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BR Aktuell 02/2012

Date post: 07-Mar-2016
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Das Informationsmedium der IG BCE für Betriebsräte. Themenschwerpunkt diese Ausgabe. Europa
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Ausblick Seit einigen Jahrzehnten nutzen Unternehmen den europäischen Binnenmarkt bereits so, als gäbe es keine Landesgrenzen mehr. Viele deut- sche Betriebe unterhalten Tochtergesellschaften in anderen Ländern und anders herum. Inter- nationalität ist im EU-Wirtschaftsraum längst selbstverständlich, auch in der Arbeitnehmer- vertretung wird überstaatliche Zusammenarbeit, insbesondere in EBRs immer wichtiger. EBR werden wichtiger Die zunehmende Internationalisierung der Be- triebe wirkt sich stark auf Betriebsratsarbeit aus. Immer häufiger bestimmt die Konzernzentrale über das Schicksal von Arbeitnehmern – mit län- derübergreifenden Konsequenzen. Oft wird dabei über die Köpfe von BR, GBR, KBR und sogar des deutschen Managements hinweg entschieden. Wo die Beteiligungsrechte aus dem BetrVG ins Leere laufen, kommt der EBR ins Spiel, der auf der Basis des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG) agiert. Dieser kann gegründet werden, wenn ein Unternehmen in wenigstens zwei euro- päischen Ländern mindestens 1.000 Beschäftigte hat. Der EBR hat Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte; bei Betriebsräten einer euro- päischen Aktiengesellschaft (BR SE) kommt noch die etwaige Beteiligung im Aufsichtsrat hinzu. Es gibt viele Hürden zu überwinden Der rechtliche Rahmen ist das eine, die Pra- xis das andere. Wie der BR muss auch der EBR rechtzeitig über Arbeitnehmerbelange informiert werden, hier hapert es häufig. Darüber hinaus gibt es eine besondere Hürde zu überwinden: die Sprache. Im Sitzungsraum helfen hierbei Simul- tandolmetscher, die das Gesagte übersetzen. In Pausen, beim Abendessen oder bei der E-Mail- Korrespondenz ist der EBR oder SE BR jedoch auf sich selbst gestellt. Gute Englischkenntnisse sind unerlässlich. In der europäischen Betriebsratsarbeit gibt es noch viele Herausforderungen zu meistern: Die unterschiedlichen Strukturen der Arbeitnehmer- vertretungen erschweren die Zusammenarbeit. Kaum vorstellbar ist für uns, dass in einigen Ländern der Arbeitgeber als „Vorsitzender des Betriebsrates“ bezeichnet wird. Für uns alle gibt es noch viel zu lernen. Die Mühe wird sich auszahlen! Gute Arbeit für Europa Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wollen gute Arbeit für Europa – gerechte Löhne und soziale Sicherheit. Dabei ist klar: Ein zukunftsfähiges Europa kann nur ein soziales und demokratisches Europa sein. Davon sind wir aktuell weit entfernt. Mit durchschnittlich 10,4% haben wir die höchs- te Arbeitslosenquote seit 14 Jahren, 16,5 Mio. Menschen sind in der Eurozone ohne Arbeit. Massive Eingriffe in Löhne, Renten und Sozialleistungen stehen auf dem Programm. So sollen in Griechenland beispielsweise tariflich vereinbarte Mindest- löhne um 22% gesenkt werden, für junge Menschen sogar um 32%. Im Klartext: Auch in Griechenland sind es die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Rentner und Rentnerinnen und ihre Familien, die den Preis für eine Krise zahlen, die sie nicht zu verantworten haben. Was wir dringend brauchen, damit Europa gestärkt aus der Krise kommt, ist eine Wachs- tumsoffensive. Im Zentrum dieser Offensive müssen Zukunftsinvestitionen in Innovation, Forschung, Technologie und in Produktion ebenso wie in Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz stehen. Ein solches Investitions- und Entwicklungsprogramm kurbelt den Wachstumsmotor wieder an und bekämpft die hohe Arbeitslosigkeit. Auch die betriebliche Mitbestimmung arbei- tet inzwischen vielfach grenzüberschreitend. Europäische Betriebsräte (EBR) vertreten die Interessen der Arbeitnehmer(innen) bereits seit vielen Jahren international. Die Zusammenarbeit ist nicht immer einfach, oft müssen neben der Sprache weitere Barrieren überwunden werden. Unsere Aufgabe ist es, Euch bei dieser Arbeit zu unterstützen. Dafür bietet die BWS ein breit gefächertes Bildungsangebot an. Gemeinsam können wir so an unserem Ziel, einem demokratischen und sozialen Europa, in dem Menschen in Wohlstand und Frieden leben können, arbeiten. Einem Europa mit stabilen Märkten, sicherer Arbeit und bester Bildung. Eure Edeltraud Glänzer Europa braucht mehr EBR Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline: 05117631-336 Betriebsrat aktuell aktuell Ausgabe 2/12 · Juni 2012 Ausblick Do you speak English? Seite 2 Angebot für europäische Interessenvertretung Seite 3 Europa in der Krise Wo bleiben die Interessen der Beschäftigten? Seite 3 TEAM.EWC Seite 4 Ansprechpartnerin: Doris Meißner Abt. Betriebsräteverfassung, Europ. Arbeitnehmervertretung [email protected] · Tel. 0511 7631-216
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Page 1: BR Aktuell 02/2012

