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Channel Partner Ausgabe 16/2012

Date post: 22-Mar-2016
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Channel Partner Ausgabe 16/2012
68
www.channelpartner.de – Die Medienplattform für den ITK- und CE-Handel 27.8.2012  /  18. Jahrgang  /  B 13743  /  Euro 3,50 16/12 Weitere Themen 26  Also Actebis: prominente Abgänge Der Broadliner baut seine   komplette Führungsspitze um 31  Druckkosten senken: So wird in Firmen gespart Die beliebstesten Maßnahmen in  den Unternehmen 32  RIM: So sieht die neue Strategie aus Wie der BlackBerry-Hersteller  Marktanteile zurückholen will 36  Media-Saturn: Urteile bringen keine Klarheit Beide Parteien fühlen sich als  Sieger des internen Rechtsstreits Rechtsfragen bei Webshops Seite 20 E-COMMERCE FÜR RESELLER „Bei der Button-Lösung kann sich für Händler die Existenzfrage stellen.“ Exklusivinterview mit   Johannes Richard, Rechtsanwalt   und Experte für Internet- und   Wettbewerbsrecht Mehr zum Thema Rechtssicherheit unter www.channelpartner.de/business-tipps Postvertriebsstück (DPAG) B‑13743 Entgelt bezahlt IDG Business Media GmbH, c/o ZENIT Pressevertrieb, Postfach 810580, 70522 Stuttgart ISSN 1864-1202 Großer  Themen-  schwerpunkt BUSINESS-TIPPS auf 13 Seiten! IMMER MEHR FACHHÄNDLER VERTREIBEN IHRE PRODUKTE AUCH IM INTERNET. DOCH DAS THEMA IST KOMPLEX, UND ÜBERALL LAUERN FALLSTRICKE. WIE SIE FEHLER VERMEIDEN UND EINEN RECHTSSICHEREN ONLINE-SHOP AUFBAUEN KÖNNEN, LESEN SIE ab Seite 10
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Page 1: Channel Partner Ausgabe 16/2012

www.channelpartner.de – Die Medienplattform für den ITK- und CE-Handel

27.8.2012  /  18. Jahrgang  /  B 13743  /  Euro 3,50

16/12

Weitere Themen

26 Also Actebis: prominente Abgänge Der Broadliner baut seine  komplette Führungsspitze um

31 Druckkosten senken: So wird in Firmen gespart Die beliebstesten Maßnahmen in den Unternehmen

32 RIM: So sieht die neue Strategie ausWie der BlackBerry-Hersteller Marktanteile zurückholen will

36 Media-Saturn: Urteile bringen keine Klarheit Beide Parteien fühlen sich als Sieger des internen Rechtsstreits

Rechtsfragen bei Webshops

Seite 20

E-COMMERCE FÜR RESELLER

„Bei der Button-Lösung kann sich für Händler die Existenzfrage stellen.“

Exklusivinterview mit  Johannes Richard, Rechtsanwalt  und Experte für Internet- und  Wettbewerbsrecht

Mehr zum Thema Rechtssicherheit unterwww.channelpartner.de/business-tipps

Postvertriebsstück (DPAG) B‑13743 Entgelt bezahlt IDG Business Media GmbH, c/o ZENIT Pressevertrieb, Postfach 810580, 70522 Stuttgart

ISSN

186

4-12

02

Großer Themen- 

schwerpunkt

BUSINESS-TIPPS  auf 13 Seiten!

IMMER MEHR FACHHÄNDLER VERTREIBEN

IHRE PRODUKTE AUCH IM INTERNET. DOCH

DAS THEMA IST KOMPLEX, UND ÜBERALL

LAUERN FALLSTRICKE. WIE SIE FEHLER

VERMEIDEN UND EINEN RECHTSSICHEREN

ONLINE-SHOP AUFBAUEN KÖNNEN,

LESEN SIE ab Seite 10

Page 2: Channel Partner Ausgabe 16/2012

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Page 3: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Inhalt

TOP-THEMA:RECHTSFRAGENBEIONLINE-SHOPS

10 Regeln beachten, Fehler vermeiden WieFachhändlerinzehnSchritteneinenrechtssicherenOnline-Shopeinrichtenkönnen

18 Gerichtsurteile zum Fernabsatz WiderrufperPostfach;Artikelbeschreibungreichtnicht

20 „Bei der Button-Lösung kann sich für manche Händler die Existenzfrage stellen“ InterviewmitRechtsanwaltJohannesRichard

22 Inhalt und Gestaltung eines Impressums Wasdrinstehenmuss,damitAbmahnerkeineChancehaben

25 Risiken bei Tippfehler-Domains DasUmleitenvonNutzernistgefährlich

/business-software/

40 Univention:hybrideCloudsintegrierenundmanagen

42 KampfumManagement-Tools:Cloud-Anbieter–allegegenalle

43 NetApp:DatenmanagementinderCloudERP-Markt:IndividualsoftwarebremstCloudaus

/hersteller/

44 ServiceNow:AnbietervonITSM-SoftwaresuchtResellerundService-Provider

/security/

46 FireMon:Firewall-Richtlinieneinfachverwalten

47 Kaspersky:WieCyber-KriminelleOnline-SpielerausraubenPanda:NeuePerimetersollenMittelständlerschützen

/mittelstand/

48 ElektronischeRechnungen:Aufklärungtutnot

49 AngriffeausdemWeb:KMUsimVisierdigitalerAttacken

/szene/

66 AlsoActebis:Straubingbleibt

/Rubriken/Sonstiges/

4 Leserbriefe/Meinungen,Impressum 6 Nachgefragt,Aktuellaufgeschnappt50 DerCP-Querschläger:Windows8–bitte

nichtberühren!51 Service

/news/

6 Dell � Microsoft

7 Hewlett-Packard � Google � Samsung

8 Abmahnungen � Hewlett-Packard �TechData

9 Kingston � SonyMobile

/distribution/

26 AlsoActebis:Führungsspitzewirdkomplettumgebaut

/tk-business/

28 Vidyo:VideokonferenzalsServiceausderCloud

29 Akamai:weiterePartnerimChannelgesuchtEstos:UC-SoftwarefürSmartphones

30 Aastra:Videokommunikationfürjedermann

/drucker/

31 Kostensenkung:diebeliebtestenSparmaßnahmenbeimDrucken

/mobile/

32 RIM:neueStrategienachUmsatz-rückgangundVerlust

35 Microsoft:Surfacesollnur199DollarkostenHandys:weltweiterMarkterneutgeschrumpft

/retail/

36 Media-Saturn:UrteilebringenkeineKlarheitimRechtsstreit

38 ProMarkt:WeitereFilialenmüssenschließen

www.channelpartner.de/business-tipps

Lange Zeit galten E-Tailer als das Schreckgespenst des stationären Handels: „Dumpingpreise machen unser Geschäft kaputt“ oder „Im Laden informieren, dann online kaufen“ – so lauteten die Argu-mente, mit denen die Fachhändler gegen das Teufelszeug „Webshop“ ins Feld zogen. Und so unrecht hatten die Ladenbesitzer damit gar nicht, denn die Konkurrenz aus dem Internet gräbt so man-chem von ihnen das Wasser ab.

Doch die Zeiten ändern sich – auch im ITK-Handel. Denn es machte sich zunehmend die Er-kenntnis breit, dass man das, was einen bedroht, nicht auf Dauer be-kämpfen kann, und es ein kluger Schachzug sein kann, sich mit dem Bedroher zu verbünden – eine alte Kriegslist. Also gingen viele stationäre Händler dazu über, sich neben dem Ladenge-schäft einen Online-Shop aufzu-bauen. Erst waren es wenige, die von den gestandenen Ladenbesit-zern zunächst belächelt wurden, doch die Zahl wächst stetig.

Doch so leicht ist es nicht, ei-nen Webshop zu unterhalten. Der Betreiber ist mit vielen schwer überschaubaren rechtlichen An-forderungen konfrontiert. Verstößt er gegen Gesetze, flattern Buß-geldbescheide und Abmahnungen ins Haus, und aus der Zusatzver-dienstquelle „Internet-Shop“ wird schnell ein „Vergnügen“ der teuren Art. Unser Schwerpunktthema zeigt, wie Sie Fehler im Online-Vertrieb vermeiden können und wie es gelingt, einen Webshop aufzubauen, der rechtssicher ist – und Geld in die Firmenkasse spült.

So betreiben Sie Ihren Online-Shop rechtssicher

Editorial Dr. Renate Oettinger, RedaktionChannelPartner

3

ChannelPartner 16/12

www.channelpartner.de/

Page 4: Channel Partner Ausgabe 16/2012

IMPRESSUMVerlag:IDG Business Media GmbH  Lyonel-Feininger-Str. 2680807 München Tel. 089 36086-0Fax 089 36086-118 E-Mail: [email protected]

Chefredakteur:  Christian Meyer (v.i.S.d.P. – Anschrift siehe Verlag)

Gesamtanzeigenleiter:Sebastian Wörle (verantwortlich)089 [email protected]

Druck, einschließlich Beilagen:Dierichs Druck+Media GmbH & Co. KGFrankfurter Str. 16834121 Kassel

© Copyright ChannelPartner 2012ISSN 1864-1202Erfüllungsort, Gerichtsstand: München

Inhaber und Beteiligungsverhältnisse:Alleiniger Gesellschafter der IDG Business Media GmbH ist die IDG Communications Media AG, München, eine 100-prozentige Tochter der International Data Group Inc., Boston, USA. Aufsichtsratsmitglieder der IDG Com-munications Media AG sind: Patrick J. McGovern (Vor-sitzender), Edward Bloom, Toby Hurlstone.

In unserem Medienhaus erscheinen außerdem folgende Medien-Marken

Mitglied der In for ma tions ge mein schaft zur Fest stellung der Ver brei tung von Werbeträgern e.V. (IVW), Berlin.

Zum Thema „Der Name Actebis soll verschwinden“Auch meine Kaufneigung wird verschwinden„Welche Schwachköpfe sind denn da

am Werk? Um einen Namen in die

Köpfe von Händlern einzugravieren

mit dem Ziel, dass das Gehirn sofort

an ‚Actebis ist mein Partner‘ denkt,

braucht man viel Werbebudget und

auch viele Jahre. Das hört sich nach

schwachsinniger Selbstdemontage an.

Aber so ist das bei Übernahmen, die

nicht ‚Gemeinsamkeit macht stark‘

als Ziel haben, sondern ‚Gier, Gier,

Gier – ich will der Größte sein‘.

Was ich tue, wenn Actebis ver-

schwunden ist? Dann ist auch meine

Kaufneigung verschwunden.

Tatsache ist: Bisher sind solche

Unternehmensstrategien stets von ih-

rem Größenwahn befreit worden. Das

Ende ist, dass der Nächste dann sagt,

der Name Also solle verschwinden.“

copps im CP forum

Zum Thema „Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden“Und plötzlich steht man dumm da„Nichts gegen gute Software zu ver-

nünftigen Preisen – aber diese zu kau-

fen ist manchmal bei kleineren Firmen

ein Glücksspiel. Wenn zum Beispiel

der Anbieter sein Geschäft einstellt

und man eine Download-Software er-

worben hat, die online aktiviert werden

muss, steht man plötzlich dumm da.

Auch die sehr unpraktische und kom-

plizierte Aktivierungspolitik bei Her-

stellern wie Adobe ist alles andere als

lustig. Manchmal verstehe ich Kunden,

die von komplizierten Aktivierungen

abgeschreckt werden und deswegen

Raubkopien nutzen.“

AndiStroh im CP forum

Vieles ist noch ungeklärt„Nach dem EuGH-Urteil mag es jetzt

vielleicht im Fall Oracle recht gut ge-

regelt und beschrieben sein. Aber

wenn ich dieses Urteil ausschließlich

durch die ‚Microsoft-Brille‘ ansehe,

stelle ich leider fest, dass einiges auf

Microsoft 1:1 übertragbar ist und eini-

ges leider speziell auf Microsoft nicht

anwendbar ist.

Nicht geklärt sind zum Beispiel

Volumenlizenzverträge: Solche ‚ver-

handelten/beurteilten‘ Pakete gibt es

bei Microsoft in den Volumenverträ-

gen im Normalfall nicht. Nicht geklärt

ist auch, wie man in einem Volumen-

lizenzvertrag eine (Erweiterungs-)Be-

stellung/Nachbestellung bewerten/

beurteilen muss. Also fehlt es zum Teil

weiterhin an Rechtssicherheit.“

LicTrans im CP forum

Zum Thema „Wie AVM manchen Fachhändler verärgert“Eine Schande, aber keine Strafe„Manchmal ist Metro günstiger,

manchmal ist es Amazon. Noch kein

Distributor hat es geschafft, deren

Preise zu unterbieten. Egal was AVM

dazu sagt – es spricht nicht für Fach-

handelsliebe, nur die Großen zu ver-

hätscheln und die Kleinen zu strafen.

Obwohl: Eine richtige Strafe ist der

Einkauf bei Amazon nicht, aber eine

Schande für die Distribu tion.“

Querschläger im CP forum

Konsequente Alternative„Wir haben mit AVM mehrfach wegen

der Preispolitik Gespräche geführt –

leider auch verbunden mit dem Ein-

druck, nicht so ganz ernst genommen

zu werden. Seitdem kaufen wir konse-

quent nicht mehr in der Distribution,

sondern bei Amazon. Wir werden un-

seren seit Monaten durchgezogenen

Weg so lange beibehalten, bis wir eine

nachvollziehbare Lösung seitens AVM

haben. Die Distributoren sind auch

bereits mehrfach dazu angehalten

worden, diesem Missstand endlich ein

Ende zu setzen. Vielleicht hilft eine

kollektive ‚Einkaufsverweigerung‘?“

m.stix im CP forum

Mehr Umsatz, aber kein Partnerstatus mehr„Nicht nur Amazon verkauft AVM-

Produkte unter Einkaufspreisen der

Distributoren: Wir selbst beziehen re-

gelmäßig AVM-Produkte von Saturn

und Expert. Unseren Partnerstatus

bei AVM haben wir deshalb schon

verloren, obwohl unser Umsatz mit

diesen Artikeln gestiegen ist. AVM

hat uns gegenüber auch nur gesagt,

dass es an dieser Situation nichts än-

dern kann. Traurig, aber wahr.“

T&T Ritter GmbH per E-Mail

www.channelpartner.de/forum/4

ChannelPartner 16/12

LESERBRIEFE / MEINUNGEN

Page 5: Channel Partner Ausgabe 16/2012

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Page 6: Channel Partner Ausgabe 16/2012

www.channelpartner.de/news/6

ChannelPartner 16/12

46Ende Oktober erscheint Windows 8. Glauben Sie, dass das neue Betriebssystem bei Ihren Kunden Anklang finden wird?

Ja, auf jeden Fall. Windows 8 ist innovativ und großartig.� 9�%

Teilweise. Meine Kunden werden sich jedoch mehr für Tablet-PCs mit Windows 8 interessieren.� 18�%

Windows 8 bietet zwar gute Neuerungen, aber könnte ein ähnlicher Flop wie Vista werden.� 46�%

Windows 8 interessiert mich und meine Kunden nicht. � 27�%

Quelle: Umfrage auf www.channelpartner.de Lesen Sie dazu auch die die Kolumne des CP-Querschlägers „Windows 8 – bitte nicht berühren!“ auf Seite 50.

NACHGEFRAGT

„Ich habe wirklich Bedenken, dass

alles in die Wolke verlagert wird. Das

wird schrecklich. Damit werden wir

in den kommenden fünf Jahren

furchtbare Probleme haben.“

Apples Co-Gründer

STEVE WOZNIAK

sieht den Trend zu

Cloud Computing sehr

kritisch.

Aktuell aufgeschnappt

Die Wandlung vom PC- und Server-Hersteller zum Lösungs-anbieter kostet den Hersteller Dell Consumer-Kunden und damit Umsatz. Im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2012/2013 (Ende 4. August) ist der Umsatz gegen-über dem gleichen Quartal des Vorjahres um acht Prozent auf 14,5 Milliarden Dollar (11,7 Mil-liarden Euro) zurückgegangen. Gleichzeitig reduzierte sich der Gewinn um 18 Prozent auf 732 Millionen Dollar (589,9 Mil-lionen Euro).

Im Zuge des Strategiewandels erhöhten sich die Einnahmen aus dem Enterprise-Solution- und Ser-vice-Geschäft um sechs Prozent auf 4,9 Milliarden Dollar. Dieser Geschäftsbereich macht mittler-weile 34 Prozent der Einnahmen und über Prozent 50 der Marge aus. Das Server- und Netzwerkge-schäft erhöhte sich zum zweiten Quartal des Vorjahres um 14 Pro-zent, während das Storage-Ge-schäft um sechs Prozent zurück-ging.

DELL

Strategiewechsel wirkt sich auf Ergebnis aus

Christian P. Illek übernimmt Mitte September den Vorsitz der Geschäftsführung von Microsoft Deutschland. Der 48-Jährige be-richtet an Jean-Philippe Courtois, den Präsidenten von Microsoft International. Er folgt auf Ralph Haupter, der seit dem 1. Juli als CEO Greater China Region die Geschäfte von Microsoft in China verantwortet.

Bislang war Illek Geschäfts-führer Marketing der Telekom Deutschland GmbH und verant-wortete dort unter anderem alle Marketingaktivitäten für Privat- und Geschäftskunden in Deutsch-land sowie die internationale Produktentwicklung für Festnetz,

CHRISTIAN�P.�ILLEK

Microsoft hat einen neuen Deutschland-Chef

IP-TV und konvergente Netz-werke. Außerdem war er für die Geschäftskundenangebote der Deutschen Telekom AG in puncto Marketing zuständig.

Vor seiner Berufung als Ge-schäftsführer Marketing T-Mobile im Mai 2009 und zum Bereichs-vorstand T-Home Anfang 2007 arbeitete er in verschiedenen Führungspositionen bei den Fir-men Bain & Company und Dell sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz. Illek studierte Chemie und Betriebswirtschafts-lehre in Düsseldorf und München. RW

Allerdings musste der Hersteller vor allem im Consumer-Geschäft einen Rückgang des Umsatzes um 22 Prozent hinnehmen. Diese Entwicklungen sieht der Herstel-ler im Konsens zu seiner Strategie.� BW

Page 7: Channel Partner Ausgabe 16/2012

www.channelpartner.de/news/ 7

Lange währte ihr Engagement an der Spitze der HP-Druckersparte (IPG) in Deutschland nicht: Nach der Zusammenlegung mit der PC-Sparte (PSG) hat Jaimi Cyrus nun das Unternehmen verlassen. Wie Hewlett-Packard auf Anfrage be-

EX-IPG-CHEFIN

Jaimi Cyrus verlässt Hewlett-Packard

Während Google derzeit an seiner Virtual-Reality-Brille „Glass“ ar-beitet, steht die Ideen-Schmiede beim US-Konzern nicht still. Das Technikmagazin „Engadget“ ent-deckte ein weiteres Patent, das sich auch in Verbindung mit Glass als nützlich erweisen könnte. Be-reits im Juli 2011 angemeldet, lässt es Google-Nutzer durch die neue Technik „mit der Hand sehen“.

Umgesetzt wird dieses Vorha-ben über einen Handschuh-Con-troller. Hierfür werden zwei Sen-soren aufgestellt, die Bilder von der Umgebung aufzeichnen. Die Bewegungen der Controller-Hand werden dann von den Sensoren erfasst und ins Raumverhältnis gesetzt. Auf den Illustrationen zur Patentanmeldung ist eine Hand zu sehen, die mit dem Zeigefinger den Buchstaben „J“ in die Luft malt. Mithilfe der Fingererkennung könnte der Konzern beispielsweise bei größeren Geräten auf einen Touchscreen verzichten, da die je-weiligen Eingaben auch über den Handschuh gemacht werden könnten. pcw/BW

TECHNOLOGIE

Google patentiert Hand-schuhgesten-Steuerung

Samsung Electronics hat mit Dirk Vonten (36) einen neuen Head of Retail Management. In dieser neu geschaffenen Position verantwor-tet Vonten die Bereiche Channel Management und Live Communi-cation. Vonten berichtet direkt an Georg R. Rötzer, den Director Corporate Marketing bei Sam-sung Electronics.

Vor seinem Einstieg bei Sam-sung war Vonten als Head of POS-Management bei der Ham-burger Beiersdorf AG für den Handelsauftritt der Marke Nivea zuständig. Zuvor war der Diplom-Betriebswirt bei Beiers-dorf in den Bereichen Shopper & Customer Marketing und Category Management beschäftigt. Vonten hat in Münster und Rotterdam In-ternationales Management studiert und kann auf mehrjährige Aus-landserfahrung zurückblicken. BZ

SAMSUNG ELECTRONICS

Verstärkung für das Channel Marketing

Rechtzeitig zum Beginn der 50. Bundesligasaison ist auch das seit vielen Jahren etablierte Fußballtipp-spiel „ChannelCup“ wieder gestartet. Jeder kann wieder kostenlos und unverbindlich seine Tipps unter www.channelpartner.de/channelcup abgeben.

Familienangehörige, Freunde und Arbeitskollegen dürfen sich erneut zu Tippgemeinschaften zusam-menschließen, für die es eine eigene Rangliste gibt. Mindestens vier Mitspieler müssen zu einer Tippge-meinschaft gehören, damit sie in der Rang liste auf-geführt wird.

Auch die ChannelPartner-Redaktion wird erneut mit sechs Mitspielern eine Tippgemeinschaft bilden und versuchen, ihren enttäuschenden Platz aus der Rückrunde (Platz 14 von 19 Teams) zu verbessern.

Die Bestandteile des Tippspiels sind exakt die glei-chen wie in der vorherigen Saison:

9 Ergebnistipps pro Spieltag 4 Zusatztipps pro Spieltag (zum Beispiel Anzahl

der Platzverweise) 3 Sondertipps (zum Beispiel: Aus welchem Verein

kommt der Torschützenkönig?) 4 Gewinnrunden (Summe aus jeweils vier bezie-

hungsweise fünf Spieltagen) und Gesamtwer-tung der Vorrunde

Nicht zu vergessen: Elfmeterschießen als Flash-Spiel bei einem Volltreffer

In der Runde 1 (Wertung der Spieltage 1 – 4) gibt es unter anderem Sachpreise von Antec, Dicota, Lindy-Elektronik und fCoder zu gewinnen. Weitere Preise folgen in den kommenden Runden sowie nach Ab-schluss der 17 Vorrundenspieltage.

Viel Spaß und viel Erfolg wünschen der ChannelCup-

Sponsor Devil und

ChannelPartner!

Tippspiel von ChannelPartner – Spannung, Spaß und Experten beim ChannelCup

stätigt, werde Cyrus „eine Auszeit nehmen und sich ihrer Familie widmen“. Die gebürtige US-Ameri-kanerin hatte im Juni 2011 Heiko Meyer an der IPG-Spitze abgelöst.

Im Interview mit ChannelPart-ner hatte Cyrus noch im November nach dem Kommunikationsdesas-ter um den geplanten Verkauf der PC-Sparte PSG die Beständigkeit der HP-Politik beschworen: „Unse-re Kunden halten uns die Treue. Und wir haben eine klare Bot-schaft: Die IPG Strategie ist lang-fristig angelegt und ändert sich nicht“, äußerte sich Cyrus. Gerade einmal ein Dreivierteljahr später muss man feststellen, dass Cyrus,

die Händler, die Distribution und wohl auch ein Großteil der deutschen HP-Mitarbeiter von den Ereignissen überrollt wur-den.

Nach der Zusammenlegung der Drucker- und PC-Sparten war für Jaimi Cyrus kein Platz mehr an der Spitze der neuen Gruppe Prin-ting und Personal Systems (PPS). Für Cyrus hatte man eigentlich bei HP einen Posten auf Europa-

Ebene vorgesehen. Die Managerin hat es nun vorgezogen, HP den Rücken zu kehren. AWE

Page 8: Channel Partner Ausgabe 16/2012

www.channelpartner.de/news/8

ChannelPartner 16/12

Derzeit hagelt es Ab-mahnungen für zahl-reiche Händler. Der Grund: ein fehlendes Im-pressum auf ihrer Face-book-Präsenz. Nun wol-

len sich die Opfer der Massenab-mahnung weh-ren und gehen in die Offensi-ve. Auslöser des Abmahn-ärgers ist das „Sys-temhaus“ Binary Services

GmbH mit Sitz in Regenstauf. Die Abmah-nungen wurden von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert von der Kanzlei HWK in Max-hütte-Haidhof verfasst. „Ihr Unternehmen ist,

ebenso wie meine Man-dantin, in dem Ge-schäftsbereich IT Ser-vice tätig, daher sind Sie ein(e) Mitbewerber(in) meiner Mandantin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG“, schreibt Rechtsanwalt Kallert. Seine Mandan-tin sei „ein Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich“.

Empfänger dieser Abmahnung haben sich nun in der geschlossenen Facebook-Gruppe „Ab-mahn-Opfer Binary Ser-vices“ organisiert, um ihr Vorgehen zu koordinie-ren. Rund 150 Mitglieder sind es bereits, und stündlich kommen neue hinzu. Auch Channel-Partner-Leser Manfred Riesterer vom Freibur-ger Systemhaus Connect

Computer gehört zu den Abge-mahnten. „Wir sind überhaupt keine Konkur-renten“, wun-dert sich Riesterer. Dass sich ausgerechnet eine Facebook-Gruppe grün-det, wo doch der Face-book-Auftritt der Grund für die Abmahnungen darstellt, hat auch für den Systemhauschef eine gewisse Ironie. „Nun nutzen wir eben die neu-en Medien auf andere Weise“, meint er.

Mittlerweile läuft auch ein Sammelvorge-hen von Abmahnopfer Armin Brunner bei den Rechtsanwälten von Ab-mahnhelfer.de. Grund-sätzlich rät Rechtsanwalt

Johannes von Rüden, die Unterlassungsverpflich-tungserklärung nicht voreilig abzugeben, die geforderten Beträge nicht zu bezahlen und sich juristischen Beistand zu suchen. Über die Hin-tergründe der Abmahn-welle und über die Hin-termänner berichten wir in der kommenden Aus-gabe. Armin Weiler

Mit 8,9 Milliarden US-Dollar (7,1 Milliarden Euro) Verlust schloss Hewlett-Packard Ende Juli das dritte Quartal des Geschäftsjahres 2012 ab. Der Umsatz sank um fünf Prozent gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres auf 29,7 Milliarden Dollar (23,7 Milliarden Euro).

Einen Großteil trugen Ab-schreibungen von über acht Milli-arden Dollar auf den 2008 akqui-rierten Dienstleister EDS zu die-sem Ergebnis bei. Zusätzlich kos-tete die Restrukturierung des Unternehmens im Berichtszeit-raum 1,8 Milliarden Dollar und weitere Abschreibungen in Höhe

HEWLETT-PACKARD

Verluste in Milliardenhöhe

von 1,8 Milliarden Dollar für den Markennamen Compaq. Auch die Abwicklung der missglückten Web OS-Sparte durch die Palm-Akquisition schlägt mit 108 Millio-nen Dollar zu Buche.

Zu den bilanztechnischen Kos-ten kommen die Rückgänge der Verkaufszahlen in den meisten Ge-schäftsbereichen des Hardware-segments von Hewlett-Packard hinzu. Dagegen erwirtschaftete der Softwarebereich ein Plus von 18 Prozent.

Mit Bekanntgabe der Q3-Zah-len nahm das Unternehmen seine Gewinnprognose für das Ge-schäftsjahr 2012 zurück. Finanz-chefin Cathie Lesjak geht von einem Verlust am Ende des Jahres aus. BW

Bei der Chill-Out-Kampagne und der Online-Verlosung „Rubbel los!“ von Tech Data können Fachhänd-ler Urlaubsreisen, Abenteuer-Wo-chenenden und Prämien gewinnen.

Die Chill-Out-Kampagne (www.techdata.de/chillout) beinhaltet ein High-Score-Game, das die geschicktesten Online-Frisbee-Spieler ermittelt.

Bei der Online-Verlosung „Rubbel los!“ (www.techdata.de/ rubellos) wird jeder Kauf von Adobe-Aktionsprodukten mit digitalen Rubbellosen belohnt. „Gerubbelt” wird online mit der Maus. Beide Aktionen enden am 30. September. KV

TECH DATA

Spiel- und Rubbellos-Spaß

Abmahnopfer schlagen zurückFEHLENDES FACEBOOK-IMPRESSUM

Diese Abmahnung der Kanzlei HWK betrifft Hunderte von IT-Firmen.

Page 9: Channel Partner Ausgabe 16/2012

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www.channelpartner.de/news/ 9

Kingston Technology stellt mit „Kingston Hy-perX Predator“ die neue Generation seiner High-End-Hauptspeichermodu-le vor. Das neue DRAM-Modul HyperX Predator soll sich in erster Linie durch hohe Geschwindig-keiten und extrem lei-tungsstarke Hardware auszeichnen. Mit neu ge-stalteten Heatspreadern präsentiert sich der Hy-perX Predator in einem dynamischen Design und fügt sich so in die Optik der neuesten Generation von Hardwarekomponen-ten ein. Durch die opti-mierte Wärmeableitung soll der Speicher zuver-lässiger werden.

Der HyperX Predator ist Intel-XMP-zertifiziert. Erhältlich ist der HyperX Predator in Geschwindig-keiten von bis zu 2.666 MHz, CAS-Latenzen von 9 und 11 sowie in Kapazi-täten von 8 GB bis 32 GB. Die Speicher sind jeweils in verschiedenen Dual- und Quad-Channel-Kits verfügbar. Lebenslange Garantie und ein kosten-loser Support sind wie bei allen HyperX-Produkten inklusive. TJ

Kingston erweitert HyperX-Familie

SPEICHERMODULE

Sony Mobile hat einen Zei-tungsbericht über einen bevorstehenden Stellenab-bau bestätigt. Das Unter-nehmen werde bis März 2014 rund 15 Prozent der aktuellen Stellen streichen,

heißt es in einer Mittei-lung. Nachdem Sony im Mai 2012 das bislang schlechteste Geschäftsjahr seiner Firmengeschichte und einen Rekordverlust vermelden musste, hatte

Konzernchef Kazuo Hirai einen harten Sanierungs-kurs und den Abbau von weltweit rund 10.000 Stel-len angekündigt. Die Stel-lenstreichungen bei der mittlerweile ganz zu Sony

gehörenden Handysparte treffen vor allem das Headquarter und die Han-dyfabrik in Lund. Die Un-ternehmenszentrale wird nach Tokio umgesiedelt. AreaMobile/bw

HEADQUARTER UND FABRIK

Sony Mobile baut 1.000 Stellen ab

Page 10: Channel Partner Ausgabe 16/2012

www.channelpartner.de/business-tipps/10

Der rechtssichere Online-ShopFACHHÄNDLER, DIE AUCH ÜBER DAS INTERNET VERKAUFEN WOLLEN,

MÜSSEN BEIM AUFBAU IHRES WEBSHOPS ZAHLREICHE REGELN BEACHTEN.

DAMIT ES MIT DEM ONLINE-VERTRIEB KLAPPT, SOLLTEN SIE IN ZEHN

SCHRITTEN VORGEHEN. DR. CARSTEN FÖHLISCH* VON TRUSTED SHOPS

STELLT SIE VOR.

Das Einrichten eines rechtssicheren Online-Shops ist ein komplexes Thema. Es reicht bei Weitem nicht aus, einfach ein vermeintlich „wasserdichtes“ AGB-Muster irgendwo in den Shop einzubinden. Vielmehr kommt es darauf an, dass an ganz verschiedenen Stellen umfassende Informationen erteilt werden und auch die Bestellprozesse – vom Warenkorb bis zur E-Mail-Bestätigung und Liefe-rung – rechtlich korrekt ausgestaltet sind. Fachhändler, die die nachfol-genden Punkte gewissenhaft abar-beiten, können unnötige Fehler vermeiden und die Rechtssi-cherheit des Shops deutlich verbessern.

REGELN BEACHTEN, FEHLER VERMEIDEN

Regeln beachten, Fehler vermeiden – Wie Fachhändler

in zehn Schritten einen rechtssicheren Online-

Shop anlegen können (S. 10)

Gerichtsurteile zum Fernabsatz – Widerruf per Post-

fach; Artikelbeschreibung reicht nicht (S. 18)

„Bei der Button-Lösung kann sich für manche Händler

die Existenzfrage stellen“ – Interview mit Rechts-

anwalt Johannes Richard (S. 20)

Inhalt und Gestaltung eines Impressums – Was drin-

stehen muss, damit Abmahner keine Chance haben

(S. 22)

Risiken bei Tippfehler-Domains – Das Umleiten von

Nutzern ist gefährlich (S. 25)

Der Themenschwerpunkt „Rechtsfragen bei Online-Shops“ im Überblick

Mehr zur Rechtssicherheit:www.channelpartner.de/business-tipps

Was meinen Sie: Sind Online-Shops eine ernst zu

nehmende Bedrohung des stationären Handels?

Oder ist der Webshop die ideale Ergänzung zum

Ladengeschäft?

Diskutieren Sie mit im ChannelPartner- Forum

und berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen unter

„Laden plus Webshop“ – das Geschäftsmodell der Zukunft?

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ChannelPartner 16/12

Schritt 1: Anbieterkennzeichnung

Gibt es einen Vertreter Ihres Un-ternehmens in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder eine andere ge-werblich tätige Person, mit der der Verbraucher geschäftlich zu tun hat? Falls ja, müssen Identität und ladungsfähige Anschrift dieses sog. Auslandsvertreters benannt wer-den (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nrn. 2-3 EGBGB).

Gewerbetreibende ohne Han-delsregistereintrag müssen im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten und dürfen nicht unter einem Fanta-sienamen firmieren. Auch die Bezeichnung „Firma“ oder „Ge-schäftsführer“ ist irreführend, da Vertragspartner des Kunden die

natürliche Person ist (Irreführung über die Unternehmensgröße, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

Bei der Gesellschaft bürger-lichen Rechts (GbR) ist der Name mindestens eines vertretungsbe-rechtigten Gesellschafters aufzu-führen. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (zum Beispiel „Muster-Shop“) verwen-det werden. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Han-delsregister eingetragen ist. Zu-dem darf keine Verwechslungsge-fahr zu anderen Unternehmen aus der gleichen Branche bestehen.

Im Impressum muss, sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Iden-tifikationsnummer genannt wer-den (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Die Steuernummer muss hingegen nicht im Impressum, sondern auf

Rechnungen angegeben werden. Einzelheiten zum Impressum lesen Sie auf Seite 22f.

Schritt 2: Datenschutz undDatensicherheit

Datenschutzhinweise sind keine AGB. Der Kunde wird solche Hin-weise nicht unter dieser Bezeich-nung erwarten. Bitte fügen Sie deshalb einen ständig verfügbaren und aussagekräftigen Link namens „Datenschutz“ auf die Daten-schutzerklärung in den Shop ein.

Häufig findet sich in der Daten-schutzerklärung der Hinweis, dass die Kundendaten ausschließlich zur Abwicklung des Kaufvertrages genutzt werden. Dies ist unzutref-fend, wenn ein Newsletter abon-

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niert werden kann. Denn dann wird die E-Mail Adresse auch zu Marketing- und Werbezwecken genutzt. Dies muss in der Daten-schutzerklärung zum Ausdruck kommen.

Eine Bonitätsprüfung darf ohne Einwilligung bei berechtigtem In-teresse durchgeführt werden, etwa wenn Sie in Vorleistung treten. Dann muss hierüber in der Daten-schutzerklärung informiert wer-den. Besteht kein berechtigtes In-teresse (zum Beispiel Lieferung gegen Vorkasse), ist eine ausdrück-liche Einwilligung (Opt-In) des Kunden erforderlich.

Die obligatorische Abfrage eines realen Namens bei Bestellung eines Newsletters verstößt gegen das Prinzip der Datenvermeidung. Die Namensangabe sollte daher nur optional sein.

Wollen Sie einen Newsletter an Ihre Bestandskunden versenden? Dieser darf nach deutschem Recht zwar auch ohne Einwilligung ver-schickt werden, jedoch nur, wenn für eigene ähnliche Produkte ge-worben wird, der Kunde schon bei Erhebung der Adresse auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen

wird und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 7 Abs. 3 UWG). Wir empfehlen, stets eine aktive Ein-willigung einzuholen.

Bei der Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken (News-letter-Abonnement) müssen Sie den Abonnenten schon vor Einho-lung seiner Einwilligung („Anmel-dung“) auf die Widerrufsmöglich-keit mit Wirkung für die Zukunft („Abbestellen“) hinweisen. Bitte klären Sie bei der Anmeldung zum Newsletter auf dem Eingabefor-mular im Bestellverlauf über die Widerrufsmöglichkeit auf, zum Beispiel durch den Hinweis „Ab-meldung jederzeit möglich“.

Schritt 3: Produktbeschreibung, Vertriebsbeschränkungen

Für Produkte wie Elektrogeräte gelten erweiterte Kennzeichnungs-pflichten. Lassen Sie sich am besten anwaltlich bezüglich der Erfüllung aller einschlägigen Vor-schriften der Einzelheiten der Produktbeschreibungen beraten, wenn Sie Zweifel haben, ob der

Vertrieb Ihrer Waren besonders reguliert ist. Sind in den Pro-dukten Batterien oder Akkus ent-halten, ist ein besonderer Hinweis erforderlich.

Verkaufen Sie FSK- oder USK-Artikel, etwa Filme oder Compu-terspiele? Hier gelten strenge An-forderungen an die Alterskontrol-le. Stellen Sie sicher, dass die Lie-ferung von USK18- oder FSK18-Produkten nur unter Ver-wendung eines anerkannten AVS (www.jugendschutz.net/avs) er-folgt. Alle anderen – nicht offiziell anerkannten – Alterskontrollme-chanismen sind mit Risiken ver-bunden.

Schritt 4: Preistransparenz, Versandkosten, Zusatzkosten

Bei Preisangaben muss ein Hin-weis jeweils in unmittelbarer Nähe des Preises erfolgen, dass die Mehrwertsteuer enthalten ist und ob Versandkosten anfallen. Fallen Versandkosten an, ist deren Höhe

Die Trusted Shops GmbH (www.trusted­shops.de) beschäftigt zurzeit etwa 70 Mit­arbeiter am Standort Köln, darunter zahl­reiche Wirtschaftsjuristen, die die Prüfung der Online­Shops vornehmen. Zurzeit sind mehr als 7.800 Online­Shops mit dem Trus­ted­Shops­Gütesiegel ausgezeichnet und bieten ihren Kunden den Trusted­Shops­ Käuferschutz an. Sowohl die Initiative D21 als auch Stiftung Warentest (Ausgabe Finanztest 01/2008) und Computer Bild (Testsieger in Ausgabe 03/2009) empfehlen Trusted Shops als sichere Orientierungs hilfe im E­Commerce.

Trusted­Shops­Mitglieder erhalten eine umfassende Unterstützung, um einen rechtssicheren Shop aufzubauen. Auch Nicht­Mitglieder erhalten Musterformulie­

rungen und Hinweise auf häufige Fehler. Viele Urteile findet man nach Themen strukturiert und durchsuchbar im Blog unter www.shopbetreiber­blog.de. Weitere Rechtsinformationen gibt es auf www.shopbetreiber­recht.de

Wichtiger Hinweis

Die Texte von Trusted Shops sind für den Verkauf von Waren innerhalb der Bundesre­publik Deutschland an private Endkunden über einen Online­Shop konzipiert. Alle Texte und Muster ersetzen weder eine rechtliche Beratung noch die Auseinandersetzung und eigene Arbeit mit den einschlägigen gesetz­lichen Bestimmungen. Für die Vollständig­keit, Richtigkeit und Aktualität der Muster wird keine Haftung übernommen.

Trusted Shops GmbH

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anzugeben. Wird der Hinweis: „Preis inkl. MwSt. zzgl. Versand-kosten <direkter Link auf Ver-sandkostenaufstellung>“ nicht ge-geben, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird (spätestens auf Seiten mit Warenkorb-Button), kann dies abgemahnt werden. Sternchen-Verweise sind zum Bei-spiel auf Übersichtsseiten ohne Warenkorb-Button möglich. Zur Button-Lösung lesen Sie das Inter-view auf Seite 20f..

Der Link auf die Versandkosten muss ohne Weiteres als solcher er-kennbar sein (zum Beispiel unter-strichen). Ist der Link auf die Ver-sandkosten erst als solcher er-

kennbar, wenn der Kunde mit der Maus darüberfährt, sollte dies besser deutlicher gestaltet werden („sprechender Link“).

Soweit Sie Waren nach Ge-wicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, muss gegebenenfalls auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis, zum Beispiel Preis pro Liter) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Produktübersichtsseiten oder Detailseiten handelt (laut BGH an jeder Stelle).

Soweit Sie mit „durchgestri-chenen Preisen“ werben, muss klar sein, mit welchem ehemaligen

Preis verglichen wird (zum Bei-spiel ehemalige unverbindliche Preisempfehlung, ehemaliger Ver-kaufspreis etc.).

Wenn Sie Waren in Länder lie-fern wollen, die außerhalb der EU liegen, müssen Sie den Käufer über Steuern, Zölle oder andere Abga-ben informieren, soweit diese bei Ihren Produkten anfallen.

Meist erhebt bei Zahlung per Nachnahme der Zusteller vor Ort zusätzlich zum Rechnungsbetrag das sogenannte „Übermittlungsent-gelt“ von zwei Euro. Informieren Sie den Kunden gegebenenfalls ent-sprechend in den Kundeninforma-tionen sowie auf der Bestellseite.

Folgende Punkte müssen laut Trusted Shops GmbH in einem rechtlich einwandfreien Online-Shop erfüllt sein:

Checkliste für Shop-Betreiber

Anbieterkennzeichnung (Impressum) voll-ständig (Vor- und Zuname, vollständige An-schrift, gegebenenfalls Handelsregister-nummer und weitere Angaben) Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite des Shops deutlich verlinkt (zum Beispiel „Im-pressum“ in der Navigationsleiste) Datenschutzerklärung vollständig (zum Bei-spiel auch Hinweis auf Newsletter-Versand, Bonitätsprüfung, Cookies etc.) Datenschutzerklärung von Seiten, auf de-nen Daten erhoben werden, deutlich ver-linkt (zum Beispiel „Datenschutz“ in der Fußzeile) Datenschutzrechtliche Einwilligungen nachweisbar eingeholt (zum Beispiel „Opt-In“ zur Newsletter-Werbung im Bestellablauf) Datensicherheit gewährleistet (SSL-Ver-schlüsselung bei Übertragung von Zah-lungsdaten, sichere Passwortvergabe, falls es einen LogIn-Bereich gibt) Produktbeschreibung vollständig (wesent-liche Merkmale der Ware, weitere Kenn-zeichnungspflichten bei Textilien, Haus-haltselektronik etc.) Produktabbildungen rechtlich einwandfrei (zum Beispiel keine Verletzung von Urhe-berrechten durch Übernahme fremder Fotos ohne Genehmigung)

Preisangaben vollständig und korrekt (zum Beispiel auch Grundpreisangaben bei be-stimmten Produkten, keine Gegenüberstel-lung mit veralteten UVP, unerläuterten Streichpreisen etc.) Versandkosten und Zusatzkosten vollstän-dig genannt (Versandkosten für alle belie-ferten Länder, für alle Produktgruppen und -gewichte, eventuell Nachnahmegebühren, Zölle etc.) Versandkosten vor Einleitung des Be-stellvorgangs deutlich verlinkt (zum Beispiel Link neben dem Produktpreis auf der Produktdetailseite) oder explizit genannt (bei einheitlicher Pauschale) Lieferzeiten korrekt genannt (möglichst präzise Angaben auf der Produktseite, kei-ne Widersprüche zu Angaben in AGB oder auf anderen Informationsseiten) Bestellvorgang transparent ausgestaltet (Darstellung einzelner Schritte, Korrektur-möglichkeiten) Zahlungsmöglichkeiten vollständig genannt (keine Widersprüche zwischen Informati-onsseiten und tatsächlich im Bestellpro-zess angebotenen Möglichkeiten) Widerrufs- oder Rückgabebelehrung kor-rekt (Verwendung des gesetzlichen Beleh-rungsmusters aus dem EGBGB, keine eigen-

mächtigen Änderungen, keine unzulässigen Ergänzungen) Widerrufs- oder Rückgaberecht auf der Bestellseite deutlich verlinkt (zum Beispiel Link namens „Widerrufsrecht“über dem Bestell-Button) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich korrekt (so wenig Klauseln wie möglich, keine ungeprüfte Übernahme aus fremden Shops) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam einbezogen (zum Beispiel Opt-In-Box mit Link auf AGB über dem Bestell-But-ton, AGB-Dokument in HTML leicht lesbar) Vertragsschluss korrekt und transparent (Information des Kunden, wie der Vertrag zustande kommt, widerspruchsfreie For-mulierungen in Shop und E-Mail-Bestäti-gung) E-Mail-Bestätigung unverzüglich nach Ein-gang der Bestellung verschickt (zum Bei-spiel Auto-Mail) E-Mail-Bestätigung vollständig (Pflichtanga-ben, unter anderem Produktmerkmale, Preis, Versandkosten, Anbieterkennzeich-nung, Widerrufsbelehrung) Lieferung mit rechtlichen Informationen in „Textform“ (zum Beispiel vollständige AGB, Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeich-nung)

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Schritt 5: Lieferinformationen, Verfügbarkeit

Wollen Sie wirklich in alle Länder der Welt verkaufen? Falls Sie die Werbung auf alle möglichen Län-der ausrichten, müssen Sie das lo-kale Verbraucherschutzrecht be-rücksichtigen. Zudem müssen auch die Versandkosten für alle belie-ferten Länder benannt werden.

Häufig sind Produkte nicht auf Lager oder nicht sofort lieferbar. Wenn Sie keine Angaben zu Lie-ferzeiten auf der Produktseite machen, müssen Sie nach der Rechtsprechung des BGH die Ware sofort ausliefern können, an-derenfalls ist das Angebot wettbe-werbswidrig. Teilen Sie daher dem Kunden auf Produktseiten (vo-raussichtliche) Lieferzeiten für Produkte mit, die nicht sofort, also innerhalb zwei bis fünf Tagen bis zum Kunden, lieferbar sind.

Viele Gerichte halten die Klau-sel, dass die Lieferzeit „in der Re-gel“ X Werktage betrage, für wett-bewerbswidrig, da sie nicht klar-mache, was außerhalb der Regel gelte. „Circa-Lieferzeiten“ sind da-gegen wirksam.

Schritt 6: Zahlung

Der Kunde muss über die Einzel-heiten der Zahlung, insbesondere auch den Zahlungszeitpunkt, in-formiert werden. Bitte teilen Sie Ihren Kunden daher mit, wann bei Zahlung per Bankeinzug und Kre-ditkarte die Belastung des Kun-denkontos erfolgt, zum Beispiel bei Bestellung, mit Versand der Ware, zwei Wochen nach Erhalt der Lie-ferung.

Beachten Sie, dass der Zeit-punkt der Zahlung gegebenenfalls Einfluss auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat, der wiede-rum Auswirkungen auf das Wi-derrufsrecht hat.

Schritt 7: Widerrufsrecht

Möchten Sie das Widerrufsrecht allen Kunden, also auch gewerb-lichen Kunden, anbieten? Häufig differenziert der Text in den AGB nicht, sodass auch gewerbliche Kunden ein Widerrufsrecht haben. Dies können Sie durch einen klar-stellenden Zusatz über der Wider-rufsbelehrung vermeiden. Laut BGH ist im Zweifel von der Ver-brauchereigenschaft auszugehen. Ein zusätzliches Auswahlfeld im Bestellverlauf „Ich bestelle als Un-

ternehmer“ kann Klarheit über den Charakter der Bestel-

lung schaffen.Häufig werden das

Widerrufsrecht (§ 355 BGB) und das Rückga-berecht (§ 356 BGB) vermischt, oder es fin-den sich unterschied-liche Formulierungen in AGB, FAQ, Infor-mationsseiten, Bestell-verlauf, E-Mail etc.

Dies ist abmahngefähr-det und führt zu einer

Verlängerung der Rückga-

befrist für den Kunden. Überprü-fen Sie Ihre Formulierungen des-halb auf Widersprüche.

Überprüfen Sie zudem, ob in Ihrem Portfolio Artikel enthalten sind, bei denen das Widerrufsrecht nicht besteht, und weisen Sie in diesem Fall hierauf hin. Die Aus-nahmen sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt, das heißt, sie können nicht beliebig erweitert werden, wenn die Rücknahme der Ware wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Lassen Sie sich im Zwei-fel unbedingt rechtsanwaltlich be-raten, ob ein Produkt ausgenom-men werden kann oder nicht, um Abmahnungen oder Fristverlänge-rungen zu vermeiden.

Wenn Ihre Kunden die Rück-sendekosten übernehmen sollen, muss die sogenannte „40-Euro-Klausel“ wirksam vertraglich ver-einbart werden (zum Beispiel noch einmal zusätzlich in den AGB), das heißt, der Kunde trägt nicht auto-matisch die Kosten. Beim Rückga-berecht (§ 356 BGB) ist die Ver-wendung der 40-Euro-Klausel nicht möglich.

Wenn der Kunde die Rücksen-dekosten nicht tragen muss (zum Beispiel beim Rückgaberecht oder Widerrufsrecht über 40 Euro), darf er die Ware nach überwie-gender Meinung unfrei oder per Nachnahme zurückschicken. Das hat das OLG Hamburg bestätigt und die Klausel „Unfreie Rücksen-dungen werden nicht angenom-men“ für unzulässig und abmahn-fähig erklärt. Die Verweigerung der Annahme in solchen Fällen ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes.

Von dem Kunden darf kein Wertersatz für die Nutzung der Ware, die über das Prüfen der Ei-genschaften und Funktionsfähig-keit der Ware hinausgeht, in Rechnung gestellt werden, wenn er nicht spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss zutreffend in Textform (zum Beispiel per E-Mail) informiert (§ 357 Abs. 3

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BGB) und bereits im Shop bezie-hungsweise auf der eBay-Artikel-seite auf diese Rechtsfolge „klar und verständlich“ hingewiesen worden ist.

Wenn Sie außerhalb der Ge-staltungshinweise Änderungen an dem gesetzlichen Muster zum Wi-derrufsrecht vornehmen, haben Sie keine Rechtssicherheit nach § 360 Abs. 3 BGB mehr. Da eine vollständige, korrekte und trans-parente Belehrung bei der derzei-tigen Gesetzeslage auf eigene Faust so gut wie unmöglich ist, empfehlen wir die Verwendung des gesetzlichen Musters, das seit dem 4. August 2011 gilt.

Schritt 8: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Klausel „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Kata-log. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zuge-sagt wurde“ ist vom LG Frankfurt für unzulässig erklärt worden.

Das OLG Frankfurt hat dieses Ur-teil bestätigt.

Das KG Berlin stufte die Klau-sel „Eine Übergabe an den Paket-dienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anferti-gungen circa sieben bis zehn Tage nach Zahlungseingang. Bitte be-achten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu zehn Tagen dauern können. Bei H… ca. vier bis sechs Tage“ als un-wirksam im Sinne des § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB ein, weil die Lieferzeit in das Belieben des Händlers ge-stellt werde. So auch das OLG Bremen zu „in der Regel ein bis zwei Werktage bei DHL-Versand“.

Die Klausel „Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Dis-position aus von XY nicht zu ver-tretenden Gründen nicht verfüg-bar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern“ berücksichtigt nicht das Interesse der Kunden an bestimmten Funktions- und Nut-zungsmerkmalen oder einem be-stimmten Design und ist daher laut BGH unwirksam.

Die Abwälzung der Transport-gefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern seit 1. Januar 2002

explizit untersagt (§ 474 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist

nicht die Übergabe an das Versandunternehmen,

sondern die tatsäch-liche Ablieferung beim Verbraucher. Das LG Landau hat die von einem On-line-Händler gegen-über einem Ver-braucher verwende-te AGB-Klausel „Versand auf Risiko

des Käufers“ explizit als unzulässig und wett-

bewerbswidrig nach §§ 474 Abs. 2, 447 BGB, § 4 Nr.

11 UWG eingestuft.

Klauseln wie „Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschä-den zu untersuchen“ sind vom LG Hamburg und vom LG Frankfurt und eine ähnliche Klausel auch vom BGH für unzulässig erklärt worden, da das Gesetz bei Verbrau-chern keine Rügepflichten kennt und Gewährleistungsansprüche auch nach zwei Jahren noch gel-tend gemacht werden können.

Sogenannte „Salvatorische Klauseln“, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Be-stimmung nicht das Gesetz, son-dern eine Regelung gelten soll, de-ren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie mög-lich entspricht, sind wegen Ver-stoßes gegen das Transparenzge-bot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumin-dest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung nichtig und damit überflüssig. Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlä-gige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB).

Schritt 9:Vertragsschluss

Häufig sind Angaben zum Ver-tragsschluss in AGB oder auf In-formationsseiten widersprüchlich zu Texten im Bestellverlauf oder in der Bestätigungs-E-Mail. Zum Beispiel soll der Vertrag laut AGB erst mit Lieferung der Ware zu-stande kommen, aber in der E-Mail oder an sonstiger Stelle im Bestellablauf wird der Kunde be-reits zur Zahlung per Vorkasse aufgefordert. Der Kunde kann die Zahlungsaufforderung nach dem sogenannten „objektiven Empfän-gerhorizont“ nur so verstehen, dass er bereits zur Zahlung und Sie im Gegenzug zur Lieferung verpflich-tet sind, womit ein Vertrag zu-stande gekommen ist.

Der Hinweis auf die Speiche-rung und Zugänglichkeit des Ver-

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ist Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim, Referent für Verbraucherschutzrecht im E-Commerce und Justiziar der Trusted Shops GmbH.Kontakt und Infos:

Tel.: 0221 77536-87 / [email protected] / www.trustedshops.de

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tragstextes wird oft als lästig und überflüssig be-trachtet. Bei Fehlen die-ser Pflichtinformation verlängert sich jedoch die Widerrufsfrist auf sechs Monate (gemäß §§ 312g Abs. 6 Satz 2, 355 Abs. 3 S. 1 BGB). Daher sollten Sie mit einem entspre-chenden Text über dieses Thema aufklären.

Schritt 10: E-Mail-Bestätigung

Häufig ist in der Bestäti-gungs-E-Mail die Wider-rufsbelehrung nicht oder nur unvollständig enthal-ten. Die Belehrung in Textform ist jedoch ent-scheidend für den Lauf der 14-tägigen Widerrufs-frist. Erhält der Kunde die Textform-Belehrung erst zusammen mit der Ware, verlängert sich die Frist mindestens auf ei-nen Monat, und die Wi-derrufsinformation im Shop (zwei Wochen) ist falsch und abmahnge-fährdet. Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interes-se die Widerrufsbeleh-rung unbedingt vollstän-dig in die erste E-Mail aufnehmen. Wir empfeh-len aus diesem Grund die Aufnahme des gesetz-lichen Belehrungsmusters in die erste E-Mail, die dem Kunden automati-siert unmittelbar nach Abgabe der Bestellung geschickt wird.

Wenn Sie Ihre AGB dem Kunden nicht voll-ständig per E-Mail zu-schicken, schicken Sie sie in Papierform mit der Lieferung zu. Der allei-

nige Hinweis auf die AGB per Link ist nicht ausrei-chend, weil der Kunde diese gemäß § 312c Abs. 2 BGB spätestens bis zur Lieferung in „Textform“ erhalten muss. Anderen-falls verlängert sich die Widerrufsfrist auf min-destens sechs Monate. OE

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Widerruf auch per Postfach möglichFERNABSATZVERTRÄGE

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.01.2012, Az.: VIII ZR 95/11) hat Anfang des Jahres eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzge-schäft die Angabe einer Postfachadresse des Wi-derrufsadressaten aus-

reicht.In dem zu

entscheidenden Fall waren die Richter der Meinung,

dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsa-

dresse im

Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses geltenden ge-setzlichen Anforde-rungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), und begründeten dies wie folgt:

Bei Fernabsatzge-schäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. der Unternehmer dazu verpflichtet, dem Verbraucher das Beste-hen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie

die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausü-bung, insbesondere Na-men und Anschrift desje-nigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Die Angabe einer Postfachadresse als Wi-derrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichts-hof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) be-reits entschieden hat, den gesetzlichen Anfor-derungen.

An dieser Rechtspre-chung ist auch nach dem

Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Post-fachadresse in gleicher Weise wie durch die An-gabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, sei-ne Widerrufserklärung auf den Postweg zu brin-gen. Seine „ladungsfä-hige“ Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F.), was im zu entschei-denden Fall auch un-streitig geschehen war.

Rechtsanwalt Jens Klarmann/OE

www.pani-c.de

Artikelbeschreibung reicht nicht PREISANGABE BEI EBAY-HÄNDLERN

Die Preisan-gabenverord-

nung regelt, dass beim gewerbs-

oder geschäftsmä-ßigen Verkauf an End-verbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengen-einheit (zum Beispiel 1 Euro pro 1 Kilogramm).

Strittig in einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall (Az.: 327 O 196/11) war, an

welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Wa-ren über die Internet-handelsplattform eBay verkauft werden. Die Be-klagte hatte im Rahmen der Angebotsübersicht nur den End- und nicht den Grundpreis angege-ben. Auch wenn der Kunde aus der Angebots-übersicht das Einzelan-gebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im

Rahmen der Artikelbe-schreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumen-tierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschrei-bung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausrei-chend.

Dies sahen die Rich-ter anders: Der Verbrau-cher müsse in der Lage sein, beide Preise auf ei-nen Blick wahrzuneh-men. Deshalb müsse der Grundpreis bei der Prä-sentation von Warenan-

geboten im Rahmen der Angebotsübersichten ge-nannt werden. Aber auch bei der Artikelbe-schreibung sei es nicht ausreichend, den Grund-preis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschrei-bung klar hervorgehoben und für den Nutzer un-übersehbar positioniert werde.

Rechtsanwalt Horst Leis/OE

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Page 19: Channel Partner Ausgabe 16/2012

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Channel-Sales-Kongress Cloud Computing: www.channelpartner.de/events/cloudBest in Cloud: www.best-in-cloud.de

25.10.2012, Rheingoldhalle, Mainz

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„Cloud Computing“ - Aus der Praxis für die Praxis

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Page 20: Channel Partner Ausgabe 16/2012

„�Für�manche��Händler�kann�sich�die�Existenzfrage�stellen“

SEIT�AUGUST�GIBT�ES�NEUE�GESETZLICHE�VORGABEN�FÜR�DIE�GESTALTUNG� �

UND�FORMULIERUNG�IN�ONLINE-SHOPS.�WAS�DAS�FÜR�FACHHÄNDLER�BEDEUTET,�

DIE�EINEN�WEBSHOP�BETREIBEN,�WEISS�RECHTSANWALT�JOHANNES�RICHARD.

Nachdem der Bundestag Anfang März das Gesetz zur sogenannten Button-Lösung beschlossen hatte, wurde die Regelung am 16. Mai im Bundesgesetzblatt veröffent-licht. Nach Ablauf einer Über-gangsfrist ist das Gesetz am 1. Au-gust in Kraft getreten. Was ver-birgt sich genau hinter der But-ton-Lösung?Johannes Richard: Die Button-Lösung war ursprünglich dazu ge-dacht, sogenannten Abo-Fallen-Be-treibern das Handwerk zu legen, die die Kostenpflicht ihrer Verträge ver-schleierten. Die Folge war oft, dass Verbraucher nicht merkten, dass sie

einen Jahresvertrag für Malvorlagen, Outlet-Verkäufe oder Sonstiges abge-schlossen hatten. Hierbei hat der Gesetzgeber das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, da die jetzt neue Re-gelung für so gut wie alle Internet-verträge mit Verbrauchern gilt.

Ist diese Regelung also zu weit gefasst?Richard: Sie ist weit gefasst, geht aber auch ins Detail. In erster Linie geht es darum, dem Verbraucher deutlich zu machen, dass seine Be-stellung Geld kostet. Es gibt seit dem 1. August die Verpflichtung, im Rah-men des Bestellablaufes eines Inter-net-Shops über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleis-tung sowie den Gesamtpreis der Ware sowie zusätzliche mögliche Kosten zu informieren.

Dazu gehört auch, dass der But-ton oder Link, mit dem eine Bestel-lung letztlich abgesendet wird, eine bestimmte Gestaltungsform und Formulierung beinhalten muss. Der Link muss gut lesbar sein, sodass eine dunkelgraue Schrift vor einem hellgrauen Hintergrund bei der Ge-staltung eines Buttons durch den

BUTTON-LÖSUNG UND IHRE FOLGEN

Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.Kontakt und Infos:

Tel.: 0381 448998-0E-Mail: [email protected]

Zur Person

Online-Händler nicht zulässig sein dürfte.

Wie läuft das nun beim Bestellen ab?Richard: Das Wichtigste ist, dass der Button, mit dem eine Bestellung abgesendet wird, die Wörter „Zah-lungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende andere, aber eindeu-tige Formulierung enthalten soll. Bis-her übliche Formulierungen wie „Be-stellen“ oder „Absenden“ werden da-durch unzulässig. Es ist aber nicht zwangsläufig vorgeschrieben, dass ausdrücklich der Begriff „Zahlungs-pflichtig bestellen“ verwendet werden muss; der Gesetzgeber hat auch die Formulierungen „Kostenpflichtig be-stellen“, „Zahlungspflichtigen Ver-trag schließen“ und „Kaufen“ als zu-lässig angesehen. Dies sind jedoch alles Formulierungen, die bisher, da sie zugegebenermaßen auf Verbrau-cher abschreckend wirken, in den meisten Internet-Shops nicht ver-wendet wurden.

Was ist ebenfalls neu bei der aktuellen Rechtslage?Richard: Der Gesetzgeber hat ganz

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„�Für�manche��Händler�kann�sich�die�Existenzfrage�stellen“ „Die neue gesetzliche

Regelung ist einerseits sehr weit gefasst, geht aber andererseits auch ins Detail.“ JOHANNES RICHARD, Rechtsanwalt

in Rostock

Lange wollte sich Amazon nicht zur Umsetzung der soge-nannten Button-Lösung äußern und sorgte damit bei Mar-ketplace-Händlern für Unruhe. Doch pünktlich zum Inkraft-treten der Gesetzesänderung am 1. August hat sich auch Amazon an die neue Vorschrift zum Schutz vor Abo-Fallen im Internet gehalten: Der Bestellknopf, der bei Amazon das Ende des Check-out-Prozesses signalisiert, ist seither unmissver-ständlich mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Auch eBay, Rakuten oder der Online-Händler Notebooksbilliger.de haben auf die Button-Lösung reagiert und ihre Bestell-Schaltfächen mit dem Begriff „Kaufen“ versehen.

Für Online-Händler bedeutet die Umsetzung der Button- Lösung nicht nur einen erheblichen technischen Aufwand, sie kann sich auch auf das Tagegeschäft auswirken. So zeigte eine Untersuchung der Agentur Explido, dass „Kaufen“ besser konvertiert als „Zahlungspflichtig bestellen“.

Händler auf E-Commerce-Plattformen wie eBay, Amazon und Rakuten haben es dabei insofern einfacher, als ihnen die Umstellung auf eine gesetzeskonforme Bestelllösung abgenommen wird. „Ganz im Sinne der japanischen Service-mentalität ‚Omotenashi‘ nehmen wir unseren Händlern den gesamten Aufwand, der mit der Umsetzung der neuen Rege-lung verbunden ist, ab“, erklärt dazu Rakuten-Deutschland-Chefin Beate Rank. MH

E-Commerce-Plattformen haben reagiert

Kleines Gesetz, große Wirkung: Die neuen Bestell-Buttons von Amazon, eBay, Rakuten und Notebooks-billiger sind nicht einheitlich, aber gesetzeskonform.

