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Bezirksregierung Detmold · 2020-06-22 · 1 Bezirksregierung Detmold 25.4-36-00-2/11...

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1 Bezirksregierung Detmold 25.4-36-00-2/11 Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über die Umspannanlage Bielefeld-Ost bis zur Umspannanlage Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe (2. Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh zur Umspannanlage in Bechterdissen als als Ersatz für bestehende 110-/220-kV-Hochspannungsfreileitungen) Detmold, den 28.03.2013 Vorhabenträgerin: Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund
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1

Bezirksregierung Detmold

25.4-36-00-2/11

Planfeststellungsbeschluss

für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung

vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über die Umspannanlage Bielefeld-Ost

bis zur Umspannanlage Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe

(2. Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung von

der Umspannanlage Gütersloh zur Umspannanlage in Bechterdissen als

als Ersatz für bestehende 110-/220-kV-Hochspannungsfreileitungen)

Detmold, den 28.03.2013

Vorhabenträgerin:

Amprion GmbH

Rheinlanddamm 24

44139 Dortmund

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2

Übersichtskarte

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4

Inhaltsverzeichnis

Übersichtskarte ................................................................................................................. 2

Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. 4

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis .......................................................................... 8

A. Entscheidung ..........................................................................................................10

1. Feststellung des Plans ...................................................................................10

2. Festgestellte Planunterlagen ..........................................................................10

3. Wasserrechtliche Erlaubnis ...........................................................................17

3.1 Tenor der Erlaubnis .......................................................................................17

3.2 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis .................................17

3.3 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis .....................................................20

4. Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes ..................................21

5. Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss ..............................22

5.1 Allgemeine Schutzbestimmungen, Unterrichtungspflichten ...........................22

5.2 Wasserwirtschaft allgemein ...........................................................................23

5.3 Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West

(Masten 45 bis 56) und im Kaarstgrundwasserleiter Ubbedissen (Masten

65 bis 71) ......................................................................................................24

5.4 Altlasten/Altablagerungen ..............................................................................27

5.5 Natur-, Landschafts- und Artenschutz ...........................................................28

5.5.1 Allgemeines ...............................................................................................28

5.5.2 Arten- und Gebietsschutz ..........................................................................30

5.5.3 Ersatzgeld .................................................................................................32

5.6 Landwirtschaft ................................................................................................32

5.7 Forstwirtschaft ................................................................................................33

5.8 Denkmalschutz ..............................................................................................34

5.9 Arbeitsschutz .................................................................................................34

5.10 Kampfmittelfunde ..........................................................................................35

5.11 Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -wege .............................................35

5.12 Kreuzungen mit Bundesfernstraßen ..............................................................37

5.13 Bahnanlagen und Fernmeldekabel der Deutschen Bahn AG .........................37

5.14 Reit- und Wanderwege, Wanderparkplatz am Mast 58 ..................................38

5.15 Luftverkehrssicherheit ...................................................................................38

5.16 Grundstücksinanspruchnahmen ....................................................................39

5.17 Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen ...............................40

6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen ........................40

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5

6.1 Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen .......40

6.2 Zurückweisung von Einwendungen ...............................................................41

7. Zusagen, Zusicherungen der Vorhabenträgerin ...........................................41

8. Sofortige Vollziehbarkeit ................................................................................43

9. Gebührenfestsetzung .....................................................................................43

B. Begründung ............................................................................................................44

1. Das Vorhaben ..................................................................................................44

2. Vorgängige Verfahren .....................................................................................51

3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens .......................................................52

3.1 Einleitung des Verfahrens .............................................................................52

3.2 Auslegung der Planunterlagen ......................................................................52

3.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ...................................................53

3.4 Planänderungen und Ergänzungen der Deckblätter 1 bis 3 ...........................54

3.5 Erörterungstermin..........................................................................................57

3.6 Planänderungen und Ergänzungen des Deckblatts 4 ....................................58

4. Verfahrensrechtliche Bewertung ...................................................................60

4.1 Notwendigkeit der Planfeststellung ................................................................60

4.2 Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ........................61

4.3 Anhörungsverfahren ......................................................................................61

4.4 Umfang der Planfeststellung .........................................................................62

5. Umweltverträglichkeitsprüfung ......................................................................64

5.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG ...............64

5.2 Beschreibung der Umwelt .............................................................................65

5.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) .....69

5.3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ......................................70

5.3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ....................................76

5.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser ................................................................90

5.3.4 Schutzgüter Klima und Luft ........................................................................97

5.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild .....................................................97

5.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................... 101

5.3.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ...................................... 101

5.4 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) ..................................... 102

5.4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit .................................... 103

5.4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt .................................. 104

5.4.3 Schutzgüter Boden und Wasser .............................................................. 107

5.4.4 Schutzgüter Klima und Luft ...................................................................... 108

5.4.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild ................................................... 108

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6

5.4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................... 109

5.4.7 Zusammenfassung .................................................................................. 109

6. Materiell-rechtliche Bewertung .................................................................... 111

6.1 Planrechtfertigung ....................................................................................... 111

6.2 Planungsleitsätze ........................................................................................ 114

6.3 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung ............................................ 115

6.4 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz ........................................ 116

6.4.1 Artenschutz ............................................................................................ 117

6.4.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes ................................................. 117

6.4.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung ..................................................... 119

6.4.1.3 Planungsrelevante Arten ..................................................................... 125

6.4.1.4 Verbotstatbestände (Avifauna) ............................................................ 127

6.4.1.5 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten .................................... 135

6.4.1.6 Allgemeiner Artenschutz des § 39 BNatSchG ..................................... 137

6.4.2 Europäisches Naturschutzrecht / FFH-Gebietsschutz ............................. 138

6.4.2.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen

Bestandserfassung ............................................................................ 138

6.4.2.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ ...... 143

6.4.2.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen ........................... 144

6.4.2.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer

Erheblichkeit für die FFH-Gebiete ...................................................... 155

6.4.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete ................................................ 156

6.4.4 Eingriffsregelung .................................................................................... 158

6.4.4.1 Rechtsgrundlagen ............................................................................... 158

6.4.4.2 Methodik und Bestandserfassung ...................................................... 163

6.4.4.3 Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ......... 165

6.4.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen 170

6.4.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ................................................... 170

6.4.4.6 Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen /

Ersatzgeldzahlungen .......................................................................... 174

7. Abwägung ...................................................................................................... 174

7.1 Grundsätzliches zur Abwägung ................................................................... 174

7.2 Planungsvarianten und Alternativen ............................................................ 176

7.2.1 Allgemeines ............................................................................................ 176

7.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante ................................ 177

7.2.3 Optimierungen in der Leitungsführung .................................................... 182

7.2.4 Null-Variante ........................................................................................... 185

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7

7.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technische

Ausführungsalternative ........................................................................... 186

7.2.6 Wahl der Vorhabensvariante .................................................................. 190

7.3 Landwirtschaft ............................................................................................. 196

7.4 Forstwirtschaft ............................................................................................. 200

7.5 Jagd ............................................................................................................ 201

7.6 Immissionsschutz ........................................................................................ 201

7.6.1 Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte .............................. 202

7.6.2 Schallimmissionen infolge der Koronaeffekte ......................................... 213

7.7 Gewässer- und Grundwasserschutz ............................................................ 219

7.8 Bodenschutz ............................................................................................... 221

7.9 Denkmalpflegerische Belange ..................................................................... 222

7.10 Kommunale Belange ................................................................................... 223

7.11 Luftfahrt ....................................................................................................... 225

7.12 Private Belange ........................................................................................... 229

7.12.1 Gesundheit ............................................................................................. 230

7.12.2 Eigentum ................................................................................................ 232

7.12.3 Private Einwendungen ............................................................................ 241

8. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten .............................................. 251

9. Abschließende Gesamtbewertung ............................................................... 253

10. Sofortige Vollziehung ................................................................................... 253

11. Gebührenfestsetzung ................................................................................... 253

12. Rechtsbehelfsbelehrung .............................................................................. 254

13. Hinweise zum Entschädigungsverfahren .................................................... 255

14. Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses ........................................... 256

15. Hinweis auf die Auslegung des Plans ......................................................... 257

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8

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

BauNVO Baunutzungsverordnung

BauGB Baugesetzbuch

BArtSchV Bundesartenschutzverordnung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BV-Nr. Nummer des Bauwerksverzeichnisses

DIN Deutsche Industrienorm

DSchG NRW Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nord-

rhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz)

EEG NRW Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nord-

rhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz)

EnLAG Energieleitungsausbaugesetz

EnWG Energiewirtschaftsgesetz

EuGH Europäischer Gerichtshof

FFH-RL FFH-Richtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-

schaft vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 92/43/EWG)

GebG NRW Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

LRG-Nr. Nummer des Leitungsrechtsregisters

HLB Höhere Landschaftsbehörde

LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

LAGA Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

LG NRW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung

der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Landschaftsge-

setz NRW)

LÖBF Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW

LPlG Landesplanungsgesetz

LSG Landschaftsschutzgebiet

LuftVG Luftverkehrsgesetz

LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswasser-

gesetz)

NJW Neue juristische Wochenschrift

NSG Naturschutzgebiet

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9

NuR Zeitschrift Natur und Recht

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Bund)

UVPVwV Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG

UVS Umweltverträglichkeitsstudie

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen und über Fachbetriebe

VRL Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Ge-

meinschaft vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden

Vogelarten, 79/409/EWG)

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushalts-

gesetz)

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10

A. Entscheidung

1. Feststellung des Plans

Der Plan zur Errichtung und zum Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfrei-

leitung vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne über das Umspannwerk

Bielefeld-Ost bis zum Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopolds-

höhe (= 2. Neubauabschnitt der bestehende 110- und 220-kV-Hochspannungs-

freileitungen ersetzenden 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Um-

spannwerk Gütersloh zum Umspannwerk Bechterdissen) wird einschließlich der

mit diesem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an ande-

ren Anlagen nach Maßgabe der in diesem Beschluss enthaltenen Regelungen,

Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt.

Die Feststellung des von der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dort-

mund, aufgestellten Plans erfolgt gem. §§ 43 und 43a bis 43 c EnWG in Verbin-

dung mit den §§ 72 ff VwVfG NRW.

2. Festgestellte Planunterlagen

Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:

2.1 mit Antrag vom 08.06.2011 vorgelegte Planunterlagen, die in der Zeit vom

12.09.2011 bis einschließlich 11.10.2011 in der Stadt Bielefeld sowie in der Ge-

meinde Leopoldshöhe öffentlich ausgelegen haben:

lfd.

Nr. Bezeichnung der Planunterlagen

Anlage-Nr., Seiten- u.

Blattzahl

Maßstab

1 : ____

1 Erläuterungsbericht Anlage 1, S. 1 - 68, sowie

Anhänge 1 A

-

2 Übersichtsplan Anlage 2 (1 Blatt) 25.000

3 Schemazeichnungen der Maste Anlage 3, Blatt 1 - 13 -

4 Masttabellen Anlage 4.1, Blatt 1 - 2,

Anlage 4.2, Blatt 1

-

-

5 Prinzipzeichnung der Fundamente Anlage 5 (1 Blatt) -

6 Fundamenttabellen Anlage 6.1, Blatt 1 - 2,

Anlage 6.2, Blatt 1

-

-

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11

7 Lagepläne Anlage 7 A (1 Blatt)

Anlage 7.1.1, Blatt 9, 10,

10a und 11

Anlage 7.1.2, Blatt 12 - 13,

Anlage 7.1.3, Blatt 13a,

13b, 14 und 15.1,

Anlage 7.1.4, Blatt 15.2

und 16

Anlage 7.2.1, Blatt 1, 2.2

und 3.1

Anlage 7.2.2, Blatt 2.1

Anlage 7.2.3, Blatt 3.2

25.000

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

8 Leitungsrechtsregister Anlage 8.1.1, Blatt 1 - 18,

Anlage 8.1.2, Blatt 1 - 7,

Anlage 8.1.3, Blatt 1 - 14,

Anlage 8.1.4, Blatt 1 - 17,

Anlage 8.2.1, Blatt 1 - 7,

Anlage 8.2.2, Blatt 1 - 4,

Anlage 8.2.3, Blatt 1 - 4

-

-

-

-

-

-

-

9 Kreuzungsverzeichnisse Anlage 9.1, S. 1 - 32,

Anlage 9.2, S. 1 - 5

-

10 Nachweis über die Einhaltung der

magnetischen und elektrischen

Feldstärkewerte gem. der

26. BImSchV

Anlage 10.1, Blatt 1 - 4,

Anlage 10.2, Blatt 1 - 4,

Anlage 10.3, Blatt 1 - 4,

Anlage 10.4, Blatt 1 - 4

-

-

-

-

11 Schemazeichnung der Maste

(110-kV, STW Bielefeld)

Anlage 11, Blatt 1 - 5 -

12 Masttabellen (110-kV, STW Biele-

feld)

Anlage 12.1 (1 Blatt)

Anlage 12.2 (1 Blatt)

Anlage 12.3 (1 Blatt)

-

-

-

13 Prinzipzeichnungen der Funda-

mente (110-kV, STW Bielefeld)

Anlage 13 (1 Blatt) -

14 Fundamenttabellen (110-kV, STW

Bielefeld)

Anlage 14.1 (1 Blatt)

Anlage 14.2 (1 Blatt)

-

15 Lagepläne (110-kV, STW Biele-

feld)

Anlage 15.1.1, Blatt 1009

und 1010,

Anlage 15.2.1, Blatt 1001,

2.000

2.000

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12

Anlage 15.2.2, Blatt 1016,

Anlage 15.3.1, Blatt 1001

2.000

2.000

16 Leitungsrechtsregister (110 kV,

STW Bielefeld)

Anlage 16.1.1, Blatt 1 - 5,

Anlage 16.2.1, Blatt 1 - 4,

Anlage 16.2.2, Blatt 1 - 3,

Anlage 16.3.1, Blatt 1 - 2

-

-

-

-

17 Kreuzungsverzeichnis Anlage 17.1, S. 1 - 5

Anlage 17.2, S. 1 - 5,

Anlage 17.3, S. 1 - 2

-

-

-

18 Nachweis über die Einhaltung der

magnetischen und elektrischen

Feldstärkewerte gem. der 26.

BImSchV (110 kV, STW Bielefeld)

Anlage 18, Blatt 1 - 4 -

19 Veröffentlichung zum Thema „Ge-

räuschemission und Geräusch-

immission durch Koronaentladun-

gen“

Anlage 19 (S. 181 - 193) -

20 Erklärung zu den technischen

Anforderungen der Anlage

Anlage 20 (1 Blatt) -

21 Umweltstudie im Hinblick auf die

Erfordernisse der §§ 6 UVPG und

15 BNatSchG vom April 2011

a) Textteil

b) Karten und Pläne

Anlage 21, Kapitel 0 - 9

und Quellenverzeichnis

Anlage 21, Anhang A,

- Karte 7.1-1 (Bestands-

darstellung Schutzgut

Mensch, Blatt 00 - 06)

- Karte 7.2-1 (Bestands-

und Konfliktplan Biotope,

Fauna und Flora,

Blatt 1 - 9 u. 2 Seiten

Legende)

- Karte 7.2-3 (Bestands-

und Konfliktplan Schutz-

gebiete, Blatt 1 - 2 und 1

Seite Legende)

-

7.500

5.000

25.000

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13

- Karte 7.3-1 (Schutzgut

Landschaft, Land-

schaftsbildeinheiten)

- Karte 7.3-2 (Vorbelas-

tung Landschaft)

- Karte 7.3-3 (Neubelas-

tung Landschaft)

- Karte 7.3-4 (Entlastung

Landschaft)

- Karte 7.3-5 (Auswirkun-

gen Landschaft)

- Karte 7.4-1 (Schutzgut

Boden, Bestand)

- Karte 7.5-1 (Schutzgut

Wasser, Bestand)

- Karte 8.4-1 (Vermei-

dungs- u. Minimierungs-

maßnahmen, Blatt 1 - 9

und 2 Seiten Legende)

- Karte 8.4-1 A (Vermei-

dungs- u. Minimie-

rungsmaßnahme M 6,

Blatt 1 - 7)

- Karte 8.4-2 (Kompensa-

tionsmaßnahmen)

40.000

40.000

40.000

40.000

40.000

35.000

35.000

5.000

2.000

5.000

22 Artenschutzprüfung Anlage 21, Anhang B,

- Textteil (S. 1 - 68)

- Karte B-2.1 (Blatt 1 - 6

und Legende)

-

5.000

23 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung Anlage 21, Anhang C

- Textteil (S. 1 - 41)

- Übersichtskarte B-1.1

mit 1 Blatt Legende

-

5.000

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14

2.2 Planunterlagen, die im Laufe des Verfahrens nachgereicht wurden und nicht öf-

fentlich ausgelegen haben:

lfd.

Nr. Bezeichnung der Planunterlagen

Anlage-Nr., Seiten- u.

Blattzahl

Maßstab

1 : ____

24 1. Planänderung (Deckblatt 1) vom

26.03.2012 mit:

Inhaltsverzeichnis und Erläuterun-

gen,

Übersichtsplan,

Masttabelle,

Fundamenttabelle,

Lageplan (Mast 54 - 60),

Leitungsrechtsregister (Gem.

Lämershagen-Gräfinghagen),

Kreuzungsverzeichnis,

umweltgutachtliche Stellungnahme

Anlage 1 (3 Seiten)

Anlage 2

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)

Anlage 7.1.3 (Blatt 13)

Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 14)

Anlage 9.1 (S. 1 - 33)

Anlage 12 (S. 1 - 12)

-

25.000

-

-

2.000

-

-

-

25 2. Planänderung (Deckblatt 2) vom

26.03.2012 mit:

Inhaltsverzeichnis und Erläuterun-

gen,

Übersichtsplan,

Masttabelle ,

Fundamenttabelle,

Lageplan (Mast 61 - 65 und Mast

65 - 66),

Leitungsrechtsregister (Gemar-

kung Lämershagen-

Gräfinghagen),

Kreuzungsverzeichnis,

umweltgutachtliche Stellungnahme

Anlage 1 (3 Seiten)

Anlage 2

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)

Anlage 7.1.3 (Blatt 14 und

15.1)

Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 19)

Anlage 9.1 (S. 1 - 36)

Anlage 12 (S. 1 - 12)

-

25.000

-

-

2.000

-

-

-

26 3. Planänderung (Deckblatt 3) vom

26.03.2012 mit:

Inhaltsverzeichnis und Erläuterun-

gen,

Übersichtsplan,

Masttabelle,

Anlage 1 (3 Seiten)

Anlage 2

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)

-

25.000

-

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15

Fundamenttabelle,

Lageplan (Mast 69 - 73),

Leitungsrechtsregister (Gemar-

kung Ubbedissen),

Kreuzungsverzeichnis,

umweltgutachtliche Stellungnah-

me,

Lageplan (110-kV STW Bielefeld,

Mast 72 bis 72B),

Leitungsrechtsregister (110 kV

STW Bielefeld, Gemarkung Ubbe-

dissen),

Kreuzungsverzeichnis (110 kV

STW Bielefeld)

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)

Anlage 7.1.4 (Blatt 16)

Anlage 8.1.4 (Blatt 1 - 16)

Anlage 9.1 (S. 1 - 35)

Anlage 12 (S. 1 - 12)

Anlage 15.2.2 (Blatt 1016)

Anlage 16.2.2 (Blatt 1 - 2)

Anlage 17.2

-

2.000

-

-

-

2.000

-

-

27 Ergänzung der UVS zu den

Planänderungen vom April 2012

a) Textteil

b) FFH-Verträglichkeitsunter-

suchung (Anhang I)

c) Maßnahmenblätter (Anhang II)

d) Karten und Pläne (Anhang III)

S. 1 - 25

S. 1 - 44

V 2, M 2, M 4 - 7, S 1 und

E 2

- Karte 7.1-1 D (Be-

standsdarstellung

Schutzgut Mensch, Blatt

00 - 06 u. Legende)

- Karte 7.2-1 D (Be-

stands- u. Konfliktplan

Biotope, Flora, Fauna,

Blatt 5 - 8 u. 2 Seiten

Legende)

- Karte 7.4-1 D (Schutz-

gut Boden, Bestand)

- Karte 7.5-1 D (Schutz-

gut Wasser, Bestand)

- Karte 8.4-1 D (Vermei-

dung- u. Minimierungs-

maßnahmen, Blatt 5 - 8

-

-

-

7.500

5.000

35.000

30.000

5.000

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16

und 2 Seiten Legende)

- Blatt 8.4-1A D (Vermei-

dungs- u. Minimie-

rungsmaßnahme M 6,

Blatt 1 - 4)

- Karte B-1.1 D (FFH-VU

Übersichtskarte und 1

Blatt Legende)

2.000

5.000

28 4. Planänderung (Deckblatt 4) vom

05.11.2012 mit:

Inhaltsverzeichnis und Erläuterun-

gen,

Übersichtsplan,

Masttabelle,

Fundamenttabelle,

Lagepläne (Mast 54 - 65),

Leitungsrechtsregister (Gemar-

kung Lämershagen-

Gräfinghagen),

Kreuzungsverzeichnis,

umweltgutachterliche Stellung-

nahme (LBP),

a) Textteil inklusive FFH-Ver-

träglichkeitsprüfung

b) Karten und Pläne

Anlage 1 (4 Seiten)

Anlage 2

Anlage 4.1 (S. 1 - 2)

Anlage 6.1 (S. 1 - 2)

Anlage 7.1.3 (Blatt 13 u.

14)

Anlage 8.1.3 (Blatt 1 - 13)

Anlage 9.1 (S. 1 - 40)

Anlage 12

S. 1 - 44 zzgl. Maßnah-

menblätter

Karte 7.1-1 D II Blatt 4/6

(Bestandsdarstellung

Schutzgut Mensch u. Le-

gende),

Karte 7.2-1 D II Blatt 5

(Bestands- u. Konfliktplan

Biotope, Fauna, Flora

nebst Legende),

Karte 7.4-1 D II (Be-

standsdarstellung Schutz-

gut Boden),

Karte 7.5-1 D II (Be-

-

25.000

-

-

2.000

-

-

-

-

7.500

5.000

35.000

30.000

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17

standskarte Schutzgut

Wasser),

Karte 8.4-1 D II (Vermei-

dungs- u. Minimierungs-

maßnahmen, Blatt 5 u.

Legende),

Karte 8.4-1 A D II (Mini-

mierungsmaßnahem M 6,

Blatt 1 und 2),

Karte B-1.1 D II (FFH-VU

Übersichtskarte u. Legen-

de),

Anhang IV (Abbildung:

Abgrenzung des Berei-

ches zur Ermittlung des

Kompensationsbedarfs)

5.000

2.000

5.000

-

3. Wasserrechtliche Erlaubnis

3.1 Tenor der Erlaubnis

Der Vorhabenträgerin wird aufgrund der Planunterlagen unbeschadet der Rechte

Dritter

- gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, 10 bis 13, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 3

und 46 bis 48 WHG sowie

- gem. § 140 LWG i.V.m. der ZustVU und im Einvernehmen mit den unteren

Wasserbehörden der Stadt Bielefeld und des Kreises Lippe

die jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, zur Wasserhaltung

für die im Grundwasser zu gründenden Mastfundamente vorübergehend Grund-

wasser unter Beachtung der Vorgaben dieser Erlaubnis zutage zu fördern, abzu-

leiten und wieder in Gewässer einzuleiten.

3.2 Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis

3.2.1 Grundwasserhaltungen und -entnahmen sind zeitlich auf das unabdingbare Min-

destmaß im Zusammenhang mit der jeweiligen Mastgründung zu beschränken.

Ihre Betreuung durch eine hydrogeologisches Fachbüro ist sicherzustellen.

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18

3.2.2 Art, Umfang und vorgesehene Dauer der Grundwasserhaltung und der Grund-

wasserableitung (betroffene Maststandorte, Einschnitttiefen, Aufnahme und vo-

raussichtliches zeitliches Ende der Grundwasserhaltung, Größe des Absen-

kungstrichters, Lagepläne, voraussichtlich abzuleitende Wassermengen etc.)

einschließlich des vorgesehenen Einleitungsgewässers sind der jeweils zustän-

digen unteren Wasserbehörde beim Kreis Lippe bzw. bei der Stadt Bielefeld

rechtzeitig vorher unter Beifügung entsprechender Detailunterlagen anzuzeigen.

Die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Wasserhaltung sowie die Festlegung

der genauen Einleitungsstelle sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde

abzustimmen.

Alle Grundwasserhaltungen und -entnahmen sind so durchzuführen, dass Beein-

trächtigungen von Hausbrunnen, Gebäuden oder anderen Bauwerken und Anla-

gen im Absenkungstrichter ausgeschlossen sind. Sofern sich entsprechende

Bauwerke oder Anlagen innerhalb des Absenkungstrichters befinden sollten, sind

mögliche Beeinträchtigungen daher fachgutachterlich prüfen zu lassen. Die ent-

sprechende fachgutachterliche Stellungnahme ist der zuständigen unteren Was-

serbehörde zusammen mit der Anzeige der Grundwasserhaltung vorzulegen. Ist

eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen, muss die fachgutachterliche Stel-

lungnahme die erforderlichen Lösungsvorschläge zu deren Vermeidung bzw.

Ausgleich beinhalten. Alle entsprechenden Sachverhalte sind vom Gutachter zu

dokumentieren und der unteren Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.

Die Grundwasserhaltungen und -entnahmen, die mit Beeinträchtigungen für

Hausbrunnen, Gebäude oder andere Bauwerke und Anlagen verbunden sein

können, dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen

unteren Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

3.2.3 Außer dem zugelassenen Grundwasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden,

die geeignet sind, den biologischen, chemischen oder physikalischen Zustand

des jeweiligen Einleitungsgewässers nachhaltig zu beeinflussen.

Es ist sicherzustellen, dass keine Öle und andere wassergefährdende Stoffe, die

infolge Unfall, Undichtigkeit, Überströmung, Ausspülung oder Entleerung ablau-

fen, in ein Fließgewässer oder in das Grundwasser gelangen. Geeignetes Bin-

demittel ist auf der Baustelle vorzuhalten.

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19

Von Trübstoffen ist das einzuleitende Grundwasser freizuhalten, bei Einleitungen

in Fließgewässer ist der Einleitung ein Absetzbecken vorzuschalten.

3.2.4 Vor einer Grundwasserableitung aus den Baugruben für die Fundamente solcher

Masten, in deren Nahbereich sich bekannte Altlasten bzw. Altablagerungen be-

finden (u. a. Maststandorte 40, 41, 49, 58, 62 und 1043, vgl. Stellungnahmen der

Stadt Bielefeld und des Dezernates 52 der Bezirksregierung Detmold), ist in Ab-

stimmung mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Bielefeld bzw. des Kreises

Lippe zu prüfen, ob Kontaminierungen durch Schadstoffe aus den naheliegenden

Altablagerungen bzw. Altlasten zu befürchten sind. Ggf. sind Beprobungen

durchzuführen.

Soweit aufgrund entsprechender Kontaminierungen erforderlich, ist in Abstim-

mung mit der Wasserbehörde eine ordnungsgemäße und dem Stand bzw. den

Regeln der Technik entsprechende Behandlung des Grundwassers z. B. mittels

Aktivkohlefilter sicherzustellen oder das Grundwasser anderweitig fachgerecht zu

entsorgen.

Die etwaige Einleitung von Grundwasser aus den Baugruben der Masten 49, 58

und 62 bedarf ergänzend zur wasserrechtlichen Erlaubnis der ausdrücklichen

vorherigen Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde.

3.2.5 Die geförderten Grundwassermengen sind mittels Wasseruhr zu messen. Die

Zählerstände sind wöchentliche abzulesen und fortlaufend in Form einer Zu-

sammenstellung mit Angabe des Ablesedatums und einer Zuordnung zur Bau-

stelle / zum Maststandort zu erfassen. Die Zusammenstellung der geförderten

Grundwassermengen ist nach Abschluss der Baumaßnahme der zuständigen un-

teren Wasserbehörde zuzuleiten.

3.2.6 Soweit natürliche grundwasserundurchlässige Deckschichten durch Erdarbeiten

beschädigt werden, sind diese soweit wie möglich bis an das Bauwerk heran

wieder herzustellen.

3.2.7 Es ist darauf zu achten, dass bei Einleitungen in Oberflächengewässer im unmit-

telbar angrenzenden Unterlauf des Gewässers keine Uferabbrüche erfolgen. Ggf.

sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

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20

3.2.8 Über Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die befürchten lassen,

dass wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder ein Oberflächenge-

wässer Gewässer gelangen können, ist unverzüglich die zuständige untere Was-

serbehörde der Stadt Bielefeld bzw. des Kreises Lippe zu informieren (Sofort-

meldung, vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 4 LWG). Art, Ursache, Umfang, Ort und Zeit-

punkt des Schadensereignisses sowie seine möglichen Auswirkungen sind bei

der Meldung so genau wie möglich anzugeben. Ebenfalls anzugeben sind die be-

reits eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung.

Handelt es sich um eine zusätzliche Belastung des Abwassers mit wasserge-

fährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG, soll die Sofortmeldung, soweit mög-

lich, auch Hinweise auf das darauf zurückzuführende Gefährdungspotential ent-

halten.

Die Sofortmeldung ist zu richten an die jeweilige Notrufzentrale bzw. Leitstelle

der Feuerwehr (Stadt Bielefeld: Telefon 0521 / 51 23 01, Kreis Lippe: 05261 / 66

600).

3.2.8 Die Baustellenentwässerung ist in Anlehnung an das Merkblatt „Baustellenab-

wasser Nr. 8 (Ämter für Umweltschutz in Appenzell Ausserrhoden und Appenzell

Innerrhoden – Schweiz)“ herzustellen und zu betreiben.

3.3 Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis

3.3.1 Die Erlaubnis steht gem. § 13 Abs. 1 S. 1 WHG unter dem Vorbehalt nachträgli-

cher Anforderungen sowie gem. § 18 Abs. 1 WHG unter dem Vorbehalt des Wi-

derrufs. Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere auch für den Fall, dass die

Nebenbestimmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

3.3.2 Auf die Bußgeldbestimmungen in § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf die

Straftatbestände der §§ 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hinge-

wiesen.

3.3.3 Im Rahmen der Regelungen des § 101 WHG sind behördliche Überwachungen

der Gewässerbenutzungen sowie der zugehörigen Anlagen zu dulden. Den be-

auftragten Vertretern der Wasserbehörden ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu

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21

gewähren. Die ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge sind

zur Verfügung zu stellen.

3.3.4 Diese Erlaubnis befreit nicht von der Haftung nach § 89 WHG.

3.3.5 Diese Hinweise ergehen unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften, die gesetzli-

che Ge- oder Verbote enthalten.

4. Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes

Bezüglich der betroffenen Landschaftsschutzgebiete

- Feuchtsenne (LSG 2.2-3, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-Senne),

- Trockensenne (LSG 2.2-2, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-Senne),

- Sussiekbach und Wohlbrede (LSG 2.2-10, Kreis Lippe, Landschaftsplan Nr. 2

„Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“) und

- Bielefelder Osning mit Kalksteinzug und Sandsteinzug (LSG 2.2-1, Land-

schaftsplan Bielefeld-Senne) sowie

- der im Landschaftsplan Bielefeld-Senne festgesetzten Naturschutzgebiete

2.1-17 „Östlicher Teutoburger Wald“, 2.1-18 „Behrendsgrund“ und 2.1-21

„Südkamp“

wird gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öf-

fentlichen Interesses eine Befreiung von den Festsetzungen bzw. Verboten der

gem. § 22 BNatSchG i. V. m. § 16 LG NRW aufgestellten Landschaftspläne er-

teilt.

Ferner wird gem. §§ 30 Abs. 3, 67 Abs. 1 BNatSchG für die lt. Biotopkataster des

LANUV geschützten und im Schutzstreifen liegenden bzw. in ihn hineinragenden

Biotope

- GB-4017-225 (offene Binnendünen),

- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche

Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen) und

- GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte)

eine Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG zugelassen, soweit

die Biotope von der Baumaßnahme berührt bzw. von der Leitung überspannt und

insoweit beeinträchtigt werden.

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22

Zur jeweiligen Begründung wird auf Kapitel B Nr. 6.4.3 dieses Beschlusses ver-

wiesen.

5. Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss

5.1 Allgemeine Schutzbestimmungen, Unterrichtungspflichten

5.1.1 Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass die in der All-

gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen

(AVV-Baulärm vom 19.08.1970, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) festge-

setzten Immissionsrichtwerte für die betroffenen Gebiete entsprechend ihrer tatsäch-

lichen Art der baulichen Nutzung während der Tag- und Nachtzeit eingehalten wer-

den.

5.1.2 Die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV

vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478) in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes

zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucher-

produkten vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2) sind einzuhalten.

5.1.3 Zur Verhinderung bzw. Minimierung etwaiger Erschütterungsimmissionen sind

die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungs-

immissionen der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom

10.05.2000, in NRW eingeführt durch den gemeinsamen Runderlass des Ministe-

riums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW,

des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand NRW und des Ministeriums für

Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW vom 31.07.2000 (SMBl. NRW

7129), zu beachten.

5.1.4 Die betroffenen Grundstückseigentümer (und soweit Flächen verpachtet sind,

auch die Pächter) sind rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – über den

Beginn und die voraussichtliche Dauer baulicher Maßnahmen auf ihrem Grund-

stück zu informieren. Mit Ihnen ist abzustimmen, ob vor Beginn der Bauausfüh-

rung eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen erfolgen soll.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die vorübergehend in Anspruch genom-

menen Flächen (Baufelder, Zuwegungen, Maschinenstellplätze etc.) im Rahmen

einer Rekultivierungsmaßnahme fachgerecht wiederherzustellen. Durch mecha-

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23

nische Belastungen entstandene Verdichtungen sind soweit wie möglich zu be-

seitigen. Auf die Vorgaben des LBP, die einzuhalten sind, wird Bezug genom-

men.

5.1.5 Die Entfernung der Betonfundamente der zu demontierenden Masten der abzu-

bauenden Leitungen bis zu einer Tiefe von mindestens 1,2 m unter der natürli-

chen Geländeoberkante ist Gegenstand des Vorhabens. Ein weitergehender

Rückbau hat zu erfolgen, wenn und sobald die Fundamente die rechtlich mögli-

che und auch beabsichtigte (d. h. konkret anstehende) Nutzung des Grundstücks

beeinträchtigen.

Zur Verfüllung der Gruben, die durch die (Teil-) Entfernung der Fundamente ent-

standen sind, ist kulturfähiger bzw. ortsüblicher Boden zu verwenden.

5.1.6 Die Vorhabenträgerin hat darauf hinzuwirken, dass während der Bauzeit Belästi-

gungen durch Staubimmissionen und Beeinträchtigungen durch verschleppten

Schmutz vermieden werden. Sie hat maßnahmenbedingte Schäden (z. B. durch

Benutzung von Baufahrzeugen) am Straßen- und Wegenetz – Forst-, Wirt-

schafts- und Wanderwege eingeschlossen – nach Abschluss der Bauarbeiten

vollständig zu beheben.

Im Übrigen ist während der Bauphase die Verkehrssicherheit der benutzten Stra-

ßen und Wege, z. B. durch die Beseitigung von Verschmutzungen, sicherzustel-

len.

5.1.7 Im Bereich von Überspannungslagen, d. h. dort, wo die Leiterseile unmittelbar

oberhalb von Gebäuden verlaufen, sind für die 4’er-Bündel-Leiterseile Abstands-

halter so zu montieren, dass keine sog. „Überkreuzungen“ entstehen, die etwaige

Eislastbildungen begünstigen könnten.

5.2 Wasserwirtschaft allgemein

5.2.1 Bei der Bauausführung ist auf die Belange des Schutzes von Grund- und Ober-

flächenwasser Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist bei der Verwendung was-

sergefährdender Stoffe (Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe)

die Verunreinigung eines Gewässers zu vermeiden. Die Schutzvorschriften des

WHG, des LWG und der VAwS sind zu beachten.

5.2.2 In verschiedenen Abschnitten der Leitungstrasse (z. B. im Nahbereich vom Mast-

standort 49 sowie zwischen den Punkten Windflöte und Sennestadt) befinden

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24

sich im Stadtgebiet Bielefeld Grundwassermessstellen. Diese Messstellen sind

zu erhalten, Beschädigungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei etwaigen un-

vorhergesehenen und unbeabsichtigten Beschädigungen ist umgehend das Um-

weltamt der Stadt Bielefeld zu benachrichtigen.

5.3 Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West (Masten 45 bis 56) und im Kaarstgrundwasserleiter Ubbedissen (Masten 65 bis 71)

5.3.1 Die Aufnahme der Bauarbeiten in diesen Bereichen (vgl. Karte 7.5.1 D der Um-

weltstudie in der Fassung der Deckblattunterlagen sowie bezüglich des Karst-

grundwasserleiters und des inzwischen nicht mehr geplanten Wasserschutzge-

bietes Ubbedissen auch Karte 7.5.1 der Umweltstudie in ihrer Erstfassung) ist

dem Umweltamt der Stadt Bielefeld rechtzeitig vor dem Baubeginn, die Beendi-

gung der Arbeiten unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen.

Die Aufnahme der Bauarbeiten ist außerdem und mindestens 1 Woche vorher

auch den Stadtwerken Bielefeld, die ihren der Maßnahme nächstgelegenen

Brunnen vorsorglich bauzeitlich außer Betrieb nehmen werden, anzuzeigen. Die

Anzeige ist an den Fachbereich EW Wassergewinnung der Stadtwerke zu richten

(Kontaktdaten siehe Stellungnahme der Stadtwerke). Der zuständige Bauleiter

und die ökologische Baubegleitung sind den Stadtwerken jeweils mit Name, An-

schrift und Telefonnummer ebenfalls vorab schriftlich zu benennen.

5.3.2 Alle bauausführenden Firmen sowie alle auf der Baustelle eingesetzten Beschäf-

tigen sind darüber zu belehren, dass das Vorhaben im Wasserschutzgebiet bzw.

empfindlichen Gebieten durchgeführt wird und dass deshalb ein besonderer

Schutz des Grundwassers erforderlich ist. Der schriftliche Nachweis mit den Un-

terschriften der Beschäftigten ist dem Umweltamt der Stadt Bielefeld vor Baube-

ginn vorzulegen.

5.3.3 Vor Beginn der Bauarbeiten innerhalb dieser Bereiche ist bezüglich der Ausfüh-

rung sämtlicher im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durchzuführenden

Arbeiten ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Hierbei sind insbesondere Siche-

rungsmaßnahmen zum Grundwasserschutz bei der Errichtung der Baustellenzu-

fahrten, Lager- und Betankungsplätzen sowie für Maßnahmen nach etwaigen Un-

fällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Sicherstellung des einwandfreien

technischen Zustands der verwendeten Baugeräte und -maschinen festzulegen.

Das Konzept ist rechtzeitig vorher und einvernehmlich mit dem Umweltamt der

Stadt Bielefeld abzustimmen.

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25

5.3.4 Es sind nur Maschinen zu verwenden, bei denen nicht mit Ölverlusten zu rech-

nen ist. Elektrisch betriebene Baumaschinen sind solchen mit Verbrennungsmo-

tor vorzuziehen. Unabhängig davon sind Fahrzeuge und Baumaschinen vor ih-

rem erstmaligen Gebrauch und während ihres Betriebes täglich durch den Ver-

antwortlichen der Baufirma auf Dichtigkeit im Hinblick auf Schmier- und Treib-

stoffverluste zu überprüfen; erforderlichenfalls sind zusätzliche Maßnahmen zum

Auffangen von Schmier- und Treibstoffen zu ergreifen. Kleinreparaturen sind so-

fort und außerhalb des benannten Bereichs durchzuführen, andernfalls ist das

Gerät auszutauschen. Über die Kontrollen ist Buch zu führen. Die entsprechen-

den Unterlagen sind dem Umweltamt der Stadt Bielefeld auf Verlangen vorzule-

gen.

Innerhalb der Schutzgebietszone I/II dürfen nur Maschinen und Geräte eingesetzt

werden, deren Hydrauliksysteme mit biologisch abbaubaren Ölen befüllt sind.

5.3.5 Vorrichtungen zur Aufnahme von auslaufenden wassergefährdenden Stoffen

sowie geeignete ölaufsaugende Stoffe bzw. Bindemittel sind in ausreichender

Menge auf der Baustelle vorzuhalten.

Unter stationären Verbrennungsmotoren und Aggregaten sind flüssigkeitsdichte

und niederschlagswassergeschützte Ölauffangwannen aufzustellen.

5.3.6 Das Waschen von Fahrzeugen und Geräten ist in diesen Bereichen unzulässig.

5.3.7 Unzulässig ist auch die Verwendung von Streusalzen. Als Streugut dürfen unter

Berücksichtigung der Regelungen der nachfolgenden Nebenbestimmung 5.3.11

ausschließlich Mineralgemische (z. B. Splitt) verwendet werden.

5.3.8 Auf der Baustelle anfallende Abfälle (z. B. Kanister, Fässer, Dosen etc.) sind um-

gehend ordnungsgemäß zu entsorgen. Müssen ausnahmsweise Abfälle auf der

Baustelle zwischengelagert werden, so hat dies ausschließlich in ausreichend

dichten, beständigen und vor Witterungseinflüssen geschützten Behältnissen (z.

B. Containern) zu erfolgen.

5.3.9 Oberflächenwasser an angrenzenden Geländeflächen ist von den Baugruben

fernzuhalten.

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26

5.3.10 Die Bauzeit und hier vor allem die notwendigen Eingriffe in schützende Deck-

schichten sind – dies gilt vor allem auch innerhalb der Schutzgebietszonen I und

II – zeitlich auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Soweit möglich,

sind die ursprünglichen Deckschichten wieder herzustellen. Die Deckschichten

sind an Bauwerken und Bauteilen dicht anzuschließen.

Zur Wiederverfüllung der Baugruben ist, sofern keine Verunreinigung festzustel-

len ist, grundsätzlich das vor Ort ausgehobene Material zu verwenden.

5.3.11 Industrielle Nebenprodukte (z. B. Hochofenschlacke, Hüttensand, Waschberge)

sowie Recyclingbaustoffe oder andere vergleichbare mineralische Reststoffe / lt.

LAGA belastete Böden dürfen nicht eingesetzt werden.

Zulässig ist nur die Verwendung solcher Baustoffe, Bauhilfsstoffe oder Füllmate-

rialien (z. B. Bauschutt, Erdaushub, Schalungsöle, Betonzusatzmittel, Verguss-

massen), die nach Fertigstellung des Bauvorhabens keine Beeinträchtigung des

Grundwassers besorgen lassen. Bei Zweifeln über die Unschädlichkeit der zur

Verwendung vorgesehenen Stoffe ist rechtzeitig das Einvernehmen des Umwelt-

amtes der Stadt Bielefeld einzuholen.

Sollen innerhalb der Schutzgebietszone II dennoch wassergefährdende Beton-

zusatzmitteln oder anderen Hilfsstoffe verwendet werden, sind die vom Einsatz

dieses Stoffes bzw. der Mastfundamente unter Berücksichtigung der Nutzungs-

dauer ausgehenden Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die Trinkwas-

sergewinnung vorab im Rahmen eines Gutachtens (z. B. durch das Institut für

Umwelthygiene und Umweltmedizin Gelsenkirchen) untersuchen zu lassen. Das

Gutachten ist dem Umweltamt der Stadt Bielefeld vor der Aufnahme der Bauar-

beiten vorzulegen; der Einsatz der Stoffe ist nur zulässig, wenn das Gutachten

belegt, dass Gefährdungen des Grundwassers nicht zu besorgen sind und das

Umweltamt der Stadt Bielefeld ihm zugestimmt hat.

5.3.12 Soweit in der Schutzgebietszone II Spülbohrsuspension oder Injektionsmittel (z.

B. zur Bodenstabilisierung) verwendet werden sollen, ist die wasserrechtliche

Unbedenklichkeit der Materialien rechtzeitig vor der Verwendung dem Umwelt-

amt der Stadt Bielefeld nachzuweisen. Auch in diesem Fall ist die Aufnahme der

Arbeiten erst zulässig, wenn die Zustimmung des Umweltamtes vorliegt.

5.3.13 Baustelleneinrichtungen, Wohn- und Lagerbarracken bzw. -wagen dürfen inner-

halb der Schutzzone II nicht aufgestellt bzw. betrieben werden. Auch das Repa-

rieren, Warten, Reinigen oder Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen so-

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wie das Lagern wassergefährdender Stoffe ist in der Schutzgebietszone II unzu-

lässig.

Auch die Aufstellung von Abortanlagen ist – auch wenn sie mit Fäkaliengruben

ausgerüstet sind – innerhalb der Schutzgebietszone II unzulässig.

5.4 Altlasten/Altablagerungen

5.4.1 Baumaßnahmen im Bereich erfasster Altlasten bzw. Altablagerungen (u. a. Mast-

standorte 40, 41, 49, 58, 62 und 1043, vgl. Stellungnahmen der Stadt Bielefeld und

des Dezernates 52 der Bezirksregierung Detmold) sind mit der jeweils zuständigen

unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Lippe bzw. der Stadt Bielefeld abzustim-

men. Soweit erforderlich, ist das Aushubmaterial auf seine Verwertbarkeit hin zu un-

tersuchen und ggf. ordnungsgemäß zu entsorgen.

.

Bezüglich der Ableitung von Grundwasser aus diesen Bereichen gilt die Nebenbe-

stimmung 3.2.4 zur wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. vorstehend Nr. 3 des Be-

schlusses). Vorhandene Überwachungsmessstellen sind vor Beginn der Bau-

maßahme zu erfassen und vor Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

Werden ansonsten bei Mastgründungen Altablagerungen bzw. Altlasten, insbeson-

dere Abfälle, Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen oder sonstige augen-

scheinlich bzw. hinsichtlich ihres Geruchs auffällige (kontaminierte) Materialien ange-

troffen, hat die Vorhabenträgerin den Boden bzw. die entsprechenden Materialien in

Abstimmung mit der jeweils zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises Lippe bzw.

der Stadt Bielefeld, die umgehend zu benachrichtigen ist, unter Beachtung der ab-

fallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln und zu verwerten bzw.

zu entsorgen.

Das ggf. veränderte Setzungsverhalten bei Mastgründungen in der Nähe von Altab-

lagerungen ist zu beachten.

5.4.2 Einige ab-/ zurück zu bauende Masten (u. a. die Masten 4, 5, 14, 19, 22, 26, 38,

43, 44) liegen ebenfalls im Bereich der bekannten Altablagerungen. Auch dort

sind die baulichen Maßnahmen einschließlich der Wiederverfüllung mit der zu-

ständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Kontaminierte Böden sind

unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln

und zu verwerten bzw. zu entsorgen.

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Neue Gefährdungen über die jeweiligen Wirkpfade im Rahmen der Rückbaumaß-

nahmen sind zu vermeiden, anfallende Schweißschlacke ist grundsätzlich aufzufan-

gen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

5.4.3 Beim Ab-/Rückbau der Masten der vorhandenen Leitungen sind im Hinblick auf

etwaige Schwermetallbelastungen im Boden die „Handlungsempfehlungen für ein

einheitliches Vorgehen der Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Boden-

belastungen im Umfeld von Stromleitungsmasten“ des LANUV (Stand

30.01.2009) zu beachten.

5.4.4 Bei allen Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die erforderlichen Ar-

beits- und Anwohnerschutzmaßnahmen zu ergreifen.

5.5 Natur-, Landschafts- und Artenschutz

5.5.1 Allgemeines

5.5.1.1 Die Vorhabenträgerin hat die Eingriffe in Natur und Landschaft auf den in der Um-

weltstudie bzw. dem darin enthaltenen landschaftspflegerischen Begleitplan vom Ap-

ril 2011 in seiner Fassung vom November 2012 beschriebenen Umfang zu be-

schränken. Zusätzliche, in den festgestellten Planunterlagen nicht ausgewiesene

Eingriffe oder Flächeninanspruchnahmen sind unzulässig.

Im Zuge der Bauausführung entstehende unvorhergesehene Schäden im Kronen-,

Stamm- und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch

sachgerechten Schnitt und Wundverschluss nach den einschlägigen Vorschriften zu

beheben, Beschädigungen oder Zerstörungen von Pflanzenbeständen zu ersetzen.

Bodenverdichtungen im Bereich der durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzen-

bestände sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Vegetationsflächen und Bäume sind, soweit ihre bauliche Inanspruchnahme nicht

erforderlich ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen während der Bauzeit

gem. DIN 18920 zu schützen.

5.5.1.2 Die im LBP benannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Ausgleichs- bzw.

Ersatzmaßnahmen sind verpflichtend und vollständig an den vorgesehenen Stand-

orten umzusetzen. Sie sind so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachte Funktion

auf Dauer erfüllen können. Dies schließt die Sicherstellung einer sachgerechten

Pflege oder ggf. eine Erneuerung / Neuanpflanzung ein.

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5.5.1.3 Die geforderten und im LBP vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaß-

nahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) außerhalb des unmittelbaren Tras-

senbereichs sollen – soweit nicht, wie für die Vermeidungsmaßnahme V 3, etwas

anderes geregelt ist – im Übrigen mit Baubeginn eingeleitet und innerhalb eines Jah-

res abgeschlossen werden. Abweichungen im Einzelfall sind nur in Abstimmung mit

der Planfeststellungsbehörde zulässig.

Die Durchführung der übrigen festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im

unmittelbaren Trassenbereich und im Bereich der Zuwegungen sind innerhalb eines

Jahres nach Abschluss der Baumaßnahme (Fertigstellung der Masten und Besei-

lung) vorzunehmen. Dabei ist die jeweilige Vegetationsperiode zu berücksichtigen.

5.5.1.4 Nach Abschuss der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist mit den beteiligten Land-

schaftsbehörden ein Termin für die Abnahme zu vereinbaren.

5.5.1.5 Der temporäre Ausbau des Hermannsweges als Zuwegung zum Maststandort 61

sowie der entsprechende Rückbau dieser Zuwegung sind in Abstimmung mit der un-

teren Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld vorzunehmen.

5.5.1.6 Die parallel zum Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vorgesehe-

nen Rückbauten der bestehenden 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen

sind innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluss der Neubaumaßnah-

me vollständig abzuschließen.

5.5.1.7 Alle Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes und insbesondere die arten-

schutzbezogenen Maßnahmen zugunsten der Fledermäuse und der Avifauna, aber

auch die der Vermeidungsmaßnahme V 3 zugunsten der Zauneidechse und der

Feldgrille sowie der Vermeidungsmaßnahme V 4 zugunsten der Ameisen, sind in

Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorzunehmen.

5.5.1.8 Bei den Gehölzentnahmen in Waldbereichen zur Herrichtung des neuen bzw. erwei-

terten Schutzstreifens sind nach Möglichkeit Einzelstammentnahmen flächigen Ge-

hölzentnahmen vorzuziehen. Die jeweiligen Gehölzentnahmen sowie die in diesem

Zusammenhang vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen (M 5 und M 6, Entwick-

lung eines standortgerechten Niederwaldes bzw. Waldrandes) sind außerdem in

Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt OWL,

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Bleichstraße 8, 32423 Minden, sowie der unteren Landschaftsbehörde Bielefeld vor-

zunehmen.

5.5.1.9 Der Beginn der Bauarbeiten, der landschaftspflegerischen Arbeiten und der Arbeiten

zur Herrichtung des Schutzstreifens sind den beteiligten unteren Landschaftsbehör-

den sowie der höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold und der

Planfeststellungsbehörde 14 Tage vor ihrer Aufnahme, die Beendigung der Arbeiten

unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme der

Arbeiten sind der zuständige Bauleiter sowie die ökologische Baubegleitung mit

Name, Anschrift und Telefonnummer zu benennen.

Die ökologische Baubegleitung muss über eine ausreichende fachliche Qualifikation

verfügen (z. B. die eines Biologen, Landespflegers), die in der Benennung näher

darzulegen ist.

5.5.1.10 Die ökologische Baubegleitung sollte nach Möglichkeit den ehrenamtlichen Natur-

schutz bei der Feinabstimmung der Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und

Kompensationsmaßnahmen beteiligen.

5.5.2 Arten- und Gebietsschutz

5.5.2.1 Entsprechend der Vermeidungsmaßnahme V 1 dürfen unvermeidbare Eingriffe in

Pflanzen und Gehölzbestände (Hecken, Gebüsche und Bäume) nur außerhalb des

Zeitraums vom 01. März bis 30. September vorgenommen werden. Für Höhlenbäu-

me gilt diesbezüglich die Nebenbestimmung 5.5.2.3.

Die Baufeldräumung der Baustelleneinrichtungsflächen hat zum Schutz der Avifauna

außerhalb der Brutperiode, d. h. außerhalb des Zeitraums von März bis Juli, zu er-

folgen und bezüglich der Masten 57 und 58 sind auch die Neubauarbeiten außerhalb

dieses Zeitraums durchzuführen. Gleiches gilt zum Schutz des FFH-Gebietes „Östli-

cher Teutoburger Wald“ und seines Arteninventars für den Rückbau der bestehen-

den 110-kV-Masten 17 bis 19 sowie der 220-kV-Masten 21 und 22.

5.5.2.2 In die Begehung zur Lokalisation vorhandener Baumhöhlen (Vermeidungsmaß-

nahme V 2) sind alle Gehölze einzubeziehen, die für die Baumaßnahme oder die

Anlegung des Schutzstreifens beseitigt werden müssen und die potentiell als

Fledermausquartier in Frage kommen oder eine Bruthöhle aufweisen könnten.

Sie hat sich neben Brut- und Baumhöhlen auf alle potentiellen Fledermausquar-

tiere (z. B. Stammrisse, abgeplatzte Rindenabschnitte, etc.) zu erstrecken.

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5.5.2.3 Alle ermittelten potenziellen Quartierbäume sind rechtzeitig (ein bis zwei Wochen

vor Beginn der Fällarbeiten) auf ihre tatsächliche Nutzung zu untersuchen. So-

fern die Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur

Fällung der Bäume dauerhaft zu verschließen. Sollte die Höhle/das Quartier be-

setzt sein, ist dazu abzuwarten, bis sie/es verlassen worden ist. Eine Fällung

möglicher Quartierbäume ist erst nach dem Verlassen bzw. dem Verschluss der

Quartiere zulässig.

Alle entsprechenden Gehölzentnahmen sind abweichend vom Zeitfenster der Ne-

benbestimmung 5.5.2.1 ausschließlich zwischen dem 01. November und 01. De-

zember (= der Zeit der sog. „Schwarmphase“, der Übergangsphase von der Nutzung

der Sommerquartiere zu den Winterquartieren) zulässig.

Ein vorgezogener Beginn mit der Entnahme von Höhlenbäumen ist im Bedarfsfall

frühestens ab 15. August, eine Erweiterung des Zeitfensters über den 01. Dezember

hinaus längstens bis Ende Februar des Folgejahres und jeweils im Hinblick auf sol-

che Gehölze zulässig, deren Quartiere unbewohnt sind und die rechtzeitig ver-

schlossen werden konnten. Entsprechende Ausweitungen des Zeitfensters müssen

auf den Ausnahmefall beschränkt sein und sind nur in Abstimmung mit der ökologi-

schen Baubegleitung sowie nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung

der unteren Landschaftsbehörde, der dazu ein Nachweis über die artenschutzrecht-

liche Unbedenklichkeit der Maßnahme vorzulegen ist, zulässig.

5.5.2.4 Für jedes entfallende potentielle Fledermausquartier ist – wenn nicht vorher der

Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Ausweichquartiere erbracht wird –

ein Fledermauskasten in geeigneten Waldbeständen im näheren Trassenumfeld

(200 m bis höchstens 2 km Entfernung von der Leitungsachse) aufzuhängen und so-

lange funktionsfähig zu halten, bis ein Nachweis ausreichender neuer Höhlenbäume

in diesem Betrachtungsband erfolgt ist. Unabhängig davon sind vor der Aufnahme

von Gehölzentnahmen vorsorglich 20 Fledermauskästen sowie 30 Nisthilfen für höh-

lenbrütende Vogelarten in geeigneten und angrenzenden Waldbeständen aufzuhän-

gen.

5.5.2.5 Alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen

sind durch ausreichend fachlich qualifiziertes Personal (z. B. Biologen, Landespfle-

ger oder Personen mit vergleichbaren nachgewiesenen Qualifikationen und Erfah-

rungen im Umgang auch mit Fledermäusen) und mit geeignetem Gerät durchzufüh-

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ren. Alle Ergebnisse, Erhebungen und durchgeführten Maßnahmen (Fundorte und

Zahl der Höhlen und potentiellen Quartiere, Datum der Begehungen, Höhlenver-

schlüsse, Aufhängung von Fledermauskästen etc.) sind nach einschlägigen wissen-

schaftlichen Standards zu dokumentieren und der jeweils zuständigen unteren

Landschaftsbehörde des Kreises Lippe bzw. der Stadt Bielefeld sowie auch der hö-

heren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold als Nachweis ihrer Um-

setzung zeitnah, d. h. innerhalb eines Monats nach Durchführung, in schriftlicher

Form zur Kenntnis zu geben.

5.5.3 Ersatzgeld

5.5.3.1 Das Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die nicht kompensierten Eingriffe im

Kreis Lippe im Umfang wird auf 89.900,- Euro festgesetzt. Dieser Betrag ist spätes-

tens 4 Wochen vor der Aufnahme der Bauarbeiten (Anzeigepflicht vgl. vorstehende

Nebenbestimmung 5.5.1.9) unter Angabe des Verwendungszwecks „PSK

013001002-Errichtung von 2 Gittermasten am UST Bechterdissen“ auf das Konto-

Nummer 18 des Kreises Lippe bei der Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501

30) zu überweisen.

5.5.3.2 Das Ersatzgeld nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die nicht kompensierten Eingriffe im

Stadtgebiet Bielefeld wird inklusive kapitalisierter Pflegekosten auf insgesamt

81.973,81 Euro festgesetzt.

Dieser Betrag ist spätestens 4 Wochen vor der Aufnahme der Bauarbeiten (Anzei-

gepflicht vgl. vorstehende Nebenbestimmung 5.5.1.9) auf das Konto-Nr. 26 der

Stadtkasse Bielefeld bei der Sparkasse Bielefeld (BLZ 480 501 61) zu überweisen,

und zwar unter dem Stichwort „Kompensation 380-kV-Ltg. Gütersloh-Bechterdissen“

und

- in Form eines Teilbetrages von 66.474,13 Euro unter Angabe des „Kassenzei-

chens 5.6756.100007.7“ sowie

- in Form eines Teilbetrages von 15.499,68 Euro unter Angabe des „Kassenzei-

chens 5.3623.1000006.0“.

5.6 Landwirtschaft

5.6.1 Werden durch die Baumaßnahme Bodenentwässerungsanlagen (Drainagen)

angeschnitten oder sonst beeinträchtigt, so ist – soweit technisch möglich – ihre

Funktionsfähigkeit während der Baumaßnahme zu erhalten bzw. nach Abschluss

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der Baumaßnahme wiederherzustellen. Auf jeden Fall ist die Aufrechterhaltung

der Funktionsfähigkeit verbleibender Drainagen Sorge zu tragen.

5.6.2 Bei der Bepflanzung von Kompensationsflächen sind mindestens die Abstands-

regelungen des Nachbargesetzes (NachbG NRW, §§ 40 ff) einzuhalten. Auf die

Nutzung der angrenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu neh-

men, insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Flä-

chen die nachteiligen Wirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzelwerk auf

das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

5.6.3 Bezüglich der erforderlichen Grundstücksinanspruchnahmen gilt die Nebenbe-

stimmung 5.16. Soweit sich Ertragsminderungen oder sonstige unzumutbare

Nachteile als Folge des Bauvorhabens – die Maßnahmen des LBP eingeschlos-

sen – ergeben (z. B. durch Bewirtschaftungsnachteile in Folge eines Maststan-

dortes), wird festgestellt, dass den Betroffenen auch dafür ein Anspruch auf Ent-

schädigung dem Grunde nach zusteht. Über eine etwaige Entschädigung und ih-

re Höhe ist im Entschädigungsverfahren zu befinden (vgl. Kapitel B Nr. 13 des

Beschlusses).

5.6.4 Infolge der Bauarbeiten entstandene Schäden an Wirtschaftswegen hat die Vor-

habenträgerin nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu beseitigen, vorüberge-

hend in Anspruch genommene Flächen soweit wie möglich wieder herzustellen

bzw. so in ihren vorherigen Zustand zurück zu versetzen – vgl. auch Nebenbe-

stimmung 5.1.4 –, dass die landwirtschaftliche Nutzung wieder in der ursprüngli-

chen Ertragslage erfolgen kann.

5.7 Forstwirtschaft

5.7.1 Im Rahmen der Bautätigkeit benutzte Forstwege sind, soweit sie nicht ohnehin

ausgebaut und in diesem Zustand belassen werden, nach Abschluss der Arbei-

ten funktionsgerecht wiederherzustellen.

5.7.2 Die betroffenen Waldeigentümer sind rechtzeitig über die Aufnahme und den

Umfang der Bautätigkeiten zu informieren. Baulich bedingte Beeinträchtigungen

der Forstwirtschaft sind so gering wie möglich zu halten.

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5.7.3 Der nach den Planänderungen der Deckblätter nicht mehr erforderliche Schutz-

streifen der zurückzubauenden Freileitungen ist in den Waldbereichen wieder

uneingeschränkt für die Waldentwicklung freizugeben.

5.7.4 Bezüglich der gem. LPB vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen M 5 und M 6

gilt die vorstehende Nebenbestimmung 5.5.1.8. Dies gilt auch für die selektiv

vorgesehenen Gehölzentnahmen zur Anlegung des Schutzstreifens zwischen

den Masten 60 und 61 sowie für die gem. Zusagen der Vorhabenträgerin vorge-

sehenen Unterpflanzungen in den angrenzenden Fichtenbeständen.

5.8 Denkmalschutz

Bekannte Bodendenkmäler sind nicht betroffen, aufgrund der Lage im mittelalterli-

chen und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich Bodenfunde aber nicht auszuschlie-

ßen. Wenn bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde

(etwa Mauerwerk, Einzelfunde wie z. B. Tonscherben und Metallfunde, Verände-

rungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Knochen, Fossi-

lien u. ä.) entdeckt werden, ist daher gem. §§ 15, 16 DSchG NRW die Entdeckung

unverzüglich der Gemeinde Leopoldshöhe bzw. der Stadt Bielefeld und dem Land-

schaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Archäologie für Westfalen, Am Stadtholz

24a, 33609 Bielefeld, Telefon-Nr. 0521 / 52002-50, Fax 0521 / 52002-39, anzuzei-

gen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhal-

ten.

5.9 Arbeitsschutz

5.9.1 Im Zuge des Baus und bei Betriebs- und Wartungsarbeiten sind, soweit einschlä-

gig, die Bestimmungen der Baustellenverordnung einschließlich der Anhänge I und

II sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften des Hauptverbandes der ge-

werblichen Berufsgenossenschaften (u. a. BGV C 22, BGV D 32, BGV A 2, BGV B

11) zu beachten.

5.9.2 Bis zur Inbetriebnahme der Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen sind die für die

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, bezogen auf die Tätigkei-

ten und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, zu ermitteln und die erforderlichen

Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzusehen und zu dokumentieren. Erforderliche

Prüf- und Betriebsvorschriften sind festzulegen bzw. zu erstellen (vgl. §§ 5, 6

ArbSchG und BetrSichV).

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5.9.3 Die Vorhabenträgerin hat die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren

Bereitstellung und Benutzung der verschiedenen Arbeitsmittel geben, zu beschaffen.

Bedeutsame Informationen sind bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen einzu-

beziehen und den Beschäftigten in geeigneter Weise, z. B. in Form von Betriebsan-

weisungen und durch Unterweisungen, zur Kenntnis zu geben.

5.9.4 Maschinentechnische Anlagen, die dem Geltungsbereich der 9. Verordnung zum

GPSG (Maschinenverordnung, 9. GPSGV) unterliegen, müssen den Beschaffen-

heitsanforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL, Richtlinie 89/37/EG) entsprechen.

5.10 Kampfmittelfunde

Sollten bei Durchführung der Maßname Kampfmittel, verdächtige Gegenstände oder

außergewöhnliche Bodenverfärbungen vorgefunden werden, ist bei gleichzeitiger

Einstellung der Arbeiten unverzüglich die örtliche Ordnungsbehörde zu benachrichti-

gen.

Die Tiefbauarbeiten sind mit der gebotenen Vorsicht auszuführen.

5.11 Ver- und Entsorgungseinrichtungen und -wege

5.11.1 Erdgashochdruckleitungen

5.11.1.1 Der planfestgestellte Freileitungsbau und der zugehörige Schutzstreifen kreuzen

die von der Gascade Gastransport GmbH betriebene Erdgashochdruckleitung

„FL Wedal“, in deren Schutzstreifen auch das sog. „LWL-Kabel WINGAS“ der

WINGAS GmbH & Co. KG verläuft, und die von der RWE Westfalen-Weser-Ems

Netzservice GmbH betriebene Erdgashochdruckleitung L 160 bzw. durchlaufen

deren Schutzstreifen.

Rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten zur Errichtung der planfestgestellten

Höchstspannungsfreileitung hat der bauausführende Betrieb die sich auf die ent-

sprechenden Bereiche erstreckenden Arbeiten inklusive der ggf. erforderlichen

Schutzmaßnahmen zugunsten der Erdgashockdruckleitungen wie z. B. die mög-

licherweise erforderliche Errichtung eines Beeinflussungsschutzes mit

- dem Pipeline-Service Lippe der Wingas GmbH (Telefon 05222 – 369694

2609) bzw.

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- der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24,

44139 Dortmund,

abzustimmen und mit ihnen die ggf. erforderlichen technischen Vereinbarungen

zu treffen.

Bei der Gascade Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 - 112, 34119 Kassel

(dortiges Az. 05.00.00.023.0367.02) ist die Baufreigabe als Schachtschein zu

beantragen, mit deren Pipeline-Service Lippe unter Beteiligung des bauausfüh-

renden Betriebs rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vor Baubeginn, ein Orts-

termin zur konkreten Abstimmung der Baumaßnahmen zu vereinbaren.

5.11.1.2 Die einschlägigen Sicherheitsabstände und VDE-Bestimmungen sowie die AFK-

Empfehlungen (insbesondere auch deren Nrn. 3 und 11) und die Vorgaben der

Leitungsbetreiber zum Schutz der Erdgashochdruckleitungen im Hinblick auf

Baumaßnahmen in deren Trassenverlauf (vgl. deren jeweilige Stellungnahmen

aus dem Anhörungsverfahren und die Anlagen zu diesen Stellungnahmen) sind

zu beachten.

5.11.1.3 Über die Inbetriebnahme der Höchstspannungsfreileitung sind die beiden Lei-

tungsbetreiber rechtzeitig vorher unter Angabe des konkreten Tagesdatums zu

informieren.

5.11.2 380-kV-Höchstspannungsfreileitung der TenneT TSO GmbH

Vor der Umspannanlage Bechterdissen (ab Mast 1008) verläuft die planfestge-

stellte Freileitung im Nahbereich der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Eickum-

Bechterdissen der TenneT TSO GmbH. Auch hier sind die Baumaßnahmen

rechtzeitig vorher mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen und die erforderlichen

Schutzvorkehrungen zu treffen; der bauausführende Betrieb hat dazu rechtzeitig

Kontakt mit der TenneT TSO GmbH aufzunehmen.

Insbesondere sind die notwendigen Sicherheitsabstände einzuhalten. Der Ab-

standsnachweis gem. DIN EN 50341-1 ist zu erbringen.

5.11.3 Sonstige Anlagen und Leitungen

Im zur planfestgestellten Leitungstrasse gehörenden Planungsraum befinden

sich an mehreren Stellen weitere Ver- und Entsorgungsanlagen bzw. -leitungen

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(Telekommunikationslinien eingeschlossen) z. B. der Stadtwerke Bielefeld. So-

fern im Umfeld dieser Leitungen und Anlagen Arbeiten durchgeführt werden, sind

auch sie mit dem Leitungsbetreiber rechtzeitig vorher abzustimmen. Es ist si-

cherzustellen, dass alle ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt wer-

den, zu deren Prüfung dem Leitungsbetreiber Gelegenheit zu geben ist.

Über die entsprechenden Leitungen und Anlagen der Stadtwerke Bielefeld sind

dort (Fachbereich Dokumentation) vorab Bestandspläne einzuholen und auszu-

werten.

5.11.4 Sollten bezüglich der Ver- und Entsorgungsleitungen oder von Telekommunikati-

onsanlagen Anpassungsarbeiten erforderlich werden und mit deren Betreibern

diesbezüglich keine Einigung erzielt werden können, behält sich die Planfeststel-

lungsbehörde eine nachträgliche Entscheidung vor.

Sofern über die erforderlichen Anpassungsarbeiten hinaus genehmigungspflichti-

ge Änderungen vorgenommen werden sollen, ist hierfür die erforderliche Ge-

nehmigung in eigener Zuständigkeit zu beantragen.

5.12 Kreuzungen mit Bundesfernstraßen

Die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung kreuzt u. a. die Bundesautobahn 2.

Im Hinblick auf etwaige Baumaßnahmen im Bereich dieser Straßenkreuzung ist

rechtzeitig vorher die Autobahnmeisterei Herford (Telefon 05221 / 9235-112) zu

informieren.

5.13 Bahnanlagen und Fernmeldekabel der Deutschen Bahn AG

Der planfestgestellte Freileitungsbau und der zugehörige Schutzstreifen kreuzen

die Bahnstrecken 2960 und 2984 sowie die entlang dieser Strecken verlaufenden

Fernmeldekabel „F3116“ und „F3854“.

Die Vorgaben der Deutschen Bahn zum Schutz der entsprechenden Anlagen

– vgl. Stellungnahme der DB Kommunikationstechnik GmbH, Essen – sind zu

beachten, die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes „Erdarbei-

ten in der Nähe erdverlegter Kabel“ der Berufsgenossenschaften der Bauwirt-

schaft einzuhalten. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung der bauausfüh-

renden Firma ist der DB Kommunikationstechnik GmbH, Thea-Leymann-Straße,

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45127 Essen, rechtzeitig von Baubeginn zuzuleiten. Für die Aufnahme der Bau-

arbeiten ist die Zustimmung der DB Kommunikationstechnik GmbH einzuholen.

Arbeiten im Bereich der Bahn- und Gleisanlagen sind nur in Abstimmung mit der

DB Services Immobilien GmbH (NL Köln, FRI-Köl-l, Hansastr. 15, 47058 Duis-

burg) zulässig. Im Hinblick auf die Kreuzung der Bahnstrecke 2960 (Paderborn-

Brackwede) ist bei der Deutschen Bahn (DB Services Immobilien GmbH) unter

Angabe der genauen Örtlichkeiten rechtzeitig ein gesonderter Kreuzungsantrag

einzureichen.

5.14 Reit- und Wanderwege, Wanderparkplatz am Mast 58

Im Bereich der Zuwegungen zu den Maststandorten im Stadtgebiet Bielefeld

bzw. der jeweils vorgesehenen Baufelder liegen mehrere ausgewiesene und ent-

sprechend gekennzeichnete Reit- und Wanderwege. Die entsprechenden Wege-

verbindungen sind auch bauzeitlich aufrechtzuerhalten. Dies gilt insbesondere

auch für den von der Zuwegung zum Maststandort 61 betroffenen Hermannsweg.

Soweit wie u. a. am Hermannsweg erforderlich, sind in Abstimmung mit der Stadt

Bielefeld temporäre Umleitungen einzurichten.

Bezüglich der bauzeitlich bedingten Sperrung des Wanderparkplatzes am Eis-

grund an der Lämershagener Straße ist in Abstimmung mit der Stadt Bielefeld zu

prüfen, ob ein Ausweichparkplatz ausgeschildert werden kann.

Der Zustand des Parkplatzes ist vor der Aufnahme der Bauarbeiten, die der Stadt

Bielefeld unter dem Zeichen 660.32 eine Woche vorher anzuzeigen ist, zur Be-

weissicherung zu dokumentieren.

Die neue Ausgestaltung des Wanderparkplatzes (Dimensionierung des Ober-

baues, der Fahrgassen und der Stellplätze) ist entsprechend der einschlägigen

Regelwerke vorzunehmen, der neu hergerichtete Parkplatz von der Stadt Biele-

feld abnehmen zu lassen.

5.15 Luftverkehrssicherheit

5.15.1 Aus Gründen der Luftverkehrssicherheit sind im Anflugbereich des Verkehrslan-

deplatzes Bielefeld-Windelsbleiche folgende Kennzeichnungen vorzunehmen:

a) als Tageskennzeichnung für flächige und seilförmige Hindernisse eine weiß-

orange Bemalung der Masten 48 bis 56 sowie orange Seilmarker (Kugelmar-

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ker) im Bereich der Spannfelder zwischen den Masten 48 und 56 und weiß

blitzende, nach unten abgeschirmte Feuer auf den Masten 50 und 51

b) als Nachtkennzeichnung rote Hindernisfeuer auf den Masten 49 und 52 sowie

rot blinkende Gefahrenfeuer auf den Masten 50 und 51

5.12.2 Für alle Masten der planfestgestellten Leitungstrasse sind der Deutschen Flugsi-

cherung (DFS) in 63202 Langen, Am DFS-Campus, im Hinblick auf eine Veröf-

fentlichung auf der Sichtflugkarte Bielefeld die Standortdaten (Standortkoordina-

ten, Masthöhen, Art der Kennzeichnung etc.) zuzuleiten. Die entsprechende Fer-

tigstellung der Leitung ist der DFS anzuzeigen.

5.15.3 Für die Masten 58, 59 und 60 ist der Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-

Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf, jeweils nach dem Muster des entsprechen-

den Meldebogens der Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

5.16 Grundstücksinanspruchnahmen

5.16.1 Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum, hier durch-

gehend, d. h. sowohl bezüglich der Maststandorte, der zur Errichtung der Masten

notwendigen Baufelder, der Schutzstreifen und auch zur Sicherung der Zuwe-

gungen nur Beschränkungen des Grundeigentums) für die Errichtung der 110-/

380-kV-Höchstspannungsfreileitung ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2

S. 1 EnWG zulässig. Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsun-

terlagen / im Leitungsrechtsregister aufgeführt.

5.16.2 Die davon betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen die Vorhabenträgerin

einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von

Grundflächen sowie für sonstige durch die Maßnahme hervorgerufene unzumutbare

Nachteile.

Durch die Flächeninanspruchnahme zur Anlegung der Baufelder entstehende Nach-

teile werden durch die Entschädigung für die Anlegung und Absicherung des

Schutzstreifens nicht erfasst und sind gesondert auszugleichen.

Über die Höhe der Entschädigung wird – sofern es zwischen der Vorhabenträgerin

und einem betroffenen Eigentümer nicht zu einer entsprechenden Einigung kommt –

in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem EEG NRW entschieden

(vgl. Kapitel B, Nr. 13 dieses Beschlusses).

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40

5.17 Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen

U. a. aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens sind von der Vorhabenträ-

gerin diverse Planänderungen (Deckblatt 1 bis 4) vorgenommen und in das Verfah-

ren eingebracht worden, für die ein Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG

NRW durchgeführt worden ist.

