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Das 1 x 1 der Kündigungsmöglichkeiten von ... · PDF fileDDr. Heimo Mauczka Seite 4...

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Das 1 x 1 der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen DDr. Heimo Mauczka
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Das 1 x 1 der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

DDr. Heimo Mauczka

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DDr. Heimo Mauczka Seite 2 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeiner Teil 3

1.1 Was ist Kündigung? 3 1.2 Was soll die Kündigung beinhalten? 4

1.2.1 Muster Kündigungskarte (Ablaufkündigung § 14 KHVG) 5 1.3 An wen ist die Kündigung zu richten (Empfänger)? 6 1.4 Von wem ist die Kündigung zu unterfertigen (Kündigungsberechtigung)? 7 1.5 Welche Form muss die Kündigung haben? 7 1.6 Wann ist die Kündigung rechtzeitig? 8 1.7 Was hat mit einer ungültigen Kündigung zu geschehen? 8

1.7.1 Beispiele für ungültige Kündigungen 8 1.8 Wann endet der Versicherungsschutz? 9

2 Besonderer Teil 10 2.1 Antragsbindung (§ 1a Abs. 1 VersVG) 10 2.2 Polizze weicht vom Antrag ab (§ 5 VersVG) 11 2.3 „Nichtausfolgung“ (§ 5b VersVG) 12 2.4 Ablauferklärung (§ 8 Abs. 2 VersVG) 15 2.5 Ablauferklärung / Laufzeit von Verbraucherverträgen (§ 8 Abs. 3 u. § 191b Abs. 3 VersVG) 16 2.6 „Haustürgeschäft“ (§ 3 Abs. 1 KSchG) 17 2.7 Hinweis zum Vertragsablauf (§ 6/1 Ziffer 2 KSchG) 18 2.8 Doppelversicherung (§§ 59 und 60 VersVG) 20 2.9 Wegfall des versicherten Interesses (§ 68 VersVG) 21 2.10 Kündigung im Schadensfall 23 2.11 Kündigung des Erwerbers (§ 70 Abs. 2 VersVG) 25 2.12 Ablaufkündigung Kfz–Haftpflicht (§ 14 KHVG) 27 2.13 Prämienanpassung Kfz–Haftpflicht (§ 14a KHVG) 28 2.14 Besondere Kündigungsmöglichkeit im Fahrzeug-RS 29 2.15 Krankenversicherung 30 2.16 Unfallversicherung 30 2.17 Lebensversicherung (§ 165 VersVG) 31

3 Vorsicht im Sinne des Kunden 32 Anhang 33

Anhang A Kurzübersicht Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten 34 Anhang B Kündigungsmöglichkeiten durch Erwerber 37 Anhang C Oberstgerichtliche Judikatur 41

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DDr. Heimo Mauczka Seite 3 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

1 Allgemeiner Teil

1.1 Was ist Kündigung?

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. einseitig

Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Vertragspartners.

empfangsbedürftig

Sie wird erst mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. Die Erklärung muss in die Hand des Adressaten oder einer Person gelangen, die nach den Postvorschriften zur Empfangnahme von Zustellungen für den Adressaten legitimiert ist (OGH v. 9.11.1978). Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt die Zusendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Adresse (§ 10 VersVG: Wohnungs-änderung). Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre. (Gilt nicht für vorübergehende Abwesenheiten z.B. Urlaub, Präsenzdienst).

Willenserklärung

Als Willenserklärung wird ein freiwilliges, äußeres Verhalten bezeichnet, aus dem auf einen bestimmten Willensinhalt geschlossen werden kann.

Zu unterscheiden vom Begriff „Kündigung“ ist der „Rücktritt“, bei dem überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist (z.B.

§ 3 KSchG; § 5b VersVG).

Hinweise/Beispiele

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DDr. Heimo Mauczka Seite 4 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

1.2 Was soll die Kündigung beinhalten?

Aus der Kündigung muss klar hervorgehen, welcher Versicherungsvertrag aus welchem Grund zu welchem Termin gekündigt wird. Eine "ordentliche Kündigung“ enthält folgende Angaben: Adressat

Polizzennummer Art der Versicherung

Insbesondere bei Bündelversicherungen, wenn nicht alle Verträge gekündigt werden sollen bzw. können. Bei der Bündelversicherung werden mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge mittels einer Polizze) bescheinigt. Jedem der Verträge liegen besondere AVB zugrunde und das Schicksal der einzelnen Verträge ist voneinander unabhängig (z.B. Gewerbebündelversicherung). Ausnahme: Paketkündigungsklausel. Der kombinierte Versicherungsvertrag stellt eine Zusammenfassung bestimmter Risken aufgrund eines einheitlichen Versicherungsvertrages und einheitlicher AVB dar (z.B. Haushaltsversicherung) und kann daher auch in einem gekündigt werden.

Risiko

Wenn durch einen Vertrag mehrere Gegenstände oder mehrere Personen versichert sind und nicht hinsichtlich aller Risikowegfall gegeben ist (z.B. Familienunfallversicherung).

Kündigungsgrund

Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages

sofern mehrere Termine zur Auswahl stehen

Unterschrift(en) bzw. Firma und Unterschrift(en)

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DDr. Heimo Mauczka Seite 5 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

1.2.1 Muster Kündigungskarte (Ablaufkündigung § 14 KHVG)

sh. dazu auch Seite 21

Hinweise/Beispiele

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DDr. Heimo Mauczka Seite 6 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

1.3 An wen ist die Kündigung zu richten (Empfänger)?

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss daher vor Beginn der Kündigungsfrist dem Empfänger zugehen. Zugegangen ist die Erklärung jedenfalls bei Kenntnisnahme durch den Empfänger, jedoch auch schon vorher, sobald sie in seinen „Machtbereich“ gelangt, sodass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann – so ist z.B. ein wegen Abwesenheit des Empfängers beim Postamt hinterlegter Einschreibebrief zugegangen, sobald er dort zur Abholung bereitliegt.(Ausnahme: Der Adressat ist nicht ortsanwesend) Ein Telefax ist unverzüglich nach Empfang zugegangen; bei Empfang in der Nacht oder am Wochenende mit Betriebsbeginn am nächsten Tag / Arbeitstag (Schriftlichkeit / Zugangsnachweis strittig). Bedient sich der Erklärende eines Boten, so „reist“ die Erklärung auf seine Gefahr. Er trägt somit das Risiko einer Entstellung oder eines Untergangs der Erklärung. Ist die Erklärung hingegen einem Boten des Empfängers gegenüber abgegeben worden, so ist sie damit bereits zugegangen. Nicht ausreichend für den Zugang der Erklärung ist der Empfang durch einen im Nebenhaus wohnenden Verwandten, der hierzu konkludent ermächtigt war. Empfänger einer Kündigung auf Seiten des Versicherungsnehmers kann nur der Vertragspartner bzw. sein gesetzlicher Vertreter sein. Bei mehreren Vertragspartnern muss die Erklärung jedem von ihnen gegenüber abgegeben werden. Auf Seiten des Versicherers ist auch der Vermittlungs- und Abschlussagent empfangsberechtigt. Nicht empfangsberechtigt sind der Zessionar, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger, Versicherte und Bezugsberechtigte, wohl aber der versicherungsrechtliche Sondernachfolger des Versicherungsnehmers (wie im Falle des Erwerbs einer veräußerten Sache gemäß § 70 Abs. 2 VersVG: Erwerberkündigung) Die Empfangsbedürftigkeit der Kündigungserklärung hat im übrigen zur Folge, dass der Kündigende mit dem Zugang beim Empfänger an seine Erklärung gebunden ist.

