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547 Ausgabe: 2008 BG-Information Handwerker BGI 547 Berufsgenossenschaſt Holz und Metall BGHM Inhaltlicher Stand März 2008. Wird nach Aktualisierung als DGUV-Schriſt neu aufgelegt.
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547

Ausgabe: 2008

BG-Information

Handwerker

BGI 547

Berufsgenossenscha�Holz und Metall

BGHM

Inhaltlicher Stand März 2008. Wird nach

Aktualisierung als DGUV-Schrift neu aufgelegt.

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Impressum

Herausgeber

Berufsgenossenschaft Holz und MetallIsaac-Fulda-Allee 1855124 Mainz

Telefon: 0800 9990080-0Fax: 06131 802-20800E-Mail: [email protected]: www.bghm.de

Servicehotline bei Fragen zum Arbeitsschutz: 0800 9990080-2Medien Online: [email protected]

Ausgabe: März 2008

Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf derschriftlichen Einwilligung der BGHM

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Liebe Leserinnen und Leser

das Schriftenwerk aller gewerblichen Berufsgenossenschaften wird derzeit neu struk-turiert und thematisch den verschiedenen Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zugeordnet. Damit liegt die redaktionelle Verantwortung für die vorliegende Schrift nicht mehr in den Händen der BGHM. Vor diesem Hintergrund ist diese Fassung der BGI 547 nur ein eine Download-Version mit inhaltlichem Stand von 03/2008, mit der wir die Übergangszeit bis zur Erstellung einer aktualisierten DGUV-Broschüre der großen Nachfrage wegen überbrücken.

Leider entsprechen u. a. die in der Broschüre dargestellten Sicherheitssymbole inzwi-schen nicht mehr dem neuesten Stand. Sie finden die aktuellen Sicherheits- und Ge-sundheitsschutzkennzeichen nach ISO 7010 und ASR A1.3 sowie die seit 2010 gelten-den Gefahrstoffsymbole nach GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) im Internet u. a. unter folgenden Links:

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A1-3.htmlhttp://www.sicherheit.uni-hd.de/gefahrstoffe/symbole/symbol.htm

Ebenso wurden die Unterweisungsblätter Holz inzwischen aktualisiert und sind im In-ternet abrufbar unter

http://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/praxishilfen/unterweisungshilfen/

Wir bitten, dies zu beachten und danken für Ihr Verständnis

Ihre BGHM

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1 Organisation im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

1.1 Arbeitsplätze, Verkehrswege, Notausgänge . . . . . . . . . . . . . . . 6

1.2 Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.3 Lagern und Stapeln. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1.4 Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

1.5 Unterweisung der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

1.6 Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit,Sicherheitsbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1.7 Beurteilung von Arbeitsbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

2.1 Schutzkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

2.2 Schutz der Hände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

2.3 Schutz der Füße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

2.4 Schutz des Kopfes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

2.5 Schutz der Augen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

2.6 Schutz des Gehörs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

2.7 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

2.8 Hautschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

2.9 PSA gegen Absturz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

3.1 Allgemeine Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

3.2 Die Gefahren durch elektrischen Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

3.3 Schutz vor elektrischen Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323.3.1 Überstromschutzeinrichtung im TN-System. . . . . . . . . . . . 333.3.2 Schutzisolierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.3.3 Schutzkleinspannung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343.3.4 Fehlerstromschutzeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

3.4 Elektrische Geräte im Einsatz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353.4.1 Stecker und Kupplungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353.4.2 Anschluss- und Verlängerungsleitungen . . . . . . . . . . . . . 363.4.3 Handleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373.4.4 Maschinen- und Werktischleuchten . . . . . . . . . . . . . . . . 383.4.5 Handgeführte Elektrowerkzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

2

Inhaltsverzeichnis

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3

3.5 Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3.6 Erste Hilfe bei Elektrounfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

4 Sichere Handwerkszeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

4.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

4.2 Hämmer, Beile, Äxte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

4.3 Meißel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

4.4 Schraubendreher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

4.5 Griffwerkzeuge (Feilen, Schaber) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

4.6 Schraubenschlüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

4.7 Scheren und Zangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

4.8 Handwerkszeuge zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

4.9 Funkenarme Handwerkszeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

5 Bolzensetzwerkzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

6 Leitern und einfache Gerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

6.1 Leitern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

6.2 Gerüste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

7 Werkzeugmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

7.1 Antriebe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

7.2 Ein- und Ausrückvorrichtungen, Schalter. . . . . . . . . . . . . . . . . 54

7.3 Kaltsägen und Fräsmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

7.4 Kurzhobler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

7.5 Scheren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

7.6 Bohrmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

7.7 Drehmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

7.8 Exzenterpressen, hydraulische Pressen . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

7.9 Schleifmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

7.9.1 Schutzhauben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

7.9.2 Werkstückauflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

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4

8 Löten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

8.1 Benzin-Lötlampe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

8.2 Flüssiggasbeheizte Handlötrohre. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

8.3 Mit Stadt- oder Ferngas beheizte Lötgeräte . . . . . . . . . . . . . . . 69

9 Schweißen und Schneiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

9.1 Gasschweißen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

9.1.1 Acetylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

9.1.2 Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

9.1.3 Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

9.1.4 Druckminderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

9.1.5 Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktrittund Flammenrückschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

9.1.6 Gas- und Sauerstoffschläuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

9.1.7 Schweißbrenner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

9.1.8 Gefahr durch Sauerstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

9.1.9 Arbeitskleidung des Gasschweißers. . . . . . . . . . . . . . . . 76

9.2 Lichtbogenschweißen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

9.2.1 Gefahr durch den Schweißstrom . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

9.2.2 Isolation im Schweißstromkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

9.2.3 Isolation des Lichtbogenschweißers. . . . . . . . . . . . . . . . 77

9.2.4 Erhöhte elektrische Gefährdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

9.2.5 Gefahren durch Lichtbogenstrahlen . . . . . . . . . . . . . . . . 79

9.2.6 Vagabundierende Schweißströme . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

9.3 Be- und Entlüftung des Schweißplatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

9.4 Schweißen und Löten an Hohlkörpern (Fässern), die brennbareFlüssigkeiten enthalten haben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

10 Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

10.1 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

10.2 Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen. . . . . . . . . . . . . . 88

10.3 Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

10.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

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11 Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

11.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

11.2 Transport von Hand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

11.3 Einfache Transportmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

11.4 Winden, Hub- und Zuggeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

11.5 Flaschenzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

11.6 Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

11.7 Lastaufnahmeeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

11.8 Flurförderzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

12 Arbeiten außerhalb der Werkstatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

12.1 Allgemeines. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

12.2 Koordinieren von Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

12.3 Anschluss elektrischer Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

12.4 Sicherung gegen Absturz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

12.5 Mitbenutzung von Arbeitsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

12.6 Leiharbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

13 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

13.1 Ersthelfer erforderlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

13.2 Verbandzeug immer ergänzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

13.3 Rettungsmittel bereithalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

13.4 Hinweise für Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

13.5 Jede Verletzung melden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

13.6 Erste-Hilfe-Leistung in Anspruch nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 111

13.7 Verbandbuch für jede Erste-Hilfe-Leistung führen . . . . . . . . . . . . 111

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1.1 Arbeitsplätze, Verkehrs-wege, Notausgänge

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssenso eingerichtet und beschaffen sein, dasssie ein sicheres Arbeiten und Begehen ermöglichen. Dies gilt insbesondere hin-sichtlich Geräumigkeit, Festigkeit, Stand-sicherheit, Oberfläche, Trittsicherheit, Beleuchtung, Belüftung sowie des Fern-haltens von schädlichen Umwelteinflüssenoder Gefahren durch Dritte.

Verkehrswege müssen stets freige-halten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können (Bild 1-1).

Es empfiehlt sich, die Verkehrswege zu kennzeichnen. In Räumen mit mehr als1000 m2 Grundfläche ist die Kennzeich-nung sogar vorgeschrieben.

Verkehrswege für den Personenverkehrmüssen mindestens 1,10 m, üblicherweise

1,20 m breit angelegt werden. Bei Ver-kehrswegen für kraftbetriebene Fahrzeugemuss zusätzlich zur Fahrzeugbreite ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m auf beiden Seiten vorhanden sein.Bei gleichzeitigem Personenverkehr sinddie Sicherheitsabstände auf 0,75 m zu vergrößern.

In Betrieben, in denen mit viel Wasserhantiert wird, bleibt es nicht aus, dass dieBöden ständig nass und rutschig sind. Einrutschhemmender Belag ist erforderlich!Gute Abhilfe schaffen Roste. Allerdingswerden Roste aus Holz durch das Wassermit der Zeit morsch.

Als weitere Möglichkeit zur Schaffungrutschhemmender Fußbodenbeläge hatsich das Aufbringen von Kunstharzbe-schichtungen mit zusätzlicher Quarzsand-einstreuung bewährt. Neben der Öl- undSäurebeständigkeit dieser Beschichtung

1 Organisation im Betrieb

Bild 1-1: Verkehrswege im Betrieb müssen freigehalten werden

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wird durch die Schaffung eines „Verdrän-gungsraumes“ für Flüssigkeiten auch derReibwert des Fußbodenbelages erhöht.

Das schnelle und sichere Verlassen vonArbeitsplätzen und Räumen muss durchRettungswege und Notausgänge sicher-gestellt sein. Sie müssen deshalb alssolche gekennzeichnet und stets freige-halten werden (Bild 1-2).

Die Türen von Notausgängen müssennach außen aufschlagen, sich leicht öffnenlassen und dürfen während der Arbeits-zeit nicht verschlossen sein. Auch eineVerwahrung der Schlüssel hinter Glas istnicht zulässig.

1.2 Beleuchtung

Gut beleuchtete Verkehrswege und Arbeitsplätze gewährleisten nicht nur eine gute Arbeit, sondern beugen auch Unfallgefahren vor. Lassen Sie des-halb defekte Lampen sofort ersetzen.

Folgende Mindestwerte werden empfohlen:

● ständig besetzte Arbeitsplätze mindestens 200 Lux,

● Maschinenarbeiten 300 bis 500 Lux,

● Feinmontagen mindestens 500 Lux,

● Mindestbeleuchtung 15 Lux und

● bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung mindestens 1 Lux.

Die Beleuchtung soll auch blendfrei sein: Gegenlicht wirkt auf die Dauer ermüdend, mindert die geistige und körperliche Reaktion.

Lichtschalter für die Raumbeleuch-tung sind nahe an den Ein- und Ausgän-gen anzubringen. Sie müssen leicht zu-gänglich, selbstleuchtend und gefahrloserreichbar sein.

In bestimmten Fällen ist eine Notbeleuch-tung erforderlich.

1.3 Lagern und Stapeln

Lager und Stapel dürfen nur so errich-tet werden, dass die Belastung sicher aufgenommen wird. An Lagerflächen und Lagereinrichtungen muss deshalb

7

Bild 1-2: Hinweisschilder auf Rettungs-wege und Notausgänge

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die zulässige Belastung deutlich erkenn-bar und dauerhaft angegeben sein. Gefahren beim Umgang mit dem Lager-gut sowie z. B. durch umfallendes, herabfallendes, wegrollendes Lagergutmüssen vermieden werden.

Wo Gefahr besteht, dass Gegenständeauf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, müssen Sicherheitsvor-kehrungen getroffen werden, z. B. Fang-gitter, Absperrungen.

Um Verletzungen an Händen oder Füßenzu vermeiden, sind beim Stapeln vonLasten, wie Kisten, Balken, Brettern,Metallprofilen oder Blechen, Unterleg-hölzer zu verwenden.

Diese Hölzer müssen so gut aufliegen,dass ein Kippen unmöglich ist. Außerdemmüssen sie so hoch sein, dass Händeund Füße unter der Last noch genügendPlatz haben.

Schwere runde Gegenstände (z. B. Wellen,Walzen, Rohre, Coils) können sehr gutdurch Keile gegen Wegrollen gesichertwerden. Mehrere Lagen dürfen nur dannübereinandergeschichtet werden, wenndie unterste Lage durch feste Anschlägezusammengehalten wird. Zu schwere Last in der oberen Lage kann den Stapelleicht auseinanderdrücken. Rohre, Stan-gen und Profile, die hochkant abgestelltwerden, müssen so gehalten sein, dasssie vor allem gegen seitliches Kippen undWegrutschen gesichert sind.

Zum Stapeln von Blechen eignen sichHaltevorrichtungen am besten (Bild 1-3).Ohne diese kann beim Heraussortierenvon einzelnen Blechen aus einem gegendie Wand gelehnten Blechstapel die Last der nacheinander – z. B. gegen dieBrust – gelegten Bleche plötzlich zu großwerden und den Haltenden beim Um-stürzen unter sich begraben.

Bild 1-3: Stehend gelagerte Bleche in sicherer Haltevorrichtung

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Blechpakete werden mit Verpackungs-band aus Stahl zusammengehalten. Beim Durchtrennen des unter Spannung stehenden Packbandes springen diescharfkantigen Packbandenden hoch und verursachen besonders Gesichts-verletzungen.

Es sind Sicherheitsscheren zum Trennenvon Packband entwickelt worden, welchedie Bandenden vor dem Durchtrennenfesthalten und für eine sichere Entspan-nung sorgen. Durch ein angespitztes flaches Unterteil lassen sich die Spezial-scheren auch bei starker Spannung unterdas Packband schieben.

Regale dürfen nur bestimmungsgemäßverwendet werden. Insbesondere darf diezulässige Belastung nicht überschrittenwerden.

Deshalb müssen an ortsfesten Regalenmit einer Fachlast von mehr als 200 kgoder einer Feldlast von mehr als 1000 kgfolgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

● Hersteller oder Einführer,

● Typbezeichnung,

● Baujahr oder Kommissionsnummer und

● zulässige Fach- und Feldlasten.

Wenn die Regale mit Gabelstaplern be- oder entladen werden, muss an ihrenEckbereichen ein mindestens 0,3 m hoher,nicht mit dem Regal verbundener gelb-schwarzer Anfahrschutz vorhanden sein.

Die nicht für die Be- und Entladung vor-gesehenen Seiten von Regalen müssen

gegen Herabfallen von Ladeeinheitengesichert sein. Doppelregale müssenDurchschiebesicherungen haben.

Bei Kragarmregalen (Bild 1-4) müssen diezulässigen Belastungen der einzelnenKragarme und Stützen angegeben sein.Die Kragarme dürfen nicht über die äuße-ren Abstützpunkte des Fußsockels he-rausragen. Ausnahmen sind nur zulässig,wenn die Standsicherheit des Regals,z. B. durch Verankerung mit geeignetenBauwerksteilen, gewährleistet ist. Sieheauch BG-Regel „Lagereinrichtungen und-geräte“ (BGR 234).

Erhöhte Vorsicht ist beim Lagern vonGas- und Sauerstoff-Flaschen geboten.Stehende Flaschen müssen, auch wennsie leer sind, gegen Umfallen gesichertsein. Die Flaschen müssen nach Gasengetrennt gelagert werden.

Bild 1-4: Kragarmregal für Rohreund Stangenmaterial

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1.4 Brandschutz

Zum Löschen von Bränden sindFeuerlöscheinrichtungen, insbesondereHandfeuerlöscher, in Abhängigkeit von der Brandgefährdung und der Größe des Betriebes, bereitzustellen und ge-brauchsfertig zu erhalten. Aus den Tabellen der Bilder 1-5 und 1-6 kann über die Löschmitteleinheiten die An-zahl der Handfeuerlöscher ermittelt werden.

Mit geringer Brandgefährdung ist z. B. in Galvanik, Dreherei, Fräserei, Bohrerei,Stanzerei; mit mittlerer Brandgefähr-dung z. B. in Schlossereien; mit großerBrandgefährdung in Kfz-Reparaturwerk-stätten zu rechnen.

Einzelheiten vermittelt die BG-Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“, zu beziehen von derBerufsgenossenschaft unter der Bestell-nummer BGR 133.

Bild 1-5: Löschmitteleinheiten in Abhängig-keit von Grundfläche und Brandgefährdung

Bild 1-6: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscharten nach DIN EN 3

Löschmitteleinheiten LEGrund-

geringe mittlere großeflächeBrand- Brand- Brand-bis m2

gefährdung gefährdung gefährdung

50 6 12 18

100 9 18 27

200 12 24 36

300 15 30 45

400 18 36 54

500 21 42 63

600 24 48 72

700 27 54 81

800 30 60 90

900 33 66 99

1000 36 72 108

jeweitere

250 6 12 18

Feuerlöscher nach DIN EN 3LE

A B

1 5 A 21 B

2 8 A 34 B

3 55 B

4 13 A 70 B

5 89 B

6 21 A 113 B

9 27 A 144 B

10 34 A

12 43 A 183 B

15 55 A 233 B

Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für dieBrandklassen unterschiedliche Löschmittel-einheiten LE, ist der niedrigere Wert anzu-setzen.

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Feuerlöscher müssen mindestens allezwei Jahre durch befähigte Personen geprüft werden. Ein Prüfvermerk muss am Feuerlöscher angebracht sein.Feuerlöscher müssen jederzeit leicht erreichbar sein. Ihre Aufbewahrungs-stellen sind deshalb zu kennzeichnen(Bild 1-7).

In jedem Betrieb muss eine ausrei-chende Zahl von Personen mit der Hand-habung der Feuerlöscher vertraut ge-macht werden.

Unter ihnen sollten möglichst die Personen sein, die regelmäßig nahe an den Standplätzen der Feuerlöscher tätig sind.

Es wird empfohlen, von Zeit zu ZeitLöschübungen durchzuführen, um diepraktische Handhabung der Feuer-löscher zu üben (Bild 1-8 auf Seite 12).

Das Brennen der Kleidung ist durch Ablöschen, Ausschlagen, Umhüllen mit Decken oder Herumwälzen des Brennenden auf dem Boden zu ersticken.

Zu diesem Zweck müssen Lösch-brausen oder Feuerlöschdecken, z. B. in Kfz-Werkstätten, Lackierräumen oderan ähnlichen Arbeitsplätzen, bereit-gehalten werden.

Für den Brandfall muss ein Alarmplanaufgestellt sein (Bild 1-9 auf Seite 13).

Bild 1-7: Feuerlöscher und Löschdecke

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Bild 1-8: Hinweise für die Unterweisung zum richtigen Einsatz von Feuerlöschgeräten

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Bild 1-9: Alarmplan für kleinere Betriebe

Alarmp lanBetrieb/Abt.

bei

Unfall ÜberfallFeuer Einbruch

112 110

WO ist WAS passiert WER meldetweiter an

Betriebsleiter Werkstatt-Meister Abteilungsleiter

Sofortmaßnahmen

Erste Hilfe:

Verbandkasten:

Nächster Arzt: Tel.:

Krankenhaus: Tel.:

Elektr. Hauptschalter:

Hpt.-Wasseranschluss:

Feuerlöschgeräte:

Hilfe holen – Personen retten – Brand bekämpfen –Strom abschalten – Verkehrswege und Zufahrten freihalten.

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1.5 Unterweisungder Beschäftigten

Um sich sicherheitsgerecht verhalten zukönnen, müssen die Beschäftigten ent-sprechende Kenntnisse haben. Aus die-sem Grund sind regelmäßige Unter-weisungen durch den Unternehmer oderseinen Beauftragten – z. B. Meister, Vor-arbeiter – erforderlich. Dabei müssen alleMitarbeiter über die bei ihren Tätigkeitenauftretenden Gefahren, das richtige Ver-halten und die Maßnahmen zur Abwen-dung der Gefahren informiert werden.

Die Unterweisungen müssen● bei jeder Neueinstellung oder Um-

setzung an einen anderen Arbeitsplatz,● vor Beginn jeder neuen Tätigkeit,● vor Beginn bestimmter in den BG-

Vorschriften bezeichneter Arbeiten und● vor Umgang mit Gefahrstoffendurchgeführt werden.

Je nach Erfordernis, jedoch mindestenseinmal jährlich, muss die Unterweisungwiederholt werden; bei Jugendlichen musssie mindestens zweimal jährlich erfolgen.

Die Unterweisung muss mündlich undarbeitsplatzbezogen umfassend, praxis-nah und auch für ausländische Arbeit-nehmer verständlich durchgeführt werden(Bild 1-10). Das Aushändigen von Vor-schriften oder Druckschriften genügt nicht!

Die Teilnahme an einer Unterweisung sowie deren Unterweisungsinhalte sinddurch den Unterwiesenen mit Unter-schrift zu bestätigen.

Bild 1-10: Arbeitsplatzbezogene Unter-weisung der Beschäftigten

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1.6 Betriebsärzte, Fachkräftefür Arbeitssicherheit,Sicherheitsbeauftragte

Jeder Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu be-stellen oder zu verpflichten. Diese sollenihn in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen.Die sich daraus insbesondere ergeben-den Aufgaben sind in den §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheits-gesetz) aufgeführt.

Im Zusammenhang mit der Bestellung,die schriftlich erfolgen muss, hat derUnternehmer die Aufgaben für sein Unter-nehmen zu konkretisieren.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit undBetriebsärzte können als ständig oderzeitweise tätige Mitarbeiter vom Unter-nehmer eingestellt werden, freiberuflichtätig sein oder einem überbetrieblichenDienst angehören.

Einzelheiten über Mindesteinsatzzeiten im Betrieb, Qualifikation, Fortbildung,Berichtspflicht gegenüber dem Unter-nehmer sowie Übergangsbestimmungenfür Unternehmen mit bis zu 30 Beschäf-tigten enthält die Unfallverhütungsvor-schrift „Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit“ (BGV A 2).

Unternehmer mit weniger als 31 Arbeit-nehmern können von der Verpflichtung,eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zubestellen, abweichen, wenn sie selbst

● an von der Berufsgenossenschaft an-gebotenen Motivations- und Informati-onsmaßnahmen teilgenommen haben,

● in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsmaßnahmen der Berufs-genossenschaft besuchen und

● eine qualifizierte bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicher-heit und des Gesundheitsschutzesnachweisen.

Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei IhrerBerufsgenossenschaft.

In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäf-tigten ist mindestens ein Sicherheits-beauftragter zu bestellen.

Näheres ist dem § 20 der Unfallverhü-tungsvorschrift „Grundsätze der Präven-tion“ (BGV A 1, Anlage 2) zu entnehmen. Soweit ein Betriebsrat besteht, hat die Bestellung im Einvernehmen mit ihm zuerfolgen.

Der Sicherheitsbeauftragte soll ein Mit-arbeiter vor Ort sein und keine Führungs-aufgaben haben. Er hat den Unternehmerbei der Durchführung der Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen und Be-rufskrankheiten zu unterstützen, insbe-sondere sich von dem Vorhandenseinund der ordnungsgemäßen Benutzungder vorgeschriebenen Schutzeinrichtun-gen und persönlichen Schutzausrüstun-gen zu überzeugen und auf Unfall- undGesundheitsgefahren für die Versichertenaufmerksam zu machen.

Im Bild 1-11 auf den Seiten 16 bis 18 sinddie Aufgaben des Sicherheitsbeauf-tragten tabellarisch zusammengestellt.

