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Bundesgesetz der Russischen Föderation über die infolge des Zweiten Weltkriegs in die UdSSR...

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Bundesgesetz der Russischen Föderation über die infolge des Zweiten Weltkriegs in die UdSSR verbrachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen Kulturgüter Source: Archiv des Völkerrechts, 38. Bd., 1. H. (März 2000), pp. 72-84 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799923 . Accessed: 18/06/2014 06:22 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.28 on Wed, 18 Jun 2014 06:22:09 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bundesgesetz der Russischen Föderation über die infolge des Zweiten Weltkriegs in die UdSSRverbrachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen KulturgüterSource: Archiv des Völkerrechts, 38. Bd., 1. H. (März 2000), pp. 72-84Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799923 .

Accessed: 18/06/2014 06:22

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Bundesgesetz der Russischen Föderation über die infolge des Zweiten Weltkriegs in die UdSSR ver-

brachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen Kulturgüter1

vom 15. April 1998

Dieses Bundesgesetz regelt die Verhältnisse im Zusammenhang mit den infolge des Zweiten Weltkriegs in das Hoheitsgebiet der Russischen Föde- ration verbrachten Kulturgütern.

Hauptziele dieses Bundesgesetzes sind: der Schutz dieser Kulturgüter vor Diebstahl, die Verhinderung ihrer il-

legalen Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation sowie ihrer unrechtmäßigen Übergabe an wen auch immer;

die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für den realen Einsatz der genannten Güter zur Teilkompensierung des Schadens, der dem Kulturerbe der Russischen Föderation durch die Ausplünderung und Vernichtung von Kulturgütern in der Zeit des Zweiten Weltkriegs durch Deutschland und seine militärischen Verbündeten zugefügt wurde;

die Sicherung der Interessen der Russischen Föderation bei der Rege- lung von Streitfragen mit fremden Staaten hinsichtlich dieser Güter auf der Grundlage der konsequenten Einhaltung des Prinzips der Gegensei- tigkeit;

die Gewährleistung von Möglichkeiten für Bürger der Russischen Fö- deration und ausländische Bürger, darunter Fachleute aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur, diese Güter kennenzulernen;

die Schaffung günstiger Voraussetzungen, um die internationale Zusam- menarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur weiterzu- entwickeln.

1 Amtl. Text: Sobranie zakonodatel 'stva Rossijskoj Federacii (Gesetzblatt der Russischen Föde- ration) 1998, Nr. 16, Pos. 1799, S. 3413 ff. Deutsche Übersetzung: Auswärtiges Amt der Bundesre- publik Deutschland.

Archiv des Völkerrechts, Bd. 38 (2000), S. 72-84 © 2000 Mohr Siebeck - ISSN 0003-892-X

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Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über die in die UdSSR

infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen Kulturgüter

Die Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über die in die UdSSR infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen Kulturgüter bestehen aus diesem Bundesgesetz und anderen in Übereinstimmung damit erlassenen Rechts- akten.

Artikel 2 Völkerrechtliche Grundlagen und andere Akte, auf die sich dieses

Bundesgesetz gründet Dieses Bundesgesetz gründet sich auf völkerrechtliche und andere Akte,

die in der Zeit des Zweiten Weltkriegs und nach dessen Ende angenom- men wurden und die ihre Gültigkeit in bezug auf die durch diese Akte entstandenen Vermögenverhältnisse behalten: die Friedensverträge von 1947, die aufgrund der Rechte und der Hoheit der Besatzungsmächte in Deutschland von 1945 bis 1949 erlassenen Akte, der Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung eines unabhängigen und demo- kratischen Österreich, der Vertrag vom 12. September 1990 über die ab- schließende Regelung in bezug auf Deutschland sowie Artikel 107 der Charta der Vereinten Nationen und die Deklaration der Vereinten Natio- nen vom 5. Januar 1943.

Artikel 3 Geltung dieses Bundesgesetzes in bezug auf den faktischen Besitz

von in die UdSSR infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen Kulturgütern

Dieses Bundesgesetz gilt in bezug auf sämtliche in die UdSSR infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten und im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befindlichen Kulturgüter unabhängig davon, in wessen fakti- schem Besitz sie sich befinden, sowie unabhängig von den Umständen der Entstehung eines solchen faktischen Besitzes.

Artikel 4 Die hauptsächlichen Begriffe, die in diesem Bundesgesetz verwendet

werden Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden folgende hauptsächliche

Begriffe verwendet:

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Restitution - Art der materiellen völkerrechtlichen Haftung eines Staa- tes, der einen Aggressionsakt oder einen anderen völkerrechtswidrigen Akt verübt hat, die in der Verpflichtung dieses Staates zur Beseitigung oder Verminderung des dem anderen Staat zugefügten materiellen Scha- dens im Wege der Wiederherstellung des früheren Zustands besteht, im einzelnen in Form der Rückgabe des Eigentums, das von ihm aus dem von seinen Truppen besetzten Territorium des anderen Staates geraubt und il- legal ausgeführt wurde.

Kompensatorische Restitution - Art der materiellen völkerrechtlichen Haftung eines Aggressorstaats, die in Fällen angewandt wird, in denen die Realisierung seiner Haftung in Form einer gewöhnlichen Restitution un- möglich ist, und die in der Verpflichtung dieses Staates besteht, den einem anderen Staat zugefügten materiellen Schaden durch die Übergabe von Gegenständen der gleichen Art an den geschädigten Staat (oder deren Ein- zug durch den geschädigten Staat zu eigenen Gunsten) wie die geraubten und illegal aus dem Hoheitsgebiet des geschädigten Staates durch den Ag- gressorstaat ausgeführten Gegenstände zu kompensieren.

Kulturgüter - Vermögenswerte religiösen oder weltlichen Charakters, die historisch künstlerische und wissenschaftliche bzw. anderweitige kul- turelle Bedeutung haben, wie zum Beispiel Kunstwerke, Bücher, Manus- kripte, Inkunabeln, Archivmaterialien, Elemente und Fragmente von ar- chitektonischen, künstlerischen und geschichtlichen Denkmälern sowie Gesamtkunstwerke und andere kulturelle Gegenstände der Art, wie sie in Artikel 7 des Gesetzes der Russischen Föderation über die Ausfuhr und Einfuhr von Kulturgütern definiert sind. Verbrachte Kulturgüter - Kulturgüter, die im Wege der kompensatori-

schen Restitution in das Hoheitsgebiet der UdSSR aus dem Hoheitsgebiet Deutschlands und dessen ehemaliger militärischer Verbündeter Bulgarien, Ungarn, Italien, Rumänien und Finnland auf Befehle der militärischen Führung der Sowjetarmee und der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland oder kraft Anordnung anderer zuständiger Organe der UdSSR verbracht wurden und sich heute im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden.

Ehemalige Feindstaaten - Deutschland und mit Deutschland im Zwei- ten Weltkrieg verbündete Staaten - Bulgarien, Ungarn, Italien, Rumänien und Finnland.

Eigentum der ehemaligen Feindstaaten - staatliches, privates, kommu- nales Eigentum sowie Eigentum gesellschaftlicher und anderer Organisa- tionen und Vereinigungen in den ehemaligen Feindstaaten.

Betroffene Staaten - Staaten (außer der Russischen Föderation und den in Artikel 7 genannten Staaten), deren Hoheitsgebiet vollständig oder teil- weise von Truppen der ehemaligen Feindstaaten besetzt war.

Eigentum betroffener Staaten - staatliches, privates, kommunales Ei- gentum sowie Eigentum gesellschaftlicher und anderer Organisationen und Vereinigungen in den betroffenen Staaten.

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Kulturelle Institutionen - staatliche (darunter auch behördliche) und kommunale Museen, Archive, Bibliotheken sowie andere wissenschaft- liche, Bildungs-, Vorführungs- und wissensvermittelnde Institutionen und Unternehmen, die im Bereich der Bildung, der Wissenschaft und der Kul- tur tätig sind.

Artikel 5 Zusammensetzung der verbrachten Kulturgüter Zu den verbrachten Kulturgütern gehören hinsichtlich ihrer ehemaligen

Herkunftsstaaten: - Kulturgüter, die Eigentum der ehemaligen Feindstaaten waren; - Kulturgüter, die im Sinne von Artikel 4 dieses Bundesgesetzes Eigen-

tum betroffener Staaten waren, welche ihr Recht auf diese Kulturgüter da- durch verloren haben, daß sie ihre Restitutionsansprüche, wie sie in den Rechtsakten, die in Artikel 8 dieses Bundesgesetzes erwähnt sind, nicht fristgemäß erhoben haben;

- Kulturgüter, deren staatliche Herkunft nicht festgestellt worden ist (herrenlose Sachen).

Kapitel II Verbrachte Kulturgüter und Eigentumsrechte an ihnen

Artikel 6 Eigentumsrecht der Russischen Föderation an den verbrachten Kul-

turgütern Alle verbrachten Kulturgüter, die in die UdSSR zur Gewährleistung ih-

res Rechts auf kompensatorische Restitution gebracht wurden und sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation befinden, sind - außer den in Artikeln 7 und 8 dieses Bundesgesetzes genannten - Besitz der Russischen Föderation und befinden sich in Bundeseigentum.

Artikel 7 Garantien des Eigentumsrechts der Republik Weißrußland, der Re-

publik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Moldau, der Ukraine und der Republik Estland an verbrachten Kulturgütern

1. Artikel 6 dieses Bundesgesetzes berührt nicht das Eigentumsrecht der Republik Weißrußland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Moldau, der Ukraine und der Republik Estland an Kulturge- genständen, die sich zwar unter verbrachten Kulturgütern befunden ha- ben können, jedoch durch Deutschland und (oder) dessen militärische Verbündete während des Zweiten Weltkrieges nicht aus dem Hoheitsge- biet der RSFSR geraubt und ausgeführt wurden, sondern aus dem Ho- heitsgebiet der Weißrussischen SSR, der Lettischen SSR, der Litauischen SSR, der Moldawischen SSR, der Ukrainischen SSR und der Estnischen

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SSR, und den nationalen Besitz der genannten und nicht anderer Unions- republiken darstellen, die in den Grenzen nach dem Stand vom 1. Februar 1950 der UdSSR angehörten. 2. Kulturgegenstände nach Absatz 1 können der Republik Weißruß-

land, der Republik Litauen, der Republik Moldau, der Ukraine und der Republik Estland je nach Zugehörigkeit übergeben werden, sofern diese die Bedingungen nach Artikel 18 Absatz 4 dieses Bundesgesetzes beachten sowie damit einverstanden sind, daß Kulturgüter der Russischen Födera- tion, die aus ehemaligen Feindstaaten in die UdSSR verbracht wurden und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, nach dem Grundsatz der Gegensei- tigkeit die gleiche Behandlung erfahren.

Artikel 8 Kulturgüter, die nicht unter die Artikel 6 und 7 dieses Bundesgeset-

zes fallen Folgende Kulturgüter fallen nicht unter die Artikel 6 und 7 dieses Bun-

desgesetzes: 1. Kulturgüter, hinsichtlich derer ein betroffener Staat Beweise dafür

vorlegt, daß er vor Ablauf der in den unten angeführten Rechtsakten fest- gelegten Fristen einen Anspruch auf Restitution erhoben hat, und zwar

bis zum 15. März 1948 hinsichtlich Bulgariens (Artikel 22 Absatz 7 des Friedensvertrags mit Bulgarien), Ungarn (Artikel 24 Absatz 7 des Frie- densvertrags mit Ungarn), Italiens (Artikel 75 Absatz 6 des Friedensver- trags mit Italien) und Rumäniens (Artikel 23 Absatz 7 des Friedensver- trags mit Rumänien),

bis zum 15. September 1948 hinsichtlich Finnlands (Artikel 25 Absatz 2 des Friedensvertrags mit Finnland) und

bis zum 1. Februrar 1950 hinsichtlich Deutschlands nach Maßgabe des vom Ministerrat der UdSSR festgelegten Verfahrens.

2. Kulturgüter, die Eigentum religiöser Organisationen oder privater Wohltätigkeitseinrichtungen darstellten und ausschließlich zu religiösen oder wohltätigen Zwecken verwandt wurden und nicht den Interessen des Militarismus und (oder) des Nationalsozialismus (Faschismus) gedient ha- ben.

3. Kulturgüter, die Personen gehört haben, denen das Eigentum an die- sen Gütern wegen ihres aktiven Kampfes gegen den Nationalsozialismus (Faschismus), auch im Zusammenhang mit einer Beteiligung am nationa- len Widerstand gegen die Besatzungsregime der ehemaligen Feindstaaten oder gegen Regime der Kollaboration und (oder) wegen ihrer rassischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit entzogen wurde.

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Artikel 9 Bedingungen für die Übergabe von Kulturgütern, die unter Arti-

kel 8 dieses Bundesgesetzes fallen, an betroffene Staaten 1. Die Kulturgüter, die in Artikel 8 Unterabsatz 1, 2 und 3 genannt wer-

den und hinsichtlich derer ein betroffener Staat binnen achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Anspruch auf Rückgabe erhebt und Beweise dafür vorlegt, daß diese Güter unter einen entspre- chenden Unterabsatz (oder mehrere Unterabsätze) von Artikel 8 dieses Bundesgesetzes fallen, und dabei offiziell bestätigt, daß er für diese Kul- turgüter keine pauschale Entschädigung von Deutschland oder einem an- deren ehemaligen Feindstaat erhalten hat, sind zu den in Artikel 18 dieses Bundesgesetzes genannten Bedingungen dem betroffenen Staat zu überge- ben.

Die in Absatz 1 Teil 1 dieses Artikels genannten Rechte kann jeder be- troffene Staat in Anspruch nehmen, der der Russischen Föderation auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit für die Rückgabe des Teils der von den ehemaligen Feindstaaten geraubten Kulturgüter der Russischen Föderation, die sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen betroffenen Staates befinden oder in Zukunft befinden können und hinsichtlich derer die UdSSR Restitutionsforderungen gestellt hat, nicht weniger günstige rechtliche Voraussetzungen einräumt.

2. Alle verbrachten Kulturgüter, die in Artikel 8 Unterabsatz 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes genannt werden und hinsichtlich derer binnen achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kein betrof- fener Staat Ansprüche erhoben und die in den erwähnten Unterabsätzen des Artikels 8 geforderten Beweise vorgelegt hat, werden zu Bundeseigen- tum.

Artikel 10 Bedingungen für die Übergabe der in Artikel 8 Unterabsätze 2 und 3

dieses Bundesgesetzes genannten Kulturgüter an ehemalige Feindstaa- ten

1. Die Kulturgüter, die in Artikel 8 Unterabsatz 2 und 3 dieses Bundes- gesetzes genannt werden und hinsichtlich derer ein ehemaliger Feindstaat binnen achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Anspruch auf Rückgabe erhebt und Beweise dafür vorlegt, daß diese Gü- ter unter Artikel 8 Unterabsatz 2 und (oder) Unterabsatz 3 fallen, können dem einen Anspruch geltend machenden Herkunftsstaat zu den Bedin- gungen nach Artikel 18 dieses Bundesgesetzes übergeben werden.

Die in Absatz 1 Teil 1 dieses Artikels genannten Rechte kann derjenige unter den ehemaligen Feindstaaten in Anspruch nehmen, der besondere gesetzgeberische Maßnahmen ergreift, um die Erfüllung seiner Verpflich- tung zur unentgeltlichen Rückgabe der von den ehemaligen Feindstaaten geraubten und illegal ausgeführten Kulturgüter, die sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen ehemaligen Feindstaates befinden oder in Zukunft befinden können, an die Russische Föderation zu gewährleisten.

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2. Alle verbrachten Kulturgüter, die in Artikel 8 Unterabsatz 2 und 3 genannt werden und hinsichtlich derer binnen achtzehn Monaten nach In- krafttreten dieses Bundesgesetzes der entsprechende ehemalige Feindstaat keine Ansprüche erhoben und die in den erwähnten Unterabsätzen des Artikel 8 geforderten Beweise nicht vorgelegt hat, werden Bundeseigen- tum.

Artikeln Verbrachte Kulturgüter, die fremden Staaten nicht zu übergeben

und (oder) nicht aus der Russischen Föderation auszuführen sind Fremden Staaten sowie internationalen Organisationen nicht zu über-

geben und (oder) aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nicht auszuführen sind verbrachte Kulturgüter (Archiv- und andere Materia- lien, Andenken, und andere Werte), die ihrem Inhalt und ihrem Wesen nach der Wiedergeburt des Militarismus und (oder) des Nationalsozialis- mus (Faschismus) dienen können.

Artikel 12 Verbrachte Kulturgüter, die Familienandenken sind 1. Verbrachte Kulturgüter, die Familienandenken - Familienarchive, Fo-

tografien, Briefe, Auszeichnungen und Ehrungen, Porträts von Familien- mitgliedern und deren Vorfahren - darstellen und gemäß Artikel 6 in Bun- deseigentum übergegangen sind, können aus Erwägungen der Mensch- lichkeit mit ordnungsgemäßen Vollmachten ausgestatteten Vertretern der Familien, denen diese Güter (Andenken) früher gehört haben, zu den Be- dingungen gemäß Artikel 19 dieses Bundesgesetzes übergeben werden.

2. Die Gültigkeit von Absatz 1 dieses Artikels erstreckt sich nicht auf Familienandenken aktiver Repräsentanten militaristischer und (oder) na- tionalsozialistischer (faschistischer) Regime.

Artikel 13 Rechte von Kulturinstitutionen in bezug auf verbrachte Kulturgü-

ter 1. Kulturinstitutionen, denen das Recht der operativen Verwaltung ver-

brachter Kulturgüter, die nach Artikel 6 Bundeseigentum sind, nach Maß- gabe des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation zugewiesen wurde, üben die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte hinsichtlich dieser Güter je nach dem eigenen Tätigkeitszweck und der Bestimmung dieser Güter aus. Eine Veräußerung dieser Güter und (oder) deren Übergabe können vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels nur aufgrund eines Bundes- gesetzes und zu den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen erfolgen.

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2. Duplikate verbrachter Kulturgüter, z. B. Bücher, Lithographien und andere Druckerzeugnisse, die sich in der operativen Verwaltung einer Kulturinstitution befinden, können Gegenstand eines Kulturaustausches mit ausländischen Einrichtungen und Organisationen sein, sofern diese Duplikate nicht für andere Kulturinstitutionen der Russischen Föderation von Interesse sind.

Kapitel III Internationale Zusammenarbeit bei der Identifizierung und Rück-

führung der Kulturgüter der russischen Föderation

Artikel 14 Kulturgüter, die illegal aus dem Territorium der Russischen Födera-

tion, das während des Zweiten Weltkriegs von den Truppen Deutsch- lands und seiner militärischen Verbündeten besetzt war, verbracht worden sind

Die Russische Föderation wird mit den Staaten - dem Vereinigten Kö- nigreich Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Französischen Republik - zusammenarbeiten, die ge- meinsam mit der UdSSR die oberste Gewalt in Deutschland während des- sen Besetzung ausgeübt haben, um ihr gehörende Kulturgüter zu identifi- zieren und wieder in das Eigentum der Russischen Föderation zu über- führen, die möglicherweise aus den jeweiligen Besatzungszonen in diese Staaten verbracht worden sind.

Die Russische Föderation wird zu eben diesem Zweck auch mit anderen Staaten, in denen sich ihre Kulturgüter befinden können und die die De- klaration der Vereinten Nationen vom 5. Januar 1943 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, zusammenarbeiten und entsprechende völker- rechtliche Verträge gemäß Artikel 22 dieses Bundesgesetzes schließen.

Artikel 15 Bedingungen für den Austausch von verbrachten Kulturgütern ge- ,

gen Kulturgüter der Russischen Föderation, die sich außerhalb der Russischen Föderation befinden

Der Austausch von verbrachten Kulturgütern gegen Kulturgüter der Russischen Föderation, die sich außerhalb der Russischen Föderation be- finden und hinsichtlich derer die Russische Föderation keine Restitutions- forderungen geltend gemacht hat, ist nur bei Gleichwertigkeit des jeweili- gen Austauschs zulässig, die durch eine begründete Stellungnahme eines dazu berechtigten Bundesorgans zur Erhaltung von Kulturgütern be- stimmt wird. Der jeweilige Austausch wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Bestim- mungen des Kapitels V dieses Bundesgesetzes formalisiert.

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Kapitel IV Verfahren der Umsetzung dieses Bundesgesetzes

Artikel 16 Das zur Erhaltung von Kulturgütern bevollmächtigte Bundesorgan 1. Die Kontrolle über die Unversehrtheit der verbrachten Kulturgüter

und die Vorbereitung von Beschlüssen zu Fragen, die die Eigentumsrech- te an diesen Gütern betreffen, werden dem zur Erhaltung von Kulturgü- tern bevollmächtigten Bundesorgan (im weiteren Bundesorgan) übertra- gen.

2. Dem Bundesorgan werden des weiteren folgende Funktionen über- tragen: - die Bearbeitung der Ansprüche fremder Staaten und der Anträge von

Ausländern nach Artikel 18 und Artikel 19 dieses Bundesgesetzes, die Vorbereitung der Entscheidungen über diese Ansprüche und die Ent- scheidungen über diese Anträge; - die Aufteilung der verbrachten Kulturgüter unter den kulturellen In-

stitutionen mit dem Ziel eines realen Einsatzes dieser Güter zur Wieder- gutmachung des Schadens, den diese kulturellen Institutionen infolge von Plünderung und Vernichtung ihres Vermögens durch die Truppen der ehemaligen Feindstaaten erlitten haben; - die Beilegung von Streitfragen zwischen kulturellen Institutionen in

bezug auf die Aufteilung der verbrachten Kulturgüter unter ihnen; - die Klassifizierung verbrachter Kulturgüter, die fremden Staaten und

internationalen Organisationen nicht zu übergeben und (oder) aus der Russischen Föderation nicht auszuführen sind, sowie die Festlegung der Vorschriften für deren Aufbewahrung;

- die Erteilung von Genehmigungen an Kulturinstitutionen zur Aus- übung des Rechts nach Maßgabe von Artikel 13 dieses Bundesgesetzes, Duplikate verbrachter Kulturgüter für den Kulturaustausch mit ausländi- schen Einrichtungen und Organisationen zu nutzen;

- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die außenwirt- schaftliche Tätigkeit betreffend verbrachte Kulturgüter; - die Einreichung - gemeinsam mit dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Russischen Föderation oder in Abstimmung mit die- sem - von Vorschlägen zur Durchführung von Verhandlungen, betreffend verbrachte Kulturgüter, bei der Regierung der Russischen Föderation;

- die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes. 3. Entscheidungen des Bundesorgans, die im Einklang mit seinen in die-

sem Artikel festgelegten Aufgaben und Befugnissen getroffen wurden, sind verbindlich. Entscheidungen des Bundesorgans können nach Maßga- be der Rechtsvorschriften der Russischen Föderation auf dem Rechtsweg angefochten werden. Eine Entscheidung, die nicht innerhalb der in der Russischen Föderation gesetzlich festgelegten Frist angefochten wurde,

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gilt als in Kraft getreten und kann nur durch eine neue Entscheidung des Bundesorgans geändert oder aufgehoben werden.

4. Als kollegiales Beratungsorgan wird ein Interministerieller Rat für Fragen der Kulturgüter, die infolge des Zweiten Weltkriegs verbracht worden sind, geschaffen. Vorsitzender des Interministeriellen Rats für Fragen der Kulturgüter, die infolge des Zweiten Weltkrieges verbracht worden sind, ist der Leiter des Bundesorgans.

Artikel 17 Anträge und Ansprüche kultureller Institutionen betreffend ver-

brachte Kulturgüter und betreffend die Rückgabe ihres Vermögens Eine kulturelle Institution kann beim Bundesorgan die Zuteilung be-

stimmter verbrachter Kulturgüter als Kompensation für den Schaden, der ihr infolge von Plünderung und (oder) Vernichtung ihres Vermögens durch Truppen der ehemaligen Feindstaaten zugefügt wurde, beantragen sowie Einsprüche wegen NichtZustimmung zur Aufteilung dieser Güter einlegen. Das Verfahren zur Prüfung dieser Anträge und Einsprüche legt eine Verordnung fest, die von der Regierung der Russischen Föderation zu bestätigen ist.

Eine kulturelle Institution kann beim Bundesorgan auch einen An- spruch auf Rückgabe von ihr gehörenden Kulturgütern, die unbegründe- terweise einer anderen kulturellen Institution übergeben worden sind, geltend machen.

Artikel 18 Ansprüche fremder Staaten auf verbrachte Kulturgüter 1. Ansprüche auf die in Artikel 8 Unterabsatz 1, 2 und 3 dieses Bundes-

gesetzes genannten verbrachten Kulturgüter kann von der Regierung des beanspruchenden Staates nur gegenüber der Regierung der Russischen Föderation erhoben werden; Ansprüche natürlicher und juristischer Per- sonen, kommunaler Organe, gesellschaftlicher und anderer Organisatio- nen und Vereinigungen werden nicht zur Bearbeitung entgegengenom- men.

2. Die Übergabe verbrachter Kulturgüter an den beanspruchenden Staat erfolgt aufgrund eines Bundesgesetzes. Ein Bundesgesetz über die Über- gabe von verbrachten Kulturgütern wird aufgrund eines von der Regie- rung der Russischen Föderation in Abstimmung mit derjenigen staat- lichen Behörde des Subjekts der Russischen Föderation, in dessen Gebiet sich die das jeweilige Kulturgut operativ verwaltende kulturelle Instituti- on befindet, einzubringenden Gesetzentwurfs verabschiedet.

3. Ohne die Verabschiedung eines entsprechenden Bundesgesetzes kann kein verbrachtes Kulturgut Gegenstand einer Übergabe, Schenkung, eines Austauschs oder irgendeiner anderen Form der Veräußerung zugunsten von Staaten, Organisationen oder einzelnen Personen sein.

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82 Dokumente

4. Die Übergabe eines verbrachten Kulturguts, das Gegenstand eines Anspruchs ist, an den beanspruchenden Staat erfolgt gegen Erstattung der Kosten für die Identifizierung, Begutachtung, Lagerung und Restaurie- rung des Kulturguts sowie für dessen Übergabe (Transportkosten u. a.) durch diesen Staat.

5. Aufgrund eines Bundesgesetzes über die Übergabe eines verbrachten Kulturguts gibt das Bundesorgan der kulturellen Institution, in deren operativer Verwaltung sich das verbrachte Kulturgut befindet, welches Objekt des Anspruchs ist, die Weisung, mit der von der Regierung des be- anspruchenden Staates bevollmächtigten Organisation (Institution oder Person) einen Vertrag, aufgrund dessen die Erstattung der in Absatz 4 die- ses Artikels erwähnten Kosten und die faktische Übergabe des Kulturguts (des Andenkens) erfolgen, zu schließen.

Das Original des Protokolls über die Übergabe des verbrachten Kultur- guts wird beim Bundesorgan registriert und aufbewahrt und Kopien des Protokolls bei der kulturellen Institution und den betroffenen Parteien.

Artikel 19 Anträge, die Familienandenken betreffen 1. Anträge betreffend verbrachte Kulturgüter, die Familienandenken

nach Artikel 12 dieses Bundesgesetzes darstellen, können von mit ord- nungsgemäßen Vollmachten ausgestatteten Vertretern der Familien, denen diese Güter (Andenken) früher gehört haben, an das Bundesorgan gerich- tet werden.

2. Ist dem Antrag stattzugeben, trifft das Bundesorgan die Entschei- dung, das Familienandenken, das Gegenstand des Antrags ist, der Familie, der es früher gehört hat, gegen Zahlung seines Wertes und der Kosten für seine Identifizierung, Begutachtung, Lagerung und Restaurierung sowie der Ausgaben für seine Übergabe (Transportkosten u. a.) zurückzugeben.

3. Die kulturelle Institution, in deren operativer Verwaltung sich das verbrachte Kulturgut befindet, das Gegenstand des Antrags ist, schließt auf der Grundlage einer Weisung des Bundesorgans mit dem ordnungs- gemäß bevollmächtigten Vertreter der Familie, der dieses Gut (Andenken) früher gehört hat, einen Vertrag, aufgrund dessen die Zahlung seines Wer- tes und die Erstattung der Kosten nach Absatz 2 dieses Artikels sowie die faktische Übergabe des Guts (Andenkens) erfolgen.

Das Original des Protokolls über die Übergabe des verbrachten Kultur- guts (Andenkens) wird beim Bundesorgan registriert und aufbewahrt und Kopien des Protokolls bei der kulturellen Institution und den betroffenen Parteien.

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Dokumente 83

Artikel 20 Verbrachte Kulturgüter, die sich in kulturellen Institutionen der

Subjekte der Russischen Föderation oder in kommunalen kulturellen Institutionen befinden

Künftig werden bis zum Auslaufen der gemäß Artikel 9 und 10 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Frist für die Bearbeitung von Ansprüchen fremder Staaten auf verbrachte Kulturgüter diejenigen Güter, die sich in kulturellen Institutionen der Subjekte der Russischen Föderation oder in kommunalen kulturellen Institutionen befinden, gemäß Artikel 6 dieses Bundesgesetzes als Bundeseigentum betrachtet. Eine Umverteilung der verbrachten Kulturgüter unter den föderalen kulturellen Institutionen und den kulturellen Institutionen der Subjekte der Russischen Föderation oder den kommunalen kulturellen Institutionen ist vor Ablauf der oben erwähnten Frist nicht zulässig.

Artikel 21 Haftung für Verstöße gegen dieses Bundesgesetz Wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, haftet dafür verwaltungs-, zi-

vil- und strafrechtlich nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Russi- schen Föderation.

Kapitel V Dieses Gesetz und die völkerrechtlichen Verträge

der russischen Föderation

Artikel 22 Die völkerrechtlichen Verträge der Russischen Föderation, die

zwecks Erfüllung dieses Bundesgesetzes geschlossen werden Die Russische Föderation schließt völkerrechtliche Verträge, die der Er-

reichung der Ziele dieses Bundesgesetzes förderlich sind, darunter völker- rechtliche Verträge:

über die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung der Aufwendungen der Russischen Föderation und ihrer kulturellen Insti- tutionen zur Erhaltung und Wiederherstellung der verbrachten Kulturgü- ter, die fremden Staaten auf außervertraglichem Wege oder gemäß völker- rechtlichen Verträgen, die eine solche Erstattung nicht vorsehen, welche zwischen der Regierung der UdSSR bzw. der Regierung der Russischen Föderation mit Regierungen anderer Staaten vor Inkrafttreten dieses Bun- desgesetzes abgeschlossen wurden, übergeben worden sind;

über den gleichwertigen Austausch verbrachter Kulturgüter gegen Kul- turgüter der Russischen Föderation, die sich außerhalb der Russischen Föderation befinden;

über Unterstützung von kulturellen Institutionen der Russischen Föde-

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ration bei der Zusammenarbeit mit kulturellen Institutionen anderer Staa- ten zum Austausch von verbrachten Kulturgütern gegen Kulturgüter, die zu verschiedenen Zeiten aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Födera- tion auf gesetzlicher Grundlage ausgeführt worden sind, sowie über den Ankauf derartiger Güter;

über regierungsamtliche Garantien für Unversehrtheit und Unverletz- lichkeit der verbrachten Kulturgüter bei deren Präsentation in Kunstsa- lons auf ausländischen Ausstellungen und bei anderen Expositionen durch das empfangende Land;

über die Rückgabe von Kulturgütern der Russischen Föderation, die im Hoheitsgebiet der UdSSR von Besatzungstruppen der ehemaligen Feind- staaten geraubt und illegal ausgeführt worden sind, an die Russische Föde- ration.

Artikel 23 Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge, die den kulturellen Besitz

der Russischen Föderation betreffen Völkerrechtliche Verträge der Russischen Föderation, die verbrachte

Kulturgüter betreffen, sind ebenso wie beliebige andere völkerrechtliche Verträge der Russischen Föderation, die ihren kulturellen Besitz betreffen, ratifizierungspflichtig.

Kapitel VI Schlußbestimmungen

Artikel 24 Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Dieses Bundesgesetz tritt am Tage seiner amtlichen Veröffentlichung in

Kraft.

Artikel 25 Harmonisierung bestehender Rechtsakte mit diesem Bundesgesetz Dem Präsidenten der Russischen Föderation wird vorgeschlagen und

die Regierung der Russischen Föderation wird beauftragt, ihre bestehen- den Rechtsakte mit diesem Bundesgesetz zu harmonisieren.

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