1. DER ZBV ALS VERBAND
2. DAS TEAM DES ZBV
3. DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV
4. DAS BÄUERLICHE BODENRECHT
5. AKTUELLE THEMEN
DER ZBV IN ZAHLEN
• Gegründet im Jahr 1841
• Aktuell ca. 3’500 Landwirte
• 74’000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche
• Ca. 1 DGV/ha (eher tierextensiv)
• Milch, Getreide, Gemüse, Obst und Reben
• 60% Nebenerwerb
DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV
• Kommissionen
• Beratung
• Treuhand (AGRO Treuhand Region Zürich)
• «Zürcher Bauer»
• Agrisano / Versicherungen
• Öffentlichkeitsarbeit
• Offeni Türe
Aufgaben des Beratungsdienstes:
• Betriebsplanungen: Konzept, Strategie
• Finanzierungen, Betriebsvoranschlag
• Hofübergaben
• Schätzungen
• Überbetriebliche Zusammenarbeit
• Bodenrecht und Pachtrecht
• Vorschriften und Auflagen (TSchG, GSchG, USG)
• Ökologische Auflagen
• Erbrecht und Eherecht
• Gutachten und Expertisen
• Baufragen und Raumplanung
Betriebswirtschaftlicher Beratungsdienst des ZBV
Aufträge / Aufgaben
Pro Jahr:
420 verrechnete Aufträge
ca. 3800 nicht verrechenbare telefonische
und schriftliche Auskünfte
Standort Dübendorf
• Bürogemeinschaft mit AGRO Treuhand Region
Zürich und Niklaus Rechtsanwälte sehr positiv sowie
wirkungsvoll.
• Planung und Umsetzung hat sich als zweckmässig
und ideal bestätigt.
• Deutlich mehr Kundenbesuche
(Versicherung/Beratung)
BGBB - DAS BÄUERLICHE BODENRECHT
1. Einleitung, Entstehung BGBB, Ziele
2. Geltungsbereich BGBB:
Landw. Gewerbe und landw. Grundstück
3. Erwerb
4. Realteilungen, Zerstückelungen, Teilungen nach LG
5. Fragen, Diskussion
Konzentration verschiedener Erlasse
• EGG (BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes)
• LEG (BG über die Entschuldung von Landwirtschaftlichen Heimwesen)
• Art 81 LwG
• Bestimmungen im ZGB und OR
Weshalb das BGBB?
• 19.10.1988: Botschaft BR
• 4.10.1991: Beschluss Parlament
• Referendum mit Abstimmung 27.10.1992:
53.6 % Ja Anteil
• 1.1.1994: Inkraftsetzung
• 26.6.1998: Änderungen infolge der AP 2002
• 1.1.2004: Änderungen AP 2007 in Kraft
• 1.9.2008 Änderungen AP 2011 in Kraft (Gewerbebegriff, Preisbeschr., Pacht)
• AP 2014 Voraussichtlich Anpassung der Faktoren zur Berechnung SAK
Historische Entwicklung
• Ziele, Geltungsbereich Art. 1-5
• Begriffe Art. 6-10
• Privatrechtlicher Teil Art. 11-57
• Realteilung und
Zerstückelung Art. 58-60
• Erwerb Art. 61-69
• Zivil- und verwaltungs-
rechtliche Folgen Art. 70-72
• Verhütung der
Überschuldung Art. 73-79
• Verfahren, Rechtsschutz,
Schlussbestimmungen Art. 80-96
Aufbau des BGBB
• Förderung des bäuerlichen Grundeigentums
• Erhaltung von leistungsfähigen Familienbetrieben
• Strukturverbesserung
• Stellung des Selbstbewirtschafters stärken
• Übersetzte Preise bekämpfen
Ziele des BGBB:
Geltungsbereich des BGBB 1) Grundstück ausserhalb der Bauzone, für welche landwirtschaftliche Nutzung
zulässig ist, mind. 25aren LN, mind. 15aren Rebland pro Parzelle
2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden
3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören
4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der
Bauzone liegt
5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den
Geltungsbereich des BGBB)
• „Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von
landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage
der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung,
wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist.