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1.4 Von wem ist die Kündigung zu unterfertigen (Kündigungsberechtigung)?

Die Kündigung muss grundsätzlich vom Vertragspartner selbst unterfertigt werden. Es ist möglich, einen Dritten zu bevollmächtigen, die Kündigungserklärung

abzugeben (muss sich deklarieren). Z.B. Hausverwalter im Namen der Eigentümer. Steht das Kündigungsrecht mehreren Personen zu (Mehrheit von

Versicherungsnehmern oder Versicherern bei ein und demselben Vertrag), so können sie nur gemeinsam kündigen (d.h. alle Versicherungsnehmer müssen unterfertigen).

Ist der Kündigungsberechtigte ein protokolliertes Unternehmen (d.h. ein in das

Firmenbuch eingetragenen Unternehmen), so macht das Fehlen der Firmenstampiglie bzw. die Nichtanführung der Firma bei der Unterschrift für sich alleine die Kündigung nicht ungültig; im Kündigungsschreiben muss allerdings inhaltlich eindeutig zum Ausdruck kommen, dass der (die) Unterzeichner für das Unternehmen handelt (handeln).

1.5 Welche Form muss die Kündigung haben?

Kündigungen sind schriftlich vorzunehmen. Für die Einhaltung der Schriftform reicht es nicht aus, dass die Kündigung

telegrafisch ausgesprochen wird, da die Unterschrift fehlt! Viele Versicherungsbedingungen enthalten die Bestimmung, dass Kündigungen mittels eingeschriebenen Briefes vorzunehmen sind.

Im Hinblick auf das Konsumentenschutzgesetz hat der Verband der

Versicherungsunternehmungen Österreichs namens seiner Mitglieder die geschäftsplanmäßige Erklärung abgegeben, dass für Versicherungsverträge, die ab 1.10.1979 abgeschlossen werden, die Verwendung eines nicht eingeschriebenen Briefes ausreichend ist, auch wenn die Versicherungsbedingungen oder Klauseln die Wirksamkeit der Erklärung von der Verwendung eines eingeschriebenen Briefes abhängig machen. Diese Erklärung des Verbandes gilt auch für Versicherungsnehmer, die nicht als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes angesehen werden können.

In der Praxis sollte nicht nur der Versicherer, sondern auch der Versicherungsnehmer mittels eingeschriebenen Briefes kündigen, weil der Beweis, dass bzw. dass rechtzeitig gekündigt wurde, dadurch erleichtert wird.

Hinweise/Beispiele

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DDr. Heimo Mauczka Seite 8 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

1.6 Wann ist die Kündigung rechtzeitig?

Ist für die Vornahme der Kündigung eine Frist vorgeschrieben, so muss die

Kündigung vor Beginn der Frist, d.h. spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Vertragspartner eintreffen.

Fällt der für die Abgabe bzw. den Zugang der Erklärung bestimmte letzte Tag auf

einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.

1.7 Was hat mit einer ungültigen Kündigung zu geschehen?

Der Versicherer hat eine ungültige Kündigung immer zurückzuweisen; aus

Beweisgründen am besten mittels eingeschriebenen Briefes. Die unnötige Verzögerung der Zurückweisung einer ungültigen Kündigung durch den

Versicherer ist sittenwidrig, wenn dadurch der Versicherungsnehmer um die Möglichkeit einer zeit- und formgerechten Vertragslösung kommt (OGH vom 11.5.1955).

1.7.1 Beispiele für ungültige Kündigungen

verfrüht

Der als Kündigungsgrund angeführte Eigentumswechsel hat noch gar nicht stattgefunden.

verspätet

Der Eigentumswechsel liegt schon mehr als einen Monat zurück und der Erwerber kann nicht beweisen, dass er erst später von der Versicherung Kenntnis erlang hat.

unvollständig

Aus der Kündigung geht die Versicherung, die gekündigt werden soll, nicht eindeutig hervor.

formunwirksam

Trotz gültiger Vereinbarung der Schriftlichkeit wird die Kündigung mündlich ausgesprochen.

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1.8 Wann endet der Versicherungsschutz?

Kündigung mit sofortiger Wirkung

Der Versicherungsschutz endet mit Zugang der Kündigung beim Vertragspartner: z.B.: bei Prämienanpassung Kündigung durch den Versicherungs-nehmer (gem. § 14 a KHVG); bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles einzuhalten ist Kündigungsmöglichkeit des Versicherers (gem. § 6 (1) VersVG)

Kündigung auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode

Der Versicherungsschutz endet mit dem Schluss der laufenden Versicherungsperiode.

Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat

Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf eines Monats ab Zugang der Kündigung beim Vertragspartner.

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2 Besonderer Teil

2.1 Antragsbindung (§ 1a Abs. 1 VersVG)

Grundlage

Versicherungsnehmer geben in der Praxis – insbesondere im Massengeschäft – ihre Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrages auf einem Formblatt des Versicherers (Antragsformular) ab. Für solche Anträge gilt ab 1.1.1995: Als Bindungsfrist, für die der Versicherungsnehmer an seinen Antrag gebunden bleibt, können höchstens sechs Wochen vorgesehen werden. Eine längere Bindungsfrist ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird (z.B. schriftlich im Antragsfeld „Besondere Vereinbarungen“)

praktische Anwendung

Ab der Unterschrift des Versicherungsnehmers auf dem Antrag hat der Versicherer im Regelfall 6 Wochen Zeit für die Ausstellung der Polizze. Wird die Polizze nicht innerhalb der gesetzlichen 6-Wochen-Frist dem Kunden zugesandt, hat der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Frist bis zum Einlangen der Polizze Zeit, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt funktioniert nicht, wenn der Versicherer zwar noch nicht die technische Ausstellung der Polizze vorgenommen hat, wohl aber rechtzeitig einen Deckungsbrief („Wir nehmen Ihren Antrag in beantragter Form an, die Polizzierung wird in kurzer Zeit erfolgen“) an den Versicherungsnehmer gesandt hat.

Betr.: Antrag auf Haushaltsversicherung EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe am 01.01.2005 bei Ihnen einen Haushaltsversicherungsantrag gestellt. Da ich die Polizze bis heute nicht erhalten habe, trete ich gem. § 1a VersVG vom Versicherungsvertrag zurück. Salzburg, am 15.02.2005, Unterschrift

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2.2 Polizze weicht vom Antrag ab (§ 5 VersVG)

Grundlage

Der Inhalt des Versicherungsvertrages muss in wesentlichen Punkten mit dem Antrag übereinstimmen (Laufzeit, Prämie, Produktsparte (vorm. Sparten), Einschlüsse,...) Nimmt der Versicherer eine einseitige Änderung vor, ist er verpflichtet, die Polizze mit dem Hinweis auf die Änderung zu versehen Fehlt dieser Hinweis, gilt der Vertrag in der beantragten Version.

praktische Anwendung

Unterscheidet sich der Versicherungsvertrag vom Antrag, hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines Monats ab Zugang der Polizze der Abweichung vom Versicherungsantrag zu widersprechen. Widerspricht der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, so gilt der Vertrag in der vom Versicherer abgeänderten Version, sofern auf der Polizze der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit aufscheint. Kommt es nach rechtzeitigem Widerspruch zu keiner Einigung mit dem Versicherer, kann der Versicherungsnehmer vom Antrag wegen mangelnder Willensübereinstimmung zurücktreten.

