+ All Categories
Home > Documents > Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum...

Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: truongliem
View: 213 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
25
Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912. Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 389-412 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907263 . Accessed: 12/06/2014 17:44 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsrätezum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912.Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 389-412Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907263 .

Accessed: 12/06/2014 17:44

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. ggQ

5. Wenn die Zinsen im Wege der Postanweisung oder des Postüber- weisungs- und Scheckverkehrs innerhalb des Deutschen Reichs gezahlt werden, so sind Beträge bis zu 1500 M. einschliesslich (abgesehen von den Bestell- gebühren) portofrei zu übersenden; für höhere Beträge wird Portofreiheit nur gewährt, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfangers zu überweisen sind.

Wird das Zinsguthaben eines Gläubigers in mehreren Teilbeträgen be- richtigt, so bleibt die Aufrechnung des sich berechnenden Mehrbetrags an Postgebühren vorbehalten.

6. Die Bescheinigungen der Postanstalten im Postanweisungs- sowie im Postüberweisungs- und Scheckverkehre, ferner die Bescheinigungen der Ueber- weisung auf ein Girokonto durch die Königl. Bankanstalten, dann die Post- einlieferungsscheine über die Aufgabe einer Wertbriefsendung dienen - die letzteren jedoch nur bis zum Eintreffen der Quittung des Empfängers - der Staatsschuldenverwaltung als Zahlungsnachweise (Rechnungsbelege).

7. Kommt eine Postsendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der Empfangsberechtigte der Staatsschuldenverwaltung seine richtige Adresse angezeigt hat.

§ 21.

(Zu Art. 33 des Gesetzes.) Die Gebühr für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an

Stelle gelöschter Buchforderungen wird aus dem Gesamtnennwerte der durch einen Antrag zur Löschung gebrachten Buchforderungen berechnet.

Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Aus- schuss der Kammer der Reichsräte

zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912.

I. Allgemeine Bemerkungen. Die Einrichtung der Staatsschuldbücher ist ausserhalb Deutschlands früh-

zeitig zur Verbreitung gelangt. In Italien findet man Staatsschuldbücher mit Duplikaten bereits im

13. Jahrhundert. In Vercelli und Novara machte man durch ein Aufgebots- verfahren das Staatsschuldbuch zur einzigen Norm; nur wer darin eingetragen war, hatte einen Anspruch an den Staat. In Genua wurden 1303 bei einer Zwangsanleihe die Staatsgläubiger ebenfalls in ein Schuldbuch eingetragen, jeder Gläubiger bekam ein Folio; bei Veräusserung des Postens war der Buch- eintrag allein masegebend *). Es scheint also, dass das Bedürfnis nach Kon- solidation und genauer Kontrolle über die bestehende Schuld zum Staatsschuld- buch geführt hat. Auch als man zu dem Mittel griff, diejenigen, die dem Staat bestimmte Summen Geldes liehen, zu einer Korporation zusammenzufassen und dieser das Recht zu verleihen Bankgeschäfte zu betreiben, wobei das dem Staat geliehene Kapital das Grundkapital der Korporation bildete, war es selbstverständlich, dass die einzelnen Mitglieder der Korporation mit ihrem Anteil in den Büchern derselben eingetragen und Uebertragungen des Eigentums darin verzeichnet wurden. So war es z. B. der Fall bei der Casa di S. Giorgio

J) J.Kohl er, Staatsschuldbuch, Staatsschuldentilgung und Treuhänderschaft in Genua im Jahre 1303, Archiv f. Biirgl. Recht 29 (1906), S. 241 f. ; S i e ve kin g, Genueser Finanzwesen I (1898), S. 76 f.

389

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

390 Bericllt von Dr· v· Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

in Genua (1404) und dem Banco Giro von Venedig (1609). Der Modus war beliebt, weil der Staat auf diese Weise ein ihm gegenüber nicht kündbares Kapital erhielt, die Gläubiger aber Aussicht hatten, ausser der Verzinsung durch den Staat noch einen weiteren Gewinn aus dem Bankgeschäft zu machen.

Diesseits der Alpen war bedeutsam, dass England dem italienischen Bei- spiel folgte. Gleich die ersten Schulden, die nicht mehr vom König allein, sondern unter Mitwirkung des Parlaments aufgenommen wurden, - es waren dies die Rentenschuld von 1693 und die Lotterieanleihe von 1694 - traten als Buchschuld auf. Bei der Bildung der Korporationen der Bank von England 1694, der Ostindischen Kompagnie 1698 und der Südseegesellschaft 1711 wandelte man ganz in den italienischen Bahnen. In der Folge nahm der Staat bei diesen Gesellschaften öfter Geld auf, benutzte sie aber auch bloss zur Ver- mittlung; in letzterem Fall buchten sie auch den Betrag der Einzahlenden und führten die Zinsen an sie ab. Mit der Rückzahlung der Schuld an die Ost- indische Kompagnie 1793 und an die Südseegesellschaft 1853 blieb der Bank von England, mit der 1834 auch die Zentralstaatskasse verbunden worden war, allein die Verwaltung der Schuld, die so als Buchschuld sich erhielt.

Das englische Beispiel wirkte frühzeitig auf Frankreich zurück. Durch Gesetz vom 24. August 1793 wurde der grand livre eingeführt, einesteils um eine Liquidation des verworrenen Schuldenwesens zu erreichen, andernteils um die Schuld zu republikanisieren ; es sollten die vielen Schuldverschreibungen, die auf das Königtum hinwiesen und von den Gegnern der Revolution ängstlich gehütet wurden, definitiv aus der Welt geschafft werden. Alle Schuldtitel museten eingereicht werden, die zahllosen Verschiedenheiten in den Zinsfüssen suchte man dadurch zu beseitigen, dass nichts wie der Rentenbetrag ein- getragen werden durfte.

Mit der französischen Herrschaft drang das Staatsschuldbuch auch nach Belgien und Holland, nicht ohne später dort Modifikationen zu erfahren. Auch im modernen Einheitsstaat Italien fasste es Wurzel und diente 1861 dazu, die Liquidation und Unifikation der Schulden zu erreichen. In Russland und Dänemark geht sein Ursprung in den Anfang des 19. Jahrhunderts zurück. In Norwegen und Schweden sind die Versuche neueren Datums. In den Ver- einigten Staaten von Amerika ist das Schuldbuch besonders stark eingebürgert.

Das Staatsschuldbuchsystem konnte nirgends rein aufrechterhalten werden. Das Bedürfnis nach einer leichteren Uebertragungsform machte sich mit elementarer Gewalt geltend. In Frankreich halfen seit 1816 Bankiers, die auf Grund eigener Inskription Inhaber- oder Ordrezertifikate ausgaben; 1831 Hess der Staat zu, dass die Gläubiger für ihre Nameninskription sich eine Inhaber- inskription mit Coupons geben lassen konnten. England machte 1863 eine ähnliche Konzession. In Holland traten seit 1809 die Administratiekontore als Vermittler für die Ausgabe von Inhaberzertifikaten auf, der Staat selbst emittiert seit 1878 überhaupt nur Inhaberpapiere, auf Grund deren man Buchgläubiger werden kann. In Belgien hat nach dem Reglement vom 22. November 1875 der Minister bei neuen Anleihen die Wahl, ob er Inhaberpapiere oder Buch- forderungen begeben will.

Das Schuldbuch ist im Ausland keineswegs gleichmässig ausgebildet. Es bestehen wesentliche Unterschiede. Man kann vier Systeme unterscheiden:

1. Das System der reinen Buchforderung. Dieses besteht in England und Holland. Der Eingetragene erhält kein Schriftstück, das für Zinsempfang, Uebertragung oder irgend eine Verfügung Voraussetzung wäre. Es fällt also jede Aufbewahrung einer Urkunde für den Gläubiger weg, die Zinszahlung kann durch Zusendung, Scheck oder Giro erfolgen.

2. Das System des Inskriptionsauszugs. Ihm gehören Frankreich, Belgien, Italien, mit einigen Abweichungen auch Russland an. Hier ist charakteristisch, dass der Eingetragene einen Inskriptionsauszug erhält; dieser ist für ihn un- entbehrlich, wenn er seine Zinsen erheben oder seine Buchforderung übertragen oder in ein Inhaberpapier verwandeln will. Mit dem Auszug kann er Dritten leicht sein Gläubigerrecht ersichtlich machen, was bei Vermögensausweisen,

390

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. ν. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 391

kurzen Verpfandungen , Krediteröffnungen usw. erwünscht sein kann. Wer den Auszug erhalten hat, kann ohne Gefahr den Preis zahlen, noch bevor die Uebertragung der Inskription zu seinen Gunsten vollzogen ist; denn wenn er den Inskriptionsauszug in Händen hat, kann kein anderer weder die Inskription verlangen noch Zinsen erhalten. Ist eine Eintragung mit einem Nutzgenuss beschwert, so ist natürlich auch der Nutzniesser gesetzlich berechtigt, den Inskriptionsauszug zu besitzen. Bietet das System des Inskriptionsauszugs manche Bequemlichkeit, so ist doch seine Schattenseite, dass es wieder den Besitz eines Papiers notwendig macht und die Zinszahlung nicht vollständig modernisieren lässt.

3. Das gemischte S3rstem. Dieses ist von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgebildet. Die Schuldbuchforderung ist hier durchgeführt hinsichtlich der Zinsen, wogegen der Inskriptionsauszug durch die registrierte und auf den Namen gestellte Obligation selbst vertreten wird. Die Zinszahlung erfolgt durch Zusendung von Schecks auf das Schatzamt; die Uebertragung der registrierten Bonds vollzieht sich so, dass der Eigentümer ein auf der Rück- seite befindliches Uebertragungsformular ausfüllt und beglaubigen lässt. Nach Einsendung wird der Bond vernichtet und noch am Tag des Einlaufe ein neuer auf den Namen des Angewiesenen ausgegeben, der vom ersten Tag des Viertel- jahres, in welchem die Uebertragung vorgenommen wird, Zinsen trägt. Die Sicherheit ist ziemlich gross, aber keine vollkommene. Die Aufbewahrung einer Namenobligation ist nötig.

Die Umkehrung des amerikanischen Systems liegt vor bei den sogenannten Titres mixtes, wie sie in Frankreich seit 1864 und in Italien seit 1877 zu- gelassen sind ; hier besteht für das Kapital die Buchforderung, für die Zinsen- erhebung aber die Couponsform; insofern mit der Buchforderung der Inskriptions- auszug verbunden ist, gleichen diese gemischten Titel unseren auf Namen umgeschriebenen Inhaberpapieren. Anklang fand die Form in beiden Ländern wenig; sie machen von der Buchschuld 1,4 Proz. in Frankreich, 0,4 Proz. in Italien aus.

4. Das Depotsystem. Diesem hängen die skandinavischen Länder an. Der Staat verwahrt nur die Papiere; der Hinterleger erwirbt keine Buch- forderung, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe seiner Papiere. Norwegen und Schweden kennen mit Rücksicht auf ihre tilgbaren Papiere nur das Sonder- depot, während Dänemark für die nicht tilgbaren Obligationen auch das viel- benutzte Sammel depot hat, was nur zur Zurückgabe gleichartiger Obligationen verpflichtet. Das System macht natürlich die Aufbewahrung des Depotscheines nötig. Die Obligationen brauchen nicht vernichtet zu werden, ihre Auslieferung kann beschleunigt werden und der Gläubiger ist gegen Uebersehen der Ver- losung gesichert.

Die Buchschuld ist in den genannten Staaten sehr verschieden stark ver- breitet. Eine Erhebung, die ich 1909 veranstaltete, ergab folgendes:

Von der eintragungsfähigen Schuld betrug die Buchschuld in den Vereinigten Staaten von Amerika (31. Mai 1909) 94,5 Proz. Frankreich (1. Januar 1909) 71,7 „ Holland (1909) 65,0 „ ') Italien (März 1909) 59,1 „ Belgien (1908/09) 57,0 „ Dänemark (31. März 1908) 27,8 » Schweden (12. Oktober 1909) 1,3 „ Norwegen (30. Juni 1909) 0,6 „

Den grössten Erfolg haben, wie man sieht, die Vereinigten Staaten von Amerika. Offenbar konveniert die dort übliche Form den Besitzern. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass infolge der eigenartigen Notenbank- gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Amerika ungefähr 75 Proz. der

*) Die von den Administratiekontoren ausgegebenen Inhaberzertifikate mit 17,3 Proz. sind abgezogen.

391

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

392 Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

Schuld in den Händen der Notenbanken sind, die wenig Bonds veräussern. Besonders bedeutsam ist aber, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika zwar Inhaberpapiere in eine Buchforderung, aber nicht umgekehrt verwandelt werden können. In England war bis 1870 noch nicht V2 Proz. der Schuld in Inhaberpapiere umgewandelt, auch heute noch ist sicherlich die weit über- wiegende Masse Buchschuld ; bestimmte Angaben sind von der Bank von Eng- land nicht zu erhalten. Der hohe Prozentsatz in Frankreich erklärt sich daraus, dass seit der französischen Revolution die Buchschuld die ausschliessliche Norm war, aus der sich erst später das Inhaberpapier abgezweigt hat; auch ist die eingetragene Buchforderung seitens eines Dritten, ausgenommen den Fall des Konkurses, nicht angreifbar, und durch Gesetz vom 27. Februar 1880 sind die Vormünder verpflichtet, innerhalb dreier Monate nach Beginn der Vormund- schaft die staatlichen Inhaberpapiere in Buch f orderungen umzuwandeln. In Belgien dürfen sowohl nach dem Reglement vom 16. Juni 1868 als nach dem vom 22. November 1875 nicht bloss die Vormünder, sondern auch Provinzen, Kommunen und öffentliche Anstalten keine staatlichen Inhaberpapiere besitzen, sondern müssen diese in eingeschriebene Forderungen umwandeln; auch ist ihnen verboten, fremde öffentliche Wertpapiere zu erwerben, es sei denn, dass sie vermacht sind. In Holland kommt in Betracht, dass bis 1878 Inhaber- papiere nicht unmittelbar ausgegeben wurden und auch heute noch eine einmal eingetragene Schuld nicht direkt in ein Inhaberpapier umgewandelt werden kann, sondern nur mit Hilfe der Administratiekontore, was dort bewirkt, dass die Buchforderung im Kurs in der Regel um V* Proz. niedriger steht als das Inhaberpapier. In Norwegen, wo seit 1890, und in Schweden, wo seit 1909 das Depotsystem funktioniert, hat man noch keine beachtenswerte Erfolge erzielt.

In Deutschland hat sich im 19. Jahrhundert als reguläre Form der staatlichen Schuldverschreibung das Inhaberpapier eingebürgert; in Preussen war dies seit dem Edikt vom 27. Oktober 1810 der Fall.

Der erste Vorstoss für das Schuldbuchsystem erfolgte in Elsass-Lothringen durch Gesetz vom 24. März 1881, das der Initiative des Unterstaatssekretärs G. v. Mayr entsprang; die deutsche Verwaltung knüpfte hier an die französische Tradition an. Das Gesetz kennt drei Formen: Buchforderung verbunden mit Inskriptionsauszug, Rentenbriefe auf Namen und Rentenbriefe auf Inhaber; den Namen- wie den Inhaberrentenbriefen sind Coupons beigegeben.

Bedeutsamer wurde das Vorgehen in Preussen. Dort, wie in dem grössten Teil Norddeutschlands behalf man sich, um sich gegen die Gefahren, denen das Inhaberpapier ausgesetzt ist, zu sichern, mit der Ausserkurssetzung, allein sie schützte nicht vollständig, da der Ausserkursvermerk wegradiert werden konnte, für Coupons war sie überhaupt unzulässig; die Vermerke, die auch gefälscht werden konnten, waren oft unklar und Papiere, die wiederholt ausser und wieder in Kurs gesetzt worden waren, erlitten Einbusse an ihrer Markt- fähigkeit. Die Geschäftswelt hatte wiederholt ihre Beseitigung verlangt und das Bürgerliche Gesetzbach (E.G, Art. 176) hat die Institution der Ausserkurs- setzung ja schliesslich auch verboten.

In Preussen hatte 1880 das Abgeordnetenhaus beantragt, die Staats- regierung möge erwägen, ob nicht auch Staatspapiere auf Namen auszugeben seien. Die Regierung schlug aber diesen Weg nicht ein, sie Hess auch nicht die Umschreibung auf Namen zu, sondern entschied sich für das Staatsschuld - buch, und zwar wählte sie das System der reinen Buchforderung als dasjenige, welches allein eine absolute Sicherheit gewährt.

Von Preusaen griff die Bewegung weiter, wie die folgende Uebersicht über die Schuldbuchgesetze ersehen läset:

Elsass-Lothringen: Gesetz vom 24. März 1881. Preussen: Gesetz vom 20. Juli 1883 mit Novellen vom 12. April 1886,

vom 8. Juni 1891, vom 20. September 1899, vom 24. Juli 1904, vom 22. Mai 1910. Königreich Sachsen: Gesetz vom 25. April 1884 mit Novelle vom 11. Juni 1906. Das Deutsche Reich: Gesetz vom 31. Mai 1891 mit Novellen vom 28. Juni

1904 und vom 6. Mai 1910. 392

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 393

Grossherzogfcum Hessen: Gesetz vom 27. März 1898 mit Novelle vom 31. März 1908.

Bremen: Gesetz vom 2. Dezember 1898 mit Novelle vom 7. November 1899. Sachsen- Weimar : Gesetz vom 20. Januar 1900. Hamburg: Gesetz vom 14. April 1902, ersetzt durch Gesetz vom

17. Februar 1911. Sachsen-Gotha: Gesetz vom 30. September 1903. Lübeck: Gesetz vom 24. November 1909. Württemberg: Gesetz vom 12. August 1911. Baden: Gesetz vom 8. Juni 1912 1). Die folgenden Zahlenangaben lassen erkennen, welchen Erfolg das Schuld-

buch im Reich und in den einzelnen deutschen Staaten gehabt hat. Es betrug am 1. April 1912

;| Eröffnung Die eintragungs- μ;ησ^ησμημ eingetragene terVin Staat ; des fähige Schuld eingetragene μ;ησ^ησμημ

Schuld Proz d

ί ;

Schuldbuchs Schuld erste- II in M^ in_ML ______

Elsass-Lothringen . i 20. August 1881 43,890,900 18,862,600 43,0 Preussen .... 1. Oktober 1884 9,828,900,000 3,021,854,500 30,7 Lübeck .... 1. April 1910 54,550,000 13,418,900 24,6 Deutsches Reich . 1. April 1892 4,894,012,900 1,158,056,100 23.7 Sachsen- Weimar . 25. Oktober 1900 34,612,700 2) 7,104,100 2) 20,5 Königr. Sachsen . 2. Januar 1885 801,424,600 140,174,100 17,5 Hessen . . . . ' 1. Oktober 1898 444,839,900 77,274,300 17,4 Bremen .... 1. April 1899 301,606,100 41,638,900 13,8 Hamburg. . . . 15. Oktober 1902 763,800,000 2) 102,000,000 2) 13,3 Baden 1. Januar 1913 l) 542,864,490 3) 70,870,358 3) 13,0 Sachsen-Gotha . . 30. Sept. 1903 79,944,800 5,425,300 6,8 Württemberg . . j 1. Sept. 1911 625,930,000 19,074,400 3,0

Im allgemeinen ist der Prozentsatz der Eintragungen, verglichen mit der eintragungsfähigen Schuld, um so grosser, je länger das Schuldbuch im Ge- brauch ist. Es dauert eben immer eine Zeitlang, bis das Publikum mit der Einrichtung bekannt wird und zu ihrer Benutzung sich entschliesst. Immerhin ist nicht zu verkennen, dass in einzelnen Fällen die Regel nicht zutrifft. Im Königreich Sachsen ist das Staatsschuldbuch kurz nach dem preussischen ein- geführt worden, ohne dass es entfernt den Erfolg des letzteren erzielen konnte ; es wird dies damit begründet, dass in Sachsen die verlosbare Schuld, die vom Schuldbuch dort ausgeschlossen ist, überwiegt und deshalb auch die juristischen Personen und grösseren unter behördlicher Verwaltung befindlichen Vermögens- massen dasselbe nicht so wie anderwärts benützen können. Möglicherweise wirkt auch etwas abschreckend, dass in Sachsen das Gesetz ausdrücklich der Steuerbehörde das Recht erteilt, Auskunft über die Schuldbucheinträge zu

*) Baden kannte bereits seit 1842 dieUmschreibungaufNamen.DurchV.O.vom^o. Dez. 1902 betr. die Umschreibung staatlicher Schuldverschreibungen auf den Namen bestimmter Be- rechtigter wurde diese neu geregelt und im Grunde genommen, ohne dass freilich der Aus- druck Staatsschuldblich darin vorkommt, ein partielles Staatsschuldbuch, eine Art titres mixtes geschaffen. Der Gläubiger behielt danach seine Coupons, auch die „umgeschriebene Obligation", nur dass die Eintragung im Schuldbuch allein vollen Beweis für das Bestehen der Forderung bot. Viele Einzelbestimmungen aus Staatsschuldbuchgesetzen sind darin mit übernommen. Vgl. über das eigenartige Institut F. Steiner, Die Vinkulierung von Inhaberpapieren, Würzburger Dissertation 1911, S. 121 f. Jetzt hat Baden das Prinzip der reinen Buchforderung angenommen und das Schuldbuchgesetz vom 8. Juni 1912 (Ges.- u. Ver.-Bl. 1912) trat infolge der Vollzugsverordnung vom 10. Dezember 1912, welcher das Gesetz im § 29 die Bestimmung des Termins überlassen hatte, am 1. Januar 1913 in Kraft.

2) Stand am 1. Januar 1912. 3) Stand am 1. Januar 1912. (Vgl. Anm. 1.)

aya

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

394 Bericht von Dr. ν. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

verlangen. Andererseits hat Lübeck im Hinblick auf die kurze Zeit des Be- standes des Schuldbuchs einen ganz ungewöhnlichen Erfolg aufzuweisen. Wie mir mitgeteilt wird, ist dies in erster Linie darauf zurückführen, dass ver- schiedene Staatsbehörden und grosse Vermögensverwaltungen ihre Bestände an Lübeckischen Staatsanleihen in das Staatsschuldbuch haben eintragen lassen.

Wie sich in einigen Staaten im Lauf der Jahre die Eintragungen entwickelt haben - für das Reich siehe die Angaben in der Begründung zum Entwurf S. 13 - , zeigt folgende Uebersicht:

Es betrug: die eintragungsfähige die eingetragene p

Schuld (inM.): Schuld (inM): p ™z*

1 . April Preussen: 1885 3,616,561,300 52,192,700 1,4 1890 4,639,858,050 451,137,600 9,7 1895 6,144,247,300 994,816,600 10,9 1900 6,463,005,700 1,385,316,900 21,4 1905 7,113,585,950 1,781,172,750 25,0 1909 8,120,743,400 2,237,489,250 27,6 1912 9,828,900,000 3,021,854,500 30,7

31. Dez. Sachsen: 1886 361,794,000 6,863,000 1,9 1890 385,259,500 18,964,600 4,9 1895 521,259,500 43,171,100 8,3 1900 708,259,500 66,114,000 9,3 1905 818,259,500 99,887,100 12,2 1908 818,259.500 117,658,700 14,4 1912 1. April. 801,424,600 140,174,100 17,5

H e s s e η : 1899 254,319,720 10,574,600 4,7 1900 295,122,620 13.887,800 5,4 1905 373,445,520 31,956,400 8,5 1909 414,352,800 48,409,400 11,7 1912 444,839,900 77,274,300 17,4 1. Jan. Baden1): 1909 2) 491,550,698 69,965,046 14,2 1910 520,038,437 71,758,298 13,8 1911 533,577,905 70,246,264 13,2 1912 542,864,491 70,870,359 13,0

1. April Bremen: 1900 160,335,600 7,873,000 4,9 1905 191,929,800 19,854,600 10,3 1909 264,757,800 27,176,100 10,3 1912 301,606,100 41,638,900 13,8

Danach ist der Prozentanteil der eingetragenen Schuld gestiegen in Preussen in 27 Jahren durchschnittlich um 1,04 Deutschen Reich „ 19 „ „ 0,99 Hessen „ 13 „ * 0,97 Bremen „ 12 „ „ 0,74 Sachsen „ 26 „ „ 0,60

i) Siehe oben S. 393 Note 1. *) JJie Statistik gent nient weiter zurucK.

394

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. ggg

In Baden dagegen, wo das Staatschuldbuch nach dem Prinzip der titres mixtes bisher bestand, zeigt sich, dass im Laufe der letzten vier Jahre eine durchschnittliche Abnahme von 0,4 Proz. eingetreten ist, obwohl man volle Gebührenfreiheit hatte.

II. Der bayrische Entwurf.

Man muss in erster Linie die Frage auf werf en, ob in Bayern ein Bedürfnis zur Einführung des Staatsschuldbuchs besteht. Man könnte versucht sein, die Frage zu verneinen, weil in Bayern die Möglichkeit besteht, das staatliche Inhaberpapier unter Mitwirkung der Staatsschuldverwaltung in ein Namenpapier umzuwandeln. Diese Einrichtung, die sich seit Ende des 18. Jahrhunderts aus- gebildet hat, wird in ausgedehntem Masse benützt und ist auch bei den Pfand- briefen sehr gebräuchlich1). Es muss freilich dahingestellt bleiben, ob man nicht lediglich in Ermanglung eines Besseren nach dieser Einrichtung greift oder ob innere Vorzüge dies verursachen; zum Teil beruht sie ja auch auf Zwang. Insoweit der Staat ein Interesse daran hat, dass seine Papiere nicht leicht auf den Markt geworfen werden 2), leistet ihm, dem Schuldner, die Um- schreibung denselben Dienst wie das Staatsschuldbuch. Sie bietet auch dem Gläubiger insofern einen grossen Vorteil - und sie ist darin sogar dem Schuld- buch überlegen - , als er durch den Besitz der Schuldurkunde einen Vermögens- ausweis in Händen hat, dessen Besitz bei Verpfandungen, Krediteröffnungen usw. für ihn von Wert sein kann und er in den Coupons ein bequemes Zahlungs- mittel besitzt. Andererseits hat der Gläubiger die Sorge für die Aufbewahrung des Wertpapiers, ohne völlig geschützt zu sein. Wenn ein Unberechtigter den Umschreibungsvermerk ohne zurückbleibende Spur beseitigt oder gar einen Freischreib ungs vermerk fälscht, wird das Papier wieder Inhaberpapier und kann in die Hände eines Gutgläubigen gelangen, so dass der ursprüngliche Eigen- tümer dauernd geschädigt bleibt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Aussteller selbst eine Freischreibung für einen Unberechtigten vornimmt, ζ. Β. wenn eine vorschriftsmässig lautende Erklärung falsch beurkundet oder eine öffentliche Urkunde falsch ausgestellt wurde. Auch treffen den Gläubiger bei Verlust des Papiers die nicht geringen Kosten des umständlichen Amortisations- verfahrens. Finden sich auf einem Papiere viele Um- und Freischreibungs- vermerke, so leidet unter Umständen auch die Lieferbarkeit an der Börse, das gleiche ist der Fall, wenn ein so grosses Stück fehlt, dass eine Umschreibung auf ihm Platz gehabt haben könnte, oder wenn Anlass zur Vermutung ist, dass Ausstreichungen oder Beschädigungen absichtlich vorgenommen wurden. Weniger zu fürchten ist die Gefahr, dass die Schuldverschreibung trotz der Umschreibung von einem Dritten als ihm abhanden gekommen aufgeboten und für kraftlos erklärt wird 3). Misslich ist, dass die Zinsscheine überhaupt nicht umgeschrieben und auch nicht für kraftlos erklärt werden können. Die in Bayern gegebene Möglichkeit - in Preussen und im Reich hat man auf Grund des § 804 Abs. 2 B.G.B, dieselbe ausgeschlossen - , durch Anzeige des Verlustes von Coupons an die Staatsschuldenverwaltung während der vierjährigen Vorlegungsfrist sich den Anspruch zu erhalten, gewährt keinen sicheren Schutz, weil der Anspruch

]) Am 1. Januar 1911 betrugen die aus- davon waren

gegebenen auf Namen Proz. Pfandbriefe umgeschrieben

bei der Bayrischen Landwirtschaftsbank .... 129,363,400 46,195,200 35,71 bei der Süddeutschen Bodenkreditbank .... 474,ooo,ooo 96,ooo,ooo 20,25 bei der Pfälzischen Hypothekenbank 418,859,100 82,792,700 19,76 bei der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank 1,062,454,100 158,946,300 14,96 bei der Bayrischen Vereinsbank (1912) 457,591,500 3S,185,5CO 7,7

Vgl. auch Steiner, Die Vinkulierung von Inhaberpapieren. Würzburger Disser- tation 1911, S. 68.

2) Während die Umschreibung auf Namen nichts kostet, muss bei Freischreibung pro Stück der Betrag von 60 Pf. gezahlt werden.

«) Vgl. auch Steiner a. a. U. S. 68t. ayö

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

39g Bericht von Dr. ν. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

aus den abhanden gekommenen Zinsscheinen gegen einen gutgläubigen dritten Erwerber überhaupt nicht und gegenüber der Staatsschuldenverwaltung nicht geltend gemacht werden kann, wenn sie auf rechtzeitige Vorlegung seitens eines Dritten die Zinsscheine eingelöst hat. Will sich ein Gläubiger auch hin- sichtlich der Coupons schützen, so bleibt ihm der Weg, seine Papiere bei einer zuverlässigen Bank offen zu deponieren oder in einem Safe derselben wenigstens die Coupons aufzubewahren, was aber Kosten verursacht. Immerhin ist ja bekannt, wie enorm das Effektendepot bei den Grossbanken zugenommen hat.

Man hat deshalb vereinzelt seitens der Schuldenverwaltungen versucht, auch hinsichtlich der Zinsen der umgeschriebenen Papiere einen wirksameren Schutz zu verschaffen. So hatte Württemberg gestattet, dass die Zinsschein- bogen bei der Umschreibung der Mäntel in Verwahrung der Staatsschulden- kasse gegeben wurden *) ; die Zinserhebung erfolgte dann gegen eigenhändige Quittung des Gläubigers oder seines nachweislichen Vertreters oder Rechts- nachfolgers bei der Staatsschuldenkasse direkt oder durch Vermittlung eines Kameralamts oder einer Oberamtspflege. Sehr gross war jedoch der Erfolg nicht. Während im Jahr 1905 ein gutes Drittel der württembergischen Schuld auf Namen umgeschrieben war, waren zu gleicher Zeit nur 1600 Namen mit einem Kapitalbetrag von annähernd 28 Millionen Mark mit 975,000 M. Jahreszins vorgemerkt, d. i. 5,33 Proz. des Kapital- und Zinsbetrags der künd- baren Schuld. Die Bayrische Vereinsbank in München, die den in Württem- berg versuchten Modus ihrem Gläubigerpublikum darzubieten suchte 2), fand damit gar keinen Anklang. Das württembergische '7orgehen und das der Bayrischen Vereinsbank in München erinnern lebhaft an das in den Vereinigten Staaten von Amerika bestehende Schuldbuchsystem.

Da das auf Namen umgeschriebene Papier nicht ganz befriedigt, hat die bayrische Staatsregierung sich entschlossen, ebenfalls das Staatsschuldbuch ein- zuführen, und zwar nach dem in Deutschland herrschenden System der reinen Buchforderung. Dazu nötigt schliesslich auch die Konkurrenz. Bei der grossen Propaganda, die namentlich seitens des Deutschen Reichs und seitens Preussens für das Reichs- und Staatsschuldbuch gemacht wird, und je mehr diese Erfolg hat, ist schliesslich zu befürchten, dass die Kapitalanlage sich mehr den Staaten zuwendet, welche diese Einrichtung besitzen 3). In Württemberg will man beobachtet haben, dass seit dem Vordringen des Staatsschuldbuchs die Zahl der Umschreibungen auf Namen ganz auffallend abgenommen habe 4). In Baden, wo man unter der Bezeichnung der Umschreibung auf Namen ein partielles Staatsschuldbuch bisher hatte, zeigt sich ebenfalls ein Rückgang, und die Begründung zum badischen Gesetzentwurf vom 27. November 1911 hebt S. 13 hervor, dass zahlreiche Anfragen an die badische Staatsschuldenverwaltung, insbesondere aus anderen Bundesstaaten gelangt seien, ob man nicht auch in Baden Schuldbuchforderungen nach der sonst üblichen Art errichten könne; man fürchtete auch dort eine Schädigung, wenn man zurückbliebe. Dagegen wird man keine grosse Bedeutung dem in der Begründung des bayr. Gesetz- entwurfs S. 15 hervorgehobenen Moment beimessen dürfen, dass das B.G.B. (vergl. §§ 232, 234, 236) Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundes- staat als zur Sicherheitsleistung geeignet erklärt, während es Wertpapiere zur Sicherheitsleistung nur zulässt, wenn sie auf den Inhaber lauten. Sind doch erstere nur zu drei Viertel des Kurswertes der Wertpapiere zugelassen.

Im übrigen ist nicht zu verkennen, dass das Schuldbuch Vorzüge hat, denen aber auch mancherlei Misslichkeiten gegenüber stehen. Für den Gläubiger ist vorteilhaft, dass sein Forderungsrecht gegen äussere Fährlichkeiten so gut

!) Königl. Verordnung, betr. die Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften über die Schuldverschreibungen auf den Inhaber, vom 26. Januar 1900, sowie Bekanntmachung in Sachen der Umschreibung vom 6. November 1903.

^) Nachtrag zu dem Keglement iur das Hypothekengescnait der üayriscnen vereins- bank vom 26. April 1900; vgl. dazu Fritz Steiner, Die Vinkulierung von Inhaberpapieren. Würzburger Dissertation 1911, S. 118.

;i) Am 31. März 1907 stammten übrigens im Keicns- una preussiscnen scnuiaoucn nur 34,714,560 M. aus Bayern.

4) Verh. der württemb. Kammer d. Abg. vom 27. Juli 1911, S. 1668. 396

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 3Q7

wie absolut geschützt ist, er braucht kein Papier zu verwahren, jede Ver- waltungsmühe ist ihm abgenommen; nicht einmal die Coupons braucht er mehr abzutrennen, die Zinsen werden ihm ins Haus geschickt oder dahin dirigiert, wo er sie haben will. Er kann sogar ohne Mühe sein Geld auf Zinseszinsen anlegen, wenn er ζ. Β. bei Erwerb der Staatsbuchschuld eine Vollmacht für eine Sparkasse mit einliefert, wonach diese die Zinsen für ihn erheben und bei genügend gewachsener Grosse wieder beim Staatsschuldbuch anlegen soll. Andererseits verliert der Gläubiger mancherlei Bequemlichkeiten, die das Inhaberpapier bietet; bei jeder Verfügung kommt seine Legitimation in Frage, die oft Kosten verursacht, er hat kein Schulddokument in Händen, eine unverbriefte Forderung ist aber ein unsichtbares Gut und das macht sich misslich geltend, wenn der Gläubiger das Bedürfnis hat, sein Gläubigerrecht Dritten ersichtlich zu machen, wie bei Vermögensausweisen, kurzen Ver- pfändungen, Krediteröffnungen; eine öffentliche Einsichtnahme wie beim Grund- buch ist natürlich unzulässig. Der Rückempfang der Papiere ist mit Formali- täten verknüpft, gebührenpflichtig und unter Umständen auch erst nach einiger Zeit erreichbar. In dem Monat, der dem Zins Verfalltermin vorausgeht, muss eventuell der Ablauf dieses Monats abgewartet werden.

Daraus geht hervor, dass der Kreis derer, die auf das Schuldbuch in der vorgeschlagenen Form reflektieren, nur ein begrenzter sein kann; nur solchen, welche in den Staatspapieren eine dauernde Vermögensanlage sehen und die- selben nicht veräussern wollen oder müssen, wird das Schuldbuch konvenieren. Es sind dies namentlich Gemeinden, Stiftungen, Fideikommisse, Mündelvermögen, Sparkassen, die die Eintragungen sich zunutze machen, in gewissem Masse auch Handelsfirmen und Private *). Wo man das Bedürfnis hat, einer Person Zinseinkünfte von bestimmter Höhe regelnlässig zukommen zu lassen, wird man gerne des Schuldbuchs sich bedienen. Auch bei Kautionen, bei Sicherheits- leistungen für gestundete Steuerschuldigkeiten sowie für Darlehen der Reichs - bank im Lombardverkehr ist eine Verpfändung von Staatsschuldbuchforderungen nicht so ungeeignet. Die Besitzer sehr grosser Vermögen werden durch das Staatsschuldbuch vielleicht auch die Depotgebühren sparen wollen, wenn sie nicht vorziehen, da solche Vermögen aus sehr verschiedenen Werten bestehen, lieber gleich das Ganze bei einer sicheren Bank im Depot zu belassen.

Vom Standpunkt des Staates kommt vor allem in Betracht, dass er sich eine neue Last aufbürdet. Die Schuldenverwaltung wird umfangreicher, kost- spieliger und verantwortungsvoller. Im bayrischen Etat pro 1912 und 1913 ist mit Rücksicht auf die Einführung des Staatsschuldbuchs folgende Personal- vermehrung vorgesehen: 1 Oberbuchhalter (5100-5600 M.) , 1 Rechnungs- kommissär (2625 M.), 6 Sekretäre (à 3300-5600 M.), 2 Bureauassistentinnen (à 600-1200 M.) ; das Jahreserfordernis macht hiefür zunächst 35,200 M. Dazu kommen für Post-, Telegraphen- und Telephongebühren 1000 M., für Bekannt- machungen und Ankündigungen in der Presse 2500 M. und für Provisionen an die mit der Vermittlung der Schuldbucheintragungsanträge betrauten Banken und Bankiers usw. 7500 M. Die Jahreskosten würden danach 46,200 M. be- tragen. Die einmaligen Kosten sind auf 65,000 M. geschätzt. Mit Zunahme der Benützung des Schuldbuchs werden die Kosten nicht unerheblich steigen. Die Einnahmen an Gebühren sind natürlich anfangs sehr gering (1260 M. jährlich), werden aber später einige Tausende betragen; auch die nicht aus- sonderbaren Beträge für Beglaubigungen kommen noch hinzu. Vom Schuld- buch erhofft man sich andererseits eine grössere Beliebtheit der Staatspapiere und Hebung ihres Kurses. In dieser Hinsicht wird man freilich übergrosse Erwartungen nicht hegen dürfen. Gegenüber den übrigen Faktoren, die den Stand der Kurse beeinflussen, ist das Bestehen eines Schuldbuchs nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Schuld, die dem Schuldbuch sich zuwendet, ist dem Markt auch schon bisher so gut wie entzogen und in Bayern sogar vielfach auf den Namen übergeschrieben. Immerhin mag

!) Im Reich und in Preussen kamen von den eingetragenen Schulden am 31. März 1907 41,56 Proz. auf die physischen, dagegen 68,44 Proz. auf die nicht physischen Gläubiger.

397

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 11: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

cjgg Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

ja sein, dass sich manche Kapitalbesitzer bestimmen lassen, namentlich, wenn ihnen bei Neuemissionen noch Vergünstigungen gewährt werden, was aber auch wieder Opfer kostet1), das Staatsschuldbuch zu wählen und dann angesichts der schwereren Verfügungsmöglichkeit die Buchforderung zu belassen, die sie sonst dem Markt bei gegebener Gelegenheit leichter wieder zugeführt haben würden.

Der Bankverkehr wird - wenigstens war bei den Verhandlungen in der Ersten Kammer in Württemberg dies die Meinung - durch das Schuldbuch ungünstig beeinflusst, die Umsätze und Depots in Staatspapieren werden sich wohl schmälern, und ob die in Aussicht gestellte Provision 2) die Banken den Buchschulden besonders geneigt macht, steht dahin. Von sehr weittragender Bedeutung ist dies Moment kaum.

Die bayrische Staatsregierung will, um möglichst allen Wünschen der Gläubiger entgegenzukommen, nicht, mit Einführung des Staatsschuldbucbs die Umschreibung auf Namen beseitigen, sondern nach wie vor bestehen lassen, so dass man dreier Formen sich bedienen kann :

Inhaberpapier, Namenpapier, Buchforderung.

Sieht man von Elsass-Lothringen ab, so geht Bayern in dieser Hinsicht am weitesten. Preussen, Sachsen, Hessen, das Deutsche Reich kannten die Um- schreibung auf Namen nicht und glaubten sie deshalb neben dem Staatschuld- buch auch nicht einführen zu sollen. Hamburg und Lübeck 3) lassen mit Inkrafttreten des Schuldbuchgesetzes für die eintragungsfähige Schuld Um- schreibungen vom Inhaber auf Namen oder von einem Namen auf einen andern nicht mehr zu; die bereits vorhandenen auf Namen umgeschriebenen Papiere können gebührenfrei in Buchschulden umgewandelt oder in der bisherigen Weise und gegen die bisherige Gebühr auf Inhaber umgeschrieben werden. Für die nicht in das Staatsschuldbuch eintragbaren Staatsschuldverschreibungen (Alte Schuld- und Prämienanleihe) ist die Umschreibung auf Namen auch weiterhin möglich. (Hamb. Ges. § 21, Lübecker Ges. § 21.) In Württemberg hat man für künftige Staatsanleihen die Umschreibung auf Namen nicht mehr zugelassen und bei den vorhandenen Namenpapieren sucht man ihre Umwandlung in Buchschuld zu begünstigen dadurch, dass die für die Auf- hebung von Umschreibungen festgesetzte Sportel in diesem Falle nicht erhoben wird. (Art. 28.) Auch das neue badische Gesetz schliesst für künftige Anleihen die Umschreibung auf Namen aus. (§ 28.) In allen diesen Fällen ist, wie man sieht, das Institut auf den Aussterbeetat gesetzt. Bayern will das Institut nicht bloss für jene Inhaberschulden beibehalten, welche von der Eintragung in das Staatsschuldbuch ausgeschlossen sein sollen, sondern allgemein für alle Inhaber- schulden. Es ist aber anzunehmen, dass auch in Bayern weitaus der grösste Teil der auf Namen umgeschriebenen Staatspapiere ins Schuldbuch übergeht, namentlich seitens der Gemeinden und Stiftungen wird dies geschehen, da sie sich dadurch von der Last und den Gefahren der Verwahrung befreien und die Mühen der Verwaltung ganz dem Staate zuschieben. Die verlosbaren Inhaberschulden verschwinden ohnehin im Lauf der Zeit und scheiden damit auch aus der Umschreibung aus. Es wird von Interesse sein, in Zukunft zu sehen, wie viele Gläubiger wirklich der Umschreibung treu bleiben.

!) Dieser Weg wurde im Reich und in Preussen seit 1905 eingeschlagen. Im April 1909 begaben Reich und Preussen 800 Mill. M. Diejenigen, welche ihre Stücke unter Sper- rung bis 16. März 1910 in das Schuldbuch eintragen zu lassen bereit waren, erhielten eine Kursvergünstigung von 0.26 Proz. Eingetragen wurden 106 Mill. M. = 13,25 Proz. der An- leihe; das Kursopfer für Staat und Reich betrug 265,000 M. Januar 1910 wurden 480 Mill. M. begeben. Bei Sperrung bis 16. Januar 1911 und Eintrag in das Schuldbuch betrug die Kurs- ermässigung 0,20 Proz. Eingetragen wurden 162 Mill. M. = 31,7 Mill. M. ; das Kursopfer, das man dafür brachte, betrug 304,000 M.

2) Im Reich und in Preussen wird allen Banken eine Vergütung von *|10 rroz. Dei Schuldbucheintragungen für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter gewährt ; die gleiche Versriituner erhalten die Snarkassen bei Käufen für eieene Rechnung:.

3) In Lübeck waren die auf Namen umgeschriebenen Summen nur gering. 398

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 12: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 39{)

Was die Einzelbestimmungen anlangt, so schliesst sich der Entwurf dem Reichsgesetz und preussischen Gesetz in der Fassung von 1910, die den fortgeschrittensten Typus des Schuldbuchs in Deutschland darstellen, an, wie es auch das württembergische Schuldbuchgesetz von 1911 und der badische von beiden Kammern 1912 genehmigte Entwurf getan haben. Insoweit Aenderungen im Entwurf vorliegen, sind diese teils durch besondere bayrische Verhältnisse bedingt, teils sind sie die Folge des Bestrebens, die Form und den Aufbau etwas zu bessern. Die Mehrzahl der Bestimmungen hat übrigens durch längere Praxis im Reich und in den Einzelstaaten ihre Feuerprobe bestanden.

Durch Art. 97 Abs. 1 des Einf.Ges. z. B.G.B, ist die Materie der landes- gesetzlichen Regelung vorbehalten.

Art. 1-3 behandeln die Begründung von Buchschulden.

Die Begründung einer Buchschuld ist nach dem Entwurf möglich entweder gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen des bayrischen Staates oder gegen Bareinzahlung des hiefür festgesetzten Kaufpreises.

Anfänglich hat man in Deutschland nur den ersten Modus zugelassen. Man musste also entweder im Besitz einer Schuldverschreibung bereits sein oder sich eine solche beschaffen, was auch durch näher bezeichnete Stellen geschehen konnte, wenn man die entsprechende Bareinzahlung zum Ankauf leistete. Dieser Modus hat in mancher Hinsicht ein Missliches. Der Ankauf von Schuldverschreibungen kostet demjenigen, der eine Bucheintragung wünscht, Maklercourtage und Provision, jedenfalls - selbst wenn ein Staatsinstitut, wie die Seehandlung in Preussen, Provision nicht verrechnet - die Maklercourtage. Bei Neuemissionen fielen diese Kosten zwar ganz weg, aber es war widersinnig, daee die eben mit Kosten hergestellten und begebenen neuen Schuldver- schreibungen der Zeichner, welche Buchforderungen erwerben wollten, gleich wieder vernichtet wurden, was auch Kontrolle und Umstände verursachte. Es- hat zuerst Hessen in der Novelle vom 31. März 1909 bei neu zu begebenden An- leihen die unmittelbare Eintragung auf Grund geleisteter Zahlung zugelassen. Preussen und das Deutsche Reich gingen dann im folgenden Jahre noch einen Schritt weiter, indem sie auch ausserhalb der Emissionen die Eintragung gegen Bareinzahlung möglich machten. Damit wurde eine Art perennierender Subskription geschaffen. Diesem Beispiel sind auch das württembergische und badische Gesetz und nun der bayrische Entwurf gefolgt. Doch ist diese Möglich- keit begrenzt insoferne, als sie voraussetzt, dass noch gesetzlich genehmigte Kredite offen stehen. Da hierüber nur das Finanzministerium orientiert ist, müssen sämtliche Einzahlungen bei einer von ihr zu bestimmenden Kasse als Zentralstelle zusammenfliessen; als solche wird in Bayern die Königl. Bank in Be- tracht kommen1). Das Finanzministerium kann auch nicht dulden, dass zu beliebigen Preisen die Schuld des Staats kontrahiert wird, es muss also dieser Kasse auch jeweils den Kaufpreis bestimmen, unter dem sie nicht verkaufen darf. Allein auch wenn Kredite noch offen stehen, können die Buchschuld- interessenten kein unbedingtes Recht auf Annahme der Barzahlung erhalten; es kann sein, dass eine Inanspruchnahme der offenen Kredite infolge günstigerer Gestaltung der Einnahmen nicht nötig oder wegen zu niedrigen Kursstandes nicht rätlich oder die zu starke Inanspruchnahme des Schuldbuchs zeitweise der Nachfrage nach Schuldverschreibungen an der Börse abträglich ist. Deshalb will man auch in Bayern wie anderwärts im Art. 3 Abs. 1 die Begründung von Buchschulden durch Bareinzahlung des Kaufpreises nur zulassen, soweit hierzu das Finanzministerium die Ermächtigung erteilt.

Selbstverständlich können auch bei Bareinzahlung nur Beträge in das Schuldbuch eingetragen werden, die sich mit den ausgegebenen Wertpapier- abschnitten herstellen lassen. Es kommt dies zum Ausdruck im Art. 3 Abs. 1 in den Worten „ Bareinzahlung des Kaufpreises für Schuldverschreibungen".

*) Siehe oben S. 381 § 3 der Ausführungsbestimmungen vom 21. Dezember 1912. 399

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 13: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

400 ßericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

Das Reichsgesetz, das preussische, württembergische und badische Gesetz haben für den Fall, dass die Bareinzahlung wegen eines Hindernisses aus dem Schuldbuchgesetz nicht zum Ziele führt, ζ. B. weil der Nachweis der Ein- tragungsfähigkeit des Gläubigers nicht geführt oder vom Antragsteller die Bei- fügung eines unzulässigen Eintragungsvermerks verlangt ist, eine Bestimmung getroffen, in welcher Weise der Einzahlende wegen des für ihn entstehenden Zinsverlustes schadlos gehalten werden soll. Sie lautet: „Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu dem am Sitze der Reichsschuldenverwaltung für hinterlegte Gelder (Preussen: zu dem für hinter- legte Gelder; Württemberg und Baden: zu dem am Sitze der Staatsschulden- kasse für hinterlegte Gelder) massgebende Zinssatz zurückzuzahlen." Im Reich und in Preussen sind dies gemäss § 9 der preussischen Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 und der Königl. Verordnung vom 21. Mai 1879 2^2 Prozent. Der bayrische Entwurf hat eine diesbezügliche Bestimmung, welche eine feste Grundlage schafft, nicht. Es ist nicht recht ersichtlich, weshalb hier der bayrische Entwurf von seinen Mustern abweicht1).

Von grosser Wichtigkeit ist die Frage, welche Schuldgattungen unter den bayrischen Staatsanlehen zur Eintragung ins Staatsschuldbuch zugelassen werden sollen. Der Entwurf steht auf dem Standpunkt, dass nur die nichtverlosbare Schuld für das Staatsschuldbuch in Betracht kommen könne. Amortisable Anlehen seien mit dem Zwecke de3 Schuldbuchs, Gelegenheit zu dauernder Kapitalsanlage zu bieten, nicht vereinbar und mache die Geschäfte der Schulden- verwaltung ungemein kompliziert und verantwortungsvoll.

Allein beides ist doch nur cum grano salis zu nehmen. Wollte man ersteres Moment urgieren, dann müsste man auch die Wiederentnahme von Inhaberpapieren als mit dem Schuldbuch unverträglich finden, wie es die Vereinigten Staaten von Amerika und Holland tatsächlich tun ; auch das zweite Moment ist nicht so sehr schwerwiegend. Jedenfalls ist die Meinung, die früher vorherrschte, dass das Schuldbuch sich nur mit nichtamortisablen An- lehen zu befassen habe, in der Praxis erschüttert worden. Wir sehen, dass in Frankreich die 3prozentigen amortisablen Renten eintragbar sind - und tat- sächlich waren am 1. Januar 1909 davon 79,3 Proz. eingetragen - ebenso, dass die drei skandinavischen Staaten ihre verlosbaren Papiere dem Schuldbuch zugänglich gemacht haben. In Deutschland ist es von vornherein bei allen Stadt- schuldbüchern (Frankfurt, Köln, Kassel, München, Essen) der Fall, da in den Städten die Schuld grössteateils tilgbar bzw. verlosbar ist. Auch eine Reihe deutscher Staatsschuldbücher steht auf diesem Boden. So das Staats- schuldbuch von Hamburg, Bremen, Lübeck, Sachsen-Gotha. Bei diesen muss der Gläubiger, wenn er aus dem Staatsschuldbuch eine Forderung herausnimmt, natürlich wieder ein Papier mit der ursprünglichen Nummer zurückerhalten. S.-Gotha hat den Weg eingeschlagen, dass es die eingetragenen Schuldver- schreibungen nur hinterlegt, dass aber während der Hinterlegung die Rechte des bisherigen Inhabers an den eingelieferten Schuldverschreibungen erlöschen, also eine reine Buchschuld besteht. Die Aufnahme der verlosbaren Papiere in das Schuldbuch hat für den Gläubiger den grossen Vorteil, dass er gegen Uebersehen der Verlosungen geschützt ist, ähnlich wie bei der Umschreibung auf Namen, und dass er bei einer Löschung gewöhnlich rascher seine Papiere wieder erhält.

Eine eigene Stellung nimmt Württemberg ein. Es läset die Schuld- verschreibungen der sämtlichen württembergischen Staatsanlehen ohne Unter- schied des Zinssatzes und der Tilgungsbestimmungen, also auch ohne Rücksicht auf Verlosbarkeit zu, aber mit der Eintragung verliert der Gläubiger bei den vor dem 1. April 1903 aufgenommenen Anleinen, bei denen die Heimzahlung im Wege der Verlosung binnen einer bestimmten Frist vertragsmässig aus- bedungen worden ist, den Anspruch auf diese Verlosung und hat nur noch ein Recht auf Ausreichung un verlosbarer Papiere. Baden, dessen sämtliche

i) Siehe jetzt oben S. 381 § 3 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen. 400

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 14: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. ̂.QJ

vor 1907 aufgenommenen Anleihen vertragsmässig binnen bestimmter Frist heimgezahlt werden müssen und zwar die vor 1900 inkl. aufgenommenen im Weg der Verlosung, die im Jahre 1901, 1902, 1904 aufgenommenen im Weg der Verlosung oder des Rückkaufs, hat sich dem württembergischen Vorgehen angeschlossen (§ 6).

Nach dem bayrischen Entwurf sollen vom Schuldbuch ausgeschlossen sein: 1. Die ältere nicht mobilisierte Schuld (am 1. Juli 1911 9,761,791 M.), da

für diese kein praktisches Bedürfnis für ihre Zulassung bestehe. Diese Schuld hat die Form gewöhnlicher (nichtfungibler) Schuldscheine, die sich in festen Händen befinden und auf den Namen des Gläubigers lauten; es sind ihnen natürlich auch keine Zinsscheine beigegeben, die Zinszahlung erfolgt gegen Quittungsausstellung. Für den Gläubiger hätte aber die Eintragungsmöglichkeit auch bei dieser Schuld Vorteile, er könnte den Zinsempfang sich bequemer gestalten, indem er das Geld sich schicken oder seiner Bank überweisen lässt, und er wäre in der Lage, sich nach der Eintragung ein fungibles Papier aus- reichen zu lassen.

2. Die Schuld an Stiftungen und Gemeinden (am 1. Juli 1911 zu 3V2 Proz. 813,287 M., zu 4 Proz. 52,549,844 M.) ; sie ist in Form von Nominalobligationen ausgefertigt, denen Nominalcoupons beigegeben sind ; diese bedürfen der Unter- zeichnung durch die Vertreter der Gläubigerin. Da diese Schuld im Wege der Zession nur wieder auf andere Gemeinden und Stiftungen übertragen werden darf, ist sie gegen Verlust gesichert. Doch soll, wenn in einem einzelnen Fall der Erwerb einer Buchforderung gewünscht wird, nach den Motiven zum Ent- wurf diesem Wunsch durch Heimzahlung und Verwendung der Valuta zur Begründung einer Buchschuld Rechnung getragen werden können. Bei der 4prozentigen Schuld müsste die Gläubigerin wohl eine dem Kurs entsprechende Aufzahlung machen, bei der 372prozentigen wird man ihr nur den Kurs heim- zahlen.

3. Die Grundrentenschuld (1. Juli 1910 97,293,710 M.). Da diese nach dem Gesetz vom 16. August 1908 bereits 1940 getilgt sein wird, so lässt sich ihr Ausschluss rechtfertigen. Bis dahin können sich die Besitzer mit der Um- schreibung auf Namen behelfen, was sie auch gegen Uebersehung der Ver- losungen schützt.

4. Die pfälzische Prioritätenschuld (1. Juli 1911 4 Proz. 40,042,000 M., 372 Proz. 117,116,600 M.); bei ihr ist die Nichtzulassung schon misslicher, weil ihre Tilgung erst 1968 sich vollendet.

5. Die Landeskulturrentenschuld (1. Juli 1911 4 Proz. 2,329,500 M. y 3V2 Proz. 37,024,300 M.). Die Staatsregierung beabsichtigt, im Gesetzes weg die Verlosung als Tilgungsmodus aufzuheben und durch Tilgung im Wege der Kündigung und des Rückkaufs zu ersetzen, um ihre Zulassung zu ermöglichen. Das soll sich aber wohl nur auf die in Zukunft auszugebenden Landeskultur- rentenscheine beziehen.

Eine Tilgung der Landeskulturrentenscheine hat an sich überhaupt wenig Zweck; am besten verwendet man die von den Schuldnern eingezahlten Amortisationsquoten unmittelbar zu neuen Anleihen. Hinsichtlich der bereits ausgegebenen Landeskulturrentenscheine wird ein analoger Weg, wie ihn Württemberg und Baden begangen haben, sich empfehlen, indem man erklärt: Jeder, der seine Landeskulturrentenscheine in eine Buchforderung umwandelt, verliert das Recht auf Verlosung und muss die Tilgung im Weg der Kündigung und des Rückkaufs hinnehmen. Art. 2 Abs. 2 gibt dem Finanzministerium die Befugnis und macht eine Novelle unnötig, während in Preussen und im Reich wegen zu enger Begrenzung mehrfach solche erlassen werden mussten. Un- zweifelhaft ist es für manchen Gläubiger unangenehm, wenn er Staatspapiere hat, von denen er die einen eintragen lassen kann, die anderen aber nicht.

Als der eigentliche Grundstock der eintragbaren Papiere werden die Schuldverschreibungen der allgemeinen Staatsanlehen und der Staatseisenbahn- anlehen angesehen. (Art. 2 Abs. 1.) Allerdings vindiziert die Begründung des Entwurfs S. 16 dem Staate auch hinsichtlich dieser Anlehensgattungen das

Finanzarchiv. XXX. Jahrg. 401 26

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 15: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

402 Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

Recht der Verlosung; dass sie „grundsätzlich verlosbar* sind, wird daraus geschlossen, dass die Schuldbriefe in Serien geteilt und mit Seriennuminern versehen sind. Die Gläubiger würden sicherlich - trotz der Unbequemlichkeit der Verlosung - bei den 3prozentigen und 372prozentigen Papieren, bei denen sie eine so grosse Kurssenkung erlebt haben, nichts dagegen haben, wenn der Staat von diesem behaupteten Rechte Gebrauch machen wollte. Sie würden jede Verlosung al pari lebhaft begrüssen. Sie würden aber vermutlich höchst indigniert sein, wenn hinsichtlich der 4prozentigen Papiere, die meist über pari stehen, eines Tages die Verlosung einsetzte. Ob die Auffassung der Königl. Staatsregierung haltbar ist, kann hier ununtersucht bleiben. Die Begründung stellt aber jede Absicht einer Verlosung in Abrede; man gedenkt, soweit man wirklich tilgen und nicht bloss Absetzungen am Anleihesoll bewirken will, mit freihändigem Rückkauf vorzugehen, was bei den 3 und 3V2pi'ozentigen unter pari stehenden Papieren sich auch empfiehlt, während die Verlosung dieser für den Staat sehr verlustreich wäre.

Hinsichtlich der eingetragenen Buchschuld wird man jedoch annehmen müssen, dass bei ihr die behauptete „grundsätzliche Verlosbarkeit" zu existieren aufhört. Wollte die bayrische Staatsregierung die Fiktion der grundsätzlichen Verlosbarkeit aufrecht erhalten, dann müsste sie jedem, der sich wieder Papiere ausreichen lässt, die gleiche Serie und Nummer, die er eingereicht hat, zurück- geben, also ein System durchführen, das sie perhorresziert. Und auch bei Bareinzahlung müsste sie stets Wertpapiere mit bestimmter Serie und Nummer eintragen.

Art. 4

spricht von der Gestaltung des Staatsschuldbuchs. Abs. 1. Die Herstellung einer Abschrift und die getrennte Aufbewahrung

derselben ist zur Sicherheit notwendig und allgemein üblich. Bei dein Brando während des Kommuneaufstandes 1871 in Paris verbrannte das Schuldbuch im Finanzministerium, was aber zu gar keiner Störung führte, weil das zweite Exemplar getrennt aufbewahrt war. In Preussen und im Deutschen Reich werden die einzelnen Eintragungen in die zweite Ausfertigung des Schuldbuchs spätestens eine Woche nach der Eintragung in die erste Ausfertigung bewirkt. Auch hat man für jeden Buchgläubiger ein eigenes Aktenheft, das alle auf sein Konto bezüglichen Schriftstücke umfasst. Demselben wird für jedes Schuldbuchkonto ein dem Schuldbuchformular entsprechendes Blatt vorgeheftet, welches eine wörtliche Abschrift aller Eintragungen und Löschungen enthält.

Abs. 2 gestattet, dass für die verschiedenen Anlehensgattungen getrennte Bücher angelegt werden. Nach dem preussischen und Reichsgesetze kann dies für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen geschehen ; das württembergische Gesetz schreibt dies sogar vor. Im Grunde gehört die Regelung dieser Frage überhaupt nicht in das Gesetz, sondern ist Sache der Vollzugsbestimmungen *) - ein Standpunkt, auf den sich die Hansastädte gestellt haben - , jedenfalls ist es zu billigen, dass der bayrische Entwurf der Bindung des württembergischen Gesetzes nicht gefolgt ist. In Bremen hat man für die verschiedenen Zinssätze und bei gleichem Zinssatze für die verschiedenen Zins- verfalltage, in Lübeck für jede eintragungsfähige Anleihe ein Schuldbuch angelegt.

Abs. 4 verfügt, dass nur den bestimmten unmittelbar interessierten Personen des Art. 12 über den Inhalt des Staatsschuldbuchs Aufschluss erteilt werden darf. Das württembergische und badische Gesetz heben noch hervor, dass nur Auskunft erteilt werden darf „über diejenigen Stellen, auf welche sich ihr Interesse bezieht". Dies kann aber wohl als selbstverständlich auch in Bayern vorausgesetzt werden.

Abs. 5. Während das sächsische Gesetz (§ 2) ausdrücklich erklärt, dass die Schätzungskommission für die Einkommensteuer Auskunft über den Inhalt des Schuldbuchs verlangen darf, ist der bayrische Entwurf mit Recht diesem

i) Siehe oben S. 382 § 4 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen. 402

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 16: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 403

Beispiel nicht gefolgt, da dies der Benützung des Schuldbuchs sicherlich nicht zuträglich ist (vgl. das oben S. 393 über Sachsen Gesagte); auch Hessen und Sachsen-Gotha verhalten sich ablehnend.

Art. 5 und Art. 6 regeln die Eintragungsberechtigung.

Art. 5 Abs. 1 bestimmt, dass die Eintragung erfolgt 1. bei Einreichung von Inhaberschuldverschreibungen auf Antrag des Inhabers; 2. bei Einreichung von Schuldverschreibungen, die nachträglich auf den Namen umgeschrieben wurden, auf Antrag desjenigen, der das Recht ans der Schuldverschreibung geltend machen kann ; 3. im Falle der Bareinzahlung auf Antrag des Einzahlers oder der Kasse, bei welcher nach Art. 3 die Einzahlung zu geschehen hat.

Da es sich um einen Vertrag handelt, ist die volle Geschäftsfähigkeit des Antragstellers als selbstverständlich vorausgesetzt.

Abs. 2 lässt ersehen, dass der Antragsteller entweder sich oder eine andere Person oder eine Vermögensmasse als Gläubiger eintragen lassen kann.

Art. 6. Der Staat hat formell wenig Interesse daran, wer sein Gläubiger ist, also auf wen die Buchschuld eingetragen ist; aber es soll das Rechts- verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Staate ein möglichst einfaches sein ; er schliesst deshalb alle Gläubiger aus, deren Berechtigung zu Zweifeln und Differenzen leicht Anlass geben kann. In den deutschen Staatsschuldbuch- gesetzen hatte man anfänglich die Kategorien, die man zur Eintragung zuliess, sogar etwas zu eng bemessen. Besonders die ausländischen Lebensversicherungs- gesellschaften hatten es misslich gefunden, dass sie - weil ausländische Personen - nicht eintragungsfähig waren. Man musste deshalb, um den her- vortretenden Bedürfnissen zu genügen, die eintragungsfähigen Kategorien wieder- holt erweitern (vgl. ζ. Β. die preuss. Novellen vom 8. Juni 1891 und 24. Juli 1904).

Der bayrische Entwurf wollte im Hinblick auf die Veränderlichkeit die Regelung der Frage, wer als Gläubiger in das Staatsschuldbuch eingetragen werden kann, den Ausführungsbestimmungen zuweisen. Im Ausschuss der Kammer der Abgeordneten wurde aber auf Antrag des Berichterstatters be- schlossen, einen Art. 6 einzuschieben *), der sich mit § 4 Abs. 1 des Reichsschuld- buchgesetzes und der bezüglichen Bestimmung in der Mehrzahl der deutschen Schuldbuchgesetze deckt. (Weiter geht das sächsische Gesetz.) Um im Falle des Bedürfnisses eine Ausdehnung der eintragungsfähigen Gläubigerkategorien vornehmen zu können, ohne deshalb zu einer Gesetzesnovelle schreiten zu müssen, hat der Art. 34 Abs. 2 des Entwurfes eine entsprechende Umgestaltung erfahren. Nach der Begründung zum Entwurf soll erwogen werden, ob unter bestimmten Voraussetzungen nicht auch Personengemeinschaften und nichtrechtsfähige Vereine zuzulassen wären2). Die Staatsregierung hat im Ausschuss der Kammer der Ab- geordneten das Bedürfnis der Einschiebung des Art. 6 bestritten, sie beanstandete die wenig glückliche Formulierung des § 4 des Reichsschuld buchgesetzes und fand es auch gesetzgeberisch eigentümlich, dass für einen Teil der in Frage kommenden Personen das Gesetz, tür die anderen die Vollzugsvorschriften die Eintragungsfähigkeit regelten. Nachdem der Ausschuss der Kammer der Ab- geordneten aber die Einschiebung des Art. 6 beschloss, hat die Staatsregierung bei der Plenarberatung selbst einen besser formulierten Art. 6 vorgelegt (Beil. 123), und diesem ist die Kammer der Abgeordneten beigetreten.

Artikel 7 statuiert die Wirkung der Eintragung.

Er entspricht dem Art. 7 des Reichsgesetzes und bringt das Rechtsverhältnis, das dem Vorgang zugrunde liegt, zum Ausdruck. Mit der Eintragung ins Staatsschuldbuch soll das Schuldverhältnis aus der eingelieferten und um- gewandelten Staatsschuldverschreibung völlig untergehen und durch das neue

!) Der eingeschobene Art. 6 war natürlich als 5 a bezeichnet. Die rmnumerierung ist auch im folgenden dem Gesetz entsprechend vorgenommen. -) S. oben S. 382 § 5 der Ausführungsbestimmimgen.

403

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 17: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

404 Bericht von Dr- v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

aus dem Schuldbucheintrag ersetzt werden; doch gehen die Bestimmungen, die für die Anlehen gelten, für welche die Buchschuld begründet worden ist, auf das neue Schuldverhältnis über, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Es bleiben also der Zinsfuss, auch die Zinstermine, wenn nicht auf Grund des Art. 28 sie geändert werden, etwaige auf einen bestimmten Zeitraum ver- sprochene Kündigungsverzichte. Eine Aenderung erfahren die Bestimmungen über die Verjährung. Da Schuldverschreibung und Zinsscheine untergegangen sind, kommen nicht §801 B.G.B., sondern 195, 198, 197 und 201 in Betracht.

Das Reichs- und preussische Gesetz haben auch noch ausdrücklich aus- gesprochen, dass bei der Barzahlung mit der Eintragung die Rechte des Ein- zahlers aus der Bescheinigung erlöschen.

Ob der Staat die eingelieferten Wertpapiere seinerseits vernichten oder unbrauchbar machen oder ob er, was wohl als das ökonomischere erscheint, sie zur Wiederausgabe benützen will, ist im Entwurf und seinen Vorbildern nicht geregelt; es ist eine Massregel der inneren Verwaltung.

Artikel 8-18 stellen Normen auf hinsichtlich der Verfügung über die eingetragene Buchschuld.

Art. 8, der § 8 Abs. 1 u. 2 des Reichsschuldbuchgesetzes entspricht, bringt zum Ausdruck, dass der Gläubiger die eingetragene Buchforderung durch Zu- schreibung erhöhen und ganz oder teilweise auf andere Konten übertragen lassen kann. Bei Teilübertragungen müssen aber die Teilbeträge mit dem Nenn- wert einer oder mehrerer Schuldverschreibungen der betreffenden Staatsanleihe sich decken ; es ist dies notwendig, damit, wenn Wiederausreichung von Papieren verlangt wird, stets die eingetragene Summe in solchen vollständig dargestellt werden kann. Ist das geringste Stück der Schuldverschreibung einer Anleihe 100 M., so müssen die ersten Eintragungen wie die Teilübertragungen stets durch Hundert teilbar sein, Beträge ζ. Β. von 50 oder 75 usw. können dann nicht übertragen werden.

Art. 9 besagt, dass Beschränkungen des Gläubigers in der Verfügung über die Forderung oder die Zinsen im Staatsschuldbuch zu vermerken sind. Solche Beschränkungen sind in mannigfacher Weise möglich (vgl. Begründung S. 23).

Nach Art. 10 kann, was häufig sehr erwünscht ist, der Gläubiger oder der zum Zinsgenusse Berechtigte einer anderen Person, ohne ihr ein selbständiges Recht einzuräumen, durch Vermerk im Schuldbuch die Befugnis zur Erhebung oder Empfangnahme von Zinsen einräumen und natürlich ohne Zustimmung des Dritten wieder löschen lassen. Die Motive heben im Hinblick auf §§ 168, 672 B.G.B, hervor, dass die Befugnis der Zinsenerhebung auch so übertragen werden kann, das3 sie noch nach dem Tode des Vollmachtgebers wirksam bleibt, natürlich aber nur so lange, als sie der Rechtsnachfolger nicht widerruft.

Art. 11 deckt sich mit Art. 7 des Reichs- und preussischen Schuldbuch- gesetzes; in beiden hat er erst durch die Novellen von 1910 Eingang gefunden. Er sollte dazu dienen, das Schuldbuch beliebter zu machen, indem man dem häufig hervorgetretenen Bestreben, in einer geeigneten Rechtsform für den Fall des Todes des Gläubigers unbeschadet der materiellen Rechte seiner Rechts- nachfolger einer bestimmten überlebenden Person formell die Wahrnehmung der Gläubigerrechte der Schuldenverwaltung gegenüber zu übertragen, entgegen- kam. Zwar konnte der Schuldbuchgläubiger eine ähnliche Wirkung erreichen dadurch, dass er einer anderen Person in Verbindung mit einem nach seinem Tode wirksamen Auftrag eine Vollmacht (§ 168, 672 B.G.B.) erteilte; aber hier- von wurde wenig Gebrauch gemacht. Der neue Modus ist ausserordentlich be- quem. Es fallen die Umständlichkeiten und Kosten, welche mit der Beschaffung des Erbscheines oder der Verfügungsbescheinigung verbunden sind, weg. Die eingetragene zweite Person bedarf nach dem Tode des Gläubigers keiner weiteren Legitimation, um nach Massgabe der Eintragung ebenso wie der- Gläubiger selbst über die Forderung verfügen zu dürfen ; sie hat nur nötig, die Tatsache des Todesfalls durch die Sterbeurkunde nachzuweisen. Die Anordnung der

404

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 18: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 405

Eintragung kann dahin gehen, dass die Befugnis von einem oder von mehreren gemeinsam ausgeübt werden solle oder dass diese nacheinander tätig werden, so dass der eine für den Fall des Ausscheidens des anderen eintritt. Auch Behörden und juristische Personen können als derartige zweite Personen ein- getragen werden.

Da es sich bei Eintragung einer zweiten Person nur um abgeleitete Rechte dieser Person nach Art der Vollmachtsrechte handelt, kann ihr nach Abs. 2 des Gesetzes die Vertretungsbefugnis jederzeit sowohl vom Gläubiger selbst wie nach seinem Tode von den Rechtsnachfolgern wieder entzogen und die Löschung der Eintragung beantragt werden und zwar nach Art. 18 Abs. 1 in einfacher schriftlicher Form, wie dies auch für den Widerruf einer Vollmacht (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes) genügt.

Das württembergische Gesetz vom 12. August 1911 hat (Art. 7) ebenfalls die Bezeichung einer zweiten Person aufgenommen; es hat aber - und das neue badische Gesetz (§ 7) ist ihm darin gefolgt - auch noch Stellung ge- nommen zu dem häufig vorkommenden Fall, dass nicht eine, sondern mehrere Personen hintereinander als sog. zweite Person bezeichnet sind, und deshalb dem Abs. 1 noch den Satz beigefügt: „Bezeichnet der Antragsteller mehrere Personen, so treten diese in der von dem Antragsteller zu bestimmenden Reihen- folge in Wirksamkeit." Die württembergischen Ausführungsbestimmungen vom 12. August 1911 bemerken hierzu: „Beim Antrag auf Eintragung von mehreren Personen, welche nach dem Tode des Gläubigers der Staatsschuldenkasse gegen- über die Gläubigerrechte auszuüben befugt sein sollen, müssen diese Personen so genau bezeichnet sein, dass sie von anderen mit Sicherheit unterschieden werden können. Ihre Reihenfolge hat der Antragsteller selbst zu bestimmen. Wird hierbei von diesem keine ausdrückliche anderweitige Bestimmung getroffen, so sind, solange der zunächst Genannte am Leben und handlungsfähig ist, die weiter Genannten von der Ausübung der Rechte ausgeschlossen/

Eine Notwendigkeit für einen Zusatz nach dem Vorgang des württem- bergischen und badischen Gesetzes scheint mir nicht gegeben. Die württem- bergische Bestimmung enthält eine Selbstverständlichkeit und überlässt gerade den Fall, was geschehen soll, wenn keine ausdrückliche Bestimmung beim Ein- trag Mehrerer getroffen ist, doch der verständigen Präsumtion.

Art. 12. Nach allen deutschen Schuldbuchgesetzen und der Mehrzahl der ausländischen kann der Gläubiger verlangen, dass er seine Buchforderung wieder in Inhaberpapiere umgewandelt erhalte. Dies gilt auch für den Fall der Bar- einzahlung. In Bayern wird man annehmen müssen, dass der Buchgläubiger auch gleich ein auf Namen umgeschriebenes Papier verlangen kann. Der Gläubiger will durch die Eintragung ins Schuldbuch im allgemeinen keine Aenderung der ursprünglichen Anlehensbedingungen, es ist deshalb auch das richtige, wenn der bayrische Entwurf für den Fall der Rückumwandlung Stücke derjenigen Anlehensgattung zurückzugeben bestimmt, für welche die Buchschuld begründet worden war. Der Gläubiger ist also wieder in derselben Lage, wie vor der Eintragung. Dagegen kann der Gläubiger weder die gleichen Nummern, noch die gleiche Stückelung, noch die früheren Zinstermine verlangen; das muss schon mit Rücksicht auf etwaige dazwischen liegende Teilübertragungen so be- stimmt werden. Infolge der andersartigen Stückelung kann dem Gläubiger viel- leicht eine Unbequemlichkeit oder sogar Schaden erwachsen - grosse Stücke haben gewöhnlich einen etwas geringeren Kurs als kleine - , allein das muss hingenommen werden.

Im Reich - analog Preussen - ist in § 8 die Ausreichung von Schuld- verschreibungen lediglich zu gleichem Zinssatz und gleichem Nennwert vor- geschrieben.

Das neue badische Gesetz hat in § 8 Abs. 4 die Bestimmung: „Bei Fest- setzung des Nennbetrages der einzelnen auszureichenden Stücke soll den Wünschen des Antragstellers möglichst entsprochen werden." Man wird das gleiche ohne gesetzliche Festlegung bei uns erwarten können1).

i) Vgl. § 11 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen. 405

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 19: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

406 Bericht von Dr. ν. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

Der Art. 13 entspricht dem Art. 9 des Reichs- und preussischen Schuld- buchgesetzes. Er regelt die Frage, wer berechtigt ist, Anträge zu stellen: 1. auf Uebertragung eingetragener Forderungen auf ein anderes Konto; 2. auf Eintragung und Löschung von Vermerken im Sinne der Art. 8 und 9; 3. auf Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung. In den vor dem Jahr 1910 erlassenen Gesetzen waren als antrags- berechtigt nur bezeichnet der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Ver- treter und Bevollmächtigten, sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen. Durch die Novelle zum preussischen und Reichsgesetz von 1910 wurden noch hinzu- gefügt *) - und das württembergische, badische, hamburgische Gesetz und der bayrische Entwurf folgen hierin -

a) die zur Eintragung zugelassene zweite Person, b) der Testamentsvollstrecker, weil dieser nach der herrschenden Auffassung

nicht als Bevollmächtigter des Erblassers oder gesetzlicher Vertreter der Erben erscheint ;

c) der Konkursverwalter, hinsichtlich dessen die früher bestehende Rechts- ansicht, dass seine Stellung die eines gesetzlichen Vertreters des Gemein- schuldners sei, gleichfalls aufgegeben worden ist;

d) der Nachlassverwalter (§ 1981 f. B.G.B.) , bei dem es zweifelhaft sein kann, ob er als gesetzlicher Vertreter der Erben anzusehen ist;

e) bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte, weil er nicht als Rechtsnachfolger von Todes wegen hinsichtlich des Gesamtguts er- scheint (vgl. § 1483 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.).

Wer zur Stellung von Anträgen für bestimmte Kategorien von Buch- gläubigern, wie für eine Firma usw. berechtigt gilt, ist in anderen Schuldbuch- gesetzen (z. B. Reichsges. Art. 9 Abs. 3) geregelt; das bayrische Gesetz überlässt das der Ausführungsanweisung2). Dies ist notwendig, wenn wie Art. 6 verlangt, das Staatsministerium ermächtigt sein soll, den Kreis der zur Eintragung zu- zulassenden Personen und Vermögensmassen zu erweitern. Unabhängig von dem Buchgläubiger kann der im Schuldbuch eingetragene Niessbraucher oder sonst zum Zinsgenusse Berechtigte Anträge hinsichtlich des Zinsrechtes stellen.

Art. 14, gleichlautend mit Art. 14 des Reichsgesetzes. Der Abs. 1, welcher die Ehefrau zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zulässt, bezweckt, die Staatsschuldenverwaltung vor der mit grossen Schwierigkeiten und Weit- läufigkeiten verknüpften Verpflichtung zu befreien, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine derartige Zustimmung nach Lage der in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist oder nicht. Das materielle Recht des Mannes wird dadurch nicht berührt, eventuell muss er die entsprechende Be- richtigung des Staatsschuldbuchs im Prozesswege herbeiführen.

Der Abs. 2 bezweckt den Schutz des Mannes gegen die Gefahren, welche ihm aus dem selbständigen Antragsrechte der Frau drohen und beruht auf Art. 97 Abs. 2 des Einf.Ges. z. B.G.B.

Art. 15 Abs. 4. Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig werden, sind ζ. Β. Beschränkungen für die Dauer der Vormundschaft eines minder- jährigen Gläubigers und sonstige zeitliche Beschränkungen des Gläubigerrechts. In solchen Fällen kann das Schuldbuch auch ohne Antrag des Berechtigten evident gehalten werden, wie dies zuerst die Novelle von 1910 in Preussen und im Reich statuierte.

Art. 16 und 17 (vgl. § 11 und § 12 des Reichsges.) enthalten zwei Grund- sätze, die für das Schuldbuch unerlässlich sind: Rechtsgeschäftliche Verfügungen über die eingetragene Forderung erlangen dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit und eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte findet nicht statt.

Art. 18 enthält die Ausnahmen von dem erstgenannten Grundsatz, die zugleich Ausnahmen von Art. 13 sind, insofern diese Eintragungen ohne Zu- ziehung des eingetragenen Gläubigers, lediglich von Amts wegen, erfolgen. Sie

!) Vgl. die Begründung zum Entwürfe der Reichsgesetznovelle (Drucks. Nr. 386), S. 17. ") vgl. ooeii ö. doo § is uer üusiumiings Verordnung.

406

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 20: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 4Q7

betreffen Veränderungen im Gläubigerrechte durch richterliche Urteile und Ver- fügungen; sie erhalten ihre Wirksamkeit auf Grund der Reichsgesetze, deren Vorschriften nicht durch die Landesgesetzgebung ausser Kraft gesetzt werden können, und zwar werden sie dem »Staat gegenüber wirksam nicht erst durch die Eintragung, sondern spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem die Staats- schuldenverwaltung von dem Akte Kenntnis erhält, so z. B., wenn eine Urteils- ausfertigung oder ein Pfändungsbeschluss der Schuldenverwaltung vorgelegt bzw. zugestellt wird. Die Eintragung, die nur deklaratorischen Wert hat, be- zweckt einesteils die sämtlichen an der eingetragenen Forderung bestehenden Rechte im Schuldbuch evident zu halten, andernteils die Schuldenverwaltung sicher zu stellen.

Artikel 19-22

enthalten Form Vorschriften für Anträge. Art. 19 Abs. 1 11. 2 führt die Fälle auf, in denen für Anträge in betreff

des Schuldbuchs lediglich schriftliche Form genügt. In anderen Fällen genügt nicht die schriftliche Form, sondern bedürfen

die Anträge der öffentlichen Beglaubigung. Dahin gehören 1. Anträge auf Umwandlung einer auf Namen umgeschriebenen Schuld·

verschreibung in eine Buchforderung (Art. 19 Abs. 3); 2. Anträge, welch nach Einreichung eines Antrages auf Eintragung oder

Zuschreibung einer Staatsschuldbuchforderung gestellt werden auf Eintragung a) einer Beschränkung, b) eines anderen Zinsempfängers an Stelle des eingetragenen, cj einer zweiten Person, d) der Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über die Forderung; 3. Anträge auf teilweise oder gänzliche Uebertragung der eingetragenen

Forderung auf ein anderes Konto; 4. Anträgeauf Ausreichung von Staatsschuld verschreibungen gegen Löschung

der eingetragenen Forderung oder eines Teils davon; 5. Anträge zur Eintragung von Erklärungen, welche ein Dritter abgibt,

zu dessen Gunsten eine Beschränkung eingetragen ist (Art. 21). Gewöhnlich genügt die schriftliche Form bei den vorgeschriebenen An-

zeigen über Aenderungen, welche nach der Eintragung in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers oder des zum Zinsempfang Berechtigten (ζ. Β. Verheiratung einer Frau, Aenderung des Namens, Standes, Gewerbes, Wohn- sitzes oder der Wohnung) eintreten. Aber um auch hier im Zweifel sicher zu gehen, kann verlangt werden, dass die Identität durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird (Art. 21).

Die öffentliche Beglaubigung, die dem Schutz des Eingetragenen und der Schuldenverwaltung dient, ist natürlich lästig.

Die Erleichterung der Novellen vom Jahre 1910 zum preussischen und Reichsschuldbuchgesetz hat auch der bayrische Entwurf angenommen. So ist wichtig, dass er auch die Beglaubigung durch die Gemeindebehörde des Wohn- orts des Antragstellers zulässt; ferner dass eine öffentliche Beglaubigung ent- fällt sowohl bei Anträgen öffentlicher Behörden, als auch wenn die Aufnahme îles Antrags durch das Staatsschuldbuchbureau oder durch eine vom Staats- ministerium der Finanzen hierzu ermächtigte Behörde oder Kasse geschieht. Im Reich, in Preussen, Sachsen hat man zahlreiche Kassen hierzu bestimmt, die ohne Gebühren solche Anträge aufzunehmen haben, auch in Bayern ist dies vorgesehen (Art. 20) *), in Württemberg kommt nur die Staatsschulden- kasse in Betracht. Natürlich haben diese Kassen die Identität des Antrag- stellers zu prüfen. In besonderen Fällen kann die Staatsschuldenverwaltung überhaupt von der zwingenden Formvorschrift der Beglaubigung absehen. Sie wird das tun, wenn die Identität des Antragstellers auf andere Weise gesichert ist. Nach den Motiven zur Reichsnovelle von 1910 S. 18 könnte ζ. Β. diese

*) Vgl. oben S. Π86 Ç 14 der Ausführungsbestimmungen. 407

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 21: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

40g Bericht von Dr. ν. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

Sicherheit auch dadurch gewährleistet werden, dass eine auf unbeglaubigten Antrag erfolgte Eintragung dem davon Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zu eigenen Händen mitgeteilt wird. Jedenfalls ist aber die Behörde dafür ver- antwortlich, dass beim Absehen von der Formvorschrift der Beglaubigung weder der Staat noch die eingetragenen Gläubiger Schaden erleiden.

Artikel 23 betrifft die Ausweise für die Verfügungsberechtigung nach dem Tode des eingetragenen Gläubigers.

Er deckt sich in Abs. 1-3 wörtlich mit § 16 Abs. 1-3 des preussischen und des Reichsgesetzes, die auch hier 1910 wesentliche Erleichterungen brachten.

Abs. 1 lässt für alle Rechtsnachfolger von Todes wegen den Rechtsausweis entweder durch einen Erbschein oder eine Verfügungsbescheinigung zu; die Ge- bühr ist für letztere in vielen Fällen günstiger als für erstere.

Nach Abs. 2 kann aber auch von der Vorlegung eines Erbscheins oder einer Verfügungsbescheinigung abgesehen werden, wenn eine öffentliche die Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmende Urkunde (ein vor dem Notar oder Richter errichtetes Testament oder ein Erbvertrag) und das Protokoll über die Eröffnung vorgelegt werden können. Diese Erleichterung ist eine Nach- ahmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgrundbuchordnung l). Die Motive zu dem Entwurf des Reichsgesetzes vom 16. April 1910 bemerken hierzu S. 20: „ Allerdings kann die Frage entstehen, ob die Schuldverwaltung auch zur Prüfung der Gültigkeit der vorgelegten Testamente usw. in der Lage ist und ob aus ihren Entscheidungen nicht unerwünschte Prozesse und Regresse sich ergeben könnten. Beides möchte zu verneinen sein, wenn die Neuregelung sich im Rahmen des § 36 der Grundbuchordnung hält. Seit Einführung des B.G.B, gilt in Deutschland ein einheitliches Recht für Verfügungen von Todes wegen, und mehr und mehr werden im Laufe der Zeit nur noch Urkunden zur Vorlegung gelangen, die unter der Herrschaft des neuen Rechts errichtet sind, deren formelle Gültigkeit leicht zu prüfen ist. Prozesse wegen Nichtzulassung des Testaments- ausweises sind nicht denkbar, wenn entsprechend § 36 G.B.O. den Rechtsnach- folgern kein Recht, sich durch Vorlegung der Verfügung von Todes wegen aus- zuweisen, gewährt, sondern es nur in das Ermessen der Schuldenverwaltung gestellt wird, ob sie von dem an sich vorgeschriebenen Erfordernisse des Erb- scheins oder Verfügungsattestes Abstand nehmen will. Die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme des Reichs liegt zwar vor, wenn die Schulden- verwaltung die Legitimation irrtümlich durch das vorgelegte Testament nebst Eröffnungsverhandlung geführt erachtet hat. Auch nach dem geltenden Rechte ist aber das Reich gegen derartige Ansprüche nicht unbedingt gesichert. Denn während der Erbschein nach § 2365 B.G.B, die gesetzliche Vermutung für sich hat, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei, fehlt eine solche Bestimmung für die Verfügungsbescheinigung. Bei verständigem Ermessen darüber, wann die Vorlegung des Testaments und der Eröffnungsverhandlung für genügend angesehen werden kann, und bei vorsichtiger Beschränkung der Erleichterung auf alle Fälle, in denen die Testamentsbestimmungen klar und einfach sind oder sonst unbedenkliche Verhältnisse obliegen, wird aber eine Schädigung des Reichs so gut wie vermieden werden können, und die bloss entfernte Möglich- keit solchen Schadens kann gegenüber den wesentlichen Vorteilen, die das Publikum von der Neueinrichtung haben würde, nicht ausschlaggebend ins Ge- wicht fallen.44

i) Er lautet: „Beruht jetloch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; er- achtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, bo kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen."

408

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 22: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1012 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. 409

Abs. 3 trifft auch für den die Gütergemeinschaft fortsetzenden überlebenden Ehegatten und für den Testamentsvollstrecker die Regelung, dass sie sich ent- weder durch die in den §§ 1507, 2368 B.G.B, vorgesehenen Zeugnisse oder durch eine entsprechende Verfügungsbescheinigung nach Art der in Abs. 1 genannten auszuweisen haben. Hinsichtlich des Testamentsvollstreckers wird die erleich- ternde Vorschrift des § 2 auch auf ihn ausgedehnt, wobei übrigens dessen Ver- pflichtung, noch ausserdem den Nachweis der Annahme seines Amtes zu er- bringen (§ 2202 B.G.B.), unberührt bleibt.

Abs. 4 bestimmt, wer zur Ausstellung der in Abs. 1 - 3 erwähnten Be- scheinigung zuständig ist. Für den Fall, dass die Zuständigkeit zur Ausstellung solcher Bescheinigungen anders wie in Bayern geregelt ist, verlangt das Reichs- gesetz die Bestätigung der Zuständigkeit von dem Nachlassgericht auf der Bescheinigung; Hessen hat eine ähnliche Bestimmung, Preussen und Württem- berg haben davon abgesehen; letzterem Beispiel folgt der bayrische Entwurf.

Artikel 24- 34 enthalten Verwaltungsnormen.

Der Art. 24, der im Abs. 1 dem § 17 des Reichsgesetzes entspricht, trifft Vorkehrung für eine erleichterte Geschäftsführung für den Fall, dass mehrere Personen eine eingetragene Forderung von Todes wegen erworben haben, indem verlangt werden kann, dass eine einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellt wird. Es ist eine Verbesserung, dass nicht wie im Reichsgesetz bloss von mehreren „Erben" die Rede ist und dass im Abs. 2 auch der Fall der Mehr- heit von Personen, ohne dass ein Erwerb von Todes wegen vorliegt, vorgesehen ist. Der gehörige Nachdruck ist der Bestimmung durch Art. 26 Ziff. 6 gegeben.

Art. 25 identisch mit § 13 des Reichsgesetzes. Art. 26, identisch mit § 19 des Reichsgesetzes, regelt die Benachrichtigung

über die erfolgte Eintragung von Forderungen, Forderungsübertragungen, Ver- merke, sowie über die verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle der gelöschten Forderungen. Infolge des dem Entwürfe zugrunde liegenden Prinzips der reinen Buchforderung spricht der Abs. 2 auch ausdrücklich aus, dass die Benachrichtigung nicht die Geltung einer Schuldurkunde oder Schuld- buchverschreibung hat. Es soll, wie die Begründung ausführt, nach dem Vor- gang der anderen Staaten diese Benachrichtigung weder bei Löschungen von Buchschulden gegen Auslieferungen von Schuldverschreibungen noch bei Forde- rungsübertragungen eingezogen werden, so dass ihr Besitz einen Beweis für das Fortbestehen der Buchschuld nicht zu liefern vermag.