(...)“
Achtung!
SAK Werte sind an 2 Verschieden Orten geregelt.
1. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
2. Verordnung Bäuerliches Bodenrecht
Begriffe des BGBB: Art. 7 BGBB: Definition landwirtschaftliches Gewerbe
• Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
• Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet:
– a. Landwirtschaftliche Nutzflache LN (Art. 14)
• 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0.028 SAK pro ha
• 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in 0.30 SAK pro ha Steil- und Terrassenlagen
• 3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha
Art. 3.4 LBV „Standardarbeitskraft“ Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
– b. Nutztiere (Art. 27)
• 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0.043 SAK pro GVE
• 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 0.007 SAK pro GVE
• 3. Zuchtschweine 0.04 SAK pro OVE
• 4. andere Nutztiere 0.03 SAK pro GVE
– c. Zuschläge
– 1. für Hanglagen im Berggebiet und 0.015 SAK pro ha in der Hügelzone (18—35 % Neigung) 2. für Steillagen im Berggebiet und 0.03 SAK pro ha in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung)
– 3. für den Faktoren nach Bst. a plus 20 % biologischen Landbau
– 4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.00 1 SAK pro Baum
Art. 3.4 LBV „Standardarbeitskraft“ Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
1. Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998.9.
2. Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:
– a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0.015 SAK/Normalstoss
– b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0.010 SAK/Normalstoss
– c. Zuschlag Kartoffeln 0.045 SAK/ha
– d. Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0.300 SAK/ha
– e. Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei 0.300 SAK/ha
– f. Zuschlag Gewächshaus mit festen Fundamenten 0.900 SAK/ha
– g. Zuschlag Hochtunnel oder Treibbeet 0.450 SAK/ha
– h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Geäbuden 0.060 SAK/Are
– i. Champignonproduktion in Gebäude 0.250 SAK/Are
– j. Brüsselerproduktion in Gebäude 0.250 SAK/Are
– k. Sprossenproduktion in Gebäude 1.000 SAK/Are
– l. Produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen 2.400 SAK/ha
Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern
– m. Zuschlag Christbaumkulturen 0.045 SAK/ha
– n. betriebseigener Wald 0.012 SAK/ha
3. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
4. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.
5. Für Kulturen des Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 2a „Standardarbeitskraft“ Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht
Voraussetzungen:
• mindestens 1,0 SAK
• Einheit von Land, Wohn-, Ökonomiegebäuden und Wald
• nicht mehr als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet
Konsequenzen:
• Realteilungsverbot
• Übernahme zum Ertragswert
• Belastungsgrenze
• LPG: Pachtzins bewilligungspflichtig
• Pächtervorkaufsrecht
• RPG: Voraussetzung für nicht landw. Nebenbetrieb
Hofauflösung:
• wenn länger als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet
• wenn zu klein, d.h. kleiner als 1,0 SAK
• wenn vorhandenes Land überwiegend an Landwirtschaftsbetriebe in der Gegend verkauft wird
• wenn nötige Investitionen für den Betrieb nicht mehr tragbar sind
• bei Zwangsverwertung
Achtung: SAK-Berechnung ist standardisiert, um Missbräuche zu verhindern.
Die SAK für die Direktzahlungen müssen nicht den SAK fürs BGBB entsprechen!
Landwirtschaftliches Gewerbe
•Voraussetzungen:
• Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber
bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt,
dieses zudem persönlich leitet.
• Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die
nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den
landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein
landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
Begriffe des BGBB - Selbstbewirtschafter Art. 9 BGBB
•Voraussetzungen:
• Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines
landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher
Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken
verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes
ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen.
