Crowdfunding – steuerliche Rahmenbedingungen
Dr. Ute GeisenbergerRichterin am Finanzgericht
Stuttgart, den 7. November 2019
Übersicht – was ist Crowdfunding
• „Klassisches“ Crowdfunding im wirtschaftlichen Bereich (Reward-based Crowdfunding)
ØZuwendungen mit Gegenleistung• Spenden-Crowdfunding (Donation-based Crowdfunding)ØZuwendungen ohne Gegenleistungen• CrowdlendingØBesondere Form der Fremdkapitalgewinnung (Darlehen)• CrowdinvestingØGesellschaftsrechtliche Beteiligungsinstrumente
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Crowdfunding – Gegenleistung I
• Vorliegen einer Gegenleistung entscheidet darüber, obØeine Spende vorliegt (bei steuerbegünstigten Zwecken)Øein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zwischen Geber und Nehmer
bestehtØein Werbevertrag zwischen Geber und Nehmer bestehtØUmsatzsteuer, Körperschaft- oder Gewerbesteuer ausgelöst wird
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Crowdfunding – Gegenleistung II
• Gegenleistung muss lt. BMF nicht „unmittelbar wirtschaftlicherNatur“ sein (BMF v. 15.12.2017, BStBl I 2018, 246); zum SponsoringBMF v. 18.02.1998, BStBl I 1998, 212)
ØGegenleistung (+): Gutscheine, Produkte, Dienstleistungen,hervorgehobene Nennung des Förderers in Öffentlichkeitsarbeit
ØGegenleistung (-) : Dankes-Email, AufkleberØGegenleistung (?): Namensnennung im Abspann eines Films, Zugang
zu Internetblog für Unterstützer
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Crowdfunding – Gegenleistung III
• Wichtig: Eine Aufteilung in einen unentgeltlichen („geschenkten“)und einen entgeltlichen Teil ist nicht möglich (ganz oder gar nicht)• Beispiel:Ein gemeinnütziger Verein wirbt über ein Crowdfunding-Projekt500.000 Euro ein, mit dem er Wasseraufbereitungsanlagen in Afrikafinanziert. Die 5 Geldgeber, die jeweils 100.000 Euro geben, erhalteneinen Fluggutschein im Wert von 1.000 Euro, um sich das Projekt selbstvor Ort ansehen zu können.ØKeine Aufteilung möglich in Spende und entgeltlichen Teil
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„Klassisches“ Crowdfunding und Steuern
• Behandlung beim Empfänger:ØEinnahmen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit (freiberuflich oder
gewerblich)Øggf. auch steuerpflichtige Einnahmen bei einem dem Privatbereich
zuzurechnenden Projekt (§ 22 Nr. 3 EStG)• Beispiel: Das Crowdfunding-Projekt dient der Finanzierung der
eigenen Weltreise. Die Unterstützer können die Reise in einem nur fürsie zugänglichen Blog verfolgen
Ø(P) Liegt Gewerbebetrieb vor? Ist Steuerpflicht nach § 22 Nr. 3 EStGgegeben? Entscheidend ist mE der Umfang der Reiseberichterstattung
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Spenden-Crowdfunding
Anforderung an• Geldempfänger: Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks (§§ 51
ff. AO)• Ausgestaltung des Geldflusses: keine Gegenleistung!!• Form der Bescheinigung: grds. SpendenbescheinigungØAbzug beim Geldgeber als Spende (Sonderausgabe nach § 10b EStG)
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger) I
• Wer ist Empfänger der Spende?ØCrowdfunding-Portal als TreuhänderØCrowdfunding-Portal als Förderkörperschaft („Förderverein“)ØCrowdfunding-Portal als Zuwendungsempfänger
ØAbgrenzung: In wessen Namen wird das Geld vereinnahmt? Wer tritt als Projektveranstalter nach außen auf?
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger) II
• Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger,mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke nach§§ 51 ff. AO):• Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO): selbstlose Förderung der
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem GebietØFörderung von Wissenschaft, Kunst, Jugend, Sport, Denkmalschutz,
Heimatpflege, Karneval, Hundesport, Tierschutz, Feuerverhütung
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger) III
• Mildtätige Zwecke (§ 53 AO): selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder eine bestimmte Einkunftsgrenze nicht überschreiten
ØTelefonseelsorge, Altenpflege, Obdachlosenhilfe• Kirchliche Zwecke (§ 54 AO): selbstlose Förderung einer
Religionsgemeinschaft ØErteilung von Religionsunterricht, Ausbildung von Geistlichen
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger) IV
• Anforderungen an die Satzung (§ 60 AO i.V.m. Mustersatzung)ØmE keine besonderen Anforderungen durch Crowdfunding-Projekte• Feststellungsbescheid über die steuerliche Begünstigung nach § 60a
AOØVoraussetzung für die Erteilung von Spendenbescheinigungen
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger) VI
Bereiche eines Vereins:• Ideeller Bereich (Ausübung der satzungsmäßigen Zwecke)ØSpenden, Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse• Vermögensverwaltung• Zweckbetrieb (§ 65 AO): Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur
Verwirklichung der satzungsmäßigen ZweckeØBeispiel: Behindertenwerkstätte, TurniereØUmsatzsteuer grds. 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a)ØBei Sportvereinen Grenze von brutto 45.000 Euro Einnahmen
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger) V
• Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO i.V.m. § 14 AO):selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder anderewirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmeneiner Vermögensverwaltung hinausgeht
ØDisco, Werbung, Ausschank von GetränkenØUmsatzsteuer 19 %, ggf. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)• Bis einschl. brutto 35.000 Euro keine Körperschaft- oder
Gewerbesteuer• Bei Körperschaftsteuer zusätzlich Freibetrag von 5.000 Euro (Gewinn)
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Spenden-Crowdfunding (Gegenleistung) I
(P) Spenden (ideeller Bereich) vs. Sponsoring (wirtschaftl.Geschäftsbetrieb)ØSpende ist unentgeltlich, Sponsoring eine Gegenleistung!• Verwaltungsauffassung (BMF v. 18.02.1998, BStBl I 1998, 212; FinMin
Bayern v. 11.02.2000, DStR 2000, 594)• Sponsoring = Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch
Unternehmen zur Förderung von Personen oder Gruppen inbedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereich, mit der auch eigeneunternehmensbezogene Werbeziele verfolgt werden
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Spenden-Crowdfunding (Gegenleistung) II
• Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (+), wenn der Geldempfänger anWerbemaßnahmen zugunsten des Geldgebers mitwirkt, z.B. durchWerbeseiten in Vereinszeitschrift oder Weiterleitung auf Website desGeldgebers• Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (-), wenn der Sponsor selbst zu
Werbezwecken auf sein finanzielles Engagement hinweist oder derGeldempfänger auf Plakaten oder in Veranstaltungshinweisen auf denGeldgeber ohne besondere Hervorhebung hinweist. Möglich ist auchdie Benennung von Räumen nach dem Geldgeber.
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Spenden-Crowdfunding (Empfänger)
• Vorsicht: Haftung bei zu Unrecht ausgestellten Spendenquittungen(§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG)• Vorsicht: Der Spendenabzug beim Spender ist grds. nur bei Vorliegen
einer Spendenbescheinigung möglich; Ausnahme: Spenden von bis zu200 Euro bei Vorliegen des Kontoauszugs und Beleg des Empfängersnach § 50 Abs. 4 EStDV• Bei Spenden an ein Crowdfunding-Portal als Treuhänder ist
Spendenbescheinigung auch bei Spenden unter 200 EuroVoraussetzung für den Spendenabzug beim Spender (BMF-Schreibenvom 15.12.2017, BStBl I 2018, 246)
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Spenden-Crowdfunding (Geber)
Behandlung beim Geber, der unternehmerisch tätig ist:ØBei Gegenleistung: Behandlung als steuermindernde
Betriebsausgabe, wenn betrieblicher Bezug gegeben ist, sonstEntnahme aus dem Betriebsvermögen
ØOhne Gegenleistung: Behandlung als Spende (§ 10b EStG, § 9 Nr. 5GewStG)
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Crowdlending
• Besonders ausgestaltete Darlehensverträge• Fremdkapitalinstrument: i.d.R. kein Mitspracherecht des Geldgebers• Typische Problemfelder beim Darlehensgeber:ØWenn Darlehensgeber auch Unternehmer ist, gehört das Darlehen zu
seinem Privatvermögen oder zu seinem betrieblichen Bereich?ØWas passiert beim Ausfall des Darlehens? Nach derzeitiger Rechtsprechung
sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich steuerwirksam (BFH VIIIR 13/15 zu § 20 Abs. 2 EStG)
Øbei Darlehensverträgen zwischen nahestehenden PersonenFremdvergleichsgrundsatz, sonst keine steuerliche Anerkennung
Øggf. fällt Umsatzsteuer auf Darlehensvermittlung an
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Crowdinvesting (Equity-based crowdfunding)
• Gesellschaftsrechtliche Beteiligung, z.B. als Gesellschafter einerKommanditgesellschaft oder GmbH-Gesellschafter• Grds. keine steuerlichen Besonderheiten gegenüber „klassischen“
Beteiligungsstrukturen• Typische steuerliche Problemfelder:ØVerdeckte GewinnausschüttungØAbgeltungsteuer (§ 32d EStG)ØAtypisch stille Gesellschaft
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Beispiel: verdeckte Gewinnausschüttung
• A beteiligt sich an der B-GmbH mit 5 % am Stammkapital, weil erderen innovative Ideen im Bereich Plastikvermeidung gut findet. Fürdie Gesellschafter der ersten Stunde wie z.B. A gibt es die erstenproduzierten Produkte für 60 % des Verkaufspreises.
ØA hat die Produkte aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses um 40% billiger erhalten. In dieser Höhe liegt eine verdeckteGewinnausschüttung vor. Diese führt bei A zu Einkünften ausKapitalvermögen (Abgeltungsteuer). Die B-GmbH wird so behandelt,als ob sie zum vollen Verkaufspreis an A verkauft hätte.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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