+ All Categories
Home > Documents > Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: truonganh
View: 214 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
11
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 149-158 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907549 . Accessed: 12/06/2014 14:08 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 149-158Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907549 .

Accessed: 12/06/2014 14:08

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 19231).

(Reichsgesetebl. 1923 I Nr. 55 S. 583).

Artikel I. Soweit nicht die Länder oder mit Genehmigung der Landesregierung oder der

von ihr beauftragten Behörden die Gemeinden besondere Steuerordnungen nach Massgabe des Artikel III dieser Bestimmungen erlassen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel II enthaltene Steuerordnung.

Artikel II.

Steuerordming. I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Steuerpflichtige Veranstaltungen. (1) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer

Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung. (2) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere

folgende Veranstaltungen: 1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle; 2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Schaukeln, Hippodrome, Schiess- und

Würfelbuden, Krafthämmer und ähnliche Apparate, Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge, Geschicklich- keitsspiele, Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegen- ständen, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Velodrome und dergleichen,

3. Zirkus-, Spezialitäten-, Variété-, Tingeltangelvorstellungen, Kabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen mit Ausnahme der- jenigen Ausstellungen und Museen, die nicht Erwerbszwecken dienen, Figuren- kabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Mena- gerien u. dgl.,

4. sportliche Veranstaltungen; 5. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Puppen- und Marionetten-

theater; 6. Theatervorstellungen, Ballette; 7. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vor-

träge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst. (3) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Steuerordnung wird nicht

dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

*) Der Deutsche Reichsrat hat auf Grund der §§ 12, 13 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Finanzarchiv 37, 1920, S. 645) die früheren Bestimmungen vom 9. Juni 1921 (Finanzarchiv 38, 1921, S. 660) abgeändert (R G.B1. 1923 I Nr. 55 S. 579) und den Reichs- minister der -Finanzen ermächtigt, den durch diese Aenderungen sich ergebenden Text bekanntzumachen, was dieser am 7. Juli 1923 tat.

501

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

150 Bestimmungen aber die Vergnügungssteuer. Tom 7. Juli 1923.

§2. Steuerfreie Veranstaltungen.

Der Steuer unterliegen nicht 1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder er-

laubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schul- behörde ausschliesslich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dar- geboten werden, sowie Volkshochschulkurse;

2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschliesslich und unmittelbar zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind;

3. Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden und keine Tanzbelusti- gungen damit verbunden sind;

4. Veranstaltungen, die der Leibesübung dienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmässigen Veranstaltungen dieser Art und solchen, die mit Totali- sator, Wettbetrieb oder Tanzbelustigungen verbunden sind. Veranstaltungen, für deren Besuch Eintrittsgeld erhoben wird, gelten schon dann als gewerbsmässig, wenn Personen als Darbietende auftreten, die das Auftreten berufs- oder gewerbs- mässig betreiben;

5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Be- zahlung verabreicht werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;

6. Veranstaltungen, die nach den Anordnungen der militärischen Behörden dienstlichen Zwecken der Wehrmacht zu dienen bestimmt sind;

7. Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Art, die von den Ländern im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten oder wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltungen, die ohne die Absicht auf Gewinn- erzielung ausschliesslich zum Zwecke der Kunstpflege oder der Volksbildung unter- nommen werden und von den Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sind.

§3. Steuerform.

(x) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in drei Formen erhoben:

1. als Kartensteuer, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist;

2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen) a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige

Ausweise zugänglich ist; b) an Stelle der Kartensteuer, wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte

oder einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durchführung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn durch die Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag erzielt wird.

3. als Sondersteuer bei künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen (vgl. § 21).

(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstal- tungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich betätigt.

§4.

Anmeldung.

(x) Vergnügungen, die im Gemeindebezirke veranstaltet werden, sind bei der Steuerstelle anzumelden; die Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn

602

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923. jgj

die Veranstaltung dei Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstaltung gemäss § 2 Nr. 2, 3 oder 3a Steuerfreiheit in Anspruch ge- nommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Die im § 2 Nr. 1, 5. 6 und 7 bezeichneten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt. (3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung

wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die An- meldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.

(4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.

(5) Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; sie kann die Veranstal- tung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

II. Kartensteuer.

§5. Steuermassstab·

Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird.

§6. Preis und Entgelt.

(*) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis.

(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die .für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleiderauf- bewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonder- zahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 ν. Η. des Entgelts hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten u. dgl. erhoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzu- rechnen, wenn sie einem Dritten zu einem von der Landesregierung als gemein- nützig anerkannten Zwecke zufliesst.

(3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise und die Höhe der Steuer anzuschlagen.

§7.

Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen.

(*) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teil- nahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstal-

503

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

252 Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923,

tungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dutzendkarten u. ä.) ist die Steuer unter Zugrundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbe- stimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.

(a) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Familien-, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.

(3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen.

§8. Steuersätze.

(!) Die Steuer beträgt bei Ausgabe von Eintrittskarten in nur einer Preisstufe

für jede Eintrittskarte 15 ν. Η· bei Ausgabe von Eintrittskarten in zwei Preisstufen

für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 15 ν. Η. für jede Eintrittskarte der oberen Preisstufe 20 ν. Η.

bei Ausgabe von Eintrittskarten in drei Preisstufen für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 15 ν. Η. für jede Eintrittskarte der mittleren Preisstufe 20 ν. Η. für jede Eintrittskarte der oberen Preisstufe 25 ν. Η.

bei Ausgabe von Eintrittskarten in vier und mehr Preisstufen für jede Eintrittskarte der untersten Preisstufe 15 ν. Η. für jede Eintrittskarte der nächsthöheren Preisstufe . . . . 20 ν. Η. für jede Eintrittskarte der nächsthöheren Preisstufe . . . . 25 ν. Η. für jede Eintrittskarte der nächsthöheren und jeder weiteren

Preisstufe 30 ν. Η. des Preises oder Entgelts ( § 6).

(2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf volle 10 M. nach oben abgerundet. (3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Art, bei

denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuer- stelle eine Ermässigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, dass während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden oder geraucht wird.

§9. Eintrittskarten.

(x) Bei der Anmeldung ( § 4) der Veranstaltung hat der Unternehmer die Kar- ten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Steuerstelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.

(2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Abstempelung absehen.

§ 10.

Entwertung und Vorzeigung. Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vor-

zeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen.

504

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923. 153

§ H.

Nachweisung. Ueber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung

eine fortlaufende Nachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 12.

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld.

(*) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Uebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind.

(2) Nach Abschluss ihrer Ermittlungen setzt die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuer- bescheids bedarf es nicht.

(3) Soweit die Steuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig.

§ 13.

Festsetzung in besonderen Fällen. Verstösst der Unternehmer gegen die Bestimmungen der §§ 4, 9 bis 11 in

einer Weise, dass die für die Berechnung der Steuer massgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind, so kann die Steuerstelle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall er- mittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wären. Ueber die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 14.

Steuerzuschlag. Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung

(§4), die Vorlegung der Karten (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu 25 v. H. der endgültig fest- gesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.

III. Panschsteuer·

§ 15.

Nach der Roheinnahme. (*) Die Pauschsteuer beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der

§§ 16 bis 19 zu berechnen ist, 15 ν. Η. oder, wenn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen ausgegeben worden sind, 20 ν. Η. der Roheinnahme.

(a) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

§ 16.

Nach einem Vielfachen des Einzelpreises. H Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Art wird

die Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzel- preis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.

505

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

154 Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1928.

(2) Sie beträgt für 1. Karusselle u. dgl. täglich

a) durch Menschenhand betrieben: das Zwanzigfache eines Einzelpreises,

b) durch Tierkraft betrieben: das Vierzigfache eines Einzelpreises,

c) mechanisch betrieben: das Sechzigfache eines Einzelpreises;

2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen u. dgl. täglich das Doppelte des Einzel- preises für jeden vorhandenen Sitz;

3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfundzwanzigfache eines Einzelpreises ; 4. Schaukeln aller Art täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises; 5. Schiessbuden täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises für drei Schuss; 6. Schaubuden bis 5 m Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises,

bis 10 m Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises, über 10 m Frontlänge täglich das Fünfundzwanzigfache eines Einzelpreises;

7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen bis 5 m Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises oder Einsatzes, bis 1 0 m Frontlänge täglich das Zwölf fache eines Einzelpreises oder Einsatzes, über 10 m Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes;

8. Kraftmesser, Elektrisierapparate, Lungenprüfer täglich das Fünffache eines Einzelpreises;

9. Reitbuden täglich das Dreissigfache eines Einzelpreises; 10. andere Belustigungen für jede angefangene Mark Einzelpreis täglich 20 M.

(3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise sinngemässe Anwendung.

(4) Die Steuersumme wird auf volle Mark nach oben abgerundet.

§ 17.

Nach dem Werte. Í1) Für das Halten

1. eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparats, 2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder

deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. a.)

an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nach dem dauernden gemeinen Werte des Apparats oder der Vorrichtung berechnet.

(a) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die zu 1. bezeichneten Apparate 72 ν. Η., b) für die zu 2. bezeichneten Vorrichtungen l/A v. H. des Wertes.

(3) Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle der im Abs. 2 bezeichneten Sätze den Steuerbetrag mit dem Pflichtigen zu vereinbaren.

(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats zu entrichten. (5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung

von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. ,,.,., u

(·) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich ,,.,., u be- stimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.

§ 18.

Nach der Zahl der Mitwirkenden. (x) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und

Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 1000 M. für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.

606

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923. J55

(2) Für gewerbsmässige Gesang- und Musikvorträge, die im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die

bei einem oder zwei Mitwirkenden 1000 M. bei drei Mitwirkenden 1500 „ bei vier oder fünf Mitwirkenden 2000 „ und bei jedem weiteren Mitwirkenden 1000 „

für den Tag beträgt. (3) Steuerpflichtige Vorträge der zu 2 bezeichneten Art sind von den Unter-

nehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen.

(4) Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei.

§ 19.

Nach der Grosse des benutzten Raumes.

(*) Wenn die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Veranstaltungen - insbesondere Tanzbelustigungen, Variétés, Tingeltangel, Kabarette, Konzerte u. dgl. - im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Ge- tränken oder wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschsteuer nach der Grosse des benutzten Baumes erhoben. Die Grosse des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschliesslich der Ränge, Logen und Gale- rien, Wandelgänge und Erfrischungsräume aber ausschliesslich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschliesslich der da- zwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(2) Die Steuer beträgt drei Zehntel des Briefportos für je zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche; als Briefporto gilt der Betrag, der für die Beförderung eines Briefes bis zu 20 g im Fernverkehre jeweils zu entrichten ist. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäss Abs. 1 Satz 3 anzurech- nen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.

(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veran- staltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden ange- fangenen Tag besonders erhoben.

(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1 bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren.

§ 20.

Entrichtung.

(x) Die Pauschsteuer (§§ 15 bis 19) ist bei der Anmeldung (§§ 4, 17 Abs. 5, § 18 Abs. 3) zu entrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht statt- findet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.

(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und der §§13 und 14 finden entsprechende Anwendung.

ΚΛ7

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

J5Q Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923,

IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen.

§ 21.

Steuer vom Bruttoertrage.

(!) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassen- führung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 ν. Η. des Brutto- ertrags herangezogen.

(2) Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Veranstaltungen handelt und ob die Voraussetzungen ordnungsmässiger Geschäfts- und Kassenführung erfüllt sind, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Behörde.

V. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 22.

Steuerpflicht und Haftung.

Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.

§ 23.

Steueraufsicht.

Auf die im § 21 bezeichneten Personen und auf die Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung oder einer Veranstaltung, für die gemäss § 2 Nr. 2, 3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden die Vorschriften der §§193 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäss Anwendung.

§24. Erlass und Erstattung der Steuer.

Zur Vermeidung aussergewöhnlicher Härten kann die Gemeinde in be- sonders gearteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.

§ 25.

Strafen.

Die Hinterziehung der Steuer (§ 359 der Reichsabgabenordnung) wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Soweit der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht festgestellt werden kann, ist auf eine Geldstrafe von zwanzig bis zwanzigtausend Mark zu erkennen.

§ 26.

Geltung des Landesrechts oder der Reichsabgabenordnung. Soweit diese Steuerordnung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften

des Landesrechts über Gemeindeabgaben Anwendung. Soweit und solange eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vorschriften der Reichs- abgabenordnung sinngemäss Anwendung.

508

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923. J57

Artikel III.

§ 1. Mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Be-

hörden können die Gemeinden besondere Steuerordnungen erlassen. Dabei darf von der Steuerordnung des Artikels II nur im Rahmen der nachfolgenden Bestim- mungen abgewichen werden. Unter den gleichen Beschränkungen können zu der gemäss Artikel II geltenden Steuerordnung einzelne Abweichungen von den Ge- meinden beschlossen werden.

§2. Zu Artikel II § 1 Abs. 2 können die steuerpflichtigen Veranstaltungen im

einzelnen noch näher bezeichnet werden.

§3. Zu Artikel II § 2 kann der Kreis der steuerfreien Veranstaltungen anders

abgegrenzt werden. Dabei müssen die zu 1, 3 bis 7 bezeichneten Veranstaltungen steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit der zu 2 und 4 bezeichneten Veranstaltungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Höhe des Reinertrags und seine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geordneter Buchführung oder ordnungs- mässiger Belege nachgewiesen werden.

§4. Zu Artikel II § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 können abweichende Bestimmungen erlassen

werden. Die Anwendbarkeit der Pauschsteuer kann über den in Nr. 2 vorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden. Die Steuerstelle kann zu Steuervereinbarungen innerhalb bestimmter Richtlinien ermächtigt werden.

§5. Zu Artikel II § 4 Abs. 1 können die Anmeldefristen abweichend festgesetzt werden. # Zu Artikel II § 4 Abs. 2 bis 4 können abweichende Bestimmungen erlassen

werden. §6.

(*) Zu Artikel II § 5 kann der Unternehmer zur Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird.

(2) Zu § 5 Satz 2 können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

§7. Zu Artikel II §§ 6 und 7 können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

§8. (*) Zu Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 können abweichende Bestimmungen er-

lassen werden; insbesondere können die Steuersätze anders gestaffelt, jedoch darf der niedrigste Steuersatz von 15 ν. Η. nicht unterschritten werden. Die steuer- pflichtigen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefasst und verschieden besteuert werden.

(2) Zu Artikel II § 8 Abs. 3 können insoweit abweichende Bestimmungen er- lassen werden, als angeordnet werden kann, dass die Steuerstelle Ermässigungen bis zu einer bestimmten Höhe zu gewähren hat.

§9. Zu Artikel II § 9 können abweichende Bestimmungen über die Beschaffen-

heit der Karten erlassen werden. Auch kann die ausschliessliche Verwendung von 509

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 11: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923

J5g Bestimmungen üb.er die Vergnügungssteuer. Vom 7. Juli 1923.

amtlich hergestellten Karten vorgeschrieben werden, die der Unternehmer gegen Erstattung der Unkosten zu entnehmen hat.

§ 10. Zu Artikel II § 11 können besondere Bestimmungen über die von dem

Unternehmer zu führende Nachweisung sowie über die Behandlung und weitere Verwendung nicht ausgegebener Karten erlassen werden.

§ ii. Zu Artikel II § 15 können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

Dabei dürfen die Steuersätze nicht unterschritten werden. Die steuerpflichtigen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefasst und verschieden besteuert werden. Es können nähere Bestimmungen über die Ermittlung oder Schätzung der Roheinnahme sowie über Vereinbarungen mit dem Unternehmer getroffen werden.

§ 12. Zu Artikel II § 16 bis 19 können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

Die Steuersätze dürfen nicht unterschritten werden; wenn die Besteuerung nach anderen Merkmalen erfolgt, darf der Steuerertrag dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bei zahlenmässig festgesetzten Steuersätzen kann dem Gemeindevorstand oder einer sonstigen Verwaltungsstelle der Gemeinde die Anpassung der Sätze an die jeweiligen Preis Verhältnisse vorbehalten nerden.

§ 13.

Steuerordnungen von Gemeinden, die von der Steuerordnung des Artikels II nur im Rahmen der in den vorstehenden §§ 2 bis 12 enthaltenen Bestimmungen abweichen, bedürfen nicht der Mitteilung gemäss § 5 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 402). Beschliesst eine Gemeinde Ab- weichungen von der Steuerordnung des Artikels II, die in den §§ 2 bis 12 nicht vor- gesehen sind, so bedarf der Beschluss zu seiner Gültigkeit sowohl der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörde wie der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde.

§ 14. Insoweit die Länder die Erhebung der Vergnügungssteuer Gemeindeverbänden

überlassen, finden die Bestimmungen der Artikel I und III entsprechende An- wendung; in der Steuerordnung des Artikels II tritt in diesem Falle das Wort „Ge- meindeverband" an die Stelle von „Gemeinde" und das Wort „Bezirk des Gemeinde - Verbandes" an die Stelle von „Gemeindebezirk".

Artikel III. Die Bestimmungen des Artikels II treten in Gemeinden, in denen keine be-

sondere Steuerordnung gemäss Artikel I, III der Bestimmungen vom 9. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S. 856) in Geltung getreten ist, am 1. August 1923 in Kraft; im übrigen treten die vorstehenden Bestimmungen drei Monate nach ihrer Ver- öffentlichung im Reichsgesetzblatt1) in Kraft.

i) Diese erfolgte am 13. Juli 3923. Durch VO. vom 4. Oktober 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 96 S. 936) wurde die Frist um 3 Monate verlängert.

610

This content downloaded from 91.229.229.129 on Thu, 12 Jun 2014 14:08:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended