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Christian D. Esch, LL.M., Partner, Fachanwalt für Bau-und ... · PDF fileChristian D....

Date post: 06-Mar-2018
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Christian D. Esch, LL.M., Partner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht BIM Grundlagen Rechtliche Fragen von BIM 27. April 2017 Eine Kooperation von:
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Christian D. Esch, LL.M., Partner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

BIM Grundlagen

Rechtliche Fragen von BIM27. April 2017

Eine Kooperation von:

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Agenda

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• BIM Definition• Vergütung • Vergütung für Planungsänderungen• Haftung für Planungsfehler• Leistungsschutzrechte• BIM und Vergaberecht

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Rechtsanwälte und Steuerberater ca. 130

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NationalBerlinDüsseldorfFrankfurt am MainHamburgMünchen

InternationalBrüsselIstanbulShanghai

Standorte

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Definition von Building Information Modeling – BIM: Es geht um Zusammenarbeit

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Building Information Modeling bezeichnet eine kooperativeArbeitsmethodik, mit der auf der Grundlage digitaler Modelle eines Bauwerks die für seinen Lebenszyklus relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommuni-kation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden.

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… und die Kommunikation von Menschen

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• Wer arbeitet zusammen?• Wie arbeiten wir zusammen?• Wofür arbeiten wie zusammen?

� Ziele• Wer macht was?

• Wer macht was wann?• Wer macht was wann in welcher

Qualität?

• Wer regelt das heute?

• HOAI? � keine Prozesse, nur Preisrecht!

• Projektsteuerung? • CAD-Pflichtenheft? A reicht nicht!

Daten

Technologie

Rahmen-bedingungen

Prozesse

Menschen

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Prozessrad gem. Stufenplan BMVI

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NICHT VERGESSEN:

BIM muss bestellt werden!

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Gibt es unterschiedliche Arten von BIM?

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Zusammenarbeit spielt eine wichtige Rolle: Teil- und Fachmodelle ergeben das Koordinationsmodell

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Öffentliche Auftraggeber als Treiber von BIM?

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LOD zur Festlegung des Informationsgehaltes

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Mehrparteienvertrag „Vertragsnetz“

Projekt

AuftraggeberBIM-Manager

Architekt

Fachplaner

Bauunternehmen

Auftraggeber

BIM-Manager

BIM-Pflichtenheft

Architekt

Fachplaner

Bauunternehmen

BIM-Verträge

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• BIM ist eine Planungsmethode wie Handskizzen und CAD und unterfällt insofern der HOAI mit ihren Vorgaben

• Auch BIM-Projekte unterfallen den Mindest- und Höchstsatzregeln der HOAI

• Die Regeln über Planungsänderungen des § 10 HOAI gelten ebenfalls

• Grundsätzlich sind auch die von der HOAI für die Leistungsphasen angegebenen Prozentsätze maßgeblich

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Vergütung

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• BIM als Besondere Leistung in Anlage 10, LPH 2− „3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung

(Building Information Modeling“• Hierfür ist eine von den Mindest- und Höchstsätzen abweichende Vergütung zu vereinbaren

• Kann auch 0 sein• Keine zwingende Beschränkung auf LPH 2 oder Architektenleistungen

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Vergütung

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Ansatz 1:Planen ist Planen und BIM ist nur eine Planungsmethode

Ansatz 2:Nachweis des auf Grund der vom AG gewünschten BIM-Leistungen entstandenen Mehraufwands

Ansatz 3:Vereinbarung von Pauschalen für genau festgesetzte BIM-Leistungen

Vergütung

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Grundlage ist § 10 HOAI: • Mehrvergütungsanspruch für die Wiederholung von Grundleistungen durch Erhöhung der Prozentsätze

• Mehrvergütungsanspruch durch höhere Baukosten auf Bauherrnwunsch durch Erhöhung von der anrechenbaren Kosten für die maßgeblichen Planungsleistungen

Planungsänderungen

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Was ist bei BIM anders?• Einheitliche Bearbeitung durch alle Planer • Abhängigkeit von der Detailtiefe der vorhandenen Planung

• Wie ist der Mehraufwandanteil des BIM-Anteils?• Mehraufwand beim BIM-Manager?

Planungsänderungen

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• Planer haften gegenüber Auftraggebern für Planungs- und Überwachungsfehler in den von ihnen verantworteten Fachbereichen

• Architekten haben eine Koordinationspflicht, deren Verletzung ebenfalls zu Haftung führen kann

• Ohne Generalplanervertrag oder ARGE haftet jeder Planer nur für eigene Fehler

• Der Auftraggeber muss beweisen, dass ein Planungsfehler im Verantwortungsbereich liegt

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Haftung

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Rechtsfolgen:• Nachbesserungsrecht, soweit der Planungsfehler noch nicht im Gebäude verwirklicht ist

• Schadensersatz für Neuplanung (Schadensersatz statt der Leistung), Kündigung, Minderung

• Schadensersatz für Folgeschäden wie Sanierung des Gebäudes, Terminverzug, Mehrkosten, Mehraufwand bei Dritten

• Kein direkter Anspruch Dritter (insbesondere anderer Planer)

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Haftung

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Was ist bei BIM anders?• Nur ein einheitliches Planmodell, keine für Juristen leicht nachvollziehbaren Verantwortlichkeiten

• Hohe Frequenz von Planungsanpassungen in den ersten Leistungsphasen

• Frage: Was ist eine Anpassung der Planung, die andere Mitplaner im Rahmen der Planung bearbeiten müssen und wo fangen Planungsfehler an, die bei Mitplanern Mehraufwand und Mehrvergütungsansprüche gegen den Bauhernauslösen?

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Haftung

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• Clash detection – Mängelbeseitigung oder gewolltes Systemsbestandteil

• Haftung des BIM Managers?• Haftung für Softwaremängel?

• Generell gilt auch bei BIM: Garbage in - Garbage out

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Haftung

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Lösungsansätze• Beauftragung von Generalplanern/Planungs-ARGEN als neue Regel bei BIM

• Saubere Dokumentationsanforderungen an Änderungsnachweise in Plänen, ggf. mit Warnhinweisen und sorgfältige Differenzierung zwischen WIP, Shared und Published

• Interne Haftungsverteilung zwischen den Planern mit Definition von Erstattungsansprüchen bei Mehraufwand

• Oder: Es bleibt alles beim Alten22

Haftung

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Versicherung• Versicherungen sind grundsätzlich softwareneutral• Sicherheitshalber: Anfrage, ob 3-D Planung und BIM umfasst ist

• Planungsinhalte in Richtung 4-D, 5-D oder 6-D sind regelmäßig nicht versichert

• BIM-Management ist nicht versichert (Projektsteuerleistung)

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Haftung

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Versicherung• Ziel: Projektversicherung durch den Auftraggeber für alle Bau- und Planungsrisiken (Standard in GB, F, USA)

• Non-recourse auf Planer• Niedrige Selbstbehalte• Umlage der Kosten auf alle Beteiligten

• Nachteil: Teuer

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Haftung

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Wer ist bei BIM der Urheber?• Generell: kein Urheberrecht bei grundlegenden Planungsfragen

• Urheberrecht nur auf gestalterisch-künstlerische Schöpfungen, die eine gewisse Schöpfungshöhe erkennen lassen.

• gemeinsames Urheberrecht oder klare Trennung?

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Leistungsschutzrechte

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• Urheberrecht nicht für jedes Gebäude oder Bauteil, geschweige denn für Details oder Lösungen

• Sehr weite Offenlegung von Informationen an andere Planer im BIM

• Wenn kein Urheberrecht: Wie können Ideen geschützt werden?

• Vorschlag des Baugerichtstags: Einführung eines Schutzrechts unterhalb des Urheberrechts für Ideen im BIM

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Leistungsschutzrechte

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• Auch bei BIM muss nicht jeder Zugriff auf alles haben!

• Je effektiver die Daten verwaltet und geschützt werden, desto geringer werden die juristischen Anforderungen

=> Effektives Digital Rights Management ist erforderlich!

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Technische Lösungen schützen besser!

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Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel im Rahmen der Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang gem. Abs. 6 an.

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§ 11 a VOB/A EU

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BIM erfordert ein Mindestmaß an Vertrauen zwischen Planungsbeteiligten – losweise Vergabe nach Vergaberecht erforderlichBIM als ungeeignete Methode für kleine und mittelständische Unternehmen?Produktneutrale Ausschreibung zerstört viele Vorteile von BIM

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BIM und Vergaberecht

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• Renaissance des EP-Vertrags auch im nicht VOB/A-Hochbau?

• Produktneutrale Ausschreibung auch bei BIM erforderlich?

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BIM und Vergabe

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• Klare Definition der Leistungspflichten in einem BIM-Pflichtenheft

• Klare Schnittstellenabgrenzung, sei es intern, sei es durch die Planerverträge

• Eindeutige vorherige Vergütungsregelungen• Interne Haftungsvereinbarungen hinsichtlich Planungsmehraufwand bei Planungsfehlern in ARGEN

• Saubere Dokumentation des Projektablaufs

Was tun?

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Christian Esch LL.M.

Partner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Poststraße 9 – Alte Post

20354 Hamburg

[email protected]

T +49 40 35922- 116

F +49 40 35922- 238

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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