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung mit einer Jahresprämie von € 190,-- inkl. Versicherungssteuer beantragt. In Ihrer Polizze, die ich am 01.02.2005 erhalten habe, teilen Sie mir mit, dass die Prämie € 200,-- jährlich beträgt. Sollten Sie mir nicht innerhalb von 14 Tagen eine Polizze übermitteln, die meinem Antrag entspricht, gehe ich davon aus, dass mangels Willensübereinstimmung kein gültiger Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Salzburg, am 03.02.2005, Unterschrift

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DDr. Heimo Mauczka Seite 12 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

2.3 „Nichtausfolgung“ (§ 5b VersVG)

Grundlage

Dem Versicherungsnehmer müssen bei Antragstellung sowohl eine Kopie des Antrages als auch die jeweiligen Versicherungsbedingungen ausgehändigt werden. Ferner muss das Antragsformular die laut VAG (§§ 9a u. 18b) verpflichtend vorgesehenen Mitteilungen enthalten: Name und Rechtsform des Versicherers anwendbares Recht zuständige Aufsichtsbehörde Rücktrittsmöglichkeiten Bei Lebensversicherungen zusätzlich: Berechnung der Gewinnbeteiligung Rückkaufswerte Prämienanteile für Haupt- und Nebenleistungen Kapitalanlagefonds in der fondsgebundenen

Lebensversicherung Hinweise auf Steuerregelungen Anlässlich der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittler-richtlinie 2002/92/EG in die österreichische Rechtsordnung mit Stichtag 15.01.2003 wurde für selbständige Vermittler die Abfassung eines Beratungsprotokolls bei Vertragsabschlüssen und Konvertierungen sowie weitere Informationspflichten nach §§ 9a und 18b VAG verpflichtend vorgeschrieben (§ 137 f Gewerbeordnung). Damit soll einerseits die Erfüllung der oben angeführten Informationspflicht und andererseits eine bedarfsgerechte Kundenberatung nachweislich dokumentiert werden. Als Sanktion bei Verletzung dieser Info- und Beratungspflicht sieht § 367 Z 58 der Gewerbeordnung eine Geldstrafe vor. Darüber hinaus wurde die Rücktrittsmöglichkeit nach § 5b VersVG entsprechend ergänzt. Die Erstellung des Protokolls ist an keinen bestimmten Versicherungszweig gebunden und somit beim Verkauf jeder beliebigen Sparte zu erstellen. Bei gleichzeitigem Verkauf mehrerer Versicherungsprodukte im Zuge des selben Verkaufsgespräches ist nur ein Protokoll notwendig.

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Grundlage (Fortsetzung)

Von der Pflicht, ein solches Beratungsprotokoll zu erstellen, sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte ausgenommen. Davon unabhängig gilt die Rücktrittsregelung nach § 5b VersVG nicht bei Versicherungsmaklern ungeachtet deren Info- und Protokollführungspflicht.

praktische Anwendung

Erhält der Versicherungsnehmer bei Antragstellung keine Antragskopie und/oder keine Versicherungsbedingungen, oder enthält das Antragsformular nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise, bzw. liegt eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht vor, hat er das Recht, innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Polizze vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Die Absendung innerhalb der 2-Wochen-Frist genügt (Poststempel). Enthält die Polizze weder Bedingungen noch Hinweise, ist der Rücktritt unbegrenzt möglich (in der Praxis sehr unwahrscheinlich). Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt.

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe Ihre oben angeführte Polizze heute erhalten. Die Bedingungen (und/oder eine Antragskopie) haben Sie mir bei Antragstellung nicht ausgehändigt, ich trete daher gem. § 5b VersVG vom Versicherungsvertrag zurück. Salzburg, am 05.02.2005, Unterschrift

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DDr. Heimo Mauczka Seite 14 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe Ihre oben angeführte Polizze heute erhalten. Ihr Antragsformular enthält die gemäß § 9a Versicherungsaufsichtsgesetz vorgesehenen Hinweise nicht, ich trete daher gem. § 5b VersVG vom Versicherungsvertrag zurück. Salzburg, am 05.02.2005, Unterschrift

Ein Rücktritt ist auch zwischen Antragsstellung und Ausstellung der Polizze möglich.

Hinweise/Beispiele

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2.4 Ablauferklärung (§ 8 Abs. 2 VersVG)

Grundlage

Verträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Vertragspartnern zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Im beiderseitigen Einvernehmen kann auf dieses Kündigungsrecht bis zur Dauer von zwei Jahren verzichtet werden.

praktische Anwendung

Die Kündigung erfolgt per Ende der laufenden Versicherungsperiode. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Monat, kann je nach Unternehmen auch auf 3 Monate ausgedehnt werden. Für Verbraucher hat seit 1.4.1994 der § 8 Abs. 3 VersVG Gültigkeit.

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2.5 Ablauferklärung / Laufzeit von Verbraucherverträgen (§ 8 Abs. 3 u. § 191b Abs. 3 VersVG)

Grundlage

Verträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. („Grundsätzlich“ bedeutet, soweit es ein Gesetz nicht anders bestimmt oder die Vertragspartner nicht anders vereinbaren) Die meisten Versicherungsbedingungen enthalten die Bestimmung, dass sich, falls die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr beträgt, der Versicherungsvertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn er nicht rechtzeitig vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder Versicherer gekündigt wird (Schriftform erforderlich).

praktische Anwendung

Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des KSchG, bestehen folgende Möglichkeiten der Kündigung: Bei neuen Verträgen (nach dem 31.3.1994): Wurde der Vertrag für eine Dauer von mehr als 3 Jahren

eingegangen, hat der Versicherungsnehmer das Recht, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres zu kündigen (Frist: 1 Monat).

Bei alten Verträgen (vor dem 1.4.1994): Wurde der Vertrag vor dem 1.4.1994 abgeschlossen, kann

dieser jeweils zum Ende der Versicherungsperiode unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Da diese Verträge jedoch entweder konvertiert wurden und damit der Regelung „neuer Verträge“ unterliegen oder bereits abgelaufen sind, hat sich die Übergangsregelung „alte Verträge“ überlebt und ist bedeutungslos geworden. Derartige Verträge unterliegen der Regelung bereits abgelaufener Verträge

Abgrenzung Verbraucher – Unternehmer: Verbraucher im Sinne des KSchG ist jemand, der entweder kein Unternehmen hat oder für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.

