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BÜRGERSCHAFT 19/1040 DER FREIEN UND HANSESTADT …¤nzen... · bendem Erfolg ist die Einschaltung...

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/1040 19. Wahlperiode 02.09.08 Große Anfrage der Abgeordneten Ties Rabe, Thomas Böwer, Wilfried Buss, Barbara Duden, Britta Ernst, Gerhard Lein, Andrea Rugbarth, Carola Veit (SPD) und Fraktion vom 05.09.08 und Antwort des Senats Betr.: Schulschwänzen, Schulverweigerung – hat Hamburg die Probleme im Griff? Nach dem deutschen Schulrecht bezeichnet Schulabsentismus die wieder- holte, ganztägige, unentschuldigte Abwesenheit von minderjährigen und somit schulpflichtigen Schülern in der Schule. Schulabsentismus wird je nach Bundesland, Schulamt oder der Dauer unterschiedlich bestraft. Die Zahl der Schulverweigerer wird für Deutschland mit etwa 300.000 angegeben. Schul- absentismus führt nicht selten dazu, dass Schülerinnen und Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und keinen Ausbildungsplatz erhalten. Durch Schulabsentismus wird das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet, oftmals führen „Karrieren“ von Schulverweigerern in die Kriminali- tät und sind Anzeichen für gravierende Missstände im häuslichen Umfeld. Die vielschichtigen Ursachen von Schulabsentismus sind Gegenstand diver- ser bundesweiter Untersuchungen und können im sozialen, familiären oder schulischen Umfeld liegen. In Hamburg ist gerade nach dem „Fall Jessica“ versucht worden, Schulpflichtverletzungen durch neue Maßnahmen und Kon- trollen zu begegnen. Obwohl es rechtlich bereits möglich war, eine Wohnung zu betreten, wenn der Verdacht bestand, dass sich dort ein der Schulpflicht dauerhaft nicht nachkommendes Kind aufhält, wurde zum besseren Schutz von Kindern in Hamburg 2005 die Einführung des Schulzwangs und die Neufassung der „Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen“ beschlossen. Mit beiden Maßnahmen sollte dem Schulabsentismus von Kindern und Jugendli- chen wirksamer begegnet werden. Basierend auf den gemachten Erfahrungen wurde 2008 eine aktualisierte Richtlinie von der Behörde für Bildung und Sport und zudem eine „Handrei- chung zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen“ herausgegeben, die neben allgemeinen Informationen auch eine neue Checkliste und zum Teil neue Formblätter enthält. Die Handreichung zum Umgang mit Schulpflichtverlet- zungen zeigt auf, wie bei Fällen von Schulabsentismus verfahren werden soll. Demnach sollen zunächst pädagogische Maßnahmen Vorrang vor rechtli- chen haben. Hierzu zählen unter anderem normenverdeutlichende Gesprä- che, Schüler/-innen- und Eltern-Beratungen oder Schulwechsel. Bei ausblei- bendem Erfolg ist die Einschaltung von REBUS, die Einschaltung der Schul- aufsicht sowie die Anwendung rechtlicher Maßnahmen – Buß- und Zwangs-
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/104019. Wahlperiode 02.09.08

Große Anfrage der Abgeordneten Ties Rabe, Thomas Böwer, Wilfried Buss, Barbara Duden, Britta Ernst, Gerhard Lein, Andrea Rugbarth, Carola Veit (SPD) und Fraktion

vom 05.09.08

und Antwort des Senats

Betr.: Schulschwänzen, Schulverweigerung – hat Hamburg die Probleme im Griff?

Nach dem deutschen Schulrecht bezeichnet Schulabsentismus die wieder-holte, ganztägige, unentschuldigte Abwesenheit von minderjährigen und somit schulpflichtigen Schülern in der Schule. Schulabsentismus wird je nach Bundesland, Schulamt oder der Dauer unterschiedlich bestraft. Die Zahl der Schulverweigerer wird für Deutschland mit etwa 300.000 angegeben. Schul-absentismus führt nicht selten dazu, dass Schülerinnen und Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und keinen Ausbildungsplatz erhalten. Durch Schulabsentismus wird das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet, oftmals führen „Karrieren“ von Schulverweigerern in die Kriminali-tät und sind Anzeichen für gravierende Missstände im häuslichen Umfeld.

Die vielschichtigen Ursachen von Schulabsentismus sind Gegenstand diver-ser bundesweiter Untersuchungen und können im sozialen, familiären oder schulischen Umfeld liegen. In Hamburg ist gerade nach dem „Fall Jessica“ versucht worden, Schulpflichtverletzungen durch neue Maßnahmen und Kon-trollen zu begegnen.

Obwohl es rechtlich bereits möglich war, eine Wohnung zu betreten, wenn der Verdacht bestand, dass sich dort ein der Schulpflicht dauerhaft nicht nachkommendes Kind aufhält, wurde zum besseren Schutz von Kindern in Hamburg 2005 die Einführung des Schulzwangs und die Neufassung der „Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen“ beschlossen. Mit beiden Maßnahmen sollte dem Schulabsentismus von Kindern und Jugendli-chen wirksamer begegnet werden.

Basierend auf den gemachten Erfahrungen wurde 2008 eine aktualisierte Richtlinie von der Behörde für Bildung und Sport und zudem eine „Handrei-chung zum Umgang mit Schulpflichtverletzungen“ herausgegeben, die neben allgemeinen Informationen auch eine neue Checkliste und zum Teil neue Formblätter enthält. Die Handreichung zum Umgang mit Schulpflichtverlet-zungen zeigt auf, wie bei Fällen von Schulabsentismus verfahren werden soll.

Demnach sollen zunächst pädagogische Maßnahmen Vorrang vor rechtli-chen haben. Hierzu zählen unter anderem normenverdeutlichende Gesprä-che, Schüler/-innen- und Eltern-Beratungen oder Schulwechsel. Bei ausblei-bendem Erfolg ist die Einschaltung von REBUS, die Einschaltung der Schul-aufsicht sowie die Anwendung rechtlicher Maßnahmen – Buß- und Zwangs-

Drucksache 19/1040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

gelder et cetera – vorgesehen. Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass Fehlzeiten sorgfältig dokumentiert, Verfahrensschritte eingehalten sowie alle entscheidungsrelevanten Unterlagen in den Schülerbogen aufge-nommen werden.

Auch im Zusammenhang mit der Aufklärung zum „Fall Morsal“ spielen aktuell die Themen Schulabsentismus, Zuständigkeiten, An- und Abmeldeverfahren sowie die Aktenführung an Schulen eine wichtige Rolle. So hat der Leiter des Amtes für Bildung in der Sitzung des Familien-, Kinder- und Jugendaus-schusses am 10. Juni 2008 geäußert, dass die Führung von Morsals Schü-lerakte nicht den Ansprüchen der Aktenführung entsprochen hätte. Auch bei vielen anderen Schulen in Hamburg würde demnach möglicherweise die Aktenführung nicht den Ansprüchen der Behörde genügen. Die Schule hätte sich in diesem Fall auf die Erstzuständigkeit des Jugendamtes verlassen; REBUS war nach Einschätzung der Schulbehörde während des Falles nicht einzubeziehen. Das Abmeldeverfahren im „Fall Morsal“ hat nun dazu geführt, dass die zuständige Behörde eine neue Dienstanweisung erlassen hat.

Zu vorliegenden Erkenntnissen aus der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich Schulabsentismus ist unter anderem in Schriftlichen Kleinen Anfra-gen (19/570, 19/574, 19/575) gefragt worden. Eine Reihe von Fragen konnte vom Senat nicht beantwortet werden, da Daten nicht statistisch erfasst und Einzelfallauszählungen in der für die Beantwortung von Schriftlichen Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsauf-wand nicht möglich sein würden.

Da erlassene Maßnahmen – gerade bei dem sensiblen Thema des Schulab-sentismus und seiner Folgen – auch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden sollten, fragen wir den Senat:

Eine statistische Auswertung der eingegangenen Fälle nach Stadtteilen ist erstmals ab Jahresbeginn 2007 möglich. Für weiter zurückliegende Vorgänge müssten vorhan-dene Akten einzeln durchgesehen werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwal-tungsaufwand nicht möglich. Soweit nachfolgend Angaben zu Stadtteilen gemacht werden, beziehen sich diese auf die Schulen, die die entsprechenden Schülerinnen und Schüler besuchten oder an denen sie sich anmelden oder vorstellen sollten.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

I. Daten zum Thema Schulabsentismus

Allgemeine Entwicklung

1. Welche neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Untersuchungen gibt es zum Thema Schulabsentismus in der Bundesrepublik Deutsch-land oder Hamburg?

Neuere, auf Deutschland beziehungsweise Hamburg bezogene Untersuchungen zum Schulabsentismus sind: Block, Brettfeld & Wetzels (2007), Ricking (2006), Schulze & Wittrock (2005). Hervorzuheben sind folgende Ergebnisse und Aussagen:

• Schulabsentismus ist ein komplexes Phänomen mit vielfältigen Einflussfakto-ren auf sozialer, familiärer, schulischer und individueller Ebene und insofern nicht als homogenes Verhaltensmuster zu verstehen (Ricking, 2006).

• Die schulmeidenden Verhaltensmuster lassen sich hinsichtlich der Bedin-gungskonstellationen in drei Gruppen, das Schulschwänzen, die Schulver-weigerung (bis hin zur Schulphobie) und das Zurückhalten durch Sorge-berechtigte untergliedern, wobei Mischformen möglich sind (Ricking, 2006).

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

• Schulabsentismus beginnt häufig mit der Ablehnung bis hin zur Verweigerung der schulischen Leistungsanforderungen, dem mangelnden Interesse an schulischen Prozessen und geht zumeist einher mit Unterrichtsstörungen und anderem Fehlverhalten in der Schule (Schulze & Wittrock, 2005).

• Die Absentismusquoten steigen mit zunehmendem Alter an und erreichen zumeist in den 8. und 9. Jahrgangsstufen die höchsten Werte (Schulze & Wittrock, 2005).

• Geschlechtsspezifische Unterschiede sind kaum feststellbar (Schulze & Witt-rock, 2005).

• Je niedriger der Bildungsgang ist, desto höher sind die Absentismusquoten (Schulze & Wittrock, 2005).

• In den Dunkelfeldstudien zur Jugendgewalt – speziell auch für die Freie und Hansestadt Hamburg – werden die empirischen Zusammenhänge zwischen Schulschwänzen und Jugenddelinquenz bestätigt (Block, Brettfeld & Wetzels, 2007).

• Massives Schulschwänzen (fünf Tage und mehr) betrifft unter Einbeziehung der Förderschulen circa 15,5 Prozent der Jugendlichen (Block, Brettfeld & Wetzels, 2007).

2. Wie hat sich der Schulabsentismus in Hamburg in den letzten fünf Jah-ren entwickelt?

Schulpflichtverletzungen, welche die Schulen selbständig aufklären und abschließend bearbeiten, werden von der zuständigen Behörde statistisch nicht erfasst. Den regio-nalen Beratungs- und Unterstützungsstellen (REBUS) wurden von den Schulen fol-gende Fallzahlen mit Absentismus als zentralem Meldeanlass oder als Teil einer komplexen Problemkonstellation gemeldet:

Schuljahr 2003/04 2004/05 2005/061 2006/07 2007/082

Bearbeitete Fälle 1.151 2.178 1.877 1.869 1.140

3. Wie bewertet der Senat das Problem des Schulabsentismus?

4. Sieht der Senat über die „Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtver-letzungen“ hinaus weiteren Handlungsbedarf zur Bekämpfung des Schulabsentismus? Wenn ja, welchen?

Die zuständige Behörde hat in den letzten Jahren die fachliche Auseinandersetzung mit dem Schulabsentismus intensiviert und die Hilfestellung im Einzelfall ausgeweitet. Die Verfahrensschritte zur Meldung der Einzelfälle und die strukturellen Rahmenbe-dingungen der Kooperation zwischen Schulen, REBUS und Jugendämtern sind aktuell optimiert worden (Handreichung, Checkliste und Richtlinie). Projekte zur Reintegration von Schulschwänzern beziehungsweise -verweigerern sind an verschiedenen Stand-orten etabliert worden. Die Kooperation der zuständigen Behörde beziehungsweise der Schulen mit der Polizei ist im Rahmen des Handlungskonzepts „Handeln gegen Jugendgewalt“ weiterentwickelt worden (Drs. 18/7296). Im Übrigen siehe Antworten zu 21. bis 28.

In einem weiteren Schritt sollen Bausteine für den präventiven und früh-interventiven Umgang mit Schulabsentismus in Schulen entwickelt und entsprechende Fortbil-dungsmaßnahmen für Lehrkräfte angeboten werden. Außerdem sind die angewand-ten erzieherischen und pädagogischen Maßnahmen bezüglich des Schulschwänzens

1 Bis 30. November 2005 einschließlich der sogenannten Anmeldefälle, die ab dann in der Rechtsabteilung bearbeitet werden. 2 REBUS Berufliche Schulen gehört seit dem 01. Januar 2007 zum HIBB, die entsprechenden Fallzahlen sind nicht enthalten. Im Übrigen siehe Antwort zu 12 a).

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nach den empirischen Untersuchungen der Dunkelfeldstudien auf schulformspezifi-sche Aspekte hin zu überprüfen.

5. Welche Erfahrungen hat der Senat mit der „Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen“? Sieht er Änderungsbedarf? Wenn ja, wel-chen?

Die Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen setzt einen verbindlichen Rahmen für die Kooperation von Schulen, REBUS, der zuständigen Behörde und dem Jugendamt und hat die Verfahrens- und Handlungssicherheit erhöht. Nach den Erfah-rungen der letzten Monate gibt es zurzeit keinen Änderungsbedarf.

Vorstellungs- und Anmeldungsverfahren

6. Nach der Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen (Num-mer 8.2) werden die Fälle, in denen beim Vorstellungs- und Anmeldever-fahren auch durch Hausbesuche der Schulen kein Kontakt zu den Fami-lien hergestellt werden konnte, mit den Vorstellungs- und Anmeldungs-unterlagen an die Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufs-bildung weitergegeben.

a. Wie viele Hausbesuche der Schulen hat es jeweils in den Schuljah-ren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 von jeweils wem gege-ben?

b. Wie wurde bei den jeweiligen Fällen weiter verfahren und mit wel-chen Ergebnissen?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine Sonder-erhebung in allen Hamburger Schulen, die zudem eine Auswertung aller einschlägi-gen Schülerakten erfordert, ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Nach der Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen (Num-mer 8.1 und 8.2) werden die Fälle, in denen beim Vorstellungs- und Anmeldeverfahren kein Kontakt zu den Familien von schulpflichtig wer-denden Kindern hergestellt werden kann, an die Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung weitergegeben. Seit der Anmelde-runde für das Schuljahr 2006/2007 werden diese Fälle statistisch erfasst.

Im Jahr 2006 (Anmelderunde 2006/2007) wurden 297, im Jahr 2007 (Anmelderunde 2007/2008) 176 und im Jahr 2008 (Anmelderunde 2008/2009) 133 Fälle der Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung gemeldet.

a. Wie viele Fälle wurden jeweils in welchen Stadtteilen in den Schul-jahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 gemeldet und um wel-che Art der Schulpflichtverletzung handelte es sich jeweils?

Zu Art und Anzahl der Fälle, die seitens der zuständigen Behörde nach Kalenderjah-ren erfasst werden, siehe Anlage.

b. Wie wurde bei den jeweiligen Fällen weiter verfahren und mit wel-chen Ergebnissen?

Nach Eingang eines Falles, in dem kein Kontakt zu den Sorgeberechtigten hergestellt werden konnte, informiert die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde zunächst das zuständige Jugendamt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsabteilung suchen sodann die Wohnung der Betroffenen auf. Treffen sie das Kind und eine sor-geberechtigte Person an, begleiten sie sie in die Schule oder sie vereinbaren verbind-liche Termine für die Vorstellung oder Anmeldung des Kindes in der Schule. Bei feh-lendem Mitwirkungswillen kann ein Jurist der Rechtsabteilung die zwangsweise Zufüh-rung des Kindes zur Schule anordnen. Wird niemand angetroffen, erfolgt ein weiterer Hausbesuch entweder vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr. Hiermit werden Vorgaben erfüllt,

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

die durch die Rechtsprechung festgeschrieben wurden. Sofern bekannt ist, welche Kindertagesbetreuungseinrichtung das Kind betreut, kann mit der Schulleitung verein-bart werden, dass diese das Kind in der Kita besucht und im Beisein der Erzieherin-nen die erforderlichen Tests durchführt. Kann kein Kontakt zur Familie hergestellt werden und werden auch auf andere Weise keine gesicherten Kenntnisse über die Familie gewonnen, kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Wohnung nach der oder dem Schulpflichtigen anordnen. Alternativ ist es möglich, mit einem Bußgeld- oder einem Zwangsgeldbescheid die Erfüllung der Schulpflicht durchzuset-zen.

Die Vorgänge wurden mit den folgenden Ergebnissen abgeschlossen:

• Anmeldung in der Schule erfolgt,

• Vorstellung in der Schule erfolgt,

• amtliche Abmeldung, weil festgestellt werden konnte, dass das Kind in Ham-burg tatsächlich nicht wohnt.

• Erledigung in sonstiger Weise, zum Beispiel:

o Verpflichtung wurde bereits an einer anderen Schule erfüllt,

o Befreiung von der Schulpflicht wegen nachgewiesenen Schulbesuchs im Ausland.

Welches in den einzelnen Fällen der Erledigungsgrund war, ist statistisch nicht aus-wertbar. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentari-schen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

8. Nach der Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen (Nr. 8.3) werden die Fälle, in denen ein Kontakt zur Familie bestanden hat, eine Vorstellung oder Anmeldung aber dennoch nicht erfolgt ist, an REBUS weitergegeben.

a. Wie viele Meldungen an welche REBUS-Stelle hat es diesbezüglich jeweils in den Schuljahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 von jeweils wem gegeben?

b. Wie wurde bei den jeweiligen Fällen weiter verfahren und mit wel-chen Ergebnissen?

REBUS ist zuständig, wenn zu den Eltern eines anzumeldenden oder vorzustellenden Kindes zwar ein Kontakt der Schule bestanden hat, die Anmeldung oder Vorstellung dann aber tatsächlich nicht rechtzeitig erfolgt oder abgelehnt wird. Für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 kann keine Aussage über die Meldenden gemacht werden, da diese noch nicht erfasst wurden. Für das Schuljahr 2008/2009 kamen bis auf drei Meldungen alle von den betreffenden Schulen, zwei Meldungen gingen vom Allge-meinen Sozialen Dienst (ASD) ein und in einem Fall wandten sich die Eltern an REBUS.

In dieser Fallgruppe strebt REBUS eine Lösung an, indem mit dem Jugendamt Kon-takt aufgenommen und gegebenenfalls eine dort bereits bestehende Beratungsbezie-hung genutzt wird. In Gesprächen mit den Eltern, auch im Rahmen von Hausbesu-chen, wird versucht, die gegen eine Anmeldung oder Vorstellung bestehenden Bedenken auszuräumen. Gelingt dies nicht oder verweigern Eltern die Kommunikation und erscheint der Einsatz von Zwangsmitteln zur Normverdeutlichung angemessen, werden bei der Rechtsabteilung der zuständigen Behörde entsprechende Maßnah-men beantragt.

Die Bearbeitung durch REBUS endet regelmäßig mit der Erfüllung der Schulpflicht, wenn sich nicht im Einzelfall ergibt, dass eine Schulpflicht in Hamburg nicht besteht. Welches in den einzelnen Fällen der Erledigungsgrund war, wird statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung aller Einzelfälle ist in der für die Beantwortung einer Parla-mentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungs-aufwand nicht möglich.

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Drucksache 19/1040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

Das Fallaufkommen verteilt sich wie folgt:

Dienststelle Schuljahr 2006/07 Schuljahr 2007/08 Schuljahr 2008/09

Vor- stellung

An- meldung

Vor- stellung

An- meldung

Vor- stellung

An- meldung

Altona 2 8 6 0 1 0 Altona/West 0 0 2 16 0 0 Barmbek/Winterhude 4 5 9 0 13 2 Bergedorf 10 8 7 4 12 3 Billstedt 24 11 11 9 6 3 Bramfeld/Farmsen 7 0 5 0 1 1 Eimsbüttel 7 4 0 1 1 3 Harburg 39 0 5 3 17 3 Mitte 5 1 0 0 2 0 Nord 1 4 7 0 1 0 Nord/Ost 5 2 10 4 5 8 Rahlstedt/Tonndorf 5 1 6 2 2 2 Stellingen 10 8 7 5 1 3 Süderelbe/Finkenwerder 4 1 0 1 4 3 Wilhelmsburg 3 4 5 2 4 6 Gesamt 126 57 80 47 70 37

Anhaltende Schulpflichtverletzungen in allgemeinbildenden Schulen

Die Richtlinie für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen sieht in 8.4 vor, dass, sobald eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage oder 20 Schulstunden Unterricht in einem Monat unentschuldigt versäumt hat, die Schule dies im Schülerbogen zu dokumentieren und sich darum zu bemühen hat, den regelmäßigen Schulbesuch wiederherzustellen. Teil dieser Bemü-hungen ist mindestens ein Hausbesuch bei der Familie der Schülerin/des Schülers.

9. Wie viele Hausbesuche aufgrund dieser Vorgabe wurden von Lehrerin-nen und Lehrern oder anderen pädagogischen Mitarbeitern der Schulen jeweils im Schuljahr 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008 in welchen Stadt-teilen gemacht? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern um Jungen oder Mädchen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffe-nen Schülerinnen und Schüler kommen.

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst und sind auch nachträglich nicht konstruierbar.

10. Ein Fall ist an REBUS abzugeben, wenn innerhalb von vier Wochen ein Gespräch mit einem Sorgeberechtigten der Schülerin beziehungsweise des Schülers zur Problemlage und eine sachliche Einlassung in ihr beziehungsweise sein Schulbesuchsproblem nicht gelungen sind, bezie-hungsweise wenn ein regelmäßiger Schulbesuch binnen sechs Wochen durch die Maßnahmen der Schule nicht zu erreichen war. Der entspre-chende Meldebogen ist auszufüllen und von der Schulleitung zu unter-zeichnen. Der Fall wird nunmehr als „anhaltende Schulpflichtverletzung“ im ZSR erfasst.

In der Drs. 19/574 wurde ausgeführt, dass die Mehrzahl aller Fälle ein-vernehmlich zwischen den Schulen, REBUS und dem Allgemeinen Sozialen Dienst geregelt und in den übrigen Fällen in der Regel in Zusammenarbeit von Schule und Schulaufsicht eine Lösung gefunden wurde.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

a. Wie viele Fälle sind jeweils im Schuljahr 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008 an REBUS abgegeben worden, aus welchen Stadtteilen kamen die jeweiligen Meldungen, wie wurde bei den einzelnen Fäl-len verfahren und mit welchen Ergebnissen? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern um Jun-gen oder Mädchen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

Da die Daten per Stadtteil nicht erfasst werden, kann nur die betreuende REBUS-Stelle angegeben werden. Die Beratung mit Eltern und Schülern sind der Hauptzu-gang, den Schulbesuch wiederherzustellen. Sie wird verknüpft mit der Beratungsarbeit der Lehrkräfte, Beratungsdienste und Schulleitungen sowie der ergänzenden Entwick-lungsförderung der Schüler durch REBUS oder auch der schulersetzenden Förderung durch REBUS. Die schulersetzende Arbeit zielt auf Anbahnung, Vorbereitung und Begleitung von schulischer Integration. Im Schuljahr 2005/2006 wurden 106 Absen-tisten schulersetzend und 122 entwicklungsfördernd betreut. 2006/2007 waren es 129 schulersetzend und 122 entwicklungsfördernd. 2007/2008 waren es 151 schulerset-zende und 60 entwicklungsfördernde Maßnahmen. Bei schwierigen familiären Hinter-gründen findet eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt statt. Bei Misslingen der Maßnahmen wird die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde einbezogen. Geschlecht und Migrationshintergrund werden statistisch nicht erfasst.

Die regionale Verteilung der bearbeiteten Fälle stellt sich wie folgt dar:

Dienststelle Schuljahr 2005/06 Schuljahr 2006/07 Schuljahr 2007/08* Altona 104 78 64 Altona/West 90 112 82 Barmbek/Winterhude 174 214 96 Bergedorf 209 87 109 Billstedt 187 193 173 Bramfeld/Farmsen 99 147 60 Eimsbüttel 74 31 55 Harburg 134 140 95 Mitte 264 91 30 Nord 72 38 19 Nord/Ost 133 129 140 Rahlstedt/Tonndorf 106 82 21 Stellingen 87 56 52 Süderelbe/Finkenwerder 54 73 51 Wilhelmsburg 64 100 93 Beruf 473 298 Gesamtzahl 2.324 1.869 1.140

* ohne REBUS-Beruf

b. Was ist unter der in der Drs. 19/574 gemachten Formulierung einer „einvernehmlichen Lösung zwischen Schulen, REBUS und ASD“ zu verstehen? Wie viele der Fälle wurden in diesem Sinne gelöst?

c. Wie viele „übrige Fälle“ gab es im Sinne der Senatsantwort in der Drs. 19/574 und was ist darunter zu verstehen?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst, wenn im Vorfeld einer formellen Meldung eine Lösung gefunden wurde. Je nach Konstellation des Einzelfalles wurden unter anderem folgende Maßnahmen getroffen:

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• Befreiung von der Schulpflicht bis zur Aufnahme in die Psychiatrie,

• Begleitete Durchführung eines Betriebspraktikums,

• Schulersetzende Maßnahme durch REBUS,

• Maßnahmen der Jugendhilfe,

• Aufnahme in bestehende Absentismusprojekte (zum Beispiel im Rauhen Haus).

11. Werden Schülerinnen und Schüler wegen des Symptoms „Schulabsen-tismus“ an REBUS überwiesen, muss nach Ablauf von weiteren drei Monaten die Schulaufsicht eingeschaltet werden, wenn keine deutliche Verbesserung im Schulbesuch erreicht wurde. Dies gilt entsprechend für Schulen, die über sozialpädagogische Beratungskompetenz verfügen.

Nur in drei Fällen soll es zu einer formalen Meldung im Sinne der Richtli-nie im Schuljahr 2007/2008 gekommen sein, und zwar seitens der Schu-le Altonaer Straße/Arnkielstraße, Schule Frohmestraße und Schule Ernst-Henning-Straße.

a. Ist dies zutreffend oder gab es weitere Fälle?

Ja.

b. Warum kam es gerade in diesen drei Fällen zu formalen Meldun-gen?

Weil im Vorfeld keine einvernehmlichen Lösungen gefunden werden konnten.

c. Wie ist die Schulaufsicht mit den jeweiligen Fällen umgegangen?

• Nachträgliche Genehmigung eines Antrags auf Befreiung von der Schul-pflicht.

• Kontaktaufnahme mit der nächsthöheren Leitungsebene im ASD zur Abklä-rung der Frage der Kindeswohlgefährdung.

• Prüfung, ob alle wirksamen pädagogischen und rechtlichen Mittel ausge-schöpft sind und Beratung mit den handelnden Institutionen über erfolgver-sprechende Maßnahmen.

d. Welche Ergebnisse wurden in den drei Fällen erzielt?

• Legitimierung des Schulbesuchs im Ausland.

• Verstetigung des Schulbesuchs bis zum Ende der Vollschulzeitpflicht. Zu Beginn des laufenden Schuljahres Aufnahme in eine Gewerbeschule mit regelmäßigem Schulbesuch bei einzelnen Fehltagen.

• Alle Maßnahmen einschließlich des Schulzwangs haben wegen der kulturel-len Besonderheiten der Familie bisher nicht zu einer Verstetigung des Schul-besuchs geführt. Die Bemühungen werden mit hohen personellem Aufwand fortgesetzt.

e. In wie vielen Fällen wurde seit 2006 jährlich die Unterstützung der Polizei gesucht, um die Schulpflicht durchzusetzen?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden von den zuständigen Behörden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauswertung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Ver-waltungsaufwand nicht möglich.

12. Auch bei anhaltenden Schulpflichtverletzungen in beruflichen Schulen hat die Schule es im Schülerbogen zu vermerken, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mehr als drei Tage oder 20 Schulstunden in einem Monat unentschuldigt versäumt hat. Die Schule hat sich dann darum zu bemühen, den regelmäßigen Schulbesuch wiederherzustellen. Die Schule soll dann Kontakt mit den Jugendlichen und einem Sorgeberech-

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

tigten, gegebenenfalls auch mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen. Dabei soll der Sachverhalt geklärt und vereinbart werden, wie der regel-mäßige Schulbesuch erreicht werden kann. Die Schule zieht bei erfolg-losem Bemühen spätestens nach zwei Wochen den Beratungslehrer hinzu. Nach spätestens zwei weiteren Wochen wird REBUS Berufliche Schulen hinzugezogen. Nach zehn Wochen anhaltender Schulpflichtver-letzung stellt die Schule den Antrag auf Maßnahmen des Verwaltungs-zwanges oder Erlass eines Bußgeldes. Alle genannten Fristen beziehen sich auf Vollzeitschüler. Für Teilzeitschülerinnen und -schüler legt die Schule in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben angemessene Fris-ten fest.

a. In wie vielen Fällen und von jeweils welchen beruflichen Schulen wurde jeweils in den Schuljahren 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008 aufgrund von Schulpflichtverletzungen REBUS Berufliche Schulen hinzugezogen, wie wurde mit den Fällen verfahren, mit welchen Ergebnissen und in wie vielen Fällen waren Schülerinnen und Schü-ler betroffen, die nicht in einer dualen Ausbildung (zum Beispiel BVJ) waren? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern um Jungen oder Mädchen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

REBUS Berufliche Schulen wurde wegen Schulpflichtverletzung von beruflichen Schulen hinzugezogen:

• Im Schuljahr 2005/2006 in 434 Fällen (duale Ausbildung: 7; Vollzeitausbil-dung: 427),

• im Schuljahr 2006/2007 in 300 Fällen (duale Ausbildung: 9; Vollzeitausbil-dung: 291),

• im Schuljahr 2007/2008 in 248 Fällen (duale Ausbildung: 10; Vollzeitausbil-dung: 238).

Eine Einzelfallauswertung zur Beantwortung der weitergehenden Fragen zu den vorgenannten 982 Fällen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich

b. Welche unterschiedlichen Regelungen gibt es an den Hamburger beruflichen Schulen bezüglich der Fristen für Teilzeitschülerinnen und Teilzeitschüler?

Grundsätzlich gilt an allen Schulen für Teilzeitschülerinnen und Teilzeitschüler die im Arbeitsleben übliche Drei-Tage-Frist zur Information der Ausbildungsbetriebe. In besonders gelagerten Einzelfällen erfolgt eine Unterrichtung bereits am ersten Fehltag (zum Beispiel aus zielgruppenspezifischen Gründen in der Berufsvorbereitung bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen mit den entsendenden Trägern).

Zwangsmittel und Bußgelder

13. Von den Hamburger Schulen wurden 2006 610, 2007 738 und 2008 (Stand 18.06.08) 503 Fälle von Schulpflichtverletzungen zur Prüfung und Einleitung von Zwangsmitteln oder Bußgeldern an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde geleitet.

a. Aus welchen Stadtteilen wurden jeweils 2006, 2007, 2008 die Schul-pflichtverletzungen zur Prüfung und Einleitung von Zwangsmitteln oder Bußgeldern an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde geleitet und um welche Schulpflichtverletzungen handelte es sich hierbei jeweils? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffe-nen Schülerinnen und Schülern um Jungen oder Mädchen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

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Drucksache 19/1040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

Das Geschlecht, der Migrationshintergrund und die von der oder dem Schulpflichtigen besuchte Jahrgangsstufe werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Anlage.

b. Wie viele und welche Zwangsmittel wurden in welchen Stadtteilen umgesetzt?

Die Fallzahlen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Stadtteil 2007 2008 (Stand 15.09.2008)

Anordnung Schulzwang

Zwangsgeld Anordnung Schulzwang

Zwangsgeld

Allermöhe 0 0 1 0 Altona-Altstadt 3 0 0 1 Altona-Nord 0 0 0 0 Altona-West 1 0 0 0 Bahrenfeld 1 0 0 0 Barmbek-Nord 0 1 0 0 Barmbek-Süd 0 0 1 0 Bergedorf 1 0 1 0 Bergstedt 0 0 0 0 Billbrook 2 1 0 0 Billstedt 2 0 0 2 Blankenese 0 0 0 0 Bramfeld 1 0 0 2 Dulsberg 0 1 0 0 Eidelstedt 1 0 0 1 Eißendorf 2 0 0 0 Eppendorf 0 0 0 0 Farmsen-Berne 0 1 0 0 Fuhlsbüttel 0 0 0 0 Hamm-Mitte 0 0 0 0 Hamm-Süd 0 0 0 0 Harburg 0 0 0 0 Heimfeld 1 0 0 0 Hoheluft-Ost 0 0 0 0 Hohenfelde 0 0 0 0 Horn 0 0 0 0 Iserbrook 0 0 0 0 Jenfeld 1 0 0 0 Kirchwerder 0 0 1 0 Langenhorn 0 0 0 0 Lohbrügge 0 0 0 0 Lokstedt 0 0 0 0 Lurup 0 0 0 0 Marienthal 0 0 0 0 Neugraben-Fischbek

0 0 0 1

Neustadt 0 0 0 0 Niendorf 0 1 0 0 Othmarschen 0 0 1 0 Ottensen 0 0 2 0 Rahlstedt 0 0 0 0 Rissen 0 0 0 0 Rothenburgsort 0 0 0 0 Schnelsen 1 0 0 0 St. Georg 0 0 0 1 St. Pauli 0 1 0 0 Sülldorf 1 0 0 0

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

Stadtteil 2007 2008 (Stand 15.09.2008)

Anordnung Schulzwang

Zwangsgeld Anordnung Schulzwang

Zwangsgeld

Wandsbek 0 0 0 0 Wilhelmsburg 8 2 1 0 Winterhude 0 0 0 0 gesamt: 26 8 8 8

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

c. Wie viele Bußgeldbescheide wegen Schulpflichtverletzung wurden in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 verhängt? (Bitte auch nach Stadtteilen aufschlüsseln.)

Die erfragten Daten sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:

Stadtteil 2007 2008 (Stand 15.09.2008)

Allermöhe 23 13 Alsterdorf 0 0 Altona-Altstadt 6 5 Altona-Nord 5 0 Bahrenfeld 9 3 Barmbek-Nord 6 7 Barmbek-Süd 23 20 Bergedorf 28 24 Billbrook 6 0 Billstedt 6 10 Billwerder 0 3 Blankenese 2 3 Borgfelde 28 47 Bramfeld 3 5 Dulsberg 2 3 Eidelstedt 2 4 Eimsbüttel 5 12 Eißendorf 1 2 Eppendorf 6 3 Farmsen-Berne 2 3 Fuhlsbüttel 0 0 Groß-Flottbek 0 2 Hammerbrook 2 10 Hamm 19 28 Harburg 9 9 Harvestehude 3 0 Hausbruch 1 0 Heimfeld 4 3 Hohenfelde 25 3 Horn 8 11 Iserbrook 2 0 Jenfeld 7 3 Kirchwerder 1 0 Langenhorn 3 5 Lohbrügge 8 11 Lokstedt 1 0 Lurup 5 11 Marienthal 2 0 Neugraben-Fischbek 4 4 Neustadt 12 4 Niendorf 13 13

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Stadtteil 2007 2008 (Stand 15.09.2008)

Nienstedten 1 0Osdorf 2 0Ottensen 0 5Poppenbüttel 0 0Rahlstedt 3 4Rotherbaum 0 3Schnelsen 4 2St. Georg 13 4St. Pauli 12 11Steilshoop 2 1Stellingen 3 2Tonndorf 1 0Uhlenhorst 3 18Veddel 7 0Wandsbek 1 4Wellingsbüttel 0 1Wilhelmsburg 43 31Wilstorf 4 5Winterhude 7 7Summe 399 382

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

d. Wie viele davon wurden in den jeweiligen Jahren verhängt, wegen

- unentschuldigter Fehlzeiten?

- unentschuldigter Fehlzeiten im Wiederholungsfall?

- Fehltagen aufgrund ungenehmigter Ferienverlängerung?

- Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt?

- Nichtteilnahme an verpflichtenden Sprachfördermaßnahmen nach § 28 a HmbSG?

- Nichtvorstellung der Viereinhalbjährigen?

- Nichtanmeldung von schulpflichtigen Kindern an der Grund-schule?

Einfache Fehlzeiten und Fehlzeiten im Wiederholungsfall werden statistisch nicht un-terschieden. Bußgelder wegen Nichtteilnahme an Sprachfördermaßnahmen wurden nicht erlassen. Im Übrigen siehe folgende Tabelle:

Bußgelder wegen 2007 2008 (Stand

15.09.2008) Ferienverlängerung 62 23 Nichtteilnahme an einer Klassenreise 21 1 sonstiger unentschuldigter Fehlzeiten 308 353 Nichtvorstellung der 4,5-Jährigen 8 5 Nichtanmeldung zur 1. Klasse 3 2 Summe: 402 384

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

e. Wie viele Bußgelder in jeweils welcher Höhe wurden 2005, 2006, 2007, 2008 gezahlt?

- Bei wie vielen wurde ein Mahnverfahren eingeleitet?

- Bei wie vielen führte das dann zur Bezahlung?

- Bei wie vielen wurde die Bezahlung gestundet?

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

- Aus welchen Gründen wurden Bußgelder nicht gezahlt?

Bußgelder werden mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vollstreckbar. Eines Mahnverfahrens bedarf es zur Beitreibung nicht. Die Höhe der im Einzelnen angeord-neten Bußgelder ist nicht statistisch ermittelbar. Seit Frühjahr 2008 ist die Höhe des Bußgelds nicht mehr abhängig von der Dauer der Schulpflichtverletzung, sondern von der Art der Schulpflichtverletzung und vom Alter der Schülerinnen beziehungsweise des Schülers.

2006 2007 2008 (Stand

15.09.2008) Anzahl der bezahlten Bußgelder 30 166 103 Gesamthöhe der bezahlten Bußgelder

14.855,18 24.912,04 21847,45

Anzahl der Stundungen 27 135 144

Eine Einzelfallauswertung zur Beantwortung der weitergehenden Fragen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

In der Antwort des Senates auf die Kleine Anfrage 19/570 teilt der Senat mit, dass die Zahl der Fälle, in denen Geldbußen nicht gezahlt wurden, statistisch nicht erfasst werde. Über die Gründe wird dann frei spekuliert.

In der 17. Legislaturperiode hingegen hat der Senat für das Schuljahr 2002/2003 angegeben, dass von 140 verhängten Bußgeldbescheiden 46 bezahlt, 8 gestundet, 7 niedergeschlagen und zum damaligen Zeitpunkt 79 Verfahren noch nicht abgeschlossen waren. (Drs. 17/3431 vom Oktober 2003)

Weiterhin wurde in der 17. Legislaturperiode im März 2005 (Drs. 18/1902) für die Schuljahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004 und Beginn des Schuljah-res 2004/2005 hingegen angegeben, wie viele Bußgeldbescheide verhängt wurden, wie viele bezahlt wurden, bei wie vielen ein Mahnverfahren eingelei-tet wurde und bei wie vielen dies dann zur Bezahlung führte.

f. Seit wann wird die Zahl der Fälle, in denen verhängte Bußgelder nicht gezahlt werden, nicht mehr statistisch erfasst?

g. Was ist der Grund für diese Veränderung?

h. Wieso ist es nicht möglich, diese doch vorhandenen Daten der Bür-gerschaft zugänglich zu machen?

Eine statistische Erfassung der verhängten Bußgelder und der auf sie eingegangenen Zahlungen ist bisher nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen. Auskünfte nach Auswer-tung des Kassenprogramms SAP konnten und können nur in dem Umfang gegeben werden, wie dies in der Zeit zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

14. Von REBUS, der zuständigen Behörde und von einzelnen Schulen wur-den Strafanzeigen und Anträge auf Einschränkung der elterlichen Sorge gestellt. Die Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine Einzelfallaus-zählung war in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungs-aufwand nicht möglich.

a. Wie viele Strafanzeigen gegen Erziehungsberechtigte aufgrund von Schulpflichtverletzungen gab es jeweils 2006, 2007, 2008 von wem und mit welchem Ergebnis? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern um Jungen oder Mäd-chen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

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b. Wie viele Sorgerechtsverfahren wurden aufgrund von Schulpflicht-verletzungen jeweils 2006, 2007, 2008 eingeleitet, von wem jeweils und mit welchem Ergebnis? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern um Jungen oder Mäd-chen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

Strafanzeigen können nicht nur von Schulen und Behörden sondern auch von jeder-mann erstattet werden. Die zur Beantwortung benötigten Daten werden durch die Staatsanwaltschaft nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

15. In wie vielen Fällen haben jeweils welche berufliche Schulen jeweils in den Schuljahren 2005/2006, 2006/2007, 2007/2008 nach zehn Wochen anhaltenden Schulpflichtverletzungen Anträge auf Maßnahmen des Ver-waltungszwanges oder Bußgelderlass gestellt und wie sind diese Fälle jeweils weiter verlaufen? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern um Jungen oder Mädchen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

16. In wie vielen Fällen, in denen durch die Klassenkonferenz eine Gefähr-dung von Leben und Gesundheit (zum Beispiel Suizidalität), eine schwe-re (insbesondere psychische) Erkrankung oder eine aktuelle Krisensitua-tion (plötzlicher Leistungsabfall, abruptes Fehlen) ausgeschlossen wer-den kann, wurde ohne Einschaltung von REBUS unmittelbar bei der Rechtsabteilung der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Schü-ler beantragt, wann und von jeweils welcher beruflichen Schule? Bitte jeweils angeben, ob es sich bei den betroffenen Schülerinnen und Schü-lern um Jungen oder Mädchen mit oder ohne Migrationshintergrund handelt und aus welchem Schuljahr die betroffenen Schülerinnen und Schüler kommen.

Es wird in der zuständigen Behörde nicht statistisch erfasst, ob die aus den berufli-chen Schulen gestellten Anträge Jungen oder Mädchen, mit oder ohne Migrationshin-tergrund betreffen und in welcher Jahrgangsstufe sich die Schülerinnen und Schüler befinden. Auch wird nicht erfasst, ob eine Maßnahme mit oder ohne vorherige Ein-schaltung von REBUS beantragt wird.

Unmittelbar nach Einführung des Schulzwangs und während der Aufbauphase des Zentralen Schülerregisters wurden Maßnahmen gegen Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen nachrangig behandelt. Priorität genoss in dieser Zeit die Bearbei-tung von Fällen der jüngsten und jüngeren Kinder. Aus diesem Grund werden erst die ab Jahresbeginn 2007 gezählten Anträge dargestellt (siehe folgende Tabelle).

Nach Eingang des Antrags prüfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsab-teilung der zuständigen Behörde, ob der Antrag schlüssig begründet ist oder ob Grün-de vorhanden sind, an der Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung zu zweifeln. Liegen solche Gründe nicht offensichtlich vor, werden die Betroffenen schriftlich zum Vorwurf der Schulpflichtverletzung angehört. Nach Eingang der Äußerung oder nach Ablauf der im Anhörungsverfahren gesetzten Frist entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Liegt zu einem späteren Zeitpunkt eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen einen Minderjährigen vor, ist das Bußgeld jedoch nicht einbringlich, beantragt die Rechtsabteilung die Umwandlung der Geldbuße in eine Arbeitsleistung.

Im Übrigen siehe Antwort zu 12 a) und b).

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

Bußgelder 2007

Bußgelder 2008 (Stand

15.09.2008)

Schulzwang 2007

Zwangsgeld 2007

G 1 4 6 1 0G 2 0 2 0 0G 3 15 30 0 0G 4 9 2 0 0G 5 22 3 0 0G 6 18 18 0 0G 7 11 8 0 0G 8 15 19 0 0

G 10 0 5 0 0G 11 1 0 0 0G 12 0 2 0 0G 13 1 1 0 0G 15 8 5 0 0G 16 1 2 0 0G 17 3 4 0 0G 18 1 2 0 0G 19 9 6 0 0G 20 10 6 0 0H 1 1 0 0 0H 3 2 5 0 0H 6 0 2 0 0H 8 0 1 0 0H 9 2 8 0 0H 10 6 1 0 0H 11 12 2 0 0H 13 6 1 0 0H 14 3 1 0 0H 15 0 1 0 0H 17 1 0 0 0H 18 1 2 0 0H 19 1 0 0 0W 1 1 2 0 0W 2 1 0 0 0W 3 10 6 0 1W 6 3 0 0 0W 8 5 14 0 0

Mit Stand 15.09.2008 hat es im Bereich der beruflichen Schulen keine Anordnung von Schulzwang beziehungsweise eines Zwangsgeldes gegeben.

II. Wirksamkeit von Maßnahmen

17. Den Schulen und der Jugendhilfe sollten noch im laufenden Schuljahr 2006/2007 eine „Checkliste Schulpflichtverletzungen“, ein Formblatt zum Informationsaustausch zwischen REBUS beziehungsweise den Sozial-pädagoginnen und Sozialpädagogen an Gesamtschulen und Grund-, Haupt- und Realschulen und ein Meldebogen zur gemeinsamen Hilfe-planung mit dem ASD zur Verfügung gestellt werden. Wie der Senat nun mitteilte, wurden die Materialien erst im Januar 2008 Schulen und Jugendhilfe an die Hand gegeben.

a. Welche Gründe gab es dafür, dass der in Aussicht genommene Ter-min – Schuljahr 2006/2007 – nicht eingehalten wurde?

Der Termin konnte aufgrund des Klärungs- und Abstimmungsbedarfs nicht eingehal-ten werden.

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Drucksache 19/1040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

b. Wurde die Checkliste auch an Gymnasien verteilt? Wenn nein, warum nicht?

Die Handreichung wurde für alle Schulen zugänglich ins Internet eingestellt.

18. Weitere Erläuterungen/Hilfestellungen zum Umgang mit dem Thema Schulabsentismus wurden auf Nachfrage und in Sitzungen von Schulde-zernaten und Jugendhilfegremien gegeben.

a. Wie viele Nachfragen hat es diesbezüglich jeweils in den Jahren 2006, 2007, 2008 gegeben?

b. Von wem jeweils?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.

19. Die Einführung des Schulzwanges hat die Möglichkeit einer Nachschau in der Wohnung auch in solchen Fällen eröffnet, in denen keine weiteren Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes vorliegen. Von dieser Mög-lichkeit wurde 2005 in 31, 2006 in 78, 2007 in 180 und 2008 (Stand 18.06.08) in 113 Fällen Gebrauch gemacht.

a. In welchen Bezirken beziehungsweise Stadtteilen wurden jeweils wie viele dieser Nachschauen jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 vorgenommen und von wem?

In den Jahren 2007 und 2008 haben die Vollstreckungsbeamten der Rechtsabteilung der zuständigen Behörde insgesamt 308 Hausbesuche durchgeführt. Diese verteilen sich wie folgt auf die Stadtteile:

Stadtteil 2007 2008 (Stand

15.09.2008) Allermöhe 0 0Altona-Altstadt 4 3Altona-Nord 5 1Altona-West 1 0Bahrenfeld 1 1Barmbek-Nord 1 0Barmbek-Süd 2 4Bergedorf 9 0Billbrook 1 0Billstedt 2 9Bramfeld 6 3Dulsberg 0 5Eidelstedt 9 0Eilbek 1 1Eimsbüttel 3 1Eißendorf 12 8Eppendorf 0 2Farmsen-Berne 2 1Fuhlsbüttel 2 2Hamm-Mitte 1 0Hamm-Nord 1 0Hamm-Süd 1 2Harburg 3 3Hausbruch 0 1Heimfeld 6 4Hoheluft-Ost 0 1Hoheluft-West 1 1Horn 6 8

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

Stadtteil 2007 2008 (Stand

15.09.2008) Iserbrook 2 0Jenfeld 1 1Kirchwerder 0 2Langenhorn 1 1Lohbrügge 2 1Lokstedt 4 5Marienthal 2 1Neugraben-Fischbek 2 2Neustadt 5 1Niendorf 1 0Osdorf 8 0Othmarschen 5 2Rahlstedt 3 1Rönneburg 1 0Rothenburgsort 3 0Sasel 2 0Schnelsen 3 3St. Georg 3 5St. Pauli 2 5Steilshoop 1 0Stellingen 3 2Veddel 7 2Wandsbek 15 3Wellingsbüttel 0 1Wilhelmsburg 22 16Winterhude 7 7gesamt: 185 123

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

b. In den meisten Fällen sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde freiwillig in die Wohnungen gelassen worden sein oder ihnen wurde bereitwillig Auskunft erteilt. Erst wenn bei zwei Hausbesuchen zu unterschiedlichen Tageszeiten kein Kontakt zur Familie hergestellt und auch nicht auf andere Weise gesicherte Erkenntnisse über die Familie gewonnen werden konnten, kann die Türöffnung gerichtlich angeordnet werden. In wie vielen Fällen jeweils in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 war dies der Fall und in welchen Bezirken jeweils?

20. In der Mitteilung des Senats zur Drs. „Hamburg schützt seine Kinder“ (18/6369) wurde ausgeführt, dass die zuständige Behörde auch mit an-deren Mitteln des Verwaltungszwanges oder der Verhängung von Buß-geldern zu einer raschen Anmeldung oder Vorstellung der in Hamburg gemeldeten Kinder beziehungsweise zu einem Nachweis ihres Aufent-haltes außerhalb des Geltungsbereiches des Hamburgischen Schulge-setzes zu kommen versucht.

Wie der Senat in der Drs. 19/575 ausführte, versuchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörde vor der Anwendung von Mitteln des Verwaltungszwanges die Betroffenen zunächst durch Recherchen, Anschreiben, Gespräche, Beratungen und Ermahnungen zur erforderli-chen Mitwirkung zu bewegen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle würden diese Maßnahmen zum Erfolg führen. Im Jahr 2007 wären neun, in 2008 zwei Hausbesuche mit gerichtlichem Durchsuchungsbeschluss durchgeführt worden.

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a. In welchen Bezirken beziehungsweise Stadtteilen wurden diese Hausbesuche mit gerichtlichem Durchsuchungsbeschluss jeweils in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführt?

Folgende Durchsuchungsbeschlüsse wurden beantragt, darunter zwei Beschlüsse in Sachen zweier Kinder aus einer Familie (in der Antwort zu 20. b) und c) als ein Inter-ventionsfall dargestellt)

Stadtteil 2007 2008 (Stand 15.09.2008)

Bahrenfeld 1 0Barmbek-Süd 0 1Bergedorf 3 0Eißendorf 1 0Hoheluft-West 1 0Marienthal 1 0Othmarschen 0 1Ottensen 0 1Rotherbaum 1 0Wilhelmsburg 1 1gesamt: 9 4

b. Welche Maßnahmen wurden bei den jeweiligen Fällen vorab unter-nommen und von wem?

c. Welche Ergebnisse wurden jeweils bei den neun Fällen 2007 und den zwei Fällen 2008 erzielt?

Fall 1:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass das Kind, damals zehn Jahre alt, keiner Schule zugeordnet ist. Maßnahmen: Das Kind wird aufgefordert, die zuständige Grundschule aufzusuchen. Vater teilt telefonisch mit, das Kind sei wegen Körperbehinderung nicht in der Lage, eine Schule zu besuchen. Mehrere Telefonate mit den Eltern, zwei Hausbesuche durch die Leitung der zuständigen Schule für Körperbehinderte an verschiedenen Tagen. Feststellung, dass das Kind mehrfach behindert ist, Eltern lehnen Beratung und Antrag auf Eingliederungshilfe ab. Die Schule fordert Eltern dreimal schriftlich auf, das Kind schulärztlich untersuchen und sonderpädagogisch begutachten zu lassen. Keine Reaktion der Eltern. Erneute Aufforderung, das Kind schulärztlich untersuchen und sonderpädagogisch begutachten zu lassen, diesmal durch die Rechtsabteilung und unter Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds. Zwangsgeld wird für ver-wirkt erklärt, keine Reaktion, Rechtsabteilung beantragt beim Familiengericht Einlei-tung eines Verfahrens nach § 1666 BGB. Hausbesuch durch das Jugendamt, Anhö-rung vor dem Familiengericht: Eltern verpflichten sich, Kontakt zur zuständigen Schule für Körperbehinderte aufzunehmen, an der schulärztlichen Untersuchung und sonder-pädagogischen Untersuchung mitzuwirken sowie für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Kind wird sonderpädagogisch untersucht und das Gutachten dem Rechts-anwalt der Familie zugesandt. Eltern sagen zwei Termine zur Erläuterung des Gutach-tens ab. Zuweisung zur Schule für Geistigbehinderte durch Bescheid, Eltern reagieren nicht. Erneute Anrufung des Familiengerichts und Benachrichtigung des Jugendamts, Hausbesuch durch Jugendamt und Polizei und durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung: Es wird niemand angetroffen. Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses. Dem Antrag wird entsprochen. Durch-suchung der Wohnung durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung, Wohnung ist vorübergehend verlassen. Anschließend regelmäßige Hausbesuche durch Jugend-amt, Polizei und Vollstreckungsbeamte: Familie wird nicht angetroffen. Dann stellt Mitarbeiterin des Jugendamts fest, dass der Briefkasten geleert wurde, Nachbarn berichten, den Vater gesehen zu haben. Drei Hausbesuche durch die Vollstreckungs-beamten der Rechtsabteilung an verschiedenen Tagen, davon einer am Abend. Die Familie wird angetroffen und ein weiterer Besuch am folgenden Vormittag vereinbart. Die Vollstreckungsbeamten besuchen mit der Familie die Schule, der das Kind zuge-wiesen wurde sowie eine Schule für Körperbehinderte, die Schwerstmehrfachbehin-

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

derte integriert unterrichtet, zum „Kennenlernen“. Die Eltern entscheiden sich, ihr Kind in die Schule für Geistigbehinderte zu geben. Ergebnis: Kind besucht die Sonderschu-le.

Fall 2:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kinder keiner Schule zugeordnet sind. Maßnahmen: Auf Anschreiben teilen die Eltern mit, dass das Kind eine Schule im Ausland besuche. Aufforderung, eine Schulbescheinigung aus dem Ausland vorzule-gen, keine Reaktion der Eltern. Erneute Aufforderung zur Vorlage einer Schulbeschei-nigung, diesmal durch die Rechtsabteilung und unter Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds, keine Reaktion. Zwangsgeld wird für verwirkt erklärt, Zahlungs-aufforderung. Hausbesuch um 12.45 Uhr durch die Vollstreckungsbeamten der Rechtsabteilung, es wird niemand angetroffen, Schreiben hinterlassen. Weitere ver-gebliche Hausbesuche um 6.35 Uhr und um 8.00 Uhr durch die Vollstreckungsbeam-ten der Rechtsabteilung. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Erlass eines Durch-suchungsbeschlusses. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung am Abend, Familie wird angetroffen, Aufforderung zur Übersendung einer Schulbe-scheinigung wird erläutert, Schulbescheinigung wird übersandt. Ergebnis: Feststellung, dass das Kind nicht in Hamburg wohnt und deshalb hier nicht schulpflichtig ist.

Fall 3 (Geschwister):

Auslöser: Kinder kehren nach den Ferien nicht in die Schule zurück. Maßnahmen: Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der Schule an verschiedenen Tagen: Es wird niemand angetroffen. Neben der Tür werden Kinderkarre und Haus-schuhe gesehen. Auf Hinweis des Hausmeisters der Wohnanlage nimmt die Schule Kontakt mit der Tante und dem Großvater der Kinder auf. Beide bestätigen Kontakt mit den Kindern und kündigen an, diese würden bald nach Hamburg zurückkehren. Abgabe des Falls an Rechtsabteilung als Dauerschulpflichtverletzung. Anschreiben an Mutter mit Aufforderung, Schulbesuch sicherzustellen, Schreiben kommt zurück, da Empfänger nicht ermittelbar. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsab-teilung: Es wird niemand angetroffen, Nachbarn berichten, sie hätten Familie seit sechs Wochen nicht mehr gesehen. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstel-lung eines Durchsuchungsbeschlusses. Mutter ruft an, und teilt mit, dass Kinder die Schule wieder besuchen, Schule bestätigt dies. Ergebnis: Schulpflicht wird wieder erfüllt.

Fall 4:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kinder keiner Schule zugeordnet sind. Maßnahmen: Zwei Anschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht, keine Reaktion. Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der Rechtsab-teilung an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19 Uhr, es wird niemand angetrof-fen, Kind steht auch namentlich auf dem Klingelschild, Haus stinkt und ist voller Müll, Vermieter nicht ermittelbar, Hausbewohner kennen ihn und die Familie nicht. Mitarbei-ter des Jugendamts und des Gesundheitsamts machen einen Hausbesuch, es wird niemand angetroffen, es wird Einladung zum Gespräch hinterlassen, keine Reaktion. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlus-ses, Beschluss wird wie beantragt erlassen. Zustellungsversuche des Verwaltungsge-richts scheitern, da Empfänger nicht zu ermitteln ist. Erneuter Hausbesuch durch Voll-streckungsbeamte der Rechtsabteilung: Namensschilder sind inzwischen nicht mehr vorhanden, Nachbarin erklärt, Familie sei wegen Mietschulden vor längerer Zeit ver-zogen, Wohnung sei neu vermietet worden; Gebäude ist gesäubert und stinkt nicht mehr. Ermittlung des Wohnungseigentümers, Anschreiben an Vermieter, Vermieter hat keine neue Anschrift der Mieterin, teilt aber mit, welcher Rechtsanwalt die Mieterin vertreten hat bei welcher Bank ein Konto existiert. Telefonate mit Rechtsanwalt und Bank: Beide haben seit über einem halben Jahr keinen Kontakt, neue Anschrift nicht bekannt. Amtliche Abmeldung ist zwischenzeitlich erfolgt. Ergebnis: keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr.

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Fall 5:

Auslöser: Ausweislich Melderegister Zuzug der Familie nach Hamburg, Kind erscheint nicht zum Schulbesuch. Maßnahmen: Schreiben der Schule mit Aufforderung, Kind in der Schule anzumelden, Schreiben kommt zurück, Empfänger nicht ermittelbar, Hausbesuch durch Mitarbeiter der Schule. Es wird niemand angetroffen, Nachbarn kennen die Familie nicht. Polizei wird zum Aufenthalt der Familie befragt, keine Erkenntnisse. Abgabe an die Rechtsab-teilung als Schulpflichtverletzung ohne Kontakt. Ermittlung des Wohnungseigentü-mers, Eigentümer soll unter der gleichen Anschrift wohnhaft sein, Melderegisteraus-kunft zum Eigentümer eingeholt: Keine Meldedaten vorhanden. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung. Es wird niemand angetroffen, Haus scheint unbewohnt, durch das Fenster ist sichtbar, dass der Kühlschrank abgeschaltet und weit geöffnet ist. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung nach 19 Uhr, unveränderte Situation. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstel-lung eines Durchsuchungsbeschlusses, Beschluss wird wie beantragt erlassen, Ver-such des Gerichts, Beschluss zuzustellen gescheitert, da Empfänger angeblich nicht zu ermitteln. Erneuter Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung Feststellung, dass der Name der Familie am Klingelschild steht und in der Tür ein Briefschlitz vorhanden ist. Gericht beauftragt Vollstreckungsbeamte der Rechtsabtei-lung mit der Zustellung des Beschlusses, Vollstreckungsbeamte stellen Beschluss zu. Durchsuchung der Wohnung durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung Woh-nung ist nicht bewohnt. Ergebnis: keine Wohnung des Kindes in Hamburg, Abmeldung.

Fall 6:

Auslöser: Drei schriftliche Aufforderungen durch die Schule, das Kind vorzustellen, keine Reaktion. Maßnahmen: Hausbesuch durch die Schule, es wird niemand ange-troffen, Schreiben hinterlassen. Abgabe an die Rechtsabteilung. Zwei Hausbesuche durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19 Uhr: Es wird niemand angetroffen, Nachbarn berichten, die Familie sei länger nicht gesehen worden, Vermieter erklärt, Familie wohne noch unter der Anschrift. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungs-beschlusses, Beschluss wird erlassen. Durchsuchung der Wohnung durch Vollstre-ckungsbeamte der Rechtsabteilung, Wohnung ist möbliert, Kinderspielzeug vorhan-den, Kühlschrank abgeschaltet, Berge von Post hinter der Tür. Später teilt Jugendamt mit, dass Mutter und Kind wieder in Hamburg sind, und ein Termin für die Vorstellung des Kindes und Sprachstandsfeststellung vereinbart wurde, Termin wird wahrgenom-men. Ergebnis: Schulpflicht wurde erfüllt.

Fall 7:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kinder keiner Schule zugeordnet sind. Maßnahmen: Drei Anschreiben an Eltern mit der Bitte um Mitteilung, welche Schule das Kind besucht. Zwei Hausbesuche durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabtei-lung an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19 Uhr, es wird niemand angetroffen, Nachbarn berichten, in der Wohnung lebe ein älteres Ehepaar, ein Kind sei dort nicht, Schreiben hinterlassen. Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durch-suchungsbeschlusses. Eltern teilen schriftlich mit, das Kind besuche eine Schule in Griechenland und kündigen Schulbescheinigung an. Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses wird zunächst zurückgenommen. Ergebnis: Fall liegt auf Wiedervorlage für Anfang Oktober (Beginn des neuen Schul-jahres im behaupteten Aufenthaltsland).

Fall 8:

Auslöser: Drei schriftliche Aufforderungen durch die Schule, das Kind anzumelden, keine Reaktion. Maßnahmen: Hausbesuch durch die Schulleitung, es wird niemand angetroffen, Schreiben hinterlassen; daraufhin Anruf der Mutter in der Schule, ihr Kind sei nicht schulpflichtig. Abgabe an die Rechtsabteilung. Hausbesuch durch Vollstreckungsbe-

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

amte der Rechtsabteilung, es wird nicht geöffnet, es ist jedoch jemand in der Woh-nung. Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung telefonieren mit der Mutter, diese weigert sich, ihr Kind in der Schule anzumelden. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses, dieser wird erlassen. Jugendamt bittet um Aussetzung der Durchsuchung wegen eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens; bei Vollstreckung des Schulzwangs sei mit erheblichem Widerstand durch die Mutter zu rechnen, der das Kind traumatisieren könnte, Jugendamt bestätigt, dass es Kontakt zu Mutter und Kind hat und es dem Kind gut geht. Das Familiengericht entzieht der Mutter die elterliche Sorge im Teilbereich „Regelung schulischer Angele-genheiten einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Durchführung des Schulbesuchs“ und überträgt die elterliche Sorge insoweit auf das Jugendamt, Jugendamt meldet das Kind an der Grundschule an. Daraufhin meldet die Mutter sich und das Kind in das Ausland ab. Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung führen einen Hausbesuch nach 19 Uhr unter früherer Anschrift durch, es brennt trotz Dunkel-heit kein Licht, es gibt keine Gardinen mehr, Namensschild befindet sich nicht mehr an der Türklingel. Ergebnis: Keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr.

Fall 9:

Auslöser: Schriftliche Aufforderungen der Schule an die Eltern, das Kind in der Grund-schule anzumelden ohne Reaktion. Maßnahmen: Hausbesuch der Schule, es wird niemand angetroffen. Abgabe an die Rechtsabteilung, Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte. Es wird niemand ange-troffen, Nachbarin hat Familie lange Zeit nicht gesehen, Schreiben hinterlassen. Haus-besuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung nach 19 Uhr. Bußgeldbe-scheid erlassen, danach Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durch-suchungsbeschlusses. Mutter beantragt Stundung des Bußgelds, Stundung erfolgt. Durchsuchungsbeschluss wird erlassen. Durchsuchung der Wohnung durch Vollstre-ckungsbeamte der Rechtsabteilung. Niemand wird angetroffen, Wohnung ist voll möb-liert, kaum Hinweise auf Kinder, Post wird geleert, Wohnung wahrscheinlich mehrere Monate ungenutzt, Schreiben hinterlassen. Ergebnis: Fall noch nicht abgeschlossen,

Fall 10:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass das Kind keiner Schule zugeordnet ist. Maßnahmen: Anschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht, keine Reaktion. Vergeblicher Hausbesuch durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Zwei weitere Hausbesuche durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde an verschiedenen Tagen, davon einer um 21 Uhr, es wird niemand angetroffen; Behörde erhält jedoch Hinweis auf die Schule, die das gesuchte Kind besucht haben soll. Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses. Ehemalige Schule teilt mit, dass Kind zunächst innerhalb Hamburgs und dann mögli-cherweise ins Ausland umgezogen sei, Näheres sei nicht bekannt, auch Befragung von ehemaligen Lehrern und Mitschülern habe keine brauchbaren Ergebnisse erbracht. Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung versuchen vergeblich, den Umzug ins Ausland zu verifizieren. Durchsuchungsbeschluss wird wie beantragt erlas-sen. Vollstreckungsversuch, dabei wird die Familie angetroffen, Aufforderung zur Übersendung einer Schulbescheinigung wird erläutert. Schulbescheinigung wird schließlich vorgelegt. Ergebnis: Keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr, Abmeldung von Amts wegen.

Fall 11:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass das Kind keiner Schule zugeordnet ist. Maßnahmen: Anschreiben und Erinnerungsschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht bleibt ohne Reaktion. Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19.00 Uhr: Niemand angetroffen, Briefkasten leer. Bürgernaher Beamter der

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Drucksache 19/1040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode

Polizei hat Vater vor Kurzem gesehen, Hauswart berichtet von Mietproblemen, Nach-barin hat das Kind zuletzt vor ein bis zwei Jahren gesehen, die Familie aber seit min-destens einem halben Jahr nicht mehr. Wohnung existiere noch und sei auch nicht geräumt. Polizei macht an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten vergebliche Hausbesuche. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses: Mutter ruft bei Gericht an und erklärt, sie lebe mit dem Kind in Italien, das Gericht fordert Schulbescheinigung an, diese wird vorgelegt. Ergebnis: Keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr, Abmeldung von Amts wegen.

Fall 12:

Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kind keiner Schule zugeordnet ist. Maßnahmen: Anschreiben und Erinnerungsschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht ohne Reaktion. Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde an verschiedenen Tagen, davon einer um 21.50 Uhr. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbe-schlusses. Daraufhin teilen die Eltern mit, sie seien bereits vor zwei Jahren ins Aus-land verzogen. Antrag auf Ausstellung des Durchsuchungsbeschlusses wird zurück-genommen. Ergebnis: Keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr, Abmeldung von Amts wegen.

III. Projekte zum Thema Schulabsentismus

Seit dem August 2005 (Schuljahr 2005/2006) gibt es das Projekt „Come-back“, welches gemeinsam von der Wichern-Schule und der Kinder- und Ju-gendhilfe des Rauhen Hauses angeboten wird. Ziel des Kooperationsprojek-tes war es, junge – aus dem Schulsystem herausgefallene – Menschen wie-der in allgemeinbildende Schulen zu integrieren. Mit „Comeback“ sollte ein Angebot der Jugendhilfe geschaffen werden, welches sich erzieherisch und schulisch dem Thema Schulabsentismus annimmt. Das Projekt war von der Schulbehörde für drei Jahre als Schulversuch anerkannt. Die Schulbehörde hat dabei die Schulkosten übernommen und das Jugendamt trug die Kosten für die Hilfen zur Erziehung. Die Universität Hamburg begleitete das Projekt wissenschaftlich.

21. Wie wurde das Projekt implementiert und wer war daran beteiligt?

An der Entwicklung des Konzepts waren die Leitung der Wichernschule, die Leitung der Kinder- und Jugendhilfeabteilung der „Stiftung Das Rauhe Haus“ sowie die Lei-tung der REBUS-Billstedt beteiligt. Das Projekt wurde zunächst als Schulversuch von der zuständigen Behörde genehmigt. Sodann wurden durch die genannten Beteiligten und das zuständige Jugendamt die in den Einzelfällen erforderliche Anpassung der Hilfeplanung vorgenommen und der schulische Lernort verlegt. Zwischenzeitlich wur-de der Schulversuch in ein Regelangebot überführt.

22. Welche Ziele wurden beziehungsweise werden mit dem Projekt verfolgt?

Ziel des Projekts ist es, durch Bündelung von personellen und räumlichen Ressourcen aus Jugendhilfe und Schule ein milieunahes Angebot für schulverweigernde Kinder und Jugendliche im Alter von 11 bis 16 Jahren zu schaffen, in dem sie auf die Rein-tegration in die Regelschule beziehungsweise den Erwerb des Hauptschulabschlus-ses im Projekt vorbereitet werden. Das Projekt bietet hierzu im Rahmen von Hilfen zur Erziehung acht stationäre Plätze (§ 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII) und vier ambu-lante Plätze (§ 30 SGB VIII). Darüber hinaus wird die Einbindung der Eltern ange-strebt mit dem Ziel der Reintegration der Kinder und Jugendlichen in die Familie.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode Drucksache 19/1040

23. Wie viel Personal (Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, weiteres Lehr-/Erziehungspersonal, Mitarbeiter der Kinder- und Jugend-hilfe, REBUS et cetera) standen für das Projekt zur Verfügung bezie-hungsweise stehen derzeit zur Verfügung?

Dem Projekt standen in der Versuchsphase 5,25 Sozialpädagogenstellen, 2,06 Leh-rerstellen sowie einzelfallbezogene Leistungen durch REBUS-Billstedt zur Verfügung. Seit dem 1. August 2008 stehen dem Projekt 2,4 Lehrerstellen und 5,25 Sozialpäda-gogenstellen zur Verfügung.

24. Beim „Comeback-Projekt“ handelt(e) es sich um ein in der Regel auf 18 Monate befristetes Leistungsangebot an schulverweigernde Jugendli-che.

a. Wie viele Mädchen und Jungen jeweils welchen Alters haben an dem Projekt teilgenommen beziehungsweise nehmen derzeit teil?

Insgesamt haben 21 Jungen und 9 Mädchen im Alter von 11 bis 17 Jahren an dem Projekt teilgenommen. Zurzeit nehmen zehn Jungen und zwei Mädchen im Alter von 11 bis 17 Jahren teil.

b. Wie viele Nachfragen zur Teilnahme an dem Projekt gab es und wie viele Bewerberinnen und Bewerber konnten nicht teilnehmen?

Die Anzahl der Nachfragen zur Teilnahme an dem Projekt „Come back“ werden in der Kinder- und Jugendhilfeabteilung der „Stiftung Das Rauhe Haus“ nicht getrennt von den übrigen Nachfragen zu Hilfen zur Erziehung erfasst.

25. Von wem wurde/wird das Projekt finanziert und mit welchen Mitteln jeweils?

Die Hilfen zur Erziehung nach § 34SGB VIII werden durch Entgelt im Rahmen der Leistungsvereinbarung finanziert.

Die ambulante Betreuung nach § 30 SGB VIII wird durch Fachleistungsstunden finan-ziert. Es werden jeweils fünf Fachleistungsstunden pro Woche zusätzlich für schulbe-gleitende Maßnahmen verfügt.

Die Leistungen der Schule werden durch den Schülerkostensatz der Wichernschule und aus Personalressourcen von REBUS finanziert.

26. Welche Ergebnisse hat die wissenschaftliche Begleitung des Projektes erbracht? Wie werden die Erkenntnisse gegebenenfalls in die weitere Behördenarbeit beim Umgang mit dem Thema Schulabsentismus ein-fließen?

Der zuständigen Behörde liegt der Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleit-forschung von November 2005 bis Juni 2007 durch die Universität Hamburg vor. Der Bericht kann unter [email protected] angefrordert werden.

Zusammenfassend heißt es dort: „Das Modellprojekt weist eine ausgesprochen positi-ve Bilanz bezüglich der Anwesenheitsquote auf. Die Elternarbeit wird von der Ziel-gruppe überaus wertschätzend beurteilt. Die pädagogische Angebotsentwicklung wurde im Verlauf der Schuljahre durch das hohe Engagement aller Mitarbeiter/-innen vielfältig differenziert. Die Hauptstruktur des Projektes, das heißt die Kooperation der Schule mit der Kinder- und Jugendhilfe gleichsam in einer Hand bei einem Träger, dem Rauhen Haus und die regionale Vernetzung mit REBUS ist ein ausgesprochenes Kernelement des Projektes. Die Kooperation der Projektschule und der Kinder- und Jugendhilfe hat sich äußerst konstruktiv und dem Arbeitsfeld sehr zuträglich entwi-ckelt.“

Die Ergebnisse sind in die Weiterentwicklung des Projektes „Come back“ sowie in die Implementierung weiterer Kooperationsprojekte zwischen Schule und Jugendhilfe zum Thema Schulabsentismus eingeflossen.

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27. Wann endet(e) das Projekt und welche Überlegungen gibt es gegebe-nenfalls, das Projekt fortzuführen?

Das Projekt wird seit dem 1. August 2008 als Regelangebot fortgeführt, so dass bei entsprechender Bedarfslage und Teilnahmebereitschaft der Jugendlichen diese nach Abstimmung der beteiligten Dienststellen im Rahmen freier Plätze laufend aufgenom-men werden können.

28. Welche weiteren Projekte aus Hamburg und anderen Bundesländern sind der/den zuständigen Behörde/n zum Thema Schulabsentismus bekannt?

Die zuständige Behörde begleitet und kofinanziert die Hamburger ESF-Projekte „Schulverweigerung – Die 2. Chance“. Durch die Teilnahme am „Netzwerk Prävention von Schulmüdigkeit und Schulverweigerung“ des Deutschen Jugendinstituts vom 1. November 2002 bis 31. August 2007 sind der zuständigen Behörde weitere Projek-te aus anderen Bundesländern bekannt. Eine Übersicht findet sich in den Veröffentli-chungen des Deutschen Jugendinstituts (www.dji.de/schulmuedigkeit).

a. Welche Ansätze hinsichtlich des Problems „Schulabsentismus“ ver-folgen diese Projekte?

b. Welche Erfolge können diese Projekte vorweisen?

c. Inwieweit wäre eine Durchführung der Projekte auch in Hamburg vorstellbar und geeignet?

Die in Hamburg durchgeführten ESF-Projekte „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ verfolgen den Ansatz, durch Bündelung von personellen und materiellen Ressourcen aus Jugendhilfe und Schule schulverweigernde Kinder und Jugendliche in das Regel-schulwesen zu (re-)integrieren sowie sie zu einem Schulabschluss und einer Ausbil-dungsperspektive zu führen. Die ESF-Projekte „Schulverweigerung – Die 2.Chance“ werden bundesweit von der zentralen Regiestelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin ausgewertet. In der ersten Förderperiode war dies der „Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.“ Seit dem 1. Au-gust 2008 liegt diese Aufgabe bei der Servicestelle Jugendsozialarbeit der Stiftung SPI. Ergebnisse für Hamburg liegen der zuständigen Behörde noch nicht vor.

Die Projekte in den anderen Bundesländern verfolgen ähnliche Ziele mit in der Regel länderspezifischen Akzentuierungen. Die zuständigen Referenten in der BSB sind über das Netzwerk stets über Verläufe und Ergebnisse dieser Projekte informiert. Überlegungen, inwieweit Erfahrungen mit anderen Projekten für Hamburg nutzbar gemacht werden könnten, sind noch nicht abgeschlossen.

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ahlperiode Drucksache 19/1040

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2007 Art der Schulpflichtverletzung gemäß Richtlinie

Stadtteil Ziff. 8.1 Bestreiten der Schulpflicht

Ziff. 8.2 a 4,5 jährige ohne Kontakt

Ziff. 8.2 b Einschulung ohne Kontakt

Ziff. 8.3 a 4,5 jährige mit Kontakt

Ziff. 8.3 b Einschulung mit Kontakt

Ziff. 8.4 Dauerschulpflichtverletzungen

Ziff. 8.4 a Nicht teilgenommene Klassenreise

Ziff. 8.4 b Ferienverlängerung

Ziff. 8.5 Berufsschule

Allermöhe 1 1 5 4 9Altona-Altstadt 1 1 6Altona-Nord 2 1 2 5Bahrenfeld 2 6 3Barmbek-Nord 1 3 1 9Barmbek-Süd 2 3 19Bergedorf 6 1 11 34Billbrook 3 4Billstedt 5 1 1 2 7 1 3Billwerder 3 1Blankenese 2 1Borgfelde 17Bramfeld 7 2 9 1Dulsberg 3 1Eidelstedt 2 1 3Eilbek 1 1Eimsbüttel 4 6 4Eißendorf 6 3 2Eppendorf 6Farmsen-Berne 1 1 1 3 1 3Finkenwerder 1Fuhlsbüttel 3Hammerbrook 4Hamm-Mitte 2 1Hamm-Nord 2Hamm-Süd 3 2 19Harburg 3 4 6 1Harvestehude 3Hausbruch 1 3Heimfeld 2 2 1 1 1Hoheluft-Ost 1Hoheluft-West 1Hohenfelde 37Horn 11 3 3 3 1

Anlage

Drucksache 19/1040

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2007 Art der Schulpflichtverletzung gemäß Richtlinie

Stadtteil Ziff. 8.1 Bestreiten der Schulpflicht

Ziff. 8.2 a 4,5 jährige ohne Kontakt

Ziff. 8.2 b Einschulung ohne Kontakt

Ziff. 8.3 a 4,5 jährige mit Kontakt

Ziff. 8.3 b Einschulung mit Kontakt

Ziff. 8.4 Dauerschulpflichtverletzungen

Ziff. 8.4 a Nicht teilgenommene Klassenreise

Ziff. 8.4 b Ferienverlängerung

Ziff. 8.5 Berufsschule

Iserbrook 3 2Jenfeld 1 5 4Kirchwerder 2Langenhorn 2 1 2 4 1Lemsahl-Mellingstedt 1Lohbrügge 1 1 12 1Lokstedt 7 1 1 3Lurup 1 4 6Marienthal 3 1Neugr.-Fischbek 1 1 5 1Neustadt 4 1 16Niendorf 1 3 11Nienstedten 1Osdorf 2 2 1 7Othmarschen 1 3 2Poppenbüttel 1Rahlstedt 4 1 7Rönneburg 1 2Rothenburgsort 1Rothenburgsort 1Sasel 2 1Schnelsen 3 3 5St.Georg 6 1 13St.Pauli 4 1 2 12Steilshoop 1 5 1Stellingen 5 7Sülldorf 1Tonndorf 1 1Uhlenhorst 8 2Veddel 1 2 1 9 2Volksdorf 1Wandsbek 7 7 2 3Wilhelmsburg 10 4 27 1 21 4Wilstorf 2Winterhude 3 1 2 2 3 1Gesamtergebnis 2 132 53 23 9 227 11 71 211

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. W

ahlperiode Drucksache 19/1040

2008¹ Art der Schulpflichtverletztung gemäß Richtlinie

Stadtteil Ziff. 8.1 Bestreiten der SchulpflichtZiff. 8.2 a 4,5 jährige ohne Kontakt

Ziff. 8.2 b Einschulung ohne Kontakt

Ziff. 8.3 a 4,5 jährige mit Kontakt

Ziff. 8.3 b Einschulung mit Kontakt

Ziff. 8.4 Dauerschulpflichtverletzungen

Ziff. 8.4 a Nicht teilgenommene Klassenreise

Ziff. 8.4 b Ferienverlängerung

Ziff. 8.5 Berufsschule

Allermöhe 1 11 1 2Altona-Altstadt 1 1 9 1Altona-Nord 1 1 1 1 1Bahrenfeld 1 4Barmbek-Nord 1 3 1Barmbek-Süd 1 2 14Bergedorf 3 1 3 1 5 16Billstedt 2 4 3 12 1 1Blankenese 1 1 2Borgfelde 58Bramfeld 3 6 2Dulsberg 3 2 1 3Eidelstedt 1 3 2Eilbek 2 1Eimsbüttel 1 1 2 11Eißendorf 4 5 3Eppendorf 1 3 4Farmsen-Berne 1 2 2Finkenwerder 1 2Fuhlsbüttel 2 1Groß Flottbek 4 3Hammerbrook 5Hamm-Mitte 2Hamm-Süd 2 1 25Harburg 3 1 9 1Harvestehude 1Hausbruch 1 1Heimfeld 4 2Hoheluft-Ost 1 1Hoheluft-West 1Hohenfelde 4Horn 5 4 12 1 1

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burg – 19. Wahlperiode

2008¹ Art der Schulpflichtverletztung gemäß Richtlinie

Stadtteil Ziff. 8.1 Bestreiten der SchulpflichtZiff. 8.2 a 4,5 jährige ohne Kontakt

Ziff. 8.2 b Einschulung ohne Kontakt

Ziff. 8.3 a 4,5 jährige mit Kontakt

Ziff. 8.3 b Einschulung mit Kontakt

Ziff. 8.4 Dauerschulpflichtverletzungen

Ziff. 8.4 a Nicht teilgenommene Klassenreise

Ziff. 8.4 b Ferienverlängerung

Ziff. 8.5 Berufsschule

Iserbrook 1 1Jenfeld 1 3 1Kirchwerder 1Langenhorn 1 5Lohbrügge 4 11Lokstedt 5 1Lurup 7 2Marienthal 1Marmstorf 1 1Neugr.-Fischbek 1 5 1Neustadt 1 2 8Niendorf 6 5Ohlsdorf 1Othmarschen 3 1Ottensen 5Rahlstedt 2 1 9 1Rothenburgsort 1Rotherbaum 3Schnelsen 1 3St.Georg 1 4 1 8St.Pauli 3 1 1 6Steilshoop 1Stellingen 2 1 7Uhlenhorst 2 65Veddel 3 8 1Volksdorf 1 1Wandsbek 2 1 3 4 1Wellingsbüttel 1 1 2Wilhelmsburg 9 3 20 6 15Wilstorf 3Winterhude 3 1 1 3 10Gesamtergebnis 4 98 38 12 3 192 8 40 261

¹ In dieser Übersicht sind alle Fälle bis zum 15.09.2008 erfasst

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