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Business Founding law Chapter 1 First questions on financing and … · 2019. 10. 14. · Auhor...

Date post: 28-Jan-2021
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Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 1 University of Applied Sciences Dresden Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Faculty of Economics Fakultät Wirtschaftswissenschaften Lectures in Business Law Lehrgebiet Wirtschaftsrecht Examiner Prüfer: Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter [email protected] Business Founding law Chapter 1 First questions on financing and insurance Case 1.1 The The founding commercial agent Existenzgründungsrecht Kapitel 1 Erste Fragen zu Finanzierung und Versicherung Fall 1.1 Der Handelsvertreter in Gründung Please fill in in PRINT letters Bitte in DRUCKbuchstaben ausfüllen: Name: First name Vorname: Program Studiengang: Matric nr. Matr. Nr.: Maximum achievable points Maximal erreichbare Punkte 100 Processing time cf. Course Syllabus Bearbeitungszeit vgl. Semesterplan The examination candidates were instructed on the following points before the start of the examination Die Prüfungskandidaten wurden vor Beginn der Prüfung über folgende Punkte belehrt: 1 The relevant examination regulations of the candidates apply. Special note: Collaboration with other candidates via the Internet is not permitted. Es gelten die jeweils relevanten Prüfungsordnungen der Prüfungsteilnehmer. Besonderer Hin- weis: Ein Zusammenarbeiten mit anderen Prüfungsteilnehmer über Internet ist nicht erlaubt. 2 Please first enter your full name in block letters with your matriculation number at the top; other- wise a timely announcement of the examination results is at risk. Bitte tragen Sie zuerst Ihren vollständigen Namen in Druckbuchstaben mit Matrikelnummer oben ein; ansonsten ist eine zeitnahe Bekanntgabe der Klausurergebnisse gefährdet. 3 Sign this sheet at the bottom right. Unterschreiben Sie dieses Blatt unten rechts. 4 Please open a document with the given questions 1 to 8 and enter your solutions to the case described on the following page. Bitte öffnen Sie ein Dokument mit den vorgegebenen Fragen 1 bis 8 und tragen dort Ihre Lösun- gen zu dem auf der Folgeseite geschilderten Fall ein. 5 Grading is based on the following grading scale (grades, points) Die Benotung erfolgt nach folgender Notenskala (Noten, Punkte): 1,0 = 100 - 95 1,3 = 94 89 1,7 = 88 85 2,0 = 84 80 2,3 = 79 76 2,7 = 75 72 3,0 = 71 68 3,3 = 67 63 3,7 = 62 58 4,0 = 57 50 ......................................................... I wish you every success! Signature of the candidate Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Unterschrift des Kandidaten Appendix: Case Anlage: Fall Result Ergebnis Points Punkte: Mark Note:
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  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 1

    University of Applied Sciences Dresden

    Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Faculty of Economics Fakultät Wirtschaftswissenschaften

    Lectures in Business Law Lehrgebiet Wirtschaftsrecht

    Examiner Prüfer: Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter [email protected]

    Business Founding law – Chapter 1 First questions on financing and insurance Case 1.1 The The founding commercial agent

    Existenzgründungsrecht – Kapitel 1 Erste Fragen zu Finanzierung und Versicherung Fall 1.1 Der Handelsvertreter in Gründung

    Please fill in in PRINT letters Bitte in DRUCKbuchstaben ausfüllen: Name:

    First name Vorname: Program Studiengang:

    Matric nr. Matr. Nr.: Maximum achievable points

    Maximal erreichbare Punkte 100 Processing time cf. Course Syllabus

    Bearbeitungszeit vgl. Semesterplan

    The examination candidates were instructed on the following points before the start of the examination

    Die Prüfungskandidaten wurden vor Beginn der Prüfung über folgende Punkte belehrt: 1 The relevant examination regulations of the candidates apply. Special note: Collaboration with

    other candidates via the Internet is not permitted.

    Es gelten die jeweils relevanten Prüfungsordnungen der Prüfungsteilnehmer. Besonderer Hin-weis: Ein Zusammenarbeiten mit anderen Prüfungsteilnehmer über Internet ist nicht erlaubt.

    2 Please first enter your full name in block letters with your matriculation number at the top; other-wise a timely announcement of the examination results is at risk.

    Bitte tragen Sie zuerst Ihren vollständigen Namen in Druckbuchstaben mit Matrikelnummer oben ein; ansonsten ist eine zeitnahe Bekanntgabe der Klausurergebnisse gefährdet.

    3 Sign this sheet at the bottom right.

    Unterschreiben Sie dieses Blatt unten rechts. 4 Please open a document with the given questions 1 to 8 and enter your solutions to the case

    described on the following page.

    Bitte öffnen Sie ein Dokument mit den vorgegebenen Fragen 1 bis 8 und tragen dort Ihre Lösun-gen zu dem auf der Folgeseite geschilderten Fall ein.

    5 Grading is based on the following grading scale (grades, points)

    Die Benotung erfolgt nach folgender Notenskala (Noten, Punkte):

    1,0 = 100 - 95 1,3 = 94 – 89 1,7 = 88 – 85 2,0 = 84 – 80 2,3 = 79 – 76

    2,7 = 75 – 72 3,0 = 71 – 68 3,3 = 67 – 63 3,7 = 62 – 58 4,0 = 57 – 50

    .........................................................

    I wish you every success! Signature of the candidate

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Unterschrift des Kandidaten

    Appendix: Case Anlage: Fall

    Result Ergebnis Points Punkte:

    Mark Note:

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 2

    Case Fall

    Der Handelsvertreter in Gründung?

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.6.2017, B 11 AL 13/16 R ECLI:DE:BSG:2017:090617UB11AL1316R0 Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit - Beendigung der Arbeitslosigkeit - Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter - Vorbereitungshandlungen - zeitlicher Umfang - 15 Wochen-stunden - Gewerbeanmeldung - Abschluss des Handelsvertretervertrages

    1 Der Kläger erstrebt die Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit vom 7.8.2014 bis 28.2.2015. 2 Der 1977 geborene Kläger ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann und ausgebildeter Bühnendarsteller. Bis Dezember 2013 war er als Teamleiter bei einem Autovermieter beschäftigt. Nach dem Ende des Arbeitsver-hältnisses meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das die Beklagte ihm ab 8.1.2014 für 360 Tage bewilligte (Bescheid vom 4.3.2014). 3 Am 1.8.2014 verlangte der Kläger die Ausgabe eines Antrags auf Gründungszuschuss. Die Beklagte gab ihm ein Antragsformular "ohne Förderzusage", das er am 23.9.2014 schriftlich und mit Anlagen zurückreichte. Er ver-wies auf eine nach seinen Angaben am 7.8.2014 aufgenommene selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Han-delsvertreter für die Firma V Der Kläger fügte die Stellungnahme der Handelskammer H vom 22.9.2014, die Ge-werbeanmeldung vom 11.8.2014, den Handelsvertretervertrag zwischen ihm und der Firma V vom 21.8.2014 mit Beginn der Tätigkeit am 15.9.2014, die Teilnahmebescheinigung an einem Coaching sowie den Businessplan vom 8.9.2014 bei, aus dem hervorging, dass in Vorbereitung auf die Tätigkeit ab 15.9.2014 ein dreimonatiges Fachse-minar zu absolvieren sei. 4 Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gründungszuschuss ab (Bescheid vom 19.1.2015). Es fehle am Nachweis der Aufnahme der Tätigkeit zum 7.8.2014, da diese nach dem Handelsvertretervertrag erst zum 15.9.2014 aufge-nommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber kein Restanspruch auf Alg von mindestens 150 Tagen be-standen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2015). 5 Auf Veranlassung des Klägers hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung zum 7.8.2014 auf (Be-scheid vom 23.9.2014); die gewährten Leistungen und hierauf entrichtete Beiträge forderte sie (später) von ihm zurück (Bescheide vom 13.1.2015). 6 Das SG hat die auf Bewilligung eines Gründungszuschusses gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.2.2016). Entscheidend sei, dass die selbstständige Tätigkeit erst mit Beginn des Handelsvertretervertrags am 15.9.2014 aufgenommen worden sei und zu diesem Zeitpunkt kein Restanspruch auf Alg für 150 Tage mehr bestanden habe. 7 Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29.6.2016). Da ein Anspruch auf Alg von mindestens 150 Tagen zuletzt am 7.8.2014 bestanden habe, hätte die Aufnahme der selbstständigen Tä-tigkeit spätestens an diesem Tag erfolgen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Zwar könnten auch Vor-bereitungshandlungen als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen sein, wenn sie im Geschäftsver-kehr Außenwirkung entfalteten. Als maßgebliche Vorbereitungshandlungen käme nur die Anmeldung des Gewer-bes in Betracht, die aber nicht die erforderliche Außenwirkung entfalte. Der Kläger habe frühestens mit Vertrags-schluss mit der Firma V am 21.8.2014 die selbstständige Tätigkeit aufgenommen, nach deren Beginn er erst noch einen Lehrgang habe absolvieren müssen. Unterstellt die auf den 7.8.2014 zurückwirkende Aufhebung der Bewilli-gung von Alg könne dergestalt Berücksichtigung finden, dass ein Restanspruch auf Alg für 150 Tage ab 7.8.2014 vorgelegen habe, seien die Anspruchsvoraussetzungen dennoch nicht erfüllt. 8 Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, die Entscheidung des LSG verletze § 93 Abs 2 Nr 1 SGB III, denn die dort vorausgesetzte Mindestanspruchsdauer erfordere nicht einen noch laufenden Leistungsanspruch für eine Dauer von 150 Tagen, vielmehr genüge ein nicht ausgeschöpfter Restanspruch auf Alg von 150 Tagen. Insofern habe das BSG bereits entschieden, dass eine Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Alg und dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit nicht zu fordern sei, sondern es genüge ein enger zeitlicher Zu-sammenhang. 9 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ham-burg vom 17. Februar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 28. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 7. Au-gust 2014 bis 28. Februar 2015 Gründungszuschuss zu zahlen, hilfsweise,seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 10 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Ein Gründungszuschuss sei an den Kläger nicht zu leisten, weil er zuletzt am 7.8.2014 einen Leistungsan-spruch auf Alg von 150 Tagen gehabt habe, er die selbstständige Tätigkeit aber frühestens am 15.9.2014 aufge-nommen habe; möglicherweise sei sie sogar erst im Dezember 2014 aufgenommen worden. Die rückwirkend er-folgte Aufhebung der Bewilligung von Alg zum 7.8.2014 ändere hieran nichts. Wie ist die Rechtslage?

