+ All Categories
Home > Documents > Dänisches Gesetz vom 31. März 1926 über das staatliche Rechnungsund Revisionswesen

Dänisches Gesetz vom 31. März 1926 über das staatliche Rechnungsund Revisionswesen

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: vantram
View: 212 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
9
Dänisches Gesetz vom 31. März 1926 über das staatliche Rechnungsund Revisionswesen Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 140-147 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907792 . Accessed: 15/06/2014 06:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript

Dänisches Gesetz vom 31. März 1926 über das staatliche Rechnungsund RevisionswesenSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 140-147Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907792 .

Accessed: 15/06/2014 06:51

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

140 Kai Müller

Anhang. Dänisches Gesetz vom 31. März 1926 über das staatliche Redlinings -

und Revision s wesen. I. Uebe.r das Verfügungsrecht über staatliches Eigentum.

§ i. Dem Finanzminister steht unter Berücksichtigung der einschränkenden Be-

stimmungen besonderer Gesetze und Anordnungen das allgemeine Verfügungs- recht über die Mittel und das Eigentum des Staates zu; im übrigen verwalten die einzelnen Minister die Bewilligungen, welche ihnen durch die Budgetgesetze zugewiesen sind.

§2. Der Finanzminister bestimmt nach Beratung mit den verschiedenen Mini-

sterien, welchen Behörden neben den Ministerien die Befugnis zusteht, Staats- gelder anzuweisen, sowie die Form der Anweisung.

II. Ueberdie Rechnungsablage und die Buchhaltung. §3.

Der Finanzminister hat einmal jährlich, gleichzeitig mit der Vorlage des Budgetes für das kommende Finanzjahr, Rechnung abzulegen über die laufen- den Einnahmen und Ausgaben in dem vergangenen Finanzjahr, sowie über das Vermögen und die Schulden des Staates unter Beachtung der im Laufe des Jahres erfolgten Veränderungen derselben. Die Rechnungsablage hat mit den zum Ver- ständnis notwendigen Erläuterungen zu erfolgen.

Der Rechnungsabschluß erfolgt in der Staatsbuchhaltung auf Grundlage der Rechnungen von den in § 5 genannten rechnungsstellenden Institutionen.

§4. Alle, die von Staats wegen Gelder annehmen oder ausgeben oder bevollmäch-

tigt sind, durch Anweisung über Staatsmittel zu verfügen, oder Staatsvermögen in ihrer Obhut haben, sind zu «iner behörigen Rechnungsstellung verpflichtet, sowie auch verpflichtet, die für die Rechnungsablage und Kontrolle mit dem ihnen anvertrauten Staatseigentum erforderlichen Bücher zu führen.

Alle Staatsbeamten und Behörden sind verpflichtet, den Rechnungsstellern rechtzeitig und ohne Entgelt Bescheinigungen, Ausschriften u. dgl. zu liefern, die als Belege zur Rechnung erforderlich sind.

§5. Die Ministerien sowie die Institutionen und Behörden, welche die Ressort-

minister unter Zustimmung des Finanzministers dazu bevollmächtigt haben, legen ihre Rechnungen an das Finanzministerium ab; die Rechnungsablage hat sämtliche ihnen unterstellten Beamten und Behörden zu umfassen.

Als Grundlage für die Rechnungsablage dient eine Buchhaltung über die eigenen Einnahmen und Ausgaben, sowie die der unterstellten Rechnungssteiler.

§6. Die Rechnungsablage der übrigen rechnungspflichtigen erfolgt an eine der

vorher genannten Institutionen.

§7- Die Aufstellung der Rechnungen hat in genauer Uebereinstimmung mit den

Budgetgesetzen zu erfolgen. Mit Ausnahme der Hauptfinanzrechnung erfolgt die Rechnungsablage über

140

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Neugestaltung des staatlichen Rechnungs- und Revisionswesens in Dänemark. 241

die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Bestände von Waren u. dgl. im all- gemeinen monatlich.

Von dieser Regel kann der Finanzminister in besonderen Fällen dispensieren; die Rechnungsperiode darf jedoch die Dauer des Finanzjahres nicht überschreiten. Für die Monate, für welche eine eigentliche Rechnungsablage nicht stattfindet, wird ein Auszug der Bücher eingesandt, aus welchem die Einnahmen und Aus- gaben unter den verschiedenen Konten ersichtlich ist.

Die Vermögensrechnung wird alljährlich erstattet, falls keine kürzere Rech- nungsperiode vom Finanzminister festgesetzt ist.

§ 8. Der Finanzminister erläßt nach erfolgter Erklärung des im § 25 genannten

Staatsrechnungsrats allgemeine Instruktionen betreffend die Rechnungsablage, enthaltend solche Regeln, die für sämtliche Verwaltungszweige übereinzustimmen haben.

Der Finanzminister stellt nach erfolgter Beratung mit den zuständigen Res- sortministern die näheren Regeln für die Buchhaltung und den Rechnungsabschluß der einzelnen Verwaltungen auf. Die Rechnungsordnung der Staatsbahn, der Post- und Telegraphen Verwaltung wird jedoch von den betreffenden Zentralverwal- tungen (Generaldirektoren) festgesetzt.

§9. Die Rechnungssteiler haben die Vorschriften für die Rechnungsablage genau

zu befolgen und haben sich von der Richtigkeit sowohl der Rechnungen wie der Belege zu überzeugen.

III. Ueber die Prüfung der Rechnungen. § 10.

Alle Rechnungen unterliegen einer Revision, bei welcher vornehmlich darauf zu achten ist:

1. daß die Rechnung in Ziffern- und buchhaltungsmäßiger Hinsicht richtig abgelegt ist, und daß sowohl Einnahmen wie Ausgaben gehörig nachgewiesen sind,

2. daß die Rechnungstitel mit den bestehenden Gesetzen, Anordnungen und anderen gültigen Vorschriften sowie mit abgeschlossenen Kontrakten genau über- einstimmen,

3. daß keine Ausgaben geleistet sind, ohne Ermächtigung in den Budget- gesetzen, daß die Bewilligungen nach ihrem Buchstaben und ihren Voraussetzungen verwandt worden sind, daß jede Einnahme und Ausgabe richtig kontiert ist, und daß kein Posten unermächtigt von einem Finanzjahr in das andere überführt wor- den ist,

4. daß die Verwaltung der Staatsmittel und die Leitung der Staatsbetriebe nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit geschehen ist.

§ h. Die Revision geschieht, wo die Umstände dafür sprechen, an dem Orte, wo

die Rechnungen geführt werden, unter Benutzung des dort vorhandenen Materials.

§ 12. Auf Verlangen der Revision haben die Rechnungssteiler sowie andere Behör-

den alle solche Aufschlüsse zu geben und alle solche Akten vorzulegen, die nach Ansicht der Revision für die Prüfung der Rechnungen von Belang sind.

§ 13. Die zuständige Zentralverwaltung ist befugt, in Einvernehmen mit dem im

§ 15 erwähnten Hauptrevisor zu bestimmen, daß die Revision ganz oder teilweise durch Stichproben erfolgen kann, und die Beanstandung solcher Fehler unter- lassen werden kann, deren Berichtigung sich nur mit un verhältnismäßigen Kosten

141

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

142 Kai Müller

oder Schwierigkeiten ausführen läßt. - Bestimmungen dieser Art betreffend die Revision, die dem Hauptrevisor obliegt, werden von ihm selbst getroffen.

§ 14. Die Revision der untergeordneten Behörden und Beamten geschieht, wo

Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, durch die betreffende Zentralverwal- tung. Die Bestimmung diesbezüglich wird nach Besprechung des Finanzministers und des zuständigen Ressortministers getroffen. In anderen Fällen erfolgt die Revision gemeinsam mit der in § 15 erwähnten Revision und durch die in diesem Paragraphen genannten Hauptrevisoren.

§ 15. Die Rechnungen der Zentralverwaltungen werden von Hauptrevisoren revi-

diert, und dieselben handhaben daneben nach eigenem Ermessen eine kritische Kontrolle, vgl. § 10, Pkt. 2 - 4, der Dispositionen, die von den Zentral Verwaltungen und den von diesen dazu ermächtigten Behörden getroffen sind, insofern die er- wähnten Dispositionen in den Rechnungen zum Ausdruck gekommen sind.

Der Hauptrevisor ist befugt, nach erfolgter Benachrichtigung der Zentral- verwaltung, Untersuchungen an Ort und Stelle vorzunehmen zwecks Aufklärung der den Rechnungen zugrunde liegenden Verhältnissen.

Wo die Revision durch eine Zentralverwaltung geschieht, vgl. § 14 Pkt. 1, kann der Hauptrevisor eine vollständige Superrevision der in Frage kommenden Rechnungen veranlassen, um sich zu vergewissern, daß die erste Prüfung befrie- digend ausgeführt worden ist.

Der Hauptrevisor hat bei seiner Revision das Recht, neben den Rechnungs- anlagen die Erinnerungen mit deren Beantwortungen und Entscheidungen sowohl auch Berichte über Kassenrevisionen einzusehen.

§ 16. Die Hauptfinanzrechnung wird durch die im § 49 des Verfassungsgesetzes

erwähnten Staatsrevisoren revidiert; ein Bericht darüber wird an den Reichstag abgelegt.

Die Wirksamkeit der Staatsrevisoren wird übereinstimmend mit dem Gesetz vom 31. März 1917 durch Reichstagsbeschluß geregelt.

Die Staatsrevisoren prüfen daneben die Rechnungen der Hauptrevisoren. Die Rechnung des Reichstages wird auf Veranlassung des Reichstagspräsi-

diums revidiert; nach Beratung mit dem Finanzminister kann das Präsidium jedoch die Rechnung ganz oder teilweise durch einen der Hauptrevisoren revi- dieren lassen.

§ 17. Die Revision der bisher auf Veranlassung des Staates revidierten Rechnungen,

die nicht Staatsmittel betreffen, wird nach Bestimmung des Finanzministers einer der in diesem Kapitel genannten Revisionsbehörden zugewiesen.

Der Finanzminister kann nach Beratung mit dem Minister, dem diese Mittel zustehen, bestimmen, daß von diesen ein passender Beitrag zur Bestreitung der Revisionskosten erhoben wird.

§ 18. Die Hauptrevisoren werden vom König auf Vorschlag des Finanzministers

ernannt. Die Hauptrevisoren unterstehen unmittelbar dem Finanzminister. Die Zahl der Hauptrevisoren sowie der ihnen zugewiesenen Beamten wird

durch das Normierungs- und Finanzgesetz geregelt. Der Finanzminister nimmt nach Beratung mit dem zuständigen Minister

die Verteilung der verschiedenen Rechnungen unter die Hauptrevisoren vor, vgl. § 23.

142

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Neugestaltung des staatlichen Rechnungs- und Revisionswesens in Dänemark. 143

Die Hauptrevisoren stehen dem betreffenden Ressortminister zur Verfügung für die Ausübung der Rechnungskontrolle und haben direkten Vortrag an den Minister.

Die Beanstandungspflicht des Hauptrevisors wird nicht durch den Umstand aufgehoben, daß ihm gegenüber eine Order des zuständigen Ministers geltend gemacht wird.

§ 19. Beanstandungen, wozu die im § 14 erwähnte Revision Veranlassung gibt»

können, falls die Sachlage genügend klar erscheint, gleichzeitig Entscheidungen erhalten. Anderenfalls wird die Erklärung des Rechnungstellers abgewartet, bevor die Entscheidung gefällt wird. In beiden Fällen kann der Rechnungssteller Be- rufung einlegen; die endgültige Entscheidung erfolgt sodann durch den zustän- digen Ressortminister, bei der Staatsbahn, der Post-, Telegraphen- und Zollver- waltung jedoch durch den betreffenden Generaldirektor.

Die Revision kann dem Rechnungssteller eine passende Frist für die Beant- wortung der Beanstandungen setzen.

Sofern eine Einnahme oder Ausgabe auf Befehl einer übergeordneten Be- hörde erfolgt ist, werden eventuelle Anmerkungen bezüglich einer solchen Ein- nahme oder Ausgabe an die betreffende höhere Behörde gerichtet, falls die An- merkung sich auf den Inhalt der Order bezieht.

§ 20. Beanstandungen, wozu die im § 15 erwähnte Revision Veranlassung gibt,

werden an die zuständige Zentralverwaltung gerichtet, und Bescheide werden vom betreffenden Ressortminister erlassen; die Vorlegung der Sache erfolgt durch den Hauptrevisor unter Beiwohnung eines Vertreters der betreffenden Verwaltung.

Der Beschluß des Ministers entscheidet die Sache, sofern nicht die Staats- revisoren auf erneute Prüfung bestehen.

§21. Die Hauptrevisoren erstatten regelmäßigen Bericht an die Staatsrevisoren,

den Finanzminister und den zuständigen Fachminister. Der Bericht soll enthalten : 1. Aufschluß über die Behandlung, die den betreffenden Rechnungen zuteil

geworden ist, 2. Darstellung der Fragen, bezüglich welcher die Entscheidung des Ministers

angerufen ist, 3. Bemerkungen über andere Rechnungssachen, deren Vorlage der Haupt-

revisor für zweckmäßig hält, jedoch unter vorausgehender Benachrichtigung der betreffenden Verwaltung um derselben Gelegenheit zur Erklärung in der Sache zu geben.

§ 22. Die Hauptrevisoren sind daneben auf Wunsch der Staatsrevisoren verpflich-

tet, Untersuchungen anzustellen und Gutachten zu erstatten mit Bezug auf alle solche Verhältnisse betreffend die ihnen zugewiesenen Rechnungen, worüber die Staatsrevisoren Aufklärung wünschen; die letzteren können des weiteren die Hauptrevisoren zur mündlichen Ausprache berufen.

§ 23. Der Finanzminister erläßt nach Beratung mit dem betreffenden Ressort-

minister und erfolgter Erklärung des im § 25 genannten Staatsrechnungsrate» eine Instruktion für jeden Hauptrevisor, enthaltend Bestimmungen über den Aufgabenkreis des Hauptrevisors, sowie Regeln u. a. für die Einsendung der Rechnungen der betreffenden Verwaltungen.

§ 24. Falls keine besondere Abmachung getroffen ist, erfolgt die Kassenrevision

durch die Behörde, welcher die im § 14 erwähnte Revision obliegt, vgl. übrigens § 36. 143

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

144 Kal Müller

In den Fällen, wo die im § 14 erwähnte Revision von der Zentral Verwaltung ausgeführt wird, ist der Hauptrevisor verpflichtet, den Kassen- und Aktivbestand der betreffenden Zentralverwaltung zu prüfen.

§ 25. Die Staatsrevisoren bilden im Vereine mit den Hauptrevisoren und dem

Finanzhauptbuchhalter den Staatsrechnungsrat. Fer Vorsitzende der Staats- revisoren ist zugleich Vorsitzender im Staatsrechnungsrat. Der 2. Vorsitzende ist von dem Finanzminister unter den Hauptrevisoren zu erwählen. Der Rat regelt selbst seinen Geschäftsgang.

§ 26. Im Rechnungsrat können neben den in den §§8 und 23 erwähnten Instruk-

tionen solche Fragen zur Erörterung kommen, wodurch übereinstimmende Richt- linien für die Revision erstrebt werden oder welche von gemeinsamem Interesse für die Mitglieder unter Ausübung ihrer Wirksamkeit erscheinen.

IV. Besondere Bestimmungen für Kassenbeamte.

§ 27. Als Kassenbeamter ist im allgemeinen anzusehen jede vom Staate angestellte

Person, die entweder selbständig oder als Gehilfe für die Staatskasse Geld aus- zuzahlen oder anzunehmen hat oder staatliche Gelder und andere Werte in Ver- wahrung hält.

Doch kann der betreffende Minister nach Verhandlung mit dem Finanzmini- ster bestimmen, daß die besonderen für Kassenbeamte geltenden Bestimmungen nicht auf solche Beamte und andere zur Anwendung kommen sollen, welche in Verbindung mit ihren übrigen Geschäften nur geringfügige Kassengeschäfte haben oder Werte von geringerer Bedeutung in Verwahrung halten.

§28. Von Kassenbeamten kann Sicherheitsleistung verlangt werden. Ob, für wel-

chen Betrag und unter welcher Form dies zu geschehen hat, bestimmt die an- stellende Behörde nach Verabredung mit dem Finanzministerium.

Gleichermaßen wird beschlossen, ob die geleisteten Kautionen beim Inkraft- treten dieses Gesetzes freigegeben werden können.

§ 29. Wenn ein Kassenbeamter sein Amt antritt, wird ihm außer der Kasse mit

Zubehör ein genaues Verzeichnis über Einnahme- und Ausgaberückstände, sowie alle das Amt betreffende Bücher, Konzeptrechnungen und andere Dokumente überliefert; doch hat der Vorgänger oder derjenige, dem der Rechnungsabschluß obliegt, auch weiterhin Zutritt zu den abgelieferten Büchern und Akten, soweit es für die Rechnungsstellung erforderlich ist. Der antretende Kassenbeamte kann sich der Uebernahme der Rückstände und deren Berichtigung nicht entziehen, aber wird nicht dadurch verantwortlich für die Folgen etwaiger Versäumnisse, die sich der Vorgänger zuschulden kommen lassen hat.

Ueber das Abgelieferte wird eine Registratur abgefaßt, unterzeichnet von dem antretenden sowie dem abtretenden Kassenbeamten oder demjenigen, der die Kasse abliefert; die Registratur wird an die übergeordnete Behörde eingesandt.

Hat der Antretende das Amt sofort zu übernehmen, ohne daß eine förmliche Uebergabe geschehen kann, ist doch ein möglichst genaues Verzeichnis über das Abgelieferte zu machen, und eine Registratur wie die soeben geschilderte wird sobald wie möglich abgefaßt.

Die Uebergabe soll geschehen unter Aufsicht der Behörde, welcher der be- treffende Kassenbeamte untersteht oder eines von derselben dazu beauftragten Beamten.

144

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Neugestaltung des staatlichen Rechnungs- und Revisionswesens in Dänemark. J45

Wenn jemand während einer Vakanz oder Suspension des Kassenbeamten im Kassenamte konstituiert wird, haben dieselben Regeln Geltung. Die Ueber- gabe während Krankheit, Ferien u. dgl. des Kassenbeamten kann ohne Aufsicht der übergeordneten Behörde geschehen.

Die in diesem Paragraphen enthaltenen Regeln gelten nur für Kassenbeamte, die an der Spitze der betreffenden Institution stehen.

§ 30. Neben den Büchern, deren Führung die Einrichtung der verschiedenen

Aemter erforderlich macht, haben alle Kassenbeamte, die selbständige Einnahmen erheben oder Ausgaben abhalten, autorisierte Kassenbücher über sämtliche das Amt betreffende Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Die näheren Regeln betreffend die Einrichtung und Autorisation dieser Bücher werden in Uebereinstimmung mit § 8 gegeben.

§ 31. Der Kassenbeamte darf keinen Betrag aus der ihm anvertrauten Kasse zahlen,

ohne Befugnis und nur gegen gehörige Quittung. Für Beträge, die durch die Post zur Auszahlung gelangen, dient die Bestätigung der Annahme durch dieselbe als* gültige Quittung.

Der Kassenbeamte hat zu überwachen, daß die seiner Kasse zukommenden Einnahmen rechtzeitig eingehen, und hat gegebenenfalls für die zur Eintreibung der Gelder erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.

§ 32. Für jeden Betrag, den der Kassenbeamte empfängt, hat er eine Quittung

auszufertigen, falls dieselbe nicht indirekt darin liegt, daß die Expedition statt- gefunden hat oder die Sache ausgehändigt ist, wofür die Zahlung zu erlegen war.

An den Kassen, wo ein Kassenkontrolleur angestellt ist oder wo der Buch- halter mit der Notierung der Quittungen beauftragt ist, ist keine Quittung des Kassierers für die Kasse verbindlich, die nicht die Unterschrift des Kassenkon- trolleurs oder des Buchhalters enthält. Wo eine solche Notierung erforderlich ist, soll eine Mitteilung diesbezüglich im Amts bureau aufgeschlagen sein; desgleichen sollen gedruckte Quittungen eine Mitteilung darüber enthalten.

Die Quittung darf nur in mehreren Exemplaren ausgestellt werden, wenn jedes Exemplar die Angabe: prima, secunda, tertia usw. enthält.

§ 33. Der Kassenbeamte hat dafür zu sorgen, daß die ihm anvertrauten Gelder und

andere Werte möglichst sicher aufbewahrt werden und in solcher Weise, daß sich deren Vorhandensein zu jeder Zeit feststellen läßt. Die Mittel dürfen nicht mit anderen, das Amt nicht betreffenden Mitteln vermengt werden. Oeffentliche Effekten sind soweit möglich einzuschreiben und, falls der Kassenbeamte unter Aufsicht einer höheren Behörde steht, mit der Anzeichnung zu versehen, daß dieselben nur mit deren Genehmigung quittiert, veräußert oder verpfändet werden können.

§ 34. Der Kassenbeamte trägt dem Staate gegenüber die Verantwortung für die

Dispositionen seiner von ihm angestellten Untergeordneten und hat mithin etwaige aus diesen Dispositionen folgende Verluste gutzumachen.

Für die von einer höheren Behörde angestellten Personen haftet der Kassen- beamte, wenn er die ihm aufliegende Aufsichtspflicht versäumt.

§ 35. Wo die Umstände dafür sprechen, kann der Finanzminister bestimmen, daß

dem Rechnungssteller nach erfolgter Dezision der Rechnung und Berichtigung Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 145 10

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

146 Kai Müller

etwaiger Fehler Entlastung mitzuteilen ist. Die Entlastung beschützt den Kassen- beamten nicht gegen Ansprüche infolge später entdeckter Fehler, aber solche An- sprüche können nicht durch Sicherheiten, die von anderer Seite geleistet sein mögen, gedeckt werden. Gegen den Kassenbeamten oder seine Erben kann ein Anspruch nur innerhalb 10 Jahren vom Zeitpunkte der Entlastung erhoben wer- den, es sei denn, der Kassenbeamte habe Betrug verübt.

§ 36. Mit passenden Zeitabständen hat eine Revision der dem Kassenbeamten an-

vertrauten Bestände von Geld und anderen Werten zu erfolgen, bei welcher Revi- sion zugleich festzustellen ist, ob die Bücher und das Rechnungswesen im all- gemeinen vorschriftlich geführt sind.

Revisionen dieser Art haben, falls sie Geldbestände betreffen, solcherweise zu erfolgen, daß der Kassenbeamte nicht im voraus vom Zeitpunkt unterrichtet ist oder denselben berechnen kann; wenn der Kassenbeamte mehrere öffentliche Kassen verwaltet, haben die verschiedenen Aufsichtsbehörden dafür zu sorgen, daß die Revision sämtlicher Kassen gleichzeitig geschieht.

Die Kassenbeamten haben den Personen, welche die Kassenrevision voll- .ziehen, die Bestände von Werten, alle Amtsbücher und Dokumente, die verlangt werden, vorzulegen und daneben alle erwünschten Aufschlüsse zu geben. Falls dies verweigert wird und in den im § 11 des Beamtengesetzes genannten Fällen, wird das Recht zur Amtserhebung von demjenigen, der die Kassenrevision voll- zieht, ausgeübt. Die Ortsbehörde hat ihm auf Verlangen Beistand zu leisten.

Im übrigen erfolgt die Regelung der Kassenrevision durch den Finanzminister, bei den staatlichen Bahnen, der Post und der Telegraphen Verwaltung jedoch durch die betreffende Zentralbehörde; ausgenommen ist die im § 24, 2. Stk. erwähnte Revision.

§ 37. Dem Kassenbeamten kann vom Ministerium oder einer anderen Zentral-

behörde Ferien von willkürlicher Dauer erteilt werden, ohne daß hierum ersucht worden ist und ohne vorherige Benachrichtigung des Kassenbeamten, vgl. § 13, 2. Stck. des Beamtengesetzes.

In allen Fällen, wo einem Kassenbeamten Ferien erteilt werden, hat die be- treffende Behörde zu bestimmen, wie die Kassengeschäfte in der Zwischenzeit auszuführen sind. Diese Regel gilt doch nur für Kassenbeamte, die an der Spitze der betreffenden lokalen Institution stehen.

§ 38. Wenn ein Kassenbeamter verscheidet, hat das Teilungsgericht unverzüglich

die betreffende höhere Behörde zu benachrichtigen, damit diese Maßnahmen zur Bestellung seiner Amtsgeschäfte treffen kann und imstande ist, etwaige Forde- rungen der Staatskasse im Nachlaß anzumelden.

Ferner hat das Teilungsgericht die Kasse sowie die Amtsbücher und Doku- mente vorübergehend in Verwahrung zu nehmen, bis dieselben gegen Quittierung demjenigen übergeben werden können, der zur Ausübung des Amtes bestellt wird.

Der Nachlaß darf nicht ohne Genehmigung der dem Kassenbeamten über- geordneten Behörde an die Erben ausgeliefert werden. Die Genehmigung kann unter der Bedingung erfolgen, daß die Betreffenden eine passende Sicherheit für die Forderungen der Staatskasse leisten.

Dieser Paragraph hat keine Geltung für die Staatsbahn, die Post und die Telegraphenverwaltung.

V. Strafbestimmungen. § 39.

§ 40. 146

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Die Neugestaltung des staatlichen Rechnungs- und Revisionswesens in Dänemark. J47

VI. Inkrafttreten des Gesetzes usw.

§41. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird durch kgl. Anord-

nung festgesetzt x). Die Anzahl der Hauptrevisoren wird auf vier festgesetzt.

§ 42.

§ 43.

*) Das Gesetz ist am 1. Januar 1927 in Kraft getreten.

14? 10*

This content downloaded from 185.44.77.28 on Sun, 15 Jun 2014 06:51:24 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended