Beiträge zur Entscheidungswirkung der Besteuerung
INAUGURALDISSERTATION
zur
Erlangung der Würde
eines Doktors der
Wirtschaftswissenschaft
der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
der
Ruhr-Universität Bochum
Kumulative Dissertation, bestehend aus vier Beiträgen
vorgelegt von
Diplom-Kaufmann Thomas-Patrick Schmidt
aus Bochum
2013
Dekan: Prof. Dr. Helmut Karl
Referent: Prof. Dr. Heiko Müller
Korreferent: Prof. Dr. Hans Dirrigl
Tag der mündlichen Prüfung: 24.07.2013
III
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ......................................................................................................................... 1
1.1 Einführung und Motivation ....................................................................................... 1
1.2 Zusammenfassung der Beiträge und Angaben zur Publikation ................................. 5
Literaturverzeichnis ........................................................................................................... 9
2 Steuerlicher Rechtsformvergleich in einem dynamischen Modell............................ 10
2.1 Einleitung ................................................................................................................. 10
2.2 Literatur ................................................................................................................... 11
2.3 Modell ...................................................................................................................... 14
2.3.1 Modellannahmen .......................................................................................... 14
2.3.2 Rechtsform- und gewinnverwendungsspezifische Endvermögen ................ 16
2.3.2.1 Kapitalgesellschaft ........................................................................ 16
2.3.2.1.1 Thesaurierung mit Endausschüttung .......................... 16
2.3.2.1.2 Vollständige Gewinnausschüttung ............................. 17
2.3.2.2 Personenunternehmen ................................................................... 18
2.3.2.2.1 Einbehalt sämtlicher Gewinne bzw.
Zahlungsüberschüsse .................................................. 18
2.3.2.2.2 Entnahme sämtlicher Zahlungsüberschüsse ............... 19
2.4 Beispielrechnungen .................................................................................................. 20
2.4.1 Einheitliche Renditen vor Steuern ................................................................ 20
2.4.1.1 Ausgangskonstellation................................................................... 20
2.4.1.2 Variation des Gewerbesteuer-Hebesatzes ..................................... 22
2.4.1.3 Variation des Abschreibungsbarwerts ........................................... 25
2.4.1.4 Variation des Betrachtungszeitraumes .......................................... 25
2.4.2 Spreizung zwischen interner Verzinsung der Realinvestition und
geringerem Wiederanlagezins ...................................................................... 27
2.4.2.1 Ausgangskonstellation................................................................... 27
2.4.2.2 Variation der Modellparameter ..................................................... 27
IV
2.4.3 Spreizung zwischen Unternehmensrendite und geringerem
Wiederanlagezins im Privatvermögen .......................................................... 28
2.4.3.1 Ausgangskonstellation................................................................... 28
2.4.3.2 Variation der Modellparameter ..................................................... 29
2.5 Fazit ......................................................................................................................... 32
Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 35
3 Ertragsteueroptimale Alternativen zur Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen ...................................................... 38
3.1 Problemstellung ....................................................................................................... 38
3.2 Literatur ................................................................................................................... 39
3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen und
zivilrechtliche Alternativen ...................................................................................... 41
3.3.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen ............ 41
3.3.2 Interner Asset-Deal ....................................................................................... 42
3.3.3 Organschaft ................................................................................................... 42
3.4 Gang der Untersuchung und Modellannahmen ....................................................... 43
3.5 Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich des Wechsels zur Besteuerung als
Personenunternehmen .............................................................................................. 45
3.5.1 Gründerfall ................................................................................................... 45
3.5.1.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein
Personenunternehmen ................................................................... 45
3.5.1.1.1 Umwandlung zum Buchwert ...................................... 45
3.5.1.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert ............................. 47
3.5.1.2 Interner Asset-Deal........................................................................ 48
3.5.1.3 Organschaft ................................................................................... 49
3.5.1.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft ................... 49
3.5.1.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als
Organgesellschaft ....................................................... 50
3.5.2 Erwerberfall .................................................................................................. 54
V
3.5.2.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein
Personenunternehmen ................................................................... 54
3.5.2.1.1 Umwandlung zum Buchwert ...................................... 54
3.5.2.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert ............................. 54
3.5.2.2 Interner Asset-Deal........................................................................ 55
3.5.2.3 Organschaft ................................................................................... 56
3.5.2.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft ................... 56
3.5.2.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als
Organgesellschaft ....................................................... 57
3.6 Beispielrechnung ..................................................................................................... 58
3.7 Zusammenfassung ................................................................................................... 65
Literatur ........................................................................................................................... 67
Anhang ............................................................................................................................ 70
4 Ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels ...... 71
4.1 Einleitung ................................................................................................................. 71
4.2 Das Taxpayer-Panel des Statistischen Bundesamtes ............................................... 72
4.3 Dokumentation des Mikrosimulationsmodells ........................................................ 74
4.3.1 Allgemeines Vorgehen und Einordnung des Modells .................................. 74
4.3.2 Simulation der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage .................. 76
4.3.2.1 Allgemeines Vorgehen .................................................................. 76
4.3.2.2 Simulation der Summe der Einkünfte ........................................... 78
4.3.2.3 Simulation des Gesamtbetrags der Einkünfte, des
Einkommens und des zu versteuernden Einkommens .................. 79
4.3.3 Simulation der Steuerzahlung ....................................................................... 83
4.3.3.1 Tarifliche Einkommensteuer ......................................................... 83
4.3.3.2 Festzusetzende Einkommensteuer und Gesamtsteuerzahlung ...... 85
4.3.4 Evaluation des Modells ................................................................................ 87
VI
4.4 Anwendungsbeispiel: Simulation eines einheitlichen Rechtsstands für die
Untersuchung der Elastizität des zu versteuernden Einkommens ........................... 90
4.4.1 Problemstellung und Datensatz .................................................................... 90
4.4.2 Anpassungen zwecks Abbildung einer einheitlichen
Bemessungsgrundlage .................................................................................. 91
4.4.2.1 Allgemeines Vorgehen .................................................................. 91
4.4.2.2 Anpassungen im Rahmen der Simulation der Summe der
Einkünfte ....................................................................................... 93
4.4.2.3 Anpassungen im Rahmen der Simulation des Gesamtbetrags
der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden
Einkommens .................................................................................. 95
4.5 Zusammenfassung ................................................................................................. 101
Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 102
5 Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland – Eine
empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels .................... 107
5.1 Einleitung ............................................................................................................... 107
5.2 Literatur ................................................................................................................. 108
5.3 Änderung des Einkommensteuertarifs ................................................................... 112
5.4 Daten und Datenaufbereitung ................................................................................ 113
5.5 Identifikation und Schätzung ................................................................................. 117
5.6 Ergebnisse .............................................................................................................. 120
5.6.1 Ausgangsspezifikation ................................................................................ 120
5.6.2 Alternative Spezifikationen ........................................................................ 123
5.6.3 Heterogenität .............................................................................................. 126
5.7 Fazit ....................................................................................................................... 130
Literatur ......................................................................................................................... 132
Anhang .......................................................................................................................... 134
1
1 Einleitung
1.1 Einführung und Motivation
Steuern mindern als Zahlungsverpflichtung an den Staat den für Konsumzwecke zur
Verfügung stehenden Betrag und stellen somit aus Sicht eines rationalen Entscheiders
einen negativen Beitrag zur Zielfunktion dar. Sind verschiedene Handlungsalternativen in
unterschiedlichem Ausmaß von der Besteuerung betroffen, kann sich die gewählte
Alternative in einer Welt mit Steuern von jener in einer Welt ohne Steuern unterscheiden
und insoweit von der Besteuerung selbst eine Wirkung auf die Entscheidung ausgehen. In
der vorliegenden kumulativen Dissertation wird der Einfluss der Besteuerung auf
ökonomische Entscheidungen sowohl modelltheoretisch (Teil 1) als auch empirisch
(Teil 2) anhand von vier in sich geschlossenen Beiträgen untersucht. Im ersten Teil der
Arbeit wird der Einfluss der Besteuerung auf die Entscheidungsprobleme der
Rechtsformwahl (Kapitel 2) und des Rechtsformwechsels (Kapitel 3) untersucht. Im
zweiten Teil der Arbeit wird zunächst ein steuerliches Mikrosimulationsmodell zur
Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung für
das Taxpayer-Panel entwickelt (Kapitel 4). Anschließend werden auf Basis der mittels
Mikrosimulation rechtlich vereinheitlichten steuerlichen Daten Verhaltensreaktionen von
Steuerpflichtigen auf Tarifreformen gemessen (Kapitel 5).
Im Zentrum des ersten Teils der Arbeit steht die Untersuchung des steuerlichen Einflusses
auf Rechtsformentscheidungen. Die vorhandenen zivilrechtlichen Rechtsformen unter-
scheiden sich hinsichtlich einer Vielzahl ökonomisch relevanter Parameter wie bspw.
Haftung, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuerbelastung. Empirische Studien kommen
zu dem Ergebnis, dass neben der Haftung steuerliche Aspekte als wichtigstes
Einflusskriterium wahrgenommen werden.1 Die Untersuchung des steuerlichen Einflusses
auf Rechtsformentscheidungen erfolgt ausgehend vom Standardmodell der Investitions-
rechnung mit Steuern2 im Rahmen von Partialanalysen, in welche lediglich steuerlich
relevante Parameter einbezogen werden. Bezüglich des Entscheidungszeitpunktes kann
zwischen den Entscheidungsproblemen der Wahl und des Wechsels der Rechtsform
unterschieden werden.
1 Vgl. Zieren (1989) und Buschmann (2005).
2 Vgl. Wagner/Dirrigl (1980).
2
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit entscheidet jeder Unternehmer über die
rechtliche Organisation seines Unternehmens. Die Besteuerung knüpft an die
zivilrechtliche Einordnung der Rechtsformen an: Personenunternehmen werden nach dem
Transparenzprinzip, Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip besteuert. Aufgrund
der unterschiedlichen Besteuerung der alternativen Rechtsformen ergibt sich das
Entscheidungsproblem der Wahl der steuerlich optimalen Rechtsform. Im zweiten Kapitel
werden in einem dynamischen Modell auf Basis einer Realinvestition für die Unter-
nehmensrechtsformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft die nach der
Unternehmensteuerreform 20083 aus den unterschiedlichen Besteuerungskonzepten
resultierenden Effekte untersucht und für einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich
wesentliche Parameter identifiziert.
Im Verlauf der unternehmerischen Tätigkeit kann sich jedoch aus verschiedenen Gründen
die Notwendigkeit oder ein Anreiz zur Änderung der Unternehmensrechtsform bzw. des
anzuwendenden Besteuerungsverfahrens ergeben. Da die Rechtsform des Personenunter-
nehmens gegenüber der Kapitalgesellschaft auch nach der Unternehmensteuerreform 2008
für viele realistische Parameterkonstellationen ertragsteuerlich vorteilhaft ist, dürfte für
Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Wechsel zur Besteuerung als
Personenunternehmen von Vorteil sein. Der Wechsel kann zivilrechtlich auf verschiedenen
Wegen vollzogen werden. Infolge der unterschiedlichen Besteuerung dieser Alternativen
ergibt sich das Entscheidungsproblem der Wahl der ertragsteueroptimalen Alternative. Im
dritten Kapitel wird anhand eines dynamischen Modells mittels Barwertvergleichs die
ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der verschiedenen zivilrechtlichen Alternativen zur
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen untersucht. Es werden
formal Indifferenzgleichungen abgeleitet, entscheidungsrelevante Einflussfaktoren
identifiziert und die Effekte anhand einer Beispielrechnung auf Basis einer Realinvestition
quantifiziert.
Im zweiten Teil der Arbeit werden Verhaltensreaktionen infolge von Steuersatzänderungen
empirisch gemessen. Ausgangspunkt sind die mit einer Änderung der Grenzsteuersätze
einhergehenden Änderungen von relativen nachsteuerlichen Preisen unterschiedlich
besteuerter Handlungsalternativen. Infolge einer Steuersatzsenkung sinkt beispielsweise
der nachsteuerliche Preis der Arbeit in Einheiten steuerfreier Freizeit, wogegen der nach-
steuerliche Preis von steuerlich begünstigten (bspw. Rürup-Rente) in Einheiten steuerlich
3 Eingeführt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, Gesetz vom 14.08.2007, BGBl. 2007 I,
S. 1912-1938.
3
nicht begünstigter Handlungsalternativen (bspw. individuelle Altersvorsorge) steigt. Die
von einer Tarifsenkung ausgehenden Preisänderungen schaffen somit Anreize zu
Handlungen, die zu einer Erhöhung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage
führen. Ob diese Anreize einen Einfluss auf die in der Realität getroffenen Entscheidungen
haben, wird auf Basis steuerlicher Echtdaten der amtlichen Einkommensteuerstatistik
empirisch mittels des Maßes der Einkommenselastizität untersucht. Diese gibt an, um wie
viel Prozent die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage infolge einer 1 %-igen
Erhöhung der Nachsteuerrate (=1-Grenzsteuersatz) steigt. Mit der Einkommenselastizität
werden sämtliche in der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abgebildeten
Handlungsalternativen und somit eine Vielzahl steuerlich relevanter Entscheidungs-
probleme erfasst. Sie ist ein wichtiger Parameter zur Beurteilung der Effizienz des
Steuersystems, kann aber auch in der angewandten Forschung, bspw. zur Abschätzung des
Selbstfinanzierungseffektes geplanter Steuerreformen, genutzt werden.4
Die Identifikation der Einkommenselastizität beruht auf der Idee, die Änderung des
Umfangs der deklarierten steuerlichen Bemessungsgrundlage zwischen verschiedenen
Veranlagungszeiträumen mit den sich infolge einer Tarifreform ändernden Grenzsteuer-
sätzen zu erklären.5 Für eine exakte Messung des Einflusses des Steuersatzes muss jedoch
sichergestellt werden, dass die Veränderung des Umfangs der Bemessungsgrundlage nicht
auf eine Änderung ihrer Definition zurückzuführen ist. Um auch bei einer Änderung der
rechtlichen Definition von Bemessungsgrundlagenbestandteilen bzw. für alternative
Tarifvorschriften vergleichbare Einkommen berechnen zu können, ist es daher notwendig,
das steuerliche Veranlagungsverfahren nachzubilden. Dies ist Gegenstand des vierten
Kapitels. Nach einer kurzen Vorstellung des Taxpayer-Panels wird ein Mikro-
simulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage
sowie der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2006 entworfen und die Qualität des Modells evaluiert. Im Anschluss daran wird
das Modell auf die Fragestellung der Simulation einer rechtlich einheitlichen
Bemessungsgrundlage für die Schätzung der Einkommenselastizität angewendet.
4 Vgl. zu Theorie, Anwendung, Schätzung und Diskussion des aktuellen Schrifttums statt vieler
Saez/Slemrod/Giertz (2012). 5 Vgl. Feldstein (1995).
4
Auf Basis der rechtlich vereinheitlichten Bemessungsgrundlage des Taxpayer-Panels wird
im fünften Kapitel die Einkommenselastizität geschätzt. Dies erfolgt erstmals für das
deutsche Steuersystem mittels des in der Literatur als Standard angesehenen Ansatzes.
Dabei wird zunächst die für fiskalpolitische Zwecke relevante aufkommensgewichtete
Gesamtelastizität der Einkommensaggregate „Summe der Einkünfte“ und „zu
versteuerndes Einkommen“ geschätzt sowie die Ergebnisse auf ihre Sensitivität gegenüber
alternativen Spezifikationen und Stichproben geprüft. Für steuerpolitische Implikationen
ist darüber hinaus von Interesse, ob alle Steuerpflichtigen in gleichem Ausmaß reagieren
oder ob die Gesamtelastizität der aggregierten Bemessungsgrundlage lediglich von
bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen ausgeht. Daher wird die Elastizität
anschließend für verschiedene Gruppen von Steuerpflichtigen geschätzt.
Die weitere Arbeit gliedert sich wie folgt: Nach einer Zusammenfassung der vier Beiträge
und Angaben zu ihrer Publikation sowie Vorträgen werden in den folgenden Kapiteln 2
und 3 die Entscheidungsprobleme der Rechtsformwahl und des ertragsteueroptimalen
Wechsels der Besteuerung zum Personenunternehmen untersucht. Auf Basis des in
Kapitel 4 dokumentierten steuerlichen Mikrosimulationsmodells wird in Kapitel 5 die
Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland geschätzt.
5
1.2 Zusammenfassung der Beiträge und Angaben zur Publikation
Beitrag 1: Steuerlicher Rechtsformvergleich in einem dynamischen Modell
Autoren: Heiko Müller, Thomas-Patrick Schmidt und Dirk Langkau
Zusammenfassung: Im ersten Beitrag wird in einem dynamischen Modell auf Basis einer
Realinvestition mittels der Baldwin-Rendite die ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der
Unternehmensrechtsformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft für den
Rechtsstand nach der Unternehmensteuerreform 2008 verglichen. Anhand einer Beispiel-
rechnung werden unter Variation steuerlich relevanter Parameter die aus den unterschied-
lichen Besteuerungskonzepten resultierenden Effekte untersucht und für einen steuerlichen
Vorteilhaftigkeitsvergleich wesentliche Parameter identifiziert. Die Untersuchung zeigt,
dass das Personenunternehmen für viele realistische Parameterkonstellationen die
steuerlich vorteilhafte Rechtsform sein dürfte. Dabei spielt die im Vergleich zur
Kapitalgesellschaft in der Regel einfachere Möglichkeit der Entnahme von
Zahlungsüberschüssen eine erhebliche Rolle, welche dem Personenunternehmen zudem
eine wesentlich höhere Flexibilität hinsichtlich der Anpassung an veränderte
Wiederanlagerenditen verschafft. Allerdings nimmt die Anzahl der für das
Personenunternehmen vorteilhaften Parameterkonstellationen unter Anwendung des
Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % rapide ab.
Publikation: Steuer und Wirtschaft 87, 2010, S. 81-92.
6
Beitrag 2: Ertragsteueroptimale Alternativen zur Umwandlung einer Kapital-
gesellschaft in ein Personenunternehmen
Autoren: Heiko Müller, Dirk Langkau und Thomas-Patrick Schmidt
Zusammenfassung: Im zweiten Beitrag wird anhand eines dynamischen Modells mittels
Barwertvergleichs die ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der verschiedenen zivilrechtlichen
Alternativen zur Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
untersucht. Dabei werden formal Indifferenzgleichungen abgeleitet und entscheidungs-
relevante Einflussfaktoren identifiziert. Abschließend erfolgt eine Quantifizierung der
Effekte anhand einer Beispielrechnung, in der relevante Parameter variiert werden. Die
Ergebnisse zeigen, dass trotz der Möglichkeit einer Buchwert-Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen steuerliche Belastungen aufgrund der
Ausschüttungsfiktion und der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes entstehen
können, die alternative Gestaltungen des Wechsels zur Besteuerung als Personen-
unternehmen vorteilhaft werden lassen. Insbesondere im Erwerberfall sind die Alternativen
des internen Asset-Deals oder der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft
für realistische Betrachtungszeiträume und viele Steuersatzkonstellationen ertragsteuerlich
vorteilhaft.
Vortrag: Tagung des Arbeitskreises für quantitative Steuerlehre vom 09.-10.07.2010 in
Graz
Publikation: Zeitschrift für Betriebswirtschaftliche Forschung 63, 2011, S. 90-117.
7
Beitrag 3: Ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-
Panels
Autor: Thomas-Patrick Schmidt
Zusammenfassung: Im dritten Beitrag wird auf Basis des Taxpayer-Panels ein statisches
steuerliches Mikrosimulationsmodell ohne Berücksichtigung von Verhaltensanpassungen
zur Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung
für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 entwickelt. Anhand der Informationen aus
den eingereichten Einkommensteuererklärungen und den Veranlagungsdaten der
Finanzverwaltung wird das steuerliche Veranlagungsverfahren von der Ermittlung der
Einkünfte bis zur festgesetzten Einkommensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag
detailliert nachgebildet. Ein Vergleich der Ergebnisse des Mikrosimulationsmodells mit
den Veranlagungsergebnissen der Finanzverwaltung zeigt, dass die einkommensteuerliche
Bemessungsgrundlage und die Steuerzahlung sowohl hinsichtlich des Aufkommens als
auch hinsichtlich der Varianz mit hoher Präzision simuliert werden können. Angewendet
auf die Fragestellung der Simulation einer rechtlich einheitlichen Bemessungsgrundlage
für die Schätzung der Einkommenselastizität zeigt sich, dass ein nicht unerheblicher Teil
des im Betrachtungszeitraum beobachtbaren Wachstums der Bemessungsgrundlage keine
Verhaltensreaktion der Steuerpflichtigen darstellt, sondern von der rechtlichen
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ausgeht.
Publikation: FDZ-Arbeitspapier 45, 2013
8
Beitrag 4: Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland – Eine
empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels
Autoren: Thomas-Patrick Schmidt und Heiko Müller
Zusammenfassung: Im vierten Beitrag werden auf Basis des Taxpayer-Panels für die Jahre
2001 bis 2006 erstmals mittels des in der Literatur derzeit als Standard angesehenen
Ansatzes Einkommenselastizitäten für Deutschland in mehreren Jahresvergleichen
ermittelt. Zur Identifikation des Einflusses der Höhe des Grenzsteuersatzes auf den
Umfang des steuerlichen Einkommens wird die im Jahr 2000 mit dem
Steuersenkungsgesetz eingeleitete schrittweise Senkung der tariflichen Steuerbelastung
genutzt. Als zentrales Ergebnis ergeben sich Werte für die Elastizität des zu versteuernden
Einkommens i.H.v. 0,3 bis 0,4 und für die Elastizität der Summe der Einkünfte i.H.v. 0,2
bis 0,4. Dies ist vornehmlich auf die Reaktion Steuerpflichtiger aus der oberen Hälfte der
Einkommensverteilung bzw. von zusammenveranlagten Steuerpflichtigen zurückzuführen.
Vorträge:
Frühjahrstagung des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft vom
30.05.-01.06.2012 in Bozen
Workshop des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung zum Thema
„Empirische Forschung in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre“ vom 20.-
21.09.2012 in Mannheim
Forschungssymposium der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-
Universität Bochum am 23.01.2013 (Poster-Präsentation)
Publikation: Arbeitspapier des Arbeitskreises für quantitative Steuerlehre 132, 2012.
9
Literaturverzeichnis
Buschmann, B. (2005): Rechtsformwahl in kleinen und mittleren Unternehmen –
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, in: Achleitner, A.-K., Klandt, H., Koch, L. T.
und K.-I. Voigt (Hrsg.) (2005): Jahrbuch Entrepreneurship 2004/05 – Gründungsforschung
und Gründungsmanagement, Heidelberg, S. 121-144.
Feldstein, M. (1995): The Effect of Marginal Tax Rates on Taxable Income – A Panel
Study of the 1986 Tax Reform Act, Journal of Political Economy 103, S. 551-572.
Saez, E., Slemrod, J. B. und S. H. Giertz (2012): The Elasticity of Taxable Income with
Respect to Marginal Tax Rates: A Critical Review, Journal of Economic Literature 50,
S. 3-50.
Wagner, F. W. und H. Dirrigl (1980): Die Steuerplanung der Unternehmung, München.
Zieren, W. (1989): Unternehmensrechtsformwahl – Analyse einer empirischen Bestands-
aufnahme des mittelständischen Handwerks, Bergisch Gladbach.
10
2 Steuerlicher Rechtsformvergleich in einem dynamischen Modell*
2.1 Einleitung
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde neben der Zielstellung, durch Steuer-
satzsenkungen die Attraktivität des Standortes Deutschland zu erhöhen, auch angestrebt,
„Belastungsneutralität der unterschiedlichen Rechtsformen“ herzustellen, die
Innenfinanzierungsmöglichkeit von Investitionen zu verbessern und Erleichterungen für
die Eigenkapitalbildung zu schaffen.1 Kernstück der Unternehmensteuerreform 2008 war
die Minderung der nominalen Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften auf knapp unter
30 %. Dies wurde durch die Senkungen des Körperschaftsteuersatzes und der
Gewerbesteuermesszahl im Wesentlichen erreicht. Da eine nur auf Kapitalgesellschaften
beschränkte tarifliche Entlastung politisch offenbar nicht durchsetzbar und eine Senkung
des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer auf 30 % nicht finanzierbar war, wurde mit
Hinweis auf die Rechtsformneutralität für Personenunternehmen eine begünstigte
Besteuerung einbehaltener Gewinne gemäß § 34a EStG eingeführt. Jedoch hat der
Gesetzgeber das Ziel, Belastungsneutralität zwischen Kapitalgesellschaften und Personen-
unternehmen herzustellen, nicht erreicht.2 Auch die vom Gesetzgeber angestrebte Stärkung
der Innenfinanzierung und Eigenkapitalbildung wird durch die eingeführte Abgeltungs-
besteuerung privater Kapitaleinkünfte konterkariert. Diese bewirkt grundsätzlich einen
steuerlichen Push-Out-Effekt.3 Die bisher vorliegenden Untersuchungen zum steuerlichen
Rechtsformvergleich nach der Unternehmensteuerreform 2008 bilden entscheidende durch
das neue Steuerrecht induzierte Effekte oft nur unvollständig ab. Der nachfolgende Beitrag
untersucht in einem dynamischen Modell auf Basis einer Realinvestition für die Unter-
nehmensrechtsformen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft die nach der
Unternehmensteuerreform 2008 aus den unterschiedlichen Besteuerungskonzepten
resultierenden Effekte und identifiziert für einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich
wesentliche Parameter.
* Erstveröffentlichung in Steuer und Wirtschaft 2010, 81. Zweitveröffentlichung mit freundlicher
Genehmigung des Verlags Dr. Otto Schmidt. 1 Vgl. dazu BT-Drucks. 16/4841, 29-32.
2 Vgl. u.a. Schreiber/Ruf, BB 2007, 1099; Förster, Ubg 2008, 185; Maiterth/Müller, Vierteljahrshefte zur
Wirtschaftsforschung 2007, 49. 3 Vgl. grundlegend Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, 1985, 92-96; Hundsdoerfer, StuW 2001, 113;
Elser, BB 2001, 805. Zum Push-Out-Effekt bei Einführung einer unter dem Unternehmensteuersatz
liegenden Abgeltungsteuer auf Finanzanlagen siehe u.a. Wagner, DB 1999, 1520 (1527);
Kiesewetter/Lachmund, DBW 2004, 395; Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 2007, 258.
11
2.2 Literatur
Für den Rechtsstand nach der Unternehmensteuerreform 2008 liegen überwiegend
statische Vergleiche der unterschiedlichen Besteuerung von Personenunternehmen und
Kapitalgesellschaften vor.4 In der Regel wird dabei die Gesamtertragsteuerbelastung für
einen – bei beiden Rechtsformen identischen – zahlungsgleichen Gewinn in Abhängigkeit
von der Gewinnverwendung verglichen, wobei die jeweiligen Spitzeneinkommensteuer-
sätze zur Anwendung kommen. Darüber hinaus berücksichtigen König/Maßbaum/Sureth in
einer Veranlagungssimulation auch Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen und
Anteilseigner sowie besondere Aufwendungen.5 Diese Vergleiche zeigen grundsätzlich,
dass bei Gewinnthesaurierung die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, bei Gewinn-
ausschüttung bzw. -entnahme hingegen die Rechtsform des Personenunternehmens der
geringeren Ertragsteuerlast unterliegt. Für unter den Einkommenspitzensteuersätzen
liegende Steuerbelastungen kann allerdings das Personenunternehmen auch im
Thesaurierungsfall vorteilhaft werden.6
Mittels statischer Rechtsformvergleiche können steuerliche Effekte jedoch in der Regel nur
unvollständig identifiziert und analysiert werden. So können beispielsweise
Periodisierungsregeln wie Abschreibungen oder die zusätzliche Besteuerung von
Ausschüttungen bzw. Entnahmen in einem nicht entscheidungsneutralen Steuersystem
Zeit- bzw. Zinseffekte auslösen. Da das geltende Steuerrecht nicht entscheidungsneutral
ausgestaltet ist, dürften für fundierte steuerliche Rechtsformvergleiche grundsätzlich
mehrperiodige Betrachtungen erforderlich sein.7
Auf Basis eines dynamischen Simulationsmodells kommen Spengel/Elschen/
Grünewald/Reister zu dem Ergebnis, dass die Kapitalgesellschaft nach der Unternehmen-
steuerreform 2008 unabhängig von der Ausschüttungspolitik die vorteilhafte Rechtsform
sei, wobei die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft mit steigender Ausschüttungsquote
sogar zunimmt.8 Dies steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der statischen
Rechtsformvergleiche. Als wesentliche Ursache für die Vorteilhaftigkeit der
Kapitalgesellschaft sehen Spengel/Elschen/Grünewald/Reister die von ihnen modellierten
4 Siehe bspw. Rödder, WPg-Sonderheft 2008, 66; Harle, BB 2008, 2151; Jorde/Götz, BB 2008, 1032;
Weber, NWB Fach 18, 4509; Binz, DStR 2007, 1692; Lühn/Lühn, StuB 2007, 253. 5 Vgl. König/Maßbaum/Sureth, Besteuerung und Rechtsform, 2009, 85-130.
6 Vgl. Diller/Wimmer, FB 2007, 573 (578); sowie Jacobs/Scheffler, Unternehmensbesteuerung und Rechts-
form, 2009, 576. 7 Vgl. Wagner, DStR 1981, 243 sowie Jacobs/Spengel/Hermann/Stetter, StuW 2003, 308 (311), die sich
für einen dynamischen Rechtsformvergleich aussprechen. Brähler, DBW 2008, 654, diskutiert
Unterschiede zwischen statischen und dynamischen Rechtsformvergleichen. 8 Vgl. Spengel/Elschen/Grünewald/Reister, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 2007, 86 (93).
12
Fremdkapitalvergütungen an die Anteilseigner, welche annahmegemäß nicht von der
Gesellschafterfremdfinanzierungsregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfasst werden und
somit nur der Abgeltungsteuer unterliegen.9
Weitere zum aktuellen Rechtsstand vorliegende Rechtsformvergleiche auf Basis von
Endvermögen betrachten einen einmaligen zahlungsgleichen Gewinn zu Beginn des
Betrachtungszeitraumes (Primärgewinn) und dessen Verzinsung (Sekundärgewinn).10
Auch bei diesen steuerlichen Rechtsformvergleichen steht die Gewinnverwendungspolitik
im Mittelpunkt der Betrachtungen. Winkeljohann/Fuhrmann betonen, dass die
Kapitalgesellschaft nach der Unternehmensteuerreform 2008 deutlich attraktiver geworden
ist.11
Übereinstimmend stellt in den Berechnungen von Knief/Nienaber, Förster,
Houben/Maiterth sowie Jacobs/Scheffler die thesaurierende Kapitalgesellschaft bereits
nach wenigen Perioden die im Vergleich zum Personenunternehmen vorteilhafte
Rechtsform dar.12
Die Untersuchungen unterscheiden sich allerdings hinsichtlich der
Steuerplanung des Personenunternehmens unter Berücksichtigung der besonderen
Besteuerung gemäß § 34a EStG. Durch die Optimierung der Antragspolitik verlängert sich
beispielsweise der notwendige Mindestthesaurierungszeitraum, ab dem die
Kapitalgesellschaft gegenüber dem Personenunternehmen vorteilhaft wird. Förster
analysiert unter der Annahme einer konstanten Antragspolitik für § 34a EStG und unter
Berücksichtigung der für die Steuerzahlung notwendigen Entnahmen den Mindest-
thesaurierungszeitraum in Abhängigkeit des Spitzeneinkommensteuersatzes, des Gewerbe-
steuer-Hebesatzes und eines einheitlichen Haben-Zinssatzes.13
Dabei zeigt sich, dass sich
die für die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft notwendigen Thesaurierungszeiträume
sowohl bei steigenden Einkommen- und Gewerbesteuersätzen als auch bei höheren
Zinssätzen verkürzen.14
Houben/Maitherth zeigen unter Verwendung einer optimalen
Antragsstrategie für § 34a EStG ebenfalls, dass bei steigenden Renditen die relative
Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft zunimmt.15
9 Vgl. Spengel/Elschen/Grünewald/Reister (FN 8), 86 (92).
10 Siehe Winkeljohann/Fuhrmann, BFuP 2007, 464; Knief/Nienaber, BB 2007, 1309; Förster (FN 2), 185;
Houben/Maiterth, StuW 2008, 228; Jacobs/Scheffler (FN 6), 584-586. Eine Ausnahme davon stellen
Schreiber/Ruf (FN 2), 1099, dar, welche u.a. rechtsformspezifische Mindestrenditen unter Berück-
sichtigung von Abschreibungen errechnen. 11
Vgl. Winkeljohann/Fuhrmann (FN 10), 464 (474). 12
Vgl. Knief/Nienaber (FN 10), 1309 (1314); Förster (FN 2), 185 (192); Houben/Maiterth (FN 10), 228
(234); sowie Jacobs/Scheffler (FN 6), 584. 13
Vgl. Förster (FN 2), 185. 14
So auch Jacobs/Scheffler (FN 6), 584, jedoch ohne explizite Berücksichtigung der Gewerbesteuer und der
besonderen Besteuerung gemäß § 34a EStG. 15
Vgl. Houben/Maiterth (FN 10), 228.
13
Allerdings weisen auch die bisher vorliegenden dynamischen Untersuchungen zum
steuerlichen Rechtsformvergleich nach der Unternehmensteuerreform 2008 konzeptionelle
Einschränkungen auf. So wird beispielsweise keine explizite Unterscheidung hinsichtlich
der Wiederanlageverzinsung auf Ebene des Unternehmens und der des Anteilseigners
vorgenommen. Vor dem Hintergrund des mit der Einführung der Abgeltungsbesteuerung
grundsätzlich bewirkten Push-Out-Effekts dürfte dies einen nicht unerheblichen Einfluss
auf eine Vorteilhaftigkeitsuntersuchung haben. Zudem betrachten die Untersuchungen fast
ausschließlich einen einmaligen zahlungsgleichen Primärgewinn und dessen Verzinsung.
Diese Vorgehensweise bildet die Entstehung von Gewinnen bzw. den Anfall von
Zahlungen nur sehr unvollständig ab. Wird dagegen auf eine Realinvestition abgestellt, aus
der kontinuierliche Primärgewinne erzielt werden, können sich maßgebliche Effekte
ergeben. Die Berücksichtigung zahlungsunwirksamer Periodisierungsregeln wie
Abschreibungen führt zu einem Auseinanderfallen von Steuerbemessungsgrundlage und
Zahlungssaldo und beeinflusst somit den Wiederanlage- bzw. Ausschüttungs- oder
Entnahmebetrag.16
Weiterhin verringert die Berücksichtigung eines Primärgewinns in jeder
Periode das Gewicht der Sekundärgewinne im Endvermögen. Zudem dürfte unter dem
Aspekt des Push-Out-Effekts die explizite Differenzierung zwischen der Rendite der
Realinvestition und dem Wiederanlagezins Relevanz erlangen. Auch die mit der
Unternehmensteuerreform 2008 gestiegene Bedeutung der standortabhängigen
Gewerbesteuer wird im Kontext von Rechtsformvergleichen oft nur unzureichend
berücksichtigt.
In dem nachfolgenden dynamischen Rechtsformvergleich sollen auf Basis einer
gewerblichen Realinvestition insbesondere der Einfluss der Variation der Gewerbesteuer-
Hebesätze sowie der Spreizung zwischen Rendite der Realinvestition und Wiederanlage-
zins untersucht werden, wobei zusätzlich hinsichtlich der Höhe der Wiederanlage-
verzinsung auf Unternehmens- und auf Anteilseignerebene unterschieden wird. Zudem
wird die gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsbegrenzung bei der Kapitalgesellschaft
explizit berücksichtigt, so dass auch die rechtsformspezifische Wirkung der Abschreibung
in die Betrachtung einbezogen wird. Die Untersuchung erfolgt im Rahmen von Partial-
analysen, um Effekte und wesentliche Entscheidungsfaktoren klar herauszuarbeiten.
16
So bspw. im Modell von Beckmann/Schanz, FB 2009, 162, die Investitions- und Finanzierungs-
entscheidungen in Personenunternehmen nach der Unternehmensteuerreform 2008 untersuchen.
14
2.3 Modell
2.3.1 Modellannahmen
Der Betrachtungszeitraum beträgt Perioden. Im Zeitpunkt stellt das Betriebs-
vermögen des Unternehmens eine vollständig mit Eigenkapital finanzierte gewerbliche
Realinvestition dar. Diese weist den steuerlichen Buchwert auf, der annahmegemäß
dem Barwert der zukünftigen Zahlungssalden vor Steuern entspricht. Diese Realinvestition
generiert die sicheren Zahlungsüberschüsse für mit einer internen
Verzinsung . Auszahlungsüberschüsse treten nicht auf. Somit ist kein zusätzliches Eigen-
oder Fremdkapital notwendig. Die Zahlungsüberschüsse können auf Ebene des
Unternehmens in eine Finanzanlage mit dem Vor-Steuer-Zins reinvestiert werden. Soweit
Zahlungsüberschüsse ausgeschüttet bzw. entnommen werden, erfolgt auf Ebene des
Anteilseigners die Wiederanlage in eine Finanzanlage mit der Verzinsung . Alle
Zahlungen fallen annahmegemäß jeweils am Ende einer Periode an. Der Investor ist
vereinfachend eine natürliche Person, die eine 100 %-ige Beteiligung an dem Unternehmen
in Gestalt eines Einzelunternehmens oder einer Kapitalgesellschaft hält. Die
Unternehmensbeteiligung ist ebenfalls ausschließlich mit Eigenkapital finanziert. Es wird
Endvermögensmaximierung unterstellt; laufende Konsumentnahmen erfolgen nicht. Neben
der rein formal-analytischen Darstellung werden die Effekte in exemplarischen Modell-
rechnungen unter Variation relevanter Modellparameter quantifiziert. Als Vorteilhaftig-
keitskriterium wird die Baldwin-Rendite17
verwendet.
Die ertragsteuerliche Gewinnermittlung des Unternehmens erfolgt rechtsformunabhängig.
Analog zum Standardmodell der Investitionsrechnung mit Steuern18
ist der Gewinn durch
die Zahlungsüberschüsse abzüglich der steuerlichen Abschreibungen definiert.
Weitere nicht zahlungsgleiche Bilanzierungs- oder Besteuerungsregelungen werden im
Modell nicht berücksichtigt. Zinsen sind entsprechend dem geltenden Steuerrecht in
vollem Umfang steuerpflichtig; der nachsteuerliche Zins wird als bezeichnet. Es werden
nur die Ertragsteuern Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer sowie der
Solidaritätszuschlag berücksichtigt, welche auf Ebene des Unternehmens formal in Gestalt
eines kombinierten Ertragsteuersatzes ausgewiesen werden. Steuerliche Frei- und
Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie die
gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben unberücksichtigt. Im
17
Diese entspricht dem geometrischen Mittel der Verzinsung der Anfangsinvestition, vgl. Baldwin, HBR
1959, 98. 18
Vgl. bspw. Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, 1980.
15
Betrachtungszeitraum erfolgen annahmegemäß keine Steuerrechtsänderungen. Die
steuerliche Abschreibung des ausschließlich inländischen Betriebsvermögens erfolgt linear
und vereinfachend über eine einheitliche Nutzungsdauer, die zunächst immer dem
Betrachtungszeitraum entspricht, in den Modellrechnungen jedoch variiert wird. Eine
negative steuerliche Bemessungsgrundlage entsteht annahmegemäß nicht. Da sich bis zum
Ende des Betrachtungszeitraumes alle stillen Reserven realisiert haben und die
Reinvestition der Zahlungsüberschüsse ausschließlich in Finanzanlagen erfolgt, besteht das
Betriebsvermögen am Ende des Betrachtungszeitraumes vollständig aus liquiden Mitteln,
die an den Anteilseigner ausgekehrt werden.
Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anteilseigner ist vereinfachend der Gründer
des Unternehmens, so dass im Fall der Kapitalgesellschaft unter Vernachlässigung von
Anschaffungsnebenkosten die Beteiligungsanschaffungskosten dem Nennkapital
entsprechen. Aufgrund der vollständigen Finanzierung des Betriebsvermögens mit
Eigenkapital gilt . Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter
und Kapitalgesellschaft in Gestalt von Miet-, Dienst- oder Darlehensverträgen erfolgt
nicht. Die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt gemäß § 11 Abs. 2 GewStG für beide Rechts-
formen einheitlich 3,5 %. Der Gewerbesteuersatz ergibt sich in Abhängigkeit
vom Hebesatz aus Der Körperschaftsteuersatz beträgt
gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Der kombinierte Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft
ergibt sich aus: Für die Einkommensteuer
des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft kommen im Teileinkünfteverfahren die
Spitzengrenzsteuersätze gemäß § 32a Abs. 1 EStG i.H.v. 42 % und 45 % , oder der
Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 % zur Anwendung:
bzw. Die einkommensteuerliche
Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG erfolgt mit dem
3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags, so dass sich für das Personenunternehmen ein
kombinierter Gewerbesteuersatz wie folgt darstellen lässt:
19 Bei regulärer Besteuerung gemäß § 32a EStG wird der
Gewinn einmalig mit dem individuellen Einkommensteuersatz belastet, der kombinierte
Ertragsteuersatz des Personenunternehmens ergibt sich aus:
Die
besondere Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 34a EStG sieht zwei
Steuersätze vor. Auf Antrag kann der Gewinn gemäß § 34a Abs. 1 EStG zunächst mit dem
19
Der nur Personenunternehmen zustehende Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG wird im
Modell nicht berücksichtigt.
16
nominalen Steuersatz i.H.v. 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden.
Annahmegemäß werden alle für die Ertragsteuerzahlungen der Periode notwendigen
Gewinne entnommen und mit versteuert.
20 Somit ergibt sich der maximal gemäß
§ 34a Abs. 1 EStG versteuerbare Betrag aus:
21. Der
kombinierte Ertragsteuersatz für die besondere Besteuerung nicht entnommener Gewinne
gemäß § 34a Abs. 1 EStG ergibt sich somit aus:
Bei Entnahme der besonders besteuerten Gewinne unterliegen
diese nach Abzug der nominalen Ertragsteuerzahlung gemäß § 34a Abs. 1 EStG dem
Entnahmesteuersatz gemäß § 34a Abs. 4 EStG i.H.v. 25 % zzgl. Solidaritäts-
zuschlag: Das Wahl-
recht auf begünstigte Besteuerung kann in jeder Periode neu ausgeübt werden. Der Antrag
auf besondere Besteuerung gemäß § 34a EStG sollte nur dann gestellt werden, wenn der
im Zeitablauf steigende Zinsvorteil aus der gegenüber der Regelbesteuerung mit den
Spitzeneinkommensteuersätzen temporär niedrigeren Besteuerung größer ist, als der
nominale Gesamtsteuersatznachteil.22
Der optimale Antragszeitraum wird gemäß
Homburg/Houben/Maiterth (2008)23
mittels Rekursion und Endvermögensvergleich
bestimmt:
,
wobei die Funktion die kleinste ganze Zahl, die größer oder gleich x ist, liefert.
2.3.2 Rechtsform- und gewinnverwendungsspezifische Endvermögen
2.3.2.1 Kapitalgesellschaft
2.3.2.1.1 Thesaurierung mit Endausschüttung
Das nachsteuerliche Endvermögen des Anteilseigners einer thesaurierenden Kapital-
gesellschaft, die erst am Ende des Betrachtungszeitraumes die gesamten Gewinne
ausschüttet und dann aufgelöst wird, stellt sich für die Anwendung des Teileinkünfte-
verfahrens gemäß § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG wie folgt dar:
20
Zu dieser Annahme vgl. Kleineidam/Liebchen, DB 2007, 409; Homburg, DStR 2007, 686 (688);
Homburg/Houben/Maiterth, WPg 2007, 376 (379). Ausgehend von einem auf 1 normierten
vorsteuerlichen Gewinn gilt: .
21 Vgl. Homburg (FN 20), 686 (688).
22 Vgl. Homburg/Houben/Maiterth, zfbf 2008, 29 (35 f.).
23 Vgl. Homburg/Houben/Maiterth (FN 22), 29 (36 ff.).
17
wobei und
24 Für die Anwendung der
Abgeltungsbesteuerung ergibt sich das nachsteuerliche Endvermögen des Anteilseigners
aus:25
2.3.2.1.2 Vollständige Gewinnausschüttung
Im Fall der Ausschüttungsalternative wird im Modell die gesellschaftsrechtliche Gewinn-
ausschüttungsbegrenzung bei der Kapitalgesellschaft explizit berücksichtigt, so dass nur
die nachsteuerlichen Gewinne ausgeschüttet werden können.26
In Höhe der verrechneten
Abschreibungen verbleiben Zahlungsüberschüsse in der Kapitalgesellschaft. Diese werden
durch die Kapitalgesellschaft wiederangelegt und fließen erst am Ende des Betrachtungs-
zeitraumes als steuerfreie Kapitalrückzahlung i.H.v. an den Anteilseigner
zurück. Nur die Wiederanlagegewinne können unmittelbar an den Anteilseigner
ausgeschüttet werden. Somit beinhaltet die Ausschüttung den aus der Realinvestition
erwirtschafteten Primärgewinn und den aus der Finanzanlage resultierenden
Sekundärgewinn der Wiederanlage der verdienten Abschreibungen . Die
ausgeschütteten Gewinne werden auf Ebene des Anteilseigners im Privatvermögen zum
nachsteuerlichen Zins angelegt.
Das nachsteuerliche Endvermögen des Anteilseigners einer ausschüttenden Kapital-
gesellschaft stellt sich dann in der Teileinkünftebesteuerung wie folgt dar:27
24
Im Zeitpunkt erfolgt keine Abschreibung 25
Für ist die gewählte vereinfachende Berücksichtigung der Anschaffungskosten in der
Abgeltungsbesteuerung zulässig. Das für Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG zu ermittelnde Liquidations-
ergebnis i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG unterliegt zwar – abweichend von der Abgeltungsbesteuerung der
Ausschüttung – gemäß § 3 Nr. 40 Bstb. c EStG dem Teileinkünfteverfahren. Jedoch beträgt es für den
Gründungsgesellschafter unter den getroffenen Annahmen genau Null. 26
Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die handelsrechtlichen Abschreibungen der steuerlichen
AfA entsprechen. 27
Wegen kann die Liquidationsbesteuerung vereinfacht dargestellt werden:
.
18
Für die Abgeltungsbesteuerung gilt:
Für den Fall, dass keine Beteiligungsaufwendungen entstehen, ist der Vorteilhaftigkeits-
vergleich zwischen dem Teileinkünfteverfahren und der Abgeltungsbesteuerung trivial.
Die Abgeltungsbesteuerung ist mit gegenüber der Teileinkünftebesteuerung
mit den Spitzeneinkommensteuersätzen i.H.v. 42 % und 45 % vorteilhaft. Die Bestimmung
der steuerlich vorteilhaften Ausschüttungspolitik reduziert sich im Modell auf den
Vergleich der nachsteuerlichen Verzinsung der Wiederanlagemöglichkeit der
Kapitalgesellschaft mit der des Anteilseigners. Für
ist die Vollausschüttung
aller Gewinne und die Wiederanlage im Privatvermögen des Anteilseigners vorteilhaft
(Push-Out-Effekt).28
2.3.2.2 Personenunternehmen
2.3.2.2.1 Einbehalt sämtlicher Gewinne bzw. Zahlungsüberschüsse
Das nachsteuerliche Endvermögen des Personenunternehmens bei vollständigem Einbehalt
der Gewinne bzw. Zahlungsüberschüsse und Besteuerung gemäß § 32a EStG ergibt sich
wie folgt:
wobei
Das nachsteuerliche Endvermögen bei Einbehalt gemäß § 34a EStG und optimaler
Antragspolitik entspricht der Summe aus dem Endvermögen bei begünstiger Besteuerung
in und dem Endvermögen bei regulärer Besteuerung in
28
So auch Homburg (FN 20), 686 (689).
19
wobei
Der durch die Einführung der Abgeltungsbesteuerung bedingte Push-Out-Effekt tritt auch
beim Personenunternehmen auf. Durch die höhere Steuerbelastung im Unternehmen ist es
grundsätzlich steuerlich vorteilhaft, sämtliche Zahlungsüberschüsse zu entnehmen und im
Privatvermögen anzulegen. Dies gilt auch bei Antragstellung nach § 34a EStG.29
Weil die
Thesaurierungsbelastung gemäß § 34a Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der regulären
Besteuerung der für die Thesaurierungsbesteuerung notwendigen Zahlungen auch ohne
Nachversteuerung deutlich über 30 % liegt, kann niemals ein steuerlicher Zinsvorteil
gegenüber der Anlage im Privatvermögen auftreten.30
Der Push-Out-Effekt ist beim
Personenunternehmen für die Spitzeneinkommensteuersätze sowohl unter regulärer
Besteuerung gemäß § 32a EStG als auch unter besonderer Besteuerung nach § 34a EStG
stärker ausgeprägt als bei der Kapitalgesellschaft.
2.3.2.2.2 Entnahme sämtlicher Zahlungsüberschüsse
Im Fall der sofortigen Entnahme sämtlicher Zahlungsüberschüsse aus dem Personen-
unternehmen ermittelt sich das nachsteuerliche Endvermögen aus:
Analog zur Kapitalgesellschaft bestimmt sich die steuerlich vorteilhafte Entnahmepolitik
durch den Vergleich der nachsteuerlichen Verzinsung der Wiederanlagemöglichkeit des
Personenunternehmens
mit der des Anteilseigners . Für die
steuerlich vorteilhafte Ausschüttungs- bzw. Entnahmepolitik ist eine im Vergleich zur
Besteuerung ausgeschütteter bzw. entnommener Gewinne niedrigere Tarifbelastung
einbehaltener Gewinne irrelevant, sofern die nominale Steuerbelastung ausgeschütteter
bzw. entnommener Gewinne unabhängig vom Ausschüttungszeitpunkt ist. Eine zusätzliche
29
Vgl. Houben/Maiterth (FN 10), 228 (235). 30
Vgl. Knirsch/Schanz, ZfB 2008, 1231 (1239).
20
Belastung mit Einkommensteuer hat keinen Einfluss auf die Gewinnverwendungspolitik.
Für diese Entscheidung ist ausschließlich der Vergleich der Besteuerung der einbehaltenen
Gewinne mit der Besteuerung der alternativen Anlagemöglichkeiten außerhalb des
Unternehmens maßgeblich. Der Abgeltungsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag i.H.v.
26,38 % ist in der Regel niedriger als die Thesaurierungsbelastung von Kapital-
gesellschaften31
oder der von Personenunternehmen.
Nachfolgend sollen die Effekte auf Basis der modellierten Endvermögensformeln anhand
ausgewählter Parameterkonstellationen in Beispielrechnungen quantifiziert werden.
2.4 Beispielrechnungen
2.4.1 Einheitliche Renditen vor Steuern
2.4.1.1 Ausgangskonstellation
Für die Beispielrechnungen wird zunächst davon ausgegangen, dass die interne Verzinsung
der Realinvestition und der Wiederanlagezins des Unternehmens sowie jener des Anteils-
eigners identisch sind . Tabelle 1 enthält die Nachsteuerrenditen der sieben
unterschiedenen Alternativen für 32, einen Gewerbesteuer-Hebesatz
i.H.v. 380 %33
und einen Einkommensteuersatz i.H.v. 42 % bei einem Betrachtungs-
zeitraum von 10 Jahren.34
In dieser Parameterkonstellation ist das Personenunternehmen
unabhängig von der Entnahmepolitik oder der Antragsentscheidung gemäß § 34a EStG
gegenüber der Kapitalgesellschaft stets die steuerlich vorteilhafte Rechtsform. Zudem zeigt
sich der durch den geringen Abgeltungsteuersatz verursachte Push-Out-Effekt. Sowohl die
vollständige Entnahme der Zahlungsüberschüsse aus dem Personenunternehmen als auch
die vollständige Ausschüttung der körperschaftlichen Gewinne mit anschließender
Wiederanlage im Privatvermögen sind für die jeweilige Rechtsform die Alternativen mit
31
Ab einem Gewerbesteuer-Hebesatz unter 302 % wird die Thesaurierungsbelastung der
Kapitalgesellschaft geringer als die Abgeltungsbesteuerung des Anteilseigners. 32
Wird für die Realinvestition exemplarisch ein Barwert vor Steuern i.H.v. 1.000 und
unterstellt, ergibt sich bei einem Betrachtungszeitraum von 10 Jahren für einen uniformen
jährlichen Zahlungsüberschuss vor Steuern ein Betrag i.H.v. 162,745. 33
Der in Bezug zur einkommensteuerlichen Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG geltende Indifferenz-
Gewebesteuer-Hebesatz i.H.v. 380 % soll stets den Ausgangspunkt der Analyse darstellen. 34
Im Ausgangsfall ergeben sich folgende Steuersätze: ,
,
und
. Die Nachsteuerrendite berechnet sich
bspw. für das Personenunternehmen bei Entnahme im Ausgangsfall aus:
21
den höchsten Renditen. Die Entnahme der Zahlungsüberschüsse aus dem
Personenunternehmen ist gegenüber dem Einbehalt deutlich vorteilhaft. Für den Fall des
Einbehalts der Zahlungsüberschüsse fällt der Vorteil der besonderen Besteuerung gemäß §
34a EStG im Vergleich zur regulären Besteuerung gemäß § 32a EStG relativ schwach
aus.35
Für die Kapitalgesellschaft zeigt sich erwartungsgemäß, dass die
Abgeltungsbesteuerung gegenüber der Teileinkünftebesteuerung mit einem
Einkommensteuersatz i.H.v. 42 % geringfügig vorteilhaft ist.
Tabelle 1: Vergleich Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft bei , .
Alternative Rendite relativer Vorteil
Entnahme /
Ausschüttung
relativer Vorteil
PU
PU – Entnahme 6,646 % - -
PU – Einbehalt gem. § 34a EStG 5,831 % 13,98 % -
PU – Einbehalt gem. § 32a EStG 5,786 % 14,87 % -
KapG – Ausschüttung AbgSt 5,741 % - 15,77 %
KapG – Ausschüttung TEV 5,728 % - 15,99 %
KapG – Thesaurierung AbgSt 5,692 % 0,87 % 2,45 %
KapG – Thesaurierung TEV 5,679 % 0,87 % 2,68 %
Da der Steuersatzvorteil der Abgeltungsbesteuerung gegenüber dem Teileinkünfte-
verfahren unter Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % zunimmt, wird
nachfolgend die Alternative der Kapitalgesellschaft mit Besteuerung des Anteilseigners im
Teileinkünfteverfahren nicht weiter betrachtet.36
Für die Anwendung des Spitzen-
einkommensteuersatzes i.H.v. 45 % ergeben sich grundsätzlich gleichgerichtete
Tendenzen. Das Personenunternehmen ist bei Entnahme der Zahlungsüberschüsse die
steuerlich vorteilhafte Rechtsform. Der Vorteil des Personenunternehmens nimmt
allerdings ab, da sich die Steuersatzerhöhung in der Abgeltungsbesteuerung nicht auswirkt.
Kommt im Fall des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % ein Gewerbesteuer-
Hebesatz i.H.v. 380 % zur Anwendung, ist die Rendite sowohl der ausschüttenden als auch
der thesaurierenden Kapitalgesellschaft bei Abgeltungsbesteuerung höher als die des
Personenunternehmens bei Einbehalt.
35
Der optimale Antragszeitraum beträgt für diese Parameterkonstellation 5 Jahre. 36
Für geringere Einkommensteuersätze werden keine Beispielrechnungen durchgeführt. In diesem Fall
steigt tendenziell die Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens, da die Steuerbelastung der
Unternehmensgewinne unmittelbar sinkt. Für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft wirkt sich eine
Senkung des Einkommensteuersatzes nur bei der Anteilseignerbesteuerung im Teileinkünfteverfahren
aus. Die Besteuerung der körperschaftlichen Gewinne bleibt davon unberührt.
22
2.4.1.2 Variation des Gewerbesteuer-Hebesatzes
Der standortabhängige Gewerbesteuer-Hebesatz ist einer der maßgeblichen Parameter für
einen rechtsformbezogenen Ertragsteuerbelastungsvergleich. Durch die Unternehmen-
steuerreform 2008 hat die Gewerbesteuer an Bedeutung gewonnen.37
Ausgehend von der
in Tabelle 1 unterstellten Parameterkonstellation wird nachfolgend der Gewerbesteuer-
Hebesatz im Intervall von 200 % (Mindest-Hebesatz gemäß § 16 Abs. 4 GewStG) bis
500 % variiert.38
Die Ergebnisse sind in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1: Rechtsformspezifische Renditen nach Steuern bei Variation des
Gewerbesteuer-Hebesatzes für , .
Da bei höheren Gewerbesteuer-Hebesätzen die nachsteuerliche Wiederanlageverzinsung
im Unternehmen sinkt, steigt die relative Vorteilhaftigkeit der Entnahme- bzw.
Ausschüttungsalternativen gegenüber dem Einbehalt bzw. der Thesaurierung. Eine
Verringerung der Gewerbesteuerbelastung lässt steigende Nachsteuerrenditen erwarten.
Dies gilt uneingeschränkt für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft, bei der die
Gewinnausschüttung gegenüber der Thesaurierung vorteilhaft bleibt, soweit der
Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft nicht unter den Abgeltungsteuersatz sinkt (GewSt-
Hebesatz < 302 %). Infolge der Begrenzung der Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35
EStG auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer sind für die Ertagsteuerbelastung des
37
Ein Steuersatzvergleich zeigt, dass die Gewerbesteuer für Kapitalgesellschaften ab einem Gewerbesteuer-
Hebesatz i.H.v. 452 % die dominierende Unternehmensteuer darstellt. Siehe u.a. Herzig, DB 2007, 1541
(1542). 38
99,98 % der Gemeinden haben einen Hebesatz von bis zu 500 %, vgl. Statistisches Bundesamt, Finanzen
und Steuern, Fachserie 14, Reihe 10.1, Realsteuervergleich 2007, 49-50.
23
Personenunternehmens aus Gewerbe- und Einkommensteuer unter 380 % sinkende
Gewerbesteuer-Hebesätze grundsätzlich irrelevant. Allerdings bewirkt der
Solidaritätszuschlag eine Überkompensation der Gewerbesteuerbelastung. Mit sinkenden
Gewerbesteuer-Hebesätzen nimmt dieser Vorteil ab, so dass sich im Fall des
Personenunternehmens für unter 380 % sinkende Gewerbesteuer-Hebesätze leicht
abnehmende Nachsteuerrenditen ergeben. Die höchste Nachsteuerrendite erzielt das
Personenunternehmen bei einem Gewerbesteuersatz i.H.v. 380 %. Steigt der
Gewerbesteuer-Hebesatz über 380 %, kompensiert § 35 EStG die marginale Gewerbe-
steuerbelastung nicht mehr, die Nachsteuerrendite nimmt wieder ab.39
Die Wirkung kann
auch unmittelbar am kombinierten Ertragsteuersatz des Personenunternehmens
veranschaulicht werden:
.
.
40
Die Variation des Gewerbesteuer-Hebesatzes bewirkt für das Personenunternehmen keine
Rangfolgeverschiebung der Alternativen. Die Entnahme der Zahlungsüberschüsse aus dem
Personenunternehmen ist unter der gewählten Wiederanlageprämisse stets die vorteilhafte
Alternative. Dies gilt auch im Vergleich zur Kapitalgesellschaft. Die geringe
Abgeltungsbesteuerung für die Wiederanlage im Privatvermögen und die fehlende
Kompensation der Gewerbesteuerbelastung durch § 35 EStG für Gewerbesteuer-Hebesätze
über 380 % führt dazu, dass die ausschüttende Kapitalgesellschaft bei hohen
Gewerbesteuer-Hebesätzen (> 416 % bzw. 449 %) im Vergleich zum thesaurierenden
Personenunternehmen vorteilhaft wird. Auch bei geringen Gewerbesteuer-Hebesätzen
kann sowohl die ausschüttende (< 343 % bzw. 362 %) als auch die thesaurierende
(< 334 % bzw. 349 %) Kapitalgesellschaft gegenüber dem thesaurierenden Personen-
unternehmen vorteilhaft werden, da die Gewerbesteuer-Hebesatzsenkung nur bei der
Kapitalgesellschaft voll wirksam wird.41
39
Vgl. Homburg/Houben/Maiterth (FN 20), 376 (377). 40
Für Gewerbsteuer-Hebesätze unter 380 % bewirkt die Abnahme des Gewerbesteuer-Hebesatzes um einen
Prozentpunkt eine Verringerung der Steuerermäßigung um ca. 0,002 Prozentpunkte. Soweit der
Gewerbsteuer-Hebesatz über 380 % liegt, führt der Anstieg des Gewerbesteuer-Hebesatzes um einen
Prozentpunkt zu einer Zunahme der Ertragsteuerbelastung um 0,035 Prozentpunkte. Siehe auch
Herzig/Lochmann, DB 2007, 1037 (1039), mit einer grafischen Veranschaulichung der gewerbe-
steuerlichen Grenzbelastungen. 41
Eine Betrachtung der Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % ist nicht notwendig.
Das Personenunternehmen mit Entnahme der Zahlungsüberschüsse bleibt für alle Gewerbesteuer-
Hebesatz-Variationen die vorteilhafte Alternative. Da bereits für den Indifferenz-Gewerbesteuer-Hebesatz
des Personenunternehmens i.H.v. 380 % die Kapitalgesellschaft die gegenüber dem
24
Obwohl im Fall des Mindest-Gewerbesteuer-Hebesatzes i.H.v. 200 % die gesamte
nominale Ertragsteuerbelastung der ausgeschütteten körperschaftlichen Gewinne mit
43,18 % unter der regulären Ertragsteuerbelastung der Gewinne des Personen-
unternehmens i.H.v. 43,925 % liegt, ist die Kapitalgesellschaft im Vergleich mit der
Entnahmealternative des Personenunternehmens nicht vorteilhaft. Dies erscheint auf den
ersten Blick genauso paradox wie das Ergebnis, dass bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz
i.H.v. 500 % die Entnahmealternative des Personenunternehmens gegenüber der
ausschüttenden Kapitalgesellschaft sogar einen auf 17,68 % gestiegenen relativen Vorteil
aufweist. Obwohl in diesem Fall der Ertragsteuersatz des Personenunternehmens durch die
unvollständige Gewerbesteuerkompensation bei einem über 380 % ansteigenden Gewerbe-
steuer-Hebesatz relativ stärker zunimmt als die Besteuerung körperschaftlicher Gewinne
unter Berücksichtigung der Anteilseignerbesteuerung, sinkt das Endvermögen bei der
Alternative der Kapitalgesellschaft stärker als beim Personenunternehmen. Ursächlich
dafür ist die Wirkung der Abschreibungen unter der modellierten gesellschaftsrechtlichen
Gewinnausschüttungsbegrenzung. Bei dem Personenunternehmen können die verdienten
Abschreibungen unmittelbar steuerfrei entnommen und vorteilhaft im Privatvermögen
unter der geringen Abgeltungsbesteuerung wiederangelegt werden. Nur die Primärgewinne
aus der Realinvestition werden mit Gewerbesteuer belastet. Dagegen können bei der
Kapitalgesellschaft aufgrund der modellierten Gewinnausschüttungsbegrenzung
Zahlungsüberschüsse in Höhe der Abschreibungen nicht ausgeschüttet werden. Sie werden
im Unternehmen wiederangelegt und die Erträge unterliegen sowohl der Ertragsteuer der
Kapitalgesellschaft als auch der Abgeltungsteuer beim Anteilseigner. Auch wenn die
verdienten Abschreibungen unmittelbar ausgeschüttet werden könnten – z.B. aufgrund von
Gewinnrücklagen – könnten sie nicht wie beim Personenunternehmen steuerfrei an den
Anteilseigner fließen. Sie unterlägen als Ausschüttung beim Anteilseigner zunächst der
Abgeltungsbesteuerung. Erst am Ende des Betrachtungszeitraumes kann der Anteilseigner
seine Anteilsanschaffungskosten im Rahmen der Veräußerungs- oder Liquidations-
besteuerung steuerlich zum Ansatz bringen. Nur wenn die Ausschüttung in Gestalt einer
steuerfreien Kapitalrückzahlung erfolgt, können die verdienten Abschreibungen der
Kapitalgesellschaft wie beim Personenunternehmen unmittelbar vorteilhaft im
Privatvermögen unter der geringen Abgeltungsbesteuerung wiederangelegt werden.
Personenunternehmen mit Einbehalt vorteilhafte Rechtsform ist, erhöht sich der relative Vorteil der
Kapitalgesellschaft bei einer Gewerbesteuer-Hebesatz-Variation.
25
2.4.1.3 Variation des Abschreibungsbarwerts
Für die Variation der Abschreibungsbarwerte wird wieder von der in Tabelle 1
unterstellten Parameterkonstellation ausgegangen. Eine Erhöhung des Abschreibungs-
barwerts durch die zeitliche Vorverlagerung der Abschreibungen erhöht erwartungsgemäß
die Nachsteuerrenditen, da der Barwert der Steuerentlastung steigt. Bei dem
Personenunternehmen steigt der relative Vorteil der Entnahmealternative, da in den ersten
Perioden aufgrund der geringeren Steuerbelastung mehr Zahlungsmittel entnommen und
steuerlich vorteilhaft angelegt werden können. Auch der relative Vorteil des Personen-
unternehmens gegenüber der Kapitalgesellschaft nimmt zu. Bei der Kapitalgesellschaft
verschlechtert sich die relative Position der Ausschüttungsalternative gegenüber der
Thesaurierungsalternative, da trotz der geringeren Steuerbelastung in den ersten Perioden
aufgrund der Ausschüttungsbegrenzung weniger ausgeschüttet werden kann. Die
Wirkrichtung der Änderung der relativen Position zwischen Ausschüttungs- und
Thesaurierungsalternative gilt selbstverständlich nur so lange die Ausschüttung steuerlich
vorteilhaft ist (Gewerbesteuer-Hebesatz > 301 %). Für die Ausgangsparameter-
konstellation ergibt sich durch die Variation der Abschreibungen keine Änderung der
Rangfolge der Vorteilhaftigkeit der Alternativen.
2.4.1.4 Variation des Betrachtungszeitraumes
Bei einer Verlängerung des Betrachtungszeitraumes42
steigen die Renditen, da der
Wiederanlage- bzw. Thesaurierungseffekt ein größeres Gewicht im Endvermögen erlangt.
Längere Betrachtungszeiträume verbessern die relative Position der Entnahme- bzw.
Ausschüttungsalternativen, da die Wiederanlage im Privatvermögen steuerlich vorteilhaft
ist. Dies führt dazu, dass die ausschüttende Kapitalgesellschaft im Vergleich zu den
Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens vorteilhaft werden kann (ab dem
12. bzw. 15. Jahr in der Ausgangsparameterkonstellation). Auch die thesaurierende
Kapitalgesellschaft verbessert ihre relative Position gegenüber den Thesaurierungs-
alternativen beim Personenunternehmen und kann vorteilhaft werden, da mit
zunehmendem Betrachtungszeitraum steuersatzbedingt ( ) der Thesau-
rierungseffekt bei der Kapitalgesellschaft größer ist (ab dem 13. bzw. 19. Jahr in der
Ausgangsparameterkonstellation). Die Darstellung der Ergebnisse der Variation des
Betrachtungszeitraumes zwischen 4 und 20 Jahren enthält Abbildung 2.
42
Durch die Variation des Betrachtungszeitraumes ändert sich entsprechend auch die Laufzeit der
Realinvestition, die unverändert eine interne Verzinsung vor Steuern i.H.v. 10 % aufweist.
26
Abbildung 2: Rechtsformspezifische Renditen nach Steuern bei Variation des
Betrachtungszeitraumes für , und
Auch für die Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % bleibt wiederum
das Personenunternehmen bei Entnahme der Zahlungsüberschüsse stets die steuerlich
vorteilhafte Rechtsform. Allerdings verringert sich der Mindestbetrachtungs- bzw.
Thesaurierungszeitraum, bei dem die Rechtsform Kapitalgesellschaft gegenüber dem
Personenunternehmen mit Einbehalt vorteilhaft wird. Die Thesaurierungsalternative der
Kapitalgesellschaft wird bei dieser Steuersatzkonstellation gegenüber dem
Personenunternehmen bei Einbehalt ohne Besteuerung gemäß § 34a EStG bereits im
vierten Jahr und mit Besteuerung gemäß § 34a EStG im sechsten Jahr vorteilhaft.
Als Zwischenfazit ist zu konstatieren, dass unter der Prämisse einheitlicher Vorsteuer-
Renditen von Realinvestition und Wiederanlagealternative auch bei der Variation der
Gewerbesteuer-Hebesätze sowie des Betrachtungs- und Abschreibungszeitraumes die
Entnahmealternative des Personenunternehmens stets steuerlich vorteilhaft ist. Fraglich ist
jedoch, ob dies in der wenig realistischen Annahme begründet ist, dass die interne
Verzinsung der Realinvestition dem Wiederanlagezins der Finanzanlage entspricht. Unter
diesen Bedingungen würde die gewerbliche Realinvestition steuerbedingt nicht
durchgeführt. Deshalb wird nachfolgend untersucht, welchen Einfluss eine Spreizung
zwischen der internen Verzinsung der Realinvestition und einer geringeren
Wiederanlageverzinsung hat.
27
2.4.2 Spreizung zwischen interner Verzinsung der Realinvestition und
geringerem Wiederanlagezins
2.4.2.1 Ausgangskonstellation
Auch bei einer Spreizung zwischen der internen Verzinsung der Realinvestition und einem
geringeren Wiederanlagezins ist das Personenunternehmen mit vollständiger Entnahme der
nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse die vorteilhafte Alternative. Selbstverständlich
schwächt sich der relative Vorteil der Entnahme- bzw. Ausschüttungsalternativen ab, da
der Wiederanlageeffekt ein geringeres Gewicht im Endvermögen hat. Wird für die
Ausgangssteuersatzkonstellation die Wiederanlageverzinsung der Finanzanlage beispiels-
weise auf die Hälfte der internen Verzinsung der Realinvestition – auf 5 % – gesenkt,
ergeben sich die in Tabelle 2 dargestellten Renditen.
Tabelle 2: Vergleich der Renditen bei höherer Verzinsung der Realinvestition bei
, und .
Alternative Rendite relativer Vorteil
Entnahme /
Ausschüttung
relativer Vorteil
PU
PU – Entnahme 4,824 % - -
PU – Einbehalt gem. § 34a EStG 4,409 % 9,41 % -
PU – Einbehalt gem. § 32a EStG 4,409 % 9,41 % -
KapG – Ausschüttung AbgSt 4,256 % - 13,36 %
KapG – Thesaurierung AbgSt 4,235 % 0,48 % 14,10 %
2.4.2.2 Variation der Modellparameter
Bei einer Spreizung zwischen interner Verzinsung der Realinvestition und einem
geringeren Wiederanlagezins bewirkt die Variation der übrigen Modellparameter grund-
sätzlich die gleichen Effekte wie bei einheitlichen Renditen. Allerdings sind die Effekte
infolge der geringeren Wiederanlageverzinsung schwächer. Beispielsweise wird die
ausschüttende Kapitalgesellschaft im Vergleich zum Ausgangsfall mit einheitlichen
Renditen erst bei höheren Gewerbesteuer-Hebesätzen bzw. längeren Betrachtungs-
zeiträumen gegenüber den Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens
vorteilhaft.
Entscheidend für die Vorteilhaftigkeit der Entnahme- bzw. Ausschüttungsalternativen ist
die Prämisse, dass das Unternehmen die nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse im
Vergleich zur Anlage im Privatvermögen nicht höher rentierlich wiederanlegen kann.
Deshalb wird nachfolgend untersucht, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn das
28
Unternehmen die aus der Realinvestition erzielten nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse
mit einer gegenüber im Privatvermögen höheren Verzinsung reinvestieren kann. Dabei
wird vereinfachend davon ausgegangen, dass die Wiederanlageverzinsung auf
Unternehmensebene der internen Verzinsung der Realinvestition entspricht, aber dennoch
in Gestalt einer Finanzanlage erfolgt.
2.4.3 Spreizung zwischen Unternehmensrendite und geringerem Wiederanlage-
zins im Privatvermögen
2.4.3.1 Ausgangskonstellation
Eine im Vergleich zum Privatvermögen höhere Wiederanlageverzinsung im Unternehmen
wirkt dem steuerbedingten Push-Out-Effekt entgegen. Ist die Wiederanlageverzinsung auf
Unternehmensebene auch nach Steuern höher als im Privatvermögen, kehren sich die
Effekte um. Die Entnahme der nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse bzw. die
Gewinnausschüttung wird nachteilig. Die Ergebnisse der Beispielrechnung für die
Konstellation , und sowie einem
Betrachtungszeitraum von 10 Jahren enthält Tabelle 3.
Tabelle 3: Vergleich der Renditen bei geringerer Verzinsung im Privatvermögen;
, und .
Alternative Rendite relative
Differenz der
Entnahme /
Ausschüttung
relativer Vorteil
PU
PU – Entnahme 4,824 % - -
PU – Einbehalt gem. § 34a EStG 5,831 % -17,27 % -
PU – Einbehalt gem. § 32a EStG 5,786 % -16,62 % -
KapG – Ausschüttung AbgSt 5,115 % - 14,00 %
KapG – Thesaurierung AbgSt 5,692 % -10,14 % 2,45 %
Es zeigt sich, dass für diese Parameterkonstellation das Personenunternehmen bei
Entnahme aller Zahlungsüberschüsse die schlechteste Alternative darstellt. Allerdings
bleibt das Personenunternehmen – nunmehr mit den Thesaurierungsalternativen – die im
Vergleich mit der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte Rechtsform.43
Die Diskrepanz
43
Es kann der Indifferenzzinssatz für die Anlage im Privatvermögen ermittelt werden, bei dem die
Alternative Personenunternehmen mit Entnahme und die Alternative Einbehalt zu identischen Renditen
führt. Der Steuersatznachteil bei Einbehalt muss durch einen Renditevorteil im Unternehmen kompensiert
werden:
. Er beträgt für die ansonsten unveränderte Parameterkonstellation unter
Besteuerung gemäß § 32a EStG 7,663 % und unter Besteuerung gemäß § 34a EStG 7,788 %.
29
zwischen Thesaurierung und Ausschüttung ist bei der Kapitalgesellschaft infolge der
modellierten Gewinnausschüttungsbegrenzung weniger stark ausgeprägt als die
Diskrepanz zwischen Entnahme und Einbehalt beim Personenunternehmen.
2.4.3.2 Variation der Modellparameter
Die bei der Variation der Modellparameter bereits aufgezeigten Effekte treten auch bei
einer Spreizung zwischen der Unternehmensrendite und einem geringeren Wiederanlage-
zins im Privatvermögen auf und sind grundsätzlich gleichgerichtet. Die Thesaurierungs-
alternativen des Personenunternehmens profitieren steuersatzbedingt am stärksten von
einer zeitlichen Vorverlagerung der Abschreibungen. Bei Variation der Gewerbesteuer-
Hebesätze der Ausgangskonstellation (Tabelle 3) wird die thesaurierende Kapital-
gesellschaft wieder bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz i.H.v. 334 % die vorteilhafte
Alternative gegenüber dem Personenunternehmen mit Besteuerung der einbehaltenen
Gewinne gemäß § 34a EStG. Auch bei einem über 380 % ansteigenden Gewerbesteuer-
Hebesatz, wird die thesaurierende Kapitalgesellschaft bis zur Intervallgrenze von 500 %
gegenüber dem thesaurierenden Personenunternehmen nicht vorteilhaft, obwohl in diesem
Bereich die Ertragsteuerbelastung des Personenunternehmens durch die unvollständige
Gewerbesteuerermäßigung relativ stärker zunimmt als die Besteuerung körperschaftlicher
Gewinne unter Berücksichtigung der Anteilseignerbesteuerung. Da nunmehr jedoch
annahmegemäß sowohl die Rendite als auch die Wiederanlageverzinsung auf Unter-
nehmensebene nach Steuern höher sind als jene im Privatvermögen und somit die
Thesaurierung vorteilhaft wird, ist zudem der Einfluss der Variation der Unternehmens-
rendite auf den Thesaurierungseffekt von Relevanz. Bei steigenden Unternehmensrenditen
verbessert die thesaurierende Kapitalgesellschaft ihre relative Position gegenüber den
Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens. So wird beispielsweise die
thesaurierende Kapitalgesellschaft für ab einem Gewerbesteuer-Hebesatz
i.H.v. 480 % vorteilhaft. Der relative Renditevorteil des Personenunternehmens gegenüber
der Kapitalgesellschaft bei vollständiger Gewinnthesaurierung und Variation des
Gewerbesteuer-Hebesatzes sowie der unternehmerischen Vorsteuerrendite ist in
Abbildung 3 dargestellt.
30
Abbildung 3: Relativer Renditevorteil des Personenunternehmens gegenüber der Kapital-
gesellschaft bei vollständiger Gewinnthesaurierung und Variation des Gewerbesteuer-
Hebesatzes sowie der unternehmerischen Vorsteuerrendite ( .
Es zeigt sich, dass in dem für größere Gemeinden relevanten Bereich der Gewerbesteuer-
Hebesätze bei geringen und moderaten Renditen das Personenunternehmen die gegenüber
der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte Rechtsform ist. Grundsätzlich begünstigen
fallende Gewerbesteuer-Hebesätze die Rechtsform Kapitalgesellschaft stärker. Bei
steigenden Renditen nimmt der Vorteil des Personenunternehmens ab und die
Kapitalgesellschaft kann auch bei hohen Gewerbesteuer-Hebesätzen vorteilhaft werden.
Die Vorteilhaftigkeit der Kapitalgesellschaft verstärkt sich, wenn für die Besteuerung des
Personenunternehmens der Spitzeneinkommensteuersatz i.H.v. 45 % zur Anwendung
kommt. In diesem Fall ist für nahezu alle Parameterkonstellationen innerhalb der
gewählten Variationsintervalle die Kapitalgesellschaft die gegenüber dem Personen-
unternehmen steuerlich vorteilhafte Rechtsform.
Dies relativiert auch die Rechtsformwahlrelevanz der Besteuerung gemäß § 34a EStG. Der
im Vergleich zur regulären Besteuerung gemäß § 32a EStG identifizierte vorteilhafte
Anwendungsbereich der besonderen Besteuerung gemäß § 34a EStG erfordert hohe
Renditen und hohe Einkommensteuersätze sowie lange Thesaurierungsdauern. Für diese
31
Konstellation ist jedoch die Rechtsform der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft.44
Zumal bei dem mit höheren Renditen in der Regel einhergehenden höheren Risiko die
Rechtsform der Kapitalgesellschaft aufgrund der Haftungsbegrenzung bereits aus nicht
steuerlichen Gründen vorzuziehen sein dürfte.
Wird – wieder ausgehend von der Ausgangsparameterkonstellation mit einem
Einkommensteuersatz i.H.v. 42 % – der Betrachtungszeitraum variiert, verbessert bei
längeren Betrachtungszeiträumen die thesaurierende Kapitalgesellschaft ihre relative
Position gegenüber den Thesaurierungsalternativen des Personenunternehmens und kann
vorteilhaft werden, da steuersatzbedingt der Thesaurierungseffekt bei der Kapitalgesell-
schaft größer ist. Tabelle 4 enthält Mindestthesaurierungsdauern für die Vorteilhaftigkeit
der Kapitalgesellschaft im Vergleich zum Personenunternehmen bei Variation des
Gewerbesteuer-Hebesatzes und der Unternehmensrendite.