IM GEGENSATZ ZUM
Verkehrswert: • Marktüblicher Preis, in der Regel das 5 bis 10fache des Ertragswertes,
vorbehalten Art. 73 bis 79 BGBB (Verhütung der Überschuldung,
höchstzulässige Preise).
Begriffe des BGBB – Ertragswert Art. 10 BGBB
Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben
• Zuweisungsanspruch der Erben (Art. 11 BGBB) – zur Selbstbewirtschaftung
– Erbe erscheint als geeignet
• Falls keine Selbstbewirtschafter – Zuweisungsanspruch aller pflichtteilsgeschützten Erben
• Allenfalls Regelung des Wohnrechtes, falls das Gewerbe nicht an den überlebenden Ehegatten zugewiesen wird.
• Aufschiebung der Erbteilung, falls nur minderjährige Nachkommen.
Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 11 ff BGBB
• Dem selbstbewirtschaftenden Erben ist das Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen.
• Das Inventar ist zum Nutzwert zu übergeben.
• Das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ist zum Verkehrswert anzurechnen.
• Erhöhung des Anrechnungswertes über Ertragswert – Bei Überschuss an Erbschaftspassiven
– höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig
– erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre
Anrechnung an den Erbteil Art. 17 ff BGBB
Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken
• Ist ein Erbe Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann er die Zuweisung eines Grundstückes zum doppelten Ertragswert verlangen.
• Erhöhung des Anrechnungswertes über doppelten Ertragswert – Bei Überschuss an Erbschaftspassiven
– höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig
– erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre
Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 21 BGBB
Veräusserungsverbot
• Während 10 Jahren darf der Übernehmer das Gewerbe nur mit Zustimmung der Miterben veräussern.
Kaufsrecht
• Während 10 Jahren haben Miterben, die geeignet zur Selbstbewirtschaftung sind, ein Kaufsrecht zu den Anlagekosten.
Für beides jeweils keine Zustimmung nötig wenn:
– Übergabe des Gewerbes an selbstbewirtschaftenden Nachkommen
– (Zwangsweiser) Entzug des Gewerbes zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
– Bewilligte Veräusserung von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken
Sicherung der Selbstbewirtschaftung Art. 23 BGBB
• Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu:
– a. jedem Nachkommen, der nicht Erbe ist;
– b. jedem Geschwister und Geschwisterkind, das nicht Erbe ist, aber beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte
• Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch: – kein Kaufsrecht, wenn ein gesetzlicher Erbe das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt.
– kein Kaufsrecht, wenn ein Nachkomme des Erblassers das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt.
• Das Kaufsrecht kann zu den gleichen Bedingungen ausgeübt werden, wie das Vorkaufsrecht.
Kaufsrecht von Verwandten Art. 25 ff BGBB
• Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewebe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn.
– während 25 Jahren
– bei Verkauf, Enteignung, Zuweisung zu einer Bauzone (bei Entlassung aus dem BGBB), Übergang zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (z.B. Golfplatz)
• Gewinn: Differenz zw. Veräusserungspreis und Anrechnungswert, abzüglich: – Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, Zeitwert
– Besitzdauerabzug (2% pro Jahr)
– Abzug für ertragsmässig gleichwertigen Realersatz
– Abzug für Ausbesserungen an landw. Baute aus gleicher Erbschaft
– Abzug für Ersatzbau einer neuen Baute oder Anlage
Gewinnanspruch der Miterben Art. 31 ff BGBB
• Der Eigentümer kann ein landw. Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern.
• Gesetzliches Gewinnanspruchsrecht
• Vertragliches Gewinnanspruchsrecht
• Vertragliches Rückkaufsrecht (z.B. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung)
Verfügungsbeschränkungen bei Veräusserungen Art. 40 ff BGBB
• Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenannten Verwandten ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen:
– jeder Nachkomme
– jedes Geschwister und Geschwisterkind, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat.
• Landwirtschaftliche Grundstücke: – jeder Nachkomme hat ein Vorkaufsrecht, wenn er Eigentümer eines Gewerbes ist und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegt.
• Übernahmepreis: – landwirtschaftliches Gewebe zum Ertragswert
– landwirtschaftliche Grundstücke zum doppelten Ertragswert
Vorkaufsrecht der Verwandten Art. 42 ff BGBB
• Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll.
• Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend.
Vorkaufsrecht – Berechtigte im gleichen Rang Art. 46 BGBB
• Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so hat der Pächter ein Vorkaufsrecht, wenn:
– er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint und
– mindestens schon 9 Jahre gepachtet
• Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn:
– mindestens schon 6 Jahre gepachtet
– der Pächter = bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist
– wenn im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes
• Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht demjenigen des Pächters vor.
Pächtervorkaufsrecht Art. 47 ff BGBB
• Umfang des Vorkaufsrechtes, Übernahmepreises – Inventar kann vom Verkäufer ausgenommen werden
– Vorkaufsberechtigter kann auch Zuweisung des nichtlandw. Nebengewerbes verlangen
– Inventar und Nebengewerbe zum Verkehrswert!
• Erhöhung des Übernahmepreises, wenn besondere Umstände es rechtfertigen:
– höherer Ankaufswert des Gewerbes (Abtreterseitig)
– Wertvermehrende Investitionen (Abtreterseitig)
– in jedem Fall mindestens gleich hoch wie Grundpfandschulden
• Gewinnanspruch des Veräusserers – Veräusserer hat Anspruch auf den Gewinn bei Übernahme zu einem Wert unter Verkehrswert und anschliessender Weiterveräusserung des Gewerbes.
• Sicherung der Selbstbewirtschaftung – Innert 10 Jahren darf das Gewerbe nur mit Zustimmung des Veräusserers weiterveräussert werden.
– Rückkaufsrecht zu Gunsten des ehemaligen Veräusserers bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (auch bei zwischenzeitlicher innerfamiliärer Weitergabe des Betriebs).
Gemeinsame Bestimmungen zu den
bundesrechtlichen Vorkaufsrechten Art. 51 ff BGBB
Öffentlich – rechtliche Beschränkungen des
Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben
und Grundstücken Art. 58 ff BGBB
Das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Art. 58 ff BGBB
Art. 58 Abs. 1:
• Von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden. (Realteilungsverbot)
Art. 58 Abs. 2:
• Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren (Reben 10 Aren) Aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot)
Generelle Ausnahmen: (Art. 59)
• Im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt.
• Grenzverbesserungen/Grenzbereinigungen (< 5 Aren)
• Enteignung
• Zwangsverwertung
Das Zerstückelungsverbot (BGBB) (im Grundbuch nicht angemerkt)
Art. 58 Abs. 2 und 3:
• Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren
aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese
Mindestfläche 10 Aren.
• Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in
Miteigentumsanteile von weniger als einen Zwölftel aufgeteilt werden.
bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60)
• Grundstücke die teils innerhalb, teils ausserhalb der Bauzonengrenze liegen
• Tausch ertragswertgleicher Teilparzellen
Realteilung und Zerstückelung: Bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60)
• Tausch
• Abtrennung in Bauzone
• Arrondierung nicht-landw. Wohnbauten
• Baurecht zugunsten Pächter
• Drohende Zwangsverwertung
• Öffentliches Interesse
• Strukturbereinigung
• Keine Vorkaufs- und zuweisungsberechtigte Person vorhanden, die Gewerbe
zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will
Die Teilungsbeschränkung (LG) (im Grundbuch angemerkt)
• § 144: Grundstucke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen- oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.
• Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.
bewilligungsfähige Teilungen: • Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zu erwägen, wobei dadurch:
• Teilparzellen noch mindestens 3 ha gross sind oder
• Gesamtanzahl der Parzellen wird nicht erhöht oder
• Die Bewirtschaftung bereits heute wegen Geländevoraussetzungen getrennt ist (Bach, Hecken etc.).
Anmerkung: ca. 70% des Kantonsgebietes
Teilungsbeschränkung (EG zum ZGB)
§ 133:
• Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches weniger
als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar.
• Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60
oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil
mindestens 30 Aren ausmachen
Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (über 25 Aren oder zu einem Gewerbe gehörend, Art. 61 ff. BGBB)
Keine Bewilligung erforderlich:
• Erbgang, erbrechtliche Zuweisung
• Ehegatten, Eltern, Nachkommen, Geschwister, Geschwisterkinder
• Mit- oder Gesamteigentümer
• Ausübung eines gesetzlichen Kaufs-, bzw. Rückkaufsrechtes
• Enteignung oder eine Bodenverbesserung bei der eine Behörde mitwirkt
• Grenzbereinigung
Grundsatz:
• Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung
• Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt
• Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt
In allen anderen Fällen ist eine Bewilligung
erforderlich; diese wird verweigert wenn:
• Der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist
• Ein übersetzter Preis vereinbart wurde
• Das Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegt
Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung:
• Erhaltung eines Pachtbetriebes
• Parzelle verfügt über Baubewilligung für nicht landwirtschaftliche Nutzung
• Materialgewinnung und Deponien
• Schutzzone, Erwerb dient dem Schutzziel
• Natur- oder Heimatschutzobjekt
• Kein Selbstbewirtschafter interessiert
• Erwerb zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
• Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren
Prinzip zur Berechnung des höchstzulässigen
Preises für landwirtschaftliche Einzelgrundstücke
0
0.5
1
1.5
2
2.5
3
3.5
4
4.5
5
5.5
6
6.5
7
7.5
8
8.5
9
9.5
1995 1996 1997 1998 1999 2000
Preis Fr./m2
Jahre
(Preise wurden frei angenommen)
Durchschnitt letzte 5 Jahre
(1995-99)
+15%
Verkehrs- wert
2000
Höchstzuläss
iger Preis für
2000
Hinweis: Bei einer Zwangsversteigerung gilt die Preislimite gemäss Art. 66
BGBB nicht (Art. 63 Abs.2 BGBB
Gretchenfrage:
• Wann ist «es» ein Gewerbe, wann ein Grundstück?...
• Kann «es» aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden?
Öffentlich – rechtliche Beschränkungen des
Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben
und Grundstücken Art. 58 ff. BGBB
• Voraussetzungen: 1. über 1.0 SAK
2. Hauptbestandteile vorhanden: Wohnung +
Ökonomie + Land
3. nicht bereits mehr als 6 Jahre überwiegend
Parzellenweise verpachtet
1. Abklärungsschritt Ist der Betrieb noch ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB?
Innerhalb der Bauzone:
•Alle Grundstücke des Betriebes sind nicht
mehr dem BGBB unterstellt.
Innerhalb der Bauzone:
•Alles unterstellt, was betriebsnotwendig.
Ausserhalb der Bauzone:
•Die Betriebsteile werden zu landw.
Grundstücken (kein Realteilungsverbot mehr)
nein ja
Ausserhalb der Bauzone:
•Alle Teile werden als betriebsnotwendig dem
Realteilungsverbot unterstellt.
2. Abklärungsschritt Was ist betriebsnotwendiger Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes?
Innerhalb der BZ: 1. Betriebsleiterwohnung + 1 Altenteil
2. Zur Bewirtschaftung notwendige Ökonomie
3. Betriebsnotwendiger Umschwung
- Gebäudegrundfläche, Hausgarten, Verkehrsfläche
- Landw. Bauentwicklungsfläche
- Tierschutz genügende Auslaufflächen (ca. 20-60
Aren)
Ausserhalb der BZ: 1. 1 Betriebsleiter-Wohnungen
1 Altenteil
evtl. vorhandene Drittwohnung
2. Alle Ökonomie-Gebäude (ausser mit BB
zweckentfremdet)
3. Alle Landparzellen
4. Aller Wald (ausser über eigenen Bedarf)
Auflösung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
Land Parzellenweise
verpachten
Land überwiegend verkaufen (zu
Strukturverbesserung anderer Gewerbe)
Nach Wartefrist von 6 Jahren kein
landwirtschaftliches Gewerbe mehr.
Gewerbe sofort aufgelöst
Konsequenzen:
Innerhalb der Bauzone: Alle Grundstücke nicht BGBB unterstellt
Ausserhalb der Bauzone: Nur Wohnbauten nicht BGBB unterstellt (<1
SAK/Jahr) (Ökonomieteile nur im
Gebäudekomplex)
Feststellungsverfügung Art 2u.6 BGBB
„dem BGBB unterstellt“
„dem BGBB nicht unterstellt“
• Grundsatz:
• Alle Grundstücke in der Landwirtschaftszone über 25 Aren (15 Aren Rebland)
• Alle Grundstücke, die zu einem Gewerbe gehören (kleinere Parzellen, Wald)
• Ausnahme:
• Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung bleiben auch bei kleineren Grundstücken anwendbar.
Landwirtschaftszone
• Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem
BGBB unterstellt.
Ausnahmen:
• Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (für die
Landwirtschaft nicht geeignete Grundstücke)
• Wald (nur Parzellen, die nicht zu einem
Gewerbe gehören)
• Land in Perimetern, die nicht der
Landwirtschaftlichen Nutzung dienen (z. B.
Materialgewinnungsgebiete)
Bauzone
Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem
BGBB nicht unterstellt.
Ausnahmen:
• Betriebsnotwendige Gebäude, die zu einem
landwirtschaftlichen Gewerbe gehören
• Betriebsnotweniger Hofumschwung eines
landwirtschaftlichen Gewerbes
Geltungsbereich des BGBB
1) Grundstück ausserhalb der Bauzone
2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden
3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören
4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der
Bauzone liegt
5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den
Geltungsbereich des BGBB)
Tendenzen für die Zukunft
Agrarpolitik 2014/17
• Landwirt als Unternehmer – Lockerungen
– Aufhebung von Höchstpreis-Bestimmungen
– Aufhebung der Pachtzinskontrolle für einzelne Grundstücke
– Diskussion über Aufhebung der Belastungsgrenze
• Strukturwandel weiter fördern
– Anpassung SAK Faktoren aufgrund technischen Fortschrittes
– Gewerbebegriff von 0,75 auf 1,5 SAK erhöhen
– Regelungen in anderen Gesetzen: Steuerrecht, Raumplanungsrecht, Rückerstattungen von Investitionshilfen etc.
• Koordinationsbedarf mit anderen Gesetzen, speziell Raumplanungsgesetz zunehmend
Bevölkerungswachstum+
1% pro Jahr
Erosion
Ressource Boden
Klimawandel
Ressource Wasser
Veränderung Konsum
Ernährung: globale Herausforderung!
Veränderung Selbstversorgungsgrad
48
50
52
54
56
58
60
62
199
0
199
1
199
2
199
3
199
4
199
5
199
6
199
7
199
8
199
9
200
0
200
1
200
2
200
3
200
4
200
5
200
6
200
7
200
8
200
9
201
0
201
1
Pro
ze
nt
Jahr
Nettoselbstversorgungsgrad Basis verwertbare Nahrungsmittelenergie
Nettoselbstversorgungsgrad
Trend
Korrekturen einleiten - Um eine langfristige, massgebliche Versorgung
der Schweizer Bevölkerung mit einheimischen
Lebensmitteln sicher zu stellen.
- Gegen den Verlust des Kulturlandes zu kämpfen,
welches für die landwirtschaftliche Produktion
unentbehrlich ist.
- Um das hohe Qualitätsniveau unserer Lebensmittel
zu erhalten und Wertschöpfung zu generieren.
- Um unseren Bauern Planungs- und
Investitionssicherheit zu geben.
SBV-Initiative:
Unterschriftensammlung im Kanton Zürich - Ziel: 25’000 Unterschriften
- Sammeltermine: 15. Februar und 15. März 2014
- Strategie:
Städte Zürich und Winterthur: Landfrauen
Bezirke: Bezirksvereine
Zürcher Bauer: 2 Beilagen
Gewässerschutzgesetz - Gewässerräume Siedlungsgebiet
• Synthesebericht zur Festlegung des Gewässerraums
im Siedlungsgebiet liegt vor (4 Testgemeinden)
• Gesetzlicher Spielraum voll ausgeschöpft (flexible Umsetzung)
• Hochwassersicherheit als Voraussetzung bei Korrekturen
Nicht-Siedlungsgebiet /Landwirtschaftszone
• Nationales Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft»
zurückgewiesen
• Kompensation der FFF nicht nachgewiesen
• Synchronisierung der verschiedenen Abstände
nicht vollzogen
• Keine Interessensabwägung bezüglich der FFF
• Umsetzung unsicher (Motion Bourgeois)
Gewässerschutzgesetz - Revitalisierung
Vorgabe: 400 km in 80 Jahren (5 km/Jahr)
Haltung ZBV
Nicht möglich:
• Eingedolte Gewässer
• Gewässerabschnitte mit beidseitig FFF
• Gewässerabschnitte ohne mögliche Längsvernetzung
Möglich:
• Revitalisierungen im Siedlungsgebiet und im Wald
• Bedeutende kantonale Gewässer haben Vorrang
• Revitalisierungen unter dem Aspekt vom Hochwasserschutz
• Gewässerabschnitte, die einseitig an FFF angrenzen
Wichtig: Frühzeitig auf der Gemeinde Einfluss nehmen.
Landschaftsqualitätsbeiträge Kt. Zürich Bekannt
• Aufgabenteilung Trägerschaft, Betriebe und Kanton
• Massnahmenplan Zürich (30 Massnahmen):
Ackerbau, Grünland, Rebberge, Landschaft und Erholung
• Start 1.1.2014 (Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Meilen)
• 2 Varianten Plafonierung (ZBV: max. Fr. 240.-/ha LN)
• Administration über Agricola
Aufgaben Bezirke
• Bildung Trägerschaft (Einbezug Gemeinden)
• Zusätzliche projektspezifische Massnahmen
• Landschaftsanalyse/Landschaftsziele/Massnahmen
• Eingabetermin für 2015: 31.10.2014
• Unterstützung Bezirke durch ZBV/Strickhof
Öffentlichkeitsarbeit ZBV Events
• underwägs vo puur zu puur
• Züspa, Thema «Hopfen»
• Regionalmessen
• 1. August-Brunch
• Stallvisite
• Operettenbesuch
Projekte & weiteres
• Schule auf dem Bauernhof (SchuB)
• Zürcher Bauer
• Martini Pressekonferenz
• Branchenverband Zürcher Wein
• Medienmitteilungen zu diversen Themen
Grossanlass
«underwägs vo puur zu puur»
• Sonntag, 21. September 2014 (Bettag)
• Bezirk Dielsdorf
• 8 – 10 Betriebe
• verschiedene Produktionsschwerpunkte
• 15‘000 Besucher
• Velo- und Wanderroute mit ZVV-Shuttlebus
Raumplanungsgesetz (RPG) 2. Etappe
• Änderungen vom 1.11.2012: keine Benachteiligung mehr
von aktiven Landwirten bei Wohnhauserweiterungen im
Vergleich zu Nicht-Landwirten ausserhalb Bauzone.
• 1. Etappe:
Bereich Siedlung und für Pferde am 3.3.2013 vom Volk
angenommen. Inkrafttreten 2014.
• 2. Etappe:
Fahrplan unbekannt, Vernehmlassung 2014?
Revision in 7 Bereichen, u.a. Bauen ausserhalb Bauzone.
Es ist mit weiteren Einschränkungen zu rechnen.