Ausblick

Seit einigen Jahrzehnten nutzen Unternehmen den europäischen Binnenmarkt bereits so, als gäbe es keine Landesgrenzen mehr. Viele deut-sche Betriebe unterhalten Tochtergesellschaften in anderen Ländern und anders herum. Inter-nationalität ist im EU-Wirtschaftsraum längst selbstverständlich, auch in der Arbeitnehmer-vertretung wird überstaatliche Zusammenarbeit, insbesondere in EBRs immer wichtiger.

EBR werden wichtigerDie zunehmende Internationalisierung der Be-triebe wirkt sich stark auf Betriebsratsarbeit aus. Immer häufiger bestimmt die Konzernzentrale über das Schicksal von Arbeitnehmern – mit län-derübergreifenden Konsequenzen. Oft wird dabei über die Köpfe von BR, GBR, KBR und sogar des deutschen Managements hinweg entschieden. Wo die Beteiligungsrechte aus dem BetrVG ins Leere laufen, kommt der EBR ins Spiel, der auf der Basis des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG) agiert. Dieser kann gegründet werden, wenn ein Unternehmen in wenigstens zwei euro-päischen Ländern mindestens 1.000 Beschäftigte hat. Der EBR hat Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte; bei Betriebsräten einer euro-päischen Aktiengesellschaft (BR SE) kommt noch die etwaige Beteiligung im Aufsichtsrat hinzu.

Es gibt viele Hürden zu überwindenDer rechtliche Rahmen ist das eine, die Pra-xis das andere. Wie der BR muss auch der EBR rechtzeitig über Arbeitnehmerbelange informiert werden, hier hapert es häufig. Darüber hinaus gibt es eine besondere Hürde zu überwinden: die Sprache. Im Sitzungsraum helfen hierbei Simul-tandolmetscher, die das Gesagte übersetzen. In Pausen, beim Abendessen oder bei der E-Mail-Korrespondenz ist der EBR oder SE BR jedoch auf sich selbst gestellt. Gute Englischkenntnisse sind unerlässlich.

In der europäischen Betriebsratsarbeit gibt es noch viele Herausforderungen zu meistern: Die unterschiedlichen Strukturen der Arbeitnehmer-vertretungen erschweren die Zusammenarbeit. Kaum vorstellbar ist für uns, dass in einigen Ländern der Arbeitgeber als „Vorsitzender des Betriebsrates“ bezeichnet wird.

Für uns alle gibt es noch viel zu lernen. Die Mühe wird sich auszahlen!

Gute Arbeit für Europa

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir wollen gute Arbeit für Europa – gerechte Löhne und soziale Sicherheit. Dabei ist klar: Ein zukunftsfähiges Europa kann nur ein soziales und demokratisches Europa sein. Davon sind wir aktuell weit entfernt. Mit durchschnittlich 10,4% haben wir die höchs-te Arbeitslosenquote seit 14 Jahren, 16,5 Mio. Menschen sind in der Eurozone ohne Arbeit. Massive Eingriffe in Löhne, Renten und Sozialleistungen stehen auf dem Programm. So sollen in Griechenland beispielsweise tariflich vereinbarte Mindest-löhne um 22% gesenkt werden, für junge Menschen sogar um 32%. Im Klartext: Auch in Griechenland sind es die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Rentner und Rentnerinnen und ihre Familien, die den Preis für eine Krise zahlen, die sie nicht zu verantworten haben.

Was wir dringend brauchen, damit Europa gestärkt aus der Krise kommt, ist eine Wachs-tumsoffensive. Im Zentrum dieser Offensive müssen Zukunftsinvestitionen in Innovation, Forschung, Technologie und in Produktion ebenso wie in Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz stehen. Ein solches Investitions- und Entwicklungsprogramm kurbelt den Wachstumsmotor wieder an und bekämpft die hohe Arbeitslosigkeit.

Auch die betriebliche Mitbestimmung arbei-tet inzwischen vielfach grenzüberschreitend. Europäische Betriebsräte (EBR) vertreten die Interessen der Arbeitnehmer(innen) bereits seit vielen Jahren international. Die Zusammenarbeit ist nicht immer einfach, oft müssen neben der Sprache weitere Barrieren überwunden werden. Unsere Aufgabe ist es, Euch bei dieser Arbeit zu unterstützen. Dafür bietet die BWS ein breit gefächertes Bildungsangebot an.

Gemeinsam können wir so an unserem Ziel, einem demokratischen und sozialen Europa, in dem Menschen in Wohlstand und Frieden leben können, arbeiten. Einem Europa mit stabilen Märkten, sicherer Arbeit und bester Bildung.

Eure Edeltraud Glänzer

Europa braucht mehr EBR

Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline: 0511 7631-336

BetriebsrataktuellaktuellAusgabe 2/12 · Juni 2012

AusblickDo you speak English? Seite 2

Angebot für europäische Interessenvertretung Seite 3

Europa in der Krise

Wo bleiben die Interessen der Beschäftigten? Seite 3

TEAM.EWC Seite 4

Ansprechpartnerin: Doris Meißner

Abt. Betriebsräteverfassung, Europ. Arbeitnehmervertretung [email protected] · Tel. 0511 7631-216

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Betriebsrataktuellaktuell Ausgabe 2/12 · Juni 2012

Fragt man unsere Väter und Mütter, erzählen uns diese, dass Englisch zu ihren Zeiten kaum eine Rolle im Beruf gespielt hat. Das ist heute anders. Selbstverständlich agieren wir über Grenzen, Sprach- und Mentalitätsbarrieren hinweg. Deut-sche Betriebe werden von einem Tag zum ande-ren von amerikanischen Konzernen übernommen und danach an asiatische weiter verkauft. Das bringt die Globalisierung mit sich. Auch, dass die Betriebräte keine andere Möglichkeit haben, als sich den Gegebenheiten anzupassen. In den vergangenen Jahren haben viele bereits einiges über Strukturen, Begebenheiten und Mentali-tätsunterschiede in Betrieben anderer Länder hinzugelernt.

Wenn Betriebsräte ihre Firmensprache auf Englisch umstellen müssen, greift eine Ent-scheidung des LAG Köln vom 09.03.2009 (Az.: 5 TaBV 11408). Dort ist zunächst das Mitbestim-mungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebes) eröffnet. Weiterhin wird dort klargestellt, dass das Argu-ment „Amtssprache ist Deutsch“ (§ 184 GVG und § 23 VwVfG), nicht genügt, um Englisch als Un-ternehmenssprache abzulehnen. Sind die Fakten geschaffen, hat der Betriebsrat keine andere Wahl, als seine eigenen Fremdsprachenkenntnis-se aufzufrischen sowie mit einer Betriebsverein-barung auch die entsprechende Weiterbildung der Beschäftigen einzufordern.

Wie weit Internationalität in der betrieblichen Interessenvertretung greift, zeigt auch eine Ent-scheidung des ArbG Berlin vom 03.03.2011 (Az.: 24 BV 15046/10, AuR 2011, 313).

Das Arbeitsgericht urteilte, dass Betriebsratsmit-glieder, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, an Grundlagenschulungen in der eigenen Muttersprache teilnehmen dürfen – ganz im Sin-ne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Als einer der Gründe wurde eine Entscheidung des ArbG Frankfurt vom 05.03.1997 (Az.: 14 BV 170/96, AiB 1998, 524) angeführt, in der das Gericht nach § 80 Abs. 3 BetrVG einem teilweise aus ausländischen Mit-gliedern bestehendem Betriebsrat das Recht zu-sprach, einen Dolmetscher für die Betriebsrats- und Ausschusssitzungen zu verlangen.

Ferner haben die Betriebsräte auch darauf hin-zuwirken, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft nicht benach-

teiligt, indem er zu gute Sprachkenntnisse for-dert. Das ArbG Berlin (Urteil vom 11.02.2009, Az.: 55 Ca 16952/08, NZA-RR 01/2010, 16) und das ArbG Hamburg (Urteil vom 26.01.2010, Az.: 25 Ca 282/09) haben sich erstmalig diesen Fra-gen gewidmet. Dabei entschied das ArbG Berlin, dass das Anforderungsprofil für Bewerber die „Muttersprache Deutsch“ nicht voraussetzen darf, da dies diskriminierend sei, da sich jeder Mensch hervorragende Deutschkenntnisse aneig-nen kann.

Entsprechend sollte ein Betriebsrat darauf ach-ten, dass in Stellenauschreibungen keine über-triebenen Sprachfähigkeiten gefordert werden und Bewerber im Auswahlverfahren gleichbe-rechtigt behandelt werden.

Beim Thema Arbeitsschutz wird die Sprachenviel-falt unter Umständen lebenswichtig. Jede Person im Unternehmen muss über die Sicherheitsbe-stimmungen aufgeklärt sein und im Notfall wis-sen, wie sie sich zu verhalten hat. Beschäftigte, die nicht über Deutschkenntnisse verfügen, sind in einer ihnen verständlichen Sprache zu unter-weisen.

Abt. Betriebsverfassung

[email protected] · Tel. 0511 7631-606

Do you speak English?

How‘s Business? Englischkurs und Wirtschaftswissen im Doppelpack

BWS-000-560302-12 02.09.2012 bis 07.09.2012

Grand Parade Eastbourne

Englisch von A bis Z (Aufbaukurs)

BWS-000-560201-12 16.09.2012 bis 19.09.2012

IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Treffen des EBR-Arbeitskreis Nord

am 14.11.2012

Hotel Alte Wache, Hamburg

Kontakt für weitere Informationen: Gerald Pross [email protected] · Tel. 0511 7631-502

Betriebswirtschaftliches Handeln – Aufbau

BWS-001-420301-12 14.10.2012 bis 19.10.2012

IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Basiswissen für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss 3 – Konzern-abschluss und int. Rechnungslegung

BWS-001-430302-12 28.10.2012 bis 31.10.2012

IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht für Betriebsräte

BWS-002-320801-12 11.11.2012 bis 16.11.2012

IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See

Kostenrechnung und Controlling

BWS-002-420203-12 18.11.2012 bis 23.11.2012

IG BCE-Bildungszentrum Haltern am See

BWS-001-420202-12 09.12.2012 bis 14.12.2012

IG BCE-Bildungszentrum Bad Münder

Freistellungsmöglichkeiten:

BetrVG § 37 Abs. 6 SGB IX § 96 Abs. 4

Anmeldung jetzt auch

telefonisch unter 0511 7631-336,

per Fax an 0511 7631-775 oder

auf der Webseite www.igbce-bws.de

Seminarübersicht

Wirtschaftsseminare mit internationalem Bezug

Sprachen

Vernetzung

Der rechtliche Rahmen

Betriebsrat aktuell kostenlos per E-Mail abonnieren bei [email protected] – Hotline: 0511 7631-336

Page 3: BR Aktuell 02/2012

Bestellhotline für Bücher: 0511 7631-591 oder [email protected]

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BetriebsrataktuellaktuellAusgabe 2/12 · Juni 2012

50 Jahre nach dem Beginn des europäischen Einigungsprozessses blicken wir trotz gelegent-licher Rückschläge auf zahlreiche politische Er-folge. Immerhin: Frieden zwischen den Völkern Europas, Reisen ohne Grenzkontrollen, eine gemeinsame Währung und eine starke Rolle im weltweiten Vergleich, die kein Land der EU allei-ne spielen könnte, sind nur einige Beispiele. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die so-ziale Dimension Europas erst spät entdeckt und nach wie vor unterentwickelt ist.

Unternehmen und Kapital waren schon seit Lan-gem international verflochten, diese Entwick-lung hat sich in den letzten 30 Jahren enorm beschleunigt. Das gilt auch für die Branchen, für welche die IG BCE die zuständige Gewerkschaft ist. Wenn aber Unternehmensentscheidungen transnationale Wirkungen entfalten, dann greift nationale Interessenvertretung zu kurz. Seit ca. 20 Jahren gibt es deshalb aufgrund gewerk-schaftlicher Initiative transnationale Arbeit-nehmervertretungen, Europäische Betriebsräte genannt. Die Rechtsgrundlagen für diese Form der Arbeitnehmervertretung sind seit diesem

Im gleichnamigen Workshop der BWS für Be-triebsräte in internationalen Unternehmen er-fuhren über 30 Kolleg(inn)en mehr darüber, was hinter den täglichen Schreckensmeldungen über die Zahlungsunfähigkeit europäischer Staaten und die Regulierung der Finanzmärkte steckt. Der einleitende Vortrag von Andreas Bötsch (Eu-ropäischer Gewerkschaftsbund) erläuterte die Historie der Kettenreaktion, an deren Ende die Eurokrise steht, und zeigte Szenarien zur Lösung der Krise unter Berücksichtigung der Arbeit-nehmerinteressen auf. Die besondere Situation Deutschlands als exportorientierter Industrie-staat war Gegenstand intensiver Diskussion.

Dr. Tim Pixa (PCG – Project-Consult) legte den Akzent auf den Beitrag der Europäischen Be-triebsräte zu Demokratie und nachhaltiger Un-ternehmensentwicklung; Dr. Alexander Stuwe

Jahr verbessert worden. Eurobetriebsräte haben einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf ange-messene Ausstattung und die Schulung, die sie für ihre Aufgaben fit macht.

Für folgende Themenbereiche können wir Euch gerne ein individuelles Angebot unterbreiten:

Bildungsangebote für Europäische Betriebsräte, SE-Betriebsräte und deren Mitglieder mit dem Schwerpunkt auf folgende Fragen:

p Welche Kenntnisse müssen EBR-Mitglieder haben?

p Wie entwickelt man den EBR weiter?

Bildungsangebote zu europäischen Themen in der BWS-Führungsakademie zur Vermittlung von Hintergrundwissen und Auseinandersetzung mit aktuellen Themen.

Weitere Infos auf: www.igbce-bws.de/wir_ueber_uns/europa

Kontakt: IG BCE BWS GmbH

[email protected] · Tel. 0511 7631-336

Europa in der Krise

(Sparda-Bank) referierte u.a. zu den Auswir-kungen der Krise auf die Finanzierungsmöglich-keiten der Unternehmen. Der praxisrelevante Vortrag „Europäisierung der Unternehmen und betriebliche Altersversorgung“ (Michael Hennig, Finanzdienstleister Fidelity Worldwide) löste leb-hafte Kontroversen aus: Was sind die geeigneten Reaktionen der Beteiligten am Markt und welche Rolle sollen die Regierungen übernehmen?

Zum Abschluss der Tagung wurden mit den Teilnehmer(inne)n Themen für zukünftige Ver-anstaltungen entwickelt. Aufgrund der positiven Resonanz werden IG BCE und BWS in Kürze kon-krete Angebote hierzu veröffentlichen.

Ansprechpartner: Rolf Jäger

[email protected] · Tel. 0511 7631-336

Europäische Arbeitnehmervertretung braucht zusätzliche Kompetenz

Wo bleiben die Interessen der Beschäftigten?

Glossar zur europäischen Ge-werkschaftsarbeit (Englisch)

Christiane Horstenkamp

BWS Fachverlag

19,59 €Bestellnummer: BWS 001907

Bilanzanalyse leicht gemacht Das Grundwissen für den Wirt-schaftsausschuss und Betriebsrat zur Analyse von Jahres- und Kon-zernabschlüssen nach HGB- und IFRS-Standard.

Laßmann, Rupp, Engel-Bock

BUND Verlag, 6. Auflage 2012

34,90 €ISBN: 978-3-7663-6081-6

Wortschatz für die Gewerk-schaftsarbeit Deutsch-Franzö-sisch / Französisch-Deutsch

Bister, Parkin, Besler

DGB SAAR, 2. Auflage 2009

10,00 €

Den BWS-Fachverlag erreicht Ihr über die folgende neue Webseite:

www.bws-fachverlag.de

Bestellungen unter der E-Mail-Adresse [email protected], per Telefon: 0511 7631-591 oder per Fax: 0511 7631-881774

BWS-Fachverlag

Mitbestimmung in der Europäischen Aktien- gesellschaft (SE) Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Edgar Rose, Roland Köstler

BUND Verlag, März 2011, kartoniert

12,90 €ISBN: 978-3-7663-6088-5

FachliteraturFachliteratur

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BetriebsrataktuellaktuellAusgabe 2/12 · Juni 2012

Im Pilotprojekt LIFT.COM innerhalb des Pro-gramms Lebenslanges Lernen (PLL)/Berufsbil-dung (Leonardo) der Europäischen Kommission hat die IG BCE Lehrgangspläne und Trainingsma-terialien zum Thema „Interkulturelle Teament-wicklung in Eurobetriebsräten“ entwickelt. Diese Materialien werden nun – ergänzt durch aktuelle Unterlagen zum rechtlichen und organisatori-

schen Rahmen für die EBR-Arbeit – im neuen Leonardo-Transferprojekt TEAM.EWC in Europa verbreitet. So entstehen bis Ende 2013 Trainings-einheiten zur Qualifizierung von Referent(inn)en an gewerkschaftlichen Bildungseinrichtungen in Europa, die einen neuen Standard der Kompe-tenzentwicklung für Europäische Betriebsräte setzen.

Interessierte finden Programm, Ziele und Part-nerorganisationen dieses zukunftsweisenden Projekts in der Datenbank der Europäischen Kommission und der Nationalen Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung http://www.adam-europe.eu.

Ansprechpartner: Rolf Jäger

[email protected] · Tel. 0511 7631-336

TEAM.EWC – Standards für Referenten

Herausgeber BWS Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IG BCE mbH | Königsworther Platz 6 · 30167 Hannover

Verantwortlich Edeltraud Glänzer Peter Wind

Redaktion Jan Grüneberg · Doris Meißner | IG BCE, Hannover Daniele Frijia · Rolf Jäger | IG BCE BWS GmbH Kathrin Behrens | kb2, Berlin

Gestaltung & Layout Antje Zimmermann · Julia Hintz | junge meister*, Berlin

Druck BWH GmbH – Die Publishing Company, Hannover

Impressum

http://facebook.com/igbcebws

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Kündigungsschutz für Wahlbewerber

In dieser Kündigungsschutzklage richtete sich ein Arbeitnehmer gegen die ordentli-che Kündigung des Arbeitgebers zum Ende der Probezeit, weil für ihn als Bewerber für eine Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3 KSchG ein Sonderkündigungsschutz be-steht.

Die Besonderheit bei dieser Kündigung lag darin, dass der Arbeitnehmer zuvor in seiner Probezeitbeurteilung teilweise negative Bewertungen auch in Hinblick auf seine Arbeitsweise erhalten hatte. Diese Negativbewertung konnte nach der Betriebsvereinbarung eine über die Probezeit hinausgehende Weiterbeschäf-tigung ausschließen. Nur wenige Tage später versendete der Arbeitgeber an ei-nem Freitag die ordentliche Kündigung an den Arbeitnehmer, die diesem am da-rauffolgenden Montag zuging. Vor Zugang der Kündigung war der Arbeitnehmer am Sonnabend zur Arbeit eingeteilt. An die-sem Tag fertigte er einen ihn als Bewerber ausweisenden schriftlichen Wahlvorschlag und erklärte auf demselben Dokument sein Einverständnis für seine Kandidatur als Betriebsrat. Noch am selben Tag erhielt der Arbeitnehmer vier Stützunterschriften und sendete den Vorschlag an den Wahl-vorstand, der ihn jedoch frühestens am Montag erhielt, also am Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens. Mehr als einen Monat danach wurde der Arbeitnehmer zum Mitglied des Betriebsrates gewählt.

Das BAG hat hier die ordentliche Kündi-gung des Arbeitgebers wegen des Sonder-kündigungsschutzes des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG für un-zulässig erklärt. Der Kündigungsschutz beginnt vom Zeitpunkt der Aufstellung

des Wahlvorschlags an, § 15 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Arbeitnehmer war zum Zeit-punkt der Betriebsratswahl, die über einen Monat nach der Einreichung des Wahlvor-schlags stattfand, bereits sechs Mona-te im Betrieb. Dabei legte das BAG den Begriff „Aufstellung“ wie folgt aus: „Der Sonderkündigungsschutz beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für den Kandidaten ein Wahlvor-schlag vorliegt, der die nach dem BetrVG erforderliche Mindestzahl von Stützunter-schriften aufweist. Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand kommt es nicht an.“ In diesem zeitlichen Stadium ist bereits eine gewisse Verbindlichkeit der Wahlbe-werbung eingetreten.

BAG 07.07.2011 – 2 AZR 377/10 – NZA 2012, 107

Arbeitgeberpflicht nicht tarifgebundene Arbeitnehmer in betriebliche Vergütungsord-nung einzugruppieren

Streitgegenstand dieser Entscheidung des BAG war die Frage, ob eine tarifgebun-dene Arbeitgeberin bei der Neueinstellung eines nicht tarifgebundenen Beschäftig-ten Mitbestimmungsrechte des Betriebs-rats hinsichtlich der Eingruppierung be-achten muss.

Die Arbeitgeberin hatte mit den neu ein-gestellten Arbeitnehmern nur noch indi-viduelle Arbeitsentgelte vereinbart und auch keine Eingruppierungen mehr nach den Gehaltsgruppen des Tarifvertrages vorgenommen. Der Betriebsrat hatte da-raufhin beantragt, dass die Arbeitgebe-rin es nach § 101 BetrVG zu unterlassen hätte, den im Betrieb geltenden Entgelt-tarifvertrag zu ignorieren. Bei positiver

Entscheidung des Gerichts sollte für jeden erneuten Verstoß der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld angedroht werden. Die Klage des Betriebsrates war erfolgreich. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass die Tarifgebundenheit für die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unerheblich ist. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Entgelttarifvertrag anzuwenden, wenn und soweit deren Inhalte dem Beteiligungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG des Betriebsrates unterfallen. Richtigerweise stellt das BAG klar, dass das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG wegen der gesetzlichen Bindung an die tarifliche Vergütungsord-nung ausgeschlossen ist. Allerdings ist die Funktion des Tarifvorbehalts und Geset-zeszweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darin zu sehen, dass die Umsetzung der tariflichen Vereinbarungen vom Arbeitge-ber auch eingehalten werden. Demnach kann nicht an der Frage der Tarifgebun-denheit die Mitbestimmung des Betriebs-rates bestimmt werden, denn die Gefahr, dass durch Außerachtlassen der tariflichen Gehaltsgefüge die Lohngerechtigkeit und die Transparenz hinsichtlich der Lohnver-teilung nicht mehr sichergestellt werden kann, ist hoch.

Mit dieser Entscheidung ist das BAG von seiner ständigen Rechtsprechung abgewi-chen, dass der Betriebsrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn eine Ver-gütungsordnung bestand, die auch für den Beschäftigten Anwendung findet. BAG 18.10.2011

– 1 ABR 25/10 – NZA 2012, 392

Alle Entscheidungen sind unter www.bundesarbeitsgericht.de zu finden.

Wichtige BAG-Entscheidungen


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