www.SV-Gringel.de
CE Kennzeichnung und Abnahmeprüfungen
an Kälteanlagen
Druckgeräterichtlinie
www.SV-Gringel.de
INHALT
Name des Vortragenden │ Abteilung │ Ort, tt.mm.jjjj2
Produktsicherheitsgesetz
Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Stand 2017
technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Bedeutung der DIN EN 378 Stand 2017
Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 3
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte
gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt,
die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung
festgelegt sind.“
Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die
durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum
Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt
kennt und dass selbiges diesen entspricht.
Die Buchstaben CE standen anfänglich (1985) in vier von neun EG-Amtssprachen für
Communauté Européenne, Comunidad Europea, Comunidade Europeia und Comunità
Europea, auf Deutsch Europäische Gemeinschaft (EG). Aus diesem Grunde wurde CE in den
1980er Jahren in Deutschland rechtsförmlich mit EG gleichgesetzt und das ursprüngliche „CE-
Zeichen“ hieß in Deutschland entsprechend in allen die damaligen europäischen
Harmonisierungsrichtlinien umsetzenden nationalen Rechtsverordnungen „EG-Zeichen“.
Die vollständige Kennzeichnung besteht aus dem CE-Zeichen sowie Firmennamen und
postalischer Adresse des Inverkehrbringers. Gegebenenfalls wird außerdem die vierstellige
Kennnummer der beteiligten Benannten Stelle angegeben, falls eine solche mit der Prüfung
der Konformität befasst war.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 4
www.ce-zeichen.de
CE zeigt die Einhaltung von Anforderungen zur Gewährleistung von
Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz an.
CE ist ein Symbol des EU-Denkens:
der Hersteller ist für sein Produkt dauerhaft verantwortlich,
der Gesetzgeber setzt nur Rahmenbedingungen.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 5
Bitte benutzen Sie nicht das falsche CE-
Zeichen mit dem langen E-Strich
(Abbildung unten). Dieses Zeichen heißt
in Fachjargon "Chinese Exports" und
besagt spöttisch nur, wo viele falsch
gekennzeichnete Produkte herkommen.
Setzen Sie bitte nicht die Schriftart Bimini
ein, diese enthält diesen optischen CE-
Blödsinn!
Seit Dezember 2007 gibt es von Seiten
der EU quasi offiziell die Bezeichnung
Chinese Export für folgende Zeichen
(beachten Sie beim zweiten Beispiel den
zu geringen Buchstabenabstand!):
www.SV-Gringel.de
Beispiele für Regelwerke mit Bezug zur Kälte- Klima- und Lüftungstechnik
89/106/EWG Bauproduktenrichtlinieab 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 abgelöst
97/23/EG Druckgeräterichtlinie
98/37/EG Maschinenrichtlinie, seit 29. Dezember 20092006/42/EG
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
VDI 6022
Dichtheitsprüfungen gem.
Energy Performance of Buildings EPBD
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Bauordnungen der Länder
Sonderbauverordnungen der Länder
.............