Tabelle 4: Mindestthesaurierungsdauer in Jahren für die Vorteilhaftigkeit der Kapital-
gesellschaft im Vergleich zum Personenunternehmen für bei Variation des
Gewerbesteuer-Hebesatzes und der Unternehmensrendite.
Gewerbesteuer-Hebesatz
200 % 260 % 320 % 380 % 400 % 440 % 500 %
5 % 0 5 14 35 33 29 24
10 % 0 3 8 18 17 15 13
15 % 0 2 5 13 12 11 9
In diesem Zusammenhang ist ein Vergleich mit den von Förster und Jacobs/Scheffler in
dynamischen Rechtsformvergleichen ermittelten Mindestthesaurierungsdauern bemerkens-
wert; diese betragen im Schnitt lediglich ein Drittel der hier ermittelten Mindest-
zeiträume.45
Ursächlich dafür ist die verwendete Methodik. Die Berechnungen von Förster
und Jacobs/Scheffler basieren auf Endvermögen, die aus der Aufzinsung eines einmaligen
zahlungsgleichen Primärgewinns gebildet werden. Im vorliegenden Beitrag wird für die
Berechnungen eine Realinvestition verwendet, aus der kontinuierliche Primärgewinne
erzielt werden. Zudem werden explizit die Auswirkungen der zahlungsunwirksamen
Abschreibungen berücksichtigt, die zu einem Auseinanderfallen von Steuerbemessungs-
44
So schon Houben/Maiterth (FN 10), 228 (234). 45
Förster (FN 2), 185 (191), ermittelt unter Anwendung eines Gewerbesteuer-Hebesatzes i.H.v. 400 % und
des § 34a EStG für Unternehmensrenditen i.H.v. 10 % bzw. 15 % Mindestthesaurierungsdauern von 6
bzw. 5 Jahren. Jacobs/Scheffler (FN 6), 584, ermitteln unter Anwendung eines Gewerbesteuer-Hebesatzes
i.H.v. 400 % und des Einkommensteuersatzes i.H.v. 42 % ohne § 34a EStG für Unternehmensrenditen
i.H.v. 5 %, 10 % und 15 % Mindestthesaurierungsdauern von 11, 6 und 4 Jahren.
32
grundlage und Zahlungssaldo führen und somit einen Einfluss auf den Wiederanlagebetrag
haben. Bei dieser Vorgehensweise relativiert sich der steuerliche Vorteilhaftigkeitsbereich
der Kapitalgesellschaft maßgeblich.
2.5 Fazit
In einem steuerlichen Rechtsformvergleich, in dem keine Unterscheidung hinsichtlich der
vorsteuerlichen Unternehmensrendite und der vorsteuerlichen Wiederanlageverzinsung des
Anteilseigners erfolgt, wird der durch die Einführung der Abgeltungsbesteuerung bewirkte
Push-Out-Effekt besonders deutlich. Liegt die Rendite nach Steuern der gewerblichen
Realinvestition unter der Nachsteuerverzinsung der Anlage im Privatvermögen, sollte die
Realinvestition nicht durchgeführt und das Kapital aus dem Unternehmen in das
Privatvermögen überführt werden. Wird eine nachsteuerlich inframarginale Realinvestition
im Betriebsvermögen unterstellt, ist hinsichtlich der Wiederanlageverzinsung auf
Unternehmensebene und der des Anteilseigners zu differenzieren. Auch die
Zahlungsüberschüsse einer nachsteuerlich inframarginalen Realinvestition sollten ins
Privatvermögen überführt werden, wenn die nachsteuerliche Wiederanlageverzinsung auf
Ebene des Unternehmens geringer ist als die im Privatvermögen. Die Überführung der
nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse ins Privatvermögen ist bei der Rechtsform des
Personenunternehmens in der Regel einfacher als bei einer Kapitalgesellschaft, die
gesetzlichen Kapital- und Ausschüttungsregelungen unterliegt. Dieser Effekt verstärkt die
steuerliche Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens gegenüber der Rechtsform der
Kapitalgesellschaft und führt dazu, dass das Personenunternehmen auch vorteilhaft sein
kann, wenn die gesamte nominale ertragsteuerliche Belastung körperschaftlicher Gewinne
unter der Ertragsteuerbelastung der Gewinne des Personenunternehmens liegt. Insoweit
wird bei steuerlichen Rechtsformvergleichen, die Abschreibungen und Gewinn-
ausschüttungsbegrenzungen nicht berücksichtigen, die Vorteilhaftigkeit des Personenunter-
nehmens für die Entnahmealternative unterschätzt.
Ist hingegen die Wiederanlage im Unternehmen auch nachsteuerlich vorteilhaft, wird die
steuerliche Vorteilhaftigkeit der Rechtsform insbesondere von der vom Gewerbesteuer-
Hebesatz getriebenen Ertragsteuerbelastung, der Thesaurierungsdauer und der Unter-
nehmensrendite bestimmt. Niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze, lange Thesaurierungs-
zeiträume und hohe Unternehmensrenditen begünstigen die Rechtsform der Kapital-
gesellschaft. Dies relativiert die Rechtsformwahlrelevanz der besonderen Besteuerung
gemäß § 34a EStG, da für den im Vergleich zur regulären Besteuerung gemäß § 32a EStG
identifizierten vorteilhaften Anwendungsbereich des § 34a EStG i.d.R. die Rechtsform der
33
Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhaft ist. Auch für die Thesaurierungsalternative ergibt
sich für das Personenunternehmen durch die explizite Berücksichtigung von
Abschreibungen steuersatzbedingt eine relative Verbesserung gegenüber der Rechtsform
der Kapitalgesellschaft. Somit wird auch für die Thesaurierungsalternative die Vorteil-
haftigkeit der Rechtsform Kapitalgesellschaft tendenziell überschätzt, soweit im
Rechtsformvergleich keine Abschreibungen berücksichtigt werden. Dies spiegelt sich in
einer nicht unerheblichen Verlängerung der Mindestthesaurierungsdauern wider.
Die Untersuchung zeigt, dass auch nach der Unternehmensteuerreform 2008 für viele
realistische Parameterkonstellationen das Personenunternehmen die steuerlich vorteilhafte
Rechtsform sein dürfte. Dabei spielt die im Vergleich zur Kapitalgesellschaft in der Regel
einfachere Möglichkeit der Entnahme von Zahlungsüberschüssen eine erhebliche Rolle,
welche dem Personenunternehmen zudem eine wesentlich höhere Flexibilität hinsichtlich
der Anpassung auf veränderte Wiederanlagerenditen verschafft. Allerdings nimmt die
Anzahl der für das Personenunternehmen vorteilhaften Parameterkonstellationen unter
Anwendung des Spitzeneinkommensteuersatzes i.H.v. 45 % rapide ab.
Die abgeleiteten Ergebnisse gelten grundsätzlich auch, wenn weitere Aspekte in die
Betrachtung einbezogen werden, die im vorliegenden Beitrag nicht in die Modell-
rechnungen integriert wurden. Die Berücksichtigung von Beteiligungsaufwendungen,
insbesondere Aufwendungen für Fremdkapital, stärkt tendenziell die steuerliche
Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens, da diese Aufwendungen grundsätzlich in
vollem Umfang abzugsfähig sind46
. Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind
dagegen das Werbungskostenabzugsverbot in der Abgeltungsbesteuerung gemäß § 20
Abs. 9 EStG bzw. der unzureichende Abzug im Teileinkünfteverfahren nachteilig.47
Auch
die Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen verbessert tendenziell die
steuerliche Vorteilhaftigkeit des Personenunternehmens.48
Die Berücksichtigung von
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft in Gestalt von
Miet-, Dienst- oder Darlehensverträgen begünstigt dagegen tendenziell die Alternative der
Kapitalgesellschaft soweit die Gesamtertragsteuerbelastung körperschaftlicher Gewinne
über dem für die Leistungsentgelte des Gesellschafters anzuwendenden Einkommen-
steuersatz liegt. Allerdings wird der Umfang derartiger Gestaltungen u.a. durch das Institut
46
Siehe bspw. Beckmann/Schanz (FN 16), 162 (165). 47
Zum steuerlichen Nachteil der Fremdfinanzierung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der
Unternehmensteuerreform 2008 siehe u.a. Müller/Houben, FB 2008, 237, und Hechtner/Hundsdoerfer,
StuW 2009, 23 (27). 48
Vgl. Bergemann/Markl/Althof, DStR 2007, 693.
34
der verdeckten Gewinnausschüttung sowie die Zinsschranken- und Gesellschafterfremd-
finanzierungsregelungen begrenzt.
35
Literaturverzeichnis
Baldwin, R. H.: How to Assess Investment Proposals, HBR 1959, S. 98-104.
Beckmann, U./Schanz, S.: Investitions- und Finanzierungsentscheidungen in Personen-
unternehmen nach der Unternehmensteuerreform 2008, FB 2009, S. 162-169.
Bergemann, A./Markl, R./Althof, M.: Die Gewerbesteuer im Lichte des
Regierungsentwurfs zur Unternehmensteuerreform 2008 – Die Auswirkungen der
geplanten Änderungen für die Praxis, DStR 2007, S. 693-700.
Binz, H.-B.: Unternehmensteuerreform 2008: Rechtsformspezifische Steuerwirkungen im
Überblick, DStR 2007, S. 1692-1695.
Brähler, G.: Statische versus dynamische Steuerbelastungsvergleiche, DBW 2008, S. 654-
670.
Diller, M./Wimmer, K.: Unternehmensteuerreform 2008: Steuerwirkungsanalyse und
Rechtsformwahl, FB 2007, S. 573-578.
Elser, T.: Warum die GmbH nur selten als Spardose taugt, BB 2001, S. 805-810.
Förster, G.: Rechtsformwahl und Rechtsformoptimierung nach der Unternehmen-
steuerreform, Ubg 2008, S. 185-196.
Harle, G.: Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Rechtsformen,
BB 2008, S. 2151-2166.
Hechtner, F./Hundsdoerfer, J.: Schedulenbesteuerung von Kapitaleinkünften mit der
Abgeltungsteuer, StuW 2009, S. 23-41.
Herzig, N./Lochmann, U.: Unternehmensteuerreform 2008 – Wirkung des neuen Systems
zur Entlastung gewerblicher Personenunternehmen von der Gewerbesteuer, DB 2007,
S. 1037-1044.
Herzig, N.: Die Gewerbesteuer als dominierende Unternehmensteuer, DB 2007, S. 1541-
1543.
Homburg, S./Houben, H./Maiterth, R.: Optimale Eigenfinanzierung der
Personenunternehmen nach der Unternehmensteuerreform 2008/2009, zfbf 2008, S. 29-
47.
Homburg, S./Houben, H./Maiterth, R.: Rechtsform und Finanzierung nach der Unter-
nehmensteuerreform 2008, WPg 2007, S. 376-381.
Homburg, S.: Allgemeine Steuerlehre, 5. Aufl., München 2007.
Homburg, S.: Die Abgeltungsteuer als Instrument der Unternehmensfinanzierung, DStR
2007, S. 686-690.
Houben, H./Maiterth, R.: Optimale Nutzung und Wirkungen von § 34a EStG, StuW 2008,
S. 228-237.
Hundsdoerfer, J.: Halbeinkünfteverfahren und Lock-In-Effekt, StuW 2001, S. 113-125.
Jacobs, O. H./Scheffler, W.: Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 3. Aufl.,
München 2009.
36
Jacobs, O. H./Spengel, C./Hermann, R./Stetter, T.: Steueroptimale Rechtsformwahl:
Personengesellschaften besser als Kapitalgesellschaften, StuW 2003, S. 308-325.
Jorde, T./Götz, H.: Kapital- oder Personengesellschaft? Steuerliche Gesichtspunkte der
Rechtsformwahl – national und international, BB 2008, S. 1032-1038.
Kiesewetter, D./Lachmund, A.: Wirkungen einer Abgeltungssteuer auf Investitions-
entscheidungen und Kapitalstruktur von Unternehmen, DBW 2004, S. 395-411.
Kleineidam, H.-J./Liebchen, D.: Die Mär von der Steuerentlastung durch die Unter-
nehmensteuerreform 2008, DB 2007, S. 409-412.
Knief, J./Nienaber, M.: Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften im Rahmen der
Unternehmensteuerreform 2008 – ein Belastungsvergleich mit Fokus auf den Mittelstand,
BB 2007, S. 1309-1314.
Knirsch, D./Schanz, S.: Steuerreformen durch Tarif- oder Zeiteffekte? – Eine Analyse am
Beispiel der Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen, ZfB 2008, S. 1231-
1250.
König, R./Maßbaum, A./Sureth, C.: Besteuerung und Rechtsformwahl, 4. Aufl., Herne
2009.
Lühn, A./Lühn, M.: Vergleich der Besteuerung von Personenunternehmen und
Kapitalgesellschaften nach der Unternehmenssteuerreform 2008, StuB 2007, S. 253-259.
Maiterth, R./Müller, H.: Unternehmensteuerreform 2008: Mogelpackung statt großer
Wurf, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 2007, S. 49-73.
Müller, H./Houben, H.: Zum steuerlichen Nachteil der Fremdfinanzierung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008,
FB 2008, S. 237-247.
Rödder, T.: Rechtsformwahl – Unternehmensbesteuerung nach der Reform, WPg 2008,
S. S66-S71.
Schreiber, U./Ruf, M.: Reform der Unternehmensbesteuerung: ökonomische Aus-
wirkungen bei Unternehmen mit inländischer Geschäftstätigkeit, BB 2007, S. 1099-1105.
Sinn, H.-W.: Kapitaleinkommensbesteuerung, Tübingen 1985.
Spengel, C./Elschen, C./Grünewald, M./Reister, T.: Einfluss der Unternehmensteuer-
reform 2008 auf die effektive Steuerbelastung, Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung
2007, S. 86-97.
Statistisches Bundesamt: Statistisches Bundesamt, Finanzen und Steuern, Fachserie 14,
Reihe 10.1, Realsteuervergleich 2007, Wiesbaden 2008, Download: www-ec.destatis.de.
Wagner, F. W./Dirrigl, H.: Die Steuerplanung der Unternehmung, München 1980.
Wagner, F. W.: Grundsätzliche Anmerkungen zu Irrtümern und Mängeln steuerlicher
Rechtsformvergleiche, DStR 1981, S. 243-246.
Wagner, F. W.: Die Integration einer Abgeltungssteuer in das Steuersystem –
Ökonomische Analyse der Kapitaleinkommensbesteuerung in Deutschland und der EU,
DB 1999, S. 1520-1528.
37
Weber, K.: Rechtsformwahl – Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008, NWB
Nr. 35 v. 27.8.2007, Fach 18, S. 4509-4540.
Winkeljohann, N./Fuhrmann, S.: Renaissance der Personengesellschaften in der betriebs-
wirtschaftlichen Rechtsformwahl?, BFuP 2007, S. 464-481.
38
3 Ertragsteueroptimale Alternativen zur Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
3.1 Problemstellung
Die Ertragsteuerbelastung gewerblicher Investitionen wird maßgeblich von der Unter-
nehmensrechtsform beeinflusst. Steuerbelastungsunterschiede resultieren insbesondere aus
den unterschiedlichen, rechtsformspezifischen Besteuerungsverfahren. Die Besteuerung
von Kapitalgesellschaften erfolgt grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip, wogegen
Personenunternehmen transparent besteuert werden. Aus verschiedenen Gründen kann sich
die Notwendigkeit oder ein Anreiz zur Änderung der Unternehmensrechtsform bzw. des
anzuwendenden Besteuerungsverfahrens ergeben, wobei die Veränderung der ertrag-
steuerlichen Vorteilhaftigkeit der Rechtsformen eine mögliche Motivation darstellt. Auch
nach der Unternehmensteuerreform 2008 ist für viele realistische Parameterkonstellationen
die Rechtsform des Personenunternehmens im Vergleich zur Kapitalgesellschaft steuerlich
vorteilhaft1, so dass für Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein
Wechsel zur Besteuerung als Personenunternehmen vorteilhaft ist. Der Wechsel kann
zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen vollzogen werden. Infolge der unterschiedlichen
Besteuerung dieser Alternativen ergibt sich das Entscheidungsproblem der Wahl der
ertragsteueroptimalen Alternative.
Die Überführung von Betriebsvermögen aus der körperschaftsteuerlichen in die
einkommensteuerliche Sphäre wird steuerlich grundsätzlich als Realisationstatbestand
qualifiziert. Die Aufdeckung von stillen Reserven führt in der Regel zu einer unmittelbaren
Steuerbelastung. Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für
Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) besondere steuerliche Rege-
lungen geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Umwandlung zum Buch-
wertansatz ermöglichen. Der Gesetzgeber will dadurch betriebswirtschaftlich sinnvolle
Umwandlungsvorgänge vereinfachen und steuerliche Hindernisse bei Umstrukturierungen
von Unternehmen vermeiden.2 Allerdings sieht das UmwStG auch Regelungen vor, die für
bestimmte Konstellationen zu einer steuerlichen Belastung führen. Dies betrifft
insbesondere die Umwandlungsbesteuerung der offenen Gewinnrücklagen und eines
Übernahmeverlustes. Durch alternative zivilrechtliche Gestaltungen außerhalb der
1 Vgl. Müller/Schmidt/Langkau (2010), S. 91.
2 Siehe BT-Drucks. 12/6699 v. 01.02.1994, S. 71; BT-Drucks. 12/6885 v. 24.02.1994, S. 1; BT-Drucks.
16/2710 v. 25.09.2006, S. 1.
39
gesetzlich normierten Umwandlungsalternativen – zum Beispiel den internen Asset-Deal –
können die durch das UmwStG verursachten Belastungen jedoch vermieden werden.
Im vorliegenden Beitrag wird anhand eines dynamischen Modells mittels Barwert-
vergleichs die ertragsteuerliche Vorteilhaftigkeit der verschiedenen zivilrechtlichen
Alternativen zur Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
untersucht. Dabei werden formal Indifferenzgleichungen abgeleitet und entscheidungs-
relevante Einflussfaktoren identifiziert. Abschließend erfolgt eine Quantifizierung der
Effekte anhand einer Beispielrechnung in der relevante Parameter variiert werden.
3.2 Literatur
Hinsichtlich der Relevanz der vielfaltigen Kriterien der Rechtsformwahl3 kommen Zieren
(1989) und Buschmann (2005) für den Rechtsformwechsel auf Basis einer deskriptiven
Auswertung einer Befragung mittelständischer Unternehmen zu dem Ergebnis, dass nur
wenige Kriterien – insbesondere der Umfang der Haftung und die Steuerbelastung – die
Entscheidungen beeinflussen.
Müller/Schmidt/Langkau (2010) zeigen anhand eines dynamischen Modells, dass auch
nach der Unternehmensteuerreform 2008 für viele realistische Parameterkonstellationen
das Personenunternehmen die im Vergleich zur Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte
Rechtsform ist. Dabei spielt die im Vergleich zur Kapitalgesellschaft in der Regel ein-
fachere Möglichkeit der Entnahme von Zahlungsüberschüssen eine erhebliche Rolle,
welche dem Personenunternehmen zudem eine wesentlich höhere Flexibilität hinsichtlich
der Anpassung auf veränderte Wiederanlagerenditen verschafft. Dies führt dazu, dass die
Besteuerung als Personenunternehmen auch dann vorteilhaft sein kann, wenn die gesamte
nominale ertragsteuerliche Belastung körperschaftlicher Gewinne unter der Ertragsteuer-
belastung der Gewinne des Personenunternehmens liegt.
Im Schrifttum wird die Problematik des ertragsteueroptimalen Wechsels von der
Kapitalgesellschaft zum Personenunternehmen insbesondere im Zusammenhang mit den
so genannten Unternehmenskaufmodellen behandelt.4 Dabei sind grundsätzlich das
Umwandlungsmodell und das Kombinationsmodell bzw. „Roll-Over“-Modell zu unter-
scheiden. Beim Umwandlungsmodell erfolgt eine Besteuerung gemäß dem UmwStG
wogegen beim Kombinationsmodell ein interner Asset-Deal durchgeführt wird, der den
allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen unterliegt. Im Körperschaftsteuer-Anrech-
3 Vgl. Jacobs/Scheffler (2009), S. 7-90 und König/Maßbaum/Sureth (2009), S. 4-25.
4 Einen Überblick zu den Unternehmenskaufmodellen findet sich bspw. in Eilers/Nowack (1998), S. 663-
679; siehe ausführlich zum Kombinationsmodell Herzig/Hötzel (1990), S. 519f.
40
nungsverfahren dienten die Modelle insbesondere der Mobilisierung des im Kaufpreis
vergüteten Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthabens sowie der zeitnahen steuerlichen
Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten und deren Transformation in
Abschreibungspotential (Step-Up). Mit der Einführung einer definitiven Körperschaft-
steuer verbunden mit einem einkommensteuerlichen Halbeinkünfteverfahren sowie der
Änderung des UmwStG wurden diese Ziele hinfällig. Daraus wurde abgeleitet, dass diese
Modelle nicht mehr vorteilhaft seien.5 Bei diesen Betrachtungen wurden allerdings die
Auswirkungen des Wechsels des Steuerregimes auf die Preisbildung bei Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Preiswirkungen6
zeigen Müller/Semmler (2002) anhand eines dynamischen Vorteilhaftigkeitsvergleichs,
dass bei realistischen Parameterkonstellationen die Durchführung eines Rechtsform-
wechsels sowohl in Form einer Umwandlung als auch im Wege des Kombinationsmodells
ohne Organschaft vorteilhafter als die Fortführung der Kapitalgesellschaft sein kann.
Rogall (2003) untersucht in einem dynamischen Modell die Vorteilhaftigkeit des
Kombinationsmodells mit und ohne Organschaft und kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass
der interne Asset-Deal in einer Organschaft vorteilhaft gegenüber dem internen Asset-Deal
ohne Organschaft sein kann.7
Zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenuternehmen gemäß dem
zweiten Teil des UmwStG liegen zum Rechtsstand nach SEStEG8 überwiegend verbal-
argumentative Beiträge vor. Als wesentliche Neuerungen werden die Einschränkung der
Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes und die negative Liquiditätswirkung der
Besteuerung einer fiktiven Ausschüttung offener Rücklagen herausgestellt.9 Im Fall eines
zeitnahen Erwerbs der Anteile vor einer Umwandlung kommen Förster/Felchner (2006)
auf Basis einer statischen Beispielrechnung ohne Berücksichtigung von Preiswirkungen
der Besteuerung zu dem Ergebnis, dass ein Anteilserwerber aufgrund der steuerlichen
Nichtberücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten wie ein Gründer besteuert wird.
Eine steuersystematische Würdigung des Gründer- und Erwerberfalls bei Ansatz des Buch-
bzw. gemeinen Wertes nehmen Müller/Maiterth (2007) vor. Sie zeigen, dass im
5 Diese Einschätzung teilen weiterhin u.a. Herzig (2004), S. 147 und Schneeloch (2006), S. 308.
6 Vgl. zur Preisbildung Elser (2000), S. 62-69; Rogall (2003), S. 30-40 und Müller/Semmler (2003).
7 Vgl. Rogall (2003), S. 129ff.
8 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 2782, 2006). 9 Vgl. statt Vieler Dötsch/Pung (2006), S. 2708ff. und Rödder/Schumacher (2006), S. 1529ff.
41
Gründerfall eine systematische Umwandlungsbesteuerung erfolgt wogegen im
Erwerberfall eine unsystematische Doppelbesteuerung steuerverhafteter Anteile eintritt.10
Nachfolgend wird die Vorteilhaftigkeit verschiedener Alternativen zur Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen unter den neuen steuerrechtlichen
Rahmenbedingen in einem dynamischen Modell untersucht.
3.3 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen und
zivilrechtliche Alternativen
3.3.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
Der Wechsel einer Kapitalgesellschaft zur Besteuerung als Personenunternehmen kann
unterschiedlich vollzogen werden. Naheliegend ist zunächst eine Umwandlung nach dem
UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Gestalt eines Formwechsels oder einer
Verschmelzung auf ein Personenunternehmen, die entsprechend dem zweiten Teil des
UmwStG (§§ 3 bis 9 UmwStG) besteuert wird. Bei dieser Alternative besteht für die
Kapitalgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG ein steuerliches Ansatzwahlrecht für das
übergehende Betriebsvermögen. Danach können abweichend vom Grundsatz des Ansatzes
der gemeinen Werte die steuerlichen Buchwerte fortgeführt oder ein Zwischenwert
angesetzt werden, soweit die in § 3 Abs. 2 UmwStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt
sind, wovon nachfolgend stets ausgegangen wird.11
Zudem führt die Umwandlung gemäß
dem zweiten Teil des UmwStG zu einer Besteuerung des Anteilseigners. Zum einen hat
der Anteilseigner die gesamten von der Kapitalgesellschaft realisierten und thesaurierten
Gewinne gemäß § 7 UmwStG als fiktive Gewinnausschüttung zu versteuern. Zum anderen
ermittelt er gemäß § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG unter Berücksichtigung der fiktiven
Gewinnausschüttung ein Übernahmeergebnis aus der Differenz des übergehenden
Reinvermögens und seinen Anteilsanschaffungskosten. Diese Vorgehensweise führt in der
Regel zu einem Übernahmeergebnis kleiner gleich Null.12
Da der Gesetzgeber mit § 4
Abs. 6 UmwStG die steuerliche Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes stark
eingeschränkt hat, führt die Besteuerung der Umwandlung nach dem UmwStG
insbesondere bei einem vorgelagerten Unternehmenserwerb zur systemwidrigen
Vernichtung steuerlicher Anteilsanschaffungskosten mit der Folge, dass der Erwerber im
Kaufpreis vergütete Gewinnrücklagen und stille Reserven zu versteuern hat. Soweit beim
10
Vgl. Müller/Maiterth (2007), S. 258. 11
Gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG müssen die übergehenden Wirtschaftsgüter steuerverhaftetes Betriebs-
vermögen des übernehmenden Personenunternehmens werden, das deutsche Besteuerungsrecht für den
Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden und
es darf keine Gegenleistung gewährt werden, es sein denn, sie besteht in Gesellschaftsrechten. 12
Vgl. dazu und für die nachfolgenden Ausführungen Müller/Maiterth (2007).
42
Veräußerer der Veräußerungsgewinn bereits besteuert wurde, erfolgt auf Ebene der
Anteilseigner eine systemwidrige Doppelbesteuerung.
3.3.2 Interner Asset-Deal
Alternativ zur Umwandlung kann der Wechsel zur Besteuerung als Personenunternehmen
auch als interner Asset-Deal ausgestaltet werden. In diesem Fall kauft der Anteilseigner
das gesamte Betriebsvermögen unter Realisierung aller stillen Reserven aus der
Kapitalgesellschaft heraus. Enfallen die aufgedeckten stillen Reserven auf abnutzbare
Wirtschaftsgüter, wird zusätzliches Abschreibungspotential generiert, andernfalls erhöhen
sich die verrechenbaren Buchwerte im Fall einer Veräußerung oder Entnahme.13
Anschließend wird der nach der Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven
verbliebene Kaufpreis an den Anteilseigner ausgeschüttet. Die lediglich als leere Hülle
verbliebene Kapitalgesellschaft kann liquidiert werden. Durch die steuerliche Verrechnung
der Anteilsanschaffungskosten ist in Abhängigkeit von deren Höhe eine Kompensation der
Ausschüttungsbesteuerung möglich.
3.3.3 Organschaft
Die Besteuerung der Gewinne einer Kapitalgesellschaft analog zum Personenunternehmen
kann alternativ durch die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einem
gewerblichen Personenunternehmen als Organträger erreicht werden.14
Bei dieser
Vorgehensweise ist zu unterscheiden, ob die Kapitalgesellschaft mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen weitergeführt oder zwischen Organträger und Organgesellschaft ein
interner Asset-Deal15
durchgeführt wird. In beiden Fällen unterliegen die aus dem
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zukünftig erwirtschafteten Gewinne der
Ertragsteuerbelastung des Personenunternehmens. Die Besteuerung der Ausschüttung
vororganschaftlicher Gewinne und die steuerliche Verrechnung der Anteilsanschaffungs-
kosten erfolgt einheitlich im einkommensteuerlichen Teileinkünfteverfahren. Im Rahmen
des internen Asset-Deals kommt es wiederrum zur sofortigen Realisierung und
13
Im Folgenden wird eine umfassende Definition der Abschreibung verwendet, die auch die verrechenbaren
Buchwerte von nicht planmäßig abschreibbaren Wirtschaftsgütern umfasst. 14
Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen die Voraussetzungen gem. § 14 bzw. § 17 KStG
erfüllt werden. Es ist u.a. ein auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener und während der gesamten
Geltungsdauer tatsächlich durchgeführter Gewinnabführungsvertrag erforderlich. Allerdings gilt eine
Liquidation der Organgesellschaft auch dann als ein für das Bestehen der Organschaft nichtschädlicher,
„wichtiger Grund“ i.S.d. 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2 KStG, wenn bereits bei Abschluss des Gewinnab-
führungsvertrages feststand, dass der Vertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet wird. Siehe R 60
Abs. 6 S. 4 KStR 2004. Vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise auch Dötsch/Witt (2010), § 14
KStG, Tz. 226. 15
Das Errichten einer Organschaft vor dem Aufdecken der stillen Reserven ist ein etabliertes Ge-
staltungsinstrument, vgl. u.a. Rogall (2003), S. 131; Schreiber (2008), S. 764ff. und Brück (2010), S. 79.
43
Besteuerung aller stillen Reserven sowie der gleichzeitigen Schaffung von
Abschreibungspotential. Im Gegensatz zum internen Asset-Deal ohne Organschaft erfolgt
jedoch bei dieser Gestaltung die Besteuerung der stillen Reserven mit dem Ertragsteuersatz
des Organträgers. Im Fall der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft
wird dagegen kein Abschreibungspotential generiert und die Anteilsanschaffungskosten
können in der Regel erst bei der Veräußerung oder Liquidation der Kapitalgesellschaft
steuerlich zum Ansatz gebracht werden.
3.4 Gang der Untersuchung und Modellannahmen
Nachfolgend erfolgt die Untersuchung der fünf oben beschriebenen Alternativen eines
Wechsels zur Besteuerung als Personenunternehmen:
Umwandlung unter Ansatz des Buchwertes,
Umwandlung unter Ansatz des gemeinen Wertes,
interner Asset-Deal ohne Organschaft,
interner Asset-Deal mit Organschaft sowie
Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft.
Hinsichtlich des Anteilseigners wird eine Unterscheidung in Gründungsgesellschafter und
Anteilserwerber vorgenommen. Im Gründerfall entsprechen die steuerlichen
Anteilsanschaffungskosten des Anteilseigners )( AE
GAK dem originär eingelegten steuer-
lichen Eigenkapital bzw. dem Nennkapital der Kapitalgesellschaft ).NK( Im Erwerberfall
übersteigen die Anteilsanschaffungskosten )( AE
EAK das Nennkapital, da im Kaufpreis –
bilanztechnisch – offene Gewinnrücklagen und/oder stille Reserven im Betriebsvermögen
der Kapitalgesellschaft vergütet wurden. Der steuerliche Vorteilhaftigkeitsvergleich der
verschiedenen zivilrechtlichen Alternativen des Wechsels zur Besteuerung als Personen-
unternehmen erfolgt anhand eines dynamischen Modells mittels Barwertvergleichs. Dabei
werden formal Indifferenzgleichungen abgeleitet und entscheidungsrelevante
Einflussfaktoren identifiziert. Für den Vorteilhaftigkeitsvergleich werden folgende
Annahmen getroffen:
Der Betrachtungszeitraum beträgt n Perioden. Der Rechtsformwechsel erfolgt im Zeit-
punkt .0t Das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft stellt eine vollständig mit
Eigenkapital finanzierte gewerbliche Realinvestition dar. Das Nennkapital )(NK und die
offenen Gewinnrücklagen GRL sind gänzlich in der Realinvestition gebunden. Das
Betriebsvermögen weist den steuerlichen Buchwert )(BW auf. Aufgrund der vollständigen
44
Finanzierung des Betriebsvermögens mit Eigenkapital gilt: .GRLNKBW Der
Anteilseigner ist vereinfachend eine natürliche Person, die eine 100 %-ige Beteiligung an
dem Unternehmen hält. Die Unternehmensbeteiligung ist ebenfalls ausschließlich mit
Eigenkapital finanziert.
Die Realinvestition generiert die sicheren Zahlungsüberschüsse tZ für .,...,1 nt Alle
Zahlungen fallen annahmegemäß jeweils am Ende einer Periode an. Die Zahlungsüber-
schüsse können sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Ebene des Anteilseigners in
eine Finanzanlage mit dem einheitlichen Vor-Steuer-Zins i reinvestiert werden. Unter
dieser Annahme wird eine steuerlich vorteilhafte vollständige Ausschüttung bzw.
Entnahme der nachsteuerlichen Gewinne unterstellt, da die im Rahmen der Unternehmen-
steuerreform 2008 eingeführte Abgeltungsbesteuerung privater Kapitaleinkünfte einen
Push-Out-Effekt bewirkt.16
Die ertragsteuerliche Gewinnermittlung der Unternehmen erfolgt rechtsformunabhängig.
Analog zum Standardmodell der Investitionsrechnung mit Steuern17
ist der Gewinn durch
die Zahlungsüberschüsse abzüglich der steuerlichen Abschreibungen tAfA definiert.
Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die steuerlichen Abschreibungen den
handelsrechtlichen Abschreibungen entsprechen. Die vollständige Abschreibung des
ausschließlich inländischen Betriebsvermögens sowie der aufgedeckten stillen Reserven
erfolgt innerhalb des Betrachtungszeitraums. Eine negative steuerliche Bemessungsgrund-
lage entsteht annahmegemäß nicht. Weitere nicht zahlungsgleiche Bilanzierungs- oder
Besteuerungsregelungen werden nicht modelliert. Zinsen sind entsprechend dem geltenden
Steuerrecht in vollem Umfang steuerpflichtig; der nachsteuerliche Zins wird als si
bezeichnet. Es werden nur die Ertragsteuern Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommen-
steuer sowie der Solidaritätszuschlag SolZ berücksichtigt, welche auf Ebene des
Unternehmens formal in Gestalt eines kombinierten Ertragsteuersatzes ausgewiesen
werden. Steuerliche Frei- und Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen sowie gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen bleiben
unberücksichtigt. Im Betrachtungszeitraum erfolgen annahmegemäß keine
Steuerrechtsänderungen. Da sich bis zum Ende des Betrachtungszeitraums alle stillen
Reserven realisiert haben und die Reinvestition der Zahlungsüberschüsse ausschließlich in
16
Zum Push-Out-Effekt bei Einführung einer unter dem Unternehmensteuersatz liegenden Abgeltungsteuer
auf Finanzanlagen siehe u.a. Wagner (1999), S. 1527; Kiesewetter/Lachmund (2004), S. 395; Homburg
(2007), S. 258. 17
Vgl. Wagner/Dirrigl (1980).
45
Finanzanlagen erfolgt, besteht das Betriebsvermögen am Ende des Betrachtungszeitraums
vollständig aus liquiden Mitteln, die an den Anteilseigner ausgekehrt werden.
Die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt gemäß § 11 Abs. 2 GewStG für beide Rechtsformen
einheitlich 3,5 %. Der Gewerbesteuersatz GewSts ergibt sich in Abhängigkeit vom
Hebesatz H aus .H035,0sGewSt Der Körperschaftsteuersatz KSts beträgt gemäß § 23
Abs. 1 KStG 15 %. Der kombinierte Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft KapGs ergibt
sich als: .1 SolZsss KStGewSt
KapG Für die Einkommensteuer des Anteilseigners
kommen im Teileinkünfteverfahren der individuelle Steuersatz gemäß § 32a Abs. 1 EStG
,ESts oder der Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % AbgSts
zur Anwendung: SolZss EStE 1 bzw. SolZss AbgStA 1 . Die einkommen-
steuerliche Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG erfolgt mit
dem 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags, so dass sich für das Personenunter-
nehmen ein kombinierter Gewerbesteuersatz wie folgt darstellen lässt:
.18,3;min035,0 SolZHss GewSt
PU
GewSt Der kombinierte Ertragsteuersatz des Personen-
unternehmens bei Besteuerung gem. § 32a EStG ergibt sich somit als: .E
PU
GewSt
PU sss
3.5 Steuerlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich des Wechsels zur Besteuerung als
Personenunternehmen
3.5.1 Gründerfall
3.5.1.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
Die durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
unmittelbar verursachte ertragsteuerliche Bemessungsgrundlagenerhöhung wird im
Gründerfall von der Höhe der Gewinnrücklagen und der Höhe der aufgedeckten stillen
Reserven bestimmt. Der Umfang der Aufdeckung stiller Reserven ist vom steuerlichen
Wertansatz für das übergehende Betriebsvermögen gemäß § 3 UmwStG abhängig.
Nachfolgend werden nur die Intervallgrenzen eines zulässigen Wertansatzes – der gemeine
Wert und der Buchwert – untersucht. Der Ansatz eines Zwischenwertes wird nicht
betrachtet.
3.5.1.1.1 Umwandlung zum Buchwert
Im Fall des Buchwertansatzes entsteht bei der Kapitalgesellschaft ein Übertragungs-
ergebnis von Null. Für das Personenunternehmen ergibt sich entsprechend kein zusätz-
liches Abschreibungspotential; es tritt gemäß § 4 Abs. 2 UmwStG in die steuerliche
46
Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein, so dass beim Buchwertansatz die
Abschreibung des Betriebsvermögens unverändert fortgeführt wird. Der Barwert der
nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse des Personenunternehmens aus dem übertragenen
Betriebsvermögen entspricht:
.
i1
sAfAZZW
n
1ttAE
s
PU
tttBV
0
( 1 )
Gemäß § 7 UmwStG gelten die bisher nicht ausgeschütteten Gewinne der Kapitalgesell-
schaft (Gewinnrücklagen) fiktiv als an den Anteilseigner ausgeschüttet und werden bei
diesem im Teileinkünfteverfahren besteuert.18
Weitere steuerliche Be- oder Entlastungen
entstehen dem Anteilseigner beim Buchwertansatz nicht.19
Die gesamten stillen Reserven
des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft werden aus der körperschaftsteuerlichen in
die einkommensteuerliche Sphäre überführt. Das Übernahmeergebnis II im Sinne des § 4
Abs. 5 UmwStG II_ÜE beträgt Null, da die Höhe der Anteilsanschaffungskosten im
Gründerfall mit der Höhe des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft übereinstimmen
.NKAK AE
G Das Übernahmeergebnis I im Sinne des § 4 Abs. 4 UmwStG ,I_ÜE das
sich aus der Differenz zwischen dem Wertansatz des übergehenden Betriebsvermögens
und den Anteilsanschaffungskosten ergibt, entspricht somit den fiktiv ausgeschütteten
Gewinnrücklagen, die gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 UmwStG das Übernahmeergebnis II mindern.
Der Barwert aller Zahlungen aus der Umwandlung zu Buchwerten ergibt sich aus:
EE
BVBWUG sIIÜEsGRLWW 6,0_6,00
_
0
E
AE
GE
BV
0 s6,0GRLAKBWs6,0GRLW
E
BV
0 s6,0GRLW ( 2 )
und stellt den Referenzmaßstab für den nachfolgenden Vorteilhaftigkeitsvergleich der
verschiedenen Alternativen dar.