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2.6 „Haustürgeschäft“ (§ 3 Abs. 1 KSchG)

Grundlage

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist am 1.10.1979 in Kraft getreten. Wichtigste Aufgabe dieses Gesetzes ist es, zu verhindern, dass der Verbraucher an einen Antrag bzw. Vertrag gebunden ist, den er bei sorgfältiger Überlegung nicht gestellt bzw. abgeschlossen hätte.

praktische Anwendung

Wurde ein Geschäft („Haustürgeschäft“) auf Veranlassung des Abschlusswerbers außerhalb der Geschäftsräum-lichkeiten des Versicherers abgeschlossen und handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, hat der Antragsteller das Recht, bis zum Erhalt und nach Erhalt der Polizze innerhalb einer Woche ab Zugang vom Antrag zurückzutreten. Enthält der Antrag keinen Hinweis auf die Rücktritts-möglichkeit, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf 1 Monat ab Erhalt der Polizze. Das Rücktrittsrecht gilt nicht: wenn der Kunde von sich aus an den Versicherer

herangetreten ist (Geschäftsanbahnung durch den Kunden).

wenn der Antrag in den Geschäftsräumlichkeiten des Versicherers gestellt wurde.

für Unternehmen (z.B. Gewerbeversicherung).

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Ich habe Ihre oben angeführte Polizze am 01.02.2005 erhalten und trete hiermit gem. Polizze § 3/1 KSchG vom Versicherungsvertrag zurück. Salzburg, am 03.02.2005, Unterschrift

Hinweise/Beispiele

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2.7 Hinweis zum Vertragsablauf (§ 6/1 Ziffer 2 KSchG)

Grundlage

Ist der Versicherungsnehmer Konsument im Sinne des KSchG, so ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Beginn der jeweiligen Kündigungsfrist auf den Ablauf des Vertrages und die automatische Verlängerung (stillschweigende Verlängerung) hinweisen. Der Hinweis bei Vertragsbeginn auf der Polizze ist nicht ausreichend. Dem Versicherungsnehmer kann nicht zugemutet werden, über die möglichen Abläufe von (speziell langfristigen) Verträgen ständig im Klaren zu sein. Da dieser Informationspflicht in der Praxis kaum ein Versicherer nachkommt, hat der Versicherungsnehmer das Recht, am ursprünglichen Vertragsende zu bestehen.

praktische Anwendung

Hat ein Konsumentenvertrag (Abschluss nach Inkrafttreten des KSchG) bereits die vorgesehene Laufzeit erreicht und wurde der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich vor Beginn der jeweiligen Kündigungsfrist auf den Ablauf hingewiesen, hat der Versicherungsnehmer das Recht, noch innerhalb der Frist, ja sogar nach Beginn des neuen Versicherungsjahres, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen zu beenden (§ 6/1 Ziffer 2 KSchG). Die Vertragsbeendigung ist bei Unternehmerverträgen (z.B.

Gewerbeversicherung) nicht möglich Keine Gültigkeit bei Kfz-Haftpflicht-Verträgen (KHVG-

Kündigung) Keine Gültigkeit bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit

(z.B. Krankenversicherung) Keine Gültigkeit, wenn der Versicherungsnehmer

ausdrücklich oder schlüssig (z.B. durch Zahlung der nächsten Folgeprämie mittels Erlagschein) sein Einverständnis zur Weiterführung des Vertrages gegeben hat

Keine Hinweispflicht der Versicherer auf die vorzeitige gesetzliche Kündigungsmöglichkeit gemäß § 8(3) VersVG

Hinweise/Beispiele

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Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Eigenheimversicherung ist lt. Polizze am 31.01.2005 abgelaufen. Da Sie mich nicht gemäß § 6/1 Z. 2 KSchG vor Beginn der Kündigungsfrist von meinem Kündigungsrecht informiert haben, betrachte ich den Vertrag als erloschen. Ich ersuche um schriftliche Bestätigung. Salzburg, am 05.02.2005, Unterschrift

In jedem Fall bitte allfällige Vinkulierungen beachten (hauptsächlich bei Eigenheimversicherungen)! Die Devinkulierungserklärung muss einen Monat vor

Vertragsbeendigung beim bisherigen Versicherer einlangen! Nach ständiger Judikatur kann allerdings der Kunde auch bei nicht rechtzeitigem Einlangen der Devinkulierung auf der Vertragsbeendigung beharren!

Hinweise/Beispiele

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2.8 Doppelversicherung (§§ 59 und 60 VersVG)

Grundlage

Bei einer Doppelversicherung ist ein Risiko bei mehreren Versichern derart versichert, dass die Gesamtversicherung den Versicherungswert übersteigt. Der Versicherungsnehmer muss die Doppelversicherung unverzüglich ab Kenntniserlangung den Versicherern melden (Bereicherungsverbot in der Sachversicherung). Ferner wird der Versicherer, bei dem der neue (jüngere) Vertrag abgeschlossen wurde, ersucht, die Versicherungssumme so zu reduzieren, dass nur mehr der Versicherungswert abgedeckt wird. Dies kann dazu führen, dass der letztgeschlossene Vertrag ganz erlischt.

praktische Anwendung

Der Versicherungsnehmer ersucht um Reduktion der Versicherungssumme bzw. die gänzliche Aufhebung des (jüngeren) Vertrages, der zur Doppelversicherung führt. Die Prämie steht dem Versicherer noch bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu.

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Ich habe heute bemerkt, dass mein Haus doppelt versichert ist. So wurde am 01.05.2002 bei der XY-Versicherung zur Polizzen-Nummer 987654321 eine Feuer-, Sturm-, und Leitungswasserversicherung über € 232.500,-- sowie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei Ihnen besteht ein ebensolcher Vertrag seit 2004. Ich ersuche um Aufhebung des Vertrages bei Ihrer Gesellschaft. Salzburg, am 05.02.2005, Unterschrift

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2.9 Wegfall des versicherten Interesses (§ 68 VersVG)

Grundlage

Wegfall des versicherten Interesses liegt vor, wenn das Interesse für den Versicherungsnehmer objektiv nicht mehr besteht z.B.: Hundehaftpflicht: Tod des Hundes (Risikowegfall) Kfz–Haftpflicht: Verschrottung des Kfz (Risikowegfall) Feuerversicherung: Totalschaden des versicherten Hauses

(Untergang der versicherten Sache) Beim Fehlen oder Nichtzustandekommen des Interesses ab Beginn kann der Versicherer gemäß § 68 Abs. 1 VersVG nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen, da es zu keiner Risikotragung kommt. Bei nachträglichem Wegfall des versicherten Interesses gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat (unter Umständen Kurztarifprämie).

praktische Anwendung

Handelt es sich um einen Risikowegfall, hat der Versicherungsnehmer das Recht, seinen Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen (Nachweispflicht des Versicherungsnehmers für den Risikowegfall). Die Kündigung sollte möglichst rasch erfolgen, um unnötige Prämienzahlungen zu vermeiden.

Sonderregelung

Bei Haushaltsversicherungen gilt: Wird der Wohnsitz verlegt, so übersiedelt der Vertrag an die neue Adresse, sofern dort nicht bereits eine ausreichende Haushaltsversicherung mit einem vor Übersiedlung liegenden Beginndatum besteht. Bei Verträgen ab den ABH 1989 kann der Versicherungsnehmer ferner den Vertrag bei Übersiedlung kündigen, sofern er vor Beginn der Übersiedlung dem Versicherer gegenüber die Kündigung samt Begründung ausspricht. Für Betriebsgesamtversicherungen gilt: Übersiedelt ein Betrieb an eine neue, noch nicht versicherte Adresse, können die Sachversicherungen (nicht aber Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) zum Tag der Übersiedlung gekündigt werden.

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Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Mein lieber Hund Rex ist leider am 10.02.2005 verstorben, ich habe kein weiteres Tier. Ich kündige daher meine bei Ihnen bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen Risikowegfall. Salzburg, am 15.02.2005, Unterschrift

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Ich werde am 01 03.2005 zu meinem Partner ziehen. Ich kündige daher meine am 1.11.2000 bei Ihnen zu den ABH 1989 abgeschlossene Haushaltsversicherung zum Übersiedlungsdatum. Salzburg, am 15.02.2005, Unterschrift

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2.10 Kündigung im Schadensfall

Grundlage

Wenn der Versicherer einen Schadensfall nicht ordnungsgemäß erledigt (d.h. er hat die Erledigung in ungerechtfertigter Weise verzögert oder er hat versucht, dem Versicherungsnehmer weniger auszuzahlen, als im zusteht), hat der Versicherungsnehmer das Recht zu kündigen. Die Schadensfallkündigung muss sehr fundiert sein, da es sich um einen Fehler des Versicherers handeln muss (den der Versicherungsnehmer zu beweisen hat). Kündbar ist auch nur der vom Schaden betroffene Versicherungszweig (z.B. Feuer). Die übrigen Versicherungszweige innerhalb eines Bündels (z.B. Sturm, Leitungswasser,...) sind nicht kündbar, es sei denn, der Vertrag enthält die so genannte „Paketkündigungsklausel“ Unabhängig von einer Verletzung der Leistungspflicht des Versicherers, sieht das VersVG (§§ 96, 113 und 158) in der Feuer-, der Hagel- (Hagelversicherung von Erntefrüchten) und der Haftpflichtversicherung sowohl für Versicherer als auch Versicherungs-nehmer eine Kündigungsmöglichkeit im Schadensfall vor. Eine Abänderung der Kündigungsregel ist erlaubt, nur muss diese für beide Vertragspartner „gleich“ sein („Paritätisches Kündigungsrecht“). Liegt eine Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch einen Vertragspartner vor, kann der andere innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Vertragsverletzung mit sofortiger Wirkung kündigen.

Praktische Anwendung

Der Versicherer ist verpflichtet, die Schadensleistung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Erhebungen zu erbringen. Wird die Schadensleistung ungerechtfertigter Weise verzögert oder nicht zur Gänze erbracht, hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines Monats zu kündigen (schriftlich unter Angabe der Gründe).

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DDr. Heimo Mauczka Seite 24 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Sie haben mir in Ihrem Schreiben vom 10.02.2005 mitgeteilt, dass Sie meinen Schaden am Fernsehgerät nicht bezahlen, weil in meiner Haushaltsversicherung der indirekte Blitz nicht versichert sei. Meiner Polizze (Kopie liegt bei) entnehme ich aber, dass der indirekte Blitz sehr wohl versichert ist, ich ersuche daher um Überweisung des Betrages auf mein Konto. Weiters kündige ich den Versicherungsvertrag, weil Sie mir die Leistung zu Unrecht vorenthalten wollten, mit Wirkung zum 15.02.2005. Salzburg, am 13.02.2005, Unterschrift

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DDr. Heimo Mauczka Seite 25 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

2.11 Kündigung des Erwerbers (§ 70 Abs. 2 VersVG)

Grundlage

Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers bezüglich der Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis der Erwerber (§ 69 Abs. 1 VersVG). Erwerber und Versicherer sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen, nicht jedoch der Veräußerer. Die Bestimmungen der §§ 69ff VersVG sind grundsätzlich auf die Sachversicherung anzuwenden. Analoge Anwendung: Kfz-Haftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherungen (§ 151 Abs. 2 VersVG) Betriebsrechtsschutzversicherungen (§ 158 lit. o VersVG)

Praktische Anwendung

Der Erwerber der versicherten Sache ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Erwerb die Versicherung zu kündigen, entweder mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 70 Abs. 2 VersVG). Dies gilt, sofern es sich um eine Einzelrechtsnachfolge (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung) handelt. Bei der Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge vorliegt; z.B.:

Einzelunternehmen GmbH (Einzelrechtsnachfolge) OHG GmbH (Gesamtrechtsnachfolge)

Welche Regelung für die verschiedenen Formen des Wechsels der Rechtsform von Unternehmen jeweils gilt, muss im Einzelfall abgeklärt werden (Rückfrage im Fachbereich Individualgeschäft). Erbschaft bedeutet Gesamtrechtsnachfolge (keine

Kündigungsmöglichkeit) Die Monatsfrist für die Kündigung durch den Erwerber

beginnt: - bei beweglichen Sachen durch Vertrag und Übergabe - bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) durch

Einverleibungsbescheid des Grundbuchgerichtes oder mit dem Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung.

Die Kündigungsfrist beginnt aber erst, wenn der Erwerber vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erlangt hat.

Hinweise/Beispiele

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DDr. Heimo Mauczka Seite 26 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Ich habe das Haus Hauptplatz 1, 8010 Graz, gekauft und bin seit 01.02.2005 auch grundbücherlicher Eigentümer (Einverleibungsbeschluss liegt in Kopie bei). Ich kündige daher die bei Ihnen für dieses Haus bestehenden Versicherungen zum Ablauf dieses Versicherungsjahres. Salzburg, am 10.02.2005, Unterschrift

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DDr. Heimo Mauczka Seite 27 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

2.12 Ablaufkündigung Kfz–Haftpflicht (§ 14 KHVG)

Grundlage

Für die Kfz–Haftpflicht sieht das KHVG das jährliche Kündigungsrecht vor. Wird ein Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

praktische Anwendung

Der Kfz–Haftpflicht–Kunde hat das Recht, seinen Versicherungsvertrag jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Der Versicherungsvertrag endet, wenn er mit einem Monatsersten begonnen hat, ein Jahr nach

diesem Zeitpunkt. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem

nächstfolgenden Monatsersten nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit vereinbart.

Achtung: Die schriftliche Kündigung muss nachweislich

(eingeschrieben) spätestens einen Monat vor Ablauf beim Versicherer eingelangt sein.

Das Kündigungsrecht betrifft nicht Nebensparten (außer der Versicherer hat es dem Kunden ausdrücklich eingeräumt – wie z.B. Wüstenrot für die Kasko- und Insassenunfallversicherung).

Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr (kurzfristige Verträge), so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Achtung Termine: Beispiel 1 Beispiel 2

Datum der Zulassung 19.01.2004 01.01.2004 Ende des Versicherungsvertrages 01.02.2005 01.01.2005 Kündigung muss beim Versicherer nachweislich eingelangt sein vor dem: 01.01.2005 01.12.2004

Hinweise/Beispiele

siehe dazu Kündigungskarte Seite 7

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DDr. Heimo Mauczka Seite 28 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

2.13 Prämienanpassung Kfz–Haftpflicht (§ 14a KHVG)

Grundlage

Im Gegensatz zu den meisten Sparten ist in der Kfz–Haftpflichtversicherung keine automatische Wertanpassung vorgesehen. Der Versicherer hat aber aufgrund einer am Schadenbedarf des Unternehmens orientierten Prämienanpassungsklausel das Recht, die Prämie jederzeit anzupassen. Er ist verpflichtet, die geänderte Prämie und den Grund der Änderung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen. Zwischen zwei Anpassungen müssen mindestens 12 Monate verstrichen sein. Nach § 14 b KHVG kann als Maßstab für die Prämienanpassung ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex (VPI) herangezogen werden. Auch bei vereinbarter Prämienanpassung nach VPI hat der Kunde jedoch die Kündigungsmöglichkeit wegen Prämienanpassung nach § 14 a KHVG.

praktische Anwendung

Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Prämienerhöhung in der Kfz–Haftpflicht mit, hat der Versicherungsnehmer ab Kenntniserlangung der Prämienerhöhung einen Monat Zeit (Poststempel), den Vertrag schriftlich (eingeschrieben) zu kündigen. Das Kündigungsschreiben muss innerhalb dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats nach Einlagen beim Versicherer, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Prämienerhöhung, wirksam. Das Kündigungsrecht betrifft nicht die Nebensparten wie

beispielsweise: Kasko, Unfall, Rechtsschutz) Problematik des Versand- bzw. Zustellungsnachweises Auseinanderfallen des Versand- und Kenntnisdatums

Betr.: Polizzen-Nr. 1234567890 EINSCHREIBEN Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Ich habe am 20.02.2005 Ihre Verständigung über die Prämienerhöhung in der Kfz–Haftpflichtversicherung erhalten. Aufgrund dieser Prämienerhöhung kündige ich gem. § 14a KHVG den Versicherungsvertrag. Informieren Sie mich bitte umgehend über das Datum, zu dem der Vertrag von Ihnen storniert wird, damit ich zeitgerecht für den weiteren Versicherungsschutz sorgen kann. Salzburg, am 22.02.2005, Unterschrift

Hinweise/Beispiele

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DDr. Heimo Mauczka Seite 29 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

2.14 Besondere Kündigungsmöglichkeit im Fahrzeug-RS

Grundlage

Ab ARB 94 ist lt. ARB, Art. 17/5/2 der VN berechtigt, innerhalb von 3 Monaten nach Abmeldung des KFZ den Fahrzeug-Rechtsschutz zu kündigen, auch wenn ein Folgefahrzeug angemeldet wird. Folgefahrzeug ist ein Fahrzeug derselben Hauptgruppe. Bei ARB vor 94 ist keine Kündigung möglich, der Versicherungsschutz geht nach Abmeldung des versicherten Fahrzeuges auf das Folgefahrzeug über. Ist kein Folgefahrzeug vorhanden, wird ab Abmeldung des versicherten KFZ der Vertrag sistiert. Wird innerhalb der nächsten 6 Monate ab Abmeldung kein Folgefahrzeug angemeldet, wird der Vertrag per Abmeldedatum rückwirkend storniert.

Praktische Anwendung

Alle nicht das Fahrzeug betreffenden Rechtsschutz-Bausteine bleiben in beiden Fällen weiterhin aufrecht.

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DDr. Heimo Mauczka Seite 30 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

2.15 Krankenversicherung

Grundlage

Ein Krankenversicherungsvertrag wird auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen (stillschweigende Verlängerung). Der Versicherungsnehmer hat das Recht, vorzeitig zu kündigen: Bei Vertragsänderung und Prämienerhöhung Jährlich zum Ablauf der Versicherungsperiode

praktische Anwendung

Möchte der Versicherungsnehmer seine Krankenversicherung kündigen, hat er das Recht, den Vertrag jährlich unter Einhaltung einer 1- oder 3-monatigen Frist zu beenden (Kündigungsfrist wird vereinbart). Teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Vertragsänderung und Prämienerhöhung mit, hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung den Vertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung im Verdrängungswettbewerb (muss vom Kunden gewünscht werden, da bestehendes Ausspannungsverbot) ist unbedingt vor Durchführung der Kündigung eine Risikoübernahmsbestätigung einzuholen.

2.16 Unfallversicherung

Grundlage

Die Unfallversicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (stillschweigende Verlängerung). Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zu kündigen. Beträgt die Versicherungsdauer weniger als 1 Jahr („kurzfristige Unfallversicherung“) endet der Vertrag ohne Kündigung. Wird die versicherte Person während der Laufzeit „unversicher-bar“ (z.B. geisteskrank), erlischt der Versicherungsschutz. Gleichzeitig endet der Vertrag.

praktische Anwendung

Möchte der Versicherungsnehmer seinen Unfallversicherungs-vertrag vorzeitig beenden, hat er das Recht, zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Es gilt die Regelung der Laufzeit von Verbraucherverträgen (sh. Seite 16, Pkt. 2.4)

Hinweise/Beispiele

Hinweise/Beispiele

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2.17 Lebensversicherung (§ 165 VersVG)

Grundlage

Die Lebensversicherung hat eine vereinbarte Laufzeit und endet mit Vertragsablauf. In dieser Sparte ist eine stillschweigende Verlängerung um ein weiteres Jahr nicht vorgesehen. (Eine Verlängerung der Laufzeit muss vor Ablauf gesondert mit dem Versicherer vereinbart werden.) Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden: Beim Rückkauf bietet der Versicherungsnehmer dem Versicherer seine Polizze zum Kauf an. Der Rückkauf beendet das Vertragsverhältnis. Ein Rückkauf ist möglich, sobald ein Rückkaufswert besteht (ist vom Tarif abhängig). Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann eine Lebensversicherung prämienfrei gestellt werden. Der Vertrag besteht in diesem Fall weiter. Der Kunde hat jedoch keine Verpflichtung zur Prämienzahlung mehr. Eine Prämienfreistellung ist erst möglich, sobald eine Deckungsrückstellung von mindestens € 100,– vorhanden ist. Die Berechnung des Rückkaufwertes bzw. der prämienfreien Versicherungssumme erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Praktische Anwendung

Der Versicherungsnehmer kann zum Ende des Versicherungs-jahres kündigen (§ 165 VersVG), frühestens zum Ende des 1. Versicherungsjahres. Die Kündigung ist jederzeit zum Ende eines Versicherungsjahres oder mit einer Frist von 3 Monaten auf das Monatsende möglich.

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DDr. Heimo Mauczka Seite 32 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

3 Vorsicht im Sinne des Kunden

Wir müssen verhindern,

dass ein deckungsfreier Zeitraum entsteht; z.B.: Der Versicherungsnehmer hat noch keinen Neuvertrag, aber

der alte Vertrag ist beendet. Der Versicherungsnehmer hat zwar einen Neuvertrag, aber es

gelten noch (z.B. in der Rechtschutzversicherung) Wartezeiten.

Wir müssen verhindern,

dass eine Doppelversicherung entsteht; z.B.: Wenn wir bereits einen neuen Antrag geschrieben haben, die

Vorversicherung aber nicht freigegeben wird (z.B. bei nicht fristgerechter Kündigung).

Wir müssen verhindern,

dass dem, Versicherungsnehmer Mehrkosten entstehen, mit denen er nicht rechnet; z.B.: Wenn wir einen Vertrag zwar kündigen können, der

Versicherer aber das Recht auf Rückforderung des gewährten Dauer-rabatts hat.

Der Vertrag sofort endet, der Versicherer aber Anspruch auf

die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode hat.

