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Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

Date post: 05-Jan-2017
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145
Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung INAUGURALDISSERTATION zur Erlangung der Würde eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum Kumulative Dissertation, bestehend aus vier Beiträgen vorgelegt von Diplom-Kaufmann Thomas-Patrick Schmidt aus Bochum 2013
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Page 1: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

INAUGURALDISSERTATION

zur

Erlangung der Würde

eines Doktors der

Wirtschaftswissenschaft

der

Fakultät für Wirtschaftswissenschaft

der

Ruhr-Universität Bochum

Kumulative Dissertation, bestehend aus vier Beiträgen

vorgelegt von

Diplom-Kaufmann Thomas-Patrick Schmidt

aus Bochum

2013

Page 2: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

Dekan: Prof. Dr. Helmut Karl

Referent: Prof. Dr. Heiko Müller

Korreferent: Prof. Dr. Hans Dirrigl

Tag der mündlichen Prüfung: 24.07.2013

Page 3: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

III

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ......................................................................................................................... 1

1.1 Einführung und Motivation ....................................................................................... 1

1.2 Zusammenfassung der Beiträge und Angaben zur Publikation ................................. 5

Literaturverzeichnis ........................................................................................................... 9

2 Steuerlicher Rechtsformvergleich in einem dynamischen Modell............................ 10

2.1 Einleitung ................................................................................................................. 10

2.2 Literatur ................................................................................................................... 11

2.3 Modell ...................................................................................................................... 14

2.3.1 Modellannahmen .......................................................................................... 14

2.3.2 Rechtsform- und gewinnverwendungsspezifische Endvermögen ................ 16

2.3.2.1 Kapitalgesellschaft ........................................................................ 16

2.3.2.1.1 Thesaurierung mit Endausschüttung .......................... 16

2.3.2.1.2 Vollständige Gewinnausschüttung ............................. 17

2.3.2.2 Personenunternehmen ................................................................... 18

2.3.2.2.1 Einbehalt sämtlicher Gewinne bzw.

Zahlungsüberschüsse .................................................. 18

2.3.2.2.2 Entnahme sämtlicher Zahlungsüberschüsse ............... 19

2.4 Beispielrechnungen .................................................................................................. 20

2.4.1 Einheitliche Renditen vor Steuern ................................................................ 20

2.4.1.1 Ausgangskonstellation................................................................... 20

2.4.1.2 Variation des Gewerbesteuer-Hebesatzes ..................................... 22

2.4.1.3 Variation des Abschreibungsbarwerts ........................................... 25

2.4.1.4 Variation des Betrachtungszeitraumes .......................................... 25

2.4.2 Spreizung zwischen interner Verzinsung der Realinvestition und

geringerem Wiederanlagezins ...................................................................... 27

2.4.2.1 Ausgangskonstellation................................................................... 27

2.4.2.2 Variation der Modellparameter ..................................................... 27

Page 4: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

IV

2.4.3 Spreizung zwischen Unternehmensrendite und geringerem

Wiederanlagezins im Privatvermögen .......................................................... 28

2.4.3.1 Ausgangskonstellation................................................................... 28

2.4.3.2 Variation der Modellparameter ..................................................... 29

2.5 Fazit ......................................................................................................................... 32

Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 35

3 Ertragsteueroptimale Alternativen zur Umwandlung einer

Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen ...................................................... 38

3.1 Problemstellung ....................................................................................................... 38

3.2 Literatur ................................................................................................................... 39

3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen und

zivilrechtliche Alternativen ...................................................................................... 41

3.3.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen ............ 41

3.3.2 Interner Asset-Deal ....................................................................................... 42

3.3.3 Organschaft ................................................................................................... 42

3.4 Gang der Untersuchung und Modellannahmen ....................................................... 43

3.5 Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich des Wechsels zur Besteuerung als

Personenunternehmen .............................................................................................. 45

3.5.1 Gründerfall ................................................................................................... 45

3.5.1.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein

Personenunternehmen ................................................................... 45

3.5.1.1.1 Umwandlung zum Buchwert ...................................... 45

3.5.1.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert ............................. 47

3.5.1.2 Interner Asset-Deal........................................................................ 48

3.5.1.3 Organschaft ................................................................................... 49

3.5.1.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft ................... 49

3.5.1.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als

Organgesellschaft ....................................................... 50

3.5.2 Erwerberfall .................................................................................................. 54

Page 5: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

V

3.5.2.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein

Personenunternehmen ................................................................... 54

3.5.2.1.1 Umwandlung zum Buchwert ...................................... 54

3.5.2.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert ............................. 54

3.5.2.2 Interner Asset-Deal........................................................................ 55

3.5.2.3 Organschaft ................................................................................... 56

3.5.2.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft ................... 56

3.5.2.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als

Organgesellschaft ....................................................... 57

3.6 Beispielrechnung ..................................................................................................... 58

3.7 Zusammenfassung ................................................................................................... 65

Literatur ........................................................................................................................... 67

Anhang ............................................................................................................................ 70

4 Ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen

Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels ...... 71

4.1 Einleitung ................................................................................................................. 71

4.2 Das Taxpayer-Panel des Statistischen Bundesamtes ............................................... 72

4.3 Dokumentation des Mikrosimulationsmodells ........................................................ 74

4.3.1 Allgemeines Vorgehen und Einordnung des Modells .................................. 74

4.3.2 Simulation der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage .................. 76

4.3.2.1 Allgemeines Vorgehen .................................................................. 76

4.3.2.2 Simulation der Summe der Einkünfte ........................................... 78

4.3.2.3 Simulation des Gesamtbetrags der Einkünfte, des

Einkommens und des zu versteuernden Einkommens .................. 79

4.3.3 Simulation der Steuerzahlung ....................................................................... 83

4.3.3.1 Tarifliche Einkommensteuer ......................................................... 83

4.3.3.2 Festzusetzende Einkommensteuer und Gesamtsteuerzahlung ...... 85

4.3.4 Evaluation des Modells ................................................................................ 87

Page 6: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

VI

4.4 Anwendungsbeispiel: Simulation eines einheitlichen Rechtsstands für die

Untersuchung der Elastizität des zu versteuernden Einkommens ........................... 90

4.4.1 Problemstellung und Datensatz .................................................................... 90

4.4.2 Anpassungen zwecks Abbildung einer einheitlichen

Bemessungsgrundlage .................................................................................. 91

4.4.2.1 Allgemeines Vorgehen .................................................................. 91

4.4.2.2 Anpassungen im Rahmen der Simulation der Summe der

Einkünfte ....................................................................................... 93

4.4.2.3 Anpassungen im Rahmen der Simulation des Gesamtbetrags

der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden

Einkommens .................................................................................. 95

4.5 Zusammenfassung ................................................................................................. 101

Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 102

5 Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland – Eine

empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels .................... 107

5.1 Einleitung ............................................................................................................... 107

5.2 Literatur ................................................................................................................. 108

5.3 Änderung des Einkommensteuertarifs ................................................................... 112

5.4 Daten und Datenaufbereitung ................................................................................ 113

5.5 Identifikation und Schätzung ................................................................................. 117

5.6 Ergebnisse .............................................................................................................. 120

5.6.1 Ausgangsspezifikation ................................................................................ 120

5.6.2 Alternative Spezifikationen ........................................................................ 123

5.6.3 Heterogenität .............................................................................................. 126

5.7 Fazit ....................................................................................................................... 130

Literatur ......................................................................................................................... 132

Anhang .......................................................................................................................... 134

Page 7: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

1

1 Einleitung

1.1 Einführung und Motivation

Steuern mindern als Zahlungsverpflichtung an den Staat den für Konsumzwecke zur

Verfügung stehenden Betrag und stellen somit aus Sicht eines rationalen Entscheiders

einen negativen Beitrag zur Zielfunktion dar. Sind verschiedene Handlungsalternativen in

unterschiedlichem Ausmaß von der Besteuerung betroffen, kann sich die gewählte

Alternative in einer Welt mit Steuern von jener in einer Welt ohne Steuern unterscheiden

und insoweit von der Besteuerung selbst eine Wirkung auf die Entscheidung ausgehen. In

der vorliegenden kumulativen Dissertation wird der Einfluss der Besteuerung auf

ökonomische Entscheidungen sowohl modelltheoretisch (Teil 1) als auch empirisch

(Teil 2) anhand von vier in sich geschlossenen Beiträgen untersucht. Im ersten Teil der

Arbeit wird der Einfluss der Besteuerung auf die Entscheidungsprobleme der

Rechtsformwahl (Kapitel 2) und des Rechtsformwechsels (Kapitel 3) untersucht. Im

zweiten Teil der Arbeit wird zunächst ein steuerliches Mikrosimulationsmodell zur

Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung für

das Taxpayer-Panel entwickelt (Kapitel 4). Anschließend werden auf Basis der mittels

Mikrosimulation rechtlich vereinheitlichten steuerlichen Daten Verhaltensreaktionen von

Steuerpflichtigen auf Tarifreformen gemessen (Kapitel 5).

Im Zentrum des ersten Teils der Arbeit steht die Untersuchung des steuerlichen Einflusses

auf Rechtsformentscheidungen. Die vorhandenen zivilrechtlichen Rechtsformen unter-

scheiden sich hinsichtlich einer Vielzahl ökonomisch relevanter Parameter wie bspw.

Haftung, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuerbelastung. Empirische Studien kommen

zu dem Ergebnis, dass neben der Haftung steuerliche Aspekte als wichtigstes

Einflusskriterium wahrgenommen werden.1 Die Untersuchung des steuerlichen Einflusses

auf Rechtsformentscheidungen erfolgt ausgehend vom Standardmodell der Investitions-

rechnung mit Steuern2 im Rahmen von Partialanalysen, in welche lediglich steuerlich

relevante Parameter einbezogen werden. Bezüglich des Entscheidungszeitpunktes kann

zwischen den Entscheidungsproblemen der Wahl und des Wechsels der Rechtsform

unterschieden werden.

1 Vgl. Zieren (1989) und Buschmann (2005).

2 Vgl. Wagner/Dirrigl (1980).

Page 8: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

2

Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit entscheidet jeder Unternehmer über die

rechtliche Organisation seines Unternehmens. Die Besteuerung knüpft an die

zivilrechtliche Einordnung der Rechtsformen an: Personenunternehmen werden nach dem

Transparenzprinzip, Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip besteuert. Aufgrund

der unterschiedlichen Besteuerung der alternativen Rechtsformen ergibt sich das

Entscheidungsproblem der Wahl der steuerlich optimalen Rechtsform. Im zweiten Kapitel

werden in einem dynamischen Modell auf Basis einer Realinvestition für die Unter-

nehmensrechtsformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft die nach der

Unternehmensteuerreform 20083 aus den unterschiedlichen Besteuerungskonzepten

resultierenden Effekte untersucht und für einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich

wesentliche Parameter identifiziert.

Im Verlauf der unternehmerischen Tätigkeit kann sich jedoch aus verschiedenen Gründen

die Notwendigkeit oder ein Anreiz zur Änderung der Unternehmensrechtsform bzw. des

anzuwendenden Besteuerungsverfahrens ergeben. Da die Rechtsform des Personenunter-

nehmens gegenüber der Kapitalgesellschaft auch nach der Unternehmensteuerreform 2008

für viele realistische Parameterkonstellationen ertragsteuerlich vorteilhaft ist, dürfte für

Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Wechsel zur Besteuerung als

Personenunternehmen von Vorteil sein. Der Wechsel kann zivilrechtlich auf verschiedenen

Wegen vollzogen werden. Infolge der unterschiedlichen Besteuerung dieser Alternativen

ergibt sich das Entscheidungsproblem der Wahl der ertragsteueroptimalen Alternative. Im

dritten Kapitel wird anhand eines dynamischen Modells mittels Barwertvergleichs die

ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der verschiedenen zivilrechtlichen Alternativen zur

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen untersucht. Es werden

formal Indifferenzgleichungen abgeleitet, entscheidungsrelevante Einflussfaktoren

identifiziert und die Effekte anhand einer Beispielrechnung auf Basis einer Realinvestition

quantifiziert.

Im zweiten Teil der Arbeit werden Verhaltensreaktionen infolge von Steuersatzänderungen

empirisch gemessen. Ausgangspunkt sind die mit einer Änderung der Grenzsteuersätze

einhergehenden Änderungen von relativen nachsteuerlichen Preisen unterschiedlich

besteuerter Handlungsalternativen. Infolge einer Steuersatzsenkung sinkt beispielsweise

der nachsteuerliche Preis der Arbeit in Einheiten steuerfreier Freizeit, wogegen der nach-

steuerliche Preis von steuerlich begünstigten (bspw. Rürup-Rente) in Einheiten steuerlich

3 Eingeführt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Gesetz vom 14.08.2007, BGBl. 2007 I,

S. 1912-1938.

Page 9: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

3

nicht begünstigter Handlungsalternativen (bspw. individuelle Altersvorsorge) steigt. Die

von einer Tarifsenkung ausgehenden Preisänderungen schaffen somit Anreize zu

Handlungen, die zu einer Erhöhung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage

führen. Ob diese Anreize einen Einfluss auf die in der Realität getroffenen Entscheidungen

haben, wird auf Basis steuerlicher Echtdaten der amtlichen Einkommensteuerstatistik

empirisch mittels des Maßes der Einkommenselastizität untersucht. Diese gibt an, um wie

viel Prozent die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage infolge einer 1 %-igen

Erhöhung der Nachsteuerrate (=1-Grenzsteuersatz) steigt. Mit der Einkommenselastizität

werden sämtliche in der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abgebildeten

Handlungsalternativen und somit eine Vielzahl steuerlich relevanter Entscheidungs-

probleme erfasst. Sie ist ein wichtiger Parameter zur Beurteilung der Effizienz des

Steuersystems, kann aber auch in der angewandten Forschung, bspw. zur Abschätzung des

Selbstfinanzierungseffektes geplanter Steuerreformen, genutzt werden.4

Die Identifikation der Einkommenselastizität beruht auf der Idee, die Änderung des

Umfangs der deklarierten steuerlichen Bemessungsgrundlage zwischen verschiedenen

Veranlagungszeiträumen mit den sich infolge einer Tarifreform ändernden Grenzsteuer-

sätzen zu erklären.5 Für eine exakte Messung des Einflusses des Steuersatzes muss jedoch

sichergestellt werden, dass die Veränderung des Umfangs der Bemessungsgrundlage nicht

auf eine Änderung ihrer Definition zurückzuführen ist. Um auch bei einer Änderung der

rechtlichen Definition von Bemessungsgrundlagenbestandteilen bzw. für alternative

Tarifvorschriften vergleichbare Einkommen berechnen zu können, ist es daher notwendig,

das steuerliche Veranlagungsverfahren nachzubilden. Dies ist Gegenstand des vierten

Kapitels. Nach einer kurzen Vorstellung des Taxpayer-Panels wird ein Mikro-

simulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage

sowie der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels für die Veranlagungszeiträume

2002 bis 2006 entworfen und die Qualität des Modells evaluiert. Im Anschluss daran wird

das Modell auf die Fragestellung der Simulation einer rechtlich einheitlichen

Bemessungsgrundlage für die Schätzung der Einkommenselastizität angewendet.

4 Vgl. zu Theorie, Anwendung, Schätzung und Diskussion des aktuellen Schrifttums statt vieler

Saez/Slemrod/Giertz (2012). 5 Vgl. Feldstein (1995).

Page 10: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

4

Auf Basis der rechtlich vereinheitlichten Bemessungsgrundlage des Taxpayer-Panels wird

im fünften Kapitel die Einkommenselastizität geschätzt. Dies erfolgt erstmals für das

deutsche Steuersystem mittels des in der Literatur als Standard angesehenen Ansatzes.

Dabei wird zunächst die für fiskalpolitische Zwecke relevante aufkommensgewichtete

Gesamtelastizität der Einkommensaggregate „Summe der Einkünfte“ und „zu

versteuerndes Einkommen“ geschätzt sowie die Ergebnisse auf ihre Sensitivität gegenüber

alternativen Spezifikationen und Stichproben geprüft. Für steuerpolitische Implikationen

ist darüber hinaus von Interesse, ob alle Steuerpflichtigen in gleichem Ausmaß reagieren

oder ob die Gesamtelastizität der aggregierten Bemessungsgrundlage lediglich von

bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen ausgeht. Daher wird die Elastizität

anschließend für verschiedene Gruppen von Steuerpflichtigen geschätzt.

Die weitere Arbeit gliedert sich wie folgt: Nach einer Zusammenfassung der vier Beiträge

und Angaben zu ihrer Publikation sowie Vorträgen werden in den folgenden Kapiteln 2

und 3 die Entscheidungsprobleme der Rechtsformwahl und des ertragsteueroptimalen

Wechsels der Besteuerung zum Personenunternehmen untersucht. Auf Basis des in

Kapitel 4 dokumentierten steuerlichen Mikrosimulationsmodells wird in Kapitel 5 die

Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland geschätzt.

Page 11: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

5

1.2 Zusammenfassung der Beiträge und Angaben zur Publikation

Beitrag 1: Steuerlicher Rechtsformvergleich in einem dynamischen Modell

Autoren: Heiko Müller, Thomas-Patrick Schmidt und Dirk Langkau

Zusammenfassung: Im ersten Beitrag wird in einem dynamischen Modell auf Basis einer

Realinvestition mittels der Baldwin-Rendite die ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der

Unternehmensrechtsformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft für den

Rechtsstand nach der Unternehmensteuerreform 2008 verglichen. Anhand einer Beispiel-

rechnung werden unter Variation steuerlich relevanter Parameter die aus den unterschied-

lichen Besteuerungskonzepten resultierenden Effekte untersucht und für einen steuerlichen

Vorteilhaftigkeitsvergleich wesentliche Parameter identifiziert. Die Untersuchung zeigt,

dass das Personenunternehmen für viele realistische Parameterkonstellationen die

steuerlich vorteilhafte Rechtsform sein dürfte. Dabei spielt die im Vergleich zur

Kapitalgesellschaft in der Regel einfachere Möglichkeit der Entnahme von

Zahlungsüberschüssen eine erhebliche Rolle, welche dem Personenunternehmen zudem

eine wesentlich höhere Flexibilität hinsichtlich der Anpassung an veränderte

Wiederanlagerenditen verschafft. Allerdings nimmt die Anzahl der für das

Personenunternehmen vorteilhaften Parameterkonstellationen unter Anwendung des

Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % rapide ab.

Publikation: Steuer und Wirtschaft 87, 2010, S. 81-92.

Page 12: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

6

Beitrag 2: Ertragsteueroptimale Alternativen zur Umwandlung einer Kapital-

gesellschaft in ein Personenunternehmen

Autoren: Heiko Müller, Dirk Langkau und Thomas-Patrick Schmidt

Zusammenfassung: Im zweiten Beitrag wird anhand eines dynamischen Modells mittels

Barwertvergleichs die ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der verschiedenen zivilrechtlichen

Alternativen zur Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

untersucht. Dabei werden formal Indifferenzgleichungen abgeleitet und entscheidungs-

relevante Einflussfaktoren identifiziert. Abschließend erfolgt eine Quantifizierung der

Effekte anhand einer Beispielrechnung, in der relevante Parameter variiert werden. Die

Ergebnisse zeigen, dass trotz der Möglichkeit einer Buchwert-Umwandlung einer

Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen steuerliche Belastungen aufgrund der

Ausschüttungsfiktion und der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes entstehen

können, die alternative Gestaltungen des Wechsels zur Besteuerung als Personen-

unternehmen vorteilhaft werden lassen. Insbesondere im Erwerberfall sind die Alternativen

des internen Asset-Deals oder der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft

für realistische Betrachtungszeiträume und viele Steuersatzkonstellationen ertragsteuerlich

vorteilhaft.

Vortrag: Tagung des Arbeitskreises für quantitative Steuerlehre vom 09.-10.07.2010 in

Graz

Publikation: Zeitschrift für Betriebswirtschaftliche Forschung 63, 2011, S. 90-117.

Page 13: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

7

Beitrag 3: Ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen

Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-

Panels

Autor: Thomas-Patrick Schmidt

Zusammenfassung: Im dritten Beitrag wird auf Basis des Taxpayer-Panels ein statisches

steuerliches Mikrosimulationsmodell ohne Berücksichtigung von Verhaltensanpassungen

zur Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung

für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 entwickelt. Anhand der Informationen aus

den eingereichten Einkommensteuererklärungen und den Veranlagungsdaten der

Finanzverwaltung wird das steuerliche Veranlagungsverfahren von der Ermittlung der

Einkünfte bis zur festgesetzten Einkommensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag

detailliert nachgebildet. Ein Vergleich der Ergebnisse des Mikrosimulationsmodells mit

den Veranlagungsergebnissen der Finanzverwaltung zeigt, dass die einkommensteuerliche

Bemessungsgrundlage und die Steuerzahlung sowohl hinsichtlich des Aufkommens als

auch hinsichtlich der Varianz mit hoher Präzision simuliert werden können. Angewendet

auf die Fragestellung der Simulation einer rechtlich einheitlichen Bemessungsgrundlage

für die Schätzung der Einkommenselastizität zeigt sich, dass ein nicht unerheblicher Teil

des im Betrachtungszeitraum beobachtbaren Wachstums der Bemessungsgrundlage keine

Verhaltensreaktion der Steuerpflichtigen darstellt, sondern von der rechtlichen

Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ausgeht.

Publikation: FDZ-Arbeitspapier 45, 2013

Page 14: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

8

Beitrag 4: Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland – Eine

empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels

Autoren: Thomas-Patrick Schmidt und Heiko Müller

Zusammenfassung: Im vierten Beitrag werden auf Basis des Taxpayer-Panels für die Jahre

2001 bis 2006 erstmals mittels des in der Literatur derzeit als Standard angesehenen

Ansatzes Einkommenselastizitäten für Deutschland in mehreren Jahresvergleichen

ermittelt. Zur Identifikation des Einflusses der Höhe des Grenzsteuersatzes auf den

Umfang des steuerlichen Einkommens wird die im Jahr 2000 mit dem

Steuersenkungsgesetz eingeleitete schrittweise Senkung der tariflichen Steuerbelastung

genutzt. Als zentrales Ergebnis ergeben sich Werte für die Elastizität des zu versteuernden

Einkommens i.H.v. 0,3 bis 0,4 und für die Elastizität der Summe der Einkünfte i.H.v. 0,2

bis 0,4. Dies ist vornehmlich auf die Reaktion Steuerpflichtiger aus der oberen Hälfte der

Einkommensverteilung bzw. von zusammenveranlagten Steuerpflichtigen zurückzuführen.

Vorträge:

Frühjahrstagung des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft vom

30.05.-01.06.2012 in Bozen

Workshop des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung zum Thema

„Empirische Forschung in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre“ vom 20.-

21.09.2012 in Mannheim

Forschungssymposium der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-

Universität Bochum am 23.01.2013 (Poster-Präsentation)

Publikation: Arbeitspapier des Arbeitskreises für quantitative Steuerlehre 132, 2012.

Page 15: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

9

Literaturverzeichnis

Buschmann, B. (2005): Rechtsformwahl in kleinen und mittleren Unternehmen –

Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, in: Achleitner, A.-K., Klandt, H., Koch, L. T.

und K.-I. Voigt (Hrsg.) (2005): Jahrbuch Entrepreneurship 2004/05 – Gründungsforschung

und Gründungsmanagement, Heidelberg, S. 121-144.

Feldstein, M. (1995): The Effect of Marginal Tax Rates on Taxable Income – A Panel

Study of the 1986 Tax Reform Act, Journal of Political Economy 103, S. 551-572.

Saez, E., Slemrod, J. B. und S. H. Giertz (2012): The Elasticity of Taxable Income with

Respect to Marginal Tax Rates: A Critical Review, Journal of Economic Literature 50,

S. 3-50.

Wagner, F. W. und H. Dirrigl (1980): Die Steuerplanung der Unternehmung, München.

Zieren, W. (1989): Unternehmensrechtsformwahl – Analyse einer empirischen Bestands-

aufnahme des mittelständischen Handwerks, Bergisch Gladbach.

Page 16: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

10

2 Steuerlicher Rechtsformvergleich in einem dynamischen Modell*

2.1 Einleitung

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde neben der Zielstellung, durch Steuer-

satzsenkungen die Attraktivität des Standortes Deutschland zu erhöhen, auch angestrebt,

„Belastungsneutralität der unterschiedlichen Rechtsformen“ herzustellen, die

Innenfinanzierungsmöglichkeit von Investitionen zu verbessern und Erleichterungen für

die Eigenkapitalbildung zu schaffen.1 Kernstück der Unternehmensteuerreform 2008 war

die Minderung der nominalen Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften auf knapp unter

30 %. Dies wurde durch die Senkungen des Körperschaftsteuersatzes und der

Gewerbesteuermesszahl im Wesentlichen erreicht. Da eine nur auf Kapitalgesellschaften

beschränkte tarifliche Entlastung politisch offenbar nicht durchsetzbar und eine Senkung

des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer auf 30 % nicht finanzierbar war, wurde mit

Hinweis auf die Rechtsformneutralität für Personenunternehmen eine begünstigte

Besteuerung einbehaltener Gewinne gemäß § 34a EStG eingeführt. Jedoch hat der

Gesetzgeber das Ziel, Belastungsneutralität zwischen Kapitalgesellschaften und Personen-

unternehmen herzustellen, nicht erreicht.2 Auch die vom Gesetzgeber angestrebte Stärkung

der Innenfinanzierung und Eigenkapitalbildung wird durch die eingeführte Abgeltungs-

besteuerung privater Kapitaleinkünfte konterkariert. Diese bewirkt grundsätzlich einen

steuerlichen Push-Out-Effekt.3 Die bisher vorliegenden Untersuchungen zum steuerlichen

Rechtsformvergleich nach der Unternehmensteuerreform 2008 bilden entscheidende durch

das neue Steuerrecht induzierte Effekte oft nur unvollständig ab. Der nachfolgende Beitrag

untersucht in einem dynamischen Modell auf Basis einer Realinvestition für die Unter-

nehmensrechtsformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft die nach der

Unternehmensteuerreform 2008 aus den unterschiedlichen Besteuerungskonzepten

resultierenden Effekte und identifiziert für einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich

wesentliche Parameter.

* Erstveröffentlichung in Steuer und Wirtschaft 2010, 81. Zweitveröffentlichung mit freundlicher

Genehmigung des Verlags Dr. Otto Schmidt. 1 Vgl. dazu BT-Drucks. 16/4841, 29-32.

2 Vgl. u.a. Schreiber/Ruf, BB 2007, 1099; Förster, Ubg 2008, 185; Maiterth/Müller, Vierteljahrshefte zur

Wirtschaftsforschung 2007, 49. 3 Vgl. grundlegend Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, 1985, 92-96; Hundsdoerfer, StuW 2001, 113;

Elser, BB 2001, 805. Zum Push-Out-Effekt bei Einführung einer unter dem Unternehmensteuersatz

liegenden Abgeltungsteuer auf Finanzanlagen siehe u.a. Wagner, DB 1999, 1520 (1527);

Kiesewetter/Lachmund, DBW 2004, 395; Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 2007, 258.

Page 17: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

11

2.2 Literatur

Für den Rechtsstand nach der Unternehmensteuerreform 2008 liegen überwiegend

statische Vergleiche der unterschiedlichen Besteuerung von Personenunternehmen und

Kapitalgesellschaften vor.4 In der Regel wird dabei die Gesamtertragsteuerbelastung für

einen – bei beiden Rechtsformen identischen – zahlungsgleichen Gewinn in Abhängigkeit

von der Gewinnverwendung verglichen, wobei die jeweiligen Spitzeneinkommensteuer-

sätze zur Anwendung kommen. Darüber hinaus berücksichtigen König/Maßbaum/Sureth in

einer Veranlagungssimulation auch Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen und

Anteilseigner sowie besondere Aufwendungen.5 Diese Vergleiche zeigen grundsätzlich,

dass bei Gewinnthesaurierung die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, bei Gewinn-

ausschüttung bzw. -entnahme hingegen die Rechtsform des Personenunternehmens der

geringeren Ertragsteuerlast unterliegt. Für unter den Einkommenspitzensteuersätzen

liegende Steuerbelastungen kann allerdings das Personenunternehmen auch im

Thesaurierungsfall vorteilhaft werden.6

Mittels statischer Rechtsformvergleiche können steuerliche Effekte jedoch in der Regel nur

unvollständig identifiziert und analysiert werden. So können beispielsweise

Periodisierungsregeln wie Abschreibungen oder die zusätzliche Besteuerung von

Ausschüttungen bzw. Entnahmen in einem nicht entscheidungsneutralen Steuersystem

Zeit- bzw. Zinseffekte auslösen. Da das geltende Steuerrecht nicht entscheidungsneutral

ausgestaltet ist, dürften für fundierte steuerliche Rechtsformvergleiche grundsätzlich

mehrperiodige Betrachtungen erforderlich sein.7

Auf Basis eines dynamischen Simulationsmodells kommen Spengel/Elschen/

Grünewald/Reister zu dem Ergebnis, dass die Kapitalgesellschaft nach der Unternehmen-

steuerreform 2008 unabhängig von der Ausschüttungspolitik die vorteilhafte Rechtsform

sei, wobei die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft mit steigender Ausschüttungsquote

sogar zunimmt.8 Dies steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der statischen

Rechtsformvergleiche. Als wesentliche Ursache für die Vorteilhaftigkeit der

Kapitalgesellschaft sehen Spengel/Elschen/Grünewald/Reister die von ihnen modellierten

4 Siehe bspw. Rödder, WPg-Sonderheft 2008, 66; Harle, BB 2008, 2151; Jorde/Götz, BB 2008, 1032;

Weber, NWB Fach 18, 4509; Binz, DStR 2007, 1692; Lühn/Lühn, StuB 2007, 253. 5 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsform, 2009, 85-130.

6 Vgl. Diller/Wimmer, FB 2007, 573 (578); sowie Jacobs/Scheffler, Unternehmensbesteuerung und Rechts-

form, 2009, 576. 7 Vgl. Wagner, DStR 1981, 243 sowie Jacobs/Spengel/Hermann/Stetter, StuW 2003, 308 (311), die sich

für einen dynamischen Rechtsformvergleich aussprechen. Brähler, DBW 2008, 654, diskutiert

Unterschiede zwischen statischen und dynamischen Rechtsformvergleichen. 8 Vgl. Spengel/Elschen/Grünewald/Reister, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 2007, 86 (93).

Page 18: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

12

Fremdkapitalvergütungen an die Anteilseigner, welche annahmegemäß nicht von der

Gesellschafterfremdfinanzierungsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfasst werden und

somit nur der Abgeltungsteuer unterliegen.9

Weitere zum aktuellen Rechtsstand vorliegende Rechtsformvergleiche auf Basis von

Endvermögen betrachten einen einmaligen zahlungsgleichen Gewinn zu Beginn des

Betrachtungszeitraumes (Primärgewinn) und dessen Verzinsung (Sekundärgewinn).10

Auch bei diesen steuerlichen Rechtsformvergleichen steht die Gewinnverwendungspolitik

im Mittelpunkt der Betrachtungen. Winkeljohann/Fuhrmann betonen, dass die

Kapitalgesellschaft nach der Unternehmensteuerreform 2008 deutlich attraktiver geworden

ist.11

Übereinstimmend stellt in den Berechnungen von Knief/Nienaber, Förster,

Houben/Maiterth sowie Jacobs/Scheffler die thesaurierende Kapitalgesellschaft bereits

nach wenigen Perioden die im Vergleich zum Personenunternehmen vorteilhafte

Rechtsform dar.12

Die Untersuchungen unterscheiden sich allerdings hinsichtlich der

Steuerplanung des Personenunternehmens unter Berücksichtigung der besonderen

Besteuerung gemäß § 34a EStG. Durch die Optimierung der Antragspolitik verlängert sich

beispielsweise der notwendige Mindestthesaurierungszeitraum, ab dem die

Kapitalgesellschaft gegenüber dem Personenunternehmen vorteilhaft wird. Förster

analysiert unter der Annahme einer konstanten Antragspolitik für § 34a EStG und unter

Berücksichtigung der für die Steuerzahlung notwendigen Entnahmen den Mindest-

thesaurierungszeitraum in Abhängigkeit des Spitzeneinkommensteuersatzes, des Gewerbe-

steuer-Hebesatzes und eines einheitlichen Haben-Zinssatzes.13

Dabei zeigt sich, dass sich

die für die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft notwendigen Thesaurierungszeiträume

sowohl bei steigenden Einkommen- und Gewerbesteuersätzen als auch bei höheren

Zinssätzen verkürzen.14

Houben/Maitherth zeigen unter Verwendung einer optimalen

Antragsstrategie für § 34a EStG ebenfalls, dass bei steigenden Renditen die relative

Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft zunimmt.15

9 Vgl. Spengel/Elschen/Grünewald/Reister (FN 8), 86 (92).

10 Siehe Winkeljohann/Fuhrmann, BFuP 2007, 464; Knief/Nienaber, BB 2007, 1309; Förster (FN 2), 185;

Houben/Maiterth, StuW 2008, 228; Jacobs/Scheffler (FN 6), 584-586. Eine Ausnahme davon stellen

Schreiber/Ruf (FN 2), 1099, dar, welche u.a. rechtsformspezifische Mindestrenditen unter Berück-

sichtigung von Abschreibungen errechnen. 11

Vgl. Winkeljohann/Fuhrmann (FN 10), 464 (474). 12

Vgl. Knief/Nienaber (FN 10), 1309 (1314); Förster (FN 2), 185 (192); Houben/Maiterth (FN 10), 228

(234); sowie Jacobs/Scheffler (FN 6), 584. 13

Vgl. Förster (FN 2), 185. 14

So auch Jacobs/Scheffler (FN 6), 584, jedoch ohne explizite Berücksichtigung der Gewerbesteuer und der

besonderen Besteuerung gemäß § 34a EStG. 15

Vgl. Houben/Maiterth (FN 10), 228.

Page 19: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

13

Allerdings weisen auch die bisher vorliegenden dynamischen Untersuchungen zum

steuerlichen Rechtsformvergleich nach der Unternehmensteuerreform 2008 konzeptionelle

Einschränkungen auf. So wird beispielsweise keine explizite Unterscheidung hinsichtlich

der Wiederanlageverzinsung auf Ebene des Unternehmens und der des Anteilseigners

vorgenommen. Vor dem Hintergrund des mit der Einführung der Abgeltungsbesteuerung

grundsätzlich bewirkten Push-Out-Effekts dürfte dies einen nicht unerheblichen Einfluss

auf eine Vorteilhaftigkeitsuntersuchung haben. Zudem betrachten die Untersuchungen fast

ausschließlich einen einmaligen zahlungsgleichen Primärgewinn und dessen Verzinsung.

Diese Vorgehensweise bildet die Entstehung von Gewinnen bzw. den Anfall von

Zahlungen nur sehr unvollständig ab. Wird dagegen auf eine Realinvestition abgestellt, aus

der kontinuierliche Primärgewinne erzielt werden, können sich maßgebliche Effekte

ergeben. Die Berücksichtigung zahlungsunwirksamer Periodisierungsregeln wie

Abschreibungen führt zu einem Auseinanderfallen von Steuerbemessungsgrundlage und

Zahlungssaldo und beeinflusst somit den Wiederanlage- bzw. Ausschüttungs- oder

Entnahmebetrag.16

Weiterhin verringert die Berücksichtigung eines Primärgewinns in jeder

Periode das Gewicht der Sekundärgewinne im Endvermögen. Zudem dürfte unter dem

Aspekt des Push-Out-Effekts die explizite Differenzierung zwischen der Rendite der

Realinvestition und dem Wiederanlagezins Relevanz erlangen. Auch die mit der

Unternehmensteuerreform 2008 gestiegene Bedeutung der standortabhängigen

Gewerbesteuer wird im Kontext von Rechtsformvergleichen oft nur unzureichend

berücksichtigt.

In dem nachfolgenden dynamischen Rechtsformvergleich sollen auf Basis einer

gewerblichen Realinvestition insbesondere der Einfluss der Variation der Gewerbesteuer-

Hebesätze sowie der Spreizung zwischen Rendite der Realinvestition und Wiederanlage-

zins untersucht werden, wobei zusätzlich hinsichtlich der Höhe der Wiederanlage-

verzinsung auf Unternehmens- und auf Anteilseignerebene unterschieden wird. Zudem

wird die gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsbegrenzung bei der Kapitalgesellschaft

explizit berücksichtigt, so dass auch die rechtsformspezifische Wirkung der Abschreibung

in die Betrachtung einbezogen wird. Die Untersuchung erfolgt im Rahmen von Partial-

analysen, um Effekte und wesentliche Entscheidungsfaktoren klar herauszuarbeiten.

16

So bspw. im Modell von Beckmann/Schanz, FB 2009, 162, die Investitions- und Finanzierungs-

entscheidungen in Personenunternehmen nach der Unternehmensteuerreform 2008 untersuchen.

Page 20: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

14

2.3 Modell

2.3.1 Modellannahmen

Der Betrachtungszeitraum beträgt Perioden. Im Zeitpunkt stellt das Betriebs-

vermögen des Unternehmens eine vollständig mit Eigenkapital finanzierte gewerbliche

Realinvestition dar. Diese weist den steuerlichen Buchwert auf, der annahmegemäß

dem Barwert der zukünftigen Zahlungssalden vor Steuern entspricht. Diese Realinvestition

generiert die sicheren Zahlungsüberschüsse für mit einer internen

Verzinsung . Auszahlungsüberschüsse treten nicht auf. Somit ist kein zusätzliches Eigen-

oder Fremdkapital notwendig. Die Zahlungsüberschüsse können auf Ebene des

Unternehmens in eine Finanzanlage mit dem Vor-Steuer-Zins reinvestiert werden. Soweit

Zahlungsüberschüsse ausgeschüttet bzw. entnommen werden, erfolgt auf Ebene des

Anteilseigners die Wiederanlage in eine Finanzanlage mit der Verzinsung . Alle

Zahlungen fallen annahmegemäß jeweils am Ende einer Periode an. Der Investor ist

vereinfachend eine natürliche Person, die eine 100 %-ige Beteiligung an dem Unternehmen

in Gestalt eines Einzelunternehmens oder einer Kapitalgesellschaft hält. Die

Unternehmensbeteiligung ist ebenfalls ausschließlich mit Eigenkapital finanziert. Es wird

Endvermögensmaximierung unterstellt; laufende Konsumentnahmen erfolgen nicht. Neben

der rein formal-analytischen Darstellung werden die Effekte in exemplarischen Modell-

rechnungen unter Variation relevanter Modellparameter quantifiziert. Als Vorteilhaftig-

keitskriterium wird die Baldwin-Rendite17

verwendet.

Die ertragsteuerliche Gewinnermittlung des Unternehmens erfolgt rechtsformunabhängig.

Analog zum Standardmodell der Investitionsrechnung mit Steuern18

ist der Gewinn durch

die Zahlungsüberschüsse abzüglich der steuerlichen Abschreibungen definiert.

Weitere nicht zahlungsgleiche Bilanzierungs- oder Besteuerungsregelungen werden im

Modell nicht berücksichtigt. Zinsen sind entsprechend dem geltenden Steuerrecht in

vollem Umfang steuerpflichtig; der nachsteuerliche Zins wird als bezeichnet. Es werden

nur die Ertragsteuern Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer sowie der

Solidaritätszuschlag berücksichtigt, welche auf Ebene des Unternehmens formal in Gestalt

eines kombinierten Ertragsteuersatzes ausgewiesen werden. Steuerliche Frei- und

Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die

gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben unberücksichtigt. Im

17

Diese entspricht dem geometrischen Mittel der Verzinsung der Anfangsinvestition, vgl. Baldwin, HBR

1959, 98. 18

Vgl. bspw. Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, 1980.

Page 21: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

15

Betrachtungszeitraum erfolgen annahmegemäß keine Steuerrechtsänderungen. Die

steuerliche Abschreibung des ausschließlich inländischen Betriebsvermögens erfolgt linear

und vereinfachend über eine einheitliche Nutzungsdauer, die zunächst immer dem

Betrachtungszeitraum entspricht, in den Modellrechnungen jedoch variiert wird. Eine

negative steuerliche Bemessungsgrundlage entsteht annahmegemäß nicht. Da sich bis zum

Ende des Betrachtungszeitraumes alle stillen Reserven realisiert haben und die

Reinvestition der Zahlungsüberschüsse ausschließlich in Finanzanlagen erfolgt, besteht das

Betriebsvermögen am Ende des Betrachtungszeitraumes vollständig aus liquiden Mitteln,

die an den Anteilseigner ausgekehrt werden.

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anteilseigner ist vereinfachend der Gründer

des Unternehmens, so dass im Fall der Kapitalgesellschaft unter Vernachlässigung von

Anschaffungsnebenkosten die Beteiligungsanschaffungskosten dem Nennkapital

entsprechen. Aufgrund der vollständigen Finanzierung des Betriebsvermögens mit

Eigenkapital gilt . Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter

und Kapitalgesellschaft in Gestalt von Miet-, Dienst- oder Darlehensverträgen erfolgt

nicht. Die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt gemäß § 11 Abs. 2 GewStG für beide Rechts-

formen einheitlich 3,5 %. Der Gewerbesteuersatz ergibt sich in Abhängigkeit

vom Hebesatz aus Der Körperschaftsteuersatz beträgt

gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Der kombinierte Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft

ergibt sich aus: Für die Einkommensteuer

des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft kommen im Teileinkünfteverfahren die

Spitzengrenzsteuersätze gemäß § 32a Abs. 1 EStG i.H.v. 42 % und 45 % , oder der

Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 % zur Anwendung:

bzw. Die einkommensteuerliche

Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG erfolgt mit dem

3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags, so dass sich für das Personenunternehmen ein

kombinierter Gewerbesteuersatz wie folgt darstellen lässt:

19 Bei regulärer Besteuerung gemäß § 32a EStG wird der

Gewinn einmalig mit dem individuellen Einkommensteuersatz belastet, der kombinierte

Ertragsteuersatz des Personenunternehmens ergibt sich aus:

Die

besondere Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 34a EStG sieht zwei

Steuersätze vor. Auf Antrag kann der Gewinn gemäß § 34a Abs. 1 EStG zunächst mit dem

19

Der nur Personenunternehmen zustehende Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG wird im

Modell nicht berücksichtigt.

Page 22: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

16

nominalen Steuersatz i.H.v. 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden.

Annahmegemäß werden alle für die Ertragsteuerzahlungen der Periode notwendigen

Gewinne entnommen und mit versteuert.

20 Somit ergibt sich der maximal gemäß

§ 34a Abs. 1 EStG versteuerbare Betrag aus:

21. Der

kombinierte Ertragsteuersatz für die besondere Besteuerung nicht entnommener Gewinne

gemäß § 34a Abs. 1 EStG ergibt sich somit aus:

Bei Entnahme der besonders besteuerten Gewinne unterliegen

diese nach Abzug der nominalen Ertragsteuerzahlung gemäß § 34a Abs. 1 EStG dem

Entnahmesteuersatz gemäß § 34a Abs. 4 EStG i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritäts-

zuschlag: Das Wahl-

recht auf begünstigte Besteuerung kann in jeder Periode neu ausgeübt werden. Der Antrag

auf besondere Besteuerung gemäß § 34a EStG sollte nur dann gestellt werden, wenn der

im Zeitablauf steigende Zinsvorteil aus der gegenüber der Regelbesteuerung mit den

Spitzeneinkommensteuersätzen temporär niedrigeren Besteuerung größer ist, als der

nominale Gesamtsteuersatznachteil.22

Der optimale Antragszeitraum wird gemäß

Homburg/Houben/Maiterth (2008)23

mittels Rekursion und Endvermögensvergleich

bestimmt:

,

wobei die Funktion die kleinste ganze Zahl, die größer oder gleich x ist, liefert.

2.3.2 Rechtsform- und gewinnverwendungsspezifische Endvermögen

2.3.2.1 Kapitalgesellschaft

2.3.2.1.1 Thesaurierung mit Endausschüttung

Das nachsteuerliche Endvermögen des Anteilseigners einer thesaurierenden Kapital-

gesellschaft, die erst am Ende des Betrachtungszeitraumes die gesamten Gewinne

ausschüttet und dann aufgelöst wird, stellt sich für die Anwendung des Teileinkünfte-

verfahrens gemäß § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG wie folgt dar:

20

Zu dieser Annahme vgl. Kleineidam/Liebchen, DB 2007, 409; Homburg, DStR 2007, 686 (688);

Homburg/Houben/Maiterth, WPg 2007, 376 (379). Ausgehend von einem auf 1 normierten

vorsteuerlichen Gewinn gilt: .

21 Vgl. Homburg (FN 20), 686 (688).

22 Vgl. Homburg/Houben/Maiterth, zfbf 2008, 29 (35 f.).

23 Vgl. Homburg/Houben/Maiterth (FN 22), 29 (36 ff.).

Page 23: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

17

wobei und

24 Für die Anwendung der

Abgeltungsbesteuerung ergibt sich das nachsteuerliche Endvermögen des Anteilseigners

aus:25

2.3.2.1.2 Vollständige Gewinnausschüttung

Im Fall der Ausschüttungsalternative wird im Modell die gesellschaftsrechtliche Gewinn-

ausschüttungsbegrenzung bei der Kapitalgesellschaft explizit berücksichtigt, so dass nur

die nachsteuerlichen Gewinne ausgeschüttet werden können.26

In Höhe der verrechneten

Abschreibungen verbleiben Zahlungsüberschüsse in der Kapitalgesellschaft. Diese werden

durch die Kapitalgesellschaft wiederangelegt und fließen erst am Ende des Betrachtungs-

zeitraumes als steuerfreie Kapitalrückzahlung i.H.v. an den Anteilseigner

zurück. Nur die Wiederanlagegewinne können unmittelbar an den Anteilseigner

ausgeschüttet werden. Somit beinhaltet die Ausschüttung den aus der Realinvestition

erwirtschafteten Primärgewinn und den aus der Finanzanlage resultierenden

Sekundärgewinn der Wiederanlage der verdienten Abschreibungen . Die

ausgeschütteten Gewinne werden auf Ebene des Anteilseigners im Privatvermögen zum

nachsteuerlichen Zins angelegt.

Das nachsteuerliche Endvermögen des Anteilseigners einer ausschüttenden Kapital-

gesellschaft stellt sich dann in der Teileinkünftebesteuerung wie folgt dar:27

24

Im Zeitpunkt erfolgt keine Abschreibung 25

Für ist die gewählte vereinfachende Berücksichtigung der Anschaffungskosten in der

Abgeltungsbesteuerung zulässig. Das für Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG zu ermittelnde Liquidations-

ergebnis i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG unterliegt zwar – abweichend von der Abgeltungsbesteuerung der

Ausschüttung – gemäß § 3 Nr. 40 Bstb. c EStG dem Teileinkünfteverfahren. Jedoch beträgt es für den

Gründungsgesellschafter unter den getroffenen Annahmen genau Null. 26

Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die handelsrechtlichen Abschreibungen der steuerlichen

AfA entsprechen. 27

Wegen kann die Liquidationsbesteuerung vereinfacht dargestellt werden:

.

Page 24: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

18

Für die Abgeltungsbesteuerung gilt:

Für den Fall, dass keine Beteiligungsaufwendungen entstehen, ist der Vorteilhaftigkeits-

vergleich zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Abgeltungsbesteuerung trivial.

Die Abgeltungsbesteuerung ist mit gegenüber der Teileinkünftebesteuerung

mit den Spitzeneinkommensteuersätzen i.H.v. 42 % und 45 % vorteilhaft. Die Bestimmung

der steuerlich vorteilhaften Ausschüttungspolitik reduziert sich im Modell auf den

Vergleich der nachsteuerlichen Verzinsung der Wiederanlagemöglichkeit der

Kapitalgesellschaft mit der des Anteilseigners. Für

ist die Vollausschüttung

aller Gewinne und die Wiederanlage im Privatvermögen des Anteilseigners vorteilhaft

(Push-Out-Effekt).28

2.3.2.2 Personenunternehmen

2.3.2.2.1 Einbehalt sämtlicher Gewinne bzw. Zahlungsüberschüsse

Das nachsteuerliche Endvermögen des Personenunternehmens bei vollständigem Einbehalt

der Gewinne bzw. Zahlungsüberschüsse und Besteuerung gemäß § 32a EStG ergibt sich

wie folgt:

wobei

Das nachsteuerliche Endvermögen bei Einbehalt gemäß § 34a EStG und optimaler

Antragspolitik entspricht der Summe aus dem Endvermögen bei begünstiger Besteuerung

in und dem Endvermögen bei regulärer Besteuerung in

28

So auch Homburg (FN 20), 686 (689).

Page 25: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

19

wobei

Der durch die Einführung der Abgeltungsbesteuerung bedingte Push-Out-Effekt tritt auch

beim Personenunternehmen auf. Durch die höhere Steuerbelastung im Unternehmen ist es

grundsätzlich steuerlich vorteilhaft, sämtliche Zahlungsüberschüsse zu entnehmen und im

Privatvermögen anzulegen. Dies gilt auch bei Antragstellung nach § 34a EStG.29

Weil die

Thesaurierungsbelastung gemäß § 34a Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der regulären

Besteuerung der für die Thesaurierungsbesteuerung notwendigen Zahlungen auch ohne

Nachversteuerung deutlich über 30 % liegt, kann niemals ein steuerlicher Zinsvorteil

gegenüber der Anlage im Privatvermögen auftreten.30

Der Push-Out-Effekt ist beim

Personenunternehmen für die Spitzeneinkommensteuersätze sowohl unter regulärer

Besteuerung gemäß § 32a EStG als auch unter besonderer Besteuerung nach § 34a EStG

stärker ausgeprägt als bei der Kapitalgesellschaft.

2.3.2.2.2 Entnahme sämtlicher Zahlungsüberschüsse

Im Fall der sofortigen Entnahme sämtlicher Zahlungsüberschüsse aus dem Personen-

unternehmen ermittelt sich das nachsteuerliche Endvermögen aus:

Analog zur Kapitalgesellschaft bestimmt sich die steuerlich vorteilhafte Entnahmepolitik

durch den Vergleich der nachsteuerlichen Verzinsung der Wiederanlagemöglichkeit des

Personenunternehmens

mit der des Anteilseigners . Für die

steuerlich vorteilhafte Ausschüttungs- bzw. Entnahmepolitik ist eine im Vergleich zur

Besteuerung ausgeschütteter bzw. entnommener Gewinne niedrigere Tarifbelastung

einbehaltener Gewinne irrelevant, sofern die nominale Steuerbelastung ausgeschütteter

bzw. entnommener Gewinne unabhängig vom Ausschüttungszeitpunkt ist. Eine zusätzliche

29

Vgl. Houben/Maiterth (FN 10), 228 (235). 30

Vgl. Knirsch/Schanz, ZfB 2008, 1231 (1239).

Page 26: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

20

Belastung mit Einkommensteuer hat keinen Einfluss auf die Gewinnverwendungspolitik.

Für diese Entscheidung ist ausschließlich der Vergleich der Besteuerung der einbehaltenen

Gewinne mit der Besteuerung der alternativen Anlagemöglichkeiten außerhalb des

Unternehmens maßgeblich. Der Abgeltungsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag i.H.v.

26,38 % ist in der Regel niedriger als die Thesaurierungsbelastung von Kapital-

gesellschaften31

oder der von Personenunternehmen.

Nachfolgend sollen die Effekte auf Basis der modellierten Endvermögensformeln anhand

ausgewählter Parameterkonstellationen in Beispielrechnungen quantifiziert werden.

2.4 Beispielrechnungen

2.4.1 Einheitliche Renditen vor Steuern

2.4.1.1 Ausgangskonstellation

Für die Beispielrechnungen wird zunächst davon ausgegangen, dass die interne Verzinsung

der Realinvestition und der Wiederanlagezins des Unternehmens sowie jener des Anteils-

eigners identisch sind . Tabelle 1 enthält die Nachsteuerrenditen der sieben

unterschiedenen Alternativen für 32, einen Gewerbesteuer-Hebesatz

i.H.v. 380 %33

und einen Einkommensteuersatz i.H.v. 42 % bei einem Betrachtungs-

zeitraum von 10 Jahren.34

In dieser Parameterkonstellation ist das Personenunternehmen

unabhängig von der Entnahmepolitik oder der Antragsentscheidung gemäß § 34a EStG

gegenüber der Kapitalgesellschaft stets die steuerlich vorteilhafte Rechtsform. Zudem zeigt

sich der durch den geringen Abgeltungsteuersatz verursachte Push-Out-Effekt. Sowohl die

vollständige Entnahme der Zahlungsüberschüsse aus dem Personenunternehmen als auch

die vollständige Ausschüttung der körperschaftlichen Gewinne mit anschließender

Wiederanlage im Privatvermögen sind für die jeweilige Rechtsform die Alternativen mit

31

Ab einem Gewerbesteuer-Hebesatz unter 302 % wird die Thesaurierungsbelastung der

Kapitalgesellschaft geringer als die Abgeltungsbesteuerung des Anteilseigners. 32

Wird für die Realinvestition exemplarisch ein Barwert vor Steuern i.H.v. 1.000 und

unterstellt, ergibt sich bei einem Betrachtungszeitraum von 10 Jahren für einen uniformen

jährlichen Zahlungsüberschuss vor Steuern ein Betrag i.H.v. 162,745. 33

Der in Bezug zur einkommensteuerlichen Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG geltende Indifferenz-

Gewebesteuer-Hebesatz i.H.v. 380 % soll stets den Ausgangspunkt der Analyse darstellen. 34

Im Ausgangsfall ergeben sich folgende Steuersätze: ,

,

und

. Die Nachsteuerrendite berechnet sich

bspw. für das Personenunternehmen bei Entnahme im Ausgangsfall aus:

Page 27: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

21

den höchsten Renditen. Die Entnahme der Zahlungsüberschüsse aus dem

Personenunternehmen ist gegenüber dem Einbehalt deutlich vorteilhaft. Für den Fall des

Einbehalts der Zahlungsüberschüsse fällt der Vorteil der besonderen Besteuerung gemäß §

34a EStG im Vergleich zur regulären Besteuerung gemäß § 32a EStG relativ schwach

aus.35

Für die Kapitalgesellschaft zeigt sich erwartungsgemäß, dass die

Abgeltungsbesteuerung gegenüber der Teileinkünftebesteuerung mit einem

Einkommensteuersatz i.H.v. 42 % geringfügig vorteilhaft ist.

Tabelle 1: Vergleich Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft bei , .

Alternative Rendite relativer Vorteil

Entnahme /

Ausschüttung

relativer Vorteil

PU

PU – Entnahme 6,646 % - -

PU – Einbehalt gem. § 34a EStG 5,831 % 13,98 % -

PU – Einbehalt gem. § 32a EStG 5,786 % 14,87 % -

KapG – Ausschüttung AbgSt 5,741 % - 15,77 %

KapG – Ausschüttung TEV 5,728 % - 15,99 %

KapG – Thesaurierung AbgSt 5,692 % 0,87 % 2,45 %

KapG – Thesaurierung TEV 5,679 % 0,87 % 2,68 %

Da der Steuersatzvorteil der Abgeltungsbesteuerung gegenüber dem Teileinkünfte-

verfahren unter Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % zunimmt, wird

nachfolgend die Alternative der Kapitalgesellschaft mit Besteuerung des Anteilseigners im

Teileinkünfteverfahren nicht weiter betrachtet.36

Für die Anwendung des Spitzen-

einkommensteuersatzes i.H.v. 45 % ergeben sich grundsätzlich gleichgerichtete

Tendenzen. Das Personenunternehmen ist bei Entnahme der Zahlungsüberschüsse die

steuerlich vorteilhafte Rechtsform. Der Vorteil des Personenunternehmens nimmt

allerdings ab, da sich die Steuersatzerhöhung in der Abgeltungsbesteuerung nicht auswirkt.

Kommt im Fall des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % ein Gewerbesteuer-

Hebesatz i.H.v. 380 % zur Anwendung, ist die Rendite sowohl der ausschüttenden als auch

der thesaurierenden Kapitalgesellschaft bei Abgeltungsbesteuerung höher als die des

Personenunternehmens bei Einbehalt.

35

Der optimale Antragszeitraum beträgt für diese Parameterkonstellation 5 Jahre. 36

Für geringere Einkommensteuersätze werden keine Beispielrechnungen durchgeführt. In diesem Fall

steigt tendenziell die Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens, da die Steuerbelastung der

Unternehmensgewinne unmittelbar sinkt. Für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft wirkt sich eine

Senkung des Einkommensteuersatzes nur bei der Anteilseignerbesteuerung im Teileinkünfteverfahren

aus. Die Besteuerung der körperschaftlichen Gewinne bleibt davon unberührt.

Page 28: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

22

2.4.1.2 Variation des Gewerbesteuer-Hebesatzes

Der standortabhängige Gewerbesteuer-Hebesatz ist einer der maßgeblichen Parameter für

einen rechtsformbezogenen Ertragsteuerbelastungsvergleich. Durch die Unternehmen-

steuerreform 2008 hat die Gewerbesteuer an Bedeutung gewonnen.37

Ausgehend von der

in Tabelle 1 unterstellten Parameterkonstellation wird nachfolgend der Gewerbesteuer-

Hebesatz im Intervall von 200 % (Mindest-Hebesatz gemäß § 16 Abs. 4 GewStG) bis

500 % variiert.38

Die Ergebnisse sind in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Rechtsformspezifische Renditen nach Steuern bei Variation des

Gewerbesteuer-Hebesatzes für , .

Da bei höheren Gewerbesteuer-Hebesätzen die nachsteuerliche Wiederanlageverzinsung

im Unternehmen sinkt, steigt die relative Vorteilhaftigkeit der Entnahme- bzw.

Ausschüttungsalternativen gegenüber dem Einbehalt bzw. der Thesaurierung. Eine

Verringerung der Gewerbesteuerbelastung lässt steigende Nachsteuerrenditen erwarten.

Dies gilt uneingeschränkt für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, bei der die

Gewinnausschüttung gegenüber der Thesaurierung vorteilhaft bleibt, soweit der

Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft nicht unter den Abgeltungsteuersatz sinkt (GewSt-

Hebesatz < 302 %). Infolge der Begrenzung der Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35

EStG auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer sind für die Ertagsteuerbelastung des

37

Ein Steuersatzvergleich zeigt, dass die Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften ab einem Gewerbesteuer-

Hebesatz i.H.v. 452 % die dominierende Unternehmensteuer darstellt. Siehe u.a. Herzig, DB 2007, 1541

(1542). 38

99,98 % der Gemeinden haben einen Hebesatz von bis zu 500 %, vgl. Statistisches Bundesamt, Finanzen

und Steuern, Fachserie 14, Reihe 10.1, Realsteuervergleich 2007, 49-50.

Page 29: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

23

Personenunternehmens aus Gewerbe- und Einkommensteuer unter 380 % sinkende

Gewerbesteuer-Hebesätze grundsätzlich irrelevant. Allerdings bewirkt der

Solidaritätszuschlag eine Überkompensation der Gewerbesteuerbelastung. Mit sinkenden

Gewerbesteuer-Hebesätzen nimmt dieser Vorteil ab, so dass sich im Fall des

Personenunternehmens für unter 380 % sinkende Gewerbesteuer-Hebesätze leicht

abnehmende Nachsteuerrenditen ergeben. Die höchste Nachsteuerrendite erzielt das

Personenunternehmen bei einem Gewerbesteuersatz i.H.v. 380 %. Steigt der

Gewerbesteuer-Hebesatz über 380 %, kompensiert § 35 EStG die marginale Gewerbe-

steuerbelastung nicht mehr, die Nachsteuerrendite nimmt wieder ab.39

Die Wirkung kann

auch unmittelbar am kombinierten Ertragsteuersatz des Personenunternehmens

veranschaulicht werden:

.

.

40

Die Variation des Gewerbesteuer-Hebesatzes bewirkt für das Personenunternehmen keine

Rangfolgeverschiebung der Alternativen. Die Entnahme der Zahlungsüberschüsse aus dem

Personenunternehmen ist unter der gewählten Wiederanlageprämisse stets die vorteilhafte

Alternative. Dies gilt auch im Vergleich zur Kapitalgesellschaft. Die geringe

Abgeltungsbesteuerung für die Wiederanlage im Privatvermögen und die fehlende

Kompensation der Gewerbesteuerbelastung durch § 35 EStG für Gewerbesteuer-Hebesätze

über 380 % führt dazu, dass die ausschüttende Kapitalgesellschaft bei hohen

Gewerbesteuer-Hebesätzen (> 416 % bzw. 449 %) im Vergleich zum thesaurierenden

Personenunternehmen vorteilhaft wird. Auch bei geringen Gewerbesteuer-Hebesätzen

kann sowohl die ausschüttende (< 343 % bzw. 362 %) als auch die thesaurierende

(< 334 % bzw. 349 %) Kapitalgesellschaft gegenüber dem thesaurierenden Personen-

unternehmen vorteilhaft werden, da die Gewerbesteuer-Hebesatzsenkung nur bei der

Kapitalgesellschaft voll wirksam wird.41

39

Vgl. Homburg/Houben/Maiterth (FN 20), 376 (377). 40

Für Gewerbsteuer-Hebesätze unter 380 % bewirkt die Abnahme des Gewerbesteuer-Hebesatzes um einen

Prozentpunkt eine Verringerung der Steuerermäßigung um ca. 0,002 Prozentpunkte. Soweit der

Gewerbsteuer-Hebesatz über 380 % liegt, führt der Anstieg des Gewerbesteuer-Hebesatzes um einen

Prozentpunkt zu einer Zunahme der Ertragsteuerbelastung um 0,035 Prozentpunkte. Siehe auch

Herzig/Lochmann, DB 2007, 1037 (1039), mit einer grafischen Veranschaulichung der gewerbe-

steuerlichen Grenzbelastungen. 41

Eine Betrachtung der Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % ist nicht notwendig.

Das Personenunternehmen mit Entnahme der Zahlungsüberschüsse bleibt für alle Gewerbesteuer-

Hebesatz-Variationen die vorteilhafte Alternative. Da bereits für den Indifferenz-Gewerbesteuer-Hebesatz

des Personenunternehmens i.H.v. 380 % die Kapitalgesellschaft die gegenüber dem

Page 30: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

24

Obwohl im Fall des Mindest-Gewerbesteuer-Hebesatzes i.H.v. 200 % die gesamte

nominale Ertragsteuerbelastung der ausgeschütteten körperschaftlichen Gewinne mit

43,18 % unter der regulären Ertragsteuerbelastung der Gewinne des Personen-

unternehmens i.H.v. 43,925 % liegt, ist die Kapitalgesellschaft im Vergleich mit der

Entnahmealternative des Personenunternehmens nicht vorteilhaft. Dies erscheint auf den

ersten Blick genauso paradox wie das Ergebnis, dass bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz

i.H.v. 500 % die Entnahmealternative des Personenunternehmens gegenüber der

ausschüttenden Kapitalgesellschaft sogar einen auf 17,68 % gestiegenen relativen Vorteil

aufweist. Obwohl in diesem Fall der Ertragsteuersatz des Personenunternehmens durch die

unvollständige Gewerbesteuerkompensation bei einem über 380 % ansteigenden Gewerbe-

steuer-Hebesatz relativ stärker zunimmt als die Besteuerung körperschaftlicher Gewinne

unter Berücksichtigung der Anteilseignerbesteuerung, sinkt das Endvermögen bei der

Alternative der Kapitalgesellschaft stärker als beim Personenunternehmen. Ursächlich

dafür ist die Wirkung der Abschreibungen unter der modellierten gesellschaftsrechtlichen

Gewinnausschüttungsbegrenzung. Bei dem Personenunternehmen können die verdienten

Abschreibungen unmittelbar steuerfrei entnommen und vorteilhaft im Privatvermögen

unter der geringen Abgeltungsbesteuerung wiederangelegt werden. Nur die Primärgewinne

aus der Realinvestition werden mit Gewerbesteuer belastet. Dagegen können bei der

Kapitalgesellschaft aufgrund der modellierten Gewinnausschüttungsbegrenzung

Zahlungsüberschüsse in Höhe der Abschreibungen nicht ausgeschüttet werden. Sie werden

im Unternehmen wiederangelegt und die Erträge unterliegen sowohl der Ertragsteuer der

Kapitalgesellschaft als auch der Abgeltungsteuer beim Anteilseigner. Auch wenn die

verdienten Abschreibungen unmittelbar ausgeschüttet werden könnten – z.B. aufgrund von

Gewinnrücklagen – könnten sie nicht wie beim Personenunternehmen steuerfrei an den

Anteilseigner fließen. Sie unterlägen als Ausschüttung beim Anteilseigner zunächst der

Abgeltungsbesteuerung. Erst am Ende des Betrachtungszeitraumes kann der Anteilseigner

seine Anteilsanschaffungskosten im Rahmen der Veräußerungs- oder Liquidations-

besteuerung steuerlich zum Ansatz bringen. Nur wenn die Ausschüttung in Gestalt einer

steuerfreien Kapitalrückzahlung erfolgt, können die verdienten Abschreibungen der

Kapitalgesellschaft wie beim Personenunternehmen unmittelbar vorteilhaft im

Privatvermögen unter der geringen Abgeltungsbesteuerung wiederangelegt werden.

Personenunternehmen mit Einbehalt vorteilhafte Rechtsform ist, erhöht sich der relative Vorteil der

Kapitalgesellschaft bei einer Gewerbesteuer-Hebesatz-Variation.

Page 31: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

25

2.4.1.3 Variation des Abschreibungsbarwerts

Für die Variation der Abschreibungsbarwerte wird wieder von der in Tabelle 1

unterstellten Parameterkonstellation ausgegangen. Eine Erhöhung des Abschreibungs-

barwerts durch die zeitliche Vorverlagerung der Abschreibungen erhöht erwartungsgemäß

die Nachsteuerrenditen, da der Barwert der Steuerentlastung steigt. Bei dem

Personenunternehmen steigt der relative Vorteil der Entnahmealternative, da in den ersten

Perioden aufgrund der geringeren Steuerbelastung mehr Zahlungsmittel entnommen und

steuerlich vorteilhaft angelegt werden können. Auch der relative Vorteil des Personen-

unternehmens gegenüber der Kapitalgesellschaft nimmt zu. Bei der Kapitalgesellschaft

verschlechtert sich die relative Position der Ausschüttungsalternative gegenüber der

Thesaurierungsalternative, da trotz der geringeren Steuerbelastung in den ersten Perioden

aufgrund der Ausschüttungsbegrenzung weniger ausgeschüttet werden kann. Die

Wirkrichtung der Änderung der relativen Position zwischen Ausschüttungs- und

Thesaurierungsalternative gilt selbstverständlich nur so lange die Ausschüttung steuerlich

vorteilhaft ist (Gewerbesteuer-Hebesatz > 301 %). Für die Ausgangsparameter-

konstellation ergibt sich durch die Variation der Abschreibungen keine Änderung der

Rangfolge der Vorteilhaftigkeit der Alternativen.

2.4.1.4 Variation des Betrachtungszeitraumes

Bei einer Verlängerung des Betrachtungszeitraumes42

steigen die Renditen, da der

Wiederanlage- bzw. Thesaurierungseffekt ein größeres Gewicht im Endvermögen erlangt.

Längere Betrachtungszeiträume verbessern die relative Position der Entnahme- bzw.

Ausschüttungsalternativen, da die Wiederanlage im Privatvermögen steuerlich vorteilhaft

ist. Dies führt dazu, dass die ausschüttende Kapitalgesellschaft im Vergleich zu den

Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens vorteilhaft werden kann (ab dem

12. bzw. 15. Jahr in der Ausgangsparameterkonstellation). Auch die thesaurierende

Kapitalgesellschaft verbessert ihre relative Position gegenüber den Thesaurierungs-

alternativen beim Personenunternehmen und kann vorteilhaft werden, da mit

zunehmendem Betrachtungszeitraum steuersatzbedingt ( ) der Thesau-

rierungseffekt bei der Kapitalgesellschaft größer ist (ab dem 13. bzw. 19. Jahr in der

Ausgangsparameterkonstellation). Die Darstellung der Ergebnisse der Variation des

Betrachtungszeitraumes zwischen 4 und 20 Jahren enthält Abbildung 2.

42

Durch die Variation des Betrachtungszeitraumes ändert sich entsprechend auch die Laufzeit der

Realinvestition, die unverändert eine interne Verzinsung vor Steuern i.H.v. 10 % aufweist.

Page 32: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

26

Abbildung 2: Rechtsformspezifische Renditen nach Steuern bei Variation des

Betrachtungszeitraumes für , und

Auch für die Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % bleibt wiederum

das Personenunternehmen bei Entnahme der Zahlungsüberschüsse stets die steuerlich

vorteilhafte Rechtsform. Allerdings verringert sich der Mindestbetrachtungs- bzw.

Thesaurierungszeitraum, bei dem die Rechtsform Kapitalgesellschaft gegenüber dem

Personenunternehmen mit Einbehalt vorteilhaft wird. Die Thesaurierungsalternative der

Kapitalgesellschaft wird bei dieser Steuersatzkonstellation gegenüber dem

Personenunternehmen bei Einbehalt ohne Besteuerung gemäß § 34a EStG bereits im

vierten Jahr und mit Besteuerung gemäß § 34a EStG im sechsten Jahr vorteilhaft.

Als Zwischenfazit ist zu konstatieren, dass unter der Prämisse einheitlicher Vorsteuer-

Renditen von Realinvestition und Wiederanlagealternative auch bei der Variation der

Gewerbesteuer-Hebesätze sowie des Betrachtungs- und Abschreibungszeitraumes die

Entnahmealternative des Personenunternehmens stets steuerlich vorteilhaft ist. Fraglich ist

jedoch, ob dies in der wenig realistischen Annahme begründet ist, dass die interne

Verzinsung der Realinvestition dem Wiederanlagezins der Finanzanlage entspricht. Unter

diesen Bedingungen würde die gewerbliche Realinvestition steuerbedingt nicht

durchgeführt. Deshalb wird nachfolgend untersucht, welchen Einfluss eine Spreizung

zwischen der internen Verzinsung der Realinvestition und einer geringeren

Wiederanlageverzinsung hat.

Page 33: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

27

2.4.2 Spreizung zwischen interner Verzinsung der Realinvestition und

geringerem Wiederanlagezins

2.4.2.1 Ausgangskonstellation

Auch bei einer Spreizung zwischen der internen Verzinsung der Realinvestition und einem

geringeren Wiederanlagezins ist das Personenunternehmen mit vollständiger Entnahme der

nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse die vorteilhafte Alternative. Selbstverständlich

schwächt sich der relative Vorteil der Entnahme- bzw. Ausschüttungsalternativen ab, da

der Wiederanlageeffekt ein geringeres Gewicht im Endvermögen hat. Wird für die

Ausgangssteuersatzkonstellation die Wiederanlageverzinsung der Finanzanlage beispiels-

weise auf die Hälfte der internen Verzinsung der Realinvestition – auf 5 % – gesenkt,

ergeben sich die in Tabelle 2 dargestellten Renditen.

Tabelle 2: Vergleich der Renditen bei höherer Verzinsung der Realinvestition bei

, und .

Alternative Rendite relativer Vorteil

Entnahme /

Ausschüttung

relativer Vorteil

PU

PU – Entnahme 4,824 % - -

PU – Einbehalt gem. § 34a EStG 4,409 % 9,41 % -

PU – Einbehalt gem. § 32a EStG 4,409 % 9,41 % -

KapG – Ausschüttung AbgSt 4,256 % - 13,36 %

KapG – Thesaurierung AbgSt 4,235 % 0,48 % 14,10 %

2.4.2.2 Variation der Modellparameter

Bei einer Spreizung zwischen interner Verzinsung der Realinvestition und einem

geringeren Wiederanlagezins bewirkt die Variation der übrigen Modellparameter grund-

sätzlich die gleichen Effekte wie bei einheitlichen Renditen. Allerdings sind die Effekte

infolge der geringeren Wiederanlageverzinsung schwächer. Beispielsweise wird die

ausschüttende Kapitalgesellschaft im Vergleich zum Ausgangsfall mit einheitlichen

Renditen erst bei höheren Gewerbesteuer-Hebesätzen bzw. längeren Betrachtungs-

zeiträumen gegenüber den Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens

vorteilhaft.

Entscheidend für die Vorteilhaftigkeit der Entnahme- bzw. Ausschüttungsalternativen ist

die Prämisse, dass das Unternehmen die nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse im

Vergleich zur Anlage im Privatvermögen nicht höher rentierlich wiederanlegen kann.

Deshalb wird nachfolgend untersucht, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn das

Page 34: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

28

Unternehmen die aus der Realinvestition erzielten nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse

mit einer gegenüber im Privatvermögen höheren Verzinsung reinvestieren kann. Dabei

wird vereinfachend davon ausgegangen, dass die Wiederanlageverzinsung auf

Unternehmensebene der internen Verzinsung der Realinvestition entspricht, aber dennoch

in Gestalt einer Finanzanlage erfolgt.

2.4.3 Spreizung zwischen Unternehmensrendite und geringerem Wiederanlage-

zins im Privatvermögen

2.4.3.1 Ausgangskonstellation

Eine im Vergleich zum Privatvermögen höhere Wiederanlageverzinsung im Unternehmen

wirkt dem steuerbedingten Push-Out-Effekt entgegen. Ist die Wiederanlageverzinsung auf

Unternehmensebene auch nach Steuern höher als im Privatvermögen, kehren sich die

Effekte um. Die Entnahme der nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse bzw. die

Gewinnausschüttung wird nachteilig. Die Ergebnisse der Beispielrechnung für die

Konstellation , und sowie einem

Betrachtungszeitraum von 10 Jahren enthält Tabelle 3.

Tabelle 3: Vergleich der Renditen bei geringerer Verzinsung im Privatvermögen;

, und .

Alternative Rendite relative

Differenz der

Entnahme /

Ausschüttung

relativer Vorteil

PU

PU – Entnahme 4,824 % - -

PU – Einbehalt gem. § 34a EStG 5,831 % -17,27 % -

PU – Einbehalt gem. § 32a EStG 5,786 % -16,62 % -

KapG – Ausschüttung AbgSt 5,115 % - 14,00 %

KapG – Thesaurierung AbgSt 5,692 % -10,14 % 2,45 %

Es zeigt sich, dass für diese Parameterkonstellation das Personenunternehmen bei

Entnahme aller Zahlungsüberschüsse die schlechteste Alternative darstellt. Allerdings

bleibt das Personenunternehmen – nunmehr mit den Thesaurierungsalternativen – die im

Vergleich mit der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte Rechtsform.43

Die Diskrepanz

43

Es kann der Indifferenzzinssatz für die Anlage im Privatvermögen ermittelt werden, bei dem die

Alternative Personenunternehmen mit Entnahme und die Alternative Einbehalt zu identischen Renditen

führt. Der Steuersatznachteil bei Einbehalt muss durch einen Renditevorteil im Unternehmen kompensiert

werden:

. Er beträgt für die ansonsten unveränderte Parameterkonstellation unter

Besteuerung gemäß § 32a EStG 7,663 % und unter Besteuerung gemäß § 34a EStG 7,788 %.

Page 35: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

29

zwischen Thesaurierung und Ausschüttung ist bei der Kapitalgesellschaft infolge der

modellierten Gewinnausschüttungsbegrenzung weniger stark ausgeprägt als die

Diskrepanz zwischen Entnahme und Einbehalt beim Personenunternehmen.

2.4.3.2 Variation der Modellparameter

Die bei der Variation der Modellparameter bereits aufgezeigten Effekte treten auch bei

einer Spreizung zwischen der Unternehmensrendite und einem geringeren Wiederanlage-

zins im Privatvermögen auf und sind grundsätzlich gleichgerichtet. Die Thesaurierungs-

alternativen des Personenunternehmens profitieren steuersatzbedingt am stärksten von

einer zeitlichen Vorverlagerung der Abschreibungen. Bei Variation der Gewerbesteuer-

Hebesätze der Ausgangskonstellation (Tabelle 3) wird die thesaurierende Kapital-

gesellschaft wieder bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz i.H.v. 334 % die vorteilhafte

Alternative gegenüber dem Personenunternehmen mit Besteuerung der einbehaltenen

Gewinne gemäß § 34a EStG. Auch bei einem über 380 % ansteigenden Gewerbesteuer-

Hebesatz, wird die thesaurierende Kapitalgesellschaft bis zur Intervallgrenze von 500 %

gegenüber dem thesaurierenden Personenunternehmen nicht vorteilhaft, obwohl in diesem

Bereich die Ertragsteuerbelastung des Personenunternehmens durch die unvollständige

Gewerbesteuerermäßigung relativ stärker zunimmt als die Besteuerung körperschaftlicher

Gewinne unter Berücksichtigung der Anteilseignerbesteuerung. Da nunmehr jedoch

annahmegemäß sowohl die Rendite als auch die Wiederanlageverzinsung auf Unter-

nehmensebene nach Steuern höher sind als jene im Privatvermögen und somit die

Thesaurierung vorteilhaft wird, ist zudem der Einfluss der Variation der Unternehmens-

rendite auf den Thesaurierungseffekt von Relevanz. Bei steigenden Unternehmensrenditen

verbessert die thesaurierende Kapitalgesellschaft ihre relative Position gegenüber den

Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens. So wird beispielsweise die

thesaurierende Kapitalgesellschaft für ab einem Gewerbesteuer-Hebesatz

i.H.v. 480 % vorteilhaft. Der relative Renditevorteil des Personenunternehmens gegenüber

der Kapitalgesellschaft bei vollständiger Gewinnthesaurierung und Variation des

Gewerbesteuer-Hebesatzes sowie der unternehmerischen Vorsteuerrendite ist in

Abbildung 3 dargestellt.

Page 36: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

30

Abbildung 3: Relativer Renditevorteil des Personenunternehmens gegenüber der Kapital-

gesellschaft bei vollständiger Gewinnthesaurierung und Variation des Gewerbesteuer-

Hebesatzes sowie der unternehmerischen Vorsteuerrendite ( .

Es zeigt sich, dass in dem für größere Gemeinden relevanten Bereich der Gewerbesteuer-

Hebesätze bei geringen und moderaten Renditen das Personenunternehmen die gegenüber

der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte Rechtsform ist. Grundsätzlich begünstigen

fallende Gewerbesteuer-Hebesätze die Rechtsform Kapitalgesellschaft stärker. Bei

steigenden Renditen nimmt der Vorteil des Personenunternehmens ab und die

Kapitalgesellschaft kann auch bei hohen Gewerbesteuer-Hebesätzen vorteilhaft werden.

Die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft verstärkt sich, wenn für die Besteuerung des

Personenunternehmens der Spitzeneinkommensteuersatz i.H.v. 45 % zur Anwendung

kommt. In diesem Fall ist für nahezu alle Parameterkonstellationen innerhalb der

gewählten Variationsintervalle die Kapitalgesellschaft die gegenüber dem Personen-

unternehmen steuerlich vorteilhafte Rechtsform.

Dies relativiert auch die Rechtsformwahlrelevanz der Besteuerung gemäß § 34a EStG. Der

im Vergleich zur regulären Besteuerung gemäß § 32a EStG identifizierte vorteilhafte

Anwendungsbereich der besonderen Besteuerung gemäß § 34a EStG erfordert hohe

Renditen und hohe Einkommensteuersätze sowie lange Thesaurierungsdauern. Für diese

Page 37: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

31

Konstellation ist jedoch die Rechtsform der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft.44

Zumal bei dem mit höheren Renditen in der Regel einhergehenden höheren Risiko die

Rechtsform der Kapitalgesellschaft aufgrund der Haftungsbegrenzung bereits aus nicht

steuerlichen Gründen vorzuziehen sein dürfte.

Wird – wieder ausgehend von der Ausgangsparameterkonstellation mit einem

Einkommensteuersatz i.H.v. 42 % – der Betrachtungszeitraum variiert, verbessert bei

längeren Betrachtungszeiträumen die thesaurierende Kapitalgesellschaft ihre relative

Position gegenüber den Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens und kann

vorteilhaft werden, da steuersatzbedingt der Thesaurierungseffekt bei der Kapitalgesell-

schaft größer ist. Tabelle 4 enthält Mindestthesaurierungsdauern für die Vorteilhaftigkeit

der Kapitalgesellschaft im Vergleich zum Personenunternehmen bei Variation des

Gewerbesteuer-Hebesatzes und der Unternehmensrendite.

Tabelle 4: Mindestthesaurierungsdauer in Jahren für die Vorteilhaftigkeit der Kapital-

gesellschaft im Vergleich zum Personenunternehmen für bei Variation des

Gewerbesteuer-Hebesatzes und der Unternehmensrendite.

Gewerbesteuer-Hebesatz

200 % 260 % 320 % 380 % 400 % 440 % 500 %

5 % 0 5 14 35 33 29 24

10 % 0 3 8 18 17 15 13

15 % 0 2 5 13 12 11 9

In diesem Zusammenhang ist ein Vergleich mit den von Förster und Jacobs/Scheffler in

dynamischen Rechtsformvergleichen ermittelten Mindestthesaurierungsdauern bemerkens-

wert; diese betragen im Schnitt lediglich ein Drittel der hier ermittelten Mindest-

zeiträume.45

Ursächlich dafür ist die verwendete Methodik. Die Berechnungen von Förster

und Jacobs/Scheffler basieren auf Endvermögen, die aus der Aufzinsung eines einmaligen

zahlungsgleichen Primärgewinns gebildet werden. Im vorliegenden Beitrag wird für die

Berechnungen eine Realinvestition verwendet, aus der kontinuierliche Primärgewinne

erzielt werden. Zudem werden explizit die Auswirkungen der zahlungsunwirksamen

Abschreibungen berücksichtigt, die zu einem Auseinanderfallen von Steuerbemessungs-

44

So schon Houben/Maiterth (FN 10), 228 (234). 45

Förster (FN 2), 185 (191), ermittelt unter Anwendung eines Gewerbesteuer-Hebesatzes i.H.v. 400 % und

des § 34a EStG für Unternehmensrenditen i.H.v. 10 % bzw. 15 % Mindestthesaurierungsdauern von 6

bzw. 5 Jahren. Jacobs/Scheffler (FN 6), 584, ermitteln unter Anwendung eines Gewerbesteuer-Hebesatzes

i.H.v. 400 % und des Einkommensteuersatzes i.H.v. 42 % ohne § 34a EStG für Unternehmensrenditen

i.H.v. 5 %, 10 % und 15 % Mindestthesaurierungsdauern von 11, 6 und 4 Jahren.

Page 38: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

32

grundlage und Zahlungssaldo führen und somit einen Einfluss auf den Wiederanlagebetrag

haben. Bei dieser Vorgehensweise relativiert sich der steuerliche Vorteilhaftigkeitsbereich

der Kapitalgesellschaft maßgeblich.

2.5 Fazit

In einem steuerlichen Rechtsformvergleich, in dem keine Unterscheidung hinsichtlich der

vorsteuerlichen Unternehmensrendite und der vorsteuerlichen Wiederanlageverzinsung des

Anteilseigners erfolgt, wird der durch die Einführung der Abgeltungsbesteuerung bewirkte

Push-Out-Effekt besonders deutlich. Liegt die Rendite nach Steuern der gewerblichen

Realinvestition unter der Nachsteuerverzinsung der Anlage im Privatvermögen, sollte die

Realinvestition nicht durchgeführt und das Kapital aus dem Unternehmen in das

Privatvermögen überführt werden. Wird eine nachsteuerlich inframarginale Realinvestition

im Betriebsvermögen unterstellt, ist hinsichtlich der Wiederanlageverzinsung auf

Unternehmensebene und der des Anteilseigners zu differenzieren. Auch die

Zahlungsüberschüsse einer nachsteuerlich inframarginalen Realinvestition sollten ins

Privatvermögen überführt werden, wenn die nachsteuerliche Wiederanlageverzinsung auf

Ebene des Unternehmens geringer ist als die im Privatvermögen. Die Überführung der

nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse ins Privatvermögen ist bei der Rechtsform des

Personenunternehmens in der Regel einfacher als bei einer Kapitalgesellschaft, die

gesetzlichen Kapital- und Ausschüttungsregelungen unterliegt. Dieser Effekt verstärkt die

steuerliche Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens gegenüber der Rechtsform der

Kapitalgesellschaft und führt dazu, dass das Personenunternehmen auch vorteilhaft sein

kann, wenn die gesamte nominale ertragsteuerliche Belastung körperschaftlicher Gewinne

unter der Ertragsteuerbelastung der Gewinne des Personenunternehmens liegt. Insoweit

wird bei steuerlichen Rechtsformvergleichen, die Abschreibungen und Gewinn-

ausschüttungsbegrenzungen nicht berücksichtigen, die Vorteilhaftigkeit des Personenunter-

nehmens für die Entnahmealternative unterschätzt.

Ist hingegen die Wiederanlage im Unternehmen auch nachsteuerlich vorteilhaft, wird die

steuerliche Vorteilhaftigkeit der Rechtsform insbesondere von der vom Gewerbesteuer-

Hebesatz getriebenen Ertragsteuerbelastung, der Thesaurierungsdauer und der Unter-

nehmensrendite bestimmt. Niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze, lange Thesaurierungs-

zeiträume und hohe Unternehmensrenditen begünstigen die Rechtsform der Kapital-

gesellschaft. Dies relativiert die Rechtsformwahlrelevanz der besonderen Besteuerung

gemäß § 34a EStG, da für den im Vergleich zur regulären Besteuerung gemäß § 32a EStG

identifizierten vorteilhaften Anwendungsbereich des § 34a EStG i.d.R. die Rechtsform der

Page 39: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

33

Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist. Auch für die Thesaurierungsalternative ergibt

sich für das Personenunternehmen durch die explizite Berücksichtigung von

Abschreibungen steuersatzbedingt eine relative Verbesserung gegenüber der Rechtsform

der Kapitalgesellschaft. Somit wird auch für die Thesaurierungsalternative die Vorteil-

haftigkeit der Rechtsform Kapitalgesellschaft tendenziell überschätzt, soweit im

Rechtsformvergleich keine Abschreibungen berücksichtigt werden. Dies spiegelt sich in

einer nicht unerheblichen Verlängerung der Mindestthesaurierungsdauern wider.

Die Untersuchung zeigt, dass auch nach der Unternehmensteuerreform 2008 für viele

realistische Parameterkonstellationen das Personenunternehmen die steuerlich vorteilhafte

Rechtsform sein dürfte. Dabei spielt die im Vergleich zur Kapitalgesellschaft in der Regel

einfachere Möglichkeit der Entnahme von Zahlungsüberschüssen eine erhebliche Rolle,

welche dem Personenunternehmen zudem eine wesentlich höhere Flexibilität hinsichtlich

der Anpassung auf veränderte Wiederanlagerenditen verschafft. Allerdings nimmt die

Anzahl der für das Personenunternehmen vorteilhaften Parameterkonstellationen unter

Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % rapide ab.

Die abgeleiteten Ergebnisse gelten grundsätzlich auch, wenn weitere Aspekte in die

Betrachtung einbezogen werden, die im vorliegenden Beitrag nicht in die Modell-

rechnungen integriert wurden. Die Berücksichtigung von Beteiligungsaufwendungen,

insbesondere Aufwendungen für Fremdkapital, stärkt tendenziell die steuerliche

Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens, da diese Aufwendungen grundsätzlich in

vollem Umfang abzugsfähig sind46

. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind

dagegen das Werbungskostenabzugsverbot in der Abgeltungsbesteuerung gemäß § 20

Abs. 9 EStG bzw. der unzureichende Abzug im Teileinkünfteverfahren nachteilig.47

Auch

die Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen verbessert tendenziell die

steuerliche Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens.48

Die Berücksichtigung von

Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft in Gestalt von

Miet-, Dienst- oder Darlehensverträgen begünstigt dagegen tendenziell die Alternative der

Kapitalgesellschaft soweit die Gesamtertragsteuerbelastung körperschaftlicher Gewinne

über dem für die Leistungsentgelte des Gesellschafters anzuwendenden Einkommen-

steuersatz liegt. Allerdings wird der Umfang derartiger Gestaltungen u.a. durch das Institut

46

Siehe bspw. Beckmann/Schanz (FN 16), 162 (165). 47

Zum steuerlichen Nachteil der Fremdfinanzierung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der

Unternehmensteuerreform 2008 siehe u.a. Müller/Houben, FB 2008, 237, und Hechtner/Hundsdoerfer,

StuW 2009, 23 (27). 48

Vgl. Bergemann/Markl/Althof, DStR 2007, 693.

Page 40: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

34

der verdeckten Gewinnausschüttung sowie die Zinsschranken- und Gesellschafterfremd-

finanzierungsregelungen begrenzt.

Page 41: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

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Page 44: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

38

3 Ertragsteueroptimale Alternativen zur Umwandlung einer

Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

3.1 Problemstellung

Die Ertragsteuerbelastung gewerblicher Investitionen wird maßgeblich von der Unter-

nehmensrechtsform beeinflusst. Steuerbelastungsunterschiede resultieren insbesondere aus

den unterschiedlichen, rechtsformspezifischen Besteuerungsverfahren. Die Besteuerung

von Kapitalgesellschaften erfolgt grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip, wogegen

Personenunternehmen transparent besteuert werden. Aus verschiedenen Gründen kann sich

die Notwendigkeit oder ein Anreiz zur Änderung der Unternehmensrechtsform bzw. des

anzuwendenden Besteuerungsverfahrens ergeben, wobei die Veränderung der ertrag-

steuerlichen Vorteilhaftigkeit der Rechtsformen eine mögliche Motivation darstellt. Auch

nach der Unternehmensteuerreform 2008 ist für viele realistische Parameterkonstellationen

die Rechtsform des Personenunternehmens im Vergleich zur Kapitalgesellschaft steuerlich

vorteilhaft1, so dass für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein

Wechsel zur Besteuerung als Personenunternehmen vorteilhaft ist. Der Wechsel kann

zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen vollzogen werden. Infolge der unterschiedlichen

Besteuerung dieser Alternativen ergibt sich das Entscheidungsproblem der Wahl der

ertragsteueroptimalen Alternative.

Die Überführung von Betriebsvermögen aus der körperschaftsteuerlichen in die

einkommensteuerliche Sphäre wird steuerlich grundsätzlich als Realisationstatbestand

qualifiziert. Die Aufdeckung von stillen Reserven führt in der Regel zu einer unmittelbaren

Steuerbelastung. Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für

Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) besondere steuerliche Rege-

lungen geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Umwandlung zum Buch-

wertansatz ermöglichen. Der Gesetzgeber will dadurch betriebswirtschaftlich sinnvolle

Umwandlungsvorgänge vereinfachen und steuerliche Hindernisse bei Umstrukturierungen

von Unternehmen vermeiden.2 Allerdings sieht das UmwStG auch Regelungen vor, die für

bestimmte Konstellationen zu einer steuerlichen Belastung führen. Dies betrifft

insbesondere die Umwandlungsbesteuerung der offenen Gewinnrücklagen und eines

Übernahmeverlustes. Durch alternative zivilrechtliche Gestaltungen außerhalb der

1 Vgl. Müller/Schmidt/Langkau (2010), S. 91.

2 Siehe BT-Drucks. 12/6699 v. 01.02.1994, S. 71; BT-Drucks. 12/6885 v. 24.02.1994, S. 1; BT-Drucks.

16/2710 v. 25.09.2006, S. 1.

Page 45: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

39

gesetzlich normierten Umwandlungsalternativen – zum Beispiel den internen Asset-Deal –

können die durch das UmwStG verursachten Belastungen jedoch vermieden werden.

Im vorliegenden Beitrag wird anhand eines dynamischen Modells mittels Barwert-

vergleichs die ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der verschiedenen zivilrechtlichen

Alternativen zur Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

untersucht. Dabei werden formal Indifferenzgleichungen abgeleitet und entscheidungs-

relevante Einflussfaktoren identifiziert. Abschließend erfolgt eine Quantifizierung der

Effekte anhand einer Beispielrechnung in der relevante Parameter variiert werden.

3.2 Literatur

Hinsichtlich der Relevanz der vielfaltigen Kriterien der Rechtsformwahl3 kommen Zieren

(1989) und Buschmann (2005) für den Rechtsformwechsel auf Basis einer deskriptiven

Auswertung einer Befragung mittelständischer Unternehmen zu dem Ergebnis, dass nur

wenige Kriterien – insbesondere der Umfang der Haftung und die Steuerbelastung – die

Entscheidungen beeinflussen.

Müller/Schmidt/Langkau (2010) zeigen anhand eines dynamischen Modells, dass auch

nach der Unternehmensteuerreform 2008 für viele realistische Parameterkonstellationen

das Personenunternehmen die im Vergleich zur Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte

Rechtsform ist. Dabei spielt die im Vergleich zur Kapitalgesellschaft in der Regel ein-

fachere Möglichkeit der Entnahme von Zahlungsüberschüssen eine erhebliche Rolle,

welche dem Personenunternehmen zudem eine wesentlich höhere Flexibilität hinsichtlich

der Anpassung auf veränderte Wiederanlagerenditen verschafft. Dies führt dazu, dass die

Besteuerung als Personenunternehmen auch dann vorteilhaft sein kann, wenn die gesamte

nominale ertragsteuerliche Belastung körperschaftlicher Gewinne unter der Ertragsteuer-

belastung der Gewinne des Personenunternehmens liegt.

Im Schrifttum wird die Problematik des ertragsteueroptimalen Wechsels von der

Kapitalgesellschaft zum Personenunternehmen insbesondere im Zusammenhang mit den

so genannten Unternehmenskaufmodellen behandelt.4 Dabei sind grundsätzlich das

Umwandlungsmodell und das Kombinationsmodell bzw. „Roll-Over“-Modell zu unter-

scheiden. Beim Umwandlungsmodell erfolgt eine Besteuerung gemäß dem UmwStG

wogegen beim Kombinationsmodell ein interner Asset-Deal durchgeführt wird, der den

allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen unterliegt. Im Körperschaftsteuer-Anrech-

3 Vgl. Jacobs/Scheffler (2009), S. 7-90 und König/Maßbaum/Sureth (2009), S. 4-25.

4 Einen Überblick zu den Unternehmenskaufmodellen findet sich bspw. in Eilers/Nowack (1998), S. 663-

679; siehe ausführlich zum Kombinationsmodell Herzig/Hötzel (1990), S. 519f.

Page 46: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

40

nungsverfahren dienten die Modelle insbesondere der Mobilisierung des im Kaufpreis

vergüteten Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthabens sowie der zeitnahen steuerlichen

Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten und deren Transformation in

Abschreibungspotential (Step-Up). Mit der Einführung einer definitiven Körperschaft-

steuer verbunden mit einem einkommensteuerlichen Halbeinkünfteverfahren sowie der

Änderung des UmwStG wurden diese Ziele hinfällig. Daraus wurde abgeleitet, dass diese

Modelle nicht mehr vorteilhaft seien.5 Bei diesen Betrachtungen wurden allerdings die

Auswirkungen des Wechsels des Steuerregimes auf die Preisbildung bei Anteilen an einer

Kapitalgesellschaft nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Preiswirkungen6

zeigen Müller/Semmler (2002) anhand eines dynamischen Vorteilhaftigkeitsvergleichs,

dass bei realistischen Parameterkonstellationen die Durchführung eines Rechtsform-

wechsels sowohl in Form einer Umwandlung als auch im Wege des Kombinationsmodells

ohne Organschaft vorteilhafter als die Fortführung der Kapitalgesellschaft sein kann.

Rogall (2003) untersucht in einem dynamischen Modell die Vorteilhaftigkeit des

Kombinationsmodells mit und ohne Organschaft und kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass

der interne Asset-Deal in einer Organschaft vorteilhaft gegenüber dem internen Asset-Deal

ohne Organschaft sein kann.7

Zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenuternehmen gemäß dem

zweiten Teil des UmwStG liegen zum Rechtsstand nach SEStEG8 überwiegend verbal-

argumentative Beiträge vor. Als wesentliche Neuerungen werden die Einschränkung der

Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes und die negative Liquiditätswirkung der

Besteuerung einer fiktiven Ausschüttung offener Rücklagen herausgestellt.9 Im Fall eines

zeitnahen Erwerbs der Anteile vor einer Umwandlung kommen Förster/Felchner (2006)

auf Basis einer statischen Beispielrechnung ohne Berücksichtigung von Preiswirkungen

der Besteuerung zu dem Ergebnis, dass ein Anteilserwerber aufgrund der steuerlichen

Nichtberücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten wie ein Gründer besteuert wird.

Eine steuersystematische Würdigung des Gründer- und Erwerberfalls bei Ansatz des Buch-

bzw. gemeinen Wertes nehmen Müller/Maiterth (2007) vor. Sie zeigen, dass im

5 Diese Einschätzung teilen weiterhin u.a. Herzig (2004), S. 147 und Schneeloch (2006), S. 308.

6 Vgl. zur Preisbildung Elser (2000), S. 62-69; Rogall (2003), S. 30-40 und Müller/Semmler (2003).

7 Vgl. Rogall (2003), S. 129ff.

8 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur

Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2782, 2006). 9 Vgl. statt Vieler Dötsch/Pung (2006), S. 2708ff. und Rödder/Schumacher (2006), S. 1529ff.

Page 47: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

41

Gründerfall eine systematische Umwandlungsbesteuerung erfolgt wogegen im

Erwerberfall eine unsystematische Doppelbesteuerung steuerverhafteter Anteile eintritt.10

Nachfolgend wird die Vorteilhaftigkeit verschiedener Alternativen zur Umwandlung einer

Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen unter den neuen steuerrechtlichen

Rahmenbedingen in einem dynamischen Modell untersucht.

3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen und

zivilrechtliche Alternativen

3.3.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

Der Wechsel einer Kapitalgesellschaft zur Besteuerung als Personenunternehmen kann

unterschiedlich vollzogen werden. Naheliegend ist zunächst eine Umwandlung nach dem

UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Gestalt eines Formwechsels oder einer

Verschmelzung auf ein Personenunternehmen, die entsprechend dem zweiten Teil des

UmwStG (§§ 3 bis 9 UmwStG) besteuert wird. Bei dieser Alternative besteht für die

Kapitalgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG ein steuerliches Ansatzwahlrecht für das

übergehende Betriebsvermögen. Danach können abweichend vom Grundsatz des Ansatzes

der gemeinen Werte die steuerlichen Buchwerte fortgeführt oder ein Zwischenwert

angesetzt werden, soweit die in § 3 Abs. 2 UmwStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt

sind, wovon nachfolgend stets ausgegangen wird.11

Zudem führt die Umwandlung gemäß

dem zweiten Teil des UmwStG zu einer Besteuerung des Anteilseigners. Zum einen hat

der Anteilseigner die gesamten von der Kapitalgesellschaft realisierten und thesaurierten

Gewinne gemäß § 7 UmwStG als fiktive Gewinnausschüttung zu versteuern. Zum anderen

ermittelt er gemäß § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG unter Berücksichtigung der fiktiven

Gewinnausschüttung ein Übernahmeergebnis aus der Differenz des übergehenden

Reinvermögens und seinen Anteilsanschaffungskosten. Diese Vorgehensweise führt in der

Regel zu einem Übernahmeergebnis kleiner gleich Null.12

Da der Gesetzgeber mit § 4

Abs. 6 UmwStG die steuerliche Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes stark

eingeschränkt hat, führt die Besteuerung der Umwandlung nach dem UmwStG

insbesondere bei einem vorgelagerten Unternehmenserwerb zur systemwidrigen

Vernichtung steuerlicher Anteilsanschaffungskosten mit der Folge, dass der Erwerber im

Kaufpreis vergütete Gewinnrücklagen und stille Reserven zu versteuern hat. Soweit beim

10

Vgl. Müller/Maiterth (2007), S. 258. 11

Gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG müssen die übergehenden Wirtschaftsgüter steuerverhaftetes Betriebs-

vermögen des übernehmenden Personenunternehmens werden, das deutsche Besteuerungsrecht für den

Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden und

es darf keine Gegenleistung gewährt werden, es sein denn, sie besteht in Gesellschaftsrechten. 12

Vgl. dazu und für die nachfolgenden Ausführungen Müller/Maiterth (2007).

Page 48: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

42

Veräußerer der Veräußerungsgewinn bereits besteuert wurde, erfolgt auf Ebene der

Anteilseigner eine systemwidrige Doppelbesteuerung.

3.3.2 Interner Asset-Deal

Alternativ zur Umwandlung kann der Wechsel zur Besteuerung als Personenunternehmen

auch als interner Asset-Deal ausgestaltet werden. In diesem Fall kauft der Anteilseigner

das gesamte Betriebsvermögen unter Realisierung aller stillen Reserven aus der

Kapitalgesellschaft heraus. Enfallen die aufgedeckten stillen Reserven auf abnutzbare

Wirtschaftsgüter, wird zusätzliches Abschreibungspotential generiert, andernfalls erhöhen

sich die verrechenbaren Buchwerte im Fall einer Veräußerung oder Entnahme.13

Anschließend wird der nach der Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven

verbliebene Kaufpreis an den Anteilseigner ausgeschüttet. Die lediglich als leere Hülle

verbliebene Kapitalgesellschaft kann liquidiert werden. Durch die steuerliche Verrechnung

der Anteilsanschaffungskosten ist in Abhängigkeit von deren Höhe eine Kompensation der

Ausschüttungsbesteuerung möglich.

3.3.3 Organschaft

Die Besteuerung der Gewinne einer Kapitalgesellschaft analog zum Personenunternehmen

kann alternativ durch die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einem

gewerblichen Personenunternehmen als Organträger erreicht werden.14

Bei dieser

Vorgehensweise ist zu unterscheiden, ob die Kapitalgesellschaft mit dem vorhandenen

Betriebsvermögen weitergeführt oder zwischen Organträger und Organgesellschaft ein

interner Asset-Deal15

durchgeführt wird. In beiden Fällen unterliegen die aus dem

Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zukünftig erwirtschafteten Gewinne der

Ertragsteuerbelastung des Personenunternehmens. Die Besteuerung der Ausschüttung

vororganschaftlicher Gewinne und die steuerliche Verrechnung der Anteilsanschaffungs-

kosten erfolgt einheitlich im einkommensteuerlichen Teileinkünfteverfahren. Im Rahmen

des internen Asset-Deals kommt es wiederrum zur sofortigen Realisierung und

13

Im Folgenden wird eine umfassende Definition der Abschreibung verwendet, die auch die verrechenbaren

Buchwerte von nicht planmäßig abschreibbaren Wirtschaftsgütern umfasst. 14

Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen die Voraussetzungen gem. § 14 bzw. § 17 KStG

erfüllt werden. Es ist u.a. ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener und während der gesamten

Geltungsdauer tatsächlich durchgeführter Gewinnabführungsvertrag erforderlich. Allerdings gilt eine

Liquidation der Organgesellschaft auch dann als ein für das Bestehen der Organschaft nichtschädlicher,

„wichtiger Grund“ i.S.d. 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG, wenn bereits bei Abschluss des Gewinnab-

führungsvertrages feststand, dass der Vertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet wird. Siehe R 60

Abs. 6 S. 4 KStR 2004. Vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise auch Dötsch/Witt (2010), § 14

KStG, Tz. 226. 15

Das Errichten einer Organschaft vor dem Aufdecken der stillen Reserven ist ein etabliertes Ge-

staltungsinstrument, vgl. u.a. Rogall (2003), S. 131; Schreiber (2008), S. 764ff. und Brück (2010), S. 79.

Page 49: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

43

Besteuerung aller stillen Reserven sowie der gleichzeitigen Schaffung von

Abschreibungspotential. Im Gegensatz zum internen Asset-Deal ohne Organschaft erfolgt

jedoch bei dieser Gestaltung die Besteuerung der stillen Reserven mit dem Ertragsteuersatz

des Organträgers. Im Fall der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft

wird dagegen kein Abschreibungspotential generiert und die Anteilsanschaffungskosten

können in der Regel erst bei der Veräußerung oder Liquidation der Kapitalgesellschaft

steuerlich zum Ansatz gebracht werden.

3.4 Gang der Untersuchung und Modellannahmen

Nachfolgend erfolgt die Untersuchung der fünf oben beschriebenen Alternativen eines

Wechsels zur Besteuerung als Personenunternehmen:

Umwandlung unter Ansatz des Buchwertes,

Umwandlung unter Ansatz des gemeinen Wertes,

interner Asset-Deal ohne Organschaft,

interner Asset-Deal mit Organschaft sowie

Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft.

Hinsichtlich des Anteilseigners wird eine Unterscheidung in Gründungsgesellschafter und

Anteilserwerber vorgenommen. Im Gründerfall entsprechen die steuerlichen

Anteilsanschaffungskosten des Anteilseigners )( AE

GAK dem originär eingelegten steuer-

lichen Eigenkapital bzw. dem Nennkapital der Kapitalgesellschaft ).NK( Im Erwerberfall

übersteigen die Anteilsanschaffungskosten )( AE

EAK das Nennkapital, da im Kaufpreis –

bilanztechnisch – offene Gewinnrücklagen und/oder stille Reserven im Betriebsvermögen

der Kapitalgesellschaft vergütet wurden. Der steuerliche Vorteilhaftigkeitsvergleich der

verschiedenen zivilrechtlichen Alternativen des Wechsels zur Besteuerung als Personen-

unternehmen erfolgt anhand eines dynamischen Modells mittels Barwertvergleichs. Dabei

werden formal Indifferenzgleichungen abgeleitet und entscheidungsrelevante

Einflussfaktoren identifiziert. Für den Vorteilhaftigkeitsvergleich werden folgende

Annahmen getroffen:

Der Betrachtungszeitraum beträgt n Perioden. Der Rechtsformwechsel erfolgt im Zeit-

punkt .0t Das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft stellt eine vollständig mit

Eigenkapital finanzierte gewerbliche Realinvestition dar. Das Nennkapital )(NK und die

offenen Gewinnrücklagen GRL sind gänzlich in der Realinvestition gebunden. Das

Betriebsvermögen weist den steuerlichen Buchwert )(BW auf. Aufgrund der vollständigen

Page 50: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

44

Finanzierung des Betriebsvermögens mit Eigenkapital gilt: .GRLNKBW Der

Anteilseigner ist vereinfachend eine natürliche Person, die eine 100 %-ige Beteiligung an

dem Unternehmen hält. Die Unternehmensbeteiligung ist ebenfalls ausschließlich mit

Eigenkapital finanziert.

Die Realinvestition generiert die sicheren Zahlungsüberschüsse tZ für .,...,1 nt Alle

Zahlungen fallen annahmegemäß jeweils am Ende einer Periode an. Die Zahlungsüber-

schüsse können sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Ebene des Anteilseigners in

eine Finanzanlage mit dem einheitlichen Vor-Steuer-Zins i reinvestiert werden. Unter

dieser Annahme wird eine steuerlich vorteilhafte vollständige Ausschüttung bzw.

Entnahme der nachsteuerlichen Gewinne unterstellt, da die im Rahmen der Unternehmen-

steuerreform 2008 eingeführte Abgeltungsbesteuerung privater Kapitaleinkünfte einen

Push-Out-Effekt bewirkt.16

Die ertragsteuerliche Gewinnermittlung der Unternehmen erfolgt rechtsformunabhängig.

Analog zum Standardmodell der Investitionsrechnung mit Steuern17

ist der Gewinn durch

die Zahlungsüberschüsse abzüglich der steuerlichen Abschreibungen tAfA definiert.

Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die steuerlichen Abschreibungen den

handelsrechtlichen Abschreibungen entsprechen. Die vollständige Abschreibung des

ausschließlich inländischen Betriebsvermögens sowie der aufgedeckten stillen Reserven

erfolgt innerhalb des Betrachtungszeitraums. Eine negative steuerliche Bemessungsgrund-

lage entsteht annahmegemäß nicht. Weitere nicht zahlungsgleiche Bilanzierungs- oder

Besteuerungsregelungen werden nicht modelliert. Zinsen sind entsprechend dem geltenden

Steuerrecht in vollem Umfang steuerpflichtig; der nachsteuerliche Zins wird als si

bezeichnet. Es werden nur die Ertragsteuern Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommen-

steuer sowie der Solidaritätszuschlag SolZ berücksichtigt, welche auf Ebene des

Unternehmens formal in Gestalt eines kombinierten Ertragsteuersatzes ausgewiesen

werden. Steuerliche Frei- und Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche

Belastungen sowie gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben

unberücksichtigt. Im Betrachtungszeitraum erfolgen annahmegemäß keine

Steuerrechtsänderungen. Da sich bis zum Ende des Betrachtungszeitraums alle stillen

Reserven realisiert haben und die Reinvestition der Zahlungsüberschüsse ausschließlich in

16

Zum Push-Out-Effekt bei Einführung einer unter dem Unternehmensteuersatz liegenden Abgeltungsteuer

auf Finanzanlagen siehe u.a. Wagner (1999), S. 1527; Kiesewetter/Lachmund (2004), S. 395; Homburg

(2007), S. 258. 17

Vgl. Wagner/Dirrigl (1980).

Page 51: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

45

Finanzanlagen erfolgt, besteht das Betriebsvermögen am Ende des Betrachtungszeitraums

vollständig aus liquiden Mitteln, die an den Anteilseigner ausgekehrt werden.

Die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt gemäß § 11 Abs. 2 GewStG für beide Rechtsformen

einheitlich 3,5 %. Der Gewerbesteuersatz GewSts ergibt sich in Abhängigkeit vom

Hebesatz H aus .H035,0sGewSt Der Körperschaftsteuersatz KSts beträgt gemäß § 23

Abs. 1 KStG 15 %. Der kombinierte Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft KapGs ergibt

sich als: .1 SolZsss KStGewSt

KapG Für die Einkommensteuer des Anteilseigners

kommen im Teileinkünfteverfahren der individuelle Steuersatz gemäß § 32a Abs. 1 EStG

,ESts oder der Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % AbgSts

zur Anwendung: SolZss EStE 1 bzw. SolZss AbgStA 1 . Die einkommen-

steuerliche Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG erfolgt mit

dem 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags, so dass sich für das Personenunter-

nehmen ein kombinierter Gewerbesteuersatz wie folgt darstellen lässt:

.18,3;min035,0 SolZHss GewSt

PU

GewSt Der kombinierte Ertragsteuersatz des Personen-

unternehmens bei Besteuerung gem. § 32a EStG ergibt sich somit als: .E

PU

GewSt

PU sss

3.5 Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich des Wechsels zur Besteuerung als

Personenunternehmen

3.5.1 Gründerfall

3.5.1.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

Die durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

unmittelbar verursachte ertragsteuerliche Bemessungsgrundlagenerhöhung wird im

Gründerfall von der Höhe der Gewinnrücklagen und der Höhe der aufgedeckten stillen

Reserven bestimmt. Der Umfang der Aufdeckung stiller Reserven ist vom steuerlichen

Wertansatz für das übergehende Betriebsvermögen gemäß § 3 UmwStG abhängig.

Nachfolgend werden nur die Intervallgrenzen eines zulässigen Wertansatzes – der gemeine

Wert und der Buchwert – untersucht. Der Ansatz eines Zwischenwertes wird nicht

betrachtet.

3.5.1.1.1 Umwandlung zum Buchwert

Im Fall des Buchwertansatzes entsteht bei der Kapitalgesellschaft ein Übertragungs-

ergebnis von Null. Für das Personenunternehmen ergibt sich entsprechend kein zusätz-

liches Abschreibungspotential; es tritt gemäß § 4 Abs. 2 UmwStG in die steuerliche

Page 52: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

46

Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein, so dass beim Buchwertansatz die

Abschreibung des Betriebsvermögens unverändert fortgeführt wird. Der Barwert der

nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse des Personenunternehmens aus dem übertragenen

Betriebsvermögen entspricht:

.

i1

sAfAZZW

n

1ttAE

s

PU

tttBV

0

( 1 )

Gemäß § 7 UmwStG gelten die bisher nicht ausgeschütteten Gewinne der Kapitalgesell-

schaft (Gewinnrücklagen) fiktiv als an den Anteilseigner ausgeschüttet und werden bei

diesem im Teileinkünfteverfahren besteuert.18

Weitere steuerliche Be- oder Entlastungen

entstehen dem Anteilseigner beim Buchwertansatz nicht.19

Die gesamten stillen Reserven

des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft werden aus der körperschaftsteuerlichen in

die einkommensteuerliche Sphäre überführt. Das Übernahmeergebnis II im Sinne des § 4

Abs. 5 UmwStG II_ÜE beträgt Null, da die Höhe der Anteilsanschaffungskosten im

Gründerfall mit der Höhe des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft übereinstimmen

.NKAK AE

G Das Übernahmeergebnis I im Sinne des § 4 Abs. 4 UmwStG ,I_ÜE das

sich aus der Differenz zwischen dem Wertansatz des übergehenden Betriebsvermögens

und den Anteilsanschaffungskosten ergibt, entspricht somit den fiktiv ausgeschütteten

Gewinnrücklagen, die gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 UmwStG das Übernahmeergebnis II mindern.

Der Barwert aller Zahlungen aus der Umwandlung zu Buchwerten ergibt sich aus:

EE

BVBWUG sIIÜEsGRLWW 6,0_6,00

_

0

E

AE

GE

BV

0 s6,0GRLAKBWs6,0GRLW

E

BV

0 s6,0GRLW ( 2 )

und stellt den Referenzmaßstab für den nachfolgenden Vorteilhaftigkeitsvergleich der

verschiedenen Alternativen dar.

18

Es wird unterstellt, dass die Einlagefiktion gemäß § 5 UmwStG der Ausschüttungsfiktion gemäß § 7

UmwStG vorgeht und somit die Anteile an der Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen des über-

nehmenden Personenunternehmens dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Dies kann auch aus dem

Wortlaut des § 18 Abs. 2 S. 2 UmwStG abgeleitet werden. Siehe zum Vorrang der Einlagefiktion auch

Pung (2010), § 4 UmwStG, Tz. 82 u. § 7 UmwStG, Tz. 24 sowie van Lishaut (2008), § 4 UmwStG, Tz.

115. Eine vergleichende Darstellung der unterschiedlichen Gesetzesauslegungen geben

Förster/Felchner (2008). 19

Das Übernahmeergebnis ist wie die fiktive Gewinnausschüttung gemäß § 18 Abs. 2 UmwStG

gewerbesteuerfrei.

Page 53: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

47

3.5.1.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert

Wird das übergehende Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt, entsteht bei

der Kapitalgesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven ein gewerbe- und

körperschaftsteuerpflichtiger Übertragungsgewinn. Der nachsteuerliche Übertragungs-

gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht entsprechend die fiktive Gewinnausschüttung im

Sinne des § 7 UmwStG.20

Bei dem Personenunternehmen ergibt sich infolge der

Aufdeckung der stillen Reserven zusätzliches Abschreibungspotential. In Analogie zur

Darstellung beim Buchwertansatz wird der Barwert der nachsteuerlichen Zahlungsüber-

schüsse des Personenunternehmens ohne Aufdeckung der stillen Reserven BV

0W um die

steuerlichen Konsequenzen des Ansatzes des gemeinen Wertes ergänzt. Der Barwert der

gesamten Zahlungen bei Umwandlung zum gemeinen Wert stellt sich somit wie folgt dar:

,i1

syStRs6,0s1StRGRLsStRWW

n

1ttAE

s

PU

tE

KapGKapGBV

0

gWU_G

0

( 3 )

wobei ty die jährliche Abschreibungsrate der aufgedeckten stillen Reserven darstellt und

n

1tt 1y gilt.

Nachfolgend wird anhand der Differenz zwischen dem Barwert aller Zahlungen bei Ansatz

des gemeinen Wertes und dem Barwert aller Zahlungen beim Buchwert-Ansatz

BWU_G

0

gWU_G

0

BWU_G

gWU_G WW aufgezeigt, welcher steuerliche Wertansatz bei der

Umwandlung vorteilhaft ist. Da bei diesen beiden Alternativen sowohl der Barwert der

nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse des Personenunternehmens ohne Aufdeckung der

stillen Reserven, als auch die Besteuerung der Gewinnrücklagen im Teileinkünfteverfahren

identisch sind, unterscheiden sich die Alternativen lediglich hinsichtlich der Behandlung

der stillen Reserven:

.1

6,011

_

_

n

ttAE

s

tPU

E

KapGKapGBWUG

gWUG

i

ysStRssStRsStR ( 4 )

Der Ansatz des gemeinen Wertes ist vorteilhaft, wenn die Steuerzahlungen der Kapital-

gesellschaft und des Anteilseigners infolge der Aufdeckung der stillen Reserven geringer

sind als der Barwert der Steuerersparnisse des Personenunternehmens aus dem durch die

Aufdeckung der stillen Reserven generierten zusätzlichen Abschreibungspotential. Da sich

die stillen Reserven als absolute Größe aus der Gleichung kürzen lassen, stellt sich der

20

Es wird unterstellt, dass der Anteilseigner eine Einlage in Höhe der durch die Aufdeckung der stillen

Reserven verursachten Steuerzahlung leistet. Durch diese Annahme wird die Vergleichbarkeit mit den

Alternativen ohne Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens und

damit hinsichtlich der zukünftigen vorsteuerlichen Zahlungsüberschüsse hergestellt.

Page 54: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

48

Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen dem Buchwertansatz und dem Ansatz des gemeinen

Wertes vereinfacht wie folgt dar:

.i1

yss6,0s1s0

n

1ttAE

s

tPU

E

KapGKapGBWU_G

gWU_G

( 5 )

Für die überwiegende Anzahl der Konstellationen der Ertragsteuersätze und des

Abschreibungsbarwertes dürfte der Ansatz des Buchwertes vorteilhaft gegenüber dem

Ansatz des gemeinen Wertes sein, da die Ertragsteuerbelastung körperschaftlicher

Gewinne höher ist als die Ertragsteuerentlastung durch die Abschreibung beim Personen-

unternehmen.21

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Personenunternehmen die

gegenüber der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte Rechtsform darstellt.

3.5.1.2 Interner Asset-Deal

Beim internen Asset-Deal werden – wie bei der Umwandlung zum gemeinen Wert – die

gesamten stillen Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft aufgedeckt und

unterliegen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Auf Ebene des Anteilseigners sind im

Gründerfall sowohl die gesamten Gewinnrücklagen als auch der gesamte aus der

Aufdeckung der stillen Reserven resultierende Nachsteuergewinn zu besteuern. Insoweit

entsprechen die steuerlichen Be- und Entlastungen und deren zeitlicher Anfall der

Umwandlung zum gemeinen Wert:

.i1

syStRs6,0s1StRGRLsStRWW

n

1ttAE

s

PU

tE

KapGKapGBV

0

IAD_G

0

( 6 )

Auch der interne Asset-Deal dürfte daher gegenüber der Buchwert-Umwandlung in der

Regel nachteilig sein.22

Ein Unterschied zur Umwandlung zum gemeinen Wert ergibt sich

lediglich hinsichtlich des beim Anteilseigner anzuwendenden Besteuerungsverfahrens. Im

Fall des internen Asset-Deals kann für die Ausschüttungsbesteuerung alternativ zum Teil-

einkünfteverfahren die Abgeltungsbesteuerung zur Anwendung kommen, da die Anteile

nicht zwingend Betriebsvermögen eines Personenunternehmens sind. Kommt beim

Anteilseigner das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, entspricht für den Gründerfall

die Barwertdifferenz zwischen dem internen Asset-Deal und der Buchwert-Umwandlung

der Barwertdifferenz zwischen der Umwandlung zum gemeinen Wert und der Buchwert-

21

Die Besteuerung des Übertragungsgewinns auf Ebene der Kapitalgesellschaft kann jedoch zum Beispiel

durch die Nutzung eines Verlust- oder Zinsvortrags gemindert werden. Zur Vorteilhaftigkeit eines

Zwischenwert-Ansatzes zur Nutzung eines steuerlichen Verlustvortrags vgl. Müller/Maiterth (2007),

S. 255. 22

Gewinnausschüttungen in ein gewerbliches Betriebsvermögen sind gemäß § 9 Nr. 2a i.V.m. § 8 Nr. 5

GewStG gewerbesteuerfrei. Eine ausschüttungsbedingte Wertminderung ist gemäß § 8 Nr. 10 GewStG

dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und somit gewerbesteuerlich unbeachtlich.

Page 55: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

49

Umwandlung Anderenfalls stellt sich unter der Abgeltungsbesteuerung der Vorteilhaftig-

keitsvergleich entsprechend der Darstellung im Umwandlungsfall wie folgt dar:

AEA

KapGKapGBWU_G

IAD_G ss6,0GRLss1sStR0

n

1ttAE

s

tPU .i1

ysStR ( 7 )

Die Feststellungen zum Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen den beiden Umwandlungs-

alternativen Buchwert-Ansatz und Ansatz des gemeinen Wertes gelten entsprechend für

den Vergleich der Buchwert-Umwandlung und dem internen Asset-Deal mit der

Erweiterung, dass die Besteuerung der körperschaftlichen Gewinne auf Ebene des

Anteilseigners unter der Abgeltungsbesteuerung etwas geringer ausfällt soweit der im

Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz den

Indifferenzsteuersatz i.H.v 41,67 % überschreitet.23

3.5.1.3 Organschaft

3.5.1.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft

Der interne Asset-Deal in der Organschaft unterscheidet sich von den Alternativen

Umwandlung zum gemeinen Wert und interner Asset-Deal ohne Organschaft hinsichtlich

der Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven. Die Besteuerung der Aufdeckung der

stillen Reserven erfolgt in der Organschaft nicht mit dem Ertragsteuersatz der Kapital-

gesellschaft sowie anschließend beim Anteilseigner im einkommensteuerlichen

Teileinkünfteverfahren bzw. in der Abgeltungsbesteuerung, sondern mit dem

Ertragsteuersatz des Personenunternehmens PUs , da der Organträger ein gewerbliches

Personenunternehmen ist. Die vororganschaftlichen Gewinne der Kapitalgesellschaft

unterliegen dagegen weiterhin der Besteuerung im Teileinkünfteverfahren. Analog zur

bisherigen Darstellung ergibt sich der Barwert der gesamten Zahlungen beim internen

Asset-Deal in der Organschaft aus dem Barwert der nachsteuerlichen Zahlungen des

Personenunternehmens aus dem übertragenen Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der

stillen Reserven, der unmittelbaren Steuerbelastung des internen Asset-Deals und der

Steuerersparnis aus der Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven:

.

i1

syStRs6,0GRLsStRWW

n

1ttAE

s

PU

tE

PUBV

0

OIAD_G

0

( 8 )

23

Die Vorteilhaftigkeit der Anwendung der Abgeltungsbesteuerung oder des Teileinkünfteverfahrens ist

neben dem reinen Steuersatzvergleich insbesondere von dem Anfall von Beteiligungsaufwendungen

abhängig, die in der Abgeltungsbesteuerung nicht abzugsfähig sind. Nachfolgend wird davon

ausgegangen, dass einheitlich das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.

Page 56: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

50

Da sowohl die unmittelbare Steuerbelastung durch die Aufdeckung als auch die steuerliche

Entlastung durch die Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven durch den

Ertragsteuersatz des Personenunternehmens bestimmt werden, lässt sich im Vergleich mit

der Buchwert-Umwandlung unter der Annahme zeitkonstanter Steuersätze eine einfache

Vorteilhaftigkeitsbedingung ableiten:

gilt. 1,

110

11

_

_

n

t

t

n

ttAE

s

tBWUG

OIADG ywobeii

y ( 9 )

Der Vergleich mit der Buchwert-Umwandlung zeigt, dass der interne Asset-Deal in der

Organschaft nicht vorteilhaft sein kann, wenn der Ertragsteuersatz des Personenunter-

nehmens in allen Perioden konstant ist. Erfolgt keine ermäßigte Besteuerung der

Aufdeckung der stillen Reserven, kann der Barwert der Steuerersparnis die unmittelbare

Steuerbelastung nicht kompensieren. Unter dieser Prämisse ist im Gründerfall der interne

Asset-Deal in einer Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung stets nachteilig.

3.5.1.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft

Eine Alternative zum internen Asset-Deal in der Organschaft stellt die Möglichkeit dar, die

Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft fortzuführen. In diesem Fall werden auf

Grundlage des Gewinnabführungsvertrags die Gewinne der Kapitalgesellschaft an das

Personenunternehmen abgeführt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG, § 291 AktG) und auf Ebene

des Organträgers mit dem Ertragsteuersatz des Personenunternehmens besteuert. Im

Gegensatz zu den bisher betrachteten Alternativen des Wechsels von der Besteuerung einer

Kapitalgesellschaft zur Besteuerung als Personenunternehmen bleibt bei dieser Alternative

die Kapitalgesellschaft bestehen. Dadurch ergeben sich unter der Prämisse einer nach-

steuerlich vorteilhaften Wiederanlageverzinsung im Privatvermögen (Push-Out-Effekt)

und der Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Gewinnabführungs- und -ausschüttungs-

begrenzungen Auswirkungen durch den aus dem Personenunternehmen entnehmbaren

Zahlungsüberschuss. Der an das Personenunternehmen abgeführte Gewinn entspricht

annahmegemäß dem steuerlichen Primärgewinn .AfAZ tt Vororganschaftliche Gewinne

dürfen nicht abgeführt werden; sie können nur ausgeschüttet werden und unterliegen der

Besteuerung im Teileinkünfteverfahren. Soweit die Kapitalgesellschaft keine vororgan-

schaftlichen Gewinnrücklagen ausweist, können Zahlungsüberschüsse in Höhe der in der

Gewinnermittlung verrechneten Abschreibungen weder an das Personenunternehmen

abgeführt noch ausgeschüttet werden. Diese nichtausschüttbaren Zahlungsüberschüsse TH

müssen in der Kapitalgesellschaft wiederangelegt werden. Aus der Wiederanlageverzinsung

Page 57: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

51

dieser Zahlungsüberschüsse entstehen bei der Kapitalgesellschaft Sekundärgewinne

,iTHn

1tt

die im Rahmen des Gewinnabführungsvertrages an das Personenunternehmen

abgeführt werden.

Aufgrund des unterstellten Push-Out-Effekts verfügt die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt

der Begründung der Organschaft annahmegemäß nicht über ausschüttbare

Zahlungsüberschüsse. Allerdings kann die Kapitalgesellschaft über vororganschaftliche

Gewinnrücklagen verfügen, soweit Investitionen selbstfinanziert wurden. In diesem Fall

können – neben der Gewinnabführung – die durch Abschreibungsverrechnung von der

Besteuerung freigestellten Zahlungsüberschüsse der laufenden Periode bis zur Höhe der

vorhandenen vororganschaftlichen Gewinnrücklagen ausgeschüttet werden. Erst wenn die

vororganschaftlichen Gewinnrücklagen vollständig ausgeschüttet wurden, entstehen

Sekundärgewinne aus der Wiederanlageverzinsung der durch die Abschreibungs-

verrechnung nicht abführ- und ausschüttbaren Zahlungsüberschüsse.

Formal lässt sich die Höhe der in den einzelnen Perioden ausschüttbaren vororgan-

schaftlichen Gewinnrücklagen )( GRL

tAS wie folgt darstellen:

1

11

1

1

.,0,max

,

t

t

tt

t

t

t

t

t

ttt

GRL

t

AfAGRLAfAfürAfAGRL

AfAGRLAfAfürAfA

AS ( 10 )

Die Höhe der durch die Abschreibungsverrechnung nicht abführ- und ausschüttbaren

Zahlungsüberschüsse ergibt sich als:

GRL

ttt ASAfATH . Die durch die Kapitalgesell-

schaft wiederangelegten, nicht abführ- und ausschüttbaren Zahlungsüberschüsse fließen

erst am Ende des Betrachtungszeitraums als steuerfreie Kapitalrückzahlung in Höhe des

Nennkapitals an den Anteilseigner zurück. Der Barwert aller Zahlungen aus der

Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft bestimmt sich im Gründerfall

unter den getroffenen Annahmen aus:

n

1ttAE

s

E

GRL

t

PU1t1t tttOMFF_G

0

i1

s6,01ASs1iTHAfAZW

.

i1

NKnAE

s ( 11 )

Page 58: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

52

Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Fortführung der Kapitalgesellschaft als

Organgesellschaft und der Buchwert-Umwandlung stellt sich als Barwertdifferenz wie

folgt dar:

n

ttAE

s

t

t

PU

s

AE

stn

ttAE

s

GRL

tE

BWUG

OMFFG

i

iiTH

i

ASGRLs

1

1

1

1

_

_ ,11

6,0

.1

n

t

GRL

t GRLASwobei ( 12 )

Die Vorteilhaftigkeit der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft wird

von zwei gegenläufigen Effekten bestimmt. Der Vorteil dieser Organschaftsalternative

ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zur Umwandlungsbesteuerung die bei der Kapital-

gesellschaft vorhandenen Gewinnrücklagen nicht sofort im Zeitpunkt des Wechsels des

Besteuerungsregimes gemäß der Ausschüttungsfiktion des § 7 UmwStG auf Ebene des

Anteilseigners besteuert werden, sondern erst bei Zufluss entsprechend der

abschreibungsabhängigen Ausschüttung der vororganschaftlichen Gewinnrücklagen.

Dieser Zinsvorteil aus der Differenz der sofortigen Besteuerung der Gewinnrücklagen im

Teileinkünfteverfahren und der sukzessiven Besteuerung der Gewinnausschüttung stellt

den ersten Term der Gleichung (12) dar.

Der Nachteil der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft ergibt sich aus

der gesellschaftsrechtlichen Gewinnabführungsbegrenzung. Soweit keine vororganschaft-

lichen Gewinnrücklagen vorhanden sind, können Zahlungsüberschüsse in Höhe der in der

Gewinnermittlung verrechneten Abschreibungen nicht an das Personenunternehmen

weitergeleitet und dort entnommen werden, um sie steuerlich vorteilhaft im

Privatvermögen anzulegen. Die nicht abführ- und ausschüttbaren Zahlungsüberschüsse

müssen auf Ebene der Kapitalgesellschaft wiederangelegt werden und unterliegen der

vollen Ertragsteuerbelastung des Personenunternehmens als Organträger. Der Nachteil

gegenüber der abgeltungsbesteuerten Wiederanlage im Privatvermögen ergibt sich aus dem

Barwert der Differenz der Nachsteuerverzinzung der nicht abführ- und ausschüttbaren

Zahlungsüberschüsse und stellt den zweiten Term der Gleichung (12) dar.

Die Alternative der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft ist im

Gründerfall gegenüber der Buchwert-Umwandlung vorteilhaft, wenn der Aufschub der

Besteuerung der Gewinnrücklagen beim Anteilseiger größer ist als der Nachteil der ein-

geschränkten steuerlich vorteilhaften Wiederanlageverzinsung:

n

1ttAE

s

1t1t

PU

s

AE

stn

1ttAE

s

GRL

tE

BWU_G

OMFF_G .i1

iiTH

i1

ASGRLs6,00 ( 13 )

Page 59: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

53

Die Vorteilhaftigkeit hängt von dem Anteil der Gewinnrücklagen am Eigenkapital, dem

Abschreibungsverlauf in Verbindung mit der zeitlichen Struktur der Zahlungssalden, dem

Zinssatz und selbstverständlich von den Steuersätzen ab. Es ist offensichtlich, dass der

Vorteil der Alternative der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft

vollständig entfällt, wenn die Kapitalgesellschaft nicht über vororganschaftliche

Gewinnrücklagen verfügt. In diesem Fall ist der Nachteil aus der gesellschaftsrechtlichen

Abführungsbegrenzung hingegen maximal, da die verdienten Abschreibungen in

Ermangelung von vororganschaftlichen Gewinnrücklagen vollständig auf Ebene der

Kapitalgesellschaft wiederangelegt werden müssen. Dagegen nimmt mit steigendem Anteil

der Gewinnrücklagen am Eigenkapital grundsätzlich der Vorteil zu und der Nachteil ab.

Allerdings hat auch die zeitliche Struktur des Anfalls der Gewinnausschüttungen, die

durch den Abschreibungsverlauf determiniert wird, Einfluss auf die Vorteilhaftigkeit. Im

Vergleich zur Buchwert-Umwandlung ist es für die Alternative der Fortführung der

Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft vorteilhaft, wenn der Barwert der Abschreibungen

und somit der Barwert der ausgeschütteten Gewinnrücklagen gering ist, da die

Gewinnausschüttungsbesteuerung später als bei der Umwandlung anfällt. Durch eine späte

Abschreibungsverrechnung mindert sich auch der Nachteil der Wiederanlage in der

Kapitalgesellschaft, da in den frühen Perioden die Differenz zwischen abgeführten

Gewinnen und erwirtschafteten Zahlungsüberschüssen geringer ausfällt.

Abschließend ist festzustellen, dass im Gründerfall beim Wechsel zur Besteuerung als

Personenunternehmen die Aufdeckung der stillen Reserven im Betriebsvermögen der

Kapitalgesellschaft grundsätzlich nachteilig ist. Die Steuerbelastung der Kapital-

gesellschaft und des Anteilseigners ist höher als der Barwert der Steuerersparnisse aus der

Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven. Die Fortführung der steuerlichen

Buchwerte ist nur bei der Umwandlung oder der Fortführung der Kapitalgesellschaft in

einer Organschaft möglich. Allerdings unterscheiden sich diese beiden Alternativen im

Gründerfall hinsichtlich des Zeitpunktes der Besteuerung der Gewinnrücklagen beim

Anteilseigner und der unmittelbar ins Privatvermögen überführbaren Zahlungsüberschüsse.

Die Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft kann gegenüber der

Buchwert-Umwandlung vorteilhaft werden, wenn der Barwert-Vorteil der späteren

Gewinnausschüttungsbesteuerung größer ist als der steuerliche Wiederanlagenachteil.

Page 60: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

54

3.5.2 Erwerberfall

3.5.2.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

3.5.2.1.1 Umwandlung zum Buchwert

Ein Anteilserwerber muss wie ein Gründungsgesellschafter gemäß § 7 UmwStG die

gesamten bisher nicht ausgeschütteten Gewinne der Kapitalgesellschaft als fiktive Gewinn-

ausschüttung im Teileinkünfteverfahren versteuern. Im Erwerberfall ergibt sich als

Übernahmeergebnis II im Sinne des § 4 Abs. 5 UmwStG grundsätzlich ein Verlust, soweit

der Erwerber im Anteilskaufpreis Gewinnrücklagen und stille Reserven im

Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vergütet hat NKAK AE

E . Ein Übernahme-

verlust wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG nur in Höhe von 60 % der Bezüge im Sinne

des § 7 UmwStG anerkannt.

E_BWU

0W E

BV s,GRLW 600

.GRLNKAKfür s6,0GRL

GRLNKAKfür s6,0AKNK

AE

EE

AE

EE

AE

E ( 14 )

Darüber hinaus versagt § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG die steuerliche Berücksichtigung des

gesamten Verlustes, soweit ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu

berücksichtigen wäre oder soweit die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem

steuerlichen Umwandlungsstichtag entgeltlich erworben wurden. In diesen Fällen werden

steuerliche Anteilsanschaffungskosten systemwidrig vernichtet und der Anteilserwerber

wird im Ergebnis wie ein Gründungsgesellschafter belastet (Gleichung (2)). Der

Anteilserwerber muss auch dann die gesamten Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft

gemäß § 7 UmwStG als fiktive Gewinnausschüttung versteuern, wenn er diese im Anteils-

kaufpreis vergütet hat. Die im Kaufpreis vergüteten stillen Reserven im übergehenden

Betriebsvermögen werden ebenfalls bei deren Realisation beim Personenunternehmen

ohne Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten versteuert. Diese steuerliche

Behandlung diskriminiert insbesondere erwerbsnahe Umwandlungen.

3.5.2.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert

Der Nachteil des systemwidrigen Verlustes der steuerlichen Anteilsanschaffungskosten

durch die Umwandlungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG kann nicht durch den

Ansatz des gemeinen Wertes vermieden werden. Für natürliche Personen als Anteilseigner

verändert sich im Vergleich zum Buchwertansatz das übergehende Reinvermögen in der

gleichen Höhe wie die Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG, so dass sich das

Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 5 UmwStG nicht ändert. Auch für die vollumfängliche

Page 61: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

55

Versagung der Übernahmeverlustberücksichtigung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG

ergibt sich durch die Aufdeckung der stillen Reserven keine umfangreichere

Verrechnungsmöglichkeit der Anteilsanschaffungskosten. Der Barwert der gesamten

Zahlungen bei Umwandlung zum gemeinen Wert im Erwerberfall beträgt ohne

Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG:

E

KapGKapGBV

0

E_gWU

0 s6,0s1StRGRLsStRWW

.GRLNKAKfür i1

syStRs6,0GRL

GRL NKAK für i1

syStRs6,0AKNK

AE

E

n

1ttAE

s

PU

tE

AE

E

n

1ttAE

s

PU

tE

AE

E

( 15 )

Im Fall einer erwerbsnahen Umwandlung wird der Übernahmeverlust in der

Umwandlungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG nicht berücksichtigt und ein

Anteilserwerber wie ein Gründungsgesellschafter besteuert.

Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen dem Buchwert-Ansatz und dem Ansatz des

gemeinen Werts stellt sich im Erwerberfall für alle Konstellationen der Umwandlung

analog zum Gründerfall dar (Ungleichung (5)). Der Ansatz des Buchwertes dürfte gegen-

über dem Ansatz des gemeinen Wertes für die überwiegende Anzahl der Konstellationen

der Ertragsteuersätze und des Abschreibungsbarwertes vorteilhaft sein, soweit die

Besteuerung des Übertragungsgewinns auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht

beispielsweise durch die Nutzung eines Verlust- oder Zinsvortrages gemindert wird.

3.5.2.2 Interner Asset-Deal

Die Besteuerung des internen Asset-Deals führt im Gründerfall – wie bereits ausgeführt –

grundsätzlich zu dem gleichen Ergebnis wie eine Umwandlung zum gemeinen Wert. Dies

gilt im Erwerberfall nur, wenn die einschränkende Berücksichtigung eines Übernahme-

verlustes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 und 6 UmwStG nicht zur Anwendung kommt.

Anderenfalls ergibt sich beim internen Asset-Deal gegenüber der Umwandlung der Vorteil,

dass in der Liquidationsbesteuerung die Anteilsanschaffungskosten des Erwerbers

prinzipiell vollumfänglich angesetzt werden können (Ausnahme: § 17 Abs. 2 Satz 6

EStG).24

Soweit der Anteilserwerber im Kaufpreis der Anteile an der Kapitalgesellschaft

offene Gewinnrücklagen oder stille Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft

24

Zudem kann sich ein Steuersatzvorteil aus der Liquidationsbesteuerung ergeben, wenn die Anteile im

Privatvermögen gehalten werden, da die Ausschüttung der Gewinne der Abgeltungsbesteuerung

unterliegt wogegen der Liquidationsverlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert

wird.

Page 62: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

56

vergütet hat, ist der interne Asset-Deal gegenüber der Umwandlung zum gemeinen Wert

vorteilhaft, wenn bei der Umwandlungsbesteuerung § 4 Abs. 6 Satz 4 oder 6 UmwStG zur

Anwendung kommt. Ein Vergleich der erwerbsnahen Umwandlung zum Buchwert mit

dem internen Asset-Deal stellt sich wie folgt dar:

n

1ttAE

s

t

PU

E

AE

E

BWU_E

IAD_E

i1

ysStRs6,0)NKAK(0

.s6,0s1sStR E

KapGKapG ( 16 )

Der Vorteil des internen Asset-Deals gegenüber einer erwerbsnahen Buchwert-

Umwandlung wird maßgeblich von der Höhe der steuerlichen Entlastung durch die

Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten und dem Steuerbarwert der Abschreibung

der stillen Reserven bestimmt. Sind keine stillen Reserven im Betriebsvermögen der

Kapitalgesellschaft vorhanden, ist der interne Asset-Deal stets vorteilhaft. Soweit das

Betriebsvermögen stille Reserven enthält, ist die Durchführung des internen Asset-Deals

gegenüber der erwerbsnahen Buchwert-Umwandlung vorteilhaft, wenn die

Steuerbelastung der körperschaftlichen Gewinne geringer ist als der Steuerbarwert der

Abschreibung des Personenunternehmens zuzüglich der Steuerersparnis aus der

Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten mit dem Nennkapital. Bei einem erwerbs-

nahen Asset-Deal ist insbesondere bei hohen Gewinnrücklagen die Steuerersparnis aus der

Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten erheblich und steigert die Vorteilhaftigkeit

des internen Asset-Deals.

3.5.2.3 Organschaft

3.5.2.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft

Auch für die Organschaftsalternativen gilt im Erwerberfall, dass der Vorteilhaftigkeits-

vergleich mit der Umwandlung nur dann dem des Gründerfalls entspricht, wenn bei der

Umwandlungsbesteuerung § 4 Abs. 6 Satz 4 oder 6 UmwStG nicht zur Anwendung

kommt. Ein Vergleich des internen Asset-Deals in der Organschaft mit der erwerbsnahen

Buchwert-Umwandlung stellt sich wie folgt dar:

.sStR

i1

ysStRs6,0)NKAK(0 PU

n

1ttAE

s

t

PU

E

AE

E

BWU_E

OIAD_E

( 17 )

Der Vergleich zeigt, dass der interne Asset-Deal in der Organschaft im Erwerberfall

vorteilhaft ist, wenn die steuerliche Entlastung durch die Berücksichtigung der das

Nennkapital übersteigenden Anteilsanschaffungskosten im Teileinkünfteverfahren

zuzüglich des Barwerts der Ertragteuerersparnisse des Personenunternehmens aus der

Page 63: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

57

Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven höher ist als die unmittelbare Steuerlast

durch die Besteuerung der Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Ertragsteuersatz des

Personenunternehmens.

Da im Erwerberfall ein interner Asset-Deal ohne Organschaft gegenüber einer erwerbs-

nahen Umwandlung vorteilhaft sein kann, ist nunmehr auch ein Vergleich zwischen dem

internen Asset-Deal mit und ohne Organschaft durchzuführen. Der Vorteilhaftigkeits-

vergleich ergibt sich unmittelbar aus dem Vergleich der Besteuerungsverfahren für die

aufgedeckten stillen Reserven; Besteuerung des internen Asset-Deals in der Organschaft

mit dem Ertragsteuersatz des Personenunternehmens oder Besteuerung des internen Asset-

Deals ohne Organschaft mit dem Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft und im

einkommensteuerlichen Teileinkünfteverfahren:

.s6,0)s1(ss0 E

KapGKapGPUIAD_E

OIAD_E ( 18 )

Analog zum unmittelbaren steuerlichen Rechtsformvergleich dürfte für viele realistische

Parameterkonstellationen der interne Asset-Deal in der Organschaft gegenüber dem Asset-

Deal ohne Organschaft steuerlich vorteilhaft sein.25

3.5.2.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft

Im Fall der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft werden die Anteils-

anschaffungskosten erst am Ende des Betrachtungszeitraums bei Auflösung der

Kapitalgesellschaft im Teileinkünfteverfahren berücksichtigt. Der Barwert des Erwerbers im

Fall der Organschaft mit Fortführung der Kapitalgesellschaft ergibt sich aus:

n

1ttAE

s

E

GRL

t

PU1t1t tttOMFF_E

0

i1

s6,01ASs1iTHAfAZW

.

i1

s6,0)NKAK(NKnAE

s

E

AE

E

( 19 )

Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer

Organschaft und der erwerbsnahen Buchwert-Umwandlung stellt sich wie folgt dar:

n

1ttAE

s

GRL

t

nAE

s

AE

EE

BWU_E

OMFF_E

i1

ASGRL

i1

NKAKs6,00

n

1ttAE

s

1t1t

PU

s

AE

st .i1

iiTH ( 20 )

25

Der interne Asset-Deal in der Organschaft ist gegenüber dem internen Asset-Deal ohne Organschaft

vorteilhaft, wenn: .6,01

6,0

E

E

PUKapG

s

sss

Page 64: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

58

Im Unterschied zum Vorteilhaftigkeitsvergleich im Gründerfall (Ungleichung (13)) ergibt

sich im Erwerberfall ein Vorteil aus der Berücksichtigung der das Nennkapital

übersteigenden Anteilsanschaffungskosten am Ende des Betrachtungszeitraumes gegen-

über deren Nichtberücksichtigung bei der erwerbsnahen Buchwert-Umwandlung.

Da im Erwerberfall auch die Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft

gegenüber einer erwerbsnahen Umwandlung vorteilhaft sein kann, wird nachfolgend ein

Vergleich zwischen dem internen Asset-Deal mit Organschaft und der Fortführungs-

alternative durchgeführt. Der Vorteilhaftigkeitsvergleich stellt sich formal wie folgt dar:

n

1ttAE

s

tPUn

1ttAE

s

GRL

tE

OIAD_E

OMFF_E

i1

y1sStR

i1

ASGRLs6,00

n

1ttAE

s

1t1t

PU

s

AE

st

nAE

s

AE

EE .i1

iiTH

i1

11)NKAK(s6,0 ( 21 )

Da sich die Organschaftsalternativen lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung

der Kapitalgesellschaft bzw. der Berücksichtigung der steuerlichen Anteilsanschaffungs-

kosten unterscheiden, ist bei dem Vergleich ausschließlich auf Zinseffekte abzustellen. Der

bereits im Vergleich mit der Buchwert-Umwandlung aufgezeigte Vorteil der Fortführung

der Kapitalgesellschaft durch die spätere Besteuerung der Gewinnrücklagen zuzüglich dem

Zinsvorteil aus der Nichtaufdeckung der stillen Reserven muss größer sein als der

Zinsnachteil aus der späteren Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten und der durch

die Gewinnabführungs- und ausschüttungsbegrenzung induzierte Wiederanlagenachteil.

Da aus der formalen Analyse die Alternativenrangfolge und die relativen Unterschiede

zwischen den Alternativen nicht immer unmittelbar erkennbar werden, wird nachfolgend

der Vorteilhaftigkeitsvergleich für den Erwerberfall anhand ausgewählter Parameter-

konstellationen in einer Beispielrechnung quantifiziert.

3.6 Beispielrechnung

In der Beispielrechnung wird davon ausgegangen, dass die interne Verzinsung der Real-

investition und der Wiederanlagezins des Unternehmens sowie jener des Anteilseigners

identisch sind %.10iii AE* Das bilanzielle Eigenkapital der Kapitalgesellschaft

beträgt im Zeitpunkt 0t vereinfachend 1.000. In der Ausgangsparameterkonstellation

beläuft sich der Betrachtungszeitraum auf 15 Jahre. Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt

zunächst 380 %, der Einkommensteuersatz 42 %. Die Beteiligung an der

Kapitalgesellschaft wurde unmittelbar vor der Durchführung des Wechsels zur

Besteuerung als Personenunternehmen erworben. Die Anteilsanschaffungskosten werden

Page 65: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

59

aus dem Anteils-Erwerber-Grenzpreis bestimmt, der auf Basis der Fortführung der Kapital-

gesellschaft ermittelt wird.26

Dabei wird die steuerlich vorteilhafte vollständige

Gewinnausschüttung unterstellt.

n

1ttAE

s

E

GRL

t

KapG1t

1tttt

Share

i1

s6,01ASs1iTHAfAZ

GP

.

i1

s6,01

1

i1

s6,01NK

nAE

s

EnAE

s

E

( 22 )

Der gemeine Wert des Betriebsvermögens wird aus dem Asset-Erwerber-Grenzpreis

ermittelt:

,

i1

sx1

s-1

i1

ZgW

n

1ttAE

s

PU

t

PUn

1ttAE

s

tAsset

( 23 )

wobei tx die jährliche Abschreibungsrate des Buchwerts des Betriebsvermögens darstellt

und

n

1tt 1x gilt.

Der Anteil der Gewinnrücklagen am Eigenkapital der Kapitalgesellschaft beträgt in der

Ausgangskonstellation ebenso wie der Anteil der stillen Reserven am gemeinen Wert des

Betriebsvermögens 50 %. Die stillen Reserven werden zunächst – analog zur Firmenwert-

abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG – linear über den Betrachtungszeitraum von

15 Jahren abgeschrieben (Barwert der linearen Abschreibung über 15 Jahre: 0,594). Für

diese Ausgangsparameterkonstellation werden nachfolgend die Barwerte der fünf

Alternativen und die Barwertdifferenzen zur Buchwert-Umwandlung bzw. zur Fortführung

der Kapitalgesellschaft ohne Organschaft dargestellt:

26

Es wird von einem einheitlichen Erwerber-Share-Grenzpreis ausgegangen, der unabhängig von den

tatsächlich vom Erwerber durchgeführten Gestaltungen ermittelt wird und somit dem Veräußerer stets die

gleiche Vermögensnettoposition verschafft. Dadurch werden alle steuerbedingten Gestaltungsvorteile

dem Erwerber zugerechnet. Die Unterstellung des Erwerber-Grenzpreises als Ergebnis der Kaufpreis-

verhandlungen ist nur eine Realisationsmöglichkeit und dient als leicht nachvollziehbare Alternative zur

Quantifizierung in der Beispielrechnung.

Page 66: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

60

Tabelle 1: Barwerte und Barwertdifferenzen in der Ausgangsparameterkonstellation

Alternative Barwert

%3625,7

i AE

S

Barwertdifferenz zur

Buchwert-

Umwandlung

Barwertdifferenz

zur Fortführung ohne

Organschaft

Umwandlung–Buchwert 716,42 (-) - (-15,62) -2,13%

Umwandlung–gemeiner Wert 617,97 (-98,45) -13,74% (-114,07) -15,58%

Interner Asset-Deal 753,38 (36,96) 5,16% (21,34) 2,92%

Organschaft–interner Asset-

Deal 772,93

(56,51) 7,89% (40,89) 5,59%

Organschaft–Fortführung 773,07 (56,65) 7,91% (41,03) 5,60%

Fortführung ohne Organschaft 732,04 (15,62) 2,18% (-) -

Tabelle 1 ist zu entnehmen, dass in der Ausgangparameterkonstellation die beiden

Organschaftsalternativen gegenüber der Buchwert-Umwandlung vorteilhaft sind, wobei

die Alternative der Fortführung in der Organschaft einen geringfügig höheren Barwert

erzielt. Auch der interne Asset-Deal ohne Organschaft ist gegenüber der Buchwert-

Umwandlung vorteilhaft, aufgrund der Steuersatzkonstellation jedoch gegenüber den

Organschaftsalternativen nachteilig. Im Fall der Umwandlung führt die aus der

Umwandlungsbesteuerung resultierende Steuerlast bei beiden Umwandlungsalternativen

sogar dazu, dass der grundsätzlich vorteilhafte Wechsel zur Besteuerung als Personen-

unternehmen nachteilig gegenüber der Fortführung der Kapitalgesellschaft ohne

Organschaft wird.

Die Zusammensetzung der Barwertdifferenzen bezogen auf die identifizierten Effekte ist

der Tabelle 2 zu entnehmen. Im Vergleich der Umwandlungsalternativen mit den beiden

Alternativen des internen Asset-Deals wird die enorme Bedeutung der steuerlichen

Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten deutlich (Spalte 3). Der Vergleich der

Steuerbelastung aus der Aufdeckung der stillen Reserven (Spalte 1) zeigt für den internen

Asset-Deal die sich in der gewählten Steuersatzkonstellation ergebende Vorteilhaftigkeit

der Organschaftsalternative. Die Vorteilhaftigkeit des internen Asset-Deals in der

Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung steigt insbesondere durch hohe in den

Anteilsanschaffungskosten vergütete Gewinnrücklagen und einen geringen Anteil der

stillen Reserven am gemeinen Wert des Betriebsvermögens, sowie einen hohen Barwert

der Abschreibungsrate der stillen Reserven. In der Ausgangsparameterkonstellation

bewirkt ein Sinken des Barwerts der Abschreibungsrate unter 0,35 einen

Rangfolgewechsel zwischen der Buchwert-Umwandlung und dem internen Asset-Deal in

Page 67: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

61

der Organschaft, wobei allerdings die Alternative der Fortführung in der Organschaft die

beste Alternative bleibt.

Hohe Einkommensteuersätze, geringe Gewerbesteuer-Hebesätze sowie hohe in den

Anteilsanschaffungskosten vergütete Gewinnrücklagen steigern die Vorteilhaftigkeit der

Fortführung in der Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung. Jedoch bewirkt

eine Variation27

einzelner Parameter in entgegengesetzter Richtung keine Änderung der

Vorteilhaftigkeit.28

27

Ausgehend von der Ausgangsparameterkonstellation wurde der Einkommensteuersatz im Intervall von

20 % bis 45 %, der Gewerbesteuer-Hebesatz im Intervall von 200 % bis 500 % und der Anteil der

Gewinnrücklagen am Eigenkapital bzw. der Anteil der stillen Reserve am gemeinen Wert des

Betriebsvermögens im Intervall von 0 % bis 100 % variiert. 28

Im Fall sehr langer Betrachtungszeiträume wird die Buchwert-Umwandlung im Vergleich zur

Fortführung in der Organschaft vorteilhaft (Rangfolgewechsel in der Ausgangsparameterkonstellation

nach 44 Jahren), da der Effekt der Berücksichtigung der steuerlichen Anschaffungskosten immer geringer

und der Effekt der Abführungsbegrenzung immer stärker wird. Allerdings ist in diesem Fall die

Alternative des internen Asset-Deals in der Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung weiterhin

vorteilhaft.

Page 68: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

62

Page 69: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

63

Im Ausgangsfall wird bei der Alternative der Fortführung in der Organschaft ein gering-

fügiger Barwertvorteil gegenüber dem internen Asset-Deal in der Organschaft erzielt. Der

bei der Fortführung der Kapitalgesellschaft bestehende Zinsvorteil aus der späteren

Besteuerung der Gewinnrücklagen und der Nicht-Aufdeckung der stillen Reserven

überkompensiert die Nachteile aus der erst am Ende des Betrachtungszeitraums

erfolgenden Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten und der steuerlich nach-

teiligen Wiederanlage thesaurierter Zahlungsüberschüsse. Der in der letzten Zeile der

Tabelle 2 zusätzlich aufgenommene Vergleich der beiden Organschaftsalternativen29

quantifiziert für die Fortführung der Kapitalgesellschaft den Nachteil aus der späteren

Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten (Spalte 3), den Vorteil des Zinseffekts aus der

späteren Besteuerung der Gewinnrücklagen (Spalte 4) und den Nachteil aus der

Wiederanlage thesaurierter Zahlungsüberschüsse (Spalte 5), wobei festzustellen ist, dass

das Ausmaß der Effekte aus der Besteuerung der Gewinnrücklagen und der Wiederanlage

in Relation zum Effekt aus der Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten eher gering

ausfällt. Hohe in den Anteilsanschaffungskosten vergütete Gewinnrücklagen lassen die

Fortführung der Kapitalgesellschaft gegenüber dem internen Asset-Deal in der Organschaft

tendenziell nachteilig werden, da der Zinsvorteil aus der laufenden Besteuerung der

Gewinnrücklagen stets geringer ist als der Zinsnachteil aus der späteren Berücksichtigung

der in den Anteilsanschaffungskosten vergüteten Gewinnrücklagen. Hohe

Einkommensteuersätze begünstigen die Alternative des internen Asset-Deals in der

Organschaft. Die Rangfolge in der Ausgangsparamerkonstellation ändert sich bei einem

Einkommensteuersatz in Höhe von 45 %.

Die Barwerte der Organschaftsalternativen unterscheiden sich bei einer Variation des

Anteils der Gewinnrücklagen am Eigenkapital und der Steuersätze nur geringfügig.

Dagegen haben die Variation des Barwertes der Abschreibungsraten der stillen Reserven

und des Anteils der stillen Reserven am gemeinen Wert des Betriebsvermögens

maßgebliche Auswirkungen auf die Vorteilhaftigkeit der Alternativen. Die Ergebnisse

einer Variation des Barwertes der Abschreibungsraten und des Anteils der stillen Reserven

am gemeinen Wert des Betriebsvermögens auf den Barwertunterschied zwischen der

Fortführung der Kapitalgesellschaft und dem internen Asset-Deal in der Organschaft

veranschaulicht Abbildung 1:

29

Zur besseren Vergleichbarkeit mit den anderen Alternativen wurde für die Ungleichung (21) ein

Vorzeichenwechsel vorgenommen.

Page 70: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

64

Abbildung 1: Relative Barwertdifferenz zwischen der Fortführung der Kapital-

gesellschaft in der Organschaft und dem internen Asset-Deal in der Organschaft in %

bei n=15

In Abbildung 1 ist zu erkennen, dass die relative Barwertdifferenz der Fortführung der

Kapitalgesellschaft in einer Organschaft bei einem hohen Anteil der stillen Reserven am

gemeinen Wert und einem geringen Barwert der Abschreibungsraten der stillen Reserven

maximal wird. Die Fortführung der Kapitalgesellschaft wird erst vorteilhaft, wenn der

Abschreibungsbarwert der stillen Reserven unter 0,695 liegt und der gemeine Wert des

Betriebsvermögens den stillen Reserven entspricht. Entfallen beispielsweise die stillen

Reserven ausschließlich auf den Geschäfts- oder Firmenwert (Barwert der Abschreibungsrate:

0,594) wird die Fortführung der Kapitalgesellschaft ab einem Anteil der stillen Reserven am

gemeinen Wert des Betriebsvermögen in Höhe von 49 % vorteilhaft.

Die Beispielrechnungen zeigen, dass im Erwerberfall bei realistischen Parameterkons-

tellationen die Organschaftsalternativen gegenüber einer Buchwert-Umwandlung stets

vorteilhaft sind. Zudem ist festzustellen, dass das auf dem internen Asset-Deal basierende

Kombinationsmodell – entgegen der zuweilen im Schrifttum vertretenen Auffassung –

-20%

-10%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

relative

Barwertdifferenz

Page 71: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

65

auch unter dem derzeit geltenden Steuerrecht gegenüber der Fortführung der

Kapitalgesellschaft vorteilhaft sein kann.

3.7 Zusammenfassung

Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in

ein Personenunternehmen zur Anwendung kommende Umwandlungsbesteuerung nach

dem UmwStG zu Belastungen führt, die alternative Gestaltungen des Wechsels zur

Besteuerung als Personenunternehmen vorteilhaft werden lassen. Trotz der Möglichkeit

einer vermeintlich steuerneutralen Buchwert-Umwandlung können die Alternativen des

internen Asset-Deals mit und ohne Organschaft oder die Fortführung der Kapitalgesell-

schaft in einer Organschaft steuerlich vorteilhafte Alternativen zu einer Umwandlung

darstellen. Die bei einer Umwandlung durch die Ausschüttungsfiktion gemäß § 7 UmwStG

im Umwandlungszeitpunkt ausgelöste Steuerlast auf Ebene des Anteilseigners kann durch

eine Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft zeitlich entsprechend dem

tatsächlichen Zufluss verschoben werden. Dadurch kann bereits im Gründerfall bei einem

hohen Anteil der Gewinnrücklagen am bilanziellen Eigenkapital der Kapitalgesellschaft

und einem niedrigen Barwert der Abschreibungen die Fortführung der Kapitalgesellschaft

in einer Organschaft vorteilhaft gegenüber einer Umwandlung zum Buchwert sein.

Im Fall des Anteilserwerbs führt bei einer erwerbsnahen Umwandlung die steuerliche

Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG zu einer

erheblichen steuerlichen Mehrbelastung, soweit die Anteilsanschaffungskosten das

anteilige Nennkapital übersteigen und somit bilanztechnisch Gewinnrücklagen und stille

Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft im Kaufpreis vergütet wurden.

Dies kann sogar dazu führen, dass der grundsätzlich vorteilhafte Wechsel zur Besteuerung

als Personenunternehmen nachteilig gegenüber der Fortführung der Kapitalgesellschaft

ohne Organschaft wird, wenn er im Wege einer Umwandlung erfolgt. Alle zur

Umwandlung alternativen Gestaltungen weisen den Vorteil auf, dass die Anteils-

anschaffungskosten entsprechend der grundlegenden Steuersystematik zum Ansatz

gebracht werden können. Im Erwerberfall sind für realistische Betrachtungszeiträume und

für viele Steuersatzkonstellationen die Organschaftsalternativen vorteilhaft. Hohe stille

Reserven und geringe Abschreibungsbarwerte begünstigen tendenziell die Alternative der

Fortführung der Kapitalgesellschaft in der Organschaft im Vergleich zum internen Asset-

Deal in der Organschaft.

Page 72: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

66

Die Ergebnisse zeigen, dass das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, mit dem UmwStG

betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlungsvorgänge zu vereinfachen und steuerliche

Hindernisse bei Umstrukturierungen von Unternehmen zu vermeiden, nur unzureichend

erreicht wird. Bei vielen Parameterkonstellationen ist es vorteilhaft die Umwandlungs-

besteuerung durch alternative Gestaltungen zu umgehen. Insbesondere die unsystematische

steuerliche Behandlung eines Übernahmeverlustes gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG führt zu

zusätzlichen Steuerplanungskosten30

und ist auch unter den Aspekten der Transparenz und

Vereinfachung der Besteuerung abzulehnen.

30

Zur Bedeutung der Steuererhebungskosten vgl. z. B. Wagner (2005); Wagner (2006).

Page 73: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

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Page 76: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

70

Anhang

Umformungen zur Gleichung (12): Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Fortführung

der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft und der Buchwert-Umwandlung

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Page 77: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

71

4 Ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen

Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-

Panels

4.1 Einleitung

Die Einkommensteuerstatistik stellt als Vollerhebung aller Steuerveranlagungen1 eine

zentrale Datenquelle für die Untersuchung der Aufkommens- und Verteilungswirkungen

von Steuerreformen dar.2 Ihr Analysepotential wurde durch die Verknüpfung der

Steuerpflichtigen über mehrere Veranlagungszeiträume zu einem Panel erheblich

erweitert.3 Die exakte Zuordnung der im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens

erfassten Merkmale zu einem Steuerpflichtigen und einem Veranlagungsjahr ermöglichen

mikroökonomisch fundierte Analysen der Verhaltensreaktionen von Steuerpflichtigen

infolge von Steuerreformen.4

Um einen Rückschluss von einer Veränderung der in der Statistik ausgewiesenen

Variablen im Zeitverlauf auf das Verhalten der Steuerpflichtigen ziehen zu können, muss

jedoch sichergestellt werden, dass die Handlungen der Steuerpflichtigen zu den

verschiedenen Zeitpunkten anhand des gleichen Messkonzepts erfasst werden.5 Die

Merkmale im Taxpayer-Panel werden jedoch nicht auf Basis einer einheitlichen Definition,

sondern entsprechend des zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gültigen Steuerrechts

erfasst. Darüber hinaus stehen die Variablen entsprechend dem steuerlichen Veranlagungs-

verfahren zueinander in einer funktionalen Beziehung, sodass im Fall der Änderung einer

Variable eine Neuberechnung der nachgelagerten Variablen erforderlich ist. Für eine

Analyse von Verhaltensreaktionen ist es darum notwendig, das steuerliche Veranlagungs-

verfahren nachzubilden, um auch bei einer Änderung der rechtlichen Definition von

Bemessungsgrundlagenbestandteilen bzw. für alternative Tarifvorschriften vergleichbare

1 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008a), S. 5, für die jährliche Einkommensteuerstatistik und Statistisches

Bundesamt (2008b), S. 5, für die 3-jährliche Lohn- und Einkommensteuerstatistik. 2 Vgl. für eine detaillierte Analyse des Aufkommens der Einkommensteuer von 1989 bis 1995 bspw.

Müller (2004), S. 73-178, und für eine Analyse der Verteilungswirkungen der „rot-grünen“ Steuerreform

Maiterth/Müller (2003) bzw. Maiterth/Müller (2007). 3 Vgl. Zwick (1998), S. 571, Kriete-Dodds/Vorgrimler (2007), S. 504-509, und Kaiser/Wagner (2008),

S. 341. 4 Für die Untersuchung von Verhaltensreaktionen auf steuerpolitische Maßnahmen halten

Spahn et al. (1992), S. 112 „Paneldaten, d.h. Längsschnittdaten von identischen Personen […] [für]

unverzichtbar“. Einen kurzen Überblick über die ökonometrischen Probleme bei der Schätzung von

Verhaltensreaktionen auf steuerpolitische Maßnahmen gibt Triest (1998), S. 762-764. 5 Im Rahmen der Regressionsanalyse kann die Verwendung von fehlerhaft gemessenen erklärenden

Variablen zu einer verzerrten Schätzung von deren Einfluss auf die erklärte Variable führen, vgl.

Wooldridge (2008), S. 318-320, und Stock/Watson (2006), S. 309.

Page 78: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

72

Bemessungsgrundlagen und Steuerzahlungen berechnen zu können. Dies ist Gegenstand

des folgenden Beitrags.

Dabei wird wie folgt vorgegangen: Nach einer kurzen Vorstellung des Taxpayer-Panels

wird ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen

Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels für die

Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 entworfen sowie die Qualität des Modells evaluiert.

Daran schließt sich ein Anwendungsbeispiel an, in dem eine einheitliche Bemessungs-

grundlage als notwendige Vorarbeit für die Schätzung der Einkommenselastizität simuliert

wird. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung.

4.2 Das Taxpayer-Panel des Statistischen Bundesamtes

Das Taxpayer-Panel basiert auf der jährlichen Einkommensteuerstatistik6, welche als

zentrale Sekundärstatistik auf den im einkommensteuerlichen Veranlagungsverfahren

anfallenden Daten beruht. Diese werden von den zuständigen Finanzämtern im Rahmen

des Besteuerungsverfahrens erfasst und dienen insbesondere der Ermittlung sowie

Festsetzung der individuellen Einkommensteuer. Die Länderfinanzverwaltungen speichern

die in den Bundesländern anfallenden Einkommensteuerdaten der letzten drei Jahre und

übermitteln diese im jährlichen Turnus an das Bundesministerium der Finanzen. Seit dem

Veranlagungszeitraum 2001 ist das Statistische Bundesamt mit der statistischen

Aufbereitung betraut und erstellt in jährlichem Turnus die etwa 28 Millionen

Steuerpflichtige umfassende jährliche Einkommensteuerstatistik.7

Diese Statistik bildet die Grundlage des Taxpayer-Panels, zu dem die Steuerpflichtigen in

einem dreistufigen Verfahren in zeitlicher Hinsicht verknüpft werden. Dies erfolgt primär

anhand der Steuernummer, welche die Steuerpflichtigen auf Ebene der Bundesländer

eindeutig identifiziert. Da sich die Steuernummer insbesondere im Fall der Heirat oder

Scheidung ändern kann,8 werden solche Steuerpflichtige, bei denen sich die

Veranlagungsart ändert, anhand des Wohnortes, der Religion und des Geburtsdatums

zusammengeführt. Die nach diesen beiden Verknüpfungsschritten verbleibenden Steuer-

pflichtigen werden anhand indirekter Identifikatoren verbunden: Zusammenveranlagte

6 Für die jährliche Einkommensteuerstatistik wird im Schrifttum auch die Bezeichnung „Bundesstatistik“

und für die Veranlagungszeiträume vor 2001 darüber hinaus „Geschäftsstatistik“ genutzt. Davon ab-

zugrenzen ist die 3-jährliche Einkommensteuerstatistik, für die auch die Bezeichnung „Lohn- und

Einkommensteuerstatistik“ verwendet wird. 7 Zur Konzeption, Datenqualität und Abgrenzung von der 3-jährlichen Einkommensteuerstatistik vgl.

Lietmeyer/Kordsmeyer/Gräb/Vorgrimler (2005). Einen Überblick über die jeweils aktuelle jährliche

Einkommensteuerstatistik gibt die Fachserie 14, Reihe 7.1.1, des Statistischen Bundesamtes. 8 Zwei zusammenveranlagte Personen sind ein Steuerpflichtiger mit einer Steuernummer, wogegen zwei

einzelveranlagte Personen zwei Steuerpflichtige mit zwei Steuernummern darstellen.

Page 79: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

73

können bereits anhand ihrer Geburtsdaten und der Religionszugehörigkeit der beiden

zusammenveranlagten Personen adäquat verknüpft werden, wogegen für Einzelveranlagte

in einem zweistufigen Verfahren insgesamt elf indirekte Identifikatoren9 eingesetzt

werden.10

Für wissenschaftliche Zwecke wird der Datensatz vom Forschungsdatenzentrum des

Bundes und der Länder als „balanced panel“ zur Verfügung gestellt, d.h. es sind lediglich

Steuerpflichtige enthalten, deren Daten über den gesamten Zeitraum verknüpft werden

konnten.11

Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2006 trifft dies auf die

Querschnittsdaten von etwa 18,5 Millionen Steuerpflichtigen zu. Das Taxpayer-Panel wird

als geschichtete 0,5 % (5 %) Zufallsstichprobe mit 92.825 (928.993) Steuerpflichtigen zur

Verfügung gestellt, wobei insbesondere zur Darstellung korrekter deskriptiver Statistiken

für jeden Steuerpflichtigen ein Hochrechnungsfaktor angegeben wird.12

Pro

Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum sind etwa 1.000 Variablen vorhanden.

Im Vergleich zu Befragungsdaten sind insbesondere der große Umfang und die hohe

Präzision der steuerlichen Angaben herauszustellen. Es sind detaillierte Angaben von der

Ermittlung der Einkünfte über Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche

Belastungen und Kinderfreibeträge bis hin zum zu versteuernden Einkommen und der

Einkommensteuerzahlung enthalten. Ebenso ist die hohe Glaubwürdigkeit der Angaben

hervorzuheben, da diese als einkommensteuerliche Echtdaten durch die Finanzverwaltung

auf deren Richtigkeit geprüft werden. Darüber hinaus sind hohe Einkommen nahezu

vollständig erfasst, sodass die wohl valideste Datenquelle zur Untersuchung hoher

9 Die Identifikatoren sind Wohnort, Religion, Geschlecht, Gewerbekennzahl, soziale Gliederung, Geburts-

datum der ersten drei Kinder sowie jeweils ein Dummy für deklarierte Einkünfte aus Land- und

Fortwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung, vgl. Vorgrimler/Gräb/Kriete-Dodds (2006), S. 13-15. 10

Vgl. Kriete-Dodds/Vorgrimler (2007), S. 498-502, und Vorgrimler/Gräb/Kriete-Dodds (2006), S. 5-17,

für die Verknüpfung der Querschnitte zu einem Panel. 11

Analysen von Kriete-Dodds/Vorgrimler (2007) für die Jahre 2001 bis 2003 zeigen, dass die Einkommen

im Taxpayer-Panel im Durchschnitt höher sind als in den jeweiligen Querschnitten. Die Autoren führen

dies überwiegend auf Berufsanfänger und Todesfälle bzw. Eintritte in den Ruhestand zurück, da solche

Steuerpflichtige nicht in allen Veranlagungszeiträumen eine Steuererklärung erstellt haben und somit

nicht im Taxpayer-Panel enthalten sind. 12

Eine geschichtete Zufallsstichprobe unterscheidet sich von einer ungeschichteten Zufallsstichprobe darin,

dass die Repräsentativität der Stichprobe durch die Vorgabe von Schichtungskriterien sichergestellt wird.

Beim Taxpayer-Panel dient u.a. der Gesamtbetrag der Einkünfte als Schichtungskriterium. Dies führt

dazu, dass Steuerpflichtige mit sehr hohen und sehr geringen bzw. negativen Einkommen nahezu

vollständig in die Stichprobe eingehen, während für die Schicht der mittleren Einkünfte weniger

Steuerpflichtige als in der Grundgesamtheit enthalten sind. Da somit im Unterschied zu einer

ungeschichteten Zufallsstichprobe die Ziehungswahrscheinlichkeit nicht für alle Einheiten gleich hoch ist,

wird diese in der Stichprobe für jede Erhebungseinheit ausgewiesen. Vgl. für das Stichprobendesign des

Taxpayer-Panels Statistisches Bundesamt (2010a) und für eine Diskussion der Verwendung von

Gewichtungsfaktoren im Rahmen der Datenanalyse statt vieler Cameron/Trivedi (2009), S. 105-108.

Page 80: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

74

Einkommen vorliegt.13

Aufgrund der hohen Fallzahl können zudem seltene Phänomene

untersucht werden. Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass nur wenige Informationen

hinsichtlich der Einkünfteermittlung vorliegen. Für die Gewinneinkunftsarten sind keine

Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen enthalten,14

für die Überschuss-

einkunftsarten liegen die einzelnen Einnahmen und Werbungskosten betreffend nur wenige

Angaben vor. Des Weiteren schränkt die geringe Anzahl der im Besteuerungsprozess

erfassten soziodemographischen Merkmale15

das Analysepotential erheblich ein.16

4.3 Dokumentation des Mikrosimulationsmodells

4.3.1 Allgemeines Vorgehen und Einordnung des Modells

Der wesentliche Anwendungsbereich des zu erstellenden Modells ist die Vereinheitlichung

der Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. der Steuerzahlung vor dem

Hintergrund der Vergleichbarkeit der im Taxpayer-Panel enthaltenen Angaben für die

Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006. Dafür wird zunächst das steuerliche

Veranlagungsverfahren in einem Modell nachgebildet und die Bemessungsgrundlage

sowie die Steuerzahlung für jeden Steuerpflichtigen anhand der im Datensatz vorhandenen

individuellen Merkmale simuliert17

. Da die Veranlagungsergebnisse der Finanzverwaltung

ebenfalls im Datensatz enthalten sind, kann die Qualität des Modells durch einen Vergleich

der Simulationsergebnisse mit den von der Finanzverwaltung berechneten Ergebnissen

gewährleistet werden. Alternative steuerliche Regelungen werden durch eine Modifikation

des in der Fassung des jeweils aktuellen Steuerrechts geprüften Modells implementiert.

13

Vgl. Statistisches Bundesamt (2008a), S. 4. Im Forschungsbereich „Hohe Einkommen“ werden

überwiegend Daten der amtlichen Einkommensteuerstatistik verwendet. Ergebnisse zu hohen

Einkommen auf Basis der Einkommensteuerstatistik gehen beispielsweise in den Armuts- und

Reichtumsbericht der Bundesregierung ein, vgl. Merz/Hirschel/Zwick (2005). Einen Überblick über den

aktuellen Stand der Literatur geben Aktkinson/Piketty/Saez (2011). 14

Dies ist der Konzeption der Einkommensteuerstatistik geschuldet. Die tiefst mögliche Informationsebene

des Datensatzes sind die Angaben aus den Formularen zur Einkommensteuererklärung, welche die

Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen nicht enthalten. Die Datenlage kann sich in Zukunft

verbessern, da für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, gem. § 5b EStG die Pflicht zur

elektronischen Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung

besteht, vgl. Herzig/Schäperclaus (2012), S. 359. 15

Um die aufgezeigten Vorteile der amtlichen Steuerstatistik mit den umfangreichen soziodemographischen

Informationen von Haushaltsbefragungen zu kombinieren, kann eine Zusammenführung der

Einkommensteuerstatistik mit anderen Datensätzen erfolgen, vgl. grundlegend Spahn et al. (1992),

S. 126-146, Kassella (1994), Bork (2000), S. 112-133, und Wagenhals/Buck (2007). 16

Vgl. Flory/Stöwhase (2012), S. 69, die amtliche Einkommensteuerdaten mit denen des SOEP hinsichtlich

ihrer Eignung als Datengrundlage für ein Mikrosimulationsmodell des Steuer- und Transfersystems

vergleichen. 17

Der Einsatz von Simulationen in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft geht auf Orcutt (1957) zurück

und wird von Spahn (1972), S. 109, definiert als „eine Technik […], die darauf abzielt, die Eigenschaften

und das Verhalten eines realen Systems und seiner Subsysteme auf der Grundlage eines der Realität

nachgebildeten operablen Modells kennenzulernen, indem man das Verhalten des Modells unter

unterschiedlichen Bedingungen untersucht“.

Page 81: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

75

Die Bemessungsgrundlagen und Steuerzahlungen des geänderten Rechtsstands werden

durch eine Simulation des modifizierten Modells gewonnen.

Das Modell wurde für das Programm SAS entwickelt und ist modular aufgebaut. Die

modulare Programmstruktur wurde – neben universellen Einsatzmöglichkeiten für

verschiedene Datensätze – insbesondere aufgrund der guten Möglichkeit zur Überprüfung

und Überarbeitung der Programmcodes gewählt.18

Die Module werden funktional

abgegrenzt und orientieren sich am steuerlichen Veranlagungsverfahren. Dabei werden

auch Interdependenzen zwischen den Modulen berücksichtigt, welche beispielsweise

aufgrund von Günstigerprüfungen bestehen. Da eine Fortschreibung der Daten ebenso wie

die Berücksichtigung von Verhaltensreaktionen der Steuerpflichtigen für die

Vereinheitlichung des Steuerrechts nicht notwendig sind, werden diese Aspekte im Modell

nicht berücksichtigt. Insoweit handelt sich um ein statisches Mikrosimulationsmodell des

Steuersystems ohne Berücksichtigung von Verhaltensanpassungen auf Basis von

Einkommensteuerdaten der amtlichen Statistik.19

Im Unterschied zu den Mikrosimulationsmodellen zur Politikevaluation ist das Modell

nicht auf die Analyse von Aufkommens- und Verteilungseffekten oder die Identifikation

von Gewinnern und Verlierern von geplanten Steuerreformen ausgelegt, sondern es

werden lediglich die Voraussetzungen für verschiedene Analysebereiche geschaffen.20

Grundsätzlich kann für jeden Analysezweck ein eigenständiges Mikrosimulationsmodell

entwickelt werden.21

So existieren zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mehrere

Mikrosimulationsmodelle des Steuer- und Transfersystems in Deutschland. Ihre

Leistungsfähigkeit übersteigt insbesondere im Analysebereich die des hier vorgestellten

Modells.22

Da die vorliegenden Modelle einerseits in der Regel andere Zielstellungen

verfolgen und somit eine andere Struktur aufweisen, und andererseits keines dieser

Modelle öffentlich zugänglich ist, muss für die Simulation der Bemessungsgrundlage und

18

Zu den Vorzügen des modularen Aufbaus von Mikrosimulationsmodellen vgl. Reister (2009), S. 17-19. 19

Die Einordnung des Modells wird entsprechend der von Spahn et al. (1992), S. 14-24, aufgestellten

Kriterien vorgenommen. 20

Insoweit ist das Modell eher mit für US-amerikanische Einkommensteuerdaten entwickelten reinen

Steuerberechnungsprogrammen vergleichbar, vgl. Feenberg/Coutts (1993) für das Programm „TAXSIM“

und Bakija (2009) für das Programm „IncTaxCalc“. Da im deutschen Schrifttum jedoch der Begriff

„Mikrosimulation“ gebräuchlicher ist, wird dieser hier verwendet. 21

Vgl. Bork (2000), S. 62. 22

Einen Überblick über Simulationsmodelle des Steuer- und Transfersystems für Deutschland geben bspw.

Müller (2004), S. 35-42, Peichl (2005), S. 30-32, und Wagenhals (2004). Zur Anwendung von

Mikrosimulationsmodellen in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre siehe Maiterth (2007).

Page 82: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

76

der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels ein eigenständiges Modell entworfen

werden.23

4.3.2 Simulation der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage

4.3.2.1 Allgemeines Vorgehen

Die Anzahl der im Modell berücksichtigten Regelungen und somit die Leistungsfähigkeit

des Modells ist im Wesentlichen durch zwei Faktoren begrenzt. Zum einen richtet sich der

Umfang der berücksichtigten Regelungen nach dem angestrebten Ziel einer Vereinheit-

lichung des Steuerrechts. Darum werden beispielsweise steuerliche Regelungen, die im

gesamten Zeitraum unverändert blieben – wie beispielsweise die Besteuerung von privaten

Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 23 EStG24

– nicht mit allen im Datensatz vorhandenen

Details simuliert.25

Zum anderen werden nur solche Zusammenhänge modelliert, die

anhand der im Datensatz vorhandenen Merkmale simuliert werden können. Im Rahmen

der folgenden Dokumentation wird darum weniger auf technische Details, sondern viel-

mehr auf das von der Problemstellung und dem Datensatz determinierte Aggregations-

niveau der Simulation eingegangen.

Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage stehen im Datensatz grundsätzlich zwei

Typen von Merkmalen zur Verfügung. Es sind sowohl Merkmale enthalten, welche

unmittelbar die Angaben in den Formularen zur Einkommensteuererklärung widerspiegeln,

als auch Merkmale, die im Veranlagungsverfahren von der Finanzverwaltung gebildet

wurden. Da diese Merkmale teilweise die gleichen Inhalte betreffen, stellt sich zunächst

die Frage, auf welche Variablen vorrangig für die Simulation zurückgegriffen werden

sollte.

Naheliegend für eine Simulation des steuerlichen Veranlagungsverfahrens erscheint

zunächst die Nutzung der Merkmale aus den Formularen zur Einkommensteuererklärung.

Diese Merkmale sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Einerseits sind nicht

alle Formulare im Datensatz enthalten. So fehlen die Anlagen EÜR (Einnahmen-

überschussrechnung), FW (Förderung des Wohneigentums), K (Übertragung von

23

Das von Gottfried/Schellhorn (2001) entwickelte Modell SIMST ist von der Zielstellung und Daten-

struktur dem hier erstellten Modell ähnlich. Da es jedoch für einen anderen Datensatz (IAW-

Einkommensteuerpanel) und einen anderen Steuerrechtsstand (Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991)

erstellt wurde und darüber hinaus nicht öffentlich zugänglich ist, kann SIMST nicht für die Vereinheit-

lichung der Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. der Steuerzahlung auf Basis des

Taxpayer-Panels genutzt werden. 24

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Verweise auf das EStG, die EStDV, die EStR und das

SolZG auf die für den Veranlagungszeitraum 2006 gültige Fassung. 25

Die enge Ausrichtung eines Mikrosimulationsmodells an einer bestimmten Fragestellung ist ein übliches

Vorgehen, vgl. bspw. Galler (1994), S. 114.

Page 83: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

77

Kinderfreibeträgen), R (Renten und andere Leistungen), U (Unterhaltsleistungen), VA

(Verlustabzug) und VL (Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen) ebenso wie die

Anlagen Fortwirtschaft und Weinbau zur Anlage L (Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft).26

Eine vollständige Abbildung der verbleibenden Bemessungsgrundlagen-

komponenten scheitert andererseits an der Unvollständigkeit der erfassten Formulare zur

Einkommensteuer. Beispielsweise sind aus der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung) lediglich die Merkmale zu den Anteilen an Einkünften27

, jedoch keine

Merkmale zu den Einkünften aus bebauten Grundstücken und zu den Werbungskosten

enthalten. Nicht zuletzt ist entsprechend der Zielstellung des Modells eine

veranlagungszeitraumübergreifende Konsistenz der Simulation zu gewährleisten.

Beispielsweise ist die Anlage Kind in einigen Veranlagungszeiträumen sehr gut erfasst (24

Merkmale), in anderen wiederum fast gar nicht (3 Merkmale). Somit scheidet für die

Simulation einer in allen Veranlagungszeiträumen vergleichbaren Bemessungsgrundlage

die Nutzung der Anlage Kind – trotz einer sehr hohen Präzision einen einzelnen

Veranlagungszeitraum betreffend – aus. Im Vergleich dazu sind die von der

Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren erzeugten Merkmale vollständiger und

konsistenter. Sie liegen jedoch teilweise auf einem höheren Aggregationsniveau vor,

sodass im Vergleich zum Idealfall vollständig vorliegender Formulare zur

Einkommensteuererklärung hinsichtlich des kleinsten identifizierbaren Bemessungs-

grundlagenbestandteils Abstriche gemacht werden müssen.

Im Ergebnis werden grundsätzlich die von der Finanzverwaltung im Rahmen des

Veranlagungsverfahrens erzeugten Variablen genutzt. Sollten darüber hinaus Angaben aus

den Steuerklärungen in allen relevanten Veranlagungszeiträumen vorhanden und für die

Fragestellung der Simulation eines einheitlichen Rechtsstands nützlich sein, so werden die

zusätzlichen Informationen genutzt. In diesem Fall wird für den zugrundeliegenden

Zusammenhang auf Basis der Angaben aus den Einkommensteuererklärungen ein neues

Modul programmiert und das diese spezifische Regelung betreffende Veranlagungs-

ergebnis der Finanzverwaltung durch das Simulationsergebnis ersetzt.

26

Darüber hinaus ist die für die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht relevante

Anlage St (Anlage für statistische Zwecke) nicht enthalten. 27

Darunter fallen bspw. Einnahmen aus Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds und

Grundstücksgemeinschaften.

Page 84: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

78

4.3.2.2 Simulation der Summe der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte wird als Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten

zuzüglich eines bis zum Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Zuschlags für gem. § 2

Abs. 3 EStG nicht verrechenbare Verluste simuliert. Das grundsätzliche Vorgehen ist im

oberen Teil von Abbildung 1 dargestellt. Hinsichtlich der kleinsten simulierbaren

Bemessungsgrundlagenkomponente kann zwischen Gewinn- und

Überschusseinkunftsarten unterschieden werden.

Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 bis 3 EStG) liegen keine

Informationen hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufwendungen und Erträge vor, weil

weder die Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen noch Angaben zur

Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Datensatz enthalten sind. Für die

Einkünfte aus Gewerbebetrieb können beispielsweise der Gewinn als Einzelunternehmer,

als Mitunternehmer, aus Organschaften und aus der Veräußerung des Betriebs identifiziert

werden. Eine ähnliche Struktur weisen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie

die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf. Da jedoch die Mehrzahl der steuerlichen

Regelungen – wie beispielsweise Abschreibungen – auf Ebene der Gewinnermittlung

angewandt werden, ist das Anwendungsgebiet für die Simulation alternativer steuerlicher

Regelungen aufgrund des hohen Aggregationsniveaus der Daten sehr beschränkt.

Die Datenlage im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 4 bis 7 EStG) ist

besser, da für die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit, die Einkünfte aus

Kapitalvermögen und die Sonstigen Einkünfte teilweise Informationen hinsichtlich der

Struktur der Einnahmen und Werbungskosten vorliegen bzw. die zugrundeliegenden

Merkmale in den Formularen zur Einkommensteuererklärung vergleichsweise gut erfasst

sind.28

Dies ermöglicht eine detaillierte Abbildung verschiedener steuerlicher Regelungen,

die die Einnahmen und Werbungskosten betreffen, wie beispielsweise der

Entfernungspauschale i.S.d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, des Arbeitnehmer-

Pauschbetrags i.S.d. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, des Sparer-Pauschbetrags i.S.d. § 20

Abs. 4 EStG und des Ertragsanteils von Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG.

28

Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen solch detaillierte Informationen nicht vor.

Page 85: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

79

4.3.2.3 Simulation des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu

versteuernden Einkommens

Im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu

versteuernden Einkommens sieht das Einkommensteuergesetz eine Vielzahl von

Abzugsbeträgen vor. Da zu diesen Abzugsbeträgen umfangreiche Informationen im

Datensatz vorliegen, können sie detailliert und präzise im Modell berücksichtigt werden.

Aufgrund der Vielzahl der steuerlichen Regelungen wird im folgenden auf eine inhaltliche

Würdigung der einzelnen Größen weitgehend verzichtet und – ausgehend von Abbildung 1

– lediglich das in R 2 EStR dargestellte Berechnungsschema umrissen.

Die Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, vermindert um den Altersentlastungs-

betrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) sowie den

Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) ergibt den Gesamtbetrag der

Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG. Das Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG wird durch

Abzug der verrechenbaren Verluste (§ 10d EStG), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b,

10c EStG), der Steuerbegünstigungen (§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i EStG) sowie der

außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33, 33a, 33b, 33c EStG) vom Gesamtbetrag der

Einkünfte ermittelt. Das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG wird

schließlich durch Abzug des Härteausgleichs (§ 46 EStG), des Kinderfreibetrags (§ 32

Abs. 6 EStG) und des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) vom Einkommen

berechnet.

Im Rahmen des Verlustabzugs (§ 10d EStG) liegen aus den Veranlagungsergebnissen der

Finanzverwaltung Informationen hinsichtlich der im aktuellen Veranlagungszeitraum

verrechneten Verlustrückträge (§ 10d Abs. 1 EStG) und der im aktuellen

Veranlagungszeitraum verrechneten Verlustvorträge (§ 10d Abs. 2 EStG) vor.

Im Bereich der Sonderausgaben sind Informationen zu den Aufwendungen für eine

zusätzliche Altersvorsorge ( 10a EStG, „Riester-Rente“), den Vorsorgeaufwendungen

(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EStG) und den sonstigen Sonderausgaben vorhanden. Zu der

Riester-Rente liegen Angaben zu der Altersvorsorgezulage (§ 79ff. EStG) und dem

Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG) vor. Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen

sind Versicherungsbeiträge, die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4a EStG) und die

abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen enthalten. Zu den beiden letzteren finden sich

sowohl Angaben zu der bis 2004 gültigen Rechtslage (durchgängig für alle

Veranlagungszeiträume) als auch zu der ab 2005 in Kraft getretenen Neuregelung (ab dem

Veranlagungszeitraum 2005). Darüber hinaus sind als weitere Sonderausgaben

Page 86: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

80

Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1

Nr. 1a EStG), die Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Steuerberatungskosten (§ 10

Abs. 1 Nr. 6 EStG), Aus- und Weiterbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), Spenden

(§ 10b EStG) sowie Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG) enthalten.

Zu den Steuerbegünstigungen liegen Angaben sowohl zu den Steuerbegünstigungen i.S.d.

§§ 10e, 10f, 10h EStG als auch zu den damit bzw. zu einer nach dem

Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung in Zusammenhang stehenden Vorkosten

(§ 10i EStG) vor.

Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen liegen umfangreiche Informationen

vor. Für ihre Ermittlung i.S.d. § 33 EStG sind Informationen hinsichtlich der

zwangsläufigen Belastungen (§ 33 Abs. 2 EStG) und dem daraus resultierenden

Prozentsatz der Eigenbelastung, der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie dem

Abzugsbetrag für außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) enthalten. Die

außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen i.S.d. § 33a EStG sind durch die

abzugsfähigen Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG), die abzugsfähigen

Ausbildungskosten (§ 33a Abs. 2 EStG) sowie die abzugsfähigen Aufwendungen im Fall

der Beschäftigung einer Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG) bzw. bei der

Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33a Abs. 3 S. 2 EStG)

dokumentiert. Im Rahmen der Pauschbeträge i.S.d. § 33b EStG werden der Pauschbetrag

für Körperbehinderte (§ 33b Abs. 3 EStG), der Pauschbetrag für Hinterbliebene (§ 33b

Abs. 4 EStG) und der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) im Modell berücksichtigt.

Außerdem werden die bis zum Veranlagungszeitraum 2005 gem. § 33c EStG als

außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten einbezogen.

Aufgrund der aufgezeigten Detailliertheit der im Datensatz verfügbaren bzw. im Modell

berücksichtigten Informationen können eine Vielzahl alternativer Definitionen der

Bemessungsgrundlage – wie beispielsweise die Nichtberücksichtigung oder Einschränkung

eines bestimmten Abzugsbetrags – ohne Weiteres mit dem Mikrosimulationsmodell

abgebildet werden. Darüber hinaus werden Interdependenzen zwischen der Bemessungs-

grundlage und dem Steuertarif explizit im Modell berücksichtigt. Da der Umfang des zu

versteuernden Einkommens aufgrund der Günstigerprüfungen im Rahmen des Familien-

leistungsausgleichs (§ 31 EStG) und der Riester-Rente (§ 10a EStG) zur festzusetzenden

Einkommensteuer und damit zum Steuertarif in einer wechselseitigen Beziehung steht,

muss diese modelliert werden, um auch bei verschiedenen Steuertarifen vergleichbare

Page 87: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

81

Bemessungsgrundlagen zu erstellen. Weil diese Prüfungen im steuerlichen Veranlagungs-

verfahren Teil der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer sind, erfolgt eine

genauere Beschreibung des Vorgehens im nächsten Kapitel, welches sich mit der

Simulation der Steuerzahlung beschäftigt.

Page 88: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

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Page 89: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

83

4.3.3 Simulation der Steuerzahlung

4.3.3.1 Tarifliche Einkommensteuer

Weil die tarifliche Einkommensteuer unmittelbar von der Höhe der Bemessungsgrundlage

abhängt, korrespondieren im Fall der Simulation alternativer Bemessungsgrundlagen-

definitionen die im Datensatz vorhandenen Veranlagungsergebnisse der Finanzverwaltung

hinsichtlich der Einkommensteuerzahlung nicht mehr mit der Höhe der Bemessungsgrund-

lage. Aus diesem Grund wird die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer, der

festgesetzten Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags in das Simulationsmodell

integriert. Relevante Parameter für die Simulation der tariflichen Einkommensteuer sind

insbesondere Höhe und Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens

(außerordentliche/verbleibende Einkünfte), der Umfang der unter Progressionsvorbehalt

steuerfrei gestellten Einkünfte (Progressionseinkünfte) sowie die Veranlagungsart (Einzel-

/Zusammenveranlagung). Einen Überblick über die Simulation der tariflichen

Einkommensteuer, der festzusetzenden Einkommensteuer und der Gesamtsteuerzahlung

gibt Abbildung 2.

Abbildung 2: Simulation der Steuerzahlung

zu versteuerndes EinkommenProgressionseinkünfte

steuerfreie Lohnersatzleistungen

steuerfreie Einkünfte DBA

steuerfreie Einkünfte ATE

Progressionseinkünfte beschränkt

Steuerpflichtigeraußerordentliche Einkünfte

VG Land- und Forstw. § 14a EStG

VG Gewerbebetrieb § 16 EStG

VG Selbständige Arbeit § 18 EStG

sonstige außerordentliche Einkünfte

verbleibende Einkünfte

zu versteuerndes Einkommen

- außerordentliche Einkünfte

= verbleibende Einkünfte

Tarifliche Einkommensteuer: verbleibende Einkünfte

Steuerzahlung § 32a EStG im Grund- bzw. Splittingtarif

Steuerzahlung § 32b EStG (Tarif gem. § 32a EStG unter

Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b EStG)

Veranlagungsart

Einzelveranlagung

Zusammenveranlagung

Tarifliche Einkommensteuer

+ Pauschalbesteuerung ausländischer Einkünfte (§ 34c Abs. 5 EStG)

+ Nachversteuerung von Versicherungs- und Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 30, 31 EStDV)

+ Altersvorsorgezulage (§ 79 ff. EStG), soweit der Abzug als Sonderausgabe (§ 10a Abs. 1 EStG) günstiger ist (§ 10a Abs. 2 EStG)

+ Kindergeld (§ 62 ff. EStG), soweit der Abzug des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) günstiger ist (§ 31 EStG)

- Abzugsbeträge für ausländische Steuern (§ 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG)

- Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern im Rahmen der Förderung des Wohneigentums (§ 34f EStG)

- Steuerermäßigung bei Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG)

- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)

- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a EStG) (ab VZ 2003)

= Festzusetzende Einkommensteuer

+ Steuerzahlung Solidaritätszuschlag § 4 SolZG

= Gesamtsteuerzahlung

Tarifliche Einkommensteuer: außerordentliche Einkünfte

Steuerzahlung Tarif § 34 Abs. 1 EStG „Fünftelregelung“

Steuerzahlung Tarif § 34 Abs. 3 EStG „56 %-iger

Durchschnittssteuersatz“

Steuerzahlung Tarif §§ 34b Abs. 2 und 3 EStG „außerordentliche

Holznutzung“

Page 90: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

84

Zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer sind die verbleibenden Einkünfte – die

Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen und den außerordentlichen

Einkünften – abzugrenzen, da diese der tariflichen Regelbesteuerung unterliegen. Die

tarifliche Einkommensteuer berechnet sich durch Anwendung des progressiven

Steuertarifs auf die verbleibenden Einkünfte. Dabei ist grundsätzlich zwischen dem

regulären Steuertarif gem. § 32a Abs. 1 EStG bei Einzelveranlagung und dem Splittingtarif

gem. § 32a Abs. 5 EStG im Fall der Zusammenveranlagung zu unterscheiden.29

Darüber

hinaus sind Progressionseinkünfte i.S.d. § 32b Abs. 1 EStG zu beachten. Diese Einkünfte

sind zwar steuerfrei, erhöhen30

jedoch den für die Besteuerung der verbleibenden

Einkünfte zur Anwendung kommenden Steuersatz. In diesem Fall wird die tarifliche

Einkommensteuer gem. §§ 32a, 32b EStG berechnet.31

Für außerordentliche Einkünfte kommt eine – im Vergleich zur regulären Besteuerung –

begünstigende Besteuerung zur Anwendung. Von den in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten

außerordentlichen Einkünften können anhand der im Datensatz vorhandenen Merkmale die

Veräußerungsgewinne aus Land- und Forstwirtschaft (§ 14a EStG), aus Gewerbebetrieb

(§ 16 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) identifiziert werden.32

Für die

Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte kommen drei Tarifvorschriften in Betracht.

Grundsätzlich erfolgt eine Progressionsglättung entsprechend der „Fünftelregelung“ gem.

§ 34 Abs. 1 EStG. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige

bestimmte außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 3 EStG bzw. § 34b Abs. 3 EStG auf

Antrag mit einem besonderen Steuersatz versteuern.33

Eine entsprechende Antragstellung

des Steuerpflichtigen kann den Daten entnommen werden, sodass auf Basis der Zuordnung

der Einkünfte zu den jeweiligen Tarifvorschriften und der regulären tariflichen

Einkommensteuer die Steuerzahlungen für die außerordentlichen Einkünfte simuliert

werden können. Dabei beschränkt sich die Modellierung nicht ausschließlich auf die

einzelnen Tarifvorschriften. Vielmehr werden sowohl die speziellen Vorschriften im Fall

29

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten gem. § 26b EStG werden diese als ein Steuer-

pflichtiger behandelt. Die Steuerzahlung gem. § 32a Abs. 5 EStG entspricht der doppelten Einkommen-

steuer, die auf die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens anfallen würde. 30

Sprachlich wird auf das Vorliegen positiver Progressionseinkünfte abgestellt, bei negativen Progressions-

einkünften mindert sich der für die Besteuerung der verbleibenden Einkünfte maßgebliche Steuersatz. 31

Für das technische Vorgehen bei der Berechnung der Steuerzahlung gem. §§ 32a, 32b EStG siehe R 32b

EStR. 32

Damit ist jedoch nicht der gesamte Katalog der außerordentlichen Einkünfte abgedeckt. Beispielsweise

sind im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Abfindungen für mehrjährige Tätig-

keiten nicht separat zu entnehmen. Ausgehend von dem im Datensatz angegebenen Gesamtumfang der

außerordentlichen Einkünfte werden diese auf die im Rahmen der Einkünfteermittlung identifizierbaren

Quellen aufgeteilt und für das Residuum ein Feld „sonstige außerordentliche Einkünfte“ erzeugt. 33

Für eine Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG (§ 34b Abs. 3 EStG) kommen ausschließlich die in § 34

Abs. 2 Nr. 1 EStG (§ 34b Abs. 1 EStG) genannten außerordentlichen Einkünfte in Betracht.

Page 91: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

85

negativer Progressionseinkünfte als auch das Zusammentreffen mehrerer Tarife für die

außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt.34

Die Summe aus der Steuerzahlung auf die verbleibenden und auf die außerordentlichen

Einkünfte ergibt die tarifliche Einkommensteuer. Diese ist Ausgangspunkt für die

Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer.

4.3.3.2 Festzusetzende Einkommensteuer und Gesamtsteuerzahlung

Die festzusetzende Einkommensteuer i.S.d. § 2 Abs. 6 EStG ergibt sich durch einige

Hinzurechnungen zu der tariflichen Einkommensteuer und den Abzug der

Steuerermäßigungen.

Wie in Abbildung 2 zu sehen, sind zu der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen die

pauschal erhobene Steuer auf ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 5 EStG, die

Nachversteuerung von Versicherungs- und Bausparverträgen i.S.d. § 10 Abs. 5 EStG

i.V.m. §§ 30, 31 EStDV, der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage i.S.d. § 79ff. EStG,

soweit der Abzug als Sonderausgabe (§ 10a Abs. 1 EStG) günstiger ist, sowie das

Kindergeld i.S.d. § 62ff. EStG, soweit der Abzug des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG)

günstiger ist. Von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen sind die Steuer-

ermäßigungen bei ausländischen Einkünften i.S.d. §§ 34c Abs. 1 EStG, 12 AStG, die

Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern im Rahmen der Förderung des

Wohneigentums i.S.d. § 34f EStG, die Steuerermäßigung bei Spenden an politische

Parteien i.S.d. § 34g EStG, die Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d.

§ 35 EStG und die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe

Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 35a EStG.

Für die Simulation alternativer Definitionen der Bemessungsgrundlage können diese

Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge überwiegend unverändert übernommen werden.35

Ausnahmen bilden die Hinzurechnungsbeträge für das Kindergeld und die Altersvorsorge-

zulage, da bei diesen Regelungen von Amts wegen geprüft wird, ob die Steuerersparnis bei

Ansatz eines Abzugsbetrags im Rahmen der Einkommensermittlung oder alternativ die

34

Nicht programmiert wurde die Konstellation des Zusammentreffens der Anwendung von § 34 Abs. 1

EStG, § 34 Abs. 3 EStG und § 34b EStG. 35

Der Abzug für die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG erfolgt in Höhe des 1,8-fachen Gewerbesteuermess-

betrags. Da die gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 15 EStG lediglich den Ausgangspunkt für die

Berechnung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage bilden (bspw. Hinzurechnungen und

Kürzungen gem. §§ 8 und 9 GewStG) und die Gewerbesteuermesszahl i.S.d. § 11 Abs. 2 GewStG

darüber hinaus von der absoluten Höhe des Gewerbeertrags abhängt, kann der Gewerbesteuermessbetrag

ohne eine Verknüpfung mit der Gewerbesteuerstatistik m.E. auf Individualebene nicht zufriedenstellend

modelliert werden. Darum wird dieser Betrag unverändert den Rechenergebnissen der Finanzverwaltung

entnommen.

Page 92: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

86

Gewährung einer steuerfreien Zulage günstiger ist. Die Steuerersparnis ist infolge des

progressiven Steuertarifs gem. § 32a EStG vom Gesamtumfang der simulierten

Bemessungsgrundlage und somit von der gewählten Bemessungsgrundlagendefinition

abhängig. Darum werden die diesen Regelungen zugrundeliegenden Günstigerprüfungen

separat modelliert.36

Im Rahmen der Riester-Rente (§ 10a Abs. 2 EStG) liegen für die Modellierung der

Günstigerprüfung sowohl Informationen hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Zulage

i.S.d. § 79 ff. EStG als auch des Sonderausgabenabzugs i.S.d. § 10a Abs. 1 EStG vor.

Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs wird mit dem Simulationsmodell die

Bemessungsgrundlage sowie die sich dabei ergebende festzusetzende Einkommensteuer

mit und ohne den Sonderausgabenabzug berechnet und der sich rechnerisch ergebende

Steuervorteil mit der steuerfreien Zulage verglichen. Sollte der Abzug als Sonderausgabe

vorteilhaft sein, wird diese angesetzt, die anderen Simulationsergebnisse

(Bemessungsgrundlage und Steuerzahlung) aktualisiert und die steuerfreie Zulage im

Rahmen der Ermittlung der festgesetzten Einkommensteuer hinzugerechnet.

Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) stehen für die Modellierung der

Günstigerprüfung zwischen dem Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG und dem

Kindergeld gem. § 62 ff. EStG keine geeigneten Informationen aus der Anlage Kind zur

Verfügung. Ausgehend von den Informationen über die Zahl der Kinder und dem

Gesamtumfang der maximal ansetzbaren Kinderfreibeträge wird zunächst der durch-

schnittliche Kinderfreibetrag pro Kind berechnet.37

Nacheinander wird für jedes Kind

geprüft, ob die festzusetzende Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Kinderfrei-

betrags das Kindergeld für dieses Kind übersteigt. Sollte der Abzug des Kinderfreibetrags

vorteilhaft sein, wird dieser angesetzt, die nachgelagerten Simulationsergebnisse

(Bemessungsgrundlage und Steuerzahlung) aktualisiert und das Kindergeld für dieses Kind

hinzugerechnet.

Mittels des bisher dargestellten Modells kann die Bemessungsgrundlage des

Solidaritätszuschlags i.S.d. § 3 Abs. 2 SolZG simuliert werden, auf welche der Steuertarif

36

Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden im Rahmen der von Amts wegen vorgenom-

menen Günstigerprüfung nicht berücksichtigt, vgl. Weber-Grellet (2009), Rz. 25, für die Sonderausgabe

gem. § 10a EStG. 37

Eine ähnliche Annahme treffen Flory/Stöwhase (2012), S. 68, Fußnote 4.

Page 93: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

87

i.S.d. § 4 SolZG angewendet wird.38

Die Gesamtsteuerzahlung ergibt sich aus der

festzusetzenden Einkommensteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags.

4.3.4 Evaluation des Modells

In diesem Abschnitt soll geprüft werden, ob die einkommensteuerliche Bemessungs-

grundlage und die Steuerzahlung mit dem Mikrosimulationsmodell korrekt berechnet

werden können. Da für den jeweiligen Veranlagungszeitraum auch die Berechnungs-

ergebnisse der Finanzverwaltung vorliegen, können die (Zwischen-)Ergebnisse der

Simulation mit denen des tatsächlichen Veranlagungsverfahrens verglichen werden.

Grundsätzlich könnte dieser Vergleich – dem modularen Aufbau des Modells folgend – für

jeden Simulationsschritt separat ausgewertet werden. Da eine solch detaillierte

Aufschlüsselung der Ergebnisse ein ähnliches Bild aufweist, werden lediglich einige

Bemessungsgrundlagen- bzw. Steuerzahlungselemente dargestellt.

Aufgrund der heterogenen potentiellen Anwendungsgebiete des Mikrosimulationsmodells

werden zwei Gütemaße berechnet. Ein zentrales Anwendungsgebiet steuerlicher

Simulationsmodelle stellt die Bestimmung der Aufkommenswirkungen alternativer Tarife

bzw. Bemessungsgrundlagen dar.39

Daher wird zunächst der Gesamtumfang der

simulierten Bemessungsgrundlage bzw. Steuerzahlung betrachtet.40

Als Gütekriterium

wird das Verhältnis der mit dem Mikrosimulationsmodell für das im jeweiligen

Veranlagungszeitraum gültige Steuerrecht berechneten zu den von der Finanzverwaltung

ausgewiesenen aggregierten Werte bestimmt. Ein Wert von „1“ würde eine

vollumfängliche Simulation der entsprechenden Einkommensaggregate bzw. Steuer-

zahlungen und somit den besten Wert bedeuten, wogegen ein Wert von < 1 eine Unter-

und ein Wert > 1 eine Überschätzung des Aufkommens anzeigt. Das Verhältnis der

aggregierten Rechenergebnisse der Mikrosimulation zu den aggregierten

Veranlagungsergebnissen der Finanzverwaltung ist für die Veranlagungszeiträume 2002

bis 2006 für ausgewählte Merkmale des Veranlagungsverfahrens in Tabelle 1 dargestellt.

38

Als Bemessungsgrundlage gem. § 3 Abs. 2 SolZG dient die festzusetzende Einkommensteuer, die sich er-

geben würde, wenn – unabhängig von deren Vorteilhaftigkeit – alle Kinderfreibeträge abgesetzt würden. 39

Vgl. Müller (2007), S. 219. 40

Dieses Evaluationskriterium wenden auch Houben/Maiterth (2011) und Reister (2009) an.

Page 94: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

88

Tabelle 1: Evaluation des Mikrosimulationsmodells anhand des Verhältnisses der

simulierten Aggregate zu den aggregierten Werten der Finanzverwaltung

2002 2003 2004 2005 2006

Summe der Einkünfte 0,9996 0,9998 0,9999 0,9985 0,9993

Gesamtbetrag der Einkünfte 0,9996 0,9998 0,9999 0,9998 1,0002

Einkommen 0,9992 0,9995 0,9996 0,9997 0,9999

zu versteuerndes Einkommen 1,0000 0,9984 1,0000 1,0013 1,0006

tarifliche Einkommensteuer 1,0000 1,0003 1,0000 1,0001 1,0006

festzusetzende Einkommensteuer 1,0000 1,0003 1,0001 1,0001 1,0006

Gesamtsteuerzahlung 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000

Anmerkungen: Der Datensatz enthält 92.825 Erhebungen, welche 18,5 Mio. Steuerpflichtige repräsentieren.

Dargestellt ist für ausgewählte Merkmale des Veranlagungsverfahrens das Verhältnis des mit dem Mikro-

simulationsmodells zu dem von der Finanzverwaltung berechneten Aufkommen.

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Es zeigt sich, dass viele Aggregate mit dem Modell sehr gut erfasst werden können. Im

Bereich der Simulation der Summe der Einkünfte und des Einkommens liegt eine

geringfügige Unterschätzung des Einkommens vor,41

wogegen die tarifliche Einkommen-

steuer tendenziell leicht überschätzt wird.42

Insgesamt heben sich die über- und

unterschätzenden Elemente sowohl im Rahmen der Einkommensermittlung als auch der

Steuerzahlung weitgehend auf. Aufgrund der geringfügigen Abweichungen von maximal

0,16 Prozentpunkte kann festgehalten werden, dass das Modell für die Untersuchung von

Aufkommenseffekten geeignet erscheint.

Für eine Analyse der Variation ausgewählter Variablen im Zeitablauf spielt jedoch nicht

der Mittelwert bzw. das Aggregat, sondern vielmehr die zuverlässige Simulation der

Varianz der betreffenden Variablen eine Rolle. Als zweites Gütekriterium wird daher die

lineare Abhängigkeit zwischen den simulierten und den von der Finanzverwaltung

erzeugten Werte genutzt. Zur Vereinfachung der Interpretation wird auf den Korrelations-

koeffizienten nach Pearson als normiertes Maß zurückgegriffen.43

Dabei können die

Ergebnisse Werte im Intervall von [-1,+1] annehmen, wobei +1 einen perfekt positiven

Zusammenhang und somit eine „perfekte“ Abbildung der tatsächlichen Variation anhand

41

Die geringfügige Unterschätzung im Bereich des Einkommens lässt sich weitgehend auf eine

Überschätzung der angesetzten Werbungskosten bei der Simulation der Entfernungspauschale

zurückführen. 42

Die geringfügige Überschätzung im Bereich der tariflichen Einkommensteuer lässt sich auf eine leichte

Überschätzung der Progressionseinkünfte anhand der Merkmale aus dem Mantelbogen zur

Einkommensteuererklärung zurückführen. 43

Dieses Evaluationskriterium wendet bspw. Bakija (2009) an.

Page 95: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

89

des Mikrosimulationsmodells bedeuten würde.44

Für ausgewählte Merkmale des

Veranlagungsverfahrens sind die Korrelationskoeffizienten für die Veranlagungszeiträume

2002 bis 2006 in Tabelle 2 dargestellt.

Tabelle 2: Evaluation des Mikrosimulationsmodells anhand des Korrelations-

koeffizienten nach Pearson zwischen den simulierten Werten und den Werten der

Finanzverwaltung

2002 2003 2004 2005 2006

Summe der Einkünfte 1,0000 0,9999 1,0000 1,0000 0,9999

Gesamtbetrag der Einkünfte 1,0000 0,9999 1,0000 1,0000 0,9999

Einkommen 1,0000 0,9999 1,0000 1,0000 0,9999

zu versteuerndes Einkommen 1,0000 0,9999 0,9999 1,0000 0,9999

tarifliche Einkommensteuer 0,9991 0,9991 0,9999 1,0000 1,0000

festzusetzende Einkommensteuer 0,9999 0,9997 0,9999 1,0000 1,0000

Gesamtsteuerzahlung 0,9999 0,9997 0,9999 1,0000 1,0000

Anmerkungen: Der Datensatz enthält 92.825 Erhebungen, welche 18,5 Mio. Steuerpflichtige repräsentieren.

Dargestellt ist für ausgewählte Merkmale des Veranlagungsverfahrens der Korrelationskoeffizient nach der

Pearson, der sich aus den Ergebnissen des Mikrosimulationsmodells und denen der Finanzverwaltung ergibt.

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Die Ergebnisse zeigen, dass die vom Mikrosimulationsmodell erzeugten Größen die

Varianz der zugrundeliegenden Variablen sehr gut abbilden. Das Mikrosimulationsmodell

kann somit in der vorliegenden Version die steuerliche Bemessungsgrundlage und die

festzusetzende Einkommensteuer für die Rechtsstände 2002 bis 2006 zufriedenstellend

berechnen. Je nach Anwendungsgebiet kann es jedoch detaillierter ausgestaltet oder im

Rahmen von Partialanalysen auch stark vereinfacht werden. Eine Anwendung ist die

Berechnung einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Schätzung der

Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland. Dieser Fragestellung widmet

sich der zweite Teil der Arbeit.

44

Ein Wert von „0“ würde bedeuten, dass kein linearer Zusammenhang besteht, und ein Wert von „-1“

würde auf perfekt gegenläufige Effekt hindeuten. Vgl. Wooldridge (2008), S. 731.

Page 96: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

90

4.4 Anwendungsbeispiel: Simulation eines einheitlichen Rechtsstands für die

Untersuchung der Elastizität des zu versteuernden Einkommens

4.4.1 Problemstellung und Datensatz

Im Rahmen der großen Steuerreform der rot-grünen Bundesregierung erfolgte die umfas-

sendste Senkung des Einkommensteuertarifs in der Geschichte der Bundesrepublik

Deutschland.45

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/200246

und dem Steuer-

senkungsgesetz47

wurde der Spitzensteuersatz in mehreren Schritten von 53 % (1999) auf

42 % (2005) und der Eingangssteuersatz von 23,9 % (1999) auf 15 % (2005) gesenkt

sowie die Bemessungsgrundlage verbreitert. Vor dem Hintergrund der angebotsorientierten

Politik im angloamerikanischen Raum wurden im Rahmen dieser Reform auch Fragen der

individuellen Wirkung der Besteuerung wie beispielsweise Verhaltensreaktionen und

Effekte auf das Arbeitsangebot diskutiert. So weisen die Gesetzentwürfe – neben

Gerechtigkeitserwägungen und dem Ziel der Steuerentlastung – die Förderung von

Wachstum und Beschäftigung als Ziel aus.48

Ob das Ziel eines steigenden Wirtschaftswachstums infolge fallender Grenzsteuersätze

erreicht wird, hängt grundsätzlich von den individuellen Präferenzen der Steuerpflichtigen

ab und kann somit theoretisch nicht eindeutig beantwortet werden. Anhand der

Einkommenselastizität wird empirisch geprüft, ob es einen funktionalen Zusammenhang

zwischen der Höhe des Einkommensteuersatzes und dem Umfang der deklarierten

steuerlichen Bemessungsgrundlage gibt. Um einen Rückschluss auf die Elastizität ziehen

zu können, wird in einer Regression der Einfluss der Veränderung der Nachsteuerrate

(=1-Grenzsteuersatz) auf die Veränderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unter-

sucht.49

Eine konsistente Schätzung setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlage zu den

verschiedenen Zeitpunkten unter Verwendung einer einheitlichen Definition ermittelt

wird.50

Diese Vereinheitlichung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage ist

Gegenstand dieses Kapitels.

45

Vgl. beispielsweise die vom Bundesministerium der Finanzen (2013) zur Verfügung gestellten

Übersichten zur Einkommensteuertarifbelastung von 1958 bis 2012. 46

Gesetz vom 24.03.1999, BGBl. 1999 I, S. 402-496. 47

Gesetz vom 23.10.2000, BGBl. 2000 I, S. 1433-1466. 48

Zur Motivation der Steuerreform vgl. Merz/Zwick (2002). 49

Vgl. für die zugrundeliegende Idee Lindsey (1987), Feldstein (1995) und Moffitt/Wilhelm (2000). Einen

Überblick über das aktuelle Schrifttum geben Saez/Slemrod/Giertz (2012). 50

Im Rahmen der Regressionsanalyse kann die Verwendung von fehlerhaft gemessenen erklärenden

Variablen zu einer verzerrten Schätzung von deren Einfluss auf die erklärte Variable führen, vgl.

Wooldridge (2008), S. 318-320, und Stock/Watson (2006), S. 309.

Page 97: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

91

Um die Elastizität des zu versteuernden Einkommens zu schätzen, werden nicht alle im

Taxpayer-Panel enthaltenen Steuerpflichtigen einbezogen. Nicht berücksichtigt werden

Steuerpflichtige, bei denen sich die Veranlagungsart ändert, welche gem. § 10d EStG

Verluste verrechnen oder bei denen Verluste entstehen, die im Alter von unter 26 oder über

55 Jahre sind, sowie solche, deren zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Basisjahr

unter 10.000 € liegt.51

Insgesamt verbleiben 41.429 Erhebungseinheiten im Datensatz,

welche 9.858.166 Steuerpflichtige repräsentieren. Darüber hinaus erfolgt eine

Einschränkung der zu berücksichtigenden Komponenten der Bemessungsgrundlage. Für

eine Interpretation der Elastizität als (zeitinvarianter) Strukturparameter eines

Steuersystems – beispielsweise zur Messung des Selbstfinanzierungseffektes von

Steuerreformen – ist die Messung langfristiger Effekte zentral.52

Weil außerordentliche

Einkünfte, die insbesondere Veräußerungsgewinne umfassen, von ihrer rechtlichen

Definition her nicht langfristiger Natur sind,53

werden sie nicht berücksichtigt.54

Darüber

hinaus werden aufgrund des unklaren Einflusses auf das Entscheidungsproblem des

Steuerpflichtigen die Progressionseinkünfte bei der Ermittlung des Grenzsteuersatzes nicht

berücksichtigt.55

Der durch diese Modifikationen erstellte Datensatz bildet den

Ausgangspunkt für die Anpassungen auf einen einheitlichen Rechtsstand.

4.4.2 Anpassungen zwecks Abbildung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage

4.4.2.1 Allgemeines Vorgehen

Im Rahmen der Vereinheitlichung der Definition der Bemessungsgrundlage stellt sich

zunächst das Problem der Wahl eines geeigneten Rechtsstands. Als Wahlkriterium dient

die Verfügbarkeit von Daten bzw. Informationen. Hinsichtlich steuerlicher Abzugsbeträge

liegen in den Veranlagungszeiträumen mit der breitesten Bemessungsgrundlage die

51

Vgl. Schmidt/Müller (2012), S. 9. 52

Vgl. Spahn et al. (1992), S. 114. 53

Wesentliches gemeinsames Merkmal der in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten außerordentlichen Einkünfte

ist, dass diese geballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen und infolge der Ausgestaltung der

Einkommensteuer als Jahressteuer sowie dem progressiven Einkommensteuertarif im Vergleich zu einer

kontinuierlichen Realisation i.d.R. mit einem höheren Grenzsteuersatz versteuert werden. 54

Es ist durchaus denkbar, dass die zeitliche Verschiebung der Realisation eines Veräußerungsgewinns in

das Jahr mit dem geringeren Steuersatz Ergebnis einer gesonderten Steuerplanung infolge der

Steuersatzänderung („income shifting“) und somit Bestandteil der Möglichkeiten der Reaktion des

Steuerpflichtigen auf eine Steuersatzänderung ist. Aufgrund der Zielsetzung der Messung eines

langfristigen Zusammenhangs werden diese kurzfristigen Reaktionen jedoch nicht berücksichtigt. 55

Die Mehrzahl der Progressionseinkünfte sind steuerfreie Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld)

sowie von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellte Einkünfte. Im Fall von

negativen Progressionseinkünften kann es darüber hinaus zu paradoxen Wirkungen auf den

Grenzsteuersatz kommen.

Page 98: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

92

wenigsten Informationen über die Steuerpflichtigen vor.56

Ursächlich hierfür ist, dass im

Datensatz lediglich steuerlich relevante Handlungen erfasst sind. Wenn man also auf die

engste Bemessungsgrundlage abstellen würde, so müssten für Jahre einer breiteren

Bemessungsgrundlage zusätzliche Annahmen getroffen werden.57

Um möglichst wenige

Annahmen treffen zu müssen, dient die Bemessungsgrundlagendefinition des

Veranlagungszeitraums 2006 als Ausgangspunkt. Bei diesem Rechtsstand liegt die engste

Definition und somit breiteste Bemessungsgrundlage vor.58

Bestandteile der Bemessungsgrundlage, welche im gesamten Zeitraum existierten, deren

Ausgestaltung aber geändert wurde, werden für alle Veranlagungsjahre in der Fassung des

Veranlagungszeitraums 2006 implementiert. Regelungen, die entweder neu eingeführt oder

abgeschafft wurden und somit nicht im gesamten Betrachtungszeitraum galten, werden in

der einheitlichen Definition der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Darüber

hinaus sind im Datensatz Abzugsbeträge vorhanden, welche im gesamten Zeitraum nicht

mehr beantragt werden konnten, deren frühere Gewährung aber im Betrachtungszeitraum

noch Wirkung entfaltet. Da diese Beträge aufgrund des Auslaufens der entsprechenden

Regelungen im Zeitablauf abnehmen und dies keine Reaktion auf die im

Betrachtungszeitraum erfolgte Steuerreform darstellen kann, werden diese Beträge nicht

berücksichtigt. Außerdem werden Komponenten der steuerlichen Bemessungsrundlage,

welche in einem wechselseitigen Zusammenhang mit dem Einkommensteuertarif stehen,

auf den Einkommensteuertarif des Veranlagungszeitraums 2006 angepasst. Dies betrifft

insbesondere Abzugsbeträge, bei denen eine Günstigerprüfung zwischen dem Abzug von

der Bemessungsgrundlage und der Gewährung einer steuerfreien Zulage erfolgt.

56

Im Fall einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die Einbeziehung bisher steuerfreier

Handlungen müsste der Rechtsstand des Jahres mit der engsten Bemessungsgrundlage als Ausgangspunkt

gewählt werden, da für die verbleibenden Jahre keine Informationen über die zu diesem Zeitpunkt

steuerfreien Handlungsalternativen vorliegen. 57

Beispielsweise sei im Jahr 1 der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche

Belastung möglich und im Jahr 2 der Abzug nicht mehr zulässig. Wenn man beide Jahre auf die engere

Bemessungsgrundlage (Jahr 1) anpassen wollte, so müssten für das Jahr 2 Annahmen hinsichtlich der

Betreuung des Kindes getroffen werden. Unterstellt man hingegen die breitere Bemessungsgrundlage

(Jahr 2), so muss lediglich der Abzugsbetrag im Jahr 1 rückgängig gemacht, jedoch keine Annahme

hinsichtlich des Verhaltens des Steuerpflichtigen getroffen werden. 58

Vgl. für dieses Vorgehen Slemrod (1998), S. 783-785. Slemrod (1998) weist jedoch auf darauf hin, dass

vor dem Hintergrund der Einkommenselastizität nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, dass mit

der Annahme eines einheitlichen Steuerrechts die zu messende Entscheidung nicht tangiert wird. Geht

man beispielsweise von einer breiteren Bemessungsgrundlage im Jahr 2 aus und vergleicht die

steuerrechtlich angepassten Bemessungsgrundlagen aus Jahr 1 und Jahr 2, so kann man damit nicht

ausschließen, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2 auf die Nichtabzugsfähigkeit des Betrags beispielsweise

durch die Umklassifikation von Einkünften in eine andere Einkunftsart reagiert hat. Diese Art der

Verhaltensreaktion auf den Wegfall eines Abzugsbetrags kann aber nicht aus den Daten

„herausgerechnet“ werden. Die Reaktion des Steuerpflichtigen auf den neuen Steuerrechtsstand ist somit

trotz der technischen Anpassung weiterhin vorhanden. Darum wird bei dem hier angewandten Vorgehen

die Elastizität tendenziell überschätzt.

Page 99: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

93

Die konkrete Ausprägung dieser Modifikationen der Bemessungsgrundlage werden im

folgenden Kapitel vorgestellt. Ausgehend von der im jeweiligen Veranlagungszeitraum

gültigen Bemessungsgrundlagendefinition werden – unter Bezugnahme auf die im

Datensatz identifizierbaren und von Gesetzesänderungen betroffenen Bemessungs-

grundlagenkomponenten – die für die Vereinheitlichung notwendigen Modifikationen der

Bemessungsgrundlage vorgestellt. Das Vorgehen folgt weitgehend dem steuerlichen

Veranlagungsverfahren. Die Auswirkungen der Modifikationen auf den Mittelwert der

jeweiligen Komponenten der Bemessungsgrundlage sind für die Veranlagungszeiträume

2002 bis 2006 in Tabelle 4 dargestellt.

4.4.2.2 Anpassungen im Rahmen der Simulation der Summe der Einkünfte

Hinsichtlich der Simulation der Einkünfte muss zunächst daran erinnert werden, dass das

Taxpayer-Panel insbesondere in diesem Bereich – von wenigen Ausnahmen abgesehen –

kaum tief gegliederte Informationen aufweist. Bei den Gewinneinkunftsarten fehlen

Informationen über die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Darum können Änderungen

des Steuerrechts, die einzelne Aufwendungen und Erträge tangieren, nicht berücksichtigt

werden.

Zur Gegenfinanzierung der Senkung des Einkommensteuersatzes wurde mit dem

Haushaltsbegleitgesetz 200459

der Abzug von Werbungskosten erheblich eingeschränkt.

Dabei wurde die Entfernungspauschale (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) i.S.d. § 9

Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 2 EStG modifiziert. Während bis zum Veranlagungszeitraum 2003 für

die ersten zehn Kilometer 0,40 € und ab dem elften Kilometer 0,36 € angesetzt werden

konnten, konnten ab dem Veranlagungszeitraum 2004 pro Kilometer lediglich 0,30 €

angesetzt werden. Der maximal zu berücksichtigende Betrag für die Entfernungspauschale

wurde von 5.112 € auf 4.500 € gesenkt. Darüber hinaus wurde der Arbeitnehmer-

Pauschbetrag i.S.d. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 1.044 € auf 920 € verringert.

Ebenfalls mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 wurde der Sparer-Pauschbetrag

(Einkünfte aus Kapitalvermögen) i.S.d. 20 Abs. 4 EStG von 1.550 € auf 1.370 € gesenkt.

Eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage wird durch die veranlagungs-

zeitraumübergreifende Simulation der Regelungen in der Fassung des Rechtsstands 2006

erreicht.

59

Gesetz vom 29.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 3076-3092.

Page 100: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

94

Mit dem Alterseinkünftegesetz60

wurde die Umstellung des Systems der gesetzlichen

Rentenversicherung auf die nachgelagerte Besteuerung beschlossen. Die

Systemumstellung betrifft sowohl die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge als

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) als auch die Besteuerung von Leistungen der

gesetzlichen Rentenversicherung. Der Übergang von der Besteuerung des Ertragsanteils

gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG (bis Veranlagungszeitraum 2004) auf den

Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (ab

Veranlagungszeitraum 2005) erfolgt schrittweise und richtet sich nach dem Jahr des

Renteneintritts. Lag das Jahr des Rentenbeginns vor 2006, so unterlagen Leistungen der

gesetzlichen Rentenversicherung – unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Beiträge – zu

50 % (sog. Besteuerungsanteil) der Besteuerung.61

Der Besteuerungsanteil steigt bis 2040

jährlich um zwei Prozentpunkte. Eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage62

wird durch die veranlagungszeitraumübergreifende Simulation der Regelungen in der

Fassung des Rechtsstands 2006 hergestellt.63

Neben diesen Anpassungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte bestand mit § 2

Abs. 3 EStG bis zum Veranlagungszeitraum 2003 darüber hinaus eine Beschränkung der

Saldierung von betragsmäßig positiven und negativen Einkunftsarten sowie zwischen

Zusammenveranlagten. Da diese Regelung sich als schwer handhabbar erwies, wurde sie

mit dem Protokollerklärungsgesetz64

mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 wieder

abgeschafft. Im Rahmen der Anpassung auf den Rechtsstand 2006 wird die Summe der

Einkünfte veranlagungszeitraumübergreifend ohne Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F.

2003 ermittelt. Darüber hinaus werden auf Ebene der Ermittlung der Summe der Einkünfte

die außerordentlichen Einkünfte abgezogen.

60

Gesetz vom 09.07.2004, BGBl. 2004 I, S. 1427-1447. 61

Obwohl im Gesetz sprachlich auf einen Besteuerungsanteil abgestellt wird, wirkt diese Regelung im Fall

einer Rentenerhöhung wie ein Freibetrag. Gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 bis 8

EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2005 im Jahr des Renteneintritts einmalig der steuerfreie Teil

der Rente als Unterschiedsbetrag zwischen der Rente und dem steuerpflichtigen Teil in absoluter Höhe

festgehalten. Da dieser für die gesamte Laufzeit der Rente gilt, werden Rentenerhöhungen nicht mit dem

Besteuerungsanteil, sondern vollumfänglich besteuert. 62

Da viele Rentner aufgrund des höheren steuerpflichtigen Anteils 2005 erstmals eine Steuererklärung

einreichten, ergab sich aus der Einführung der nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich auch ein

Mengeneffekt, vgl. Statistisches Bundesamt (2010b), S. 4. Da im Taxpayer-Panel jedoch lediglich

Steuerpflichtige verknüpft werden, die in jedem Veranlagungszeitraum veranlagt wurden, ist dieser

Effekt in den Daten nicht vorhanden und muss dementsprechend nicht beachtet werden. 63

Aufgrund von fehlenden Daten – ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden Renten in der Anlage R

erfasst, welche im Datensatz im Gegensatz zur bis dahin verwendeten Anlage SO nicht enthalten ist –

liegt auch nach der Simulation eines einheitlichen Rechtsstands der Besteuerungsanteil der im

Veranlagungszeitraum 2006 erstmals eine Rente beziehenden Personen bei 52 %. 64

Gesetz vom 22.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 2840-2845.

Page 101: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

95

Die Auswirkung der Implementierung eines einheitlichen Rechtsstands auf das im

Betrachtungszeitraum beobachtete Wachstum der Summe der Einkünfte ist in Tabelle 3

dargestellt.

Tabelle 3: Vergleich des Wachstums der Summe der Einkünfte bis zum Veranla-

gungszeitraum 2006 mit und ohne Anpassung des Steuerrechts

2002/2006 2003/2006 2004/2006 2005/2006

Wachstum ohne Anpassung 11,43 % 9,71 % 6,19 % 2,27 %

Wachstum mit Anpassung 9,78 % 8,19 % 5,59 % 1,93 %

Δ in Prozentpunkten 1,64 % 1,52 % 0,60 % 0,34 %

Δ in Prozent 16,78 % 18,59 % 10,74 % 17,72 %

Anmerkungen: Der Datensatz enthält 41.429 Erhebungen, welche 9.858.166 Steuerpflichtige repräsentieren.

Die den Wachstumsraten zugrundeliegenden Einkommen sind in Tabelle 4 dargestellt. Beispielsweise

entspricht das Wachstum der Summe der Einkünfte mit Anpassung des Steuerrechts von 2004 bis 2006

(51.224/48.513)-1=5,59 %.

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Es zeigt sich, dass ein nicht unerheblicher Teil des Wachstums der Summe der Einkünfte

von der Änderung der Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgeht. Insoweit

bestätigt sich die Notwendigkeit der Implementierung einer einheitlichen Bemessungs-

grundlage für eine ökonomische Interpretation des Wachstums der Summe der Einkünfte.

4.4.2.3 Anpassungen im Rahmen der Simulation des Gesamtbetrags der Einkünfte,

des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens

Zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte sind von der Summe der Einkünfte der

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Altersentlastungsbetrag sowie ein Freibetrag

für Land- und Forstwirtschaft abzuziehen. Der Altersentlastungsbetrag i.S.d. § 24a EStG

wurde mit dem Alterseinkünftegesetz65

für Steuerpflichtige eingeschränkt, die das 65.

Lebensjahr in oder nach 2005 vollenden. Da diese Personen für die Untersuchung der

Elastizität nicht berücksichtigt werden, ist keine Anpassung notwendig. Mit Wirkung zum

Veranlagungszeitraum 2004 wurde die steuerliche Behandlung von Alleinstehenden mit

Kindern durch die Einführung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

und die Abschaffung des vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz

unvereinbar gesehenen Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) modifiziert.66

Aufgrund

von fehlenden Informationen – insbesondere hinsichtlich der im Haushalt lebenden

Personen – kann der neu eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die

65

Gesetz vom 09.07.2004, BGBl. 2004 I, S. 1427-1447. 66

Eingeführt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004, Gesetz vom 29.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 3076-3092.

Page 102: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

96

Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 nicht simuliert werden und wird darum in der

veranlagungszeitraumübergreifenden Definition der Bemessungsgrundlage nicht berück-

sichtigt.67

Da Steuerpflichtige, welche Verluste gem. § 10d EStG verrechnen, für die Untersuchung

der Elastizität des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt werden, müssen für

die Verlustverrechnungsregelungen – trotz der Rechtsänderung ab dem Veranlagungs-

zeitraum 200468

– keine Anpassungen vorgenommen werden.

Die Umstellung der Besteuerung der Altersvorsorge im Rahmen des

Alterseinkünftegesetzes wirkt sich auch auf den Umfang der abzugsfähigen

Vorsorgeaufwendungen aus. Korrespondierend zu dem steigenden Besteuerungsanteil der

Rente steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2005 auch der Anteil der abzugsfähigen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Zugleich ist jedoch in jedem

Veranlagungszeitraum gem. §§ 10 Abs. 4a, 10c Abs. 5 EStG von Amts wegen eine

Günstigerprüfung und somit ein Vergleich mit dem bis zum Veranlagungszeitraum 2004

gültigen Recht durchzuführen. Weil im gesamten Betrachtungszeitraum die auf Basis des

bis 2004 gültigen Rechtsstands abzugsfähigen Sonderausgaben vorhanden sind, werden in

der veranlagungszeitraumübergreifenden Bemessungsgrundlagendefinition – unabhängig

von deren Vorteilhaftigkeit – die Vorsorgeaufwendungen in der Fassung dieses

Rechtsstands implementiert.

67

Der wesentliche Unterschied der Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Regelungen liegt darin, dass für

die neue Regelung die beantragende Person allein leben muss, vgl. Dürr (2012), Rz. 3. 68

Geändert mit dem Protokollerklärungsgesetz, Gesetz vom 22.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 2840-2845.

Page 103: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

97

Page 104: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

98

Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten Steuerberatungskosten gem. § 10 Abs. 1

Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Da der Abzug als Sonderausgabe ab

dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr möglich ist,69

wird dieser in allen Jahren

rückgängig gemacht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 konnten Kinderbetreuungs-

kosten als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG abgezogen werden.70

Aufgrund fehlender Werte für die Veranlagungszeiträume bis 2005 wird diese

Sonderausgabe in der einheitlichen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die

gezahlte Kirchensteuer kann im gesamten Betrachtungszeitraum gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4

EStG als Sonderausgabe abgesetzt werden. Als Annexsteuer zur Einkommensteuer ist sie

jedoch von der Einkommensteuerzahlung abhängig. Da die Kirchensteuer insoweit nicht

als Bestandteil der Reaktion des Steuerpflichtigen (in Form der deklarierten

Bemessungsgrundlage) auf den Einkommensteuertarif des betrachteten Jahres interpretiert

werden kann,71

wird diese in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

Zur Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge wurde mit dem Alters-

vermögensgesetz72

zum Veranlagungszeitraum 2002 eine Förderung der zusätzlichen

Altersvorsorge (Riester-Rente) eingeführt. In der Einführungsphase (bis zum

Veranlagungszeitraum 2008) veränderte sich jedoch der Umfang der Förderung erheblich:

Sowohl der Mindesteinzahlungsbetrag (§ 86 EStG) und die steuerfreien Zulagen (§§ 84, 85

EStG) als auch die als Sonderausgabe abzugsfähigen Beträge (§10a EStG) stiegen in den

Jahren 2004 und 2006 sprunghaft an. Aufgrund der damit einhergehenden Änderungen der

Anreizstruktur in der Einführungsphase und aus Gründen der Klarheit der Analyse der

Elastizität des zu versteuernden Einkommens werden diese Abzugsbeträge in der

Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.73

69

Geändert mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, Gesetz vom 22.12.2005,

BGBl. 2005 I, S. 3682. 70

Geändert mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, Gesetz vom

26.04.2006, BGBl. 2006 I, S. 1091-1094. Vgl. Heinicke (2009), S. 879. 71

Beispielsweise kommt Arndt (2007), S. 245, Fußnote 7, zu dem Ergebnis, dass „[b]ei der KiESt-

Komponente […] die zeitlichen Wirkungszusammenhänge zwischen Einflussgrößen und

Steueraufkommen insbesondere aus Gründen des Erhebungsverfahren[s] so stark verwischt [sind], dass in

einem entsprechenden panelökonometrischen Modell bisher keine stabilen Zusammenhänge gezeigt

werden können“. 72

Gesetz vom 26.06.2001, BGBl. 2001 I, S. 1310-1343. 73

Gegen die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs für die Riester-Rente als Verhaltensreaktion der

Steuerpflichtigen infolge der Tarifänderung sprechen mehrere methodisch motivierte Aspekte. Zum einen

ist nicht klar, ob die Steuerpflichtigen – wie im Modell angenommen – auf den Sonderausgabenabzug

oder auf die steuerfreie Zulage reagieren. Zum anderen steigt das geförderte Volumen im Zeitablauf an,

sodass unklar ist, ob die Steuerpflichtigen auf das höhere Volumen der Riester-Förderung reagieren oder

ob dies eine Reaktion auf die Tarifreform darstellt.

Page 105: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

99

Im gesamten Betrachtungszeitraum sind Absetzungsbeträge für selbst genutztes

Wohneigentum – sogenannte Steuerbegünstigungen – vorhanden. Steuerpflichtige konnten

gem. § 10e EStG bei Erwerb oder Bau vor dem 1.1.199674

einen bestimmten Prozentsatz

der Summe aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines zu eigenen Wohnzecken

genutzten Gebäudes und der Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens wie

eine Sonderausgabe absetzen.75

Da die Abzüge für insgesamt neun Veranlagungszeiträume

zulässig waren, sind diese im Taxpayer-Panel enthalten, wobei ihr Umfang jedes Jahr

sinkt.76

Da der damit verbundene Anstieg der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf das

Handeln aus einer Zeit vor dem Betrachtungszeitraum zurückzuführen ist und die Beträge

im Zeitablauf lediglich aus rechtlichen Gründen abnehmen, werden diese in der ver-

anlagungszeitraumübergreifenden Bemessungsgrundlagendefinition nicht berücksichtigt.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten gem. § 33c EStG Kinderbetreuungskosten

als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit diese 1.548 € pro Kind

überschritten. Da dieser Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gestrichen

wurde,77

wird der Abzug im gesamten Zeitraum rückgängig gemacht.78

Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind der Haushalts-

freibetrag, der Härteausgleich und der Kinderfreibetrag vom Einkommen abzuziehen. Da

der Haushaltsfreibetrag i.S.d. § 32 Abs. 7 EStG mit dem Haushaltsbegleitgesetz mit

Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 abgeschafft wurde, wird dieser in allen Jahren,

in denen er abgezogen wurde, aus der Bemessungsgrundlage entfernt. Die steuerrechtliche

Definition von Kindern sowie die Höhe des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes

unterlagen im Betrachtungszeitraum keiner rechtlichen Änderung und geben insoweit

keinen Anlass zu einer Anpassung. Da sich im Betrachtungszeitraum jedoch der

74

Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 1996 wurde die Förderung des privaten Wohneigentums auf

steuerfreie Zulagen umgestellt (Eigenheimzulage); siehe Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen

Wohneigentumsförderung, Gesetz vom 15.12.1995, BGBl. 1995 I, S. 1783-1792. Mit Wirkung zum

Veranlagungszeitraum 2005 wurde auch diese Förderung des privaten Wohneigentums wieder

abgeschafft; siehe Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, Gesetz vom 22.12.2005, BGBl. 2005 I,

S. 3680. 75

Vgl. für die Neuregelung der privaten Wohneigentumsförderung Meyer/Handzik (1996). Zur Anwendung

von § 10e EStG siehe § 52 Abs. 26 EStG. 76

Vgl. Statistisches Bundesamt (2011), S. 5-6. für einen ähnlichen Befund auf Basis der jährlichen

Einkommensteuerstatistik. 77

Geändert mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, Gesetz vom

26.04.2006, BGBl. 2006 I, S. 1091-1094. 78

Auch im Rahmen einer gemeinsamen Betrachtung der bis 2005 als außergewöhnliche Belastung und ab

2006 als Sonderausgabe abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten kommt man zu dem Ergebnis, dass

aufgrund fehlender Informationen diese Abzugsbeträge nicht mit in die Bemessungsgrundlage

einbezogen werden sollten. Dabei ergibt sich insbesondere das Problem fehlender Werte, da bis 2005

Beträge unter 1.548 € als außergewöhnliche Belastungen nicht erfasst sind, ab 2006 aber Beträge unter

1.548 € zu zwei Dritteln als Sonderausgabe abgezogen werden dürfen.

Page 106: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

100

Einkommensteuertarif und damit die aus dem Kinderfreibetrag resultierende

Steuerersparnis geändert hat, vermindert sich aufgrund der Günstigerprüfung zwischen

dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage rein

„technisch“ infolge der Tarifreform. Weil die Veränderung der steuerlichen Bemessungs-

grundlage aber als Verhaltensparameter der Steuerpflichtigen infolge der Tarifreform

untersucht werden soll, muss eine „Bereinigung“ für diese technische Anpassung erfolgen.

Eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage wird simuliert, indem die

Günstigerprüfung im gesamten Betrachtungszeitraum auf Basis des Einkommensteuertarifs

2006 erfolgt.79

Die Auswirkung der Implementierung eines einheitlichen Rechtsstands auf das im

Betrachtungszeitraum beobachtete Wachstum des zu versteuernden Einkommens ist in

Tabelle 5 dargestellt.

Tabelle 5: Vergleich des Wachstums des zu versteuernden Einkommens bis zum

Veranlagungszeitraum 2006 mit und ohne Anpassung des Steuerrechts

2002/2006 2003/2006 2004/2006 2005/2006

Wachstum ohne Anpassung 13,40 % 11,39 % 6,67 % 2,16 %

Wachstum mit Anpassung 9,89 % 8,31 % 5,71 % 1,90 %

Δ in Prozentpunkten 3,50 % 3,07 % 0,96 % 0,27 %

Δ in Prozent 35,39 % 36,97 % 16,86 % 14,09 %

Anmerkungen: Der Datensatz enthält 41.429 Erhebungen, welche 9.858.166 Steuerpflichtige repräsentieren.

Die den Wachstumsraten zugrundeliegenden Einkommen sind in Tabelle 4 dargestellt. Beispielsweise

entspricht das Wachstum des zu versteuernden Einkommens mit Anpassung des Steuerrechts von 2004 bis

2006 (45.210/42.768)-1=5,71 %.

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Es zeigt sich, dass auch bei Betrachtung des zu versteuernden Einkommens ein nicht

unerheblicher Teil des Wachstums von der Änderung der Definition der steuerlichen

Bemessungsgrundlage ausgeht. Insgesamt sinkt das Wachstum des zu versteuernden

Einkommens stärker als das Wachstum der Summe der Einkünfte. Im Rahmen der

Anpassung der Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu

versteuernden Einkommens hat jedoch überraschenderweise nicht die vom Gesetzgeber

explizit vorgenommenen Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, sondern die mit der

79

Alternativ könnte man davon ausgehen, dass entweder alle Steuerpflichtigen das Kindergeld oder alter-

nativ alle Steuerpflichtigen den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen würde eine

einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage sicherstellen. Da der Kinderfreibetrag jedoch in

Relation zur gesamten Bemessungsgrundlage von nicht untergeordneter Bedeutung ist (vgl.

Müller (2004), S. 145), würde man damit insbesondere im mittleren Einkommensbereich unrealistische

Grenzsteuersätze berechnen.

Page 107: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

101

Tarifreform einhergehende Änderung der Vorteilhaftigkeit des Kinderfreibetrags

gegenüber dem Kindergeld den größten Einfluss auf den Rückgang des Gesamtwachstums.

4.5 Zusammenfassung

Mit dem Taxpayer-Panel steht ein neuer Datensatz zur Verfügung, der das

Analysepotential von amtlichen Daten der Einkommensteuer um die Analyse von

Verhaltensänderungen im Zeitverlauf erweitert. Da die Daten der verschiedenen

Veranlagungszeiträume neben globalen Trends und individuellen Faktoren der

Steuerpflichtigen auch das jeweilige Steuerrecht widerspiegeln, muss für eine

ökonomische Interpretation der Veränderung der steuerlichen Angaben im Längsschnitt

das jeweils gültige Steuerrecht berücksichtigt werden.

Zur Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung

für alternative Rechtsstände wird ein statisches Mikrosimulationsmodell des Steuerrechts

ohne Berücksichtigung von Verhaltensanpassungen auf Basis des Taxpayer-Panels

entwickelt. Anhand der Informationen aus den eingereichten Einkommensteuererklärungen

und den Veranlagungsdaten der Finanzverwaltung wird das steuerliche Veranlagungs-

verfahren von der Einkünfteermittlung bis zur festgesetzten Einkommensteuer und dem

Solidaritätszuschlag detailliert nachgebildet. Ein Vergleich der Ergebnisse des

Mikrosimulationsmodells mit den Veranlagungsergebnissen der Finanzverwaltung zeigt,

dass die steuerliche Bemessungsgrundlage und die Steuerzahlung sowohl hinsichtlich des

Aufkommens als auch hinsichtlich der Varianz mit hoher Präzision simuliert werden

können.

Ein Anwendungsbereich des Mikrosimulationsmodells ist die Berechnung einer

einheitlichen ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Veranlagungszeiträume

2002 bis 2006. Auf Basis der für die Schätzung der Einkommenselastizität relevanten

Grundgesamtheit werden ausgehend von dem jeweils gültigen Steuerrecht die notwendigen

Modifikationen im Rahmen der Ermittlung der Summe der Einkünfte und des zu

versteuernden Einkommens dargestellt. Ein Vergleich des durchschnittlichen Wachstums

der Bemessungsgrundlage zeigt, dass die Wachstumsraten bei einer einheitlichen

Definition erheblich geringer sind als auf Basis des jeweils gültigen Rechts und insoweit

die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bereits einen erheblichen Teil des Wachstums

verursacht. Inwieweit das verbleibende Wachstum der Bemessungsgrundlage mit einer

Verhaltensreaktion infolge sich ändernder Grenzsteuersätze erklärt werden kann, wird in

Schmidt/Müller (2012) untersucht.

Page 108: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

102

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Page 113: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

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5 Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland – Eine

empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels

5.1 Einleitung

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und dem Steuersenkungsgesetz des

Jahres 2000 wurde in Deutschland die mittelfristige Umsetzung von erheblichen

Änderungen des Einkommensteuertarifs angestoßen, die insbesondere der Stärkung der

Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und der nachhaltigen Förderung von

Wachstum und Beschäftigung dienen sollten. Im Zeitraum von 1999 bis 2005 erfolgte eine

schrittweise Senkung der tariflichen Einkommensteuerbelastung. Diese schlug sich

insbesondere in der Senkung des tariflichen Eingangs- und Spitzensteuersatzes nieder; der

Eingangssteuersatz wurde von 23,9 % auf 15 %, der Spitzensteuersatz von 53 % auf 42 %

reduziert.

Eine Senkung der Grenzeinkommensteuersätze wirkt sich auf die relativen Preise

verschiedener Güter aus. Da die Nachsteuereinkommen steigen, erhöht sich der Preis der

Freizeit. Darüber hinaus steigen u.a. der Preis von Spenden oder steuerbegünstigten

Leistungen sowie der Preis von Steuervermeidung bzw. -hinterziehung. Folglich können

Steuersatzsenkungen zu Verhaltensreaktionen der Steuerpflichtigen führen, da sich

Anreize bieten, mehr oder intensiver zu arbeiten, zu investieren, zu sparen, weniger zu

spenden oder mehr steuerpflichtige Einkünfte zu deklarieren. Dies hätte positive

Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum sowie das Steueraufkommen.

In diesem Zusammenhang steht im Mittelpunkt der aktuellen Forschung die Einkommens-

elastizität, welche die Verhaltensänderung der Steuerpflichtigen hinsichtlich ihres

steuerrelevanten Einkommens als Reaktion auf die Änderung der Grenzeinkommen-

steuersätze misst. Im Gegensatz zur Arbeitsangebotselastizität erfasst die

Einkommenselastizität prinzipiell die gesamten Verhaltensreaktionen der Steuer-

pflichtigen. Empirisch ermittelte Einkommenselastizitäten stellen wichtige fiskalpolitische

Parameter dar, auf deren Basis u.a. Aussagen zur Höhe der Aufkommenswirkungen von

Steuertarifänderungen, der steuerinduzierten Wohlfahrtsverluste oder der optimalen

Steuerprogression abgeleitet werden können. Die Bestimmung von empirischen

Einkommenselastizitäten ist sowohl hinsichtlich der Datenverfügbarkeit als auch der

Methodik nicht trivial. In den letzten Jahren waren empirische Einkommenselastizitäten

intensiver Forschungsgegenstand der so genannten new tax responsiveness literature.

Diese untersuchte bisher insbesondere US-amerikanische Steuersatzänderungen;

Page 114: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

108

hinsichtlich nicht-US-amerikanischer Untersuchungen besteht jedoch eine

Forschungslücke.1

Im vorliegenden Beitrag werden auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels für die Jahre

2001 bis 2006 erstmals mittels des in der Literatur derzeit als Standard angesehenen

Ansatzes Einkommenselastizitäten für Deutschland in mehreren Jahresvergleichen

ermittelt. Als zentrales Ergebnis ergeben sich Werte für die Elastizität des zu

versteuernden Einkommens i.H.v. 0,3 bis 0,4 und für die Elastizität der Summe der

Einkünfte i.H.v. 0,2 bis 0,4. Diese sind vornehmlich auf die Reaktion Steuerpflichtiger aus

der oberen Hälfte der Einkommensverteilung bzw. von zusammenveranlagten

Steuerpflichtigen zurückzuführen.

Der Beitrag gliedert sich wie folgt: Nach einem Überblick über die relevante Literatur

werden die Änderungen des Einkommensteuertarifs sowie die Daten und die

Datenaufbereitung dargestellt. Es folgt eine kurze Diskussion des Identifikationsproblems

und die Darstellung des Schätzansatzes. Anschließend werden die Ergebnisse präsentiert

und anhand alternativer Spezifikationen auf Robustheit geprüft. Nach einer Analyse der

Heterogenität der Reaktion der Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Einkommenshöhe, der

Veranlagungsart und des Geschlechts endet der Beitrag mit einem Fazit.

5.2 Literatur

Mit den Beiträgen von Saez/Slemrod/Giertz (2009, 2010) zur Thematik der steuersatz-

induzierten Einkommenselastizität liegt ein aktueller und äußerst umfassender Überblick

über die new tax responsiveness literature vor. Drüber hinaus finden sich ausführliche

Darstellungen des Schrifttums u.a. bei Giertz (2004, 2009) und Gruber/Saez (2002). Daher

werden nachfolgend lediglich die für die Entwicklung der Forschungsrichtung und den

vorliegenden Beitrag besonders relevanten Beiträge aufgeführt.

Lindsey (1987) ermittelt auf Basis mehrerer zeitlich sukzessiver Querschnittsdaten aus

einer Stichprobe von US-amerikanischen Einkommensteuerpflichtigen für verschiedene

Zeiträume und Einkommensklassen Werte der Gesamtelastizität des zu versteuernden

Einkommens bezüglich der Änderung der Residualrate (net-of-tax rate (NTR)) infolge von

rechtlichen Steuersatzänderungen des Economic Recovery Tax Act von 1981 i.H.v. 1,05 bis

2,75; zumeist jedoch im Intervall von 1,6 bis 1,8. Die größten Elastizitätswerte sind dabei

in den höchsten Einkommensklassen zu verzeichnen. Ein wesentlicher Kritikpunkt an der

1 Siehe Saez/Slemrod/Giertz (2010), S. 51.

Page 115: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

109

Vorgehensweise von Lindsey (1987) besteht hinsichtlich der verwendeten Querschnitts-

daten, die keine Beobachtung individueller Reaktion erlaubt.

Diesem Problem begegnet Feldstein (1995), indem er zur Schätzung von Einkommens-

elastizitäten erstmals Paneldaten von US-amerikanischen Einkommensteuerpflichtigen

verwendet, die es ermöglichen, die individuellen Änderungen über die gesamte

Untersuchungsperiode hinweg im zeitlichen Längsschnitt zu beobachten. Feldstein (1995)

nutzt den Tax Reform Act von 1986 als quasi-natürliches Experiment, da sich die

Steuerrechtsänderungen auf Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkommen sehr

unterschiedlich auswirkten. Sein Ansatz basiert auf der differences-in-differences-Methode

und verwendet die von den Steuerrechtsänderungen stärker betroffenen Steuerpflichtigen

als Testgruppe sowie die weniger stark betroffenen Steuerpflichtigen als Kontrollgruppe.

Aus der Vorgehensweise von Feldstein (1995) ergeben sich u.a. Probleme hinsichtlich der

die Ergebnisse stark beeinflussenden Zuweisung der Steuerpflichtigen zur Test- bzw.

Kontrollgruppe und des Endogenitätsproblems bei der Bestimmung der Residualraten.

Darüber hinaus erlangen bei der Verwendung von Paneldaten die Problematiken der

Rückkehr zum Mittelwert (mean reversion) und der Veränderung der

Einkommensverteilung eine hohe Relevanz.2 Diese werden in der Identifikationsstrategie

von Feldstein (1995) – der keinen Regressionsansatz verwendet3 – nicht berücksichtigt.

Für verschiedene Einkommensdefinitionen und Einkommensklassen ergeben sich bei

Feldstein (1995) auf Basis von 3-Jahres-Differenzen für die Einkommenselastizität Werte

i.H.v. 0,75 bis 3,05. Auch Feldstein (1995) identifiziert die größten Elastizitätswerte in den

höchsten Einkommensklassen.

Auten/Carroll (1999) nutzen ebenfalls den Tax Reform Act von 1986 als quasi-natürliches

Experiment zur Schätzung von Einkommenselastizitäten auf Basis von Paneldaten. Dem

Endogenitätsproblem bei der Bestimmung der Residualraten begegnen Auten/Carroll

(1999) mit dem Instrument des inflationierten Einkommens des Basisjahres unter

Anwendung des neuen Steuerrechts. Der Ansatz basiert auf einer 2SLS-Regression, in der

die Änderung des Einkommens unter einem konstanten Steuerrecht auf die Änderung der

Residualrate und weitere exogene Faktoren regressiert wird. Für mean reversion wird

mittels des Basisjahreinkommens kontrolliert.4

Zudem kontrollieren Auten/Carroll (1999)

2 Vgl. Giertz (2009), S. 107, Saez/Slemrod/Giertz (2010), S. 29-31.

3 Zur Implementierung der von Feldstein (1995) verwendeten Identifikationsstrategie in einem

Regressionskontext siehe Moffitt/Wilhelm (2000). 4 Die Idee, das Basisjahreinkommen zur Kontrolle für mean reversion zu verwenden, geht auf

Moffitt/Wilhelm (2000) zurück.

Page 116: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

110

für nichtsteuerliche Einflussfaktoren wie z.B. Alter, Familienstand, ausgeübten Beruf und

Herkunft. Auten/Carroll (1999) ermitteln in der von ihnen präferierten Spezifikation auf

Basis von 4-Jahres-Differenzen einen Gesamtwert der Einkommenselastizität i.H.v. 0,57.

Gruber/Saez (2002) entwickeln den Ansatz der 2SLS-Regression von Auten/Carroll

(1999) weiter und verwenden ein ähnliches Instrument für die Änderung der Residualrate.

Jedoch basiert ihre Untersuchung auf Paneldaten US-amerikanischer Steuerpflichtiger über

den Zeitraum von 1979 bis 1990 und umfasst somit u.a. die Steuerrechtsänderungen des

Economic Recovery Tax Act von 1981 und des Tax Reform Act von 1986.

Gruber/Saez (2002) können aufgrund der durch den umfangreicheren Untersuchungs-

zeitraum zur Verfügung stehenden Variationen eine bessere Identifikationsstrategie zur

Kontrolle allgemeiner Einkommenstrends umsetzen. Sie benutzen einen 10-teiligen Spline

des Basisjahreinkommens zur Kontrolle nichtlinearer Einkommenstrends. Gruber/Saez

(2002) differenzieren in ihrer Schätzung zudem auf Basis der Slutsky-Gleichung explizit in

einen Substitutions- und einen Einkommenseffekt, wobei sie einen nur geringen und

insignifikanten Einkommenseffekt identifizieren. Gruber/Saez (2002) stellen neben der

Problematik der mean reversion und der exogenen Einkommenstrends auch

unterschiedliche Einkommensdefinitionen in den Fokus ihrer Untersuchung. Sie

unterscheiden eine umfassende Einkommensdefinition von dem zu versteuernden

Einkommen. Gruber/Saez (2002) schätzen in der von ihnen präferierten Spezifikation auf

Basis von 3-Jahres-Differenzen für die Gesamtelastizität des zu versteuernden

Einkommens einen Wert i.H.v. 0,4. Für die umfassendere Einkommensdefinition ergibt

sich ein deutlich geringerer Elastizitätswert i.H.v. 0,12. Zudem sind die Ergebnisse

hinsichtlich der Einkommensklassen sehr heterogen. In der Untersuchung von

Gruber/Saez (2002) ergeben sich ebenfalls für hohe Einkommen größere Elastizitätswerte;

0,17 für die umfassende Einkommensdefinition und 0,57 für das zu versteuernde

Einkommen.

Auch Kopczuk (2005) verwendet als Datenbasis Paneldaten US-amerikanischer

Steuerpflichtiger aus dem Zeitraum von 1979 bis 1990. Dem Ansatz von

Gruber/Saez (2002) folgend, zeigt Kopczuk (2005) zunächst in Vergleichsrechnungen zu

Auten/Carroll (1999) und Gruber/Saez (2002) den erheblichen Einfluss der

Stichprobenauswahl sowie der Einkommenskontrolle auf die Höhe der Elastizitätswerte.

Er verwendet Splines des Einkommens zur Kontrolle sowohl der permanenten als auch der

transitorischen Einkommenstrends, um die Nichtlinearität zu berücksichtigen. Dabei

benutzt er das Einkommen des dem Basisjahr vorangehenden Jahres. Für diese Schätzung

Page 117: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

111

ermittelt Kopczuk (2005) eine Gesamtelastizität für eine umfassende Einkommens-

definition, die mit einem Wert i.H.v. 0,27 über der von Gruber/Saez (2002) liegt. Zudem

erweitert Kopczuk (2005) das Modell um einen Bemessungsgrundlageneffekt. Die von der

Bemessungsgrundlage ausgehende Elastizität ist signifikant. Die Gesamtelastizität beträgt

für eine umfassende Einkommensdefinition 0,19. Auch bei Kopczuk (2005) ergeben sich

für das zu versteuernde Einkommen höhere Elastizitätswerte.

Auf Basis der Methodik von Gruber/Saez (2002) und Kopczuk (2005) werden in

nachfolgenden Untersuchungen für weitere US-amerikanische Steuerrechtsänderungen

vergleichbare Elastizitätswerte ermittelt. Giertz (2007) verwendet Paneldaten von 1979 bis

2001 und repliziert für die 1980er Jahre fast identische Werte zu Gruber/Saez (2002). Für

die Steuerrechtsänderungen der 1990er Jahre ermittelt Giertz (2007) einen etwas

geringeren Gesamtelastizitätswert des zu versteuernden Einkommens i.H.v. 0,2, wogegen

der Gesamtelastizitätswert der umfassenden Einkommensdefinition 0,15 beträgt, was er

auf die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zurückführt. Auten/Carroll/Gee (2008)

verwenden Paneldaten von 1999 bis 2005 und errechnen für die Steuerrechtsänderungen

des Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act von 2001 sowie des Jobs and

Growth Tax Relief Reconciliation Act von 2003 eine Gesamtelastizität des zu

versteuernden Einkommens i.H.v. 0,36. Heim (2009) ermittelt für diese Steuer-

rechtsänderungen eine Gesamtelastizität des zu versteuernden Einkommens i.H.v. 0,32 und

für eine umfassende Einkommensdefinition eine Gesamtelastizität i.H.v. 0,18. Alle drei

Untersuchungen ermitteln für Bezieher hoher Einkommen deutliche größere

Elastizitätswerte. Zudem bestätigen die Ergebnisse den maßgeblichen Einfluss der Art der

Einkommenskontrolle.

Für Deutschland liegen zwei vergleichbare Untersuchungen vor.

Gottfried/Schellhorn (2004) ermitteln auf Basis von IAW-Paneldaten von Steuer-

pflichtigen aus Baden-Württemberg für 1988 bis 1991 Elastizitäten des zu versteuernden

Einkommens infolge der Änderung des Einkommensteuertarifs im Jahr 1990. Die

Methodik basiert auf dem Ansatz von Gruber/Saez (2002). Jedoch verwenden

Gottfried/Schellhorn (2004) nur eine einzige 2-Jahres-Differenz. Sie ermitteln in der

Grundspezifikation eine ungewichtete Elastizität i.H.v. 0,58. Gottfried/Witczak (2009)

verwenden für ihre Untersuchung das deutsche Taxpayer-Panel des Statistischen

Bundesamtes mit Daten für die Jahre 2001 bis 2004. Sie ermitteln mit ihrer 2SLS-

Regression und der Gruber/Saez (2002) folgenden Kontrolle nichtlinearer

Einkommenstrends mittels 10-teiligen Splines des Basisjahreinkommens Elastizitäten des

Page 118: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

112

zu versteuernden Einkommens infolge der Änderung des Einkommensteuertarifs im Jahr

2004 i.H.v. 0,44. Auch Gottfried/Witczak (2009) verwenden nur eine einzige 2-Jahres-

Differenz. Hinsichtlich der Methodik sind daher die von Gottfried/Schellhorn (2004) und

Gottfried/Witczak (2009) ermittelten Elastizitätswerte insbesondere bezüglich der

adäquaten Kontrolle für mean reversion und exogene Einkommenstrends nicht

unproblematisch.5

Da für Deutschland nunmehr Daten des Taxpayer-Panels für die Jahre 2001 bis 2006 zur

Verfügung stehen, ist es möglich, auf Basis von mehr als nur einer Jahres-Differenz

Einkommenselastizitäten zu ermitteln. Aufbauend auf den Arbeiten insbesondere von

Gruber/Saez (2002) das Instrument betreffend sowie Kopczuk (2005) und Heim (2009)

bezüglich der umfassenden Kontrolle für mean reversion und exogene Einkommenstrends

wird nachfolgend für Deutschland ein Schätzansatz zur Messung von Einkommens-

elastizitäten entwickelt. Dem in der Literatur derzeit als Standard angesehenen Ansatz

weitgehend folgend, werden mittels 3-Jahres-Differenzen einkommensgewichtete

Elastizitäten sowohl für eine umfassende Einkommensdefinition (Summe der Einkünfte)

als auch für die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes

Einkommen) ermittelt.

5.3 Änderung des Einkommensteuertarifs

In Deutschland unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem linear-progressiven

Tarif. Nach der Berücksichtigung eines Grundfreibetrag steigt der Grenzsteuersatz in

innerhalb von zwei Progressionsstufen linear an und endet in einer Proportionalzone. Um

Anreize zu setzen und Wachstum zu generieren, wurde von der aus SPD und Grünen

gebildeten Bundesregierung im Jahr 2000 mit dem Steuersenkungsgesetz eine schrittweise

Senkung der tariflichen Steuerbelastung beschlossen und mit einigen Modifikationen in

den folgenden Jahren umgesetzt. Im Untersuchungszeitraum sind zwei Tarifsenkungen

enthalten. Der Spitzensteuersatz wurde mit Beginn des Jahres 2004 von 48,5 % auf 45 %

und 2005 auf 42 % gesenkt. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung der Eingangssteuersätze

von 19,9 % auf 16 % (2004) bzw. auf 15 % (2005) sowie eine Erhöhung des

Grundfreibetrags. Einen Überblick über die Entwicklung des Grenzsteuersatzes gibt

Abbildung 1.

5 Vgl. Saez/Slemrod/Giertz (2009), S. 25 u. 53.

Page 119: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

113

Abbildung 1 Grenzsteuersätze 2002 bis 2006

5.4 Daten und Datenaufbereitung

Als Datenbasis wird das Taxpayer-Panel6 der jährlichen Einkommensteuerstatistik des

Statistischen Bundesamtes Deutschlands verwendet. Bei der Einkommensteuerstatistik

handelt es sich um eine Sekundärstatistik, d.h., die Finanzbehörden stellen für die

Steuerstatistik individuelle Daten der Steuerpflichtigen zur Verfügung, welche aus dem

Steuerveranlagungs- und Steuerfestsetzungsverfahren stammen. Diese Datensätze

enthalten neben veranlagungstechnischen und einigen sozioökonomischen Angaben

insbesondere Daten zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der

Steuerschuld. Entsprechend dem bei der Veranlagung durchgeführten Berechnungsverlauf

– beginnend bei den einzelnen steuerlich zu unterscheidenden Einkunftsarten – sind im

Wesentlichen alle Hinzurechnungen und Abzüge – wie z.B. Sonderausgaben und

Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen – detailliert bis zur Ermittlung der

steuerlichen Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ sowie die Berechnung

der tariflichen Einkommensteuer und der Steuerschuld erfasst. Die Querschnittsdaten der

Steuerpflichtigen aus den unterschiedlichen Jahren werden anhand verschiedener Kriterien

zu einem Panel verknüpft. Das Taxpayer-Panel umfasst derzeit die Jahre 2001 bis 2006.

Für diesen Zeitraum konnten die Daten von insgesamt 18,5 Mio. Steuerpflichtigen über

den gesamten Zeitraum verknüpft werden (balanced panel).

6 Einen umfassenden Überblick über den Datensatz und das Stichprobendesign geben Kriete-

Dodds/Vorgrimler (2007).

Page 120: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

114

Externen Nutzern werden diese Daten als Stichprobe zur Verfügung gestellt. Die

Berechnungen werden auf Basis einer 5 %-Stichprobe durchgeführt. Es handelt sich dabei

um eine geschichtete Stichprobe mit 928.993 Steuerfällen.7 Auf Basis der zwei 3-Jahres-

Differenzen ergeben sich zunächst 1.857.986 Beobachtungen. Insgesamt konnte in 94.344

Fällen mit dem Mikrosimulationsmodell das Einkommen nicht in allen Veran-

lagungszeiträumen exakt berechnet werden. Diese wurden in der Untersuchung nicht

berücksichtigt. Da das Ziel der Untersuchung die Ermittlung von steuerinduzierten

Einkommenselastizitäten ist, werden nur Steuerpflichtige berücksichtigt, die von der

Steuersatzänderung betroffen sind und im Betrachtungszeitraum keiner gravierenden

Änderung ihrer Erwerbskonstellation unterliegen. Es werden daher nur Steuerpflichtige

berücksichtigt, deren Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung) über den

gesamten Zeitraum unverändert bleibt. Eine Änderung der Veranlagungsart (z.B. nach

Heirat, Scheidung oder Tod) führt in der Regel zu einer erheblichen Veränderung des

steuerrelevanten Einkommens, die nicht zweifelsfrei auf die Steuersatzänderung

zurückzuführen ist. Infolge der Änderung der Veranlagungsart scheiden 182.930

Beobachtungen aus. Darüber hinaus bleiben alle Steuerfälle unberücksichtigt, die in einem

Jahr ein negatives zu versteuerndes Einkommen ausweisen oder Verluste aus anderen

Jahren verrechnen. Dies führt zu einem Ausschluss von 295.708 Beobachtungen. Wegen

der erheblichen Brüche in Erwerbsbiografien durch Beginn oder Ende des Erwerbslebens,

werden Steuerpflichtige mit einem Lebensalter im Basisjahr unter 26 Jahren und über 55

Jahren ausgeschlossen. Dies betrifft 451.414 Beobachtungen. Weiterhin werden

Steuerpflichtige nicht berücksichtigt, deren zu versteuerndes Einkommen im Basisjahr

10.000 € nicht übersteigt. Dies erfolgt, um dem starken Einfluss der mean reversion am

linken Ende der Einkommensverteilung8 zu begegnen

9. Dadurch verringert sich die Anzahl

der Beobachtungen um 37.744, so dass für die Untersuchung insgesamt 795.846

Beobachtungen verbleiben.

Für die Analyse werden die Daten mittels Mikrosimulation modifiziert. Die für die

Berechnung der tariflichen Einkommensteuer maßgebliche einkommensteuerliche

Bemessungsgrundlage wird für alle Jahre auf Basis eines einheitlichen Steuerrechts

ermittelt, um steuerrechtsinduzierte Effekte der Änderung der Bemessungsgrundlage

7 Als Schichtungskriterien werden neben soziodemografischen und regionalen Faktoren sowie dem

Einkommen auch die Schwankung des Gesamtbetrags der Einkünfte herangezogen. In der Stichprobe

sind relativ viele Steuerpflichtige mit sehr hohen und sehr geringen Einkommen enthalten. 8 Erwerbsbiografien folgen zwar allgemein einem typischen Verlauf, jedoch unterliegen sie im Zeitablauf

verschiedenen Schwankungen. Am linken Ende der Einkommensverteilung ist von stark schwankenden

Einkommen auszugehen. 9 Diese Vorgehen wählen auch Giertz (2007), Gruber/Saez (2002) und Heim (2009).

Page 121: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

115

auszuschließen. Dabei wird auf den Stand des Steuerrechts des Jahres 2006 abgestellt, da

in diesem Jahr die breiteste Bemessungsgrundlage vorliegt. Steuerliche Regelungen, die

nicht im gesamten Betrachtungszeitraum anwendbar waren, werden nicht berücksichtigt.

Unter Maßgabe der im Taxpayer-Panel zur Verfügung stehenden Datenfelder wird im

Mikrosimulationsmodell der im Steuerveranlagungsverfahren durchgeführte Berechnungs-

verlauf beginnend bei den einzelnen steuerlich zu unterscheidenden Einkunftsarten bis zur

Berechnung der tariflichen Einkommensteuer weitgehend nachgebildet und – soweit es die

Datenlage ermöglicht – für alle Jahre auf den einheitlichen Steuerrechtsstand des Jahres

2006 angepasst.10

Darüber hinaus werden auch bestimmte Einkünfte modifiziert. Unter dem Aspekt des

Untersuchungsziels der Ermittlung von Einkommenselastizitäten, die mittel- und

langfristige Reaktionen der Steuerpflichtigen beinhalten, werden so genannte

außerordentliche Einkünfte wie z.B. bestimmte Veräußerungsgewinne und steuerfreie, dem

Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte wie z.B. Lohnersatzleistungen, nicht

berücksichtigt.11

Neben der steuerrechtlichen Vergleichbarkeit der verschiedenen Jahre ist auch eine

Vergleichbarkeit der Einkommen hinsichtlich des allgemeinen Preisniveaus herzustellen.

Zu diesem Zweck erfolgt für alle Jahre bis 2005 eine einheitliche Fortschreibung des

Einkommens auf das Niveau des Jahres 2006 mittels des Verbraucherpreisindex.

Tabelle 1 beinhaltet die deskriptive Statistik der in der Regression verwendeten Variablen.

Neben den Mittelwerten und den Standardabweichungen der beiden für die abhängige

Variable verwendeten Einkommensdefinitionen „Summe der Einkünfte“ und „zu

versteuerndes Einkommen“ werden auch die im Regressionsansatz verwendeten

logarithmierten 3-Jahres-Differenzen ausgewiesen.12

Außerdem werden die

entsprechenden Werte der in der Regression berücksichtigten, potentiell einkommens-

10

Weitergehende Informationen zur Einkommensdefinition und zur Fortschreibung sind im Anhang

enthalten. 11

Da außerordentliche Einkünfte nicht permanent realisiert werden, kann mit dem Ausschluss dieser

Einkünfte auch die Problematik der mean reversion gemindert werden. Bei ausländischen, dem

Progessionsvorbehalt unterliegenden Einkünften wäre es möglich, dass diese durch die

Steuersatzdifferenz zwischen dem In- und dem Ausland beeinflusst werden. 12

Als Mittelwerte des Einkommens ergeben sich mit 120.769 € für die Summe der Einkünfte und 110.397 €

für das zu versteuernde Einkommen relativ hohe Werte. Dies liegt darin begründet, dass Steuerpflichtige

mit hohen Einkommen in der Stichprobe überrepräsentiert sind. Unter Berücksichtigung der

Stichprobenhochrechnungsfaktoren ergeben sich Mittelwerte für die Summe der Einkünfte i.H.v. 49.194

€ und für das zu versteuernde Einkommen i.H.v. 43.384 €. Die Problematik der

Stichprobenüberrepräsentation hoher Einkommen findet sich auch in den Untersuchungen von

Auten/Carroll (1999), Auten/Carroll/Gee (2009), Giertz (2007) und Heim (2009), die ebenfalls

geschichtete Stichproben verwenden.

Page 122: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

116

relevanten soziodemografischen Merkmale aufgeführt. Den vorhergehenden

Untersuchungen folgend zählt zu diesen Merkmalen u.a. das Lebensalter des

Steuerpflichtigen. Das Lebensalter bezieht sich auf das Basisjahr und wird in einfacher

sowie quadrierter Form in der Schätzung berücksichtigt, um Lebenszykluseffekte zu

berücksichtigen. Zur Erfassung des Einflusses der Veranlagungsart wird ein Dummy für

zusammenveranlagte Steuerpflichtige in die Schätzung aufgenommen, der im Fall der

Zusammenveranlagung den Wert eins annimmt. Die Regressionsgleichung beinhaltet

zudem die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder. Als Proxy für die Risikoneigung

wird ein Entrepreneur-Dummy aufgenommen, der angibt, ob der Steuerpflichtige im

Basisjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

Tabelle 1

Deskriptive Statistik der in der Regression verwendeten Variablen

Variable Mittelwert Std.-

abweichung

Einkommensvariablen

Summe der Einkünfte im Basisjahr 120.768,76 401.747,60

zu versteuerndes Einkommen im Basisjahr 110.396,71 393.876,08

3-Jahres-Differenz Summe der Einkünfte (ln) 0,05 0,53

3-Jahres-Differenz zu versteuerndes Einkommen (ln) 0,06 0,62

Soziodemografische Variablen

Alter 43,42 7,66

Alter2

1.943,69 4.538,70

Zusammenveranlagung 0,69 0,46

Zahl der Kinder 1,20 1,12

Entrepreneur 0,32 0,47

Anzahl Beobachtungen 795.846

Anmerkungen: Alle €-Werte beziehen sich auf 2006.

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Page 123: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

117

5.5 Identifikation und Schätzung

Dem in der bisherigen Literatur überwiegend verwendeten Ansatz folgend, wird die

Änderung des Einkommens infolge der Änderung des Grenzsteuersatzes bzw. der

marginalen Residualrate in einer log-log Spezifikation in ersten Differenzen geschätzt:

itititit

itit

xitxit

it

xit XzzfzT

zT

z

z

312'

'

10 ,)(1

)(1lnln ,

13 (1)

wobei t das Basisjahr und xt ein dem Basisjahr folgendes Jahr bezeichnet; itz ist das

Einkommen der Person i im Jahr t . )('

itit zT bezeichnet den Grenzsteuersatz der Person i

im Jahr t und itX andere das Einkommen des Steuerpflichtigen beeinflussende Faktoren.14

Zentral für die Untersuchung ist der Einfluss der Änderung15

der marginalen Residualrate

(net-of-tax rate) )(1 ' zTNTR auf die Änderung des Einkommens.

Für mean reversion und exogene Einkommenstrends wird – wie bei fast allen

entsprechenden Untersuchungen seit Auten/Carroll (1999) – auf Basis des Einkommens

des Steuerpflichtigen kontrolliert. In der Ausgangsspezifikation wird dazu analog zu

Kopczuk (2005) das logarithmierte Einkommen des dem Basisjahr vorausgehenden Jahres

(t-1) und die logarithmierte Abweichung des Basisjahreinkommens vom Vorjahres-

einkommen verwendet. Dabei dient das Vorbasisjahreinkommen als Proxy für permanente

und die Einkommensänderung (von t-1 nach t) als Proxy für transitorische Einkommens-

trends. Eine derartige Einkommenskontrolle erfasst allerdings nur lineare Einkommens-

trends. Sind Steuerpflichtige mit verschieden hohen Einkommen unterschiedlich stark von

exogenen Einkommenstrends betroffen, kann entsprechend Gruber/Saez (2002) und

Kopczuk (2005) für diese nichtlinearen exogenen Trends mittels Einkommen-Splines

kontrolliert werden. Dem Ansatz von Kopczuk (2005) folgend, wird in einer zweiten

Spezifikation mittels eines 10-stufigen Einkommen-Splines sowohl für permanente als

auch für transitorische nichtlineare exogene Einkommenstrends kontrolliert.

13

Ein Einkommenseffekt wird nicht berechnet, so auch das Vorgehen von Auten/Carroll (1999),

Giertz (2007) und Heim (2009). Bei der Interpretation der Ergebnisse wird von einem Einkommenseffekt

von null ausgegangen. 14

Da hier in Differenzen geschätzt wird, spielen zeitkonstante individuelle Effekte – soweit deren Einfluss

zeitinvariant ist – keine Rolle; vgl. Meyer (1995). So haben beispielsweise Ausbildung, Arbeitseifer und

der Grad der Steueraversion neben der NTR vermutlich einen Einfluss auf das Ausmaß des deklarierten

Einkommens. Da jedoch die Einkommensänderung als abhängige Variable gewählt wird, muss für diese

Faktoren nicht separat kontrolliert werden. 15

Approximativ gilt: xxx %lnln 12 .

Page 124: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

118

Aufgrund des progressiven Steuertarifs steigt im Fall eines positiven Einkommensschocks

der Grenzsteuerersatz, d.h. 0, NTReCOV . Damit ist die OLS-Annahme der Exogenität

der Regressoren verletzt und eine Regression der Änderung der marginalen Residualrate

auf die Einkommensänderung würde zu einer verzerrten Schätzung führen. Das

Standardvorgehen in diesem Fall sieht vor, eine Instrumentvariable für die endogene

Variable zu finden.16

Die Instrumentvariable muss zumindest zwei Anforderungen

genügen: Sie muss zum einen eine hohe Korrelation mit der zu ersetzenden endogenen

erklärenden Variable aufweisen. Zum anderen muss sie jedoch unabhängig von der

abhängigen Variable sein und darf nicht mit dem Fehlerterm korreliert sein. Dem Ansatz

von Gruber/Saez (2002) folgend, wird für das Instrument ein synthetischer Grenzsteuersatz

auf Grundlage des Basisjahreinkommens gebildet. Nach einer Anpassung auf ein zeitlich

einheitliches Steuerrecht wird das Einkommen aus dem Jahr t auf den Zeitpunkt xt

fortgeschrieben. Auf Basis dieses fortgeschriebenen Einkommens wird der

Einkommensteuertarif des Jahres xt angewandt und die Residualrate berechnet. Diese

synthetische Residualrate beinhaltet lediglich die Änderungen, die sich aus einem

allgemeinen exogenen Einkommenstrend sowie der steuerrechtsinduzierten Änderung des

Grenzsteuersatzes ergeben und repräsentiert die Residualrate ohne Verhaltensanpassung.

Dadurch wird die Exogenität des Steuersatzes sichergestellt.17

Für die Schätzung wird ein

2SLS-Schätzer verwendet. Da für jeden Steuerpflichtigen mehrere Differenzen vorliegen,

werden die Fehler auf Ebene des Steuerpflichtigen geclustert. Die Fehler sind robust

gegenüber Autokorellation auf Ebene des Steuerpflichtigen und hinsichtlich

Heteroskedastizität.18

Die Schätzungen werden mit dem Einkommen und zur

Berücksichtigung des Stichprobendesigns mit einem Hochrechnungsfaktor gewichtet.19

Damit kann die ermittelte Gesamtelastizität als Reaktion der aggregierten Einkünfte auf

Steuersatzänderungen interpretiert werden.

In der Ausgangsspezifikation werden zunächst 3-Jahres-Differenzen (x=3) verwendet. Ein

kürzerer Vergleichszeitraum gewährleistet zwar eine größere zeitliche Nähe und damit

einen unmittelbareren Bezug zur Steuersatzänderung sowie einen geringeren Einfluss

16

Vgl. Wooldridge (2010), S. 89ff. 17

Es gibt keine Evidenz für das weak-instrument bzw. underidentification Problem. Die F-Statistik der

ersten Stufe der Regression liegt über 5.000. 18

Wir sind uns bewusst, dass das hier gewählte Schätzverfahren im Fall der Einkommenskontrolle gem.

Kopczuk (2005) im Fall von Autokorrelation nicht unproblematisch ist. Bisher wurde dies im Rahmen der

Schätzung der Einkommenselastizität weitgehend ignoriert. Aus Gründen der Vergleichbarkeit, gehen

wird auf dieses Problem jedoch nicht weiter ein. 19

Die Gewichtung erfolgt je nach abhängiger Variable mit der Summe der Einkünfte bzw. dem zu

versteuernden Einkommen (maximal jedoch 1 Mio. €) des jeweiligen Basisjahres. So auch

Auten/Carroll/Gee (2008), Giertz (2007), Gruber/Saez (2002), Heim (2009) und Kopczuk (2005).

Page 125: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

119

exogener Einkommenstrends. Bei der Verwendung kurzer Vergleichszeiträume wird

jedoch die Elastizität stark von kurzfristigen Effekten beeinflusst z.B. durch die einmalige

Verschiebung von Einkommen oder steuerlichen Abzügen zwischen aufeinanderfolgenden

Jahren. Für fiskalpolitische Zwecke sind hingegen in der Regel längerfristige Effekte von

Interesse. Bei langen Vergleichszeiträumen schwächt sich jedoch der Zusammenhang zur

Steuersatzänderung ab und der Einfluss exogener Einkommenstrends nimmt zu. Dies

erschwert die Identifikation des Steuereffekts. Mit Feldstein (1995) und

Gruber/Saez (2002) hat sich weitgehend die Verwendung von 3-Jahres-Differenzen

durchgesetzt. In einer Modifikation der Ausgangsspezifikation werden im Abschnitt 6.2

zum Vergleich auch die Ergebnisse für 1- und 2-Jahres-Differenzen ausgewiesen.20

Tabelle 2 enthält für die Änderung der synthetischen Residualrate sowohl insgesamt, als

auch klassiert nach der Höhe der Summe der Einkünfte je Steuerpflichtigen die

Mittelwerte, Standardabweichungen und die Anzahl der Beobachtungen der beiden

untersuchten 3-Jahres-Differenzen 2002/2005 und 2003/2006.

Tabelle 2

Deskriptive Statistik der Instrumentvariable

Jahr Gesamt < 50 T€ 50 T€

- 100 T€

100 T€.

- 500 T€

500 T€ -

1.000 T€

> 1.000 T€

2002/2005

0,07

(0,05)

397.923

0,03

(0,03)

164.635

0,05

(0,03)

89.759

0,12

(0,02)

135.543

0,13

(0,00)

5.890

0,13

(0,00)

2.096

2003/2006

0,07

(0,05)

397.923

0,03

(0,02)

162.447

0,05

(0,03)

89.711

0,12

(0,02)

138.060

0,13

(0,00)

5.741

0,13

(0,00)

1.964

Anmerkungen: In der Tabelle sind für die synthetischen Residualraten die Mittelwerte, die Standard-

abweichungen in Klammern sowie die Anzahl der Beobachtungen angegeben. Die Klassierung in die Ein-

kommensintervalle wird auf Basis der Summe der Einkünfte des Basisjahres vorgenommen. Alle €-Werte

beziehen sich auf 2006.

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Zunächst ist aus Tabelle 2 ersichtlich, dass die Residualrate in den höchsten Einkommens-

klassen am stärksten ansteigt. Zugleich ist in diesen Einkommensklassen die Varianz am

geringsten, da die Steuerpflichtigen offensichtlich sowohl vor als auch nach der Tarif-

änderung in der obersten Tarif-Proportionalzone besteuert wurden. Für beide 3-Jahres-

Differenzen stellt sich die Änderung der synthetischen Residualrate fast identisch dar.

20

Eine über den 3-Jahres-Zeitraum hinausgehende Modifikation wird nicht durchgeführt. Auf Basis der nur

für sechs Jahre verfügbaren Daten wäre in diesem Fall nur noch eine Differenz aus Basis- und Endjahr

verfügbar. Da gem. Saez/Slemrod/Giertz (2010) aufgrund der damit einhergehenden nicht plausiblen

Einkommenskontrollen eine robuste Schätzung der Elastizität nicht zu erwarten ist, sehen wird von dieser

Möglichkeit ab.

Page 126: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

120

5.6 Ergebnisse

5.6.1 Ausgangsspezifikation

Tabelle 3 beinhaltet die Regressionsergebnisse. Die Tabellenspalten 1 bis 3 weisen die

Werte für die umfassende Einkommensdefinition „Summe der Einkünfte“ und die Spalten

4 bis 6 die Werte für das zu versteuernde Einkommen als abhängige Variable aus. Für jede

der zwei Einkommensdefinitionen werden jeweils drei verschiedene Spezifikationen

geschätzt. Die Spezifikationen unterscheiden sich hinsichtlich der Kontrolle für mean

reversion und exogene Einkommenstrends. In den Spezifikationen 1 und 4 wird die

Schätzung jeweils ohne Einkommenskontrollen vorgenommen. Dabei ergeben sich in

beiden Fällen negative Einkommenselastizitäten, was im Widerspruch zur Theorie steht

und beispielsweise durch das im Untersuchungszeitraum beobachtbare negative

aggregierte Einkommenswachstum zu erklären sein könnte. Nicht plausible Vorzeichen

bzw. nicht signifikante Werte wurden in dieser Spezifikation jedoch auch in anderen

Untersuchungen nachgewiesen und bestätigen die Notwendigkeit von Einkommens-

kontrollen.21

21

Darüber hinaus erweisen sich die Ergebnisse ohne Einkommenskontrollen als außerordentlich sensitiv

gegenüber einer Änderung der Spezifikation im Rahmen von Robustness-Checks.

Page 127: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

121

Page 128: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

122

In den Spezifikationen 2 und 5 erfolgt jeweils eine Kontrolle für lineare exogene

Einkommenstrends. Dabei wird mittels des logarithmierten Vorjahreseinkommens für

permanente und mittels des logarithmierten Einkommenswachstums für transitorische

Einkommenstrends kontrolliert. Neben dem im Fokus der Untersuchung stehenden

Einfluss der Änderung der marginalen Residualrate haben auch die permanenten und

transitorischen Einkommenstrends einen signifikanten Einfluss auf die Veränderung des

Einkommens. Einen maßgeblichen, ökonomisch relevanten Einfluss scheinen insbesondere

transitorische Einkommenstrends zu haben. Der für alle Steuerpflichtigen geschätzte

Gesamtregressor des transitorischen Einkommenstrends weist ein negatives Vorzeichen

auf. Unter dem Aspekt der mean reversion ist diese gegenläufige Entwicklung zwischen

der beobachteten Einkommensänderung (von t nach t+x) und der Einkommensänderung

der Vorperiode (von t-1 nach t) plausibel. Nach einem kurzfristigen Anstieg im Basisjahr

kehrt das Einkommen eines Steuerpflichtigen zu einem längerfristigen Trend zurück,

insoweit ist die Einkommensreaktion keine Reaktion auf die Änderung der marginalen

Residualrate. Unter Berücksichtigung der Kontrollen für ausschließlich lineare exogene

Einkommenstrends ergeben sich Werte der Gesamtelastizität für die Summe der Einkünfte

i.H.v. 0,50 und für das zu versteuernde Einkommen i.H.v. 0,99.

Wie bereits ausgeführt, können Steuerpflichtige in Abhängigkeit von ihrem Einkommen

unterschiedlichen exogenen Einkommenstrends unterliegen. In den Spezifikationen 3 und 6

erfolgt daher jeweils eine Kontrolle für nichtlineare exogene Einkommenstrends analog zu

Kopczuk (2005) und Heim (2009) durch Implementierung von 10-stufigen Splines. Dabei

wird sowohl für die permanenten als auch für die transitorischen Einkommenstrends

mittels Splines kontrolliert, wofür Splines des logarithmierten Einkommens des dem

Basisjahr vorausgehenden Jahres und Splines der logarithmierten Einkommensänderung

zwischen Basisjahr und Vorjahr verwendet werden. Die Ausprägung der Regressoren stellt

sich nunmehr weitaus differenzierter dar. Für transitorische exogene Einkommenstrends

ergeben sich sowohl für die Summe der Einkünfte als auch für das zu versteuernde

Einkommen in den unteren Einkommensdezilen signifikant positive Werte und in oberen

Einkommensdezilen signifikant negative Werte. Diese Werte sind plausibel. Vor dem

Hintergrund der typischen Erwerbsbiografie ist am linken Rand der Einkommensverteilung

von stark ansteigenden Einkommen (Eintritt in das Erwerbsleben) und am äußersten

rechten Rand von tendenziell wieder sinkenden Einkommen auszugehen, was einen

wichtigen Aspekt der mean reversion darstellt.22

Insoweit kann die Plausibilität der Werte

22

Vgl. Giertz (2009), S. 108.

Page 129: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

123

als Indiz für eine adäquate Kontrolle für mean reversion angesehen werden. Die

umfassendere Kontrolle für exogene Einkommenstrends hat einen maßgeblichen Einfluss

auf die Höhe der Elastizitätswerte. Unter Berücksichtigung nichtlinearer exogener

Einkommenstrends sinken die Werte der Gesamtelastizität für die Summe der Einkünfte

auf 0,16 und für das zu versteuernde Einkommen auf 0,32.

Der bereits in früheren Studien festgestellte Einfluss der für die Bestimmung der

Einkommenselastizität zugrunde gelegten Einkommensdefinition zeigt sich auch in dieser

Untersuchung. Das zu versteuernde Einkommen reagiert etwa doppelt so stark auf eine

Änderung der marginalen Nachsteuerrate wie die Summe der Einkünfte. Dies hat zum

einem einen technischen Grund. Da das zu versteuernde Einkommen nach diversen

Abzügen außerhalb der Einkünfteermittlung einen kleineren Betrag als die Summe der

Einkünfte umfasst, wirken sich Einkommensänderungen aufgrund der geringeren

Bezugsbasis im relativen Vergleich stärker aus. Zum anderen enthält die Elastizität des zu

versteuernden Einkommens auch eine zusätzliche Verhaltensreaktion des Steuerpflichtigen

im Bereich der außerhalb der Einkünfteermittlung steuerlich abzugsfähigen Beträge. Im

deutschen Steuerrecht betrifft dies insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche

Belastungen.

5.6.2 Alternative Spezifikationen

Tabelle 4 zeigt die Resultate alternativer Spezifikationen, die einerseits zum Zweck der

Prüfung der Robustheit und Sensitivität der Ergebnisse und andererseits zur

Vergleichbarkeit mit anderen Untersuchungen durchgeführt wurden. Die Spezifikation mit

einer umfassenden Kontrolle für nichtlineare exogene Einkommenstrends stellt die

Ausgangsspezifikation für die nachfolgenden Modifikationen dar. Tabelle 4 enthält die

Elastizitätswerte, die Standardabweichung sowie die Anzahl der Beobachtungen bei einer

Variation der Gewichtung, der Länge der Jahres-Differenzen, der Einkommenskontrollen

und der Stichprobengröße.

Page 130: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

124

Tabelle 4

Regressionsergebnisse bei alternativen Spezifikationen

Summe der Einkünfte zu versteuerndes

Einkommen

Ausgangskonstellation:

Δ NTR 0,164***(0,03)

795.846

0,321***(0,03)

795.846

Variation der Gewichtung:

Population Weights 0,185***(0,03)

795.846

0,330***(0,04)

795.846

Variation der Jahres-Differenzen:

2-Jahres-Differenz 0,313***(0,02)

1.180.239

0,379***(0,03)

1.180.239

1-Jahres-Differenz 0,416***(0,02)

1.556.312

0,381**(0,02)

1.556.312

Variation der Einkommenskontrolle:

ln(Einkommen) Basisjahr 0,600***(0,03)

795.846

1,097***(0,04)

795.846

10-stufiger Spline von

ln(Einkommen) Basisjahr

0,348***(0,03)

795.846

0,472***(0,04)

795.846

Variation der Sample-Cuts:

Einkommen > 50.000 € 0,375***(0,04)

468.764

0,469***(0,05)

468.764 Anmerkungen: Alle Schätzungen entstammen der 2SLS-Regression. Das Instrument wurde entsprechend der

im Text beschriebenen Vorgehensweise gebildet. In Klammern sind robuste (auf Ebene des Steuerpflichtigen

geclusterte) Standardfehler vermerkt. Soweit nicht anders angegeben, entsprechen die Spezifikationen den

Spalten 3 und 6 aus Tabelle 3.

* entspricht p < 10 %, ** entspricht p < 5 %, *** entspricht p < 1 %

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

Ohne Einkommensgewichtung sinkt die Elastizität der Summe der Einkünfte leicht,

wogegen die Elastizität des zu versteuernden Einkommens fast gleich bleibt. Die

durchschnittliche Reaktion der Steuerpflichtigen auf eine Änderung der Residualrate ist

insgesamt also ähnlich der im Ausgangsfall gemessenen Reaktion der Einkommens-

aggregate.

Eine Verkürzung des Zeitfensters zwischen Basis- und Endjahr von 3-Jahres-Differenzen

auf 2- bzw. 1-Jahres-Differenzen führt zu einem Anstieg der Elastizitätswerte. Dies betrifft

jedoch weniger die Elastizität des zu versteuernden Einkommens, die auch kurzfristig nur

geringfügig höher ist als im Fall der Messung in 3-Jahres-Differenzen. Für die Summe der

Einkünfte zeigt sich hingegen, dass die kurzfristige Verhaltensreaktion etwa doppelt so

Page 131: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

125

stark ausfällt. Eine Ursache kann die Verschiebung von Einkommen oder steuerlichen

Abzügen zwischen aufeinanderfolgenden Jahren sein (income shifting bzw. timing). Da die

Tarifänderung langfristig angekündigt war, kann die Verschiebung von Einkommen in das

Jahr mit einem geringeren Steuersatz insoweit als Ergebnis einer separaten Steuerplanung

angesehen werden. Solche Effekte konnten in der Literatur bereits nachgewiesen werden,

wobei sich hinsichtlich des Einflusses auf die Elastizität trotz zahlreicher Studien auch für

die USA kein einheitliches Bild abzeichnet.23

Vor diesem Hintergrund sollte diese

intensive kurzfristige Reaktion der Summe der Einkünfte in weiteren Untersuchungen

besondere Beachtung finden. Dafür könnte analog zu Heim (2009) und Giertz (2008) durch

die Berücksichtigung von zeitversetzten Residualraten versucht werden, zwischen kurz-

und langfristigen Reaktionen modellendogen zu differenzieren.

Anknüpfend an den Vergleich von Kopczuk (2005) werden weitere Möglichkeiten der

Einkommenskontrolle betrachtet. Als alternative Einkommenskontrollen werden zum

einen das von Auten/Carroll (1999) verwendete logarithmierte Basisjahreinkommen und

zum anderen die von Gruber/Saez (2002) eingeführten Splines des logarithmierten

Basisjahreinkommens verwendet. Analog zu den Werten von Kopczuk (2005) ist die

mittels des logarithmierten Basisjahreinkommens ermittelte Einkommenselastizität, bei der

lediglich für exogene lineare Einkommenstrends kontrolliert wird, deutlich größer als die

der hier präferierten Ausgangsspezifikation. Abweichend zu den Ergebnissen von

Kopczuk (2005) ist die mittels Splines des logarithmierten Basisjahreinkommens ermittelte

Einkommenselastizität, bei der mit den Splines allgemein für exogene nichtlineare

Einkommenstrends kontrolliert wird, ebenfalls etwas größer als die der hier präferierten

Ausgangsspezifikation.24

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Notwendigkeit

einer adäquaten Einkommenskontrolle bestätigt.

Eine Erhöhung des Sample-Cuts auf eine Summe der Einkünfte über 50.000 € resultiert in

höheren Elastizitätswerten. Offensichtlich ist die Elastizität sensibel hinsichtlich der

Zusammensetzung der Stichprobe. Von einer einheitlichen Reaktion aller Steuerpflichtigen

ist somit nicht auszugehen. Außerdem können diese Ergebnisse als weiteres Indiz für die

mean reversion am linken Rand der Einkommensverteilung gedeutet werden. Ob

23

Für die USA weisen Sammartino/Weiner (1997) bei hohen Einkommen eine intensive kurzfristige

Reaktion nach. Goolsbee (2000) zeigt, dass Manager insbesondere durch Kapitaleinkünfte kurzfristig

intensiv auf Steueränderungen reagieren. Im Rahmen von Robustness-Checks weist Giertz (2010) einen

nicht unerheblichen Effekt des Zeitfensters nach. In den Untersuchungen von Auten/Carroll/Gee (2008),

S. 357, Gruber/Saez (2002), S. 20, und Heim (2009), S. 157, werden hingegen nur geringfügige

Unterschiede zwischen kurz- und langfristigen Reaktionen festgestellt. 24

Eine Übereinstimmung mit der festgestellten Wirkungsrichtung ist allerdings in Giertz (2010), S. 422 u.

S. 429, sowie Heim (2009), S. 157, zu finden.

Page 132: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

126

bestimmte Gruppen mehr oder weniger stark reagieren, kann auf Basis dieses

Einzelbefundes jedoch nicht klar geschlussfolgert werden. Eine genauere Untersuchung

der Heterogenität der Reaktionen verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen wird im

kommenden Kapital vorgenommen.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Ergebnisse hinsichtlich verschiedener Variationen

relativ robust sind. Die Größenordnungen der Werteausprägungen der Elastizität im Fall

einer Variation der Modell- und Stichprobenspezifikation liegen in einer akzeptablen

Bandbreite. Für eine weitere Eingrenzung der Elastizität der Summe der Einkünfte sind

zusätzliche Spezifikationen notwendig. Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens

liegt bei Anwendung der umfangreichsten Einkommenskontrollen zwischen 0,3 und 0,4.

5.6.3 Heterogenität

Bisher wurde eine aufkommensgewichtete Gesamtelastizität für alle Steuerpflichtigen

berechnet. Insbesondere für steuerpolitische Implikationen ist jedoch darüber hinaus von

Interesse, ob es Unterschiede in der Reaktion verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen

gibt. Die Elastizität der verschiedenen Gruppen wird auf Basis der gleichen

Grundgesamtheit und anhand des gleichen Regressionsmodells wie die Gesamtelastizität

geschätzt. Ausgehend von der Spezifikation mit einer umfassenden Kontrolle für

nichtlineare exogene Einkommenstrends werden für verschiedene Gruppen Dummy-

Variablen gebildet, welche mit der marginalen Residualrate multipliziert werden. Tabelle 5

enthält die Elastizitätswerte, die Standardabweichung sowie die Anzahl der

Beobachtungen für eine Differenzierung der Gesamtreaktion nach der Höhe des

Einkommens im Basisjahr, der Veranlagungsart und des Geschlechts. Darüber hinaus sind

als Plausibilitätscheck im Anhang (Tabellen 7 und 8) die Regressionsergebnisse für

verschiedene alternative Einkommenskontrollen enthalten.

Für die Prüfung von Unterschieden in der Reaktion von Steuerpflichtigen mit verschieden

hohen Einkommen werden auf Basis der Querschnitte der Einkommensteuerstatistik die

Top 1 %, Top 5 %, Top 10 % sowie der Median der Summe der Einkünfte der

Einkommensverteilung als Einkommensgrenzen herangezogen.25

Dabei zeigt sich, dass

vorwiegend Steuerpflichtige aus der oberen Hälfte der Einkommensverteilung reagieren.

Die Reaktion der Summe der Einkünfte von unter dem Median liegenden Einkommen ist

nicht signifikant. Die Reaktion des zu versteuernden Einkommens in der oberen Hälfte der

25

Die Einkommensgrenzen sind 192.610 € (Top 1 %), 93.599 € (Top 5 %), 71.015 € (Top 10 %) und

28.618 € (Median); vgl. Statistisches Bundesamt (2011), S. 9.

Page 133: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

127

Einkommensverteilung ist mehr als doppelt so hoch wie jene in der unteren Hälfte der

Einkommensverteilung. Differenzierte Aussagen zu der Heterogenität im Bereich hoher

Einkommen erweisen sich als schwierig. Je nach gewählter Einkommensgrenze können

verschiedene Wirkungsrichtungen identifiziert werden. Das zu versteuernde Einkommen

der Top 1 % reagiert weniger stark als das Einkommen der restlichen 99 % der

Einkommensverteilung. Wird als Einkommensgrenze die Top 5 % bzw. Top 10 %

gewählt, kommt man zum umgekehrten Ergebnis. Die Summe der Einkünfte von Personen

mit hohen Einkommen reagiert lediglich bei der Top 5 % - Einkommensgrenze stärker als

der Rest der Einkommensverteilung. Auch im Fall der Einkommenskontrolle gem.

Gruber/Saez (2002) reagieren lediglich Steuerpflichtige aus der oberen Hälfte der

Einkommensverteilung (vgl. Tabelle 7). Eine pauschale Aussage hinsichtlich hoher

Einkommen ist somit nicht möglich.26

Vor dem Hintergrund der Einkommensentwicklung

in Deutschland erscheinen die Ergebnisse plausibel. Während in den angelsächsischen

Ländern der Anteil der hohen Einkommen am Gesamteinkommen gestiegen ist, sind die

Einkommensanteile in Deutschland weitgehend stabil.27

Eindeutiger sind die Ergebnisse im Fall einer Differenzierung hinsichtlich der

Veranlagungsart. Es zeigt sich, dass der überwiegende Teil der Reaktion auf

Steueränderungen infolge der Reaktion Zusammenveranlagter zustande kommt. Im

Ausgangsfall kann für Einzelveranlagte keine Reaktion der Summe der Einkünfte und

lediglich eine recht geringe Reaktion des zu versteuernden Einkommens nachgewiesen

werden. Die geringe Reaktion Einzelveranlagter im Vergleich zu Zusammenveranlagten

zeigt sich auch robust gegenüber einer Variation der Einkommenskontrolle (vgl. Tabelle 8

im Anhang). Dies kann beispielsweise darin begründet sein, dass die Gesamtreaktion der

zusammenveranlagten Steuerpflichtigen sich aus der Reaktion zweier Personen

zusammensetzt, insgesamt also der Gestaltungsspielraum für eine Verhaltensanpassung

größer ist. Daneben ist es auch möglich, dass Zusammenveranlagte die Erwerbs-

entscheidung nicht unabhängig voneinander treffen. Aufgrund der Ausgestaltung der

Zusammenveranlagung beeinflusst das Einkommen eines Ehegattens die Residualrate und

damit die Einkommensanreize des anderen Ehegatten. So ergibt sich beispielsweise

aufgrund des Steuersatzes des besserverdienenden Ehegattens eine geringe Residualrate für

26

Die unklaren Ergebnisse im Fall einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich des Einkommens

können jedoch auch eine methodische Ursache haben. Da sowohl die Einkommenskontrollen als auch die

Residualrate mit dem Einkommen korreliert sind, kann im Fall von komplexen Einkommenskontrollen

die Identifikation des Einflusses der Residualrate gestört werden. Kommen lediglich lineare

Einkommenskontrollen zur Anwendung, kann eine höhere Elastizität hoher Einkommen festgestellt

werden, vgl. Tabelle 7. 27

Vgl. Dell (2005), Dell (2007), Atkinson/Piketty/Saez (2011).

Page 134: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

128

den ersten verdienten Euro des andreren Ehegatten und somit ein geringerer

Einkommensanreiz. In diesem Fall würde der andere Ehegatte bei einer

Zusammenveranlagung im Vergleich zu einer Einzelveranlagung c.p. stärker reagieren.

Ein dezidierte Untersuchung dieser Reaktionen, sollte Gegenstand weiterer

Untersuchungen sein. Im Vergleich zu Studien zum Arbeitsangebot in Deutschland sind

die Ergebnisse teilweise neu. Der Unterschied zwischen Ledigen und Verheirateten bzw.

Einzel- und Zusammenveranlagten zeigt sich im Fall der Einkommenselastizität

ausgeprägter als bei der Arbeitsangebotselastizität.28

Die Ergebnisse unterscheiden sich

auch von den US-Studien, da dort überraschenderweise Einzelveranlagte stärker reagieren

als Zusammenveranlagte.29

Für Einzelveranlagte kann darüber hinaus eine Unterscheidung hinsichtlich des

Geschlechts des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.30

Für den Ausgangsfall ist

jedoch keine klare Aussage möglich. Da Einzelveranlagte insgesamt keine nennenswerte

Reaktion zeigen, erscheint dies plausibel. Die Ergebnisse bei weniger umfangreichen

Einkommenskontrollen (vgl. Tabelle 8 im Anhang) zeigen, dass einzelveranlagte Männer

stets stärker als einzelveranlagte Frauen reagieren. Im Rahmen von Arbeitsangebotsstudien

konnte nachgewiesen werden, dass Frauen zwar stärker als Männer auf Steueränderungen

reagieren, dies jedoch lediglich dann gilt, wenn sie mit dem Ehemann eine Erwerbs- und

Lebensgemeinschaft besteht.31

Die im Rahmen dieser Untersuchung ermittelte stärkere Reaktion einzelveranlagter

Männer kann damit erklärt werden, dass die Einkommenselastizität umfassendere

Reaktionen als eine Anpassung der geleisteten Arbeitsstunden erfasst. Diese darüber

hinaus gehenden Reaktionen könnten bspw. geänderte Entlohnungs- bzw. Sparformen oder

auch eine veränderte Intensität und Ehrlichkeit der Steuerdeklaration sein. Ausgehend von

der Ergebnissen zur Arbeitsangebotselastizität lassen die gefundenen Resultate den Schluss

zu, dass Männer offensichtlich eine stärkere Präferenz zur Steuervermeidung als Frauen

aufweisen. Ob im Fall der Zusammenveranlagung eher Frauen oder Männer reagieren,

kann mit der verwendeten – auf Steuerpflichtige ausgerichteten – Methodik nicht

beantwortet werden und sollte Gegenstand weiterer Forschung sein.

28

Vgl. Bargain/Orsini/Peichl (2011) für einen Überblick. 29

Vgl. Gruber/Saez (2000), S. 23, und Kopczuk (2005), S. 2111. 30

Bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen kann das Geschlecht nicht klar bestimmt werden, da ein

Mann und eine Frau als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden. 31

Diese Ergebnisse sind neu, da im Rahmen der Schätzung der Arbeitsangebotselastizität bisher davon

ausgegangen wurde, dass alleinstehende Frauen stärker als alleinstehende Männer auf eine Änderung der

Nettolohns reagieren, vgl. Franz (2009), S. 70-72. Einen Überblick über die Studien zur Elastizität des

Arbeitsangebots in Deutschland geben Bargain/Orsini/Peichl (2011), Tabellen 1 bis 4 auf Seiten 32-34.

Page 135: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

129

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesamtreaktion überwiegend auf Steuerpflichtige aus

der oberen Hälfte der Einkommensverteilung zurückzuführen ist. Im Vergleich zu den US-

amerikanischen Studien kann der starke Einfluss von Hocheinkommensbeziehern32

auf die

Elastizität nicht bestätigt werden. Obwohl sich die Werte für die Gesamtelastizität des

Einkommens innerhalb der für die USA festgestellten Bandbreite vergleichbarer Studien

befinden, sind die Ursachen offensichtlich andere. Während im angloamerikanischen

Raum die Elastizität von wenigen Steuerpflichtigen am oberen Ende der

Einkommensverteilung determiniert wird,33

reagiert in Deutschland eine breite Basis von

Steuerpflichtigen. Auch der hohe Einfluss zusammenveranlagter Steuerpflichtiger konnte

für die USA nicht festgestellt werden. Diese Ergebnisse sollten im Rahmen der Diskussion

zukünftiger Steuerreformen berücksichtigt werden.

32

Vgl. Giertz (2010), Gruber/Saez (2002), S. 24, Heim (2009), S. 156, und Kopczuk (2005), S. 2110. 33

Dies zeigt sich insbesondere im Rahmen der Untersuchung von Giertz (2007), S. 755f. Auf Basis einer

Grundgesamtheit von 54.136 Steuerpflichtigen ergibt sich hier für die 80'er Jahre eine Elastizität des zu

versteuernden Einkommens i.H.v. 0,373. Werden jedoch die 100 einflussreichsten Beobachtungen

entfernt, fällt die Elastizität auf 0,08.

Page 136: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

130

Tabelle 5

Heterogenität der Reaktion

Summe der Einkünfte zu versteuerndes

Einkommen

Ausgangskonstellation:

Δ NTR 0,164***(0,03)

795.846

0,321***(0,03)

795.846

Einkommen:

Top 1 % * Δ NTR

Rest 99 % * Δ NTR

0,122***(0,05)

0,166***(0,03)

795.846

0,271***(0,06)

0,324***(0,03)

795.846

Top 5 % * Δ NTR

Rest 95 % * Δ NTR

0,175***(0,03)

0,148***(0,03)

795.846

0,340***(0,04)

0,288***(0,04)

795.846

Top 10 % * Δ NTR

Rest 90 % * Δ NTR

0,132***(0,04)

0,236***(0,03)

795.846

0,329***(0,04)

0,303***(0,04)

795.846

Top 50 % * Δ NTR

Rest 50 % * Δ NTR

0,187***(0,03)

-0,036 (0,05)

795.846

0,335***(0,03)

0,135**(0,06)

795.846

Veranlagungsart:

EVA * Δ NTR

ZVA * Δ NTR

-0,016 (0,04)

0,291***(0,03)

795.846

0,116***(0,04)

0,471***(0,04)

795.846

Geschlecht:

EVA * Mann * Δ NTR

EVA * Frau * Δ NTR

ZVA * Δ NTR

0,055 (0,04)

0,021 (0,05)

0,369***(0,04)

795.846

0,140***(0,05)

0,104*(0,06)

0,563***(0,05)

795.846 Anmerkungen: Alle Schätzungen entstammen der 2SLS-Regression. Das Instrument wurde entsprechend der

im Text beschriebenen Vorgehensweise gebildet. In Klammern sind robuste (auf Ebene des Steuerpflichtigen

geclusterte) Standardfehler vermerkt. Soweit nicht anders angegeben, entsprechen die Spezifikationen den

Spalten 3 und 6 aus Tabelle 3.

* entspricht p < 10 %, ** entspricht p < 5 %, *** entspricht p < 1 %

Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene

Berechnungen.

5.7 Fazit

Im vorliegenden Beitrag werden mittels der in der Literatur derzeit als Standard

angesehenen Methodik Einkommenselastizitäten für Deutschland geschätzt. Als

Datenbasis wird eine Stichprobe des deutschen Taxpayer-Panels aus den Jahre 2001 bis

2006 verwendet. Die in diesem Zeitraum durchgeführte Senkung des Einkommen-

steuertarifs dient als exogene Änderung der Grenzsteuersätze bzw. der marginalen

Page 137: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

131

Residualraten. Als zentrales Ergebnis ergeben sich eine Gesamtelastizität des zu

versteuernden Einkommens von 0,3 bis 0,4 und eine Gesamtelastizität der Summe der

Einkünfte von 0,2 bis 0,4. Die Ergebnisse sind insgesamt robust gegenüber verschiedenen

alternativen Spezifikationen. Die für Deutschland ermittelten Ergebnisse bestätigen zudem

die insbesondere in US-amerikanischen Untersuchungen hervorgehobene Bedeutung der in

der Schätzung berücksichtigten Einkommenskontrollen für mean reversion sowie exogene

permanente und transitorische Einkommenstrends. Es zeigt sich, dass verschiedene

Gruppen unterschiedliche Reaktionen aufweisen. Hinsichtlich der Einkommenshöhe kann

festgehalten werden, dass die Gesamtelastizität überwiegend auf eine Reaktion von

Personen der oberen Hälfte der Einkommensverteilung zurückzuführen ist. Außerdem ist

die Reaktion Zusammenveranlagter ausgeprägter als die Reaktion Einzelveranlagter, wobei

im Fall der Einzelveranlagung Männer stärker reagieren als Frauen.

Im Vergleich zu angloamerikanischen Studien ist festzustellen, dass die Werte der

Gesamtelastizität in Deutschland insgesamt auf einem ähnlichen Niveau liegt. Hinsichtlich

der Heterogenität der Reaktion werden jedoch zwei wesentliche Unterschiede aufgedeckt:

Die Gesamtelastizität wird von vielen Steuerpflichtigen mit ähnlichen Reaktionen

getragen, wogegen insbesondere in den USA die Elastizität von wenigen Steuerpflichtigen

am oberen Ende der Einkommensverteilung bestimmt wird. Außerdem reagieren in

Deutschland vorwiegend Zusammenveranlagte, während in den USA Einzelveranlagte

eine höhere Elastizität aufweisen. Im Vergleich zu Studien zum Arbeitsangebot in

Deutschland ist insbesondere die stärkere Reaktion einzelveranlagter Männer gegenüber

einzelveranlagten Frauen beachtlich. Ausgehend von einer geringeren Elastizität der

geleisteten Arbeitsstunden spricht dies für eine ausgeprägte, originär steuerlich motivierte

Reaktion.

Die vorliegenden Ergebnisse stellen selbstverständlich nur den Ausgangspunkt für weitere

Untersuchungen dar. Die Untersuchungen sollten auf längere Zeiträume sowie weitere

Steuerrechtsänderungen ausgeweitet werden, sobald die entsprechenden Daten zur

Verfügung stehen. Darüber hinaus ist neben der hier geschätzten, insbesondere für

politische Zwecke wichtigen Gesamtelastizität eine weitergehende Analyse bestimmter

Steuerpflichtiger – bspw. Unternehmer, Selbständige und Arbeitnehmer – in einem

erweiterten Modell denkbar.

Page 138: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

132

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Page 140: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

134

Anhang

A 1 Einkommensdefinition, Fortschreibung und Steuertarif

Die Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage orientiert sich am Rechtsstand 2006.

Der Rechtsstand 2006 wurde gewählt, da in diesem Jahr die breiteste

Bemessungsgrundlage vorliegt. Einkommensbestandteile, die steuerlich nicht im gesamten

Betrachtungszeitraum verfügbar waren, werden von der Untersuchung ausgeschlossen.

Dies führt beispielsweise zur Nichtberücksichtigung des Entlastungsbetrags für

Alleinerziehende und des Haushaltsfreibetrags. Bei Einkommensbestandteilen, welche

zwar im gesamten Betrachtungszeitraum verfügbar waren, deren steuerliche Behandlung

sich jedoch änderte, wurde die steuerliche Regelung aus 2006 in allen anderen Jahren

implementiert. Dabei werden beispielsweise die Entfernungspauschale (Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit) und der Sparer-Pauschbetrag (Einkünfte aus Kapitalvermögen)

an den Steuerrechtsstand 2006 angepasst.

Darüber hinaus werden Steuerbegünstigungen (vorwiegend Sonderabschreibungen für

selbst genutztes Wohneigentum) nicht berücksichtigt, da diese im Betrachtungszeitraum

nicht neu beantragt werden konnten und als auslaufende steuerliche Regelungen somit aus

rein technischen Gründen sinken. Die Abzugsbeträge für die Riester-Rente werden nicht

berücksichtigt, weil sich die Anreizwirkung dieser Regelung im Zeitablauf stark ändert

und somit nicht klar ist, ob auf den Steuersatz oder auf die geänderten Anreize reagiert

wird. Da der Abzug der Kirchensteuer im aktuellen Jahr in hohem Maße mit der

Einkommensteuerzahlung im Vorjahr zusammenhängt, wird auch dieser Abzugsbetrag

nicht berücksichtigt.

Eine rein technische Anpassung des zu versteuernden Einkommens infolge von

Steuersatzänderungen erfolgt aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen

Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Beide Beträge sind

der Höhe nach im Betrachtungszeitraum konstant geblieben. Aufgrund der Steuersenkung

verringert sich die nachsteuerliche Vorteilhaftigkeit des Kinderfreibetrags gegenüber dem

Kindergeld, so dass sich bei einer rein steuerrechtsinduzierten Rangfolgeänderung das

steuerliche Einkommen aus technischen Gründen erhöhen würde. Um die

Verhaltensreaktion des zu versteuernden Einkommens möglichst ohne technische Effekte

zu messen, wird darum die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag in

jedem Veranlagungszeitraum auf Basis des Tarifs 2006 durchgeführt. Steuerfreie, jedoch

Page 141: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

135

dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte werden ebenso wie außerordentliche

Einkünfte nicht berücksichtigt.

Die Berechnung der Summe der Einkünfte und des zu versteuernden Einkommens folgt

folgendem Schema:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb

+ Einkünfte aus Selbständiger Arbeit

+ Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit

+ Einkünfte aus Kapitalvermögen

+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

+ Sonstige Einkünfte

./. außerordentliche Einkünfte

= Summe der Einkünfte

./. Altersentlastungsbetrag

./. Freibetrag für Land- und Fortwirtschaft

= Gesamtbetrag der Einkünfte

./. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

./. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

./. außergewöhnliche Belastungen

= Einkommen

./. Härteausgleich

./. Kinderfreibetrag

= zu versteuerndes Einkommen

Um das Einkommen aus den verschiedenen Jahren auch zeitlich miteinander vergleichbar

zu machen, wird auf das reale Einkommenswachstum abgestellt. Dafür werden die

Einkommen anhand der Wachstumsrate des allgemeinen Preisniveaus der

Verbraucherpreise auf den Stand des Jahres 2006 inflationiert.34

Die Wachstumsraten

entsprechen:

34

In der Mehrzahl der Untersuchungen – bspw. bei Giertz (2007), Giertz (2010), Gruber/Saez (2002) und

Kopczuk (2005) – wird mit dem durchschnittlichen Wachstum der Summe der Einkünfte fortgeschrieben.

Diesem Vorgehen liegt die Annahme zugrunde, dass das durchschnittliche Wachstum der Summe der

Einkünfte nicht in Zusammenhang mit der Steuersatzänderung steht. Da sich bei den hier betrachteten

Steuerreformen der Grenzsteuersatz im gesamten Einkommenspektrum verändert, erscheint dies jedoch

nicht plausibel.

Page 142: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

136

Tabelle 6

Inflationsparameter

Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006

VPI 94,5 95,9 96,9 98,5 100,0 101,6

Fortschreibung 7,51 % 5,94 % 4,85 % 3,15 % 1,60 % Quelle: Statistisches Bundesamt (2012).

Auf das steuerrechtlich angepasste und ggf. fortgeschriebene Einkommen wird der jeweils

gültige Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG angewandt. Für den Solidaritätszuschlag

wird gem. § 3 Abs. 2 SolZG der maximal mögliche Abzug der Kinderfreibeträge

berücksichtigt. Der Grenzsteuersatz bzw. die marginale Nachsteuerrate wird durch

Erhöhung des Einkommens um 100 € bestimmt.

A 2 Heterogenität der Elastizität bei verschiedenen Einkommenskontrollen

Page 143: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

137

Page 144: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

138

Page 145: Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung

139

Lebenslauf

Thomas-Patrick Schmidt

03.03.1984 in Eisenhüttenstadt

seit 2008 Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Ruhr-Universität Bochum

2008 – 2013 Promotionsstudium

Fakultät für Wirtschaftswissenschaft

Ruhr-Universität Bochum

2003 – 2008 Studium der Betriebswirtschaftslehre

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Humboldt-Universität zu Berlin

Diplom-Kaufmann

1994 – 2003 Gymnasium am Markt, Hettstedt

Allgemeine Hochschulreife

Bochum, den 23. August 2013


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