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Checkliste Zu Ausweis Deloitte IAS Plus

Date post: 12-Jul-2015
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Checkliste zu Ausweis- und Angabevorschriften 2010 International Financial Reporting Standards

Vorwort

International Financial Reporting Standards Checkliste zu Ausweis- und Angabevorschriften 2010 Ziel dieser Checkliste ist es, den Nutzer bei der Erfllung der nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) vorgeschriebenen Darstellungs- und Angabepflichten zu untersttzen. Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS sind nicht Gegenstand dieser Checkliste. Die Checkliste beinhaltet die Ausweis- und Angabevorschriften der zum 31. Dezember 2010 vom IASB verffentlichten Standards und Interpretationen. Die folgenden Standards, Standardnderungen und Interpretationen sind fr Geschftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, noch nicht verpflichtend anzuwenden, eine frhzeitige Anwendung ist allerdings zulssig.

Standard/ Interpretation: Diverse Standards IFRS 7 IFRS 9 IFRIC 14 IFRIC 19 IAS 32 IAS 241)

Titel:

Anzuwenden fr Geschftsjahre die beginnen ab: 1. Januar 2010 1)

Jhrliche Verbesserungen der IFRS 2010

nderung an IFRS 7: Verbesserung der Angaben bei bertragungen 1. Januar 2013 1) von finanziellen Vermgenswerten Finanzinstrumente nderung an IFRIC 14: nderungen an IFRIC 14 1. Januar 2013 1),2) 1. Januar 2011

Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente 1. Juli 2010 nderung an IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechten Angaben ber Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen 1. Februar 2010 1. Januar 2011

Noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der EU freigegeben (Stand 15. Dezember 2010): Bitte beachten Sie auch die Hinweise in den einzelnen Abschnitten der Checkliste. Die sich aus IFRS 9 ergebenden Anhang- und Angabepflichten sind nicht Bestandteil dieser Checkliste, da die Europische Kommission angekndigt hat, IFRS 9 erst nach Verffentlichung smtlicher Bestandteile (voraussichtlich erst nach Mitte 2011) insgesamt zu wrdigen.

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Obwohl die Anwendung dieser Standards und Interpretationen fr das Geschftsjahr 2010 nicht verpflichtend ist, zieht der Verzicht auf eine zulssige vorzeitige Anwendung gem IAS 8 einige erluternde Angaben im Anhang nach sich (siehe den Abschnitt zu IAS 8 in dieser Checkliste). Im Falle der freiwilligen Anwendung dieser Standards und Interpretationen vor deren Inkrafttreten ist hierauf im Anhang hinzuweisen. Bitte beachten Sie, dass einige der oben angegebenen Standards und Interpretationen den Endorsement-Prozess der EU noch nicht vollstndig durchlaufen haben, d.h. noch nicht von der EU-Kommission bernommen wurden und insofern in einem nach den in der EU zur Anwendung freigegebenen IFRS aufgestellten Abschluss nicht vorzeitig angewendet werden drfen.

IFRS-Checkliste 2010

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Hinweise zur Bearbeitung dieser ChecklisteDiese Checkliste ist zur Beurteilung des Bilanzausweises und der Anhangangaben in nach IFRS erstellten Jahres- und Konzernabschlssen fr am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnende Geschftsjahre gedacht. Die Checkliste ist generell nicht zur Verwendung fr frhere Berichtsperioden geeignet. Verwenden Sie hierfr bitte ltere Versionen dieser Checkliste. Abschlsse sind nur dann als IFRS-konform zu bezeichnen, wenn smtliche Vorschriften der jeweils einschlgigen Standards und Interpretationen befolgt werden. Unter nahezu allen Umstnden wird ein den tatschlichen Verhltnissen entsprechendes Bild durch bereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. In uerst seltenen Fllen ist eine Abweichung von den IFRS erlaubt, um ein derartiges, den tatschlichen Verhltnissen entsprechendes Bild zu erreichen. In diesen Fllen greifen umfangreiche Angabevorschriften. Es ist davon auszugehen, dass Sie als Nutzer dieser Checkliste ber ein weit reichendes Verstndnis der Standards verfgen und im Umgang mit ihnen entsprechend gebt sind. Nicht alle der in dieser Checkliste behandelten Fragen und Themengebiete werden auf Ihre spezielle Situation zutreffen. Die in dieser Checkliste verwendete Zitierweise fr individuelle Standardparagraphen ist wie folgt: Der numerisch zitierte Standard wird gefolgt von der Paragraphennummer, d.h. IAS 27.26 bezieht sich auf Paragraph 26 von IAS 27. Die in den Anwendungsleitlinien der IFRS behandelten Beispiele und Sachverhalte sind grundstzlich nicht Gegenstand dieser Checkliste. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie als Nutzer dieser Checkliste im Zweifel den kompletten Standardtext und die entsprechenden Anwendungsleitlinien bei der Beantwortung spezieller Fragen zu Rate ziehen. In der Checkliste finden Sie in den farblich hinterlegten Feldern einzelne, begrenzte Hinweise zu bestimmten Fragestellungen. Hinweis: Diese Checkliste beinhaltet nicht die sich aus einer vorzeitigen Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente ergebenden Anhang- und Angabevorschriften. Sofern ein Unternehmen IFRS 9 vorzeitig anwendet, verweisen wir auf die englischsprachige Fassung der Checkliste, welche unter www.iasplus.com verfgbar ist.

IFRS-Checkliste 2010

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Zusammenfassung offensichtlicher Verletzungen der IFRSBei der Bearbeitung dieser Checkliste kann die unten angegebene Tabelle zur Zusammenfassung offensichtlicher Verletzungen der IFRS verwendet werden, ebenso knnen dort die zur Behebung des Problems durchgefhrten notwendigen Manahmen dargestellt werden. IFRS-Referenz Beschreibung der IFRS-Verletzung Durchgefhrte Manahmen

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InhaltsverzeichnisVorwort .................................................................................................................................................................................................................3 Hinweise zur Bearbeitung dieser Checkliste ...........................................................................................................................................................5 Zusammenfassung offensichtlicher Verletzungen der IFRS ......................................................................................................................................6 Standards IFRS 1 IFRS 2 IFRS 3 IFRS 4 IFRS 5 IFRS 6 IFRS 7 IFRS 8 IAS 1 IAS 2 IAS 7 IAS 8 IAS 10 IAS 11 IAS 12 IAS 16 IAS 17 IAS 18 IAS 19 IAS 20 IAS 21 IAS 23 IAS 24 IAS 24 (2009) IAS 26 IAS 27 IAS 28 IAS 29 IAS 31 IAS 32 IAS 33 IAS 34 IAS 36 IAS 37 IAS 38 IAS 39 IAS 40 IAS 41 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ........................................................................................9 Anteilsbasierte Vergtung ...........................................................................................................................................................15 Unternehmenszusammenschlsse ...............................................................................................................................................18 Versicherungsvertrge .................................................................................................................................................................24 Zur Veruerung gehaltene langfristige Vermgenswerte und aufgegebene Geschftsbereiche ...................................................27 Exploration und Evaluierung von Bodenschtzen .........................................................................................................................32 Finanzinstrumente: Angaben ......................................................................................................................................................33 Geschftssegmente ....................................................................................................................................................................49 Darstellung des Abschlusses .......................................................................................................................................................57 Vorrte .......................................................................................................................................................................................75 Kapitalflussrechnungen ..............................................................................................................................................................77 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, nderungen von Schtzungen und Fehler ..................................................................82 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag .......................................................................................................................................85 Fertigungsauftrge .....................................................................................................................................................................87 Ertragsteuern .............................................................................................................................................................................88 Sachanlagen ...............................................................................................................................................................................93 Leasingverhltnisse .....................................................................................................................................................................95 Ertrge .......................................................................................................................................................................................98 Leistungen an Arbeitnehmer .......................................................................................................................................................99 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der ffentlichen Hand ...................................................................................105 Auswirkungen von nderungen der Wechselkurse ...................................................................................................................107 Fremdkapitalkosten ..................................................................................................................................................................109 Angaben ber Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ............................................................................110 Angaben ber Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ............................................................................114 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplnen .............................................................................................119 Konzern- und separate Abschlsse nach IFRS ............................................................................................................................123 Anteile an assoziierten Unternehmen ........................................................................................................................................125 Rechnungslegung in Hochinflationslndern ..............................................................................................................................127 Anteile an Joint Ventures ..........................................................................................................................................................128 Finanzinstrumente: Darstellung .................................................................................................................................................130 Ergebnis je Aktie .......................................................................................................................................................................138 Zwischenberichterstattung ........................................................................................................................................................141 Wertminderung von Vermgenswerten ...................................................................................................................................149 Rckstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen ....................................................................................................154 Immaterielle Vermgenswerte...................................................................................................................................................156 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ...............................................................................................................................159 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien ...............................................................................................................................161 Landwirtschaft ..........................................................................................................................................................................164

Interpretationen IFRIC 1 nderung bestehender Rckstellungen fr Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und hnliche Verpflichtungen ............................167 IFRIC 2 Geschftsanteile an Genossenschaften und hnliche Instrumente..............................................................................................168 IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhltnis enthlt ...............................................................................................170 IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds fr Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung ............................................................171 IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme.....................................................................................................................................................172 IFRIC 14 IAS 19 Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermgenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung ..173 IFRIC 15 Vereinbarungen ber die Errichtung von Immobilien .................................................................................................................174 IFRIC 17 Sachausschttungen an Eigentmer..........................................................................................................................................175 IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente .........................................................................................176 SIC 27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhltnissen ...........................177 SIC 29 Angaben: Dienstleistungskonzessionen .....................................................................................................................................178 Anhang Das IFRS Centre of Excellence von Deloitte .........................................................................................................................................................179 Publikationen .....................................................................................................................................................................................................181 Wo Sie uns finden ..............................................................................................................................................................................................183

IFRS-Checkliste 2010

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IFRS 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Ausweis-/Angabevorschrift Ja/Nein/N.A. Arbeitspapierreferenz

Referenz

Dieser Abschnitt der Checkliste behandelt die Darstellungs- und Angabevorschriften von IFRS 1. Der Standard ist dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen durch eine ausdrckliche und uneingeschrnkte Erklrung der bereinstimmung mit den IFRS (Explicit and Unreserved Statement of Compliance) diese erstmalig anwendet. IFRS 1 enthlt Vorschriften zum bergang von den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften (Previous GAAP) auf IFRS. Gem IFRS 1 mssen Unternehmen eine Erffnungsbilanz erstellen, auf die smtliche IFRS (einschlielich smtlicher IAS, IFRS, SIC und IFRIC) anzuwenden sind, die zum Abschlussstichtag des ersten IFRS-Abschlusses des Unternehmens in Kraft sind. Laut IFRS 1 sind smtliche Standards grundstzlich rckwirkend anzuwenden, es bestehen begrenzte Ausnahmeregelungen. In der Berichtsperiode erstmalig anzuwendende neue oder genderte Ausweis- und Angabevorschriften Im Laufe des Jahres 2008 wurde IFRS 1 in weiten Teilen neu geschrieben (ohne nderung des fachlichen Inhalts). Hiermit beabsichtigte das IASB, Klarheit und Nachvollziehbarkeit des Standards zu erhhen. Der genderte Standard ist erstmalig fr am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnende Berichtsperioden anzuwenden. Die folgenden neuen oder genderten Paragraphen des IFRS 1 sind erstmalig verpflichtend anzuwenden: mitbernahmevonIFRS1.31Aund39AwurdenzustzlicheAusnahmenfrerstmaligeAnwenderaufgenommen,die fr Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Noch nicht in Kraft getretene neue oder genderte Vorschriften Zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste fhren die im Folgenden genannten neuen bzw. genderten Standards zu Erweiterungen bzw. nderungen an IFRS 1: ausIFRS9Finanzinstrumente(herausgegebenimNovember2009)resultiereneinigenderungenanIFRS1.IFRS9 isterstmaligframodernachdem1.Januar2013beginnendeGeschftsjahreverpflichtendanzuwenden,einefrhere freiwillige Anwendung ist erlaubt. Die aus IFRS 9 resultierenden nderungen an IFRS 1 sind anzwenden, wenn ein Unternehmen IFRS 9 anwendet. dieausdenimMai2010verffentlichtenVerbesserungenderIFRSresultierendennderungenanIFRS1sindfrGeschftsjahre,dieamodernachdem1.Januar2011beginnen,erstmaliganwendbar.EinefrhereAnwendungistzulssig. BittebeachtenSie:IFRS9sowiedienderungenausdenVerbesserungenderIFRSvomMai2010sindzumZeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, knnen diese nderungen somit nicht vorzeitig anwenden. Der IASB verffentlicht IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten in einzelnen Abschnitten, bis Ende 2011 ist geplant, den gesamten Standard zu verffentlichen. Da sich die Europische Kommission vorbehalten hat, erst nach Verffentlichung des vollstndigen Standards ber eine Freigabe von IFRS 9 zur Anwendung in der Europischen Union zu entscheiden, beinhaltet dieser Abschnitt der Checkliste keine aus IFRS 9 resultierenden Folgenderungen an IFRS 1. IFRS-Erffnungsbilanz IFRS 1.6 Zum Zeitpunkt des bergangs auf IFRS muss ein Unternehmen eine IFRS-Erffnungsbilanz erstellen und darstellen. Leistungen an Arbeitnehmer IFRS 1.D11 Ein Unternehmen kann die gem IAS 19.120A(p) erforderlichen Betrge angeben, da die Betrge fr jede Bilanzierungsperiode prospektiv seit dem Zeitpunkt des bergangs auf IFRS ermittelt werden. Hinweis: IAS 19.120A(p) fordert die Angabe von in den letzten fnf Jahren aufgetretenen leistungsorientierten Verpflichtungen und Planvermgen sowie Anpassungen aufgrund von Erfahrungswerten (siehe Abschnitt 19 der Checkliste). Die in IFRS 1.20A (siehe oben) beinhaltete Befreiung erlaubt den Erstanwendern eine Angabe dieser Werte erst ab dem Zeitpunkt des bergangs zu IFRS. Anteilsbasierte Vergtungen IFRS 1.D2 Alle gewhrten Eigenkapitalinstrumente, auf die IFRS 2 keine Anwendung findet (also alle bis einschlielich 7. November 2002 zugeteilten Eigenkapitalinstrumente, siehe unten), unterliegen trotzdem den Angabepflichten gem IFRS 2.44 und 45. Hinweis: Obwohl ein Erstanwender nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm empfohlen, IFRS 2 Anteilsbasierte Vergtung auf Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die am oder vor dem 7. November 2002 gewhrt wurden. Ein Erstanwender kann IFRS 2 freiwillig auch auf Eigenkapitalinstrumente anwenden, die nach dem 7. November 2002 gewhrt wurden, wenn diese Gewhrungvor(a)demTagderUmstellungaufIFRSoder(b)dem1.Januar2005jenachdem,welcherZeitpunktfrher lagerfolgte.EinefreiwilligeAnwendungdesIFRS2aufsolcheEigenkapitalinstrumenteistjedochnurdannzulssig, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente, der zum Bewertungsstichtag laut Definition in IFRS 2 ermittelt wurde, verffentlicht hat. Die Angabevorschriften von IFRS 2.44 und 45 finden Sie im Abschnitt zu IFRS 2. IFRS-Checkliste2010Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards 9

IFRS 1.D2

Referenz IFRS 1.D3

Ausweis-/Angabevorschrift Bei Schulden, auf die IFRS 2 angewendet wird, ist ein Erstanwender nicht zu einer Anpassung der Vergleichsinformationen verpflichtet, soweit sich diese Informationen auf eine Berichtsperiode oder einen Zeitpunkt vor dem 7. November 2002 beziehen. Hinweis:

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 1.D3

Obwohl ein Erstanwender nicht dazu verpflichtet ist, wird ihm empfohlen, IFRS 2 auf Schulden fr anteilsbasierte Vergtungen anzuwenden, die vor dem Tag der Umstellung auf IFRS beglichen wurden. Auerdem wird einem Erstanwender, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, empfohlen, IFRS 2 auf Schulden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2005 beglichen wurden. Versicherungsvertrge IFRS 1.D4 Hinweis: Ein Erstanwender kann die bergangsvorschriften von IFRS 4 anwenden (IFRS 42 bis 44). IFRS 4.44 Bei der Anwendung des IFRS 4.39(c)(iii) (siehe den relevanten Abschnitt dieser Checkliste) braucht ein Erstanwender keine Informationen ber Schadenentwicklungen anzugeben, bei denen der Schaden mehr als fnf Jahre vor dem Ende des ersten Geschftsjahres, fr welches IFRS 4 angewendet wird, zurckliegt. Ist es unter Anwendung des IFRS 4.39(c)(iii) (siehe den relevanten Abschnitt dieser Checkliste) bei erstmaliger Anwendung des IFRS 4 undurchfhrbar, Informationen ber Schadenentwicklungen vor dem Beginn der frhesten Berichtsperiode bereitzustellen, fr die ein Unternehmen vollstndige Vergleichsinformationen in bereinstimmung mit diesem IFRS darlegt, so hat das Unternehmen dies anzugeben. Vergleichsinformationen IFRS 1.21 Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalvernderungsrechnungen sowie die zugehrigen Anhangangaben, einschlielich Vergleichsinformationen, enthalten. Nicht mit IFRS bereinstimmende Vergleichsinformationen und Zusammenfassungen historischer Daten Wenn Unternehmen entweder (i) Zusammenfassungen ausgewhlter historischer Daten fr Perioden vor der ersten Periode, in denen sie umfassende Vergleichsinformationen nach IFRS bekannt geben, welche nicht in bereinstimmung mit IFRS erstellt wurden, oder (ii) Vergleichsinformationen unter vorherigen Rechnungslegungsvorschriften als Ergnzung zu den gem IAS 1 geforderten Vergleichsinformationen bekannt geben, so ist vorgeschrieben: IFRS 1.22(a) IFRS 1.22(b) a) die vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen entsprechenden Informationen deutlich als nicht nach IFRS erstellt zu kennzeichnen b) die wichtigsten Anpassungsarten anzugeben, die fr eine bereinstimmung der Informationen unter den vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen mit IFRS notwendig wren Hinweise: IFRS 1.22 1) Wenn Unternehmen Zusammenfassungen ausgewhlter historischer Daten fr Perioden vor der ersten Periode, in denen sie umfassende Vergleichsinformationen unter IFRS bekannt geben, verffentlichen, verlangt IFRS 1 nicht, dass diese Zusammenfassungen die Ansatz- und Bewertungsvorschriften der IFRS erfllen. 2) Wenn Unternehmen die Anpassungsarten angeben, die fr eine bereinstimmung mit IFRS notwendig wren, mssen sie keine Quantifizierung dieser Anpassungen angeben. Erluterung des bergangs auf IFRS berleitungsrechnungen IFRS 1.23 Ein Unternehmen muss erlutern, wie sich der bergang von vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen auf IFRS auf seine dargestellte Vermgens-, Finanz- und Ertragslage sowie seinen Cashflow ausgewirkt hat. Hinweis: IFRS1.24bis33(sieheunten)beinhaltendieeinzelnenzurErfllungderVorschriftenvonIFRS1.23notwendigenAngaben. Beispiel 11 der IFRS 1 begleitenden Implementation Guidance beinhaltet eine mgliche Darstellung der von IFRS 1.24(a) und (b) und 25 vorgeschriebenen Angaben.

IFRS 4.44

IFRS 1.22(b)

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Referenz IFRS 1.24(a)

Ausweis-/Angabevorschrift Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens muss berleitungen des unter vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ausgewiesenen Eigenkapitals auf das Eigenkapital nach IFRS zu den folgenden Zeitpunkten enthalten: a) den Zeitpunkt des bergangs auf IFRS und b) das Ende der letzten Periode, die in dem letzten nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen aufgestellten Abschluss eines Geschftsjahres des Unternehmens dargestellt wurde.

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 1. 24(b)

Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens muss eine berleitung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS enthalten. Den Ausgangspunkt fr diese berleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen fr die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen. Hinweis: Die nach Paragraph IFRS 1.24(a) und (b) vorgeschriebenen berleitungsrechnungen (siehe oben) mssen ausreichend detailliert sein, damit die Adressaten die wesentlichen Anpassungen der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung nachvollziehen knnen.

IFRS 1.25

IFRS 1.24(c)

Falls das Unternehmen bei der Erstellung seiner IFRS-Erffnungsbilanz zum ersten Mal Wertminderungsaufwendungen erfasst oder aufgehoben hat, die Angaben nach IAS 36 Wertminderung von Vermgenswerten, die notwendig gewesen wren, falls das Unternehmen diese Wertminderungsaufwendungen oder Wertaufholungen in der Periode erfasst htte, die zum Zeitpunkt des bergangs auf IFRS beginnt. Falls ein Unternehmen im Rahmen seiner vorherigen Rechnungslegungsgrundstze eine Kapitalflussrechnung verffentlicht hat, muss es auch die wesentlichen Anpassungen der Kapitalflussrechnung erlutern. Falls ein Unternehmen auf Fehler aufmerksam wird, die im Rahmen der vorherigen Rechnungslegungsgrundstze entstanden sind, ist in den nach IFRS 1.24(a) und (b) vorgeschriebenen berleitungsrechnungen die Korrektur solcher Fehler von nderungen der Rechnungslegungsmethoden abzugrenzen. Hinweis: IAS 8 behandelt keine nderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die durch die erstmalige Anwendung der IFRS in einem Unternehmen auftreten. In IAS 8 vorgeschriebene Angaben ber nderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gelten daher nicht fr den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens.

IFRS 1.25

IFRS 1.26

IFRS 1.27

IFRS 1.27

Hinweis: IAS 8 ist nicht fr nderungen der Rechnungslegungsmethoden anwendbar, die ein Unternehmen bei der erstmaligenAnwendungderIFRSdurchfhrtoderfrnderungendieserMethodenbiszurVerffentlichungseineserstenIFRSAbschlusses verffentlicht. In IAS 8 vorgeschriebene Angaben ber nderungen der Rechnungslegungsmethoden gelten daher nicht fr den ersten IFRS-Abschluss eines Unternehmens.

IFRS 1.27A

ndert ein Unternehmen whrend einer im Rahmen des ersten IFRS-Abschlusses betroffenen Periode seine Rechnungslegungsmethoden oder seine Anwendung der Ausnahmevorschriften von IFRS 1, so hat es die Vernderungen zwischen seinemerstenIFRS-ZwischenberichtundseinemerstenIFRS-AbschlussinbereinstimmungmitIFRS1.23zuerluternund die gem IFRS 1.24(a) und (b) geforderten berleitungen zu aktualisieren. Hinweis: ImRahmenderEinfhrungderVerbesserungenderIFRSvomMai2010wurdenIFRS1.27gendertundIFRS1.27Ahinzugefgt.DiesenderungensindfrGeschftsjahre,dieamodernachdem1.Januar2011beginnen,anwendbar. Die nderungen aus den Verbesserungen der IFRS vom April 2010 sind zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Eine vorzeitige Anwendung dieser nderungen ist somit fr Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, nicht mglich.

IFRS 1.28

Falls ein Unternehmen fr frhere Perioden keine Abschlsse verffentlichte, muss es in seinem ersten IFRS-Abschluss darauf hinweisen.

IFRS-Checkliste2010Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

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Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift Designation von finanziellen Vermgenswerten und Verbindlichkeiten

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 1.29

Wenn ein Unternehmen einen frher angesetzten finanziellen Vermgenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als einen finanziellen Vermgenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten oder als zur Veruerung verfgbar bestimmt hat (wie gem IFRS 1.D19 zulssig), hat das Unternehmen: a) den beizulegenden Zeitwert der in jede Kategorie eingestuften finanziellen Vermgenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Einstufung b) deren Einstufung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlssen anzugeben Verwendung des beizulegenden Zeitwerts als Ersatz fr Anschaffungs- oder Herstellungskosten Falls ein Unternehmen in seiner IFRS-Erffnungsbilanz fr eine Sachanlage, eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie oder einen immateriellen Vermgenswert (siehe IFRS 1.D5 und D7) den beizulegenden Zeitwert als Ersatz fr Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet, sind in dem ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens fr jeden einzelnen Bilanzposten der IFRS-Erffnungsbilanz folgende Angaben zu machen:

IFRS 1.30(a) IFRS 1.30(b)

a) die Summe dieser beizulegenden Zeitwerte b) die Gesamtanpassung der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ausgewiesenen Buchwerte Verwendung des als Ersatz fr Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werts der Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich gefhrten Unternehmen und assoziierten Unternehmen Verwendet ein Unternehmen in seiner IFRS-Erffnungsbilanz einen Ersatzwert fr Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anteils an einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich gefhrten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen in dessen Einzelabschluss (siehe IFRS 1.D 15), so sind im ersten IFRS-Einzelabschluss des Unternehmens folgende Angaben zu machen:

IFRS 1.31(a)

a) die Summe der als Ersatz fr Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werte derjenigen Anteile, die nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen als Buchwerte ausgewiesen wurden b) die Summe der als Ersatz fr Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werte, die als beizulegender Zeitwert ausgewiesen werden c) die Gesamtanpassung der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ausgewiesenen Buchwerte Nutzt ein Unternehmen die in IFRS 1.D8A(b) genannte Ausnahme fr Erdl- und Erdgasvorkommen, so hat es dies sowie die Grundlage anzugeben, auf der Buchwerte, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ermittelt wurden, zugeordnet werden. Nutzt ein Unternehmen die Ausnahmeregelung des IFRS 1.D8B fr preisregulierte Geschftsbereiche, so hat es diese Tatsache sowie die Grundlage, auf der Buchwerte nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ermittelt wurden, anzugeben. Hinweis: Im Rahmen der Einfhrung der Verbesserungen der IFRSvomMai2010wurdeIFRS1.31Bhinzugefgt.Dienderungen sindfrGeschftsjahre,dieamodernachdem1.Januar2010beginnen,anwendbar.EinefrhereAnwendungistzulssig. Die nderungen aus den Verbesserungen der IFRS vom April 2010 sind zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Eine vorzeitige Anwendung dieser nderungen ist somit fr Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, nicht mglich. Zwischenberichte

IFRS 1.31(b) IFRS 1.31(c) IFRS 1.31A

IFRS 1.31B

IFRS 1.32

Hinweis: Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf nach IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellte Zwischenberichte, die einen Teil der in einem ersten IFRS-Abschluss abgedeckten Periode eines Unternehmens abdecken. Sie ergnzen die (in einemseparatenAbschnittdieserChecklistedargestellten)VorschriftenvonIAS34frdieseZwischenberichtsperioden.

IFRS 1.32(a)

Falls das Unternehmen fr die entsprechende Zwischenberichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschftsjahres ebenfalls einen Zwischenbericht verffentlicht hat, muss jeder dieser Zwischenberichte folgendes berleitungen enthalten:

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Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift i) eine berleitung des nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen ermittelten Eigenkapitals zum Ende der entsprechenden Zwischenberichtsperiode auf das Eigenkapital gem IFRS zum selben Zeitpunkt; und

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

ii) eine berleitung auf das gem IFRS ermittelte Gesamtergebnis fr die entsprechende Zwischenberichtsperiode (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin fortgefhrten Zwischenberichtsperiode). Den Ausgangspunkt fr diese berleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen fr die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, das Ergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen. IFRS 1.32(b) Zustzlich zu den nach IFRS 1.32(a) erforderlichen berleitungsrechnungen muss der erste Zwischenbericht eines Unternehmens gem IAS 34, der einen Teil der in seinem ersten IFRS-Abschluss erfassten Periode abdeckt, die in IFRS 1.24(a) und (b) beschriebenen berleitungsrechnungen (ergnzt um die in den IFRS 1.25 und 26 enthaltenen Einzelheiten) oder einen Querverweis auf ein anderes verffentlichtes Dokument enthalten, das diese berleitungsrechnungen beinhaltet. Wenn ein Unternehmen seine Rechnungslegungsmethoden oder seine Nutzung der Ausnahmen in IFRS 1 ndert, so hat es diese nderungen in jedem Zwischenbericht gem IFRS 1.23 zu erlutern sowie die gem IFRS 1.32(a) und (b) (siehe oben) vorgeschriebenen berleitungsrechnungen zu aktualisieren. Hinweis: Im Rahmen der Einfhrung der Verbesserungen der IFRSvomMai2010wurdeIFRS1.32(c)hinzugefgt.Dienderungen sindfrGeschftsjahre,dieamodernachdem1.Januar2011beginnen,anwendbar.EinefrhereAnwendungistzulssig. Die nderungen der Verbesserungen der IFRS vom April 2010 sind zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Eine vorzeitige Anwendung dieser nderungen ist somit fr Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, nicht mglich. IFRS 1.33 Falls ein erstmaliger Anwender in seinem letzten Abschluss eines Geschftsjahres nach vorherigen Rechnungslegungsgrundstzen keine Informationen verffentlicht hat, die zum Verstndnis der aktuellen Zwischenberichtsperioden notwendig sind, muss sein Zwischenbericht diese Informationen offenlegen oder einen Querverweis auf ein anderes verffentlichtes Dokument beinhalten, das diese enthlt. Hinweis: IAS34schreibtMindestangabenvor,dieaufderAnnahmebasieren,dassdieAdressatenderZwischenberichteauch ZugriffaufdieaktuellstenAbschlsseeinesGeschftsjahreshaben.IAS34schreibtjedochauchvor,dasseinUnternehmen alle Ereignisse oder Geschftsvorflle anzugeben hat, die fr ein Verstndnis der aktuellen Zwischenberichtsperiode wesentlich sind. Angaben zu Finanzinstrumenten IFRS 1.E3 Hinweis: Die nderungen an IFRS 7 Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten,verffentlichtimMrz2009,erweiterndieAngabevorschriften fr zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente und zum Liquidittsrisiko. Diese nderungen sind fr am oder oder nach dem ersten Januar 2009 erstmalig verpflichtend anzuwenden. Ein Erstanwender kann hierfr die bergangsbestimmungen von IFRS 7.44G (siehe unten) anwenden. IFRS 7.44G Die durch Verbesserte Angaben zu Finanzinstrumenten (im Mrz 2009 verffentlichte nderungen an IFRS 7) vorgeschriebenen Angaben mssen nicht vorgelegt werden fr a) Jahres- oder Zwischenperioden, einschlielich Bilanzen, die innerhalb einer jhrlichen Vergleichsperiode, die vor dem 31. Dezember 2009 endet, gezeigt werden b) Bilanzen, deren frheste Vergleichsperiode vor dem 31. Dezember 2009 beginnt

IFRS 1.32(c)

IFRS 1.33

IFRS-Checkliste2010ErstmaligeAnwendungderInternationalFinancialReportingStandards

13

Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift Anwendung von nderungen des Standards vor dem Datum des erstmaligen Inkrafttretens

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 1.39C

Durch Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben nach IFRS 7 (im Januar 2010 verffentlichte nderung an IFRS 1) wurde IFRS1.E3 hinzugefgt. Diese nderung ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnenden Geschftsjahres anzuwenden. Eine frhere Anwendung ist zulssig. Wendet ein Unternehmen die nderung auf eine frhere Berichtsperiode an, hat es dies anzugeben. Wendet ein Unternehmen die aus den im Mai 2010 verffentlichten jhrlichen Verbesserungen der IFRS resultierenden nderungen von IFRS 1 auf eine vor dem 1. Januar 2011 beginnende Periode an, so hat es dies anzugeben. Wendet ein Unternehmen die IFRS auf eine vor dem Datum des Inkrafttretens von IFRS 1 beginnenden Periode erstmalig an oder hat es IFRS 1 in einer vorigen Periode angewendet und dabei die aus den Verbesserungen der IFRS resultierenden nderungen an IFRS 1.D8 in der ersten Periode nach deren Inkrafttreten angewendet, so hat es dies anzugeben. Hinweis: Die nderungen der Verbesserungen der IFRS vom April 2010 sind zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Eine vorzeitige Anwendung dieser nderungen ist somit fr Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, nicht mglich.

IFRS 1.39E

IFRS 1.39E

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergtung Referenz Ausweis-/Angabevorschrift Ja/Nein/N.A. Arbeitspapierreferenz

Dieser Abschnitt der Checkliste behandelt die Darstellungs- und Angabevorschriften von IFRS 2, der die Bilanzierung von Transaktionen regelt, bei denen die durch das Unternehmen gezahlte Vergtung fr Gter oder Dienstleistungen direkt oder indirekt an Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens desselben Konzerns geknpft ist. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Bewertung anteilsbasierter Vergtungen und ihrer Aufwandswirksamkeit. Die Implementation Guidance zu IFRS 2 beinhaltet Erluterungen, wie die Angabevorschriften von IFRS 2.44 bis 52 zu erfllen sind. Bitte beachten Sie, dass das erluternde Beispiel nicht erschpfend ist und nicht die Angabevorschriften von IFRS 2.47(c), 48 und 49 erfllt. In der Berichtsperiode erstmalig anzuwendende neue oder genderte Ausweis- und Angabevorschriften Keine Noch nicht in Kraft getretene neue oder genderte Vorschriften Keine Art und Ausma der in der Berichtsperiode bestehenden anteilsbasierten Vergtungsvereinbarungen IFRS 2.44 Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die Art und Ausma der in der Berichtsperiode bestehenden anteilsbasierten Vergtungsvereinbarungen fr den Abschlussadressaten nachvollziehbar machen. Hinweis: IFRS2.45(sieheunten)spezifiziertdieMindestangabenzurErfllungdieserVorschrift. Es sind mindestens die folgenden Angaben erforderlich: IFRS 2.45(a) a) eine Beschreibung der einzelnen Arten von anteilsbasierten Vergtungsvereinbarungen, die whrend der Berichtsperiode in Kraft waren, einschlielich der allgemeinen Vertragsbedingungen jeder Vereinbarung Hinweise: IFRS 2.45(a) IFRS 2.45(a) 1) Die allgemeinen Vertragsbedingungen beinhalten die Ausbungsbedingungen, die maximale Anzahl gewhrter Optionen und die Form des Ausgleichs (in bar oder durch Eigenkapitalinstrumente oder beides). 2) Ein Unternehmen mit substanziell hnlichen Arten von anteilsbasierten Vergtungsvereinbarungen kann diese Angaben zusammenfassen, soweit zur Erfllung des Grundsatzes in IFRS 2.44 (siehe oben) keine gesonderte Darstellung der einzelnen Vereinbarungen notwendig ist. b) Anzahl und gewichteter Durchschnitt der Ausbungspreise der Aktienoptionen fr jede der folgenden Gruppen von Optionen: i) zu Beginn der Berichtsperiode ausstehende Optionen

IFRS 2.45(b)

ii) in der Berichtsperiode gewhrte Optionen iii) in der Berichtsperiode verwirkte Optionen iv) in der Berichtsperiode ausgebte Optionen v) in der Berichtsperiode verfallene Optionen vi) am Ende der Berichtsperiode ausstehende Optionen vii) am Ende der Berichtsperiode ausbbare Optionen IFRS 2.45(c) IFRS 2.45(c) c) bei in der Berichtsperiode ausgebten Optionen der gewichtete Durchschnittsaktienkurs am Tag der Ausbung Hinweis: Wurden die Optionen whrend der Berichtsperiode regelmig ausgebt, kann stattdessen der gewichtete Durchschnittsaktienkurs der Berichtsperiode herangezogen werden. IFRS 2.45(d) IFRS 2.45(d) d) fr die am Ende der Berichtsperiode ausstehenden Optionen die Bandbreite an Ausbungspreisen und der gewichtete Durchschnitt der restlichen Vertragslaufzeit Hinweis: Ist die Bandbreite der Ausbungspreise sehr gro, sind die ausstehenden Optionen in Bereiche zu unterteilen, die zur Beurteilung der Anzahl und des Zeitpunktes der mglichen Ausgabe zustzlicher Aktien und des bei Ausbung dieser Optionen realisierbaren Barbetrags geeignet sind.

IFRS-Checkliste2010AnteilsbasierteVergtung

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Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift Die Berechnungsgrundlage fr die beizulegenden Zeitwerte der erhaltenen Gter oder Dienstleistungen oder der beizulegenden Zeitwerte der gewhrten Eigenkapitalinstrumente in der Berichtsperiode

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 2.46

Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die den Abschlussadressaten deutlich machen, wie der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gter oder Dienstleistungen oder der beizulegende Zeitwert der gewhrten Eigenkapitalinstrumente in der Berichtsperiode bestimmt wurde. Hinweis: IFRS2.47bis49(sieheunten)legendieMindestangabenzurErfllungdieserVorschriftfest.

IFRS 2.47(a)

Wurde der beizulegende Zeitwert der im Austausch fr Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhaltenen Gter oder Dienstleistungen indirekt unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewhrten Eigenkapitalinstrumente bemessen, hat das Unternehmen fr in der Berichtsperiode gewhrte Aktienoptionen mindestens folgende Angaben zu machen: a) fr in der Berichtsperiode gewhrte Aktienoptionen den gewichteten Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte dieser Optionen am Bewertungsstichtag b) Angaben darber, wie dieser beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, einschlielich: i) des verwendeten Optionspreismodells

ii) der in dieses Modell einflieenden Daten, einschlielich gewichteter Durchschnittsaktienkurs, Ausbungspreis, erwartete Volatilitt, Laufzeit der Option, erwartete Dividenden, risikoloser Zinssatz und andere in das Modell einflieende Parameter, einschlielich der verwendeten Methode und der zugrunde gelegten Annahmen zur Bercksichtigung der Auswirkungen einer erwarteten frhzeitigen Ausbung iii) wie die erwartete Volatilitt bestimmt wurde, hierzu gehren auch erluternde Angaben, inwieweit die erwartete Volatilitt auf der historischen Volatilitt beruht iv) ob und auf welche Weise andere Ausstattungsmerkmale der Optionsgewhrung, wie z.B. eine Marktbedingung, in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts einbezogen wurden IFRS 2.47(b) Wurde der beizulegende Zeitwert der im Austausch fr Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhaltenen Gter oder Dienstleistungen indirekt unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewhrten Eigenkapitalinstrumente bemessen, hat das Unternehmen mindestens folgende Angaben fr andere in der Berichtsperiode gewhrte Eigenkapitalinstrumente (keine Aktienoptionen) zu machen: a) die Anzahl und den gewichteten Durchschnitt der beizulegenden Zeitwerte dieser Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag b) Angaben darber, wie dieser beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, einschlielich: i) wenn der beizulegende Zeitwert nicht anhand eines beobachtbaren Marktpreises ermittelt wurde: auf welche Weise er bestimmt wurde

ii) ob und auf welche Weise erwartete Dividenden bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bercksichtigt wurden iii) ob und auf welche Weise andere Ausstattungsmerkmale der gewhrten Eigenkapitalinstrumente in die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eingeflossen sind IFRS 2.47(c) Wurde der beizulegende Zeitwert der im Austausch fr Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhaltenen Gter oder Dienstleistungen indirekt unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewhrten Eigenkapitalinstrumente bemessen, hat das Unternehmen mindestens folgende Angaben fr anteilsbasierte Vergtungen, die in der Berichtsperiode gendert wurden, zu machen: a) eine Erklrung, warum diese nderungen vorgenommen wurden b) den zustzlichen beizulegenden Zeitwert, der (infolge dieser nderungen) gewhrt wurde c) ggf. Angaben darber, wie der gewhrte zustzlich beizulegende Zeitwert unter Beachtung der Vorschriften von IFRS 2.47 (a) und (b) (siehe oben) bestimmt wurde

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Referenz IFRS 2.48

Ausweis-/Angabevorschrift Wurden die in der Berichtsperiode erhaltenen Gter oder Dienstleistungen direkt zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, ist anzugeben, wie der beizulegende Zeitwert bestimmt wurde (d.h. ob er anhand eines Marktpreises fr die betreffenden Gter oder Dienstleistungen ermittelt wurde). Hat das Unternehmen die Vermutung gem IFRS 2.13, dass bei Geschftsvorfllen mit anderen Parteien als Mitarbeitern der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gter oder Dienstleistungen verlsslich geschtzt werden kann, widerlegt (d.h. die Gter und Dienstleistungen wurden unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewhrten Eigenkapitalinstrumente an dem Tag, an dem die Gter erhalten oder Leistungen erbracht wurden, bewertet), so hat das Unternehmen a) diese Tatsache anzugeben und b) zu begrnden, warum es zu einer Widerlegung dieser Vermutung kam Die Auswirkungen anteilsbasierter Vergtungen auf das Periodenergebnis und die Vermgens- und Finanzlage des Unternehmens

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 2.49

IFRS 2.50

Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die den Abschlussadressaten die Auswirkungen anteilsbasierter Vergtungen auf das Periodenergebnis und die Vermgensund Finanzlage des Unternehmens verstndlich machen. Hinweis: IFRS2.51(sieheunten)legtdieMindestanforderungenzurErfllungdieserVorschriftfest. Das Unternehmen hat mindestens die folgenden Angaben zu machen:

IFRS 2.51(a)

a) den in der Berichtsperiode erfassten Gesamtaufwand fr anteilsbasierte Vergtungen, bei denen die erhaltenen Gter oder Dienstleistungen nicht fr eine Erfassung als Vermgenswert in Betracht kamen b) den Anteil am Gesamtaufwand, der auf anteilsbasierte Vergtungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente entfllt c) den Gesamtbuchwert fr Schulden aus anteilsbasierten Vergtungen am Ende der Berichtsperiode d) den gesamten inneren Wert der Schulden aus anteilsbasierten Vergtungen am Ende der Berichtsperiode, bei denen das Recht der Gegenpartei auf Erhalt von flssigen Mitteln oder anderen Vermgenswerten zum Ende der Berichtsperiode ausbbar war (z.B. ausbbare Wertsteigerungsrechte) Zustzliche Informationen

IFRS 2.51(a) IFRS 2.51(b) IFRS 2.51(b)

IFRS 2.52

Sind die Angabepflichten des IFRS 2 (siehe oben) zur Erfllung der Grundstze in IFRS 2.44, 46 und 50 nicht ausreichend, hat das Unternehmen zustzliche Angaben zu machen, die zu einer Erfllung dieser Grundstze fhren. bergangsvorschriften

IFRS 2.56

Alle gewhrten Eigenkapitalinstrumente, auf die IFRS 2 keine Anwendung findet (also alle bis einschlielich 7. November 2002 zugeteilten Eigenkapitalinstrumente), unterliegen dennoch den Angabepflichten gem IFRS 2.44 und 45 (siehe oben).

IFRS-Checkliste2010Anteilsbasierte Vergtung

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IFRS 3

Unternehmenszusammenschlsse Ausweis-/Angabevorschrift Ja/Nein/N.A. Arbeitspapierreferenz

Referenz

Dieser Abschnitt der Checkliste behandelt die Darstellungs- und Angabepflichten des im Jahr 2008 berarbeiteten StandardsIFRS3,welcherdieBilanzierungvonUnternehmenszusammenschlssenregelt. In der Berichtsperiode erstmalig anzuwendende neue oder genderte Ausweis- und Angabevorschriften Dieser Abschnitt der Checkliste behandelt die Darstellungs- und Angabepflichten des im Jahr 2008 berarbeiteten StandardsIFRS3,welcherdieBilanzierungvonUnternehmenszusammenschlssen,beidenenderErwerbszeitpunktzuBeginn dererstenBerichtsperiodedesGeschftsjahres,dasamodernachdem1.Juli2009beginntoderdanachliegt,regelt. Noch nicht in Kraft getretene neue oder genderte Vorschriften IFRS3wurdeaufgrundbereitsverffentlichterneuerbzw.genderter,jedochnochnichtinKraftgetretendenStandards gendert: AusIFRS9Finanzinstrumente(verffentlichtimNovember2009)resultierteineReihevonFolgenderungenanIFRS3. IFRS9isterstmaligframodernachdem1.Januar2013beginnendeGeschftsjahreverpflichtendanzuwenden,eine vorzeitigeAnwendungisterlaubt.DieFolgenderungenanIFRS3solltenangewendetwerden,wenneinUnternehmen IFRS 9 anwendet. AusdenVerbesserungenderIFRS(verffentlichtimMai2010)resultierennderungenanIFRS3(ohneAuswirkungen aufAngabevorschriften),dieerstmaligframodernachdem1.Juli2010beginnendeGeschftsjahreanzuwenden sind. Eine frhere Anwendung ist erlaubt. Die aus IFRS 9 bzw. den Verbesserungen der IFRS resultierenden nderungen sind zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben Eine vorzeitige Anwendung dieser nderungen ist somit fr Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, nicht mglich. Art und finanzielle Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlssen whrend oder nach dem Ende der Berichtsperiode Ein Erwerber hat Informationen offenzulegen, durch die die Abschlussadressaten die Art und finanziellen Auswirkungen der Unternehmenszusammenschlsse beurteilen knnen, die entweder IFRS 3.59(a) IFRS 3.59(b) IFRS 3.60 a) whrend der Berichtsperiode oder b) nach dem Ende der Berichtsperiode, jedoch vor der Genehmigung zur Verffentlichung des Abschlusses erfolgten Hinweis: DieimFolgendendargestelltenParagraphenIFRS3.B64bisB66stellendieMindestanforderungenzurErfllungdieserVorschriften dar. Unternehmenszusammenschlsse whrend der Berichtsperiode IFRS 3.B68 Hinweis: Fr Unternehmenszusammenschlsse der Berichtsperiode, die einzeln betrachtet unwesentlich, zusammen betrachtet jedochwesentlichsind,hatderErwerberdieinIFRS3.B64(e)(q)vorgeschriebenenAngaben(sieheunten)zusammengefasst zu machen. Ein Erwerber hat fr jeden Unternehmenszusammenschluss, der whrend der Berichtsperiode stattfindet, die folgenden Angaben zu machen: IFRS 3.B64(a) IFRS 3.B64(b) IFRS 3.B64(c) IFRS 3.B64(d) IFRS 3.B64(d) IFRS 3.B64(e) a) Name und Beschreibung des erworbenen Unternehmens b) Erwerbszeitpunkt c) Prozentsatz der erworbenen Eigenkapitalinstrumente mit Stimmrecht d) Hauptgrnde fr den Unternehmenszusammenschluss e) Beschreibung der Art und Weise, wie der Erwerber die Beherrschung ber das erworbene Unternehmen erlangt hat f) eine qualitative Beschreibung der Faktoren, die zur Erfassung des Geschfts- oder Firmenwerts fhren, wie beispielsweise die erwarteten Synergien aus gemeinschaftlichen Ttigkeiten des erworbenen Unternehmens und des Erwerbers, immateriellen Vermgenswerten, die nicht fr einen gesonderten Ansatz eingestuft sind, oder sonstigen Faktoren

IFRS 3.B64(f)

g) der zum Erwerbszeitpunkt gltige beizulegende Zeitwert der gesamten bertragenen Gegenleistung

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Referenz IFRS 3.B64(f)

Ausweis-/Angabevorschrift h) der zum Erwerbszeitpunkt gltige beizulegende Zeitwert jeder Hauptgruppe von Gegenleistungen, wie: i) Zahlungsmittel

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

ii) sonstige materielle oder immaterielle Vermgenswerte, einschlielich eines Geschftsbetriebs oder Tochterunternehmens des Erwerbers iii) eingegangene Schulden, zum Beispiel eine Schuld fr eine bedingte Gegenleistung iv) Eigenkapitalanteile des Erwerbers, einschlielich der Anzahl der ausgegebenen oder noch auszugebenden Instrumente oder Anteile sowie der Methode zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts dieser Instrumente und Anteile IFRS 3.B4(g) i) fr Vereinbarungen ber eine bedingte Gegenleistung und Vermgenswerte fr Entschdigungsleistungen: i) den zum Erwerbszeitpunkt erfassten Betrag

ii) eine Beschreibung der Vereinbarung und die Grundlage fr die Ermittlung des Zahlungsbetrags iii) eine undiskontierte Schtzung der Bandbreite der Ergebnisse iv) falls eine Bandbreite nicht geschtzt werden kann: die Tatsache und die Grnde, warum eine Bandbreite nicht geschtzt werden kann v) Sofern der Hchstbetrag der Zahlung unbegrenzt ist: die Tatsache dieses Umstandes IFRS 3.40 Hinweis: Der Erwerber hat eine Verpflichtung zur Zahlung einer bedingten Gegenleistung als eine Schuld oder als Eigenkapital basierendaufdenDefinitioneneinesEigenkapitalinstrumentsundeinerfinanziellenVerbindlichkeitinIAS32.11oderanderer anwendbarer IFRS einzustufen. Der Erwerber hat ein Recht auf Rckgabe der zuvor bertragenen Gegenleistung als einenVermgenswerteinzustufen,fallsbestimmteBedingungenerflltwerden.IFRS3.58enthlteineLeitliniefrdieFolgebilanzierung bedingter Gegenleistungen. IFRS 3.B64(h) j) fr erworbene Forderungen: i) den beizulegenden Zeitwert der Forderungen

ii) die Bruttobetrge der vertraglichen Forderungen iii) die zum Erwerbszeitpunkt bestmgliche Schtzung der vertraglichen Cashflows, die voraussichtlich uneinbringlich sein werden IFRS 3.B64(h) Hinweis: DieobengenanntenAngabepflichtennachIFRS3.B64(h)sindfrdieHauptgruppenderForderungen(Kredite,direkte Finanzierungsleasingverhltnisse sowie alle sonstigen Gruppen von Forderungen) zu machen. IFRS 3.B64(i) IFRS 3.B64(j) k) die zum Erwerbszeitpunkt fr jede Hauptgruppe von erworbenen Vermgenswerten und bernommenen Schulden erfassten Betrge l) fr jede gem IFRS 3.23 angesetzte Eventualverbindlichkeit die in IAS 37.85 Rckstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen (siehe den entsprechenden Abschnitt dieser Checkliste) verlangten Angaben

IFRS 3.B64(j)

m) falls eine Eventualverbindlichkeit nicht angesetzt wurde, da ihr beizulegender Zeitwert nicht verlsslich bestimmt werden kann, hat der Erwerber folgende Angaben zu machen: i) die in IAS 37.86 geforderten Angaben (siehe den entsprechenden Abschnitt dieser Checkliste)

ii) die Grnde, warum die Verbindlichkeit nicht verlsslich bewertet werden kann IFRS 3.B64(k) IFRS 3.B64(l) n) die Gesamtsumme des Geschfts- oder Firmenwerts, der erwartungsgem fr Steuerzwecke abzugsfhig ist o) fr Transaktionen, die gem IFRS 3.51 getrennt vom Erwerb der Vermgenswerte oder der bernahme der Schulden bei einem Unternehmenszusammenschluss ausgewiesen werden:

IFRS-Checkliste2010Unternehmenszusammenschlsse

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Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift i) eine Beschreibung jeder Transaktion

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

ii) wie der Erwerber jede Transaktion bilanziert iii) die fr jede Transaktion ausgewiesenen Betrge und die Posten im Abschluss, in denen jeder Betrag erfasst ist iv) falls die Transaktion die tatschliche Erfllung der zuvor bestehenden Beziehung ist: die fr die Ermittlung des Erfllungsbetrags eingesetzte Methode IFRS 3.51 Hinweis: Der Erwerber und das erworbene Unternehmen knnen eine vorher bestehende Beziehung oder eine andere Vereinbarung vor Beginn der Verhandlungen bezglich des Unternehmenszusammenschlusses haben oder sie knnen whrend der Verhandlungen eine Vereinbarung unabhngig von dem Unternehmenszusammenschluss eingehen. In beiden Situationen hat der Erwerber alle Betrge zu identifizieren, die nicht zu dem gehren, was der Erwerber und das erworbene Unternehmen (oder seine frheren Eigentmer) bei dem Unternehmenszusammenschluss austauschten, d.h. Betrge, die nicht Teil des Austauschs fr das erworbene Unternehmen sind. Der Erwerber hat bei Anwendung der Erwerbsmethode nur die fr das erworbene Unternehmen bertragene Gegenleistung und die im Austausch fr das erworbene Unternehmen erworbenen Vermgenswerte und bernommenen Schulden anzusetzen. Separate Transaktionen sind gem den entsprechenden IFRS zu bilanzieren. IFRS 3.B64(m) p) die unter IFRS 3.B64(l) (siehe oben) geforderten Angaben zu den getrennt auszuweisenden Transaktionen beinhalten auch: i) den Betrag der zugehrigen Abschlusskosten (Erwerbsnebenkosten)

ii) samt eines separaten Ausweises dieser Kosten, welche als Aufwand erfasst wurden iii) den oder die Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem oder in denen diese Aufwendungen erfasst wurden iv) den Betrag sowie die Art der Ausgabekosten, der nicht als Aufwand erfasst wurde IFRS 3.B64(n) q) bei einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert (bargain purchase) (siehe IFRS 3.34 bis 36): i) der Betrag eines gem IFRS 3.34 erfassten Gewinns sowie der Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem dieser Gewinn erfasst wurde

ii) eine Beschreibung der Grnde, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn fhrte IFRS 3.34 Hinweis: GelegentlichmachteinErwerbereinenErwerbzueinemPreisunterdemMarktwert,wobeiessichumeinenUnternehmenszusammenschlusshandelt,beidemderBetragderzumErwerbszeitpunktbestehendenundgemIFRS3bewerteten Betrge der erworbenen identifizierbaren Vermgenswerte und der bernommenen Schulden die Summe aus der bertragenen Gegenleistung, dem Betrag aller nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen und dem zu dem am Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert des zuvor vom Erwerber gehaltenen Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen (fr den Fall eines sukzessiven Unternehmenszusammenschlusses) bersteigt. IFRS 3.B64(o) r) fr jeden Unternehmenszusammenschluss, bei dem der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt weniger als 100 Prozent der Eigenkapitalanteile an dem erworbenen Unternehmen hlt: i) den zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag des nicht beherrschenden Anteils an dem erworbenen Unternehmen und die Bewertungsgrundlage fr diesen Betrag

ii) fr jeden nicht beherrschenden Anteil an dem erworbenen Unternehmen, der zum beizulegenden Zeitwert bestimmt wurde, die Bewertungstechniken und die in das Hauptmodell einflieenden Parameter zur Ermittlung dieses Werts IFRS 3.64B(p) s) bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss: i) den zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegende Zeitwert des Eigenkapitalan-teils an dem erworbenen Unternehmen, der unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt vom Erwerber gehalten wurde

ii) den Betrag jeglichen Gewinns bzw. Verlusts, der aufgrund einer Neubewertung des Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen, das vor dem Un-ternehmenszusammenschluss vom Erwerber gehalten wurde (siehe IFRS 3.42), mit dem beizulegenden Zeitwert erfasst wurde, und den Posten der Gesamtergebnisrechnung, in dem dieser Gewinn bzw. Verlust erfasst wurde 20

Referenz IFRS 3.64B(q)

Ausweis-/Angabevorschrift t) die folgenden Angaben (sofern praktikabel): i) die Erlse sowie den Gewinn oder Verlust des erworbenen Unternehmens seit dem Erwerbszeitpunkt, welche in der Konzerngesamtergebnisrechnung fr die betreffende Periode enthalten sind

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

ii) die Erlse und den Gewinn oder Verlust des zusammengeschlossenen Unternehmens fr die aktuelle Periode, als ob der Erwerbszeitpunkt fr alle Unternehmenszusammenschlsse, die whrend des Geschftsjahres stattfanden, am Anfang der Periode des laufenden Geschftsjahres gewesen wre IFRS 3.64B(q) Wenn die Offenlegung der in diesem Unterparagraphen geforderten Angaben undurchfhrbar ist, hat der Erwerber folgendes anzugeben a) diese Tatsache b) eine Erklrung, warum diese Angaben undurchfhrbar sind IFRS 3.64B(q) Hinweis: IFRS3verwendetdenBegriffundurchfhrbarmitderselbenBedeutungwieIAS8Bilanzierungs-undBewertungsmethoden, nderungen von Schtzungen und Fehler. Unternehmenszusammenschlsse nach der Berichtsperiode IFRS 3.B66 Wenn der Erwerbszeitpunkt eines Unternehmenszusammenschlusses nach dem Ende der Berichtsperiode, jedoch vor der Genehmigung zur Verffentlichung des Abschlusses liegt, hat der Erwerber die in IFRS 3.B64 (siehe oben) vorgeschriebenen Angaben zu machen. Ist die erstmalige Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Abschlusses zur Verffentlichung nicht vollstndig, hat der Erwerber a) die Angaben, die nicht gemacht werden konnten b) die Grnde, die dazu gefhrt haben, zu beschreiben Auswirkungen von in der laufenden Berichtsperiode erfassten Anpassungen, die sich auf Unternehmenszusammenschlsse einer frheren Berichtsperiode oder frherer Berichtsperioden beziehen IFRS 3.B61 Der Erwerber hat Angaben zu machen, durch die die Abschlussadressaten die finanziellen Auswirkungen der in der aktuellen Berichtsperiode erfassten Berichtigungen in Bezug auf Unternehmenszusammenschlsse, die in dieser Periode oder einer frheren Berichtsperiode stattfanden, beurteilen knnen. Hinweis: DieRegelungenvonIFRS3.B67(sieheunten)stellenMindestanforderungenzurErfllungdieserVorschriftdar. IFRS 3.B67 Zur Erfllung der Zielsetzung in IFRS 3.61 hat der Erwerber fr jeden wesentlichen Unternehmenszusammenschluss oder zusammengefasst fr einzeln betrachtet unwesentliche Unternehmenszusammenschlsse, die gemeinsam wesentlich sind, folgende Angaben zu machen: a) wenn die erstmalige Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses unvollstndig ist (siehe IFRS 3.45) im Hinblick auf gewisse Vermgenswerte, Schulden, nicht beherrschende Anteile oder zu bercksichtigende Posten und die im Abschluss fr den Unternehmenszusammenschluss ausgewiesenen Betrge nur vorlufig ermittelt wurden: i) die Grnde, weshalb die erstmalige Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses unvollstndig ist

IFRS 3.B66

IFRS 3.B62

IFRS 3.B67(a)

ii) die Vermgenswerte, Schulden, Eigenkapitalanteile oder zu bercksichtigende Posten, fr welche die erstmalige Bilanzierung unvollstndig ist iii) die Art und der Betrag aller Berichtigungen im Bewertungszeitraum, die gem IFRS 3.49 in der Periode erfasst wurden IFRS 3.B67(b) b) fr jede Periode nach dem Erwerbszeitpunkt, bis das Unternehmen einen Vermgenswert einer bedingten Gegenleistung vereinnahmt, veruert oder anderweitig den Anspruch darauf verliert oder bis das Unternehmen eine Schuld als bedingte Gegenleistung erfllt oder bis diese Schuld aufgehoben oder erloschen ist: i) alle nderungen der angesetzten Betrge, einschlielich der Differenzen, die sich aus der Erfllung ergeben

IFRS-Checkliste2010Unternehmenszusammenschlsse

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Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift ii) alle nderungen der Bandbreite der Ergebnisse (nicht abgezinst) sowie die Grnde fr diese nderungen iii) die Bewertungstechniken und die in das Hauptmodell einflieenden Parameter zur Bewertung der bedingten Gegenleistung

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 3.B67(c)

c) fr bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzte Eventualverbindlichkeiten hat der Erwerber fr jede Gruppe von Rckstellungen die in den IAS 37.84 und 85 vorgeschriebenen Angaben zu machen. d) den Betrag jedes in der laufenden Periode erfassten Gewinnes oder Verlustes mit einer Erluterung, die: i) sich auf die in einem Unternehmenszusammenschluss, der in der laufenden oder einer frheren Periode stattfand, erworbenen identifizierbaren Vermgenswerte oder bernommenen Schulden bezieht

IFRS 3.B67(e)

ii) von solchem Umfang, Art oder Hufigkeit ist, dass diese Angabe fr das Verstndnis des Abschlusses des zusammengeschlossenen Unternehmens relevant ist Vernderungen des Buchwerts des Geschfts- oder Firmenwertes IFRS 3.B67(d) Ein Unternehmen hat eine berleitung des Buchwerts des Geschfts- oder Firmenwerts zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode unter gesonderter Angabe a) des Bruttobetrags und der kumulierten Wertminderungsaufwendungen zu Beginn der Periode b) des zustzlichen Geschfts- oder Firmenwerts, der whrend der Periode angesetzt wird, mit Ausnahme von dem Geschfts- oder Firmenwert, der in einer Veruerungsgruppe enthalten ist, die beim Erwerb die Kriterien zur Einstufung als zur Veruerung gehalten gem IFRS 5 Zur Veruerung gehaltene langfristige Vermgenswerte und aufgegebene Geschftsbereiche erfllt c) der Berichtigungen aufgrund nachtrglich gem IFRS 3.67 erfasster latenter Steueransprche whrend der Periode d) des Geschfts- oder Firmenwerts, der in einer gem IFRS 5 als zur Veruerung gehalten eingestuften Veruerungsgruppe enthalten ist, und des Geschftsoder Firmenwerts, der whrend der Periode ausgebucht wurde, ohne vorher zu einer als zur Veruerung gehalten eingestuften Veruerungsgruppe gehrt zu haben e) der Wertminderungsaufwendungen, die whrend der Periode gem IAS 36 Wertminderung von Vermgenswerten erfasst wurden (IAS 36 verlangt zustzlich zu dieser Anforderung Angaben ber den erzielbaren Betrag und die Wertminderung des Geschfts- oder Firmenwerts) Hinweis: DarberhinaushatdasUnternehmengem.IAS36weitereInformationenhinsichtlichdeserzielbarenBetragsundder Wertminderung des Geschfts- oder Firmenwerts darzustellen. f) der Nettoumrechnungsdifferenzen, die whrend der Periode gem IAS 21 Auswirkungen von nderungen der Wechselkurse entstanden

g) aller anderen Vernderungen des Buchwerts whrend der Periode h) des Bruttobetrags und der kumulierten Wertminderungsaufwendungen zum Ende der Berichtsperiode zu erstellen Weitere Informationen IFRS 3.63 Wenn die von diesem und anderen IFRS geforderten spezifischen Angaben nicht die in 3.59 und 3.61 dargelegten Zielsetzungen erfllen (siehe oben), hat der Erwerber alle erforderlichen zustzlichen Informationen anzugeben, um diese Zielsetzungen zu erreichen. Vorzeitige Anwendung von nderungen vor dem Datum ihres Inkrafttretens IFRS 3.64B & C Wendet ein Unternehmen die nderungen aus den Verbesserungen der IFRS vom Mai 2010 vor dem 1. Juli 2010 an, so ist dies anzugeben.

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Referenz IFRS 3.64B

Ausweis-/Angabevorschrift Hinweise:

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

1. Im Zuge der Verbesserungen der IFRS,dieimMai2010verffentlichtwurden,wurdeIFRS3.19,30undB56gendert, dieParagraphenB62AundB62Bwurdeneingefgt.Diesenderungensindprospektivframodernachdem1.Juli 2010 beginnende Berichtsperioden anzuwenden. Eine frhere Anwendung ist zulssig. Die nderungen sind prospektiv ab dem Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS anzuwenden. IFRS 3.64C 2. DieaufgrundderimMai2010verffentlichtenVerbesserungen der IFRShinzugefgtenParagraphenIFRS3.65A65E sindfrGeschftsjahre,dieamodernachdem1.Juli2010beginnen,erstmaliganwendbar.EinefrhereAnwendung ist zulssig. Die nderungen sollten auf bedingte Kaufpreiszahlungssalden Anwendung finden, die sich auf Unternehmenszusammenschlssebeziehen,beidenenderErwerbszeitpunktvorderAnwendungvonIFRS3(2008)liegt. BittebeachtenSie:DienderungenderVerbesserungenderIFRSvomMai2010sindzumZeitpunktderVerffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, knnen diese nderungensomitnichtvorzeitiganwenden.BittebeachtenSie:DienderungenderVerbesserungenderIFRSvomMai 2010 sind zum Zeitpunkt der Verffentlichung dieser Checkliste noch nicht von der Europischen Kommission zur Anwendung in der Europischen Union freigegeben. Unternehmen, die nach den von der Europischen Kommission fr die EU freigegebenen IFRS berichten, knnen diese nderungen somit nicht vorzeitig anwenden.

IFRS-Checkliste2010Unternehmenszusammenschlsse

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IFRS 4

Versicherungsvertrge Ausweis-/Angabevorschrift Ja/Nein/N.A. Arbeitspapierreferenz

Referenz

Dieser Abschnitt der Checkliste behandelt die Darstellungs- und Angabevorschriften von IFRS 4, der bis zum Abschluss der zweitenPhasedesIASB-ProjektszurThematikvonVersicherungsvertrgendieBilanzierungvonVersicherungsvertrgen beim Emittenten (dem Versicherer) regelt. IFRS 4 hat nur vorlufigen Charakter, bis das IASB die zweite Phase des Versicherungsprojektsabgeschlossenhat. Ein Versicherungsvertrag ist definiert als ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) bernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschdigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses knftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Diese Definition wird in IFRS 4 Anhang B ausfhrlich erlutert. Darber hinaus werden spezielle Vorschriften zum Anwendungsbereich des Standards in IFRS 4.2 bis 12 dargelegt. Bitte beachten Sie, dass die Leitlinien zur Umsetzung (Implementation Guidance) von IFRS 4 eine Reihe der AngabevorschriftenklarstellenundausfhrlicheHinweisezurErfllungderinIFRS4.36bis39AenthaltenenAngabevorschriftenenthalten. In der Berichtsperiode erstmalig anzuwendende neue oder genderte Ausweis- und Angabevorschriften Keine Noch nicht in Kraft getretene neue oder genderte Vorschriften Keine Saldierung IFRS 4.14(d) Ein Versicherer hat Folgendes nicht zu saldieren: a) Rckversicherungsvermgenswerte mit den zugehrigen Versicherungsverbindlichkeiten b) Ertrge oder Aufwendungen von Rckversicherungsvertrgen mit den Aufwendungen oder Ertrgen von den zugehrigen Versicherungsvertrgen Erwerb von Versicherungsvertrgen durch Unternehmenszusammenschluss oder Bestandsbertragung IFRS 4.31 Im Einklang mit IFRS 3 hat ein Versicherer zum Erwerbszeitpunkt die von ihm in einem Unternehmenszusammenschluss bernommenen Versicherungsverbindlichkeiten und erworbenen Versicherungsvermgenswerte mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ein Versicherer darf jedoch, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine ausgeweitete Darstellung verwenden, die den beizulegenden Zeitwert der erworbenen Versicherungsvertrge in zwei Komponenten aufteilt: a) eine Verbindlichkeit, die gem den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Versicherers fr von ihm gehaltene Versicherungsvertrge bewertet wird b) einen immateriellen Vermgenswert, der die Differenz zwischen i) dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen vertraglichen Rechte und bernommenen vertraglichen Verpflichtungen aus Versicherungsvertrgen

ii) dem in (a) beschriebenen Betrag darstellt Hinweise: IFRS 4.31(b) IFRS 4.32 1) DieFolgebewertungdiesesVermgenswerts,dergemderAlternativeinIFRS4.31(sieheoben)identifiziertwurde, hat im Einklang mit der Bewertung der zugehrigen Versicherungsverbindlichkeit zu erfolgen. 2) EinVersicherer,dereinenBestandvonVersicherungsvertrgenerwirbt,kanndieinIFRS4.31beschriebeneausgeweitete Darstellung verwenden. Ermessensabhngige berschussbeteiligung in Finanzinstrumenten IFRS 4.35 Ist das Unternehmen Emittent eines Finanzinstruments, das eine ermessensabhngige berschussbeteiligung ebenso wie ein garantiertes Element enthlt, ist IFRS 4.34 anzuwenden. Darber hinaus gilt: a) das Unternehmen braucht den Betrag, der sich aus der Anwendung von IAS 39 auf das garantierte Element ergeben wrde, nicht zu bestimmen oder separat auszuweisen b) obwohl diese Vertrge Finanzinstrumente darstellen, muss der Emittent, der IFRS 7.20(b) auf Vertrge mit einer ermessensabhngigen berschussbeteiligung anwendet, smtliche in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Zinsaufwendungen angeben, wobei er aber nicht die Effektivverzinsungsmethode anwenden muss

IFRS 4.35(b)

IFRS 4.35(d)

24

Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift Erluterung der ausgewiesenen Betrge

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 4.36

Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die die Betrge in seinem Abschluss, die aus Versicherungsvertrgen stammen, identifizieren und erlutern. Hinweis: IFRS4.37legtdieMindestanforderungenzurErfllungdieserVorschriftfest. Zur Erfllung von IFRS 4.36 hat der Versicherer folgende Angaben zu machen:

IFRS 4.37(a) IFRS 4.37(b)

a) seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden fr Versicherungsvertrge und zugehrige Vermgenswerte, Verbindlichkeiten, Ertrge und Aufwendungen b) die angesetzten Vermgenswerte, Verbindlichkeiten, Ertrge und Aufwendungen (und, wenn zur Darstellung der Kapitalflussrechnung die direkte Methode verwendet wird, Cashflows), die sich aus Versicherungsvertrgen ergeben c) wenn der Versicherer ein Zedent ist, hat er auerdem folgende Angaben zu machen: i) erfolgswirksam erfasste Gewinne und Verluste aus der Rckversicherungsnahme

IFRS 4.37(b)

ii) wenn der Zedent die Gewinne und Verluste, die sich aus Rckversicherungsnahmen ergeben, abgrenzt und tilgt: die Tilgung fr die Berichtsperiode und die ungetilgt verbleibenden Betrge am Anfang und am Ende der Periode IFRS 4.37(c) d) das zur Bestimmung der Annahmen verwendete Verfahren, die die grte Auswirkung auf die Bewertung der unter IFRS 4.37(b) beschriebenen angesetzten Betrge haben Hinweis: Sofern es durchfhrbar ist, hat ein Versicherer auch zahlenmige Angaben dieser Annahmen zu geben. IFRS 4.37(d) e) die Auswirkung von nderungen der zur Bewertung von Versicherungsvermgenswerten und Versicherungsverbindlichkeiten verwendeten Annahmen, wobei der Effekt jeder einzelnen nderung, der sich wesentlich auf den Abschluss auswirkt, gesondert aufgezeigt wird f) berleitungsrechnungen der nderungen der Versicherungsverbindlichkeiten, Rckversicherungsvermgenswerten und, sofern vorhanden, zugehriger abgegrenzter Abschlusskosten

IFRS 4.37(c)

IFRS 4.37(e)

Art und Ausma von Risiken von Versicherungsvertrgen IFRS 4.38 Ein Versicherer hat Angaben zu machen, die es den Abschlussadressaten ermglichen, Art und Ausma der Risiken aufgrund von Versicherungsvertrgen zu beurteilen (siehe detaillierte Anforderungen unten). Hinweis: IFRS4.39(sieheunten)spezifiziertdieMindestangaben,umdieseRegelungenzuerfllen. Der Versicherer hat folgende Angaben zu machen: IFRS 4.39(a) IFRS 4.39(a) IFRS 4.39(c) a) seine Ziele bei der Steuerung der Risiken, die sich aus Versicherungsvertrgen ergeben b) Seine Methoden zum Ausgleich dieser Risiken

c) Informationen ber das Versicherungsrisiko (sowohl vor als auch nach dem Ausgleich des Risikos durch Rckversicherung), einschlielich Informationen ber: i) die Sensitivitt bezglich der Versicherungsrisiken (siehe Hinweis 1 weiter unten)

ii) Konzentrationen von Versicherungsrisiken mit Beschreibung der Art und Weise, in der die Unternehmensleitung Konzentrationen ermittelt, und Beschreibung der gemeinsamen Merkmale der einzelnen Konzentrationen (z.B. Art des versicherten Ereignisses, rumliche Verteilung, Whrung) iii) tatschliche Schden verglichen mit frheren Schtzungen (d.h. Schadenentwicklung) (siehe Hinweis 2 unten) IFRS 4.39(d) d) die Informationen ber Ausfallrisiken, Liquidittsrisiken und Marktrisiken, die IFRS 7.3142 fordern wrde, wenn die Versicherungsvertrge in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fielen (siehe Hinweise 3 und 4 weiter unten)

IFRS-Checkliste2010Versicherungsvertrge

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Referenz IFRS 4.39(e)

Ausweis-/Angabevorschrift e) Informationen ber Marktrisiken aufgrund von eingebetteten Derivaten, die in einem Basisversicherungsvertrag enthalten sind, wenn der Versicherer die eingebetteten Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerten muss und dies auch nicht tut Hinweise:

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 4.39A

1) UmIFRS4.39(c)(i)(sieheoben)nachzukommen,sindvomVersichererfolgendeAngabenentsprechend(a)oder(b)zu machen: a) eine Sensitivittsanalyse, aus der sich ergibt, welche Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital sich ergeben htten, wenn nderungen der relevanten Risikovariablen eingetreten wren, die am Ende der BerichtsperiodenachvernnftigemErmessenmglichwaren;dieMethodenundAnnahmen,diebeiderDurchfhrungder Analyseverwendetbzw.zugrundegelegtwurden,undsmtlichenderungenhinsichtlichderMethodenundAnnahmengegenberdemvorangegangenenBerichtszeitraum.WendeteinVersicherereinealternativeMethodezur SteuerungderSensitivittbezglichMarktrisikenan,wieetwaeineAnalysedereingebettetenWerte,sokanner dieser Anforderung durch die Angabe dieser alternativen Sensitivittsanalyse sowie der geforderten Angaben des IFRS 7.41 nachkommen b) qualitativeInformationenberdieSensitivittundInformationenberdiejenigenKonditionenvonVersicherungsvertrgen,diematerielleAuswirkungenaufHhe,ZeitpunktundUngewissheitknftigerMittelflssebeidemVersicherer haben

IFRS 4.39(c) (iii)

2) DiegefordertenAngabendesIFRS4.39(c)(iii)zurSchadenentwicklunggehenbiszuderPeriodezurck,inderdererste wesentliche Schaden eingetreten ist, fr den noch Ungewissheit ber den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung besteht, aber sie mssen nicht mehr als zehn Jahre zurckgehen. Ein Versicherer braucht diese Angaben nicht fr Schden zu machen, fr die die Ungewissheit ber den Betrag und den Zeitpunkt der Schadenzahlung blicherweise innerhalb eines Jahres geklrt ist. 3) EinVersicherermussdievonIFRS7.39(a)und(b)geforderteFlligkeitsanalysenichtvorlegen,wennerstattdessen Angaben ber den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf der Nettomittelabflsse aufgrund von anerkannten Versicherungsverbindlichkeiten macht. Dies kann in Form einer Analyse der voraussichtlichen Flligkeit der in der Bilanz erfassten Betrge geschehen. 4) WendeteinVersicherereinealternativeMethodezurSteuerungderSensitivittbezglichMarktrisikenan,etwaeine Analyse der eingebetteten Werte, so kann er mit dieser Sensitivittsanalyse der Anforderung des IFRS 7.40(a) nachkommen. Ein solcher Versicherer muss den erforderten Angaben des IFRS 7.41 entsprechen. 5) BeiderAnwendungdesIFRS4.39(c)(iii)brauchteinUnternehmenkeineInformationenberSchadenentwicklungen anzugeben,beidenenderSchadenmehralsfnfJahrevordemEndedeserstenGeschftsjahres,frdasIFRS4angewendet wird, zurckliegt. Ist es berdies bei erstmaliger Anwendung von IFRS 4 undurchfhrbar, Informationen ber die Schadenentwicklung vor dem Beginn der frhesten Berichtsperiode bereitzustellen, fr die ein Unternehmen vollstndige Vergleichsinformationen in bereinstimmung mit IFRS 4 darlegt, so hat das Unternehmen dies anzugeben.

IFRS 4.39(d) (i)

IFRS 4.39(d) (ii) IFRS 4.44

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IFRS 5

Zur Veruerung gehaltene langfristige Vermgenswerte und aufgegebene Geschftsbereiche Ausweis-/Angabevorschrift Ja/Nein/N.A. Arbeitspapierreferenz

Referenz

Dieser Teil der Checkliste behandelt die Darstellungs- und Angabevorschriften von IFRS 5. Dieser Standard regelt die Bilanzierung von zur Veruerung gehaltenen langfristigen Vermgenswerten (oder Veruerungsgruppen) und aufgegebenen Geschftsbereichen. Im Wesentlichen umfasst der Standard die bilanzielle Behandlung zur Veruerung gehaltener langfristiger Vermgenswerte und die Darstellung und Angaben zu aufgegebenen Geschftsbereichen. Die Definition des Begriffs aufgegebene Geschftsbereiche und die Kriterien fr die Klassifizierung von zur Veruerung gehaltenen langfristigen Vermgenswerten (und zur Veruerung gehaltenen Gruppen von Vermgenswerten) finden sich direkt in IFRS 5 und sind an dieser Stelle nicht gesondert abgedruckt. In der Berichtsperiode erstmalig anzuwendende neue oder genderte Ausweis- und Angabevorschriften Der im Rahmen dieser Checkliste zu Ausweis- und Angabevorschriften behandelte Zeitraum umfasst folgende neue oder genderte Paragraphen, welche erstmalig anzuwenden sind: Paragraph33(d),welcherimZugederVerabschiedungvonIAS27(i.d.F.2008)indenStandardeingefgtwurde.Paragraph33(d)istframodernachdem1.Juli2009beginnendeGeschftsjahreanzuwenden(oderdemZeitpunkteiner freiwilligen frheren Anwendung); dieimRahmenderVerbesserungen der IFRSvomMai2008neuhinzugefgtenParagraphenIFRS5.8Aund36A,anzuwendenfrGeschftsjahrebeginnendamodernachdem1.Juli2009 IFRS5.5A,welcherdurchdieEinfhrungvonIFRIC17Sachdividenden an Eigentmer im November 2008 hinzugefgt wurde. IFRS 5.12A und 15A wurden ebenso hinzugefgt, um die Anwendung von IFRS 5 fr Vermgenswerte, die als zur Ausschttung an Eigentmer gehalten eingestuft sind, zu klren. Diese nderungen sind fr am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnende Berichtsperioden anzuwenden IFRS5.5B,welcherdurchdieVerbesserungen der IFRS vom April 2009 eingefgt wurde, anzuwenden fr Geschftsjahre,dieamodernachdem1.Januar2010beginnen Noch nicht in Kraft getretene neue oder genderte Vorschriften Keine Klrung des Anwendungsbereiches von IFRS 5 Hinweise: IFRS 5.5A Die in IFRS 5 aufgefhrten Einstufungs-, Darstellungs- und Bewertungsvorschriften fr langfristige Vermgenswerte (oder Veruerungsgruppen), die als zur Veruerung gehalten eingestuft sind, gelten ebenso fr langfristige Vermgenswerte (oder Veruerungsgruppen), die als zur Ausschttung an Eigentmer (in ihrer Eigenschaft als Eigentmer) gehalten eingestuft sind (zur Ausschttung an Eigentmer gehalten). IFRS 5 legt fest, welche Angaben zu langfristigen Vermgenswerten (oder Veruerungsgruppen), die als zur Veruerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschftsbereichen zu machen sind. Angaben in anderen IFRS gelten nicht fr diese Vermgenswerte (oder Veruerungsgruppen), es sei denn, diese IFRS schreiben Folgendes vor: a) spezifische Angaben zu langfristigen Vermgenswerten (oder Veruerungsgruppen), die als zur Veruerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschftsbereichen b) Angaben zur Bewertung der Vermgenswerte und Schulden einer Veruerungsgruppe, die nicht unter die Bewertungsanforderung gem IFRS 5 fallen und sofern derlei Angaben nicht bereits im Anhang zum Abschluss gemacht werden Zustzliche Angaben zu langfristigen Vermgenswerten (oder Veruerungsgruppen), die als zur Veruerung gehalten eingestuft werden, oder zu aufgegebenen Geschftsbereichen knnen erforderlich werden, um den allgemeinen Anforderungen von IAS 1 und insbesondere dessen Paragraphen 15 und 125 zu gengen. IFRS 5.8A Ein Unternehmen, das an einen Verkaufsplan gebunden ist, der den Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens zur Folge hat, hat alle Vermgenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens als zur Veruerung gehalten einzustufen,soferndieKriteriendesIFRS5.68erflltsind,undzwarunabhngigdavon,obdasUnternehmenauchnachdem Verkauf eine nicht beherrschende Beteiligung am ehemaligen Tochterunternehmen behalten wird. Darstellung des Anstiegs des Barwerts der Veruerungskosten aufgrund des Zeitablaufs IFRS 5.17 Ein Anstieg des Barwerts der Veruerungskosten aufgrund des Zeitablaufs ist im Periodenergebnis unter Finanzierungskosten auszuweisen. Hinweis: Langfristige Vermgenswerte (oder Veruerungsgruppen), die als zur Veruerung gehalten klassifiziert werden, sind zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzglich Veruerungskosten anzusetzen. Wird der Verkauf erst nach einem Jahr erwartet, sind die Veruerungskosten mit ihrem Barwert zu bewerten. Ein Anstieg des Barwerts der Veruerungskosten kann aufgrund des Zeitablaufs auftreten. IFRS 5.17 (siehe oben) legt fest, dass solche Anstiege im Periodenergebnis unter Finanzierungskosten auszuweisen sind.

IFRS 5.5B

IFRS-Checkliste2010Zur Veruerung gehaltene langfristige Vermgenswerte und aufgegebene Geschftsbereiche

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Referenz

Ausweis-/Angabevorschrift Vermgenswerte, die nicht mehr als zur Veruerung gehalten klassifiziert werden

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

IFRS 5.28

Wenn langfristige Vermgenswerte oder Veruerungsgruppen gem IFRS 5.27 neu bewertet werden (wenn sie die Kriterien in den IFRS 5.7 bis 9 zur Klassifizierung von zur Veruerung gehalten nicht mehr erfllen und deshalb nicht mehr als zur Veruerung gehalten bezeichnet werden): a) sofern die Vermgenswerte Sachanlagen oder immaterielle Vermgenswerte sind, die vor einer Klassifizierung als zur Veruerung gehalten gem IAS 16 Sachanlagen oder IAS 38 Immaterielle Vermgenswerte neu bewertet wurden, ist die Anpassung des Buchwerts als eine Zu- oder Abnahme aufgrund einer Neubewertung zu behandeln b) andererseits sollte ein Unternehmen i) notwendige Anpassungen des Buchwerts der Vermgenswerte in der Berichtsperiode, in der die Kriterien des IFRS 5.7 bis 9 nicht mehr erfllt sind, in den Gewinnen oder Verlusten aus fortzufhrenden Geschftsbereichen bercksichtigen

ii) die Anpassung in der Gesamtergebnisrechnung unter dem gleichen Posten wie die gegebenenfalls gem IFRS 5.37 dargestellten Gewinne oder Verluste ausweisen (siehe unten) IFRS 5.42 Wenn IFRS 5.26 oder 29 Anwendung finden (Neuklassifizierungen von Vermgenswerten oder Veruerungsgruppen, die vormals als zur Veruerung gehalten klassifiziert wurden), sind in der Berichtsperiode, in der eine nderung des Plans zur Veruerung des langfristigen Vermgenswerts (oder der Veruerungsgruppe) beschlossen wurde, die Sachverhalte und Umstnde zu beschreiben, die zu dieser Entscheidung gefhrt haben und die Auswirkungen der Entscheidung auf das Ergebnis fr die dargestellte Berichtsperiode und die dargestellten vorangegangenen Berichtsperioden anzugeben. Informationen ber die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschftsbereichen und der Veruerung von langfristigen Vermgenswerten (oder Veruerungsgruppen) IFRS 5.30 Ein Unternehmen hat Informationen darzustellen und anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermglichen, die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschftsbereichen und der Veruerung langfristiger Vermgenswerte (oder Veruerungsgruppen) zu beurteilen. Hinweis: IFRS5.33bis42(sieheunten)legendieMindestanforderungenzurErfllungdieserVorschriftfest. Darstellung von aufgegebenen Geschftsbereichen IFRS 5.33(a) Ein Unternehmen hat einen gesonderten Betrag in der Gesamtergebnisrechnung anzugeben, welcher der Summe entspricht aus a) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschftsbereichs b) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzglich Veruerungskosten oder bei der Veruerung der Vermgenswerte oder der Veruerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschftsbereich darstellen, erfasst wurde Hinweis: Beispiel 11 der Leitlinie zur Umsetzung (Implementation Guidance) von IFRS 5 veranschaulicht, wie die Angabenvorschriften zu erfllen sind. IFRS 5.33(b) Das Unternehmen hat den gem IFRS 5.33(a) anzugebenden gesonderten Betrag (siehe oben) wie folgt zu untergliedern in: a) Erlse, Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern des aufgegebenen Geschftsbereichs b) den zugehrigen Ertragsteueraufwand gem IAS 12.81(h) c) den Gewinn oder Verlust, der bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzglich Veruerungskosten oder bei der Veruerung der Vermgenswerte oder Veruerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschftsbereich darstellen, erfasst wurde d) den zugehrigen Ertragsteueraufwand gem IAS 12.81(h)

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Referenz IFRS 5.33(b)

Ausweis-/Angabevorschrift Hinweis:

Ja/Nein/N.A.

Arbeitspapierreferenz

Diese Angaben knnen entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder in den Anhangangaben zur Gesamtergebnisrechnung dargestellt werden. Die Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung hat in einem eigenen Abschnitt fr aufgegebene Geschftsbereiche, also getrennt von den fortzufhrenden Geschftsbereichen, zu erfolgen. Eine Gliederung ist nicht fr Veruerungsgruppen erforderlich, bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien fr eine Klassifizierung als zur Veruerung gehalten erfllen (siehe auch IFRS 5.11). IFRS 5.33(c) Ein Unternehmen hat die Netto-Cashflows, die der laufenden Geschftsttigkeit sowie der Investitions- und Finanzierungsttigkeit des aufgegebenen Geschftsbereichs zuzurechnen sind, anzugeben. Hinweis: DiedurchIFRS5.33(c)vorgeschriebenenAngabenknnenimAbschlussoderindenAnhangangabenzumAbschlussdargestellt werden. Sie sind nicht fr Veruerungsgruppen erforderlich, bei denen es sich um neu erworbene Tochterunternehmen handelt, die zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien fr eine Klassifizierung als zur Veruerung gehalten erfllen (siehe IFRS 5.11). IFRS 5.33(d) Ein Unternehmen hat den den Anteilseignern des Mutterunternehmens zurechenbaren Betrag des Ergebnisses aus fortgefhrten Geschftsbereichen und aus nicht fortgefhrten Geschftsbereichen anzugeben. Diese Angaben knnen entweder im Anhang oder in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt werden. Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gem IAS 1.81 darstellt, so muss dieser Abschlussbestandteil einen eigenen Abschnitt fr aufgegebene Geschftsbereiche enthalten. Die Angaben gem IFRS 5.33 (siehe oben) sind fr frhere im Abschluss dargestellte Berichtsperioden so anzupassen, dass sich die Angaben auf alle Geschftsbereiche beziehen, die bis zum Ende der zuletzt dargestellten Berichtsperiode aufgegeben wurden. Alle in der gegenwrtigen Periode vorgenommenen nderungen von Betrgen, die frher im Abschnitt fr aufgegebene Geschftsbereiche dargestellt wurden und in direktem Zusammenhang mit der Veruerung eines aufgegebenen Geschftsbereichs in einer vorangegangenen Periode stehen, sind unter diesem Abschnitt in einer gesonderten Kategorie auszuweisen. Hinweise: IFRS 5.35 IFRS 5.35 1) DieArtundderBetragdergemIFRS5.35(sieheoben)vorzunehmendenAnpassungensindanzugeben. 2) Beispiele von Situationen, in denen derartige Anpassungen auftreten knnen: AuflsungvonUnsicherheiten,diedurchdieBedingungendesVeruerungsgeschftsentstehen,wiebeispielsweise die Auflsung von Kaufpreisanpassungen und Klrung von Entschdigungsfragen mit dem Kufer AuflsungvonUnsicherheiten,dieaufdieGeschftsttigkeitdesUnternehmensbestandteilsvorseinerVeruerung zurckzufhren sind oder in direktem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise beim Verkufer verbliebene Verpflichtungen aus der Umwelt- und Produkthaftung AbgeltungvonVerpflichtung


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