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Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (GoBD) … · Neuerungen zum 01.04.2017 16 n...

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Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (GoBD) durch die Finanzverwaltung KHS Alzey-Worms 55221 Alzey PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 15. Jhg. 2. Ausgabe 5. Juni 2017 € 3,– www.handwerk-alzey-worms.de Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms BLICK INS HEFT: Frühjahrsempfang der KHS Alzey-Worms
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Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (GoBD) durch die Finanzverwaltung

KHS Alzey-Worms 55221 Alzey PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657

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04. September 2017 11. August 201704. Dezember 2017 10. November 201706. März 2018 11. Februar 201805. Juni 2018 12. Mai 2018

Inhalt

n Frühjahrsempfang 4

n Vorteile für den Fuhrpark sichern 6

n Berufsinfomesse in Alzey 7

n Termine 8

n Neues aus dem Kfz-Gewerbe 10 – 11

n BIM in Worms 12

n Arbeitsrecht 15

n Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz (AÜG) – Neuerungen zum 01.04.2017 16

n Mustertextseiten 17 - 19

n Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (GoBD) durch die Finanzverwaltung 20 - 23

n Steuern und Finanzen 24

n Pressespiegel 32

Sehr geehrte Handwerkerinnen, sehr geehrte Handwerker,wo ist der Stolz der Handwerker und Hand-werkerinnen geblieben?

„Lern das bloß nicht!“„Du sollst es mal besser haben!“

„Da machst du dir doch die Finger schmutzig!“

Beispiele für Sätze die nicht von Lehrern kom-men, sondern von Eltern!

Eltern, die maßgeblichen Einfluss auf die Be-rufswahl ihrer Kinder nehmen und nicht selten selbst im Handwerk arbeiten.

Was ist so schlecht an den über 130 alternati-ven Ausbildungsberufen im Handwerk?

Warum nehmen die Probleme der Betriebe bei der Suche nach Fachkräften und Auszubilden-den weiter zu?

Liegt es nur am Verdienst oder den Arbeitszei-ten, die mit 38-40 Std. in der Woche sich im normalen Bereich bewegen? Ist es wirklich in den anderen Berufen so viel besser? Macht es wirklich Sinn, dass über 50% der Schulabgän-ger studieren wollen und danach den Markt überschwemmen?

Ich sage nein!Wir dürfen uns nicht unter Wert verkaufen, ohne das Handwerk geht in unserem Land gar nichts, dass muss uns allen bewusst werden.

Wir müssen keine neuen Karrierewege schaf-fen im Handwerk – es gibt sie bereits!

Neben Berufsabitur, Dualen und Trialen Studi-engängen wurden noch weitere Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung im Hand-werk geschaffen.

Allein der Gesellenbrief gewährleistet jungen Menschen schon eine Anstellung mit guten

Verdienst- und Entwicklungsmöglichkeiten. Die neue Handwerksgeneration wird mittel- und langfristig gefragt sein und im Vergleich zur Industrie sichere Arbeitsplätze garantieren können.

Das Image des Handwerks muss einen höheren Stellenwert in der Gesellschaft erfahren!

Nur wenn jeder von uns mit Stolz seine Arbeit verrichtet, diesen Stolz nach außen darstellt und lebt, werden wir die Abwärtsspirale auf-halten. Bitte unterstützen Sie mich dabei!

In diesem Sinn wünsche ich ihnen den Mut, ein stolzer, selbstbewusster Handwerker/in zu sein!

Mit kollegialen Grüßen

Kreishandwerksmeister

Bernd Kiefer

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4 Alzey-Worms

Auch in diesem Jahr fand die erfolgreiche Ver-anstaltung der regionalen Handwerksinnun-gen wieder im Bürgerhaus in Flörsheim-Dals-heim statt, zentral in der Mitte unseres Landkreises.

Viele Vertreter aus Handwerk, Politik und Öffentlichkeit durfte Dirk Egner in seiner An-sprache begrüßen.

Nach einem ereignisreichen ersten Jahr im Amt nutzte der Geschäftsführer der KHS die Gele-genheit, um ein Fazit zu ziehen, das durchweg positiv ausfiel.

„gute Zusammenarbeit im KHS-Vorstand“

Im Wahlgang der zurückliegenden Delegier-tenversammlung wurde der Vorstand um wei-tere Beisitzer erweitert. Dirk Egner lobte die tolle und engagierte Zusammenarbeit, die sich seither entwickelt hat.

Im Beisein von Kammerpräsident Hans-Jörg Friese und HWK Hauptgeschäftsführerin Anja Obermann sprach sich Egner auch für die sehr gute Zusammenarbeit mit der Handwerks-kammer Rheinhessen aus.

„Viele neue Mitgliedsbetriebe“

Die Anzahl neuer Mitgliedsbetriebe konnte im Vergleich mit den Vorjahren deutlich gesteigert

werden. Auch durch den Beitritt 3 weiterer In-nungen im Mai 2016 sind ca. 380 weitere Be-triebe unter dem Dach der KHS.

„Wir müssen offen sein, neue Wege zu gehen“

Mit dem neuen Team der Kreishandwerker-schaft war es möglich, neue Impulse für die Zukunft zu setzen. Mit einem komplett über-arbeiteten neuen Webauftritt der KHS und modernen Leistungen wie beispielsweise be-treute Webseiten der Innungsbetriebe und Ko-operationen mit Fitnessstudios konnte man sich 2016 präsentieren.

„Wir verstehen uns als moderner Dienstleister des regionalen Handwerks und müssen offen sein, neue Wege zu gehen“, so Egner.

„neuer Vor-Ort-Service in Worms“

Der Geschäftsführer lobte die Kooperation und die tolle Zusammenarbeit mit dem Part-ner EWR. Seit Oktober bietet die KHS wieder mittwochs Geschäftszeiten im neu revitalisier-ten Gebäude der EWR AG an.

„Innungsmitgliedschaft noch attraktiver“

Viele neue Partner, wie Fitnessstudios in Alzey und Worms, die Firma Dekobitsch und die

Deutsche Telekom, bieten weitere geldwerte Vorteile für unsere Mitgliedsbetriebe. Auch unser erweitertes Kurs- und Seminar-Angebot zu Themen wie Erste Hilfe, Arbeitssicherheit und rechtliche Themen wurde sehr gut ange-nommen, wusste Dirk Egner zu berichten.

„Presse und Öffentlichkeitsarbeit konnten wir positiv nach vorne bringen“

Sehr viel Präsenz zeigten die Aktionen von KHS und Innungen im vergangenen Jahr in Presse, Web und Social Media. Auch durch die Kooperation mit Allgemeiner und Wormser Zeitung konnte sich das Handwerk in der Serie „Handwerk damals und heute“ sehr gut posi-tionieren.

Die größte Präsentation bot allerdings der Rheinland-Pfalz-Tag 2016 in Alzey. Die Hand-werkermeile der Innungen und die tolle Prä-sentation beim Festzug stellte Egner noch ein-mal heraus. Auch beim Rheinland-Pfalz-Tag 2018 in Worms sei erneut ein Engagement ge-plant.

„Wir werden den erfolgreich eingeschlagenen Kurs weiter fortsetzen“

Mit diesen Worten schloss der Geschäftsführer seine Ansprache, die mit Bild- und Filmbeiträ-gen begleitet wurde.

frühjahrsempfang der kreishandwerkerschaft Alzey-Worms Kreishandwerksmeister und geschäftsführer ziehen positive Bilanz

19. März 2017

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5Alzey-Worms

Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer bedankte sich anknüpfend an den Bericht des Geschäfts-führers noch einmal für das Engagement und die tolle Zusammenarbeit der Geschäftsstelle.

„Auch für das neue Jahr haben wir uns wieder viel vorgenommen!“

In einem Appell an die anwesenden Politiker und Partner des Handwerks forderte der Kreis-handwerksmeister deren Unterstützung.

Neben der dualen Ausbildung und der Meis-terpflicht, sprach sich Bernd Kiefer auch noch einmal für die Karriere-Chancen junger Men-schen im Handwerk aus.

„Sichere Zukunftsaussichten“

Der Ratschlag eine Ausbildung im Handwerk zu machen, sei auch heute noch ein guter Rat. Die neue Handwerksgeneration werde auch langfristig gefragt sein.

Neben Meisterbonus und Förderungen zur Selbstständigkeit wurden auch weitere, positive Rahmenbedingungen angesprochen.

„niedrige Zinsen sorgen weiterhin für Bauboom!“

Von einer sehr positiven Auftragslage in der Baubranche und damit verbundenen Entwick-lung im regionalen Arbeitsmarkt berichtete der Kreishandwerksmeister. Dem gegenüber stün-den allerdings auch Gewerke, die nicht vom Bauboom profitieren.

„täglich schließen in Deutschland eine Metzgerei und zwei Bäckereien!“

Was zweifelsfrei auf die Billigkonkurrenz und die fehlende Betriebsnachfolge zurückzufüh-ren sei. Hier lobte Kiefer noch einmal die ge-

lungene Aktion von Fleischer-Innung Alzey und Kammer. Bei einem „Fleischwurst-Tas-ting“ stand der Geschmack und die damit ver-bundene Qualität im Vordergrund.

An Beispielen aus dem Alltag der Betriebe machte Bernd Kiefer deutlich, mit welchen Herausforderungen die Betriebe tagtäglich konfrontiert werden. „Digitalisierung“, „E-Mobilität“ und „Internet-Konkurrenz“ waren Schlagworte, die in diesem Zusammen-hang gefallen sind.

Auch Bernd Kiefer lobte nochmals die Zusam-menarbeit und Unterstützung mit den regio-nalen Energieversorgern um sich weiterhin den Bedingungen stellen zu können.

„Wir brauchen starke Organisationen und Verbände, die den Mut haben,

an der richtigen Stelle auch was Unbequemes zu sagen!

Wir brauchen weiterhin den Dialog mit der Politik!

Und wir brauchen das Verständnis der Verbraucher, dass für eine Leistung

auch ein angemessener Preis und ein ent-sprechender Lohn bezahlt werden muss.“

So die abschließende Aussage von Kreishand-werksmeister Bernd Kiefer.

Mit gutem Essen und interessanten Gesprä-chen nahm die Veranstaltung ihren weiteren Verlauf.

Musikalisch wurde der Frühjahrsempfang von der Gruppe One2Play begleitet.

Für die freundliche Unterstützung bei unserem Buffet bedanken wir uns bei der Volksbank Alzey-Worms.

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6 Alzey-Worms

Frühjahrsversammlung der Baugewerks-Innung Alzey-Worms

Obermeister Fried-

helm Linnebacher be-

grüßte die Mitglieder

seiner Innung in der Weinschänke Krause in

Flörsheim-Dalsheim. In seinem Bericht kam

neben der gegenwärtigen Lage der Bau-Bran-

che auch das Thema "Nachwuchs im Hand-werk" zur Sprache. Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer machte ebenfalls noch einmal deutlich, wie existenziell wichtig das Engage-ment der Innung zur Nachwuchsförderung ist.

Jahresrechnung und Haushaltsplan stellte Ge-

schäftsführer Dirk Egner vor. Ein interessanter

Vortrag der Firma HILTI zu den Themen Be-

triebsmittelverwaltung und Arbeitssicherheit

sowie der Bericht von Herrn Allgeier von der

Bauwirtschaft lieferten zusätzliche Fachinfor-

mationen.

Vorteile für den Fuhrpark sichern

Wir unterstützen unsere Innungsfachbetriebe mit unserer Unternehmerkarte Handwerk und dem Partner Aral auch unterwegs: Handwer-ker mit jeder Fuhrparkgröße können bei den Kraftstoffkosten kräftig sparen.

Der Fuhrpark – egal ob groß oder klein – ist für jeden Betrieb ein erheblicher Kostenpunkt, der mit aufwendiger Verwaltung verbunden ist. Hier bieten Tankkarten hilfreiche Unterstüt-zung: Die Kosten sind online und über eine zentrale Rechnung immer im Blick, ohne dass Belege von Mitarbeitern gesammelt, abgeheftet und verrechnet werden müssen. Dies sind nur einige der Vorzüge, die auch die Aral CardPlus mit sich bringt. Mit unserem Kooperations-partner Aral können wir jetzt auch kleinen Betrieben die Vorteile der Tankkarte ermögli-chen: Die sonst notwendige Mindestgröße des Fuhrparks entfällt, wenn die Aral CardPlus über www.unternehmerkarte.de beantragt wird. Auf diese Weise kann jeder Innungsfach-betrieb beim Sprit sparen – mit einem Nach-lass von 3,50 Euro pro 100 Liter brutto Diesel-kraftstoff an allen Aral-Tankstellen in

Deutschland. Selbst bei nur einem Fir-menwagen lohnt sich die Tankkarte be-reits: Der Nachlass und die Vereinfa-chung der Abrechnung sowie der Mehrwertsteuer-Rückerstattung entlas-ten die Betriebe finanziell und organi-satorisch.

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Weitere Informationen zu diesem und weite-ren Angeboten unserer Unternehmerkarte Handwerk: www.handwerk-alzey-worms.de

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7Alzey-Worms

Interessierte Besucher und durchweg zufriede-ne Aussteller, so bilanziert WfG-Geschäftsfüh-rerin Kerstin Bauer die diesjährige Berufsinfo-Messe Alzey (BIM) am 24. und 25. März 2017. Bereits zum 23. Mal organisierte die Wirtschaftsförde rung für den Landkreis (WfG) die Messe, bei der 70 Aussteller für 120 Ausbil dungsberufe und 90 Studiengänge ihren Nachwuchs suchten.

Mit mehreren In-nungsständen sowie einem Gemein-schaftsstand von Kreishandwerker-schaft und Hand-werkskammer war das Handwerk ver-treten, um den jungen Menschen Karrierechancen im Handwerk vorzustellen.

Interessierte eltern

„Wir haben uns besonders über das große El-terninteresse am Samstag gefreut“, so Kerstin Bauer mit Blick auf die für die Aussteller wich-tige Elternbeteiligung. Denn die Eltern seien ein wichtiger Ansprechpartner und Ratgeber, wenn es um die Berufswahl ginge.

Freitags besuchten rund 1.400 Schülerinnen und Schüler die Messe.

Fachkräfte gesucht

Fachkräfte zu finden, sei gerade in ländlichen Regionen eine wachsende Heraus forderung vor allem für kleine und mittlere Unterneh-men, betonte Landrat Ernst Walter Görisch im Rahmen der Eröffnung. „Es gilt, um die Ju-gendlichen zu wer ben.“

Vor den Herausforderungen des demografi-schen Wandels, der Digitalisierung, der Ener-giewende und der vo ranschreitenden Globali-sierung brauchen wir junge Menschen im Handwerk, um die Zukunft unserer Unter-

nehmen zu sichern.

Auch Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer griff in seinem Grußwort den Messe-Slogan: „WIR SUCHEN DICH!“ auf und betonte: „Dies ist in fast allen Berufen Realität und um die Auszubildenden entbrennt ein regelrechter Kampf.“

Freie Praktika und Ausbildungsstellen für Sommer

Einige Unternehmen und Jugendliche nutzten die Chance, noch für eine Ausbil dung diesen Sommer zusammen zu finden.

Elke Kraus, Ausbildungsbeauftragte bei der Fa-ber Bau GmbH, freute sich über die abgegebe-nen Bewerbungsunterla gen für die freien Aus-bildungsstellen Baugeräteführer/in sowie Bauwerksabdich ter/in.

Auch für das Schnupperpraktikum habe man bereits Anmeldungen erhalten.

Die nächste Berufsinfo-Messe Alzey findet im März 2018 statt.

BERUFSINFOMESSE ALZEY ‘17großes Besucherinteresse bei Berufsinfo-Messe in Alzey

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8 Alzey-Worms

Neuer Partner der Kreishandwerkerschaft

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70. geburtstag von Obermeister Karl-Heinz Stein

Geschäftsführer Dirk Egner freute sich, dem Obermeister der Dachdecker-Innung Worms, anlässlich seines 70. Geburtstags im Namen der Kreishandwerkerschaft Glückwünsche auszu-sprechen und ein „rheinhessisches Präsent“ zu überreichen.

terMine„Ausbildung im Handwerk attraktiv gestalten“informationsveranstaltung unseres kooperationspartners „Arbeit und leben“’Am 07. Juni um 19 UhrEWR AG, Lutherring 5 in Worms

friseurinnung rheinhesseninfoveranstaltung, kennenlerntag & erfahrungsaustausch10.06.2017 von 16 – 19 UhrIm BBZ der HWK · Robert-Bosch-Str.8 55129 Mainz-Hechtsheim

Berufsinformationsmesse rheinhessen in Mainz25.08.2017 – 26.08.2017Rheingoldhalle Mainz

Herbstwanderung der Baugewerks-innung Alzey-Worms14.10.2017 Gau-Bickelheim

Herbstversammlung der Baugewerks-innung Alzey-Worms22.11.2017

nibelungenlauf Worms 201710.9.2017Die Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms nimmt auch 2017 wieder teil!

lehrabschlussfeier der kHs freisprechung der GesellenNovember / Dezember 2017

55. seniorentreffen21. September 2017 um 15.00 Uhr Zum weißen Roß · Friedrich-Ebert-Straße 50 · 67574 OsthofenParkplätze hinter dem Haus oder in der Goldbergstraße (Verbandsgemeindeverwaltung)

Frühjahrsversammlung der Metall-Innung Alzey-Worms

Der stellvertretende Obermeister Werner Kloster begrüßte im Sitzungssaal der Kreis-handwerkerschaft Alzey-Worms und ließ

Obermeister Horst Schmidt entschuldigen, der aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Innungsversammlung teilnehmen konnte.

Neben Jahresrechnung und Haushaltsplan standen die geplanten Innungsaktivitäten 2017 auf der Agenda. Herr Heuter, Geschäfts-führer der DVS Kursstätte Mainz-Wiesbaden, stellte das schweißtechnische Kursangebot vor. Weiterhin wurden unterstützende Maß-nahmen für Zertifizierungen und die Inan-spruchnahme von Programmen der Agentur für Arbeit vorgestellt.

Herr Kloster informierte über das Programm des Landesverbandstags 2017 in Cochem an der Mosel und regte zur Teilnahme an. Nor-bert Berg berichtete von der zurückliegenden Gesellenprüfung, zudem stellte er das Gesel-lenstück der praktischen Prüfung vor.

Herr Egner informierte über das geplante En-gagement der Innung bei den beiden Berufs-Informations-Messen in Alzey und Worms.

Mit guten Gesprächen fand die Versammlung einen geselligen Ausklang.

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Amtsgeschäfte übergebenBei den rheinhessischen Unternehmerfrauen im Handwerk sind nach 14 Jahren die Geschicke des

Vereins in neue Hände gelegt worden. Im stil-vollen Weingut Dr.Hinkel in Framersheim wählte die UFH-Mitgliederversammlung Ma-ria-Anna Mayrock, Geschäftsführerin der Fir-ma Gugumus GmbH Wohnen mit Fliesen & Naturstein aus Worms zu ihrer neuen Vorsit-zenden. Buchbindermeisterin Christine Mer-kel-Köppchen aus Gau-Odernheim tritt nach 14 Jahren Vereinsführung in die zweite Reihe zurück, um als Pressereferentin die Aktivitäten des Arbeitskreises mit Wort und Bild ins rechte Licht zu rücken. Auch in der Kassenführung gab es durch die Neuwahl von Angelika Wei-senborn, im Familienbetrieb mitarbeitende Unternehmerfrau bei Balonier Natursteine e.K. in Osthofen, einen Wechsel. Der Vorstand der Unternehmerfrauen wird komplettiert durch Claudia Rörig-Paul aus Stadecken (Handwerkskammer Rheinhessen), Gerlinde Schidrich aus Gundheim (Damenschneider-meisterin), Christine Hardt aus Framersheim (Metzgerei Hardt) und die Ehrenvorsitzenden Ursula Wolf-Haupt aus Worms. Der regionale Verein, der 2016 sein 25-jähriges Jubiläum mit großem Zuspruch in Alzey feierte, nimmt die Herausforderungen in der Wirtschaft 4.0 an

und reagiert mit innovativer Weiterbildung sowie Netzwerken auf hohem unternehmeri-

schem Niveau für seine rund 70 Mitglieder. Weitere Infos auf www.ufh-rheinhessen.de.

(v.l.n.r.): Vorsitzende Maria-Anna Mayrock aus Worms, Ehrenvorsitzende Ursula Wolf-Haupt aus Worms, Beisitzerin Claudia Rörig-Paul aus Stadecken, Beisitzerin Gerlinde Schidrich aus Gundheim, Kassenwartin Angelika Weisenborn aus Osthofen, stellv. Vorsitzende Christine Merkel-Köppchen aus Gau-Odernheim; auf dem Foto fehlt Beisitzerin Christine Hardt aus Framersheim Foto: Dieter Köppchen

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10 Alzey-Worms

Wettbewerb für Auszubildende der Wormser Kfz-Innung

Die Wormser Kfz-Innung hat einen Wett-

bewerb für die drei Ausbil-dungs-Jahrgänge ausgeschrieben.

Aufgabe war: Das Zeichen der Kfz-Innung sollte in irgendeiner Form abstrakt, gehäkelt, in Holz, in Metall, auf Papier oder freier Wahl gezeichnet, gebaut oder gebastelt werden, so, dass das Zeichen der Kfz-Innung noch erkenn-bar ist. Die Farben weiß/blau sind zu beachten.

Die Mühe, die sich die Azubis machen, sollte natürlich belohnt werden.

Drei Auszubildende haben sich Gedanken ge-macht, gewerkelt, gebastelt, gemalt und getöp-fert. Fantastische Ideen kamen zum Vorschein und diese wurden anonym auf der Frühjahrs-innungsversammlung der Kfz-Innung Worms

von Unabhängigen bewertet. Erster Preis wur-de mit 200,- € belohnt, gestiftet von der Volks-bank Worms,

Gewinner, Herr Nick Delingat, Auszubildender im 3. Lehrjahr. Er hat eine Bremsscheibe um-funktioniert, die ein Auto mit einem Hebel hervorhebt. Dieser Preis wurde auch noch von Fuchs Schmierstoffe bedacht.

2 Platz hat Herr Tom Rauschkolb belegt, 2. Lehrjahr, der 100,- € (von Kfz-Innung)sein ei-gen nennen darf, er hat das Innungszeichen getöpfert.

3. Platz belegte Herr Ricky Korthmann, 1. Lehrjahr, der 50,- € (Kfz-Innung) für seine Idee bekam. Er hat das Kfz-Innungszeichen aus Holz ausgesägt und mit kleinen Muttern die Schrift aufgeklebt.

Die Gewinner bekamen noch Kino- und Schlemmerblock-Gutscheine, die von der Sparkasse Worms und Nibelungen-Kurier ge-spendet wurden.

Es wurde auch ein Mobile, eine Felge aus Holz und ein Bildkunstwerk, das ein Auto mit dem Wormser Stadtschlüssel zeigt, gebastelt: alles von Nick Delingat.

Obermeister Manfred Baier freute sich mit Pressesprecherin Heidi Baier, die auch als Ide-engeber fungierte, dass solch fantastische Ge-bilde ausgearbeitet wurden und dass sich die Auszubildenden der Kfz-Innung mit dem Zei-chen, dass sie begleitet, und der Innung ausei-nandergesetzt haben.

gez. Heidi BaierPressesprecherin der Kfz-Innung Worms

von links: Tom Rauschkolb, Ricky Korthmann, Nick Delingat, Obermeister Manfred Baier

von links: Pressesprecherin Heidi Baier, Nick Delingat, Ricky Korthmann, Tom Rauschkolb.

Frühjahrsinnungsversammlung der Kfz-Innung Worms

Sehr gut besucht mit rund 60 Vertretern der Kfz-Branche war die Frühjahrs-Innungsver-sammlung. Interessante Themen, darunter die neuesten AGBs (Allgemeine Geschäftsbedin-gungen), die von Rechtsanwältin Susanne Dil-linger vom Landesverband sehr eindrucksvoll und mit Nachdruck erklärt wurden, damit alles richtig gemacht und den Abmahnvereinen kei-ne Chance gegeben werden kann.

Rechtsanwalt Rafael Pinhas, Fachanwalt für Verkehrsrecht, referierte über Unfallschadens-regulierung. Ein Thema, das heiß diskutiert wurde, da auch unser Gastmitglied Andreas Orschau Dipl.-Ing.(FH) und Gutachter anwe-

send war, der auch, wie andere Innungsmit-glieder Einwände und Diskussionspunkte mit-teilte. Hier konnten die Mitglieder sehr viel Interessantes mitnehmen, das sich in bare Münze auszahlen kann.

Ein Wettbewerb für Auszubildende wurde von Pressesprecherin Heidi Baier vorgestellt. Preis-träger Nick Delingat, 3. LJ., Tom Rauschkolb, 2. LJ. und Ricky Korthmann, 1.LJ, nahmen ihre

Preise in Empfang und waren sichtlich stolz, das Kfz-Innungszeichen in unterschiedlicher Form gestaltet zu haben.

Im Anschluss wurde Obermeister Manfred Baier das neue Kfz-Innungsschild von Frau RA Susanne Dillinger und Pascal Gebhard vom Landesverband Rheinland-Pfalz überreicht.

Gez. Heidi Baier Pressesprecherin der Kfz-Innung Worms

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11Alzey-Worms

Hochvolttechnik-einzug im Ausbildungszentrum der Wormser Kfz-Innung

Dank der Initiative des Wormser Vorstandes der Kfz-Innung hat EWR Worms einen Hoch-voltmesstechnikkoffer für die Auszubildenden der Wormser Kfz-Innung gespendet.

EWR-Vertriebsleiter Frank Dinter und Uwe Gros übergaben im Beisein von Obermeister Manfred Baier, Vorstandskollege Thomas Leh-mann, Ausbilder Gerhard Terwedow, AZUBI Bianca Stadtmüller, Robin Tholl, Patrick Fried-rich und Berufschullehrer Frank Leonhard den Hochvolttechnik-Prüfungskoffer. Bislang hat man sich einen solchen Prüfungskoffer immer in Mainz ausleihen müssen, das ist jetzt glück-licherweise vorbei. Für die Auszubildenden, die in Zukunft unsere Autos prüfen und einstellen sollen, ist dies ein wichtiges Instrument für die Ausbildung. Das elektrobetriebene Fahrzeug wird immer mehr unser Stadtbild verändern. Die Forschung der Elektrofahrzeuge für die „weite Fahrt“ ist auf einem guten Weg.

Zum Komplettieren der Ausbildung fehlt noch das Elektrofahrzeug, meinte Obermeister Manfred Baier. Frank Dinter versprach, sobald ein ausrangiertes E-Fahrzeug aus dem Pool

von EWR zur Verfügung steht, geht es an die Ausbildungswerkstatt der Kfz-Innung Worms.

Gez. Heidi Baier Pressesprecherin der Kfz-Innung Worms

Auszubildende der Kfz-Mechatroniker im FokusEs wird immer schwieriger, die Jugendli-chen zu motivieren für einen Ausbil-dungsberuf.

Obermeister Manfred Baier, sein Stellver-treter Christian Höhne, Vorstandsmit-glied und im Prüfungsausschuss tätig, Thomas Lehmann und Prüfungsaus-schussmitglied Steffen Sauer trafen sich mit Jens Guth, Landtagsabgeordneter am Donnerstag, 16. März. Es kam zur Spra-che, dass 28 Auszubildende im Kfz-Handwerk 2013 die Ausbildung begon-nen haben. 11 Azubis wurden zur Prüfung zugelassen, davon haben 6 AZUBIS die Prüfung bestanden, 5 nicht bestanden. 17 Auszubildende haben 3,5 Jahre Lehrzeit nicht durchgestanden. Verzweiflung unter den Lehrherren/Ausbildern macht sich breit. Geringste Anforderungen die das Leben schreibt, wie „Guten Tag, Danke, Bitte“ sind Fremdwörter. Durchhaltevermögen und Biss werden auch nicht groß geschrieben. Gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, so-

wie gutes Mathematikwissen lassen zu wün-schen übrig.

Erziehung fängt im Elternhaus an, Kindergar-ten und Schule bzw. Berufsschule und Ausbil-dung können ergänzen, nicht aber das Eltern-haus ersetzen. Der Beruf des Kfz-Mechatroniker ist mit seiner Elektronik kein Beruf mehr für „Ach da lern ich halt Kfz-Mechatroniker“.

Mittlere Reife oder Gymnasium sind heute Standard.

Wohltätigkeitsnoten helfen nicht der Ju-gend und auch nicht dem Ausbilder. Hier ist die Politik gefragt. Jens Guth, der sich sofort bereit erklärt hat, die Sorgen und Nöte anzuhören, möchte sich mit Parteikollegen und Kolleginnen austau-schen.

Unter anderem ist auch der Wunsch nach „Service-Techniker mit einer Aus-bildung von 2 Jahren“ angesprochen worden. Dieser Berufszweig wäre für den ein oder anderen Jugendliche eine Chan-

ce, in den Beruf einzusteigen, um evtl. mit der gewissen Reife den Mechatroniker nachzuho-len. So stünden dem Fachmarkt Fachkräfte mit einem gewissen Grad an Wissen zur Verfügung und nicht dem Arbeitsamt. Hier sollte auch die Handwerkskammer mithelfen.

gez. Heidi Baier Pressesprecherin der Kfz-Innung Worms

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12 Alzey-Worms

BerufsiNformatioNsmesse Bim iN Worms

Die Berufsorientierung ist eine entscheidende Phase junger Menschen auf dem Weg in das spätere Berufsleben. Umso wichtiger ist es für das Handwerk sich zu positionieren, um Beru-fe und Karrierechancen im Handwerk zu prä-sentieren.

Die Wormser BIM bot eine sehr gute Platt-form, um für eine duale Ausbildung im Hand-werk zu werben. Erstmalig in der Sporthalle des BIZ, stellten 62 Aussteller ihr Angebot auf gleichberechtigten Ausstellungsflächen vor.

Im Rahmen des Pressegesprächs zur Eröffnung der Messe lobte Kreishandwerksmeister Bernd

Kiefer das neue Messekonzept und sprach sich dafür aus, dass sich im kommenden Jahr noch mehr Handwerksbetriebe an der BIM beteili-gen sollten.

Den jungen Menschen müsse die Chance ge-boten werden, in Form eines Praktikums in die Betriebe „reinzuschnuppern“. Bei entsprechen-der Motivation, Wissensdurst und Talent, kön-nen Faktoren wie Herkunft und Schulnoten eine untergeordnete Rolle spielen, bei der Su-che nach dem passenden Azubi.

Mit auf der Messe vertreten war ein Innungs-Gemeinschaftsstand der Kreishandwerkerschaft, der sich mit dem angrenzenden Stand der Hand-werkskammer Rheinhessen zu einer großen Handwerks-Ausstellungsfläche vereinte.

Schade war nur das vergleichsweise geringe Engagement durch Innungsvertreter. Dennoch freute sich Geschäftsführer Dirk Egner über die fachkundige Unterstützung der Handwerks-meister am Stand:

Friseurinnung Rheinhessen: KHM Bernd Kiefer

Metall-Innung Alzey-Worms: Horst Schmidt, Werner Kloster und Norbert Berg

Kraftfahrzeug-Innung Worms: Manfred Baier

Tischler-Innung Rheinhessen: Edgar Martin, Herr Dreißigacker

Kreishandwerkerschaft: GF Dirk Egner, Karin Wechsler-Temlak

Die Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Innung Worms bot mit ihrem Infowagen im Außenbereich zudem die Möglichkeit, sich umfassend über das SHK-Handwerk zu infor-mieren. Neben der gelungenen Präsentation von Anschauungsmaterialien und Imagefil-men, wurden auch praktische Arbeiten gezeigt. Für die Innung waren neben Franz Hornung, Ralf Schambach, Hans Joachim Hintze, auch Lehrlingswart Steffen Adamski mit mehreren Auszubildenden am Stand für die Innung aktiv.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktu-ellen Entscheidung die Anforderungen an die Werkvertrags-Rechnung erleichtert.

Der Handwerker braucht in seiner Rechnung nur die Zahl seiner Arbeitsstunden anzugeben. Er muss nicht aufschlüsseln, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefal-len sind.

Für Werkverträge mit privaten Kunden gibt es im Gegensatz zur VOB keine speziellen Regelungen darüber, wie Stundenlohnarbeiten abzurechnen sind. Der BGH hat zwischenzeitlich genau festge-legt, welche Informationen der Handwerker in seiner Rechnung schuldet – und welche nicht:

1. Sofern nach Stundenlohn bezahlt wird, muss die Rechnung nur die Angabe enthalten, wie vie-le Stunden der Auftragnehmer gearbeitet hat.

gericht erleichtert die Handwerker-rechnung2. Welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, muss der Handwerker nicht aufschlüsseln. Er muss grund-sätzlich auch keinen Stundenzettel oder sonstige Belege anfügen.

3. Sofern der Kunde ihm nicht glaubt und der Rechnung widerspricht, muss der Auftragneh-mer trotzdem nicht nachweisen, an welchen Ta-gen er welche Arbeitsstunden erbracht hat. Es genügt der Nachweis, dass die Stunden für die Vertragsleistung verwendet wurden.

4. Beruft sich der Kunde auf die Verjährung von Teilleistungen, muss er beweisen, dass diese abge-nommen wurden und dass das so vereinbart war.

BGH, Beschluss vom 05.01.2017, Az.: VII ZR 184/14

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13Alzey-Worms

Unternehmerfrühstück Arbeitssicherheitim S-Forum der Sparkasse Worms-Alzey-ried in Alzey

Arbeitsschutz besser nutzen!

Unter diesem Motto bot die Servicegesellschaft DSAW der Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms unseren Mitgliedern ein Beratungsan-gebot in Form eines Unternehmerfrühstücks mit unserer Fachkraft für Arbeitssicherheit Herrn Hans-Friedrich Helbig.

Gleich zu Beginn ging ein großer Dank an die Sparkasse für die Bereitstellung der Räume des S-Forums und das reichhaltige Frühstücksbuf-fet. Die Sparkasse wurde vertreten durch den stellv. Vorstand Herrn Norbert Mees, der alle Anwesenden begrüßte.

Das Seminar umfasste folgende themen:

• Gefährdungsbeurteilung

• Unterweisung der Beschäftigten

• „Ein Unfall ist geschehen, was tun?“

• Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb

Das Unternehmerfrühstück hatte durchweg positives Feedback, neben vielen neuen Inhal-

ten konnte auch fundiertes Wissen aufgefrischt werden.

Dokumente und Hilfestellungen, insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung wurden zur Ver-fügung gestellt.

Alle Teilnehmer erhielten im Nachgang ein Teilnahmezertifikat durch unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die Veranstaltung soll eventuell im Herbst wie-der angeboten werden.

Frühjahrsversammlung der Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Alzey

Wahlen von Obermeister und Vorstand standen anIm Sitzungssaal der Kreis-

handwerkerschaft eröffnete Obermeister Uwe Frondorf die Versammlung.

Nachdem das Protokoll der letzten Versamm-lung genehmigt wurde, nutzte Uwe Frondorf die Gelegenheit für einen Rückblick auf die Tätigkeit und die zahlreichen Aktionen des Innungs-Vorstands.

Besonders lobte der Obermeister auch die gute Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands und bedankte sich für das ehrenamtliche Engage-ment.

Nachdem Jahresrechnung und Haushaltsplan einstimmig angenommen wurden, stand der Haupt-Tagesordnungspunkt an – die Neuwahl

des Vorstands. Stefan Bruns-Hoffmann fun-gierte als Wahlleiter. Uwe Frondorf wurde ein-stimmig im Amt als Obermeister bestätigt und bedankte sich für das entgegengebrachte Ver-trauen. Ebenfalls einstimmig fiel die Wahl auf seinen Stellvertreter Hans-Werner Haas und den Lehrlingswart Franz Clemens.

Besonders freute sich der alte und neue Ober-meister über die beiden neuen Beisitzer im Vorstand der Innung Ewald Klick und Stefan Bruns-Hoffmann.

Über sein 25-jähriges Meisterjubiläum und den Silbernen Meisterbrief freute sich Installateur- und Heizungsbauermeister Jörg Kern aus Kriegsfeld.

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14 Alzey-Worms

Frühjahrsversammlung der Maler- und Lackierer-Innung AlzeyObermeister Richard Appelshäuser begrüßte die Mitglieder seiner Innung im Sitzungssaal der Kreishandwerkerschaft.

In seinem Bericht gab der Obermeister einen Ausblick auf geplante Innungsaktivitäten und Entwicklungen der Branche. Zudem infor-mierte Richard Appelshäuser zu vielen wahr-genommenen Veranstaltungen und Terminen.

Jahresrechnung und Haushaltsplan stellte Ge-schäftsführer Dirk Egner vor.

Ein interessanter Vortrag unseres Partners IKK Südwest, vertreten durch Frau Sadiku und Frau Roßbach, zu Bonusprogramm und Be-trieblichem Gesundheitsmanagement, liefer-ten zusätzliche Informationen.

Für das leibliche Wohl sorgte Frau Karin Alten-hofen-Pacak anlässlich ihres 50. Geburtstags.

gemeinsame Aktion der Maler- und Lackierer-Innungen Worms und Alzey

Ein toller, gemeinsamer Abend im Gerry-Jansen Theater in Alzey kam bei beiden Innungen super an und soll bald wiederholt werden.

Maler & lackierinnung

alzey

BILD?!Berichtshefte für das neue LehrjahrDie Berichtshefte und Berichtsblöcke für das neue Lehrjahr können wieder über die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft oder per Postversand bezogen werden:

Kreishandwerkerschaft Alzey-WormsGeschäftsstelle: Augustinerstraße 5 55232 Alzey Telefon 06731-8142 Fax 06731-3330 [email protected]

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15§ Arbeitsrecht 15§ Arbeitsrecht

Haftungsausschluss: Die in diesem Ma-gazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größt-möglicher Sorgfalt und nach bestem Wis-sen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verord-nungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in die-sem Magazin bereitgestellten Informati-onen übernommen. Für Schäden mate-rieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar-gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi-ger Informationen unmittel bar oder mit telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreis-handwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last ge-legt werden kann.

ArbeitsrechtKürzere Kündigungsfrist in der Probezeit

muss sich aus Arbeitsvertrag deutlich ergeben

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Ar-beitsverhältnis in dieser Zeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekün-digt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeit-geber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Pro-bezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. BAG Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15

nachträgliches Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung trotz

salvatorischer Klausel nichtig

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Ar-beitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthal-tene salvatorische Klausel kann nach der Ent-scheidung nicht - auch nicht einseitig zuguns-ten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots führen. BAG, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 10 AZR 448/15

Hinterbliebenenversorgung:Beschränkung einer Versorgung

auf „jetzige“ ehefrau ist unwirksam

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterblie-benenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Ein-schränkung der Zusage ist daher unwirksam. Aber trotz dieser Unwirksamkeit hat die „neue“ Frau nicht in jedem Fall einen Anspruch beim Tod des Arbeitnehmers.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin. Dieser war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen bis zur Eröffnung des Kon-kursverfahrens über dessen Vermögen beschäf-tigt. Mit Wirkung ab dem 1.7.1983 erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Versor-gungszusage.

Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen se-hen vor, dass die „jetzige“ Ehefrau eine lebens-längliche Witwenrente erhalten soll, wenn die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Seit April 2006 ist der Arbeitnehmer in zweiter Ehe verheiratet. Er nimmt den Pensions-Siche-rungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insol-venzsicherung auf Feststellung in Anspruch,

dass der Ehefrau, mit der er zum Zeitpunkt sei-nes Ablebens verheiratet ist, eine Witwenrente zusteht.

Das BAG hat die Klage – ebenso wie die Vor-instanzen – abgewiesen. Die Versorgungszusage bezog sich nur auf die Ehefrau, mit der der Ar-beitnehmer am 1.7.1983 verheiratet war. Diese Einschränkung ist zwar nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unange-messen und daher unwirksam, weil dafür keine berechtigten Gründe bestehen.

Als die Versorgungszusage im Jahr 1983 erteilt wurde, war aber eine AGB-Kontrolle gesetz-lich noch nicht vorgesehen. Darum ist nach Ansicht der Richter eine ergänzende Vertrags-auslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente ist danach nur zu gewähren, wenn – anders als im vorliegen-den Fall – die Ehe bereits während des Arbeits-verhältnisses bestanden hat. BAG, Urteil vom 21.02.2017, Az.: 3 AZR 297/15

Betriebsratssitzung muss sein

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, wie die Arbeitszeit ausgestaltet werden kann und welche Ruhepausen es geben muss. Gemäß § 5 Abs.1 ArbZG muss ein Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine un-unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Ungeklärt war bislang, wie sich diese Ruhezeit zu einer Teilnahme an einer Be-triebsratssitzung verhält, während der das Be-triebsratsmitglied gemäß § 37 Abs.2 Betriebs-verfassungsgesetz (BetrVG) freizustellen ist.

In einer jüngsten Entscheidung des Bundesar-beitsgerichts (BAG) wurde ein Fall behandelt, in welchem ein Betriebsratsmitglied seine ei-gentlich bis 6.00 Uhr dauernde Nachtschicht um 2.30 Uhr beendete, um die Ruhezeit von 11 Stunden bis zur Betriebsratssitzung um 13.00 Uhr am nächsten Tag einhalten zu können Der Arbeitgeber kürzte das Arbeitszeitkonto um die Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bis zum Schichtende gearbeitet hatte.

Der Arbeitnehmer klagte auf Gutschrift der Ar-beitszeit. Das höchste deutsche Arbeitsgericht gab der Klage statt. Aufgrund der Berechti-gung zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen, sind Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung zu befreien, wenn die Betriebsratstätigkeit die Er-bringung der Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da anderenfalls die Einhaltung der Er-holungszeit von 11 Stunden nicht möglich ge-wesen wäre. BAG, Urteil vom 18.01.2017, Az.:7 AZR 224/15

Vollstreckung von Arbeitszeugnissenaus Vergleich

Der Arbeitnehmer kann aus einem gerichtli-chen Vergleich seinen Zeugnisanspruch nicht vollstrecken, wenn der Arbeitgeber sich darin lediglich zur Erteilung eines Zeugnisses mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ verpfl ichtet hat.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die Verpfl ichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer be-stimmten Notenstufe zu ungenau und hat da-her keinen vollstreckbaren Inhalt.

Sachverhalt: Im Rahmen eines Kündigungs-schutzverfahrens einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich darauf, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein wohlwol-lendes qualifi ziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurtei-lung erteilt. In dem kurz darauf erteilten Zeug-nis hieß es dann: „Er lieferte stets qualitativ und quantitativ tolle Ergebnisse.

Herr T. hat unsere Erwartungen stets ausge-zeichnet erfüllt. Wir waren mit seinen Leistun-gen jederzeit sehr zufrieden. Sein Verhalten ge-genüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war immer einwandfrei.“

Da der Arbeitnehmer meinte, diese Bewertun-gen entsprächen nicht der vereinbarten „sehr guten“ Führungs- und Leistungsbeurteilung, beantragte er beim Arbeitsgericht, ein Zwangs-geld gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu ver-hängen.

Das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und führt in seiner Entscheidung aus, dass ein Zeugnisanspruch nur dann vollstreckt werden kann, wenn der Vergleich so eindeutig formu-liert wurde, dass später bei der Zwangsvollstre-ckung kein Zweifel darüber möglich ist, was der Arbeitgeber als Vollstreckungsschuldner tun muss, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen. BAG, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 9 AZB 49/16

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16 Alzey-Worms16 rhein-Westerwald ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Impressum„Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreis-handwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.

Satz, Druck, Vertrieb: WITTICH Medien KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;

Konzeption und Gestaltung: Elisabeth Schubert

Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Karlheinz Latsch, Harald Sauerbrei (Vorstand)

Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Aufl age: 820 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel;Ausgabe C: Aufl age 1.805 ExemplareKHS Alzey-Worms: GF Dirk Egner;Ausgabe F: Aufl age 650 Exemplare

Titelbild: fotolia© FikMik

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kosten-frei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück zzgl. Versandkosten.

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Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald eG, Langendorfer Straße 91, 56564 Neuwied, Telefon (02631) 9464-0 - Fax (02631) 946411. Gemäß §9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rlp vom 4.2.2005 wird auf folgendes hingewiesen: wirtschaftliche Beteiligung Kreishand-werkerschaft Rhein-Westerwald, Joseph-Kehrein-Str. 4, 56410 Montabaur

Am 01.04.2017 ist das neue AÜG in Kraft ge-treten. Was hat sich geändert?

1. Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

Paragraf 1 Abs. 1b des AÜG gibt vor, wie lange Leiharbeiter maximal beim Entleiher einge-setzt werden dürfen. Während die Regelung vormals „Vorübergehende Arbeitnehmer-überlassung“ lautete, heißt es künftig also grundsätzlich 18 Monate maximal. Vorheri-ge Einsatzzeiten des Zeitarbeitnehmers bei demselben Entleiher sind anzurechnen, auch wenn der Einsatz über einen anderen Perso-naldienstleister erfolgt ist.

Wenn zwischen zwei Einsätzen desselben Leiharbeiters beim gleichen Entleiher eine Unterbrechungszeit von mehr als drei Monate (=3 Monate und 1 Tag) liegt, beginnt die Be-rechnung der Überlassungshöchstdauer von vorne. Eine Unterbrechung kommt nur durch eine Beendigung des Arbeitsüberlassungsver-trages (AÜV) zustande. Urlaub, Krankheit usw. sind keine Unterbrechung, sofern der AÜV für diese Zeit nicht beendet wird.

Die Vorschrift ist personen-, nicht arbeits-platzbezogen ausgestaltet. Für die Unterneh-men bedeutet dies, sie müssen sich spätestens nach 18 Monaten von einem eingesetzten Zeitarbeitnehmer trennen. Im Anschluss dür-fen sie aber auf demselben Arbeitsplatz einen anderen Leiharbeitnehmer einsetzen. Von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kann durch Tarifvertrag der Einsatzbranche, gege-benenfalls auch durch Betriebsvereinbarung, abgewichen werden.

2. equal Pay ( gleiche Bezahlung)nach 9 Monaten einsatzdauer

Spätestens nach 9 Monaten müssen Leihar-beiter und vergleichbare Stammmitarbeiter gleich bezahlt werden. Zum Teil sind längere Fristen im Rahmen von Tarifverträgen mög-lich. Nach § 8 Absatz 4 AÜG kann ein Tarifver-trag für die ersten neun Monate einer Überlas-sung abweichende Regelungen treffen.

3. Wichtige Kennzeichnungs-und Dokumentationspfl ichten

Der zwischen dem Verleiher und Entleiher geschlossene Vertrag bedarf der Schriftform. Er muss eindeutig als AÜV bezeichnet wer-den. Der Vertrag muss vor Arbeitsbeginn des Zeitarbeitnehmers beim Entleiher geschlossen werden, d.h. die Vertragspartner müssen vor Überlassungsbeginn den Vertrag unterschrie-ben haben. Die Prozesse müssen somit be-schleunigt werden und der Name des überlas-senden Mitarbeiters muss vor Einsatzbeginn benannt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Kennzeichnungs- und Konkretisierungs-pfl icht drohen hohe Bußgelder.

4. Verschärfung im Dienst-und Werkvertragsrecht

Im Rahmen von Zeitarbeit wurde häufi g auch die sogenannte „Fallschirmlösung“ prakti-ziert. Dabei wurde statt eines Arbeitnehmer-überlassungsvertrages zwischen Verleiher und Entleiher ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag vereinbart.

Dennoch beantragte der Verleiher eine Er-laubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Diese sollte für den Fall vorsorgen, dass sich der sogenannte Werkvertrag in Wahrheit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung heraus-stellte. Nun ist eine derartige Vorgehensweise nicht mehr möglich, da der Gesetzgeber für entsprechende Pfl ichten zur Kennzeichnung gesorgt hat. Sollte dagegen verstoßen werden, droht ein Bußgeld und die Feststellung eines Arbeitsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer

und Entleiher. Allerdings kann der Leiharbei-ter durch entsprechende Erklärung an seinem Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten.

5. Arbeitskampf

Zukünftig darf der Leiharbeitnehmer gemäß § 11 Absatz 5 AÜG nicht im Unternehmen tätig werden, wenn der Entleiher direkt von einem Streik betroffen ist. Das bedeutet, dass sich das Verbot einer Umgehung eines Streiks nun direkt gegen den Entleiher richtet. Aus-nahmsweise darf ein Leiharbeitnehmer dann beschäftigt werden, wenn er eine Tätigkeit übernimmt, die die bisher streikenden Arbeit-nehmer nicht ausgeführt haben.

6. Betriebsverfassungsgesetz

Künftig muss der Betriebsrat umfassend im Vorfeld einer Arbeitnehmerüberlassung infor-miert werden. Außerdem werden Leiharbeiter, die mindestens 6 Monate und 1 Tag ausgelie-hen wurden, bei der Berechnung von Schwel-lenwerten berücksichtigt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre Innungsgeschäftsstelle.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜg)– neuerungen zum 01.04.2017

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17Alzey-Worms 17rhein-Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Absender:

Firma oder Name des Auftraggebers

ggf. Name des Ansprechpartners

Straße und Hausnummer

PLZ Ort

Bauvorhaben:

Behinderungsanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B ist der Auftragnehmer verpfl ichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert glaubt.

Dementsprechend zeigen wir hiermit an, dass durch folgende, von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung der uns obliegenden Bauleistung behindert wird/werden könnte:

1.) _____________________________________________

2.) _____________________________________________

3.) _____________________________________________

Vorsorglich weisen wir auf die nachstehenden Rechtsfolgen hin:

• Nach § 6 Nr. 2 VOB/B werden die Ausführungsfristen verlängert.

• Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche, wenn der Auftraggeber die Behinderungen zu vertreten hat.

• Nach § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Preisänderung zustehen.

Da die Beseitigung der Behinderung somit auch in Ihrem Interesse liegt, sorgen Sie bitte kurzfristig für Abhilfe, damit wir unsere Arbeiten wieder aufnehmen/weiterführen können.

Mit freundlichen Grüßen

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(Firmenstempel/Unterschrift)

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Der Buchführungspfl icht unterliegende ge-werbliche Unternehmer ist regelmäßig mit dem Kürzel „GoBD“ konfrontiert. Die Buch-staben stehen für „Grundsätze zur ordnungs-mäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Ein gleichnamiges Schreiben des Bundesfi -nanzministeriums aus dem Jahr 2014 regelt die Details. Diese sollte man zumindest in groben Zügen kennen. Wir möchten daher die wesent-lichen Punkte aus diesem Schreiben erörtern.

Allgemeine Anforderungen

Nach den GoBD muss die elektronische Buch-führung

• nachvollziehbar,

• nachprüfbar,

• zutreffend,

• klar,

• zeitnah,

• fortlaufend und

• unveränderbar

sein. Diese Grundsätze erwähnt das Bundesfi -nanzministerium in dem GoBD-Schreiben zwar nicht explizit, sie sind den meisten Buchfüh-rungspfl ichtigen aber sicherlich bekannt. Beach-tet werden sollte jeder Punkt unbedingt genau.Sprechen Sie Ihren Steuerberater im Zweifelsfall an. So bedarf es bei der elektronischen Buchfüh-rung der lückenlosen Dokumentierung eines jeden Geschäftsfalls. Jeder Geschäftsfall ist dabei ausreichend zu bezeichnen.

Besondere Anforderungenan elektronische Belege

Die Finanzverwaltung hat hinsichtlich der be-

sonderen Anforderungen mit elektronischen Belegen in dem GoBD-Schreiben zutreffend erkannt, dass klassische Belege in Papier-form oftmals nicht mehr vorliegen. Es wird vonseiten der Finanzverwaltung daher nicht beanstandet, wenn die Vorschriften des auto-risierten Anwendungsverfahrens angewendet worden sind und alle Buchungen tatsächlich durchgeführt wurden. Letzteres – aus unserer Sicht begrüßenswert – ist insbesondere für monatlich wiederkehrende Dauersachverhalte maßgeblich, etwa bei der Verbuchung von Ab-schreibungen.

Besondere Sorgfalt sollte der Unternehmer auch der erforderlichen Verfahrensdokumen-tation zuwenden. Darin müssen alle Prozesse der Abwicklung der elektronischen Buch-führung dargestellt werden, angefangen vom Eingang der Belege bis zur Verbuchung und Aufbewahrung. Eine den GoBD konforme Dokumentation muss u. a. eine allgemeine Be-schreibung sowie eine System- und Betriebs-dokumentation umfassen.

Pfl ichtangaben in Buchungsbelegen

Besonders sorgfältig sollten die neuen Pfl ichtangaben auf jedem Buchungsbeleg be-achtet werden. Diese hat das Bundesfi nanz-ministerium in dem GoBD-Schreiben in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst. Un-ter anderem muss der Buchführungspfl ichtige auf folgende Angaben achten:

• Eindeutige Belegnummer

• Angaben über Belegaussteller und -empfänger

• Angaben über den Betrag bzw. Mengen- oder Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt

Außerdem wird eine hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls verlangt. Und es sind ein Belegdatum sowie der verantwortliche Ausstel-ler zu nennen (z. B. der Bediener der Kasse). Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Internes Kontrollsystem

Zu den wesentlichen Punkten der GoBD zählt die Einrichtung eines internen Kontrollsys-tems. Dabei muss ein solches nicht bloß einge-richtet werden, das Bundesfi nanzministerium verlangt auch eine ausreichende Protokollie-rung. Die wesentlichen Punkte, die ein internes Kontrollsystem erfüllen muss, haben wir in der beiliegenden Checkliste zusammengestellt.

Unveränderbarkeit der Daten und Datensicherheit

Das Gebot der Unveränderbarkeit von Buch-führungsdaten ist gesetzlich verankert. Das Gebot bedeutet, dass der Unternehmer seine Buchungsdaten nicht in der Form abändern darf, dass die ursprünglichen Aufzeichnungen nicht mehr feststellbar sind. Wie die gesetzli-chen Regelungen aus Sicht der Finanzverwal-tung in der Praxis umzusetzen sind, erläutern die GoBD im Detail.

In diesem Zusammenhang warnen wir vor dem Einsatz von Manipulationssoftware. Dies führt zur Verwerfung Ihrer gesamten elektro-nischen Buchführung!

Außerdem möchten wir an dieser Stelle noch auf das Erfordernis der Datensicherheit hin-weisen. Schon aus eigenem Interesse sollte der Unternehmer für eine ausreichende Datensi-cherung sorgen. Das BMF weist in den GoBD ausdrücklich darauf hin, dass eine Buchfüh-

Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (goBD)durch die Finanzverwaltung

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21Alzey-Worms 21rhein-Westerwald

rung mit nicht ausreichend geschützten Daten nicht als formell ordnungsgemäß angesehen wird. Zu einer Verwerfung Ihrer Buchführung kann es in diesem Fall auch kommen, obwohl sämtliche sonstige Formalitäten eingehalten wurden.

elektronische Aufbewahrung

Schließlich verwendet die Finanzverwaltung einen gesonderten Abschnitt für die elektroni-sche Aufbewahrung. Diese Grundsätze sollten besonders beachtet werden, denn die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt. Die von der Finanzverwaltung aufgestellten GoBD fas-sen den Umfang der Aufbewahrungspfl ichti-gen – unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs – sehr weit. Aufzubewahren haben Sie danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und der Überprüfung der für die Besteuerung grund-sätzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Diese allgemei-ne Aussage ist besonders in solchen Fällen pro-blematisch, in denen sich erst im Nachhinein herausstellt, welche Unterlagen von Bedeutung gewesen wären. Zwar fi nden sich in den GoBD einige Beispiele, jedoch keine abschließende Aufzählung aller aufzubewahrenden Unterlagen.

Einer der Kerngrundsätze aus den GoBD zur elektronischen Aufbewahrung ist, eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in dem Format aufzube-wahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. Rechnungen oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat). Ein Ausdruck der Dokumente zur Papierverwahrung in einem Ablageord-ner verstößt demnach grundsätzlich gegen die GoBD! Die Finanzverwaltung lässt allerdings Umformatierungen und Dateiumwandlun-gen unter bestimmten Voraussetzungen zu. Bedenken sollte man, dass bei Fehlen von ge-ordnet aufzubewahrenden Belegen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte (zuletzt: Finanzgericht Hamburg) eine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, und den Unterneh-men eine Gewinnschätzung drohen kann. Da-her sollte der elektronischen Aufbewahrung besondere Sorgfalt gewidmet werden.

einscannen von Unterlagen

Einen gesonderten Abschnitt enthalten die GoBD bezüglich des Einscannens der in Pa-pierform erhaltenen Buchführungsunterlagen. Es sind danach umfassende Dokumentierun-gen zu erstellen. Unter anderem ist festzu-halten, wer die Dokumente gescannt hat und wann dies geschehen ist. Darüber hinausge-hende Dokumentierungspfl ichten haben wir in der beiliegenden Checkliste aufgenommen. Die GoBD enthalten allerdings nicht aus-schließlich verschärfende Regelungen. Begrü-ßenswert aus unserer Sicht ist die Streichung der Forderung, beim Einsatz eines Archivsys-tems die gleichen qualitativen und quantitati-ven Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen wie im Produktivsystem.

Fazit

Die vorstehend erörterten wesentlichen Punkte aus den Grundsätzen für die ordnungsgemäße elektronische Buchführung der Finanzverwal-tung entfalten zwar keinen Rechtscharakter. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Führung von Büchern und Aufzeich-nungen fi nden sich im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung. Diese sind in erster Linie maßgebend und werden durch die GoBD nicht berührt. Die GoBD müssen vielmehr als ergänzendes „ungeschriebenes Recht“ betrach-tet werden. Denn spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung kommt es auf diese an.

Die GoBD bedürfen zweifelsohne der nähe-ren Erläuterung und einer stetigen Prüfung der ordnungsgemäßen-Umsetzung in der DV-gestützten Buchführung Ihres Unterneh-mens. Denn, wie die Finanzverwaltung in dem GoBD-Schreiben betont, liegt die Verantwor-tung für die ordnungsgemäße Führung elekt-ronischer Bücher allein beim Geschäftsinhaber (Steuerpfl ichtigen). Dies gilt auch dann, wenn der Gewerbetreibende einen Dritten beauf-tragt.

Die nachfolgende Checkliste soll als roter Fa-den für ein Erstgespräch mit dem Steuerbera-ter dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die in-dividuelle Beratung. In einem Gespräch sollten die Details für jedes Unternehmen abgestimmt besprochen werden.

Hinweise zurMuster-Verfahrensdokumentation

Eine kostenlose Musterverfahrensdokumentati-on der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AVW) kann im Internet unter folgendem Link heruntergeladen werden:

Link: http://www.awv-net.de/themen/fach-ergebnisse/musterverfahrensdoku/%20%20musterverfahrensdokumentation.html

Hinweise zum Inhalt und zur Anwendung des Musters aus der Muster-Verfahrensdokumen-tation: (Quelle: www.awv-net.de)

[1] Eine „geordnete und sichere Belegabla-ge“ ist die Basis für die Beweiskraft ei-ner konventionellen oder IT-gestützten Buchführung oder sonstige handels- und/oder steuerrechtliche Aufzeich-nungs- und Aufbewahrungspfl ichten. Die Folgen fehlender Ordnungsmä-ßigkeit können weitreichend sein: z. B. Nichtanerkennung von Betriebs-ausgaben, Zuschätzungen von Betriebs-einnahmen oder Gewinnen, bis hin zu Zwangsmitteln, Bußgeldern und ggf. Steuerstrafverfahren.

[2] Durch die GoBD (Grundsätze zur ord-nungsmäßigen Führung und Aufbe-wahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, BMF-Schreiben vom 14.11.2014) erlangt eine „geord-nete Belegablage“ eine besondere Beto-nung, weil gem. Rz. 46 „Die Funktion der Grund(buch)aufzeichnungen […] auf Dauer auch durch eine geordnete

und übersichtliche Belegablage erfüllt werden [kann] (§ 239 Absatz 4 HGB; § 146 Absatz 5 AO; H 5.2 „Grundbuchauf-zeichnungen“ EStH).“ Liegt demnach eine geordnete und sichere Belegablage vor, kann die IT-technische Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder in Form von Buchungssätzen in der Buch-führung auch zu einem späteren Zeit-punkt erfolgen, auch im Auftrag durch Dritte (z. B. Steuerberater).

[3] Alle aufbewahrungspfl ichtigen Unterla-gen, zu denen auch die Belege gehören, sind systematisch, vollständig, zeitgerecht und geordnet im Sinne der allgemeinen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) abzulegen und unverän-dert aufzubewahren. Das gilt auch beim Einsatz von IT und gleichermaßen für digitale oder digitalisierte Belege.

[4] Zu den Belegen gehören alle in Papier-form oder in digitaler Form eingehenden (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Quit-tungen, Bankauszüge, etc.) und ausge-henden (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, etc.) Belege sowie Eigenbelege (z. B. Ent-nahmebelege, AfA-Belege, etc.). Beson-ders zu beachten sind dabei auch Belege, die in bildhafter Form (z. B. PDF) oder in strukturierter Form (Datensätze) in Vor- und Nebensystemen der Buchführung anfallen (z. B. Warenwirtschaftssystem, Kassensystem, Lohnbuchführung, Anla-genbuchführung, etc.) oder von außen in das Unternehmen eingehen.

[5] Bei der Führung der Bücher und Auf-zeichnungen sowie der Aufbewahrung von Unterlagen wird die Form der Auf-bewahrung, soweit die GoB beachtet werden, allerdings nicht konkret vorge-schrieben (§§ 238 Abs. 2, 257 Abs. 3 HGB, § 146 Abs. 5 AO, § 147 Abs. 2 AO und § 14b UStG). Somit muss im konkreten Einzelfall ein Verfahren konzipiert, do-kumentiert, umgesetzt und überwacht werden, dass alle handels- und steuer-rechtlichen Anforderungen an die Beleg-ablage erfüllt. Dieses Verfahren muss den gesamten Workfl ow bzw. Belegfl uss von der Belegentstehung bzw. vom Belegein-gang und dessen Identifi kation über die geordnete und sichere Ablage bis hin zur Vernichtung nach Ablauf der Aufbewah-rungsfristen umfassen.

[6] Alle Papierbelege sind gemäß den GoBD im Original aufzubewahren (außer beim Einsatz des sogenannten „Ersetzenden Scannens“, siehe unten). Die originär in digitaler Form im Unternehmen ent-standenen Belege sind ebenfalls in ihrem Originalformat aufzubewahren, was in-nerhalb des Produktivsystems oder eines Archivsystems erfolgen kann. Die Pfl icht zur Aufbewahrung im Originalformat gilt ebenso für originär digitale Belege, die das Unternehmen von außen emp-fängt, auch wenn diese in ein sogenann-tes „Inhouse-Format“ gewandelt werden.

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[7] Für das Verfahren der Belegablage soll ein klar geregelter Prozess vorliegen, der zur Vermeidung von Risiken in der steuerlichen Außenprüfung ggf. mit Un-terstützung fachkundiger Personen (z. B. des Steuerberaters) konzipiert wird und insbesondere folgende Fragen berück-sichtigt:

• Wie sind der Belegeingang und die Beleg-identifi kation organisiert?

• Wie wird die Vollständigkeit der gesam-melten Belege sichergestellt?

• Nach welchem Ordnungssystem und an welchem Ort werden die Belege abge-legt?

• Wie ist das evtl. Nebeneinander von kon-ventionellen Papierbelegen und originär digitalen Belegen organisiert?

• Wie ist der Ablageort (z. B. konventio-neller Ordner oder IT-gestütztes Archiv-system) vor Zugriffen Unbefugter und vor Verlust geschützt?

• Wer darf auf den Ablageort zugreifen und Belege einsortieren?

• In welchen Abständen und auf welchem Weg erhält die buchführende Stelle (z. B. unternehmensinterne Buchführung oder Steuerberatungskanzlei) die Belege?

• Wie wird sichergestellt, dass alle betrof-fenen Personen die oben genannten As-pekte kennen und beachten?

• Wie wird sichergestellt, dass die Belege nicht vor Ablauf der Aufbewahrungsfris-ten vernichtet werden?

[8] Die Belegablage soll gemäß Rz. 34 der GoBD in einer Verfahrensdokumentati-on beschrieben sein, die dauerhaft und uneingeschränkt Anwendung fi ndet: „Die Nachprüfbarkeit der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen erfordert eine aussagekräftige und voll-ständige Verfahrensdokumentation […], die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweist und den in der Praxis eingesetzten Versi-onen des DV-Systems entspricht.“

[9] Die vorliegende Muster-Verfahrensdo-kumentation soll dem Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspfl ichtigen Orien-tierungshilfen für die Einrichtung einer geordneten und sicheren Belegablage sowie Formulierungshilfen für den Auf-bau und den Inhalt einer Verfahrensdo-kumentation geben, wenn

• buchführungs- bzw. aufzeichnungs-pfl ichtige Belege, die

(a) originär in Papierform vorliegen bzw. empfangen werden und/oder

(b) originär in Papierform vorlagen bzw. empfangen werden und gescannt (digi-talisiert) werden und/oder

(c) in originär digitaler Form vorliegen bzw. empfangen werden und

• nach handels- und steuerrechtlichen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen aufbewahrt werden.

Das Hauptkapitel orientiert sich an die-ser Belegtypisierung, indem für jeden der drei Belegtypen ein eigenes Kapitel mit einer vollständigen Prozessbeschrei-bung enthalten ist. Dadurch entstehen zwar Redundanzen. Diese wurden für das Muster jedoch bewusst in Kauf ge-nommen, um besonders verständliche und klare Beschreibungen zu erhalten. Es spricht zur Verkürzung des Gesamt-dokuments aber nichts dagegen, wie im individuellen Einzelfall bestimmte, über-einstimmende Prozess-Schritte zusam-menzufassen oder bei Nicht-Relevanz ohnehin gänzlich zu löschen.

[10] Nicht Gegenstand der vorliegenden Mus-ter-Verfahrensdokumentation ist das Er-setzende Scannen von Papierbelegen mit deren anschließender Vernichtung. Soll ein solches Verfahren eingesetzt werden, kann und sollte die vorliegende Muster-Verfahrensdokumentation mit der von BStBK (Bundessteuerberaterkammer) und DStV (Deutscher Steuerberaterver-band) vorgelegten Muster-Verfahrens-dokumentation „Muster-Verfahrensdo-kumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Bele-gen inkl. Vernichtung der Papierbelege“ ergänzt bzw. kombiniert werden. Um Redundanzen zu vermeiden, kann da-bei die Belegablage vor und nach dem Ersetzenden Scannen (i.S.d. eigentlichen Scanvorgangs inkl. Kontrollmaßnah-men) aus dem vorliegenden Muster ver-wendet werden.

[11] Eine Verfahrensdokumentation besteht nicht zwingend aus einem in sich ge-schlossenem Dokument, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist. Sie kann auch aus einer Kombination von Do-kumenten bestehen, die dann über ein „Dachdokument“ miteinander ver-knüpft werden sollten. Oft liegen we-sentliche Teile der notwendigen Ver-fahrensbeschreibung bereits vor, ohne dass diese explizit für die hier verfolgten Zwecke erstellt wurden oder bisher im Zusammenhang damit gesehen wurden.

Ihre Bezeichnung, z. B. als „Arbeitsanweisung“, „Or-ganisationsanweisung“, „Anwenderdokumentati-on“, „Systembeschreibung“, „Workfl ow-Beschreibung“, „Anwenderdokumentati-on“, etc. ist dabei unerheb-lich, sofern sie die geforder-ten Inhalte abdecken. Es ist deshalb zweckmäßig, vor der Erstellung einer (neu-en) Verfahrensbeschrei-bung eine Bestandsaufnah-me evtl. schon vorhandener Dokumente mit relevanten Inhalten durchzuführen.

[12] Die gewählte und dokumentierte Ablage von Belegen soll bei Anwendung der vorliegenden Muster-Verfahrensbeschreibung die Ordnungsmäßigkeit und insbesondere die Beweiskraft der Buchführung bzw. Aufzeichnungen sichern. Als Maßstab werden dabei ausschließlich handels- und/oder steuerrechtliche Ordnungsmä-ßigkeitsnormen herangezogen. Durch diese Art der Beschränkung auf buch-führungs- bzw. aufzeichnungspfl ichtige Belege sowie auf die Aufrechterhaltung der Beweiskraft der Buchführung wer-den weitere Aspekte, insbesondere z. B. die Beweiskraft in zivilrechtlicher Hin-sicht, nicht explizit in das vorliegende Muster einbezogen. Soll die Belegablage auch diesbezüglich unter Aufrechterhal-tung der Beweiskraft erfolgen, können weitere Anforderungen zu beachten sein.

[13] Erfolgt eine Digitalisierung der Papier-belege (insbesondere durch Scannen) und kein ersetzendes Scannen mit an-schließender Vernichtung der Papierbe-lege, dann ist die geordnete und sichere Belegablage sowohl in Papierform als auch in digitaler Form dauerhaft und über den gesamten Aufbewahrungszeit-raum uneingeschränkt aufrecht zu er-halten. Denn die aufbewahrten konven-tionellen Papierbelege erfüllen in diesem Fall dauerhaft und allein die Belegfunk-tion i.S.d. GoB und repräsentieren in-sofern den Beginn der Nachweiskette für die ordnungsmäßige Abbildung der Geschäftsvorfälle aus der Realität. Das Digitalisat (das Ergebnis des Scanvor-gangs) ist jedoch gemäß GoBD, Rz. 130, ebenfalls aufzubewahren.

[14] Zur Sicherstellung der progressiven und retrograden Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit der Buchführung und Aufzeichnungen können verschiedene Methoden angewendet werden. Davon werden ausgewählte Varianten in der vorliegenden Muster-Verfahrensdoku-mentation berücksichtigt. Insbesondere ist die Vorgehensweise bei konventio-nellen Papierbelegen zu unterscheiden von originär digital entstandenen oder eingegangenen Belegen (egal ob in bild-

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hafter Form – z. B. PDF – und/oder in strukturierter Form – z. B. EDI [Electro-nic Data Interchange als Sammelbegriff für den strukturierten Austausch von di-gitalen Daten sowie konkrete Standards hierfür], ZUGFeRD [elektronisches Rechnungsformat nach dem Zentralen User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland], etc.).

[15] Belege, die eventuell dem Beschlagnah-meverbot unterliegen (z. B. Handakten des Steuerberaters), sollten verschlüsselt bzw. ihre Versiegelung veranlasst werden, um im Falle einer möglichen Beschlag-nahme oder Durchsuchung eine undiffe-renzierte Beschlagnahme zu verhindern (s. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, 2 BvR 1027/02 sowie Schind-helm/Reiß, DSWR 11/99, S. 318).

[16] Die Notwendigkeit zur Anpassung und Ergänzung der vorliegenden Muster-Verfahrensdokumentation durch den Buchführungs- bzw. Aufzeichnungs-pfl ichtigen richtet sich nach den Um-ständen des Einzelfalls. Insbesondere die in eckige Klammern gefassten Absätze der Muster-Verfahrensdokumentation sind optionale Bestandteile. Trifft der dort formulierte Sachverhalt zu oder liegt die dort formulierte Konstellation vor, dann sollten die Ausführungen je-doch im Hinblick auf das Verfahren und die getroffenen Maßnahmen so konkret wie möglich gefasst werden.

[17] Die Vorbemerkungen und Hinweistexte in kursiver Schrift innerhalb der Muster-Verfahrensdokumentation dienen dem besseren Verständnis und sollen in der individualisierten Verfahrensdokumen-tation entfernt werden.

[18] Insgesamt kann vor allem bei kleineren, weniger komplexen Buchführungen bzw. Aufzeichnungen, die z. B. durch den Einsatz von Standardsoftware und durch ein geringes Belegvolumen gekennzeich-net sind, an zahlreichen Stellen in Ori-entierung an den Hinweistexten und den in eckige Klammern gefassten Absätzen ganze Kapitel und Passagen weggelassen oder durch die Wahl von Alternativen gekürzt werden. Auch der Einsatz von IT-gestützten Systemen, die – z. B. in Form von revisionssicheren Archiven – ein hohes Grundmaß an Ordnung und Sicherheit mit sich bringen, kann den Umfang der individualisierten Verfah-rensdokumentation deutlich verkürzen.

[19] Die regelmäßige Überprüfung oder fallweise Überarbeitung bei geänderten Verfahren kann durch eine geschickte Aufteilung der individuellen Verfah-rensbeschreibung in einen „inhaltlich stabilen“ Hauptteil und sich häufi ger ändernde Anlagen erheblich vereinfacht werden.

Oft kann dann durch die schnelle Ände-rung einer Anlage (z. B. bei wechselnden Zuständigkeiten oder geänderten Soft-

ware-Versionen) eine Aktualität herge-stellt werden, solange die Kern-Prozesse unverändert bleiben.

[20] Die einmal erstellte Verfahrensdoku-mentation muss allen am Verfahren Be-teiligten bekannt gemacht werden und diesen jederzeit zugänglich sein. Das tatsächlich durchgeführte Verfahren und die tatsächlich eingerichteten Maßnah-men müssen der Dokumentation ent-sprechen sowie regelmäßig und unver-ändert angewendet werden. Änderungen am Verfahren und/oder an den Maß-nahmen müssen dokumentiert werden (Notwendigkeit der Versionierung).

[21] Die Verfahrensdokumentation gehört mit allen gültigen Versionen zu den auf-bewahrungspfl ichtigen Unterlagen.

[22] Die Anwendung eines Verfahrens auf Grundlage dieser Muster-Verfahrensdo-kumentation ersetzt nicht die Prüfung, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Einzelfall eingehalten sind.

Besonderheiten bei der Beteiligung Dritter

[1] Werden Teile des hier relevanten Verfah-rens durch beauftragte Dritte (z. B. Steu-erberater, IT-Unternehmen) angewendet bzw. ausgeführt, ändert das grundsätz-lich nichts an der Verantwortung des Buchführungs- bzw. Aufzeichnungs-pfl ichtigen für die Ordnungsmäßigkeit im Außenverhältnis, z. B. gegenüber der Finanzverwaltung. Um dieser Ver-antwortung nachzukommen, sollte der Buchführungs- bzw. Aufzeichnungs-pfl ichtige eine ausreichende Sorgfalt bei der Auswahl seiner Dienstleister, dem Auftragsumfang und der abgestimmten Einrichtung ordnungsmäßiger Verfah-ren an den Tag legen.

[2] Besonders zu beachten sind bei der Be-teiligung Dritter die Übergänge (Schnitt-stellen), die zwischen diesen bestehen. Wird zum Beispiel ein Steuerberater mit der Buchführung und/oder der digita-len Belegverwaltung beauftragt, dann umfassen die zugehörigen Prozesse und das Arbeiten mit der zugehörigen Soft-ware in der Regel bis zu drei Verantwor-tungs- und Tätigkeitsbereiche: Buchfüh-rungs- bzw. Aufzeichnungspfl ichtiger (Steuerpfl ichtiger), Kanzlei und IT-Un-ternehmen.

Jeder Bereich muss zur Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit in der gemeinsa-men oder einer gesonderten Verfahrens-dokumentation abgedeckt sein. Gibt es keine gemeinsame Verfahrensdokumen-tation über das Gesamtsystem bzw. den Gesamtprozess, dann sind gegenseitige Verweise unter Beachtung der System- und Prozess-Übergänge erforderlich. Das beschriebene Verfahren muss re-gelmäßig und unverändert angewendet werden und das angewendete Verfahren muss ordnungsmäßig sein.

Hinweise zur eingesetzten Software

[1] Es empfi ehlt sich, nur testierte Software zur Aufbewahrung bzw. Archivierung von Belegen zu verwenden. Aus dem Testat sollte hervorgehen, dass die ein-gesetzte Software bei sachgerechter An-wendung eine den GoB beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren entsprechende Belegaufbewahrung er-möglicht.

[2] Bei Standardsoftware deckt ein Testat nur die Softwareeigenschaften ohne Be-rücksichtigung des konkreten Einsatzes im Unternehmen ab. Je umfangreicher eine Anpassung (Parametrisierung, Cus-tomizing) der eingesetzten Software an die Belange des Unternehmens erfolgt (ist), desto umfassender sollten genau diese Anpassungen dokumentiert sein.

[3] Bei der Auswahl der Software sollten die Anforderungen des Datenzugriffs durch den Gesetzgeber (AO) und dessen Kon-kretisierung durch die Finanzverwaltung (GoBD) berücksichtigt werden.

Weiterführende Hinweise

Detaillierte Informationen zu den Themen Verfahrensdokumentation und Aufbewah-rungspfl ichten fi nden sich z. B. in folgenden Veröffentlichungen:

• BSI Technische Richtlinie 03138 „Erset-zendes Scannen“, Bundesamt für Sicher-heit in der Informationstechnik

• Grundsätze der Verfahrensdokumen-tation nach GoBS, VOI-Schriftenreihe, Verband Organisations- und Informati-onssysteme e. V.

• Prüfkriterien für Dokumentenmanage-mentlösung, VOI-Schriftenreihe, Ver-band Organisations- und Informations-systeme e. V.

Thomas Haubrich

Gesellschafter / Geschäftsführer der Marx & Jansen Revisions- und Treuhand-GmbH Großmaischeid und Ransbach-Baumbach,www.marx-jansen.de

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24 § Steuern und Finanzen24 § Steuern und Finanzen

BgH stärkt die Bausparkassen und bejaht Kündigungsrecht zehn Jahre

nach Zuteilungsreife

Der BGH hat am 21.02.2017 einen bereits seit einigen Jahren andauernden Streit zwischen der Instanzrechtsprechung und Literatur beendet und festgestellt, dass Banken und (Bau)Spar-kassen berechtigt sind, weit über dem heutigen Marktniveau verzinste Bausparverträge gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. zu kündigen. Die Ur-teilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber die bekannt gewordenen Argumente lassen sich auf jeden klassischen Bausparvertrag übertragen. BGH, Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 u. XI ZR 272/16

Bürokratieentlastung – grünes Licht

Mit neuen Fälligkeitsregelungen für Sozi-alversicherungsbeiträge und der Anhebung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter soll die Wirtschaft von Bü-rokratie entlastet werden.

Der Bundesrat hat dem Zweiten Bürokratie-entlastungsgesetz zugestimmt.

Vor allem für kleine Unternehmen mit zwei bis drei Mitarbeitern soll das zweite Büro-kratieentlastungsgesetz eine Entlastung sein. Sie unterliegen oft der ganzen Bandbreite an Vorschriften, haben in der Regel jedoch keine „Spezialisten“, die sich in die Fachgesetze de-tailliert einarbeiten können.

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der wei-tere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Vor Kurzem hat der Bundestag die Anhebung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter beschlossen. Künftig können viele Anschaffungen, wie Ta-blets und Büromaterial, direkt im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abgeschrieben werden. Die Unternehmen müssen diese Gü-ter dann nicht mehr bürokratisch aufwendig über viele Jahre erfassen und abschreiben. Das senkt Bürokratiekosten und schafft In-vestitionsanreize. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung. Mit ei-ner neuen Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung wird schließlich eine weitere langjährige Forderung der Wirtschaft umgesetzt. Bundesministerium für Wirtschaft u. Energie, Pressemitteilung vom 12.05.2017

erbschaftsteuer für einen nicht geltend gemachten Pfl ichtteilsanspruch

Der von einem Erblasser nicht geltend gemachte Pfl ichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteue-rung aufgrund Erbanfalls. So der Bundesfi nanz-hof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung. Die Erbschaftsteuer entsteht somit bereits mit dem Tode des Pfl ichtteilsberechtigten. Im entschie-denen Fall war der Kläger Alleinerbe seines verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pfl ichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 € zu, den er aber gegen-

zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er je-doch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017, Az.: 5 K 1594/14

Haftung des geschäftsführers bei fehlender Zustimmung des Sachwalters

Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Rah-men eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht für solche Steuerschul-den haftet, deren Zahlung der Sachwalter im vorläufi gen Insolvenzverfahren ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Die Antragsteller waren Geschäftsführer einer GmbH, für die sie einen Insolvenzantrag gestellt hatten. Das Insolvenz-gericht ordnete die vorläufi ge Eigenverwaltung an und bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläu-fi gen Sachwalter mit der Verfügung, dass Zah-lungen von Steuern sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des Sachwalters geleistet werden dürfen. Dieser erklärte, dass er den Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausdrück-lich nicht zustimme. Das Finanzamt nahm die Antragsteller als Geschäftsführer in Höhe von 40 % in Haftung. Die Antragsteller beantragten die Aussetzung der Vollziehung, da die Zahlung der Steuern aufgrund der fehlenden Zustim-mung des Sachwalters für sie nicht möglich war. Dieser gerichtliche Aussetzungsantrag hatte in vollem Umfang Erfolg, da durch die bestehen-de Verfügung den Geschäftsführern kein gro-bes Verschulden vorgeworfen werden konnte. FG Münster, Beschluss vom 03.04.2017, Az.: 7 V 492/17 U

Steuern und Finanzen

Verzugszinssätze, Stand 01.01.17

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen16.03.16 0,25 % 5,25 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 8% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.01.17 -0,88 % 4,12 % Verbr. 01.01.17 -0,88% 8,12 % Untern.

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über dem Verpfl ichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pfl ichtteil. Das Finanzamt rechne-te den Pfl ichtteilsanspruch dem erbschaftsteu-erpfl ichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass ein Pfl ichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Be-steuerung unterliege. Der BFH widersprach dem Kläger. Ein vom Erblasser nicht geltend gemach-ter Pfl ichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Gan-zes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pfl ichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pfl ichtteilsanspruch geltend macht. Dabei besteht nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pfl ichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine späte-re Geltendmachung des Pfl ichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus. BFH, Urteil vom 07. 12. 2016, Az.: II R 21/14

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn

Die Entschädigung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer wegen Diskriminierung ist auch dann steuerfrei, also kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem Vergleich zur Zahlung be-reit erklärt hat. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Eine Einzelhandelskauf-frau erhob gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbe-dingten Gründen“ eine Kündigungsschutzkla-ge, mit der sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung begehrte. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ i. H. v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis ein-vernehmlich beendet wurde. Die Einzelhandels-kauffrau wandte sich mit ihrer Klage gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpfl ich-tigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das Finanz-gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i. S. des § 15 Abs. 1 AGG (z. B. entgehenden Ar-beitslohn) gehandelt habe, sondern um den Aus-gleich immaterieller Schäden i. S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifi zie-ren. Der Arbeitgeber hatte die Benachteiligung

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26 Alzey-Worms

Delegiertenversammlung der Kreishandwerkerschaft 17. Mai 2017 im Haus der eWr Ag in Worms

Im Beisein von Kammerpräsident Hans-Jörg Friese, HWK-Hauptgeschäftsführerin Anja Obermann und dem stellvertretenden HWK-Geschäftsführer Dominik Ostendorf, begrüßte Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer alle Anwe-senden. Gleich zu Beginn ging neben einem Gruß auch ein besonderer Dank an die gastge-bende EWR AG, vertreten durch Herrn Frank Dinter, Herrn Uwe Gros und Herrn Christian Wilberg.

In seinem Bericht ließ der Kreishandwerksmeis-ter noch einmal die zahlreichen Aktionen, Ter-mine und Veranstaltungen des letzten Jahres Revue passieren.

Größtes Highlight war natürlich der Rheinland-Pfalz-Tag 2016 in Alzey. Die Handwerkermeile der Innungen und die tolle Präsentation beim Festzug stellte Bernd Kiefer noch einmal heraus. Auch beim Rheinland-Pfalz-Tag 2018 in Worms sei erneut ein Engagement geplant.

Sehr viel Präsenz zeigten die Presse-Aktionen der KHS im vergangenen Jahr in Form einer Ko-operation mit Allgemeiner- und Wormser Zei-tung. In der Serie „Handwerk damals und heute“ konnte sich das Handwerk sehr gut positionie-ren. Herr Egner plane derzeit eine weitere Serie: „Erfolgsgeschichten im Handwerk“ – Junge Ge-sellen und Meister sollen über ihre Karriere im Handwerk berichten. Als Zielgruppe sollen hier besonders Jugendliche angesprochen werden, um die Ausbildung im Handwerk zu bewerben.

Auch die Kooperation und die tolle Zusammen-arbeit mit dem Partner EWR lobte der Kreis-handwerksmeister. Die seit Oktober angebotene Geschäftszeit mittwochs im Gebäude der EWR AG habe sich sehr gut etabliert.

Wie 2016 sei die Freisprechung der Gesellen wie-der im November geplant. Ein genauer Termin sei noch nicht festgelegt, da auch die Lokalität bisher noch nicht feststehe.

Positives Feedback berichtete Bernd Kiefer auch zum Frühjahrsempfang der KHS. Wie in den

Vorjahren, kam die Veranstaltung sehr gut an.

Als sehr wichtige Plattform bezeichnete der Kreishandwerksmeister auch die beiden Berufs-informationsmessen in Worms und Alzey und regte zu mehr Teilnahme und Präsenz an.

Herr Kiefer berichtete über die positiven Eindrü-cke und Denkanstöße, die er und Herr Egner von der Bundestagung der Arbeitsgemeinschaft der Kreishandwerkerschaften mit nach Hause nehmen konnten. Dieses Jahr fand die Veranstal-tung in Kiel statt und bot neben dem Austausch mit anderen Kreishandwerkerschaften auch vie-le fachliche Informationen.

Die Jahresrechnung 2016 und der Haushaltsplan 2017 wurden von Geschäftsführer Dirk Egner vorgetragen. Er erläuterte die entsprechenden Konten und ging auf einzelne Positionen explizit ein.

Stellvertretend für die EWR AG begrüßte Uwe Gros die Anwesenden und stellte in seinem inte-ressanten Vortrag die Zusammenarbeit von EWR und Handwerk als eine „gewinnbringende Symbiose“ dar! Er berichtete anschaulich über

die große Vielfalt der Sparten des EWRs und der engen Zusammenarbeit mit den regionalen Handwerksbetrieben.

Herr Kiefer bedankte sich für den interessanten Vortrag und unterstrich noch einmal die wichti-ge Partnerschaft mit den E-Partnern.

Zum Thema “Umbaumaßnahmen der KHS-Geschäftsstelle“ wurde den Teilnehmern vom derzeitigen Sachstand berichtet. In Form einer Arbeitsgruppe innerhalb des KHS-Vorstandes sei man gegenwärtig dabei die Möglichkeiten und den Kostenrahmen abzuschätzen.

Auch das Thema Schwarzarbeit kam zur Spra-che. Die Anwesenden sprachen sich für eine bes-sere Verfolgung der Schwarzarbeit aus, hier müs-se man weiter mit Nachdruck mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten. Auch die Betriebe seien im eigenen Interesse in der Pflicht, die Schwarzarbeit der Kreishandwer-kerschaft zu melden.

Nachdem der letzte Tagesordnungspunkt be-sprochen war, ging die Veranstaltung in einen geselligen Austausch über.

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27Alzey-Worms

Gestern noch in – heute schon out. Modische Trends sind oft-mals schnelllebig. Auch bei der Berufskleidung werden modi-sche Trends immer wichtiger, dennoch geht es weit sachlicher zu – denn Funktionalität, Schutz und Tragekomfort stehen im Vordergrund.

Die Ansprüche im Handwerk sind vielfältig, weiß Alexander J. Neuzerling, Verkaufsleiter DBL-ITEX Gaebler. Der klassische Blaumann findet weiterhin seine Berechtigung, andererseits ge-winnt moderne Workwear eine immer größere Beachtung.

Was zeichnet moderne Workwear aus? Alexander J. Neuzerling nennt die wichtigsten Elemente. Eine enge Schnittführung und sportliches Design. Für Tragekomfort und Strapazierfähigkeit sorgen Stretchelemente, Canvasgewebe und Cordura-Einsätze. Sie machen aus einer modernen Freizeitkleidung eine praxist-augliche Arbeitskleidung. Bequeme Fleece- und Softshelljacken runden die Kollektionen ab.

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Berufsmode 2017 in Handwerk und Industrie

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29Alzey-Worms

ein trainingskoffer für e-Mobilität

Mitte März besuchten EWR-Vertriebsleiter Frank Dinter sowie Geschäftsführer der E-Partner-Energie Uwe Gros die Kfz-Innung in Worms. Mit im Gepäck hatten sie ein beson-ders praktisches Geschenk: einen Prüfungskof-fer für Hochvoltmesstechnik. Damit können alle Isolations- und Spannungsmessungen an einem Elektroauto vorgenommen werden. Bis-her musste sich die Innung einen solchen Kof-fer immer in Mainz ausleihen. „Diese Zeiten sind ab heute glücklicherweise vorbei“, sagte Kfz-Innungsobermeister Manfred Bayer. Vor allem der Ausbildungswerkstatt soll der 2500 Euro teure Trainingskoffer ab jetzt zur Verfü-gung stehen. „Wir freuen uns, dass wir die Nachwuchsausbildung in unserer Region auf diesem Weg unterstützen können“, erklärte Dinter. Vor allem in Sachen E-Mobilität setzt der Energiedienstleister EWR auf Weiterent-wicklung und Kooperationen in der Region.

ein intelligentes Zuhause für alleneues „mein Smarthaus“ im Musterhauspark Worms

Bereits seit 2012 arbeitet EWR unter dem Dach der E-Partner Energie eng mit den Innungen und Handwerksbetrieben der Region zusam-men. Seit dem Startschuss hat sich vieles getan. Nach dem Kooperationsbeschluss zwischen dem Energieunternehmen und seinen Part-nern aus dem Elektrohandwerk folgten Betrie-be aus den Bereichen Sanitär, Heizung, Klima sowie Dienstleistungs- und Handelsunterneh-men. Dieses übergreifende Netzwerk rund um das Thema Energie und Bildung bietet die Plattform für neue Ideen, gemeinsame Projek-te und Wissenstransfer. Mit dem Thema

SmartHome kommt ein weiterer Baustein der erfolgreichen Zusammenarbeit hinzu.

Vernetzte Systeme einfach steuern

SmartHome dient als Oberbegriff für techni-sche Verfahren und Systeme in Wohnräumen und -häusern. In deren Mittelpunkt steht eine Erhöhung von Wohn- und Lebensqualität, Si-cherheit und effizienter Energienutzung auf Basis vernetzter und fernsteuerbarer Geräte und Installationen sowie automatisierbarer Abläufe. Vernetzte Haustechnik und mögli-che Haushaltsgeräte sind zum Beispiel Lam-

pen, Jalousien, Heizung - aber auch Herd, Kühlschrank und Waschmaschine. Dazu kön-nen aber auch Komponenten der Unterhal-tungselektronik, etwa die zentrale Speicherung und heimweite Nutzung von Video- und Au-dio-Inhalten, kommen. Von einem intelligen-ten Zuhause spricht man insbesondere, wenn sämtliche im Haus verwendeten Leuchten, Tas-ter und Geräte untereinander vernetzt sind, Geräte Daten speichern und eine eigene Logik abbilden können. Dabei besitzt das Smart Home eine eigene Programmierschnittstelle, die auch über Apps gesteuert werden kann.

„mein Smarthaus“ selbst erleben im Musterhauspark Worms

Gemeinsam wollen die Elektrobetriebe der Re-gion und EWR die Idee von einem intelligen-ten Zuhause fördern und für ihre Kunden um-setzen. Das Energieunternehmen berät dabei unter anderem zu intelligenten Energiepro-dukten rund um das Zuhause. Ein Elektro-handwerksbetrieb vor Ort verbaut dann die Anlagen beim Kunden. Um zahlreiche dieser Produkte im Einsatz zu erleben, hat EWR in Zusammenarbeit mit Rheno-SystemBau im Musterhauspark Worms „mein Smarthaus“ erstellt. Von der Ladestation für E-Fahrzeuge über den intelligenten Rauchmelder bis hin zum eigenen Energiespeicher gespeist von der Photovoltaikanlage können die Kunden dort selbst die neue Technik erleben. In regelmäßi-gen Präsentationen vor Ort erläutern die Ener-gie-Profis, welche Vorteile die einzelnen Pro-dukte bringen.

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30 Alzey-Worms

Der Handwerker klingelt, der Kunde öffnet die Tür. Ein entscheidender Augenblick – für beide Seiten. Denn der erste Eindruck bestimmt über Vertrauen, Kompetenz und Image. Ausschlag-gebend ist in diesem Moment allein das äußere Erscheinungsbild: das freundliche Lächeln, die Stimme, die Berufskleidung.

ITEX Gaebler – der Spezialist für textile Kom-plettlösungen aus Montabaur bietet für jedes Gewerk die passende Berufs- und Innungsklei-dung mit dem professionellen Rund-um-Ser-vice der DBL (Deutsche Berufskleider Leasing GmbH).

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Obermeister Benno Biganski zieht positive Bilanz Frühjahrsversammlung der Innung für Sanitär-,

Heizungs- & Klimatechnik Worms

Nach seinem ersten Jahr im Amt als Obermeis-ter der Innung sprach sich Benno Biganski für die durchweg positiven Entwicklungen inner-halb der Innung aus.

Im Vergleich zu anderen Innungen des Landes-verbands, konnte die Innung zahlreiche Neu-mitglieder verzeichnen. Zudem sind noch wei-tere drei Gastmitglieder der Innung beigetreten.

Die Lehrwerkstatt der Innung wurde sehr gut angenommen. Die angebotenen Kurse sind voll und kommen sehr gut an, das Angebot soll noch weiter ausgebaut werden und auch der gute Kontakt zur Berufsschule soll noch weiter

intensiviert werden. Der Stellvertretende Obermeister Franz Hornung stellte die Jahres-rechnung der Innung vor und bedankte sich für die gute Zusammenarbeit von Vorstand und Geschäftsführung.

Lehrlingswart Steffen Adamski berichtete zur gegenwärtigen Ausbildungssituation. Diverse Probleme und Lösungsansätze zur Optimie-rung wurden besprochen. Auch die Ergebnisse zum Workshop „Zukunft der dualen Ausbil-dung“ der Handwerkskammer Rheinhessen wurden thematisiert und waren Grundlage für weitere Ideenansätze. Weitere geplante In-

nungsaktivitäten, unter anderem die Innungs-fahrt im September zur Firma R & M nach Mantua (Italien) wurden vorgestellt.

Zum Abschluss hielt Herr Salheiser von der Firma Avriso einen interessanten Vortrag zu neuen Bestimmungen, Innovationen und Pro-dukten. Beim gemeinsamen Abendessen fand die Versammlung mit guten Gesprächen einen geselligen Ausklang.

Über sein 25-jähriges Meisterjubiläum und den Silbernen Meisterbrief freute sich Installateur- und Heizungsbauermeister Udo Oswald aus Gimbsheim.

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31Alzey-Worms

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32 § Steuern und FinanzenPressePressesPiegel

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WIr SInD DABeI: Bundesweite DAnKe-AKtIOnDie Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms wurde unter den Bewerbern ausgewählt!

Zahlreiche Kreishand-werkerschaften in Deutschland hatten sich auch in diesem Jahr wieder als Ausrich-ter der Kampagnenakti-on beworben.

Nur 20 Kreishandwerk-erschaften im Bundesge-biet erhielten den Zu-schlag.

„Super, dass wir die Aus-wahlkriterien aufgrund der hohen Bewerberzahlen er-füllen und 2017 dazu gehö-ren. Die Aktion bietet eine tolle Präsentationsmöglich-keit für unsere Innungsbe-triebe!“, freut sich Geschäfts-führer Dirk Egner.

Innungsfachbetriebe stehen nicht nur für hohe Kompe-tenz und die Qualität der geleisteten Arbeit. Sie überzeugen mit Kundennä-he und ihrer besonderen Kundenorientierung. Die relativ kleinen Betriebsgrößen im Handwerk fördern zudem eine Unternehmenskultur, die vom Teamgeist und einer hohen Identifikation

der Mitarbeiter mit dem eigenen Betrieb geprägt ist. An diesen Punkten will die Aktion „Danke – für Ihr Vertrauen in unser Handwerk“ ansetzen.

„Danke“ – kleines Wort, große Wirkung

Dabeisein lohnt sich: Die Kreishandwerker-schaft Alzey-Worms lädt gemeinsam mit SIG-NAL IDUNA, IKK und MEWA alle Mitglieds-betriebe herzlich dazu ein, sich ab dem 16. September, dem bundesweiten Tag des Hand-werks, aktiv an der Danke-Aktion zu beteili-gen. Nutzen Sie die Aktion und das bereitge-

stellte Material, um Ihren Kunden und auch Mitarbeitern für Treue und Loyalität zu dan-ken!‘

Die Danke-Aktion steht unter der Schirmherr-schaft der Aktion Modernes Handwerk und ist eine tolle Möglichkeit für das regionale Hand-werk, in Anlehnung an die bundesweite Image-kampagne werbewirksam bestehende Kunden zu binden und neue zu finden.

Und: Das Vertrauen in die Innungsfachbetrie-be und ihr Handwerk wird gestärkt!

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34 Alzey-Worms

Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms und IKK Südwest unterzeichnen Kooperationsvertrag

Die Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms und die IKK Südwest möchten mit ihrem Koopera-tionsvertrag weiterhin erfolgreiche Projekte für die Region und das Handwerk verwirklichen.

Die Innungskrankenkasse IKK Südwest ver-bindet mit dem Handwerk bereits eine lang-jährige Tradition: Die erfolgreiche Zusammen-arbeit mit der Kreishandwerkerschaft Alzey-Worms mündet nun in einem Koopera-tionsvertrag, welcher die Verbundenheit zum Handwerk und der Region weiter vertiefen wird. Mit dem Zusammenschluss möchten die Vertragsunterzeichner weitere informative Projekte und regionale Aktionen für die Hand-werksfirmen auf den Weg bringen.

Die Kooperationspartner bieten seit Jahren eine kompetente Beratung für die regionalen Betriebe an. Die Handwerker aus Alzey, Worms und Umgebung können sich individuell über den gemeinsamen Service im Haus des Hand-werks in der Augustinerstraße 5 in Alzey infor-mieren. „Unser zentrales Anliegen ist eine um-fassende Betreuung für unsere Handwerker - dies möglichst mit kurzen, unkomplizierten Wegen. Mit der IKK Südwest bündeln wir hier unsere Expertise und unsere fachliche Bera-tung wird durch die Gesundheitskompetenz ergänzt“, erzählt Kreishandwerksmeister Bernd Kiefer.

Die IKK-Kundenberaterinnen Cornelia Mayer und Nicole Stoffels beantworten von montags

bis freitags alle Fragen zu Gesundheitsthemen. Einen besonderen Service bietet die Innungs-krankenkasse dort für Arbeitgeber an: „Durch die erfolgreiche, langwährende Zusammenar-beit mit der Kreishandwerkerschaft haben wir gezielt branchenbezogene Leistungen konzi-piert, um kleine und mittelständische Unter-nehmen über relevante Themen wie beispiels-weise Betriebliches Gesundheitsmanagement zu beraten“, freut sich Regionaldirektor Ralf Spreemann über die gemeinsame Tätigkeit.

Im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsma-nagements berät die IKK Südwest in den Un-ternehmen vor Ort und unterstützt diese mit individuellen Angeboten. „Gesunde Mitarbei-ter sind eine wichtige Ressource für den wirt-schaftlichen Erfolg eines Betriebes, nur sie sind motiviert und leistungsfähig“, erklärt Leiter Markt Ulf Wolfs, warum immer mehr Firmen Wert auf Gesundheitsförderung legen und sich dabei gezielt von der KHS Alzey-Worms und der IKK Südwest beraten lassen.

Die IKK SüdwestAktuell betreut die IKK mehr als 650.000 Versicherte und über 90.000 Betriebe in Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saar-land. Versicherte und Interessenten kön-nen auf eine persönliche Betreuung in unseren 19 Geschäftsstellen in der Regi-on vertrauen.

Darüber hinaus ist die IKK Südwest an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr über die kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 oder www.ikk-suedwest.de zu erreichen.

Kundenservice: digital und analogAm Montag, 24. April 2017, hat die IKK Südwest eine neue Geschäftsstelle er-öffnet. Allerdings ohne Luftballons und Sektempfang: es handelt sich um ein Internetportal, in dem Versicherte viele wichtige Anliegen online klären, Formu-lare ausfüllen und sich sogar einen Anspruch auf eine kostenfreie Auslands-reise-Krankenversi-cherung verdienen können. Ein Widerspruch zur engen per-sönlichen Kundenbindung, auf die der regionale Krankenversicherer setzt, ist der digitale Vorstoß aber nicht.

„Wir sind schon länger in den sozialen Netzwer-ken präsent und dort für unsere Kunden an-sprechbar. Und auch unsere Webseite ist gut frequentiert. Die Online-Geschäftsstelle ist eine tolle Ergänzung zu diesem Service-Angebot, denn hier können unsere Kunden in einem ge-schützten Raum direkt mit uns in Kontakt tre-ten. So vieles wird heutzutage online erledigt – warum nicht auch der Besuch bei der Krankenkasse? Es ist wichtig, diese modernen Kom-munikationswege anzubieten“, erklärt Anne Kathrin Kohl, Leiterin Marketing bei der IKK Südwest.

Nach einer Registrierung erhalten Versicherte Zugang zu dem gesonderten Online-Bereich “Meine IKK Südwest“, in dem schnell und un-kompliziert Kontaktdaten geändert oder Be-scheinigungen angefordert werden können.

Auch zahlreiche Formulare, die für die Kunden der Online-Geschäftsstelle automatisch mit ih-ren persönlichen Angaben vorausgefüllt wer-den, stehen zur Verfügung. Ein besonderes Schmankerl: Versicherte, die in der neuen Onli-ne-Filiale an einer informativen digitalen Lern-plattform zu Reise-Gesundheitstipps teilneh-men, können sich dadurch jährlich eine kostenfreie Auslandsreise-Krankenversicherung ver-dienen.

„Gerade jetzt zur Urlaubszeit ist unter unseren Kunden die Nachfrage nach einer Absiche-rung im Ausland natür-lich groß. Wir freu-en uns, dass wir unsere Versicher-ten auf diesem Weg zugleich aufklären und auf Reisen für ihre Ge-sundheit Sorge tragen kön-nen“, so Anne Kathrin Kohl. Den oft be-s c hw o r e n e n Konflikt zwi-schen digitalem Angebot und

persönlichem Kundenkontakt sieht die Marke-ting-Chefin nicht: „Die persönliche Beratung von Versicherten und Interessenten steht nach der Eröffnung unserer Online-Geschäftsstelle nicht zurück – im Gegenteil: Auch weiterhin ste-hen wir mit den Menschen in der Region so oft es geht ‚analog‘ in Verbindung und weiten unser Netz aus Geschäfts- und Servicestellen kontinu-ierlich aus. Die Online-Filiale ist Teil des persön-lichen Services, kein Ersatz. Wir machen unsere Kunden damit frei von Öffnungszeiten und er-möglichen es ihnen, den Kontakt mit ihrer Krankenkasse ganz individuell zu gestalten.“

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35Alzey-Worms 35rhein-Westerwald

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Mehr Infos erhalten Sieunter der kostenfreienIKK Hotline 0800 2 00 91 11.

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In den kommenden fünf Monaten wird sich die Krankenkasse IKK Südwest auf einen kommunikativen Schwerpunkt konzen-trieren. einzelne Aspekte des Dachthemas „Patientensicherheit“ werden insbesondere innerhalb dieser Zeitspanne für Versicherte und Patienten verständlich und aus vielen Perspektiven heraus aufbereitet. Damit will die Krankenkasse ihre Versicherten in auf-geklärtem Handeln bestärken und ihnen helfen, im rahmen von medizinischen Be-handlungen selbstbestimmt zu entscheiden.

Am 8. Mai 2017 hat die IKK Südwest eine breit angelegte Kampagne zum Thema „Patientensicherheit“ gestartet, die von al-len Kanälen und Plattformen des Kranken-versicherers fl ankiert wird.

Sie trägt den Titel „#vonherzensicher“ und hat zum Ziel, Versicherte, Patienten und In-teressierte dabei zu unterstützen, informier-te sowie selbstbestimmte Entscheidungen hinsichtlich ihrer Gesundheit zu treffen.

„Denn mündige und aufgeklärte Patienten profi tieren nicht nur persönlich, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag, um unser Gesundheitssystem insgesamt zu ver-bessern“, sagt Dr. Lutz Hager, Geschäfts-führer der IKK Südwest.

Hier könne die IKK Südwest eine wichtige Rolle übernehmen: „Als Krankenkasse ha-ben wir Einblick in alle Bereiche medizini-scher Behandlung und kennen typische Ri-sikosituationen. Mit unserem Engagement wollen wir Patienten – und auch Ärzte und Pfl egekräfte – unterstützen, Fehler zu ver-meiden und Risiken zu minimieren.“

Das Thema Patientensicherheit geht alle an. Vier große Felder haben die IKK-Exper-ten rund um das Thema Patientensicherheit identifi ziert: Sicherheit in der Therapie, Information in der Behandlung, Zweitmei-nung und Kinder.

Unter www.patientensicherheit.com wer-den umfassende Informationen zur Verfü-gung gestellt. Interessierte fi nden hier viele Kontakte und Hinweise, aber auch Hinter-

grundinformationen in Form von Experten-interviews oder persönlichen Erfahrungs-berichten. Die Seite soll in den kommenden Monaten immer weiter ausgebaut und mit Wissen zum Thema Patientensicherheit ge-füllt werden.

Konkret geht es dabei beispielsweise um Themen wie Arzneimitteltherapiesicher-heit, Erinnerungsservices für Gesund-heitsuntersuchungen, Angebot von Arzt-Hotlines und Facharzt-Terminkoordination oder Aufklärung in Form eines „Befund-Erklär-Services“. Außerdem bietet die IKK Südwest auch Beratung hinsichtlich Betreu-ungs- und Patientenverfügungen und Vor-sorgevollmachten an.

In den kommenden Monaten wird die IKK Südwest im Rahmen der Themenkampag-ne viel Präsenz zeigen und umfassend die thematischen Ausprägungen des Themas Patientensicherheit aufbereiten.

„Wir wollen ein größeres Bewusstsein für Sicherheit in der Behandlung schaffen und den Menschen mit Rat und Tat zur Seite ste-hen. Das ist eine wichtige Aufgabe. Des-halb wollen wir uns auch über die Kam-pagne hinaus dauerhaft in diesem Bereich engagieren.“

IKK Südwest startet themenkampagne zu Patientensicherheit

Dr. Lutz Hager, Geschäftsführer der IKK Südwest

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