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Bläschenbildung ist Teil des ...ege-reklam.com/AGB.pdf · (2) Rabatte werden nur nach Absprache...

Date post: 07-Aug-2019
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§1. Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers (im Folgenden "EGE-Reklam" genannt) und des Auftraggebers (im Folgenden "Kunde" genannt). Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Die im Angebot vom "EGE-Reklam" genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. §2. Vertragsabschluss (1) Schriftlich, online über Internetplattform, per E-Mail, per Telefon oder mündliche vereinbarte Aufträge und Nebenabreden sind verbindlich. Für telefonisch bzw. mündlich erteilte Aufträge, übernehmen wir für die Richtigkeit der bestellten Produkte, Mengen oder Lieferzeiten keine Gewähr. Daraus evtl. entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. (2) "EGE-Reklam" behält sich das Recht vor, die Annahme von Aufträgen ohne Gründe abzulehnen. §3. Muster (1) Muster und Auswahlsendungen stellen Ihnen gern zur Verfügung. Diese werden zu gesonderten Preisen berechnet und an Neukunden per Nachnahme oder Vorkasse gesendet. (2) Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Mustern und Auswahlsendungen ist leider nicht möglich. Wir behalten uns vor, Muster und in der Größe unserer Wahl zu versenden. (3) Abweichungen in der gelieferten Ware in Farbe, Fläche und Festigkeit zum vorgelegten Muster können vom Kunden nur gerügt werden, wenn die Abweichung im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Rohstoffbedingte Abweichungen in Farbe oder Fläche oder Festigkeit sind ausdrücklich vorbehalten. §4. Angebote (1) Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zugesichert wird. (2) Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sind nicht bindend. §5. Zahlungsbedingungen/Lieferung/Gefahrenübergang (1) Bei Vorkasse in Barzahlung oder Überweisung erfolgt der Druck bzw. die Verarbeitung der bestellten Ware erst nach Zahlungseingang, außer "EGE-Reklam" beginnt schon früher mit der Produktion um zugesicherte Liefertermine einhalten zu können. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann Vorkasse auch bei anderen Zahlungsmethoden verlangt werden. (2) Wird eine Warensendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, auf dessen Wunsch ein weiteres Mal an ihn versandt, so hat er die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. (3) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. (4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. (5) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für das Senden von Daten via ISDN an den Kunden, DSL Übertragungen sind kostenfrei. (6) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet. (7) Geriet der Kunde in Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zahlt der Kunde binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten nicht, kommt er automatisch auch ohne Mahnung in Verzug. Schriftliche Zahlungserinnerungen werden mit je 8,00 Euro Mahnkosten berechnet. (8) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann "EGE-Reklam" Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen "EGE-Reklam" auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. (9) Vorbehaltlich reibungslosen Betriebsablaufs kann der Kunde den Erhalt der bestellten Waren innerhalb der angegebenen Lieferfristen erwarten. "EGE-Reklam" ist jederzeit bemüht, so schnell wie möglich zu liefern. Die Lieferfristen erfolgen nach den Möglichkeiten der Vorlieferanten. "EGE-Reklam" haftet allerdings nicht für die Einhaltung dieser Liefertermine, auch dann nicht wenn ein solcher Termin dem Kunden in der Auftragsbestätigung zugesichert wurde. "EGE-Reklam" wickelt keine Fix-Termin- Geschäfte ab. Weitergehende Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. (10) Die Lieferfrist verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt um die Zeit, während der das Hindernis besteht. Als höhere Gewalt gelten vor allem Streik, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen oder Störungen von Datenleitungen, soweit diese Hindernisse von wesentlichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem der Vertragspartner von "EGE Reklam" eintritt. (11) Produktionsbedingt kommt es zu Über/Unterlieferungen, hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden. Unterlieferungen von maximal 10% und Überlieferung in beliebiger Höhe muss der Kunde akzeptieren. Für Unterlieferungen mit mehr als 10% ist der Kunde berechtigt einen Preisnachlass in exakt derselben Höhe zu fordern. §6. Preise/ Mindestbestellwert (1) Änderungen der Preislisten sind aufgrund von Währungsschwankungen oder durch Preisänderungen der Vorlieferanten jederzeit möglich. Alle Preise verstehen sich ab Werk in EUR ohne Mehrwertsteuer. und ohne Verpackung, es sei denn sie sind extra ausgewiesen. Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandtages der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. (2) Rabatte werden nur nach Absprache und nur auf rabattfähige Artikel gewährt. Der Anspruch auf gewährte Rabatte und Sonderpreisvereinbarungen wird mit der ersten Mahnung unwirksam. Der Differenzbetrag wird in diesem Fall entsprechend der gültigen Verkaufspreise lautet Preisliste dem Auftraggeber nach berechnet. (3) Für Druckfehler in den jeweiligen Preislisten und Angeboten übernehmen wir keine Haftung. §7. Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber (1) "EGE-Reklam" führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Kunden angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Kunden entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann "EGE-Reklam" eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde von "EGE-Reklam" vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Kunde in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von "EGE-Reklam" zu verantworten sind. (2) Von Seiten des "EGE-Reklam's" besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Kunden oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Kunde verantwortlich. "EGE-Reklam" hat das Recht, Kopien anzufertigen. §8. Eigentumsvorbehalt "EGE-Reklam" behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor, bei Unternehmern darüber hinausgehend bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. §9. Datenschutz "EGE-Reklam" ist berechtigt Kundendaten, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, sofern dies der Auftragsabwicklung dient. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die Einwilligung kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen. §10. Gewährleistung (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit, Qualität, Richtigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Handelsübliche oder geringe Änderungen in Qualität der Ware dürfen nicht beanstandet werden. "EGE-Reklam" übernimmt keine Haftung für Ware, die bereits veredelt wurde. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der Verjährungsfrist anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten schließt schuldrechtliche Ansprüche gegen "EGE-Reklam" aus. (2) Die Ware entspricht handelsüblicher Qualität. Geringe, handelsübliche und / oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen bei der gelieferten Ware, wie z. B. Farbe, Größenausfall, Design, Breite, Gewicht, Position des Aufdrucks und der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Alle Maße und Gewichte in Angeboten, Prospekten, Katalogen und Preislisten sind Zirka Angabe. Eine geringfügig verzögerte Lieferung stellt keine Mängel dar. (3) Jede Haftung für Resublimierung (Verfärbungen) der Textilien insbesondre Trikots, wird gänzlich ausgeschlossen. Vor dem Veredeln der gesamten Stückzahl sind, wie von uns gefordert, unbedingt Vorversuche zu machen. (4) Mit den unterschiedlichen Beschichtungen kommt es immer wieder zu Komplikationen (beschichtete Textilien mit Teflon, Silikon, PVC, Karbon, etc.) sind oftmals nicht transferfähig. Deshalb, muss beim Herstellen oder Lieferanten erfragt werden. (5) "EGE-Reklam" liefert, Nylon-Transfers ausdrücklich nur auf Risiko des Auftraggebers. Bei nicht gerechter Handhabung des Transfers, haftet "EGE-Reklam" für keine Reklamationen unserer Transfers. (6) Falls die vom Kunden gestellten Daten nicht den Vorgaben von "EGE-Reklam" entsprechen, haftet der Kunde für die Qualität des Druckerzeugnisses. Dies gilt insbesondere für Druckdaten, deren Schriften nicht vollständig in Pfade gewandelt wurden, die im falschen Farbraum, oder mit einer zu geringen Auflösung erstellt wurden. Bei denen der Sicherheitsabstand von wichtigen Objekten wie Schriften zum Endformatrand nicht eingehalten wurde oder bei denen Daten im falschen Format geliefert wurden. Etwaige Farbabweichungen bzw. Einbußen bei der Qualität können nicht beanstandet werden. Für Farbunterschiede und Versatzfehler, die beim Umwandeln von offenen Daten wie z.B. Word, PPT, Corel Draw Dateien in PDF-Dateien auftreten können, wird keine Reklamation gelten gelassen. (7) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. (8) Im Falle berechtigter Beanstandung hat "EGE-Reklam" das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Die Wahl der Mittel liegt beim "EGE-Reklam". Das Recht auf Schadensersatz wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei geringfügigen Beanstandungen wie kleinen Flecken oder Punkten, kann nur ein Preisnachlass von maximal zehn Prozent gewährleistet werden. (9) Ersetze Teile werden unser Eigentum. Eine Erstattung in bar ist ausgeschlossen. Sämtliche reklamierten Waren, Transfers sind "EGE-Reklam" zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn "EGE-Reklam" eine Nachprüfung der Beanstandung nicht mehr möglich ist. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, so wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Er hat in diesem Fall die Möglichkeit, Minderung oder Wandlung zu erlangen. (10) Bei Ware, deren Preis so bemessen ist, dass es sich um preiswert- nicht um Konfektionsware handelt, insbesondere bei T- Shirts, müssen ggf. kleinere Fehler durch den Käufer in Kauf genommen werden. (11) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original/Proof/Vorlage nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei: -geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen, -geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, -geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages, -geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendrahtheftung bis zu 5 mm vom Endformat, Werbetechnik 5% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 2 mm vom Endformat), -geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen, -geringfügigen Versatz von Vorderseite/Rückseite im Digitaldruck bis zu 5 mm. Hat der Kunde keinen Proof der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen von "EGE-Reklam" angebotenen Proof abgenommen, entfällt jeder Haftungs- oder Schadenanspruch. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. (12) Auf eine Folierungen sichert„EGE-Reklam“ 12 Monate (Gewährleistung) die Funktionsfähigkeit der Folien der zu. (13) Die Hersteller der verwendeten hochwertigen Folien garantieren eine Haltbarkeit von mindestens 5 bis 7 Jahren. Für diese Zeit wird eine einfache Rückrüstung garantiert. Je nach Pflege der Folie oder Witterungseinflüssen kann die Haltbarkeitsdauer jedoch abweichen. (14) Bei der Standardfolierung wird das Fahrzeug von außen inkl. der Türgriffe sowie Spiegel foliert. Die Folierung der Türeinstiege sowie Türsichtkanten ist jedoch eine zusätzliche Option und nicht in der Folierung der äußeren Sichtflächen eingeschlossen. (15) Die Folie kann nur auf glatten lackierten Fahrzeugteilen Haftung aufbauen. Auf grundierten Flächen baut die Folie nur bedingt Haftung auf. Unlackierte Kunststoffteile bieten hierzu nicht die Voraussetzung. (16) Der zu beklebende Untergrund muss gereinigt, fettfrei und bei Lackschäden, gespachtelte Teile, Nach- und Neulackierung mindestens drei Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet sein. Der Einschluss kleiner Staubpartikel, Wasserfelder oder auch kleinster Lufteinschlüsse ist bei der Folienbeschichtung nicht komplett auszuschließen. Dies beeinträchtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen Einfluss auf die Lebensdauer und berechtigen nicht zur Reklamation. Je nach Temperatur und umgebender Luftfeuchtigkeit trocknen diese Erscheinungen und verschwinden nach zwei bis sechs Wochen. Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei Glasscheiben ist zu beachten, dass die Benutzung erst nach vollständiger Austrocknung empfohlen wird. Das beklebte Fahrzeug kann erst nach drei Wochen in der Waschanlage gereinigt werden. Innerhalb diesen drei Wochen kann sich die Folie vom Fahrzeug lösen, deshalb wird hier keine Garantie übernommen. (17) Die Folie ist waschanlagenfest. „EGE-Reklam“ empfiehlt jedoch eine Textilwäsche und ratet von der herkömmlichen Bürstenwäsche ab. Bei Reinigung mit einem Dampfstrahler sollte ebenso wie bei Lacken einen Abstand von 70 cm nicht unterschreiten. Ein mit matter Folie beklebtes Fahrzeug oder Flächen dürfen nicht poliert und sollte auch nicht gewachst werden. Verunreinigungen sollten schnellstmöglich beseitigt werden. (18) Vorhandene Steinschlagschäden oder Kratzer können überfoliert werden, es gibt aber keine Gewährleistung, dass diese anschließend nicht mehr sichtbar sind. Erfahrungsgemäß ist die Oberfläche nach der Folierung jedoch immer optisch besser als im Ursprungszustand. Größere Steinschlagschäden sind naturbedingt geringfügig sichtbar. (19) In den folgenden Fällen wird ebenfalls die Gewährleistung für eine Folierung ausgeschlossen: -Schäden oder Fehler durch Einwirkung höherer Gewalt. -Beschädigungen oder sonstige Mängel, die nicht auf Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind. -Folgeschäden durch Versäumnisse der Folien-Pflege gemäß Pflegeanweisung. -Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung. -Lackschäden nach dem Entfernen der Folie durch„EGE-Reklam“ an nachlackierten Teilen sowie Kunststoffteilen, die werksseitig mit fetthaltiger, strukturierter Kunststoffoberfläche hergestellt wurden. -Eventuelle Lackschäden durch das Entfernen der Folie in nicht autorisierten Werkstätten. (20) „EGE-Reklam“ verpflichtet sich, folierte Teile, die ggf. infolge eines nachgewiesenen Fabrikations-, Material- oder Beschichtungsfehlers beschädigt wurden oder defekt geworden sind, innerhalb der Gewährleistungszeit kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen. (21) Wenn innerhalb von 14 Tagen Mängel (Blasenbildung) vorkommen, werden diese kostenlos beseitigt. Das Aufbringen von Heißwachs ist auf den von uns angebrachten Folien nicht gestattet. Bei Reklamationen werden wir solche Schäden von einem Gutachter überprüfen lassen. (22) Durch eine erbrachte Gewährleistung verlängert sich weder die Gewährleistungszeit noch wird für die zu ersetzenden Teile eine neue Gewährleistungszeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz sowie Verdienstausfälle jeglicher Art. Falls an einem Fahrzeug, Fahrzeugteil o.ä. etwas aus- oder nachgebessert werden müßte, wird dies ausschließlich bei und durch„EGE-Reklam“ ausgeführt. (23) Hinweis: Im Rahmen einer Folierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Stellen entfernt. (24) Die Heckscheibenheizung und die zu öffnenden Scheiben sind ebenso erst nach 14 Tagen vollständiger Austrocknung wieder in Betrieb zu nehmen. Bei Verkratzung der Fensterfolien durch unsachgemäße Reinigung entstehen keine Gewahrleistungsansprüche. Die Kratzbeständigkeit der Folien bezieht sich nur auf den Kunststoffbereich. Keine Gewährleistungsansprüche entstehen bei unsachgemäßer Benutzung oder Auftreten von Schaden durch äußere Einflüsse. Tönungs-, Maßabweichungen und Preisänderungen vorbehalten. Zur Feststellung der Verträglichkeit kann nach Absprache ein kostenpflichtiger Anwendungstest durchgeführt werden. (25) Wir haften nicht für Glasbrüche oder andere Schäden, die nach einer Folienbeschichtung auftreten. Insbesondere beim Entfernen der Beklebung wird die Haftung, für fehlerhafte Untergründe ausgeschlossen. An speziell unförmigen und konvexen Bauteilen kann eine Folienüberlappung/ Folienschnitt notwendig sein. Die Übernahme von Kosten, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unsere technischen Angaben beziehen sich auf unverbindliche Herstellerangaben. §11. Schadenshaftung (1) Ansprüche auf Schadensersatz werden nur anerkannt, wenn der Schaden von "EGE-Reklam" durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen Schaden. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen. (2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung durch "EGE-Reklam" zum Zweck der Auslieferung an eine Spedition übergeben worden ist. Erkennbar beschädigte Sendungen darf der Kunde nur annehmen unter Feststellung der Beschädigung seitens des Spediteurs. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle Schadensansprüche hieraus gegenüber "EGE- Reklam". (3) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann "EGE-Reklam" unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. §12. Urheberrecht (1) Weiterhin haftet der Kunde dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt. (2) Wird "EGE-Reklam" von Dritten, deren Rechte durch die Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen verletzt werden, in Anspruch genommen, stellt der Kunde "EGE-Reklam" von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Aufwand frei. (3) "EGE-Reklam" kann nicht haftbar gemacht werden für die Kosten oder Verluste, die sich aus Verletzung von Patenten, Warenzeichen, amtlich geschützter Zeichnungen oder Urheberrechten entsprechend den Zeichnungen, Spezifizierungen oder Angaben des Kunden ergeben. Dies gilt auch für die Verwendung von Wörtern, Zeichnungen und Symbolen, die der Kunde als Veredelungsauftrag eingereicht hat. Der Kunde ist für das Copyright und die Wahrung aller Rechte alleinverantwortlich und stellt "EGE-Reklam" von allen Ansprüchen von dritter Stelle frei. (4) Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, Unsere Vorlagen, Entwürfe oder Teile daraus durch Kopie, Verfilmung oder ein anderes Verfahren zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in irgendeiner anderen Weise zu verwenden. Eine Nutzung unserer Vorlage über den mit uns festgelegten Zweck hinaus ist rechtlich unzulässig und bedeutet einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Wir haften nicht für orthographische Fehler im Text, für evtl. Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie das Warenzeichengesetz und die daraus entstehenden Folgeschäden. §13. Handelbrauch Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt wurden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde. §14. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtstand zu verklagen. (2.) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich auch bei Auslandgeschäften ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. §15. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt auch für Unvollständigkeiten. Stand vom 21.06.2012
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Page 1: Bläschenbildung ist Teil des ...ege-reklam.com/AGB.pdf · (2) Rabatte werden nur nach Absprache und nur auf rabattfähige Artikel gewährt. Der Anspruch auf gewährte Rabatte und

§1. Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers (im Folgenden "EGE-Reklam" genannt) und des Auftraggebers (im Folgenden "Kunde" genannt). Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Die im Angebot vom "EGE-Reklam" genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben.

§2. Vertragsabschluss (1) Schriftlich, online über Internetplattform, per E-Mail, per Telefon oder mündliche vereinbarte Aufträge und Nebenabreden sind verbindlich. Für telefonisch bzw. mündlich erteilte Aufträge, übernehmen wir für die Richtigkeit der bestellten Produkte, Mengen oder Lieferzeiten keine Gewähr. Daraus evtl. entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. (2) "EGE-Reklam" behält sich das Recht vor, die Annahme von Aufträgen ohne Gründe abzulehnen.

§3. Muster (1) Muster und Auswahlsendungen stellen Ihnen gern zur Verfügung. Diese werden zu gesonderten Preisen berechnet und an Neukunden per Nachnahme oder Vorkasse gesendet. (2) Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Mustern und Auswahlsendungen ist leider nicht möglich. Wir behalten uns vor, Muster und in der Größe unserer Wahl zu versenden. (3) Abweichungen in der gelieferten Ware in Farbe, Fläche und Festigkeit zum vorgelegten Muster können vom Kunden nur gerügt werden, wenn die Abweichung im Verkehr als wesentlich anzusehen ist. Rohstoffbedingte Abweichungen in Farbe oder Fläche oder Festigkeit sind ausdrücklich vorbehalten.

§4. Angebote (1) Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich zugesichert wird. (2) Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sind nicht bindend.

§5. Zahlungsbedingungen/Lieferung/Gefahrenübergang (1) Bei Vorkasse in Barzahlung oder Überweisung erfolgt der Druck bzw. die Verarbeitung der bestellten Ware erst nach Zahlungseingang, außer "EGE-Reklam" beginnt schon früher mit der Produktion um zugesicherte Liefertermine einhalten zu können. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann Vorkasse auch bei anderen Zahlungsmethoden verlangt werden. (2) Wird eine Warensendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, auf dessen Wunsch ein weiteres Mal an ihn versandt, so hat er die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. (3) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. (4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden. (5) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für das Senden von Daten via ISDN an den Kunden, DSL Übertragungen sind kostenfrei. (6) Jede Änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet. (7) Geriet der Kunde in Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zahlt der Kunde binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten nicht, kommt er automatisch auch ohne Mahnung in Verzug. Schriftliche Zahlungserinnerungen werden mit je 8,00 Euro Mahnkosten berechnet. (8) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so kann "EGE-Reklam" Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen "EGE-Reklam" auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. (9) Vorbehaltlich reibungslosen Betriebsablaufs kann der Kunde den Erhalt der bestellten Waren innerhalb der angegebenen Lieferfristen erwarten. "EGE-Reklam" ist jederzeit bemüht, so schnell wie möglich zu liefern. Die Lieferfristen erfolgen nach den Möglichkeiten der Vorlieferanten. "EGE-Reklam" haftet allerdings nicht für die Einhaltung dieser Liefertermine, auch dann nicht wenn ein solcher Termin dem Kunden in der Auftragsbestätigung zugesichert wurde. "EGE-Reklam" wickelt keine Fix-Termin-Geschäfte ab. Weitergehende Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. (10) Die Lieferfrist verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt um die Zeit, während der das Hindernis besteht. Als höhere Gewalt gelten vor allem Streik, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen oder Störungen von Datenleitungen, soweit diese Hindernisse von wesentlichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem der Vertragspartner von "EGE Reklam" eintritt. (11) Produktionsbedingt kommt es zu Über/Unterlieferungen, hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden. Unterlieferungen von maximal 10% und Überlieferung in beliebiger Höhe muss der Kunde akzeptieren. Für Unterlieferungen mit mehr als 10% ist der Kunde berechtigt einen Preisnachlass in exakt derselben Höhe zu fordern.

§6. Preise/ Mindestbestellwert (1) Änderungen der Preislisten sind aufgrund von Währungsschwankungen oder durch Preisänderungen der Vorlieferanten jederzeit möglich. Alle Preise verstehen sich ab Werk in EUR ohne Mehrwertsteuer. und ohne Verpackung, es sei denn sie sind extra ausgewiesen. Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandtages der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. (2) Rabatte werden nur nach Absprache und nur auf rabattfähige Artikel gewährt. Der Anspruch auf gewährte Rabatte und Sonderpreisvereinbarungen wird mit der ersten Mahnung unwirksam. Der Differenzbetrag wird in diesem Fall entsprechend der gültigen Verkaufspreise lautet Preisliste dem Auftraggeber nach berechnet. (3) Für Druckfehler in den jeweiligen Preislisten und Angeboten übernehmen wir keine Haftung.

§7. Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber (1) "EGE-Reklam" führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Kunden angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Kunden entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann "EGE-Reklam" eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde von "EGE-Reklam" vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Kunde in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von "EGE-Reklam" zu verantworten sind. (2) Von Seiten des "EGE-Reklam's" besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Kunden oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Kunde verantwortlich. "EGE-Reklam" hat das Recht, Kopien anzufertigen.

§8. Eigentumsvorbehalt "EGE-Reklam" behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor, bei Unternehmern darüber hinausgehend bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.

§9. Datenschutz "EGE-Reklam" ist berechtigt Kundendaten, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, sofern dies der Auftragsabwicklung dient. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die Einwilligung kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.

§10. Gewährleistung (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit, Qualität, Richtigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Handelsübliche oder geringe Änderungen in Qualität der Ware dürfen nicht beanstandet werden. "EGE-Reklam" übernimmt keine Haftung für Ware, die bereits veredelt wurde. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der Verjährungsfrist anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten schließt schuldrechtliche Ansprüche gegen "EGE-Reklam" aus. (2) Die Ware entspricht handelsüblicher Qualität. Geringe, handelsübliche und / oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen bei der gelieferten Ware, wie z. B. Farbe, Größenausfall, Design, Breite, Gewicht, Position des Aufdrucks und der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Alle Maße und Gewichte in Angeboten, Prospekten, Katalogen und Preislisten sind Zirka Angabe. Eine geringfügig verzögerte Lieferung stellt keine Mängel dar. (3) Jede Haftung für Resublimierung (Verfärbungen) der Textilien insbesondre Trikots, wird gänzlich ausgeschlossen. Vor dem Veredeln der gesamten Stückzahl sind, wie von uns gefordert, unbedingt Vorversuche zu machen. (4) Mit den unterschiedlichen Beschichtungen kommt es immer wieder zu Komplikationen (beschichtete Textilien mit Teflon, Silikon, PVC, Karbon, etc.) sind oftmals nicht transferfähig. Deshalb, muss beim Herstellen oder Lieferanten erfragt werden. (5) "EGE-Reklam" liefert, Nylon-Transfers ausdrücklich nur auf Risiko des Auftraggebers. Bei nicht gerechter Handhabung des Transfers, haftet "EGE-Reklam" für keine Reklamationen unserer Transfers. (6) Falls die vom Kunden gestellten Daten nicht den Vorgaben von "EGE-Reklam" entsprechen, haftet der Kunde für die Qualität des Druckerzeugnisses. Dies gilt insbesondere für Druckdaten, deren Schriften nicht vollständig in Pfade gewandelt wurden, die im falschen Farbraum, oder mit einer zu geringen Auflösung erstellt wurden. Bei denen der Sicherheitsabstand von wichtigen Objekten wie Schriften zum Endformatrand nicht eingehalten wurde oder bei denen Daten im falschen Format geliefert wurden. Etwaige Farbabweichungen bzw. Einbußen bei der Qualität können nicht beanstandet werden. Für Farbunterschiede und Versatzfehler, die beim Umwandeln von offenen Daten wie z.B. Word, PPT, Corel Draw Dateien in PDF-Dateien auftreten können, wird keine Reklamation gelten gelassen. (7) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.(8) Im Falle berechtigter Beanstandung hat "EGE-Reklam" das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung. Die Wahl der Mittel liegt beim "EGE-Reklam". Das Recht auf Schadensersatz wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei geringfügigen Beanstandungen wie kleinen Flecken oder Punkten, kann nur ein Preisnachlass von maximal zehn Prozent

gewährleistet werden. (9) Ersetze Teile werden unser Eigentum. Eine Erstattung in bar ist ausgeschlossen. Sämtliche reklamierten Waren, Transfers sind "EGE-Reklam" zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn "EGE-Reklam" eine Nachprüfung der Beanstandung nicht mehr möglich ist. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, so wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Er hat in diesem Fall die Möglichkeit, Minderung oder Wandlung zu erlangen. (10) Bei Ware, deren Preis so bemessen ist, dass es sich um preiswert- nicht um Konfektionsware handelt, insbesondere bei T-Shirts, müssen ggf. kleinere Fehler durch den Käufer in Kauf genommen werden. (11) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original/Proof/Vorlage nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei: -geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen, -geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, -geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages, -geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendrahtheftung bis zu 5 mm vom Endformat, Werbetechnik 5% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 2 mm vom Endformat), -geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen, -geringfügigen Versatz von Vorderseite/Rückseite im Digitaldruck bis zu 5 mm. Hat der Kunde keinen Proof der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen von "EGE-Reklam" angebotenen Proof abgenommen, entfällt jeder Haftungs- oder Schadenanspruch. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. (12) Auf eine Folierungen sichert „EGE-Reklam“ 12 Monate (Gewährleistung) die Funktionsfähigkeit der Folien der zu. (13) Die Hersteller der verwendeten hochwertigen Folien garantieren eine Haltbarkeit von mindestens 5 bis 7 Jahren. Für diese Zeit wird eine einfache Rückrüstung garantiert. Je nach Pflege der Folie oder Witterungseinflüssen kann die Haltbarkeitsdauer jedoch abweichen.(14) Bei der Standardfolierung wird das Fahrzeug von außen inkl. der Türgriffe sowie Spiegel foliert. Die Folierung der Türeinstiege sowie Türsichtkanten ist jedoch eine zusätzliche Option und nicht in der Folierung der äußeren Sichtflächen eingeschlossen.(15) Die Folie kann nur auf glatten lackierten Fahrzeugteilen Haftung aufbauen. Auf grundierten Flächen baut die Folie nur bedingt Haftung auf. Unlackierte Kunststoffteile bieten hierzu nicht die Voraussetzung. (16) Der zu beklebende Untergrund muss gereinigt, fettfrei und bei Lackschäden, gespachtelte Teile, Nach- und Neulackierung mindestens drei Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet sein. Der Einschluss kleiner Staubpartikel, Wasserfelder oder auch kleinster Lufteinschlüsse ist bei der Folienbeschichtung nicht komplett auszuschließen. Dies beeinträchtigen in keiner Weise die Wirkung der Folien, haben keinen Einfluss auf die Lebensdauer und berechtigen nicht zur Reklamation. Je nach Temperatur und umgebender Luftfeuchtigkeit trocknen diese Erscheinungen und verschwinden nach zwei bis sechs Wochen. Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei Glasscheiben ist zu beachten, dass die Benutzung erst nach vollständiger Austrocknung empfohlen wird. Das beklebte Fahrzeug kann erst nach drei Wochen in der Waschanlage gereinigt werden. Innerhalb diesen drei Wochen kann sich die Folie vom Fahrzeug lösen, deshalb wird hier keine Garantie übernommen.(17) Die Folie ist waschanlagenfest. „EGE-Reklam“ empfiehlt jedoch eine Textilwäsche und ratet von der herkömmlichen Bürstenwäsche ab. Bei Reinigung mit einem Dampfstrahler sollte ebenso wie bei Lacken einen Abstand von 70 cm nicht unterschreiten. Ein mit matter Folie beklebtes Fahrzeug oder Flächen dürfen nicht poliert und sollte auch nicht gewachst werden. Verunreinigungen sollten schnellstmöglich beseitigt werden. (18) Vorhandene Steinschlagschäden oder Kratzer können überfoliert werden, es gibt aber keine Gewährleistung, dass diese anschließend nicht mehr sichtbar sind. Erfahrungsgemäß ist die Oberfläche nach der Folierung jedoch immer optisch besser als im Ursprungszustand. Größere Steinschlagschäden sind naturbedingt geringfügig sichtbar.(19) In den folgenden Fällen wird ebenfalls die Gewährleistung für eine Folierung ausgeschlossen:-Schäden oder Fehler durch Einwirkung höherer Gewalt.-Beschädigungen oder sonstige Mängel, die nicht auf Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind.-Folgeschäden durch Versäumnisse der Folien-Pflege gemäß Pflegeanweisung.-Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung.-Lackschäden nach dem Entfernen der Folie durch „EGE-Reklam“ an nachlackierten Teilen sowie Kunststoffteilen, die werksseitig mit fetthaltiger, strukturierter Kunststoffoberfläche hergestellt wurden.-Eventuelle Lackschäden durch das Entfernen der Folie in nicht autorisierten Werkstätten.(20) „EGE-Reklam“ verpflichtet sich, folierte Teile, die ggf. infolge eines nachgewiesenen Fabrikations-, Material- oder Beschichtungsfehlers beschädigt wurden oder defekt geworden sind, innerhalb der Gewährleistungszeit kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen.(21) Wenn innerhalb von 14 Tagen Mängel (Blasenbildung) vorkommen, werden diese kostenlos beseitigt. Das Aufbringen von Heißwachs ist auf den von uns angebrachten Folien nicht gestattet. Bei Reklamationen werden wir solche Schäden von einem Gutachter überprüfen lassen.(22) Durch eine erbrachte Gewährleistung verlängert sich weder die Gewährleistungszeit noch wird für die zu ersetzenden Teile eine neue Gewährleistungszeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz sowie Verdienstausfälle jeglicher Art. Falls an einem Fahrzeug, Fahrzeugteil o.ä. etwas aus- oder nachgebessert werden müßte, wird dies ausschließlich bei und durch „EGE-Reklam“ ausgeführt.(23) Hinweis: Im Rahmen einer Folierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Stellen entfernt.(24) Die Heckscheibenheizung und die zu öffnenden Scheiben sind ebenso erst nach 14 Tagen vollständiger Austrocknung wieder in Betrieb zu nehmen. Bei Verkratzung der Fensterfolien durch unsachgemäße Reinigung entstehen keine Gewahrleistungsansprüche. Die Kratzbeständigkeit der Folien bezieht sich nur auf den Kunststoffbereich. Keine Gewährleistungsansprüche entstehen bei unsachgemäßer Benutzung oder Auftreten von Schaden durch äußere Einflüsse. Tönungs-, Maßabweichungen und Preisänderungen vorbehalten. Zur Feststellung der Verträglichkeit kann nach Absprache ein kostenpflichtiger Anwendungstest durchgeführt werden.(25) Wir haften nicht für Glasbrüche oder andere Schäden, die nach einer Folienbeschichtung auftreten. Insbesondere beim Entfernen der Beklebung wird die Haftung, für fehlerhafte Untergründe ausgeschlossen. An speziell unförmigen und konvexen Bauteilen kann eine Folienüberlappung/ Folienschnitt notwendig sein. Die Übernahme von Kosten, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Unsere technischen Angaben beziehen sich auf unverbindliche Herstellerangaben.

§11. Schadenshaftung (1) Ansprüche auf Schadensersatz werden nur anerkannt, wenn der Schaden von "EGE-Reklam" durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen Schaden. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen. (2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung durch "EGE-Reklam" zum Zweck der Auslieferung an eine Spedition übergeben worden ist. Erkennbar beschädigte Sendungen darf der Kunde nur annehmen unter Feststellung der Beschädigung seitens des Spediteurs. Soweit dies unterbleibt, erlöschen alle Schadensansprüche hieraus gegenüber "EGE-Reklam". (3) Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann "EGE-Reklam" unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§12. Urheberrecht (1) Weiterhin haftet der Kunde dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt. (2) Wird "EGE-Reklam" von Dritten, deren Rechte durch die Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen verletzt werden, in Anspruch genommen, stellt der Kunde "EGE-Reklam" von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Aufwand frei. (3) "EGE-Reklam" kann nicht haftbar gemacht werden für die Kosten oder Verluste, die sich aus Verletzung von Patenten, Warenzeichen, amtlich geschützter Zeichnungen oder Urheberrechten entsprechend den Zeichnungen, Spezifizierungen oder Angaben des Kunden ergeben. Dies gilt auch für die Verwendung von Wörtern, Zeichnungen und Symbolen, die der Kunde als Veredelungsauftrag eingereicht hat. Der Kunde ist für das Copyright und die Wahrung aller Rechte alleinverantwortlich und stellt "EGE-Reklam" von allen Ansprüchen von dritter Stelle frei. (4) Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, Unsere Vorlagen, Entwürfe oder Teile daraus durch Kopie, Verfilmung oder ein anderes Verfahren zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in irgendeiner anderen Weise zu verwenden. Eine Nutzung unserer Vorlage über den mit uns festgelegten Zweck hinaus ist rechtlich unzulässig und bedeutet einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Wir haften nicht für orthographische Fehler im Text, für evtl. Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie das Warenzeichengesetz und die daraus entstehenden Folgeschäden.

§13. Handelbrauch Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt wurden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§14. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtstand zu verklagen.(2.) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich auch bei Auslandgeschäften ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§15. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Dies gilt auch für Unvollständigkeiten.

Stand vom 21.06.2012

Garantie / GewährleistungAuf unsere Vollfolierungen sichern wir Ihnen 24 Monate die Funktionsfähigkeit der Folien der Hersteller Orafol zu. Diese Zusicherung wird beschränkt auf fabrikweise originallackierte Neufahrzeuge.Bei fabrikweise originallackierten Gebrauchtfahrzeugen erstreckt sich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Folien o.g. Hersteller auf 12 Monate. Für nachlackierte Fahrzeuge/Fahrzeugteile kann keine Garantie zugesichert werden. Dies gilt insbesondere bei einer Neutralisierung des Fahrzeugs bzw. von Fahrzeugteilen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt am ersten Werktag nach Auftragsvergabe. Wir verpflichten uns, folierte Teile, die ggf. infolge eines nachgewiesenen Fabrikations-, Material- oder Beschichtungsfehlers beschädigt wurden oder defekt geworden sind,innerhalb der Garantiezeit kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen. Durch eine erbrachte Garantieleistung verlängert sich weder die Garantiezeit noch wird für die zu ersetzenden Teile eine neue Garantiezeit begründet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, besonders solche auf Minderung, Wandlung oder Schadenersatz sowie Verdienstausfälle jeglicher Art. Falls an einem Fahrzeug etwas aus- oder nachgebessert werden müsste, wird dies ausschließlich durch uns ausgeführt. In den folgenden Fällen wird eine Garantie / Gewährleistung leider ausgeschlossen: Schäden oder Fehler durch Einwirkung höherer Gewalt. Beschädigungen oder sonstige Mängel, die nicht auf Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen sind. Folgeschäden durch Versäumnisse der Folien-Pflege gemäß Pflegeanweisung. Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung. Lackschäden nach dem Entfernen der Folie durch uns an nachlackierten Fahrzeugteilen sowie Kunststoffteilen, die werksseitig mit fetthaltiger,strukturierter Kunststoffoberfläche hergestellt wurden. Eventuelle Lackschäden durch das Entfernen der Folie in nicht autorisierten Werkstätten. Hinweis: Im Rahmen einer Komplettfolierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Fahrzeug entfernt.Fahrzeuge wie z.B. Großtransporter mit einem Hochdach, werden generell nicht auf der Dachoberseite beschichtet. Bei allen anderen Teilen werden nur die Sichtflächen (Außenflächen) beschichtet, keine Innenbereiche. Bei Spaltmaßkanten kann die Originalfarbe sichtbar bleiben.Trotz aller gebotenen Sauberkeit sind Hausstaubeinschlüsse nicht zu vermeiden. Wir sind bemüht, die Folien möglichst großflächig aufzubringen, teilweise ist aber ein überlappendes Ansetzen der Folie bedingt durch Fahrzeugübergrößen oder tiefe Karosseriesicken nicht zu vermeiden. Bläschenbildung ist Teil des Klebestoffaushärtungsprozesses, die Folienoberfläche ist erst nach ca. 4-5 Wochen glatt (abhängig von Wärme und Kälte).

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