Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Rene Schmidt
§ 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Inhaltsangabe
• Entwicklung
• Räumlicher Anwendungsbereich
• Inhalt
• Öffentlich & Nichtöffentliche Stellen
• Grundsatz
• Geschütze Daten
• Sondervorschriften & Schlussvorschriften
• Rechte der Betroffenen
• Beispiele
• Quellen
1977 Ursprüngliche Fassung des BDSG
Inkrafttreten des BDSG
Letzte Neufassung des BDSG
Letze Änderung des BDGS
Entwicklung des BDSG
1978
2003
2009
In der Bundesrepublik Deutschland
Auch für ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland
Räumlicher Anwendungsbereich des BDSG
Wo gilt das Bundesdatenschutzgesetz?
1. Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen undöffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Sondervorschriften
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften
Inhalt des BDSG
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
ÖffentlicheStellen
Nichtöffentliche Stellen
Unterscheidung im BDSG
Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungennatürliche und juristische Personen,
Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts- Ämter
- Verbände- Vereine
- Universitäten…
Grundsatz
Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
verboten!
Ausnahmen
Ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen
Mögliche Gesetzesregelung
Es gilt
Datenvermeidung
Datensparsamkeit
Tatsächlich Geschütze Daten
Personenbezogene DatenPersonenbezogene Daten
Daten die persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschreibenDie Person muss nicht benannt sein! Es reicht wenn Sie bestimmbar ist z.B. über eine Telefonnummer etc.
Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Sexualleben und Gesundheit
Nichtgeschütze Daten
Sämtliche Daten die keine natürlichen sondern juristische Personen wie z.B. eine GmbH oder AG betreffen
Geschütze Daten
„Besondere Arten von Daten“„Besondere Arten von Daten“
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften haben eigene Gesetze erlassen
Anordnung über den kirchlichen Datenschutz
Evangelische Kirche Datenschutzgesetze der evangelischen Kirche in Deutschland
Sondervorschriften
Römisch-Katholische Kirche
Schlussvorschriften
Geldstrafen bis 300.000€ , in Sonderfällen auch höher
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren
Rechte der Betroffenen
Auskunft über gespeicherte Daten und Quelle
Berichtigung falscher Daten
Weitergabe an Dritte untersagen
Löschung / Sperrung der Daten
www.datenschutzskandale.de
Quellen
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz