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Beratungsmappe für Hauseigentümer - Neubau · Erhöhter Zuschuss für Maßnahmen „Förderung...

Date post: 13-Jul-2020
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Beratungsmappe für Hauseigentümer - Neubau -
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Beratungsmappe für Hauseigentümer- Neubau -

Inhaltsverzeichnis

Grußwort Frau Bürgermeisterin Sibylle Schüssler

Energieberaterübersicht für den Neubau

Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale

Förderprogramme im Energiebereich für Wohngebäude in

Baden-Württemberg

Novelle zur Energieeinsparverordnung 2014

Merkblatt zum Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz für

Neubauvorhaben (EEWärmeG)

Ansprechpartner

Weitere Informationen

Klimahaus Baden-Württemberg

Flyer der Verbraucherzentrale

„Wärmedämmung und sommerlicher Hitzeschutz“

Zu Beginn eines jeden Bau- und Modernisierungsvorhabens

stellen sich dem Bauherrn zum Thema „Energieversorgung

und –nutzung“ viele Fragen: An wen wende ich mich, wenn ich

fachliche Unterstützung bei der energetischen Sanierung

suche? Welche Fördermöglichkeiten gibt es bei der Sanierung

des Altbaus oder beim Einsatz erneuerbarer Energieträger?

Welche rechtlichen Regelungen müssen berücksichtigt

werden? Die Beratungsmappe für Hauseigentümer fasst

genau diese Informationen für den Alt- als auch Neubau

kompakt zusammen und erleichtert Ihnen als Bauherrn die

ersten Schritte beim anstehenden Bauvorhaben.

So finden Sie in der vorliegenden Informationsmappe unter

anderem eine Zusammenfassung zu bestehenden

Fördermöglichkeiten, eine Übersicht der Energieberater in Pforzheim und dem Enzkreis, wichtige

rechtliche Regelungen und eine Liste der Ansprechpartner, die Sie bei Ihrem Vorhaben gerne

unterstützen. Die Beratungsmappe für Hauseigentümer baut schließlich erste Hemmnisse beim

klimaschonenden Hausbau oder der Sanierung ab und unterstützt Bauherren bei der

erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens.

Angefangen bei der Auswahl der Bau- und Dämmmaterialien bis hin zur Gebäudeausstattung und

-nutzung - es gibt sehr viele Möglichkeiten, bei Ihrem Neubau oder Ihrer Gebäudesanierung

klimaschonend vorzugehen. Sie nutzen damit nicht nur der Umwelt, denn mittel- und langfristig

zahlen sich Investitionen in Energieeinsparung und Energieeffizienz auch finanziell aus.

Ich freue mich, wenn Sie die vielfältigen Beratungs- und Förderangebote im Bereich des

nachhaltigen Bauens und Sanierens in Pforzheim nutzen. Somit verwirklichen Sie nicht nur Ihren

Traum vom eigenen Heim oder modernisierten Altbau, sondern tragen zugleich etwas zum

Klimaschutz bei.

Sibylle Schüssler

Umweltdezernentin

Energieberater für den Neubau

Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr 1

Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/

Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website

Dipl.-Ing. (FH) Dimitri Kostenko Pillauer Str. 8, 75181 Pforzheim 0179 - 979 1447 [email protected]

Architekturbüro Dipl.-Ing. (FH) Hans-Peter Lupberger

Kreuzstraße 17, 75175 Pforzheim 07231 - 69140 [email protected] www.lupberger-architektur.de

Ingenieurbüro Rüter Dipl.-Ing. (FH) Patrick Rüter

Westliche 94, 75172 Pforzheim 07231 - 427248 [email protected] www.ibrueter.de

Ingenieurbüro Biros Dipl.-Ing. Alex Biros

Edisonstr. 2, 75173 Pforzheim 07231 - 6070680 [email protected] www.biros.de

Architektur- und Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Hans-Peter Wagner

Friedenstr. 180, 75173 Pforzheim 07231 - 27425 [email protected] www.arch-wagner.de

kagerhuber | architekturplus Dipl.-Ing. Stefan Kagerhuber

Brötzinger strasse 3, 75180 Pforzheim 07231 - 4244973 [email protected]

www.energieberatung-pforzheim.de

Ing.-Büro f. Planung Statik Bauleitung Dipl.-Ing. (FH) Harald Herbst

Carl-Schurz-Str. 127, 75180 Pforzheim 07231 - 356141 [email protected] herbst-pforzheim.de

Energieberatung Dipl.-Ing. Ingrid Tauchmann

Friedrichstrasse 26, 75180 Pforzheim 07231 - 6039580 [email protected]

Architekturbüro Walter Dipl.-Ing. Ursula Walter

H.- Hesse- Str. 4, 75223 Niefern-Öschelbronn [email protected]

Büro für Architektur Dipl.-Ing. (FH) Birgit Abrecht

Östliche Friedrichstr. 23, 75210 Keltern 07236 - 980 670 [email protected] www.abrecht-architektur.de

splitlevel - architekt baesler Dipl.-Ing. Klaus Baesler

Hofäcker 21, 75210 Keltern 07236 - 932261 [email protected] www.architekt-baesler.de

Ingenieurbüro Andreas Ketterer Boschstr. 6, 75236 Kämpfelbach 07232 - 3641250 [email protected] www.aki-energie.de

Ingenieurbüro Kaucher GmbH Energieberatungen

Silcherstr. 22, 75203 Königsbach-Stein

07232 - 4363 0176 - 47123451 [email protected] www.harry-kaucher.de

Dipl.-Ing. (FH) Matthias Goltzsch Fischeräckerstraße 6, 75417 Mühlacker 07041 - 9490764 [email protected]

Dipl.-Ing. (FH) Ulrike Reinkunz Schulstraße 4, 75242 Neuhausen 07234 - 942252 [email protected] www.reinkunz-architektur.de

Energieberater für den Neubau

Stand Januar 2017 Angaben ohne Gewähr 2

Quelle: www.energie-effizienz-experten.de/

Name Adresse Tel.nummer E-Mail Adresse Website

Dipl.-Ing. (FH) Hagen Jarzambek Stuttgarter Str. 53, 75438 Knittlingen

07043 - 31829 0171 - 8822060 [email protected] kreativbau-info.de

Architekt und Energieberater Dipl.-Ing. Folker Rockel

Christophallee 22 a, 75177 Pforzheim 07231 - 34025 [email protected]

Elke Staib Gleiwitzer Straße 10, 75196 Remchingen 07232 - 372419 [email protected]

ibWM ingenieurbüro Werner Merkle Schillingsrain 38, 75305 Neuenbürg 07082 - 413 1133 [email protected] www.ibwm-plm.com

Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Schmidt Dobelweg 13/2, 75433 Maulbronn 07043 - 7364

vielmeierarchitekten Salierstraße 49, 75177 Pforzheim 07231 - 139485 [email protected] www.vielmeier.com

Dipl.-Ing. Hartmut Christmann Ritterstrasse 2, 75181 Pforzheim 07231 - 70304 [email protected]

Manfred Mumm Scheffelstraße 26, 75446 Wiernsheim 07044 - 9168655 [email protected]

Architekturbüro Boger Fritz-Neuert-Straße 67, 75181 Pforzheim 07231 - 95290 [email protected] www.architekt-boger.de

Roeth/Weber GmbH Ulrich Roeth

Dieselstr. 32, 75196 Remchingen 07232-78560 [email protected]

Architekturbüro Geiser Gmbh Dipl.-Ing. (FH) Remo Fosticz

Julius-Moser-Straße 9, 75179 Pforzheim 07231 - 7689950 [email protected]

Dipl.-Ing. (FH) Edith Sauter Waldstraße 17, 75236 Kämpfelbach 0160 - 95640639 [email protected]

Bau-Planungs- u. Sachverständigenbüro Johannes Schuppert-Müller

Wernher von Braun-Str. 12, 75203 Königsbach-Stein 07232 - 318 4474 [email protected]

Dipl.-Ing. (FH) Karl Derner Mühlacker Str. 30, 75417 Mühlacker 0151-58136072 [email protected]

EnergieBeratungsBüro Müller Vogelsangstr. 19, 75305 Neuenbürg 07082-929970 [email protected] www.mueller-enzkreis.de/

Stand Mai 2016 Angaben ohne Gewähr

Angebotsübersicht der Energieberatung der Verbraucherzentrale

Quelle: https://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/beratungsstellensuche_plz.php.

Telefonberatung

Onlineberatung Stationäre Beratung

Basis-Check

Gebäude-Check

Solarwärme-Check

Heiz-Check

Detail-Check

Für

Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter, Bauherren

Mieter, private Haus- oder Wohneigentümer, private Vermieter

private Vermieter, private Haus- und Wohneigentümer

Besitzer einer solarthermischen Anlage

private Vermieter private Haus- oder Wohnungseigentümer

Mieter private Haus- oder Wohneigentümer private Vermieter

Inhalt

Klärung einfacher Energiesparfragen z.B. Stromsparen, Auswahlkriterien beim Kauf von Elektrogeräten

Erste Einschätzung zu Energiesparfragen z.B. Auswahl von Heizsystemen, Fördermöglichkeiten

alle Energiefragen und -probleme

Überblick über Ihren Strom- und Wärmeverbrauch, Geräteausstattung und einfache Sparmöglichkeiten

Überblick über Ihren Strom- und Wärme-verbrauch, Geräte-ausstattung PLUS Heizungsanlage, Gebäudehülle, Sparpotentiale

Überprüfung der optimalen Einstellung und Effizienz der solarthermischen Anlage ACHTUNG: Photovoltaik-Anlagen zur Strom-Erzeugung aus Sonnenlicht können nicht überprüft werden

Analyse des gesamten Heizsystems bzgl. optimaler Einstellung und Effizienz: • Brennwertkessel •Niedertemperaturkessel • Wärmepumpe

Klärung einzelner, spezifischer Energie-probleme z.B. baulicher Wärme-schutz, Haustechnik

Ablauf

telefonische Klärung einfacher Fragestellungen

schriftliche Kurzberatung im Online-Beratungs-raum Zugangsdaten per Mail

ausführliches persönliches Gespräch in einer Beratungsstelle, mind. 30 Minuten, Terminvereinbarung notwendig

Termin zu Hause zur fundierten Einschätzung der energetischen Situation, ca. 1 Stunde, Terminvereinbarung notwendig

Termin zur Einschätzung der energetischen Situation, ca. 2 Stunden, Terminvereinbarung notwendig

2 Termine an 3 aufeinanderfolgenden Tagen (mit Sonnentag), insgesamt 4 Stunden, Terminvereinbarung notwendig

2 Termine an aufein-anderfolgenden Tagen für 24-h-Messung Dauer insgesamt ca. 2 Stunden Terminvereinbarung notwendig

Termin zu Hause zur detaillierten Beurteilung und Klärung eines spezifischen Energieproblems Terminvereinbarung notwendig

Ergebnis

mündliche Empfehlung, falls erforderlich und gewünscht: Ver-einbarung eines weiterführenden Beratungs-gesprächs

schriftliche Kurz-empfehlung des Beraters sowie, falls erforderlich und gewünscht, Verein-barung eines weiter-führenden Beratungs-gesprächs

detaillierte, auf Ihr Problem zugeschnittene Handlungsempfehlung

standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlungen per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin

standardisierter Kurzbericht (kein Gutachten!) mit jeweiligem Check-Ergebnis sowie Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach 2. Ortstermin

individueller Bericht (kein Gutachten!) mit Check-Ergebnis und Handlungsempfehlung per Post ca. 4 Wochen nach Ortstermin

Kosten

Kostenfrei unter 0800 – 809 802 400

Kostenfrei unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de

5-10 Euro

10 Euro

20 Euro

40 Euro

40 Euro

40 Euro

Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind alle Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei) oder auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.

Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1

Förderübersicht Energie für Wohngebäude

in Baden-Württemberg

Energieeffizientes Bauen

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

KfW-Effizienzhaus 40 Plus KfW-Effizienzhaus 40 KfW-Effizienzhaus 55

Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm zuzüglich Tilgungszuschuss

„Energieeffizient Bauen“ Von 15 % der Darlehenssumme für KfW-Effizienzhaus 40 Plus;

Von 10 % der Darlehenssumme für KfW-Effizienzhaus 40;

von 5 % der Darlehenssumme für KfW-Effizienzhaus 55.

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Innovationsförderung:

Große Solarkollektorenanlagen von 20 bis 100 m² Bruttokollektorfläche

zur Warmwasseraufbereitung, Raumheizung, zur kombinierten Raumheizung und Warmwasseraufbereitung

zur Bereitstellung von Prozesswärme (unbegrenzt)

zur solaren Kälteerzeugung

zur Zuführung an ein Wärme-/Kältenetz

Biomasseanlagen von 5 bis 100 kW: Sekundäre Partikelabschneidung, Brennwertnutzung, Bereitstellung von Prozesswärme. Wärmepumpen bis 100 kW: Wärmepumpen mit besonders hohen Jahresarbeitszahlen (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen mind. 4,5; bei gasbetriebenen Wärmepumpen mind. 1,5) und einer verbesserten Systemeffizienz; Wärmepumpen zur Erzeugung von Prozesswärme.

Erhöhter Zuschuss für besonders innovative Maßnahmen „Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Map)“

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Zusätzlich zur Innovationsförderung können diverse Boni gewährt werden.

Solarthermische Anlagen zur Warmwassererwärmung und Raumheizung;

Biomasseanlagen: Holzpelletkessel, Holzhackschnitzelkessel, Anlagen auf Basis von Biokraftstoffen und Biogas, Scheitholzvergaserkessel. effiziente Wärmepumpen, wärmegeführte KWK-Einzelanlagen zur Wärmeversorgung (z.B. Blockheizkraftwerk, Brennstoffzelle).

Zinsverbilligtes Darlehen

„Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien“

Örtliche Banken und Sparkassen L-Bank Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Tel.: 0711 122-2280

www.l-bank.de

Nur für Wohngebäude mit bis zu 3 Wohneinheiten (mindestens eine Wohneinheit muss vom Eigentümer selbst genutzt werden).

Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 2

Weitere Energieförderprogramme

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Sachverständigen für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus oder für die Durchführung von Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden

Zuschuss KfW-Programm

„Energieeffizient Bauen und

Sanieren – Baubegleitung“

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Voraussetzung für den Zuschuss ist eine Förderung der Investitionsmaßnahmen in den Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ der KfW (Programmnummern 151/152/153/430) oder in einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts.

Erneuerbare Energien Standard:

Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen und Netzen, die die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz erfüllen (z.B. Photovoltaik, Windkraft, Wasserkraft, Biomasse); KWK-Anlagen und Anlagen zur Wärmeerzeugung, die die Anforderungen des KfW-Programms „Premium“ nicht erfüllen.

Zinsverbilligtes Darlehen KfW-Programm

„Erneuerbare Energien – Standard“

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Erneuerbare Energien Premium:

Tiefengeothermieanlagen; Solarkollektorenanlagen ab 40 m² Bruttokollektorfläche, Biomasseanlagen ab 100 kW, wärmegeführte Biomasse-KWK ab 100 kW bis 2 MW, Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, große Wärmespeicher; Biogasleitungen für unaufbereitetes Biogas; effiziente Wärmepumpen ab 100 kW.

Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss + Zusatzbonus nach dem Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) KfW-Programm

„Erneuerbare Energien- Premium“

Örtliche Banken und Sparkassen

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Maßnahmen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Errichtung einer automatisch beschickten Biomasseanlage, einer Photovoltaikanlage oder einer Solarkollektoranlage in Schulen, Universitäten oder Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen (z.B. elektronische Anzeigetafeln).

Zuschuss

„Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)“

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Nur für Schulen, Universitäten und Kirchen

Strom aus Photovoltaik, Biomasse, Wasserkraft, Geothermie, Deponie-, Gruben- und Klärgas.

Gesetzlich vorgeschriebene Einspeisevergütung

„Erneuerbare Energien-Gesetz – EEG“

Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversorgungsun-ternehmen

Stand September 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3

Weitere Energieförderprogramme

Förderfähige Maßnahme

Förderart/Programmtitel

Antrags- und Bewilligungsstelle

Bemerkungen

Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen

Zuschuss

„Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen.

In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen gefördert werden. Dabei handelt es sich um die Anschaffung und die fachgerechte Installation von:

voreinstellbaren Thermostatventilen

Einzelraumtemperaturreglern

Strangventilen

Technik zur Volumenstromregelung

Separater Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces

Pufferspeichern

die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve

Zuschuss

„Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“ Übernahme der Kosten in Höhe von 30 %.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Brennstoffzellen-Anlagen, Wärme- und Kältespeicher, Wärme- und Kältenetze

Gesetzlich vorgeschriebene Zuschlagszahlung für KWK-Strom

„Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“

Netzbetreiber, in der Regel das regional zuständige Energieversorgungsun-ternehmen

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Anlagenkategorie, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgestellt wird. Die Zulassung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35 65760 Eschborn Tel.: 06196 908-1798

www.bafa.de

Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage bis 30 kW in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem, stationäres Batteriespeichersystem das nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage installiert wird.

Zinsverbilligtes Darlehen und Tilgungszuschuss für das stationäre Batteriespeichersystem

KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Speicher“

Örtliche Banken und Sparkassen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Niederlassung Berlin 10865 Berlin Tel.: 0800 539-9002 Fax: 069 7431-2944

www.kfw.de

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Informationszentrum Energie, Dienstgebäude Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711 126-1258, Internet: www.um.baden-württemberg.de.

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 1

Novelle zur Energieeinsparverordnung

Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zusammen. Die Zusammenfassung bietet einen schnellen Überblick über die Neuregelungen. Was regelt die EnEV?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche:

Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau)

Energetische Mindestanforderungen für Neubauten

Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude

Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung

Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten)

Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen.

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.

Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z.B. Ställe und Gewächshäuser.

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?

Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen vorgesehen. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des Bundesrates sind:

1) Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent.

2) Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent.

3) Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle.

4) Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden, Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 2

5) Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24W/(m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt.

6) Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kWh/(m²a).

7) Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder

Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.

8) Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

9) Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

10) Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.

11) Dem Paragrafen 1 der EnEV wurde eine Formulierung zum Zweck der Verordnung hinzugefügt (Einsparung von Energie in Gebäuden und Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2050).

12) Einführung des neuen Referenzklimastandorts Potsdam (bisher Würzburg).

13) Die novellierte DIN V 18599:2011-12 und die Berichtigungen vom Mai 2013 werden als Berechnungsgrundlage festgesetzt. Die Fassung der DIN V 18599, Ausgabe 2007-02, ist damit auch für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nicht mehr gültig. Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert?

Anforderungen an Wohngebäude im Neubau:

Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 ab 2016 um 25 Prozent verringert.

Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H’T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen:

1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H’T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden.

2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H’T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H’T-Wert gilt.

Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft.

Als alternatives Nachweisverfahren wird „Modellgebäudeverfahren“ (bisher bekannt als „EnEV easy“) eingeführt. Die Anwendungsvoraussetzungen und die Ausstattungsvarianten für das Modellgebäudeverfahren werden vom Bundesministerium

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 3

für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über separate Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³ Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:

1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche

2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.

Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen der Praxis in der DIN V 18599 „gleich null“ gesetzt.

Anforderungen an Wohngebäude im Bestand:

Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden.

Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren (Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen.

Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U ≤ 0,9W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden.

Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert.

Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach „§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“.

Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht:

1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz.

2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile gemäß § 3 bzw. § 4 EnEV auszuführen. Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert?

Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres-Primärenergiebedarfs werden – wie bei Wohngebäuden ab 2016 um 20 Prozent verschärft.

Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft:

1. opake Außenbauteile Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K)

2. transparente Außenbauteile Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)

3. Vorhangfassaden Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K)

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 4

4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K)

Die Anforderungen an die Dichtheit von großen Nichtwohngebäuden wurden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500 m³ Luftvolumen bestehen zukünftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms:

1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m² Hüllfläche

2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m² Hüllfläche.

Es werden folgende Vereinfachungen des Berechnungsverfahrens vorgenommen:

1. Auch bei Neubauten dürfen bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die bisher nur für den Bestand geltenden Vereinfachungen bei der Zonierung, der Zuweisung der Hüllflächeneigenschaften sowie der Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen nach DIN V 18559-1 Anhang D verwendet werden.

2. Vereinfachungen im Berechnungsverfahren: Wenn für bauliche oder anlagentechnische Komponenten keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, können die Eigenschaften dieser Komponenten angesetzt werden, sofern sie durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen nach Randbedingungen DIN V 18599:2011-12 ermittelt wurden.

Welche Austausch-und Nachrüstverpflichtungen gibt es?

Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Entsprechende Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen besteht fort. Wie bisher gilt, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses gedämmt sein muss. Als oberste Geschossdecken gelten Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachgeschoss. Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entspricht.

Weitere Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder der obersten Geschossdecke müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind, d. h. wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“. Bei Ein- und Zweifamilienhausbesitzern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, gelten die Anforderungen nur dann, wenn es seit dem 1.

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 5

Februar 2002 einen Eigentümerwechsel gab. Die Frist zur Erfüllung der Pflichtenbeträgt dann zwei Jahre.

Die Regelung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtspeicherheizungen wurde gestrichen (Artikel 1a EnEG 04. Juli 2013).

Was ändert sich beim Energieausweis? Die Regelungen der EnEV 2009 zum Energieausweisgelten grundsätzlich auch weiterhin. Änderungen dienen hauptsächlich der Verdeutlichung bestehender Anforderungen oder Regelungen. Neu sind Energieeffizienzklassen, die ergänzend auf dem Bandtacho eingefügt werden. Darüber hinaus erhält jeder Ausweis eine Registriernummer und Angaben zur Umsetzung des EEWärmeG. Zudem sind die Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsempfehlungen) künftig fester Bestandteil des Energieausweises. Im Einzelnen gibt es folgende Änderungen / Ergänzungen:

Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.

Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.

Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen.

Neu sind auch die Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 16a). Erscheinen diese in kommerziellen Medien, müssen künftig folgende Angaben enthalten sein:

1. Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

2. Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert

3. Im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes

4. Bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis

5. Bei Wohngebäuden die Effizienzklasse laut Energieausweis, sofern ein Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt

6. Bei Nichtwohngebäuden müssen die Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauchgetrennt angegeben werden.

Bei bestehenden Energieausweisen nach EnEV 2007/2009 sind Angaben aus Nr. 2 bzw. bei Nichtwohngebäuden Nr. 6 verpflichtend und für Energieausweise nach EnEV 2002/2004 Angaben aus Nr. 2 und Nr. 3. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilien.

Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer nach § 26c, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist.

Des Weiteren werden die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 fester Bestandteil des Energieausweises. Auf Seite 4 enthält das Energieausweis-Formular künftig kurz beschriebene Modernisierungsmaßnahmen sowie Hinweise, ob diese als

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 6

Energieeffizienzklasse Endenergie in kWh / (m²*a)

A+ <30

A+ <50

B <75

C <100

D <130

E <160

F <200

G <250

H <250

Einzelmaßnahmen oder in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen durchgeführt werden können. Zusätzlich können freiwillig Angaben zu geschätzten Amortisationszeiten und zu den Kosten pro eingesparte Kilowattstunde Endenergie hinzugefügt werden.

Energieverbrauchsausweise enthalten künftig Werte für den Endenergie- und den Primärenergieverbrauch (§ 19). Bisher enthielt der Ausweis nur Angaben zum (End-) Energieverbrauchskennwert. Wenn der Verbrauch im Fall einer dezentralen Warmwasserbereitung in Wohngebäuden nicht bekannt ist, können nach der neuen EnEV auch Energieverbrauchsausweise erstellt werden, indem der Endenergieverbrauch pauschal um 20 kWh/(m²•a) erhöht wird. Bei gekühlten Wohngebäuden erfolgt eine pauschale Erhöhung des Endenergieverbrauchs von 6 kWh/m²a gekühlter Nutzfläche.

Neu sind die Angaben zu Berechnungsverfahren im Energieausweis: o bei Wohngebäuden ist die Angabe für das Modellgebäudeverfahren nach § 3

Absatz 5 hinzugekommen. o bei Nichtwohngebäuden die Vereinfachungen nach Anlage 2 über die

Flächenermittlung und Zonierung.

Erweitert wurden die Felder zum EEWärmeG: Künftig werden die Art der verwendeten erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteile und Angaben zu Ersatzmaßnahmen eingetragen.

Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird neu skaliert. Künftig beginnt der rote Bereich bereits bei ca. 250 kWh/(m²•a). Bisher lag dieser bei über 400 kWh/(m²• a). Weiterhin ist der Bandtacho in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt. Die Energieeffizienzklassen ergeben sich aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf:

Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen

Neu eingeführt werden Kontrollsysteme für Energieausweise und Inspektionsberichte von Klimaanlagen. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern für neu ausgestellte Energieausweise (§ 26c). Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben:

a) Energieausweise:

persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)

Ausstellungsdatum des Ausweises

Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder Bestandsgebäude).

Neue Skalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude.

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 7

b) Inspektionsberichte:

persönliche Daten des Antragstellers (Name, Anschrift, Bundesland und die Postleitzahl des Gebäudes)

Nennleistung der inspizierten Klimaanlage. Die Registriernummer wird unverzüglich nach Antragstellung von der Registrierstelle (Deutsches Institut für Bautechnik / DIBt) vergeben. Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils für eine genauere Kontrolle gezogen (§ 26d). Der Umfang der Kontrollen reicht von einer einfachen Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises über eine genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen bis hin zu einer vollständigen Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes. Die Umsetzung der Kontrollen obliegt den Bundesländern. Das DIBt übernimmt vorläufig für maximal 7 Jahre den Vollzug in den Ländern als Registrierstelle und als Kontrollstelle (nur für die elektronische Validitätsprüfung von Energieausweisen und die elektronische Prüfung der Eingabedaten und Ergebnisse im Energieausweis) bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen (§ 30). Mit dem Paragrafen 26e wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z. B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes, usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können. Über die Erfahrungen der Stichprobenkontrollen haben die Bundesländer der Bundesregierung erstmals bis zum 1. März 2017 zu berichten (§ 26f). Welche neuen Ordnungswidrigkeiten definiert die EnEV 2014? Mit der EnEV 2014 werden gemäß § 27 Absatz 1 bis 4 die Sachverhalte für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Neu aufgenommen wurden Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, wenn

alte Heizkesselentgegen § 10 Absatz 1

betrieben werden,

Heizungs- und Warmwasserleitungen und

Armaturen nicht nach § 10 Absatz 2

gedämmt sind,

oberste Geschossdecken nicht nach § 10

Absatz 3 gedämmt sind,

Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach §

12 Absatz 1 durchgeführt werden,

kein Energieausweis nach Neubau eines

Gebäudes übergeben wurde,

bei einer Immobilienbesichtigung im Falle der

Neuvermietung oder des Verkaufs eines

bestehenden Gebäudes/ einer Wohnung kein

Energieausweis vorgelegt wurde,

nach Abschluss des Miet- bzw.

Kaufvertrages eines bestehenden Gebäudes/

einer Wohnung kein Energieausweis

übergeben wurde,

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

gemäß § 16 die nicht gemacht wurden,

Angaben im Energieausweis nach § 17 Absatz 5 nicht korrekt sind,

Stand: Juni 2016 Angaben ohne Gewähr. Seite 8

ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach § 21

vorliegt,

eine zugeteilte Registriernummer nicht korrekt oder nicht rechtzeitig in einen

Energieausweis oder in einen Inspektionsbericht eingetragen wurde,

eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht

rechtzeitig vorgenommen wurde,

bei einer Stichprobenkontrolle von Energieausweisen oder Inspektionsberichten von

Klimaanlagen Daten und Unterlagen nicht oder falsch übermittelt wurden.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html

Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)

Stand: Februar 2012 Angaben ohne Gewähr. Seite 1

Merkblatt zum Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz

für Neubauvorhaben

(EEWärmeG)

Das EEWärmeG des Bundes gilt für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude.

Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit dem EEWärmeG?

Das Gesetz will durch die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärme-

und Kälteversorgung (Heizung, Warmwasser und Kühlung) von Gebäuden einen Beitrag dazu

leisten, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr

2020 auf mindestens14 % zu erhöhen.

Welche Gebäude werden durch das EEWärmeG erfasst?

Betroffen sind alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) mit einer Nutzfläche von

mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ausgenommen sind

z.B.: bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, unterirdische Bauten, mobile und

provisorische Gebäude oder Gebäude, die besonderen Zwecken gewidmet sind oder dienen.

Welche Nutzungspflichten regelt das Gesetz?

Eigentümer von Gebäuden, sind verpflichtet, den Wärme- und Kälteenergiebedarf ihres

Gebäudes durch eine anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. Bei solarer

Strahlungsenergie gilt ein Mindestanteil von 15 %, bei gasförmiger Biomasse von 30 %, bei

flüssiger und fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme von 50 %.

Welche Möglichkeiten der Erfüllung gibt es?

Zur Gesetzeserfüllung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Betracht:

Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Fläche von 0,04 m² pro m²

Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohnungen bzw. 0,03 m² Kollektorfläche

pro m² Nutzfläche bei Mehrfamilienhäusern gilt als Erfüllung. Im Übrigen ist bei

Solarthermie ein Mindestanteil von 15 % vorgesehen.

Nutzung gasförmiger Biomasse (Biogas) in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Nutzung flüssiger Biomasse (Pflanzenöle) in Heizkesseln der besten verfügbaren

Technik. Die Pflanzenöle müssen bestimmte Nachhaltigkeitskriterien einhalten.

Nutzung fester Biomasse in Form von Scheitholz, Pellets oder Holzhackschnitzeln in

Biomasse-Zentralheizanlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mind. 86 % (88 % bei

Anlagen > 50 kW) oder in automatisch beschickten Einzelraumfeuerstätten mit Anschluss

an den Heizkreislauf (Pelletöfen mit Wassertasche) und einem Wirkungsgrad von

mindestens 86 %.

Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme mittels Wärmepumpen, die gewisse

ökologische und technische Anforderungen, z.B. Jahresarbeitszahlen, erbringen müssen.

Stand: Februar 2012 Angaben ohne Gewähr. Seite 2

Eine Kombination von Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen sowie jeweils untereinander ist

möglich, soweit damit die Nutzungspflicht insgesamt erfüllt wird.

Anerkannt werden auch sogenannte quartiersbezogene Lösungen, bei denen in

Gebäuden, die in räumlichem Zusammenhang stehen, gemeinschaftlich die

Nutzungspflicht erfüllt wird, indem alle Gebäude in Summe mit so viel Wärme oder Kälte

aus erneuerbaren Energien versorgt werden, wie es der Summe ihrer jeweiligen

Einzelverpflichtungen entspricht.

Welche Möglichkeiten einer ersatzweisen Erfüllung gibt es?

Der Wärme- und Kälteenergiebedarf kann ersatzweise zu mindestens 50 % aus Anlagen zur

Nutzung von Abwärme (z.B. durch Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnung) oder aus Kraft-

Wärme-Kopplungsanlagen gedeckt werden. Der Anschluss an ein Wärme- oder Kältenetz oder

die Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) an den Jahres-

Primärenergiebedarf sowie an die Wärmedämmung um 15 % können außerdem als

Ersatzmaßnahmen dienen.

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz für Neubauten vor?

Die Nutzungspflicht entfällt, wenn weder erneuerbare Energien genutzt noch

Ersatzmaßnahmen aus öffentlich-rechtlichen oder technischen Gründen ergriffen werden

können, oder

die untere Baurechtsbehörde auf Antrag von ihr befreit, weil die Nutzung erneuerbarer

Energien und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen

Härte führen.

Wie sind die Nachweise zu erbringen?

Die Eigentümer der neuen Gebäude müssen grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten ab dem

Inbetriebnahmejahr der Heizanlage bei der unteren Baurechtsbehörde Nachweise vorlegen sowie

diese mindestens 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr aufbewahren, wenn die Nachweise nicht

bei der Behörde verwahrt werden und auf Verlangen vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse gilt für die ersten 5 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr die

Vorlagepflicht zum 30. Juni des Folgejahres. Für die darauffolgenden 10 Jahre müssen die

Brennstoffabrechnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt und der unteren Baubehörde auf

Verlangen vorgelegt werden. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen für die

ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizung mindestens 5 Jahre aufbewahrt und auf

Verlangen vorgelegt werden. Das Vorliegen einer Ausnahme wegen technischer oder öffentlich-

rechtlicher Gründe ist in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage

anzuzeigen.

Nachweise können grundsätzlich von Personen ausgestellt werden, die nach der EnEV

Energieausweise ausstellen dürfen. Das Gesetz lässt beim Einsatz bestimmter Energieformen

Nachweise durch den Anlagenhersteller oder Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.

Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden und die

Homepage des Umweltministeriums www.um.baden-wuerttemberg.de zur Verfügung gestellt.

Quelle: Umweltministerium Baden-Württemberg

Stand Oktober 2016

Ansprechpartner

Baurechtsamt in Pforzheim

Das Baurechtsamt ist zuständig für die baurechtlichen Entscheidungen wie z. B.

Baugenehmigungen, Bauvorbescheide oder Anträge im Kenntnisgabeverfahren. Ebenfalls in den

Zuständigkeitsbereich des Baurechtsamtes fallen Auskünfte aus Bebauungsplänen, Erteilung von

Abgeschlossenheitsbescheinigungen sowie die Überwachung der Nachweisführung nach dem

Erneuerbare-Wärme-Gesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.

Kontakt

Technisches Rathaus, Östliche Karl-Friedrich-Str. 4-6, 75175 Pforzheim

Telefonnummer: 07231 39-2293

Faxnummer: 07231 39-1619

E-Mail Adresse: [email protected]

Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von

Umweltstandards. Die Durchsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Arten- und

Biotopschutzmaßnahmen gehören ebenso zum Aufgabenspektrum wie der Grundwasser- und

Bodenschutz, das Umweltmanagement bei Gefahrstoffunfällen, der Vollzug der gesetzlichen

Arbeitsschutzvorschriften sowie die Forstwirtschaft. Mit dem energieeffizienten Bauen und

Sanieren setzt sich in erster Linie der Bereich Klimaschutz auseinander.

Kontakt

Luisenstraße 29, 75172 Pforzheim

Telefonnummer: 07231 39-2000

Faxnummer: 07231 39-1419

E-Mail Adresse: [email protected]

Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis (ebz)

Das Ziel des ebz. Energie- und Bauberatungszentrums Pforzheim/Enzkreis: Möglichst viele

Bürgerinnen und Bürger umfassend und kompetent über Themen der effizienten

Energieanwendung zu informieren und Bauherren über das Bauen und Modernisieren unter

Energie-Gesichtspunkten zu beraten.

Kontakt

Am Mühlkanal 16, 75172 Pforzheim

Telefonnummer: 07231- 39 71 36 00

Faxnummer: 07231- 39 27 30

E-Mail Adresse: [email protected]

Stand Oktober 2016

Weitere Informationen

Baurechtsamt Pforzheim

https://www.pforzheim.de/buerger/buergerservice/pf0/egov/info/a/amt/baurechtsamt.html

Energie- und Bauberatungszentrum Pforzheim-Enzkreis

http://www.ebz-pforzheim.de/

Klimaschutzportal Stadt Pforzheim

https://www.klimaschutz-pforzheim.de/

Ministerium für Umwelt, Klima und

Energiewirtschaft Baden-Württemberg

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/

Informationen zur privaten Energiewende und der

energetischen Sanierung mit Fördermittelübersicht

http://energiewende.baden-

wuerttemberg.de/de/direkt/energiewende/

Unabhängige Verbraucherinformation und

Beratung, u.a. zu Energie, Wohnen und Bauen

http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/Energie

Informationsprogramm/Website zu Fragen der

energetischen Sanierung von Wohngebäuden

http://www.zukunftaltbau.de/

Dossiers über energetische Sanierungen und energieeffiziente Neubauten

http://www.co2online.de/modernisieren-bauen/

Hier fi nden Sie den Teilnahmebogen

und weitere Informationen:

www.klimaschutz-pforzheim.de

Mitmachen – einfacher geht’s nicht

Die Auszeichnung für Ihr Haus in Pforzheim

Partner der Aktion:

Weitere Informationen:

Amt für Umweltschutz

Klimaschutzmanagement

Luisenstraße 29 · 75172 Pforzheim

Tel.: 07231 - 39-1445 · e-mail: [email protected]

37

37das könnte

Ihre Hausnummer sein

Klimaschonend gebaut,Energieeffizient saniert

Klimahaus Baden-Württemberg

Im Gebäudebereich schlummern noch erhebliche Effi zienzpotenzi-ale, die es zu heben gilt, wenn wir unsere Klimaschutzziele erreichen wollen. Die Auszeichnung energetisch vor-bildlicher Gebäude in Pforzheim mit dem Gütesiegel „Klimahaus Ba-

den-Württemberg“ kann uns einen weiteren Schritt vo-ranbringen. Solche Gebäude können künftig auf einen Blick im Straßenbild sichtbar werden und zwar mit einer einheitlich und attraktiv gestalteten Hausnummer, wel-che die Stadt Pforzheim an die Eigentümer vergibt. So heben wir die Beispiel gebenden Gebäude in Pforz-heim hervor und sensibilisieren unsere Bürgerinnen und Bürger für die energetische Gebäudesanierung.

Sibylle Schüssler, Umweltdezernentin

Pforzheim ist dabei

Mit dem Gütesiegel „Klimahaus Baden-Württemberg“ werden nach Energieeinsparverordnung (EnEV) sanierte Bestandsgebäude sowie Neubauten ausgezeichnet, die ein hohes energetisches Niveau erreichen und deren Nutzung deshalb mit besonders wenig Energie aus-kommt. Als Orientierung für die Vergabe des Gütesie-gels dienen die Effi zienzhausstandards der KfW-Ban-kengruppe. Folgende Standards sind Voraussetzung für den Erhalt des Gütesiegels:

Sanierungen:

■ KfW-Effi zienzhaus 115 und besser

■ KfW-Effi zienzhaus Denkmal

Neubauten:

■ KfW-Effi zienzhaus 70 und besser

■ ab Baujahr 2016: KfW-Effi zienzhaus 55 und besser

Das Gütesiegel für Ihr Haus

Der Nachweis, dass diese Standards erreicht sind, ist sehr einfach mit einem gültigen Energiebedarfsaus-weis, einem Sachverständigennachweis für die KfW- Förderung oder mit der KfW-Förderzusage zu führen.

Für die Verleihung des Gütesiegels sollten Sie uns einreichen:

■ Den ausgefüllten Teilnahmebogen, erhältlich über www.klimaschutz-pforzheim.de oder im Amt für Umweltschutz

■ Ein Foto des Gebäudes

■ Nachweis des energetischen Standards: Energieausweis oder Sachverständigennachweis für die Förderung oder KfW-Förderzusage

Die Hausnummernschilder für die Pforzheimer Klima-häuser werden einmal jährlich in einer Veranstaltung überreicht. Auf Wunsch kann das Schild auch per Post zugesandt werden.

wärmedämmung und sommerlicher hitzeschutz

Ihr Ansprechpartner:

imPressum

herausgeber:VerbraucherzentraleBundesverband e. V.Team EnergieprojekteMarkgrafenstraße 6610969 Berlin

Fotos: Titel: © iStock.com / luba, © iStock.com / amriphoto, © iStock.com / fpm, © iStock.com / Klauts, © iStock.com / UroshPetrovic, © iStock.com / antikainen, © iStock.com / Chunhai Cao, © WilleeCole Photography / Shutterstock.com, © Room27 / Shutterstock.com, © Reinhold Leitner / Shutter-stock.comstand: Mai 2015

Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier.© Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

terminvereinbarung kostenfrei unter0800 – 809 802 400

www.verbraucherzentrale-energieberatung.de

Packen sie ihr haus gut ein

So sehr wir winterlichen Schneezauber oder sommerlichen Sonnenschein auch genießen – in unseren Innenräumen wünschen wir uns weder eisige Kälte noch drückende Hitze, sondern das ganze Jahr über möglichst gleichbleibende Tem-peraturen. Die Erfüllung dieses Wunsches kann jedoch teuer werden: Allein die Heizung macht bereits bis zu drei Viertel des Energieeinsatzes in privaten Haushalten aus, und schon ein einzelnes Klimagerät kann während eines Sommers mehrere Hundert Euro Stromkosten verursachen.

Deshalb ist es günstiger, Kälte und Hitze gar nicht erst ins Haus zu lassen – durch eine sinnvolle Wärmedämmung und intel-ligenten Hitzeschutz. Beide Ziele lassen sich oftmals sogar durch dieselben Maßnahmen erreichen.

wärmedämmung

Etwa zwei Drittel der Wärme entweichen bei einem nicht gedämmten Einfamilienhaus ungenutzt über den Keller, durch die Außenwände und durch das Dach. Die beste Methode, Heizkosten zu sparen, ist deshalb, das Haus dick einzupacken. Außerdem verbessern die dadurch höheren Oberflächentem-peraturen an Wänden, Decken und Böden die Behaglichkeit spürbar. Und auch die Umwelt freut sich, denn weniger Heizen bedeutet auch weniger Abgase und weniger klimaschädliches Kohlendioxid (CO

2 ).

dämmstrategie

Mit welchen Dämmmaßnahmen Heizenergie am effektivsten eingespart werden kann, ist bei jedem Haus anders. Bevor Sie mit jedweder Dämmarbeit beginnen, sollten Sie deshalb genau analysieren, wo die meiste Wärme verloren geht und welche Maßnahmen besonders wirtschaftlich sind.

Dabei kann Ihnen ein Energieberater der Verbraucherzentrale helfen. Er spürt die Schwachstellen bei Ihrem Haus auf und erklärt Ihnen, welche Veränderungen sinnvoll sind und was diese voraussichtlich kosten werden. So können Sie die Däm-mung optimal planen und an Ihr Budget anpassen. Schon mit einzelnen Maßnahmen können Sie Ihre Energiekosten deutlich senken.

Besonders wirtschaftlich sind Dämmarbeiten, die im Zuge einer ohnehin anstehenden Sanierungsmaßnahme ausgeführt werden. Planen Sie, Ihr Haus außen neu zu streichen, den Putz zu erneuern, das Dach neu einzudecken oder auszubauen, sollten Sie den Zeitpunkt nutzen, diese Bereiche des Hauses mit einer Dämmung zu versehen.

Um die Kellerdecke, die oberste Geschossdecke, einen Spitz-boden oder auch kleine Wärmebrücken wie Rollladenkästen oder Heizkörpernischen zu dämmen, braucht man nicht unbe-dingt eine Fachfirma. Handwerklich begabte Laien können diese Arbeiten oftmals selbst ausführen.

Bei einer Komplettsanierung lohnt es sich eventuell, den Standard eines KfW-Effizienzhauses anzustreben – die Mehr-kosten sind meist nicht sehr hoch, und es sind zusätzliche Förderprogramme verfügbar.

Der Bund, einige Bundesländer und Kommunen und auch manche örtlichen Energieversorger för-

dern die Dämmung von Wohngebäuden. Informationen zu den aktuellen Förderprogrammen erhalten Sie bei einem Energieberater der Verbraucherzentrale.

wärmedämmung | 32 | Packen sie ihr haus gut ein

dämmstoffe

Bei Dämmstoffen gibt es ein großes Angebot an verschiedenen Produkten. Die Auswahl ist nicht immer leicht. Sie hängt von der Anwendung sowie von wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien ab.

Für jeden Verwendungszweck gibt es heute spezielle Verarbei-tungsformen von Dämmstoffen. So eignen sich Dämmstoff-platten besonders für Außenwände, als Aufsparrendämmung im Dach oder zur Dämmung der Kellerdecke. Bei verwinkelten Konstruktionen kommen eher flexible Matten, Dämmkeile oder Einblasflocken zum Einsatz. Zur Verfüllung von Hohlräumen oder als Ausgleich bei unebenen Böden werden Schüttungen verwendet.

Auch bei der Materialwahl gibt es ein großes Angebot: Neben mineralischen und kunststoffbasierten Materialien steht eine breite Palette von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen zur Auswahl, zum Beispiel Flachs, Zellulose oder Schafwolle. Innovative Systeme wie Vakuumisolierpaneele haben bei dün-nen Materialstärken besonders gute Dämmeigenschaften. Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann Sie bei der Dämmstoffauswahl unterstützen.

wärmedämmung – kritische Fragen

Brandschutz

In den vergangenen Jahren wurde wiederholt ein erhöhtes Brandrisiko aufgrund von Wärmedämmung unterstellt. Hierbei geht es zumeist um Wärmedämmverbundsysteme aus Poly-styrol (Styropor). Polystyrol ist trotz des Einsatzes von Flamm-schutzmittel brennbar. Allerdings gilt das für viele Stoffe, die im Hausbau zum Einsatz kommen, beispielsweise Holz. Und im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Hausbrände spielen Wär-medämmverbundsysteme als Ursache praktisch keine Rolle. Andere Dämmstoffe wie Mineral- und Steinwolle, Mineral-schaumplatten sowie Perlite sind nicht brennbar.

wärmedämmung| 5

© istock.com/susanna58

umweltschutz

Grundsätzlich gilt: Dämmung ist ökologisch sinnvoll. In spä-testens zwei Jahren spart ein Dämmstoff mehr Energie ein, als für seine Herstellung eingesetzt wurde. Eine noch bessere Energiebilanz haben Dämmstoffe aus nachwachsenden Roh-stoffen: Sie sind oft schon nach wenigen Wochen im Plus.

Kritisch zu betrachten sind hingegen bestimmte Inhaltsstoffe. So sind alle Dämmstoffe außer den mineralischen mit Flamm-schutzmitteln ausgestattet, sonst wären sie als Dämmstoff für den Hausbau gar nicht zugelassen. Besonders in der Kritik steht zum Beispiel das Flammschutzmittel Hexabromcyclodo-decan, kurz HBCD, das seit mehreren Jahrzehnten für Polysty-rolplatten verwendet wird. HBCD ist als toxisch eingestuft wor-den und mittlerweile verboten. Hier bleibt abzuwarten, welche Alternativen die Hersteller anbieten.

Auch Substanzen, die dem Putz auf Wärmedämmverbundsys-temen zum Schutz vor Veralgung beigegeben werden, stehen immer wieder in der Kritik. Für beides stehen jedoch Alterna-tiven zur Verfügung, beispielsweise die Wahl eines anderen Dämmstoffs oder eines stärkeren Deckputzes.

Außerdem ist häufig zu hören, abgerissene, zu entsorgende Wärmedämmverbundsysteme seien Sondermüll. Das trifft je-doch nicht zu. Auch Polystyrol ist nicht als gefährlicher Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einge-stuft. Diese Bewertung kann sich irgendwann ändern, aber derzeit werden diese Abfälle in der Müllverbrennung behan-delt wie normaler Hausmüll.

wirtschaftlichkeit

Dämmmaßnahmen kosten Geld, im Falle einer Komplettsanie-rung sogar sehr viel Geld. Und nicht immer amortisieren sich die Ausgaben durch die Einsparung von Heizkosten binnen weniger Jahre.

Die Amortisationszeit lässt sich seriös auch nicht genau voraus-berechnen, da die künftige Entwicklung der Energiepreise nur geschätzt werden kann.

Aber Dämmung lohnt sich dennoch sehr häufig – weil sie hilft, Energie zu sparen, den Wohnkomfort erhöht und den Wert der Immobilie erhält oder sogar steigert. Und auch das bisherige Nutzerverhalten spielt eine Rolle für künftige Einsparungsmög-lichkeiten. Entscheidend für die Einschätzung der Wirtschaft-lichkeit ist also die individuelle Situation. Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann einschätzen, welche Dämmmaß-nahmen für Ihr Haus sinnvoll und wirtschaftlich sind.

Wer sein Haus verkaufen oder neu vermieten will, braucht einen Energieausweis. Dieser bewertet die

energetische Qualität eines Gebäudes und zeigt anschau-lich, mit welchem Heizenergieverbrauch zu rechnen ist.

6 | wärmedämmung wärmedämmung | 7

schimmel

Auch Schimmelbefall wird gelegentlich mit der Dämmung eines Hauses in Verbindung gebracht. Das Gegenteil ist jedoch richtig: Gerade wer Schimmelprobleme hat, sollte sein Haus gut dämmen. Denn Schimmel entsteht vor allem dann, wenn feuchtwarme Luft auf kalte Bauteile trifft. Die Außenwände eines gedämmten Hauses sind aber deutlich wärmer als die eines ungedämmten – das Schimmelrisiko ist also geringer.

Wesentlich für den zweiten Schimmel-Risikofaktor – die Luft-feuchtigkeit – ist Ihr Lüftungsverhalten. Dieses muss angepasst werden, wenn Sie Ihr Haus sanieren, da sich z. B. durch eine Erneuerung der Fenster die Luftdichtheit der Gebäudehülle ver-bessert. Folglich lüftet sich das Haus nicht mehr „von selbst“, und die feuchte Luft verbleibt im Haus. Ein Energieberater der Verbraucherzentrale kann Ihnen Hinweise zu einem funktionie-renden Lüftungskonzept geben.

Wichtig ist ferner eine lückenlose und luftdichte Ausführung der Dämmarbeiten. Denn an kalten Wärmebrücken oder luft-durchlässigen Bauteilanschlüssen, wie zwischen Wand und Dach oder am Anschluss der Fenster an die Wand, schlägt sich Feuchtigkeit nieder, die zu Schimmelbildung führen kann. Deshalb sollten diese Dämmarbeiten besser einem Fachmann überlassen werden.

Auch ungedämmte Wände atmen nicht – sonst liegt ein Bauschaden vor. Die Feuchtigkeit vom

Kochen oder Duschen können gedämmte Wände genauso gut puffern wie ungedämmte: Die Wandoberfläche nimmt die Feuchtigkeit auf und gibt sie beim Lüften wieder ab. Regelmäßiges Lüften ist deshalb mit und ohne Wärme-dämmung unerlässlich.

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wärmedämmung | 9

sommerlicher hitzeschutz

Bevor die warme Jahreszeit beginnt, sollten sich Haus- und Wohnungseigentümer ebenso wie Mieter Gedanken machen, wie sich die Sommerhitze in den Wohnräumen am besten ver-ringern lässt.

Während Klimageräte zu den größten Stromfressern im Haus-halt gehören, verhindert ein intelligenter Hitzeschutz, dass die Wärme überhaupt erst in Ihre Wohnräume eindringt. Selbst unter extremen Bedingungen lassen sich so in unseren Brei-tengraden auch ohne Klimageräte angenehme Innenraumtem-peraturen erreichen.

∧ richtiges lüften: Tagsüber sollte der Luftwechsel auf das Notwendigste beschränkt bleiben. Erst nachts und in den frühen Morgenstunden sollte die kühle Luft in die Wohnung gelassen werden.

∧ außenliegender sonnenschutz: Bringen Sie vor den Fenstern einen außenliegenden Sonnenschutz an, zum Beispiel Jalousien, Rollläden oder Fensterläden. Weniger wirksam sind Sonnenschutzfolien oder Innenrollos.

∧ dämmung: Wer sein Haus oder seine Wohnung zum Schutz vor winterlicher Kälte gedämmt hat, hat auch im Sommer gute Aussichten auf angenehme Temperaturen.

∧ luftdichtheit: Insbesondere bei Wohnungen im Dachge- schoss muss die Gebäudehülle luftdicht sein. Im Sommer heizt sich die Luft unter den Dachziegeln nämlich schnell auf bis zu 80 °C auf und sollte dann keinesfalls in die Wohnräume gelangen.

Wer auf ein Klimagerät nicht verzichten will, sollte sich mög-lichst für ein vom Fachmann fest eingebautes Splitgerät ent-scheiden. Denn mobile Kleinklimageräte brauchen nicht nur viel Energie, sie können außerdem nur geringe Kühlleistungen erbringen.

wer wir sind | 1110 | sommerlicher hitzeschutz

wer wir sind Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet allen Ver-brauchern kompetenten und unabhängigen Rat in Energiefra-gen. Sie wird seit 1978 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert. In bundesweit über 600 Einrichtungen engagieren sich rund 500 Architekten, Ingenieure und andere Experten für die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Sie beraten anbieterunabhängig und neutral und finden individu-elle Lösungen für jeden Verbraucher. Seine Interessen stehen im Mittelpunkt der Beratung.

Je nach Problemstellung und persönlichen Bedürfnissen gibt es verschiedene Beratungsformate, von der schnellen Telefon-beratung bis zum ausführlichen Beratungstermin zu Hause.

Beratungsthemen sind alle Fragen des privaten Energiever-brauchs, zum Beispiel

∧ Stromsparen∧ Heizen und Lüften∧ Baulicher Wärme- und Hitzeschutz∧ Heizungs- und Regelungstechnik∧ Erneuerbare Energien (Solarenergie, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke)∧ Förderprogramme∧ Wechsel des Energieversorgers

Für einkommensschwache Haushalte ist die Beratung kosten-frei. Für alle anderen beträgt der Eigenanteil an den Beratungs-kosten je nach Beratungsform lediglich 5 bis maximal 45 Euro. Das wird durch die Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermöglicht.

energieberatung der Verbraucherzentraleunabhängig, kompetent und nah.


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