Wir müssen verhindern,

dass dem Versicherungsnehmer Vorteile aus bestehenden Polizzen nicht durch einen Neuabschluss verloren gehen; z.B.: Wenn Wartezeiten in der Rechtsschutzversicherung neu zu

laufen beginnen. Wenn im bestehenden Krankenversicherungsvertrag

gedeckte Erkrankungen bei Neuabschluss aus der Deckung fallen.

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DDr. Heimo Mauczka Seite 33 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen

Anhang

Anhang A Übersicht Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten Anhang B Übersicht Kündigungsmöglichkeiten durch Erwerber Anhang C Oberstgerichtliche Judikatur

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DDr. Heimo Mauczka Seite 34 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Anhang A Kurzübersicht Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten

Kündigungsgrund Vertragsmindest- laufzeit Kündigungsfrist Bemerkungen

Rücktritt nach § 3/1 KschG Haustürgeschäft keine

ab Vertragsunterzeichung oder ab Erhalt der Polizze 1 Woche

Nur für Verbraucher schriftlich, eingeschrieben, Fristlauf nach Poststempel

Rücktritt nach § 5 VersVG Polizze weicht vom Antrag ab keine 1 Monat nach Erhalt der Polizze

Für alle VN gültig Fristlauf nach Poststempel

Rücktritt nach § 5 b VersVG Nichtaushändigen von Bedingungen und Antragskopie und Protokoll (wenn erforderlich) keine 2 Wochen nach Erhalt der Polizze

Für alle VN gültig Fristlauf nach Poststempel

Rücktritt nach § 1 a/1 VersVG Überschreiten der 6wöchigen Bindefrist keine

Ab Ablauf der 6. Woche ab Antrags- unterfertigung bis nach Erhalt der Polizze Für alle VN gültig

Kündigung nach § 8/3 VersVG Kündigung vor Vertragsablauf

3 Jahre nach Abschluss

1 Monat vor Abschlussdatum oder Hauptfälligkeit

Nur für Verbraucher, Kündigung per Abschlussdatum oder Hauptfälligkeit, Fristlauf vor Eingangsstempel

Kündigung nach § 6/1 KschG Ablaufkündigung für Verbraucher ohne Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit bereits abgelaufen keine

Kündigung jederzeit möglich. Auch nach bezahlter Prämie bei Einzug möglich (Irrtum).

Kündigung nach § 8/2 VersVG Vertrag auf unbestimmte Zeit mind. 1 Jahr - max. 2 Jahre

mindestens 1 Monat max. 3 Monate vor Ablauf oder Hauptfälligkeit

Kündigungsverzicht auf 2 Jahre möglich Gültig für Nichtverbraucher

Ablaufkündigung für Nichtverbraucher Vertrag auf bestimmte Zeit (10 Jahre) Vertragslaufzeit (10 Jahre) 3 Monate vor Ablauf

Kündigung per Abschlussdatum oder Hauptfälligkeit Fristlauf vor Eingangsstempel

Kündigung bei Wechsel von Nichtverbraucher zu Verbraucher

3 Jahre

1 Monat vor Abschlussdatum oder Hauptfälligeit

Vertrag muss bei Kündigung nicht umgestellt sein

Kündigung Haushalt vor Umzug ABH Art. 3.6 keine ab ABH 89 keine

Kündigung muss vor Umzug bei VR eingelangt sein; Kündigung wird mit Tag vor Umzug wirksam

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DDr. Heimo Mauczka Seite 35 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Kündigungsgrund Vertragsmindest- laufzeit Kündigungsfrist Bemerkungen

Kündigung Handel/Gewerbe vor Umzug keine keine

Kündigung per Übersiedlungstag für Sachv. Vermögensversicherung (Haftpflicht, Rechtsschutz) übersiedelt mit

Kündigung bei Interessenswegfall § 68 VersVG keine keine

Pro rata Abrechnung, Dauerrabatt-Rückforderung möglich

Kündigung nach Schaden Abschluss vor 01.01.95 keine 1 Monat nach Schadenschließung

KFZ möglich, Pro rata Abrechung NKS - nur wenn Schaden unberechtigt abgelehnt oder verzögert wurde

Kündigung nach Schaden Abschluss nach 01.01.95 keine 1 Monat nach Schadenschließung

KFZ möglich, Pro rata Abrechnung NKS - je nach Gesellschaft verschiedene Parität

Kündigung nach § 14 KHVG Sonderregelung Kfz-Haftpflicht 1 Jahr 1 Monat vor Kündigungsdatum (Ablauf)

Kündigung per 1. des auf Anmeldung folgenden Monats, Fristlauf vor Eingangsstempel

Kündigung nach § 14 a KHVG Prämienerhöhung keine 1 Monat ab Kenntniserlangung

Fristlauf vor Eingangsstempel, Kündigung 1 Monat nach Einlangen bei VR wirksam

Kündigung KFZ-Rechtsschutz Risiko- wegfall Alte Verträge - ARB vor 94 keine

6 Monate sistiert, danach Storno rückwirkend

6 Monate nach Abmeldung kein Folgefahrzeug (KFZ innerhalb der HG) dann Storno, sonst Übergang

Kündigung KFZ-Rechtsschutz Risiko- wegfall Neue Verträge - ab ARB 94 lt. ARB Art. 17/5.2 keine 3 Monate ab Abmeldedatum

Kündigung auch bei Folgefahrzeug möglich, Fristlauf vor Eingangsstempel

Kündigung Kasko- und Insassenunfall 1 Jahr 1 Monat vor Hauptfälligkeit

Kündigung zusammen mit Haft- pflicht versuchen zur Sicherheit 2 Kündigungs- karten unterschreiben lassen

Kündigung bei Eigentumswechsel Unbewegliche Sachen - Gebäude keine

1 Monat ab Eigentumsübergang bzw. 1 Monat ab Kenntniserlangung

Eigentumsübergang durch - Grundbucheintragung - Zuschlag (bei Versteigerung)

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DDr. Heimo Mauczka Seite 36 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Kündigungsgrund Vertragsmindest- laufzeit Kündigungsfrist Bemerkungen

Kündigung bei Eigentumswechsel Bewegliche Sachen - Inventar keine

1 Monat ab Übergabe oder Zuschlag oder Kenntniserlangung

Fristlauf (auch bei unbeweglichen Sachen) vor Eingangsstempel, Kündigung (auch bei unbeweglichen Sachen) immer durch Erwerber

Kündigung Leben 1 Jahr keine zur Hauptfälligkeit oder 3 Monate vor Termin

Kündigung auch zum Ende jeden Monats möglich, Möglichkeit der Prämienfreistellung oder des Rückkaufs prüfen

Kündigung Kranken 1 Jahr Je Vertrag 2 Jahre möglich

Abschluss vor 01.05.95 - 3 Monate Abschluss nach 01.01.95 - 1 Monat

Achtung: Probeantrag sorgfältigst aufnehmen, Deckungszusage abwarten, erst danach kündigen

Achtung: Der Kunde kann natürlich jederzeit den Wunsch äußern, seinen Vertrag kündigen zu wollen. Sollte kein rechtlicher Kündigungsgrund vorliegen und der VR auch kein Interesse an einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages haben, so ist es seine Pflicht, die Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht rechtzeitig, so gilt der Kündigungswunsch des Kunden als angenommen. Wann eine Kündigungs-Rückweisung rechtzeitig erfolgt, ist zwar nicht genau festgelegt, jedoch besagt der OGH, dass 6 Wochen nach Einlangen der Kündigung beim VR nicht rechtzeitig ist und somit die Kündigung ihre Rechtswirksamkeit erlangt hat. Da eine Kündigungs-Rückweisung vom VR "ohne schuldhaftes Verzögern" durchzuführen ist, ergibt sich eine durchschnittliche Rückweisungspflicht von 10 Tagen (Verbandsempfehlung). Es scheint daher in solchem Falle sinnvoll, der Kündigung den Nachsatz hinzuzufügen: "Sollte bis - (Fristsetzung von 10 Tagen) - keine Rückweisung ihrerseits erfolgen, betrachte ich meine Kündigung als rechtswirksam angenommen."

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DDr. Heimo Mauczka Seite 37 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Anhang B Kündigungsmöglichkeiten durch Erwerber

Sachverhalt Ja Nein Bemerkungen 1. Eine Einzelperson erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertragesa) von einer anderen Einzelperson b) von einer juristischen Person c) von einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG), wenn die Einzelperson nicht gleichzeitig Gesellschafter ist *)

XXX

Bestritten *)

2. Eine OHG oder Kommanditgesellschaft erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf- , Tausch- oder Schenkungsvertrages a) von einer OHG oder Einzelperson (wenn die Einzelperson nicht gleichzeitig Gesellschafter ist *) b) von einer OHG oder Kommanditgesellschaft c) von einer anderen juristischen Person

XXX

Bestritten *)

3. Eine juristische Person erwirbt Eigentum aufgrund eines Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertragesa) von einer Einzelperson (und zwar auch dann, wenn die Einzelperson an der juristischen Person beteiligt ist) b) von einer OHG oder Kommanditgesellschaft c) von einer anderen juristischen Person Verkauf unter Eigentumsvorbehalt zwischen gleichen Personen wie bei 1., 2. und 3.

XXXX

Aber erst dann, wenn der Eigen-tumsvorbehalt erloschen ist

4. Bäuerliche Gutsüberlassung (Übergabsvertrag) X

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DDr. Heimo Mauczka Seite 38 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Sachverhalt Ja Nein Bemerkungen 5. Eigentumserwerb durch Erbschaft X Gesamtrechts-

nachfolge

6. Eigentumserwerb durch Vermächtnis X

7. Enteignung X

8. Einbringung einer Sache durch einen Gesellschafter in eine OHG oder Kommanditgesellschaft X Gilt nur für die eingebrachten

Sachen 9. Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende OHG oder Kommanditgesellschaft X

10. Austritt eines Gesellschafters aus einer bestehenden OHG oder Kommanditgesellschaft X

11. Austritt eines Gesellschafters aus einer bestehenden OHG oder Kommanditgesellschaft, wenn der ausscheidende Gesellschafter statt der ihm gebührenden Geldabfertigung versicherte Sachen der Gesellschaft erhält.

X Gilt nur für die vom aus-

scheidenden Gesellschafter

über-nommenen Sachen

12. Austritt eines Gesellschafters aus einer OHG oder Kommanditgesellschaft, die nur aus zwei Personen besteht, wenn das Unternehmen ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven vom verbleibenden Gesellschafter übernommen wird.

X

13. Gesellschafterwechsel bei einer OHG oder Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft weiter besteht. X

14. Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile(s) an einer AG. X

15. Übertragung eines, mehrerer oder aller Anteile(s) an einer Ges.m.b.H. X

16. Gesellschafter- oder Mitgliederwechsel schlechthin bei einer juristischen Person. X

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DDr. Heimo Mauczka Seite 39 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Sachverhalt Ja Nein Bemerkungen 17. Umwandlung eines Einzelunternehmens in einea) OHG b) Kommanditgesellschaft c) AG d) Ges.m.b.H.

XX

Bestritten Bestritten

18. Umwandlung einer OHG in eine Kommanditgesellschaft oder umgekehrt X Wenn jeweils das gesamte Gesellschafts-

vermögen übergeht

19. a) Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer OHG oder KG auf eine AG oder Ges.m.b.H. b) Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer AG oder Ges.m.b.H. auf eine OHG oder KG c) Umwandlung einer AG oder Ges.m.b.H. in eine OHG oder KG nach dem Umwandlungsgesetz d) Umwandlung einer Ges.m.b.H. in eine AG nach dem Umwandlungsgesetz

XX

X X

20. Umwandlung einer AG in eine Ges.m.b.H. und umgekehrt nach dem Aktiengesetz. X Wenn jeweils das gesamte Gesellschafts-

vermögen übergeht

21. Verschmelzung (Fusion) a) einer AG mit einer AG b) eine AG nimmt eine Ges.m.b.H. auf c) einer Ges.m.b.H. mit einer Ges.m.b.H.

X X X

22. Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft oder juristischen Person X

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DDr. Heimo Mauczka Seite 40 von 41 Das „Einmaleins“ der Kündigungsmöglichkeiten von Versicherungsverträgen Stand: 09/2005

Sachverhalt Ja Nein Bemerkungen 23. Übertragung einer Eigentumsanwartschaft (z.B. der Eigentumsvorbehaltskäufer überträgt sein bedingtes Eigentum einem Dritten)

X

24. Erwerb einer Miteigentumsquote (z.B. der Hälfte eines Hauses) Bestritten *)

25. Pfändung oder Verpfändung X

26. Vermietung, Verpachtung und Einräumung eines sonstigen Nutzungsrechtes X

27. Vermietung, Verpachtung und Einräumung eines sonstigen Nutzungsrechtes an einem Unternehmen X In der Betriebs-haftpflicht-

versicherung 28. Zwangsverwaltung X **)

29. Versteigerung (freiwillige oder im Wege der Zwangsvollstreckung) X

30. Konkurs oder Ausgleich X **)

31. Eigentumserwerb in oder nach einem Rückstellungsverfahren X

*) Nach herrschender Meinung ist eine Besitzwechselkündigung bis zu einer Miteigentumsquote von 50% jedenfalls nicht möglich **) Jedoch Kündigungsrecht des Zwangs- bzw. Masseverwalters Die Tabelle enthält nur Beispiele, sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

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Anhang C Oberstgerichtliche Judikatur

OGH-Urteile:

Zugang einer Willenserklärung:

7 Ob 55/02 t Ersatzzustellung:

7 Ob 63/78 * Umdeutung einer zeitwidrigen Kündigung:

7 Ob 210/03 p Unverzügliche Zurückweisung einer unbegründeten

Kündigung o 3 Ob 221/55 * o 7 Ob 63/82 * o 7 Ob 10/90 * o 7 Ob 17/94 * o 7 Ob 97/01 t

Zu § 5b/2 VersVG

o 7 Ob 175/99 g

Zehnjährige Vertragsdauer für Unternehmen (Nichtverbraucher) zulässig 7 Ob 152/01 f

Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher

(Konsument) 1 Ob 155/03 z „Gleiches“ Kündigungsrecht im Schaden 7 Ob 179/03 d Kündigungsrecht im Schadenfall – analoge Anwendung

7 Ob 272/04 g Doppelversicherung durch Gesamtrechtsnachfolge (Fusion)

7 Ob 24/01 g

Besitzwechselkündigung § 70 VersVG bei Übergang von mehr als 50 % Eigentumsanteilen 7 Ob 297/99 y


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