+ All Categories
Home > Documents > Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1961 betreffend die Auslieferung politisch...

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1961 betreffend die Auslieferung politisch...

Date post: 18-Jan-2017
Category:
Upload: dangthien
View: 213 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
6
Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1961 betreffend die Auslieferung politisch Verfolgter Source: Archiv des Völkerrechts, 10. Bd., 4. H. (Mai 1963), pp. 474-478 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796765 . Accessed: 17/06/2014 13:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1961 betreffend die Auslieferung politischVerfolgterSource: Archiv des Völkerrechts, 10. Bd., 4. H. (Mai 1963), pp. 474-478Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796765 .

Accessed: 17/06/2014 13:50

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archivdes Völkerrechts.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

474 Entscheidungen

reports of the Secretary-General relating to these operations, the Court found that in the light of such a record of reiterated consideration, confirmation, approval and ratification by the Security Council and by the General Assembly of the actions of the Secretary-General, it was impossible to reach the conclusion that the operations in the Congo usurped or impinged upon the prerogatives conferred by the Charter on the Security Council. These operations did not involve "preventive or enforcement measures" against any State under Chapter VII and therefore did not constitute "action" as that term was used in Article n. The financial obliga- tions which the Secretary-General had incurred, in accordance with the clear and reiterated authority of both the Security Council and the General Assembly, con- stituted obligations of the Organization for which the General Assembly was entit- led to make provision under the authority of Article 17, paragraph 2, of the Charter.

In relation to the financing of the operations in the Congo, the Court, recalling the General Assembly resolutions contemplating the apportionment of the expen- ses in accordance with the scale of assessment for the regular budget, concluded therefrom that the General Assembly had twice decided hat even though certain expenses were "extraordinary" and "essentially different" from those under the "regular budget", they were none the less "expenses of the Oganization" to be apportioned in accordance with the power granted to the General Assembly by Article 17, paragraph 2.

Having thus pointed out on the one hand that the text of Article 17, para- graph 2, of the Charter could lead to the conclusion that the expenses of the Orga- nization were the amounts paid out to defray the costs of carrying out the purposes of the Organization, and on the other hand that the examination of the resolutions authorizing the expenditures referred to in the request for the advisory opinion had led to the finding that they had been incurred with that end in view; and having also analyzed and found unfounded the arguments which had been advanced against the conclusion that the expenditures in question should be considered as expenses of the Organization within the meaning of Article 17, paragraph 2, of the Charter of the United Nations, the Court arrived at the conclusion that the question submit- ted to it by the General Assembly must be answered in the affirmative.

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Januar 1961

betreffend die Auslieferung politisch Verfolgter*)

Die Zulässigkeit der Auslieferung eines politisa) Verfolgten ist davon abhän- gig, ob die Gewähr besteht, daß der Verfolgte nach seiner Auslieferung weder innerhalb noch außerhalb des Strafverfahrens aus politischen Gründen Maßnah- men mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wird. Die Gewähr kann durch eine entsprechende Zusicherung der ausländischen Regierung gegeben sein> die um Auslieferung des Verfolgten nachsucht. Die Zusicherung der Regierung eines Staates, dessen Regierung und Behörden auf dem Boden des Rechtsstaates stehen, ist regelmäßig als ausrei- chende Sicherung gegen die politische Verfolgung des Ausgelieferten anzusehen.

*) Abdruck nach: Ausfertigung des Bundesgerichtshofes B Ausi. 4/60; 4 A RS 32/60.

This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Entscheidungen 475

Aus den Gründen:

Das Oberlandesgericht in Köln hat gemäß § 27 Abs. 1 Deutsches Auslieferungs- gesetz (DAG) den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen angerufen :

1. Steht einem Algerier, dessen Auslieferung von der französischen Regierung wegen eines politischen Mordes unter ausdrücklicher Zusicherung der Spezialität begehrt wird, gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) das politische Asyl zu, wenn es sich um ein um die Loslösung Algeriens von Frankreich kämpfendes Mit- glied der FLN handelt?

2. Kann ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat ausgelie- fert werden, wenn diese Tat nach dem Recht des um die Auslieferung ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, oder ist in einem solchen Falle die Auslie- ferung von der Zusicherung abhängig zu machen, daß eine eventuell verhängte Todesstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird?

I. Zur ersten Rechtsfrage 1. Für den Auslieferungsverkehr mit Frankreich ist der Auslieferungsvertrag

vom 29. November 195 1 (im folgenden „Vertrag" genannt) maßgebend, der nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. November 1959 in Kraft getre- ten ist (BGBl 1959 II 1251). Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages wird die Ausliefe- rung nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, wegen deren sie beantragt ist, von dem ersuchten Staat als politische Straftat angesehen wird. Nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrages steht aber der politische Charakter einer strafbaren Handlung grundsätzlich der Auslieferung nicht entgegen, wenn es sich um einen nicht im offe- nen Kampf begangenen Angriff auf das Leben handelt. Da der Verfolgte - wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluß, mit dem es den Bundesgerichtshof angerufen hat, ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat - sein Opfer nicht im offenen Kampf, sondern hinterrücks getötet hat, könnte nach Art. 4 des Vertrages von der beantragten Auslieferung nicht abgesehen werden.

Art. 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmt jedoch, daß Personen, deren Auslieferung nach den Gesetzen des ersuchten Staates verboten ist, nicht ausgeliefert werden. Daraus ergibt sich, daß vertragsgemäß die Auslieferung des Verfolgten abgelehnt werden kann, wenn er als politisch Verfolgter nach Art. 16 Abs. 2 GG Asylrecht genießt.

2. ...

3. Daß weder das Grundgesetz noch das übrige Bundesrecht noch das Völker- recht den Begriff des „politisch Verfolgten" klargestellt hat, haben sowohl der Bun- desgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht dargelegt (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen [BGHSt] Bd. 8 S. 59, 63/64; Entscheidun- gen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 174, 179/180). In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (aaO S. 180) ist der beschließende Senat der Auf- fassung, daß der in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verwandte Begriff des politisch Ver- folgten weit auszulegen ist. Von diesem Gedanken ausgehend hat der Senat schon im Auslieferungsfall L. (BGHSt Bd. 3 S. 392, 395) ausgesprochen, daß das Ausliefe- rungsverbot auch die wegen nichtpolitischer Straftaten Verfolgten umfaßt, wenn diese im Fall ihrer Auslieferung in ihrem Heimatstaat - außerhalb eines Strafver- fahrens - aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt wären (eben- so Bundesverfassungsgericht aaO. S. 1 80/1 81).

Der 3. Strafsenat hat im Auslieferungsfall S. (BGHSt Bd. 8 S. 59) die Meinung vertreten, daß der Grundgesetzgeber von dem in § 3 Abs. 3 DAG - ebenso wie in vielen von Deutschland abgeschlossenen Rechtshilfeverträgen - zum Ausdruck ge-

31*

This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

47*> Entscheidungen

brachten Grundgedanken nicht abweichen wollte, daß also ein Verfolgter, dessen Auslieferung wegen eines zwar aus politischen Beweggründen, aber nicht im offenen Kampf begangenen vorsätzlichen Verbrechens gegen das Leben begehrt wurde, kein Asyl als politisch Verfolgter beanspruchen könne. Dem ist insoweit zuzustimmen, daß regelmäßig in einem solchen Falle der Verfolgte dagegen allein, daß er nach der Auslieferung wegen der Straftat abgeurteilt wird, keinen Asylanspruch im Hinblick auf den politischen Charakter der Straftat geltend machen kann. Der Verfolgte muß es hinnehmen, daß er in dem um die Auslieferung ersuchenden Staate wegen seiner politischen Straftat in einem geregelten Strafverfahren in dem Maße, wie es die gerechte Ahndung der Tat erfordert, zur Verantwortung gezogen wird. Es muß aber gewährleistet sein, daß der Verfolgte nicht unabhängig von seiner Straftat oder in einem Maße, das über die rechtsstaatliche Ahndung der Straftat hinausgeht, aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt wird. Diese Gefahr kann dem Verfolgten, der ein vorsätzliches Verbrechen gegen das Leben zwar aus poli- tischen Beweggründen, aber nicht im offenen Kampf begangen hat, mindestens in demselben Maße drohen wie einem Verfolgten, der sich einer nichtpolitischen Straf- tat schuldig gemacht hat. Die Gedanken, die das Bundesverfassungsgericht (aaO) ausgesprochen hat, gebieten es daher, auch dem Verfolgten, dem ein politisches, aber nicht im offenen Kampf begangenes Verbrechen gegen das Leben zur Last liegt, gegenüber einer Auslieferung in dem zuletzt genannten Sinn einen Asylanspruch zuzubilligen.

Deswegen hat das Oberlandesgericht, das über die Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten zu entscheiden hat, dem ein politisches, aber nicht in offenem Kampf begangenes Verbrechen gegen das Leben zur Last liegt, seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob die Gewähr besteht, daß der Verfolgte nach der Auslieferung weder innerhalb noch außerhalb des Strafverfahrens aus politischen Gründen Maßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wird.

Diese Gewähr kann durch eine ausreichende Zusicherung der ausländischen Regie- rung, die um die Auslieferung des Verfolgten nachsucht, gegeben sein. Das Bun- desverfassungsgericht hat zutreffend ausgeführt (aaO S. 181), daß die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung früher eine wesentliche und grundsätzlich aus- reichende Garantie gegen politische Verfolgung Ausgelieferter darstellte. Es hat - abgestellt auf den von ihm entschiedenen Einzelfall - weiter ausgesprochen, daß eine solche Zusicherung diese „Effektivität" heute nicht mehr besitze. Seine wei- teren Ausführungen lassen erkennen, daß es diese Befürchtung bei „einer Reihe von Staaten" für gegeben hält, bei denen „die Politisierung weiter Lebensbereiche, die Benutzung des materiellen Strafrechts zur Sicherung und Durchsetzung sozialer und politischer Umwälzungen die Grenze zwischen kriminellen und politischen Straf- taten verwischt hat". Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „bieten hier vielfach auch Gerichtsverfassung und -verfahren nicht mehr die Garantie, daß bei politischen Gegnern die Beschränkung der Strafverfolgung durch den Grundsatz der Spezialität so verstanden wird, wie die freiheitliche demokratische Rechtsordnung ihn verstanden wissen will".

Auch in diesem Punkte schließt sich der Senat der Meinung des Bundesverfas- sungsgerichts an. Damit ist aber nicht gesagt, daß heute eine Zusicherung des ersu- chenden Staates in keinem Falle mehr als ausreichende Sicherung gegen politische Verfolgung Ausgelieferter angesehen werden könne. Vielmehr ist davon auszuge- hen, daß es heute wie früher regelmäßig als ausreichende Gewähr gegen die poli- tische Verfolgung des Ausgelieferten anzusehen ist, wenn die Regierung eines Staa- tes, dessen Regierung und Behörden tatsächlich auf dem Boden des Rechtsstaates stehen, förmlich zusichert, der Verfolgte werde nur wegen der den Gegenstand der

This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Entscheidungen 477

Auslieferungsbewilligung bildenden Straftat in einem geregelten Strafverfahren der gerechten Ahndung zugeführt, nicht aber innerhalb oder außerhalb eines sol- chen Verfahrens aus politischen Gründen einer Gefahr für Leib oder Leben oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt, die ohne Einfluß poli- tischer Gründe in solchem Maße nicht in Betracht käme.

Ob hiernach die Gefahr besteht, daß im Einzelfall der Verfolgte trotz gegentei- liger Zusicherung nach der Auslieferung aus politischen Gründen einer Verfolgung der gekennzeichneten Art ausgesetzt wäre, hat unter Beachtung dieser Grundsätze das Oberlandesgericht, das über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, als tatsächliche Frage zu prüfen. II. Zur zweiten Rechtsfrage

1. Der Senat sieht keinen Anlaß, sich mit der Rechtsfrage in der Allgemeinheit zu befassen, in der sie das Oberlandesgericht Köln aufgeworfen hat. Es ist nur geboten, auf die Verhältnisse einzugehen, die nach dem deutsch-französischen Aus- lieferungsvertrag vom 29. November 195 1 bestehen.

2. Mord gehört zu den Straftaten, zu deren Verfolgung nach Art. 3 des Ver- trages regelmäßig - sofern nicht die in den Art. 4 bis 7 des Vertrags aufgeführten Ausnahmen gegeben sind - die Auslieferung zu bewilligen ist.

Mord ist nach dem französischen Strafgesetz mit der Todesstrafe bedroht; diese ist nach den deutschen Gesetzen nicht vorgesehen (Art. 102 GG). Nach dem Ver- trag steht dieser Umstand der Auslieferung nicht entgegen. Es ist im Vertrag nicht vorgesehen, daß die deutsche Regierung und die deutschen Gerichte die Bewilligung der Auslieferung von einer Zusicherung der französischen Regierung abhängig machen könnten, daß die etwa verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt werde. Art. 18 des Vertrages sieht nur vor, daß die deutsche Regierung bei der Ausliefe- rung empfehlen kann, eine etwa verhängte Todesstrafe in eine mildere Strafe umzuwandeln. Eine rechtliche Bindung der französischen Regierung und der fran- zösischen Gerichte und Behörden tritt mit einer solchen Empfehlung nicht ein. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß die französische Regierung einer der- artigen Empfehlung der deutschen Regierung regelmäßig die gebührende Beachtung schenken wird. Sie ist aber rechtlich nicht gehindert, eine etwa verhängte Todes- strafe, wenn sie es bei Abwägung aller Umstände für angezeigt hält, vollstrecken zu lassen. Von dem Eingehen einer rechtlichen Bindung ist bei den Vertragsver- handlungen bewußt abgesehen worden, weil es nicht möglich schien, die Präsiden- ten der beiden Staaten in der Ausübung ihrer Gnadenbefugnisse zu beschränken (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilf e verkehr in Strafsachen, II F 4 Fußnote 63 zu Art. 18 des Vertrages).

