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BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber,...

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P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1145 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 13. April 1984 66. Stück 148. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen 148. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 7. März 1984, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere dessen §§ 6, 47 und 129, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unter- richt und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982 und 479/1983 wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten: „§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rah- menlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwen- den: 1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebenge- werbe, und zwar für Maurer, Betonbauer, Stukka- teur: Anlage A/1/1 Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2 Brunnenmacher: Anlage A/1/3 Dachdecker: Anlage A/1/4 Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5 Hafner: Anlage A/1/6 Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7 Steinmetz, Betonwarenerzeu- ger, Kunststeinerzeuger, Terazzomacher: Anlage A/1/8 Zimmerer: Anlage A/1/9 Pflasterer: Anlage A/1/10 Wärme-, Kälte- und Schall- isolierer: Anlage A/1/11 Steinholzleger und Spezial- estrichhersteller : Anlage A/1 /12 Belagsverleger: Anlage A/1/13 2. für Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe und der lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für Damenkleidermacher, Her- renkleidermacher: Anlage A/2/1 Hutmacher, Kappenmacher, Modist: Anlage A/2/2 Ledergalanteriewarenerzeu- ger und Taschner, Hand- schuhmacher, Sattler und Riemer: Anlage A/2/3 Schuhmacher, Orthopädie- schuhmacher: Anlage K/2/4 Kürschner: Anlage A/2/5 Wäschenäher, Wäschewaren- erzeuger: Anlage A/2/6 Strickwarenerzeuger: Anlage K/2/7 Miedererzeuger: Anlage A/2/8 Lederbekleidungserzeuger (Säckler): Anlage A/2/9 Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10 Gold-, Silber- und Perlenstik- ker: Anlage A/2/11 Posamentierer: Anlage A/2/12 Maschinsticker, Groß- maschinsticker: Anlage A/2/13 Oberteilherrichter: Anlage A/2/14 3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielaborant: Anlage A/3/1 Chemiewerker: Anlage A/3/2 Vulkaniseur: Anlage A/3/3 Brauer und Mälzer, Destilla- teur: Anlage A/3/4 Chemischputzer: Anlage A/3/5 Leder- und Lederwarenfär- ber: Anlage A/3/6 Präparator: Anlage A/3/7 Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8 156 107
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Page 1: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

1145

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1984 Ausgegeben am 13. April 1984 66. Stück

148. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen

1 4 8 . Verordnung des Bundesministers fürUnterricht und Kunst vom 7. März 1984, mitder die Lehrpläne für Berufsschulen geändert

werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch dasBundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesonderedessen §§ 6, 47 und 129, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unter-richt und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über dieLehrpläne für Berufsschulen in der Fassung derVerordnungen BGBl. Nr. 506/1977, 103/1982 und479/1983 wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten:

„§ 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen diehauswirtschaftlichen Berufsschulen, sind die in denim folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rah-menlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A(mit Ausnahme der darin unter II wiedergegebenenLehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwen-den:

1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebenge-werbe, und zwar für

Maurer, Betonbauer, Stukka-teur: Anlage A/1/1Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2Brunnenmacher: Anlage A/1/3Dachdecker: Anlage A/1/4Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5Hafner: Anlage A/1/6Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7Steinmetz, Betonwarenerzeu-ger, Kunststeinerzeuger,Terazzomacher: Anlage A/1/8Zimmerer: Anlage A/1/9Pflasterer: Anlage A/1/10Wärme-, Kälte- und Schall-isolierer: Anlage A/1/11

Steinholzleger und Spezial-estrichhersteller : Anlage A/1 /12Belagsverleger: Anlage A/1/13

2. für Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe undder lederverarbeitenden Gewerbe, und zwar für

Damenkleidermacher, Her-renkleidermacher: Anlage A/2/1Hutmacher, Kappenmacher,Modist: Anlage A/2/2Ledergalanteriewarenerzeu-ger und Taschner, Hand-schuhmacher, Sattler undRiemer: Anlage A/2/3Schuhmacher, Orthopädie-schuhmacher: Anlage K/2/4Kürschner: Anlage A/2/5Wäschenäher, Wäschewaren-erzeuger: Anlage A/2/6Strickwarenerzeuger: Anlage K/2/7Miedererzeuger: Anlage A/2/8Lederbekleidungserzeuger(Säckler): Anlage A/2/9Wirkwarenerzeuger: Anlage A/2/10Gold-, Silber- und Perlenstik-ker: Anlage A/2/11Posamentierer: Anlage A/2/12Maschinsticker, Groß-maschinsticker: Anlage A/2/13Oberteilherrichter: Anlage A/2/14

3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwarfür

Chemielaborant: Anlage A/3/1Chemiewerker: Anlage A/3/2Vulkaniseur: Anlage A/3/3Brauer und Mälzer, Destilla-teur: Anlage A/3/4Chemischputzer: Anlage A/3/5Leder- und Lederwarenfär-ber: Anlage A/3/6Präparator: Anlage A/3/7Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8

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1146 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9

4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und zwarfür

Elektroinstallateur, Betriebs-elektriker, Starkstrommon-teur: Anlage A/4/1Radio- und Fernsehmechani-ker: Anlage A/4/2Elektromechaniker und -ma-schinenbauer, Elektromecha-niker für Starkstrom: Anlage A/4/3Elektromechaniker fürSchwachstrom: Anlage A/4/4Nachrichtenelektroniker,Fernmeldemonteur: Anlage A/4/5Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6

5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei undLandwirtschaft, und zwar für

Blumenbinder und -händler(Florist): Anlage A/5/1Friedhofs- und Ziergärtner,Landschaftsgärtner (Garten-und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2Tierpfleger: Anlage A/5/3

6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker: Anlage A/6/1Heischer: Anlage A/6/2Kellner: Anlage A/6/3Koch: Anlage A/6/4Konditor (Zuckerbäcker),Lebzelter und Wachszieher,Bonbon- und Konfektma-cher: Anlage A/6/5Getreidemüller: Anlage A/6/6Molker und Käser: Anlage A/6/7Obst- und Gemüsekonservie-rer: Anlage A/6/8Hotel- und Gastgewerbeassi-stent: Anlage A/6/9

7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/Keramik, und zwar für

Glaser, Glasgraveur, Glas-schleifer und Glasbeleger,Glasbläser und Glasinstru-mentenerzeuger, Hohlglas-feinschleifer (Kugler): Anlage A/7/1Keramiker, Figurenkeram-former, Geschirrkeramfor-mer, Kerammodellabgießer,Technokeramformer: Anlage A/7/2

Glasmaler, Kerammaler, Por-zellanmaler: Anlage A/7/3Emailleur: Anlage A/7/4

8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwarfür

Drucker: Anlage A/8/1Druckformenhersteller,Notenstecher, Reproduk-tionsfotograf, Tiefdruckfor-menhersteller, Fotograveur: Anlage A/8/2Flachdrucker, Siebdrucker,Kupferdrucker: Anlage A/8/3Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4Kartolithograf: Anlage A/8/5Setzer, Schriftgießer und Ste-reotypeur, Stereotypeur undGalvanoplastiker: Anlage A/8/6Stempelerzeuger und Flexo-graf: Anlage A/8/7

9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und Ver-kehr, und zwar für

Einzelhandelskaufmann,Waffen- und Munitionshänd-ler: Anlage A/9/1Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2Bürokaufmann: Anlage A/9/3Industriekaufmann: Anlage A/9/4Buchhändler: Anlage A/9/5Drogist: Anlage A/9/6Fotokaufmann: Anlage A/9/7Musikalienhändler: Anlage A/9/8Reisebüroassistent: Anlage A/9/9Spediteur: Anlage A/9/10Binnenschiffer: Anlage A/9/11

10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunst-stoffverarbeitung, und zwar für

Tischler: Anlage A/10/1Kunststoffarbeiter: Anlage A/10/2Säger: Anlage A/10/3Binder: Anlage A/10/4Drechsler: Anlage A/10/5Bootbauer: Anlage A/10/6Wagner: Anlage A/10/7Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/9Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/10

11. für Lehrberufe der Maler- und Tapeziererge-werbe, und zwar für

Fahrzeugtapezierer (Fahr-zeugsattler), Polsterer, Tape-zierer- und Bettwarenerzeu-ger: Anlage A/11/1Lackierer: Anlage A/11/2Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3

Page 3: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1147

Schilderhersteller: Anlage A/11 /4Vergolder und Staffierer: Anlage A/11 /5

12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechver-arbeitung), und zwar für

Blechschlosser, Karosseur,Spengler: Anlage A/12/1Kupferschmied: Anlage A/12/2

13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installa-tion), und zwar fürGasinstallateur, Gas- undWasserleitungsinstallateur,Wasserleitungsinstallateur: Anlage A/13/1Zentralheizungsbauer, Rohr-leitungsmonteur: Anlage A/13/2

14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei),und zwar für

Former und Gießer (Metall-und Eisen-), Gelbgießer,Zinngießer: Anlage A/14/1Modelltischler (Formentisch-ler): Anlage A/14/2

15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechani-kerberufe), und zwar für

Mechaniker, Büromaschinen-mechaniker, Kühlmaschinen-mechaniker: Anlage A/15/1Büchsenmacher, Waffenme-chaniker: Anlage A/15/2Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5Feinmechaniker, Waagenher-steller: Anlage A/15/6Uhrmacher: Anlage A/15/7Verpackungsmittelmechani-ker: Anlage A/15/8Chirurgieinstrumentenerzeu-ger: Anlage A/15/9Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15 /10Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/11Textilmechaniker: Anlage A/15/12

16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredelungund Schmuckherstellung, und zwar für

Gold- und Silberschmied undJuwelier, Diamantschleifer,Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1Metallschleifer und Galvani-seur, Galvaniseur: Anlage A/16/2Graveur,' Gürtler, Gold-, Sil-ber- und Metallschläger,Metalldrücker, Ziseleur: Anlage A/16/3

17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosser-berufe), und zwar für

Bauschlosser, Betriebsschlos-ser, Schlosser, Stahlbau-schlosser : Anlage A/17 /1Maschinenschlosser: Anlage A/17/2Werkzeugmacher, Formen-bauer, Modellschlosser: Anlage A/17/3Dreher: Anlage A/17/4Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5Universalschweißer: Anlage A/17/6Bergwerkschlosser-Maschi-nenhäuer: Anlage A/l7/7Schiffbauer: Anlage A/17/8Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/9Skierzeuger: Anlage A/17/10

18. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiede-berufe), und zwar für

Schmied, Fahrzeugfertiger,Formschmied, Messer-schmied : Anlage A/18/1

19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrigeBerufe), und zwar für

Physiklaborant: Anlage A/19/1Werkstoffprüfer: Anlage A/19/2Universalhärter: Anlage A/19/3Technischer Zeichner (Ma-schinen-, Stahlbau-, Hei-zungs- oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4

20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumen-tenerzeugung, und zwar für

Klaviermacher, Orgelbauer,Blechblasinstrumentenerzeu-ger, Harmonikamacher, Har-moniumerzeuger und Erzeu-ger von ähnlichen Musikin-strumenten, Holzblasinstru-mentenerzeuger, Streich-und Saiteninstrumentener-zeuger: Anlage A/20/1

21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie,und zwar für

Fotograf: Anlage A/21/1Fotolaborant: Anlage A/21/2Optiker: Anlage A/21/3Feinoptiker: Anlage A/21/4

22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugungund Papierverarbeitung, und zwar für

Buchbinder, Etui- und Kas-settenerzeuger, Kartonage-warenerzeuger: Anlage A/22/1Papiermacher: Anlage A/22/2

Page 4: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1148 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege,und zwar für

Friseur und Perückenma-cher: Anlage A/23/1Schönheitspfleger (Kosmeti-ker), Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2

24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung,und zwar für

Textilveredler: Anlage A/24/1Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/2Eotogravurzeichner: Anlage A/2A/3Stickereizeichner: Anlage A/24/4Stoffdrucker: Anlage A/24/5Textilmusterzeichner: Anlage A/24/6

25. für Lehrberufe des Bereiches Zahn- und Ortho-pädietechnik, und zwar für

Zahntechniker: Anlage A/25/1Bandagist: Anlage A/25/2Orthopädiemechaniker: Anlage A/25/3

S 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulenist der in Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan (mitAusnahme der darin unter II genannten Lehrplänefür den Religionsunterricht) anzuwenden."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem inden §§ 1 und 2 genannten Lehrplänen vorgesehe-nen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestim-mungen das Stundenausmaß der einzelnen Unter-richtsgegenstände festzulegen und den Lehrstoffauf die einzelnen Stufen aufzuteilen, soweit diesnicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Fernerkönnen die Landesschulräte im Rahmen derErmächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtge-genstände „Fachkunde" und „Praktische Arbeit" inzwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobeider gesamte Lehrstoff des Pflichtgegensundes„Fachkunde" bzw. „Praktische Arbeit" auf dieneuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist."

3. Dem § 3 sind folgende Absätze 6 bis 8 anzufü-gen:

„(6) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbe-stimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landes-schulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in wel-chen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Lei-stungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bil-dungsangebot zu führen sind; hiebei dürfen höch-stens drei Pflichtgegenstände (einschließlich dervom Landesschulrat gemäß Abs. 1 zweiter Satz imRahmen der „Fachkunde" festgelegten Anzahl vonPflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird fürLeistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebotvorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehr-

plan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot"angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stundenvorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem inder Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zuführen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genann-ten Pflichtgegenstandes unter Beachtung derGesamtstundenzahl entsprechend zu vermindernist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bil-dungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen derzusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den imRahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegen-ständen die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie derLehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 12des Unterabschnittes B (Allgemeine didaktischeGrundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzuse-hen. Werden in mehr als einem PflichtgegenstandLeistungsgruppen geführt, ist die Kombination vonvertieftem und erweitertem Bildungsangebot zuläs-sig. Sofern im Hinblick auf § 51 Abs. 3 des Schulor-ganisationsgesetzes zu erwarten ist, daß fürbestimmte Lehrberufe keine Leistungsgruppen zubilden sein werden, kann die Erlassung der diesbe-züglichen zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ent-fallen.

(7) Der Beobachtungszeitraum für die Einstu-fung in die Leistungsgruppen hat an. lehrgangsmä-ßigen und saisonmäßigen Berufsschulen eineWoche, an ganzjährigen Berufsschulen vier Unter-richtstage zu umfassen. Für die Umstufung in einehöhere oder niedrigere Leistungsgruppe besteht einTermin während des Unterrichtsjahres und ein wei-terer Termin am Ende des Unterrichtsjahres für dienächste Schulstufe, sofern der betreffende Pflicht-gegenstand in dieser geführt wird. In Schulstufen,die einem halben Lehrjahr entsprechen, bestehtkein Umstufungstermin.

(8) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8lit. f sublit. aa und cc des Schulorganisationsgeset-zes sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltungzu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die inPflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernange-botes bedürfen, weil sie die Anforderungen inwesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllenoder wegen eines Schulwechsels Umstellungs-schwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenstän-den des betriebswirtschaftlichen und des fachtheo-retischen Unterrichts, ausgenommen „Laborato-riumsübungen", für eine Kursdauer von höchstens18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstandeinzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechsUnterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. DerSchüler darf diesen Förderunterricht insgesamt imAusmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden jeSchulstufe besuchen. Der Förderunterricht fürSchüler, die auf den Übertritt in eine höhere Lei-stungsgruppe vorbereitet werden sollen, und fürSchüler, deren Übertritt in eine niedrigere Lei-stungsgruppe verhindert werden soll, ist für eineKursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden jeUnterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1149

Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nichtunterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf die-sen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß vonhöchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zubesuchen. Ein Schüler darf beide Arten des Förder-unterrichts auf einer Schulstufe im Ausmaß von ins-gesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besu-chen."

4. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, all-gemeine didaktische Grundsätze und gemeinsameUnterrichtsgegenstände der Berufsschulen),Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel und allge-meine didaktische Grundsätze), ist im Unterab-schnitt A (Allgemeines Bildungsziel) dem 2. Absatzfolgender Satz anzufügen:

„Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstanderweiterte oder über die zur Erfüllung der Aufgabeder Berufsschule notwendigen Anforderungen hin-aus vertiefte Bildungsangebot soll die beruflicheMobilität des Schülers erhöhen, seine fachlicheWeiterbildung erweitern und das Streben nachhöherer Qualifikation fördern."

5. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, all-gemeine didaktische Grundsätze und gemeinsameUnterrichtsgegenstände der Berufsschulen),Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel und allge-meine didaktische Grundsätze), Unterabschnitt B(Allgemeine didaktische Grundsätze)

a) hat Z 4 zu lauten:

„4. Die Ergänzungsaufgabe des Unterrichtsge-gensundes „Praktische Arbeit" liegt nicht im Übenvon in der betrieblichen Lehre zu erlernenden Fer-tigkeiten. Die „Praktische Arbeit" hat die in derbetreffenden Tätigkeit innewohnende Problematikund die Schwierigkeiten sowie ihre Lösung aufzu-zeigen. Dadurch trägt sie zum leichteren Verständ-nis der abstrakten Sachgebiete des theoretischenFachunterrichtes und zur Sicherung des Unter-richtsertrages bei."

b) ist nach Z 11 folgende Z 12 anzufügen:

„12. Der Zweck des vertieften Bildungsangebo-tes bedingt, daß dessen Lehrstoff nicht getrenntbehandelt, sondern in den zur Erfüllung der Auf-gabe der Berufsschule notwendigen Lehrstoff inte-griert wird. Dabei kommt der Bewältigung der imLehrstoff der Vertiefung mit gesonderter Über-schrift hervorgehobenen komplexen Aufgaben, diedie Integration mehrerer Teile des Lehrstoffes undeine größere Selbständigkeit des Schülers erfor-dern, größere Bedeutung zu als der Vermittlungzusätzlicher Inhalte."

6. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, all-gemeine didaktische Grundsätze und gemeinsameUnterrichtsgegenstände der Berufsschulen),Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehr-stoff, Didaktische Grundsätze der einzelnengemeinsamen Unterrichtsgegenstände), hat im

Unterabschnitt B (Betriebswirtschaftlicher Unter-richt)

a) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftskundemit Schriftverkehr" zu lauten:

„ W i r t s c h a f t s k u n d e m i t S c h r i f t -v e r k e h r

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll um die grundlegenden Zieleund wesentlichen Faktoren, die die Wirtschaftbeeinflussen, Bescheid wissen. Er soll Verständnisfür Vorgänge und Zusammenhänge in der Wirt-schaft gewinnen, die ihn in seiner privaten, betrieb-lichen und gesellschaftlichen Stellung betreffen unddie Befähigung erlangen, wirtschaftliche Problemezu erkennen und verantwortungsbewußt zu han-deln. Er soll selbständig Briefe und Vordruckeinhaltlich und formal richtig ausfertigen können.

Lehrstoff:

Der Schriftverkehr des Lehrlings:

Formal richtige Ausfertigung von Schriftstücken,die den Lehrling als Arbeitnehmer und Konsumentbetreffen: Briefe und Postkarten an Berufsschulen,Behörden (Gebührenpflicht, Rechtsmittel), Interes-senvertretungen, Versicherungen; Lebenslauf, Stel-lenbewerbung.

Möglichkeiten der Nachrichtenübermittlung.

Dokumente:

Beschaffung; Aufbewahrung; Abschriften,Zweitschriften und Kopien; Beglaubigung; Verlust.

Der Vertrag. Rechts- und Geschäftsfähigkeit.

Arten von Verträgen, insbesondere jene, mitdenen der Lehrling konfrontiert werden kann.

Der Kaufvertrag von der Anbahnung bis zurErfüllung mit Beispielen des dazugehörigen Schrift-verkehrs unter Beachtung der Formvorschriften derÖNORM.

Briefe im Rahmen des normalen und gestörtenVerlaufes auch mit Blickrichtung auf den Lehrlingals Konsument.

Möglichkeiten des Güterversands.

Zahlungsverkehr:

Überblick über das österreichische Bankenwesenmit Einbeziehung aktueller Zahlungsformen.

Sparformen und Geldanlage.

Kredit.

Versicherungswesen.

Konsumentenschutz.

Der Betrieb. Aufgaben und Arten.

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1150 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Betriebsorganisation:

Produktions-, Verwaltungs- und Vertriebsbe-reich (Marketing). Einsatz moderner Organisa-tionsmittel. Soziale, wirtschaftliche und ergonomi-sche Aspekte von Rationalisierungsmaßnahmen.

Gewerbeordnung. Gewerblicher Rechtsschutz.

Das Unternehmen. Unternehmensformen:

Arten nach Haftung, Finanzierung, Geschäfts-führung. Gemeinwirtschaftlicher Bereich. Unter-nehmenskonzentration. Multinationale Konzerne.

Grundbegriffe der Volkswirtschaft:

Wirtschaften (Ökonomisches Prinzip), Geld undWährung (Kaufkraft), die Knappheit der Güterund ihre Auswirkungen, Produktionsfaktoren,Preisbildung (Marktmechanismus).

Wirtschaftssysteme.

Wirtschaftspolitik:

Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, Zahlungs-bilanz, Vollbeschäftigung, Einkommensverteilung.

Didaktische Grundsätze:Der Unterricht hat von der Erfahrung des Schü-

lers unter Berücksichtigung der wirtschaftlichenVorgänge in seiner Umwelt auszugehen und sollvom persönlichen über den betrieblichen zumgesamtwirtschaftlichen Bereich führen.

Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben derVerflechtung der Wirtschaftskunde mit demSchriftverkehr im besonderen auf das fachübergrei-fende Prinzip Bedacht zu nehmen. Dies gilt vor-nehmlich für die Unterrichtsgegenstände „Wirt-schaftsrechnen mit Buchführung" und „PolitischeBildung".

Die Gewichtung der Inhalte sollte insbesonderevon der Position des Lehrlings als künftigem Fach-arbeiter bestimmt sein. Somit ist schwerpunktmäßigauf die Bedürfnisse der einzelnen Lehrberufe Rück-sicht zu nehmen. Darüber hinaus ist das Verständ-nis für gesamtwirtschaftliche Vorgänge undZusammenhänge zu fördern.

Bei der methodischen Gestaltung des Unterrichtsund beim Einsatz von Unterrichtsmitteln ist auf dieverschiedenen Eingangsvoraussetzungen Bedachtzu nehmen.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. einein der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrbe-rufen.

b) der Unterrichtsgegenstand „Wirtschaftsrech-nen mit Buchführung" zu lauten:

„ W i r t s c h a f t s r e c h n e n m i t B u c h -f ü h r u n g

Bildungs- und Lehraufgabe:Der Schüler soll über Einkünfte, deren wirt-

schaftliche Verwendung und die Ziele, die Grund-

lagen und die Organisation des betrieblichen Rech-nungswesens Bescheid wissen.

Er soll die sich daraus ergebenden Aufgabenrechnerisch lösen und buchen sowie sachlich undformal richtig gestalten können.

Er soll zu wirtschaftlichem und sozialem Verhal-ten und zu kritischem Verständnis gegenüber lohn-und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die gebräuchlichenTechniken der Betriebsabrechnung sowie derArbeitszeitermittlung beherrschen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können.

Lehrstoff:

Lehrlingsentschädigung; Lohn und Lohnarten.

Berechnung des Auszahlungsbetrages:

Entgeltansprüche nach Kollektivvertrag, ASVG,EStG, FLAG.

Privater Einkauf:

Rabatt, Skonto, Umsatzsteuer.

Sparen und Geldanlage:

Zinsenberechnung. Ertragsvergleich.

Ratengeschäft:

Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zuanderen Zahlungsarten.

Kredit und Kreditkosten.

Wertsicherung durch Indizes.

Währungsrechnungen.

Werteaufbau im Betrieb:

Vermögen und Kapital. Erfassung durch Inven-tur.

Grundzüge der Buchführung:

Aufgaben; Aufzeichnungs- und Buchführungs-pflicht; Formvorschriften.

Inventarium und Bilanz.

Aufzeichnungen nach den Grundzügen der Min-destbuchführung;

Erfassung von Geschäftsvorgängen im Rahmender Doppelten Buchführung.

Abschluß.

Grundzüge der steuerlichen Auswertung.

Betriebskennziffern als Grundlage der Planung.

Grundzüge der Kostenrechnung:

Kostenarten, Kostenstellen.

Kalkulation.

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Lehrstoff der Vertiefung:

Arbeitszeitermittlung. Betriebsabrechnung.

Komplexe Aufgaben:

Berechnung des Auszahlungsbetrages. Umsatz-steuer. Ertragsvergleich von Geldanlagen. Abschlußin der Doppelten Buchführung. Steuerliche Aus-wertung der Buchführung. Betriebskennziffern.Kalkulation.

Didaktische Grundsätze:

Die Abfolge des Lehrstoffes soll sich am Erfah-rungsbereich des Schülers orientieren. Im Unter-richt sollen — vom persönlichen Erleben ausge-hend — betriebs- und gesamtwirtschaftlicheZusammenhänge rechnerisch erfaßt werden. Beider Auswahl der Sachgebiete ist neben der Ver-flechtung des Wirtschaftsrechnens mit der Buch-führung auf das fachübergreifende Prinzip Bedachtzu nehmen.

Die Gewichtung der Inhalte sollte berücksichti-gen, daß die Buchführung nur in dem Ausmaß zuvermitteln ist, wie es für das Verständnis derKostenrechnung und für die wirtschaftlichen Maß-nahmen und Entscheidungen notwendig ist. Jenach den Erfordernissen des Lehrberufes sind dieDoppelte Buchführung und die Kostenrechnungsowie die Kalkulation zumindest in ihren wesentli-chen Merkmalen zu behandeln.

Der Lehrstoff ist berufsbezogen zu vermitteln;eine allgemein theoretische Behandlung ist zu ver-meiden. Der Einsatz von Rechengeräten wird —dem Lehrstoff und den Eingangsvoraussetzungender Schüler entsprechend — grundsätzlich empfoh-len.

Das Ausmaß des Lehrstoffes der Vertiefung rich-tet sich nach den Erfordernissen des Lehrberufesund den Gegebenheiten der jeweiligen Schüler-gruppe.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. einein der 4. Schulstufe bei dreieinhalbjährigen Lehrbe-rufen.

7. In der Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, all-gemeine didaktische Grundsätze und gemeinsameUnterrichtsgegenstände der Berufsschulen),Abschnit III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehr-stoff, didaktische Grundsätze der einzelnen Unter-richtsgegenstände) sind nach Abschnitt D (LebendeFremdsprache) folgende Abschnitte E und F anzu-fügen:

„E. U n t e r r i c h t s g e g e n s t ä n d e f ü rd a s e r w e i t e r t e B i l d u n g s a n g e b o t

Diese Unterrichtsgegenstände können im Sinnedes erweiterten Bildungsangebotes dort unterrich-tet werden, wo sie im Rahmenlehrplan der einzel-nen Lehrberufe bzw. Lehrberufsgruppen in derStundentafel angeführt sind.

Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind diefachlichen Besonderheiten der einzelnen Lehrbe-rufe zu berücksichtigen.

G r u n d l a g e n d e r e l e k t r o n i s c h e nD a t e n v e r a r b e i t u n g

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Geräte und die Organisationder elektronischen Datenverarbeitung sowie dieArbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen unddie Einsatzmöglichkeiten der elektronischenDatenverarbeitung im Bereich seines Lehrberufeskennen.

Der Schüler soll die Bedeutung der elektroni-schen Datenverarbeitung in der Berufswelt und inder Gesellschaft verstehen und mit den ergonomi-schen Problemen vertraut sein.

Lehrstoff:

Hardware:

Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbei-tungsanlagen. Datenträger.

Software:

Mathematische und logische Voraussetzungen.Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfspro-gramme, Anwenderprogramme, Programmpaketeund Programmiersprachen.

Operating:

Zentraleinheit, On-Line- und Off-Line-Periphe-rie. Datenfernverarbeitung.

Organisation und gesellschaftliche Aspekte:

Aufbau- und Ablauforganisation der elektroni-schen Datenverarbeitung im Betrieb. Nutzungsfor-men und Berufe der EDV. Datensicherung, Daten-schutz, Ergonomie. Bedeutung der elektronischenDatenverarbeitung in der Berufswelt und in derGesellschaft.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist schwerpunktmäßig nach denfachlichen Erfordernissen des jeweiligen Lehrberu-fes zu vermitteln. Die Themen „Hardware" und„Software" sollen auf die für den Einsatz vonAnwenderprogrammen erforderlichen Grund-kenntnisse beschränkt bleiben. Die abstrakte Naturdes Unterrichtsgegenstandes erfordert den intensi-ven Einsatz veranschaulichender Methoden undUnterrichtsmittel. Demonstrationen verschiedenerKonfigurationen bei Lehrausgängen und Exkursi-onen sind anzustreben.

B e r u f s b e z o g e n e s E n g l i s c h

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Berufssituationen unddamit verbundene Alltagssituationen in der engli-

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schen Sprache bewältigen können und die für dieBerufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauchvon Übersetzungshilfen aufweisen. Der Schüler solldie Bedeutung von Englischkenntnissen für dieberufliche Kommunikations- und Handlungsfähig-keit verstehen.

Lehrstoff:

Kommunikative Fertigkeiten:

Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis,schriftlicher Ausdruck, Wortschatz.

Kommunikationssituationen.

Grammatik:

Situative, thematische und funktionale Aspekte;sprachliche Strukturen.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch von Übersetzungshilfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftre-ten im Berufs- und damit verbundenen Alltagslebendes Schülers zu rechnen ist. Dies bedingt dieBerücksichtigung des Lehrberufes sowie eineBeschränkung der Grammatik auf eine Hilfsfunk-tion im Zusammenhang mit auftretenden Situatio-nen und Themen. Der Unterricht in diesem Pflicht-gegenstand geht vom Lehrstoff der 8. Schulstufeaus.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durchden weitgehenden Gebrauch des Englischen bei derLehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereichder Grammatik — sowie durch den Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel gefördert. Die Verwen-dung fachspezifischer englischer Texte (zBGebrauchs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen;Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbe-zug des Unterrichtes. Die Sprachlehre ist auf einMindestmaß zu beschränken; sie dient der Verbes-serung der Sprachfertigkeit.

F. F ö r d e r u n t e r r i c h t

a) Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. aa desSchulorganisationsgesetzes:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfallbetroffene Schüler soll jene Kenntnisse und Fertig-keiten aufweisen, die ihm die sichere Erfüllung derBildungs- und Lehraufgabe des betreffendenPflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Pflichtgegenstände des betriebswirtschaftlichenund des fachtheoretischen Unterrichtes ausgenom-men Laboratoriumsübungen.

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unterBeschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wie-derholungen und Übungen notwendig sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wie-derholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffesdes betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jedeAusweitung in der Breite oder Tiefe. Dabei ist eswichtig, daß die anschauliche Darstellung der zuwiederholenden Lehrinhalte im Vordergrund undAbstraktionen vermieden werden, sowie daß dieÜbungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf desSchülers bezogen sind. Da die Schwächen derSchüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichenliegen, kommt der Gruppenarbeit besondereBedeutung zu. Ständige Kontakte mit dem Lehrerdes betreffenden Pflichtgegenstandes sind einewesentliche Voraussetzung für den Erfolg des För-derunterrichtes.

b) Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc desSchulorganisationsgesetzes:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der grundsätzlich geeignete und leistungswilligeSchüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten auf-weisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- undLehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandesin der Leistungsgruppe mit erweitertem oder ver-tieftem Bildungsangebot ermöglicht bzw. jeneKenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihn zueinem Aufstieg in die höhere Leistungsgruppe befä-higen.

Lehrstoff:

(Pflichtgegenstände des erweiterten Bildungsan-gebotes)

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unterBeschränkung auf jene Lehrinhalte, die für dieErreichung der Bildungs- und Lehraufgabe in die-sem Pflichtgegenstand wesentlich sind.

Lehrstoff:

(Pflichtgegenstände des vertieften Bildungsange-botes)

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unterBeschränkung auf jene Teile des zusätzlichen Lehr-stoffes der Leistungsgruppe mit vertieftem Bil-dungsangebot, die für die Erreichung der Bildungs-und Lehraufgabe dieser Leistungsgruppe im betref-fenden Pflichtgegenstand wesentlich sind.

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Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert diesorgfältige Auswahl des wesentlichen Lehrstoffesdes erweiterten oder vertieften Bildungsangebotesim betreffenden Pflichtgegenstand. Dabei ist eswichtig, daß die Übungsbeispiele möglichst auf denLehrberuf des Schülers bezogen sind. Ansonstengelten die didaktischen Grundsätze des betreffen-den Pflichtgegenstandes.

Ständige Kontakte mit dem Lehrer des betreffen-den Pflichtgegenstandes sind eine wesentliche Vor-aussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes."

8. In der Anlage A/1/1 (Rahmenlehrplan für dieLehrberufe Maurer, Betonbauer, Stukkateur) hatAbschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

9. In der Anlage A/1/1, Abschnitt III (Bildungs-und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktischeGrundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände)ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen derDenkmalpflege sowie die Organisation von Bauab-läufen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Denkmalpflege:

Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen desDenkmalschutzes. Sanierung und Restaurierung.

Bauorganisation:

Baurechtliche Bestimmungen; Baubehörden;Instanzenzug.

Komplexe Aufgaben:

Arbeitsvorbereitung für Bauabläufe; Baube-richte; einfache Vermessungsarbeiten;" Wasserhal-tung; spezielle Beton- und Stahlbetonarbeiten.Güteschutz bei Baustoffen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Pythagorä-ischen Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktio-nen berechnen können; er soll auch komplexe Auf-gaben der neuzeitlichen Baustoffermittlung undstatischer Berechnungen lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgen-den Wortlaut zu ersetzen:

„Lehrstoff:

a) für Maurer und Betonbauer:

Umrechnen von Maßstäben.

Berechnen von Baustoffbedarf und Schalungs-material, von Mörtel- und Betonmischungen;Materialverlust.

Masseberechnungen.

Berechnen von Steigungen und Gefällen.

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Einfache Stiegenberechnungen.

Einfache Berechnungen aus der Statik.

b) für Stukkateur:

Umrechnen von Maßstäben.

Berechnen von Materialbedarf und Materialmi-schungen; Materialverlust.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen.

Komplexe Aufgaben:

Baustoffermittlung. Einfache statische Berech-nungen."

10. In der Anlage A/1/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bautechnischer Zeichner) hatAbschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

11. In der Anlage A/1/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen derDenkmalpflege sowie die gängigen Verzeichnisseund Berichte im Bauwesen kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzu-fügen :

„Lehrstoff der Vertiefung:

Denkmalpflege:

Baustile und Bauformenlehre. Bestimmungen desDenkmalschutzes, Sanierung und Restaurierung.

Bauorganisation:

Leistungsverzeichnis, Kalkulationsgrundlagen;Bauzeitpläne; Bauberichte. Bauabnahme undGewährleistung.

Komplexe Aufgaben:

Kenntnis der Bauabläufe. Erstellung von Ver-zeichnissen und Berichten, Vermessungsarbeiten."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können."

bb) ist im Unterabschnitt Lehrstoff zu streichen:

„Rechnen mit Rechenstab und Rechenmaschine"

cc) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

c) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mitKonstruktionslehre

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufga-ben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

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bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Modularer Raster. Fertigteilbauweise. Abrech-nungspläne."

12. In der Anlage A/1/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Brunnenmacher) hat Abschnitt I(Stundentafel) zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

13. In der Anlage A/1/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Dachdecker) hat Abschnitt I (Stun-dentafel) zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

14. In der Anlage A/1/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich technische Auf-und Einbauten auf Dächern sowie die Arbeitsgängebei der Fassadenverkleidung kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Dachaufbauten und -einbauten. Dachöffnungen(Belichtungen und Belüftungen). Fassadenverklei-dungen.

Komplexe Aufgaben:

Dehnfugen und Wandanschlüsse; Wärme- undSchallschutz; Sicherheitsvorkehrungen für denDachdecker; Verwendung von Kunststoffen."

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b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Pythagorä-ischen Lehrsatz anwenden als auch Winkelfunktio-nen berechnen können; er soll auch komplexe Auf-gaben der Belastungsberechnungen lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Pythagoräischer Lehrsatz. Winkelfunktionen.

Komplexe Aufgaben:

Berechnung von Belastungen."

15. In der Anlage A/1/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Platten- und Fliesenleger) hatAbschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

16. In der Anlage A/1/5, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernisseder Verlegung für Sonderzwecke sowie die Prinzi-pien des Umganges mit Kunden und der Zusam-menarbeit mit Behörden und anderen Professioni-sten kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Sonderverlegungen:

Schwimmbad- und Saunabereich, Innenausbau,Stiegen, Fassaden, Terrassen, Schall- und Wärme-dämmung. Bereiche mit physikalischen und chemi-schen Einflüssen.

Bauorganisation:

Umgang mit Kunden. Zusammenarbeit mitBehörden und Professionisten. Koordinierung derArbeiten.

Komplexe Aufgaben:

Planung von Sonderverlegungen; Beurteilungder Wirtschaftlichkeit von Reparaturen; Schadens-analysen bei Fliesen und Plattenbelägen."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-

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schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich einfache Kosten-voranschläge erstellen können.

Lehrstoff:

Materialbedarfsrechnungen.

Berechnungen nach Bau- und Verlegezeichnun-gen auf Grund bestehender Nonnen.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Kostenvoranschlag von Bauobjekten laut Plan.Aufmaß und Abrechnung."

17. In der Anlage A/1/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Hafner) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFELGesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

18. In der Anlage A/1/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Maßnahmen derEnergieeinsparung und des Umweltschutzes sowiedie Erfordernisse der Verlegung für Sonderzweckekennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Energieeinsparung:

Alternativenergien (Wirkungsweise, Einsatz),Wärmedämmung.

Umweltschutz:

Schadstoffemission. Schalldämmung.

Sonderverlegungen:

Bereiche mit physikalischen und chemischen Ein-flüssen.

Komplexe Aufgaben:

Gestaltung durch keramischen Belag (innen undaußen). Wirtschaftlichkeitsvergleich von Heizungs-formen. Fliesenplan, Verlegeplan. Spezialausfüh-rungen (Holzbrandkachelofen, gemauerter Ofen,Herde, Hypokaustenheizung); Schadensanalysenbei Heizanlagen sowie Fliesen und Plattenbelä-gen."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich fachlich komplexeRechenaufgaben lösen können.

Lehrstoff:

Materialbedarfsrechnungen.

Berechnungen nach Bauplänen und Verlege-zeichnungen auf Grund bestehender Normen.

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1158 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Berechnungen im Zusammenhang mit der Ver-brennung, mit Feuerstätten und Rauchfängen.

Wärmebedarfsrechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Heizanlagen: Zugquerschnitte. Reibungsverlust,dynamischer Verlust.

Heizlastverteilung von Mehrraumheizungen.Betriebskosten:Konventionelle Heizanlagen, Alternativener-

gien."

19. In der Anlage A/1/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Rauchfangkehrer) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

20. In der Anlage A/1/7, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Erfordernissedes beruflichen Unfallschutzes kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem4. Absatz folgender Absatz einzufügen:

„Brandschutz: Brandursachen, Brandvorbeu-gung, Brandbekämpfung."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Unfallschutz:

Schutz vor Elektro- und Gasunfällen, Schutz-maßnahmen bei Reinigungsmaschinen und vollau-tomatischen Heizanlagen.

Komplexe Aufgaben:

Dimensionierung von Feuerungsanlagen; Funk-tion und Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen;Alternativenergien; Kehraufzeichnungen. Brenner-kunde."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Betriebskostenberechnen können; er soll auch fachlich komplexeRechenaufgaben lösen können.

Lehrstoff:

Berechnungen im Zusammenhang mit der Ver-brennung, mit Feuerstätten und Rauchfängen.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Page 15: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1159

Lehrstoff der Vertiefung:

Betriebskosten:

Konventronelle Heizanlagen, Alternativenergien.

Komplexe Aufgaben:

Wärmeverlust bei Wohnungen und Feuerungsan-lagen; Taupunktberechnungen; Wärmedehnung,Luftverbund; Wirkungsgradberechnung einerFeuerstätte."

21. In der Anlage A/1/8 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Steinmetz, Betonwarenerzeuger,Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

22. In der Anlage A/1/8, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe undArbeitsgänge kennen, die für einfache Abdämmun-gen erforderlich sind; er soll auch komplexe Aufga-ben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff für Steinmetz alsviertletzter Absatz einzufügen:

„Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur undZugluft.

Baudenkmäler:

Chemische und mechanische Reinigung.

Ausbesserungen. Einsetzen von Vierungen.Inkrustierungen. Konservierung.

cc) der Unterabschnitt Lehrstoff für Betonwaren-erzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacherdurch folgende Absätze zu ersetzen:

„Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes:

Roh- und Hilfsstoffe, Normen.

Fertigwaren und Fertigteile.

Betontechnologie. Färben. Einsatz und Wir-kungsweise der Werkzeuge, Geräte und Maschi-nen.

Transport- und Beförderungsmittel.

Die Werkstätte (Einrichtung und Hygiene).

Wirkung der Kräfte im Baukörper; Zug, Druck,Biegung, Knickung.

Einwirkung von Feuchtigkeit, Temperatur undZugluft.

Stahlbeton.

Verbindungsmittel.

Deckenkonstruktionen.

Trennfugen und ihre Ausbildung.

Fundierungsarbeiten.

Untersuchung des Untergrundes auf Saugfähig-keit, Festigkeit und Ebenflächigkeit sowie auf dasVorhandensein treibender Bestandteile.

Die Fassade: Öffnungen, Profile, Zierstäbe, Ge-simse, Konsolen und Balkone.

Verkleidungen.

Terrazzoarten, Mosaik, Einlegearbeiten.

Schwimmende Estriche. Steinholz und andereEstriche.

Pflege von Terrazzo und Steinholz."

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1160 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Abdämmungen:

Neuzeitliche Dämmwerkstoffe. Feuchtigkeits-,Wärme- und Schalldämmung.

Komplexe Aufgaben:

Werkzeuge (Befestigung, Verschleiß), Armatu-ren, Vibrationsdämpfung. Minerale und Gesteine.Verankerungen, bauphysikalische Beanspruchun-gen. Profile und Ornamente."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Berufsbezogene Längen-, Flächen-, Raum- undMasseberechnungen, Materialberechnungen.

Grundsätzliches zur Berechnung von Stiegen.Grundlagen der Arbeitszeitberechnungen.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Masseberechnungen. Steigungsverhältnisse beiStiegen."

23. In der Anlage A/1/9 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Zimmerer) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

24. In der Anlage A/1/9, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Dachdeckungs-werkstoffe kennen und über die DämmungBescheid wissen; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der vorletzteAbsatz durch folgenden Absatz zu ersetzen:

„Holzbauweisen, Holzverbindungen, Holzver-bindungsmittel. Dachformen, Tragwerke. Innen-ausbau. Stiegenbau. Schalungsarbeiten. Arbeits-,Schutz- und Lehrgerüste. Leimbau."

cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzu-fügen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Dachdeckungswerkstoffe.

Dämmung:

Dämmstoffe. Schall- und Wärmedämmung.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1161

Komplexe Aufgaben:

Stiegenkrümmling; Hechtgauben. Brückenbau.Brandschutz."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Winkelfunktionenund Wärmeschutzaufgaben berechnen können, ersoll auch komplexe Aufgaben aus dem Bereich derMechanik und des rechnerischen Abbundes lösenkönnen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Winkelfunktionen. Wärmeschutzberechnungen.

Komplexe Aufgaben:

Mechanik. Rechnerischer Abbund."

25. In der Anlage A/1/10 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Pflasterer) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

26. In der Anlage A/1/11 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 18: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1162 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

27. In der Anlage A/1/11, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe undArbeitsgänge kennen, die für einfache Maurerar-beiten und der Blechverarbeitung erforderlich sind;er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehr-stoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Maurerarbeiten:

Baustoffe. Tragende Wände, Leichtwände,Mauerwerksarten. Decken- und Fußbodenkon-struktionen.

Blechverarbeitung:

Blechschneiden, Biegen, Bördeln.

Komplexe Aufgaben:

Abwicklung der Oberflächen nicht geradlinigbegrenzter Körper. Verkleidung technischer Isolie-rungen, Altbauisolierung. Brandschutz."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufga-ben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoffe der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Materialbedarfsrechnungen.

Wärmetechnische Berechnungen."

28. In der Anlage A/1/12 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrich-hersteller) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

29. In der Anlage A/2/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenklei-dermacher) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 19: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1163

30. In der Anlage A/2/1 , . Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen derKundenberatung beherrschen; er soll auch kom-plexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kundenberatung:

Bedürfnisse und Motive. Psychologie und Sym-bolik von Formen und Farben. Verkaufsgespräch.

Komplexe Aufgaben:

Anpassung der Maschinen und Verfahren an dieStoffarten. Material-, Bindungs- und Ausrüstungs-bestimmung. Knopf- und Falteneinteilung, Stoff-verbrauch."

31. In der Anlage A/2/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Hutmacher, Kappenmacher,Modist) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

32. In der Anlage A/2/3 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Ledergalanteriewarenerzeuger undTaschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A.FÜRLEDERGALANTERIEWARENERZEUGER

UND TASCHNER, HANDSCHUHMACHER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 20: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1164 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

B. FÜR SATTLER UND RIEMER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

33. In der Anlage A/2/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Farbenlehreund Stilkunde kennen, die für einfache Ledergalan-teriewarenerzeugungsarbeiten erforderlich sind; ersoll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehr-stoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung (nur für Ledergalanterie-warenerzeuger und Taschner):

Farbenlehre. Stilkunde. Entwürfe, Modelle undDessins.

Komplexe Aufgaben:

Pflege und Reinigung von Leder."

34. In der Anlage A/2/4 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Schuhmacher, Orthopädieschuhma-cher) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 21: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1165

35. In der Anlage A/2/4, Abschnitt III (Bil-dungs und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe undArbeitsgänge kennen, die für das Modellieren vonSchäften erforderlich sind; er soll auch komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

»Lehrstoff der Vertiefung:

Modellieren von Schäften:

Werkstoffe, Arbeitsgänge.

Komplexe Aufgaben:

Schuhzurichtung am Konfektionsschuh.

Zusatz beim Lehrstoff für Orthopädieschuhma-cher:

Grundkenntnisse des Einlagen-, Bettungs- undStützungsbaues.

Orthopädische Zurichtung an Konfektionsschu-hen.

Kenntnis der Mechanik des menschlichen Bewe-gungsapparates."

36. In der Anlage A/2/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kürschner) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

37. In der Anlage A/2/5, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich seltener verarbei-tete Felle und die besonderen Arbeitsgänge beiihrer Verarbeitung kennen; er soll auch komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Seltenere Felle:

Einteilung, Herkunft; Verarbeitungsmethoden.

Komplexe Aufgaben:

Mixtechnik, Federtechnik, Grotzengabelung,Querauslassen; Karoschnitt bei Bisam. Schwieri-gere Einschneidearbeiten."

38. In der Anlage A/2/6 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Wäschenäher, Wäschewarenerzeu-ger) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Page 22: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1166 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

39. In der Anlage A/2/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Einflüsse ver-schiedener Stoffarten und Körperhaltungenberücksichtigen sowie seltenere Werkstoffe undihre Herstellungsverfahren kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Einflußgrößen für die Bemessung von 'Wäsche-waren:

Stoffarten, Körperhaltungen und -formen.

Werkstoffe:

Spezielle Spinnverfahren, moderne Wirkverfah-ren. Modifizierte Fasern.

Komplexe Aufgaben:

Übertragen der Teilstücke vom Modell in dienatürliche Größe, Schnittaufstellung nach eigenenMaßen, Vorbereiten der Schnitte für den Zuschnitt.Einteilung der Knopflöcher Biesen-, Säumchen-,Schrägstreifen- und Faltenberechnung."

40. In der Anlage A/2/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Strickwarenerzeuger) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

41. In der Anlage A/2/7, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsäue der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau unddie Wirkungsweise von elektronisch gesteuertenStrickautomaten kennen."

b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Konfektionieren, Konfektionsmaschinen. Re-passieren. Beurteilung von Repassiermöglichkeiten.

Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textil-kennzeichnung."

Page 23: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1167

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Elektronisch gesteuerte Strickautomaten:

Aufbau, Wirkungsweise."

42. In der Anlage A/2/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Miedererzeuger) hat die Stundenta-fel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

43. In der Anlage A/2/9 [Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säck-ler)] hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

44. In der Anlage A/2/10 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Wirkwarenerzeuger) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 24: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1168 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

45. In der Anlage A/2/10, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) sind beim UnterrichtsgegenstandFachkunde nach dem dritten Absatz des Lehrstof-fes folgende Absätze einzufügen:

„Konfektionieren, Konfektionsmaschinen.

Ausrüstung; Textilpflegekennzeichnung, Textil-kennzeichnung."

46. In der Anlage A/2/11 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

47. In der Anlage A/2/12 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Posamentierer) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFELGesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

48. In der Anlage A/2/13 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Maschinsticker, Großmaschinstik-ker) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFELGesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Page 25: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1169

49. In der Anlage A/2/14 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Oberteilherrichter) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

50. In der Anlage A/2/14, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe undArbeitsgänge kennen, die für das Modellieren vonSchäften erforderlich sind; er soll auch komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Modellieren von Schäften:

Werkstoffe, Arbeitsgänge.

Komplexe Aufgaben:

Schuhzurichtung am Konfektionsschuh."

51. In der Anlage A/3/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Chemielaborant) hat die Stundenta-fel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 26: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1170 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

52. In der Anlage A/3/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Chemie

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Reaktionsme-chanismen kennen sowie über die Orbitaltheorieund Radioaktivität Bescheid wissen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Reaktionsmechanismen. Orbitaltheorie. Radio-aktivität."

b) am Ende anzufügen:

„ B e r u f s b e z o g e n e s E n g l i s c h

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

53. In der Anlage A/3/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Chemiewerker) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

54. In der Anlage A/3/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich über Spezialgebieteder Chemie und Physik sowie deren gebräuchlich-ste Verfahren Bescheid wissen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Chemie:

Redox-Reaktion; Salzbildung. Fließbilder orga-nischer und anorganischer Produkte.

Physik:

Strömungslehre; Gasgesetze; Akustik inkl.Schallschutz; Optik. Meß- und Regeltechnik.

Turbinen; Wärmekraftmaschinen; akustischeund optische Meßgeräte."

b) am Ende anzufügen:

„ B e r u f s b e z o g e n e s E n g l i s c h

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

55. In der Anlage A/3/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Vulkaniseur) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Page 27: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1171

56. In der Anlage A/3/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägi-gen Hilfsstoffe kennen. Er soll ferner die Runder-neuerungsfähigkeit nach technischen und gesetzli-chen Gesichtspunkten beurteilen können; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Hilfsstoffe:

Lösungsmittel, Kleber.

Runderneuerung:

Technische und gesetzliche Voraussetzungen.Reifenabmessungen.

Komplexe Aufgaben:

Kleben und Schweißen von Kunststoffen. Lenk-geometrie und Achsvermessung."

b) haben beim Unterrichtsgegenstand Fachrech-nen die Unterabschnitte Bildungs- und Lehrauf-gabe sowie Lehrstoff zu lauten:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Die metrischen Maße und Massen, das englischeZollmaß und das Prozentrechnen in fachlicherAnwendung.

Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen bei Län-gen-, Flächen-, Rauminhalts- und Masseberech-nungen.

Angewandte Rechnungen aus den Gebieten derMechanik, der Wärmelehre und der Elektrotechniksowie der speziellen Fachkunde.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Rechnungen aus den Gebieten der Mechanik,Wärmelehre und Elektrotechnik."

57. In der Anlage A/3/4 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Brauer und Mälzer, Destillateur)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 28: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1172 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984. — Nr. 148

58. In der Anlage A/3/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterichtsgegenstand Fach-kunde ihr Unterabschnitt Lehrstoff dem Bereich

„b) Werkstoffkunde" folgender Absatz anzufü-gen:

„Grundlagen der Abwasserwirtschaft."

59. In der Anlage A/3/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Chemischputzer) hat die Stundenta-fel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

60. In der Anlage A/3/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Leder- und Lederwarenfärber) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt:720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

61. In der Anlage A/3/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Präparator) hat die Stundentafel zulauten:

Page 29: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1173

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

62. In der Anlage A/3/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Schädlingsbekämpfer) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

63. In der Anlage A/3/9 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Rotgerber, Weiß- und Sämischger-ber, Rauhwarenzurichter) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR ROTGERBER, WEISS- UNDSÄMISCHGERBER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 30: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1174 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

B. FÜR RAUHWARENZURICHTER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

64. In der Anlage A/4/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Elektroinstallateur, Betriebselektri-ker, Starkstrommonteur) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

65. In der Anlage A/4/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik die Bildungs- und Lehraufgabezu lauten:

„Der Schüler soll die physikalischen Grundlagender Elektrotechnik als Voraussetzung für das Ver-ständnis von Zusammenhängen und für die weiterefachliche Ausbildung eingehend kennen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zulauten:

„Lehrstoff:

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetzedes Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungenund Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsab-fall, Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Arbeit und Lei-stung, Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Page 31: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1175

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhaltenohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Lei-stungsfaktor.

Entstehung und Wirkung von verketteten Wech-selspannungen (Dreiphasen-Wechselstrom), Lei-stung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhaltenohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Entstehung und Wirkung von verketteten Wech-selspannungen (Dreiphasen-Wechselstrom), Lei-stung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechselstrom."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde derBildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzu-fügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegensund Fachkundeder Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

W e r k s t o f f - u n d M a t e r i a l k u n d e :

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung derfür die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe.

Handelsübliches Elektromaterial.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

I n s t a l l a t i o n s k u n d e :

Unfallschutz. Einschlägige Sicherheitsvorschrif-ten/Bewegliche und ortsfeste Leitungen je nach Artder Räume.

Installationsschalter und ihre Anwendung.

Installationen in Gebäuden und im Freien, Frei-leitungen und Erdkabel.

Bemessung der Leitungen und Leitungsschutz.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungs-spannung nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksam-keit.

Schutzarten elektrischer Betriebsmittel.

Hausanschlüsse, Verteiler, Meß- und Schaltein-richtungen.

Installationen in Räumen besonderer Art.

Baustellenanlagen.

Energieerzeugung und Energieverteilung.

Blitzschutzanlagen.

L i c h t - u n d W ä r m e t e c h n i k :

Grundbegriffe der Lichttechnik.

Lichttechnische Grundgrößen und ihre Einhei-ten.

Lichtquellen: Aufbau, Eigenschaften, Schaltun-gen und Verwendung.

Beleuchtungsanlagen.

Grundbegriffe der Wärmetechnik. Wärmebe-darf.

Wärmequellen.

Grundbegriffe der Kältetechnik.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

M a s c h i n e n - u n d G e r ä t e -k u n d e :

Einphasentransformatoren, Sondertransformato-ren, Dreiphasen-Wechselstromtransformatoren.

Stromrichter und deren Schaltung in der Ener-gietechnik.

Synchronmaschinen, Asynchronmaschinen, Ein-phasenmotoren, Universalmotor.

Motorschutz.

Gleichstrommaschinen.

Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elek-trischer Maschinen.

Sondermaschinen.

Schaltgeräte.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Meßkunde:

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeitvon Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Spannungs- und Strommessung.

Meßbereichserweiterung.

Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung.

Leistungs- und Arbeitsmessung.

Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

S i g n a l - , S t e u e r - u n d R e g e l -t e c h n i k :

Grundbegriffe der Halbleitertechnik.

Spannungsquellen.

Stromrichtertechnik.

Page 32: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1176 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Aktive und passive Bauelemente und derenAnwendung.

Signal-, Ruf- und Sprechanlagen.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.

Relais- und Schützschaltungen.

Alarm- und Meldeanlagen.

Grundbegriffe der Analog- und Digitaltechnik.

Einschlägige Sicherheitsvorschriften.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungs-spannung nach ÖVE. Überprüfung auf Wirksam-keit.

Beleuchtungsanlagen.

Schalten, Betreiben, Verhalten und Einsatz elek-trischer Maschinen.

Widerstands-, Isolations- und Erdungsmessung.

Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.

Aktive und passive Bauelemente und derenAnwendung.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- undMasseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrom-technik.

Beispiele aus „Fachkunde".

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich-, Wechsel- und Dreiphasen-Wechselstrom-technik.

Beispiele aus ,Fachkunde'."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Anfertigen von Freihandskizzen und normge-rechten technischen Zeichnungen sowie derenBemaßung.

Zusammenstellungszeichnungen.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlini-gen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen unterVerwendung der genormten Schaltzeichen, mitEntwicklung der dazugehörenden Stromlaufpläne.

Einfache Installationspläne mit Materialzusam-menstellungen.

Leseübungen von Bau- und Schaltplänen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laborato-riumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lau-ten:

„Lehrstoff:

Grundversuche und Übungen, welche dieZusammenhänge zwischen den elektrischen Grö-ßen klarstellen.

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerstän-den und Installationsschaltern.

Schaltübungen mit in der Installationstechnikverwendeten Geräten.

Messungen an galvanischen Elementen undAkkumulatoren.

Grundversuche zum Magnetismus.Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen-

Wechselstrom.

Versuche und Übungen an Induktivitäten undKapazitäten.

Schaltübungen und Messungen an elektrischenMaschinen, Transformatoren und Stromrichternsowie licht- und wärmetechnischen Geräten.

Fehlersuche.

Schaltübungen mit in der Installationstechnikverwendeten Geräten.

Ausführung und Funktionsprüfung der verschie-denen Arten von Schutzmaßnahmen gegen zu hoheBerührungsspannung.

Messung von Isolations- und Erdungswiderstän-den sowie Netzschleifenwiderständen.

Messungen an aktiven und passiven Bauelemen-ten.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1177

Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik.

Demonstrationen und Übungen zur Erklärungder Analog- und Digitaltechnik."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand PraktischeArbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinenund Geräte. Für den Lehrberuf erforderlicheGrundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Ver-bindungstechniken. Zurichten, Bearbeiten und Ver-legen von blanken und isolierten Leitungen."

66. In der Anlage A/4/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

67. In der Anlage A/4/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabefolgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zulauten:

„Lehrstoff:

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetzedes Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstands-berechnungen und Temperaturabhängigkeit.Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsab-fall.

Spannungsquellen, Anpassung.

Schalten von Spannungsquellen.

Leistung und Arbeit; Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe, Selbstin-duktion.

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Lei-stungsfaktor.

Netzarten und genormte Spannungen.

Elektrostatisches Feld, der Kondensator.

RC-Kombinationen.

Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrö-ßen.

Grenzfrequenz.

RL-Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz,Bandbreite und Güte.

Vierpole.

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1178 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Spannungsquellen, Anpassung.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

RC-Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis, Resonanz,Bandbreite und Güte."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde derBildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzu-fügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkundeder Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

W e r k s t o f f - u n d M a t e r i a l -k u n d e :

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung derfür die Radio- und Fernsehtechnik wichtigstenWerkstoffe. Magnetwerkstoffe. Lösungsmittel,Mittel zur Oberflächenreinigung, Kleber.

Mechanische Schalter und Steckverbindungen.

Sicherungen.

G r u n d l a g e n d e r E l e k t r o n i k :

Passive Bauelemente der Elektronik.

Aufbau, Arbeitsweise und Kennwerte der Halb-leiterelemente.

Elektronenröhren.

Stromversorgungseinheiten.

Grundschaltungen der NF- und HF-Technik.

Digitale Grundschaltungen.

Integrierte Bausteine.

Grundlagen der Mikroprozessortechnik.

E l e k t r o a k u s t i k u n d R a d i o -t e c h n i k :

Grundbegriffe der Akustik.

Elektroakustische Wandler.

NF-Verstärker.

Schallaufzeichnung.

Drahtlose Signalübertragung.

AM- und FM-Empfangstechnik.

Stereorundfunk.

Abstimmsysteme.

Störquellen und Funkentstörung.

F e r n s e h t e c h n i k :

Prinzip der Bildübertragung und Fernsehnorm.

Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fern-sehempfängers.

Grundbegriffe des Farbfernsehens.

Antennentechnik.

Prinzip der Bildaufzeichnung.

M e ß k u n d e :

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeitvon Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Meßbereichserweiterung.

Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Lei-stungsmessung.

Messungen an Kapazitäten, Induktivitäten,Übertragern und Halbleitern.

Messungen von Frequenzgängen.

Meßverfahren in Antennenanlagen.

Arbeitsweise und Anwendung von elektronischenAnalog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren,Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Magnetwerkstoffe.

Stromversorgungseinheiten.

Grundschaltungen der NF- und HF-Technik.

Digitale Grundschaltungen.

NF-Verstärker. Schallaufzeichnung.

AM- und FM-Empfangstechnik.

Stereorundfunk.

Blockschaltbild und Funktionsstufen des Fern-sehempfängers.

Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Lei-stungsmessung.

Messung von Frequenzgängen.

Arbeitsweise und Anwendung von elektronischenAnalog- und Digital-Meßgeräten, Generatoren,Oszilloskopen und elektronischen Schaltern.

Page 35: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1179

e) hat der Unterrichtsgegenstand Fachrechnenzu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- undMasseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Rechnen mit Zehnerpotenzen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich- und Wechselstromtechnik und des Magne-tismus.

RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise undÜbertrager.

Auswertung von Kennlinien.

Anpassungs- und Übertragungseinheiten, loga-rithmisches Maßsystem.

NF-Verstärker.

Antennenanlagen.

Schaltalgebra und Zahlensysteme.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich- und Wechselstromtechnik und des Magne-tismus.

RC- und RL-Kombinationen, Schwingkreise undÜberträger.

Anpassungs- und Übertragungseinheiten."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Anfertigen von Freihandskizzen und normge-rechten technischen Zeichnungen sowie derenBemaßung.

Werkstattzeichnungen.

Leiterplattenentwurf.

Entwicklung von Schaltplänen.

Diagramme aus der Wechselstromtechnik.

Antennenanlagen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laborato-riumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lau-ten:

„Lehrstoff:

Grundversuche und Übungen, welche dieZusammenhänge zwischen den elektrischen Grö-ßen klarstellen.

Schalt- und Meßübungen an Widerständen undWidersundsschaltungen.

Kennlinien linearer und nichtlinearer Wider-stände.

Messungen an Spannungsquellen und Akkumu-latoren.

Grundversuche zum Magnetismus.

Kennlinienaufnahme von Halbleiterelementen.

Messungen und Untersuchungen an Baustufenund Anlagen der Elektroakustik und Radiotechnik,bei Antennen und HF-Energieleitungen.

Abgleicharbeiten an AM- und FM-Geräten.

Elektrische Funktionskontrolle an Fernsehemp-fangsgeräten.

Einstellarbeiten am Fernsehempfänger unterVerwendung der gebräuchlichen Meß- und Prüfge-räte."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand PraktischeArbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinenund Geräte. Für den Lehrberuf erforderlicheGrundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Ein-fache Arbeiten des Gerätebaues: Montieren, Schal-ten. Verbindungstechniken."

68. In der Anlage A/4/3 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Elektromechaniker und -maschi-nenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 36: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1180 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

69. In der Anlage A/4/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik der Bildungs- und Lehraufgabefolgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik der Unterabschnitt Lehrstoff zulauten:

„Lehrstoff:

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetze(des Stromkreises. Ohmsches Gesetz, Widerstands-berechnung und Temperaturabhängigkeit. Wider-standsschaltungen und Kirchhoffsche Regeln.Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsabfall.Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Leistung undArbeit, Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkung im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe der Wechselstromtechnik.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhaltenohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Lei-stungsfaktor.

Phasenkompensation.

Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Drei-phasen-Wechselstromes, Leistung und Arbeit beiDreiphasen-Wechselstrom.

Grundsätzliches über Halbleiter. Grundlagen derDigitaltechnik.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinen-bauer:

Mechanische Elemente der Statik und Dynamik.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Aufbau, Verwendung und elektrisches Verhaltenohmscher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Entstehung, Erzeugung und Wirkung des Drei-phasen-Wechselstromes, Leistung und Arbeit beiDreiphasen-Wechselstrom,

Mechanische Elemente der Statik und Dyna-mik."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde derBildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzu-fügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkundeder Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

T e c h n o l o g i e :

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung derfür die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihreVer- und Bearbeitung von Hand aus und maschi-nell.

Verbindungstechniken.

Leiterplattenherstellung.

Page 37: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984. — Nr. 148 1181

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinen-bauer:

Maschinenfundamente.

M a s c h i n e n - u n d G e r ä t e -k u n d e :

Elemente des Maschinen- und Gerätebaues.

Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektro-magnetische. Schalter.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschal-ter. Schutzmaßnahmen.

Wirkungsweise und Aufbau von Transformato-ren, Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechsel-strommaschinen, Einphasenwechselstrommaschi-nen, Gleichrichtern und Umformern.

Sonderschaltungen für Elektromaschinen und-geräte.

Blindstromkompensation.

Entstören von elektrischen Maschinen und Gerä-ten.

Grundlagen der Leistungselektronik.

Grundlagen der Steuer- und Regeltechnik.

Alternative Energiequellen.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinen-bauer:

Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen,Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschi-nen.

Meßkunde:

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeitvon Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Spannungs- und Strommessung.

Meßbereichserweiterung.

Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs-und Arbeitsmessung.

Mechanische und elektronische: Meßverfahren,Auswuchten und Fluchten.

Sondermeßgeräte und Sondermeßverfahren.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Verbindungstechniken.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschal-ter.

Wirkungsweise und Aufbau von Transformato-ren, Gleichstrommaschinen, Dreiphasen-Wechsel-strommaschinen, Einphasenwechselstrommaschi-nen, Gleichrichtern und Umformern.

Sonderschaltungen für Elektromaschinen und-geräte.

Grundlagen der Leistungselektronik.

Die wichtigsten Wicklungsarten, Bauformen,Schutzarten und Isolierklassen elektrischer Maschi-nen.

Spannungs- und Strommessung.

Widerstands- und Isolationsmessung, Leistungs-und Arbeitsmessung."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- undMasseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet, derGleich-, WechseL- und Dreiphasenwechsel-Strom-technik und des Magnetismus.

Einfache Festigkeitsberechnungen.

Bewegungslehre, mechanische Antriebe.

Schaltalgebra und binäres Zahlensystem.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechsel-Strom-technik und des Magnetismus.

Bewegungslehre, mechanische Antriebe."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Anfertigen von. Freihandskizzen und normge-rechten technischen. Zeichnungen sowie deren

Page 38: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1182 66. Stück - Ausgegeben am 13. April 1984 - Nr. 148

Bemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- undSchnittdarstellungen.

Diagramme, Kennlinien.

Zusammenstellungszeichnungen.

Entwickeln, Skizzieren und Zeichnen von ein-und mehrlinigen Schaltplänen elektrischer Einrich-tungen.

Zusatz für Elektromechaniker und -maschinen-bauer:

Wicklungsschemata und -Schaltungen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laborato-riumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lau-ten:

„Lehrstoff:

Grundversuche und Übungen, welche dieZusammenhänge zwischen den elektrischen Grö-ßen klarstellen.

Grundversuche zum Magnetismus.

Schaltübungen mit Lampen, Widerständen undSchaltern.

Grundversuche zur Induktion der Bewegungund der Ruhe.

Grundversuche und Übungen zum Dreiphasen-Wechselstrom.

Versuche und Übungen an Induktivitäten undKapazitäten.

Schaltübungen und Messungen an elektrischenMaschinen, Transformatoren und Stromrichtern.

Messung von Isolationswiderständen.

Schaltungen zur Steuer- und Regeltechnik.

Meßübungen an Halbleiterelementen.

Demonstrationen und Übungen zur Erklärungder Analog- und Digitaltechnik."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand PraktischeArbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinenund Geräte. Für den Lehrberuf erforderlicheGrundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Ver-bindungstechniken. Zurichten, Bearbeiten und Ver-legen von blanken und isolierten Leitungen."

70. In der Anlage A/4/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Elektromechaniker für Schwach-strom) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

71. In der Anlage A/4/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs-und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik und Elektronik der Unterab-schnitt Lehrstoff zu lauten:

Page 39: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1183

„Lehrstoff:

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetzedes Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungenund Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsab-fall. EMK und Spannungsquellen.

Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Leistung undArbeit; Wirkungsgrad.

Stromwärme.

Chemische Wirkung und Spannungsreihe.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkungen im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Lei-stungsfaktor.

Netzarten und genormte Spannungen undAnpassung.

Elektrostatisches Feld.

RC-Kombinationen.

Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrö-ßen.

Grenzfrequenz.

RL-Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis.

Halbleiter und ihre Anwendung.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik.

Mikroprozessortechnik.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsab-fall, EMK, Spannungsquellen.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektro-nik."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde derBildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzu-fügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkundeder Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

T e c h n o l o g i e :

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung derfür die Elektrotechnik wichtigsten Werkstoffe; ihreVer- und Bearbeitung von Hand aus und maschi-nell.

Grundbegriffe der Verbindungstechniken.

Grundbegriffe der Leiterplattentechnologie.

M a s c h i n e n - u n d G e r ä t e -k u n d e :

Elemente im Maschinen- und Gerätebau.

Leitungen, Sicherungen und Schalter.

Elektromagnetische Schalter.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungs-spannung nach ÖVE.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschal-ter.

Dimensionierung und Aufbau von Kleintransfor-matoren, Kleinmaschinen und Gleichrichterschal-tungen. Bauelemente und Schaltungen der Nach-richtentechnik.

Datenübertragung.

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.

Meßkunde:

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeitvon Meßgeräten.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Spannungs- und Strommessung.

Meßbereichserweiterung.

Widerstands- und Leistungsmessung.

Messen nichtelektrischer Größen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Dimensionierung und Aufbau von Kleintransfor-matoren, Kleinmaschinen und Gleichrichterschal-tungen.

Page 40: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1184 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Grundbegriffe der Steuer- und Regeltechnik.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Messen nichtelektrischer Größen."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- undMasseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Logarithmus. Pegelrechnung.

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- undWechselstromtechnik und des Magnetismus.

RC- und RL-Kombinationen sowie Schwing-kreise und Übertrager.

Leistung, Arbeit und Wirkungsgrad.

Leistungsfaktor.

Verstärkerberechnung.

Zahlensysteme und Schaltalgebra.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Rechnungen aus dem Gebiet der Gleich- undWechselstromtechnik und des Magnetismus.

Zahlensysteme und Schaltalgebra."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Anfertigen von Freihandskizzen und normge-rechten technischen Zeichnungen sowie derenBemaßung. Oberflächenzeichen, Gewinde- undSchnittdarstellungen.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlini-gen Schaltplänen elektrischer und elektronischerEinrichtungen.

Entwickeln der dazu gehörenden Stromlaufpläneund Leiterplatten.

Erstellung von Funktionsplänen für Meß-, Rege-lungs-, Schaltungsaufgaben."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laborato-riumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lau-ten:

„Lehrstoff:

Grundversuche und Übungen, welche dieZusammenhänge zwischen den elektrischen Grö-ßen klarstellen.

Grundversuche zum Magnetismus.

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerstän-den, Schaltern und Relais.

Versuche und Übungen an Induktivitäten undKapazitäten.

Grundschaltungen an elektrischen Maschinenund Geräten. Kennlinienaufnahme an Halbleitern.Schaltungen der Nachrichten- und Verstärkertech-nik sowie von Kontroll- und Signalanlagen, auchunter Verwendung von Bauelementen der Elektro-nik.

Betriebsmessungen an fertigen Geräten und Feh-lersuche.

Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik.

Übungen zur Analog-, Digitaltechnik undMikroelektronik."

h) hat beim Unterrichtsgegenstand PraktischeArbeit der Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Werkzeuge, Apparate, Maschinenund Geräte. Für den Lehrberuf erforderlicheGrundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung. Ver-bindungstechniken. Zurichten, Bearbeiten und Ver-legen von Leitungen.

Leiterplattenfertigung."

72. In der Anlage A/4/5 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Nachrichtenelektroniker, Fernmel-demonteur) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR NACHRICHTENELEKTRONIKER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1185

B. FÜR FERNMELDEMONTEUR

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

73. In der Anlage A/4/5, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik und Elektronik der Bildungs-und Lehraufgabe folgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Elektrotechnik und Elektronik der Lehrstoff zulauten:

„Lehrstoff:

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetzedes Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungenund Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsab-fall.

EMK und Spannungsquellen.

Schalten von Spannungsquellen.

Elektrische und mechanische Leistung undArbeit; Wirkungsgrad. Anpassung. Stromwärme.

Elektrochemie.

Magnetismus und Elektromagnetismus.

Kraftwirkungen im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

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1186 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Lei-stungsfaktor.

Netzarten und genormte Spannungen.

Anpassung.

Elektrostatisches Feld.

RC-Kombinationen.

Vektorielle Darstellung von Wechselstromgrö-ßen.

Grenzfrequenz.

RL- Kombinationen.

Parallel- und Serienschwingkreis. Resonanz,Bandbreite und Güte.

Frequenzabhängige Vierpole.

Grundlagen der Analog- und Digitaltechnik.

Halbleiter und ihre Anwendung.

Elektromagnetische Wellen, Modulationsarten.

Lineare und digitale integrierte Schaltungen.

Mikroelektronik.

Hardware und Software.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Modulationsarten.

Frequenzabhängige Vierpole:

Mikroelektronik. Software."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde derBildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzu-fügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkundeder Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

T e c h n o l o g i e :

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung derin der Nachrichtentechnik wichtigsten Werkstoffe.

Leiterplattentechnologie.

Techniken des Hersteilens elektrisch leitenderVerbindungen.

Die wichtigsten Maschinenelemente im Geräte-und Anlagenbau.

Leitungen und Kabel.

Zusatz für Nachrichtenelektroniker:

Montagetechnik.

Zubehör.

G e r ä t e - u n d A n l a g e n k u n d e :

Elektromagnetische Schaltelemente.

Aufbau und Funktion der Bauelemente derNachrichtentechnik.

Fernsprechvermittlungstechnik und -vermitt-lungssysteme.

Signal-, Melde- und Sicherungsanlagen.

Apparatetechnik und Zusatzeinrichtungen.

Übertragungstechnik. Antennentechnik.

M e ß k u n d e :

Handhabung, Genauigkeit, und Empfindlichkeitvon Meßgeräten.

Spannungs-, Strom-, Frequenz- und Wider-standsmessung.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Messen nichtelektrischer Größen.

Zusatz für Nachrichtenelektroniker:

Elektronik in der Vermittlungs- und Übertra-gungstechnik.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Leitungen und Kabel (Koax, Lichtleiter).

Aufbau und Funktion der Bauelemente derNachrichtentechnik.

Messen nichtelektrischer Größen."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- undMasseberechnungen.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1187

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetis-mus.

Logarithmisches Maßsystem (dB, Np). Schaltal-gebra und Zahlensysteme.

Angewandte Rechnungen aus den Bereichen derfachtheoretischen Unterrichtsgegenstände.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Grundlegende Rechnungen aus dem Gebiet derGleich-, Wechselstromtechnik und des Magnetis-mus.

Angewandte Rechnungen aus den Bereichen derfachtheoretischen Unterrichtsgegenstände."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Anfertigen von Freihandskizzen und normge-rechten technischen Zeichnungen sowie derenBemaßung.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlini-gen Schaltplänen und Schaltzeitdiagrammen nach-richtentechnischer Einrichtungen.

Entwurf einfacher gedruckter Schaltungen.

Schaltungsaufnahme von einfachen, bestücktenLeiterplatten.

Entwurf von Blockschaltbildern nachrichtentech-nischer Anlagen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laborato-riumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lau-ten:

„Lehrstoff:

Grundversuche und Übungen, welche dieZusammenhänge zwischen den elektrischen Grö-ßen klarstellen.

Einfache Schaltübungen mit nachrichtentechni-schen Bauelementen.

Messungen zur Bestimmung der elektrischenGrößen von Widerständen, Kondensatoren undInduktivitäten.

Aufbau von Schaltungen der Nachrichtentech-nik.

Messungen an nachrichtentechnischen Einrich-tungen.

Fehlersuche.

Messungen bei höheren Frequenzen, Dämp-fungsmessungen.

Meß- und Schaltübungen mit Halbleiterbauele-menten.

Übungen zur analogen und digitalen Schaltungs-technik.

Mikroelektronik.

Zusatz für Nachrichtenelektroniker:

Messungen und Übungen aus weiteren Berei-chen der Speziellen Fachkunde."

74. In der Anlage A/4/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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1188 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

75. In der Anlage A/4/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze bei einzelnen Unterrichts-gegenständen)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Physik und Elektrotechnik der Bildungs- undLehraufgabe folgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Grundlagender Physik und Elektrotechnik der UnterabschnittLehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Masse und Kräfte; Drehzahl. Druck, Durchfluß-mengen (Volumen- und Massendurchfluß) sowiegespeicherte Menge (Behältersund).

Temperatur und Ausdehnung.

Brennstoffe, Brennwert und Heizwert, spezifi-sche Wärmekapazität, Verbrennung und Luftbe-darf.

Wesen und Wirkung des Stromes, Grundgesetzedes Stromkreises.

Ohmsches Gesetz, Widerstandsberechnungenund Temperaturabhängigkeit.

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis; innerer und äußerer Spannungsab-fall. EMK und Spannungsquellen.

Schalten von Spannungsquellen. Elektrische undmechanische Leistung und Arbeit.

Stromwärme.

Chemische Wirkung und Spannungsreihe.

Magnetismus und Elektromagnetismus. Kraft-wirkungen im Magnetfeld.

Induktion der Bewegung und der Ruhe.

Grundbegriffe des Wechselstromes.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Leistung und Arbeit bei Wechselstrom, Lei-stungsfaktor.

Stromquellen, Netzarten und genormte Span-nungen.

Grundbegriffe des Dreiphasen-Wechselstromes.

Leistung und Arbeit bei Dreiphasen-Wechsel-strom.

Parallel- und Serienschwingkreis. Grundsätzli-ches über Elektronen- und Ionenröhren und derHalbleiterelemente.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektronik.

Mikroprozessortechnik.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsschaltungen und KirchhoffscheRegeln.

Stromkreis, innerer und äußerer Spannungsab-fall, EMK, Spannungsquellen.

Verwendung und elektrisches Verhalten ohm-scher, induktiver und kapazitiver Widerstände.

Verstärkerschaltungen.

Digitale Schaltungstechnik und Mikroelektro-nik."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde derBildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz anzu-fügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich nach technischen,wirtschaftlichen und rechtlichen GesichtspunktenBauteile auswählen sowie Eich- und Prüfpläneerstellen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

d) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkundeder Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

T e c h n o l o g i e :

Gewinnung, Eigenschaften und Verwendung derfür die Meß- und Regelmechanik wichtigstenWerkstoffe; ihre Ver- und Bearbeitung von Handaus und maschinell.

Grundbegriffe des Lötens und Schweißens.

Elemente im Maschinen- und Gerätebau.

Grundlagen der Pneumatik und der Hydraulik.

Verbindungselemente in Meß- und Regelanla-gen.

M a s c h i n e n - u n d G e r ä t e -k u n d e :

Leitungen, Sicherungen und Schalter. Elektro-magnetische Schalter.

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungs-spannung nach ÖVE.

Leitungs-, Motor- und Berührungsschutzschal-ter.

Transformatoren; Gleich-, Wechsel- und Drei-phasen-Wechselstrommotoren; Gleichrichterschal-tungen.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1189

Meßkunde:

Handhabung, Genauigkeit und Empfindlichkeitvon Meßgeräten.

Dämpfung und Anzeigefehler. Drehspulmeß-werk und Zusätze.

Dreheisenmeßwerk und elektrodynamischesMeßwerk.

Spannungs- und Strommessung. Meßbereichser-weiterung und Anleger.

Analog- und Digital-Meßgeräte.

Widerstands- und Leistungsmessung. Bestimmenvon Massen und Kräften mit einfachen Geräten.

Drehzahl-, Druck-, Durchfluß-, Standhöhen-und Temperaturmessungen; Meßverfahren undMeßgeräte. Elektronische Meßverfahren.

S i g n a l - u n d R e g e l u n g s -t e c h n i k :

Schaltungen von Signal- und Meldeanlagen.

Prinzip des Regelkreises.

Geräte, Baugruppen und Bauglieder von Regel-kreisen.

Zweipunkt- und Dreipunkt-Regeleinrichtung,stetige Regeleinrichtungen.

Regelkreise mit pneumatischer, elektrischer und/oder hydraulischer Hilfsenergie.

E l e k t r o n i k :

Widerstände, Kondensatoren, Spulen.

Elektronen- und Ionenröhren.

Lichtelektrische-, Halbleiterbauelemente.

Magnetverstärker.

Schaltungen in der Meß- und Regelmechanikund ihre Anwendung.

Lehrstoff der Vertiefung:

Arbeitsplanung:

Fühlerauswahl und -einbau. Erstellung von Prüf-und Kalibrierplänen für Meßgeräte.

Komplexe Aufgaben:

Feuchtemessung, Mangelsicherung."

e) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-

schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Fachbezogene Längen-, Flächen-, Volums- undMasseberechnungen.

Winkelfunktionen und vektorielle Darstellungen.

Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, derGleich- und Wechselstromtechnik und des Magne-tismus.

Wirkungsgrad und Leistungsfaktor.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Rechnungen aus dem Gebiet der Physik, derGleich- und Wechselstromtechnik und des Magne-tismus."

f) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Anfertigen von Freihandskizzen und normge-rechten technischen Zeichnungen sowie derenBemaßung.

Oberflächenzeichen, Gewinde- und Schnittdar-stellungen.

Skizzieren und Zeichnen von ein- und mehrlini-gen Schaltplänen elektrischer Einrichtungen sowievon pneumatischen, hydraulischen, elektrischenund kombinierten Regelkreisen unter Verwendungder genormten Symbole.

Diagramme und Kennlinien zur Fachkunde.

Diagramme zur Regeltechnik. Blockschaltbild.

Zusammenstellungszeichnungen."

g) hat beim Unterrichtsgegenstand Laborato-riumsübungen der Unterabschnitt Lehrstoff zu lau-ten:

„Lehrstoff:

Grundversuche und Übungen, welche dieZusammenhänge zwischen elektrischen Größenklarstellen.

Grundversuche zur Induktion der Bewegungund der Ruhe.

Page 46: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1190 66. Stück —Ausgegeben am 13. April 1984 - Nr. 148

Einfache Schaltübungen mit Lampen, Widerstän-den, Schaltern, Relais und Schützen.

Versuche und Übungen an Induktivitäten undKapazitäten.

Grundschaltungen an elektrischen Maschinen,Geräten und Gleichrichtern.

Messen und Bestimmen physikalischer Größen.

Schaltungen der Steuer- und Regeltechnik.

Betriebsmessungen und Fehlersuche.

Übungen zur Analog-, Digitaltechnik undMikroelektronik."

76. In der Anlage A/5/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Blumenbinder und -händler — Flo-rist) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

77. In der Anlage A/5/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse undFertigkeiten im Verkaufen haben."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Verkaufsgespräch:

Der Verkäufer; Verkaufspsychologie; Verkaufs-training."

78. In der Anlage A/5/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Friedhofs- und Ziergärtner, Land-schaftsgärtner, Garten- und Grünflächengestalter)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

79. In der Anlage A/5/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

Page 47: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1191

a) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachkundeder Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:a) Bodenkunde und Düngerlehre:

Entstehung und Eigenschaften der Boden- undErdarten.

Methoden der Bodenuntersuchung, -Verbesse-rung und -bearbeitung; Bodenbearbeitungsmaschi-nen und Geräte.

Erdersatz und Pflanzstoffe.Pflanzennährstoffe, ihre Anwendung und Wir-

kung auf die Pflanzen.Anorganische und organische Düngemittel.

Nährstoffgehalt. Zeitpunkt der Düngung. Zusam-mensetzung der Nährstofflösungen. Düngemetho-den für Gehölze, Gemüse und Zierpflanzen.Immission von metallischen Elementen.

b) Pflanzenkunde:

Gestalt und Bau der Pflanze. Zellen und Gewebeder Pflanze.

Lebenserscheinungen, Ernährung, Atmung, Was-serhaushalt und Entwicklung.

Aufgliederung der Pflanzen:

Familien, Gattungen, Arten, Nomenklatur.

c) Pflanzenschutz:

Unfallverhütung.Bedeutung des Pflanzenschutzes. Pflanzen-

krankheiten und Schädlinge. Pflanzenschutzmittelund ihre Anwendung unter besonderer Berücksich-tigung der Sicherheitsvorschriften (besonders inbezug auf Selbstschutz, Umwelt- und Konsumen-tenschutz).

Vorbeugemaßnahmen und Behandlung derPflanzenkrankheiten sowie Schädlingsbekämp-fungsmethoden.

Gartennützlinge.

d) Obst- und Gehölzkunde:

Die Baumschule (Arten und Einteilung), Ver-mehrung der Obstunterlagen und Ziergehölze. Diewichtigsten Unterlagen, Veredelungsarten, ihreAnwendung und Weiterbehandlung.

Pflanzung und Pflege von Obst- und Ziergehöl-zen. Gehölzschnitt. Die Obstarten und -Sorten, ihreErnte und Lagerung.

e) Gemüsebau:

Arten des Gemüsebaues; Freilandgemüsebau und-treiberei. Die wichtigsten Gemüsearten und -Sor-ten, Küchen- und Gewürzkräuter.

Anbauplan, Anbauzeiten und Fruchtfolge.Aussaat, Pflanzung, Pflege, Kulturdauer, Ernte

und Lagerung.

f) Blumen- und Zierpflanzenbau:

Betriebseinrichtungen, Kulturbehelfe, Werk-zeuge und Geräte.

Klimazonen der Erde. Annuelle, Bienne, Peren-nen. Vermehrung, Heranzucht und Verwendung.Kulturverlauf. Treiberei. Topfpflanzen undSchnittblumen unter Glas."

b) hat beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnender Unterabschnitt Lehrstoff zu lauten:

„Lehrstoff:

Schriftübungen. Konstruieren geometrischerFormen. Grund-, Auf- und Seitenriß. Ausfüh-rungen von Planzeichnungen in gebräuchlichenMaßstäben. Anfertigen von Ausmaßplänen.

Entwerfen von Bepflanzungsplänen. Detail-zeichnungen von Wege-, Stufen- und Mauern-bau."

80. In der Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Tierpfleger) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 48: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1192 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

81. In der Anlage A/6/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bäcker) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

82. In der Anlage A/6/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe folgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff dieErfordernisse der Herstellung von Diätbackwarenund Vollwertbroten sowie fachbezogene Umwelt-probleme kennen; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Spezialbackwaren:

Diätbackwaren, Vollwertbrote (Rohstoffe, Her-stellung).

Umweltprobleme:

Reinigungsmittel; Desinfektionsmittel; Bekämp-fung von Lagerschädlingen.

Komplexe Aufgaben:

Qualitätsbestimmung. Rationeller Energieein-satz; Wärmegewinnung; Alternativenergien."

83. In der Anlage A/6/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Fleischer) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

84. In der Anlage A/6/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

Page 49: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1193

a) dem Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe folgender Absatz anzufügen:

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff dieHerstellung von in Imbißstuben verabreichten Spei-sen kennen sowie mikroskopische Übungen durch-führen können; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Einfache Speisen:

Suppen, Aufstriche, Salate, Soßen, Rouladen,Pasteten, kleine Wurst- und Fleischgerichte. Deko-rative Aspikerzeugnisse.

Bakteriologie:

Grundlagen; mikroskopische Untersuchungsme-thoden.

Komplexe Aufgaben:

Analysen im Hinblick auf den Codex.

Technologie der Pökelwarenerzeugung. Hygie-neverordnung."

85. In der Anlage A/6/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kellner) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

86. In der Anlage A/6/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Getränkekunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse überWeine und Spirituosen sowie Getränke im Barbe-reich haben."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Weine und Spirituosen:

Sortimente der inländischen und ausländischenSpitzenprodukte. Qualitätsbestimmung.

Getränke in Barbereich:

Barstock. Korrespondenz der Basisgetränke.Empfehlungen der internationalen Barkeeperunion.Gliederung und Deklarationsvorschriften der Spiri-tuosen."

b) am Ende anzufügen:

„ G r u n d l a g e n d e r E D V

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

87. In der Anlage A/6/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Koch) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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1194 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

88. In der Anlage A/6/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Nahrungsmittel-und Speisenkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse überdie Vollwertküche, die Gemeinschaftsverpflegungund Strömungen des Kochens haben."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Vollwertküche:Naturwissenschaftliche Grundlagen. Vollwertige

Ernährung. Vollwertige Nahrungsmittel. Menüzu-

sammenstellung. Produktvergleiche. Säure-Basen-Gleichgewicht. Kochtechnische Auswirkungen.Lebensmittelrechtliche Bestimmungen.

Gemeinschaftsverpflegung:

Ernährungsphysiologische Aspekte. Menüab-stimmungen.

Aktuelle Strömungen und Entwicklungen desKochens."

b) am Ende anzufügen:

„ G r u n d l a g e n d e r E D V

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

89. In der Anlage A/6/5 [Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Zuckerbäcker (Konditor), Lebzel-ter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektma-cher] hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR KONDITOR (ZUCKERBÄCKER)

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 51: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1195

B. FÜR LEBZELTER UND WACHSZIEHER,BONBON- UND KONFEKTMACHER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

90. In der Anlage A/6/5, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff dieRohstoffe und Arbeitsgänge bei der Herstellungvon Sandwiches und kalten Platten kennen. Er solldie psychologisch-ästhetischen Einflußfaktoren beiSpeisen sowie die Verfahren optimaler Arbeitsge-staltung kennen; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kalte Küche:

Sandwiches, kalte Platten, Diabetikerwaren.

Psychologie und Ästhetik der Nahrung:

Einfluß von Farbe, Form, Konsistenz, Geruch,Geschmack. Exotisches Obst, Würzmischungen,Modeeinflüsse. Dekoration. Lebensmittelhygiene.

Arbeitsgestaltung:

Ergonomie, Rationalisierung, Energiesparen(Energierückgewinnung, Brennstoffe). Wirtschaft-lichkeitsvergleiche.

Komplexe Aufgaben:

Qualitätsbestimmung. Herstellen von Attrappenund Formen."

91. In der Anlage A/6/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Getreidemüller) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

92. In der Anlage A/6/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

Page 52: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1196 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen;

„Der Schüler soll zusätzlich zum Lehrstoff diegebräuchlichsten Verfahren der Schalt- und Regel-technik kennen; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Schalt- und Regeltechnik:

Begriffe; Zweipunkt- und Mehrpunktregler, ste-tige Regler. Automatische Mühlenüberwachung,Vermahlungs- und Ausbeutekontrolle, Verriege-lungen.

Komplexe Aufgaben:Getreideprodukte in der Tierernährung. Arbeits-

planung."

93. In der Anlage A/6/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Molker und Käser) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

94. In der Anlage A/6/7, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich zum Lehrstoff dieHerstellung und die Verwendung zusammenge-setzter Milchprodukte kennen; er soll auch kom-plexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Zusammengesetzte Milchprodukte:

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt, Milchcocktails.Butterarten.Käsearten.Dauermilcherzeugnisse.

Komplexe Probleme:

Ästhetische Produkt- und Verpackungsgestal-tung. Lagerhaltung.

Fehlerbekämpfung bei zusammengesetztenMilchprodukten und bei den verschiedenen Käse-arten."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) ist nach dem bisherigen Wortlaut des Unter-abschnittes Lehrstoff einzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Milchwirtschaftliches Rechnen. Butterei- undkäsereitechnische Berechnungen."

Page 53: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1197

95. In der Anlage A/6/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

96. In der Anlage A/6/9 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

97. In der Anlage A/6/9, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) bei den Unterrichtsgegenständen Einführungin Fachenglisch/Einführung in Fachfranzösisch

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Sprachkenntnissehaben, die ihm eine einfache Konversation ermög-lichen als auch seinen Sprachschatz für Küche,Speisesaal, Restaurant, Frontbüro und Ökonomaterweitern."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe imBereich:

Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis,Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck,Wortschatz.

Kommunikationssituationen: Beruf, beruflicherAlltag."

Page 54: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1198 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

b) am Ende anzufügen:

„ G r u n d l a g e n d e r E D V

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

98. In der Anlage A/7/1 [Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Glaser, Glasgraveur, Glasschleiferund Glasbeleger, Glasbläser und Glasinstrumenten-erzeuger, Hohlglasfeinschleifer (Kugler)] hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

99. In der Anlage A/7/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist im Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot des Lehrberufes Glaser sollzusätzlich die Silikatswerkstoffe im Bauwesen undihre Bearbeitungsgänge kennen sowie Kenntnisseüber Dichtstoffe und Rahmenmaterialien haben; ersoll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehr-stoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Werkstoffe:

Brandschutzgläser und feuerwiderstandsfähigeDichtstoffe nach DIN 4102, Verarbeitung vonanorganischem Glas, Glasbauelemente für dieSolarenergienutzung. Kenntnisse und Verarbeitungvon Dichtstoffen für Bau- und Fensterfugen. Rah-menmaterialien und deren Bearbeitung.

Komplexe Aufgaben:

Wirtschaftliche Bemessung und Ausführung vonFenstern. Konservierung wertvoller Glasfenster."

100. In der Anlage A/7/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Keramiker, Figurenkeramformer,Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer,Technokeramformer) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR TECHNOKERAMFORMER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 55: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1199

B. FÜR KERAMIKER, FIGURENKERAM-FORMER, GESCHIRRKERAMFORMER,

KERAMMODELLABGIESSER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

101. In der Anlage A/7/3 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Glasmaler, Kerammaler, Porzellan-maler) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

102. In der Anlage A/7/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die geschichtlicheEntwicklung der Malerei auf Silikatwerkstoffenkennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kunstgeschichte:

Entwicklung der Techniken der Malerei auf Sili-katwerkstoffen. Stilrichtungen, Stilmerkmale.

Komplexe Aufgaben:

Werkstoffaufbereitung, Temperatur- und Dich-tebestimmungen, Kunstglasuren, Edelmetalldekor.Konservierung und Restaurierung."

103. In der Anlage A/7/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Emailleur)- hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 56: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1200 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

104. In der Anlage A/8/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Drucker, Hochdrucker) hat dieStundentafel zu lauten:

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUFDRUCKER

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

105. In der Anlage A/8/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lau-ten:

„ F a c h u n t e r r i c h t

S p r a c h e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangs-sprache bedienen und Texte auf ihre sprachlicheRichtigkeit überprüfen können. Er soll charakteri-stische Werke der deutschsprachigen Literatur ken-nen und verstehen.

Lehrstoff:

Korrekturzeichen und deren Anwendung. Wort-bildung, Wortlehre, Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und andererNachschlagwerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung undderen Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieBedeutung für die Beurteilung der sprachlichenRichtigkeit von Texten, im Themenbereich „Litera-tur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematikauf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-

Page 57: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1201

genössischen und hier wieder der österreichischenLiteratur besonderes Gewicht zu. Die praktischausgerichtete Bildungs- und Lehraufgabe erfordertintensives Üben, auch im Gebrauch der praxisübli-chen Nachschlagwerke. Die Textauswahl wird vonden Bedürfnissen des Lehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

A l l g e m e i n e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafi-schen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; ersoll die in den grafischen Berufen gebräuchlichenMaßsysteme kennen.

Lehrstoff:

Maßsysteme:

Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografi-sche System.

Herstellung von Druckerzeugnissen:

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Textund Illustration in den verschiedenen Druck- undReproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte:

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,Druckverfahren, Illustration; Formen der Drucker-zeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epo-chen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis für das Zusammenwirkenund die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in derGegenwart. Die Verwendung von Mustern erhöhtdie Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionenund Lehrausgänge fördern das Verständnis fürZusammenhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehr-stoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtge-genstand kommen vorwiegend die für den Lehrbe-ruf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

S p e z i e l l e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendetenWerkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande derTechnik gründlich kennen und unter Berücksichti-gung der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretendenfachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehr-stoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Chemie und Physik:

Für die Druckverfahren des Hoch- und Flach-drucks bedeutsame Begriffe und Gesetze.

Reproduktions- und Drucktechnik:

Druckverfahren des Hoch- und Flachdruckes,Reproduktionsfotografie. Ausschießen; Formatma-chen; Standmachen. Formenschließen, Zurichten,Aufzugarten. Einteilungsbogen, Film-Montage,Kopie; Kopierverfahren. Hochdruckformen (Ori-ginale, Duplikate). Druckplatten für den Flach-druck (Arten, Bearbeitung). Wechselwirkung vonFeuchtung, Farbe, Bedruckstoff und Trocknung.Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfarben-druck. Druckschwierigkeiten. Standardisierungs-möglichkeiten und Qualitätskontrollen. Sonderar-beiten (zB Rillen, Stanzen).

Maschinen, Apparate und Geräte:

Maschinen, Apparate und Geräte des Hoch- undFlachdruckes. Mechanik, Maschinenteile. Funk-tionsabläufe (Abwicklung).

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenver-arbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik.

Fachliches Rechnen:

Farbverbrauch; Papiergewicht; Nutzen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelme-chanik.

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.Qualitätskontrolle.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen in der Praxis des Lehrberufes. DieVerwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehraus-gänge fördern das Verständnis für Zusammen-hänge.

Page 58: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1202 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen derLehrstoffabgrenzung wichtig; dem genanntenPflichtgegenstand kommen vorwiegend die für dieanderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehr-inhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch dieAbstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstan-des „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitigerBereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, emp-fiehlt sich die Behandlung des ThemenbereichesSicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhangmit den einzelnen technologischen Themenberei-chen.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen injeder Schulstufe.

F a c h z e i c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeitenvon Form, Farbe und Schrift kennen; er soll dieForm- und Farbqualität von Druckerzeugnissenbeurteilen können.

Der Schüler soll technisch-schematische Darstel-lungen von Maschinen seines Lehrberufes anferti-gen können und sich der Werbewirksamkeit unddes kunstgewerblichen Stellenwertes der Druck-erzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff:

Technisch-schematische Darstellungen undFunktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufeseinschließlich der notwendigen Beschriftungen.Einteilungsbogen.

Farbe:

Charakteristik und Symbolik der Farben. Grau-klare Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farben-kreise. Reine und gebrochene Farben, warme undkalte Farben. Additive und substraktive Farbmi-schungen, Farbtreffübungen.

Farbharmonien, Farbkontraste.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis der technischen Funktio-nen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beur-teilung von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schu-lung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei; wobeiauf das Schulen des farbigen Sehens und derGeschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbigerVorlagen für den praktischen Unterricht.

P r a k t i s c h e A r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,Apparate und Geräte des Lehrberufes nach demStande der Technik sicher handhaben, pflegen undwarten können und dabei die Sicherheitsvorschrif-ten beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mitVerantwortungsbewußtsein und Geschmack lösenkönnen.

Lehrstoff:

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung,Handhabung, Pflege und Instandhaltung derGeräte, Maschinen und Materialien.

Ausdeckarbeiten auf Film und Platte.

Ausschießen, Format- und Standmachen, Justie-ren, Formenschließen.

Aufzug und Zurichtung an Hochdruckmaschi-nen.

Erstellung eines Einteilungsbogens.

Ein- und Mehrfarbenmontage.

Herstellung und Bearbeitung von Druckplatten.

Mischen und Aufbereiten der Druckfarben.

Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen.

Einstellen und Einrichten von Ein- und Mehrfar-ben-Flachdruckmaschinen.

Fortdruck. Qualitätskontrolle unter Verwendungneuzeitlicher Prüfgeräte.

Erkennen und Beheben von Druckschwierigkei-ten.

Sonderarbeiten (zB Rillen, Stanzen).

Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufs-praxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll ver-mittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeitenin einem Themenbereich müssen die Schüler mitEigenschaften und Anwendung der Werk- undHilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparateund Geräte, vor allem aber mit den einschlägigenSicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise aufdie Zusammenhänge zwischen theoretischerErkenntnis, Anwendung in der Werkstätte undpraktischem Erfolg erhöhen die Motivation derSchüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheitenverwandter grafischer Berufe fördern die geistigeund die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allem

Page 59: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1203

durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeits-grades erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genau-igkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftli-che Arbeitsweise."

106. In der Anlage A/8/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Druckformenhersteller, Notenste-cher, Reproduktionsfotograf, Tiefdruckformenher-steller, Fotograveur) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

107. In der Anlage A/8/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) hat der Unterabschnitt Fachunter-richt zu lauten:

„Fachunterr icht

Allgemeine didaktische Bemerkungen:In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind

bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonder-heiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigenund nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

S p r a c h e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangs-sprache bedienen und Texte auf ihre sprachlicheRichtigkeit Überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschspra-chigen Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff:

Korrekturzeichen und deren Anwendung.

Wortbildung, Wortlehre, Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und andererNachschlagwerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung undderen Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieBedeutung für die Beurteilung der sprachlichenRichtigkeit von Texten, im Themenbereich „Litera-tur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematikauf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-genössischen und hier wieder der österreichischenLiteratur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehr-aufgabe erfordert intensives Üben, auch imGebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen desLehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

A l l g e m e i n e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafi-schen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; ersoll die in den grafischen Berufen gebräuchlichenMaßsysteme kennen.

Page 60: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1204 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Lehrstoff:

Maßsysteme:

Maß. Berufsbezogene Einheiten. Das typografi-sche System.

Herstellung von Druckerzeugnissen:

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Textund Illustration in den verschiedenen Druck- undReproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte:

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,Druckverfahren, Illustration; Formen der Drucker-zeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epo-chen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis für das Zusammenwirkenund die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in derGegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht dieAnschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen undLehrausgänge fördern das Verständnis für Zusam-menhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehr-stoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtge-genstand kommen vorwiegend die für den Lehrbe-ruf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

S p e z i e l l e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendetenWerkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande derTechnik gründlich kennen und unter Berücksichti-gung der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Er soll die im Lehrberuf auftretenden fachlichenRechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehr-stoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff:

a) für Druckformenhersteller:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Aufbau fotografischer Materialien. Druckplat-ten, Druckpapiere, Druckfarben.

Fotooptik:

Grundbegriffe der Physik. Entwicklung derFotografie. Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden; Fil-ter, Raster, Beleuchtung, Farbtemperatur des Lich-tes. Projektion.

Fotochemie:

Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belich-tung, Entwicklung); chemische Korrektur.

Meßtechnik:

Sensitometrie. Farbprüfverfahren.

Reproduktions- und Drucktechnik:

Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopienund Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter,Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge im Druck. Retu-sche. Mechanische und fotografische Tonwert- undFarbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierver-fahren. Entwicklungs- und Kopierverfahren.

Maschinen, Apparate und Geräte:

Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwick-lungsmaschinen, Kopieranlagen, Reproduktions-Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsy-steme. Elektronischer Farbauszug. ElektronischeDatenverarbeitung. Elektronische Meß- undSteuertechnik.

b) für Notenstecher:

Unfallverhütung. Notenschrift und Bezeichnun-gen in der Musik. Einsatz und Wirkungsweise derGeräte, Maschinen und Materialien. Schriftartenund Schriftgrößen. Zurichten der Stichplatte. Ein-teilen der Stichplatte gemäß den musikalischenRegeln. Notenlinien und Einteilen der Takte undNoten nach bestimmten Größenverhältnissen.Schlagen der Notenzeichen und Schriften mittelsStahlstempels. Planieren der Plattenrückseite. Ste-chen mittels verschiedenartiger Stichel. Nachbear-beiten der Platte. Korrekturen. Zurichten derWerkzeuge.

Anwendung von Rechenbeispielen bei geeigne-ten Themen.

Informationen über fachverwandte Lehrberufe.

c) für Reproduktionsfotografen:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Aufbau fotografischer Materialien. Druckplat-ten, Druckpapiere, Druckfarben.

Page 61: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1205

Fotooptik:

Grundbegriffe der Physik; Spiegel, Linsen, Pris-men, Blenden; Filter, Raster. Beleuchtung, Farb-temperatur des Lichtes. Projektion.

Fotochemie:Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.

Einflüsse auf die Gradation (Schwärzung, Belich-tung, Entwicklung).

Meßtechnik:

Sensitometrie. Farbprüfverfahren.

Reproduktionstechnik:

Farbfilter, Farbauszüge, Farbreihenfolge. Retu-sche, mechanische und fotografische Tonwert- undFarbkorrektur, Scannenechnologie, Maskierver-fahren. Entwicklungs- und Kopierverfahren.

Maschinen, Apparate und Geräte:

Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwick-lungsmaschinen, Kopieranlagen, Reproduktions-Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).

Elektronik:Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsy-

steme. Elektronischer Farbauszug. ElektronischeDatenverarbeitung. Elektronische Meß- undSteuertechnik.

d) für Tiefdruckformenhersteller:

Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweiseder Geräte, Maschinen und Materialien der Repro-duktionsfotografie und der Tiefdruckformenher-stellung. Fotochemie. Eigenschaften der Druckfar-ben. Farbfilterungsverfahren und Maskiertechnik.Aufkupferung von Tiefdruckzylindern. Halbtonre-tusche (negativ und positiv) von einfarbigen undmehrfarbigen Arbeiten aller Schwierigkeitsgrade.Das Densitometer. Korrekturen durch Abschwä-cher auf Negativen und Positiven. Montage undKopie der Bild- und Testfilme. Das Verfahren desÜbertragens der Kopien auf den Zylinder. Ent-wicklung der Kopien. Zylinderätzen, Atzbäder undgebräuchliche Lösungen. Korrekturen am Zylinder(plus und minus). Grundkenntnisse von elektro-nisch gesteuerten Farbauszugsgeräten. Anwendungvon Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.

Informationen über fachverwandte Lehrberufe.

e) für Fotograveur:

Unfallverhütung, Einsatz und Wirkungsweiseder Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen undArbeitsbehelfe. Die speziellen Werk- und Hilfs-stoffe, ihre Eigenschaften, Verwendungs- undBearbeitungsmöglichkeiten.

Die Technik des Gravierens, des Kopierens, desRetuschierens und des Lackretuschierens. Unter-schiedliche Filmtypen und deren Aufbau. Die Her-stellung von Farbauszügen und ihre Weiterverar-

beitung und Rapportierung. Die verschiedenenDruckformen, das Herrichten und Weiterverarbei-ten von verschiedenen Druckformen und ihre Kor-rektur. Die verschiedenen Textilien und ihre druck-technischen Eigenschaften. Arbeitsvorbereitung.Anwendung von Rechenbeispielen bei geeignetenThemen. Information über fachverwandte Lehrbe-rufe.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.Qualitätskontrolle. Druckverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen in der Praxis des Lehrberufes. DieVerwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehraus-gänge fördern das Verständnis für Zusammen-hänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen derLehrstoffabgrenzung wichtig; dem genanntenPflichtgegenstand kommen vorwiegend die für dieanderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehr-inhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch dieAbstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstan-des „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitigerBereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, emp-fiehlt sich die Behandlung des ThemenbereichesSicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhangmit den einzelnen technologischen Themenberei-chen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechnun-gen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zujedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen injeder Schulstufe.

F a c h z e i c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeitenvon Form, Farbe und Schrift kennen; er soll dieForm- und Farbqualität von Druckerzeugnissenbeurteilen können.

Der Schüler soll einfache grafische Entwürfeerstellen können und sich der Werbewirksamkeitund des kunstgewerblichen Stellenwertes derDruckerzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff:

Schrift:

Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß derkunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestaltennach der Klassifikation. Schriftkomposition.

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1206 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Buchstabenverbindungen (flächig und räumlichdargestellt).

Lineares Zeichnen:

Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen.Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punktenund Farbflächen mit Maßstabsveränderung.

Farbe:

Charakteristik und Symbolik der Farben, Far-benlehre. Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht-und Körperfarben, bunte und unbunte Farbreihen,warme und kalte Farben, Schwarz- und Weißfar-ben für Farbauszugsverfahren. Mischen von Deck-und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste. Farb-treffübungen.

Entwurf:

Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel undFarbe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis der technischen Funktio-nen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beur-teilung von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schu-lung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Alsbesonders nützlich erweist sich die Anfertigung far-biger Vorlagen für den praktischen Unterricht.

P r a k t i s c h e A r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,Apparate und Geräte des Lehrberufes nach demStande der Technik sicher handhaben, pflegen undwarten können und dabei die Sicherheitsvorschrif-ten beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mitVerantwortungsbewußtsein und Geschmack lösenkönnen.

Lehrstoff:

a) für Druckformenhersteller:

Sicherheitsvorschriften.

Hygienevorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Geräte, Maschinen, Apparate undMaterialien.

Vorbereitung von Vorlagen.

Einfache Aufnahmen.

Arbeiten mit dem Densitometer.

Retuschearbeiten.

Tonwertkorrekturen.

Kopieren.

Herstellung von Farbauszügen und deren Kor-rektur.

Fotografische Maskierverfahren.

Herstellung von Einteilungsbogen.

Herstellung von Filmmontagen (Seiten- undBogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen.

Ausschießen.

Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll-und Meß-Streifen.

Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.

Herstellen und Fertigmachen der Druckformen.

Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfah-ren).

Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbe-reitung).

Programmieren und Bedienen elektronischerGeräte.

Arbeiten am Scanner.

b) für Notenstecher:

Unfallverhütung. Handhabung, Pflege undInstandhaltung der verwendeten Geräte, Maschi-nen und Materialien. Zurichten der Stichplatten(Zuschneiden auf bestimmte Größen, Abschabenmit der Ziehklinge). Übungen im Einteilen derStichplatten gemäß den musikalischen Regeln, imEinziehen der Notenlinien und Einteilen der Takteund Noten nach bestimmten Größenverhältnissen.Ausführung der Notenzeichen und Schriften mit-tels Stahlstempels. Planieren der Plattenrückseite,Stechübungen mittels verschiedenartiger Stichel(Messer- oder Flachstichel). Nachbearbeiten derPlatte (Nachziehen der Notenlinien. Polieren undAusbürsten der Platte). Durchführen der Korrektu-ren. Zurichten der Werkzeuge.

Einführung im Arbeitsverfahren fachverwandterLehrberufe.

c) für Reproduktionsfotografen:

Sicherheitsvorschriften.

Hygienevorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Geräte, Maschinen, Apparate undMaterialien.

Vorbereiten von Vorlagen.

Strich- und Rasteraufnahmen (direkt, indirekt).

Arbeiten mit dem Densitometer.

Retuschearbeiten.

Herstellen von Farbauszügen.

Fotografische Maskierverfahren.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1207

Kontaktarbeiten.

Arbeiten mit Tageslichtfilmen.

Kopieren.

Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.

Programmieren und Bedienen elektronischerGeräte.

Arbeiten an Fotosetzgeräten (nach Arbeitsvorbe-reitung).

d) für Tiefdruckformenhersteller:

Unfallverhütung. Handhabung, Pflege undInstandhaltung der verwendeten Geräte, Maschi-nen und Materialien. Halbtonretusche (negativ undpositiv) von ein- und mehrfarbigen Arbeiten. Arbei-ten mit dem Densitometer. Korrekturarbeiten mitAbschwächer auf Negativen und Positiven. Montie-ren und Kopieren der Bild- und Textfilme. Über-tragen der Kopien auf den Zylinder. Entwickelnder Kopien, Zylinderätzen. Ansetzen und Anwen-den der verschiedenen Ätzbäder und Lösungen.Durchführen der Korrekturen am Zylinder (plusund minus). Grundkenntnisse in der Bedienung vonelektronisch gesteuerten Farbauszugsgeräten.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandterLehrberufe.

e) Fotograveur:

Unfallverhütung, Handhabung, Pflege undInstandhaltung der verwendeten Einrichtungen,Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Mate-rialien. Übungen im Gravieren, Retuschieren, Lack-retuschieren, Retuschieren mit GravurwerkzeugenKopieren. Herstellung von Nutzen, Weiterverar-beitung der Farbauszüge und Druckformen. Film-montage, Korrigieren von Druckformen. Retu-schierarbeiten am Film. Druckübungen auf ver-schiedenen Textilien.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandterLehrberufe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufs-praxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll ver-mittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeitenin einem Themenbereich müssen die Schüler mitEigenschaften und Anwendung der Werk- undHilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparateund Geräte, vor allem aber mit den einschlägigenSicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise aufdie Zusammenhänge zwischen theoretischerErkenntnis, Anwendung in der Werkstätte undpraktischem Erfolg erhöhen die Motivation derSchüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheitenverwandter grafischer Berufe fördern die geistigeund die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allemdurch allmähliche Anhebung des Schwierigkeits-grades erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genau-igkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftli-che Arbeitsweise."

108. In der Anlage A/8/3 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Flachdrucker, Siebdrucker, Kupfer-drucker) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

109. In der Anlage A/8/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lau-ten:

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1208 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

„Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen:

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sindbei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonder-heiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigenund für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bil-den.

S p r a c h e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangs-sprache bedienen und Texte auf ihre sprachlicheRichtigkeit überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschspra-chigen Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff:

Korrekturzeichen und deren Anwendung.

Wortbildung. Wortlehre. Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und andererNachschlagewerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung undderen Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieBedeutung für die Beurteilung der sprachlichenRichtigkeit von Texten, im Themenbereich „Litera-tur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematikauf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-genössischen und hier wieder der österreichischenLiteratur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehr-aufgabe erfordert intensives Üben, auch imGebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen desLehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

A l l g e m e i n e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafi-

schen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; er

soll die in den grafischen Berufen gebräuchlichenMaßsysteme kennen.

Lehrstoff:

Maßsysteme:

Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografi-sche System.

Herstellung von Druckerzeugnissen:

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Textund Illustration in den verschiedenen Druck- undReproduktionsverfahren (ausgenommen Flach-druck), Buchbinderei.

Kulturgeschichte:

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,Druckverfahren, Illustration; Formen der Drucker-zeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epo-chen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis für das Zusammenwirkenund die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in derGegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht dieAnschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen undLehrausgänge fördern das Verständnis für Zusam-menhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehr-stoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtge-genstand kommen vorwiegend die für den Lehrbe-ruf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

S p e z i e l l e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendetenWerkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande derTechnik gründlich kennen und unter Berücksichti-gung der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretendenfachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehr-stoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff:

a) für Flachdrucker:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Page 65: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück - Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1209

Chemie und Physik:

Für die Druckverfahren des Flachdrucks bedeut-same Begriffe und Gesetze.

Reproduktions- und Drucktechnik:

Druckverfahren des Flachdruckes. Reproduk-tionsfotografie. Ausschießen; Formatmachen, Ein-teilungsbogen, Montage, Kopie; Kopierverfahren.Druckplatten für den Flachdruck (Arten, Bearbei-tung). Wechselwirkung von Feuchtung, Farbe,Bedruckstoff und Trocknung. Einrichten und Fort-druck. Ein- und Mehrfarbendruck, Druckschwie-rigkeiten. Standardisierungsmöglichkeiten undQualitätskontrollen. Sonderarbeiten: (zB Rillen,Perforieren).

Maschinen, Apparate und Geräte:

Maschinen, Apparate und Geräte des Flachdruk-kes. Mechanik, Maschinenteile. Funktionsabläufe(Abwicklung).

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenver-arbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik.

Fachliches Rechnen:

Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen.

b) für Siebdrucker:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Bedruckstoffe, Druckfarben, Hilfsstoffe.

Chemie und Physik:

Für den Siebdruck bedeutsame Begriffe undGesetze.

Reproduktions- und Drucktechnik:

Druckverfahren des Siebdrucks. Reproduktions-fotografie, Ausschießen; Formatmachen, Eintei-lungsbogen, Gewebearten und deren Verwendung,Rahmen und Bespannung, Montage, Kopie;Kopierverfahren. Schablonen und deren Herstel-lung. Einrichten und Fortdruck. Ein- und Mehrfar-bendruck. Trocknung. Druckschwierigkeiten.Standardisierungsmöglichkeiten und Qualitätskon-trollen. Sonderarbeiten.

Maschinen, Apparate und Geräte:

Maschinen, Apparate und Geräte des Siebdruk-kes. Mechanik, Maschinenteile.

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsy-steme. Elektronischer Farbauszug. ElektronischeDatenverarbeitung. Elektronische Meß- undSteuertechnik.

Fachliches Rechnen:

Farbverbrauch, Papiergewicht; Nutzen.

c) für Kupferdrucker:

Unfallverhütung. Kupferstich, Heliogravur,Radierung. Einsatz und Wirkungsweise der Werk-zeuge, Maschinen und Materialien. GebräuchlicheMaterialien (Kupfer, Zink, Stahl). Druckfarbenund Bedruckstoffe. Chemikalien. Die Druckarten.Beurteilung der Drucke in bezug auf Klarheit derFormen in allen Teilen des Bildes, Schärfe, Sauber-keit, Abstufung der Farben. Mischen und Zuberei-ten der Druckfarben.

Einführung in Papierkunde und -herstellung;Papiersorten, deren Eigenschaften und Verwen-dung; andere Bedruckmaterialien. Feuchten undVorbehandeln der Papiersorten. Vorbehandeln vonDruckplatten. Individuelles Einfärben bzw. Behan-deln (Wischen) der Druckplatten. Andrucken ein-und mehrfarbiger Arbeiten auf verschiedenenPapiersorten. Einrichten der Druckplatte, Einpas-sen, Drucken. Druckschwierigkeiten. Anwendungvon Rechenbeispielen bei geeigneten Themen.

Informationen über fachverwandte Lehrberufe.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Reproduktionstechnik, Verpackungsmittelme-chanik.

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren,Qualitätskontrolle.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen in der Praxis des Lehrberufes. DieVerwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehraus-gänge fördern das Verständnis für Zusammen-hänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen derLehrstoffabgrenzung wichtig; dem genanntenPflichtgegenstand kommen vorwiegend die für dieanderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehr-inhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch dieAbstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstan-des „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitigerBereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, emp-fiehlt sich die Behandlung des ThemenbereichesSicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhangmit den einzelnen technologischen Themenberei-chen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechun-gen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zujedem Themenbereich.

108

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1210 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen injeder Schulstufe.

F a c h z e i c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeitenvon Form, Farbe und Schrift kennen; er soll dieForm- und Farbqualität von Druckerzeugnissenbeurteilen können.

Der Schüler soll technisch-schematische Darstel-lungen von Maschinen seines Lehrberufes anferti-gen können und sich der Werbewirksamkeit unddes kunstgewerblichen Stellenwertes der Drucker-zeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff:

Technisch-schematische Darstellungen undFunktionsabläufe von Maschinen des Lehrberufeseinschließlich der notwendigen Beschriftungen.Einteilungsbogen.

Farbe:

Charakteristik und Symbolik der Farben. Grau-klare Reihe. Bunte und unbunte Farben. Farben-kreise. Reine und gebrochene Farben, warme undkalte Farben. Additive und substraktive Farbmi-schungen, Farbtreffübungen.

Farbharmonien, Farbkontraste.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis der technischen Funktio-nen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beur-teilung von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schu-lung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei, wobeiauf das Schulen des farbigen Sehens und derGeschmacksbildung besonderer Wert zu legen ist.

Als nützlich erweist sich die Anfertigung farbigerVorlagen für den praktischen Unterricht.

P r a k t i s c h e A r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,Apparate und Geräte des Lehrberufes nach demStande der Technik sicher handhaben, pflegen undwarten können und dabei die Sicherheitsvorschrif-ten beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mitVerantwortungsbewußtsein und Geschmack lösenkönnen.

Lehrstoff:

a) für Flachdrucker:

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.Handhabung, Pflege und Instandhaltung derGeräte, Maschinen und Materialien.

Herstellung von Kontaktfilmen und einfacheAusdeckarbeiten. Erstellen eines Einteilungsbogens.Ein- und Mehrfarbenmontage. Kopie. Bearbeitungvon Druckplatten. Mischen und Aufbereiten derDruckfarben. Sachgerechte Behandlung vonBedruckstoffen. Einstellen und Einrichten vonEin-, Mehrfarben-Flachdruckmaschinen. Fort-druck.

Qualitätskontrolle unter Verwendung neuzeiti-ger Prüfgeräte.

Erkennen und Beheben von Druckschwierigkei-ten.

Sonderarbeiten.

Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.

b) für Siebdrucker:

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derGeräte, Maschinen und Materialien.

Arbeiten an der Reprokamera. Herstellung vonKontaktfilmen und einfache Retuschearbeiten.

Einteilungsbogen. Ein- und Mehrfarbenmon-tage.

Bespannen von Siebdruckrahmen.

Schablonenherstellung.

Mischen und Aufbereiten der Druckfarben.

Sachgerechte Behandlung von Bedruckstoffen.

Einstellen und Einrichten von Siebdruckgerätenund Siebdruckmaschinen.

Ein- und Mehrfarbendruck.

Qualitätskontrolle.

Erkennen und Beheben von Druckschwierigkei-ten.

Sonderarbeiten.

Einführung in fachverwandte Arbeitsverfahren.

c) für Kupferdrucker:

Unfallverhütung. Vorbehandeln von Druckplat-ten. Mischen und Zubereiten der Druckfarben.Feuchten und Vorbehandeln der Papiersorten.Individuelles Einfärben bzw. Behandeln (Wischen)der Druckplatten. Andrucken ein- und mehrfarbi-ger Arbeiten auf verschiedenen Papiersorten. Ein-richten der Druckplatten. Drucken. Handhabung,

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1211

Pflege und Instandhaltung der verwendeten Werk-zeuge, Maschinen und Materialien.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandterLehrberufe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufs-praxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll ver-mittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeitenin einem Themenbereich müssen die Schüler mitEigenschaften und Anwendung der Werk- undHilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparateund Geräte, vor allem aber mit den einschlägigenSicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise aufdie Zusammenhänge zwischen theoretischerErkenntnis, Anwendung in der Werkstätte undpraktischem Erfolg erhöhen die Motivation derSchüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheitenverwandter grafischer Berufe fördern die geistigeund die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allemdurch allmähliche Anhebung des Schwierigkeits-grades erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genau-igkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftli-che Arbeitsweise."

110. In der Anlage A/8/4 [Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer)] hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

111. In der Anlage A/8/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) hat der Unterabschnitt Fachunter-richt zu lauten:

„Fachunterricht

Sprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangs-sprache bedienen und Texte auf ihre sprachlicheRichtigkeit überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschspra-chigen Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff:

Korrekturzeichen und deren Anwendung.

Wortbildung, Wortlehre, Wortarten.

Rechtschreibregeln und Rechtschreibübungen.

Übungen im Gebrauch des Dudens und andererNachschlagwerke.

Satzlehre. Satzzeichen. Zeichensetzung undderen Übungen.

Fremd- und Fachwörterschreibung.

Stilübungen. Protokollführung.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieBedeutung für die Beurteilung der sprachlichenRichtigkeit von Texten, im Themenbereich „Litera-tur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematikauf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-genössischen und hier wieder der österreichischenLiteratur besonderes Gewicht zu.

Page 68: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1212 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehr-aufgabe erfordert intensives Üben auch imGebrauch der praxisüblichen Nachschlagwerke.Die Textauswahl wird von den Bedürfnissen desLehrberufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

A l l g e m e i n e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafi-schen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen. Ersoll die in den grafischen Berufen gebräuchlichenMaßsysteme kennen.

Lehrstoff:

Maßsysteme:

Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografi-sche System.

Herstellung von Druckerzeugnissen:

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Textund Illustration in den verschiedenen Druck- undReproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte:

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,Druckverfahren, Illustration; Formen der Drucker-zeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epo-chen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis für das Zusammenwirkenund die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in derGegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht dieAnschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen undLehrausgänge fördern das Verständnis für Zusam-menhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehr-stoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtge-genstand kommen vorwiegend die für den Lehrbe-ruf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

S p e z i e l l e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendetenWerkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande derTechnik gründlich kennen und unter Berücksichti-gung der Wirtschaftlichkeit auswählen können.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretendenfachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehr-stoffinhalten vertiefte Kentnisse haben.

Lehrstoff:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Aufbau fotografischer Materialien. Druckplat-ten, Druckpapiere, Druckfarben.

Fotooptik:

Grundbegriffe der Physik. Entwicklung derFotografie.

Spiegel, Linsen, Prismen, Blenden, Filter, Raster.Beleuchtung, Farbtemperatur. Projektion.

Fotochemie:

Grundbegriffe der Chemie; fotografische Bäder.Einflüsse auf die Gradation (Filmmaterial, Belich-tung, Entwicklung); chemische Korrektur.

Meßtechnik:

Sensitometrie. Farbprüfverfahren.

Reproduktions- und Drucktechnik:

Druckverfahren, Druckplatten, Plattenkopienund Fertigmachen der Druckformen. Farbfilter,Farbauszugsfilter, Farbreihenfolge. Retusche.Mechanische und fotografische Tonwert- undFarbkorrektur, Scannertechnologie, Maskierver-fahren. Entwicklungs- und Kopierverfahren.

Maschinen, Apparate und Geräte:

Filmkontaktgerät, Kamera, Scanner, Entwick-lungsmaschinen, Kopieranlagen, Reproduktions-Fertigungsstrecken. Fotosetzgeräte. Rechenhilfen(Reprorechenscheibe, elektronische Rechner).

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Bildsy-steme. Elektronischer Farbauszug. ElektronischeDatenverarbeitung. Elektronische Meß- undSteuertechnik.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Arbeitsvorbereitung für elektronische Verfahren.Qualitätskontrolle. Druckverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen in der Praxis des Lehrberufes. DieVerwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-

Page 69: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1213

keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehraus-gänge fördern das Verständnis für Zusammen-hänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen derLehrstoffabgrenzung wichtig; dem genanntenPflichtgegenstand kommen vorwiegend die für dieanderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehr-inhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch dieAbstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstan-des „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitigerBereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, emp-fiehlt sich die Behandlung des ThemenbereichesSicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhangmit den einzelnen technologischen Themenberei-chen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechnun-gen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zujedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen injeder Schulstufe.

F a c h z e i c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeitenvon Form, Farbe und Schrift kennen; er soll dieForm- und Farbqualität von Druckerzeugnissenbeurteilen können.

Der Schüler soll einfache grafische Entwürfeerstellen können und sich der 'Werbewirksamkeitund des kunstgewerblichen Stellenwertes derDruckerzeugnisse bewußt sein.

Lehrstoff:

Schrift:

Schriftarten und Schreibtechniken. Einfluß derkunstgeschichtlichen Epochen. Schriftgestaltennach der Klassifikation. Schriftkomposition.Buchstabenverbindungen (flächig und räumlichdargestellt).

Lineares Zeichnen:

Strichbildung, Flächenteilung, Ausdeckübungen.Auflösen von Halbtonvorlagen in Linien, Punkteund Farbflächen mit Maßstabsveränderung.

Farbe:

Charakteristik und Symbolik der Farben. Far-benlehre. Grauklare Reihe, Farbenkreise. Licht-und Körperfarben, bunte und unbunte Farbenrei-hen, warme und kalte Farben. Schwarz- und Weiß-farben für Farbauszugsverfahren. Mischen vonDeck- und Lasurfarben. Strich- und Farbkontraste.Farbtreffübungen.

Entwurf:

Einfache grafische Entwürfe mit Pinsel undFarbe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis der technischen Funktio-nen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beur-teilung von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schu-lung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei. Alsbesonders nützlich erweist sich die Anfertigung far-biger Vorlagen für den praktischen Unterricht.

P r a k t i s c h e A r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,Apparate und Geräte des Lehrberufes nach demStande der Technik sicher handhaben, pflegen undwarten können und dabei die Sicherheitsvorschrif-ten beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mitVerantwortungsbewußtsein und Geschmack lösenkönnen.

Lehrstoff:

Sicherheitsvorschriften.

Hygienevorschriften.

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Geräte, Maschinen, Apparate undMaterialien.

Vorbereiten von Vorlagen.

Anfertigen von Pausen- und Korrekturzeichnun-gen.

Ausdeckübungen.

Schriftübungen.

Arbeiten mit Abreibefolien.

Poshivretusche.

Arbeiten mit Tageslichtfilmen.

Einfache Aufnahmen.

Arbeiten mit dem Densitometer.

Herstellung von Farbauszügen und deren Kor-rektur.

Fotografische Maskierverfahren.

Herstellung von Einteilungsbogen.

Herstellung von Filmmontagen (Seiten- undBogenmontagen) mit verschiedenen Einpaßhilfen.

Ausschießen.

Page 70: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1214 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Herstellung von Kontaktkopien mit Kontroll-und Meßstreifen.

Aus- und Einkopieren von Strich und Raster.

Herstellen und Fertigmachen der Druckformen.

Herstellen von Probedrucken (Kontrollverfah-ren).

Programmieren und Bedienen elektronischerGeräte.

Arbeiten an Fotosetzgeräten nach Arbeitsvorbe-reitung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufs-praxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll ver-mittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeitenin einem Themenbereich müssen die Schüler mitEigenschaften und Anwendung der Werk- undHilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparateund Geräte, vor allem aber mit den einschlägigenSicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise aufdie Zusammenhänge zwischen theoretischerErkenntnis, Anwendung in der Werkstätte undpraktischem Erfolg erhöhen die Motivation derSchüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheitenverwandter graphischer Berufe fördern die geistigeund die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allemdurch allmähliche Anhebung des Schwierigkeits-grades erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genau-igkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftli-che Arbeitsweise."

112. In der Anlage A/8/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kartolithograf) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

113. In der Anlage A/8/6 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Setzer, Schriftgießer und Stereoty-peur, Stereotypeur und Galvanoplastiker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 71: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1215

114. In der Anlage A/8/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) hat der Unterabschnitt Fachunterricht zu lau-ten:

„Fachunterricht

Allgemeine didaktische Bemerkungen:

In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sindbei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonder-heiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigenund für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bil-den.

S p r a c h e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich der gehobenen Umgangs-sprache bedienen und Texte auf ihre sprachlicheRichtigkeit überprüfen können.

Er soll charakteristische Werke der deutschspra-chigen Literatur kennen und verstehen.

Lehrstoff:

Rechtschreibung, Sprachlehre, Satzlehre undZeichensetzung. Häufige Fehler und Zweifelsfälle.

Mündlicher Ausdruck. Schriftlicher Ausdruck.Fahnenkorrektur nach Duden. Verwenden andererNachschlagwerke.

Sprachentwicklung. Sprachformen.

Deutschsprachige Literatur bis zur Gegenwart.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieBedeutung für die Beurteilung der sprachlichenRichtigkeit von Texten, im Themenbereich „Litera-

tur" die Anwendbarkeit der behandelten Thematikauf Probleme der Jetztzeit; daher kommt der zeit-genössischen und hier wieder der österreichischenLiteratur besonderes Gewicht zu.

Die praktisch ausgerichtete Bildungs- und Lehr-aufgabe erfordert intensives Üben, auch im Ge-brauch der praxisüblichen Nachschlagwerke. DieTextauswahl wird von den Bedürfnissen des Lehr-berufes bestimmt.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

A l l g e m e i n e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Arbeitsverfahren der grafi-schen Berufe sowie ihre Entwicklung kennen; ersoll die in den grafischen Berufen gebräuchlichenMaßsysteme kennen.

Lehrstoff:

Maßsysteme:

Berufsbezogene Maßeinheiten. Das typografi-sche System.

Herstellung von Druckerzeugnissen:

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsgänge für Textund Illustration in den verschiedenen Druck- undReproduktionsverfahren. Buchbinderei.

Kulturgeschichte:

Schriftträger und Schreibgeräte, Schriftformen,Druckverfahren, Illustration; Formen der Drucker-zeugnisse. Einfluß der kunstgeschichtlichen Epo-chen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis für das Zusammenwirkenund die Arbeitsweisen der grafischen Berufe in derGegenwart.

Die Verwendung von Mustern erhöht dieAnschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen undLehrausgänge fördern das Verständnis für Zusam-menhänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Spezielle Fachkunde" ist wegen der Lehr-stoffabgrenzung wichtig; dem genannten Pflichtge-genstand kommen vorwiegend die für den Lehrbe-ruf des Schülers maßgeblichen Lehrinhalte zu.

S p e z i e l l e F a c h k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendetenWerkstoffe, Werkzeuge, Maschinen, Apparate,

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1216 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Geräte und Arbeitsverfahren nach dem Stande derTechnik gründlich kennen und unter Berücksichti-gung der Wirtschaftlichkeit die Herstellung vonDruckerzeugnissen im Gesamtzusammenhang ken-nen.

Der Schüler soll die im Lehrberuf auftretendenfachlichen Rechnungen ausführen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich zu einzelnen Lehr-stoffinhalten vertiefte Kenntnisse haben.

Lehrstoff:

a) für Setzer:

Einschlägige Sicherheitsvorschriften und sonstigein Betracht kommende Vorschriften zum Schutzdes Lebens und der Gesundheit. Erste Hilfe.

Werkstoffe:

Papier (Arten, Herstellung, Eigenschaften, Ver-wendung) und andere Druckträger. FotografischeMaterialien.

Satzarten:

Schriftgrade. Glatter und gemischter Satz. Satzvon Gedichten, Dramen, Fremdsprachentexten.Reihensatz. Satz chemischer und mathematischerFormeln. Tabellensatz. Satz von Gebrauchsdruck-sorten, Anzeigen, Urkunden, Wertpapieren, Einbauvon Strich- und Rasterlithos (Klischees).

Werksatz:

Manuskriptberechnen, Manuskripteinrichten,Korrekturvorschriften, Satzspiegelbestimmen, Satz-anweisungen, Arbeitsvorbereitung, Titelbogen.Textseiten, Tabellen, Verzeichnisse; Satz undUmbruch für alle Druckverfahren. Ausschießen.Zeitungen, Zeitschriften. CRD- und Lasersatz.

Buchbinderei:Falzen, Falzarten. Binden (Werkstoffe, Verfah-

ren). Schutzumschlag.

Maschinen, Apparate und Geräte:

Setzmaschinen. Fotosatz und Textverarbeitung.Reproduktionsfotografie.

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenver-arbeitung. Elektronische Meß- und Steuertechnik.Satzprogramme.

b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereoty-peure und Galvanoplastiker:

Unfallverhütung. Einsatz und Wirkungsweiseder Werkzeuge, Maschinen und Materialien. For-menbereitung. Stereotypie: Herstellung, Prägungder Matrize. Gießen der Stereos, Fertigmachen,Korrekturen. Rundstereotypie. Kunststoffstereoty-pie. Gummiklischee. Gummistempel. Matrixverfah-

ren. Galvanoplastik. Bleiprägung. Bäder. Egalisie-ren und Richten. Schriftgießerei. Schriftzeichen.Type. Typografisches System. Die Metallurgie.Werkzeuge des Schriftgießers. Entstehung derSchrift. Justieren der Matrize. Zurichten. Gießen.Gießzettel, Gießmaschinen, -instrumente und-geräte und deren Handhabung. Die mechanischeWerkstätte in der Schriftgießerei. Anwendung vonRechenbeispielen bei geeigneten Themen.

Information über fachverwandte Lehrberufe.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Elektronische Datenverarbeitung. Satzpro-gramme.

CRD- und Lasersatz. Reproduktionsfotografie.

Fremdsprachensatz. Arbeitsvorbereitung fürelektronische Verfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen in der Praxis des Lehrberufes. DieVerwendung von Mustern erhöht die Anschaulich-keit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehraus-gänge fördern das Verständnis für Zusammen-hänge.

Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegen-standes „Allgemeine Fachkunde" ist wegen derLehrstoffabgrenzung wichtig; dem genanntenPflichtgegenstand kommen vorwiegend die für dieanderen grafischen Lehrberufe maßgeblichen Lehr-inhalte zu. Von großer Bedeutung ist auch dieAbstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstan-des „Praktische Arbeit" zwecks rechtzeitigerBereitstellung theoretischer Vorkenntnisse.

Den Bedingungen der Praxis entsprechend, emp-fiehlt sich die Behandlung des ThemenbereichesSicherheitsvorschriften jeweils im Zusammenhangmit den einzelnen technologischen Themenberei-chen. Ebenso gehören facheinschlägige Berechnun-gen im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe zujedem Themenbereich.

Zwei Schularbeiten im fachlichen Rechnen injeder Schulstufe.

F a c h z e i c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Ausdrucksmöglichkeitenvon Form, Farbe und Schrift kennen und Entwürfefür den Satz erstellen können.

Der Schüler soll sich der Werbewirksamkeit unddes kunstgewerblichen Stellenwertes der Drucker-zeugnisse bewußt sein.

Page 73: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1217

Lehrstoff:

Schrift:

Schriftarten. Einfluß der kunstgeschichtlichenEpochen. Schriftgestaltung nach der Klassifikation.Schriftkomposition. Skizzieren der Schriftschnitte.Grau- und Schwarzwirkung durch Schrift. Abreib-buchstaben und Rasterunterlegungen. Gliederungvon Zeilen und Textgruppen nach typografischenGrundsätzen.

Farbe:

Farbenlehre. Farb- und Kontrastmöglichkeitenals typografische Auszeichnung.

Entwurf:

Bleistiftskizzen, Layouts, Klebeumbrüche mitBlindtexten. Gestaltungsübungen mit textabhängi-gen Schneidebögen. Entwurfsarbeiten mit Kodie-rungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum Verständnis der technischen Funktio-nen beim Druck und damit zur Fähigkeit zur Beur-teilung von Druckerzeugnissen.

Die Verwendung von Mustern trägt zur Schu-lung des ästhetischen Sinnes der Schüler bei.

P r a k t i s c h e A r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Werkzeuge, Maschinen,Apparate und Geräte des Lehrberufes nach demStande der Technik sicher handhaben, pflegen undwarten können und dabei die Sicherheitsvorschrif-ten beachten.

Der Schüler soll Aufgaben der Berufspraxis mitVerantwortungsbewußtsein und Geschmack lösenkönnen.

Lehrstoff:

Handhabung, Pflege und Instandhaltung derverwendeten Werkzeuge, Maschinen und Materia-lien.

Unfallverhütung und Arbeitshygiene.

Setztechniken. Manuskriptvorbereitung (Arbeits-vorbereitung). Kompresser und gemischter Satz.Satz von Gedichten und Dramen. Reihensatz.Tabellensatz. Fremdsprachensatz. Formelsatz. Satzvon Anzeigen, Geschäfts-, Privat-, Werbedrucksor-ten und Buchausstattungen. Einführende Informa-tion über die Weiterentwicklung der Satzherstel-lung.

Arbeiten an Titel- und Akzidenzsetzgeräten.

Texterfassung und Textverarbeitung. Montagen.Weiterverarbeiten des belichteten Materials. Kor-rekturtechniken.

Einfache Arbeiten an der Reprokamera.

Handhabung von Linier- und Zeichengeräten.

b) für Schriftgießer und Stereotypeure, Stereoty-peure und Galvanoplastiker:

Unfallverhütung. Handhabung, Pflege undInstandhaltung der verwendeten Werkzeuge,Maschinen und Materialien. Die Elemente derGießmaschine. Gießen von Ausschluß und Typen.Formatwechsel. Kegelwechsel. Umschmelzen undLegieren von Schriftmetall. Anfertigen von Stereosund Kunststoffklischees. Anfertigen von Galvanos.

Einführung in Arbeitsverfahren fachverwandterLehrberufe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf typische Aufgaben der Berufs-praxis, deren Lösung im Lehrbetrieb nicht voll ver-mittelt werden kann. Vor dem Beginn der Arbeitenin einem Themenbereich müssen die Schüler mitEigenschaften und Anwendung der Werk- undHilfsstoffe, der Werkzeuge, Maschinen, Apparateund Geräte, vor allem aber mit den einschlägigenSicherheitsvorschriften vertraut sein. Hinweise aufdie Zusammenhänge zwischen theoretischerErkenntnis, Anwendung in der Werkstätte undpraktischem Erfolg erhöhen die Motivation derSchüler; Hinweise auf fachspezifische Eigenheitenverwandter grafischer Berufe fördern die geistigeund die berufliche Mobilität.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit in den Fertigkeiten wird vor allemdurch allmähliche Anhebung des Schwierigkeits-grades erreicht.

Beurteilungsgrundlagen sind Sicherheit, Genau-igkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie wirtschaftli-che Arbeitsweise.

B e r u f s b e z o g e n e s M a s c h i n -s c h r e i b e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Systematische Einführung in das Zehn-Finger-Tastsystem. Einige Gewandtheit im Abschreibenund Schreiben ohne besondere Geschwindigkeit.

Lehrstoff:

Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich allerFunktionstasten.

Abschreibübungen.

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1218 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Ziffern und Zeichen.

Ausbessern von Fehlern nach Korrekturvor-schriften.

Didaktische Grundsätze:

Die Texte haben vorwiegend dem Üben der Fer-tigkeit zu dienen, die zur Arbeit an Texterfassungs-geräten notwendig ist. Auf Fehlerfreiheit undBrauchbarkeit ist besonders zu achten."

115. In der Anlage A/8/7 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Stempelerzeuger und Flexograph)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

116. In der Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Waffen-und Munitionshändler) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

117. In der Anlage A/9/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrbe-ruf bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge desSteuerrechtes, der Unternehmensführung und derVolkswirtschaft kennen:"

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

Page 75: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1219

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind bran-chenspezifische Kapitel auszuwählen und exempla-risch zu behandeln.

Steuerrecht

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeits-platzgestaltung (Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirt-schaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittlerenSchwierigkeitsgrades in der Personalverrechnungim Handel und Zinsrechnungen lösen und Betriebs-kennziffern ermitteln können; er soll auch kom-plexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind bran-chenspezifische Kapitel auszuwählen und exempla-risch zu behandeln.

Personalverrechnung im Handel:

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgelt-fortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich.

Betriebskennziffern:

Rentabilität, Liquidität.

Zinsenrechnung:

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Komplexe Aufgaben:

Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kosten-rechnung, Lagerbewirtschaftung, Gewinnvertei-lung."

c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskundezu lauten:

„ V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die psychologischen Grundla-gen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltens

kennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielori-entierten Verkaufsgespräches unter Bedachtnahmeauf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherr-schen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortungals Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und demKonsumenten bewußt sein.

Lehrstoff:

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde:

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln:

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Probeverkostungenund Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken,Vermeiden von Ladendiebstahl.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind kei-nesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusam-menhang zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Ver-kaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögli-che Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmenist.

Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbe-technik und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehrsind aus Gründen der Argumentation und Präsen-tation zu pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten undMedien sowie Materialien ist unbedingt erforder-lich."

118. In der Anlage A/9/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Großhandelskaufmann) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 76: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1220 66. Stück — Ausgegeben am 13.April 1984 — Nr. 148

119. In der Anlage A/9/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrbe-ruf bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge desSteuerrechts, der Unternehmensführung und derVolkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind bran-chenspezifische Kapitel auszuwählen und exempla-risch zu behandeln.

Steuerrecht.

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeits-platzgestaltung (Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirt-schaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

aa) der Bildungs und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittlerenSchwierigkeitsgrades in der Personalverrechnungim Handel, Zollrechnung und Zinsrechnungenlösen und Betriebskennziffern ermitteln können; ersoll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehr-stoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Aus dem nachfolgenden Lehrstoff sind bran-chenspezifische Kapitel auszuwählen und exempla-risch zu behandeln.

Personalverrechnung im Handel:

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgelt-fortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich.

Zollrechnung.

Betriebskennziffern:

Rentabilität, Liquidität.

Zinsenrechnung:

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Komplexe Aufgaben:

Finanzierung (Leasing), Anlagenabschreibung,Indexrechnung, Kostenrechnung, Lagerbewirt-schaftung, Wertpapiergeschäfte, Gewinnvertei-lung."

c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskundezu lauten:

„ V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die psychologischen Grundla-gen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltenskennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielori-entierten Verkaufsgespräches unter Bedachtnahmeauf die verschiedenen Arten der Geschäfte beherr-schen. Der Schüler soll sich seiner Verantwortung

Page 77: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1221

als Verkäufer gegenüber der Wirtschaft und demKonsumenten bewußt sein.

„Lehrstoff:

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde:

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln:

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Probeverkostungenund Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind kei-nesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusam-menhang zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Ver-kaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögli-che Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmenist.

Die Querverbindungen zu Warenkunde, Werbe-technik und Wirtschaftskunde mit Schriftverkehrsind aus Gründen der Argumentation und Präsen-tation zu pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten undMedien sowie Materialien ist unbedingt erforder-lich."

120. In der Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bürokaufmann) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

121. In der Anlage A/9/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapiteldes Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unterneh-mensführung und der Volkswirtschaft kennen unddaraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schrift-stücke des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwen-dung von elektronischen Textverarbeitungsanlagenkonzipieren und schreiben können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Wirtschaftsrecht:

Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch.Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- undMusterschutz).

Steuerrecht:

Vermögensteuer. Belegerteilungspflicht.

Page 78: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1222 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing.Public Relations. Cash-FIow-Anah/se. Arbeitsplatz-gestaltung. Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhan-del. Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirt-schaftliche Gesamtrechnung. Sozialprodukt. Ver-staatlichte Betriebe. Budget- und Währungspoli-tik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufga-ben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können;er soll auch mit dem Einsatz von EDV-Anlagenund den damit verbundenen ergonomischen undarbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finan-zierungsformen (Vergleiche; Einbeziehung derZinseszinsrechnung). Kostenrechnung. Lagerbe-wirtschaftung."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitelaus dem Bereich Buchungen kennen und unterVerwendung von EDV-Anlagen bearbeiten kön-nen. Er soll auch mit den damit verbundenen ergo-nomischen und arbeitsorganisatorischen Problemenvertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Buchungen:

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung.Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegenmit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für dieGeschäftsführung sowie die wichtigsten Steuerer-klärungen verwertbaren einmonatigen Geschäfts-ganges an Hand von originalen Belegen (Großhan-dels- oder Fertigungsbetrieb) in einer der gebräuch-lichen Formen unter Verwendung von EDV-Anla-gen. Verbuchung schwieriger Geschäftsfälle."

d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzendurch:

„ F r e i g e g e n s t a n d

L e b e n d e F r e m d s p r a c h e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phra-senschatzes, der dem täglichen Leben und denberuflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verste-hen von gehörten oder gelesenen einfachen, bran-cheneinschlägigen Texten. Fähigkeit, sich in derFremdsprache verständigen zu können. Aufnahmeund Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowieErfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigungeinfachster Geschäftsbriefe.

Lehrstoff:

Einführung in die fremde Artikulation. Sprech-und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- undSatzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasen-schatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmänni-schen Beruf.

Diktate und Niederschriften. Lesen und Überset-zen einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung vonWirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbu-ches.

Didaktische Grundsätze:

Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Spre-chen, Lesen und Schreiben genießen Vorrang. DerUnterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlungder Sprachlehre — soweit wie irgend möglich inder Fremdsprache zu führen.

Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zubeschränken, sie dient der Verbesserung derSprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatzist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzu-bauen. Vom Wortschatz des täglichen Lebens istsehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägi-gen Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Recht-schreibung ist durch Abschreibübungen einzuüben.

Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Ori-ginaltexte (zB Zeitungen, Formulare, Prospekte,Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten undBandaufnahmen von Schulfunksendungen imUnterricht zu verwenden.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sindnach Möglichkeit — auch klassenübergreifend —Leistungsgruppen zu bilden.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe."

122. In der Anlage A/9/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Industriekaufmann) hat die Stun-dentafel zu lauten:

Page 79: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1223

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

123. In der Anlage A/9/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapiteldes Wirtschafts- und Steuerrechts, der Unterneh-mensführung und der Volkswirtschaft kennen unddaraus auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können; er soll die Schrift-stücke des wirtschaftlichen Verkehrs unter Anwen-dung von elektronischen Textverarbeitungsanlagenkonzipieren und schreiben können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Wirtschaftsrecht:

Wechselrecht (Wechselklage). Grundbuch.Gewerblicher Rechtsschutz (Patent-, Marken- undMusterschutz).

Steuerrecht:

Vermögensteuer.

Belegerteilungspflicht.

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing.Public Relations. Cash-Flow-Analyse. Arbeitsplatz-gestaltung. Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschafts- und Währungssysteme. Außenhan-del. Zahlungs- und Leistungsbilanz. Volkswirt-schaftliche Gesamtrechnung Sozialprodukt. Ver-staatlichte Betriebe. Budget- und Währungspoli-tik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können; er sollauch mit dem Einsatz von EDV-Anlagen und dendamit verbundenen ergonomischen und arbeitsor-ganisatorischen Problemen vertraut sein."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Personalverrechnung. Veranlagungs- und Finan-zierungsformen (Vergleiche; Einbeziehung derZinseszinsrechnung). Kostenrechnung des Indu-striebetriebes (Teilkostenrechnung). Lagerbewirt-schaftung."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Buchführung

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich bestimmte Kapitelaus dem Bereich Buchungen kennen und unterVerwendung von EDV-Anlagen bearbeiten kön-nen. Er soll auch mit den damit verbundenen ergo-nomischen und arbeitsorganisatorischen Problemenvertraut sein."

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1224 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Buchungen:

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,Gewinnermittlung). Bewertung. Lagerbuchhaltung.Buchung von Geschäftsfällen an Hand von Belegenmit EDV-Anlagen und Ausarbeitung eines für dieGeschäftsführung sowie die wichtigsten Steuerer-klärungen verwertbaren einmonatigen Geschäfts-ganges eines Fertigungsbetriebes an Hand vonBelegen in einer der gebräuchlichen Formen unterVerwendung von EDV-Anlagen. Verbuchungschwieriger Geschäftsfälle."

d) ist der Freigegenstand Englisch zu ersetzendurch:

„Freigegenstand

Lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerbung eines bescheidenen Wort- und Phra-senschatzes, der dem täglichen Leben und denberuflichen Erfordernissen Rechnung trägt. Verste-hen von gehörten oder gelesenen einfachen, bran-cheneinschlägigen Texten. Fähigkeit, sich in derFremdsprache verständigen zu können. Aufnahmeund Wiedergabe einfacher Geschäftsbriefe sowieErfassen des Inhaltes dieser Briefe. Ausfertigungeinfachster Geschäftsbriefe.

Lehrstoff:

Einführung in die fremde Artikulation. Sprech-und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- undSatzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasen-schatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmänni-schen Beruf.

Diktate und Niederschriften. Lesen und Überset-zen einfacher Geschäftsbriefe. Übersetzung vonWirtschaftsnachrichten mit Hilfe des Wörterbu-ches.

Didaktische Grundsätze:

Die praktischen Sprachfertigkeiten Hören, Spre-chen, Lesen und Schreiben genießen Vorrang. DerUnterricht ist — mit Ausnahme der Vermittlungder Sprachlehre — soweit wie irgend möglich inder Fremdsprache zu führen.

Die Sprachlehre ist auf das Mindestmaß zubeschränken, sie dient der Verbesserung derSprachfertigkeiten. Der Wort- und Phrasenschatzist nach der Häufigkeit der Anwendung aufzu-bauen. Vom Wortschatz des täglichen Lebens ist

sehr bald zum Wortschatz der brancheneinschlägi-gen Wirtschaftssprache überzuleiten. Die Recht-schreibung ist durch Abschreibübungen einzuüben.

Neben dem Lehrbuch sind fremdsprachliche Ori-ginaltexte (zB Zeitungen, Formulare, Prospekte,Gebrauchsanweisungen) sowie Sprachplatten undBandaufnahmen von Schulfunksendungen imUnterricht zu verwenden.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler sindnach Möglichkeit — auch klassenübergreifend —Leistungsgruppen zu bilden.

Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe."

124. Die Anlage A/9/5 hat zu lauten:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHR-BERUF BUCHHÄNDLER

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 81: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1225

125. In der Anlage A/9/5 hat Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) zu lauten:

„III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABENSOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHEGRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTER-

RICHTSGEGENSTÄNDE

P o l i t i s c h e B i l d u n g

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

B e t r i e b s w i r t s c h a f t l i c h e rU n t e r r i c h t

Wir t schaf t skunde mit Schrif tver-kehr

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Organisation von Betriebendes Buchhandels genau und die Organisation ande-rer Handelsbetriebe sowie die Einrichtungen deswirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügen ken-nen. Er soll die für den Buchhandel bedeutsamenRechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verste-hen; er soll Entscheidungen nach betriebswirt-schaftlichen Kriterien treffen und typische Schrift-stücke des Buchhandels abfassen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberufbedeutsame Begriffe und Zusammenhänge desSteuerrechts, der Unternehmensführung und derVolkswirtschaft kennen.

Lehrstoff:

Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaf-tens.

Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterver-brauch.

Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen derWirtschaft; die Arten der Betriebe.

Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Glie-derung, Sprache und Stil der kaufmännischenSchriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehen-den Post. Ablagemethoden.

Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt:Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (nor-maler Verlauf). Konsumentenschutzgesetz.

Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft übli-chen Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung,Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein,Rechnung (SV).

Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr:Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr,Schiffahrt.

Die zur Nachrichtenübermittlung und zumGüterverkehr gehörenden schriftlichen Arbeiten,besonders die Versandpapiere der Post- und Bahn-beförderung (SV).

Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängel-rüge, Lieferverzug, Annahmeverzug (SV).

Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- undausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermitt-lung durch die Post, durch Geld- und Kreditunter-nehmungen.

Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehrverbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung(Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke derPost (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowieder Geld- und Kreditunternehmungen (SV).

Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifi-kation und Regreß).

Zahlung durch Wechsel (SV).

Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren.

Mahnbriefe, Stundungsansuchen, Postauftrag,Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV).

Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredi-tes, Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Über-wachung der Außenstände).

Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens.Möglichkeiten der Geldanlage.

Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich undKonkurs.

Das Versicherungswesen: Personen- und Sach-versicherung (ohne Sozialversicherung).

Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeord-nung: Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endi-gung der Gewerbeberechtigung (SV).

Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.

Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn,Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liqui-dität und Wirtschaftlichkeit.

Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftlicheBedeutung). Der unlautere Wettbewerb.

Werbebriefe und Werbeinserate (SV).

Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen.Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. DieFirma. Das Handelsregister.

Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Voll-machten.

Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbstän-diger Handelsvertreter, Makler.

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1226 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Stellenausschreibung und Stellenbewerbung,Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV).

Das Wichtigste über Handelsgesellschaften.

Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte,Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.

Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff,Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide,Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über dieUmsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommen-steuer.

Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stun-dung, Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerungzur Einreichung der Abgabenerklärung (SV).

An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse(SV).

Lehrstoff der Vertiefung:

Steuerrecht.

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeits-platzgestaltung (Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirt-schaftspolitik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben der Buchhan-delspraxis. Wegen der besonderen Wichtigkeit desUnterrichtsgegenstandes für den Beruf kommt derMotivierung der Schüler durch anregende Darstel-lung des Lehrstoffes große Bedeutung zu. Der Pra-xisbezug des Unterrichtes und die Fortbildungsbe-reitschaft der Schüler werden durch Hinweise aufBeiträge in Fachzeitschriften erhöht.

Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenberei-che erfordern eingehende Übung des einschlägigenSchriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschin-schrift.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über denLehrstoff des Schriftverkehrs.

B e t r i e b l i c h e s R e c h n u n g s w e s e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Warenhandel auftreten-den Berechnungen je nach den Erfordernissen derPraxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektroni-scher Rechengeräte sicher und gewandt ausführenkönnen.

Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geord-neten Buchführung einsehen; er soll einfacheBuchungen sowohl manuell als auch automatisa-

tionsunterstützt vornehmen sowie betrieblich undsteuerlich auswerten können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgabenmittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- undGehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffernermitteln können. Er soll Buchungen vornehmenund auswerten sowie komplexe Aufgaben zu ein-zelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen,Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungs-arten, der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, desauf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes undder Prozentrechnung unter Beachtung der einfach-sten kaufmännischen Rechenvorteile.

Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzin-sung mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung aufFälle der Diskontierung mehrerer Wechsel.

Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung.Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle).

Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfa-che Fälle).

Die Kalkulation im Buchhandel.

Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag,Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne).

Die Notwendigkeit der buchhalterischen Ver-rechnung. Der Beleg und seine Ablage. Die han-deis- und steuerrechtlichen Formvorschriften.

Einführung in das System und die Technik derDoppelten Buchführung: Bestandsaufnahme,Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen ein-facher Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei ein-fachen Abschlußangaben (Abschreibung, Waren-vorrat), Schlußbilanz.

Der österreichische Einheitskontenrahmen.

Die Vorkontierung und Verbuchung branchen-üblicher Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mitBerücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchun-gen. Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld-und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vor-steuerbuch erweiterte Wareneingangsbuch, Lager-kartei).

Die Lohnbuchhaltung.

Die Verbuchung der Löhne und Gehälter imHauptbuch.

Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang(Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mitEDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung alsauch steuerlich).

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1227

Lehrstoff der Vertiefung:

Personalverrechnung.

Betriebskennziffern:Rentabilität, Liquidität.

Buchungen:Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Vorschriften,

Gewinnermittlung).

Auswertung der Buchführung:Auswertung für die Kostenrechnung, für die Kal-

kulation, für die Planung.

Komplexe Aufgaben:

Finanzierung (Leasing), Wertpapiergeschäfte,Verbuchung von Sonderfällen, Abschluß branchen-üblicher Gesellschaftsformen. Indexrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieHäufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in derBuchhandelspraxis. Daher ist die Stofferarbeitungan vollständigen kleineren Geschäftsfällen beson-ders zu empfehlen; diese Methode erfordert jedochbesondere Sorgfalt im systematischen Aufbau. Beider Behandlung der Geschäftsfälle sind auch Hin-weise zur Wirtschaftlichkeit von Bedeutung.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkei-ten bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkei-ten und von zeitsparenden Verfahren sowie dieGewöhnung an eine übersichtliche äußere Form.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

Fachunterricht

Maschinschreiben

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsy-stem abschreiben und nach Diktat schreiben kön-nen. Er soll einfache Schriftstücke nach den Richt-linien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080)anfertigen können.

Lehrstoff:Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich des

Tabulators.

Abschreib- und Diktatübungen.

Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen.

Gestaltung von einfachen und genormtenSchriftstücken (auch mit Durchschlägen).

Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Feh-lern.

Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreib-maschinen.

Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen der Texte in der Buchhandelspraxis.Die erforderlichen facheinschlägigen Texte werdenam besten in Zusammenarbeit mit dem Lehrer desPflichtgegenstandes „Wirtschaftskunde mit Schrift-verkehr" erarbeitet.

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeitnicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit undFormschönheit der Schriftstücke im Vordergrund.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

W e r b e t e c h n i k

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsenta-tion auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren desBuchhandels im Schaufenster, im Laden und beiAusstellungen attraktiv präsentieren können.

Lehrstoff:

Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik undMaterialienkunde für die Arbeit im Schaufenster.Behandlung der Waren des eigenen Fachbereichesfür die werbewirksame Darstellung.

Einfache und variationsfähige Schriften für dasSchaufenster und für sonstige Ankündigungen.

Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau,Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe;Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrund-sätze, Gestaltungsideen.

Branchenübliche Darstellung von Waren außer-halb des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische,Regale, Körbe.

Übungen zur Ideenfindung, Festhalten vonIdeen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfa-chen Arbeitsskizzen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Förderung der Kreativität und desSelbstvertrauens des Schülers. Der notwendigeAusgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlich-keit erfordert die Arbeit in Schülergruppen.

E n g l i s c h

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Berufssituationen unddamit verbundene Alltagssituationen in der engli-schen Sprache bewältigen können und die für dieBerufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauchvon Übersetzungshilfen aufweisen.

Der Schüler soll die Bedeutung von Englisch-kenntnissen für die berufliche Kommunikations-und Handlungsfähigkeit verstehen.

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1228 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Lehrstoff:

Einführung in die fremde Artikulation, Sprech-und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- undSatzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasen-schatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmänni-schen Beruf und die Branche sowie auf die allge-meine Touristik.

Lesen und Übersetzen einfacher branchenein-schlägiger Texte und Gebrauchsanweisungen. Ein-fache Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich.

Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Über-setzungshilfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftre-ten im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zurechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung desLehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wort-schatzes nach der Häufigkeit sowie eine Beschrän-kung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion imZusammenhang mit auftretenden Situationen undThemen.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler kön-nen leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenar-beit mit der Betreuung der leistungsschwächereneingesetzt werden.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durchden weitgehenden Gebrauch des Englischen bei derLehrstoffvermittlung — ausgenommen im Bereichder Grammatik — sowie durch den Einsatz audio-visueller Unterrichtsmittel gefördert.

Die Verwendung fachspezifischer englischerTexte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte,Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbe-zug des Unterrichtes.

Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe.

L i t e r a t u r k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die bedeutenden Epochen, Strö-mungen, Gattungen und Werke der Literatur,besonders der österreichischen Literatur, kennen.Er soll mit den verschiedenen Formen der Dich-tung vertraut sein und über die gängige Gegen-wartsliteratur und ihren vielfältigen Ausprägungeneinen Überblick haben.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse derdeutschsprachigen, besonders der österreichischenLiteratur und der Weltliteratur erwerben. Werkeeinzelner Schriftsteller sollen näher behandelt underläutert werden.

Lehrstoff:

Literarische Grundbegriffe.

Wege zur Orientierung über den Inhalt derBücher.

Überblick über:

Die antike Dichtung, die altgermanische Dich-tung, die Dichtung des Mittelalters (750 bis 1500),die Dichtung des 16. und 17. Jahrhunderts, dieDichtung des Rokoko und der Aufklärung.

Sturm und Drang. Vorklassik. Klassik. Die deut-sche Romantik.

Das junge Deutschland. Österreichische Klassik(1815 bis 1848).

Poetischer Realismus. Der Naturalismus. DerExpressionismus. Gegenströmungen: Impressionis-mus, Symbolismus.

Neue Sachlichkeit. Deutschsprachige Gegen-wartsdichtung.

Internationale Literatur.

Die wichtigsten Werke der Weltliteratur.

Kinderbücher und Jugendliteratur.

Wichtige Sachgebiete des Buchhandels.

Literaturzeitschriften. Die Literaturpreise.

Lehrstoff der Vertiefung:

Gegenwartsliteratur aus Österreich, den deutsch-sprachigen Ländern und Weltliteratur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mitbesonderer Betonung der Gegenwart sowie derösterreichischen, in zweiter Linie der übrigendeutschsprachigen Literatur.

Zum vertieften Verständnis sind auch Leseübun-gen erforderlich. Literarische Schallplatten undFernsehsendungen fördern das Verständnis für lyri-sche und dramatische Werke.

K u l t u r k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die bedeutenden Epochen undStrömungen der Philosophie, der Religion, der bil-denden Kunst und der Musik kennen.

Er soll sich der Beziehung des Menschen zuNatur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden unddie Bedeutung des Umweltschutzes erkennen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe aus den Bereichen der Philoso-phie, der Religion, der bildenden Kunst und derMusik.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1229

Natur- und Kulturräume des Menschen.

Übersicht über die großen Abschnitte der Kultur-geschichte: Altertum, Frühzeit, Entwicklung derabendländischen Kultur.

Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen.Die technische und industrielle Revolution.

Formen der Philosophie, der Kunst und derMusik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbe-trachtungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mitbesonderer Betonung der Gegenwart sowie derKultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigendeutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutungkommt der Weckung des Verständnisses für dieEigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihrZusammenwirken zu.

Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unterEinsatz audiovisueller Medien, fördern das Ver-ständnis für Schöpfungen der Kultur.

Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirt-schaft und die Bedeutung des Umweltschutzes istbesonders zu verweisen.

W i s s e n s c h a f t s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Aufgabengebiete und dieMethoden der Geistes- und der Naturwissenschaf-ten sowie deren Wechselbeziehungen kennen.

Lehrstoff:

Einteilung der Wissenschaften.

Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklä-rung der wichtigsten Fachbegriffe der Religion undTheologie; der Philosophie, Pädagogik und Psy-chologie, der Rechts- und Staatswissenschaften,Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach-und Literaturwissenschaften, der Geschichte, derKunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde,der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Bio-logie, der Physik und Astronomie, der Chemie, derGeologie und Paläontologie, der Mineralogie undPetrographie, der Mathematik; der Technik; derArchäologie.

Überblick über das österreichische Schul- undHochschulwesen.

Die akademischen Grade in Österreich.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben des Buchhan-dels. Die Schwierigkeit der Materie erfordert eine

anschauliche, vereinfachende Darstellung. DieErklärung griechischer Wortstämme erleichtert dasVerstehen der Namen der Wissenschaften.

M e d i e n k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Geschichte und die Techno-logie der Informationsträger sowie die Funktiondes Buches im Medienverbund kennen; er soll dieAusführungsformen von Druckwerken unterschei-den können.

Lehrstoff:

Die Entwicklungsstufen der Schrift und derBeschreibstoffe.

Vom Manuskript zum Buch und zur Zeitschrift,von der Vorlage zum Kunstdruck. Satz- undDruckverfahren, Klischeeherstellung, Einband undSchutzhülle.

Bibliotheken und ihre Funktionen.

Die Funktion des Buches in der Gegenwart.

Wichtige optisch-akustische Informationsträgerund einschlägige Geräte.

Hilfsmittel der Medientechnik.

Die Rolle des Buches im Medienverbund.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind beiDruckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungs-formen, bei den anderen Informationsträgern dieVerwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwer-ken.

O r g a n i s a t i o n s - u n d V e r l a g s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Organisationsformen, dieFachblätter und die Fachveranstaltungen des Buch-handels kennen; er soll bei der Sucharbeit und beider Lagersortierung im Buchhandel die Aufgaben-gebiete der Verlage berücksichtigen können.

Lehrstoff:

Der Buchhandelsbetrieb (Betriebsformen, innereOrganisation, Einrichtung, Lager).

Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Buch-handelsbetrieb.

Der Import und Export im Rahmen des Buch-handelsbetriebes.

Der Buchverlag.

Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungenfür den Buchhandel: Urheberrecht, Verlagsrecht,Mediengesetz, Rabattgesetz sowie die buchhändle-

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1230 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

rische Verkehrs- und Verkaufsordnung. Pornogra-phiegesetz.

Die Berufsvertretungen des Buchhandels: Orga-nisation und Aufgaben.

Fachverwandte Organisationen und Vereine.

Die Fachblätter des Buchhandels und ihre prakti-sche Verwertbarkeit.

Veranstaltungen des Buchhandels, wie Buchwo-chen und Buchmessen.

Gemeinschaftsaktionen des Buchhandels.

Wichtige Verlagshäuser in Österreich und demdeutschsprachigen Ausland.

Die bedeutendsten Verlage des fremdsprachigenAuslandes. Verlage für spezielle Produktionsge-biete: Belletristik, einzelne Wissenschaften, Fach-und Sachbuch, Kinder- und Jugendliteratur, Outsi-der.

Die Signete der wichtigsten Verlage.

Wichtige Standardwerke.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mitbesonderer Betonung der Verhältnisse in Öster-reich, in' zweiter Linie in den übrigen deutschspra-chigen Ländern. Der Überblick über das Verlags-wesen wird zweckmäßigerweise durch exemplari-sche Behandlung bedeutender Verlage bereichert.

Die. Zusammenarbeit mit den Lehrern derPflichtgegenstände „Literaturkunde", „Kultur-kunde", „Wissenschaftskunde" und. insbesondere„Fachpraktikum mit Verkaufskunde" fördert daszusammenschauende Denken.

F a c h p r a k t i k u m m i t V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Geschäftsfälle des Buchhandelsbearbeiten können; er soll bibliographieren kön-nen.

Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkaufgewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kun-den berücksichtigen können.

Lehrstoff:

Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicherGeschäftsfälle sind zu üben:

Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbeson-dere die Bestellung direkt beim Verlag oder beimKommissionär; Subskription; Barsortiments, derDirekt-Import, die Kundenbestellung, die Novitä-tenbestellung und die Lagerergänzung.

Einführung in die Begriffe der Bibliographie undin die bibliographischen Arbeitsgebiete.

Österreichische und deutsche Bibliographien derVergangenheit und Gegenwart. Das Verzeichnislieferbarer Bücher (V1B); allgemeine lexikalische,bibliographische und fachbibliographische Nach-schlagwerke; Bibliographie der Kunstblätter.

Nachschlagwerk des Musikalienhandels.

Das Schweizer Buch; The Britisch NationalBibliography; Bibliographie de la France; TheCumulative Book Index.

Zeitschriftenbibliographien und Zeitschriftenka-taloge.

Die Suchliste des Antiquars. BibliographischeAuskunftsstellen.

Erstellen von Fachlisten und Katalogen.

Durchführung von Remissionen.

Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behand-lung von Auslandssendungen. Praktisches Arbeitenmit Partien und Reizpartien.

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde:

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln.

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, beson-dere Verkaufstechniken, Vermeiden von Laden-diebsuhl.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieIntegration der in den anderen Pflichtgegenständendes betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und desFachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fer-tigkeiten im Sinne der Berufspraxis; dies erfordertdie Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflicht-gegenstände.

Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich dasUnterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitungvon Modellfällen, bei der die Förderung der Selb-ständigkeit der Schüler im Vordergrund steht.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichendie gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1231

F r e i g e g e n s t a n d

K u r z s c h r i f t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschrift-lich aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen undwortgetreu in die Langschrift und in die Maschin-schrift übertragen können.

Lehrstoff:

Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Ein-heitskurzschrift (Wiener Urkunde). Allenfalls Ein-führung in die Eilschrift sowie Einübung der für diekaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen ausder Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben.

Didaktische Grundsätze:

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeitnicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Ste-nographieren, sichere Lesen und die Systemrichtig-keit im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf diemechanische Beherrschung der Kürzel zu legen.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten."

126. In der Anlage A/9/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Drogist) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

127. In der Anlage A/9/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberufbedeutsame Begriffe und Zusammenhänge desSteuerrechts, der Unternehmensführung und derVolkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Steuerrecht.

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeits-platzgestaltung (Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirt-schaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

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1232 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittlerenSchwierigkeitsgrades in der Personalverrechnungim Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zins-abrechnung und Betriebskennziffern ermitteln kön-nen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Personalverrechnung im Handel:

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgelt-fortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich.

Zinsenrechnung:

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Betriebskennziffern :

Rentabilität, Liquidität.

Komplexe Aufgaben:

Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kosten-rechnung, Lagerbewirtschaftung, Gewinnvertei-lung."

c) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskundezu lauten:

„ V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die psychologischen Grundla-gen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltenskennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielori-entierten Verkaufsgespräches beherrschen. DerSchüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäu-fer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumen-ten bewußt sein.

Lehrstoff:

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde:

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln:

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Probeverkostungenund Werbeverkäufe, besondere Verkaufstechniken,Vermeiden von Ladendiebstahl.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind kei-nesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusam-menhang zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Ver-kaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögli-che Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmenist.

Die Querverbindungen zu Werbetechnik undWirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind ausGründen der Argumentation und Präsentation zupflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten undMedien sowie Materialien ist unbedingt erforder-lich."

d) hat der Unterrichtsgegenstand Gesundheits-lehre und Körperpflege zu lauten:

„ G e s u n d h e i t s l e h r e u n dK ö r p e r p f l e g e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen über Bau undFunktion der menschlichen Organe, der Einhaltungder Gesundheit, der Wirkung von kosmetischenErzeugnissen auf den menschlichen Körper sowieeiner Übersicht über die einschlägigen Gesetze undVerordnungen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse derErsten Hilfe sowie Kenntnisse über Trends beiPflegeserien und Parfüms erhalten. Er soll wichtigeErnährungssysteme und Ernährungsweisen kennenund die Zubereitung diätetischer Nahrung an Bei-spielen erfahren; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Überblick über Bau und Funktion des menschli-chen Körpers mit besonderer Berücksichtigung derGrundzüge der Hygiene.

Grundzüge der Ernährungslehre. Diabetischeund diätetische Präparate sowie wichtige Reform-waren.

Grundzüge der Säuglingspflege und Säuglingser-nährung. Wichtige Artikel zur Pflege der Haare,des Gesichts, der Hände und der Haut; Anwen-dung und Wirkung.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1233

Allgemeine Grundzüge der SchönheitspflegeParfüms und Toilettewässer.

Artikel zur Krankenpflege.

Lehrstoff der Vertiefung:

Erste Hilfe:

Sofortmaßnahmen bei Verbrennungen, Verät-zungen und Vergiftungen.

Depotkosmetik. Duftrichtungen bei Parfüms.Haarpflege.

Komplexe Aufgaben:Ernährungssysteme, Vollwertkost und Naturkü-

che, diätetische Speisen."

128. In der Anlage A/9/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Fotokaufmann) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

129. In der Anlage A/9/7, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich für den Lehrberufbedeutsame Begriffe und Zusammenhänge desSteuerrechts, der Unternehmensführung und derVolkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Steuerrecht.

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeits-platzgestaltung (Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftssysteme, Währungssysteme. Wirt-schaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben mittlerenSchwierigkeitsgrades in der Personalverrechnungim Handel lösen und die kontokorrentmäßige Zins-abrechnung und Betriebskennziffern ermitteln kön-nen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Personalverrechnung im Handel:

Sonderzahlungen; Beiträge; Abgaben; Entgelt-fortzahlung, Abfertigung; Jahresausgleich.

Zinsenrechnung:

Kontokorrentmäßige Zinsabrechnung.

Betriebskennziffern:

Rentabilität, Liquidität.

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Komplexe Aufgaben:

Finanzierung (Leasing), Indexrechnung, Kosten-rechnung, Lagerbewirtschaftung, Gewinnvertei-lung."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Fotografie

aa) die Bildungs- und Lehraufgabe zu ersetzendurch:

„Der Schüler soll Grundkenntnisse der Foto-Optik, Elektrizität (mit besonderem Schwerpunktder Elektronik) und Foto-Chemie erwerben unddiese bei der Verkaufsargumentation fotografischerHandelsartikel anwenden können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse ausdem Gebiet der Elektronik, Lichtquellen und Aus-rüstung haben; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Bauelemente der Elektronik.

Lichtquellen und ihre Eigenschaften.

Ausrüstung und Einsatz bei speziellen Auf-nahmegebieten.

Komplexe Aufgaben:

Elektronik bei der Aufnahme- und Wiedergabe-technik.

Prinzip der Ton- und Bildübertragung."

d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskundezu lauten:

„ V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die psychologischen Grundla-gen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltenskennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielori-entierten Verkaufsgespräches beherrschen. DerSchüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäu-fer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumen-ten bewußt sein.

Lehrstoff:

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde:

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,

wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln:

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, beson-dere Verkaufstechniken, Vermeiden von Laden-diebstahl.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind kei-nesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusam-menhang zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Ver-kaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögli-che Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmenist.

Die Querverbindungen zu Werbetechnik undWirtschaftskunde mit Schriftverkehr sind ausGründen der Argumentation und Präsentation zupflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten undMedien sowie Materialien ist unbedingt erforder-lich."

130. In der Anlage A/9/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Musikalienhändler) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DENLEHRBERUF MUSIKALIENHÄNDLER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1235

131. In der Anlage A/9/8 hat Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) zu lauten:

„BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIELEHRSTOFF UND DIDAKTISCHEGRUNDSÄTZE DER EINZELNENUNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

P o l i t i s c h e B i l d u n g

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

BetriebswirtschaftlicherUnterricht

W i r t s c h a f t s k u n d em i t S c h r i f t v e r k e h r

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Organisation von Betriebendes Musikalienhandels genau und die Organisationanderer Handelsbetriebe sowie die Einrichtungendes wirtschaftlichen Verkehrs in den Grundzügenkennen. Er soll die für den Musikalienhandelbedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll wirtschaftliche Vorgänge verste-hen; er soll Entscheidungen nach betriebswirt-schaftlichen Kriterien treffen und typische Schrift-stücke des Musikalienhandels abfassen können.

Lehrstoff:

Wesen der Wirtschaft und Begriff des Wirtschaf-tens.

Gütererzeugung, Güterverteilung und Güterver-brauch.

Der Betrieb, seine Aufgaben im Rahmen derWirtschaft; die Arten der Betriebe.

Der Schriftverkehr im Betrieb: Normung, Glie-derung, Sprache und Stil der kaufmännischenSchriftstücke, Behandlung der ein- und ausgehen-den Post. Ablagemethoden.

Der Kaufvertrag, seine Formen und sein Inhalt:Anfrage, Angebot, Abschluß und Erfüllung (nor-maler Verlauf). Konsumentenschutzgesetz.

Ausfertigung der im Orts- und Ferngeschäft übli-chen Schriftstücke: Anfrage, Angebot, Bestellung,Auftragsbestätigung. Liefer- und Gegenschein,Rechnung (SV).

Nachrichtenübermittlung und Güterverkehr:Post-, Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehr,Schiffahrt.

Die zur Nachrichtenübermittlung und zumGüterverkehr gehörigen schriftlichen Arbeiten,besonders die Versandpapiere der Post- und Bahn-beförderung (SV).

Der gestörte Verlauf des Kaufvertrages: Mängel-rüge, Lieferverzug, Annahmeverzug (SV).

Die Zahlung und der Zahlungsverkehr: In- undausländische Zahlungsmittel. Die Zahlungsvermitt-lung durch die Post, durch Geld- und Kreditunter-nehmungen.

Die mit der Zahlung und dem Zahlungsverkehrverbundenen schriftlichen Arbeiten: Barzahlung(Barerlag und Inkasso), Zahlungsvordrucke derPost (auch Postanweisung, Postnachnahme) sowieder Geld- und Kreditunternehmungen (SV).

Der Wechsel (normaler Verlauf; Protest, Notifi-kation und Regreß).

Zahlung durch Wechsel (SV).

Der Zahlungsverzug und das Mahnverfahren.

Mahnbriefe, Stundungsansuchen,. Postauftrag,Klage im Mahnverfahren (Zahlungsbefehl) (SV).

Der Kreditverkehr (Wesen und Arten des Kredi-tes, Kreditgewährung, Teilzahlungsgeschäft, Über-wachung der Außenstände).

Die wirtschaftliche Bedeutung des Sparens.Möglichkeiten der Geldanlage.

Grundsätzliches über Liquidation, Ausgleich undKonkurs.

Das Versicherungswesen: Personen- und Sach-versicherung (ohne Sozialversicherung).

Die wichtigsten Bestimmungen der Gewerbeord-nung: Einteilung der Gewerbe, Umfang und Endi-gung der Gewerbeberechtigung (SV).

Begriff, Aufgaben und Bedeutung des Handels.

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1236 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Das Wichtigste über Umsatz, Kosten, Gewinn,Handelsspanne, Produktivität, Rentabilität, Liqui-dität und Wirtschaftlichkeit.

Die Werbung (Werbemittel, wirtschaftlicheBedeutung). Der unlautere Wettbewerb.

Werbebriefe und Werbeinserate (SV).

Die Unternehmung und ihre rechtlichen Formen.Der Kaufmannsbegriff. Die Geschäftsfähigkeit. DieFirma. Das Handelsregister.

Hilfspersonen des Kaufmanns und deren Voll-machten.

Der Handelsvermittler: Kommissionär, selbstän-diger Handelsvertreter, Makler.

Stellenausschreibung und Stellenbewerbung,Lebenslauf, Dienstzeugnis (SV).

Das Wichtigste über Handelsgesellschaften.

Die wichtigsten Marktorganisationen: Märkte,Messen, Ausstellungen, Auktionen, Börsen.

Steuerrechtliche Grundbegriffe: Steuerbegriff,Steuerarten, Steuererklärungen, Steuerbescheide,Rechtsmittel, Finanzverwaltung, Übersicht über dieUmsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommen-steuer.

Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Stun-dung, Teilzahlungen) sowie um Fristverlängerungzur Einreichung der Abgabenerklärung (SV).

An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse(SV).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben der Musika-lienhandelspraxis. Wegen der besonderen Wichtig-keit des Unterrichtsgegenstandes für den Berufkommt der Motivierung der Schüler durch anre-gende Darstellung des Lehrstoffes große Bedeu-tung zu. Der Praxisbezug des Unterrichtes und dieFortbildungsbereitschaft der Schüler werden durchHinweise auf Beiträge in Fachzeitschriften erhöht.

Die mit „(SV)" gekennzeichneten Themenberei-che erfordern eingehende Übung des einschlägigenSchriftverkehrs, nach Möglichkeit in Maschin-schrift.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten über denLehrstoff des Schriftverkehrs.

B e t r i e b l i c h e s R e c h n u n g s w e s e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Warenhandel auftreten-den Berechnungen je nach den Erfordernissen derPraxis im Kopf, schriftlich oder mit Hilfe elektroni-scher Rechengeräte sicher und gewandt ausführenkönnen.

Der Schüler soll die Notwendigkeit einer geord-neten Buchführung einsehen; er soll einfacheBuchungen sowohl manuell als auch automations-unterstützt vornehmen sowie betrieblich undsteuerlich auswerten können.

Lehrstoff:

Berufsbezogenes Rechnen (zB Währungen,Maße, Massen) im Rahmen der Grundrechnungs-arten, der Bruchrechnung, der Schlußrechnung, desauf einfache Fälle beschränkten Kettensatzes undder Prozentrechnung unter Beachtung der einfach-sten kaufmännischen Rechenvorteile.

Die Zinsenrechnung einschließlich der Verzin-sung mehrerer Kapitalien und ihre Anwendung aufFälle der Diskontierung mehrerer Wechsel.

Die Ratenrechnung. Die Durchschnittsrechnung.Die Verteilungsrechnung (einfache Fälle).

Lohn- und Gehaltsberechnung im Handel (einfa-che Fälle).

Die Kalkulation im Musikalienhandel.

Betriebskennziffern (Gemeinkostenzuschlag,Lagerzins, Gewinnzuschlag, Handelsspanne).

Die Notwendigkeit der buchhalterischen Ver-rechnung. Der Beleg und seine Ablage. Die han-deis- und steuerrechtlichen Formvorschriften.

Einführung in das System und die Technik derDoppelten Buchführung: Bestandsaufnahme,Eröffnungsbilanz, Kontoeröffnung, Verbuchen ein-facher Geschäftsfälle, Abschluß der Konten bei ein-fachen Abschlußangaben (Abschreibung, Waren-vorrat), Schlußbilanz.

Der österreichische Einheitskontenrahmen.

Die Vorkontierung und Verbuchung branchen-üblicher Geschäftsfälle. Die Abschlußtabelle mitBerücksichtigung einfacher Um- und Nachbuchun-gen. Wichtige Nebenaufzeichnungen bei Bargeld-und Warenbewegung (Kassabuch, das zum Vor-steuerbuch erweiterte Wareneingangsbuch, Lager-kartei).

Die Lohnbuchhaltung.

Die Verbuchung der Löhne und Gehälter imHauptbuch.

Einmonatiger facheinschlägiger Geschäftsgang(Ausarbeitung in Durchschreibeform oder mitEDV-Anlagen; Auswertung für Betriebsführung alsauch steuerlich).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieHäufigkeit des Vorkommens der Aufgaben in derMusikalienhandelspraxis. Daher ist die Stofferar-beitung an vollständigen kleineren Geschäftsfällenbesonders zu empfehlen; diese Methode erfordert

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1237

jedoch besondere Sorgfalt im systematischen Auf-bau. Bei der Behandlung der Geschäftsfälle sindauch Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von Bedeu-tung.

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe gefor-derte Sicherheit und Gewandtheit in den Fertigkei-ten bedingt das Einüben von Kontrollmöglichkei-ten und von zeitsparenden Verfahren sowie dieGewöhnung an eine übersichtliche äußere Form.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

F a c h u n t e r r i c h t

M a s c h i n s c h r e i b e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Texte im Zehn-Finger-Tastsy-stem abschreiben und nach Diktat schreiben kön-nen. Er soll einfache Schriftstücke nach den Richt-linien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080)anfertigen können.

Lehrstoff:

Erarbeiten des Tastenfeldes einschließlich desTabulators.

Abschreib- und Diktatübungen.

Ziffern, Zeichen und Hervorhebungen.

Gestaltung von einfachen und genormtenSchriftstücken (auch mit Durchschlägen).

Ausfüllen von Formularen, Ausbessern von Feh-lern.

Bedienen der übrigen Einrichtungen an Schreib-maschinen.

Pflege der Schreibmaschine.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dasVorkommen der Texte in der Musikalienhandels-praxis. Die erforderlichen facheinschlägigen Textewerden am besten in Zusammenarbeit mit demLehrer des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftskundemit Schriftverkehr" erarbeitet.

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeitnicht vorgeschrieben ist, stehen Fehlerfreiheit undFormschönheit der Schriftstücke im Vordergrund.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten.

W e r b e t e c h n i k

Bildungs- und Lehraufgabe:Der Schüler soll den Einfluß der Warenpräsenta-

tion auf den Umsatz verstehen. Er soll Waren desMusikalienhandels im Schaufenster, im Laden undbei Ausstellungen attraktiv präsentieren können.

Lehrstoff:

Arbeitstechnik, einfache Drucktechnik undMaterialienkunde für die Arbeit im Schaufenster.Behandlung der Waren des eigenen Fachbereichesfür die werbewirksame Darstellung.

Einfache und variationsfähige Schriften für dasSchaufenster und für sonstige Ankündigungen.

Grundlagen der Schaufenstergestaltung: Aufbau,Raumaufteilung, Linienführung, Licht und Farbe;Blickfang, Dekorationshilfen; Gestaltungsgrund-sätze, Gestaltungsideen.

Branchenübliche Darstellung von Waren außer-halb des Schaufensters: Vitrinen, Passagen, Tische,Regale, Körbe.

Übungen zur Ideenfindung, Festhalten vonIdeen, Entwürfen und Musterbeispielen in einfa-chen Arbeitsskizzen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Förderung der Kreativität und desSelbstvertrauens des Schülers. Der notwendigeAusgleich zwischen Phantasie und Wirtschaftlich-keit erfordert die Arbeit in Schülergruppen.

E n g l i s c h

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Berufssituationen unddamit verbundene Alltagssituationen in der engli-schen Sprache bewältigen können und die für dieBerufspraxis notwendige Sicherheit im Gebrauchvon Übersetzungshilfen aufweisen.

Der Schüler soll die Bedeutung von Englisch-kenntnissen für die berufliche Kommunikations-und Handlungsfähigkeit verstehen.

Lehrstoff:

Einführung in die fremde Artikulation, Sprech-und Leseübungen. Grundkenntnisse der Wort- undSatzlehre. Aneignung eines Wort- und Phrasen-schatzes unter Bedachtnahme auf den kaufmänni-schen Beruf und die Branche sowie auf die allge-meine Touristik.

Lesen und Übersetzen einfacher branchenein-schlägiger Texte und Gebrauchsanweisungen. Ein-fache Rechtschreibübungen im fachlichen Bereich.

Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch von Über-setzungshilfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Situationen, mit deren Auftre-ten im Alltags- oder Berufsleben des Schülers zurechnen ist. Dies bedingt die Berücksichtigung des

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1238 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Lehrberufs des Schülers, den Aufbau des Wort-schatzes nach der Häufigkeit sowie eine Beschrän-kung der Grammatik auf eine Hilfsfunktion imZusammenhang mit auftretenden Situationen undThemen.

Bei verschiedener Vorbildung der Schüler kön-nen leistungsstärkere Schüler bei der Gruppenar-beit, mit der Betreuung der leistungsschwächereneingesetzt werden.

Die kommunikativen Fertigkeiten werden durchden weitgehenden Gebrauch des Englischen bei derLehrstoffvermittlung - ausgenommen im Bereichder Grammatik - sowie durch den Einsatz audiovi-sueller Unterrichtsmittel gefördert.

Die Verwendung fachspezifischer englischerTexte (zB Nachschlagwerke, Zeitungen, Prospekte,Geschäftskorrespondenz) verstärkt den Praxisbe-zug des Unterrichtes.

Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe.

M u s i k k u n d e u n d M u s i k g e s c h i c h t e

Bildungs- und Lehraufgabe:Vertrautmachen mit den wichtigsten Epochen

der Musikgeschichte und den jeweils bedeutend-sten Komponisten und Werken. Einführen in dieGrundbegriffe der Musik (Notationslehre, Harmo-nielehre, Formenlehre).

Kennenlernen der gebräuchlichen Musikinstru-mente, der Orchesterbesetzung im Wandel der Zei-ten; der neueren Formen und Werke der Musik,ihre Notation und Aufführungspraxis.

Vermittlung von Grundkenntnissen der Kirchen-musik und der Schulmusik.

Lehrstoff:

Die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte:wichtige Komponisten und ihre Werke. Musik derGegenwart, Möglichkeiten der Weiterentwicklung.

Grundbegriffe der Musikkunde: Ton und Ton-system, Notenschrift, Rhythmus, Grundlagen derHarmonielehre, Grundlagen der musikalischenFormenlehre; Vokalmusik, Instrumentalmusik,Kammermusik, Orchestermusik; musikalischesTheater; Formen des Jazz; Kirchenmusik.

Die gebräuchlichen Musikinstrumente.

Formen der neuen Unterhaltungsmusik: Tanz-formen, Schlager, Chanson.

Die Schulmusik.

Möglichkeiten zur Orientierung über den Inhaltder Notenwerke.

Didaktische Grundsätze:

Dem Schüler ist ein zusammenhängendes Ver-ständnis für die Bereiche, Probleme und Entwick-

lung der Musik und ihrer Interpretation zu vermit-teln, damit er musikbewußt hören und beurteilenkann. Im Zusammenhang mit den Grundtendenzender Kulturgeschichte soll der Schüler die für seinenBeruf notwendige Übersicht über die Grundzügeder Musikgeschichte erwerben, um wirksam bera-ten und verkaufen zu können. Durch die Wieder-gabe von Musikwerken soll dem Schüler Form undStil nahegebracht werden. Der Schüler ist fernermit der wichtigsten Fachliteratur vertraut zumächen.

K u l t u r k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die bedeutenden Epochen undStrömungen der Philosophie, der Religion, der bil-denden Kunst und der Musik kennen.

Er soll sich der Beziehung des Menschen zuNatur, Kultur und Wirtschaft bewußt werden unddie Bedeutung des Umweltschutzes erkennen.

Lehrstoff:

Grundbegriffe aus den Bereichen der Philoso-phie, der Religion, der bildenden Kunst und derMusik.

Natur- und Kulturräume des Menschen.

Übersicht über die großen Abschnitte der Kultur-geschichte: Altertum, Frühzeit, Entwicklung derabendländischen Kultur.

Die wichtigsten Entdeckungen und Erfindungen.Die technische und industrielle Revolution.

Formen der Philosophie, der Kunst und derMusik des 20. Jahrhunderts; Übungen in Kunstbe-trachtungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mitbesonderer Betonung der Gegenwart sowie derKultur Österreichs, in zweiter Linie der übrigendeutschsprachigen Länder. Hohe Bedeutungkommt der Weckung des Verständnisses für dieEigenart der einzelnen Kulturbereiche und für ihrZusammenwirken zu.

Textproben und Kunstbetrachtungen, auch unterEinsatz audiovisueller Medien, fördern das Ver-ständnis für Schöpfungen der Kultur.

Auf die Umweltbeeinflussung durch die Wirt-schaft und die Bedeutung des Umweltschutzes istbesonders zu verweisen.

W i s s e n s c h a f t s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Aufgabengebiete und dieMethoden der Geistes- und der Naturwissenschaf-ten sowie deren Wechselbeziehungen kennen.

Page 95: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1239

Lehrstoff:

Einteilung der Wissenschaften.

Überblick über die Arbeitsbereiche und Erklä-rung der wichtigsten Fachbegriffe der Religion undTheologie; der Philosophie, Pädagogik und Psy-chologie, der Rechts- und Staatswissenschaften,Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprach-und Literaturwissenschaften, der Geschichte, derKunst- und Musikwissenschaft, der Volkskunde,der Erd- und Völkerkunde; der Medizin, der Bio-logie, der Physik und Astronomie, der Chemie, derGeologie und Paläontologie, der Mineralogie undPetrographie, der Mathematik; der Technik; derArchäologie.

Überblick über das österreichische Schul- undHochschulwesen.

Die akademischen Grade in Österreich.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben des Musika-lienhandels. Die Schwierigkeit der Materie erfor-dert eine anschauliche, vereinfachende Darstellung.Die Erklärung griechischer Wortstämme erleichtertdas Verstehen der Namen der Wissenschaften.

M e d i e n k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Geschichte und die Techno-logie der Informationsträger sowie die Funktiondes Buches und des gedruckten Notenwerkes imMedienverbund kennen; er soll die Ausführungs-formen von Medien unter besonderer Berücksichti-gung von Tonträgern unterscheiden können undbefähigt sein, dem Kunden Medien vorzuführenund in der Bedienung der Geräte zu beraten.

Lehrstoff:

Die Entwicklungsstufen der Schrift und derBeschreibstoffe.

Vom Manuskript zum Buch und zum gedruck-ten Notenwerk. Satz- und Druckverfahren, Kli-scheeherstellung, Einband und Schutzhülle. Ent-wicklung der Notenschrift. Bibliotheken und ihreFunktionen.

Wichtige optisch-akustische Informationsträgerund -geräte.

Die Rolle der einzelnen Medien im Medienver-bund.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind beiDruckwerken die Vielseitigkeit der Ausführungs-formen, bei den anderen Informationsträgern dieVerwendbarkeit im Medienverbund mit Druckwer-ken.

O r g a n i s a t i o n s - u n d V e r l a g s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Organisationsformen, dieFachblätter und die Fachveranstaltungen des Musi-kalienhandels kennen; er soll bei der Sucharbeitund bei der Lagersortierung im Musikalienhandeldie Aufgabengebiete der Verlage berücksichtigenkönnen.

Lehrstoff:

Der Musikalienhandelsbetrieb (Betriebsformen,innere Organisation, Einrichtung, Lager).

Einkauf, Lagerhaltung und Verkauf im Musika-lienhandelsbetrieb.

Der Import und Export im Rahmen des Musika-lienhandelsbetriebes.

Der Musikalienverlag.

Grundzüge wichtiger gesetzlicher Bestimmungenfür den Musikalienhandel: Urheberrecht, Medien-gesetz, Rabattgesetz sowie die buchhändlerischeVerkehrs- und Verkaufsordnung. Pornographiege-setz.

Die Berufsvertretungen des Musikalienhandels:Organisation und Aufgaben.

Fachverwandte Organisationen und Vereine.

Die Fachblätter des Musikalienhandels und ihrepraktische Verwertbarkeit.

Veranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen desBuch- und Musikalienhandels.

Wichtige Verlagshäuser in Österreich und demdeutschsprachigen Ausland. Arbeitsgebiete und Sig-nete der wichtigsten Musikalienverlage.

Wichtige Standardwerke.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur Gewinnung eines Gesamtüberblicks mitbesonderer Betonung der Verhältnisse in Öster-reich, in zweiter Linie in den übrigen deutschspra-chigen Ländern. Der Überblick über das Verlags-wesen wird zweckmäßigerweise durch exemplari-sche Behandlung bedeutender Verlage bereichert.

Die Zusammenarbeit mit den Lehrern derPflichtgegenstände „Musikkunde und Musikge-schichte", „Kulturkunde", „Wissenschaftskunde"und insbesondere „Fachpraktikum mit Verkaufs-kunde" fördert das zusammenschauende Denken.

F a c h p r a k t i k u m m i t V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Geschäftsfälle des Musikalien-handels bearbeiten können; er soll bibliographierenkönnen.

Page 96: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1240 66. Stück — Ausgegeben am B.April 1984 — Nr. 148

Der Schüler soll sich bei Beratung und Verkaufgewandt ausdrücken und die Bedürfnisse des Kun-den berücksichtigen können.

Lehrstoff:

Folgende Arbeitsvorgänge innerhalb möglicherGeschäftsfälle sind zu üben:

Die Bestellung und ihre Bearbeitung, insbeson-dere die Bestellung direkt beim Verlag oder beimKommissionär; Barsortiments, die Kundenbestel-lung, die Novitätenbestellung und die Lagerergän-zung.

Das Bibliographieren, Erstellen von Fachlistenund Katalogen. Nachschlagwerke des Musikalien-handels.

Durchführung von Remissionen.

Warenübernahme, Fakturenkontrolle, Behand-lung von Auslandssendungen. Praktisches Arbeitenmit Partien und Reizpartien.

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde:

Erscheinungsbild und Verhalten.

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln.

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, beson-dere Verkaufstechniken, Vermeiden von Laden-diebstahl.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieIntegration der in den anderen Pflichtgegenständendes betriebswirtschaftlichen Unterrichtes und desFachunterrichtes erworbenen Kenntnisse und Fer-tigkeiten im Sinne der Berufspraxis; dies erfordertdie Zusammenarbeit mit den Lehrern dieser Pflicht-gegenstände.

Als Unterrichtsmethoden empfehlen sich dasUnterrichtsgespräch und vor allem die Bearbeitungvon Modellfällen, bei der die Förderung der Selb-ständigkeit der Schüler im Vordergrund steht.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte ermöglichendie gezielte Analyse des Verkaufsverhaltens.

F r e i g e g e n s t a n d

K u r z s c h r i f t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll verschiedene Texte kurzschrift-lich aufzeichnen, die eigene Niederschrift lesen undwortgetreu in die Langschrift und in die Maschin-schrift übertragen können.

Lehrstoff:

Die Verkehrsschrift nach der Deutschen Ein-heitskurzschrift (Wiener Urkunde). Allenfalls Ein-führung in die Eilschrift sowie Einübung der für diekaufmännische Praxis wichtigen Kürzungen ausder Redeschrift. Diktate aus dem Wirtschaftsleben.

Didaktische Grundsätze:

Da die zu erreichende Schreibgeschwindigkeitnicht vorgeschrieben ist, stehen das deutliche Ste-nographieren, sichere Lesen und die Systemrichtig-keit im Vordergrund. Besonderer Wert ist auf diemechanische Beherrschung der Kürzel zu legen.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten."

132. In der Anlage A/9/9 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Reisebüroassistent) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1241

133. In der Anlage A/9/9, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Wirtschafts-kunde mit Schriftverkehr

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die für den Lehrbe-ruf bedeutsamen Begriffe und Zusammenhänge desSteuerrechts, der Unternehmensführung und derVolkswirtschaft kennen."

bb) beim Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz anzufügen: „Konsumentenschutzgesetz."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Steuerrecht.

Unternehmensführung:

Finanzierung (Leasing, Factoring). Marketing,Public Relations. Entlohnungssysteme. Arbeits-platzgestaltung (Ergonomie). Innovation.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftssysteme. Währungssysteme. Wirt-schaftspolitik."

b) ist beim Unterrichtsgegensund Kaufmänni-sches Rechnen einschließlich Buchführung

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beherrschen. Er soll Aufgabenmittleren Schwierigkeitsgrades in der Lohn- undGehaltsverrechnung lösen und Betriebskennziffernermitteln können. Er soll Um- und Nachbuchun-gen vornehmen und auswerten sowie komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Personalverrechnung.

Betriebskennziffern: Rentabilität, Liquidität.

Buchungen: Um- und Nachbuchungen

Komplexe Aufgaben:

Finanzierung (Leasing). Indexrechnung.

Auswertung der Buchführung für die Kalkula-tion und Planung.

Verbuchung von Sonderfällen."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Reisebürofach-kunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzliche Kenntnisse aufdem Gebiet des Kurs- und Tarifwesens, derGewährleistung und der Haftung des Reisebüroshaben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kursbücher und Kursbestimmungen.

Tarifwesen des Bahn-, Schiff- und Flugverkehrs.

Gewährleistung, Haftung des Reisebüros.

Komplexe Aufgaben:

Pauschal- und Einzelreisen, Kalkulation, beson-dere Geschäftsfälle."

d) hat der Unterrichtsgegenstand Verkaufskundezu lauten:

„ V e r k a u f s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die psychologischen Grundla-gen des Verkaufens und des Verkaufsverhaltenskennen. Er soll die einzelnen Phasen eines zielori-entierten Verkaufsgespräches beherrschen. DerSchüler soll sich seiner Verantwortung als Verkäu-fer gegenüber der Wirtschaft und dem Konsumen-ten bewußt sein.

Lehrstoff:

Der Verkäufer:

Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Der Kunde.

Erscheinungsbild und Verhalten.

Page 98: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1242 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Das Verkaufsgespräch in allen seinen Phasen:

Kontaktaufnahme, Bedarfsermittlung, Unterbrei-tung und Prüfung des Angebotes, Beratung,wesentliche rechtliche Bestimmungen, Abschluß-techniken, Ergänzungsverkauf, Verabschiedung.

Psychologische Verkaufsregeln:

Kaufmotiv- und zielgruppenorientiertes Verhal-ten.

Sonderfälle:

Reklamation, Umtausch, Werbeverkäufe, beson-dere Verkaufstechniken.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Inhalte des Lehrstoffes sind kei-nesfalls isoliert, sondern im integrativen Zusam-menhang zu unterrichten.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll durch Ver-kaufsgespräche erfolgen, wobei auf die größtmögli-che Selbständigkeit der Schüler Bedacht zu nehmenist.

Die Querverbindungen zu Wirtschaftskunde mitSchriftverkehr sind aus Gründen der Argumenta-tion und Präsentation zu pflegen.

Der Pflege der Sprache soll besonderes Augen-merk beigemessen werden.

Der Einsatz von audiovisuellen Geräten undMedien sowie Materialien ist unbedingt erforder-lich."

134. In der Anlage A/9/10 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Spediteur hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

135. In der Anlage A/9/10, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Kaufmänni-sches Rechnen

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Aufgaben imBereich der Kostenrechnung und LKW-Eigenko-stenermittlung berechnen können; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Rechnungen:

Kosten, Deckungsbeitrag. LKW-Eigenkostener-mittlung.

Komplexe Aufgaben:

Transportkalkulation und Speditionskalkulationunter Zuhilfenahme von Tarifen der Verkehrsträ-ger und der EDV.

Eingangsabgabenermittlung mit Hilfe einschlägi-ger Zolltarife."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Transport-kunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Transportaufgabenunter Verwendung der einschlägigen Tarife recht-lich und kalkulatorisch lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

Page 99: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück - Ausgegeben am 13. April 1984 - Nr. 148 1243

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kostenvergleich mehrerer Verkehrsträger.

Aufbau und Handhabung des Luftfrachttarifes(TACT und Rules).

Gefährliche Güter in Luftfracht-, Seefracht-,Bahnfracht- und Straßengüterfrachtverkehr.

Aufbau und Anwendung der Bahn- und Straßen-gütertarife in Verbindung mit der Ausstellung derFrachtdokumente."

c) ist beim Unterrichtsgegenstand Zollkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Import-, Export-und Transitgeschäftsfälle in verfahrensrechtlicherHinsicht unter Verwendung der im Zollwesen gül-tigen Tarife praktisch, abwickeln können. Er sollwirtschaftliche Zusammenhänge erkennen, wobeitransportkundliche und tarifarisch-warenkundlicheBesonderheiten zu berücksichtigen sind."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Import: Geschäftsfälle mit steigendem Schwie-rigkeitsgrad.

Export: Geschäftsfälle mit Berücksichtigung derZoll- und Außenhandelsdokumente.

Zollmäßige Behandlung von Transitsendungen."

136. In der Anlage A/9/11 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Binnenschiffer) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

137. In der Anlage A/10/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Tischler) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 100: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1244 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

138. In der Anlage A/10/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die speziellenInnenausbau- und Vollendungsarbeiten unterBerücksichtigung selbstgebauter Vorrichtungenund der dazu notwendigen Werkzeuge kennen. Ersoll die Grundlagen der Bauphysik, insbesondereder Schall- und Wärmedämmung kennen; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Spezielle Innenausbau- und Vollendungsarbei-ten:

Materialien, Geräte, selbstgebaute Vorrichtun-gen und Werkzeuge. Entwurf, Herstellung undPflege.

Bauphysik:

Grundlagen. Schall- und Wärmedämmung;Dämmstoffe; Befestigungstechniken (Wand,Decke).

Komplexe Aufgaben:

Belastungsfaktoren eines Fensters; einfacherStiegenbau."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen mitKonstruktionslehre

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren derPerspektiven Darstellungen unter Beachtung archi-tektonischer Grundsätze beherrschen und kunden-gerecht zeichnen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Perspektive:

Einzelmöbel und Raum. ArchitektonischeGrundsätze. Darstellungen, Entwürfe."

139. In der Anlage A/10/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kunststoffverarbeiter) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

140. In der Anlage A/10/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Herstellungund Anwendung von Schäumstoffen und spezielleAufgabengebiete der Kunststoffbearbeitung ken-nen. Er soll Kennwerte für die Kunststoffverarbei-tung ermitteln können und auch komplexe Aufga-ben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Werkstoffe:

Ermittlung von Kennwerten. Schäumstoffe.Spritzprodukte.

Page 101: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1245

Kunststoffbearbeitung:

Werkzeugmaschinen-Einstellwerte; Werkzeuge;Winkel an der Werkzeugschneide.

Komplexe Aufgaben:

Auswahl von Kunststoffen für spezielle Aufga-ben. Arbeitsplanung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Festigkeitsberechnungen. Schmelzindex, Wärme-leitzahlrechnungen."

141. In der Anlage A/10/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Säger) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

142. In der Anlage A/10/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich komplexe Aufga-ben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Vollmechanisierter und automatisierter Ein-schnitt."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen, sich der mathematischen Sym-bolik bedienen und Rechengeräte, Zahlentafelnund Formelsammlungen zweckentsprechend benüt-zen.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

Page 102: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1246 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Bestimmung der Holzausnützung in Prozenten.Ermittlung von Maschinenwerten. Leistung undWirkungsgrad von Wasserkraftanlagen."

143. In der Anlage A/10/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Binder) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

144. In der Anlage A/10/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Drechsler) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

145. In der Anlage A/10/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bootbauer) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 103: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1247

146. In der Anlage A/10/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Wagner) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

147. In der Anlage A/10/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

148. In der Anlage A/10/9 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 104: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1248 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

149. In der Anlage A/l0/10 (Rahmenlehrplanfür den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

150. Die Anlage A/l0/11 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Skierzeuger) hat zu entfallen.

151. In der Anlage A/11/1 [Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsatt-ler), Polsterer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger]hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

152. In der Anlage A/11/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Grundsätze desgeschmackvollen Einrichtens kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

Page 105: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1249

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Einrichten:

Funktionsgerechte Ausstauung von Wohn- undArbeitsräumen.

Geschmacksbildung:

Form und Funktion, angewandte Farbenlehre.

Komplexe Aufgaben:

Bereich Boden-Wand-Decke; Sonnenschutz,Wandbespannungen, Raumteiler, Wärme- undSchallschutz."

153. In der Anlage A/11/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Lackierer) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

154. In der Anlage A/11/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Lackierverfahrenfür Kunststoffe sowie Verfahren des Korrosions-schutzes und der Lackausbesserung kennen; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kunststofflackierung:

Lacke für Kunststoffbauteile und karosserien.Polyesterverarbeitung.

Schutz- und Reparaturmaßnahmen:

Erkennen von Schwachstellen, Korrosionsschutz(Hohlraum-, Unterbodenschutz).

Ausbesserung geringfügiger Blechschäden.

Komplexe Aufgaben:

Planung von Produktionsabläufen, Materialre-zepturen, Prüfverfahren. Kundenberatung."

155. In der Anlage A/11/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Maler und Anstreicher) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 106: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1250 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

156. In der Anlage A/11/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die psychologi-schen Wirkungen von Farben, die Verfahren derBeschriftung, die Anwendungstechniken beiSchutzanstrichen sowie den Gesundheits-, Sach-und Umweltschutz kennen; er soll auch komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Farbwirkung:

Farbpsychologie, Farbsymbolik; Modeeinflüsse.Heraldik.

Beschriftung:

Verfahren, Schriftarten. Getrennt- und Zusam-menschreibung. Selbstklebebuchstaben.

Schutzanstriche:

Anwendungstechnik und Oberflächentechnolo-gie. Gesundheits-, Sach- und Umweltschutz.

Komplexe Aufgaben:

Flächenbeschichtungen, Fehlerbehebung. Ästhe-tische Farbgebung von Anstrichen und Beschriftun-gen."

157. In der Anlage A/11/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Schilderhersteller) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

158. In der Anlage A/11/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe undVerfahren zur Herstellung von Einzelbuchsubenund von Lichtwerbeanlagen sowie den Siebdruckund das Titelsetzgerät kennen; er soll auch kom-plexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Buchstaben- und Lichtwerbeanlagenherstellung:

Werkstoffe, Bearbeitungsverfahren, industrielleBeschriftung, Lichtwerbeanlagen. Siebdruck, Titel-setzgeräte. Selbstklebebuchstaben.

Page 107: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1251

Montage:

Werkstoffe, Verfahren.

Komplexe Aufgaben:

Materialprüfung. Kundenberatung, Grundsätzeder Werbepsychologie, Werbung und Baustil alsEnsemble."

159. In der Anlage A/11/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Vergolder und Staffierer) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

160. In der Anlage A/12/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Blechschlosser, Karosseur, Speng-ler) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

161. In der Anlage A/12/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Werkstoffe undVerfahren der Kunststoffverarbeitung sowie derspeziellen Verbindungstechniken kennen. Er solldie für Blecharbeiten bedeutsamen Gesetze undVerfahren des Korrosionsschutzes und der Elektro-technik kennen; der Spengler soll insbesondere ver-tiefte Kenntnisse zum Bereich Profilbleche, Wand-verkleidungen und Anschlußarbeiten haben; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf):

Kunststoffverarbeitung:

Herstellung glasfaserverstärkter Kunststofflami-nate, Kunststoffkarosserien, Kunststoffschweißen.

Page 108: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1252 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Verbindungstechniken:

Dilationselemente. Schutzgasschweißen aufDünnblech. Klebetechniken.

Korrosionsschutz:

Hohlraum-, Unterbodenschutz.

Elektrotechnik:

Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole.

Profilbleche:

Formen, Montage.

Wandverkleidungen :

Montage, Anschlüsse, Einfassungen.

Anschlüsse an Wand- und Dachdurchbrüchensowie Dachaufbauten.

Komplexe Aufgaben:

Blecharbeiten an Systemen (Großflächenverklei-dung, Blitz- und Brandschutz, Lüftung, Schall-dämpfung, Hoch- und Niederdruckanlagen, Anla-gen am Kraftfahrzeug). Inbetriebsetzen und Einre-geln von Anlagen. Schadenserhebung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürDachkonstruktionen beherrschen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung (je nach Lehrberuf):

Berechnung der Traglast, der Stützweite und desMaterialbedarfes für Dachkonstruktionen.

Komplexe Aufgaben:

Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.Maschinen. Übersetzungsberechnungen.Gas- und Flüssigkeitsdruckberechnungen."

162. In der Anlage A/12/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kupferschmied) hat die Stundenta-fel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

163. In der Anlage A/12/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die für die Kupfer-verarbeitung bedeutsamen Gesetze des Korrosions-schutzes und der Elektrotechnik kennen; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

b) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Motoren (Zerlegung, Zusammenbau)."

Page 109: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1253

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Korrosionsschutz:

Mechanische und chemische Verfahren.

Elektrotechnik:

Gleich- und Wechselstromkreis, Schaltsymbole,Elektrowärme.

Komplexe Aufgaben:

Arbeiten an Heiz- und Kühlsystemen. Inbetrieb-setzen und Einregeln von Anlagen."

164. In der Anlage A/13/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Gasinstallateur, Gas- und Wasser-leitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

165. In der Anlage A/13/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose undReparatur von Störungen beherrschen sowie einfa-che Sanitäranlagen projektieren können; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff nach dem vier-ten Absatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagender Gas- und Wasserinstallationstechnik folgenderAbsatz einzufügen:

„Senkung des Energieverbrauches in Brauchwas-seranlagen; Wärmerückgewinnung.

Alternativenergien."

cc) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz des Lehrstoffabschnittes Grundlagen derGas- und Wasserinstallationstechnik anzufügen:

„Schall. Schallschutz."

dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Störungen:

Diagnose; Reparaturen.

Projektierung einfacher Sanitäranlagen.

Komplexe Aufgaben:

Wasseraufbereitung. Physikalische und chemi-sche Grundlagen; Sonderinstallationen. TechnischeRichtlinien und ÖNORMEN."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen zurRohrdimensionierung und Warmwasserbereitungin den Grundzügen durchführen können."

Page 110: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1254 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Hauswasseranlagen; Gas-Einzelheizung.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:Einfache Berechnungen zur Rohrdimensionie-

rung und Warmwasserbereitung."

166. In der Anlage A/13/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Zentralheizungsbauer, Rohrlei-tungsmonteur) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

167. In der Anlage A/13/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Diagnose undReparatur von Störungen beherrschen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgen-den Wortlaut zu ersetzen:

„Grundlagen der Strömungs- und Wärmetech-nik.

Masse und Kraft, Druck (Luftdruck, absoluterDruck, Überdruck).

Wärme, Temperatur, spezifische Wärme.

Wärmemenge und Wärmeinhalt. Wärmerückge-winnung.

Wärmedehnung und Zustandsänderungen.

Kenntnis der verwendeten Energiearten.

Alternativenergien (Solarenergie, Wärmepum-pen, Biogasanlagen).

Verbrennung, Heizwert und Brennwert.

Niedertemperaturheizung. Neue Heizsysteme.

Der elektrische Strom, Gefahren und Sicher-heitsmaßnahmen.

Schall; Schallschutz.

Allgemeiner Aufbau der Stoffe; Zustandsformender Körper; Eigenschaften der Werkstoffe: Stahl,Gußeisen und Temperguß.

Nichteisenmetalle und Legierungen.

Kunststoffe, keramische Werkstoffe, Asbestze-ment.

Hilfs- und Dichtungsmaterialien.

Rohre und Rohrverbindungen, Armaturen.

Korrosions- und Oberflächenschutz, Isolierung,Kälte- und Feuchtigkeitsschutz.

Messen und Meßgeräte.

z-Maß-Methode.

Formgebung durch Sägen, Feilen, Bohren, Bie-gen und Gewindeschneiden (insbesondere Rohrge-winde).

Löten. Gasschmelz- und Elektroschweißen,Schutzgasschweißen, Brennschneiden.

Wasser, Eigenschaften und Aufbereitung.

Zentralheizungskessel und Wärmetauscher.

Feuerung mit festen, flüssigen und gasförmigenBrennstoffen, Elektroheizung. Fernwärmeversor-gung. Offene und geschlossene Wasserheizungen.

Page 111: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1255

Schwerkraft- und Pumpen-Wasserheizungen.Rohrführung (Zweirohr- und Einrohrsystem).

Regeleinrichtungen.

ND-Dampfanlagen.

Grundbegriffe über Gas- und Wasser-, Lufthei-zungs- und Klimaanlagen. Warmwasserbereitung.

Gesetzliche Vorschriften, Sicherheitseinrichtun-gen, technische Richtlinien und einschlägigeÖNORMEN.

Z u s a t z für Z e n t r a l h e i z u n g s b a u e r :

Kesselraum und Rauchfang. Heizkörper undZubehör. Lagerung von Brennstoffen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Störungen:

Diagnose; Reparatur.

Komplexe Aufgaben:

Physikalische und chemische Grundlagen.Regel- und Steuerungsanlagen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürkleinere Objekte nach ÖNORM M7500 in denGrundzügen beherrschen sowie Heizflächenbestimmen und auswählen können. Weiters soll ereinfache Rohrdimensionen berechnen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgen-den Wortlaut zu ersetzen:

„Lehrstoff:

Rechnen mit z-Maßen, Längendehnung, Rohr-querschnitte.

Inhalte von prismatischen und zylindrischenBehältern und von Rohren.

Berechnung der Ausdehnungsgefäße.

Masseberechnungen.

Gefälle und Verschnitt in Prozenten.

Fließgeschwindigkeit und Durchflußmenge.

Rechnungen mit Drücken.

Wärmemenge, Wärmeleistung, Mischungsrech-nungen. Arbeit und Leistung. Wirkungsgrad.

Wärmedehnung, Schmelz- und Verdampfungs-wärme.

Brennstoff- und Energiebedarf.

Wärmebedarf für die WW-Bereitung.

Z u s a t z für Z e n t r a l h e i z u n g s b a u e r :

Berechnen von Heizflächen.

Ermitteln der Pumpenleistung.

Grundkenntnisse der Rohrdimensionierung.

Bestimmung des Querschnittes von Abgasrohren.

Heizlastberechnung nach geltenden ÖNOR-MEN.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Einfache Rohrdimensionierungsberechnungen.

Projektierung der Warmwasserheizung für klei-nere Objekte laut ÖNORM M 7500."

168. In der Anlage A/14/1 [Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Former und Gießer (Metall- undEisen-), Gelbgießer, Zinngießer] hat die Stundenta-fel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR FORMER UND GIESSER (METALL-UND EISEN-), GELBGIESSER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 112: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1256 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

B. FÜR ZINNGIESSER

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

169. In der Anlage A/14/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Gußgefügear-ten und die Prinzipien des Gießereiofenbaues ken-nen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Gußgefüge:

Arten, Beeinflussung, Eigenschaften. Erstar-rungsmodul, Erstarrungslenkung. Schmelz- undGießeinrichtungen.

Kupolofen, Induktionsofen (Aufbau, Betrieb).

Komplexe Aufgaben:

Sandmischungen für Sondergüsse. Furanharz-Formverfahren. Temperaturmeßtechnik, Form-stoff- und Werkstoffprüfung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Legierungsrechnungen.Schwindmaßberechnungen.Rechnungen aus dem Gebiet der allgemeinen

Mechanik."

170. In der Anlage A/14/2 [Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)] hatdie Stundentafel zu lauten:

Page 113: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1257

„L STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

171. In der Anlage A/14/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Prinzipien derHerstellung von Modellen und Kernkästen ausKunststoffen sowie der Wiederverwendung vonModellen kennen; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Modelle und Kernkästen aus Kunststoffen:

Herstellung aus Gießharzen und Füllstoffen ausPolystyrol- und Polyurethanschaumstoff. Eigen-schaften.

Wiederverwendung von Modellen:

Lackieren, Lagerung.

Komplexe Aufgaben:

Ungeteilte runde Modelle, Modelle mit verschie-denen Losteilen, mehrfach geteilte sowie besondersverkernte Modelle."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Schwindmaßberechnungen.Aufgaben aus der Maschinenkunde.Übersetzungsberechnungen, Zahnradabmessun-

gen, Fertigkeitsberechnungen."

172. In der Anlage A/15/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Mechaniker, Büromaschinenmecha-niker, Kühlmaschinenmechaniker) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 114: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1258 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

173. In der Anlage A/15/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren undGeräte der Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technik kennen; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) der neunte Absatz des UnterabschnittesLehrstoff durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,hydraulischen, elektrischen und elektronischenRegel- und Steuertechnik sowie NC-Technik."

cc) der dritte Absatz der Ergänzung für Kühlma-schinenmechaniker im Unterabschnitt Lehrstoffdurch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Aufgaben der Kältetechnik: Normalkühlung,Tiefkühlung, Klimatisierung, Absorber- und Kom-pressorkältemaschinen, Verdampfer, Kondensato-ren sowie primäre und sekundäre Regelorgane.Kälteanlagenverordnung. Wärmerückgewinnung."

dd) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Digitaltechnik:

Begriffe, digitales Messen.

Komplexe Aufgaben:

Auswahlkriterien für Werkstoffe, Maschinenund Geräte. Aufnahme und Auswertung von Kenn-linien. Erstellen von Wartungsplänen.

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,hydraulischen, elektrischen und elektronischenRegel- und Steuertechnik, NC-Technik."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürdie Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technikausführen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

Lehrstoff:

Längen-, Flächen-, Volumens- und Massebe-rechnungen.

Passungsrechnungen.

Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Dreh-zahl und des Vorschubs; das Übersetzungsverhält-nis bei Riemen- und Zahnradtrieb.

Berechnung der Maße beim Kegeldrehen. Einfa-che Teilkopfberechnungen.

Zahnradgrößen. Rechnungen aus dem Stoffge-biet der Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, Wärme-lehre und der Elektrotechnik.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Zusatz für Büromaschinenmechaniker:

Rechengrundlagen für elektronische Büroma-schinen.

Zusatz für Kühlmaschinenmechaniker:

Rechenbeispiele aus der Kälte- und der Klima-technik.

Lehrstoff der Vertiefung:

Berechnungen zur Regel- und Steuertechnik,NC-Technik.

Page 115: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1259

Komplexe Aufgaben:

Berechnungen aus den Stoffgebieten der Mecha-nik, Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik undElektronik.

Bei Kühlmaschinenmechaniker:

Komplexe Aufgaben:

Berechnungen zur Kälte- und Klimatechnik."

174. In der Anlage A/15/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Büchsenmacher, Waffenmechani-ker) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

175. In der Anlage A/15/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau unddie Funktion von Meß-, Steuerungs- und Rege-lungseinrichtungen sowie die gesetzlichen Bestim-mungen für explosive Stoffe kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

Mechanische, optische und elektrische Messun-gen. Hydraulik, Pneumatik. Zwei- und Mehr-punktregler, stetige Regler.

Gesetzliche Bestimmungen:

Sprengstoffgesetz, Pyrotechnikgesetz. Lage-rungsvorschriften.

Komplexe Aufgaben:

Schneiden und Lochen. Wiederladen der Muni-tion. Planung von Meß-, Steuerungs- und Rege-lungsäufgaben."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Berechnungen zur Bewegungs- und Festigkeits-lehre sowie der Dynamik und der Schießtechnik."

Page 116: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1260 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

176. In der Anlage A/15/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

177. In der Anlage A/15/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich physikalische undchemische Grundbegriffe als auch komplexe Auf-gaben im Bereich Aufbau und Funktion von KFZ-Bauteilen und -Einrichtungen sowie von Prüf-,Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen lösenkönnen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff folgenderAbsatz anzufügen:

„Diagnoseerstellung."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Physikalische und chemische Grundbegriffe.

Komplexe Aufgaben:

Prüf-, Meß-, Steuer- und Regeltechnik;

Gemischaufbereitung und Abgaszusammenset-zung, Kraftübertragung, Fahrwerk, Bremsanlagen.Elektrische Anlagen mit Elektronik.

Methoden zur gezielten Diagnoseerstellung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Grundlagen derAlgebra als auch komplexe Aufgaben lösen kön-nen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Grundlagen der Algebra; algebraische Gleichun-gen.

Komplexe Aufgaben:

Winkelberechnungen, Hydraulik, Pneumatik,Bewegungslehre und Elektrotechnik. Graphischeund rechnerische Ermittlung von Kräften, Drückenund Bewegungsabläufen. Auswertung von Dia-grammen."

c) beim Unterrichtsgegenstand Praktische Arbeitim Unterabschnitt Lehrstoff das Wort „Schmieden"zu streichen.

Page 117: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1261

178. In der Anlage A/15/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

179. In der Anlage A/15/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben imBereich Aufbau und Funktion von KFZ-Bauteilenund -Einrichtungen sowie von Prüf-, Meß-, Steuer-und Regelungseinrichtungen lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgen-den Wortlaut zu ersetzen:

„Lehrstoff:

Chemische und physikalische Grundbegriffe,Eigenschaften und Verwendung der im Kraftfahr-zeug vorkommenden Werkstoffe: Eisen und Nicht-eisenmetalle, Kunststoffe; Isolierstoffe, Halbleiter-werkstoffe; Schmierung und Schmierstoffe.

Maschinen- und Bauelemente in der Kraftfahr-zeugelektrik, Aufbau der Kraftfahrzeuge; Arbeits-weise und Bauarten der Kraftfahrzeugmotoren;Kraftstoffeinspritzanlagen.

Gemischaufbereitung, Abgaszusammensetzung.

Elektrische Anlageteile der Kraftfahrzeuge;Prüfverfahren. Zündanlagen, Ladeanlagen, Anlas-ser, Licht- und Signalanlagen, Scheibenwisch- undWaschanlagen, Ventilations- und Klimaanlagen,Entstörungs-, Steuer-, Kontroll- und sonstige elek-trische Einrichtungen; Halbleiterbauelemente;Elektronik im Kraftfahrzeugbau. Diagnoseerstel-lung."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Prüf-, Meß-, Steuer- und Regelungstechnik;

Elektrische Anlagen mit Elektronik, Motor,besondere Bremssysteme, Gemischaufbereitungund Abgaszusammensetzung. Methoden zurgezielten Diagnoseerstellung, Erstellung und Aus-wertung von Schaltplänen."

b) haben im Unterrichtsgegenstand Fachrechnendie Unterabschnitte Bildungs- und Lehraufgabesowie Lehrstoff zu lauten:

„ F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben inden Bereichen Elektrotechnik mit Elektronik,Hydraulik und Pneumatik lösen können.

Lehrstoff:

Berechnungen von Längen, Flächen, Volumenund Masse.

Gleichförmige geradlinige und kreisförmigeBewegung; Übersetzungen. Hydraulik, Pneumatik.

Kenndaten von Motoren: Hubraum, Verdich-tungsverhältnis, Leistung, Drehmoment. Elektro-

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1262 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

technische Berechnungen: Strom, Spannung,Widerstand, Maßeinheiten. Arbeit und Leistung.Bemessung elektrischer Leitungen.

Einfache Berechnungen bei Zünd- und Ladean-lagen, Batterie, Anlaßeinrichtungen und Halbleiter-bauteilen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Widerstandsberechnungen, Kapazitäten, Lei-stungsberechnungen, Elektronik, Hydraulik, Pneu-matik."

180. In der Anlage A/15/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Landmaschinenmechaniker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

181. In der Anlage A/15/5, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägi-gen elektronischen Verfahren kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Grundlagen der Elektronik.

Elektronische Meß-, Prüf- und Regeleinrichtun-gen.

Meß- und Prüfeinrichtungen an landwirtschaftli-chen Maschinen und Geräten.

Komplexe Aufgaben:

Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Gerä-ten.

Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswer-tung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen ausMechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrikkennen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik; Hydrau-lik und Elektrik."

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1263

182. In der Anlage A/15/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Feinmechaniker, Waagenhersteller)hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR FEINMECHANIKER

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

B. WAAGENHERSTELLER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

183. In der Anlage A/15/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau unddie Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerun-gen kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Steuerungstechnik:

Pneumatische Kaskadensteuerung, elektropneu-matische und hydrostatische Folgesteuerungen.

Komplexe Aufgaben:

Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungs-aufgaben."

184. In der Anlage A/15/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Uhrmacher) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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1264 66. Stück - Ausgegeben am 13. April 1984 - Nr. 148

185. In der Anlage A/15/7, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau unddie Funktion alter und seltener Uhren sowie vonSonnenuhren und die Funktion neuester Zeitmeß-geräte und Multifunktionszeitmeßgeräte kennen;er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehr-stoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Besondere Uhren:

Hemmungen in alten Großuhren und seltenerenKleinuhren, Drehmomentausgleich. Sonnenuhren.Neueste Zeitmeßgeräte.

Komplexe Aufgaben:

Ermittlung fehlender Teile. Pendel für Präzi-sionsuhren. Uhrenprüfung."

b) am Ende anzufügen:

„ B e r u f s b e z o g e n e s E n g l i s c h

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

186. In der Anlage A/15/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

187. In der Anlage A/15/8, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau und

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1265

die Wirkungsweise zusammengesetzter Steuerun-gen und Prüfungsmethoden der Werkstoffe ken-nen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Verpackungssysteme. Packmitteltypen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Grundlagen der pneumatischen, hydraulischenund elektronischen Regel- und Steuertechnik.

Werkstoffprüfung.

Komplexe Aufgaben:

Planung von Meß-, Steuerungs- und Regelungs-aufgaben."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Berechnung der Drehzahl des Übersetzungsver-hältnisses bei Riemen-, Zahnrad- und Schnecken-betrieb sowie stufenlosem Getriebe."

188. In der Anlage A/15/9 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

189. In der Anlage A/15/10 (Rahmenlehrplanfür den Lehrberuf Segelflugzeugbauer) hata) die Überschrift zu lauten:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHR-BERUF LEICHTFLUGZEUGBAUER"

b) die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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1266 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

190. In der Anlage A/15/11 (Rahmenlehrplanfür den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

191. In der Anlage A/15/12 (Rahmenlehrplanfür den Lehrberuf Textilmechaniker) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

192. In der Anlage A/15/12, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau unddie Wirkungsweise von Maschinen der Strickereiund Wirkerei, der Spinnerei und Weberei und derAusrüstung und Textilveredlung kennen; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Textilmaschinen:

Spinnmaschinen, Strickmaschinen, Wirkmaschi-nen und Webstühle. Ausrüstung und Veredlung.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1267

Komplexe Aufgaben:

Fadenbruchanalyse, Spinnpläne. Materialbe-darfsermittlung für Kette und Schuß. Dekomposi-tion einfacher Gewebe. Webfehler (Bestimmungder Ursache, Behebung)."

193. In der Anlage A/16/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Gold- und Silberschmied und Juwe-lier, Diamantschleifer, Edelsteinschleifer) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR GOLD- UND SILBERSCHMIED UNDJUWELIER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 -260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

B. FÜR DIAMANTENSCHLEIFER,EDELSTEINSCHLEIFER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

194. In der Anlage A/16/1 (Bildungs- und Lehr-aufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grund-sätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) istbeim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll verstärkt die Verfahren dermanuellen Schmuckherstellung kennen; er sollauch einzelne Lehrstoffinhalte mit komplexen Auf-gaben lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

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1268 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

„Lehrstoff der Vertiefung:

Kreative Oberflächengestaltung. Alte Arbeits-techniken für moderne Kreationen. Stilkunde.Schmuckentwicklung.

Komplexe Aufgaben:

Edelsteinbestimmung mit optischen Geräten."

195. In der Anlage A/16/2 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Metallschleifer und Galvaniseur,Galvaniseur) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR METALLSCHLEIFER UNDGALVANISEUR

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

B. FÜR GALVANISEUR

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

196. In der Anlage A/16/3 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Graveur; Gold-, Silber- und Metall-schläger; Gürtler; Metalldrücker; Ziseleur) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 125: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1269

197. In der Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Bauschlosser, Betriebsschlosser,Schlosser, Stahlbauschlosser) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR BETRIEBSSCHLOSSER, SCHLOSSER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

B. FÜR BAUSCHLOSSER,STAHLBAUSCHLOSSER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

198. In der Anlage A/17/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse überMeßtechnik, Refa sowie Anlagen der Fördertech-nik haben; er soll auch komplexe Aufgaben zu ein-zelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgen-den Wortlaut zu ersetzen:

„Lehrstoff:

Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,Maschinen und Geräte.

Page 126: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1270 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Eigenschaften und Verwendung der wichtigstenWerk- und Hilfsstoffe; Normvorschriften; Werk-stoffprüfung; Korrosion und Oberflächenschutz;Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Einspan-nen.

Spanlose und spanabhebende Formgebung.

Lösbare und unlösbare Verbindungen.

Wärmebehandlung der Metalle.

Kraftübertragungselemente.

Je nach den Erfordernissen des Lehrberufes:

Schlösser, Beschläge, Fenster, Türen, Tore, Git-ter, Geländer, Treppen, Portale, Stahlbau- undLeichtmetallkonstruktionen, Rohrleitungen, Behäl-ter, Kessel und Armaturen.

Grundlagen der elektrischen, mechanischen,pneumatischen und hydraulischen Regel- undSteuertechnik; NC-Technik.

Sachgemäße Bedienung, Wartung und Pflegehydraulischer, pneumatischer und elektrischerWerkzeuge, Geräte und Anlagen.

Aufstellen von Maschinen und Apparaten; Pas-sungen. Maschinenelemente. Wärme-, isolier- undschallschutztechnische Grundlagen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Messungen mit optischen und elektrischen Gerä-ten. Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik.

Komplexe Aufgaben:

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung undder Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfah-ren. Mechanische Messungen. Ermittlung vonWärmedämmwerten. Grundlagen der mechani-schen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischenRegel- und Steuertechnik; NC-Technik."

b) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürRefa, Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technikausführen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Einfache Berechnungen aus Pneumatik,Hydraulik und Elektrotechnik.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Berechnung zu Refa, Regel- und Steuertechnikund NC-Technik.

Komplexe Aufgaben:

Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik,Elektrotechnik."

Beim Betriebsschlosser auch Berechnungen zurElektronik.

199. In der Anlage A/17/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Maschinenschlosser) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 127: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1271

200. In der Anlage A/17/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse überMeßtechnik, Refa sowie von Anlagen der Förder-technik haben; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatzdurch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Grundlagen der mechanischen, elektrischen,hydraulischen und pneumatischen Regel- undSteuertechnik, Programmsteuerungen und NC-Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Messungen mit optischen und elektrischen Gerä-ten. Grundlagenrefa. Anlagen der Fördertechnik.

Komplexe Aufgaben:

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung undder Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfah-ren. Grundlagen der mechanischen, pneumati-schen, hydraulischen, elektrischen Regel- undSteuertechnik, NC-Technik"

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürdie Steuer- und Regeltechnik sowie NC-Technikausführen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatzdurch folgenden Wonlaut zu ersetzen:

„Einfache Berechnungen aus Elektrotechnik undElektronik, Hydraulik und Pneumatik.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Berechnungen zu Refa, Regel- und Steuertech-nik und NC-Technik.

Komplexe Aufgaben:

Festigkeitsberechnungen, Pneumatik, Hydraulik,Elektrotechnik und Elektronik."

201. In der Anlage A/17/3 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Werkzeugmacher, Formenbauer,Modellschlosser) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR WERKZEUGMACHER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 128: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1272 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

B. FÜR FORMENBAUER,MODELLSCHLOSSER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

202. In der Anlage A/17/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse überMeßtechnik sowie der Kunststoffbearbeitunghaben; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff anstelle desdrittletzten Absatzes einzufügen:

„Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,hydraulischen, elektrischen und elektronischenRegel- und Steuertechnik, NC-Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Messungen mit optischen und elektrischen Gerä-ten.

Spanende Kunststoffbearbeitung. Kunststoff-schweißen.

Komplexe Aufgaben:Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung und

der Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfah-ren.

Grundlagen der mechanischen, pneumatischen,hydraulischen, elektrischen und elektronischenRegel- und Steuertechnik, NC-Technik."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürdie Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technikausführen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatzdurch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnikund Elektronik, Pneumatik und Hydraulik.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik undNC-Technik.

Komplexe Aufgaben:

Pneumatik, Hydraulik, Elektrotechnik und Elek-tronik."

203. In der Anlage A/17/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Dreher) hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 129: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1273

204. In der Anlage A/17/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände)

a) ist beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Kenntnisse überMeßtechnik und Refa haben; er soll auch komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatzdurch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Grundlagen der mechanischen, elektrischen,hydraulischen und pneumatischen Regel- undSteuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Tech-nik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Messungen mit optischen und elektrischen Gerä-ten. Grundlagenrefa.

Komplexe Aufgaben:

Auswahl der Werkstoffe nach Verwendung undder Werkzeuge für gegebene Bearbeitungsverfah-ren. Grundlagen der mechanischen, elektrischen,hydraulischen und pneumatischen Regel- undSteuertechnik, Programmsteuerungen, NC-Tech-nik."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) hat der Unterabschnitt Bildungs- und Lehr-aufgabe zu lauten:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürdie Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technikausführen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) ist dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) ist nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzu-fügen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik,NC-Technik.

Komplexe Aufgaben:

Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik."

205. In der Anlage A/17/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Hüttenwerkschlosser) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

109

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1274 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

206. In der Anlage A/17/5, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren desSchmiedens und Pressens von Stahl und der Pfan-nenmetallurgie sowie den Aufbau und die Funktionvon Meß- und Regelungseinrichtungen kennen; ersoll auch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehr-stoffinhalten lösen können."

bb) der Unterabschnitt Lehrstoff durch folgen-den Wortlaut zu ersetzen:

„Lehrstoff:

Einführung in die Metallbearbeitung:

Entwicklung der Eisen- und Stahlerzeugung.

Messen und Meßgeräte.

Die einfachen handwerklichen Arbeitsverfahrenund die dazugehörigen Werkzeuge der Metallbear-beitung.

Stähle und Nichteisenmetalle, Normung.

Grundbegriffe der Mechanik, Hydraulik, Pneu-matik.

Hochofen- und Stahlwerkskunde. Walzwerks-kunde :

Die verschiedenen Erzarten, Erzgewinnung undAufbereitung.

Die Hochofenanlage. Vorgänge im Hochofen.

Chemie der Reduktionsvorgänge, Reduktions-mittel.

Hochofenerzeugnisse.

Stahlerzeugung.

Hilfseinrichtungen (Kühlbett, Haspel, Scheren,Sägen).

Transporteinrichtungen.

Adjustageeinrichtungen.

Bearbeitung des Walzgutes.

Unfallverhütung.

Werkstoffprüfung:

Eisenkohlenstoffdiagramm.

Metallographische Untersuchungen und Auswer-tungen.

Mechanische Werkstoffprüfung, Schnellanaly-sen.

Grundlagen der Elektrotechnik:

Spannung, Stromstärke, Widerstand.

Das magnetische und das elektrische Feld.

Gleichstrom, Wechselstrom, Dreiphasenwechsel-strom.

Transformator, Elektromotoren.

Schutzvorschriften."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Warmformgebungsverfahren:

Schmieden und Pressen von Stahl. Pfannenme-tallurgie.

Meß- und Regelungstechnik:

Mechanische, optische und elektrische Messun-gen. Zwei- und Mehrpunktregler, stetige Regler.

Komplexe Aufgaben:

Planung von Meß- und Regelungsaufgaben."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1275

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-

räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Gasdruck, Auflagerdruck; Festigkeitsberechnun-gen;

Mechanische Arbeit. Leistung und Wirkungs-grad."

207. In der Anlage A/17/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Universalschweißer) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

208. In der Anlage A/17/6, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren zumSchweißen und Trennen hochlegierter Werkstoffesowie die Verfahren der Gütesicherung fürSchweißnähte kennen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Hochlegierte Werkstoffe:

Zusatzwerkstoffe (Kohlenstoff-Äquivalent,Schaeffler-Diagramm), Arbeitsgänge (Vorwärmen,Abkühlen; Schweißfolge). Thermisches Trennen.Schweißmetallurgie.

Gütesicherung für Schweißnähte:

Vorschriften und Normen; Güteklassen, Auswir-kung auf die Schweiß- und Überwachungsbefug-nis."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

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1276 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Berechnungen aus dem Bereich der Maschinen-kunde.

Festigkeitsberechnungen."

209. In der Anlage A/17/7 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bergwerkschlosser-Maschinen-häuer) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

210. In der Anlage A/17/8 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Schiffbauer) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

211. In der Anlage A/17/9 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Werkzeugmaschineur) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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212. In der Anlage A/17/9, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Programme fürNC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen erstellenkönnen."

bb) im Unterabschnitt Lehrstoff der letzte Absatzdurch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Grundlagen der elektrischen, hydraulischenund pneumatischen Steuer- und Regeltechnik, Pro-grammsteuerungen, NC-Technik."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Programmsteuerung:

Zahlensysteme, Datenübertragungscodes. Logi-sche Verknüpfung, logische Funktionen, Aufbauvon Gatterschaltungen. Mikroprozessor (Aufbau,Anwendung). Numerisch gesteuerte Werkzeugma-schinen (Informationsfluß, Informationsträger,Koordinaten, Werkzeugprogrammierung und -ein-stellung). NC-Programme (Aufbau, Wegbedingun-gen, Vorschub- und Drehzahlprogrammierung,Hilfsfunktionen; Programme für typische Arbeits-gänge)."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Berechnungen fürdie Regel- und Steuertechnik sowie NC-Technikausführen können; er soll auch komplexe Aufgabenzu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Berechnungen zu Regel- und Steuertechnik undNC-Technik.

Komplexe Aufgaben:

Pneumatik, Hydraulik und Elektrotechnik."

213. Nach Anlage A/17/9 ist folgende AnlageA/17/10 (Rahmenlehrplan für den LehrberufSkierzeuger) einzufügen:

„Anlage A/17/10

RAHMENLEHRPLAN FÜR DENLEHRBERUF SKIERZEUGER

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

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1278 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNEFÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABENSOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER EINZELNENUNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

P o l i t i s c h e B i l d u n g

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

B e t r i e b s w i r t s c h a f t l i c h e r

U n t e r r i c h t

Siehe Anlage A, Abschnitt III.

Fachunterricht

Fachkunde

Bildungs- und Lehraufgabe:Die Schüler sollen die im Beruf verwendeten

Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich Eigenschaften,Handelsbezeichnungen, berufseinschlägiger Nor-men und wirtschaftlicher Verarbeitung kennen. Siesollen den richtigen und wirkungsvollen Einsatzvon Werkzeugen, Vorrichtungen und Maschinenbeherrschen. Sie sollen über fachbezogene, physi-kalische Grundlagen Bescheid wissen und einenÜberblick über die zeitgemäßen fachlichen Arbei-ten und Arbeitsverfahren sowie über die berufsbe-zogenen Sicherheitstechniken haben.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich den Aufbau unddie Funktion elektronischer Meß- und Steuerungs-einrichtungen kennen; er soll auch komplexe Auf-gaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen kön-nen."

Lehrstoff:

Eigenschaften, Verwendung und Normung fach-einschlägiger Werk- und Hilfsstoffe; Werkstoff-prüfung; Korrosion und Oberflächenschutz; Wär-mebehandlung der Metalle.

Messen, Prüfen, Anreißen, Festhalten und Ein-spannen.

Spanlose und spanabhebende Formgebung.

Einsatz und Wirkungsweise der Werkzeuge,Vorrichtungen und Maschinen. Lösbare und unlös-bare Verbindungen.

Maschinenelemente.

Skiarten und deren Normung (Alpin-, Langlauf-,Sprungski).

Kenngrößen (Länge, Breite, Stärke, Festigkeiten,Laufflächengestaltung), Einfluß der Kenngrößenauf das Fahr-, Lauf- und Sprungverhalten.

Konstruktionstypen (Holz-, Metall- und Kunst-stoffski; Sandwich- und Kastenkonstruktion).

Skibauteile; Herstellungsverfahren (von derKonstruktion bis zum Fertigprodukt); Klebetechni-ken.

Spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen undMaschinen für die Skierzeugung.

Lehrstoff der Vertiefung:

Meß- und Steuerungstechnik:

Elektronische Geräte und Systeme.

Komplexe Aufgaben:

Vollmechanisierte und automatisierte Arbeits-gänge.

Didaktische Grundsätze:

In der Unterrichtserteilung ist die Querverbin-dung zu den anderen Unterrichtsgegenständen desFachunterrichtes herzustellen. Es ist mehr Gewichtauf das Erkennen, die fachgerechte Verwendungund die Bearbeitung der Werkstoffe als auf dieKenntnis der Gewinnung und Erzeugung zu legen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf diegeltenden Sicherheitsvorschriften zum Schutze desLebens und der Gesundheit sowie auf die notwen-digen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällenhinzuweisen.

F a c h r e c h n e n

Bildungs- und Lehraufgaben:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Taschenrechner,

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1279

Zahlentafeln und Formelsammlungen zweckent-sprechend benützen können.

Lehrstoff:

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberech-nungen; Kraft, Reibung, Wirkungsgrad.

Größt- und Kleinstmaßberechnungen bei Pas-sungen; geradlinige und kreisförmige Bewegung;Drehzahl; Schnittgeschwindigkeit; Übersetzungen;Kegelberechnungen; Festigkeitsberechnungen(Zug, Druck-, Biege- und Scherfestigkeit) 'Werk-stoffbedarf.

Zeitaufwand — Hauptzeiten.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhil-fen, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Didaktische Grundsätze:

Die Rechenbeispiele sind den Sachgebieten desFachunterrichtes zu entnehmen und den Erforder-nissen einer zeitgemäßen Ausbildung anzupassen.

Bei etwa auftretenden Mängeln in den Grund-kenntnissen des Rechnens sind diese Grundbegriffenur an berufsbezogenen Beispielen zu üben. Aufdas Verstehen des Rechenganges ist besondererWert zu legen. Das Rechnen mit Hilfe von Tabel-len ist zu üben, weitere Rechenhilfen können ver-wendet werden.

Zwei Schularbeiten in jeder Schulstufe

F a c h z e i c h n e n

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen die Zeichengeräte und-behelfe handhaben können und mit den Normenund den in der Praxis üblichen Formen der Darstel-lung vertraut sein. Sie sollen einfache Skizzen undWerkzeichnungen technisch richtig und sauberanfertigen sowie Zeichnungen und Pläne lesen unddanach wirtschaftlich arbeiten können.

Die Schüler sollen Freude zur selbständigenzeichnerischen Weiterbildung erwerben.

Lehrstoff:

Normgerechte Ausführung von technischenZeichnungen:

Arten der Darstellungen, Anordnung der Ansich-ten, Schnitte, Maße und Maßstäbe.

Oberflächenangaben, Schriftfeld und Stückliste,Beschriftung. Darstellung von Maschinenelemen-ten und Verbindungstechniken einschließlich derSinnbilder.

Freihandskizzen und Werkzeichnungen einfa-cher Modelle.

Werkzeichnungen nach parallelperspektivischenDarstellungen.

Herauszeichnen von Teilen aus Zusammenstel-lungszeichnungen.

Ergänzung unvollständiger und fehlenderAnsichten.

Textaufgaben.

Einfache Abwicklungen und Verschneidungen.

Entwicklung von Werkzeichnungen für Skibau-teile.

Anwendung von Passungen.

Aufstellen von Werkstoff- und Materiallisten.

Didaktische Grundsätze:

Dem Schüler ist durch Zeichnen und Lesen vonWerkzeichnungen das Verständnis für die wichtig-sten Konstruktionen, für die Normung sowie fürdie Zeichengeräte und deren Handhabung zu ver-mitteln. Die Auswahl der Zeichenbeispiele richtetsich nach den Erfordernissen des Berufes. Auf dieSchulung des Vorstellungsvermögens ist besondersBedacht zu nehmen.

P r a k t i s c h e A r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen im Zusammenwirken mit derbetrieblichen Ausbildung die wesentlichen Arbeits-fertigkeiten des Berufes beherrschen. Sie sollen ins-besondere mit den Werkstoffen, Werkzeugen, Ski-maschinen und sonstigen Werkstätteneinrichtungenumgehen können und unter Anleitung Werkstückenach Werkzeichnungen und Arbeitsplänen tech-nisch richtig anfertigen können. Das bloße Einübenvon Fertigkeiten ist zu vermeiden.

Der Schüler soll zu sorgfältiger und wirtschaftli-cher Arbeitsweise und zur Berücksichtigung vonUnfallsituationen erzogen werden.

Lehrstoff:

Handhabung, Behandlung, Instandhaltung undPflege der Handwerkzeuge, Werkzeugmaschinen,Vorrichtungen und sonstigen Werkstätteneinrich-tungen.

Anfertigen von Werkstücken (Skibauteile) nachZeichnungen, Arbeitsplänen, Zielangaben oderMustern unter Berücksichtigung der wirtschaftli-chen Arbeitsweise, entsprechend dem Lehrberufund unter methodisch richtiger und fachgerechterAnwendung der Grundfertigkeiten der Werkstoff-bearbeitung. Einfache Blecharbeiten. Auswahl vonWerk- und Hilfsstoffen; Werkstoffprüfung; Ober-flächenschutz.

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1280 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen.

Elektro- und Gasschmelzschweißen; Löten.

Kunststoffverarbeitung. Materialverbindungen;Herstellung von Skiern verschiedener Bauarten.Montage und Reparaturarbeiten.

Didaktische Grundsätze:

Die praktische Arbeit soll dem Schüler vor allemzum Lernen jener Fertigkeiten und TechnikenGelegenheit geben, die die betriebliche Ausbildungergänzen. Ausgehend von einfachen Arbeitstechni-ken ist zu Fachlehrgängen fortzuschreiten, die aufein bestimmtes Arbeitsgebiet ausgerichtet sind.Bloß Übungsarbeiten an Einheitswerkstücken sindzu vermeiden. Die Einsicht in die Zusammenhängezwischen theoretischer Erkenntnis und praktischerAnwendung soll auch durch die Erstellung vonArbeitsplänen verstärkt werden. Der Unterricht hatneuzeitliche Arbeitsmethoden, Maschinen undWerkzeuge zu berücksichtigen. Sicherheit, Genau-igkeit und Sauberkeit der Arbeit sowie die wirt-schaftliche Arbeitsweise sind anzustreben. Bei jederArbeit sind die geltenden Sicherheitsvorschriften,die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriftenzum Schutze des Lebens und der Gesundheit sowiedie notwendigen Maßnahmen zur Verhinderungvon Unfällen zu beachten."

214. In der Anlage A/18/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Schmied, Fahrzeugfertiger, Form-schmied, Messerschmied) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

215. In der Anlage A/18/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Funktion vonMeß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen sowievon Anlagen der Fördertechnik kennen; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Grundlagen der Hydraulik, Pneumatik undElektrotechnik.

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen undGeräte."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Meß-, Prüf- und Regelungseinrichtungen anhydraulischen, pneumatischen und elektrischenAnlagen.

Förder- und Transporteinrichtungen.

Komplexe Aufgaben:

Auswahl von Werkstoffen, Maschinen und Gerä-ten.

Meß- und Prüfaufgaben und deren Auswer-tung."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1281

ökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich Rechnungen ausMechanik, Pneumatik, Hydraulik und Elektrotech-nik kennen."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Rechnungen aus Mechanik, Pneumatik, Hydrau-lik und Elektrotechnik."

216. In der Anlage A/19/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Physiklaborant) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

217. In der Anlage A/19/2 [Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)]

a) hat der Titel zu lauten:

„RAHMENLEHRPLAN FÜR DENLEHRBERUF WERKSTOFFPRÜFER"

b) hat die Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

218. In der Anlage A/19/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die facheinschlägi-gen elektronischen Verfahren kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

Page 138: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1282 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Elektronik:

Bauteile, Schaltungen. Elektronische Datenver-arbeitung, elektronische Meßtechnik.

Komplexe Aufgaben:

Thermische Analyse. Chemisch-technische Prü-fungen, Prüfung magnetischer und elektrischerEigenschaften. Strahlenschutz."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch einzelne Lehrstoffin-halte mit komplexen Aufgaben lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Festigkeitsberechnungen.Rechnungen aus der Bewegungslehre.Wärmetechnische Berechnungen.Rechnungen zu den elektrotechnischen Grundla-

gen."

219. In der Anlage A/19/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Universalhärter) hat die Stundenta-fel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

220. In der Anlage A/19/4 [Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-,Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)] hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 139: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1283

221. In der Anlage A/19/4, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll je nach den Erfordernissendes Lehrberufes zusätzlich den Aufbau und dieWirkungsweise von Anlagen der Steuerungstech-nik, der Heizungs- und Klimatechnik sowie desWerkzeug- und Vorrichtungsbaues kennen; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Steuerungstechnik:

Pneumatische, hydraulische, elektrische Systeme.

Heizungs- und Klimatechnik:

Zentralheizungen, Warmwasserversorgungs-,Kühl- und Klimaanlagen.

Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Bauteile, Baugruppen, Systeme.

Komplexe Aufgaben:

Festlegung der zur Darstellung eines Systemserforderlichen Zeichnungen."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und

ökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Wirkungsgrad.Berechnungen aus dem Maschinenbau.Toleranz- und Passungsrechnungen.Festigkeitsberechnungen.Wärmetechnische und elektrotechnische Berech-

nungen."

222. In der Anlage A/20/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Klaviermacher, Orgelbauer, Blech-blasinstrumentenerzeuger, Harmonikamacher,Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichenMusikinstrumenten, Holzblasinstrumentenerzeu-ger, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

A. FÜR KLAVIERMACHER, ORGELBAUER

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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1284 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

B.FÜRBLECHBLASINSTRUMENTENERZEUGER,

HARMONIKAMACHER,HARMONIUMERZEUGER UND ERZEUGER

VON ÄHNLICHENMUSIKINSTRUMENTEN,

HOLZBLASINSTRUMENTENERZEUGER,STREICH- UND

SAITENINSTRUMENTENERZEUGER

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

223. In der Anlage A/21/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Fotograf) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

224. In der Anlage A/21/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren derFotoelektronik, Videoelektronik und Laborelektro-nik, der Sofortbildfotografie und der maschinellenFarbausarbeitung kennen; er soll auch komplexeAufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösenkönnen."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff lit. b durch fol-genden Wortlaut zu ersetzen:

„b) Spezielle Fachkunde:

Die Fotografie und ihre Arbeitsgebiete.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1285

Die Arbeitsräume, deren Ausstattung und Ein-richtung.

Die Ausrüstung des Fotografen.

Fotografische Apparate und Aufnahmezubehör.

Werk- und Hilfsstoffe.

Die fotografischen Verfahren. Retuschieren(positiv und negativ).

Nahaufnahme. Makrofotografie. Mikrofotogra-fie.

Beleuchtungstechnik; Tageslicht, Kunstlicht,Blitztechnik.

Aufnahmetechnik.

Maskenherstellung.

Kopier- und Vergrößerungsgeräte. Projektoren.

Filmtechnik (Apparatekunde, Drehbuch,Beleuchtung, Aufnahmetechnik, Schnitt, Verto-nung).

Anwendungsgebiete der Fotografie. Weiterverar-beitung fotografischer Produkte (Drucktechnik).Umgang mit Kunden.

Schaufenstergestaltung.

Berechnen von Material- und Zeitaufwand.

Urheber- und Medienrecht.

Unfallverhütung. Richtiges Verhalten nach typi-schen Betriebsunfällen."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Moderne fotografische Verfahren:

Elektronik (Foto-, Video-, Laborelektronik,Kontrolltechnik, Mischtechnik). Sensitometrie,Sofortbildfotografie, maschinelle Farbausarbeitung.

Komplexe Aufgaben:

Arbeit mit Filter- und Trickvorsätzen. Veredelnund Verbessern der Bildhaltbarkeit. pH-Wert-Bestimmung und -auswertung."

225. In der Anlage A/21/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Fotolaborant) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

226. In der Anlage A/21/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Verfahren derLaborelektronik und der experimentellen Fertigungkennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff als vorletzterAbsatz einzufügen:

„Weiterverarbeitung fotografischer Produkte(Drucktechnik). Urheber- und Medienrecht."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Moderne fotografische Verfahren:

Elektronik (Laborelektronik, Kontrolltechnik,Mischtechnik). Sensitometrie. Experimentelle Ferti-gung.

Komplexe Aufgaben:

Veredeln und Verbessern der Bildhaltbarkeit.Arbeiten mit Filtern an Laborgeräten.

pH-Wert-Bestimmung und -auswertung."

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1286 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

227. In der Anlage A/21/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Optiker) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

228. In der Anlage A/21/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich elektronische Meß-und Arbeitsverfahren kennenlernen, die Grundla-gen der Kontaktlinsentechnologie und der Brillen-kunde kennen; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Brillenkunde.

Elektronisches Meß- und Arbeitsverfahren.

Kontaktlinsenoptik:

Werkstoff, Geräte, Verfahren.

Komplexe Aufgaben:

Brillenanpassung im Bereich starker Fehlsichtig-keiten."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Aufgaben mit höherem Schwierigkeitsgrad in

enger Beziehung zur Fachkunde."

229. In der Anlage A/21/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Feinoptiker) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3Vi Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1287

230. In der Anlage A/22/1 (Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Buchbinder, Etui und Kassettener-zeuger, Kartonagewarenerzeuger) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

231. In der Anlage A/22/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Regeln derdeutschen Rechtschreibung und Zeichensetzungbeherrschen; er soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Sprache:

Rechtschreibung, Zeichensetzung, Silbentren-nung. Fremdwörter. Gebrauch von Wörterbüchern.

Komplexe Aufgaben:

Arbeitsplanung. Gestaltung von Beschriftungen."

232. In der Anlage A/22/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Papiermacher) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

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1288 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

233. In der Anlage A/22/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die elektronischenMeß- und Prüfverfahren sowie die Prozeßsteue-rung in der Papier- und Zellstofferzeugung ken-nen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Elektronik:

Elektronische Meßtechnik; Hauptbestandteileeiner Prozeßrechneranlage; Prozeßleitsysteme.

Komplexe Aufgaben:

Grundbegriffe und Einsatz der Prozeßleittech-nik."

234. In der Anlage A/23/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Friseur und Perückenmacher) hatdie Stundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

235. In der Anlage A/23/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die Stoffe und Ver-fahren der Schönheitspflege kennen; er soll auchkomplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhaltenlösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Schönheitspflege (Kosmetik):

Anatomie; Biologie; Dermatologie. Waren- undPräparatekunde. Einfache apparative Kosmetik.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1289

Komplexe Aufgaben:

Haar- und Hautdiagnose. Erstellung vonBehandlungsplänen."

236. In der Anlage A/23/2 [Rahmenlehrplan fürdie Lehrberufe Schönheitspfleger (Kosmetiker),Fußpfleger, Masseur] hat die Stundentafel zu lau-ten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

237. In der Anlage A/23/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich berufsbezogeneVerfahren und Techniken kennen und gründliche-res Wissen um die Fachterminologie haben; er sollauch komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffin-halten lösen können."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Schönheitspfleger (Kosmetiker):

Fachterminologie. Apparative Kosmetik.

Fußpfleger:

Orthese, Spangentechnik, Prothetik.

Masseur:

Spezialmassagen. Krankheitslehre.

Komplexe Aufgaben:

Herstellung kosmetischer Präparate für denInstitutsbedarf. Erstellung von Behandlungsplä-nen."

b) am Ende anzufügen:

„ B e r u f s b e z o g e n e s E n g l i s c h

Siehe Anlage A, Abschnitt III."

238. In der Anlage A/24/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Textilveredler) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 146: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1290 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

239. In der Anlage A/24/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die psychologisch-ästhetischen Wirkungen der Farbe sowie gebräuch-liche Farbmeßverfahren kennen. Er soll den Aufbauund die Funktion von Regelungseinrichtungen ken-nen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzelnenLehrstoffinhalten lösen können."

b) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Farbwirkung:

Farbpsychologie, Farbästhetik, Farbsymbolik.Modefarben.

Meß- und Regelungstechnik:

Farbmessung. Zwei- und Mehrpunktregler, ste-tige Regler.

Komplexe Aufgaben:

Planung von Meß- und Regelungsaufgaben. Dif-ferential-Dyeing."

240. In der Anlage A/24/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Dessinateur für Stoffdruck) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFELGesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

241. In der Anlage A/24/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Fotogravurzeichner) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

Page 147: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1291

242. In der Anlage A/24/4 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Stickereizeichner) hat die Stunden-tafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

243. In der Anlage A/24/5 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Stoffdrucker) hat die Stundentafelzu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

244. In der Anlage A/24/6 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Textilmusterzeichner) hat die Stun-dentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht)

245. In der Anlage A/25/1 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Zahntechniker) hat die Stundentafelzu lauten:

Page 148: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

1292 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 4 Schulstufen zu insgesamt1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

246. In der Anlage A/25/1, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist

a) beim Unterrichtsgegenstand Fachkunde

aa) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die zahntechnischbedeutsamen physiologischen Vorgänge kennen."

bb) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Physiologie:

Knochenveränderung. Verdauungsfunktion desSpeichels."

b) beim Unterrichtsgegenstand Fachrechnen

aa) der Unterabschnitt Bildungs- und Lehrauf-gabe durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache rechnerische Problemeaus dem Bereich seines Lehrberufes logisch undökonomisch planen und lösen, sich der mathemati-schen Symbolik bedienen und Rechengeräte, Zah-lentafeln und Formelsammlungen zweckentspre-chend benützen können.

Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll auch komplexe Aufgaben zueinzelnen Lehrstoffinhalten lösen können."

bb) dem Unterabschnitt Lehrstoff anzufügen:

„Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenge-räte, Zahlentafeln und Formelsammlungen."

cc) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Dentallegierungs- und Mischungsberechnun-gen."

247. In der Anlage A/25/2 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Bandagist) hat die Stundentafel zulauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt1 080 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

Page 149: BUNDESGESETZBLATT · 1146 66. Stück Ausgegeben am 13. April 1984 Nr. 148 Rotgerber, Rauhwarenzu-richter, Weiß- und Sämisch-gerber: Anlage A/3/9 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches,

66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1293

248. In der Anlage A/25/2, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde.

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die myoelektri-schen und elektronischen Verfahren der Prothetikkennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff dem zweitenAbsatz anzufügen:

„Lähmungen, Gliedmaßenverlust."

c) im Unterabschnitt Lehrstoff dem fünftenAbsatz anzufügen:

„Oberflächenbehandlung von Holz."

d) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

„Lehrstoff der Vertiefung:

Myoelektrik und Elektronik:

Bewegungsübertragung, elektronische Steuerungvon Behelfen.

Komplexe Aufgaben:

Auslegung von Korrekturmiedern. Einsatz vonKunststoffen. Versorgung von Amputierten."

249. In der Anlage A/25/3 (Rahmenlehrplan fürden Lehrberuf Orthopädiemechaniker) hat dieStundentafel zu lauten:

„I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 31/2 Schulstufen zu insgesamt1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunter-

richt)

250. In der Anlage A/25/3, Abschnitt III (Bil-dungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff unddidaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichts-gegenstände) ist beim Unterrichtsgegenstand Fach-kunde

a) der Bildungs- und Lehraufgabe folgenderAbsatz anzufügen:

„Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftemBildungsangebot soll zusätzlich die myoelektri-schen und elektronischen Verfahren der Prothetikkennen; er soll auch komplexe Aufgaben zu einzel-nen Lehrstoffinhalten lösen können."

b) im Unterabschnitt Lehrstoff der dritte undvierte Absatz durch folgenden Wortlaut zu erset-zen:

„Facheinschlägige Kenntnis der Anatomie, ein-schließlich der Fachausdrücke. Lähmungen, Glied-maßenverlust. Kenntnis des Baues und der Funk-tion der gebräuchlichsten orthopädischen Appa-rate, Heilbehelfe und Prothesen.

Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung beiMetall, Holz und Kunststoff. Schweißen vonFolien."

c) nach dem Unterabschnitt Lehrstoff einzufü-gen:

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1294 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

„Lehrstoff der Vertiefung:

Myoelektrik und Elektronik:

Bewegungsübertragung, elektronische Steuerungvon Behelfen.

Komplexe Aufgaben:

Grundlagen im Auslegen von Korrekturmiedern.Einsatz von Kunststoffen. Versorgung von

Amputierten."

251. Die Anlage B hat zu lauten:

„RAHMENLEHRPLAN FÜRHAUSWIRTSCHAFTLICHE

BERUFSSCHULEN

I. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 2 Schulstufen zu insgesamt720 Unterrichtsstunden (mit Religionsunterricht)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UNDALLGEMEINE

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Allgemeines Bildungsziel:

Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat imSinne des § 129 unter Bedachtnahme auf § 2 desSchulorganisationsgesetzes die Aufgabe, Mädchen,die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie frei-willig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeiteinzuführen und die erworbene Allgemeinbildungzu festigen.

Der humanberufliche Zweig hat außerdem denerleichterten Zugang zum Krankenpflegefachdienstgemäß § 9 Abs. 8 lit. a des Krankenpflegegesetzes,BGBl. Nr. 102/1961, in der geltenden Fassung zuvermitteln.

Der gastgewerbliche Zweig hat außerdem die inden Lehrberufen Kellner und Koch erforderlichenFertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um inVerbindung mit einer entsprechenden Beschäfti-gung als gastgewerbliche Hilfskraft die Zulassungzur Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 desBerufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, inder geltenden Fassung zu erleichtern.

B. Allgemeine didaktische Grundsätze:

1. Der Lehrstoff ist unter Berücksichtigung derin der Arbeitswelt gemachten Erlebnisse und Erfah-rungen der Berufsschülerinnen zu erarbeiten undvom Lehrer laufend auf die aktuellen Gegebenhei-ten auszurichten.

2. Bei der Vermittlung des Lehrstoffes sind dieSchülerinnen zu weitgehender Selbständigkeit her-anzuziehen.

3. Der Unterricht ist durch systemgerechten undoptimalen Einsatz der Medien anschaulich undwirklichkeitsnah zu gestalten.

4. Die geltenden Normen und die Einheiten desMaß- und Eichgesetzes sind zu verwenden.

5. Lehrausgänge und Exkursionen gemäß deneinschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Ver-ordnungen sind in den Unterrichtsgegenständendurchzuführen, in denen sie einen bedeutendenBeitrag zur Veranschaulichung des Lehrstoffes lei-sten können, wobei die örtlich gegebenen Möglich-keiten und der zeitliche Aufwand zu berücksichti-gen sind.

6. Die in der Berufspraxis üblichen Rechengerätekönnen dort im Unterricht verwendet werden, wodies der besseren Vermittlung des Lehrstoffes dien-lich ist.

III. LEHRPLÄNE FÜR DENRELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A, Abschnitt II.

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66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148 1295

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN,LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHEGRUNDSÄTZE DER EINZELNENUNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

D e u t s c h

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll sich in Wort und Schrift klarausdrücken können. Insbesondere soll sie einfacheReden halten und an Diskussionen teilnehmensowie Schriftstücke abfassen können, die im allge-meinen Zweig dem privaten Bereich sowie dem all-gemeinen beruflichen Schriftverkehr, im humanbe-ruflichen Zweig dem Bereich der Sozialarbeit, imgastgewerblichen Zweig dem Bereich des Gastge-werbes entnommen sind.

Die Schülerin soll die Bedeutung der Kulturgüterfür den einzelnen und für die Gesellschaft verste-hen und sich mit den Medien der Gegenwart kri-tisch auseinandersetzen können.

Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen, 72 Stun-den im humanberuflichen, 54 Stunden im gastge-werblichen Zweig):

Sprechen:

Mündlicher Ausdruck; Reden, Diskussionen.

Schreiben:

Schriftlicher Ausdruck. Schriftverkehr des priva-ten und allgemein-beruflichen Bereiches (allgemei-ner Zweig), Schriftverkehr der Sozialarbeit(humanberuflicher Zweig), Schriftverkehr desGastgewerbes (gastgewerblicher Zweig).

Kultur:

Buch, Musik, Theater.

Medien:

Zeitung, Illustrierte, Comics, Hörfunk, Fernse-hen.

Didaktische Grundsätze:

Die sprachliche und schriftliche Ausdrucksfähig-keit sollte auf theoretischen Grundlagen aufbauen,jedoch schwerpunktmäßig durch Übungen geschultwerden. Wenn immer möglich sollte daher der Leh-rervortrag zugunsten von Schüleraktivitätenzurückgestellt werden. Speziell beim Thema„Schriftlicher Ausdruck" sollte das selbständigeAbfassen von Schriftstücken im Vordergrund ste-hen. Bei Diskussionsübungen empfiehlt sich, Rol-lenspiele einzusetzen. Bei der Kunsterziehung istdie Auswahl solcher Medien zu berücksichtigen,die die Schülerinnen ansprechen und Motivationzum Selbststudium vermitteln.

In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemei-nen und im gastgewerblichen Zweig; in jederSchulstufe zwei Schularbeiten im humanberufli-chen Zweig.

W i r t s c h a f t l i c h e s R e c h n e nBildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll wirtschaftlich denken könnenund das Funktionieren der Volkswirtschaft verste-hen. Sie soll die für die wirtschaftliche Haushalt-führung erforderlichen Rechnungen beherrschenund einfache Aufzeichnungen der Einnahmen-Aus-gaben-Rechnung führen können.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges sollüberdies die Zusammenhänge von Volkswirtschaftund Betriebswirtschaft, die Bedeutung der Budgetsder Gebietskörperschaften sowie der internationa-len Wirtschaftszusammenschlüsse kennen.

Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges sollüberdies Kalkulationen für Nahrung, Kleidung undWohnung vornehmen können.

Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen Zweig,72 Stunden im humanberuflichen Zweig, 54 Stun-den im gastgewerblichen Zweig):

Wirtschaftliche Haushaltsführung:

Essen, Kleidung, Wohnung (Kauf, Einrichtung,Betriebskosten, Instandhaltung; im gastgewerbli-chen Zweig auch Kalkulation); Aussteuer.

Einkauf:

Barkauf, Ratenkauf. Zahlungsverkehr.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Kassabuch, Inventarium; im gastgewerblichenZweig auch Haushaltsbudgetierung.

Volkswirtschaftliche Grundbegriffe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben im Alltag undBeruf, wobei das Ausgehen von aktuellen Ereignis-sen (zB Anschaffung von Gegenständen durch eineSchülerin) motivationsfördernd ist. Der praktischausgerichteten Bildungs- und Lehraufgabe entspre-chend, bildet die Bearbeitung praktischer Rechen-aufgaben die dominierende Unterrichtsform.

In jeder Schulstufe zwei Schularbeiten imhumanberuflichen Zweig.

In jeder Schulstufe eine Schularbeit im allgemei-nen und im gastgewerblichen Zweig.

M ä d c h e n h a n d a r b e i t

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin des allgemeinen Zweiges soll dieim Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesserungs-arbeiten gewandt ausführen und einfache Arbeits-proben und Werkstücke nähen können.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges solldie wichtigsten im Haushalt anfallenden Näh- undAusbesserungsarbeiten ausführen können.

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1296 66. Stück — Ausgegeben am 13. April 1984 — Nr. 148

Die Schülerin des gastgewerblichen Zweiges solldie im Haushalt anfallenden Näh- und Ausbesse-rungsarbeiten ausführen können.

Lehrstoff (190 Stunden im allgemeinen Zweig,90 Stunden im humanberuflichen Zweig, 118 Stun-den im gastgewerblichen Zweig):

Nähen:

Arbeitsproben; Wäsche- und Kleidungsstücke(Maßnehmen; Schnittzeichnen und Schnittabän-dern; Stoffbedarfsberechnung; Zuschneiden;Anfertigung und Ausbesserungen).

Nähmaschine:

Aufbau, Funktion; Handhabung, Pflege.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieNützlichkeit im Haushalt; daher kommt der Erzie-hung zur Selbständigkeit, Genauigkeit und Wirt-schaftlichkeit sowie der Angewöhnung richtigerArbeitshaltungen und Arbeitsweisen größte Bedeu-tung zu.

Wenn die Fähigkeiten der Schülerinnen gleicheAufgabenstellungen für die ganze Klasse nichtzulassen, sind Gruppenbildungen mit verschiedenenAufgaben zweckmäßig; dagegen sind nur für eineSchülerin bestimmte Aufgaben aus psychologischenGründen und aus Gründen der Leistungsbeurtei-lung ungünstig.

H a u s w i r t s c h a f t

Haushaltskunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll hauswirtschaftliche Anschaf-fungen planen Und die Einrichtungen des Haushal-tes bedienen und pflegen können.

Lehrstoff (36 Stunden):

Wohnung:

Planung, Funktion der Räume. Ausstattung undEinrichtungen, Pflege. Blumenpflege.

Küche:

Einrichtung, Benützung, Pflege.

Koch- und Eßgeschirr:

Einkauf, Verwendung, Pflege.

Haushaltsgeräte:

Funktion, Bedienung, Pflege.

Energie:

Elektrizität, gasförmige, flüssige, feste Brenn-stoffe, Arten der Wärmeübertragung. Energiespar-maßnahmen.

Textilien:

Stoffe, textile Produkte. Pflege.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben der Haus-haltsführung. Daher kommt der Zusammenschauund Querverbindung zu anderen Teilbereichen derHauswirtschaft große Bedeutung zu.

Ernährungslehre, Kochen und Servieren

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin des allgemeinen und des gastge-werblichen Zweiges soll Nahrungs- und Genußmit-tel im Sinne gesunder Ernährung unter Berücksich-tigung der Wirtschaftlichkeit und der küchentech-nischen Eigenschaften auswählen können sowieeinfache Speisen und Getränke gewandt zubereitenund im Haushalt servieren können.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges sollNahrungsmittel im Sinne gesunder Ernährung undder Wirtschaftlichkeit auswählen können sowie ein-fache Speisen zubereiten und Speisen und Getränkeim Haushalt servieren können.

Lehrstoff (242 Stunden im allgemeinen und gastge-werblichen Zweig, 162 Stunden im humanberufli-chen Zweig):

Nahrungsmittel:

Arten, Eigenschaften, Behandlung, Verwendung;Nährwert, Verdaulichkeit. Aufbewahrungs- undKonservierungsmethoden.

Genußmittel (nur im allgemeinen und gastge-werblichen Zweig):

Arten, Eigenschaften, Verwendung, Wirkung,Aufbewahrungsmethoden.

Ernährung:

Nährstoffe (Einteilung, Eigenschaften), Nah-rungsbedarf und Nahrungszusammenstellung fürden gesunden Erwachsenen, für Kinder, Schwerar-beiter, Rekonvaleszente, Schwangere, Senioren,Diätformen.

Speisen:

Zusammenstellung von Speisenfolgen, Grundzu-bereitungsarten und ihre Abwandlung, zeitgemäßeKonservierung; Kinder- und Krankenküche; imgastgewerblichen Zweig zusätzlich Kochen imGastbetrieb.

Bedienung:

Tischdecken, Grundregeln des Servierens; imgastgewerblichen Zweig zusätzlich Getränkekunde,Servieren im Gastbetrieb.

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Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zum praktisch anwendbaren Wissen umgesunde Ernährung. Im Sinne der praktisch ausge-richteten Bildungs- und Lehraufgabe kommt derQuerverbindung zwischen Ernährungslehre unddem Kochen und Servieren besondere Bedeutungzu.

Schwerpunkt für die Lehrstoffauswahl ist imThemenbereich „Speisen" die Vielseitigkeit derGerichte, im Themenbereich „Bedienung" dasgründliche Einüben der Fertigkeiten für Alltagsan-lässe im Haushalt.

Dabei empfiehlt sich die Bildung von Schüler-gruppen als „Kochfamilien", wobei für jedeGruppe vollständige Hauptmahlzeiten gekocht undserviert werden. Der wirtschaftlichen Verwendungvon Rohstoffen und Energie sowie der Erziehungzu positiven Arbeitshaltungen kommt große Bedeu-tung zu.

L e b e n s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll Kenntnisse zur aktiven undkritischen Bewältigung des Lebens haben und sichder verschiedenen Aufgaben und Stellungen desMenschen in der Gesellschaft bewußt werden. Siesoll über das verantwortungsbewußte und richtigeVerhalten im Straßenverkehr Bescheid wissen. Siesoll die wichtigsten Einrichtungen der Demokratiekennen, die staatliche Rechtsordnung verstehenund im Privat- und Berufsleben zu verantwortungs-bewußten Entscheidungen fähig und bereit sein.

Die Schülerin des humanberuflichen Zweiges sollauch Kenntnisse der neuen österreichischenGeschichte haben.

Die Schülerin des allgemeinen und gastgewerbli-chen Zweiges soll auch Kenntnisse über die Ent-wicklung der Persönlichkeit haben.

Lehrstoff (36 Stunden im allgemeinen und gastge-werblichen Zweig, 54 Stunden im humanberufli-chen Zweig):

Mensch und Gemeinschaft:

Individuum, informelle und formelle Gruppen,Partnerschaft, Ehe und Familie; Gemeinde.

Verkehrserziehung.

Geographie des Landes.

Der Staat:

Begriffe, Staatsformen, Regierungsformen;Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung inÖsterreich; Menschenrechte in verschiedenensozialen und politischen Systemen.

Recht:

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Beson-dere Bestimmungen für Jugendliche (Jugendschutz,Jugendstrafrecht). Sozial-, Personen-, Familien-,Erbrecht.

Geschichte Österreichs (nur im humanberufli-chen Zweig):

Entstehung der Republik. Politische, wirtschaftli-che und soziale Veränderungen.

Entwicklung der Persönlichkeit (nur im allge-meinen und gastgewerblichen Zweig):

Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher,Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen derEntwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene inder Selbsterziehung Sexualerziehung, Partner-schaftserziehung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist derBeitrag zur selbständigen Handlungsfähigkeit alsStaatsbürger.

Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabewird vor allem durch Sozialformen gefördert, diedie freie Meinungsäußerung und Diskussion zulas-sen, in der keine Ansicht und kein wichtiges Argu-ment übersehen wird.

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe ist auchdie Konzentration auf die Verhältnisse in Öster-reich und in der Gegenwart zweckmäßig.

G e s u n d h e i t s l e h r e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll die Lebensvorgänge immenschlichen Körper sowie die Ursachen undSymptome häufiger Krankheiten und Verletzungenkennen.

Die Schülerin soll einfachste Dienste der Kran-kenpflege und der Ersten Hilfe verrichten können.

Die Schülerin soll die Bedeutung gesunderLebensführung verstehen und im Sinne derGesunderhaltung leben.

Lehrstoff (54 Stunden):

Somatologie:

Bau und Funktionen des menschlichen Körpers.

Krankheiten und Verletzungen:

Ursachen, Verhütung. Symptome, Erste Hilfe,Hauskrankenpflege.

Vorbeugung:

Körperpflege, Gesundheitsfürsorge.

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Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieHäufigkeit des Auftretens der Funktion oder Stö-rung. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordertpraktische Übungen in den Themenbereichen„Erste Hilfe" und „Hauskrankenpflege".

Von größter Bedeutung ist das erzieherische Ein-wirken im Sinne der Ausbildung und Förderungdes Verantwortungsbewußtseins.

K i n d e r p f l e g e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll die Entwicklungsphasen desEmbryos und des Kindes kennen. Sie soll die häu-figsten bei Kindern auftretenden Gesundheitsstö-rungen kennen und sowohl vorbeugend als auchbehandelnd eingreifen können.

Lehrstoff (18 Stunden):

Schwangerschaft:

Weiblicher Körper, Hygiene der Frau, Mutter-schaft. Entwicklung des Embryos. Familienpla-nung.

Säugling und Kleinkind:

Körperliche und geistige Entwicklung. Ernäh-rung, Pflege, Entwicklungshilfen (Übung, Spiele).

Gesundheitsstörungen des Kindes:

Verhütung, Behandlung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieHäufigkeit des Auftretens der Funktion der Stö-rung in der Entwicklung des Kindes. Daher emp-fiehlt sich das Anknüpfen an Erfahrungen derSchülerinnen in der Familie, unterstützt durchExkursionen und Lehrausgänge (Mütterberatungs-stelle, Kindergarten).

Im Themenbereich „Pflege" sind praktischeÜbungen im Baden und Wickeln von Säuglingenerforderlich.

N a t u r k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll den Aufbau der unbelebtenund der belebten Natur sowie die für die Gesund-heit bedeutsamen Naturgesetze kennen.

Lehrstoff (54 Stunden im humanberuflichenZweig):

Allgemeine Chemie:

Bausteine der Materie, Atom- und Molekülauf-bau, Periodensystem. Arten von Verbindungen,Indikatoren, Redox-Reaktionen.

Wasser:

Aufbau, physikalische und chemische Eigen-schaften, Lösungsverhalten; Trinkwasser, Abwas-serreinigung.

Salze:

Kochsalz, Soda, Treibmittel, Bleichmittel.

Metalle:

Allgemeine Eigenschaften, Legierungen, Eisen,Aluminium, Kupfer, Gold, Silber.

Silikate:

Glas, Tonwaren.

Biochemie:

Photosynthese, Kohlenstoffkreislauf, Nährstoffe.

Botanik:

Bedeutung der Pflanzen für den Menschen.

Bodenbeschaffenheit und bodenanzeigende Pflan-zen.

Physik:

Größen und Gesetze der Mechanik, der Wärme-lehre, der Elektrizität, der Optik und der Akustik.Energieformen (Gegenüberstellung, Auswahlkrite-rien).

Umwelt:

Umweltbelastung und Umweltschutz. Ökologi-sche Schädlingsbekämpfung. Möglichkeiten deseinzelnen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit im Alltag, insbesondere auf Aufga-ben der Hygiene, der Unfallverhütung und desUmweltschutzes.

Der Anschaulichkeit der Darstellung (Versuche,audiovisuelle Unterrichtsmittel, Exkursionen undLehrausgänge) kommt große Bedeutung zu.

P s y c h o l o g i e und E r z i e h u n g s 1 e h r e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll die psychischen Funktionenund die das menschliche Verhalten steuerndenKräfte kennen. Sie soll die psychische Entwicklungdes Kindes zum Erwachsenen klären können.

Die Schülerin soll ihren Mitmenschen verständ-nisvoll gegenübertreten.

Lehrstoff (36 Stunden im humanberuflichenZweig):

Die Psychologie als Wissenschaft:

Definition. Aufgaben. Methoden.

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Aufbau der Persönlichkeit:

Leib und Seele. Empfindung, Wahrnehmung,Lernen und Gedächtnis, Denken und Sprache;Trieb, Gefühl, Wille. Bewußtes und Unbewußtes.

Entwicklung der Persönlichkeit:

Einflußfaktoren, Erziehung (Ziel; Erzieher,Erziehungsmittel, Erziehungsstile). Altersstufen derEntwicklung zum Erwachsenen. Psychohygiene inder Selbsterziehung. Sexualerziehung, Partner-schaftserziehung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf häufige Probleme der Kinder-erziehung.

Die Bewältigung der Bildungs- und Lehraufgabewird vor allem durch Diskussionen gefördert, in dieder Lehrer zweckmäßigerweise nicht seine eigeneMeinung einbringt, sondern durch Fragen dafürsorgt, daß keine Ansicht und kein wichtiges Argu-ment übersehen wird. Die Diskussionen könnenauch von schriftlich vorbereiteten Schülerreferatenausgehen.

G a s t g e w e r b l i c h e B e t r i e b s k u n d e

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerin soll die Aufbau- und Ablauf-organisationen einfacher Betriebe des Gast- undBeherbergungsgewerbes kennen.

Lehrstoff (36 Stunden im gastgewerblichen Zweig):

Aufbauorganisation:

Gastgewerbliche Betriebsformen, Klassifizie-rung, Personaleinteilung, Aufgaben der Abteilun-gen.

Ablauforganisation:

Einkauf, Verkauf, Werbung. Betriebsführung,Menschenführung.

Vorschriften:

Mindestausstattung, Lebensmittelgesetz; aus-hangpflichtige Gesetze.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist dieAnwendbarkeit auf Routineaufgaben im Gastge-werbe. In den organisatorischen Themenbereichenempfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern derPflichtgegenstände „Wirtschaftliches Rechnen"und „Hauswirtschaft", im Themenbereich „Vor-schriften" mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes„Lebenskunde"."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der erstenStufe der Berufsschule mit 1. September 1984, derzweiten Stufe mit 1. September 1985, der drittenStufe mit 1. September 1986 und der vierten Stufemit 1. September 1987 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt gegenüber den Lan-desschulräten mit dem auf die Kundmachung fol-genden Tag in Kraft. Die zusätzlichen Lehrplanbe-stimmungen sind nach Maßgabe des Abs. 1 in Kraftzu setzen.

Zilk

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