18
Es wird unterstellt, dass die Einlagefiktion gemäß § 5 UmwStG der Ausschüttungsfiktion gemäß § 7
UmwStG vorgeht und somit die Anteile an der Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen des über-
nehmenden Personenunternehmens dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Dies kann auch aus dem
Wortlaut des § 18 Abs. 2 S. 2 UmwStG abgeleitet werden. Siehe zum Vorrang der Einlagefiktion auch
Pung (2010), § 4 UmwStG, Tz. 82 u. § 7 UmwStG, Tz. 24 sowie van Lishaut (2008), § 4 UmwStG, Tz.
115. Eine vergleichende Darstellung der unterschiedlichen Gesetzesauslegungen geben
Förster/Felchner (2008). 19
Das Übernahmeergebnis ist wie die fiktive Gewinnausschüttung gemäß § 18 Abs. 2 UmwStG
gewerbesteuerfrei.
47
3.5.1.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert
Wird das übergehende Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert angesetzt, entsteht bei
der Kapitalgesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven ein gewerbe- und
körperschaftsteuerpflichtiger Übertragungsgewinn. Der nachsteuerliche Übertragungs-
gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht entsprechend die fiktive Gewinnausschüttung im
Sinne des § 7 UmwStG.20
Bei dem Personenunternehmen ergibt sich infolge der
Aufdeckung der stillen Reserven zusätzliches Abschreibungspotential. In Analogie zur
Darstellung beim Buchwertansatz wird der Barwert der nachsteuerlichen Zahlungsüber-
schüsse des Personenunternehmens ohne Aufdeckung der stillen Reserven BV
0W um die
steuerlichen Konsequenzen des Ansatzes des gemeinen Wertes ergänzt. Der Barwert der
gesamten Zahlungen bei Umwandlung zum gemeinen Wert stellt sich somit wie folgt dar:
,i1
syStRs6,0s1StRGRLsStRWW
n
1ttAE
s
PU
tE
KapGKapGBV
0
gWU_G
0
( 3 )
wobei ty die jährliche Abschreibungsrate der aufgedeckten stillen Reserven darstellt und
n
1tt 1y gilt.
Nachfolgend wird anhand der Differenz zwischen dem Barwert aller Zahlungen bei Ansatz
des gemeinen Wertes und dem Barwert aller Zahlungen beim Buchwert-Ansatz
BWU_G
0
gWU_G
0
BWU_G
gWU_G WW aufgezeigt, welcher steuerliche Wertansatz bei der
Umwandlung vorteilhaft ist. Da bei diesen beiden Alternativen sowohl der Barwert der
nachsteuerlichen Zahlungsüberschüsse des Personenunternehmens ohne Aufdeckung der
stillen Reserven, als auch die Besteuerung der Gewinnrücklagen im Teileinkünfteverfahren
identisch sind, unterscheiden sich die Alternativen lediglich hinsichtlich der Behandlung
der stillen Reserven:
.1
6,011
_
_
n
ttAE
s
tPU
E
KapGKapGBWUG
gWUG
i
ysStRssStRsStR ( 4 )
Der Ansatz des gemeinen Wertes ist vorteilhaft, wenn die Steuerzahlungen der Kapital-
gesellschaft und des Anteilseigners infolge der Aufdeckung der stillen Reserven geringer
sind als der Barwert der Steuerersparnisse des Personenunternehmens aus dem durch die
Aufdeckung der stillen Reserven generierten zusätzlichen Abschreibungspotential. Da sich
die stillen Reserven als absolute Größe aus der Gleichung kürzen lassen, stellt sich der
20
Es wird unterstellt, dass der Anteilseigner eine Einlage in Höhe der durch die Aufdeckung der stillen
Reserven verursachten Steuerzahlung leistet. Durch diese Annahme wird die Vergleichbarkeit mit den
Alternativen ohne Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens und
damit hinsichtlich der zukünftigen vorsteuerlichen Zahlungsüberschüsse hergestellt.
48
Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen dem Buchwertansatz und dem Ansatz des gemeinen
Wertes vereinfacht wie folgt dar:
.i1
yss6,0s1s0
n
1ttAE
s
tPU
E
KapGKapGBWU_G
gWU_G
( 5 )
Für die überwiegende Anzahl der Konstellationen der Ertragsteuersätze und des
Abschreibungsbarwertes dürfte der Ansatz des Buchwertes vorteilhaft gegenüber dem
Ansatz des gemeinen Wertes sein, da die Ertragsteuerbelastung körperschaftlicher
Gewinne höher ist als die Ertragsteuerentlastung durch die Abschreibung beim Personen-
unternehmen.21
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Personenunternehmen die
gegenüber der Kapitalgesellschaft steuerlich vorteilhafte Rechtsform darstellt.
3.5.1.2 Interner Asset-Deal
Beim internen Asset-Deal werden – wie bei der Umwandlung zum gemeinen Wert – die
gesamten stillen Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft aufgedeckt und
unterliegen der Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Auf Ebene des Anteilseigners sind im
Gründerfall sowohl die gesamten Gewinnrücklagen als auch der gesamte aus der
Aufdeckung der stillen Reserven resultierende Nachsteuergewinn zu besteuern. Insoweit
entsprechen die steuerlichen Be- und Entlastungen und deren zeitlicher Anfall der
Umwandlung zum gemeinen Wert:
.i1
syStRs6,0s1StRGRLsStRWW
n
1ttAE
s
PU
tE
KapGKapGBV
0
IAD_G
0
( 6 )
Auch der interne Asset-Deal dürfte daher gegenüber der Buchwert-Umwandlung in der
Regel nachteilig sein.22
Ein Unterschied zur Umwandlung zum gemeinen Wert ergibt sich
lediglich hinsichtlich des beim Anteilseigner anzuwendenden Besteuerungsverfahrens. Im
Fall des internen Asset-Deals kann für die Ausschüttungsbesteuerung alternativ zum Teil-
einkünfteverfahren die Abgeltungsbesteuerung zur Anwendung kommen, da die Anteile
nicht zwingend Betriebsvermögen eines Personenunternehmens sind. Kommt beim
Anteilseigner das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, entspricht für den Gründerfall
die Barwertdifferenz zwischen dem internen Asset-Deal und der Buchwert-Umwandlung
der Barwertdifferenz zwischen der Umwandlung zum gemeinen Wert und der Buchwert-
21
Die Besteuerung des Übertragungsgewinns auf Ebene der Kapitalgesellschaft kann jedoch zum Beispiel
durch die Nutzung eines Verlust- oder Zinsvortrags gemindert werden. Zur Vorteilhaftigkeit eines
Zwischenwert-Ansatzes zur Nutzung eines steuerlichen Verlustvortrags vgl. Müller/Maiterth (2007),
S. 255. 22
Gewinnausschüttungen in ein gewerbliches Betriebsvermögen sind gemäß § 9 Nr. 2a i.V.m. § 8 Nr. 5
GewStG gewerbesteuerfrei. Eine ausschüttungsbedingte Wertminderung ist gemäß § 8 Nr. 10 GewStG
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und somit gewerbesteuerlich unbeachtlich.
49
Umwandlung Anderenfalls stellt sich unter der Abgeltungsbesteuerung der Vorteilhaftig-
keitsvergleich entsprechend der Darstellung im Umwandlungsfall wie folgt dar:
AEA
KapGKapGBWU_G
IAD_G ss6,0GRLss1sStR0
n
1ttAE
s
tPU .i1
ysStR ( 7 )
Die Feststellungen zum Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen den beiden Umwandlungs-
alternativen Buchwert-Ansatz und Ansatz des gemeinen Wertes gelten entsprechend für
den Vergleich der Buchwert-Umwandlung und dem internen Asset-Deal mit der
Erweiterung, dass die Besteuerung der körperschaftlichen Gewinne auf Ebene des
Anteilseigners unter der Abgeltungsbesteuerung etwas geringer ausfällt soweit der im
Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz den
Indifferenzsteuersatz i.H.v 41,67 % überschreitet.23
3.5.1.3 Organschaft
3.5.1.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft
Der interne Asset-Deal in der Organschaft unterscheidet sich von den Alternativen
Umwandlung zum gemeinen Wert und interner Asset-Deal ohne Organschaft hinsichtlich
der Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven. Die Besteuerung der Aufdeckung der
stillen Reserven erfolgt in der Organschaft nicht mit dem Ertragsteuersatz der Kapital-
gesellschaft sowie anschließend beim Anteilseigner im einkommensteuerlichen
Teileinkünfteverfahren bzw. in der Abgeltungsbesteuerung, sondern mit dem
Ertragsteuersatz des Personenunternehmens PUs , da der Organträger ein gewerbliches
Personenunternehmen ist. Die vororganschaftlichen Gewinne der Kapitalgesellschaft
unterliegen dagegen weiterhin der Besteuerung im Teileinkünfteverfahren. Analog zur
bisherigen Darstellung ergibt sich der Barwert der gesamten Zahlungen beim internen
Asset-Deal in der Organschaft aus dem Barwert der nachsteuerlichen Zahlungen des
Personenunternehmens aus dem übertragenen Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der
stillen Reserven, der unmittelbaren Steuerbelastung des internen Asset-Deals und der
Steuerersparnis aus der Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven:
.
i1
syStRs6,0GRLsStRWW
n
1ttAE
s
PU
tE
PUBV
0
OIAD_G
0
( 8 )
23
Die Vorteilhaftigkeit der Anwendung der Abgeltungsbesteuerung oder des Teileinkünfteverfahrens ist
neben dem reinen Steuersatzvergleich insbesondere von dem Anfall von Beteiligungsaufwendungen
abhängig, die in der Abgeltungsbesteuerung nicht abzugsfähig sind. Nachfolgend wird davon
ausgegangen, dass einheitlich das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.
50
Da sowohl die unmittelbare Steuerbelastung durch die Aufdeckung als auch die steuerliche
Entlastung durch die Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven durch den
Ertragsteuersatz des Personenunternehmens bestimmt werden, lässt sich im Vergleich mit
der Buchwert-Umwandlung unter der Annahme zeitkonstanter Steuersätze eine einfache
Vorteilhaftigkeitsbedingung ableiten:
gilt. 1,
110
11
_
_
n
t
t
n
ttAE
s
tBWUG
OIADG ywobeii
y ( 9 )
Der Vergleich mit der Buchwert-Umwandlung zeigt, dass der interne Asset-Deal in der
Organschaft nicht vorteilhaft sein kann, wenn der Ertragsteuersatz des Personenunter-
nehmens in allen Perioden konstant ist. Erfolgt keine ermäßigte Besteuerung der
Aufdeckung der stillen Reserven, kann der Barwert der Steuerersparnis die unmittelbare
Steuerbelastung nicht kompensieren. Unter dieser Prämisse ist im Gründerfall der interne
Asset-Deal in einer Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung stets nachteilig.
3.5.1.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
Eine Alternative zum internen Asset-Deal in der Organschaft stellt die Möglichkeit dar, die
Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft fortzuführen. In diesem Fall werden auf
Grundlage des Gewinnabführungsvertrags die Gewinne der Kapitalgesellschaft an das
Personenunternehmen abgeführt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG, § 291 AktG) und auf Ebene
des Organträgers mit dem Ertragsteuersatz des Personenunternehmens besteuert. Im
Gegensatz zu den bisher betrachteten Alternativen des Wechsels von der Besteuerung einer
Kapitalgesellschaft zur Besteuerung als Personenunternehmen bleibt bei dieser Alternative
die Kapitalgesellschaft bestehen. Dadurch ergeben sich unter der Prämisse einer nach-
steuerlich vorteilhaften Wiederanlageverzinsung im Privatvermögen (Push-Out-Effekt)
und der Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Gewinnabführungs- und -ausschüttungs-
begrenzungen Auswirkungen durch den aus dem Personenunternehmen entnehmbaren
Zahlungsüberschuss. Der an das Personenunternehmen abgeführte Gewinn entspricht
annahmegemäß dem steuerlichen Primärgewinn .AfAZ tt Vororganschaftliche Gewinne
dürfen nicht abgeführt werden; sie können nur ausgeschüttet werden und unterliegen der
Besteuerung im Teileinkünfteverfahren. Soweit die Kapitalgesellschaft keine vororgan-
schaftlichen Gewinnrücklagen ausweist, können Zahlungsüberschüsse in Höhe der in der
Gewinnermittlung verrechneten Abschreibungen weder an das Personenunternehmen
abgeführt noch ausgeschüttet werden. Diese nichtausschüttbaren Zahlungsüberschüsse TH
müssen in der Kapitalgesellschaft wiederangelegt werden. Aus der Wiederanlageverzinsung
51
dieser Zahlungsüberschüsse entstehen bei der Kapitalgesellschaft Sekundärgewinne
,iTHn
1tt
die im Rahmen des Gewinnabführungsvertrages an das Personenunternehmen
abgeführt werden.
Aufgrund des unterstellten Push-Out-Effekts verfügt die Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt
der Begründung der Organschaft annahmegemäß nicht über ausschüttbare
Zahlungsüberschüsse. Allerdings kann die Kapitalgesellschaft über vororganschaftliche
Gewinnrücklagen verfügen, soweit Investitionen selbstfinanziert wurden. In diesem Fall
können – neben der Gewinnabführung – die durch Abschreibungsverrechnung von der
Besteuerung freigestellten Zahlungsüberschüsse der laufenden Periode bis zur Höhe der
vorhandenen vororganschaftlichen Gewinnrücklagen ausgeschüttet werden. Erst wenn die
vororganschaftlichen Gewinnrücklagen vollständig ausgeschüttet wurden, entstehen
Sekundärgewinne aus der Wiederanlageverzinsung der durch die Abschreibungs-
verrechnung nicht abführ- und ausschüttbaren Zahlungsüberschüsse.
Formal lässt sich die Höhe der in den einzelnen Perioden ausschüttbaren vororgan-
schaftlichen Gewinnrücklagen )( GRL
tAS wie folgt darstellen:
1
11
1
1
.,0,max
,
t
t
tt
t
t
t
t
t
ttt
GRL
t
AfAGRLAfAfürAfAGRL
AfAGRLAfAfürAfA
AS ( 10 )
Die Höhe der durch die Abschreibungsverrechnung nicht abführ- und ausschüttbaren
Zahlungsüberschüsse ergibt sich als:
GRL
ttt ASAfATH . Die durch die Kapitalgesell-
schaft wiederangelegten, nicht abführ- und ausschüttbaren Zahlungsüberschüsse fließen
erst am Ende des Betrachtungszeitraums als steuerfreie Kapitalrückzahlung in Höhe des
Nennkapitals an den Anteilseigner zurück. Der Barwert aller Zahlungen aus der
Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft bestimmt sich im Gründerfall
unter den getroffenen Annahmen aus:
n
1ttAE
s
E
GRL
t
PU1t1t tttOMFF_G
0
i1
s6,01ASs1iTHAfAZW
.
i1
NKnAE
s ( 11 )
52
Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Fortführung der Kapitalgesellschaft als
Organgesellschaft und der Buchwert-Umwandlung stellt sich als Barwertdifferenz wie
folgt dar:
n
ttAE
s
t
t
PU
s
AE
stn
ttAE
s
GRL
tE
BWUG
OMFFG
i
iiTH
i
ASGRLs
1
1
1
1
_
_ ,11
6,0
.1
n
t
GRL
t GRLASwobei ( 12 )
Die Vorteilhaftigkeit der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft wird
von zwei gegenläufigen Effekten bestimmt. Der Vorteil dieser Organschaftsalternative
ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zur Umwandlungsbesteuerung die bei der Kapital-
gesellschaft vorhandenen Gewinnrücklagen nicht sofort im Zeitpunkt des Wechsels des
Besteuerungsregimes gemäß der Ausschüttungsfiktion des § 7 UmwStG auf Ebene des
Anteilseigners besteuert werden, sondern erst bei Zufluss entsprechend der
abschreibungsabhängigen Ausschüttung der vororganschaftlichen Gewinnrücklagen.
Dieser Zinsvorteil aus der Differenz der sofortigen Besteuerung der Gewinnrücklagen im
Teileinkünfteverfahren und der sukzessiven Besteuerung der Gewinnausschüttung stellt
den ersten Term der Gleichung (12) dar.
Der Nachteil der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft ergibt sich aus
der gesellschaftsrechtlichen Gewinnabführungsbegrenzung. Soweit keine vororganschaft-
lichen Gewinnrücklagen vorhanden sind, können Zahlungsüberschüsse in Höhe der in der
Gewinnermittlung verrechneten Abschreibungen nicht an das Personenunternehmen
weitergeleitet und dort entnommen werden, um sie steuerlich vorteilhaft im
Privatvermögen anzulegen. Die nicht abführ- und ausschüttbaren Zahlungsüberschüsse
müssen auf Ebene der Kapitalgesellschaft wiederangelegt werden und unterliegen der
vollen Ertragsteuerbelastung des Personenunternehmens als Organträger. Der Nachteil
gegenüber der abgeltungsbesteuerten Wiederanlage im Privatvermögen ergibt sich aus dem
Barwert der Differenz der Nachsteuerverzinzung der nicht abführ- und ausschüttbaren
Zahlungsüberschüsse und stellt den zweiten Term der Gleichung (12) dar.
Die Alternative der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft ist im
Gründerfall gegenüber der Buchwert-Umwandlung vorteilhaft, wenn der Aufschub der
Besteuerung der Gewinnrücklagen beim Anteilseiger größer ist als der Nachteil der ein-
geschränkten steuerlich vorteilhaften Wiederanlageverzinsung:
n
1ttAE
s
1t1t
PU
s
AE
stn
1ttAE
s
GRL
tE
BWU_G
OMFF_G .i1
iiTH
i1
ASGRLs6,00 ( 13 )
53
Die Vorteilhaftigkeit hängt von dem Anteil der Gewinnrücklagen am Eigenkapital, dem
Abschreibungsverlauf in Verbindung mit der zeitlichen Struktur der Zahlungssalden, dem
Zinssatz und selbstverständlich von den Steuersätzen ab. Es ist offensichtlich, dass der
Vorteil der Alternative der Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
vollständig entfällt, wenn die Kapitalgesellschaft nicht über vororganschaftliche
Gewinnrücklagen verfügt. In diesem Fall ist der Nachteil aus der gesellschaftsrechtlichen
Abführungsbegrenzung hingegen maximal, da die verdienten Abschreibungen in
Ermangelung von vororganschaftlichen Gewinnrücklagen vollständig auf Ebene der
Kapitalgesellschaft wiederangelegt werden müssen. Dagegen nimmt mit steigendem Anteil
der Gewinnrücklagen am Eigenkapital grundsätzlich der Vorteil zu und der Nachteil ab.
Allerdings hat auch die zeitliche Struktur des Anfalls der Gewinnausschüttungen, die
durch den Abschreibungsverlauf determiniert wird, Einfluss auf die Vorteilhaftigkeit. Im
Vergleich zur Buchwert-Umwandlung ist es für die Alternative der Fortführung der
Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft vorteilhaft, wenn der Barwert der Abschreibungen
und somit der Barwert der ausgeschütteten Gewinnrücklagen gering ist, da die
Gewinnausschüttungsbesteuerung später als bei der Umwandlung anfällt. Durch eine späte
Abschreibungsverrechnung mindert sich auch der Nachteil der Wiederanlage in der
Kapitalgesellschaft, da in den frühen Perioden die Differenz zwischen abgeführten
Gewinnen und erwirtschafteten Zahlungsüberschüssen geringer ausfällt.
Abschließend ist festzustellen, dass im Gründerfall beim Wechsel zur Besteuerung als
Personenunternehmen die Aufdeckung der stillen Reserven im Betriebsvermögen der
Kapitalgesellschaft grundsätzlich nachteilig ist. Die Steuerbelastung der Kapital-
gesellschaft und des Anteilseigners ist höher als der Barwert der Steuerersparnisse aus der
Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven. Die Fortführung der steuerlichen
Buchwerte ist nur bei der Umwandlung oder der Fortführung der Kapitalgesellschaft in
einer Organschaft möglich. Allerdings unterscheiden sich diese beiden Alternativen im
Gründerfall hinsichtlich des Zeitpunktes der Besteuerung der Gewinnrücklagen beim
Anteilseigner und der unmittelbar ins Privatvermögen überführbaren Zahlungsüberschüsse.
Die Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft kann gegenüber der
Buchwert-Umwandlung vorteilhaft werden, wenn der Barwert-Vorteil der späteren
Gewinnausschüttungsbesteuerung größer ist als der steuerliche Wiederanlagenachteil.
54
3.5.2 Erwerberfall
3.5.2.1 Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen
3.5.2.1.1 Umwandlung zum Buchwert
Ein Anteilserwerber muss wie ein Gründungsgesellschafter gemäß § 7 UmwStG die
gesamten bisher nicht ausgeschütteten Gewinne der Kapitalgesellschaft als fiktive Gewinn-
ausschüttung im Teileinkünfteverfahren versteuern. Im Erwerberfall ergibt sich als
Übernahmeergebnis II im Sinne des § 4 Abs. 5 UmwStG grundsätzlich ein Verlust, soweit
der Erwerber im Anteilskaufpreis Gewinnrücklagen und stille Reserven im
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vergütet hat NKAK AE
E . Ein Übernahme-
verlust wird gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG nur in Höhe von 60 % der Bezüge im Sinne
des § 7 UmwStG anerkannt.
E_BWU
0W E
BV s,GRLW 600
.GRLNKAKfür s6,0GRL
GRLNKAKfür s6,0AKNK
AE
EE
AE
EE
AE
E ( 14 )
Darüber hinaus versagt § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG die steuerliche Berücksichtigung des
gesamten Verlustes, soweit ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu
berücksichtigen wäre oder soweit die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
steuerlichen Umwandlungsstichtag entgeltlich erworben wurden. In diesen Fällen werden
steuerliche Anteilsanschaffungskosten systemwidrig vernichtet und der Anteilserwerber
wird im Ergebnis wie ein Gründungsgesellschafter belastet (Gleichung (2)). Der
Anteilserwerber muss auch dann die gesamten Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft
gemäß § 7 UmwStG als fiktive Gewinnausschüttung versteuern, wenn er diese im Anteils-
kaufpreis vergütet hat. Die im Kaufpreis vergüteten stillen Reserven im übergehenden
Betriebsvermögen werden ebenfalls bei deren Realisation beim Personenunternehmen
ohne Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten versteuert. Diese steuerliche
Behandlung diskriminiert insbesondere erwerbsnahe Umwandlungen.
3.5.2.1.2 Umwandlung zum gemeinen Wert
Der Nachteil des systemwidrigen Verlustes der steuerlichen Anteilsanschaffungskosten
durch die Umwandlungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG kann nicht durch den
Ansatz des gemeinen Wertes vermieden werden. Für natürliche Personen als Anteilseigner
verändert sich im Vergleich zum Buchwertansatz das übergehende Reinvermögen in der
gleichen Höhe wie die Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG, so dass sich das
Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 5 UmwStG nicht ändert. Auch für die vollumfängliche
55
Versagung der Übernahmeverlustberücksichtigung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG
ergibt sich durch die Aufdeckung der stillen Reserven keine umfangreichere
Verrechnungsmöglichkeit der Anteilsanschaffungskosten. Der Barwert der gesamten
Zahlungen bei Umwandlung zum gemeinen Wert im Erwerberfall beträgt ohne
Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG:
E
KapGKapGBV
0
E_gWU
0 s6,0s1StRGRLsStRWW
.GRLNKAKfür i1
syStRs6,0GRL
GRL NKAK für i1
syStRs6,0AKNK
AE
E
n
1ttAE
s
PU
tE
AE
E
n
1ttAE
s
PU
tE
AE
E
( 15 )
Im Fall einer erwerbsnahen Umwandlung wird der Übernahmeverlust in der
Umwandlungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG nicht berücksichtigt und ein
Anteilserwerber wie ein Gründungsgesellschafter besteuert.
Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen dem Buchwert-Ansatz und dem Ansatz des
gemeinen Werts stellt sich im Erwerberfall für alle Konstellationen der Umwandlung
analog zum Gründerfall dar (Ungleichung (5)). Der Ansatz des Buchwertes dürfte gegen-
über dem Ansatz des gemeinen Wertes für die überwiegende Anzahl der Konstellationen
der Ertragsteuersätze und des Abschreibungsbarwertes vorteilhaft sein, soweit die
Besteuerung des Übertragungsgewinns auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht
beispielsweise durch die Nutzung eines Verlust- oder Zinsvortrages gemindert wird.
3.5.2.2 Interner Asset-Deal
Die Besteuerung des internen Asset-Deals führt im Gründerfall – wie bereits ausgeführt –
grundsätzlich zu dem gleichen Ergebnis wie eine Umwandlung zum gemeinen Wert. Dies
gilt im Erwerberfall nur, wenn die einschränkende Berücksichtigung eines Übernahme-
verlustes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 und 6 UmwStG nicht zur Anwendung kommt.
Anderenfalls ergibt sich beim internen Asset-Deal gegenüber der Umwandlung der Vorteil,
dass in der Liquidationsbesteuerung die Anteilsanschaffungskosten des Erwerbers
prinzipiell vollumfänglich angesetzt werden können (Ausnahme: § 17 Abs. 2 Satz 6
EStG).24
Soweit der Anteilserwerber im Kaufpreis der Anteile an der Kapitalgesellschaft
offene Gewinnrücklagen oder stille Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft
24
Zudem kann sich ein Steuersatzvorteil aus der Liquidationsbesteuerung ergeben, wenn die Anteile im
Privatvermögen gehalten werden, da die Ausschüttung der Gewinne der Abgeltungsbesteuerung
unterliegt wogegen der Liquidationsverlust i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert
wird.
56
vergütet hat, ist der interne Asset-Deal gegenüber der Umwandlung zum gemeinen Wert
vorteilhaft, wenn bei der Umwandlungsbesteuerung § 4 Abs. 6 Satz 4 oder 6 UmwStG zur
Anwendung kommt. Ein Vergleich der erwerbsnahen Umwandlung zum Buchwert mit
dem internen Asset-Deal stellt sich wie folgt dar:
n
1ttAE
s
t
PU
E
AE
E
BWU_E
IAD_E
i1
ysStRs6,0)NKAK(0
.s6,0s1sStR E
KapGKapG ( 16 )
Der Vorteil des internen Asset-Deals gegenüber einer erwerbsnahen Buchwert-
Umwandlung wird maßgeblich von der Höhe der steuerlichen Entlastung durch die
Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten und dem Steuerbarwert der Abschreibung
der stillen Reserven bestimmt. Sind keine stillen Reserven im Betriebsvermögen der
Kapitalgesellschaft vorhanden, ist der interne Asset-Deal stets vorteilhaft. Soweit das
Betriebsvermögen stille Reserven enthält, ist die Durchführung des internen Asset-Deals
gegenüber der erwerbsnahen Buchwert-Umwandlung vorteilhaft, wenn die
Steuerbelastung der körperschaftlichen Gewinne geringer ist als der Steuerbarwert der
Abschreibung des Personenunternehmens zuzüglich der Steuerersparnis aus der
Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten mit dem Nennkapital. Bei einem erwerbs-
nahen Asset-Deal ist insbesondere bei hohen Gewinnrücklagen die Steuerersparnis aus der
Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten erheblich und steigert die Vorteilhaftigkeit
des internen Asset-Deals.
3.5.2.3 Organschaft
3.5.2.3.1 Interner Asset-Deal in einer Organschaft
Auch für die Organschaftsalternativen gilt im Erwerberfall, dass der Vorteilhaftigkeits-
vergleich mit der Umwandlung nur dann dem des Gründerfalls entspricht, wenn bei der
Umwandlungsbesteuerung § 4 Abs. 6 Satz 4 oder 6 UmwStG nicht zur Anwendung
kommt. Ein Vergleich des internen Asset-Deals in der Organschaft mit der erwerbsnahen
Buchwert-Umwandlung stellt sich wie folgt dar:
.sStR
i1
ysStRs6,0)NKAK(0 PU
n
1ttAE
s
t
PU
E
AE
E
BWU_E
OIAD_E
( 17 )
Der Vergleich zeigt, dass der interne Asset-Deal in der Organschaft im Erwerberfall
vorteilhaft ist, wenn die steuerliche Entlastung durch die Berücksichtigung der das
Nennkapital übersteigenden Anteilsanschaffungskosten im Teileinkünfteverfahren
zuzüglich des Barwerts der Ertragteuerersparnisse des Personenunternehmens aus der
57
Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven höher ist als die unmittelbare Steuerlast
durch die Besteuerung der Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Ertragsteuersatz des
Personenunternehmens.
Da im Erwerberfall ein interner Asset-Deal ohne Organschaft gegenüber einer erwerbs-
nahen Umwandlung vorteilhaft sein kann, ist nunmehr auch ein Vergleich zwischen dem
internen Asset-Deal mit und ohne Organschaft durchzuführen. Der Vorteilhaftigkeits-
vergleich ergibt sich unmittelbar aus dem Vergleich der Besteuerungsverfahren für die
aufgedeckten stillen Reserven; Besteuerung des internen Asset-Deals in der Organschaft
mit dem Ertragsteuersatz des Personenunternehmens oder Besteuerung des internen Asset-
Deals ohne Organschaft mit dem Ertragsteuersatz der Kapitalgesellschaft und im
einkommensteuerlichen Teileinkünfteverfahren:
.s6,0)s1(ss0 E
KapGKapGPUIAD_E
OIAD_E ( 18 )
Analog zum unmittelbaren steuerlichen Rechtsformvergleich dürfte für viele realistische
Parameterkonstellationen der interne Asset-Deal in der Organschaft gegenüber dem Asset-
Deal ohne Organschaft steuerlich vorteilhaft sein.25
3.5.2.3.2 Fortführung der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
Im Fall der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft werden die Anteils-
anschaffungskosten erst am Ende des Betrachtungszeitraums bei Auflösung der
Kapitalgesellschaft im Teileinkünfteverfahren berücksichtigt. Der Barwert des Erwerbers im
Fall der Organschaft mit Fortführung der Kapitalgesellschaft ergibt sich aus:
n
1ttAE
s
E
GRL
t
PU1t1t tttOMFF_E
0
i1
s6,01ASs1iTHAfAZW
.
i1
s6,0)NKAK(NKnAE
s
E
AE
E
( 19 )
Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer
Organschaft und der erwerbsnahen Buchwert-Umwandlung stellt sich wie folgt dar:
n
1ttAE
s
GRL
t
nAE
s
AE
EE
BWU_E
OMFF_E
i1
ASGRL
i1
NKAKs6,00
n
1ttAE
s
1t1t
PU
s
AE
st .i1
iiTH ( 20 )
25
Der interne Asset-Deal in der Organschaft ist gegenüber dem internen Asset-Deal ohne Organschaft
vorteilhaft, wenn: .6,01
6,0
E
E
PUKapG
s
sss
58
Im Unterschied zum Vorteilhaftigkeitsvergleich im Gründerfall (Ungleichung (13)) ergibt
sich im Erwerberfall ein Vorteil aus der Berücksichtigung der das Nennkapital
übersteigenden Anteilsanschaffungskosten am Ende des Betrachtungszeitraumes gegen-
über deren Nichtberücksichtigung bei der erwerbsnahen Buchwert-Umwandlung.
Da im Erwerberfall auch die Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft
gegenüber einer erwerbsnahen Umwandlung vorteilhaft sein kann, wird nachfolgend ein
Vergleich zwischen dem internen Asset-Deal mit Organschaft und der Fortführungs-
alternative durchgeführt. Der Vorteilhaftigkeitsvergleich stellt sich formal wie folgt dar:
n
1ttAE
s
tPUn
1ttAE
s
GRL
tE
OIAD_E
OMFF_E
i1
y1sStR
i1
ASGRLs6,00
n
1ttAE
s
1t1t
PU
s
AE
st
nAE
s
AE
EE .i1
iiTH
i1
11)NKAK(s6,0 ( 21 )
Da sich die Organschaftsalternativen lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung
der Kapitalgesellschaft bzw. der Berücksichtigung der steuerlichen Anteilsanschaffungs-
kosten unterscheiden, ist bei dem Vergleich ausschließlich auf Zinseffekte abzustellen. Der
bereits im Vergleich mit der Buchwert-Umwandlung aufgezeigte Vorteil der Fortführung
der Kapitalgesellschaft durch die spätere Besteuerung der Gewinnrücklagen zuzüglich dem
Zinsvorteil aus der Nichtaufdeckung der stillen Reserven muss größer sein als der
Zinsnachteil aus der späteren Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten und der durch
die Gewinnabführungs- und ausschüttungsbegrenzung induzierte Wiederanlagenachteil.
Da aus der formalen Analyse die Alternativenrangfolge und die relativen Unterschiede
zwischen den Alternativen nicht immer unmittelbar erkennbar werden, wird nachfolgend
der Vorteilhaftigkeitsvergleich für den Erwerberfall anhand ausgewählter Parameter-
konstellationen in einer Beispielrechnung quantifiziert.
3.6 Beispielrechnung
In der Beispielrechnung wird davon ausgegangen, dass die interne Verzinsung der Real-
investition und der Wiederanlagezins des Unternehmens sowie jener des Anteilseigners
identisch sind %.10iii AE* Das bilanzielle Eigenkapital der Kapitalgesellschaft
beträgt im Zeitpunkt 0t vereinfachend 1.000. In der Ausgangsparameterkonstellation
beläuft sich der Betrachtungszeitraum auf 15 Jahre. Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt
zunächst 380 %, der Einkommensteuersatz 42 %. Die Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft wurde unmittelbar vor der Durchführung des Wechsels zur
Besteuerung als Personenunternehmen erworben. Die Anteilsanschaffungskosten werden
59
aus dem Anteils-Erwerber-Grenzpreis bestimmt, der auf Basis der Fortführung der Kapital-
gesellschaft ermittelt wird.26
Dabei wird die steuerlich vorteilhafte vollständige
Gewinnausschüttung unterstellt.
n
1ttAE
s
E
GRL
t
KapG1t
1tttt
Share
i1
s6,01ASs1iTHAfAZ
GP
.
i1
s6,01
1
i1
s6,01NK
nAE
s
EnAE
s
E
( 22 )
Der gemeine Wert des Betriebsvermögens wird aus dem Asset-Erwerber-Grenzpreis
ermittelt:
,
i1
sx1
s-1
i1
ZgW
n
1ttAE
s
PU
t
PUn
1ttAE
s
tAsset
( 23 )
wobei tx die jährliche Abschreibungsrate des Buchwerts des Betriebsvermögens darstellt
und
n
1tt 1x gilt.
Der Anteil der Gewinnrücklagen am Eigenkapital der Kapitalgesellschaft beträgt in der
Ausgangskonstellation ebenso wie der Anteil der stillen Reserven am gemeinen Wert des
Betriebsvermögens 50 %. Die stillen Reserven werden zunächst – analog zur Firmenwert-
abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG – linear über den Betrachtungszeitraum von
15 Jahren abgeschrieben (Barwert der linearen Abschreibung über 15 Jahre: 0,594). Für
diese Ausgangsparameterkonstellation werden nachfolgend die Barwerte der fünf
Alternativen und die Barwertdifferenzen zur Buchwert-Umwandlung bzw. zur Fortführung
der Kapitalgesellschaft ohne Organschaft dargestellt:
26
Es wird von einem einheitlichen Erwerber-Share-Grenzpreis ausgegangen, der unabhängig von den
tatsächlich vom Erwerber durchgeführten Gestaltungen ermittelt wird und somit dem Veräußerer stets die
gleiche Vermögensnettoposition verschafft. Dadurch werden alle steuerbedingten Gestaltungsvorteile
dem Erwerber zugerechnet. Die Unterstellung des Erwerber-Grenzpreises als Ergebnis der Kaufpreis-
verhandlungen ist nur eine Realisationsmöglichkeit und dient als leicht nachvollziehbare Alternative zur
Quantifizierung in der Beispielrechnung.
60
Tabelle 1: Barwerte und Barwertdifferenzen in der Ausgangsparameterkonstellation
Alternative Barwert
%3625,7
i AE
S
Barwertdifferenz zur
Buchwert-
Umwandlung
Barwertdifferenz
zur Fortführung ohne
Organschaft
Umwandlung–Buchwert 716,42 (-) - (-15,62) -2,13%
Umwandlung–gemeiner Wert 617,97 (-98,45) -13,74% (-114,07) -15,58%
Interner Asset-Deal 753,38 (36,96) 5,16% (21,34) 2,92%
Organschaft–interner Asset-
Deal 772,93
(56,51) 7,89% (40,89) 5,59%
Organschaft–Fortführung 773,07 (56,65) 7,91% (41,03) 5,60%
Fortführung ohne Organschaft 732,04 (15,62) 2,18% (-) -
Tabelle 1 ist zu entnehmen, dass in der Ausgangparameterkonstellation die beiden
Organschaftsalternativen gegenüber der Buchwert-Umwandlung vorteilhaft sind, wobei
die Alternative der Fortführung in der Organschaft einen geringfügig höheren Barwert
erzielt. Auch der interne Asset-Deal ohne Organschaft ist gegenüber der Buchwert-
Umwandlung vorteilhaft, aufgrund der Steuersatzkonstellation jedoch gegenüber den
Organschaftsalternativen nachteilig. Im Fall der Umwandlung führt die aus der
Umwandlungsbesteuerung resultierende Steuerlast bei beiden Umwandlungsalternativen
sogar dazu, dass der grundsätzlich vorteilhafte Wechsel zur Besteuerung als Personen-
unternehmen nachteilig gegenüber der Fortführung der Kapitalgesellschaft ohne
Organschaft wird.
Die Zusammensetzung der Barwertdifferenzen bezogen auf die identifizierten Effekte ist
der Tabelle 2 zu entnehmen. Im Vergleich der Umwandlungsalternativen mit den beiden
Alternativen des internen Asset-Deals wird die enorme Bedeutung der steuerlichen
Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten deutlich (Spalte 3). Der Vergleich der
Steuerbelastung aus der Aufdeckung der stillen Reserven (Spalte 1) zeigt für den internen
Asset-Deal die sich in der gewählten Steuersatzkonstellation ergebende Vorteilhaftigkeit
der Organschaftsalternative. Die Vorteilhaftigkeit des internen Asset-Deals in der
Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung steigt insbesondere durch hohe in den
Anteilsanschaffungskosten vergütete Gewinnrücklagen und einen geringen Anteil der
stillen Reserven am gemeinen Wert des Betriebsvermögens, sowie einen hohen Barwert
der Abschreibungsrate der stillen Reserven. In der Ausgangsparameterkonstellation
bewirkt ein Sinken des Barwerts der Abschreibungsrate unter 0,35 einen
Rangfolgewechsel zwischen der Buchwert-Umwandlung und dem internen Asset-Deal in
61
der Organschaft, wobei allerdings die Alternative der Fortführung in der Organschaft die
beste Alternative bleibt.
Hohe Einkommensteuersätze, geringe Gewerbesteuer-Hebesätze sowie hohe in den
Anteilsanschaffungskosten vergütete Gewinnrücklagen steigern die Vorteilhaftigkeit der
Fortführung in der Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung. Jedoch bewirkt
eine Variation27
einzelner Parameter in entgegengesetzter Richtung keine Änderung der
Vorteilhaftigkeit.28
27
Ausgehend von der Ausgangsparameterkonstellation wurde der Einkommensteuersatz im Intervall von
20 % bis 45 %, der Gewerbesteuer-Hebesatz im Intervall von 200 % bis 500 % und der Anteil der
Gewinnrücklagen am Eigenkapital bzw. der Anteil der stillen Reserve am gemeinen Wert des
Betriebsvermögens im Intervall von 0 % bis 100 % variiert. 28
Im Fall sehr langer Betrachtungszeiträume wird die Buchwert-Umwandlung im Vergleich zur
Fortführung in der Organschaft vorteilhaft (Rangfolgewechsel in der Ausgangsparameterkonstellation
nach 44 Jahren), da der Effekt der Berücksichtigung der steuerlichen Anschaffungskosten immer geringer
und der Effekt der Abführungsbegrenzung immer stärker wird. Allerdings ist in diesem Fall die
Alternative des internen Asset-Deals in der Organschaft gegenüber der Buchwert-Umwandlung weiterhin
vorteilhaft.
62
63
Im Ausgangsfall wird bei der Alternative der Fortführung in der Organschaft ein gering-
fügiger Barwertvorteil gegenüber dem internen Asset-Deal in der Organschaft erzielt. Der
bei der Fortführung der Kapitalgesellschaft bestehende Zinsvorteil aus der späteren
Besteuerung der Gewinnrücklagen und der Nicht-Aufdeckung der stillen Reserven
überkompensiert die Nachteile aus der erst am Ende des Betrachtungszeitraums
erfolgenden Berücksichtigung der Anteilsanschaffungskosten und der steuerlich nach-
teiligen Wiederanlage thesaurierter Zahlungsüberschüsse. Der in der letzten Zeile der
Tabelle 2 zusätzlich aufgenommene Vergleich der beiden Organschaftsalternativen29
quantifiziert für die Fortführung der Kapitalgesellschaft den Nachteil aus der späteren
Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten (Spalte 3), den Vorteil des Zinseffekts aus der
späteren Besteuerung der Gewinnrücklagen (Spalte 4) und den Nachteil aus der
Wiederanlage thesaurierter Zahlungsüberschüsse (Spalte 5), wobei festzustellen ist, dass
das Ausmaß der Effekte aus der Besteuerung der Gewinnrücklagen und der Wiederanlage
in Relation zum Effekt aus der Verrechnung der Anteilsanschaffungskosten eher gering
ausfällt. Hohe in den Anteilsanschaffungskosten vergütete Gewinnrücklagen lassen die
Fortführung der Kapitalgesellschaft gegenüber dem internen Asset-Deal in der Organschaft
tendenziell nachteilig werden, da der Zinsvorteil aus der laufenden Besteuerung der
Gewinnrücklagen stets geringer ist als der Zinsnachteil aus der späteren Berücksichtigung
der in den Anteilsanschaffungskosten vergüteten Gewinnrücklagen. Hohe
Einkommensteuersätze begünstigen die Alternative des internen Asset-Deals in der
Organschaft. Die Rangfolge in der Ausgangsparamerkonstellation ändert sich bei einem
Einkommensteuersatz in Höhe von 45 %.
Die Barwerte der Organschaftsalternativen unterscheiden sich bei einer Variation des
Anteils der Gewinnrücklagen am Eigenkapital und der Steuersätze nur geringfügig.
Dagegen haben die Variation des Barwertes der Abschreibungsraten der stillen Reserven
und des Anteils der stillen Reserven am gemeinen Wert des Betriebsvermögens
maßgebliche Auswirkungen auf die Vorteilhaftigkeit der Alternativen. Die Ergebnisse
einer Variation des Barwertes der Abschreibungsraten und des Anteils der stillen Reserven
am gemeinen Wert des Betriebsvermögens auf den Barwertunterschied zwischen der
Fortführung der Kapitalgesellschaft und dem internen Asset-Deal in der Organschaft
veranschaulicht Abbildung 1:
29
Zur besseren Vergleichbarkeit mit den anderen Alternativen wurde für die Ungleichung (21) ein
Vorzeichenwechsel vorgenommen.
64
Abbildung 1: Relative Barwertdifferenz zwischen der Fortführung der Kapital-
gesellschaft in der Organschaft und dem internen Asset-Deal in der Organschaft in %
bei n=15
In Abbildung 1 ist zu erkennen, dass die relative Barwertdifferenz der Fortführung der
Kapitalgesellschaft in einer Organschaft bei einem hohen Anteil der stillen Reserven am
gemeinen Wert und einem geringen Barwert der Abschreibungsraten der stillen Reserven
maximal wird. Die Fortführung der Kapitalgesellschaft wird erst vorteilhaft, wenn der
Abschreibungsbarwert der stillen Reserven unter 0,695 liegt und der gemeine Wert des
Betriebsvermögens den stillen Reserven entspricht. Entfallen beispielsweise die stillen
Reserven ausschließlich auf den Geschäfts- oder Firmenwert (Barwert der Abschreibungsrate:
0,594) wird die Fortführung der Kapitalgesellschaft ab einem Anteil der stillen Reserven am
gemeinen Wert des Betriebsvermögen in Höhe von 49 % vorteilhaft.
Die Beispielrechnungen zeigen, dass im Erwerberfall bei realistischen Parameterkons-
tellationen die Organschaftsalternativen gegenüber einer Buchwert-Umwandlung stets
vorteilhaft sind. Zudem ist festzustellen, dass das auf dem internen Asset-Deal basierende
Kombinationsmodell – entgegen der zuweilen im Schrifttum vertretenen Auffassung –
-20%
-10%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
relative
Barwertdifferenz
65
auch unter dem derzeit geltenden Steuerrecht gegenüber der Fortführung der
Kapitalgesellschaft vorteilhaft sein kann.
3.7 Zusammenfassung
Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in
ein Personenunternehmen zur Anwendung kommende Umwandlungsbesteuerung nach
dem UmwStG zu Belastungen führt, die alternative Gestaltungen des Wechsels zur
Besteuerung als Personenunternehmen vorteilhaft werden lassen. Trotz der Möglichkeit
einer vermeintlich steuerneutralen Buchwert-Umwandlung können die Alternativen des
internen Asset-Deals mit und ohne Organschaft oder die Fortführung der Kapitalgesell-
schaft in einer Organschaft steuerlich vorteilhafte Alternativen zu einer Umwandlung
darstellen. Die bei einer Umwandlung durch die Ausschüttungsfiktion gemäß § 7 UmwStG
im Umwandlungszeitpunkt ausgelöste Steuerlast auf Ebene des Anteilseigners kann durch
eine Fortführung der Kapitalgesellschaft in einer Organschaft zeitlich entsprechend dem
tatsächlichen Zufluss verschoben werden. Dadurch kann bereits im Gründerfall bei einem
hohen Anteil der Gewinnrücklagen am bilanziellen Eigenkapital der Kapitalgesellschaft
und einem niedrigen Barwert der Abschreibungen die Fortführung der Kapitalgesellschaft
in einer Organschaft vorteilhaft gegenüber einer Umwandlung zum Buchwert sein.
Im Fall des Anteilserwerbs führt bei einer erwerbsnahen Umwandlung die steuerliche
Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG zu einer
erheblichen steuerlichen Mehrbelastung, soweit die Anteilsanschaffungskosten das
anteilige Nennkapital übersteigen und somit bilanztechnisch Gewinnrücklagen und stille
Reserven im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft im Kaufpreis vergütet wurden.
Dies kann sogar dazu führen, dass der grundsätzlich vorteilhafte Wechsel zur Besteuerung
als Personenunternehmen nachteilig gegenüber der Fortführung der Kapitalgesellschaft
ohne Organschaft wird, wenn er im Wege einer Umwandlung erfolgt. Alle zur
Umwandlung alternativen Gestaltungen weisen den Vorteil auf, dass die Anteils-
anschaffungskosten entsprechend der grundlegenden Steuersystematik zum Ansatz
gebracht werden können. Im Erwerberfall sind für realistische Betrachtungszeiträume und
für viele Steuersatzkonstellationen die Organschaftsalternativen vorteilhaft. Hohe stille
Reserven und geringe Abschreibungsbarwerte begünstigen tendenziell die Alternative der
Fortführung der Kapitalgesellschaft in der Organschaft im Vergleich zum internen Asset-
Deal in der Organschaft.
66
Die Ergebnisse zeigen, dass das vom Gesetzgeber formulierte Ziel, mit dem UmwStG
betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlungsvorgänge zu vereinfachen und steuerliche
Hindernisse bei Umstrukturierungen von Unternehmen zu vermeiden, nur unzureichend
erreicht wird. Bei vielen Parameterkonstellationen ist es vorteilhaft die Umwandlungs-
besteuerung durch alternative Gestaltungen zu umgehen. Insbesondere die unsystematische
steuerliche Behandlung eines Übernahmeverlustes gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG führt zu
zusätzlichen Steuerplanungskosten30
und ist auch unter den Aspekten der Transparenz und
Vereinfachung der Besteuerung abzulehnen.
30
Zur Bedeutung der Steuererhebungskosten vgl. z. B. Wagner (2005); Wagner (2006).
67
Literatur
Brück, Michael J. J. (2010), § 3 B. Besteuerung des Erwerbers, in: Brück, Michael J.
J./Sinewe, Patrick (Hrsg.), Steueroptimierter Unternehmenskauf, 2. Auflage,
Wiesbaden.
Buschmann, Birgit (2005), Rechtsformwahl in kleinen und mittleren Unternehmen –
Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, in: Achleitner, Ann-Kristin/Klandt,
Heinz/Koch, Lambert T./Voigt, Kai-Ingo (Hrsg.), Jahrbuch Entrepreneurship 2004/05 –
Gründungsforschung und Gründungsmanagement, Heidelberg, S. 121-144.
Dötsch, Ewald/Witt, Georg (2010), Kommentierung des § 14 KStG, in: Dötsch,
Ewald/Jost, Werner/Pung, Alexandra/Witt, Georg (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer –
Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung, Stand
15.03.2010, Stuttgart.
Eilers, Stephan/Nowack, Regine (1998), Teil V. Steuerrecht, in: Picot, Gerhard, Unter-
nehmenskauf und Restrukturierung, 2. Auflage, München.
Elser, Thomas (2000), Steuergestaltung und Grenzpreisbildung beim Kapitalgesell-
schaftskauf, Wiesbaden.
Förster, Guido/Felchner, Jan (2006), Umwandlung von Kapitalgesellschaften in
Personenunternehmen nach dem Referentenentwurf zum SEStEG, in: Der Betrieb,
59. Jg., S. 1072-1080.
Förster, Guido/Felchner, Jan (2008), Weite vs. enge Einlagefiktion bei der
Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen, in: Der Betrieb,
61.Jg., S. 2445-2451.
Herzig, Norbert (2004), Step up-Modelle im Vergleich, in: Schaumburg, Harald
(Hrsg.), Unternehmenskauf im Steuerrecht, 4. Auflage, Stuttgart, S. 131-149.
Herzig, Norbert/Hötzel, Oliver (1990), Steuerorientierte Gestaltungsinstrumente beim
Unternehmenskauf, in: Die Betriebswirtschaft, 50. Jg., S. 513-523.
Homburg, Stefan (2007), Allgemeine Steuerlehre, 5. Auflage, München.
Jacobs, Otto H./Scheffler, Wolfram (2009), Unternehmensbesteuerung und Rechtsform,
4. Auflage, München.
68
Lishaut, Ingo van (2008), Kommentierung des § 4 UmwStG, in: Rödder,
Thomas/Herlinghaus Andreas/van Lishaut, Ingo (Hrsg.), Umwandlungssteuergesetz,
Köln.
Kiesewetter, Dirk/Lachmund, Andreas (2004), Wirkungen einer Abgeltungssteuer auf
Investitionsentscheidungen und Kapitalstruktur von Unternehmen, in: Die
Betriebswirtschaft, 64. Jg., S. 395-411.
König, Rolf/Maßbaum, Alexandra/Sureth, Caren (2009), Besteuerung und Rechtsform-
wahl, 4. Auflage, Hamm.
Müller, Heiko/Maiterth, Ralf (2007), Besteuerung der Umwandlung einer Körperschaft
in ein Personenunternehmen nach dem zweiten Teil des UmwStG n.F. – Eine ökono-
mische und steuersystematische Analyse, in: Die Wirtschaftsprüfung, 60. Jg., S. 249-
259.
Müller, Heiko/Schmidt, Thomas-Patrick/Langkau, Dirk (2010), Steuerlicher Rechts-
formvergleich in einem dynamischen Modell, in: Steuer und Wirtschaft, 87. Jg., S. 81-
92.
Müller, Heiko/Semmler, Birk (2002), Überlegungen zur Vorteilhaftigkeit des
Kombinations- und Umwandlungsmodells im neuen Steuerrecht, in: Finanz-Betrieb,
4. Jg., S. 637-648.
Pung, Alexandra (2010), Kommentierung der §§ 4 und 7 UmwStG, in: Dötsch,
Ewald/Jost, Werner/Pung, Alexandra/Witt, Georg (Hrsg.), Die Körperschaftsteuer –
Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz und zu den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der Anteilseignerbesteuerung, Stand
15.03.2010, Stuttgart.
Rödder, Thomas/Schumacher, Andreas (2006), Das kommende SEStEG – Teil II: Das
geplante neue UmwStG, in: Deutsches Steuerrecht, 44. Jg., S. 1525-1542.
Rogall, Matthias (2003), Die Besteuerung des Kaufs und des Zusammenschlusses von
Kapitalgesellschaften, Wiesbaden.
Schneeloch, Dieter (2006), Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel mittelständischer
Unternehmen, 2. Auflage, München.
Schreiber, Ulrich (2008), Besteuerung der Unternehmen – Eine Einführung in Steuer-
recht und Steuerwirkung, 2. Auflage, Berlin.
69
Wagner, Franz W./Dirrigl, Hans (1980), Die Steuerplanung der Unternehmung,
Stuttgart.
Wagner, Franz W. (1999), Die Integration einer Abgeltungssteuer in das Steuersystem –
Ökonomische Analyse der Kapitaleinkommensbesteuerung in Deutschland und der EU,
in: Der Betrieb, 52. Jg., S. 1520-1528.
Wagner, Franz W. (2005), Steuervereinfachung und Entscheidungsneutralität -
konkurrierende oder komplementäre Leitbilder für Steuerreformen?, in: Steuer und
Wirtschaft, 82. Jg., S. 93-108.
Wagner, Franz W. (2006), Was bedeutet Steuervereinfachung wirklich?, in:
Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 7. Jg., S. 19-33.
Zieren, Wolfgang (1989), Unternehmungsrechtsformwahl: Analyse einer empirischen
Bestandsaufnahme des mittelständischen Handwerks, Bergisch-Gladbach.
70
Anhang
Umformungen zur Gleichung (12): Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen der Fortführung
der Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft und der Buchwert-Umwandlung
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71
4 Ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-
Panels
4.1 Einleitung
Die Einkommensteuerstatistik stellt als Vollerhebung aller Steuerveranlagungen1 eine
zentrale Datenquelle für die Untersuchung der Aufkommens- und Verteilungswirkungen
von Steuerreformen dar.2 Ihr Analysepotential wurde durch die Verknüpfung der
Steuerpflichtigen über mehrere Veranlagungszeiträume zu einem Panel erheblich
erweitert.3 Die exakte Zuordnung der im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens
erfassten Merkmale zu einem Steuerpflichtigen und einem Veranlagungsjahr ermöglichen
mikroökonomisch fundierte Analysen der Verhaltensreaktionen von Steuerpflichtigen
infolge von Steuerreformen.4
Um einen Rückschluss von einer Veränderung der in der Statistik ausgewiesenen
Variablen im Zeitverlauf auf das Verhalten der Steuerpflichtigen ziehen zu können, muss
jedoch sichergestellt werden, dass die Handlungen der Steuerpflichtigen zu den
verschiedenen Zeitpunkten anhand des gleichen Messkonzepts erfasst werden.5 Die
Merkmale im Taxpayer-Panel werden jedoch nicht auf Basis einer einheitlichen Definition,
sondern entsprechend des zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gültigen Steuerrechts
erfasst. Darüber hinaus stehen die Variablen entsprechend dem steuerlichen Veranlagungs-
verfahren zueinander in einer funktionalen Beziehung, sodass im Fall der Änderung einer
Variable eine Neuberechnung der nachgelagerten Variablen erforderlich ist. Für eine
Analyse von Verhaltensreaktionen ist es darum notwendig, das steuerliche Veranlagungs-
verfahren nachzubilden, um auch bei einer Änderung der rechtlichen Definition von
Bemessungsgrundlagenbestandteilen bzw. für alternative Tarifvorschriften vergleichbare
1 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008a), S. 5, für die jährliche Einkommensteuerstatistik und Statistisches
Bundesamt (2008b), S. 5, für die 3-jährliche Lohn- und Einkommensteuerstatistik. 2 Vgl. für eine detaillierte Analyse des Aufkommens der Einkommensteuer von 1989 bis 1995 bspw.
Müller (2004), S. 73-178, und für eine Analyse der Verteilungswirkungen der „rot-grünen“ Steuerreform
Maiterth/Müller (2003) bzw. Maiterth/Müller (2007). 3 Vgl. Zwick (1998), S. 571, Kriete-Dodds/Vorgrimler (2007), S. 504-509, und Kaiser/Wagner (2008),
S. 341. 4 Für die Untersuchung von Verhaltensreaktionen auf steuerpolitische Maßnahmen halten
Spahn et al. (1992), S. 112 „Paneldaten, d.h. Längsschnittdaten von identischen Personen […] [für]
unverzichtbar“. Einen kurzen Überblick über die ökonometrischen Probleme bei der Schätzung von
Verhaltensreaktionen auf steuerpolitische Maßnahmen gibt Triest (1998), S. 762-764. 5 Im Rahmen der Regressionsanalyse kann die Verwendung von fehlerhaft gemessenen erklärenden
Variablen zu einer verzerrten Schätzung von deren Einfluss auf die erklärte Variable führen, vgl.
Wooldridge (2008), S. 318-320, und Stock/Watson (2006), S. 309.
72
Bemessungsgrundlagen und Steuerzahlungen berechnen zu können. Dies ist Gegenstand
des folgenden Beitrags.
Dabei wird wie folgt vorgegangen: Nach einer kurzen Vorstellung des Taxpayer-Panels
wird ein Mikrosimulationsmodell zur Berechnung der einkommensteuerlichen
Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 entworfen sowie die Qualität des Modells evaluiert.
Daran schließt sich ein Anwendungsbeispiel an, in dem eine einheitliche Bemessungs-
grundlage als notwendige Vorarbeit für die Schätzung der Einkommenselastizität simuliert
wird. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung.
4.2 Das Taxpayer-Panel des Statistischen Bundesamtes
Das Taxpayer-Panel basiert auf der jährlichen Einkommensteuerstatistik6, welche als
zentrale Sekundärstatistik auf den im einkommensteuerlichen Veranlagungsverfahren
anfallenden Daten beruht. Diese werden von den zuständigen Finanzämtern im Rahmen
des Besteuerungsverfahrens erfasst und dienen insbesondere der Ermittlung sowie
Festsetzung der individuellen Einkommensteuer. Die Länderfinanzverwaltungen speichern
die in den Bundesländern anfallenden Einkommensteuerdaten der letzten drei Jahre und
übermitteln diese im jährlichen Turnus an das Bundesministerium der Finanzen. Seit dem
Veranlagungszeitraum 2001 ist das Statistische Bundesamt mit der statistischen
Aufbereitung betraut und erstellt in jährlichem Turnus die etwa 28 Millionen
Steuerpflichtige umfassende jährliche Einkommensteuerstatistik.7
Diese Statistik bildet die Grundlage des Taxpayer-Panels, zu dem die Steuerpflichtigen in
einem dreistufigen Verfahren in zeitlicher Hinsicht verknüpft werden. Dies erfolgt primär
anhand der Steuernummer, welche die Steuerpflichtigen auf Ebene der Bundesländer
eindeutig identifiziert. Da sich die Steuernummer insbesondere im Fall der Heirat oder
Scheidung ändern kann,8 werden solche Steuerpflichtige, bei denen sich die
Veranlagungsart ändert, anhand des Wohnortes, der Religion und des Geburtsdatums
zusammengeführt. Die nach diesen beiden Verknüpfungsschritten verbleibenden Steuer-
pflichtigen werden anhand indirekter Identifikatoren verbunden: Zusammenveranlagte
6 Für die jährliche Einkommensteuerstatistik wird im Schrifttum auch die Bezeichnung „Bundesstatistik“
und für die Veranlagungszeiträume vor 2001 darüber hinaus „Geschäftsstatistik“ genutzt. Davon ab-
zugrenzen ist die 3-jährliche Einkommensteuerstatistik, für die auch die Bezeichnung „Lohn- und
Einkommensteuerstatistik“ verwendet wird. 7 Zur Konzeption, Datenqualität und Abgrenzung von der 3-jährlichen Einkommensteuerstatistik vgl.
Lietmeyer/Kordsmeyer/Gräb/Vorgrimler (2005). Einen Überblick über die jeweils aktuelle jährliche
Einkommensteuerstatistik gibt die Fachserie 14, Reihe 7.1.1, des Statistischen Bundesamtes. 8 Zwei zusammenveranlagte Personen sind ein Steuerpflichtiger mit einer Steuernummer, wogegen zwei
einzelveranlagte Personen zwei Steuerpflichtige mit zwei Steuernummern darstellen.
73
können bereits anhand ihrer Geburtsdaten und der Religionszugehörigkeit der beiden
zusammenveranlagten Personen adäquat verknüpft werden, wogegen für Einzelveranlagte
in einem zweistufigen Verfahren insgesamt elf indirekte Identifikatoren9 eingesetzt
werden.10
Für wissenschaftliche Zwecke wird der Datensatz vom Forschungsdatenzentrum des
Bundes und der Länder als „balanced panel“ zur Verfügung gestellt, d.h. es sind lediglich
Steuerpflichtige enthalten, deren Daten über den gesamten Zeitraum verknüpft werden
konnten.11
Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2006 trifft dies auf die
Querschnittsdaten von etwa 18,5 Millionen Steuerpflichtigen zu. Das Taxpayer-Panel wird
als geschichtete 0,5 % (5 %) Zufallsstichprobe mit 92.825 (928.993) Steuerpflichtigen zur
Verfügung gestellt, wobei insbesondere zur Darstellung korrekter deskriptiver Statistiken
für jeden Steuerpflichtigen ein Hochrechnungsfaktor angegeben wird.12
Pro
Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum sind etwa 1.000 Variablen vorhanden.
Im Vergleich zu Befragungsdaten sind insbesondere der große Umfang und die hohe
Präzision der steuerlichen Angaben herauszustellen. Es sind detaillierte Angaben von der
Ermittlung der Einkünfte über Verlustabzug, Sonderausgaben, außergewöhnliche
Belastungen und Kinderfreibeträge bis hin zum zu versteuernden Einkommen und der
Einkommensteuerzahlung enthalten. Ebenso ist die hohe Glaubwürdigkeit der Angaben
hervorzuheben, da diese als einkommensteuerliche Echtdaten durch die Finanzverwaltung
auf deren Richtigkeit geprüft werden. Darüber hinaus sind hohe Einkommen nahezu
vollständig erfasst, sodass die wohl valideste Datenquelle zur Untersuchung hoher
9 Die Identifikatoren sind Wohnort, Religion, Geschlecht, Gewerbekennzahl, soziale Gliederung, Geburts-
datum der ersten drei Kinder sowie jeweils ein Dummy für deklarierte Einkünfte aus Land- und
Fortwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, vgl. Vorgrimler/Gräb/Kriete-Dodds (2006), S. 13-15. 10
Vgl. Kriete-Dodds/Vorgrimler (2007), S. 498-502, und Vorgrimler/Gräb/Kriete-Dodds (2006), S. 5-17,
für die Verknüpfung der Querschnitte zu einem Panel. 11
Analysen von Kriete-Dodds/Vorgrimler (2007) für die Jahre 2001 bis 2003 zeigen, dass die Einkommen
im Taxpayer-Panel im Durchschnitt höher sind als in den jeweiligen Querschnitten. Die Autoren führen
dies überwiegend auf Berufsanfänger und Todesfälle bzw. Eintritte in den Ruhestand zurück, da solche
Steuerpflichtige nicht in allen Veranlagungszeiträumen eine Steuererklärung erstellt haben und somit
nicht im Taxpayer-Panel enthalten sind. 12
Eine geschichtete Zufallsstichprobe unterscheidet sich von einer ungeschichteten Zufallsstichprobe darin,
dass die Repräsentativität der Stichprobe durch die Vorgabe von Schichtungskriterien sichergestellt wird.
Beim Taxpayer-Panel dient u.a. der Gesamtbetrag der Einkünfte als Schichtungskriterium. Dies führt
dazu, dass Steuerpflichtige mit sehr hohen und sehr geringen bzw. negativen Einkommen nahezu
vollständig in die Stichprobe eingehen, während für die Schicht der mittleren Einkünfte weniger
Steuerpflichtige als in der Grundgesamtheit enthalten sind. Da somit im Unterschied zu einer
ungeschichteten Zufallsstichprobe die Ziehungswahrscheinlichkeit nicht für alle Einheiten gleich hoch ist,
wird diese in der Stichprobe für jede Erhebungseinheit ausgewiesen. Vgl. für das Stichprobendesign des
Taxpayer-Panels Statistisches Bundesamt (2010a) und für eine Diskussion der Verwendung von
Gewichtungsfaktoren im Rahmen der Datenanalyse statt vieler Cameron/Trivedi (2009), S. 105-108.
74
Einkommen vorliegt.13
Aufgrund der hohen Fallzahl können zudem seltene Phänomene
untersucht werden. Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass nur wenige Informationen
hinsichtlich der Einkünfteermittlung vorliegen. Für die Gewinneinkunftsarten sind keine
Angaben zu den Erträgen und Aufwendungen enthalten,14
für die Überschuss-
einkunftsarten liegen die einzelnen Einnahmen und Werbungskosten betreffend nur wenige
Angaben vor. Des Weiteren schränkt die geringe Anzahl der im Besteuerungsprozess
erfassten soziodemographischen Merkmale15
das Analysepotential erheblich ein.16
4.3 Dokumentation des Mikrosimulationsmodells
4.3.1 Allgemeines Vorgehen und Einordnung des Modells
Der wesentliche Anwendungsbereich des zu erstellenden Modells ist die Vereinheitlichung
der Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. der Steuerzahlung vor dem
Hintergrund der Vergleichbarkeit der im Taxpayer-Panel enthaltenen Angaben für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006. Dafür wird zunächst das steuerliche
Veranlagungsverfahren in einem Modell nachgebildet und die Bemessungsgrundlage
sowie die Steuerzahlung für jeden Steuerpflichtigen anhand der im Datensatz vorhandenen
individuellen Merkmale simuliert17
. Da die Veranlagungsergebnisse der Finanzverwaltung
ebenfalls im Datensatz enthalten sind, kann die Qualität des Modells durch einen Vergleich
der Simulationsergebnisse mit den von der Finanzverwaltung berechneten Ergebnissen
gewährleistet werden. Alternative steuerliche Regelungen werden durch eine Modifikation
des in der Fassung des jeweils aktuellen Steuerrechts geprüften Modells implementiert.
13
Vgl. Statistisches Bundesamt (2008a), S. 4. Im Forschungsbereich „Hohe Einkommen“ werden
überwiegend Daten der amtlichen Einkommensteuerstatistik verwendet. Ergebnisse zu hohen
Einkommen auf Basis der Einkommensteuerstatistik gehen beispielsweise in den Armuts- und
Reichtumsbericht der Bundesregierung ein, vgl. Merz/Hirschel/Zwick (2005). Einen Überblick über den
aktuellen Stand der Literatur geben Aktkinson/Piketty/Saez (2011). 14
Dies ist der Konzeption der Einkommensteuerstatistik geschuldet. Die tiefst mögliche Informationsebene
des Datensatzes sind die Angaben aus den Formularen zur Einkommensteuererklärung, welche die
Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen nicht enthalten. Die Datenlage kann sich in Zukunft
verbessern, da für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, gem. § 5b EStG die Pflicht zur
elektronischen Übermittlung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung
besteht, vgl. Herzig/Schäperclaus (2012), S. 359. 15
Um die aufgezeigten Vorteile der amtlichen Steuerstatistik mit den umfangreichen soziodemographischen
Informationen von Haushaltsbefragungen zu kombinieren, kann eine Zusammenführung der
Einkommensteuerstatistik mit anderen Datensätzen erfolgen, vgl. grundlegend Spahn et al. (1992),
S. 126-146, Kassella (1994), Bork (2000), S. 112-133, und Wagenhals/Buck (2007). 16
Vgl. Flory/Stöwhase (2012), S. 69, die amtliche Einkommensteuerdaten mit denen des SOEP hinsichtlich
ihrer Eignung als Datengrundlage für ein Mikrosimulationsmodell des Steuer- und Transfersystems
vergleichen. 17
Der Einsatz von Simulationen in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft geht auf Orcutt (1957) zurück
und wird von Spahn (1972), S. 109, definiert als „eine Technik […], die darauf abzielt, die Eigenschaften
und das Verhalten eines realen Systems und seiner Subsysteme auf der Grundlage eines der Realität
nachgebildeten operablen Modells kennenzulernen, indem man das Verhalten des Modells unter
unterschiedlichen Bedingungen untersucht“.
75
Die Bemessungsgrundlagen und Steuerzahlungen des geänderten Rechtsstands werden
durch eine Simulation des modifizierten Modells gewonnen.
Das Modell wurde für das Programm SAS entwickelt und ist modular aufgebaut. Die
modulare Programmstruktur wurde – neben universellen Einsatzmöglichkeiten für
verschiedene Datensätze – insbesondere aufgrund der guten Möglichkeit zur Überprüfung
und Überarbeitung der Programmcodes gewählt.18
Die Module werden funktional
abgegrenzt und orientieren sich am steuerlichen Veranlagungsverfahren. Dabei werden
auch Interdependenzen zwischen den Modulen berücksichtigt, welche beispielsweise
aufgrund von Günstigerprüfungen bestehen. Da eine Fortschreibung der Daten ebenso wie
die Berücksichtigung von Verhaltensreaktionen der Steuerpflichtigen für die
Vereinheitlichung des Steuerrechts nicht notwendig sind, werden diese Aspekte im Modell
nicht berücksichtigt. Insoweit handelt sich um ein statisches Mikrosimulationsmodell des
Steuersystems ohne Berücksichtigung von Verhaltensanpassungen auf Basis von
Einkommensteuerdaten der amtlichen Statistik.19
Im Unterschied zu den Mikrosimulationsmodellen zur Politikevaluation ist das Modell
nicht auf die Analyse von Aufkommens- und Verteilungseffekten oder die Identifikation
von Gewinnern und Verlierern von geplanten Steuerreformen ausgelegt, sondern es
werden lediglich die Voraussetzungen für verschiedene Analysebereiche geschaffen.20
Grundsätzlich kann für jeden Analysezweck ein eigenständiges Mikrosimulationsmodell
entwickelt werden.21
So existieren zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mehrere
Mikrosimulationsmodelle des Steuer- und Transfersystems in Deutschland. Ihre
Leistungsfähigkeit übersteigt insbesondere im Analysebereich die des hier vorgestellten
Modells.22
Da die vorliegenden Modelle einerseits in der Regel andere Zielstellungen
verfolgen und somit eine andere Struktur aufweisen, und andererseits keines dieser
Modelle öffentlich zugänglich ist, muss für die Simulation der Bemessungsgrundlage und
18
Zu den Vorzügen des modularen Aufbaus von Mikrosimulationsmodellen vgl. Reister (2009), S. 17-19. 19
Die Einordnung des Modells wird entsprechend der von Spahn et al. (1992), S. 14-24, aufgestellten
Kriterien vorgenommen. 20
Insoweit ist das Modell eher mit für US-amerikanische Einkommensteuerdaten entwickelten reinen
Steuerberechnungsprogrammen vergleichbar, vgl. Feenberg/Coutts (1993) für das Programm „TAXSIM“
und Bakija (2009) für das Programm „IncTaxCalc“. Da im deutschen Schrifttum jedoch der Begriff
„Mikrosimulation“ gebräuchlicher ist, wird dieser hier verwendet. 21
Vgl. Bork (2000), S. 62. 22
Einen Überblick über Simulationsmodelle des Steuer- und Transfersystems für Deutschland geben bspw.
Müller (2004), S. 35-42, Peichl (2005), S. 30-32, und Wagenhals (2004). Zur Anwendung von
Mikrosimulationsmodellen in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre siehe Maiterth (2007).
76
der Steuerzahlung auf Basis des Taxpayer-Panels ein eigenständiges Modell entworfen
werden.23
4.3.2 Simulation der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage
4.3.2.1 Allgemeines Vorgehen
Die Anzahl der im Modell berücksichtigten Regelungen und somit die Leistungsfähigkeit
des Modells ist im Wesentlichen durch zwei Faktoren begrenzt. Zum einen richtet sich der
Umfang der berücksichtigten Regelungen nach dem angestrebten Ziel einer Vereinheit-
lichung des Steuerrechts. Darum werden beispielsweise steuerliche Regelungen, die im
gesamten Zeitraum unverändert blieben – wie beispielsweise die Besteuerung von privaten
Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 23 EStG24
– nicht mit allen im Datensatz vorhandenen
Details simuliert.25
Zum anderen werden nur solche Zusammenhänge modelliert, die
anhand der im Datensatz vorhandenen Merkmale simuliert werden können. Im Rahmen
der folgenden Dokumentation wird darum weniger auf technische Details, sondern viel-
mehr auf das von der Problemstellung und dem Datensatz determinierte Aggregations-
niveau der Simulation eingegangen.
Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage stehen im Datensatz grundsätzlich zwei
Typen von Merkmalen zur Verfügung. Es sind sowohl Merkmale enthalten, welche
unmittelbar die Angaben in den Formularen zur Einkommensteuererklärung widerspiegeln,
als auch Merkmale, die im Veranlagungsverfahren von der Finanzverwaltung gebildet
wurden. Da diese Merkmale teilweise die gleichen Inhalte betreffen, stellt sich zunächst
die Frage, auf welche Variablen vorrangig für die Simulation zurückgegriffen werden
sollte.
Naheliegend für eine Simulation des steuerlichen Veranlagungsverfahrens erscheint
zunächst die Nutzung der Merkmale aus den Formularen zur Einkommensteuererklärung.
Diese Merkmale sind jedoch in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Einerseits sind nicht
alle Formulare im Datensatz enthalten. So fehlen die Anlagen EÜR (Einnahmen-
überschussrechnung), FW (Förderung des Wohneigentums), K (Übertragung von
23
Das von Gottfried/Schellhorn (2001) entwickelte Modell SIMST ist von der Zielstellung und Daten-
struktur dem hier erstellten Modell ähnlich. Da es jedoch für einen anderen Datensatz (IAW-
Einkommensteuerpanel) und einen anderen Steuerrechtsstand (Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991)
erstellt wurde und darüber hinaus nicht öffentlich zugänglich ist, kann SIMST nicht für die Vereinheit-
lichung der Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. der Steuerzahlung auf Basis des
Taxpayer-Panels genutzt werden. 24
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Verweise auf das EStG, die EStDV, die EStR und das
SolZG auf die für den Veranlagungszeitraum 2006 gültige Fassung. 25
Die enge Ausrichtung eines Mikrosimulationsmodells an einer bestimmten Fragestellung ist ein übliches
Vorgehen, vgl. bspw. Galler (1994), S. 114.
77
Kinderfreibeträgen), R (Renten und andere Leistungen), U (Unterhaltsleistungen), VA
(Verlustabzug) und VL (Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen) ebenso wie die
Anlagen Fortwirtschaft und Weinbau zur Anlage L (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft).26
Eine vollständige Abbildung der verbleibenden Bemessungsgrundlagen-
komponenten scheitert andererseits an der Unvollständigkeit der erfassten Formulare zur
Einkommensteuer. Beispielsweise sind aus der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung) lediglich die Merkmale zu den Anteilen an Einkünften27
, jedoch keine
Merkmale zu den Einkünften aus bebauten Grundstücken und zu den Werbungskosten
enthalten. Nicht zuletzt ist entsprechend der Zielstellung des Modells eine
veranlagungszeitraumübergreifende Konsistenz der Simulation zu gewährleisten.
Beispielsweise ist die Anlage Kind in einigen Veranlagungszeiträumen sehr gut erfasst (24
Merkmale), in anderen wiederum fast gar nicht (3 Merkmale). Somit scheidet für die
Simulation einer in allen Veranlagungszeiträumen vergleichbaren Bemessungsgrundlage
die Nutzung der Anlage Kind – trotz einer sehr hohen Präzision einen einzelnen
Veranlagungszeitraum betreffend – aus. Im Vergleich dazu sind die von der
Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren erzeugten Merkmale vollständiger und
konsistenter. Sie liegen jedoch teilweise auf einem höheren Aggregationsniveau vor,
sodass im Vergleich zum Idealfall vollständig vorliegender Formulare zur
Einkommensteuererklärung hinsichtlich des kleinsten identifizierbaren Bemessungs-
grundlagenbestandteils Abstriche gemacht werden müssen.
Im Ergebnis werden grundsätzlich die von der Finanzverwaltung im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens erzeugten Variablen genutzt. Sollten darüber hinaus Angaben aus
den Steuerklärungen in allen relevanten Veranlagungszeiträumen vorhanden und für die
Fragestellung der Simulation eines einheitlichen Rechtsstands nützlich sein, so werden die
zusätzlichen Informationen genutzt. In diesem Fall wird für den zugrundeliegenden
Zusammenhang auf Basis der Angaben aus den Einkommensteuererklärungen ein neues
Modul programmiert und das diese spezifische Regelung betreffende Veranlagungs-
ergebnis der Finanzverwaltung durch das Simulationsergebnis ersetzt.
26
Darüber hinaus ist die für die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht relevante
Anlage St (Anlage für statistische Zwecke) nicht enthalten. 27
Darunter fallen bspw. Einnahmen aus Bauherrengemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds und
Grundstücksgemeinschaften.
78
4.3.2.2 Simulation der Summe der Einkünfte
Die Summe der Einkünfte wird als Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten
zuzüglich eines bis zum Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Zuschlags für gem. § 2
Abs. 3 EStG nicht verrechenbare Verluste simuliert. Das grundsätzliche Vorgehen ist im
oberen Teil von Abbildung 1 dargestellt. Hinsichtlich der kleinsten simulierbaren
Bemessungsgrundlagenkomponente kann zwischen Gewinn- und
Überschusseinkunftsarten unterschieden werden.
Im Rahmen der Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 bis 3 EStG) liegen keine
Informationen hinsichtlich der zugrundeliegenden Aufwendungen und Erträge vor, weil
weder die Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen noch Angaben zur
Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Datensatz enthalten sind. Für die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb können beispielsweise der Gewinn als Einzelunternehmer,
als Mitunternehmer, aus Organschaften und aus der Veräußerung des Betriebs identifiziert
werden. Eine ähnliche Struktur weisen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf. Da jedoch die Mehrzahl der steuerlichen
Regelungen – wie beispielsweise Abschreibungen – auf Ebene der Gewinnermittlung
angewandt werden, ist das Anwendungsgebiet für die Simulation alternativer steuerlicher
Regelungen aufgrund des hohen Aggregationsniveaus der Daten sehr beschränkt.
Die Datenlage im Bereich der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1. Nr. 4 bis 7 EStG) ist
besser, da für die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit, die Einkünfte aus
Kapitalvermögen und die Sonstigen Einkünfte teilweise Informationen hinsichtlich der
Struktur der Einnahmen und Werbungskosten vorliegen bzw. die zugrundeliegenden
Merkmale in den Formularen zur Einkommensteuererklärung vergleichsweise gut erfasst
sind.28
Dies ermöglicht eine detaillierte Abbildung verschiedener steuerlicher Regelungen,
die die Einnahmen und Werbungskosten betreffen, wie beispielsweise der
Entfernungspauschale i.S.d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, des Arbeitnehmer-
Pauschbetrags i.S.d. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, des Sparer-Pauschbetrags i.S.d. § 20
Abs. 4 EStG und des Ertragsanteils von Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG.
28
Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen solch detaillierte Informationen nicht vor.
79
4.3.2.3 Simulation des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu
versteuernden Einkommens
Im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu
versteuernden Einkommens sieht das Einkommensteuergesetz eine Vielzahl von
Abzugsbeträgen vor. Da zu diesen Abzugsbeträgen umfangreiche Informationen im
Datensatz vorliegen, können sie detailliert und präzise im Modell berücksichtigt werden.
Aufgrund der Vielzahl der steuerlichen Regelungen wird im folgenden auf eine inhaltliche
Würdigung der einzelnen Größen weitgehend verzichtet und – ausgehend von Abbildung 1
– lediglich das in R 2 EStR dargestellte Berechnungsschema umrissen.
Die Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, vermindert um den Altersentlastungs-
betrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) sowie den
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) ergibt den Gesamtbetrag der
Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG. Das Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG wird durch
Abzug der verrechenbaren Verluste (§ 10d EStG), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b,
10c EStG), der Steuerbegünstigungen (§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i EStG) sowie der
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33, 33a, 33b, 33c EStG) vom Gesamtbetrag der
Einkünfte ermittelt. Das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG wird
schließlich durch Abzug des Härteausgleichs (§ 46 EStG), des Kinderfreibetrags (§ 32
Abs. 6 EStG) und des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) vom Einkommen
berechnet.
Im Rahmen des Verlustabzugs (§ 10d EStG) liegen aus den Veranlagungsergebnissen der
Finanzverwaltung Informationen hinsichtlich der im aktuellen Veranlagungszeitraum
verrechneten Verlustrückträge (§ 10d Abs. 1 EStG) und der im aktuellen
Veranlagungszeitraum verrechneten Verlustvorträge (§ 10d Abs. 2 EStG) vor.
Im Bereich der Sonderausgaben sind Informationen zu den Aufwendungen für eine
zusätzliche Altersvorsorge ( 10a EStG, „Riester-Rente“), den Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EStG) und den sonstigen Sonderausgaben vorhanden. Zu der
Riester-Rente liegen Angaben zu der Altersvorsorgezulage (§ 79ff. EStG) und dem
Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG) vor. Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen
sind Versicherungsbeiträge, die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4a EStG) und die
abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen enthalten. Zu den beiden letzteren finden sich
sowohl Angaben zu der bis 2004 gültigen Rechtslage (durchgängig für alle
Veranlagungszeiträume) als auch zu der ab 2005 in Kraft getretenen Neuregelung (ab dem
Veranlagungszeitraum 2005). Darüber hinaus sind als weitere Sonderausgaben
80
Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1
Nr. 1a EStG), die Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Steuerberatungskosten (§ 10
Abs. 1 Nr. 6 EStG), Aus- und Weiterbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), Spenden
(§ 10b EStG) sowie Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG) enthalten.
Zu den Steuerbegünstigungen liegen Angaben sowohl zu den Steuerbegünstigungen i.S.d.
§§ 10e, 10f, 10h EStG als auch zu den damit bzw. zu einer nach dem
Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung in Zusammenhang stehenden Vorkosten
(§ 10i EStG) vor.
Auch im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen liegen umfangreiche Informationen
vor. Für ihre Ermittlung i.S.d. § 33 EStG sind Informationen hinsichtlich der
zwangsläufigen Belastungen (§ 33 Abs. 2 EStG) und dem daraus resultierenden
Prozentsatz der Eigenbelastung, der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) sowie dem
Abzugsbetrag für außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) enthalten. Die
außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen i.S.d. § 33a EStG sind durch die
abzugsfähigen Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG), die abzugsfähigen
Ausbildungskosten (§ 33a Abs. 2 EStG) sowie die abzugsfähigen Aufwendungen im Fall
der Beschäftigung einer Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG) bzw. bei der
Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33a Abs. 3 S. 2 EStG)
dokumentiert. Im Rahmen der Pauschbeträge i.S.d. § 33b EStG werden der Pauschbetrag
für Körperbehinderte (§ 33b Abs. 3 EStG), der Pauschbetrag für Hinterbliebene (§ 33b
Abs. 4 EStG) und der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) im Modell berücksichtigt.
Außerdem werden die bis zum Veranlagungszeitraum 2005 gem. § 33c EStG als
außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten einbezogen.
Aufgrund der aufgezeigten Detailliertheit der im Datensatz verfügbaren bzw. im Modell
berücksichtigten Informationen können eine Vielzahl alternativer Definitionen der
Bemessungsgrundlage – wie beispielsweise die Nichtberücksichtigung oder Einschränkung
eines bestimmten Abzugsbetrags – ohne Weiteres mit dem Mikrosimulationsmodell
abgebildet werden. Darüber hinaus werden Interdependenzen zwischen der Bemessungs-
grundlage und dem Steuertarif explizit im Modell berücksichtigt. Da der Umfang des zu
versteuernden Einkommens aufgrund der Günstigerprüfungen im Rahmen des Familien-
leistungsausgleichs (§ 31 EStG) und der Riester-Rente (§ 10a EStG) zur festzusetzenden
Einkommensteuer und damit zum Steuertarif in einer wechselseitigen Beziehung steht,
muss diese modelliert werden, um auch bei verschiedenen Steuertarifen vergleichbare
81
Bemessungsgrundlagen zu erstellen. Weil diese Prüfungen im steuerlichen Veranlagungs-
verfahren Teil der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer sind, erfolgt eine
genauere Beschreibung des Vorgehens im nächsten Kapitel, welches sich mit der
Simulation der Steuerzahlung beschäftigt.
82
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83
4.3.3 Simulation der Steuerzahlung
4.3.3.1 Tarifliche Einkommensteuer
Weil die tarifliche Einkommensteuer unmittelbar von der Höhe der Bemessungsgrundlage
abhängt, korrespondieren im Fall der Simulation alternativer Bemessungsgrundlagen-
definitionen die im Datensatz vorhandenen Veranlagungsergebnisse der Finanzverwaltung
hinsichtlich der Einkommensteuerzahlung nicht mehr mit der Höhe der Bemessungsgrund-
lage. Aus diesem Grund wird die Berechnung der tariflichen Einkommensteuer, der
festgesetzten Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags in das Simulationsmodell
integriert. Relevante Parameter für die Simulation der tariflichen Einkommensteuer sind
insbesondere Höhe und Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens
(außerordentliche/verbleibende Einkünfte), der Umfang der unter Progressionsvorbehalt
steuerfrei gestellten Einkünfte (Progressionseinkünfte) sowie die Veranlagungsart (Einzel-
/Zusammenveranlagung). Einen Überblick über die Simulation der tariflichen
Einkommensteuer, der festzusetzenden Einkommensteuer und der Gesamtsteuerzahlung
gibt Abbildung 2.
Abbildung 2: Simulation der Steuerzahlung
zu versteuerndes EinkommenProgressionseinkünfte
steuerfreie Lohnersatzleistungen
steuerfreie Einkünfte DBA
steuerfreie Einkünfte ATE
Progressionseinkünfte beschränkt
Steuerpflichtigeraußerordentliche Einkünfte
VG Land- und Forstw. § 14a EStG
VG Gewerbebetrieb § 16 EStG
VG Selbständige Arbeit § 18 EStG
sonstige außerordentliche Einkünfte
verbleibende Einkünfte
zu versteuerndes Einkommen
- außerordentliche Einkünfte
= verbleibende Einkünfte
Tarifliche Einkommensteuer: verbleibende Einkünfte
Steuerzahlung § 32a EStG im Grund- bzw. Splittingtarif
Steuerzahlung § 32b EStG (Tarif gem. § 32a EStG unter
Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b EStG)
Veranlagungsart
Einzelveranlagung
Zusammenveranlagung
Tarifliche Einkommensteuer
+ Pauschalbesteuerung ausländischer Einkünfte (§ 34c Abs. 5 EStG)
+ Nachversteuerung von Versicherungs- und Bausparverträgen (§ 10 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 30, 31 EStDV)
+ Altersvorsorgezulage (§ 79 ff. EStG), soweit der Abzug als Sonderausgabe (§ 10a Abs. 1 EStG) günstiger ist (§ 10a Abs. 2 EStG)
+ Kindergeld (§ 62 ff. EStG), soweit der Abzug des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) günstiger ist (§ 31 EStG)
- Abzugsbeträge für ausländische Steuern (§ 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG)
- Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern im Rahmen der Förderung des Wohneigentums (§ 34f EStG)
- Steuerermäßigung bei Spenden an politische Parteien (§ 34g EStG)
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a EStG) (ab VZ 2003)
= Festzusetzende Einkommensteuer
+ Steuerzahlung Solidaritätszuschlag § 4 SolZG
= Gesamtsteuerzahlung
Tarifliche Einkommensteuer: außerordentliche Einkünfte
Steuerzahlung Tarif § 34 Abs. 1 EStG „Fünftelregelung“
Steuerzahlung Tarif § 34 Abs. 3 EStG „56 %-iger
Durchschnittssteuersatz“
Steuerzahlung Tarif §§ 34b Abs. 2 und 3 EStG „außerordentliche
Holznutzung“
84
Zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer sind die verbleibenden Einkünfte – die
Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen und den außerordentlichen
Einkünften – abzugrenzen, da diese der tariflichen Regelbesteuerung unterliegen. Die
tarifliche Einkommensteuer berechnet sich durch Anwendung des progressiven
Steuertarifs auf die verbleibenden Einkünfte. Dabei ist grundsätzlich zwischen dem
regulären Steuertarif gem. § 32a Abs. 1 EStG bei Einzelveranlagung und dem Splittingtarif
gem. § 32a Abs. 5 EStG im Fall der Zusammenveranlagung zu unterscheiden.29
Darüber
hinaus sind Progressionseinkünfte i.S.d. § 32b Abs. 1 EStG zu beachten. Diese Einkünfte
sind zwar steuerfrei, erhöhen30
jedoch den für die Besteuerung der verbleibenden
Einkünfte zur Anwendung kommenden Steuersatz. In diesem Fall wird die tarifliche
Einkommensteuer gem. §§ 32a, 32b EStG berechnet.31
Für außerordentliche Einkünfte kommt eine – im Vergleich zur regulären Besteuerung –
begünstigende Besteuerung zur Anwendung. Von den in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten
außerordentlichen Einkünften können anhand der im Datensatz vorhandenen Merkmale die
Veräußerungsgewinne aus Land- und Forstwirtschaft (§ 14a EStG), aus Gewerbebetrieb
(§ 16 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) identifiziert werden.32
Für die
Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte kommen drei Tarifvorschriften in Betracht.
Grundsätzlich erfolgt eine Progressionsglättung entsprechend der „Fünftelregelung“ gem.
§ 34 Abs. 1 EStG. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige
bestimmte außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 3 EStG bzw. § 34b Abs. 3 EStG auf
Antrag mit einem besonderen Steuersatz versteuern.33
Eine entsprechende Antragstellung
des Steuerpflichtigen kann den Daten entnommen werden, sodass auf Basis der Zuordnung
der Einkünfte zu den jeweiligen Tarifvorschriften und der regulären tariflichen
Einkommensteuer die Steuerzahlungen für die außerordentlichen Einkünfte simuliert
werden können. Dabei beschränkt sich die Modellierung nicht ausschließlich auf die
einzelnen Tarifvorschriften. Vielmehr werden sowohl die speziellen Vorschriften im Fall
29
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten gem. § 26b EStG werden diese als ein Steuer-
pflichtiger behandelt. Die Steuerzahlung gem. § 32a Abs. 5 EStG entspricht der doppelten Einkommen-
steuer, die auf die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens anfallen würde. 30
Sprachlich wird auf das Vorliegen positiver Progressionseinkünfte abgestellt, bei negativen Progressions-
einkünften mindert sich der für die Besteuerung der verbleibenden Einkünfte maßgebliche Steuersatz. 31
Für das technische Vorgehen bei der Berechnung der Steuerzahlung gem. §§ 32a, 32b EStG siehe R 32b
EStR. 32
Damit ist jedoch nicht der gesamte Katalog der außerordentlichen Einkünfte abgedeckt. Beispielsweise
sind im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Abfindungen für mehrjährige Tätig-
keiten nicht separat zu entnehmen. Ausgehend von dem im Datensatz angegebenen Gesamtumfang der
außerordentlichen Einkünfte werden diese auf die im Rahmen der Einkünfteermittlung identifizierbaren
Quellen aufgeteilt und für das Residuum ein Feld „sonstige außerordentliche Einkünfte“ erzeugt. 33
Für eine Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG (§ 34b Abs. 3 EStG) kommen ausschließlich die in § 34
Abs. 2 Nr. 1 EStG (§ 34b Abs. 1 EStG) genannten außerordentlichen Einkünfte in Betracht.
85
negativer Progressionseinkünfte als auch das Zusammentreffen mehrerer Tarife für die
außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt.34
Die Summe aus der Steuerzahlung auf die verbleibenden und auf die außerordentlichen
Einkünfte ergibt die tarifliche Einkommensteuer. Diese ist Ausgangspunkt für die
Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer.
4.3.3.2 Festzusetzende Einkommensteuer und Gesamtsteuerzahlung
Die festzusetzende Einkommensteuer i.S.d. § 2 Abs. 6 EStG ergibt sich durch einige
Hinzurechnungen zu der tariflichen Einkommensteuer und den Abzug der
Steuerermäßigungen.
Wie in Abbildung 2 zu sehen, sind zu der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen die
pauschal erhobene Steuer auf ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 5 EStG, die
Nachversteuerung von Versicherungs- und Bausparverträgen i.S.d. § 10 Abs. 5 EStG
i.V.m. §§ 30, 31 EStDV, der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage i.S.d. § 79ff. EStG,
soweit der Abzug als Sonderausgabe (§ 10a Abs. 1 EStG) günstiger ist, sowie das
Kindergeld i.S.d. § 62ff. EStG, soweit der Abzug des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG)
günstiger ist. Von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen sind die Steuer-
ermäßigungen bei ausländischen Einkünften i.S.d. §§ 34c Abs. 1 EStG, 12 AStG, die
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern im Rahmen der Förderung des
Wohneigentums i.S.d. § 34f EStG, die Steuerermäßigung bei Spenden an politische
Parteien i.S.d. § 34g EStG, die Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d.
§ 35 EStG und die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. § 35a EStG.
Für die Simulation alternativer Definitionen der Bemessungsgrundlage können diese
Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge überwiegend unverändert übernommen werden.35
Ausnahmen bilden die Hinzurechnungsbeträge für das Kindergeld und die Altersvorsorge-
zulage, da bei diesen Regelungen von Amts wegen geprüft wird, ob die Steuerersparnis bei
Ansatz eines Abzugsbetrags im Rahmen der Einkommensermittlung oder alternativ die
34
Nicht programmiert wurde die Konstellation des Zusammentreffens der Anwendung von § 34 Abs. 1
EStG, § 34 Abs. 3 EStG und § 34b EStG. 35
Der Abzug für die Gewerbesteuer gem. § 35 EStG erfolgt in Höhe des 1,8-fachen Gewerbesteuermess-
betrags. Da die gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 15 EStG lediglich den Ausgangspunkt für die
Berechnung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage bilden (bspw. Hinzurechnungen und
Kürzungen gem. §§ 8 und 9 GewStG) und die Gewerbesteuermesszahl i.S.d. § 11 Abs. 2 GewStG
darüber hinaus von der absoluten Höhe des Gewerbeertrags abhängt, kann der Gewerbesteuermessbetrag
ohne eine Verknüpfung mit der Gewerbesteuerstatistik m.E. auf Individualebene nicht zufriedenstellend
modelliert werden. Darum wird dieser Betrag unverändert den Rechenergebnissen der Finanzverwaltung
entnommen.
86
Gewährung einer steuerfreien Zulage günstiger ist. Die Steuerersparnis ist infolge des
progressiven Steuertarifs gem. § 32a EStG vom Gesamtumfang der simulierten
Bemessungsgrundlage und somit von der gewählten Bemessungsgrundlagendefinition
abhängig. Darum werden die diesen Regelungen zugrundeliegenden Günstigerprüfungen
separat modelliert.36
Im Rahmen der Riester-Rente (§ 10a Abs. 2 EStG) liegen für die Modellierung der
Günstigerprüfung sowohl Informationen hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Zulage
i.S.d. § 79 ff. EStG als auch des Sonderausgabenabzugs i.S.d. § 10a Abs. 1 EStG vor.
Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs wird mit dem Simulationsmodell die
Bemessungsgrundlage sowie die sich dabei ergebende festzusetzende Einkommensteuer
mit und ohne den Sonderausgabenabzug berechnet und der sich rechnerisch ergebende
Steuervorteil mit der steuerfreien Zulage verglichen. Sollte der Abzug als Sonderausgabe
vorteilhaft sein, wird diese angesetzt, die anderen Simulationsergebnisse
(Bemessungsgrundlage und Steuerzahlung) aktualisiert und die steuerfreie Zulage im
Rahmen der Ermittlung der festgesetzten Einkommensteuer hinzugerechnet.
Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) stehen für die Modellierung der
Günstigerprüfung zwischen dem Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG und dem
Kindergeld gem. § 62 ff. EStG keine geeigneten Informationen aus der Anlage Kind zur
Verfügung. Ausgehend von den Informationen über die Zahl der Kinder und dem
Gesamtumfang der maximal ansetzbaren Kinderfreibeträge wird zunächst der durch-
schnittliche Kinderfreibetrag pro Kind berechnet.37
Nacheinander wird für jedes Kind
geprüft, ob die festzusetzende Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Kinderfrei-
betrags das Kindergeld für dieses Kind übersteigt. Sollte der Abzug des Kinderfreibetrags
vorteilhaft sein, wird dieser angesetzt, die nachgelagerten Simulationsergebnisse
(Bemessungsgrundlage und Steuerzahlung) aktualisiert und das Kindergeld für dieses Kind
hinzugerechnet.
Mittels des bisher dargestellten Modells kann die Bemessungsgrundlage des
Solidaritätszuschlags i.S.d. § 3 Abs. 2 SolZG simuliert werden, auf welche der Steuertarif
36
Der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden im Rahmen der von Amts wegen vorgenom-
menen Günstigerprüfung nicht berücksichtigt, vgl. Weber-Grellet (2009), Rz. 25, für die Sonderausgabe
gem. § 10a EStG. 37
Eine ähnliche Annahme treffen Flory/Stöwhase (2012), S. 68, Fußnote 4.
87
i.S.d. § 4 SolZG angewendet wird.38
Die Gesamtsteuerzahlung ergibt sich aus der
festzusetzenden Einkommensteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags.
4.3.4 Evaluation des Modells
In diesem Abschnitt soll geprüft werden, ob die einkommensteuerliche Bemessungs-
grundlage und die Steuerzahlung mit dem Mikrosimulationsmodell korrekt berechnet
werden können. Da für den jeweiligen Veranlagungszeitraum auch die Berechnungs-
ergebnisse der Finanzverwaltung vorliegen, können die (Zwischen-)Ergebnisse der
Simulation mit denen des tatsächlichen Veranlagungsverfahrens verglichen werden.
Grundsätzlich könnte dieser Vergleich – dem modularen Aufbau des Modells folgend – für
jeden Simulationsschritt separat ausgewertet werden. Da eine solch detaillierte
Aufschlüsselung der Ergebnisse ein ähnliches Bild aufweist, werden lediglich einige
Bemessungsgrundlagen- bzw. Steuerzahlungselemente dargestellt.
Aufgrund der heterogenen potentiellen Anwendungsgebiete des Mikrosimulationsmodells
werden zwei Gütemaße berechnet. Ein zentrales Anwendungsgebiet steuerlicher
Simulationsmodelle stellt die Bestimmung der Aufkommenswirkungen alternativer Tarife
bzw. Bemessungsgrundlagen dar.39
Daher wird zunächst der Gesamtumfang der
simulierten Bemessungsgrundlage bzw. Steuerzahlung betrachtet.40
Als Gütekriterium
wird das Verhältnis der mit dem Mikrosimulationsmodell für das im jeweiligen
Veranlagungszeitraum gültige Steuerrecht berechneten zu den von der Finanzverwaltung
ausgewiesenen aggregierten Werte bestimmt. Ein Wert von „1“ würde eine
vollumfängliche Simulation der entsprechenden Einkommensaggregate bzw. Steuer-
zahlungen und somit den besten Wert bedeuten, wogegen ein Wert von < 1 eine Unter-
und ein Wert > 1 eine Überschätzung des Aufkommens anzeigt. Das Verhältnis der
aggregierten Rechenergebnisse der Mikrosimulation zu den aggregierten
Veranlagungsergebnissen der Finanzverwaltung ist für die Veranlagungszeiträume 2002
bis 2006 für ausgewählte Merkmale des Veranlagungsverfahrens in Tabelle 1 dargestellt.
38
Als Bemessungsgrundlage gem. § 3 Abs. 2 SolZG dient die festzusetzende Einkommensteuer, die sich er-
geben würde, wenn – unabhängig von deren Vorteilhaftigkeit – alle Kinderfreibeträge abgesetzt würden. 39
Vgl. Müller (2007), S. 219. 40
Dieses Evaluationskriterium wenden auch Houben/Maiterth (2011) und Reister (2009) an.
88
Tabelle 1: Evaluation des Mikrosimulationsmodells anhand des Verhältnisses der
simulierten Aggregate zu den aggregierten Werten der Finanzverwaltung
2002 2003 2004 2005 2006
Summe der Einkünfte 0,9996 0,9998 0,9999 0,9985 0,9993
Gesamtbetrag der Einkünfte 0,9996 0,9998 0,9999 0,9998 1,0002
Einkommen 0,9992 0,9995 0,9996 0,9997 0,9999
zu versteuerndes Einkommen 1,0000 0,9984 1,0000 1,0013 1,0006
tarifliche Einkommensteuer 1,0000 1,0003 1,0000 1,0001 1,0006
festzusetzende Einkommensteuer 1,0000 1,0003 1,0001 1,0001 1,0006
Gesamtsteuerzahlung 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000
Anmerkungen: Der Datensatz enthält 92.825 Erhebungen, welche 18,5 Mio. Steuerpflichtige repräsentieren.
Dargestellt ist für ausgewählte Merkmale des Veranlagungsverfahrens das Verhältnis des mit dem Mikro-
simulationsmodells zu dem von der Finanzverwaltung berechneten Aufkommen.
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
Es zeigt sich, dass viele Aggregate mit dem Modell sehr gut erfasst werden können. Im
Bereich der Simulation der Summe der Einkünfte und des Einkommens liegt eine
geringfügige Unterschätzung des Einkommens vor,41
wogegen die tarifliche Einkommen-
steuer tendenziell leicht überschätzt wird.42
Insgesamt heben sich die über- und
unterschätzenden Elemente sowohl im Rahmen der Einkommensermittlung als auch der
Steuerzahlung weitgehend auf. Aufgrund der geringfügigen Abweichungen von maximal
0,16 Prozentpunkte kann festgehalten werden, dass das Modell für die Untersuchung von
Aufkommenseffekten geeignet erscheint.
Für eine Analyse der Variation ausgewählter Variablen im Zeitablauf spielt jedoch nicht
der Mittelwert bzw. das Aggregat, sondern vielmehr die zuverlässige Simulation der
Varianz der betreffenden Variablen eine Rolle. Als zweites Gütekriterium wird daher die
lineare Abhängigkeit zwischen den simulierten und den von der Finanzverwaltung
erzeugten Werte genutzt. Zur Vereinfachung der Interpretation wird auf den Korrelations-
koeffizienten nach Pearson als normiertes Maß zurückgegriffen.43
Dabei können die
Ergebnisse Werte im Intervall von [-1,+1] annehmen, wobei +1 einen perfekt positiven
Zusammenhang und somit eine „perfekte“ Abbildung der tatsächlichen Variation anhand
41
Die geringfügige Unterschätzung im Bereich des Einkommens lässt sich weitgehend auf eine
Überschätzung der angesetzten Werbungskosten bei der Simulation der Entfernungspauschale
zurückführen. 42
Die geringfügige Überschätzung im Bereich der tariflichen Einkommensteuer lässt sich auf eine leichte
Überschätzung der Progressionseinkünfte anhand der Merkmale aus dem Mantelbogen zur
Einkommensteuererklärung zurückführen. 43
Dieses Evaluationskriterium wendet bspw. Bakija (2009) an.
89
des Mikrosimulationsmodells bedeuten würde.44
Für ausgewählte Merkmale des
Veranlagungsverfahrens sind die Korrelationskoeffizienten für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2006 in Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2: Evaluation des Mikrosimulationsmodells anhand des Korrelations-
koeffizienten nach Pearson zwischen den simulierten Werten und den Werten der
Finanzverwaltung
2002 2003 2004 2005 2006
Summe der Einkünfte 1,0000 0,9999 1,0000 1,0000 0,9999
Gesamtbetrag der Einkünfte 1,0000 0,9999 1,0000 1,0000 0,9999
Einkommen 1,0000 0,9999 1,0000 1,0000 0,9999
zu versteuerndes Einkommen 1,0000 0,9999 0,9999 1,0000 0,9999
tarifliche Einkommensteuer 0,9991 0,9991 0,9999 1,0000 1,0000
festzusetzende Einkommensteuer 0,9999 0,9997 0,9999 1,0000 1,0000
Gesamtsteuerzahlung 0,9999 0,9997 0,9999 1,0000 1,0000
Anmerkungen: Der Datensatz enthält 92.825 Erhebungen, welche 18,5 Mio. Steuerpflichtige repräsentieren.
Dargestellt ist für ausgewählte Merkmale des Veranlagungsverfahrens der Korrelationskoeffizient nach der
Pearson, der sich aus den Ergebnissen des Mikrosimulationsmodells und denen der Finanzverwaltung ergibt.
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
Die Ergebnisse zeigen, dass die vom Mikrosimulationsmodell erzeugten Größen die
Varianz der zugrundeliegenden Variablen sehr gut abbilden. Das Mikrosimulationsmodell
kann somit in der vorliegenden Version die steuerliche Bemessungsgrundlage und die
festzusetzende Einkommensteuer für die Rechtsstände 2002 bis 2006 zufriedenstellend
berechnen. Je nach Anwendungsgebiet kann es jedoch detaillierter ausgestaltet oder im
Rahmen von Partialanalysen auch stark vereinfacht werden. Eine Anwendung ist die
Berechnung einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Schätzung der
Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland. Dieser Fragestellung widmet
sich der zweite Teil der Arbeit.
44
Ein Wert von „0“ würde bedeuten, dass kein linearer Zusammenhang besteht, und ein Wert von „-1“
würde auf perfekt gegenläufige Effekt hindeuten. Vgl. Wooldridge (2008), S. 731.
90
4.4 Anwendungsbeispiel: Simulation eines einheitlichen Rechtsstands für die
Untersuchung der Elastizität des zu versteuernden Einkommens
4.4.1 Problemstellung und Datensatz
Im Rahmen der großen Steuerreform der rot-grünen Bundesregierung erfolgte die umfas-
sendste Senkung des Einkommensteuertarifs in der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland.45
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/200246
und dem Steuer-
senkungsgesetz47
wurde der Spitzensteuersatz in mehreren Schritten von 53 % (1999) auf
42 % (2005) und der Eingangssteuersatz von 23,9 % (1999) auf 15 % (2005) gesenkt
sowie die Bemessungsgrundlage verbreitert. Vor dem Hintergrund der angebotsorientierten
Politik im angloamerikanischen Raum wurden im Rahmen dieser Reform auch Fragen der
individuellen Wirkung der Besteuerung wie beispielsweise Verhaltensreaktionen und
Effekte auf das Arbeitsangebot diskutiert. So weisen die Gesetzentwürfe – neben
Gerechtigkeitserwägungen und dem Ziel der Steuerentlastung – die Förderung von
Wachstum und Beschäftigung als Ziel aus.48
Ob das Ziel eines steigenden Wirtschaftswachstums infolge fallender Grenzsteuersätze
erreicht wird, hängt grundsätzlich von den individuellen Präferenzen der Steuerpflichtigen
ab und kann somit theoretisch nicht eindeutig beantwortet werden. Anhand der
Einkommenselastizität wird empirisch geprüft, ob es einen funktionalen Zusammenhang
zwischen der Höhe des Einkommensteuersatzes und dem Umfang der deklarierten
steuerlichen Bemessungsgrundlage gibt. Um einen Rückschluss auf die Elastizität ziehen
zu können, wird in einer Regression der Einfluss der Veränderung der Nachsteuerrate
(=1-Grenzsteuersatz) auf die Veränderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unter-
sucht.49
Eine konsistente Schätzung setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlage zu den
verschiedenen Zeitpunkten unter Verwendung einer einheitlichen Definition ermittelt
wird.50
Diese Vereinheitlichung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage ist
Gegenstand dieses Kapitels.
45
Vgl. beispielsweise die vom Bundesministerium der Finanzen (2013) zur Verfügung gestellten
Übersichten zur Einkommensteuertarifbelastung von 1958 bis 2012. 46
Gesetz vom 24.03.1999, BGBl. 1999 I, S. 402-496. 47
Gesetz vom 23.10.2000, BGBl. 2000 I, S. 1433-1466. 48
Zur Motivation der Steuerreform vgl. Merz/Zwick (2002). 49
Vgl. für die zugrundeliegende Idee Lindsey (1987), Feldstein (1995) und Moffitt/Wilhelm (2000). Einen
Überblick über das aktuelle Schrifttum geben Saez/Slemrod/Giertz (2012). 50
Im Rahmen der Regressionsanalyse kann die Verwendung von fehlerhaft gemessenen erklärenden
Variablen zu einer verzerrten Schätzung von deren Einfluss auf die erklärte Variable führen, vgl.
Wooldridge (2008), S. 318-320, und Stock/Watson (2006), S. 309.
91
Um die Elastizität des zu versteuernden Einkommens zu schätzen, werden nicht alle im
Taxpayer-Panel enthaltenen Steuerpflichtigen einbezogen. Nicht berücksichtigt werden
Steuerpflichtige, bei denen sich die Veranlagungsart ändert, welche gem. § 10d EStG
Verluste verrechnen oder bei denen Verluste entstehen, die im Alter von unter 26 oder über
55 Jahre sind, sowie solche, deren zu versteuerndes Einkommen im jeweiligen Basisjahr
unter 10.000 € liegt.51
Insgesamt verbleiben 41.429 Erhebungseinheiten im Datensatz,
welche 9.858.166 Steuerpflichtige repräsentieren. Darüber hinaus erfolgt eine
Einschränkung der zu berücksichtigenden Komponenten der Bemessungsgrundlage. Für
eine Interpretation der Elastizität als (zeitinvarianter) Strukturparameter eines
Steuersystems – beispielsweise zur Messung des Selbstfinanzierungseffektes von
Steuerreformen – ist die Messung langfristiger Effekte zentral.52
Weil außerordentliche
Einkünfte, die insbesondere Veräußerungsgewinne umfassen, von ihrer rechtlichen
Definition her nicht langfristiger Natur sind,53
werden sie nicht berücksichtigt.54
Darüber
hinaus werden aufgrund des unklaren Einflusses auf das Entscheidungsproblem des
Steuerpflichtigen die Progressionseinkünfte bei der Ermittlung des Grenzsteuersatzes nicht
berücksichtigt.55
Der durch diese Modifikationen erstellte Datensatz bildet den
Ausgangspunkt für die Anpassungen auf einen einheitlichen Rechtsstand.
4.4.2 Anpassungen zwecks Abbildung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage
4.4.2.1 Allgemeines Vorgehen
Im Rahmen der Vereinheitlichung der Definition der Bemessungsgrundlage stellt sich
zunächst das Problem der Wahl eines geeigneten Rechtsstands. Als Wahlkriterium dient
die Verfügbarkeit von Daten bzw. Informationen. Hinsichtlich steuerlicher Abzugsbeträge
liegen in den Veranlagungszeiträumen mit der breitesten Bemessungsgrundlage die
51
Vgl. Schmidt/Müller (2012), S. 9. 52
Vgl. Spahn et al. (1992), S. 114. 53
Wesentliches gemeinsames Merkmal der in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten außerordentlichen Einkünfte
ist, dass diese geballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen und infolge der Ausgestaltung der
Einkommensteuer als Jahressteuer sowie dem progressiven Einkommensteuertarif im Vergleich zu einer
kontinuierlichen Realisation i.d.R. mit einem höheren Grenzsteuersatz versteuert werden. 54
Es ist durchaus denkbar, dass die zeitliche Verschiebung der Realisation eines Veräußerungsgewinns in
das Jahr mit dem geringeren Steuersatz Ergebnis einer gesonderten Steuerplanung infolge der
Steuersatzänderung („income shifting“) und somit Bestandteil der Möglichkeiten der Reaktion des
Steuerpflichtigen auf eine Steuersatzänderung ist. Aufgrund der Zielsetzung der Messung eines
langfristigen Zusammenhangs werden diese kurzfristigen Reaktionen jedoch nicht berücksichtigt. 55
Die Mehrzahl der Progressionseinkünfte sind steuerfreie Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld)
sowie von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freigestellte Einkünfte. Im Fall von
negativen Progressionseinkünften kann es darüber hinaus zu paradoxen Wirkungen auf den
Grenzsteuersatz kommen.
92
wenigsten Informationen über die Steuerpflichtigen vor.56
Ursächlich hierfür ist, dass im
Datensatz lediglich steuerlich relevante Handlungen erfasst sind. Wenn man also auf die
engste Bemessungsgrundlage abstellen würde, so müssten für Jahre einer breiteren
Bemessungsgrundlage zusätzliche Annahmen getroffen werden.57
Um möglichst wenige
Annahmen treffen zu müssen, dient die Bemessungsgrundlagendefinition des
Veranlagungszeitraums 2006 als Ausgangspunkt. Bei diesem Rechtsstand liegt die engste
Definition und somit breiteste Bemessungsgrundlage vor.58
Bestandteile der Bemessungsgrundlage, welche im gesamten Zeitraum existierten, deren
Ausgestaltung aber geändert wurde, werden für alle Veranlagungsjahre in der Fassung des
Veranlagungszeitraums 2006 implementiert. Regelungen, die entweder neu eingeführt oder
abgeschafft wurden und somit nicht im gesamten Betrachtungszeitraum galten, werden in
der einheitlichen Definition der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Darüber
hinaus sind im Datensatz Abzugsbeträge vorhanden, welche im gesamten Zeitraum nicht
mehr beantragt werden konnten, deren frühere Gewährung aber im Betrachtungszeitraum
noch Wirkung entfaltet. Da diese Beträge aufgrund des Auslaufens der entsprechenden
Regelungen im Zeitablauf abnehmen und dies keine Reaktion auf die im
Betrachtungszeitraum erfolgte Steuerreform darstellen kann, werden diese Beträge nicht
berücksichtigt. Außerdem werden Komponenten der steuerlichen Bemessungsrundlage,
welche in einem wechselseitigen Zusammenhang mit dem Einkommensteuertarif stehen,
auf den Einkommensteuertarif des Veranlagungszeitraums 2006 angepasst. Dies betrifft
insbesondere Abzugsbeträge, bei denen eine Günstigerprüfung zwischen dem Abzug von
der Bemessungsgrundlage und der Gewährung einer steuerfreien Zulage erfolgt.
56
Im Fall einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die Einbeziehung bisher steuerfreier
Handlungen müsste der Rechtsstand des Jahres mit der engsten Bemessungsgrundlage als Ausgangspunkt
gewählt werden, da für die verbleibenden Jahre keine Informationen über die zu diesem Zeitpunkt
steuerfreien Handlungsalternativen vorliegen. 57
Beispielsweise sei im Jahr 1 der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche
Belastung möglich und im Jahr 2 der Abzug nicht mehr zulässig. Wenn man beide Jahre auf die engere
Bemessungsgrundlage (Jahr 1) anpassen wollte, so müssten für das Jahr 2 Annahmen hinsichtlich der
Betreuung des Kindes getroffen werden. Unterstellt man hingegen die breitere Bemessungsgrundlage
(Jahr 2), so muss lediglich der Abzugsbetrag im Jahr 1 rückgängig gemacht, jedoch keine Annahme
hinsichtlich des Verhaltens des Steuerpflichtigen getroffen werden. 58
Vgl. für dieses Vorgehen Slemrod (1998), S. 783-785. Slemrod (1998) weist jedoch auf darauf hin, dass
vor dem Hintergrund der Einkommenselastizität nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, dass mit
der Annahme eines einheitlichen Steuerrechts die zu messende Entscheidung nicht tangiert wird. Geht
man beispielsweise von einer breiteren Bemessungsgrundlage im Jahr 2 aus und vergleicht die
steuerrechtlich angepassten Bemessungsgrundlagen aus Jahr 1 und Jahr 2, so kann man damit nicht
ausschließen, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2 auf die Nichtabzugsfähigkeit des Betrags beispielsweise
durch die Umklassifikation von Einkünften in eine andere Einkunftsart reagiert hat. Diese Art der
Verhaltensreaktion auf den Wegfall eines Abzugsbetrags kann aber nicht aus den Daten
„herausgerechnet“ werden. Die Reaktion des Steuerpflichtigen auf den neuen Steuerrechtsstand ist somit
trotz der technischen Anpassung weiterhin vorhanden. Darum wird bei dem hier angewandten Vorgehen
die Elastizität tendenziell überschätzt.
93
Die konkrete Ausprägung dieser Modifikationen der Bemessungsgrundlage werden im
folgenden Kapitel vorgestellt. Ausgehend von der im jeweiligen Veranlagungszeitraum
gültigen Bemessungsgrundlagendefinition werden – unter Bezugnahme auf die im
Datensatz identifizierbaren und von Gesetzesänderungen betroffenen Bemessungs-
grundlagenkomponenten – die für die Vereinheitlichung notwendigen Modifikationen der
Bemessungsgrundlage vorgestellt. Das Vorgehen folgt weitgehend dem steuerlichen
Veranlagungsverfahren. Die Auswirkungen der Modifikationen auf den Mittelwert der
jeweiligen Komponenten der Bemessungsgrundlage sind für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2006 in Tabelle 4 dargestellt.
4.4.2.2 Anpassungen im Rahmen der Simulation der Summe der Einkünfte
Hinsichtlich der Simulation der Einkünfte muss zunächst daran erinnert werden, dass das
Taxpayer-Panel insbesondere in diesem Bereich – von wenigen Ausnahmen abgesehen –
kaum tief gegliederte Informationen aufweist. Bei den Gewinneinkunftsarten fehlen
Informationen über die Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Darum können Änderungen
des Steuerrechts, die einzelne Aufwendungen und Erträge tangieren, nicht berücksichtigt
werden.
Zur Gegenfinanzierung der Senkung des Einkommensteuersatzes wurde mit dem
Haushaltsbegleitgesetz 200459
der Abzug von Werbungskosten erheblich eingeschränkt.
Dabei wurde die Entfernungspauschale (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 2 EStG modifiziert. Während bis zum Veranlagungszeitraum 2003 für
die ersten zehn Kilometer 0,40 € und ab dem elften Kilometer 0,36 € angesetzt werden
konnten, konnten ab dem Veranlagungszeitraum 2004 pro Kilometer lediglich 0,30 €
angesetzt werden. Der maximal zu berücksichtigende Betrag für die Entfernungspauschale
wurde von 5.112 € auf 4.500 € gesenkt. Darüber hinaus wurde der Arbeitnehmer-
Pauschbetrag i.S.d. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 1.044 € auf 920 € verringert.
Ebenfalls mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 wurde der Sparer-Pauschbetrag
(Einkünfte aus Kapitalvermögen) i.S.d. 20 Abs. 4 EStG von 1.550 € auf 1.370 € gesenkt.
Eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage wird durch die veranlagungs-
zeitraumübergreifende Simulation der Regelungen in der Fassung des Rechtsstands 2006
erreicht.
59
Gesetz vom 29.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 3076-3092.
94
Mit dem Alterseinkünftegesetz60
wurde die Umstellung des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung auf die nachgelagerte Besteuerung beschlossen. Die
Systemumstellung betrifft sowohl die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge als
Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) als auch die Besteuerung von Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung. Der Übergang von der Besteuerung des Ertragsanteils
gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG (bis Veranlagungszeitraum 2004) auf den
Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (ab
Veranlagungszeitraum 2005) erfolgt schrittweise und richtet sich nach dem Jahr des
Renteneintritts. Lag das Jahr des Rentenbeginns vor 2006, so unterlagen Leistungen der
gesetzlichen Rentenversicherung – unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Beiträge – zu
50 % (sog. Besteuerungsanteil) der Besteuerung.61
Der Besteuerungsanteil steigt bis 2040
jährlich um zwei Prozentpunkte. Eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage62
wird durch die veranlagungszeitraumübergreifende Simulation der Regelungen in der
Fassung des Rechtsstands 2006 hergestellt.63
Neben diesen Anpassungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte bestand mit § 2
Abs. 3 EStG bis zum Veranlagungszeitraum 2003 darüber hinaus eine Beschränkung der
Saldierung von betragsmäßig positiven und negativen Einkunftsarten sowie zwischen
Zusammenveranlagten. Da diese Regelung sich als schwer handhabbar erwies, wurde sie
mit dem Protokollerklärungsgesetz64
mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 wieder
abgeschafft. Im Rahmen der Anpassung auf den Rechtsstand 2006 wird die Summe der
Einkünfte veranlagungszeitraumübergreifend ohne Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG i.d.F.
2003 ermittelt. Darüber hinaus werden auf Ebene der Ermittlung der Summe der Einkünfte
die außerordentlichen Einkünfte abgezogen.
60
Gesetz vom 09.07.2004, BGBl. 2004 I, S. 1427-1447. 61
Obwohl im Gesetz sprachlich auf einen Besteuerungsanteil abgestellt wird, wirkt diese Regelung im Fall
einer Rentenerhöhung wie ein Freibetrag. Gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 bis 8
EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2005 im Jahr des Renteneintritts einmalig der steuerfreie Teil
der Rente als Unterschiedsbetrag zwischen der Rente und dem steuerpflichtigen Teil in absoluter Höhe
festgehalten. Da dieser für die gesamte Laufzeit der Rente gilt, werden Rentenerhöhungen nicht mit dem
Besteuerungsanteil, sondern vollumfänglich besteuert. 62
Da viele Rentner aufgrund des höheren steuerpflichtigen Anteils 2005 erstmals eine Steuererklärung
einreichten, ergab sich aus der Einführung der nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich auch ein
Mengeneffekt, vgl. Statistisches Bundesamt (2010b), S. 4. Da im Taxpayer-Panel jedoch lediglich
Steuerpflichtige verknüpft werden, die in jedem Veranlagungszeitraum veranlagt wurden, ist dieser
Effekt in den Daten nicht vorhanden und muss dementsprechend nicht beachtet werden. 63
Aufgrund von fehlenden Daten – ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden Renten in der Anlage R
erfasst, welche im Datensatz im Gegensatz zur bis dahin verwendeten Anlage SO nicht enthalten ist –
liegt auch nach der Simulation eines einheitlichen Rechtsstands der Besteuerungsanteil der im
Veranlagungszeitraum 2006 erstmals eine Rente beziehenden Personen bei 52 %. 64
Gesetz vom 22.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 2840-2845.
95
Die Auswirkung der Implementierung eines einheitlichen Rechtsstands auf das im
Betrachtungszeitraum beobachtete Wachstum der Summe der Einkünfte ist in Tabelle 3
dargestellt.
Tabelle 3: Vergleich des Wachstums der Summe der Einkünfte bis zum Veranla-
gungszeitraum 2006 mit und ohne Anpassung des Steuerrechts
2002/2006 2003/2006 2004/2006 2005/2006
Wachstum ohne Anpassung 11,43 % 9,71 % 6,19 % 2,27 %
Wachstum mit Anpassung 9,78 % 8,19 % 5,59 % 1,93 %
Δ in Prozentpunkten 1,64 % 1,52 % 0,60 % 0,34 %
Δ in Prozent 16,78 % 18,59 % 10,74 % 17,72 %
Anmerkungen: Der Datensatz enthält 41.429 Erhebungen, welche 9.858.166 Steuerpflichtige repräsentieren.
Die den Wachstumsraten zugrundeliegenden Einkommen sind in Tabelle 4 dargestellt. Beispielsweise
entspricht das Wachstum der Summe der Einkünfte mit Anpassung des Steuerrechts von 2004 bis 2006
(51.224/48.513)-1=5,59 %.
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
Es zeigt sich, dass ein nicht unerheblicher Teil des Wachstums der Summe der Einkünfte
von der Änderung der Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgeht. Insoweit
bestätigt sich die Notwendigkeit der Implementierung einer einheitlichen Bemessungs-
grundlage für eine ökonomische Interpretation des Wachstums der Summe der Einkünfte.
4.4.2.3 Anpassungen im Rahmen der Simulation des Gesamtbetrags der Einkünfte,
des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens
Zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte sind von der Summe der Einkünfte der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Altersentlastungsbetrag sowie ein Freibetrag
für Land- und Forstwirtschaft abzuziehen. Der Altersentlastungsbetrag i.S.d. § 24a EStG
wurde mit dem Alterseinkünftegesetz65
für Steuerpflichtige eingeschränkt, die das 65.
Lebensjahr in oder nach 2005 vollenden. Da diese Personen für die Untersuchung der
Elastizität nicht berücksichtigt werden, ist keine Anpassung notwendig. Mit Wirkung zum
Veranlagungszeitraum 2004 wurde die steuerliche Behandlung von Alleinstehenden mit
Kindern durch die Einführung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
und die Abschaffung des vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz
unvereinbar gesehenen Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) modifiziert.66
Aufgrund
von fehlenden Informationen – insbesondere hinsichtlich der im Haushalt lebenden
Personen – kann der neu eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die
65
Gesetz vom 09.07.2004, BGBl. 2004 I, S. 1427-1447. 66
Eingeführt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004, Gesetz vom 29.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 3076-3092.
96
Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 nicht simuliert werden und wird darum in der
veranlagungszeitraumübergreifenden Definition der Bemessungsgrundlage nicht berück-
sichtigt.67
Da Steuerpflichtige, welche Verluste gem. § 10d EStG verrechnen, für die Untersuchung
der Elastizität des zu versteuernden Einkommens nicht berücksichtigt werden, müssen für
die Verlustverrechnungsregelungen – trotz der Rechtsänderung ab dem Veranlagungs-
zeitraum 200468
– keine Anpassungen vorgenommen werden.
Die Umstellung der Besteuerung der Altersvorsorge im Rahmen des
Alterseinkünftegesetzes wirkt sich auch auf den Umfang der abzugsfähigen
Vorsorgeaufwendungen aus. Korrespondierend zu dem steigenden Besteuerungsanteil der
Rente steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2005 auch der Anteil der abzugsfähigen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Zugleich ist jedoch in jedem
Veranlagungszeitraum gem. §§ 10 Abs. 4a, 10c Abs. 5 EStG von Amts wegen eine
Günstigerprüfung und somit ein Vergleich mit dem bis zum Veranlagungszeitraum 2004
gültigen Recht durchzuführen. Weil im gesamten Betrachtungszeitraum die auf Basis des
bis 2004 gültigen Rechtsstands abzugsfähigen Sonderausgaben vorhanden sind, werden in
der veranlagungszeitraumübergreifenden Bemessungsgrundlagendefinition – unabhängig
von deren Vorteilhaftigkeit – die Vorsorgeaufwendungen in der Fassung dieses
Rechtsstands implementiert.
67
Der wesentliche Unterschied der Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Regelungen liegt darin, dass für
die neue Regelung die beantragende Person allein leben muss, vgl. Dürr (2012), Rz. 3. 68
Geändert mit dem Protokollerklärungsgesetz, Gesetz vom 22.12.2003, BGBl. 2003 I, S. 2840-2845.
97
98
Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten Steuerberatungskosten gem. § 10 Abs. 1
Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Da der Abzug als Sonderausgabe ab
dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr möglich ist,69
wird dieser in allen Jahren
rückgängig gemacht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 konnten Kinderbetreuungs-
kosten als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8 EStG abgezogen werden.70
Aufgrund fehlender Werte für die Veranlagungszeiträume bis 2005 wird diese
Sonderausgabe in der einheitlichen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die
gezahlte Kirchensteuer kann im gesamten Betrachtungszeitraum gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4
EStG als Sonderausgabe abgesetzt werden. Als Annexsteuer zur Einkommensteuer ist sie
jedoch von der Einkommensteuerzahlung abhängig. Da die Kirchensteuer insoweit nicht
als Bestandteil der Reaktion des Steuerpflichtigen (in Form der deklarierten
Bemessungsgrundlage) auf den Einkommensteuertarif des betrachteten Jahres interpretiert
werden kann,71
wird diese in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.
Zur Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge wurde mit dem Alters-
vermögensgesetz72
zum Veranlagungszeitraum 2002 eine Förderung der zusätzlichen
Altersvorsorge (Riester-Rente) eingeführt. In der Einführungsphase (bis zum
Veranlagungszeitraum 2008) veränderte sich jedoch der Umfang der Förderung erheblich:
Sowohl der Mindesteinzahlungsbetrag (§ 86 EStG) und die steuerfreien Zulagen (§§ 84, 85
EStG) als auch die als Sonderausgabe abzugsfähigen Beträge (§10a EStG) stiegen in den
Jahren 2004 und 2006 sprunghaft an. Aufgrund der damit einhergehenden Änderungen der
Anreizstruktur in der Einführungsphase und aus Gründen der Klarheit der Analyse der
Elastizität des zu versteuernden Einkommens werden diese Abzugsbeträge in der
Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.73
69
Geändert mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, Gesetz vom 22.12.2005,
BGBl. 2005 I, S. 3682. 70
Geändert mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, Gesetz vom
26.04.2006, BGBl. 2006 I, S. 1091-1094. Vgl. Heinicke (2009), S. 879. 71
Beispielsweise kommt Arndt (2007), S. 245, Fußnote 7, zu dem Ergebnis, dass „[b]ei der KiESt-
Komponente […] die zeitlichen Wirkungszusammenhänge zwischen Einflussgrößen und
Steueraufkommen insbesondere aus Gründen des Erhebungsverfahren[s] so stark verwischt [sind], dass in
einem entsprechenden panelökonometrischen Modell bisher keine stabilen Zusammenhänge gezeigt
werden können“. 72
Gesetz vom 26.06.2001, BGBl. 2001 I, S. 1310-1343. 73
Gegen die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs für die Riester-Rente als Verhaltensreaktion der
Steuerpflichtigen infolge der Tarifänderung sprechen mehrere methodisch motivierte Aspekte. Zum einen
ist nicht klar, ob die Steuerpflichtigen – wie im Modell angenommen – auf den Sonderausgabenabzug
oder auf die steuerfreie Zulage reagieren. Zum anderen steigt das geförderte Volumen im Zeitablauf an,
sodass unklar ist, ob die Steuerpflichtigen auf das höhere Volumen der Riester-Förderung reagieren oder
ob dies eine Reaktion auf die Tarifreform darstellt.
99
Im gesamten Betrachtungszeitraum sind Absetzungsbeträge für selbst genutztes
Wohneigentum – sogenannte Steuerbegünstigungen – vorhanden. Steuerpflichtige konnten
gem. § 10e EStG bei Erwerb oder Bau vor dem 1.1.199674
einen bestimmten Prozentsatz
der Summe aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines zu eigenen Wohnzecken
genutzten Gebäudes und der Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens wie
eine Sonderausgabe absetzen.75
Da die Abzüge für insgesamt neun Veranlagungszeiträume
zulässig waren, sind diese im Taxpayer-Panel enthalten, wobei ihr Umfang jedes Jahr
sinkt.76
Da der damit verbundene Anstieg der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf das
Handeln aus einer Zeit vor dem Betrachtungszeitraum zurückzuführen ist und die Beträge
im Zeitablauf lediglich aus rechtlichen Gründen abnehmen, werden diese in der ver-
anlagungszeitraumübergreifenden Bemessungsgrundlagendefinition nicht berücksichtigt.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten gem. § 33c EStG Kinderbetreuungskosten
als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit diese 1.548 € pro Kind
überschritten. Da dieser Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2006 gestrichen
wurde,77
wird der Abzug im gesamten Zeitraum rückgängig gemacht.78
Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind der Haushalts-
freibetrag, der Härteausgleich und der Kinderfreibetrag vom Einkommen abzuziehen. Da
der Haushaltsfreibetrag i.S.d. § 32 Abs. 7 EStG mit dem Haushaltsbegleitgesetz mit
Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 abgeschafft wurde, wird dieser in allen Jahren,
in denen er abgezogen wurde, aus der Bemessungsgrundlage entfernt. Die steuerrechtliche
Definition von Kindern sowie die Höhe des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes
unterlagen im Betrachtungszeitraum keiner rechtlichen Änderung und geben insoweit
keinen Anlass zu einer Anpassung. Da sich im Betrachtungszeitraum jedoch der
74
Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 1996 wurde die Förderung des privaten Wohneigentums auf
steuerfreie Zulagen umgestellt (Eigenheimzulage); siehe Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen
Wohneigentumsförderung, Gesetz vom 15.12.1995, BGBl. 1995 I, S. 1783-1792. Mit Wirkung zum
Veranlagungszeitraum 2005 wurde auch diese Förderung des privaten Wohneigentums wieder
abgeschafft; siehe Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, Gesetz vom 22.12.2005, BGBl. 2005 I,
S. 3680. 75
Vgl. für die Neuregelung der privaten Wohneigentumsförderung Meyer/Handzik (1996). Zur Anwendung
von § 10e EStG siehe § 52 Abs. 26 EStG. 76
Vgl. Statistisches Bundesamt (2011), S. 5-6. für einen ähnlichen Befund auf Basis der jährlichen
Einkommensteuerstatistik. 77
Geändert mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, Gesetz vom
26.04.2006, BGBl. 2006 I, S. 1091-1094. 78
Auch im Rahmen einer gemeinsamen Betrachtung der bis 2005 als außergewöhnliche Belastung und ab
2006 als Sonderausgabe abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten kommt man zu dem Ergebnis, dass
aufgrund fehlender Informationen diese Abzugsbeträge nicht mit in die Bemessungsgrundlage
einbezogen werden sollten. Dabei ergibt sich insbesondere das Problem fehlender Werte, da bis 2005
Beträge unter 1.548 € als außergewöhnliche Belastungen nicht erfasst sind, ab 2006 aber Beträge unter
1.548 € zu zwei Dritteln als Sonderausgabe abgezogen werden dürfen.
100
Einkommensteuertarif und damit die aus dem Kinderfreibetrag resultierende
Steuerersparnis geändert hat, vermindert sich aufgrund der Günstigerprüfung zwischen
dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage rein
„technisch“ infolge der Tarifreform. Weil die Veränderung der steuerlichen Bemessungs-
grundlage aber als Verhaltensparameter der Steuerpflichtigen infolge der Tarifreform
untersucht werden soll, muss eine „Bereinigung“ für diese technische Anpassung erfolgen.
Eine einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage wird simuliert, indem die
Günstigerprüfung im gesamten Betrachtungszeitraum auf Basis des Einkommensteuertarifs
2006 erfolgt.79
Die Auswirkung der Implementierung eines einheitlichen Rechtsstands auf das im
Betrachtungszeitraum beobachtete Wachstum des zu versteuernden Einkommens ist in
Tabelle 5 dargestellt.
Tabelle 5: Vergleich des Wachstums des zu versteuernden Einkommens bis zum
Veranlagungszeitraum 2006 mit und ohne Anpassung des Steuerrechts
2002/2006 2003/2006 2004/2006 2005/2006
Wachstum ohne Anpassung 13,40 % 11,39 % 6,67 % 2,16 %
Wachstum mit Anpassung 9,89 % 8,31 % 5,71 % 1,90 %
Δ in Prozentpunkten 3,50 % 3,07 % 0,96 % 0,27 %
Δ in Prozent 35,39 % 36,97 % 16,86 % 14,09 %
Anmerkungen: Der Datensatz enthält 41.429 Erhebungen, welche 9.858.166 Steuerpflichtige repräsentieren.
Die den Wachstumsraten zugrundeliegenden Einkommen sind in Tabelle 4 dargestellt. Beispielsweise
entspricht das Wachstum des zu versteuernden Einkommens mit Anpassung des Steuerrechts von 2004 bis
2006 (45.210/42.768)-1=5,71 %.
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
Es zeigt sich, dass auch bei Betrachtung des zu versteuernden Einkommens ein nicht
unerheblicher Teil des Wachstums von der Änderung der Definition der steuerlichen
Bemessungsgrundlage ausgeht. Insgesamt sinkt das Wachstum des zu versteuernden
Einkommens stärker als das Wachstum der Summe der Einkünfte. Im Rahmen der
Anpassung der Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu
versteuernden Einkommens hat jedoch überraschenderweise nicht die vom Gesetzgeber
explizit vorgenommenen Verbreiterung der Bemessungsgrundlage, sondern die mit der
79
Alternativ könnte man davon ausgehen, dass entweder alle Steuerpflichtigen das Kindergeld oder alter-
nativ alle Steuerpflichtigen den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieses Vorgehen würde eine
einheitliche Definition der Bemessungsgrundlage sicherstellen. Da der Kinderfreibetrag jedoch in
Relation zur gesamten Bemessungsgrundlage von nicht untergeordneter Bedeutung ist (vgl.
Müller (2004), S. 145), würde man damit insbesondere im mittleren Einkommensbereich unrealistische
Grenzsteuersätze berechnen.
101
Tarifreform einhergehende Änderung der Vorteilhaftigkeit des Kinderfreibetrags
gegenüber dem Kindergeld den größten Einfluss auf den Rückgang des Gesamtwachstums.
4.5 Zusammenfassung
Mit dem Taxpayer-Panel steht ein neuer Datensatz zur Verfügung, der das
Analysepotential von amtlichen Daten der Einkommensteuer um die Analyse von
Verhaltensänderungen im Zeitverlauf erweitert. Da die Daten der verschiedenen
Veranlagungszeiträume neben globalen Trends und individuellen Faktoren der
Steuerpflichtigen auch das jeweilige Steuerrecht widerspiegeln, muss für eine
ökonomische Interpretation der Veränderung der steuerlichen Angaben im Längsschnitt
das jeweils gültige Steuerrecht berücksichtigt werden.
Zur Berechnung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage und der Steuerzahlung
für alternative Rechtsstände wird ein statisches Mikrosimulationsmodell des Steuerrechts
ohne Berücksichtigung von Verhaltensanpassungen auf Basis des Taxpayer-Panels
entwickelt. Anhand der Informationen aus den eingereichten Einkommensteuererklärungen
und den Veranlagungsdaten der Finanzverwaltung wird das steuerliche Veranlagungs-
verfahren von der Einkünfteermittlung bis zur festgesetzten Einkommensteuer und dem
Solidaritätszuschlag detailliert nachgebildet. Ein Vergleich der Ergebnisse des
Mikrosimulationsmodells mit den Veranlagungsergebnissen der Finanzverwaltung zeigt,
dass die steuerliche Bemessungsgrundlage und die Steuerzahlung sowohl hinsichtlich des
Aufkommens als auch hinsichtlich der Varianz mit hoher Präzision simuliert werden
können.
Ein Anwendungsbereich des Mikrosimulationsmodells ist die Berechnung einer
einheitlichen ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2006. Auf Basis der für die Schätzung der Einkommenselastizität relevanten
Grundgesamtheit werden ausgehend von dem jeweils gültigen Steuerrecht die notwendigen
Modifikationen im Rahmen der Ermittlung der Summe der Einkünfte und des zu
versteuernden Einkommens dargestellt. Ein Vergleich des durchschnittlichen Wachstums
der Bemessungsgrundlage zeigt, dass die Wachstumsraten bei einer einheitlichen
Definition erheblich geringer sind als auf Basis des jeweils gültigen Rechts und insoweit
die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bereits einen erheblichen Teil des Wachstums
verursacht. Inwieweit das verbleibende Wachstum der Bemessungsgrundlage mit einer
Verhaltensreaktion infolge sich ändernder Grenzsteuersätze erklärt werden kann, wird in
Schmidt/Müller (2012) untersucht.
102
Literaturverzeichnis
Arndt, C. (2007): FAST 98 als Quelle regionaler Einkommensverteilungen für die
Kirchensteuerprognose mit panelökonometrischen Modellen, in: Zwick/Merz (2007), 245-
261.
Atkinson, A. B., Piketty, T. und E. Saez (2011): Top Incomes in the Long Run of History,
Journal of Economic Literature, 49, 3-71.
Bakija, J. (2009): Documentation for a Comprehensive Historical U.S. Federal and State
Income Tax Calculator Program, heruntergeladen am 11.02.2013 unter
http://web.williams.edu/Economics/papers/bakijaDocumentation_IncTaxCalc.pdf.
Bork, C. (2000): Steuern, Transfers und private Haushalte – Eine mikroanalytische
Simulationsstudie der Aufkommens- und Verteilungswirkungen, Frankfurt am Main.
Bundesministerium der Finanzen (2013): Übersichten zur Einkommensteuer-
Tarifbelastung von 1958 bis 2012, heruntergeladen am 18.02.2013 unter
https://www.bmf-steuerrechner.de/uebersicht_ekst/.
Cameron, C. A. und P. K. Trivedi (2009): Microeconometrics Using Stata, College Station
TX.
Dürr, U. (2012): Kommentierung § 24b EStG, in: Frotscher (2012).
Feenberg, D. R. und E. Coutts (1993): An Introduction to the TAXSIM Model, Journal of
Policy Analysis and Management, 12, 189-194.
Feldstein, M. S. (1995): The Effect of Marginal Tax Rates on Taxable Income – A Panel
Study of the 1986 Tax Reform Act, Journal of Political Economy, 103, 551-572.
Flory, J. und S. Stöwhase (2012): MIKMOD-ESt: A Static Microsimulation Model of
Personal Income Taxation in Germany, International Journal of Microsimulation, 5, 66-
73.
Frotscher, G. (Hrsg.) (2012): Kommentar zum Einkommensteuergesetz (EStG),
171. Ergänzungslieferung, Freiburg im Breisgau.
Galler, H. P. (1994): Politikanalyse mit Mikro- und Makrosimulationsmodellen, in:
Hauser/Hochmuth/Schwarze (1994), 113-135.
103
Gottfried, P. und H. Schellhorn (2001): Das IAW-Einkommensteuerpanel und das
Mikrosimulationsmodell SIMST, IAW-Diskussionspapiere, 4.
Hauser, R., Hochmuth, U. und J. Schwarze (Hrsg.) (1994): Mikroanalytische Grundlagen
der Gesellschaftspolitik, Band 1, Ausgewählte Probleme und Lösungsansätze, Berlin.
Hauser, R., Ott, N. und G. Wagner (Hrsg.) (1994): Mikroanalytische Grundlagen der
Gesellschaftspolitik, Band 2, Erhebungsverfahren, Analysemethoden und
Mikrosimulation, Berlin.
Heinicke, W. (2009): Kommentierung § 10 EStG, in: Schmidt (2009).
Herzig, N. und J. Schäperclaus (2012): E-Bilanz – Elektronische Bereitstellung von
Jahresabschlussinformationen, Wirtschaftswissenschaftliches Studium, 41, 355-360.
Houben, H. und R. Maiterth (2011): Endangering of Businesses by the German
Inheritance Tax? – An Empirical Analysis, Business Research, 4, 32-46.
Kaiser, U. und J. Wagner (2008): Neue Möglichkeiten zur Nutzung vertraulicher
amtlicher Personen- und Firmendaten, Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 9, 329-349.
Kassella, T. (1994): Ein Verknüpfungsalgorithmus zur Zusammenführung von
Steuerprozeßdaten und Umfragedaten, in: Hauser/Ott/Wagner (1994), 153-178.
Kriete-Dodds, S. und D. Vorgrimler (2007): The German Taxpayer-Panel, Schmollers
Jahrbuch / Journal of Applied Social Science Studies, 127, 497-509.
Lindsey, L. B. (1987): Individual Taxpayer Response to Tax Cuts: 1982-1984 – With
Implications for the Revenue Maximazing Tax Rate, Journal of Public Economics, 33,
173-206.
Maiterth, R. (2007): Mikrosimulation in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, in:
Zwick/Merz (2007), 106-123.
Maiterth, R. und H. Müller (2003): Eine empirische Analyse der Aufkommens- und
Verteilungswirkungen des Übergangs vom Einkommensteuertarif 2003 zum Tarif 2005,
Betriebs-Berater, 58, 2373-2380.
104
Maiterth, R. und H. Müller (2007): Beurteilung der Verteilungswirkungen der „rot-
grünen“ Einkommensteuerpolitik – Eine Frage des Maßstabs, Schmollers Jahrbuch /
Journal of Applied Social Science Studies, 129, 375-390.
Merz, J. und M. Zwick (2002): Verteilungswirkungen der Steuerreform 2000/2005 im
Vergleich zum „Karlsruher Entwurf“ – Auswirkungen auf die Einkommensverteilung bei
Selbstständigen (Freie Berufe, Unternehmer) und abhängig Beschäftigten, Wirtschaft und
Statistik, 54, 729-740.
Merz, J., Hirschel, D. und M. Zwick (2005): Struktur und Verteilung hoher Einkommen –
Mikroanalysen auf der Basis der Einkommensteuerstatistik – Beitrag zum zweiten
Armuts- und Reichtumsbericht 2004 der Bundesregierung, heruntergeladen am
16.02.2013 unter
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/forschungsprojekt-
a341-struktur-und-vereilung-hoher-einkommen.pdf.
Meyer, B. und P. Handzik (1996): Neuregelung der privaten Wohneigentumsförderung
durch das Eigenheimzulagengesetz und § 10i EStG, Deutsches Steuerrecht, 34, Beihefter
zu Heft 5, 2-16.
Moffitt, R. A. und O. Wilhelm (2000): Taxation and the Labor Supply – Decisions of the
Affluent, in: Slemrod (2000), 193-234.
Müller, H. (2004): Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland –
Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung Anfang und Mitte der
1990er Jahre, Wiesbaden.
Müller, H. (2007): Bestimmung der Aufkommenswirkungen von Steuerrechtsnormen –
Ein Beispiel für die Anwendung der Mikrosimulation auf Basis der Einkommen-
steuerstatistik, in: Zwick/Merz (2007), 204-220.
Orcutt, G. H. (1957): A New Type of Socio-Economic System, The Review of
Economics and Statistics, 39, 116-123.
Peichl, A. (2005): Die Evaluation von Steuerreformen durch Simulationsmodelle,
Finanzwissenschaftliche Diskussionsbeiträge, Nr. 05 - 1.
Reister, T. (2009): Steuerwirkungsanalysen unter Verwendung von unternehmens-
bezogenen Mikrosimulationsmodellen, Wiesbaden.
105
Saez, E., Slemrod, J. B. und S. H. Giertz (2012): The Elasticity of Taxable Income with
Respect to Marginal Tax Rates: A Critical Review, Journal of Economic Literature, 50, 3-
50.
Schmidt, L. (Hrsg.) (2009): Einkommensteuergesetz, 28. Auflage, München.
Schmidt, T.-P. und H. Müller (2012): Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in
Deutschland – Eine empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels,
arqus Diskussionsbeiträge zur Quantitativen Steuerlehre, 132.
Slemrod, J. B. (Hrsg.) (2000): Does Atlas shrug? The economic consequences of taxing
the rich, Cambridge MA.
Slemrod, J. B. (1998): Methodological Issues In Measuring and Interpreting Taxable
Income Elasticities, National Tax Journal, 51, 773-788.
Spahn, P. B. (1972): Die Besteuerung des persönlichen Einkommens in der Bundes-
republik Deutschland – System und Modell, Berlin.
Spahn, P. B., Galler, H. P., Kaiser, H., Kassella, T. und J. Merz (1992): Mikrosimulation
in der Steuerpolitik, Heidelberg.
Statistisches Bundesamt (2008a): Jährliche Einkommensteuerstatistik, Qualitätsbericht.
Statistisches Bundesamt (2008b): Lohn- und Einkommensteuerstatistik, Qualitätsbericht.
Statistisches Bundesamt (2010a): Planung und Ziehung der 5%-Stichprobe für das Tax-
Payer-Panel, unveröffentlichtes Dokument vom 9.8.2010.
Statistisches Bundesamt (2010b): Ergebnisse aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik
Veranlagungsjahr 2005, Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 7.1.1.
Statistisches Bundesamt (2011): Ergebnisse aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik
Veranlagungsjahr 2007, Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 7.1.1.
Stock, J. H. und M. W. Watson (2006): Introduction to Econometrics, 2. Auflage, London.
Triest, R. K. (1998): Econometric Issues in Estimating the Behavioral Response to
Taxation: A Nontechnical Introduction, National Tax Journal, 51, 761-772.
Vorgrimler, D., Gräb, C. und S. Kriete-Dodds (2006): Zur Konzeption eines Taxpayer-
Panels für Deutschland, FDZ-Arbeitspapier, 14.
106
Wagenhals, G. (2004): Tax-benefit microsimulation models for Germany: A Survey,
Hohenheimer Diskussionsbeiträge, Nr. 235/2004.
Wagenhals, G. und J. Buck (2007): Möglichkeiten und Grenzen der Datenfusion für
Mikrosimulationsmodelle, in: Zwick/Merz (2007), 84-105.
Weber-Grellet, H. (2009): Kommentierung § 10a EStG, in: Schmidt (2009).
Wooldridge, J. M. (2008): Introductory Econometrics: A Modern Approach, 4. Auflage,
Stamford CT.
Zwick, M. (1998): Einzeldatenmaterial und Stichproben innerhalb der Steuerstatistik,
Wirtschaft und Statistik, 7, 566-573.
Zwick, M. und J. Merz (Hrsg.) (2007): Mikroanalysen und Steuerpolitik (MITAX),
Statistik und Wissenschaft, Band 7, Wiesbaden.
107
5 Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens in Deutschland – Eine
empirische Untersuchung auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels
5.1 Einleitung
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und dem Steuersenkungsgesetz des
Jahres 2000 wurde in Deutschland die mittelfristige Umsetzung von erheblichen
Änderungen des Einkommensteuertarifs angestoßen, die insbesondere der Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und der nachhaltigen Förderung von
Wachstum und Beschäftigung dienen sollten. Im Zeitraum von 1999 bis 2005 erfolgte eine
schrittweise Senkung der tariflichen Einkommensteuerbelastung. Diese schlug sich
insbesondere in der Senkung des tariflichen Eingangs- und Spitzensteuersatzes nieder; der
Eingangssteuersatz wurde von 23,9 % auf 15 %, der Spitzensteuersatz von 53 % auf 42 %
reduziert.
Eine Senkung der Grenzeinkommensteuersätze wirkt sich auf die relativen Preise
verschiedener Güter aus. Da die Nachsteuereinkommen steigen, erhöht sich der Preis der
Freizeit. Darüber hinaus steigen u.a. der Preis von Spenden oder steuerbegünstigten
Leistungen sowie der Preis von Steuervermeidung bzw. -hinterziehung. Folglich können
Steuersatzsenkungen zu Verhaltensreaktionen der Steuerpflichtigen führen, da sich
Anreize bieten, mehr oder intensiver zu arbeiten, zu investieren, zu sparen, weniger zu
spenden oder mehr steuerpflichtige Einkünfte zu deklarieren. Dies hätte positive
Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Wachstum sowie das Steueraufkommen.
In diesem Zusammenhang steht im Mittelpunkt der aktuellen Forschung die Einkommens-
elastizität, welche die Verhaltensänderung der Steuerpflichtigen hinsichtlich ihres
steuerrelevanten Einkommens als Reaktion auf die Änderung der Grenzeinkommen-
steuersätze misst. Im Gegensatz zur Arbeitsangebotselastizität erfasst die
Einkommenselastizität prinzipiell die gesamten Verhaltensreaktionen der Steuer-
pflichtigen. Empirisch ermittelte Einkommenselastizitäten stellen wichtige fiskalpolitische
Parameter dar, auf deren Basis u.a. Aussagen zur Höhe der Aufkommenswirkungen von
Steuertarifänderungen, der steuerinduzierten Wohlfahrtsverluste oder der optimalen
Steuerprogression abgeleitet werden können. Die Bestimmung von empirischen
Einkommenselastizitäten ist sowohl hinsichtlich der Datenverfügbarkeit als auch der
Methodik nicht trivial. In den letzten Jahren waren empirische Einkommenselastizitäten
intensiver Forschungsgegenstand der so genannten new tax responsiveness literature.
Diese untersuchte bisher insbesondere US-amerikanische Steuersatzänderungen;
108
hinsichtlich nicht-US-amerikanischer Untersuchungen besteht jedoch eine
Forschungslücke.1
Im vorliegenden Beitrag werden auf Basis des deutschen Taxpayer-Panels für die Jahre
2001 bis 2006 erstmals mittels des in der Literatur derzeit als Standard angesehenen
Ansatzes Einkommenselastizitäten für Deutschland in mehreren Jahresvergleichen
ermittelt. Als zentrales Ergebnis ergeben sich Werte für die Elastizität des zu
versteuernden Einkommens i.H.v. 0,3 bis 0,4 und für die Elastizität der Summe der
Einkünfte i.H.v. 0,2 bis 0,4. Diese sind vornehmlich auf die Reaktion Steuerpflichtiger aus
der oberen Hälfte der Einkommensverteilung bzw. von zusammenveranlagten
Steuerpflichtigen zurückzuführen.
Der Beitrag gliedert sich wie folgt: Nach einem Überblick über die relevante Literatur
werden die Änderungen des Einkommensteuertarifs sowie die Daten und die
Datenaufbereitung dargestellt. Es folgt eine kurze Diskussion des Identifikationsproblems
und die Darstellung des Schätzansatzes. Anschließend werden die Ergebnisse präsentiert
und anhand alternativer Spezifikationen auf Robustheit geprüft. Nach einer Analyse der
Heterogenität der Reaktion der Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Einkommenshöhe, der
Veranlagungsart und des Geschlechts endet der Beitrag mit einem Fazit.
5.2 Literatur
Mit den Beiträgen von Saez/Slemrod/Giertz (2009, 2010) zur Thematik der steuersatz-
induzierten Einkommenselastizität liegt ein aktueller und äußerst umfassender Überblick
über die new tax responsiveness literature vor. Drüber hinaus finden sich ausführliche
Darstellungen des Schrifttums u.a. bei Giertz (2004, 2009) und Gruber/Saez (2002). Daher
werden nachfolgend lediglich die für die Entwicklung der Forschungsrichtung und den
vorliegenden Beitrag besonders relevanten Beiträge aufgeführt.
Lindsey (1987) ermittelt auf Basis mehrerer zeitlich sukzessiver Querschnittsdaten aus
einer Stichprobe von US-amerikanischen Einkommensteuerpflichtigen für verschiedene
Zeiträume und Einkommensklassen Werte der Gesamtelastizität des zu versteuernden
Einkommens bezüglich der Änderung der Residualrate (net-of-tax rate (NTR)) infolge von
rechtlichen Steuersatzänderungen des Economic Recovery Tax Act von 1981 i.H.v. 1,05 bis
2,75; zumeist jedoch im Intervall von 1,6 bis 1,8. Die größten Elastizitätswerte sind dabei
in den höchsten Einkommensklassen zu verzeichnen. Ein wesentlicher Kritikpunkt an der
1 Siehe Saez/Slemrod/Giertz (2010), S. 51.
109
Vorgehensweise von Lindsey (1987) besteht hinsichtlich der verwendeten Querschnitts-
daten, die keine Beobachtung individueller Reaktion erlaubt.
Diesem Problem begegnet Feldstein (1995), indem er zur Schätzung von Einkommens-
elastizitäten erstmals Paneldaten von US-amerikanischen Einkommensteuerpflichtigen
verwendet, die es ermöglichen, die individuellen Änderungen über die gesamte
Untersuchungsperiode hinweg im zeitlichen Längsschnitt zu beobachten. Feldstein (1995)
nutzt den Tax Reform Act von 1986 als quasi-natürliches Experiment, da sich die
Steuerrechtsänderungen auf Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkommen sehr
unterschiedlich auswirkten. Sein Ansatz basiert auf der differences-in-differences-Methode
und verwendet die von den Steuerrechtsänderungen stärker betroffenen Steuerpflichtigen
als Testgruppe sowie die weniger stark betroffenen Steuerpflichtigen als Kontrollgruppe.
Aus der Vorgehensweise von Feldstein (1995) ergeben sich u.a. Probleme hinsichtlich der
die Ergebnisse stark beeinflussenden Zuweisung der Steuerpflichtigen zur Test- bzw.
Kontrollgruppe und des Endogenitätsproblems bei der Bestimmung der Residualraten.
Darüber hinaus erlangen bei der Verwendung von Paneldaten die Problematiken der
Rückkehr zum Mittelwert (mean reversion) und der Veränderung der
Einkommensverteilung eine hohe Relevanz.2 Diese werden in der Identifikationsstrategie
von Feldstein (1995) – der keinen Regressionsansatz verwendet3 – nicht berücksichtigt.
Für verschiedene Einkommensdefinitionen und Einkommensklassen ergeben sich bei
Feldstein (1995) auf Basis von 3-Jahres-Differenzen für die Einkommenselastizität Werte
i.H.v. 0,75 bis 3,05. Auch Feldstein (1995) identifiziert die größten Elastizitätswerte in den
höchsten Einkommensklassen.
Auten/Carroll (1999) nutzen ebenfalls den Tax Reform Act von 1986 als quasi-natürliches
Experiment zur Schätzung von Einkommenselastizitäten auf Basis von Paneldaten. Dem
Endogenitätsproblem bei der Bestimmung der Residualraten begegnen Auten/Carroll
(1999) mit dem Instrument des inflationierten Einkommens des Basisjahres unter
Anwendung des neuen Steuerrechts. Der Ansatz basiert auf einer 2SLS-Regression, in der
die Änderung des Einkommens unter einem konstanten Steuerrecht auf die Änderung der
Residualrate und weitere exogene Faktoren regressiert wird. Für mean reversion wird
mittels des Basisjahreinkommens kontrolliert.4
Zudem kontrollieren Auten/Carroll (1999)
2 Vgl. Giertz (2009), S. 107, Saez/Slemrod/Giertz (2010), S. 29-31.
3 Zur Implementierung der von Feldstein (1995) verwendeten Identifikationsstrategie in einem
Regressionskontext siehe Moffitt/Wilhelm (2000). 4 Die Idee, das Basisjahreinkommen zur Kontrolle für mean reversion zu verwenden, geht auf
Moffitt/Wilhelm (2000) zurück.
110
für nichtsteuerliche Einflussfaktoren wie z.B. Alter, Familienstand, ausgeübten Beruf und
Herkunft. Auten/Carroll (1999) ermitteln in der von ihnen präferierten Spezifikation auf
Basis von 4-Jahres-Differenzen einen Gesamtwert der Einkommenselastizität i.H.v. 0,57.
Gruber/Saez (2002) entwickeln den Ansatz der 2SLS-Regression von Auten/Carroll
(1999) weiter und verwenden ein ähnliches Instrument für die Änderung der Residualrate.
Jedoch basiert ihre Untersuchung auf Paneldaten US-amerikanischer Steuerpflichtiger über
den Zeitraum von 1979 bis 1990 und umfasst somit u.a. die Steuerrechtsänderungen des
Economic Recovery Tax Act von 1981 und des Tax Reform Act von 1986.