Der Art. 27 bezweckt, das Schuldbuch von verwickelten und illiquiden Schuldverhältnissen zu befreien, indem von Amts wegen Schuldverschreibungen ausgereicht und hinterlegt werden.

Bei der Ziff. 1 könnte man meinen, es liege ein Widerspruch zu Art. 9 vor, das ist aber nicht der Fall. Anträge auf Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen sollen, wie die Begründung hervor- hebt, nur den Anlass zur Hinterlegung geben, wenn sich die Aufgabe der Ver- waltung durch Eintragung solcher Vermerke besonders kompliziert und verant- wortungsvoll gestalten würde. Der bayrische Entwurf hat ausser den in den anderen deutschen Gesetzen angeführten Fällen noch einen weiteren unter Ziff. 6 aufgenommen, was zu billigen ist. Auch schreibt er vor, dass die nicht ab- gehobenen Zinsen, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, bei der Hinterlegung mit abzuliefern sind.

Art. 28 behandelt den Fall der Kündigung eines Anlehens, zu dem die Buchschuld gehört. Wie alle Schuldbuchgesetze so schlägt auch der Entwurf vor, dass die Buchgläubiger von der Kündigung benachrichtigt werden müssen, ohne dass die Wirksamkeit der Kündigung davon abhängig ist. Das Lübecker Gesetz verpflichtet im Falle der Unterlassung den Staat zum Schadenersatz. Die Schuldbuchgresetze heben auch noch besonders hervor, dass im Fall einer Kündigung die Löschung der betreffenden Eintragung im Schuldbuch von Amts wegen gebührenfrei erfolgt. Man wird aber annehmen müssen, dass dies auch

409

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 23: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

4 'Q Bericht von Dr. ν. Schanz vom 21. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

bei uns der Fall ist. Die Löschung von Amts wegen ergibt sich aus Abs. 2 und die Gebührenfreiheit aus Art. 32, da eine Ausreichung von Wertpapieren nicht stattfindet.

Der Art. 29 enthält gegenüber anderen Staatsschuldbuchgesetzen eine Neuerung, insofern er der Verwaltung die Ermächtigung einräumt, verschiedene Zinstermine ganz oder teilweise zusammenzulegen. Es kann dies jedenfalls ge- schehen sowohl auf Wunsch des Gläubigers, als auch auf Veranlassung der Verwaltung; in letzterem Fall lässt sich denken, dass die Zusammenlegung nicht den Wünschen des Gläubigers entsprechen würde, ζ. Β. wenn der Ein- getragene Wert darauf legt, dass die Zinszahlung an einen Dritten, nicht in zwei, sondern in vier Raten erfolgt, weshalb er die Papiere entsprechend ge- wählt hatte. Man wird im Vollzug deshalb vorsichtig sein müssen1). Für die Schuldbuchverwaltung kann die Zusammenlegung insofern vorteilhaft sein, als die Arbeit sich verringert, wenn die Zinszahlung sich weniger zersplittert; auch bei Uebertragungen von Buchforderungen und Herausnahme von Wertpapieren tritt unter Umständen eine Vereinfachung ein.

Der Art. 30 ermächtigt die Staatsschuldenverwaltung, Anträge auf Ein- tragung oder Löschung von Forderungen oder Vermerken, welche während des dem Zinsverfalltermine vorausgehenden Monats eingereicht werden - also nicht, wie in den Fällen des Art. 18 kraft Gesetzes eintreten und deshalb sofort er- ledigt werden müssen - , erst nach Ablauf dieses Monats zu erledigen. Auch das württembergische, badische und lübeckische Gesetz sprechen von einem Be- fugtsein. Das preussische und das Reichsgesetz (§ 26) schreiben dagegen geradezu diese verspätete Erledigung vor. Das ist vielleicht insofern empfohlen, als die Parteien dann im vornherein wissen, woran sie sind. Selbst bei der Bank von England sind die Hauptbücher der Staatsschuld für die Uebertragungen vor den Zahlungsterminen geschlossen, doch darf dies nicht länger als 15 Tage dauern. Auch nach dem Hamburger Schuldbuchgesetz kürzt sich die Zeit für die Ver- schiebung etwas ab, insofern es verlangt, dass nur die Anträge auf Eintragung von Löschung der Forderungen oder Vermerke, die nach dem 10. Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats einlaufen, erst nach Ablauf des Monats erledigt werden sollen. Aehnlich in Lübeck. Die schnellste Erledigung hat man in den Vereinigten Staaten von Amerika, insofern in der Regel noch am nämlichen Tag, an dem ein Bond zur Umschreibung einläuft, der neu ausgestellte Bond mit eingeschriebener Post abgesandt werdensoll; die Eintragungen erfolgen also sofort.

Der Art. 31 bestimmt, dass die Zinsen an denjenigen gezahlt werden müssen, der am 10. Tage des dem Zinsverfalltermine vorausgehenden Monats eingetragener Berechtigter war. Um aber an diesem Tage als Berechtigter sicher eingetragen zu sein, muss man nach Art. 30 einen Antrag auf Eintragung spätestens bis zum letzten Tag des vorletzten, dem Zinsverfalltermin voraus- gehenden Monats eingereicht haben. Die Tage 1 - 10 des letzten, dem Zins- verfalltermin vorausgehenden Monats stehen also dem Amt zur Erledigung der vor dem ersten eingelaufenen Anträge zur Verfügung, und die Zeit vom zehnten ab kann zu den Vorbereitungen zur Zinszahlung benützt werden.

Art. 32 regelt die Zinszahlungswege; mit ihm korrespondiert § 23 des Reichsgesetzes. Es ist bei den Schuldbuchverwaltungen üblich, den Wünschen der Gläubiger in dieser Hinsicht soviel wie möglich entgegenzukommen. Dem trägt der Entwurf nach dem Muster seiner Vorbilder Rechnung. Er sieht die Zahlung durch eine öffentliche Kasse, die Uebersendung mittels der Post oder auf sonstige vom Finanzministerium zu bestimmende Weise vor. Es kann also jeder Weg zugelassen werden: Postüberweisungs- und Scheckverkehr, Post- anweisung, Brief mit Wertangabe, Barabhebung bei den vom Finanzministerium bestimmten Zahlstellen - man will ausser der Hauptkasse der Staatsschulden- Verwaltung auch die Rentämter und die Königl. Filialbank mit ihren Filialen dazu bestimmen2) - Ueberweisung auf ein dem Zinsenempfänger bei der Königl.

!) Vgl. oben S. 387 § 18 der Ausfuhrungsbestimmungen. 2) Vgl. oben S. 388 § '20 der Ausführungsbestimmungen.

410

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 24: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz. ̂''

Bank eröffnetes Girokonto. Bei Barabhebung ist natürlich Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers, der quittieren muss, erforderlich; gewöhnlich wird der letztere an der Kasse bekannt sein.

Vor 1910 wurden bei den deutschen Schuldbüchern die Zinsen nur inner- halb des Deutschen Reichs gezahlt; seitdem - und auch der bayrische Ent- wurf folgt darin - lässt man die Uebersendung durch die Post im ganzen Weltpostverein zu, was ausländischen Gläubigern sehr erwünscht ist. Letztere könnten auch durch Zusendung eines Schecks auf die Königl. Bank befriedigt werden.

Die Erfahrung zeigt, dass der weitaus grösste Teil der Zinsen im Wege des Giro erfolgt. In Preussen wurden z. B. gezahlt am 1. April 1909

durch Giroüberweisung 13,078,956 M. 60 Pf. eine öffentliche Kasse .... 4,987,813 „ 55 „ Uebersendung durch die Post . 2,865,393 n 98 „

Abgesehen vom Fall der Barabhebung bei einer öffentlichen Kasse soll die Berichtigung der Zinsen auf Gefahr des Berechtigten erfolgen. Dadurch ist die Staatsschuldenverwaltung gedeckt, wenn andere Zablwege als die Barabhebung gewählt werden.

Was die Kosten anlangt, so sagen das Reichs-, preussische, württem- bergische und badische Gesetz, dass bei Zahlung der Zinsen im Post-, Ueber- weisungs- und Scheckverkehr die Postgebühren mit Ausnahme der Bestell- gebühren auf die Reichs- bzw. Staatskasse übernommen werden können, wie es auch tatsächlich geschieht. Der bayrische Entwurf zieht keine Grenze, es bleibt dem Staatsministerium der Finanzen überlassen, inwieweit es die Kosten auf die Staatskasse übernehmen will. Im Ausschuss der Kammer der Abgeordneten hat der Finanzminister erklärt, dass Postportos innerhalb des Deutschen Reichs bis zum Zinsenbetrage von 1500 M. bei halbjähriger Zinszahlung nicht zum Rückersatz aufgerechnet werden sollen1); bei über 1500 M. hinausgehenden Be- trägen nimmt Seine Exzellenz an, dass die Ueberweisung die Regel sei.

Die anderen deutschen Schuldbuchgesetze haben auch noch die Bestimmung, dass, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt, weitere Sendungen unterbleiben, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. Doch das regelt sich in der Praxis von selbst.

Art. 33. Anfänglich waren bei den deutschen Staatsschuldbüchern die meisten Akte gebührenpflichtig. In Preussen wurden 1908/09 60,767 M. ein- genommen, bei analogem Erfolg würde das für Bayern ca. 15,400 M. ergeben haben. Um die Benützung des Schuldbuchs möglichst zu fördern, haben dann das Reich und Preussen 1910 und ihnen folgend Württemberg 1911, Baden 1912 - nicht ganz ebenso Hamburg 1911, das bei Löschungen ohne Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen 0,25 °/oo, jedoch mindestens 1 M. verlangt - auf alle Gebühren verzichtet mit Ausnahme einer einzigen, welche erhoben wird bei Ausreichung von Schuldverschreibungen. Diese hat dadurch den Charakter einer Bauschgebühr erhalten; sie ist auch finanziell am wichtigsten; von den beim Reichsschuldbuch 1906 festgesetzten Gebühren im Betrag von 24,100 M. kamen allein 21,026 M. 75 Pf. auf Rückumwandlungen. Die Aufrechthaltung dieser Gebühr soll die Kosten für die Herstellung der neuen Papiere (sie be- tragen pro Mantel und Zinsbogen 40 Pf.) decken, ferner verhindern, dass das Staatsschuldbuch nicht bloss als eine vorübergehende kostenlose Depoteinrich- tung benützt wird; insbesondere soll sie aber die Festlegung der eingetragenen Schuld begünstigen und auch die Erben veranlassen, die gebührenfrei über- schriebene Forderung nicht aus dem Schuldbuch herauszuziehen. Ohne die Ge- bühr wäre zu besorgen, dass bei steigenden Kursen manche sich Papiere aus- händigen lassen, um sie leichter veräussern zu können.

Das Reichsschuldbuchgesetz hat auch für Beglaubigungen, sofern sie nicht notariell oder gerichtlich sind, Gebührenfreiheit statuiert.

Art. 34 sieht eine Aenderung des Art 99 Abs. 1 des Gebührengesetzes

J) Vgl. oben S. 3S3 § 20 Ziff. 5 der Ausfülirungsbe Stimmungen. 411

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 25: Bericht des Reichsrates Dr. Georg v. Schanz an den II. Ausschuss der Kammer der Reichsräte zum Entwurf eines Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend. Vom 24. Mai 1912

412 Bericht von Dr. v. Schanz vom 24. Mai 1912 betr. bayr. Staatsschuldbuchgesetz.

vor, die wegen des Fehlens einer Bewertung der Bescheinigungen über die Ver- fügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten (im Fall der Fortsetzung der Güter- gemeinschaft) und des Testamentsvollstreckers notwendig ist. Die Fassung ist so gewählt, dass die Bestimmung allgemein gilt, also auch für die im Vollzug des Reichsschuld buchgesetzes und der Schuldbuchgesetze anderer Staaten aus- gestellten Bescheinigungen.

Artikel 35 betrifft den Vollzug des Gesetzes.

Abs. 2 hat durch die Kammer der Abgeordneten eine Abänderung erfahren. Während der Entwurf den Kreis der zur Eintragung als Gläubiger zuzulassenden Personen und Vermögensmassen durch die Ausführungsbestimmungen des Finanz- ministeriums feststellen lassen wollte, wurde durch die nachträgliche Einschiebung des Art. 6 dieser Kreis näher bestimmt, dem Finanzministerium aber für den Fall des Bedürfnisses die Ermächtigung zur Erweiterung und zur Feststellung der Modalitäten erteilt.

Artikel 36 äussert sich über das Inkrafttreten des Gesetzes.

Er will den Zeitpunkt des Inkrafttretens der königl. Verordnung über- lassen. Nach dem Etat der Staatsschuld S. 20 ist der 1. Januar 1913 hierfür in Aussicht genommen. (Dieser Termin wurde auch tatsächlich gewählt).

41-2

This content downloaded from 62.122.79.52 on Thu, 12 Jun 2014 17:44:51 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended