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Berenberg Global Equity Selection Protect Verkaufsprospekt fileBerenberg Global Equity Selection...

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Berenberg Global Equity Selection Protect Verkaufsprospekt einschließlich Verwaltungsreglement Stand: Januar 2015 Ein Investmentfonds aus dem Großherzogtum Luxemburg
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Berenberg Global Equity Selection Protect

Verkaufsprospekt

einschließlich Verwaltungsreglement Stand: Januar 2015

Ein Investmentfonds aus dem Großherzogtum Luxemburg

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Inhalt Der Fonds ......................................................................................................................... 7 Verwaltungsgesellschaft ............................................................................................... 10 Depotbank ...................................................................................................................... 11 Transfer- und Registerstelle .......................................................................................... 12 Besondere Hinweise ...................................................................................................... 12 Informationen zur Quellenbesteuerung von Erträgen aus OGAW-Fonds gemäß der EU-Zinsrichtlinie ............................................................................................................. 24 Fondsüberblick .............................................................................................................. 25 Verwaltungsreglement - Spezialteil - ............................................................................ 54 Verwaltung und Management ........................................................................................ 58 Anhang I. - Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland .................................................................................................................... 60 ANHANG II. Ergänzende Angaben nur für Anleger im Vereinigten Königreich ......... 74

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Wichtiger Hinweis Es dürfen nur die im vorliegenden Verkaufsprospekt und in den im vorliegenden Verkaufsprospekt erwähnten Dokumenten enthaltenen Informationen sowie öffentlich verfügbare Informationen bereitgestellt werden. Jeder Kauf von Anteilen, der auf der Grundlage von Informationen oder Angaben getätigt wird, die in diesem Verkaufsprospekt nicht enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Das unten wiedergegebene Verwaltungsreglement, einschließlich des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements, ist ein wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Verkaufsprospekts. Die Weitergabe dieses Verkaufsprospekts und das Zeichnungsangebot für Anteile können in bestimmten Rechtsgebieten Beschränkungen unterliegen. Dieser Verkaufsprospekt stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf in einem Rechtsgebiet dar, in dem ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung unzulässig ist oder in dem das Angebot an Personen gerichtet sein würde, an die die Unterbreitung eines solchen Angebots oder eine solche Aufforderung gesetzlich verboten wäre. Die Bestimmungen des Foreign Account Tax Compliance Act (gemeinhin als FATCA bekannt) sind im Hiring Incentives to Restore Employment Act (der „Hire Act“) enthalten, der im März 2010 in US-amerikanisches Recht überführt wurde. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um US-Rechtsvorschriften, mit denen der Steuerhinterziehung durch US-Bürger Einhalt geboten werden soll. Sie schreiben Finanzinstituten außerhalb der USA („ausländische Finanzinstitute (Foreign Financial Institutions)“ oder „FFIs“) die jährliche Weitergabe von Informationen über „Finanzkonten“, die mittelbar oder unmittelbar von „spezifizierten US-Personen (Specified US Persons)“ geführt werden, an die US-Steuerbehörde, den Internal Revenue Service („IRS“), vor. Bestimmte Einkommen aus US-Quellen eines ausländischen Finanzinstituts (FFI), das dieser Verpflichtung nicht nachkommt, werden mit einer Quellensteuer von 30 % belegt. Diese Regelung tritt stufenweise vom 1. Juli 2014 bis 1. Januar 2017 in Kraft. In der Regel handelt es sich bei Nicht-US-Fonds wie dem Berenberg Global Equity Selection Protect und seine Teilfonds um ausländische Finanzinstitute (FFIs), die mit der IRS FFI-Vereinbarungen (FFI Agreements) abschließen müssen, sofern sie nicht als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute („deemed-compliant“ FFIs) gelten. Unterliegen sie einem „IGA Model 1“ (zwischenstaatliches Abkommen zur Umsetzung von FATCA), können sie gemäß dem IGA ihres Landes die Voraussetzungen eines „berichterstattenden“ oder „nicht-berichterstattenden Finanzinstituts (Reporting/Non-Reporting Financial Institution)“ erfüllen. IGAs sind Vereinbarungen zwischen den USA und ausländischen Gerichtsbarkeiten, um die Einhaltung der FATCA-Bestimmungen durchzusetzen. Am 28. März 2014 schloss Luxemburg mit den USA ein IGA Modell 1 und eine diesbezügliche Absichtserklärung ab. Der Berenberg Global Equity Selection Protect müsste folglich dieses luxemburgische IGA einhalten. Die Verwaltungsgesellschaft des Berenberg Global Equity Selection Protect wird den Umfang der Anforderungen, die durch FATCA und insbesondere das luxemburgische IGA an sie gestellt werden, kontinuierlich bewerten. Um die jeweiligen Bestimmungen einzuhalten, kann die Verwaltungsgesellschaft (oder deren Vertreter) unter anderem von

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allen Anteilinhabern die Vorlage verbindlicher schriftlicher Nachweise über ihren steuerlichen Wohnsitz verlangen. Der Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect wurde nicht gemäß den Bestimmungen des United States Investment Company Act von 1940 in seiner geänderten Fassung oder eines ähnlichen oder analogen gesetzlichen Rahmens einer anderen Jurisdiktion als hier beschrieben registriert. Auch die Anteile wurden nicht gemäß den Bestimmungen des United States Securities Act von 1933 in seiner neuesten Fassung oder gemäß ähnlichen oder analogen gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Jurisdiktion als hier beschrieben registriert. Die Anteile dürfen außer im Rahmen von Transaktionen, die nicht gegen das geltende Recht verstoßen, nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika oder ihren Territorien oder Besitztümern oder an eine „US-Person“ zum Verkauf angeboten, verkauft, übertragen oder ausgeliefert werden. Zum Zwecke dieses Verkaufsprospekts bezeichnet der Begriff „US-Person“

(i) jede natürliche Person, die Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Territorien und/oder Besitztümer und/oder des District of Columbia (im Folgenden „die Vereinigten Staaten“) ist;

(ii) jede Kapital- oder Personengesellschaft, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten oder eines der Bundesstaaten oder des District of Columbia organisiert ist oder gegründet wurde, oder jede Kapital- oder Personengesellschaft, die gemäß den Gesetzen einer anderen Gerichtsbarkeit organisiert ist oder gegründet wurde, sofern sie von einer oder mehreren US-Personen vornehmlich zum Zweck der Anlage in die Gesellschaft gebildet wurde;

(iii) jede Agentur oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in den Vereinigten Staaten;

(iv) jeden Nachlass, dessen Erträge aus Quellen außerhalb der Vereinigten Staaten, welche nicht effektiv mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in den Vereinigten Staaten verbunden sind, nicht in das Bruttoeinkommen für US-Bundeseinkommensteuerzwecke einzubeziehen sind;

(v) jeden Trust, bei dem ein Gericht in den Vereinigten Staaten die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung hat und eine oder mehrere US-Personen die Befugnis haben, alle wesentlichen Entscheidungen zu kontrollieren, insbesondere solche Trusts, bei denen eine US-Person Treuhänder ist;

(vi) jedes Vermögensverwaltungskonto mit Dispositionsbefugnis oder ähnliche Konto (außer Nachlass oder Trust), das von einem Händler oder sonstigen Treuhänder zugunsten oder für Rechnung einer US-Person geführt wird;

(vii) jedes Vermögensverwaltungskonto ohne Dispositionsbefugnis oder ähnliche Konto (außer Nachlass oder Trust), das von einem Händler oder sonstigen Treuhänder zugunsten oder für Rechnung einer US-Person geführt wird;

(viii) jedes Vermögensverwaltungskonto mit Dispositionsbefugnis oder ähnliche Konto (außer Nachlass oder Trust), das von einem Händler oder sonstigen Treuhänder geführt wird, welcher in den Vereinigten Staaten organisiert ist oder gegründet wurde oder (als natürliche Person) seinen Wohnsitz hat;

(ix) jeden Mitarbeiter-Plan, der von einem Unternehmen gemäß Pkt. (ii) oder (iii) gesponsert wird oder zu dessen Begünstigten eine Person gemäß Pkt. (i) zählt; oder

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(x) jede andere Person, deren Eigentum oder Kauf von Aktien der Gesellschaft die Gesellschaft in einen Börsengang gemäß Abschnitt 7 (d) des United States Investment Company Act von 1940 in seiner geänderten Fassung, den entsprechenden Bestimmungen und/oder der entsprechenden Verlautbarung der United States Securities and Exchange Commission oder informeller schriftlicher Beratung durch ihre Mitarbeiter involvieren würde.

Die oben genannte Definition von US-Personen ist darüber hinaus nach Inkrafttreten um die Kriterien des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und der entsprechenden IGA zu erweitern. Anteilinhaber und Intermediäre, die im Auftrag von Anlegern handeln, sollten beachten, dass gemäß bestehender Unternehmenspolitik keine Anteile unmittelbar oder mittelbar einer „spezifizierten US-Person“, einem „nicht-teilnehmenden ausländischen Finanzinstitut“ oder einer „passiven nicht-finanziellen ausländischen Einheit (passive NFFE)“ mit einem oder mehreren großen US-Eigentümer(n) gemäß IGA angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht durch ein „teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut“ gemäß den FATCA-Bestimmungen verkauft und gehalten werden, welches als Nominee tätig wird. „Spezifizierte US-Person“ ist im Luxemburger IGA definiert (Luxemburger IGA Artikel 1.1. (ff)). Diese Definitionen können sich ändern, daher sollten potenzielle Investoren und Anteilinhaber sich von ihren eigenen Steuerberatern hinsichtlich möglicher Auswirkungen von FATCA auf ihre Anlage in dem Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect beraten lassen. Anteilinhaber sollten darüber hinaus beachten, dass die Definition spezifizierter US-Personen nach FATCA-Bestimmungen einen größeren Anlegerkreis umfassen wird als die derzeitige Definition des Securities Act. Der Verwaltungsgesellschaft kann daher, sobald mehr Klarheit über die Umsetzung des luxemburgischen IGA vorliegt, beschließen, dass es im Interesse des Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect ist, den Anlegerkreis, dem weitere Investitionen in die Teilfonds untersagt sind, zu erweitern und in diesem Zusammenhang Vorschläge im Hinblick auf die vorhandenen Anlagen dieser Anleger zu unterbreiten. Die Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstellen oder Vertriebsgesellschaften können von bestimmten Investoren zusätzliche Informationen anfordern, um ihre Verpflichtungen gemäß FATCA oder im Rahmen eines geltenden IGA zu erfüllen. Personen, die Anteile erwerben wollen, müssen schriftlich bestätigen, dass sie die im nachstehenden Absatz genannten Anforderungen erfüllen. Die Verwaltungsgesellschaft und der Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect entsprechen den FATCA-Bestimmungen. Die Anteilklassen des Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect können entweder

(i) von einem unabhängigen und FATCA-konformen Anleger-Nominee gezeichnet werden; oder

(ii) von Anlegern direkt oder indirekt über eine Vertriebsgesellschaft gezeichnet werden (die nur als Intermediär, und nicht als Nominee tätig wird), mit Ausnahme von:

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� Spezifizierten US-Personen Diese Anlegergruppe umfasst US-Personen, welche von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit einem Steuerhinterziehungs- und Steuerfluchtrisiko eingestuft werden. Dies gilt jedoch, unter anderem, nicht für börsennotierte Unternehmen, steuerbefreite Organisationen, Real Estate Investment Trusts (REIT), Trusts, US-Wertpapiermakler oder ähnliche Unternehmen.

� Passiven nicht-finanziellen ausländischen Einheiten (Passive NFFE) Diese Anlegergruppe umfasst generell all NFFE, die nicht als sogenannte ausgenommene NFFE (excepted NFFEs) gelten. Dazu gehören beispielsweise Nicht-US-Familienstiftungen, deren Vermögen nur aus finanziellen Vermögenswerten bestehen, die ein passives Einkommen generieren und von einer Person verwaltet werden (und nicht von einem externen Dienstleister).

� Nicht-teilnehmenden Finanzinstitute (Non-participating Financial Institutions) Die Vereinigten Staaten von Amerika wenden diesen Status auf nicht-konforme Finanzinstitute an, die bestimmte Anforderungen, welche aufgrund einer Verletzung des landesspezifischen IGA erhoben werden, nicht innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Benachrichtigung erfüllen.

Sofern der Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect entweder Quellensteuer zahlen oder Berichtspflichten erfüllen muss oder sonstige Schäden erleidet, weil ein Anteilinhaber die FATCA-Bestimmungen nicht erfüllt, behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, unbeschadet aller sonstigen Rechte gegen diesen Anteilinhaber Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Obwohl der Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect, die Teilfonds, die Verwaltungsgesellschaft und/oder der Anlageverwalter (oder Unteranlageverwalter) versuchen werden, alle geltenden Verpflichtungen zu erfüllen, um die Erhebung von Quellensteuer gemäß FATCA zu vermeiden, kann dennoch nicht garantiert werden, dass der Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect, die Teilfonds, die Verwaltungsgesellschaft und/oder der Anlageverwalter (oder Unteranlageverwalter) diese Verpflichtungen erfüllen können. Sofern der Fonds Berenberg Global Equity Selection Protect oder ein Teilfonds infolge der FATCA-Regelung quellensteuerpflichtig wird, kann der Wert der von den Anteilinhabern gehaltenen Anteilen wesentliche Verluste erleiden. Die Verwaltungsgesellschaft, der Anlageverwalter oder der Unteranlageverwalter hat zu jeder Zeit nach Treu und Glauben sowie aus vernünftigen und angemessenen Gründen zu handeln. Die Grafik „Fondsüberblick“ enthält einen Überblick über den Fonds.

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Der Fonds

Berenberg Global Equity Selection Protect (nachfolgend bezeichnet als „der Fonds“) ist ein Investmentfonds („Fonds commun de placement“) gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der europäischen Richtlinien (das „Gesetz von 2010“). Der Fonds wird verwaltet von Universal-Investment-Luxembourg S.A., einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Grevenmacher (nachfolgend die „Verwaltungsgesellschaft“). Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen für gemeinsame Rechnung der Anteilsinhaber. Der Fonds ist als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß Artikel 1(2) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor-dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-same Anlagen in Wertpapieren (die „OGAW-Richtlinie“) in ihrer aktuellen Fassung qualifiziert und kann daher vorbehaltlich der Registrierung in jedem EU-Mitgliedsstaat zum Verkauf angeboten werden. Die Fondswährung ist das britische Pfund Sterling (GBP). Das Anlageziel des Fonds besteht darin, das größtmögliche Kapitalwachstum bei einer begrenzten Volatilität der Rendite durch den Einsatz einer dynamischen Marktabsicherungsstrategie zu erzielen. Derivate dürfen zu Absicherungs- und Anlagezwecken eingesetzt werden. Höchstens 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds dürfen in Anteile oder Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 41. Absatz 1, Buchstabe e.) des Gesetzes von 2010 („Zielfonds“) investiert werden. Kurzfristige Mittelaufnahmen in Höhe von bis zu 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds sind zulässig. Das Vermögen des Fonds kann außerdem in allen anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt werden. Der Fonds darf flüssige Mittel halten. Es kann nicht garantiert werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Anlagen des Fonds in Zielfonds können dazu führen, dass die Wertentwicklung des Fonds durch zweifache Gebühren gemindert wird, da mit den Aufwendungen und Gebühren gemäß Artikel 11 des Verwaltungsreglements sowohl der Zielfonds als auch der Fonds belastet werden. Der Fonds darf nicht in Zielfonds investieren, deren Verwaltungsgebühr mehr als 3,00 % p. a. beträgt. Erwirbt der Fonds Anteile an einem anderen OGAW und/oder OGA, der unmittelbar oder über eine Befugnisübertragung von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit welcher die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Geschäftsleitung oder Beherrschung oder durch eine erhebliche direkte oder

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indirekte Beteiligung verbunden ist, dürfen die Verwaltungsgesellschaft und die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen des anderen OGAW und/oder OGA durch den Fonds keinerlei Gebühren in Form von Ausgabeaufschlägen oder Rücknahmegebühren berechnen. Die Grafik „Fondsüberblick“ enthält eine Beschreibung des Fonds. Die Anlagepolitik, die Anlageziele und die Anlagegrenzen des Fonds sind im Abschnitt „Verwaltungsreglement - Spezialteil“ dieses Verkaufsprospekts und in der Grafik „Fondsüberblick“ unter Bezugnahme auf Artikel 4 „Allgemeiner Teil“ des Verwaltungsreglements und Artikel 21 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements angegeben. Das Verwaltungsreglement für den Fonds besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Spezialteil. Die aktuelle Fassung wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg eingereicht und ist am 23. Januar 2015 in Kraft getreten. Eine Mitteilung bezüglich der Einreichung beim Handels- und Gesellschaftsregister wird am 06. Februar 2015 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations (nachfolgend bezeichnet als „Mémorial C“) veröffentlicht. Für den Fonds dürfen zwei oder mehr Anteilsklassen aufgelegt werden. Alle für den Fonds aufgelegten Anteilsklassen sind zusammen mit ihren besonderen Merkmalen oder Rechten in der Grafik „Fondsüberblick“ angegeben. Es dürfen auch währungsabgesicherte Anteilsklassen aufgelegt werden. Diese Anteilsklassen sollen das im Fonds vorhandene Fremdwährungsrisiko gegenüber der Währung der Anteilsklasse absichern. Der Nettoinventarwert je Anteil wird in der Währung der Anteilsklasse des Fonds ausgewiesen, wie angegeben in der Grafik „Fondsüberblick“. Die Referenzwährung, d. h. die konsolidierte Währung, des Fonds ist ebenfalls in der Grafik „Fondsüberblick“ angegeben. Das Anlageziel des Fonds besteht darin, das größtmögliche Kapitalwachstum bei einer begrenzten Volatilität der Rendite durch den Einsatz einer dynamischen Marktabsicherungsstrategie zu erzielen. Der Fonds ist zu wenigstens 51 % in Aktien investiert. Der Auswahlprozess zielt auf fundamental unterbewertete Aktien ab, die sich aktuell in einer attraktiven Trendphase befinden und Widerstandskraft gegen nachgebende Märkte gezeigt haben. Das Anlageuniversum ist weltweit ausgerichtet. Daher sollte das Kursrisiko des Investmentfonds mittels börsengehandelter Futures abgesichert werden. Entscheidungen über den Zeitpunkt, zu dem Absicherungen vorgenommen werden, basieren auf quantitativen Modellen. Das System, das allgemein als Trendfolgemodell angesehen werden kann, beruht auf verschiedenen Teilmodellen die – überwiegend unabhängig voneinander – Marktindikatoren für die einzelnen Indizes erzeugen. Bei der Verwendung verschiedener Teilmodelle müssen die besonderen Merkmale der jeweiligen Märkte berücksichtigt werden. Aufgrund des Trendfolgecharakters der Absicherungsstrategie ist zu erwarten, dass die Absicherungspositionen bei steigenden Märkten nicht umgehend vollständig aufgelöst werden können oder bei nachgebenden Märkten nicht umgehend vollständig aufgebaut sind. Ein Wertverlust kann daher trotz der Umsetzung der Absicherungsstrategie nicht ausgeschlossen werden. Es kann auch nicht garantiert werden, dass eine

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Wertuntergrenze eingehalten wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschließen, Anteile anderer Anteilsklassen auszugeben. Die Anteilsklassen „I GBP“ und „R GBP“ werden in britischen Pfund Sterling ausgegeben. Die Anteilsklassen „I EUR“ und „R EUR“ werden in Euro ausgegeben. Die Anteilsklasse „R USD“ wird in US-Dollar ausgegeben. Die Anteilsklassen „I GBP“ und „I EUR“ sind ausschließlich institutionellen Anlegern vorbehalten. Die Anteilsklassen „R GBP“, „R EUR“ und „R USD“ sind ausschließlich Privatanlegern vorbehalten. Anteile einer Anteilsklasse können in Anteile einer anderen Anteilsklasse umgetauscht werden, sofern der Anleger die Anforderungen der betreffenden Anteilsklasse erfüllt. Berenberg Global Equity Selection Protect wird mit den Anteilsklassen „I EUR“, „R USD“ und „R GBP“ am 28. November 2013 sowie „R EUR“ am 7. Februar 2014 gemäß dem Gesetz von 2010 aufgelegt. Für die Anteilsklasse „I GBP“ ist gegenwärtig noch kein Auflegungsdatum festgelegt. Der Mindestanlagebetrag für die Anteilsklasse „I GBP“ ist 1.000.000,- GBP. Der Mindestanlagebetrag für die Anteilsklasse „I EUR“ ist 1.000.000,- EUR. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Mindestanlagebetrag nach eigenem Ermessen herabsetzen. Für Folgeanlagen gilt kein Mindestbetrag. Der Name des Fonds ist Berenberg Global Equity Selection Protect. Die derzeit aktiven Anteilsklassen haben die folgenden vollständigen Bezeichnungen: Berenberg Global Equity Selection Protect I GBP Berenberg Global Equity Selection Protect I EUR Berenberg Global Equity Selection Protect R USD Berenberg Global Equity Selection Protect R GBP Berenberg Global Equity Selection Protect R EUR Der Ausgabeaufschlag, welchen die Verwaltungsgesellschaft erhält, wurde für die Anteilsklassen „R EUR“, „R USD“ und „R GBP“ gemäß Artikel 22 Absatz 2 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements auf höchstens 5,50 % des Nettoinventarwerts je Anteil festgelegt. Der Erstzeichnungspreis für die Anteilsklassen „I GBP“ und „R GBP“ ohne Ausgabeaufschlag beträgt 100,- GBP, für die Anteilsklassen „I EUR“ und „R EUR“ 100,- EUR und für die Anteilsklasse „R USD“ 100.- USD und ist für die Anteilsklassen „R GBP“, „R USD“ und „I EUR“ am 3. Dezember 2013 sowie für die Anteilsklasse „R EUR“ am 12. Februar 2014 zahlbar. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit gegründet. Das erste Geschäftsjahr des Fonds ist ein verkürztes Geschäftsjahr vom Auflegungsdatum des Fonds bis zum 31. Dezember 2013. Die folgenden Geschäftsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. Januar und enden jeweils am 31. Dezember jedes Jahres. Gemäß den unten wiedergegebenen Bestimmungen des Verwaltungsreglements kann bei der Rücknahme von Anteilen eine Rücknahmegebühr erhoben werden. Bis auf weiteres wird keine Rücknahmegebühr erhoben.

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Die Aufwendungen und Gebühren des Fonds sind in Artikel 11 des „Allgemeinen Teils“ und Artikel 23 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements festgelegt. Die Gründungskosten des Fonds in Höhe von 5000,- EUR werden dem Fonds belastet und über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Aufwendungen (ohne Transaktionskosten), die im Berichtszeitraum für Rechnung des Fonds bei der Verwaltung des Fonds anfallen, werden in den wesentlichen Anlegerinformationen als Prozentsatz des durchschnittlichen Vermögens des Fonds angegeben („Total Expense Ratio“, TER - Gesamtkostenquote). Gemäß Artikel 8 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements in Verbindung mit Artikel 25 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements werden die Anteile des Fonds in globalen Inhaberzertifikaten für die von der Verwaltungsgesellschaft angegebene Menge von Anteilen verbrieft. Die Anteilsinhaber haben keinen Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Darüber hinaus wird die Portfolio-Umschlagsrate (TOR) einmal jährlich anhand der folgenden Formel berechnet und im Jahresbericht des Fonds veröffentlicht: TOR = [(Gesamt1-Gesamt2)/M] x 100 wobei: Gesamt1 = Gesamtwert der Transaktionen im Bezugszeitraum = x + y x = Wert der während des Bezugszeitraums erworbenen Vermögenswerte y = Wert der während des Bezugszeitraums veräußerten Vermögenswerte Gesamt2 = Gesamtwert der Anteilstransaktionen im Bezugszeitraum = s + t s = Wert der Zeichnungen während des Bezugszeitraums t = Wert der Rücknahmen während des Bezugszeitraums M = durchschnittlicher Nettoinventarwert während des Bezugszeitraums.

Verwaltungsgesellschaft Universal-Investment-Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, wurde am 17. März 2000 in Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihr eingetragener Sitz befindet sich an der Adresse 15, rue de Flaxweiler, L-6776 Grevenmacher. Die Satzung der Gesellschaft wurde beim Handelsregister des Amtsgerichts Luxemburg eingereicht und am 3. Juni 2000 im Mémorial C veröffentlicht. Die letzte Satzungsänderung wurde am 2. Oktober 2014 im Mémorial C veröffentlicht. Zweck der Gesellschaft ist die Auflegung und/oder Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere („OGA“) und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) im Sinne der Gesetze vom 17. Dezember 2010 bzw. vom 13. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung sowie die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten, welche mit der Auflegung und Verwaltung dieser OGAW und/oder OGA verbunden sind. Der Zweck der Gesellschaft ist weiterhin die Auflegung und/oder Verwaltung von gemäß

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der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ("AIFM-Richtlinie") zugelassenen luxemburgischen und/oder ausländischen Alternativen Investmentfonds. ("AIF"). Die Verwaltung von AIF umfasst mindestens die in Anhang I Nummer (1) Buchstaben a) und/oder b) der AIFM-Richtlinie genannten Anlageverwaltungsfunktionen für AIF sowie weitestgehend die anderen Aufgaben, welche in Anhang I Nummer (2) der AIFM-Richtlinie niedergelegt sind. Die Gesellschaft kann darüber hinaus die Administration von Gesellschaften gemäß dem Gesetz vom 15. Juni 2004 (SICAR-Gesetz) und von Zweckgesellschaften (sociétés de participation finan-cière), die sich als 100%-ige Beteiligungen der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 verwalteten OGA und AIF qualifizieren, übernehmen. Die Gesellschaft kann jedwede anderen Geschäfte tätigen und Maßnahmen treffen, die ihre Interessen fördern oder sonst ihrem Gesellschaftszweck dienen oder nützlich sind, soweit diese dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Gesetz vom 13. Februar 2007 und/oder dem Gesetz vom 12. Juli 2013 entsprechen. Die Namen und Verkaufsunterlagen für alle von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds sind am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich. Die beim Fonds eingehenden Beträge werden zum Kauf von Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten gemäß der im Verwaltungsreglement niedergelegten Anlagepolitik verwendet. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Portfolioverwaltung des Fonds der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Neuer Jungfernstieg 20, D-20354 Hamburg, Deutschland, übertragen, die unter der Kontrolle und Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft ihre umfangreiche Kenntnis der Anlagemärkte nutzt, um die zur Umsetzung der für den Fonds festgelegten Anlagepolitik notwendigen Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus darf sich die Verwaltungsgesellschaft von einem oder mehreren Anlageberatern beraten lassen, die dafür eine Gebühr aus dem Fondsvermögen erhalten.

Depotbank Das Vermögen des Fonds wird von der Depotbank verwahrt. Die Funktionen und Haftpflichten der Depotbank werden durch das Gesetz von 2010, die zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank geschlossene Depotbankvereinbarung sowie die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 3 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements geregelt. Die Verwaltungsgesellschaft hat State Street Bank Luxembourg S.A. mit eingetragenem Sitz in 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, zur Depotbank für den Fonds bestellt.

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Transfer- und Registerstelle Die Transfer- und Registerstelle des Fonds ist State Street Bank Luxembourg S.A. mit eingetragenem Sitz in 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg. Die Transfer- und Registerstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Die Pflichten der Transfer- und Registerstelle bestehen in der Ausführung von Aufträgen zur Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen. Die Transfer- und Registerstelle darf Aufgaben auf Dritte übertragen.

Besondere Hinweise a Anlagepolitik und Anlagegrenzen Die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen des Fonds sind im unten wiedergegebenen Verwaltungsreglement festgelegt, das sich in einen „Allgemeinen Teil“ mit den gesetzlichen Grundlagen und allgemeinen Anlagerichtlinien und einen „Spezialteil“ mit spezifischen Vorschriften für den Fonds gliedert. Bei der Verfolgung der Ziele der Anlagepolitik wird der Grundsatz der Risikostreuung beachtet. Besonders zu beachten ist Artikel 4 „Allgemeine Leitlinien für die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen“ im „Allgemeinen Teil“ des Verwaltungsreglements, der unter anderem eine Beschreibung der sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und der mit einem erhöhten Risiko verbundenen Arten von Anlagen enthält. Im Allgemeinen ist zu beachten, dass die Wertentwicklung der Anteile des Fonds hauptsächlich von den täglichen Veränderungen der Börsenkurse der im Fonds enthaltenen Anlagen und den vereinnahmten Erträgen bestimmt wird.

b Informationen zu Techniken des effizienten Portfoliomanagements Entsprechend dem geänderten CSSF-Rundschreiben 08/356, dem CSSF-Rundschreiben 13/559, ergänzt durch das CSSF-Rundschreiben 14/592, und den ESMA-Leitlinien ESMA/2014/937 (die „ESMA-Leitlinien“) können zur effizienten Verwaltung des Portfolios bestimmte Techniken eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Derivatgeschäfte jeglicher Art sowie Wertpapierleihgeschäfte oder Repos. Sämtliche Erträge aus Techniken des effizienten Portfoliomanagements, abzüglich der direkten und indirekten betrieblichen Kosten, werden an den OGAW (Fonds) gezahlt und sind Bestandteil des Nettoinventarwerts des OGAW. Der Jahresbericht des Fonds wird Informationen zu Erträgen aus Techniken des effizienten Portfoliomanagements für den gesamten Berichtszeitraum der Teilfonds sowie Angaben zu direkten (z. B. Transaktionsgebühren für Wertpapiere etc.) und indirekten (z. B. allgemeine Kosten für Rechtsberatung) betrieblichen Kosten und Gebühren der Teilfonds enthalten, sofern diese mit der Verwaltung des entsprechenden Fonds/Teilfonds im Zusammenhang stehen. Universal-Investment-Luxembourg S.A. als Verwaltungsgesellschaft des Fonds fungiert nicht als Wertpapierleihstelle. Falls Universal-Investment-Luxembourg S.A. diese Funktion und Tätigkeit ebenfalls ausübt, wird der Verkaufsprospekt entsprechend aktualisiert.

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Der Jahresbericht des Fonds wird Einzelheiten zur Identität der mit Universal-Investment-Luxembourg S.A. oder der Depotbank des Fonds verbundenen Gesellschaften enthalten, sofern diese direkte und indirekte betriebliche Aufwendungen und Gebühren erhalten. Alle Erträge aus dem Einsatz von Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement, abzüglich der direkten und indirekten betrieblichen Aufwendungen, fließen dem Fonds zu, um entsprechend der Anlagepolitik des Fonds wiederangelegt zu werden. Die Gegenparteien bei Vereinbarungen über den Einsatz von Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement werden gemäß den Grundsätzen der Verwaltungsgesellschaft für die Ausführung von Aufträgen für Finanzinstrumente (die „Richtlinien zur bestmöglichen Ausführung“) ausgewählt. Diese Gegenparteien werden im Wesentlichen die Empfänger der dabei anfallenden direkten und indirekten Kosten und Gebühren beinhalten. Die an die jeweilige Gegenpartei oder einen sonstigen Dritten zahlbaren Kosten und Gebühren werden zu marktüblichen Bedingungen vereinbart. Grundsätzlich sind die Gegenparteien keine mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenen Gesellschaften. Der Einsatz von Derivaten oder anderen Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement darf unter keinen Umständen dazu führen, dass der Fonds von seiner im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagepolitik abweicht oder erheblichen zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird, die im vorliegenden Verkaufsprospekt nicht dargestellt sind. Der Fonds darf Barmittel, die er als Sicherheit im Zusammenhang mit dem Einsatz von Techniken und Instrumenten für ein effizientes Portfoliomanagement erhält, gemäß den Vorschriften der geltenden Gesetze und Richtlinien, einschließlich des CSSF-Rundschreibens 08/356, wie geändert durch CSSF-Rundschreiben 11/512, des CSSF-Rundschreibens 13/559, ergänzt durch das CSSF-Rundschreiben 14/592, und der ESMA-Leitlinien, wiederanlegen. c Risikoinformation

Aufgrund seiner Anlagepolitik ist der Fonds den folgenden besonderen Risiken ausgesetzt: Konzentrationsrisiko Länderrisiko Risiken durch Anlagen in Schwellenländern Währungsrisiko Preisrisiko infolge von Zinsänderungen Risiken im Zusammenhang mit Derivaten Unternehmensspezifische Risiken Aktienkursrisiko Risiken im Zusammenhang mit strukturierten Produkten

c) 1) Risiken im Zusammenhang mit Fondsanteilen Eine Anlage in Anteilen des Fonds ist eine Form von Anlage, die auf dem Grundsatz der Risikostreuung beruht. Gleichwohl können Risiken, die sich insbesondere aus der Anlagepolitik des Fonds, den vom Fonds gehaltenen Anlagen und Anteilsgeschäften

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ergeben, nicht ausgeschlossen werden. Fondsanteile sind hinsichtlich ihrer Chancen und Risiken, auch in Kombination mit anderen Instrumenten und Techniken, mit Wertpapieren vergleichbar. Für Anteile, die auf Fremdwährungen lauten, bestehen Chancen und Risiken durch Wechselkursveränderungen. Zu beachten ist zudem, dass diese Anteile einem Transferrisiko unterliegen. Ein Anteilsinhaber erzielt beim Verkauf von Anteilen nur dann einen Gewinn, wenn der Wertzuwachs den beim Kauf der Anteile gezahlten Ausgabeaufschlag und die Rücknahmegebühr übersteigt. Bei einer kurzen Haltedauer kann der Ausgabeaufschlag das Ergebnis für den Anleger mindern und möglicherweise sogar zu einem Verlust führen. Die Verwahrung von Vermögenswerten kann, besonders im Ausland, mit einem Verlustrisiko infolge Insolvenz, Verletzung der Sorgfaltspflicht oder ungebührlichen Verhaltens der Depotbank oder einer Unterdepotbank verbunden sein (Depotbankrisiko). Der Fonds kann Geschädigter von Betrug bzw. Untreue oder anderen strafbaren Handlungen sein. Er kann Verluste infolge von Missverständnissen, Fehlern oder Irrtümern von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft oder Dritter oder infolge äußerer Einflüsse wie Naturkatastrophen erleiden (operationelle Risiken). c) 2) Risiken im Zusammenhang mit den Anlagen des Fonds Rechtliche und steuerliche Risiken Die rechtliche und steuerliche Behandlung von Fonds kann sich auf unvorhersehbare und unkontrollierbare Weise verändern. Die Anleger tragen außerdem das Risiko, dass die Steuerbemessungsgrundlagen des betreffenden Fonds oder der betreffenden Anteilsklasse möglicherweise falsch berechnet wurden, und insbesondere das Risiko einer Pauschalbesteuerung. Die Gesellschaft ist bemüht, dieses Risiko durch Ausübung der gebotenen Sorgfalt und durch Beauftragung eines qualifizierten Experten im Sinne von § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder einer amtlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines vergleichbaren Dienstleisters mit der Prüfung und Bestätigung der Steuerbemessungsgrundlagen des Fonds zu beseitigen. Konzentrationsrisiko Die Konzentration von Anlagen auf bestimmte Vermögenswerte oder Märkte kann Risiken verursachen, da der Fonds dann in hohem Maße von der Entwicklung dieser Vermögenswerte oder Märkte abhängig ist. Allgemeine Wertpapierrisiken Die erwartete Wertentwicklung steht bei der Auswahl der Anlagen im Vordergrund. Es muss berücksichtigt werden, dass Wertpapiere nicht nur die Chance auf Kursgewinne und Erträge bieten, sondern auch mit Risiken verbunden sind, da der Kurs eines Wertpapiers unter den Erwerbspreis sinken kann.

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Unternehmensspezifische Risiken Unternehmensspezifische Risiken hängen direkt oder indirekt mit der Gesellschaft selbst zusammen. Darunter sind vor allem die Lage der Gesellschaft im Marktumfeld, Managemententscheidungen und ähnliche Umstände zu verstehen, die die Gesellschaft direkt betreffen. Zu den allgemeinen Bedingungen zählen besonders die Inflationsrate, die Höhe der Leitzinsen, die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und die allgemeine Marktpsychologie. Aktien und sogar ganze Aktienmärkte können wiederholt beträchtlichen Wert- und Bewertungsschwankungen unterliegen, ohne dass sich die allgemeinen Bedingungen ändern. Besondere Merkmale von Aktien Die Erfahrung zeigt, dass Aktien und aktienähnliche Wertpapiere (z. b. Indexzertifikate) starken Kursschwankungen unterliegen. Sie bieten daher Chancen auf beträchtliche Kursgewinne, sind aber auch mit entsprechenden Risiken verbunden. Die wichtigsten Faktoren, welche die Aktienkurse beeinflussen, sind die Gewinnentwicklung der einzelnen Unternehmen und Sektoren sowie das Wirtschaftswachstum insgesamt und die politischen Aussichten, welche die Erwartungen an den Wertpapiermärkten und daher die Kursbildung bestimmen. Besondere Merkmale von festverzinslichen Wertpapieren Zinssatzänderungen an den Kapitalmärkten, die ihrerseits durch allgemeine wirtschaftliche Faktoren beeinflusst werden, sind der wichtigste Faktor, die sich auf die Kurse von festverzinslichen Wertpapieren auswirken. Die Kurse von festverzinslichen Wertpapieren können sinken, wenn die Kapitalmarktzinsen steigen, und steigen, wenn die Kapitalmarktzinsen sinken. Diese Kursveränderungen hängen auch von der Laufzeit oder Restlaufzeit der festverzinslichen Wertpapiere ab. In der Regel weisen kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere ein geringeres Kursrisiko auf als Wertpapiere mit längerer Laufzeit. Andererseits sind auch ihre Renditen im Allgemeinen niedriger, und der Umstand, dass sie nach kürzerer Zeit fällig werden, führt zu höheren Wiederanlagekosten. Bonitätsrisiko Das Bonitätsrisiko, d. h. das Risiko eines Verlusts infolge einer Insolvenz des Emittenten (Emittentenrisiko), kann auch mit einer sorgfältigen Wertpapierauswahl nicht ausgeschlossen werden. Kreditrisiko Der Fonds kann einen Teil seines Vermögens in Staats- und Unternehmensanleihen investieren. Die Emittenten dieser Anleihen könnten zahlungsunfähig werden, was einen teilweisen oder vollständigen Wertverlust der Anleihen zur Folge haben würde. Die Abhängigkeit von der Bonität des Emittenten und von der allgemeinen Marktliquidität kann zu einer höheren Volatilität führen. Länderrisiko Wenn der Fonds bei der Anlage seines Vermögens den Schwerpunkt auf bestimmte Länder legt, wird auch das Risiko weniger stark gestreut. Dadurch wird der Fonds besonders abhängig von der Entwicklung einzelner oder miteinander verbundener Länder und der Unternehmen, die in diesen Ländern ansässig oder geschäftlich tätig sind.

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Risiken durch Anlagen in Schwellenländern Die politische und wirtschaftliche Lage in Schwellenländern kann erheblichen und rasch eintretenden Veränderungen unterliegen. Diese Länder können politisch und wirtschaftlich weniger stabil sein und erheblich größeren Preisschwankungsrisiken unterliegen als weiter entwickelte Länder. Diese Instabilität kann die Folge von beispielsweise autoritären Regierungen, der Beteiligung des Militärs an politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen, feindseligen Beziehungen zu Nachbarländern, ethnischen und religiösen Problemen und Rassenkonflikten usw. sein. Diese Faktoren und unerwartete politische und soziale Entwicklungen können sich auf den Wert der Anlagen des Fonds in diesen Ländern und auf dessen Fähigkeit, diese Anlagen zu veräußern, auswirken. Darüber hinaus könnte sich die Zahlung von Erlösen aus der Rücknahme von Anteilen von Fonds, die in Schwellenländern anlegen, verzögern. Dadurch, dass die Wertpapiermärkte in vielen dieser Länder sehr wenig erprobt sind und das handelbare Volumen begrenzt sein könnte, könnte die Liquidität des Fonds abnehmen, während sich die administrativen Aufwendungen, die vor dem Erwerb einer Anlage zu tragen sind, erhöhen könnten. Währungsrisiken Anlagen und Transaktionen in Fremdwährungen sind mit wechselkursbedingten Chancen und Risiken verbunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährungen einem Transferrisiko unterliegen. Währungssicherungsgeschäfte Währungssicherungsgeschäfte werden zur Minderung von Wechselkursrisiken eingesetzt. Da diese Absicherungsgeschäfte aber zuweilen das Vermögen des Fonds nur teilweise absichern oder nur teilweise vor Wechselkursverlusten schützen, ist nicht auszuschließen, dass Wechselkursveränderungen einen negativen Effekt auf die Wertentwicklung des Fonds haben könnten. Devisentermingeschäfte Die Kosten von und möglichen Verluste aus Devisentermingeschäften oder dem Erwerb entsprechender Optionen und Optionsscheine mindern die Wertentwicklung des Fonds. Terminkontrakte, besonders außerbörslich gehandelte, bringen ein erhöhtes Kontrahentenrisiko mit sich. Bei einem Ausfall des Kontrahenten erhält der Fonds möglicherweise nicht die erwarteten Zahlungen oder Gegenleistungen. Das könnte einen Verlust zur Folge haben. Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften und Repos Im Falle eines Zahlungsausfalls des Kontrahenten bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einem Repo kann der Fonds Verluste erleiden, wenn die Erträge aus dem Verkauf der vom Fonds im Zusammenhang mit dem Wertpapierleihgeschäft oder Repo gehaltenen Sicherheiten geringer ist als der Wert der überlassenen Wertpapiere. Darüber hinaus kann der Fonds auch Verluste infolge des Konkurses oder entsprechender ähnlicher Verfahren gegen den Kontrahenten des Wertpapierleihgeschäfts oder Repos oder infolge einer anderen Form von Nichterfüllung der Rückgabe der Wertpapiere erleiden, zum Beispiel den Verlust von Zinsen oder den Verlust des betreffenden Wertpapiers sowie Ausfall- und Verwertungskosten im Zusammenhang mit dem Wertpapierleihgeschäft oder Repo. Es ist davon auszugehen, dass die Nutzung eines Erwerbs mit Rückkaufoption oder eines

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Reverse-Pensionsgeschäfts und einer Wertpapierleihvereinbarung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Wertentwicklung des betreffenden Fonds haben wird. Eine solche Nutzung könnte jedoch einen erheblichen — positiven oder negativen — Einfluss auf den Nettoinventarwert des Fonds haben. Informationen über Mittelaufnahmen des Fonds Die für Mittelaufnahmen anfallenden Zinsen mindern die Wertentwicklung des Fonds. Diese Belastungen werden jedoch durch die Möglichkeit aufgewogen, die Mittelaufnahmen zur Ertragssteigerung des Fonds zu verwenden. Maßnahmen zur Risikominderung und Risikovermeidung Die Verwaltungsgesellschaft und der Anlageberater bemühen sich, das Risiko-Ertrags-Verhältnis einer Wertpapieranlage mit Hilfe hochmoderner Analyseverfahren zu optimieren. Die flüssigen Mittel des Fonds tragen bei Umschichtungen und in Form von vorübergehend höheren Barbeständen dazu bei, die Ziele der Anlagepolitik durch eine Minderung der Wirkung potenzieller Kursrückgänge der Wertpapieranlagen zu erreichen. Dennoch kann nicht garantiert werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. c) 3) Risikomanagementverfahren Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren festgelegt, um alle Rahmenbedingungen, Prozesse, Maßnahmen, Aktivitäten und Strukturen zu beschreiben, die zur effizienten und effektiven Umsetzung und Weiterentwicklung des Risikomanagement- und Risikoberichterstattungssystems erforderlich sind. Gemäß dem Gesetz von 2010 und den geltenden Aufsichtsrundschreiben der CSSF erstattet die Verwaltungsgesellschaft der CSSF regelmäßig Bericht über die verwendeten Risikomanagementverfahren. Die aufsichtsbehördlichen Dokumente der CSSF beschreiben die Verhaltensregeln, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinsichtlich der Anwendung eines Risikomanagementverfahrens und des Einsatzes derivativer Finanzinstrumente zu beachten sind. In den aufsichtsbehördlichen Dokumenten der CSSF erhalten Fonds gemäß Teil 1 des Gesetzes von 2010 zusätzliche Hinweise zur Verwendung eines Risikomanagementverfahrens im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes von 2010 sowie zum Einsatz derivativer Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) dieses Gesetzes. Die in den aufsichtsbehördlichen Dokumenten dargestellten Grundsätze des Risikomanagements müssen unter anderem die Bewertung des Marktrisikos (einschließlich des Gesamtrisikos) ermöglichen, das für die Fonds hinsichtlich seiner Anlageziele und -strategien, des Verwaltungsstils oder der Methoden, die bei der Verwaltung der Fonds angewandt werden, sowie der Bewertungsverfahren in erheblichem Maße bestehen und daher auch unmittelbare Auswirkungen auf die Interessen der Anteilsinhaber der verwalteten Fonds haben könnte. Dazu wendet die Verwaltungsgesellschaft die folgenden, gesetzlich vorgesehenen Methoden an: „Commitment“-Ansatz: Bei dem „Commitment“-Ansatz werden die Positionen aus derivativen

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Finanzinstrumenten nach der Delta-Methode (für Optionen) in ihnen gleichwertige Positionen in den entsprechenden Basiswerten umgerechnet. Saldierungs- und Absicherungseffekte zwischen derivativen Finanzinstrumenten und ihren Basiswerten werden berücksichtigt. Die Summe dieser gleichwertigen Positionen in den Basiswerten darf den Nettogesamtwert des Fondsportfolios nicht übersteigen. VaR-Ansatz: Die Kennzahl des Value-at-Risk (VaR) ist ein mathematisch-statistisches Konzept, das im Finanzsektor als Standardrisikomaß verwendet wird. Der VaR gibt den möglichen Verlust eines Portfolios an, der während eines bestimmten Zeitraums („Haltedauer“) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit („Vertrauensniveau“) nicht überschritten wird. Relativer VaR-Ansatz: Beim relativen VaR-Ansatz darf der VaR (Vertrauensniveau 99 %, Haltedauer 1 Tag, Betrachtungszeitraum 1 Jahr) des Fonds das Zweifache des VaR eines Vergleichsvermögens im Vergleich zum Marktrisikopotenzial eines derivatefreien Vergleichsvermögens nicht übersteigen. Hierbei spiegelt das Referenzportfolio grundsätzlich die Anlagepolitik des Fonds exakt wider. Absoluter VaR-Ansatz: Beim absoluten VaR-Ansatz darf der VaR (Vertrauensniveau 99 %, Haltedauer 1 Tag, Betrachtungszeitraum 1 Jahr) des Fonds 4,4 % des Fondsvermögens nicht übersteigen. Leverage: Der Einsatz von Derivaten kann größere Auswirkungen positiver oder negativer Art auf den Wert des Fondsvermögens haben. Es wird ein Leverage-Wert berechnet, um dies als Prozentwert auszudrücken. Diese Prozentzahl gibt an, um wie viel ein Portfolio steigt oder fällt, wenn derivative Positionen eingesetzt werden. Um den Wert dieses Leverage zu bestimmen, werden die Nominalwerte der Derivate berechnet und mit dem bestehenden Portfolio verglichen. Der erwartete Leverage wird für noch nicht ausgegebene Fonds zunächst geschätzt. Diese Schätzung erfolgt auf der Grundlage von Annahmen, die aus der Strategie des Fonds hergeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass ungeachtet der gesetzlich vorgeschriebenen Obergrenze für das Marktrisiko, die sich aus der Berechnung des relativen VaR ergibt (max. 200 %), der Leverage-Effekt größer sein kann, da dessen Berechnung auf dem Gesamtbetrag der Nominalwerte der vom Fonds gehaltenen Derivate beruht. Etwaige Reinvestitionseffekte aus Sicherheiten bei Pensionsgeschäften werden ebenfalls berücksichtigt. Der tatsächliche Leverage-Effekt unterliegt im Zeitverlauf Schwankungen an den Wertpapiermärkten und kann daher letztendlich aufgrund von außergewöhnlichen Marktbedingungen auch größer sein.

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Fondsspezifischer Teil: Die Verwaltungsgesellschaft nutzt den im CSSF-Rundschreiben 11/512 angegebenen „Commitment“-Ansatz als Risikomanagementverfahren für den Fonds. Rückzahlung erhaltener Verwaltungsgebühren an bestimmte Anleger und Provisionsteilungsvereinbarungen: A) Die Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem alleinigen Ermessen mit einzelnen Anlegern vereinbaren, die bereits erhaltene Verwaltungsgebühr an diese Anleger teilweise zurückzuzahlen. Das gilt besonders in Fällen, in denen institutionelle Anleger hohe Beträge direkt und langfristig anlegen. B) Die Verwaltungsgesellschaft reicht im Allgemeinen Teile ihrer Verwaltungsgebühr an Intermediäre weiter. Dies versteht sich als Vergütung für Vertriebsleistungen auf der Basis von Aktien, die von Maklern gehandelt werden. Das kann auch erhebliche Teile betreffen. Die Verwaltungsgesellschaft erhält keine Rückzahlungen aus den Vergütungen und Kostenerstattungen, die aus dem Vermögen des Fonds an die Depotbank und Dritte zu zahlen sind. Monetäre Vorteile, die von Maklern und Händlern angeboten werden und welche die Verwaltungsgesellschaft im Interesse der Anleger annimmt, bleiben davon unberührt. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit ausgewählten Maklern Vereinbarungen betreffend die Erbringung von Research- oder Analyseleistungen für die Verwaltungsgesellschaft schließen, nach denen der betreffende Makler entweder unverzüglich oder anschließend Teile der Zahlungen, die er gemäß der betreffenden Vereinbarung von der Verwaltungsgesellschaft für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten an Makler erhält, auf Dritte überträgt. Die Verwaltungsgesellschaft wird diese Maklerleistungen zum Zwecke der Verwaltung des Investmentfonds in Anspruch nehmen („Provisionsteilungsvereinbarung“).

d Zeichnung und Rücknahme von Anteilen Der Kauf und die Veräußerung von Anteilen erfolgen auf der Grundlage des vorliegenden Verkaufsprospekts und des Verwaltungsreglements in der jeweils aktuellen Fassung. Der vorliegende Verkaufsprospekt ist nur wirksam in Verbindung mit dem letzten Jahresbericht und, falls dieser Bericht älter ist als acht Monate, dem letzten Halbjahresbericht. Es dürfen keine von diesem Verkaufsprospekt abweichenden Informationen oder Angaben weitergegeben werden. Wenn sich die im Verkaufsprospekt angegebenen Daten geändert haben, sind die aktuellen Daten dem Jahres- und dem Halbjahresbericht zu entnehmen. Der vorliegende Verkaufsprospekt und das Verwaltungsreglement in der jeweils aktuellen Fassung, der letzte Jahresbericht und, falls dieser Bericht älter ist als acht Monate, der letzte Halbjahresbericht sowie die wesentlichen Anlegerinformationen sind für Anteilsinhaber gebührenfrei am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und aller Zahlstellen erhältlich. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie des Missbrauchs des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird

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hiermit darauf hingewiesen, dass Käufer von Anteilen gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Transfer- und Registerstelle oder einer anderen Stelle, welche den Kaufauftrag des Kunden annimmt, ihre Identität bestätigen müssen. Kundengelder werden von den Zahlstellen angenommen. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, laufend neue Fondsanteile auszugeben. Sie behält sich jedoch das Recht vor, die Zeichnung von Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig auszusetzen. In diesem Fall sind alle Zahlungen, die bereits geleistet wurden, unverzüglich zurückzuerstatten. Wenn Universal-Investment-Luxembourg S.A. die Zeichnung von Anteilen wiederaufnimmt, setzt die Verwaltungsgesellschaft alle bestehenden und potenziellen Anteilsinhaber davon mittels einer Bekanntmachung in einer luxemburgischen Tageszeitung in Kenntnis und nimmt diese Information entsprechend in den Verkaufsprospekt auf (bei Bedarf). Fondsanteile können von der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen des Fonds zum Angebotspreis an jedem beliebigen Bewertungstag gemäß Artikel 5 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements in Verbindung mit Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements erworben werden. Wenn die Verwaltungsgesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt beschließt, vorübergehend oder dauerhaft keine neuen Anteile auszugeben, können Anteile nur noch am Sekundärmarkt erworben werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsbruchteile bis zu 0,001 Anteil ausgeben. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen des Fonds zum nächsten berechneten Rücknahmepreis an jedem beliebigen Bewertungstag gemäß Artikel 5 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements in Verbindung mit Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements zurückgegeben werden. Die Zeichnung und die Rücknahme von Anteilen erfolgen auf der Grundlage eines unbekannten Nettoinventarwerts. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile des Fonds die an dem Bewertungstag, an dem die Transfer- und Registerstelle den Auftrag erhalten hat, bis 12.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) eingehen, werden auf der Grundlage des an diesem Bewertungstag geltenden Angebots- und Rücknahmepreises abgewickelt. Kauf- und Verkaufsaufträge, welche die Transfer- und Registerstelle nach 12.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) erhält, werden auf der Grundlage der am nächsten Bewertungstag gültigen Angebots- und Rücknahmepreise abgewickelt. Die Bewertung des Fonds erfolgt an jedem vollständigen Bankgeschäftstag, der ein Handelstag in Luxemburg, London und Frankfurt/Main ist. Gemäß CSSF-Rundschreiben 04/146 untersagt die Verwaltungsgesellschaft alle Praktiken des „Market Timing“ und des „Late Trading“. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Zeichnungs- und/oder Umtauschaufträge von Anlegern, die der Anwendung dieser Praktiken verdächtig sind, abzulehnen. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, in diesen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der anderen Anteilsinhaber zu ergreifen.

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Bis auf weiteres wird keine Rücknahmegebühr erhoben. Wenn in der Zukunft eine Rücknahmegebühr festgelegt wird, werden die Anteilsinhaber davon einen Monat im Voraus mit einer Bekanntmachung in jedem Land, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, in Kenntnis gesetzt, und der Verkaufsprospekt wird entsprechend abgeändert. Anteile können in diesen Fällen bis zu dem Tag, an dem die Rücknahmegebühr wirksam wird, gebührenfrei zurückgegeben werden. Informationen über die Angebots- und Rücknahmepreise sind am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds erhältlich und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jedes Landes, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie im Internet auf der Website der Verwaltungsgesellschaft www.universal-investment.lu veröffentlicht. Wenn der Fonds unterschiedliche Anteilsklassen anbietet, können die Anteile einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse des Fonds umgetauscht werden, sofern der Anleger die Anforderungen der betreffenden Anteilsklasse erfüllt. In diesem Fall wird keine Umtauschgebühr erhoben. Gewinnt die Verwaltungsgesellschaft den Eindruck, dass eine Person, die entweder allein oder mit einer anderen Person vom Besitz von Aktien der Gesellschaft ausgeschlossen ist oder wird, wirtschaftlicher oder eingetragener Eigentümer von Anteilen ist, kann sie diese Anteile zwangsweise zurücknehmen.

e Jahres- und Halbjahresberichte Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht für den Fonds, der Informationen über das Vermögen des Fonds, die Verwaltung dieses Vermögens und die erzielten Ergebnisse enthält. Nach Ablauf des ersten Halbjahres eines Geschäftsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht für den Fonds, der Informationen über das Vermögen des Fonds und die Verwaltung dieses Vermögens in diesem Halbjahr enthält. Die Anteilsinhaber können diese Berichte kostenlos vom eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und aller Zahlstellen beziehen.

f Verwendung von Erträgen Die Nettoerträge des Fonds aus Dividenden, Zinsen, Kapitalerträgen, Erlösen aus der Veräußerung von Bezugsrechten sowie sonstige Erträge nicht wiederkehrender Art können thesauriert und in den Fonds reinvestiert oder an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. Über die Verwendung entscheidet die Verwaltungsgesellschaft. Die Grafik „Fondsüberblick“ enthält Informationen über die von der Verwaltungsgesellschaft für jede Anteilsklasse beschlossene Verwendung von Erträgen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem nach eigenem Ermessen entscheiden, ob realisierte Kapitalerträge, Erlöse aus der Veräußerung von Bezugsrechten und sonstige Erträge des Fonds in voller Höhe oder teilweise ausgeschüttet werden. Ein entsprechender Ertragsausgleich wird berücksichtigt.

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Eine Ausschüttung darf nicht dazu führen, dass das von einem Fonds verwaltete Vermögen unter den im Gesetz von 2010 festgelegten Mindestbetrag sinkt.

g Besteuerung des Nettovermögens und von Erträgen Gemäß Artikel 174 des Gesetzes von 2010 unterliegt das Vermögen des Fonds im Großherzogtum Luxemburg einer jährlichen Zeichnungssteuer („Taxe d'abonnement“) in Höhe von 0,05 % für die Anteilsklassen „R EUR“, „R GBP“ und „R USD“ und von 0,01 % für die Anteilsklassen „I GBP“ und „I EUR“, die vierteljährlich auf Basis des am Quartalsende ausgewiesenen Nettovermögens des Fonds zahlbar ist. Zielfonds, die selbst der luxemburgischen Zeichnungssteuer unterliegen, sind von einer weiteren Zeichnungssteuer befreit. Erträge aus der Anlage des Vermögens des Fonds werden in Luxemburg zwar nicht besteuert, können in Ländern, in denen das Vermögen des Fonds angelegt wird, jedoch der Quellenbesteuerung unterliegen. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank wird Belege für diese Steuern für einen Teil oder die Gesamtheit der Anteilsinhaber erlangen. Nach derzeit geltendem Recht brauchen Anteilsinhaber für ihre Anteile oder Erträge aus ihren Anteilen in Luxemburg keine Einkommen-, Schenkungs-, Vermögen- oder sonstige Steuern zu zahlen, es sei denn, sie haben dort ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt. Käufern wird empfohlen, sich zu den Gesetzen und Bestimmungen (etwa zur Besteuerung und zu Devisenkontrollen), welche für die Zeichnung, den Erwerb, den Besitz und die Veräußerung von Anteilen sowie für den Erhalt von Erträgen an ihrem Herkunfts-, Wohnsitz- und gewöhnlichen Aufenthaltsort gelten, beraten zu lassen.

h Maßgebliches Recht und Vertragssprache Der Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Die englische Fassung des Verkaufsprospekts, des Verwaltungsreglements und sonstiger Dokumente und Publikationen ist maßgeblich.

i Anlegerinformationen Anleger können Beschwerden gebührenfrei einreichen. Beschwerden können der Verwaltungsgesellschaft per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) zugesendet werden. Anleger können Informationen über die Verfahren zur Bearbeitung von Ansprüchen gebührenfrei auf der Website der Verwaltungsgesellschaft www.universal-investment.lu erhalten. Informationen über Zuwendungen, welche die Verwaltungsgesellschaft von Dritten erhält oder an Dritte zahlt, und über die Berechnungsweise dieser Zuwendungen sind gebührenfrei auf der Website www.universal-investment.lu erhältlich. Weitere Informationen über Zuwendungen sind für Anleger auf Wunsch verfügbar. Eine kurze Beschreibung der Strategie für die Ausübung von Stimmrechten durch die

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Verwaltungsgesellschaft ist für Anleger kostenlos auf der Website www.universal-investment.lu verfügbar. Die Richtlinien zur bestmöglichen Ausführung stehen Anlegern ebenfalls auf der Website www.universal-investment.lu zur Verfügung. Hiermit teilt die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern mit, dass ein Anleger nur dann seine Anlegerrechte in vollem Umfang unmittelbar gegenüber einem OGAW ausüben kann, wenn der Anleger selbst unter seinem eigenen Namen im Verzeichnis der Anteilsinhaber des OGAW eingetragen ist. Hat ein Anleger in einen oder mehrere OGA(W) über einen Intermediär angelegt, der Anlagen in seinem eigenen Namen für Rechnung des Anlegers tätigt, wird der Anleger unter Umständen nicht alle Anlegerrechte unmittelbar gegenüber dem (den) OGA(W) ausüben können. Den Anlegern wird empfohlen, sich selbst über ihre Rechte zu informieren.

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Informationen zur Quellenbesteuerung von Erträgen aus OGAW-Fonds gemäß der EU-Zinsrichtlinie Seit Inkrafttreten der EU-Zinsrichtlinie am 1. Juli 2005 sind Zahlstellen, die in Luxemburg Wertpapierkonten führen, verpflichtet, von den von einem Fonds erhaltenen Ausschüttungen und im Falle von Rücknahmen von den mit Anteilen des Fonds erzielten Rücknahmeerträgen eine Quellensteuer abzuziehen, wenn der Empfänger der Erträge eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist. Juristische Personen sind von dieser Quellenbesteuerung nicht betroffen. Die Quellenbesteuerung ist jedoch auf den in der Ausschüttung des Fonds oder im Falle von Rücknahmen in den Rücknahmeerlösen enthaltenen Zinsbetrag beschränkt, wenn die Verwaltungsgesellschaft die erforderlichen Belege bereitstellt. Universal-Investment-Luxembourg S.A. erfüllt diese Dokumentationspflichten seit dem 1. Juli 2005 vollumfänglich. Seit dem 1. Juli 2011 beträgt die Quellensteuer 35 %. Anleger erhalten eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Quellensteuer, die sie ihrer Steuerverwaltung vorlegen können. Anleger können die Quellenbesteuerung vermeiden, indem sie dem Austausch von Informationen über Zinszahlungen mit ihrem Wohnsitzland zustimmen oder eine von ihrem Finanzamt ausgestellte Befreiungsbescheinigung vorlegen. Je nach Zusammensetzung des Portfolios könnten einige oder alle Vermögenswerte des Fonds dieser Quellensteuer unterliegen.

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Fondsüberblick

Fondsname Berenberg Global Equity Selection Protect*

Basiswährung des Fonds

GBP

Anlageziel Das Anlageziel des Fonds besteht darin, das größtmögliche Kapitalwachstum bei einer begrenzten Volatilität der Rendite durch den Einsatz einer dynamischen Marktabsicherungsstrategie zu erzielen.

Es kann nicht garantiert werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

*Der Zusatz „Protect“ im Fondsnamen bezieht sich auf die verfolgte Anlagestrategie und bedeutet keinen absoluten Schutz oder eine sonstige Schutzgarantie für Anlagen der Anleger im Fonds.

Anlagepolitik Der Fonds ist zu wenigstens 51 % in Aktien investiert. Der Auswahlprozess zielt auf fundamental unterbewertete Aktien ab, die sich aktuell in einer attraktiven Trendphase befinden und Widerstandskraft gegen nachgebende Märkte gezeigt haben. Das Anlageuniversum ist weltweit ausgerichtet.

Daher sollte das Kursrisiko des Investmentfonds mittels börsengehandelter Futures abgesichert werden. Entscheidungen über den Zeitpunkt, zu dem Absicherungen vorgenommen werden, basieren auf quantitativen Modellen. Das System, das allgemein als Trendfolgemodell angesehen werden kann, beruht auf verschiedenen Teilmodellen die – überwiegend unabhängig voneinander – Marktindikatoren für die einzelnen Indizes erzeugen. Bei der Verwendung verschiedener Teilmodelle müssen die besonderen Merkmale der jeweiligen Märkte berücksichtigt werden. Aufgrund des Trendfolgecharakters der Absicherungsstrategie ist zu erwarten, dass die Absicherungspositionen bei steigenden Märkten nicht umgehend vollständig aufgelöst werden können oder bei nachgebenden Märkten nicht umgehend vollständig aufgebaut sind. Ein Wertverlust kann daher trotz der Umsetzung der Absicherungsstrategie nicht ausgeschlossen werden. Es kann auch nicht garantiert werden, dass eine Wertuntergrenze eingehalten wird.

Derivate dürfen zu Absicherungs- und Anlagezwecken eingesetzt werden.

Höchstens 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds dürfen in Anteile oder Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 41., Absatz 1, Buchstabe e.) des Gesetzes von 2010 („Zielfonds“) investiert werden.

Kurzfristige Mittelaufnahmen in Höhe von bis zu 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds sind zulässig.

Das Vermögen des Fonds kann außerdem in allen anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt werden. Der Fonds darf flüssige Mittel halten.

Anlegerprofil Der Fonds eignet sich für private und institutionelle Anleger, die höhere Renditen anstreben. Aufgrund des damit verbundenen hohen Risikos eignet sich der Fonds nur für Anleger, die mit Anlagen in den oben aufgeführten Instrumenten erfahren und in der Lage sind, beträchtliche mittelfristige Verluste in Kauf zu nehmen.

Risiken betreffend die Wertentwicklung des Fonds

Konzentrationsrisiko

Länderrisiko

Risiken durch Anlagen in Schwellenländern

Währungsrisiko

Preisrisiko infolge von Zinsänderungen

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Risiken im Zusammenhang mit Derivaten

Unternehmensspezifische Risiken

Aktienkursrisiko

Risiken im Zusammenhang mit strukturierten Produkten

Verwaltungsgesell-schaft Universal-Investment-Luxembourg S.A.

Depotbank State Street Bank Luxembourg S.A.

Transfer- und Registerstelle

State Street Bank Luxembourg S.A.

Zahlstelle in Luxemburg

State Street Bank Luxembourg S.A.

Fondsmanager Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg

Bewertungstage gemäß Artikel 22 des Verwaltungs-reglements

Jeder vollständige Bankgeschäftstag, der ein Handelstag in Luxemburg, London und Frankfurt/Main ist.

Zahlung der Ausgabe- und Rücknahmepreise

Drei Bankgeschäftstage nach dem betreffenden Bewertungstag

Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember

Erstes Geschäftsjahr Auflegungsdatum bis 31. Dezember 2013

Erster Jahresbericht zum 31. Dezember 2013

Erster Halbjahresbericht zum 30. Juni 2014

Laufzeit des Fonds Unbestimmt

Veröffentlichung im Mémorial C und Einreichung beim Handelsregister

Vermerk auf die Hinterlegung des Verwaltungsreglements "Allgemeiner Teil" und „Besonderer Teil“ erstmalig am 30. September und letztmalig am 06. Februar 2015.

Anteilsklassen I GBP I EUR R USD R GBP R EUR

Währung GBP EUR USD GBP EUR

Absicherung von Wechselkursrisiken

nicht abgesichert

nicht abgesichert

nicht abgesichert nicht

abgesichert nicht abgesichert

Wertpapierkenn-nummer

A1W34M

A1W34N

A1W34P

A1W34Q

A1W34R

ISIN-Code LU0952736964 LU0952741295 LU0952741451 LU0952738820 LU0952741378

Erstzeichnungspreis 100,- GBP 100,- EUR 100,- USD 100,- GBP 100,- EUR

Mindestanlage 1.000.000,- GBP 1.000.000,- EUR

Kein Mindestbetrag

Kein Mindestbetrag

Kein Mindestbetrag

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Derzeit geltender Ausgabeaufschlag

Kein Ausgabeauf-

schlag

Kein Ausgabeauf-

schlag höchstens 5,5 %

höchstens 5,5 %

höchstens 5,5 %

Derzeit geltende Rücknahmegebühr

keine keine keine keine keine

Umtauschgebühr Wenn der Fonds unterschiedliche Anteilsklassen anbietet, können die Anteile einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse des Fonds umgetauscht werden, sofern der Anleger die Anforderungen der betreffenden Anteilsklasse erfüllt. In diesem

Fall wird keine Umtauschgebühr erhoben.

Auflegungs-/Aktivierungsdatum und Ort

inaktiv 28. November 2013 im

Großherzogtum Luxemburg

28. November 2013 im

Großherzogtum Luxemburg

28. November 2013 im

Großherzogtum Luxemburg

7. Februar 2014 im

Großherzogtum Luxemburg

Vermögensverwalter-gebühr

Bis zu 0,50 % p.a. des

Nettoinventar-werts des Fonds

Bis zu 0,50 % p.a. des

Nettoinventar-werts des Fonds

Bis zu 1,00% p.a. des

Nettoinventar-werts des Fonds

Bis zu 1,00% p.a. des

Nettoinventar-werts des

Fonds

Bis zu 1,00% p.a. des

Nettoinventar-werts des Fonds

Depotbankgebühr Bis zu 0,09 % p.a. des Fondsvermögens, mind. 24.000,- EUR p.a.

Verwaltungsgebühr Bis zu 0,10 % p.a. des Nettoinventarwerts des Fonds für die Anteilsklassen „I GBP“ und „I EUR“ und bis zu 0,25 % p.a. des Nettoinventarwerts des Fonds für die

Anteilsklassen „R USD“, „R EUR“ und „R GBP“, mind. 50.000,- EUR p.a.

Verwendung von Erträgen

Ausschüttung

Wechselkursrisiken bei Rücknahme oder Umtausch von Anteilen

Die Anteile der Anteilsklassen „I GBP“ und „R GBP“ lauten auf GBP, jene der Anteilsklassen „I EUR“ und „R EUR“ auf EUR und jene der Anteilsklasse „R USD“ auf

USD.

Anleger, die andere Währungen verwenden, um Anlagen zu tätigen, sind einem Wechselkursrisiko ausgesetzt.

Vertriebsländer Vereinigtes Königreich, Deutschland und Luxemburg

Risikomanagement-verfahren „Commitment“-Ansatz gemäß CSSF-Rundschreiben 11/512

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Verwaltungsreglement - Allgemeiner Teil -

Artikel 1 Der Fonds Der Fonds ist ein rechtlich abhängiger Investmentfonds („Fonds commun de placement“), der den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg unterliegt. Er ist ein Investmentfonds (nachfolgend bezeichnet als der „Fonds“), der im Besitz aller Anteilsinhaber ist, aus Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten (das „Fondsvermögen“) besteht und von Universal-Investment- Luxembourg S.A., einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Grevenmacher (nachfolgend bezeichnet als die „Verwaltungsgesellschaft“), nach dem Grundsatz der Risikostreuung im Namen der Verwaltungsgesellschaft für gemeinsame Rechnung der Inhaber von Anteilen (nachfolgend bezeichnet als die „Anteilsinhaber“) verwaltet wird. Der Fonds ist als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß Artikel 1(2) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koor-dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-same Anlagen in Wertpapieren (die „OGAW-Richtlinie“) in ihrer aktuellen Fassung qualifiziert und kann daher vorbehaltlich der Registrierung in jedem EU-Mitgliedsstaat zum Verkauf angeboten werden. Die Anteilsinhaber sind an dem Fondsvermögen im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Anteilen beteiligt. Die Anteile des Fonds werden als Globalzertifikate verbrieft. Die Anteilsinhaber haben keinen Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Der „Spezialteil“ des Verwaltungsreglements des Fonds kann vorsehen, dass verschiedene Anteilsklassen für den Fonds ausgegeben werden können. Die Anteilsklassen können sich insbesondere im Hinblick auf die Aufwendungen und Gebühren, die Verwendung der Erträge oder den Anlegertyp voneinander unterscheiden. Ab dem Ausgabetag haben alle Anteile einen gleichen Anspruch auf Erträge, Preisanstiege und Liquidationserlöse ihrer Anteilsklasse. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit zwei oder mehrere Anteilsklassen zusammenlegen, sofern eine für Privatanleger vorgesehene Anteilsklasse nicht mit einer institutionellen Kunden vorbehaltenen Anteilsklasse zusammengelegt wird, oder eine oder mehrere Anteilsklassen schließen. Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Anteilsklassen oder die Auflösung von einer oder mehreren Anteilsklassen muss einen Monat vor dem Tag der Zusammenlegung bzw. Auflösung in einer luxemburgischen Tageszeitung und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jedes Landes, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht werden. Jeder Anteilsinhaber kann während dieses Zeitraums von einem Monat die gebührenfreie Rücknahme seiner Anteile der betreffenden Anteilsklasse(n) verlangen. Das Vermögen des Fonds wird von der Depotbank verwahrt und vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt.

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Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank werden von diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen derzeit gültige Fassung samt etwaiger Abänderungen im „Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations“, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (nachfolgend bezeichnet als „Mémorial C“), veröffentlicht und beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt werden und bei diesem erhältlich sind. Mit dem Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber den Verkaufsprospekt, einschließlich des Verwaltungsreglements, und alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen an diesen Dokumenten an. Artikel 2 Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet das Fondsvermögen gemäß den Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinsame Rechnung der Anteilsinhaber des Fonds. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich, ist aber nicht beschränkt auf den Erwerb, die Veräußerung, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie die Ausübung aller Rechte, die direkt oder indirekt mit dem Vermögen des Fonds verbunden sind. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements und Artikel 21 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann die Verantwortung für die tägliche Verwaltung auf eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Mitarbeiter übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft erhält Ratschläge vom Anlageberater; ihr steht es jedoch frei, eigene Entscheidungen zu treffen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auf eigene Gefahr und Kosten einen oder mehrere Anlageberater sowie einen oder mehrere Fondsmanager in Anspruch nehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die im „Allgemeinen Teil“ und im „Spezialteil“ des Verwaltungsreglements und im Verkaufsprospekt des Fonds angegebenen Gebühren zu verlangen. Artikel 3 Depotbank Die Depotbank wird von der Verwaltungsgesellschaft bestellt. Die Funktionen und Haftpflichten der Depotbank werden durch das Gesetz von 2010, die zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank geschlossene Depotbankvereinbarung und dieses Verwaltungsreglement geregelt. Der Name der Depotbank ist in Artikel 20 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements, im Verkaufsprospekt und ähnlichen Dokumenten des Fonds anzugeben.

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Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft haben das Recht, die Bestellung der Depotbank jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen schriftlich zu kündigen. Diese Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg in die in diesem Verwaltungsreglement festgelegten Pflichten und Aufgaben der Depotbank eintritt. Erfolgt die Kündigung durch die Depotbank, bestellt die Verwaltungsgesellschaft eine neue Depotbank, welche in die in diesem Verwaltungsreglement festgelegten Pflichten und Aufgaben der Depotbank eintritt. Zur Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber wird die aktuelle Depotbank ihre Pflichten und Aufgaben solange als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang weiter erfüllen, bis eine neue Depotbank bestellt wurde. Die Depotbank verwahrt alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fonds auf gesonderten Sperr- oder Wertpapierkonten, auf die ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements zugegriffen werden darf. Die Depotbank kann auf eigene Gefahr die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds auf andere Banken und/oder Zentralverwahrer übertragen. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft die in diesem Verwaltungsreglement festgelegte Gebühr nur aus den getrennten Sperrkonten des Fonds. Die Depotbank darf von den getrennten Sperrkonten die Gebühr, auf welche sie gemäß dem Verwaltungsreglement einen Anspruch hat, nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft einziehen. Die sonstigen Aufwendungen, mit denen der Fonds belastet wird und die in Artikel 11 des „Allgemeinen Teils“ und Artikel 23 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements festgelegt sind, bleiben hiervon unberührt. Die Depotbank ist befugt und verpflichtet, die folgenden Aufgaben in eigenem Namen in dem gesetzlich zulässigen Umfang zu erfüllen: - Geltendmachung von Ansprüchen der Anteilsinhaber gegenüber der

Verwaltungsgesellschaft oder einer ehemaligen Depotbank; dies verhindert nicht, dass Ansprüche von den Anteilsinhabern geltend gemacht werden;

- Erheben von Einwänden und Ergreifen von Maßnahmen gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter, wenn eine Zwangsvollstreckung in Vermögenswerte des Fonds betrieben wird, die nicht für den geltend gemachten Anspruch in Haftung genommen werden können.

Auf Verlangen stellt die Depotbank der CSSF sämtliche Informationen zur Verfügung, welche sie während der Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Fonds erlangt hat und welche die CSSF anfordert, um die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes von 2010 durch den Fonds zu überprüfen. Artikel 4 Allgemeine Leitlinien für die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen A) Die Verwaltungsgesellschaft darf bestimmte Anlagen gemäß der in Artikel 21 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagepolitik tätigen. Diese Anlagen beinhalten: 1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente: - die an einem geregelten Markt (wie definiert in der Richtlinie 2004/39/EU des

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Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über MiFID) gehandelt werden;

- die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat der EU gehandelt werden, der einen regulären Geschäftsbetrieb aufrecht erhält und anerkannt und für die Öffentlichkeit zugänglich ist;

- die an einer Börse in einem Drittstaat amtlich notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt in einem Drittstaat gehandelt werden, der einen regulären Geschäftsbetrieb aufrecht erhält und anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, sofern diese Börse oder dieser geregelte Markt in Artikel 21 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements aufgeführt ist;

- die kürzlich ausgegeben wurden, sofern die Ausgabebedingungen eine Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt, der einen regulären Geschäftsbetrieb aufrecht erhält und anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, beantragt wird und diese Zulassung innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe sichergestellt wird.

2. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen bei qualifizierten Kreditinstituten mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten, sofern das Kreditinstitut seinen eingetragenen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat oder, falls sich der eingetragene Sitz des Kreditinstituts in einem OECD- oder FATF-Mitgliedsland befindet, Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. 3. derivative Finanzinstrumente („Derivate“), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem in der ersten, zweiten und dritten Einrückung in Unterabsatz A 1 bezeichneten geregelten Markt gehandelt werden, und/oder derivative Finanzinstrumente, die außerbörslich („OTC-Derivate“) gehandelt werden, sofern: - die Basiswerte Instrumente gemäß Absatz A, Finanzindizes, Zinssätze,

Wechselkurse oder Währungen sind, in die der Fonds gemäß seinen Anlagezielen investieren darf,

- die Gegenparteien bei OTC-Derivatgeschäften einer Aufsicht unterliegende Institute mit erstklassiger Bonität derjenigen Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen sind, und

- die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren täglichen Bewertung unterliegen und jederzeit auf Veranlassung des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.

4. Geldmarktinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden und unter die Definition in Artikel 1 des Gesetzes von 2010 fallen, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst bereits Vorschriften über den Anleger- und Einlagenschutz unterliegt, sofern sie: - von einer zentralen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder Zentralbank,

der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem OECD-Mitgliedsland oder im Falle eines Bundesstaats von einem oder mehreren Bundesmitgliedern oder einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden;

- von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere an den in Unterabsatz A 1 bezeichneten Märkten gehandelt werden;

- von einem Institut begeben oder garantiert werden, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterliegt, oder von einem

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Institut begeben oder garantiert werden, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält;

- von anderen Emittenten begeben werden, die den von der CSSF zugelassenen Kategorien angehören, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten der Anlegerschutz gilt, der dem in der ersten, zweiten und dritten Einrückung entspricht, und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

5. Anteile von Zielfonds, welche die folgenden Kriterien erfüllen („Zielfonds“): OGAW gemäß der EU-Richtlinie 2009/65 oder OGA im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, Buchstaben a) und b) der EU-Richtlinie 2009/65, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder nicht, sofern: - diese OGAs nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer nach

Auffassung der CSSF gleichwertigen Aufsicht unterstellen, und eine ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;

- der Umfang des Schutzes für Anteilsinhaber der OGAs dem für Anteilsinhaber eines OGAW entspricht und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung von Vermögenswerten, Entleihe, Verleihe und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65 gleichwertig sind;

- die Geschäftstätigkeit der OGAs Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum erlauben; und

- insgesamt nicht mehr als 10 % des Nettoinventarwerts der OGAWs oder OGAs, deren Erwerb erwogen wird, gemäß ihren Fondsrichtlinien oder ihrer Satzung in Anteile anderer OGAWs oder OGAs investiert werden dürfen.

6. Der Fonds darf jedoch höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente als die in Unterabsätzen A 1 bis 4 genannten investieren. 7. Das Gesamtrisiko infolge des Einsatzes von Derivaten darf den Nettoinventarwert des Fonds nicht übersteigen. 8. Der Fonds darf ergänzend flüssige Mittel halten. Vermögenswerte dürfen nicht erworben werden, wenn die Vertragsbestimmungen die Möglichkeiten ihrer Veräußerung einschränken würden. Das Vermögen des Fonds muss nach dem Grundsatz der Risikostreuung, gemäß den nachstehenden Grundsätzen der Anlagepolitik und den in diesem Artikel des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagebeschränkungen investiert werden.

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B) Die folgenden Anlagebeschränkungen gelten mit Bezug auf den Nettoinventarwert des Fonds: 1. Der Fonds darf nicht mehr als 10 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten investieren. Bestände an liquiden Mitteln sind von dieser Grenze nicht betroffen. Der Fonds darf nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts in Einlagen bei einem einzigen Institut investieren. Bestände an liquiden Mitteln sind von dieser Grenze ebenfalls nicht betroffen. Das Risiko gegenüber einer Gegenpartei des Fonds bei OTC-Derivatgeschäften darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen: - 10 % des Nettovermögens des Fonds, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut gemäß

der Definition in Unterabsatz A 2 ist; - 5 % des Nettoinventarwerts in allen anderen Fällen. 2. Der Gesamtwert der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, in die der Fonds jeweils mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts investiert, darf 40 % seines Nettoinventarwerts nicht übersteigen. Diese Beschränkung gilt nicht für Einlagen bei und OTC-Derivatgeschäfte mit Finanzinstituten, die einer Aufsicht unterliegen. 3. Unbeschadet der in Unterabsatz B 1 festgelegten einzelnen Obergrenzen, darf der Fonds nicht mehr als 20 % seines Nettoinventarwerts in eine Kombination aus: - Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten, - Einlagen bei einem einzigen Institut und/oder - Engagements in OTC-Derivatgeschäften mit einer einzigen Gegenpartei investieren. 4. Die im ersten Satz von Unterabsatz B 1 festgelegte Obergrenze wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen lokalen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. 5. Die im ersten Satz von Unterabsatz B 1 festgelegte Obergrenze wird bei bestimmten Anleihen auf 25 % angehoben, wenn diese von einem Kreditinstitut begeben werden, das seinen eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat hat und kraft Gesetzes einer besonderen, auf den Schutz der Anleiheninhaber ausgerichteten öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen Beträge, die aus der Ausgabe dieser Anleihen stammen, gemäß Gesetz in Vermögenswerte investiert werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen eine ausreichende Deckung für die aus den Anleihen entstehenden Forderungen bieten und im Falle eines Zahlungsausfalls des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der Zinsen verwendet werden würden. Falls der Fonds mehr als 5 % seines Nettoinventarwerts in die in obigem Unterabsatz B 5 genannten und von einem einzigen Emittenten begebenen Anleihen investiert, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Nettoinventarwerts des Fonds nicht übersteigen. 6. Die in den Unterabsätzen B 4 und 5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente gehen nicht in die Berechnung der in Unterabsatz B 2 genannten Obergrenze von 40 % ein. Die in den Unterabsätzen B 1 bis 5 festgelegten Grenzwerte dürfen nicht miteinander kombiniert werden, daher dürfen Anlagen gemäß Unterabsätzen B 1 bis 5 in Wertpapieren

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oder Geldmarktinstrumenten, die von einem einzigen Emittenten begeben wurden, oder in Einlagen bei oder Derivatgeschäften mit diesem Institut insgesamt keinesfalls 35 % des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen. Gesellschaften, die zum Zwecke der Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind zum Zwecke der Berechnung der in den Unterabsätzen B 1 bis 6 enthaltenen Grenzwerte als ein einziger Emittent anzusehen. Der Fonds darf eine Gesamtanlage von höchstens 20 % seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten innerhalb derselben Gruppe tätigen. 7. Abweichend von den Unterabsätzen B 1 bis 6, kann der Fonds mit Zustimmung der luxemburgischen Aufsichtsbehörde, entsprechend dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Vermögens in andere Wertpapiere und Geldmarktinstrumente investieren, die von einem Mitgliedstaat der EU, seinen lokalen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mitgliedsland oder internationalen Körperschaften öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. Die CSSF stimmt einer solchen Abweichung nur zu, wenn nach ihrer Auffassung die Anteilsinhaber eines solchen OGAW einen gleichwertigen Schutz genießen wie die Anteilsinhaber von OGAWs, welche die in den Unterabsätzen B 1 bis 6 festgelegten Grenzwerte einhalten. Ein solcher OGAW muss in Wertpapiere aus wenigstens sechs verschiedenen Emissionen investieren, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission nicht mehr als 30 % seines Nettoinventarwerts ausmachen dürfen. 8. Der Fonds darf die Anteile anderer Zielfonds erwerben, sofern höchstens 10 % seines Nettoinventarwerts in Anteilen eines einzigen Zielfonds investiert sind. Wenn ein Zielfonds aus mehreren Teilfonds besteht, ist jeder Teilfonds als ein gesonderter Zielfonds zu behandeln, wenn der Teilfonds als gegenüber Dritten eigenständig angesehen werden kann. 9. Anlagen in Anteilen von Zielfonds, die keine OGAWs sind, dürfen 10 % des Nettovermögens des Fonds nicht übersteigen. Das in Zielfonds angelegte Vermögen des Fonds wird auf die in den Unterabsätzen B 1 bis 7 festgelegten Grenzwerte nicht angerechnet. 10. a) Die Verwaltungsgesellschaft darf, wenn sie im Zusammenhang mit einem der Investmentfonds handelt, die sie verwaltet und die sich als OGAW qualifizieren, keine stimmberechtigten Anteile, die es ihr ermöglichen würden, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. b) Darüber hinaus darf der Fonds lediglich Käufe vornehmen, die folgende Grenzen nicht übersteigen: - 10 % der stimmrechtslosen Aktien eines einzigen Emittenten; - 10 % der Forderungspapiere eines einzigen Emittenten; - 25 % der Anteile eines einzigen Zielfonds; - 10 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten. Die in der zweiten, dritten und vierten Einrückung festgelegten Grenzen können zum Zeitpunkt des Erwerbs außer Acht gelassen werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der

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Bruttobetrag der Forderungspapiere oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile nicht berechnet werden kann. Die Unterabsätze a) und b) gelten nicht in Bezug auf: - Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; - Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden; - Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Körperschaften öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben werden; - vom Fonds gehaltene Anteile am Kapital einer in einem Drittstaat gegründeten Gesellschaft, die ihr Vermögen hauptsächlich in Wertpapieren von in diesem Staat niedergelassenen Emittenten anlegt, wenn aufgrund der Gesetzgebung dieses Staates eine derartige Beteiligung für den Fonds die einzige Möglichkeit darstellt, in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates anzulegen. Diese Abweichung gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft des Drittstaates im Rahmen ihrer Anlagepolitik die in den Unterabsätzen B 1 bis 6 sowie 8 bis 10 a) und b) festgelegten Grenzen beachtet. Wenn die in den Unterabsätzen B 1 bis 6 und 8 bis 9 festgelegten Grenzen überschritten werden, gelten die Unterabsätze 12 a) und b) entsprechend; 11. a) Unbeschadet der in den Unterabsätzen B 10 a) und b) genannten Grenzen, können die in den Unterabsätzen B 1 bis 6 festgelegten Grenzen auf höchstens 20 % angehoben werden, wenn es sich um Anlagen in Aktien und/oder Forderungspapieren desselben Emittenten handelt, wenn gemäß den Unterlagen des OGAW das Ziel von dessen Anlagepolitik darin besteht, die Zusammensetzung eines von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde anerkannten Index für Aktien oder Forderungspapiere nachzubilden. Der Index muss die folgenden Anforderungen erfüllen: - seine Zusammensetzung ist ausreichend breit gestreut, - der Index muss eine angemessene Benchmark für den Markt darstellen, auf den er

sich bezieht, - er muss auf angemessene Weise veröffentlicht werden. b) Die im Unterabsatz B 11 a) festgelegte Grenze darf höchstens 35 % betragen, wenn dies infolge außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, besonders an geregelten Märkten, an denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eine sehr beherrschende Stellung einnehmen. Eine Anlage bis zu dieser Grenze ist nur für einen einzigen Emittenten zulässig. 12. a) Der Fonds braucht die in diesem Abschnitt genannten Grenzen nicht einzuhalten, wenn er Zeichnungsrechte ausübt, die mit zu seinem Nettovermögen gehörenden Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten verbunden sind. Solange der Grundsatz der Risikostreuung beachtet wird, kann der Fonds für einen Zeitraum von sechs Monaten nach seiner Zulassung oder der Aufnahme eines anderen OGAW von den Bestimmungen in den Unterabsätzen B 1 bis 9 abweichen. b) Wenn die in Unterabsatz B 12 a) genannten Grenzen aus nicht vom Fonds zu verantwortenden Gründen oder infolge der Ausübung von Zeichnungsrechten überschritten werden, muss der Fonds unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilsinhaber vorrangig Verkaufsgeschäfte zur Behebung dieser Situation tätigen.

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13. a) Weder die Verwaltungsgesellschaft, noch der Fonds oder die Depotbank darf Mittel für Rechnung des Fonds aufnehmen. Der Fonds darf jedoch Fremdwährungen im Rahmen eines „Back-to-back“-Kreditgeschäfts erwerben. b) Abweichend von Unterabsatz a), darf der Fonds Mittel in Höhe von bis zu 10 % seines Nettovermögens aufnehmen, sofern die Mittelaufnahme vorübergehender Natur ist. 14. Unbeschadet der Wirksamkeit von Abschnitt A, darf weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank Dritten Kredite gewähren oder für Dritte bürgen. Das hindert den Fonds nicht daran, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in den Unterabsätzen 3 bis 5 in Abschnitt A erwähnte Finanzinstrumente zu erwerben, die nicht voll eingezahlt sind. 15. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank darf für Rechnung des Fonds Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Unterabsätzen 3 bis 5 in Abschnitt A genannten Finanzinstrumenten tätigen. 16. Höchstens 49 % des Nettovermögens des Fonds können als flüssige Mittel in Form von Barguthaben und Geldmarktinstrumenten, die regelmäßig gehandelt werden oder in Termineinlagen investiert sind, gehalten werden. Diese werden in der Regel akzessorischen Charakter haben. C) Sonstige Anlagerichtlinien, Techniken und Instrumente: 1. Der Fonds darf nicht in Wertpapiere mit unbeschränkter Haftung investieren. 2. Das Vermögen des Fonds darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten oder Rohstoffen angelegt werden. 3. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank andere Anlagebeschränkungen festlegen, um die Bestimmungen in Ländern zu erfüllen, in denen die Anteile vertrieben werden sollen. 4. Wertpapierdarlehen, die nicht jederzeit kündbar sind, Pensionsgeschäfte und Wertpapiertransaktionen mit Rückkaufrechten sind nicht zulässig. 5. Etwaige Bestandsprovisionen (auf Anteile von Zielfonds, die der Fonds in seinem Portfolio hält) von Zielfonds werden dem Vermögen des Fonds zugeschlagen. Techniken des effizienten Portfoliomanagements Gemäß CSSF-Rundschreiben 13/559, ergänzt durch das CSSF-Rundschreiben 14/592, darf der Fonds Techniken des effizienten Portfoliomanagements anwenden. Dazu zählen unter anderem Derivatgeschäfte jeglicher Art sowie Wertpapierleihgeschäfte und Repos. Einsatz von Derivaten Vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems darf der Fonds in Derivate investieren, die sich auf Vermögenswerte, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen beziehen. Dazu zählen insbesondere Optionen, Finanz-Futures und Swaps sowie Kombinationen aus diesen. Sie dürfen nicht nur zu Absicherungszwecken, sondern auch im Rahmen der Anlagestrategie eingesetzt werden. Der Handel mit Derivaten erfolgt innerhalb der Anlagegrenzen und dient der effizienten Verwaltung des Fondsvermögens sowie gleichzeitig der Steuerung der Laufzeiten und

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Risiken von Anlagen. Wertpapierleihgeschäfte und Repos Der Fonds darf Wertpapiere aus seinem eigenen Vermögen im Gegenzug für eine Vergütung zum marktüblichen Satz für einen bestimmten Zeitraum an eine Gegenpartei übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft wird sicherstellen, dass alle zum Zwecke einer Wertpapierleihe übertragenen Wertpapiere jederzeit zurückverlangt und alle geschlossenen Wertpapierleihvereinbarungen jederzeit gekündigt werden können. (a) Wertpapierleihgeschäfte Sofern die Anlagerichtlinien des Fonds im nachstehenden Spezialteil keine andere Beschränkungen enthalten, darf der jeweilige Fonds Wertpapierleihgeschäfte abschließen. Die jeweiligen Beschränkungen finden sich in der letzten gültigen Fassung des CSSF-Rundschreibens 08/356. Diese Geschäfte können zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke abgeschlossen werden: (i) Risikominderung, (ii) Kostensenkung, (iii) Wert- oder Ertragssteigerung bei einem Risiko, das dem Risikoprofil des Fonds sowie den für diesen geltenden Vorschriften zur Risikostreuung entspricht. Diese Geschäfte können mit Bezug auf 100 % des Fonds getätigt werden, sofern (i) das Volumen der Transaktionen stets auf einem angemessenen Wert gehalten wird oder die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere so verlangt werden kann, dass der Fonds jederzeit seine Rücknahmeverpflichtungen erfüllen kann, und (ii) die Geschäfte die Verwaltung des Fondsvermögens gemäß der Anlagepolitik des Fonds nicht gefährden. Das mit diesen Geschäften verbundene Risiko wird im Rahmen des Risikomanagementverfahrens der Verwaltungsgesellschaft gesteuert. Der Fonds darf Wertpapierleihgeschäfte nur vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen tätigen: (i) Der Fonds darf Wertpapiere nur über ein standardisiertes System, das von einer anerkannten Clearingstelle betrieben wird, oder über ein Wertpapierleihprogramm verleihen, das von einem erstklassigen Finanzinstitut betrieben wird, das auf diese Geschäfte spezialisiert ist und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF mit den Bestimmungen des EU-Rechts vergleichbar sind. (ii) Der Leihnehmer muss aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der CSSF mit den Bestimmungen des EU-Rechts vergleichbar sind. (iii) Das Kontrahentenrisiko im Zusammenhang mit einem oder mehreren Wertpapierleihgeschäften mit einer einzigen Gegenpartei (dieses Risiko kann durch den Einsatz von Sicherheiten gemindert werden) darf — im Falle von Finanzinstituten gemäß Artikel 41, Absatz 1, Buchstabe f des Gesetzes von 2010 — 10 % des Vermögens des Fonds und in allen anderen Fällen 5 % des Vermögens des Fonds nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wird den vollen Wert der verliehenen Wertpapiere in den Jahres- und Halbjahresberichten des Fonds bekannt machen. Wertpapierleihgeschäfte dürfen in Bezug auf einzelne Anteilsklassen unter Berücksichtigung von deren jeweiligen besonderen Merkmalen und/oder Anlegerprofilen durchgeführt werden. Alle Erträge und Sicherheiten im Zusammenhang mit diesen Wertpapierleihgeschäften werden innerhalb der betreffenden Anteilsklasse kumuliert.

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b) Repos Soweit im Verwaltungsreglement, dem Verkaufsprospekt oder dem Fondsanhang nicht anders festgelegt, darf der Fonds (i) Repos tätigen, die aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und dem Recht oder der Verpflichtung des Verkäufers bestehen, die verkauften Wertpapiere zu einem Preis und zu Bedingungen, die zwischen beiden Parteien vertraglich vereinbart wurden, vom Käufer zurückzukaufen, und darf (ii) zuerst Reverse-Repos abschließen, die aus Termingeschäften bestehen, bei denen der Verkäufer (Gegenpartei) bei Fälligkeit verpflichtet ist, die verkauften Wertpapiere zurückzukaufen, und der Fonds verpflichtet ist, die bei dem Geschäft erhaltenen Wertpapiere zurückzugeben (gemeinsam „Repos“). Der Fonds darf bei einzelnen Repos oder einer Serie von laufenden Repos als Käufer oder Verkäufer auftreten. Die Beteiligung an solchen Transaktionen ist jedoch den folgenden Bedingungen unterworfen: i. Der Fonds darf im Rahmen eines Repo nur Wertpapiere kaufen oder verkaufen, wenn die Gegenpartei bei dem betreffenden Geschäft aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der CSSF mit den Bestimmungen des EU-Rechts vergleichbar sind. ii. Das Kontrahentenrisiko im Zusammenhang mit einem Repo oder mehreren Repos mit einer einzigen Gegenpartei (dieses Risiko kann durch den Einsatz von Sicherheiten gemindert werden) darf — im Falle von Finanzinstituten gemäß Artikel 41, Absatz 1, Buchstabe f des Gesetzes von 2010 — 10 % des Vermögens des Fonds und in allen anderen Fällen 5 % des Vermögens des Fonds nicht übersteigen. iii. Während der gesamten Laufzeit eines Repo, bei dem der Fonds als Käufer auftritt, darf dieser das Wertpapier, das Gegenstand des Vertrages ist, erst kaufen, wenn die Gegenpartei ihr Recht auf Rückkauf dieses Wertpapiers ausgeübt hat oder die Frist für den Rückkauf abgelaufen ist, es sei denn, der Fonds verfügt über andere Mittel zur Deckung. iv. Die vom Fonds im Zusammenhang mit einem Repo erworbenen Wertpapiere müssen seiner Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen entsprechen und sind beschränkt auf:

- kurzfristige Bankzertifikate oder Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in der Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007.

- Diese können von nicht-staatlichen Emittenten stammen, die über eine angemessene Liquidität verfügen, oder

- Vermögenswerte sein, die im obigen zweiten, dritten und vierten Abschnitt unter a) Wertpapierleihe erwähnt sind.

v. Die Verwaltungsgesellschaft wird den vollen Wert aller offenen Repos am Tag der Jahres- und Halbjahresberichte bekannt machen. Repos dürfen in Bezug auf einzelne Anteilsklassen unter Berücksichtigung von deren jeweiligen besonderen Merkmalen und/oder Anlegerprofilen durchgeführt werden. Alle Erträge und Sicherheiten im Zusammenhang mit Repos werden innerhalb der betreffenden Anteilsklasse kumuliert. Verwaltung von Sicherheiten für Transaktionen mit OTC-Derivaten und Techniken für effizientes Portfoliomanagement Der Fonds kann Sicherheiten für Transaktionen mit OTC-Derivaten und Reverse-Repos enthalten, um das Kontrahentenrisiko zu mindern. Im Rahmen seiner Wertpapierleihgeschäfte muss der Fonds Sicherheiten erhalten, deren Wert für die

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Laufzeit der Vereinbarung unter Berücksichtigung von Zinsen, Dividenden, sonstigen möglichen Rechten und etwaigen vereinbarten Nachlässen oder Mindesttransferbeträgen wenigstens 90 % des Gesamtwerts der verliehenen Wertpapiere entspricht. Zur Besicherung von Verpflichtungen kann der Fonds alle Sicherheiten akzeptieren, die den Vorschriften gemäß den CSSF-Rundschreiben 08/356, 11/512 und 13/559, ergänzt durch das CSSF-Rundschreiben 14/592, entsprechen. Der Fonds muss diese Sicherheiten vor oder zeitgleich mit der Übertragung der verliehenen Wertpapiere (im Falle einer Wertpapierleihe) erhalten. Wenn die Wertpapiere über Intermediäre verliehen werden, ist die Übertragung der Wertpapiere vor dem Erhalt der Sicherheiten zulässig, wenn der betreffende Intermediär den ordnungsgemäßen Abschluss der Transaktion garantiert. Diese Intermediäre können anstelle des Leihnehmers Sicherheiten bereitstellen. Grundsätzlich müssen die Sicherheiten für Wertpapierleihgeschäfte, Reverse-Repos und Geschäfte mit OTC-Derivaten, ausgenommen Termingeschäfte auf Währungen, in einer der folgenden Formen bereitgestellt werden: a. in Form von flüssigen Mitteln wie Barmitteln, kurzfristigen Bankeinlagen, Geldmarktinstrumenten nach der Definition in der Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007, Akkreditiven und auf erste Anforderung zahlbaren Garantien von erstklassigen Kreditinstituten, die nicht mit der Gegenpartei verbunden sind, zum Beispiel Anleihen, die von einem OECD-Mitgliedsland oder dessen regionalen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Organisationen und Behörden auf Gemeinschafts-, regionaler oder internationaler Ebene begeben wurden, oder b. in Form von Anleihen, die von erstklassigen Emittenten begeben wurden oder garantiert werden und eine angemessene Liquidität aufweisen. Sicherheiten, die nicht in Form von Barmitteln geleistet werden, müssen von einer mit der Gegenpartei nicht verbundenen juristischen Person begeben worden sein. Wenn die Sicherheit in Form von Barmitteln geleistet wird und der Fonds infolgedessen gegenüber dem Verwalter der betreffenden Sicherheit einem Kreditrisiko ausgesetzt ist, unterliegt diese der in Artikel 43, Absatz 1 des Gesetzes von 2010 festgelegten Beschränkung auf 20 %. Darüber hinaus dürfen diese Barsicherheiten nicht von der Gegenpartei verwahrt werden, es sei denn, diese Sicherheit ist vor den Folgen eines Zahlungsausfalls seitens der Gegenpartei geschützt. Unbare Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei verwahrt werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß getrennt vom Vermögen der Gegenpartei verwahrt. Wenn die Sicherheit eine Reihe von Kriterien wie die Standards betreffend die Liquidität, die Bewertung, die Bonitätseinstufung des Emittenten, die Korrelation und die Diversifizierung erfüllt, kann sie auf die Bruttoverpflichtung der Gegenpartei angerechnet werden. Wenn die Sicherheit angerechnet wird, darf ihr Wert aufgrund der Preisvolatilität der Sicherheit, die unter anderem kurzfristige Schwankungen des Werts der Verpflichtung und der Sicherheit auslösen kann, um einen bestimmten Prozentsatz herabgesetzt werden (ein „Abschlag“). Die Kriterien für eine angemessene Diversifizierung in Bezug auf die

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Emittentenkonzentration verstehen sich als erfüllt, wenn der Fonds einen Korb von Sicherheiten für das effiziente Management des Portfolios oder für Geschäfte mit OTC-Derivaten erhält, bei dem der maximale Gesamtwert der offenen Positionen mit Bezug auf einen bestimmten Emittenten 20 % des Nettoinventarwerts nicht übersteigt. Wenn der Fonds mehrere Gegenparteien hat, sind die verschiedenen Sicherheitenkörbe zu kumulieren, um die Obergrenze von 20 % für den Gesamtwert der offenen Positionen mit Bezug auf einen einzelnen Emittenten zu berechnen. Die auf Sicherheiten angewendeten Abschläge werden beeinflusst durch: - die Bonitätseinstufung der Gegenpartei; - die Liquidität der Sicherheit; - die Preisvolatilität der Sicherheit; - die Bonitätseinstufung des Emittenten; und/oder - das Land oder den Markt, in bzw. an dem die Sicherheit gehandelt wird. Um die mit der jeweiligen Sicherheit verbundenen Risiken angemessen zu berücksichtigen, bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob der Wert der zu verlangenden Sicherheit erhöht oder um einen geeigneten konservativen Abschlag (Sicherheitsabschlag) gemindert werden sollte. Je stärker der Wert der Sicherheit schwankt, um so höher wird der Abschlag sein. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft legt eine interne Regelung fest, welche die Details zu den oben genannten Bestimmungen und Werten definiert, besonders in Bezug auf die Arten der akzeptierten Sicherheiten, die der betreffenden Sicherheit zuzurechnenden oder von dieser abzuziehenden Beträge sowie die Anlagepolitik für flüssige Mittel, die als Sicherheit hinterlegt werden. Die angewendeten Abschläge werden in regelmäßigen Abständen überprüft, um zu gewährleisten, dass sie angemessen sind, und bei Bedarf entsprechend angepasst. Gegenwärtig hat die Verwaltungsgesellschaft die folgenden Bestimmungen sowie die folgenden geltenden Abschläge und Aufschläge in Bezug auf die jeweiligen Sicherheiten festgelegt: (a) Zulässige Sicherheiten

- Barmittel, Tagesgeld mit täglicher Verfügbarkeit in EUR, USD, CHF, JPY und GBP oder in der jeweiligen Fondswährung. Die beauftragte Bank muss eine Bonitätseinstufung von A oder höher haben;

- Staatsanleihen, Anleihen supranationaler Emittenten, staatlich garantierte Anleihen und Anleihen der deutschen Bundesländer;

- Unternehmensanleihen; - Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß den geltenden Bestimmungen in

Deutschland (deutsche „Pfandbriefe“), Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden;

- Anleihen im Allgemeinen: unbegrenzte Laufzeit, aber höhere Sicherheitsabschläge (siehe unten);

- Stammaktien und Vorzugsaktien aus einem zulässigen Index (siehe Anhang A der internen Regelung)

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Wertpapiere müssen auf eine der folgenden Währungen lauten: EUR, USD, CHF, JPY oder GBP. Die Gegenpartei und der Emittent der Sicherheit dürfen nicht derselben Gruppe angehören. (b) Unzulässige Sicherheiten

- Strukturierte Produkte (zum Beispiel eingebettete Optionen, Produkte, deren Coupon oder fiktiver Wert von einem Referenzvermögenswert oder Trigger abhängig ist, sog. „Stripped Bonds“, Wandelanleihen);

- Verbriefungen (zum Beispiel ABS, CDO); - GDRs (Global Depositary Receipts) und ADRs (American Depositary Receipts);

(c) Qualitative Anforderungen Das Emissionsrating (niedrigste Einstufung von S&P, Moody's oder Fitch) von Anleihen beziehungsweise das Emittentenrating im Falle von Aktien muss Investment Grade lauten. Häufig gelten strengere Anforderungen, z. B. eine Bonitätseinstufung von AA, auch Ausnahmen für bestimmte Fonds sind möglich: Mit Bezug auf Fonds, für die keine Sicherheiten mit einer Bonitätseinstufung von mindestens AA verfügbar sind, darf die Mindestbonität innerhalb der Investment-Grade-Bandbreite (wenigstens gleichwertig mit BBB-) herabgesetzt werden. In diesem Fall müssen Sicherheitsabschläge vorgenommen werden. Sicherheiten müssen einstufbar und liquide sein. Die Kennzahlen für die Liquidität sind:

- die Geld-Brief-Spanne; - das Vorhandensein von maklerseitig gestellten Kursen; - das Handelsvolumen; - Zeitmarken beziehungsweise die Aktualität der Kurse.

Die oben genannten Kennzahlen müssen auf den Seiten von Bloomberg frei zugänglich sein. Der Emittent muss von der Gegenpartei rechtlich unabhängig sein. (d) Quantitative Anforderungen (1) Konzentrationsrisiken in Bezug auf das Sicherheitenportfolio müssen vermieden bzw. mittels der folgenden Maßnahmen/Grenzwerte begrenzt werden:

- Der Anteil eines Sektors und Landes (außerhalb der Eurozone) darf je Fonds mit Bezug auf eine Gegenpartei höchstens 30 % des Gesamtbestands an Sicherheiten ausmachen;

- Der Nennwert der Anleihen je Fonds darf mit Bezug auf alle Gegenparteien höchstens 10 % des gesamten Emissionsvolumens betragen;

- Das Volumen in Bezug auf Aktien darf 50 % des durchschnittlichen Tagesvolumens (auf Basis der letzten 30 Tage an der Hauptbörse) und 1 % der Marktkapitalisierung nicht übersteigen.

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Staatsanleihen mit der Bonitätseinstufung AAA unterliegen nicht den oben genannten Grenzwerten. (2) Sicherheitsabschlag Angesichts des Umstands, dass das CSSF-Rundschreiben 11/512 die Umsetzung der Punkte 2 und 3 in Kästchen 26 der ESMA-Leitlinien 10-788 vorschreibt, wonach „OGAW bei der Bewertung der Sicherheiten, die einem erheblichen Risiko von Wertschwankungen unterliegen, angemessene Abschläge anwenden“ müssen, hat die Verwaltungsgesellschaft mit Bezug auf die verschiedenen Anlageklassen Abschläge festgelegt. Die aktuellen Sicherheitsabschläge betragen wie folgt:

� Im Falle von Aktien 25 %; � im Falle von Barmitteln in Fremdwährung 4 %; � im Falle von Staatsanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen je nach

Restlaufzeit:

Restlaufzeit Sicherheitsabschlag

0 – 2 Jahre 1 %

2 – 5 Jahre 2 %

5 – 10 Jahre 3 %

über 10 Jahre 5 %

Die Verwaltungsgesellschaft überprüft die festgelegten Sicherheitsabschläge regelmäßig, um zu bestimmen, ob diese Werte nach wie vor angemessen sind oder ob aufgrund der aktuellen Marktbedingungen eine Neubewertung erforderlich ist. Die Verwaltungsgesellschaft (oder ihre Vertreter) bewertet die im Namen des Fonds erhaltenen Sicherheiten. Falls der Wert der bereits gewährten Sicherheiten im Vergleich zum abzusichernden Betrag ungenügend erscheint, muss die Gegenpartei sehr schnell zusätzliche Sicherheiten bereitstellen. Wenn der Wert angemessen ist, werden die mit den als Sicherheiten akzeptierten Vermögenswerten verbundenen Wechselkurs- oder Marktrisiken mittels Sicherheitsmargen berücksichtigt. Der Fonds stellt sicher, dass er seine Rechte an den Sicherheiten durchsetzen kann, falls ein Ereignis deren Ausübung notwendig macht; das bedeutet, dass die Sicherheiten entweder direkt oder über einen Intermediär eines erstklassigen Finanzinstituts oder eine 100%ige Tochtergesellschaft dieses Instituts in einer Form verfügbar sein müssen, die es dem Fonds gestattet, die als Sicherheiten bereitgestellten Vermögenswerte zu erwerben oder zu bewerten, falls die Gegenpartei ihre Verpflichtung zur Rückgabe der geliehenen Wertpapiere nicht erfüllt. Während der Laufzeit der Vereinbarung dürfen Sicherheiten nicht veräußert, in anderer Weise als Sicherheit bereitgestellt oder verpfändet werden, es sei denn, der Fonds verfügt über andere Mittel zur Deckung.

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Wenn der Fonds Sicherheiten für wenigstens 30 % seines Vermögens annimmt, kontrolliert er das damit verbundene Risiko anhand regelmäßiger Stresstests sowie die Auswirkungen von Veränderungen des Marktwerts und der Liquidität der Sicherheiten unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen. D) Risikomanagementverfahren: Es ist ein Risikomanagementverfahren einzurichten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, das Risiko der Positionen des Fonds sowie deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil des Nettovermögens des Fonds gemäß CSSF-Rundschreiben 11/512 (oder anderer Rundschreiben, welche dieses ersetzen oder ergänzen) zu überwachen und zu bemessen. Mit Bezug auf Derivate ist ein Verfahren einzurichten, das eine genaue und unabhängige Beurteilung des Risikos eines Derivats ermöglicht. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Gesamtrisiko jedes Fonds im Zusammenhang mit Derivaten den Gesamtwert seines Nettovermögens nicht überschreitet. Das Risiko wird unter Berücksichtigung des Marktwerts der Basiswerte, des Kontrahentenrisikos, zukünftiger Marktschwankungen und der für die Auflösung der Positionen benötigten Zeit berechnet. Der Fonds darf im Rahmen seiner Anlagestrategie und innerhalb der in Unterabsatz B 6 dieses Artikels festgelegten Grenzen in Derivaten anlegen, sofern das Gesamtengagement in den Basiswerten die in den Unterabsätzen B 1 bis B 6 dieses Artikels festgelegten Anlagegrenzen nicht überschreitet. Wenn der Fonds in indexbasierte Derivate investiert, brauchen diese Anlagen nicht auf die in den Unterabsätzen B 1 bis B 6 dieses Artikels festgelegten Grenzen angerechnet zu werden. Anlagen in Derivaten, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eingebettet sind, müssen bei der Einhaltung der Vorschriften in diesem Abschnitt D berücksichtigt werden. Artikel 5 Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil Der Wert eines Anteils lautet auf die in Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements angegebene Währung (nachfolgend bezeichnet als die „Fondswährung“). Die Verwaltungsgesellschaft berechnet den Anteilswert unter der Aufsicht der Depotbank für jeden vollständigen Bankgeschäftstag, der in Luxemburg, London und Frankfurt/Main ein Handelstag ist (nachfolgend bezeichnet als ein „Bewertungstag“), bis auf die zweite Nachkommastelle genau. Die Berechnung erfolgt mittels Division des Nettoinventarwerts des Fonds durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile. Um Praktiken des „Late Trading“ und des „Market Timing“ entgegenzuwirken, erfolgt die Berechnung nach Ablauf der in Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements festgelegten Annahmefrist für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge. Der Nettoinventarwert des Fonds wird gemäß den folgenden Grundsätzen berechnet: a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert sind, aber

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an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, der einen regulären Geschäftsbetrieb aufrecht erhält, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert sind oder an einem anderem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum Marktwert bewertet, der in gutem Glauben von der Verwaltungsgesellschaft anhand allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze, die durch die Wirtschaftsprüfer nachprüfbar sind, festgelegt wird. d) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten verfügbaren, für diese Anteile festgelegten Nettoinventarwert unter Berücksichtigung einer etwaigen Rücknahmegebühr bewertet. e) Flüssige Mittel werden zu ihrem Nennwert, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, bewertet. f) Alle Vermögenswerte, die nicht auf die Fondswährung lauten, werden auf der Grundlage des letzten verfügbaren Wechselkurses in die Fondswährung umgerechnet. g) Bei der Berechnung des Nettoinventarwerts ist zwischen verschiedenen Derivaten zu unterscheiden: (i) Derivative (beispielsweise Optionen), die an der Börse oder einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zu ihrem letzten verfügbaren Börsenkurs oder Marktpreis bewertet. (ii) Die Bewertung von Derivaten, die nicht an einer Börse notiert sind (OTC-Derivate), erfolgt auf Basis der von unabhängigen Quellen bereitgestellten Kurse. Wenn für ein Derivat nur Kurse von einer einzigen unabhängigen Quelle verfügbar sind, sind Berechnungsmodelle zu verwenden, die von der Verwaltungsgesellschaft und deren Wirtschaftsprüfer genehmigt wurden, um die Plausibilität des Bewertungskurses anhand des Marktwerts des Basiswerts, auf welchen sich das Derivat bezieht, zu überprüfen. h) Aufgelaufene Zinsen auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden einbezogen, wenn sie nicht im Kurs eingerechnet sind. Wenn gemäß Artikel 1, Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilsklassen für den Fonds geschaffen wurden, gelten für die Berechnung des Anteilswerts die folgenden besonderen Gesichtspunkte: Die Berechnung des Anteilswerts erfolgt für jede Anteilsklasse gesondert auf Basis der in diesem Artikel genannten Kriterien. Der Zufluss von Mitteln infolge der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil dieser Anteilsklasse am Gesamtnettoinventarwert des Fonds. Der Abfluss von Mitteln infolge der Rücknahme von Anteilen mindert den prozentualen Anteil dieser Anteilsklasse am Gesamtnettoinventarwert des Fonds. Wenn eine Ausschüttung erfolgt, verringert sich der Anteilswert der Anteile der ausschüttungsberechtigten Anteilsklasse um den Betrag der Ausschüttung. Folglich verringert sich dadurch zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Anteilsklasse am Gesamtnettoinventarwert des Fonds, während der prozentuale Anteil der nicht ausschüttungsberechtigten Anteilsklasse am Gesamtnettoinventarwert des Fonds steigt. Auf die Erträge des Fonds ist ein Ertragsausgleichsverfahren anzuwenden. Das bedeutet, dass die zusätzliche Belastung, die einem Anteil an den während des Geschäftsjahres aufgelaufenen Erträgen darstellt und welche ein Käufer von Anteilen als Teil des Angebotspreises zahlen muss, und das entsprechende Guthaben, das ein Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises erhält, laufend über das Geschäftsjahr

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zugewiesen werden. Entstandene Aufwendungen werden entsprechend berücksichtigt. Zur Berechnung des Ertragsausgleichs ist ein Verfahren zu verwenden, das die geltenden Bestimmungen des deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und des deutschen Investmentsteuergesetzes (InvStG) erfüllt. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung der Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmöglich oder unangemessen machen, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, andere Bewertungsvorschriften anzuwenden, die sie in gutem Glauben festlegt und die allgemein anerkannt und durch einen Wirtschaftsprüfer nachprüfbar sind, um eine ordnungsgemäße Bewertung des Vermögens des Fonds vornehmen zu können. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, an einem Bewertungstag mehr als 10 % der zu diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteile zurückzunehmen. Wenn die Gesellschaft an einem Bewertungstag Rücknahmeaufträge für eine größere als die oben angegebene Anzahl von Anteilen erhält, hat die Gesellschaft das Recht, die Rücknahme von Anteilen, die 10 % der zu diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteile überschreiten, bis zum vierten Bewertungstag nach diesem Tag aufzuschieben. Diese Rücknahmeaufträge werden gegenüber später eingegangenen Aufträgen vorrangig bearbeitet. Rücknahmeaufträge, die am selben Bewertungstag eingereicht werden, werden gleich behandelt. Artikel 6 Ausgabe von Anteilen Jede natürliche und juristische Person kann gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements mittels Kauf und Zahlung des Angebotspreises Anteile erwerben. Alle im Umlauf befindlichen Anteile haben die gleichen Rechte. Die Depotbank gibt die Anteile unverzüglich im Namen der Verwaltungsgesellschaft aus, sobald sie die Zahlung des Angebotspreises erhalten hat. Zeichnungsaufträge, welche die Verwaltungsgesellschaft an einem Bewertungstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) erhält, werden zu dem Angebotspreis an dem in Artikel 22 des „Spezialteils“ angegebenen Bewertungstag abgewickelt, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass der Nettoinventarwert je Anteil dem Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung unbekannt ist. Der Angebotspreis entspricht dem Nettoinventarwert je Anteil für den betreffenden Bewertungstag, der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements berechnet wird, zuzüglich etwaiger in Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements angegebener Verkaufsgebühren; der Angebotspreis ist gemäß Artikel 22 innerhalb der dort angegebenen Anzahl von Bankgeschäftstagen nach dem betreffenden Bewertungstag zahlbar. Wenn die Gesetze eines Landes niedrigere Verkaufsgebühren vorschreiben, können die in diesem Land tätigen Banken Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsgebühr verkaufen, die jedoch nicht geringer als die dort zulässige maximale Verkaufsgebühr sein darf. Wenn Sparpläne angeboten werden, darf die Verkaufsgebühr ausschließlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Zahlungen erhoben werden. Der Angebotspreis erhöht

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sich um die Gebühren und sonstigen Belastungen, die in den verschiedenen Ländern gelten, in denen die Anteile verkauft werden. Wenn gemäß Artikel 1, Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilsklassen für den Fonds geschaffen wurden, kann ein Anteilsinhaber seine Anteile gegen Zahlung der im Verkaufsprospekt angegebenen Umtauschgebühr zuzüglich einer möglicherweise anfallenden Ausgabesteuer vollständig oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilsklasse umtauschen, sofern der Verkaufsprospekt dies für diese Anteilsklasse des Fonds gestattet und der Anteilsinhaber die Anforderungen der betreffenden Anteilsklasse erfüllt. Dieser Umtausch erfolgt auf Basis des nächsten Nettoinventarwerts, der für die Anteile des Fonds gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements berechnet wird. Etwaige nach dem Umtausch verbleibende Restbeträge werden an den Anteilsinhaber ausgezahlt. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen über die Depotbank jederzeit zum Zwecke eines Anteilssplits zusätzliche Anteile am Fonds gebührenfrei an die Anteilsinhaber ausgeben. Der Anteilssplit erfolgt für alle im Umlauf befindlichen Anteile im gleichen Verhältnis. Gemäß CSSF-Rundschreiben 04/146 untersagt die Verwaltungsgesellschaft alle Praktiken des „Market Timing“. Die Verwaltungsgesellschaft ist befugt, Zeichnungs-. Rücknahme- und Umtauschaufträge von Anlegern, die der Anwendung dieser Praktiken verdächtig sind, abzulehnen. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, in diesen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Anleger zu ergreifen. Artikel 7 Beschränkungen für die Ausgabe von Anteilen Grundsätzlich können Anteile unbegrenzt ausgegeben werden. Bei der Ausgabe von Anteilen muss die Verwaltungsgesellschaft die Gesetze und Bestimmungen aller Länder beachten, in denen Anteile angeboten werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen jederzeit einen Kaufauftrag ablehnen oder die Ausgabe von Anteilen vorübergehend begrenzen oder aussetzen oder dauerhaft einstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen zum Schutz der Anteilsinhaber des Fonds notwendig sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch a) jeden Zeichnungsauftrag zum Kauf von Anteilen nach eigenem Ermessen ablehnen, b) Anteile, die von Anteilsinhabern gehalten werden, denen der Erwerb oder Besitz von Anteilen nicht gestattet ist, jederzeit gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen. Die Depotbank zahlt erhaltene Zahlungen für Kaufaufträge, die nicht ausgeführt wurden, unverzüglich unverzinst zurück.

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Artikel 8 Anteilszertifikate Die Anteile werden durch Globalzertifikate verbrieft. Die Anteilsinhaber haben keinen Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Artikel 9 Rücknahme von Anteilen Die Anteilsinhaber haben das Recht, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Eine solche Rücknahme erfolgt ausschließlich an einem Bewertungstag, wie in Artikel 5 des Verwaltungsreglements angegeben, gegen Herausgabe der Anteile. Der Rücknahmepreis entspricht dem gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements berechneten Nettoinventarwert je Anteil, abzüglich der in Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements angegebenen Rücknahmegebühr, die zugunsten des Fonds erhoben wird. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung gezahlt. Der Rücknahmepreis wird gemäß Artikel 22 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements innerhalb der dort angegebenen Anzahl von Bankgeschäftstagen nach dem betreffenden Bewertungstag gezahlt. Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) eingehen, werden zum Nettoinventarwert je Anteil an dem betreffenden Bewertungstag abgewickelt, wie in Artikel 22 definiert, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass die an einem Bewertungstag gleichzeitig erhaltenen Rücknahmeaufträge zum selben Nettoinventarwert abgewickelt werden und dass dieser Nettoinventarwert je Anteil dem Anleger nicht bekannt sein kann. Die Verwaltungsgesellschaft ist mit vorheriger Zustimmung der Depotbank berechtigt, bei Eingang einer hohen Zahl von Rücknahmeaufträgen diese aufzuschieben, bis Vermögenswerte des Fonds in ausreichender Menge verkauft wurden; diese Verkäufe müssen unverzüglich erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen im letzten Absatz von Artikel 5 zu dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Nettoinventarwert je Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft gewährleistet, dass das Vermögen des Fonds ausreichende flüssige Mittel beinhaltet, damit Anteile unter normalen Umständen auf Verlangen des Anteilsinhabers unverzüglich zurückgenommen werden können. Anleger, die eine Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden unverzüglich benachrichtigt, falls die Berechnung des Nettoinventarwerts gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements ausgesetzt wurde, und werden auch unverzüglich benachrichtigt, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts wieder aufgenommen wird. Die Depotbank ist nur verpflichtet, Zahlungen zu leisten, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel Devisenbestimmungen, und keine anderen nicht von der Depotbank zu verantwortenden Umstände bestehen, welche die Übertragung des Rücknahmepreises in das Land des antragstellenden Anteilsinhabers verbieten oder beschränken.

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Artikel 10 Aussetzung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Nettoinventarwerts Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Nettoinventarwerts sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen vorübergehend auszusetzen, falls und solange Umstände bestehen, die diese Aussetzung erforderlich machen, und diese Aussetzung in Bezug auf die Interessen der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere: a) in Zeiten, in denen eine Börse oder ein sonstiger geregelter Markt, an der/dem ein erheblicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (ausgenommen an den üblichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an diesen Börsen ausgesetzt oder eingeschränkt wurde oder die Berechnung des Anteilswerts von Zielfonds ausgesetzt wurde; b) in notwendigen Fällen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nicht in der Lage ist, Vermögenswerte zu veräußern, oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert für Anlagenkäufe oder -verkäufe frei zu übertragen oder den Nettoinventarwert ordnungsgemäß zu berechnen. Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden unverzüglich benachrichtigt, falls die Berechnung des Anteilswerts ausgesetzt ist. Artikel 11 Aufwendungen und Gebühren des Fonds Der Fonds trägt die folgenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds entstehen: a) die Gebühr der Verwaltungsgesellschaft, wie angegeben in Artikel 23 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements; b) die Gebühr des Fondsmanagers, wie angegeben in Artikel 23 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements; c) die Depotbankgebühr und deren Bearbeitungsgebühren und üblichen Bankspesen, wie angegeben in Artikel 23 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements; d) falls zutreffend, die Gebühr des Anlageberaters, wie angegeben in Artikel 23 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements; e) Steuern und sonstige Fiskalabgaben, die gegen den Fonds auf der Grundlage des Vermögens, der Erträge oder der Aufwendungen des Fonds erhoben werden; f) Steuern, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallen; g) Gründungskosten und Gebühren für den Fonds (diese können im ersten Geschäftsjahr vollständig abgeschrieben werden); h) die üblichen Marktgebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, die zusätzliche Erträge für den Fonds generieren (z. B. Wertpapierleihe, Bestandsprovisionen von Zielfonds); i) Aufwendungen zur Absicherung der Marktbedingungen und -konditionen (zum Beispiel Zinssätze, Volatilitäten) bis zum Auflegungstag; j) Aufwendungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds; k) Aufwendungen für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank bei der Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber des Fonds entstehen; l) Aufwendungen für den Wirtschaftsprüfer;

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m) Liquidationskosten; n) sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von neuen regulatorischen Anforderungen. Anlagen des Fonds in Zielfonds können dazu führen, dass die Wertentwicklung des Fonds durch zweifache Gebühren gemindert wird, da mit den Aufwendungen und Gebühren (z. B. Verwaltungsgebühr, Depotbankgebühr usw.) gemäß diesem Artikel sowohl der Zielfonds als auch der Fonds belastet werden. Der Fonds darf in Zielfonds investieren, deren Verwaltungsgebühr höchstens 3,00 % beträgt. Bei Zielfonds, die direkt oder indirekt von Universal-Investment-Luxembourg S.A. (die Verwaltungsgesellschaft) oder von einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch gemeinsame Geschäftsleitung oder Beherrschung oder durch eine erhebliche direkte oder indirekte Anlage verbunden ist, verwaltet werden, darf weder die Verwaltungsgesellschaft noch die andere Gesellschaft Gebühren in Form von Ausgabeaufschlägen oder Rücknahmegebühren für die Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen dieses Zielfonds durch den Fonds erheben. Wenn der Fonds in Zielfonds investiert, die von anderen Gesellschaften gegründet wurden und/oder verwaltet werden, werden die Ausgabeaufschläge und etwaige Rücknahmegebühren für diese Fonds berücksichtigt. Der Fonds darf Derivatgeschäfte und Sicherheiten für Derivatgeschäfte nutzen, bei denen Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen wird der Fonds mit den üblichen Marktkosten für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen dieser Dritten und mit den internen üblichen Marktkosten der Verwaltungsgesellschaft belastet. Die Verwaltungsgesellschaft darf vom Fonds oder einer oder mehreren Anteilsklassen nach eigenem Ermessen eine niedrigere Gebühr erheben oder die Letztgenannten von einer solchen Gebühr befreien. Die letztgenannten Gebühren werden nicht von der Verwaltungsgebühr gedeckt, der Fonds wird daher zusätzlich mit diesen belastet. Der Fonds weist die von diesen Dritten für jede Anteilsklasse erhobenen Gebühren in den Jahres- und Halbjahresberichten aus. Die für Aufwendungen und Gebühren gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt. Alle Aufwendungen und Gebühren werden zunächst aus den aktuellen Erträgen, danach aus Kapitalzuwächsen und schließlich aus dem Vermögen des Fonds gezahlt. Aufwendungen und Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Vermögenswerten sind im Anschaffungspreis enthalten und werden vom Verkaufserlös abgezogen. Artikel 12 Wirtschaftsprüfung Das Vermögen des Fonds wird von einer von der Verwaltungsgesellschaft bestellten unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

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Artikel 13 Verwendung von Erträgen Unbeschadet etwaiger anderslautender Bestimmungen in der Grafik „Fondsüberblick“ oder im Verkaufsprospekt, legt die Verwaltungsgesellschaft fest, ob eine Ausschüttung vorgenommen wird, und bestimmt in diesem Fall den Termin und die Höhe der Ausschüttung, oder ob der Nettoertrag thesauriert und im Fonds wiederangelegt wird. Ausschüttungen können in regelmäßigen und in unregelmäßigen Abständen erfolgen. Der gewöhnliche Nettoertrag des Teilfonds wird für Ausschüttungen verwendet. Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentfonds und sonstige vereinnahmte Erträge, jeweils abzüglich der allgemeinen Aufwendungen, verstehen sich als gewöhnliche Nettoerträge. Soweit in der Grafik „Fondsüberblick“ oder im Verkaufsprospekt nicht anders festgelegt, kann die Verwaltungsgesellschaft zusätzlich zum gewöhnlichen Nettoertrag auch realisierte Kapitalerträge und Erlöse aus dem Verkauf von Zeichnungsrechten und sonstige Erträge vollständig oder teilweise in bar oder in Form von Bonusanteilen ausschütten. Etwaige verbleibende Bruchteilsbeträge werden in bar gezahlt. Der damit verbundene Ertragsausgleich ist zu berücksichtigen. Eine Ausschüttung erfolgt für die am Ausschüttungsdatum in Umlauf befindlichen Anteile. Falls ausschüttungsberechtigte Anteilsklassen gemäß Artikel 1, Absatz 4 des Verwaltungsreglements geschaffen werden, sind die Anteile dieser Anteilsklassen ausschüttungsberechtigt. Eine Ausschüttung darf nicht dazu führen, dass das vom Fonds verwaltete Vermögen unter den im Gesetz von 2010 festgelegten Mindestbetrag sinkt. Artikel 14 Änderungen am Verwaltungsreglement Die Verwaltungsgesellschaft darf mit vorheriger Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber ganz oder teilweise abändern. Änderungen am Verwaltungsreglement sind beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg zu hinterlegen, und eine Mitteilung bezüglich dieser Hinterlegung ist im Mémorial C zu veröffentlichen. Soweit nicht anders festgelegt, werden die Änderungen an dem Tag wirksam, an dem sie mittels Unterschrift bestätigt werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann andere Veröffentlichungen entsprechend Artikel 15, Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.

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Artikel 15 Veröffentlichungen Informationen über die Angebots- und Rücknahmepreise sind am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland erhältlich und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in jedem Land, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie auf der Website der Verwaltungsgesellschaft www.universal-investment.lu veröffentlicht. Informationen über den Nettoinventarwert sind am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich und werden ebenfalls auf der Website der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt spätestens vier Monate nach dem Ende jedes Geschäftsjahres einen geprüften Jahresbericht, der Informationen über das Vermögen des Fonds, die Verwaltung dieses Vermögens und die erzielten Ergebnisse enthält. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt spätestens zwei Monate nach dem Ende des ersten Halbjahres jedes Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht, der Informationen über das Vermögen des Fonds und die Verwaltung dieses Vermögens in diesem Halbjahr enthält. Der Verkaufsprospekt ist zusammen mit dem Verwaltungsreglement, den wesentlichen Anlegerinformationen, dem Jahres- und dem Halbjahresbericht des Fonds für Anteilsinhaber kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und aller Zahlstellen erhältlich. Sonstige für Anteilsinhaber bestimmte Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen werden in wenigstens einer luxemburgischen Tageszeitung sowie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jedes Landes veröffentlicht, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Artikel 16 Laufzeit des Fonds, Zusammenlegung und Auflösung Unbeschadet etwaiger anderslautender Bestimmungen im „Spezialteil“ des Verwaltungsreglements wird der Fonds für unbestimmte Zeit gegründet. A) Der Fonds kann jederzeit durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden. Die Auflösung ist in den folgenden Fällen obligatorisch: - Wenn die Bestellung der Depotbank gekündigt wird und innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist keine neue Depotbank bestellt wird; - wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; - in anderen vom Gesetz von 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Fällen. Die Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht die Auflösung des Fonds gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg im Mémorial C und einer luxemburgischen Tageszeitung sowie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen in jedem Land, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.

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Wenn Umstände eintreten, die zur Liquidation des Fonds führen, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt. Auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder, falls zutreffend, der von der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bestellten Liquidatoren schüttet die Depotbank die Liquidationserlöse, abzüglich Liquidationskosten und Gebühren, an die Anteilsinhaber ihren Ansprüchen entsprechend aus. Soweit dies zum Zeitpunkt des Abschlusses des Liquidationsverfahrens gesetzlich vorgeschrieben ist, rechnet die Depotbank die Liquidationserlöse, die von Anteilsinhabern nicht beansprucht werden, in Euro um und hinterlegt diese Erlöse für Rechnung der berechtigten Anteilsinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg; Ansprüche auf diese Erlöse verfallen, wenn sie nicht vor Ablauf der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden. B) Weder die Anteilsinhaber noch deren Erben oder Rechtsnachfolger können die Auflösung oder Aufteilung des Fonds, die Zusammenlegung des Fonds mit einem anderen OGAW oder die Aufnahme eines anderen OGAW verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Kapitel 8 des Gesetzes von 2010 den Fonds mit einem anderen luxemburgischen oder ausländischen OGAW zusammenlegen oder einen anderen luxemburgischen oder ausländischen OGAW aufnehmen. Falls die Verwaltungsgesellschaft einen Beschluss fasst, den Fonds gemäß dem oben stehenden Absatz mit einem anderen OGAW zusammenzulegen oder einen anderen OGAW aufzunehmen, wird dies innerhalb eines Zeitraums von 35 Tagen vor dem Tag des Inkrafttretens im Mémorial C und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Länder, in denen der Fonds für den öffentlichen Vertrieb zugelassen ist, veröffentlicht. Unter Berücksichtigung von Artikel 10 des Verwaltungsreglements haben die Anteilsinhaber des einzubringenden und des aufnehmenden Fonds das Recht, ihre Anteile nach der Veröffentlichung der Zusammenlegungsmitteilung an die Anteilsinhaber bis zu fünf (5) Bankgeschäftstage vor dem Tag der Zusammenlegung gebührenfrei zurückzugeben. Artikel 17 Verjährungsfrist und Frist für die Einreichung von Coupons Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank, die älter sind als fünf Jahre, können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; die Bestimmungen in Artikel 16 des Verwaltungsreglements bleiben davon unberührt. In der Regel beträgt die Frist für die Einreichung von Coupons fünf Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschüttungsanzeige. Beträge, die innerhalb dieser Einreichungsfrist nicht beansprucht werden, fallen nach Ablauf der Frist dem Fonds zu. Die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch nach eigenem Ermessen Coupons auf Kosten des Fonds zurücknehmen, auch wenn sie nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht werden.

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Artikel 18 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache Dieses Verwaltungsreglement unterliegt den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungsreglement wurde beim Bezirksgericht Luxemburg eingereicht. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank ist das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg zuständig. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen eines beliebigen Landes zu unterwerfen, in dem die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sofern die Angelegenheit Forderungen und Ansprüche von Anlegern betrifft, die ihren Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in dem betreffenden Land haben, und zudem Umstände betrifft, die mit der Zeichnung und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger im Zusammenhang stehen. Die deutschsprachige Fassung dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Mit Bezug auf Anteile des Fonds, die an Anleger in Ländern verkauft werden, in denen die Anteile für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, können die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank Übersetzungen des Verwaltungsreglements in die Sprachen dieser Länder als für sie selbst und den Fonds verbindlich erklären. Artikel 19 Tag des Inkrafttretens Der Allgemeine Teil des Verwaltungsreglements tritt am 23. Januar 2015 in Kraft.

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Verwaltungsreglement - Spezialteil - Berenberg Global Equity Selection Protect Artikel 20 Fondsname und Depotbank Der Name des Fonds ist Berenberg Global Equity Selection Protect. Die Depotbank ist State Street Bank Luxembourg S.A. Artikel 21 Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, das größtmögliche Kapitalwachstum bei einer begrenzten Volatilität der Rendite durch den Einsatz einer dynamischen Marktabsicherungsstrategie zu erzielen. Der Fonds ist zu wenigstens 51 % in Aktien investiert. Der Auswahlprozess zielt auf fundamental unterbewertete Aktien ab, die sich aktuell in einer attraktiven Trendphase befinden und Widerstandskraft gegen nachgebende Märkte gezeigt haben. Das Anlageuniversum ist weltweit ausgerichtet. Daher sollte das Kursrisiko des Investmentfonds mittels börsengehandelter Futures abgesichert werden. Entscheidungen über den Zeitpunkt, zu dem Absicherungen vorgenommen werden, basieren auf quantitativen Modellen. Das System, das allgemein als Trendfolgemodell angesehen werden kann, beruht auf verschiedenen Teilmodellen die – überwiegend unabhängig voneinander – Marktindikatoren für die einzelnen Indizes erzeugen. Bei der Verwendung verschiedener Teilmodelle müssen die besonderen Merkmale der jeweiligen Märkte berücksichtigt werden. Aufgrund des Trendfolgecharakters der Absicherungsstrategie ist zu erwarten, dass die Absicherungspositionen bei steigenden Märkten nicht umgehend vollständig aufgelöst werden können oder bei nachgebenden Märkten nicht umgehend vollständig aufgebaut sind. Ein Wertverlust kann daher trotz der Umsetzung der Absicherungsstrategie nicht ausgeschlossen werden. Es kann auch nicht garantiert werden, dass eine Wertuntergrenze eingehalten wird. Derivate dürfen zu Absicherungs- und Anlagezwecken eingesetzt werden. Höchstens 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds dürfen in Anteile oder Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 41. Absatz 1, Buchstabe e.) des Gesetzes von 2010 („Zielfonds“) investiert werden. Kurzfristige Mittelaufnahmen in Höhe von bis zu 10 % des Nettoinventarwerts des Fonds sind zulässig. Das Vermögen des Fonds kann außerdem in allen anderen zulässigen Vermögenswerten angelegt werden. Der Fonds darf flüssige Mittel halten.

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Artikel 22 Fondswährung, Angebots- und Rücknahmepreise, Bewertungstag, Zeichnung und Rücknahme von Anteilen 1. Die Basiswährung des Fonds ist das britische Pfund Sterling (GBP). 2. Der Ausgabeaufschlag, welchen die Verwaltungsgesellschaft erhält, wurde in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des „Spezialteils“ des Verwaltungsreglements auf höchstens 5,5 % des Nettoinventarwerts je Anteil für die Anteilsklassen „R USD“, „R EUR“ und „R GBP“ festgelegt. Der Angebotspreis kann sich durch Gebühren oder sonstige Belastungen, die in den Vertriebsländern anfallen, erhöhen. 3. Der Rücknahmepreis entspricht dem Nettoinventarwert je Anteil, wie in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements festgelegt. Gegenwärtig wird keine Rücknahmegebühr erhoben. 4. Die Bewertung des Fonds erfolgt an jedem vollständigen Bankgeschäftstag, der ein Handelstag in Luxemburg, London und Frankfurt/Main ist („Bewertungstag“). 5. Kauf- und Verkaufsaufträge, die gemäß Artikel 5 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements in Verbindung mit Artikel 6 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements an einem Bewertungstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) bei der Transfer- und Registerstelle eingehen, werden auf der Grundlage der an diesem Bewertungstag geltenden Angebots- und Rücknahmepreise abgewickelt. Kauf- und Verkaufsaufträge, die gemäß Artikel 5 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements in Verbindung mit Artikel 9 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements an einem Bewertungstag nach 12.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg) bei der Transfer- und Registerstelle eingehen, werden auf der Grundlage der am nächsten Bewertungstag geltenden Angebots- und Rücknahmepreise abgewickelt. 6. Der Angebots- und der Rücknahmepreis sind innerhalb von drei Bankgeschäftstagen nach dem betreffenden Bewertungstag zahlbar. 7. Zahlungen an den Fonds werden ausschließlich von den im Abschnitt „Management und Verwaltung“ und in den länderspezifischen Anhängen angegebenen Zahlstellen angenommen. Artikel 23 Fondsgebühren 1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält eine Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu 0,25 % jährlich für die Anteilsklassen „R EUR“, „R USD“ und „R GBP“ und von bis zu 0,10 % jährlich für die Anteilsklassen „I EUR“ und „I GBP“, mindestens jedoch 50.000,- EUR jährlich. Die Gebühr wird auf der Grundlage der täglichen Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und vierteljährlich rückwirkend gezahlt. 2. Der Vermögensverwalter erhält eine Gebühr in Höhe von bis zu 1,00 % jährlich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts für die Anteilsklassen „R EUR“, „R GBP“ und „R USD“. Der Fondsmanager erhält eine Gebühr in Höhe von bis zu 0,50% jährlich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts für die Anteilsklassen „I EUR“ und „I GBP“. Die Gebühren werden auf der Grundlage der täglichen Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und vierteljährlich rückwirkend gezahlt. 3. Die Depotbank erhält eine Gebühr für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Höhe von bis zu 0,09 % jährlich des durchschnittlichen Nettoinventarwerts oder mehr, ja nach Transaktionsvolumen, vorbehaltlich eines Mindestbetrages von bis zu 24.000,- EUR jährlich, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie der üblichen

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Marktgebühren für jedes für Rechnung des Fonds durchgeführte Wertpapiergeschäft, für das der Depotbank keine übliche Bankgebühr zusteht. Die Gebühr wird auf der Grundlage der täglichen Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und vierteljährlich (mit Bezug auf das Geschäftsjahr des Fonds) rückwirkend gezahlt. Die Depotbank ist berechtigt, eine geringere Gebühr zu erhalten. 4. Darüber hinaus werden die Aufwendungen und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallen und in Artikel 11 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements angegeben sind, vom Fonds getragen. Artikel 24 Verwendung von Erträgen Unbeschadet etwaiger anderslautender Bestimmungen in der Grafik „Fondsüberblick“ oder im Verkaufsprospekt, legt die Verwaltungsgesellschaft fest, ob eine Ausschüttung vorgenommen wird, und bestimmt in diesem Fall den Termin und die Höhe der Ausschüttung, oder ob der Nettoertrag thesauriert und im Fonds wiederangelegt wird. Ausschüttungen können in regelmäßigen und in unregelmäßigen Abständen erfolgen. Der gewöhnliche Nettoertrag des Fonds wird für Ausschüttungen verwendet. Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentfonds und sonstige vereinnahmte Erträge, jeweils abzüglich der allgemeinen Aufwendungen, verstehen sich als gewöhnliche Nettoerträge. Zusätzlich zum gewöhnlichen Nettoertrag kann die Verwaltungsgesellschaft, soweit in der Grafik „Fondsüberblick“ oder im Verkaufsprospekt nicht anders festgelegt, auch realisierte Kapitalerträge und Erlöse aus dem Verkauf von Zeichnungsrechten und sonstige Erträge vollständig oder teilweise in bar oder in Form von Bonusanteilen ausschütten. Etwaige verbleibende Bruchteilsbeträge werden in bar gezahlt. Der damit verbundene Ertragsausgleich ist zu berücksichtigen. Eine Ausschüttung erfolgt für die am Ausschüttungsdatum in Umlauf befindlichen Anteile. Falls ausschüttungsberechtigte Anteilsklassen gemäß Artikel 1, Absatz 4 des Verwaltungsreglements geschaffen werden, sind die Anteile dieser Anteilsklassen ausschüttungsberechtigt. Eine Ausschüttung darf nicht dazu führen, dass das vom Fonds verwaltete Vermögen unter den im Gesetz von 2010 festgelegten Mindestbetrag sinkt. Artikel 25 Anteilszertifikate Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des „Allgemeinen Teils“ des Verwaltungsreglements) werden als globale Inhaberzertifikate verbrieft, die für eine von der Verwaltungsgesellschaft festgelegte Menge von Anteilen ausgegeben werden. Die Anteilsinhaber haben keinen Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsbruchteile bis zu 0,001 Anteil ausgeben.

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Artikel 26 Geschäftsjahr Das erste Geschäftsjahr des Fonds ist ein verkürztes Geschäftsjahr vom Auflegungsdatum des Fonds bis zum 31. Dezember 2013. Die folgenden Geschäftsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. Januar und enden jeweils am 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Der erste Jahresbericht für den Fonds wird am 31. Dezember 2013 ausgegeben, der erste Halbjahresbericht am 30. Juni 2014. Artikel 27 Laufzeit des Fonds Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit gegründet. Artikel 28 Tag des Inkrafttretens Der „Spezialteil“ des Verwaltungsreglements tritt am 23. Januar 2015 in Kraft.

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Verwaltung und Management Verwaltungsgesellschaft (Zentralverwaltung): Universal-Investment-Luxembourg S.A. 15, rue de Flaxweiler L-6776 Grevenmacher Großherzogtum Luxemburg Eigenkapital: 8,894 Millionen EUR (zum 30. September 2013*) Verwaltungsrat: Bernd Vorbeck Vorsitzender Sprecher der Geschäftsleitung der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt/Main Stefan Rockel Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied Vorstandsmitglied der Universal-Investment-Luxembourg S.A., Grevenmacher Alain Nati Geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied Vorstandsmitglied der Universal-Investment-Luxembourg S.A., Grevenmacher Markus Neubauer Geschäftsführer der Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt/Main Vorstand: Stefan Rockel Managing Director der Universal-Investment-Luxembourg S.A., Grevenmacher Alain Nati Managing Director der Universal-Investment-Luxembourg S.A., Grevenmacher

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Depotbank, Register- und Zahlstelle und Transferstelle: State Street Bank Luxembourg S.A. 49, Avenue J.F. Kennedy L- 1855 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Eigenkapital: 1.473.207.665,- EUR (zum 31. März 2013) Fondsmanager: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG Neuer Jungfernstieg 20 D-20354 Hamburg Deutschland Wirtschaftsprüfer: KPMG Luxembourg, Société coopérative 39, Avenue John F. Kennedy L-1855 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg; zugleich auch Wirtschaftsprüfer der Universal-Investment-Luxembourg S.A. * Aktuelle Angaben über das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sowie über die Mitglieder des Verwaltungsrats sind in den jüngsten Jahres- und Halbjahresberichten zu finden.

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Anhang I. - Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland

VERTRIEBS-, ZAHL- UND INFORMATIONSSTELLE in der Bundesrepublik Deutschland Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG Neuer Jungfernstieg 20 D-20354 Hamburg Deutschland

Anteile des Fonds können bei der im vorliegenden Verkaufsprospekt aufgeführten Zahlstelle gezeichnet und an diese zurückgegeben werden.

Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anteilsinhaber werden ebenfalls von der Zahlstelle bearbeitet.

Der aktuelle Verkaufsprospekt einschließlich des Verwaltungsreglements, der wesentlichen Anlegerinformationen, der Jahres- und Halbjahresberichte sowie die Angebots- und Rücknahmepreise können in deutscher Sprache von der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Transfer- und Registerstelle sowie der Zahl- und Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland für Anteilsinhaber kostenlos bezogen werden.

Die im obigen Absatz „Veröffentlichungen“ angegebenen Vereinbarungen und die Satzung der Verwaltungsgesellschaft stehen zur Einsichtnahme ebenfalls an den oben angegebenen Orten zur Verfügung.

Die Angebots- und Rücknahmepreise werden in der Bundesrepublik Deutschland auf der Website www.universal-investment.lu veröffentlicht. Mitteilungen an die Anteilsinhaber werden in der elektronischen Version des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Widerrufsrecht gemäß § 305 KAGB

Wenn Investmentanteile durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, gekauft werden, kann der Käufer seine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung widerrufen, indem er innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Widerrufserklärung an die ausländische Verwaltungsgesellschaft sendet (Widerrufsrecht); das gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften im Sinne von § 312d des Bϋrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn diese die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt (§ 312d Absatz 4 Nummer 6 BGB).

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Eine schriftliche Widerrufserklärung muss an Universal-Investment- Luxembourg S.A., 15, rue

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de Flaxweiler, L-6776 Grevenmacher, Großherzogtum Luxemburg, unter Angabe der widerrufenden Person und mit deren Unterschrift gesendet werden. Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Käufer eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss ausgehändigt oder eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und in der Durchschrift oder der Kaufabrechnung eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist.

Ist der Fristbeginn streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.

Das Recht zum Widerruf besteht für den Käufer nicht, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Käufer die Anteile im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit gekauft hat oder dass er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund einer vorhergehenden Bestellung oder Terminvereinbarung gemäß § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) aufgesucht hat.

Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der gekauften Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

ZUSÄTZLICHE RISIKOINFORMATIONEN

BESONDERE RISIKEN INFOLGE NEUER PFLICHTEN ZUR BEREITSTELLUNG VON STEUERUNTERLAGEN FÜR DEUTSCHLAND

Die Verwaltungsgesellschaft muss die Richtigkeit der veröffentlichten Steuerbemessungsgrundlagen nachweisen. Werden in der Vergangenheit aufgetretene Fehler festgestellt, werden Bereinigungen nicht für die Vergangenheit, sondern in der Veröffentlichung für das aktuelle Geschäftsjahr vorgenommen.

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Hinweise betreffend die Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften Investmentfonds nach luxemburgischem Recht Die folgenden Informationen zur Besteuerung verstehen sich nicht als rechtsverbindliche Steuerberatung oder als Ersatz für eine rechtsverbindliche Steuerberatung und erheben nicht den Anspruch, alle relevanten steuerbezogenen Aspekte zu behandeln, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz oder Verkauf von Anteilen des Fonds möglicherweise von Bedeutung sind. Die aufgeführten Punkte sind weder erschöpfend, noch berücksichtigen sie die jeweiligen persönlichen Umstände bestimmter Anleger oder Anlegergruppen. Allgemeine Bestimmungen Die Angaben zu Steuervorschriften gelten nur für Anleger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Ausländischen Anlegern empfehlen wir, vor dem Kauf von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Investmentfonds ihren eigenen Steuerberater zu konsultieren und die möglichen steuerlichen Folgen des Kaufs von Anteilen in ihrem Heimatland zu klären. In Deutschland sind ausländische Investmentfonds grundsätzlich nicht körperschaft- oder gewerbesteuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Erträge des Investmentfonds sind jedoch bei Privatanlegern als Erträge aus Kapitalanlagen einkommensteuerpflichtig, sofern sie zusammen mit anderen Kapitalerträgen den jährlichen pauschalen Freibetrag in Höhe von 801 EUR (für Unverheiratete oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602 EUR (für gemeinsam veranlagte Ehegatten) überschreiten. Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich einem Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erträge aus Kapitalanlagen beinhalten auch die ausgeschütteten Erträge des Investmentfonds, ausschüttungsähnliche Erträge, Zwischengewinne und Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Die Steuer für den Privatanleger hat grundsätzlich die Wirkung einer Quellensteuer (die „Abgeltungssteuer“), so dass die Erträge aus Kapitalanlagen gewöhnlich nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden brauchen. Wenn die Steuer über die inländische Depotbank für den Privatanleger einbehalten wird, sind Verluste bereits aufgerechnet und verrechenbare ausländische Quellensteuern eingerechnet. Diese Steuer hat jedoch nicht die Wirkung einer abschließenden Zahlung, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungssteuer von 25 %. In diesem Fall können Erträge aus Kapitalanlagen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Steuerverwaltung wendet dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet den Steuerabzug auf die persönliche Steuerpflicht an („Günstigerprüfung“). Wenn Erträge aus Kapitalanlagen noch nicht besteuert wurden (zum Beispiel, weil aus dem Verkauf von Fondsanteilen von einem ausländischen Wertpapierkonto ein Gewinn

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erzielt wurde), müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden. Im Zuge der Steuerfestsetzung sind die Erträge aus Kapitalanlagen ebenfalls mit der Abgeltungssteuer von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz zu versteuern. Trotz der Besteuerung und des höheren persönlichen Steuersatzes können Informationen über Erträge aus Kapitalanlagen notwendig sein, wenn außergewöhnliche Aufwendungen oder abzugsfähige Posten (z. B. Spenden an gemeinnützige Organisationen) im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, werden die Erträge zu Steuerzwecken als betriebliche Einnahmen behandelt. In diesem Fall hat die Steuer nicht die Wirkung einer abschließenden Zahlung; über die inländische Depotbank erfolgt keine Aufrechnung von Verlusten. Die Steuergesetzgebung schreibt eine umfassende Prüfung der Ertragskomponenten vor, um die zu versteuernden Erträge und/oder die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge zu ermitteln. Substanzauskehrungen gelten nicht als Teil der ausgeschütteten Erträge. Nach dem Steuerrecht ist das nur der Fall, wenn die Anlagegesellschaft nachweisen kann, dass es keine ausschüttungsfähigen Erträge im Sinne der Gesetze über die Besteuerung von Anlagen (KAGG, AuslInvestmG und das deutsche Investmentsteuergesetz (InvStG)) aus dem aktuellen oder einen vorherigen Geschäftsjahr gibt und dass die Substanzauskehrungen veröffentlicht wurden und in den genehmigten Jahresabschlüssen enthalten waren. Ausschüttungsgleiche Erträge sind jedoch nicht Teil der ausschüttungsfähigen Erträge in diesem Sinne. Im Falle von Substanzauskehrungen sind die Erwerbskosten oder die fortgeführten Anschaffungskosten des Anlegers für den Teil der Anlage um den Anteil der dem Anleger zuzurechnenden Substanzauskehrung zu mindern. Wahlweise können gewerbliche Anleger stattdessen einen passiven Ausgleichsposten buchen. Im Falle der Rücknahme oder Veräußerung von Fondsanteilen kann die Minderung der Erwerbskosten für den Privatanleger auch durch die Hinzunahme der Substanzauskehrungen ersetzt werden. I Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

1. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, eigenkapitalähnlichen Genussrechten sowie Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Investmentfonds erwirtschaftet werden, sind für den Anleger nicht steuerpflichtig, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Gleiches gilt für den Verkauf von Anteilen an anderen Investmentfonds. Darüber hinaus ist der Anleger für Gewinne aus dem Verkauf der folgenden Kapitalforderungen nicht steuerpflichtig, wenn diese nicht ausgeschüttet werden: (a) Kapitalforderungen mit einer Emissionsrendite, (b) Kapitalforderungen mit festem oder variablem Coupon, bei denen die Rückzahlung

des Kapitals in derselben Höhe zugesagt oder gewährt wird (zum Beispiel „normale“ Anleihen, Floater, Reverse-Floater oder Downrating-Anleihen),

(c) Risikozertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines öffentlichen Index für mehrere Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,

(d) aktienähnliche Anleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, (e) Gewinnobligatonen und Fremdkapital-Genussrechte, die ohne gesonderten

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Stückzinsausweis („flat“) gehandelt werden, und (f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus dem Verkauf der oben erwähnten Wertpapiere/Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegen im Allgemeinen einem Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpapiere auf Ebene des Investmentfonds vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden. Für Anleger, die Anteile an einem Investmentfonds nach dem 31. Dezember 2008 erwerben bzw. erworben haben, erfolgt eine fiktive Zurechnung dieser steuerfrei ausgeschütteten Gewinne bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (siehe Punkt I 5. unten). Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der vorstehenden Liste enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln (siehe Punkt II 2. unten).

2. Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie in- und ausländische Dividenden Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie ausländische Dividenden sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden, ist dabei unerheblich. Der Anleger ist grundsätzlich für Zinsen, Dividenden und andere Erträge steuerpflichtig. Ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden, ist dabei unerheblich. Sie unterliegen im Allgemeinen einem Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Im Falle eines zu Steuerzwecken als thesaurierender Fonds eingestuften Investmentfonds wird der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) nicht zum Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen. Die steuerpflichtigen Erträge werden stattdessen kumuliert und zusammengefasst als sogenannte „kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge“ besteuert. Bei der Rückgabe / Veräußerung der Investmentanteile über eine inländische Depotbank werden diese kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge danach mit der Steuer belegt.

3. Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach der Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Investmentfonds, werden diese auf der Ebene des Investmentfonds zu Steuerzwecken vorgetragen. Sie können auf der Ebene des Investmentfonds mit künftigen gleichartigen steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerpflichtigen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Erträge beim Anleger bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Investmentfonds endet oder die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Investmentfonds erfolgt, für das die negativen steuerpflichtigen Erträge auf der Ebene des Investmentfonds verrechnet werden. Negative Erträge können vom Anleger nicht vorher einkommensteuerlich geltend gemacht werden.

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4. Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während der Besitzzeit der Anlagen erhalten hat, sind dennoch dem steuerlichen Ergebnis aus der Veräußerung von Fondsanteilen hinzuzurechnen, d. h. sie erhöhen den steuerlichen Gewinn.

5. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Werden Anteile an einem Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, von einem Privatanleger innerhalb eines Jahres nach deren Anschaffung (Spekulationsfrist) wieder veräußert, sind die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich steuerpflichtig. Für solche Veräußerungsgewinne gilt der persönliche Steuersatz des Privatanlegers. Ein Steuerabzug auf solche Veräußerungsgewinne erfolgt nicht. Beträgt der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600,- EUR, ist er steuerfrei (Freigrenze). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte private Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen außerhalb der Spekulationsfrist ist der Gewinn für Privatanleger steuerfrei. Bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne muss der Zwischengewinn zum Zeitpunkt der Anschaffung von den Anschaffungskosten und der Zwischengewinn zum Zeitpunkt der Veräußerung vom Veräußerungserlös abgezogen werden, damit die Einkommensteuer auf Zwischengewinne (siehe unten) nicht zweimal angewendet wird. Darüber hinaus sind die Veräußerungserlöse um den Betrag der thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Die Veräußerungserlöse sind um die ausschüttungsgleichen Erträge zu kürzen, die als während der Besitzzeit zugeflossen gelten, sowie um den Betrag der darauf entrichteten ausländischen Steuer zu erhöhen, abzüglich eines Ermäßigungsanspruchs gemäß § 4, Absatz 2 InvStG oder einer Kapitalertragsteuer gemäß § 7, Absätze 3 und 4 InvStG. Ausschüttungsgleiche Erträge, die während der Besitzzeit in einem Folgegeschäftsjahr ausgeschüttet werden, werden den Veräußerungserlösen hinzugerechnet. Erwirbt der Anleger Anteile an einem Investmentfonds nach dem 31. Dezember 2008, sind ab dem 1. Januar 2009 steuerfrei ausgeschüttete Gewinne aus Termingeschäften und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren dem Veräußerungsgewinn hinzuzurechnen. Ab dem 31. Dezember 2008 sind Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen insoweit steuerfrei, als sie auf die während der Besitzzeit im Fonds erwirtschafteten und noch nicht auf der Anlegerebene erfassten und gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge zurückzuführen sind (ein besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht die Immobiliengewinne am Bewertungstag als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des

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ausländischen Investmentfonds. II Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

1. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Investmentanteilen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Investmentfonds erwirtschaftet werden, sind für den Anleger nicht steuerpflichtig, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Darüber hinaus ist der Anleger für Gewinne aus dem Verkauf der folgenden Kapitalforderungen nicht steuerpflichtig, wenn diese nicht ausgeschüttet werden. Dazu gehören folgende Kapitalforderungen („gute Kapitalforderungen“): (a) Kapitalforderungen mit einer Emissionsrendite, (b) Kapitalforderungen mit festem oder variablem Coupon, bei denen die Rückzahlung

des Kapitals in derselben Höhe zugesagt oder gewährt wird (zum Beispiel „normale“ Anleihen, Floater, Reverse-Floater oder Downrating-Anleihen),

(c) Risikozertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines öffentlichen Index für mehrere Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,

(d) aktienähnliche Anleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, (e) Gewinnobligatonen und Fremdkapital-Genussrechte, die ohne gesonderten

Stückzinsausweis („flat“) gehandelt werden, und (f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden diese Gewinne ausgeschüttet, sind sie auf Anlegerebene steuerlich zu berücksichtigen. Veräußerungsgewinne aus Aktien sind für Anleger, die Körperschaften sind, grundsätzlich steuerfrei; 5 % gelten jedoch als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Bei sonstigen betrieblichen Anlegern (z. B. Einzelunternehmen) sind Veräußerungsgewinne aus Aktien zu 40 % steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Im Gegensatz dazu gelten Gewinne aus der Veräußerung von Anleihen bzw. Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien als in voller Höhe steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der vorstehenden Liste enthalten sind, sind steuerlich wie Zinszahlungen zu behandeln (siehe Punkt II 2. unten).

2. Zinsen und zinsähnliche Erträge Zinsen und zinsähnliche Erträge sind für den Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden, ist dabei unerheblich. Zu versteuernde Zinsen, die aus Zinserträgen gemäß § 4h Absatz 3, Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) stammen, sind gemäß § 2 Absatz 2a InvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG zu berücksichtigen. Ausgeschüttete Zinsen und zinsähnliche Erträge unterliegen in der Regel einem Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Im Falle eines zu Steuerzwecken als thesaurierender Fonds eingestuften Investmentfonds

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wird der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) nicht zum Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen. Die steuerpflichtigen Erträge werden stattdessen kumuliert und zusammengefasst als sogenannte „kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge“ besteuert. Bei der Rückgabe bzw. Veräußerung von Investmentanteilen werden die steuerpflichtigen Erträge stattdessen kumuliert und über eine inländische Depotbank mit der Steuer belegt.

3. Inländische und ausländische Dividenden Vor dem 1. März 2013 waren dem ausländischen Investmentfonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden von in- und ausländischen Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG) für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei; für Körperschaften galten jedoch 5 % der Dividenden als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben und waren daher steuerpflichtig. Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind dem ausländischen Investmentfonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden von in- und ausländischen Aktiengesellschaften, die das Ergebnis einer Direktanlage sind, nach dem 28. Februar 2013 steuerpflichtig. Für Einzelunternehmen sind Dividenden – ausgenommen jene gemäß REITG – zu 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). In- und ausländische Dividenden unterliegen in der Regel einem Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Im Falle eines zu Steuerzwecken als thesaurierender Fonds eingestuften Investmentfonds wird der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) nicht zum Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen. Die steuerpflichtigen Erträge werden stattdessen kumuliert und zusammengefasst als sogenannte „kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge“ besteuert. Bei der Rückgabe / Veräußerung von Investmentanteilen über eine inländische Depotbank werden diese kumulierten ausschüttungsgleichen Erträge danach mit der Steuer belegt. Im Falle von gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die Dividendenerträge, die zum Teil von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit sind, zum Zwecke der Ermittlung des Handelsgewinns wieder hinzuzurechnen, aber nicht wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Steuerverwaltung können Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften in Form von sogenannten Schachteldividenden nur dann steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-)Gesellschaft im Sinne des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens ist und dem Anleger eine genügend hohe Beteiligung an den Schachteldividenden zusteht.

4. Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach der Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Investmentfonds, werden diese auf der Ebene des Investmentfonds zu Steuerzwecken vorgetragen. Sie können auf der Ebene des Investmentfonds mit künftigen gleichartigen steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerpflichtigen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Erträge beim Anleger bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das

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Geschäftsjahr des Investmentfonds endet oder die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Investmentfonds erfolgt, für das die negativen steuerpflichtigen Erträge auf der Ebene des Investmentfonds verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.

5. Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Für einen bilanzierenden Anleger bedeutet das, dass die Substanzauskehrungen in der Handelsbilanz ertragswirksam zu erfassen sind und aufwandswirksam ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, damit technisch die historischen Anschaffungskosten steuerneutral gemindert werden. Wahlweise können die fortgeführten Anschaffungskosten um den anteiligen Betrag der Substanzauskehrung gemindert werden.

6. Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen sind für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei, soweit die Gewinne aus noch nicht zugeflossenen oder noch nicht als zugeflossen geltenden Dividenden und aus realisierten und nicht realisierten Gewinnen des ausländischen Investmentfonds aus in- und ausländischen Aktien herrühren, und sofern die Gewinne steuerfrei sind, wenn sie dem Anleger zugerechnet werden (sogenannte Aktiengewinne). Für Einzelunternehmen werden diese Veräußerungserlöse zu 60 % besteuert. Anlageverwaltungsgesellschaften veröffentlichen die Aktiengewinne (seit dem 1. März 2013 werden aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Änderung zwei getrennte Aktiengewinne für Körperschaften und Einzelunternehmen veröffentlicht, gegebenenfalls erfolgen die getrennten Veröffentlichungen erst nachträglich) am Bewertungstag als Prozentsatz des Anteilswerts des Investmentfonds. III Solidaritätszuschlag Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführenden Steuerabzug wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Der Solidaritätszuschlag kann auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet werden. Fällt kein Steuerabzug an – beispielsweise bei ausreichendem Freistellungsauftrag, Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder Nachweis der Steuerausländereigenschaft – wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. IV Kirchensteuer Wird die Einkommensteuer bereits von einer inländischen Depotbank (Stelle, welche die Steuer abführt) erhoben, dann wird die darauf entfallende Kirchensteuer – nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, welcher der Kirchensteuerpflichtige angehört – zusätzlich zur Steuer erhoben. Zu diesem Zweck kann der Kirchensteuerpflichtige der Stelle, welche die Steuer abführt, in einem schriftlichen Antrag seine Religionsangehörigkeit mitteilen. Ehegatten müssen in diesem Antrag zudem erklären, im welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu den gesamten Kapitalerträgen der Ehegatten steht, damit die Kirchensteuer entsprechend diesem Verhältnis aufgeteilt, einbehalten und abgeführt werden kann. Wird kein Verhältnis angegeben, wird die Kirchensteuer nach Köpfen

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aufgeteilt. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits als die Steuerzahlung mindernd behandelt. V Ausländische Quellensteuer Auf die ausländischen Erträge des Investmentfonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Die Gesellschaft kann die anrechenbare Quellensteuer auf Ebene des Investmentfonds als Werbungskosten abziehen. In diesem Fall ist die ausländische Quellensteuer auf Anlegerebene weder anrechenbar noch abzugsfähig. Übt die Gesellschaft ihr Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Quellensteuer auf Fondsebene nicht aus, dann wird die anrechenbare Quellensteuer bei ausschüttenden ausländischen Investmentfonds berücksichtigt, was zu einer Minderung des von der inländischen Depotbank erhobenen Steuerbetrags führt. VI Ertragsausgleich Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die als Erträge bestimmt sind, die als Ausschüttungen zugewiesen werden können (Ertragsausgleich), müssen zu Steuerzwecken wie die Erträge behandelt werden, denen diese Teile des Ausgabepreises zugerechnet werden. VII Nachweis der Besteuerungsgrundlagen Im Falle eines ausländischen Spezialinvestmentfonds muss die ausländische Anlagegesellschaft den Anlegern die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Absatz 1 InvStG bekannt machen; auf eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger kann aufgrund der geringen Zahl von Anlegern verzichtet werden. Ein ausländischer Spezialinvestmentfonds versteht sich nur dann als bestehend, wenn die Zahl der Anleger auf 100 begrenzt ist und die Anleger keine natürlichen Personen sind. Die ausländische Anlagegesellschaft muss gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs unaufgefordert eine Bescheinigung einer ordnungsgemäß befugten Stelle vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Details gemäß den Vorschriften des deutschen Steuerrechts festgelegt wurden. Bei ausschüttenden ausländischen Spezialinvestmentfonds beginnt diese Frist am Tag des Beschlusses zur Ausschüttung von Dividenden. Bei ausländischen Spezialinvestmentfonds dürfen Differenzbeträge, die sich aus der Berichtigung wesentlicher unzutreffender Angaben ergeben, nicht auf das aktuelle Geschäftsjahr angerechnet werden. Darüber hinaus sind die fehlerhaften Beträge gemäß den allgemeinen Steuerberichtigungsvorschriften in der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen, in der sie enthalten waren. Wenn der Fonds kein ausländischer Spezialinvestmentfonds ist (ausländischer Investmentfonds für Privatanleger), hat die ausländische Gesellschaft für die Anleger die Steuerbemessungsgrundlagen gemäß § 5 Absatz 1 InvStG innerhalb von vier Monaten

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nach Ende des Geschäftsjahrs oder spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Um eine Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zu vermeiden, müssen ausländische Anlagegesellschaften den Betrag der als zugeflossen geltenden, aber noch nicht versteuerten Erträge (kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge) bekannt machen und die Bemessungsgrundlagen auf Basis des Rücknahmepreises innerhalb desselben Zeitraums veröffentlichen. Wenn die ausländische Anlagegesellschaft fehlerhafte Informationen veröffentlicht hat, müssen die Korrekturbeträge entweder eigenständig oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern in die Festsetzung für das laufende Geschäftsjahr aufgenommen werden. VIII Besteuerung von Zwischengewinnen Zwischengewinne umfassen die im Verkaufs- oder Rücknahmepreis enthaltenen Entgelte für aufgelaufene oder zugeflossene Zinsen und Gewinne aus der Veräußerung von nicht in § 1 Absatz 3, Satz 3 Nr. 1a bis f InvStG genannten Kapitalforderungen, die der Fonds noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert hat und die daher beim Anleger noch nicht steuerpflichtig geworden sind (z. B. ähnlich wie Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren). Der vom Investmentfonds erwirtschaftete Zwischengewinn ist einkommensteuerpflichtig, wenn die Anteile von Steuerinländern zurückgegeben oder veräußert werden. Der Steuersatz auf Zwischengewinne beträgt 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Der beim Erwerb von Anteilen gezahlte Zwischengewinn kann vom Privatanleger im Jahr der Zahlung einkommensteuerlich als negative Einnahme angerechnet werden, wenn ein Ertragsausgleich angewendet wird und bei Veröffentlichung des Zwischengewinns sowie als Teil der Steuerdaten, die durch Fachleute bescheinigt werden müssen, auf diesen Umstand hingewiesen wird. Er wird für den Privatanleger bereits beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt. Wird der Zwischengewinn nicht veröffentlicht, sind jährlich 6 % (zeitanteilig) des Entgelts für die Rücknahme oder die Veräußerung von Investmentanteilen als Zwischengewinn anzusetzen. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn ein abhängiger Teil der Anschaffungskosten, die keiner Bereinigung bedürfen. Bei der Rücknahme oder Veräußerung von Fondsanteilen ist der zugeflossene Zwischengewinn ein wesentlicher Bestandteil der Veräußerungserlöse. Es erfolgt keine Bereinigung. IX Folgen der Verschmelzung von Investmentfonds Wird ein Investmentfonds im Rahmen einer steuerneutralen Übertragung gemäß § 17a in Verbindung mit § 14 InvStG in einen anderen Investmentfonds übertragen, ist ein ausschüttender Investmentfonds im letzten Geschäftsjahr vor der Zusammenlegung steuerlich wie ein thesaurierender Investmentfonds zu behandeln. Die Zusammenlegung führt weder auf der Anlegerebene noch auf der Ebene der beteiligten Investmentfonds zur Offenlegung stiller Reserven. Daher sind diese Reserven nicht steuerpflichtig. Für den aufnehmenden Investmentfonds werden erwirtschaftete und noch nicht ausgeschüttete Erträge am Tag der Übertragung als „ausschüttungsgleiche Erträge“ auf die Anleger übertragen.

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Grenzüberschreitende Zusammenlegungen können nicht durchgeführt werden, ohne dass eine Steuer anfällt. Wenn Investmentfonds nicht steuerneutral zusammengelegt werden, werden aus steuerlicher Sicht die Anteile am übertragenden Investmentfonds zurückgegeben bzw. veräußert und die Anteile am aufnehmenden Investmentfonds gekauft. X Transparente, halbtransparente und intransparente Besteuerung Die oben erwähnten Bemessungsgrundlagen („transparente“ Besteuerung für Investmentfonds im Sinne des InvStG) finden nur dann Anwendung, wenn der Fonds unter die Bestandsschutzklausel des InvStG fällt. Das ist der Fall, wenn der Fonds vor dem 24. Dezember 2013 (dem Tag nach der Bekanntmachung des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (nachfolgend „AIFM-StAnpG“)) aufgelegt wurde und die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen gemäß InvStG (mit Stand vom 21. Juli 2013) erfüllt wurden. Wahlweise oder spätestens nach dem Auslaufen der Bestandsschutzklausel muss der Fonds die steuerlichen Anlagebestimmungen gemäß InvStG (AIFM-StAnpG vom 18. Dezember 2013, Bundesgesetzblatt I Nr. 76, S. 4318 f.) erfüllen. Diese sind die Grundsätze, nach denen der Fonds anlegen darf, um steuerlich als Investmentfonds behandelt zu werden. In beiden Fällen müssen alle Steuerbemessungsgrundlagen in Übereinstimmung mit der steuerlichen Bekanntmachungspflicht gemäß den Bestimmungen in § 5, Absatz 1 InvStG bekannt gemacht worden sein. Wenn der Fonds Anteile an anderen Investmentfonds erworben hat, finden die oben erwähnten Bemessungsgrundlagen nur dann Anwendung, wenn: (i) der betreffende Zielinvestmentfonds unter die Bestandsschutzklausel gemäß InvStG oder die steuerlichen Anlagebestimmungen gemäß InvStG fällt und (ii) die Gesellschaft die steuerlichen Bekanntmachungspflichten in Bezug auf diesen Zielinvestmentfonds erfüllt. Die Gesellschaft bemüht sich nach Kräften, die steuerlichen Anlagebestimmungen und im Falle der Bestandsschutzklausel die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen gemäß InvStG zu erfüllen und alle darauf Anwendung findenden Bemessungsgrundlagen bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, besonders wenn der Fonds Anteile an einem Investmentfonds erworben hat und die betreffende Gesellschaft ihre Bekanntmachungspflichten in Bezug auf diesen Investmentfonds nicht erfüllt. In diesem Fall werden Ausschüttungen und Zwischengewinne sowie 70 % des Wertzuwachses im vorherigen Kalenderjahr in Bezug auf die betreffenden Anteile des Investmentfonds (jedoch wenigstens 6 % des Rücknahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf Dachfonds-Ebene erfasst. Die Gesellschaft bemüht sich zudem nach Kräften, andere Bemessungsgrundlagen bekannt zu machen, welche nicht unter die Bestimmungen gemäß § 5, Absatz 1 InvStG fallen (besonders jene zu Aktiengewinnen, Immobiliengewinnen und Zwischengewinnen). Wenn die Anlagebestimmungen und Kreditaufnahmegrenzen nach dem früheren Investmentgesetz und die steuerlichen Anlagebestimmungen gemäß InvStG nicht erfüllt sind, ist der Fonds wie eine Anlagegesellschaft zu behandeln. Die Besteuerung folgt den allgemeinen Grundsätzen für Anlagegesellschaften im Sinne von §§ 18 und 19 InvStG (AIFM-StAnpG), Bundesgesetzblatt I Nr. 76, S. 4318 f.).

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XIII EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung Die Zinsinformationsverordnung (ZIV), mit der die Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umgesetzt wird, soll die effektive grenzüberschreitende Besteuerung von Zinszahlungen (EU-Zinsrichtlinie) an natürliche Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Einige Drittstaaten (besonders Andorra, die Kanalinseln, Liechtenstein, Monaco und die Schweiz) haben mit der EU Abkommen geschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen. Zinserträge, die ein deutsches Kreditinstitut (das als Zahlstelle handelt) einer natürlichen Person mit Wohnsitz im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten gutschreibt, werden von dem deutschen Institut an das Bundeszentralamt für Steuern und von diesem letztlich an die ausländischen Steuerverwaltungen gemeldet. Entsprechend werden Zinserträge, die eine natürliche Person in Deutschland von einem ausländischen Kreditinstitut im europäischen Ausland oder in bestimmten Drittstaaten erhält, von der ausländischen Bank letztlich an die deutsche Steuerverwaltung gemeldet. Alternativ dazu behalten einige ausländische Staaten eine Quellensteuer ein, die in Deutschland anrechenbar ist. Konkret betroffen sind daher die Privatanleger mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder in einem Beitrittsland, die ihr Wertpapierkonto oder Konto in einem anderen EU-Land unterhalten und Zinserträge vereinnahmen. Luxemburg und die Schweiz zählen zu den Ländern, die sich verpflichtet haben, eine Quellensteuer von derzeit 35 % (seit dem 1. Juli 2011) auf Zinserträge einzubehalten. Mit den Steuerunterlagen erhält der Anleger eine Bescheinigung, die er dazu verwenden kann, in seiner Einkommensteuererklärung die Anrechnung der einbehaltenen Quellensteuer geltend zu machen. Alternativ haben Privatanleger die Möglichkeit, eine Befreiung von dieser Steuer zu erlangen, indem sie die ausländische Bank zur freiwilligen Offenlegung ihrer Zinserträge ermächtigen. In diesem Fall behält die Bank die Steuerbeträge nicht ein, sondern meldet stattdessen den Ertrag an das zuständige Finanzamt. Nach der ZIV muss die Gesellschaft für den Fonds angeben, ob dieser unter die ZIV fällt oder nicht. Die ZIV enthält zur diesbezüglichen Beurteilung zwei wesentliche Anlagegrenzwerte. • Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens 15 % Forderungen im Sinne der ZIV

besteht, müssen die Zahlstellen — die sich letztlich auf die von der Gesellschaft gemeldeten Daten stützen — keine Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern versenden. Ansonsten löst die Überschreitung der 15%-Grenze für die Zahlstellen eine Meldepflicht an das Bundeszentralamt für Steuern über den in der Ausschüttung enthaltenen Zinsanteil aus.

• Bei Überschreiten der 25%-Grenze ist der bei der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen enthaltene Zinsanteil zu melden. Handelt es sich um einen ausschüttenden Fonds, so muss der enthaltene Zinsanteil im Falle einer Ausschüttung zusätzlich an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds erfolgt eine Meldung folglich nur im Falle der Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen.

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Hinweis: Diese steuerlichen Hinweise basieren auf der gegenwärtigen Rechtslage. Sie sind für Personen in Deutschland bestimmt, die unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind. Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass sich die steuerliche Beurteilung nicht aufgrund der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung ändert. Rechtliche und steuerliche Risiken: Eine Änderung unrichtig festgelegter Bemessungsgrundlagen für den Fonds für vorherige Geschäftsjahre (z. b. auf entsprechendes Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern) kann zu einer Fehlerbereinigung führen, die grundsätzlich insoweit nachteilige steuerliche Auswirkungen auf den Anleger hat, als der Anleger die aus der Bereinigung für frühere Geschäftsjahre resultierende Steuerlast tragen muss, auch wenn er zu der Zeit möglicherweise kein Anleger des Fonds war. Im Gegenzug kann die Situation eintreten, dass Anleger nicht mehr von einer positiven Steuerberichtigung für das laufende Geschäftsjahr und für vorherige Geschäftsjahre, in denen sie in dem Fonds investiert waren, profitieren, weil sie ihre Anteile zurückgegeben oder veräußert haben, bevor die entsprechende Bereinigung vorgenommen wurde. Darüber hinaus können Berichtigungen von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge oder Steuergutschriften steuerlich in einem anderen als dem eigentlich richtigen Steuerzeitraum festgesetzt werden, was sich auf die einzelnen Anleger negativ auswirken kann.

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ANHANG II. Ergänzende Angaben nur für Anleger im Vereinigten Königreich

Der vorliegende ergänzende Prospekt für Anleger aus dem Vereinigten Königreich bildet einen Teil des Verkaufsprospekts (der Prospekt) und sollte im Zusammenhang mit dem Berenberg Global Equity Selection Protect Fund sowie in Verbindung mit dem Verkaufsprospekt gelesen werden. Die vorliegende Ergänzung enthält spezifische Informationen in Bezug auf den ... (der Fonds), einen offenen Investmentfonds (Fonds commun de placement) nach Luxemburger Recht und zugelassen von der Commission de Surveillance du Secteur Financier (die Finanzaufsicht). Der Fonds wurde gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen („Loi relative aux organismes de placement collectif“, das Gesetz von 2010) zugelassen und ist als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) qualifiziert und kann daher (vorbehaltlich der Registrierung in anderen Ländern als dem Großherzogtum Luxemburg) in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden. LEISTUNGEN DES FACILITIES AGENT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH Für die Tätigkeit als Facilities Agent für den Fonds im Vereinigten Königreich (der Facilities Agent) wurde Global Funds Registration bestellt. Der Facilities Agent hat sich bereit erklärt, in seinen Büros an der Adresse 1st Floor, 10 New Street, London, EC2M 4TP , Einrichtungen bereitzustellen, in denen: (a) ein Anteilsinhaber seine Anteile zurückgeben kann und in denen Zahlungen des Rücknahmepreises erhältlich sind; (b) ein Anteilsinhaber eine Beschwerde bezüglich des Betriebs des Fonds oder von Teilfonds des Fonds (zusammen die Fonds) einreichen kann; (c) ein Anteilsinhaber während der üblichen Geschäftszeiten Exemplare der jeweils neuesten Satzung des Fonds, des Verkaufsprospekts, des Dokuments mit wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) sowie der Jahres- und Halbjahresberichte beziehen kann; und (d) schriftliche Informationen über die zuletzt veröffentlichten Preise der Anteile der Fonds erhältlich sind. Anleger, die Fragen zu ihren Anlagemöglichkeiten in den Fonds haben, sollten einen Finanzberater konsultieren, dessen Spezialgebiet die Beratung über Beteiligungen an Organismen zur gemeinsamen Anlage ist. Wenn Sie sich über den Inhalt dieses Dokuments im Unklaren sind, sollten Sie Ihren von der FSA zugelassenen Fachberater konsultieren. Im Verkaufsprospekt definierte Begriffe und Wendungen haben in der vorliegenden Ergänzung dieselbe Bedeutung, außer wenn der Kontext eine andere Auslegung erfordert. Exemplare dieses Verkaufsprospekts können unter der nachstehenden Anschrift bezogen werden und Anfragen bezüglich des Fonds sind zu richten an: Global Funds Registration 1st Floor, 10 New Street, London, EC2M 4TP

oder Universal-Investment-Luxembourg S.A. 18-20, rue Gabriel Lippmann L-5365 Munsbach Großherzogtum Luxemburg


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