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CO2-Minderungsprogramm zum Klimaschutz

Date post: 25-Jan-2017
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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Kurznachrichten CO2-Minderungsprogramm zum Klimaschutz Am 7. November 1990 hat das Bundeskabinett ein nationales CO2-Minderungsprogramm zum Kli- maschutz beschlossen. Die Bundesregierung tr~gt damit der Forderung der auf der Weltklimakonfe- renz in Genf (29. Oktober bis 7. November 1990) vertretenen Wissenschaftler Rechnung. In ihrer Schlu~erkliirung hatten die Klimaforscher festge- stellt, daft in vielen Industrielfindern technisch rea- lisierbare, wirtschaftliche M6glichkeiten vorhan- den seien, um die CO2-Emissionen bis zum Jahre 2005 um 20 % und mehr zu senken. Auch die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages hat in ihrem Abschluflbericht entsprechende Emp- fehlungen ffir ein CO2-Minderungsprogramm im nationalen Maflstab vorgelegt. lm einzelnen beschlof~das Kabinett folgende Maf~- nabmen: 1. Die COz-Minderungsmaf~nahmen machen die Nutzung 6konomischer Instrumente erforder- lich. Vorscblfige ffir den Einsatz einer CO2- Abgabe bzw. einer Klimaschutzsteuer, ffir Zertifikats- und Kompensationsmfglichkeiten werden erarbeitet. Diese Vorschl~ige werden mit einem F6rderungskonzept ffir die Nutzung yon CO2-Minderungspotentialen im Gebiiu- debereich durch den Ausbau der Fernw~irme- versorgung, den Einsatz erneuerbarer Ener- gien, die rationelle and sparsame Energiever- wendung sowie durch die verstiirkte Nutzung umweltfreundlieher Verkehrssysteme verbun- den. 2. Der Bundeswirtschaftsminister wird beauf- tragt, eine Novelle des Energiewirtschaftsge- setzes vorzulegen. Darin sollen 6kologische Gesichtspunkte gleichberechtigt neben ener- giepolitiscben Zielsetzungen verankert sein. Das heiflt insbesondere eine st~rkere Nutzung von Fernwfirme. 3. Ein grof~esCO2-Einsparungspotential besteht u.a. in besserer W~.rmed~immungund verbes- serter Heizungstecbnik im GebAudebereich. Um dieses CO2-Minderungspotential zu er- schlief~en, werden die energiespar- und immis- sionsschutzrechdichen Vorschriften novelliert (Wfirmescbutzverordnung, Heizungsanlagen- verordnung, Kleinfeuerungsantagenverordnung). 4. Das BMU wird eine W~irmenutzungsverord- nung erarbeiten, um industrielle Abwfirme, die bislang ungenutzt in die Umwelt abgegeben wurde, soweit wie m6glich als Energiequelle zu nutzen. 5. Weiterhin ist die Fernw~irmeversorgung unter Nutzung der Kraft-W/irme-Koppelung ein er- hebliches CO2-Minderungspotential. Im In- teresse einer effizienteren Kohlenutzung soil insbesondere der Wirkungsgrad bei Kraftwer- ken verbessert und beschleunigtlin die Praxis umgesetzt werden. Dies wird durch eine Neu- fassung der Grof~feuerungsanlagen-Verord- nung, flankiert durch marktwirtschaftliche In- strumente, verwirklicht. Das Bundesfor- schungsministerium wird in diesem Zusam- menhang mit potentiellen Betreibern m6glichst bald die Verwirklichung von Gas- and Dampfturbinen-Braunk~ (GuD- Braunkohlekraftwerke) in die Wege leiten. 6. Besonders schwierig gestaltet sich die CO2- Verminderung im Verkehrsbereich, insbeson- dere durch die zu erwartende Verkehrszunah- me im Ost-West-Verkehr und durch den europfiischen Binnenmarkt. Die Bundesregie- rung wird die hubraumbezogene Kfz-Steuer dutch e'ine am Schadstoffausstog orientierte Kfz-Stener ablfsen. Dabei wird auch die CO2-Emission des Fahrzeuges mit berficksich- tigt. Das Bundeskabinett fordert die Automo- bilindustrie auf, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Energieverbrauch der Fahr- zeuge deudich zu senken. Gteichzeitig wird die Bundesregierung die Initiative f/it eine EG- Richdinie zur Begrenzung der CO2-Emissionen bei Kraftfahrzeugen ergreifen. Au~erdem sol- len die umweltfreundlichen Verkehrssysteme welter verst~irkt und ausgebaut werden, d.h. in erster Linie eine Verst~rkung des schienenge- bundenen Verkehrs fiir Gfiter nnd Personen. 7. Es mug vermehrt von dem CO2-Minde- rungspotential in der Land- und Forstwirt- schaft Gebrauch gemacht werden. Hierzu ge- b6rt auch die M6glichkeit einer 5 % Beimi- schung yon Ethanol zum Ottokraftstoff und einer 10 % Beimischungyon Rapsfl zum Die- selkraftstoff. 8. Die Anstrengungen zur Ausschfpfung erneuer- barer Energien sowie von ,,Abfallenergien" zum Klimaschutz sollen verstfirkt werden. Er- folgt ist die Zusage der deutschen Steinkoh- leindustrie, die energetische Nutzung yon Grubengas welter zu steigern. 9. Das Abfallvermeidungs- und AbfaUverwer- tungsgebot muft konsequent angewendet werden. 10. Information and Beramng, insbesondere klei- nerer und mirtlerer Unternehmen, die Aus- und Fortbildung vor aUem filr Architekten, In- genieure und Handwerker werden verbesserr. 11. M6glichkeiten zur Reduzierung yon Kohlen- dioxid-Emissionen bestehen auch in den neuen Bundesl~indem. Die totale Abh~ngigkeit yon der Braunkohle bewirkt eine besonders hohe spezifische CO2-Belastung. D~e Redaktion Quellen: BMU-Mitteilung vom 7. November 1990; ,Umwelt" 6/1991 ChemOHKW-BuflgeldV - Verordnung zur Durchset- zung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 fiber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon- schicht ffihren Vom 18. Juli 1991 Auf Grund des ~ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Che- mikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma- chang vom 14. Miirz 1990 (BGB1. I S. 521) verordnet die Bundesregierung: 51 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des ~ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. Marz 1991 fiber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht ffihren (AB1. EG Ni'. L 67 S. 1), verst6~t, indem er vor- sfitzlich oder fahtl~issig entgegen 1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe ohne oder un- ter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fiberRibrt, 2. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe in den zollrechflich ffeien Verkehr der Gemeinschaft fiberffihrt, 3. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe ausffihrt, 4. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz t oder Abs. 5 der Verord- hung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe fiber den dort zugelassenen Umfang hinaus her- stellt, 5. Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz I, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verord- hung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe fiber den dort zngelassenen Umfang hinaus in den Verkehr bringt oder f/fireigene Zwecke ver- wendet, 6. Artikel 11 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 den Erwerb des dort bezeichneten Rechts der Kom- mission nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder 7. Artikei 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 die vorgeschriebenen Angaben der Kommission oder der zustiindigen Beh6rde nicht, nicht richtig, nicht vollst/andig oder nicht rechtzeitig mitteilt. ~2 Inkrafttreten, Augerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkfin- dung in Kraft. Die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 fiber be- stimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halo- ne, die zu einem Abbau der Ozonschicht ffihren, vom 12. Juli 1990 (BGB1. I S. 1419) tritt am 1. September 1991 aufi'er Kraft. Quelle: BGBI. I, Nr. 45, S. 1587, verkfindet am 26, Juli 1991 Bekanntmachung fiber den Geltungsbereich des Obereinkommens fiber weitriiu- mige grenziiberschreitende Luft- verunreinigungen Vom 10. Juni 1991 Das Obereinkommen vom 13. November 1979 fiber weitrfiumige grenzfiberschreitende Luftverun- reinigung (BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 ffir Rum~inien am 28. Mai 1991 in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschlufl an die Bekanntmachung vom 28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447). QuelIe: BGB1. 1991, Teil lI, S. 796 UWSF-Z. Umweltchem. Okotox. 3 (5) 1991 289
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Neues aus Umweltpolitik und Gesetzgebung Kurznachrichten

CO2-Minderungsprogramm zum Klimaschutz Am 7. November 1990 hat das Bundeskabinett ein nationales CO2-Minderungsprogramm zum Kli- maschutz beschlossen. Die Bundesregierung tr~gt damit der Forderung der auf der Weltklimakonfe- renz in Genf (29. Oktober bis 7. November 1990) vertretenen Wissenschaftler Rechnung. In ihrer Schlu~erkliirung hatten die Klimaforscher festge- stellt, daft in vielen Industrielfindern technisch rea- lisierbare, wirtschaftliche M6glichkeiten vorhan- den seien, um die CO2-Emissionen bis zum Jahre 2005 um 20 % und mehr zu senken. Auch die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages hat in ihrem Abschluflbericht entsprechende Emp- fehlungen ffir ein CO2-Minderungsprogramm im nationalen Maflstab vorgelegt.

lm einzelnen beschlof~ das Kabinett folgende Maf~- nabmen:

1. Die COz-Minderungsmaf~nahmen machen die Nutzung 6konomischer Instrumente erforder- lich. Vorscblfige ffir den Einsatz einer CO 2- Abgabe bzw. einer Klimaschutzsteuer, ffir Zertifikats- und Kompensationsmfglichkeiten werden erarbeitet. Diese Vorschl~ige werden mit einem F6rderungskonzept ffir die Nutzung yon CO2-Minderungspotentialen im Gebiiu- debereich durch den Ausbau der Fernw~irme- versorgung, den Einsatz erneuerbarer Ener- gien, die rationelle and sparsame Energiever- wendung sowie durch die verstiirkte Nutzung umweltfreundlieher Verkehrssysteme verbun- den.

2. Der Bundeswirtschaftsminister wird beauf- tragt, eine Novelle des Energiewirtschaftsge- setzes vorzulegen. Darin sollen 6kologische Gesichtspunkte gleichberechtigt neben ener- giepolitiscben Zielsetzungen verankert sein. Das heiflt insbesondere eine st~rkere Nutzung von Fernwfirme.

3. Ein grof~es CO2-Einsparungspotential besteht u.a. in besserer W~.rmed~immung und verbes- serter Heizungstecbnik im GebAudebereich. Um dieses CO2-Minderungspotential zu er- schlief~en, werden die energiespar- und immis- sionsschutzrechdichen Vorschriften novelliert (Wfirmescbutzverordnung, Heizungsanlagen- verordnung, Kleinfeuerungsantagenverordnung).

4. Das BMU wird eine W~irmenutzungsverord- nung erarbeiten, um industrielle Abwfirme, die bislang ungenutzt in die Umwelt abgegeben wurde, soweit wie m6glich als Energiequelle zu nutzen.

5. Weiterhin ist die Fernw~irmeversorgung unter Nutzung der Kraft-W/irme-Koppelung ein er- hebliches CO2-Minderungspotential. Im In- teresse einer effizienteren Kohlenutzung soil insbesondere der Wirkungsgrad bei Kraftwer- ken verbessert und beschleunigt lin die Praxis umgesetzt werden. Dies wird durch eine Neu- fassung der Grof~feuerungsanlagen-Verord- nung, flankiert durch marktwirtschaftliche In- strumente, verwirklicht. Das Bundesfor- schungsministerium wird in diesem Zusam- menhang mit potentiellen Betreibern m6glichst bald die Verwirklichung von Gas- and Dampfturbinen-Braunk~ (GuD- Braunkohlekraftwerke) in die Wege leiten.

6. Besonders schwierig gestaltet sich die CO 2- Verminderung im Verkehrsbereich, insbeson- dere durch die zu erwartende Verkehrszunah-

me im Ost-West-Verkehr und durch den europfiischen Binnenmarkt. Die Bundesregie- rung wird die hubraumbezogene Kfz-Steuer dutch e'ine am Schadstoffausstog orientierte Kfz-Stener ablfsen. Dabei wird auch die CO2-Emission des Fahrzeuges mit berficksich- tigt. Das Bundeskabinett fordert die Automo- bilindustrie auf, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung den Energieverbrauch der Fahr- zeuge deudich zu senken. Gteichzeitig wird die Bundesregierung die Initiative f/it eine EG- Richdinie zur Begrenzung der CO2-Emissionen bei Kraftfahrzeugen ergreifen. Au~erdem sol- len die umweltfreundlichen Verkehrssysteme welter verst~irkt und ausgebaut werden, d.h. in erster Linie eine Verst~rkung des schienenge- bundenen Verkehrs fiir Gfiter nnd Personen.

7. Es mug vermehrt von dem CO2-Minde- rungspotential in der Land- und Forstwirt- schaft Gebrauch gemacht werden. Hierzu ge- b6rt auch die M6glichkeit einer 5 % Beimi- schung yon Ethanol zum Ottokraftstoff und einer 10 % Beimischung yon Rapsfl zum Die- selkraftstoff.

8. Die Anstrengungen zur Ausschfpfung erneuer- barer Energien sowie von ,,Abfallenergien" zum Klimaschutz sollen verstfirkt werden. Er- folgt ist die Zusage der deutschen Steinkoh- leindustrie, die energetische Nutzung yon Grubengas welter zu steigern.

9. Das Abfallvermeidungs- und AbfaUverwer- tungsgebot muft konsequent angewendet werden.

10. Information and Beramng, insbesondere klei- nerer und mirtlerer Unternehmen, die Aus- und Fortbildung vor aUem filr Architekten, In- genieure und Handwerker werden verbesserr.

11. M6glichkeiten zur Reduzierung yon Kohlen- dioxid-Emissionen bestehen auch in den neuen Bundesl~indem. Die totale Abh~ngigkeit yon der Braunkohle bewirkt eine besonders hohe spezifische CO2-Belastung.

D~e Redaktion

Quellen: BMU-Mitteilung vom 7. November 1990; ,Umwelt" 6/1991

ChemOHKW-BuflgeldV - Verordnung zur Durchset-

zung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 fiber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon- schicht ffihren Vom 18. Juli 1991

Auf Grund des ~ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Che- mikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma- chang vom 14. Miirz 1990 (BGB1. I S. 521) verordnet die Bundesregierung:

51 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des ~ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. Marz 1991 fiber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht ffihren

(AB1. EG Ni'. L 67 S. 1), verst6~t, indem er vor- sfitzlich oder fahtl~issig entgegen

1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe ohne oder un- ter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fiberRibrt,

2. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe in den zollrechflich ffeien Verkehr der Gemeinschaft fiberffihrt,

3. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe ausffihrt,

4. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz t oder Abs. 5 der Verord- hung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe fiber den dort zugelassenen Umfang hinaus her- stellt,

5. Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz I, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verord- hung (EWG) Nr. 594/91 dort genannte Stoffe fiber den dort zngelassenen Umfang hinaus in den Verkehr bringt oder f/fir eigene Zwecke ver- wendet,

6. Artikel 11 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 den Erwerb des dort bezeichneten Rechts der Kom- mission nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder

7. Artikei 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 die vorgeschriebenen Angaben der Kommission oder der zustiindigen Beh6rde nicht, nicht richtig, nicht vollst/andig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

~2 Inkrafttreten, Augerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkfin- dung in Kraft. Die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 fiber be- stimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halo- ne, die zu einem Abbau der Ozonschicht ffihren, vom 12. Juli 1990 (BGB1. I S. 1419) tritt am 1. September 1991 aufi'er Kraft.

Quelle: BGBI. I, Nr. 45, S. 1587, verkfindet am 26, Juli 1991

Bekanntmachung

fiber den Geltungsbereich des Obereinkommens fiber weitriiu- mige grenziiberschreitende Luft- verunreinigungen Vom 10. Juni 1991

Das Obereinkommen vom 13. November 1979 fiber weitrfiumige grenzfiberschreitende Luftverun- reinigung (BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 ffir Rum~inien am 28. Mai 1991 in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschlufl an die Bekanntmachung vom 28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447).

QuelIe: BGB1. 1991, Teil lI, S. 796

UWSF-Z. Umweltchem. Okotox. 3 (5) 1991 289

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