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Bild 1-11: Anlässe zum Tätigwerden des Sicherheitsbeauftragtenund die Art der jeweiligen Tätigkeit

Anlass

1. Unfall im Zuständigkeits-bereich bzw. Beinahe-Unfall

2. Gesamtes Unfall-geschehen imZuständigkeitsbereich

3. Hinweise von Mitarbeiternauf Mängel an Maschinen,z. B. fehlende Schutz-einrichtungen, vorschrifts-widriges Verhalten vonMitarbeitern, Nichtbenut-zung von Körperschutz

Art des Tätigwerdens

Unter Umständen Mitwirkung bei der Ersten Hilfe bzw.Aufforderung an den Verletzten zur Inanspruchnahme Erster-Hilfe-Leistungen und/oder Aufforderung zum Aufsuchendes D-Arztes.

Mitwirkung bei der innerbetrieblichen Unfalluntersuchung zurFeststellung der Unfallursachen.

Teilnahme an einer Untersuchung und/oder Kenntnisnahme vom Ergebnis der Unfalluntersuchung.

Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschlägen der tech-nischen oder organisatorischen Maßnahmen, die erforderlichsind, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhindern.

Bei meldepflichtigen Unfällen: Unterschrift auf der Unfall-anzeige. Bei betrieblichen Sonderregelungen: Kenntnisnahmedes entsprechenden Vordruckes des innerbetrieblichen Unfallmeldesystems.

Fortlaufende Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich, und zwar● Kenntnisnahme durch persönliche Beobachtung,● Information von Mitarbeitern/Vorgesetzten,● Information durch Unfallanzeigen bzw. innerbetriebliche

Meldevordrucke und● Einsichtnahme in das Verbandbuch/Kartei

über Erste-Hilfe-Leistungen.

Aufgrund dieser Informationen Hinweise und Vorschlägefür Vorgesetzte erstellen. Einwirken auf alle Mitarbeiter zum sicherheitsbewussten Verhalten und Handeln.

Je nach Art und Schwere des gemeldeten Mangels unmittelbare oder spätere Inaugenscheinnahme, dabei Über-prüfung, ob Angaben sachlich richtig sind.

Wenn nicht durch Beteiligte sofort abstellbar, Meldung anden Vorgesetzten/Betriebsleitung, Verfolgung des Mangelsbis zu seiner Abstellung.

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Anlass

4. Persönliche Feststellungvon Mängeln oderVerhaltensfehlern währendder normalen Arbeitstätig-keit, z. B. als Schlosser,Elektriker, im Zuständig-keitsbereich

5. Täglicher/wöchentlicherRundgang im Zuständig-keitsbereich

6. Betriebsbesichtigungdurch die Aufsichtspersonder Berufsgenossenschaftbzw. Vertreter der fürArbeits- und Umwelt-schutz zuständigenBehörde

7. Betriebsbegehung durchArbeitsschutzausschussbzw. Fachkraft für Arbeits-sicherheit und/oderBetriebsarzt/Betriebsrat

Art des Tätigwerdens

Einwirkung auf umgehende Abstellung der Mängel, soweit diesim Zuständigkeitsbereich der Beteiligten liegt.Gespräche mit dem Ziel, sicherheitsbewusstes Verhalten undHandeln zu erreichen.

Soweit unmittelbare Abstellung durch die Beteiligten nichtmöglich, Information des zuständigen Vorgesetzten über diefestgestellten Mängel usw.

Verfolgung der Abstellung.

Überprüfung der Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sowieVerkehrswege durch Inaugenscheinnahme, insbesondereÜberprüfung des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßenAnbringung von Schutzeinrichtungen. Verwendung von Hilfs-werkzeugen, ordnungsgemäße Benutzung der jeweils amArbeitsplatz vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstun-gen durch die Mitarbeiter, Einhaltung der zur Verhütung vonUnfällen und Berufskrankheiten erteilten Betriebsanweisungen.

Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständigkeits-bereiches, Informationsaustausch über die in diesem Bereichfestgestellten Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,Kenntnisnahme über das entsprechende Ergebnis derBetriebsbesichtigung, Einbeziehung der Ergebnisse in dienormale Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter, Verfolgungetwaiger Mängel bis zur Abstellung, Gespräche mit Mitarbei-tern mit dem Ziel, sicherheitsbewusstes Verhalten und Handelnzu erreichen.

Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständigkeits-bereiches.

Im Übrigen weiter wie 6.

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Anlass

8. Informationen/Anwei-sungen durch Vorgesetz-te bzw. im Rahmen derbetrieblichen Sicherheits-organisation

9. Durchführung von Mes-sungen und Ermittlungenim Zuständigkeitsbereichdes Sicherheitsbeauf-tragten, z. B. im Rahmenvon Berufskrankheiten-Ermittlungsverfahren, der Erstellung von Lärm-katastern, Messungenluftfremder Stoffe/gefährlicher Stoffe

10. Einstellung neuer Mit-arbeiter oder Umsetzungvon Mitarbeitern imZuständigkeitsbereich

11. Sitzung des Arbeits-schutzausschusses nach§ 11 Arbeitssicherheits-gesetz

Art des Tätigwerdens

Unterstützung der Betriebsleitung bei der Durchführung derUnfallverhütungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich.

Entsprechend der erhaltenen Information/AnweisungWeitergabe von Sicherheitsinformationen an die Mitarbeiter.

Im Übrigen weiter wie 5.

Nach Vorliegen der Messergebnisse im Betrieb und ent-sprechender Unterrichtung durch den Unternehmer/Vorgesetz-ten: Einbeziehung/Berücksichtigung der Ergebnisse bei derTätigkeit als Sicherheitsbeauftragter.

Anlässlich der Einführung neuer oder umgesetzter Mitarbeiterim Zuständigkeitsbereich durch den Vorgesetzten Hinweis aufeigene Funktion und Aufgabe.

Unterstützung bei der Einweisung am Arbeitsplatz in Fragendes Arbeitsschutzes.

Mindestens einmal vierteljährlich Beratung zu Schwerpunktendes Arbeitsschutzes.

Anmerkung: Sind mehr als zwei Sicherheitsbeauftragte im Betrieb bestellt, bestehen unterschiedliche Regelungen überdie Teilnahme bzw. über die Vertretung aller Sicherheits-beauftragten im Arbeitsschutzausschuss.

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In der Praxis werden oftmals die Bezeich-nungen „Sicherheitsbeauftragter“ und„Sicherheitsfachkraft“ (richtiger: Fachkraftfür Arbeitssicherheit) verwechselt.

Zur Erleichterung des Verständnisses sind deshalb im Bild 1-12 die unter-schiedlichen Merkmale zusammen-gestellt.

Rechts-grundlage

Aufgaben

Quali-fikation

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieureund andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte undFachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 2)

§ 6 ASiG: Unterstützung des Arbeitgebers in allenFragen der Arbeitssicherheit, einschließlich dermenschengerechten Gestaltung der Arbeit, ins-besondere durch● Beratung bei der Planung, Ausführung und Un-

terhaltung von Einrichtungen, der Beschaffungvon technischen Arbeitsmitteln, der Einführungvon Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutz-mitteln, der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung;

● sicherheitstechnische Überprüfung von Ein-richtungen und Arbeitsverfahren;

● Beobachtung der Durchführung des Arbeits-schutzes durch Feststellung von Mängeln, Vor-schläge zur Verbesserung der Arbeitssicher-heit, Untersuchung und Auswertung vonUnfallursachen;

● Information aller im Betrieb Beschäftigten überdie Unfall- und Gesundheitsgefahren sowieMaßnahmen zu ihrer Abwendung.

Ingenieure, Techniker oder Meister mit mindes-tens zwei Jahren praktischer Tätigkeit undbesonderer staatlicher oder berufsgenossen-schaftlicher Zusatzausbildung (§ 4 BGV A 2).

In Einzelfällen sind Sonderregelungen möglich.

Sicherheitsbeauftragter

§ 22 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII)§ 20 Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“(BGV A 1)

§ 22 Abs. 2 SGB VII: Unter-stützung des Unternehmersbei der Durchführung derMaßnahmen zur Verhütungvon Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere durch● fortlaufende Kontrolle des

Vorhandenseins von vor-geschriebenen Schutzein-richtungen und persönli-chen Schutzausrüstungen;

● fortlaufende Kontrolle derordnungsgemäßen Benut-zung von vorgeschriebe-nen Schutzeinrichtungenund persönlichenSchutzausrüstungen;

● aufmerksam machen aufUnfall- und Gesundheits-gefahren.

Fachlich und führungsmäßigvorbildlicher Mitarbeiter,jedoch kein Vorgesetzter.Teilnahme an Ausbildungs-veranstaltungen auf demGebiet des Arbeitsschutzesunter Berücksichtigung derbetrieblichen Belange.

Bild 1-12: Merkmale der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Sicherheitsbeauftragten

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Bestellung

Anzahl

Arbeits-rechtlicheStellung

Organisa-torischeStellungim Betrieb

Weisungs-befugnis

Verant-wortung

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Schriftlich mit Zustimmung des Betriebsrates.

Die Anzahl ergibt sich aus der erforderlichen Ein-satzzeit gemäß Anlage 2 zu § 2 BGV A 2, wobei ein Mitarbeiter in der Regel nicht mehr als1570 Stunden pro Jahr leistet.

Haupt- oder nebenamtlich.

Dem Leiter des Betriebes direkt unterstellt;soweit mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheitbestellt sind, gilt dies für die leitende Fachkraftfür Arbeitssicherheit.

KeineAusnahme: Leitende Fachkraft für Arbeitssicher-heit gegenüber den anderen Fachkräften fürArbeitssicherheit.

Keine Verantwortung für die Durchführung desArbeitsschutzes.

Verantwortung für die Erfüllung der Aufgabennach § 6 ASiG und für fachlich richtige Beratung.

Sicherheitsbeauftragter

Formlos unter Mitwirkungdes Betriebsrates.

Die Mindestzahl ergibt sichaus Anlage 2 zu § 20 Abs.1BGV A 1.

Eine bestimmte Einsatzzeitist nicht vorgeschrieben;es muss jedoch ausreichendZeit zur Erfüllung der Auf-gaben zur Verfügung stehen.

Ehrenamtlich, freiwillig.

Bleibt dem unmittelbarenVorgesetzten(z. B. Meister) unterstellt.

Keine

Keinerlei rechtlicheVerantwortung.

1.7 Beurteilungvon Arbeitsbedingungen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes überdie Durchführung von Maßnahmen desArbeitsschutzes zur Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzesder Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG) am 21. August

1996 ist eine grundlegende europaweiteArbeitsschutzvorschrift vorgelegt worden,die allgemeine Grundpflichten für Arbeit-geber und Beschäftigte enthält und in allen Betrieben und Verwaltungen gilt.

Gemäß § 5 dieses Gesetzes muss derArbeitgeber die für seine Beschäftigtenmit der Arbeit verbundenen Gefähr-

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dungen ermitteln und beurteilen sowiedementsprechend Maßnahmen zurSicherheit und zum Gesundheitsschutzfestlegen (Bild 1-13 auf Seite 22).

Dies ist für jeden Arbeitsplatz bzw. jedeTätigkeit erforderlich. Bei gleichartigenArbeitsbedingungen können die Ergeb-nisse der Ermittlungen von einem Arbeits-platz bzw. einer Tätigkeit auf andereArbeitsplätze bzw. Tätigkeiten übertragenwerden.

Bei der Festlegung von Schutzmaß-nahmen ist zwangsläufig und kollektivwirkenden Maßnahmen der Vorrang einzuräumen (Bild 1-14 auf Seite 23).

Ändern sich die Arbeitsbedingungen,so ist eine erneute Beurteilung der Ge-fährdungen und gegebenenfalls Fest-legung weiterer Maßnahmen erforderlich.

Festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmensind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfenund erforderlichenfalls an neue Entwick-lungen und Erkenntnisse anzupassen.

Gemäß § 6 des o. g. Gesetzes muss der Arbeitgeber ab 21. August 1997 überdas Ergebnis der Gefährdungsbeurtei-lung, die getroffenen Schutzmaßnahmenund die Überprüfung ihrer WirksamkeitUnterlagen verfügbar haben (Dokumen-tation). Dabei können die Angaben fürgleichartige Gefährdungssituationen zu-sammengefasst werden.

Das Gesetz legt Art und Umfang der Be-urteilung nicht fest. Insoweit wird die für die Durchführung des Arbeitsschutz-

gesetzes zuständige staatliche Arbeits-schutzaufsicht, z. B. das Gewerbeauf-sichtsamt, sagen müssen, welchen Min-deststandard sie erwartet.

Es ist sinnvoll, dass der Arbeitgeber beider Beurteilung der Gefährdungen undFestlegung der erforderlichen Schutz-maßnahmen die Beratung durch seineFachkraft für Arbeitssicherheit und seinenBetriebsarzt in Anspruch nimmt.

Die Metall-Berufsgenossenschaftenhaben schon frühzeitig Hilfsmittel für dieGefährdungsbeurteilung erarbeitet.Neben einem „Leitfaden für die Gefähr-dungsbeurteilung“ werden insbesondereGefährdungs-/Belastungskataloge bereitgestellt. Sie können beim VerlagTechnik & Information e.K., 44795 Bochum,Sinterstraße 9, Telefon (02 34) 9 43 49-0,bezogen werden.

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Bild 1-13: Ablaufschema für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen

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Bild 1-14: Rangfolge bei der Festlegung von Maßnahmen G = Gefahr, P = Person

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2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Bevor auf persönliche Schutzausrüs-tungen zurückgegriffen wird, musszunächst geprüft werden, ob sich Gefah-ren durch technische und organisa-torische Maßnahmen beseitigen lassen.Ist dies nicht oder nur zum Teil möglich,so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese inordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten persönlichenSchutzausrüstungen zu benutzen.

Bild 2-1 zeigt die prozentuale Verteilungder Arbeitsunfälle nach verletzten Körper-teilen und unterstreicht eindringlich dieNotwendigkeit des Einsatzes persönlicherSchutzausrüstungen.

2.1 Schutzkleidung

Die Beschäftigten dürfen bei der Arbeitnur Kleidung tragen, durch die einArbeitsunfall, insbesondere durch sichbewegende Teile von Einrichtungen oderdurch Gefahrstoffe, nicht verursacht

Bild 2-1: Prozentuale Verteilung der Arbeitsunfälle nach verletzten Körperteilen

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werden kann. Diese Forderung schließtein, dass bei der Arbeit an Maschinen an-liegende Kleidung, z. B. nach DIN 32765„Maschinenschutzanzug; sicherheits-technische Anforderungen, Prüfung“,getragen wird und dass Ärmel nur nachinnen umgeschlagen werden. DieKleidung ist rechtzeitig zu reinigen underforderlichenfalls auszubessern.

Besondere Schutzkleidung ist erforder-lich, wenn mit oder in der Nähe von Stof-fen gearbeitet wird, die zu Hautverletzun-gen führen oder durch die Haut in denmenschlichen Körper eindringen könnensowie bei Gefahr von Verbrennungen,Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlun-gen, elektrischen Durchströmungen,Stich- oder Schnittverletzungen.

Je nach Arbeitseinsatz kommen ins-besondere schwer entflammbare Schutz-kleidung, z. B. Schweißerschutzanzug,Säure- und Laugenschutzkleidung, Hitze-oder Kälteschutzkleidung, Winterschutz-bekleidung, Schutzschürzen, elektrischisolierende Kleidung oder Warnkleidungin Betracht.

Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Schutzkleidung enthält die BG-Regel „Einsatz von Schutz-kleidung“ (BGR 189).

2.2 Schutz der Hände

Die Hände eines Menschen sind die ammeisten verletzten Körperteile.

Die Verletzungen entstehen insbeson-dere beim Hantieren mit scharfkantigenGegenständen und beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Für den Handschutz gibt es je nach Einsatzzweck Handschuhe aus verschie-denen Materialien, z. B. Leder, Gummi,Textil, Kunststoffe (Bilder 2-2 bis 2-4).

Bild 2-2: Bei der Kontrolle von Werk-stücken sind Schutzhandschuhe zu tragen

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Vorsicht:An Maschinen mit drehenden Teilendürfen Handschuhe nicht verwendetwerden!

Neben Handschuhen können auch Hautschutzpräparate zum Schutz derHände beitragen.

Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Handschutz enthält die BG-Regel „Benutzung von Schutzhandschuhen“ (BGR 195).

Bild 2-3: Kunststoffhandschuhmit Schnittschutz

Bild 2-4: Lederhandschuh mit Stahlverstärkung an Innenhand

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2.3 Schutz der Füße

Sicherheits- oder Schutzschuhe kommenimmer dann in Betracht, wenn mit Fuß-verletzungen durch Stoßen, Einklemmen,umfallende, herabfallende oder abrollen-de Gegenstände, durch Hineintreten inspitze und scharfe Gegenstände oderdurch heiße Stoffe, heiße oder ätzendeFlüssigkeiten zu rechnen ist.

Beispiele hierfür sind Bauarbeiten,Transport und Lagern schwerer Lasten,Hebezeugbetrieb.

Je nach den Gegebenheiten kommenHalbschuhe oder Stiefel mit Stahlkappen,durchtrittsicheren Sohlen, Mittelfußschutzund wärmeisolierendem Unterbau inBetracht. Für Baustellen gibt es einenbesonderen Sicherheitsschuh.

Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Fußschutz enthält die BG-Regel „Benutzung von Fuß- undBeinschutz“ (BGR 191).

2.4 Schutz des Kopfes

Überall, wo mit Kopfverletzungen zurechnen ist, müssen Schutzhelme zurVerfügung gestellt und getragen werden.Baustellen sollte z. B. niemand ohneeinen Schutzhelm betreten.

Schutzhelme können für Kopfverletzteeine besondere Innenausstattung und fürWinterarbeiten besondere Abdichtungenerhalten.

Sie werden aus unterschiedlichen Werk-stoffen hergestellt, die auch Einfluss aufdie Tragedauer haben.

Schutzhelme aus Thermoplasten alternbei starker Hitze oder UV-Strahlung. Siesollten deshalb nach vier bis fünf Jahrenersetzt werden. Das Herstellungsdatumist bei diesen Schutzhelmen angegeben.

Offene herabhängende Haare müssenwährend der Arbeitszeit aufgesteckt odermit Haarnetz, Kopftuch oder Mütze be-deckt werden, um ein „Erfasstwerden“ zuverhindern.

Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Kopfschutz enthält die BG-Regel „Benutzung von Kopfschutz“(BGR 193).

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2.5 Schutz der Augen

Augen- oder Gesichtsschutz kommtimmer dann in Betracht, wenn mit Augen-oder Gesichtsverletzungen durch weg-fliegende Teile, z. B. Splitter, Späne,Staub, Verspritzen von Flüssigkeiten oderdurch gefährliche Strahlung zu rechnenist. Bei der Auswahl sind die schädigen-den Einwirkungen zu berücksichtigen.Entsprechend dem Schutzziel kommen

Schutzbrillen, Schutzschilde oder Schutz-schirme in Betracht.

Für Fehlsichtige kommen Schutzbrillen mit Korrekturgläsern, gegebenenfalls aus Sicherheitsglas, oder Überbrillen infrage.

Für kurzzeitige Schleifarbeiten am Schleif-bock, bei denen z. B. nur ein Bohrer oderein Drehmeißel anzuschleifen ist, hat sichein Schutzfenster bewährt (Bild 2-5).

Bild 2-5: Schutzbrillen sind entbehrlich an Schleifmaschinen mit verstellbarem Schutzfenster

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Es gibt keine Universalbrille, die für jedenZweck den wirksamsten Schutz bietetund gleichzeitig noch bequem und ansehnlich ist. Die Hersteller von Schutz-brillen können aber für jeden speziellenZweck die richtige Schutzbrille anbieten(Bild 2-6).

Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Augenschutz enthält die BG-Regel „Benutzung von Augen-und Gesichtsschutz“ (BGR 192).

2.6 Schutz des Gehörs

Gehörschutzmittel sind immer dann anzu-wenden, wenn nach den Bestimmungender Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“(BGV B 3) auf die Beschäftigten Lärmmit einem Beurteilungspegel von 85 dB (A)oder mehr einwirkt. Deshalb ist die Ermittlung des Beurteilungspegels an allen Arbeitsplätzen und bei allen Tätig-keiten erforderlich.

Als Gehörschutzmittel kommen insbe-sondere Otoplastiken, Kapselgehör-schützer und Gehörschutzstöpsel (Watte,Kunststoffstöpsel) in Betracht.

Bild 2-6: Für jeden Anwendungsbereich die richtige Schutzbrille auswählen

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Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Gehörschutzmitteln ent-hält die BG-Regel „Einsatz von Gehör-schützern“ (BGR 194).

2.7 Atemschutz

Bei Sauerstoffmangel oder zu hoherSchadstoffkonzentration sind von derUmgebungsatmosphäre unabhängigwirkende Atemschutzgeräte erforderlich.

Filtermasken dürfen nur unter bestimmtenVoraussetzungen in Abhängigkeit vom Schadstoff und den Umgebungs-bedingungen verwendet werden.

Weitere Informationen über Auswahl und Einsatz von Atemschutz enthält dieBG-Regel „Benutzung von Atemschutz-geräten“ (BGR 190).

2.8 Hautschutz

Hautschutz umfasst ein auf die konkretvorliegende Hautgefährdung abgestimm-tes Hautschutzmittel, eine gezielte undschonende Hautreinigung sowie einewirksame Hautpflege.

Alle drei Stufen sind von gleicher Wichtig-keit.

Hautgefährdungen entstehen z. B. durch

● wassermischbare Arbeitsstoffe, z. B. wassergemischte Öle und Kühlschmier-stoffe, Dispersionsfarben, anorganischeSalzlösungen, Haushaltsreiniger,Laugen, Säuren,

● nicht wassermischbare Arbeitsstoffe,z. B. Mineralöle, Fette, organischeLösemittel,

● stark hauthaftende Verschmutzungenund Arbeitsstoffe, z. B. Altöl, Graphit,Metallstaub, Ruß, Kleb- und Beschich-tungsstoffe,

● Mehrkomponentenharze, z. B. Epoxid-,Phenolformaldehyd-, Polyester- undPolyurethanharze,

● mechanisch reizende Arbeitsstoffe,z. B. Mineralfasern, Glasfasern, Sand,Drahtwolle,

● Feuchtigkeitsstau und Hautauf-weichung (Mazeration), z. B. beimTragen von Gummihandschuhen und

● UV-Strahlenbelastung, z. B. beim Elektroschweißen, bei Arbeiten imFreien.

Die Hautschutzmittel müssen vor jedemArbeitsbeginn – also auch nach jederPause – auf die saubere Haut aufgetragenwerden.

Zur Hautreinigung sollte grundsätzlichdas mildeste Reinigungsmittel verwendetwerden. Nur wenn dessen Reinigungs-wirkung nicht ausreicht, kommen reibe-mittelhaltige Hautreiniger in Betracht.Lösemittelhaltige Hautreinigungsmittelsind ausschließlich ganz bestimmten Verschmutzungen (z. B. durch Lacke,Klebstoffe) vorbehalten. Verdünner, Kalt-reiniger, Vergaserkraftstoffe und Ähnlichesdürfen nicht verwendet werden.

Eine regelmäßige Hautpflege mit fett-haltigen Hautpflegemitteln unterstützt die

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natürliche Regeneration der Haut. DieAuswahl eines geeigneten Hautschutzessollte der Unternehmer in Zusammenar-beit mit dem Betriebsarzt, gegebenenfallsden Herstellern und unter Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter vornehmen. Damit die Mitarbeiter den für die einzelnen Arbeitsbereiche oder Tätig-keiten festgelegten Hautschutz kennen, ist ein Hautschutzplan aufzustellen (Bild 2-7).

Die Benutzung von Hautschutz mussständig vorgelebt und überwacht werden.Hierzu sind die Vorgesetzten verpflichtet,aber auch Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt undSicherheitsbeauftragter aufgerufen.

Weitere InformationenüberAuswahlund Ein-satz von Hautschutz enthält die BG-Regel„Benutzung von Hautschutz“ (BGR 197).

2.9 PSA gegen AbsturzLässt die Eigenart des Arbeitsplatzes oderder durchzuführenden Arbeiten eine Sicherung gegen Abstürzen durch Brüs-tungen, Geländer, Fanggerüste oderFangnetze nicht zu, so müssen den Be-schäftigten persönliche Schutzausrüs-tungen zum Halten oder gegen Absturzzur Verfügung stehen. Dabei ist insbeson-dere auf die richtige Wahl von Anschlag-punkten und auf ständige Benutzung zu achten. Siehe auch Abschnitt 12.4.

HAUTSCHUTZPLAN

Hautgefährdung Hautschutzmittel Schutzhandschuh Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel

nach vor Arbeitsbeginn, soweit nicht generell nach der Arbeit, nach Arbeits-● Betriebsbereich auch nach Pausen vorgesehen, Hin- auch vor Pausen ende und ● Arbeitsverfahren weise auf speziellen Hautreinigung● Stoffen Einsatzbereich

Untergliederung ist Der Produktname oder die interne Werksbezeichnung sind einzutragen, ebenfalls Angaben,vom Einzelfall abhängig wo und von wem die Mittel bzw. der Schutzhandschuh erhältlich sind.

Beispiel: Kfz-Betrieb (Produktnamen erfunden)

Werkstatt Cremfix (o/w) geschl.Lederhand- Seifex Hautan-Plus● Öl, Fett, schuhe bei Karos- (o/w)

Benzin, CKW seriearbeiten;geschl.PVC-Hand-schuhe bei Arbeitmit Batteriesäure

Waschhalle Cremfix-Plus (w/o) Gutex Seifgel Hautan (o/w)

erhältlich bei: Mstr. Hase – Kundendienstabteilung

Bild 2-7: Beispiel für einen Hautschutzplan

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3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Schadhafte elektrische Anlagen undBetriebsmittel bedeuten eine großeGefahr für Ihr und Ihrer Mitarbeiter Lebenund Gesundheit. Schadhafte elektrischeGeräte sind daher sofort jeder weiterenBenutzung zu entziehen und durch einenFachmann instand setzen zu lassen. Immer noch ist die Ansicht weit verbrei-tet, dass eine Spannung von 230 Voltungefährlich sei.

Das ist falsch! Denn schon eine Wechsel-spannung von mehr als 50 Volt kann immenschlichen Körper einen Strom fließenlassen, der das gefürchtete Herzkammer-flimmern hervorruft.

3.1 Allgemeine Grundsätze

Dulden Sie bei Ihren Mitarbeitern unterkeinen Umständen elektrische Basteleien!Sorgen Sie dafür, dass Arbeiten an elek-trischen Anlagen und Betriebsmitteln nurvon einer Elektrofachkraft ausgeführtwerden!

Elektrofachkraft ist, wer über fachlicheAusbildung, Kenntnisse und Erfahrungensowie Kenntnis der einschlägigen Bestim-mungen verfügt und dadurch die ihmübertragenen Arbeiten beurteilen undmögliche Gefahren erkennen kann.

Werden derartige Arbeiten durch Fremd-firmen durchgeführt, lassen Sie sich bitteschriftlich bestätigen, dass die elek-trischen Anlagen oder Betriebsmittel nachInstallation bzw. Instandsetzung denBestimmungen der Unfallverhütungs-vorschrift „Elektrische Anlagen und

Betriebsmittel“ (BGV A 3) entsprechendbeschaffen sind. Vordrucke für eine solche Bestätigung stehen in der berufs-genossenschaftlichen Informations-DVD„Prävention“ unter Vordrucke und For-mulare zur Verfügung.

3.2 Die Gefahren durch elektrischen Strom

Gefahr droht beispielsweise bei

● durchgescheuerter oder angeschnitte-ner Isolierung von beweglichen oderfest verlegten Anschlussleitungen,

● Knickstellen an Leitungen,

● frei liegenden Einzeldrähten anLeitungseinführungen,

● schadhaften Steckvorrichtungen,

● nicht regelmäßiger und fachgerechterInstandhaltung elektrischer Geräte,

● elektrischen Anlagen und Betriebsmit-teln, die nicht von einer Elektrofachkrafthergestellt oder von ihr fachgerechtinstand gesetzt wurden und

● unsachgemäßer Verwendung.

3.3 Schutz vorelektrischen Unfällen

Wenn elektrische Geräte verwendet wer-den, ohne dass sie in festgelegten Zeitab-ständen von der Elektrofachkraft geprüftwerden, so können Fehler – z. B. durchleitfähigen Staub, Feuchtigkeit, Wärme,

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Materialbrüche, gelockerte Teile – imInnern des Gerätes unerkannt entstehen.

Die Basisisolierung kann dann überbrückt werden. Als Folge stehen berührbare Teileunter zu hoher Berührungsspannung.

Um zu hohe Berührungsspannungennicht entstehen zu lassen oder aber un-verzüglich abzuschalten, werden Schutz-maßnahmen bei indirektem Berühren getroffen.

Die im gewerblichen Bereich am häufigs-ten angewandten Schutzmaßnahmenwerden nachfolgend kurz beschrieben.

Elektrische Betriebsmittel mit GS-Zeichengewähren weit reichenden elektrischenSchutz (Bild 3-1).

3.3.1 Überstromschutzeinrichtungim TN-System

Diese Schutzmaßnahme dient dem Schutzder elektrischen Anlage durch automati-sche Abschaltung im Fehlerfall und wurde

Bild 3-1: Beispiel eines GS-Zeichens

früher als „Nullung“ bezeichnet. Es wird biszur Steckdose ein besonderer grün/gelbgekennzeichneter Schutzleiter mitgeführt.

Alle berührbaren leitfähigen Teile der elektrischen Anlage, einschließlich derortsfesten Betriebsmittel, die im FehlerfallSpannung annehmen können, sind untereinander und mit dem Schutzleiterleitend verbunden.

Im Fehlerfall kann der Strom jetzt überden Schutzleiter fließen. Dieser Strombringt die vorgeschaltete Sicherung zumAbschmelzen oder er schaltet den Sicherungsautomaten aus.

Diese Schutzmaßnahme wird aber unwirksam, wenn

● die Sicherungen mit Silberpapier oder Draht geflickt werden,

● die Sicherungen, die für eine bestimmteAnlage vorgesehen sind, durch stärkereSicherungen ersetzt werden oder

● der Schutzleiter an irgendeiner Stelleunterbrochen wird.

3.3.2 Schutzisolierung

Die Schutzisolierung wird häufig bei ortsveränderlichen elektrischen Arbeits-mitteln, z. B. bei Leuchten und Elektro-werkzeugen, angewendet. Neben der sogenannten Basisisolierung werden diemetallischen Teile des Gerätes nachaußen hin nochmals durch eine Zusatz-isolierung abgeschirmt. Alle unter Span-nung stehenden Teile sind dann so iso-liert, dass keine zu hohe Berührungs-

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spannung auftreten kann. SchutzisolierteGeräte tragen auf dem Leistungsschild einKennzeichen, das aus zwei ineinander-liegenden Quadraten besteht (Bild 3-2).

Bild 3-2: Kennzeichenfür schutzisolierte Geräte

Bild 3-3: Kennzeichnung von Geräten mit Schutzkleinspannung

Anschlussleitungen von fabrikneuenschutzisolierten Geräten dürfen keinenangeschlossenen Schutzleiter haben. DieStecker dürfen in eine Schutzkontakt-steckdose passen, enthalten aber keinenSchutzleiterkontakt. Wird jedoch bei einerReparatur eine 3-adrige Anschlussleitungund ein Schutzkontaktstecker verwendet,so muss der Schutzleiter im Stecker angeschlossen werden; am Gerät selbstdarf kein Anschluss erfolgen.

3.3.3 Schutzkleinspannung

An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Un-fallgefahr durch elektrische Energie be-steht, z. B. in Kesseln, Doppelböden vonSchiffen, Rohrleitungen, darf neben derSchutztrennung insbesondere die Schutz-kleinspannung angewendet werden.

Hierbei ist die zulässige Spannung auf50 Volt Wechselspannung bzw. 120 VoltGleichspannung begrenzt. Die Spannung

muss auf dem Leistungsschild desGerätes vermerkt sein. Sie wird durchTransformatoren mit sicherer Trennungder Primär- und Sekundärseite erzeugt,die jedoch außerhalb der Kessel oder anderen engen Räumen aufgestellt wer-den müssen.

Elektrische Geräte und Handleuchten fürKleinspannung müssen Spezialsteck-vorrichtungen besitzen, die sich nicht inSteckdosen höherer Spannung einführenlassen dürfen.

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmit-tel, die mit Schutzkleinspannung betrie-ben werden, müssen nach Bild 3-3 ge-kennzeichnet sein.

3.3.4 Fehlerstromschutzeinrichtung

Fehlerstromschutzeinrichtungen gewäh-ren einen hohen Schutz. Sie sind deshalbu. a. auf Baustellen vorgeschrieben undunterliegen festen Prüfintervallen.

Bei Auftreten eines Fehlers, z. B. in einemGerät, schalten diese Einrichtungen denfehlerbehafteten Anlagenteil innerhalbkürzester Zeit ab.

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So hat sich z. B. bei einem defektenStecker, der mit Isolierband umwickeltwar, der Schutzleiter vom Schutzkontaktgelöst. Dadurch blieb das Gehäuse derMaschine unter Spannung, als in derMaschine ein Fehler entstand. DieserFehler führte zum Tod eines jungenMitarbeiters.

Abzweigstecker, auch T-Stecker oderMehrfachstecker genannt, dürfen nichtfür den Anschluss mehrerer Geräte an einer Steckdose verwendet werden.

In solchen Fällen sind Verlängerungs-leitungen mit Mehrfachsteckdosen erfor-derlich (Bild 3-4).

3.4 Elektrische Geräteim Einsatz

3.4.1 Stecker und Kupplungen

Stecker und Kupplungen aus gepresstenKunstharzen, z. B. Bakelite, sind nichtbruchfest und nur dort verwendbar, wosie geringen mechanischen Belastungenausgesetzt sind.

In Werkstätten und auf Baustellen müs-sen widerstandsfähige Steckvorrichtun-gen aus PVC, Gummi oder Kunststoffenmit Faserpressstoffeinlage verwendetwerden. Schadhafte Stecker und Kupp-lungen zu benutzen, ist verboten.

Bild 3-4: Verlängerungsleitung mit Mehrfachsteckdose

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3.4.2 Anschluss- undVerlängerungsleitungen

In der Werkstatt und auf der Baustellesind bewegliche Anschluss- und Ver-längerungsleitungen großen Beanspru-chungen ausgesetzt.

Es dürfen daher nur widerstandsfähigeGummischlauchleitungen der Bauart H 07 RN-F oder gleichwertige, z. B. H 07 BQ-F, eingesetzt werden. Beschä-digte Stellen dürfen nicht mit Isolier-band geflickt werden.

Leichte handgeführte Elektrowerkzeugekönnen auch mit Anschlussleitungen der Type H 05 RN-F oder gleichwertigerBauart versehen werden, wenn diesenicht länger als 4 m sind.

Bild 3-6: Leitungsverbindungmit Steckvorrichtung nach CEE-Norm

Bild 3-5: Kupplung nach CEE-Norm

Besser noch ist eine ausreichende Zahlvon fest installierten Steckdosen.

Im Drehstrombereich dürfen seit dem 1. Januar 1981 nur noch CEE-Steck-vorrichtungen nach DIN 49462/63 („Euro-pa-Stecker“) für den Anschluss ortsver-änderlicher Leitungen verwendet werden(Bilder 3-5 und 3-6).

Einzige Ausnahme: Perilex-Steckvorrich-tungen nach DIN 49445 bis 49448, die vor 1973 bereits installiert waren, dürfenweiter verwendet werden.

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Bild 3-7: Leitungsroller zur Verwendung in trockenen Räumen

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Auf dem Boden liegende Anschluss- und Verlängerungsleitungen sind eineständige Stolpergefahr. Wenn man die Leitungen hochlegt oder sie an Hanf-seilen aufhängt, werden sie vor Schädenbewahrt.

Draht sollte zum Festbinden nicht be-nutzt werden. Schmieröl und -fett könnenGummischlauchleitungen zerstören. Auch durch Knoten werden die Leitungen häufig beschädigt. Es ist zweckmäßig,Verlängerungsleitungen auf tragbarenLeitungsrollern aufzurollen.

Schlingen und Knoten werden dadurchvermieden. Außerdem bieten die meis-

ten Leitungsroller den Vorteil, dass sie mit mehreren Steckdosen ausgerüstetsind.

Leitungsroller für Baustellen sollen nachDIN/VDE 0100 Teil 704 aus Isolierstoffsein. Ein Beispiel eines Leitungsrollers zurVerwendung in trockenen Räumen zeigtBild 3-7.

3.4.3 Handleuchten

Da Handleuchten im Allgemeinen mit derHand fest umfasst werden, könnten sichim Fehlerfall Berührungsspannungen ver-

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Bild 3-8: Handleuchte mit Überglas und sicher befestigtem Schutzkorb

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hängnisvoll auswirken. Deswegen sind fürHandleuchten nur die Schutzmaßnahmen„Schutzisolierung“ und „Schutzkleinspan-nung“ zugelassen. Das Schutzglas sollverhindern, dass flüssige Medien oderandere Fremdstoffe die Glühlampe plötz-lich abkühlen und zerstören.

Für den Schutz gegen mechanische Einflüsse dient der Drahtkorb über demSchutzglas (Bild 3-8).

Die größte Gefahr ist die Zuleitung, wenn sie sich nicht in einwandfreiem Zu-stand befindet. Behelfsmäßige Hand-leuchten, z. B. mit frei liegender Fassungaus Metall, dürfen also nicht benutzt werden.

3.4.4 Maschinen- undWerktischleuchten

Maschinen- und Werktischleuchten sindüber Gelenke, teilweise über Scheren,verstellbar.

Die Zuleitung darf nicht durch die Ge-lenkösen der Schere oder durch scharf-kantige Bohrungen im Tragarm gezogenwerden.

Dabei kann die Isolierung der Zuleitungbeschädigt werden, wobei möglicher-weise eine unter Spannung stehendeAder freigelegt wird.

Gerät die freigelegte Ader an Metall-teile der Leuchte, kann es zu einem elek-trischen Unfall kommen.

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Bild 3-9: Unsachgemäße Instandsetzung.Isolierung für Bürstenhalter fehlt, Lüftungsschlitze verschlossen

3.4.5 HandgeführteElektrowerkzeuge

Früher wurden fast ausschließlich Elektro-werkzeuge der Schutzklasse I (mit Schutz-leiteranschluss) verwendet. Heute werdenmehr und mehr Elektrowerkzeuge derSchutzklasse II (Schutzisolierung) benutzt.

Sie werden in der Regel über eine Schuko-steckdose angeschlossen.

Häufig ist bei einem Leitungsschaden derSchutzleiter unterbrochen. Deswegenbieten schutzisolierte Elektrowerkzeuge eine größere Sicherheit, weil bei ihnen trotz eines Leitungsschadens keine Berührungsspannung auftreten kann.

Besonders auf Baustellen sind dieElektrowerkzeuge hohem Verschleiß aus-gesetzt. Im Inneren des Gerätes kannsich eine Verschraubung lösen.

Feuchtigkeit und leitfähiger Staub, die indie Maschine eindringen können, bringenauch bei einem schutzisolierten GerätGefahren. Nur die Elektrofachkraft darfdiese Schäden beseitigen.

Beschädigte Kappen für Bürstenhalterdürfen nicht mit Isolierband an derMaschine befestigt werden. Wird dieMaschine mit Isolierband umwickelt, sowerden dabei meist auch die Lüftungs-schlitze verschlossen (Bild 3-9).

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3.5 Prüfungen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittelmüssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und in diesem erhaltenwerden.

Der Unternehmer hat deshalb dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagenund Betriebsmittel auf ihren ordnungs-gemäßen Zustand geprüft werden unddies dokumentiert wird (Bild 3-10):

1. Vor der ersten Inbetriebnahme undnach einer Änderung oder Instand-setzung vor der Wiederinbetriebnahmedurch eine Elektrofachkraft oder unterLeitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft und

2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dassentstehende Mängel, mit denen gerechnetwerden muss, rechtzeitig festgestelltwerden.

Bild 3-10: Prüfgerät für Elektrowerkzeuge

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Soweit keine ständige Überwachungdurch eine Elektrofachkraft erfolgt, kannbei normalen Betriebs- und Umgebungs-bedingungen ausreichend sein:

● für elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel alle vier Jahre,

● für elektrische Anlagen besonderer Art jährlich,

● für ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel, Anschlussleitungen mitSteckern sowie Verlängerungs- undGeräteanschlussleitungen mit ihrenSteckvorrichtungen alle sechs Monate,

● für ortsveränderliche Betriebsmittel mithoher Beanspruchung (z. B. Baustellen)alle drei Monate und

● für ortsveränderliche Betriebsmittel imVerwaltungsbereich jährlich.

3.6 Erste Hilfebei Elektrounfällen

Die Erste Hilfe bei Elektrounfällen beginntdamit, dass der Stromzufluss unter-brochen wird, z. B. durch

● Herausziehen des Steckers,

● Entfernen der Sicherung,

● Ausschalten des Hauptschalters.

Ist es nicht möglich, den Strom zu unter-brechen, muss der Helfer versuchen, den Verunglückten mit einer Holzstange,einem Holzstuhl oder einer trockenenGummimatte loszureißen oder weg-zudrücken. Mit bloßen Händen darf derHelfer den Körper des Verunglücktenkeinesfalls berühren. Es muss sicher-gestellt werden, dass der Verunglücktenicht abstürzen kann, wenn der Stromabgeschaltet wird.

Ist bei dem Verunglückten keine Atem-tätigkeit feststellbar, muss sofort mit einerAtemspende begonnen werden.

Wird auch Herzstillstand festgestellt, istgleichzeitig äußere Herzmassage durch-zuführen. Beide sind ohne Unterbrechungbis zum Eintreffen des Notarztes fortzu-setzen.

Außerordentlich wichtig ist es, dassunmittelbar nach dem Unfall mit derWiederbelebung begonnen wird – jedeSekunde ist wichtig! Die Erste-Hilfe-Maß-nahmen können in Lehrgängen verschie-dener Ausbildungsträger erlernt undgeübt werden. Die Berufsgenossenschaftgibt darüber Auskunft.

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4 Sichere Handwerkszeuge

4.1 Allgemeines

Der Grundsatz „Gutes Werkzeug – guteArbeit“ ist allgemein bekannt. Leider wirder bei Handwerkszeugen oft nicht ge-nügend beachtet. Dabei ist die Instand-haltung und Ersatzbeschaffung bei Hand-werkszeugen so einfach, da es sichkostenmäßig immer nur um kleinere Be-träge handelt. Vernachlässigungen führenaber gerade bei Handwerkszeugen oft zu schweren Verletzungen, ja sogar zu tödlichen Unfällen.

Beim Einkauf von Handwerkszeugen soll-te unter Beachtung der Standzeit und derArbeitssicherheit auf Qualität, ergonomi-sche Merkmale und bestimmte Kenn-zeichnungen geachtet werden. Die Angabe einer DIN-Norm bedeutet, dasses sich um ein genormtes Arbeitsmittel handelt, bei dem der Hersteller den gesamten Normeninhalt einzuhalten hat.Fehlt die Kennzeichnung, ist eine quali-tative Einordnung ohne Prüfung desArbeitsmittels oft nicht möglich.

Eine Gewähr für die Arbeitssicherheit der Handwerkszeuge bietet das Zeichen„GS-geprüfte Sicherheit“ (Bild 4-1).

Auskünfte erteilt die Prüf- undZertifizierungsstelle des Fachausschus-ses „Hebezeuge“, Sachgebiet Hand-werkszeuge, Graf-Recke-Straße 69, 40239 Düsseldorf.

Wichtig ist zunächst die Aufbewahrung.Übersichtlich aufbewahrtes Handwerks-zeug ist schnell zu finden, d. h. man spartZeit. Durcheinandergeworfene Hand-

werkszeuge führen zu Beschädigungen,besonders zum Lockern von Handgriffen,und bereits beim Suchen sind Verletzun-gen möglich.

Handwerkszeuge können an Tafeln auf-gehängt werden, an denen ihre Schatten-risse abgebildet sind. Sie können invielgestaltige Schubfächer oder Werk-zeugkästen eingelegt werden.

Eine vorbeugende und sachkundigeInstandhaltung, wie sie heute bei vielenArbeits- und Betriebsmitteln durchgeführtwird, sollte auch bei Handwerkszeugenselbstverständlich werden. Dies betrifftvor allem die Überprüfung des ordnungs-gemäßen Sitzes der Handgriffe und eineSicht- oder Maßkontrolle. Außerdem soll-ten die Handgriffe, wie Stiele, Hefte, stetsölfrei gehalten werden.

Sowohl für gute und schnelle Arbeit alsauch für die Sicherheit ist es wichtig, dasrichtige Werkzeug für den jeweiligen Ein-satzfall auszuwählen.

Bild 4-1: GS-Prüfzeichen

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Bild 4-2: Geeignete Keilefür die Befestigung von Holzstielen

4.2 Hämmer, Beile, Äxte

Ihre Handhabung erfolgt mit Schwungund Kraft und ein sich plötzlich lösenderKopf ist in weitem Umkreis gefährlich. Um dies zu verhindern, sind geeigneteSicherheitskeile zu verwenden, die sichbeim Einschlagen so im Holz verkrallen,dass eine unlösbare Verbindung entstehtund die eine Mindestabzugskraft gewähr-leisten, damit sich der Hammerkopf auchbeim Schwinden des Holzes nicht lösenkann. Die Keile müssen diagonal ein-geschlagen werden, um die notwendigeSpreizwirkung des Stiels im Hammeraugezu bewirken (Bild 4-2).

Das Schlagen auf Gegenstände mit einergrößeren Härte als der des Hammersbzw. Beiles oder der Axt führt zur Verfor-mung der Hammerbahn oder -pinne bzw.der Beil- oder Axtschneiden und mussunbedingt unterlassen werden.

Die Hammerbahn und -pinne sind anihren Kanten mit einer Fase versehen, um das Abspringen von Stahlsplittern ausden Randzonen zu erschweren. BeiBedarf ist diese Fase durch Schleifennachzuarbeiten.