Gesetzliche Anforderungen für Prüfungen an RLT-Anlagen
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 7
vor 01.01.2003
Druckbehälterverordnung
Herstellung Betrieb
nach 01.01.2003
Europa Deutschland
Druckgeräteverordnung (DGRL) Betriebssicherheitsverordnung
Entwurf Betrieb
Konstruktion Prüfung
Prüfung
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 8
12
-Kennzeichnung
14
-Kennzeichnung
16
-Kennzeichnung
18
-Kennzeichnung
20
-Kennzeichnung
24
-Kennzeichnung
28
-Kennzeichnung
www.SV-Gringel.de
Bis zum 01.01.2003
Druckbehälterverordnung
Herstellung
Europa
Druckgeräterichtlinie
Konstruktion
Werkstoffe
Herstellungsverfahren
Betrieb
Deutschland
BetriebssichV
Aufstellung
Prüfung
Betrieb
Verantwortung:Hersteller und
Inverkehrbringer mit
benannter Stelle
(notified body)
Konformitätserklärung:
Verantwortung:Betreiber mit
zÜS (zugelassenen
ÜberwachungsStelle)
Prüfung vor Inbetriebnahme
gem. §14 BetriebSichV:
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 10
Prüfungen
DruckgeräteV (14.GSGV) BetrSichV
Verantwortung:
Hersteller Betreiber
Prüfungen:
Abnahmeprüfung Prüfung vor Inbetriebnahme
Hersteller befähigte Person
benannte Stelle zugelassene Überwachungsstelle
-Kennzeichnung Bescheinigung
Konformitätserklärung Festlegung wiederk. Prüfung
www.SV-Gringel.de
90 % der Kälteanlagen in Deutschland
laufen im Probebetrieb
z.B. BMW Kunden: Bäcker, Metzger und Wirte
Aber
90 % der installierten Kälteleistung wird
durch geprüfte Anlagen bereitgestellt
z.B.
Industrie, Ammoniak Kälteanlagen, usw.
Norbert Krug (IKET GmbH) 1997 ??
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 12
Druckgeräteverordnung
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(14. GSGV), vom 27. September 2002
(BGBl. I Nr. 70 vom 02.10.2002 S. 3777 (3806))
Diese Verordnung nimmt Bezug auf die Richtlinie97/23/EG des Europäischen Parlaments
bekannt als
Druckgeräte-Richtlinie (DGRL)
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 13
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 14
Neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht
Am 17. Juli ist die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in Kraft getreten.
Sie regelt Konstruktion und Bau von Druckbehältern, Kesseln, Rohrleitungen
usw. Die meisten Änderungen zur „alten“ Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
sind eher formaler Natur und betreffen Begrifflichkeiten und redaktionelle
Anpassungen. Dennoch sollten Konstrukteure und Hersteller um die
Neuerungen wissen.
Die gute Nachricht ist: Die technischen Inhalte der Druckgeräterichtlinie werden
sich nicht ändern. Betroffen sind jedoch einige Formalien und Begrifflichkeiten, die
im Folgenden erläutert werden.
• Neu: EU-Konformitätserklärung statt EG-Konformitätserklärung
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 15
Neu: Risikobeurteilung statt Gefahrenanalyse
Für den Laien kaum nachvollziehbar ist, was die beiden Begriffe Risikobeurteilung
und Gefahrenanalyse unterscheiden soll. Bisher wurde in der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG eine Risikobeurteilung, in der „alten“ Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
jedoch eine Gefahrenanalyse gefordert. Mit de neuen Druckgeräterichtlinie
2014/68/EU wird diese Begrifflichkeit vereinheitlicht.
Neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht
Für den Laien kaum nachvollziehbar ist, was die beiden Begriffe Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse unterscheiden soll. Bisher wurde in der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Risikobeurteilung, in der „alten“ Druckgeräterichtlinie 97/23/EG jedoch eine Gefahrenanalyse gefordert. Mit de neuen
Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU wird diese Begrifflichkeit vereinheitlicht.
Nicht zu verwechseln sind die Begriffe Gefahrenanalyse / Risikobeurteilung mit dem Begriff „Gefährdungsbeurteilung“. Dieser entstammt dem
Arbeitsschutzrecht und bezieht sich nicht auf den Hersteller einer Maschine, sondern richtet sich an den Arbeitgeber. Mit einer Gefährdungsbeurteilung
werden die auf einen Arbeitsplatz, eine Tätigkeit (oder auch eine Maschine) bezogenen Gefährdungen und Gesundheitsrisiken für den Arbeitnehmer erfasst,
dokumentiert, bewertet und Schutzmaßnahmen abgeleitet. Diese Gefährdungsbeurteilung bezieht sich jedoch auf bereits in Verkehr gebrachte und im
Einsatz befindliche Maschinen, während sich Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung an die Planung, Konstruktion und Herstellung einer Maschine richtet.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 16
EG-Richtlinie „Druckgeräte“ (DGRL)
Art. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung undKonformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einemmaximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
Entsprechend dieser Richtlinie sind Druckgeräte:
Behälter,
Rohrleitungen, (beachte 2.1.2 letzter Satz)
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und
druckhaltende Ausrüstungsteile.
Dazu gehören auch die an den drucktragenden Teilenangebrachten Elemente, wie z.B.:
Flansche,
Stutzen,
Kupplungen,
Tragelemente,
Hebeösen.
Definition Baugruppe:
siehe Leitlinie 3.8 und 3.2
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 17
Druckgeräte-Richtlinie (DGRL)
Art. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen- Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und
Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppenmit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
Entsprechend dieser Richtlinie sind Druckgeräte:
Behälter,
Rohrleitungen,
Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzenvon Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt.
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und
druckhaltende Ausrüstungsteile.
Dazu gehören auch die an den drucktragenden Teilenangebrachten Elemente, wie z.B.:
Flansche,
Stutzen,
Kupplungen,
Tragelemente,
Hebeösen.
Baugruppe:
mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einerzusammenhängenden funktionalen Einheit verbundenwerden
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 18
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 19
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 20
Leitlinie 3.8 zur DGRL
Einzelne Druckgeräte bilden eine Baugruppe, wenn:
1. sie zusammenhängend sind, d. h. miteinander verbundenund so ausgelegt sind, dass sie untereinander kompatibelsind, und
2. sie funktional sind, d. h. dass sie zusammen bestimmteGesamtziele erfüllen und in Betrieb genommen werdenkönnten, und
3. sie eine Einheit bilden, d. h. dass alle Teile vorhandensind, die für das Funktionieren und die Sicherheit derBaugruppe erforderlich sind, und
4. sie von einem Hersteller zusammengebaut werden, derbestimmt hat, dass die entstehende Baugruppe in Verkehrgebracht wird, und er die Baugruppe einer Gesamtbewertung derKonformität unterziehen wird.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 21
CE-Kennzeichen
Anlagenerrichter
Direktes System
Baugruppe erst
nach der Errichtung
Indirektes
Baugruppe wird
Inverkehr gebracht
CE-Kennzeichen
Hersteller
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 22
Druckgeräte-Richtlinie (DGRL)
Ausschluß
Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtliniefallen:
z.B....
3.10 z.B Verdichter (nicht Kapsel)
...
3.18 Behälter für den Transport und den Vertrieb vonGetränken mit einem Produkt PS · V von bis zu 500 bar ·Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7bar; (z.B Bierfaß)
...
3.20 Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheiz-systemen
...
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 23
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 24
Druckgeräte-Richtlinie (DGRL)
Art. 3 Technische Anforderungen
(1) Die unter den Nummern 1.1, 1.2. 1.3 und 1.4 angeführtenDruckgeräte müssen die in Anhang I genanntengrundlegenden Anforderungen erfüllen.
1.1 Behälter für
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase,....(z.B. Kältemittel)
- bei Fluiden der Gruppe 1,
(z.B. NH3, Anhang II, Diagramm 1
V > 1 Liter und PS x V > 25 bar Liter
oder
PS > 200 bar ist
- bei Fluiden der Gruppe 2,
(z.B. R134a, Anhang II, Diagramm 2)
V > 1 Liter und PS x V > 50 bar Liter
oder
PS > 1000 bar
b) Flüssigkeiten,
.......
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 25
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfeund diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei derzulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über demnormalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt,
b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigenmaximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalenAtmosphärendruck (1013 mbar) liegt
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 26
Druckgeräte-Richtlinie (DGRL)
Art. 9 Einstufung der DruckgeräteIn Artikel 9 sind die Druckgeräte nach zunehmendemGefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Dazu werdendie Fluide entsprechend ihrer Eigenschaftsmerkmale inzwei Gruppen eingestuft.
Die Gruppe 1 umfaßt gefährliche Fluide
explosionsgefährlich
hochentzündlich
leicht entzündlich
entzündlich
sehr giftig
giftig
brandfördernd
entsprechend Richtlinie 67/548/EWG.
Die Gruppe 2 beinhaltet alle anderen Fluide, z.B:
gesundheitsschädlich
ätzend
reizend
sensibilisierend
krebserzeugend
erbgutverändernd
fortpflanzungsgefährdend
umweltgefährlich
ohne Eigenschaftsmerkmale, z.B. Luft, Wasser,Stickstoff, Dampf, Heißwasser, usw.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 27
Definition:
Die praktischen Grenzwerte für Kältemittel der Gruppe L1 betragen weniger als die Hälfte
der Kältemittelkonzentration, die nach kurzer Zeit durch Sauerstoffverdrängung zum
Ersticken führen oder eine narkotische (N) oder kardiale Sensibilisierung (CS) bewirken
kann (80% der Wirkung), es gilt der jeweils kritische Wert.
Die nachfolgende Kältemittel sind gemäß prEN 378 Sicherheitsgruppen nach Brennbarkeit
und Giftigkeit zugeordnet:
GrößereBrennbarkeit A3 B3
GeringereBrennbarkeit A2 B2
KeineFlammenausbreitung A1 B1
Geringere Giftigkeit Größere Giftigkeit
Zunehmende Giftigkeit
Für die Anwendung gilt eine vereinfachte Gruppeneinteilung
L1 = A1
L2 = A2, B1, B2
L3 = A3, B3
Zunehm
ende B
rennbark
eit
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 28
Anhang II: Konformitätsbewertungsdiagramme
1. Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechenfolgenden Modulen:
I = Modul A
II = Modul A1, D1, E1
III = Modul B1+D, B1+F, B+E, B+C1, H
IV = Modul B+D, B+F, G, H1
z.B.: Diagramm 2: Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buch-stabe a) zweiter Gedankenstrich
(Gasbehälter, nicht gefährliche Fluide, z.B. Sammler in R 134 a-Kälteanlage)
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 29Seite 29
Bestimmung der Kategorie aus Diagramm 2
PS = 4
V (l)
PS = 0,5
PS (bar)
1 000
100
10
1
0,5
0,1 1 10 100 1 000 10 000
Art. 3 Abs. 3
10 000
PS = 3 000
200
50 PS*V = 3 000
PS*V = 1 000
PS*V = 200
PS*V = 50V
= 1
IV
I II III
Kategorie
0,5
0,1
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 30
Untere Volumengrenze
gemäß PED [dm3]Kältemittel
Zulässiger
Druck bis
ca. [bar]
Praktischer
Grenzwert
nach EN 378
[kg/m3]
Fluid-
Gruppe
nach
PED Kat. I Kat. II
Rohr-Æ
gemäß
PED
(Kat. I)
Anforderg.
ATEX
100a
HFKWs
(R410A)
28
(40) 0.25 ... 0.44 21.78
(1.25)
7.14
(5.0) > DN 32 —
Kohlen
wasserstoffe28 0.008 1 0.89 1.78 > DN 25 Kat. 3G
NH328 0.00035 1 0.89 1.78 > DN 25 —
CO240 0.07 2 1.25 5.0 > DN 32 —
Vergleich HFKW und NH3,Propan, CO2
www.SV-Gringel.de
Seite
31
Zur Erfüllung der Druckgeräterichtlinie kann der Hersteller eine harmonisierte
Norm, z. B.:
@ EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter [EN 14276-1]
@ EN 13480 für industrielle Rohrleitungen [EN 14276-2]
@ EN 378 Teil 1 – 4 Kälteanlagen und Wärmepumpen,
[EN 14 ... für Kälteanlagen]
anwenden und kann dann davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass er
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen erfüllt.
Er kann aber auch andere Spezifikationen anwenden, wenn er nachweist,
dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen erfüllt, z. B. AD-2000 Merkblätter, CODAP, ASME
Boiler and Pressure Vessel Code.
Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen
www.SV-Gringel.de
04.11.2017© IKET 2003 Verwendung nur mit schriftlicher Zustimmung des Urhebers 32
Prüfungen
Erkenntnisquellen:
DruckgeräteV (14.GSGV) BetrSichV
EN 13445 Druckbehälter T1-5
EN 13480 Rohrleitungen T1-5
EN 378 Kälteanlagen T1-4
prEN 14276 Druckgeräte inKälteanlagen
- T1 Druckbehälter- T2 Rohrleitungen
National
AD 2000 HP 801 Ziff 14Druckbehälter in Kälteanlagen
zur Zeit:
TRB der DruckbehV
Entwürfe der TRB angepasst andie BetrSichV
Aufstellung nach VBG 20
Ausrüstung Maschinenraum:VBG 20 und DIN EN 378
!!! keine Doppelprüfung zulässig !!!
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 33
Anhang I:Grundlegende Sicherheitsanforderungen
Vorbemerkungen
1 Allgemeines
2 Entwurf
3 Fertigung
4 Werkstoffe
5 Befeuerte Druckgeräte
6 Rohrleitungen
7 Besondere quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte (z.B. Prüfung)
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 34
3.2.2 Druckprüfung
Die Abnahme der Druckgeräte muß eine Druckfestigkeitsprüfung einschließen, dienormalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei derDruck mindestens dem in Abschnitt 7.4 festgelegten Wert - falls anwendbar - entsprechenmuß.Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie I kann diese Prüfung auf statistischerGrundlage durchgeführt werden.
Ist der hydrostatische Druckversuch nachteilig oder nicht durchführbar, so könnenandere Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben, durchgeführt werden. Für anderePrüfungen als den hydrostatischen Druckversuch müssen zuvor zusätzliche Maßnahmen,wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren, angewandt werden.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 35
7.4 Hydrostatischer Prüfdruck
Bei Druckbehältern muß der hydrostatische Prüfdruck gemäß
Abschnitt 3.2.2 dem höheren der folgenden Werte
entsprechen:
- dem 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts
im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen
Drucks und der höchstzulässigen Temperatur oder
- dem 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks.
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 36
www.SV-Gringel.de
04/11/2017 37
Tabelle 2: Verhältnis zwischen den verschiedenen Drückenund dem maximal zulässigen Druck
Konstruktionsdruck 1,0 ps
Festigkeits-Prüfdruck Nach bestehenden
Normen, siehe
Anmerkung
Dichtheits-Prüfdruck 1,0 ps
Einstellung der
Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbe-
grenzung (mit Entlastungseinrichtung)
0,9 ps
Einstellung der
Sicherheitsschalteinrichtung zur Druckbe-
grenzung (ohne Entlastungseinrichtung)
1,0 ps
Einstellung der
Druckentlastungseinrichtung
1,0 ps
Nenn-Abblaseleistung des
Druckentlastungsventils bei 1,1 ps
ANMERKUNG: Eine europäische Norm über "Druckgeräte für Kälteanlagen und
Wärmepumpen – Teil 1: Behälter – Allgemeine Anforderungen" ist in Vorbereitung, siehe
den informativen Anhang E.
www.SV-Gringel.de
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
Dr.-Ing. Meinolf Gringel
Leiter Prüfstelle Kälte-, Klima- und Wärmetechnik
DMT GmbH & Co. KG
Geschäftsfeld Anlagen- und Produktsicherheit
Am Technologiepark 1, 45307 Essen
Telefon 0049(0)201 172-1164