Wie der Online-Handelsverband Händlerbund berichtet, wurde ein Online-Händler trotz Befolgen der sogenannten Button-Lösung abgemahnt. Dabei handele es sich um eine Abmahnung bezüglich der Anordnung und Auflis-tung der wesentlichen Merkmale einer Ware auf der Bestellübersichtsseite. So hätten auf der abschließenden Bestellübersicht des abgemahnten On-line-Händlers Angaben zu den Spezifikationen der bestellten Ware gefehlt. Der Abmahner sieht darin eine nicht erfolgte gesetzeskonforme Umgestal-tung der Bestellübersichtsseite und somit einen unlauteren Wettbewerbs-

vorteil, der nach §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG einen Rechtsbruch bedeute.Hintergrund: Das neue Gesetz beinhaltet auch weitergehende, weniger be-

kannte Forderungen an die Händler. So müssen die wesentlichen Informati-onen unmittelbar, und bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise nochmals zusammengefasst zur Verfügung gestellt werden. Diese umfassen neben den wesentlichen Merk-malen der Ware auch den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile sowie Steuern und anfallende Liefer- und Versandkosten. MH

Abmahnung trotz korrektem Bestell-Button

konkrete Gestaltungsvorstellungen in der Gesetzesbegründung deutlich ge-macht. So darf die Preisinformation über die Ware oder Dienstleistung nicht so weit unterhalb des Bestell-Buttons angeordnet werden, dass der Verbraucher zwangsläufig scrollen muss.

Sie sagten eingangs, der Gesetz-geber habe mit der Neuregelung das Kind mit dem Bade ausge-schüttet. Was meinen Sie damit?Richard: Zum Problem wird das Gesetz durch die neue Regelung ge-mäß § 312 g Abs. 4 BGB: Wenn der Button, mit dem die Bestellung abge-

sendet wird, nicht rechtskonform ge-staltet ist, kommt es mit dem Ver-braucher nicht mehr zu einem wirk-samen Vertrag. Anders als bei frühe-ren gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz stellt sich für Händler dieses Mal nicht nur ein wettbe-werbsrechtliches Abmahnproblem, sondern sogar die Existenzfrage. Letztlich gilt die Verpflichtung zur Umgestaltung des Bestellablaufs für alle entgeltpflichtigen Verträge im Internet, sei es der Warenverkauf oder das Angebot von Dienstleistun-gen, und zwar immer dann, wenn Verbraucher an dem Vertrag betei-ligt sind. OE

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Das muss im Impressum stehenDIE FEHLENDE ANGABE VON REGISTERNUMMER, REGISTERGERICHT

UND UMSATZSTEUER-ID IN INTERNET-SHOPS IST WETTBEWERBSWIDRIG.

WAS DAS FÜR HÄNDLER BEDEUTET, SAGT JOHANNES RICHARD*.

Welchen Inhalt ein Impressum oder eine sogenannte Anbieter-kennzeichnung haben muss, ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Wenn ein Unternehmen oder ein Kaufmann in das Han-delsregister eingetragen ist, sind nach § 5 TMG sowohl die Regis-ternummer als auch das Register-gericht mit anzugeben. Für den Fall, dass der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnum-mer hat (was nicht zwingend ist), muss auch diese mit angegeben werden.

Fehlen diese Informationen, ver-stößt der Anbieter gegen § 5 TMG, da die Anbieterkennzeichnung un-vollständig ist. Verstöße gegen die Verpflichtung einer ordnungsge-mäßen Anbieterkennzeichnung aus dem Telemediengesetz sind in der Regel wettbewerbswidrig ge-mäß § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Frage ist nun, ob dies auch für Informationen gilt, die dem Verbraucher auf dem ersten Blick nicht besonders wichtig sind, wie

ABMAHNUNGEN SIND MÖGLICH

Kaum noch Ermessensspielraum: Ein Urteil des Kammergerichtes Berlin verschärft die vorhandene Rechtsprechung in Sachen Impressum.

Kommerziell genutzte Facebook-Seiten müssen mittlerweile – so wie Websites auch – mit einem Impressum versehen werden. Das bereitet zwei Probleme: Was gehört in das Impressum hinein? Und wo gehört das Impressum auf der Facebook-Präsenz hin? Die IT-Recht Kanzlei bietet als Lösung beider Probleme ein Tool an, das ein rechtssicheres und individuelles Im-pressum generiert und sofort in die ge-wünschte Facebook-Seite einbindet – für Fans kostenlos und jederzeit verfügbar.

Weitere Informationen: Rechtsanwalt Max-Lion Keller, IT-Recht Kanzlei (www.it-recht-kanzlei.de)

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„Spürbarkeitserfordernis“ statt „Bagatelle“

Im alten UWG gab es die Regelung der „Bagatelle“ in § 3 UWG, heute geht es um die sogenannte Spür-barkeitserfordernis, die nach un-serer Auffassung letztlich zur Fol-ge hat, dass es die sogenannte Ba-gatelle im Wettbewerbsrecht ei-gentlich nicht mehr gibt. Dies gilt

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Tel.: 0381 448998-0E-Mail: [email protected]

*Johannes Richard

umso mehr, wenn Verbraucher be-troffen sind.

Abschließend geklärt ist die Frage nicht, eine Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (Urteil vom 06.12.2011, Az.: 5 U 144/10) macht jedoch deutlich, wohin die Reise geht: Das Kammergericht sieht die fehlenden Informationen durchaus als wettbewerbswidrig an: Ein entsprechender Verstoß sei „spürbar“. Begründet wird dies insbesondere mit den Wertungen des § 5 a Abs. 2 UWG.

„Informierte Entscheidung“ muss möglich sein

Zumindest theoretisch steht damit fest, dass die Verletzung der Infor-mationspflicht zu einer relevanten Fehlvorstellung führt. „Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der Vorenthaltung ist diese zwangs-läufig geeignet, die Fähigkeit des

Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen“, so die Richter in der Urteilsbegründung.

Dies ist wohl eher eine rechts-dogmatische Ansicht, da es nach unserer Auffassung den Verbrau-cher nicht interessieren und auch nicht beeinflussen wird, wenn Re-gistergericht, Registernummer und Umsatzsteuer-ID fehlen.

Auf der anderen Seite gibt es die gesetzliche Fiktion des § 5 a Abs. 2 UWG: „(2) Unlauter han-delt, wer die Entscheidungsfähig-keit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorent-hält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels we-sentlich ist.“ Diese Norm lässt ins-besondere bei Verstößen gegenüber

In jüngster Zeit wird in diversen Foren über eine Abmahnwelle berichtet, von der mittlere und kleinere IT-Unternehmen so-wie Selbstständige betroffen sind, die mit ihrer Firma auch in Facebook auftreten. Demnach mahnt die Rechtsanwaltskanzlei HWK, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, im Auftrag der Firma Binary Services GmbH aus der Oberpfalz Unternehmen mit Facebook-Seiten ohne rechtmäßiges Im-pressum ab.

Nach einem Urteil des Landesgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2011 müs-sen gewerblich genutzte Facebook-Seiten ein Impressum aufweisen. Ein Impressum muss auch von einem Nutzer mit durch-schnittlicher Facebook/Internet-Affinität einfach erkennbar sein. Es soll mit höchs-tens zwei Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Die Angaben zum Inhaber auf der Facebook-Seite müssen den Anga-ben auf der normalen Webseite entspre-

chen, falls man im Facebook-Impressum auf das Webseiten-Impressum verweist. Das Impressum einer Webseite muss ständig verfügbar sein, selbst wenn die Webseite noch im Aufbau ist.

Wie reagiert man nun auf eine solche Abmahnung? Hat man keine Impressums-angaben auf der Facebook-Seite, muss man eine Unterlassungserklärung abge-ben. Die vorgefertigte Unterlassungser-klärung der Rechtsanwaltskanzlei HWK muss auf jeden Fall modifiziert werden. Faustregel ist hier: Am besten einen Rechtsanwalt konsultieren, die Kosten für die Beratung sind niedriger als die Ab-mahn- und Gebührkosten, die die Kanzlei HWK verlangt.

Hat man ein Impressum im Info-Bereich bereits eingetragen, kann man sich bei ei-ner eventueller Gegenklage darauf beru-fen, dass das Urteil des Landesgerichts Aschaffenburg unzureichend ist. mw/KV

Abmahnwelle bei fehlendem Facebook-Impressum

Verbrauchern somit kaum noch ei-nen Ermessensspielraum zu.

Vollständigkeit ist Pflicht

Nachdem wir eigentlich dachten, dass zum Thema Anbieterkenn-zeichnung alles gesagt worden ist, gibt es nun einen neuen Aspekt, der die vorhandene Rechtspre-chung noch weiter verschärft. Ein Impressum muss tatsächlich ohne Wenn und Aber vollständig sein.

Hierauf sollten insbesondere Unternehmen achten, die in das Handelsregister eingetragen sind, zum Beispiel eingetragene Kauf-leute, GmbHs, OHGs, AGs etc. Die Frage der Nichtangabe einer Um-satzsteuer-ID dürfte in der Praxis eher selten auftauchen, da diese nach unserer Kenntnis nicht aktiv ermittelt werden kann. Wer jedoch in einem Internetauftritt eine Um-satzsteuer-ID angibt, in einem an-deren nicht, macht sich durchaus angreifbar. OE

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Risiken bei Tippfehler-DomainsHÄUFIG LASSEN SICH ONLINE-HÄNDLER DOMAINS REGIS-

TRIEREN, DIE SICH ENG AN BEKANNTE NAMEN ANLEHNEN.

DOCH EIN SOLCHES VORGEHEN KANN WETTBEWERBSWID-

RIG SEIN. DR. SELINA KARVANI* NENNT DIE GRÜNDE.

Unter dem Stichwort „Tippfeh-ler-Domains“ werden rechtlich solche Domains behandelt, die sich sehr eng an bekannte Domains an-lehnen und sich in der Regel nur durch einen oder zwei geänderte, fehlende oder hinzugefügte Buch-staben von den „echten“ Domains unterscheiden.

In einem Gerichtsverfahren musste sich der Inhaber einer Viel-zahl solcher Domains den Vorwurf gefallen lassen, dass eine solche Re-gistrierung sicherlich nicht zufällig erfolgte. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2012 (Az.: 6 U 187/11) bestätigt, dass die Regis-trierung solcher Tippfehler-Do-mains wettbewerbswidrig sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die Domain-Inhaber in derselben Branche tätig sind.

Bei dem zu entscheidenden Fall hatte die Inhaberin der Domain wetteronline.de den Inhaber der Domain wetteronlin.de wegen der Nutzung einer „Tippfehler-Domain“ in Anspruch genommen. Letzterer verfügte neben der Domain www.wetteronlin.de über weitere Do-mains, die sich eng an bekannte Domains anlehnten, zum Beispiel www.autoscot24.de in Anlehnung an www.autoscout24.de oder www.altavister.de in Anlehnung an www.altavista.de.

Der beklagte Domain-Inhaber hat-te die Nutzer seiner Tippfehler-Domains jeweils auf die Seite www.sedoparking.com geleitet, auf der unter „pkvleistung24.de“ pri-vate Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Die Weiterlei-tung wurde ihm natürlich entspre-chend vergütet.

Die Richter des OLG Köln be-werteten die Registrierung der Tippfehler-Domains durch den Be-klagten als unlautere Behinderung. Dabei gingen sie davon aus, dass der Umstand, dass der Beklagte neben der Domain www.wetteron lin.de noch viele weitere Tippfehler-Domains registriert hatte, nur den Sinn haben konnte, dadurch Inter-netnutzer umzuleiten.

Die Fehlleitung der Beklagten wirke sich – so die Richter – auch wirtschaftlich bei der Klägerin aus. Und selbst wenn die Nutzer mer-ken würden, dass sie nicht zu der gewünschten Seite gelangt seien, würde sich eine Vielzahl der Fehl-geleiteten nicht mit der Fehler-suche befassen, sondern einen an-deren Wetterdienst aufsuchen. Die Klägerin verliere dadurch Werbe-einnahmen.

Und es kommt, wie gesagt, nicht darauf an, dass die Parteien nicht in derselben Branche tätig sind. In Fällen des Behinderungswettbe-

NUTZER UMZULEITEN IST GEFÄHRLICH

werbs bestehe, so das Urteil des OLG, das erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis schon dann, wenn die konkrete geschäftliche Handlung geeignet und darauf ge-richtet sei, den Absatz des Han-delnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern.

Entscheidungen wie die des OLG Köln sollten dafür sorgen, dass das Parken von Tippfehler-Domains und darauf beruhende Fehlleitungen unterbleiben. Daher ist das „Domain-Parking“ keine gute Geschäftsidee, sondern in mehrfacher Hinsicht rechtlich be-denklich. So haftet nach einer Ent-scheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 28.07.2011, Az.: 17 O 73/1) der Domain-Parker bei Kenntnis auch für Markenrechtsverletzungen. OE

ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Sie arbeitet in der Kanzlei Wienke & Becker in Köln.Kontakt und Infos:

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*Dr. Selina Karvani

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Also Actebis baut Führung komplett um

CEO GUSTAVO MÖLLER-

HERGT WIRD DIE DEUTSCHE

GESCHÄFTSLEITUNG

AUFGEBEN UND KÜNFTIG

AN DER KONZERNSPITZE IN

DER SCHWEIZ DIE FÄDEN

ZIEHEN.

berufen wurde. Ebner war von 1998 bis 2004 Leiter Produktmanage-ment Einkauf bei Actebis und wechselte im November 2008 ins NT-plus-Management.

Jochen Bless stieß 2005 als Chef der Systemhauskooperation Acte-bis Network zum Soester Distribu-tor und leitete später unter ande-rem den Geschäftsbereich Storage & Komponenten sowie seit 2008 den Bereich Volumen-Business.

Guido Wirtz war 2005 bei Acte-bis Peacock als Leiter E-Commerce gestartet, später unter anderem für das Business Development so-wie den Vertrieb der VAD-Sparte verantwortlich und leitete seit Ja-nuar 2012 den Bereich Customer Consulting & Services.

Reinhold Egenter, der 2004 von Bytec zu Also Deutschland gewech-selt war, leitete zuletzt den Value-Added-Bereich.

Führungsquartett

Die künftige Deutschland-Spitze wird nun durch den Geschäftsfüh-rer Finanzen Reiner Schwitzki als Sprecher der Geschäftsführung angeführt. Ihm zur Seite stehen

PROMINENTE ABGÄNGE

Die neue Führungsriege bei Also Actebis Deutschland (v.l.): Matthias Lorz (Service), Stefan Klinglmaier (Volumen-Business), Reiner Schwitzki (Finanzen und Sprecher der GF) sowie Heino Deubner (Value & Solutions Business)

Stefan Kinglmaier, verantwortlich für die Supply Chain (Volumendis-tribution), Heino Deubner für den Bereich Solutions und Matthias Lorz für den Service. Lorz wird auch für das Marketing zuständig sein. Der bisherige Marketingchef Oliver Kaiser wird im Oktober zum Virtualisierungsspezialisten VMware wechseln.

Mit diesem Umbau an der Un-ternehmensspitze hat Möller-Hergt gleichzeitig die Managementebene der Bereichsleiter komplett gestri-chen. Demzufolge berichten die rund 35 Business-Unit-Leiter jetzt direkt an die Geschäftsführung.

Standorte bleiben

An der Entscheidung, alle drei Also-Actebis-Standorte – Soest, Osnabrück und Straubing – zu er-halten, will Möller-Hergt allerdings nicht rütteln. „Wir betrachten das als Wettbewerbsvorteil, weil wir hier zum einen gut ausgebildete, er-fahrene Mitarbeiter vor Ort haben, die wir behalten möchten, und wir zum anderen hier weiteres Perso-nal rekrutieren können.“� Armin�Weiler

ChannelPartner 16/12

Also-Actebis-CEO Gustavo Möller-Hergt wird künftig an der Konzernspitze in der Schweiz die Geschicke des

Distributors bestimmen.

Paukenschlag bei Also Actebis: CEO Gustavo Möller-Hergt wech-selt von der deutschen Geschäfts-leitung an die Konzernspitze in der Schweiz. In Deutschland sollen nun vier Manager die Geschäftsfüh-rung bilden.

Mit dem Umbau der Geschäfts-führung nehmen einige langge-diente Manager ihren Hut. So wer-den Jochen Bless, Volker Flem-ming, Guido Wirtz und Reinhold Egenter das Unternehmen verlas-sen. „Das hat nichts mit den Per-sonen zu tun, das ist eine Sache der Unternehmensentwicklung“, er-klärt Möller-Hergt. Diese Ent-scheidung sei ein längerer Prozess gewesen, der über Monate gedauert habe.

Volker Flemming war im Juli 2010 als Chef der TK-Sparte zu Also Actebis gewechselt. Seine Auf-gaben übernimmt ab sofort sein langjähriger Kollege und NT-plus-Manager Steffen Ebner, der jetzt zum President Telecommunications

Page 27: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Notebooks für Profis

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Page 28: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Videokonferenz als Service aus der CloudVIELE KUNDEN SCHEUEN OFT VOR DEN

GROSSEN INVESTITIONEN IN VIDEO­

KONFERENZSYSTEME ZURÜCK – UND

DAS ZU RECHT, WIE DAS ANGEBOT EINES

SPEZIALISTEN DEMONSTRIERT.

Seit anderthalb Jahren ist Vidyo in Deutschland vertreten, hierzu­lande arbeiten vier Personen für den US­amerikanischen Videokon­ferenzspezialisten. Als Vertriebs­leiter agiert Mario Seefried. Seine Aufgabe besteht vornehmlich da­rin, Kunden und Vertriebspartner für Vidyo zu gewinnen.

Derzeit arbeitet Vidyo mit knapp 20 aktiven Resellern in Deutschland zusammen. Diese sol­len nun dem Hersteller helfen, die eigene Videokonferenzlösung auch als reine Dienstleistung zu vertrei­ben. Bei einem derartigen „Mana­ged Service“ können im Prinzip be­liebige Endgeräte mit Display, Ka­mera, Lautsprecher, Mikrofon und vorhandener Internetverbindung zum Einsatz kommen: Desktop­PC, Notebook, Tablet Smartphone.

Der Kunde nutzt diese Dienst­leistung in einem Flatrate­Modell, bei dem er im Prinzip beliebig viele Videokonferenzen mit nicht einge­schränkter Teilnehmerzahl aufset­zen darf, und die Abrechnung er­folgt pro User und Monat. Der erste Vertriebspartner von Vidyo, der Videokonferenz als Managed­Service deutschlandweit anbietet, ist KNT Telecom. Der etwa 30

Mitarbeiter beschäftigende ITK­Dienstleister liefert die Videoströ­me vom eigenen Rechenzentrum mit einer 100­Mbit­Anbindung aus. In Deutschland vertreibt Vidyo die eigene Videokonferenzsoftware samt Services über Exklusive Net­works (ehemals TLK) und den AV­Spezialdistributor Comm­Tec.

Einsatz in Krankenhäusern und Arztpraxen

„Von neuester, professioneller Vi­deotechnologie zu profitieren, ohne in Hard­ und Software investieren zu müssen, kommt an“, argumen­tiert Michael Klas, Geschäftsfüh­rer von KNT Telecom. Und Mario Seefried von Vidyo freut sich, mit KNT Telecom einen ausgewie­senen Videokonferenzspezialisten als Partner gewonnen zu haben.

Laut Seefried ist Vidyos Video­konferenzlösung auch für mittel­ständische Kunden bezahlbar, da sie dafür kein eigenes zusätzliches Equipment benötigen und das Ganze nur als jederzeit kündbaren Service beziehen. Der Cloud­Ser­vice setzt auf die softwarebasierte Kommunikations­ und Collabora­tion­Plattform von Vidyo, und er kann vom Reseller auch an indivi­

VIDYO FÜR KLEINE MITTELSTÄNDLER

Gebärdensprache verstehen: In Arztpraxen kann ein per Videokon-

ferenz zugeschalteter Dolmetscher die Erklärungen der taub stummen Patienten für den Arzt übersetzen.

duelle Kundenbedürfnisse ange­passt werden.

Die „VidyoRouter“­Applikation baut auf der „Adaptive Video Layering“­Architektur auf und verwendet die H.264­SVC­Techno­logie (Scalable Video Coding). Da­mit entfällt laut Hersteller der Be­darf an teuren Multipoint Control Units (MCU) für die Videokom­munikation, wie sie etwa die Tele­presence­Systeme von Cisco, Huawei, Polycom oder LifeSize be­nötigen. Dedizierte Netze und hohe Dienstgüteanforderungen seien ebenfalls nicht erforderlich, so Seefried weiter.

Da übliche Netzwerkstandards wie 10­Mbit­Ethernet, IEEE­02.11­WLANs, LTE, UMTS und Edge ausreichen, ist auch der Einsatz derartiger Systeme zum Beispiel in Krankenhäusern oder zur Ferndi­agnose geeignet. Seefried berichtet zum Beispiel über eine Anwendung in einer Arztpraxis, die viele Taub­stumme besuchen. Um deren Lei­den in Zeichensprache zu verste­hen, schaltet der behandelnde Arzt immer einen Dolmetscher per Video zu, der ihm die Gebärden übersetzt.� Dr.�Ronald�Wiltscheck

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Page 29: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Akamai sucht weitere PartnerEIN JAHR ZUSAMMENARBEIT MIT DEM CHANNEL

Vor gut einem Jahr stell-te Akamai Technologies das NetAlliance-Partner-programm vor. Später hat Akamai erläutert, wie Re-seller mit Managed Ser-vices ins Cloud-Geschäft einsteigen können.

Auch der Zentraleuro-pa-Chef bei dem Datenbe-schleuniger im Web, Michael Heuer, der diese Position seit August 2011 innehat, hat ChannelPart-ner gegenüber sein großes Interesse an weiteren Resellern bekundet. Der-zeit arbeitet Akamai mit 42 Vertriebspartnern in Deutschland, davon be-zeichnet Heuer 10 bis 15 als tatsächlich aktiv. Un-ter den großen Technolo-giepartnern des Anbieters

befinden sich Unterneh-men wie HP, IBM, Telefó-nica und Verizon, aber es gibt auch kleinere spezia-lisierte Partner, zum Bei-spiel Boreus.

Dieser Rechenzen-trumsbetreiber aus Stral-sund hat sich auf Hosting-Services spezialisiert und arbeitet dabei nicht nur mit Akamai, sondern auch mit SAP, Dell und EMC zusammen. Zu den international agierenden Kunden von Boreus zäh-len unter anderem die Otto Group, der Axel Springer Verlag und die Aida-Kreuzfahrtschiffe.

Doch Akamai benötigt nicht nur die Dienste der-artiger Hosting-Anbieter und Rechenzentrumsbe-

treiber, auch Security-Spezialisten sind bei dem Datenbeschleuniger herz-lich willkommen. Diese sollten aber ihren Kunden eine End-to-end-Security-Komplettlösung offerieren können, also sowohl für die Absicherung der End-geräte als auch für die Si-cherheit des gesamten Netzwerks sorgen.

Heuer stellt sich da-runter Dienstleister vor, die derartige Security-Sys teme nicht nur vor Ort beim Kunden instal-lieren und betreiben, son-dern zusätzlich auch IT-Sicherheit als Managed Service (am besten aus der Cloud) liefern können. Aber auch klassische Sys-temhäuser wie Bechtle

oder spezialisierte System integratoren, SAP-Dienstleister, ISVs und Webagenturen kommen als Vertriebs- und Ser-vicepartner infrage.

Diese Akamai-Partner werden vom Channel Ma-nager Central Europe Uwe Martin betreut. Sein Ziel: Er möchte den der-zeitigen Channel-Anteil bei Akamai von 30 auf 50 Prozent erhöhen.�� Dr.�Ronald�Wiltscheck

UC-Software für SmartphonesESTOS-LÖSUNG FÜR IPHONE UND ANDROID

Bereits seit 15 Jahren agiert der Softwareher-steller Estos eigenständig am Markt, bekannt ge-worden ist das Unterneh-men aus Starnberg haupt-sächlich durch seine UC- und CTI-Software „Pro-Call“. Darüber hinaus offeriert der Hersteller aber auch noch spezielle Middleware („Ecsta“), mit deren Hilfe TK-Anlagen von Siemens, Cisco, Ava-ya, Aastra, Mitel und Co. mit der ProCall-Software zusammenarbeiten kön-nen.

In Deutschland arbeitet der Softwarehersteller mit rund 3.000 Ver-triebspartnern sowie den Distributoren Westcon Convergence, Also Acte-bis, NTplus, Allnet, Her-weck, Itancia, Komsa Systems, Michael Telecom und Schröder Kommuni-kationstechnik zusam-men.

Nun hat der Hersteller eine strategische Erweite-rung seiner UC-CTI-Plattform angekündigt. So kann ab sofort jeder An-wender der „ProCall 4+

Enterprise“-Suite diese auch nativ auf seinem Smartphone nutzen, vo-rausgesetzt, es ist ein iPhone oder ein Android-Handy. Die dazugehörigen ProCall-Mobile-Apps sind im iTunes Store und im Google Play Store kosten-los verfügbar.

Damit ausgestattet, wissen auch Außendienst-mitarbeiter über den Prä-senzstatus ihrer Kontakte ständig Bescheid. Außer-dem können sie nun auch von unterwegs sicher auf die zentral abgelegten

Adressdatenbanken zu-greifen.

Erste Pilotkunden, wie die Firma Zimmer Natur-steine aus dem Wester-wald, arbeiten bereits mit ProCall Mobile. „Wir sind überzeugt, dass Funkti-onen wie das Setzen einer Rufumleitung von unter-wegs sowie das Empfan-gen und Senden von In-stant Messages die Zu-sammenarbeit verbes-sern“, so Jochen Lang, Projektverantwortlicher bei Zimmer Natursteine.

Dr.�Ronald�Wiltscheck

„Wir suchen Systemhäuser, Systemintegratoren und Security-Spezialisten.“MICHAEL HEUER, Zentraleuropa-Chef bei Akamai

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Page 30: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Videokommunikation für jedermannMIT VIDEOTELEFONIE LASSEN SICH NEUKUNDEN

GEWINNEN, UND BESTANDSKUNDEN KÖNNEN

TK-RESELLER ZUSÄTZLICHES EQUIPMENT

VERKAUFEN, SO DER HERSTELLER AASTRA.

Auf der CeBIT hat Aastra An-fang März die verfügbaren Kom-ponenten aus der BluStar-Produk-treihe vorgestellt: den Application Server (BAS) und die videofähigen Endgeräte „BluStar 8000i Desktop Media Phones“. Nun kann man auch vom Windows-PC, am iPhone oder am iPad in HD-Qualität mit Video telefonieren. Wie das funk-tioniert, hat Aastra der Channel-Partner-Redaktion in einer Live-Vorführung demonstriert.

Das Demo-Equipment war in rund zehn Minuten aufgebaut, und da auch eine Serverkomponente involviert war, benötigte Johannes Nowak, bei Aastra für globale strategische Projekte zuständig, auch keinen Netzwerk- oder Inter-netzugang bei der Live-Vorfüh-

rung. Genau dieses Demo-Paket bietet der TK-Hersteller auch sei-nen Vertriebspartnern zu Sonder-konditionen an, damit diese wiede-rum ihren Kunden die Vorzüge der Videokommunikation vorstellen können.

Live-Vorführung in der ChannelPartner-Redaktion

Die demonstrierte Sprach- und Vi-deoqualität war beeindruckend, Einschränkungen gibt es systemi-mmanent nur bei der maximalen Anzahl der Teilnehmer an einer Videokonferenz. Im Zusammen-spiel mit dem deutlich günstigeren Aastra-Kommunikationsserver agieren die Clients als SIP-Endge-räte, und es können maximal drei Personen an einer Videokonferenz teilnehmen. Das sei aber laut No-wak nicht weiter tragisch, da sei-ner Erfahrung nach an bis zu 90 Prozent aller Videokonferenzen nicht mehr als drei Personen teil-nehmen.

Sollte der Kunde Bedarf an mehr als drei Teilnehmern anmel-den, dann empfiehlt ihm der Aastra-Manager den eigenen Blu-Star Application Server. Dessen Anschaffungskosten liegen bei rund 4.000 Euro, dafür können da-mit bis zu zehn Teilnehmer einer

AASTRA BLUESTAR

Videotelefonie in HD-Qualität: die BluStar-Lösung von Aastra am iPad

Videokonferenz beiwohnen und auch Endgeräte sowie Video- Clients anderer Hersteller zum Einsatz kommen. Für die mobile Videokommunikation sollten beide Kameras (vorne und hinten) eines iPhone 4 aktiviert werden, dann ist nicht nur der Teilnehmer sicht-bar, sondern er kann auch andere Gegenstände, beispielsweise eine Produktionsanlage, abfilmen oder den Kaskoschaden am Pkw per Video an die Zentrale seiner Versi-cherung übermitteln.

Und dass der Bedarf an derar-tigen Lösungen vorhanden ist, be-legen Marktforscher. „Kunden möchten mit UCC-Lösungen ihre Produktivität erhöhen und erwar-ten eine einfache Integration und Handhabung“, meint etwa Elka Popova, Program Director UCC bei Frost & Sullivan. Und der Stu-die „UCC-Strategien 2012“ des Analystenhauses PAC/Berlecon zufolge wollen viele Unternehmen Videokonferenzlösungen in den kommenden zwei Jahren ausbauen beziehungsweise neu installieren.�� Dr.�Ronald�Wiltscheck

„Unseren Vertriebs partnern bieten wir das Demo-Paket zu Sonderkonditionen an.“ JOHANNES NOWAK, Vice President

Global Strategic Projects bei Aastra

www.channelpartner.de/tk-business/30

ChannelPartner 16/12

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ChannelPartner 16/12

www.channelpartner.de/drucker/

Die beliebtesten Drucksparmaßnahmen

Drucken und Kopieren sind in Unternehmen ein nicht zu unter-schätzender Kostenfaktor. Doch wie kann man diese Kosten sen-ken? In einer aktuellen Umfrage des Beratungs- und Marktfor-schungsunternehmens Dokulife in Zusammenarbeit mit dem Dru-ckerhersteller Brother wurden Büromitarbeiter nach den Ein-sparmaßnahmen in ihren Unter-nehmen befragt.

Da Farbdruck in der Regel teurer ist als schwarz-weiße Aus-drucke, wird in gut einem Drittel der Unternehmen der Farbdruck eingeschränkt. Mit Duplexdruck und dem Einsatz von Recyclingpa-pier werden die Papierkosten re-duziert. Allerdings war die Frage nach den Sparmaßnahmen ge-stützt, das heißt, den Befragten wurden Antworten vorgegeben, die sie auswählen konnten. So fehlte in diesen vorgegebenen Antworten der wesentliche Punkt „Ver-brauchsmaterial von Drittanbie-tern“. Laut Brother soll dies „ein Versehen“ sein.

Trotzdem gibt die Auflistung einen interessanten Einblick in die Gewichtung der einzelnen Maß-nahmen. Vergleicht man die Ant-worten nach Unternehmensgröße, fällt eines auf: Je größer die Firma ist, desto häufiger sind Einspar-maßnahmen.

Produktivitätsverlust durch Sparmaßnahmen

Sparmaßnahmen sind naturgemäß mit Einschränkungen verbunden. Beschneidet man die Druckge-wohnheiten der Mitarbeiter zu sehr, kann dies zu einem Produk-tivitätsverlust führen. So ist es beispielsweise kontraproduktiv, jemandem, der Flyer-Entwürfe begutachtet, den Farbdruck zu verbieten. Auch können zu lange Wege zum Drucker die Produk-tivität einschränken. Immerhin jeder fünfte Befragte fühlt sich durch Druckkostensparmaßnah-men am Arbeitsplatz in seiner Produktivität eingeschränkt. Der Großteil von 78 Prozent spürt al-lerdings keine Beeinträchtigung.

Mit fast 9.000 befragten Dru-ckernutzern ist die „Printer-Um-frage“ von Dokulife und Brother

„Einschränkung des Farbdrucks“ ist in Unternehmen die beliebteste Maßnahme, Druckkosten zu sparen.

eine der größten Studien zum An-wenderverhalten im Printer-Um-feld. ChannelPartner wird Ihnen in den kommenden Wochen wei-tere interessante und wissens-werte Ergebnisse dieser Erhebung präsentieren. In unserer Online-Ausgabe unter www.channelpart ner.de/channelcenter/drucken_ar chivieren/ sind bereits Zahlen zum Drucken von mobilen Endgeräten, zu dienstlichen Ausdrucken von privaten Druckern und zum Ein-satz von Tintenstrahldruckern im Büro erschienen. � Armin�Weiler

Welche Drucksparmaßnahmen sind in Ihrem Unternehmen etabliert?

Am teuren Farbdruck wird gerne gespart

35Farbdruck stark eingeschränkt

Beidseitiger Druck (Duplex) ist Standard

Einsatz von Recyclingpapier

Nur Geräte eines Herstellers

Faxfunktion im Multifunktionsgerät integriert

Bestand der Tintenstrahlgeräte stark reduziert

Weniger Geräte als früher

Aufklärung der Mitarbeiter über Druckkosten

Per ID am Druckgerät anmelden

Mitarbeiterschulung zur Gerätenutzung

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29

29

28

27

25

19

5

4

Angaben in Prozent, Mehrfachnennungen möglich. Quelle: Dokulife

WIE WERDEN DRUCKERNUTZER IM BÜRO VON IHREM ARBEITGEBER

ANGEHALTEN, DRUCKKOSTEN ZU SPAREN? IN EINER GROSS

ANGELEGTEN UMFRAGE BEFRAGTE DOKULIFE MEHRERE

TAUSEND ANWENDER NACH IHREN DRUCKGEWOHNHEITEN.

DAS MACHEN DIE UNTERNEHMEN

Page 32: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Die neue Strategie von RIMNEUE SMARTPHONES MIT BLACKBERRY OS 10,

ARBEIT UND PRIVATES VERKNÜPFEN, ANDROID

UND IOS EINBINDEN: WIE RIM MARKTANTEILE

ZURÜCKHOLEN WILL.

WAS DER BLACKBERRY-HERSTELLER VORHAT

Viele haben RIM und BlackBerry bereits abgeschrie-ben – zu massiv ist die Über-macht in Form von Android und iOS. Der kanadische Hersteller will sich aber nicht geschlagen geben, sondern möchte im Januar neu durchstarten und verlo-renen Boden wieder gutmachen. Dabei helfen sollen das neue mobi-le Betriebssystem BlackBerry OS 10, die Managementlösung Fusion (die auch mit iOS und Android klar kommt) sowie eine neue, offene Kommunikationsstrate- gie.

Sascha Lekic, Director Enter-prise Sales Germany, hat die neue Strategie erklärt und sich dabei für RIM ungewohnt offen gegeben. Lekic versichert zu-nächst, dass RIM keineswegs tot sei, im Gegenteil: Alle Landesbehörden arbeiteten mit BlackBerry- Systemen, ebenso mehr als 450 der Top-500-Firmen in Deutschland. RIM-Produkte sind laut Lekic zudem in allen DAX-Unternehmen im Einsatz. BlackBerry steht noch immer klar für den Firmeneinsatz – ge-nutzt werden RIM-Produkte zu

80 Prozent im Enterprise-Seg-ment und zu 20 Prozent bei End-verbrauchern.

BlackBerry Balance auf allen Smartphones mit OS 10

Ein Fokus der neuen Strategie ist BlackBerry Balance. Diese Tech-nik sorgt dafür, dass sich auf dem Smartphone private Daten von Unternehmensinformationen tren-nen lassen. Dabei setzt RIM nicht auf Sandboxing, sondern trennt die Daten direkt im Betriebssys-tem. Damit kann man beispiels-weise für Firmendaten (etwa E-Mails oder separate Applikationen mit Unternehmenszugriff) strenge Richtlinien durchsetzen, während man auf der privaten Seite des Smartphones Apps wie Facebook oder private E-Mail erlaubt.

BlackBerry Balance wird fester Bestandteil aller Smartphones mit BlackBerry OS 10 sein und zudem als Update für Geräte mit Black-Berry OS 7.1 verfügbar sein. Lekic sieht dem Gerätewechsel gelassen entgegen. „BB OS 7.1 wird als Plattform weiterlaufen, bis Ende 2013 wird es auch entsprechende Geräte geben. Die Umstellung auf

BB OS 10 lässt sich mit der Neu-anschaffung von Software verglei-chen, im Laufe der Zeit werden die Nutzer auf die neuen Produkte umsteigen.“

Starker Fokus auf Infrastruktur

Herzstück der BlackBerry-Lösung sind die Mobile-Management-Ser-ver. Für Unternehmen werden sie künftig unter dem Namen Mobile Fusion Studio zusammengefasst. Dahinter verbergen sich verschie-dene Server, mit denen künftig BlackBerry-Smartphones, Tablets und Geräte auf Basis von iOS und Android zentral verwaltet werden können. Mobile Fusion bedient sich dabei bei den Techniken des Münchner Unternehmens Ubitexx, das RIM im Frühjahr 2011 aufge-kauft hat. Die Öffnung für andere Plattformen liegt für Lekic auf der Hand: „Wir sind kein reiner Hard-warehersteller, wir akzeptieren, dass es noch andere Mitbewerber gibt.“

Das gilt auch für andere Her-steller von MDM-Lösungen, etwa Good Technology oder Mobile Iron. Nach eigenen Angaben kann

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Page 34: Channel Partner Ausgabe 16/2012

RIM gegenüber den Wettbewer-bern fast immer im Bereich Total Cost of Ownership punkten. Die Kostenstruktur von RIM ist wie folgt: Der Kunde hat die Wahl zwischen zwei Modellen, einer einmaligen Investition oder einer jährlichen Gebühr. Die Kosten lie-gen pro gemanagtes Gerät je nach Abnahmemenge zwischen 74,25 und 37,50 Euro einmalig oder zwi-schen 36,00 und 18,00 Euro jähr-lich (UVP). Entscheidet sich der Kunde für eine jährliche Zahlung, sind darin auch Release-Updates enthalten.

2013 will der Konzern Mobile Fusion weiter aufbereiten und künftig nicht mehr nur lokal in-stallierte Server anbieten, sondern den Sprung in die Cloud wagen. Zudem soll das BlackBerry-Sicher-heitsmodell für Daten und Geräte von Third-Party-Herstellern aus-geweitet werden. Das ist ein inte-ressanter Ansatz: Schafft es RIM, seine Sicherheitskomponenten für iOS und Android anzupassen, dürfte dies die Sicherheit auf den Smartphones von Apple und Google drastisch erhöhen. Leider wollten sich die RIM-Sprecher nicht dazu äußern, ob es damit auch die BlackBerry-Apps wie den

BlackBerry Messenger für Andro-id oder iOS geben wird.

Fazit: Neustart möglich, aber schwierig

RIM hat einige Trends verpasst, keine Frage. Daher ist es schwierig zu sagen, ob der Neustart mit BlackBerry OS 10, BlackBerry Ba-lance und BlackBerry Mobile Fusi-on sofort Früchte tragen wird. Der stärkere Fokus auf die Verwaltung mobiler Geräte für Unternehmen ist in jedem Fall kein schlechter Zug. „Bring Your Own Device“ ist weit mehr als ein Trend, es ist aus den meisten Unternehmen kaum mehr wegzudenken.

Mobile Fusion ist dabei vor allem für Unternehmen interes-sant, die bereits RIM-Produkte verwenden und mit möglichst ge-ringem Verwaltungsaufwand auch die Geräte von anderen Herstel-lern einbinden wollen. Wenn RIM es schafft, hier die Standards zu heben, könnte das für die Wettbe-werber interessant werden – in je-dem Fall dürften die Kunden pro-fitieren.

Interessant werden aber auch die Geräte, die RIM mit BB OS 10 vorstellen will. Im Januar soll ein Touchscreen-Gerät kommen. Der

Termin wirkt ein wenig spät, Le-kic erklärt ihn aber mit der starken Konkurrenz durch ein wahrscheinliches iPhone 5, Win-dows Phone 8 und große Android-Hersteller, die bereits das Weih-nachtsgeschäft ausfüllen. Im Janu-ar sei die Konkurrenz deutlich ge-ringer. In jedem Fall wird RIM ein Touchscreen-Gerät mit BB OS 10 vorstellen. Es verdichten sich aber die Hinweise auf ein zweites Gerät mit Volltastatur. Dieses kommt möglicherweise aber ein wenig später.

Alles in allem wäre es für die Kunden, vor allem in Unterneh-men, nicht schlecht, wenn RIM und BlackBerry wiedererstarkten. Sicherheit war weder in Android noch beim iPhone wirklich eines der treibenden Themen, zahlreiche Jailbreaks, Rooting-Anleitungen oder Malware-Attacken sind dafür Zeugen. Sollte der Neustart gelin-gen, dürfte 2013 ein interessantes Jahr im Bereich Mobile und BYOD werden. cio/KV

„450 der Top-500-Firmen in Deutschland arbeiten mit BlackBerry-Systemen.“ SASCHA LEKIC, Director Enterprise Sales

Germany bei RIM

Serverland-schaft: die verschiedenen RIM-Lösungen für diverse Unternehmens-größen

www.channelpartner.de/mobile/34

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35www.channelpartner.de/mobile/

Surface soll nur 199 Dollar kostenMICROSOFT-TABLET

Bisher hat Microsoft kei-ne konkreten Preisanga-ben zu seinen Surface-Ta-blets gemacht. Auf der Präsentation hieß es nur, dass die Preise kurz vor dem Verkaufsstart be-kannt gegeben würden und „auf der Höhe vergleich-barer ARM-Tablets oder Intel-PCs der Ultrabook-Klasse liegen werden“.

Nachdem Google je-doch das Nexus 7 vorge-stellt hat, das bereits ab 199 US-Dollar verkauft

wird, stellt sich die Frage, welche Tablets mit ARM-Technik für Microsoft vergleichbar sind.

Das IT-Magazin und der Technik-Blog Engad-get wollen von Insidern er-fahren haben, dass die Surface-Tablets schon ab 199 Dollar zu haben sein werden, und spekulieren, dass Microsoft mit der ag-gressiven Preispolitik schnell Marktanteile im Tablet-Segment erobern will und dafür sogar in Kauf nimmt, die Geräte unter den Herstellungs-kosten abzugeben. Angeb-lich plant das Unterneh-

men, wie schon bei seiner Spielekonsole Xbox, später durch den Verkauf von Zubehör und vermutlich auch durch die Gebühren bei App-Verkäufen im Windows Marketplace den Verlust zu kompensieren und in die Gewinnzone zu-rückzukehren.

Sollten die Gerüchte stimmen, ist es verständ-lich, warum der Konzern nicht mit seinen Preisplä-nen herausrücken wollte. Denn die Partner von Mi-crosoft wären davon nicht sehr begeistert. Schon die Vorstellung eigener Ta-blets sorgte in der Branche für Stirnrunzeln. Erst kürzlich warnte Acer-Chef J.T. Wang den Software-

entwickler: „Das Surface-Tablet wird einen gewal-tigen negativen Eindruck in der Branche hinterlas-sen.“ Microsoft solle sich das bitte zweimal überle-gen, fügte er in einem Ge-spräch mit der „Financial Times“ hinzu.

Ein derart niedrig an-gesetzter Verkaufspreis könnte die Microsoft-Partner endgültig auf die Palme bringen. Denn die Partner leben davon, ihre Hardware mit Gewinn zu verkaufen, und müssen zusätzlich Lizenzen an Microsoft für das Be-triebssystem entrichten. Bei 199 Dollar könnten sie da keinesfalls mithalten.

� AreaMobile/KV

Weltweiter Handymarkt erneut geschrumpftZAHLEN ZUM ZWEITEN QUARTAL

Die Marktforschungs- und Beratungsfirma Gartner hat Zahlen zum Handymarkt im zweiten Quartal 2012 veröffent-licht. Demnach sind Han-dys weltweit auf dem Rückzug, und selbst die große Nachfrage nach Smartphones kann die Lü-cke derzeit nicht schlie-ßen. Im zweiten Quartal wurden 419 Millionen Mo-biltelefone an Endkunden verkauft; das sind 2,3 Pro-zent weniger als im Vor-jahreszeitraum. Die Smartphones machen in-zwischen 36,7 Prozent aller

verkauften Geräte aus und legten im Jahresvergleich um 42,7 Prozent zu.

Weltgrößter Geräte-hersteller blieb demnach Samsung mit einem Marktanteil von 21,6 Pro-zent. Die Südkoreaner konnten damit ihre Füh-rung nach Marktanteil vor Nokia (19,9 Prozent) und Apple (6,9 Prozent) gegenüber dem Vorquartal erneut ausbauen. Samsung profitierte hier erneut von seiner „Galaxy“-Familie und verkauft mittlerweile mehr „smarte“ (50,4 Pro-zent) als Features-Phones.

Bei den Smartphone-Be-triebssystemen führt wei-terhin klar Android mit 64,1 Prozent. Apples iOS-Plattform konnte sich um 0,6 Prozent auf 18,8 Pro-zent leicht verbessern. Ein drastisches Minus von 6,7 Prozent muss der Black-

Berry-Anbieter RIM hinnehmen: Er ist auf 5,2 Pro zent gesunken. Microsoft konnte hingegen spürbar den Marktanteil seiner mobilen Betriebs-sys teme von 1,6 auf 2,7 Prozent ausbauen.

� Kerstin�Vierthaler

Hersteller Anzahl Q2/12 (in Mio.)

Marktanteile Q2/12 (in Prozent)

Anzahl Q1/12 (in Mio.)

Marktanteile Q1/12 (in Prozent)

Samsung 90,4 21,6 69,8 16,3

Nokia 83,4 19,9 97,9 22,8

Apple 28,9 6,9 19,6 4,6

ZTE 17,9 4,3 13,1 3,0

LG 14,3 3,4 24,4 5,7

Sonstige 184,1 43,9 203,9 47,6

Gesamt 419,0 100,0 428,7 100,0

Weltweiter Markt für Handys

Erneutes Stirnrunzeln: Partner dürften nicht begeistert sein, wenn das Surface nur 199 Dollar kosten sollte.

Page 36: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Urteile bringen keine Klarheit

TROTZ ZWEIER GERICHTSURTEILE IST DIE LAGE BEI DER

MEDIA-SATURN-HOLDING (MSH) ZWISCHEN DEN BEIDEN

STREITPARTEIEN WEITERHIN VERFAHREN. SOWOHL DIE

METRO AG ALS AUCH DER MINDERHEITSGESELLSCHAFTER

ERICH KELLERHALS FÜHLEN SICH ALS SIEGER DES

RECHTSSTREITS.

INTERNER RECHTSSTREIT BEI MEDIA-SATURN

Zwei Urteile, zwei Sieger – so lautet die Bilanz, nachdem an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erst ein Schiedsgericht und dann das Oberlandesgericht München ihre Entscheidungen im Gerichts-streit zwischen Media-Saturn-Gründer Erich Kellerhals und dem Mehrheitsgesellschafter Me-tro präsentiert haben. Wie ver-fahren die Lage zwischen den bei-den Streitparteien weiterhin ist, wird dadurch deutlich, dass sich den Stellungnahmen zufolge beide Seiten als Sieger fühlen.

Erich Kellerhals fühlt sich vor allem durch den Spruch des Schiedsgerichts in seiner Rechts-auffassung bestätigt, wonach eine von Metro beim Einstieg in das Unternehmen zugesicherte Sperr-minorität weiterhin Bestand habe. Zwar habe das Schiedsgericht kei-ner Partei vollständig recht gege-ben, doch könne Metro Media-Sa-turn auch nach dem Schieds-

spruch nicht gegen den Willen der Gründer steuern, hält Kellerhals auf seiner Website www.erich- kellerhals.de fest.

Unterschiedliche Auffassungen

Gemäß der Entscheidung des Gremiums seien für wichtige Be-schlüsse – zum Beispiel die Be-stellung und Abberufung von Ge-schäftsführern, die Gewinnver-wendung, Änderungen des Gesell-schaftsvertrages – weiterhin eine 80-prozentige Mehrheit der MSH-Gesellschafter und damit die Zu-stimmung des Unternehmens-gründers notwendig. Auch einen von Metro schon mehrmals ins Spiel gebrachte Börsengang der Elektrokette könne der Handels-konzern damit nicht alleine durchboxen. Kellerhals‘ Fazit: „Metro hat wesentliche Ziele nicht erreicht.“

Metro-Vorstandschef Olaf Koch sieht das anders und stützt sich in

seiner Auffassung vor allem auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Die Einrichtung eines Beirats für Media-Saturn, in dem Metro künftig jenseits der Vetorechte von Kellerhals und dem Co-Gründer Leopold Stiefel Ent-scheidungen treffen will, erkannte das Gericht als rechtens an.

Dabei schloss sich das OLG der Meinung des Schiedsgerichts an, wonach für den Beirat nicht das Minimum von 80 Prozent der Stimmen, sondern eine einfache Mehrheit ausreichend sei. Derzeit hält Metro rund 75 Prozent an Media-Saturn, während Keller-hals und Stiefel über 22 bezie-hungsweise 3 Prozent verfügen.

„Diese Gerichtsentscheidungen bringen die notwendige Klarheit in Bezug auf die Steuerung der Media-Saturn-Holding und ma-chen den Weg frei für effiziente und schnelle Entscheidungspro-zesse“, erklärte Metro-Chef Koch

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ChannelPartner 16/12

www.channelpartner.de/retail/

Page 37: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Eine Umsatzsteigerung von 4,5 Prozent auf etwa 4,5 Milliarden Euro und dennoch ein Quartalsverlust von 59 Millionen Euro – Media-Saturn kriegt seine Kosten nicht in den Griff. Damit hat sich die Situation in den Monaten April bis Juni im Vergleich zum ers-ten Quartal noch einmal verschärft: Damals hatte die Retail-Kette „nur“ ein Minus von 20 Millionen Euro angehäuft.

Ein ganzes Bündel von Gründen sei für die anhaltende Gewinnschwäche von Media-Sa-turn verantwortlich, heißt es im Geschäftsbe-richt: „die weitere Schärfung des Preispro-fils“, geringere Werbekostenzuschüsse, hö-here Anlaufverluste sowie „Kos ten für den weiteren Ausbau des Mehrkanalgeschäfts“. Die größte Umsatzsteigerung konnte die Re-

tail-Kette auf dem deutschen Heimatmarkt erzielen. Hier gelang im zweiten Quartal ein Zuwachs um 11,4 Prozent auf 2,1 Milliarden Euro. Selbst flächenbereinigt ergibt sich noch ein Plus von 6,8 Prozent – der „höchste Wert seit dem 1. Quartal 2009“, wie der Ge-schäftsbericht stolz festhält.

Die gesamten Online-Umsätze von Media-Saturn betrugen in Q2/12 156 Millionen Euro. Davon entfielen 88 Millionen Euro auf Red-coon und 69 Millionen Euro auf die Online-Shops von Media Markt und Saturn. Während sich die „Multichannel-Shops“ von MSH damit gegenüber dem ersten Quartal (56 Millionen Euro) steigern konnten, fiel Redcoon hinter die ersten drei Monate des Jahres (109 Milli-onen Euro) zurück.

Media-Saturn rutscht weiter in die roten Zahlen

Der 72-jährige Erich Kellerhals, Gründer und Minderheitsgesellschafter von Media-Sa-turn, hatte Ende Juli in einem Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“ („SZ“) erklärt, die besseren Rezepte zur Gesundung seines Unternehmens zu kennen, und die Möglich-keit eines Rückkaufs der Retail-Kette in den Raum gestellt. „Es gibt Interessenten, die bei mir anklopfen. Wenn der Streit nicht beige-legt werden kann, müssen wir vielleicht über neue Gesellschafter nachdenken“, so Kellerhals in der SZ.

Kellerhals könnte damit Richard Schulze (71) nacheifern, dem Gründer der US-Elek-tronikkette Best Buy. Schulze, der sich im Juni von der Unternehmensspitze zurückge-zogen hatte und noch im Besitz von rund 20 Prozent der Anteile ist, hat kürzlich ein An-gebot zum Rückkauf von Best Buy mithilfe einiger Banken und Private-Equity-Firmen vorgelegt.

Zwischen 24 und 26 Dollar will Schulze pro Best-Buy-Aktie zahlen – 50 Prozent mehr als der derzeitige Marktwert. Damit würde der

Rückkauf seines Unternehmens Schulze mindestens acht Milliarden Dollar kosten. Rechnet man die Verbindlichkeiten der Han-delskette dazu, kommt man sogar auf einen Kaufpreis von bis zu elf Milliarden Dollar.

Schulze ist damit bereit, einen überaus hohen Betrag für ein Unternehmen zu zah-len, das sich bereits seit einiger Zeit in einer Schwächephase befindet: Trotz frühem Ein-stieg in den Online-Handel hat Best Buy noch kein Rezept gegen die Übermacht von Ama-zon gefunden. Im März wurde sogar im Rah-men einer „Transformationsstrategie“ die Schließung von 50 Flächenmärkten ange-kündigt.

Doch solche Details scheinen Schulze nicht zu stören, ihm geht es um die Bewah-rung seines Lebenswerks. „Nachdem ich alle Optionen ausführlich geprüft habe, bin ich fest davon überzeugt, dass sich die für den erneuten Erfolg von Best Buy nötigen Verän-derungen am besten in einer privaten Eigen-tümerstruktur umsetzen lassen“, erklärte Schulze in einem Brief an die Aktionäre.

Media-Saturn und Best Buy – eine Parallele?

nach dem Urteilsspruch des OLG München. Media-Saturn sei nun wieder voll handlungsfähig und könne seine zum Jahreswechsel gestartete Offensive im Online-Handel konsequent fortführen.

Die Querelen werden weitergehen

Metro-Chef Koch stützt sich in seiner Einschätzung demnach vor allem auf die gerichtliche Bestäti-gung des von dem Konzern einge-richteten Beirats. Kellerhals ist aber gerade in diesem Punkt dia-metral anderer Meinung: „Letzt-lich können Beiratsbeschlüsse, die gegen die Stimmen der Grün-dungsgesellschafter ergehen, auch künftig vor den ordentlichen Ge-richten angefochten werden“, be-kräftigte Kellerhals unmittelbar nach dem Schiedsgerichtsspruch auf seiner Website.

Es ist damit absehbar, dass die Querelen um die Führung von

MSH auch nach den beiden Ge-richtsurteilen nicht beendet sind – eine Situation, die Gerüchten, Kel-lerhals suche nach Partnern, um

„Für wesentliche Entscheidungen ist weiterhin aus­schließlich die Gesellschafter­versammlung zu­ständig.“ ERICH KELLERHALS, Media-Saturn-

Gründer, fühlt sich von der Justiz

bestätigt und freut sich, dass

Metro nicht „durchregieren“ kann.

„Die Gerichtsent­scheidungen bringen die für effiziente und schnelle Ent­scheidungsprozesse notwendige Klar­heit.“ OLAF KOCH, Metro-Chef, fühlt sich

von der Justiz bestätigt und setzt

auf erleichterte Entscheidungen im

neu eingerichteten MSH-Beirat.

Media-Saturn zurückzukaufen (siehe Kasten ganz oben), weiteren Auftrieb geben dürfte.�

� Matthias�Hell�

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ChannelPartner 16/12

www.channelpartner.de/retail/

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Weitere Filialen müssen schließenDIE REWE-TOCHTER PROMARKT KOMMT NICHT

ZUR RUHE: WEITERE FILIALEN DER RETAIL-KETTE

MÜSSEN SCHLIE SSEN. ZUM TEIL WERDEN SIE VON

DER EP-VERTRIEBSLINIE MEDIMAX ÜBERNOMMEN.

Die Aufgabe weiterer Filialen zeigt, dass ProMarkt nach wie vor unter Druck ist. Nach Angaben der „Fuldaer Zeitung“ wird zum Beispiel eine ProMarkt-Filiale im dortigen Einkaufszentrum Kaiser-wiesen im September schließen.

Bei der Eröffnung des Ein-kaufszentrums 2004 gehörte der Markt zu der von den Wegert-Brüdern betriebenen Elektrokette Makro Markt. Nach der Wegert-Pleite schloss sich der Flächen-markt der EP-Vertriebslinie Medi-max an und wurde später von der Rewe Unterhaltungselektronik GmbH übernommen.

Am 15. September schließt der Markt nun seine Tore. „Die Kun-den haben mit den Füßen abge-stimmt“, zitiert die Fuldaer Zei-tung eine Rewe-Sprecherin. Die Filiale habe nicht genügend Kun-den angezogen.

„Hoher zweistelliger Millionenverlust“

Zu den nicht abreißenden Mel-dungen über Filialschließungen bei ProMarkt (siehe ChannelPartner 14/12, S. 51) passt ein aktueller Be-richt der „Lebensmittelzeitung“ über das Konzernergebnis von Rewe im vergangenen Geschäfts-jahr: Demnach ist das Jahreser-gebnis des Handelskonzerns 2011

um 27 Prozent gesunken. Als be-lastender Faktor soll dabei ein „hoher zweistelliger Millionenver-lust“ bei ProMarkt zum Tragen gekommen sein. Der Umsatz der Retail-Kette ging im Geschäfts-jahr 2011 um 3,8 Prozent auf rund 590 Millionen Euro zurück.

Im Fall von zwei anderen Auf-gaben von ProMarkt-Filialen gibt es indes neue Entwicklungen: Die zur Verbundgruppe Electronic Partner (EP) gehörende Elektro-marktkette Medimax übernimmt zum 1. September die bisherigen ProMarkt-Filialen in Jena-Burgau und Wolfen-Bobbau. „Damit ver-dichten wir unser Filialnetz in der Region Ost und bestätigen unser Ziel des moderaten Wachstums“, erklärt EP-Chef Jörg Ehmer. Die ProMarkt-Filiale im Jenaer Ein-kaufscenter Burgaupark bestand seit der Eröffnung des Shopping-Centers vor 17 Jahren.

Im Unterschied zu den Wettbe-werbern Expert und Euronics, die 2012 mit der Eröffnung von 12 be-ziehungsweise 22 neuen Standor-ten ihr Filialnetz massiv ausbauen, hatte sich Ehmer beim EP-Bran-chentreff im Frühjahr nicht auf feste Wachstumsziele festlegen wollen. Mit den beiden neuen Fili-alen wächst die Anzahl der Medi-max-Märkte bundesweit auf 116

PROMARKT UNTER DRUCK

Allerdings ist auch bei der EP-Vertriebslinie Medimax die Stim-mung nicht gänzlich ungetrübt. Nach nur einem Jahr trat Anfang April der von ProMarkt zu Medi-max gewechselte Retail-Fachmann Matthias von Puttkamer vom Pos-ten des Vertriebschefs zurück. Im Herbst hatte sich bereits der lang-jährige Geschäftsführer Martin C. Rusterholz von Medimax verab-schiedet. Damit einher gingen ein stärkeres Engagement von EP-Chef Jörg Ehmer bei Medimax und damit die stärkere Bindung der Retail-Kette an die EP-Zentrale in Düsseldorf.

Bereits Anfang Juli wurde be-kannt, dass Medimax über die Übernahme von zwei ProMarkt-Standorten in Nordrhein-Westfa-len verhandelt. Hier steht noch eine Entscheidung des Bundeskar-tellamts aus.� Matthias�Hell

Ende und Anfang: Während ProMarkt unaufhaltsam Filialen schließt, hat sich EP nun doch zum Ausbau von Medimax durchgerungen.

Page 39: Channel Partner Ausgabe 16/2012

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ChannelPartner erscheint im Verlag IDG Business Media GmbH, Lyonel-Feininger-Str. 26, 80807 München, Registergericht München, HRB 99187,Geschäftsführer: York von Heimburg. Die Kundenbetreuung erfolgt durch den ChannelPartner Kundenservice, ZENIT Pressevertrieb GmbH,Postfach 810580, 70522 Stuttgart, Geschäftsführer: Joachim John, Tel.: 0711/72 52 276, E-Mail: [email protected]

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Page 40: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Hybride Clouds integrieren und managenUNTERNEHMEN MÜSSEN HEUTE DIE NUTZER- UND RECHTEVERWALTUNG SOWOHL

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INFRASTRUKTURKOMPONENTEN MANAGEN KÖNNEN. WELCHE GESCHÄFTSMODELLE

SICH DADURCH FÜR VERTRIEBSPARTNER ERÖFFNEN, ZEIGT DAS BEISPIEL UNIVENTION.

So groß die Vorbehalte auch sein mögen, die Unternehmen in Deutschland der Cloud gegenüber hegen, in vielen Bereichen ist sie längst angekommen. Dabei sind die treibenden Kräfte nicht mehr nur in den Fachabteilungen zu suchen, die in der Vergangenheit oft schon an der IT-Abteilung vorbei Public-Angebote wie Google Docs nutzten. Auch die Geschäftsführung und IT-Chefs entscheiden sich zuneh-mend dafür, beispielsweise E-Mail- und Collaboration-Lösungen in die Cloud auszulagern.

Die Herausforderung für die IT-Abteilung wächst, denn sie muss die Nutzer- und Rechteverwaltung sowohl für hausintern installierte

als auch für die Cloud-basierten Anwendungen, Server und Infra-strukturkomponenten auslegen. Univention bietet mit dem Corpo-rate Server (UCS) Vertriebspart-nern eine Lösung, um Kunden aus dieser Klemme zu helfen.

Beispiel UCS

UCS ist eine Linux-basierte Inte-grations-, Betriebs- und Manage-mentlösung für diese hybriden Szenarien. Auf Basis von UCS las-sen sich beispielsweise von unter-schiedlichen Cloud-Providern be-zogene Apps, mobile Endgeräte mit allen gängigen Betriebssystemen, Serverkapazitäten oder individu-elle Angebote von Vertriebspart-nern zentral managen.

„Der Anwender behält die kom-plette Kontrolle über das Identity-Management. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Kunde Micro-soft Active Directory (AD) oder ein anderes System, beispielsweise als lokalen File-Server, nutzt“, führt Univention-Geschäftsführer Peter Ganten aus. „Denn das UCS Identity Management bietet einen Connector zu AD und fungiert quasi selbst als AD-Domain-Con-troller.“

Kunden, die Microsoft System-center im Einsatz haben, können

CLOUD-GESCHÄFTSMODELLE FÜR PARTNER

es also weiter nutzen. „Sowohl Windows Server als auch Win-dows Clients lassen sich mit UCS betreiben und verwalten“, fügt Ganten hinzu.

Verdienstmöglichkeiten für Partner

Beim klassischen On-Premise-Ge-schäft installiert der Partner den UCS-Server beim Endkunden mit einer Vertragslaufzeit von in der Regel einem Jahr. Der Händlerra-batt beträgt, abhängig vom Part-ner-Level. zwischen 10 und 30 Pro-zent. Fujitsu bietet UCS vorinstal-liert und validiert auf der Server-hardware an, ebenso wie als Teil des Cloud-basierten IaaS-Ange-bots. Univention hat mit allen Technologieartnern ein Support-Abkommen unterzeichnet. Es ver-pflichtet alle beteiligten Hersteller, bei auftretenden Problemen für eine Lösung zu sorgen, unabhängig davon, welche Komponente den Fehler verursacht hat.

Geschäftsmodelle mit der Cloud

Partner können den UCS-Server als Infrastrukturplattform auch Cloud-basiert, als individuell konfi-gurierbare, virtuelle Maschine und ergänzt um eigene Lösungen zur Verfügung stellen. Basierend auf

„Der Vertrag für die Nutzung der UCS-Ressourcen wird auch beim Cloud-Modell nur zwischen Reseller und Endkunde geschlossen.“ PETER GANTEN, Geschäfts­

führer von Univention

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„Komplette Kontrolle über das Identity-Management“: ein hybrides Domain-Modell mit Univention Corporate Server (UCS)

dem UCS-Image lassen sich Dritt-angebote wie Groupware- oder Do-kumentenmanagementanwen-dungen in der Cloud betreiben und mit dem firmeninternen oder Cloud-basierten Benutzermanage-ment des Kunden verbinden. Dienstleister wie bytemine aus Ol-denburg oder Digitec aus Hamburg arbeiten bereits mit diesem Modell.

Verfügbar ist UCS zudem über die Amazon-Cloud und über Own-cloud. Um ein UCS Amazon Ma-chine Image (AMI) nutzen zu kön-nen, ist lediglich ein Amazon- Account notwendig. Damit können sowohl Kunden als auch Partner beispielsweise eine Demo-Umge-bung aufbauen. Dafür fallen dann nur die Amazon-Kosten an.

Soll ein UCS-System in den Produktiveinsatz gehen, funktio-niert das nur über einen Ver-triebspartner. Er stellt unter an-derem den Lizenzschlüssel bereit. Die Erfahrung zeige, dass AMIs zum größten Teil von Partnern für Kunden aufgesetzt und als Teil eines Projekts konfiguriert (zum Beispiel Benutzerberechtigungen, den Server mit einer lokalen In-frastruktur zu verbinden) werden, wie Ganten berichtet.

In der Amazon-Cloud sind die UCS-Systeme auch mit den inte-grierten Groupware-Appliances von Zarafa oder Open-Xchange als virtuelle Images verfügbar. „Mit diesen Appliances als AMIs geben wir Partnern (Integratoren) die Möglichkeit, diese einfach und kostenfrei (bis auf die Amazon-Webkosten) für den potenziellen

Kundeneinsatz zu testen und dann im Projekt beim Kunden in den li-zenzpflichtigen Produktiveinsatz zu bringen“, erklärt Ganten.

Der Vertrag für die Nutzung der UCS-Ressourcen wird auch beim Cloud-basierten Modell aus-schließlich zwischen Reseller und Endkunde geschlossen, wie der Univention-Chef betont. „Wir leis-ten lediglich den Support.“

Vermarktung unter eigenem Label

Unabhängig davon, ob der Partner UCS selbst hostet oder bei einem Provider seiner Wahl betreiben lässt, kann er sein spezielles Kom-bi-Angebot unter eigenem Brand vermarkten. Abgerechnet wird nach Verbrauch pro virtuelles UCS-System und Monat. Der Partner übernimmt sämtliche Ser-viceleistungen und bleibt zentraler Ansprechpartner für den Kunden.

„Die Nutzung des UCS in der Cloud ist für Partner je nach Aus-prägung kostenlos oder zu sehr guten Konditionen beziehbar“, er-klärt Ganten. „Denn unser Ziel ist es, über die UCS-Plattform dem Partner Upselling-Möglichkeiten zu bieten.“ Hat der Kunde bereits On-Premise-Lizenzen von UCS ge-kauft, kann er diese quasi mit in die Cloud nehmen, wie der Univen-tion-Chef betont: „Er muss nicht noch mal zahlen, nur weil er das Bezugsmodell ändert.“

Einem Kunden, der beispiels-weise eine Groupware-Lösung künftig aus der Cloud beziehen möchte, könnte der Partner im

zweiten Schritt anbieten, auch die Domain-Dienste in die Cloud aus-zulagern. Auf diese Weise kann er künftig noch weitere Services oder Applikationen aus unterschied-lichen externen Quellen beziehen, ohne beim zentralen Management Abstriche machen zu müssen, da sich alles in die UCS-Plattform einbinden lässt. „In der ersten Phase kann der Partner mit UCS selbst noch nicht viel verdienen. Die Erfahrung zeigt aber, dass Endkunden, die einmal den ersten Schritt getan haben, in der Regel auch weitere Teile ihrer IT ausla-gern“, so die Erfahrung des Uni-vention-Managers. Regina Böckle

In der für Herbst angekündigten UCS-Version 3.1. wird ein „App Center“ integriert sein, in das Softwareentwickler ihre Lösungen einbinden können, ähnlich wie in Apples App Store. Der Endkunde kann diese Anwendungen entweder on premi-se installieren oder in der Cloud betreiben, entweder beim Partner oder auch in einer Testumgebung bei Amazon.

Univention sichert zu, dass sich die Anwendungen dabei nicht nur leicht beziehen beziehungsweise installieren lassen, sondern ebenso leicht wieder deinstalliert werden können. Die Verträge werden auch hier ausschließlich zwischen Part-ner und Endkunde geschlossen. „Wir selbst verkaufen über das App Center nichts“, versichert Ganten. Independent Soft-ware Vendors (ISVs) können ihrem Kunden das App Center so zur Verfügung stellen, dass er nur die Applikationen sehen kann, die der Partner ihm anbieten möchte.

Vor rund zwei Monaten hat der Hersteller begonnen, Soft-ware von ISV-Partnern in das Portal einzubinden. Das App Center steht generell allen ISVs offen, die Unternehmensan-wendungen im Linux-Bereich entwickeln.

App Center für ISVs

Startseite des Univention App Center

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Mitte Juni überstürzten sich die Nachrichten: Citrix hatte die OpenStack-Organisation verlassen und setzt stattdessen künftig auf das hauseigene Projekt CloudStack, das nun in die Apache Software Foundation (ASF) eingebracht wird. IBM und Red Hat wurden volle Mitglieder der OpenStack Foundation. HP wiederum startete einen Public-Cloud-Dienst mit Na-men Cloud-Services, der auf Open-Stack aufsetzt, und Dell lieferte ein Paket aus Ubuntu und OpenStack aus.

Voriges Jahr hatte Citrix zu-sammen mit Cloud.com (allein die-ser Name war schon etliche Extra-Millionen wert) auch deren Tochter CloudStack eingekauft. Die von Ci-trix getroffene Entscheidung, CloudStack aus OpenStack heraus-zunehmen, wird von der Gartner-Analystin Lydia Leong als Beweis dafür gesehen, dass es Citrix ernst ist mit offenen Standards. Ihrer Einschätzung nach ist OpenStack ein unreifer Ansatz, der sich noch stark in der Entwicklung befindet.Laut Leong ist OpenStack nicht stabil und sehr fehleranfällig, was von vielen Anwendern bestätigt werde, wenn sie zurückhaltend von einer „Herausforderung“ für ihre Konfigurationskünste sprechen.

CloudStack beurteilt sie dagegen als solide und bereit für den pro-duktiven Einsatz, in etwa ver-gleichbar mit vCloud Director von VMware.

OpenStack ist instabil und fehleranfällig, aber beliebt

OpenStack wird nichtsdestotrotz von einer breiten Phalanx von Un-ternehmen unterstützt. Alle wol-len sie beim erwarteten Cloud-Boom dabei sein, und alle sehen den Bedarf an Management-Tools, die komplexe IT-Infrastrukturen aus klassischer Silo-Architektur (ein Server, eine Anwendung), Outsourcing-Bereichen und den neuen Cloud-Services unterstüt-zen. Besonderes Augenmerk erfor-dert die zeitweise Einbindung von Public-Cloud-Angeboten in die in-ternen Prozesse der weiterhin be-stehenden Rechenzentren.

Die OpenStack-Plattform geht auf eine Gründung der NASA und von Rackspace zurück. Ihre Wei-terentwicklung wird von AT&T, Canonical, HP, Nebula, Rackspace und Suse betrieben. Zu diesen „Participating Companies“ haben sich jetzt IBM und Red Hat gesellt, andere wie Cisco, Dell oder Net-App nehmen nur einen niedrigeren Status ein.

Anfang Mai hat das Start-up Piston Cloud Computing angekün-digt, an einer Verbindung von VMwares Cloud Foundry mit der eigenen, OpenStack-basierten Piston-Plattform für Infrastruc-ture-as-a-Service (IaaS) zu ar-beiten. Beobachter vermuten hin-ter dem neuen Projekt einen An-griff auf Amazon Web Services (AWS). AWS ist der bisherige unbestrittene Marktführer für Public-Cloud-Services – eine Situa tion, die andere Provider (und Hersteller) liebend gerne ändern würden.

Unsichere Zukunft von Cloud-Management

Es bleibt abzuwarten, wie intensiv das Commitment der Hersteller zu einer der Plattformen für Cloud-Management ausfällt oder ob sie eigene Lösungen vorziehen werden. Der Ton zwischen ihnen ist bereits härter geworden. So wirft Chris Kemp, CEO von Nebula, Citrix vor, die Anwender über das geplante Engagement bei OpenStack an-fangs belogen zu haben. cio/RB

CloudStack ist nach Ansicht der Analysten reif für den Produktiveinsatz – im Gegensatz zur OpenStack-Management-Suite, die als fehler-anfällig gilt.

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Cloud-Anbieter: Alle gegen alleMIT DEM DURCHBRUCH VON CLOUD-LÖSUNGEN

VERSTÄRKT SICH DER BEDARF AN MANAGEMENT-

TOOLS. FÜR ANWENDER WIRD ES SCHWIERIGER,

DEN ÜBERBLICK ZU BEHALTEN.

KAMPF UM MANAGEMENT-TOOLS

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Datenmanagement in der CloudNETAPP STORAGEGRID

Unternehmen müssen heute täglich mit rie-sigen Datenmengen im Petabyte-Bereich jonglie-ren. Eine der größten He-

rausforderungen des mo-dernen datengesteuerten Arbeitsalltags besteht deshalb darin, Informati-onen von jedem Standort

aus zu erstellen, zu ver-walten, aufzubewahren und zugänglich zu ma-chen.

Unternehmen aller Branchen benötigen aus diesem Grund einen ein-fachen und kontinuier-lichen Zugang zu ihren Daten.

NetApp bietet mit der Objekt-Storage-Software „StorageGrid 9.0“ eine Lö-sung für diese Herausfor-derung an. In Verbindung mit der NetApp-eSeries-Plattform können Unter-nehmen und Service-Pro-vider damit weltweit ver-

teilte Datenbestände von Bild-, Video- und Daten-sätzen im Petabyte-Be-reich verwalten.

StorageGrid 9.0 un-terstützt den offenen Standard Cloud Data Management Interface (CDMI). Im Partnerver-bund bietet NetApp na-tive Multiprotokollfunk-tionalität, die eine große Auswahl an Protokollen wie Network File System (NFS), Common Internet File System (CFIS), RESTful HTTP und nun auch CDMI unterstützt.

� Thomas�Joos

Individualsoftware bremst Cloud ausERP-MARKT IN DEUTSCHLAND

Der Experton Group zufolge werden Unter-nehmen und Behörden im aktuellen Jahr hierzu-lande etwa 2,56 Milliar-den Euro in ihre ERP-Software investieren. Das sind nach Schät-zungen des Marktfor-schungsinstituts rund elf Prozent der gesam-ten Software ausgaben. „Während die Ausgaben der Großunternehmen eher eine rückläufige Tendenz aufweisen, sind bei mittelständischen Unternehmen noch leicht ansteigende Inves-titionen zu verzeichnen“, führt Experton-Analyst Frank Schmeiler weiter aus.

Allerdings investiert aktuell nur ein kleiner Teil der Unternehmen in SaaS-basierte ERP-Lösungen (Software-as- a-Service): Der Anteil der SaaS-basierten Lösungen beläuft sich der Exper-ton-Studie zufolge im laufenden Jahr auf 83 Mil-lionen Euro – das sind lediglich drei Prozent. „Dieses Verhältnis wird bis 2016 auf rund 18 Pro-zent anwachsen (467 Mil-lionen Euro), was einem durchschnittlichen jähr-lichen Wachstum von zirka 54 Prozent ent-spricht“, prognostiziert Schmeiler.

Der Individualisie-rungsgrad bei ERP-Soft-

ware sei in deutschen Unternehmen noch im-mer sehr hoch und werde auch als entscheidender Wettbewerbsfaktor betrachtet. Das sei ein wesentlicher Grund, weshalb im ERP-Umfeld

Cloud-basierte Lösungen eher selten zum Zuge kommen. Meist handle es sich dabei auch nicht um echte SaaS-Lösungen, sondern um klassisches Outsourcing.

� Regina�Böckle

Global Player fordern Lösungen für ein einfaches Datenmanagement in der Cloud.

Ausgaben für ERP-Software in Deutschland

Kaum Veränderungen

2.5602012

2013

2014

2015

2016

2.565

2.567

2.560

2.547

Angaben in Millionen Euro Quelle: Experton Group

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IT-Prozesse automatisieren

IM GESCHÄFT MIT IT-SERVICE-MANAGEMENT-LÖSUNGEN (ITSM) STECKT

FÜR VERTRIEBSPARTNER NOCH VIEL POTENZIAL. DENN VIELE FIRMEN HABEN

IN DER VERGANGENHEIT VERSUCHT, ALLES UNTER EINEN HUT ZU BRINGEN.

Als „resignative Zufriedenheit“ beschreibt Michael Lindner, Di-rector Regional D-A-CH bei Ser-viceNow, die Erfahrung von End-kunden mit bisherigen Lösungen für das IT-Service-Management (ITSM). „Im Kern sind die ITSM-Lösungen der meisten Hersteller mehr als 30 Jahre alt“, so Lindner. „Oft haben sie viele Teile zusam-mengekauft und anschließend ver-sucht, alles unter einen Hut zu bringen. Wenn Anwender ein neues Tool einführten, kam der Release-Wechsel, und diese Migra-tion ist ein Albtraum.“

Bei ServiceNow sei das alles anders, gibt sich Lindner selbst-bewusst. Auf die Frage, was die ITSM-Software von ServiceNow denn so gravierend von der anderer Anbieter unterscheide, verweist der Manager auf den anders gearteten Entwicklungsansatz: „Unsere Soft-ware wurde von vornherein Cloud-basiert und am ITIL-Modell orien-tiert entwickelt“, führt Lindner weitere Argumente ins Feld. Sie er-mögliche klare Eskalationspro-zesse, um Störungsfälle schnell zu beheben, sei einfach konfigurierbar und das Lizenzmodell sei leicht ver-ständlich. Ausgelegt ist die Lösung für große Unternehmen ab 35 IT-Service-Desk-Mitarbeitern.

ServiceNow wurde 2004 in den USA vom ehemaligen CTO von Pe-regrine Software, Fred Luddy, ge-gründet. Den Hersteller, der eben-falls ITSM-Software entwickelte, verleibte sich später HP ein. Seit 2010 ist ServiceNow in Deutsch-land aktiv und vertreibt Cloud-ba-sierte Dienste für die Automatisie-rung von IT-Prozessen, speziell für das Servicemanagement – auch über den Channel. Im Juli ging das Unternehmen an die Börse.

In die ITSM-Software ist seit Kurzem auch die Managementlö-sung von Matrix42 integriert. Da-mit können Kunden jetzt auch di-rekt aus ihren ITSM-Prozessen heraus unter anderem Software verteilen, Computer neu installie-ren sowie virtuelle Desktops oder mobile Devices, wie beispielsweise iPads, managen.

Partnerstrategie

Reseller, die nicht nur als Vermitt-ler der ITSM-Cloud-Lösung aktiv sind, sondern die Lösung beim Endkunden auch anpassen, müs-sen sich zertifizieren. Im Gegenzug erhalten sie 20 Prozent Marge – doppelt so viel wie die reinen „Broker“-Partner. Managed-Ser-vices-Provider, die den ausgelager-ten Helpdesk ihrer Kunden betrei-

SERVICENOW SUCHT RESELLER

ben, benötigen darüber hinaus kei-ne spezielle Zertifizierung. Wer Neukunden akquiriert, erhält 30 Prozent Marge.

Das Hosting der ITSM-Soft-ware übernimmt ServiceNow und stellt dem Partner alle nötigen Tools für das Reporting und die Abrechnung bereit, die nutzungs-abhängig pro User und Monat er-folgt. Den Vertrag schließt der Endkunde mit dem Vertriebspart-ner, der auch die Preise festlegt. Für Endkunden übernehme Ser-viceNow den Aufwand für die Mi-gration, wie Lindner erklärt.

Partner können Projekte zwar registrieren, damit geht allerdings weder ein Preisvorteil einher, noch ist das Projekt für diesen Reseller geschützt. „Wir unterstützen die-sen Partner aber bei der kom-pletten Projektanbahnung, bei-spielsweise beim Termin mit dem Endkunden vor Ort, und bei der Umsetzung“, führt Lindner aus. „Die Preise jedoch sind für alle Partner und für jedes Projekt identisch.“

Nach wie vor vermarktet Ser-viceNow die ITSM-Dienste aber auch direkt. Eine klare Abgren-zung zum Channel-Geschäft gebe es nicht, räumt Lindner ein.� Regina�Böckle

„Wer Neu kun den akquiriert, erhält 30 Prozent Marge.“ MICHAEL LINDNER, Regional

Director D-A-CH bei ServiceNow

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Page 46: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Firewall-Richtlinien einfach verwaltenEIN KLEINER, ABER FEINER SECURITY-

DISTRIBUTOR AUS DER NÄHE VON MÜNCHEN

HAT MAL WIEDER EIN INTERESSANTES

PRODUKT FÜR RESELLER AUFGETAN.

Größere Unternehmen setzen oft mehrere Firewalls ein, manch-mal stammen diese auch noch von unterschiedlichen Herstellern. Da kann es dann passieren, dass Richtlinien, die für die eine Fire-wall gelten, bei der anderen Brandschutzmauer außer Kraft sind. Hier bietet der Security-Spe-zialist FireMon eine passende Lö-sung.

Die „Security Manager 6.0“-Software hilft bei der Verwal-tung der Sicherheitsrichtlinien. Darin sind auch Module zur Risi-koanalyse und zur Gefahrenbe-wertung enthalten, ferner ein Poli-cy-Konfigurationsbaukasten sowie Werkzeuge zur genauen Untersu-chung von Netzwerkgeräten wie Firewalls, Routern, Switches und Lastausgleich-Devices (Load Ba-lancer).

Dadurch können Security- Reseller ihren Kunden einen um-fassenden Überblick über die Schwachstellen in ihrer Netzwerk-infrastruktur aufzeigen. Im zwei-ten Schritt lassen sich mit dem Fi-reMon Security Manager 6.0 die Sicherheitslücken in der Reihen-folge ihrer Dringlichkeit angehen. Ziel ist es, einheitliche und im ganzen Unternehmen vorherr-schende Security-Policies durchzu-

setzen. Davor führt die Software eine Analyse des Datenverkehrs in Echtzeit durch, was sie gegenüber Konkurrenzprodukten von Tuffin, Algosec und Skybox auszeichnen soll.

Ectacom hat die Lösung von FireMon jedenfalls überzeugt, und der VAD aus dem Landkreis Mün-chen-Süd hat sie in sein Portfolio aufgenommen. Auch erste zertifi-zierte FireMon-Reseller gibt es in Deutschland bereits: Netage, Xan-taro und Controlware. Sie haben auch schon erste Projekte durch-geführt. Immerhin werden dabei pro Kunde 20.000 bis 30.000 Euro umgesetzt.

Laut Ectacom-Geschäftsführer Tomé Spasov sind weitere größere Systemhäuser wie Crocodial, Se-caron, T-Systems, Bechtle, Can-com und Computacenter an Secu-rity Manager 6.0 interessiert. Denn diese Software „versteht“ fast alle am Markt erhältlichen Firewall-Systeme, unter anderem die von Cisco, Check Point, Juni-per, Palo Alto, Fortinet, F5 Net-works und McAfee.

FireMon ist bereits mit acht Mitarbeitern in Europa vertreten: in Großbritannien, Deutschland, den Niederlanden, Spanien und Frankreich. Die D-A-CH-Region

FIREMON UND ECTACOM

(Deutschland, Österreich und die Schweiz) wird von Philipp Matit-schek geführt.

Mit einer derart überschau-baren Mannschaft lässt sich na-türlich kein Direktvertrieb auf-bauen, daher setzt der Hersteller bei der Partner- und Kundenak-quise ganz auf Ectacom. Immerhin beschäftigt dieser VAD rund 30 Mitarbeiter und arbeitet dabei nur mit neun Lieferanten – unter an-derem Kaspersky – zusammen. Dr. Ronald Wiltscheck

„Mit weiteren großen Systemhäusern sind wir im Gespräch.“ TOMÉ SPASOV, Geschäftsführer von Ectacom

„Mit Xantaro haben wir einen kompeten­ten und servicezentrierten Partner gewonnen.“ PHILIPP MATITSCHEK, Regional Sales Manager

EMEA bei FireMon

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Bedrohung für Online-Spieler steigtANALYSE VON KASPERSKY

Zur Spiele-Messe „games-com“ vergangene Woche veröffentlichte Kaspersky Statistiken darüber, wie und wo Gamer von Cyber-Kriminellen derzeit am meisten bedroht werden. Laut dem Security-Anbie-ter gibt es derzeit etwa 3,3 Millionen verschiedene Schadprogram me, die es auf Online-Spieler abgese-hen haben. Und die Situa-tion hat sich seit Anfang 2012 noch verschärft.

Nach Analysen von Kas-persky Lab gab es im De-zember 2011 „nur“ 2,7 Mil-lionen Gaming-Schädlinge.

Doch was bezweckt diese spezielle Malware? Laut Christian Funk, Vi-renanalyst bei Kaspersky, versucht ein Großteil der Game-Schädlinge, an die Account-Daten der On-line-Spieler heranzukom-men: „Der Diebstahl virtu-eller Gegenstände und ganzer Accounts ist eine

Nische im Bereich Cyber-Kriminalität, jedoch eine sehr lukrative“, so der Ga-ming-Security-Experte. „Immer mehr Spieler sind bereit, reales Geld für vir-tuelle Güter auszugeben, um so den Weg zum per-fekten Charakter abzu-kürzen und einen Vorteil gegenüber anderen Spie-lern zu erlangen.“

Laut Christian Funk sollten Gamer ihre Ac-counts am besten durch gute Passwörter schützen: „Der Schlüssel zum virtu-ellen Hab und Gut ist das Passwort, dessen Stärke und Einzigartigkeit be-stimmen damit die Ac-count-Sicherheit.“ Starke Passwörter sollten aus ei-ner zufälligen Aneinander-reihung von Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen

bestehen. Sie sollten min-destens acht Stellen lang und einzigartig sein – ge-rade wenn damit der Zu-gang zu einem wertvollen Account wie der von Spie-lern geschützt wird.

Darüber hinaus sollten Gamer immer den gesun-den Menschenverstand walten lassen, meint der Virenanalyst von Kas-persky. Gerade Phishing-Attacken verbergen sich häufig hinter professionell aufbereiteten E-Mails mit dem Ziel, Account-Daten zu stehlen. Daher sollten Anwender nie auf in E-Mails enthaltene Links klicken und Internet-adressen immer manuell beziehungsweise über die Verwendung von Lesezei-chen eingeben.

� Dr.�Ronald�Wiltscheck

Security für kleinere MittelständlerPANDA GATEDEFENDER INTEGRA ESERIES

Auch mittelständische Firmen werden zuneh-mend von Cyber-Krimi-nellen angegriffen und müssen ihre Netzwerke dementsprechend absi-chern. Hierbei könnten ihnen Reseller von Panda Security behilflich sein. Denn der spanische An-bieter hat gerade neue Pe-rimeter auf den Markt gebracht.

Die Security-Appli-ances aus der „GateDefen-der Integra eSeries“ gibt

es in zwei Ausführungen: Das Modell „eSoho“ eignet sich laut Hersteller für Firmen mit bis zu 25 Mit-arbeitern, und die nächst-größere Appliance „eSB“ ist nach Ansicht des An-bieters auf die Bedürf-nisse von Kunden mit bis zu 50 PC-Arbeitsplätzen ausgelegt.

Laut Panda sind beide Perimeter einfach zu be-dienen und auch via Web stets erreichbar. Sie sollen gegen alle Arten von In-

fektionen und Einbruchs-versuchen schützen und schnell auf neue Malware-Bedrohungen reagieren – über Cloud-basierte Up-dates. Ferner garantiert der Hersteller die flexible und sichere Anbindung von Zweigstellen und Au-ßendienstmitarbeitern mit mobilen Geräten.

Auch der sichere Inter-netzugriff für Besucher des Kunden soll gewähr-leistet sein. Darüber hi-naus bringen die GateDe-

fender-Integra-eSeries-Geräte URL-Filter- und E-Mail-Anti-Spam-Diens-te mit. Hinzu kommt Datenverschlüsselung via VPN.

� Dr.�Ronald�Wiltscheck

Die Appliances „GateDefender Integra eSeries“ eignen sich für Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitern.

„Der Diebstahl virtueller Gegenstände und ganzer Accounts ist eine sehr lukrative Nische im Bereich Cyber-Krimi-nalität.“ CHRISTIAN FUNK,

Gaming-Security-Experte bei Kaspersky

Page 48: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Auch ein Jahr nach der Gleich-stellung von elektronischen und Papierrechnungen bearbeiten viele kleine und mittelständische Un-ternehmen (KMU) elektronische Rechnungen nicht rechtskonform. Zwar sind seit dem Steuerverein-fachungsgesetz 2011 die Anforde-

rungen an die Übermittlung elek-tronischer Rechnungen deutlich reduziert, oft übersieht das Rech-nungswesen oder die Geschäfts-führung allerdings, dass die neuen Freiheiten besondere Regeln nach sich ziehen.

Heute können beispielsweise auch Rechnungen, die als Text- oder Bildanhang per E-Mail über-mittelt werden, zum Vorsteuerab-zug berechtigen. Hierbei schleichen sich aber häufig Fehler ein, wie die Praxis beweist: Mitarbeiter dru-cken empfangene PDF-Rech-nungen aus, um sie physisch zu ar-chivieren – elektronisch empfan-gene Rechnungen müssen jedoch auch in dieser Form archiviert werden und dürfen nicht ihr For-mat wechseln.

Basware (www.basware.de), ein Anbieter von Purchase-to-Pay-Lö-sungen, empfiehlt daher den Ein-satz geeigneter elektronischer Lösungen. Mit „e-Invoicing“ und „Invoice Automation“ sind KMUs auf der sicheren Seite, weil die Software einen Bearbeitungspro-zess verfolgt, der den Vorgaben des

Unternehmen sind verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen Zeitraum von sechs oder zehn Jahren aufzube-wahren. Die Frist beginnt in der Regel mit Ablauf des Kalen-derjahres, in dem Geschäftsunterlagen erstellt oder empfan-gen wurden. Jahresabschlüsse des Wirtschaftsjahres 2000 oder früher etwa können also seit diesem Jahr bedenkenlos entsorgt werden. Bei Verträgen beginnt die Aufbewahrungs-frist erst nach Ende der Vertragsdauer.

Vorsicht: In bestimmten Fällen sind Unterlagen über die Aufbewahrungsfristen hinaus auf unbestimmte Zeit aufzube-wahren. Dies gilt etwa bei einer laufenden Außenprüfung, einem Einspruchsverfahren oder wenn die Steuerfestsetzung noch vorläufig ist. Es ist zudem von Vorteil, Kontoauszüge län-ger zu archivieren. Sie dienen auch nach Ablauf der Aufbe-wahrungsfristen als sicherer Nachweis, etwa wenn GmbH- Gesellschafter eine Einzahlung oder Erhöhung des Stamm-kapitals gegenüber dem Finanzamt belegen müssen.

So lange müssen Sie Unterlagen aufheben

Bundesministeriums der Finanzen entspricht.

Bei allen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Un-versehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sein. Dies kann ein Unternehmen durch in-nerbetriebliche Kontrollverfahren erreichen, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen.

Mit einer Basware-Lösung funktioniert das so: Lieferanten schicken ihre elektronischen Rechnungen an eine Sammel-E-Mail-Adresse, von wo aus sie wei-terverarbeitet werden. Im Rahmen des innerbetrieblichen Kontroll-verfahrens stellt Basware sicher, dass es sich um die richtige Leis-tung, das richtige Entgelt und den richtigen Zahlungsempfänger han-delt. Auch Details wie die Bank-verbindung lassen sich berücksich-tigen. Im Zuge dessen soll die Soft-ware eine lückenlose Dokumenta-tion aller Teilschritte anfertigen und Revisionssicherheit gegenüber dem Finanzamt garantieren.� Christian�Töpfer

OFT ÜBERSEHEN VIELE UNTERNEHMEN,

DASS DIE NEUEN FREIHEITEN IM STEUER-

VEREIN FACHUNGSGESETZ BESONDERE

REGELN NACH SICH ZIEHEN.

AUFKLÄRUNGSBEDARF IM MITTELSTAND

Mit elektronischen Rechnungen auf Kriegsfuß

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Mittelstand im Visier digitaler AttackenGRÖSSE SPIELT KEINE

ROLLE MEHR: AUCH KLEINE

UND MITTELSTÄNDISCHE

UNTERNEHMEN WERDEN

IMMER HÄUFIGER OPFER

VON HACKER-ANGRIFFEN.

Dass nur große und bekannte Unternehmen für Angriffe aus dem Internet interessant sind, ist ein Mythos. Die Studie „Netz- und Informationssicherheit in Unter-nehmen 2011“ des BMWi/NEG-Verbundprojekts zeigt, dass auch kleine und mittelständische Un-ternehmen im Fadenkreuz der Angreifer stehen.

Demnach ist schon mehr als je-des fünfte Unternehmen einmal Opfer eines Angriffs auf die Un-ternehmens-Website oder das Fir-mennetzwerk geworden. Die Fol-gen können verheerend sein. Zwar sind die meisten Opfer mit einem verhältnismäßig geringen mone-tären Schaden davongekommen, doch immerhin jedes zehnte be-troffene Unternehmen musste ei-nen Schaden von 20.000 Euro und mehr verbuchen. Neben den finan-ziellen Verlusten waren mit dem Angriff vor allem Schäden an der technischen Infrastruktur und der Verlust oder eine Manipulation von Daten verbunden.

Bei der Frage nach den Ursa-chen für den Angriff geben ledig-lich fünf Prozent der Unterneh-men an, dass die Bekanntheit des

Unternehmens den Angriff be-günstigt habe. Dagegen sieht jeder dritte Befragte (34,6 Prozent) externe technische Faktoren, beispielsweise Sicherheitslücken in der verwendeten Software, als Ursache.

Nachlässiger Umgang mit Passwörtern

Auch unternehmensinterne Fak-toren spielen eine wichtige Rolle. So sehen rund 17 Prozent der Be-fragten die Ursache für den An-griff im nachlässigen Umgang mit Passwörtern (siehe Kasten rechts). Vor diesem Hintergrund ist es be-sonders bedenklich, dass in 42,1 Prozent der befragten Unterneh-men auch Mitarbeiter, die nicht für die IT verantwortlich sind, Softwareinstallationen durchfüh-ren können. Zudem verzichten rund 40 Prozent auf eine (regel-mäßige) Schulung ihrer Mitarbei-ter zur IT- und Informationssi-cherheit.

So ist es nicht verwunderlich, dass die eigenen Mitarbeiter von je-dem fünften Befragten als die Per-sonengruppe identifiziert werden, die das höchste Sicherheitsrisiko

ANGRIFFE AUS DEM WEB

Unabsehbare Folgen: Angriffe auf mittelständische Firmen können mit einem Verlust oder einer Manipulation von Daten enden.

Der US-amerikanische IT-Security-Berater Mark Bur-nett hat kürzlich in seinem Blog (http://xato.net) die 500 schlimmsten beziehungsweise am häufigsten ver-wendeten Passwörter veröffentlicht, auf die er in sei-nem Arbeitsleben gestoßen ist. Wir präsentieren Ihnen daraus die Top-30 der in den USA beliebtesten Passwörter – gehen Sie davon aus, dass einige davon auch hierzulande sehr oft zum Einsatz kommen:

Password, 123456, 12345678, 1234, qwerty, 12345, dragon, pussy, baseball, football, letmein, monkey, 696969, abc123, mustang, michael, shadow, master, jennifer, 111111, 2000, jordan, superman, harley, 1234567, fuckme, hunter, fuckyou, trustno1, ranger

Interessant ist laut Burnett, dass 14 Prozent der User eines der zehn häufigsten Passwörter verwen-den und 40 Prozent eines aus den Top-100. Kein Wun-der, dass Hacker oft leichtes Spiel haben.

Die häufigsten Passwörter

für das eigene Unternehmen dar-stellt. Damit liegen die Mitarbeiter hinter Externen, also Personen ohne Beziehung zum Unternehmen (35,5 Prozent), und noch vor Kon-kurrenten und Wettbewerbern (14,7 Prozent) auf Platz zwei. Die komplette Studie steht unter www.kmu-sicherheit.de zum Herunterla-den bereit.� Christian�Töpfer

Page 50: Channel Partner Ausgabe 16/2012

Vorschau auf die ChannelPartner-Ausgabe 17/12

Schwerpunkt: Systemhäuser

Welches sind Deutschlands beste Systemhäuser? Wie in jedem Jahr haben wir auch diesmal

jene Systemhäuser prämiert, die in einer Umfrage unter ihren Kunden am besten abgeschnitten haben.

Wir veröffentlichen ihre Namen und blicken auf die Verleihung der Auszeichnungen zurück.

Außerdem: die Rangliste der 25 größten Systemhäuser in Deutschland.

Wollen Sie die nächste Kolumne schon vorab lesen? Dann werden

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Bis demnächst, Euer Querschläger!

Der ChannelPartner-Autor „Quer-schläger“ ist ein Fachhändler aus Rheinland-Pfalz.

„Gehobenes Gelddrucken mit freundlicher Unterstützung will-fähriger Medien!“ So könnte überspitzt beschrieben werden, wie Windows 8 von einem Smart-phone-Betriebssystem mit einge-schränkter Alltagstauglichkeit zu einem Ersatz oder gar Nachfolger von Windows 7 geschrieben wird.

Ist ein Bildschirm voller mehr oder minder sinnvoller „Apps“ be-reits ein neues Betriebssystem? Die Logik von Microsoft lautet: Ein Tablet-PC ist ein Mittelding zwischen Handy und Notebook – also muss Windows 8 das auch sein.

Eine intellektuelle Glanzleis-tung dank kreativer Bedarfsanaly-se. Oder wie es die Umfrage (siehe Seite 6) beschreibt: innovativ und großartig!

Hallo? Was soll ich mit dem ganzen Gesten- und Touch-Kram auf meinem PC-Bildschirm anfan-gen? Ich stelle mir gerade ein Großraumbüro voller wuselnder Fettfinger auf wackligen Displays vor – oder besser doch nicht.

Die Frage, die sich stellt: Ver-wandelt Microsoft diesen billigen bis nutzlosen Ressourcenfresser von Smartphones auf PCs und Notebooks, oder schafft es der Kunde, sich an Windows Millenni-um und Vista zu erinnern? Ge-kauft werden sollen diese „Pro-gramme“ im Microsofts Windows Store – ganz ohne Händler.

Ist das nicht genial? Ganz offen wirbt Microsoft auf seiner Seite, dass diese Apps untereinander In-

formationen austauschen sollen. Ein Vorteil ist dies nur für die, die sie auswerten, analysieren, ver-werten und weiterverkaufen.

Über Sicherheit findet sich al-lerdings nur das übliche Werbe-Blabla. Das Thema Datenschutz habe ich noch nicht einmal in den Blogs zu Windows 8 gefunden. Wen wundert das angesichts der herrlich geometrisch angeordneten Riesen-Buttons? Dafür immer wie-der Cloud, Cloud und nochmals Cloud!

Aber wird die Datenschnüffelei nicht ohnehin überbewertet? Wo es Facebook, WKW, Apple und Google gibt, kommt es doch auf die paar Daten auch nicht mehr an. Und früher oder später kriegen sie uns sowieso alle – oder etwa nicht?

Mein Fazit: Windows 8 ist ei-gentlich ein Schadprogramm – für den Fachhandel, den PC und die Überbleibsel der Privatsphäre.

„Die Logik von Microsoft lautet: Ein Tablet-PC ist

ein Mittelding zwischen Handy und Notebook – also

muss Windows 8 das auch sein.“

CP-QUERSCHLÄGER: DIE STIMME AUS DEM HANDEL

Windows 8 – bitte nicht berühren!

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ChannelPartner 16/12

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IHR CHANNELPARTNER-TEAM

REDAKTION

Christian Meyer (CM)[email protected] 36086-396

Dr. Ronald Wiltscheck (RW)stellv. [email protected] 36086-753Security, TK-Business, Netzwerke, Retail & E-Commerce

Regina Böckle (RB)Leitende Redakteurin089 [email protected], Server, Systemhäuser & Koopera tionen, Business-Software, Cloud Computing, Virtualisierung

Christian Töpfer (TÖ) Chef vom [email protected] 36086-244Tests, Mittelstand, Business-Tipps, ChannelCup, Ratgeber

Kerstin Vierthaler (KV)Trainee [email protected] 36086-397Social Media, Windows

Armin Weiler (AWE)[email protected] 36086-361Drucken & Archivieren, neue Produkte, Distribution & Logistik, Szene & Events

Beate Wöhe (BW)Leitende [email protected] 36086-512Mobile Computing, Distribution & Logistik, Händlertests

Bärbel Zöger (BZ)[email protected] 36086-388

SALES

Sebastian WörleGesamtanzeigenleiter IDG Business Media [email protected] 36086-113

Thomas JankSales Director [email protected] 36086-729

Sabine SchlundSenior Key Account [email protected] 36086-358

Christine NestlerSenior Key Account [email protected] 36086-293

Thomas StröhleinSenior Key Account [email protected] 36086-188

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Einmal pro Woche servieren wir Ihnen zur Mittagszeit einen Nachtisch der besonderen Art: einen lustigen Videoclipwww.channelpartner.de/nachtisch

NÄCHSTE VERANSTALTUNG

Channel-Sales-Kongress „Cloud Computing“ (25. Oktober, Mainz)www.channelpartner.de/events

ABONNEMENT, VERTRIEB & PREISE

Abo-Service: 0711 7252-276*[email protected]: 79,90 Euro (Inland), 85,90 Euro (Ausland), 133,70 SFR (Schweiz)(inkl. Versandkosten, Luftpost auf Anfrage)

AUSBLICK THEMEN- SCHWERPUNKTE

17/12 Systemhäuser18/12 Windows 819/12 Peripherie und Zubehör20/12 Tablets

CHANNELCAST – Podcast für Reseller, Distributoren und Hersteller im IT-Markt

Die drei Branchenbeobachter Christian Meyer, Damian Sicking und Andreas Raum kommentieren das Geschehen im Markt.www.channelcast.de

ChannelPartner 16/12

51www.channelpartner.de/service/

Weitere Mitarbeiter in dieser Ausgabe:Dr. Renate Oettinger (OE, Schlussredaktion), Matthias Hell (MH), Thomas Joos (TJ), Karl-Erich Weber, Daniela Petrini (Layout), Ulrike Hartdegen (Layout)

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Um dem wachsenden Bedarf an Datenschutz gerecht zu werden, bietet das TS-419P II Möglichkeiten zur lokalen Sicherung, Fern-sicherung und Cloud-Sicherung, damit wichtige Daten durch eine zusätzliche Kopie geschützt werden. Neben der Bereitstellung von effizienter gemeinsamer Datennutzung und Datensicherung gestaltet die Möglichkeit, Videos, Musik und Fotos in Echtzeit an eine Vielzahl von Heimgeräten wie UPnP-Fernsehapparate, Hi-Fi-Anlagen, die Sony® PS3 und die Microsoft® XBOX360 zu übertra-gen, das TS-419P II zu einer digitalen Entertainment-Zentrale für Zuhause.

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Mit rund 1,2 Millionen Besuchern gehört das Gäuboden-volksfest zu den größten Volksfesten Bayerns.

So macht Händlerbetreuung Spaß: Matthias Jablonski (Also Actebis)

mit Händlerbeirat Michael Schickram (Schickram & Feller).

Was wäre das Volksfest ohne die Gäuboden-Schönheit Simone Baum-gartner (Also Actebis)? Kein Wunder, dass ihr Kollege Michael Meinert so strahlt.

Christian Jäckel und Michael Sesselmeier aus dem Also-Acte-bis-IBM-Team

Stramme Burschen in Lederhosen: Stefan Küffner (IBM) und Stefan

Bäurle (Also Actebis) stilecht im Wenisch-Zelt

Sabine Schlund (ChannelPart-ner) mit dem frischge-backenen Also-Actebis- Service- und -Marketing-Chef Matthias Lorz

Bei Also Actebis geht derzeit der Gesprächs-

stoff nicht aus: CP-Chefredakteur

Christian Meyer und Also-Actebis-Chef

Gustavo Möller-Hergt diskutieren die neue-

sten Entwicklungen bei dem Distributor.

Reiner Schwitzki (M.) und Thomas Vogel (r.) feiern mit ihrem Schweizer Also-Actebis-

Kollegen Harald Wojnowski.

GÄUBODENVOLKSFEST MIT ALSO ACTEBIS

Straubing bleibt!

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www.channelpartner.de/szene/

Ein klares Bekenntnis zum Standort Straubing und damit auch zum Gäuboden-volksfest hat Also-Actebis-Chef Gustavo Möller-Hergt abgegeben. So stehen die

Chancen gut, dass die Mitarbeiter auch 2013 wieder auf dem „zweit-größten Volksfest Bayerns“ feiern können. Das Gäubodenvolksfest

2012 hat auf jeden Fall schon einmal Lust auf das nächste Jahr gemacht. � Armin�Weiler

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Page 68: Channel Partner Ausgabe 16/2012

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IBM PureSystems erreichen dank integrierter Systeme sowie integrierten Bereichs- und Branchenwissens ein noch nie da gewesenes Level bei der IT-Kompetenz – und prägen so eine neue Cloud-fähige Infrastruktur. Dabei setzen sie nicht auf konvergente Lösungen: Die neue Infrastruktur ist intelligent, optimiert, automatisiert und vereinfacht.

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IBM, das IBM Logo, ibm.com, PureSystems und das Bildzeichen des Planeten sind Marken oder eingetragene Marken der International Business Machines Corporation in den Vereinigten Staaten und/oder anderen Ländern. Andere Namen von Firmen, Produkten und Dienstleistungen können Marken oder eingetragene Marken ihrer jeweiligen Inhaber sein. Eine aktuelle Liste der IBM Warenzeichen finden Sie im Internet unter www.ibm.com/legal/copytrade.shtml. © 2012 IBM Corporation.

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