Latthämmer werden unterschiedlichenBelastungen sehr stark ausgesetzt. Wieverschiedene Unfälle belegen, ist dieGefahr sehr groß, dass sich der Hammer-kopf unkontrolliert vom Stahlrohrstiel löst.

Die Stielbefestigung soll daher unbedingtauch eine formschlüssige Verbindungaufweisen (Bild 4-3 auf Seite 44).

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Bild 4-3: Anzustrebende formschlüssige Verbindung beim Latthammer mit Stahlrohrstiel,z. B. durch einen Stift

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Körner, Locheisen, Durchschläge, auchSchlagzahlen oder -buchstaben, Präge-stempel und ähnliche Werkzeuge dieserArt müssen wie Meißel behandelt und wiediese benutzt und gepflegt werden.

Bild 4-4: Handschutz mit Splitterfangkorbfür schwere Meißelarbeit

Bild 4-5: Handschutz,nicht abrollsicher

4.3 Meißel

Grundsätzlich muss das Schlagende(Kopf) des Meißels weicher sein als derHammer. Dadurch entsteht am Kopf einGrat, der immer wieder rechtzeitig weg-geschliffen werden muss. Führt die Grat-bildung gar zu einem Bart, könnenabspringende Splitter beim Schlagengefährliche Verletzungen verursachen.

Um die den Meißel führende Hand für denFall des Danebenschlagens zu schonen,sollten Meißel mit Handschutz verwendetwerden (Bilder 4-4 und 4-5).

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4.4 Schraubendreher

Schraubendreher sind keine Stemm- oder Brechwerkzeuge. Auch Zangen oderähnliche Werkzeuge dürfen zur Erhöhungdes Drehmomentes nicht mitbenutztwerden.

Schraubendreher müssen in allen Größenvorhanden sein und bedarfsgerecht aus-gewählt werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Schraubendreheroder die Schraube beschädigt wird oderder Schraubendreher abrutscht.

Abgenutzte Klingen müssen sachgerechtangeschliffen werden, um ein Abrutschenaus dem Schraubenschlitz möglichst zu vermeiden. Bei Kreuzschlitzklingen istrechtzeitiger Ersatz notwendig.

Das Werkstück nicht in unmittelbarerNähe und nicht unterhalb der zu drehen-den Schraube festhalten, um möglichenStichverletzungen beim Abrutschenvorzubeugen.

4.5 Griffwerkzeuge(Feilen, Schaber)

Der Griff muss einen festen Sitz haben.Ein Abrutschen des Griffes bei der Hand-habung führt oft zu Stichverletzungen.

Zur richtigen Befestigung des Griffesgehört das stufenförmige Aufbohren unddas gefahrlose Einstauchen des Werk-zeugs.

Es ist selbstverständlich, dass beschä-digte Griffe unverzüglich erneuert werdenmüssen. Moderne Griffe sind mit Kantenversehen und verhindern ein Wegrollendes Werkzeuges.

4.6 Schraubenschlüssel

Natürlich muss stets die passendeSchlüsselweite verwendet werden, dasonst Schlüssel abrutschen oderSchraube und Schlüssel sich verformenkönnen.

Um Letzteres zu verhindern, sollten nurSchraubenschlüssel der Drehmomenten-reihe A eingesetzt werden.

Wenn möglich sollten Ringschlüsselbenutzt werden, da die Abrutschgefahrgeringer ist als bei Maulschlüsseln.

Aufgebogene oder abgenutzteSchraubenschlüssel müssen unverzüglichersetzt werden. Wichtig ist es, beiSchraubenschlüsseln nur diejenige Kraftanzuwenden, die der Hebellänge desSchlüssels entspricht.

Eine Verlängerung des Hebelarmes, z. B. durch aufgesteckte Rohre, kann zuVerformungen des Schlüsselmaules oder zum Bruch des Handwerkszeugesführen.

Zum Aufbringen größerer Drehmomentesind Ringschlüssel oder Steckschlüsselmit Knarren besser geeignet.

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4.7 Scheren und Zangen

Sind Scheren und Zangen abgenutzt oderstumpf, müssen sie erneuert oder nach-geschliffen werden. Zangen dürfen nur für die Arbeiten verwendet werden, für die sie vorgesehen sind. Es ist gefährlich, sie als Hammer, Schraub-werkzeug oder Spannvorrichtung ver-wenden zu wollen.

Selbsttätig öffnende Scheren und Zangen müssen mit Zuhalteeinrichtungen versehen sein, damit sie stets im ge-schlossenen Zustand abgelegt werdenkönnen.

Zangen und Scheren sollten so gestal-tet sein, dass Quetschgefahren für Händebeim Schließen vermieden werden (Bild 4-6).

Bild 4-6: Anschlagnocken an Wasserpumpenzangezur Verhinderung des Zusammenschlagens der Griffe nach eventuellem Abrutschen

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Bild 4-7: Internationales Kennzeichen für Werkzeuge, Hilfsmittel und persönlicheSchutzausrüstungen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (DIN EN 60900/VDE 0682)

Bild 4-8: Sonderkennzeichen für Werk-zeuge, Hilfsmittel und persönlicheSchutzausrüstungen zum Arbeiten an unterSpannung stehenden Teilen bis 1000 Volt(DIN VDE 0680)

und sind wegen der Gefahr einer Beschädigung von den übrigen Werk-zeugen getrennt zu lagern.

4.8 Handwerkszeuge zumArbeiten an unter Spannungstehenden Teilen

Es ist selbstverständlich, dass grund-sätzlich in spannungsfreiem Zustandgearbeitet werden muss. In den zugelas-senen Ausnahmefällen ist es jedocherforderlich, isolierte Handwerkszeuge zubenutzen. Nicht alle Isolierungen gebenjedoch den vorgeschriebenen Schutzgegen gefährliche Körperdurchströmung.Isolierte Werkzeuge zum Arbeiten anunter Spannung stehenden Teilen bis1000 Volt müssen nach DIN VDE 0680gebaut sein und müssen das Sonder-kennzeichen nach DIN 48150 tragen.

Nach internationalen Normen (IEC) oder EN-Normen gefertigte Werkzeugewerden mit zwei übereinanderstehendenDreiecken gekennzeichnet (Bild 4-7).

Werkzeuge mit diesem internationalenKennzeichen gelten als gleichberechtigtneben den Werkzeugen mit nationalemSonderkennzeichen (Bild 4-8). Sie dürfennur für diese Arbeiten verwendet werden

4.9 FunkenarmeHandwerkszeuge

Für die Verwendung in explosions- undfeuergefährdeten Arbeitsräumen sindfunkenarme Handwerkszeuge erforder-lich. Sie sind hergestellt aus Kupfer-beryllium, Monel oder Hartaluminium underfüllen weitgehend die an sie gestelltenAnforderungen. Sie werden in verschie-denen Härtegraden angeboten.

Es wird empfohlen, stets den geringstenHärtegrad zu wählen, der für die Arbeitausreichend ist.

Dabei muss beachtet werden, dass eine Funkenbildung damit jedoch nichtgänzlich ausgeschlossen werden kann, da sie auch von den zu bearbeiten-den Materialien abhängt.

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Bei den Bolzensetzwerkzeugen unter-scheidet man insbesondere● Klasse A Bolzenschubwerkzeuge und● Klasse B Bolzentreibwerkzeuge.

Bolzentreibwerkzeuge dürfen grundsätz-lich nicht mehr verwendet werden. Bol-zenschubwerkzeuge müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnetsein mit● Zulassungszeichen,● Hersteller, Lieferer,● Typenbezeichnung,● Bezeichnung der vorgeschriebenen

Munition,● Fabrikationsnummer und● Prüfzeichen (Bild 5-1).

Bild 5-2: Mindestabstände von Setzbolzen

Bild 5-1: Prüfzeichenfür Bolzenschub-werkzeug. Es ist biszwei Jahre nach erfolg-ter Prüfung gültig. DieZahl des Quartals, indem das Gerät geprüftwurde, zeigt in Rich-tung der Laufmündung

5 Bolzensetzwerkzeuge

sowie das erforderliche Spezialwerkzeugzur Instandhaltung und Störungsbe-seitigung beigefügt sein. Nähere Angabenenthält die Unfallverhütungsvorschrift„Arbeiten mit Schussapparaten“ (BGV D 9).Personen, die Bolzenschubwerkzeugeverwenden, müssen● über 18 Jahre alt sein,● mit der Handhabung und dem Einsatz

der Geräte vertraut sein und● die bei Arbeiten mit dem Gerät auf-

tretenden Gefahren kennen.

Bolzenschubwerkzeuge müssen nach Be-darf, mindestens jedoch jeweils vor Ablaufvon zwei Jahren vom Hersteller oder seinem Beauftragten geprüft werden. DasPrüfzeichen zeigt Quartal und Jahr derletzten Prüfung an. Geräte deren Prüffristabgelaufen ist, dürfen nicht verwendetwerden.

Mit dem Bolzenschubwerkzeug dürfenSetzbolzen nur in geeignete Werkstoffeund Bauteile eingetrieben werden.Geeignet sind z. B. Beton der Festigkeits-klassen B 5 bis B 10, Leichtmetall, Bau-stahl, Stahlguss, Vollsteinmauerwerk. Zu freien Kanten und zwischen Setzbolzenuntereinander sind bestimmte Mindest-abstände einzuhalten (Bild 5-2).

Werkstoff

Mauerwerk Beton, Stahlbeton Stahl

Mindestabstände der 10-facher 10-facher 5-facherSetzbolzen untereinander Bolzenschaft-Ø Bolzenschaft-Ø Bolzenschaft-Ø

Mindestabstände 5 cm 5 cm 3-facherzu freien Kanten Bolzenschaft-Ø

Jedem Bolzenschubwerkzeug müsseneine Betriebsanleitung, die alle sicher-heitstechnischen Angaben für eine be-stimmungsgemäße Verwendung enthält,

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Der verantwortungsbewusste Vorgesetztelässt nur ordnungsgemäße und dem vor-gesehenen Zweck entsprechende Leitern,Tritte und Gerüste benutzen (Bild 6-1).

Er duldet in seinem Betrieb keine Leiternmit fehlenden Sprossen oder Gerüste mit unvollständigem Belag oder gar feh-lendem Seitenschutz.

Betriebsfremde Leitern und Gerüste sind vor der Mitbenutzung auf Sicherheitzu prüfen!

6.1 Leitern

Leitern und Tritte sind im Allgemeinendurch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrut-schen und Umkanten gesichert.

Sicherungen gegen Abrutschen desLeiterfußes sind je nach Bodenbeschaf-fenheit z. B. Stahlspitzen, Gummifüße. Sicherungen gegen Abrutschen desLeiterkopfes sind z. B. Aufsetz-, Einhak-,Einhängevorrichtungen.

6 Leitern und einfache Gerüste

Bild 6-1: Gerüstbauteile eines Fassadengerüstes

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Je nach Art der auszuführenden Arbeiten,z. B. Benutzung von Handbohrmaschi-nen, Zureichung von Gütern, könnenjedoch insbesondere bei Steh- undAnlegeleitern Kräfte auf die Leiter ein-wirken, die zusätzliche Sicherungsmaß-nahmen gegen Umstürzen erforderlichmachen, z. B. Anbinden des Leiterkopfes,Unterstützungen der Holme, Halten durch einen Mitarbeiter.

Als Arbeitsplätze bei Bauarbeiten dürfen Anlegeleitern nur benutzt werden,wenn

● bei einem Standplatz von mehr als 2 m Höhe die von der Leiter aus-zuführenden Arbeiten nicht mehr als zwei Stunden umfassen,

● der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7 m über der Aufstell-fläche liegt,

● das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nichtüberschreitet,

● keine Gegenstände mit einerWindangriffsfläche über 1 m2 mitgeführtwerden,

● keine Stoffe oder Geräte benutztwerden, von denen für den Beschäftig-ten zusätzliche Gefahren ausgehen,

● Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht,

● der Beschäftigte mit beiden Füßen aufeiner Sprosse steht.

Leitern, die an oder auf Verkehrswegenaufgestellt werden müssen, sind gegenUmstoßen zu sichern. Außerdem ist aufsie auffällig hinzuweisen, z. B. durchAbsperrungen oder Sicherungsposten.

Anlegeleitern sollen nicht länger als 8 msein, wenn sie nicht durch eine beson-dere Bauweise gegen Durchbiegen und Umstürzen gesichert sind. Wangenund Holme von Anlegeleitern dürfenniemals behelfsmäßig verlängert werden.

Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stütz-punkte angelegt werden. Glasscheiben,Fenster, Spanndrähte, Stangen oder unverschlossene Türen sind deshalb zumeiden.

Bild 6-2: Richtiger Anstellwinkelvon Anlegeleitern

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Der richtige Anstellwinkel, zwischen 65 bis75°, kann, wie Bild 6-2 auf Seite 51 zeigt,auf einfache Weise ermittelt werden.

Stehleitern müssen Spreizsicherungen in Form von Spannketten oder Spann-gelenke haben. Spanngurte dürfen nur angebracht sein, wenn die Leiternkeinen Witterungseinflüssen ausgesetztsind.

Spannvorrichtungen, die von Hand eingelegt werden müssen, sind nichtzulässig.

Stehleitern dürfen nicht bis zur oberstenSprosse oder Stufe bestiegen werden.Ausgenommen hiervon sind Leitern, deren oberste Trittfläche ein sicheres Stehen gewährleistet, z. B. durch Sicher-heitsbrücke und Haltevorrichtung.

Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleiternoder zum Besteigen von Bühnen, Galerien, Stellagen und dergleichen be-nutzt werden.

6.2 GerüsteDie sicherheitstechnischen Anforderungenan Gerüste sind festgeschrieben in denNormen DIN 4420 „Arbeits- und Schutz-gerüste“ und DIN 4422 „Fahrbare Arbeits-bühnen (Fahrgerüste)“ sowie in der BG-In-formation „Handlungsanleitung für denUmgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten“(BGI 663). Soweit von den Regelaus-führungen abgewichen wird, muss dasGerüst im Einzelfall statisch berechnetwerden.

Der für die Gerüstbauarbeiten verantwort-liche Unternehmer hat für● das sichere Auf-, Um- und Abbauen

der Gerüste und● eine Gerüstausführung, die den aner-

kannten Regeln der Technik entspricht,zu sorgen.

Der Gerüstbelag muss ausreichend trag-fähig sein und ist dicht aneinander und sozu verlegen, dass er weder wippen nochausweichen kann. Gerüste mit mehr als 2 m Höhe sind mit einer Absturzsiche-rung, z. B. Geländerholm, Zwischen-holm und Bordbrett (Bild 6-1 auf Seite 50),auszustatten.

Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt,ist für● das bestimmungsgemäße Verwenden und● das Erhalten der Betriebssicherheitder Gerüste verantwortlich.

Darüber hinaus muss es jeder einzelneHandwerker ablehnen, Gerüste zu betreten, die nicht den Vorschriften ent-sprechen.

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Es sollten nur solche Werkzeugmaschinenbeschafft werden, die das GS-Zeichender Prüfstelle eines berufsgenossen-schaftlichen Fachausschusses tragen.

Werkzeugmaschinen, die nach dem31. Dezember 1992 erstmals in Betriebgenommen wurden, müssen – abgesehenvon einer Sonderregelung für eine Über-gangszeit bis zum 31. Dezember 1994 –den Beschaffenheitsanforderungen desAnhangs I der EG-Maschinenrichtlinie(umgesetzt in nationales Recht durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Pro-duktsicherheitsgesetz) entsprechen.

Der Hersteller muss dies durch eine EG-Konformitätsbescheinigung bestätigen.An den Maschinen muss das CE-Zeichenangebracht sein.

Maschinen, die am 31. Dezember 1992bereits in Betrieb waren oder bis zum31. Dezember 1994 noch auf der Grund-lage nationaler Vorschriften in Betriebgenommen wurden, mussten bis zum30. Juni 1998 mindestens an die Anforde-rungen des Anhangs der Arbeitsmittel-Benutzungs-Verordnung (AMBV), mit derdie EG-Arbeitsmittel-Benutzungs-Richt-linie in nationales Recht umgesetzt wurde,angepasst werden.

7.1 Antriebe

Gefahrstellen an Antrieben sind insbeson-dere an ● Zahn- und Schneckentrieben,● Kettentrieben,● Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,● Wellenenden, Wellen und ihren Verbin-

dungen einschließlich Keilnuten, Keilenund hervorstehenden Schrauben,

● hin- und hergehenden Antriebs-elementen

vorhanden.

Sie müssen grundsätzlich so verkleidetsein, dass ein Erreichen der Gefahrstellenallseitig verhindert ist (Bild 7-1).

Soweit ein Erreichen der Gefahrstellennur von bestimmten Seiten zu erwarten

Bild 7-1: Verkleidung eines Wellenendes

7 Werkzeugmaschinen

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ist, kann eine Verdeckung an diesenSeiten ausreichend sein. Bei weiträumigerAusdehnung von Antrieben, z. B. bei verketteten Anlagen, können auch Umzäunungen oder Umwehrungen aus-reichend sein.

7.2 Ein- und Ausrück-vorrichtungen, Schalter

Ein- und Ausrückvorrichtungen anArbeitsmaschinen müssen leicht erreich-bar und so gestaltet sein, dass sie sicherwirken und die Maschine nicht unbeab-sichtigt eingerückt werden kann (Bild 7-2).

Durch diese Maßnahme soll verhindertwerden, dass die Maschine unbeabsich-tigt anläuft, wenn der Benutzer z. B. einWerkstück einspannt oder am stillstehen-den Werkstück misst. Eine Maschinekann unbeabsichtigt anlaufen, wenn z. B.ein Werkstück auf das Einrückorgan fälltoder wenn jemand mit dem Kittel amEinrückhebel hängen bleibt und ihn da-durch betätigt.

An jeder Werkzeugmaschine muss einHauptschalter vorhanden sein. Wenn Gefahr bringende Bewegungen auftretenkönnen, muss zusätzlich ein Not-Aus-Schalter vorhanden sein.

Bild 7-2: Einrückhebel an einer Drehmaschine

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Bild 7-4: Sicherungder Quetschstelle am Kurzhobler

Bild 7-3: Schutzvorrichtungan einer Fräsmaschine

7.3 Kaltsägenund Fräsmaschinen

Der Mitarbeiter ist gefährdet, wenn er beiumlaufendem Werkzeug das Werkstückeinspannt, die Kühlmittelzufuhr einstelltoder Späne beseitigt.

Deswegen müssen Sägeblätter undFräser mit Schutzhauben so weit verklei-det werden, dass nur der zum Schneidenbenötigte Teil des Umfanges frei bleibt(Bild 7-3). Diese Forderung lässt sich beiKaltkreissägen leicht erfüllen.

Auch an Fräsmaschinen, an denen dieWerkzeuge häufig gewechselt werdenmüssen, ist es möglich, einen Fräser-schutz zu verwenden. Er muss vielseitigverwendbar sein und sich schnell verstellen lassen.

7.4 Kurzhobler

Bei Kurzhoblern („Shaping“) wird vor allem bei älteren Ausführungen dann eineerhebliche Quetschgefahr geschaffen,wenn sich der hin- und hergehendeStößel bis nahe an feste Gebäudeteileoder Gegenstände bewegt.

Diese Gefahr wird auch nicht durch seit-liches Abschranken oder Umwehren desSchlittenbereiches mit Profileisen oderRohren restlos beseitigt. Die Quetsch-gefahr zwischen Schlitten und festen Gebäudeteilen bzw. Umwehrung bleibtbestehen. Eine gute Sicherung an Maschinen ist eine am Maschinentischunter dem Stößel angebrachte Verlän-gerung (Bild 7-4). Nachträglich lässt sich eine solche Verlängerung aus Blechleicht anfertigen und anbringen.

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7.5 Scheren

An Schlagscheren ist die ganze Längeder Schnittlinie durch eine Schutzleisteoder durch einen Balkenniederhalter zuschützen. Dadurch kann die Hand, diedas Blech festhält, nicht unter die Messerrutschen.

Das Gegengewicht des beweglichenObermessers muss so eingestellt sein,dass das Obermesser in keiner Stellungvon selbst niedergeht. Das Gegengewichtmuss so gesichert sein, dass es sichnicht verschiebt (Bild 7-5).

Hoch gestellte Hebel von Handhebel-scheren müssen durch eine selbsttätigwirkende Sicherung gehalten werden(Bild 7-6). Eine Kette oder ein einfacher

Drahtbügel reichen als Sicherung nichtaus. Selbsttätig bedeutet: Wenn derHandhebel hoch gestellt wird, muss erdurch eine Vorrichtung unverzüglichsicher festgehalten werden.

Bild 7-5: Schlagschere

Bild 7-6: Selbsttätig wirkende Sicherungfür den hoch gestellten Hebel einerHandhebelschere, als Magnethalterungausgeführt

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Bei Tafelscheren ist die Schauloch-verkleidung des Balken- oder Stempel-niederhalters so durchgriffsicher zugestalten, dass niemand mit den Fingernzwischen die Messer gelangen kann(Bild 7-7).

Weiterhin ist der Hub des Niederhalterszum Schutz gegen Fingerquetschungenso niedrig wie möglich einzustellen.

An kraftbetätigten Tafelscheren ist eineFeststellvorrichtung für das Einrückorgannotwendig. Die Feststellvorrichtung lässtsich durch Schwenken des in Tischhöhe

angeordneten Griffes um 90° bequemeinlegen. Das untere abgebogene Endeder an der Maschine gelagerten Stangewird dabei unter die Einrückstange ein-bzw. ausgeschwenkt.

Die Feststellvorrichtung ist zusätzlichabschließbar, damit die Schere vonUnbefugten nicht benutzt werden kann.

Werden an der Maschine Störungen be-seitigt, ist die Sicherung stets einzulegen,damit ein ungewollter Scherenhub ver-hindert wird. Das ist erforderlich, weil derMesserbalken noch niedergehen kann,wenn der Antrieb ausgeschaltet ist unddas Schwungrad ausläuft.

7.6 Bohrmaschinen

Die meisten Unfälle an Säulen- undTischbohrmaschinen sind darauf zurück-zuführen, dass Mitarbeiter immer wiederversuchen, die Werkstücke während des Bohrens mit der Hand festzuhalten.Die Folgen dieser Unsitte reichen von der einfachen Rissverletzung bis zu Finger-oder gar Handverlusten, falls der Bohrerhakt.

Wenn der Maschinenschraubstock aufdem Bohrtisch festgespannt wird, kann ermit dem Werkstück durch den Bohrernicht herumgeschleudert werden.

Bei unterschiedlichen Werkstückgrößenwird durch die im Bild 7-8 auf Seite 58dargestellte Vorrichtung ein Mitreißen desWerkstückes verhindert.

Bild 7-7: Gesicherte Schnittliniean einer Tafelschere

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Die Vorrichtung kann im Betrieb leichtselbst hergestellt werden. Sie besteht auseinem Nutenstein und einem Anschlagarm.Zum Festlegen des Werkstückes wird derNutenstein so weit in die Nute des Bohr-tisches eingeschoben und der mit einem

Bild 7-8: Spannvorrichtungfür Werkstücke auf Bohrmaschinen

Bild 7-9: Spänehaken mit Heftgriff und Handschutzschild

Achtkantloch versehene Anschlagarm soaufgesteckt, dass der Arm gegen dasWerkstück etwa im Winkel von 45° drückt.

Der Bund liegt dabei auf dem Werkstück,das vom unteren Anschlagzapfen gehaltenwird. Die Mittelachse des Achtkant-loches ist gegen die Mittelachse des An-schlagarmes versetzt, sodass der Arm in 16 Stellungen auf den Nutenstein aufgesteckt werden kann.

Noch gefährlicher als glatte Bohrspindelnsind die Bohrer und ihre Spannvorrich-tungen. Spannvorrichtungen mit vorstehen-den Schrauben oder Keilen können Klei-dungsteile oder Haare erfassen. Deswegensind derartige Bohrfutter durch solche zuersetzen, bei denen die Spannschraubenversenkt oder rundlaufend verdeckt sind.

Der Beschäftigte hat Hilfsmittel zu be-nutzen, damit er die Bohr- und Drehspänesicher beseitigen kann, z. B. Spänehakenmit Schutzschild (Bild 7-9).

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7.7 Drehmaschinen

An Drehmaschinen müssen die Ein-schalthebel gegen unbeabsichtigtes Ein-rücken gesichert sein. Durch Verschleiß(z. B. lahm gewordene Feder oder abgenutzte Sperrnase) kann die Siche-rung unwirksam werden.

Ist die Einrückhebelsicherung nicht mehr in Ordnung, muss sie umgehendinstand gesetzt werden; denn es ist äußerst gefährlich, wenn die Spindelungewollt anläuft.

Um zu verhindern, dass umlaufende, aus dem hinteren Ende von Dreh-maschinenspindeln hervorstehende, Stangen oder Rohre umknicken und Men-schen oder Kleidungsstücke erfassenkönnen, müssen die Stangen oder Rohre auf der ganzen Länge mit einemfest stehenden Schutz umgeben werden(Bild 7-10).

Lässt sich der Stangenschutz aus fer-tigungstechnischen Gründen nicht ganzbis zum Spindelende heranstellen, somuss der Zwischenraum mit einer klapp-baren Haube abgedeckt werden.

Wird sprödes Material bearbeitet (z. B.Grau- oder Rotguss), werden durch die umherfliegenden kleinen Späne nichtnur der Dreher selbst, sondern auch die an benachbarten Maschinen be-schäftigten Mitarbeiter gefährdet.

Das kann durch einen schwenk- oder klappbaren Späneschutz verhindert werden (Bild 7-11 auf Seite 60).

Bild 7-10: Stangenschutz an einer Drehmaschine

Die richtige Handhaltung beim Feilen aneiner Drehmaschine ist im Bild 7-12 aufSeite 60 veranschaulicht. Wenn die Feilefalsch gehalten wird, kommt es oft zuschweren Verletzungen der Hand durchdas umlaufende Drehfutter.

Daher nur: „Linke Hand am Heft, rechteHand an der Feile!“

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Bild 7-11: Späneschutz an einer Drehmaschine

Bild 7-12: Richtiges Halten der Feile an der Drehmaschine

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7.8 Exzenterpressen,hydraulische Pressen

In Handwerksbetrieben werden amhäufigsten Exzenter- und hydraulischePressen betrieben. Viele Unfälle bei Pressenarbeiten sind darauf zurück-zuführen, dass keine Vorkehrungen zumSchutz der Hände getroffen waren.

Die BG-Regel „Betreiben von Arbeits-mitteln“ (BGR 500) nennt unter Kapitel 2.3„Pressen der Metallbe- und -verarbei-tung“ Möglichkeiten für derartige Hand-schutzvorkehrungen.

Für Handwerksbetriebe kommen ins-besondere die nachstehend näher erläu-terten vier Möglichkeiten in Betracht:

1. Pressenwerkzeuge, die aufgrundihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebaute Verdeckungenein Hineingreifen in die Gefahr-stellen ausschließen.

Die Zuführung der Werkstücke ist durch entsprechend ausgebildeteÖffnungen oder Schlitze, aber auch durch Zuführeinrichtungen möglich.

Es ist jedoch immer darauf zu achten, dass die Öffnungen so klein bemessen sind, dass die Gefahrstellen nicht mit den Fingern erreicht werden können (Bild 7-13).

Bild 7-13: Sicheres Werkzeug

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2. Feste Verdeckungen, die an der Presseangebracht sind und ebenfalls einenEingriff in die Gefahrstellen verhindern(Bild 7-14).

Verdeckungen oder Teile derselben,die sich ohne Werkzeuge entfernenoder öffnen lassen, müssen so mit derPressensteuerung verbunden sein,dass bei abgenommenem oder geöff-netem Teil der Verdeckung keine Ge-fahr bringende Schließbewegung(Stößelhub) eingeleitet werden kann.Erfolgt das Öffnen oder Abnehmen

während eines Stößelhubes, so mussder Hub rechtzeitig unterbrochenwerden.

3. Zweihandschaltungen zum Einrückender Presse.

Hierbei sind jedoch folgende wichtigeEinschränkungen zu beachten:

a) An Exzenterpressen mit form-schlüssigen Kupplungen, z. B. Dreh-keilkupplungen, dürfen Zwei-handschaltungen nicht verwendetwerden.

b) An Exzenterpressen mit kraft-schlüssigen Kupplungen, z. B. Reibungskupplungen, dürfenZweihandschaltungen nur dann verwendet werden, wenn der Hersteller ausdrücklich bestätigt,dass die Presse nach der neuen Vorschrift gebaut und ein Durch-lauf so weit als möglich verhindert ist.

Eine entsprechende Anfrage an denHersteller ist also erforderlich.

c) Die Exzenter- und hydraulischenPressen müssen mit einer Nachlaufüberwachung ausgerüstetsein.

d) An Exzenterpressen müssen zusätzlich zur ZweihandschaltungHilfswerkzeuge zum Eingreifen in das Werkzeug, sofern Gewichtoder räumliche Ausdehnung derWerkstücke dieses zulassen, oder Durchlaufsicherungen ver-wendet werden (Bild 7-15).

Bild 7-14: Feste Verdeckung

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4. Bewegliche Verdeckungen.

Die bewegliche Verdeckung um-schließt den Gefahrenbereich derPresse vollständig (Bild 7-16).

Das Beschicken des Werkzeugeserfolgt durch eine Öffnung, die durch einen beweglichen Teil ver-schlossen werden kann. Ein Pressen-hub kann nur eingeleitet werden, wenn die Verdeckung geschlossen und verriegelt ist. Andererseits kanndie Verdeckung nur geöffnet werden,wenn die Presse zum Stillstand gekommen ist.

Wegen der hohen Anforderungen an diese Schutzvorrichtung ist von einem Selbstbau abzusehen.

Bild 7-15: Vakuumheber und Magnetheberfür Einlegearbeiten an Exzenterpressen

Bild 7-16: Bewegliche Verdeckung: Der gesamte Korb fährt nach oben

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Das Einrichten der Werkzeuge und Einstellen darf nur durch besonders be-auftragte und unterwiesene Personen erfolgen.

Nach dem Einrichten muss eine andere,schriftlich beauftragte, Person feststellen,dass die erforderlichen Schutzvorkeh-rungen getroffen und wirksam sind. Erst dann darf an der Presse gearbeitetwerden.

Damit Pressen betriebssicher bleiben,müssen sie mindestens einmal im Jahrdurch eine befähigte Person in allen wichtigen Teilen sicherheitstechnisch geprüft werden; über die Prüfung ist Buchzu führen.

Nähere Ausführungen über Hand-schutzvorkehrungen an Pressen siehe BG-Information „Presseneinrichter“ (BGI 551).

Gesenkbiegepressen

Gesenkbiegepressen – oft noch alsAbkantpressen bezeichnet – sind fürBiegearbeiten von feinen, mittleren undgroben Blechen besonders geeignet und werden in der Regel als hydraulischePressen und nur in Einzelfällen als Ex-zenterpressen ausgeführt.

Zur Vornahme von Biegearbeiten mit Hilfe von Gesenkbiegepressen muss derEinrichter unter Berücksichtigung allerGefahrstellen (Bild 7-17)

Bild 7-17: Gefahrstellen beim Gesenkbiegen

● geeignete Handschutzeinrichtungenoder Ersatzmaßnahmen einstellen, damit die Hände der Bedienpersonenwährend der Schließbewegung desWerkzeuges geschützt sind,

● Werkzeuge und Bearbeitungsfolge so festlegen, dass bei der Schwenk-bewegung des Werkstückschenkelskeine Gefahrstellen zwischen Gesenkbiegepressen und Werkstückentstehen,

● vorhandene Einrichtungen zum Führen der Werkstücke, z. B. Biege-hilfen, anbringen.

Das Halten der Werkstücke vor demBiegevorgang ist nicht erforderlich, wenngeeignete Werkstückauflagen und -anschläge vorhanden sind und zweck-entsprechend verwendet werden.

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Als Handschutzeinrichtungen werden insbesondere verwendet

● berührungslos wirkende Schutz-einrichtungen und

● Zweihandschaltungen.

Werden Zweihandschaltungen eingesetztund sind z. B. wegen der Abmessungender Werkstücke mehrere Personen gleich-zeitig an der Gesenkbiegepresse tätig,müssen so viele Zweihandschaltungenwie an der Presse Tätige vorhanden seinund benutzt werden.

Müssen Werkstücke von Hand geführtwerden, z. B. wenn der Schenkel desWerkstückes so weit aus dem Biege-werkzeug herausragt, dass beim BiegenBeschädigungen des Werkstückes durch Einknicken oder Maßungenauig-keiten durch starke Schwingungen des Werkstückes entstehen können, so kommen als Sicherheitsmaßnahmen in Betracht:

● distanzierende, berührungslos wirkendeSchutzeinrichtungen,

● Kombinationsschaltungen,

● Hubbegrenzung und

● ortsbindende Befehlseinrichtungen.

Können in Einzelfällen die vorgenanntenSchutzeinrichtungen aus fertigungstech-nischen Gründen nicht eingesetzt wer-den, sind nach vorheriger Abstimmungmit der Berufsgenossenschaft Ersatz-maßnahmen vorzusehen, z. B. Verringe-rung der Schließgeschwindigkeit aufmaximal 10 mm pro Sekunde.

7.9 Schleifmaschinen

Die Gefahren an Schleifmaschinen ent-stehen hauptsächlich durch die verwen-deten Schleifwerkzeuge. Die Schleif-werkzeuge bestehen aus dem Schleifmit-tel und dem Bindemittel. Sie können wiejedes Gestein zwar sehr hohe Druck-kräfte, jedoch nur verhältnismäßig geringeZugbeanspruchungen aushalten. Auf Zug werden sie aber beansprucht durchdie Fliehkräfte, die bei der Drehbewegungauftreten.

Diese Fliehkräfte können größer werdenals die Kräfte des Bindemittels, z. B. wenn das Werkzeug mit einer höherenDrehzahl gefahren wird, als sie auf demEtikett des Werkzeuges als höchst-zulässig angegeben ist.

7.9.1 Schutzhauben

Auch wenn alle bisher gegebenen Hin-weise beachtet werden, ist nicht aus-zuschließen, dass ein Schleifwerkzeugbricht und auseinanderfliegt. Schleif-maschinen müssen deshalb mit Schutz-hauben aus zähem Baustoff ausge-rüstet sein, damit die beim Bruch desSchleifwerkzeuges auftretenden Bruch-stücke sicher aufgefangen und in für Personen ungefährliche Bereiche abge-leitet werden. Es darf nur der für den Arbeitsvorgang benötigte Teil des Werk-zeuges frei bleiben.

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Schutzhauben an Ständerschleif-maschinen müssen nachstellbar sein (Bild 7-18).

Der Spalt zwischen Schleifkörperum-fangsfläche und Schutzhaube darf nichtgrößer als 5 mm sein. Dadurch wird ver-hindert, dass Bruchstücke nach vorn aus der Schutzhaube austreten könnenund den unmittelbar vor der Maschine im Gefahrenbereich stehenden Schleifertreffen. Die Notwendigkeit des Nach-stellens sollte regelmäßig überprüft werden.

Unabhängig von der Maschinenart sindSchutzhauben nicht erforderlich bei derVerwendung von

● Schleifwerkzeugen mit Außen-durchmesser D ≤ 80 mm für Arbeits-höchstgeschwindigkeiten im nicht baumusterprüfpflichtigen Bereich,

● Lamellenschleifscheiben mit einemAußendurchmesser D ≤ 250 mm,

● Vulkanfiberschleifscheiben mit einemAußendurchmesser D ≤ 235 mm,

Bild 7-18: Nachstellbare Schutzhaube

● Schleifwerkzeuge – ausgenommenSchleifkörper mit Magnesit-Bindung –für Arbeitshöchstgeschwindigkeitenvzul ≤ 16 m/s und einem Außendurch-messer D ≤ 1000 mm und

● Pließt-, Polier- und Läppscheiben.

Darüber hinaus ist auf ortsfesten Schleif-maschinen ein Schleifen ohne Schutz-haube zulässig, wenn deren Verwendungein Schleifen verhindert.

Dabei sind folgende Bedingungen einzu-halten:

● SchleifkörperaußendurchmesserD ≤ 400 mm und

● Schleifkörperbreite T≤ 40 mm und

● Arbeitshöchstgeschwindigkeit im nichtbaumusterprüfpflichtigen Bereich und

● Spannflanschdurchmesser mindestens2/3 des Außendurchmessers derSchleifscheibe und

● Spannen unter Verwendung vonZwischenlagen aus Gummi oder ande-ren Werkstoffen mit vergleichbarenEigenschaften.

Die Zwischenlagen sind im technischenHandel erhältlich; sie sollten eine Dickevon 1 mm besitzen und eine Shore-Härtevon 60 aufweisen.

Auch auf Handmaschinen ist in Aus-nahmefällen der Verzicht auf eine Schutz-haube zulässig, u. a. auf Geradschleifern

● bei Verwendung von zylindrischenSchleifstiften mit Kunstharzbindung füreine Arbeitshöchstgeschwindigkeitvzul ≤ 63 m/s, wenn deren Außendurch-

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messer D ≤ 80 mm und deren Breitemindestens 10 mm und höchstens20 mm beträgt und

● bei Verwendung von zweiseitig koni-schen Schleifscheiben nach DIN 69147 Teil 1, mit Spannflanschennach DIN 69864.

7.9.2 Werkstückauflagen

Werkstückauflagen an Schleifmaschinensind entsprechend der Abnutzung desSchleifkörpers nachzustellen.

Der Abstand zwischen Schleifwerkzeugund Werkstückauflage darf nicht größerals 3 mm sein, damit das zu schleifendeWerkstück nicht in diesen Spalt hinein-gezogen wird.

Fingerverletzungen oder Schleifwerkzeug-zerknall könnten sonst die Folge sein.

Einteilige U-förmige Werkstückauflagendürfen nicht verwendet werden.

Bild 7-19: Prinzipskizze für Schutzhaubeund Werkstückauflage an einer Ständer-schleifmaschine für Umfangschleifen mit vzul ≤ 50 m/s

max. 9

0° max. 3 mm

Umfangschutz-Teil

max. 5 mm

Festes Teil Abnehmbares Teil

max. 6

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8 Löten

Blei-, Zinn- und Silberbleche besitzen alsWeichlote einen hohen Anteil Blei.

Werden diese Weichlote wesentlich überihren Schmelzpunkt erhitzt, so entstehengesundheitsschädliche Bleidämpfe oder -rauche. Daher muss der Arbeitsplatz beiLötarbeiten, die längere Zeit dauern,immer gut entlüftet werden.

Lötwasser ist giftig. Es darf deshalb nur in solchen Gefäßen aufbewahrt werden, die mit Trinkgefäßen nicht verwechseltwerden können – also nicht in Getränke-flaschen. Die Gefäße sind auffällig zukennzeichnen.

8.1 Benzin-Lötlampe

Es ist sorgfältig darauf zu achten, dassBenzin-Lötlampen nicht undicht sind. An der Pumpe und an deren Dichtungenkann Benzin austreten, wenn die Löt-lampe schlecht gewartet wird.

Deswegen sind schadhafte Dichtungenund Teile rechtzeitig zu erneuern. Die Lötlampe darf höchstens zu 3⁄4 ihres Fas-sungsvermögens mit Benzin aufgefülltwerden.

Bevor das Anwärmbenzin angezündetwird, ist die Füllschraube fest zuschließen, die Düse mit der Nadel zureinigen und der Behälter nicht zu stark aufzupumpen.

Nie darf die Lötlampe durch eine fremdeWärmequelle (z. B. heiße Ofenplatte oderSchweißbrenner) vorgewärmt werden. Die heiße Lötlampe darf nicht ohne weite-res nachgefüllt werden.

Ist dies nicht zu umgehen, soll ein Einfülltrichter benutzt werden, damit keinBenzin verschüttet wird.

8.2 FlüssiggasbeheizteHandlötrohre

Mit Flüssiggas (Propan, Butan) beheizteHandlötrohre oder auch Kupferkolbenhaben vielfach die „Benzin-Lötlampe“verdrängt, besonders seitdem Flüssiggasin tragbaren Flaschen oder handlichenKleinstflaschen auf jede Baustelle mit-

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Bild 8-1: Umfüllen von Flaschengas

genommen werden kann. Kleinstflaschen sollen aus einer über Kopf stehendenVorratsflasche nur im Freien nachgefülltwerden (Bild 8-1).

Ausströmendes Flüssiggas kann mit Luftein explosionsfähiges Gemisch bilden.Bevor umgefüllt wird, sind daher Zünd-quellen, z. B. brennende Zigaretten, ausder Umgebung zu entfernen.

Als Verbindung zwischen beidenFlaschen sind nur Rohrleitungen mit Ver-schraubungen, aber keine Schläuche zugelassen.

Beim Abnehmen der Kleinstflasche ist besondere Vorsicht geboten, da nochverflüssigtes Gas austreten kann. DasGas ruft auf der Haut Erfrierungen hervor,weil es schnell verdampft.

8.3 Mit Stadt- oder Ferngas beheizte Lötgeräte

Mit Stadt- oder Ferngas beheizte Löt-geräte, die gleichzeitig mit Drucksauer-stoff oder Druckluft betrieben werden,dürfen nur an Gasleitungen ange-schlossen werden, wenn die Entnahme-stellen mit einer Wasservorlage oder einer anderen anerkannten Sicherheits-einrichtung ausgerüstet sind, die denRücktritt von Luft oder Sauerstoff in dieGasleitung verhindern.

Über zweckmäßige Sicherungenberät Sie Ihr Gasversorgungsunternehmen.

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9.1 Gasschweißen

9.1.1 Acetylen

Acetylen besitzt als Brenngas Eigen-schaften, deren Kenntnis für die Arbeits-sicherheit von großer Bedeutung ist:

1. Die Zündtemperatur des Acetylen-Luftgemisches liegt bei etwa 305 °C.Schlag- oder Schleiffunken, heißeOfenrohre u. a. können es entzünden.

2. Gemische von Acetylen und Luft sind zwischen 2,4 und 83 Vol.-% Acetylenin der Luft explosionsfähig. Ist Ace-tylen also irgendwo unverbrannt mit Luft vermischt, so besteht immer Explosionsgefahr!

3. Acetylen neigt unter bestimmtenBedingungen zum Selbstzerfall. DieseZersetzung, die durch überhöhtenDruck oder örtliche Überhitzung ein-geleitet werden kann, führt zuexplosionsartig verlaufenden Druck-steigerungen, durch die Entwickler undGasflaschen zerstört werden können.Der zulässige Arbeitsüberdruck darfbei Acetylen daher niemals 1,5 barüberschreiten.

4. In Wasser ist Acetylen leicht löslich (Verhältnis 1:1). Karbidschlamm darf keinesfalls in Mülltonnen geworfenoder Entwicklerwasser in die Kana-lisation abgeleitet werden, weil daraus entweichendes Acetylen zuschweren Explosionen in Müllfahr-zeugen oder in der Kanalisation führenkann.

5. Acetylen bildet mit Kupfer hoch-explosionsfähiges Acetylenkupfer.Reinkupfer und Legierungen mit mehrals 70 % Kupfergehalt dürfen nicht mit Acetylen in Verbindung kommen. Als Schlauchverbinder sind daherKupferröhrchen unzulässig.

9.1.2 Flüssiggas

Flüssiggas (Propan, Butan), das häufigzum Brennschneiden sowie zum An-wärmen und Richten von Werkstückenverwendet wird, ist auch in dampf-förmigem Zustand wesentlich schwererals Luft und sammelt sich stets inBodennähe an. Ist Flüssiggas in Gruben,Kanäle, Schächte oder Kellerräumeeingedrungen, kann es durch eine Zünd-quelle (Zigarette, Funke) zu einem Brandoder zu einer Explosion kommen.

Flüssiggasflaschen dürfen daher nicht inKellerräumen, aber auch nicht in Treppen-häusern, Fluren oder Durchgängen auf-gestellt werden.

9.1.3 Gasflaschen

Beim Umgang mit Gasflaschen ist zubeachten (Bild 9-1):

1. In Arbeitsräumen dürfen nur in Ge-brauch befindliche Gasflaschen vor-handen sein. Nicht angeschlosseneFlaschen müssen an besonderen Lager-plätzen oder in gut gelüfteten Lager-räumen – getrennt nach Gasarten –aufbewahrt werden. Gasflaschen dür-fen nicht in Treppenhäusern und Flurengelagert oder aufgestellt werden.

9 Schweißen und Schneiden

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2. Gasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern oder umzulegen, damit Un-fälle vermieden und die Flaschen nicht beschädigt werden können (z. B. abbrechende Ventile, Rissbil-dung, Zusammenstauchen der porö-sen Füllmasse). Durch z. B. Schellen,Ringe oder Vorlegeketten lässt sichverhindern, dass Flaschen umfallen.

3. Gasflaschen sind gegen Hitze-einwirkung (z. B. Öfen) zu schützen.

4. Werden Gasflaschen transportiert odergelagert, müssen die Schutzkappenfür die Ventile aufgeschraubt sein, damit die Flaschenventile nicht beschädigt werden können.

Werden Gasflaschen in Betrieb genom-men, sind die Flaschenventile kurz aus-zublasen. Erst dann sind die Druckminde-rer anzuschließen. Dadurch sollen evtl.vorhandene Verunreinigungen entferntwerden.

9.1.4 Druckminderer

Druckminderer für Sauerstoff (Bild 9-2 auf Seite 72) können mit einer Stich-flamme ausbrennen, wenn das Flaschen-ventil ruckartig geöffnet wird. Befindetsich Öl oder Schmierfett an Sauer-stoff-Flaschendruckminderern, bestehtebenfalls eine große Brandgefahr.

Deshalb darf man schwer gängigeSpindeln oder Verschraubungen niemalsmit Öl oder Fett gangbar machen.

Sauerstoff-Flaschendruckminderer müs-sen mit einem berufsgenossenschaft-lichen Prüfzeichen gekennzeichnet sein.Andernfalls sind Ausbrennungen zu be-fürchten.

Das berufsgenossenschaftliche Prüf-zeichen, das erhaben oder vertieft amGehäuse des Druckminderers angebrachtist, besteht aus dem Zeichen 1 BG ….Anstelle der Punkte wird die Kenn-nummer des Herstellers angegeben.

Acetylen-Flaschendruckminderer, die neu in Gebrauch genommen werden,müssen ein staatliches Bauartzulassungs-kennzeichen tragen (Bild 9-3 auf Seite 72).

Bild 9-1: Gestell für Gasflaschen

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Bild 9-2: Sauerstoff-Flaschendruckminderer

Bild 9-3: Acetylen-Flaschendruckminderer mit staatlichem Bauartzulassungskennzeichen(rechts am Gehäuse) und Sicherheitsmanometern

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zwischen Acetylen-Flaschendruck-minderer und Brenner eingesetzt sein.

Verwendet werden kann entweder eine„Gebrauchsstellenvorlage“ (G-Vorlage)zwischen Druckminderer und Schlauchoder eine „Einzelflaschensicherung“ dicht vor dem Brenner. Für andereBrenngase und für Sauerstoff ist eineAbsicherung von Einzelflaschenanlagennicht zur Pflicht gemacht; sie wird jedochempfohlen.

9.1.6 Gas- und Sauerstoffschläuche

Gas- und Sauerstoffschläuche müssenmit Bandklemmen (Bild 9-4) oderSchlauchschellen an den Schlauchtüllengesichert werden, damit sie nicht von denTüllen herunterrutschen können. Draht ist als Befestigungsmaterial ungeeignet, weil der Draht die Schläuche beschädigt.

9.1.5 Sicherheitseinrichtungengegen Gasrücktrittund Flammenrückschlag

Kann eine Acetyleneinzelflaschenanlage (Acetylenflasche – Druckminderer – Gas-schlauch) während des Schweißens nichtvom Schweißer beaufsichtigt werden,muss sie mit einer bauartzugelassenenSicherheitseinrichtung gegen Gasrücktrittund Flammenrückschlag ausgerüstetsein.

Unter „beaufsichtigen“ wird hierbeiverstanden, dass sich die Acetylenflascheim Sichtbereich des Schweißers befindetund das Flaschenventil im Gefahrfallschnell geschlossen werden kann.

Bei einem Einsatz an wechselndenArbeitsplätzen (Baustellen, Montagearbei-ten, Fahrzeug-Reparatur) muss demnachin der Regel eine solche Sicherung

Bild 9-4: Bandklemmen

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An hervorstehenden Drahtenden kannman sich außerdem verletzen. Werden dieSchläuche in der Werkstatt oder auf derBaustelle ausgelegt, ist darauf zu achten,dass sie nicht durch scharfe Kanten oderheiße Gegenstände beschädigt werden.

Beim Schweißen sollen die Schläucheauch nicht zwischen den Beinen hindurchoder über dem Körper geführt werden.Bei undichten Schläuchen wird dannBrenngas oder Sauerstoff unter die Klei-dung geblasen.

Schläuche dürfen nicht an Flaschen und Druckminderern aufgehängt werden,weil dann Fett an die Druckminderergeraten kann. Die Schläuche lassen sichgut über einer ausgedienten Pkw-Felgeaufbewahren. Damit wird gleichzeitig vermieden, dass der heiße Brenner dieGasflaschen örtlich erwärmt.

9.1.7 Schweißbrenner

Schweißbrenner sind Präzisionsinstru-mente. Sie müssen daher schonendbehandelt werden. Wenn ein Brennerbeim Schweißen mehrfach abknallt oderzurückschlägt, so ist das Brennermund-stück überhitzt oder verstopft. Die Düsedarin darf nur mit einer besonderenDüsen-Nadel gesäubert werden.

Am Abknallen kann auch eine unge-nügend angezogene Überwurfmutter amSchweißeinsatz schuld sein (Bild 9-5).

Wird der Brenner gezündet, ist dieseReihenfolge einzuhalten:1. Sauerstoffventil öffnen, 2. Brenngasventil öffnen,3. ausströmendes Gemisch anzünden!

Zum Abstellen ist in umgekehrter Reihen-folge zu verfahren.

Bild 9-5: Überwurfmutter des Brennereinsatzes nur mit dem dazugehörigenWerkzeug anziehen

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9.1.8 Gefahr durch Sauerstoff

Auf keinen Fall darf zur Luftverbesserung Sauerstoff verwendet werden, denn dasist eine tödliche Gefahr (Bild 9-7).

Die gefährliche Wirkung der Sauerstoff-belüftung besteht darin, dass sich nebender Luft auch die Kleidung mit Sauer-stoff anreichert.

Auch schwer entflammbare Arbeits-kleidung kann durch den kleinsten FunkenFeuer fangen und heftig brennen.

Angeschlossene Brenner dürfen niemalsin Schubladen oder geschlossenen Kistenabgelegt werden.

Bei undichten oder ungenügend ge-schlossenen Ventilen am Brennergriff-stück kann sich in dem Behälter einexplosibles Gemisch aus Gas und Luftbilden.

Schon manche Werkbank ist auf dieseWeise zerstört und mancher Schweißerdabei getötet oder verletzt worden (Bild 9-6).

Bei längeren Schweißpausen, z. B. Mahl-zeiten oder Schichtwechsel, sind auchdie Ventile der Gasflaschen zu schließen,damit nicht unbemerkt Brenngas oderSauerstoff ausströmen kann.

Brenner stets aus engen Räumen ent-fernen.

Bild 9-6: Durch Acetylen-Explosionzerstörte Werkbank

Bild 9-7: Gefahr durch Sauerstoff

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Eine Lederschürze ist besonders für den Brennschneider zu empfehlen.

Er sollte sich außerdem durch Gama-schen und Lederstücke an den Hosen-beinen vor Schmelzperlen schützen.

9.2 Lichtbogenschweißen

9.2.1 Gefahr durch den Schweißstrom

Nicht nur die Netzspannung, sondernauch die fälschlich für ungefährlich ge-haltene Schweißspannung kann zu tödlichen Unfällen führen.

Steht z. B. ein Lichtbogenschweißer mitbeschädigten, feuchten Schuhen aufeinem elektrisch leitfähigen Teil, an dasdie Schweißstromrückleitung ange-schlossen ist und berührt er die unter 80 Volt Wechselspannung stehendeSchweißelektrode mit ungeschützter,feuchter Hand, so kann er sofort tödlichverunglücken.

Schon bei niedrigen Stromstärkenverkrampft sich die vom Strom durch-flossene Hand so heftig, dass sie dieElektrode nicht mehr nach eigenemWillen loslassen kann.

9.2.2 Isolation im Schweißstromkreis

Hieraus erklärt sich, warum auch imSchweißstromkreis ein solcher Nach-druck auf einwandfreie Isolation gelegtwerden muss.

Bild 9-8: Gasschweißen und Brenn-schneiden nur mit persönlichen Schutz-ausrüstungen

9.1.9 Arbeitskleidungdes Gasschweißers

Die Arbeitskleidung des Gasschweißersdarf nicht mit Öl, Fett, Lack oder Farbeverschmutzt sein. Zweckmäßig ist es, einen schwer entflammbaren Arbeits-anzug zu tragen, wie er für Arbeiten inengen Räumen vorgeschrieben ist.

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Wird z. B. an einer Schweißleitung einIsolationsschaden entdeckt, so muss derSchweißer sofort für den Ersatz durch eineeinwandfreie Leitung sorgen. Eine Repara-tur ist nur zulässig, wenn sie die ursprüng-lichen Eigenschaften der Leitungsisolationwieder herstellt. Normales Isolierband istfür diesen Zweck ungeeignet.

Beschädigte Isolierstoffteile von Stab-elektrodenhaltern und Schweißbrennernmüssen ebenfalls sofort durch einwand-freie Teile ersetzt werden. Zur eigenen Sicherheit muss der Schweißer ständigauf Isolationsfehler an seiner Schweiß-einrichtung achten (Bild 9-9).

Bild 9-9: Auf Isolationsfehlerzu kontrollierende Stellen

Dazu kann seine Bekleidung einenwesentlichen Anteil leisten. Am leichtes-ten lassen sich schützen● Füße durch unbeschädigtes,

trockenes Sicherheitsschuhwerk mitGummisohle und

● Hände durch unbeschädigte, trockeneStulpenhandschuhe aus Leder ohneMetallniete oder Klammern (Bild 9-10).

Der kritischste Teil der Isolation ist derArbeitsanzug, denn er wird schnell durch-feuchtet oder durchschwitzt und damitleitfähig. Deshalb ist ausdrücklich unter-sagt, einen Stabelektrodenhalter oderSchweißbrenner unter den Arm zu klem-men oder sonst so zu halten, dass einStrom durch den menschlichen Körperfließen kann.

Sind Körperteile nicht ausreichend isoliert, müssen sie durch isolierendeUnterlagen oder Zwischenlagen ge-schützt werden.

Bild 9-10: Schweißerschutzhandschuh

9.2.3 Isolation desLichtbogenschweißers

Der beste Schutz des Lichtbogen-schweißers gegen eine elektrische Durch-strömung ist eine ausreichende Isolation.

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9.2.4 Erhöhte elektrischeGefährdung

Eine erhöhte elektrische Gefährdung beim Lichtbogenschweißen liegt an Arbeits-plätzen zwischen, auf oder an elektrischleitfähigen Teilen vor, wenn die durch denArbeitsablauf bedingte Körperhaltung(z. B. Knien, Sitzen, Liegen oder Anleh-nen) eine Berührung des menschlichenKörpers mit elektrisch leitfähigen Teilender Umgebung unvermeidbar macht oderwenn bereits eine Abmessung des freienBewegungsraumes zwischen gegen-überliegenden elektrisch leitfähigen Teilenam Arbeitsplatz weniger als 2 m beträgt.

Eine erhöhte elektrische Gefährdung beim Lichtbogenschweißen liegt auch annassen Arbeitsplätzen und an feuchtenoder heißen Arbeitsplätzen vor, wenn die Arbeitskleidung durchfeuchtet oderdurchschwitzt und somit elektrisch leit-fähig ist.

Auch an Bauteilen größten Ausmaßeskönnen derartige Gefährdungen vorlie-gen, wenn der Schweißer z. B. in oder angroßen Tanks auf einem Stahlrohrgerüstarbeitet.

Nach Schätzungen werden weit über dieHälfte aller Schweißarbeiten unter erhöh-ter elektrischer Gefährdung ausgeführt.Da Gleichstrom weniger gefährlich ist alsWechselstrom, sind Gleichstromquellenzum Schweißen unter erhöhter elektri-scher Gefährdung zu empfehlen.

Schweißstromquellen für den Einsatzunter erhöhter elektrischer Gefährdung

müssen mit dem Symbol gekenn-zeichnet sein (Bild 9-11). Damit werdendie bisherigen Symbole und er-setzt, die jedoch weiter gültig sind.

Die zum Lichtbogenschweißen untererhöhter elektrischer Gefährdung zulässigen, verminderten Werte der Leerlaufspannung bieten allein keinenausreichenden Schutz für den Schweißer.

Deshalb ist es besonders unter erhöhterelektrischer Gefährdung notwendig, die Isolation des Schweißers, z. B. durchisolierende Zwischenlagen, sicherzu-stellen.

K

S

Bild 9-11: Schweißstromquelle mit Symbolfür das Schweißen in engen RäumenS

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9.2.5 Gefahren durchLichtbogenstrahlen

Der Lichtbogen sendet wegen seiner sehrhohen Temperatur verschiedene Arten von Strahlen aus. Die kürzeren, unsicht-baren Ultraviolettstrahlen verbrennen die Haut und verursachen das Verblitzen der Augen, indem sie eine Entzündungdes Auges hervorrufen. Die sichtbarenStrahlen blenden äußerst stark. Dielängeren Infrarotstrahlen – die Wärme-strahlen – können bei langer Einwirkungden Feuerstar hervorrufen.

Gegen diese Strahlen müssen die Augendurch ein Schutzschild oder einen Schutz-schirm mit Schweißerschutzfiltern nach DIN 4647-1 „Sichtscheiben für Augen-schutzgeräte; Schweißerschutzfilter“ ge-schützt werden. Schweißerschutzfilter müs-sen in der Randzone die Schutzstufe, einHerstellerkurzzeichen, die Brechwertklasseund das DIN-Zeichen eingeätzt tragen.

Bei Überkopf-Schweißarbeiten sind ent-weder die Schweißerschutzfilter durch eineVorsatzscheibe zu schützen oder es sindSchweißerschutzfilter in der Ausführung alsSicherheitssichtscheiben zu verwenden.

Auch der Schweißerhelfer muss aus-reichend gegen die Lichtbogenstrahlunggeschützt sein. Soweit er nicht beimHelfen direkt in den Lichtbogen sehenmuss, kann er eine Schweißerhelfer-Brillemit geringerer Schutzstufe tragen.

Die Arbeitsplätze sind möglichst so ab-zuschirmen, dass weitere Personen, z. B.auch Kranfahrer, gegen die Einwirkung derStrahlen geschützt sind.

9.2.6 VagabundierendeSchweißströme

Ein unbeabsichtigter Stromfluss kannnicht nur dem Menschen schaden,sondern auch Bauteile und Leitungen, die dem Schweißstrom nicht gewachsensind, können durch vagabundierendeSchweißströme gefährdet werden.

Schäden durch vagabundierendeSchweißströme lassen sich durch einenrichtigen Anschluss der Schweißstrom-rückleitung am Werkstück oder an derSchweißvorrichtung vermeiden.

Auch unzulässiges nicht isoliertes Ablegenvon Stabelektroden und Schweißbrennernkann zu vagabundierenden Schweiß-strömen führen. Deshalb müssen Elek-trodenhalter immer isoliert abgelegt werden (Bild 9-12). Eine einfache Maß-nahme, dieses Ziel zu erreichen, bestehtoft schon darin, den Elektrodenhalter erst nach Entfernen des Elektrodenrestesabzulegen.

Bild 9-12: Ohne Elektrodenrest isoliert abgelegter Stabelektrodenhalter

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9.3 Be- und Entlüftungdes Schweißplatzes

Die beim Schweißen entstehenden Rau-che und Gase können die Gesundheit desSchweißers beeinträchtigen. Deshalbmuss der Schweißer vor diesen Schad-stoffen geschützt werden, durch

1. Absaugung im Entstehungsbereich,

2. technische Lüftung (maschinelle Raum-lüftung, d. h. Austausch von Raumluftgegen Außenluft durch Strömungs-maschinen),

3. freie Lüftung (natürliche Raum-lüftung, d. h. Austausch von Raumluftgegen Außenluft durch Druckunter-schiede infolge Wind oder Temperatur-differenzen zwischen außen und innen),

4. andere geeignete Einrichtungen (z. B. Wasserbadanlagen beim Plasma-schneiden) oder

5. eine Kombination aus vorgenanntenEinrichtungen.

Die Bilder 9-13 und 9-14 zeigen Beispiele einer wirksamen Absaugung.

Bild 9-13: E-Schweißplatz mit Absaugung nach unten

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Bild 9-14: Schweißrauche werden bei im Schutzschild integrierter Absaugung zwangsläufig erfasst

● günstige Raumverhältnisse(z. B. hohe Hallen, günstige Strömungs-verhältnisse),

● günstige Strömungsverhältnisse (z. B. bei Dachöffnungen und Luftzufuhrim Bodenbereich) und

● Beschichtungen, für die durch ein neutrales Gutachten nachge-wiesen ist, dass gesundheits-gefährliche Stoffe nicht in den Atem-bereich der Versicherten gelangen können.

Unter Berücksichtigung von Verfahren,Werkstoffen und Einsatzbedingungenkann intensive Lüftung erforderlich odergeringere Lüftung ausreichend sein.

Beispiele:

● Besonders hohe oder niedrigeSchweißstromstärken,

● Verunreinigungen von Werkstück-oberflächen,

● ungünstige Raumverhältnisse (kleineRäume, ungünstige Strömungsver-hältnisse, z. B. Bild 9-15 auf Seite 82),

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Bild 9-15: Auch beim Schweißen in solchen engen Räumen muss wirksam be- und entlüftet werden

Hinweise zur Auswahl und Gestaltung derAbsaugung enthalten z. B.:

● BG-Regel „Arbeitsplatzlüftung – Luft-technische Maßnahmen“ (BGR 121),

● Merkblatt DVS 1201 „Absaugung an Schweißer-arbeitsplätzen“.

Für die vielfältigen und sehr unter-schiedlichen Lüftungsaufgaben bietet dieIndustrie viele Hilfsmittel an, z. B.

● vom Schweißer mitgeführte Absau-gungen, die direkt am Schutzgas-brenner oder am Schweißerschutz-schild angebracht oder deren Rüsselgetrennt nachzuführen sind,

● kleine Sauggeräte für den mobilen Einsatz

und

● leichte Absaugschläuche, die mit Hilfevon Magneten oder Haken innerhalbvon Bauteilen leicht befestigt werdenkönnen.

Für das bestimmungsgemäße Benutzender Lüftungseinrichtungen ist es vonentscheidender Bedeutung, dass die vorgesehenen Maßnahmen mit denbetroffenen Schweißern auf den jewei-ligen Anwendungsfall abgestimmt werden.

Ein großer Teil des Erfolges einer Lüf-tungsmaßnahme hängt von der Mitarbeitdes Schweißers ab.

Wenn keine ausreichende Lüftung erreicht werden kann, sind Atemschutzgeräte zutragen.

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9.4 Schweißen und Lötenan Hohlkörpern (Fässern),die brennbare Flüssig-keiten enthalten haben

Besondere Vorsichtsmaßnahmenerfordern das Löten und Schweißen anBehältern, die brennbare Flüssigkeitenenthalten haben. An der Innenwandungund in den Falzen des Behälters könnenFlüssigkeitsreste haften, die durch dieSchweißwärme verdampfen und mit Luftein explosionsfähiges Gemisch bilden. Dieses Gemisch kann durch den Licht-bogen oder durch die Schweißflammegezündet werden (Bild 9-18).

Welche geringe Menge Benzin ein ex-plosionsfähiges Gemisch zu erzeugenvermag, soll ein Beispiel zeigen:

20 cm3 Benzin verdampfen zu 2 l Benzin-dampf. Das genügt, um im Inneren eines200-I-Fasses ein explosionsfähiges Ge-misch zu erzeugen (Bild 9-19 auf Seite 84).

Fässer, Tanks und Kanister müssen daherunter sachverständiger Aufsicht undmöglichst mit heißem Wasser oder Dampfgereinigt werden, bis die Rückstände ent-fernt sind.

Vor Beginn der Feuerarbeiten ist der Be-hälter bis unter die Schweißstelle mitWasser zu füllen und gefüllt zu halten. BeiFässern können dazu Schwenkrohre ver-wendet werden (Bild 9-20 auf Seite 84).

Ist es aus besonderen Gründen nichtmöglich, den Behälter mit Wasser zufüllen, so kann die Explosionsgefahr

beseitigt werden, wenn der Luftsauerstoffdurch Kohlensäure oder Stickstoff ver-drängt wird.

Nach dem Füllen der Behälter mit einemsolchen Schutzgas kann das Schweißenoder Löten beginnen.

Es muss ständig Schutzgas durch denBehälter hindurchgeleitet werden.

Für sicherheitsgerechte Reparatur-schweißungen an Fässern haben dieBerufsgenossenschaften Merkblätterherausgegeben.

Bild 9-18: Durch Explosion zerbeultes Fass,Einbrandstelle (Zündquelle) der Schweiß-flamme erkennbar

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Bild 9-19: Gefahr durch leere Fässer

Bild 9-20: Schwenkrohr zum Schweißen von Fässern

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Gefährliche Stoffe und Zubereitungenmüssen entsprechend der Verordnungüber gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-verordnung) gekennzeichnet sein, auchwenn sie für den innerbetrieblichenVerbrauch in kleinere Behältnisse um-oder abgefüllt werden.

Als Kennzeichnung müssen angegebenwerden:

● Bezeichnung des Stoffes oder derZubereitung,

● Bezeichnung gefährlicher Inhaltsstoffein Zubereitungen bei Überschreitenbestimmter Konzentrationsgrenzen,

● Gefahrensymbole und Gefahren-bezeichnungen (Bild 10-1 auf Seite 86),

● Hinweise auf besondere Gefahren(R-Sätze),

● Sicherheitsratschläge (S-Sätze),

● Name, Anschrift und Telefonnummerdes Herstellers oder Einführers und

● EG-Nummer und „EWG-Kennzeich-nung“ bei Stoffen.

Die Bilder 10-2 und 10-3 auf Seite 87zeigen Beispiele einer inhaltlich vollstän-digen Kennzeichnung.

Für bestimmte Zubereitungen undErzeugnisse gelten weitere Kennzeich-nungsvorschriften.

10.1 Kennzeichnung

Gefahrstoffe sind Stoffe (chemischeStoffe oder Verbindungen), Zubereitungen(Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen) oder beim Arbeitsprozess entstehende bzw. freigesetzte Erzeug-nisse mit einer oder mehreren dernachfolgenden Eigenschaften (§ 3 Nr. 3Chemikaliengesetz):

● sehr giftig,

● giftig,

● gesundheitsschädlich(bisher: mindergiftig),

● ätzend,

● reizend,

● explosionsgefährlich,

● brandfördernd,

● hochentzündlich,

● leicht entzündlich,

● entzündlich,

● sensibilisierend,

● krebserzeugend,

● fortpflanzungsgefährdend(reproduktionstoxisch),

● erbgutverändernd,

● umweltgefährlich.

10 Umgang mit Gefahrstoffen

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Bild 10-1: Gefahrensymbole und Gefahrenkennzeichnung gemäß Richtlinie 88/379/EWG

E O F+

Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich

F N T+

Leicht entzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig

T C Xi

Giftig Ätzend Reizend

Gesundheitsschädlich

XnGefahrenbezeichnungen ohne Symbol

● Entzündlich● Krebserzeugend● Fortpflanzungsgefährdend● Sensibilisierend● Erbgutverändernd● Explosionsfähig● Auf sonstige Weise chronisch schädigend

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Bild 10-2: Kennzeichnung eines Gefahrstoffes

Bild 10-3: Kennzeichnung eines krebserzeugenden Stoffes

Schwefelsäure 96%Gefahrenhinweise:Verursacht schwere Verätzungen.

Sicherheitsratschläge:Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülenund Arzt konsultieren.Niemals Wasser hinzugießen.Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen(wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

EWG-Nr. 231-639-5EWG-Kennzeichnung

ABC-Chemie GmbH, Röntgenstraße 12, 12345 Musterstadt, Telefon 01234/5555

Ottokraftstoffenthält: Benzol (1-5 Vol.-%),Methanol (max. 3 Vol.-%),Toluol, Xylole

Gefahrenhinweise:Dampf-Luftgemisch explosionsfähig. Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührungmit der Haut. Kann Krebs erzeugen.

Sicherheitsratschläge:Dämpfe nicht einatmen. Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen. Berührung mit derHaut, Augen und Kleidung vermeiden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.Nie zu Reinigungszwecken verwenden.

ABC-Chemie GmbH, Röntgenstraße 12, 12345 Musterstadt, Telefon 01234/5555

T

Giftig

F+

Hochentzündlich

C

Ätzend

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10.2 Ermittlung und Beurteilungvon Gefährdungen

Der Unternehmer oder der Verantwortlicheim Betrieb hat vor dem Umgang mitGefahrstoffen das Ausmaß der Gefähr-dung zu ermitteln und geeignete Schutz-maßnahmen festzulegen.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob derStoff nicht durch einen anderen Stoff mit geringerem gesundheitlichen Risiko ersetzt werden kann.

Folgende Grenzwerte sind bei der Er-mittlung der Gefährdung insbesonderezu beachten:● Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und● Biologischer Grenzwert (BGW).

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist derGrenzwert für die zeitlich gewichtete durch-schnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.

Er gibt an, bei welcher Konzentrationeines Stoffes akute oder chronische schäd-liche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.

Der biologische Grenzwert (BGW) ist derGrenzwert für die toxikologisch-arbeits-medizinisch abgeleitete Konzentration ei-nes Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entspre-chenden biologischen Material, bei demim Allgemeinen die Gesundheit der Be-schäftigten nicht beeinträchtigt wird.

Die Ermittlung der Gefährdung erfolgtdurch Erfassung aller im Betrieb vorhan-

denen Gefahrstoffe (Aufstellen eines Ge-fahrstoffverzeichnisses) und Ermittlungihrer Konzentration in der Luft am Arbeits-platz. Dies kann entweder durch zuver-lässige Konzentrationsberechnungen oderSchadstoffmessungen erfolgen.

Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Sachkunde und über dienotwendigen Einrichtungen verfügen. Unternehmer, die nicht über die notwen-dige Sachkunde und Einrichtungenverfügen, müssen eine außerbetriebliche,im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachteMessstelle mit der Ermittlung der Kon-zentration der Gefahrstoffe in der Luft imArbeitsbereich beauftragen.

Die Ergebnisse der Ermittlungen sindaufzuzeichnen und mindestens 30 Jahreaufzubewahren.

10.3 Schutzmaßnahmen

Zum Schutz der Beschäftigten kommenneben der Beachtung von Verwendungs-verboten und -beschränkungen technische(z. B. Einsatz geschlossener Anlagen, Lüftung), organisatorische (z. B. Trennungvon Arbeitsvorgängen mit unterschied-lichen Gefährdungen, Begrenzung der Zahlder Beschäftigten) und hygienische (z.B.Bereitstellung von Waschmöglichkeiten,Hautschutz) Maßnahmen in Betracht.

Einzelheiten können den BG-Informa-tionen „Umgang mit Gefahrstoffen“ (BGI 546) und „Lackierer“ (BGI 557) ent-nommen werden.

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BG-Neutral 750Wassergemischter Kühlschmierstoff

– Längerer Hautkontakt führt zu Entfettung, Erweichung und Erkrankung der Haut.– Eingeatmet können Kühlschmierstoffnebel zu Schleimhautreizungen führen.– Emulsion darf nicht ins Erdreich, Grundwasser oder in die Kanalisation gelangen.

– Emulsion darf nicht in die Augen gelangen.– Hautkontakt weitgehend vermeiden.– Durchnässte Arbeitskleidung ablegen und im Magazin gegen saubere austauschen.– Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, keine Lebensmittel aufbewahren.– Zum Abtrocknen der Hände nur saubere und saugfähige Papier- oder Stofftücher verwenden.– In den KSS-Kreislauf keine Abfälle, z. B. Zigarettenkippen, werfen.– Für die Werkstück- und Maschinenreinigung keine Druckluft benutzen.

Hautschutz: ● Vor Arbeitsaufnahme und Hautschutzcreme „X“ auftragennach Pausen Mat.-Nr. 11.36

● Vor Pausen und nach Hautreinigungsmittel „Y“ verwendenArbeitsende Mat.-Nr. 11.07

● Nach Arbeitsende und Hautpflegecreme „Z“ auftragenReinigung Mat.-Nr. 11.27

Hautschutz- und Reinigungsmittel sind im Magazin erhältlich.

– Nach Verschütten oder Auslaufen der Emulsion mit Bindemittel (Mat.-Nr. 14.21) aufnehmen,dabei Schutzhandschuhe (Mat.-Nr. 14.15) tragen.

– Schichtmeister informieren.

– Verletzungen, auch geringen Umfangs, mit Hinweis auf KSS-Kontakt versorgen lassen.– Nach Augenkontakt: Mehrere Minuten bei geöffnetem Lidspalt unter fließendem Wasser spülen.

Gegebenenfalls Facharzt aufsuchen.– Bei Hautrötungen oder verdächtigen Hautreizungen Vorgesetzten informieren und Arbeits-

mediziner aufsuchen.

Unfalltelefon: 333 Ersthelfer: Herr Schmitz

– Benutzte Putztücher in Behälter 14 (blau) ablegen.– Benutzte Ölbindemittel in Abfallbehälter 16 (rot) geben.

(FIRMENNAME) BETRIEBSANWEISUNGGEM. § 14 GEFSTOFFV

NR.:

ARBEITSBEREICH: Dreherei ARBEITSPLATZ: Drehautomat MAK 6TÄTIGKEIT: Bedienen des Drehautomaten

GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

ERSTE HILFE

VERHALTEN IM GEFAHRFALL

SACHGERECHTE ENTSORGUNG

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Bild 10-4: Beispiel für eine Betriebsanweisung gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung;Umgang mit Kühlschmierstoffen

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Der Unternehmer hat die konkretenSchutzmaßnahmen in einer Betriebs-anweisung zusammenzufassen.

Die Betriebsanweisung muss folgendePunkte enthalten:

● Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit,

● Gefahrstoffbezeichnung,

● Gefahren für Mensch und Umwelt,

● Schutzmaßnahmen, Verhaltensregelnund hygienische Maßnahmen,

● Verhalten im Stör- und Gefahrfall,

● Erste Hilfe und

● sachgerechte Entsorgung.

Die Betriebsanweisungen sind in ver-ständlicher Form und in der Sprache derBeschäftigten abzufassen und imArbeitsbereich bzw. der Arbeitsstätte aus-zuhängen (Bild 10-4 auf Seite 89).

Beschäftigte, die Umgang mit Gefahr-stoffen haben, sind anhand der Betriebs-anweisung über die auftretenden Gefah-ren sowie über die Schutzmaßnahmen zuunterweisen.

Die Unterweisung muss vor Aufnahmeder Tätigkeit und danach mindestens ein-mal jährlich mündlich und arbeitsplatz-bezogen erfolgen. Der Unterwiesenemuss dies durch Unterschrift bestätigen.

Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitun-gen und Gebrauchsanweisungen desHerstellers oder Lieferanten von techni-schen Einrichtungen (Geräte, Maschinen,Anlagen) gelten nicht als Betriebsanwei-sung. Dies gilt auch für Sicherheitsdaten-blätter.

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist ein offenerUmgang mit Gefahrstoffen, auch unterBerücksichtigung der geforderten tech-nischen Schutzmaßnahmen, nicht zu ver-meiden (Bild 10-5). Zur Verminderung der Gesundheitsgefahr sind dann persön-liche Schutzausrüstungen unter Berück-sichtigung der Auslöseschwelle anzu-wenden.

Hinweise auf die Benutzung von persön-lichen Schutzausrüstungen sind für jedenArbeitsplatz oder Arbeitsbereich in dieBetriebsanweisung aufzunehmen und vonden Beschäftigten genau zu beachten.

Bild 10-5: Waschplatz mit Absaugungund GS-Zeichen für Geprüfte Sicherheit

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10.4 ArbeitsmedizinischeVorsorge

Im Rahmen der gesundheitlichen Vor-sorge sind bei Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen, arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungen durch-zuführen, wenn die Stoffe

● in der Anlage 1 zur Unfallverhütungs-vorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4),

● im Anhang V Nr. 1 (Liste der Gefahr-stoffe) der Gefahrstoffverordnung,

● im Anhang V Nr. 2 (Liste der Tätig-keiten) der Gefahrstoffverordnung

aufgeführt sind und der Arbeitsplatz-grenzwert überschritten ist.

Sie untergliedern sich in

● Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit,

● Nachuntersuchungen in vorgeschriebenen Fristen während der Tätigkeit,

● nachgehende Untersuchungen in vorgeschriebenen Fristen nachBeendigung einer Tätigkeit.

Diese Untersuchungen werden durchermächtigte Ärzte durchgeführt.

Als Vorsorgeuntersuchungen gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen auf Verlangen des Ver-sicherten.

Die Kosten der vom Unternehmer ver-anlassten Vorsorgeuntersuchungen hatder Unternehmer zu tragen.

Wurde eine Vorsorgeuntersuchung veranlasst, so hat der untersuchende Arzt

● den Untersuchungsbefund schriftlichfestzuhalten und den Versicherten überden Untersuchungsbefund zu unter-richten,

● dem Unternehmer schriftlich zu be-stätigen, dass eine Untersuchung statt-gefunden hat,

● im Falle gesundheitlicher Bedenken:– dem Unternehmer eine Überprüfung

des Arbeitsplatzes zu empfehlen,wenn der Versicherte infolge derArbeitsplatzverhältnisse gefährdeterscheint,

– den Versicherten medizinisch zuberaten.

Der Unternehmer, der Versicherte be-schäftigt, die Umgang mit krebserzeu-genden Stoffen oberhalb der Auslöse-schwelle haben, hat diese – spätestensbis zum 30. Juni des folgenden Jahres –der Berufsgenossenschaft zu melden.

Versicherte, die Umgang mit Asbesthaben oder hatten, werden über die zu-ständige Berufsgenossenschaft von der Zentralen Erfassungsstelle für asbest-staubgefährdete Arbeitnehmer (ZAS) und beim Umgang mit sonstigen krebs-erzeugenden Gefahrstoffen vomOrganisationsdienst für nachgehendeUntersuchungen (ODIN) betreut.

Über die durchgeführten arbeitsmedizi-nischen Vorsorgeuntersuchungen hat derBetrieb eine Vorsorgekartei zu führen(Bilder 10-6 und 10-7 auf Seite 92 und 93).

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Bild 10-6: Muster für eine Vorsorgekartei(kann von der Berufsgenossenschaft bezogen werden)

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Bild 10-7: Rückseite zur Vorsorgekartei in Bild 10-6

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11.1 Allgemeines

In jedem Betrieb finden Transportarbeitenstatt, d. h. es werden Lasten bewegt,ohne dass eine Be- und Verarbeitungerfolgt. Transporte beeinflussen die Wirt-schaftlichkeit in hohem Maße.

Über 20 % aller gemeldeten Unfälle undüber 50 % aller tödlichen Unfälle ereignen

sich bei diesen Arbeiten, die meistendavon beim Aufnehmen und Ablegen derLast.

Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Transport vorher gründlich unterBerücksichtigung der einzelnen Bewe-gungsabläufe (Bilder 11-1 bis 11-4), zu durchdenken.

11 Transport

Bild 11-1: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Anheben

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

Anfassen Schnittwunden

Hochheben Zerrungen,aus gebückter Muskelrisse,Stellung Wirbelsäulen-

schäden

Herausrutschen Schürfungen,Quetschungen,Knochenbrüche

Nachrutschen Schürfungen,oder Kippen Schnittwunden,

Quetschungen,Brüche

– Beseitigen der Grate und scharfenKanten

– Tragen von Handschuhen oderHandleder

– keine zu großen Lasten von Hand transportieren

– richtige Körperhaltung beimAnheben

– Rutschgefahr beseitigen, z. B. durchEntfetten bzw. Reinigen

– Handschuhe mit griffigen oderrauen Greifflächen benutzen

– geeignete Hilfsmittel, z. B. Zangen,Klauen oder Magnete, einsetzen

– sichere Lagerung und Stapelung

– nur obere Teile anheben und trans-portieren

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Bild 11-2: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Bewegen von Hand

– Wirbelsäule nur senkrecht belastendurch gerade Haltung

– Transportablauf und Kommandosvorher absprechen

– Anweisungen nur von einer einzigenPerson

– nur freie und ausreichend breiteWege benutzen

– Hast und Eile vermeiden

– Wege trittsicher anlegen und erhalten

– auf Ordnung und Sauberkeit achten

– Unebenheiten, z. B. Schlaglöcher undHindernisse, unverzüglich beseitigen

– nur so Lasten transportieren, dass Hindernisse und Unebenheitenerkannt werden können

– Transport von sichtbehinderndenLasten über Treppen und Leiternvermeiden

– nur mit der flachen Hand angreifen

– nicht an Fassränder greifen

– Handschuhe tragen

falsche Körper- Zerrungen, Muskel-haltung beim risse, Wirbelsäulen-Bewegen von Hand schäden

fehlerhafte Zu- wie vor, zusätzlichsammenarbeit beim Quetschungen undTransportieren mit Knochenbrüchemehreren Personen

Anstoßen Prellungen,Quetschungen

Ausrutschen auf Zerrungen,schlüpfrigen Stellen, Quetschungen,Stolpern durch Brüche,Unebenheiten Kopfverletzungenund Hindernisse

Sichtbehinderung Prellungen,durch die Last Sturzverletzungen

Rollen runder Schnitt- undLasten, z. B. Fässer Quetsch-

verletzungen

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

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Bild 11-3: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Bewegen mitTransportgeräten, wie Brechstange, Kanteisen, Rollen, Sack- oder Flaschenkarre, Schubkarre, Handwagen

– nur mit geeigneten Transportgeräten arbeiten

– Flaschenwagen für Druckgasflaschen

– Sackkarre für Kisten und Säcke

– beschädigte Transportgeräte nicht mehrbenutzen, sondern zur Reparatur melden

– stets mittig beladen

– Wege freihalten

– Wege kennzeichnen

– nur ausreichend breite und freigegebeneTransportwege benutzen

– Niveauunterschiede und größere Unebenheiten, wie Schlaglöcher, Schwellen,beseitigen

– bei geringen Unebenheiten Gummi- bzw.Luftbereifung einsetzen

– für Ordnung und Sauberkeit sorgen

– sichere Lastaufnahmeeinrichtungenverwenden

– Lasten z. B. durch Seitenwände, Rungen,Zurrgurte, Ketten, Verriegelungen sichern

– geeignete Transportbehälter benutzen

– Geschwindigkeit den Kurven anpassen,um das Kippen von Wagen oderVerrutschen der Ladung zu vermeiden

– Tragfähigkeit der Transportgeräte einhalten

– Fassungsvermögen der Transportbehälternicht überschreiten

– ausreichende Anzahl von Transportbehäl-tern bereitstellen

Benutzen ungeeigneterTransportgeräte

Benutzen fehlerhafterTransportgeräte

falsches Beladen vonWagen und Karren

Anstoßen

Unebenheitendes Bodens

Hindernisse aufdem Boden

zu hohe Geschwindigkeit,z. B. in Kurven

Herabfallenungesicherter Lasten

Überladen

je nach Artund Gewicht derLadung oder desTransportmittels:leichte bis tödlicheVerletzungen

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

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Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

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Bild 11-4: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Absetzen

– Kippsicherung verwenden

– Lasten möglichst legen,nicht stellen

– Last auf ihrer größten Fläche absetzen

– Rutschgefahr, z. B. durch Reinigenoder Entfetten, beseitigen

– Handschuhe mit griffiger Oberfläche benutzen

– geeignete Hilfsmittel, z. B. Zangen,Klauen oder Magnete, einsetzen

– „über Eck“ absetzen

– tragfähige und ebene Flächen und/oderUnterlagen benutzen

– durch Körperkräfte nicht mehr beherrschbare Lasten nicht mit Gerätenfür den Handtransport bewegen

– Körper und Körperteile aus dem möglichen„Schlagbereich“ heraushalten

Umkippen

Heraus- oderAbrutschen

Einklemmen,Quetschen beimUntergreifen

nachgebende oderunebene Absetz-flächen

Hochschlagen vonTransportmitteln,wie Stechkarren,Knippstangen,Kanteisen

Schnitte, Prellungen,Quetschungen,leichte bis schwereBrüche

Finger- bzw.Handverletzungen

Prellungen, Brüche,Gesichts- undAugenverletzungen

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11.2 Transport von Hand

Trotz weitgehender Mechanisierung sindTransportarbeiten von Hand insbesondereim Handwerk noch an vielen Arbeits-plätzen erforderlich und üblich. Dabeikommt es zu starken Belastungen von Armen, Beinen, Rumpf und Wirbel-säule des Menschen.

Wer schwere Teile mit gebeugtem Rückenanhebt, riskiert Zerrungen und Risse von Muskeln und Sehnen sowie Band-scheibenschäden. Kräfteschonender undsicherer wird die Last deshalb aus derHocke bei gestrecktem Oberkörper an-gehoben (Bild 11-5).

Die persönliche Grenzbelastung einesMenschen ist nur im Zusammenwirkenmit einem Arzt für Arbeitsmedizin nach eingehenden Untersuchungen festlegbar.

Dabei sind zu berücksichtigen

● Muskelkraft,

● Arbeitsform (statische Haltearbeit oder dynamische Muskelarbeit),

● aufzuwendende Hubkraft in Abhängig-keit von der Hubhöhe,

● Arbeitsgeschwindigkeit (Belastung desHerz-Kreislauf-Systems in Abhängigkeitvon Alter und Geschlecht),

● Geschicklichkeit der transportierendenPerson,

● Form und Griffigkeit der Last und

● Häufigkeit des Transportvorganges.

Die gegenwärtigen arbeitswissenschaft-lichen Erkenntnisse beim Heben undTragen von Lasten für Frauen, Männerund Jugendliche sind in den Bildern 11-6und 11-7 zusammengefasst.

Werdende Mütter dürfen nach demMutterschutzgesetz u. a. Arbeiten nichtdurchführen, bei denen

● regelmäßig Lasten von mehrals 5 kg Gewicht oder

● gelegentlich Lasten von mehrals 10 kg Gewicht

ohne mechanische Hilfsmittel von Handgehoben, bewegt oder befördert werdenmüssen.

Bild 11-5: Anheben von Lasten

Volle Hubkraft Hubkraft-durch verlustsenkrechten Hub durch

gebeugtenOberkörper

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Bild 11-7: Zumutbare Einzellast beim häufigen Tragen von Lasten durch Jugendlicheüber 16 Jahre. Grenzwerte in Abhängigkeit von Geschlecht und Länge des Transportweges.Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 1971

Zumutbare Einzellast kg

männliche Jugendliche

bei einem Transportweg von 2 bis 10 m 14

bei einem Transportweg von 11 bis 30 m 8

bei einem Transportweg über 30 m 6

weibliche Jugendliche

bei einem Transportweg von 2 bis 10 m 8

bei einem Transportweg von 11 bis 30 m 5

bei einem Transportweg über 30 m 4

Bild 11-6: Zumutbare Last beim Heben und Tragen.Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 01.10.1981

Zumutbare Last in kg

Häufigkeit des Hebens und Tragens

gelegentlich häufiger

Lebensalter

Frauen Männer Frauen Männer

15 – 18 Jahre 15 35 10 20

19 – 45 Jahre 15 55 10 30

älter als 45 Jahre 15 45 10 25

■ Grenzwerte, die im Normalfall nicht überschritten werden dürfen

■ Werte, die aus ergonomischer Sicht empfohlen werden gelegentlich – weniger als 2-mal pro Stunde, Transportweg etwa bis zu 4 Schritten

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Bild 11-9: Bauarten von Stechkarren

11.3 Einfache Transportmittel

Zur Erleichterung der Transportarbeitenstehen einfache Hilfsmittel zur Verfü-gung. Sie sind so gebaut, dass sie bei geringem Eigengewicht und einfacherHandhabung die Last sicher aufnehmenund festhalten, ein leichtes Tragen ermöglichen und Verletzungen, insbeson-dere durch Schnitt- und Quetsch-gefahren, vermeiden.

Hilfsmittel bei leichten Lasten sind bei-spielsweise Handmagnete, Handsauger,Tragklauen (Bild 11-8), Traggurte, Trag-klemmen.

Bei schweren Lasten werden beispiels-weise Knippstangen, Kanteisen, Roll-knippstangen, Rollen oder Walzen, Wälz-

Bild 11-8: Tragklaue

wagen, Transportfahrwerke, Stechkarren(Bild 11-9), Schiebkarren, Handwagen,Heberoller oder Hubwagen benutzt.

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11.4 Winden,Hub- und Zuggeräte

Zahnstangenwinden (Bild 11-10) müssenmit einer Sicherung gegen unbeabsichtig-tes Zurücklaufen der Last und gegen Kurbel- oder Hebelrückschlag ausgerüs-tet sein. Offen liegende Sperrklinkenmüssen zweiteilig ausgeführt sein, sodassbeide Teile zwangsläufig wechselseitig indas Sperrrad eingreifen. Bei hydraulischenHebern muss der Handhebel durch Rückschlagventil gegen Zurückschlagengesichert sein.

Winden, Hub- und Zuggeräte sind nachBedarf, jedoch mindestens einmal jährlichdurch eine befähigte Person prüfen zulassen.

Bild 11-10: Zahnstangenwinde Bild 11-11: Kantenschutz für Seile

Zum Schutzdes Seiles sindHolzstücke mit abgerundetenKanten beigelegtworden

11.5 Flaschenzüge

Zur Überwindung größerer Hubhöhenwerden Kettenflaschenzüge oder Greif-züge benutzt, die oft an frei liegendenDachbindern der Werkstatt oder derMontagestelle aufgehängt werden.

Dies ist nur zulässig, wenn die Trag-kraft des Dachbinders vorher ermittelt wurde.

An den Kanten des Dachbinderprofilessind unter die Anschlagmittel für denFlaschenzug Holz- oder Gummistücke zulegen (Bild 11-11), damit die Seile oder Ketten nicht beschädigt werdenkönnen.

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11.6 Krane

Krane müssen nach den anerkanntenRegeln der Technik gebaut sein. Kraft-betriebene Krane und andere Krane miteiner Tragfähigkeit von mehr als 1000 kgsind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Jährlich mindestens einmal sind alleKrane durch eine befähigte Person zuprüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfbuch einzutragen. Das Prüfbuch ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Mit dem selbstständigen Führen oderWarten eines Kranes dürfen nur Personenbeschäftigt werden, die

● das 18. Lebensjahr vollendet haben (gilt nicht für Winden),

● körperlich und geistig geeignet sind, sodass zu erwarten ist, dass sie dieihnen übertragene Aufgabe zuverlässigerfüllen,

● entsprechend unterwiesen sind,

● ihre Befähigung dem Unternehmernachgewiesen haben und

● vom Unternehmer mit der Bedienungbeauftragt sind.

Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn dieFunktion der Bremsen und Nothalteein-richtungen zu prüfen. Der Betrieb ist ein-zustellen, wenn Mängel erkannt werden,welche die Sicherheit beeinträchtigen.

An jedem Kran muss dauerhaft und leicht erkennbar die zulässige Belastung(Tragkraft) angegeben sein. Sie darf nichtüberschritten werden.

Auch bei flurbedienten Kranen müssendie Betriebsvorschriften ausgehängt sein, zweckmäßigerweise im Kranfahr-bereich.

Einzelheiten über Bau, Ausrüstung,Betrieb und Prüfung von Kranen enthältdie Unfallverhütungsvorschrift „Krane“(BGV D 6).

11.7 Lastaufnahme-einrichtungen

Zu den Lastaufnahmeeinrichtungengehören insbesondere Lastaufnahme-mittel, wie Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Magnete, Palettengeschirre,Traversen, Vakuumheber, Zangen sowieAnschlagmittel, wie Seile, Ketten, Bänder.

Lastaufnahmeeinrichtungen müssenAngaben über ihre Tragfähigkeit enthalten. Sie dürfen nicht überlastetwerden.

Sie sind in tragfähigem Zustand zu erhalten und deshalb jährlich mindestenseinmal durch eine befähigte Person zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlichfestzuhalten.

Einzelheiten über Beschaffenheit undBenutzung von Lastaufnahmeeinrichtun-gen können der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kap. 2.8 „Lastauf-nahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“sowie der BG-Information „Anschläger“(BGI 556) entnommen werden.

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11.8 Flurförderzeuge

Flurförderzeuge, insbesondere Gabel-stapler, gehören häufig zur Ausstattungeines modernen Handwerksbetriebes. Es sollten nur Stapler in Betrieb genom-men werden, die mit einem GS-Zeichen,einem Übereinstimmungszeichen nachEG-Richtlinie oder einem CE-Zeichen versehen sind.

Um sicherzustellen, dass sich dieFlurförderzeuge stets in einem betriebs-sicheren Zustand befinden, sind sie nachBedarf, jedoch jährlich mindestens ein-mal, durch eine befähigte Person zuprüfen. Die Ergebnisse sind in ein Prüf-buch einzutragen.

Flurförderzeuge mit Fahrersitz oderFahrerstand dürfen nur von mindestens18 Jahre alten geeigneten Personengeführt werden, die in der Führung aus-gebildet sind, ihre Fähigkeiten nach-gewiesen haben und ausdrücklich mit derFührung beauftragt sind.

Vor Arbeitsbeginn hat sich der Fahrer vom betriebssicheren Zustand seines Fahrzeuges zu überzeugen.

Flurförderzeuge, die nicht in Ordnungsind, dürfen nicht benutzt werden.

Ausführliche Hinweise enthält die BG-Information „Gabelstaplerfahrer“ (BGI 545).

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12 Arbeiten außerhalb der Werkstatt

12.1 Allgemeines

Wird ein Auftrag übernommen, bei demArbeiten außerhalb der Werkstatt, z. B.Montagearbeiten, auszuführen sind,müssen der Aufsicht Führende und diePersonen, die mit der Durchführung derArbeiten beauftragt sind, über wichtigeEinzelheiten unterrichtet werden, damitdie Montage reibungslos und sicherdurchgeführt werden kann. Wichtige Din-ge, z. B. die Beschaffenheit der Zufahrts-wege, die Breite und Höhe von Türen und Toren, die Möglichkeit elektrischerAnschlüsse, das Bereitstellen oder Benut-zen betriebsfremder Transportmittel oderGerüste sowie Brandschutzvorkehrungenbei Schweißarbeiten, müssen bedacht,geprüft und abgesprochen werden. Durcheingehende Planung sollte der Unter-nehmer verhüten, dass seine Mitarbeitermit unzulänglichen Hilfsmitteln arbeitenmüssen.

Allgemeine Gefahrstellen, z. B. Treppen-öffnungen, Lichtschächte, Gruben undBalkone, werden auf Baustellen nicht immer mit den notwendigen Umweh-rungen ausgerüstet. Häufig liegen Lattenoder Bretter herum, aus denen Nägelhervorstehen.

Deshalb heißt es: Augen auf!

Am Montageplatz soll der pflichtbewussteHandwerker ein gutes Beispiel geben. Nie darf er durch mangelnde Ordnung,z. B. Gegenstände, die er liegen lässt, sichund andere gefährden. Werden fremdeBetriebsmittel benutzt, ist besondere Vor-

sicht geboten. Werden z. B. eine Hand-bohrmaschine entliehen, ein Maurer-gerüst oder eine fremde Leiter bestiegenoder ein Bauaufzug verwendet, so trägtder Benutzer die Verantwortung. FremdeBetriebsmittel müssen deshalb vor derBenutzung genau überprüft werden.

12.2 Koordinieren von Arbeiten

Sicherheitsgerechtes Arbeiten Einzelneroder einer Arbeitsgruppe schließt dieGefährdung benachbarter Personen nichtaus. Deshalb bietet nur eine rechtzeitigeAbstimmung aller Beteiligten unterein-ander Gewähr dafür, dass gegenseitigeGefährdungen vermieden werden.

Unabhängig von Verpflichtungen muss deshalb gelten:

● Kontakt suchen,

● Absprachen treffen,

● Rücksicht nehmen und

● sich an Vereinbarungen halten.

Zuständig für diese Abstimmung ist der Unternehmer.

Besondere Bedeutung erlangt die Pflichtzur Koordinierung von Arbeiten auf Bau-und Montagestellen. Auftraggeber undAuftragnehmer müssen deshalb ihre dortVerantwortlichen immer wieder daraufhinweisen, an ihrer Einsatzstelle für eineAbstimmung der Arbeiten mit allen anderen dort Tätigen verantwortlich zu sorgen.

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Bei der Vergabe von Arbeiten an Fremd-firmen ist man hinsichtlich einer solchenAbstimmung auf vertragliche Abmachun-gen angewiesen. Diese vertraglichen Abmachungen sind insoweit von beson-derem Rang, als eine Verpflichtung für alle Unternehmen der gewerblichen Wirt-schaft durch den § 6 Absatz 1 Unfallver-hütungsvorschrift „Grundsätze derPrävention“ (BGV A 1) besteht. Danachhat der Unternehmer, der Arbeiten an an-dere Unternehmen vergibt, soweit dieszur Vermeidung einer möglichen gegen-seitigen Gefährdung erforderlich ist, einePerson zu bestimmen, welche die Arbei-ten aufeinander abstimmt (Koordinator).

Besondere Schwierigkeiten entstehenhäufig dann, wenn die Fremdfirma ihrer-seits einzelne Arbeiten an Subunter-nehmer vergibt, ohne dass der erste Auf-traggeber davon erfährt.

Bei genehmigungsbedürftigen Bauvor-haben besteht eine Besonderheit insoweit, als nach den Bauordnungen derLänder der Bauherr einen Bauleiter ausdrücklich zu bestellen hat.

Diesem Bauleiter obliegen neben anderen auch die gleichen Pflichten, die ein Koordinator wahrzunehmen hat. Soweitalso ein Bauleiter vorhanden ist, sollteihm gleichzeitig die Koordinierungs-aufgabe für die gesamte Baustelle über-tragen werden.

Wenn ein Unternehmer als Auftragnehmer oder als Subunternehmer tätig wird, ist er ebenfalls verpflichtet, sich mit anderen

beteiligten Unternehmern – auch mit dem Auftraggeber – abzustimmen. DieseAnforderung ergibt sich aus § 6 Absatz 2BGV A 1. Damit soll erreicht werden, dassauch bei einem Versäumnis des Auf-traggebers eine Zusammenarbeit ohneGefährdung sichergestellt ist.

Soweit Vorgesetzte auf Baustellen ohneMitwirkung des Unternehmers Aufträgean andere Unternehmen (Fremd- oder Subunternehmen) vergeben, wird der Vorgesetzte wie ein Unternehmer tätig und hat folglich auch für die not-wendige Koordinierung der Arbeiten zu sorgen.

12.3 Anschluss elektrischer Betriebsmittel

Wird bei einer Außenmontage (Baustelle)für Neu-, Anbauten, Änderungen oderInstandsetzungen mehr als eine elektro-motorisch angetriebene Werkzeug-maschine bzw. anderes elektrischesBetriebsmittel verwendet, so ist derAnschluss nur über besondere Speise-punkte zulässig:

● Baustromverteiler (DIN VDE 0612),

● Kleinstbaustromverteiler nach DIN VDE 0100 Teil 704,

● Transformatoren mit getrenntenWicklungen und

● Abzweige vorhandener ortsfesterVerteilungen, die der Baustelle beson-ders zugeordnet sind.

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Wandsteckdosen in Hausinstallationenoder ähnlichen ortsfesten Anlagen sindkeine Speisepunkte. Hier dürfen lediglichHandleuchten, Lötkolben, Schweißgeräteund handgeführte Elektrowerkzeuge ein-zeln und nicht gleichzeitig angeschlossenund verwendet werden.

12.4 Sicherung gegen Absturz

Außerhalb der Werkstatt ist nicht aus-zuschließen, dass auch Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, z. B. einer Profilträgeranlage, Dächern oder Mauer-vorsprüngen, durchgeführt werden müssen.

Grundsätzlich sind Absturzsicherungenan allen Arbeitsplätzen und Verkehrs-wegen vorgeschrieben, die mehr als 2 müber dem Erdboden, einer Geschoss-fläche usw. liegen.

Nicht immer ist es möglich, als Schutzgegen Absturz eine technische Maß-nahme, z. B. Geländer, Schutzgerüste,Auffangnetze, zu treffen.

Gelegentlich ist der Auf- und Abbau einerSchutzeinrichtung mit größeren Absturz-gefahren verbunden oder der Aufwand fürdie Sicherungsmaßnahme an Material,Zeit und Geld wesentlich höher als für diedurchzuführende Arbeit.

Dann sind als persönliche Schutzaus-rüstungen (PSA) zu benutzen.

Infrage kommen Einrichtungen,

● die den Mitarbeiter vor Erreichen derAbsturzkante zurückhalten (siehe BG-Regel „Benutzung von persön-lichen Schutzausrüstungen zum Rettenaus Höhen und Tiefen“ [BGR 199]),

● die abstürzende Mitarbeiter sicher auffangen (siehe BG-Regel „Einsatzvon persönlichen Schutzausrüs-tungen gegen Absturz“ [BGR 198]).

Gemäß der BGR 198 dürfen als Schutzgegen Absturz nur noch Auffang-gurte Form A (Brustgurt mit Schulter- und Schrittberiemung) in Verbindung mitFalldämpfern bzw. Höhensicherungs-geräten verwendet werden (Bild 12-1).

Bild 12-1: Auffanggurt Form A mit Sitzgurt

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Die Verbindung vom Auffanggurt zumAnschlagpunkt stellen Halteseile bzw.Sicherheitsseile in Verbindung mit Seil-kürzern dar. Der Seilkürzer wird entwederdirekt bzw. indirekt über ein ca. 1 mlanges Halteseil mit dem Sicherheitsseilverbunden.

Ein Haltegurt darf – ebenfalls nur in Ver-bindung mit einem Falldämpfer – nurnoch dann eingesetzt werden, wenn ervor dem Absturz bewahrt.

Zur Erläuterung hierzu: Der Monteur mussmit dem Halteseil bzw. Sicherheitsseil vor der Absturzkante zurückgehaltenwerden und darf nicht über die Absturz-kante hinaustreten können.

Alle Teile der PSA gegen Absturz – dazugehören Auffang- und Haltegurte, Ver-bindungsmittel, wie Sicherheits- und ggf.Halteseile, Zubehör, wie Seilkürzer,Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte,Steigschutzeinrichtungen an Leitern undAbseilgeräte – müssen entsprechend denAngaben in der BG-Regel „Einsatz vonpersönlichen Schutzausrüstungen gegenAbsturz“ (BGR 198), der BG-Regel „Benutzung von persönlichen Schutzaus-rüstungen zum Retten aus Höhen undTiefen“ (BGR 199) oder den einschlägigenDIN-Normen gekennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung umfasst● Name (oder Firmenzeichen)

des Herstellers oder Lieferers,● die letzten beiden Stellen

des Herstellungsjahres,● Typbezeichnung,● Serien- oder Herstellnummer

des Herstellers und● Prüfkennzeichen, ggf. Zeichen

„GS“ = Geprüfte Sicherheit.

Die Kennzeichnung hat dauerhaft undgut lesbar zu erfolgen. Vor der Verwen-dung von PSA gegen Absturz und mindestens jährlich sind die Benutzerüber den sachgerechten Gebrauch zu unterrichten. Ausführliche Angaben enthalten die Abschnitte über Benutzung,Aufbewahrung und Pflege usw. der BGR 198 bzw. BGR 199.

Eine besondere Gefährdung der Beschäf-tigten tritt ein, wenn Dachflächen, bei-spielsweise aus Wellasbestzementplatten,Glas, Kunststoffen, auch draht- oderglasfaserarmiert, betreten werden sollen.Diese Dächer sind nicht tragfähig! Ausführliche Sicherheitsbestimmungenenthalten die §§ 6, 8 und 12 der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“(BGV C 22).

Dächer, die nicht tragfähig erscheinen,dürfen nur über Laufstege oder ähnlichetragfähige Einrichtungen begangen werden, sofern keine Unterspannnetzevorhanden sind. Die Laufstege dürfennicht kippen, schwanken oder vom Auf-lager abrutschen, sind also vor dem Begehen sicher zu befestigen.

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12.5 Mitbenutzungvon Arbeitsmitteln

Wenn bei Arbeiten Geräte oder Einrich-tungen von anderen Unternehmen mit-benutzt werden, so ist darauf zu achten,dass die entliehenen Gegenstände

● sich in arbeitssicherem Zustandbefinden und

● nur für den Zweck benutzt werden, für den sie vorgesehen sind.

Für den ordnungsgemäßen Gebrauch istalso der jeweilige Benutzer, der sich einerEinrichtung eines anderen Unternehmensbedient, verantwortlich. Bauleiter, Auf-sicht Führende, jedoch auch alle anderenMitarbeiter, haben den arbeitssicherenZustand und die ordnungsgemäße Ver-wendung der Betriebsmittel und Einrich-tungen vor der Benutzung zu überprüfen.

Oft werden Leihgeräte eingesetzt. Nichtimmer stellt der Verleiher auch die Be-dienpersonen dazu ab. Der Entleiher darfnur eingewiesene und besondersbeauftragte Personen aus seinem Betriebmit der Führung von Kranen, Flurförder-zeugen und anderen Geräten beauf-tragen. Für die Bedienung von Hub-arbeitsbühnen müssen die Mitarbeiteraußerdem schriftlich beauftragt sein. DieBedienpersonen haben ihre Kenntnisseüber den Umgang mit den Geräten nach-zuweisen.

Geräte der genannten Art sind im All-gemeinen prüfpflichtig und über die jähr-liche Prüfung ist ein schriftlicher Nach-weis erforderlich. Eine Fotokopie desStammblattes des Prüfbuches, ein-schließlich der Eintragungen der durch-geführten Prüfungen, sollte auf der Baustelle bereitliegen.

12.6 Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer müssen von den Vor-gesetzten (einschließlich Bauleiter und Aufsicht Führender) mindestens sointensiv unterwiesen und genauso ge-führt, beaufsichtigt und betreut werden,wie eigene Mitarbeiter.

Mit dem Leiharbeitgeber ist für die Leiharbeitnehmer vertraglich mindestenszu vereinbaren:

● Betreuung durch Fachkraft für Arbeits-sicherheit,

● Betreuung durch Betriebsarzt,

● Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und

● Ausstattung mit persönlichenSchutzausrüstungen.

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13 Erste Hilfe

13.1 Ersthelfer erforderlichDie ersten Hilfsmaßnahmen am Unfallort,bevor die ärztliche Behandlung einsetzt –Erste Hilfe –, sind oftmals entscheidendfür den späteren Heilverlauf einer Ver-letzung oder gar für die Rettung eines Mitarbeiters. Deshalb sind auch in Hand-werksbetrieben gut ausgebildete Erst-helfer erforderlich, die schnell und richtighelfen können.

Die Erste Hilfe durch Laien oder auchdurch Ersthelfer soll die ärztliche Hilfenicht ersetzen, sondern nur ein Notbehelfbis zum Eingreifen des Arztes sein!

Sie soll dem Verletzten durch einfacheMaßnahmen schnell, sicher und scho-nend helfen, ihn vor weiterem Schadenbewahren, eine Verschlimmerung seinesZustandes verhindern und ihn – wenn erforderlich – für eine Überführung ins Krankenhaus transportfähig machen.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grund-sätze der Prävention“ (BGV A 1) fordert fürBetriebe mit 2 bis 20 Mitarbeitern min-destens einen von einer Erste-Hilfe-Organisation ausgebildeten Ersthelfer. DieKosten dieser Ausbildung übernimmt die Berufsgenossenschaft. Die Unter-weisung „Sofortmaßnahmen am Unfall-ort“ nach § 8a StVZO reicht als Aus-bildung für einen Ersthelfer nicht aus.

In größeren Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten des Herstellungs-, Ver-arbeitungs- und Instandsetzungsbereichsmuss mindestens jeder Zehnte derAnwesenden ein ausgebildeter Ersthelfersein. Eine Wiederholung bzw. Vertie-

fung der bisherigen Ausbildung ist allezwei Jahre erforderlich.

Gegenstand der Ersthelfer-Ausbildungund -Fortbildung sind zwischen denBerufsgenossenschaften und den Erste-Hilfe-Organisationen abgestimmte Ausbildungsinhalte, einschließlich derHerz-Lungen-Wiederbelebung.

Ist nach Art des Betriebes, insbesondereaufgrund des Umganges mit Gefahr-stoffen, damit zu rechnen, dass bei Un-fällen Maßnahmen erforderlich werden,die nicht Gegenstand der allgemeinenAusbildung zum Ersthelfer sind, hat derUnternehmer für die erforderliche zusätz-liche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

13.2 Verbandzeugimmer ergänzen

Auch ein guter Ersthelfer kann nur wirk-sam arbeiten, wenn er für die unter-schiedlichen Verletzungsfälle geeignetesVerbandzeug in ausreichender Menge zurVerfügung hat. Rechtzeitiges Erneuernbzw. Ergänzen ist erforderlich.

Die Aufbewahrung muss so erfolgen,dass das Verbandzeug gegen schädigen-de Einflüsse geschützt und im Bedarfsfallerreichbar ist.

Je nach Betriebsgröße müssen mindes-tens zur Verfügung stehen:

● Kleiner Verbandkasten (DIN 13164 Teil 2 „Verbandkästen für Betriebe undSchutzräume C/D, leicht“)für Betriebe mit 1-20 Mitarbeitern,für Baustellen mit 1-10 Mitarbeitern;

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● Großer Verbandkasten (DIN 13169„Verbandkästen, groß, für Betriebe undSchutzräume E/F“)für Betriebe mit 21 bis 100 Mitarbeitern und je weiteren 100 Mitarbeitern,für Baustellen mit 11 bis 50 Mitarbeiternund je weiteren 50 Mitarbeitern.

Verbandzeug für Montagestellen nur im Auto mitzuführen ist nicht zweck-mäßig, da das Fahrzeug nicht immer ander Montagestelle verbleibt.

Es ist auch empfehlenswert, in regel-mäßigen Zeitabständen die Anwendungsolcher Geräte mit den Betriebsange-hörigen zu üben.

13.4 Hinweise für Erste Hilfe

Durch Sicherheitskennzeichnung ist auf Verbandzeug, Erste-Hilfe-Einrichtungenund Rettungsmittel hinzuweisen.

An mindestens einem gut sichtbarenPlatz ist eine Tafel mit Angaben über dieErste-Hilfe-Leistung, den zuständigenDurchgangsarzt und das nächste zuge-lassene Krankenhaus anzubringen.

Bild 13-1: Im Verbandkasten muss eineAnleitung zur Ersten Hilfe vorhanden sein

Bild 13-2: Wichtige Rufnummern direkt am Telefon anbringen!

13.3 Rettungsmittelbereithalten

Erforderlichenfalls müssen im Betriebauch Krankentragen oder andereRettungsmittel zur Verfügung stehen.

Mit ihrer Handhabung muss eine aus-reichende Zahl von Beschäftigten vertrautsein.

13.5 Jede Verletzung melden

Auch kleine Ursachen können großeWirkungen haben. Deshalb müssen auchkleinere Verletzungen behandelt werden.

Darüber hinaus sind alle Unfälle demBetrieb zu melden. Ist der Betroffene da-zu selbst nicht in der Lage, so hat dies fürihn derjenige Betriebsangehörige zu tun,der zuerst von dem Unfall erfährt.

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13.6 Erste-Hilfe-Leistungin Anspruch nehmen

Jeder Verletzte ist verpflichtet, beiBetriebsunfällen nicht ganz leichter Artsich sofort Erste Hilfe leisten zu lassen.

Auf Anordnung der Berufsgenossenschaftoder des Unternehmers muss er einenbestimmten Arzt oder ein bestimmtesKrankenhaus zur Behandlung aufsuchen.

13.7 Verbandbuch fürjede Erste-Hilfe-Leistung führen

Kleinere Verletzungen, die nicht mehr alsdrei Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folgehaben, brauchen der Berufsgenossen-schaft nicht gemeldet zu werden.

Es genügt in diesem Fall, wenn sie in ein Verbandbuch eingetragen werden, damit ihr Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nachweisbar ist.

Verbandbücher müssen in jedem Unternehmen geführt werden und sindfünf Jahre lang aufzubewahren.

Eine Anleitung zur Ersten Hilfe beiUnfällen muss an gut sichtbarer Stelleausgehängt sein (Bild 13-4).

Erste Hilfe bei elektrischen Unfällen sieheAbschnitt 3.6.

Bild 13-3: Alle Verletzungensind in ein Verbandbuch einzutragen

Bild 13-4: Die Anleitung zur Ersten Hilfe

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Präventionsdienst BremenTöferbohmstraße 1028195 BremenTelefon: 0800 9990080-2Fax: 0421 3097-28610E-Mail: [email protected]

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Präventionsdienst KölnHugo-Eckener-Straße 2050829 KölnTelefon: 0800 9990080-2Fax: 0221 56787-24682E-Mail: [email protected]

Präventionsdienst MainzIsaac-Fulda-Allee 1855124 MainzTelefon: 0800 9990080-2Fax: 06131 802-25800E-Mail: [email protected]

PD Mannheim|SaarbrückenStandort MannheimAugustaanlage 5768028 MannheimTelefon: 0800 9990080-2Fax: 0621 3801-24900E-Mail: [email protected]

Standort SaarbrückenKoßmannstraße 48 – 5266119 SaarbrückenTelefon: 0800 9990080-2Fax: 0681 8509-23400E-Mail: [email protected]

Präventionsdienst MünchenAm Knie 881241 MünchenTelefon: 0800 9990080-2Fax: 089 17918-20700E-Mail: [email protected]

Außenstelle TraunsteinKernstraße 483278 Traunstein

Präventionsdienst NürnbergWeinmarkt 9 – 1190403 NürnbergTelefon: 0800 9990080-2Fax: 0911 2347-23500E-Mail: [email protected]

Präventionsdienst StuttgartVollmoellerstraße 1170563 StuttgartTelefon: 0800 9990080-2Fax: 0711 1334-25400E-Mail: [email protected]

Außenstelle FreiburgBasler Straße 6579100 Freiburg

Weiterführende Auskünfte erteilen Ihnen gern die im Folgenden aufgeführten Präventionsdienste der BGHM.

Kostenfreie Servicehotline: 08009990080-0

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Stand: 12/2014

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BerufsgenossenschaftHolz und Metall

Internet: www.bghm.dekostenfreie Servicehotline 0800 9990080-0


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