Besteuerung von Wertpapieren
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Reinhard Magg, MBA, MA
0664 / 884 627 58
Markus Harrer
0664 / 346 793 7
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 2
� § 27 EStG
� KESt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer mit Steuersatz 25 %.
� Abgeltungssteuer = Erträge sind mit Abfuhr der KESt endbesteuert.
� Endbesteuert = Einkünfte werden keiner weiteren Besteuerung unterzogen und es besteht keine Veranlagungspflicht.
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 3
� Einkünfte aus der Überlassung von Kapital:
◦ Zinsen
◦ Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) und GmbH
◦ Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge
� Investmentfonds
� Immobilieninvestmentfonds
� Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
◦ Kursgewinnsteuer
� Einkünfte aus Derivaten
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 4
� Besteuerung von InvestmentfondsBesteuerung von InvestmentfondsBesteuerung von InvestmentfondsBesteuerung von Investmentfonds
� Kursgewinnsteuer
� Verlustausgleich
� Sondersituation Auslandsdepots
� Depotübertrag
� KESt-Optimierung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 5
� Ausschüttende InvF
� Thesaurierende InvF
◦ Inländische InvF
◦ Ausländische InvF
� Nicht-Meldefonds (Schwarze InvF)
� Ordentliche Erträge + Substanzgewinne
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 6
� 25 % KESt auf gesamte Ausschüttung
◦ Ordentliche Erträge
◦ Substansgewinne
� seit 1.1.2013 zur Gänze steuerpflichtig
◦ gegebenfalls höhere Besteuerung als bei thesaurierenden InvF
� Abfuhr durch inländische Depotbank
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 7
� Laufende Besteuerung von ausschüttungsgleiche Erträgen
� Ordentliche Erträge
◦ 25 % KESt
� Substanzgewinne
◦ seit 1.1. 2014 25 % KESt auf 60 % sämtlicher Kursgewinne
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 8
� Ausschüttung der KESt
◦ Teilthesaurierende InvF
� Abfuhr durch inländische Depotbank
� Vollthesaurierende InvF
◦ kein KESt-Abzug
◦ Spezial- und Großanlegerfonds
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 9
� Meldefonds
◦ Steuernachweis durch steuerlichen Vertreter
� Abfuhr durch inländische Depotbank
◦ Belastung am Depotverrechnungskonto
� Anpassung der Anschaffungskosten durch Depotbank
◦ keine Doppelbesteuerung!!
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 10
� Kein Steuernachweis durch steuerlichen Vertreter
� Annahme ausschüttungsgleicher Ertrag
◦ 90 % der Differenz zwischen dem ersten und letzten Rücknahmepreis im Kalenderjahr
◦ mind. 10 % des letzten Rücknahmepreises im Kalenderjahr
� Möglichkeit des Selbstnachweises
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 11
� Besteuerung von Investmentfonds
� KursgewinnsteuerKursgewinnsteuerKursgewinnsteuerKursgewinnsteuer
� Verlustausgleich
� Sondersituation Auslandsdepots
� Depotübertrag
� KESt-Optimierung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 12
� Einführung mit Budgetbegleitgesetz 2011 bis 2014 (Abgabenänderungsgesetz).
� § 27 EStG
� Substanzgewinne sind immer steuerpflichtig und werden mit 25 % KESt besteuert.
� Die Kursgewinnsteuer wird im Inland direkt von der depotführenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
� Die Kursgewinnsteuer wird seit 01.04.2012 abgeführt.
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 13
� Altbestand◦ Vor 01.01.2011 entgeltlich erworbene Anteile an InvF,
Aktien und Immo-InvF◦ Vor 01.10.2011 entgeltlich erworbene Anleihen, Zertifikate
und Derivate ◦ keine KESt auf realisierte Wertsteigerungen◦ KESt auf Überlassung von Kapital
� Neubestand◦ Ab 01.01.2011 entgeltlich erworbene Anteile an InvF,
Aktien und Immo-InvF◦ Ab 01.04.2012 entgeltlich erworbene Anleihen, Zertifikate
und Derivate◦ KESt auf realisierte Wertsteigerungen◦ KESt auf Überlassung von Kapital
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 14
� Privatvermögen natürlicher Personen
� Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
◦ 25 % KESt, Endbesteuerungswirkung Verlustausgleichsoption durch Bank (Einzeldepots)
◦ Regelbesteuerungsoption
� Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 15
� Betriebsvermögen natürlicher Personen
� Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
◦ 25 % KESt, Endbesteuerungswirkung
◦ Verlustausgleichsoption durch Veranlagung
◦ 50 % Verlustvortrag
◦ Regelbesteuerungsoption
� Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten
� Deklarieren als Betriebsvermögen
◦ Erklärung Betriebsvermögen/Privatvermögen
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 16
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 17
� Keine Unterscheidung zwischen Privat/Betriebsvermögen◦ Möglichkeit der Veranlagung
� Die Kursgewinnsteuer wird seit 01.04.2012 berechnet.
� Anschaffungswert – Veräußerungswert = steuerpflichtiger Kursgewinn * 25 % KESt
� Der steuerliche Anschaffungswert ist die Basis für die KESt-Berechnung durch die Depotbank◦ Steuerliche Anschaffungskosten * Stück = steuerlicher
Anschaffungswert◦ Spesen oder Ausgabeaufschläge werden nicht
berücksichtigt◦ gleitender Durchschnittspreis◦ gemeiner Wert
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 18
� Für Käufe ab 01.04.2012 wird der jeweilige NAV herangezogen.
� Die Anschaffungskosten für in- und ausländische Aktien und Investmentfonds, die ab 01.01.2011 entgeltlich erworben wurden, wurden einmal zum 01.04.2012 mit dem „gemeinen Wert“ pauschal ermittelt.
◦ „gemeine Wert“ = aktuellster per 01.04.2012 zur Verfügung gestellter Kurs
� InvF: Die Anschaffungskosten werden um einen eventuellen ausschüttungsgleichen Ertrag erhöht, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 19
� Es gilt NICHT First In – First Out.
� Wird dasselbe Wertpapier zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen erworben, werden die Anschaffungswerte addiert und durch die Gesamtstückzahl des erworbenen Wertpapiers dividiert.
� Der so ermittelte gleitende Durchschnittspreis bildet die Anschaffungskosten für den Gesamtbestand des Wertpapiers.
� Die am 01.04.2012 pauschal ermittelten Anschaffungskosten (gemeine Wert) werden beim Durchschnittsverfahren ebenfalls herangezogen.
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 20
Summierter Anschaffungswert=
Stück
neue steuerliche Anschaffungskosten
(=gleitender Durchschnittspreis)
2500,-- EUR= 125,-- EUR
20 Stk.
Kauf Stück Kurs Anschaffungswert
07.02.2012 10 Stk. 100,-- EUR 1.000,-- EUR
12.03.2012 10 Stk. 150,-- EUR 1.500,-- EUR
20 Stk. 2.500,-- EUR
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 21
steuerlicher Anschaffungswert = Anschaffungskosten (=gleitender Durchschnittspreis) x Stück
2.500,-- EUR = 125,-- EUR x 20 Stück
KEST = steuerpflichtiger Kursgewinn x 25 %
375,-- EUR = 1.500,-- EUR x 25 %
steuerlicher Kursgewinn = steuerlicher Veräußerungswert - steuerlicher Anschaffungswert
1.500,-- EUR = 4.000,-- EUR - 2.500,-- EUR
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 22
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 23
� Besteuerung von Investmentfonds
� Kursgewinnsteuer
� VerlustausgleichVerlustausgleichVerlustausgleichVerlustausgleich
� Sondersituation Auslandsdepots
� Depotübertrag
� KESt-Optimierung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 24
� Automatischer Verlustausgleich durch die Plattform seit 1.1.2013
◦ Ausschließlich Verluste Neubestand◦ Ausschließlich Einzeldepots (ein Depotinhaber) +
Privatvermögen◦ Sämtliche Depots des Steuerpflichtigen bei einer
depotführenden Stelle
� Verlustausgleich mit
◦ Dividenden aus Aktien-Alt- und Neubestand◦ Zinsen aus Anleihen-Neubestand (und Zertifikate)◦ Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge aus
InvF-Neubestand
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 25
� Verlustverrechnungstechnik
◦ Verrechnung zunächst negativer Einkünfte mit späteren positiven Einkünften � KESt-Gutschrift am Verrechnungskonto
◦ Verrechnung zunächst positiver Einkünfte mit späteren negativen Einkünften � KESt-Gutschrift am Verrechnungskonto
◦ Maximale KESt-Gutschrift in Höhe der bezahlten KESt.
� Verlustausgleich durch Veranlagung
◦ Gemeinschaftsdepots (Und-/Oder- Depots)
� Kein Verlustvortrag
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 26
� Betriebsvermögen natürlicher Personen
� Grundsätzlich gleich wie Privatvermögen
� Verlustausgleich durch nur über Veranlagung möglich
� Verlustausgleich im Betriebsvermögen◦ 100 % mit Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen◦ 50 % mit übrigen betrieblichen Einkünften◦ 50 % mit anderen Einkünften◦ 50 % Verlustvortrag
� Empfehlung: Wenden Sie sich an einen Steuerberater!
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 27
� Automatischer Verlustgleich für 01.04.2012 –31.12.2012
◦ Ausschließlich Privatvermögen
◦ Ausschließlich Einzeldepots
◦ Gemeinschaftsdepot + Betriebsvermögen über Veranlagung
� Eine eventuelle KESt-Gutschrift wurde am Depotverrechnungskonto gebucht
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 28
� Besteuerung von Investmentfonds
� Kursgewinnsteuer
� Verlustausgleich
� Sondersituation AuslandsdepotsSondersituation AuslandsdepotsSondersituation AuslandsdepotsSondersituation Auslandsdepots
� Depotübertrag
� KESt-Optimierung
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� Die Diskussion rund umsBankgeheimnis…
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 30
� Aktuelles Thema Luxemburg
� Informationsaustausch über Namen und Ertrag
� Kunden werden direkt vom heimischen Finanzamt verständigt (Beispiel DWS)
� Es ist höchste Zeit Kapitalvermögen HEIM zu holen!
� Ab wann ist es zu spät?
◦ siehe Schweiz mit rückwirkender Wirkung…
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 31
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 32
� Besteuerung von Investmentfonds
� Kursgewinnsteuer
� Verlustausgleich
� Sondersituation Auslandsdepots
� DepotübertragDepotübertragDepotübertragDepotübertrag
� KESt-Optimierung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 33
� Eigenübertrag
◦ Entsprechendes Kreuz für die Entbindung vom Bankgeheimnis zur Übermittlung der Anschaffungsdaten setzten
� Fremdübertrag
◦ Depotinhaber Empfängerdepot ≠ Depotinhaber Ausgangsdepot
◦ Auch bei Depotinhaberänderungen
◦ Entsprechendes Kreuz für die Entbindung vom Bankgeheimnis zur Übermittlung der Anschaffungsdaten und Nachweis des unentgeltlichen Übertrags setzen.
◦ Schenkung, Erbschaft/Beschluss und Offenlegung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 34
� Das Depotübertragungsformular ist wie beim Depotübertrag im Inland auszufüllen.
� Anschaffungskosten können bei der Depotbank wie folgt nachgewiesen werden:
◦ Jahresdepotauszug der Auftraggeberdepotbank zum Stichtag 31.12.2010.
◦ Transaktionsübersicht der Auftraggeberdepotbankvom 01.01.2011 bis zum Tag der Auslieferung.
◦ Es können ausschließlich Unterlagen der Auftraggeberdepotbank verwendet werden.
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� Betrifft inländische und ausländische Depotüberträge
� Pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten anhand des abgeleiteten „gemeinen Wertes“ zum Zeitpunkt des Übertrags (0,5 % p.m. bis 1.1.2011)
� KESt-Abzug bei Verkauf von Neubestand hat KEINE Endbesteuerungswirkung.
� Erträge sind in die Veranlagung aufzunehmen.
� KEIN automatischer Verlustausgleich durch die Depotbank.
� Anschaffungskosten werden NICHT bei der Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises berücksichtigt.
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� Besteuerung von Investmentfonds
� Kursgewinnsteuer
� Verlustausgleich
� Sondersituation Auslandsdepots
� Depotübertrag
� KEStKEStKEStKESt----OptimierungOptimierungOptimierungOptimierung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 37
� Kursgewinnsteuer = Kursgewinn
� Ansatz gemeiner Wert zum 01.04.2012
◦ Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung
� Tilgungsträger
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� Als Tilgungsträger bezeichnet man alle Formen von Kapitalanlagen, die zur Tilgung eines endfälligen Kredites angespart werden.◦ Investmentfonds, Aktien, Zertifikate (und Versicherungen)
� Tilgungsträger unterliegen nicht der Wertpapier-KESt, wenn◦ Abschluss vor 01.11.2010◦ Erstellung eines Tilgungsplans◦ Mittelverwendung des Kredites: Anschaffung, Errichtung
und Sanierung für Wohnraum◦ Höhe des Kredites darf EUR 200.000,-- nicht übersteigen ◦ Veranlagung in der Einkommensteuererklärung
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 39
� Wohnbauanleihen sind über Plattform zukünftig möglich
� Kunden, deren Geschäftsjahr nach dem 30.6. endet, dürfen gewinnmindernd für das Gesamtgeschäftsjahr nur mehr in Wohnbauanleihen investieren!!!
� Kunden, deren Geschäftsjahr bis spätestens 30.6.14 enden, dürfen auch noch in Fonds gewinnmindernd investieren.
Steuerrundfahr – Besteuerung von Wertpapieren 40
� www.ris.bka.gv.at
� www.profitweb.at
� SWK-Spezial: Besteuerung von Kapitalvermögen nach dem KESt-Erlass
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Reinhard Magg, MBA, MA
0664 / 884 627 58
Markus Harrer
0664 / 346 793 7
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