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Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“ · Regierung. der Oberpfalz: Planfeststellungsbeschluss...

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Regierung der Oberpfalz Planfeststellungsbeschluss für die Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“ Verbesserung der Verkehrssicherheit zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg Bauabschnitt IV (Karmensölden – Schäflohe) Von Bau-km 0+025 (= Abschnitt 1250, Station 0,279) Bis Bau-km 1+938,1 (= Abschnitt 1250, Station 2,189) Regensburg, 7. Februar 2012 Regierung der Oberpfalz
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Regierungder Oberpfalz

Planfeststellungsbeschluss für die

Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“

Verbesserung der Verkehrssicherheit zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg Bauabschnitt IV (Karmensölden – Schäflohe)

Von Bau-km 0+025 (= Abschnitt 1250, Station 0,279) Bis Bau-km 1+938,1 (= Abschnitt 1250, Station 2,189)

Regensburg, 7. Februar 2012

Regierung der Oberpfalz

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Regierung der Oberpfalz

Telefon: 0941 5680-0 Telefax: 0941 5680-199

E-Mail: [email protected] Internet: www.ropf.de

Emmeramsplatz 8 · 93047 Regensburg Bushaltestellen: Ernst-Reuter-Platz, Albertstraße, Bismarckplatz

31/32.2-4354.2.B 85-19

Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes; Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“ Verbesserung der Verkehrssicherheit zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg, Bauabschnitt IV (Karmensölden – Schäflohe) Bau-km 0+025 (= Abschnitt 1250, Station 0,279) bis Bau-km 1+938,1 (= Abschnitt 1250, Station 2,189)

Planfeststellungsbeschluss

vom

7. Februar 2012

Inhaltsverzeichnis

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A. Tenor ................................................................................................................................................ 1

1. Feststellung des Plans ................................................................................................................... 1

2. Festgestellte Planunterlagen ......................................................................................................... 2

3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen (ohne Wasserwirtschaft) ............................. 4

3.1 Unterrichtungspflichten ............................................................................................................ 4

3.2 Regelungen und Maßnahmen im Planfeststellungsverfahren ................................................. 5

3.3 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung ................................................................................... 5

3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz .......................................................................... 6

3.5 Verkehrslärmschutz ................................................................................................................. 7

3.6 Auflagen zum Grunderwerb und zum Schutz angrenzender Grundstücke.............................. 8

3.7 Sonstige Nebenbestimmungen.............................................................................................. 10

3.7.1 Bodendenkmäler ........................................................................................................ 10

3.7.2 Verkehrssicherheit...................................................................................................... 11

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse und Auflagen 11

4.1 Gegenstand / Zweck .............................................................................................................. 11

4.2 Plan........................................................................................................................................ 12

4.3 Wasserwirtschaftliche Bedingungen und Auflagen................................................................ 12

4.3.1 Einleitungsmengen..................................................................................................... 12

4.3.2 Bauausführung allgemein........................................................................................... 12

4.3.3 Entwässerung............................................................................................................. 13

4.3.4 Oberflächengewässer ................................................................................................ 14

4.3.5 Altlasten...................................................................................................................... 14

4.3.6 Betrieb und Unterhaltung, Betriebsvorschrift.............................................................. 14

5. Straßenrechtliche Verfügungen................................................................................................... 15

6. Entscheidungen über Einwendungen ......................................................................................... 16

7. Kostenentscheidung..................................................................................................................... 16

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B. Sachverhalt .................................................................................................................................... 17

1. Beschreibung des Vorhabens...................................................................................................... 17

2. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens..................................................................................... 18

2.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ........................................................................... 18

2.2 Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange ............................................................ 18

2.3 Auslegung der Pläne und Erörterung..................................................................................... 19

C. Entscheidungsgründe .................................................................................................................. 21

1. Verfahrensrechtliche Bewertung ................................................................................................. 21

1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen,

Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)................................................... 21

1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen .................................................................. 22

2. Materiell-rechtliche Würdigung.................................................................................................... 24

2.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen)................................................ 24

2.2 Abschnittsbildung................................................................................................................... 24

2.3 Planrechtfertigung und Planungsziele ................................................................................... 24

2.3.1 Einordnung in Ausbaupläne ....................................................................................... 24

2.3.2 Planungsziele ............................................................................................................. 25

2.3.3 Notwendigkeit der Maßnahme ................................................................................... 25

2.3.3.1 Vorhandene Verkehrscharakteristik ............................................................. 25

2.3.3.2 Verkehrssicherheit........................................................................................ 26

2.3.3.3 Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur .................................... 27

2.3.3.4 Verkehrsbelastungen.................................................................................... 28

2.3.3.4.1 Amtliche Sonderverkehrszählungen 2005 und 2007.................... 28

2.3.3.4.2 Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke 2025.............................. 29

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2.4 Öffentliche Belange, Belange von allgemeiner Bedeutung.................................................... 30

2.4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung........................................................... 30

2.4.2 Planungsvarianten...................................................................................................... 31

2.4.2.1 Bestandsorientierter dreistreifiger Ausbau ................................................... 31

2.4.2.2 Alternative Knotenpunktsformen für die Vernüpfung mit der GVS

Schäflohe – Fiederhof .................................................................................. 32

2.4.3 Planfestzustellender Ausbauumfang.......................................................................... 32

2.4.3.1 Trassierung................................................................................................... 33

2.4.3.2 Querschnitte und Befestigungen .................................................................. 33

2.4.3.3 Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz ...................... 35

2.4.3.4 Gestaltung der Böschungen......................................................................... 35

2.4.3.5 Ingenieurbauwerke....................................................................................... 36

2.4.3.6 Erdarbeiten / Entwässerung ......................................................................... 36

2.4.4 Immissionsschutz / Bodenschutz ............................................................................... 39

2.4.4.1 Verkehrslärmschutz...................................................................................... 39

2.4.4.1.1 § 50 BImSchG - Trassierung, Gradiente usw............................... 40

2.4.4.1.2 Rechtsgrundlagen der Verkehrslärmvorsorge.............................. 41

2.4.4.1.3 Berechnungsgrundlagen .............................................................. 42

2.4.4.1.4 Ergebnis ....................................................................................... 44

2.4.4.2 Schadstoffbelastung..................................................................................... 47

2.4.4.3 Bodenschutz................................................................................................. 48

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2.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege.......................................................................... 49

2.4.5.1 Verbote......................................................................................................... 49

2.4.5.1.1 Schutzgebiete / geschützte Flächen /

allgemeiner Artenschutz............................................................... 50

2.4.5.1.2 Besonderer und strenger Artenschutz.......................................... 52

2.4.5.1.2.1 Zugriffsverbote........................................................... 52

2.4.5.1.2.2 Prüfmethodik.............................................................. 53

2.4.5.1.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung

der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ....... 54

2.4.5.1.2.4 Konfliktanalyse........................................................... 57

2.4.5.2 Berücksichtigung der Naturschutzbelange ................................................... 61

2.4.5.3 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung) ......................... 62

2.4.5.3.1 Eingriffsregelung .......................................................................... 62

2.4.5.3.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit

der Beeinträchtigungen ................................................................ 63

2.4.5.3.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

naturschutzrechtliche Abwägung ................................................. 64

2.4.6 Gewässerschutz......................................................................................................... 68

2.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung............................. 68

2.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse .......................................... 69

2.4.7 Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen............................................... 70

2.4.7.1 Landwirtschaft .............................................................................................. 70

2.4.7.2 Forstwirtschaft .............................................................................................. 71

2.4.7.3 Jagd- und Fischereiwesen............................................................................ 72

2.4.8 Sonstige öffentliche Belange...................................................................................... 72

2.4.8.1 Träger von Versorgungsleitungen ................................................................ 72

2.4.8.2 Denkmalschutz ............................................................................................. 73

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2.5 Würdigung der Stellungnahmen der Behörden und Verbände .............................................. 74

2.5.1 Stadt Amberg ............................................................................................................. 75

2.5.2 Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach........................................................... 77

2.5.3 Bezirk Oberpfalz, Fachberatung Fischerei, Regensburg ........................................... 77

2.5.4 Landesamt für Umweltschutz, Augsburg.................................................................... 77

2.5.5 Teilnehmergemeinschaft Karmensölden /

Bayerischer Bauernverband Amberg ......................................................................... 78

2.5.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Regensburg, Amberg und Tirschenreuth ................................................................... 78

2.5.7 Wehrbereichsverwaltung Süd, München.................................................................... 79

2.6 Private Belange und Würdigung der Einwendungen bzw. Forderungen Privater .................. 80

2.6.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die von mehreren Betroffenen

erhoben wurden ......................................................................................................... 81

2.6.1.1 Wertverlust ................................................................................................... 81

2.6.1.2 Flächenverlust .............................................................................................. 82

2.6.1.3 Brückenbauwerk 0-1: Überführung Riedweg................................................ 82

2.6.1.4 Verkehrszahlen für schalltechnische Berechnungen.................................... 85

2.6.1.5 Fehlende Lärmschutzmaßnahmen in Karmensölden und Schäflohe........... 86

2.6.1.6 Forderung nach geeigneter Busbucht für die Richtung

Poppenricht – Fichtenhof.............................................................................. 87

2.6.1.7 Abrücken der Rampen 1 und 2 und Verlegung des vorhandenen

RRB in Schäflohe ......................................................................................... 88

2.6.1.8 Nachteile durch Bepflanzung........................................................................ 90

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2.6.2 Einzelne Einwender.................................................................................................... 91

2.6.2.1 Einwendungsführer C 008 und C 009 .......................................................... 91

2.6.2.2 Einwendungsführer B 006, B 008, B 009 und B 011.................................... 96

2.6.2.3 Einwendungsführer B 010 ............................................................................ 96

2.6.2.4 Einwendungsführer B 007 ............................................................................ 98

2.6.2.5 Einwendungsführer B 003, B 005 und B 012 ............................................... 98

2.6.2.6 Einwendungsführer B 002 ............................................................................ 98

2.6.2.7 Einwendungsführer B 001 ............................................................................ 99

2.6.2.8 Einwendungsführer B 004 .......................................................................... 101

2.6.2.9 Einwendungsführer B 014 .......................................................................... 102

2.7 Zusammenfassung der berührten öffentlichen und privaten Belange ................................. 106

2.8 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen ............................................................... 107

3. Kostenentscheidung................................................................................................................... 107

Rechtsbehelfsbelehrung 107

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 108

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung 108

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Skizze des Vorhabens

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Verzeichnis der wichtigsten Abkürzungen

AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches

AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV

B Bundesstraße

BAB Bundesautobahn

BauGB Baugesetzbuch

BayBO Bayerische Bauordnung

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz

BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

BayStMdI Bayerisches Staatsministerium des Innern

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz

BayWG Bayerisches Wassergesetz

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Bek Bekanntmachung

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

16. BImSchV 16. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz

24. BImSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

39. BImSchV 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz

BMVBW Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BRS Baurechtssammlung

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BWaldG Bundeswaldgesetz

BWV Bauwerksverzeichnis

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DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift

EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz

1. EKrV 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Flnr. Flurstücksnummer

FlurbG Flurbereinigungsgesetz

FStrG Fernstraßengesetz

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GMBl Gemeinsames Ministerialamtsblatt (der Bundesministerien)

GVS Gemeindeverbindungsstraße

IGW Immissionsgrenzwert

KG Bayerisches Kostengesetz

MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen

ohne oder mit lockerer Randbebauung

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift

OVG Oberverwaltungsgericht

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien

RdL Recht der Landwirtschaft, Zeitschrift

RE Richtlinien für Entwurfsgestaltung

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen

ROG Raumordnungsgesetz

St Staatsstraße

StVO Straßenverkehrsordnung

TKG Telekommunikationsgesetz

UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPVwV Verwaltungsvorschriften vom 18.09.1995 zur Ausführung des

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-RL Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

27.06.1985 und Änderungsrichtlinie 1997

V-RL Vogelschutz-Richtlinie

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

WHG Wasserhaushaltsgesetz

Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz

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Regierung

der Oberpfalz

Telefon: 0941 5680-0 Telefax: 0941 5680-199

E-Mail: [email protected] Internet: www.ropf.de

Emmeramsplatz 8 · 93047 Regensburg Bushaltestellen: Albertstraße, Bismarckplatz

E

31/32.2-4354.2.B85-19

Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes; Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“ Verbesserung der Verkehrssicherheit zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg, Bauabschnitt IV (Karmensölden – Schäflohe) Bau-km 0+025 (= Abschnitt 1250, Station 0,279) bis Bau-km 1+938,1 (= Abschnitt 1250, Station 2,189)

Die Regierung der Oberpfalz erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss:

A. Tenor

1. Feststellung des Plans

Der Plan für das Bauvorhaben „Bundesstraße 85, Bayreuth – Amberg, Verbesserung

der Verkehrssicherheit zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg, Bauabschnitt IV

(Karmensölden – Schäflohe) von Bau-km 0+025 (= Abschnitt 1250, Station 0,279) bis

Bau-km 1+938,1 (= Abschnitt 1250, Station 2,189) mit den aus Teil A. Ziffern 2 bis 6

dieses Beschlusses sowie aus den Deckblättern und Roteintragungen in den Plan-

unterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen wird festgestellt.

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2. Festgestellte Planunterlagen

Der festgestellte Plan, die wasserrechtlichen Erlaubnisse und die straßenrechtlichen

Verfügungen umfassen folgende Unterlagen:

UnterlageNr. Bezeichnung Maßstab Datum

1T Erläuterungsbericht mit Tektur 1. März 2010

3T Lageplan (Tektur) 1:5000 1. März 2010

4T Ergebnisse Schalltechnische Berechnungen (Tektur) 1. März 2010

5 Straßenquerschnitt Bundesstraße 85 12. Dezember 2008

5 Straßenquerschnitt GVS Fichtenhof – Poppenricht 12. Dezember 2008

5 Straßenquerschnitt GVS Schäflohe – Fiederhof 12. Dezember 2008

6.1 Blatt Nr. 1T Bauwerksplan (Tektur) 1:1000 1. März 2010

6.1 Blatt Nr. 2 Bauwerksplan (i.V.m. Deckblatt) 1:1000 12. Dezember 2008

6.2T Bauwerksverzeichnis (Tektur) 1. März 2010

7.1 Blatt Nr. 1T Höhenplan B 85 (Tektur) 1:2500/

250 1. März 2010

7.1 Blatt Nr. 2T Höhenplan B 85 (Tektur) 1:1000/

100 1. März 2010

7.1 Blatt Nr. 3 Höhenplan B 85 1:1000/

100 12. Dezember 2008

7.2 Höhenplan GVS Schäflohe – Fiederhof 1:1000/ 100 12. Dezember 2008

7.3 Blatt Nr. 1 Höhenplan Rampe 1 1:1000/

100 12. Dezember 2008

7.3 Blatt Nr. 2 Höhenplan Rampe 2 1:1000/

100 12. Dezember 2008

7.3 Blatt Nr. 3 Höhenplan Rampe 3 1:1000/

100 12. Dezember 2008

7.3 Blatt Nr. 4 Höhenplan Rampe 4 1:1000/

100 12. Dezember 2008

7.4 Höhenplan GVS Poppenricht – Fichtenhof 1:1000/ 100 12. Dezember 2008

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UnterlageNr. Bezeichnung Maßstab Datum

8.1 Blatt Nr. 1T Grunderwerbsplan (Tektur) 1:1000 1. März 2010

8.1 Blatt Nr. 2 Grunderwerbsplan 1:1000 12. Dezember 2008

8.2T Grunderwerbsverzeichnis (Tektur) 1. März 2010

9 Landschaftspflegerische Begleitplanung

9.1T Erläuterungsbericht (Tektur) 1. März 2010

9.3 Blatt Nr. 1T Maßnahmenplan (Tektur) 1:1000 1. März 2010

9.3 Blatt Nr. 2 Maßnahmenplan 1:1000 12. Dezember 2008

9.4 Blatt Nr. 1 Maßnahmenplan straßenfern 1:5000 12. Dezember 2008

9.4 Blatt Nr. 2 Maßnahmenplan straßenfern 1:2000 12. Dezember 2008

10.1T Lageplan Einleitungsstellen (Tektur) 1:2500 1. März 2010

10.2T Zusammenstellung der Einleitungsstellen (Tektur)

10.3 Berechnungen

Den Planunterlagen ist nachrichtlich beigefügt:

- Die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28. Juli 2011

- Übersichtskarte (Unterlage Nr. 2T) M = 1:25000 vom 1. März 2010

- Bestands- und Konfliktpläne (Unterlage Nr. 9.2 Blatt Nr. 1T und 2) M = 1:1000

vom 1. März 2010 bzw. 12. Dezember 2008

- die ausgelegten und durch Tektur ersetzten Unterlagen

• Erläuterungsbericht vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 1)

• Übersichtskarte M = 1:25000 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 2)

• Lageplan M = 1:5000 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 3)

• Ergebnisse Schalltechnische Berechnungen vom 12. Dezember 2008 (Unter-

lage Nr. 4)

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• Bauwerksplan M = 1:1000 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 6.1 Blatt

Nr. 1)

• Bauwerksverzeichnis vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 6.2)

• Höhenpläne B 85 M = 1:2500/25 vom 12. Dezember 2008 (Unterlagen Nr. 7.1

Blatt 1 und 2)

• Höhenplan Prüfeningweg – Riedweg M = 1:1000/100 vom 12. Dezember 2008

(Unterlage Nr. 7.5) (entfällt aufgrund Tektur)

• Grunderwerbsplan M = 1:1000 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 8.1 Blatt

Nr. 1)

• Grunderwerbsverzeichnis vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 8.2)

• Erläuterungsbericht Landschaftspflegerische Begleitplanung vom 12. Dezember

2008 (Unterlage Nr. 9.1)

• Bestands- und Konfliktplan M = 1:1000 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage

Nr. 9.2 Blatt Nr. 1)

• Maßnahmenplan M = 1:1000 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage Nr. 9.3 Blatt 1)

• Lageplan Einleitungsstellen M = 1:2500 vom 12. Dezember 2008 (Unterlage

Nr. 10.1)

• Zusammenstellung der Einleitungsstellen (Unterlage Nr. 10.2)

3. Ausnahmen, Befreiungen, Nebenbestimmungen (ohne Wasserrecht)

3.1 Unterrichtungspflichten

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig bekannt zu

geben:

3.1.1 Der Stadt Amberg

3.1.2 Der Deutschen Telekom AG (DT Netzproduktion GmbH, TI NL Süd PTI 12, Bajuwa-

renstraße 4, 93053 Regensburg), damit die zeitliche Abwicklung der erforderlichen

Anpassungsmaßnahmen an den Telekommunikationseinrichtungen mit dem

Straßenbau koordiniert werden kann. Für die Baumaßnahme der Deutschen Telekom

AG wird eine Vorlaufzeit von 3 Monaten benötigt.

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3.1.3 Der E.ON Bayern AG (Netzcenter Parsberg, Lupburger Str. 19, 92331 Parsberg, Tel.

09492/950-440), damit die erforderlichen Anpassungsarbeiten an den betroffenen

Stromleitungen mit den Straßenbauarbeiten abgestimmt und rechtzeitig durchgeführt

werden können. Um einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für Planung und Ausfüh-

rung von ggf. erforderlichen Umbau- bzw. Anpassungsarbeiten zu gewährleisten, ist

der Beginn der Bauarbeiten mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

3.1.4 Den Stadtwerken Amberg, damit die erforderlichen Anpassungsarbeiten (zeitliche

Abstimmung, Provisorien, bauliche Detailausbildung etc.) an den betroffenen Was-

serleitungen sowie die Verlegung der neuen Wasserleitung mit den Straßenbauarbei-

ten abgestimmt und rechtzeitig durchgeführt werden können.

3.1.5 Dem Wasserwirtschaftsamt Weiden. Zusätzlich sind vor der Inbetriebnahme zwei

Fertigungen der Bestandspläne der Regenwasserbeseitigung zu übergeben.

3.1.6 Der Teilnehmergemeinschaft Karmensölden (Vorsitzender: Georg Strobl, Fuchs-

leite 3, 92224 Amberg), um eine Abstimmung der erforderlichen Grundstückszufahr-

ten mit den Grundstücksbesitzern und der TG vorzunehmen.

3.1.7 Den Fischereiberechtigten der betroffenen Gewässer, damit diese die nötigen Vor-

kehrungen zum Schutz des Fischbestandes ergreifen können; diese sind auch vom

Ende der Bauarbeiten im Bereich des Fischwassers zu unterrichten.

3.2 Regelungen und Maßnahmen im Planfeststellungsverfahren

Regelungen und Maßnahmen, über die im Erörterungstermin oder im übrigen Plan-

feststellungsverfahren eine Einigung mit dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach

erzielt wurde oder eine Zusicherung bindend abgegeben wurde, sind zu beachten.

3.3 Baubeginn, Bauablauf, Bauausführung

3.3.1 Die Maßnahme ist nach den festgestellten Plänen vom 12. Dezember 2008 bzw. vom

1. März 2010 (Tekturen) auszuführen.

3.3.2 Für das Vorhaben ist ein Bauablaufzeitenplan aufzustellen und unter Berücksichti-

gung der Belange der Deutschen Telekom AG mit dieser abzustimmen, damit

Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbau-

leistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können.

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Die bauausführenden Firmen sind darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Erkun-

dungen über die exakte Lage der Telekommunikationseinrichtungen in der Örtlichkeit

bei den zuständigen Stellen der Deutschen Telekom AG einzuholen sind und deren

Kabelschutzanweisung bei Durchführung der Bauarbeiten im Bereich der Telekom-

munikationseinrichtungen zu beachten ist, um Kabelschäden zu vermeiden.

3.4 Natur- und Landschaftsschutz, Bodenschutz

3.4.1 Dieser Planfeststellungsbeschluss enthält auch die nach Naturschutzrecht erforderli-

chen Ausnahmen und Befreiungen.

3.4.2 Zum Schutz für gehölzbewohnende Tierarten (vgl. auch saP) darf die Beseitigung

von Gehölzbeständen nur außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtzeit (1. März bis

30. September eines Jahres), also in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar

erfolgen.

3.4.3 Zum Schutz der vorhandenen Heckenstrukturen (Biotope Nr. 162.14, 163.05,

163.12), der vorhandenen Grünlandbrache/ Heckenstrukturen (Ökotope Nr. 2.01,

2.02), des vorhandenen Feldgehölzes und des Röhrichtbestandes (Biotope Nr.

163.11, 165.02.) sowie der vorhandenen Hecken- und Gehölzstrukturen (Biotope

Nr. 161.02, 161.10, 161.11) sind Zäune o. ä. Abgrenzungen vorzusehen und zu

errichten.

Eine ökologische Baubegleitung hat die Einhaltung dieser Schutzvorkehrung zu

überwachen. Ferner ist durch entsprechende Einweisung der Bauaufsicht und der

ausführenden Baufirma sicherzustellen, dass keine unnötigen Beeinträchtigungen

wertvoller Flächen und Bestände erfolgen.

3.4.4 Die in den Planunterlagen vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Er-

satzmaßnahmen (A1 bis A4, L1 sowie E1, beschrieben im Erläuterungsbericht zur

landschaftspflegerischen Begleitplanung und dargestellt im Maßnahmeplan vom

12. Dezember 2008 (Unterlagen 9.1, Ziffer 5.2), sind spätestens bis zur Beendigung

der Straßenbaumaßnahme (Verkehrsfreigabe) fertig zu stellen. Die Einzelheiten der

Ausführung sind mit den Naturschutz- bzw. Forstbehörden abzustimmen. Die Flä-

chen sind der zuständigen Stelle für das Biotopflächenkataster (LfU, Hof) zu melden.

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3.4.5 Die Gestaltungsmaßnahmen G1 bis G3 sind – soweit sie außerhalb des unmittelba-

ren Baubereichs liegen – bis zur Verkehrsfreigabe funktionsfähig herzustellen. Alle im

unmittelbaren Wirkungsbereich der Baumaßnahme liegenden Gestaltungsmaßnah-

men sind spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten zügig umzusetzen.

3.4.6 Um den Ausgleich aller Eingriffe sicherzustellen, werden nach Abschluss der Bauar-

beiten alle tatsächlich erfolgten Eingriffe nochmals überprüft und ggf. zusätzliche

Kompensationsmaßnahmen festgesetzt.

3.4.7 Wenn absehbar ist, dass unvermeidbare Eingriffe während der Bauzeit erfolgen, die

über den landschaftspflegerischen Begleitplan hinausgehen, so sind die Natur-

schutzbehörden umgehend einzuschalten. Falls erforderlich, ist eine Planänderung

durchzuführen. Auf Verlangen der Naturschutzbehörden gibt der Baulastträger

(ggf. im Rahmen einer Ortseinsicht) Auskunft über den Stand der Arbeiten und den

weiteren Ablauf.

3.4.8 Sollten Änderungen an der landschaftspflegerischen Ausgleichsfläche notwendig

werden, sind diese Änderungen nur im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden

zulässig.

3.4.9 Überschüssiges, beim Straßenbau anfallendes Erdmaterial darf nicht auf ökologisch

wertvollen Flächen (Feuchtbiotope, Hohlwege, Streuwiesen, aufgelassene Kies-

gruben etc.) abgelagert werden.

Die bauausführenden Firmen sind in geeigneter Weise zur Beachtung der gesetzli-

chen Regelungen über Abgrabungen und Auffüllungen zu verpflichten.

3.4.10 Die Baudurchführung hat unter Schonung und Erhaltung der außerhalb der Bauflä-

chen liegenden wertvollen Landschaftsbestandteile (Feuchtflächen, Quellhorizonte,

Magerstandorte etc.) zu erfolgen.

3.5 Verkehrslärmschutz

3.5.1 Für die Straßenoberfläche ist ein lärmmindernder Belag zu verwenden, der mindes-

tens den Anforderungen eines Korrekturwertes DStrO von - 2 dB(A) gemäß Tabelle 4

zu Ziffer 4.4.1.1.3 der RLS-90 entspricht.

3.5.2 Bei dem Wohngebäude Riedweg 2 sind die Aufwendungen für notwendige schall-

dämmende Maßnahmen für die zu schützenden Schlafräume zu erstatten (vgl. Ziffer

13 (4) VLärmSchR 97).

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Maßgebend für die Art und den Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen (z. B.

Einbau von Lärmschutzfenstern, Nachrüstung vorhandener Fenster sowie Einbau

von Lüftungseinrichtungen) sind die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bun-

desfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 – VkBl. 1997, S. 434 ff.

Sofern bereits Fenster eingebaut sind bzw. Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt

wurden, die den o. g. Richtlinien entsprechen und eine ausreichende Lärmdämmung

gewährleisten, entfallen Entschädigungsleistungen. Ausgenommen hiervon sind

eventuell trotzdem notwendige Lüftungseinrichtungen.

Einzelheiten sind zwischen dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach und den Be-

troffenen zu vereinbaren (vgl. Ziffer 21 VLärmSchR 97).

3.6 Auflagen zum Grunderwerb und zum Schutz angrenzender Grundstücke

3.6.1 Der Straßenbaulastträger hat die durch das Bauvorhaben verursachten Eingriffe in

das Grundeigentum angemessen zu entschädigen; dies gilt insbesondere für

• die dauernde Inanspruchnahme von Grundstücksflächen,

• die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksflächen und die baube-

dingten Auswirkungen auf diese,

• Betriebserschwernisse und Ertragsausfälle während und nach Abschluss der

Baumaßnahme;

• Aufhebungen von Pachtverhältnissen für deren Restlaufzeit,

• Anschneidungs- und Durchschneidungsentschädigungen.

Die Höhe der Entschädigungsforderungen ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.

Über diese wird – außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens – gegebenenfalls in

einem gesonderten Entschädigungsfestsetzungsverfahren entschieden.

3.6.2 Restflächen, die aufgrund ihres Zuschnittes und ihrer Größe nach Durchführung der

Baumaßnahme nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden können (unwirtschaftliche

Restflächen), sind auf Verlangen des Eigentümers vom Baulastträger zu angemes-

senen Bedingungen zu erwerben.

3.6.3 Die Oberflächenentwässerung hat so zu erfolgen, dass die anliegenden Grundstücke

nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die geplante Straßenentwässerung (Mulden,

Entwässerungsleitungen, Regenrückhaltebecken) südlich der B 85 ist vorzeitig

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herzustellen, um das anfallende Oberflächenwasser auf dem südlichen parallelen

Wirtschaftsweg während der Nutzung als Behelfsumfahrung schadlos für die angren-

zenden landwirtschaftlichen Flurstücke abzuleiten. Schäden, die durch ungeregelten

Wasserabfluss von der planfestgestellten Anlage verursacht werden, sind vom Stra-

ßenbaulastträger zu beseitigen.

3.6.4 Es ist sicherzustellen, dass alle vom Straßenbau berührten und von ihren bisherigen

Zufahrten abgeschnittenen Grundstücke wieder eine ordnungsgemäße Anbindung an

das öffentliche Wegenetz erhalten. Dies gilt auch während der Bauzeit; notfalls

sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten. Die Lage neuer oder

geänderter Zufahrt zu Grundstücken ist im Benehmen mit den jeweiligen Grund-

stückseigentümern und Pächtern vor Ausschreibung der Baumaßnahme festzulegen.

3.6.5 Bei der Bepflanzung der Straßenflächen und Ausgleichsflächen sind mindestens die

Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der angrenzenden

Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen bei

Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswir-

kungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf das unbedingt notwendige Maß

beschränkt werden.

3.6.6 Bestehende Drainagen sind funktionsfähig zu erhalten. Soweit Drainagen durch die

Baumaßnahme beschädigt werden, sind diese wieder ordnungsgemäß herzustellen.

Für maßnahmebedingte Vernässungsschäden ist nach Feststellung des ursächlichen

Zusammenhangs mit der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme eine angemes-

sene Entschädigung zu leisten.

Es wird empfohlen, vor Beginn der Baumaßnahme mit den Grundstückseigentümern

Kontakt aufzunehmen, um die Lage vorhandener Drainagestränge vor Ort festzustel-

len.

3.6.7 Bei vorübergehender Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen, z. B.

durch Baustelleneinrichtungen oder Bodenzwischenlagerungen, ist darauf zu achten,

dass Bodenverdichtungen soweit als möglich vermieden und eventuell entstandene

Verdichtungen wieder beseitigt werden.

Die vorübergehend beanspruchten Flächen sind nach Fertigstellung der Baumaß-

nahme wieder ordnungsgemäß zu rekultivieren sowie die bisher vorhandene Humus-

schicht wieder aufzutragen.

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3.6.8 Beim Rohrdurchlass DN 400 (BWNr. 35) bei Bau-km 0+260 (Ausbau des Riedweges)

ist zu gewährleisten, dass das zurückstauende Wasser aus dem Fiederbach keine

Auswirkungen auf die Bewirtschaftung des Grundstückes Flur-Nr. 630 hat.

3.7 Sonstige Nebenbestimmungen

3.7.1 Bodendenkmäler

3.7.1.1 Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen der Detailplanung, des Bauablaufs oder der

-ausführung möglich, sind Beeinträchtigungen von Bodendenkmälern zu vermeiden

(z. B. durch Überdeckungen in Dammlage) oder auf den zur Durchführung des plan-

festgestellten Vorhabens unverzichtbaren Umfang zu begrenzen.

3.7.1.2 Der Beginn von Erdbauarbeiten ist vom Vorhabensträger unverzüglich, spätestens

zwei Monate vor Beginn dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzei-

gen.

3.7.1.3 Der Vorhabensträger hat die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitge-

teilten erforderlichen Schritte (einschließlich der Prospektion von Verdachtsflächen)

zur Vermeidung einer vorhabensbedingten Beeinträchtigung von Bodendenkmälern

bzw. bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen die erforderlichen denkmalpflegeri-

schen Maßnahmen mit dem erforderlichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf mit einzu-

beziehen.

3.7.1.4 Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen von

Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freilegung, Ausgrabung

und Dokumentation der Befunde und Funde (Sicherungsmaßnahmen) unter Beach-

tung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

zu veranlassen und die hierfür anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten der wis-

senschaftlichen Auswertung der Befunde und Funde zählen nicht zu den gebotenen

Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit

dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter dessen fachlicher Beglei-

tung durchzuführen.

Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung (einschließlich ei-

nes Höchstbetrags der Aufwendungen) für die archäologischen Sicherungsmaßnah-

men sind im oben genannten Rahmen in einer Vereinbarung zwischen dem Vorha-

bensträger und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege festzulegen. Die

Planfeststellungsbehörde ist durch Abschrift der Vereinbarung zu unterrichten.

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Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, ist eine ergänzende Entscheidung

der Planfeststellungsbehörde herbeizuführen.

3.7.2 Verkehrssicherheit

Zur Gewährleistung der Haltesichtweiten und Anfahrsichtweiten im Bereich der Über-

führung der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) „Schäflohe – Fiederhof“ über die

Bundesstraße 85 (BW 1-1) hat der Maßnahmenträger sicherzustellen, dass mit der

Verkehrsfreigabe bzw. Inbetriebnahme eine Beschränkung der Geschwindigkeit

auf maximal 50 km/h von Bau-km 0+037 (momentane Lage des Ortsschildes) bis

Bau-km 0+200 im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße durch die zuständige Ver-

kehrsbehörde – Stadt Amberg – erlassen wird. Eine Zusicherung der Verkehrs-

behörde (Schreiben vom 25. August 2011, Az: 3.22 Sei), einem entsprechenden

Antrag des Maßnahmeträgers auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach-

zukommen, wurde gegenüber der Planfeststellungsbehörde abgegeben.

4. Wasserrechtliche Erlaubnisse und Auflagen

4.1 Gegenstand / Zweck

4.1.1 Der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Staatliche Bauamt Amberg-

Sulzbach wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 10, 15 des Wasserhaus-

haltsgesetzes – WHG – und unter Beachtung der in nachfolgender Ziffer 4.3 formu-

lierten Auflagen und Bedingungen die gehobene Erlaubnis erteilt, nach Maßgabe der

festgestellten Planunterlagen Oberflächenwasser in oberirdische Gewässer einzulei-

ten und durch flächiges Versickern dem Grundwasser zuzuführen.

4.1.2 Für Baumaßnahmen und -arbeiten, bei denen vorübergehend auf das Grundwasser

eingewirkt wird – Benutzungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG – wird die Erlaubnis

nach § 10 WHG i. V. m. Art. 15 Abs. 2 BayWG unter Beachtung der in nachfolgender

Ziffer 4.3 formulierten Auflagen und Bedingungen erteilt. Einzelheiten sind mit dem

Wasserwirtschaftsamt Weiden abzustimmen.

4.1.3 Diese Planfeststellung umfasst auch die wasserrechtliche Planfeststellung nach

§ 19 Abs. 1 WHG für die mit der Baumaßnahme verbundenen Gewässerausbau-

maßnahmen wie

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• Gewässerverlegung (Gewässer III. Ordnung)

• Schaffung von Retentionsräumen

• Anlage von Regenrückhaltebecken

4.2 Plan

Den Benutzungen liegen die Planfeststellungsunterlagen (Unterlagen 10.1 bis 10.3)

mit den durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen

zugrunde.

4.3 Wasserwirtschaftliche Bedingungen und Auflagen

4.3.1 Einleitungsmengen

Folgende Einleitungsmengen dürfen (bei Niedergehen des Bemessungsregens) nicht

überschritten werden:

• B 85 + Längsweg südlich Bau-km 0+230 bis 0+800 über RRB 1 mit maximal 20 l/s

in den Fiederbach;

• B 85 + Längswege nördlich und südlich (Bau-km 0+800 bis 2+040) + Rampen 1

bis 4 bei Schäflohe über RRB 2 mit maximal 83 l/s in den Fiederbach;

• Verbindungsstück zwischen Karmensölden und Einzelanwesen südlich B 85 direkt

in den Fiederbach mit 5 l/s.

4.3.2 Bauausführung allgemein

4.3.2.1 Bei der Vergabe der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass während der Bauzeit die

Vorschriften der Wassergesetze zum Schutz des Grundwassers und der oberirdi-

schen Gewässer, insbesondere die §§ 26 und 34 WHG sowie die hierzu ergangenen

Vorschriften zuverlässig eingehalten werden.

4.3.2.2 Das während der Bauzeit gegebenenfalls geförderte Grundwasser ist im Einverneh-

men mit dem Wasserwirtschaftsamt Weiden geordnet und unschädlich abzuleiten.

Falls eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, ist eine ergänzende

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde herbeizuführen.

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4.3.2.3 Soweit sich die Baumaßnahme auf Abwasser-, Wasserversorgungs-, Dränanlagen

oder sonstigen Ableitungen (z. B. Teichabläufe) auswirkt, sind diese funktionsfähig

wieder herzustellen.

4.3.2.4 Während des Baubetriebes dürfen keine Abschwemmungen von Boden- und

Schüttmaterial in die Gewässer gelangen. Vor Beginn der großräumigen Erdarbeiten

sind die geplanten Regenrückhaltebecken zu errichten und zu betreiben.

4.3.2.5 Beim Baubetrieb ist darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das

Grundwasser oder in ein Oberflächenwasser gelangen. Bei der Lagerung wasser-

gefährdender Stoffe sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Diesel und ähn-

liche wassergefährdende Stoffe dürfen nicht im Überschwemmungsgebiet gelagert

werden.

4.3.2.6 Bei der Wiederverwendung des ausgebauten Straßenaufbruches ist das Wasserwirt-

schaftsamt im weiteren Verfahren rechtzeitig zu beteiligen.

4.3.2.7 Der Eintrag von Baumaterial oder wassergefährdender Stoffe in den Vorfluter ist zu

vermeiden.

4.3.2.8 Es wird darauf hingewiesen, dass frischer Beton, Zement und Beton-Wassergemisch

fischgiftig sind und im Gewässer nicht verbaut bzw. nicht ins Gewässer eingeleitet

werden dürfen.

4.3.2.9 Überflüssige Abbaumaterialien sind aus dem Überschwemmungsgebiet abzufahren.

4.3.2.10 Weitere Auflagen und Bedingungen bleiben vorbehalten, soweit sie im öffentlichen

Interesse erforderlich sind.

4.3.3 Entwässerung

4.3.3.1 Der Vorhabensträger hat die gesamten Maßnahmen plan- und sachgemäß nach den

vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, ferner nach den geltenden Vorschrif-

ten und anerkannten Regeln der Technik und Baukunst auszuführen.

4.3.3.2 Der Regenklär- und –retentionsteich ist nach folgenden Kriterien zu gestalten:

• Am Einlauf des Regenklär- und –retentionsteiches sind große Prallsteine zur

Energieumwandlung einzubringen.

• Im Teich ist ein Grundsee von ca. 25 m² mit mindestens 1,0 m ständiger Wasser-

tiefe zu schaffen.

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• Auch der Notüberlauf ist mit einer Tauchwand auszustatten.

• Der Regenklärteich ist mit ständigem Aufstauraum und Wasserstand zu konstruie-

ren (Absetz- und Abscheidewirkung).

• Die Böschungen unter dem ständigen Wasserspiegel sind mit einer Neigung von

1:2 oder flacher zu gestalten.

4.3.3.3 Der Vorhabensträger ist verpflichtet, vor der Inbetriebnahme dem Wasserwirt-

schaftsamt zwei Fertigungen der Bestandspläne der Regenwasserbeseitigung zu

übergeben.

4.3.4 Oberflächengewässer

4.3.4.1 Die Verlegung des Fiederbaches muss unter ökologischen Gesichtspunkten erfolgen

(d. h. unregelmäßige Querschnittsgestaltung).

4.3.4.2 Bei der Unterführung des Fiederbaches ist aus fischereilicher Sicht darauf zu achten,

dass ein asymetrisches Gewässerprofil mit einer mindestens 30 cm rauen Gewäs-

sersohle im Gewässerdurchlass vorhanden ist. Abstürze > 10 cm sind zu vermeiden.

4.3.4.3 Es ist zu gewährleisten, dass die Zulaufleitung zur Speisung der Fischteichanlage im

Bereich zwischen Bau-km 1+200 und 1+300 nach wie vor funktionstüchtig ist.

4.3.5 Altlasten

4.3.5.1 Bei Aufdeckung von Altlasten (Verdachtsfläche „Bayrischen Brückerl“) sind diese

ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Wasserwirtschaftsamt ist darüber zu informieren

und im evtl. weiteren Verfahren zu beteiligen

4.3.5.2 Bei Wiederverwendung des ausgebauten bituminösen oder evtl. pechhaltigen

Straßenaufbruches ist das Wasserwirtschaftsamt im weiteren Verfahren (Einbau)

rechtzeitig zu beteiligen.

4.3.6 Betrieb und Unterhaltung, Betriebsvorschrift

4.3.6.1 Für Betrieb, Unterhaltung und Überwachung des Entwässerungsnetzes einschließlich

der Regenwasserklär- und Retentionseinrichtungen ist qualifiziertes Personal einzu-

setzen.

4.3.6.2 Ölbindemittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten.

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4.3.6.3 Ein Behälter für aufgefangene Leichtflüssigkeiten ist vorzuhalten.

4.3.6.4 Die geplanten Regenwasserkläreinrichtungen sind unter Beachtung der RAS-Ew und

des Merkblattes ATD-DVWK-M 153 zu warten und zu betreiben.

4.3.6.5 In die Regenwasserkanäle und –gräben dürfen keinerlei häusliche oder gewerbliche

Schmutzwässer eingeleitet werden. Der Unternehmensträger hat durch entsprechen-

de technische und rechtliche Regelungen im gesamten Einzugsgebiet sicherzustel-

len, dass Fehlanschlüsse vermieden werden. Er hat das Waschen von Fahrzeugen

auf Straßen und Flächen im Bereich des Trennsystems grundsätzlich zu untersagen.

Flächen, von denen eine besondere Verschmutzung ausgehen kann, sind über

eigene Rückhaltebecken und gegebenenfalls entsprechende Vorreinigungen (z. B.

Leichtflüssigkeitsabscheider) an die Schmutzwasserkanalisation anzuschließen.

4.3.6.6 Das eingeleitete Regenwasser darf keine schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen

sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufwei-

sen.

4.3.6.7 Änderungen der erlaubten Art des eingeleiteten Abwassers, Änderungen der bauli-

chen Anlagen sowie Änderungen der Betriebs- und Verfahrensweise sind unverzüg-

lich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen und

durch entsprechende Unterlagen zu belegen.

4.3.6.8 Vorübergehende Außerbetriebnahme (z. B. durch Wartungs- oder Reparaturarbeiten)

der Anlagen sind vorab, möglichst frühzeitig, dem Wasserwirtschaftsamt und der

Kreisverwaltungsbehörde sowie den betroffenen Beteiligten anzuzeigen. Die Anzeige

gibt kein Befugnis zur Überschreitung des Umfangs der erlaubten Benutzung; kann

der Umfang der erlaubten Benutzung vorübergehend nicht eingehalten werden, ist

vorher eine ergänzende beschränkte Erlaubnis zu beantragen. Nachträgliche Ver-

ständigung ist nur in Notfällen zulässig.

5. Straßenrechtliche Verfügungen

Soweit nicht § 2 Abs. 6a FStrG bzw. Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6

BayStrWG gelten, werden von öffentlichen Straßen

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe eingezogen,

dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird,

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- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der Maßgabe

umgestuft, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Ver-

kehrszweck wirksam wird und

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils dort vorge-

sehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der

Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zum Zeit-

punkt der Verkehrsübergabe vorliegen.

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1T,

Anhang 2T), dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 6.2T) und den entsprechenden

Lageplänen. Die betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort kenntlich ge-

macht. Die Farbgestaltung entspricht der in Anlage 4 zur VollzBek-BayStrWG. Das

Wirksamwerden der Verfügung ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde

mitzuteilen.

6. Entscheidungen über Einwendungen

Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, so-

weit sie nicht durch Auflagen in diesem Beschluss, durch Planänderungen und / oder

Zusagen des Vorhabensträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des

Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.

7. Kostenentscheidung

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Beschluss wird

keine Gebühr erhoben.

Auslagen werden nicht erhoben.

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B. Sachverhalt

1. Beschreibung des Vorhabens

Die vorliegende Planung (Bauabschnitt IV) umfasst den dreistreifigen Ausbau der

bisher zweistreifigen Bundesstraße 85 zwischen Karmensölden und Schäflohe sowie

die Höhenfreimachung (Brücke) der bestehenden plangleichen Kreuzung mit der

Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Schäflohe – Fiederhof. Sie beginnt westlich

Karmensölden am bereits realisierten Bauabschnitt III (Umbau der Einmündung der

GVS nach Fichtenhof) und endet am planfestgestellten Bauabschnitt II auf Höhe des

Parkplatzes östlich von Schäflohe.

Die Maßnahme ist Bestandteil des Ausbaukonzepts der Bundesstraße 85 zwischen

Sulzbach-Rosenberg und Amberg (Bundesstraße 299).

Der Anbau des dritten Fahrstreifens (Betriebsform „2+1“) dient durch die Schaffung

von Überholmöglichkeiten der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Gleichzeitig wird

eine dringend erforderliche Oberbauverstärkung des gegenwärtig unzureichend di-

mensionierten Oberbaus (Fahrbahnaufbau und Tragschichten) durchgeführt.

Um die Sicherheitsvorteile der Betriebsform „2+1“ zu gewährleisten ist es notwendig,

die im Bereich des Ausbauabschnitts vorhandenen Einmündungen öffentlicher Stra-

ßen und Wege sowie Zufahrten neu zu ordnen.

Die Einmündung der „Karmensöldener Straße“ (Bau-km 0 + 380 der Bundes-

straße 85) ist daher aufgrund der Unvereinbarkeit mit der geplanten Abschnitts-

bildung der 2+1-Verkehrsführung sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit auf

Dauer zu schließen. Die Erschließung Karmensöldens erfolgt künftig über den bereits

realisierten planfreien Knotenpunkt mit der GVS Fichtenhof – Poppenricht (Bau-

abschnitt III). Maßnahmenbedingt ist diese GVS auf einer Länge von ca. 0,33 km zwi-

schen Karmensölden und der bestehenden Einmündung der GVS nach Wirnsricht zu

ergänzen bzw. zu schließen. Im Zuge dessen erfolgt eine Zufahrt von Karmensölden

an die zu ergänzende GVS.

Auf Höhe der Kreuzung mit der Gemeindeverbindungsstraße Schäflohe – Fiederhof

wird die bestehende unübersichtliche Kuppe im Zuge der Bundesstraße 85 beseitigt.

Hierzu wird die Bundesstraße 85 dort um bis zu 5 m unter das bestehende Höhenni-

veau abgesenkt. Die GVS Schäflohe – Fiederhof wird über die dann abgesenkte

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Bundesstraße 85 überführt und mittels direkt geführter Rampen an die Bundesstraße

85 angeschlossen.

Auf der Nordseite der Bundesstraße 85 wird der bereits vorhandene durchgehende

Längsweg im Bereich der Anschlussrampe 1 der Bundesstraße 85 verschoben. Auf

der Südseite der Bundesstraße 85 wird das vorhandene Längswegenetz so ergänzt,

dass die bisherigen Zufahrten und Einmündungen in die Bundesstraße 85 entfallen

können.

Ferner wird zur Erschließung des Anwesens „Am Riedweg 2“ von der Gemeindever-

bindungsstraße (GVS) Fichtenhof – Poppenricht die bestehenden Wege auf 4,50 m

Breite zzgl. Bankette ausgebaut.

2. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

2.1 Einleitung des Planfeststellungsverfahrens

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 beantragte das Staatliche Bauamt Amberg-

Sulzbach, für das gegenständliche Bauvorhaben das Planfeststellungsverfahren

nach § 17 ff. FStrG durchzuführen.

Die Regierung der Oberpfalz hat das Anhörungsverfahren mit Schreiben vom

14. Januar 2009 eingeleitet.

2.2 Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Regierung der Oberpfalz gab mit Schreiben vom 14. Januar 2009 den folgenden

Behörden, Trägern öffentlicher Belange und Stellen Gelegenheit in angemessener

Frist eine Stellungnahme zum Vorhaben abzugeben:

• der Stadt Amberg

• dem Amt für ländliche Entwicklung Oberpfalz

• dem Amt für Landwirtschaft und Forsten, Regensburg

• dem Bayerischen Bauernverband, Hauptgeschäftsstelle Oberpfalz

• dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz

• dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

• dem Bezirk Oberpfalz, Fachberatung für Fischerei

• der Deutschen Telekom AG

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• der E.ON Bayern AG

• der E.ON Netz GmbH

• dem Landratsamt Amberg-Sulzbach

• der PLEdoc GmbH

• dem Staatlichen Vermessungsamt Amberg

• den Stadtwerken Amberg

• dem Wasserwirtschaftsamt Weiden

• der Wehrbereichsverwaltung Süd

• der Teilnehmergemeinschaft Karmensölden

• dem Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach

2.3 Auslegung der Pläne und Erörterung

Auslegung der Pläne vom 12. Dezember 2008

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis einschließlich 9. März

2009 bei der Stadt Amberg nach ortsüblicher Bekanntmachung zur allgemeinen Ein-

sicht öffentlich aus. Bei der Veröffentlichung wurde darauf hingewiesen, dass Ein-

wendungen gegen den Plan bei der Stadt Amberg oder der Regierung der Oberpfalz

bis spätestens 24. März 2009 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind.

Auslegung der Tekturpläne vom 1. März 2010

Aufgrund der Einwendungen der Betroffenen und von Forderungen Träger öffentli-

cher Belange wurden Planänderungen erforderlich. Bei den Planänderungen handelt

es sich im Wesentlichen um:

• Wegfall des Brückenbauwerkes bei Bau-km 0+237 (Überführung des Riedweges)

und des notwendigen Dammkörpers.

• Anordnung einer Buswendemöglichkeit im Bereich der Einmündung der Karmen-

söldner Straße in die GVS Fichtenhof – Poppenricht, so dass abseits der GVS

Fichtenhof – Poppenricht eine gemeinsame Bushaltemöglichkeit für beide Fahrt-

richtungen (Linie 56) angeboten werden kann. Die vorher plangegenständliche

Verlegung der Haltestelle direkt an der GVS Fichtenhof-Poppenricht entfiel somit.

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Die Tekturpläne vom 1. März 2010 wurden in der Stadt Amberg vom 10. Mai 2010 bis

einschließlich 7. Juni 2010 zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Auslegung der

Pläne wurde vorher ortsüblich bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung wurde

darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Tekturpläne (Planänderungen)

bis spätestens 21. Juni 2009 zu erheben seien.

Den in vorstehender Ziffer 2.2 genannten Behörden, Träger öffentlicher Belange und

Stellen, wurde Gelegenheit gegeben in angemessener Frist eine Stellungnahme zum

Vorhaben abzugeben.

Zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen

äußerte sich der Vorhabensträger anschließend.

Erörterung der Planunterlagen vom 12. Dezember 2008 und 1. März 2010

Die gegen die Planunterlagen vom 12. Dezember 2008 und 1. März 2010 erhobenen

Einwendungen wurden am 28. Juli 2011 im Sitzungssaal der Stadt Amberg, Stein-

hofgasse 2, erörtert.

Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Verbände wurden hiervon benach-

richtigt. Da im Planfeststellungsverfahren mehr als 50 Benachrichtigungen zum Erör-

terungstermin vorzunehmen gewesen wären, wurde diese Benachrichtigung durch

öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG). Dies erfolgte am

15. Juli 2011 durch Anschlag an den Amtstafeln sowie durch Veröffentlichung in den

ortsüblichen Tageszeitungen (Amberger Zeitung, Mittelbayerische Zeitung), im Amts-

blatt der Stadt Amberg und im Regierungsamtsblatt der Regierung der Oberpfalz.

Das Ergebnis des Erörterungstermins ist in einer Niederschrift festgehalten.

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C. Entscheidungsgründe

Die Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:

1. Verfahrensrechtliche Bewertung

1.1 Notwendigkeit der Planfeststellung (einschließlich der Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit, Konzentrationswirkung, Folgemaßnahmen)

Die Regierung der Oberpfalz ist gemäß Art. 39 Abs. 2 BayStrWG und Art. 3

BayVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren

und die Planfeststellung.

Nach § 17 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn

der Plan vorher festgestellt ist.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der

notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen

Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen

dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend ge-

regelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).

Die straßenrechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach anderen Rechts-

vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Er-

laubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen entbehrlich (Art. 75

Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis

nach § 8 WHG. Aufgrund von § 19 WHG kann die Regierung jedoch auch über die

Erteilung der Erlaubnis in diesem Planfeststellungsbeschluss entscheiden. Gleiches

gilt für die straßenrechtlichen Verfügungen nach dem Bayerischen Straßen- und We-

gegesetz.

Bestandteil des Bundesstraßenvorhabens ist auch die zwangsläufig geänderte

Anbindung von Karmensölden an die B 85 über den bereits realisierten planfreien

Knotenpunkt mit der GVS Fichtenhof – Poppenricht (Bauabschnitt III). Die geänderte

Erschließung ist aufgrund des 2+1-Richtungsverkehrs und der dadurch bedingten

Auflassung der Einfahrt bei Bau-km 0+370 eine notwendige Folgemaßnahme i. S. d.

Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 FStrG bezieht sich

somit auch auf diesen Straßenteil.

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1.2 Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen

Das Vorhaben fällt nicht unter die Vorhaben, für die nach § 17 Abs. 1 FStrG i. V. m.

§ 3b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m.

Nrn. 14.3, 14.4 oder 14.5 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprü-

fung obligatorisch ist.

Nach Nr. 14.6 o. g. Anlage kann sich beim Bau einer sonstigen Bundesstraße gemäß

§ 3c eine UVP-Pflicht im Wege einer allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall ergeben.

Danach besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-

fung, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund

überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG auf-

geführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Diese allgemeine Vorprüfung zeigte, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung

der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Auswirkun-

gen haben wird, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Zur Bewertung der

unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1

Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter lagen der Planfeststellungsbehörde die Plan-

unterlagen des Vorhabensträgers wie z. B. Erläuterungsbericht (Unterlage 1), die Er-

gebnisse schalltechnischer Berechnungen (Unterlage 4), die landschaftspflegerische

Begleitplanung mit Bestands- und Konfliktplan, Pläne zu landespflegerischen Maß-

nahmen und naturschutzfachliche Angaben zur Speziellen artenschutzrechtlichen

Prüfung (Unterlage 9) sowie die wasserwirtschaftlichen Unterlagen (Unterlage 10)

vor. Daneben wurden im Verfahren Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt

sowie eigene Erkenntnisse verwertet.

Das Vorhaben beinhaltet den bestandsorientierten Ausbau der B 85 auf einer Länge

von knapp 2 km durch Anbau einer dritten Fahrspur und Erneuerung des Oberbaus

der bestehenden Fahrstreifen. Auf Höhe der Kreuzung mit der GVS Schäflohe –

Fiederhof wird die bestehende Kuppe durch Absenkung der B 85 um ca. 5 m besei-

tigt und die GVS durch eine Brücke überführt. Die schalltechnischen Auswirkungen

der B 85 werden dadurch vermindert. Die Entwässerungseinrichtungen werden im

Zuge der Maßnahme auf den aktuellen Stand der Technik gebracht. Durch Anord-

nung zweier Regenrückhaltebecken werden die Abflussverhältnisse gegenüber der

bestehenden Situation deutlich verbessert.

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Bei der Massenbilanz steht einem Abtrag von 110.000 m³ ein Auftrag von 39.500 m³

gegenüber. Die anfallenden Überschussmassen von 70.500 m³ können bei der be-

reits durchgeführten Seitenentnahme im Rahmen des Umbaus der Kreuzung B 85 /

Kreisstraße AS 35 eingebaut werden.

Bei der Flächenbilanz (S. 26 des Erläuterungsberichts) ergibt sich insgesamt eine

Fläche von 2,51 ha, die neu versiegelt wird. Ca. 1,12 ha straßennahe und überwie-

gend vorbelastete Biotop- und Ökotopflächen werden überbaut. Beeinträchtigungen

ins Landschaftsbild sind vorhanden, können aber als ausgleichbar angesehen wer-

den. Trenneffekte sind durch die bestehende Bundesstraße bereits vorhanden und

werden durch den dreistreifigen Ausbau verstärkt. Natura 2000-Gebiete oder arten-

schutzrechtliche Verbote werden nicht betroffen.

Insgesamt ergibt sich, dass die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens im

Sinne der Anlage 2 zum UVPG deutlich hinter denen zurück bleiben, für die in Anlage

1, Ziffern 14.3 bis 14.5 der Gesetzgeber eine UVP-Pflicht begründet hat. Besondere

Verhältnisse oder nachteilige Auswirkungen, die dennoch erwarten ließen, dass mit

dem Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären, sind nicht er-

sichtlich. Die Schwellenwerte der Nummern 14.3 bis 14.5 werden selbst in der Sum-

mation mit den anderen Bauabschnitten nicht erreicht (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG).

Auch nach Nr. 13.18.2 oder Nr. 17.2 der Anlage 1 zum UVPG i. d. F. vom

24. Februar 2010 besteht keine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung, unab-

hängig von der Frage, inwieweit das Vorhaben diese Tatbestände erfüllt. Da das

Planfeststellungsverfahren vor dem 1. März 2010 eingeleitet wurde, ist nach § 25

Abs. 12 Satz 2 UVPG die bis zum 1. März 2010 geltende Fassung des Gesetzes an-

zuwenden.

Praktisch jedoch sind alle Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt in den Plan-

unterlagen dargestellt und berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde hat sie be-

wertet und in die Gesamtabwägung mit einbezogen.

Die Auslegung der Planunterlagen ist erfolgt (vgl. auch Teil B. des Planfeststellungs-

beschlusses). Damit ist auch der in § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 1 UVPG geforder-

ten Einbeziehung der Öffentlichkeit Genüge getan.

Die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich-

keitsprüfung besteht und damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, wird

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mit der öffentlichen Auslegung dieses Planfeststellungsbeschlusses der Öffentlichkeit

gemäß § 3a Satz 2 UVPG zugänglich gemacht.

2. Materiell-rechtliche Würdigung

2.1 Rechtmäßigkeit der Planung (grundsätzliche Ausführungen)

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Be-

achtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünf-

tigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den

Ergebnissen der vorbereitenden Planung, ist auch im Hinblick auf die enteignungs-

rechtliche Vorwirkung gerechtfertigt, berücksichtigt die in den Straßengesetzen und

anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze,

Gebote und Verbote und entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungs-

gebotes.

2.2 Abschnittsbildung

Der Ausbau der B 85 zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg ist in mehrere

Streckenabschnitte unterteilt. Diese Teilplanung ist vor dem Hintergrund der ange-

strebten Gesamtplanung ausgewogen, lässt keine Sachfragen offen und hat eine ei-

gene Planrechtfertigung (BVerwG vom 26.06.1992, NVwZ 1993, 572), denn der vor-

liegende dreistreifige Ausbau der B 85 über eine Länge von knapp 2 km hat eine

selbständige Verkehrsfunktion (Schaffung von Überholmöglichkeiten und Versteti-

gung des Verkehrsflusses).

Eine Verkürzung des Rechtsschutzes für Betroffene tritt hierdurch nicht ein. Es han-

delt sich um den letzten noch ausstehenden Bauabschnitt; Zwangspunkte für weiter-

gehende Planungen entstehen nicht.

2.3 Planrechtfertigung und Planungsziele

2.3.1 Einordnung in Ausbaupläne

Der dreistreifige Ausbau der Bundesstraße 85 ist im Bedarfsplan für die Bundesfern-

straßen nicht enthalten. Unabhängig vom Bedarfsplan wurde das Staatliche Bauamt

Amberg-Sulzbach vom Bayerischen Staatsministerium des Innern beauftragt, einen

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dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße 85 zwischen Amberg und Sulzbach-

Rosenberg zu betreiben. Die Planung ist zunächst auf den am stärksten belasteten

Bereich der Bundesstraße 85 zwischen der Kreisstraße AS 35 und Amberg be-

schränkt. Der hier planfestzustellende Abschnitt IV zwischen Karmensölden und

Schäflohe ist der letzte zu realisierende Abschnitt zwischen Sulzbach-Rosenberg und

Amberg und schließt damit die Lücke des Gesamtkonzeptes.

2.3.2 Planungsziele

Nach Realisierung der Ausbaumaßnahme wird eine Verbesserung der Verkehrssi-

cherheit u. a. aufgrund der sicheren Überholmöglichkeiten, Optimierung der Stei-

gungs- und Sichtverhältnisse sowie der höhenfreien Querungen und Erschließungen

gewährleistet. Dadurch ist eine erhebliche Senkung der Unfälle zu erwarten.

Durch die Schaffung von Überholmöglichkeiten, die Ausbildung eines höhenfreien

Knotenpunktes sowie durch die Beseitigung der engen Kuppe im Bereich Schäflohe

wird zudem eine Verstetigung des Verkehrs und damit eine Minderung der Immissio-

nen an Lärm und Luftschadstoffen erzielt.

Die Entwässerungseinrichtungen werden auf den aktuellen Stand der Technik ge-

bracht. Durch Anordnung zweier Regenrückhaltebecken werden die Abflussverhält-

nisse gegenüber der bestehenden Situation deutlich verbessert.

2.3.3 Notwendigkeit der Maßnahme

2.3.3.1 Vorhandene Verkehrscharakteristik

Die Bundesfernstraßen bilden ein zusammenhängendes Verkehrsnetz und haben ei-

nem weiträumigen Verkehr zu dienen (§ 1 FStrG). Nach § 3 FStrG sind sie in einem

dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhal-

ten, zu erweitern oder sonst zu verbessern.

Die Bundesstraße 85 stellt eine wichtige weitläufige Verkehrsverbindung im nordost-

bayerischen Raum dar. Sie bildet von Passau über Cham und Schwandorf kommend

die Hauptverbindung zwischen den Oberzentren Amberg und Bayreuth. Ferner liegen

an ihr die Mittelzentren Sulzbach-Rosenberg und Pegnitz sowie das Unterzentrum

Auerbach. Nach dem Landesentwicklungsprogramm ist die Bundesstraße 85 eine

Einwicklungsachse.

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Die Bundesstraße 85 stellt auch die wichtigste Verbindung zwischen Amberg und

Sulzbach-Rosenberg dar. Aufgrund der stetig sinkenden Arbeitsplatzzahlen in der im

Raum Sulzbach-Rosenberg angesiedelten Schwerindustrie gewinnt hier die Flexibili-

tät der Arbeitnehmer an Bedeutung. Die ausgeprägten Pendlerströme zwischen den

beiden regionalen Schwerpunkten Amberg und Sulzbach-Rosenberg unterstreichen

diese Entwicklung.

Die Bundesstraße 85 ist neben der Bundesautobahn A 6 (BAB) und der Bundesauto-

bahn A 3 (BAB) die dritte wesentliche Ost-West-Achse im Straßennetz Ostbayerns.

Die Bundesstraße 85 wird im „Teilraumgutachten A 6“ des Regionalen Planungs-

verbandes der Region Oberpfalz-Nord neben der Bundesautobahn A 6 als die

zentrale „Gewerbeachse“ zwischen Schwandorf/Wackersdorf, Amberg und Sulzbach-

Rosenberg herausgearbeitet, an der schwerpunktmäßig eine Entwicklung stattfinden

soll. Im Teilraumgutachten wird als konkreter Handlungsbedarf der Ausbau der Bun-

desstraße 85 zwischen Amberg und Sulzbach-Rosenberg bis zur Bundesautobahn

A 9 für erforderlich erachtet.

2.3.3.2 Verkehrssicherheit

Die bestehende Bundesstraße 85 weist zwischen Amberg und Sulzbach-Rosenberg

im Lageplan eine gestreckte Linienführung auf. Im Gegensatz dazu ist der höhenmä-

ßige Verlauf geprägt von zahlreichen Kuppen und Wannen mit zum Teil zu geringen

Halbmessern.

Der Anteil an Überholverbotsstrecken beträgt in diesem Abschnitt rd. 2,0 km. In den

dazwischen liegenden Abschnitten liegt der Streckenanteil mit ausreichender Über-

holsichtweite lediglich bei 5 % (von Amberg nach Sulzbach-Rosenberg) bzw. bei 6 %

(von Sulzbach-Rosenberg nach Amberg).

Die vorhandenen Sichtweiten betragen größtenteils zwischen 250 und 450 m und lie-

gen somit im kritischen Bereich zwischen der halben und der vollen Überholsicht-

weite.

Bei Betrachtung des Unfallgeschehens ist auffällig, dass Unfälle überwiegend im

Endbereich der Überholverbotsstrecken sowie den Knotenpunkten auftreten. Durch

den hohen Anteil an Überholverbotsstrecken baut sich offensichtlich ein Über-

holdruck auf, welcher dann in Verbindung mit den vorhandenen geringen Sichtweiten

zu riskanten Überholvorgängen verleitet.

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Die angesprochenen ungünstigen Verkehrsverhältnisse wirken sich negativ auf die

Unfallsituation aus. Gemäß der amtlichen Unfalldatenbank ereigneten sich im Zeit-

raum zwischen dem 1. Januar 1998 und 31. Oktober 2008 im plangegenständlichen

Bereich der Bundesstraße 44 registrierte Unfälle. Zu beklagen waren dabei ein Toter,

acht Schwerverletzte, 48 Leichtverletzte. Auffällig ist dabei, dass sich von den 44 in

der Unfalldatenbank im o. g. Zeitraum erfassten Unfällen ca. die Hälfte im Bereich

der plangleichen Knotenpunkte mit der Karmensöldener Straße und mit der GVS

Schäflohe – Fiederhof ereigneten.

Das Vorhaben ist erforderlich, um den derzeitigen und insbesondere den künftig zu

erwartenden Verkehr insbesondere hinsichtlich der Überholmöglichkeit, der Ver-

kehrssicherheit und der Verkehrsqualität im gesamten Ausbauabschnitt verbessert

bewältigen zu können (vgl. Erläuterungsbericht, Unterlage 1, Kap. 3.2 und 3.3 der

Planfeststellungsunterlagen).

Der Ausbau der Bundesstraße 85 ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv not-

wendig, um den derzeitigen und insbesondere den künftig zu erwartenden Verkehr

sicher und reibungslos bewältigen zu können. Die für das Vorhaben sprechenden

Umstände rechtfertigen die Auswirkungen auf die privaten Belange und die sonstigen

Auswirkungen. Ein Verzicht auf das Vorhaben („Null-Variante“) ist auch im Hinblick

auf die betroffenen Belange und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht geboten.

2.3.3.3 Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur

Der dreistreifige Ausbau der Bundesstraße 85 im Abschnitt zwischen der Einmün-

dung der Kreisstraße AS 35 (Siebeneichen) und der Kreuzung Bundesstraße 85 /

Kreisstraße AM 1 (Speckmannshofer Kreuzung) ist geeignet, die Überholmöglichkei-

ten, die Verkehrssicherheit und die Verkehrsqualität wesentlich zu verbessern. Der

sich offensichtlich aufbauende Überholdruck kann abgebaut werden.

Um den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden, wird die Fahrbahn der

Bundesstraße 85 zum Regelquerschnitt 15,5 (RQ) mit wechselseitigen Überhol-

möglichkeiten (Betriebsform 2+1) ausgebaut.

Der Anbau des dritten Fahrstreifens erfolgt zwischen Bauanfang (westlich Karmen-

sölden) und Schäflohe auf der südlichen und damit von der Bebauung Karmen-

söldens abgewandten Seite. Im weiteren Verlauf Richtung Amberg findet eine

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Verschwenkung auf die nördliche Seite statt, um in den bereits planfestgestellten

Bauabschnitt II einbinden zu können.

2.3.3.4 Verkehrsbelastungen

Der plangegenständliche Abschnitt der B 85 liegt zwischen der Kreisstraße AS 35

(Sulzbach-Rosenberg) und Amberg (B 299), mithin im Abschnitt der Zählstelle

Nr. 65369591 (Str.-km 42,799 der B 85). Für diesen Abschnitt sind im Rahmen der

amtlichen Straßenverkehrszählungen (SVZ) folgende Verkehrsdaten ausgewiesen:

SVZ 2000 SVZ 2005

DTV-Wert 11.148 Kfz/24h 10.257 Kfz/24h GV-Anteil 661 GV/24h (5,9 %) 955 GV/24h (9,3 %) SV-Anteil 562 SV/24h (5,0 %) 473 SV/24h (4,6 %)

DTV: Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke (Kfz / 24 h)

GV: Güterverkehr

SV: Schwerverkehr

Im Vergleich hierzu lag 2005 die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) auf

allen Bundesstraßen in Bayern bei 9.400 Kfz/24 h.

Bei der Straßenverkehrszählung 2010 wurde eine Verkehrsbelastung von 9.587

Kfz/24h (GV: 907 Fz/24h; SV: 435 Fz/24h) erhoben. Vor den Hintergrund des Pla-

nungsziels der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der nachfolgend benannten

werktäglichen Sonderzählungen ergibt sich aus diesen etwas geringeren Zahlen kei-

ne grundlegende Neubeurteilung.

2.3.3.4.1 Amtliche Sonderverkehrszählungen 2005 und 2007:

Zur Ermittlung der Knotenstrombelastungen an den im Planungsabschnitt liegenden

Knotenpunkten B 85 / GVS „Karmensöldener Straße“ und B 85 / GVS Schäflohe –

Fiederhof wurden amtliche Sonderknotenpunktzählungen am 27./28. November 2007

(24-Stunden-Zählung bei Schäflohe) und am 15. Dezemer 2005 (Karmensölden)

durchgeführt. Die dabei ermittelten werktäglichen Verkehrsbelastungen betrugen:

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Straße werktägliche

Sonderzählung vom 27./28. November 2007

werktägliche Sonderzählung

vom15. Dezember 2005

Kfz /24 h Bus,

LkW > 3,5t, Lastzug

Kfz /24 h Bus,

LkW > 3,5 t, Lastzug

B 85 (westl. Schäflohe) 12.360 6,4%

B 85 (östl. Schäflohe) 12.980 6,4%

GVS von Karmensölden 1.520 4 %

GVS von Schäflohe 880 3 %

GVS von Fichtenhof 160 3,5 %

2.3.3.4.2 Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke 2025:

Nachdem es sich vorliegend um den Ausbau einer bereits bestehenden zweistreifi-

gen Straße zu einer dreistreifigen Straße mit alternierender 2+1 Verkehrsführung

handelt, werden durch das plangegenständliche Vorhaben keine Kapazitätserweite-

rungen erzielt. Die Maßnahmen dient insoweit lediglich der Verbesserung der Ver-

kehrssicherheit, nicht aber der Steigerung der Leistungsfähigkeit der B 85. Insoweit

und vor dem Hintergrund, das gegenständlich keine relevanten Veränderungen im

Straßennetz stattfinden bzw. geplant sind, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass

im vorliegendem Fall Abweichungen von den Zunahmefaktoren gemäß Bildes A-1

der RAS-Q 96 zu erwarten sind.

Die Prognoseverkehrsstärke wird demnach wie folgt, inkl. einer Verkehrszunahme

zwischen 2020 und 2025 von 2%, ermittelt:

Von der amtlichen Straßenverkehrszählung von 2005 auf das Prognosejahr 2025

hochgerechnet:

B 85 amtliche Straßenverkehrs-zählung Jahr 2005

Prognose Jahr 2025

(Zunahmefaktor 1,111) Kfz /24 h GV Kfz /24 h GV

DTV 10.257 Kfz/24h - 11.400 Kfz/24h -

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Von der werktäglichen Sonderzählung von 2007 auf das Prognosejahr 2025 hoch-

gerechnet

DTVWerktags werktägliche

Sonderzählung 27./28.11.2007

werktägliche Sonderzählung

15.12.2005

Prognose: Jahr 2025 (Zunahme

faktor 1,098)

Kfz/ 24 h

Bus, LkW >3,5 t,

Lastzug

Kfz / 24 h

Bus, LkW >3,5 t,

Lastzug

Kfz/ 24 h

GV >2,8 t

B 85 (westl. Schäflohe)

12.360 6,4% 13.600 6,5 %

B 85 (östl. Schäflohe)

12.980 6,4% 14.280 6,5 %

GVS von Karmensölden 1.520 4 % 1.689 4 %

GVS von Schäflohe 880 2,95 % 967 3,5 %

GVS von Fichtenhof 160 3,5 % 176 3,5 %

2.4 Öffentliche Belange, Belange von allgemeiner Bedeutung

2.4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

Zentrales Ziel der Landesentwicklung ist die Schaffung möglichst gleichwertiger

Lebens- und Arbeitsbedingungen. Hierfür ist eine gute verkehrliche Erschließung

aller Landesteile erforderlich. Dieses Ziel lässt sich in dem weiträumigen Flächen-

staat Bayern mit leistungsfähigen Straßen entlang der raumbedeutsamen Entwick-

lungsachsen erreichen.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist am 8. August 2006 als Verord-

nung erlassen worden. Diese Verordnung ist am 1. September 2006 in Kraft getreten.

Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von den öffentlichen Planungsträ-

gern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des

BayLplG zu beachten.

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Das Ausbauvorhaben ist mit den einschlägigen Grundsätzen (G) und Zielen (Z) der

Raumordnung und Landesplanung zu vereinbaren, vgl. LEP B V 1.1.3 – möglichst

günstige Einbeziehungen der Zentralen Orte in das Verkehrsnetz, LEP B V 1.1.4/

1.1.5 – Verbesserung der Verkehrserschließung im ländlichen Raum und LEP B V

1.4.1/1.4.3 – Schaffung einer leistungsfähigen Straßeninfrastruktur.

Der geplante Abschnitt im Bereich zwischen Sulzbach-Rosenberg und Amberg liegt

im Zuge der Entwicklungsachsen Nürnberg – Amberg – Schwandorf – Cham –

Furth im Wald bzw. Nürnberg – Amberg – Wernberg/Köblitz – Waidhaus. Er führt von

der Metropolregion bzw. Oberzentrum Nürnberg in das Oberzentrum Amberg bzw.

Amberger Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Teilraum. Nach den Grundlagen

der raumstrukturellen Entwicklung soll der ländliche Raum, insbesondere die ländli-

chen Teilräume, deren Entwicklung gem. LEP A I 4.4 in besonderem Maße gestärkt

werden soll, bevorzugt entwickelt werden. Gemäß LEP A II 2.1.2.5 (G) ist anzustre-

ben, dass die zentralen Orte untereinander, mit den Verdichtungsräumen und mit den

überregionalen Verkehrswegen gut verbunden sind.

Das Ausbauvorhaben entspricht auch den Zielvorgaben des Regionalplanes der

Region Oberpfalz-Nord (6) (vgl. hierzu RPl 6 B IX 1, 3.8, 3.15.1 und 3.22).

Das Vorhaben steht damit mit den raumordnerischen Entwicklungszielen im Ein-

klang.

2.4.2 Planungsvarianten

2.4.2.1 Bestandsorientierter dreistreifiger Ausbau

Für den Ausbau der Bundesstraße 85 sind aufgrund des bestandsorientierten Aus-

baus und der vorgegebenen Zwangspunkte Abweichungen von der bestehenden Li-

nienführung der Bundesstraße 85 weder zweckmäßig noch nahe liegend.

Der Anbau des 3. Fahrstreifens erfolgt zwischen Bauanfang (westlich Karmensölden)

und Schäflohe wie beim angrenzenden, realisierten Bauabschnitt III (Knotenpunkt

Bundesstraße 85 / GVS Fichtenhof – Poppenricht) auf der südlichen und damit von

der Bebauung Karmensöldens abgewandten Seite.

Im Bereich Schäflohe findet eine Verschwenkung auf die nördliche Seite statt, um an

den bereits planfestgestellten Bauabschnitt II anzuschließen.

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- 32 -

Die vorliegende Planung bezieht die vorhandenen Straßenflächen vollständig ein.

Andere Varianten würden mehr private Grundstücksflächen beanspruchen, wären

kostenintensiver und hätten zudem größere Auswirkungen auf Natur und Landschaft.

2.4.2.2 Alternative Knotenpunktsformen für die Verknüpfung mit der GVS Schäflohe – Fiederhof

Auf Höhe der Kreuzung mit der GVS Schäflohe - Fiederhof wird die bestehende Kup-

pe im Zuge der Bundesstraße 85 beseitigt, so dass die Bundesstraße um bis zu 5 m

unter deren bestehendem Höhenniveau zu liegen kommt. Die GVS Schäflohe – Fie-

derhof wird über die so tiefer gelegte Bundesstraße 85 überführt und mittels direkt

geführter Rampen an die Bundesstraße 85 angeschlossen.

Eine alternative Verknüpfung der Bundesstraße 85 mit der GVS Schäflohe – Fieder-

hof über Schleifenrampen mit Variation der Lage in den Kreuzungsquadranten wurde

untersucht, führt jedoch neben einem deutlich geringeren Abstand der Anschluss-

rampen zur Wohnbebauung zu Eingriffen in das bestehende kommunale Regenrück-

haltebecken (Bau-km 1 + 440) bzw. zu deutlich umfangreicheren Eingriffen in priva-

tes Grundeigentum.

Auch müsste das Kreuzungsbauwerk mit der Bundesstraße 85 fünf Fahrstreifen (da-

von drei durchgehenden Fahrstreifen der B 85 sowie jeweils ein Beschleunigungs-

und ein Verzögerungsfahrstreifen) anstatt drei Fahrstreifen überbrücken. Insoweit

müsste das Brückenbauwerk eine deutlich größere Spannweite aufweisen.

2.4.3 Planfestzustellender Ausbauumfang

Die Dimensionierung und Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens sowie der

Folgemaßnahmen entspricht einer sachgerechten Abwägung der widerstreitenden

Belange. Die Überprüfung und Entscheidung orientiert sich hierbei an den "Richtli-

nien für die Anlage von Straßen – RAS". Die dort dargestellten, verkehrsbezogenen

Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten

Maßstäbe. Vielmehr sind diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonsti-

gen berührten Belangen gegenüberzustellen.

Die festgestellte Planung entspricht auch in dieser Hinsicht dem Verhältnismäßig-

keitsgebot.

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Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:

2.4.3.1 Trassierung

Die Bundesstraße 85 wird gemäß RAS-N entsprechend ihrer überregionalen Verbin-

dungsfunktion der Straßenkategorie A II zugeordnet. Als Entwurfsgeschwindigkeit

wird entsprechend dieser Netzfunktion Ve = 80 km/h zugrunde gelegt.

Die Gemeindeverbindungsstraße Fichtenhof - Poppenricht wird gemäß RAS-N ent-

sprechend ihrer zwischengemeindlichen Verbindungsfunktion der Straßenkategorie A

III zugeordnet. Als Entwurfsgeschwindigkeit wird entsprechend dieser Netzfunktion Ve

= 60 km/h festgelegt.

Die Gemeindeverbindungsstraße Schäflohe – Fiederhof wird gemäß RAS-N entspre-

chend ihrer flächenerschließenden Verbindungsfunktion der Straßenkategorie A IV

zugeordnet. Als Entwurfsgeschwindigkeit wird entsprechend dieser Netzfunktion Ve =

50 km/h zugrunde gelegt.

Die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgegebenen Mindestwerte

der Trassierungselemente für die Bundesstraße 85, die Anschlussrampen und die

Gemeindeverbindungsstraßen werden eingehalten

2.4.3.2 Querschnitte und Befestigungen

Gemäß der RAS-Q 96 wurde für den vorliegenden Ausbau der Regelquerschnitt RQ

15,5 gewählt.

Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:

Fahrbahnbreite: 11,50 m

Bankette: 2 x 2,0 m = 4,00 m

Gesamtbreite: (RQ 15,5) 15,50 m

Querschnitt der Ein- und Ausfahrtsrampen 1 bis 4:

Fahrbahnbreite: 5,50 m

Bankette: 2 x 1,5 m = 3,00 m

Gesamtbreite: 8,50 m

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GVS Fichtenhof – Poppenricht und GVS Schäflohe - Fiederhof:

Fahrbahnbreite: 6,50 m

Bankette: 2 x 1,50 m = 3,00 m

Gesamtbreite: (RQ 9,5) 9,50 m

öFW „Riedweg“ (BwVz. Nr. 2 und 3):

Fahrbahnbreite: 4,50 m

befahrbare Bankette: 2 x 0,75 m= 1,50 m

(im Bereich von Schutzplanken: 1,50 m + 1,50 m)

Gesamtbreite: 6,00 m

öFW / Längswege:

Fahrbahnbreite: 3,50 m

befahrbare Bankette: 2 x 0,75 m= 1,50 m

Gesamtbreite 5,00 m

Befestigung der Verkehrsflächen

Die Befestigung der Verkehrsflächen erfolgt in Asphaltbauweise. Nach den Richtli-

nien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001

(RStO 01) ergibt sich die Dimensionierung des Fahrbahnoberbaus nach der jeweili-

gen Verkehrsbelastung.

Die bestehende Bundesstraße 85 weist derzeit bereichsweise ein Dachprofil auf. Aus

fahrdynamischen Gründen ist ein Umbau zur Einseitneigung notwendig. Hierzu wer-

den die bituminösen Schichten beseitigt, die vorhandene Frostschutzschicht bleibt

erhalten und wird verstärkt. Der bituminöse Oberbau wird über die gesamte Fahr-

bahnbreite neu aufgebracht. Die Verstärkung der Frostschutzschicht soll zukünftig

Reflexionsrisse im Oberbau infolge der teilweise aus hydraulisch wirksamer Hoch-

ofenschlacke bestehenden alten Frostschutzschicht wirkungsvoll verhindern.

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2.4.3.3 Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz

Der bestehende höhengleiche Anschluss von Karmensölden bei Bau-km 0 + 370

(Karmensöldner Str.) wird auf Dauer aufgelassen. Die künftige Anbindung des

Ortsteils erfolgt über den bereits fertig gestellten höhenfreien Anschluss bei Bau-km

0 + 250 (GVS Fichtenhof - Poppenricht) mit fehlendem Lückenschluss der GVS Fich-

tenhof – Poppenricht am westlichen Ortsrand von Karmensölden. An diese bindet

künftig bei Bau-km 0 + 162 die Karmensöldner Straße an.

Die bestehende höhengleiche Kreuzung der Bundesstraße 85 mit der Gemeindever-

bindungsstraße nach Schäflohe und Fiederhof bei Bau-km 1 + 473 wird aufgelassen.

Die künftige Anbindung der beiden Ortsteile erfolgt an gleicher Stelle über einen hö-

henfreien Anschluss mittels An- und Abfahrtsrampen. Aus Gründen der Verkehrs-

sicherheit sind die plangegenständlichen Gehwege aufgrund der geänderten Ver-

kehrs- und Wegebeziehungen zur Erreichbarkeit der Bushaltestellen vorgesehen.

Um zwischen Karmensölden und Amberg für den landwirtschaftlichen Verkehr sowie

für den Radverkehr, nördlich als auch südlich der Bundesstraße 85 eine durchge-

hende parallele Verbindung zu ermöglichen wird von Bau-km 1 + 075 bis Bau-km 1 +

245 südlich der Bundesstraße 85 ein öFW neu gebaut. Angrenzende Grundstücke

und Privatwege werden über diese parallelen Wege erschlossen.

Direkte Zufahrten und Einmündungen zur Bundesstraße 85 sind somit nicht mehr

möglich. Dadurch kann ein unnötiges Befahren der Bundesstraße 85 durch langsa-

me, landwirtschaftliche Fahrzeuge auf das nötigste Maß verringert werden. Dies soll

zu einer Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zuge der Bundes-

straße 85 beitragen.

Auf die in den Planfeststellungsunterlagen vom 12. Dezember 2008 vorgesehene

neu zu bauende Überführung eines öFW (Riedweg) bei Bau-km 0 + 237 über die

Bundesstraße 85 wurde im Rahmen der Tektur vom 1. März 2010 verzichtet.

2.4.3.4 Gestaltung der Böschungen

Die Böschungen werden gemäß RAS-Q mit der Regelneigung 1:1,5 ausgebildet oder

flacher, soweit dies aus erdstatischen Gesichtspunkten erforderlich ist.

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2.4.3.5 Ingenieurbauwerke

Im Zuge der Ausbaumaßnahme kommt folgendes Bauwerk zur Ausführung:

Bauwerk 1/1 - Brücke im Zuge der GVS Schäflohe - Fiederhof über die Bundesstraße

85 bei Bau-km 1 + 473:

Lichte Weite > 23,30 m

Lichte Höhe > 4,70 m

Kreuzungswinkel 90,176gon

Breite zwischen den Borden = 7,00 m

Breite zwischen den Geländern = 11,00 m.

2.4.3.6 Erdarbeiten / Entwässerung

Erdarbeiten

Die neue Bundesstraße verläuft auf der bestehenden Trasse, wobei die Verbreite-

rung von Bau-km 0 + 000 bis ca. Bau-km 1 + 450 auf der südlichen Seite und von ca.

Bau-km 1 + 450 bis Bau-km 1 + 800 auf der nördlichen Seite der Bundesstraße 85

erfolgt.

Für das vorliegende Vorhaben wurde folgende Massenbilanz erzielt:

Abtrag: 110.000 m³

Auftrag: 39.500 m³

Massenüberschuss: 70.500 m³

Eine günstigere Massenbilanz konnte aufgrund der vorhandenen Topografie und des

bestandsorientierten Ausbaus nicht erzielt werden.

Der Massenüberschuss kann in die bereits durchgeführte Seitenentnahme beim be-

nachbarten Abschnitt V (Umbau der Einmündung der AS 35 bei Siebeneichen) ein-

gebaut werden.

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Baugrund

Zur Erkundung des Baugrundes für das Brückenbauwerk Schäflohe sowie für das im

benachbarten Bauabschnitt III befindliche Bauwerk wurden Bohrungen durchgeführt.

Die Bodenerkundungen ergaben für den Bereich des Einschnittes bei Schäflohe,

dass unter einer 0,1 m bis 0,4 m dicken Oberbodenschicht bzw. dem Straßenunter-

bau überwiegend schwach feinkiesige, teils schwach schluffige Sande und in gerin-

ger Mächtigkeit sandige Schluffe bis ca. 2,5 m unter die geplante Einschnittssohle

anstehen.

Im Bereich der Aufschlussbohrungen zum Brückenbauwerk und der Rampen im

westlich benachbarten Bauabschnitt III wurden südlich der Bundesstraße 85 unter ei-

ner 0,1 m bis 0,4 m dicken Oberbodenschicht überwiegend feinsandige Schluffe und

in Tiefen ab 3,5 m schwach feinsandige Tone und Feinsande erbohrt. Nördlich der

Bundesstraße 85 wurden unter einer bis zu 0,8 m mächtigen Oberbodenschicht Fein-

und Mittelsande mit zwischengeschalteten Lagen an feinsandigen Schluffen erbohrt.

Im Bereich des „Fiederbaches“ (Bau-km 0 + 600) ist weniger tragfähiger Untergrund

zu erwarten. Für diesen räumlich begrenzten Bereich der geplanten Dammverbreite-

rung kommt gegebenenfalls ein Bodenaustausch oder eine Bodenverbesserung in

Betracht.

Straßenentwässerung

In Dammbereichen wird das Oberflächenwasser der Fahrbahn und der unbefestigten

Seitenstreifen über die Böschungen breitflächig versickert. Am Dammfuß werden

Mulden angeordnet

• auf der Seite, auf die aufgrund der Querneigung die Fahrbahn der Bundesstraße

85 entwässert wird,

• auf der oder den Seiten, wo das Gelände zur Bundesstraße 85 hingeneigt ist,

• zwischen Dammfuß und parallel geführten Wegen bzw. Straßen.

Dadurch wird eine Vernässung des angrenzenden Geländes und der Wege bzw.

Straßen vermieden.

In Einschnittsbereichen werden beidseits Entwässerungsmulden angelegt.

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Die Entwässerungsmulden werden gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Stra-

ßen, Teil: Entwässerung“ (RAS-Ew) als Rasenmulden in der Regel mit einer Breite

von 2,0 m ausgebildet.

Über Mulden und Entwässerungsleitungen wird das anfallende Wasser im Regelfall

über zwischengeschaltete Regenrückhaltebecken dem Fiederbach zugeführt.

Die Dimensionierung der Regenrückhaltebecken erfolgte mit einem DV-Programm

(A 117) des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft zur Bemessung kleiner

Regenrückhaltebecken nach dem Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 117.

Im Einzelnen sind folgende Regenrückhaltebecken mit einem jeweiligen nutzbaren

Volumen (V) vorgesehen:

Lage bei Bau-km nutzbares Volumen V Drosselabfluss

Bau-km 0 + 740 rechts 410 m³ Qmax = 20 l/s

Bau-km 1 + 200 rechts 1.290 m³ Qmax = 83 l/s

Die Notwendigkeit einer Regenwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in ein ober-

irdisches Gewässer wurde ebenfalls mit einem DV-Programm (M 153) des Bayeri-

schen Landesamtes für Wasserwirtschaft ermittelt.

Die Regenrückhaltebecken werden naturnah mit wechselnden Böschungsneigungen

und wechselnden Wassertiefen gestaltet. Ein Mindestwasserstau wird durch die An-

ordnung von Tiefenbereichen gewährleistet. Alle geplanten Regenrückhaltebecken

werden zur Abflussregulierung mit Abflussbauwerken ausgestattet, die gleichzeitig

als Leichtflüssigkeitsabscheider dienen. Außerdem werden alle Becken mit einem

Notüberlauf versehen.

Durch den plangegenständlichen Lückenschluss der GVS Fichtenhof – Poppenricht

am westlichen Ortsrand von Karmensölden wird zusätzliches Oberflächenwasser

in ein bereits bestehendes Regenrückhaltebecken – im Zuge der GVS nach

Wirnsricht – geleitet. Die im Bauabschnitt III planfestgestellte Dimension sowie der

Drosselabfluss von 70 l/s dieses Regenrückhaltebeckens bleiben unberührt. Ände-

rungen ergeben sich keine.

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Drainagen

Vorhandene Drainagen werden erforderlichenfalls verlegt und wieder funktionsfähig

angeschlossen

2.4.4 Immissionsschutz / Bodenschutz

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes sowie den

Belangen der Luftreinhaltung und des Bodenschutzes vereinbar. Die Planung stellt

sicher, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche oder

nachteilige Wirkungen infolge von Luftschadstoffbelastungen ohne Ausgleich verblei-

ben (§§ 41, 42 BImSchG; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Bei der Trassierung wurde darauf geachtet, dass durch die geänderte Straße keine

vermeidbare Immissionsbelastung entsteht (§ 50 BImSchG). Durch eine Änderung

der Trassierung, den Verzicht auf Teile der Maßnahme oder die Verlegung bestimm-

ter Teile kann der Immissionsschutz nicht weiter verbessert werden, wie im Einzelnen

bei der Variantenabwägung und nachfolgend dargelegt wird.

2.4.4.1 Verkehrslärmschutz

Der Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm erfolgt beim Straßenbau nach den ver-

schiedenen, in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen:

Nach § 50 BImSchG ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen darauf zu ach-

ten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich

oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürf-

tige Gebiete soweit wie möglich unterbleiben. Dies gilt zunächst unabhängig von der

Festlegung des Lärmschutzes nach der 16. BImSchV.

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber hinaus si-

cherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-

sche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl.

§§ 41 ff. BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung

gem. § 41 II. BImSchG ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die

Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme

aufzuwenden wäre (so genannter Vollschutz). Erweist sich dieser Aufwand als

unverhältnismäßig, sind schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade

noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der

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Lärmsituation zu ermitteln. In Baugebieten sind dem durch die Maßnahme insgesamt

erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzu-

wendenden Kosten gegenüberzustellen und zu bewerten. Bei welcher Relation zwi-

schen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven

Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ziel

der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss

eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbe-

handlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (BVerwG vom 13. Mai 2009 Az. 9

A 72/07, NVwZ 2009, 1498).

Wenn bzw. soweit den vorgenannten Anforderungen nicht durch eine entsprechende

Planung oder technische Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann, hat der

Betroffene gegen den Vorhabensträger einen Anspruch auf angemessene Entschä-

digung in Geld (§ 42 Abs. 1 und 2 BImSchG bzw. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

2.4.4.1.1 § 50 BImSchG – Trassierung, Gradiente usw.

Unter Abwägung der im Verfahren bekannt gewordenen Belange ist die gewählte

Linie, Höhenlage und sonstige Gestaltung der Straße (u.a. Verwendung eines um

mindestens 2 dB(A) lärmmindernden Belages) hinsichtlich der Anforderungen des

§ 50 BImSchG die richtige Lösung.

Aufgrund der Kuppenbeseitigung und damit Tieferlegung der Trasse um bis zu 5 m

wird im Bereich Schäflohe eine deutliche Reduzierung der schalltechnischen Auswir-

kungen der Bundesstraße 85 auf die benachbarte Bebauung Schäflohes erzielt.

Durch den Anbau des dritten Fahrstreifens zwischen Bauanfang (westlich Karmen-

sölden) und Schäflohe auf der südlichen und damit von der Bebauung Karmensöl-

dens abgewandten Seite wird für den Ortsrandbereich von Karmensölden ebenfalls

eine Verbesserung erzielt.

Zusätzlich wird durch die Schließung der Einmündung der Karmensöldener Straße

(Bau-km 0+380) an die B 85, und die damit verbundene Verlegung an den bereits

realisierten planfreien Knotenpunkt mit der GVS Fichtenhof – Poppenricht (Bauab-

schnitt III), eine Verlagerung des Durchgangsverkehrs und somit eine wesentliche

Entlastung der Ortsdurchfahrt von Karmensölden erreicht. Durch den Verzicht des

Überführungsbauwerkes im Zuge des Riedwegs (vgl. Kap. 2.4.3.3) wird diese ohne-

hin erreichte Entlastung, aufgrund der Verlagerung des landwirtschaftlichen Ver-

kehrs, um ein weiteres erhöht.

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Trassenverschiebungen zur weiteren Optimierung der Lärmvermeidung im Bereich

schutzbedürftiger Gebiete sind unter Berücksichtigung aller Belange weder erforder-

lich noch möglich.

2.4.4.1.2 Rechtsgrundlagen der Verkehrslärmvorsorge

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen ist auf der Grund-

lage von § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV vorzunehmen.

In § 3 dieser Verordnung ist die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Beurtei-

lungspegel verbindlich vorgeschrieben. Sie hat bei Straßen nach Anlage 1 der Ver-

ordnung, den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90"

zu erfolgen. Die Beurteilungspegel, die als Grundlage für die Entscheidung heranzu-

ziehen waren, wurden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt.

Besondere Verhältnisse, die ein Abweichen von diesen Regeln rechtfertigen könnten,

liegen nicht vor.

Der Beurteilungspegel bezieht sich auf die zu bauende oder zu ändernde Straße.

Es ist also kein Summenpegel aus allen Lärmeinwirkungen zu bilden (BVerwG vom

21. März 1996, NVwZ 1996, 1003).

Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung

von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor

schädlichen Umwelteinwirkungen der Beurteilungspegel einen der nachfolgenden

Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

a) an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen am Tag 57 dB(A) und

in der Nacht 47 dB(A)

b) in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten am Tag

59 dB(A) und in der Nacht 49 dB(A)

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten am Tag 64 dB(A) und in der

Nacht 54 dB(A)

d) in Gewerbegebieten am Tag 69 dB(A) und in der Nacht 59 dB(A).

Die Art der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt

sich aus der Festsetzung in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen

festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete, sowie Anlagen und Gebiete, für die

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keine Festsetzungen bestehen, sind nach Abs. 1, bauliche Anlagen im Außenbereich

nach den Buchstaben a), c) und d) dieser Tabelle entsprechend ihrer Schutzbedürf-

tigkeit zu beurteilen.

Die Grenzwerte legen fest, welches Maß an schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Verkehrsgeräusche zum Schutze der Betroffenen im Regelfall nicht überschritten

werden darf.

2.4.4.1.3 Berechnungsgrundlagen

Besonders bedeutsam für die Beurteilung der künftigen Verkehrslärmbelastung ist

die Verkehrsprognose auf der Bundesstraße 85. Die maßgebliche stündliche Ver-

kehrsstärke und der Lkw-Anteil wurden vom Straßenbaulastträger mit der der Pla-

nung zugrundeliegenden prognostizierten durchschnittlichen werktäglichen Verkehrs-

stärke (DTVW) berechnet. Wie unter Teil C. Ziffern 2.3.3.4.1 und 2.3.3.4.2 ausgeführt,

wurde im Rahmen einer werktäglichen Sonderzählung eine werktägliche Belastung

von 12.360 Kfz festgestellt, was für das Prognosejahr 2025 zu einer werktäglichen

Verkehrsmenge von 13.600 Kfz / 24 h führt. Die Prognose beruht auf einer geeigne-

ten Methode und ausreichenden Daten. Auch die Zusammenhänge mit anderen Aus-

bauabschnitten sind berücksichtigt.

Im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen wurden statt der eigentlich maß-

geblichen prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV 2025 =

11.400 Kfz/24h), d.h. inklusive Sonn-, Feier- und Urlaubstage, die höheren Progno-

sewerte für die werktägliche Verkehrsbelastung (DTVW 2025) verwendet. Die Be-

rechnungen liegen insoweit auf der sicheren Seite, insbesondere da die Verkehrsbe-

lastung gemäß der Straßenverkehrszählung 2010 abnimmt (vgl. Teil C. Ziffer

2.3.3.4).

Bei den Tag- und Nachtwerten wurden insoweit gegenüber den Hochrechnungser-

gebnissen der turnusmäßigen amtlichen Straßenverkehrszählung – SVZ – um bis zu

ca. 25 % höhere Verkehrsmengen in Ansatz gebracht. Für die Verkehrsmengen der

GV-Straße Schäflohe und der GV-Straße von Fichtenhof wurden zudem weitere,

darüber hinaus gehende Zuschläge in Größenordnung von bis zu 10 % vorgenom-

men.

Der Lkw-Anteil (> 2,8 to) wird auf der Bundesstraße 85 mit 6,5% am Tag und in der

Nacht angesetzt. Die Geschwindigkeiten wurden mit 100 km/h für Pkw und 80 km/h

für Lkw angesetzt.

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Die schalltechnischen Berechungen berücksichtigen ebenfalls die Verkehrsbelastun-

gen der Rampen, wonach die gegenständliche Rampe 1 im Ergebnis der Prognose

auf Basis der amtlichen Sonderknotenstromzählung vom 27./28.11.2007 insgesamt

mit 105 Kfz/24h (entspricht + 15,4 % gegenüber der Zählung 2007) belastet ist.

(Rampe 2: 510 Kfz/24h; Rampe 3: 115 Kfz/24h; Rampe 4: 390 Kfz/24h)

Demnach wurden folgende Werte DTVW für das Prognosejahr 2025 in die schall-

technischen Berechnungen eingebracht:

DTVW 2007 GV (pT/pN) DTVW 2025 GV (pT/pN)

[Kfz/24h] [%] [Kfz/24h] [%] B 85

Karmensölden – Schäflohe 12.360 4,6 13.600 6,5

östlich Schäflohe 12.980 4,6 14.280 6,5

Rampen

Rampe 1 91 3,0 105 3,0

Rampe 2 465 2,0 510 2,0

Rampe 3 103 4,5 115 4,5

Rampe 4 357 3,0 390 3,0

GVS Schäflohe – Fiederhof zwischen den Rampen 568 3,5 625 3,5

Während die bestehende Fahrbahn einen Fahrbahnbelag aus Asphaltbeton aufweist,

für den bei den schalltechnischen Berechnungen kein Korrekturfaktor (DStrO) in

Ansatz gebracht werden kann, wird der neue Fahrbahnbelag aus einem lärm-

mindernden Belag hergestellt (vgl. Auflage unter Teil A. Ziffer 3.5.1), für den nach der

RLS-90 ein Korrekturfaktor (DStrO) in Höhe von -2,0 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer

4.4.1.1.3 in Ansatz gebracht werden kann. Dies ist im Rahmen der schalltechnischen

Berechnungen berücksichtigt worden.

Die Forderung, den Lärmschutz nicht auf die durchschnittliche Verkehrsbelastung,

sondern auf Spitzenbelastungen auszulegen, findet keine Stütze in den maßgebli-

chen gesetzlichen Bestimmungen (BVerwG vom 21. März 1996, DVBl 1996, 916).

Dies ist auch sinnvoll, denn es wäre unwirtschaftlich, Lärmschutzanlagen auf Spit-

zenbelastungen auszulegen, die nur gelegentlich auftreten.

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Messungen sind vom Gesetz weder für den Ist-Zustand noch für den Ausbauzustand

vorgesehen. Die Immissionsberechnung auf der Grundlage der RLS-90 gewährleistet

wirklichkeitsnahe (da auf der mathematischen Umsetzung konkreter Messungen be-

ruhende), dem heutigen Stand der Berechnungstechnik entsprechende Beurteilungs-

pegel und ist für die Betroffenen in der Regel günstiger als Messungen (Ullrich, DVBl

1985, 1159).

Auch dem Einwand, die den Lärmschutzberechnungen zugrunde gelegten Pkw- und

Lkw-Geschwindigkeiten seien unrealistisch, da sich Autofahrer häufig nicht an Ge-

schwindigkeitsbegrenzungen hielten, kann nicht gefolgt werden, da die RLS-90 ver-

bindlich sind.

2.4.4.1.4 Ergebnis

Verkehrslärmvorsorgepflicht besteht bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung.

Der Bau von Straßen im Sinne des § 41 BImSchG ist der Neubau. Von einem Neu-

bau ist auch dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren

Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild im Gelände. Die

Einziehung oder Funktionsänderung von Teilen der vorhandenen Straße ist Indiz für

eine Änderung. Nur eine wesentliche Änderung führt zur Lärmvorsorge.

Eine wesentliche Änderung liegt nur vor, wenn

● eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahr-

zeugverkehr baulich erweitert wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV) oder

● durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu

ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A)

oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der

Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV).

● Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu

ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel

(A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen

Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten (§ 1 Abs. 2 Satz 2

16. BImSchV).

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Vorliegend handelt es sich um eine "wesentliche" Änderung, denn die Bundesstraße

85 wird baulich um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr

erweitert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 16. BImSchV). Die bauliche Erweiterung einer

Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugver-

kehr muss zwischen zwei Verknüpfungen erfolgen; eine Steigerung des Verkehrs-

lärms ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Nr. 10.1 Abs. 2 der VLärmSchR 97). Dies

trifft hier zu. Demnach besteht die Verkehrslärmvorsorgepflicht und es sind somit die

Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV einzuhalten.

Für die an die Ausbaumaßnahmen angrenzenden Bauflächen im Bereich von Kar-

mensölden und Schäflohe bestehen keine Bebauungspläne. Jedoch werden die An-

lagen und Gebiete entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit sowie ihrer Bebauung und

Nutzung von der Planfeststellungsbehörde als Gewerbe-, Misch- bzw. Wohngebiete

beurteilt (gem. VLärmSchR 97, Ziffer 10.2, Absatz 4). Dies entspricht der Einstufung

im rechtskräftigen Flächenutzungsplan der Stadt Amberg.

Aktiver Lärmschutz

Die lärmtechnische Überprüfung wurde für 14 Gebäude auf der Grundlage der tech-

nischen Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) unter Anwendung des EDV-

Programms „cadna“ durchgeführt. Diese Gebäude sind für die Beurteilung der Not-

wendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen maßgebend und repräsentativ.

Demnach werden im Bereich von Karmensölden die Immissionsgrenzwerte lediglich

an einem südlich der Bundesstraße 85 gelegenen Einzelanwesen (Riedweg 2) über-

schritten (siehe dazu auch Unterlage 4 "Ergebnisse schalltechnischer Berechnun-

gen").

Aufgrund dieses einen Gebäudes sind dem Grundsatz nach Vorkehrungen wie die

Errichtung und Unterhaltung von Anlagen für einen aktiven Lärmschutz (z. B. Lärm-

schutzwand, -wall) i. S. v. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG untunlich und können

deshalb unterbleiben.

In Schäflohe wird an der, der Maßnahme am nächsten gelegenen und insoweit für

eine Beurteilung maßgeblichen, schutzwürdigen Bebauung durch die gegenständli-

che Maßnahme gegenüber der Bestandssituation eine Minderung der Beurteilungs-

pegel zwischen – 4 dB(A) und – 5 dB(A) erreicht. Insbesondere die maßgebenden

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Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts) wer-

den bisher als auch künftig deutlich unterschritten. Insoweit besteht keine Verpflich-

tung zur Anlage von separaten Lärmschutzmaßnahmen.

Passiver Lärmschutz

Der Eigentümer des vorstehend genannten Gebäudes „Riedweg 2“ hat, aufgrund der

Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte, dem Grunde nach An-

spruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau der erforderlichen lärmdämmenden

Einrichtungen in zum Wohnen bestimmten baulichen Anlagen („passiver Lärm-

schutz“).

Bezüglich Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen gilt die

24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrs-

wege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) vom 04. Februar 1997,

BGBl 1997 I S. 172, ber. Fassung vom 12. Februar 1997. Schallschutzmaßnahmen

im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen

schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkung durch Verkehrslärm mindern, z. B.: Ein-

bau von Lärmschutzfenstern, Nachrüstung vorhandener Fenster, Lüftungseinrichtun-

gen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürf-

tigen Räumen mit sauerstoffverbrauchenden Energiequellen (z. B. Gasherde,

Gasdurchlauferhitzer und Kohleöfen). Insoweit ist entsprechend den „Richtlinien für

den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“

– VLärmSchR 97 – vom 02. Juni.1997, VkBl. S. 434 zu verfahren.

Sofern bereits Fenster eingebaut sind bzw. Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt

wurden, die den o. g. Richtlinien entsprechen und eine ausreichende Lärmdämmung

gewährleisten, entfallen Entschädigungsleistungen. Ausgenommen hiervon sind evtl.

trotzdem notwendige Lüftungseinrichtungen.

Einzelheiten sind zwischen dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach und den Be-

troffenen zu regeln (vgl. Ziffer 21 VLärmSchR 97).

Dieser Ausgleichsanspruch nach § 42 BImSchG – auf passive Lärmschutzmaßnah-

men oder auf Geld – ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustel-

len (vgl. Auflage unter Teil A. Ziffer 3.5.2). Über die Höhe des Ausgleichsanspruchs

wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden (§ 42 Abs. 3 BImSchG).

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2.4.4.2 Schadstoffbelastung

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung zu vereinbaren. Diese Fest-

stellung gilt sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter

Beachtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen schädliche Umweltein-

wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete

sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die

nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-

hebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen

(§ 3 BImSchG).

Belastungen oder Einwirkungen, die die (im Prognosezeitraum in Kraft tretenden)

Grenzwerte in der 39. BImSchV oder EG-Richtlinien bzw. Orientierungswerte der

technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sowie der VDI-Richtlinie

2310 überschreiten, sind nicht zu erwarten. Die Kfz-Emissionen tragen vorwiegend

zur allgemeinen Luftverschmutzung bei. Die menschliche Gesundheit wird auch nicht

mittelbar, also insbesondere über die Nahrung, gefährdet. Zu dieser Prognose wer-

den neben dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne

oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002 (MLuS 02 – Stand 2005), verschie-

dene Untersuchungsergebnisse herangezogen.

In Auswertung einiger Veröffentlichungen kommt die Bundesanstalt für Straßenwe-

sen zu dem Ergebnis, dass die Gefahr einer zusätzlichen PAK-Kontamination (poly-

zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) der Bevölkerung durch den Verzehr von

Nahrungspflanzen, die zwischen 10 und 50 m neben stark befahrenen Straßen an-

gebaut werden, nicht gegeben ist. Wie frühere Untersuchungen zur Bleibelastung

zeigen, besteht bei Schwermetallen ein Zusammenhang zwischen Verkehrsmenge

und Abstand vom Fahrbahnrand einerseits und der Belastung andererseits. Durch

die Vermischung von Erntegut aus straßennäheren und straßenentfernteren Berei-

chen und durch den verstärkten Einsatz der Kraftfahrzeugkatalysatoren reduziert sich

der Schadstoffgehalt soweit, dass mangels konkreter Nachteile auch für solche

Grundstücksteilflächen, die an ein Straßengrundstück unmittelbar angrenzen, kein

Ausgleichsanspruch besteht. Die o. g. Untersuchung der Bundesanstalt für Straßen-

wesen weist im Übrigen aus, dass der Belastungspfad Tierfutter – tierische

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Nahrungsmittel – Mensch nur eine untergeordnete Rolle spielt. Auf dem Pfad

Boden – Pflanze – Tier – Mensch ist eine Aufnahme von Schadstoffen noch unwahr-

scheinlicher.

Für den Stoffeintrag von Schwermetallen und organischen Verbindungen liegt auch

eine Untersuchung des Instituts für Wasserbau und Kulturtechnik der Universität

Karlsruhe im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und der Landesanstalt für Umwelt-

schutz Baden-Württemberg über "verkehrsbedingte Immissionen in Baden-

Württemberg - Schwermetalle und organische Fremdstoffe in straßennahen Böden

und Aufwuchs" vom Dezember 1992 vor, wobei ausschließlich straßennahe Böden

beurteilt wurden, die mehr als 25 Jahre Kfz-bedingten Immissionen ausgesetzt wa-

ren. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass durch ausreichend breite (6 m) Straßenrand-

bepflanzungen bei Schwermetallen und organischen Verbindungen in Böden und

Grünlandaufwuchs eine mittlere Reduzierung um 30 % gegenüber freier Ausbrei-

tungsmöglichkeit der Immission erreicht werden kann.

Die Abschätzung der Stickstoffdioxidbelastung und Partikelbelastung hat ergeben,

dass sie an dem der Straße nächstgelegenen Wohnhaus sowohl bei den Langzeit-

wirkungen, als auch bei den Kurzzeitwirkungen deutlich unter den Werten der TA-

Luft, der VDI 2310, der EG-Richtlinien (insbesondere Luftqualitätsrichtlinie) und der

39. BImSchV liegen. Eine gesundheitsschädigende Beeinträchtigung der Wohnbe-

völkerung ist somit nicht zu erwarten.

2.4.4.3 Bodenschutz

Die Belastung des Bodens durch den Eintrag von Stoffen aus dem Verkehr und die

Belastung durch die Bauarbeiten sowie die Herstellung und Unterhaltung der Anlage

ist nach BBodSchG nicht unzulässig.

Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens (Nut-

zungsfunktion im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 d BBodSchG) rechtfertigt hier die

Nachteile für die anderen Funktionen des Bodens. Die Bodenfunktionen sind grund-

sätzlich gleichrangig.

Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 7 BBodSchG

werden nicht eintreten, denn von der mit werktäglich prognostizierten rund 13.600 bis

14.280 Fahrzeugen / Tag belasteten Straße werden für die bisher nicht belasteten

Böden keine maßgeblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen eintreten.

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Die Überschreitung von in der BBodSchV (Anhang 2) gemäß § 8 Abs. 2 BBodSchG

festgelegten Werten ist nicht zu besorgen. Gesonderte Untersuchungen waren für

diese Einschätzung nicht erforderlich, denn die vorstehend im Hinblick auf die

Schadstoffbelastung (Ziffer 2.4.4.2) genannten Ergebnisse gestatten diese Prognose

zuverlässig. Vergleicht man die in Anhang 2 zu § 9 BBodSchV aufgeführten Vorsor-

gewerte mit den in den genannten Untersuchungen festgestellten Werten an Stra-

ßen, kann man den Schluss ziehen, dass bei einer Verkehrsbelastung von rund

13.600 bis 14.280 Fahrzeugen / Tag und Fehlen einer maßgeblichen Vorbelastung

eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen nicht zu besorgen ist.

Soweit durch das planfestgestellte Vorhaben Belastungen des Bodens durch den

Eintrag von Stoffen aus dem Verkehr und Belastungen durch die Bauarbeiten sowie

durch die Herstellung und Unterhaltung der Straßenbestandteile erfolgen, sind diese

unvermeidbar. Schädliche Bodenveränderungen i. S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG, die

zu einer Vorsorgepflicht i. S. des § 7 BBodSchG führen, sind nicht ersichtlich. Bei

Abwägung des öffentlichen Interesses an der vorliegenden Straßenbaumaßnahme

mit der eher geringen Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung überwiegt das öf-

fentliche Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens. Im Übrigen steht die

Vermeidungs- und Verminderungspflicht des § 7 Satz 3 BBodSchG von vornherein

unter der Beschränkung des Verhältnismäßigkeitsvorbehalts.

2.4.5 Naturschutz- und Landschaftspflege

Die durch die Baumaßnahme verursachten Einwirkungen auf Natur und Landschaft

sind in der landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplanung behandelt (Unter-

lage 9.2T). Sie sind dort lagemäßig erfasst und im Erläuterungsbericht (Unterlage

9.1T) beschrieben.

2.4.5.1 Verbote

Striktes Recht steht dem Vorhaben nicht entgegen.

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2.4.5.1.1 Schutzgebiete / geschützte Flächen / allgemeiner Artenschutz

Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ (§ 32 BNatSchG bzw. Art. 20

BayNatSchG)

Gebiete zum Aufbau und zum Schutz des kohärenten, europäischen, ökologischen

Netzes „Natura 2000“-Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)

nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) als auch Besondere Schutzgebiete

(Europäische Vogelschutzgebiete) nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-

richtlinie) – liegen im Untersuchungsraum nicht vor.

Im weiteren Umkreis des Bauvorhabens liegen folgende Natura 2000-Gebiete:

● FFH-Gebiet DE 6537-371.02: „Vils von Vilseck bis zur Mündung in die Naab“

ca. 3 km nordöstlich)

● FFH-Gebiet DE 6535-371.07: „Wälder im Oberpfälzer Jura“ (ca. 8 km nordwest-

lich)

Beeinträchtigungen dieser Gebiete konnten ausgeschlossen werden (Unterlage 9.1T,

S. 26). Eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG war daher nicht erforder-

lich.

Schutzgebiete laut §§ 23 bis 29 BNatSchG bzw. Art. 13 bis 17 BayNatSchG

Entlang der Bundesstraße B 85 verläuft das Landschaftsschutzgebiet Nr. 125.05

Schutzstreifen entlang der B 85 neu (§ 26 BNatSchG), das an beiden Seiten der

Straße in einem Streifen von 200 m ausgewiesen ist.

Beidseits daran schließt der `Naturpark Hirschwald` an (Bayerischer Staatsanzeiger

Nr. 50 vom 15. Dezember 2006), jedoch ohne die Schutzgebiete innerhalb des Na-

turparks (§ 27 BNatSchG / Art.15 BayNatSchG). Er reicht im Westen bis zur Gemar-

kungsgrenze Karmensölden.

Eingriffe in Natur und Landschaft wurden im Rahmen der vorliegen Planfeststellung

abgewogen, eine gesonderte Befreiung von den Vorgaben dieser Schutzgebiete ist

nicht erforderlich (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).

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Flächen nach §§ 30 und 39 BNatSchG bzw. Art. 16 und 23 BayNatSchG

Im Planungsgebiet befinden sich folgende Biotope der amtlichen bayerischen Biotop-

kartierung (Stand nach der aktualisierten Fassung von 2006).

Biotopnummer Biotopbezeichnung Biotoptyp Schutzstatus

6536-161.01 02 08 bis 12

Gehölzstrukturen in der Umgebung und im Ortsbereich von Schäflohe; Hecke, naturnah, Feldgehölz, Eichenmischwald, wärmeliebend Magerer Altgrasbestand/ Grünland-brache

§ 39 BNatSchG bzw. Art. 16 (1) BayNatSchG z. T. im Landschaftsschutzgebiet

6536-162.11 15 16

Gehölzstrukturen im „Stampfried“, am „Kühberg“ und „Auf der Platte“ Hecke, naturnah, Feldgehölz, Magerer Altgrasbestand/ Grünland-brache

§ 39 BNatSchG bzw. Art. 16 (1) BayNatSchG im Landschaftsschutzgebiet

6536-163.02 bis 21 35

Gehölzstrukturen und Grasfluren an der B 85 im westlichen Stadtgebiet Hecke, naturnah, Feldgehölz, Magerer Altgrasbestand/ Grünland-brache

§ 39 BNatSchG bzw. Art. 16 (1) BayNatSchG im Landschaftsschutzgebiet

6536-165.02 03

Feuchtfläche (Stadt Amberg) Feuchte, nasse Hochstaudenflur, Großröhricht

§ 30 BNatSchG bzw. Art. 23 (1) BayNatSchG im Landschaftsschutzgebiet

6536-167.03 bis 05

Fiederbach zwischen Karmensölden (westlich Stadtgebiet) und Speck-mannshof Feuchte, nasse Hochstaudenflur, Großröhricht

§ 30 BNatSchG bzw. Art. 23 (1) BayNatSchG im Landschaftsschutzgebiet

Für die Überbauung/Beseitigung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ange-

gebenen gesetzlich geschützten Biotope (vgl. Unterlage 9.1T, Ziffer 4.1.1, S. 20)

lässt die Planfeststellungsbehörde wegen der Ausgleichbarkeit (vgl. § 15 Abs. 2 Satz

2 BNatSchG) und aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls Ausnahmen

(§ 23 Abs. 3 BayNatSchG) zu. Ein besonderer Ausspruch ist nach Art. 75 Abs. 1

BayVwVfG bzw. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entbehrlich. Ebenso dürfen

Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze und –gebüsche und allgemein geschützte

Lebensräume aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses und mangels

Alternativen im Rahmen der mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbundenen

Auflagen beeinträchtigt werden. Rodungsarbeiten dürfen nur in der Zeit vom

1. Oktober bis 28./29. Februar erfolgen (vgl. Auflage Teil A. Ziffer 3.4.2). Die Gründe

ergeben sich auch aus den vorstehenden Erläuterungen zur Notwendigkeit der Plan-

lösung. Die untere Naturschutzbehörde hat den Ausnahmen zugestimmt.

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Ungeachtet dessen ergäbe zudem eine Abwägung, dass das Vorhaben aus Gründen

des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die für das Vorhaben spre-

chenden Argumente sind jedenfalls so gewichtig, dass sie aus Sicht der Planfeststel-

lungsbehörde selbst einen Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope rechtfertigen, so

dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67

BNatSchG vorliegen.

Wasserschutzgebiete oder nach dem Bayerischen Waldgesetz geschützte Wälder

wie Schutz,- Bann- oder Erholungswälder kommen im Plangebiet nicht vor.

2.4.5.1.2 Besonderer und strenger Artenschutz

2.4.5.1.2.1 Zugriffsverbote

Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG stehen der Zu-

lassung des Vorhabens nicht entgegen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der be-

sonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten

oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

zerstören. Besonders geschützt sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG neben allen

europäischen Vogelarten Tierarten, die in Anhang A oder B der EG-Verordnung Nr.

338/97, in Anhang IV der FFH-RL oder in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1

BNatSchG aufgeführt sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng

geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; ei-

ne erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand

der lokalen Population einer Art verschlechtert. Streng geschützt sind nach § 7 Abs. 2

Nr 14 BNatSchG Tierarten, die in Anhang A der EG-Verordnung 338/97, in Anhang

IV der FFH-RL oder in der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG genannt

sind. Dazu kommen die europäischen Vogelarten.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestät-

ten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu ent-

nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

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Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen der be-

sonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-

men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG

Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben im Sinne des § 18

Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, gelten

die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach folgender Maßgabe: Sind in An-

hang IVa FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten

betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt

sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf

damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch ge-

gen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, so weit die ökologische Funktion der

von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. So weit erforderlich können auch vor-

gezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Pflanzen nach Anhang

IVb gilt entsprechendes. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei

Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen

die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Insoweit wird auf die nachfolgen-

den Ausführungen zu § 15 BNatSchG verwiesen.

2.4.5.1.2.2 Prüfmethodik

Die artenschutzrechtliche Beurteilung nach § 44 BNatSchG setzt eine ausreichende

Ermittlung und Bestandsaufnahme zum Vorkommen der relevanten Arten voraus.

Der Prüfung brauchen diejenigen Arten nicht unterzogen zu werden, für die eine ver-

botstatbestandsmäßige Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender

Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle).

Die Datengrundlagen für die saP sind in der Unterlage 9.1, Anhang 7.2 dargestellt,

auf die Bezug genommen wird.

Das methodische Vorgehen der vom Vorhabensträger vorgelegten speziellen arten-

schutz-rechtlichen Prüfung (saP), die Grundlage der Beurteilung durch die Planfest-

stellungsbehörde ist, entsprechen den mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom

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8. Januar 2011 (Gz. IID2-4022.2-001/05) eingeführten „Hinweisen zur Aufstellung der

Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ (vgl. Unterlage 9.1,

Anlage 7.2, S. 4).

Die (geringen) materiellen Änderungen durch das zum 1. März 2010 geänderte Na-

turschutzrecht im Bereich des Artenschutzes führen nicht dazu, dass die naturschutz-

fachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Regelung nicht mehr als

Entscheidungsgrundlage geeignet wären (vgl. auch Schreiben der Obersten Baube-

hörde vom 24. März 2011, Az. IIZ7-4022.2-001/05, S. 2).

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Oktober 2009 ist auch unter Berück-

sichtigung des seit 1. März 2010 geltenden BNatSchG vollständig, klar und fachlich

fundiert.

Die vom Landschaftsarchitekturbüro Dipl.Ing. Franz J. Kreuß aus Amberg erstellten

„Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“

vom November 2008 wurden zudem mit Tektur vom 1. März 2010 an die neue

Rechtslage angepasst (vgl. Planmappe Unterlage 9.1T Anlage 7.2).

Die vorliegende Untersuchung ist für die artenschutzrechtliche Beurteilung ausrei-

chend. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gege-

benheiten im Einzelfall ab. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der

keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.06.2007, Az. 9

VR 13/06 in juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss v. 13.03.2008, Az 9 VR 9/07 in juris,

Rn. 31). Da das BNatSchG die europarechtlichen Vorgaben jetzt vollständig umsetzt,

werden die gemeinschaftsrechtlichen Verbote nicht mehr getrennt angesprochen. Sie

werden aber bei der Interpretation der §§ 44 und 45 BNatSchG berücksichtigt.

Die Naturschutzvereinigungen und die Naturschutzbehörden konnten zu den natur-

schutzfachlichen Unterlagen im Rahmen der Planauslegung Stellung nehmen. Bean-

standungen sind insoweit nicht eingegangen.

2.4.5.1.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologi-

schen Funktionalität

Die Vermeidung und Minimierung möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens sind

im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planmappe Unter-

lage 9.1T) im Abschnitt „4.2 Konfliktminimierung“ dargelegt.

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Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen

von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäi-

schen Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mindern.

Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG er-

folgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen:

Allgemeine Maßnahmen:

(1) Bestandsgebundener Ausbau der B 85 im Bauabschnitt IV

(2) Minimierung des Flächenbedarfs für den Anschluss von Schäflohe durch den

Bau von sogenannten Holländerrampen

(3) Weitgehend bestandsgebundener Anschluss der Ortschaft Wirnsricht zur

Schonung des Biotops 162.14

(4) Sammlung von Oberflächenwasser in Rückhaltebecken mit breitflächiger

Versickerung um Verunreinigung von oberirdischen Gewässern soweit wie

möglich zu vermeiden.

Schutzmaßnahmen:

Insbesondere im Bereich des Fiederbachs und der Weiher wird auf den Schutz des

Oberflächen-, wie auch des Grundwassers, vor Verunreinigungen besonders durch

Wasser gefährdende Stoffe wie Treibstoffe hingewiesen.

Besondere Vorkehrungen zum Schutz wertvoller Vegetationsbestände (naturnahe

Hecken, feuchte Hochstaudenfluren und Röhrichte) sind bei den nicht beanspruchten

Ökotop- und Biotopflächen vorgesehen. Es wird eine Abgrenzung durch einen Zaun

o.ä. erfolgen. Eine ökologische Baubegleitung überwacht die Einhaltung dieser

Schutzvorkehrung. Ferner stellt sie durch entsprechende Einweisung der Bauaufsicht

und der ausführenden Baufirma sicher, dass keine unnötige Beeinträchtigungen wert-

voller Flächen und Bestände erfolgen.

Schutzmaßnahme S1:

Zum Schutz für gehölzbewohnende Tierarten erfolgt die Beseitigung von Gehölzbe-

ständen nur außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtzeit (1. März bis 30. September

eines Jahres), also in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar.

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Schutzmaßnahme S2:

Schutz der vorhandenen Heckenstrukturen (Biotope Nr. 163.105 163.12).

Schutzmaßnahme S3:

Schutz der vorhandenen Grünlandbrache/ Heckenstrukturen (Ökotope Nr. 2.01,2.02).

Schutzmaßnahme S4:

Schutz des vorhandenen Feldgehölzes und des Röhrichtbestandes (Biotope Nr.

163.11,165.02).

Schutzmaßnahme S5:

Schutz der vorhandenen Heckenstrukturen (Biotope Nr. 161.02, 161.10, 161.11).

Schutzmaßnahme S6:

Schutz der vorhandenen Gehölzstrukturen (Biotope Nr. 161.02, 161.10, 161.11).

Schutzmaßnahme S7:

Schutz der vorhandenen Heckenstruktur (Biotop Nr. 162.14).

Vermeidungsmaßnahmen:

Durch die Vergrößerung des Fiederbachdurchlasses (bei Bau-km 0+605 B 85) und

der Berücksichtigung eines neuen Kleintierdurchlasses (bei Bau-km 0+050 B 85) wird

ein Trenn- und Zerschneidungseffekt der Bundesstraße/Riedstraße - insbesondere

für erdgebundene, wandernde Tierarten wie Amphibien – weitgehend vermindert

bzw. vermieden (Vermeidungsmaßnahmen V 1 und V 2 i.S. § 15 BNatSchG).

Vermeidungsmaßnahme 1:

Um eine Verminderung der Trenneffekte zu erreichen, wird ein größerer Fiederbach-

durchlass, mit Leiteinrichtungen, als Rohrdurchlass DN 2500 (Mindestprofil DN 1400

mm nach MamS 2000) mit bewanderbaren Seitenbermen bei Bau-km 0+605, unter

der B 85 hindurch gebaut.

Vermeidungsmaßnahme 2:

Durch den Bau eines Kleintierdurchlasses mit Leiteinrichtungen (Stelzentunnelbau-

weise, Rechteckprofil auf Streifenfundamente Rahmenprofil von 1500/800 mm bei

Bau-km 0+050) wird eine Verminderung des Trenn- und Zerschneidungseffekt der

Bundesstraße, und so eine Verringerung des Verlustes von Kleintieren durch Kollisi-

on mit dem Straßenverkehr – insbesondere für erdgebundene, wandernde Tierarten

wie Amphibien – weitgehend erreicht.

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- 57 -

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-

Maßnahmen = continuous ecological functionality-measures) sind nicht erforderlich.

2.4.5.1.2.4 Konfliktanalyse

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Das Tötungsverbot ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann er-

füllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter

Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant

erhöht. Keine Signifikanz ist anzunehmen, wenn das Kollisionsrisiko unter der Gefah-

renschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Verkehrsweg im Naturraum

immer verbunden ist, d.h. wenn das Risiko nicht über einzelne Individuenverluste hi-

nausgeht. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen

mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen können, dürfte nie völlig zu vermeiden

sein. Dies gilt sowohl für die (erstmalige) Aufnahme von Straßenverkehr im Gefolge

der Zulassung eines neuen Verkehrswegs in einem bislang (an diesem Ort) nicht von

einer Straße durchzogenen Naturraum als auch für die Zunahme von Verkehr beim

Ausbau einer vorhandenen Straße. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes

führt daher zu der Auslegung, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.

1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten

durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil

vom 09. Juli 2008, Az 9 A 14/07 – juris Rn. 91).

Im Hinblick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG hat die artenschutzfachliche Untersuchung

(Planordner Unterlage 9.1T, Anhang 7.3T) ergeben, dass durch das geplante Bau-

vorhaben bei keiner Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und bei keiner europäi-

schen Vogelart gemäß Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Tatbestände nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (vormals § 42 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Im Untersuchungsgebiet wurden folgende streng geschützte Tierarten bzw. europäi-

sche Vogelarten nachgewiesen bzw. können potenziell vorkommen:

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Streng geschützte Tierarten:

● Bechsteinfledermaus

● Fransenfledermaus

● Großer Abendsegler

● Haselmaus

● Zauneidechse

● Kleiner Wasserfrosch

Europäische Vogelarten:

Artname deutsch

Artname wissenschaftlich RLB RLD Status N / p

Amsel Turdus merula - - B N

Bachstelze Motacilla alba - - B N

Bläßhuhn Fulica atra - - B N

Baumfalke Falco subbuteo V 3 mB p

Blaumeise Parus caeruleus - - B N

Bluthänfling Carduelis cannabina 3 V mB p

Buchfink Fringilla coelebs - - B N

Buntspecht Dendrocopos major - - B N

Dorngrasmücke Sylvia communis - - mB p

Eichelhäher Garrulus glandarius - - B N

Eisvogel Alcedo atthis V V G N

Elster Pica pica - - B N

Erlenzeisig Carduelis spinus - - mB N

Jagdfasan Phasianus colchicus - - mB p

Feldlerche Alauda arvensis 3 V B N

Feldsperling Passer montanus V V B N

Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra - - mB p

Fitis Phylloscopus trochilus - - B N

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla - - B N

Gartengrasmücke Sylvia borin - - B N

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 3 V B p

Gelbspötter Hippolais icterina - - mB p

Gimpel Pyrrhula pyrrhula - - B N

Girlitz Serinus serinus - - B N

Goldammer Emberiza citrinella V - B N

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Artname deutsch

Artname wissenschaftlich RLB RLD Status N / p

Graureiher Ardea cinerea - V G N

Grauschnäpper Muscicapa striata - - mB p

Grünfink Carduelis chloris - - B N

Grünspecht Picus viridis V V mB p

Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros - - B N

Haussperling Passer domesticus - V B N

Heckenbraunelle Prunella modularis - - B N

Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes - - mB P

Klappergrasmücke Silvia curucca - V mB P

Kleiber Sitta europaea - - B N

Kohlmeise Parus major - - B N

Kuckuck Cuculus canorus V V mB N

Mauersegler Apus apus V V G N

Mäusebussard Buteo buteo - - G N

Mehlschwalbe Delichon urbica V V G N

Misteldrossel Turdus viscivorus - - B N

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - B N

Pirol Oriolus oriolus V V mB P

Rabenkrähe Corvus corone - - B N

Rauchschwalbe Hirundo rustica V V G N

Reiherente Aythya fuligula - - G N

Ringeltaube Columba palumbus - - B N

Rotkehlchen Erithacus rubecula - - B N

Schafstelze Motacila flava V 3 B P

Schwarzspecht Dryocopus martius V - mB p

Singdrossel Turdus philomelos - - B N

Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus - - B N

Sperber Accipiter nisus - - mB p

Star Sturnus vulgaris - - B N

Stieglitz Carduelis carduelis - - B N

Stockente Anas platyrhynchos - - mB N

Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris - - mB N

Sumpfmeise Parus palustris - - mB p

Tannenmeise Parus ater - - B N

Teichhuhn Gallinula chloropus V V mB P

Türkentaube Streptopelia decaocto - V G N

Turmfalke Falco tinnunculus - - G N

Wachtel Coturnix coturnix V - mB P

Wacholderdrossel Turdus pilaris - - B N

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Artname deutsch

Artname wissenschaftlich RLB RLD Status N / p

Waldkauz Strix aluco - - mB P

Waldohreule Asio otus V - mB P

Waldschnepfe Scolopax rusticola V - mB P

Weidenmeise Parus montanus - - B N

Wiesenpieper Anthus pratensis V - mB P

Wintergoldhähnchen Regulus regulus - - B N

Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - B N

Zilpzalp Phylloscopus collybita - - B N

Erläuterungen:

RL D = Rote Liste Deutschland, RL B = Rote Liste Bayern (jeweils nach BayLfU

2003); Kategorie 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,

V = Vorwarnliste; Ausschluss der Betroffenheit: HF = Häufigkeit, RG = Reviergröße,

RH = Randhabitat; N = Vorkommen nachgewiesen, p = potenzielles Vorkommen;

B = Brutvogel; mB = möglicher Brutvogel; G = Nahrungsgast

Für diese Arten waren mögliche Störungen durch das Vorhaben während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit zu unter-

suchen.

Die artenschutzrechtliche Untersuchung (Planordner Unterlage 9.1T, Anhang 7.3T)

hat ergeben, dass durch das geplante Bauvorhaben bei keiner Art des Anhangs IV

der FFH-Richtlinie und bei keiner europäischen Vogelart gemäß Art. 1 der Vogel-

schutz-Richtlinie Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 (vormals § 42 Abs. 1 Nr. 2)

BNatSchG erfüllt werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Der Begriff der Beschädigung wird im Sinne einer funktionalen Beeinträchtigung von

Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelegt. Es können daher neben physischen Be-

schädigungen auch mittelbare Beeinträchtigungen wie z.B. durch die Wirkfaktoren

Lärm oder optische Störwirkungen die Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte aus-

lösen.

Es können im Einzelnen auch Überschneidungen mit dem Störungsverbot gem. § 44

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auftreten.

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Im Hinblick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG hat die artenschutzfachliche Untersuchung

(Planordner Unterlage 9.1T, Anhang 7.3T) ergeben, dass bei Einhaltung konflikt-

vermeidender Maßnahmen (Schutzmaßnahmen 1 bis 7) durch das geplante Bauvor-

haben bei keiner Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und bei keiner europäischen

Vogelart gemäß Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Tatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 3

erfüllt werden.

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG

Pflanzenarten der besonders geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

kommen im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens nicht vor. Alle diese Pflanzen-

arten können aus Gründen der Verbreitung und fehlender Standorte im Einwirkungs-

bereich ausgeschlossen werden.

§ 44 Abs. 5 BNatSchG

Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei keiner Art des Anhangs IV der FFH-

Richtlinie und bei keiner europäischen Vogelart gemäß Art. 1 der Vogelschutzrichtli-

nie Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt wer-

den.

Wie vorstehend bereits erläutert, wird die ökologische Funktion der von dem Eingriff

betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter

erfüllt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 3 sind

nicht erforderlich.

Für die Arten, die im Planungsgebiet vorkommen oder potenziell vorkommen können,

sind die projektbedingten Wirkfaktoren und Wirkprozesse unter Berücksichtigung der

Maßnahmen zur Vermeidung so gering, das die ökologischen Funktionen der betrof-

fenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt

und Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Population nicht gege-

ben sind.

2.4.5.2 Berücksichtigung der Naturschutzbelange

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Straßenbaulastträger die Belange des

Umweltschutzes zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Bei der Planfeststellung

nach § 17 FStrG ist die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berück-

sichtigen. Für Natur und Landschaft werden diese Belange konkretisiert durch die in

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§ 1 BNatSchG enthaltenen Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des

Schutzes von Lebensräumen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen sind un-

tereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und

Landschaft abzuwägen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bodenver-

siegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (siehe z. B. § 1a BauGB

und § 1 BBodSchG).

Das betroffene Gebiet und die Beeinträchtigungen sind in der Planmappe, Unterlage

9.1T und 9.2T beschrieben. Das Vorhaben muss aber nicht wegen der im Natur-

schutzrecht genannten Grundsätze und Ziele unterlassen werden, denn die für das

Straßenbauvorhaben sprechenden Belange überwiegen. Den Naturschutzbelangen

steht nach der Rechtslage kein Vorrang zu (BVerwG, NuR 1996, 522); sie haben

aber besonderes Gewicht (BVerwG, NVwZ 1991, 364) im Rahmen des Interessen-

ausgleichs.

Die landschaftspflegerische Begleitplanung gibt Aufschluss über den Bestand an Na-

tur, Landschaft, Lebensräumen, Arten usw. und zeigt die Konflikte auf, die durch das

Vorhaben verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen lassen sich weder durch ei-

ne Variante noch durch zumutbaren Aufwand weiter verringern. Die Minimierungs-

maßnahmen sind im Textteil der Unterlage 9.1T Ziffer 4.2 beschrieben. Unter Be-

rücksichtigung dieser Gesichtspunkte und aller maßgeblichen anderen Belange wird

das Vorhaben deshalb so, wie es beantragt wurde, für zulässig gehalten bzw. eine

andere Lösung nicht für zumutbar angesehen.

2.4.5.3 Naturschutzrechtliche Kompensation (Folgenbewältigung)

2.4.5.3.1 Eingriffsregelung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 15 BNatSchG hat der Vorhabensträger,

der Eingriffe (siehe dazu § 14 BNatSchG) in Natur und Landschaft vornimmt,

● vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beein-

trächtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff

verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen

von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.

● verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen auszugleichen (Ausgleichsmaßnah-

men) oder in sonstiger Weise zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

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Ein Eingriff darf nicht zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu ver-

meiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und

die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller

Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht

zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind,

hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach

den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaß-

nahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Pla-

nung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Per-

sonal- und sonstigen Verwaltungskosten. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen

Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchge-

führt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen.

Dieses Entscheidungsprogramm des BNatSchG steht selbständig neben den fach-

planungsrechtlichen Zulassungsregeln (BVerwGE 85, 348, 357). Die Prüfungsstufen

sind einzuhalten. Es gilt aber auch das Übermaßverbot (BVerwG vom 18. März 2009,

NVwZ 2010, 66, zur bis 28.2.2010 geltenden Rechtslage).

2.4.5.3.2 Vermeidbarkeit / Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom

30. Oktober 1992, NVwZ 1993, 565) stellt das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigun-

gen von Natur und Landschaft bei Eingriffen (also Veränderungen der Gestalt oder

Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das

Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können) zu unterlassen

(§ 15 Abs. 1 BNatSchG), striktes Recht dar. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses

Vermeidungsgebot also zu beachten, wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit

nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen

Eingrenzung anhand der Zielsetzung der Eingriffsregelung bedarf. Als vermeidbar ist

nach BNatSchG im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderli-

che Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchti-

gungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann. Das Ver-

meidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens, sondern die

Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen. Es gehört zur sogenannten Folgen-

bewältigung.

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Die Planung entspricht diesem strikten naturschutzrechtlichen Gebot. Insoweit wird

auf die Erläuterungen und die vorgesehenen Maßnahmen im landschaftspflegeri-

schen Begleitplan (LBP - Unterlagen 9.1T Ziffer 4.2, 9.3T und 9.4) verwiesen.

2.4.5.3.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, naturschutzrechtliche Abwägung

Die Pflicht zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt.

BNatSchG alte Fassung war nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom

30. Oktober 1992, NVwZ 1993, 565 und Urteil vom 1. September 1997, NuR 1998,

41) striktes Recht, also einer Abwägung nicht zugänglich. Neben dem Ausgleich gibt

es jetzt die Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind maßgebliche Gesichtspunkte die

Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme auf die Arten- und Biotopausstattung im

betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw.

Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur, auf das

Landschaftsbild, die Erholung und den Naturgenuss und auf Boden, Wasser, Klima

und Luft. Untersuchungsraum, -inhalt, -methode und -schwerpunkte wurden zutref-

fend festgelegt. Der Ausgleichsbedarf ist gemäß den sog. gemeinsamen Grund-

sätzen vom 21.06.1993 in Flächenbedarf umgerechnet, was hier keinen Bedenken

begegnet (siehe Planmappe Unterlage 9.1T, 7. Anhang, Tabelle 4).

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funk-

tionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das

Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt

ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-

turhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind

und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung

von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme

und Pläne nach den §§ 10 und 11 BNatSchG zu berücksichtigen.

Wie in Unterlage 9.1T dargestellt ist, verbleiben insbesondere folgende Beeinträchti-

gungen, die sich auf den Kompensationsbedarf auswirken:

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- 65 -

Flächenumwandlung

Durch die Baumaßnahmen an der B 85 werden die Biotope B 163.06 bis 163.08,

163.10, 163.12 bis 163.19, 163.35, sowie Teile der Biotope 161.02, 163.04, 163.05

und des Ökotops Ö 2.01 (naturnahe Hecken bzw. Feldgehölz) überbaut und in ver-

siegelte Flächen bzw. neue Böschungsflächen umgewandelt. Die vor der Waldfläche

(Lebensraum L5) vorhandenen Eichenmischwaldbestände (Biotope B 161.10 und B

161.11) und die älteren Gehölzstrukturen des Biotops B 161.02 werden teilweise

überbaut. Die Überbauung der überwiegend bereits beeinträchtigten Biotop- und

Ökotopflächen (Hecken, Feldgehölze, Eichenmischwald) beträgt insgesamt 0,973 ha

(vgl. Unterlage 9.1T, 7 Anhang, Tabelle 4)

Durch den Bau des Überführungsbauwerkes (BW 1-1) mit den erforderlichen Ram-

pen und einschließlich der Umfahrungsstrecke, werden Mischwaldflächen mit gerin-

ger bis mittlerer Bedeutung als Lebensraum überbaut. Der Umfang der Überbauung

(Rodung) beträgt insgesamt 0,17 ha, wobei 0,04 ha Waldfläche versiegelt und

0,13 ha durch Straßennebenflächen beansprucht wird. Hinzu kommt die Überbauung

von Waldrandflächen, die als wärmeliebender Eichenmischwald biotopkartiert sind

(siehe oben).

Durch die Versiegelung der nicht seltenen Waldböden (überwiegend sehr leichte

Böden; podsolige Braunerden), die durch den Bau der vorhandenen Straßenkörper

bereits teilweise in ihrem Schichtaufbau gestört waren, gehen die Bodenfunktionen

(Speicher- und Reglerfunktion, Bedeutung für die Grundwasserneubildung, insbe-

sondere in diesem Naturraum) vollständig verloren. Durch die Verlagerung der Fahr-

bahnen bzw. den Anschluss der GVS Karmensölden Richtung Poppenricht (Bau-km

0-240 bis 0+000) werden teilweise bisher kaum beeinträchtigte Waldbereiche durch

verkehrsbedingte Immissionen neu beeinträchtigt.

Durch den Bau und die Verlagerung der Fahrbahnen werden mehrere feuchte bis

nasse Hochstaudenbestände (Biotope B 165.03, B 163.11, Ökotop Ö 1.03) mit zu-

sammen 0,018 ha in Teilflächen beansprucht und zu Böschungsflächen umgewan-

delt.

Ebenso werden Altgrasbestände überbaut, die aufgrund ihrer Artzusammensetzung,

ihres Alters und ihrer Struktur nur geringe Bedeutung als Lebensraum und als lineare

Ausbreitungs- / und Wanderachse besitzen.

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Auf der gesamten Baustrecke werden durch die neue Fahrbahn bisher offene Boden-

flächen versiegelt. Einer bisher versiegelten Fläche von 3,04 ha stehen 5,50 ha Flä-

chenversiegelung durch die Neubaumaßnahme gegenüber. Die zusätzliche Boden-

versiegelung beträgt somit 2,46 ha. Die Versiegelung von Bodenfläche stellt einen

Eingriff in die mittlere Bedeutung der Böden für die Grundwasserneubildung und die

Schadstoffpufferung insbesondere in diesem Naturraum dar.

Die vorübergehende Inanspruchnahme von Flächen (z.B. Baustelleneinrichtung) wird

auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beschränkt, da hier die Wiederherstellbarkeit

gegeben ist und somit keine weiteren bleibenden Auswirkungen auf die Schutzgüter

zu erwarten sind.

Zerschneidungs- und Trenneffekte:

Durch den vorgesehenen Straßenausbau und die teilweise zusätzlichen Wirtschafts-

wege wird die bestehende Trennwirkung der Bundesstraße B 85 weiter verstärkt. Es

ist insbesondere eine verstärkte Barrierewirkung auf wandernde Arten (u. a. Amphi-

bien) zu erwarten. Das bestehende Straßenbauwerk der B 85 stellt in Verbindung mit

dem hohen Verkehrsaufkommen gerade für erdgebundene Tiergruppen bereits ein

nahezu unüberwindbares Hindernis dar. Positive Auswirkungen auf Wanderbezie-

hungen sind vom vergrößerten Fiederbachdurchlass mit bewanderbaren Seiten-

bermen Bau-km 0+605 B85) und einem Kleintierdurchlass (Bau-km 0+050 B85) zu

erwarten. (siehe hierzu Vermeidungsmaßnahmen)

Auswirkungen durch Zerschneidung von Lebensräumen von Arten mit größeren Are-

alansprüchen sind nicht gegeben, da keine großflächigen Biotopkomplexe neu zer-

schnitten werden und entsprechende Tierarten nicht vorkommen.

Benachbarungs-/ Immissionswirkungen:

Zur naturschutzfachlichen Beurteilung der Beeinträchtigung angrenzender Biotope ist

festzuhalten, dass sich die Immissionswirkungen (Luftschadstoffe, feste Schadstoffe,

Verkehrslärm) allein durch den Ausbau der Bundesstraße nicht erhöhen werden, da

durch die Ausbaumaßnahme nicht unmittelbar ein Anstieg der Verkehrszahlen zu

begründen ist. Die Beeinträchtigungszone (50 m ab Fahrbahnrand bei DTV > 10.000

Kfz und 10 m ab Fahrbahnrand bei DTV: < 2.000 Kfz (Ortstraße, GVS) wird v.a. im

südlichen Bereich erweitert. Innerhalb dieser Erweiterungszone werden die Biotop-

flächen B 165.02, B 162.11, B 162.02, 161.11 und im Norden die Biotopfläche B

162.14 in einem Umfang von 0,038 ha neu belastet.

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Für die Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Erläuterung Flächen-nummer

reale Flächein ha Faktor anrechenbare

Fläche in ha

Gesamt-fläche in ha

(gerundet)

Fläche für Ausgleichsmaßnahmen Naturhaushalt

Teilfläche der Flurnummern 458, 458/1Gemarkung Karmensölden extensives Feuchtgrünland; Hochstaudenfluren entlang Fiederbach

A1 0,15 0,5 0,61) 0,09

Teilfläche der Flurnummern 1163/1und 1155/3 (ehemaliger Truppenübungsplatz Fuchsstein)

A2 0,47 1 0,47

Teilfläche der Flurnummer 1510, Gemarkung Karmensölden A3 0,14 1 0,14

Teilfläche der Flurnummer 1510, Gemarkung Karmensölden A4 0,62 1 0,62

1,38 1,32

Fläche für Ausgleichsmaßnahmen Landschaftsbild

Teilfläche der Flurnummer 1510, Gmkg. Karmensölden L1 0 ,50 1 0 ,50 0 ,50

0 ,50 0 ,50

Fläche für Ersatzmaßnahmen Naturhaushalt Teilflächen der Flurnummern 1163/1 und 1155/3 (ehemaliger Truppenübungsplatz Fuchsstein)

E1 0,89 1 0,89

0 ,89 0 ,89

Gesamt 2,77 2,71 1) Fläche bereits mit anderer Funktion belegt / im Beeinträchtigungsbereich der Straße

Auf agrarstrukturelle Belange wurde dabei Rücksicht genommen, insbesondere wer-

den für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendi-

gen Umfang in Anspruch genommen. Vorrangig werden Maßnahmen zur Wiederver-

netzung von Lebensräumen oder Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der

dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, auf

öffentlichen Flächen (hauptsächlich Sammelkompensationsfläche Fuchsstein) er-

bracht.

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung dieser Maßnahmen

zugelassen werden darf (BayVGH vom 24. Januar 1992, BayVBl 1992, 692), besteht

für die Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind,

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grundsätzlich die Notwendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung (BVerwG

vom 23. August 1996, UPR 1997, 36). Die einzelnen Grundstücke sind in den

Grunderwerbsunterlagen (Planunterlage 9.1 und 9.2) aufgeführt. Der Träger der

Straßenbaulast erhält damit, ebenso wie für die Straßenbestandteile, das Enteig-

nungsrecht. Er behält aber die Möglichkeit zu späteren Änderungen im Einverneh-

men mit der Planfeststellungsbehörde (Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG).

Auf die Belange der Eigentümer und Betriebe wurde dabei Rücksicht genommen.

Insgesamt ist festzustellen, dass nach Realisierung der landschaftspflegerischen

Kompensationsmaßnahmen unter Beachtung der unter Teil A. Ziffer 3.4 dieses Be-

schlusses getroffenen Auflagen nach Beendigung der Straßenbaumaßnahme die da-

durch verursachten Beeinträchtigungen kompensiert sind, so dass keine erhebliche

Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild land-

schaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sein wird.

Es hat sich im Verfahren außerdem ergeben, dass selbst im Falle nicht kompensier-

barer Beeinträchtigungen hier die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-

pflege gegenüber den Belangen der erforderlichen Verbesserung des Straßennetzes

zurücktreten müssten (§ 15 Abs. 5 und 6 BNatSchG).

2.4.6 Gewässerschutz

2.4.6.1 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung

Von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung werden auch die erfor-

derlichen wasserrechtlichen Entscheidungen, z. B. für den Ausbau von Gewässern,

Straßenbau an Gewässern, den Oberflächenwasserablauf usw. erfasst. Die Umwelt-

auswirkungen sind zusammen mit denen der Straße abgehandelt und bewertet. Die

Auswirkungen dieser Maßnahmen auf öffentliche und private Belange sind berück-

sichtigt. Die wasserrechtliche Planfeststellung ist zulässig, da die Maßnahme dem

Wohl der Allgemeinheit dient und Rechte anderer nicht nachteilig betroffen werden.

Die unter Teil A. Ziffer 4.3 dieses Beschlusses enthaltenen Auflagen dienen der Si-

cherstellung eines ordnungsgemäßen Ausbaus.

Das planfestgestellte Vorhaben steht bei Beachtung dieser festgelegten Nebenbe-

stimmungen mit den Belangen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft wie

folgt in Einklang:

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Kreuzung und Verlegung des Fiederbaches

Durch die Baumaßnahme sind eine geringfügige Fiederbachverlegung und eine Ver-

legung eines bestehenden Fiederbachdurchlasses notwendig. Die gewählten Quer-

schnitte im Bereich der Kreuzungen sind nach Auffassung des Wasserwirtschaftsam-

tes Weiden ausreichend bemessen.

Überschwemmungsgebiet des Fiederbaches

Das natürliche Überschwemmungsgebiet des Fiederbaches, ein Gewässer dritter

Ordnung, wird teilweise durch den Straßenbau tangiert.

Hierbei entsteht ein Retentionsraumverlust bei den Rückhaltebecken RRB 1 (BWVZ

Nr. 28) und RRB2 (BWVZ Nr. 29). Der Verlust von Retentionsraum liegt im Wider-

spruch zur Vorgabe des § 31 b Abs. 6 WHG, wonach Überschwemmungsgebiete in

ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind.

Im Rahmen der Abwägung wird feststellt, dass für den Ausbau der Bundesstraße 85

überwiegend Gründe des Wohles der Allgemeinheit sprechen. Insbesondere tritt

durch die Anordnung der Rückhaltebecken eine deutliche Verbesserung der Abfluss-

verhältnisse / Verringerung der Schadstoffeinträge in den Fiederbach gegenüber der

bestehenden Situation ein. Demnach ist der Verlust an natürlichem Retentionsraum

zulässig, wobei rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind.

Als Ausgleich ist eine Abgrabung im Bereich Bau-km 0 + 200 mit einem Volumen von

200 m3 (t = 0,5 – 1,0m) geplant. Die erforderliche Größe entspricht etwa dem Verlust

an Retentionsraum im Bereich der Rückhaltebecken und der zusätzlichen Fieder-

bachkreuzung. Dazu besteht von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes Weiden Ein-

verständnis.

Die Planunterlagen vom 12. Dezember 2008 wiesen zudem einen Retentionsraum-

verlust durch die Dammschüttung des Überführungsbauwerkes im Zuge des Ried-

weges auf. Durch den Verzicht dieses Bauwerkes entsteht hierdurch kein Retentions-

raumverlust mehr, der abzuwägen und auszugleichen wäre.

2.4.6.2 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnisse

Es ist vorgesehen, das Niederschlagswasser, das auf den Straßen anfällt und den

Straßen aus dem Gelände zuläuft, zu sammeln und soweit wie möglich breitflächig

über die Straßenböschungen bzw. in Sickermulden zu versickern. Dies entspricht

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dem Bestreben, die Filter- und Speicherkapazitäten des Bodens bestmöglich auszu-

nutzen und das Niederschlagswasser dem Grundwasser zuzuführen (§ 55 Abs. 2

WHG). Dennoch sind darüber hinaus Einleitungen in Vorfluter und das Grundwasser

notwendig, um vor allem bei Starkregen das Niederschlagswasser schadlos abzufüh-

ren. Die Einleitungsstellen sind in den Planfeststellungsunterlagen näher bezeichnet

(Unterlage 10.1 und 10.2)

Diese Einleitungen sind gemäß §§ 8 und 9 WHG gestattungspflichtig. Die Gestattun-

gen werden von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1

WHG nicht erfasst, sondern unter Teil A. Ziffer 4 des Beschlusstenors gesondert aus-

gesprochen.

Die Gestattungen können gemäß §§ 12, 15, 55 und 57 WHG in der Form der geho-

benen Erlaubnis erteilt werden. Bei Beachtung der unter Teil A. Ziffer 4.3 angeordne-

ten Auflagen, insbesondere im Hinblick auf die geforderten Rückhalte- und Vorreini-

gungseinrichtungen, sind Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls sowie Rechts-

beeinträchtigungen und Nachteile für Dritte nicht zu erwarten. Die Auflagen beruhen

auf § 13 WHG. Die Wasserrechtsbehörde hat das Einvernehmen gemäß § 19 Abs. 3

WHG erklärt.

Die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen für die in den Planunterlagen-

vorgesehenen Gewässerausbauten gemäß §§ 67 ff. WHG werden von der planfest-

stellungsrechtlichen Konzentrationswirkung erfasst (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die

wasserrechtliche Planfeststellung ist zulässig, da die Maßnahme dem Wohl der All-

gemeinheit dient und Rechte Anderer nicht nachteilig betroffen werden (Art. 58 Abs.

2 und 3 BayWG).

2.4.7 Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen

2.4.7.1 Landwirtschaft

Die Maßnahme beansprucht Grundeigentum, das bisher vor allem als landwirtschaft-

liche Fläche genutzt wird. Im Einzelnen wird auf den Grunderwerbsplan und das

Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 8.1T und 8.2) verwiesen. Diese Inanspruch-

nahme beeinträchtigt zwar die Belange der Landwirtschaft; die Beeinträchtigungen

erreichen durch den Ausbau am Bestand jedoch nicht ein Maß, das eine nachhaltige

Veränderung der landwirtschaftlichen Struktur im Planungsraum erwarten ließe. Die

Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt, dass der Straßenbau

mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die

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vorhabensbedingte Belastung der Landwirtschaft allgemein als auch hinsichtlich der

individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe. Eine weitere Minderung der Eingriffe in

die Belange der Landwirtschaft ist wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei

sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Über die Inanspruchnahme

von Flächen hinaus sind die Belange der Landwirtschaft zwar noch durch weitere mit-

telbare Auswirkungen des Vorhabens (An- bzw. Durchschneidungen und Umwege)

betroffen. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch soweit als möglich auf das Mindest-

maß reduziert und nicht so erheblich, dass sie zusammen mit den Flächenverlusten

der Zulässigkeit des Vorhabens letztlich entgegenstehen.

Für das Straßenbauvorhaben einschließlich Ausgleichs- und Ersatzflächen werden

rund 14,19 ha Fläche benötigt. Der Querschnitt und die Fahrbahnbreite sind im Hin-

blick auf die Verkehrsprognose, Güter- und Schwerverkehrsanteil sowie zur Anpas-

sung an die bestehenden Anschlussstrecken erforderlich. Der Landverbrauch kann

auch nicht durch Verzicht auf Teile der Maßnahme, insbesondere die naturschutz-

rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen verringert werden, wie sich aus den Erläuterun-

gen zur Ausgleichspflicht ergibt. Die agrarstrukturellen Belange sind berücksichtigt.

Das landwirtschaftliche Wegenetz wird durch das parallel zur Bundesstraße 85

geführte Wirtschaftswegenetz sowie durch die Überführung der GVS Schäflohe –

Fiederhof angepasst. Der Lückenschluss der GVS Fichtenhof-Poppenricht mit der

Anbindung Karmensölden an den bereits gebauten Anschluss an die Bundesstraße

85 (Bauabschnitt III) schafft zudem eine weitere höhenfreie Querung für den land-

wirtschaftlichen Verkehr.

Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Umfang, dass Auswir-

kungen auf die landwirtschaftliche Struktur in dem von der geplanten Baumaßnahme

betroffenen Raum auftreten könnten, sind nicht erkennbar.

2.4.7.2 Forstwirtschaft

Zwischen Bau-km 1+500 und Bau-km 1+575 wird durch das Bauvorhaben eine

0,1490 ha große Waldfläche am Nordrand einer insgesamt rund 3 ha großen Wald-

insel gerodet. Der Waldfunktionsplan für den Teilabschnitt Region Oberpfalz-Nord

stellt in der Waldfunktionskarte für den Landkreis Amberg-Sulzbach und die kreisfreie

Stadt Amberg (Stand 2000) im Bearbeitungsgebiet die Waldflächen südlich der B 85

und die Flächen im westlichen Teil (bis Bau-km 1+080) als Wald mit der besonderen

Bedeutung für das Landschaftsbild dar. Die gesamten Waldflächen im Bearbeitungs-

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raum sind als Wald mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz (außerhalb von

amtlichen Wasserschutzgebieten und wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten) dar-

gestellt (Unterlage 9.1T, 3.3.5).

In der Stellungnahme vom 10.03.2009 hat sich das Amt für Ernährung, Landwirt-

schaft und Forsten Tirschenreuth (Dienststelle Kemnath) zu der Beeinträchtigung von

Wald im Bereich der Planfeststellung geäußert. Der Rodungserlaubnis kann dem-

nach nur dann zugestimmt werden, wenn die Rodung den Waldfunktionsplänen nicht

widerspricht oder deren Ziele nicht gefährdet (Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG). Das

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Tirschenreuth geht davon aus, dass

durch die Zurücknahme des nördlichen Waldrandes um durchschnittlich etwa 20 m

der Charakter und die Funktion des Waldes nicht oder zumindest nicht erheblich be-

einträchtigt werden. Einer Rodungserlaubnis kann demnach im Rahmen der Plan-

feststellung zugestimmt werden.

Unter Berücksichtigung der vorwiegend betroffenen Funktion des Waldes im Unter-

suchungsraum wurde ein Ersatz für die überbauten Waldflächen vorgesehen (0,1034

ha auf der Sammelkompensationsfläche „Fuchsstein 1“). Dies ist insofern möglich,

als die Schutzfunktion des überbauten Waldes für das Landschaftsbild durch die

verbleibenden Wälder weiterhin gewährleistet ist.

2.4.7.3 Jagd- und Fischereiwesen

Belange der Jagd werden durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt.

Der Bezirk Oberpfalz – Fachberatung für Fischerei - hat in seiner Stellungnahme vom

14.01.2009 verschiedene Auflagenvorschläge vorgebracht. Diese Vorschläge wurden

in diesem Beschluss unter Teil A. Ziffern 3.1.6 und 3.4 im Wesentlichen berücksich-

tigt.

2.4.8 Sonstige öffentliche Belange

2.4.8.1 Träger von Versorgungsleitungen

In der Planfeststellung ist nur über das "Ob und Wie" der Leitungsänderung zu ent-

scheiden, nicht jedoch über die Kosten. Da sich die Leitungsträger mit den im Bau-

werksverzeichnis enthaltenen Maßnahmen einverstanden erklärt haben, müssen kei-

ne näheren Regelungen getroffen werden. Auf die Regelungen in Teil A. Ziffer 3. wird

verwiesen.

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2.4.8.2 Denkmalschutz

Die Planung ist in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

mit den Belangen der Denkmalpflege vereinbar, insbesondere trägt sie möglichen

Bodendenkmälern Rechnung.

Laut dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege liegen folgende drei nach Art. 3

BayDSchG geschützte vermutete Bodendenkmäler vor:

• Inv. Nr. V-3-6536-0001

Vermuteter Schlackenplatz und Eisenverhüttung

Flur-Nr. 446, 609, 610, 1545 (Gemarkung Karmensölden)

• Inv. Nr. V-3-6536-0002

Vermuteter Schlackenplatz und Eisenverhüttung

Flur-Nr. 1293, 1294, 1307, 1545 (Gemarkung Karmensölden)

• Inv. Nr. V-3-6536-0003

Ehemals Eisenschlackenhalde, vielleicht auch Verhüttungsplatz des Mittelalters

und der Neuzeit

Flur-Nr. 1543 (Gemarkung Karmensölden)

Das Vorhaben konnte auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, ins-

besondere des Schutzes von Bodendenkmälern unter Auflagen Teil A. Ziffer 3.7.1

zugelassen werden. Die für das Vorhaben sprechenden Belange (vgl. Teil C. Ziffer

2.3 dieses Beschlusses) gehen den Belangen des Denkmalschutzes hier vor.

Sollten im Zuge der Bauausführung auch in der Stellungnahme des Bayerischen

Landesamtes für Denkmalpflege nicht aufgezeigte Bodendenkmäler mit nationaler

Bedeutung auftreten, deren Schutz durch die vorgesehenen Auflagen nicht hinrei-

chend gewährleistet wäre, hat die Planfeststellungsbehörde nach Art. 75 Abs. 2

Satz 2 BayVwVfG die Möglichkeit, über dann möglicherweise gebotene ergänzende

Schutzauflagen zur Abwendung unvorhergesehener Nachteile für Belange der

Denkmalpflege zu entscheiden.

In allen anderen Fällen umfasst dagegen die vorliegende Entscheidung die denkmal-

schutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowohl hinsichtlich der bekann-

ten Bodendenkmäler, der bezeichneten Verdachtsflächen als auch eventueller Zu-

fallsfunde unter Beachtung der durch die Schutzauflagen (Teil A. Ziffer 3.7.1 ) vorge-

sehenen Maßgaben.

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Die in Teil A. Ziffer 3.7.1 angeordneten Schutzauflagen dienen dem vorrangigen, vom

Vorhabensträger im Rahmen der weiteren Detailplanung möglicherweise noch zu

gewährleistenden, Schutz der Bodendenkmäler vor Beeinträchtigungen bzw. im Fall

unvermeidbarer Beeinträchtigungen dem angemessenen Ausgleich für die mit deren

Zulassung verbundene Zurückstellung der Belange der Denkmalpflege gegenüber

den für das Vorhaben sprechenden verkehrlichen Belangen. Obgleich die damit an-

geordnete Verpflichtung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber

dem unveränderten Verbleib im Boden nur sekundäre Interessen der Denkmalpflege

zu berücksichtigen vermag, bleibt auch diese Verpflichtung durch die für jedes staat-

liche Handeln geltenden Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und

Wirtschaftlichkeit begrenzt. Da diese Festlegungen beim jetzigen Planungsstand

noch nicht abschließend möglich sind, bleiben sie zunächst einer einvernehmlichen

Regelung zwischen Vorhabensträger und Bayerischem Landesamt für Denkmalpfle-

ge vorbehalten, an deren Stelle soweit erforderlich auch eine ergänzende Entschei-

dung der Planfeststellungsbehörde möglich bleibt.

Durch die frühzeitige Anzeige des Beginns der Erdbauarbeiten kann zum einen die

Durchführung bodendenkmalpflegerischer Maßnahmen (Prospektion von Verdachts-

flächen) abgestimmt werden, welche in der Vereinbarung zwischen Vorhabensträger

und Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege festgelegt wird. Zum anderen erhält

das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hierdurch Gelegenheit, nach erfolgtem

Oberbodenabtrag Flächen fachlich zu beurteilen, für die der Vorhabensträger keine

Voruntersuchungen durchführen muss (Verdachtsflächen ohne sichere Erkenntnis-

se).

2.5 Würdigung der Stellungnahmen der Behörden und Verbände

Behörden und Verbände, die keine Stellungnahmen erhoben haben bzw. hinsichtlich

deren Einwendungen in Anhörungsverfahren oder in sonstiger Weise eine Einigung

erzielt werden konnte, sind:

• Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH, Regensburg

• E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg

• Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz, Regensburg

• Vermessungsamt Amberg

• PLEdoc GmbH, Essen

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• Landratsamt Amberg-Sulzbach

• Stadtwerke Amberg

• Teilnehmergemeinschaft Karmensölden

• E.ON Bayern AG, Regensburg

• Wasserwirtschaftsamt Weiden

• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin am 28. Juli 2011, auf die geänderten

Planunterlagen, die Roteintragungen und die Auflagen im vorliegenden Beschluss

(Teil A. Ziffern 3. und 4.) wird verwiesen.

Die Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange wurden – soweit erforderlich –

bereits in vorstehenden Ausführungen behandelt. Im Folgenden werden deshalb nur

wesentliche Forderungen der Träger öffentlicher Belange behandelt, welche nicht be-

reits Gegenstand der bisherigen themenkomplexbezogenen Abwägung waren. So-

weit diesen Forderungen nicht durch Auflagen in diesem Beschluss Rechnung getra-

gen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise (z. B. durch Erklärung im Erörte-

rungstermin oder durch Vereinbarungen mit dem Baulastträger) im Laufe des Plan-

feststellungsverfahrens erledigt haben, werden sie zurückgewiesen.

Die Einwendungen, Stellungnahmen bzw. Forderungen sind nachfolgend jeweils un-

terstrichen dargestellt.

2.5.1 Stadt Amberg

Auf die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen in Karmensölden wird Wert gelegt.

Würdigung:

Auf die Ausführungen unter Teil C. Ziffer 2.4.4.1 wird verwiesen. Demnach sind

Lärmschutzmaßnahmen für Karmensölden, bis auf passive Maßnahmen für das Ge-

bäude Riedweg 2, nicht zu leisten.

Außerhalb des Planfeststellungsverfahrens bietet der Vorhabensträger der Stadt

Amberg jedoch an, auf freiwilliger Basis und in Abstimmung mit den Grundstücksbe-

troffenen kostenfrei verbleibende Überschussmassen seitlich so abzulagern, dass

dadurch die Lärmsituation in Karmensölden verbessert wird. In der Erörterung vom

28. Juli 2011 hat die Stadt Amberg dabei dem Vorhabensträger ihre Unterstützung

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angeboten, z. B. durch Bereitstellung öffentlicher Flächen. Diese Maßnahmen sind

nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Gegebenenfalls notwendige Ge-

nehmigungen sind gesondert einzuholen.

Die Möglichkeit zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen in Schäflohe soll über-

prüft werden.

Würdigung:

Auf die Ausführungen unter Teil C. Ziffer 2.4.4.1 wird verwiesen. Demnach sind

Lärmschutzmaßnahmen für Schäflohe nicht zu erforderlich.

Im Bereich Schäflohe wird demnach an der nächst gelegenen schutzwürdigen Be-

bauung durch die gegenständliche Maßnahme gegenüber der Bestandssituation eine

Minderung der Beurteilungspegel zwischen - 4 dB(A) und - 5 dB(A) erreicht und ins-

besondere die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (64 dB(A) tags

bzw. 54 dB(A) nachts) bisher als auch künftig deutlich unterschritten.

Insoweit entstehen für den Vorhabensträger keine Verpflichtungen für Lärmschutz-

maßnahmen.

Es wird angeregt, insbesondere bei der Entwässerungsplanung der Buswende- und

-haltestelle den späteren Gehwegausbau zu berücksichtigen, um Mehrkosten zu

vermeiden.

Würdigung:

In der Erörterung vom 28. Juli 2011 sagte der Vorhabensträger zu, die Entwässerung

mit der Stadt Amberg abzustimmen. Die von der Stadt Amberg geplante Anlage ei-

nes Gehweges bleibt ohne Einschränkungen möglich. Details werden im Zuge der

Ausführungsplanung abgestimmt.

Gegen die geplante Kostenübernahme der Gehwege zu den Bushaltestellen im Be-

reich der Überführung der GVS Schäflohe Fiederhof wird Einspruch eingelegt.

Würdigung:

Mit Schreiben vom 18. November 2011 hat die Stadt Amberg dazu mitgeteilt, dass

der Bauausschuss der Stadt Amberg am 12. Oktober 2011 beschlossen hat, dem

Bau der Gehwege zum Anschluss der Bushaltestellen im Knotenpunktbereich B 85 /

GVS Schäflohe – Fiederhof im Zuge des Planfeststellungsverfahrens einschließlich

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der Kostenübernahme (ca. 19.000,-- €) zuzustimmen. Der Einwand wurde damit zu-

rückgenommen.

2.5.2 Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach

Bereich Schäflohe: Beide Haltestellen sind mit geeigneten Gehwegen an den Ort

Schäflohe anzubinden.

Würdigung:

Es wird auf den Teil C. Ziffer 2.4.3.3 verwiesen.

2.5.3 Bezirk Oberpfalz, Fachberatung Fischerei, Regensburg

Der Antragsteller möge verpflichtet werden, das aus dem RRB abfließende Oberflä-

chenwasser (Bau und Betrieb der Straße) bei Bedarf und auf Verlangen des LRA AS

physikalisch, chemisch und biologisch auf seine Kosten untersuchen zu lassen.

Würdigung:

Die Planfeststellungsbehörde erkennt nicht die Notwendigkeit, das Staatliche Bauamt

Amberg-Sulzbach dazu zu verpflichten. Im Bedarfsfall stehen dem Landratsamt

Amberg-Sulzbach als Wasserbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt die notwen-

digen Befugnisse nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Gewässeraufsicht

nach den wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 100 ff. WHG, Art. 58 f BayWG) mit

entsprechender Kostenregelung zur Verfügung.

2.5.4 Landesamt für Umweltschutz, Augsburg

Es wird angeregt zu prüfen, ob nicht Teile der im Planfeststellungsabschnitts anfal-

lenden Überschussmassen als Seitendeponie etwa von Bau-km 0+200 bis 0+700 in

Form eines 4m hohen Lärmschutzwalles abgelagert werden könnten.

Würdigung:

Auf die Ausführungen unter Teil C. Ziffer 2.4.4.1 wird verwiesen. Demnach sind

Lärmschutzmaßnahmen für Karmensölden, bis auf passive Maßnahmen für das Ge-

bäude Riedweg 2, nicht zu leisten.

Außerhalb des Planfeststellungsverfahrens bietet der Vorhabensträger der Stadt

Amberg jedoch an, auf freiwilliger Basis und in Abstimmung mit den Grundstücks-

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betroffenen kostenfrei vom Bau her noch zu entsorgende Überschussmassen seitlich

abzulagern, dass dadurch die Lärmsituation in Karmensölden verbessert wird.

2.5.5 Teilnehmergemeinschaft Karmensölden / Bayerischer Bauernverband Amberg

Die vorgesehene Bushaltestelle an der Schäfloher Kreuzung von Amberg kommend

wäre besser angelegt, wenn diese auf der Amberger – nicht Sulzbacher Seite –

positioniert wäre. Die Kinder, die aus der Ortsmitte Schäflohe kommen, bräuchten

nicht die Straßenseite wechseln, da bis zum Feuerwehrhaus ein Gehweg eingeplant

ist.

Würdigung:

In der Erörterung vom 28. Juli 2011 wurde vom Vorhabensträger zugesagt, die Not-

wendigkeit dieser Verlegung aufgrund der geänderten Fahrbeziehungen der Bus-

linie 56 zu prüfen und mit dem Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach

abzustimmen. Dies ist erfolgt mit dem Ergebnis, dass die Bushaltebucht ohne neue

Betroffenheiten an die Rampe 2 verlegt werden konnte. Auf das Deckblatt und die

Roteintragung im Bauwerksplan Unterlage 6.1 Blatt Nr. 2 wird verwiesen.

Es soll sichergestellt werden, dass die Unterhaltungspflicht für die Wege 2, 4 und 8

bei der Gemeinde oder der Bundesstraßenverwaltung liegen, und nicht auf die Anlie-

ger oder die Teilnehmergemeinschaft übertragen wird.

Würdigung:

Die Bauwerksnummer 4 (vgl. Unterlage 6.1 Blatt Nr. 1T) entfällt, da die Überführung

des Riedweges (BWVZ Nr. 18) im Rahmen der Tektur vom 1. März 2010 wie be-

schrieben weggefallen ist. Unter BWVZ Nr. 2 und 8 (Unterlage 6.1 Blatt Nr. 1T und 2)

ist als künftiger Unterhaltungspflichtiger und Eigentümer die Stadt Amberg angege-

ben. Somit erübrigt sich der Einwand.

2.5.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg, Amberg und Tirschenreuth

Der bereits bestehende Flurbereinigungsweg zwischen Karmensölden und Schäflo-

he (ab Karmensölden Ost, Flurnummer 608, nördlich der B 85) sollte für die künftig

stärkeren Belastungen durch landwirtschaftlichen Verkehr entsprechend ausgebaut

werden. Der vorhandene Weg ist für die Belastung mit größeren Achslasten nicht

ausreichend befestigt.

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Würdigung:

Eine maßnahmenbedingte Ursächlichkeit für eine Ertüchtigung und/oder eine Ände-

rung des bestehenden, plangemäß baulich nicht zu verändernden Privatweges wird

von der Planfeststellungsbehörde nicht erkannt. Maßnahmenbedingt finden keine

unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffe in den bestehenden Privatweg der Teilneh-

mergemeinschaft Karmensölden (Flur-Nr. 608) statt. Zudem erfolgt maßnahmenbe-

dingt keine Änderung der Verkehrsbedeutung dieses Weges (z. B. keine Ausweisung

der B 85 als Kraftfahrstraße).

Die Forderung, nicht maßnahmenursächlich veranlasste Probleme im Zuge des vor-

liegenden Straßenbauvorhabens mit zu lösen, wird daher zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass durch die Zurücknahme des

nördlichen Waldrandes um durchschnittlich etwa 20 m der Charakter und die Funkti-

onen des Waldes nicht oder zumindest nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der

neu entstehende, nordexponierte Waldrand sollte allerdings durch Unterpflanzung mit

standortgemäßen einheimischen Laubholz- und Straucharten stabilisiert werden.

Würdigung:

Für die gewünschte Unterpflanzung ist das Einverständnis der betroffenen Grundei-

gentümer erforderlich.

In der Erörterung sagte der Vorhabensträger zu, bei Einverständnis der Eigentümer

die Unterpflanzungen durchzuführen. Zeitpunkt, Art und Umfang der vorgesehenen

Maßnahmen werden mit den betroffenen Grundeigentümern festgelegt. Dies ist

außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen und zu regeln.

2.5.7 Wehrbereichsverwaltung Süd, München

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Plangebiet verlaufende Bundesstraße B 85

als Verbindungsstraße 7635 Bestandteil des Militär-Straßen-Grund-Netzes (MSGN)

ist. Für die weiterführenden Planungen wird daher um Beachtung des Allgemeinen

Rundschreiben Nr. 22/1996 des BMVBW „Richtlinien für die Anlage und den Bau von

Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge“ (RABS) gebeten.

Würdigung:

Der Vorhabensträger sichert zu, dass die RABS in der vorliegenden Planung berück-

sichtigt worden ist.

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2.6 Private Belange und Würdigung der Einwendungen bzw. Forderungen Privater

Für die Baumaßnahme wird privates Eigentum in Anspruch genommen. Die betroffe-

nen Grundstücke und der Umfang der daraus benötigten Flächen sind dem Grund-

erwerbsplan und dem Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 8.1, Blatt Nrn. 1T und 2

sowie Unterlage 8.2T) zu entnehmen.

Bei den für das Straßenbauvorhaben einschließlich Ausgleichsflächen benötigten

Grundstücken handelt es sich vorwiegend um landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Die durch das Bauvorhaben entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum

zählen in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen und wur-

den insbesondere bei der Frage, ob die Maßnahme erforderlich ist und wie sie ge-

baut und ausgestattet wird, berücksichtigt (BVerwG, BayVBl. 1981, S. 309).

Um das Planungsziel zu erreichen, ist der straßenbaubedingte Eingriff in das Grund-

eigentum unvermeidbar. Eine andere Trasse, die, um das Planungsziel in gleicher

Weise zu erreichen, in geringerem Ausmaß in Rechte Dritter eingreift, steht nicht zur

Verfügung.

Die für das Vorhaben erforderlichen Eingriffe in das Privateigentum werden im Wege

der Entschädigung ausgeglichen. Über die Inbesitznahme, die Abtretung und die Hö-

he der Entschädigung wird jedoch nicht im Planfeststellungsverfahren, das nur die öf-

fentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den

durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt, entschieden, vielmehr bleiben

diese Fragen einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

Fragen der Entschädigung brauchen grundsätzlich nicht in der Planfeststellung

erörtert und beschieden werden. Art. 40 BayStrWG weist sie vielmehr dem nach-

folgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – BVerwG

4 A 18.98). Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung

(BayVGH, Urteil vom 10. November 1998, Az.: 8 A 96.40115 unter Hinweis auf

BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997, Az.: 4 B 63.97).

Sollten gegenüber den im Planfeststellungsverfahren erkennbar gewordenen Tatsa-

chen Gefährdungen von betrieblichen Existenzen eintreten, so kann das nach dem

Ergebnis des Anhörungsverfahrens nicht zu einer anderen Entscheidung über die

Plantrasse führen. Die Betriebsführer sind wegen der eintretenden Nachteile auf das

Entschädigungsverfahren zu verweisen.

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Es wird darauf hingewiesen, dass aus Datenschutzgründen die Einwender in diesem

Planfeststellungsbeschluss mit Nummern angegeben werden. Der Stadt Amberg, wo

der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen öffentlich ausliegen werden,

wird eine Entschlüsselungsliste zur Verfügung gestellt. Nach Namensnennung wer-

den durch Bedienstete der Kommune Einsicht nehmenden Einwendern und Betroffe-

nen die zugehörigen Nummern mitgeteilt. Sofern Ausfertigungen des Planfeststel-

lungsbeschluss nach Art. 74 Abs. 5 Satz 4 BayVwVfG in der öffentlichen Bekanntma-

chung angegebenen Frist schriftlich angefordert werden, wird die Einwendernummer

individuell mitgeteilt, bei den Rechtsanwaltskanzleien auch in Listen für ihre Mandan-

ten. [Anmerkung: Die Bezeichnung „Einwendungsführer“ wird – unabhängig vom Ge-

schlecht des Einwendungsführers und unabhängig davon, ob es sich um eine Perso-

nenmehrheit (Eheleute, Familien usw.) handelt – stets in der männlichen Form

(Singular) verwendet.]

2.6.1 Bemerkungen zu Einwendungen, die von mehreren Betroffenen erhoben

wurden

Im Verfahren wurden von mehreren Betroffenen gleiche Einwendungen erhoben.

Diese Einwendungen werden wie folgt zusammengefasst. Auf die Niederschrift zur

Erörterungsverhandlung am 28. Juli 2011 wird zudem verwiesen.

2.6.1.1 Wertverlust

Verschiedene Einwender haben im Verfahren vorgebracht, dass ihre Grundstücke

aufgrund der geplanten Straßenbaumaßnahme einen Wertverlust erleiden würden.

Durch die Planung und die Auflagen in diesem Beschluss ist jedoch gewährleistet,

dass keine unzumutbaren Auswirkungen durch Lärm, Schadstoffe, Vernässung oder

sonstige Auswirkungen zu erwarten sind. Weitere Entschädigungsvorbehalte sind in-

sofern nicht erforderlich. Eventuelle Wertminderungen auf dem Grundstücksmarkt

wegen der Änderung der Straße (z.B. durch die Anlage von Zu- und Abfahrtsrampen)

sind als bloße Erwartung auf die Wertentwicklung nicht geschützt. Eine gesetzliche

Ersatzpflicht des Straßenbaulastträgers für etwaige Wertminderungen von Grundstü-

cken wegen der geänderten Straße gibt es demzufolge nicht. Insofern handelt es sich

um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne

des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass

jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird.

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Art. 14 des Grundgesetzes schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der

Wirtschaftlichkeit und gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige

Nutzung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beeinträchtigungen des Grund-

stücks durch die Baumaßnahmen faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass die

weitere Nutzung als unerträglich erscheinen muss. Dies ist im vorliegenden Fall nicht

zu erkennen.

2.6.1.2 Flächenverlust

Für das Vorhaben werden rund 4,6 ha Fläche (inclusive Flurstücke der Teilnehmer-

gemeinschaft Karmensölden) aus Privateigentum benötigt.

Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen (Grundverlust, Folge-

schäden, Immissionen usw.) auf das Grundeigentum können durch schonendere

Trassierung, Querschnittsgestaltung o. ä. nicht verringert werden. Hierauf wurde

oben bei der Behandlung des Ausbaustandards näher eingegangen. Im Ergebnis ist

festzuhalten, dass hier die Belange des Straßenbaus den betrieblichen Belangen

vorgehen.

Drohende Existenzgefährdungen werden im Anhörungsverfahren von den Betroffe-

nen bzw. Fachstellen (ALF) nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe sind dem nachfol-

genden Entschädigungsverfahren vorbehalten. Hiernach ist Entschädigung für den

eintretenden Rechtsverlust und für sonstige, durch die Enteignung eintretende Ver-

mögensnachteile zu leisten (Art. 8 BayEG). Art und Höhe der Entschädigung sind in

den Grunderwerbsverhandlungen, die der Straßenbaulastträger direkt mit den Betrof-

fenen zu führen hat, oder im Enteignungs- bzw. Entschädigungsfestsetzungsverfah-

ren zu regeln.

2.6.1.3 Brückenbauwerk 0-1: Überführung Riedweg

Von Seiten der Stadt Amberg als künftigem Baulastträger, der TG Karmensölden,

des Bayerischen Bauernverbandes sowie von Seiten der Bürgerschaft aus Karmen-

sölden wurde die Überführung des Riedweges nach Auslegung der Planunterlagen

vom 12. Dezember 2008 mit folgenden Begründungen abgelehnt:

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• Bei der vorgelegten Planung müssten landwirtschaftliche Fahrzeuge die Ortschaft

Karmensölden passieren.

• Die Kreuzung in der Ortsmitte (Einmündung Heinrichsweg in die Karmensöldner

Straße) wäre für landwirtschaftliche Fahrzeuge nur mit Schwierigkeiten zu passie-

ren. Insoweit seien dort ohnehin bereits bauliche Maßnahmen veranlasst worden.

• Eine Gefährdung spielender Kinder sei auf dem Spielplatz (Flur-Nr. 465) durch

den tangierenden landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausgeschlossen.

• Lärmbelästigung infolge der Verkehrsführung landwirtschaftlicher Verkehre durch

den Ort.

• Beanspruchung wertvollen Grundes aus dem Grundstück Flur-Nr. 461/1.

• Ökologisch wertvolle Flächen würden zerstört.

• Die Erschließung des Grundstückes Flur-Nr. 461/1 würde erschwert.

• Geringe Entfernung zum Bauwerk im Zuge der GVS Fichtenhof - Poppenricht. In-

soweit entstehende Umwege seinen zuzumuten.

Auf die Überführung des Riedweges durch ein Brückenbauwerk wurde angesichts

der Stellungnahmen sowie angesichts der Hinweise auf eine Entbehrlichkeit dieses

Bauwerkes verzichtet und eine entsprechende Tektur der Planunterlagen ohne ein

Brückenbauwerk bei Bau-km 0+237 mit Datum vom 1. März 2010 erarbeitet.

Nachdem der geplante Dammkörper für den streitgegenständlichen Riedweg mit Ent-

fall des Brückenbauwerkes entbehrlich wurde, ist auch dieser im Rahmen der Plan-

änderung nicht mehr vorgesehen. Nachdem dieser Dammkörper jedoch für die un-

mittelbar benachbarte Bebauung gegenüber der B 85 eine abschirmende Funktion

aufgewiesen hätte, werden durch die Tektur bei einzelnen Anwesen je nach Berech-

nungspunkt um bis zu max. 0,4 dB(A) höhere Beurteilungspegel auftreten. Dennoch

werden vorhabensbedingt weder die Beurteilungspegel des Prognose-Nullfalls noch

die maßgebenden Immissionsgrenzewerte der 16. BImSchV [64/54 dB(A)] erreicht

oder überschritten.

Geprüfter Alternativvorschlag

Eine alternative Überführung am östlichen Rand von Karmensölden bei Bau-km

0+600 wurde untersucht. Hierzu darf auf die Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) der

Planfeststellungsunterlagen Kap. 4.3 verwiesen werden.

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Aufgrund der dort vorliegenden topografischen Verhältnisse wären beim Alternativ-

vorschlag erheblich umfangreichere Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere

in das Landschaftsbild aber auch in privates Grundeigentum entstanden. Infolge der

dort notwendigen umfangreichen Erd- und Brückenbaumaßnahmen (Dammhöhen bis

10 m; eine mit ca. 40 m Lichte Weite gegenüber der plangegenständlichen Lösung

[LW: 23,3 m] deutlich größere Bauwerkslänge) gestaltet sich dieser Alternativvor-

schlag deutlich kostenintensiver und insgesamt wesentlich eingriffserheblicher.

Die Variante erfordert zudem u. a. den flächenintensiven Neubau eines öFW östlich

von Karmensölden. Damit verbunden wären insbesondere umfangreiche Eingriffe in

die Grundstücke Flur-Nrn. 607, 608, 609, 610, 612,1552, 1555, 480, 613, 615 und

1558 (summieren sich insgesamt auf einen gegenüber der Lösung vom 12. Dezem-

ber 2008 um ca. 0,852 ha umfangreicheren Grunderwerb) sowie in Natur und das

Landschaftsbild. Auch wäre der „Heziloweg“ an diese Wegeführung anzubinden.

Aufgrund der vorliegenden topografischen Verhältnisse müssten neben den Eingrif-

fen auf der Nordseite der B 85 insbesondere südlich der B 85 umfangreiche bis zu

knapp 10 m hohe Dämme errichtet werden, um einerseits die B 85 zu überbrücken

sowie andererseits den Höhenunterschied zwischen dieser Überführung und dem

anstehenden Gelände zu überwinden.

Bei gleichzeitiger Überbrückung des landwirtschaftlichen Weges Flur-Nr. 1552 müss-

te das Brückenbauwerk über die B 85 eine Lichte Weite von ca. 40 m aufweisen

(plangegenständliche Brücke bei Bau-km 0+237: LW = 23,30 m); dies allein würde

Mehrkosten in erheblicher Höhe verursachen. Alternativ hierzu könnte der landwirt-

schaftliche Weg (Fl. Nrn. 1552 und 612) beidseits der Brücke auf deren Höhe ange-

rampt werden, was wiederum analog umfangreiche Dämme parallel zur B 85 erfor-

derlich machen würde.

In beiden Fällen müsste der Fiederbach sowie der parallel hierzu verlaufende Fieder-

bachsammler (Schmutzwasserkanal) im jeweils betroffenen Bereich verlegt bzw. an-

gepasst werden. Gleichfalls wäre die ökologisch hochwertige Fläche, Grundstück

Flur-Nr. 1555, zu überbauen.

Fazit:

Insoweit sprechen neben der umfangreicheren Grundinanspruchnahme insbesonde-

re wirtschaftliche, ökologische und wasserwirtschaftlich Gründe gegen die vorge-

schlagene Alternativlösung.

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Aufgrund dessen wurde auf eine Überführung gänzlich verzichtet. Dies erscheint

auch im Hinblick auf betroffene private Belange, insbesondere der landwirt-

schaftlichen Betriebe, vertretbar.

Nach Wegfall des Brückenbauwerks bleibt eine zumutbare Verbindung zum öffentli-

chen Wegenetz nördlich der B 85 über die bereits vorhandene Überführung der B 85

im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße Fichtenhof – Poppenricht erhalten. Die

(einfache) Strecke z.B. vom Hofanwesen „Riedweg 2“ in die Ortsmitte von Karmen-

sölden beträgt bisher ca. ca. 580 m. Künftig beträgt diese ca. 1.200 m. Die (einfache)

Strecke verlängert sich demnach um ca. 620 m. Demgegenüber werden die gegen

das Brückenbauwerk vorgebrachten Einwände sowie die dafür erforderlichen Bau-

kosten und Eingriffe in Natur und Landschaft als schwerwiegender bewertet.

2.6.1.4 Verkehrszahlen für schalltechnische Berechnungen

Es wurden Einwendungen erhoben, dass die für die schalltechnischen Berechnungen

berücksichtigten Verkehrszahlen veraltet sind bzw. den aktuellen Mautausweichver-

kehr von der Bundesautobahn A 6 nicht berücksichtigen. Zudem sei das erhöhte

Verkehrsaufkommen, bedingt durch den zusätzlichen Fahrstreifen, nicht in die Be-

rechnungen mit eingegangen.

Aus den Ausführungen unter Teil C. Ziffer 2.4.4.1.3 i.V.m. Ziffer 2.3.3.4 wird jedoch

ersichtlich, dass aufgrund der vorliegend erfolgten Hochrechnung der Ergebnisse der

amtlichen Sonderverkehrszählung (anstatt der Verwendung der Hochrechnungser-

gebnisse der SVZ 2005) insgesamt deutlich auf der sicheren Seite liegende Aus-

gangsdaten (hohe Verkehrsbelastungszahlen) bei den schalltechnischen Berechnun-

gen verwendet wurden.

Bei den Tag- und Nachtwerten wurden insoweit gegenüber den Hochrechnungser-

gebnissen der turnusmäßigen amtlichen Straßenverkehrszählung – SVZ – um bis zu

ca. 25 % höhere Verkehrsmengen in Ansatz gebracht.

Planungsgegenstand ist der Ausbau einer bereits bestehenden zweistreifigen Bun-

desstraße 85 zu einer dreistreifigen Straße mit alternierender 2+1 Verkehrsführung.

Durch das plangegenständliche Vorhaben werden daher keine Kapazitätserweiterun-

gen im Straßenzug der B 85 erzielt. Ziel der vorliegenden Planung ist es vielmehr, die

ohnehin vorhandenen Verkehre künftig sicherer abzuwickeln.

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Eine Verkehrssteigerung des Verkehrsaufkommens durch den Anbau einer dritten

Fahrspur sowie eine Berücksichtigung von veralteten Verkehrszahlen wird demnach

von der Planfeststellungsbehörde nicht erkannt und im Verfahren auch nicht substan-

tiiert dargelegt.

2.6.1.5 Fehlende Lärmschutzmaßnahmen in Karmensölden und Schäflohe

Wie die schalltechnischen Untersuchungen (vgl. Teil C. Ziffer 2.4.4.1 und Unterlage

4T) im Bereich Karmensölden und Schäflohe zeigen, werden trotz der hohen Ver-

kehrsbelastung auf der B 85 die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte i. S. v. § 2

Abs. 1 16. BImSchV nicht überschritten (einzige Ausnahme bildet das Anwesen

Riedweg 2, bei dem Grenzwertüberschreitungen festzustellen sind), so dass hieraus

keine rechtliche Verpflichtung des Vorhabensträgers erwächst, Lärmvorsorgemaß-

nahmen durchzuführen. Insoweit sind entsprechende Wände und Erdwälle längs der

B 85 auch nicht in den gegenständlichen Planunterlagen enthalten.

Ausweislich der Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz stimmen die Er-

gebnisse der Vergleichberechnung des LfU mit den Berechnungen des Vorhabens-

trägers im Rahmen der erzielbaren Rechengenauigkeit überein.

Ausweislich der Berechnungsergebnisse werden maßnahmenbedingt die Beurtei-

lungspegel an den schützenswerten Gebäuden vermindert. Ursachen hierfür sind:

• das Abrücken des neuen Fahrstreifens der B 85 von der Bebauung im Bereich der

Ortschaft Karmensölden auf südlicher Seite.

• die Führung der B 85 in Einschnittslage im Bereich der Ortschaft Schäflohe im

Maximum bis zu 5,30 m.

• die Verwendung eines lärmmindernden Belages, der mindestens den Anforderun-

gen eines Korrekturwertes DStrO von - 2 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer 4.4.1.1.3

der RLS-90 entspricht, anstelle von Asphaltbeton als Fahrbahnbelag für die B 85.

Im Bereich Schäflohe wird daher an der nächst gelegenen schutzwürdigen Bebauung

durch die gegenständliche Maßnahme gegenüber der Bestandssituation eine Minde-

rung der Beurteilungspegel zwischen – 4 dB(A) und – 5 dB(A) erreicht und insbeson-

dere die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (64 dB(A) tags

bzw. 54 dB(A) nachts) bisher als auch künftig deutlich unterschritten. Im Bereich

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Karmensölden wird eine Minderung von bis zu - 3 dB(A) erreicht. Auch hier werden

die maßgebenden Immissionsgrenzwerte weiterhin unterschritten (Ausnahme: Anwe-

sen Riedweg 2).

Außerhalb des Planfeststellungsverfahrens bietet der Vorhabensträger der Stadt

Amberg für den Bereich Karmensölden an, auf freiwilliger Basis und in Abstimmung

mit den Grundstücksbetroffenen kostenfrei vom Bau her noch zu entsorgende Über-

schussmassen so seitlich abzulagern, dass dadurch die Lärmsituation in Karmensöl-

den verbessert wird. Die Stadt Amberg unterstützt dabei den Vorhabensträger z. B.

durch Bereitstellung öffentlicher Flächen. Dies ist außerhalb des Planfeststellungs-

verfahrens zu prüfen und zu regeln. Ggf. notwendige Genehmigungen sind gesondert

einzuholen.

2.6.1.6 Forderung nach geeigneter Busbucht für die Richtung Poppenricht – Fichtenhof

Durch den plangemäßen Ausbau (Lückenschluss) der Gemeindeverbindungsstraße

Fichtenhof – Poppenricht waren vom Vorhabensträger in den Planfeststellungsunter-

lagen vom 12. Dezember 2008 für Karmensölden Bushaltemöglichkeiten im neuen

Einmündungsbereich (ca. Bau-km 0+040 rechts und 0+100 links) vorgesehen. Be-

gründet wurde dies durch die Schließung der Einmündung der Karmensöldner Straße

an die B 85 bei Bau-km 0+370. Dadurch könne der Linienbus der Linie 56 nicht mehr

die bisherigen Bushaltestellen in Karmensölden anfahren.

Eingewendet wurde, dass die neue Haltemöglichkeit Richtung Fichtenhof keine Hal-

tebucht, keine Unterstellmöglichkeit sowie keine ausreichende Beleuchtung aufwei-

sen würde. Zudem sei die Querung der GVS ohne geeignete Querungshilfe insbe-

sondere für Schüler zu gefährlich.

Eine entsprechende Tektur der Planunterlagen mit Verlegung der Bushaltebucht

wurde mit Datum vom 1. März 2010 erarbeitet. Die Tektur sieht vor, dass eine Bus-

wendemöglichkeit im Bereich der Einmündung der Karmensöldner Straße in die GVS

Fichtenhof – Poppenricht angeordnet werden kann, so dass abseits der GVS Fich-

tenhof – Poppenricht eine gemeinsame Bushaltemöglichkeit für beide Fahrtrichtun-

gen angeboten werden kann. Insoweit erübrigen sich die bisherigen Haltemöglichkei-

ten. Durch die Tektur haben sich ebenfalls die Einwände zur Beleuchtung erübrigt.

Mittlerweile wird Karmensölden über die Gemeindeverbindungsstraße Schäflohe –

Karmensölden Heinrichsweg angefahren. Im Ortszentrum wurde hierfür eine neue

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zentrale Unterstellmöglichkeit geschaffen. Die Routenänderung der Linie 56 verläuft

somit unabhängig zur B 85 – Ausbaumaßnahme. Da die in der Tektur vorgesehene

Buswendemöglichkeit nicht nur den Zwecken der öffentlichen Verkehrsmittel dient,

sondern auch gleichzeitig die Erschließung des angrenzenden Flurstückes Nr. 68 si-

chert, ist die Wendemöglichkeit trotz geänderter Busverbindung bzw. Bushaltestellen

im Umfang notwendig und gerechtfertigt.

Die Planfeststellungsbehörde sieht demnach die Erschließung durch öffentliche

Verkehrsmittel in Karmensölden nach Schließung (Auflassung) der Zufahrt an die

B 85 für weiterhin gewährleistet. Weitere erforderliche Maßnahmen, die über die Tek-

tur hinausgehen, sind durch den Vorhabensträger nicht zu leisten.

2.6.1.7 Abrücken der Rampen 1 und 2 und Verlegung des vorhandenen RRB in Schäflohe

Eingewendet wurde, dass die Rampen 1 und 2 sowie die Parallelwege bei Schäflohe

näher an die B 85 herangerückt werden sollten (vgl. z. B. Unterlage 3T und 6.2T vom

1. März 2010). Dafür müsste das RRB auf Grundstück Flur-Nr. 1543/1 der Gemar-

kung Karmensölden (Bau-km 1+450 links) nach Norden Richtung Schäflohe verlegt

werden.

Laut Einwendungen hätten die Eigentümer der insoweit betroffenen Grundstücke

Flur-Nr. 1309 und 1310 der Gemarkung Karmensölden keine Einwände, wenn eine

Begrünung erfolgen würde.

Abgesehen von den Verlegekosten bräuchte weniger Grund beansprucht werden und

es müssten weniger Erdbewegungen erfolgen.

Der Vorteil wäre eine größere Entfernung der Wirtschaftswege und Rampen zur Be-

bauung.

Bei dem RRB auf Flur-Nr. 1543 der Gemarkung Karmensölden (ca. Bau-km 1+450

links) handelt es sich um ein Rückhaltebecken der Stadt Amberg, dass der Samm-

lung, Reinigung und gedrosselten Ableitung des nördlich der B 85 gefassten Oberflä-

chenwassers aus den Siedlungsbereichen von Schäflohe und der Landschaft nörd-

lich der Ortschaft dient. Eigentümer und unterhaltungspflichtiger Baulastträger ist die

Stadt Amberg. Die Stadt Amberg, als unterhaltungspflichtiger Eigentümer des beste-

henden Rückhaltebeckens, hat derartige Forderungen nicht vorgetragen.

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Maßnahmenbedingt erfolgen keine unmittelbaren Eingriffe in das bestehende Rück-

haltebecken. Vorhabensbedingt sind lediglich die Einzäunung und Zuwegung den

veränderten Verhältnissen anzupassen sowie die Ableitung unter der B 85 hindurch

zu verändern (BWVZ Nr. 49).

Aus folgenden Gründen muss eine Abrückung der Rampen 1 und 2 mit erforderlicher

Verlegung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens der Stadt Amberg abgewiesen

werden:

a) Wie unter Teil C. Ziffer 2.6.1.5 erläutert, wird im Bereich Schäflohe eine Minde-

rung der Beurteilungspegel zwischen – 4 dB(A) und – 5 dB(A) erreicht und ins-

besondere die maßgebenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (64 dB(A)

tags bzw. 54 dB(A) nachts) bisher als auch künftig deutlich unterschritten.

Eine Verschiebung der Rampen 1 und 2 führt angesichts der geringen Ver-

kehrsmengen auf diesen Rampen und vor dem Hintergrund der schalltechni-

schen Dominanz der hoch belasteten B 85 zu keiner spürbaren Verminderung

der schalltechnischen Auswirkungen. Der ungleich mengenmäßig stärkere Ver-

kehr auf der B 85 „übertönt“ ohnehin den geringen Verkehr auf den Rampen 1

und 2.

Die Rampe 1 wickelt lediglich den Verkehr von Fiederhof bzw. Schäflohe in Rich-

tung Sulzbach-Rosenberg ab. Die Rampe 2 wickelt lediglich den sehr geringen

Verkehr von Amberg nach Fiederhof bzw. Schäflohe ab.

Die Verkehre auf der GVS Fiederhof – Schäflohe erfahren durch die gegenständ-

liche Maßnahme keine Steigerung.

Maßnahmen zum Schutz der Bebauung aus Gründen des Lärmschutzes sind

demnach nicht erforderlich.

b) Die plangegenständliche Lage der Rampen 1 und 2 ist aus verkehrstechnischer

Sicht notwendig, um die sicherheitsrelevanten Sichtverhältnisse bei der Einfahrt

aus der Rampe 2 in die bevorrechtigte GVS Fiederhof – Schäflohe gewährleisten

zu können. Nur mit der vorliegenden Abrückung der Rampe 2 zur B 85 kann die

notwendige Anfahrsicht mit Schenkellängen von 70,0 m auf 3,0 m in die bevor-

rechtigte GVS Fiederhof – Schäflohe ohne eine kostenintensive Aufweitung des

direkt benachbarten Kreuzungsbauwerkes BW 1-1 sicher gestellt werden (Sicht-

hindernis = Brückengeländer auf der Ostseite des Kreuzungsbauwerkes).

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Eine Verlegung der Rampen 1 und 2 in Richtung B 85 würde eine massiv

kostenerhebliche Aufweitung des Kreuzungsbauwerkes BW 1-1 erfordern. Dies

wird von der Planfeststellungsbehörde für unverhältnismäßig erachtet.

c) Weiterhin befindet sich eine Tranformatoreinheit der E.ON Bayern AG bei ca.

Bau-km 1+465 links der B 85 im Quadranten des RRB´s (Flur-Nr. 1544). Eine

Verschiebung der Rampen 1 und 2 würde daher ungeachtet der oben unter a)

gemachten Ausführungen eine kostenerhebliche, jedoch nicht zu rechtfertigende,

Verlegung dieser Anlage der E.ON Bayern AG erfordern.

d) Der Einwand, dass eine Verlegung des RRB und der Rampen 1 und 2 weniger

Grund verbrauchen und insgesamt weniger Erdbewegungen erforderlich würde,

ist nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Grundbedarfes und hinsichtlich der Erdbewegungen ergeben

sich keine Vorteile für diese Variante. Vielmehr kommt zum vergleichbar umfang-

reichen Erdbau der Rampen noch der Erdbau des Beckens hinzu.

2.6.1.8 Nachteile durch Bepflanzung

Hinsichtlich der Bepflanzung der Straßen- und Ausgleichsflächen wird auf die in

Teil A. Ziffer 3.6.5 dieses Beschlusses formulierte Auflage verwiesen. Nahezu

entlang des gesamten Ausbauabschnittes der Bundesstraße 85 verlaufen zwischen

der straßenbegleitenden Bepflanzung und den landwirtschaftlich genutzten Flächen

öffentliche Feld- und Waldwege. Beeinträchtigungen jeglicher Art auf die angrenzen-

den landwirtschaftlichen Nutzflächen können im vorliegenden Fall somit aus-

geschlossen werden bzw. sind nicht erheblich.

Zusätzlich ist durch die genannte Auflage sichergestellt, dass es zu keinen Nachtei-

len kommen wird, die gemäß Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG billigerweise nicht

mehr zumutbar sein könnten. Dies gilt auch für die Straßenbepflanzung, die unter

entsprechender Rücksichtnahme herzustellen ist.

Die Straßenbepflanzung gehört gemäß § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG zum Zubehör der

Straße. Sie ist wesentlicher Inhalt der Straßenplanung. Ein Verzicht zugunsten anlie-

gender Grundstücke ist auch unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen vor-

liegend nicht erforderlich.

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Die rechtlichen Regelungen zum Abstand von Pflanzen sind im Bayerischen Ausfüh-

rungsgesetz zum BGB (AGBGB) enthalten. Gemäß Art. 50 Abs. 1 AGBGB gelten die

zivilrechtlichen Abstandsvorschriften der Art. 47 ff. AGBGB nicht, soweit es sich um

die Bepflanzung längs einer öffentlichen Straße handelt.

2.6.2 Einzelne Einwender

Die Einwendungen, Stellungnahmen bzw. Forderungen sind nachfolgend jeweils un-

terstrichen dargestellt.

2.6.2.1 Einwendungsführer C 008 und C 009

Beide Einwendungsführer, vertreten durch den gleichen Bevollmächtigten, haben

gleichlautende Einwände erhoben. Sie werden deshalb zusammen behandelt

Beide Einwendungsführer sind durch Grundabtretung vom Vorhaben nicht unmittel-

bar betroffen.

Folgende Einwände wurden erhoben:

1.

Das zu erwartende Verkehrsaufkommen sowohl auf der Abfahrtsrampe als auch auf

dem Flurbereinigungsweg wird unter Berücksichtigung der Entfernung zu den

Grundstücken der Einwendungsführer zu einer Lärmentwicklung führen, die die bis-

herigen Immissionswerte von 57,7 dB(A) und 57,9 dB(A) weit überschreiten werden.

Würdigung:

Auf die Abhandlung unter Teil C. Ziffer 2.6.1.5 in Verbindung mit Teil C. Ziffer 2.4.4.1

wird verwiesen.

Am Gebäude des Einwendungsführers C 008 wird der Immissionspegel um mindes-

tens 2,8 dB(A) (Ostseite, 1.OG) bis maximal 5,9 dB(A) (Westseite, EG) reduziert. Der

maximale Immissionspegel liegt bei 53,7 dB(A) tags und 46,3 dB(A) nachts (Süd-

seite, 1.OG).

Am Gebäude des Einwendungsführers C 009 wird der Immissionspegel um mindes-

tens 3,9 dB(A) (Ostseite, EG) bis maximal 5,1 dB(A) (Westseite, 1.OG) reduziert. Der

maximale Immissionspegel liegt bei 52,4 dB(A) tags und 45,0 dB(A) nachts (Süd-

seite, EG).

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Gemäß der 16. BImSchV bedeutet eine Erhöhung um 3 dB(A) eine wesentliche Än-

derung. Dementsprechend ist eine Reduzierung um 3 dB(A) gleichfalls eine wesentli-

che Änderung im Sinne der Entlastung.

Eine Lärmentwicklung, die zu einer Erhöhung der bisherigen Immissionswerte führt,

ist demnach nicht gegeben. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

2.

Durch die Abholzung wird der bisherige natürliche Sicht- und Schallschutz eliminiert

und die Lärmbeeinträchtigung weiter erhöht. Außerdem wird dadurch der Sichtschutz

beeinträchtigt.

Würdigung:

Auf Einwand Nr. 1 wird verwiesen.

Gemäß der RLS-90 werden Bäume, Sträucher etc. nicht als Lärmschutz anerkannt.

Durch die Tieferlegung der Trasse sowie insbesondere durch die geplanten Baum-

und Strauchpflanzungen zur landschaftsgerechten Gestaltung und Einbindung der

Anschlussstelle wird eine Minimierung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

erzielt und somit im weiteren Sinne ein Sichtschutz hergestellt. Im Übrigen besteht

kein Anspruch auf Sichtschutz. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

3.

Südlich der geplanten Abfahrtsrampe befindet sich ein Regenrückhaltebecken. Wür-

de dieses Regenrückhaltebecken nach Norden verlegt werden und die Abfahrtsram-

pe sowie der Flurbereinigungsweg nach Süden, könnte der Schallschutz wegen der

größeren Abstände zum Grundstück meiner Mandanten verbessert werden. Durch

die Anbringung von Bepflanzung um das Regenrückhaltebecken könnte eine weitere

natürliche Lärmrückhaltung geschaffen werden.

Würdigung:

Auf Einwand Nr. 1 und 2 wird verwiesen.

Auf Teil C. Ziffer 2.6.1.7 wird ausdrücklich verwiesen.

Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

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4.

Aus der bisherigen Planung ergibt sich, dass auf der Abfahrtsrampe in Richtung

Sulzbach-Rosenberg auch eine Bushaltestelle geplant ist. Auch davon wird wegen

der geringen Abstände zum Grundstück des Einwendungsführers eine erhöhte

Lärmentwicklung ausgehen. Es wird daher vorgeschlagen, die Bushaltestelle an die

Ausfahrtrampe aus Richtung Amberg zu verlegen, weil auch dadurch die Lärmbeein-

trächtigung, die zu Lasten meiner Mandanten vorliegt, verringert werden könnte. Die

Bushaltestelle wäre außerdem auf der Seite des geplanten Gehweges, so dass, um

den Gehweg zu erreichen, die Straße nicht überquert werden muss.

Würdigung:

Die Bushaltebucht wird aufgrund der derzeitigen Wegebeziehungen des ÖNPV (Bus-

linie 56) an die Rampe 2 verlegt. Auf Teil C. Ziffer 2.5.5 wird verwiesen. Dem Ein-

wand wurde damit entsprochen.

5.

Nachdem außerdem in Schäflohe ein Baugebiet mit 70 Wohneinheiten geplant ist, ist

auf den Zu- und Abfahrtsrampen sowie auf dem Flurbereinigungsweg eine Zunahme

des Verkehrs und damit des Verkehrslärms zu erwarten. Damit besteht zu Lasten

des Einwendungsführers die begründete Gefahr, dass durch das Bauvorhaben ohne

Änderung der Planungen eine Lärmbeeinträchtigung verursacht wird, die die gesetz-

lichen Grenzwerte erheblich überschreitet und darüber hinaus der derzeit vorhande-

ne bestehende Sichtschutz wegfallen wird.

Würdigung:

Unterstellt man, dass tatsächlich ca. 70 Wohneinheiten in Schäflohe neu entstehen

werden (nach Angaben der Stadt Amberg sind es 57 Wohneinheiten), die einen

Großteils des insoweit entstehenden Verkehrs über den plangegenständlichen An-

schluss an die B 85 abwickeln, so könnten folgende zusätzlichen Verkehrsmengen

im Prognose-Planfall auf die Anschlussrampen umgelegt werden:

• 70 Wohneinheiten mit jeweils durchschnittlich 3 Bewohnern = 210 Personen

• Die durchschnittliche Wegehäufigkeit pro Person beträgt ca. 3,5 Wege bzw. Fahr-

ten pro Tag im Gesamtverkehr (ÖPNV, Pkw, Fußgänger-/Radverkehr; Quelle:

Bosserhoff). Insoweit legen die o.g. 210 neuen Einwohner von Schäflohe zusam-

men ca. 735 Wege zurück.

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• Model Splitt: ca. 10 % Fußgänger und Radfahrer

ca. 90 % (ÖPNV, MIV)

• Binnenverkehr: ca. 10 % (Ansatz im Hinblick auf den dörflichen Charakter von

Schäflohe sehr gering gewählt)

• Ziel- und Quellverkehr: ca. 90 %

• Besetzungsgrad eines Pkw = 1,2 bis 1,3 Pers./Pkw (Quelle: Bosserhoff, ländlicher

Raum)

Ermittlung des motorisierten Ziel-/Quellverkehrs (ÖPNV, MIV):

Fahrten pro Tag = 735 x 0,9 x 0,9 / 1,2

= 497 Fahrten/Tag

Geht man weiterhin davon aus, dass ca. 80 % der o. g. Fahrten über den geplanten

Anschluss an die B 85 und lediglich ca. 20 % über die diversen GVS nach Amberg,

Karmensölden und Poppenricht stattfinden, so wäre der geplante Anschluss an die

B 85 mit ca. 400 Fahrten/Tag (DTV) belastet.

Es ist aufgrund der Sonderverkehrszählung davon auszugehen, dass der weit über-

wiegende Teil der Fahrten von und nach Amberg stattfinden.

Insoweit kann eine zusätzliche Belastung der Rampen wie folgt angenommen wer-

den:

• Rampe 1: + 50 Kfz/24h

• Rampe 2: + 150 Kfz/24h

• Rampe 3: + 50 Kfz/24h

• Rampe 4: + 150 Kfz/24h

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Berücksichtigt man diese Zusatzbelastungen bei den schalltechnischen Berechnun-

gen ergeben sich folgende max. Beurteilungspegel am Anwesen der Einwender:

Beurteilungspegel: ohne bauliche Maßnahmen an der B 85 (Prognose-Nullfall)

Beurteilungspegel: Plangegenständliche Maßnahme (Planfeststellungstrasse zzgl. Verkehr am Anschluss Schäflohe)

max. Tagwert

max. Nachtwert

max. Tagwert

max. Nachtwert

Pegeldifferenz (- entspricht Minderung) tags/nachts

58 dB(A) 51dB(A) 54 dB(A) 47 dB(A) - 4 dB(A)

Rundungsbedingt bleiben folglich die Beurteilungspegel gegenüber den in den Plan-

feststellungsunterlagen ausgewiesenen Werte unverändert.

Berücksichtigt man die Nachkommastellen, so sind durch die Umlegung des

Verkehrs der zusätzlichen 70 Wohneinheiten auf die Anschlussrampen um max.

0,2 dB(A) höhere Beurteilungspegel festzustellen.

Insoweit ergibt sich vorhabensbezogen gegenüber der bestehenden Situation im

Prognosejahr nach wie vor eine wesentliche Pegelreduzierung im Sinne der

16. BImSchV.

Die begründete Gefahr, dass durch die Planungsabsichten der Stadt, soweit über-

haut konkret absehbar, ohne Änderung der Planungen eine relevante Lärm-

beeinträchtigung verursacht wird, wird demnach von der Planfeststellungsbehörde

nicht erkannt. Bezüglich der Nachteile durch Verschiebung der Rampen wird auf

Teil C. Ziffer 2.6.1.7 verwiesen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

6.

Der wegfallende Sichtschutz und die erhöhte Lärmbeeinträchtigung werden auch den

Verkehrswert des Grundstückes des Einwendungsführers wesentlich mindern.

Würdigung:

Auf Teil C. Ziffer 2.6.1.1 wird verwiesen.

Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

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2.6.2.2 Einwendungsführer B 006, B 008, B 009 und B 011

Die Einwendungsführer haben gleichlautende Einwände erhoben. Deshalb werden

sie zusammen behandelt.

Die Einwendungsführer B 006 und 009 sind durch Grundabtretung vom Vorhaben

unmittelbar betroffen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergibt sich aus den

Grunderwerbsunterlagen, Unterlage 8T.

Die Einwendungsführer 008 und 011 sind durch Grundabtretung nicht unmittelbar be-

troffen.

Genannte Einwendungsführer erhoben im Wesentlichen den gleichlautenden Ein-

wand:

Das Brückenbauwerk BW 0-1 wird aus diversen Gründen abgelehnt. (Kurzfassung)

Würdigung:

Auf das Brückenbauwerk wurde in der Tektur vom 1. März 2010 verzichtet.

Auf die Abhandlung unter Teil C. Ziffer 2.6.1.3 wird verwiesen.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

2.6.2.3 Einwendungsführer B 010

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung vom Vorhaben nicht unmittelbar

betroffen.

Folgende Einwände wurden erhoben:

Das Brückenbauwerk BW 0-1 stellt einen erheblichen Eingriff in die örtliche Lage und

die Natur dar. Unter anderem ginge Retentionsraum verloren, eine Böschung mit ei-

ner Felsenformation wäre nicht mehr erkennbar, Mehrverkehr durch landwirt-

schaftliche Fahrzeuge in der Ortsdurchfahrt würde entstehen etc.(Kurzfassung)

Würdigung:

Auf das Brückenbauwerk wurde in der Tektur vom 1. März 2010 verzichtet.

Auf die Abhandlung unter Teil C. Ziffer 2.6.1.3 wird verwiesen.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

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Lärmbelästigung nördlich der ausgebauten Straße für die Ortschaft Karmensölden:

1.

Verkehrszahlen sind veraltet. Zwischenzeitlich hat sich durch die Autobahngebühr für

LKW ein nicht unwesentliches Verkehrsaufkommen nach oben (nicht Benützung der

BAB) ergeben. Ferner ist eine Verkehrszunahme nach dem 3-spurigen durchgehen-

den Ausbau nicht gebührend berücksichtigt.

2.

Durch das Verbreitern der B 85 nach Süden und dem enormen Erdaushub im Be-

reich Brückenbauwerk in Schäflohe werden große Erdmassen anfallen. Diese wür-

den in unmittelbarer Nähe als Lärmschutzwall wieder Verwendung finden.

3.

Ein Lärmschutzwall in Karmensölden wäre für alle Bewohner und Bürger von großem

Nutzen. (Kurzfassung)

Würdigung:

Zu 1.: Es wird auf Teil C. Ziffern 2.3.2.4 und 2.6.1.4 verwiesen.

Zu 2. und 3.: Es wird auf Teil C. Ziffer 2.6.1.5 verwiesen.

Die Einwände werden daher zurückgewiesen.

Bushaltestelle an der GVS Fichtenhof - Poppenricht:

Forderung einer Busbucht mit Unterstellmöglichkeit in der Karmensöldner Straße.

Richtung Fichtenhof (BWVZ lfd. Nr. 24 B) (Kurzfassung)

Würdigung:

Die Bushaltestelle wurde in der Tektur vom 1. März 2010 überarbeitet.

Auf die Abhandlung unter Teil C. Ziffer 2.6.1.6 wird verwiesen.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

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2.6.2.4 Einwendungsführer B 007

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung vom Vorhaben nicht unmittelbar

betroffen.

Die Einwände wurden in der Erörterung vom 28. Juli 2011 ausgeräumt. Auf die Nie-

derschrift wird verwiesen.

2.6.2.5 Einwendungsführer B 003, B 005 und B 012

Die Einwendungsführer haben gleichlautende Einwände erhoben. Deshalb werden

sie zusammen behandelt.

Die Einwendungsführer sind durch Grundabtretung vom Vorhaben nicht betroffen.

Folgende Einwände wurden erhoben:

Forderung von Schallschutzmaßnahmen, da die Einhaltung der Immissionsgrenzwer-

te angezweifelt wird. Grund: Die Verkehrszahlen des Erläuterungsberichtes seinen

längst überholt. (Kurzfassung)

Würdigung:

Auf die Abhandlung unter Teil C. Ziffern 2.3.2.4, 2.6.1.4 sowie 2.6.1.5 wird verwiesen.

Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

Statt der Errichtung des Brückenbauwerks 0-1 (Überführung Riedweg) soll in Lärm-

schutz investiert werden. (Kurzfassung)

Würdigung:

Auf die Abhandlung unter Teil C. Ziffern 2.6.1.3 sowie 2.6.1.5 wird verwiesen.

Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

2.6.2.6 Einwendungsführer B 002

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung vom Vorhaben unmittelbar betrof-

fen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergibt sich aus den Grunderwerbsun-

terlagen, Unterlage 8T.

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Ergänzend zu den Einwänden unter Teil C. Ziffer 2.6.2.5 (Einwendungsführer B 003,

005 und 012) wird folgender Einwand erhoben:

Mit dem Erwerb der genannten Fläche des Grundstücks Flur-Nr. 446 besteht unter

den Voraussetzungen (Anmerkung: fehlender Lärmschutz) kein Einverständnis, weil

es eine erhebliche Wertminderung darstellt, ohne Lärmschutz die Fläche jetzt schon

als Garten und vor allem später für das zukünftige Bauvorhaben zu nutzen.

Würdigung:

Der Vorhabensträger hat sich mit dem Einwender geeinigt. Die Bauerlaubnis liegt

vor. Die Einwendung ist damit gegenstandslos geworden.

2.6.2.7 Einwendungsführer B 001

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung vom Vorhaben unmittelbar betrof-

fen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergibt sich aus den Grunderwerbsun-

terlagen (Unterlage 8T).

Folgende Einwände wurden erhoben:

1.

Durch die vorgesehene Schließung der bisherigen Ortszufahrt Karmensölden ist der

Bau der Brücke BW 0-1 (Überführung Riedweg) bei Bau-km 0+237 notwendig, da für

die Bearbeitung der Felder ansonsten weite Umwege in Kauf zu nehmen sind. Die

Brücke brächte eine erhebliche Wegverkürzung und wäre auch die schnellste Ver-

bindung in die Ortsmitte (Zusammenfassung). Für alle von der Nutzung der B 85 aus-

geschlossenen Fahrzeuge, wie z. B. Schlepper, Mofas, Radfahrer, Fußgänger usw.

wäre diese neue Brücke von ganz großer Bedeutung, und sie ist deshalb auch not-

wendig. Auch ein überörtlicher Fernwanderweg ist durch die Schließung der bisheri-

gen Ortszufahrt Karmensölden betroffen.

Würdigung:

Auf Teil C. Ziffer 2.6.1.3 wird verwiesen.

In Anbetracht der hierbei dargelegten Gründe erscheint ein (eher seltener) Mehrweg

von 620 m für den Einwendungsführer zumutbar, zumal er nun ohne Gefahr zügig

und verkehrssicher die B 85 queren kann. Die Zeitersparnis bzw. erhebliche Ver-

kehrssicherheit rechtfertigen den Mehrweg.

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Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf den unveränderten Bestand öffentli-

cher Straßen und Wege, soweit eine zumutbare Verbindung zum öffentlichen Wege-

netz erhalten bleibt.

2a.

Der Weg von der Fichtenhoferstraße zum Anwesen des Einwendungsführers ist als

Verbindungsstraße in der Unterhaltungslast der Stadt Amberg zu widmen. Als Ver-

bindungsstraße soll die Zufahrt für Krankenwagen, Arztbesuch, Postzustellung usw.

gesichert sein. Der Winterdienst sollte besondere Beachtung finden.

Würdigung:

Die Unterhaltslast für die Wege mit den Bauwerksnummern 2 und 8 liegt ausweislich

des plangegenständlichen Bauwerksverzeichnisses künftig bei der Stadt Amberg. Die

Durchführung des Winterdienstes ist nicht Gegenstand dieser Planfeststellung.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

2b.

Bei der Baumaßnahme soll die Verbindung der Wege Flur-Nr. 636 und 633 begradigt

werden.

Würdigung:

In der Erörterung vom 28. Juli 2011 hat der Vorhabensträger auf Einwand der Teil-

nehmergemeinschaft Karmensölden zugesagt, den Einmündungsbereich unter Aus-

nutzung des bestehenden Weges Flur-Nr. 633 (TG Karmensölden) im Rahmen der

Bauausführung großzügiger zu gestalten. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Dem

Einwand wurde damit entsprochen.

2c.

Aufgrund der Ausbaubreite (4,50 m Fahrbahn und beidseitig 0,50 m Bankett) und

Länge des Weges ist etwa in der Mitte an einer übersichtlichen Stelle eine Ausweich-

stelle zu empfehlen.

Würdigung:

Gemäß Ministerialschreiben vom 24. Juli 1997 (IID2-43410-001/95) sind bei GVS mit

einer bituminös befestigten Fahrbahnbreite von 3,50 m Ausweichstellen vorzusehen.

Plangegenständlich ist jedoch eine bituminöse Fahrbahnbreite von 4,50 m mit

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beidseitigen, standfesten (d. h. geschotterten) Banketten von jeweils 0,75 m (nicht

wie o.g. 0,50 m) vorgesehen, so dass zusätzliche Ausweichstellen für nicht notwen-

dig erachtet werden. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

3.

Das Längswegenetz südlich der B 85 von Schäflohe nach Karmensölden ist durch-

gängig zu errichten. In Schäflohe sind die Überquerung der B 85 und die Einführung

in das nördliche Wegenetz der B 85 aufgrund der großen land- und forstwirtschaftli-

chen Fahrzeuge großzügig auszulegen.

Würdigung:

Das Längswegenetz südlich der B85 zwischen Schäflohe und Karmensölden ist

plangegenständlich durchgängig vorgesehen. Die Überquerung der B 85 sowie die

Anbindung des nördlich gelegenen Längswegenetzes ist für große land- und forst-

wirtschaftliche Fahrzeuge plangegenständlich ausgelegt und somit gewährleistet.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

2.6.2.8 Einwendungsführer B 004

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung vom Vorhaben unmittelbar betrof-

fen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergibt sich aus den Grunderwerbsun-

terlagen, Unterlage 8T.

Folgende Einwände wurden erhoben:

1. Höhe der Böschung von Bundesstraße B 85 zur Flur Nr.1553

2. Befestigung der Böschung zur Flur Nr.1553

3. Grundstücksangebot zur geplanten Erweiterung

4. Ernteausfall des geplanten Jahres, durch Baustellenfahrzeuge und Bodenlage-

rungen

5. Verdichtung des Bodens durch schwere Baufahrzeuge, welche Auswirkungen?

6. Ausweichstelle (Größe?) zur Flur Nr.1553

7. Voraussichtliche Verschmutzung durch leere Flaschen, Zigarettenstengel usw.

von Verkehrsteilnehmern

8. Zeitraum der Lagerung von Humus z.B. auf Flur Nr. 1553

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Würdigung:

Die Einwände wurden in der Erörterung vom 28. Juli 2011 ausgeräumt. Auf die Nie-

derschrift wird verwiesen.

Nachrichtlich wird auf die Auflagen unter Teil A. Ziffern 3.5.3 und 3.5.6 verwiesen.

2.6.2.9 Einwendungsführer B 014

Der Einwendungsführer ist durch Grundabtretung vom Vorhaben unmittelbar betrof-

fen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme ergibt sich aus den Grunderwerbsun-

terlagen, Unterlage 8T.

Folgende Einwände wurden erhoben:

Als landwirtschaftlicher Vollerwerbslandwirt ist es notwendig, Querungsmöglichkeiten

in ausreichender Anzahl nutzen zu können. Alternativ wäre möglich, die B 85 auch in

Zukunft mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu benutzen.

Würdigung:

Querungsmöglichkeiten bestehen an den beiden höhenfreien Knotenpunkten B 85 /

GVS Fichtenhof – Poppenricht und B 85 / GVS Schäflohe – Fiederhof.

Weitere unmittelbare Zufahrten von der B 85 zu benachbarten Grundstücken oder

von der B 85 zu den plangegenständlichen Längswegen sind aufgrund der Unverein-

barkeit der Dreistreifigkeit der B 85 mit derartigen Zufahrten nicht vorgesehenen und

aus den vorrangigen Gründen der Verkehrssicherheit auch nicht möglich.

Im Übrigen ist eine Ausweisung der B 85 als Kraftfahrzeugstraße nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens. Somit kann die B 85 weiterhin für landwirtschaftliche

Fahrzeuge genutzt werden. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass durch das Längs-

wegenetz und die Querungsmöglichkeiten den landwirtschaftlichen Verkehrserfor-

dernissen auch bei Ausweisung der B 85 als Kraftfahrzeugstraße ausreichend Rech-

nung getragen ist.

Soweit dem Einwand nicht entsprochen ist, wird er zurückgewiesen..

Begleitwege müssen baulich in einem Zustand sein, der es erlaubt, gefahrlos diese

zu benutzen. Z. B. ausreichende Breite für Begegnungsverkehr, Ausweichstellen auf

halbe Sichtweite, Kurvenradien für mehrspännige Züge ausgelegt.

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Würdigung:

Vorliegend handelt es sich um „Feld- bzw. Wirtschaftswege“, für die im Regelwerk

(DWA-A 904 „Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005“ Abschnitt 3.3.1.3) eine

Kronenbreite von 4,00 m (2 x 0,50 m Bankette + 3,00 m Fahrstreifenbreite) vorgese-

hen ist. Im Hinblick auf mögliche Begegnungsfälle wurden vorliegend um jeweils

0,25 m breitere befahrbare Bankette sowie eine um 0,50 m breitere Fahrbahn vorge-

sehen.

Der Regelquerschnitt der Parallelwege wird somit aus jeweils 3,50 m breiten bitumi-

nös bzw. wassergebunden befestigten Fahrbahnen zuzüglich beiderseits je 0,75 m

breiten befahrbaren Banketten bestehen, so dass sich eine Kronenbreite von 5,00 m

statt 4,00 m ergibt.

Eine breitere Ausführung der öffentlichen Feld- und Waldwegen wäre entsprechend

dem vorgenannten Regelwerk nur bei „zweistreifigen Verbindungswegen mit starkem

Begegnungsverkehr“, „einstreifigen Verbindungswegen mit stärkerem bzw. normalem

Verkehr“ und bei „Feld- und Wirtschaftswegen mit (starkem) Begegnungsverkehr“

vorgesehen; dies trifft vorliegend nicht zu.

Die geplanten Parallelwege werden gemäß (DWA-A 904 „Richtlinien für den ländli-

chen Wegebau 2005“ Bild 8.3a) für eine „hohe Beanspruchung“ (regelmäßige Befah-

rung mit 11,5-t-Achsen) ausgelegt.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

Die Verrohrungsfläche in Flur-Nr. 1281 muss aus der Grundfläche des Grundstücks

entnommen werden, da herausstehende Kanaldeckel nicht zu bearbeiten sind.

Würdigung:

Die neue Ablaufleitung wird bis Bau-km 0+230 im Ausrundungsbereich des Bö-

schungsfußes der GVS Fiederhof - Schäflohe innerhalb des für den Bestandteil der

Straße erforderlichen Grunderwerbsstreifens errichtet, so dass diese außerhalb des

Grundstückes liegt.

Ab Bau-km 0+230 bis Bau-km 0+320 der GVS Schäflohe – Fiederhof ist die fort-

führende Verlegung der Kanalleitung entlang des Böschungsfußes notwendig, da

aufgrund der Höhenlage des Kanals erst bei Bau-km 0+320 der Anschluss an die

bisherigen Kanalleitung möglich ist. Eine Verlegung in das Straßengrundstück ist

aufgrund der Vielzahl der dort verlaufenden Leitungen nicht zu realisieren.

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Nachrichtlich kann erwähnt werde, dass lt. Vorhabensträger anstelle der dauernd zu

beschränkenden Fläche (vgl. Unterlage 8.1T Blatt 2 Nr. 2.11.03) auch ein Grunder-

werb in Betracht kommen könnte, so dass die dort zu verlegende Leitung außerhalb

des Grundstückes zu liegen käme. Dies wäre außerhalb des Planfeststellungsverfah-

rens zu prüfen und zu regeln.

Der Einwand wird zurückgewiesen.

Die abgeholzte Waldfläche auf Flur-Nr. 1573 (?) ist nördlich davon auf Flur-Nr. 1574

wieder aufzuforsten. Diese erfüllt Lärmschutzmaßnahmen.

Würdigung:

Auf Teil C. Ziffer 2.6.1.5 in Verbindung mit Teil C. Ziffer 2.4.4.1 wird verwiesen.

Gemäß der RLS-90 werden Bäume, Sträucher etc. nicht als Lärmschutz anerkannt.

Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass zur landschaftsgerechten Gestaltung

und Einbindung der Anschlussstelle zahlreiche Baum- und Strauchpflanzungen vor-

gesehen sind.

Zufahrten zu Flächen sollen während der Bauphase abgesprochen werden.

Würdigung:

Auf die Auflage unter Teil A. Ziffer 3.5.4 wird verwiesen.

Dem Einwand wurde damit entsprochen.

Erbeten wird, Natureingriffe umweltschonend vor Ort zu ersetzen und den Flächen-

verbrauch gering zu halten, da sich der Einwendungsführer in seiner landwirtschaftli-

chen Existenz flächenmäßig bedroht fühlt.

Würdigung:

Im Hinblick auf die bereit zu stellenden Ausgleichsflächen kann der Einwendungsfüh-

rer Einwendungen nur insoweit erheben, als er durch Ausgleichsflächen eigentums-

rechtlich betroffen ist; dies ist nicht der Fall.

In naturschutzfachlicher Hinsicht wird auf Teil C. Ziffer 2.4.5 verwiesen.

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Aus den im Eigentum des Einwendungsführers befindlichen Grundstücken Flur-Nr.

1281, 1558 und 1575 werden für die Maßnahme insgesamt benötigt:

• auf Dauer (zzgl. dauernd zu beschränkende Fläche): 0,3832 ha und

• vorübergehend: 0,1583 ha.

Ausweislich des Grundbuchs von Karmensölden Blatt 846 beträgt die sich im Eigen-

tum des Einwendungsführers befindliche Gesamtfläche 16,9963 ha, davon 12,9321

ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN). Die auf Dauer in Anspruch zu nehmende und

dauernd zu beschränkende landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) von ca. 0,3832 ha

bedeutet einen relativen Flächenverlust (LN) des landwirtschaftlichen Betriebs des

Einwendungsführers von ca. 2,96 %. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in

seinem Urteil vom 19. Oktober 1993, Az: 8 A 93.40002 entschieden, dass nach all-

gemeiner Erfahrung Abtretungsverluste bis ca. 5 % einen gesunden landwirtschaftli-

chen Betrieb i. d. R. noch nicht gefährden.

Die Planfeststellungsbehörde kann regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirt-

schaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass ein Straßenbauvor-

haben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines land-

wirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen

oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der

Betriebsfläche nicht überschreitet (BVerwG, 14. April 2010 - 9 A 13.08). Da für den

landwirtschaftlichen Betrieb des Einwendungsführers ein Abtretungsverlust von

2,96 % – und damit erheblich unter 5 % – ermittelt wurde, drängt sich insoweit aus

der Sicht Planfeststellungsbehörde eine ”Existenzgefährdung des landwirt-

schaftlichen Betriebs” des Einwendungsführer weder auf, noch kann bei dieser Sach-

lage von einer solchen ausgegangen werden. Eine Gefährdung der Existenz seines

landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betriebs wurde vom Einwendungsführer selbst

nicht substantiiert vorgetragen.

Nach dem straßenbaubedingten Eingriff (ca. 0,3812 ha) weist das Grundstück

Flur-Nr. 1281 noch eine Restfläche von ca. 1,0925 ha auf; zusätzlich bleibt auch die

dauernd zu beschränkende Fläche von ca. 0,0323 ha (unterirdische Rohrleitung) wei-

terhin landwirtschaftlich bewirtschaftungsfähig. Die hauptsächliche Anschneidung er-

folgt an der schmalen Nordseite des Grundstücks, wodurch dieses verkürzt wird.

Durch den bogenförmigen Verlauf der Anschneidung wird die Form des Grundstücks

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Flur-Nr. 1281 verschlechtert. Dadurch wird die Bewirtschaftung dieses Grundstücks

zwar erschwert, dieses bleibt jedoch nach Größe (ca. 1,0925 ha) und Form wirt-

schaftlich nutzbar.

Für die bewirkten Bewirtschaftungserschwernisse ist eine angemessene Entschädi-

gungen zu leisten. Insoweit handelt es sich um Entschädigungsfragen. Entschädi-

gungsfragen sind jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Die straßenbaubedingten Eingriffe in die Grundstücke Flur-Nr. 1558 (ca. 17 m²) und

Flur-Nr. 1575 (ca. 3 m²) sind geringfügig.

Auf die Inanspruchnahme der beschriebenen Fläche kann auch unter Würdigung der

Interessen der Einwender nicht verzichtet werden, da sie für das Bauvorhaben erfor-

derlich ist und nicht weiter reduziert werden kann. Eine Änderung zur Vermeidung

der Flächeninanspruchnahmen, ungünstiger Zerschneidungen oder Umwegen ist

aufgrund der Zwangspunkte und der Vorgaben der für die Linienführung einer neuen

Straße einschlägigen Richtlinien nicht möglich.

2.7 Zusammenfassung der berührten öffentlichen und privaten Belange

Die planungserheblichen öffentlichen und privaten Belange wurden in Teil C. in die

Abwägung eingestellt.

Demnach ist die Maßnahme objektiv erforderlich. Sie dient der Allgemeinheit und be-

rücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben und Planungsleitsätze. Die mit dem Vorhaben

verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter sind gerechtfertigt. Die angestrebte Verbes-

serung der Verkehrsverhältnisse sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit kann mit

Verwirklichung der Maßnahme erreicht werden.

Durch Planänderungen und Ergänzungen gerade im Planfeststellungsverfahren

konnten Forderungen der Stadt Amberg, Behörden und von Betroffenen erfüllt wer-

den. Das Verfahren ergab aber auch, dass die vorgesehene Trasse den straßenbau-

lichen Zielen unter Berücksichtigung der anderen Belange im notwendigen und mög-

lichen Umfang am ehesten gerecht wird und weitergehende Änderungen aus ver-

kehrlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Gründen nicht vertretbar sind.

Im Verfahren wurden auch die Einflüsse auf die Umwelt ermittelt und in die Abwä-

gung eingestellt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Planung auch unter diesen

Gesichtspunkten Bestand hat.

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass das geplante Vorhaben auch unter Berück-

sichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und

vertretbar ist. Verstöße gegen striktes Recht sind nicht ersichtlich. Optimierungsgebo-

te sind beachtet. Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planlösung als ver-

nünftig.

2.8 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen

Die straßenrechtlichen Verfügungen in Teil A. Ziffer 5 beruhen auf §2 Abs. 6 Satz 2

FStrG.

3. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des

KG vom 20. Februar 1998 (GVBl 5 / 1998, Seite 43). Von der Zahlung der Gebühr ist

der Freistaat Bayern nach Art. 4 Abs. 1 des KG befreit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

in 80539 München

Ludwigstraße 23

schriftlich erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den

Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs

Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Das Gericht kann Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht

werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der

freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Klä-

ger die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 17 e Abs. 5 FStrG, § 87 b Abs. 3 VwGO).

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Der angefochtene Beschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und

allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskos-

tenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozess-

handlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet

wird.

Prozessbevollmächtigter kann ein Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO und

nach § 5 RDGEG zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation sein.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-mail) ist unzulässig.

- Kraft Bundesrecht ist im Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung und zur Auslegung des Plans

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren

Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist und denjenigen, über deren Ein-

wendungen entschieden worden ist, zuzustellen (§ 17 b Abs. 1 Nr. 7 FStrG).

Da außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, werden

diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG).

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des festgestellten

Plans liegen bei der Stadt Amberg zwei Wochen zur Einsicht aus. Ort und Zeit der Auslegung

werden ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen und gegenüber

denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (Art. 74 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG).

Page 120: Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“ · Regierung. der Oberpfalz: Planfeststellungsbeschluss für die Bundesstraße 85 „Bayreuth – Amberg“ Verbesserung der Verkehrssicherheit

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Nach der öffentlichen Auslegung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der

Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,

schriftlich bei der Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg, angefordert

werden.

Regensburg, 7. Februar 2012

Straubmeier Regierungsdirektor


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