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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende ...2016/12/22  · Änderung vom 6. Dezember 2016...

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Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende Broschüre Nr. 10 des Bandes 2016 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse: 2016.066 Änderung des Steuergesetzes 2016.067 Neuanordnung der Anhänge 1 und 2 sowie Änderung von Anhang 2 der Verordnung über die Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 2016.068 Änderung der Verordnung zur Quellensteuer 2016.069 Änderung der Jadgverordnung 2016.070 Erlass der Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/. Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»). Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in 4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.
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Page 1: Chronologische Gesetzessammlung Die beiliegende ...2016/12/22  · Änderung vom 6. Dezember 2016 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Der Erlass SGS 331.16

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 10 des Bandes 2016 der ChronologischenGesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2016.066 Änderung des Steuergesetzes

2016.067 Neuanordnung der Anhänge 1 und 2 sowie Änderung von Anhang 2 derV e r o r d n u n g ü b e r d i e B e we r tu n g u n d A b s c hr e i bu n g d e sVerwaltungsvermögens

2016.068 Änderung der Verordnung zur Quellensteuer

2016.069 Änderung der Jadgverordnung

2016.070 Erlass der Verordnung über die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierteSystematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des KantonsBasel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagenund -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind alsjeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internetabrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben derchronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfallsersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondereDekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne desKantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von derVeröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410Liestal, schrift lich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in4 Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und dieUnterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werdenkönnen Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. –Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plankünftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehördendes Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicherAufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigenInteressen beeinträchtigen könnte.

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(Beilage Nr. 10 zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2016)1 GS 2016.066

Gesetzüber die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

Änderung vom 29. September 2016

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft

beschliesst:1)

I.

Der Erlass SGS 331 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuer-gesetz) vom 7. Februar 1974) (Stand 1. Januar 2016) wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 11 Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen:a. (geändert) bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die Erwerbsunkosten wie

Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem jährli-chen Maximalbetrag von CHF 6'000, Mehrkosten der Verpflegung und fürSchichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderenKleiderverschleiss, Berufswerkzeuge, Fachliteratur, die statutarischenMitgliederbeiträge des Berufsverbandes und übrige Berufsauslagen (vor-behältlich § 29 Absatz 1 Buchstabe kter) sowie eine zusätzliche Pauschalevon CHF 500; der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regie-rungsrat näher geregelt;

§ 73 Abs. 1 (geändert)2. Steuerfreie Veräusserungen und Steueraufschub (Überschrift geän-dert)1 Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben (Buchstaben b, e, und f)bzw. aufgeschoben (Buchstaben a, c, d, g, gbis, h, i und k):i. (geändert) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Erlös in der Regel innert 2Jahre zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Grundstückes in derSchweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;

1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1. Dezember 2016. Mit Verfügungder Landeskanzlei vom 2. Dezember 2016 für rechtskräftig erklärt.

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2 GS 2016.066

§ 75 Abs. 2 (geändert)2 Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von§ 73 Buchstaben a, c, d, g oder gbis erworben worden ist, wird zur Berechnungdes Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. BeiVeräusserung des im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes imSinne von § 73 Buchstaben h, i oder k wird der steuerfrei übertragene Grund-stückgewinn von den Gestehungskosten des Ersatzobjektes abgezogen.

§ 103 Abs. 1 (geändert)1 Der Steuererklärung sind beizufügen:c. (geändert) von buchführenden Steuerpflichtigen ausserdem die Bilanz

und die Erfolgsrechnung sowie der dazugehörende Anhang des für dieBemessung massgebenden Geschäftsjahres;

§ 115 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)1 Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Aus-weis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Dieselbe Bescheini-gungspflicht gilt für geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen so-wie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.3 Der steuerpflichtigen Person ist für jede Steuerperiode ein Exemplar desLohnausweises zuzustellen.

§ 148 Abs. 1 (geändert)1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhalt-lich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungenoder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung ge-braucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogeneSteuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstra-fe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Bus-se bis zu CHF 10'000 verbunden werden.

§ 149 Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (neu)5 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahrenseit der letzten strafbaren Handlung.6 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstin-stanzliches Urteil ergangen ist.

