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Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1967 betreffend Verfassungsbeschwerden...

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Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1967 betreffend Verfassungsbeschwerden deutscher Handelsfirmen gegen Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Source: Archiv des Völkerrechts, 14. Bd., 2. H. (August 1969), pp. 267-270 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797315 . Accessed: 16/06/2014 21:20 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.152 on Mon, 16 Jun 2014 21:20:07 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1967 betreffendVerfassungsbeschwerden deutscher Handelsfirmen gegen Verordnungen des Rates und derKommission der Europäischen WirtschaftsgemeinschaftSource: Archiv des Völkerrechts, 14. Bd., 2. H. (August 1969), pp. 267-270Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797315 .

Accessed: 16/06/2014 21:20

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7. Pour autant que les conditions météorologiques le permettront, la Mission commencera la démarcation de la frontière au plus tard le 7 janvier 1967. Elle organisera son travail de manière à terminer la démarcation de la frontière au cours de Pété austral de 1966-67, pour autant que les conditions météorologiques le per- mettront.

8. La Mission établira une borne-frontière à chacun des points identifiés dans le paragraphe ier de la présente sentence arbitrale ou, si cela était nécessaire en raison des conditions géographiques, aussi près que possible desdits points, à une distance ne dépassant pas ceux-ci de 300 mètres. Elle pourra procéder à tout déplacement du tracé de la frontière qui serait demandé par lOfficier placé à la disposition de la Mission dans la mesure nécessaire à la détermination du véritable emplacement des bornes-frontières. Au cas où il ne serait pas possible d'élever une borne-fron- tière à l'emplacement prescrit ou au cas où il serait désirable de la placer ailleurs, la borne pourra être élevée à côté de l'emplacement prévu. Dans ce cas, une inscription appropriée sera apposée sur la borne-frontière.

9. Aussitôt que possible après l'achèvement de la démarcation le Directeur présen- tera à Notre Gouvernement dans le Royaume-Uni un rapport sur le travail de la Mission.

10. Aussitôt que possible, dans un délai de six mois à dater du prononcé de la pré- sente sentence arbitrale, chacune des Parties notifiera par écrit à notre Principal Se- crétaire d'Etat aux Affaires étrangères qu'elle a pris toutes les mesures nécessaires à l'exécution de la sentence.

Donné en triple exemplaire sous Notre signature et Notre Sceau, à Notre Cour de Saint- James, ce neuvième jour de décembre 1966, dans la quinzième année de Notre Règne.

Elizabeth R.

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1967

betreffend Verfassungsbeschwerden deutscher Handelsfirmen gegen Verordnungen des Rates und der

Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft *)

Die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft üben eine »supranationale« öffentliche Gewalt aus. Die von ihnen im Rahmen ihrer Kompetenzen erlassenen Rechtsvorschriften gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar und können von diesen nicht aufgehoben werden; das Gemeinschaftsrecht stellt eine von dem innerstaat- lichen Recht der Mitgliedstaaten verschiedene selbständige Rechtsordnung dar, es fließt aus einer »autonomen Rechtsquelle«. Verordnungen des Rates und der Kom- mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 189 Absatz 2 EWG-Ver- trag) sind nicht Akte der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Bundes- verfassungsgerichtsgesetz und können deshalb nicht unmittelbar mit der Verfassungs-

beschwerde angegriffen werden.

*) Abdruck nach: Ausfertigung des Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 248/63 und 1 BVR 216/67). Vgl. auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 22. Band, 1968, S. 293 ff.

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Gründe: I.

Die Beschwerdeführerinnen, deutsche Handelsfirmen, wenden sich mit den Ver- fassungsbeschwerden unmittelbar gegen Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), nämlich gegen i. Art. ι der Ver- ordnung 135 der Kommission vom 7. November 1962 (Amtsblatt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft [Amtsbl. EWG] S. 2621), 2. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2, 3 und 12 Abs. 3 der Verordnungen 159/66 des Rates vom 25. Oktober 1966 (Amtsbl. EWG S. 3286). Sie fühlen sich durch die Verordnungen gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetzt (GG) beeinträchtigt; außerdem rügen sie die Verletzung anderer, zum Teil ungeschriebener Verfassungsprinzipien sowie gewisser Normen des europäischen Rechts.

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden führen sie aus, die gesetzgeberischen Maßnahmen der Organe der EWG müßten als Akte der deutschen öffentlichen Ge- walt angesehen werden, da diese Organe ihre Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 24 Abs. 1 GG herleiteten. Ein anderer Rechtsweg als der zum Bundesverfas- sungsgericht bestehe gegen solche Verordnungen nicht; namentlich könnten sie von den Beschwerdeführerinnen nicht unmittelbar durch eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angefochten werden.

Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig.

II. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. 1. Das Bundesverfassungsgericht kann auf Verfassungsbeschwerde nur Akte der

»öffentlichen Gewalt« nachprüfen (§ 90 Bundesverfassungsgerichtsgesetzt - BVerf- GG - ). Nach ständiger Rechtsprechung sind dies nur Akte der staatlichen, deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt (Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 1 S. 10; Bd. 6 S. 15 fr. [18]; Bd. 18 S. 385 ff. [387 f.]; Bd. 22 S. 91).

2. Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft (EWG) sind keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt.

a) Die EWG ist durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- gemeinschaft vom 25. März 1957 (EWGV) errichtet worden. Die gesetzgeberischen Körperschaften des Bundes haben dem Vertrag durch das Gesetz vom 27. Juli 1957 - Bundesgesetzblatt 1957 Teil II S. 753 - zugestimmt.

Organe der EWG sind - neben der Versammlung und dem Gerichtshof - der Rat und die Kommission. Der Rat, der aus Regierungsvertretern der Mitglied- staaten besteht, trifft die grundsätzlichen wirtschaftspolitischen Entscheidungen; er ist auch das eigentliche Rechtsetzungsorgan der Gemeinschaft. Die Kommission setzt sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammen, die von den Mitgliedstaaten bestellt werden. Sie hat vor allem Verwaltungszuständigkeiten; im Rahmen ihrer Aufgabe, »das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Mark- tes zu gewährleisten« (Art. 155 EWGV), besitzt sie aber auch wichtige Rechtsetzungs- befugnisse.

b) Der Rat und die Kommission können nach näherer Maßgabe des Vertrages unter anderem Verordnungen erlassen. Diese haben allgemeine Geltung; sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 189 Abs. 1 und 2 EWGV).

c) Die Verordnungen des Rates und der Kommission sind Akte einer besonderen, durch den Vertrag geschaffenen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten deutlich

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geschiedenen »supranationalen« öffentlichen Gewalt. Die Organe der EWG üben Hoheitsrechte aus, deren sich die Mitgliedstaaten zugunsten der von ihnen gegründe- ten Gemeinschaft entäußert haben. Die Gemeinschaft ist selbst kein Staat, auch kein Bundesstaat. Sie ist eine im Prozeß fortschreitender Integration stehende Gemein- schaft eigener Art, eine »zwischenstaatliche Einrichtung« im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG, auf die die Bundesrepublik Deutschland - wie die übrigen Mitgliedstaaten - bestimmte Hoheitsrechte »übertragen« hat. Damit ist eine neue öffentliche Gewalt entstanden, die gegenüber der Staatsgewalt der einzelnen Mitgliedstaaten selbstän- dig und unabhängig ist; ihre Akte brauchen daher von den Mitgliedstaaten weder bestätigt (»ratifiziert») zu werden noch können sie von ihnen aufgehoben werden. Der EWG-Vertrag stellt gewissermaßen die Verfassung dieser Gemeinschaft dar. Die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihrer vertragsgemäßen Kompetenzen erlassenen Rechtsvorschriften, das »sekundäre Gemeinschaftsrecht«, bilden eine eigene Rechtsordnung, deren Normen weder Völkerrecht noch nationales Recht der Mitglied- staaten sind. Das Gemeinschaftsrecht und das innerstaatliche Recht der Mitglied- staaten sind »zwei selbständige, voneinander verschiedene Rechtsordnungen«; das vom EWG- Vertrag geschaffene Recht fließt aus einer »autonomen Rechtsquelle« (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Bd. VIII S. 97 ff. [110]; Bd. X S. 1251 ff. [1270]).

Innerhalb dieser Rechtsordnung besteht ein eigenes Rechtsschutzsystem. Der Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften »sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung« des EWG- Vertrages (Art. 164). Er überwacht insbe- sondere die Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission (Art. 173). Er kann vom Rat, von der Kommission und von den einzelnen Mitgliedstaaten angerufen werden; aber auch jede natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die von einer Entscheidung der Gemeinschaftsorgane unmittelbar und individuell betroffen ist, kann vor dem Gerichtshof klagen (Art. 173 Abs. 2). Auch eine »Untätigkeitsklage« ist zulässig (Art. 175).

d) Aus der Rechtsnatur der Gemeinschaft folgt, daß die von ihren Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen hoheitlichen Akte, zu denen die Verordnun- gen nach Art. 189 Abs. 2 des Vertrages gehören, nicht Akte der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 BVerfGG sind. Eine unmittelbar gegen solche Akte ge- richtete Verfassungsbeschwerde ist daher nicht zulässig.

3. Die Beschwerdeführerinnen meinen, als Akte deutscher öffentlicher Gewalt müßten auch rechtsetzende Maßnahmen angesehen werden, die von einem supra- nationalen Organ ausgehen, wenn dieses Organ seine Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf Art. 24 Abs. 1 GG stütze. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach § 90 BVerfGG ist allein die formale Qualifikation des Organs entscheidend, das den angegriffenen Akt erlassen hat; ein Organ, das außerhalb des Gefüges der deut- schen Staatsorganisation steht, übt keine deutsche öffentliche Gewalt aus. Ohne Be- deutung ist hierfür, daß die öffentliche Gewalt der EWG nur durch die Mitwirkung der deutschen Staatsgewalt entstehen konnte. Wollte man jede Art von supranatio- naler oder internationaler öffentlicher Gewalt, die auf dem Wege über Art. 24 Abs. 1 GG konstituiert worden ist, wegen dieser Mitwirkung der Bundesrepublik Deutsch- land als deutsche öffentliche Gewalt ansehen, so würde der für die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach der ständigen Rechtsprechung entscheidende Un- terschied zwischen »deutscher« und »nicht-deutscher« öffentlicher Gewalt wieder ver- lorengehen, da keine supra- oder internationale Gewalt im Bereich der Bundes- republik Deutschland ohne irgendeine Mitbeteiligung der deutschen Staatsgewalt tätig wird. Daß der internationale Charakter eines Organs durch die Mitwirkung der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland an seiner Errichtung nicht beseitigt

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wird, ist bereits in BVerfGE 6, 15 ff. (18) - für das Oberste Rückerstattungsgericht - ausgesprochen.

4. Die Beschwerdeführerinnen wollen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwer- den auch damit begründen, daß sie behaupten, es bestehe ein dringendes Bedürfnis für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz, weil die Möglichkeiten des Vorgehens gegen Verordnungen des Rates und der Kommission innerhalb der EWG nicht aus- reichten, um einen hinlänglichen Schutz der Grundrechte der Angehörigen der Mit- gliedstaaten gegenüber Rechtsetzungsakten der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Dieser Gedankengang ist schon aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts würde auch durch ein noch so dringen- des rechtspolitisches Bedürfnis nicht erweitert werden können; sie ist im Grund- gesetz und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht abschließend geregelt. Na- mentlich ginge es nicht an, das Rechtsschutzsystem der EWG, weil ihm bestimmte prozessuale Institute des deutschen Rechts fehlen, als unzulänglich anzusehen und es deshalb auf dem Weg über die deutsche Gerichtsbarkeit zu ergänzen oder zu ver- bessern. Das würde zu einer Verwischung der Grenzen zwischen nationaler und supranationaler Gerichtsbarkeit und zu ungleichmäßigem Rechtsschutz in den Mit- gliedstaaten führen.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen gegen deutsche Rechtsvorschriften desselben Inhalts unmittelbar Verfassungsbe- schwerde erheben könnten oder ob, wie die Bundesregierung jedenfalls für die Ver- ordnung 135 der Kommission annimmt, diese Möglichkeit deshalb entfiele, weil die Beschwerdeführerinnen von Vorschriften solcher Art nicht gegenwärtig und unmit- telbar betroffen worden wären.

III. Die Entscheidung beschränkt sich auf den Ausspruch, daß das Bundesverfassungs-

gericht nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde gegen Verordnungen des Rates und der Kommission der EWG angerufen werden kann.

Nicht entschieden ist damit, ob und in welchem Umfang das Bundesverfassungs- gericht im Rahmen eines zulässigerweise bei ihm anhängig gemachten Verfahrens Gemeinschaftsrecht an den Grundrechtsnormen des Grundgesetzes messen kann - eine Frage, die ersichtlich von der Entscheidung der weitergreifenden Vorfrage abhängt, ob und in welchem Sinne von einer Bindung der Organe der EWG an die Grund- rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden kann oder - an- ders gewendet - ob und in welchem Maße die Bundesrepublik Deutschland bei der Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG die Gemeinschaftsorgane von solcher Bindung freistellen konnte.

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