Es erhebt sich daher die Rechtsfrage nach der Reichweite des Art. 102 GG. Es ist zu prüfen und zu entscheiden, ob das Gesetz vom 26. Juni 1953 (Bundesgesetz- blatt 1953 Teil II S. 151), durch welches der Vertrag in Deutschland Gesetzeskraft erlangt hat, hinsichtlich des Art. 18 des Vertrages zu Art. 102 GG derart in Wider- spruch steht, daß die Auslieferung des Verfolgten ohne die vorherige Zusicherung der französischen Regierung, eine etwa verhängte Todesstrafe werde nicht voll- streckt werden, als unzulässig zu erachten ist. Das ist der Sinn der zweiten der vom Oberlandesgericht Köln aufgeworfenen Rechtsfragen.

3. Zu dieser Entscheidung ist aber der Bundesgerichtshof in einem Verfahren nach § 27 DAG nicht in der Lage. Das ergibt sich aus den Erwägungen, die das Bundes- verfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Februar 1957 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 6 S. 222) und der Senat in der Entscheidung vom 16. März i960 (BGHSt Bd. 14 S. 175) angestellt haben. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vom 26. Juni 1953 hinsichtlich des Art. 18 des Vertrages könnte nur das Bundesverfassungsgericht, nicht aber der Bundesgerichtshof feststellen (Art. 100

This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

478 Entscheidungen

Abs. 1 GG). Käme der Senat aber zu der Überzeugung, das Gesetz vom 26. Juni 1953 stehe hinsichtlich des Art. 18 des Vertrages nicht im Widerspruch zu Art. 102 GG, so könnte er dies nicht mit der die Oberlandesgerichte bindenden Wirkung feststellen, die die zweite Alternative des § 27 Abs. 1 DAG vorsieht.

4. Das Oberlandesgericht in Köln wird daher, wenn es im weiteren Verfahren auf die Entscheidung der zweiten Rechtsfrage ankommt, diese Frage zunächst selbst entscheiden müssen. Gelangt es zu der Auffassung, das Gesetz vom 26. Juni 1953 stehe hinsichtlich des Art. 18 des Vertrages nicht im Widerspruch zu Art. 102 GGt so wird es bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ohne wei- teres von dieser Auffassung auszugehen haben. Bejaht es dagegen die Verfassungs- widrigkeit, so wird es die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen haben.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1962

betreffend die Versagung eines Exequatur *)

Ein von einem Staat ernannter Wahlkonsul hat kein subjektives Recht auf Er- teilung des Exequatur oder auf Weitergestattung einer vorläufigen Amtsaus- übung. Die Ernennung des Konsuls begründet zwar auf Grund innerstaatlichen Rechts ein Rechtsverhältnis des Konsuls zum Absendestaat, die Annahme oder die Ablehnung der Annahme des Konsuls durch den Empfangsstaat hat aber auf Grund des völkerrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Absende- und Emp-

fangsstaat ausschließlich dem Absendestaat gegenüber rechtliche Bedeutung.

Aus dem Tatbestand und d en Entscheidungsgründen:

I. Die Kolumbianische Botschaft in Köln teilte der beklagten Bundesrepublik

Deutschland mit Verbalnote vom 27. November 1958 mit, daß die Regierung der Republik von Kolumbien den Kläger zum Wahlkonsul für Bayern in München er- nannt habe. Mit weiterer Verbalnote vom 4. Februar 1959 übermittelte sie der Be- klagten die Bestallungsurkunde und erbat die Erteilung des Exequatur für den Kläger. Die Beklagte teilte der Botschaft durch Verbalnote vom 7. August 1959 mit, das für den Kläger erbetene Exequatur könne nicht erteilt werden. Hiervon benach- richtigte die Botschaft den Kläger am 12. August 1959, der sich daraufhin mit einem Einspruch vom 19. August 1959 an die Beklagte wandte. Mit Schreiben vom 21. August 1959 forderte die Bayerische Staatskanzlei den Kläger im Auftrage des Auswärtigen Amtes auf, die an seinem Haus angebrachten Schilder mit der Auf- schrift „Kolumbianisches Konsulat" sowie ein entsprechendes Schild von seinem Kraftwagen zu entfernen. Die Beklagte erließ keinen Einspruchsbescheid. Der Klä- ger beschritt den Verwaltungsrechtsweg und beantragte mit seiner Klage, 1. fest- zustellen, daß die Verweigerung des Exequatur für den Kläger rechtswidrig ge- wesen sei, 2. die Rücknahme der durch die Beklagte über die Bayerische Staatskanz- lei an den Kläger erteilten vorläufigen Zulassung zur Tätigkeit als kolumbiani- scher Wahlkonsul in Bayern aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß diese Rück- nahme rechtswidrig gewesen sei. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

*) Abdruck nach: Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGVIIC8.6i).

This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 13:50:03 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended