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Erster Verfahrensbrief zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin Stand: 7. September 2016 Frist für die Einreichung des ersten Angebotes: 25. Oktober 2016, 10:00 Uhr Kennzeichnung: Angebot zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin Bitte nicht öffnen! Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAF Bereich Unterbringungsleitstelle z. Hd. Submissionsstelle Herr Gloth Turmstraße 21 10559 Berlin 1
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Erster Verfahrensbrief

zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin

Stand: 7. September 2016

Frist für die Einreichung des ersten Angebotes:

25. Oktober 2016, 10:00 Uhr

Kennzeichnung:

Angebot zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin

Bitte nicht öffnen!

Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAFBereich Unterbringungsleitstelle

z. Hd. Submissionsstelle Herr GlothTurmstraße 2110559 Berlin

Änderungen an den vorformulierten Texten der Formblätter sind unzulässig.

Änderungen an den Eintragungen des Bewerbers sind zweifelsfrei kenntlich zu machen.

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INHALTSVERZEICHNIS

I. Ziel dieses Verfahrensbriefs und kurze Übersicht.....................................................................3

II. Auftragsgegenstand..................................................................................................................4

III. Verfahrensbedingungen und -ablauf........................................................................................4

1. Anwendbares Recht..................................................................................................................4

2. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist....................................................................................4

3. Abgabe erster verbindlicher Angebote......................................................................................5

3.1 Form der ersten verbindlichen Angebote; Fristen...................................................................5

3.2 Inhalt der Angebote.................................................................................................................6

3.3 Eröffnungstermin der ersten verbindlichen Angebote...........................................................10

3.4 Nebenangebote....................................................................................................................10

3.5 Prüfung und Wertung der Angebote.....................................................................................11

4. Verhandlungen........................................................................................................................16

4.1 Verhandlungsgespräche.......................................................................................................16

4.2 Abgabe finaler Angebote......................................................................................................16

5. Zuschlagserteilung und Zuschlags- und Bindefrist.................................................................17

IV. Nachprüfung..........................................................................................................................17

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I. Ziel dieses Verfahrensbriefs und kurze Übersicht

Sofern Sie im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für die Teilnahme am weiteren Verfahren

ausgewählt und vom Auftraggeber, dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für

Flüchtlingsangelegenheiten („LAF“ oder „Auftraggeber“), hierüber entsprechend informiert

wurden, werden Sie mit diesem Verfahrensbrief zur Abgabe eines ersten verbindlichen

Angebotes gemäß diesen Vergabeunterlagen aufgefordert. Des Weiteren soll Ihnen der

weitere Ablauf des Vergabeverfahrens erläutert werden.

Dieser Verfahrensbrief enthält eine kurze Darstellung des Auftragsgegenstandes (unten

Ziff. II.) und die Verfahrensregelungen für das Verfahren (unten Ziff. III.). Der Verfahrensbrief

bildet mit den Formblättern (Anlage 1) und der Wertungsmatrix (Anlage 2) den Teil 1 der Vergabeunterlagen. Der Vertrag (Anlage 3) samt Anlagen und die Leistungsbeschreibung

(Anlage 4) bilden den Teil 2 der Vergabeunterlagen.

Alle im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ausgegebenen Informationen und

Verfahrensregelungen, insbesondere solche im Informationsmemorandum, gelten fort,

soweit zeitlich nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.

Der Bieter ist unabhängig von den zur Verfügung gestellten Unterlagen aufgefordert,

mitzuteilen, welche konkreten Unterlagen er zur Einreichung eines ersten verbindlichen

Angebotes benötigt. Die den Bietern im Verlauf des Verfahrens erteilten weiteren

Informationen (Antworten des Auftraggebers auf Fragen der Bieter, sonstige mündliche

und/oder schriftliche Hinweise sowie die Verfahrensbriefe) sind ebenso wie die mit dieser

Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Vergabeunterlagen bei der Erstellung des

Angebotes zugrunde zu legen.

Der Inhalt des im Angebot zu kalkulierenden Leistungssolls des künftigen Auftragnehmers

wird abschließend und ausschließlich in Teil 2 der Vergabeunterlagen bestimmt. Soweit in

den Vergabeunterlagen also vom Leistungssoll die Rede ist, sind damit die Leistungen nach

Teil 2 der Vergabeunterlagen gemeint. Dieser Verfahrensbrief und die folgenden

Verfahrensbriefe enthalten keine Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern

dienen ausschließlich der Beschreibung des Verfahrens.

Der Auftraggeber behält sich Änderungen am Leistungssoll, insbesondere als Ergebnis der

Verhandlungen, vor. Sämtliche Punkte des Leistungssolls sind Verhandlungsgegenstand; es

gibt keine Anforderung, die nicht Gegenstand von Verhandlungen sein kann.

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Nachfolgend sind mit dem Begriff „Bieter“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist; mit „Auftragnehmer“ oder „AN“ ist der Bieter gemeint, der Vertragspartner wird.

II. Auftragsgegenstand

Asylsuchende, die nicht mehr gesetzlich zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung

verpflichtet sind, sollen vorrangig mit privat genutztem Wohnraum versorgt werden. Auf

Grund der hohen Zuzugszahlen in den zurückliegenden Jahren besteht für diesen

Personenkreis somit ein erheblicher Bedarf an Unterstützung bei der Wohnraumsuche.

Um diesen Bedarf zu decken, möchte der Auftraggeber eine zentrale Anlaufstelle im Land

Berlin einrichten, in der als Asylsuchende aufgenommene Personen im gesamten Prozess

der Wohnraumsuche beraten werden.

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beratung für die vorgenannten Personengruppen.

Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einem exklusiven Beratungspartner einen Vertrag

(Laufzeit 2 Jahre mit einmaliger Verlängerungsoption) über die Erbringung von

Beratungsdienstleistungen abzuschließen.

III. Verfahrensbedingungen und -ablauf

1. Anwendbares Recht

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorherigem

Teilnahmewettbewerb nach den Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April

2016 (BGBl. I S. 624) und des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, S. 3245),

das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist,

durchgeführt.

2. Hinweispflicht der Bieter und Fragefrist

Enthalten die vom Aufraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Unklarheiten oder

Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so

hat der Bieter das LAF unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher

Hinweis trotz Erkennbarkeit, kann der Bieter aus diesen Aspekten keine Rechte geltend

machen.

Fragen zu den übersandten Unterlagen sind per E-Mail unter Angabe des Betreffs an

folgende Adresse zu richten:

Betreff: Vergabeverfahren DL Wohnraum

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[email protected]

Fragen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum

19. Oktober 2016

zu stellen, um eine rechtzeitige Beantwortung zu ermöglichen.

Das LAF wird die Antworten auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Fragen, deren

Beantwortung für alle Bieter relevant ist, gesammelt voraussichtlich am 21. Oktober 2016 an alle Bieter versenden.

Die Bieter sind aufgefordert, keine Informationen bei anderen Vertretern des LAF, deren

Mitarbeitern oder Mitarbeitern von Drittfirmen oder Beratern einzuholen. Ein Verstoß gegen

dieses Gebot kann zum Ausschluss des Bieters führen.

3. Abgabe erster verbindlicher Angebote

Die Bieter sind zunächst aufgefordert, erste verbindliche Angebote entsprechend den in den

Vergabeunterlagen genannten Anforderungen zu unterbreiten. Der Vertrag in der Fassung,

wie er den Vergabeunterlagen beigefügt ist, ist Grundlage für das einzureichende Angebot.

Die Bieter sind aufgefordert, mit ihren ersten verbindlichen Angeboten ihren etwaigen

Verhandlungsbedarf mitzuteilen (siehe hierzu Ziff. III.3.2.2).

3.1 Form der ersten verbindlichen Angebote; Fristen

Die Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie sind schriftlich und an den dafür

vorgesehenen Stellen unterschrieben (bei Bietergemeinschaften vom bevollmächtigten

Vertreter) im Original sowie als Kopiervorlage und auf einem handelsüblichen,

virengeprüften Datenträger (CD-Rom, DVD, USB-Stick) in verschlossenem Umschlag bis

zum

25. Oktober 2016 (Dienstag), 10:00 Uhr,

bei folgender Adresse einzureichen:

Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAFBereich Unterbringungsleitstelle

z. Hd. Submissionsstelle Herr GlothTurmstraße 2110559 Berlin

Der Umschlag ist zu versehen mit der Aufschrift:

VergabeverfahrenBeratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin

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Bitte nicht öffnen!Die Kopiervorlage ist im Format DIN A4, paginiert und ungebunden einzureichen.

Im Fall von Abweichungen, Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen dem Original und

der Kopiervorlage oder der digitalen Version ist das Original maßgeblich.

Nicht rechtzeitig eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Nicht unterschriebene

Angebote gelten als nicht abgegeben. Das Recht zur Nachforderung bei unvollständigen

Angeboten (dazu unten) bleibt davon unberührt.

Die Bieter werden gebeten, ihre Angebote entsprechend der unter Ziff. III.3.2 in der Tabelle „Checkliste Angebote“ dargestellten Gliederung aufzubauen.

3.2 Inhalt der Angebote

Von den Bietern sind mit dem Angebot folgende Unterlagen einzureichen. Soweit den

Bietern Formblätter zur Erstellung der Angebote zur Verfügung gestellt wurden (siehe

Anlage 1), sind diese Formblätter für die Erstellung des Angebotes zu verwenden. Aus der

nachfolgenden Checkliste ergibt sich, welche Formblätter der Bieter für die

Angebotserstellung zu verwenden hat und welche Unterlagen vom Bieter selbst zu fertigen

sind. Die Formblätter und insbesondere das Angebotsschreiben sind an den dafür

vorgesehenen Stellen zu unterschreiben.

Checkliste erstes verbindliches Angebot

Nr. Art der Unterlage Anmerkung

1 Angebotsschreiben Formblatt F 1

2 Verhandlungsbedarfsliste Formblatt F 2

3 Preisblatt Formblatt F 3

4

Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen

Formblatt F 4

5 Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung Formblatt F 5

6

Ggf. Angaben zu Nachunternehmern und Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers und Angaben des Nachunternehmers zu Ausschlussgründen (soweit nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag eingereicht)

Formblatt F 6,Formblatt F 6a,Formblatt F 6b

7 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen Formblatt F 7

8Unterlagen zu Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals

Selbst zu erstellen

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9 Projektorganisationskonzept Selbst zu erstellen

3.2.1 Angebotsschreiben

Das Angebotsschreiben (Formblatt F 1) ist auszufüllen (Name und Anschrift des Bieters/der

Bietergemeinschaft) und zu unterzeichnen (Datum, Unterschrift, Firmenstempel). Im Falle

einer Bietergemeinschaft ist das Angebotsschreiben von dem im Teilnahmewettbewerb

benannten bevollmächtigten geschäftsführenden Vertreter der Bietergemeinschaft zu

unterzeichnen.

Nicht unterschriebene Angebotsschreiben gelten als nicht abgegeben.

3.2.2 Verhandlungsbedarfsliste

Sofern von Seiten der Bieter Verhandlungsbedarf besteht, müssen sie diesen mit ihrem

Angebot mitteilen. Hierfür ist die Verhandlungsbedarfsliste (Formblatt F 2) auszufüllen und

einzureichen.

3.2.3 Preisblatt

In dem „Preisblatt“ (Formblatt F 3) müssen die Bieter den von ihnen angebotenen Preis pro

Beratungsgespräch in EUR (netto) eintragen. Die Preise sind mit zwei Nachkommastellen

anzugeben.

3.2.4 Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen, zur Frauenförderung und zum Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen

Mit dem Angebot sind das Formblatt F 4 „Besondere Vertragsbedingungen und

Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ und

das Formblatt F 5 „Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur

Frauenförderung“ vollständig ausgefüllt und an den dafür vorgesehenen Stellen

unterzeichnet einzureichen.

Mit dem Angebot ist darüber hinaus eine Erklärung über das Nichtvorliegen von bestimmten

Vorstrafen des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals vollständig ausgefüllt

und unterschrieben abzugeben (Formblatt F 7). Der Auftraggeber behält sich vor, sich

entsprechende Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz vor Zuschlagserteilung von

dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einreichen zu lassen.

Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Formblätter von jedem Mitglied der

Bietergemeinschaft einzureichen.

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3.2.5 Einsatz von Unterauftragnehmern (Nachunternehmern)

Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an

Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, sind

diese Teile des Auftrags, für die ein Nachunternehmer eingesetzt werden soll, und der

vorgesehene Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) in dem Angebot zu benennen.

Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses

Unternehmens nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieses Unterauftragnehmers

zur Verfügung stehen. Hierfür ist Formblatt 6 zu verwenden.

Um eine Prüfung des Auftraggebers, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen

Nachunternehmers vorliegen, vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen, muss der Bieter

außerdem durch den vorgesehenen Nachunternehmer die Formblätter F 6a und F 6b

ausfüllen lassen und diese mit seinem ersten Angebot einreichen. Sofern ein zwingender

Ausschlussgrund vorliegt, wird das LAF die Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen.

Bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrundes wird das LAF nach pflichtgemäßem

Ermessen entscheiden, ob der Bieter das Unternehmen ersetzen muss. Für die

Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens wird das LAF dem Bieter eine

Frist setzen.

Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des

Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für

diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er mit dem Angebot lediglich

den Leistungsteil, für den er den Nachunternehmer einsetzen will, und den Namen des

vorgesehenen Nachunternehmers benennen. Ansonsten kann auf die Angaben im

Teilnahmewettbewerb verwiesen werden, das heißt, die Verpflichtungserklärung und die

Erklärungen zu Ausschlussgründen des Nachunternehmers müssen nicht noch einmal

eingereicht werden.

3.2.6 Unterlagen zu Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals

Von den Bietern sind mit Abgabe des ersten verbindlichen Angebotes selbst zu erstellende

Unterlagen zur Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des

Auftrags betrauten Personals einzureichen.

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a. Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals

Der Bieter hat mit seinem Angebot ein Organigramm des für die Auftragsausführung

vorgesehenen Teams samt Erläuterungsbericht vorzulegen. In dem Organigramm sind die

Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder

Stellvertreter (sog. Leitungsteam) sowie 3 weitere für die Ausführung des Auftrags

vorgesehene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter namentlich aufzuführen. Alle weiteren

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen nicht zwingend namentlich benannt werden;

ausreichend ist eine Angabe der Funktion/Rolle.

In dem Erläuterungsbericht zur Organisation des mit der Ausführung des Auftrags

betrauten Personals hat der Bieter darzustellen:

Handlungs- und Arbeitsprozesse intern,

Kommunikationsprozesse intern,

interne Zuständigkeiten und Hierarchien sowie interne Strukturen der

Letztentscheidungskompetenz und Verantwortlichkeit,

Qualitätskontrolle / Supervision und interne Berichtserstattung,

Ersatzkräfte und Reaktionszeiten bei Mitarbeiterausfällen.

b. Qualifikation

In einem Qualifikationsprofil hat der Bieter Studien- oder Ausbildungsabschlüsse,

Fortbildungen und Zusatzqualifikationen (insb. Sprachkenntnisse und Kenntnisse im Bereich

der Wohnungsverwaltung) für das Leitungsteam sowie für drei weitere mit der

Auftragsausführung betraute Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter darzustellen. Der Bieter hat

zusätzlich Angaben dazu zu machen, inwiefern die Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters

ihn in besonderer Weise für die Aufgaben bei der Durchführung dieses Auftrags qualifiziert.

Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen sowohl die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle als auch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungsteam) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium im Bereich der Sozialpädagogik, Sozialarbeit oder Sozialwissenschaften verfügen.

c. Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals

In den Unterlagen hat der Bieter die Erfahrungen des vorgesehenen Leitungsteams (Leiterin

oder Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter)

sowie von drei weitere mit der Auftragsausführung betraute Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter

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im Bereich der Sozialberatung darzustellen. Der Bieter hat zusätzlich Angaben dazu zu

machen, inwiefern die Erfahrungen des jeweiligen Mitarbeiters ihn in besonderer Weise für

die Aufgaben bei der Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags qualifizieren.

Dabei soll der Bieter auch darstellen, ob und inwieweit die benannten Personen bereits als

Team zusammengearbeitet haben und ob und inwieweit die benannten Personen dabei in

der Funktion tätig waren, für die sie im vorliegenden Angebot benannt werden.

Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungsteam) über Berufserfahrung in der Sozialberatung von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung oder des Studiums verfügen.

3.2.7 Projektorganisationskonzept

Der Bieter hat mit seinem ersten verbindlichen Angebot ein Projektorganisationskonzept zur

Darstellung seiner geplanten konkreten Herangehensweise an die ausgeschriebenen

Leistungen (vgl. Vertrag und Leistungsbeschreibung) und seiner vorgesehenen Arbeitsweise

einzureichen. Dabei wird vom Bieter erwartet, dass er in seinem Konzept Aussagen zu

folgenden Aspekten trifft:

Konkrete Inhalte der Beratung (beispielhaft),

Herausforderungen bei der Beratung und Lösungsansätze,

Kommunikationsprozesse im Verhältnis zu den Leistungsadressaten, insb. Umgang mit

Anforderungen an die Mehrsprachigkeit / Überwindung von Sprachbarrieren,

Erreichbarkeit der Beratungsstelle für die Leistungsadressaten, persönlich

(Adressangabe des Standorts oder der Standorte und Öffnungszeiten), fernmündlich

oder per E-Mail,

Umgang mit mengenmäßig und zeitlich schwankenden Beratungsanfragen,

Kommunikation zum Auftraggeber (ggf. Abstimmung und Verteilung der

Verantwortlichkeiten zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmern/Fremdfirmen),

Dokumentation, Datenschutz und Geheimhaltung,

Reaktion auf Fehler / besondere Situationen,

Sicherstellung einer hohen Qualität der sozialen Betreuung,

vorgesehene technische Ausstattung zur Leistungserbringung.

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3.3 Eröffnungstermin der ersten verbindlichen Angebote

Zum Eröffnungstermin der Angebote sind Bieter oder deren Bevollmächtigte nicht

zugelassen.

3.4 Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

3.5 Prüfung und Wertung der Angebote

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt anhand des nachfolgend dargestellten

Wertungssystems:

3.5.1 Formale Prüfung

Der Auftraggeber wird die eingegangenen Angebote zunächst in formaler Hinsicht

überprüfen.

Soweit sich daraus ergibt, dass bei einem Angebot Unterlagen fehlen oder unvollständig

sind, wird der Auftraggeber nach eigenem Ermessen im Rahmen des rechtlich Zulässigen

den betroffenen Bieter auffordern, Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein

Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die

Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist

ausgeschlossen.

Dieses Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung des LAF für die Vollständigkeit der Angebote. Haftungsansprüche aus

einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Jeder

Bieter bleibt für die Vollständigkeit seines Angebotes allein verantwortlich.

3.5.2 Preisprüfung

Das LAF wird die eingegangenen Angebote rechnerisch, technisch und wirtschaftlich prüfen.

Hierzu wird das LAF die Preise auf deren Angemessenheit überprüfen. Soweit sich daraus

ergibt, dass ein Angebot unangemessen hoch bzw. unangemessen niedrig erscheint, wird

der Auftraggeber den Bieter auffordern, die angebotenen Preise aufzuklären.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Preiskalkulationen der Bieter, die den Angaben im

Preisblatt zugrunde liegen, näher aufzuklären, und sich diese vom Bieter im

Vergabeverfahren näher aufschlüsseln und erläutern zu lassen.

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3.5.3 Wertung anhand der Wertungskriterien

Die materielle Wertung der Angebote erfolgt nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der

Angebote, auf der Grundlage der folgenden Wertungskriterien und deren Gewichtung:

Wertungskriterien sind

Preis (40 %),

die Organisation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (20 %),

die Qualifikation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (10 %),

die Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals (10 %),

das Projektorganisationskonzept (20 %).

Die Bewertung erfolgt durch die Ermittlung von Leistungspunkten (LP) je Wertungskriterium.

Die LP ergeben sich jeweils aus der Multiplikation der erreichten Bewertungspunkte (BP)

(jeweils maximal vier je Kriterium) mit den sich an der Gewichtung des Kriteriums

orientierenden Gewichtungspunkten (GP). Maximal können die Bieter in der Summe 400

Leistungspunkte erreichen.

Im Einzelnen:

a. Preis in EUR netto

Bewertet wird die Höhe des im Preisblatt (Formblatt F 3) angebotenen Preis pro Beratung in

EUR netto.

Auf den angebotenen Preis pro Beratung in EUR netto erhalten die Bieter

Bewertungspunkte nach dem folgenden Verteilungsschlüssel: Der Bieter mit dem

niedrigsten Preis pro Beratung in EUR netto erhält 4 BP. Die Bepunktung der anderen Bieter

erfolgt entsprechend des Verhältnisses ihres angebotenen Preises in EUR netto hierzu. Je

Prozentpunkt, den die anderen Angebote teurer sind, erhalten sie 0,04 BP weniger. Ein

Angebot, das 100 Prozentpunkte teurer ist als das preiswerteste Angebot, erhält demnach

0 BP.

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b. Organisation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals

Unter diesem Wertungskriterium bewertet der Auftraggeber, ob und in welchem Maß die

Organisation des vom Bieter mit der Auftragsausführung betrauten Personals eine

fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen

reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.

Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den

Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer

Gesamtbetrachtung. Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die

Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der

Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist darüber hinaus, wie individuell die

Organisation auf den Leistungsgegenstand ausgerichtet ist.

Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:

Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine

0 BP: mangelhafte

1 BP: ausreichende

2 BP: befriedigende

3 BP: gute

4 BP: sehr gute

Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.

c. Qualifikation des mit der Auftragsausführung betrauten Personals

Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungsteam) über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium im Bereich der Sozialpädagogik, Sozialarbeit bzw. Sozialwissenschaften verfügen.

Oberhalb der Mindeststandards bewertet der Auftraggeber, ob und in welchem Maß die

Qualifikation des vom Bieter bei der Durchführung des Auftrags eingesetzten Personals eine

fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen

reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.

Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den

Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer

Gesamtbetrachtung. Dabei sind neben der Vollständigkeit die Strukturiertheit, die

Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die Detailtiefe der

Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist darüber hinaus, inwiefern die jeweilige

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Qualifikation der Mitglieder des Projektteams für die speziellen Herausforderungen dieses

Auftrags von Bedeutung ist und genutzt werden soll.

Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:

Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine

0 BP: mangelhafte

1 BP: ausreichende

2 BP: befriedigende

3 BP: gute

4 BP: sehr gute

Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.

d. Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals

Zur Erfüllung des Mindeststandards müssen die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (sog. Leitungs-team) über Berufserfahrung in der Sozialberatung von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung oder des Studiums verfügen.

Unter diesem Wertungskriterium bewertet der Auftraggeber, ob und in welchem Maß die

Erfahrung des vom Bieter mit der Auftragsausführung betrauten Personals eine

fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der ausgeschriebenen Qualität und einen

reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.

Die Bewertung der vom Bieter eingereichten Unterlagen und Darstellungen durch den

Auftraggeber erfolgt unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer

Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist, inwiefern die Erfahrungen des mit der

Auftragsausführung betrauten Teams für die speziellen Herausforderungen des

vorliegenden Auftrags von Bedeutung sind und genutzt werden sollen.

Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:

Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine

0 BP: mangelhafte

1 BP: ausreichende

2 BP: befriedigende

3 BP: gute

4 BP: sehr gute

Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.

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e. Projektorganisationskonzept

Der Auftraggeber bewertet, ob und in welchem Maß das eingereichte

Projektorganisationskonzept eine fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der

ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lässt.

Die Bewertung des vom Bieter eingereichten Konzepts durch den Auftraggeber erfolgt unter

Ausübung seines Beurteilungsspielraums im Wege einer Gesamtbetrachtung der vom Bieter

eingereichten Unterlagen und Darstellungen. Dabei sind neben der Vollständigkeit die

Strukturiertheit, die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie

die Detailtiefe der Angaben des Bieters von Bedeutung. Maßgeblich ist dabei insbesondere,

wie sich der Bieter auch bei der Projektorganisation auf die besondere Situation der von ihm

zu beratenden Asylbegehrenden einstellt.

Für die Bewertung wendet der Auftraggeber folgendes Punktesystem an:

Die Unterlagen und Darstellungen lassen eine

0 BP: mangelhafte

1 BP: ausreichende

2 BP: befriedigende

3 BP: gute

4 BP: sehr gute

Erfüllung der Beratungsleistungen erwarten.

f. Weitere Informationen zur Wertung der Angebote

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Bewertung wird auf die als Anlage 2 beigefügte

Wertungsmatrix Bezug genommen.

Die Bewertung unter dem Wertungskriterium „Preis“ erfolgt relativ: Der Bieter, der den

niedrigsten Preis anbietet, erhält für das Wertungskriterium die maximale

Leistungspunktzahl von 100 Punkten, die übrigen Bieter erhalten nach der unter Ziff.

III.3.5.3.a beschriebenen Methode Punkte, die das Verhältnis ihres Preises zu dem

niedrigsten Angebotspreis ausdrücken.

Bei den übrigen Wertungskriterien erfolgt die Bewertung absolut: Die Angebote werden

jeweils danach bewertet, wie sehr sie nach Einschätzung des LAF auf Grundlage der

schriftlichen Angebote eine fachgerechte Erfüllung der Beratungsleistungen in der

ausgeschriebenen Qualität und einen reibungslosen Maßnahmenablauf erwarten lassen.

Der jeweils beste Bieter muss dabei nicht notwendig die für das Kriterium maximal

erreichbare Bewertungs-/Leistungspunktzahl erhalten. Insbesondere findet auch eine

Extrapolation der Leistungspunkte für diese Wertungskriterien nicht statt. Der Auftraggeber

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erachtet diese Wertungsmethode auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 2. Juli 2010, 1 Verg 1/10) für

zulässig.

Die Wertungskriterien eröffnen dem Auftraggeber Beurteilungsspielräume, die dieser nach

bestem Wissen und Gewissen unparteiisch, transparent und diskriminierungsfrei

wahrnehmen wird. Der Auftraggeber erachtet die gewählten Wertungskriterien, deren

Beschreibung (inkl. Anforderungen an den Inhalt der Angebote), die zugehörigen Hinweise

an den Bewertungsmaßstab und die Bewertungsmethode auch vor dem Hintergrund der

jüngeren Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Angebotswertung (insbesondere

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2015, Verg 28/14 und Beschluss

vom 16. Dezember 2015, Verg 25/15) für vergaberechtskonform.

Die Bieter sind eingeladen, sich auch vor dem Hintergrund der genannten Entscheidungen

mit der Wertungsmatrix und der Wertungsmethode vertraut zu machen und bei Zweifeln

Fragen zu stellen oder fachlichen Rat einzuholen. Für den Fall, dass ein Bieter die

Wertungsmethode für unzulässig hält, trifft ihn nach § 160 Abs. 3 GWB eine

Rügeobliegenheit.

g. Sonstige Bedingungen für die Abgabe der Angebote

Gemäß § 10 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) erhalten bei der

Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen

Bestimmungen bei den den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 BerlAVG entsprechenden und

sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die

Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der

beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.

Sofern nach Prüfung und Wertung der finalen Angebote mehrere gleichwertige Angebote im

Sinne des § 10 BerlAVG für den Zuschlag in Betracht kommen, wird das LAF von den

betroffenen Bietern als entsprechende Nachweise für die bevorzugte Vergabe

Bescheinigungen der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abfordern.

4. Verhandlungen

Sofern der Auftraggeber Verhandlungen durchführt, ist hierfür folgender Verfahrensablauf

vorgesehen.

4.1 Verhandlungsgespräche

Nach einer vorläufigen Prüfung und Wertung der Angebote anhand des unter Ziff. III.3.5.3

dargestellten Wertungssystems wird der Auftraggeber zu Verhandlungsgesprächen

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einladen. Dabei behält er sich vor, den Bieterkreis nach der ersten Angebotswertung zu

beschränken, also nicht mit allen Bietern Verhandlungsgespräche zu führen, sondern nur mit

den nach der ersten Wertung bestplatzierten Bietern.

Die Verhandlungen über die ersten verbindlichen Angebote werden voraussichtlich zwischen

dem 31. Oktober und 4. November 2016 stattfinden. Die Bieter werden bereits jetzt

gebeten, ihre Verfügbarkeit auf diese Termine auszurichten.

4.2 Abgabe finaler Angebote

Nach einer gegebenenfalls nach den Verhandlungsgesprächen erfolgenden Überarbeitung

der Vergabeunterlagen wird der Auftraggeber zur Abgabe von finalen Angeboten,

voraussichtlich bis zum 17. November 2016, auffordern. Das LAF behält sich jedoch vor,

abweichend davon zunächst eine weitere Verhandlungsrunde durchzuführen.

Für die Abgabe der finalen Angebote werden voraussichtlich

die in Ziff. III.3.1 festgelegten Verfahrensbedingungen zur Angebotsform,

die in Ziff. III.3.2.1 und Ziff. III.3.2.3 bis III.3.2.7 festgelegten Verfahrensbedingungen zum

Inhalt der Angebote,

die in Ziff. III.3.3 und Ziff. III.3.4 festgelegten Verfahrensbedingungen zum

Eröffnungstermin und zu Nebenangeboten

und die in Ziff. III.3.5.2 und Ziff. III.3.5.3 festgelegten Verfahrensbedingungen zur

Wertung der Angebote

entsprechend gelten.

Die mit dem ersten verbindlichen Angebot angebotenen Preise, die Unterlagen zur

Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten

Personals sowie die einzureichenden Konzepte bilden im weiteren Verfahren einen

Mindeststandard. Dieser Mindeststandard darf von den Bietern im späteren Verfahren nur

unterschritten werden (Preise also nur erhöht werden), wenn die Bieter begründen und

darlegen können, dass durch die zwischenzeitlichen Änderungen der Vergabeunterlagen

oder durch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zwingende Änderungen an

den Preisen oder den benannten Unterlagen notwendig sind. Dies ist von den Bietern im

Einzelfall jeweils konkret darzulegen und zu begründen.

5. Zuschlagserteilung und Zuschlags- und Bindefrist

Das LAF strebt an, das Verhandlungsverfahren durch Zuschlagserteilung spätestens in der

KW 49/2016 zu beenden.

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Vor Zuschlagserteilung wird das LAF eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß

§ 150a GewO einholen und eine Abfrage gemäß § 6 Korruptionsregistergesetz beim

Korruptionsregister vornehmen, ob Eintragungen zu dem für den Zuschlag vorgesehenen

Bieter vorliegen.

Die nicht erfolgreichen Bieter werden über die Zuschlagsabsicht gemäß § 134 GWB

informiert werden.

Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 31. Dezember 2016. Bis zu diesem Termin sind die

Bieter an ihre Angebote gebunden.

IV. Nachprüfung

Der Bieter kann sich zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße an folgende Stelle

wenden:

Vergabekammer des Landes Berlin

Martin-Luther-Straße 105

10825 Berlin

Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3

GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,

einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des GWB:

§ 134 Informations- und Wartepflicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden

sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden

soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und

über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu

informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung

ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die

Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1

geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax

versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag

nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des

Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die

Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne

Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall

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verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber

beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den

Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den

Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs-

oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von

Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen

könnte.

§ 135 Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche

Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt

der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet

ist,

und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im

Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der

betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den

Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss

geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt

der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der

Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der

Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne

vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen

Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,

und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen,

gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,

abgeschlossen wurde.

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Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten

des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die

Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige

Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu

vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den

Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 Einleitung, Antrag

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag

oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6

durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,

dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein

Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor

Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht

innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach

§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar

sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur

Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar

sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur

Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer

Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags

nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die

auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer

weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen

Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften

erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit

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dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von

Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse

des Bewerbers oder Bieters, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebotes

eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Fabrikations-, Betriebs-

oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

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Anlage 1

des

Ersten Verfahrensbriefs

zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin

Formblätter

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F 1 – Angebotsschreiben

Name und Anschrift des Bieters/der Bietergemeinschaft

An:

Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, LAFBereich Unterbringungsleitstellez. Hd. Submissionsstelle Herr GlothTurmstraße 2110559 Berlin

Betreff: Vergabeverfahren „Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in

Berlin“ – Angebotsschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bieten Ihnen den Abschluss eines Vertrages über die Beratungsdienstleistungen zu den

im Verfahrensbrief genannten und beschriebenen Bedingungen entsprechend dem

beigefügten Angebot an.

Bestandteile unseres Angebotes, an das wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden

halten, sind neben diesem Angebotsschreiben folgende Unterlagen:

Vertrag inkl. seiner Anlagen,

Preisblatt (Formblatt F 3),

Unterlagen zur Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Auftragsausführung

betrauten Personals,

Projektorganisationskonzept,

Erklärungen und Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und

Sozialversicherungsbeträgen und zur Frauenförderung (Formblätter F 4 und F 5),

Ggf. Angaben zu Nachunternehmern und Verpflichtungserklärung des

Nachunternehmers und Angaben des Nachunternehmers zu Ausschlussgründen

(Formblätter F 6 bis F 6b),

Erklärung zum Nichtvorliegen bestimmter Vorstrafen (Formblatt F 7)

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Ggf. Verhandlungsbedarfsliste (Formblatt F 2).

Wir haben unser Angebot ausschließlich auf Grundlage der Angaben der Vergabeunterlagen

erstellt.

Den mit diesem Angebot angebotenen Preis werden wir in weiteren Angebots- und

Verhandlungsrunden nur erhöhen und die Qualitätsstandards der Unterlagen zur

Organisation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags eingesetzten Personals

sowie des Projektorganisationskonzept und des Sozialbetreuungskonzept nur senken,

soweit sich zwischenzeitliche Änderungen der Vergabeunterlagen oder Änderungen der

gesetzlichen Rahmenbedingungen nachweisbar auswirken.

Mit freundlichen Grüßen

______________________ ___________________________________Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

(Bieter/geschäftsführender Vertreter der Bietergemeinschaft)

Das Angebotsschreiben ist zu unterschreiben und im Original einzureichen. Nicht unterschriebene oder nicht im Original eingereichte Angebote gelten als nicht abgegeben.

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F 2 – Verhandlungsbedarfsliste

Der Verhandlungsbedarf ist entsprechend der Gliederung der Vergabeunterlagen

aufzubauen.

Lfd. Nummer Bezug Verhandlungsziel Begründung

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F 3 – Preisblatt

(vom Bieter vollständig auszufüllen und seinem Angebot beizufügen)

Preise (netto) für die Bereitstellung der Beratungskapazität:

Richtwert: 1.500 Beratungen pro Monat

Angebotspreis

Kosten pro Beratung

Die Kosten sind auf Basis der Leistungsbeschreibung zu errechnen und beinhalten insbesondere:

• Personalkosten

• Mietkosten

• Geschäftskosten

Mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung) sind die Preise vereinbart.

Erklärung der Bieter:Hiermit bestätige(n) ich (wir) die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben.

_____________________________ ______________________________

Ort, Datum Unterschrift(en)

(Firmenstempel)

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F 4 – Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen

Hinweis: Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Formblatt von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft

einzureichen.

Besondere Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens

diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach

dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)

einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt, oder andere gesetzliche Bestimmungen über

Mindestentgelte einzuhalten.

seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der

Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 € zu bezahlen.

die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich zu verpflichten,

seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der zu erfüllenden

Vertragsleistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die vom

Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringende Leistung

nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)

oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte maßgeblich

sind.

sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten

Nachunternehmer oder Verleiher schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen

Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.

sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher

ihrerseits den von ihnen beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern die o.a.

Verpflichtungen schriftlich übertragen und sich dazu verpflichten, dem öffentlichen

Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.

Die Verpflichtungen gelten nicht bei Dienstleistungen, die von ausländischen

Nachunternehmen im Ausland erbracht werden.

Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.

Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden

schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren

Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der

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Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der

Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem

eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine

Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in

die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die

Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in

die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des

Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen

Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die

Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen

haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten

und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.

Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen

Ich erkläre/Wir erklären,

mit meiner/unseren Unterschrift/en die vorstehend aufgeführten Besonderen

Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und

Sozialversicherungsbeiträgen einzuhalten,

meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der

Leistung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen

(Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt). Die Verpflichtung gilt nicht bei

Dienstleistungen, die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland erbracht

werden.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren

Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen

bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden

kann.

___________________ ______________________________

Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

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F 5 – Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Frauenförderung

Hinweis: Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Formblatt von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft

einzureichen.

Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung

Der Auftragnehmende verpflichtet sich,

das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich

abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur

Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der

Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung

durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.

abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine

oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder

der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.

Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a.

Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuld-

haften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen

zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist

zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen

von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten

Nachunternehmer begangen wird.

Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine

Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.

Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in

die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die

Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in

die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des

Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen

Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die

Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen

haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten

und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen

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Eigenerklärung zur Frauenförderung

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F 6 – Angaben zu Nachunternehmern und Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers

Hinweis: Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, sind diese Teile des Auftrags, für die ein Nachunternehmer eingesetzt werden soll, und der vorgesehene Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) zu benennen. Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieses Unterauftragnehmers zur Verfügung stehen.

Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er lediglich den Leistungsteil, für den er den Nachunternehmer einsetzen will, und den Namen des vorgesehenen Nachunternehmers benennen. Ansonsten kann auf die Angaben im Teilnahmewettbewerb verwiesen werden, das heißt, die Verpflichtungserklärung muss nicht noch einmal eingereicht werden.

Sofern der Bieter mehrere Nachunternehmer einsetzen will, ist dieses Formblatt entsprechend zu vervielfältigen.

1. Angaben zur Leistung

Teile des Auftrags, für die der Nachunternehmer eingesetzt werden soll

Genauere Beschreibung der vom Nachunternehmer zu erbringenden Leistungsteile

2. Angaben zum Nachunternehmer

Name des NachunternehmersRechtsform

Anschrift

Zur ggf. erforderlichen Abfrage beim Korruptionsregister und beim Gewerbezentralregister:Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort des gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften der geschäftsführenden Gesellschafter

Telefon

Telefax

E-Mail

Ansprechpartner

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Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers

Wir verpflichten uns, dem Bieter ___________________________________________ im

Auftragsfalle die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Die Formblätter F 6a und F 6b haben wir ausgefüllt und unterzeichnet.

___________________________ ________________________________Ort, Datum Unterschrift (des Nachunternehmers),

Firmenstempel

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F 6a – Erklärung des Nachunternehmers zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und zu Eintragungen im Gewerbezentralregister oder Korruptionsregister

Hinweis: Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, muss der Bieter durch den vorgesehenen Nachunternehmer die Formblätter F 6a und F 6b ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen, um eine Prüfung des Auftraggebers, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen.

Sofern der Bieter mehrere Nachunternehmer einsetzen will, ist dieses Formblatt entsprechend zu vervielfältigen.

Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er diese Formblätter F 6a und F 6b mit Erklärungen zu Ausschlussgründen des Nachunternehmers nicht noch einmal einreichen.

Zutreffendes ist anzukreuzen.

Wir geben für __________________________________ (Name des erklärenden Unternehmens) folgende Erklärungen ab:

[Zu § 123 Abs. 1 GWB]

Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des

Bewerbers/des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt

wurde oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des

Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des

Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an

einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in

Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet

werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des

Strafgesetzbuchs zu begehen,

- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter

Vermögenswerte),

- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der

Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union

oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

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- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den

Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der

Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen

Verkehr),

- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung),

jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und

internationale Bedienstete),

- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung

ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem

Geschäftsverkehr) oder

- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des

Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren

Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist

einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens

Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung

oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:

Erklärung, dass zwar eine solche Situation besteht, jedoch mehr als fünf Jahre ab

dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen sind

oder

Erklärung, dass aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem

Grund abgesehen werden sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen

werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder

das Unternehmen geeignete Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet

hat. Die Gründe aus Sicht des Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen

Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine

selbstgefertigte Anlage.]

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[Zu § 123 Abs. 4 GWB]

Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in der folgenden Situation befindet:

Das Unternehmen ist seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder

Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine

rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder

kann durch den öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen

werden.

Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:

Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch mehr

als fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung vergangen sind

oder

Erklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen

ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und

Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen

verpflichtet hat.

Oder falls diese Erklärungen nicht abgeben werden können:

Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch aus

Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden

sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies aus

zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss

offensichtlich unverhältnismäßig wäre oder das Unternehmen geeignete

Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des

Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen

nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]

[Zu § 124 GWB]

Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in einer der folgenden Situationen

befindet:

- Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen

geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

- das Unternehmen ist zahlungsunfähig, über das Vermögen des Unternehmens ist ein

Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet

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worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt

worden, das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine

Tätigkeit eingestellt,

- das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine

schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage

gestellt wird; das Verhalten einer Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn

diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat;

dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige

Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung,

- es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen

Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung,

Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

- es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der

die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber

tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte

und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen als einen Ausschluss

nicht wirksam beseitigt werden kann,

- eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die

Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese

Wettbewerbsverzerrung kann nicht durch andere, weniger einschneidende

Maßnahmen als einen Ausschluss beseitigt werden,

- das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines

früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd

mangelhaft erfüllt und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz

oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt,

- das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine

schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht

in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,

- das Unternehmen hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen

Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder hat versucht, vertrauliche

Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren

erlangen könnte, oder das Unternehmen hat fahrlässig oder vorsätzlich irreführende

Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen

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Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche

Informationen zu übermitteln.

Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:

Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch mehr

als drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis vergangen sind

oder

Erklärung, dass sich das Unternehmen zwar in dieser Situation befindet, jedoch aus

Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen werden

sollte. Von einem Ausschluss aus diesem Grund kann abgesehen werden, wenn dies bei

pflichtgemäßer Ermessensausübung, insbesondere unter Berücksichtigung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, geboten ist oder das Unternehmen geeignete

Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB eingeleitet hat. Die Gründe aus Sicht des

Unternehmens sind zu erläutern und die etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen

nachzuweisen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]

[Zu Eintragung im Gewerbezentralregister oder im Korruptionsregister]

Erklärung dass für das Unternehmen sowie seine geschäftsführenden Personen

keine Eintragungen im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 GewO) oder im

Korruptionsregister (Korruptionsregistergesetz) enthalten sind.

Oder falls diese Erklärung nicht abgegeben werden kann:

Erklärung, dass Eintragungen im Gewerbezentralregister oder im Korruptionsregister

enthalten sind und Erläuterung dieser Eintragungen. [Verwenden Sie hierfür bitte eine

selbstgefertigte Anlage.]

______________________ ________________________________Ort, Datum Unterschrift (des Nachunternehmers),

Firmenstempel

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F 6b – Erklärung des Nachunternehmers zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG

Hinweis: Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, also für einzelne Leistungsteile Nachunternehmer einzusetzen, muss der Bieter durch den vorgesehenen Nachunternehmer die Formblätter F 6a und F 6b ausfüllen lassen und diese mit seinem Angebot einreichen, um eine Prüfung des Auftraggebers, ob Gründe für den Ausschluss des vorgesehenen Nachunternehmers vorliegen, vor Zuschlagserteilung zu ermöglichen.

Sofern der Bieter mehrere Nachunternehmer einsetzen will, ist dieses Formblatt entsprechend zu vervielfältigen.

Sofern der Bieter den vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs zum Nachweis seiner Eignung (Eignungsleihe) benannt und für diesen die entsprechenden Erklärungen eingereicht hat, muss er diese Formblätter F 6a und F 6b mit Erklärungen zu Ausschlussgründen des Nachunternehmers nicht noch einmal einreichen.

Zutreffendes ist anzukreuzen.

Wir geben für _____________________________________ (Name des erklärenden

Unternehmens) folgende Erklärungen ab:

[Zu § 21 AEntG]

Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG vorliegt.

Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:

Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG vorliegt und Erläuterung,

warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen

werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]

[Zu § 98c AufenthG]

Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 98c AufenthG vorliegt.

Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:

Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 98c AufenthG vorliegt und Erläuterung,

warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen

werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]

[Zu § 19 MiLoG]

Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 19 MiLoG vorliegt.

Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:

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Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 19 MiLoG vorliegt und Erläuterung,

warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund abgesehen

werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]

[Zu § 21 SchwarzArbG]

Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 21 SchwarzArbG vorliegt.

Oder falls die Erklärung nicht abgebeben werden kann:

Erklärung, dass ein Ausschlussgrund nach § 21 SchwarzArbG vorliegt und

Erläuterung, warum aus Sicht des Unternehmens von einem Ausschluss aus diesem Grund

abgesehen werden sollte. [Verwenden Sie hierfür bitte eine selbstgefertigte Anlage.]

______________________ ________________________________Ort, Datum Unterschrift (des Nachunternehmers),

Firmenstempel

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F 7 – Erklärung zum Nichtvorliegen von bestimmten Vorstrafen

Hinweis: Der Auftraggeber behält sich vor, sich entsprechende Führungszeugnisse von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Zuschlagserteilung einreichen zu lassen.

Zutreffendes ist anzukreuzen.

Wir geben für __________________________________ (Name des erklärenden Unternehmens) folgende Erklärungen ab:

Erklärung, dass keine der zur Auftragsdurchführung vorgesehenen Personen wegen

Delikten gemäß §§ 84 – 91, 127 – 130, 211 – 213, 224 – 227 StGB oder Straftaten mit

rechtsradikalem Hintergrund, die zu einer Eintragung in das Führungszeugnis beim

Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt hat, vorbestraft ist.

___________________ ______________________________Ort, Datum Unterschrift, Firmenstempel

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Anlage 2

des

Ersten Verfahrensbriefs

zum Vergabeverfahren Beratung von Asylsuchenden bei der Wohnraumsuche in Berlin

Wertungsmatrix(als gesondertes Dokument (Excel-Tabelle) anbei)

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