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14708

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 3

    Part I Processing of the case Please answer the following questions of the given case:

    Teil I Fall-Bearbeitung Lösen sie bitte die Fragen zum beigefügten Fall: 60

    1 Who wants from whom what for what reasons or circumstances according to the facts of the case? Create a case sketch! (per correct statement 2 P, max. 10 P)

    Wer will laut Sachverhalt von wem was aus welchen Gründen bzw. Umständen? Erstellen Sie eine Fallskizze! (pro richtiger Angabe 2 P, max. 10 P)

    Who? Plaintiff

    Wer? Kläger

    Gründer

    Factual information relevant to both sides

    Sachverhaltsangaben, die für beide Seiten relevant sind:

    By whom? Defendant

    Von wem? Beklagter

    Bundesagentur für Arbeit

    Facts about the plaintiff

    Sachverhaltsangaben für den Kläger

    scene of action

    Ort des Geschehens

    Landesgericht Hamburg

    Information on the facts of the case concerning the de-fendant

    Sachverhaltsangaben für den Beklagten

    Arbeitsverhältnis bis…De-zember 2013.

    Arbeitslosmeldung am…8.01.2014

    Arbeitslosengeld bewilligt

    Nationalitäten

    Deutsch zu späte Selbstständigkeits-

    meldung

    rein vorbereitende Aktivitäten reichen nicht

    fehlender Restanspruch, da weniger als 150 Tage

    Antrag auf Gründungszu-schuss (GZ)

    Anspruchsziele

    Zahlung GZ …Verweigerung des GZ

    weitere Beteiligte

    Kammer

    Gewerbeamt

    Rechtsanwälte

    Gerichte

    SG

    LSG Hamburg

    BSG

    etc.

    Wer will von wem was und woraus?

    Gründer will von der Bundesagentur für Agentur die Zahlung des GZ weil er noch mehr als 150 Tage Restanspruch auf ALG.

    Bundesagentur für Arbeit gewährt ihm das Arbeitslosengeld. Es ist allerdings nicht klar, ob der Klä-ger die 150 Tage nach § 93 Abs. 2 SGB III eingehalten hat, da kein genaues Datum für den Antritt der Selbstständigkeit vorhanden ist. Deshalb verwehren sie ihm die GZ.

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 4

    2 Begriffe 1. Term / Begriff: Zahlung von Gründungszuschuss

    Definition:

    Leistung der Arbeitsförderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit.

    Finanzierung eines UN (benötigt Geld, um UN zu bezahlen).

    Fallbezug: Der Gründer möchte einen GZ von der Bundesagentur für Arbeit für seine selbstständige

    Tätigkeit für die Firma V bekommen.

    Rechtsfolgen: Es muss geprüft werden, ob die finanzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn sie nicht erfüllt sind = keine Bewilligung der GZ

    Der Unternehmer kann UN nur gründen, wenn er genügend finanzielle/ liquide Mittel vorhan-den sind.

    2. Term / Begriff: Finanzierungsrecht

    Definition:

    Zu dem Begriff des Finanzierungsrechts gehören Fragestellungen aus folgenden Bereichen:

    das sog. Darlehens- oder Kreditrecht, das sich um die Schuldverhältnisse zwischen Unternehmer und Bank annimmt

    das allgemeine Forderungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, Teil 2 Schuldrecht, wo es um die Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner geht, z.B. beim Kaufvertrag und die Geltendma-chung gegenseitiger Forderungen auf die Hauptleistung, z.B. Kaufsache, und der Gegenleistung, z.B. Kaufpreis

    das öffentliche Fördermittelrecht, das sich um die Förderung von Unternehmen mit staatlichen Gel-der kümmert

    das sog. Bank- und Börsenrecht, das sich mit der Stellung der Banken und Börsen im Wirtschafts-system beschäftigt

    das Wertpapierrecht, das den Handel mit Wertpapieren regelt

    das Investitionsschutzrecht, z.B. bei Investitionen im Ausland, etc.

    Fallbezug:

    Aus dem Finanzierungsrecht geht auch die Regelung des Gründungszuschuss hervor.

    Rechtsfolgen:

    Es müssen die rechtlichen Grundlagen für Gründungszuschuss geprüft werden 3. Term / Begriff: Eigen- oder Fremdkapital

    Definition: im Gegensatz zum Fremdkapital jene Mittel, die von den Eigentümern einer Unternehmung zu deren Finanzierung aufgebracht oder als erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen belassen wurden (Selbstfinanzierung).

    Fallbezug:

    Der Gründer greift nicht auf Fremdkapital von anderen Personen zurück, sondern möchte sein ei-genes Kapital (EK) nutzen = Gründungszuschuss

    Rechtsfolgen: Gründungszuschuss müsste nicht zurückgezahlt werden, wäre also EK.

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 5

    4. Term / Begriff: Gründungszuschuss der Arbeitslosenversicherung SGB II und SGB III

    Definition:

    Freiwillige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung, wenn sich eine Person mit Gründungszu-schuss selbständig macht. Das Antragsformular kann zusammen mit den Formularen zu Grün-dungszuschuss bei der zuständigen Arbeitsagentur erhalten werden.

    Fallbezug:

    Der Gründer könnte, wenn er GZ erhält in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und würde hierbei unterstützt werden.

    Rechtsfolge: Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss man innerhalb der letzten

    24 Monate mindestens 12 Monatsbeiträge geleistet haben. Wenn man in dieser Zeit noch

    mindestens 150 Tage als Angestellte Person Beiträge bezahlt hat, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach dem Einkommen als Angestellte Person.

    5. Term / Begriff: Selbstständigkeit

    Definition:

    Der Begriff Selbstständigkeit meint die berufliche Selbständigkeit und meint dazu das Gegenteil zu dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter.

    Fallbezug: Gründer gibt die Anstellung bei Arbeitgeber auf und begibt sich in die Selbstständigkeit.

    Rechtsfolgen:

    Kläger begibt sich in die Selbstständigkeit, um für Firma V als Handelsvertreter zu arbeiten. Aus dieser Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hat er theoretisch den Anspruch auf den Grün-dungszuschuss.

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 6

    3. Welche Arten von Vorschriften 1. Regelungsart oder Vorschrift: § 93 Abs. 1 SGB III Definition des GZ

    Definition:

    (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberufli-chen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

    Fallbezug: Der Gründer (Kläger) möchte nach 7 Monaten Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit eintreten und beantragt hierfür ein Gründungszuschuss.

    Rechtsfolgen:

    Es müssen die Voraussetzungen für eine Gründungsszuschuss gegeben und überprüft sein!

    2. Regelungsart oder Vorschrift: § 93 Abs. 2 SGB III Voraussetzungen des GZ

    Definition:

    (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

    1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht.

    Fallbezug:

    Es ist nicht klar, ob die 150 Tage überschritten oder eingehalten wurden, da kein genaues Datum für den Antritt der Selbstständigkeit vorhanden ist.

    Rechtsfolgen:

    Es muss genau geprüft werden, ob die 150 Tage eingehalten wurden sind. D.h. es muss das genaue Datum des Selbstständigkeitsbeginns geprüft werden.

    Wenn die Überprüfung zeigt, dass die 150 Tage überschritten wurden, kann keine GZ mehr ge-nehmigt werden, da der § 93 abs. 2 III nicht eingehalten ist. Voraussetzungen für Abs. 2 müssen stimmen: - Restzeit des Arbeitslosengeldes 150 Tage - Arbeitslosenmeldung - Darf nicht allein auf § 147 Abs. 3 beruhen

    3. Regelungsart oder Vorschrift: § 94 SGB III Dauer des GZ Definition:

    (1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monat-lich 300 Euro.

    (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro ge-leistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlan-gen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

    Fallbezug: Der Gründer beantragte grundsätzlich ersteimal die 6 Monate Gründungszuschuss.

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 7

    Rechtsfolgen:

    Alle nötigen Voraussetzungen müssen dafür geprüft werden. Wenn alle Voraussetzungen für den Gründer gegeben und eingehalten sind, bekommt dieser die 6 Monate Gründungszuschuss.

    4. Höhe des Gründungszuschusses Definition: (1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Ar-

    beitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monat-lich 300 Euro.

    (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleis-tet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dar-legt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

    Fallbezug: In dem Fall wurde dem Gründer der GZ verweigert Rechtsfolge: Somit ist die Höhe des Gründungszuschusses irrelevant 5. Type of rule or provision / Regelungsart oder Vorschrift: Widerspruchsbescheids-Vorschrift Klageerhebungs-Vorschrift SGG

    Definition:

    Erhebt der/ die Widerspruchsführende einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung bei der ausstellenden Behörde, so hat diese ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Im An-schluss erlässt sie einen sog. Widerspruchsbescheid, in dem sie in der Regel eine ausführliche Be-gründung ihrer Entscheidung beifügt.

    Fallbezug:

    Der Gründer erhebt Einspruch gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit, da er die Begründung ihrerseits nicht akzeptiert und es noch einmal prüfen lassen möchte.

    Rechtsfolgen: Falls seinem Einspruch recht gegeben wird und die Richtigkeit seines Vorgehens bezeugt werden kann, erhält er den Gründungszuschuss. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass man die Fehler aufdeckt und sieht, das die bestimmten Vor-schriften nicht eingehalten wurden sind. dem GZ wird nicht stattgegeben.

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 8

    6. Geschäftsanweisungen der Bundesangentur

    Definition:

    ist eine innerdienstliche Vorschrift (Verwaltungsvorschrift). Sie regelt die Organisation, den Dienst-betrieb, den Geschäftsgang und das Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bunde-sagentur

    Fallbezug:

    Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den GZ aufgrund der Nichteinhaltung der 150 Tage ab. Befolgung bestimmter Rechtsfolgen

    Rechtsfolgen:

    Es ist zu prüfen, ob die Entscheidung der Mitarbeiter/in der Bundesagentur für Arbeit auf Grund-lage der Verwaltungsvorschrift rechtens war und ob der Kläger den GZ unter Umständen doch er-hält.

    7. Regelungsart oder Vorschrift: Bescheids-Vorschrift

    Definition:

    Ein Bescheid ist im Verwaltungsrecht allgemein die am Ende eines Verwaltungsverfahrens stehende individuell-konkrete Anordnung einer Behörde, die häufig in der Form eines Verwaltungsaktes erlas-sen wird. Die Bescheids- Vorschrift regelt die Inhalte, Formen, Fristen…

    Fallbezug: Bundesagentur für Arbeit schreibt dem Kläger den formgerechten Bescheid, dass die GZ nicht bewil-ligt wird

    Rechtsfolgen:

    Gegen diesen Bescheid klagt der Gründer, wird wahrscheinlich keinen Zuspruch mehr erlangen. Bescheid ist der Grund für die Revision

    4 Welche Rechte und Pflichten haben die beteiligten Personen, Behörden, Gerichte etc.

    1. Person / Beteiligter: Gründer

    Definition: Als Gründer/in ist man diejenige/ derjenige, der/ die eine neue Unternehmung ins Leben ruft und die Gründung durchführt. In der Anfangsphase ist sie/ er meist gleichzeitig Fachkraft, Manager/in und Unternehmer/in des Vorhabens.

    Fallbezug:

    Der Gründer ist der Kläger und hat seine Selbständigkeit angemeldet. Kläger (Handelsvertreter) = finanzielle Probleme und beantragt GZ

    Rechtsfolgen: Als Gründer ist er für seine finanzielle Situation verantwortlich. Wenn er finanzielle Probleme hat, bedeutet dies auf lange Sicht gesehen, den Ruin seines UN. Er benötigt die GZ oder Fremdkapital

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 9

    2. Person / Beteiligter: Agentur für Arbeit

    Definition:

    Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind Ansprechpartner/in für Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld und Arbeitsvermittlung. Darüber hinaus sind sie ver-antwortlich für die Berufsberatung.

    Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden wird von den Agenturen für Arbeit umgesetzt. Mit den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden sie als gemeinsame Einrichtungen auch die Jobcenter. Diese sind zuständig für die Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.

    Fallbezug:

    In dem Fall ist die AfA die Angeklagte, die dem Gründer die GZ nicht gestattet hat. Ist für den Kläger zuständig.

    Rechtsfolgen: Muss prüfen, ob 150 Tage Frist eingehalten wurde.

    Auf Veranlassung des Klägers hob die Beklagte die Bewilligung von (Alg.) mit Wirkung zum 7.8.2014 auf (Bescheid vom 23.9.2014); die gewährten Leistungen und hierauf entrichtete Beiträge forderte sie (später) von ihm zurück (Bescheide vom 13.1.2015). auf

    Kläger muss Beiträge an die AfA zurückzahlen. Außerdem bekommt er keinen GZ und hat dadurch finanzielle Schwierigkeiten.

    3. Person / Beteiligter: Sozialgericht

    Definition:

    Das Sozialgericht (SG) ist das Gericht erster Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit.

    [1] Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

    Entscheidet über Auslegung in Finanzierungsfragen

    Fallbezug: SG Prüft, wann seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde.

    Rechtsfolgen:

    Wenn 150 Tage Frist nicht eingehalten wurde = keine GZ 4. Person / Beteiligter: BSG

    Definition:

    Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ist das oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland und damit neben Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bun-desverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es wurde am 11. Septem-ber 1954 eröffnet. Die erste öffentliche Sitzung fand am 23. März 1955 statt.

    Fallbezug:

    Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, die Entscheidung des LSG ver-letze § 93 Abs 2 Nr 1 SGB III, denn die dort vorausgesetzte Mindestananpruchsdauer erfordere nicht einen noch laufenden Leistungsanspruch für eine Dauer von 150 Tagen, vielmehr genüge ein nicht ausgeschöpfter Restanspruch auf Alg von 150 Tagen. Insofern habe das BSG bereits entschieden,

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 10

    dass eine Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Alg und dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit nicht zu fordern sei, sondern es genüge ein enger zeitlicher Zusammenhang.

    Rechtsfolgen:

    Der zeitliche Zusammenhang ist entscheidend dafür, dass der GZ bewilligt wird und seine Klage stattgegeben wird.

    5. Person / Beteiligter: Firma V, bei der der Kläger beschäftigt war

    Definition:

    Die Firma ist rechtlich der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Begriff wird umgangssprachlich auch unter Kaufleuten meistens wesentlich weitergehend verwendet, womit das Unternehmen gemeint ist.

    Fallbezug:

    Der Kläger arbeitet als selbstständige Person (Handelsvertreter) für die Firma V.

    Rechtsfolgen: Hier muss die Selbständigkeit genau überprüft werden.

    6. Kammer

    Definition: Berufsständische Vertretung auf gesetzlicher Grundlage, z.B. Industrie- und Handelskam-mer (IHK), Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Steu-erberaterkammer.

    Fallbezug: Um VG bewilligt zu bekommen, verwies der Kläger auf eine nach seinen Angaben am 7.8.2014 auf-

    genommene selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Handelsvertreter für die Firma V Der Klä-ger fügte die Stellungnahme der Handelskammer H vom 22.9.2014, die Gewerbeanmeldung vom 11.8.2014, den Handelsvertretervertrag zwischen ihm und der Firma V vom 21.8.2014 mit Be-ginn der Tätigkeit am 15.9.2014, die Teilnahmebescheinigung an einem Coaching sowie den Busi-nessplan vom 8.9.2014 bei, aus dem hervorging, dass in Vorbereitung auf die Tätigkeit ab 15.9.2014 ein dreimonatiges Fachseminar zu absolvieren sei.

    Rechtsfolge: Seine beigefügten Dokumente reichen nicht aus. Es muss ein genaues Datum der Aufnahme der

    Selbstständigkeit gegeben sein. „Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gründungszuschuss ab (Bescheid vom 19.1.2015). Es

    fehle am Nachweis der Aufnahme der Tätigkeit zum 7.8.2014“

    https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kaufmann-40805https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/unternehmen-48087https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/industrie-und-handelskammer-ihk-38450https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/industrie-und-handelskammer-ihk-38450https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/landwirtschaftskammer-41284https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wirtschaftsprueferkammer-wpk-48848https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerberaterkammer-43888https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerberaterkammer-43888

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 11

    5 Welche Zahl-Faktoren

    1. Zahlen-Faktor: 150 Tages-frist für Gründungsszuschuss

    Definition:

    1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht (§ 93 abs. 2, s. 1 BSG III)

    Fallbezug:

    Damit der Gründer den Gründerzuschuss bekommt, muss er die 150 Tages- Frist nach § 93 BSG III einhalten und berücksichtigen. Nach Angaben des Gründers, habe er am 7.8.2014 hat seine selbstständige Tätigkeit als Handels-vertreter aufgenommen. Allerdings übte er seine selbstständige Tätigkeit das erste Mal am 15.9.2014 aus. Kein Nachweis für den 7.8.2014

    Rechtsfolgen:

    Zum 15.9.14 hat er keinen Anspruch mehr auf Alg mit Wirkung zum 7.08.2014 Er bekommt keine GZ und muss die bereits gezahlten Beiträge an die AfA zurückzahlen.

    2. number factor / Zahlen-Faktor: Tag der Arbeitslosmeldung

    Definition:

    Der Tag an dem die Arbeitslosigkeit angemeldet/ gemeldet wurden ist.

    Fallbezug:

    Im Dezember 2013 arbeitete der Kläger als Teamleiter bei einem Autovermieter. In diesem Monat kündigte er und meldete die Arbeitslosigkeit an.

    Rechtsfolgen: Danach konnte er das Alg. beantragen, welches er ab 1.8.2014 für 360 Tage bewilligt bekam. 3. number factor / Zahlen-Faktor: Tag der Selbständigmachung

    Definition:

    Fallbezug: - 7.8.2014 Selbstsändigmachung nach dem Kläger. - 15.09.2014 Erste erfasste Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach Angaben bei der AfA

    Rechtsfolgen:

    - Wenn der Kläger wirklich an diesem Tag seine Selbstständigkeit aufgenommen hätte, wäre die 150 Tage- frist eingehalten wurden und er hätte den GZ bewilligt bekommen.

    - Dieses Datum, welches der AfA vorlag, beinhaltet keinen Restanspruch auf Alg von min. 150 Tagen. Kein GZ

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 12

    4. number factor / Zahlen-Faktor: Rahmenfrist 360 Tages-Frist?

    Definition:

    Arbeitslosengeld (Alg) ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Ar-beitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird. Es wird normalerweise bis zu einem Jahr gezahlt (360 Tage)

    Fallbezug: Der Kläger bekommt für 360 Tage das Alg von der AfA bewilligt.

    Rechtsfolgen:

    Nach dieser Frist wird das Alg für ihn gestrichen 5. number factor / Zahlen-Faktor: Gerichtskosten Definition:

    - Gerichtskosten sind ein Teil der anfallenden Kosten innerhalb eines Prozesses. Der deutsche Staat erhebt diese Kosten für Tätigkeiten in den einzelnen Gerichtsverfahren.

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz, der Kostenordnung und die dazu-

    gehörigen Nebengesetze. Die Gerichtskosten lassen sich demnach in Gebühren und Auslagen glie-

    dern. Gebühren werden für die Tätigkeit als solche erhoben. Auslagen hingegen richten sich nach

    dem Einzelfall. Dies können vor allem die Beförderungskosten der Zeugen, Sachverständigenkosten,

    sowie Post- und Telekommunikationskosten sein.

    Fallbezug:

    - In dem Fall gab es verschiedene Gerichte SG, LSG, BSG

    Rechtsfolgen: - Beide Parteien müssen die Gebühren zahlen, die anfallen.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosenversicherunghttps://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosigkeithttps://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosigkeithttps://www.juraforum.de/lexikon/kostenhttps://www.juraforum.de/lexikon/staathttps://www.juraforum.de/lexikon/gebuehrenhttps://www.juraforum.de/lexikon/taetigkeithttps://www.juraforum.de/lexikon/telekommunikationskosten

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 13

    6 Wie sieht eine systematische Lösungsskizze zum Fall unter Anwendung von Checklisten, Prüfungsschemata und Übersichten aus

    Auf einem Blick (skript s. 20)

    1. Individuelle und geförderte Beratung besucht Fallbezug: Rechtsfolge: 2. arbeitssuchend melden Fallbezug: der Kläger meldete in seiner Arbeitslosigkeit die Selbstständigkeit an Rechtsfolge: 3. arbeitslos melden (Wichtig: Sie müssen mindestens einen Tag Arbeitslosengeld I bezie-

    hen) Fallbezug: Kläger meldete sich arbeitslos (Dez. 2013) Rechtsfolge: bezog danach Alg 4. Antrag auf Gründungszuschuss abholen (= stellen!) Fallbezug: Kläger beantragt GZ am 1.8.2014 Rechtsfolge: bekommt ihn wegen fehlendem Datum für den Eintritt in die Selbststän-

    digkeit nicht gestellt! 5. Zeitpunkt der Selbstständigkeit festlegen Fallbezug: Hat er nach seinen Angaben getan (7.8.2014). Rechtsfolge: Hat keinen Nachweis, deshalb wird der 15.09.14 als Zeitpunkt der Selbst-

    ständigkeit angenommen Kein GZ 6. Gründerseminar besuchen Fallbezug: Gründer hat ein 3 monatiges Fachseminar abgelegt und damit die 6. Vssg. erfüllt 7. persönliche Anforderungen (fachliche/kaufmännische Belege) 8. Businessplan erstellen Fallbezug: Gründer hat einen Businessplan geschrieben 9. fachkundige Stellungnahme einholen Fallbezug: Er hat eine Stellungnahme der Handelskammer H Rechtsfolge: 10. Gewerbe anmelden Fallbezug: 11. Steuerliche Anmeldung vornehmen 12. Antrag auf Gründungszuschuss abgeben (alle Unterlagen vollständig?) Fallbezug: Hat den Antrag für den GZ abgegeben, allerding ohne genaues Datum des

    Antritts der Selbstständigkeit Rechtsfolge: Keine Bewilligung der GZ möglich, da nicht eindeutig geprüft werden

    kann, ob 150-Tage-Frist überschritten sind

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 14

    7 Setzen Sie die im Fall gefundenen Ergebnisse in zwei konkreten Formu-lierungen z.B. in Klageschriften

    Vertragsmustern, Mustern oder Formularen um und begründen Sie anhand von Vorschriften, für welche Streitpartei ihre Formulierung Vorteile bringt. (pro richtig erläuterter Formulierung mit 2 Vorschriften und 4 Begründungen, 10 P, max. 20 P)

    1. formulation in favour of… / Formulierung zugunsten …des Gründers in einem Antragsformular der

    Bundesagentur für Arbeit Text: Text:

    „ …“ Ich werde am 7.8.2014 eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit als Handelsvertreter in Musterstadt aufnehmen und beantrage hierfür einen Gründungszuschuss.

    Regulations/Vorschriften:

    §57 SGB III

    Begründungen:

    1. Er hat seine Arbeitslosigkeit angemeldet

    2. Er hat seine Selbstständigkeit aufgenommen (in seinen Augen am 7.8.2014)

    3. würde die 150 Tage-frist eingehalten werden = Anspruch auf GZ

    4. Er hat auch sein Gewerbe angemeldet

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 15

    2. formulation in favour of… / Formulierung zugunsten des Gründers „Klageschrift“ Text:

    „„ …“ Hiermit klage ich Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Zeit vom 7.8.2014 bis 28.2.2015 ein…“

    Regulations/Vorschriften:

    Justifications/Begründungen:

    1. Kläger ist der Meinung, dass er seine selbstständige Tätigkeit zum 7.8.14 aufgenommen hat

    2. Danach hätte er die 150-Tage-Frist eingehalten und hätte Recht auf GZ

    3. Er ist der Meinung, dass die Entscheidung des LSG den § 93 abs. 2 Nr. 1 SGB III verletze

    4. denn die dort vorausgesetzte Mindestanspruchsdauer erfordere nicht einen noch laufenden Leistungsanspruch für eine Dauer von 150 Tagen, vielmehr genüge ein nicht ausgeschöpfter Restanspruch auf Alg von 150 Tagen.

  • Auhor Autor: Prof. Dr. Richter, Dresden 16

    8 Verändern Sie Ihre beiden obigen Formulierungen so, dass die Interessen der ande-ren als der in Nr. 7 gewählten Vertragspartei begünstigt werden. Begründen Sie an-hand von Vorschriften, warum nun Vorteile für die andere Seite entstehen. (pro richtig erläuterter Formulierung mit 2 Vorschriften und 4 Begründungen, 10 P, max. 20 P)

    1. formulation in favour of… / Formulierung zugunsten der Bundesagentur

    Text:

    „ …“ Hiermit weisen wir Ihren Antrag auf einen Gründungszuschuss zurück, weil Sie die selbststän-dige Tätigkeit frühestens am 15.9.2014 aufgenommen haben und sich zu spät beim Gewerbeamt ge-meldet haben.

    Regulations/Vorschriften:

    §57 SGB III

    Justifications/Begründungen:

    1. Die 150 Tage-frist wurde nicht eingehalten

    2. Selbstständigkeit wurde zu spät aufgenommen Kein Nachweis für sein angegebenes Datum

    3. Er hat sich nicht an § 93 BSG III gehalten

    4. Muss die ihm schon gezahlten Beiträge zurückzahlen

    2. formulation in favour of… / Formulierung zugunsten der Agentur: Zurückweisung in einem ableh-nenden Bescheid

    Text:

    „ …“ Hiermit weisen wir Ihren Antrag auf einen Gründungszuschuss zurück, weil Sie zuletzt am 7.8.2014 einen Leistungsanspruch auf Alg von 150 Tagen gehabt haben.

    Regulations/Vorschriften:

    §57 SGB III

    Justifications/Begründungen:

    1. Da die 150 Tage-frist nicht eingehalten wurden ist

    2. §93 AGB III wurde missachtet

    3. Selbstständigkeitserklärung wurde zu spät aufgenommen

    4 2. Formulation / Formulierung

    Score achieved Task 1 of 10 erreichte Punktzahl Aufgabe 1 von 10:

    Task Aufgabe 2 von 10:

    Task Aufgabe 3 von 10:

    Task Aufgabe 4 von 10:

    Task Aufgabe 5 von 10:

    Task Aufgabe 6 von 10:

    Task Aufgabe 7 von 20:

    Task Aufgabe 8 von 20:

    Achieved total score of Erreichte Gesamtpunktzahl von 100:

    Mark Note


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