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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009.

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicheru ng Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009
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Page 1: Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009.

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009

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1) Kurzarbeitergeld

Voraussetzungen und Verfahren

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 3

Ziele

Präventive Arbeitsmarktpolitik

Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte

Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall

Erhalt des funktionsfähigen Betriebes

Teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 4

Vorteile für den Arbeitgeber

Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte

Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur

Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern

Anpassung an kurzfristige Produktionsschwankungen

Zügige Umstellung auf Vollarbeit

Arbeitgeber bleibt im Wettbewerb konkurrenzfähig

Existenzsicherung

Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 5

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Einführung von Kurzarbeit

Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden.

durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,

Betriebsvereinbarung,

Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

Änderungskündigung

Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 6

Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) besteht bei

Erheblichem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

Erstattung der Anzeige des Arbeitsausfalles bei der zuständigen Agentur für Arbeit

Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 7

Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis

vorübergehend

unvermeidbar

im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten

Änderung durch Konjunkturpaket 2 zum 01.02.2009 voraussichtlich: Aussetzung der Mindesterfordernisse für zwei Jahre es genügt ein Entgeltausfall von mehr als 10 % arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. nur Entgeltausfälle von

mehr als 10 % sind kug-fähig Anzeigen über Arbeitsausfall, die vor Inkrafttreten des neuen

Rechts eingehen und aufgrund der geltenden Drittelregelung abzulehnen wäre, sollen unter den erleichterten Voraussetzungen überprüft werden

Bewilligung rückwirkend zum 01.02. ist nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich

Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 8

Wirtschaftliche Ursachen

Auswirkungen von Konjunkturschwankungen Auftragsmangel Absatzschwierigkeiten

Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen

Betriebliche Strukturveränderungen durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe

zurückzuführen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 9

Vorübergehender Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn:

mit gewisser Wahrscheinlichkeit,

in absehbarer Zeit

der Übergang zur Vollarbeit

möglich ist.

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 10

Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchen-, betriebsüblich oder

saisonbedingt ist (z.B. Freizeitpark, Eisdiele) ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe hat (z.B.

Fehlplanung bei Materialbeschaffung)

Vermeidbarer Arbeitsausfall

Kug-Bezug ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Arbeitsausfall dem Betriebsrisiko zuzuordnen ist

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 11

Kug in Zeitarbeitsunternehmen

Grundsätzlich ist Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen aufgrund der Besonderheiten der Branche als branchenüblich anzusehen und dem allgemeinen Betriebsrisiko des Unternehmers zuzuordnen

Ausnahme: die vom Arbeitsausfall betroffenen AN sind dem Grunde nach, nach § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingt ordentlich kündbar

Voraussetzung hierfür: nicht nur kurzfristige Auftragsschwankung, in absehbarer Zeit kein Folgeauftrag

Prognosezeitraum: drei Monate Sachverhalt liegt vor, wenn:

vertraglich vorgesehene Beschäftigungsmöglichkeit beim Entleiher infolge kurzfristig vorgenommener Produktionseinschränkung enden und

aufgrund einer Prognose anderweitige Einsatzmöglichkeiten in absehbarer Zeit nicht gegeben sind

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 12

Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmenkönnen u.a. sein:

Abbau von Arbeitszeitguthaben

Urlaubsgewährung

Nutzung vereinbarter Arbeitszeitschwankungen

Umsetzung von Arbeitnehmern

Aufräum-, Instandsetzungsarbeiten

Arbeit auf Lager

Vermeidbarer Arbeitsausfall

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 13

Vermeidbarer Arbeitsausfall

Arbeitszeitflexibilisierung bei Nutzung tariflicher Arbeitsflexibilisierungen,

die bei Unterauslastung eine Reduzierung der tariflichen Arbeitszeit vorsehen, gilt der Arbeitsausfall bei späterem Kug-Bezug als unvermeidbar

Arbeitszeitkonten Abbau von Guthabenstunden im vereinbarten Rahmen Einbringen von Minusstunden nicht erforderlich

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 14

Keine Auflösung, wenn ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung vor einer

altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt länger als ein Jahr unverändert zur Finanzierung des Saisonkurzarbeitergeldes angespart wurde Umfang mehr als 10% der Jahresarbeitszeit des AN

Arbeitszeitguthaben

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 15

zeitweise Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers

BetriebsabteilungMerkmale Betriebsabteilung:

eigene Leitung eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck geschlossene Arbeitsgruppe eigene Arbeitsmittel räumliche Trennung vom übrigen Betrieb

Durch Aussetzen der Mindesterfordernisse (voraussichtlich ab 01.02.2009) hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr

Betriebliche Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 16

Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich

Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst

nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen

Persönliche Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 17

Persönliche Voraussetzungen – befristet Beschäftigte

Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung kommt es nicht an

Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert gilt folgendes: in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung

fortgesetzt wird (§ 172 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 18

Vom Kug-Bezug ausgeschlossene AN sind: Teilnehmer an einer beruflichen

Weiterbildungsmaßnahme mit Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld

Krankengeldbezieher

Ferner ausgeschlossen sind AN, wenn und solange sie bei der Vermittlung in Arbeit nicht mitwirken

Persönliche Voraussetzungen

Page 19: Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009.

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 19

Anzeige über Arbeitsausfall Schriftform zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die

Kurzarbeit beginnt Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und

der betrieblichen Voraussetzungen auch durch die Betriebsvertretung möglich

Anzeige (Verfahren)

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 20

Gesetz längstens für 6 Monate Verlängerung durch VO bei

außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglich

Rechtsverordnung seit 1.1.2009 längstens für 18 Monate, wenn der

Anspruch auf Kug bis 31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AG, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit beginnen mussten

Bezugsfrist

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 21

67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind

60 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat

Änderung durch 2. Konjunkturpaket voraussichtlich ab 01.02.2009:

Bei kollektivrechtlichen Beschäftigungsvereinbarungen (sog. Beschäftigungssicherungs- / Sanierungs-TV) wird nach dem Entgelt bemessen, das ohne die Absenkung der Arbeitszeit zu beanspruchen wäre

Höhe des Kurzarbeitergeldes

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 22

pauschaliertes Netto-Sollentgelt

abzüglich

pauschaliertes Netto-Istentgelt

= Nettoentgeltdifferenz

Festlegung der pauschalierten Nettoentgelte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils für ein Kalenderjahr

Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze

Höhe des Kurzarbeitergeldes

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 23

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Sollentgelt

Istentgelt

Entgelt-differenz

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 24

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Sollentgelt

Istentgelt

Entgelt-differenz

z.B. Mehrarbeit

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 25

beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte

Bestandteile des Sollentgelts:

Bruttoarbeitsentgelt

vermögenswirksame Leistungen Anwesenheitsprämien

Leistungs- und Erschwerniszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitsoweit steuer- und versicherungspflichtig ohne

Entgelte für Mehrarbeit

einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld)

Sollentgelt

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 26

tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat einschließlich

Entgelte für Feiertage und Urlaubder Entgelt für Mehrarbeitohne

einmalig gezahlte Arbeitsentgelte

Erhöhung des Istentgelts Entgeltausfall aus anderen als wirtschaftlichen

Ursachen, z.B.:unbezahlter UrlaubKrankengeld nach Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Einkommen aus Nebentätigkeiten

Istentgelt

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 27

Beitragsentrichtung allein durch Arbeitgeber

Bemessungsgrundlage 80 % der Differenz zwischenungerundetem Soll- und ungerundetem Istentgelt

Rechtsgrundlagen Krankenversicherung

§§ 232a Abs. 2, 249 Abs. 2 SGB V Rentenversicherung

§§ 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI Pflegeversicherung

§§ 58, 61 SGB XI

Änderung durch 2. Konjunkturpaket voraussichtlich ab 01.02.2009: dem AG werden auf Antrag 50 % der von ihm zu tragenden SV-Beiträge in

pauschalierter Form erstattet Bei Qualifizierung während Kug, auf Antrag Erstattung der SV-Beiträge in

voller Höhe in pauschalierter Form für Kurzarbeiter in Qualifizierung

Sozialversicherung

Page 28: Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009.

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 28

Saison-Kug

Regelungen des 2 Konjunkturpakets gelten entsprechend

Besonderheit SV-Beiträge: werden bereits zu 100 % aus Winterbeschäftigungsumlage erstattet kollektive finanzielle Entlastung: Erstattungsbeträge zur SV sollen

Umlagevermögen zufließen

Page 29: Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Agentur für Arbeit Hagen - Stand 22.01.2009.

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung, 16. Januar 2009, © Bundesagentur für Arbeit Seite 29

Verfahren

Leistungsantrag Ausschlussfrist 3 Kalendermonate

Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird

zuständig:Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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