Soweit sich darüber hinaus aufgrund dieses Beschlusses und seiner Nebenbestim-

mungen weitere Ergänzungen oder Änderungen ergeben (wie z. B. bezüglich der

Schutzstreifenbreite in Höhe von Mast 37, vgl. Zusage in der Gegenäußerung zur

Einwendung Nr. 24), sind entsprechende Berichtigungen von der Vorhabenträgerin

noch vorzunehmen. Soweit dadurch Rechte Dritter neu oder stärker als bisher be-

einträchtigt werden, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Ergänzungen oder Änderun-

gen deren Zustimmung; andernfalls ist ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren

durchzuführen.

6. Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen

6.1 Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen

Einwendungen, in denen die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsver-

fahrens bestritten wird, sind von keiner Seite erhoben worden. Den sonstigen pri-

vaten Einwendungen und Stellungnahmen Verfahrensbeteiligter wird, soweit sie

über die Planänderungen der Deckblätter 1 bis 4, durch Zusagen der Vorhaben-

trägerin im Anhörungsverfahren oder durch Auflagen in diesem Beschluss be-

rücksichtigt worden sind, inhaltlich Rechnung getragen.

Soweit planbetroffene Grundstücke vor Erlass dieses Planfeststellungsbeschlus-

ses im Rahmen von Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen bereits

an die Vorhabenträgerin veräußert bzw. die entsprechenden Grunddienstbarkei-

ten eingeräumt worden sind, sind Einwendungen hinsichtlich der Flächeninan-

spruchnahmen gegenstandslos geworden.

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6.2 Zurückweisung von Einwendungen

Soweit darüber hinaus von Behörden, Stellen oder privaten Beteiligten Einwen-

dungen gegen den Plan erhoben und Forderungen gestellt worden sind, in denen

insbesondere

- die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme z. B. mit dem Hinweis

auf alternativ mögliche Leitungsoptimierungsmaßnahmen bestritten wird,

- andere Trassen bzw. Trassenverschiebungen oder andere Standorte für ein-

zelne Masten bzw. größere Schutzabstände zur Wohnbebauung gefordert

werden,

- eine Erdverkabelung (oder auch eine strecken- oder stromkreisbezogene Teil-

verkabelung) anstelle einer Freileitung gefordert wird,

- eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zumindest mangelhafte

Alternativenprüfung bemängelt wird,

- unzulässige Inanspruchnahmen der Grundstücke für Maststandorte und den

Schutzstreifen und damit verbundene Nutzungs- und Baubeschränkungen o-

der auch Beeinträchtigungen der Landwirtschaft beklagt werden oder

- gesundheitliche Gefährdungen als Folge der Belastungen durch elektromag-

netische Felder,

- Beeinträchtigungen durch Lärm infolge der sog. „Koronaeffekte“,

- Störungen elektrischer Geräte als Folge der elektromagnetischen Felder,

- Sachschäden als Folge von winterlichen Eisschlags und

- Wertverluste an Grundstücken und Gebäuden befürchtet werden,

werden sie aus den sich aus dem Kapitel B ergebenden Gründen zurückgewie-

sen. Zu den privaten Einzeleinwendungen wird im Übrigen ergänzend dazu auf

die Ausführungen unter Nr. 7.12 im Kapitel Abschnitt B dieses Beschlusses ver-

wiesen.

Fragen der Entschädigung bleiben dem gesonderten Entschädigungsverfahren

vorbehalten.

7. Zusagen, Zusicherungen der Vorhabenträgerin

Im Hinblick auf ihr Vorhaben und die dazu im Anhörungsverfahren abgegebenen

Einwendungen und Stellungnahmen hat die Vorhabenträgerin verschiedene Zu-

sagen gemacht, die hiermit bestätigt und damit zum Gegenstand dieses Plan-

feststellungsbeschlusses werden. Dazu gehört insbesondere auch die Zusage,

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bei der Errichtung und beim Betrieb der planfestgestellten Leitung die einschlägi-

gen bau- und elektrotechnischen Normen und Regelwerke zu berücksichtigen, zu

denen u. a. die Regelungen

- der DIN EN 50341-1 (VDE 0210 Teil 1) „Freileitungen über AC 45 kV", Teil 1

„Allgemeine Anforderungen – gemeinsame Festlegungen“,

- der DIN EN 50341-2 (VDE 0210 Teil 2) „Freileitungen über AC 45 kV“, Teil 2

„Index der NNA (Nationale Normative Festsetzungen“,

- der DIN EN 50341-3 (VDE 0210 Teil 3) „Freileitungen über AC 45 kV“, Teil 3

„Nationale Normative Festsetzungen“,

- der DIN EN 50110-1 (VDE 0105 Teil 1) „Betrieb von elektrischen Anlagen“,

- der DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2) „Betrieb von elektrischen Anlagen (na-

tionale Anhänge),

- der DIN EN 50110-2 Ber 1 (Berichtigung zu VDE 0105 Teil 2) „Berichtigungen

zu DIN EN 50110-2 (VDE 0105 Teil 2),

- der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105 Teil 100) „Betrieb von elektrischen Anla-

gen“, Teil 100 „Allgemeine Festlegungen“ gehören.

Die Vorhabenträgerin sagt des Weiteren zu,

- den vom Bau des Mastes 61 bzw. der Zuwegung zum Maststandort betroffe-

nen Hermannsweg während des jährlich Ende April stattfindenden und über-

regional bedeutsamen Hermannslaufes von Baumaßnahmen frei zu halten

und damit dessen Durchführung nicht zu gefährden,

- innerhalb des das reine Wohngebiet in Bielefeld-Ubbedissen (Bereich Ubbe-

disser Straße / Taxusstraße) querenden Spannfeldes zwischen den Masten

67 und 68 zur weiteren Minimierung möglicher Schallimmissionen infolge der

Kornaeffekte 380-kV-Leiterseile mit einem vergrößerten Durchmesser und der

Bezeichnung Al/St 550/70 (statt, wie ursprünglich vorgesehen, Al/St 265/35)

zu verwenden,

- die Anlegung der bauzeitlichen Zufahrt zum Maststandort 60 an der Forderung

der Einwendung 5 auszurichten,

- die Schutzstreifenbreite in Höhe des Mastes 37 teilweise zu reduzieren (vgl.

Gegenäußerung zur Einwendung Nr. 24),

- den vorwiegend aus Fichten bestehenden Hangwald von rd. 1 ha Fläche nörd-

lich des Schutzstreifens zwischen Mast 60 und Mast 61 im Hinblick auf etwai-

ge Schäden, die z. B. durch Windwurf als Folge des schutzstreifenbedingten

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43

Anschnitts und damit zusammenhängender Wachstumsbeschränkungen ent-

stehen können, vorab forstrechtlich zu entschädigen,

- diesen rd. 1 ha großen Hangwald unabhängig davon als Grundlage des

von der Stadt Bielefeld vorgesehenen naturnahen Waldumbaus mit ge-

eigneten Arten und in Abstimmung mit der Stadt Bielefeld zu unterpflan-

zen sowie darüber hinaus

- beim Eintritt eines etwaigen vor Abschluss des Waldumbaus eintreten-

den und dem vorhabensdedingten Eingriff zurechenbaren Folgescha-

dens (z. B. durch Windwurf oder Käferbefall) auch die Kosten der Wie-

deraufforstung zu übernehmen.

Sie hat außerdem auch alle sonstigen Zusagen, die im Anhörungsverfahren

schriftlich dokumentiert worden sind (z. B. in den Stellungnahmen zu den Ein-

wendungen sowie der Niederschrift zum Erörterungstermin), einzuhalten, sofern

in diesem Planfeststellungsbeschluss nichts anderes geregelt ist.

8. Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Beschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; eine Anfechtungsklage hat

keine aufschiebende Wirkung.

9. Gebührenfestsetzung

Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens.

Für das Planfeststellungsverfahren, das mit diesem Planfeststellungsbeschluss

abschließt, wird eine Gebühr in Höhe von

32.000, - Euro (i.W.: Zweiunddreißigtausend Euro)

festgesetzt. Die Gebühr ist unter Angabe des Kassenzeichens "T099251005

Amprion“ bis zum 10. Mai 2013 an die Landeskasse Düsseldorf, Konto-Nummer

15 276 13, Helaba, BLZ 300 500 00, zu überweisen.

Über die Höhe der entstandenen und zu erstattenden Auslagen ergeht ein ge-

sonderter Bescheid.

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B. Begründung

1. Das Vorhaben

1.1 Das hiermit planfestgestellte Vorhaben umfasst als Ersatz für bestehende 220-

kV- und 110-kV-Leitungen den

- vollständigen Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt

Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum Punkt Windflöte,

- den vollständigen Neubau einer auf einem Gestänge gebündelt geführten

110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Windflöte über die Um-

spannwerke Bielefeld-Süd und Sennestadt bis zum Umspannwerk Bielefeld-

Ost sowie

- den bei Mitzählung von Mast 73 am Nordostrand des Umspannwerks 4 Mast-

neubauten und ansonsten nur Umbeseilungen umfassenden Umbau der über

die Punkte Frordissen und Bechterdissen-Nord führenden 220-/380-kV-

Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und

Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe

einschließlich der notwendigen Umbaumaßnahmen im Hinblick auf die Zu- und

Umbeseilungen an den Anschlusspunkten und des Rückbaus der vorhandenen

110- und 220-kV-Freileitungen zwischen dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-

Senne und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost. Dabei handelt es sich um den zwei-

ten und zugleich letzten Neubauabschnitt der 110-/380-kV-Höchstspannungs-

freileitung zwischen den Umspannwerken Gütersloh und Bechterdissen (= lfd. Nr.

17 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG –).

Die Vorhabenträgerin, die Amprion GmbH, betreibt zur Versorgung des Groß-

raums Bielefeld / Gütersloh in Verlängerung eines aus dem Raum Drensteinfurt,

Punkt Walstedde, kommenden Leitungsstrangs eine über den Punkt Friedrichs-

dorf in Bielefeld-Senne führende 220-kV-Verbindung zwischen den Umspannan-

lagen Gütersloh und Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe. Von Wal-

stedde bis zur Umspannanlage in Gütersloh ist die Leitung bereits seit 2006 – in

diesem Jahr wurde der letzte Bauabschnitt vor Gütersloh umgesetzt – auf der

380-kV-Spannungsebene betriebsfähig hergerichtet. Wegen des fehlenden letz-

ten Lückenschlusses zwischen Gütersloh und Bechterdissen konnte allerdings

noch keine tatsächliche betriebliche Umstellung auf die 380-kV-Ebene erfolgen,

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45

so dass die technisch schon hergerichtete Leitung bisher nur mit einer Spannung

von 220 kV betrieben und genutzt werden konnte.

Bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne ist diese Lücke mit dem ersten

Neubauabschnitt der Leitung Gütersloh-Bechterdissen geschlossen worden; die-

ser Neubauabschnitt wurde mit Beschluss der Bezirksregierung Detmold vom

22.02.2010 planfestgestellt und ist inzwischen vollständig fertig gestellt worden.

Im Rahmen des hiermit planfestgestellten zweiten Neubauabschnitts soll die Lei-

tungsverbindung nunmehr auch zwischen dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-

Senne und Bechterdissen auf die Spannungsebene von 380 kV umgerüstet und

so die insgesamt 70 km lange Freileitung Drensteinfurt - Bechterdissen als 380-

kV-Leitung komplettiert werden. Gleichzeitig soll über eine entsprechende Kupp-

lung in Bechterdissen eine neue Verbindung zum Netz der TenneT TSO GmbH

(zuvor Transpower Stromübertragungs GmbH, frühere E.ON Netz GmbH) und

darüber zum europäischen Verbundnetz geschaffen werden, mit der die alte Ver-

bundkupplung am Punkt Sende ersetzt wird. Der dazu vorgesehene und nun-

mehr planfestgestellte Leitungsabschnitt umfasst eine Länge von rd. 15,4 km (rd.

12,3 km vollständiger Neubau bis zum Umspannwerk Bielefeld-Ost zuzüglich der

Umbaumaßnahmen von dort bis zum Umspannwerk Bechterdissen auf einer

Trasse von rd. 3,1 km Länge).

Die vorhandene 220-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen dem Punkt Fried-

richsdorf und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost wird damit entbehrlich und soll zu-

rückgebaut werden.

Zwischen den Umspannwerken Steinhagen und Bielefeld-Ost betreiben außer-

dem die Stadtwerke Bielefeld eine 110-kV-Hochspannungsfreileitung, die zwi-

schen dem Punkt Windflöte und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost parallel und zu

großen Teilen in Überschneidung der jeweiligen Schutzstreifen zu der 220-kV-

Freileitung verläuft. Sie soll auf dem neu zu errichtenden Gestänge mitgeführt

werden. Auch die Masten dieser 110-kV-Leitung werden danach funktionslos und

zurückgebaut.

Der Neubauabschnitt wird – mit kleinräumigen Abweichungen insbesondere be-

züglich des Teilstücks zwischen den Masten 57 und 65, des Bereichs der Zulei-

tung zum Umspannwerk Bechterdissen und der Abzweige – fast vollständig in

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den Trassenkorridoren der abzubauenden 220- und 110-kV-Leitungen errichtet.

Am Punkt Windflöte und an den Umspannanlagen beinhaltet das Vorhaben zur

jeweiligen Neuanbindung der 110-kV-Leitung auch Mastneubauten einschließen-

de Umbaumaßnahmen.

Wie schon bei den bisherigen 110- und 380-kV-Leitungen besteht die Mastbele-

gung zwischen den Punkten Friedrichsdorf bzw. Windflöte und dem Umspann-

werk Bielefeld-Ost auch bei der neuen 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung

aus jeweils zwei Stromkreisen. Zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und

Bechterdissen wird einer von drei vorhandenen 220-kV-Stromkreisen durch einen

380-kV-Stromkreis ersetzt und ein weiterer 380-kV-Stromkreis neu aufgelegt, so

dass hier künftig eine Belegung mit insgesamt 4 Stromkreisen (2 x 220-kV und 2

x 380-kV) an Stelle der bisherigen drei Stromkreise vorhanden sein wird.

Nach Fertigstellung auch dieses letzten Bauabschnitts kann dann zunächst ein

Stromkreis der insgesamt rd. 70 km langen Höchstspannungsfreileitung zwischen

den Punkten Walstedde in Drensteinfurt und Bechterdissen in Leopoldshöhe

durchgehend auf den Netzbetrieb mit der Nennspannung von 380 kV umgestellt

werden. Der zweite 380-kV-Stromkreis des planfestgestellten Vorhabens wird, da

die Umspannanlage Bielefeld-Ost noch nicht auf 380 kV ausgelegt ist, zunächst

noch vorübergehend mit der Nennspannung von 220 kV weiterbetrieben. Inso-

weit erfolgt der 380-kV-Leitungsbau bezüglich des zweiten Stromkreises im Vor-

griff auf die beabsichtigte spätere Umrüstung der Umspannanlage.

Das planfestgestellte Vorhaben umfasst die Errichtung von insgesamt 48 neuen

Masten, von denen 7 auf die Zu- und Umbeseilungen an den Anschlusspunkten

bzw. Abzweigen der von den Stadtwerken Bielefeld betriebenen 110-kV-Leitung

zurückzuführen sind. Dafür entfallen mit dem Rückbau der vorhandenen 220-

und 110-kV-Leitungen insgesamt 86 bisher vorhandene Masten.

Neu errichtet werden Stahlgittermasten unterschiedlichen Typs aus verzinkten

Normprofilen mit zwei bzw. 3 Traversen (= Querträgern). Nur die Masten 73 und

1008 verfügen als Abzweigmasten über 4 Traversen, von denen eine (Mast

1008) bzw. zwei (Mast 73) nur halbseitig ausgerichtet sind. Die Leiterseile der

110-kV-Stromkreise werden grundsätzlich auf der unteren Traverse und damit

unterhalb derer der 380-kV-Stromkreise geführt.

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47

Der von Mast 73 Richtung Bechterdissen weiterführende Teil der planfestgestell-

ten Leitung nutzt zunächst die bestehenden Masten 2 bis 7, so dass insoweit ei-

ne Um- bzw. Zubeseilung ausreichend ist. Nur für die Einführung der Leitung in

das Umspannwerk Bechterdissen erfolgen hier 3 Mastneubauten (1008, 9 A und

9 B), wobei der Abzweigmast 1008 den vorhandenen und zurückzubauenden

Masten 8 ersetzt.

Die Höhe der neu zu errichtenden 380-kV-Masten (Mast-Nrn. 36 bis 73 sowie

1008, 9 A und 9 B, jeweils über Erdoberkante) liegt zwischen 43,25 m und 88,75

m, im Schnitt bei rd. 56,5 m. Über das Durchschnittsmaß geht insbesondere die

Höhe der Masten 58 bis 60 (66,25 m bis 88,75 m), 70 bis 73 (66,25 m bis 70,80

m) und 1008 (69,25 m) hinaus. Die Masten 58 bis 60 gehören dabei zu den

Spannfeldern, mit denen auf 3 Leiterseiltraversen das FFH- und Vogelschutzge-

biet „Östlicher Teutoburger Wald“ randlich passiert wird. Sie sollen schmale

Schutzstreifen und möglichst hohe Bewuchshöhen am Rand des Schutzstreifens

ermöglichen und so die Eingriffe in die Natura-2000-Gebiete minimeren. Die

Masten 70 bis 73 umfassen die Spannfelder, mit denen auf 3 Leiterseiltraversen

unmittelbar vor dem Umspannwerk Bielefeld-Ost die B 66 (Lagesche Straße) und

die Eisenbahnstrecke Bielefeld-Lage gequert werden, wobei über den 4-

traversigen Abzweigmasten 73 schließlich die Zuführung des vorübergehend nur

mit 220 kV betriebenen 380-kV-Stromkreises in die Umspannanlage erfolgt. Wie

auch beim „viertraversigen“ Abzweigmasten 1008 sind diese Masthöhen vor al-

lem durch die Art der Leiterseilführung, insbesondere auch die die Zahl der erfor-

derlichen Ebenen, und die erforderlichen Sicherheitsabstände bedingt.

Niedrige Masten mit 45 bis 55 m Höhe sind zur Erhöhung der Sicherheit des

Luftverkehrs vor allem im Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-

Windelsbleiche östlich des Umspannwerks Bielefeld-Süd vorgesehen.

Die Länge der zugehörigen Spannweiten der Leiterseile liegt zwischen rd. 130 m

unmittelbar vor der Umspannanlage Bechterdissen und 450 m (Querung der L

797 von Mast 63 bis Mast 64), im Schnitt bei rd. 300 m. Auf längere Spannfelder

wird dabei vor allem zur Begrenzung der Masthöhen und zugunsten schmaler

Schutzstreifen verzichtet.

Für die neu zu errichtenden 110-kV-Masten zum Anschluss der Hochspannungs-

freileitung der Stadtwerke Bielefeld an die neue und gebündelte 110-/380-kV-

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Höchstspannungsfreileitung am Punkt Windflöte bzw. an die Umspannanlagen

Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost reichen Höhen (über Erdoberkante) von rd. 21,5

m bis rd. 28,5 m aus.

Die Mastgründungen erfolgen durchgehend in Form von Plattenfundamenten.

Die Schutzstreifenbreiten für die 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung liegen

zwischen 50 und 98 m. Die schmalste Stelle mit 50 m erstreckt sich entlang der

Leitungseinführung an der Umspannanlage Bechterdissen, der breiteste Bereich

liegt mit 90 bis 98 m aufgrund der geringen Masthöhen im Anflugbereich zum

Verkehrslandeplatz Bielefeld-Windelsbleiche. Erstmalige Grundstücksbelastun-

gen durch neue Schutzstreifenausweisungen entstehen dabei dort, wo die alten

Schutzstreifen der 110-kV- und 220-kV-Bestandstrassen nicht ausreichen und

Verbreiterungen notwendig werden bzw. wo – z. B. zur Entlastung von Wohnbe-

bauung – teilweise oder vollständig von den Bestandstrassen abgerückt wird.

Dies betrifft u. a.

- den Neubauabschnitt zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte

(hier entfällt kein separater 110-kV-Schutzstreifen),

- südlich der Umspannanlage Bielefeld-Süd (Masten 44 bis 47, hier wird die

110-kV-Freileitung wegen ihrer Anbindung an die Umspannanlage separat ge-

führt),

- den benannten Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windels-

bleiche,

- die Spannfelder von Mast 57 bis Mast 64 im Bereich Lämershagen sowie

- die Spannfelder von Mast 70 bis 72 im Bereich der Ortslage Ubbedissen.

Parallel zu den damit einhergehenden erstmaligen Überlagerungen von Grund-

stücksflächen mit Schutzstreifen werden in großem Umfang auch Grundstücke

aus bestehenden Schutzstreifen herausfallen. Zwischen dem Punkt Windflöte

und der Umspannanlage Bielefeld-Ost und damit entlang des Hauptteils der plan-

festgestellten Höchstspannungsfreileitung bedingt die kombinierte Führung der

110- und der 380-kV-Leitung auf den übereinander angeordneten Traversen ei-

nen Mastgestänges nur noch einen gemeinsamen Schutzstreifen, dessen Breite

die bisherige Gesamtbreite der beiden vorhandenen und sich nur zum Teil über-

schneidenden Schutzstreifen der getrennten Bestandstrassen in weiten Abschnit-

ten deutlich unterschreitet.

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Soweit für die Leitung der Stadtwerke Bielefeld (110-kV-Abzweige bzw. Verbin-

dungen mit der gebündelten neuen Leitung / den Umspannanlagen) separate

bzw. neue Schutzstreifen erforderlich sind, beträgt deren Breite am Abzweig des

Punktes Sennestadt 34 m, ansonsten 40 m. Entlang der lediglich mit Neu- bzw.

Umbeseilungen zu versehenden Masten 2 bis 7 und auch zwischen Mast 7 und

dem neuen Masten 1008 zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen bleibt der

vorhandene Schutzstreifen (64 bis 70 m) unverändert.

1.2 Die Trassenführung (vgl. auch Übersichtskarten S. 2/3) lässt sich zusammenfas-

send wie folgt zu beschreiben:

Ausgehend vom am Südwestrand der Stadt Bielefeld gelegenen Punkt Fried-

richsdorf (Stadtbezirk Bielefeld-Senne) und dem Mast 36 führt die planfestgestell-

te neue Leitung zunächst unter Nutzung der Bestandstrasse in verbreitertem

Schutzstreifen in nordöstlicher Richtung über die Ende 2012 in Betrieb gegange-

ne Trasse der A 33 (Neubauabschnitt 5 B) hinweg bis zum ca. 1,4 km entfernt

gelegenen Punkt Windflöte. Sie trifft dort auf die aus westlicher Richtung kom-

mende Leitungsachse der 110-kV-Hochspannungsfreileitung der Stadtwerke

Bielefeld, deren Leiterseile von hier an gebündelt auf einem gemeinsamen Ge-

stänge mit der 380-kV-Leitung weitergeführt werden. Das der entsprechenden

Anbindung dienende Spannfeld wird nach Westen verschoben und rückt aus der

bisherigen Achse leicht heraus, der bisherige Tragmast 43 der 110-kV-Leitung

wird durch den neuen Abspannmast 1043 ersetzt und die Leiterseile werden von

diesem auf den 380-kV-Mast 40 umgehängt. Von diesem schwenkt die neue Lei-

tung weiter nach Osten ab und verläuft in gerader Linie auf das im Südosten des

Stadtbezirks Senne in unmittelbarer Nähe der Bahnstrecke 2960 (Ostseite) gele-

gene Umspannwerk Bielefeld-Süd zu.

Während die 380-kV-Leitung vor der Umspannanlage abgewinkelt und südlich

um sie herumgeführt wird (Masten 44 bis 47, Querung der Bahnstrecke bei Mast

45), wird die 110-kV-Leitung vom Mast 44 unter Querung der Bahnstrecke direkt

in die Umspannanlage ein- und auf östlicher Seite über die 3 neuen 110-kV-

Masten 47 A, 47 B und 47 C Richtung Umspannwerk Bielefeld-Ost wieder her-

ausgeführt. Die Trasse der ab Mast 47 Richtung Osten wieder gebündelt erfol-

genden Leitungsführung verläuft südlich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-

Windelsbleiche und des Stadtteils Buschkamp, quert die B 68 und folgt dabei in

leicht variierenden Abständen der bis zum Mast 64 östlich von ihr verlaufenden

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A 2. Am Mast 55 vor Lämershagen wird der 110-kV-Abzweig zum östlich der A 2

gelegenen Umspannwerk Sennestadt aufgenommen. Vor dort bis zum Mast 64

vollzieht sie Wald- und Geländerücken folgend in zwei gegenläufige Bögen einen

Schwenk in Richtung Norden. Während die Leitung ansonsten vollständig oder

zumindest teilweise in den vorhandenen Trassenräumen verläuft, rückt sie im Be-

reich Lämershagen (Bereich Triftweg) zwischen den Masten 61 und 65 der

Planänderung 2 entsprechend leicht von den hier zum Teil ohne Überdeckung

der Schutzstreifen verlaufenden Bestandstrassen ab (rd. 125 m von der 110-kV-

Trasse und rd. 250 m von der 220-kV-Trasse bzw. der ursprünglichen Planungs-

trasse) und verläuft in neuer Trasse in enger Anlehnung an die Autobahn. Das

Spannfeld von Mast 64 nach Mast 65 quert die A 2, ab Mast 65 nutzt die Leitung

wieder die Räume der Bestandstrassen und schwenkt bis zum Mast 69 wieder

nach Osten ab. Weiter um Ubbedissen herumführend erfolgt am Mast 69 ein

Schwenk Richtung Norden sowie am Mast 70 einer nach Nordwesten und die B

66 querend zum dortigen Umspannwerk Bielefeld-Ost. Die 110-kV-Leitung wird

über den Mast 72, die 380-kV-Leitung (der 380-kV-Stromkreis, der vorüberge-

hend bis zur Umrüstung der Umspannanlage noch mit der 220-kV-Ebene betrie-

ben wird) über den Mast 73 in das Umspannwerk geführt. Als Folgemaßnahme

wird hier über 2 Mastneubauten (Mast 72 A und 72 B) auch eine Neuanbindung

der zum Umspannwerk Bielefeld-Nord weiterführenden 110-kV-Freileitung der

Stadtwerke Bielefeld erforderlich.

Mit Ausnahme des am Verkehrslandeplatz in Bielefeld-Windelsbleiche vorbeifüh-

renden Abschnitts liegt die Schutzstreifenbreite der neuen Leitung dabei unter-

halb der Gesamtbreite, die sich bei Berücksichtigung von Überdeckungen aus

der Addition der bestehenden Schutzstreifenbreiten ergibt. Die dadurch freiwer-

denden Räume von bis zu rd. 30 m Breite werden genutzt, um mit der neuen Lei-

tung von schutzwürdigen Bereichen wie Wohnbebauung soweit wie möglich ab-

zurücken. Die gleiche Zielrichtung verfolgen der aus der Bestandstrasse heraus-

führende Schwenk vor der A 2-Querung bei Lämershagen (Planänderung 2) so-

wie die teilweise aus den bestehenden Schutzstreifen herausführende Abrückung

der Trasse von der Wohnbebauung an der Lämershagener Straße (Planände-

rung 4).

Hinter dem neuen Mast 73 erfolgen über rd. 2,5 km Länge unter Nutzung der

vorhandenen, zunächst nach Norden führenden (Mast 2 bis 4) und dann Nordos-

ten (Mast 4 bis 6) bzw. nach Osten (ab Mast 6) abknickenden Leitungsachse und

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Masten der 220-/380-kV-Leitung Bielefeld-Ost-Bechterdissen bis zum Mast 1008,

der in dieser Achse als Abspannmast den bisherigen Tragmasten 8 ersetzt, ledig-

lich Umbeseilungen (vgl. vorstehend Nr. 1.1). Auch die zwischen 64 und 70 m

liegende Schutzstreifenbreite verändert sich hier nicht. Am Mast 1008 schwenkt

die neue 380-kV-Verbindung schließlich zur Einführung in das kurz hinter der

Stadtgrenze von Bielefeld auf dem Gebiet der Gemeinde Leopolshöhe liegende

Umspannwerk Bechterdissen aus dieser Achse heraus. Sie wird parallel zu der

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Eickum-Bechterdissen der TenneT TSO

GmbH und über die neu zu errichtenden Masten 9 A – in Höhe dieses Mastes

wird die Gemeindegrenze gequert – und 9 B in die Anlage hineingeführt, die das

Ende des planfestgestellten Leitungsabschnitts bildet.

2. Vorgängige Verfahren

Ein vorgängig durchzuführendes Raumordnungsverfahren war für die vorstehend

beschriebene Höchstspannungsfreileitung nicht erforderlich.

Die Vorhabenträgerin hatte die Bezirksplanungsbehörde der Bezirksregierung

Detmold (Dezernat 32) bereits im Juli 2002 über ihr bezogen auf die Planfeststel-

lung und Realisierung anschließend in zwei Abschnitte geteiltes Vorhaben infor-

miert. Nach dortiger Prüfung des Vorhabens wurde im Mai 2003 festgestellt, dass

kein förmliches Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Ausschlaggebend dafür

war, dass mit Ausnahme eines 1,6 km langen Teilabschnitts aus dem 2010 plan-

festgestellten und inzwischen realisierten 1. Neubauabschnitt die gesamte Lei-

tung innerhalb bestehender Trassen verläuft, auch in den Abschnitten mit Um-

und Zubeseilungen bei Anlegung raumbedeutsamer Kriterien keine raumbedeut-

samen Veränderungen stattfinden und das raumordnerische Ziel der Trassen-

bündelung als erfüllt angesehen wurde. Auf die raumordnerische Beurteilung der

Bezirksregierung Detmold vom 05.05.2003 – 62.5.50.12 –, die nach Aussage der

Bezirksplanungsbehörde im Anhörungsverfahren nach wie vor Gültigkeit hat, wird

dazu Bezug genommen.

Der in der nunmehr planfestgestellten Trasse des 2. Neubauabschnitts enthalte-

ne und von der Bestandstrasse geringfügig abweichende Schwenk der 2.

Planänderung (Mast 61 bis 65) führt insoweit zu keiner anderen Betrachtung. Die

Bezirksplanungsbehörde hat keine Bedenken gegen die Planänderungen erho-

ben und denen des Deckblatts 2 am 13.04.2012 ausdrücklich zugestimmt.

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3. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

3.1 Einleitung des Verfahrens

Die Amprion GmbH hat der Bezirksregierung Detmold den von ihr aufgestellten

Plan mit Schreiben vom 08.06.2011 zur Durchführung des Planfeststellungsver-

fahrens gem. §§ 43 ff EnWG i. V. m. den §§ 72 bis 78 VwVfG NRW zugeleitet.

3.2 Auslegung der Planunterlagen

Der Plan hat auf Veranlassung der Bezirksregierung Detmold in der Zeit vom

12.09.2011 bis einschließlich 11.10.2011 im Bürgerbüro des Rathauses der Ge-

meinde Leopoldshöhe sowie bei der Stadt Bielefeld, und hier sowohl beim Amt

für Verkehr als auch in den Bezirksämtern Heepen, Senne und Sennestadt, wäh-

rend der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Gemeinde Leo-

poldshöhe und die Stadt Bielefeld haben Zeit und Ort der Auslegung rechtzeitig

vorher in ortsüblicher Weise, die Stadt Bielefeld durch Veröffentlichung in der ört-

lichen Presse und die 18.000-Einwohner-Gemeinde Leopoldshöhe durch Aus-

hang, bekannt gemacht. Parallel dazu ist die Auslegung der Planunterlagen für

das unter die Regelungen des UVPG fallende Vorhaben gem. § 9 Abs. 3 UVGP

auch öffentlich bekanntgemacht worden (Presse und Amtsblatt der Bezirksregie-

rung Detmold). Die gesetzliche Frist, innerhalb der gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG

NRW Einwendungen gegen den Plan erhoben werden konnten (bis 2 Wochen

nach Ablauf der Auslegungsfrist = bis zum 25.10.2011), sowie die Stellen, bei

denen die Einwendungen gegen den Plan innerhalb dieser Frist zu erheben oder

nur Niederschrift zu geben waren (Gemeinde Leopoldshöhe, Stadt Bielefeld so-

wie Bezirksregierung Detmold), sind in den Bekanntmachungen benannt worden.

Darauf, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen

sind, wurde hingewiesen.

Die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person und Aufenthalt bekannt war,

sind von der Auslegung der Pläne benachrichtigt worden.

Die während der gesetzlichen Frist eingegangenen 34 Einwendungen wurden mit

Schreiben vom 09.11.2011 der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Erarbei-

tung einer Stellungnahme zugeleitet.

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3.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Mit Schreiben vom 26.08.2011 hat die Planfeststellungsbehörde den Behörden

und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öf-

fentlicher Belange), die Planunterlagen zur Stellungnahme zuleitet. Beteiligt wur-

den

- die Stadt Bielefeld und die Gemeinde Leopoldshöhe,

- der Kreis Lippe,

- die Landwirtschaftskammer NRW,

- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,

- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in

Westfalen, Münster,

- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,

- die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bielefeld,

- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,

- die E.ON Westfalen-Weser AG in Paderborn,

- die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Münster (Hochspan-

nungsnetz) und Dortmund (Gas),

- Deutsche Telekomm AG, Bielefeld,

- die Unitymedia GmbH,

- die O2 Germany GmbH & Co. oHG, Dortmund,

- die Vodafone Niederlassung Nordwest, Dortmund,

- die Eplus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Hannover,

- die Fernleitungsbetriebsgesellschaft, Xanten,

- die Wingas GmbH (heute: Gascade Gastransport GmbH), Kassel,

- die PLEdoc GmbH, Essen,

- die E.ON Netz GmbH, Lehrte,

- die TenneT TSO GmbH, Lehrte,

- die Stadtwerke Bielefeld,

- die Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen,

- die Luftverkehrsaufsicht der Bezirksregierung Münster,

- die Industrie- und Handelskammer Ostwestwalen zu Bielefeld, Bielefeld,

- der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-

Lippe in Bielefeld und – mit Schreiben vom 18.10.2011 – die Autobahnnieder-

lassung Hamm,

- die DB Netz AG, Duisburg / DB Services Immobilien GmbH, Köln,

- die DB Telematik GmbH, Köln / DB Kommunikationstechnik GmbH, Essen,

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- die DB Energie GmbH, Frankfurt,

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde),

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 52 (Abfallwirtschaft),

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 53 (Immissionsschutz),

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54 (Wasserwirtschaft),

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 55 (technischer Arbeitsschutz),

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 32 (Regionalentwicklung) und

- die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenord-

nung).

Die insgesamt 29 abgegebenen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 09.,

10, 15 bzw. 23.11.2011 ebenfalls der Vorhabenträgerin zur Auswertung und Ge-

genäußerung zugeleitet.

3.4 Planänderungen und Ergänzungen der Deckblätter 1 bis 3

Aufgrund der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse hat die Vorhabenträgerin drei

Planänderungen vorgenommen, die von ihr mit Schreiben vom 29.03.2012 in

Form der Deckblätter 1 bis 3 in das Verfahren eingebracht wurden und die in das

nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen sind. Im Wesentli-

chen handelt es sich dabei um

o die Verschiebung des Maststandortes 58 um ca. 12 m nach Südosten zum

Erhalt von u. a. auch Anliegern als Sichtschutz im Hinblick auf den dortigen

Wanderparkplatz dienenden Gehölzen,

o die der Entlastung der Anwohner des Triftweges dienende Verschiebung der

Masttrasse von Mast 61 bis Mast 65 um bis zu rd. 250 m Richtung Osten / zur

A 2 sowie

o die Verschiebung des Maststandortes 72 um ca. 26 m Richtung Süden zur

Entlastung eines Wohnhauses sowie der Abmilderung von Einschränkungen

für die landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundstücks

und die damit jeweils zusammenhängenden sonstigen Veränderungen bezüglich

der Schutzstreifen, der Länge der Spannfelder und der Ausgestaltung der Masten

und ihrer Fundamente. Alle drei Deckblätter beinhalten des Weiteren eine um-

weltgutachterliche Stellungnahme bezüglich der Auswirkungen der jeweiligen

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Planänderung auf die ursprüngliche Umweltstudie (Umweltverträglichkeitsstudie,

landschaftspflegerischer Begleitplan und FFH-Verträglichkeitsuntersuchung).

Die Planänderungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Biele-

feld. Sie ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestellten Unter-

lagen jedoch nur insoweit, als sie davon abweichen.

Aufgabenbereiche einer Behörde oder Belange Dritter sind davon insoweit betrof-

fen, als sich die Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und

des Luftverkehrs, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusam-

menhang mit ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmen-

den kommunalen Belange, die Belange der Betreiber anderer und ggf. zu kreu-

zender Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Betroffenheiten der Grund-

stückseigentümer verändern können. Insoweit greifen veränderte Masten, Mast-

standorte und Spannfelder erstmals bzw. anders und ggf. auch stärker als bisher

in die entsprechenden öffentlichen und privaten Belange ein.

Dementsprechend sind nach den Regelungen der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73

Abs. 8 VwVfG NRW mit Schreiben vom 02, 03. bzw. 11.04.2012

- die betroffenen Grundstückseigentümer,

- die Stadt Bielefeld,

- die Landwirtschaftskammer NRW,

- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,

- die höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der Bezirksregierung Det-

mold,

- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in

Westfalen, Münster,

- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,

- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,

- die Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen,

- die Luftverkehrsaufsicht bei der Bezirksregierung Münster,

- die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,

- die Unitymedia GmbH, Köln,

- die Wingas Transport GmbH (heutige Gascade Gastransport GmbH), Kassel,

- die Stadtwerke Bielefeld GmbH,

- der Landesbetrieb Straßenbau NRW,

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- die Dezernate 32, 33, 52, 53, 54 und 55 der Bezirksregierung Detmold sowie

auch

- das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen

unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert

worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Ein-

wendungen bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.

Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grund-

stückseigentümer oder von sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, da

entsprechende erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar waren.

Insbesondere führen die Planänderungen nicht zu weiteren erstmaligen oder

stärkeren Inanspruchnahmen von Grundstücksflächen. Auch führen sie nicht zu

insoweit bedeutsamen stärkeren Immissionsbelastungen, d. h. nicht zu solchen

Immissionsbelastungen, die über die Grenzen der vom Schutzstreifen betroffe-

nen Grundstücke hinausgehen und somit die Beteiligung weiterer nicht grund-

stücksbetroffener Dritter erfordert hätten. Im Übrigen gehen die Planänderungen

auf entsprechende Forderungen der betroffenen Anlieger zurück und haben de-

ren Entlastung zum Ziel. Dies gilt auch für die Planänderung des Deckblatts 2 mit

der Trassenverschiebung des Abschnitts von Mast 61 bis Mast 65 in Richtung

Autobahn, die als einzige eine entsprechende vollständige Verlagerung auch

sämtlicher nicht grundstücksbezogenen Betroffenheiten beinhaltet. Sonstige

schutzwürdige Bereiche, d. h. Grundstücke, die dem regelmäßigen Aufenthalt

von Personen dienen, sind zudem im Nahbereich der von den Planänderungen

betroffenen Grundstücke nicht vorhanden.

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass alle Planänderun-

gen im Wege des vereinfachten Deckblattverfahrens nach § 73 Abs. 8 VwVfG mit

direkter Beteiligung der Betroffenen sowie einer zweiwöchigen Einwendungsfrist

für diese ins Verfahren eingebracht wurden. Keine der Änderungen berührte das

Vorhaben in seiner Grundkonzeption, veränderte mithin die Identität des Vorha-

bens. Vielmehr hatten die Änderungen Auswirkungen jeweils nur auf einen be-

schränkten, klar zu umreißenden Kreis von Betroffenen, die vollständig in den

jeweiligen Deckblattverfahren beteiligt wurden.

Fehlerhaft wäre beim Verzicht auf die Durchführung eines erneuten Anhörungs-

verfahrens, das nach der Rechtsprechung des BVerwG (so Urteil vom

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25.09.2002, 9 A 5.02) je nach den Umständen des Einzelfalls im pflichtgemäßen

Ermessen der Behörde steht, lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwerge-

wicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in dem Verfahrensabschnitt

nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlegt wird. Auch dies ist vorliegend

nicht der Fall. In den Erörterungstermin (vgl. nachstehend Nr. 3.5), der als Ab-

schluss des Anhörungsverfahrens erst am 15. Mai 2012 und damit nach der Ein-

bringung der Planänderungen 1 bis 3 und zu einem Zeitpunkt durchgeführt wur-

de, an dem den Betroffenen die Änderungen bereits bekannt waren, konnten die

Planänderungen im Übrigen bereits einbezogen werden.

Zu den Planänderungen sind von 18 Trägern öffentlicher Belange Stellungnah-

men abgebeben worden. Sie wurden der Vorhabenträgerin insbesondere auch

im Hinblick auf den anstehenden Erörterungstermin zur weiteren Prüfung und

Auswertung zugeleitet. Einwendungen wurden gegen die Planänderungen nicht

erhoben.

Zur Konkretisierung der umweltgutachterlichen Stellungnahme hat die Vorhaben-

trägerin schließlich mit Schreiben vom 02.05.2012 eine unter Berücksichtigung

der Planänderungen im Detail überarbeitete Fassung der Umweltstudie mit dem

LBP, seiner Eingriffsbilanzierung und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vor-

gelegt. Sie wurde Schreiben vom 03.05.2012 der Stadt Bielefeld, der höheren

Landschaftsbehörde sowie dem Landesbüro der Naturschutzverbände, mit

Schreiben vom 09.07.2012 außerdem im Hinblick auf forstliche Belange im Zu-

sammenhang mit den Kompensationsmaßnahmen auch dem Landesbetrieb

Wald und Holz NRW zur Kenntnis und etwaigen weiteren Stellungnahme vorge-

legt. Weitere Stellungnahmen sind jedoch nicht abgegeben worden.

3.5 Erörterungstermin

Zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den 34 im An-

schluss an die Auslegung der Planunterlagen abgegebenen Einwendungen hat

die Vorhabenträgerin am 05.04.2012 im Nachgang zu den zuvor bereits vorge-

legten Planänderungen eine Stellungnahme abgebeben. Die Anhörungsbehörde

hat die Träger öffentlicher Belange sowie die Einwender daraufhin unter Über-

sendung des ihre Stellungnahme / ihre Einwendung betreffenden Teils der Äuße-

rung der Vorhabenträgerin gem. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG NRW zu dem Erörte-

rungstermin, der am 15.05.2012 durchgeführt worden ist, eingeladen.

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Die Benachrichtigung der sonstigen Betroffenen über den Erörterungstermin er-

folgte gem. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG NRW auf die in Kapitel B Nr. 3.2 dieses Be-

schlusses beschriebene Weise durch ortsübliche Bekanntmachung in der Stadt

Bielefeld sowie in der Gemeinde Leopoldshöhe.

Im Rahmen einer Generaldebatte ist in dem in Bielefeld durchgeführten Erörte-

rungstermin sowohl den Trägern öffentlicher Belange als auch den privaten Ein-

wendern und Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Bedenken

und Anregungen thematisch geordnet vorzutragen. Im Wesentlichen blieben die

Einwendungen, soweit nicht durch die Planänderungen ausgeräumt, bestehen.

Für die weiteren Inhalte wird auf das Ergebnisprotokoll vom 21.05.2012 zu dem

Erörterungstermin Bezug genommen.

3.6 Planänderungen und Ergänzungen des Deckblatts 4

Aufgrund der Ergebnisse des Erörterungstermins hat die Vorhabenträgerin eine

weitere Planänderung vorgenommen, die von ihr mit Schreiben vom 20.11.2012

in Form des Deckblatts 4 in das Verfahren eingebracht wurde und die ebenfalls in

das nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen ist. Im Wesent-

lichen beinhaltet sie eine weitere Trassenverschiebung zwischen den Masten 57

und 61 zur Vergrößerung des Abstands zur Wohnbebauung an der Lämershage-

ner Straße. Verschoben wurden die Maststandorte 58 um 2 m, 59 um 80 m und

60 um 95 m.

Auch diese Planänderungen beziehen sich ausschließlich auf das Gebiet der

Stadt Bielefeld und ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestell-

ten Unterlagen nur insoweit, als sie davon abweichen. Aufgabenbereiche einer

Behörde oder Belange Dritter sind auch hiervon insoweit betroffen, als sich die

Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Luftver-

kehrs, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang mit

ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmenden kommunalen

Belange, die Belange der Betreiber anderer und ggf. zu kreuzender Ver- und

Entsorgungsleitungen sowie die Betroffenheiten der Grundstückseigentümer ver-

ändern bzw. verändern können.

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Zu den Planänderungen des Deckblatts 4 sind dementsprechend nach den Re-

gelungen der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73 Abs. 8 VwVfG NRW mit Schreiben

vom 26.11.2012

- die betroffenen Grundstückseigentümer,

- die Stadt Bielefeld,

- die Landwirtschaftskammer NRW,

- der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,

- die höhere Landschaftsbehörde (Dezernat 51) bei der Bezirksregierung Det-

mold,

- der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege in

Westfalen, Münster,

- die LWL Archäologie für Westfalen in Bielefeld,

- die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf,

- die Deutsche Flugsicherung GmbH in Langen,

- die Luftverkehrsaufsicht bei der Bezirksregierung Münster,

- die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,

- die Unitymedia GmbH, Kassel,

- die GASCADE Gastransport GmbH, Kassel (ehem. Wingas Transport GmbH),

- die Stadtwerke Bielefeld GmbH,

- der Landesbetrieb Straßenbau NRW,

- die Dezernate 32, 33, 52, 53, 54 und 55 der Bezirksregierung Detmold sowie

auch

- das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen

unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert

worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Ein-

wendungen bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.

Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grund-

stückseigentümer oder sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, entspre-

chende erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar. Im Übrigen ge-

hen auch diese Planänderungen auf entsprechende Forderungen der betroffenen

Anlieger zurück und haben deren Entlastung zum Ziel. Vor diesem Hintergrund

war auch hierfür kein erneutes förmliches Anhörungsverfahren (öffentliche Aus-

legung der geänderten Planunterlagen bzw. Deckblätter und ggf. erneuter Erörte-

rungstermin) nach den Regelungen des § 73 VwVfG NRW notwendig. Auf die

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60

vorstehenden Ausführungen unter Nr. 3.4 zu den Planänderungen 1 bis 3, die

auch hier gelten, wird dazu Bezug genommen.

Einwendungen sind zu den Planänderungen nicht erhoben worden und aus den

Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange – insgesamt wur-

den 10 Stellungnahmen abgegeben – haben sich nur in geringem Umfang neue

Aspekte ergaben, die, soweit erforderlich, im Rahmen dieses Beschlusses be-

rücksichtigt worden sind und im Übrigen zurückgewiesen werden. Zu den Stel-

lungnahmen der Stadt Bielefeld (untere Landschaftsbehörde und städtischer

Forst) und des Landesbetriebes Wald und Holz NRW hat das Gutachterbüro

ERM GmbH im Auftrag der Vorhabenträgerin nach einem zuvor am 05.02.2013

durchgeführten Ortstermin mit Schreiben vom 26.02.2013 eine gutachtliche Ge-

genäußerung vorgelegt.

Von einer Erörterung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher

Belange konnte gem. § 43 a Nr. 6 S. 3 EnWG abgesehen werden.

4. Verfahrensrechtliche Bewertung

4.1 Notwendigkeit der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nenn-

spannung von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43 S. 1 EnWG der Planfeststel-

lung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit nicht gem. § 43 b

S. 1 Nr. 2 EnWG – gilt nur bei nicht der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben –

eine Plangenehmigung ausreichend ist.

Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ergab sich aus § 3 b

Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund

seiner Größen- und Leistungswerte die Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-

verträglichkeitsprüfung. Die Nennspannung der Leitung liegt mit 380 kV oberhalb

des in Ziffer 19.1.1 genannten Leistungswertes von 220 kV und die Größe des

Vorhabens, hier die Leitungslänge, überschreitet nicht nur unter Einbeziehung

des – bereits realisierten – 1. Leitungsabschnitts zwischen der Umspannanlage

Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf (kumulative Betrachtung des Gesamt-

vorhabens gem. § 3 b UVPG) mit der sich daraus ergebenden Gesamtlänge von

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rd. 27 km, sondern auch für sich allein betrachtet den in Ziffer 19.1.1 genannten

Größenwert von 15 km.

Eine Plangenehmigung schied damit als unzureichend aus, so dass das Vorha-

ben Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt sowohl für die Höchstspan-

nungsfreileitung selbst mit ihren Masten, Leiterseilen und Schutzstreifen als auch

für Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW und § 41 BImSchG), die

notwendigen Folgemaßnahmen an Fremdanlagen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG

NRW) sowie die zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorge-

sehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4a Abs. 2 und 6 Abs. 1 LG

NRW).

4.2 Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold als Anhörungs- und Planfeststel-

lungsbehörde ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zu-

ständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (SGV. NRW 75).

4.3 Anhörungsverfahren

Die sich im Wesentlichen aus §§ 43 a EnWG und § 73 VwVfG NRW ergebenden

Vorgaben an das Anhörungsverfahren (vgl. Kapitel B, Ziff. 3.2 bis 3.6 dieses Be-

schlusses) sind eingehalten worden. Die Planfeststellungsbehörde hat die darin

enthaltene Pflicht zur Auslegung des Plans nebst Zeichnungen und Erläuterun-

gen, UVS, landschaftspflegerischem Begleitplan und sonstigen Unterlagen, die

das Vorhaben, seinen Anlass und die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke,

Anlagen und voraussichtlichen Auswirkungen erkennen lassen, vollständig erfüllt

und auch den gem. §§ 43 a S. 1 Nr. 5 EnWG, 73 Abs. 6 VwVfG NRW vorgese-

henen Erörterungstermin durchgeführt. Ein neuer Erörterungstermin wegen der

erst nach ihm in das Verfahren eingebrachten Planänderungen des Deckblatts 4

war gem. § 43 a S. 1 Nr. 5 S. 3 EnWG nicht erforderlich.

Gem. §§ 43 a S. 1 Nr. 1 EnWG, 73 Abs. 2 VwVfG NRW war der Plan in den Ge-

meinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt; zum

Schutz ihrer individuellen Interessen sollen alle Betroffenen durch die Offenle-

gung der Planunterlagen über das Vorhaben informiert werden.

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Immer und in erster Linie von den Auswirkungen eines Vorhabens berührt sind

diejenigen, auf deren Grundstücksflächen das Vorhaben geplant wird. Dement-

sprechend muss die Auslegung der Planunterlagen in der oder den Gemeinden

erfolgen, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll. Dies sind hier

die Stadt Bielefeld sowie die Gemeinde Leopoldshöhe, auf deren Gebiet sich der

Leitungsbau inklusive der Kompensationsmaßnahmen flächenmäßig beschränkt.

Dort ist dementsprechend auch die Auslegung erfolgt. Weitergehende Offenle-

gungen waren mangels erkennbarer möglicher Auswirkungen (solche könnten

sich insbesondere aus Belastungen durch Immissionen ergeben) nicht erforder-

lich. Insoweit ist die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich Auswirkungen über die

Gemeindegrenze hinweg erstrecken – und auch eine solche ist hier nicht ersicht-

lich –, nicht ausreichend.

Inhaltlich sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

alle Unterlagen aus- bzw. offenzulegen, die – aus der Sicht der potentiell Be-

troffenen – erforderlich sind, um ihnen das Interesse an der Erhebung von Ein-

wendungen bewusst zu machen. Der Entfaltung dieser sog. Anstoßwirkung sind

die ausgelegten Unterlagen in vollem Umfang und auch im Hinblick auf die Be-

troffenheiten durch elektromagnetische Felder gerecht geworden.

Es war, wie vorstehend unter Nrn. 3.4 und 3.6 bereits ausgeführt, für das Anhö-

rungsverfahren im Hinblick auf die Planänderungen (d. h. die Deckblätter 1 bis 4)

auch keine erneute öffentliche Auslegung im Sinne der §§ 43 a EnWG und 73

Abs. 2 und 3 VwVfG NRW erforderlich. Es bedurfte jedoch gem. §§ 41 a S. 1 Nr.

6, 73 Abs. 8 VwVfG NRW der individuellen Beteiligung der Betroffenen, deren

Belange durch die Planänderungen erstmalig oder stärker als bisher berührt wer-

den, im sog. Deckblattverfahren. Diese Beteiligung ist erfolgt. Alle Betroffenen in-

klusive der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Umweltverbände

sind unter Beifügung der Deckblattunterlagen angeschrieben worden und haben

die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu

erheben.

4.4 Umfang der Planfeststellung

4.4.1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der

notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm

berührten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-

rechtlichen Beziehungen zwischen der Trägerin des Vorhabens und den durch

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den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW.) Die

energierechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften

notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche

Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und

sonstige Planfeststellungen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Damit sind u. a.

auch erforderliche Genehmigungen gem. § 99 LWG für Anlagen in, an, über und

unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG) Bestandteil der Planfeststellung.

Hiervon ausgenommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG

für die Grundwasserhaltungen, über die jedoch gem. § 19 Abs. 1 und 3 WHG mit

entschieden werden konnte.

4.4.2 Eine „Notwendigkeit“ von Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG

NRW ist dabei für solche Maßnahmen anzunehmen, die zur „Beseitigung nach

nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit“ erforderlich sind. Dabei dürfen

die Folgemaßnahmen über „Anschluss und Anpassung“ nicht wesentlich hinaus-

gehen. Eine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer, teil-

weise divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss

dem dafür zuständigen Hoheitsträger überlassen bleiben (BVerwG, Urteil vom

12.02.1988, 4 C 54.84). Demnach stellen insbesondere auch alle mit der Bünde-

lung der 110- und 380-kV-Leitungen zusammenhängenden Kopplungs- und An-

schlussmaßnahmen, d. h.

- die 110-kV-Anbindung am Punkt Windflöte einschließlich des Neubaus des

110-kV-Mastes 1043,

- der Anschluss der 110-kV-Leitung an die Umspannanlage Bielefeld-Ost (Ein-

führungen in die Umspannanlage von Osten und Westen) einschließlich des

Neubaus der 110-kV-Masten 1050, 47 A, 47 B und 47 C,

- die Anbindung des 110-kV-Leitungsabzweigs am Punkt Sennestadt sowie

- die Einführung der 110-kV-Leitung in das Umspannwerk Bielefeld-Ost ein-

schließlich des Neubaus der 110-kV-Masten 72 a und 72 B

notwendige Folgemaßnahmen dar, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen

diesen Maßnahmen und dem Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

besteht und die Bündelung der 380- und 110-kV-Leitungen ohne diese Maßnah-

men nicht möglich wäre, diese Maßnahmen mithin zur Sicherstellung bzw. Wie-

derherstellung der Funktion der 110-kV-Leitung erforderlich sind.

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64

5. Umweltverträglichkeitsprüfung

5.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG

Zweck und Ziel des UVPG ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentli-

chen und privaten Vorhaben, Plänen und Programmen zur wirksamen Umwelt-

vorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im

Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategi-

schen Umweltprüfungen) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und

bewertet und die Ergebnisse der Umweltprüfungen bei allen behördlichen Ent-

scheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. bei der Aufstellung oder

Änderung der Pläne so früh wie möglich berücksichtigt werden. Die Informations-

basis der Planfeststellungsbehörde soll verbessert und das Entscheidungsverfah-

ren transparenter gestaltet werden, um damit eine Erhöhung der Akzeptanz be-

hördlicher Entscheidungen herbeizuführen. Dieser Zielsetzung wird das vorlie-

gende Verfahren in vollem Umfang gerecht.

Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ist gem. § 3 b Abs. 1

UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund der

Größen- und Leistungswerte, die sich unter Einbeziehung des vorgesehenen

zweiten Planungs- und Bauabschnitts ergeben (mehr als 15 km Leitungslänge

und mehr als 220 kV Nennspannung), eine UVP erforderlich.

Die dazu gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen sind in den vorgelegten

Planunterlagen enthalten und genügen den Anforderungen des UVPG und des

UVPG NRW an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die gem. § 2 Abs. 1 S. 1

UPVG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt

werden konnte.

Der Umfang der Untersuchungen ist anlässlich eines am 23.02.2005 im Rahmen

eines Ortstermins durchgeführten Scopings gem. § 5 UVPG abgestimmt worden.

Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich. Die Anhörungs- und Planfest-

stellungsbehörde hat die gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen, die den

Planfeststellungsunterlagen in Form der Umweltstudie beigefügt sind, den nach

§ 7 UVPG zu beteiligenden Behörden zugesandt und um Stellungnahme gebe-

ten. Den Unterlagen lagen die notwendigen Grundlagendaten und Erhebungen in

angemessener Aktualität zu Grunde. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9

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65

Abs. 1 UVPG) erfolgte durch das nach § 43 a EnWG in Verbindung mit den Re-

gelungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG NRW durchgeführte Anhörungsverfah-

ren und entsprach damit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG.

5.2 Beschreibung der Umwelt

Die Trassenführung wurde bereits vorstehend unter Ziffer 1.2 dieses Beschlus-

ses beschrieben. Sie führt über das Gebiet der Stadtbezirke Senne und Stieg-

horst der Stadt Bielefeld sowie im letzten Teilstück vorm Umspannwerk Bechter-

dissen über das der Gemeinde Leopoldshöhe.

.

Der überwiegende Teil der sowohl der alten als auch der neuen Leitungstrassen

verläuft durch landwirtschaftliche Nutzflächen (überwiegend Ackerflächen, in

größerem Umfang aber auch Intensiv- und tlw. auch Extensivgrünland). Teilweise

grenzen wie z. B. westlich des Punktes Windflöte in Höhe von Mast 39 Waldrand-

flächen an die Leitungstrasse, östlich des Umspannwerks Bielefeld-Süd sowie

insbesondere östlich der Querung der B 68 in Höhe im Bereich zwischen Busch-

kamp bzw. Windelsbleiche (etwa ab der Querung der B 68 bzw. ab Mast 50) und

Lämershagen werden Waldgebiete des Sennerandes und des von Nordwest

nach Südost verlaufenden östlichen Teutoburger Waldes gequert. Südlich des

Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche bestehen die waldumsäumten

Trassenräume teilweise aus Heideflächen.

Zum Teil sind auch im Bereich der ansonsten landwirtschaftlich genutzten Flä-

chen Kleingehölze, Gehölzstreifen oder sonstige strukturbelebende Elemente

vorhanden, insbesondere im Offenland östlich des Umspannwerks Bielefeld-Ost

dominieren jedoch weitgehend ausgeräumte Ackerflächen.

Nahezu der gesamte Trassenraum inklusive der waldumsäumten Bereiche ist

bereits durch die bestehenden 220-kV- und 110-kV-Hochspannungsfreileitungen

vorbelastet. Dies gilt letztlich auch für die geringfügigen Trassenverschiebungen

einzelner Spannfelder an den Leitungsabzweigen bzw. den Anbindungen der

Umspannanlagen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost sowie für die insoweit neue

Trasse der Zuleitung vom Mast 1008 zum Umspannwerk Bechterdissen. Letztere

verläuft unter Überschneidung der Schutzstreifen parallel zu einer weiteren in das

Umspannwerk führenden Freileitung. Zwischen den Masten 57 und 65 werden

die bisherigen Trassenräume zwar durch Verschiebungen teilweise verlassen (2.

und 4. Planänderung), die Trassenverlagerungen umfassen jedoch nicht mehr

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66

als bis zu 250 m. Sie haben durchgehend Entlastungen für die betroffenen Anlie-

ger, d. h. Abstandsvergrößerungen zwischen der vorhandenen Wohnbebauung

und der Leitungsachse, zum Ziel. Ab Mast 61 erfolgen sie mit dem Nahbereich

der Autobahn (A 2) zudem in Flächen hinein, die insoweit zum einen noch nicht

als völlig unbelastet zu betrachten sind und die zum anderen den Vorbelastungen

der stark frequentierten Bundesfernstraße unterliegen. Von daher erfolgt stärker

als bisher eine Bündelung der Autobahn- und Leitungstrasse.

Grundstücke mit Wohnbebauung oder Nutzungsarten, die regelmäßig mit länge-

ren Aufenthalten von Personen verbunden sind, befinden sich auch unter Be-

rücksichtigung des Bielefelder Ortsteiles Ubbedissen, dessen Südrand auf einer

Länge von rd. 200 m von der Leitungstrasse gestreift wird, im unmittelbaren

Nahbereich der Leitungstrasse nur in geringer Anzahl. Mit der Folge, dass sich

Überspannungen ergeben, liegen mit

- einem Wohngebäude zwischen Mast 49 und Mast 50,

- einem Reitstall zwischen Mast 50 und Mast 51,

- vier Wohngebäuden zwischen Mast 67 und 68 (Ubbedissen),

- einem Hof zwischen Mast 69 und Mast 70,

- einem gewerblich genutzten und bebauten Grundstück zwischen den Masten

72 und 2 im umzubeseilenden Abschnitt hinter dem Umspannwerk Bielefeld-

Ost sowie

- einem Wohngebäude zwischen Mast 4 und 5 (Umbeseilungs- bzw. Umbauab-

schnitt zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen)

insgesamt 9 schützenswerte Gebäude ganz oder teilweise im Schutzstreifen.

Neue bzw. erstmalige Überspannungen ergeben sich nicht, alle 9 Gebäude be-

finden sich auch schon in der Bestandstrasse in entsprechenden Überspan-

nungslagen. Auch im weiteren Nahbereich des Trassenraums ist Wohnbebauung

nur in geringem Umfang und – der Ortsteil Ubbedissen, an dem die Leitung süd-

lich der Taxusstraße vorbeigeführt wird, insoweit ausgenommen – ganz überwie-

gend nur in Form verstreut liegender Einzelgebäude bzw. Hoflagen vorhanden.

Kleinere

- am Dalbkeweg (zwischen Mast 41 und 42),

- an der Lämershagener Straße (zwischen Mast 59 und 62),

- südwestlich der Umspannanlage Bielefeld-Ost an der Pyrmonter Straße, der

Hamelner Straße und der Beverunger Straße (zwischen Mast 71 und 72) so-

wie

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67

- im Bereich der Dingerdisser Heide (zwischen Mast 6 und 7 im „Umbauab-

schnitt“ zwischen Bielefeld-Ost und Bechterdissen),

liegende Siedlungs- bzw. Siedlungsrandbereiche grenzen stellenweise bis auf rd.

20 m (Dalbkeweg), rd. 40 m (südwestlich des Umspannwerks) oder auch rd. 80

m (Dingerdisser Heide) an den Schutzstreifenrand heran. Der gemäß Planände-

rung 4 vergrößerte Abstand von der Leitungsachse zu den Wohngebäuden Lä-

mershagener Straße 241 bis 261 liegt bei > 50 m. In etwas größerem Abstand

zur Leitungstrasse (rd. 150 m) liegt die Siedlung „Mittelkampweg“ auf Höhe von

Mast 47. In größerem Zusammenhang bebaute Flächen, d. h. geschlossene

Siedlungsbereiche, folgen ansonsten aber erst in Abständen von mehr als 200 m

zum Schutzstreifenrand. Innerhalb dieser Entfernung schließt sich – durch die A

2 von der Leitungstrasse getrennt – in Bielefeld-Sennestadt ein Gewerbe- und

Wohngebiet (Senner Hellweg) an, eine ähnliche Entfernung weisen Randberei-

che von Bechterdissen zum Umbauabschnitt auf und die Ortsteile Lämershägen

und Hillegossen sowie die eigentliche Siedlung „Dalbkeweg“ weisen bereits min-

destens 300 m Abstand zum Schutzstreifenrand auf.

Der betroffene Landschaftsraum gehört zum Grenzgebiet der beiden Großland-

schaften „Westfälische Bucht und westfälisches Tiefland“ und „Weserbergland“.

Innerhalb der „Westfälischen Bucht und des westfälischen Tieflandes“ ist die na-

turräumliche Einheit des „Ostmünsterlandes“ mit den ästhetischen Raumeinhei-

ten der „Gütersloher Sandebene“, die „Stukenbrocker Lehmplatten“ sowie die

„Wistinghäuser Senne“ betroffen und innerhalb des „Weserberglandes“ durch-

zieht die Trasse den „Bielefelder Osning“ mit den ästhetischen Raumeinheiten

„Brackweder Osning“ und „Bielefelder Berge“ sowie das „Ravensberger Hügel-

land“ mit der ästhetischen Raumeinheit des „Stieghorster Osning-Vorlandes“.

Der von der Freileitungstrasse südlich der Ortschaft Lämershagen gequerte Hö-

henzug des dem Weserbergland zuzurechnenden Teutoburger Waldes bildet das

aus mehreren Teilflächen bestehende FFH-Gebiet DE 4017-301 „Östlicher Teu-

toburger Wald“. Entsprechende dem europäischen Gebietsschutz unterliegende

Teilflächen schließen sich sowohl im Westen als auch im Osten an die Freilei-

tungstrasse an. Der Schutzstreifen ragt zwischen Mast 57 und 58 teilweise in die

Waldflächen des sich westlich der Leitungsachse befindenden FFH-Gebietsteils

und die dortigen Lebensraumtypflächen 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und

zwischen den Masten 58 und 59 in die Waldflächen südlich bzw. südöstlich der

Leitungsachse und die sich dort befindenden FFH-Gebietsteile und Lebensraum-

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68

typflächen 9130 (Waldmeister-Buchenwald) hinein. Die jeweiligen FFH-

Gebietsteile sind Bestandteil des im Landschaftsplan Bielefeld-Senne nach § 23

BNatSchG festgesetzten Naturschutzgebietes „Östlicher Teutoburger Wald“.

Unmittelbar daran schließt sich südwestlich über eine Länge von rd. 2 km und

parallel zur dort verlaufenden A 2 das von der Leitungstrasse auf voller Länge

durchzogene Naturschutzgebiet (NSG) „Behrendsgrund“ an. Nochmals weiter

südlich und ebenfalls auf der Nordwestseite der A 2 liegend ist das an das Um-

spannwerk Bielefeld-Süd angrenzende NSG „Südkamp“ betroffen; die planfest-

gestellte 110-/380-kV-Leitung passiert seinen Süd-/Südostrand und der 110-kV-

Abzweig zum Umspannwerk den nordwestlichen Rand des NSG‘es. Auch diese

beiden NSG’e sind mit dem Landschaftsplan Bielefeld-Senne festgesetzt worden.

Weitere FFH-Gebiete oder NSG’e weist der Untersuchungsraum für das Schutz-

gut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt nicht auf. Das ansonsten nächstgele-

gene im Rahmen der Untersuchungen ermittelte NSG (Ubbedisser Berg) liegt

südlich von Ubbedissen bereits in einen Abstand von mehr als 750 m zur Lei-

tungsachse.

Ein europäisches Vogelschutzgebiet ist im Untersuchungsraum nicht vorhanden.

Das nächstgelegene nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) festgesetzte Vo-

gelschutzgebiet, das Gebiet DE 4018-401 „Senne mit Teutoburger Wald“ über-

lappt teilweise die östlicheren Teilflächen des FFH-Gebietes „Östlicher Teutobur-

ger Wald“, liegt aber mindestens rd. 4,3 km von der Leitungsachse entfernt.

Mit Ausnahme der Siedlungsbereiche liegen die Leitungstrasse und nahezu die

gesamten Untersuchungsräume für die Schutzgüter Landschaftsbild sowie Pflan-

zen, Tiere und biologische Vielfalt innerhalb der mit den Landschaftsplänen

Bielefeld-Ost und Bielefeld-Senne der Stadt Bielefeld bzw. und Leopoldshö-

he/Oerlinghausen Nord des Kreises Lippe gem. § 26 BNatSchG festgesetzten

Landschaftsschutzgebiete.

An wenigen Stellen außerhalb der Maststandorte, jedoch im Nahbereich der Lei-

tungsachse sind Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG), nur außerhalb des Schutz-

streifens und ebenfalls nur in geringer Anzahl geschützte Landschaftsbestandtei-

le (§§ 29 BNatSchG) vorhanden. Von den im Untersuchungsraum vorhandenen

gem. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen

- GB-4017-225 und GB-4017-226 (offene Binnendünen),

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- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche

Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen),

- GB-4017-276 (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen),

- GB-4017-207 (Fließgewässer- und Quellbereiche),

- GB-4017-269 und GB-4017-270 (stehende Binnengewässer und Röhrichte)

sowie

- GB-3917-278 (Fließgewässerbereiche, stehende Binnengewässer, Auwälder)

liegen die Biotope GB-4017-225, GB-4017-172 und GB-4017-269 im Schutzstrei-

fen der planfestgestellten Leitung bzw. ragen in ihn hinein.

5.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)

Aus den von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten und Entwurfsunterla-

gen (Umweltstudie, in der die Umweltverträglichkeitsuntersuchung – UVU – und

der LBP zusammengefasst sind, mit vorausgehender allgemein verständlicher

Zusammenfassung und schutzgüterbezogen festgesetzten Untersuchungsräu-

men), den behördlichen Stellungnahmen, den Äußerungen der Öffentlichkeit so-

wie eigenen Ermittlungen ergeben sich die nachstehend unter den Ziffern 5.3.1

bis 5.3.7 beschriebenen Wirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf

die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biolo-

gische Vielfalt, Boden und Wasser, Klima und Luft, Landschaft und Landschafts-

bild sowie Kultur und sonstige Sachgüter.

In der Regel ist zu unterscheiden zwischen bau- und betriebsbedingten Wirkun-

gen, anlagebezogenen Wirkungen und auch solchen Wirkungen eines Vorha-

bens, die durch etwaige Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle entstehen

können (vgl. Ziffer 0.5.1.1 der UVPVwV). Beim bestimmungsgemäßen und den

Regeln der Technik entsprechenden Betrieb der Höchstspannungsfreileitung sind

Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle im Sinne des UVPG, die über die rein

betrieblichen Wirkungen hinausgehende umweltrelevante Auswirkungen zur Fol-

ge haben könnten (wie z. B. austretende schädliche Stoffe bei Unfällen im Stra-

ßenverkehr mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Ge-

sundheit, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser), jedoch auszuschließen. Die Anla-

ge wird statisch betrieben, gefahrenimmanente Tätigkeiten finden entlang der

Leitungstrasse nicht statt. Die Untersuchung wurde deshalb auf die sonstigen

bau-, betriebs- und anlagebedingten Wirkungen des Vorhabens beschränkt.

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70

5.3.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Unter den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesund-

heit werden die Beeinträchtigungen verstanden, die geeignet sind, die physische

oder psychische Gesundheit des Menschen oder sein Wohlbefinden zu mindern.

Darunter fallen nicht nur Beeinträchtigungen in seinem unmittelbaren Lebens-

und Wohnumfeld, sondern auch Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeit-

funktion des betroffenen Raumes und nicht nur Beeinträchtigungen, die die

Schwelle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung überschreiten, sondern auch

bereits solche unterhalb dieser Grenze.

Als baubedingte negative Auswirkungen auf dieses Schutzgut fallen darunter

zunächst Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen durch den Baustellenbetrieb auf

den Baufeldern und den Baustellenverkehr, soweit hierdurch bebaute Gebiete

berührt werden. Anlagebedingt ergeben sich Beeinträchtigungen von Freiraum

als potenziellem Aufenthalts- und Erholungsraum. Schließlich kann der Betrieb

der Hochspannungsfreileitung in geringen Mengen zu Luftschadstoffemissionen

(Ozon- und Stickoxidbildung) führen, Schallimmissionen infolge sog. Koronaef-

fekte auslösen und insbesondere Belastungen durch elektrische und magneti-

sche Felder verursachen.

Bezüglich entsprechender Beeinträchtigungen wurde der Untersuchungsraum

auf 1 km Breite entlang der Leitungstrasse (jeweils 500 m beidseits der Leitungs-

achse) festgelegt, betrachtet und – soweit erforderlich – bezüglich möglicher

Auswirkungen bewertet. Der Untersuchungsraum besteht vorwiegend aus land-

wirtschaftlichen Nutzflächen, teilweise aus Waldflächen sowie im mittleren Tras-

senabschnitt zwischen der Umspannanlage Bielefeld-Süd und Lämershagen zum

Teil auch aus Heideflächen. Zusammenhängende größere Wohn- oder auch

Gewerbe- und Industriegebiete und damit Bereiche, die nicht zur zum vorüberge-

henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, weist der Untersuchungsraum

im Bereich Bielefeld-Sennestadt (vom Trassenraum durch die nördlich hiervon

verlaufende A 2 getrennt), dem westlichen Randbereich von Lämershagen, Ub-

bedissen, Frordissen und Dingerdissen auf. Unmittelbar betroffen wird davon nur

der südlich der Taxusstraße gestreifte und bis an die Leitungsachse heranrei-

chende Ortsteil Ubbedissen, in dem sich – im baurechtlichen Innenbereich – bei

3 Wohngebäuden Überspannungslagen einstellen, die allerdings auch schon in

den Bestandstrassen der 110- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen vorhan-

den waren. Auch für die 6 weiteren Gebäude inklusive des Reitstalls und eines

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Hofes, die außerhalb von Ubbedissen überspannt werden, entstehen die Über-

spannungslagen nicht neu bzw. erstmals (vgl. vorstehend Nr. 5.2). Die übrigen in

größerem Zusammenhang bebauten Flächen der benannten Ortsteile und Sied-

lungen reichen nur in Randbereichen in den Untersuchungsraum hinein und lie-

gen außerhalb des Leitungsschutzstreifens.

Die Lärm-, Staub- und Abgasemissionen während der Bauphase beschränken

sich hier, den Baustellenverkehr über die Zufahrtswege ausgenommen, weitest-

gehend auf die Baufelder an den Standorten der abzubauenden bzw. neu zu er-

richtenden Masten, wobei innerhalb des überspannten bebauten Bereichs des

Ortsteils Ubbedissen selbst kein Maststandort vorgesehen ist; die nächstgelege-

nen Masten 67 und 68 liegen hier am äußeren Rand der Bebauung.

Der Seilzug wird nach Fertigstellung der Masten schleiffrei ohne Bodenberührung

zwischen Trommel- und Windenplatz verlegt, so dass in den Räumen zwischen

den Maststandorten kaum Beeinträchtigungen entstehen werden.

Die Gesamtdauer der Bauphase wird auf ca. 24 Monate veranschlagt, wobei

während dieser Zeit nicht durchgängig an jedem Maststandort gearbeitet wird.

Die Bauphase pro Mast von der – soweit erforderlichen – Errichtung temporärer

Zufahrten über das Anlegen der Baufelder, das Herstellen der Baugrube und die

Fundamentherstellung bis hin zur Mastmontage beschränkt sich einschließlich

einer ca. 4-wöchigen Phase zur Aushärtung des Betons in der Regel auf 10 bis

12 Wochen. Die insoweit stärksten baubedingten Immissionsbelastungen (Lärm,

Staub etc.) sind dabei mit der Hauptphase der Baumaßnahmen, der jeweiligen

Erstellung der Fundamente zur Mastgründung einschließlich der Betonarbeiten

und -anlieferungen, verbunden, die sich auf eine temporäre Zeitspanne von nur 2

bis 3 Wochen erstreckt. Die meisten Fahrzeugbewegungen, die aus den erforder-

lichen Betonanlieferungen resultieren (für einen Masten sind dies je nach Fun-

damentgröße etwa 20 bis 60), konzentrieren sich dabei wiederum auf lediglich 1

bis 2 Tage. Sonstige auf den Einsatz von Baumaschinen zurückzuführende

Lärmimmissionen bleiben ganz überwiegend auf die Maststandorte und damit auf

Bereiche außerhalb von Wohnbebauungen beschränkt. Staubimmissionen sind

zu großen Teilen von der Witterung abhängig und ebenfalls im Wesentlichen nur

im Nahbereich der Baufelder zu erwarten.

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72

Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesund-

heit sind in Verbindung mit diesen zeitlich und örtlich eng begrenzten baubeding-

ten Einwirkungen nicht zu befürchten.

Die Ozonbildung sowie die Entstehung von Stickoxid durch die Korona bleiben,

wie Untersuchungen im Umfeld der Hauptleiter von 380-kV-Höchstspannungs-

freileitungen gezeigt haben, auf das unmittelbare Umfeld des jeweiligen Hauptlei-

ters beschränkt, treten nur in sehr geringen Mengen bzw. Konzentrationen auf

und sind schon in Abständen von mehr als 4 m zum Leiterseil nicht mehr nach-

weisbar. Über den unmittelbaren Nahbereich der Leiterseile hinausgehende und

sich auf die Lufthygiene oder das Schutzgut Mensch auswirkende Beeinträchti-

gungen sind angesichts der deutlich größeren Abstände zwischen den Leitersei-

len und der jeweiligen Bodenoberkante bzw. etwaiger Bebauung auszuschließen.

Die Schallemissionen, die während des Betriebs der Leitungen entstehen kön-

nen, sind auf Ionenwinde (Stoßionisationen), verursacht durch Entladungen an

der Oberfläche der Leiterseile (sog. Koronaeffekte), zurückzuführen. Ihr Ausmaß

ist abhängig vom Maß der elektrischen Feldstärke an der Oberfläche der Leiter-

seile, begünstigt werden sie durch feuchte Witterungen (Nebel, Regen). Beson-

ders die möglichen und störenden 100-Hz-Brummtöne treten, ausgelöst durch

elektrostatisch angeregte Deformationen von Wassertropfen auf der Oberfläche

der unter Spannung stehenden Leiterseile, bevorzugt bei feuchtem Wetter, ins-

besondere stärkeren Regenereignissen, auf. Sie werden dann aber in der Regel

durch die Geräuschkulisse des Regens überdeckt und sind eigenständig kaum

als solche wahrnehmbar. In den ersten Betriebsmonaten einer neu beseilten

Hochspannungsfreileitung können auch scharfe Kanten, Grate und Schmutzteil-

chen oder Fettreste auf der Leiterseiloberfläche entsprechende Koronaeffekte

auslösen bzw. verstärken. Diese zusätzlichen Effekte „wittern“ jedoch ab und

sind dann nicht mehr festzustellen.

Entsprechende Schallimmissionen, die nicht als ständige Geräuschkulisse und

insoweit nicht als Dauerschallpegel auftreten, sind erst von einer sog. Korona-

Einsatzfeldstärke ab rd. 17 kV/cm an der Oberfläche der Leiterseile zu erwarten.

Anders als bei den 380-kV-Leitungen und zum Teil 220-kV-Leitungen löst des-

halb der Betrieb einer 110-kV-Leitung keine entsprechenden Schallimmissionen

aus; an deren Oberfläche wird die Korona-Einsatzfeldstärke in der Regel nicht er-

reicht. Bezogen auf den Betrieb der neuen 380-kV-Leitung sorgt die Auslegung

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der Leiterseile, die hier dem Stand der Technik entsprechend jeweils als Vierer-

bündel mit Abständen zwischen den einzelnen Leiterseilen von 40 cm erfolgt, da-

für, dass sich die Gesamtoberfläche der Leiterseile im Vergleich zu anderen Lei-

terseilsystemen vergrößert. Über eine breitere „Verteilung“ der Feldstärke werden

so eine Reduzierung der Oberflächenfeldstärke und damit eine Begrenzung der

Schallimmissionen auf das nicht Vermeidbare bewirkt.

Die Vorhabenträgerin hat zu den möglichen Immissionen die Veröffentlichung

„Geräuschemission und Geräuschimmissionen durch Koronaentladungen“ von

2004 (lfd. Nr. 19 der planfestgestellten Unterlagen) vorgelegt und darüber hinaus

auf ein Gutachten des TÜV Süd Bezug genommen, das dieser 2008 im Auftrag

ihrer Rechtsvorgängerin, der RWE Transportnetz Strom GmbH, für eine ver-

gleichbare Leitung erstellt hat. Im Rahmen der gutachtlichen Untersuchungen

des TÜV sind zur Ermittlung der auf Koronaeffekte zurückzuführenden Beurtei-

lungspegel zum einen Messungen an solchen bestehenden Leitungen (zwei 380-

kV-Stromkreise mit Leiterseilen aus Viererbündeln, gleiche Leiterseilaufhängung

an Masten gleichen Typs etc.) sowie zum anderen ergänzend Berechnungen mit

konservativen Ansätzen (u. a. auch inklusive 100-Hz-Komponente sowie Impuls-

und Tonzuschlag) vorgenommen worden. Wie die Veröffentlichung und dieses

Gutachten zeigen, können die Koronaeffekt-bedingten Beurteilungspegel direkt

unter der Leitung Werte bis maximal 38 dB(A) erreichen. Sie nehmen mit zuneh-

mendem Abstand von der Leitungsachse jedoch deutlich ab, bereits ab 40 m Sei-

tenabstand werden 35 dB(A) nicht mehr überschritten. Auf die Ausführungen un-

ter Ziffer 7.6.2 im Kapitel B dieses Beschlusses wird dazu Bezug genommen.

Nochmals geringere Immissionen werden sich in dem reinen Wohngebiet von

Ubbedissen ergeben. Die Vorhabenträgerin hat für diesen Bereich Leiterseile mit

einem verstärkten Querschnitt vorgesehen (vgl. entsprechende Zusage, Nr. 7 im

Kapitel A des Beschlusses), der über den hinausgeht, den die Leiterseile der Lei-

tungen aufwiesen, an denen der TÜV seine gutachtlichen Untersuchungen

durchgeführt hat. Es wird sich daher eine im Vergleich geringere Oberflächen-

feldstärke einstellen, mit der – auch wenn noch keine konkreten Angaben zu ih-

rem Umfang gemacht werden können, weil hierzu noch keine konkreten gutacht-

lichen Erkenntnisse vorliegen – eine Reduzierung der Geräuschimmissionen ein-

hergeht, der als absolutes Maß bzw. „Worst-Case“ ermittelte Höchstwert wird al-

so weniger als die bisher ermittelten 38 dB(A) betragen.

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74

Die Aussage des Erläuterungsberichtes, wonach kein reines Wohngebiet betrof-

fen ist, ist im Übrigen fehlerhaft und wird hiermit korrigiert.

Aber auch der Betrieb der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung belas-

tet die Trasse bereits mit aus den Koronaeffekten resultierenden Schallimmissio-

nen, so dass entsprechende Belastungen nicht vollständig neu sind. Die Immis-

sionen der 220-kV-Leitung sind entsprechend der geringeren Oberflächenfeld-

stärke der Leitung jedoch geringer.

Deutlichere Vorbelastungen weist der Trassenraum bei den betriebsbedingten

Auswirkungen durch elektromagnetische Felder (elektrische Feldstärken und

magnetische Flussdichten) auf. Emissionsseitig werden diese Belastungen durch

die höhere Spannungsebene der neuen 380-kV-Leitung verstärkt. Bezogen auf

die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienenden und daher schüt-

zenswerten Orte (also z. B. auf Wohngrundstücken oder auch gewerblich genutz-

te Grundstücken, nicht jedoch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Straßen

und Wegen) im Trassenkorridor ergeben sich durch die neue Leitungskonstellati-

on vor allem wegen den übereinander angeordneten 110-kV- und 380-kV-

Leiterseilen trotz höherer Spannungsebene aber nur bedingt höhere Immissionen

(physikalisch bedingt reduzieren sich die Immissionen aufgrund von Abschir-

mungs-/Kompensationseffekten, die mit der 110-kV-Leiterseilführung unterhalb

der 380-kV-Stromkreise einhergehen). Die sich einstellenden Immissionen sind

unmittelbar unterhalb der Leitung am höchsten, vom konkreten Bodenabstand

der Leitung sowie der Auslastung der Leitung abhängig und können an den un-

günstigsten schützenswerten Immissionsorten im Bereich der gesamten Lei-

tungstrasse bis zu 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und 18,0 µT für die

magnetische Flussdichte (Gemarkung Senne I, Flur 12, Flurstück 15 im Bereich

des Spannfeldes zwischen den Masten 37 und 38) und 2,5 kV/m für die elektri-

sche Feldstärke sowie 21,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grundstück

Gemarkung Sennestadt, Flur 2, Flurstück 61 im Bereich des Spannfeldes zwi-

schen den Masten 53 und 54) erreichen. Diese Maximalwerte sind auf den

Worst-Case bezogen, zumindest bezüglich der problematischeren magnetischen

Flussdichte – ihr werden etwaige gesundheitliche Gefährdungen zugeschrieben –

stellen sie einen nicht den Regelbetrieb wiederspiegelnden Ausnahmefall dar.

Die magnetische Flussdichte ist nicht spannungsabhängig, sinkt mit abnehmen-

der Auslastung und stellt sich daher mit ihrem Maximalwert nur im sog. thermi-

schen Grenzstrom, d. h. bei in der Regel nicht vorhandener maximaler Auslas-

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75

tung der Leiterseile, ein (vgl. hierzu Nr. 7.6.1 im Kapitel B des Beschlusses). Mit

zunehmendem Seitenabstand zur Leitungsachse nehmen sowohl die magneti-

sche Flussdichte als auch die elektrische Feldstärke weiter ab.

Der unmittelbar durch die Hochspannungsfreileitung überspannte Raum wird im

Vergleich zur vorhandenen Situation durch die auf getrennten Traversen überei-

nander angeordneten Leiterseile reduziert. Damit reduziert sich – ausgenommen

die Abschnitte ohne Leitungsbündelung zwischen den Punkten Friedrichsdorf

und Windflöte bzw. mit separater Leitungsführung zwischen den Masten 44 und

47 am Umspannwerk Bielefeld-Süd sowie der Anflugbereich des Verkehrslande-

platzes Bielefeld-Windelsbleiche mit den Spannfeldern von Mast 51 bis Mast 57 –

in der überwiegenden Zahl der Spannfelder auch die Schutzstreifenbreite. Sie

beträgt u. a. zwischen den Masten 67 und 68 in der hauptbetroffenen Wohnbe-

bauung (Bereich Taxusstraße und Ubbedisser Straße in Bielefeld-Ubbedissen)

anstelle der bisherigen insgesamt 80 m für die beiden vorhandenen und parallel

verlaufenden Leitungen nur noch 54 m für die planfestgestellte gebündelte Lei-

tung. Damit reduziert sich mit dem Rückbau der alten Leitungen und dem Neu-

bau der neuen Leitung auch die Zahl der bebauten Wohngrundstücke, die über-

spannt werden oder ganz oder teilweise in den Schutzstreifen hineinragen. Zwei

Wohngrundstücke fallen vollständig und eins fast vollständig aus dem Schutz-

streifen heraus. Unmittelbar an der künftigen Leitungsachse liegen dort (d. h. in-

nerhalb des zum Bebauungsplan gehörenden Gebietes) dann noch 3 Wohnge-

bäude.

Der jederzeit gewährleistete Minimalabstand zwischen der Erdoberfläche und

den unterhalb der 380-kV-Seile geführten 110-kV-Leiterseilen, d. h. der Abstand,

der bei Vollauslastung der Leiterseile im thermischen Grenzstrom in der Mitte des

Spannfeldes auftritt (Gemarkung Ubbedissen, Flur 5 Flurstück 1667) und sonst

größer ist, liegt bei 16,6 m, der zwischen den Leiterseilen und der Gebäudeober-

kante bei 7,36 m.

Neben der Wohnbebauung in Ubbedissen ergeben sich nur wenige unmittelbare

Betroffenheiten durch Wohnlagen innerhalb der Leitungstrasse bzw. des Schutz-

streifens. In einem Korridor von rd. 50 m beidseits der Leitungsachse befinden

sich lediglich in den Spannfeldern zwischen den Masten

- 41 und 42 (1 nicht überspanntes Wohngebäude in Höhe von Mast 41, Wil-

helmsdorfer Straße Ecke Dalbkeweg),

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- 49 und 50 (1 Wohngebäude an der Paderborner Straße),

- 50 und 51 (1 Reitstall),

- 51 und 52 (1 nicht überspanntes Wohngebäude),

- 67 und 68 (1 nicht überspanntes Wohngebäude am Rand von Ubbedissen im

baurechtlichen Außenbereich),

- 69 und 70 (1 Hofgrundstück),

- 72 und 72 A (1 nicht überspanntes Wohngebäude),

- 73 und 2 (1 Gewerbefläche) sowie

- 4 und 5 (1 Einzelgebäude)

Grundstücke mit sich aus vorhandenen Bebauungen ergebenden schützenswer-

ten Nutzungen. Außerhalb dieser Abstände sind regelmäßig Einzelbebauungen,

insbesondere einzelne Gehöfte, vorzufinden, geschlossene Bebauungen bzw.

Siedlungslagen schließen sich jedoch erst in Abständen von rd. 200 m und mehr

zur Leitungsachse an (vgl. vorstehend Nr. 5.2).

Nennenswerte Verluste an Freiraum als potentiellem Aufenthalts- und Erholungs-

raum sind mit dem Vorhaben angesichts der Vorbelastung des Trassenkorridors

nicht verbunden.

5.3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Durch den Bau der insgesamt 48 neue Masten umfassenden Leitung, die damit

verbundenen Betonfundamente und Flächenversiegelungen gehen dauerhaft

Vegetationsflächen bzw. Flächen für Boden- und Lebensgemeinschaften verlo-

ren. Diese von den Maststandorten ausgehenden Flächenverluste sind jedoch

nur punktueller Art. Dauerhafte linienförmige Beeinträchtigungen bzw. solche, die

sich über die gesamte Trasse erstrecken, ergeben sich nur durch die Anlegung

und Unterhaltung des Schutzstreifens und die damit einhergehenden Verände-

rungen des Lebensraums. Anlagebedingt können sich vor hier vor allem – be-

dingt durch die Leiterseile – Beeinträchtigungen für die Avifauna einstellen. Tem-

porär kommen Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeiten hinzu.

Der Untersuchungsraum zur Ermittlung entsprechender Beeinträchtigungen wur-

de für Biotope, für Pflanzen, für Schutzgebiete und für Tiere unter Berücksichti-

gung der jeweiligen Wirkzonen auf jeweils 100 m beidseits der Leitungsachse

festgelegt. Ausgenommen sind insoweit die Arten der Avifauna, für die der Unter-

suchungsraum auf 500 m beidseits der Achse festgesetzt wurde, sowie die Arten

Zauneidechse und Feldgrille, für die er auf die dauerhaft oder zumindest tempo-

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77

rär in Anspruch genommen Flächen innerhalb des Naturschutzgebietes „Beh-

rendsgrund“ beschränkt werden konnte.

Die als Plattenfundamente ausgestalteten Mastfundamente der 110-/380-kV-

bzw. der 220-/380-Höchstspannungsfreileitungen weisen, je nach Maststandort

und -typ, Größen von

- rd. 120 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 300 m³

für die Masten mit dem kleinsten Fundament (11 m Breite) bis zu

- rd. 441 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 1.100 m³

für den Masten mit dem größten Fundament (21 m Breite) auf.

Bei den weniger großen 110-kV-Masten für die Anschlüsse der Umspannwerke

bzw. die Zu- und Umbeseilungen liegt die Größe die Fundamentflächen zwischen

rd. 23 m² Fläche bei einem Volumen inklusive Überdeckung von rd. 39 m³ und rd.

86,5 m² Fläche bei einem Volumen von rd. 173 m³ inklusive Überdeckung. Den

Volumina liegt die jeweils vorgesehene Fundament- bzw. Gründungstiefe von 2,5

m für die 380-kV-Masten (abweichend: 3,0 m bei Mast 58 und 2,4 m bei den

Masten 59, 60 und 61) sowie von 1,70 m bis 2,20 m für die 110-kV-Masten zu

Grunde. Die größten Fundamente werden aus statischen Gründen für die Ab-

spannmasten benötigt.

Die Gesamtoberfläche der Plattenfundamente aller neuen Masten beläuft sich

auf rd. 1,16 ha. Bis auf die Fundamentköpfe, in denen die Stahlgitterkonstruktion

der Masten verankert wird, werden alle Fundamente mit einer rd. 1,2 m dicken

Erdschicht überdeckt (ist vorstehend bei den angegebenen Volumina eingerech-

net). Insoweit wird die Funktion des Bodens als Vegetationsfläche teilweise wie-

derhergestellt, so dass sich ein vollständiger und dauerhafter Vegetationsflä-

chenverlust durch Oberflächenversiegelung nur durch die zylindrisch geformten

Fundamentköpfe – 4 pro Mast – ergibt. Sie bedecken bei Durchmessern von 0,80

m bis 1,5 m bezogen auf alle 48 Masten eine Fläche in Größe von insgesamt rd.

300 m² (im Mittel rd. 6 m² pro Mast).

Während der Bauphase (Bodenarbeiten, Fundamenterstellung und Mastbau)

werden darüber hinaus – je nach Masttyp – Flächen in einem Umfang von rd. 60

x 60 m = 3.600 m² pro Maststandort (bei den reinen 110-kV-Masten nur rd. 40 x

40 m = 1.600 m²) als Arbeitsfläche zur Zwischenlagerung des Erdaushubs, zur

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Zwischenlagerung, Vormontage und Aufbau der Mastgestänge, zum Ab- und

Aufstellen von Geräten und Fahrzeugen etc. in Anspruch genommen. In sensib-

len Bereichen wie im Naturschutzgebiet „Behrendsgrund“ wird die den techni-

schen Standards entsprechende Arbeitsfläche von 3.600 m² jedoch unter Inkauf-

nahme eines erheblichen Mehraufwandes beim Mastbau auf 2.500 m² verklei-

nert. Die Lage der jeweiligen Arbeitsflächen ist mit Ausnahme des unmittelbaren

Mastumfeldes variabel, insoweit verschiebbar und kann einwirkungsminimierend

unter Berücksichtigung der Wertigkeit der den Maststandort umgebenden Flä-

chen festgelegt werden.

Für den Seilzug werden außerdem insgesamt 43 Maschinenstellplätze (Aufstel-

lung von Winden und Zubehör) von jeweils rd. 20 x 30 m = 600 m² Fläche benö-

tigt. Auf insgesamt rd. 17,6 ha Fläche ergeben sich damit vorübergehend baube-

dingte Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Verdichtung durch Befahrung etc.), die

sich besonders beim Schutzgut Tiere mittelbar auch in Bereiche außerhalb der

Baufelder erstrecken können. Hinzu kommen die temporären Wirkungen, die sich

darüber hinaus im Bereich der erforderlichen provisorischen 3 m bis 5 m breiten

Zuwegungen zu den Maststandorten, den zugehörigen Baufeldern und den Ma-

schinenstellplätzen ergeben können. Soweit wie möglich, werden als entspre-

chende Zuwegung vorhandene öffentliche Straßen und Wege sowie Feld- und

Wirtschaftswege oder auch der künftige Schutzstreifen genutzt. Provisorische

Zuwegungen für die Bauphase, insbesondere solche, die über die Grenzen des

Schutzstreifens hinausgehen, sind deshalb wegen des gut erschlossenen Raums

für die meisten Maststandorte nur über kurze Entfernungen erforderlich. Sowohl

auf den Zuwegungen als auch auf den Arbeitsflächen wird das Befahren nasser

Böden weitestgehend vermieden, im Übrigen werden, soweit aufgrund der Witte-

rungsverhältnisse zum Schutz des Vegetationsnabe erforderlich, Fahrbohlen

ausgelegt oder vergleichbare Schutzvorkehrungen getroffen.

Die Zuwegungen zu den vorhandenen Masten werden, soweit nicht an gleicher

Stelle ein Neubau erfolgt, nach deren Rückbau auch für Unterhaltungsarbeiten

nicht mehr benötigt, so dass mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen für das

Schutzgut vollständig entfallen werden.

Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Baufelder, Maschinenstellplätze und

Zuwegungen rekultiviert, der ursprüngliche Zustand der Flächen wiederherge-

stellt und Bodenverdichtungen durch Auflockerungen soweit wie möglich besei-

tigt. Insoweit sind die aus der Bautätigkeit resultierenden Störwirkungen durch

Lärm und Staub vorübergehender Art.

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79

Zeitlich konzentrieren sie sich weitestgehend auf die Phasen der Mastgründung /

Fundamentherrichtung sowie den Mastaufbau und den Seilzug. Die Hauptphase

der Arbeiten (Erdaushub und Betonanlieferung und -einbringung) wird sich auf

ca. 2 bis 3 Wochen pro Mast beschränken. Auf die vorstehenden Ausführungen

zum Zeitbedarf unter Nr. 5.3.1 zum Schutzgut Mensch wird dazu Bezug genom-

men. Bezogen auf die für das Gesamtvorhaben veranschlagte Bauzeit von ca. 24

Monaten wird sich jeweils nur eine kurze Phase auf den einzelnen Maststandort

erstrecken. Immissionen wie Lärm und Staub treten auch während der Bauzeit

nicht ständig, sondern jeweils nur phasenweise auf und besonders lärmintensive

Tätigkeiten kommen während der ohnehin kurzen Bauphasen nicht zum Einsatz.

Der schleiffreie Einzug der Leiterseile erfolgt nach Fertigstellung der Masten mit

Hilfe der Winden von den Maststandorten aus, so dass auch insoweit zwischen

den Maststandorten nur in geringem Umfang baubedingte Auswirkungen zu er-

warten sind.

Hauptbetroffen sind intensiv genutzte landwirtschaftliche Acker- und Grünlandflä-

chen. Die Freileitung durchzieht aber auch höherwertiger Biotopstrukturen und

Waldflächen und setzt diese entsprechenden baubedingten Wirkungen aus.

Während in den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen (vgl. vorstehend Nr.

5.2) mit Ausnahme des Biotops GB-4017-172 weder Maststandorte noch Ma-

schinenstellplätze vorgesehen sind, werden das unmittelbar auf der Trasse lie-

gende Biotop GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte zwischen

Mast 71 und 72) sowie das seitlich der Leitungsachse liegende Biotop GB-4017-

225 (offene Binnendünen zwischen Masten 49 und 50) zwar teilweise über-

spannt. Bauliche Beeinträchtigungen sind aber auch dort nicht zu erwarten; die

baulichen Tätigkeiten beschränken sich hier letztlich auf den schleiffrei erfolgen-

den Seilzug (ausgenommen: Einzug des Vorseils). Nicht frei von baulichen Wir-

kungen bleiben jedoch das gesetzlich geschützte Biotop GB-4017-172 (Zwerg-

strauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche Magerwiesen und -weiden,

Trockenrasen) sowie das diese Biotopflächen umfassende NSG „Behrends-

grund“. Hier werden im NSG und unmittelbar in den Flächen des geschützten Bi-

otops bzw. unmittelbar an dessen Rand nach Demontage der alten 220-kV-

Masten die fünf Masten 52 bis 56 neu errichtet. Konkret liegen die Standorte des

Mastes 52 auf Magergrünland und die der Masten 53 bis 56 im Bereich des Bio-

toptyps „Heiden/Straussgrasrasen“. Der Maststandort 51 liegt zwar außerhalb

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des NSG’es, aber auf einer vegetationsarmen Sandfläche in unmittelbarer Nähe

des Magergrünlandes und damit ebenfalls in einem sensiblen Bereich. Beein-

trächtigungsmindernd erfolgen sowohl die Mastneubauten innerhalb des NSG’es

als auch der des Mastes 51 außerhalb des NSG’es unter Weiternutzung alter

Standorte „Punkt auf Punkt“.

Auch die zur Masterrichtung notwendigen Arbeitsflächen sowie vier der erforder-

lichen Maschinenstellplätze befinden sich im NSG sowie zum Teil in den Flächen

des geschützten Biotops, 3 davon im Bereich der Heide. Ebenso durchlaufen

kurze Abschnitte der Zufahrten zu den Maststandorten diese Flächen und lösen

während der Bauphase entsprechende Beeinträchtigungen aus.

Knapp hinter der Grenze des NSG‘es „Behrendsgrund“ und des geschützten Bio-

tops GB-4017-172, aber innerhalb des unmittelbar daran angrenzenden NSG‘es

„Östlicher Teutoburger Wald“, zugleich FFH-Gebiet gleichen Namens, liegt dann

der ebenfalls an einem alten Maststandort neu zu errichtende Mast 57. Bauzeitli-

che Wirkungen können sich hier sowohl in das NSG „Behrendsgrund“ und das

geschützte Biotop GB-4017-172 als auch in das FFH-Gebiet hinein erstrecken.

Die folgenden Masten 58 bis 60 werden dann außerhalb bisheriger Maststandor-

te sowie auch außerhalb des Naturschutz- und FFH-Gebietes errichtet. Der sich

auf einem Wanderparkplatz befindende Maststandort 58 reicht jedoch noch nä-

her an eine westlich der Leitungsachse kartierte Fläche des im FFH-Gebiet lie-

genden Lebensraumtyps 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ heran als der innerhalb

des FFH-Gebietes stehende Mast 57 (Entfernung dort: ca. 30 m). Östlich des

Spannfeldes von Mast 57 zu Mast 58 sowie südlich des sich anschließenden

Spannfeldes zwischen den Masten 58 und 59 befindet sich zudem ein weiteres

Teilgebiet des Naturschutz- und FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“, hier

lt. Kartierung mit bis an die Grenzen des Gebietes reichenden Flächen des Le-

bensraumtyps 9130 „Waldmeister-Buchenwald“. Die Abstände von den beiden

Maststandorten zu dem FFH-Gebiet und diesen – im Biotopkataster des LANUV

an diesen Stellen nicht verzeichneten – Lebensraumtypflächen sind jedoch etwas

größer (> 60 m). Baubedingte Wirkungen in das FFH-Gebiet und die dort festge-

stellten Flächen der beiden Lebensraumtypen hinein sind von daher insbesonde-

re bezogen auf die westlich der Leitungsachse liegenden möglich.

Wie das NSG „Behrendsgrund“ ist auch das südwestlich davon gelegene NSG

„Südkamp“ mit 5 Mastneubauten (380-kV-Masten 45 und 46, 110-kV-Masten 47

A, 47 B und 47 C, davon 47 A unmittelbar auf der Grenze des NSG‘es) betroffen.

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Mit Ausnahme von Mast 46 erfolgen auch diese Mastneubauten „Punkt auf

Punkt“ an schon vorhandenen Maststandorten. Es werden zwar keine nach § 30

BNatSchG gesetzlich geschützten, wohl aber vom LANUV für schützenswert er-

achtete Biotopflächen (BK-4017-394) berührt. Die Schutzzwecke des NSG‘es

„Südkamp“ sind teilweise mit denen des NSG‘es „Behrendsgrund“ – beide dienen

u. a. der Erhaltung bzw. Entwicklung von Calluna-Heideflächen sowie entspre-

chender Übergangszonen im Waldrandbereich – identisch. Von den erforderli-

chen Maschinenstellplätzen liegen 3 im NSG.

Zur Vermeidung und Minimierung der möglichen Beeinträchtigungen der Natur-

schutz- und FFH-Gebiete sowie der geschützten Biotope bzw. Lebensraumtyp-

flächen werden die Arbeitsflächen der Maststandorte 45, 46 und 51 bis 55 (und

zur Minimierung der Beeinträchtigungen im Umfeld des Maststandortes 73 im

weiteren Verlauf der Leitung auch dessen Arbeitsfläche) unter Abweichung vom

technischen Standard sowie unter Inkaufnahme eines erheblichen baulichen

Mehraufwandes von 3.600 m² auf 2.500 m² reduziert. Entsprechend der Vermei-

dungsmaßnahme, Arbeitsflächen grundsätzlich und weitestgehend auf möglichst

wenig empfindlichen Biotopflächen einzurichten, werden auch die dieser Masten,

die der Masten 57 und 58 sowie die jeweils zugehörigen Maschinenstellplätze

unter Ausnutzung ihrer Variabilität so angelegt, dass möglichst wenig sensible

Bereiche belastet und das FFH-Gebiet und die Lebensraumtypflächen von tem-

porären und unmittelbaren Inanspruchnahmen während der Bauphase weitest-

gehend verschont bleiben. Analog dazu wird auch beim Rückbau der bestehen-

den Leitungen und Leitungsmasten verfahren, insbesondere auch beim Rückbau

der Masten der außerhalb der bestehenden 220-kV-Trasse und künftigen 380-

kV-Trasse verlaufenden 110-kV-Leitung.

Baubedingte Wirkungen, die über die flächengebundenen Beeinträchtigungen

(Maststandorte, Baufelder, Maschinenstellplätze, Zuwegungen) hinausreichen,

erstrecken sich vorwiegend auf die Avifauna. Die meisten Vogelarten zeigen bei

entsprechenden Bauimmissionen in Abhängigkeit von deren Umfang Reaktionen

in Entfernungen von bis zu 200 oder 300 m, bei einzelnen Arten und intensiven

Emissionen sind im Ausnahmefall auch Fluchtdistanzen bis zu 500 oder 1.000 m

möglich. Die Bau- und Störungszeiten umfassen jedoch nur kurze Zeiträume –

dauerhaft anhaltende akustische oder optische Störungen erfolgen auch während

der Bauphase nicht – und die Avifauna gewöhnt sich in der Regel schnell an die

Anwesenheit des Menschen. Dies gilt insbesondere auch für Brutvögel, deren

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Brutreviere im Übrigen dadurch geschützt werden, dass in der Brutphase in der

Zeit vom 01. März bis 30. September keine Gehölzschnitte oder Entnahmen (vgl.

§ 39 Abs. 5 BNatSchG und Nebenbestimmung 5.5.2.1 im Kapitel A dieses Be-

schlusses) erfolgen und bei der Baufeldräumung sowie im Umfeld des FFH-

Gebietes auch bei den eigentlichen Bauarbeiten (Masterstellung ebenso wie die

Demontage der Bestandsmasten, vgl. auch diesbezüglich Nebenbestimmung

5.5.2.1 im Kapitel A des Beschlusses) die Brutphase der Avifauna ausgespart

wird. Erhebliche Störungen der Avifauna wie z. B. die Zerstörung von Brutstätten

oder längere oder dauerhafte Meidung des betroffenen Gebietes als Folge der

Baumaßnahmen sind deshalb nicht zu erwarten.

Höhlenbrütende Vogelarten, aber auch Fledermäuse, werden des Weiteren

dadurch geschützt, dass bei zu entnehmenden Gehölzen vor Beginn der Bau-

maßnahme eine Begehung durchgeführt wird, um etwaige Höhlenbäume zu er-

fassen. Vorhandene Höhlen werden – falls leer – ggf. sofort oder im Rahmen ei-

ner zweiten Begehung unmittelbar vor der Gehölzentnahme verschlossen. Die

Entnahme selbst wird ausschließlich in dem Zeitraum von 1. November bis 01.

Dezember in der sog. „Schwarmphase“, d. h. der Übergangsphase von der Nut-

zung der Sommerquartiere zu den Winterquartieren, oder – bei sonstigem geeig-

neten Nachweis artenschutzbezogener Unbedenklichkeit – in einem etwas erwei-

tertem Zeitfenster zwischen dem 15. August und dem 28. Februar des Folgejah-

res, erfolgen (Vermeidungsmaßnahme V 2 i. V. m. der Nebenbestimmung

5.5.2.3).

Sonstige vorkommende Tierarten bzw. Tierartengruppen sind aufgrund der vor-

handenen Streubebauung im Trassenraum sowie der landwirtschaftlichen Tätig-

keiten so an menschliche Aktivitäten gewöhnt, dass erhebliche Störungen wegen

der eher punktuell, nicht flächig und nur über jeweils kurze Zeiträume stattfinden-

den baulichen Tätigkeiten sowie wegen vergleichsweise geringer Wirkzonen

ebenfalls nicht zu erwarten sind. Für die im NSG „Behrendsgrund“ vorkommen-

den Arten Zauneidechse und Feldgrille gilt dies zumindest unter Berücksichti-

gung der Vermeidungsmaßnahme V 3, mit deren Umsetzung die Arten durch

Umgestaltung der Räume (u. a. Abwertung der Lebensräume auf den Flächen,

die bauzeitlich benötigt werden, und Aufwertung angrenzender Bereiche) zur

Abwanderung angehalten werden sollen.

Anders als die nur temporären Wirkungen der mit den Mastneubauten zusam-

menhängenden Maßnahmen, die auch unter Berücksichtigung der Wertigkeiten

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der betroffenen Biotope, ihrer Struktur und Vegetation insgesamt als gering ein-

zustufen sind, ist die Anlegung und spätere Unterhaltung des Schutzstreifens mit

dauerhaften Wirkungen verbunden. Zwar geht insoweit kein Lebensraum voll-

ständig verloren, er wird jedoch z. B. durch Gehölzentnahmen teilweise verän-

dert, auf Dauer Vegetationsbeschränkungen ausgesetzt und insoweit teilweise in

seiner Qualität gemindert. Aufgrund der weitgehenden Nutzung der Räume der

alten 110- und 220-kV-Schutzstreifen und der von ihnen ausgehenden Vorbelas-

tungen sind insgesamt jedoch nur in geringem Umfang Schutzstreifen neu bzw.

erstmalig anzulegen, neue Beeinträchtigungen bleiben insoweit auf wenige Flä-

chen beschränkt. Ihnen stehen zudem an den vielen Stellen und Teilabschnitten,

an denen der neue Schutzstreifen schmaler ausfällt als die alte Gesamtschutz-

streifenbreite, Entlastungen gegenüber. Insgesamt sind deutlich mehr Spannfel-

der mit geringeren als mit breiteren neuen Schutzstreifen zu verzeichnen. Entlas-

tungen für den Lebensraum ergeben sich zudem auch durch die erhebliche Re-

duzierung der Maststandorte von 86 auf 48; den 48 Mastneubauten steht der

Rückbau von 86 alten Masten (48 Masten der 110-kV-Leitung sowie 38 Masten

der 220-kV-Leitung) gegenüber. Auch wenn die Fundamente der alten Masten

nicht vollständig, sondern nur bis zu einer Tiefe von 1,20 m entfernt werden (so-

fern sie nicht für neue Masten an alter Stelle weiter genutzt oder vollständig neu

errichtet werden, bleiben sie ansonsten im Boden und werden nur entfernt, wenn

der Verbleib der Fundamente mit konkreten neuen Nutzungen kollidiert), können

sie durch ihre Überdeckung mit einer mindestens 1,20 m mächtigen Boden-

schicht wieder Lebensraumfunktionen übernehmen. So reduziert sich die Zahl

der Masten im NSG „Behrendsgrund“ um die acht zurückzubauenden 110-kV-

Masten 10 bis 17, im Naturschutz- und FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“

um den 110-kV-Masten 18 und im NSG „Südkamp“ entfällt der alte 220-kV-Mast

10. Im östlich bzw. südlich der künftigen Leitungsachse liegenden FFH-Teilgebiet

entfällt zudem die bisherige direkte Überspannungslage durch das Spannfeld von

Mast 18 zu Mast 19 der 110-kV-Freileitung.

Neue bzw. erstmalige Betroffenheiten als Folge von Schutzstreifenverbreiterun-

gen bzw. -verlagerungen ergeben sich (vgl. dazu Kapitel B Nr. 1.1) vor allem im

Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windeslbleiche im NSG „Beh-

rendsgrund“. Hier sind zur Erhöhung der auf die Luftverkehrssicherheit Masten

mit einer möglichst geringen Höhe unterhalb der der alten Masten gewählt wor-

den. Der Schutzstreifen fällt deshalb mit einer Breite zwischen 86 m und 98 m

trotz Leitungsbündelung größer aus als die beiden vorhandenen und in teilweiser

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Überschneidung verlaufenden Schutzstreiten (Breite zwischen 80 m und 88 m).

Dies ist auf mehreren Metern Breite mit Eingriffen in die südlich an die Leitungs-

achse grenzenden Waldbestände verbunden, für die sich Beschränkunken be-

züglich der möglichen Bewuchshöhen ergeben. Außerdem muss auch im NSG

„Südkamp“ der Schutzstreifen der 380-kV-Trasse von Mast 45 bis 47 in Waldflä-

chen hinein erweitert werden und die anders als bisher verlaufenden Schutzstrei-

fen der Spannfelder von Mast 57 über Mast 58 nach Mast 59 ragen teilweise in

das FFH-Gebiet, seine Waldbestände und die Flächen der beiden dort vorhan-

denen Lebensraumtypen hinein bzw. schneiden dieses an.

Der Hangwald, der dann zwischen den Masten 60 und 61 ebenfalls schutzstrei-

fenbedingt angeschnitten wird, liegt außerhalb des FFH-Gebietes.

Außerhalb der Schutzgebiete sind einzelne kleine Waldflächen darüber hinaus

noch in einem Spannfeld im Abschnitt zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und

dem Punkt Windflöte (hier erfolgt auf einer Länge von rd. 140 m eine Schutzstrei-

fenverbreiterung) sowie in Höhe der A 2-Querung (hier wird – vgl. Deckblatt 2 –

abseits der bisherigen Schutzstreifen im Rahmen der Trassenverlegung zum

Schutz der Wohnbebauung am Triftweg erstmals eine Schutzstreifen angelegt)

betroffen. Sonstige Schutzstreifenverbreiterungen und -verlagerungen wie die ge-

ringen Ausweitungen zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte betref-

fen im Wesentlichen nur noch landwirtschaftliche Nutzflächen.

Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen durch die Anlage der Schutzstreifen

wird dort, wo Waldbestände betroffen sind, jeweils ein standortgerechter Nieder-

wald angelegt (Minimierungsmaßnahme M 4), der im Bereich der NSG’e auch

den gebietsbezogenen Schutzzielen entspricht. Im Bereich des Naturschutz- und

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ sowie dem sich im Weiteren an-

schließenden Spannfeld von Mast 60 bis 61 werden Beeinträchtigungen darüber

hinaus durch höhere Masten (Masten 58 bis 60) und eine dementsprechend er-

höhte Leiterseilführung – die im Zusammenhang mit den Planänderungen des

Deckblatts 4 und der damit vorgenommenen Trassenverschiebung hin zu dem

Waldrand eingebracht wurde – minimiert. Sie lässt in weiten Teilen und hier ins-

besondere innerhalb des FFH-Gebietes trotz des Schutzstreifens Endwuchshö-

hen von 25 m und ansonsten gestuft 10 bis 25 m zu. Die Endwuchshöhe von 25

m entspricht dabei einer Höhe, die hier ohnehin in der Regel nicht überschritten

wird, so dass sich tatsächlich auch insoweit nur geringe Beeinträchtigungen

durch den Schutzstreifen ergeben. Auf die Ausführungen im Kapitel B Nr.6.4.2

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des Beschlusses wird bezüglich des FFH-Gebietes ergänzend Bezug genom-

men.

In dem nur zu kleinen Teilen neu entstehenden Trassenkorridor bleiben die Ve-

getationsflächen und Lebensräume für Pflanzen als solche durch die Überspan-

nung erhalten. Bewuchs unterhalb der Leitung bleibt möglich, muss aber zur Ein-

haltung der Sicherheits-/Mindestabstände zu den Leiterseilen auf ausreichend

niedrigem Niveau gehalten werden. Soweit dadurch vernetzende Strukturen wie

Baumreihen und Hecken beeinträchtigt oder – wie teilweise in den Waldgebieten

– Bereiche durch Gehölzeinschlag oder -schnitte verändert werden, kann dies zu

einer Störung der Funktion des jeweiligen Biotoptyps führen. Auch Barrierewir-

kungen können ausgelöst werden. Als Lebensraum bleiben die betroffenen Flä-

chen jedoch erhalten und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen werden

sie, wie durch die Anlage standortgerechter Niederwälder, wieder aufgewertet.

Aufgrund der Biotopstruktur des überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offen-

landflächen aufweisenden Raumes ergeben sich dadurch trotz Querung des

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ und der beiden NSG’e „Behrends-

grund“ und „Südkamp“ auf das Schutzgut Pflanzen nur in geringem Maß Auswir-

kungen. Mit Ausnahme der nur randlich betroffenen Waldflächen und einiger Ein-

zelgehölze ist – nicht zuletzt aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden

Leitungen – wenig Vegetation vorhanden, die durch die Aufwuchsbeschränkun-

gen beeinträchtigt wird. Außerdem überwiegen insgesamt die Flächen, die aus

den bestehenden Schutzstreifen herausfallenden und die künftig nicht mehr von

entsprechenden Einschränkungen betroffen sind.

Planungsrelevante Pflanzenarten (LANUV 2010) sind weder von den Wirkungen

des Schutzstreifens noch von den dauerhaften oder temporären Wirkungen des

Leitungsbaus betroffen; sie waren im Untersuchungsraum nicht nachweisbar. An

sonstigen gefährdeten (Rote Liste) oder besonders bzw. streng geschützten und

von daher betrachtungsrelevanten Pflanzenarten wurden im Untersuchungsraum

insgesamt 8 per Kartierung erfasst und weitere 29 können lt. Datenauswertung

im Untersuchungsraum oder seiner unmittelbaren Umgebung potentiell vorhan-

den sein (vgl. Artenlisten A 7.2-2 und A 7.2-3 der Umweltstudie bzw. UVS). Aus-

gewertet wurden dazu eigene Erhebungen und Kartierungen der Jahre 2005,

2007 und 2008, die floristischen Daten der biologischen Station Senne und die

Daten des LANUV über die Fundorte von Tieren und Pflanzen sowie die Lage

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geschützter Biotope. Keine dieser Arten konnte jedoch tatsächlich auf den Flä-

chen, die von den unmittelbaren Flächeninanspruchnahmen der Maststandorte

betroffen sind und die von daher – wie auch die nur temporär betroffenen Flä-

chen – besonders intensiv untersucht wurden, nachgewiesen werden.

Auch auf den Flächen, die (nur) bauzeitlich in Anspruch genommen werden,

kommen nur einige wenige dieser Arten tatsächlich vor. Sie werden durch die

Schutzmaßnahme S 1 (Schutzzäune und optische Markierungen) vor Beeinträch-

tigungen bewahrt. Die im Schutzstreifenraum vorkommenden Arten „Breitblättri-

ger Stendelwurz“ und die Waldart „Preiselbeere“ werden zudem durch die Ver-

meidungsmaßnahme V 1 (Baufeldräumung und Gehölzentnahmen nur außerhalb

der Vegetationsperiode, Belassen der Wurzelstöcke im Boden etc.) vor Beein-

trächtigungen geschützt.

Wirkungsfelder, die sich über den Trassenraum mit seinem Schutzstreifen, die

Baufelder und die Zuwegungen hinaus erstrecken, sind insoweit nicht erkennbar.

Bezüglich der Tiere können die anlagebezogenen Wirkungen des Vorhabens in

erster Linie Beeinträchtigungen für die Vogelwelt (Avifauna) auslösen. Sie ist,

auch wenn der Untersuchungsraum keine herausgehobene Bedeutung für sie

hat, aufgrund der Gesamtstruktur des Raumes und seiner Umgebung, die auch

gut strukturierte Offenlandbereiche umfasst, artenreich anzutreffen. Konkret wur-

den in der Umweltstudie anhand durchgeführter Kartierungen (ornithologisches

Fachgutachten im Hinblick auf den geplanten Bau der 380-kV-Leitung Gütersloh-

Bechterdissen, 2003) sowie Auswertung der Daten der Biologischen Station

Senne und der Daten des LANUV über Fundorte von Pflanzen und Tieren insge-

samt 64 im Untersuchungsraum heimische Brutvogelarten (darunter 23 vom LA-

NUV als planungsrelevant geführte Arten und weitere 6 Arten auf der landes- o-

der bundesweiten Vorwarnliste) sowie 33 betrachtungsrelevante Rastvogelarten

(inklusive Durchzügler/Nahrungsgäste) ermittelt, die potentiell von Beeinträchti-

gungen betroffen sind. Dazu gehören u. a. die zumindest in NRW stark gefährde-

ten Arten Gartenrotschwanz, Grauspecht, Turteltaube, Wachtel und Wiesenpie-

per, der vom Aussterben bedrohte Pirol sowie streng geschützte Arten wie der

Habicht, die Heidelerche, der Rotmilan und der Schwarzspecht. Soweit auch zu

den Gastvögeln seltene oder gefährdete Arten gehören – wie der Schwarzmilan

und der Zwergschnäpper, für die Einzelnachweise gelangen –, ist der Untersu-

chungsraum für sie jedoch angesichts des geringen Artenspektrums und geringer

Individuenzahlen nur von geringer Bedeutung.

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Die Freileitung kann das Flugverhalten einzelner Arten beeinflussen und durch

die mit dem Schutzstreifen und die Errichtung der Masten verbundenen Auf-

wuchsverluste und -beschränkungen sowie durch die zerschneidende Wirkung

der Leitungstrasse im Hinblick auf Biotope und Biotopstrukturen qualitative Ein-

schränkungen des Lebensraums bedingen. Die Qualität der Brut- und Nahrungs-

habitate können beeinträchtigt werden und einzelne Arten sich ggf. auch aus den

Flächen des Trassenkorridors zurückziehen.

Nahezu alle betroffenen Vogelarten, die in den Räumen der vorhandenen oder

künftigen Schutzstreifen nachgewiesen worden oder zu erwarten sind, sind Arten

des Offenlandes bzw. Arten, die ihren Lebensraum in den Übergangsbereichen

zwischen dem Offenland und sich anschließenden Waldflächen finden. Die einzi-

ge echte Waldart bildet insoweit der Waldlaubsänger, der jedoch auch Wald-

randbereiche oder Waldwege und Lichtungen nicht meidet und von daher auch

dort anzutreffen ist. Seine Vorkommen beschränken sich zudem auf geringe

Siedlungsdichten von 1 Paar/10 ha bis 5 Paare/100 ha, so dass von den relativen

Lebensraumverlusten durch Eingriffe in seinen Lebensraum, d. h. die Gehölzent-

nahmen in den betroffenen Waldgebieten, keine erheblichen Auswirkungen zu

erwarten sind. Die von ihm bevorzugten Buchenwälder sind zudem nur in gerin-

gem Umfang vom Holzeinschlag betroffen. Für alle anderen Arten ergeben sich

letztlich ohnehin keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Lebensräume.

Zusätzliche Offenlandverluste durch unmittelbare Flächeninanspruchnahmen

entstehen nur punktuell, sie sind geringen Umfangs und ihnen stehen die Mast-

rückbauten frei werdenden Flächen gegenüber. Der Anteil an Waldrandgebieten

wird nicht reduziert und die betroffenen Waldrandgebiete erfahren durch die Ent-

wicklung von Niederwald eine Aufwertung, so dass die Lebensraumsituation für

einige Arten – für eine Reihe der betroffenen Arten bilden gerade Waldrandberei-

che, Gebiete mit weniger hohen Gehölzbeständen und halboffene Flächen es-

sentielle Habitatstrukturen – auf Dauer sogar verbessert wird. Aufgrund der Vor-

belastungen sind des Weiteren auch mit dem Schutzstreifen keine wesentlichen

Neubelastungen – durch die Leitungsbündelung werden mehr Flächen aus einer

Überspannungslage befreit als neu überspannt werden – verbunden.

Meidungseffekte im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind konkret nur

bei wenigen Arten (z. B. bei der Feldlerche, die den Nahbereich als Brutplatz

meidet, und bei hier nicht beheimateten Gänsen, die sich im Nahbereich einer

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Leitung in der Regel nicht zum Äsen aufhalten) nachgewiesen worden. Sie kön-

nen im Einzelfall bis zu 300 m betragen. Andere Arten wie z. B. die Heidelerche

und der Neuntöter nutzen den Trassenverlauf von Freileitungen dagegen ohne

signifikante Veränderungen weiterhin auch als Brutareal (vgl. dazu neben der

Umweltstudie auch Roland Sossinka und Hauke Ballasus, "Verhaltensökologi-

sche Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf freilebende Vögel

unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen", und Martin J. Altemüller

und Michael Reich, "Einfluss von Hochspannungsfreileitungen auf Brutvögel des

Grünlandes" in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft Vögel und

Freileitungen vom Dezember 1997, S. 19 ff und 111 ff sowie Kerstin Höntsch und

Reinhard Ebert, "Die Heidelandschaft bei Mörfelden-Walldorf, ein Lebensraum

unter Hochspannung", in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft

Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 183). Hier sind Lebensraumbe-

einträchtigungen der Feldlerche, die in allen betroffenen Offenlandbereichen an-

zutreffen ist, sowie auch aller anderen Arten durch Meidungseffekte jedoch ge-

ring. Den wenigen durch Schutzstreifenverbreiterungen oder -neuausweisungen

betroffenen Flächen (vorrangig im Streckenabschnitt zwischen den Punkten

Friedrichsdorf und Windflöte) stehen insoweit deutlich größere Entlastungen in

den übrigen Abschnitten gegenüber und in den ansonsten von den Schutzstrei-

fenverbreiterungen betroffenen Flächen, den Waldrandgebieten in den NSG’en

„Südkamp“, „Behrendsgrund“ und „Östlicher Teutoburger Wald“ sind keine Feld-

lerche-Vorkommen vorhanden bzw. ergibt sich zumindest keine Verschlechte-

rung der Lebensraumsituation; insoweit stellen die neuen Schutzstreifenbereiche

auch schon jetzt kaum geeignete Lebensräume dar.

Auch bezüglich der Hauptgefahr für die Avifauna, die bei Hochspannungsfreilei-

tungen in nicht auszuschließenden und die Mortalitätsrisiken für Vögel ggf. erhö-

henden Kollisionen mit den Leiterseilen (Vogelschlag durch Drahtanflug) besteht,

sind keine Auswirkungen oberhalb der Erheblichkeitsschwelle zu erwarten. Die

Gefahr entsteht in erhöhtem Maße vor allem

o dort, wo als Flugleitbahn dienende vernetzende Strukturen betroffen sind oder

räumliche Funktionseinheiten zerschnitten werden,

o dort, wo Vögel oder Vogelschwärme die Leitung auf ihrem Flug zu Nahrungs-

habitaten kreuzen,

o in Gebieten des Vogelzugs und speziell dort, wo eine Leitung in der Anflug-

schneise von Rastgebieten und hier besonders in der Nähe von Gewässern

liegt sowie

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o in Feuchtwiesengebieten

und insbesondere für wenig wendige Großvögel sowie für nachtaktive oder

nachts ziehende Vögel. In den durchschnittlich strukturierten Flächen des Bin-

nenlandes ist sie eher gering.

Grundsätzlich besteht die Gefahr einer Kollision mit den Leiterseilen der Freilei-

tung zwar für alle in der entsprechenden Höhe (hier etwa 20 bis 85 m, überwie-

gend in rd. 50 bis 60 m Höhe) fliegenden Arten, die konkreten Risiken hängen je-

doch von unterschiedlichen Faktoren, neben der Umgebungsstruktur auch von

der Leitungsführung und ihrer Sichtbarkeit, ab und sind für die einzelnen Vogelar-

ten je nach ihrem Flugverhalten, ihrer Größe und ihres optischen Wahrneh-

mungsvermögens unterschiedlich ausgeprägt. Auch steigt das Kollisionsrisiko

grundsätzlich mit der Zahl der Leiterebenen (Traversen), ist jedoch an dem an

den Mastspitzen angeordneten dünnen selbsttragenden Blitzschutz und Fern-

meldekabel (Null- bzw. Erdleiter) besonders hoch, und zwar bei dem Versuch,

die besser sichtbaren Leiterseile zu überfliegen. Weitere spezielle Risiken kön-

nen sich aufgrund „unbedachter“ oder panikartiger Flugmanöver während der

Balz, aufgrund von Störungen von „außen“ oder beim Verteidigen von Revieren

ergeben.

Vogelarten, die unter diesen Bedingungen besonders kollisionsgefährdet sind,

sowie Bereiche, die aufgrund Ihrer Struktur oder Ausstattung eine besondere At-

traktivität für die Avifauna ausstrahlen oder in denen mit besonders vielen Flug-

bewegungen zu rechnen ist, weist der betroffene Raum jedoch ebenso wenig auf

wie bedeutsame Lebensräume oder Rastgebiete für Zugvögel. Insbesondere ge-

hören mangels geeigneter Habitate auch keine besonders kollisionsgefährdeten

Arten wie Großvögel, Wasser- und Entenvögel sowie Limikolen bzw. Watvögel

zum Arteninventar des Untersuchungsraums.

Auch aus der neuen, in größerer Höhe als bisher und in mehreren Ebenen über-

einander erfolgenden Leiterseilführung resultieren diesbezüglich keine erhebli-

chen zusätzlichen Risiken. Diese Änderungen können bezüglich des Kollisionsri-

sikos zwar einerseits für einzelne Arten leicht verstärkend wirken, die so gebün-

delte Seilführung mit nur noch einem gemeinsamen Erdleiter führt andererseits

aber zu einer deutlichen Minimierung der Funktionseinschränkungen für alle be-

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troffenen Arten. Von daher sind mit der Leitungsbündelung und dem vollständi-

gen Wegfall eines Erdseils deutliche Vorteile verbunden.

Nicht zu erwarten sind bei einer den Regeln der Technik entsprechenden

Höchstspannungsfreileitung wie hier der Leitung Friedrichsdorf-Bechterdissen

Gefährdungen der Avifauna durch Stromschlag. Anders als bei Nieder- bzw. Mit-

telspannungsleitungen (Leitungen bis 60 kV) ist eine Überbrückung der Isolati-

onsstrecken durch Vögel konstruktionsbedingt, d. h. aufgrund der hängenden

Isolatoren und der Abstände zwischen Leiterseilen und Mast bzw. zwischen den

Seilen, weitestgehend auszuschließen. Gleiches gilt für die durch die Leitung

verursachten elektromagnetischen Felder. Auf der Grundlage des heutigen Wis-

sensstandes kann davon ausgegangen werden, dass die hier in Betracht kom-

mende magnetische Wechselfeldkomponente keine nennenswerte Wirkung auf

den Organismus der Vögel verursachen kann. Durch elektrische Wechselfelder

verursachte Vibrationen des Haarschaftes und des Federkleides oder Reizungen

der Sinnesrezeptoren der Vögel sind möglich, aber reversibel und stellen keine

Bedrohung der Vögel dar (vgl. Jiri Silny, Aachen, "Die Fauna in den elektromag-

netischen Feldern des Alltags", Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft

Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 29 - 36).

Die im Anlagenbetrieb möglichen Lärmimmissionen durch die sog. Koronaeffekte

(vgl. Kapitel B Immissionen, Ziffer 7.6.2 dieses Beschlusses) sind vorwiegend bei

ungünstigen Wetterlagen zu erwarten, treten nur zeitweilig auf und erreichen kei-

ne Größenordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fauna des Raums

erwarten lassen. Nicht zu befürchten sind auch Kollisionen von Fledermäusen mit

den Leiterseilen; diese Tiere können den Verlauf der Seile orten und sind inso-

weit nicht gefährdet.

Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten an den Masten, den Leiterseilen und ihren

Aufhängungen oder den Isolatoren werden ebenfalls nur sporadisch erforderlich

sein und sind in der Regel nur in geringem Maße mit Lärm- und sonstigen Aus-

wirkungen verbunden. Werden sie erforderlich, werden ggf. die Mastzuwegungen

in Anspruch genommen werden müssen.

5.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser

An den Standorten der Masten wird im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten für

die Plattenfundamente mit Gründungstiefen von bei den größeren Masten (380-

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kV-Masten) bis zu 2,5 m Boden durch Abtrag und Umlagerung in Anspruch ge-

nommen, der Bodenaufbau wird verändert und durch die Betoneinbringung ge-

hen Bodenfunktionen verloren. Während die Bodenoberfläche im Bereich der

Fundamentköpfe dauerhaft versiegelt wird, erhalten die übrigen Fundamentober-

flächen aus dem ausgehobenen Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindes-

tens 1,20 m zumindest eine versickerungsfähige und durchwurzelbare Überde-

ckung, die in reduzierten Umfang wieder Lebensraum-, Puffer- und Regelungs-

funktionen übernehmen kann.

Im Zuge der Bauarbeiten entstehen durch Bodenzwischenlagerungen und die

Nutzung der heute üblichen Gerätschaften auf den notwendigen Arbeitsflächen

(Maschinenstellplätze für den Seilzug eingeschlossen) sowie teilweise auf den

Zuwegungen zu ihnen Bodenverdichtungen durch mechanische Belastungen, die

in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Böden Gefügeveränderungen und

veränderte Standortbedingungen zur Folge haben können. Ein Teil der Mast-

standorte und auch der Arbeits- und Bauflächen sowie Zufahrten liegen in Berei-

chen, in denen die Böden aufgrund hoher Grundwasserstände oft nur bedingt –

weil zu humushaltig, zu feucht oder zu wenig mechanisch belastbar – befahrbar

sind. Durch Schadstoffeinträge aus Baumaschinen und -fahrzeugen können au-

ßerdem Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden.

Bei den von der Leitungstrasse sowie den Maststandorten betroffenen Bodenty-

pen handelt es sich im westlichen Leitungsabschnitt vom Punkt Friedrichsdorf in

Bielefeld-Senne bis zur Höhe von Mast 57 östlich von der Umspannanlage Biele-

feld-Süd vorwiegend um Podsol-Bodengesellschaften (z. B. Braunerde-Podsol

aus zum Teil kiesigen Sand, Gley-Podsol aus Sand und Pseudogley-Podsol aus

Sand über sandig tonigem Lehm). Sie bilden auch den ganz überwiegenden Teil

der Bodengesellschaften des westlichen Teils des Untersuchungsraums. Zu ei-

nem kleinen Teil sind Gleye (Pseudogley-Gley aus schluffig-lehmigem Sand beim

Punkt Windflöte), Pseudogley-Bodengesellschaften (östlicher Rand vom Mast 36

und Masten 42 und 43) sowie Grauer Plaggenesch (Masten 36 bis 39) betroffen.

Darüber hinaus weist der rd. 2 km beidseits der Leitungsachse große Untersu-

chungsraum an seinem westlichen Rand u. a. auch noch Niedermoorböden auf,

die jedoch mehr als 1 km Abstand zur planfestgestellten Trasse aufweisen und

von Mastbauten oder Zufahrten nicht betroffen sind.

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Der zum östlichen Leitungsabschnitt (von Mast 57 bis zur Umspannanlage

Bechterdissen) gehörende Trassenraum besteht dagegen überwiegend aus Pa-

rabraunerde-Bodengesellschaften. Ein größerer Teil des Raums weist Pseu-

dogley-Bodengesellschaften auf und kleinere Teile bestehen aus Braunerde-

Bodengesellschaften und Regoasol-/Rendzina-Bodengesellschaften, insbeson-

dere Braunerde-Rendzina. Die Leitungstrasse durchläuft hier vorwiegend Para-

braunerden (vor allem Pseudogley-Parabraunerde). Im vorwiegend nur umzube-

seilenden Abschnitt zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechter-

dissen werden stellenweise Pseudogley-Bodengesellschaften (Parabraunerde-

Pseudogley) durchzogen. Jeweils ein Maststandort liegt im Podsol-Regosol bzw.

in Rendzina. Ansonsten werden Regoasol-/Rendzina-Bodengesellschaften sowie

auch die Braunerde-Bodengesellschaften nur am Rande betroffen oder gestreift.

Die entsprechende Bestandserfassung ist anhand der amtlichen Bodendaten des

Informationssystems „Bodenkarte von NRW 1 : 50.000“ des Geologischen Diens-

tes NRW vorgenommen worden. Auch die Einstufung des Grades der über die

allgemeine Schutzwürdigkeit des Bodens hinausgehenden Schutzwürdigkeit so-

wie die Bewertung der mechanischen Belastbarkeit des Bodens (Verdichtungs-

empfindlichkeit) wurde anhand des Datenmaterials des Geologischen Dienstes

(Schutzwürdige Böden in NRW 1 : 50.000, 2. Auflage 2004) ausgerichtet.

Als danach unter verschiedenen Blickwinkeln über den normalen Grad hinaus

schützenswert berührt die Leitungstrasse im beschriebenen westlichen Abschnitt

dabei die Plaggenesche (besonders schützenswerte Archivfunktion, Masten 36

bis 39) sowie tiefgründige Trockenstandorte (Podsol/Regosol mit sehr schüt-

zenswerte Lebensraumfunktionen, Masten 49, und 58). Als grundsätzlich auch

noch schützenswert wird der gesamte Bereich von Mast 48 bis 57 (Podsol, eben-

falls tiefgründige Trockenstandorte) eingestuft.

Im beschriebenen östlichen Teilabschnitt sind keine Bodengesellschaften betrof-

fen, deren Lebensraumfunktionen, Archivfunktionen oder Bodenfruchtbarkeit mit

der Stufe „sehr schützenswert“ zu bewerten wären. Randbereiche mit Brauner-

den und flachgründigen Trockenstandorten mit dementsprechend hochwertigen

Funktionen werden insoweit zwar auch hier am Rande gestreift. Dies betrifft je-

doch ausschließlich den Abschnitt, in dem keine neuen Mastbauten erfolgen,

sondern ohnehin nur Umbeseilungen vorgenommen werden (Bielefeld-Ost –

Bechterdissen). Ansonsten sind in dem Bereich ab Mast 58 Braunerden mit be-

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sonders schutzwürdiger Bodenfruchtbarkeit betroffen und es werden – insbeson-

dere Masten 66 bis 68 – Bereiche mit Rendzina und besonders schutzwürdigen

Lebensraumfunktionen gestreift.

Die Größe der pro Bodentyp jeweils betroffenen Flächen ist in der Umweltstudie

berechnet und dargestellt worden; die Gesamtflächen und Fundamentvolumina

wurden bereits unter Nr. 5.3.2 zum Schutzgut Pflanzen und Tiere beschrieben.

Beeinträchtigungen ergeben sich insoweit auch nicht linienförmig, sondern nur

punktuell an den Maststandorten. Diese liegen weitestgehend außerhalb bzw. am

Rande der besonders oder sehr schützenswerten Bereiche. Die einzigen inner-

halb von Bodengesellschaften mit der Einstufung „sehr schützenswert“ angesie-

delten Maststandorte sind die der Masten 39 – hier erfolgt der Mastneubau zu-

dem am alten Standort – und 58.

Die baubedingen Beeinträchtigungen erstrecken sich zudem nur über kurze Zeit-

räume und sind damit ausschließlich temporärer Art (zur Dauer der zeitlichen In-

anspruchnahme vgl. vorstehend Nr. 5.3.1). Verdichtungsempfindliche Böden

werden dabei (Mastumfeld, separate Bauflächen, Maschinenstandorte und Zu-

wegungen) im Gesamtumfang von etwa 4,44 ha betroffen, durch die Vermei-

dungs- und Verminderungsmaßnahmen (insbesondere die Auslegung von Fahr-

bohlen) jedoch weitgehend geschützt.

Die unter Nr. 5.3.2 benannten Maßnahmen zum Schutz der Lebensraumfunktion

(kompakte und damit flächensparende Bauflächengestaltung, Zuwegungen über

möglichst kurze Entfernungen und unter weitestgehender Nutzung vorhandener

Wege, weitestgehende Vermeidung der Befahrung nasser Böden, insbesondere

auch bei verdichtungsempflindlichen Böden Auslegung von Fahrbohlen, Rekulti-

vierung und Auflockerung des Bodens nach Abschluss der Arbeiten) tragen dabei

zur weiteren Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens und ihrer Reduzie-

rung auf ein Mindestmaß bei. Mit Maßnahmen in Anlehnung an die Regelungen

der DIN 18300 und die DIN 18915 (u. a. getrennte Ausbaggerung und Lagerung

von Bodenmaterialien unterschiedlicher Beschaffenheiten, Vermeidung unnötiger

Bodenumlagerungen, Schutz zwischengelagerten Bodens vor Vernässung und

Verdichtung, Begrenzung der Lagerung humosen Boden auf eine Höhe von nicht

mehr als 2 m) sowie den Abbau der Altmasten einschließlich der Teilentfernung

ihrer Fundamente bis in 1,2 m Tiefe und dortige Wiedereinbringung von Boden

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enthält das Verminderungsmaßnahme-Paket ein weiteres Maßnahmenbündel mit

diesem Ziel.

Beim Wasser ergeben sich Beeinträchtigungen des Grundwassers und in gerin-

gem Maße von Oberflächengewässern (Fließ- und Stillgewässer). Bezüglich der

hydrogeologischen Situation wurde zu diesem Schutzgut ein Gebiet von 500 m

beidseits der Leitungsachse untersucht und Oberflächengewässer sind im Zu-

sammenhang mit der Biotoptypenkartierung in einem Raum von 100 m beidseits

der Leitungsachse erfasst worden.

Bedingt durch die insbesondere in Bereichen mit grundwasserbeeinflussten Gley-

und Gley-Podsol-Böden zu erwartenden hohen Grundwasserstände ist davon

auszugehen, dass diverse Mastgründungen (dies gilt insbesondere für 17 Mast-

standorte) unter Grundwasseraufschluss erfolgen müssen. Insofern wird in

Grundwasserdeckschichten und Grundwasserleiter eingegriffen. Das Grundwas-

ser muss vorübergehend abgesenkt und abgeleitet werden, was zudem in zur

Ableitung benutzten Fließgewässern zu einer Erhöhung und Veränderung des

Abflussgeschehens führen kann. Mehrere Maststandorte, Zuwegungen und Bau-

flächen liegen auch innerhalb der unterschiedlichen Schutzzonen des Wasser-

schutzgebietes Bielefeld-Sennestadt/West (Masten 45 bis 56, 1050 und 47 A, 47

B und 47 C) und die Masten 65 bis 71 im Bereich des ursprünglich geplanten

Wasserschutzgebietes Ubbedissen. Zwar soll dieses Wasserschutzgebiet wegen

der Aufgabe der Trinkwasserförderung nicht mehr realisiert werden. Das ur-

sprünglich vorgesehene Schutzgebiet kennzeichnet jedoch das Gebiet eines

sensiblen und daher auch unabhängig vom formalen Status eines Schutzgebie-

tes oder der tatsächlichen Trinkwasserförderung besonders zu schützenden

Karstgrundwasserleiters.

Im Nahbereich einiger Maststandorte (u. a. 49, 58, 62, 1043) befinden sich au-

ßerdem Altlasten bzw. Altablagerungen, die Beeinträchtigungen auslösen bzw.

vom Grundwasserabsenkungstrichter erfasst werden könnten, so dass bei

Grundwasserverunreinigungen belastetes Wasser über die Baugruben auch in

Oberflächengewässer gelangen könnte. Dem wird jedoch durch die Nebenbe-

stimmungen 5.4.1 bis 5.4.4 im Kapitel A dieses Beschlusses sowie durch die Ne-

benbestimmung 3.2.4 der wasserrechtlichen Erlaubnis (ebenfalls Kapitel A des

Beschlusses) Rechnung getragen, um Beeinträchtigungen des Schutzgutes aus-

zuschließen.

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Die Grundwasseraufschlüsse und -ableitungen werden nach Fertigstellung der

Mastfundamente eingestellt, die Grundwasserstände werden sich daher nach der

kurzen Bauphase (diesbezüglich rd. 2 Wochen) wieder im alten Zustand einpe-

geln. Dauerhafte Verminderungen der Grundwasserüberdeckungen ergeben sich

nicht. In Verbindung mit auch räumlich eng begrenzt bleibenden temporären Ab-

senkungstrichtern sind angesichts der Zeitspanne auch sonstige dauerhafte

Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Biotope, grundwasserabhängige Böden)

nicht zu erwarten. Die Größe der entstehenden Fundamente lässt deren Um-

strömung durch das Grundwasser zu, so dass sich mit ihrer Errichtung auch kei-

ne Strömungshindernisse bilden werden.

Bei den Oberflächengewässern liegen die Einzugsgebiete des Oldentrupper Ba-

ches und der Windwehe (Flussgebiet Weser) im Untersuchungsgebiet. In dem

überwiegenden Teil der Gesamttrasse (Punkt Friedrichsdorf / Mast 36 bis Mast

69) werden jedoch keine Oberflächengewässer berührt. Betroffen ist insoweit nur

der Abschnitt von Mast 69 bis zur Umspannanlage in Bechterdissen. Maststand-

orte oder auch für den Seilzug notwendige Maschinenplätze unmittelbar an Ober-

flächengewässern sind auch hier nicht vorgesehen (insoweit werden Abstände

von mindestens 20 m eingehalten), Beeinträchtigungen ergeben sich aber inso-

weit, als die provisorischen Zuwegungen zu den Maststandorten 72 und 73 vor-

handene Gräben queren und die Zuwegung zum Maststandort 9 A (Einführung in

die Umspannanlage Bechterdissen) über den Sussiekbach verläuft. Die Gewäs-

ser werden daher für den Bauzeitraum temporär verrohrt, was zur Beeinträchti-

gung ihrer Gewässerfunktion und Ufervegetation (wird beim Schutzgut Tiere und

Pflanzen/biologische Vielfalt berücksichtigt) führt.

Unmittelbar nach Abschluss der baulichen Arbeiten an diesen 3 Maststandorten

und Rückbau der Verrohrungen sind Renaturierungsmaßnahmen zur Wiederher-

stellung des ursprünglichen Zustands vorgesehen, so dass die Gewässer ihre

Funktion in vollem Umfang wieder wahrnehmen können. Dauerhafte Schädigun-

gen sind daher auszuschließen.

Bezüglich temporärer Einleitungen in die Fließgewässer im Zusammenhang mit

den Grundwasserabsenkungen und -haltungen kann aufgrund der Zeitspanne

davon ausgegangen werden, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen ent-

stehen und sich die Auswirkungen auf das Abflussgeschehen in den Gewässern

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während der Einleitungen im Bereich natürlicher Schwankungsbreiten der Ge-

wässerstände bewegen werden.

Soweit Baustelleneinrichtungen in den Gewässerbereichen nicht vermieden wer-

den können, werden vorrübergehend Metallplatten ausgelegt. Auch insoweit folgt

eine anschließende Renaturierung.

Bestehende / gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nicht be-

troffen.

Ebenfalls für die Dauer der Bauphase und damit temporär entsteht sowohl für die

Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser ein erhöhtes Risiko im Hin-

blick auf Schadstoffeinträge z. B. durch Öl, Staub und andere Fest- und Schweb-

stoffe, die durch den Baustellenverkehr emittiert werden. Die teilweise dünne

Überdeckung des Grundwassers mit den benannten Bodenschichten sowie der

punktuelle Aufschluss des Grundwassers machen speziell das Grundwasser

empfindlich im Hinblick auf etwaige Verunreinigungen. Aufgrund besonderer

Schutzbedürftigkeit besonderer Schutzvorkehrungen bedürfen dabei – auch,

wenn keine Trinkwassergewinnung mehr erfolgt und aus diesem Grund keine

Wasserschutzgebietsausweisung mehr vorgesehen ist – die Mastneubauten in-

nerhalb des sensiblen Karstgrundwasserleiters in Ubbedissen sowie die Mast-

neubauten innerhalb des bestehenden Wasserschutzgebietes Bielefeld-Senne-

stadt/West. Dort ist nicht nur die Schutzgebietszone III a betroffen. Einige Mast-

standorte liegen innerhalb der Schutzzone II und reichen teilweise nahe an die

Kernzone I des Fassungsbereichs heran. Die kürzesten Abstände zum Brunnen

weisen die Masten 47 B (rd. 50 m) und 46 (rd. 150 m) auf.

Zur Vermeidung entsprechenden Verunreinigungen und damit einer Gefährdung

des Grund- und Trinkwassers sind geeignete, dem Stand der Technik entspre-

chende Vorsorgemaßnahmen (dem Stand der Technik entsprechende Bauma-

schinen, keine Lagerung wassergefährdender Stoffe in Gefahrenbereichen etc.)

vorgesehen. Für die empfindlichen Bereiche des Wasserschutzgebietes und

auch den Karstgrundwasserleiter in Ubbedissen gilt dies unter ergänzender Be-

rücksichtigung des umfangreichen Schutzregimes der Nebenbestimmungen der

Nr. 5.3 des Kapitels A des Beschlusses.

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Insgesamt sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Was-

ser unter Berücksichtigung der in den Planunterlagen vorgesehenen Vermei-

dungsmaßnahmen sowie der Nebenbestimmungen dieses Beschlusses ein-

schließlich der zur wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu erwarten.

5.3.4 Schutzgüter Klima und Luft

Beeinträchtigungen für das Klima und die Lufthygiene ergeben sich allenfalls

kurzfristig während der Bauphase durch die Nutzung der notwendigen Baufahr-

zeuge und -maschinen bzw. bezüglich möglicher Ozon- und Stickoxidbildungen

durch die Korona im unmittelbaren Umfeld der Leiterseile (vgl. Ausführungen

zum Schutzgut Mensch). Angesichts der geringen Flächeninanspruchnahme für

die Fundamente der Masten sind ansonsten Beeinträchtigungen auszuschließen.

5.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild

Die Höhe der 41 neu zu errichtenden 380-kV-Masten der 110-/380-kV-Höchst-

spannungsfreileitung liegt (über Geländeoberkante) zwischen rd. 43 m und 89 m,

im Schnitt bei rd. 56,5 m. Die Masthöhen unterscheiden sich insoweit nur unwe-

sentlich von denen der zurückzubauenden 220-kV-Freileitung, die im Durch-

schnitt vergleichbare Höhen (im Einzelnen sind deren Masten zwischen 44 m und

69 m hoch) bewegen. Auch bei den reinen 110-kV-Masten (veränderte Zubesei-

lungen bzw. Ein- und Ausführungen in die Umspannanlagen) ergeben sich be-

züglich der Masthöhen keine nennenswerten Veränderungen. Die neuen Masten

sind 22 bis 29 m hoch. Im Einzelnen stehen sich jedoch Neubauabschnitte mit im

Vergleich zu bisher höheren Masten sowie Neubauabschnitte mit im Vergleich zu

bisher niedrigeren Masten und entsprechenden Auswirkungen gegenüber.

Die Höhe der Masten der insoweit – d. h. wegen der künftigen gebündelten Lei-

terseilführung auf nur noch einem Mastgestänge – ersatzlos zurückzubauenden

110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld liegt zwischen 24 m und 48 m.

Keine Veränderungen bezüglich der Erscheinung der Mastbilder und Masthöhen

ergeben sich insoweit zwischen den beiden Umspannanlagen Bielefeld-Ost und

Bechterdissen (Mast 2 bis Mast 7 bzw. bis zum den alten Mast 8 am gleichen

Standort ersetzenden Masten 1008). Hier wird lediglich eine Um- bzw. Neubesei-

lung vorgenommen, indem ein 220-kV-Stromkreis durch einen 380-kV-Stromkreis

ersetzt und ein 380-kV-Stromkreis zusätzlich aufgelegt wird. Insoweit ergeben

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sich Änderungen nur bezüglich der neuen Einführung in die Umspannanlage

(Mast 1008 bis zum Portal).

Die teilweise größeren Masthöhen resultieren vor allem aus der höheren Span-

nungsebene (380 statt 220 kV) in Verbindung mit der zusätzlich gebündelt erfol-

genden Führung der Leiterseile der 110-kV-Stromkreise. Um unter Berücksichti-

gung der Leiterseildurchhänge auch in der unteren Leiterseilebene die erforderli-

chen Sicherheitsabstände einschließlich der zu Bebauungen oder auch mögli-

cher künftiger Bebauung einzuhalten, sind entsprechend hohe Aufhängepunkte

erforderlich.

Niedrigere Masthöhen und Leiterseilführungen als bisher – mit der Folge breiterer

Schutzstreifen – sind zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit im Einflugbereich

des Verkehrslandeplatzes Bielefeld vorgesehen.

Auf das Landschaftsbild wird dadurch mit der Folge eingewirkt, dass sich Sicht-

weiten verändern, indem sie sich analog zur Veränderung der Masthöhen aus-

weiten bzw. reduzieren. Sichtbeziehungen können weniger oder auch erstmals

oder stärker als bisher unterbrochen werden. Teilweise ergeben sich außerdem

Auswirkungen durch Veränderungen (Lage, Breite etc.) des sich aus Maststand-

ort, Masttyp, Masthöhe und Spannfeldlänge ergebenden Schutzstreifens, so dass

o gliedernde und belebende Landschaftselemente (Waldrandbereiche einge-

schlossen) verloren gehen, wenn, wie an einigen Stellen erforderlich, zur

Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Leiterseilen (Schutzstreifen) Gehöl-

ze gerodet oder Gehölzstrukturen entfernt werden müssen und

o visuell wirksame Landschaftsleitlinien (Baumreihen, Hecken, Fließgewässer

etc.) unterbrochen oder beeinträchtigt werden.

Zusätzliche Verfremdungen des Landschaftsbildes durch technische Bauwerke

werden sich außerhalb des eigentlichen Trassenraums nur in geringem Umfang

und parallel zu den wenigen Bereichen mit vergrößerten Sichtweiten einstellen.

In weiten Teilen des Trassenverlaufs, insbesondere im Bereich des Teutoburger

Waldes, entstehen Sichtverschattungen durch die Geländemorphologie.

Baubedingte Flächeninanspruchnahmen (Baufelder, Maschinenstellplätze, Zu-

wegungen) können den Verlust von landschaftsprägenden Elementen zur Folge

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haben, sind jedoch temporärer Art und insoweit nur bedingt mit dauerhaften Be-

einträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden.

Das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes resultiert aus der

Qualität des Landschaftsbildes und der Intensität der Beeinträchtigung für den

jeweiligen Landschaftsteilraum, d. h. der Sichtweiten. Wesentliche Auswirkung

auf das Landschaftsbild hat daher als Hauptfaktor für die Reichweite visueller

Sichtbeziehungen insbesondere die Höhe der vorgesehenen Masten. Diese ver-

ändert sich zwar (bezogen auf den Vergleich zum Bestand zur insoweit relevan-

ten, weil die höheren Masten aufweisenden 220-kV-Leitung) stellenweise, bleibt

im Durchschnitt aber weitestgehend unverändert, so dass Mehrbelastungen letzt-

lich durch Minderbelastungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Im Tras-

senraum selbst und im trassennahen Umfeld ergeben sich deutliche Entlas-

tungswirkungen durch die erhebliche Reduzierung der Anzahl der Masten, die

den Mehrbelastungen durch veränderte und visuell auffälligere Masttypen ge-

genüberstehen.

Bei den von den Veränderungen betroffenen ästhetischen Raumeinheiten, die

einer hinsichtlich der Qualität des Landschafsbildes vergleichbaren Wertigkeit

zugerechnet werden können, handelt es sich um die Untereinheiten „Gütersloher

Sandebene“, „Stukenbrocker Lehmplatten“ und „Wistinghäuser Senne“ des Ost-

münsterlandes innerhalb der Großlandschaft „Westfälische Bucht und westfäli-

sches Tiefland“ sowie die Untereinheiten „Brackweder Osning“ und „Bielefelder

Berge“ des Bielefelder Osnings und das „Stieghorster Osning-Vorland“ des

Ravensberger Hügellandes (beides Großlandschaft Weserbergland). Die sich da-

rin jeweils neu einstellenden sowie die entfallenden Sichtbeziehungen sind unter

Berücksichtigung der Topographie und der sichtverschatteten Bereiche (Sied-

lungs- und Waldflächen) in der Umweltstudie detailliert verbal beschrieben und

flächenbezogen mittels Sichtbarkeitsanalyse mit Hilfe eines digitalen Gelände-

modells ermittelt und dargestellt worden.

Insgesamt konzentrieren sich die auch nach ihrer Saldierung mit den Minderbe-

lastungen verbleibenden Mehrbelastungen unter diesem Aspekt auf den Bereich

des Stieghorster-Osning-Vorlandes, vor allem ausgelöst durch den Neubau des

rd. 71 m hohen Mastes 73 und den Neubau der Einführung der Höchstspan-

nungsfreileitung in das Umspannwerk Bechterdissen (Mast 1008 bis Portal). Sie

erstrecken sich zwar auf eine Entfernung von bis zu 4 km – im Vergleich an den

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anderen ästhetischen Raumeinheiten werden Wirkungen hier weniger durch

Sichtverschattungen begrenzt –, betreffen dort jedoch nur kleine Flächen und

führen auch nur zu sehr geringen visuellen Störwirkungen. In einer Entfernung

von bis zu 1,2 km sind einige wenige und sehr kleinräumige Flächen betroffen, in

denen sich etwas stärkere (d. h. mittlere) visuelle Störungen einstellen. Ansons-

ten sind auch im Nahbereich der Leitung nur kleine Flächen und Beeinträchti-

gungen geringen Umfangs zu erwarten. Geringfügige Entlastungen ergeben sich

in dieser ästhetischen Raumeinheit nur an ihrem Südwestrand (nahes Umfeld

des Trassenabschnitts zwischen Ubbedissen und der Umspannanlage Bielefeld-

Ost).

Diesen vorwiegend aus Mehrbelastungen bestehenden saldierten Wirkungen

stehen Entlastungen entlang der gesamten übrigen Trasse und damit in allen an-

deren Raumeinheiten gegenüber. Sie wirken sich aufgrund großräumiger Sicht-

verschattungen durch Wald- und Siedlungsgebiete vorwiegend im unmittelbaren

Nahbereich der Trasse aus, erstrecken sich in einem Einzelfall aber auch auf bis

zu 4 km und ansonsten stellenweise bis auf 1,2 km Entfernung. In größerem Um-

fang sind in diesem Raum nicht nur geringe, sondern auch geringe bis mittlere

und mittlere Entlastungswirkungen (vor allem nördlich des Autobahnkreuzes

Bielefeld zwischen dem Punkt Windflöte und der Umspannanlage Bielefeld-Süd,

südöstlich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche und östlich des

Punktes Sennestadt) feststellbar.

Im Ergebnis überschneiden sich weitestgehend die neuen Sichtbeziehungen mit

den vorhandenen und den Neu- bzw. Mehrbelastungen im „Stieghorster-Osning-

Vorland“ stehen deutliche Entlastungen in den übrigen Raumeinheiten gegen-

über. Dabei sind die entlasteten ästhetischen Raumeinheiten „Bielefelder Berge“,

„Brackweder Osning“ und „Stukenbrocker Lehmplatten“ unter Berücksichtigung

ihres ästhetischen Eigenwertes (Vielfalt, Naturnähe und Eigenart der Landschaft)

und ihrer visuellen Verletzlichkeit (Relief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte)

auch die schutzwürdigeren. Lediglich die Schutzwürdigkeit der „Wistiinghauser

Senne“ fällt insoweit geringfügig hinter die des „Stieghorster-Osning-Vorlandes“

zurück. Von daher stehen die sich einstellenden Verbesserungen zumindest nicht

hinter den sich neu einstellenden Beeinträchtigungen zurück.

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5.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Baudenkmäler bzw. kulturhistorisch bedeutsame Gebäude sind im Untersu-

chungsraum, d. h. bezogen auf dieses Schutzgut einem 100 m breiten Korridor

entlang der Leitungsachse (50 m beidseits), nicht enthalten. Die diesbezüglich

vom LWL Amt für Denkmalpflege geforderte Klarstellung zum Ergebnis der Um-

weltstudie hat die Vorhabenträgerin in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnah-

me des LWL-Amtes für Denkmalpflege vorgelegt. Für Baudenkmäler außerhalb

des 100 m-Korridors sind aufgrund der nur geringfügigen Veränderungen im Hin-

blick auf Sichtbeziehungen zur Leitung und des gleichzeitigen Rückbaus der 110-

kV-Bestandstrasse (vgl. vorstehend Nr. 5.3.5) keine Beeinträchtigungen zu er-

warten.

Auch bekannte Bodendenkmäler oder Fundstellen weist der Untersuchungsraum

mit zwei Ausnahmen (einem mesolithischen Fund und einem vorgeschichtlichem

Siedlungsfund) nicht auf. Eine Überbauung der Fundstellen ist jedoch nicht vor-

gesehen, die beiden Fundstellen weisen Abstände von 25 bzw. 100 m zum

nächsten Maststandort auf und liegen außerhalb der von Erdarbeiten für die

Fundamente betroffenen Bereiche. Auswirkungen auf die Fundstellen sind inso-

weit nicht zu erwarten. Aufgrund der Lage des Trassenraums im mittelalterlichen

und frühneuzeitlichen Siedlungsbereich sind jedoch Bodenfunde nicht auszuschlie-

ßen.

Bezüglich solcher Boden- oder sonstiger Zufallsfunde während der Bauarbeiten

gilt die Meldepflicht des Vorhabensträgers (§§ 15, 16 DSchG NRW, vgl. auch

Nebenbestimmung 5.8 im Kapitel A des Beschlusses).

Sonstige schutzwürdige Kultur- und Sachgüter (Baudenkmäler, Naturdenkmäler

etc.) werden von der Leitungstrasse nicht, der kulturhistorisch bedeutsame Her-

mannsweg nur temporär während der Bauphase berührt. Dauerhafte Beeinträch-

tigungen des hier auch in das Forstwegenetz eingebundenen Hermannsweges

ergeben sich daraus nicht.

5.3.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die sich über

- Wirkungsverlagerungen,

- Wirkpfade (d. h. den Transfer einer Belastung von einem Schutzgut zum an-

deren),

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- Synergismen (d. h. das sich verstärkend oder auch vermindernd auswirkende

Zusammenwirken von zwei miteinander in Wechselwirkungen stehenden Stof-

fen oder Belastungen) oder auch

- kumulative Wirkungsgefüge

ergeben können, sind, soweit sie zu erwarten und im Rahmen einer Umweltver-

träglichkeitsstudie erfassbar sind, bereits in die Betrachtung der einzelnen

Schutzgüter einbezogen worden.

So wurden Wirkungsverlagerungen bei der Betrachtung der Verschiebung der

Wirkungen im Rahmen der Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen be-

rücksichtigt und die Wechselwirkungen über Wirkpfade in die schutzgutbezogene

Bestandsbeschreibung eingestellt (vgl. Überschneidungen zwischen den Wirkun-

gen bezogen der Schutzgüter Boden sowie Wasser, Tiere und Pflanzen). Letzte-

res gilt auch für die kumulativen Wirkungen, die darüber hinaus exemplarisch an

den Beispielen „Wald“ und „Erholungsnutzung der Landschaft“ aufgezeigt worden

sind.

Wie auch für spezifische, den Grad des Geringfügigen übersteigende Synergis-

men haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für nennenswerte Wechselwir-

kungen zwischen den Schutzgütern ergeben.

5.4 Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen dient

der Entscheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungs-

vorgang getrennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbe-

zogener Art. Eine Abwägung mit nicht umweltrelevanten Belangen wird an dieser

Stelle nicht vorgenommen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch

Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der

einschlägigen Fachgesetze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr.

0.6.1.1 UVPVwV). Da die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG

bislang keine Bewertungskriterien – Konkretisierung der gesetzlichen Umweltan-

forderungen – für Maßnahmen nach dem EnWG enthalten, sind die Auswirkun-

gen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

Einzelheiten sind der Umweltstudie sowie dem darin enthaltenen LBP zu ent-

nehmen. Die angewandte Methode zur Ermittlung und Bewertung der Umwelt-

auswirkungen ist sachgerecht und entspricht der üblichen Verfahrensweise. Die

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Erhebungstiefe ist ausreichend. Diese Bewertung fließt in die Entscheidung über

den Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein.

5.4.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Negative baubedingte Auswirkungen auf den Menschen sind im Hinblick darauf,

dass die Trassenführung nur wenige bebaute Bereiche unmittelbar berührt und

die Bauarbeiten von geringer Dauer sein werden, nur in geringem Umfang zu er-

warten. Sie sind weitestgehend auf die Maststandorte sowie auf den Zeitraum,

der für ihre Errichtung, den Einzug der Leiterseile und den anschließenden Ab-

bau der Altmasten benötigt wird, begrenzt und werden so gering wie möglich ge-

halten. Außerhalb der Standorte der Masten bleiben die Arbeiten weitestgehend

auf den Seileinzug beschränkt.

Betriebsbedingt, d. h. bezüglich der Schallimmissionen und insbesondere der im

Betrieb der Hochspannungsfreileitung entstehenden elektromagnetischen Felder

(elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten), ergeben sich keinerlei

Auswirkungen, die in einem die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Maß über

die Vorbelastungen durch die vorhandenen 220- und 110-kV-Leitungen hinaus-

gehen. In aller Regel sind sie sogar geringer. Die Vorgaben der TA Lärm und die

Grenzwerte der 26. BImSchV für Niederfrequenzleitungen werden – auf die Aus-

führungen im Kapitel B, Nr. 7.6 dieses Beschlusses wird dazu ergänzend hinge-

wiesen – eingehalten, insbesondere die Grenzwerte der 26. BImSchV darüber

hinaus auch erheblich unterschritten. Gesundheitsgefährdungen sind insoweit

auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge nicht zu erwarten. Zum Teil ergeben

sich Verbesserungen dadurch, dass Grundstücke oder Grundstückssegmente

durch den Wegfall der parallelen Leitungsführung aus einer Überspannungslage

befreit werden, die Breite des Schutzstreifens abnimmt bzw. sich die Abstände

zwischen Leitungsachse und Bebauung vergrößern.

Auch bei den anlagenbedingten Wirkungen werden sich nur geringe Auswirkun-

gen ergeben (im Wesentlichen nur bedingt durch stärker wahrnehmbare Mastty-

pen mit zusätzlichen Traversen, die Masthöhen bleiben mit wenigen sowohl Er-

höhungen als auch Reduzierungen umfassenden Ausnahmen unverändert), de-

nen jedoch Verbesserungen durch die gemeinsame Leiterseilführung auf nur

noch einem Gestänge zwischen dem Punkt Windflöte und der Umspannanlage

Bielefeld-Ost gegenüberstehen.

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Zweck des 380-kV-Ersatzneubaus ist neben der verbesserten Einbindung der

Leitung in das europäische Verbundnetz mit den damit verbunden Zielen der

verbesserten Energieableitung die langfristige Sicherstellung der Stromversor-

gung im Versorgungsgebiet Großraum Bielefeld / Gütersloh, die mit der vorhan-

denen und entfallenden 220-kV-Leitung dauerhaft nicht mehr gewährleistet wer-

den kann. Die Maßnahme dient damit im Rahmen der Daseinsvorsorge der Um-

setzung einer durch das EnWG den Energieversorgungsunternehmen zugewie-

senen öffentlichen Aufgabe mit hoher Wertigkeit.

Im Ergebnis sind Beeinträchtigungen für Menschen und die natürliche Umwelt

nur in unerheblichem Maße feststellbar. Soweit es hier überhaupt zu entspre-

chenden Beeinträchtigungen kommt, müssen sie hinter den mit der Maßnahme

verbundenen Zielen zurückstehen.

5.4.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind

mit den gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich insbesondere aus den Vor-

schriften des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben (vgl. Kapitel B, Nr. 6.4

des Beschlusses), vereinbar.

Baubedingte akustische oder optische Störungen, die sich vorwiegend auf die

Avifauna auswirken, entstehen nur kleinräumig. Sie sind unvermeidbar, reichen

aber über die Maststandorte, die zugehörigen Baufelder und Maschinenstellplät-

ze sowie die jeweiligen Zuwegungen und unmittelbare Umgebung nicht wesent-

lich hinaus und ergeben sich nur für jeweils kurze Zeiträume. Während der von

März bis Mitte Juli dauernden Brutzeit dürfen zum Schutz der Vögel zudem we-

der Baufeldräumungen bzw. Einrichtungen der Arbeitsflächen erfolgen und im

FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ auch keine Bautätigkeiten ausgeübt

werden. Eine vollständige Verlagerung der Bauarbeiten auf die Zeit außerhalb

der Brutzeit ist weder möglich noch angesichts der Intensität der Beeinträchti-

gungen überall erforderlich.

Auch die anlagenbezogene Wirkungen, die durch die Herrichtung des Schutz-

streifens eingeschlossen, erstrecken sich vor allem auf die Avifauna. Deren Brut-

und Nahrungshabitate bleiben jedoch erhalten und werden nicht gefährdet. Voll-

ständige Flächenverluste durch Mastbauten ergeben sich nur in geringem Um-

fang, Gehölzschnitte und -entnahmen werden zum Schutz der Gehölzbestände

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und der Avifauna nur außerhalb der Vegetationsperiode (01. März bis 30. Sep-

tember jeden Jahres) und damit auch außerhalb der Brutzeit erfolgen. Für die

nicht vermeidbaren Lebensraumverluste, insbesondere auch die Gehölzein-

schläge, wird im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen durch die Umwand-

lung von Intensivgrünland in Extensivgrünland bzw. Heide- und Sandmagerra-

senflächen sowie die Entwicklung naturnaher Waldrandbreiche durch Initialpflan-

zungen Ausgleich bzw. Ersatz geschaffen.

Die Lebensraumsituation der Avifauna wird auch durch die Anlegung des

Schutzstreifens in den Waldgebietsflächen kaum beeinträchtigt. Die dort vorzu-

findenden Arten präferieren ganz überwiegend Waldrandbereiche als Lebens-

raum, die durch die Anlegung des Schutzstreifens und die dafür erforderlichen

Gehölzeinschläge zwar teilweise räumlich verlagert, im Bestand aber nicht redu-

ziert und durch die Anlegung naturnaher Waldrandbereiche im Rahmen der

Kompensationsmaßnahmenwerden sogar aufgewertet werden.

Trotz der Überspannung durch eine Freileitung stellen die meisten Vogelarten

auch die Nutzung betroffener Brut- und Nahrungshabitate – deren Größen durch

die Leitungsbündelung und die damit gleichzeitig auch wieder aus Überspan-

nungslagen herausfallenden Flächen nicht reduziert werden – nicht ein. Auch die

entlang des gesamten Offenlandes im Trassenraum vorkommende Feldlerche,

neben Gänsen eine der wenigen Arten, für die Meidungseffekte bekannt und

nachgewiesen sind, ergeben sich keine Verschlechterungen. Die Art ist vorwie-

gend dort vorzufinden, wo an bestehender Trasse bereits entsprechende Quali-

tätseinschränkungen für ihren Lebensraum bestehen, die sich durch die Reduzie-

rung der Schutzstreifenflächen eher minimieren, zumindest aber nicht ausweiten.

Bezüglich des Drahtanflugs haben sich in Untersuchungen an Freileitungen wie

hier im Binnenland, die nicht an bedeutenden Zugwegen und Rastplätzen für Vö-

gel liegen, trotz bestehender Risiken nur punktuell deutlich gestiegene Mortali-

tätsraten ergeben. Zwar sind auch hier bei Zugvögeln ggf. höhere Verluste zu be-

fürchten als bei Standvögeln. Anders als in küstennahen Regionen, größeren

Feuchtgebieten oder Rastplätzen für Zugvögel wurden in der Regel aber nur ge-

ringe Verlustraten ermittelt, ausgenommen besonders stark für Drahtanflug anfäl-

lige Vögel wie einige hier in der Nähe jedoch nicht vorkommende Groß- oder

Wasservögel. Individuelle Verluste kommen insoweit vor, können von den meis-

ten Arten jedoch ausgeglichen werden.

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106

Ein bedrohendes Ausmaß ist, wie die Untersuchungsergebnisse der Umweltstu-

die sowie die in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Zeitschrift für Vogelkunde und

Naturschutz in Hessen, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezem-

ber 1997, veröffentlichten und teilweise bereits erwähnten Untersuchungen

- Verhaltensökologische Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf

freilebende Vögel unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen,

- Vogelverhalten an Hochspannungsfreileitungen, Auswirkungen von elektri-

schen Freileitungen auf Vögel in durchschnittlich strukturierten Kulturland-

schaften,

- Vogelarten und Vogelschlagopfer an Freileitungen, Ergebnisse von Trassen-

begehungen mit Bestandserhebung und Hundesuche (S. 93 ff der Zeitschrift),

- Stromschlag oder Leitungsanflug, Erfahrungen mit Großvogelopfern in Bran-

denburg (S. 167 ff der Zeitschrift) und

- Untersuchungen zum Einfluss einer 110-kV-Freileitung auf eine Graureiher-

Kolonie sowie auf Rastvögel (S. 191 der Zeitschrift)

ergeben, aufgrund des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Anleitung "Vogelschutz

an Freileitungen" des Naturschutzbundes Deutschland e. V. und die Veröffentli-

chung "Die Berücksichtigung des Vogelschutzes an Energiefreileitungen im no-

vellierten BNatSchG" in Naturschutz in Recht und Praxis 2002, Heft 1, kommen

zum gleichen Ergebnis. Die entsprechenden von der planfestgestellten Leitung

ausgehenden neuen Risiken für die Avifauna sind aufgrund der weitestgehend

vorhandenen Vorbelastungen durch vorhandene Freileitungen deutlich geringer;

der vorgesehene Leitungsrückbau sowie die Bündelung bisher getrennt geführter

Leitungen auf einem Gestänge mit nur noch einem Erdleiter lassen bereits eine

Entschärfung des Gefahrenpotentials erwarten.

Ausgeschlossen werden können auch Beeinträchtigungen der Avifauna durch

Stromschlag (vgl. § 41 BNatSchG) sowie größere betriebsbedingte Störungen.

Im Ergebnis ist der Trassenraum, in dem die 110-/380-kV-Höchstspannungsfrei-

leitung errichtet werden soll, in erheblichem Maße Vorbelastungen durch vorhan-

dene Leitungen ausgesetzt. Erhebliche neue Beeinträchtigungen des Schutzgu-

tes Tiere und Pflanzen einschließlich der Avifauna sind durch das Vorhaben nicht

zu erwarten.

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Die im LBP neben den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehe-

nen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Kapitel B, Nr. 6.4 dieses Beschlus-

ses) einschließlich der Demontage der alten Leitungen werden Tier- und Pflan-

zenlebensräume neu geschaffen bzw. optimiert, neue naturraumtypische, land-

schaftsgliedernde und biotopvernetzende Strukturen entwickelt und Beeinträchti-

gungen wie Lebensraumverluste, soweit sie entstehen, kompensiert. Insgesamt

ist unter Berücksichtigung des Maßnahmenkatalogs des LBP davon auszugehen,

dass eine Verschlechterung der derzeitigen Lebensraumsituation und der Arten-

bestände nicht eintreten wird.

5.4.3 Schutzgüter Boden und Wasser

Die dauerhaften Auswirkungen auf den Boden beschränken sich auf die Bereiche

der neuen Maststandorte. Im Umfang des Volumens der Fundamente gehen dort

Bodenflächen verloren und erfolgen Gefügeveränderungen. Der Bereich der

Fundamentköpfe fällt als Standortfaktor dauerhaft weg. Im Hinblick darauf, dass

die in den Boden einzulassenden Fundamente weitestgehend Bodenüberde-

ckungen erhalten und nur vergleichsweise geringe Flächen als Standort für die

Masten benötigt werden, sind die Auswirkungen auf den Boden insoweit aber

eher gering.

Die übrigen Beeinträchtigungen im Zuge der Bauarbeiten, soweit sie trotz vorge-

sehener Schutzvorkehrungen nicht vermieden werden können, sind überwiegend

vorübergehender Natur. Die gilt auch für die zum Teil verdichtungsempfindlichen

Böden, die aber soweit wie möglich von baulichen Belastungen freigehalten wer-

den. Die möglichst klein bzw. kurz gehaltenen Arbeitsbereiche und Zuwegungen

werden nach Abschluss der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand

versetzt, Verdichtungen durch Auflockerungsmaßnahmen so weit wie möglich

beseitigt und die vorübergehend für die Zuwegungen verrohrten Gewässer wie-

der renaturiert. Verbleibende Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Nach

Abschluss der Arbeiten gibt es insoweit nur noch bei Unterhaltungsarbeiten oder

im Reparatur- oder Havariefall erneute Beeinträchtigungen.

Die Möglichkeit von Schadstoffeinträgen (Öl, Benzin etc.) durch Maschinen und

Fahrzeuge in den Boden / in das Grundwasser oder auch in Oberflächengewäs-

ser während der Bauphase ist nicht völlig auszuschließen, wird bei Beachtung

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entsprechender Schutzmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Baustellenbe-

trieb aber deutlich reduziert. Dies gilt mit dem erweiterten Schutzregime insbe-

sondere auch für das Wasserschutzgebiet Bielefeld-Sennestadt/West und den

sensiblen Karstwassergrundleiter in Ubbedissen.

Insgesamt können die Belastungen des Schutzgutes Boden infolge Versiegelung

und Verdichtung als vertretbar bezeichnet werden. Soweit sich dauerhaft oder

temporär Beeinträchtigungen ergeben, sind sie in die Berechnung des Umfangs

der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeflossen und werden kompensiert.

Die Grundwasseraufschlüsse und Ableitungen sowie die Grundwassereinleitun-

gen in Oberflächengewässer erfolgen ebenfalls nur für kurze Zeit. Großflächige

Absenkungstrichter, dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände oder

-ströme ergeben sich nicht. Verunreinigungen wird – auch als Folge von Altlasten

im Umfeld von Absenkungstrichtern – ausreichend vorgebeugt.

Im Ergebnis ist das Vorhaben mit den gesetzlichen Anforderungen, die sich u. a.

aus dem Bodenschutzrecht und aus dem Wasserrecht (WHG / LWG) ergeben,

vereinbar.

5.4.4 Schutzgüter Klima und Luft

Die ggf. im unmittelbaren Bereich der Arbeitsflächen und ihrer Zufahrten auftre-

tenden kleinräumigen Änderungen und Störungen des Kleinklimas sind unver-

meidbar. Der mit dem Ausbau verbundene Verlust von Gehölzbeständen mit luft-

hygienischer Ausgleichsfunktion wird durch die landschaftspflegerischen Be-

gleitmaßnahmen kompensiert. Insgesamt sind kaum Auswirkungen auf die

Schutzgüter Klima und Luft feststellbar.

5.4.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft sind mit den

gesetzlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Na-

tur- und Landschaftsschutzes ergeben, vereinbar. Gem. § 1 S. 1 Nr. 4 LG NRW

sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu

schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit

von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraus-

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109

setzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Diese gesetzliche Zielvorgabe wird durch den Leitungsbau nicht beeinträchtigt.

Weiträumige Sichtbeziehungen werden durch die Leitung nicht wesentlich be-

rührt, die Leitungstrasse tritt angesichts der Vorbelastungen durch bestehende

Leitungen nur mäßig störend in Erscheinung; neue Beeinträchtigungen werden

durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-Leitungen mindestens

ausgeglichen.

Die Beeinträchtigungen, die sich durch Eingriffe in gliedernde und belebende

Landschaftselemente wie Gehölze, Hecken, Sträucher etc. ergeben, werden

durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen kompensiert, so dass in-

soweit ebenfalls keine dauerhaften Verschlechterungen des Schutzgutes zu er-

warten sind.

5.4.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden nicht berührt.

Dem Schutz etwaiger nicht bekannter Bodendenkmäler wird durch die Nebenbe-

stimmung 5.8 im Kapitel A dieses Beschlusses Genüge getan.

5.4.7 Zusammenfassung

Mit dem Neubauvorhaben sind negative Umweltauswirkungen unterschiedlichen

Umfangs auf die verschiedenen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen ver-

bunden. Diese sind im Rahmen der Umweltstudie einschließlich LBP den Vorga-

ben des UPVG entsprechend ausreichend detailliert und zutreffend ermittelt und

dargestellt worden.

Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen

Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen

eines Projekts zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabenträger Angaben zur Fest-

stellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf

die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 3 UVP-RL). Durch Umsetzung in

das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unterlagen eine Beschrei-

bung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Um-

welt zu enthalten haben. Sie müssen unter Berücksichtigung des allgemeinen

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110

Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt wer-

den (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UVPG).

Diese Vorgaben sind vorliegend eingehalten.

Die Umweltstudie inklusive LBP vom April 2011 in ihrer Fassung vom April 2012

ermittelt für das Vorhaben die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutz-

güter Mensch und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Viel-

falt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter

und ihre Wechselwirkungen nach § 2 UVPG und somit auch die Auswirkungen

auf Natur und Landschaft. Im auf die zum Bereich Natur und Landschaft gehö-

renden Schutzgüter abstellenden LBP wird zunächst das natürliche und von

Menschen beeinflusste Landschaftspotential erfasst. Darüber hinaus werden die

Auswirkungen des Leitungsvorhabens auf wesentliche Bestandteile dieses Po-

tentials und die davon abhängenden Nutzungsansprüche dargestellt. Letztlich

werden geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zur Minderung bzw. zum

Ausgleich und Ersatz dieser Auswirkungen entwickelt. Die Eingriffe in Natur und

Landschaft können mit diesen Maßnahmen insgesamt ausgeglichen werden.

Die einzelnen Schutzgüter wurden gebührend behandelt und gewürdigt, relevan-

te Lücken oder rechnerische oder methodische Fehler sind nicht zu erkennen.

Die Schutzgüter wurden hinsichtlich ihrer Vorbelastung, Bedeutung und Empfind-

lichkeit ausreichend und zutreffend erfasst. Die unmittelbaren und mittelbaren

Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter wurden umfassend

ermittelt, beschrieben und bewertet. Die mit dem Vorhaben verbundenen negati-

ven Auswirkungen werden durch die Leitungsführung, das vorgesehene und

planfestgestellte Regime an Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnah-

men und die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf ein vertretbares

Maß begrenzt.

Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen bei keinem

der genannten Schutzgüter eine mit dem Umweltrecht unvereinbare Beeinträch-

tigung festgestellt werden.

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6. Materiell-rechtliche Bewertung

6.1 Planrechtfertigung

Die planfestgestellte Maßnahme verfolgt die Zielsetzung der §§ 1 Abs. 1 und 2

Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine möglichst siche-

re, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche lei-

tungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicherzu-

stellen haben. Sie ist im Sinne dieser Zielsetzung vernünftigerweise geboten und

damit planerisch gerechtfertigt.

Gerechtfertigt ist eine Planung, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maß-

gabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Be-

dürfnis besteht und die Maßnahme unter diesem Blickwinkel objektiv als erforder-

lich anzusehen ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der

Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom

22.06.1985, 4 C 15.83, und 08.07.1998, 11 A 53.97). Dies ist hier der Fall.

Die Vorhabenträgerin betreibt zwischen dem Punkt Walstedde (Stadtgebiet

Drensteinfurt) und der Umspannanlage Bechterdissen (Gemeinde Leopoldshöhe)

über das Umspannwerk Gütersloh sowie die Umspannwerke Bielefeld-Süd und

Bielefeld-Ost führende Hoch- bzw. Höchstspannungsfreileitungen, über die der

Großraum Gütersloh / Bielefeld mit Elektrizität aus den Kraftwerken des Raums

Hamm / Werne beliefert wird. Der seit rd. 80 Jahren bestehende Versorgungs-

weg von den Kraftwerken des östlichen Ruhrgebietes in den Raum Gütersloh /

Bielefeld wird auf der 220-kV-Spannungsebene betrieben, für die er errichtet

worden ist. Baulich und technisch ist er von der Vorhabenträgerin zur dauerhaf-

ten Absicherung der Stromversorgung vom Punkt Walstedde bis zum Umspann-

werk in Gütersloh in den Jahren 1998/99 und 2006 in zwei Bauabschnitten be-

reits für die 380-kV-Spannungsebene hergerichtet worden. Der von dort nach

Bechterdissen weiterführende Teil der Leitungsverbindung wurde in einem ersten

Bauabschnitt bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne am 22.02.2010

planfestgestellt und ist inzwischen ebenfalls fertiggestellt worden. Die noch aus-

stehende Umrüstung des verbleibenden Abschnitts bis nach Bechterdissen ist als

zweiter Bauabschnitt der 380-kV-Leitung Gütersloh-Bechterdissen Gegenstand

dieses Planfeststellungsbeschlusses.

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112

Die 220-kV-Leitungen sind zur überregionalen wechselseitigen Absicherung der

Stromversorgung an das westeuropäische Verbundsystem angeschlossen und

als wichtige Ost-West-Verbindung zu den Hochspannungsleitungen der TenneT

TSO GmbH selbst von hoher Bedeutung für das Verbundsystem. Der Großraum

Gütersloh / Bielefeld sowie der sich südlich daran anschließende Großraum Bü-

ren bilden hier eine Grenzregion zwischen den Leitungsnetzen der beiden Netz-

betreiber. Die künftige Verbindung vom Amprion-Netz zu dem der TenneT TSO

GmbH wird über eine 380-kV-Kupplung in Bechterdissen und den Anschluss an

die 380-kV-Höchstspannngsfreileitung Twistetal-Bechterdissen-Landesbergen

hergestellt. Sie dient als Ersatz für die alte 220-kV-Kupplung am Punkt Sende im

Stadtgebiet Schloss Holte-Stuckenbrock und ist insoweit nicht verzichtbar, zumal

eine weitere Verbindung zu diesem Netz, eine 220-kV-Verbindunsleitung zwi-

schen Lübbecke und Bierde, die über das Umspannwerk Lüstringen an den

Punkt Ummeln angebunden war, bereits 2002 entfallen ist.

Über die bestehenden 220-kV-Freileitungsverbindungen zwischen dem östlichen

Ruhrgebiet, Gütersloh und Bechterdissen kann die Stromversorgung des Groß-

raums Gütersloh / Bielefeld dauerhaft nicht mehr gesichert werden. Zum einen

genügen die auch zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und Bechterdissen bzw.

zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und der Umspannanlage Bielefeld-Ost zum

Teil noch aus 1928 stammenden, ansonsten in weiten Teilen zumindest rd. 50

Jahre alten Leitungen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen, so

dass ohnehin eine Erneuerung notwendig wird. Zum anderen erfordern die Absi-

cherung der Stromversorgung des Raums und die Einbindung der Leitungen in

das Verbundnetz die Umstellung auf die leistungsfähigere 380-kV-Ebene. Ohne

die Aufrechterhaltung der Einbindung der Leitungen in das Verbundsystem kann

eine hinreichend zuverlässige Versorgungssicherheit, in deren Rahmen nicht nur

die Stromlieferung als solche, sondern beim Ausfall einer Leistungsquelle oder

eines Leitungsstrangs auch eine Ersatzversorgung gewährleistet sein muss, mit-

tel- bis langfristig nicht sichergestellt werden.

Die Leistungsfähigkeit der bestehenden 220-kV-Leitungen stößt sowohl allge-

mein als auch hier zunehmend an ihre Grenzen und wird den Anforderungen an

die Übertragungskapazitäten überregionaler Versorgungs- und Transportleitun-

gen nicht mehr gerecht. Die Versorgungsträger haben sich vor diesem Hinter-

grund bereits Anfang der neunziger Jahre darauf verständigt, die 220-kV-

Spannungsebene langfristig aufzugeben und das Verbundnetz vollständig auf die

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deutlich leistungsfähigere 380-kV-Ebene umzustellen. Erheblich verstärkt wird

der Bedarf an einem leistungsfähigeren Netzsystem durch den zunehmenden

grenzüberschreitenden Stromaustausch und -handel, der von der EU zur Stär-

kung des europäischen Binnenmarktes gewollt ist und gefördert wird, sowie ins-

besondere durch die zunehmende Einspeisung von Windenergie.

Der Anteil erneuerbarer Energien nimmt schon jetzt mit der Folge stetig zu, dass

windkraftbedingte Lastflüsse nur bedingt vom bestehenden Leitungsnetz aufge-

nommen werden können und sich regelmäßig Überlastungen der bestehenden

Verbindungen ergeben.

Die Planung der Bundesregierung sah – ähnliche Planungen bestehen auch eu-

ropaweit – schon vor dem Atomkraftausstieg im Jahr 2011 vor, den Anteil der er-

neuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2020 auf 25 bis 30

% und auch danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Die Windenergie soll dazu,

vor allem durch die On- und Offshore-Windkraftnutzung an der Küste, einen be-

deutenden Teil beisteuern. Da im Norden außerdem auch neue konventionelle

Kraftwerke errichtet werden sollen, müssen Wege bereitgestellt werden, den er-

zeugten Strom aus den norddeutschen Regionen abzutransportieren. Die vor-

handenen Transportwege sind darauf bisher nicht ausgerichtet. Insbesondere die

Nord-Süd-Verbindungen, aber zur weiteren Anbindung auch die wichtigen Quer-

verbindungen im Leitungsnetz bedürfen dazu eines entsprechenden Ausbaus.

Im Zuge des Atomkraftausstiegs hat sich, wie auch die Regelungen zur Erstel-

lung des Netzentwicklungs- und Bundesbedarfsplans (§§ 12 a ff EnWG) sowie

die des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaues vom

28. Juli 2011 (Netzausbaubeschleunigungsgesetz – NABEG –) dokumentieren,

die Notwendigkeit des Netzausbaus weiter verfestigt und dringlicher werden las-

sen.

Diesem Ausbau und in Verbindung damit gleichzeitig auch

- der Erneuerung einer in der Substanz weitgehend verbrauchten Leitung,

- der Absicherung der Stromversorgung des Großraums Gütersloh / Bielefeld

und

- der verbesserten Einbindung in das Verbundnetz durch eine 380-kV-Kupplung

in Bechterdissen

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dient der im Rahmen eines Ersatzneubaus erfolgende Neubau der 110-/380-kV-

Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf bis zur Umspannanlage

Bechterdissen als zweiter Bauabschnitt der vom Umspannwerk Gütersloh nach

Bechterdissen führenden Leitung. Die Planungsziele entsprechend den Zielvor-

stellungen des § 1 EnWG. Die Maßnahme ist damit sowohl notwendig als auch

planerisch geboten.

Das Leitungsbauvorhaben ist im Übrigen unter der laufenden Nr. 17 in der Anla-

ge zu § 1 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) als Teil des Ge-

setzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom

21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870) enthalten. Es gehört damit zu den Vorhaben, für

die § 1 Abs 2 EnLAG feststellt, dass sie nicht nur den Zielsetzungen des § 1

EnWG entsprechen, sondern dass für sie auch eine energiewirtschaftliche Not-

wendigkeit sowie ein vordringlicher Bedarf bestehen. Die Planrechtfertigung ist

damit inzwischen kraft Gesetzes festgestellt worden. Für die Planfeststellung ist

diese Feststellung verbindlich (§ 1 Abs. 2 S. 3 EnLAG).

Auf die Ergebnisse der dena-Netzstudie I (Energiewirtschaftliche Planung für die

Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore, von der

Deutschen Energieagentur GmbH in Auftrag gegebene Studie vom 24.02.2005)

sowie die Begründung des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung des Ausbaus der

Höchstspannungsnetze vom 18.06.2008 wird ergänzend Bezug genommen.

Die 110-kV-Freileing der Stadtwerke Bielefeld steht aufgrund ihres Alters von 60

Jahren ebenfalls zur Erneuerung an. Ihre Mitführung auf dem neuen Mastge-

stänge und die damit verbundene Leitungsbündelung dienen dieser Erneuerung

unter gleichzeitiger Minimierung unterschiedlicher Betroffenheiten privater und öf-

fentlicher Belange. Sie wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen

der Vorhabenträgerin und den Stadtwerken ermöglicht, ist Teil des Gesamtvor-

habens und wird insoweit von der Planrechtfertigung mit erfasst.

6.2 Planungsleitsätze

Die Planung für die Errichtung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom

Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum Umspannwerk Bechterdissen

einschließlich der Umbeseilungen der Anschlussleitungen und der landschafts-

pflegerischen Kompensationsmaßnahmen orientiert sich an den im EnWG und

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den anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleit-

sätzen, die strikte Beachtung verlangen und deswegen nicht durch planerische

Abwägung überwunden werden können.

Bei der Planung sind die Vorgaben des EnWG – insbesondere die des § 1 Abs. 1

EnWG –, die nicht nur das Planungsziel, sondern auch bestimmte, der Zielver-

wirklichung dienende Planungsleitlinien enthalten, beachtet worden.

Als externer Planungsleitsatz ist außerdem das Gebot, vermeidbare Beeinträch-

tigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beein-

trächtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren

(§ 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG) beachtet worden. Dabei hat die Planfeststellungs-

behörde berücksichtigt, dass ein Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer

anderen Trasse oder durch Aufgabe des Vorhabens nicht Gegenstand und

Zweck des Vermeidungsgebots sein kann.

6.3 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

Die Maßnahme entspricht den Zielen der Raumordnung bzw. der Landesplanung

und der Regionalplanung.

Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung ist es, das Landesgebiet und sei-

ne Teilräume sowie die räumlichen Bezüge unter Beachtung der sonstigen Vor-

gaben des LPlG durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende

Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen

und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unter-

schiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftre-

tende Konflikte auszugleichen, für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzun-

gen ist Vorsorge zu treffen. Mit den Instrumenten der Raumordnung soll die Lan-

desentwicklung so beeinflusst werden, dass unerwünschte Entwicklungen ver-

hindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden (§ 1

LPLG).

Mit den sich daraus ergebenden sowie im Landesentwicklungsplan und dem je-

weiligen Regionalplan weiter konkretisierten Zielvorstellungen ist die von der

Vorhabenträgerin beabsichtige Errichtung der Höchstspannungsfreileitung ein-

schließlich vorgesehener Trassenführung vereinbar. Die Vorhabenträgerin ist in-

soweit gehalten, möglichst bestehende Trassenräume zu nutzen, um neue

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raumbedeutsame Wirkungen zu vermeiden. Dementsprechend ist ein Ersatzneu-

bau unter weitgehender Nutzung der alten Trasse vorgesehen. Die Notwendig-

keit einer weiteren Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf dieses Ziel in einem

Raumordnungsverfahren gem. § 28 ff LPLG, dem Verfahren, mit dem raumbe-

deutsame Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen

der Raumordnung abgestimmt werden, bestand daher nicht. Nach einem ent-

sprechen Vorverfahren hat die zuständige Bezirksplanungsbehörde auf Antrag

der Vorhabenträgerin in ihrer raumordnerischen Beurteilung vom 02.05.2003

festgestellt, dass mit dem Vorhaben aufgrund dieser weitestgehenden Nutzung

vorhandener Trassen, der Trassenbündelung und des lediglich nur 1,61 km lan-

gen Neubauabschnitts (ist Teil des bereits 2010 planfestgestellten 1 Bauab-

schnitts von der Umspannanlage Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf) ohne

Nutzung vorhandener Schutzstreifen Änderungen mit einer Raumbedeutsamkeit,

die ein solches Verfahren erforderlich machen, nicht verbunden sind, es mithin

für das Vorhaben keines Raumordnungsverfahrens bedarf.

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht, wie die Raumordnungsbehörde im

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nochmals bestätigt hat, auch unter Be-

rücksichtigung der Planänderungen der Trassenführung, die Gegenstand dieser

nach wie vor gültigen raumordnerischen Beurteilung gewesen ist.

6.4 Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz

Zu den von der Maßnahme betroffenen öffentlichen Belangen, die im Rahmen

der Abwägung von der Planfeststellungsbehörde gem. § 43 S. 2 EnWG zu be-

rücksichtigen sind, gehören einschließlich des Artenschutzes auch die Belange

des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch europarechtliche Vorgaben (FFH-

RL, V-RL), die im § 1 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie die da-

rauf aufbauenden weiteren Regelungen des BNatSchG und des LG NRW kon-

kretisiert werden.

Das Vorhaben ist mit den Anforderungen des nationalen und europäischen Na-

turschutzrechts vereinbar.

Hindernisse in Form rechtlicher Verbote stehen der Verwirklichung des Planvor-

habens nicht entgegen. Verbotstatbestände werden bezüglich betroffener Land-

schaftsschutz- und Naturschutzgebiete erfüllt, können aber mit Hilfe der Befrei-

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117

ung, deren Voraussetzung die Planfeststellungsbehörde bejaht, überwunden

werden.

6.4.1 Artenschutz

Das Leitungsbauvorhaben widerspricht nicht den Anforderungen des Arten-

schutzrechtes. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen bzw. mit diesem Plan-

feststellungsbeschluss festgelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

sowie der Maßnahmen zum Auffangen potenzieller Funktionsverluste für nach-

gewiesene und potenziell vorkommende planungsrelevante Arten sind keine er-

heblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Insoweit treten die Verbotstatbestän-

de des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ein.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz sind Gegenstand des

LBP, des in der Anlage zum LBP enthaltenen artenschutzrechtlichen Fachbei-

trags sowie auch der im Vorfeld durchgeführten Untersuchungen wie denen zur

UVS von April 2011. Die in diesen Unterlagen, zusammengefasst in der sog.

Umweltstudie, enthaltenen und auf den zugehörigen faunistischen Untersuchun-

gen basierenden Aussagen zu den betroffenen Biotopen und ihrer Flora und

Fauna und hier vorrangig der Avifauna stellen nach Auffassung der Planfeststel-

lungsbehörde eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende Planungs-

entscheidung dar.

6.4.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes

Die Regelungen des speziellen bzw. besonderen Artenschutzes befinden sich

zunächst in den Richtlinien der Europäischen Union. Insbesondere sind insoweit

die Regelungen der FFH-RL und der VRL von Bedeutung. Darin hat die Europäi-

sche Union ein abgestuftes Schutzregime für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten

vorgegeben. So bestehen zum einen Vorschriften zur Erhaltung der natürlichen

Lebensräume und der Habitate der Arten (Art. 3 - Art. 11 FFH-RL, Art. 4 VRL)

und zum anderen artenschutzrechtliche Verbotsregelungen (Art. 12 - Art. 16

FFH-RL, Art. 5 - Art. 9 VRL). Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales

Recht findet sich in den Regelungen der §§ 31 bis 36 BNatSchG zum Schutz des

europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und insbesondere der Gebiete

von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete.

Der sog. Habitatschutz (sieh dazu auch nachfolgende Nr. 6.4.2) ist damit bundes-

rechtlich verankert.

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Regelungen zum nicht habitatsgebundenen besonderen Artenschutz finden sich

schließlich in den §§ 44 (Verbotstatbestände) und 45 (Ausnahmen von den Ver-

botstatbeständen) BNatSchG.

Zu beachten sind die Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, nach

denen es verboten ist,

- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu

fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na-

tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),

- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogel-

arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und

Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erheblich Störung liegt vor, wenn

sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art

verschlechtert (Nr. 2),

- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-

schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö-

ren (Nr. 3) und

- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick-

lungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschä-

digen oder zu zerstören (Nr. 4).

Besonders geschützte Arten in diesem Sinne sind gem. der Definition des § 7

Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG

- Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über

den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch

Überwachung des Handels vom 09.12.1996,

- Arten des Anhangs IV der FFH-RL,

- Europäische Vogelarten, d. h. alle in Europa natürlich vorkommenden Vogel-

arten im Sinne von Art. 1 der VRL und

- Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (Rechts-

verordnung im Sinne von § 54 Abs. 1 BNatSchG) benannt sind.

Streng geschützte Arten sind gem. der Definition des § 7 Abs. 2 Nr. 14

BNatSchG besonders geschützte Arten, die

- im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

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- im Anhangs IV der FFH-RL oder

- in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung (Rechtsverordnung im

Sinne von § 54 Abs. 2 BNatSchG) benannt sind.

Tiere oder Pflanzen dieser Kataloge werden durch das Vorhaben jedoch nicht in

einer Form beeinträchtigt, mit der einer der benannten Verbotstatbestände erfüllt

wird.

Dabei gelten die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gem. § 44 Abs. 5

BNatSchG bei gem. § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen, d. h. bei Eingriffen,

denen die dortige Eingriffsregelung nicht entgegensteht, bei Tieren des Anhangs

IV Buchstabe a) der FFH-RL, bei Europäischen Vogelarten und bei in einer

Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten (beson-

ders geschützte Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bun-

desrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist) dann nicht, wenn die

ökologische Funktion der vom Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Bezüglich unvermeidbarer Beeinträchtigungen wild lebender Tiere wird dann

auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Sofern

nicht andere Verbotstatbestände gegeben sind, bleibt die Anwendung des Arten-

schutzes dann auf die Anwendung der Eingriffsregelung (vgl. Kapitel B, Ziffer

6.4.4 dieses Beschlusses) beschränkt.

6.4.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung

Fehler in der zur entsprechenden Prüfung des Artenschutzes notwendigen Be-

standserfassung oder in der dazu angewandten Prüfmethodik liegen nicht vor.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG setzt die Prüfung, ob einem

Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote (insbesondere solche nach § 44

Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestands-

aufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten, die in

den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das

ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorhabenträger verpflichtet

wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Welche Anforderungen an Art,

Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den

naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung

des Vorhabens ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail ge-

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hende Untersuchung erübrigen. Lassen beispielsweise bestimmte Vegetations-

strukturen sichere Rückschlüsse auf ihre faunistische und floristische Ausstattung

zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsen-

tativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiteren

Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersu-

chungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst, das Recht nötigt nicht zu

einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht

(BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997, 4 B 177.96; Urteile vom 31.01.2002, 4 A

15.01, 09.07.2008, 9 A 14.07 und 12.08.2009, 9 A 64.07).

Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften ver-

langt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbe-

hörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbots-

tatbestände zu überprüfen. Hierfür werden jedenfalls Daten benötigt, denen sich

in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten

sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten

kann beurteilt werden, ob Verbotstatbestände erfüllt werden.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäi-

schen Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerich-

tete Prüfung. Die dazu notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus

zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener

Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensi-

tät von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängen. Erst durch eine aus

beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehör-

de regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen

(BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, Rn. 54 und dortige weitere

Rechtssprechungsverweise, sowie Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07).

Hierzu ergänzend ist in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen

Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/

EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Arten-

schutz, Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und

Verbraucherschutz v. 13.04.2010, Az. III 4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1.

Änderung vom 15.09.2010) ausgeführt, dass in Bezug auf die Auswertung bereits

vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur die vom LANUV im Fachinforma-

tionssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ niedergelegten umfang-

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121

reichen Informationen zu Lebenszyklus, Populationsbiologie und Lebensrauman-

sprüchen der Arten (unter: Liste der geschützten Arten in NRW>Artengruppen)

sowie aktuelle Raster-Verbreitungsdaten (unter: Liste der geschützten Arten in

NRW>Messtischblätter) zur Verfügung stehen (www.naturschutzfachinforma-

tionen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt). Hierauf kann abgestellt werden. Weiter

gehende Informationen über konkrete Fundorte der Arten in Nordrhein-Westfalen

finden sich im Fachinformationssystem „@LINFOS“ (nur für Behörden verfügbar,

für Landesbehörden unter: http://geo1.lds.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm, für

andere Behörden unter: http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm).

Nach der genannten VV-Artenschutz sind geeignet auch ernst zu nehmende

Hinweise, die sich aus kommunalen Datenbanken und Katastern sowie aus Ab-

fragen bei den Fachbehörden, den Biologischen Stationen, dem ehrenamtlichen

Naturschutz oder sonstigen Experten in der betroffenen Region ergeben.

Hinsichtlich der Bestandserfassung vor Ort ist in der VV-Artenschutz ausgeführt,

dass das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie

die Erfassungsmethoden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen und im

Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes so-

wie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen

abhängen. Maßgeblich ist auch, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle

und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen.

Diesen Anforderungen der Rechtsprechung und des LANUV ist die Vorhabenträ-

gerin gerecht geworden.

Die Vorhabenträgerin hat unter Berücksichtigung möglicher Reichweiten der Wir-

kungen des Vorhabens (Wirkzonen) zunächst eine Bestandserfassung hinsicht-

lich der Biotopausstattung des betroffenen Raumes durchgeführt. In einem Tras-

senkorridor von 200 m (100 m beidseits der Leitungsachse) wurde in den Jahren

2005 und 2007 unter Erfassung der jeweiligen Pflanzen- und Lebensgemein-

schaften eine flächendeckende Kartierung der vorhandenen Biotoptypen und ih-

rer Nutzungen vorgenommen und darüber die Empfindlichkeit der jeweiligen Bio-

tope und ihr Lebensraumpotential ermittelt.

Im Zuge dieser Untersuchungen wurde – soweit erforderlich – neben den Biotop-

strukturen auch das Vorkommen betrachtungsrelevanter Pflanzen erfasst. Dazu

hat das Gutachterbüro der Vorhabenträgerin die Fundorte mit floristischen Be-

sonderheiten aufgenommen (wobei die Maststandorte, Baufelder und Maschi-

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122

nenstellplätze mit besonderer Intensität betrachtet wurden), mit den Angaben der

LÖBF (heute LANUV) zu gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen, den

LANUV-Daten zu den Fundorten von Tieren und Pflanzen sowie den floristischen

Daten der biologischen Station Senne abgeglichen und ggf. ergänzt. Alle pla-

nungsrelevanten Arten, d. h. alle Arten, die entweder dem Artenschutzregime un-

terliegen (besonders oder streng geschützte Arten) oder auf der Roten Liste der

gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW oder der Roten Liste der Farn- und Blü-

tenpflanzen Deutschlands enthalten sind, wurden berücksichtigt.

Die Zuordnung der Biotoptypen ist auf der Grundlage der Pflanzensoziologie

nach dem Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung in NRW (LANUV bzw.

LÖBF 2005), ihre Bewertung nach dem Modell des LANUV erfolgt. In einigen

Teilbereichen des Trassenraums wurden die Untersuchungen 2008 und 2009 er-

gänzt bzw. modifiziert.

Die Erfassung und Ermittlung des möglicherweise von den Verbotstatbeständen

betroffenen Artenspektrums der Fauna hat sich ebenfalls auf einen Korridor von

100 m beidseits der Leitungsachse erstreckt. Zur Ermittlung der Bestände der

Avifauna wurde dieser Korridor jedoch auf eine Breite von 1 km (500 m beidseits

der Achse) aufgeweitet. Für die Arten Zauneidechse und Feldgrille konnte er auf

die dauerhaft oder zumindest temporär in Anspruch zu nehmenden Flächen in-

nerhalb des Naturschutzgebietes „Behrendsgrund“ beschränkt werden.

Bezüglich der Avifauna legt die Umweltstudie zunächst die Ergebnisse des orni-

thologischen Fachgutachtens von 2003 zu Grunde, das diesen Korridor umfasst

hat. Im Zuge der gutachtlichen Untersuchungen sind Übersichtskartierungen

während der Brutzeit (Anfang Juni) sowie der Hauptdurchzugszeit Ende Septem-

ber durchgeführt worden. Zusätzlich wurden entlang der Trasse Revierkartierun-

gen sowie eine Siedlungsdichte-Untersuchung durchgeführt. Auch diesbezüglich

wurden die jeweiligen Ergebnisse im Rahmen der Umweltstudie von 2011 abge-

glichen und ergänzt mit den Daten der biologischen Station Senne sowie denen

des LANUV (Vorkommen geschützter Arten in NRW, Fundorte von Tieren und

Pflanzen in NRW und Daten zu den gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen

sowie den schutzwürdigen Biotopen).

Mittels eigener Erhebungen sind auch die Vorkommen der Zauneidechse sowie

die Feldgrille im NSG „Behrendsgrund“ untersucht worden. Die Untersuchung ist

im Sommer 2007 (Begehungen haben jeweils zweimal am 25.06., 18.07. und

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123

13.09.2007 bei günstigen, d. h. trockener, warmer und weitgehend windstiller

Witterung stattgefunden) durchgeführt worden. Neben den Bereichen der Mast-

standorte, Arbeitsflächen und Maschinenstellplätze wurden auch andere geeignet

erscheinende Lebensräume entlang der Trasse untersucht, um potentielle Beein-

trächtigungen bezüglich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Zu-

fahrtsbereiche zu ermitteln. Umfangreiche Daten der biologischen Station Senne

über diese beiden Arten haben auch hier die Ergebnisse vervollständigt.

Eigene Ermittlungen zum Vorkommen und zur Population sonstiger schutzwürdi-

gen Tierarten und -gruppen (Säugetiere, Reptilien, Amphibien etc.) haben die

Vorhabenträgerin bzw. der Gutachter nicht durchgeführt. Soweit dazu im Hinblick

auf mögliche Wirkungen des Vorhabens überhaupt Untersuchungen erforderlich

waren, hat der Gutachter die Daten der biologischen Station und des LANUV

ausgewertet. Im Übrigen konnte er ihr Vorkommen bzw. ihre Beeinträchtigung mit

seinem Erfahrungswissen und seinem Wissen über die ermittelte Biotopausstat-

tung des Raums, das daraus abzuleitende Lebensraumpotential sowie über die

zu erwartenden Wirkungen sicher ausschließen. Insoweit gibt es Anhaltspunkte

für weitere Arten wie z. B. den Kammmolch nur außerhalb des vorliegend zu be-

trachtenden Raums.

Konkret umfasst das ermittelte tatsächliche bzw. potentiell mögliche und arten-

schutzrechtlich relevante Artenspektrum

- 64 Brut- und 33 Rastvogelarten zuzüglich 5 weiterer potentiell möglicher Brut-

vogelarten (Baumfalke, Kolkrabe und Wespenbussard), für die sich im Zuge

der Untersuchungen zum Deckblatt 4 über die biologische Station Senne Hin-

weise ergeben haben.

- 1 Reptilienart (Zauneidechse),

- 4 Heuschreckenarten,

- 11 Tag- und Nachfalterarten,

- diverse Hautflügler bzw. Wespenarten sowie

- 1 Molluskenart (Gemeine Heideschnecke).

Für den Bereich des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ kommen (vgl.

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung) 9 potentiell mögliche Fledermausarten hinzu.

Soweit danach besonders oder streng geschützte Pflanzen- oder Tierarten inner-

halb der Wirkzonen des Vorhabens vorkommen oder zu erwarten sind, sind auch

die vom Vorhaben ausgehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen

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124

jeweils ausreichend detailliert und individuell ermittelt, dargestellt und beschrie-

ben worden. Das gilt auch für das Tötungsrisiko, das sich insbesondere für Vö-

gel, die im Flug mit den Leiterseilen kollidieren, ergeben kann. Das Drahtanflug-

bzw. Vogelschlagrisiko der einzelnen Vogelarten ist zum einen artspezifisch bzw.

für die jeweilige Artengruppe beschrieben worden, zum anderen wurde nach der

von Bernshausen (2000) entwickelten Methode für jedes Spannfeld der Leitungs-

trasse separat das avifaunistische Gefährdungspotential errechnet. Dazu wurde

mit entsprechenden Kennzahlen für jedes Spannfeld anhand des Vorkommens

vogelschlagrelevanter Arten die jeweilige avifaunistische Bedeutung ermittelt und

mit dem lebensraumabhängigen Gefährdungspotential des Trassenabschnitts

multipliziert. Dabei wurde bei den Rastvögeln und Durchzüglern im Wege einer

konservativen Betrachtung davon ausgegangen, dass sie – wenn sie im entspre-

chenden Kartierabschnitt nachgewiesen worden sind – in allen dortigen Wirkzo-

nen des Vorhabens vorkommen.

Die ermittelte und mehrfach aktualisierte Datenlage ist auch hinreichend aktuell.

Dies gilt, da die Biotopausstattung des Untersuchungsraums und seine vorwie-

gend landwirtschaftliche Nutzung weitestgehend unverändert geblieben sind und

die Ergebnisse mit Hilfe eines Abgleichs mit den aktuellen Daten und Erkenntnis-

sen des ehrenamtlichen Naturschutzes und des LANUV (Jahre 2007 bzw. 2010)

überprüft wurden, auch für das ornithologische Fachgutachten von 2003.

Weitergehende Untersuchungen sowie ein ggf. lückenloses Biotop- und Artenin-

ventar waren nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des OVG Münster vom

23.08.2007, 7 D 71/06.NE). Die Ausstattung des Naturraums im Plangebiet wur-

de vielmehr umfänglich und in ausreichender Tiefe ermittelt und dargestellt. So-

wohl hinsichtlich des methodischen Ansatzes, der Untersuchungsumfangs und

der Untersuchungstiefe als auch bezüglich ihrer Durchführung lässt die hier vor-

genommene Bestandsaufnahme keine Fehler oder Defizite erkennen. Sie haben

sich im Übrigen auch im Anhörungsverfahren nicht ergeben.

Die entsprechende, in der Umweltstudie (UVS, LBP und FFH-Verträglichkeits-

studie) dargestellte Datenlage zur Flora und Fauna und hier insbesondere zu der

im Wesentlichen betroffenen Avifauna stellt daher nach Auffassung der Planfest-

stellungsbehörde, die von der höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung

Detmold geteilt wird, eine ausreichende Grundlage für die notwendigen arten-

schutzrechtlichen Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer entsprechende

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Planungsentscheidung dar. Die aus vorhandenen Erkenntnissen und Bestand-

serfassungen erhobenen Daten lassen eine hinreichende Beurteilung der Art und

des Umfangs der Betroffenheiten der planungsrelevanten, besonders oder streng

geschützten Tier- und Pflanzenarten zu.

6.4.1.3 Planungsrelevante Arten

Nach der VV-Artenschutz vom 15.09.2010 sind planungsrelevante Arten eine

naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei

einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bear-

beiten sind. Sie wird in NRW vom LANUV nach einheitlichen naturschutzfachli-

chen Kriterien bestimmt, die sich u. a. an den in NRW bodenständig mit rezenten

Vorkommen vertretenden Arten und ihrem Gefährdungsgrad bzw. ihren etwaigen

Einstufungen in der Roten Liste bemessen (vgl. Kiel, LÖBF-Mitteilungen 2005

(1): 12-17). Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im

Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht

(http: //www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Down-

loads).

Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten hiernach für alle Arten des An-

hangs IV FFH-RL (und damit u. a. für alle Fledermausarten) sowie für alle euro-

päischen Vogelarten. Insoweit kann sich die Artenschutzprüfung auf diese Arten

beschränken. Wenn in Natura 2000-Gebieten FFH-Arten betroffen sind, die zu-

gleich in Anhang II und IV der FFH-RL aufgeführt sind, ist neben der FFH-

Verträglichkeitsprüfung auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.

Dies gilt ebenso für europäische Vogelarten des Anhangs I und des Art. 4 Abs. 2

V-RL.

Die „nur“ national besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44

Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt

und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsre-

gelung behandelt (vgl. auch vorstehend Nr. 6.4.1.1).

In Anwendung dieser Kriterien ist im LBP und im artenschutzrechtlichen Fachbei-

trag der Vorhabenträgerin die Auswahl der planungsrelevanten Arten fehlerfrei

erfolgt. Von der entsprechenden Liste wurden alle Arten berücksichtigt, die ent-

weder tatsächlich nachgewiesen wurden oder aber aufgrund der Habitatstruktu-

ren und der regionalen Verbreitung der Arten bzw. nach Auswertung der Daten

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der biologischen Station Senne und des LANUV zumindest potentiell vorkommen

können.

Die Untersuchung zum Vorkommen geschützter Arten im Trassenraum der plan-

festgestellten Höchstspannungsfreileitung führt in diesem Zusammenhang zu

Recht aus, dass hinsichtlich der europäischen Vogelarten nicht alle als planungs-

relevant einzustufen sind. So sind die besonders geschützten, landesweit aber

aufgrund eines flächendeckend guten Erhaltungszustands ungefährdeten und

ubiquitär auftretenden Arten wie Amsel, Blaumeise und Zaunkönig keine Arten,

bei denen populationsrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Diese

Einschätzung deckt sich mit der VV-Artenschutz, wonach bei den Allerweltsarten

im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des

§ 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen

Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstät-

ten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifi-

kant erhöhtes Tötungsrisiko).

Aus den in den vorstehend unter Nr. 6.4.1.2 benannten Untersuchungen zum

Vorkommen geschützter Arten im Trassenraum der Leitung erfassten Arten sind

insoweit als planungsrelevant alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle

Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, alle Vogelarten nach Art. 4

Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie sowie alle Arten der EU-Artenschutzrichtlinie und

noch weitere europäische Vogelarten (z. B. Rote-Liste-Arten) als planungsrele-

vant eingestuft. Im Ergebnis sind demnach fachlich nicht zu beanstanden die fol-

genden Arten als planungsrelevant eingestuft worden:

Artengruppe Planungsrelevante Arten

Avifauna Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Feldsperling, Garten-

rotschwanz, Grauspecht, Habicht, Heidelerche, Kleinspecht,

Kuckuck, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Nachtigall, Neuntö-

ter, Pirol, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht, Turm-

falke, Turteltaube, Wachtel, Waldlaubsänger und Wiesenpie-

per als Brutvögel,

die Arten Baumpieper, Habicht, Mäusebussard, Rotmilan,

Turteltaube, Wachtel und Waldlaubsänger zugleich auch als

Rast-/Gastvögel

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127

Fledermäuse Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfleder-

maus, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Großer

Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Klei-

ner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus,

Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus

Reptilien Schlingnatter und Zauneidechse

Für diese Arten sind, soweit erforderlich, entsprechend der sich ergebenden Kon-

fliktträchtigkeit auch die entsprechenden Art-für-Art-Betrachtungen durchgeführt

worden. Für rein potentiell vorkommende Arten, d. h. Arten, für deren Vorkom-

men kein Nachweis vorliegt oder im Rahmen der Untersuchungen erbracht wer-

den konnte, sind mögliche Beeinträchtigungen vorsorglich im Rahmen einer

„Worst-Case-Betrachtung“ mit geprüft worden.

6.4.1.4 Verbotstatbestände (Avifauna)

Alle betroffenen Vogelarten gehören als europäische Vogelarten vollständig zu

den besonders geschützten Arten, so dass die Verbotstatbestände der Nrn. 1, 2

und 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht nur für die streng geschützten Arten (hier

u. a. der Arten Habicht, Heidelerche, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzspecht,

Turmfalke und Turteltaube), sondern grundsätzlich auch für alle anderen natür-

lich vorkommenden heimischen Arten der Avifauna gelten.

a) Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Ein Fangen, Nachstellen, Verletzen oder Töten einzelner Vögel oder Vogelarten

ist mit der Umsetzung des Vorhabens selbst, also mit dem Bau der Leitung und

der Anlage / Rodung des Schutzstreifens nicht verbunden. Soweit Vögel in die-

sem Zusammenhang gestört werden, weichen sie der Störungsquelle aus. Es

wird ihnen aber nicht nachgestellt und sie werden nicht verletzt oder getötet. Es

werden auch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen, die entspre-

chende Folgen auslösen könnten (vgl. nachfolgend Buchstabe b) zum Verbots-

tatbestand der Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Möglich ist als Folgewirkung des späteren Bestands der Freileitung – anlagebe-

dingt –, dass Vögel zu Tode kommen oder sich verletzten, indem sie mit der ein

unnatürliches Flughindernis darstellenden Leitung kollidieren.

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Der entsprechende Verbotstatbestand der 1. Alternative der Nr. 1 des § 44 Abs.

1 BNatSchG wird damit allerdings nur erfüllt, wenn dies in einem Rahmen ge-

schieht, mit dem sich die Mortalitätsrate der betroffenen Art in signifikanter Weise

erhöht (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 09.07.2008, 9 A 14.07, zu Kollisionen

mit Fahrzeugen im Straßenverkehr). Dies kann zumindest unter Berücksichtigung

der Vorbelastungen durch die Bestandstrassen sicher ausgeschlossen werden.

Zu erwarten wären signifikant erhöhte Drahtanflugrisiken zunächst nur bei sol-

chen Arten, die typischerweise aufgrund ihres Flugverhaltens oder ihres opti-

schen Wahrnehmungsvermögens anfällig für Kollisionen sind. Dies sind insbe-

sondere die hier nicht nachgewiesenen und daher auch nicht zu erwartenden

Großvögel (zu denen u. a. der Storch gehört), Wasser- und Entenvögel sowie

Limikolen bzw. Watvögel. Alle anderen Brutvogelarten und Rast-/Gastvögel ein-

schließlich der in NRW im Bestand teilweise stark gefährdeten Arten der Roten

Listen wie z. B. der Gartenrotschwanz, der Grauspecht, die Turteltaube, der

Turmfalke, die Wachtel und der Wiesenpieper oder der sogar vom Aussterben

bedrohte Pirol sind insoweit keine Arten, für die ein solches artbedingt erhöhtes

Risiko für Drahtanflüge besteht, das hier zu einem signifikant erhöhten Mortali-

tätsrisiko im Sinne des Tötungsverbots führen könnte. Das allgemeine Lebensri-

siko eines jeden Individuums dieser Arten wird durch eine Hochspannungsfreilei-

tung nicht vergrößert.

Unabhängig von den generell geringen Drahtanflug-Risiken der hier betroffenen

Vogelarten wird sich dieses Risiko in dem gesamten Neubauabschnitt zwischen

dem Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne und dem Umspannwerk Bielefeld-

Ost – zwischen den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen bleibt die

Situation insoweit unverändert – ohnehin für alle Vogelarten (dies gilt auch für

den in ca. 4,3 km Entfernung im Vogelschutzgebiet DE-4118-401 „Senne mit

Teutoburger Wald“ vorkommenden Schwarzstorch) erheblich mindern. Aufgrund

der in gebündelter Form erfolgenden Leiterseilführung auf nur noch einem Mast-

gestänge wird hier von den für das Vogelschlag-Risiko besonders verantwortli-

chen Erdseilen nur noch eins anstatt der bisherigen zwei Erdseile vorhanden

sein. Von daher wird sich keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung

der vorhandenen Situation ergeben. In dem Umbauabschnitt zwischen den Um-

spannwerkten Bielefeld-Ost und Bechterdissen (mit Ausnahme zu Einleitung in

das Umspannwerk Bechterdissen erfolgt hier lediglich eine Um-/Zubeseilung)

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bleibt die Situation im Wesentlichen unverändert, erfährt von daher also keine

das Risiko signifikant erhöhende Veränderung.

Auch die im LBP ergänzend dargestellte Betrachtungsmethode von Bernshausen

ergibt kein kritisches avifaunistisches Gefährdungspotential und damit kein rele-

vantes Vogelschlagrisiko.

Angesichts dessen können damit entlang der gesamten Leitungstrasse zwar kei-

ne Individuenverluste, wohl aber signifikante Erhöhungen der Mortalitätsrisiken

für alle europäischen Vogelarten des Raums ausgeschlossen werden. Vielmehr

wird im Zusammenhang mit der risikomindernden Bündelung der 380-kV- und

der 110-kV-Leiterseile und dem Rückbau der vorhandenen Leitungen das ent-

sprechende Vogelschlagrisiko im Vergleich zur bestehenden Situation für alle Ar-

ten deutlich reduzieren. Von daher ist auch eine Vermeidungs- und Minimie-

rungsmaßnahme wie die Anbringung von Vogelschutzmarkierungen am Erdleiter

nicht erforderlich.

Mit dem Vorhaben werden der Natur aber auch keine „Entwicklungsformen“ eu-

ropäischer Vogelarten entnommen (2. Alternative des § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG). Als Entwicklungsformen in Frage kommen insoweit lediglich die Ge-

lege bzw. Eiablagen. Soweit Brutplätze mit Eiablagen an den Maststandorten, auf

den Baufeldern, auf den Maschinenabstellplätzen und auf den als Zuwegung ge-

nutzten Flächen vorhanden oder zu erwarten sind, kommt eine Tatbestandsver-

wirklichung ohnehin nur während der Brutzeiten in Frage. Gleiches gilt für den

sonstigen Trassenraum zwischen den Maststandorten, der nur im Rahmen der

Beseilung beim Einziehen des Vorseils betreten – in der Regel auch nur einmal –

mit einem Traktor oder ähnlichem Fahrzeug befahren wird und ansonsten auf-

grund des schleiffreien Einzuges unberührt bleibt. Jedoch werden in den ermittel-

ten und relevante Brutreviere aufweisenden Bereichen während der Brutperiode

von März bis Juli keine Baufeldräumungen durchgeführt und – dies gilt für den

Zeitraum bis Ende September – auch keine Gehölzschnitte bzw. -entnahmen

vorgenommen. Von daher sind auch diesbezügliche Beeinträchtigungen der höh-

lenbrütenden und baumbewohnenden Arten ausgeschlossen. Im Bereich des

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ finden in dem Brutzeitraum von März

bis Juli darüber hinaus auch keine Bautätigkeiten statt (vgl. jeweils Vermei-

dungsmaßnahmen V 1, V 2, V 6, § 39 Abs. 5 BNatSchG und Nebenbestimmung

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5.5.2.1). Auch insoweit stehen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG dem Vorhaben daher nicht entgegen.

Hinweise darüber, dass die Angaben der Umweltstudie zu den relevanten Brutre-

vieren fehlerhaft sind, liegen der Planfeststellungsbehörde nicht vor und sind

auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht vorgetragen worden.

Auf die Ausführungen unter Nr. 5.3.2 im Kapitel B des Beschlusses wird ergän-

zend Bezug genommen.

b) Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Gem. § 44 Abs. 5 S. 1 bis 2 BNatSchG führt ein Verstoß gegen die Bestimmun-

gen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur dann zur Verwirklichung des Ver-

botstatbestandes, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vor-

haben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen-

hang nicht mehr erfüllt wird. Diese Einschränkung des Verbotstatbestandes gilt

auch, wenn es im Zusammenhang mit ihm zu unvermeidbaren Beeinträchtigun-

gen im Sinne des Verbotstatbestandes der Nr. 1 des § 44 Abs. 1 BNatSchG

kommen sollte. Der Sache nach gilt für diese Fälle in eingeschränktem Umfang

eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urteil vom

09.07.2008, 9 A 14.07).

Der Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG umfasst nicht allgemeine

Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungs- und Jagdhabitate oder

auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten, sondern nur die in der

Vorschrift ausdrücklich genannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dazu gehö-

ren insbesondere die Brutplätze, daneben aber auch alle sonstigen Habitatele-

mente, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens oder während spezieller

Ruhephasen für das dauerhafte Überleben der jeweiligen Art essenziell sind.

Dies sind selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte bedeut-

same Funktionen geprägt sind (darunter fallen u. a. Balzplätze und Paarungsge-

biete, als Ruhestätten Schlaf-, Mauser- und Rastplätze).

Da der Wortlaut des Verbotstatbestands eine weitergehende Auslegung als Art. 5

Buchstabe b) der VRL erfordert, in dem nur von Eiern und Nestern die Rede ist,

gehören Brutplätze nicht nur dann zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten,

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wenn sie gerade von Vögeln besetzt sind, sondern z. B. auch dann, wenn sie

während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln verlassen worden sind,

ansonsten aber regelmäßig neu belegt werden. Sie sind jedenfalls dann von dem

Verbotstatbestand betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche re-

gelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird (so das

BVerwG in den Urteilen vom 11.01.2001, 4 C 6.00, und vom 21.06.2006, 9 A

28/05, zum insoweit vergleichbaren Begriff der Nist-, Brut-, Wohn- und Zuflucht-

stätten aus der Altfassung des BNatSchG).

Das – verlassene – Nest einer Art, die ihr Nest ohnehin jährlich neu errichtet, fällt

dagegen als lediglich potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte aus dem

Schutzregime des Verbotstatstandes heraus; insoweit fehlt der vorausgesetzte

Individuenbezug (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07).

Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in diesem Sinne kommen hier nur Brutplät-

ze in Betracht. Andere Biotop- oder Habitatflächen mit speziellen Funktionen im

Rahmen der Fortpflanzung oder als Ruhestätte und entsprechender Bedeutung

für eine der betroffenen Arten sind nicht vorhanden. Vielmehr besteht für jede Art

die Möglichkeit, auf unmittelbar angrenzende gleichwertige Flächen auszuwei-

chen, die in ausreichender Größe vorhanden sind und die jeweils entfallenden

Funktionen wie z. B. die des Nahrungshabitats in gleicher Weise erfüllen können.

Eine Beschränkung allgemeiner Lebens- oder Teillebensräume wie der Nah-

rungshabitate in einem Umfang, der als Folge daraus auch die Funktion der vor-

handenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gefährden würde, erfolgt nicht. Sie

werden nicht großflächig, sondern nur punktuell und kleinräumig im Bereich der

Maststandorte beeinträchtigt, bleiben im Bestand aber auch in Überspannungs-

lagen erhalten.

Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der als Fortpflanzungsstätte ge-

schützten Brutplätze wird hier dadurch ausgeschlossen, dass Schnitte und Ent-

nahmen von Hecken und Gehölzen zur Herrichtung des Schutzstreifens und An-

legung der Baufelder, Maschinenstellplätze und Zufahrten nur außerhalb der Ve-

getationsperiode und damit außerhalb der Brutperiode zulässig sind. Im Bereich

des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ dürfen zum Schutz der relevan-

ten Brutreviere des näheren Umfelds wie z. B. der Nester bzw. Horste des Rotmi-

lans, des Habichts und des Mäusebussards auch die eigentlichen Bautätigkeiten

nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden.

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Störungen aktuell besetzter und notwendiger Brutstätten sind deshalb nicht zu

erwarten und Horststandorte bzw. Nestplätze solcher Arten, die auf die Nester

des Vorjahres angewiesen sind, werden vorhabensbedingt nicht entnommen

bzw. geschädigt oder zerstört.

Entsprechende, die Funktion als Brutstätte ebenso gut erfüllende Ersatzstandorte

stehen für die betroffenen Arten in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten ist, kann als Folge einer solchen im

Weiteren auch eine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG verneint werden. Zumindest unter Berücksichtigung der Erheb-

lichkeitsschwelle kommen beide Verbotstatbestände nicht zum Tragen. Ange-

sichts der Biotopstruktur im Einwirkungsbereich des Vorhabens bleibt die Funkti-

on der Fortpflanzungs- und Ruhestätten – wie die Umweltstudie zeigt – im räum-

lichen Zusammenhang erhalten und die wenigen dennoch verlorengehenden

Funktionen, insbesondere die der verloren gehenden Waldbestände, werden im

Zuge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hier konkret durch die Anlegung

von standortgerechter Niederwaldbestände entlang der Waldränder, neu ge-

schaffen.

Entlang der Waldflächenquerungen, in denen aufgrund von Schutzstreifenver-

breiterungen Gehölze zu entnehmen sind, erhöht sich das räumliche Angebot an

Fortpflanzungs- und Ruhestätten damit eher; die dortige Avifauna bevorzugt fast

ausschließlich die entsprechenden und aufzuwertenden Randbereiche von Wald-

flächen.

c) Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Es ist auch keine erhebliche Störung einzelner Vogelarten im Sinne der Nr. 2 des

§ 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

Störungen der betroffenen und im Trassenraum und -umfeld vorkommenden

oder zu erwartenden Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- oder Wanderungszeiten im Sinne des Verbotstatbestandes

kommen grundsätzlich vor. Sie sind jedoch nur im Zuge Bauphase und der Her-

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richtung des Schutzstreifens (Rodungsarbeiten etc.) zu erwarten und ergeben

sich aus den Wirkungen der Bautätigkeiten, der damit verbundenen Anwesenheit

des Menschen sowie des Einsatzes von Baugeräten, Baumaschinen und Bau-

fahrzeugen, sind optischer oder akustischer Art oder resultieren aus baubeding-

ten Staubentwicklungen (vgl. auch Kapitel B Nr. 5.3.2 des Beschlusses).

Diese nur temporär über kurze Zeiträume und jeweils nur punktuell im aktuellen

Bauabschnitt – das Umfeld der baubedingten provisorischen Zufahrten einge-

schlossen – entstehenden Störungen sind jedoch nicht erheblich im Sinne des

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wirken sich also nicht negativ auf den Erhaltungs-

zustand der jeweiligen lokalen Population aus.

Der Begriff des "Erhaltungszustands einer Art" wird in Artikel 1 Buchstabe i) der

FFH-RL definiert. Er wird als günstig betrachtet, wenn

- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist,

dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem

sie angehört, bildet und langfristig bilden wird,

- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehba-

rer Zeit vermutlich abnehmen wird und

- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin

vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu

sichern.

Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Population ist Artikel 2 Buchstabe

i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz

von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des

Handels entnommen und findet sich wortgleich in § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG

wieder. Er umfasst eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Indivi-

duen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart an-

gehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebietes in generativen oder vegetati-

ven Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Art. 1 Buchstabe i) der FFH-RL

zu ersehen ist, bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustandes insbesondere

danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist,

dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie

angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer

Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein

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wird, um langfristig ein Überleben der Population der Art zu sichern (BVerwG, Ur-

teil vom 16.03.2006, 4 A 1075/04). Dass Siedlungsräume und ggf. Einzelindivi-

duen im Zuge der Realisierung eines Vorhabens verloren gehen, schließt dabei

nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet,

das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt,

der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten also nicht

verschlechtert wird.

Aufgrund der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, des LBP, der faunis-

tischen Untersuchungen und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie ihrer

intensiven Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde und die höhere Land-

schaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold sind danach Störungen der be-

troffenen europäischen Vogelarten nicht zu befürchten.

Innerhalb der auf 24 Monate veranschlagten Gesamtdauer der Baumaßnahme

werden pro Maststandort jeweils nur in kurzen Zeitabschnitten Arbeiten durchge-

führt. Die mit dem größten Störungspotential verbundene Hauptphase der Arbei-

ten, die Erstellung der Fundamente (Grubenaushub und Betoneinbringung), dau-

ert jeweils nur rd. 2 bis 3 Wochen und auch für den Mastaufbau und den späte-

ren Seilzug sind jeweils nur wenige Tage bis eine Woche zu veranschlagen. Zwi-

schen den Masten bleibt der Raum bis auf den nach Einzug des jeweiligen Vor-

seils (für das nur ein einmaliges Betreten bzw .Befahren des Raums zwischen

den Masten erforderlich ist) schleiffrei erfolgenden Seilzug frei von unmittelbaren

Störungen. Flächendeckend wirkende Beeinträchtigungen entlang der 15,4 km

langen Trasse oder über auch nur weite Strecken der Gesamtdauer der Baupha-

se anhaltende Störwirkungen entstehen deshalb nicht.

Innerhalb der kurzen Einwirkungsphasen werden betroffene Arten die für die

Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sowie ihre unmittelbare Um-

gebung im Übrigen zwar vorübergehend meiden. Mit länger anhaltenden Störun-

gen und Vertreibungen aus dem betroffenen Raum als Folge der Baumaßnahme

ist jedoch nicht zu rechnen. Zudem sind mit den Arten Habicht, Mäusebussard,

Rotmilan und Wachtel nur wenige Arten betroffen, die eine entsprechende Emp-

findlichkeit im Hinblick auf Störwirkungen aufweisen und deren kartierten Brut-

plätze bzw. Horststandorte bezogen auf die Maststandorte und Arbeitsflächen in

sichtverschatteten Bereichen liegen.

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Die Gefahr, dass sich die lokale Population, d. h. der Erhaltungszustand einer

Art, verschlechtert, besteht angesichts dieses geringen Störpotentials und der

ermittelten Vogelbestände nicht. Sie kann auch für die gem. Roter Liste NRW im

Bestand gefährdeten Arten ausgeschlossen werden.

Dass die kurzzeitig entstehenden Störungen sich in den Fortpflanzungs- und

Aufzuchtzeiten auswirken, verhindert auch bei diesem Verbotstatbestand das

mehrfach benannte, nach der Umweltstudie, dem LBP und den Regelungen die-

ses Beschlusses vorgesehene Gesamtschutzregime (ökologische Baubegleitung,

Verzicht auf Baufeldräumungen und Gehölzentnahmen während der Brutperiode,

im Umfeld der Masten im bzw. am Rand des FFH-Gebietes „Östlicher Teutobur-

ger Wald“ – insbesondere dort sind die störempfindlicheren Arten Habicht, Mäu-

sebussard und Rotmilan zu finden – auch keine Baumaßnahmen in der Brutpha-

se). Die ebenfalls im Wirkraum vorkommende störempfindliche Wachtel ist eine

primär dämmerungs- und nachtaktive Art, die auch von daher – in dieser Zeit fin-

den keine baulichen Tätigkeiten statt – ohnehin wenig durch bauliche Tätigkeiten

beeinträchtigt wird.

Gebiete mit sonstigen für den Tatbestand des Verbots relevanten Funktionen für

die Avifauna weist der betroffene Raum nicht auf.

Im Ergebnis entspricht die planfestgestellte 110-/380-kV-Höchstspannungsfreilei-

tung bezüglich der Avifauna den Anforderungen des Artenschutzes. Verbotstat-

bestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden für keine betroffene Art verwirklicht,

Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind daher nicht erforderlich.

6.4.1.5 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten

a) Fledermäuse und sonstige wild lebende Tierarten

Als im Anhang IV der FFH-RL gelistete Arten sind Fledermäuse streng geschützt.

Aus dem Katalog der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten so-

wohl die Verbotstatbestände der Nrn. 1 und 3 als auch jener der Nr. 2.

Großflächige Lebensraumverluste bzw. Verluste potentieller Fortpflanzungs- und

Ruhestätten (vgl. Verbotstatbestand der Nr. 3) sind jedoch auch für Fledermäuse

auszuschließen. Den Verlusten, die sich aufgrund des Vorhabens punktuell er-

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geben, stehen zudem Verbesserungen durch den Rückbau von Altleitungen ge-

genüber. Die Anzahl an Grenzlinien und Strukturelementen, die von Fledermäu-

sen als Orientierungslinien genutzt werden, wird nicht nennenswert reduziert, die

ebenfalls als Leitlinien dienenden Waldrandflächen erfahren aufgrund der dort

vorgesehenen naturnahen Niederwaldentwicklung eine Aufwertung und innerhalb

des Neubauabschnitts reduzieren sich die Flächen mit Aufwuchsbeschränkungen

im Schutzstreifen, die sich diesbezüglich auswirken können.

Die Gefahr von Kollisionen mit den Leiterseilen (vgl. Verbotstatbestand Nr. 1)

besteht nicht, Fledermäuse können ihnen aufgrund ihres Echolot-Ortungs-

systems ausweichen. Baumhöhlen als Quartierstandorte werden durch ihre vor

Baubeginn erfolgende Erfassung, ihren Verschluss und dadurch geschützt, dass

die Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur außerhalb der sog. Schwarmphase

und nur dann erfolgen darf, wenn die Höhlen nicht benutzt werden. Entfallende

Höhlen werden zudem durch Nistkästen ersetzt (Vermeidungsmaßnahme V 2

und Nebenbestimmung 5.5.2.3 im Kapitel Abschnitt A des Beschlusses). Eine re-

levante Reduzierung in Frage kommender Baumhöhlenquartiere ist jedenfalls

auszuschließen.

Im Ergebnis werden Fledermäuse durch das Vorhaben weder verletzt noch getö-

tet noch werden der Natur ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungs-

und Ruhestätten entnommen, beschädigt oder zerstört. Auch erhebliche, d. h.

populationswirksame Störungen (Verbotstatbestand Nr. 2) sind auszuschließen.

Sonstige artenschutzrechtliche relevante Säugetiere konnten weder nachgewie-

sen werden noch sind sie potentiell im Einwirkungsbereich der Leitungstrasse zu

erwarten.

Für die Zauneidechse hat das NSG „Behrendsgrund“, in dem eine Vielzahl von

Individuen nachgewiesen worden ist, eine hohe Bedeutung. Mit Hilfe des Schutz-

und Vermeidungsregimes, insbesondere der Vermeidungsmaßnahme V 3 (För-

derung der Abwanderung der Zauneidechse durch Umgestaltung bzw. Abwer-

tung der betroffenen Arbeitsflächen und Aufwertung angrenzender Flächen sowie

Aufstellung von Schutzzäunen während der Baumaßnahme), die auch der nicht

planungsrelevanten Feldgrille zu Gute kommt und die mit ausreichendem zeitli-

chen Vorlauf durchgeführt wird, und der Minimierungsmaßnahmen M 1 und M 2

(ökologische Baubegleitung, Rekultivierung bauzeitlich in Anspruch genommener

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Flächen), werden jedoch auch für diese Art alle drei Tötungstatbestände des § 44

Abs. 1 BNatSchG sicher ausgeschlossen.

Für die Schlingnatter konnten keine aktuellen Nachweise im Untersuchungsraum

erbracht werden. Auch für die von daher nur potentiellen Vorkommen sind unter

Berücksichtigung des Vermeidungs- und Schutzregimes jedoch analog zur Zau-

neidechse keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die Verbotstatbestände auszu-

schließen.

Alle anderen planungs- bzw. artenschutzrechtlich relevanten Tierarten (Amphi-

bien, Käfer, Weichtiere etc.) gehören im Untersuchung- und Wirkraum weder tat-

sächlich noch potentiell zum Arteninventar. Sie können zum einen aufgrund der

für sie unzureichenden Biotopausstattung des Raumes ausgeschlossen werden.

Zum anderen ergeben sich auch aus den Erkenntnissen der Landschaftsbehör-

den, des ehrenamtlichen Naturschutzes (biologische Station Senne) und des

LANUV keine Anhaltspunkte für Vorkommen anderer geschützter Arten. Im An-

hörungsverfahren haben sich ebenfalls keinerlei anderslautende Erkenntnisse

ergeben.

b) Wild lebende Pflanzen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

Auch planungsrelevante wild lebende Pflanzen kommen weder in den von den

Baumaßnahmen betroffenen Flächen (Trassenraum mit Schutzstreifen ein-

schließlich Baufelder, Maschinenstellplätze und Zuwegungen) noch im Untersu-

chungsraum der UVS vor. Sie sind dort aufgrund der Biotopausstattung des

Raums auch nicht zu erwarten. Schützenwerte Pflanzen im weiteren Umfeld wie

z. B. entlang der Zufahrten werden durch Schutzzäune vor Beeinträchtigungen

bewahrt.

Eine Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes kann deshalb ebenfalls ausge-

schlossen werden.

6.4.1.6 Allgemeiner Artenschutz des § 39 BNatSchG

Darüber hinaus werden auch sonst keine wild lebenden Tiere mutwillig beunru-

higt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet oder wild le-

bende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnommen oder

ihre Bestände niedergeschlagen bzw. Lebensstätten wild lebender Tiere und

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Pflanzen ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört (§ 39 Abs. 1

BNatSchG).

Soweit nicht besonders oder streng geschützte Arten der Flora und Fauna im

Einwirkungsbereich der Leitungstrasse vorkommen und beeinträchtigt werden,

erfolgt dies im Hinblick auf die Realisierung eines im öffentlichen Interesse lie-

genden und im Sinne der Planrechtfertigung vernünftigerweise gebotenen Vor-

habens. Etwaige Beeinträchtigungen erfolgen insoweit nicht ohne Grund, werden

im Rahmen der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen jedoch auch insoweit so

weit wie möglich minimiert. Solche Wirkungen, die nicht zur Erfüllung von Ver-

botstatbeständen führen, sondern unabhängig davon die Beeinträchtigung einer

oder mehrerer Arten oder allgemein des Lebensraums der Flora und Fauna zur

Folge haben, werden mit Hilfe der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kom-

pensiert. Insoweit wird der allgemeine Artenschutz über die Eingriffsregelung be-

wältigt (vgl. nachfolgende Ausführungen zur Eingriffsregelung unter Ziffer 6.4.3).

6.4.2 Europäisches Naturschutzrecht / FFH-Gebietsschutz

Das Leitungsbauvorhaben steht auch mit den Vorschriften im Einklang, die dem

Schutz von FFH-Gebieten dienen. Insgesamt sind die trotz der mit diesem Plan-

feststellungsbeschluss festgelegten vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaß-

nahmen noch verbleibenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Östlicher

Teutoburger Wald“ (DE-4017-301) durch die Leitung und ihren Schutzstreifen als

nicht erheblich zu werten. Der FFH-Gebietsschutz steht dem Vorhaben daher

nicht entgegen. Eine Abweichungsprüfung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG / Art. 6

Abs. 4 FFH-RL ist nicht erforderlich.

Sonstige Natura-2000-Gebiete, Vogelschutzgebiete im Sinne der Vogelschutz-

Richtlinie (V-RL) eingeschlossen, sind nicht betroffen. Das nächstgelegene sons-

tige Schutzgebiet, das Vogelschutzgebiet DE 4018-401 „Senne mit Teutoburger

Wald“ befindet sich erst in einem Abstand von rd. 4,3 km zur Leitungsachse.

6.4.2.1 Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Bestandserfassung

Projekte, die einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen

geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, sind gem.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre

Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebietes zu

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überprüfen („FFH-Verträglichkeitsprüfung“). Nach den Regelungen der VV-Ha-

bitatschutz (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur

Umsetzung der FFH-RL und der V-RL zum Habitatschutz, Runderlass des Minis-

teriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

NRW vom 13.04.2010) gliedert sich diese Überprüfung in drei Stufen. Nur wenn

bzw. soweit Beeinträchtigungen offensichtlich auszuschließen sind, kann es mit

der Stufe I, der FFH-Vorprüfung bzw. dem sog. „Screening“ sein Bewenden ha-

ben. Ist dies, wie in der Regel bei unmittelbaren Flächeninanspruchnahmen, nicht

der Fall, muss als Stufe II die eigentliche und vertiefende FFH-Verträglichkeits-

untersuchung durchgeführt werden. Ergibt sie, dass erhebliche Beeinträchtigun-

gen trotz Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden

können, bedarf es ggf. des Ausnahmeverfahrens der Stufe III.

Dieser Vorgabe ist die Vorhabenträgerin nachgekommen. Ein entsprechendes

Screening bzw. bezüglich solcher Wirkfaktoren, die keinen offensichtlichen Aus-

schluss erheblicher Beeinträchtigungen zulassen, auch eine vertiefende FFH-

Verträglichkeitsuntersuchung ist erstellt worden und Bestandteil der Planunterla-

gen bzw. dort der Umweltstudie (vgl. Kapitel A Ziff. 2.1 lfd. Nr. 23 und Ziff. 2.2 lfd.

Nr. 28).

Wie beim Artenschutz setzt nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes

auch im Gebietsschutz eine zutreffende Beurteilung projektbedingter Wirkungen

zunächst eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der vom Projekt

betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile voraus. Dazu bedarf es aber kei-

ner flächendeckenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Gebietsin-

ventars sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die Erfassung und Bewer-

tung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile in einem sol-

chen Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet wer-

den können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt;

die Methodenwahl muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maß-

geblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse"

einhalten (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 50; BVerwG, Ur-

teil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 72).

Die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der Zielsetzung der FFH-RL zu orientie-

ren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der

Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen.

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Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für

natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e und für Arten aus Art. 1 Buchst. i

FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von

denen eine nachhaltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art

abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der Habitatrichtli-

nie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des

Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkom-

menden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und

Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraum-

typs, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhal-

tungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichti-

gen Habitatselemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der

maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung an-

zuwenden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 75).

Diese Anforderungen an Methodik und Umfang der habitatschutzrechtlichen Be-

standserfassung sind in NRW über die VV-Habitatschutz weiter konkretisiert

worden. Danach muss sich der entsprechende Aufwand zur Untersuchung und

Erfassung der entsprechenden Gebietsbestandteile an ihrer Bedeutung und

Empfindlichkeit orientieren. Je bedeutender ein Lebensraumtyp oder eine Art und

je gravierender die zu erwartenden Beeinträchtigungen sind, umso größer sollte

der Untersuchungsaufwand ausfallen. Umgekehrt ist bei weniger gravierenden

Auswirkungen ein entsprechend geringerer Untersuchungsaufwand ausreichend.

Letztlich unterliegen nach der VV-Habitatschutz die Methodik und die Untersu-

chungstiefe damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Maßstäbe für die Verträglichkeit eines Projektes und damit auch für die Me-

thodik und Untersuchungstiefe im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

ergeben sich aus den besonderen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck für

das jeweilige Natura 2000-Gebiet, weshalb auch der sachgerechten Ermittlung

und Abgrenzung der Erhaltungsziele und der hierfür maßgeblichen Bestandteile

entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgebliche Bestandteile dafür sind signifi-

kante Vorkommen von FFH-Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL (inklu-

sive der charakteristischen Arten) sowie von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-

RL.

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141

Anhand dieser Maßstäbe ist die Vorhabenträgerin mit den in der Umweltstudie

dokumentierten Untersuchungen den Anforderungen der Rechtsprechung und

der VV-Habitatschutz an eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung des

FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ gerecht geworden. Sowohl hinsicht-

lich des methodischen Ansatzes als auch bezüglich der Durchführung lässt die

hier vorgenommene habitatschutzrechtliche Bestandsaufnahme keine Fehler er-

kennen.

Als maßgebliche Schutz- bzw. Erhaltungsziele führt der Standard-Datenbogen für

die Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes von Bedeu-

tung sind, aus:

- Hainsimsen-Buchenwald (Lebensraumtyp 9110) und Waldmeister-Buchen-

wald (Lebensraumtyp 9130) sowie Schwarz-, Grauspecht und Rotmilan: Er-

haltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender, naturnaher Hain-

simen-Buchenwälder bzw. auf basenreinen Standorten Waldmeister-Buchen-

wälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwick-

lungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbrei-

te, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Wald-

ränder

- nicht touristisch erschlossene Höhlen (Lebensraumtyp 8310): Erhaltung der

Höhlen einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse, ihres Wasser-

haushalts und ihrer Höhlengewässer als Lebensraum für troglobionte und

troplophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledermäuse, Amphibien und

Insekten

- Großes Mausohr und übrige vorkommende Fledermausarten: Erhaltung und

Förderung der Population des Großen Mausohr sowie der übrigen vorkom-

menden Fledermausarten

Ferner sind Schutzziele für folgende Lebensraumtypen und Arten benannt, die

darüber hinaus für das Netz Natura 2000 und/oder für Arten nach Anhang IV der

FFH-Richtlinie Bedeutung haben:

- Erlen-, Eschen- und Weichholz- Auenwälder (prioritärer Lebensraumtyp

91E0),

- Trockene Heidegebiete (Lebensraumtyp 4030),

- Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen (Lebensraumtyp 6210),

- Orchideen-Kalk-Buchenwald (Lebensraumtyp 9150) und

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142

- der Uhu.

Die sonstigen Arten, die als Schutzgegenstand bzw. Arten aufgeführt sind, für die

das FFH-Gebiet auch darüber hinaus noch von Bedeutung innerhalb des Ge-

bietsnetzes Natura-2000 ist (Braunes Langohr, Kleine und Große Bartfleder-

maus, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zaunei-

dechse), werden nicht von konkreten Schutzzielen erfasst.

Diese maßgeblichen und benannten Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-

Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ hat die Vorhabenträgerin dementspre-

chend der Bestandserfassung und der Bewertung der Lebensräume und Arten zu

Grunde gelegt. Auf ihrer Basis wurden die vorhabensbedingten Beeinträchtigun-

gen ermittelt und die darauf basierende Verträglichkeitsuntersuchung erstellt.

(vgl. S. 17ff der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planungsgruppe Natur und Land-

schaft, in der Fassung vom Oktober 2012).

Neben dem Standarddatenbogen wurden dazu die Daten des LANUV genutzt,

eigene Kartierungen und Erfassungen von Biotopstrukturen vorgenommen (so

sind vorliegend die im Standarddatenbogen/Biotopkataster des LANUV ansons-

ten nicht enthaltenen Lebensraumtypflächen über die eigene Biotopkartierung

ermittelt worden) und zur weiteren Erfassung des Lebensraumpotentials und Ar-

teninventars auch Angaben aus der Literatur und vom ehrenamtlichen Natur-

schutz ausgewertet und einbezogen worden. Auf die vorstehenden Ausführungen

unter Ziffer 6.4.1.2 im Kapital B wird dazu Bezug genommen.

Damit wurde nicht nur bezüglich des Artenschutzes, sondern auch bezüglich des

Gebietsschutzes eine ausreichende Datengrundlage gewährleistet. Mit diesem

Untersuchungsrahmen und diesem Untersuchungsumfang ist die Vorhabenträge-

rin den fachlichen Anforderungen gerecht geworden. Weder hinsichtlich des me-

thodischen Ansatzes noch bezüglich der angewandten Methodik lässt die habi-

tatschutzrechtliche Bestandserfassung Fehler erkennen.

Die in der Gebietsausweisung benannten Arten von gemeinschaftlichem Interes-

se (der Kammmolch, die Vogelarten Grau- und Schwarzspecht, Raufußkauz,

Rotmilan, Uhu und Wespenbussard sowie die Fledermausarten Bechsteinfleder-

maus, Großes Mausohr und Teichfledermaus) gehören im Übrigen nicht zu den

prioritären Arten im Sinne der FFH-RL (Art. 1 Buchst. h)) und sind Bestandteil der

artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahmen und Bewertungen. Insoweit sind dort

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143

auch der Untersuchungsumfang und die systematischen Erfassungen in der

FFH-Verträglichkeitsprüfung zu jeder einzelnen Art dargelegt und geprüft.

6.4.2.2 Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“

Grundsätzlich sind Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Erhal-

tung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürli-

chen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der

FFH-RL oder in Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie FFH-RL aufgeführ-

ten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom

12.03.2008, 9 A 3.06) sind dementsprechend in der Regel die maßgeblichen

– den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildenden – Gebietsbestandteile

die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet aus-

gewählt worden ist, einschließlich der „darin vorkommenden charakteristischen

Arten“ (vgl. Art. 1 Buchstabe e) der FFH-RL) sowie der Arten des Anhangs II der

Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren.

Soweit ein Natura 2000-Gebiet bereits zu einem geschützten Teil von Natur und

Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt worden ist, ergeben sich die

Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen

Vorschriften, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt

wurden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

Mit dem vom Rat der Stadt Bielefeld als Satzung beschlossenen Landschaftsplan

Bielefeld-Senne vom 03.06.1995 in seiner aktuellen Fassung vom Oktober 2006

wurde das FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ zum gleichnamigen Natur-

schutzgebiet erklärt.

Die Schutzziele der FFH-Gebiete sind unter Bezugnahme auf die vorstehend un-

ter Ziff. 6.4.2.1 bereits benannten Lebensräume und Arten von gemeinschaftli-

chem Interesse ausdrücklich als Erhaltungsziele in die entsprechenden Regelun-

gen des Landschaftsplanes übernommen worden. Gleichzeitig wurden Maßnah-

men benannt (u. a. Festsetzungen für die forstwirtschaftlichen Nutzungen und

Regelungen zu Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen), die zur Sicherstellung

dieser Erhaltungsziele beitragen sollen.

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144

Alle entsprechenden Lebensraumtypen und Arten sind auch Gegenstand der an

diesen Erhaltungszielen ausgerichteten Verträglichkeitsprüfung der Vorhabenträ-

gerin. Soweit im Standarddatenbogen auch Vogelarten explizit angeführt sind, ist

jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen,

wonach „dies grundsätzlich außerhalb der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes

(liegt), weil insoweit die Vogelschutzrichtlinie eine spezielle Regelung des Ge-

bietsschutzes trifft. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn

es sich bei diesen Vogelarten um charakteristische Arten des genannten Lebens-

raumtyps handelt“ (BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73.07, juris, Rn. 47

m.w.N.). Insoweit entspräche es dieser Rechtsprechung, Arten der Avifauna in-

soweit (nur) in ihrer jeweiligen Bedeutung als charakteristische Art des jeweiligen

Lebensraumtyps als Erhaltungsziel der FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger

Wald“ zu behandeln. Vorliegend betrifft dies jedoch nur die Anhang I-Arten

Raufußkauz, Grau- und Schwarzspecht (Lebensraumtypen 9110 und 9130). Zu

den Vogelarten des Anhangs I wird daher ergänzend auch auf die gesonderten

Ausführungen in Kapitel B Ziffern 6.4.2.3.2 und 6.4.2.3.3 Bezug genommen.

Ein Vergleich mit den vom LANUV im Internet (www.naturschutzfachinfor-

mationssysteme-nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo) bereit gestellten Mel-

dedokumenten zeigt auf, dass die dort genannten maßgebliche Gebietsbestand-

teile sowie Schutz- und Erhaltungsziele vollständig und fehlerfrei in die FFH-

Verträglichkeitsuntersuchung von 2012 eingeflossen sind, diese mithin auf einer

tragfähigen Grundlage beruht und – ergänzt durch die „nachkartierten“ Lebens-

raumtypflächen – auch der Entscheidungsfindung der Planfeststellungsbehörde

zugrunde gelegt werden kann.

6.4.2.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen

Betroffen sind vorliegend nur Flächen der Lebensraumtypen Hainsimsen-

Buchenwald (9110) und Waldmeister-Buchenwald (9130). Alle anderen Lebens-

raumtypflächen befinden sich deutlich außerhalb der Wirkzonen des Vorhabens,

so dass eine erhebliche Beeinträchtigung von daher ausgeschlossen werden

kann. Sie sind daher in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht weiter be-

rücksichtigt worden. Insoweit konzentriert sich die FFH-Verträglichkeitsunter-

suchung auf diese beiden Lebensraumtypen (ihre charakteristischen Arten ein-

geschlossen) sowie die Arten des Anhangs II.

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145

6.4.2.3.1 Allgemeine Grundsätze

Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt dann unzulässig, wenn es nach dem

Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen des

Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen

Bestandteilen führen kann.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit grundlegender Prüfungsmaßstab

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und insbesondere Bewer-

tung der auf das FFH-Gebiet ausstrahlenden bau-, anlage- und betriebsbeding-

ten Projektwirkungen ist mithin die „erhebliche Beeinträchtigung“. Im Sinne von

Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL kann ein Projekt dann das Gebiet erheblich beein-

trächtigen, wenn es droht, „die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu

gefährden“ (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-127/02). Dies ist eine vorrangig na-

turschutzfachliche Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu

beantworten ist. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes stellt insofern

allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten

ein geeignetes Bewertungskriterium dar.

Es ist mithin zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz

Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei Stabilität in der Ökosys-

temforschung als die Fähigkeit beschrieben wird, nach einer Störung wieder zum

ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (zu all dem BVerwG, Urteil vom

17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 39 – 43; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A

5.08, juris Rn. 57).

Weiter führt das Gericht in der genannten Entscheidung vom 17.01.2007 zu den

Legaldefinitionen eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume und Ar-

ten in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aus, die darin enthaltenen Unterschiede lie-

ßen die Schlussfolgerung zu, dass hierbei unterschiedliche naturschutzfachliche

Kriterien eine Rolle spielen können und außerdem einzelne Lebensräume und

Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, d.h. Reaktions-

und Belastungsschwellen haben.

Für die geschützten Arten bedeutet dies, dass die in den Beschreibungen des

Art. 1 Buchstabe i) FFH-RL – vgl. dazu auch Ausführungen zum Artenschutz,

Kapitel B Ziffer 6.4.1.4.1 Buchst. c) – zum Erhaltungszustand enthaltenen Reak-

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tions- und Belastungsschwellen unter Berücksichtigung der konkreten Gegeben-

heiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Das Bundesverwaltungs-

gericht nennt in der oben bezeichneten Entscheidung vom 17.01.2007 (dort Rn.

44 – 46) den Fall, dass bestimmte Stressfaktoren, z.B. Lärm, das Erhaltungsziel

nicht nachteilig berühren, wenn die betreffende Tierart sich hierdurch nachweis-

bar nicht stören lässt. Zudem führe bei entsprechender Standortdynamik der be-

troffenen Art nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangs-

läufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands und selbst eine Rück-

entwicklung könne die Reaktions- und Belastungsschwellen unterschreiten, so-

lange dies sicher als eine nur kurzzeitige Episode eingestuft werden könne.

Auch sei nicht jeder Flächenverlust im FFH-Gebiet notwendig mit einer Abnahme

des Verbreitungsgebiets einer Art gleichzusetzen. Der Gebietsschutz verfolge in-

sofern ein dynamisches Konzept und berücksichtige, dass einzelne Arten mit ei-

ner solchen Standortdynamik ausgestattet seien, die es ihnen unter Umständen

gestatte, Flächenverluste selbst auszugleichen oder aber im Wege der Kompen-

sation durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszu-

stand gewährleistet werden könne.

Das Schutzregime der FFH-Richtlinie beschränkt sich flächenmäßig grundsätz-

lich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Gebietsexterne Flä-

chen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nah-

rungssuche aufgesucht werden, können daher nicht in den Gebietsschutz einbe-

zogen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Austauschbeziehungen

zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar sind und mit-

hin dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen, da geschützte Arten we-

gen des notwendigen genetischen Austausches oder ihrer Lebensgewohnheiten

in einem isolierten Reservat nicht erhalten werden können (BVerwG, Urteil vom

14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 32 u. 33).

Für einen natürlichen Lebensraum ist ein günstiger Erhaltungszustand nach Art.

1 Buchst. e FFH-RL dann gegeben, wenn

- sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Ge-

biet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen

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147

- die für seinen Fortbestand notwendigen Strukturen und spezifischen Funktio-

nen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen wer-

den und

- der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des

Buchstabens i) günstig ist.

Natürlichen Lebensräumen kommt danach in gewissen Grenzen ebenfalls eine

Elastizität und Belastbarkeit zu. Sie können trotz einer vorübergehenden Störung

zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration ein-

setzt.

Auch als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes zielt Art. 6 FFH-RL nicht darauf ab,

die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Vielmehr ist ein

Vorhaben zulässig, wenn nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger Zweifel

besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes vermieden wer-

den. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme er-

heblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegen gehalten werden

könnten, aus.

Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnis-

se, wozu alle wissenschaftlichen Erkenntnismittel und -quellen auszuschöpfen

sind, hat sich die zuständige Behörde vor Zulassung des Vorhabens Gewissheit

darüber zu verschaffen, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchti-

gungen für das FFH-Gebiet verbunden ist. Dies ist nur dann gegeben, wenn aus

wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben derartiger Be-

einträchtigungen verbleibt. Der insoweit in der FFH-Vorprüfung gewonnene Ver-

dacht muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausge-

räumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.

Dieser Gegenbeweis misslingt, wenn im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprü-

fung nicht der beste Stand der Wissenschaften Berücksichtigung gefunden hat.

Er misslingt in der Regel im Weiteren, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen

Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, erhebliche Beeinträchtigungen ohne je-

den vernünftigen Zweifel auszuschließen. Eine solche Problematik kann jedoch

durch ein wirksames Risikomanagement überwunden werden; es ist zulässig, mit

Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen sowie Analogieschlüssen zu ar-

beiten und die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet mit Schlüsselindikatoren abzu-

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148

schätzen. Gängige Form der wissenschaftlichen Schätzung ist zudem eine

Worst-Case-Betrachtung. Forschungsaufträge, um Erkenntnislücken oder me-

thodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben, müssen im Rahmen ei-

ner FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vergeben werden. Es müssen die besten

verfügbaren Mittel eingesetzt und darüber hinaus Wissenslücken aufgezeigt und

ihre Relevanz für die Befunde eingeschätzt werden, um daraus ein wirksames

Risikomanagement abzuleiten.

Dies gilt auch, soweit über die Wirksamkeit von geplanten Schutz- und Kompen-

sationsmaßnahmen Unsicherheit besteht. Dies ist insbesondere insoweit von

Bedeutung, als neben Vermeidungsmaßnahmen auch Schutz- und Kompensati-

onsmaßnahmen zugunsten des Vorhabens berücksichtigt werden können, wenn

sie sicherstellen, dass während der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme erheb-

liche Beeinträchtigungen nachweislich verhindert (also nicht lediglich abgemil-

dert) werden. Bleibt also in Folge der Schutz- und Kompensationsmaßnahmen

der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten

stabil, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der

Erheblichkeitsschwelle.

Sollte über die Wirksamkeit von Maßnahmen Unsicherheit bestehen, kann es

sich im Rahmen eines Risikomanagements anbieten, durch ein Monitoring weite-

re Erkenntnisse zu gewinnen.

Zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde belegt die vorliegende FFH-

Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage dieser Maßstäbe, dass erhebliche Be-

einträchtigungen des FFH-Gebietes durch die bau-, anlage- und betriebsbeding-

ten Auswirkungen der Leitung ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden

können und es weder weiterer Minimierungs- oder Schutzmaßnahmen noch ei-

nes Monitorings zur Beobachtung der Wirkungen der vorgesehenen Maßnahmen

bedarf. Diese Einschätzung wird von der höheren Landschaftsbehörde geteilt.

Erkenntnisse, die ihr entgegenstehen könnten, haben sich weder aus Einwen-

dungen, Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, dem

Erörterungstermin oder in sonstiger Weise aus dem Anhörungsverfahren erge-

ben.

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149

6.4.2.3.2 Konkrete Betroffenheiten des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“

Eine unmittelbare Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in Form einer dauerhaften

Flächeninanspruchnahme ergibt sich nur durch den im FFH-Gebiet liegenden

Maststandort 57. Alle anderen Maststandorte liegen außerhalb der Grenzen des

Gebietes. Da der Mastneubau unter Nutzung eines alten Maststandorte erfolgt,

beträgt die für den Mast 57 bzw. dessen Fundament neu bzw. erstmals zu ver-

siegelnde Fläche lediglich 3 m². Diese Größenordnung ist angesichts der Ge-

samtgröße des FFH-Gebietes von 5.312 ha äußerst gering und bezieht sich auch

nicht auf maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebietes (Lebensraumtypflächen

sind nicht betroffen). Sie liegt daher deutlich unterhalb der Größenordnung, bei

der eine erheblich Beeinträchtigung zu erwarten wäre.

Die mit möglichen dauerhaften Beeinträchtigungen der Lebensraumstrukturen

durch Gehölzentnahmen, -rückschnitte oder Aufwuchsbeschränkungen verbun-

dene Neuanlegung des Schutzstreifens (Flächen, die erstmals als Schutzstreifen

ausgewiesen werden, d. h. die nicht entsprechend vorbelastet sind) der Leitung

umfassen insg. 4.440 m² des FFH-Gebietes. Maßgebliche Bestandteile des FFH-

Gebietes werden dadurch insofern berührt, als die Ränder des neuen Schutz-

streifens entlang der Spannfelder von Mast 57 bis Mast 59 teilweise in Flächen

der Lebensraumtypen 9110 und 9130 hineinragen. Westlich des Spannfeldes

von Mast 57 nach Mast 58 ist dies der Lebensraumtyp 9110, auf der anderen

Seite der Leitungstrasse der Lebensraumtyp 9130.

Die zwar unmittelbare, aber lediglich bauzeitliche und damit temporäre Inan-

spruchnahme von Flächen innerhalb des FFH-Gebietes (Baufelder, Maschinen-

stellplätze, Zufahrten) beträgt rd. 1.710 m², die sich ganz überwiegend mit den

vorhandenen bzw. neu auszuweisenden Schutzstreifenflächen überschneiden.

Dabei bleiben die Lebensraumtypflächen unberührt, sie werden – vgl. S. 36 der

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung – insoweit ausgespart. Allgemein als Lebens-

raum bleiben die bauzeitlich genutzten Flächen, die nach Abschluss der Bauar-

beiten rekultiviert werden, mit den sich der Schutzstreifenfunktion ergebenden

Beeinträchtigungen erhalten. Von daher ergeben sich durch die Baumaßnahmen

auch keine Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele.

a) Betroffenheiten der Lebensraumtypen 9110 und 9130

Beeinträchtigungen der Flächen der beiden Lebensraumtypen ergeben sich letzt-

lich nur aus der Anlegung des Schutzstreifens. Im Hinblick auf die Mastbauten

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und den Seilzug und von daher baubedingt wären sich negativ auswirkende Fol-

gen mangels unmittelbarer Flächeninanspruchnahmen nur indirekt über die mit

den Bautätigkeiten verbundenen Immissionen und von daher nur auf die Fauna,

d. h. die charakteristischen Arten dieser Lebensräume, denkbar. Bezüglich der

Flora bzw. Biotopstrukturen des Lebensraumtyps sind sie auszuschließen. Glei-

ches gilt für betriebsbedingte Beeinträchtigungen, die sich nur über die Wirkfelder

der Koronaeffekte und der elektromagnetischen Felder ergeben könnten.

Vom insg. 5.312,1 ha großen FFH-Gebiet entfallen 9,1 % (483,9 ha) auf den Le-

bensraumtyp 9110 und 45,4 % (2.409,6 ha) auf den Lebensraumtyp 9130. Damit

haben diese beiden von allen vorkommenden Lebensraumtypen die größten Flä-

chenanteile am FFH-Gebiet. Ihre Flächenbetroffenheiten durch die Anlegung des

Schutzstreifens belaufen sich auf 455 m² beim Lebensraumtyp 9110 „Hainsim-

sen-Buchenwald“ sowie auf 102 m² Lebensraumtyp 9130 „Waldmeister-Buchen-

wald“. Die Schutzstreifenflächen innerhalb der Lebensraumtypflächen erstrecken

sich damit auf 0,3 % der Gesamtfläche des Lebensraumtyps 9110 sowie auf le-

diglich 0,0004 % Gesamtfläche des Lebensraumtyps 9130.

Diese Flächeninanspruchnahmen wären selbst dann, wenn es sich um vollstän-

dige Flächenverluste handeln würde, nicht als erheblich einzustufen. Wie vorste-

hend in Kapitel B Ziffer 6.4.2.3.1 dieses Beschlusses erläutert, wären solche di-

rekten Flächeninanspruchnahmen kritisch zu bewerten und nur dann als nicht er-

hebliche Beeinträchtigungen anzusehen, wenn ihnen Bagatellcharakter zukäme.

Keine Beurteilungsmaßstäbe mit der Qualität von Grenzwerten, wohl aber eine

Orientierungshilfe für die Einzelfallbeurteilung bieten insoweit die Fachkonventio-

nen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP. Die Orientie-

rungswerte der Fachkonventionen können und sollen, so die Intention ihrer Ver-

fasser, die Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begrün-

dungszusammenhang zwar nicht ersetzen, wohl aber eine objektive Orientierung

und Hilfestellung bieten (Fachkonventionen, Seite 17).

Die Lebensraumtypen Hainsinsem-Buchenwald, Code 9110, und Waldmeister-

Buchenwald, Code 9130, gehören jeweils zur Klasse 5 der Fachkonvention, für

die bei einem relativen Flächenverlust von wie hier weniger als 0,5 % (mittlerer

Orientierungswert) ein tatsächlicher Flächenverlust von 1.250 m² als tolerabel

angesehen werden kann. Soll von der Grundannahme abgewichen werden, dass

jede direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines Lebensraums nach Anhang

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151

I der FFH-RL, der in einem FFH-Gebiet nach den gebietsspezifischen Erhal-

tungszielen zu bewahren oder zu entwickeln ist, im Regelfall auch eine erhebli-

che Beeinträchtigung mit sich bringt, knüpft die Fachkonvention dies über die flä-

chenbezogenen Orientierungswerte (Bedingung B) hinaus an weitere 4 und ku-

mulativ zu erfüllende Bedingungen. Es darf bzw. dürfen

- keine qualitativ-funktionalen Besonderheiten oder Ausprägungen des Lebens-

raumtyps vorhanden sein (Bedingung A),

- ein quantitativ-relativer Flächenverlust von 1 % der Gesamtfläche des Le-

bensraumtyps im Gebiet nicht überschritten werden (ergänzter Orientierungs-

wert, Bedingung C),

- die Orientierungswerte auch unter Einbeziehung von Flächenverlusten durch

kumulativ zu berücksichtigende Pläne und Projekte nicht überschritten werden

(Bedingung D) und

- auch durch andere Wirkfaktoren des jeweiligen Projekts oder Plans keine er-

heblichen Beeinträchtigungen verursacht werden (Kumulation mit anderen

Wirkfaktoren, Bedingung E).

Wie die von der Vorhabenträgerin mit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung des

Deckblatts 4 hinreichend und inhaltlich nachvollziehbar dargelegt hat, werden

diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die flächenbezogenen Verluste beider

Lebensraumtypflächen liegen deutlich unterhalb der diesbezüglichen Bagatell-

schwelle der Bedingung B der Fachkonventionen und auch der ergänzende Ori-

entierungswert, der quantitativ-relative Flächenansatz der vor allem dem Schutz

kleinflächig ausgebildeter Vorkommen dienenden Bedingung C, wird eingehalten.

Qualitativ-funktionale Besonderheiten (Bedingung A) in Form spezieller Ausprä-

gungen des Lebensraumtyps, auch solcher für charakteristische Arten, weisen

die hier betroffenen Randbereiche des Lebensraumtyps nicht auf. Soweit Bäume

mit Asthöhlen, die potentiell Fledermäusen als Quartier oder Vogelarten als Brut-

höhle dienen können, vorhanden sind, haben sie nicht die in der Fachkonvention

angesprochenen Form von besonderen Lebensraumfunktionen von z. B. höhlen-

reichen Tot- und Altholzbeständen. Qualitativ-funktionale Besonderheiten weisen

die betroffenen Bereiche insoweit nur dann auf, wenn sie essenzielle Habi-

tatstrukturen beinhalten, die für die jeweilige Population unverzichtbar sind. Dies

gilt jedoch z. B. nur für obligatorische Quartiere der Fledermäuse oder Brutplätze

der Avifauna, nicht jedoch für solche, die (wie bei Fledermäusen abseits der Win-

terquartiere üblich) einem ständigen Wechsel unterliegen oder regelmäßig neu

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hergerichtet werden und zudem – wie hier – an anderer Stelle im FFH-Gebiet

und innerhalb der Bestände des Lebensraumtyps in ausreichender Zahl vorhan-

den sind. Brutplätze oder Horststandorte der von den Erhaltungszielen erfassten

Arten, insbesondere solcher, die regelmäßig am gleichen Ort brüten, konnten

zwar im näheren Umfeld nachgewiesen werden. Die entsprechenden Horstbäu-

me wie die des Rotmilans weisen jedoch einen ausreichenden Abstand zum

Schutzstreifenrand auf.

In gleicher Weise beinhaltet das FFH-Gebiet Jagd- und Nahrungshabitate in aus-

reichender Größe, die auch genutzt werden. Auch unter diesem Blickwinkel stel-

len daher vom Schutzstreifen erfassten Lebensraumtypflächen keine essenziel-

len Habitatbestandteil charakteristischer Arten dar, sondern gehören zu den Be-

standteilen des Jahreslebensraums, die von den Tieren fakultativ genutzt wer-

den.

Sonstige Pläne, die im Sinne der Bedingung D kumulativ zu betrachtende Aus-

wirkungen auf das FFH-Gebiet haben könnten, sind nicht bekannt oder ersicht-

lich. Ebenfalls nicht ersichtlich sind Kumulationen mit anderen Wirkfaktoren (Be-

dingung E), die erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könnten. Die Be-

triebsimmissionen der Leitung (Geräusche in Folge der Koronaeffekte, Elektro-

magnetische Felder) sind sowohl vom Umfang als auch von ihrer Reichweite her

so gering, dass diesbezüglich Störwirkungen auszuschließen sind und auch im

Hinblick auf die kurze Bauphase sind, zudem sie außerhalb der Brutphase der

Avifauna stattfindet, keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Barrierewirkungen

oder Schadstoffeinträge löst das Vorhaben zudem nicht aus.

Von daher stellt die flächenbezogene Inanspruchnahme der beiden Lebensraum-

typen 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ und 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ in

Anwendung der Fachkonventionen selbst dann, wenn es zu ihrem vollständigem

Verlust käme, keine erhebliche Beeinträchtigung dar; alle fünf Abweichungskrite-

rien sind kumulativ erfüllt.

Tatsächlich gehen die Flächenanteile von 455 m² bzw. 0,3 % und 102 m² bzw.

0,0004 % aber auch nicht endgültig verloren, sondern bleiben als Lebensraum-

typfläche weitgehend erhalten. Da die Flächen im Standarddatenbogen und Bio-

topkataster des LANUV zumindest bisher nicht als Lebensraumtypflächen enthal-

ten sind, sondern erst über die Kartierungen im Zusammenhang mit den projekt-

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bezogenen Untersuchungen erfasst wurden, sind die relativen Flächenverluste

bzw. -beeinträchtigungen sogar noch geringer. Die entsprechenden Flächen

werden weder überbaut oder versiegelt, sondern lediglich überspannt und auch

die Gehölzbestände bleiben weitgehend erhalten. Einschränkungen gibt es ledig-

lich hinsichtlich der möglichen Bewuchshöhen und auch diese werden möglichst

gering gehalten. Insoweit enthalten die Planänderungen des 4. Deckblatts zwar

eine Annäherung der Leitung und ihres Schutzstreifens an das FFH-Gebiet und

seine Lebensraumtypflächen, gleichzeitig aber eine Masterhöhung und damit ei-

ne erhöhte Leiterseilführung. Diese ermöglicht der Vegetation in den betroffenen

Randbereichen des FFH-Gebietes trotz des Schutzstreifens eine Endwuchshöhe

von 25 m, die dort bisher noch nicht erreicht ist und in aller Regel auch natürli-

cherweise nicht erreicht wird. Im Ergebnis werden deshalb Gehölzentnahmen

oder -rückschnitte nur in Ausnahmefällen erforderlich werden. Unter weiterer Be-

rücksichtigung der Minimierungsmaßnamen M 4 und M 6, in deren Zuge die be-

troffenen Waldränder unter Berücksichtigung typgerechter Gehölze zu standort-

gerechten und gestuften Niederwaldbeständen entwickelt werden sollen, werden

das FFH-Gebiet und die beiden hier betroffenen Lebensraumtypen insoweit so-

gar eine Aufwertung erfahren.

Aus den vorstehend sowie im Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen

Prüfungen bereits benannten Gründen – keine Zerschneidung der Lebensräume,

kein Verlust essenzieller Habitatstrukturen, keine Erfüllung von artenschutzrecht-

lichen Verbotstatbeständen etc. – sind auch Auswirkungen auf die Erhaltungszu-

stände der charakteristischen und dort ohnehin nicht nachgewiesenen und inso-

weit potentiellen Arten der Avifauna wie z. B. Grau- und Schwarzspecht auszu-

schließen. Brutreviere der entsprechenden Avifauna sind im Bereich der Lei-

tungstrasse nicht vorhanden. Gleiches gilt im Hinblick auf Quartiere von Baum-

fledermäusen.

Auch in diesem Zusammenhang stellen sich zu berücksichtigende indirekte vor-

habens- bzw. betriebsbedingte Beeinträchtigungen letztlich, zumal eine Leitungs-

trasse, die sogar 2 parallele Leitungsführungen beinhaltet, bereits vorhanden ist,

nicht ein. Auch Schadstoffeinträge, wie sie bei Verkehrsvorhaben üblicherweise

entstehen, ergeben sich hier nicht.

Im Übrigen kann zu den charakteristischen Arten zunächst auf die Ausführungen

in Kapitel B Nr. 6.4.1 dieses Beschlusses mit allen Unterkapiteln verwiesen wer-

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den, in denen für diese Arten bereits Aussagen unter dem Blickwinkel des Arten-

schutzes getroffen wurden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-

tungsgerichts bereits geklärt, dass Artenschutz und Habitatschutz nach unter-

schiedlichen Prüfprogrammen zu handhaben sind (BVerwG, Beschluss vom

17.07.2008, 9 B 15.08, juris Rn. 20 m.w.N.). Den Ausführungen in den genannten

Kapiteln können jedoch die Grundinformationen zur Situation und den Beein-

trächtigungsrisiken auch der charakteristischen Arten im FFH-Gebiet entnommen

werden.

Da die Flächen des Lebensraumtyps und damit auch die Lebensräume ihrer cha-

rakteristischen Arten fast vollständig erhalten bleiben, teilweise aufgewertet wer-

den, sich neue Zerschneidungseffekte weder innerhalb des FFH-Gebietes noch

zwischen ihm und den außerhalb davon gelegenen Gebieten ergeben und sich

zumindest unter Berücksichtigung der Vermeidungs,- Minimierungs- und

Schutzmaßnahmen keine wesentlichen vorhabensbezogenen Störungen einstel-

len, können erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Erhaltungszustände aber auch

unter dem Aspekt des Gebietsschutzes ausgeschlossen werden.

b) Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Anhang II-Arten

Für die Anhang II-Art Kammmolch und die insoweit vorsorglich mit betrachtete

Zauneidechse weist der betroffene Raum mangels entsprechender Biotopstruktu-

ren keine geeigneten Lebensräume auf. Soweit sie im FFH-Gebiet vorkommen,

liegen diese außerhalb des Wirkraums der Leitungstrasse. So befinden sich auch

die Lebensräume der im Trassenraum kartierten Zauneidechse nicht innerhalb

des FFH-Gebietes, sondern außerhalb des FFH-Gebietes innerhalb des sich da-

ran anschließenden NSG’es „Behrendsgrund“.

Die Erhaltung der Fledermausarten des Anhangs II (Bechsteinfledermaus, Teich-

fledermaus, Großes Mausohr) soll nach Angaben des Standard-Datenbogens

allgemein durch die Erhaltung und Förderung ihrer Populationen und insbeson-

dere durch die Erhaltung und Entwicklung großflächig-zusammenhängender und

naturnaher Buchenwälder sowie die Erhaltung der im FFH-Gebiet vorkommen-

den, hier aber nicht betroffenen touristisch nicht erschlossenen Höhlen gewähr-

leistet werden. Diesen Zielen steht das Vorhaben aus den vorstehend unter

Buchstabe a) bereits benannten Gründen nicht entgegen. Insoweit fallen zwar

Waldbestände als potentieller Lebensraum der Typen 9110 und 9130 in den

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Schutzstreifen hinein, gehen als solcher aber nicht verloren. Letztlich werden nur

die möglichen Endwuchshöhen der Baumbestände auf eine Größenordnung be-

grenzt (25 m), die hier selten erreicht wird, so dass in der Regel auch keine Ge-

hölzrückschnitte oder Entnahmen erforderlich sind. Stattdessen erhalten die

Waldrandbereiche mit ihrer Aufwertung zum natürlichen und standorttypischen

Niederwald eine verbesserte Strukturvielfalt, die eher mit einer Verbesserung der

Situation verbunden ist.

Auf die Ausführungen zum Artenschutz wird nochmals ergänzend hingewiesen.

6.4.2.4 Zusammenfassung der Beeinträchtigungen und Bewertung ihrer Erheblichkeit für

die FFH-Gebiete

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Leitungsbauvorhaben im Einklang

mit den Anforderungen der Habitatrichtlinie und des sie umsetzenden nationalen

Rechts steht. Soweit trotz der im LBP enthaltenen bzw. mit diesem Planfeststel-

lungsbeschluss festgelegten Schadensbegrenzungsmaßnahmen Beeinträchti-

gungen des FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ verbleiben, sind diese

als nicht erheblich zu werten. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen stehen

dem Vorhaben deshalb nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob ein

Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestand-

teilen erheblich beeinträchtigen kann, anhand seiner Auswirkungen auf den Er-

haltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurtei-

lungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume

und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein

günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil blei-

ben. Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurtei-

lenden Projekts die von der Vorhabenträgerin geplanten oder in der Planfeststel-

lung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt wer-

den; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob

durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich

einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkeh-

rungen erlangen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57 mit

Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 9 A 20/05, juris Rn. 53 und

BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, 9 A 3.06, juris Rn. 94).

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Wie in den vorherigen Kapiteln ausgeführt, führt der Standard-Datenbogen je-

weils mehrere Lebensraumtypen auf, die für die Meldung des FFH-Gebietes aus-

schlaggebend gewesen sind. In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben und un-

ter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-

gerichts ist eine erhebliche Beeinträchtigung aller dieser Lebensraumtypen zu

verneinen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren für den Schutz-

zweck maßgeblichen Bestandteilen ergibt sich weder aus einer – hier nicht statt-

findenden – direkten noch aus den sonstigen mittelbaren Einwirkungen.

Im Weiteren führen die Standard-Datenbögen als Arten, die für die Meldung der

FFH-Gebiete ausschlaggebend gewesen sind, die Fledermausarten Braunes

Langohr, Kleine und Große Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Wasserfleder-

maus und Zweifarbfledermaus an. Bei all diesen Arten und den hinzukommenden

weiteren Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Arten des Anhangs II) sowie

auch den charakteristischen Arten der Lebensraumtypen in den FFH-Gebieten

sind unter Berücksichtigung der im LBP enthaltenen bzw. mit diesem Planfest-

stellungsbeschluss festgelegten Schutzmaßnahmen ebenfalls weder bau-, anla-

ge- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

Unabhängig davon sind alle Beeinträchtigungen Gegenstand der Eingriffsrege-

lung. Sie sind im Zuge der LBP-Erstellung erfasst und bewertet worden und wer-

den im Zuge der Umsetzung des Kompensationskonzeptes ausgeglichen bzw.

ersetzt (vgl. nachstehend Kapitel B Ziffer 6.4.3). Dabei ist die Konzeption der

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch am europäischen Gebietsschutz und

den Erhaltungszielen ausgerichtet worden. Insbesondere sind Maßnahmen kon-

zipiert worden, die eine Förderung und Stärkung typgerechter Waldrandgebiete

zum Ziel haben. Insoweit wird auch mit Hilfe der Kompensationsmaßnahmen

zum erhaltungszielorientierten Schutz der FFH-Gebiete beigetragen.

6.4.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete

Durch den Bau der Leitungstrasse wird in folgende Landschaftsschutzgebiete im

Sinne von § 26 BNatSchG bzw. Naturschutzgebiete im Sinne von § 23

BNatSchG eingegriffen:

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- LSG Feuchtsenne (LSG 2.2-3, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-

Senne),

- LSG Trockensenne (LSG 2.2-2, Stadt Bielefeld, Landschaftsplan Bielefeld-

Senne),

- LSG Sussiekbach und Wohlbrede (LSG 2.2-10, Kreis Lippe, Landschaftsplan

Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“),

- LSG Bielefelder Osning mit Kalksteinzug und Sandsteinzug (LSG 2.2-1, Land-

schaftsplan Bielefeld-Senne) und

- NSG‘e „Südkamp“, „Behrendsgrund“ und „Östlicher Teutoburger Wald“, eben-

falls festgesetzt im Landschaftsplan Bielefeld-Senne.

Ferner wird in die lt. Biotopkataster des LANUV gem. §§ 30 Abs. 2 BNatSchG

geschützten und im Schutzstreifen liegenden bzw. in ihn hineinragenden Biotope

eingegriffen:

- GB-4017-225 (offene Binnendünen),

- GB-4017-172 (Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, artenreiche

Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen) und

- GB-4017-269 (stehende Binnengewässer und Röhrichte).

In Naturschutzgebieten sind gem. § 23 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe näherer

Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung

oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu ei-

ner nachhaltigen Störung führen. In Landschaftsschutzgebieten sind nach

§ 26 Abs. 2 unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach

Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter

des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ent-

sprechend nähere Bestimmungen mit Konkretisierungen dieser Verbote enthält

jeweils der Landschaftsplan.

Die Regelung des § 30 Abs. 2 BNatSchG verbietet im Weiteren alle Handlungen,

die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der

gesetzlich geschützten Biotope führen können.

Das planfestgestellte Leitungsbauvorhaben zählt wegen der mit ihm verbunde-

nen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu den grundsätzlich unzuläs-

sigen Handlungen im Sinne dieser Regelungen des BNatSchG und des Land-

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schaftsplans. Die entsprechenden Regelungen schließen das Vorhaben konkret

jedoch nicht aus und die Befreiungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BNatSchG sind ebenso erfüllt wie die der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 3

BNatSchG. Das Vorhaben ist aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls

bzw. des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Ausführungen

zur Planrechtfertigung) und die Beeinträchtigungen der Landschaftsschutzgebie-

te, der Naturschutzgebiete, die auch das FFH-Gebiet umfassen, sowie der ge-

setzlich geschützten Biotope werden im Rahmen der Kompensationsmaßnah-

men vollständig ausgeglichen. Die entsprechende Befreiung konnte daher erteilt

werden (vgl. Kapitel A, Ziffer 4 des Beschlusses). Den für die Errichtung der 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung sprechenden öffentlichen Belangen wird insoweit

ein höheres Gewicht beigemessen als den entgegenstehenden Belangen des

Natur- und Landschaftsschutzes.

Die Befreiungsmöglichkeit wird auch deswegen bejaht, weil das Leitungsbaupro-

jekt zwar die LSG’e, die NSG’e inklusive FFH-Gebiet und die geschützten Bioto-

pe, nicht aber die jeweiligen Gebiets- bzw. Biotopcharakter beeinträchtigt und die

gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Schutzfunktionen als solche durch die

Erteilung der Befreiungen nicht in ihrer Substanz in Frage gestellt werden. Die

unteren Landschaftsbehörden des Kreises Lippe und der Stadt Bielefeld haben

der Befreiung zugestimmt.

6.4.4 Eingriffsregelung

Den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird Genüge

getan. Die Leitungsbaumaßnahme mit dem der Planung zu Grunde liegenden

landschaftsrechtlichen Begleitplan (LBP) entspricht den entsprechenden Rege-

lungen der §§ 13 ff BNatSchG und 4 LG NRW.

6.4.4.1 Rechtsgrundlagen

Eingriffe in Natur und Landschaft sind gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderun-

gen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit

der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-

schaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Leitungsbauvorhaben erfüllt

das planfestgestellte Vorhaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LG NRW die Merkmale ei-

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nes solchen, die Natur und Landschaft in erheblicher Weise beeinträchtigenden

Eingriffs.

Der Vorhabensträger hat daher nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmun-

gen der §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BNatSchG

- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen

und

- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes

und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu

ersetzten (Ersatzmaßnahmen).

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind ausgeglichen, wenn und sobald die

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wieder-

hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt

oder neu gestaltet ist. Ersetzt sind sie, wenn und sobald die beeinträchtigten

Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger

Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet

ist.

Nach der Regelung des § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen

werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in ange-

messener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen von

Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ergibt diese Ab-

wägung die Zulässigkeit des Vorhabens, hat der Vorhabenträger gem. § 15 Abs.

6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Beeinträchtigungen nicht

zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen

sind.

Es besteht damit zunächst ein Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflich-

tung des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.

Dies heißt jedoch nicht, dass der Vorhabensträger die Vermeidung von Ein-

griffswirkungen durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Alternati-

ven, mit denen der mit dem Eingriff verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder

mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist,

müssen vielmehr zumutbar sein (vgl. Definition der Vermeidbarkeit in § 15 Abs.

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1 S. 2 BNatSchG). Das Vermeidungsgebot hat daher keinen absoluten Vorrang

und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehrauf-

wand für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige

mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Ver-

hältnis zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot, das nicht in einem

naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen ist und nicht eine Unterlassung des

Vorhabens, sondern Vermeidbarkeit an Ort und Stelle verlangt, zu beachten.

Dies ergibt sich nicht nur aus der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG

selbst, sondern auch bei einer entsprechenden rechtlichen Eingrenzung anhand

der Zielsetzung des Naturschutzrechts; der gesetzliche Tatbestand der Ver-

meidbarkeit des Eingriffs knüpft an das konkret zur Gestattung gestellte Vorha-

ben an und erfasst somit nicht den Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer

anderen Trasse bzw. eines anderen Standortes oder die Aufgabe des Vorha-

bens (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, zu § 19 BNatSchG a. F.).

Das Vermeidungsgebot verlangt deshalb nicht eine Unterlassung des Vorha-

bens, sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen unter

gleichzeitiger Beachtung eines Minimierungsgebotes. Beeinträchtigungen, die

nicht zu vermeiden sind, sind unter Beachtung der Zumutbarkeitsschwelle des

§ 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG so weit wie möglich zu reduzieren. Als vermeidbar

ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fach-

recht zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren

Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden

kann.

Auch das dem Vermeidungsgebot immanente Minimierungsgebot gilt deshalb

nicht absolut. Es ist kein Planungsleitsatz, sondern – wie sich auch aus § 15

Abs. 5 BNatSchG ergibt – ein in der Abwägung überwindbares Gebot. Ziel des

Vermeidungsgebotes ist es, eine möglichst weitgehende Minimierung des Ein-

griffs unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben

(BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).

Verbleibende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind – diese Vorgabe wird als

striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Ab-

wägung (vgl. zu § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. BVerwG, Beschluss vom

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03.10.1992, 4 A 4.92) – zu kompensieren, d. h. auszugleichen oder zu ersetzen.

Maßnahmen zum Ausgleich sind dabei solche, die im Rahmen einer „internen

Kompensation“ an der Stelle des Eingriffs oder zumindest in einem unmittelba-

ren räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Stelle des Eingriffs erfolgen

und so zu einer Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Natur-

haushalts und einer landschaftsgerechten Wiederherstellung oder Gestaltung

des Landschaftsbildes in gleichartiger Weise führen. Ersatzmaßnahmen sind

Kompensationsmaßnahmen, die ohne unmittelbaren räumlichen Zusammen-

hang mit dem Eingriff zwar nicht in gleichartiger, wohl aber in gleichwertiger

Weise und zumindest im betroffenen Naturraum erfolgen.

Ausgleichsmaßnahmen müssen zwar nicht notwendigerweise am Ort des Ein-

griffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswir-

ken. Ob eine Ausgleichsmaßnahme noch auf den Eingriff zurückwirkt und daher

als solche naturschutzfachlich auch geeignet ist, ist dabei in erster Linie nicht

von ihrer Entfernung zum Eingriffsort, sondern von den jeweiligen örtlichen Ge-

gebenheiten und damit den funktionalen Beziehungen zwischen Eingriffsort und

Ausgleichsfläche abhängig. Für Ersatzmaßnahmen, deren Eignung sich eben-

falls nicht metrisch festlegen lässt, genügt es dagegen, wenn – über den be-

troffenen Naturraum – überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort

des Eingriffs und der Durchführung der Ersatzmaßnahme besteht (BVerwG, Be-

schluss vom 07.07.2010, VR 2.10).

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorrang von Ausgleichsmaßnahmen gegen-

über den Ersatzmaßnahmen normieren die Regelungen des § 15 BNatSchG

– anders als die Vorgängerregelungen des § 19 Abs. 2 S. 1 BNatSchG a. F. und

auch des § 4 a Abs. 2 S. 1 LG NRW a. F. – zwar nicht. Insoweit sind Ausgleichs-

und Ersatzmaßnahmen mit der am 01.03.2010 in Kraft getretenen novellierten

Fassung des BNatSchG dem Wortlaut nach gleichgestellt worden. Gleichwohl

bleibt die Erhaltung der bestehenden Landschaftsräume und ihrer Funktionen

und damit letztlich auch jeweils der Landschaftsräume und ihrer Funktionen vor

Ort eine Hauptzielvorgabe des BNatSchG (vgl. dort insbesondere § 1). Qualitativ

hat die gleichartige interne Kompensation des Ausgleichs vor Ort gegenüber ei-

ner insoweit „nur“ gleichwertigen externen Kompensation des Ersatzes in räum-

licher Entfernung bzw. dem großräumigeren Naturraum insoweit den höheren

Stellenwert. Wie der Begründung zu § 13 der am 01.03.2010 in Kraft getretenen

BNatSchG-Fassung (Drucksache 16/12274 des Deutschen Bundestages) zu

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entnehmen ist, ergibt sich aus dem Eingriffstatbestand, d. h. der erheblichen

Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, eine zunächst aus der Vermei-

dungs- bzw. Minimierungspflicht, dann vorrangig der Ausgleichspflicht, dann der

Ersatzpflicht und schließlich der Ersatzzahlung bestehende Rechtsfolgenkaska-

de mit der Folge, dass die vorhergehende Stufe der Kaskade der nachfolgenden

im Rang jeweils vorausgeht. Im Ergebnis geht deshalb auch nach der Novellie-

rung des BNatSchG der Ausgleich dem Ersatz grundsätzlich vor.

Auch bei dem als Rechtsfolgenkaskade gestalteten Reaktionsmodell der Ein-

griffsregelung ist jedoch das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Da auch

für den Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen die enteignungsrecht-

liche Vorwirkung gilt (vgl. nachfolgend Nr. 6.4.4.6), muss der Zugriff auf privates

Eigentum das mildeste Mittel zur Erfüllung der Kompensationsverpflichtung dar-

stellen. Daran würde es fehlen, wenn Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen an

anderer Stelle ebenfalls (vergleichbar) Erfolg versprechen, in der Gesamtschau

aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt

werden. Vorrangig ist daher zum Schutz des Eigentums auch auf einvernehm-

lich zur Verfügung gestellte Grundstücke oder auf Grundstücke, die im Eigentum

der öffentlichen Hand stehen, zurückzugreifen. Auch ist auf die jeweilige nach-

rangige Reaktionsstufe nicht nur dann auszuweichen, wenn eine Befolgung der

vorrangigen Reaktionsstufe tatsächlich unmöglich ist, sondern auch dann, wenn

die Befolgung mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener

verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, 9 A 40/07, Rn. 33 und 34,

und Beschluss vom 07.07.2010, 7 VR 2/10). Dies könnte insbesondere dann der

Fall sein, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke eines Betroffenen für

Ausgleichsmaßnahmen zu einer Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftli-

chen Betriebes führen würde.

Bei unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch immer

verbleibenden Beeinträchtigungen hat schließlich eine so genannte bipolare na-

turschutzrechtliche Abwägung zu erfolgen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). Gehen die

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, hat der Verur-

sacher eine Ersatzgeldzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).

Dieses naturschutzrechtliche Eingriffskonzept wurde vorliegend eingehalten.

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163

6.4.4.2 Methodik und Bestandserfassung

Wie die Umweltstudie mit dem LBP und dem zugehörigen artenschutzrechtli-

chen Fachbeitrag sowie die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung aufzeigen, ist das

Leitungsbauvorhaben nicht nur wegen der Wirkungen infolge der Inanspruch-

nahme des Landschaftsraums, sondern auch bau- und teilweise betriebsbedingt

mit Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-

halts und des Landschaftsbildes verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind im

LBP unter Einbeziehung der Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen er-

mittelt, bewertet und quantifiziert worden.

Der den Planunterlagen zugrunde liegende LBP gibt dabei nicht nur Aufschluss

über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen, Arten und Biotopen

sowie Biotopstrukturen, sondern zeigt auch umfassend die Konflikte auf, die

durch das Vorhaben verursacht werden. Auf die Darstellung der Umweltauswir-

kungen nach § 11 UVPG (vgl. Kapitel B Ziffer 5.3 dieses Beschlusses) wird in

diesem Zusammenhang ergänzend hingewiesen.

Zusammengefasst beschreibt der LPB Wirkungen unter den Aspekten

- dauerhafte Flächeninanspruchnahmen,

- temporäre Flächeninanspruchnahmen und

- Maßnahmen im Schutzstreifen (d. h. Maßnahmen zur Anlegung und dauer-

haften Unterhaltung bzw. Sicherung des Schutzstreifens)

inklusive der damit jeweils zusammenhängenden Auswirkungen auf die einzel-

nen Schutzgüter.

Die Beurteilung und Bewertung der jeweiligen Beeinträchtigungen, die Ermitt-

lung des daraus abzuleitenden Kompensationsumfangs und schlussendlich

auch die Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen orientieren sich dabei an

der Größe der beeinträchtigten Flächen (Schutzgut Boden), an dem von Adam,

Nohl & Valentin (1986) entwickelten Verfahren (Schutzgut Tiere, Pflanzen und

biologische Vielfalt) bzw. an dem von Nohl 1993 dazu entwickelten Verfahren

(Schutzgut Landschaft). Die Intensität der Eingriffe in das Schutzgut Tiere,

Pflanzen und biologische Vielfalt wurde dabei – für jeden Biotoptyp getrennt –

anhand eines „Beeinträchtigungsfaktors“ unter Berücksichtigung der Vermei-

dungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen vorgenommen. Maßgebender

Faktor für die Ermittlung des Eingriffsumfangs ist dabei die Tiefe der relevanten

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Wirkzonen. Bezüglich des Schutzgutes Landschaft sind dies die Flächen bzw.

Entfernungen, in denen bzw. über die eine Sichtbarkeit der Leitung gegeben ist.

Sie wurden, wie auch die angerechneten Entlastungen durch den Rückbau der

Bestandstrassen, mittels eines digitalen Geländemodells ermittelt.

Sowohl zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt als auch zum

Schutzgut Landschaft sind die jeweiligen Beurteilungen und Bewertungen dabei

für jede betroffene Großlandschaft getrennt vorgenommen worden.

Die als Basis dafür erforderliche Bestandsaufnahme der betroffenen Biotope

bzw. Biotoptypen und ihres Biotopwertes wurde nach dem „LANUV-Modell“ von

2008 durchgeführt. Diese Erhebung hat sich auf einen Korridor von 200 m (100

m beidseits der Leitungsachse) erstreckt. Zur Erfassung der Avifauna wurde

dieser Korridor auf 1 km Breite (= 500 m beidseits der Achse) erweitert. Auf die

Ausführungen im Kapitel B Nr. 6.4.1.2 des Beschlusses, die auch in diesem Zu-

sammenhang gelten, wird dazu ergänzend Bezug genommen.

Rechtlich relevante Fehler bezüglich der danach vorgenommenen Eingriffsbe-

wertungen sowie der entwickelten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich

nicht. Die vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kom-

pensationsmaßnahmen sind naturschutzrechtlich vertretbar und auch das Be-

wertungsverfahren entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Im Ergebnis sind

alle relevanten Beeinträchtigungen wie der Flächenverbrauch, Eingriffe in die

Biotoptypen und -strukturen sowie das Landschaftsbild und die sonstigen rele-

vanten Schutzgüter ermittelt worden. Sie sind in methodisch nicht zu beanstan-

dender Art und Weise in die Bewertung der Einwirkungsintensitäten eingeflos-

sen und wurden bei der Entwicklung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ausreichend berücksichtigt. Diese Einschätzung wird auch von der höheren

Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold geteilt.

Letztlich verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben gibt es insoweit im Übri-

gen nicht. Das Fachplanungsrecht gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand

standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rech-

nerisch handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom

23.04.1997, 4 NB 13.97; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13.99). Es stellt

keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der als gesetzli-

ches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je

nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Der Planfeststellungsbehörde

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steht vielmehr bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und

ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Er-

satzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine natur-

schutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9

A 11.03).

6.4.4.3 Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Gemäß der ersten Stufe des Reaktionsmodells der Eingriffsregelung, dem natur-

schutzrechtlichen Vermeidungs- und dem ihm immanenten Minimierungsgebot,

sind zur Vermeidung und Begrenzung der vorhabenbedingten Eingriffe u. a. fol-

gende Maßnahmen gem. LBP vorgesehen bzw. bei der Trassenplanung berück-

sichtigt worden:

o Errichtung von Masten unter Nutzung bisheriger Maststandorte oder Flächen

möglichst geringer ökologischer Wertigkeit sowie unter Realisierung maximal

möglicher Abstände zu Wohn- und Siedlungsgebieten einerseits sowie zu

FFH-Gebieten, NSG’en, geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, Land-

schaftsschutzgebieten, Natur- und Kulturdenkmalen oder bedeutsamen Brut-

und Rastgebieten der Avifaua andererseits,

o weitgehende Bündelung mit anderen vorhandenen linienförmigen Infrastruktu-

robjekten,

o weitestgehende Nutzung vorhandener Straßen und Wege als Zuwegung zu

den Maststandorten,

o flächenschonende Anlegung der Baufelder, der Maschinenstellplätze und der

temporär einzurichtenden Zuwegungen auf – zumindest bezogen auf den va-

riablen und verschiebbaren Teil der Baufelder – möglichst schnell wiederher-

stellbaren Flächen mit möglichst geringer ökologischer Wertigkeit,

o nach Möglichkeit Vermeidung der Aufschotterung von Sandwegen (Vermei-

dungsmaßnahme V 5),

o weitestgehende Vermeidung bauzeitlicher Bodenbeeinträchtigungen durch

vorheriges Abtragen des Oberbodens im Bereich der Flächen für die zwi-

schenzeitlichen Bodenablagerungen und im Übrigen getrenntes Ausbaggern,

Lagern und Wiedereinbringen des Ober- und Unterbodens (dabei Abtragung

des Oberbodens nur bei trockener Witterung), bei Befahrung unbefestigter

Flächen zur Vermeidung von Verdichtungen vorherige Anlage von Baustra-

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ßen, vorherige Auslegung von Fahrbohlen oder ähnliche geeignete Vermei-

dungs- oder Schutzmaßnahmen (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 5 und V 8),

o Reduzierung der verschiebbaren Teils der Arbeitsflächen für den Neubau von

Masten innerhalb der sensiblen Biotopstrukturen im Umfeld der Masten 45

und 46 in NSG „Südkamp“, der Masten 51 bis 55 im NSG „Behrendsgrund“

sowie des Mastes 73 im Bereich eines kleinen, an einem Graben gelegenen

und eng von Siedlungsflächen umgebenen Feldgehölzes von 3.600 m² gem.

technischem Standard auf nur noch 2.500 m² unter Inkaufnahme eines deut-

lich vergrößerten Bauaufwands (Vermeidungsmaßnahme V 7),

o Schutz zwischengelagerten Bodens vor Vernässung und Verdichtung, Be-

grenzung der Lage für humosen Oberboden auf eine Höhe von 2 m, Vermei-

dung der Befahrung der Bodenmieten,

o bei etwaigen Zwischenlagerungen von Boden von mehr als 3 Monaten wäh-

rend der Vegetationszeit Aufbringung einer Zwischenbegrünung zur Vermei-

dung von Erosion und unerwünschter Vegetation,

o Wiedereinbau des Boden zur Vermeidung von Verschlämmungen und Ver-

dichtungen nur bei trockener Witterung,

o Vermeidung der Vermischung von Böden verschiedener Herkunft / kein Verla-

gern von Boden eines Bauabschnitts zu einem anderen Bauabschnitt,

o Rekultivierung / vegetationsfähige Wiederherstellung der bauzeitlich in An-

spruch genommenen Flächen bei trockener Witterung nach Abschluss der Ar-

beiten, dabei Auflockerung unvermeidbar eingetretener Verdichtungen,

o in der Nachbarschaft von Altablagerungen ergänzende vorherige Sachver-

haltsermittlung und ggf. Behandlung des einzuleitenden Grundwassers sowie

Entsorgung kontaminierten Bodens (vgl. Nebenbestimmungen 3.2.4 der was-

serrechtlichen Erlaubnis sowie Nebenbestimmung 5.4 im Kapitel A des Be-

schlusses),

o Baufeldräumung auf den Baustelleneinrichtungsflächen außerhalb der Haupt-

vegetationsperiode sowie außerhalb der Fortpflanzungsperiode/der Brutzeiten

der Avifauna (Vermeidungsmaßnahme V 1),

o Freihaltung (z. B. durch regelmäßiges Mulchen) der geräumten Baustellenein-

richtungsflächen ab Beginn der Brutzeiten Anfang März bis Baubeginn,

o Gehölzeinhieb nur außerhalb der Vegetationsperiode sowie außerhalb der

Brutzeit der Avifauna und Entnahme der vorher zu erfassenden und zu mar-

kierenden Höhlenbäume im Trassenraum nur während der sog. „Schwarm-

phase“, der Übergangsphase von der Nutzung der Sommerquartiere zu den

Winterquartieren (Vermeidungsmaßnahme V 2),

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o Beschränkung der Gehölzentnahmen und -rückschnitte auf das unabweisbare

Mindestmaß bzw. auf selektive Einzelbaumentnahmen und die betriebsnot-

wendige Trassenpflege z. B. durch ein „Auf-den-Stock-Setzen und damit

gleichzeitig weitestgehende Schonung der betroffenen Altholzbestände,

o vor ihrer Entnahme Erfassung und Markierung der Höhlenbäume im Trassen-

raum sowie Verschließen unbewohnter Baumhöhlen im Rahmen von Bege-

hungen vor Aufnahme der Bauarbeiten und unmittelbar vor der Gehölzent-

nahme, Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur im Kalendermonat November

(Vermeidungsmaßnahme V 2 und Nebenbestimmung 5.5.2.3 im Kapitel A die-

ses Beschlusses),

o Abweichungen von den Zeitfenstern für die Baufeldräumung und für die Ent-

nahme von Höhlenbäumen nur bei vorherigem Nachweis, dass dies bezogen

auf die Belange des Artenschutzes unproblematisch ist, und in Abstimmung

mit der ökologischen Baubegleitung sowie Zustimmung der zuständigen unte-

ren Landschaftsbehörde,

o Durchführung von Arbeiten zum Neubau der Masten 57 und 58 sowie zum

Rückbau der Masten 17 bis 19 der 110-kV-Freileitung und 21 bis 22 der 220-

kV-Freileitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes

„Östlicher Teutoburger Wald“ und seines Arteninventars ausschließlich im

Zeitraum außerhalb der Brutzeiten sensibler Vogelarten, d. h. außerhalb der

Monate März bis Juli jeden Jahres, Anlegung von Arbeitsflächen und Maschi-

nenstellplätzen soweit wie möglich außerhalb der im FFH-Gebiet vorhandenen

Lebensraumtypflächen (Vermeidungsmaßnahmen V 6 und V 7),

o mit dem Ziel, Individuenverluste zu vermeiden, werden – mit ausreichendem

zeitlichen Vorlauf, durch die Aufwertung angrenzender Flächen und die geeig-

nete Umgestaltung bzw. Abwertung der jeweiligen Arbeitsflächen – die beiden

Arten Feldgrille und Zauneidechse dazu angeregt, aus ihren Habitaten in den

Arbeitsflächen im NSG „Behrendsgrund“ abzuwandern, ggf. dennoch verblei-

bende Individuen werden vor der Baufeldräumung gefangen und in geeignete

Habitate verbracht; Larven der Feldgrille werden in jedem Fall abgesammelt

und in geeignete Habitate verbracht (Vermeidungsmaßnahme V 3),

o Vermeidung von Abwanderungen der Zauneidechse in Bauflächen hinein

durch Aufstellung von Amphibienschutzzäunen und

o Vermeidung der Beeinträchtigung von Ameisennestern Kartierung der Amei-

sennester in relevanten Wirkzonen vor der Baufeldräumung (Vermeidungs-

maßnahme V 4) und ggf. Verschiebung der Arbeitsflächen oder Umsiedlung

der Nester.

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Schutzmaßnahmen

Zum Schutz nicht unmittelbar zur Durchführung des Vorhabens notwendiger Be-

standteile von Natur und Landschaft sind vorgesehen:

o Schutz von Vegetationsflächen und Bäumen, die nicht unmittelbar von der

Maßnahme betroffen sind, nach den Vorgabe der DIN 18920 und – analog –

denen der RAS LP-4,

o bei in Gewässer hineinreichenden Baustelleneinrichtungsflächen Aussparung

der Gewässerbereiche oder, soweit dies nicht möglich ist, bauzeitliche Abde-

ckung des Gewässers mit Hilfe von Metallplatten,

o soweit die Zuwegungen über Gräben bzw. Gewässer hinweg verlaufen:

Anlage einer den Verhältnissen entsprechend dimensionierten Rohrbrücke zur

Querung der Gräben mit Baufahrzeugen unter Aufrechterhaltung der Vorflut,

Rückbau der Rohrbrücke und Wiederherstellung des ursprünglichen Graben-

und Böschungsverlaufs nach Beendigung der Arbeiten und

o bei der Einleitung von abgepumptem Grundwasser in Fließgewässer, z. B. im

Zusammenhang mit Wasserhaltungen, Vorschaltung eines Absetzbeckens.

Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Soweit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden sind,

sind den Vorschlägen des landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend

darüber hinaus u. a. folgende Minimierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

zur Begrenzung der Beeinträchtigungen vorgesehen:

o Bestellung einer ökologischen Baubegleitung,

o Verwendung von Leiterseilen in Form von 4’er-Bündeln (im Bereich von Ub-

bedissen mit verstärktem Querschnitt) zur Reduzierung von Koronaeffekten,

o Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild durch Leitungsbündelung

bzw. Demontage der separaten 110-kV-Freileitung,

o Ausbringen einer Rotschwingeleinsaat regionaler Herkunft auf den Mastflä-

chen, auf denen keine Versiegelung erfolgt (ausgenommen Masten im Be-

reich der Senne / des NSG „Behrendsgrund“),

o Entwicklung eines standortgerechten Niederwaldes bzw. Waldrandes in den

Bereichen, in denen mit dem neuen Schutzstreifen erstmals in Waldflächen

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eingegriffen wird, soweit möglich, Unterbauung des Waldes durch standortge-

rechte Gehölze vor der Entnahme der oberen Baumschichten und Erstellung

konkreter Maßnahmenpläne für sensible Bereiche ** sowie

o Entwicklung von Gehölzen durch Sukzession oder im Einzelfall durch Pflan-

zung auf den Flächen des Schutzstreifens, auf denen – außer in den Waldflä-

chen – Gehölze entnommen werden müssen, und Erstellung konkreter Maß-

nahmenpläne für sensible Bereiche.

** Ergänzend dazu, d. h. unabhängig vom bilanzierten Kompensationsbedarf, erfolgt ent-

sprechend einer Zusage der Vorhabenträgerin (vgl. Kapitel A, Nr. 7 des Beschlusses) die

Unterpflanzung eines an den Schutzstreifen des Spannfeldes zwischen den Masten 61

und 62 angrenzenden Fichtenwaldbestandes von rd. 1 ha Fläche mit der Zielrichtung,

den dort von der Stadt Bielefeld angestrebten naturnahen Waldumbau zu unterstützen.

Das umfangreiche Konzept der Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaß-

nahmen ist insgesamt geeignet, die mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen

Folgen für Natur und Landschaft so weit wie möglich zu begrenzen. Soweit eine

Anpassung, Ergänzung oder Konkretisierung möglich und erforderlich war, sind

entsprechende Regelungen über die Nebenbestimmungen dieses Beschlusses in

das Maßnahmenkonzept integriert worden (vgl. u. a. Nebenbestimmung 5.5.1.3

und 5.5.1.4). Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisierbare Maßnahmen

sind nicht zu erkennen, so dass die Vorhabenträgerin dem in § 15 Abs. 1

BNatSchG normierten Vermeidungsgebot Rechnung getragen hat.

Bei der von der Stadt Bielefeld im Zusammenhang mit den Planänderungen ge-

forderten vollständigen Vermeidung des Eingriffs in den zwischen den Masten 60

und 61 gelegenen Hangwald durch Verzicht auf das Deckblatt 4 handelt es sich

im Übrigen nicht um eine Frage des Vermeidungsgebots des § 15 BNatSchG.

Die Vermeidbarkeit von Natur- und Landschaftsschutzbeeinträchtigungen durch

Verwirklichung einer räumlichen oder technischen Alternative ist vielmehr ein

Element der planerischen Abwägung mit der Folge, dass Varianten zu prüfen

sind. Das dabei gefundene Ergebnis unterliegt dann nicht mehr erneut der Ver-

meidungspflicht nach § 15 BNatSchG. Denn diese fragt nicht nach der Vermeid-

barkeit des Eingriffs, sondern verpflichtet ausschließlich dazu, aus dem Kreis der

mit einem bestimmten und insoweit als gegeben vorauszusetzenden Eingriff ver-

bundenen erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen diejenigen zu unter-

lassen, die vermeidbar sind. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und

Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufene Beeinträch-

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170

tigung dagegen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (vgl. dazu vor-

stehend Nr. 6.4.4.1 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 20.11.2012, Az 22 A

10.40041, RN 53 und dortige Rechtsprechungsverweise). Eine Abwägung zwi-

schen den Eingriffen durch das Deckblatt 4 in den Hangwald und der vom Deck-

blatt ausgehenden Entlastungswirkung für die Bebauung an der Lämershagener

Straße findet deshalb an dieser Stelle nicht statt (vgl. aber Kapitel B Nr. 7.2.6).

6.4.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen

Auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Vermeidungs-, Minimierungs-

und Schutzmaßnahmen verursacht das Leitungsbauvorhaben Beeinträchtigun-

gen des Natur- und Landschaftsschutzes bezüglich der Schutzgüter Boden,

Landschaft sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Für sonstige relevante

Schutzgüter verbleiben auch unter Einbeziehung der Planänderungen durch die

Deckblätter 1 bis 4 mit den zum Teil höheren Masten und der Annäherung der

Leitungsachse an das FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ keine Beein-

trächtigungen, die in sonstiger Weise zu kompensieren wären; die Beeinträchti-

gungen der Biotop- und Artenschutzfunktion von Gewässern insbesondere wäh-

rend der Bauphase wird insoweit über das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfasst.

6.4.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Das zur Kompensation der verbleibenden Beeinträchtigungen vorgesehene

Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Vor-

gaben der §§ 15 Abs. 3 BNatSchG und 4 a LG NRW zur vorrangigen Auswahl

der Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie zur Gestaltung der entsprechenden

Maßnahmen wurden beachtet.

Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen

des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Land-

schaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Dies setzt

neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürftigen

Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbedingun-

gen geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwicklungspro-

zesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Eingriff her-

ausbilden können.

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171

Auch der ggf. erforderliche Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Bezie-

hung zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-funktionaler

Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, können nicht völlig

beliebige Flächen verwendet werden. Sie müssen vielmehr zumindest dem glei-

chen Naturraum (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG) zuzurechnen sein.

Maßgebliche Gesichtspunkte für die insgesamt erforderlichen Kompensationsflä-

chen sind die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Arten- und Bio-

topausstattung im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten

Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktions-

gefüge der Natur und den Naturgenuss sowie auf Boden, Wasser und Klima. Da-

bei können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur unter dem Gesichts-

punkt betrachtet werden, dass einzelne überbaute oder beeinträchtigte Struktu-

ren kompensiert werden. Vielmehr wird darüber hinaus das Ziel verfolgt, mit Hilfe

der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die – vorhabensbedingt beeinträchtigten

– Funktionen ökologischer Abläufe zu stabilisieren und wiederherzustellen.

Letztendlich erfordert das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen

sich infolge natürlicher Entwicklungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige

Verhältnisse wie vor dem Eingriff herausbilden können, insbesondere die Über-

führung von Flächen in einen – bezogen auf die beeinträchtigten Funktionen –

höherwertigeren Zustand, von dem die gestörten Funktionen annähernd gleichar-

tig übernommen werden. Dies wird hier durch die im LBP aufgeführten Maßnah-

men erreicht.

Die gem. LBP im Planungsraum vorgesehenen und bezüglich ihrer Details, ihrer

landschaftsbezogenen funktionalen Zusammenhänge, ihrer zum Teil mehrfunkti-

onalen Zielsetzungen sowie auch der vorgesehenen und erforderlichen Unterhal-

tungspflege konkret beschriebenen und dargestellten Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen (vgl. Maßnahmenkatalog), die hiermit angeordnet werden, lassen

sich wie folgt zusammenfassen:

a) Ausgleichsmaßnahmen:

o Umwandlung von Intensivgrünland und teilweise Sandacker im Umfang von

0,97 h a in Extensivgrünland (Maßnahme A 1)

o Umwandlung von Intensivgrünland im Umfang von 0,28 ha in eine Heide-/

Sandmagergrasfläche (Maßnahme A 2)

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b) Ersatzmaßnahmen:

o Entwicklung naturnaher Wald-/Waldrandbestände durch Initialpflanzungen

an den künftigen Offenlandgrenzen in der Bielefelder Gemarkung Ummeln

auf einer Fläche von rd. 3,35 ha (Maßnahme E 1)

o Entwicklung naturnaher Wald-/Waldrandbestände durch Initialpflanzungen

an den künftigen Offenlandgrenzen in der Bielefelder Gemarkung Milse auf

einer Fläche von rd. 2,77 ha (Maßnahme E 2) **

** Die auf Flächen des Ausgleichspools der Stadt Bielefeld vorgesehene Ersatzmaß-

nahme E 2 umfasst 2,7678 ha Fläche. Die lediglich 2,2927 ha umfassende Angabe

im Maßnahmenblatt des LBP wird deshalb hiermit um die fehlenden 0,6027 ha er-

gänzt und auf korrigierte 2,7678 ha festgesetzt. Die Umsetzung der Maßnahme auf

der rd. 0,6 ha großen Fläche erfolgt wie auch ein Teil der übrigen Kompensations-

maßnahmen durch die Stadt Bielefeld und wird über eine Ersatzgeldzahlung an die

Stadt Bielefeld (vgl. Nebenbestimmung 5.5.3) abgegolten.

Die näheren Einzelheiten zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu

deren Ermittlung und Berechnung sind im Übrigen dem LBP zu entnehmen. Die

erforderliche Unterscheidung und Trennung zwischen den verschiedenen Maß-

nahmenarten ist dort ebenso vorgenommen worden wie die getrennte Zuordnung

der Kompensationsdefizite zu den verschiedenen Schutzgütern und Beeinträchti-

gungen.

Im Zusammenhang mit den ergänzenden Regelungen der Nebenbestimmungen

unter Nr. 5.5 im Kapitel A des Beschlusses zum Natur-, Landschafts- und Arten-

schutz sind diese auf die Schaffung landschaftstypischer Vegetationselemente

gerichteten Maßnahmen mit ihren wechselseitig aufeinander abgestimmten

Funktionen und ihrer jeweiligen in ein örtlich-funktionales Beziehungs- und Ver-

netzungskonzept eingebundenen Platzierungen geeignet, die beeinträchtigenden

Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes positiv zu beeinflus-

sen und soweit wie möglich wiederherzustellen. Sie gewährleisten, dass die aus

dem Eingriff in Natur und Landschaft resultierenden Beeinträchtigungen in vollem

Umfang kompensiert werden. In der Gesamtbilanz bleibt keine dem Vorhaben

entgegenstehende und nicht ausreichend kompensierte Beeinträchtigung von

Natur und Landschaft zurück, die gem. § 15 Abs. 2 und 5 BNatSchG der Zulas-

sung des Vorhabens entgegenstehen könnte.

Das Maßnahmenpaket genügt auch nach der Auffassung der höheren Land-

schaftsbehörde den genannten Anforderungen. Soweit sie als Ersatzmaßnahmen

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konzipiert sind, können sie die nicht zu vermeidenden und nicht ausgleichbaren

Beeinträchtigungen in ausreichendem Umfang in sonstiger Weise kompensieren

und Einwendungen gegen das Kompensationskonzept des LBP sind nicht – und

auch nicht von den Umweltverbänden – erhoben worden.

Gleichzeitig ist der Umfang der Kompensationsmaßnahmen bezüglich der Flä-

cheninanspruchnahmen auch auf das unabdingbare Maß (§ 15 Abs. 3 BNatSchG

und § 4 a Abs. 1 S. 2 LG NRW) beschränkt und insoweit erforderlich. Unter den

Vorrangkatalog des § 4 a Abs. 3 LG NRW fallende Maßnahmen, die nicht schon

in dem Kompensationskonzept enthalten sind und den vorgesehenen Maßnah-

men vorzuziehen wären, sind der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich. Ins-

besondere sind keine weiteren Rückbau-, Entsiegelungs- oder Renaturierungs-

möglichkeiten sowie keine weiteren Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung

bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzungen erkennbar, die nicht

zur Nutzungsbeeinträchtigung landwirtschaftlicher Flächen führen. Auch Flächen,

die im Rahmen eines Ökokontos bereits durchgeführt worden sind und in diesem

Zusammenhang verwendet werden könnten oder Flächen, die zugleich auch ei-

nem Maßnahmenprogramm im Sinne von § 82 WHG dienen, stehen nicht zur

Verfügung.

Auch die Zielvorgabe eines Flächenverhältnisses von 1 : 1 (§ 4 a Abs. 1 S. 3 LG

NRW) wird gewahrt.

Von den Kompensationsflächen von rd. 7,37 ha entfallen lediglich 1,25 ha auf

landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen. Die übrigen Flächen von 6,1 ha, auf

denen bestehende Waldflächen aufgewertet bzw. in einen naturnäheren Zustand

versetzt werden (§ 4 a Abs. 3 Nr. 5 LG NRW), stellen keine Verluste für die

Landwirtschaft dar. Die 1,25 ha Kompensation auf landwirtschaftlich genutzten

umfasst zwar eine etwas größere Fläche als die, die von unmittelbaren baulichen

Eingriffen betroffen sind (rd. 1,16 ha). Die Zielvorgabe des § 4 a Abs. 1 S. 3 LG

NRW wird gleichwohl gewahrt, zumal der größte Teil der Kompensationsflächen

von rd. 0,97 ha der Landwirtschaft als Extensivgrünland nicht vollständig verloren

geht und aus dem Rückbaut der bestehenden Masten auch wieder Flächen an

die Landwirtschaft zurückfallen. Im Ergebnis ist der Verlust für die Landwirtschaft

damit zumindest nicht größer als die Eingriffsfläche.

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174

6.4.4.6 Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen / Ersatzgeldzahlungen

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichs-

und Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstücke

und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Notwendig-

keit der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung oder

Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist gem. § 45 Abs. 1 EnWG grundsätz-

lich zulässig. Die Vorhabenträgerin erhält damit, ebenso wie für die Trasse und

den Schutzstreifen, das Enteignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit

dem Bundesfernstraßenbau ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A

29.95, NVwZ 1997, S. 486).

Entsprechende Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren nach dem EEG

NRW werden insoweit jedoch nicht erforderlich sein. Die Vorhabenträgerin kann

alle Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entweder auf Flächen umsetzen, über

die sie bereits verfügt bzw. die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt

werden oder kann sie von der öffentlichen Hand (Stadt Bielefeld / Kreis Lippe)

umsetzen lassen und dies im Wege der Ersatzgeldzahlung – vgl. Nebenbestim-

mung 5.5.2 im Kapitel A des Beschlusses – abgelten.

Der aus dem Schutz des Eigentums – Art. 14 GG – abzuleitenden Vorgabe, zur

Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur

Verfügung gestellte Flächen oder auf Grundstücke der öffentlichen Hand zurück-

zugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2011, 7 A 3.10, und Urteil des OVG Lü-

neburg vom 22.02.2012, 7 KS 71/10), wird daher Genüge getan. Ein Verstoß ge-

gen das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinsichtlich der Anwendung der Eingriffsre-

gelung und der mit ihr verbundenen Inanspruchnahme privaten Grundeigentums

ergibt sich daher nicht.

7. Abwägung

7.1 Grundsätzliches zur Abwägung

Bei der Planfeststellung sind gem. § 43 S. 3 EnWG die von dem Vorhaben be-

rührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berück-

sichtigen. Dieses Abwägungsgebot umfasst sowohl den Abwägungsvorgang als

auch das Abwägungsergebnis und verlangt, dass ein bewertender Ausgleich der

von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander

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und gegeneinander vorgenommen wird, der die Prüfung einschließt, ob sich das

planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen

lässt.

Das Abwägungsgebot wird dabei nicht schon dadurch verletzt, dass die Planfest-

stellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem Einen den

Vorzug eingeräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines

Anderen entscheidet. Die Planfeststellungsbehörde hat jedoch die Grenzen ihrer

planerischen Gestaltungsfreiheit zu beachten und das ihr zukommende Pla-

nungsermessen abwägungsfehlerfrei auszuüben.

Die Zusammenstellung des nach "Lage der Dinge" in die Abwägung einzustel-

lenden Abwägungsmaterials geschieht daher im Hinblick auf die zu treffende

Entscheidung ziel- und ergebnisorientiert. Dabei hat die Ermittlung des Abwä-

gungsmaterials jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung

möglich ist.

Eine derartige Entscheidung ist auf der Grundlage der Planunterlagen, der

durchgeführten Untersuchungen, der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und

der Äußerungen der Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung der mit der Pla-

nung verfolgten Ziele mit der gebotenen Schärfe und Untersuchungstiefe mög-

lich. Im Einzelnen wird dazu auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

Beim Abwägungsvorgang selber beinhalten gesetzliche Regelungen, die ihrem

Inhalt nach selbst nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer enthalten und

erkennen lassen, dass diese Zielvorgabe bei öffentlichen Planungen – dies gilt

auch für Maßnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung – im Konflikt mit

anderen Zielen zumindest teilweise zurücktreten kann, nicht die den Planungs-

leitsätzen anhaftende Wirkung. Kennzeichnend dafür sind Regelungen mit einem

Optimierungsgebot, das eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Be-

lange fordert. Das in §§ 13, 15 Abs. 1 BNatSchG enthaltene Minimierungsgebot

für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, ist ein in der Ab-

wägung überwindbares Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 21. August

1990, 4 B 104/90, zur Vorgängerregelung des § 19 Abs. 1 BNatSchG a. F.).

Ferner ist beispielsweise § 50 BImSchG eine Regelung, die nur bei der Abwä-

gung für das Für und Wider der konkreten Planbewältigung beachtet werden

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kann. Vorschriften wie diese verleihen den entsprechenden öffentlichen Belan-

gen ein besonderes Gewicht, dem bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist

(BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82, NJW 1986, S. 82). Sie sind als

abwägungserhebliche Belange in die Abwägung einzustellen.

In die Abwägung ist, wie den Darlegungen entnommen werden kann, in ange-

messener Weise alles eingestellt worden, was nach "Lage der Dinge" erkennbar

ist, d. h., was aufgrund der konkreten Planungssituation relevant ist. Dazu gehö-

ren auch alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der

von der Leitungstrasse betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer.

7.2 Planungsvarianten und Alternativen

7.2.1 Allgemeines

Zur fachplanerischen Abwägung gehören auch die vergleichende Untersuchung

möglicher Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter den verschiede-

nen in Betracht kommenden Möglichkeiten ihres Verlaufs. Zum Abwägungsmate-

rial gehören alle Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Ver-

hältnisse von selbst anbieten, während des Planfeststellungsverfahrens vorge-

schlagen werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss

vom 20.12.1988, 4 B 211.88, NVwZ-RR 1989, S. 458). Sie sind mit der ihnen ob-

jektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den mögli-

chen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Ein-

schluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einzubeziehen.

Dies erfordert im Abwägungsvorgang, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Pla-

nungsvarianten so weit aufgeklärt wird, wie dies für eine sachgerechte Trassen-

wahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei

müssen allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alterna-

tiven gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Eine Alternati-

ve, die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger ge-

eignet erscheint, darf – auch schon in einem frühen Verfahrensstadium – ausge-

schlossen werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis

nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung eben-

falls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich

diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil

vom 25.01.1996, 4 C 5.95, Urteil vom 18.07.1997, 4 C, 3.95, Beschluss vom

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24.09.1997, 4 VR 21.96, Urteil vom 26.03.1998, 4 A 7.97, Urteil vom 26.02.1999,

4 A 47.96). Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Alternativ-

lösungen ist, ungeachtet dabei zu beachtender zwingender rechtlicher Vorgaben,

eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 S. 2 EnWG).

Gefordert ist die vergleichende Untersuchung solcher Alternativlösungen ein-

schließlich etwaiger möglicher Trassenvarianten, die ernsthaft in Betracht kom-

men. Sie müssen auch nur soweit untersucht werden, bis erkennbar wird, dass

sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind, wobei allerdings eine gleichermaßen tief-

gehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten

ist (OVG Saarlouis, Urteil vom 20.07.2005, 1 M 2/04).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG)

sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativen-

/Trassenwahl erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Alter-

native sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeu-

tig als die bessere, öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Vari-

ante darstellen würde.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es, die nach Lage der Dinge ernsthaft

in Betracht kommenden Alternativen in die Abwägung einzustellen.

7.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante

Bei dem planfestgestellten Vorhaben, bei dem es sich nicht um die erstmalige

Errichtung einer Leitungsverbindung, sondern um den Ersatz einer vorhandenen

220-kV-Leitung durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung in bestehender

Trasse im Rahmen eines Ersatzneubaus handelt, scheidet die Prüfung einer voll-

ständigen Neutrassierung aus. Denkbare Alternativen, die insoweit nach Lage

der Dinge ernsthaft in Betracht zu ziehen und in die Abwägung einzustellen wä-

ren, sind nicht ersichtlich. Einer solchen Neubauvariante in einer unvorbelasteten

Trasse stehen insbesondere naturschutzrechtliche Belange und die in Verbin-

dung damit stehenden Vorgaben der Raumordnung (vgl. § 28 Abs. 7 b) des Ge-

setzes zur Landesentwicklung NRW vom 05.10.1989 (Landesentwicklungspro-

gramm NRW – LEPro NRW –) und LG NRW (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12) zur Tras-

senbündelung entgegen.

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178

Soweit mit dem Betrieb einer entsprechenden Hochspannungsfreileitung Beein-

trächtigungen von Natur und Landschaft (Veränderungen des Lebensraums für

Pflanzen und Tiere durch Anlegung und Unterhaltung des Schutzstreifens mit

seinen Nutzungs- und Aufwuchsbeschränkungen, ggf. Barrierewirkungen, Gefah-

ren durch mögliche Leiterseilkollisionen für die Avifauna, Veränderung des Land-

schaftsbildes etc.) sowie auch Beeinträchtigungen sonstiger Belange z. B. auf-

grund von Immissionen – vgl. Abschnitt B, Nr. 5.3 dieses Beschlusses – einher-

gehen, würde eine solche Neutrassierung den betroffenen Trassenraum unab-

hängig von seinem Verlauf und unabhängig von der Schutzwürdigkeit der davon

betroffenen Räume in jedem Fall neu – weil erstmals – entsprechend belasten.

Diese erstmaligen Belastungen würden auch nicht dadurch aufgehoben bzw.

ausgeglichen, dass die bestehende 220-kV-Leitungstrasse zwischen dem Punkt

Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost vollständig zurückgebaut wird. Da die Trasse der

parallel dazu verlaufenden 110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld davon unbe-

rührt bliebe, würden in diesem Fall die mit der Übernahme der 110-kV-Leiterseile

auf das Mastgestänge der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung verbundenen

Bündelungseffekte entfallen. Auf die Anbindungen der 110-kV-Leitung an das üb-

rige Netz sowie die zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und Bechterdissen lie-

genden Umspannanlagen kann jedenfalls nicht verzichtet werden.

Damit würden dann jeweils zwei unterschiedliche Trassenräume den Belastun-

gen einer Hochspannungsfreileitung ausgesetzt, was einen vermeidbaren zusätz-

lichen Landschaftsverbrauch und eine stärkere Beeinträchtigung des Land-

schaftsbildes zur Folge hätte. So würden schon bei einer Trassenlänge von 15

km (dies entspricht der planfestgestellten umwegarmen Trasse im Bestands-

raum, eine Neutrassierung kann aufgrund der Entfernung zwischen dem Punkt

Friedrichsdorf und dem Umspannwerk Bechterdissen sowie der gesamten Ört-

lichkeiten zumindest nicht kürzer ausfallen) und durchgehend 60 m Breite 90 ha

Fläche neu von einem Schutzstreifen erfasst. Gleichzeitig würden aus den be-

stehenden und sich überlappenden Schutzstreifen nur die Flächen des 220-kV-

Schutzstreifens herausfallen, womit auch einer sich ohnehin nicht sofort einstel-

lenden Rückentwicklung der Schutzstreifenflächen des bisherigen Trassenban-

des als Ausgleich für die Neutrassierung enge Grenzen gesetzt wären, zumal

auch die Ferngasleitung WEDAL der Gascade Gastransport GmbH (ehemals

Wingas) mit ihrem Schutzstreifen weitgehend parallel zu den Stromleitungen ver-

läuft, was – wie im Übrigen auch die Leitungsführung in der Nähe zur Autobahn

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(A 2) – mit weiteren Bündelungseffekten zugunsten der Bestandstrassen und

damit auch der planfestgestellten Neubautrasse verbunden ist.

Das auch für die neue Leitung verwendete Trassenband der Bestandsleitungen

nutzt hier zwischen der dichten Bebauung der Bielefelder Ortsteile Windelsblei-

che, Buschkamp und Brackwede im Norden sowie der A 33 und der sich an-

schließenden dichten Bebauung des Bielefelder Ortsteiles Sennestadt im Süden

aber nicht nur einen umwegarmen und bündelungseffektreichen, sondern auch

den einzigen zumindest weitestgehend bebauungsfreien Raum. Außerhalb die-

ses Raumes ist letztlich nur eine weiträumige, die geschlossenen Ortslagen um-

gehende und damit erheblich längere Trassenvariante denkbar, wobei aufgrund

der Besiedlungsdichte mit der auch in Außengebietsflächen regelmäßig vorzufin-

denden Streubebauung kaum eine Variante möglich wäre, die nicht zumindest in

Einzelfällen auch Wohnbebauung tangiert.

Die planfestgestellte Trassenführung vermeidet darüber hinaus eine unmittelbare

Durchquerung bzw. Zerschneidung der Teilflächen des Höhenzuges und FFH-

Gebietes DE-4017-301 (Östlicher Teutoburger Wald). Dessen Flächen umfassen

den von Nordwest nach Südost verlaufenden Höhenzug nicht durchgehend, son-

dern sind mehrfach parallel zu den ihn querenden Verkehrsverbindungen geteilt.

Eine dieser „Lücken“ im Bereich der Lämershagener Straße nutzen die Bestand-

strassen sowie auch die planfestgestellte Neubautrasse. Hier müsste eine voll-

ständige Neutrassierung daher entweder mittig durch die FFH-Gebietsflächen

verlaufen, was – sofern unter den Aspekten des Gebiets- und Artenschutzes und

der mit ihnen verbundenen Verbotstatbestände überhaupt zulässig – mit erhebli-

chen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Viel-

falt verbunden wäre, oder auch insoweit weiträumig mit entsprechenden Umwe-

gen um die betroffene Teilfläche des FFH-Gebietes herum und am FFH-Gebiet

vorbei bzw. durch eine andere „FFH-Gebietslücke“ geführt werden.

In jedem Fall wären mit einer Neutrassierung unabhängig von ihrem Verlauf er-

hebliche zusätzliche Beeinträchtigungen insbesondere der Schutzgüter Mensch

und/oder Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. Weitere zusätzliche

Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter – z. B. des Schutzgutes Boden infolge

zusätzlicher, durch eine längere Trasse notwendig werdender Maststandorte und

-fundamente – kämen hinzu.

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An Stelle der Minimierung der Beeinträchtigungen, die aus der gemeinsamen

Leiterseilführung von 110- und 380-kV-Stromkreisen auf einem Mastgestänge re-

sultiert, käme es damit bei einer neu trassierten Leitung je nach Verlauf und den

konkret davon betroffenen Örtlichkeiten zu einer deutlichen Verstärkung bis hin

zur teilweisen Verdoppelung oder sogar Vervielfachung beeinträchtigter Belange.

Als positive Wirkung der Bündelung kommt dabei hinzu, dass sich infolge eines

aus der kombinierten Leiterseilführung mit unten aufgehängten 110-kV-

Leiterseilen ergebenden Kompensationseffektes reduzierte elektrische Felder er-

geben; insoweit wird ein Teil der Immissionen der 380-kV-Seile durch die der

110-kV-Seile abgeschirmt.

Unter dem Gesichtspunkt der Trassenbündelung ist es zulässig und stellt nach

Auffassung des OVG Münster zugleich eine sachgerechte Auswahlentscheidung

dar, wenn bei der Trassenwahl auf entsprechend vorbelastete Grundstücke zu-

rückgegriffen wird und dabei bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastun-

gen erneuert oder sogar verstärkt werden und auf diese Weise weitere Eingriffe

in Natur und Landschaft vermieden werden können (vgl. Urteil des OVG Münster

vom 09.01.2004, 11 D 116/02). Auch nach den Vorgaben des Landesentwick-

lungsplans NRW (LEP NRW), Ziel D.II.2.8, kommt der Nutzung vorhandener

Trassen, solange dies versorgungstechnisch vertretbar ist, Vorrang vor der Pla-

nung neuer Trassen zu.

Vor diesem Hintergrund ist die Suche nach Alternativvarianten sowohl für das

gesamte EnLAG-Projekt Nr. 17, d. h. die auch den ersten Bauabschnitt bis zum

Punkt Friedrichsdorf umfassende 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gütersloh-

Bechterdissen, als auch bezogen auf die einzelnen Bauabschnitte auf solche

Möglichkeiten beschränkt worden, die eine weitestgehende Nutzung bestehender

Trassenräume ermöglicht. Anders als zwischen Gütersloh und dem Punkt Fried-

richsdorf (d. h. für den inzwischen fertig gestellten 1. Bauabschnitt), wo insoweit

unter Nutzung bestehender Trassenräume zwei – verworfene, weil u. a. rd. 4

bzw. 8 km längere – alternative Trassierungsmöglichkeiten gegeben gewesen

wären, besteht diese Möglichkeit im 2. Bauabschnitt vom Punkt Friedrichsdorf bis

zur Umspannanlage Bechterdissen nicht. Diesbezügliche Forderungen der Ein-

wender aus Ubbedissen, die Leitung südlich des Wohnbereiches Ubbedisser

Straße / Taxusstraße zu der östlich von Ubbedissen in ca. 1 km Entfernung ver-

laufenden Höchstspannungsfreileitung Twistetal - Paderborn - Bechterdissen der

TenneT TSO GmbH zu verschwenken und zur Umgehung von Ubbedissen mit

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dieser gebündelt zum Umspannwerk Bechterdissen zu führen, weist die Plan-

feststellungsbehörde zurück. Eine solche Umgehungs- und Bündelungsvariante

ist mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden.

Zunächst ist die Leitung der TenneT TSO GmbH mit 110-kV-, 220-kV- und 380-

kV-Stromkreisen voll beseilt, so dass sie keine zusätzlichen Leiterseile aufneh-

men kann und eine Leiterseilführung nur als Neubau in Parallellage auf neuen

Mastgestängen mit neuem Raumbedarf in dem ca. 4,5 km langen Bündelungs-

abschnitt möglich wäre. Weiterer Raumbedarf entstünde durch die erforderliche

„Querspange“ zur Anbindung der Leitung Gütersloh-Bechterdissen. Sie müsste

auf einer Länge von etwa 1,6 km durch insoweit bisher unvorbelasteten Raum

verlaufen. Ferner müsste entweder die Bündelung mit der 110-kV-Leitung der

Stadtwerke Bielefeld aufgegeben werden oder zur Anbindung der 110-kV-Leitung

an das Umspannwerk Bielefeld-Ost eine neue rd. 3 km lange Leitungsverbindung

– eine solche ist hier bisher nicht vorhanden – zwischen diesem Umspannwerk

und dem in Bechterdissen errichtet werden. Damit würden die Neubaustrecken

im Vergleich zur planfestgestellten Variante erheblich länger, was nicht nur mit

deutlich mehr Raumanspruch, sondern auch mit deutlich mehr Kosten verbunden

wäre. Insbesondere aber quert die Leitung Twistetal - Bechterdissen der TenneT

TSO GmbH auf einer Länge von rd. 650 m das gesamte Gewerbegebiet Asemis-

sen der Gemeinde Leopoldshöhe, so dass eine solche Leitungsführung auch die

im Vergleich deutlich höheren Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und

menschliche Gesundheit mit sich brächte. Auswirkungen auf die Wohnbebauung

im Bereich des Rollkruges an der Detmolder Straße – auch diesen Bereich quert

die Leitung der TenneT TSO GmbH – kämen hinzu.

Aus den letztlich gleichen Gründen ist nach entsprechender Prüfung im Vorfeld

der Planung für die 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen Gütersloh und

Bechterdissen auch eine zunächst angedachte großräumigere Bündelung mit der

380-kV-Höchstspannungsleitung Twistetal-Paderborn-Bechterdissen der TenneT

TSO GmbH verworfen worden. Die Trasse wäre erheblich länger und wegen des

aufgrund fehlender Kapazitäten notwendigen parallelen Neubaus zur TenneT-

TSO-Leitung anders als die planfestgestellte Bündelungsvariante nicht mit Redu-

zierungen von Schutzstreifenflächen und damit Verbesserungen bezüglich des

Schutzgutes Mensch und menschliche Gesundheit sowie für die Natur und Um-

welt verbunden. Waldbestände berühren insoweit zwar beide Trassen. Großflä-

chig bebaute Bereiche wären aber nicht nur mit dem Gewerbegebiet Leopolds-

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höhe-Asemissen betroffen. Vielmehr verläuft die vom Punkt Friedrichsdorf-Süd

kommende und über den Punkt Sende führende 110-kV-Freileitungstrasse – mit

dieser Leitung der RWE wird die planfestgestellte Leitung im 1. Planungsab-

schnitt zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf-Süd gebündelt geführt – über eine

Länge von rd. 1,5 km durch ein Wohngebiet der Gemeinde Schloss Holte-

Stukenbrock. Die „Ost-West-Spange“ zur Anbindung der Leitung Gütersloh-

Bechterdissen an die Leitung Twistetal-Bechterdissen wäre – sofern eine Bünde-

lung erfolgen soll – mit ganz erheblichen und auch neuen räumlichen Eingriffen

(ein 110-kV-Schutzstreifen reicht für eine 380-kV-Leitung nicht aus) in Wohnge-

biete verbunden. Da andere Bündelungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind, kä-

me deshalb insoweit nur eine Neutrassierung in unvorbelasteten Räumen in Be-

tracht.

Während sich mit der planfestgestellten Trasse im Vergleich zum Bestand Ent-

lastungseffekte ergeben, wäre eine Bündelung mit der Leitung Twistetal-

Bechterdissen – bei der die 110-kV-Trassen unverändert erhalten blieben – mit

teilweise erheblichen Neu- und Zusatzbelastungen verbunden.

Für die planfestgestellte Trassenführung ergeben sich damit im Ergebnis die

günstigsten Rahmenbedingungen. Sie entspricht den Geboten der Trassenbün-

delung und ist insgesamt die, die mit den geringsten Beeinträchtigungen der

Schutzgüter verbunden ist. Andere Varianten mit geringeren Auswirkungen auf

die Schutzgüter sind nicht ersichtlich.

7.2.3 Optimierungen in der Leitungsführung

Der Pflicht zur Planungsoptimierung wurde entsprochen. Soweit die Betroffenhei-

ten privater oder öffentlicher Belange im Rahmen der Feintrassierung minimiert

werden konnten, wurde die Möglichkeit wahrgenommen. So ist die Breite des

notwendigen Schutzstreifens für die auf einem Mastgestänge gebündelten 110-

kV- und 380-kV-Leitungen fast durchgehend geringer als die Gesamtbreite der

sich überlappenden getrennten Schutzstreifen der vorhandenen 110-kV- und

220-kV-Leitungen. Verbreiterungen ergeben sich insoweit nur in kleineren Teil-

abschnitten, und zwar zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte (Mast

36 bis 40, hier findet keine Bündelung statt) sowie von Mast 51 bis Mast 57 im

Anflugbereich des Verkehrslandesplatzes Bielefeld-Windelsbleiche. Dort wird –

Wohnbebauung ist hier nicht betroffen – der mit reduzierten Masthöhen und Lei-

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terseilführungen verbundenen Erhöhung der Luftverkehrssicherheit der Vorrang

eingeräumt und der Forderung des Betreibers des Verkehrslandeplatzes sowie

den Vorschlägen der zuständigen Träger öffentlicher Belange (Bezirksregierung

Münster als Landesluftfahrt- und Landesluftsicherheitsbehörde und Deutsche

Flugsicherung) Rechnung getragen. Des Weiteren werden kleine Flächen im Be-

reich der Zuleitung zur Umspannanlage Bechterdissen (Mast 1008 bis Portal)

neu – und in Parallellage zu einer weiteren Zuleitung unter Überschneidung der

Schutzstreifen – belastet.

Gleich geblieben ist die Schutzstreifenbreite für die Spannfelder von Mast 72 bis

1008 in dem Abschnitt zwischen den Umspannanlagen Bielefeld-Ost und

Bechterdissen, in dem nur Um- und Zubeseilungen stattfinden und keine Bünde-

lung mit einer anderen Leitung erfolgt.

Für alle anderen Spannfelder ergeben sich zum Teil deutliche Reduzierungen der

Schutzstreifenbreiten. Dies gilt im Ergebnis auch für den Trassenabschnitt zwi-

schen den Querungen des Teutoburger Waldes und der Bundesautobahn 2 im

Bereich des Bielefelder Ortsteiles Lämershagen. Hier erfolgt zwar eine Neutras-

sierung in Form kleinräumiger Trassenverschiebungen, die teilweise auf voller

Schutzstreifenbreite mit erstmaligen Grundstücksbelastungen verbunden ist.

Auch der Schutzstreifen der in dieser Form erst mit den Deckblättern 2 und 4 in

das Verfahren eingebrachten modifizierten Trasse ist jedoch deutlich schmaler

als die Gesamtbreite der Schutzstreifen der Bestandstrassen, die zum Teil ohne

Überlagerung und mit rd. 80 m Abstand zueinander verlaufen und von daher mit

dem deutlich größeren Raumanspruch verbunden sind. Insoweit ergeben sich

auch hier deutlich mehr Entlastungs- als Mehr- oder Neubelastungseffekte.

Die Feintrassierung ist unter Ausnutzung dieser Räume bzw. der Bündelungsef-

fekte dazu genutzt worden, insbesondere Wohngrundstücke soweit wie möglich

ganz oder teilweise aus der bisherigen Überspannungslage zu befreien oder zu-

mindest die Abstände zwischen der neuen Leitungsachse und sensiblen Nutzun-

gen wie angrenzender Bebauung zu vergrößern. So rückt die Leitung bzw. der

Rand ihres Schutzstreifens u. a.

- knapp 10 m von der Wohnbebauung an der Ecke Wilhelmsdorfer Straße /

Dalbkeweg südlich der Leitung und > 10 m von den Gebäuden an der Wil-

helmsdorfer Straße nördlich der Leitung (Mast 41/42),

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- mit rd. 60 m deutlich von den Häusern im Bereich Krackser Straße / Siekkamp

(Masten 43 bis 45),

- rd. 20 m von den zum Ortsteils Buschkamp gehörenden Häusern und Höfen

im Bereich Ostkampweg (Masten 47 bis 49) und

- rd. 55 m von dem an der Bielefelder Stadtgrenze zum Leopoldshöher Ortsteil

Bechterdissen gelegenen und ebenfalls zu Ubbedissen gehörenden Bauge-

biet „Frordisser Hof“ ab.

Über die auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens zurückzuführenden Planän-

derungen der bereits angesprochenen Deckblätter 2 und 4, mit denen gleichzeitig

diverse Einwendungen vollständig oder zumindest teilweise ausgeräumt werden

konnten, sind zudem deutliche Entlastungen für im Bereich Lämershagen (Lä-

mershagener Straße und Triftweg, Spannfelder von Mast 58 bis 65) betroffene

Wohnbebauung erzielt worden.

Während der bestehende, durch die Gärten der Wohngrundstücke an der Lä-

mershagener Straße hindurch verlaufende Schutzstreifen (hier konkret der 110-

kV-Schutzstreifen, der zwischen dem 220-kV-Schutzstreifen und den Gebäuden

verläuft) in Höhe der zum Garten hin gelegenen Gebäudeaußenwände endet und

eine Fläche von rd. zwei Dritteln der Grundstücksflächen einnimmt, verläuft der

neue Schutzstreifen nunmehr vollständig außerhalb der Gärten. Während er am

Grundstück Lämershagener Straße 241 noch unmittelbar bis an die Grund-

stücksgrenze heranreicht, vergrößert sich der Abstand für die in Richtung Osten

gelegenen Wohngrundstücke in Folge der Planänderung des Deckblatts 4 zu-

nehmend. Beim Grundstück Lämershagener Straße 255 beträgt der Abstand

vom Schutzstreifenrand bis zur Grundstücksgrenze dann mehr als 30 m sowie

bis zum Wohngebäude rd. 70 m. Verglichen mit der Ursprungsplanung betragen

die jeweiligen Abstandsvergrößerungen zwischen rd. 20 m und knapp 50 m. Vom

westlich des Gebäudes Lämershagner Straße 241 gelegenen Hof (Lämershage-

ner Straße 223) ist die Trasse mit dieser Planänderung ebenfalls um rd. 30 m

abgerückt.

Noch deutlichere Entlastungen haben sich mit den Planänderungen des Deck-

blatts 2 für den Bereich Triftweg ergeben. Hier ist die Leitungsachse um rd. 240

m von der Bebauung weg zur Autobahn verschoben worden.

Weitere Verbesserungen ergeben sich im weiteren Verlauf hin zur Umspannan-

lage Bechterdissen für die Randbebauung des Ortsteiles Ubbedissen, die zwi-

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schen Mast 67 und Mast 68 auf einer Länge von rd. 140 m passiert wird und die

das einzige im Schutzstreifen liegende bzw. in ihn hineinragende Gebiet beinhal-

tet, das baurechtlich als reines Wohngebiet einzustufen ist. Die Schutzstreifen-

breite nimmt hier mit dem Wegfall des separaten Schutzstreifens der 110-kV-

Trasse um rd. 25 m ab, so dass mehrere Grundstücke vollständig aus dem

Schutzstreifen herausfallen und für die gesamte Bebauung des reinen Wohnge-

bietes nördlich der Leitung die Entfernung zum Schutzstreifenrand entsprechend

zunimmt.

Die Leitungsführung in der Achse der abzubauenden 110-kV-Leitung nutzt einen

möglichst schmalen Bereich der dortigen Wohnbebauung. Nur 4 Wohngebäude

(zuzüglich eines außerhalb der Grenzen des reinen Wohngebietes und damit im

Außengebiet liegenden Gebäudes) liegen direkt im Schutzstreifen, so dass sich

insoweit auch Überspannungslagen ergeben. Eine innerhalb der vorhandenen

Schutzstreifen weiter nördlich in Richtung vorhandene 220-kV-Trasse heranrü-

ckende Leitungsführung würde näher an die nördlich gelegene dichtere Bebau-

ung heranrücken, ohne die Zahl der betroffenen Grundstücke zu reduzieren. Sie

stünde auch der teilweise vollständigen „Befreiung“ mehrerer Grundstücke aus

dem vorhandenen Schutzstreifen der 220-kV-Leitung bzw. dem künftigen

Schutzstreifen der planfestgestellten Leitung entgegen.

Die für den so optimierten Leitungsverlauf gewählten Maststandorte orientieren

sich weitgehend an den Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenzen und wurden

unter Berücksichtigung vorhandener Straßen, Wege und Gewässer so gewählt,

dass die sich daraus für das Grundstück und seine jeweilige Nutzung ergeben-

den Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit dieser Ziel-

richtung wurden auch die Standorte der Masten 58 und 72 verschoben (Planän-

derungen bzw. Deckblätter 1 und 3) und auf einen Maststandort innerhalb der

Bebauung von Ubbedissen verzichtet.

7.2.4 Null-Variante

Bei der Null-Variante verbliebe der Zustand so, wie er sich ohne den Neubau

darstellt, neue Belastungen für die Umwelt oder andere Schutzgüter ergeben sich

nicht. Mit dem Verbleiben dieses Zustands können die planerischen Ziele jedoch

nicht erreicht werden. Die Null-Variante kann den Erfordernissen der Energiewirt-

schaft und der Energieversorgung, vom Gesetzgeber im EnLAG hier als vordring-

lich eingestuft, nicht genügen.

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186

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG entsprechen die in dem Bedarfsplan aufgenomme-

nen Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 EnLAG. Für die Planfeststellung bin-

dend steht damit die energierechtliche Notwendigkeit fest. Damit steht weiter fest,

dass auf die Maßnahme als solche nicht verzichtet werden kann und die „Null-

Variante“ nicht vertretbar wäre (so für das Straßenrecht: VGH München, Urteil

vom 09.07.2008, 8 A 07.40022).

Hinsichtlich der konkreten Unzulänglichkeiten der bestehenden Situation sowie

der zukünftigen Anforderungen an das entsprechende Leitungsnetz wird auf die

Ausführungen zur Planrechtfertigung (Abschnitt B, Nr. 4.1 des Beschlusses) ver-

wiesen.

7.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technischer Ausführungsalternative

Als technische Alternative – sowohl vollständig als auch in Teilabschnitten – zur

Hochspannungsfreileitung grundsätzlich denkbar wäre auch eine unterirdische

Verlegung als Kabel. Dagegen sprechen jedoch sowohl technische als auch

rechtliche Gründe.

Die Planfeststellungsbehörde hat auch nach intensiver Beschäftigung mit dem

Thema und Auswertung umfangreichen Quellenmaterials (vgl. dazu u. a.: grund-

legend schon Hintergrundpapier der EU-Kommission „Undergrounding of electri-

city lines in Europe“, Brüssel, 10.12.2003) nicht die Überzeugung gewinnen kön-

nen, dass eine (Teil-)Verkabelung als technische Ausführungsalternative für das

vorliegend planfestgestellte Projekt ein gangbarer Weg wäre.

Während Erdkabel auf der 110-kV-Spannungsebene als ausgereift gelten (und

gem. § 43 h EnWG auf neuen Trassen auch zumindest dann als Regelfall vorge-

schrieben sind, wenn die Mehrkosten gegenüber der Freileitung eine bestimmte

Größenordnung nicht überschreiten), ist dies auf der 380-kV-Ebene u. a. man-

gels entsprechender Erfahrungen jedoch zumindest derzeit noch nicht der Fall.

Unabhängig davon sind Erdkabel für die 380-kV-Spannungsebene der Planfest-

stellung entzogen. Die Regelungen des § 43 EnWG in Verbindung mit denen des

EnLAG lassen Planfeststellungen ausschließlich für Hochspannungsfreileitungen

oder Erdkabel der 110-kV-Spannungsebene zu, wenn es sich um solche in küs-

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187

tennahen Bereichen handelt (so schon OVG Schleswig, Urteil vom 12.02.2008, 4

KS 5/07, S. 15) oder der Vorhabenträger ausdrücklich eine Planfeststellung für

ein 110-kV-Erdkabel beantragt. Auch die Regelungen des EnLAG eröffnen die

Möglichkeit einer Planfeststellung für 380-kV-Erdkabel insoweit nicht. Zugelassen

wird sie im § 2 Abs. 3 EnLAG ausschließlich – und auch in Form der Teilverkabe-

lung – für die vier im § 2 Abs. 1 EnLAG ausgewiesenen Pilotprojekte, mit deren

Hilfe erst noch Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb der entsprechenden Tech-

nik (technische Machbarkeit und Umsetzung, Betriebssicherheit und Zuverlässig-

keit etc.) gewonnen werden sollen. Zu diesen Pilotprojekten gehört die 380-kV-

Leitung von Gütersloh über Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost nach Bechterdissen

indessen nicht.

Bezogen auf die 110-kV-Leitung der Stadtwerke Bielefeld stellt sich die Frage

einer etwaigen Erdverkabelung vorliegend auch nur im Zusammenhang mit dem

Vorhaben der Amprion GmbH, die vorhandene 220-kV-Leitung durch eine leis-

tungsstärkere 380-kV-Leitung zu ersetzen. Von daher ist – auch wenn sie auf-

grund ihres Alters mittelfristig ohnehin zur Erneuerung ansteht – nicht die den

Versorgungsansprüchen nach wie vor genügende 110-kV-Leitung, sondern die

380-kV-Leitung das verfahrensursächliche Vorhaben. Die Übernahme der Leiter-

seilführung auf die neuen Masten der 380-kV-Leitung und der Rückbau der damit

entbehrlich werdenden 110-kV-Masten erfolgt lediglich angesichts der sich mit

dem Vorhaben eröffnenden Möglichkeit zur Trassenbündelung mit dem Ziel, die

von zwei parallelen Freileitungen ausgehenden Gesamtbelastungen im Raum zu

reduzieren.

Die Verkabelungspflicht nach § 43 h EnWG gilt im Übrigen für die Erneuerung

der 110-kV-Freileitung der Stadtwerke Bielefeld nicht, weil es sich um eine be-

stehende Leitung, nicht aber um eine neue Leitungstrasse handelt. Mit Blick auf

diese Regelung könnte eine Verkabelung der 110-kV-Leitung daher auch dann

nicht verlangt werden, wenn keine Bündelung erfolgen würde und die Stadtwerke

zu einem späteren Zeitpunkt selbst als Vorhabenträger die Erneuerung ihrer Lei-

tung angehen.

Für die 380-kV-Ebene sind Erdkabel und Freileitungen losgelöst davon aufgrund

ihrer unterschiedlichen technischen Konzeption weder aus technischen noch aus

planerischen Gründen als in vollem Umfang gleichwertig zu betrachten.

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188

Bei der planfestgestellten 380-kV-Leitung zwischen dem Punkt Friedrichsdorf und

dem Umspannwerk Bielefeld-Ost handelt es sich um einen Abschnitt einer Fern-

leitung, mit der einerseits die Versorgung des Großraums Bielefeld / Gütersloh

sichergestellt werden soll und die andererseits als wichtige Ost-West-Verbindung

des europäischen Verbundnetzes fungiert (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.1 dieses Be-

schlusses). Anders als die eng vermaschten Leitungen dicht besiedelter Versor-

gungsgebiete dient sie letztlich nicht unmittelbar der Versorgung des Endver-

brauchers, sondern vorrangig der Anbindung der Versorgungsgebiete an die ent-

sprechenden Lieferwege und damit an das Übertragungsnetz. Den sich daraus

ergebenden technischen und planerischen Notwendigkeiten muss die Leitung

genügen. Insbesondere muss über die jeweilige Entfernung die notwendige Ver-

sorgungssicherheit gewährleistet werden, was u. a. eine geringe Störanfälligkeit

sowie bei eventuellen Störungen deren Reduzierung auf möglichst kurze Ausfall-

zeiten beinhaltet. Diesen auch aus den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 EnWG abzu-

leitenden Anforderungen entsprechen Erdkabel auf dieser Spannungsebene zu-

mindest derzeit noch nicht.

Gerade 380-kV-Erdkabel können nur in kurzen Teilstücken transportiert und ver-

legt werden, deren Aneinanderreihung störanfällige Muffenverbindungen erfor-

dert. Anders als bei Freileitungen – dort erfolgt die Isolierung vom Mast durch die

Isolatorstäbe, die der einzelnen Kabel durch die Umgebungsluft – müssen bei

Erdkabeln zudem mit Hilfe eines komplexen technischen Systems hohe Span-

nungen mit speziellen Materialien (in der Regel Kunststoff) auf kleinsten Isolier-

distanzen sicher beherrscht werden. Die kurzen Isolierdistanzen führen über ho-

he Kapazitätsbeläge zu Energieverlusten (spannungsabhängige Verluste über

die „Durchlässigkeit“ der Isolierung) und begrenzen die Übertragungsstrecken, zu

deren Ausgleich bei größeren Kabellängen in Form flächenintensiver Bauwerke

aufwändige Kompensationsanlagen notwendig sind.

Besonders bei hohen Belastungen im Winter, wenn niedrige Temperaturen aus-

reichende Kühlung gewährleisten, verträgt die Freileitung deshalb auch höhere

Temperaturen und ist belastbarer; bei Überhitzung durch zu hohe Beanspru-

chung besteht beim Erdkabel die Gefahr des Wärmedurchschlags. Im Gegensatz

zu Erdkabeln können Freileitungen daher eine bessere Spannungshaltung und

bei Bedarf in Störfällen ggf. auch eine Überlastung vertragen. Erdkabel müssen

zur Sicherstellung gleicher Übertragungskapazitäten und zum Ausgleich dieser

Nachteile deutlich größer dimensioniert bzw. in größerer Anzahl (bei 380-kV-

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189

Kabeln in der Regel 2 Kabelsysteme statt eines Freileitungsstromkreises) verlegt

werden.

Bedingt durch den einfacheren Aufbau übersteigt daher auch die Haltbarkeits-

dauer einer Freileitung, die 60 bis 80 Jahre umfasst, die voraussichtliche Haltbar-

keit eines Erdkabels deutlich. Aufgrund der Erfahrungen mit 110-kV-Kabeln

– Langzeiterfahrungen mit 380-kV-Erdkabeln müssen erst noch gewonnen wer-

den – wird für 380-kV-Erdkabel nur eine Lebensdauer von maximal 40 Jahren

prognostiziert, die erheblich unter der einer vergleichbaren Freileitung liegt.

Störanfälliger sind witterungsbedingt zwar Freileitungen. Die Störungen sind bei

Freileitungen jedoch besser beherrschbar, so dass nicht jede Störung auch zu

einem Schaden führt. Und deutlich bessere und weniger zeitintensive Repara-

turmöglichkeiten aufgrund der einfacheren Technik und besseren Zugänglichkeit

– schnelleres Auffinden der Schadensstelle und leichtere Reparatur durch

schnelle und einfache Zugänglichkeit – führen zu deutlich kleineren Ausfallzeiten

der Freileitungen. Langfristig und statistisch sind bei 380-kV-Erdkabeln deshalb

höhere Ausfallzeiten als bei Freileitungen gleicher Spannungsebene zu erwarten.

Auf der 380-kV-Spannungsebene entsprechen Erdkabel, die bisher weltweit nur

sehr selten realisiert worden sind, vor diesem Hintergrund zumindest derzeit nicht

dem Stand der Technik. Die zur Sicherstellung der Energieversorgung notwendi-

ge Betriebssicherheit können 380-kV-Erdkabel nicht sicher gewährleisten. Die in-

soweit erforderlichen konkreten technischen Erfahrungen mit dem Bau und Be-

trieb von 380-kV-Erdkabeln zu gewinnen, ist zunächst das Ziel der im EnLAG

benannten Pilotprojekte.

Im Kostenvergleich schneiden Erdkabel ebenfalls deutlich schlechter ab; wegen

der aufwändigeren Technik (Isolierung, 2 Kabelsysteme pro Freileitungsstrom-

kreis, Muffenverbindungen, Kompensationsanlagen, Endverschlüsse etc.) und

der notwendigen umfangreichen Erdarbeiten für ihre Verlegung sind für Erdkabel

Kosten zu veranschlagen, deren Höhe bis zum 4- oder 10-fachen der Kosten ei-

ner vergleichbaren Freileitung betragen können. Diese Mehrkosten können von

den Versorgungsträgern auch nicht den Investitionsbudgets gem. § 23 der An-

reizverordnung zugerechnet werden.

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190

Bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes liegt der Vorteil der Erdleitung im

Wesentlichen bei der geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Erdar-

beiten in dem Umfang wie für ein Erdkabel sind für eine Freileitung, bei der sie

sich im Wesentlichen auf die Maststandorte beschränken, nicht erforderlich.

Schutzstreifen sind in beiden Fällen notwendig, wenn auch bei Erdkabeln in

schmalerer Breite. Anders als bei der Erdleitung kann allerdings die Trasse bei

der Freileitung nach ihrer Erstellung mit geringeren Einschränkungen weiter – z.

B. landwirtschaftlich – und bei Einhaltung der Sicherheitsabstände auch einge-

schränkt forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Trasse eines Erdkabels darf da-

gegen – um jederzeit Störungsbeseitigungen zu ermöglichen – weder bebaut

noch mit tief wurzelnden Gewächsen bepflanzt werden. Sie muss für die Verle-

gung und die Beseitigung anfallender Störungen durchgehend für schwere Fahr-

zeuge zugänglich sein.

Als Alternative zur Freileitung scheidet eine 380-kV-Erdverkabelung daher auf-

grund ihrer überwiegenden Nachteile in der Gesamtschau aus. Dies gilt auch für

die Verkabelung von Teilabschnitten, die im Übrigen zur Querung eines Wohn-

gebietes wie vorliegend dem von Ubbedissen wegen der beengten Örtlichkeiten

– für vier Kabelsysteme ist ein Schutzstreifen von rd. 23 m Breite, während der

Bauphase inklusive Arbeitsstreifen und Erdlagerfläche eine Trassenbreite von rd.

30 m erforderlich – ohnehin nicht in Frage käme und die mit zusätzlicher Proble-

matik behaftet wäre (besondere Kabelstromkreise, besondere Freiluftanlagen für

Endverschlüsse, Überspannungsableiter etc., vgl. Urteil des OVG Münster vom

09.01.2004, 11 D 116/02).

Der Verzicht auf eine Erdverkabelung entspricht im Übrigen auch dem Ergebnis

der raumordnerischen Beurteilung. Soweit in den Einwendungen eher vereinzelt

auch Erdverkabelungen gefordert wurden, weist die Planfeststellungsbehörde

diese Einwendungen daher zurück.

7.2.6 Wahl der Vorhabensvariante

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der in Frage kommen-

den Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der Umweltstudie an.

Sie hat sich davon überzeugt, dass die beantragte und auf der Umweltstudie ba-

sierende Vorzugsvariante die ist, die unter Berücksichtigung des planerischen

Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden

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191

Ziele gegenüber den anderen in Frage kommenden Varianten und Alternativen

die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser

aufdrängt. Auch unter Berücksichtigung der Leitungsführung im Bereich der

Bielefelder Ortsteile Lämmershagen (und damit auch unter Berücksichtigung der

Planänderungen der Deckblätter 2 und 4) und Ubbedissen stellt sich die gewähl-

te Leitungsführung unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange

als die insgesamt schonendere dar.

Sie birgt – vgl. Kapitel B, Nr. 7.6 dieses Beschlusses – auch keine solchen ge-

sundheitlichen Risiken für Anwohner des Trassenraums, dass ihre Auswahl aus

diesem Grunde zu verwerfen gewesen wäre. Die planfestgestellte Leitungsfüh-

rung ist damit geeignet, sowohl die genannten Planungsziele zu erreichen als

auch gleichzeitig die Betroffenheiten so gering wie möglich zu halten.

Soweit in den Einwendungen eine andere Variante, Trassenführung oder zumin-

dest größere Abstände zur Wohnbebauung oder auch zumindest teilweise eine

Verkabelung gefordert werden, weist die Planfeststellungsbehörde die Einwen-

dungen zurück, soweit sie sich nicht ohnehin mit den Planänderungen der Deck-

blätter erledigt haben.

Die Planfeststellungsbehörde hat in diesem Zusammenhang großes Verständnis

für die geäußerten Befürchtungen und Ängste, die angesichts der hohen Span-

nungsebene mit dem Leitungsbauvorhaben verbunden sind. Insoweit ist für sie

der Wunsch, die Leitung doch schon aus Gründen der Gesundheitsvorsorge um

die betroffene Bebauungen herumzuführen bzw. größere Abstände einzuhalten,

auch sehr gut nachvollziehbar.

Die Schwelle, bei der gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären,

wird vom Gesetzgeber jedoch über die Grenzwerte der 26. BImSchV (vgl. nach-

folgende Ausführungen unter Nr. 7.6.1) vorgegeben und definiert. Diese Grenz-

werte, die vorliegend erheblich unterschritten werden, entsprechen den Erkennt-

nissen der Wissenschaft sowie den darauf basierenden Empfehlungen der Welt-

gesundheitsorganisation sowie der Strahlenschutzkommission. Der Planfeststel-

lungsbehörde liegen keine Erkenntnisse vor, die geeignet wären, diese Erkennt-

nisse belastbar in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind die Immissionen

durch elektromagnetische Felder zwar auch unterhalb der Grenzwerte ein hin-

sichtlich der Variantenwahl zu berücksichtigendes Abwägungskriterium. Dessen

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192

Wertigkeit, d. h. der Grad, mit dem entsprechende Belastungen im Vergleich zu

anderen Belangen in die Abwägung einfließen, wird jedoch wesentlich vom Um-

fang der ggf. zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die hier

letztlich zu verneinen sind – und damit vom Abstand der tatsächlich zu erwarten-

den Belastungen zu den entsprechenden Grenzwerten (d. h. dem Grad der Un-

terschreitung der Grenzwerte, vgl. auch dazu nachfolgende Ausführungen unter

Nr. 7.6.1) sowie auch von der Zahl betroffener Anlieger mitbestimmt.

In der Gesamtbetrachtung führt dies angesichts der Höhe der nur in Ausnahme-

fällen auftretenden maximalen Belastungen und dem Umfang betroffener Wohn-

bebauung, die im unmittelbaren Nahbereich der Leitung mit Ausnahme des rei-

nen Wohngebietes in Ubbedissen durchgehend baurechtliche Außengebieten

zuzuordnen ist, dazu, dass hier die Nachteile einer Neutrassierung die der Lei-

tungsführung in bestehender Trasse überlagern und die letztere als schonendere

Variante einzustufen ist.

Unter diesen Gesichtspunkten wäre auch eine Planfeststellung des Vorhabens

ohne Berücksichtigung der Planänderungen der Deckblätter 2 und 4 denkbar

gewesen. Auch bei der ursprünglichen Planung war sichergestellt, dass die ent-

sprechenden Grenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten

werden.

Allerdings stellt die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV diesbezüglich

nicht das einzige Abwägungskriterium dar. Vielmehr darf im Rahmen der Abwä-

gung auch berücksichtigt werden, dass mit der geplanten und planfestgestellten

Variante im Vergleich zur Alttrasse Menschen weniger als bisher durch elektri-

sche und elektromagnetische Felder beeinträchtigt werden (vgl. Bayerischer

VGH, Urteil vom 12.10.2012, Az. 22 A 10.40041). Grundsätzlich stellen auch

Immissionen unterhalb gesetzlicher Grenzwerte einen Abwägungsposten dar.

Von daher kann eine Neutrassierung bzw. Abweichung von der Alttrasse in Frage

kommen, wenn damit keine erhebliche neue Beeinträchtigung anderer Belange

ausgelöst wird bzw. die neu betroffenen Belange noch in einem angemessenen

Verhältnis zu den zu erzielenden Entlastungswirkungen stehen.

Vor diesem Hintergrund stehen die mit den Planänderungen der Deckblätter 2

und 4 einhergehenden neuen Beeinträchtigungen anderer Belange ihrer Plan-

feststellung nicht entgegen. Wie unter Nrn. 5.3.2, 6.4.1 und 6.4.2 im Kapitel B

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193

des Beschlusses ausgeführt, löst die Trassenführung auch in diesen Bereichen

keine arten- oder gebietsschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus noch ist sie

unterhalb der Schwelle der Verbotstatbestände mit gravierenden Nachteilen für

das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. Bedenken sind

auch nur gegen das Deckblatt 4 und hier nicht wegen der Betroffenheiten des

FFH-Gebietes „Teutoburger Wald“, sondern – von der Stadt Bielefeld – im Hin-

blick auf den Anschnitt des Hangwaldes im Spannfeld von Mast 60 nach Mast 61

vorgetragen worden. Es ist dies das auschlaggebende Spannfeld für die Verbes-

serungen hinsichtlich der Wohnbebauung an der Lämershagener Straße.

Die Planfeststellungsbehörde weist diese Einwendungen zurück. Die darin ange-

sprochenen Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Hangwaldes gehen zwar

nicht vollständig fehl, sind jedoch – dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung

der vorgesehenen Minimierungsmaßnahme M 6 – nicht von einem solchen Ge-

wicht, das den Planänderungen des Deckblatts letztlich entgegenstünde. Inso-

weit wird der Entlastung der Wohnbebauung und damit dem verbesserten Schutz

des Schutzgutes Mensch hier der Vorrang eingeräumt.

Aus der Sicht der Stadt Bielefeld (untere Landschaftsbehörde und städtischer

Forst) sind die Planänderungen des Deckblatts 4 einerseits im Hinblick auf das

Schutzgut Mensch nicht erforderlich und damit vermeidbar und anderseits mit er-

heblichen, vermeidbaren und langfristig wirkenden Eingriffen in die nördlich der

Leitungsachse gelegenen Waldbestände verbunden. Der betroffene südliche

Waldrand bestehe auf einer Tiefe von 15 bis 20 m aus einem jungen Fichtenbe-

stand, auf den sich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen ergäben. Im Nor-

den schlössen sich daran jedoch Fichtenaltbestände an, die teilweise von älteren

Laubgehölzen durchsetzt seien, was im Gefüge einen stabilen Waldrand ergebe.

Anders als vorher werde mit der veränderten Leitungsführung nicht nur in die

Fichtenjungbestände, sondern auch in die mit Laubgehölzen durchsetzten Wald-

bestände eingegriffen. Damit werde der gesamte Hangwald gefährdet, er verlöre

seinen Schutz vor Folgeschäden wie Sonnenbrand, Käferbefall und Windwurf. Im

Vorfeld der Planänderung sei zudem von einer stärkeren Verminderung der ur-

sprünglich vorgesehenen Schutzstreifenbreite ausgegangen worden als die 2 m,

die mit der Erhöhung des Mastes 60 und der Schutzstreifenbreite von – nördlich

der Leitungsachse – 39 m tatsächlich erreicht worden sei.

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194

Wie in der umweltgutachterlichen Stellungnahme zu den Planänderungen (Um-

weltstudie, S. 7 ff) festgestellt wurde, ist bereits jetzt in weiten Teilen kein oder

nur ein rudimentärer und zudem ganz überwiegend aus standortfremden Fichten

bestehender Waldrand vorhanden, die angesprochene Schutzfunktion somit tat-

sächlich nur in teilweise stark eingeschränkter Form gegeben. Diesen Aussagen

wurde auch in der Stellungnahme der Stadt Bielefeld inhaltlich nicht widerspro-

chen. Sie haben sich auch im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins, den die

Vorhabenträgerin und die Stadt Bielefeld unter Beteiligung des Landesbetriebes

Wald und Holz NRW am 05.02.2013 dazu durchgeführt haben, im Ergebnis be-

stätigt. Von daher ist die Annahme einer wesentlich erhöhten Gefahrenlage in

Folge schutzstreifenbedingter Gehölzentnahmen oder Vegetationshöhenbe-

schränkungen nicht begründet. Zwar müssen – auch wenn keine vollständige

Rodung erforderlich ist und selektiv Einzelbäume entfernt werden, während die

eingestreuten Laubgehölze nahezu vollständig erhalten bleiben – gerade die zum

Teil hochwüchsigen Randfichten entnommen werden, so dass der ohnehin nur

eingeschränkt vorhandene Schutz der sich anschließenden Fichtenbestände

nochmals reduziert wird und die Gefahr etwaiger Folgeschäden insoweit weiter

zunimmt. Soweit möglich, wird ihr jedoch mit Hilfe der Vermeidungs- und Mini-

mierungsmaßnahme M 6 wirksam begegnet. Im Zuge dieser Maßnahme wird un-

ter Ausnutzung der möglich bleibenden Vegetationshöhen – vgl. Maßnahmen-

blatt und vorstehend benannte Karte 8.4-1 A D II Blatt 2 der Umweltstudie – in

gestufter Form ein naturnaher Waldrand entwickelt, mit dem die vorhandene

Schutzwirkung gestützt und auf Dauer verstärkt wird.

Mittel- bis langfristig wird sich unter Berücksichtigung des vorgesehenen Maß-

nahmenpaketes (neben der Entwicklung eines gestuften und naturnahen Wald-

randbereiches die zwecks Unterstützung einer weitergehenden naturnahen

Waldentwicklung zugesagte Unterpflanzung auch der übrigen Fichtenbestände

sowie die Beschränkung der Maßnahmen im Schutzstreifen auf die betriebsnot-

wendige Trassenpflege, d. h. außer den nur selektiven Einzelbaumentnahmen

nur möglichst schonende Rückschnitte bzw. ein „Auf-den-Stock-Setzen“ und da-

mit gleichzeitig auch die von der Stadt Bielefeld geforderte Schonung von Alt-

holzbeständen) für die hier betroffenen Waldbestände jedoch eine Stärkung er-

geben, mit der dann auch eine deutliche Reduzierung der Gefahr von Folge-

schäden einhergeht.

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195

Die Vorhabenträgerin hat außerdem zugesagt, den rd. 1 ha Fläche umfassenden

Fichten- und Hangwald vorab forstrechtlich zu entschädigen sowie im Falle eines

tatsächlichen Folgeschadens auch die Kosten der Wiederaufforstung zu tragen

(vgl. zu den Zusagen Kapitel A, Nr. 7 des Beschlusses).

Zur von der Stadt Bielefeld bemängelten unzureichenden Schutzstreifenverklei-

nerung wegen unzureichender Masterhöhungen hat die Vorhabenträgerin in ihrer

im Nachgang zum Ortstermin vom 05.02.2013 vorgelegten Stellungnahme vom

26.02.2013 nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass diese (anders als in

den vorhergehenden und dass FFH-Gebiet „Östlicher Teutoburger Wald“ berüh-

renden Spannfeldern) weder vorrangiges Ziel war noch möglich wäre. Zum einen

sind weitere Mastaufstockungen typbedingt nur begrenzt und nicht in dem Um-

fang möglich, der für Verschmälerungen des Schutzstreifens im hier betroffenen

Hangbereich erforderlich wäre. Zum anderen müssten diese Masten sehr hoch

werden. So wären der jetzt rd. 66 m hohe Mast 60 auf ca. 90 m und der jetzt rd.

56 m hohe Mast 61 auf ca. 80 m zu aufzustocken. Dies wäre angesichts ihrer

Standorte im Hangbereich einerseits mit erheblichen Beeinträchtigungen in den

Hang und für das Landschaftsbild, andererseits wegen deutlich größerer Funda-

mentbereiche ebenfalls mit Gehölzeingriffen verbunden.

Erhebliche Aufwuchsbeschränkungen ergeben sich gleichwohl auch im Zusam-

menhang mit den Planänderungen des Deckblatts 4 nicht. Beschränkungen der

Vegetationshöhen entstehen, wie die Karte 8.4-1 A D II Blatt 2 der Umweltstudie

zeigt, zum einen nicht über die gesamte Schutzstreifenbreite der 39 m nördlich

der Leitungsachse und ansonsten nur in abgestufter Form. So bleibt am Nor-

drand des Schutzstreifens des Spannfeldes auf dessen ganzer Länge und über

mehrere Meter Breite eine Vegetationshöhe von mindestens 25 m erhalten. Im

Bereich des Maststandorte 60 gilt dies für einen schmalen Streifen sogar bis hin

zur Leitungsachse. Nach Süden hin schließt sich ein weiterer Streifen mit mehre-

ren Metern Breite an, in dem zumindest noch bis zur Höhe von 20 m Vegetation

möglich bleibt und selbst in den verbleibenden rd. 20 m bis zur Leitungsachse

bleibt noch eine mögliche Bewuchshöhe von 15 m erhalten. Weitere Reduzierun-

gen der Beeinträchtigungen und Eingriffe wären hier nur über Trassenverschie-

bungen bzw. den Verzicht auf die Planänderungen des Deckblatts 4 möglich.

Im Ergebnis sind damit weder Belange des Landschaftsschutzes noch solcher

des Forstes erkennbar, die der Trassenführung in der Form des Deckblatts 4

entgegenstehen könnten.

.

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196

Eine Vermeidbarkeit des Eingriffs in den Hangwald im Sinne der Eingriffsrege-

lung des § 15 BNatSchG ist nach der Entscheidung zugunsten der planfestge-

stellten Planungstrasse nicht mehr gegeben. Hierzu wird auf die Ausführungen

unter Nr. 6.4.4.3 im Kapitel B des Beschlusses verwiesen.

7.3 Landwirtschaft

Das Vorhaben beansprucht hinsichtlich der Maststandorte, insbesondere aber

hinsichtlich des zur Trasse gehörenden Schutzstreifens in größerem Umfang

Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Überprüfung und Abwägung

aller betroffenen Interessen ergibt jedoch, dass das Vorhaben mit den Belangen

der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabenbe-

dingte Belastung der Landwirtschaft allgemein als auch hinsichtlich der individu-

ellen Betroffenheit einzelner Betriebe.

Insgesamt sind durch die Trassenführung und den Schutzstreifen der Leitung

zwar Flächen in erheblichem Umfang (auf landwirtschaftlichen Flächen in der

Regel auf 60 m Breite) betroffen. Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nut-

zung bleibt jedoch weitestgehend und – punktuell mit Ausnahme der Maststand-

orte – auch ohne direkte Flächenreduzierung oder -zerschneidung erhalten.

Die Beeinträchtigungen während der Bauphase resultieren aus der vorüberge-

henden Inanspruchnahme der Baufelder sowie aus den notwendigen und teilwei-

se über den künftigen Schutzstreifen erfolgenden Zuwegungen zu den Baufel-

dern. Nach Errichtung der Leitung reduziert sich an den Maststandorten zum ei-

nen die zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehende Fläche, zum

anderen erschweren die Maststandorte den Einsatz landwirtschaftlicher Fahr-

zeuge und -geräte durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Breite der Ar-

beitsstreifen. Beeinträchtigungen durch eine Begrenzung der Höhe einsetzbarer

landwirtschaftlicher Fahrzeuge und -geräte aufgrund der Leiterseilführung und

einzuhaltender Mindestabstände sind zwar denkbar, hier jedoch angesichts der

Höhe der Mastaufhängepunkte und der Leiterseilführung weder naheliegend

noch von Einwendern oder der Landwirtschaftskammer vorgetragen worden.

Auch Einschränkungen für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte entstehen

nicht. Aufwuchsbeschränkungen im Schutzstreifen ergeben sich nur für entspre-

chend hoch wachsende Pflanzen, also vor allem Gehölze, und wirken sich des-

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halb insoweit auf die Agrarwirtschaft nicht aus. Mit Ausnahme der Maststandorte

bleiben die Flächen im Schutzstreifen durchgehend landwirtschaftlich nutzbar.

Zur Minimierung dieser vorrangig auf die Masten zurückzuführenden Beeinträch-

tigungen sind – soweit möglich – als Maststandorte jeweils solche gewählt wor-

den, die am jeweiligen Grundstücksrand bzw. am Rand der landwirtschaftlich

bewirtschafteten Flächen wie z. B. an befestigten Wegen oder Grabenrändern

liegen. Diese Standorte reduzieren sowohl die der landwirtschaftlichen Bewirt-

schaftung verloren gehenden Flächen als auch die Beeinträchtigungen, die sich

für den Einsatz landwirtschaftlicher Geräte ergeben. Auch wenn z. B. die Mög-

lichkeit einer durchgehenden Grundstücksfurche entfällt, sind die Einschränkun-

gen gegenüber weiter mittig auf den betroffenen Grundstücken gelegenen

Standorten in der Regel geringer. Soweit dennoch Beeinträchtigungen verblei-

ben, sind sie unvermeidbar.

Einwendungen aufgrund von Problemen, die sich aus fehlender Identität von

Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenze oder aufgrund nicht ausreichend be-

rücksichtiger Arbeitsbreiten ergeben, sind von privater Seite auch nur bezüglich

der Maststandorte 68 und 70 vom Einwender 22 als Pächter und Bewirtschafter

sowie vom Einwender 23 als Eigentümer der betroffenen Flächen vorgetragen

worden. Diese Einwendungen weist die Planfeststellungsbehörde zurück.

Die Forderung, den Maststandort 68 zur westlichen Grundstücksgrenze an den

Bebauungsrand der Siedlung Taxusstraße zu verschieben, kollidiert mit dem Ziel,

das nahe Umfeld bebauter Flächen nach Möglichkeit mastfrei zu halten und den

entgegenstehenden Forderungen von Anliegern der Siedlung, den Maststandort

weiter nach Osten zu verlagern. Der vorgesehene Maststandort ermöglicht hier

im Zusammenspiel mit den übrigen ausschlaggebenden Trassierungsparametern

(Maststandorte vor und hinter Mast 68, Masthöhen und damit zusammenhän-

gender Schutzstreifenbreite) einen Mindestabstand der Leitung und ihres

Schutzstreifens zur Wohnbebauung, ohne eine erhebliche Neubeeinträchtigung

bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten und damit der Bewirtschaftung des als

Ackerfläche dienenden Flurstücks 1751 zu verursachen. Insoweit stehen die

Neubelastungen durch den neuen Mast den Entlastungen durch den Rückbau

des Mastes 31 der 220-kV-Freileitung, der sich ebenfalls nicht an der Grund-

stücksgrenze, sondern einige Meter abseits befindet, gegenüber. Gleichzeitig

sind – zumal schlichte Sichtbeziehungen als solche im Regelfall insoweit kein ei-

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genständiges Abwägungskriterium sind – wegen des entfallenden zwar kleineren,

aber näher zur Bebauung stehenden Mastes 31 auch erhebliche Neubeeinträch-

tigungen durch den Maststandort 68 für die Anlieger auszuschließen.

Der Maststandort 70 wurde gewählt, um im Wege der Trassenoptimierung frei-

werdende Schutzstreifenflächen zur Vergrößerung der Abstände zu Wohngebie-

ten – hier des Baugebietes „Frordisser Hof“ – zu nutzen. Die ebenfalls gewünsch-

te Verlagerung des Maststandortes 70 auf die andere Seite der Straße „Altes

Dorf“ würde die geplante Leitungsachse teilweise auf die der zurückzubauenden

110-kV-Bestandstrasse und damit zu dem Baugebiet hin verlagern.

Bezüglich beider Maststandorte wird deshalb vorliegend insoweit dem Schutzgut

Mensch und menschliche Gesundheit der Vorrang vor den Entlastungen der

landwirtschaftlichen Belange eingeräumt. Verschlechterungen für den Grund-

stückseigentümer oder den Pächter sind damit im Ergebnis vor dem Hintergrund,

dass hier 3 nicht am Grundstücksrand bzw. an der Bewirtschaftungsgrenze erfol-

genden Mastneubauten (auch Mast 69 steht auf einem dem Einwender 23 gehö-

renden und vom Einwender 22 gepachteten Grundstück) insgesamt 5 (bzw. 6 un-

ter Einberechnung des 110-kV-Mastes 36) Mastrückbauten gegenüberstehen,

nicht verbunden. Auch von den 6 zurückzubauenden Masten (Masten 31, 32 und

33 der 220-kV-Leitung sowie 32, 34, 35 und tlw. der auf der Grundstücksgrenze

stehende Mast 36 der 110-kV-Freileitung der Stadtwerke Bielefeld) befinden sich

nur die 110-kV-Masten direkt an Grundstücks-/Wegerändern. Der 220-kV-Mast

31 steht einige Meter vom Grundstücksrand entfernt und auch die 220-kV-

Masten 32 und 33 haben Standplätze mittig auf den Flurstücken. Im Ergebnis

sind mit der neuen Leitungsführung daher eher Bewirtschaftungsverbesserun-

gen, zumindest jedoch keine wesentlichen Verschlechterungen verbunden. Nä-

here Begründungen wie z. B. konkretisierende Angaben zur Art der Beeinträchti-

gung sind bezüglich der neuen Maststandorte zudem auch nicht benannt worden.

Die möglichst bewirtschaftungsschonende Platzierung der Maststandorte hat im

Übrigen auch die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme bestätigt. Be-

denken erhoben hat sie gegen die im Rahmen der landschaftspflegerischen Be-

gleitmaßnahmen vorgesehene Aufforstungsmaßnahme (E 2) in der Gemarkung

Milse. Dort befinde sich eine landwirtschaftliche Kernzone der Stadt Bielefeld, die

zu erhalten sei, durch die Aufforstung aber nicht nur verkleinert, sondern auch

geteilt werde.

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Die Planfeststellungbehörde weist diese Bedenken vor dem Hintergrund zurück,

dass es sich um Flächen aus dem Kompensationsflächenpool der Stadt Biele-

feld, d. h. der öffentlichen Hand, handelt. Der Rückgriff auf diese Flächen ermög-

licht den Verzicht auf die Inanspruchnahme entsprechender Flächen aus pri-

vatem Eigentum. In Verbindung mit dem von der Landwirtschaftskammer bestä-

tigten ohnehin geringen Ertragspotential dieser Flächen wird dem damit verbun-

denen Eigentumsschutz – wie im Übrigen auch in der Rechtsprechung gefordert

– hier der Vorrang eingeräumt (vgl. dazu auch vorstehend Nr. 6.4.4.6). Von ent-

sprechenden Planänderungen wurde daher beanstandungsfrei abgesehen.

Eine weitere Reduzierung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist auf-

grund der Notwendigkeit des Vorhabens und bei sachgerechter Bewertung sons-

tiger Belange nicht möglich. Einer Reduzierung der Anzahl der Masten stehen

technische Restriktionen (mögliche Überspannlängen, Zugkräfte, Mindestabstän-

de der Leiterseile zum Boden etc.) entgegen. Eine Verschiebung von Maststand-

orten mit der Zielrichtung, einzelne betroffene Grundstücke von Masten und ggf.

dem Schutzstreifen freizuhalten, würde eine Trassenverschiebung in größerem

Maßstab bedeuten, der entweder andere Belange entgegenstehen bzw. die zu-

mindest andere bzw. neue Betroffenheiten nicht minderer Qualität auslösen wür-

de.

Insgesamt ist die Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange auf ein unvermeidba-

res Mindestmaß beschränkt worden. Dies schließt die Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen, soweit dafür landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen

werden, mit ein. Allein durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-

Leitungen ist eine vollständige Kompensation der Eingriffe in Natur und Land-

schaft, die jegliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entbehrlich machen könn-

te, nicht möglich (vgl. Kapitel B Nr. 6.4.4.5 dieses Beschlusses). Auch die in Ver-

bindung mit der Reduzierung von Masthöhen zur Verbesserung der Luftver-

kehrssicherheit stehende Verbreiterung des Schutzstreifens im Anflugbereich des

Verkehrslandeplatzes Bielefeld führt insofern nicht zur Erhöhung der Beeinträch-

tigungen der Landwirtschaft; erhöhter Kompensationsbedarf ergibt sich daraus

nicht (vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin).

Nicht auszuschließen sind im späteren Betrieb der Freileitung Beschädigungen

des landwirtschaftlichen Anbaus, wenn die Vorhabenträgerin den Schutzstreifen

in Anspruch nehmen muss, um z. B. Reparaturarbeiten durchzuführen. In diesem

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Fall werden die Beschädigungen jedoch durch einen finanziellen Ausgleich (Flur-

schadensberechnung) vom Verursacher ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt in

jedem Einzelfall und ist auch nicht durch die Entschädigung für die Grundstück-

sinanspruchnahme als solche (d. h. für die dingliche Sicherung mittels persönli-

cher Dienstbarkeit) abgegolten. Gleiches gilt im Übrigen auch für Flurschäden,

die durch die Baumaßnahme selbst sowie im späteren Betrieb der Leitung z. B.

bei extremen Wetterbedingungen im Winter durch von den Leiterseilen abfallen-

den Eisbehang verursacht werden.

7.4 Forstwirtschaft

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Waldes und der Forstwirtschaft i. S. d.

BWaldG und des LFoG NRW vereinbar.

Für die betroffenen Waldflächen – vgl. Kapitel B Nr. 5.3.2 des Beschlusses –

ergeben sich Beeinträchtigungen durch Gehölzverluste und die Aufwuchsbe-

schränkungen im Schutzstreifen, die über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-

men kompensiert werden. Die Eigenschaft der Waldflächen als solcher wird

durch das Vorhaben nicht berührt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat

vor diesem Hintergrund keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben.

Bezüglich der Schutzstreifenerweiterungen in Waldgebieten und der Minimie-

rungsmaßnahmen M 5 und M 6 hat die Vorhabenträgerin der entsprechenden

Anregung des Landesbetriebs folgend in ihrer Gegenäußerung klargestellt, dass

es vorzugsweise – d. h., soweit dies möglich ist – bei gezielten Einzelbaument-

nahmen verbleiben soll, flächige Gehölzentnahmen mithin vermieden werden sol-

len. In Verbindung mit der Vorgabe, die konkreten Maßnahmen jeweils mit dem

Landesbetrieb abzustimmen, ist dies so auch in den Nebenbestimmungen 5.7.4

und 5.5.1.8 im Kapitel A des Beschlusses verbindlich festgeschrieben worden.

Der Forderung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, zugunsten einer an-

derweitigen Umleitung auf die von ihm als problematisch erachtete bauzeitliche

Führung des auch als Forstweg dienenden Fernwanderweges „Hermannsweg“

über eine temporäre Gerüstkonstruktion zu verzichten, wird ebenfalls gefolgt. Ei-

ne entsprechende anderweitige Umleitung ist im März 2012 bereits zwischen der

Vorhabenträgerin, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW sowie der unteren

Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld abgestimmt worden.

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Die zu den Planänderungen der Deckblätter 1 bis 3 geforderten neuen Bilanzie-

rungen der Eingriffswirkungen sind mit der im April 2012 vorgenommenen Über-

arbeitung der Umweltstudie / des LBP vorgenommen worden, die auch dem Lan-

desbetrieb Wald und Holz NRW zugegangen ist. Eine Stellungnahme zur überar-

beiteten Umweltstudie wurde nicht abgegeben.

Bezüglich der Stellungnahme des Landesbetrieb Wald und Holz NRW zum

Deckblatt 4 wird auf die Ergebnisse des Ortstermins vom 05.02.2013 (vgl. Ver-

merk der ERM GmbH vom gleichen Tage sowie ergänzende Stellungnahme des

Büros vom 26.02.2013) sowie auf die Ausführungen unter Nr. 7.2.6 des Kapitels

B dieses Beschlusses verwiesen.

Für die im Hangwald nördlich des Spannfeldes zwischen den Masten 60 und 61

erforderlichen Gehölzentnahmen, die im Übrigen unter Berücksichtigung der ent-

sprechenden Notwendigkeiten und wie vom Landesbetrieb gewünscht nur selek-

tiv erfolgen sollen, gibt die Nebenbestimmung 5.7.4 Im Kapitel A des Beschlus-

ses der Vorhabenträgerin Abstimmungen mit dem Landesbetrieb und der Stadt

Bielefeld vor.

7.5 Jagd

Eine Beeinträchtigung der Belange der Jagd ist nicht erkennbar, bestehende

Wildwechselbeziehungen werden nicht berührt. Auch Einwendungen oder Stel-

lungnahmen sind diesbezüglich nicht erhoben bzw. vorgelegt worden.

7.6 Immissionsschutz

Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestge-

stellte Maßnahme mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist und

keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung erfordert. Schädliche Umwelteinwir-

kungen im Sinne von § 50 BImSchG werden weitestgehend vermieden bzw. sind

nicht zu erwarten, Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit bzw. zur Vermei-

dung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2

VwVfG NRW nicht erforderlich.

Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung stellt eine Niederfrequenzanla-

ge im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV dar, die gem. § 4 BImSchG in Ver-

bindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über

genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtli-

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chen Genehmigung bedarf. Sie ist jedoch gem. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BIm-

SchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen

verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. dass

nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf

ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies ist gewährleistet.

7.6.1 Elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte

Als Hauptimmissionen verursachen Freileitungen vor allem elektromagnetische

Felder (elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten).

Die Grenze der Zumutbarkeit, bei deren Überschreitung Schutzauflagen notwen-

dig werden, ergeben sich bei schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3

Abs. 1 BImSchG durch die Regelungen der gem. § 23 Abs. 1 BImSchG ergange-

nen 26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektro-

magnetische Felder, 26. BImSchV). Diese Verordnung gilt für die Errichtung und

den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen

Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung

finden und wie die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung nicht einer Ge-

nehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

Konkret ergibt sich die Grenze der zumutbaren Belastungen aus dem Anhang 2

zu § 3 der 26. BImSchV; sie beträgt für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für

die magnetische Flussdichte 100 Mikrotesla (µT). Diese Werte, die auf den von

der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung,

der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Strahlenschutzkommission des

Bundes (SSK) vorgeschlagenen Grenzwerten zum Schutz der Allgemeinheit vor

den Auswirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder

basieren, gelten jedoch nur bezüglich der Belastungen für Grundstücke und Ge-

bäude, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt

sind. Dies sind nach Ziffer 2.2 der Hinweise des Runderlasses des Ministeriums

für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW

(MUNLV) zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom

09.11.2004, SMBl. NRW 7129, solche Orte, an denen zur bestimmungsgemäßen

Nutzung Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen, also z. B.

Wohngrundstücke oder auch gewerblich genutzte Grundstücke, nicht aber land-

wirtschaftlich genutzte Flächen oder Straßen und Wege.

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203

Die Immissionen erreichen ihren Höchstwert direkt unterhalb der Leitung und

nehmen mit zunehmendem seitlichem Abstand zur Leitung deutlich ab.

Die Höchstwerte, die unterhalb der planfestgestellten 110-/380-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Leitung zu erwarten sind, liegen deutlich unterhalb der ge-

nannten Grenzwerte von 5 kV/m elektrischer Feldstärke und 100 (µT) magneti-

scher Flussdichte.

Zur Überprüfung der Belastungen hat die Vorhabenträgerin unter Einbeziehung

aller maßgeblichen unterhalb der Leitung oder im unmittelbaren Nahbereich der

Leitungstrasse liegenden und damit in den Schutzbereich der 26. BImSchV fal-

lenden Immissionsorte ermittelt, wo sich insoweit die Maximalbelastung einstellt

und wie hoch diese jeweils ausfällt. Sie hat unter Einbeziehung der Vorsorgean-

forderungen des § 4 der 26. BImSchV sowie unter Berücksichtigung etwaiger an-

derer niederfrequenter Anlagen die maximalen Effektivwerte der Belastungen er-

rechnet, die sich nur bei gleichzeitiger voller betrieblicher Auslastung der Über-

tragungskapazität aller 380- und 110-kV-Leiterseile, d. h. einer Volllast aller Lei-

terseile im Bereich ihres thermischen Grenzstroms, ergeben können und die da-

her den „Worst-Case“ darstellen.

Dabei ist die jeweilige konkrete Immissionsbelastung neben der Spannungsebe-

ne u. a. auch von der Höhe der Leiterseilführung bzw. vom Abstand zwischen

dem jeweiligen Schutzobjekt auf der Erdoberkante und den Leiterseilen abhän-

gig; je höher die Führung der Leiterseile, umso geringer die jeweilige Belastung.

Berechnungen der sich so ergebenden maximalen Immissionswerte hat die Vor-

habenträgerin unter Beachtung der Vorgaben der 26. BImSchV und der Hinweise

des Runderlasses des MUNLV vom 09.11.2004 für die am stärksten betroffenen

schützenswerten Grundstücke im Trassenkorridor – d. h. für Wohngebäude in

Überspannungslagen bzw. im oder unmittelbar am Schutzstreifen der Trasse –

durchgeführt und für die 4 Grundstücke mit den höchsten Werten bereits den im

September/Oktober 2011 ausgelegten Planunterlagen beigefügt (vgl. lfd. Nr. 10

der planfestgestellten Unterlagen). Für die Grundstücke der Eigentümer von be-

troffenen Grundstücken, die im Verfahren entsprechende Wünsche geäußert ha-

ben, wurden die Berechnungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens nachge-

holt. Die Betroffenen wurden über die Ergebnisse mit gesonderten Schreiben der

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Vorhabenträgerin oder über die Gegenäußerung informiert. Darüber hinaus wur-

den auf Wunsch der Planfeststellungsbehörde auch noch weitere grundstücks-

bezogene Berechnungen vorgenommen.

Als Höchstwerte ergeben sich danach

- 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und 18,0 µT für die magnetische

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Senne I, Flur 12, Flurstück 15 im

Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 37 und 38,

- 2,5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 21,0 µT für die magnetische

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Sennestadt, Flur 2, Flurstück 61

im Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 53 und 54.

Ähnlich hohe Werte, und zwar 2,5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 19,5

µT für die magnetische Flussdichte, ergeben sich ansonsten nur noch für das

Grundstücke Gemarkung Ubbedissen, Flur 2, Flurstück 419 im Bereich des

Spannfeldes zwischen den Masten 4 und 5 im umzubeseilenden Leitungsab-

schnitt zwischen den Umspannanlagen Bielefeld-Ost und Bechterdissen.

Für ein weiteres Wohngrundstück waren als maximale Höchstwerte zunächst 2,5

kV/m für die elektrische Feldstärke und 20,5 µT für die magnetische Flussdichte

errechnet worden. Bei diesem an der Lämershagener Straße gelegenen Grund-

stück (Gemarkung Lämershagen-Gräfinghagen, Flur 10, Flurstück 20) handelt es

sich jedoch um eines, das über die Planänderung des Deckblatts 4 entlastet wird.

Mit der Vergrößerung des Abstands zwischen der Leitungsachse bzw. dem

Schutzstreifenrand und dem Wohngrundstück bzw. dem Wohngebäude werden

die Belastungen deutlich abnehmen, die Maximalwerte also auf ein entsprechend

niedrigeres Niveau sinken.

Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Außenbereichsgrundstücke mit ei-

nem im Vergleich zu allgemeinen oder reinen Wohn- und damit Innengebieten

geschwächten Schutzstatus, bei denen selbst dann, wenn – was hier nicht der

Fall ist – noch keine Vorbelastungen vorhanden sind, mit entsprechenden Projek-

tierungen gerechnet werden muss (vgl. dazu auch nachstehend Nr. 7.6.2). Dabei

beziehen sich die Immissionswerte auf die jeweils höchstbelasteten Punkte (und

dort bezogen auf in 1 m Höhe über der Erdoberkante), die bei diesen Grundstü-

cken innerhalb der Gartenbereiche zu finden sind. Die Wohngebäude befinden

sich in Bereichen außerhalb des Schutzstreifens, in denen die ohnehin erheblich

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unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV liegenden maximalen Immissionen

nochmals deutlich geringer ausfallen; unmittelbare Überspannungslagen ergeben

sich hier nicht.

An allen anderen Immissionsorten auf Grundstücken mit schützenswerten Nut-

zungen sind die maximal möglichen Höchstbelastungen unabhängig vom

Schutzstatus der Grundstücke – dies schließt das einzige insoweit betroffene rei-

ne Wohngebiet an der Leitungstrasse ein – deutlich niedriger als bei den vorge-

nannten 4 Objekten. So ergeben sich für die 3 im Spannfeld zwischen den Mas-

ten 67 und 68 in Ubbedissen an der Ubbedisser Straße liegenden und dem rei-

nen Wohngebiet zuzurechnenden Grundstücke Höchstbelastungen von insoweit

nur

- 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0 µT für die magnetische

Flussdichte für die Wohneinheit der Grundstücke Gemarkung Ubbedissen,

Flur 5, Flurstücke 1606 und 1667,

- ebenfalls 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0 µT für die magneti-

sche Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Ubbedissen, Flur 5, Flur-

stück 1738 sowie

- 0,8 kV/m für die elektrische Feldstärke und 10,5 µT für die magnetische

Flussdichte für das Grundstück Gemarkung Ubbedissen, Flur 5, Flurstück

649.

Unabhängig von diesen Höchstwerten werden im gesamten Trassenkorridor zu-

mindest die Belastungen für das – anders als das elektrische Feld nicht span-

nungsabhängige – magnetische Feld während des Regelbetriebs der Leitungen

und damit zeitlich ganz überwiegend erheblich niedriger sein.

Weil zur Kompensation eines Leitungsausfalls z. B. als Folge einer Betriebsstö-

rung an anderer Stelle des Verbundnetzes vorsorglich Leitungskapazitäten vor-

gehalten werden müssen, um die notwendige Versorgungssicherheit zu gewähr-

leisten, werden diese im Regelbetrieb nicht voll ausgeschöpft. Mit ihrem thermi-

schen Grenzstrom bei Volllast werden die Leiterseile eines Stromkreises nur vo-

rübergehend und in Ausnahmefällen belastet werden. Auch wenn die tatsächli-

che Leitungsauslastung variiert und nicht gleichmäßig erfolgt, wird sich das

Spektrum des Auslastungsgrades insoweit regelmäßig deutlich unterhalb der

Volllast bewegen. Nur selten wird eine gleichzeitige Volllast mehrerer oder gar al-

ler 4 Leiterseilsysteme, d. h. beider 380-kV-Stromkreise und beider 110-kV-

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Stromkreise, im Bereich des thermischen Grenzstroms zu erwarten sein. Propor-

tional zur nicht ausgeschöpften Leitungskapazität sinkt aber auch die Belastung

durch die magnetische Flussdichte. Werden z. B. 70 % der Kapazitäten eines

Stromkreises genutzt, was am oberen Rand des Regelbetriebsspektrums liegt,

so sinkt eine sonstige Höchstbelastung von 19,0 µT auf rd. 13,3 µT ab.

Im Vergleich zur heutigen Situation, d. h. angesichts der Vorbelastungen durch

die Bestandleitungen, ergeben sich dabei insbesondere in dem Leitungsabschnitt

mit der kombinierten 110- und 380-kV-Leiterseilführung zwischen dem Punkt

Windflöte und der Umspannanlage Bielefeld-Ost zum Teil Verbesserungen, letzt-

lich aber keine Verschlechterungen. Insoweit wirkt sich die gebündelte Leiterseil-

führung in doppelter Hinsicht positiv aus. Zum einen werden mit der optimierten

Trassenführung in überwiegend verschmälerten Schutzstreifen die Abstände zur

Wohnbebauung vergrößert und zum anderen führt die Führung der 110-kV-

Leiterseile unterhalb der 380-kV-Leiterseile – vgl. auch Kapitel A, Nr. 7.2.6 des

Beschlusses – zu Kompensations- bzw. Abschirmeffekten hinsichtlich der elektri-

schen Felder. So wären für die beiden Wohngrundstücke in Ubbedissen mit der

künftigen Höchstbelastung von 1,1 kV/m für die elektrische Feldstärke und 13,0

µT für die magnetische Flussdichte heute (ausgehend von den zulässigen zwei

220-kV-Stromkreisen) Höchstwerte von 4,5 kV/m für die elektrische Feldstärke

und 21,0 µT für die magnetische Flussdichte und damit deutlich höhere Werte

möglich. Von daher trifft auch die in einer Reihe von Einwendungen vorgetragene

Befürchtung, die elektrischen Felder würden sich mit der geplanten Maßnahme

erheblich erhöhen, nicht zu. Die entsprechenden Einwendungen werden daher

zurückgewiesen.

Für Fehler in der Methodik der diesen Belastungswerten zu Grunde liegenden

Berechnungen der Vorhabenträgerin ergeben sich dabei für die Planfeststel-

lungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind damit sicher auszuschließen. Einwen-

dungen gegen das Vorhaben, in denen zu hohe Belastungen durch elektromag-

netische Felder und als deren Folge Gefahren für die Gesundheit wie z. B. erhöh-

te Risiken für Herz-Kreislauf-, Alzheimer- oder Krebserkrankungen vorgetragen

werden, weist die Planfeststellungsbehörde zurück. Bezüglich der damit im Zu-

sammenhang stehenden Forderungen nach einer anderen Trassierung, einer

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Erdverkabelung oder zumindest größeren Abständen zur Wohnbebauung wird

ergänzend auf Kapitel B, Nr. 7.2.6 dieses Beschlusses verwiesen.

Die Grenzwerte der 26. BImSchV legen für das nationale Recht insoweit verbind-

lich fest, wann vom Vorliegen konkreter Gesundheitsgefahren auszugehen ist.

Solange der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht und keine naturwissen-

schaftlichen gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass die Grenzwerte zu

hoch angesetzt sind, sind sie entsprechend anzuwenden. Werden die Grenzwer-

te der 26. BImSchV für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdich-

te, die derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen, eingehalten, sind Ge-

sundheitsgefährdungen für betroffene Wohngebäude und Wohngrundstücke

nicht zu erwarten (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D 116/02 sowie

BVerVG, Beschluss vom 22.07.2010, 7 VR 4.10 sowie BVerwG, Gerichtsbe-

scheid vom 21.09.2010, 7 A 7/10, und Urteil vom 27.01.2011, 7 A 18/10).

Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Leitungsbetriebs ist insoweit § 22

Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn die Freileitung ist keine genehmigungsbedürftige

Anlage nach § 4 BImSchG i.V. mit § 1 der 4. BImschV (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG).

Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorgesehene Beschränkung auf die Abwehr

von Luftverunreinigungen und Geräuschen greift nicht ein, weil die Höchstspan-

nungsleitung gewerblichen Zwecken dient und im Rahmen wirtschaftlicher Unter-

nehmungen Verwendung findet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind

nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass

schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebli-

che Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die

Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Dabei geht es nach über-

wiegender Meinung ausschließlich um die Abwehr von Gefahren und erheblichen

Nachteilen bzw. Belästigungen, nicht um Vorsorge. Dies zeigt insbesondere der

Vergleich mit § 5 Abs. 1 BImSchG (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D

116/02, vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1996, 10 S 1/96

und BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1996, 11 VR 46/95 zu elektromagnetischen

Feldern einer Bahnstromleitung, sowie Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 22

Rdnr. 22 m.w.N.). Rein vorsorgliche Schutzpflichten löst § 22 BImSchG deshalb

nicht aus.

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208

Soweit Einwender mit Immissionsbelastungen unterhalb der Grenzwerte der 26.

BImSchV gesundheitliche Gefahren verbinden und damit letztlich die vom Ver-

ordnungsgeber festgelegten Grenzwerte als unzureichend bzw. zu hoch ange-

setzt bemängelt werden, werden dabei die Grenzen der sich aus Art. 2 Abs. 2

Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ergebenden staatlichen

Schutzpflicht verkannt.

Dem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Ein-

schätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, kon-

kurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfas-

sungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnah-

men zu treffen. Ihre Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die

öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ge-

troffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das ge-

botene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Bei kom-

plexen Gefährdungslagen – wie hier bei der Festsetzung von Grenzwerten für

elektromagnetische Felder –, über die noch keine abschießenden wissenschaftli-

chen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber zudem ein ange-

messener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Ausgehend hiervon ver-

langt die staatliche Schutzpflicht nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Er-

kenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen.

Es ist zwar Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissen-

schaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten,

um ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung

der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann aber erst festge-

stellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung

zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränder-

ten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (BVerfG, std. Rspr ,

vgl. Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01, zu Hochfrequenzanlagen

nach der 26. BimSchV sowie Beschluss vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1658/96,

zu Niederfrequenzanlagen und Beschluss vom 24.01.2007, 1 BVR 382/05).

Hiervon ist derzeit angesichts der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisati-

on, der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung

und der Strahlenschutzkommission des Bundes nicht auszugehen.

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209

Die Frage, ob die empfohlenen und normierten Grenzwerte aufgrund aktuellerer

Erkenntnisse und Forschungsergebnisse ggf. anzupassen und zu reduzieren

sind, wird von den Strahlenschutzkommissionen regelmäßig überprüft. Die Strah-

lenschutzkommission des Bundes (SSK) hat erst im Februar 2008 ihre Empfeh-

lungen zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen

Energieversorgung und -anwendung überarbeitet und neu gefasst. Sie kommt

darin zu dem Ergebnis, dass auch nach der Bewertung der neuesten wissen-

schaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Hinblick auf mög-

liche Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrische und

magnetische Felder vorliegen, die ausreichend und belastungsfähig wären, um

eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu

rechtfertigen. Die insbesondere aus Laborversuchen und epidemiologischen Stu-

dien stammenden Erkenntnisse über die Wirkungen elektromagnetischer Felder

lassen danach keine gesicherten Rückschlüsse auf Gesundheitsgefährdungen

zu.

So konnte bisher bei keiner Studie mit erwachsenen Personen nachgewiesen

werden, dass ein signifikant erhöhtes Risiko für bestimmte Krebsarten (z. B. be-

züglich Leukämie oder Hirntumoren) besteht. Einige epidemiologische Studien lie-

fern insoweit zwar den Ansatz zu der Vermutung, es könne sich ein erhöhtes Er-

krankungsrisiko für eine bestimmte Form der Kinderleukämie ergeben. Eindeutige

Zusammenhänge lassen sich aufgrund der den Studien jeweils zugrunde liegen-

den geringen Fallzahlen jedoch nicht ableiten. Ebenso belegen epidemiologische

Studien keinen Wirkungszusammenhang. Insofern lässt sich der Nachweis letzt-

lich nur in Laborversuchen führen. Er konnte für das Auftreten von magnetischen

Feldern und der entsprechenden Form kindlicher Leukämie bislang jedoch nicht

erbracht werden (vgl. Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes

vom 21./22.02.2008, Abschnitt 2 Bewertung, dortiger Absatz 3 Nr. 2).

In der „Vergleichenden Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektro-

magnetische Felder und Strahlungen“ vom 14./15.04.2011 klassifiziert die Strah-

lenschutzkommission die Erkenntnisse im Hinblick auf Wirkzusammenhänge zwi-

schen elektrischen und magnetischen niederfrequenten Feldern und Krebser-

krankungen erneut als unzureichend und damit nicht belegt. Lediglich für die Kin-

derleukämie wird insoweit – und lediglich aufgrund „statistischer Indizien“ – eine

„schwache Evidenz“ festgestellt. Nach der Definition der Strahlenschutzkommis-

sion bedeutet dies, dass eine nur unzureichende Anzahl von Studien vorliegt, die-

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210

se bezüglich der Anzahl der untersuchten Endpunkte unzureichend und die me-

thodische Qualität sowie die Größe der Studien oft begrenzt sind. Die Ergebnisse

wurden von unabhängigen Gruppen kaum reproduziert und zeigen überwiegend

keinen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Exposition und Karzi-

nogenität (vgl. Definition auf Seite 4 der vergleichenden Bewertung). In der Kurz-

information zu der vergleichenden Bewertung wird des Weiteren ausgeführt:

„Mit dieser Weiterentwicklung (Anmerkung der Planfeststellungsbehörde: mit

der aufbereiteten Datenlage) konnte im Rahmen der Stellungnahme die Evi-

denz für einen potenziellen Zusammenhang zwischen der Exposition gegen-

über elektromagnetischen Feldern und Strahlungen und Krebserkrankungen

in nachvollziehbarer Weise bewertet werden. Dabei hat sich die Beurteilung

auf unterschiedliche wissenschaftliche Methoden gestützt, nämlich auf die

Beiträge der verschiedenen wissenschaftlichen Ansätze. Dabei war zu ent-

scheiden, mit welchem Gewicht deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung

eingehen sollen. Eine überproportionale Gewichtung einzelner Ansätze, z. B.

epidemiologische Befunde, wird von der Strahlenschutzkommission nicht un-

terstützt. Aus der Sicht der SSK ist die Einbeziehung des bestehenden gesi-

cherten Grundlagenwissens in die Bewertung unverzichtbar. Bei ausreichend

konsistent vorliegendem Gesamtbild muss nicht gefordert werden, dass aus

allen Untersuchungsansätzen Ergebnisse vorliegen. Es konnte daher z. B.

auch bei elektrostatischen Feldern eine Bewertung vorgenommen werden,

obwohl Daten von biologischen Untersuchungen fehlen, weil das Grundla-

genwissen konsistent und überzeugend ist.

Insgesamt zeigt der Vergleich der Risiken elektrischer und magnetischer Fel-

der sowie elektromagnetischer Wellen und Strahlungen, dass die wissen-

schaftlich abgeschätzte Evidenz für ein Krebsrisiko mit der in der Öffentlichkeit

wahrgenommenen nicht immer übereinstimmt und dass z. B. in bisher weniger

beachteten Frequenzbereichen mehr Risikobewusstsein gerechtfertigt wäre.“

Die Planfeststellungsbehörde muss vor diesem Hintergrund davon ausgehen,

dass – anders, als beispielsweise bei UV-Licht-Expositionen oder der Exposition

von ionisierender Strahlung – derzeit keinerlei wissenschaftliche Nachweise exis-

tieren, die geeignet sind, die Grenzwerte der 26. BImSchV als unzulänglich er-

scheinen zu lassen (in diesem Sinne auch: „Umweltradioaktivität und Strahlen-

belastung im Jahr 2010“, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs.

17/9522 vom 30.04.2012, S. 7 und S. 57 ff).

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211

Der vorsorglichen Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom

04.07.2001, die bestehenden Expositionsgrenzwerte nicht vollständig auszu-

schöpfen und an öffentlich zugänglichen Orten die Immissionen durch die Sum-

me aller Beiträge aller vorhandenen Feldquellen deutlich unterhalb der beste-

henden Grenzwerte zu halten, wird mit den deutlich unterhalb der zulässigen

Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen entsprochen. Insoweit werden maxi-

mal 68 % des Grenzwertes zur elektrischen Feldstärke und maximal 21 % des

Grenzwertes zur magnetischen Flussdichte (in Ubbedissen maximal 22 % der

elektrischen Feldstärke und 13 % der magnetischen Flussdichte) ausgenutzt.

Zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte spre-

chen, sind insoweit zwar nicht völlig auszuschließen. Solange ein solcher Nach-

weis jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV jedoch zu

beachten und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, 9 A 37/02;

BayVGH, Urteile vom 30.04.2004, 22 A 03.40056, und 09.07.2004, 22 A 340057;

OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2009, 13 A 2023/07; BayVGH, Beschluss

vom 8. Juli 1997, 14 B 93.3102; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezem-

ber 1997, 1 S 746/96; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, 4 TG

2118/99 sowie OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.01.2001, 1 O 2761/00 und

17.07.2007, 7 MS 107/07). Derzeit sind jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte

dafür, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, die nach der Begründung des Ver-

ordnungsgebers selbst schon deutlich unterhalb der Schwelle liegen, bei der mit

Gesundheitsgefahren zu rechnen ist (BR-Drs. 393/96 S. 19), aufgrund des zwi-

schenzeitlichen Fortgangs der Forschung überholt wären, nicht dargetan oder

sonst ersichtlich (BayVGH, Urteil vom 17.17.2009, 22 A 09.40012, siehe im Übri-

gen auch BT-Drs. 16/10750).

So ergeben sich auch aus dem Vortrag der Einwender keine Anhaltspunkte da-

für, dass die Grenzwerte in der 26. BImSchV zu hoch angesetzt sind und insbe-

sondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich angesichts der tatsächlich zu er-

wartenden wesentlich niedrigeren Belastungen konkrete Gesundheitsgefährdun-

gen – weder hinsichtlich der Kinderleukämie noch hinsichtlich anderer Krankhei-

ten und Gefährdungen, auch nicht im Hinblick auf Alzheimer oder Herz-Kreislauf-

Erkrankungen – ergeben könnten. Entscheidend sind insoweit nicht einzelne

Studien, auf die teilweise Bezug genommen worden ist, sondern die Ergebnisse

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212

der gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie von der Strahlenschutz-

kommission ausgewertet worden sind.

Wie schon dargelegt, erfolgt trotz der Aufstockung der Leitungskapazitäten durch

die Umstellung der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung auf ein 380-

kV-System auch keine erhebliche Ausweitung der Immissionsbelastungen. So-

weit sich durch die höhere Spannungsebene höhere Belastungen ergeben, wir-

ken sich diese an den maßgeblichen Immissionsorten nur bedingt aus. Sie wer-

den bezogen auf die Immissionsorte – insbesondere auch im Bereich des Spann-

feldes zwischen den Masten 67 und 68, d. h. der Wohnbebauung im Bereich Ub-

bedissen – durch die Leitungskonfiguration ausgeglichen. Die Anordnung der

110-kV-Leiterseile auf einer Traverse unterhalb der 380-kV-Viererbündel bewirkt

insoweit physikalisch bedingt eine gewisse Teilabschirmung des Raums unter-

halb der Leiterseile von den elektromagnetischen Feldern, die von der oberhalb

angeordneten 380-kV-Ebene ausgehen. Außerdem führen die übereinander an-

geordneten Leiterseile dazu, dass sich die betroffenen Grundstücksflächen, die

unmittelbar unterhalb einer Hochspannungsfreileitung liegen, verringern.

Vorgaben über einzuhaltende Mindestabstände zwischen Hoch- und Höchst-

spannungsfreileitungen und angrenzender Bebauung gibt es neben den Immissi-

onsgrenzwerten der 26. BImSchV im Übrigen nicht. Abstandempfehlungen sind

diesbezüglich zu bewerten wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission,

die Grenzwerte nach Möglichkeit aus Vorsorgegründen nicht voll auszuschöpfen.

Auch dem sog. Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbege-

bieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den

Immissionsschutz bedeutsame Abstände, Runderlass des Ministeriums für Um-

welt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW

vom 06.06.2007 – V-3-8804.25.1 –) sind keine Vorgaben über Mindestabstände

zu entnehmen.

Dieser Erlass enthält lediglich Handlungsempfehlungen für die Stellen, die als

Träger öffentlicher Belange Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen, und

soll im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Regelungen zur Konfliktvermei-

dung bei neuen raumbedeutsamen Planungen beitragen. Er gilt ausdrücklich

nicht in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie in Genehmigungs-

und Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- oder Abfallgesetz

sowie in sonstigen Planfeststellungsverfahren, vorliegend also auch nicht in ei-

nem solchen engergiewirtschaftsrechtlicher Art.

Page 213: Bezirksregierung Detmold · 2020-06-22 · 1 Bezirksregierung Detmold 25.4-36-00-2/11 Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt

213

In Planfeststellungsverfahren können deshalb, wie insoweit auch im Abstandser-

lass ausdrücklich vorgesehen, die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen

nur einzelfallbezogen geprüft und in die Gesamtabwägung eingestellt werden.

Die einzige unmittelbar betroffene Wohnbebauung, die nicht dem Außengebiet,

sondern einem geschlossenen Wohngebiet zuzurechnen ist (hier das gem. Be-

bauungsplan als reines Wohngebiet einzustufende Baugebiet Ubbedisser Straße

/ Taxusstraße in Ubbedissen), ist zudem, wie eine Überprüfung durch das Bau-

amt der Stadt Bielefeld ergeben hat, zumindest in den Überspannungslagen erst

entstanden, als die 110-kV-Leitung bereits vorhanden und die aus dem Jahr

1971 datierende Genehmigung für die 220-kV-Leitung bereits vorlag. So sind die

Wohngebäude der Einwender/innen 1972 (Einwendung 6), 1987 (Einwendung

12) bzw. 1998 (Einwendung 7) entstanden.

Ein über den Schutz des § 22 BImSchG hinausgehender Anspruch, im Nach-

hinein von jeder Beeinträchtigung durch eine Hochspannungsleitungstrasse be-

freit zu werden, kann danach aus dem vorliegend ohnehin nicht anwendbaren

Abstandserlass nicht abgeleitet werden.

Die Einwendungen, in denen gesundheitliche Bedenken gegen das Vorhaben

vorgetragen worden sind, weist die Planfeststellungsbehörde daher als unbe-

gründet zurück.

7.6.2 Schallimmissionen infolge der Koronaeffekte

Für Schallimmissionen, die infolge der sog. Koronaeffekte entstehen können (vgl.

Abschnitt A, Ziffer 5.3.1 dieses Beschlusses), ergibt sich die Zumutbarkeitsgren-

ze sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürfti-

ge Anlagen aus der auf § 48 BImSchG beruhenden TA Lärm. Gem. Nr. 6.1 der

TA Lärm ist sicherzustellen, dass folgende Beurteilungspegel nicht überschritten

werden:

tags nachts

1. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflege-anstalten

45 dB(A) 35 dB(A)

2. in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)

3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsied-lungsgebieten

55 dB(A) 40 dB(A)

4. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebie-ten

60 dB(A) 45 dB(A)

5. In Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)

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214

In sog. Gemengelagen, z. B. beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Gebiets-

arten oder von Anlagen und Wohnbebauung, die sich in einem im Zusammen-

hang bebauten Ortsteil befindet und somit dem bauplanungsrechtlichen Innenbe-

reich zuzurechnen ist, erhöht sich die Zumutbarkeitsgrenze ggf. nach den Rege-

lungen der sog. „Mittelwertsrechtsprechung“, die über Ziffer 6.7 in die geltende

TA Lärm von 1990 eingeflossen ist. Die dem zu Grunde liegende und zur TA

Lärm von 1968 entwickelte Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des BVerwG

vom 12.09.2007, 7 B 24/07, und vom 06.11.2008, 4 B 58/08 sowie Urteil des

BVerwG vom 18.05.1995, 4 C 20/94) geht davon aus, dass Wohngrundstücke in

der Nachbarschaft von Außenbereichen oder von Immissionen verursachenden

Anlagen in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt sind und sie auch dann nicht den

vollen Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes beanspru-

chen können, wenn sie faktisch innerhalb eines solchen liegen. Für solche

Grundstücke sind – nicht als arithmetisches Mittel, sondern orientiert an den Ge-

gebenheiten des Einzelfalls – vielmehr Zwischenwerte zu bilden, die der gegen-

seitigen Pflicht zur Rücksichtnahme Rechnung tragen. Die Untergrenze bilden

dabei die Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete.

Für Hochspannungsfreileitungen als Anlagen mit ständigem Dauerbetrieb aus-

schlaggebend sind letztlich die niedrigeren Nachtwerte, so dass, wenn kein Mit-

telwert zu bilden ist, Beurteilungspegel von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebie-

ten bzw. 35 dB(A) in reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten, für Kranken-

häuser und Pflegeanstalten einzuhalten sind. Die Zuordnung der jeweiligen Im-

missionsorte zu einem der bezeichneten Gebiete und Einrichtungen und damit zu

einem Schutzniveau erfolgt dabei nach den Festlegungen des Bebauungsplans

bzw., wenn ein solcher nicht besteht, nach der tatsächlichen sich an der vorhan-

denen Bebauung orientierenden Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes (Nr. 6.6

der TA Lärm).

Zur Ermittlung der diesbezüglich zu berücksichtigenden Geräuschbelastungen

durch Koronaeffekte hat die Vorhabenträgerin die von einer 380-kV-Freileitung

ausgehenden Immissionen 2003 mit Hilfe von Messungen des TÜV Süddeutsch-

land an einer vergleichbaren bestehenden Leitung (ähnliche Masttypen und Lei-

terseilaufhängung, ebenfalls Viererbündel) untersucht und die maßgebenden Be-

urteilungspegel nach der TA Lärm ermittelt. Zur Ergänzung des Gutachtens von

2003 sind vom TÜV Süd 2006 weitere Messungen an 110-/380-kV- sowie an

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215

220-/380-kV-Freileitungen durchgeführt worden, die das Ergebnis der Untersu-

chungen von 2003 bestätigt haben. Diese gutachtlichen Untersuchungen sind

methodisch einwandfrei durchgeführt worden. Fehler sind der Planfeststellungs-

behörde insoweit nicht ersichtlich, sie wurden auch im Anhörungsverfahren nicht

vorgetragen.

Wie die gutachtlichen Untersuchungen und Messungen ergeben haben, treten

die höchsten Schallimmissionen unmittelbar unterhalb der Leitung auf. Unter un-

günstigsten Bedingungen, d. h. maximal, sind dort Beurteilungspegel von 38

dB(A) zu erwarten. Bereits 40 m abseits der Leitungsachse liegt dieser Maximal-

wert dann bei nur noch 34,5 dB(A). Der auf den Worst-Case abgestellte Wert be-

rücksichtigt dabei nicht nur eine 100-Hz-Komponente für die auf dieser Frequenz

möglichen besonderen Störgeräusche sowie gem. Nrn. A 3.3.5 und A 3.3.6 des

Anhangs zur TA Lärm einen Impulszuschlag von 2,3 dB(A) und einen Tonzu-

schlag von 3 dB(A), sondern auch die ungünstigsten Abstandsabhängigkeiten.

Ihm liegt die lauteste gemessene Nachtstunde zu Grunde.

Hauptbetroffen ist diesbezüglich die Wohnbebauung zwischen den Masten 67

und 68 in Bielefeld-Ubbedissen (Bereich Ubbedisser Straße und südliche Taxus-

straße). Die sich am dortigen schmalen „Ausläufer“ des Ortsteiles Ubbedissen

von Nord nach Süd zunächst noch mehrreihig, ab dem Südrand der Taxusstraße

sowie Höhe der Leitungsquerung dann im Wesentlichen nur noch einreihig ent-

lang der Ostseite der Ubbedisser Straße erstreckende Bebauung wird auf kurzer

Strecke quer zu ihr – d. h. in West-Ost-Richtung – auf einer Länge von rd. 140 m

passiert. Die neue Leitung verläuft dabei weitgehend im bisherigen Schutzstrei-

fen der 110-kV-Leitung und nutzt somit die südlichere der beiden Bestandstras-

sen, so dass sich der Abstand von der nördlich der Leitung liegenden Bebauung

zur Leitungsachse durch den Wegfall der 110-kV-Leitung vergrößert. Auch wenn

die Leitung hier nur einen schmalen und entlang der Leitungstrasse auch nicht

durgehend bebauten Ausläufer des Baugebietes streift, werden gleichwohl 4

Wohngebäude überspannt bzw. liegen innerhalb des Schutzstreifens. Insbeson-

dere nach Norden hin schließen sich unmittelbar daran weitere Wohngebäude

an, die sich ebenfalls noch in der Reichweite möglicher Immissionen befinden.

Sowohl westlich als auch östlich grenzen in Form landwirtschaftlicher Nutzflä-

chen jeweils Außengebiete an die auf 140 m Länge gequerte Wohnbebauung an.

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216

Das Schutzniveau dieses im durchquerten Bereich schmalen und von nahen Au-

ßenbereichsflächen umgebenen Baugebietsstreifens bestimmt sich nach der

baulichen Qualität, die ihm derzeitig zukommt (vgl. Ziffer 6.6 i. V. m. Ziffer 6.1 der

TA Lärm), und die sich – soweit, wie hier, vorhanden – aus den Festsetzungen

des Bebauungsplanes ergibt. Der entsprechende Bebauungsplan III / Ubbedis-

sen 1 der Stadt Bielefeld weist alle dort östlich der Ubbedisser Straße im Schutz-

streifen liegenden Grundstücke als reines Wohngebiet aus, so dass der Grenz-

wert von 35 dB(A) der TA Lärm zur Geltung kommt. Gleiches gilt für die nördlich

an den Schutzstreifen grenzenden Grundstücke, die ebenfalls zum reinen Wohn-

gebiet gehören. Nach Süden hin schließt sich dort, wo der Schutzstreifenrand die

Ubbedisser Straße quert, ein allgemeines Wohngebiet (Grenzwert: 40 db(A)) an.

Die einzelnen Gebäude westlich der Ubbedisser Straße liegen dagegen außer-

halb der Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen Grenze hier an der Ost-

seite der Ubbedisser Straße verläuft, und sind somit dem Außenbereich zuzu-

ordnen.

Da auch unter „Worst-Case-Bedingungen“ und selbst direkt unterhalb der Leiter-

seile keine auf die Koronaeffekte zurückzuführenden Beurteilungspegel von mehr

als 38 dB(A) zu erwarten sind, sind in dem allgemeinen Wohngebiet Überschrei-

tungen der Grenzwerte unabhängig von den Abständen zur Leitungsachse und

unabhängig von der Mittelwertsrechtsprechung auszuschließen.

Für das stärker betroffene und im Regelfall über ein höheres Schutzniveau verfü-

gende reine Wohngebiet gilt dies so zwar nicht. Da der hier 35 dB(A) betragende

Grenzwert erst in einem Abstand zur Leitungsachse von 40 m sicher dauerhaft

eingehalten wird, können in einem Streifen, dessen Breite die des Schutzstrei-

fens (dessen Breite beträgt hier 27 m beidseits der Leitungsachse) noch um eini-

ge Meter übersteigt, Grenzwertüberschreitungen nicht vollständig ausgeschlos-

sen werden.

Mit Blick auf die Leitungsführung in einem schon vorhandenen und insoweit vor-

belasteten Schutzstreifen – dessen Breite sich im Übrigen reduziert – und die

Randlage des betroffenen, die Form eines schmalen „Ausläufers“ des Ortsteiles

aufweisenden Teils des reinen Wohn- bzw. Bebauungsplangebietes, das hier

eng von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben ist, kommt das entsprechen-

de Schutzniveau jedoch nicht voll, sondern nur in entsprechend reduziertem Um-

fang zum Tragen. Insoweit ist dieser Bereich eng in Außenbereichsflächen ein-

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217

gegliedert, deren geringere Schutzwürdigkeit sich zumindest teilweise bis in die

Innenbereichsflächen hinein erstreckt. Von daher dürfen Eigentümer von Wohn-

grundstücken in Gemengelagen zwar darauf vertrauen, dass keine mit der

Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht, müssen leicht über das sonstige

Schutzniveau hinausgehende Belastungen jedoch ggf. hinnehmen.

Nach der Mittelwertrechtsprechung ist vor diesem Hintergrund ein Immissions-

grenzwert anzusetzen, der zwischen dem eines reinen Wohngebietes und dem

eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes, also zwischen 35 und 45 dB(A) liegt. Maß-

gebende Kriterien für die Bildung eines solchen Wertes sind die Prägung des

Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch

Gewerbe- und Industriegebiete (hier die vorhandene Leitungsführung) anderer-

seits sowie die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der un-

verträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (vgl. Ziffer 6.7 der TA Lärm).

Vor dem Hintergrund

- des eher kleinen sich von West nach Ost lediglich über rd. 140 m Breite er-

streckenden Gesamtumfangs des betroffenen und auf Höhe der Leitungsfüh-

rung als „Gebietsausläufer“ von Ubbedissen endenden reinen Wohngebietes,

- dessen Einrahmung durch Außengebietsflächen im Westen, im Osten sowie

im Südosten und ein derzeit nur 3 Wohneinheiten umfassendes allgemeines

Wohngebiet im Süden, das im Vergleich zum reinen Wohngebiet ebenfalls nur

über ein reduziertes Schutzniveau verfügt und

- der wegen der 220-kV-Bestandstrasse grundsätzlich schon vorhandenen

Ortsüblichkeit von Koronaeffekten

muss sich der Mittelwert vorliegend näher an den 45 dB(A) für Kern-, Dorf- und

Misch- bzw. Außengebiete bzw. auch an den 40 dB(A) für allgemeine Wohnge-

biete als an den 35 dB(A) für reine Wohngebiete orientieren. Er kann zumindest

nicht unterhalb der 38 dB(A) angesetzt werden, die ohnehin als absolute Maxi-

malbelastung ermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch angesichts der

Besonderheiten der Koronaeffekte, die von ihrer Art her keine Dauergeräusche

verursachen, sondern vorwiegend unter Bedingungen entstehen, bei denen sie in

der Regel und vor allem auch bei Pegeln in den oberen Bereichen von anderen

Geräuschen (Wind, Regen etc.) überlagert werden.

Als eigenständige Geräuschquelle wahrnehmbar wird die Leitung dabei nur tem-

porär sein, Dauerschallpegel entstehen insoweit nicht. Wenn es als Folge der Ko-

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ronaeffekte zu Schallimmissionen kommt, werden sie, wie die gemessenen Mitte-

lungspegel zeigen (tatsächlich gemessen wurde im Rahmen der gutachtlichen

Untersuchungen ein Mittelwert von rd. 30 dB(A)), in der Regel auch nicht nur

deutlich unterhalb des berücksichtigten Maximalwertes von 38 dB(A) bleiben,

sondern auch 35 dB(A) nicht überschreiten. Je nach Witterung wird daher im Re-

gelbetrieb der Grenzwert für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten und

auch der für reine Wohngebiete, der ebenso für Kurgebiete, Krankenhäuser und

Pflegeanstalten gilt, eingehalten. Die als Maximalwert berücksichtigten 38 dB(A)

sind insoweit den zum Schutz der Anlieger verwendeten konservativen Ansätzen

mit den Zuschlägen geschuldet. Von daher müssen für diesen Wert nicht nur die

ungünstigen Bedingungen der sog. 100-Hz-Komponente gegeben sein, sondern

diese darüber hinaus noch mit den Impuls- und Tonzuschlägen kumulieren.

Als die insoweit „unverträgliche Nutzung“ im Sinne von Ziffer 6.7 Abs. 2 der TA

Lärm ist die schon bestehende und – wenn auch in geringerem Maße – bereits

mit Koronaeffekten bzw. Schallimmissionen behaftete 220-kV-Hochspannungs-

freileitung zudem zeitlich früher verwirklicht worden; die entsprechende Wohnbe-

bauung ist dort weitestgehend jedenfalls erst nach 1971 und damit zu einem

Zeitpunkt entstanden, als die Leitung bereits vorhanden oder zumindest geneh-

migt war und somit in Gestalt einer Vorbelastung auch die Situation der Nach-

bargrundstücke mit prägte (lediglich das Wohngebäude des nicht überspannten,

aber mit dem Grundstücks geringfügig im Schutzstreifen liegenden Einwenders 4

ist, wie das Bauamt der Stadt Bielefeld ermittelt hat, bereits 1971 entstanden).

Darüber hinaus hat die Vorhabenträgerin zugesagt, in dem das reine Wohngebiet

querenden Spannfeld von Mast 67 bis Mast 68 380-kV-Leiterseile mit der Be-

zeichnung Al/St 550/70 zu verwenden, die gegenüber den ansonsten und ur-

sprünglich auch hier vorgesehenen Leiterseilen mit der Bezeichnung Al/St 265/35

über einen vergrößerten Querschnitt verfügen. Damit geht eine Vergrößerung der

Gesamtoberfläche der Leiterseile einher, die zu einer breiteren „Verteilung“ der

Feldstärke bzw. Reduzierung der Oberflächenfeldstärke führt und so eine weitere

Reduzierung möglicher Schallimmissionen mit sich bringt. Damit sinken die im

Worst-Case-Fall zumindest direkt unter der Leitung möglichen Maximalbelastun-

gen auf einen Wert von weniger als 38 dB(A) ab.

Außerhalb der betroffenen Bebauung von Ubbedissen (dies schließt den in Ub-

bedissen westlich der Ubbedisser Straße gelegenen Bereich ein) weisen die Lei-

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tungstrasse und ein Bereich von 50 m beidseits der Leitungsachse sonst im Üb-

rigen nur Einzelbebauung auf, die nicht Teil reiner oder allgemeiner Wohngebiete

ist, sondern der nur der Status von Kern-, Dorf- und Mischgebiete zukommt. Dort

kommt ohnehin der (nächtliche) Grenzwert von 45 dB(A) zum Tragen, der selbst

in Überspannungslagen sicher eingehalten wird und einer entsprechenden

Wohnnutzung nicht entgegensteht. Außerhalb eines Bereichs von 40 m beidseits

der Leitungsachse ist unabhängig davon auch die jederzeitige Einhaltung der

Grenzwerte für reine Wohngebiete (35 dB(A) nachts) sichergestellt.

Die Vorgaben der TA Lärm bzw. das von ihr und ihren Grenzwerten jeweils defi-

nierte Schutzniveau wird damit sicher eingehalten. Gesundheitliche Gefährdun-

gen durch Schallimmissionen in betroffenen Wohngebieten sind auszuschließen.

Dabei stellt die Verwendung sog. Viererbündel als Leiterseile für die 380-kV-

Leitungen wie in § 22 BImSchG gefordert, sicher, dass die elektrische Feldstärke

an der Oberfläche der Leiterseile so gering wie möglich gehalten wird und keine

vermeidbaren Schallimmissionen entstehen, die nach dem Stand der Technik

vermeidbar wären.

Eine separate Untersuchung gewerblich bedingter Vorbelastungen (Abschnitt 4.2

c der TA Lärm) war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Hochspan-

nungsfreileitung nach ihrer Inbetriebnahme unter Berücksichtigung etwaiger Vor-

belastungen relevant nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm zu einer Über-

schreitung der Immissionsgrenzwerte führen könnte, sind nicht ersichtlich. Die

Zusatzbelastung durch die planfestgestellte Freileitung wird die Grenzwerte nach

Nummer 6 der TA Lärm mindestens um 6 dB(A) unterschreiten (vgl. Nr. 3.2.1,

Abs. 2, S. 2 der TA Lärm).

Im Ergebnis sind beim Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung ent-

stehende Immissionen als vertretbar einzustufen, eine Gefährdung für Menschen

und die natürliche Umwelt ist nicht erkennbar. Auf die Ausführungen in Kapitel B

Nr. 5.3.1 wird ergänzend Bezug genommen.

7.7 Gewässer- und Grundwasserschutz

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht bei Beachtung der festgestellten Maß-

nahmen und Auflagen den Belangen der Wasserwirtschaft und des Gewässer-

schutzes.

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220

Beeinträchtigungen des Grundwassers sind im Hinblick auf die geringen, sich auf

die Maststandorte beschränkenden Flächenversiegelungen (vgl. Kapitel B, Ziffern

5.3.3 und 5.4.3 dieses Beschlusses) nicht zu befürchten. Schmutzeinträge in das

Grundwasser oder auch in Oberflächengewässer werden bei ordnungsgemäßem

Betrieb der Baustellen und bezüglich der Altlasten bei Beachtung des Schutzre-

gimes bei den Grundwasserabsenkungen und -ableitungen aus den Baugruben

für die Mastfundamente (vgl. Nebenbestimmungen 3.2 zur wasserrechtlichen Er-

laubnis sowie Nebenbestimmung 5.4 im Abschnitt A des Beschlusses) vermie-

den. Gleiches gilt unabhängig von der Lage des jeweiligen Maststandortes, der

betroffenen Schutzzone und des Abstands zu den Brunnenanlagen unter Beach-

tung der Nebenbestimmungen der Nr. 5.3 des Kapitels A des Beschlusses bezo-

gen auf den Neubau der Masten 45 bis 56 innerhalb des Wasserschutzgebietes

Bielefeld-Sennestadt/West.

Sonstige Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen und die Planung zur Auswei-

sung eines Wasserschutzgebietes im Bereich des Kaarstwassergrundleiters in

Bielefeld-Ubbedissen ist vor dem Hintergrund, dass hier künftig keine Trinkwas-

sergewinnung mehr erfolgt, aufgegeben worden. Um dem im Kaarstbereich un-

abhängig davon besonders hohen Gefährdungsgrad des Grundwassers und

dessen Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen, hat die untere Wasserbehörde

vorgeschlagen, das Schutzregime zugunsten des Wasserschutzgebietes Senne-

stadt/West auch hier zur Anwendung zu bringen. Diesem Vorschlag ist die Plan-

feststellungsbehörde gefolgt, so dass auch dort Beeinträchtigungen ausge-

schlossen werden können.

Besonders schützenswerte Feuchtgebiete und Oberflächengewässer werden

lediglich überspannt und nur insoweit direkt betroffen, als für die Zufahrt zu den

Baustellenflächen 2 Gräben gequert und dafür bauzeitlich verrohrt oder Oberflä-

chengewässer zur Ableitung von Grundwasser aus Grundwasserhaltungen für

die Mastgründungen genutzt werden (vgl. Kapitel B, Nr. 5.3.3 des Beschlusses).

Diese Eingriffe und Einleitungen sind auf kurze Zeiträume beschränkt, die Ver-

rohrungen und Zuleitungen werden anschließend zurückgebaut, die Gewässer-

abschnitte in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt. Soweit ab- und

einzuleitendes Grundwasser aus den Grundwasserhaltungen – z. B. aufgrund

von Kontaminationen aus Altlasten – behandlungsbedürftig ist, wird dies über das

Schutzregime der Nebenbestimmungen (vgl. insbesondere Nebenbestimmung

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3.2.4) zum Wasserrecht sichergestellt. Quantitative Überlastungen der Gewässer

sind angesichts des Umfangs (Größe der Baugruben und Dauer der Haltungen)

ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit ist zudem vorab noch die zuständige untere

Wasserbehörde zu beteiligen (Nebenbestimmung 3.2.2).

Weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb der Höchstspannungsfreilei-

tung sind daher Beeinträchtigungen zu erwarten, die das Wohl der Allgemeinheit

oder rechtlich geschützte Interessen Dritter unzumutbar beeinträchtigen. Insoweit

stehen auch der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserableitungen bei

den Mastgründungen keine Versagungsgründe (§ 12 WHG) entgegen. Die im

Verfahren beteiligten Wasserbehörden teilen diese Auffassung und haben inso-

weit – d. h. unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen,

die Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden haben – keine Beden-

ken vorgetragen.

Die unteren Wasserbehörden der Stadt Bielefeld sowie des Kreises Lippe haben

außerdem ihr Einvernehmen gem. § 19 WHG Abs. 1 und 3 WHG zur Erteilung

der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Grundwasserhaltungen bzw. die zuge-

hörigen Einleitungen erteilt.

7.8 Bodenschutz

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Bodenschutzes zu vereinbaren.

Im Rahmen des Leitungsbaus sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und

bei Einhaltung der Schutzvorkehrungen keine Beeinträchtigungen des Schutzgu-

tes im Hinblick auf etwaige neue Schadstoffbelastungen des Bodens oder auf Alt-

lasten zu erwarten.

Der Leitungsbetrieb ist nicht mit dem Umgang schädlicher Stoffe verbunden und

verursacht keinerlei Schadstoffbelastungen im Boden. Blei- oder sonstige

schwermetallbelastete Korrosionsschutzanstriche werden nicht mehr verwendet.

Soweit in der Vergangenheit Belastungen durch ihre Verwendung entstanden

sind, werden ebenfalls entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen. Auf die

Nebenbestimmung unter Nr. 5.4.3 in Kapitel A dieses Beschlusses wird Bezug

genommen.

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Angesichts des außerdem geringen Versiegelungsgrades ist die Besorgnis

schädlicher Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzrechts nicht be-

gründet. Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforder-

ten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung

getragen.

7.9 Denkmalpflegerische Belange

Das Vorhaben ist mit den Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes /

der Denkmalpflege vereinbar.

Die Regelung des § 1 Abs. 3 DSchG NRW bestimmt dazu, dass bei öffentlichen

Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denk-

malpflege angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz und

die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so

mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Er-

haltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemes-

sene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.

Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des

§ 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11.05.1999, 20 B

1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbehörde

die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener

Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.

Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter

Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch

kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.

Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1

Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so

bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung un-

terliegen und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, ohne

dabei – wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Beachtung

bestimmter Belange erfordern – einen irgendwie gearteten Gewichtungsvorrang

zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96).

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223

Soweit im Bereich der Trasse Bodendenkmäler oder Fundstellen bekannt sind

– dies sind hier nur 2 Fundstellen, ein mesolithischer Fund und ein vorgeschicht-

licher Siedlungsfund –, liegen sie in einem Abstand zu den baulich genutzten

Flächen, der Beeinträchtigungen ausschließt. Möglich sind Bodenfunde aufgrund

der Lage des Trassenraums im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Siedlungsbe-

reich. Für den Fall, dass solche Bodendenkmäler bei Erdarbeiten zum Vorschein

kommen (Zufallsfunde), wurde jedoch durch die Auflage 5.8 im Kapitel A dieses

Beschlusses ausreichend Vorsorge getroffen. Beeinträchtigungen etwaiger Bo-

dendenkmäler können daher ausgeschlossen werden.

Baudenkmale sind im Bereich der Leitungstrasse und ihres Schutzstreifens nicht

vorhanden (vgl. auch Kapitel B, Nr. 5.3.6 des Beschlusses).

Auch aus den Stellungnahmen des Amtes für Denkmalpflege des Landschafts-

verbandes Westfalen-Lippe und der LWL-Archäologie für Westfalen ergeben sich

insoweit keine Bedenken gegen das Vorhaben. Im Übrigen unterliegt die Vorha-

benträgerin den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 DSchG, die

Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflichten vorsehen.

7.10 Kommunale Belange

Eine Beeinträchtigung kommunaler Belange ist nicht erkennbar.

Wie bereits bei der Überprüfung im Hinblick auf die etwaige Notwendigkeit eines

Raumordnungsverfahrens sind die beiden Städte, deren Gebiete durch den ge-

planten Leitungsbau berührt sind, hier die Stadt Bielefeld und die Gemeinde Leo-

poldshöhe, auch im Planfeststellungsverfahren umfassend beteiligt und unterrich-

tet worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern.

Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung hat ihre Wurzeln im die

Planungshoheit einschließenden Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28

Abs. 2 GG / Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) und dient dazu, der Gemeinde die Wahr-

nehmung ihrer ortsplanerischen Belange zu ermöglichen. Sie dient nicht der

Wahrnehmung sonstiger Belange wie z. B. der von Umweltbelangen.

Beeinträchtigungen des Selbstverwaltungsrechts durch erhebliche nachteilige

Auswirkungen des Vorhabens auf die von ihr geschaffenen oder geplanten öf-

fentlichen Einrichtungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, haben die

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224

beteiligten Gemeinden zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch ein sonstiges inhalt-

liches Abstimmungsdefizit in Bezug auf eigene örtliche Planungen und sonstige

Maßnahmen der betroffenen Gemeinden, durch die Grund und Boden in An-

spruch genommen oder die räumlichen Entwicklungen ihrer Gebiete beeinflusst

werden, lässt sich dem Vorbringen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Leo-

poldshöhe nicht entnehmen.

Erst recht ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, dass das Vorha-

ben die Planungshoheit der beiden Gemeinden nach den im Fachplanungsrecht

entwickelten Maßstäben beeinträchtigt. Danach verleiht die Planungshoheit der

Gemeinde eine abwägungserhebliche Rechtsposition gegenüber überörtlichen

planerischen Vorhabenszulassungen nur unter der Voraussetzung, dass das

Vorhaben entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig

stört, so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder

Einschränkungen verwirklicht werden können, oder wegen seiner Großräumigkeit

wesentliche Teile des Gemeindegebietes in Anspruch nimmt und somit einer

durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. hierzu VGH Mannheim,

Beschluss vom 24.05.1995, 10 S 240/95; zu den wehrfähigen Belangen einer

Gemeinde siehe zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.2008, 9 VR 5.07 und

24.07.2008, 7 B 19.08, und Urteil vom 10.12.2008, 9 A 19.08). Für keine dieser

Voraussetzungen bestehen hier Anhaltspunkte bzw. sind solche von den beiden

Städten im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen worden.

Die Gemeinde Leopoldshöhe hat ausdrücklich mitgeteilt, keine Bedenken gegen

das Vorhaben zu haben. Die Stadt Bielefeld hat ausschließlich Belange des

Landschaftsschutzes sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes vorgetragen

und um Prüfung der Möglichkeit gebeten, die Freileitung in Teilbereichen – ins-

besondere im Ortsteil Ubbedissen – durch ein Erdkabel zu ersetzen. Diese Mög-

lichkeit, die im Zusammenhang mit der Frage nach alternativen Varianten geprüft

worden ist (vgl. Kapitel B, Nr. 7.2.5 des Beschlusses), besteht jedoch sowohl

rechtlich als auch tatsächlich nicht. In Ubbedissen stehen ihr neben den rechtli-

chen Hindernissen vor allem räumliche Gründe entgegen.

Die Stellungnahmen der Stadt Bielefeld zu den Belangen des Landschaftsschut-

zes sowie des Umwelt- und Immissionsschutzes sind weitgehend (vgl. u. a. Kapi-

tel A, Nebenbestimmungen 5.2.2, 5.3, 5.5.2, 5.7.4 und 5.14) in die Planung bzw.

den Planfeststellungsbeschuss eingeflossen. Im Übrigen werden sie unter Be-

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225

zugnahme auf die Ausführungen des Kapitels B des Beschlusses zurückgewie-

sen. Dies gilt insbesondere – vgl. vorstehend Nrn. 6.4.4.3, 7.2.2 und 7.2.6 – auch

für die gegen die Planänderungen des Deckblatts 4 erhobenen Bedenken und

Einwände.

7.11 Luftfahrt

Belange der zivilen oder militärischen Luftfahrt stehen dem Vorhaben nicht ent-

gegen.

Militärflughäfen, auf die sich das Vorhaben auswirken könnte, sind im Umfeld der

Trasse nicht vorhanden, Beeinträchtigungen nicht ersichtlich. Die Wehrbereichs-

verwaltung ist im Verfahren – auch in den Deckblattverfahren – beteiligt worden

und hat mitgeteilt, dass von ihr wahrzunehmende Belange nicht berührt werden.

Auch der rd. 1,1 km Abstand zur Leitungsachse aufweisende zivile Verkehrslan-

deplatz Bielefeld-Windelsbleiche sowie der Verlauf der Leitung durch den Anflug-

bereich des Verkehrslandeplatzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Recht-

liche Ausschlusskriterien ergeben sich insoweit im Hinblick darauf, dass mit der

planfestgestellten Leitung keine neuen Beeinträchtigungen für den Flugplatzbe-

trieb verbunden sind, nicht und die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach

§ 31 LuftVG zuständige Bezirksregierung Münster hat keine Bedenken gegen die

Ausführung des Vorhabens erhoben. Die sowohl von ihr als auch von der Deut-

schen Flugsicherung vorgeschlagenen Kennzeichnungen des Anflugbereichs,

und zwar

- eine Tageskennzeichnung für flächige und seilförmige Hindernisse durch Seil-

bzw. Kugelmarker von Mast 48 bis Mast 56 und

- eine Nachtkennzeichnung durch rote Hindernisfeuer auf den Masten 49 und

52 sowie rot blinkende Gefahrenfeuer auf den Masten 50 und 51

sind Bestandteile der Nebenbestimmungen der Nr. 5.15 im Kapitel A des Be-

schlusses und werden der Vorhabenträgerin damit verbindlich vorgegeben.

Auch die von der Deutschen Flugsicherung zur Übernahme in die Sichtflugkarte

geforderte Übermittlung der endgültigen Mastdaten (Standortkoordinaten, Hö-

henangaben und Art der Kennzeichnungen) ist Bestandteil dieser Nebenbestim-

mungen.

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Die zur Absicherung des Flugbetriebs erforderlichen Schutzvorkehrungen sind

damit erfüllt.

Die von der Deutschen Flugsicherung darüber hinaus empfohlene Tageskenn-

zeichnung auch der Masten 42 bis 47, die – wie gleichzeitig auch die im Einflug-

bereich stehenden Masten 48 bis 51 – sich innerhalb des Verlaufs der veröffent-

lichten Platzrunde des Verkehrslandeplatzes befinden, lehnt die Vorhabenträge-

rin ab. Wie die Bezirksregierung Münster dazu in ihrer Stellungnahme vom

04.09.2012 mitgeteilt hat, ist eine solche Kennzeichnung zwar wünschenswert,

luftrechtlich jedoch nicht verpflichtend. Eine Möglichkeit, der Vorhabenträgerin

diese Kennzeichnung per Nebenbestimmung aufzugeben, sieht die Planfeststel-

lungsbehörde deshalb nicht.

Sicherheitstechnisch wird sich die Situation des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-

Windelsbleiche mit der planfestgestellten Leitung im Vergleich zur heutigen Si-

tuation außerdem deutlich verbessern. Die Vorhabenträgerin hat die schon im

Vorfeld des Verfahrens vom Betreiber des Verkehrslandeplatzes dahingehend

erhobene Forderung aufgegriffen und sieht mit ihrer Planung deutliche Reduzie-

rungen der Höhen der im Anflugbereich stehenden und – im Wesentlichen „Punkt

auf Punkt“ – zu erneuernden Masten vor, die sich wie folgt darstellen:

Mast Höhe Bestand Höhe Planung Höhenreduzierung

48 66,00 m (Mast 12) 53,75 m 12,25 m

49 69,00 m (Mast 13) 48,00 m 21,00 m

50 68,95 m (Mast 14) 55,50 m 13,45 m

51 66,00 m (Mast 15) 48,00 m 18,00 m

52 60,00 m (Mast 16) 45,50 m 14,50 m

53 63,00 m (Mast 17) 45,50 m 17,50 m

54 63,00 m (Mast 18) 45,50 m 17,50 m

55 56,50 m (Mast 19) 48,00 m 8,50 m

56 60,00 m (Mast 20) 45,50 m 14,50 m

Soweit der Flugplatzbetreiber darüber hinaus noch weitergehende Reduzierun-

gen der Masthöhen und hier insbesondere der des Mastes 50 fordert, wird diese

Einwendung zurückgewiesen.

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Die bestehende 220-kV-Leitung wurde 1971 – der Verkehrslandeplatz Bielefeld-

Windelsbleiche war zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb – im Rahmen einer

Zulassungsentscheidung nach dem EnWG von 1935 genehmigt und genießt in

der vorhandenen Form mit den vorhandenen Masthöhen Bestandsschutz. Von

daher wäre trotz der nach heutigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bezüglich

ihrer Standorte im Anflugbereich zu hohen Masten auch gegen den mit einem

höhengleichen Ersatzneubau verbundenen Erhalt des Status Quo nichts einzu-

wenden. Die Vorhabenträgerin hat gleichwohl, wie in Vorabstimmungen nicht nur

vom Flugplatzbetreiber gefordert, sondern auch von der Bezirksregierung Müns-

ter als Luftaufsichtsbehörde angeregt (Möglichkeiten, dies explizit zu fordern,

wurden nicht gesehen), Optimierungen mit der Zielrichtung vorgenommen, das

mit der Leitungsführung für den Luftverkehr verbundene Gefahrenpotential soweit

wie möglich zu minimieren. Sie hat, um Masthöhe einzusparen, an Stelle des 3-

traversigen Tragmastes des Typs „AD 36“ den 2-traversigen und als Abspann-

mast konzipierten Mast des Typs „AD 30“ vorgesehen. Die fehlende dritte Tra-

verse wird dabei durch die breitere zweite Traverse (die wegen der einzuhalten-

den seitlichen Sicherheitsabstände – Ausschwingen der Leiterseile – jedoch zu

Lasten der Schutzstreifenbreite geht) ausgeglichen. Wie der Höhenvergleich der

Masten (vgl. oben) zeigt, konnte so im Vergleich zum Status Quo auch eine deut-

liche Höhenreduzierung erreicht werden.

Weiteren Reduzierungen stehen sowohl technische Erfordernisse (einzuhaltende

Sicherheitsabstände zur Erdoberkante bzw. zu den Seiten) als auch naturschutz-

fachliche Belange und Belange des Schutzgutes Mensch entgegen. Dies gilt ins-

besondere im Hinblick auf eine weitere Reduzierung der Höhe des Mastes 50. So

wird im Bereich des Spannfeldes zwischen Mast 49 zum Mast 50 im Nahbereich

von Mast 50 ein Wohngebäude und im folgenden Spannfeld zwischen den Mas-

ten 50 und 51 – ebenfalls im Nahbereich von Mast 50 – eine Reithalle über-

spannt. Eine weitere Reduzierung der Höhe von Mast 50 würde hier die Abstän-

de zwischen den beiden Gebäuden und den Leiterseilen reduzieren und als Fol-

ge daraus gleichzeitig zu Lasten des Schutzgutes Mensch die Immissionsbelas-

tungen durch elektromagnetische Felder erhöhen. Außerdem begrenzt die Höhe

des westlich von ihm stehenden Wohngebäudes die mögliche Höhenreduzierung

des Mastes. So beträgt der gewährleistete Mindestabstand zwischen dem Ge-

bäude und den ihm zuzurechnenden baulichen Anlagen (u. a. eine Außenanten-

ne) sowie den Leiterseilen lediglich 3,60 m. Dies sind lediglich 0,60 m mehr als

der gem. DIN EN 50341-1 (vorher: DIN 0210) zu gewährende Mindestsicher-

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heitsabstand von 3,0 m. Spielraum für eine weitere Reduzierung der Masthöhe

ist daher nicht vorhanden.

Eine Begrenzung bezüglich der Mastkonfiguration und der damit zusammenhän-

genden Schutzstreifenbreite stellen aber auch die Eingriffe in das Naturschutz-

gebiet „Behrendsgrund“ dar, durch das der Leitungsabschnitt hier verläuft, und

die mit jeder Verbreiterung des Schutzstreifens zunehmen. Die niedrigere Leiter-

seilführung ist angesichts der Örtlichkeiten mit den Waldbeständen sowie der er-

forderlichen Sicherheitsabstände vom Mast 51 an trotz Leitungsbündelung nur

noch in Verbindung mit verbreiterten Schutzstreifen möglich, zu dessen Herrich-

tung es in Form von Baumentnahmen und/oder Gehölzrückschnitten entspre-

chender Eingriffe in die Baumbestände des Naturschutzgebietes am bisherigen

Schutzstreifen- und Heiderand bedarf. In der vorgesehenen Größenordnung sind

diese mit den Schutzzielen des Naturschutzgebietes, die auf den Erhalt der im

schon vorhandenen Schutzstreifen vorzufindenden Heideflächen ausgerichtet

sind, jedoch noch vereinbar. Die Schutzziele gehen mit der vorgesehenen Ver-

breiterung des Schutzstreifens nicht verloren und die dort im Rahmen der Ver-

meidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehene Entwicklung von Wald-

randbereichen als Übergangszone von den Heideflächen zu den sich anschlie-

ßenden Waldgebieten steht ihnen nicht entgegen (vgl. Kapitel B Nr. 6.4 und hier

insbesondere Nr. 6.4.4.3 des Beschlusses). Unter Berücksichtigung der hohen

Wertigkeit des Schutzgutes Mensch / menschliche Gesundheit und dessen Ge-

fährdungsgrad bei Unfallsituationen im Luftverkehr einerseits und des vorgese-

henen Eingriffsumfangs andererseits wird insoweit dem Schutzgut Mensch der

Vorrang eingeräumt.

Soweit es die eine Leitungsbündelung vorsehenden Rahmenbedingungen zulas-

sen, geht mit der höhenoptimierten Freileitungsführung in der planfestgestellten

Form daher bereits eine weitestgehende Verbesserung für den Verkehrslande-

platz und Steigerung der Luftverkehrssicherheit einher.

Die Einwendung der Bürgerinitiative „Landeplatz-Senne“, die den Verzicht auf die

Verbreiterung des Schutzstreifens fordert, um aus Kostengründen zu Gunsten

standardmäßiger Tragmasten die hier speziell zur Masthöhenreduzierung vorge-

sehenen Abspannmasten entbehrlich zu machen, weist die Planfeststellungsbe-

hörde vor diesem Hintergrund ebenfalls zurück. Zum einen handelt es sich auch

bei den Abspannmasten nicht um kostenintensive Sonderkonstruktionen und

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229

-bauten, sondern um einen regelmäßig im Leitungsbau Verwendung findenden

Leitungsmasten eines bestimmten Typs, also ebenfalls einen „Standardmasten“,

der keine Sonderkosten für eine Sonderkonstruktion verursacht. Zum anderen

sind sonstige „masttypabhängige“ Mehrkosten unabhängig davon, ob sie geeig-

net sind, auf die Energiepreise durchzuschlagen, wegen der Wertigkeit des

Schutzgutes Mensch hinnehmbar. Sie stehen der hier zu Gunsten des Schutzgu-

tes Mensch ausfallenden Abwägungsentscheidung, die alle betroffenen privaten

und öffentlichen Belange zu berücksichtigen hat, trotz der Zielvorgabe der §§ 1

Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine

möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umwelt-

verträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und

Gas sicherzustellen haben, nicht entgegen.

Insoweit kann aus dem Umstand, dass die vorhandenen und höheren Masten der

im Dezember 2012 noch auf etwas größere Flugzeuge als bisher erweiterten Be-

triebsgenehmigung des Verkehrslandeplatzes nicht entgegenstehen und von da-

her auch bei der neuen Leitung wieder höhere Masten möglich wären, nicht die

Entbehrlichkeit einer an den Belangen des Verkehrslandeplatzes ausgerichteten

Optimierung der Leitungsführung abgeleitet werden. Unabhängig von der Frage

eines Zusammenhangs zwischen der Genehmigungsfähigkeit des Verkehrslan-

desplatzes und der Masthöhen hat die für die Flugaufsichtsbehörde der Bezirks-

regierung Münster daher auch ausdrücklich darum gebeten, die neu zu errich-

tenden Masten konstruktiv so niedrig wie möglich auszuführen.

Bedenken gegen die Höhe der Masten und die Leiterseilführung sind in der plan-

festgestellten Form im Übrigen weder von der Bezirksregierung Münster noch

von der Deutschen Flugsicherung vorgetragen worden.

7.12 Private Belange

Dem Vorhaben stehen gewichtige auch in den Einwendungen geltend gemachte

private Belange entgegen, die sich aus Belastungen mit zusätzlichen Immissio-

nen (hier insbesondere elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten)

sowie aus der Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen ergeben.

Mit diesen privaten Belangen ist das Vorhaben jedoch vereinbar. Dies gilt sowohl

für den Gesundheitsschutz als auch für den Schutz des Eigentums.

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230

Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der zugehörigen Grundrechte (Art. 2 Abs. 2

S. 1 und 14 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht der staatlichen Organe, sich schüt-

zend und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen und sie insbe-

sondere vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren. Diese Pflicht wäre

verletzt, wenn sie durch die Planfeststellung etwa an der Herstellung oder Fort-

setzung solcher rechtswidriger Eingriffe mitwirken (BVerwG, Urteil vom

28.10.1998, 11 A 3.98) würde.

7.12.1 Gesundheit

Die Planfeststellungsbehörde ist der Überzeugung, dass es aufgrund des Vorha-

bens weder während der Bauphase noch während des Betriebs der Hochspan-

nungsfreileitung für die betroffenen Anwohner zu unvertretbaren gesundheitli-

chen Beeinträchtigungen etwa durch Lärm oder durch elektromagnetische Felder

(elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten) kommen wird.

Erhebliche Lärmbelastungen entstehen nicht. Während der Bauphase entstehen

nur in geringem Umfang und nur für jeweils kurze Zeiträume Lärmemissionen

und auch während des Betriebs der Leitungen ergeben sich als eigenständige

Geräuschquelle wahrnehmbare Lärmemissionen aufgrund der Koronaeffekte nur

temporär und in geringem Umfang. Die Lärmimmissionen können zwar als atypi-

sche Geräusche störend wahrgenommen werden, halten die Grenzwerte der TA

Lärm aber sicher ein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärmbelastun-

gen werden sich daher daraus nicht ergeben (vgl. Kapitel B, Nr. 7.6.2 dieses Be-

schlusses).

Auch erhebliche weil z. B. gesundheitsgefährdende Belastungen durch elektro-

magnetische Felder entstehen nicht.

Immissionen durch elektromagnetische Felder und in diesem Zusammenhang

gesundheitliche Beeinträchtigungen und Risiken sind von vielen Einwendern

thematisiert, häufig zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes auch größere

Abstände zwischen der betroffenen Wohnbebauung und der Leitungsachse ge-

fordert worden.

Auch wenn der Wunsch nach Vermeidung jeglicher Belastung zumindest bis zum

Vorliegen weiterer verbesserter Erkenntnisse und Ergebnisse der Grundlagenfor-

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231

schung sehr gut nachvollziehbar ist, bedeutet dies noch nicht automatisch auch

eine rechtliche Berücksichtigungsfähigkeit.

Die von der 110-/380-kV- und der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung tat-

sächlich ausgehenden Belastungen, auch die möglichen Höchstbelastungen, die

sich nur im Ausnahmefall bei voller Ausschöpfung der Übertragungskapazitäten

aller vier Stromkreise („Worst Case“ im thermischen Grenzstrom) ergeben kön-

nen, liegen aber nicht nur deutlich unterhalb der in der 26. BImSchV für Deutsch-

land normierten Grenzwerte. Sie liegen auch weit unterhalb der von der internati-

onalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung sowie von der

Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz der Allgemeinheit vor den Aus-

wirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder empfohle-

nen Grenzbelastungen, denen die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechen.

Anlass, diese Empfehlungen und die darauf beruhenden Grenzwerte als unzu-

reichend anzusehen, hat die Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. Kapitel B, Nr.

7.6.1 dieses Beschlusses).

Die Vorhabenträgerin hat die Worst-Case-Belastung für die höchstbelasteten

Immissionsorte (= für die höchstbelasteten vom Geltungsbereich der 26. BIm-

SchV erfassten Grundstücke) ermittelt und auch für alle die Grundstücke berech-

net, für die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens entsprechende Wünsche

geäußert worden sind. Die maximalen Immissionswerte für ein Wohngrundstück

liegen danach bei 3,4 kV/m für die elektrische Feldstärke und ein Grundstück in

der Gemarkung Senne I (Grenzwert = 5 kV/m) und 21,0 µT für die magnetische

Flussdichte (Grenzwert = 100 µT) und ein Grundstück in der Gemarkung Senne-

stadt. Sie liegen damit in Bereichen, in denen weder die Grenze der Unzumut-

barkeit überschritten wird noch – zumal unabhängig davon mit den weit unterhalb

der Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen auch dem Vorsorgeaspekt ausrei-

chend Rechnung getragen wird – gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwar-

ten sind.

In Anbetracht dieser eindeutigen Befunde darf die Planfeststellungsbehörde die-

sem privaten Belang auch nicht ein Gewicht beimessen, das ihm in Wirklichkeit

und bei objektiver Betrachtung nicht zukommen kann.

Schutzauflagen gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW sind deshalb weder bezogen

auf Lärmimmissionen noch auf Belastungen durch elektromagnetische Felder er-

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232

forderlich. Die entsprechenden Einwendungen weist die Planfeststellungsbehör-

de im Ergebnis zurück.

7.12.2 Eigentum

Für die Errichtung der über eine Länge von rd. 15,4 km führenden 110-/380-kV-

Höchstspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne bis zum

Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe muss – insbeson-

dere zur Errichtung der Masten sowie zur Absicherung des Schutzstreifens –

zwangsläufig privates Eigentum in Anspruch genommen werden. Ausgenommen

bleibt insoweit der lediglich umzubeseilende Leitungsabschnitt zwischen dem

Umspannwerk Bielefeld-Ost und der Einführung der Leitung in die Umspannan-

lage Bechterdissen, im dem Lage und Breite des Schutzstreifens sowie die Mast-

standorte und letztlich auch Art und Umfang der Nutzungsbeschränkungen un-

verändert bleiben.

Vor dem Hintergrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des festgestellten

Plans gem. §§ 45 und 45 a EnWG – der Plan wird etwaigen Enteignungsverfah-

ren zugrunde gelegt und ist für die Enteignungsbehörde bindend – muss der

Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Enteignungsvoraussetzungen den

Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, denn mit dem rechtmäßigen

Planfeststellungsbeschluss wird das Abwehrrecht des Eigentümers aus dem ge-

nannten Grundrecht überwunden und in ein Entschädigungsrecht gewandelt.

Die Planfeststellungsbehörde ist sich dieser grundrechtlichen Problematik sehr

wohl bewusst und hat deshalb hinsichtlich der Eingriffe in das private Eigentum

umfassend geprüft, ob das Vorhaben in seinen Einzelheiten im Rahmen der Ab-

wägung die jeweils entgegenstehenden Grundrechte der Betroffenen zu über-

winden geeignet ist. Sie hat dabei insbesondere auch geprüft, ob die Eingriffe in

das Eigentum bzw. die Beeinträchtigungen, die sich für Nutzungsmöglichkeiten

der betroffenen Grundstücke ergeben, hätten gemindert werden können oder ob

Alternativen zu einem geringeren Grundstücksbedarf hätten führen können, ohne

gleichzeitig die verfolgten Planungsziele ernsthaft zu beeinträchtigen oder gar in

Frage zu stellen.

Bei der hoheitlichen Abwägung der von einem Energieleitungsprojekt berührten

Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört das unter

den Schutz des Art. 14 GG fallende Grundeigentum selbstverständlich in heraus-

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233

gehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (so zuletzt noch

nachdrücklich OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009, 1 KN 9/06, mit zahlreichen

Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG aus jüngerer Zeit).

Die Planfeststellungsbehörde verkennt auch nicht, dass jede Inanspruchnahme

von privaten Grundstücken, unabhängig von ihrer Nutzung, grundsätzlich einen

schwerwiegenden Eingriff für den davon betroffenen Eigentümer darstellt.

Allerdings genießt das Interesse des Eigentümers am Erhalt seiner Eigen-

tumssubstanz bei im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben keinen absoluten

Schutz. Der verfassungsgemäße Eigentumsschutz stößt dort an Grenzen, wo

Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, zu der auch Energieleitungen gehö-

ren, erfüllt werden müssen. Für das Eigentum gilt daher nicht anderes als für an-

dere abwägungsrelevante Belange, d. h. die Belange der betroffenen Eigentümer

können bei der Abwägung im konkreten Fall durchaus zugunsten anderer Belan-

ge zurückgestellt werden.

Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke sowohl

für die Maststandorte und die Anlegung des Schutzstreifens (für Kompensati-

onsmaßnahmen werden ohnehin Flächen der öffentlichen Hand genutzt), die

zwar nicht zum Grundstücksverlust, wohl aber zu Nutzungsbeschränkungen und

insoweit auch zu Wertminderungen führen, im vorgesehenen Umfang nicht ver-

zichtet werden, ohne das mit dem Vorhaben verbundene öffentlichen Interesse

am Planungsziel, einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundli-

chen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Stromversorgung,

als solches zu gefährden. Möglichkeiten, die Leitung in ihrer planfestgestellten

Trasse auch unter Verzicht auf die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke oder

Grundstücksteilflächen bzw. mit geringerem Flächenbedarf oder geringeren Ein-

schränkungen bezüglich der Grundstücksnutzung infolge von Maststandorten

und Schutzstreifen zu realisieren, sind der Planfeststellungsbehörde jedenfalls

nicht ersichtlich. Insbesondere die Bündelung der Leitungen der Vorhabenträge-

rin mit denen der Stadtwerke Bielefeld reduziert die Zahl der erforderlichen Mast-

standorte um etwa die Hälfte und trägt zur erheblichen Einsparung solcher Flä-

chen bei, die zum Schutz der Leitung in ihren Nutzungsmöglichkeiten beschränkt

werden müssen. Soweit diesbezüglich zur weiteren Minimierung konkreter Ein-

zelbetroffenheiten Änderungen gewünscht wurden und möglich waren, sind sie

über die Deckblätter 1 bis 4 (kleinräumige Verschiebungen der Maststandorte 58

und 72 sowie eine Trassenoptimierung/-verlagerung im Bereich von Lämersha-

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234

gen) bereits in das Verfahren eingebracht und auch planfestgestellt worden. Wei-

tere entsprechende Änderungswünsche ergaben sich im Rahmen des Anhö-

rungsverfahrens abgesehen von den grundsätzlichen Forderungen nach größe-

ren Abständen zur Wohnbebauung und der Forderung nach einer vollständigen

Umgehung bzw. einer anderen Bündelungsvariante zur Umgehung von Bielefeld-

Ubbedissen nur noch im Hinblick auf die Maststandorte 68 und 72 bzw. 72 a. Da-

zu wird auf die Ausführungen unter Nrn. 7.2 und 7.12.3 im Kapitel B dieses Be-

schlusses verwiesen.

Bezüglich der unmittelbaren baulichen Flächeninanspruchnahme wären weitere

Reduzierungen auch nur durch den Verzicht auf Maststandorte, bezüglich der

sonstigen Nutzungsbeschränkungen nur durch eine Verkürzung der Trassenfüh-

rung oder eine Reduzierung der Breite des Schutzstreifens möglich. Entspre-

chenden Änderungen stehen jedoch zum einen Zwangspunkte, die sich für die

Leitung als solcher aus der Lage der anzuschließenden Umspannwerke sowie

für die Maststandorte z. B. aus topographischen und landschaftlichen Gegeben-

heiten und aus dem Verlauf zu überspannender Straßen, Wege und 2 Bahnlinien

sowie dem Flächenbedarf für die Mastgründungen (statisch bedingte Funda-

mentgröße) ergeben, entgegen.

Zum anderen würde eine reduzierte Zahl an Masten (bei gleicher Leitungslänge)

standfestere Masten mit größeren Fundamentgründungen sowie insbesondere

längere Spannfelder mit breiteren Schutzstreifen bedingen und so letztlich zu

insgesamt größeren Grundstücksbeeinträchtigungen bzw. Nutzungsbeschrän-

kungen und damit zusammenhängender Wertminderungen führen. Insoweit sind

die Maststandorte z. B. durch ihre weitestgehende Positionierung an bestehen-

den Nutzungsgrenzen einerseits – vgl. dazu auch die Ausführungen zur Land-

wirtschaft im Kapitel B, Nr. 7.3 dieses Beschlusses – bereits so platziert worden,

dass Beeinträchtigungen so gering wie eben möglich gehalten und im Vergleich

zum Leitungsbestand Verbesserungen erzielt werden, wozu letztlich auch die

Reduzierung der Maststandorte durch die Leitungsbündelung beiträgt. Anderer-

seits wurden die Zahl der Masten, die Masttypen und die Mastabstände, d. h. die

jeweiligen Spannfeldlängen, so gewählt, dass ein möglichst schmaler Schutz-

streifen entsteht, die Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Grundstücke

also auch in der Kombination der Wirkungen der Maststandorte und der Schutz-

streifenbreite gering gehalten werden. Auszunehmen ist insoweit lediglich der

Anflugbereich des Verkehrslandeplatzes Bielefeld-Windelsbleiche, für den die

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235

Zielrichtung verfolgt wurde, zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit in erster Li-

nie eine niedrige Leiterseilführung an möglichst niedrigen Masten zu erhalten.

Dabei ist zu auch beachten, dass die Schutzstreifenbreite nicht völlig frei wählbar

ist. Sie ergibt sich aus den durch Windeinfluss hervorgerufenen möglichen seitli-

chen Ausschwingungen der Leiterseile und einem notwendigen, von der Span-

nungsebene abhängigen Sicherheitsabstand und ist unmittelbar abhängig von

den Maststandorten bzw. den Spannfeldlängen und der Leiterseilaufhängung.

Zwischen der Zahl der Masten, ihren Standorten und der Schutzstreifenbreite be-

stehen von daher entsprechende wechselseitige Abhängigkeiten. Zu sehen ist

außerdem, dass Trassenverschiebungen zugunsten einzelner Grundstücksbe-

troffener dazu führen würden, dass ersatzweise andere Flächen in Anspruch ge-

nommen werden müssten und so neue Betroffenheiten in Rechtskreisen anderer

Betroffener ausgelöst würden.

Was die Wertigkeit der im Schutzstreifen liegenden Grundstücke angeht, so be-

rührt die Leitungstrasse einige bebaute oder bebaubare Bereiche, führt ansons-

ten aber überwiegend durch unbebaute Gebiete in bauplanungsrechtlichen Au-

ßenbereichen. Lediglich in Bielefeld-Ubbedissen wird ein Bebauungsplangebiet,

hier ausgewiesen als reines Wohngebiet, gequert, in dem allerdings die betroffe-

ne Wohnbebauung (d. h. überspannte bzw. mit den Grundstücken zumindest in

den Schutzstreifen hineinragende Wohnbebauung) erst nach der Errichtung bzw.

zumindest nach der Genehmigung der Bestandstrassen entstanden ist. Die für

den Leitungsbau erforderlichen Flächen und Grundstücksteile kommen deshalb

ganz überwiegend nicht für höherwertige gewerbliche oder sonstige Nutzungen

in Betracht. Auch in den bebauten / bebaubaren Bereichen werden höherwertige-

re Nutzungen zukünftig nicht vollständig ausgeschlossen. So bleibt – mit Zu-

stimmungsvorbehalt der Vorhabenträgerin – u. a. die Möglichkeit einer baulichen

Nutzung der noch nicht bebauten Grundstücke in Ubbedissen grundsätzlich er-

halten. Im Übrigen sind die unmittelbaren Beeinträchtigungen, d. h. Einschrän-

kungen bei der Bebaubarkeit der überspannten Grundstücke wie auch sonstige

Nutzungseinschränkungen durch den Schutzstreifen im Rahmen der Entschädi-

gungsverfahren zu berücksichtigen.

Es bedarf insoweit auch keines Flächenerwerbs durch die Vorhabenträgerin. Für

die Leitungstrasse einschließlich ihres Schutzstreifens lediglich vorgesehen und

als geringerer Eingriff in das Eigentum ausreichend ist eine Belastung der be-

troffenen Grundstücksflächen mittels dinglicher Sicherung. Grunderwerb erfordert

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236

das Vorhaben insoweit zwar zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-

nahmen. Das Eigentum von Privatpersonen wird hierfür jedoch nicht in Anspruch

genommen; die vorgesehenen Flächen befinden sich im Eigentum der öffentli-

chen Hand, so dass der Zugriff auf private Flächen diesbezüglich entbehrlich ist.

Die Planungsziele überwiegen hier deshalb die Interessen der privaten Grund-

stückseigentümer am vollständigen Erhalt ihres Eigentums, die Vorhabenträgerin

erhält – vgl. Kapitel A, Nebenbestimmung 5.16 dieses Beschlusses – das Enteig-

nungsrecht (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S. 486).

Dies gilt in gleicher Weise für die mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen

Folgemaßnahmen und die landschaftspflegerische Begleitplanung (vgl. BverwG,

Beschlüsse vom 13.03.1995, 11 VR 4.95, und 21.12.1995, VR 6.95, sowie Urteil

vom 23.08.1996, 4 A 29.95), die hier jedoch – wie vorstehend ausgeführt – kei-

nen Zugriff auf Privateigentum erforderlich macht.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf fremde Grundstücke beschränken sich

allerdings nicht auf die unmittelbar benötigten bzw. beeinträchtigten Flächen wie

den Schutzstreifen. Sie erstrecken sich auch auf andere Grundstücksflächen, die

zunächst vorübergehend während der Baumaßnahme (Baufelder und Maschi-

nenstellplätze inklusive Zuwegungen) und als Zuwegung später auch für etwaige

Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten benötigt werden. Entsprechende Flächen

sind in den Planunterlagen (Erläuterungsbericht, LBP, Zuwegungsregister und

insbesondere im Nachweis über die zu betroffenen und zu beschränkenden

Grundstücksflächen, Anlage 8 der planfestgestellten Unterlagen) beschrieben

und ausgewiesen. Die notwendigen temporären Bauflächen liegen dabei ganz

überwiegend innerhalb des Schutzstreifens in unmittelbarer Anbindung an die

Maststandorte und werden über die dingliche Sicherung des Schutzstreifens er-

fasst.

Ohne die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehung im Planfeststellungsbe-

schluss können Grundstücksflächen nicht und auch nicht vorübergehend in An-

spruch genommen werden. Jeglicher Zugriff auf das Grundeigentum muss in der

Planfeststellung ausgewiesen werden, weil der festgestellte Plan gem. §§ 45

Abs. 2 EnWG dem Enteignungsverfahren zu Grunde zulegen und für die Enteig-

nungsbehörde bindend ist.

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237

Die Planung der Vorhabenträgerin trägt dem Interesse der hiervon betroffenen

Grundstückseigentümer (und ggf. auch der Pächter) angemessen Rechnung, in-

dem sie z. B. soweit wie möglich auf vorhandene Wege und hier zunächst auf öf-

fentliche Wege zurückgreift. Außerhalb des Schutzstreifens werden deshalb nur

in sehr geringem Umfang Flächen in Anspruch genommen und die entsprechen-

den Eigentümer weitestgehend verschont. Einen völligen Verzicht auf separate

Zuwegungen lässt die Bauausführung, bei der auch die sich unter dem Aspekt

des Landschafts- und Naturschutzes ergebenden Anforderungen zu beachten

sind und die eine entsprechend optimierte und kurze Gestaltung voraussetzt, je-

doch nicht zur.

Den rechtlichen Anforderungen wurde damit Genüge getan. Die Planfeststel-

lungsbehörde vermag keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die nach den zuvor

dargestellten Grundsätzen eine Verletzung der sich aus Art. 14 GG ergebenden

Rechte bewirken.

Den Betroffenen steht – wie auch für die unmittelbare und dauerhafte Inan-

spruchnahme von Grundstücken durch Maststandorte und Schutzstreifen – eine

angemessene Entschädigung in Geld zu. Im Übrigen müssen die für Bautätigkei-

ten genutzten Flächen in einem ordnungsgemäß wiederhergestellten Zustand an

die Betroffenen zurückgegeben werden. Das bedeutet insbesondere, dass die

benötigten Flächen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu räumen, Boden-

verdichtungen zu beseitigen und die Flächen ggf. wieder an das angrenzende

Geländeniveau anzupassen sind.

Sonstige mittelbare Beeinträchtigungen wie z. B. solche durch Mietwert- oder

Wertminderungen, die am Grundstücks- oder Mietwohnungsmarkt ggf. allein

durch die auf die Nachbarschaft zur neuen Hochspannungsfreileitung bezogene

veränderte Lage des jeweiligen Grundstücks entstehen, müssen vom Betroffenen

jedoch entschädigungslos hingenommen werden. Derartige Wertminderungen al-

lein durch Lagenachteile werden von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht erfasst

(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95, allgemein zum Verkehrs-

wert: BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, 4 NB 17/94). Soweit solche Beein-

trächtigungen in den Einwendungen geltend gemacht worden sind, werden sie

zurück gewiesen.

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238

Zwar sind in die Abwägung nicht nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange

einzustellen, in die zur Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar eingegriffen

werden muss (Grundstücksinanspruchnahmen), sondern auch solche Belange,

auf die sich das Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme nur mittelbar aus-

wirkt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1977, 4 C 100.74). Das Interesse eines be-

troffenen Eigentümers, von nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens verschont,

insbesondere durch sie nicht in der bisherigen Nutzung seines Grundstücks ge-

stört zu werden, gehört deshalb zu den abwägungsrelevanten Belangen. Die

Wertminderung eines Grundstücks oder die Minderung der aus Verpachtung o-

der Vermietung erzielbaren Einnahmen als solche sind jeweils für sich gesehen

jedoch kein eigenständiger Abwägungsposten, der Eigentümer ist nicht vor nach-

teiligen Veränderungen in seiner Nachbarschaft generell geschützt, sondern nur

insoweit, als ihm das Recht Abwehr- und Schutzansprüche zugesteht. Als

Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3

VwVfG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der von der Planung Be-

troffene dann einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn

– weitere – Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können. Der Ent-

schädigungsanspruch ist in diesem Zusammenhang ein Surrogat für nicht reali-

sierbare Schutzmaßnahmen; greift § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW, der den An-

spruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die

Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil

vom 29.01.1991, 4 C 51/98; BVerwG, 14.05.1992, 4 C 8.89; BVerwG, Urteil vom

27.11.1996, 11 A 27.96).

Wenn ein Grundstück am Grundstücksmarkt – oder eine Mietwohnung am Miet-

wohnungsmarkt – daher nur deswegen an Wert verliert, weil der Markt ein derar-

tiges Grundstück anders bewertet als ein Grundstück, dass keine unmittelbare

Belegenheit zu einer solchen Leitung hat, ist allein damit noch keine nachteilige

Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers verbunden. Eine solche

Wertminderung, die letztlich durch subjektive Vorstellungen der Marktteilnehmer

geprägt wird und keine Folge einer förmlichen Enteignung ist, erfasst § 74 Abs. 2

S. 3 VwVfG NRW nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39/95 und

BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04). Der Gesetzgeber muss nicht vorse-

hen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgegli-

chen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, 4 C 9.95 und vom 24.05.1996,

4 A 39.95). Dies gilt auch für etwaige Mietwerteinbußen, die wie auch der Ver-

kehrswert eines Grundstücks nicht zum Abwägungsmaterial gehören (vgl.

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239

BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80/03). Bei einem im Außenbereich oder

nahe zum Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer ohnehin

damit rechnen, dass in seinem Umfeld Infrastrukturmaßnahmen, wie z. B. auch

eine Hochspannungsfreileitung eine ist, projektiert werden oder wie hier im Falle

ihres Vorhandenseins modernisiert oder erweitert werden. Vorliegend gilt dies

unter Einbeziehung des reinen Wohngebietes in Bielefeld Ubbedissen, das aller-

dings auch nahe zum Außenbereich gelegen ist, für die gesamte Leitungstrasse.

Wertminderungen dürfen zwar bei der Abwägung insgesamt nicht unberücksich-

tigt bleiben, der Grundstückseigentümer genießt jedoch keinen Vertrauensschutz

und muss eine Minderung der Rentabilität ggf. hinnehmen. Hier kommt hinzu,

dass bereits entsprechende situationsgebundene Vorbelastungen, in großen Tei-

len nicht nur in Form einer, sondern in Form von 2 parallel geführten Leitungs-

trassen unterschiedlicher Betreiber, vorhanden sind, entsprechende Lagenachtei-

le also nicht erstmals entstehen und für den Großteil der in Leitungsnähe vor-

handenen Grundstücke schon vor deren Bebauung vorhanden waren, die

Grundstückssituation mithin entsprechend vorgeprägt ist.

Ein Grundstücks- oder Wohnungseigentümer kann im Übrigen auch nicht auf die

Unveränderlichkeit seiner Wohnumgebung vertrauen, da dem Fachplanungsrecht

ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen ist (BVerwG, Beschluss vom

09.04.2003, 9 A 37.02). Deswegen stellen vorhabensbedingte Veränderungen

des Wohnumfeldes ebenso wie hieraus entstehende Grundstückswertminderun-

gen für sich allein betrachtet auch noch nicht per se einen eigenständigen Abwä-

gungsbelang dar, der von vornherein in der Abwägung auch Berücksichtigung

finden müsste.

Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen

zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (BVerwG, Urteil

vom 27.10.1999, 11 A 31.98).

Im Übrigen bleiben die Nutzbarkeit vorhandener Gebäude sowie die Möglichkeit,

sie bzw. einzelne Wohnungen zu vermieten, unangetastet und auch Beeinträch-

tigungen durch Immissionen (Lärm, elektrische Felder) treten nicht in einem Ma-

ße auf, das unzumutbar, weil gesundheitsgefährdend oder als enteignungsglei-

cher Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wäre. Die entsprechenden

Grenzwerte werden eingehalten, so dass auch insoweit der Regelungsbereich

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240

des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht zum Tragen kommt. Auf die Ausführun-

gen im Kapitel B, Ziffer 7.6 des Beschlusses, wird dazu Bezug genommen.

Die durch § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW bestimmte Begrenzung des finanziellen

Ausgleichs ist auch verfassungskonform, denn es handelt sich um eine zulässige

Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs.

1 S. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95). Die Annahme, dass eine

mögliche Wertminderung, die (mit-)ursächlich auch staatlichem Verhalten / Han-

deln zugerechnet werden kann, stets ausgleichspflichtig ist, ist deshalb unzutref-

fend. Sollte der Leitungsbau, der – wie die Prüfung im Einzelnen gezeigt hat –

den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsge-

bots entspricht, darüber hinausgehende Wertminderungen des Grundstücks zur

Folge haben, müssen die Betroffenen dies als Ausfluss der Sozialbindung ihres

Eigentums hinnehmen (BVerwG, Urteile vom 24.05.1996, A 39.95, und

27.10.1999, 11 A 31.98, sowie 25.09.2002, 9 A 5.02).

Etwas anderes würde insoweit nur gelten, wenn Wertminderungen planbedingt

eintreten, etwa weil das Maß der möglichen wirtschaftlichen Nutzbarkeit des

Grundstücks und seiner Bebauung unmittelbar eingeschränkt wird. Solche Ein-

schränkungen mag die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht zu erkennen.

Die Nutzbarkeit der Grundstücke sowie die Möglichkeit, sie ggf. zu bewohnen,

bleibt durch das Vorhaben unangetastet und auch Beeinträchtigungen durch Im-

missionen treten nicht in einem Maße auf, das unzumutbar oder gesundheitsge-

fährdend als enteignungsgleicher Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wä-

re. Die entsprechenden Grenzwerte werden selbst unter Worst-Case-Bedingun-

gen eingehalten, Geräuschimmissionen treten dabei nur zeitweise auf und die

Grenzwerte für elektrische Felder werden selbst im Worst-Case-Fall deutlich un-

terschritten.

Solange nicht reale auf das Vorhaben zurückzuführende Einwirkungen eine

Wertminderung bewirken, sind Wertminderungen allein als solche daher nicht

abwägungsrelevant. Soweit nicht die §§ 41 ff BImSchG und 74 Abs. 2 S. 2 und 3

VwVfG NRW Schutz- oder Ausgleichsansprüche normieren, sind sie aus über-

wiegenden Gründen des Allgemeinwohls hinzunehmen (vgl. auch Urteil des

BVerwG vom 13.05.2009, 9 A 71/07).

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241

Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Kammerbeschlusses des BVerfG zur

Ausgestaltung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie zur Berück-

sichtigung entsprechender Wertminderungen vom 23.02.2010 (1 BvR 2736/08),

der im Zusammenhang mit dem Verkehrsflughafenbau Berlin-Schönefeld ergan-

gen ist. Von dem Bau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung ausgehende

Wertminderungen in einem Umfang, dass sie nicht mehr entschädigungslos hin-

zunehmen sind, weil sie einen entsprechend hohen und erheblichen Anteil des

Eigentums von 50 % oder mehr umfassen, sind auch unter Summierung aller

vorhabensbezogenen Wirkungen (d. h. sowohl lagebedingter Nachteile als auch

der Einwirkung von Immissionen) nicht erkennbar.

Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens

im Hinblick auf betroffene Grundstücksflächen ist im Übrigen gem. Art. 14 Abs. 3

GG, § 45 a EnWG das eigenständig durchzuführende Entschädigungsverfahren

vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit zwar enteignungsrechtliche Vor-

wirkung, regelt den Rechtsübergang bzw. die Beschränkung des Grundeigen-

tums als solchen aber nicht (vgl. auch Nebenbestimmung 5.16 im Kapitel A die-

ses Beschlusses). Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Übernahmeansprüche von

Restflächen, die vorliegend jedoch nicht zu erwarten sind.

7.12.3 Private Einwendungen

Die Planfeststellungsbehörde verweist zu den Einwendungen zunächst auf die

bisherigen Ausführungen, mit denen die vorgetragenen allgemeinen Einwendun-

gen (Notwendigkeit des Vorhabens, Trassenwahl und -führung, vollständige oder

teilweise Erdverkabelung anstelle einer Höchstspannungsfreileitung, Immissions-

belastungen durch die Koronaeffekte und durch elektromagnetische Felder, ge-

sundheitliche Beeinträchtigungen, Eigentumsbelange, Forderungen nach Mast-

standortverlagerungen etc.) bereits in die Abwägung eingestellt wurden. Von da-

her erfolgen nachstehend nur noch Ergänzungen zu einzelnen Einwendungen.

Hinweis: Aus Datenschutzgründen wurden die Einwender anonymisiert und in

der Folge jeweils mit Nummern wiedergegeben. Den jeweiligen Einwendern wird

im Rahmen der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses jeweils die entspre-

chende Ziffer mitgeteilt, die dann die entsprechende Zuordnung ermöglich.

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242

7.12.3.1 Einwendungen Nrn. 1 und 2

Beide Einwender fordern zur Entlastung von Sichtbetroffenheiten eine Verschie-

bung des Maststandortes 68, der Einwender 1 darüber hinaus nach Möglichkeit

auch eine Verschmälerung des Schutzstreifens zwischen den Masten 67 und 68.

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Schutzstreifenbreite orientiert

sich an den technischen Erfordernissen, die sich aus den maßgeblichen Rah-

menbedingungen wie den Masthöhen und der Spannfeldlänge ergeben. Sie wäre

nur über weitergehende Änderungen wie z. B. eine Verkürzung der Spannfeld-

länge oder eine Erhöhung der Masten und damit eine vollständige Neuplanung

zumindest für den entsprechenden Leitungsabschnitt umsetzbar.

Im Übrigen und damit auch zum Maststandort wird auf Nr. 7.2 sowie die übrigen

Ausführungen im Kapitel B des Beschlusses Bezug genommen.

7.12.3.2 Einwendungen Nrn. 3, 13 a bis 13 f, 27 und 29

In den Einwendungen wurde im Wesentlichen die Verlegung der Trasse aus dem

Bereich „Triftweg“ heraus hin zur A 2 gefordert. Diese Trassenverlagerung ist mit

den Planänderungen des Deckblatts 2 vorgenommen worden. Insoweit haben

sich die Einwendungen erledigt. Darüber hinaus werden sie unter Bezugnahme

auf die Ausführungen im Kapitel B des Beschlusses zurückgewiesen.

7.12.3.3 Einwendung Nr. 4

Die Einwendung fordert, den Maststandort 68 mit der Zielrichtung zu verlagern,

den Abstand zur Wohnbebauung im Bereich der Taxusstraße zu vergrößern, um

damit gleichzeitig auch Beeinträchtigungen durch Geräusche (Koronaeffekte) zu

vermindern.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

Während das Einwendergrundstück derzeit innerhalb des Schutzstreifens liegt,

ragt dieser künftig nur noch rd. 2 m in das Grundstück hinein, das Wohngebäude

liegt künftig vollständig außerhalb des Schutzstreifens. Orientiert am Trassenver-

lauf befindet sich der neue Mast 68 in etwa auf gleicher Höhe wie der alte Mast

31 (der demontiert wird), jedoch innerhalb eines von rd. 35 m auf rd. 45 m ver-

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243

größerten Abstandes zum Anwesen des Einwenders. Mit der planfestgestellten

neune Leitung ist daher keine Mehrbelastung, sondern eine Entlastung der be-

stehenden Situation verbunden. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass künftig nur

noch eine gebündelt geführte Leitung vorhanden sein wird, letztlich auch trotz der

Vergrößerung der Masten, wobei reine Sichtbetroffenheiten ohnehin allenfalls

bedingt ein Abwägungskriterium darstellen.

Auf die Höhe der Koronaeffekte und damit die möglichen Geräuschbelastungen

hat der Maststandort zudem keinen Einfluss. Insoweit sind die Art der Leiterseile,

die Höhe ihrer Führung sowie der Abstand zur Leitungsachse die entscheiden-

den Faktoren.

Auf die Ausführungen unter Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses wird zur wei-

teren Begründung Bezug genommen.

7.12.3.4 Einwendung Nr. 5

Die Einwenderin fordert eine Verlagerung der über ihr Grundstück führenden

Zufahrt zu einem Maststandort. Diese Verlagerung hat die Vorhabenträgerin in

der Gegenäußerung zur Einwendung zugesagt. Die Einwendung hat sich daher

erledigt.

7.12.3.5 Einwendung Nr. 6

Die Einwendung fordert, den Maststandort 68 mit der Zielrichtung zu verlagern,

den Abstand zur Wohnbebauung im Bereich der Taxusstraße zu vergrößern, um

damit gleichzeitig auch Beeinträchtigungen durch Geräusche (Koronaeffekte) zu

vermindern.

Die Einwendung wird zurückgewiesen.

Das Grundstück der Einwenderin wird auch vom Schutzstreifen der neuen Lei-

tung überzogen und befindet sich in einer Überspannungslage. Diese ist jedoch

vorliegend nicht vermeidbar. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu

erwarten. Auch mit der geforderten Mastverschiebung nach Osten würde sich in-

soweit keine Verbesserung, sondern – zumindest ohne weitergehende Änderun-

gen an der Leitungsführung wie z. B. Masterhöhungen, Verlagerung anderer

Maststandorte und/oder ähnliche Maßnahmen – mit tiefer durchhängenden Lei-

terseilen eher eine Verschlechterung der Situation durch z. B. größere elektro-

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244

magnetische Felder ergeben. Auf die Höhe der Koronaeffekte und damit die

möglichen Geräuschbelastungen hat der Maststandort zudem keinen Einfluss.

Insoweit sind andere Faktoren wie die Art der Leiterseile, die Höhe ihrer Führung

sowie der Abstand zur Leitungsachse entscheidend.

Auf die Ausführungen unter Nr. 7.2 des Kapitels B des Beschlusses wird im Übri-

gen zur weiteren Begründung Bezug genommen.

7.12.3.6 Einwendung Nr. 7

Die Einwendung kritisiert die Leitungsführung im Bereich Bielefeld-Ubbedissen,

nimmt Bezug auf die Regelung des § 50 BImSchG und fordert eine großräumige

Umgehung von Ubbedissen in Form einer Bündelung mit einer weiter entfernt

verlaufenden anderen 380-kV-Freileitung oder alternativ eine Erdverkabelung.

Zumindest müsse durch ausreichend hohe Leiterseilführung sichergestellt sein,

dass keine Erhöhung der Belastung durch elektromagnetische Felder erfolge.

Außerdem wird ein Haftungsausschluss des Eigentümers für den Fall gefordert,

dass Schäden am Gebäude oder Gebäudezubehör Eisschlag entstehen.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendugen zurück.

Zur Trassenführung, zu möglichen Umgehungsvarianten sowie zur Erdverkabe-

lung wird dazu auf die Ausführungen unter der Nr. 7.2 des Kapitels B des Be-

schlusses verwiesen. Der Verbleib des Wohngrundstücks im Schutzstreifen und

seine erneute Überspannung sind danach nicht vermeidbar. Eine Erhöhung der

Belastungen durch elektromagnetische Felder tritt jedoch nicht ein. Vielmehr wird

sich diesbezüglich den Forderungen der Einwender entsprechend eine Entlas-

tung ergeben. So wird – vgl. Kapitel B, Nr. 7.6.1 – die maximal mögliche Belas-

tung durch die planfestgestellte Leitung 1,1 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw.

13,0 µT (magnetische Flussdichte) betragen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV

werden damit in erheblichem Maße unterschritten. Ausgehend von den beste-

henden nebeneinander – hier blieben u. a. wechselseitige Abschirmungseffekte

aus – und zum Teil auch niedriger geführten Leitungen sind derzeit noch Maxi-

malbelastungen von bis zu 4,5 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw. 21,0 µT (mag-

netische Flussdichte) möglich, die deutlich näher an den Grenzwerten der 26.

BImSchV liegen.

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245

Im Vergleich zur Bestandstrasse wird sich auch bezüglich des Eisschlagrisikos

eine Verbesserung ergeben, die u. a. aus den für die 380-kV-Stromkreise zur

Verwendung kommenden sog. 4’er Bündeln sowie daraus resultiert, dass auf der

Oberfläche der neuen Leiterseile höhere Temperaturen entstehen als bei den

Bestandsleitungen. Bei überspannten Gebäuden werden darüber hinaus sog.

„Überkreuzungen“, die ggf. die Eislastbildung begünstigen könnten, durch ent-

sprechende Abstandshalter vermieden (vgl. Nebenbestimmung 5.1.7 im Kapitel

A). Da Eislastbildungen darüber hinaus nur bei seltenen Witterungsbedingungen

zu erwarten sind, sind sie zwar nicht völlig auszuschließen. Die Gefährdungslage

ist jedoch gering. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus erst

nach dem Bau der 220-kV-Bestandsleitung und damit in Kenntnis sowie unter In-

kaufnahme etwaiger Gefährdungen errichtet worden ist.

7.12.3.7 Einwendung Nr. 8

Sowohl Teile des Wohngrundstücks als auch Teile des Wohnhauses der Ein-

wenderin befanden sich bei der ursprünglichen Planung innerhalb des Schutz-

streifens der Leitung. Die Einwenderin hat Verbesserungen durch Veränderun-

gen der Maststandorte (72 / 72 a) für möglich erachtet und um entsprechende

Überprüfung der Situation gebeten. Diese Überprüfung ist durchgeführt und im

Wege der Planänderung des Deckblatts 3, die eine Verlagerung des Maststan-

dortes 72 beinhaltet, mit der Folge umgesetzt worden, dass zumindest das

Wohnhaus aus dem Schutzstreifen herausgefallen ist. Von daher hat sich die

Einwendung erledigt. Gegen die Deckblattunterlagen sind auch keine Einwen-

dungen mehr erhoben worden.

Soweit darüber hinaus noch die Forderung nach einer Verschiebung des Mast-

standortes 72a bestehen sollten, wird sie von der Planfeststellungsbehörde zu-

rückgewiesen.

Die ansonsten von der Einwenderin geforderte Berechnung der elektromagneti-

schen Felder (elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte) hat die Vor-

habenträgerin vorgenommen und ihr im Mai 2012 zugeleitet.

7.12.3.8 Einwendung Nr. 9

Die Einwender wenden sich gegen den Maststandort 61 in der Nähe ihres

Grundstücks und Wohnhauses an der Lämershagener Straße in Bielefeld sowie

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246

gegen Gehölzentnahmen zur Anlegung des Schutzstreifens, beklagen einen

Wertverlust ihrer Immobilie und machen gesundheitliche Beeinträchtigungen im

Hinblick auf die Belastungen durch elektromagnetische Felder geltend.

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.

Der neue 380-kV-Mast 61 wird am Standort des alten 220-kV-Mastes 25 (Ab-

stand zum Wohnhaus: rd. 70 m) errichtet. Der näher am Wohnhaus stehende

110-kV-Mast 22 wird jedoch demontiert, die zwischen der 220-kV-Bestandstrasse

und dem Einwendergrundstück verlaufende 110-kV-Leitung entfällt mit der künf-

tigen Leitungsbündelung. Damit fällt dann auch ein größerer Teil des bisher im

Schutzstreifen liegenden Grundstücksbereiches aus ihm heraus. Insgesamt wird

sich damit die Situation des Grundstücks verbessern, die Belastung durch elek-

tromagnetische Felder auf dem Grundstück wird sich deutlich reduzieren. Von

daher ist auch die vom Einwender beklagte vorhabensbedingte Wertminderung

des Grundstücks, das im Übrigen erst im September 2011 in Kenntnis des Lei-

tungsbestandes sowie nach Beginn der Auslegung und damit zu einem Zeitpunkt

erworben worden ist, als die Planung bereits öffentlich bekannt war, zumindest

rechtlich nicht nachvollziehbar.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten und Beschränkungen

der möglichen Vegetationshöhen und damit ggf. auch Gehölzentnahmen nicht zu

vermeiden.

Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auf Kapitel B Nrn. 7.2, 7.6.1 und 7.12.2

des Beschlusses Bezug genommen.

7.12.3.9 Einwendung Nr. 10

Die Einwender haben zur Vermeidung von Eingriffen in Gehölzbestände des

Teutoburger Waldes eine Verlagerung des Maststandortes 58 gefordert. Diese

Forderung ist mit den Planänderungen der Deckblätter 1 und 4 umgesetzt wor-

den. Die Einwendung hat sich somit in diesem Teil erledigt; Einwendungen ge-

gen die Planänderungen wurden nicht erhoben.

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247

7.12.3.10 Einwendung Nr. 11

Die Forderung der Einwender ist auf die Errichtung eines Erdkabels anstelle der

vorgesehenen Freileitung gerichtet. Die Einwendung wird unter Bezugnahme auf

die Ausführungen unter Nr. 7.2.5 im Kapitel B des Beschlusses zurückgewiesen.

7.12.3.11 Einwendung Nr. 12

Die Einwenderin ist Eigentümerin eines in Bielefeld-Ubbedissen gelegene Wohn-

grundstücks, das von der bestehenden 220-kV-Leitung überspannt wird und auch

von der planfestgestellten Leitung überspannt werden soll. Sie befürchtet ge-

sundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder sowie Ge-

bäudeschäden durch Eisschlag und schlägt alternativ eine Trassenverschiebung

nach Süden, eine Erdverkabelung oder eine Bündelung mit einer weiteren, in ca.

1 km Entfernung verlaufenden 380-kV-Trasse vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück.

Das seinerzeit unter der schon bestehenden 220-kV-Freileitung errichtete Ge-

bäude wird zwar auch von der planfestgestellten Leitung überspannt. Gesund-

heitliche Beeinträchtigungen sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. Die Belas-

tungen durch elektromagnetische Felder erhöhen sich auch nicht, sondern wer-

den vielmehr deutlich reduziert. Während derzeit noch Immissionen von bis zu

4,5 kV/m (elektrische Feldstärke) bzw. 21,0 µT (magnetische Flussdichte) mög-

lich sind, sind dies künftig nur noch 1,1 kV/m bzw. 13,0 µT. Hier machen sich u.

a. die erhöhte Führung der 380-kV-Leiterseile sowie wechselseitige Abschir-

mungseffekte im Zusammenhang mit den darunter geführten 110-kV-Leiterseilen

bemerkbar. Von den Grenzwerten der 26. BImSchV wird damit künftig nur noch

ein wesentlich kleinerer Teil als bisher ausgeschöpft.

Im Vergleich zur Bestandstrasse wird sich auch bezüglich des Eisschlagrisikos

eine Verbesserung ergeben, die u. a. aus den für die 380-kV-Stromkreise zur

Verwendung kommenden sog. 4’er Bündeln sowie daraus resultiert, dass auf der

Oberfläche der neuen Leiterseile höhere Temperaturen entstehen als bei den

Bestandsleitungen. Bei überspannten Gebäuden werden darüber hinaus sog.

„Überkreuzungen“, die ggf. die Eislastbildung begünstigen könnten, durch ent-

sprechende Abstandshalter vermieden (vgl. Nebenbestimmung 5.1.7 im Kapitel

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248

A). Da Eislastbildungen darüber hinaus nur bei seltenen Witterungsbedingungen

zu erwarten sind, sind sie zwar nicht völlig auszuschließen. Die Gefährdungslage

ist jedoch gering. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus erst

nach dem Bau der 220-kV-Bestandsleitung und damit in Kenntnis sowie unter In-

kaufnahme etwaiger Gefährdungen errichtet worden ist.

Zur weiteren Begründung wird auf Kapitel B Nr. 7.6.2, zur Trassenwahl bzw. ge-

forderten Erdverkabelung auf Kapitel B Nr. 7.2 und hier insbesondere die Nrn.

7.2.3, 7.2.5 sowie 7.2.6 Bezug genommen.

7.12.3.12 Einwendung Nr. 14

Zur Einwendung 14 wird vollständig auf die Nebenbestimmungen unter der Nr.

5.15 sowie auf Kapitel B Nr. 7.11 dieses Beschlusses verwiesen.

7.12.3.13 Einwendungen Nrn. 15, 16 17, 18, 20, 21 und 28

Die Einwender fordern im Wesentlichen eine Entlastung der an der Lämershage-

ner Straße gelegenen Wohnbebauung durch eine Vergrößerung des Abstands

zur Leitung, die über eine Verlagerung insbesondere der Maststandorte 60 und

61 sowie des zugehörigen Spannfeldes (vgl. auch Protokoll zum Erörterungster-

min) erfolgen soll. Soweit eine solche Trassenverschiebung trotz des angren-

zenden FFH-Gebietes „Östlicher Teutoburger Wald“ möglich ist, ist diese über

das Deckblatt 4 in das Verfahren eingebracht worden. Mögliche Belastungen

durch elektromagnetische Felder werden damit in ganz erheblicher Weise redu-

ziert. Insoweit haben sich die Einwendungen erledigt. Soweit darüber hinaus wei-

tere Entlastungen gefordert werden (Einwendungen gegen das Deckblatt 4 wur-

den nicht erhoben), werden sie zurückgewiesen.

Zur Begründung der Trassenwahl (einschließlich der ausgeschlossenen Variante

„Erdverkabelung“) und zu den Belastungen durch elektromagnetische Felder so-

wie damit zusammenhängend etwaigen gesundheitlichen Gefährdungen wird im

Übrigen auf Kapitel B Nrn. 7.2 und 7.6.1, zu den sonstigen Ausführungen in den

jeweiligen Einwendungen allgemein auf Kapitel B des Beschusses Bezug ge-

nommen und verwiesen.

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249

7.12.3.14 Einwendung Nr. 19

Der Einwender macht Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder so-

wie durch die Koronaeffekte geltend und befürchtet Nutzungsbeschränkungen

und Wertverluste bezüglich seines im Schutzstreifen liegenden Grundstücks.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück.

Zusätzliche Nutzungsbeschränkungen entstehen nicht. Während das baurecht-

lich dem Außenbereich zuzuordnende Wohngrundstück (Flurstück 1566) bisher

nahezu vollständig innerhalb des Schutzstreifens liegt, werden aufgrund des

Wegfalls der 110-kV-Leitung als eigenständige Trasse künftig vielmehr ca. 2/3

des Grundstücks nicht mehr mit einem Schutzstreifen belastet sein. Vom Wohn-

haus wird künftig nur noch etwa die Hälfte innerhalb des Schutzstreifens liegen,

dessen Grenze etwa mittig über das am Südrand des Flurstücks stehende

Wohnhaus hinweg verläuft. Von daher ergeben sich, was Nutzungsbeschränkun-

gen angeht, deutliche Entlastungen. Mit der neuen und gebündelten Leiterseil-

führung werden sich u. a. aufgrund von Abschirmungseffekten aber auch die Be-

lastungen durch elektromagnetische Felder reduzieren.

Erhebliche Belastungen durch Koronaeffekte sind nicht zu befürchten.

Auf die Ausführungen unter den Nrn. 7.2, 7.6.1 und 7.6.2 im Kapitel B des Be-

schlusses wird ergänzend Bezug genommen.

7.12.3.15 Einwendungen Nrn. 22 und 23

Die Einwender sind Eigentümer bzw. Pächter landwirtschaftlich genutzter Grund-

stücke im Trassenraum. Sie machen Nutzungserschwernisse aufgrund der Mast-

standorte 68 und 70 geltend und fordern, im Zuge der auf mehreren ihrer Grund-

stücke vorgesehenen Rückbauten bestehender Masten vorsorglich, d. h. unab-

hängig von konkreten späteren Nutzungen der Flächen, die gesamten Funda-

mente aus dem Boden zu entfernen.

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.

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250

Der Maststandort 68 entsteht auf dem Flurstück 1751 zwar neu und schränkt

insoweit auch dessen Bewirtschaftungsmöglichkeiten ein. Die Forderung, ihn an

den westlichen Grundstücksrand zu verschieben, kollidiert jedoch mit dem Pla-

nungsziel, die sich dort anschließende Bebauung des Ortsteils Ubbedissen mast-

frei zu halten bzw. Masten nur in entsprechendem Abstand zu errichten. Der

gleichzeitig erfolgende Rückbau des 220-kV-Mastes 31 auf demselben Flurstück

gleicht die neuen Beeinträchtigungen, die im Übrigen im separaten Entschädi-

gungsverfahren abzugelten sind, jedoch weitgehend wieder aus. Ähnliches gilt

für den Maststandort 70 auf dem Flurstück 1427. Hier entfällt der 220-kV-Mast 33

und die vorgeschlagene Verschiebung des neuen Standortes auf das Flurstück

1113 wäre letztlich mit einer Annäherung der Leitungstrasse an die sich dort

nordwestlich anschließende geschlossene Wohnbebauung verbunden.

Insgesamt stehen den 4 Mastneubauten auf den Einwendergrundstücken (Mas-

ten 68 bis 70 und des Weiteren auch Mast 1008 in Bechterdissen) im Übrigen 7

Mastdemontagen (220-kV-Masten 8 und 31 bis 33, 110-kV-Masten 32, 34, 35)

gegenüber. Entlastet wird dabei insbesondere das Flurstück 662 der Flur 5 der

Gemarkung Ubbedissen, auf dem der Mast 69 den 110-kV-Masten 32 sowie den

220-kV-Masten 32 ersetzt.

Eine Notwendigkeit, unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten bereits vor-

sorglich die Fundamente vollständig aus dem Boden zu entfernen, ist im Übrigen

weder tatsächlich ersichtlich noch rechtlich zwingend erforderlich. Für den Fall

einer konkretisierten Nutzung, der ein Fundament entgegensteht, ist der vollstän-

dige Rückbau zu Lasten der Vorhabenträgerin vorgeschrieben (vgl. Nebenbe-

stimmung 5.1.5).

Auf die Ausführungen unter den Nrn. 7.2 und 7.3 des Kapitels B des Beschlusses

wird ergänzend Bezug genommen.

7.12.3.16 Einwendung Nr. 24

Das zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Windflöte gelegene Wohngrund-

stück der Einwenderin nördlich des Maststandortes 37 ist von der ursprünglichen

Planung insoweit betroffen, als der Schutzstreifen von bisher 22 m auf künftig 31

m verbreitert werden sollte. Die Einwenderin hat aus diesem Grund eine Ver-

schlechterung ihrer Wohnqualität beklagt.

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251

Die Vorhabenträgerin hat nach Überprüfung der Situation in der Gegenäußerung

zu der Einwendung zugesagt, auf diese Verbreiterung zu verzichten. Die Ein-

wendung hat sich daher erledigt.

7.12.3.17 Einwendung Nr. 25

Zur Einwendung 25 wird vollständig auf die Ausführungen unter Nrn. 6.4.4, 7.2

und 7.11 des Kapitels B des Beschlusses verwiesen.

7.12.3.18 Einwendung Nr. 26

In der Einwendung der Umweltverbände wird die Leitungsbündelung wegen der

mit ihr einhergehenden Minimierungen der Beeinträchtigungen der Umwelt aus-

drücklich begrüßt. Insoweit wurden auch keine Einwendungen vorgetragen. Im

Übrigen haben sich die im Einwendungsschreiben angesprochenen Punkte weit-

gehend erledigt.

Die in den Anmerkungen zur Umweltstudie geforderte ökologische Baubegleitung

durch fachlich qualifiziertes Personal ist ausdrücklich vorgesehen und (neben

dem LBP) u. a. Gegenstand der Nebenbestimmungen 5.5.1.9 und 5.5.1.10 im

Kapitel A des Beschlusses. Auch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen

auf geeigneten Flächen ist sichergestellt. Zwar ist nach wie vor eine Ersatzgeld-

zahlung für die nicht unmittelbar von der Vorhabenträgerin umsetzbaren Maß-

nahmen vorgesehen. Deren Umsetzung erfolgt jedoch durch die Stadt Bielefeld

auf dazu bereits konkret bereit stehenden Grundstücksflächen im direkten An-

schluss an die übrigen Maßnahmen.

Zu den ansonsten angesprochenen Belastungen durch elektromagnetische Fel-

der wird auf die Ausführungen unter Nr. 7.6.1 im Kapitel B des Beschlusses ver-

wiesen. Die Berechnungen der maximal möglichen Immissionen für das Wohn-

grundstück im Bereich von Mast 50 sowie für den östlich davon gelegenen Reit-

stall sind nachgeholt worden. Sie betragen bis zu 1,0 kV/m für die elektrische

Feldstärke und 8,5 µT für die magnetische Flussdichte (Wohnhaus) bzw. bis zu

1,0 kV/m für die elektrische Feldstärke und 9,0 µT für die magnetische Flussdich-

te (Reitstall).

8. Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten

Die Planfeststellungsbehörde hat sich (vgl. Kapitel A, Nr. 5.11.4) in diesem Be-

schlusses eine nachträgliche Entscheidung vorbehalten.

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252

§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt Vorbehalte, soweit zum Zeitpunkt der Planfest-

stellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, sich für die

Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Auf-

wand beschaffen lassen, sowie Substanz und Ausgewogenheit der Planung

dadurch nicht in Frage gestellt werden. Der Planfeststellungsbehörde wird es

hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an sich in dem das Planfeststellungsver-

fahren abschließenden Planfeststellungsbeschluss zu treffen wären, einer späte-

ren Entscheidung vorzubehalten.

Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er durch

seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf. Diese Pflicht

zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde nicht in jedem Fall,

Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind,

einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Das gilt auch für die Rege-

lung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Be-

schluss vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139).

Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten der

Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Verletzung

des Abwägungsgebotes erfolgt ist. Diese Grenze ist aber erst dann überschritten,

wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen bleiben, deren nachträg-

liche Regelung das Grundkonzept der bereits festgestellten Planung wieder in

Frage stellen. Zudem darf der unberücksichtigt gebliebene Belang kein solches

Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso er-

scheint, und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere ein-

schlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt

werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139

und zuletzt Beschluss vom 31.01.06, 4 B 49.05, in: NVwZ 2006, S. 823f sowie

OVG Münster, Urteil vom 21.01.95, 9 A 555/83, n.v.).

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte Ent-

scheidungsvorbehalt diesen rechtlichen Vorgaben.

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9. Abschließende Gesamtbewertung

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter

Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit

vernünftigerweise geboten ist.

Der mit dem festgestellten Plan beabsichtigte Leitungsbau ist aus Gründen des

Allgemeinwohls erforderlich. Die Planung ist gerechtfertigt, das Vorhaben zur Lö-

sung der anstehenden Probleme der Energie-/Stromversorgung sowie zur lang-

fristigen Sicherstellung der Stromversorgung geeignet. Mit dem Vorhaben und

der gewählten Trasse werden die anstehenden Ziele erreicht. Eine Alternative

oder andere Trassenvariante, mit der die anstehenden Ziele besser erreicht und

die mit dem Vorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen und Konflikte

besser gelöst werden könnten, bietet sich vorliegend nicht aufdrängend an.

Gründe, die zu einer Ablehnung der beantragten Planung führen, sind nicht er-

sichtlich und haben sich auch während des Verfahrens nicht ergeben. Optimie-

rungsgebote sind beachtet worden.

Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planung auch als vernünftig. Die

Planfeststellungsbehörde bewertet das öffentliche Interesse am Bau der Freilei-

tung höher als entgegenstehende andere öffentliche und private Belange. Sie ist

überzeugt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffent-

licher und privater Belange insgesamt auf das unabdingbare Maß begrenzt wer-

den. Dennoch verbleibende Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung ge-

rechtfertigt und müssen im Interesse des Ganzen hingenommen werden.

10. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Beschlusses (vgl. Kapitel A, Nr. 8 des Be-

schlusses) ergibt sich aus § 43 e Abs. 1 S. 1 EnWG.

11. Gebührenfestsetzung

Die Vorhabenträgerin hat für die Entscheidung gem. §§ 1, 2, 3, 9, 10 GebG NRW

in Verbindung mit der Tarifstelle 14.3.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-

ordnung des Landes NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,2 % der Bau-

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kosten, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,- Euro zu entrichten sowie als Aus-

lagen die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie

für den Versand und Rückversand der Planunterlagen einschließlich etwaiger

Postgebühren zu erstatten.

Aufgrund der Baukosten, die sich hier nach den Angaben der Vorhabenträgerin

auf voraussichtlich 16 Millionen Euro (= rd. 1 Mio. Euro je km Freileitung) belau-

fen, ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 32.000,- Euro.

Über die Höhe zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid.

12. Rechtsbehelfsbelehrung

12.1 Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach

deren Zustellung Klage beim

Bundesverwaltungsgericht,

Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,

erhoben werden.

Die Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Sie kann

auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektroni-

schen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

vom 26.11.2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Die Klage muss den Klä-

ger, den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klage-

begehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Be-

gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von

sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorge-

bracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen

entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern

würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

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255

12.2 Hinweise:

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gem. § 43 e

Abs. 1 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5

S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststel-

lungsbeschlusses beim

Bundesverwaltungsgericht,

Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,

gestellt und begründet werden.

Der Antrag ist schriftlich zu erheben. Er muss den Antragsteller, den Antragsgeg-

ner und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen.

12.3 Falls die Fristen zu Nr. 12.1 und 12.2 durch das Verschulden einer bevollmäch-

tigten Person versäumt werden sollten, so würde deren Verschulden dem Kläger

bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

12.4 Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen

Antrag stellt, durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine(n) Rechts-

lehrer/in an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset-

zes mit Befähigung zum Richteramt als bevollmächtigter Person vertreten lassen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch

durch Beamte/innen oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Dip-

lomjuristen/innen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beam-

te/innen und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf-

sichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,

dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

13. Hinweise zum Entschädigungsverfahren

Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z. B. wegen

beanspruchter bzw. in ihrer Nutzung beschränkter Grundflächen, Erschwernissen

oder anderer Nachteile) betreffen, sind – soweit nicht bereits dem Grunde nach

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über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entschei-

den ist – nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, in dem im

Grundsatz nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden.

Solche Forderungen können mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an

die Vorhabenträgerin, die

Amprion GmbH,

Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,

gerichtet werden.

Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderungen in einem geson-

derten Entschädigungsverfahren entschieden werden, für das die

Bezirksregierung Detmold,

Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,

zuständig ist.

Soweit Ansprüche in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden kön-

nen, steht den Betroffenen alsdann der ordentliche Rechtsweg offen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung grundsätzlich in Geld ge-

leistet wird (§ 15 EEG NRW).

14. Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses

Der mit dem vorliegenden Beschluss festgestellte Plan tritt gem. § 43 c S. 1 Nr. 1

EnWG außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von

zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist; es sei denn,

er wird vorher auf Antrag der Vorhabenträgerin von der Planfeststellungsbehörde

um höchstens fünf Jahre verlängert.

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15. Hinweis auf die Auslegung des Plans

Dieser Beschluss wird gem. §§ 9 Abs. 2 UVPG sowie 74 Abs. 5 S. 2 und 74 Abs.

4 S. 2 VwVfG NRW in der Stadt Bielefeld sowie in der Gemeinde Leopoldshöhe

mit einer Ausfertigung der Planunterlagen zwei Wochen lang zur allgemeinen

Einsicht ausgelegt. Der Ort und die Zeit der Auslegung werden ortsüblich und öf-

fentlich bekannt gemacht.

Bezirksregierung Detmold

Im Auftrag Ausgefertigt:

gez. Auf dem Hövel Böhmer


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