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Folie 1
Executive Master of European and International Business Law – M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar StrasserTitularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht
an der Universität St. Gallen (HSG)General Counsel Zürcher Kantonalbank
Modul XIII/7Finanzdienstleistungsrecht
vom 27. April – 2. Mai 2009
Bekämpfung der Geldwäschereiund der Terrorismusfinanzierung
Referat vom 27. April 2009
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Folie 2
Inhaltsverzeichnis (1/3)
Folie 1 Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
Folie 5 Was ist Geldwäscherei ?
Folie 6-7 Funktionsweise der Geldwäscherei
Folie 8 Umfang der Delinquenz
Folie 9-17 Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
Folie 18 Gesetzgeberische Massnahmen
Folie 19-22 Übersicht über internationale Rechtsquellen
Folie 23 Umsetzung internationaler Regeln ins nationale Recht
Folie 24 Gesetzgeberische Entwicklung im Kampf gegen die Geldwäscherei
Folie 25-26 Erweiterung des Vortatenkataloges
Folie 27 Unterstellung weiterer Kategorien von Finanzintermediären unter das Geldwäschereigesetz
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Folie 3
Inhaltsverzeichnis (2/3)
Folie 28 Kapitulation oder Kampfansage ?
Folie 29 Wichtige Pfeiler im Kampf gegen die Geldwäscherei
Folie 30 Begriffliches
Folie 31 Begriffliches: Konstellation 1
Folie 32-39 Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
Folie 40-41 Versuch einer eigenen Definition
Folie 42 Begriffliches: Konstellation 2
Folie 43 Begriffliches: Konstellation 3
Folie 44 Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Folie 45 Beispiel eines komplexen Sachverhaltes (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllbar)
Folie 46 Fragen zur Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person
Folie 47 Weitere Abklärungspflichten über die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person hinaus
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Folie 4
Inhaltsverzeichnis (3/3)
Folie 48 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken gemäss Art. 17 der Geldwäschereiverordnung FINMA vom 18. Dezember 2002 (GwV-FINMA 1)
Folie 49 Abklärungsmittel (Art. 17 GwV-FINMA 1)
Folie 50 Beispiel einer aufwändigen Abklärung
Folie 51-55 Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Folie 56 Besonderheiten bei der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus aus Sicht des Finanzintermediärs
Folie 57-59 Terrorismusbekämpfung und Embargo-Massnahmen
Folie 60 Fragen zu Art. 260quinquies StGB
Folie 61 Die Bank als Mittäterin oder Gehilfin bei der Finanzierung des Terrorismus
Folie 62-63 Fall 1: Privatbestechung und Geldwäscherei
Folie 64-65 Fall 2: Geldwäsche und organisiertes Verbrechen
Folie 66-67 Fall 3: Die Russen-Connection
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Folie 5
Was ist Geldwäscherei?
Elemente• Vermögenswerte aus Verbrechen• Verschleierung der Herkunft• Vereitelung der Ermittlung und des staatlichen
Einziehungsanspruchs
Conclusio
Im eigentlichen Sinne des Wortes kann Geld nicht gewaschen werden. Es bleibt immer mit dem Makel der verbrecherischen Herkunft behaftet.
Verschleierung der verbrecherischen Herkunft von Vermögens-werten (Camouflage) mit dem Ziel, die Ermittlung deren Herkunft,deren Auffindung und deren Einziehung durch den Staat zu vereiteln.
Definition
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Folie 6
Funktionsweise der Geldwäscherei
Finanzinstitut
BargeldexportOffshoreplatz
Elektronische Überweisung
Offshoreplatz
Investition
legale Wirtschaft
Bank Verwirrspiel
(Re)Integration
Rücktransfer
2
3
Platzierung1
Geldwäscher
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Folie 7
Funktionsweise der Geldwäscherei
TäterRussland
TäterRussland
PC-User
Trojaner
PC-User
Trojaner
Auftrag
FinancialAgent
FinancialAgent
Auftrag für P
akete und Konti
gegen Entgelt via E-Mail
Western Union
Mexico
Western Union
MexicoBote des
TätersBote des
TätersBar-Bezug
Bar
geld
-Tra
nspo
rt
BankBankKonto
BankBank
Geschädigter
Trojaner/Phishing
Geschädigter
Trojaner/Phishing
Kon
to
IP (Internet-Protokoll)
Überweisung unter
Angabe eines legalen Zweckes
Quelle: Newsletter des BKA Februar 2007/Ausgabe 4 (F.I.U. der BRD)
Auf
trag
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Folie 8
Umfang der Delinquenz
US$ 800 Milliarden – 2 Billionen
Quellen:
FATF Financial Action Task Force on Money Laundering,www.fatf-gafi.org/document/29/0,3343,en_32250379_32235720_33659613_1_1_1_1,00.html
UNODC United Nations Office on Drugs and Crime,www.unodc.org/unodc/en/money-laundering/globalization.html
Dies entspricht 2-5% des global GDP.
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Folie 9
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
• Geschütztes Rechtsgut:
Funktionieren der Strafrechtspflege und deren Anspruch auf Einziehung des Deliktsgutes
das Vermögen, wenn durch die Vortat (z.B. Diebstahl) einer Einzelperson zu deren Nachteil Vermögenswerte entzogen worden sind (BGE 129 IV 122)
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Folie 10
Vereitelung
• Tathandlung
Eignung (vgl. Anhaltspunkte der GwV-FINMA 1)
Alle Verhaltensweisen, die darauf abzielen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
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Folie 11
Es geht mit anderen Worten um die Frage, ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver Betrachtung gelungen ist, zwischen ihm und den verbrecherischen Vermögens-werten eine für die Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur schwierig zu überwindende Distanz in persönlicher, sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu schaffen.
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
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Folie 12
- Wechsel des Subjekts (persönlich)
- Wechsel des Wertträgers (sachlich)
- Wechsel des räumlichen Lageortes (örtlich)
- Wechsel des Zeitpunkts der Vortat und den Zeitpunkt der Verwendung des Deliktsgutes (zeitlich)
Es geht mit andern Worten um einen:
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
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Folie 13
• Daraus ergeben sich folgende mögliche Erschei-nungsformen von Tathandlungen:
Umwandlung von Geld in Wertschriftenund umgekehrt
Umschichten des Depots
Überweisungen ins Ausland, auch mit Wahrung des paper trail
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
Geldwechsel
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Folie 14
Aufteilen des Vermögens
Überweisen von Vermögenswerten hin und her (sog. Layering)
Barbezüge (Unterbruch des paper trail)
Jegliche Formen des Unterbruchs des paper trail(dies ist nach herrschender Lehre auch der Fall, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten auf dem "paper" nicht ersichtlich bleiben)
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
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Folie 15
• Zum Vorsatz
"...die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren..."
Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt und kein Fahrlässigkeitsdelikt
Problematisch ist "annehmen muss".
Dolus eventualis genügt und kann mit "bewusster Blindheit" gleichgesetzt werden.
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
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Folie 16
Wer möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt eventual-vorsätzlich. Ackermann führt zu dieser Problematik wörtlich aus:
" StGB 305bis pönalisiert nicht die Verletzung von Sorgfalts-pflichten, sondern nur die vorsätzliche Geldwäscherei. Bei gröbsten Verletzungen von Sorgfaltspflichten, also etwa die Vornahme einer Geldwäschereihandlung trotz klarer Anhaltspunkte für Geldwäscherei [vgl. Anhang zur GwV-FINMA 1, der Verfasser], kann auf Eventualvorsatz geschlos-sen werden, und der Bankmitarbeiter ist deshalb gut beraten, Erklärungen des Kunden über die Hintergründe problematischer Transaktionen auf ihre Plausibilität hin zu prüfen."
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
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Folie 17
Beschreibung des strafbaren Verhaltens am Beispiel von Art. 305bis StGB
• Die unbesehen akzeptierten Angaben des Kunden können mit der vorgenannten Blindheit gleichgesetzt werden !
• "Verbrechen darf sich nicht lohnen" ist das Leitmotiv für die Geldwäschereigesetzgebung
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Folie 18
Gesetzgeberische Massnahmen
- International
StaatsverträgeEU-RichtlinieEmpfehlungen internationaler Gremien (FATF, OECD, Basler Ausschuss, IOSCO)
- National
Gesetzgebung (ev. mit Selbstregulierung)Verwaltung/Polizei/Strafbehörden/FIU
Unternehmen/Finanzintermediäre(Compliance/Fachstelle für Geldwäscherei)
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Folie 19
Übersicht über internationale Rechtsquellen (1/4)1980 Empfehlung Nr. R [80] 10 des Ministerkomitees des Europarates
vom 27. Juni 1980
1988 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen (Wiener Übereinkommen) vom 20. Dezember 1988
Grundsatzerklärung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Dezember 1988
1990 Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten des Europarates vom 8. November 1990
Bericht der FATF mit 40 Empfehlungen vom 7. Februar 1990
1991 Richtlinie des Rates der EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche vom 10. Juni 1991
1992 Bericht der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) über Geldwäscherei
1993 Gründung von Transparency International
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Folie 20
1996 Bericht der FATF samt angepassten Empfehlungen vom 28. Juni 1996
1999
Wolfsberg AML Principles vom 30.10.2000
2001 Customer Due Diligence for Banks des Basel Committee on Banking Supervision vom Oktober 2001, verabschiedet am 18./19. September 2002
Supervisors' PEP Working Paper vom 29. November 2001
UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 09.12.1999
Guidance for Financial Institutions in Detecting TerroristFinancing Activities vom 24. Februar 2002
2002
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 1991/308/EWG
FATF Special Recommendations on Terrorist Financing vom 31. Oktober 2001
2000
2003 Bericht der FATF samt angepassten Empfehlungen vom 20. Juni 2003
Übersicht über internationale Rechtsquellen (2/4)
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Folie 21
2006 FATF: Trade Based Money Laundering vom 23.6.2006
2006 Verordnung Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
2006 FATF: The Misuse of Corporate Vehicles, including Trust and Company Service Providers vom 13.10.2006
FATF: Report on New Payment Methods vom 13.10.20062006
3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie vom 26.10.2005, in Kraft seit 15.12.20052005
Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden
2005
2006 Richtlinie 2006/70/EG der EU-Kommission vom 1.8.2006 mit Durchfüh-rungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von"politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden
Übersicht über internationale Rechtsquellen (3/4)
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Folie 22
Übersicht über internationale Rechtsquellen (4/4)
2007 FATF: Laundering in Proceeds of VAT Carousel Fraud Report vom 30.3.2007
2007 FATF: Money Laundering and Terrorist Financing through the Real Estate Sector vom 29.6.2007
2008 FATF: Revised Interpretative Note to Special Recommendation VII: Wire Transfers, vom 12.3.2008
2008 FATF: Money Laundering & Terrorist Financing Risk Assessment Strategies vom 18.6.2008
2008 Basel Committee on Banking Supervision: Consultative Document "Due diligence and transparency regarding cover payment messages related to crossborder wire transfers", Juli 2008
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Folie 23
Umsetzung internationaler Regeln ins nationale Recht
• Strafrecht Repression
Bsp: § 261 StGB (Deutschland)Art. 305bis StGB (Schweiz)
• Verwaltungsrecht Prävention
Bsp: • Geldwäschereigesetz der Schweiz• Deutsches Kreditwesengesetz §§ 24c, 25a Nr. 4, 25b
• Selbstregulierung (z.T. Privatrecht)
o Selbstregulierungsorganisationen in der Schweiz
o Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08 vom 7.4.2008); Bussenrahmen CHF 10 Mio.
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Folie 24
Gesetzgeberische Entwicklung im Kampf gegen die Geldwäscherei
Steuerhinter-ziehung § 370a AO (Deutschland)
Ausdehnung des Vortatenkatalogs(vgl. Glossary FATF, p. 12)
Anzahl gesetzlich erfasster Finanz-intermediäre(vgl. Glossary FATF,p. 12 f.)
Verbrechen(z.B. Drogen-handel)
Banken Rechtsanwälte, Rohwahrenhändler
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Folie 25
Erweiterung des Vortatenkataloges (1/2)
• Art. 3 Ziff. 5 lit. d EU-Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 "Betrug im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 des Überein-kommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, zumindest in schweren Fällen,"
• Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei ?Bsp: § 370a AO (vgl. Rainer Spatscheck / Martin Wulf:
"Schwere Steuerhinterziehung" gemäss § 370a AO, in: NJW 2002, 2983 ff.)
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Folie 26
Erweiterung des Vortatenkataloges (2/2)
• Vollstreckungsdelikte (Konkursdelikte, Pfändungs-delikt) als Vortat ?
• Urkundendelikte als Vortat ?
• Was heisst "herrühren" aus einem Verbrechen ?Verbrechen soll sich nicht lohnenErweiterung des Vortatenkataloges durch geltungs-zeitliche Auslegung in der Schweiz
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Folie 27
Unterstellung weiterer Kategorien von Finanzintermediären unter das Geldwäschereigesetz
• Rechtsanwälte
• Rohwarenhändler
• Weitere Kategorien(Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Schweiz) über die berufsmässige Aus-übung der Finanzintermediation im Nichtbankensektor vom 20. August 2002; SR 955.20)
• Investmentgesellschaften
• Aktionär als Darlehensgeber für eine Aktiengesellschaft
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Folie 28
Kapitulation oder Kampfansage?
• Die Fantasie des organisierten Verbrechens ist grenzenlos(Phänomen der Hydra)
• Wie kann man den Fluss verbrecherischer Vermögenswerte austrocknen? Kapazitätsgrenzen des Finanzsystems?
• Globales Problem und verschiedene Jurisdiktionen
• Kontamination schmutziger und sauberer Gelder als ungelöstes Problem
• Konzentration der Kräfte auf bestimmte Finanzplätze
• Umsetzungsdisziplin statt mehr Regelwerke
• Statistik unaufgeklärter Fälle anderer Verbrechensarten (z.B. Diebstahl)
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Folie 29
Wichtige Pfeiler im Kampf gegen die Geldwäscherei
• Identifizierung der Vertragspartei
• Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
• Abklärungspflichten der Finanzintermediäre
• Dokumentationspflicht
• Organisatorische Massnahmen
• Meldepflicht
• Vermögenssperre
• Straf- und Haftungsausschluss
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Folie 30
Begriffliches
• Vertragspartei
• Wirtschaftlich berechtigte Person
• Kunde
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Folie 31
Begriffliches: Konstellation 1
Vertragspartei
Kunde
wirtschaftlich berechtigte Person
Bank
Konto-/Depotvertrag
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Folie 32
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
• Gemäss den neuesten Empfehlungen der FATF vom 20. Juni 2003
" "Beneficial owner" refers to the natural person(s) who ultimately owns or controls a customer and/or the person on whose behalf a transaction isbeeing conducted. It although incorporates those persons who exercise ultimate effective control over a legal person or arrangement."
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Folie 33
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie vom 26.10.2005, in Kraft seit 15.12.2005
Art. 3 Ziff. 6:
"wirtschaftlicher Eigentümer" die natürliche(n) Per-son(en), in deren Eigentum oder unter deren Kon-trolle der Kunde letztlich steht und/oder die natür-liche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:
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Folie 34
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
a) bei Gesellschaften:
i) die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschliesslich über Beteiligun-gen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemein-schaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforde-rungen bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
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Folie 35
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
ii) die natürliche(n) Person(en), die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechts-person ausübt (ausüben);
b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Rechtsvereinbarungen, wie beispielsweise Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
i) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche(n) Person(en), die der (die) Begünstigte(n) von 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson ist (sind);
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Folie 36
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
ii) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Rechtsverein-barung oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
iii) die natürliche(n) Person(en), die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Rechtsverein-barung oder Rechtsperson ausübt (ausüben);"
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Folie 37
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
Nach Art. 5 Abs. 3 des liechtensteinischen Sorgfalts-pflichtsgesetzes vom 14. September 2000, novelliert am 18. August 2004, lautete die Definition wie folgt:
" Als wirtschaftlich berechtigt im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, die an den in Frage stehenden Vermögenswerten letztlich wirtschaftlich berechtigt sind."
(= Art. 11 Abs. 1 des Entwurfs für die neue Sorgfalts-pflichtsverordnung; Stand 21.10.2004)
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Folie 38
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
• BGE 125 IV 143
Obwohl die VSB 08 keine Definition des wirtschaftlich Berechtigten enthält, schreibt das Bundesgericht:
" Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten ist Art. 3 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfalts-pflicht der Banken (VSB) entnommen. Danach ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formaljuristische Konstruktionen ohne Bedeutung; wirtschaftlich be-rechtigt ist somit derjenige, der über die Vermögens-werte faktisch bestimmen kann, dem sie mithin aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Cassani, a.a.O., Art. 305ter N 16; Trechsel, a.a.O., Art. 305ter N 9)."
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Folie 39
Zum Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
• Botschaft zu Art. 305ter StGB, Bundesblatt 1989 II 1089, verlangt, dass dem Sorgfalts-pflichtigen die Identität des "wahren Geschäfts-partners" bekannt sein soll.
• "The warm body behind" als wirtschaftlich Berechtigter !
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Folie 40
Versuch einer eigenen Definition
Wirtschaftlich Berechtigte ist jene natürliche oder aktive juristische Person, die letztlich die Kontrolle über Ver-mögenswerte bei einer Bank (bzw. einem anderen Finanzintermediär) nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG ausübt.
Nach schweizerischem Recht (VSB 08) kann eine Sitzgesellschaft nie wirtschaftlich berechtigte Person sein. Als Sitzgesellschaften gelten alle Gesellschaf-ten, Anstalten, Stiftungen, Trusts/Treuhandunterneh-men usw., die im Domizilstaat nicht einen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes führen.
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Folie 41
Versuch einer eigenen Definition
In der Regel haben Sitzgesellschaften keine eigenen Geschäftsräume und kein eigenes, ausschliesslich für sie tätiges Personal.
Problem: Aktive Sitzgesellschaften können nach einem strengen Verständnis nicht wirt-schaftlich Berechtigte sein Lösung Rz 38 Abs. 2 VSB 08 (für die Schweiz)
Betriebsgesellschaften demgegenüber fallen wohl nicht unter die Definition der FATF, welche von natürlichen Personen spricht (vgl. Folie 32).
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Folie 42
Begriffliches: Konstellation 2
Bank
Vertragspartei
Kunde
Konto-/Depotvertrag
wirtschaftlich berechtigte Person
Kein Vertrag(wirtschaftlich be-rechtigte Person ist Bevollmächtigte der Vertragspartei)
ev. vertragliche Beziehung
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Folie 43
Begriffliches: Konstellation 3
BankBank
AGAG
A B C
Kon
to/D
epot
Fiduziarische Aktionäre (im Auftrag von D)
DDAuftraggeber
(Fiduziant)Auftraggeber
(Fiduziant)
letztlich Berechtigter= wirtschaftlich Berechtigter
letztlich Berechtigter= wirtschaftlich Berechtigter
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Folie 44
Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
• Ausweis zur Identifikation der Vertragspartei
• Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten beruht auf Angaben der Vertragspartei über einen Dritten (wirt-schaftlich berechtigte Person)
• Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person als Ausnahmeo Bei Beratungs-/Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen
Bank und wirtschaftlich berechtigter Person
o Generelle Forderung nach Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person in den meisten Fällen nicht erfüllbar
Zum Unterschied:
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Folie 45
Beispiel eines komplexen Sachverhaltes (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllbar)
Amerikaner
USA
Söhne und TöchterTrust
Trustee
Schwester des Amerikaners
Kanada
Schenkung von $ 15 Mio.
Versicherungs-gesellschaft
Guernsey
Versicherungspolice
AssetManager Vollmacht
Trustee der Ver-sicherungsgesellschaftBank
Konto-/Depotvertrag
Gel
dflu
ss $
15
Mio
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Folie 46
Fragen zur Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Person
• Um welche Art von Trust handelt es sich?o Revocable Trusto Irrevocable Trusto Discretionary Trust
• Versicherungsgesellschaft auf Guernsey als wirtschaftlich berechtigte Person?
• Trustee des Trusts als wirtschaftlich berechtigte Person?
• Schwester des Amerikaners als wirtschaftlich berechtigte Person?
• Töchter und Söhne als wirtschaftlich berechtigte Personen?
• Amerikaner als wirtschaftlich berechtigte Person?
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Folie 47
Weitere Abklärungspflichten über die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person hinaus
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Abklärungen• Bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung• Während der Dauer der
Geschäftsbeziehung (ungewöhnliche Transaktionen)
Abklärungen zur Erstattung einer Verdachtsmeldung (Besonderheit in der Schweiz:Begründeter Verdacht erforderlich!)
Stufenmodell
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Folie 48
Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken gemäss Art. 17 der Geld-wäschereiverordnung FINMA vom 18. Dezember 2002 (GwV-FINMA 1)
Art. 17 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
1 Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen.
2 Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;
d. die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge;
e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten;
f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten;
g. ob es sich bei der Vertragspartei oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt;
h. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht.
3 Bei Korrespondenzbankbeziehungen für ausländische Finanzintermediäre ist zu berück-sichtigen, ob diese einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Be-kämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterstehen.
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Folie 49
Abklärungsmittel (Art. 17 GwV-FINMA 1)
• Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragsparteien oder wirtschaftlich Berechtigten
• Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertrags-parteien und wirtschaftlich Berechtigten
• Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken, allenfalls Erkundigungen bei ver-trauenswürdigen Personen
Wichtig: Wahrung der Privatsphäre der Betroffenen.
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Folie 50
Bank 3
Beispiel einer aufwändigen AbklärungGeldfluss
Kaufvertrag:• Kotierte Aktien an einer nah- bzw. fernöstlichen Börse• Fremde Sprache• Fremde Schrift• Wirtschaftlich berechtigte Person (PEP) kommt aus einem Land mit hohem
Korruptionsgrad und zum Teil mafiösen Verhältnissen
wirtschaftlichberechtigte
Person
PEP
Bank 2
Offshore-Gebilde
Verkäufer
Konto
Bank 4
Rechts-anwalt
Konto
?
Aktien-verkauf
Bank 1
Offshore-GebildeKäufer
wirtschaftlichberechtigte
Person
Konto
Bank 5
Stiftung FL
Konto
$ 15 Mio.
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Folie 51
Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
• 11. September 2001
• Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (von der Schweiz ge-nehmigt am 2. Dezember 2002 durch den Ständerat und am 12. März 2003 durch den Nationalrat)
• Nationale Gesetzgebungen (Beispiele)
o Schweiz- Art. 260quinquies StGB (Bundesgesetz vom
21. März 2003, BBl. 2003, 2849)
- Art. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 9 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 GwG
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Folie 52
Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies StGB
• Definition des Terrorismus:
" ..ein Gewaltverbrechen..., mit dem die Be-völkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll."
• Tathandlungen
Sammeln von VermögenswertenZur Verfügungstellen von VermögenswertenEingeschlossen ist die Verwaltung der be-treffenden Mittel
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Folie 53
Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies StGB
• Ausschluss der Strafbarkeit gemäss Art. 260quinquies Abs. 3 und Abs. 4 StGB oder
auf dem Weg vom Terroristen zum Freiheitskämpfer !
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Folie 54
Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies StGB
"Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbe-ziehungen mit Unternehmen und Personen unter-halten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organi-sation angehören oder diese unterstützen."
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Folie 55
- Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (§ 24 KWG)
- Konten-Screening (§ 25a Abs. 1 Nr. 4 KWG)
- Besondere organisatorische Pflichten im Zahlungs-verkehr (§ 25b KWG) (Wire transfer)
- Terrorismusbekämpfungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 361)
- 4. Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. 2002 I Nr. 39, S. 2010; BGBl. 2002 I Nr. 42, S. 2316)
o Basel Committee on Banking Supervision, Consultative Document "Due diligence and transparency regarding cover payment messages related to crossborder wire transfers", July 2008
o Deutschland
Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
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Folie 56
Besonderheiten bei der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus aus Sicht des Finanzintermediärs
• Kleine Beträge
• Oft legale Herkunft der Mittel
• Massgebend ist nicht die Herkunft, sondern das Ziel der Überweisung bzw. der Zweck der Verwendung von Geldern (andere Blickrichtung!)
• Die Problematik von Namenslisteno Unterschiedliche Schreibweisen in verschied. Spracheno Keine Verifizierung möglicho Risiko von Persönlichkeitsverletzungen
(Fall Mansur in der Schweiz)
• Das Problem der Wire transfers (Special Recommendation von FATF)
• Schwelle für eine Verdachtsmeldung
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Folie 57
Terrorismusbekämpfung und Embargo-Massnahmen (1/3)
• Taliban-Verordnung der EU
• Taliban-Verordnung des Schweizer Bundesrates
Verwendung:o Handelspolitische Massnahmeno Terrorismusbekämpfung (Matching)
• Unterschiedliche Meldewege
• Unterschiedliche Massnahmen (Sperre von Geldern und Vermögenswerten)
• Die Problematik der Schwelle für eine Verdachts-meldung bei der Terrorismusbekämpfung
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Folie 58
• Wann sind die Voraussetzungen für Anhaltspunkte gegeben, dass Vermögenswerte "der Terrorismusfinanzierung" (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 GwG) ?o Kein begründeter Verdacht erforderlich
o Genügt eine verwandtschaftliche Beziehung ? (Bruder von Osama Bin Laden wohnt in Genf)
o Unbestimmte Gesetzesbegriffe
Terrorismusbekämpfung und Embargo-Massnahmen (2/3)
• Art. 260quinquies StGB (Schweiz) als Beispiel einer Strafnorm zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
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Folie 59
Terrorismusbekämpfung und Embargo-Massnahmen (3/3)
Art. 260quinquies
1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Be-völkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organi-sation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögens-werte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaat-licher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechtengerichtet ist.
4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
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Folie 60
Fragen zu Art. 260quinquies StGB
• Ausgangslage:Zahlungsaufträge mit dem erkennbaren Zweck der Finan-zierung des Terrorismus darf eine Bank nicht ausführen
• Zum Unterschied zwischen terroristischer Straftat und Wieder-herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse
• Das Kriegsrecht (ius in bello) als Ausnahmeklausel kaum praktikabel
• Mangelnder Informationsstand eines Finanzintermediärs bzw. einer Bank als Organisationsverschulden
(Art. 102 StGB: Verantwortlichkeit des Unternehmens; Schweiz)
• Zum Unterschied zwischen Freiheitskämpfer und Terrorist
• Art. 5 GwV-FINMA 1 geht weiter: "...annehmen muss..."
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Folie 61
Die Bank als Mittäterin oder Gehilfin bei der Finanzierung des Terrorismus
• Anleitungen zur Erkennung von Terrorismusfinan-zierungen
FATF Cracks Down on Terrorist Financing vom 31. Oktober 2001 ( 9 FATF Special Recommen-dations on Terrorist Financing)
Guidance for Financial Institutions in detectingTerrorist Financing Activities vom 22. Januar 2002
FATF Report on Money Laundering Typologies2001-2002 vom 1. Februar 2002 Chapter 1 Characteristics of Terrorist Financing
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Folie 62
Fall 1: Privatbestechung und Geldwäscherei (1/2)(vgl. Fall 6 im 1. Rechenschaftsbericht der Meldestelle für Geldwäscherei 1998/1999, S. 9; vgl. auch BGE 129 IV 124 ff.)
Bank 2 Bank 1
B
GmbH
Geschäftsführer A
Lieferant
Fernost
CVollmacht
Konto KontoKonto
Provisionszahlungen(6-stellige Beträge) auf Konto B bei Bank 1
Provisionsvertrag
Lieferung Autozubehörteile
Zweck GmbH:
Verkauf von Autozubehörteilen in Europa
Arbeitsvertrag
für C auf Konto von B bei Bank 1
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Folie 63
Fall 1: Privatbestechung und Geldwäscherei (2/2)
• Das Konto von B bei Bank 1 hat Drehscheibenfunktion.
• B als Kontoinhaber bzw. C als Bevollmächtigter beziehen grössere Beträge in bar, um sie auf ihre Konti bei Bank 2 anzulegen.
• B sagt gegenüber dem Kundenbetreuer der Bank 1 aus, er sei Geschäftsführer, obwohl er nicht als solcher im Handelsregister eingetragen ist.
• Der von der Bank 1 verlangte Provisionsvertrag darf dem Geschäftsführer A der GmbH nicht gezeigt werden. B und C haben mit der GmbH je einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sie sind Einkäufer der GmbH und haben Autozubehörteile in Europa zu vertreiben.
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Folie 64
Fall 2: Geldwäsche und organisiertes Verbrechen (1/2)
Sachverhalt: Der Umsatz einer Imbissecke in einer Grossstadt
Ein Ehepaar wohnt ausserhalb der Stadt auf dem Lande und führt bei der örtlichen Niederlassung einer Grossbank ein Privatkonto. In der entfernten Grossstadt betreibt es einen Laden mit Imbisseckefür nahöstliche Spezialitäten. Der Niederlassungsleiter kennt das Ehepaar persönlich. Das Inspektorat der Grossbank prüft die Po-sition und stellt fest, dass der Umsatz in einem Sommermonat CHF 700'000.– (Haben) und CHF 440'000.– (Soll) beträgt. Im Zeitpunkt der Überprüfung durch das Inspektorat weist das Konto am Ende des Sommermonats ein Guthaben von CHF 260'000.– auf. Das Ehepaar hat angekündigt, in einigen Tagen einen Betrag von CHF 160'000.– abzuheben. Der Inspektor empfiehlt dem Nieder-lassungsleiter, die Fachstelle Geldwäscherei beizuziehen. Diese möchte die Geschäftsbeziehung abbrechen und konsultiert den Rechtsdienst.
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Folie 65
Fall 2: Geldwäsche und organisiertes Verbrechen (2/2)
• Welche Ratschläge geben Sie dem Geldwäscherei-Beauftragten?
• Was klären Sie ab unter dem Titel "Know-your-Customer"?
• Welche Massnahmen empfehlen Sie bei welchen Feststellungen?(Hinweis: Das Ehepaar stammt aus dem Nahen Osten.
Kurz vor der Eröffnung der Imbissecke wurde diese verwüstet. Die Täterschaft ist unbekannt.)
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Fall 3: Die Russen-Connection (1/2)
Verkäufer
Exporteur (Schweiz)
Käufer
Importeur (Russland)
Handelsgeschäft über Waren verschiedener Art
Anzahlung
Rückzahlung bei Nichtzustandekommen desVertrages (garantiert durch Bank)
Bank (Schweiz)
Gar
antie
auftr
ag
GarantiebegünstigteAG (Schweiz)
?
Garantievertrag
Garantie der Rück-zahlung
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Fall 3: Die Russen-Connection (2/2)
Fragen / Hinweise
• Die Kaufverträge bzw. Handelsgeschäfte sind unprofes-sionell abgefasst
• Kaufpreis und Ware sind in einem Anhang geregelt
• Gegenstand des Handelsgeschäftes sind Edelmetall, Oel, Weizen, Computer, Kühe, Schafe
• Welche Fragen stellen Sie als Vertreterin bzw. Vertreter der Bank bei Entgegennahme des Garantieauftrages?