§ 161 Abs. 4 (neu)4 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltungeine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

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3 GS 2016.066

§ 166 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 3 Jah-re und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach demrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten ver-letzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung vorAblauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

§ 205 (neu)XVI. Vorbehalt des milderen Rechts1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in den Steuerperioden vor 2017 began-gen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das injenen Steuerperioden geltende Recht.

Anhänge1 Vademecum (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.1)

Liestal, 29. September 2016Im Namen des Landratsder Präsident: Schochder Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 6. Dezember 2016 auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

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1 GS 2016.067

Verordnungüber die Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

Änderung vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft1),§ 15 des Finanzhaushaltsgesetzes2) und § 9 Absatz 1 Buchstaben d und e desDekrets zum Finanzhaushaltsgesetz3),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 310.14 (Verordnung über die Bewertung und Abschreibungdes Verwaltungsvermögens vom 7. September 2010) (Stand 1. Januar 2016)wird wie folgt geändert:

Anhänge

1 Anlagekategorien mit Abschreibungssätzen (geändert)

2 Inhalt des Anlagespiegels (neu)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) GS 29.276, SGS 1002) GS 29.492, SGS 3103) GS 32.578, SGS 310.1

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2 GS 2016.067

IV.

Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2016 in Kraft. Liestal, 6. Dezember 2016Im Namen des Regierungsratsder Präsident: Weberder Landschreiber: Vetter

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Anhang zu SGS 310.14, Stand 15.12.20161

1 Fassung vom 6. Dezember 2016 (GS 2016.067), in Kraft ab 15. Dezember 2016.

Anhang 1 : Anlagekategorien mit Abschreibungssätzen:1

Anlagekategorien Nutzungsdauerin Jahren

Abschreibungs-satz in%

Grundstücke – –

Vorbereitungsarbeiten, Gebäude (Rohbau, In-nenausbau)

40 2.50

Gebäude (Haustechnikanlagen), Betriebsein-richtungen, Umgebung

15 6.67

Ausstattung 1 100.00

Kantonsstrassen 40 2.50

Elektromechanische Anlagen Tunnelbau 20 5.00

Kantonale Hochleistungsstrassen 40 2.50

Wasserbauten 40 2.50

ÖV-Anlagen 40 2.50

Kanalisation AIB 60 1.67

Tiefbauten AIB 25 4.00

Maschinen AIB 15 6.67

EMSRT AIB (Elektronik, Maschinen, Steuerung,Anlage)

10 10.00

Werkstrassen AIB 40 2.50

Tunnel AIB 40 2.50

Deponiekörper AIB 30 3.33

Fernwärmeleitungen AIB 40 2.50

Funkanlagen (Polycom) 15 6.67

Anlagen im Bau - -

Investitionsbeiträge ÖV 40 2.50

Investitionsbeiträge Kanalisation AIB 60 1.67

Investitionsbeiträge Tiefbau AIB 25 4.00

Investitionsbeiträge EMSRT AIB 10 10.00

Investitionsbeiträge Alters- & Pflegeheime 25 4.00

Investitionsbeiträge Pflegewohnungen 10 10.00

Investitionsbeiträge an Kurszentren der Berufs-bildung

30 3.33

Investitionen in Mieterausbau 20 5

Beteiligungen im Verwaltungsvermögen – –

Darlehen im Verwaltungsvermögen – –

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Anhang zu SGS 310.14, Stand 15.12.20161

1 Fassung vom 6. Dezember 2016 (GS 2016.067), in Kraft ab 15. Dezember 2016.

Anhang 2 : Inhalt des Anlagespiegels1

Der Anlagespiegel enthält im Jahr n folgende Daten:

– Dokumentation der angewendeten Bewertungs- und Abschreibungsrichtlinien(z.B. Abschreibungsmethode linear auf X Jahre)

– aufgelaufene Abschreibungen insgesamt

– Zugänge (inkl. wertvermehrende Investitionen)

– Abgänge (inkl. Teilveräusserungen)

– Abschreibungssatz

– planmässiger Abschreibungsbetrag Jahr n

– ausserplanmässiger Abschreibungsbetrag Jahr n

– Restwert am 31.12. des Jahres n

– Wertberichtigungen

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1 GS 2016.068

Verordnungzur Quellensteuer

Änderung vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 331.16 (Verordnung zur Quellensteuer vom 6. Septem-ber 1994) (Stand 1. Januar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 12bis (neu)

Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus ge-sperrten Mitarbeiteroptionen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geld-werten Vorteil anteilsmässig steuerpflichtig.2 Die Steuer auf den geldwerten Vorteilen beträgt:a. 14% für die Staatssteuer;b. 7% für die Gemeindesteuer.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

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2 GS 2016.068

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Liestal, 6. Dezember 2016Im Namen des Regierungsratsder Präsident: Weberder Landschreiber: Vetter

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1 GS 2016.069

Verordnungüber die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

Änderung vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf das Gesetz vom 7. Juni 20071) über die Jagd und den Schutz wild-lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz),

beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 520.11 (Verordnung über die Jagd und den Schutz wildleben-der Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 30. Oktober 2007) (Stand1. Mai 2014) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 (geändert)1 Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforde-rungen mit jenen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind und wenn:a. (neu) ein geeigneter Nachweis eines mindestens 2-jährigen Wohnsitzes

im entsprechenden Prüfungsland vor und während der Zeit des Absolvie-rens der ausländischen Jagdprüfung erbracht wird oder

b. (neu) ein geeigneter Nachweis des Hegejahres gemäss § 4 der Verord-nung über die Jagdprüfung2) erbracht wird.

§ 8 Abs. 55 Für die Jagd auf Schwarzwild sind erlaubt:b. (geändert) Schrot für gestreifte Frischlinge auf der lauten Jagd und bei

Drückjagden.

§ 9 Abs. 11 Die maximalen Schussdistanzen betragen:a. Aufgehoben.

1) GS 36.0345, SGS 5202) GS 36.0645, SGS 521.11

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2 GS 2016.069

b. (geändert) 35 m für den Schrotschuss und für Flintenlaufgeschosse;

§ 11 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu)3 Schwarzwild, Fuchs und Dachs dürfen auch nachts bejagt werden.4 Schwarzwild darf darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bisvor Anbruch der Dämmerung und in der Nacht von Sonntag auf Montag ab An-bruch der Dämmerung bejagt werden.

§ 12a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 31 Die Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiber mitmöglichst wenig Beunruhigung vor die Schützen gebracht wird.2 Aufgehoben.3 Drückjagden dürfen durchgeführt werden:a. (geändert) ausschliesslich auf Schwarzwild aller Altersklassen, wenn

Schwarzwild im entsprechenden Revierteil regelmässig vorkommt oderunmittelbar bestätigt wurde;

c. (geändert) höchstens 1-mal pro Kalenderwoche auf dem Feld und imWald, vom 16. Dezember bis Ende Februar;

§ 16Einsatz von Hunden auf der Jagd (Überschrift geändert)

§ 17 Abs. 3 (geändert)3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengewicht,höchstens 1 kg pro Tag betragen.

§ 35 Abs. 11 Ein Fehlabschuss liegt vor, wenn von jagdbaren Tieren:b. (geändert) solche in deren Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagd-

lichen Vorsichtsmassnahmen, versehentlich erlegt worden sind.

§ 36 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)1 Die Fachstelle verfügt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von:a. (geändert) 100% des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12

Monate maximal 1 Fehlabschuss des Jagdberechtigten verzeichnet ist;2 3 und mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzeigegebracht.

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3 GS 2016.069

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Liestal, 6. Dezember 2016Im Namen des Regierungsratsder Präsident: Weberder Landschreiber: Vetter

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1 GS 2016.070

Verordnungüber die Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Vom 6. Dezember 2016

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 93a und § 158 des Gesetzes vom 16. November 20061) über dieEinführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB),

beschliesst:

I.

§ 1 Zuständigkeit1 Zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgeaufträgen gemäss Arti-kel 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2) zur Aufbewahrungist die Zivilrechtsverwaltung.

§ 2 Berechtigung zur Hinterlegung1 Zur Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen bei der Zivilrechtsverwaltung berech-tigt sind im Kanton wohnhafte Personen.2 Die hinterlegende Person meldet den Wegzug aus dem Kanton ohne Verzugder Zivilrechtsverwaltung, welche das Depot aufhebt und den Vorsorgeauftragund allfällige Ergänzungen umgehend zur weiteren Verwahrung aushändigt.

§ 3 Einreichungsform1 Zu hinterlegende Vorsorgeaufträge müssen in einem verschlossenen Brief-umschlag eingereicht werden, der mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Hei-matort bzw. Staatsangehörigkeit bei ausländischen Staatsangehörigen und ak-tueller Wohnadresse der Verfasserin oder des Verfassers beschriftet ist.2 Reichen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, in eingetragener Part-nerschaft lebende Personen oder Mitglieder ähnlicher Lebensgemeinschaften,gleichzeitig ihre Vorsorgeaufträge zur Hinterlegung ein, so müssen diese in se-paraten, entsprechend beschrifteten Briefumschlägen abgegeben werden.

1) GS 31.153, SGS 2112) SR 210

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2 GS 2016.070

3 Die Kenntnisnahme vom Inhalt der eingereichten Vorsorgeaufträge ist der Zi-vilrechtsverwaltung untersagt. Sie prüft den Inhalt auch auf Ersuchen hin nicht.

§ 4 Prüfung der Identität1 Die Zivilrechtsverwaltung prüft die Identität der Verfasserin oder des Verfas-sers des Vorsorgeauftrags Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweis-dokuments.2 Wird der Vorsorgeauftrag auf dem Postweg eingereicht, so muss die Unter-schrift auf dem Begleitschreiben beglaubigt sein; die Identität des Verfassersoder der Verfasserin wird in diesem Fall anhand der Beglaubigung geprüft.3 Reicht eine Drittperson, namentlich eine Notarin oder ein Notar, einen Vorsor-geauftrag zur Hinterlegung ein, so werden die Befugnis zur Vertretung anhandeiner schriftlichen Vollmacht und die Identität der Verfasserin oder des Verfas-sers anhand der Beglaubigung ihrer Unterschrift auf dieser Vollmacht geprüft.4 Abklärungen über die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Verfasserin oderdes Verfassers und die Ausstellung diesbezüglicher Bescheinigungen sind derZivilrechtsverwaltung untersagt.

§ 5 Rückweisung zur Nachbesserung1 Die Zivilrechtsverwaltung ist berechtigt, die Entgegennahme vorläufig zu ver-weigern und das Depot zur Nachbesserung zurückzuweisen, falls die Einrei-chungsform nicht eingehalten ist oder keine Vollmacht oder keine Beglaubi-gung der Unterschrift vorliegt.

§ 6 Abgabe rechtlicher Hinweise1 Sofern der Vorsorgeauftrag persönlich zur Aufbewahrung abgegeben wird,weist die Zivilrechtsverwaltung auf den fakultativen Charakter der Hinterlegunghin.2 Sie klärt ausserdem auf über:a. die Möglichkeit der Eintragung des Hinterlegungsortes im Personen-

standsregister und über den Sinn und Zweck sowie die Freiwilligkeit die-ser Massnahme;

b. die Mitteilungspflicht bezüglich des Wegzugs aus dem Kanton Basel-Landschaft;

c. die Herausgabebestimmungen;d. die Gebühren im Zusammenhang mit der Hinterlegung.

§ 7 Quittung1 Der Verfasser oder die Verfasserin des Vorsorgeauftrags erhält eine Quittungfür die Übergabe.

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3 GS 2016.070

2 Die Quittung kann durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf einerKopie des eingereichten Briefumschlages oder in Form eines Texteinschubsauf der Rechnung erteilt werden.

§ 8 Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge1 Die Vorsorgeaufträge werden getrennt von anderen verwahrten Dokumenten,namentlich des Ehegüter- und Erbrechts, aufbewahrt.2 Sie werden in einem gesonderten Register erfasst und in einem mit Ein-bruchs- und Feuermeldeanlage gesicherten Raum in abschliessbaren Schrän-ken gelagert.

§ 9 Auskunftserteilung und Herausgabe hinterlegter Vorsorgeauf-träge

1 Zu Auskünften über die Tatsache der Hinterlegung eines Vorsorgeauftragsoder zur Herausgabe eines hinterlegten Vorsorgeauftrages ist die Zivilrechts-verwaltung berechtigt gegenüber:a. dem Verfasser oder der Verfasserin gegen Vorlage eines gültigen amtli-

chen Ausweisdokuments;b. vom Verfasser oder von der Verfasserin bevollmächtige Personen gegen

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift;c. der für den Wohnort der hinterlegenden Person zuständigen Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf schriftlichen Antrag hin und ge-gen einen Beleg, dass ein Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezugauf den Verfasser oder die Verfasserin im Gange ist.

2 Die Auskunftserteilung oder die Herausgabe erfolgt auf schriftliches Gesuchhin oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache. Auskünfte werden schrift-lich erteilt.

§ 10 Widerruf des Vorsorgeauftrags1 Die hinterlegende Person meldet einen Widerruf des Vorsorgeauftrags ohneVerzug der Zivilrechtsverwaltung.2 Die Zivilrechtsverwaltung händigt das widerrufene Dokument umgehend zurVernichtung aus und hebt das Depot auf, sofern nicht unmittelbar ein neuerVorsorgeauftrag hinterlegt wird.

§ 11 Tod der Verfasserin oder des Verfassers1 Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Tod der Verfasserin oder desVerfassers und lässt sich ein hinterlegter Vorsorgeauftrag ohne Zweifel dieserPerson zuweisen, so hebt sie das Depot infolge seiner Gegenstandslosigkeitauf und vernichtet dessen Inhalt.

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4 GS 2016.070

§ 12 Wegzug ohne Meldung1 Erhält die Zivilrechtsverwaltung Kenntnis vom Wegzug einer Verfasserin odereines Verfassers aus dem Kanton, ohne dass ihr der Wegzug gemeldet wurde,so prüft sie diesen Sachverhalt und ermittelt die neue Wohnadresse.2 Sind der Wegzug und die neue Adresse zuverlässig festgestellt, so hebt dieZivilrechtsverwaltung das Depot auf und übersendet den Vorsorgeauftrag undallfällige Ergänzungen an die neue Adresse der Verfasserin oder des Verfas-sers zwecks weiterer Verwahrung oder zur Neudeponierung am neuen Wohn-sitz. Die Zustellung erfolgt mittels Sendung gegen Zustellungsnachweis.3 Kann eine neue Adresse nicht festgestellt werden, so verwahrt die Zivilrechts-verwaltung den hinterlegten Vorsorgeauftrag in einem alphabetisch geordnetenSammeldepot während 10 Jahren, gerechnet ab dem Wegzugsdatum; nachAblauf dieser Frist kann das hinterlegte Dokument vernichtet werden.

§ 13 Gebühren1 Im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen werden fol-gende Gebühren erhoben:a. Anlegen eines neuen Depots zur Aufbewahrung eines Vorsorgeauftrags,

inkl. Registratur, Quittung für Depot und zeitlich unbegrenzte VerwahrungCHF 250;

b. Auswechseln eines Dokumentes, inkl. Registratur, Herausgabe/Rücksen-dung des bisherigen Depots und Quittung für neues Depot CHF 100;

c. Aufbewahrung eines zusätzlichen Dokumentes neben bereits bestehen-dem Depot, inkl. Registratur und Quittung für neues Depot CHF 50;

d. Aufhebung eines Depots CHF 100;e. Ermittlung der neuen Wohnadresse bei Wegzug aus dem Kanton und

Rückgabe des aufbewahrten Dokuments, zusätzlich zur Gebühr für dieAufhebung des Depots CHF 50.

2 Mit den Gebühren ist der Aufwand für die Auskunftserteilung und die Heraus-gabe an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) imZusammenhang mit Verfahren wegen Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den Ver-fasser oder die Verfasserin abgegolten.3 Für die Gebühren haftet, wer einen Vorsorgeauftrag zur Deponierung ein-reicht oder Anlass für eine anderweitige Amtshandlung gibt.4 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtetsich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.6 Die 1. Mahnung erfolgt kostenlos, weitere Mahnungen werden mit CHF 40pro Mahnung in Rechnung gestellt.

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5 GS 2016.070

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Liestal, 6. Dezember 2016Im Namen des Regierungsratsder Präsident: Weberder Landschreiber: Vetter

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