Gruber/Saez (2002) können aufgrund der durch den umfangreicheren Untersuchungs-
zeitraum zur Verfügung stehenden Variationen eine bessere Identifikationsstrategie zur
Kontrolle allgemeiner Einkommenstrends umsetzen. Sie benutzen einen 10-teiligen Spline
des Basisjahreinkommens zur Kontrolle nichtlinearer Einkommenstrends. Gruber/Saez
(2002) differenzieren in ihrer Schätzung zudem auf Basis der Slutsky-Gleichung explizit in
einen Substitutions- und einen Einkommenseffekt, wobei sie einen nur geringen und
insignifikanten Einkommenseffekt identifizieren. Gruber/Saez (2002) stellen neben der
Problematik der mean reversion und der exogenen Einkommenstrends auch
unterschiedliche Einkommensdefinitionen in den Fokus ihrer Untersuchung. Sie
unterscheiden eine umfassende Einkommensdefinition von dem zu versteuernden
Einkommen. Gruber/Saez (2002) schätzen in der von ihnen präferierten Spezifikation auf
Basis von 3-Jahres-Differenzen für die Gesamtelastizität des zu versteuernden
Einkommens einen Wert i.H.v. 0,4. Für die umfassendere Einkommensdefinition ergibt
sich ein deutlich geringerer Elastizitätswert i.H.v. 0,12. Zudem sind die Ergebnisse
hinsichtlich der Einkommensklassen sehr heterogen. In der Untersuchung von
Gruber/Saez (2002) ergeben sich ebenfalls für hohe Einkommen größere Elastizitätswerte;
0,17 für die umfassende Einkommensdefinition und 0,57 für das zu versteuernde
Einkommen.
Auch Kopczuk (2005) verwendet als Datenbasis Paneldaten US-amerikanischer
Steuerpflichtiger aus dem Zeitraum von 1979 bis 1990. Dem Ansatz von
Gruber/Saez (2002) folgend, zeigt Kopczuk (2005) zunächst in Vergleichsrechnungen zu
Auten/Carroll (1999) und Gruber/Saez (2002) den erheblichen Einfluss der
Stichprobenauswahl sowie der Einkommenskontrolle auf die Höhe der Elastizitätswerte.
Er verwendet Splines des Einkommens zur Kontrolle sowohl der permanenten als auch der
transitorischen Einkommenstrends, um die Nichtlinearität zu berücksichtigen. Dabei
benutzt er das Einkommen des dem Basisjahr vorangehenden Jahres. Für diese Schätzung
111
ermittelt Kopczuk (2005) eine Gesamtelastizität für eine umfassende Einkommens-
definition, die mit einem Wert i.H.v. 0,27 über der von Gruber/Saez (2002) liegt. Zudem
erweitert Kopczuk (2005) das Modell um einen Bemessungsgrundlageneffekt. Die von der
Bemessungsgrundlage ausgehende Elastizität ist signifikant. Die Gesamtelastizität beträgt
für eine umfassende Einkommensdefinition 0,19. Auch bei Kopczuk (2005) ergeben sich
für das zu versteuernde Einkommen höhere Elastizitätswerte.
Auf Basis der Methodik von Gruber/Saez (2002) und Kopczuk (2005) werden in
nachfolgenden Untersuchungen für weitere US-amerikanische Steuerrechtsänderungen
vergleichbare Elastizitätswerte ermittelt. Giertz (2007) verwendet Paneldaten von 1979 bis
2001 und repliziert für die 1980er Jahre fast identische Werte zu Gruber/Saez (2002). Für
die Steuerrechtsänderungen der 1990er Jahre ermittelt Giertz (2007) einen etwas
geringeren Gesamtelastizitätswert des zu versteuernden Einkommens i.H.v. 0,2, wogegen
der Gesamtelastizitätswert der umfassenden Einkommensdefinition 0,15 beträgt, was er
auf die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zurückführt. Auten/Carroll/Gee (2008)
verwenden Paneldaten von 1999 bis 2005 und errechnen für die Steuerrechtsänderungen
des Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act von 2001 sowie des Jobs and
Growth Tax Relief Reconciliation Act von 2003 eine Gesamtelastizität des zu
versteuernden Einkommens i.H.v. 0,36. Heim (2009) ermittelt für diese Steuer-
rechtsänderungen eine Gesamtelastizität des zu versteuernden Einkommens i.H.v. 0,32 und
für eine umfassende Einkommensdefinition eine Gesamtelastizität i.H.v. 0,18. Alle drei
Untersuchungen ermitteln für Bezieher hoher Einkommen deutliche größere
Elastizitätswerte. Zudem bestätigen die Ergebnisse den maßgeblichen Einfluss der Art der
Einkommenskontrolle.
Für Deutschland liegen zwei vergleichbare Untersuchungen vor.
Gottfried/Schellhorn (2004) ermitteln auf Basis von IAW-Paneldaten von Steuer-
pflichtigen aus Baden-Württemberg für 1988 bis 1991 Elastizitäten des zu versteuernden
Einkommens infolge der Änderung des Einkommensteuertarifs im Jahr 1990. Die
Methodik basiert auf dem Ansatz von Gruber/Saez (2002). Jedoch verwenden
Gottfried/Schellhorn (2004) nur eine einzige 2-Jahres-Differenz. Sie ermitteln in der
Grundspezifikation eine ungewichtete Elastizität i.H.v. 0,58. Gottfried/Witczak (2009)
verwenden für ihre Untersuchung das deutsche Taxpayer-Panel des Statistischen
Bundesamtes mit Daten für die Jahre 2001 bis 2004. Sie ermitteln mit ihrer 2SLS-
Regression und der Gruber/Saez (2002) folgenden Kontrolle nichtlinearer
Einkommenstrends mittels 10-teiligen Splines des Basisjahreinkommens Elastizitäten des
112
zu versteuernden Einkommens infolge der Änderung des Einkommensteuertarifs im Jahr
2004 i.H.v. 0,44. Auch Gottfried/Witczak (2009) verwenden nur eine einzige 2-Jahres-
Differenz. Hinsichtlich der Methodik sind daher die von Gottfried/Schellhorn (2004) und
Gottfried/Witczak (2009) ermittelten Elastizitätswerte insbesondere bezüglich der
adäquaten Kontrolle für mean reversion und exogene Einkommenstrends nicht
unproblematisch.5
Da für Deutschland nunmehr Daten des Taxpayer-Panels für die Jahre 2001 bis 2006 zur
Verfügung stehen, ist es möglich, auf Basis von mehr als nur einer Jahres-Differenz
Einkommenselastizitäten zu ermitteln. Aufbauend auf den Arbeiten insbesondere von
Gruber/Saez (2002) das Instrument betreffend sowie Kopczuk (2005) und Heim (2009)
bezüglich der umfassenden Kontrolle für mean reversion und exogene Einkommenstrends
wird nachfolgend für Deutschland ein Schätzansatz zur Messung von Einkommens-
elastizitäten entwickelt. Dem in der Literatur derzeit als Standard angesehenen Ansatz
weitgehend folgend, werden mittels 3-Jahres-Differenzen einkommensgewichtete
Elastizitäten sowohl für eine umfassende Einkommensdefinition (Summe der Einkünfte)
als auch für die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes
Einkommen) ermittelt.
5.3 Änderung des Einkommensteuertarifs
In Deutschland unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem linear-progressiven
Tarif. Nach der Berücksichtigung eines Grundfreibetrag steigt der Grenzsteuersatz in
innerhalb von zwei Progressionsstufen linear an und endet in einer Proportionalzone. Um
Anreize zu setzen und Wachstum zu generieren, wurde von der aus SPD und Grünen
gebildeten Bundesregierung im Jahr 2000 mit dem Steuersenkungsgesetz eine schrittweise
Senkung der tariflichen Steuerbelastung beschlossen und mit einigen Modifikationen in
den folgenden Jahren umgesetzt. Im Untersuchungszeitraum sind zwei Tarifsenkungen
enthalten. Der Spitzensteuersatz wurde mit Beginn des Jahres 2004 von 48,5 % auf 45 %
und 2005 auf 42 % gesenkt. Gleichzeitig erfolgte eine Absenkung der Eingangssteuersätze
von 19,9 % auf 16 % (2004) bzw. auf 15 % (2005) sowie eine Erhöhung des
Grundfreibetrags. Einen Überblick über die Entwicklung des Grenzsteuersatzes gibt
Abbildung 1.
5 Vgl. Saez/Slemrod/Giertz (2009), S. 25 u. 53.
113
Abbildung 1 Grenzsteuersätze 2002 bis 2006
5.4 Daten und Datenaufbereitung
Als Datenbasis wird das Taxpayer-Panel6 der jährlichen Einkommensteuerstatistik des
Statistischen Bundesamtes Deutschlands verwendet. Bei der Einkommensteuerstatistik
handelt es sich um eine Sekundärstatistik, d.h., die Finanzbehörden stellen für die
Steuerstatistik individuelle Daten der Steuerpflichtigen zur Verfügung, welche aus dem
Steuerveranlagungs- und Steuerfestsetzungsverfahren stammen. Diese Datensätze
enthalten neben veranlagungstechnischen und einigen sozioökonomischen Angaben
insbesondere Daten zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der
Steuerschuld. Entsprechend dem bei der Veranlagung durchgeführten Berechnungsverlauf
– beginnend bei den einzelnen steuerlich zu unterscheidenden Einkunftsarten – sind im
Wesentlichen alle Hinzurechnungen und Abzüge – wie z.B. Sonderausgaben und
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen – detailliert bis zur Ermittlung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage „zu versteuerndes Einkommen“ sowie die Berechnung
der tariflichen Einkommensteuer und der Steuerschuld erfasst. Die Querschnittsdaten der
Steuerpflichtigen aus den unterschiedlichen Jahren werden anhand verschiedener Kriterien
zu einem Panel verknüpft. Das Taxpayer-Panel umfasst derzeit die Jahre 2001 bis 2006.
Für diesen Zeitraum konnten die Daten von insgesamt 18,5 Mio. Steuerpflichtigen über
den gesamten Zeitraum verknüpft werden (balanced panel).
6 Einen umfassenden Überblick über den Datensatz und das Stichprobendesign geben Kriete-
Dodds/Vorgrimler (2007).
114
Externen Nutzern werden diese Daten als Stichprobe zur Verfügung gestellt. Die
Berechnungen werden auf Basis einer 5 %-Stichprobe durchgeführt. Es handelt sich dabei
um eine geschichtete Stichprobe mit 928.993 Steuerfällen.7 Auf Basis der zwei 3-Jahres-
Differenzen ergeben sich zunächst 1.857.986 Beobachtungen. Insgesamt konnte in 94.344
Fällen mit dem Mikrosimulationsmodell das Einkommen nicht in allen Veran-
lagungszeiträumen exakt berechnet werden. Diese wurden in der Untersuchung nicht
berücksichtigt. Da das Ziel der Untersuchung die Ermittlung von steuerinduzierten
Einkommenselastizitäten ist, werden nur Steuerpflichtige berücksichtigt, die von der
Steuersatzänderung betroffen sind und im Betrachtungszeitraum keiner gravierenden
Änderung ihrer Erwerbskonstellation unterliegen. Es werden daher nur Steuerpflichtige
berücksichtigt, deren Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung) über den
gesamten Zeitraum unverändert bleibt. Eine Änderung der Veranlagungsart (z.B. nach
Heirat, Scheidung oder Tod) führt in der Regel zu einer erheblichen Veränderung des
steuerrelevanten Einkommens, die nicht zweifelsfrei auf die Steuersatzänderung
zurückzuführen ist. Infolge der Änderung der Veranlagungsart scheiden 182.930
Beobachtungen aus. Darüber hinaus bleiben alle Steuerfälle unberücksichtigt, die in einem
Jahr ein negatives zu versteuerndes Einkommen ausweisen oder Verluste aus anderen
Jahren verrechnen. Dies führt zu einem Ausschluss von 295.708 Beobachtungen. Wegen
der erheblichen Brüche in Erwerbsbiografien durch Beginn oder Ende des Erwerbslebens,
werden Steuerpflichtige mit einem Lebensalter im Basisjahr unter 26 Jahren und über 55
Jahren ausgeschlossen. Dies betrifft 451.414 Beobachtungen. Weiterhin werden
Steuerpflichtige nicht berücksichtigt, deren zu versteuerndes Einkommen im Basisjahr
10.000 € nicht übersteigt. Dies erfolgt, um dem starken Einfluss der mean reversion am
linken Ende der Einkommensverteilung8 zu begegnen
9. Dadurch verringert sich die Anzahl
der Beobachtungen um 37.744, so dass für die Untersuchung insgesamt 795.846
Beobachtungen verbleiben.
Für die Analyse werden die Daten mittels Mikrosimulation modifiziert. Die für die
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer maßgebliche einkommensteuerliche
Bemessungsgrundlage wird für alle Jahre auf Basis eines einheitlichen Steuerrechts
ermittelt, um steuerrechtsinduzierte Effekte der Änderung der Bemessungsgrundlage
7 Als Schichtungskriterien werden neben soziodemografischen und regionalen Faktoren sowie dem
Einkommen auch die Schwankung des Gesamtbetrags der Einkünfte herangezogen. In der Stichprobe
sind relativ viele Steuerpflichtige mit sehr hohen und sehr geringen Einkommen enthalten. 8 Erwerbsbiografien folgen zwar allgemein einem typischen Verlauf, jedoch unterliegen sie im Zeitablauf
verschiedenen Schwankungen. Am linken Ende der Einkommensverteilung ist von stark schwankenden
Einkommen auszugehen. 9 Diese Vorgehen wählen auch Giertz (2007), Gruber/Saez (2002) und Heim (2009).
115
auszuschließen. Dabei wird auf den Stand des Steuerrechts des Jahres 2006 abgestellt, da
in diesem Jahr die breiteste Bemessungsgrundlage vorliegt. Steuerliche Regelungen, die
nicht im gesamten Betrachtungszeitraum anwendbar waren, werden nicht berücksichtigt.
Unter Maßgabe der im Taxpayer-Panel zur Verfügung stehenden Datenfelder wird im
Mikrosimulationsmodell der im Steuerveranlagungsverfahren durchgeführte Berechnungs-
verlauf beginnend bei den einzelnen steuerlich zu unterscheidenden Einkunftsarten bis zur
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer weitgehend nachgebildet und – soweit es die
Datenlage ermöglicht – für alle Jahre auf den einheitlichen Steuerrechtsstand des Jahres
2006 angepasst.10
Darüber hinaus werden auch bestimmte Einkünfte modifiziert. Unter dem Aspekt des
Untersuchungsziels der Ermittlung von Einkommenselastizitäten, die mittel- und
langfristige Reaktionen der Steuerpflichtigen beinhalten, werden so genannte
außerordentliche Einkünfte wie z.B. bestimmte Veräußerungsgewinne und steuerfreie, dem
Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte wie z.B. Lohnersatzleistungen, nicht
berücksichtigt.11
Neben der steuerrechtlichen Vergleichbarkeit der verschiedenen Jahre ist auch eine
Vergleichbarkeit der Einkommen hinsichtlich des allgemeinen Preisniveaus herzustellen.
Zu diesem Zweck erfolgt für alle Jahre bis 2005 eine einheitliche Fortschreibung des
Einkommens auf das Niveau des Jahres 2006 mittels des Verbraucherpreisindex.
Tabelle 1 beinhaltet die deskriptive Statistik der in der Regression verwendeten Variablen.
Neben den Mittelwerten und den Standardabweichungen der beiden für die abhängige
Variable verwendeten Einkommensdefinitionen „Summe der Einkünfte“ und „zu
versteuerndes Einkommen“ werden auch die im Regressionsansatz verwendeten
logarithmierten 3-Jahres-Differenzen ausgewiesen.12
Außerdem werden die
entsprechenden Werte der in der Regression berücksichtigten, potentiell einkommens-
10
Weitergehende Informationen zur Einkommensdefinition und zur Fortschreibung sind im Anhang
enthalten. 11
Da außerordentliche Einkünfte nicht permanent realisiert werden, kann mit dem Ausschluss dieser
Einkünfte auch die Problematik der mean reversion gemindert werden. Bei ausländischen, dem
Progessionsvorbehalt unterliegenden Einkünften wäre es möglich, dass diese durch die
Steuersatzdifferenz zwischen dem In- und dem Ausland beeinflusst werden. 12
Als Mittelwerte des Einkommens ergeben sich mit 120.769 € für die Summe der Einkünfte und 110.397 €
für das zu versteuernde Einkommen relativ hohe Werte. Dies liegt darin begründet, dass Steuerpflichtige
mit hohen Einkommen in der Stichprobe überrepräsentiert sind. Unter Berücksichtigung der
Stichprobenhochrechnungsfaktoren ergeben sich Mittelwerte für die Summe der Einkünfte i.H.v. 49.194
€ und für das zu versteuernde Einkommen i.H.v. 43.384 €. Die Problematik der
Stichprobenüberrepräsentation hoher Einkommen findet sich auch in den Untersuchungen von
Auten/Carroll (1999), Auten/Carroll/Gee (2009), Giertz (2007) und Heim (2009), die ebenfalls
geschichtete Stichproben verwenden.
116
relevanten soziodemografischen Merkmale aufgeführt. Den vorhergehenden
Untersuchungen folgend zählt zu diesen Merkmalen u.a. das Lebensalter des
Steuerpflichtigen. Das Lebensalter bezieht sich auf das Basisjahr und wird in einfacher
sowie quadrierter Form in der Schätzung berücksichtigt, um Lebenszykluseffekte zu
berücksichtigen. Zur Erfassung des Einflusses der Veranlagungsart wird ein Dummy für
zusammenveranlagte Steuerpflichtige in die Schätzung aufgenommen, der im Fall der
Zusammenveranlagung den Wert eins annimmt. Die Regressionsgleichung beinhaltet
zudem die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder. Als Proxy für die Risikoneigung
wird ein Entrepreneur-Dummy aufgenommen, der angibt, ob der Steuerpflichtige im
Basisjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
Tabelle 1
Deskriptive Statistik der in der Regression verwendeten Variablen
Variable Mittelwert Std.-
abweichung
Einkommensvariablen
Summe der Einkünfte im Basisjahr 120.768,76 401.747,60
zu versteuerndes Einkommen im Basisjahr 110.396,71 393.876,08
3-Jahres-Differenz Summe der Einkünfte (ln) 0,05 0,53
3-Jahres-Differenz zu versteuerndes Einkommen (ln) 0,06 0,62
Soziodemografische Variablen
Alter 43,42 7,66
Alter2
1.943,69 4.538,70
Zusammenveranlagung 0,69 0,46
Zahl der Kinder 1,20 1,12
Entrepreneur 0,32 0,47
Anzahl Beobachtungen 795.846
Anmerkungen: Alle €-Werte beziehen sich auf 2006.
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
117
5.5 Identifikation und Schätzung
Dem in der bisherigen Literatur überwiegend verwendeten Ansatz folgend, wird die
Änderung des Einkommens infolge der Änderung des Grenzsteuersatzes bzw. der
marginalen Residualrate in einer log-log Spezifikation in ersten Differenzen geschätzt:
itititit
itit
xitxit
it
xit XzzfzT
zT
z
z
312'
'
10 ,)(1
)(1lnln ,
13 (1)
wobei t das Basisjahr und xt ein dem Basisjahr folgendes Jahr bezeichnet; itz ist das
Einkommen der Person i im Jahr t . )('
itit zT bezeichnet den Grenzsteuersatz der Person i
im Jahr t und itX andere das Einkommen des Steuerpflichtigen beeinflussende Faktoren.14
Zentral für die Untersuchung ist der Einfluss der Änderung15
der marginalen Residualrate
(net-of-tax rate) )(1 ' zTNTR auf die Änderung des Einkommens.
Für mean reversion und exogene Einkommenstrends wird – wie bei fast allen
entsprechenden Untersuchungen seit Auten/Carroll (1999) – auf Basis des Einkommens
des Steuerpflichtigen kontrolliert. In der Ausgangsspezifikation wird dazu analog zu
Kopczuk (2005) das logarithmierte Einkommen des dem Basisjahr vorausgehenden Jahres
(t-1) und die logarithmierte Abweichung des Basisjahreinkommens vom Vorjahres-
einkommen verwendet. Dabei dient das Vorbasisjahreinkommen als Proxy für permanente
und die Einkommensänderung (von t-1 nach t) als Proxy für transitorische Einkommens-
trends. Eine derartige Einkommenskontrolle erfasst allerdings nur lineare Einkommens-
trends. Sind Steuerpflichtige mit verschieden hohen Einkommen unterschiedlich stark von
exogenen Einkommenstrends betroffen, kann entsprechend Gruber/Saez (2002) und
Kopczuk (2005) für diese nichtlinearen exogenen Trends mittels Einkommen-Splines
kontrolliert werden. Dem Ansatz von Kopczuk (2005) folgend, wird in einer zweiten
Spezifikation mittels eines 10-stufigen Einkommen-Splines sowohl für permanente als
auch für transitorische nichtlineare exogene Einkommenstrends kontrolliert.
13
Ein Einkommenseffekt wird nicht berechnet, so auch das Vorgehen von Auten/Carroll (1999),
Giertz (2007) und Heim (2009). Bei der Interpretation der Ergebnisse wird von einem Einkommenseffekt
von null ausgegangen. 14
Da hier in Differenzen geschätzt wird, spielen zeitkonstante individuelle Effekte – soweit deren Einfluss
zeitinvariant ist – keine Rolle; vgl. Meyer (1995). So haben beispielsweise Ausbildung, Arbeitseifer und
der Grad der Steueraversion neben der NTR vermutlich einen Einfluss auf das Ausmaß des deklarierten
Einkommens. Da jedoch die Einkommensänderung als abhängige Variable gewählt wird, muss für diese
Faktoren nicht separat kontrolliert werden. 15
Approximativ gilt: xxx %lnln 12 .
118
Aufgrund des progressiven Steuertarifs steigt im Fall eines positiven Einkommensschocks
der Grenzsteuerersatz, d.h. 0, NTReCOV . Damit ist die OLS-Annahme der Exogenität
der Regressoren verletzt und eine Regression der Änderung der marginalen Residualrate
auf die Einkommensänderung würde zu einer verzerrten Schätzung führen. Das
Standardvorgehen in diesem Fall sieht vor, eine Instrumentvariable für die endogene
Variable zu finden.16
Die Instrumentvariable muss zumindest zwei Anforderungen
genügen: Sie muss zum einen eine hohe Korrelation mit der zu ersetzenden endogenen
erklärenden Variable aufweisen. Zum anderen muss sie jedoch unabhängig von der
abhängigen Variable sein und darf nicht mit dem Fehlerterm korreliert sein. Dem Ansatz
von Gruber/Saez (2002) folgend, wird für das Instrument ein synthetischer Grenzsteuersatz
auf Grundlage des Basisjahreinkommens gebildet. Nach einer Anpassung auf ein zeitlich
einheitliches Steuerrecht wird das Einkommen aus dem Jahr t auf den Zeitpunkt xt
fortgeschrieben. Auf Basis dieses fortgeschriebenen Einkommens wird der
Einkommensteuertarif des Jahres xt angewandt und die Residualrate berechnet. Diese
synthetische Residualrate beinhaltet lediglich die Änderungen, die sich aus einem
allgemeinen exogenen Einkommenstrend sowie der steuerrechtsinduzierten Änderung des
Grenzsteuersatzes ergeben und repräsentiert die Residualrate ohne Verhaltensanpassung.
Dadurch wird die Exogenität des Steuersatzes sichergestellt.17
Für die Schätzung wird ein
2SLS-Schätzer verwendet. Da für jeden Steuerpflichtigen mehrere Differenzen vorliegen,
werden die Fehler auf Ebene des Steuerpflichtigen geclustert. Die Fehler sind robust
gegenüber Autokorellation auf Ebene des Steuerpflichtigen und hinsichtlich
Heteroskedastizität.18
Die Schätzungen werden mit dem Einkommen und zur
Berücksichtigung des Stichprobendesigns mit einem Hochrechnungsfaktor gewichtet.19
Damit kann die ermittelte Gesamtelastizität als Reaktion der aggregierten Einkünfte auf
Steuersatzänderungen interpretiert werden.
In der Ausgangsspezifikation werden zunächst 3-Jahres-Differenzen (x=3) verwendet. Ein
kürzerer Vergleichszeitraum gewährleistet zwar eine größere zeitliche Nähe und damit
einen unmittelbareren Bezug zur Steuersatzänderung sowie einen geringeren Einfluss
16
Vgl. Wooldridge (2010), S. 89ff. 17
Es gibt keine Evidenz für das weak-instrument bzw. underidentification Problem. Die F-Statistik der
ersten Stufe der Regression liegt über 5.000. 18
Wir sind uns bewusst, dass das hier gewählte Schätzverfahren im Fall der Einkommenskontrolle gem.
Kopczuk (2005) im Fall von Autokorrelation nicht unproblematisch ist. Bisher wurde dies im Rahmen der
Schätzung der Einkommenselastizität weitgehend ignoriert. Aus Gründen der Vergleichbarkeit, gehen
wird auf dieses Problem jedoch nicht weiter ein. 19
Die Gewichtung erfolgt je nach abhängiger Variable mit der Summe der Einkünfte bzw. dem zu
versteuernden Einkommen (maximal jedoch 1 Mio. €) des jeweiligen Basisjahres. So auch
Auten/Carroll/Gee (2008), Giertz (2007), Gruber/Saez (2002), Heim (2009) und Kopczuk (2005).
119
exogener Einkommenstrends. Bei der Verwendung kurzer Vergleichszeiträume wird
jedoch die Elastizität stark von kurzfristigen Effekten beeinflusst z.B. durch die einmalige
Verschiebung von Einkommen oder steuerlichen Abzügen zwischen aufeinanderfolgenden
Jahren. Für fiskalpolitische Zwecke sind hingegen in der Regel längerfristige Effekte von
Interesse. Bei langen Vergleichszeiträumen schwächt sich jedoch der Zusammenhang zur
Steuersatzänderung ab und der Einfluss exogener Einkommenstrends nimmt zu. Dies
erschwert die Identifikation des Steuereffekts. Mit Feldstein (1995) und
Gruber/Saez (2002) hat sich weitgehend die Verwendung von 3-Jahres-Differenzen
durchgesetzt. In einer Modifikation der Ausgangsspezifikation werden im Abschnitt 6.2
zum Vergleich auch die Ergebnisse für 1- und 2-Jahres-Differenzen ausgewiesen.20
Tabelle 2 enthält für die Änderung der synthetischen Residualrate sowohl insgesamt, als
auch klassiert nach der Höhe der Summe der Einkünfte je Steuerpflichtigen die
Mittelwerte, Standardabweichungen und die Anzahl der Beobachtungen der beiden
untersuchten 3-Jahres-Differenzen 2002/2005 und 2003/2006.
Tabelle 2
Deskriptive Statistik der Instrumentvariable
Jahr Gesamt < 50 T€ 50 T€
- 100 T€
100 T€.
- 500 T€
500 T€ -
1.000 T€
> 1.000 T€
2002/2005
0,07
(0,05)
397.923
0,03
(0,03)
164.635
0,05
(0,03)
89.759
0,12
(0,02)
135.543
0,13
(0,00)
5.890
0,13
(0,00)
2.096
2003/2006
0,07
(0,05)
397.923
0,03
(0,02)
162.447
0,05
(0,03)
89.711
0,12
(0,02)
138.060
0,13
(0,00)
5.741
0,13
(0,00)
1.964
Anmerkungen: In der Tabelle sind für die synthetischen Residualraten die Mittelwerte, die Standard-
abweichungen in Klammern sowie die Anzahl der Beobachtungen angegeben. Die Klassierung in die Ein-
kommensintervalle wird auf Basis der Summe der Einkünfte des Basisjahres vorgenommen. Alle €-Werte
beziehen sich auf 2006.
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
Zunächst ist aus Tabelle 2 ersichtlich, dass die Residualrate in den höchsten Einkommens-
klassen am stärksten ansteigt. Zugleich ist in diesen Einkommensklassen die Varianz am
geringsten, da die Steuerpflichtigen offensichtlich sowohl vor als auch nach der Tarif-
änderung in der obersten Tarif-Proportionalzone besteuert wurden. Für beide 3-Jahres-
Differenzen stellt sich die Änderung der synthetischen Residualrate fast identisch dar.
20
Eine über den 3-Jahres-Zeitraum hinausgehende Modifikation wird nicht durchgeführt. Auf Basis der nur
für sechs Jahre verfügbaren Daten wäre in diesem Fall nur noch eine Differenz aus Basis- und Endjahr
verfügbar. Da gem. Saez/Slemrod/Giertz (2010) aufgrund der damit einhergehenden nicht plausiblen
Einkommenskontrollen eine robuste Schätzung der Elastizität nicht zu erwarten ist, sehen wird von dieser
Möglichkeit ab.
120
5.6 Ergebnisse
5.6.1 Ausgangsspezifikation
Tabelle 3 beinhaltet die Regressionsergebnisse. Die Tabellenspalten 1 bis 3 weisen die
Werte für die umfassende Einkommensdefinition „Summe der Einkünfte“ und die Spalten
4 bis 6 die Werte für das zu versteuernde Einkommen als abhängige Variable aus. Für jede
der zwei Einkommensdefinitionen werden jeweils drei verschiedene Spezifikationen
geschätzt. Die Spezifikationen unterscheiden sich hinsichtlich der Kontrolle für mean
reversion und exogene Einkommenstrends. In den Spezifikationen 1 und 4 wird die
Schätzung jeweils ohne Einkommenskontrollen vorgenommen. Dabei ergeben sich in
beiden Fällen negative Einkommenselastizitäten, was im Widerspruch zur Theorie steht
und beispielsweise durch das im Untersuchungszeitraum beobachtbare negative
aggregierte Einkommenswachstum zu erklären sein könnte. Nicht plausible Vorzeichen
bzw. nicht signifikante Werte wurden in dieser Spezifikation jedoch auch in anderen
Untersuchungen nachgewiesen und bestätigen die Notwendigkeit von Einkommens-
kontrollen.21
21
Darüber hinaus erweisen sich die Ergebnisse ohne Einkommenskontrollen als außerordentlich sensitiv
gegenüber einer Änderung der Spezifikation im Rahmen von Robustness-Checks.
121
122
In den Spezifikationen 2 und 5 erfolgt jeweils eine Kontrolle für lineare exogene
Einkommenstrends. Dabei wird mittels des logarithmierten Vorjahreseinkommens für
permanente und mittels des logarithmierten Einkommenswachstums für transitorische
Einkommenstrends kontrolliert. Neben dem im Fokus der Untersuchung stehenden
Einfluss der Änderung der marginalen Residualrate haben auch die permanenten und
transitorischen Einkommenstrends einen signifikanten Einfluss auf die Veränderung des
Einkommens. Einen maßgeblichen, ökonomisch relevanten Einfluss scheinen insbesondere
transitorische Einkommenstrends zu haben. Der für alle Steuerpflichtigen geschätzte
Gesamtregressor des transitorischen Einkommenstrends weist ein negatives Vorzeichen
auf. Unter dem Aspekt der mean reversion ist diese gegenläufige Entwicklung zwischen
der beobachteten Einkommensänderung (von t nach t+x) und der Einkommensänderung
der Vorperiode (von t-1 nach t) plausibel. Nach einem kurzfristigen Anstieg im Basisjahr
kehrt das Einkommen eines Steuerpflichtigen zu einem längerfristigen Trend zurück,
insoweit ist die Einkommensreaktion keine Reaktion auf die Änderung der marginalen
Residualrate. Unter Berücksichtigung der Kontrollen für ausschließlich lineare exogene
Einkommenstrends ergeben sich Werte der Gesamtelastizität für die Summe der Einkünfte
i.H.v. 0,50 und für das zu versteuernde Einkommen i.H.v. 0,99.
Wie bereits ausgeführt, können Steuerpflichtige in Abhängigkeit von ihrem Einkommen
unterschiedlichen exogenen Einkommenstrends unterliegen. In den Spezifikationen 3 und 6
erfolgt daher jeweils eine Kontrolle für nichtlineare exogene Einkommenstrends analog zu
Kopczuk (2005) und Heim (2009) durch Implementierung von 10-stufigen Splines. Dabei
wird sowohl für die permanenten als auch für die transitorischen Einkommenstrends
mittels Splines kontrolliert, wofür Splines des logarithmierten Einkommens des dem
Basisjahr vorausgehenden Jahres und Splines der logarithmierten Einkommensänderung
zwischen Basisjahr und Vorjahr verwendet werden. Die Ausprägung der Regressoren stellt
sich nunmehr weitaus differenzierter dar. Für transitorische exogene Einkommenstrends
ergeben sich sowohl für die Summe der Einkünfte als auch für das zu versteuernde
Einkommen in den unteren Einkommensdezilen signifikant positive Werte und in oberen
Einkommensdezilen signifikant negative Werte. Diese Werte sind plausibel. Vor dem
Hintergrund der typischen Erwerbsbiografie ist am linken Rand der Einkommensverteilung
von stark ansteigenden Einkommen (Eintritt in das Erwerbsleben) und am äußersten
rechten Rand von tendenziell wieder sinkenden Einkommen auszugehen, was einen
wichtigen Aspekt der mean reversion darstellt.22
Insoweit kann die Plausibilität der Werte
22
Vgl. Giertz (2009), S. 108.
123
als Indiz für eine adäquate Kontrolle für mean reversion angesehen werden. Die
umfassendere Kontrolle für exogene Einkommenstrends hat einen maßgeblichen Einfluss
auf die Höhe der Elastizitätswerte. Unter Berücksichtigung nichtlinearer exogener
Einkommenstrends sinken die Werte der Gesamtelastizität für die Summe der Einkünfte
auf 0,16 und für das zu versteuernde Einkommen auf 0,32.
Der bereits in früheren Studien festgestellte Einfluss der für die Bestimmung der
Einkommenselastizität zugrunde gelegten Einkommensdefinition zeigt sich auch in dieser
Untersuchung. Das zu versteuernde Einkommen reagiert etwa doppelt so stark auf eine
Änderung der marginalen Nachsteuerrate wie die Summe der Einkünfte. Dies hat zum
einem einen technischen Grund. Da das zu versteuernde Einkommen nach diversen
Abzügen außerhalb der Einkünfteermittlung einen kleineren Betrag als die Summe der
Einkünfte umfasst, wirken sich Einkommensänderungen aufgrund der geringeren
Bezugsbasis im relativen Vergleich stärker aus. Zum anderen enthält die Elastizität des zu
versteuernden Einkommens auch eine zusätzliche Verhaltensreaktion des Steuerpflichtigen
im Bereich der außerhalb der Einkünfteermittlung steuerlich abzugsfähigen Beträge. Im
deutschen Steuerrecht betrifft dies insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen.
5.6.2 Alternative Spezifikationen
Tabelle 4 zeigt die Resultate alternativer Spezifikationen, die einerseits zum Zweck der
Prüfung der Robustheit und Sensitivität der Ergebnisse und andererseits zur
Vergleichbarkeit mit anderen Untersuchungen durchgeführt wurden. Die Spezifikation mit
einer umfassenden Kontrolle für nichtlineare exogene Einkommenstrends stellt die
Ausgangsspezifikation für die nachfolgenden Modifikationen dar. Tabelle 4 enthält die
Elastizitätswerte, die Standardabweichung sowie die Anzahl der Beobachtungen bei einer
Variation der Gewichtung, der Länge der Jahres-Differenzen, der Einkommenskontrollen
und der Stichprobengröße.
124
Tabelle 4
Regressionsergebnisse bei alternativen Spezifikationen
Summe der Einkünfte zu versteuerndes
Einkommen
Ausgangskonstellation:
Δ NTR 0,164***(0,03)
795.846
0,321***(0,03)
795.846
Variation der Gewichtung:
Population Weights 0,185***(0,03)
795.846
0,330***(0,04)
795.846
Variation der Jahres-Differenzen:
2-Jahres-Differenz 0,313***(0,02)
1.180.239
0,379***(0,03)
1.180.239
1-Jahres-Differenz 0,416***(0,02)
1.556.312
0,381**(0,02)
1.556.312
Variation der Einkommenskontrolle:
ln(Einkommen) Basisjahr 0,600***(0,03)
795.846
1,097***(0,04)
795.846
10-stufiger Spline von
ln(Einkommen) Basisjahr
0,348***(0,03)
795.846
0,472***(0,04)
795.846
Variation der Sample-Cuts:
Einkommen > 50.000 € 0,375***(0,04)
468.764
0,469***(0,05)
468.764 Anmerkungen: Alle Schätzungen entstammen der 2SLS-Regression. Das Instrument wurde entsprechend der
im Text beschriebenen Vorgehensweise gebildet. In Klammern sind robuste (auf Ebene des Steuerpflichtigen
geclusterte) Standardfehler vermerkt. Soweit nicht anders angegeben, entsprechen die Spezifikationen den
Spalten 3 und 6 aus Tabelle 3.
* entspricht p < 10 %, ** entspricht p < 5 %, *** entspricht p < 1 %
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
Ohne Einkommensgewichtung sinkt die Elastizität der Summe der Einkünfte leicht,
wogegen die Elastizität des zu versteuernden Einkommens fast gleich bleibt. Die
durchschnittliche Reaktion der Steuerpflichtigen auf eine Änderung der Residualrate ist
insgesamt also ähnlich der im Ausgangsfall gemessenen Reaktion der Einkommens-
aggregate.
Eine Verkürzung des Zeitfensters zwischen Basis- und Endjahr von 3-Jahres-Differenzen
auf 2- bzw. 1-Jahres-Differenzen führt zu einem Anstieg der Elastizitätswerte. Dies betrifft
jedoch weniger die Elastizität des zu versteuernden Einkommens, die auch kurzfristig nur
geringfügig höher ist als im Fall der Messung in 3-Jahres-Differenzen. Für die Summe der
Einkünfte zeigt sich hingegen, dass die kurzfristige Verhaltensreaktion etwa doppelt so
125
stark ausfällt. Eine Ursache kann die Verschiebung von Einkommen oder steuerlichen
Abzügen zwischen aufeinanderfolgenden Jahren sein (income shifting bzw. timing). Da die
Tarifänderung langfristig angekündigt war, kann die Verschiebung von Einkommen in das
Jahr mit einem geringeren Steuersatz insoweit als Ergebnis einer separaten Steuerplanung
angesehen werden. Solche Effekte konnten in der Literatur bereits nachgewiesen werden,
wobei sich hinsichtlich des Einflusses auf die Elastizität trotz zahlreicher Studien auch für
die USA kein einheitliches Bild abzeichnet.23
Vor diesem Hintergrund sollte diese
intensive kurzfristige Reaktion der Summe der Einkünfte in weiteren Untersuchungen
besondere Beachtung finden. Dafür könnte analog zu Heim (2009) und Giertz (2008) durch
die Berücksichtigung von zeitversetzten Residualraten versucht werden, zwischen kurz-
und langfristigen Reaktionen modellendogen zu differenzieren.
Anknüpfend an den Vergleich von Kopczuk (2005) werden weitere Möglichkeiten der
Einkommenskontrolle betrachtet. Als alternative Einkommenskontrollen werden zum
einen das von Auten/Carroll (1999) verwendete logarithmierte Basisjahreinkommen und
zum anderen die von Gruber/Saez (2002) eingeführten Splines des logarithmierten
Basisjahreinkommens verwendet. Analog zu den Werten von Kopczuk (2005) ist die
mittels des logarithmierten Basisjahreinkommens ermittelte Einkommenselastizität, bei der
lediglich für exogene lineare Einkommenstrends kontrolliert wird, deutlich größer als die
der hier präferierten Ausgangsspezifikation. Abweichend zu den Ergebnissen von
Kopczuk (2005) ist die mittels Splines des logarithmierten Basisjahreinkommens ermittelte
Einkommenselastizität, bei der mit den Splines allgemein für exogene nichtlineare
Einkommenstrends kontrolliert wird, ebenfalls etwas größer als die der hier präferierten
Ausgangsspezifikation.24
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Notwendigkeit
einer adäquaten Einkommenskontrolle bestätigt.
Eine Erhöhung des Sample-Cuts auf eine Summe der Einkünfte über 50.000 € resultiert in
höheren Elastizitätswerten. Offensichtlich ist die Elastizität sensibel hinsichtlich der
Zusammensetzung der Stichprobe. Von einer einheitlichen Reaktion aller Steuerpflichtigen
ist somit nicht auszugehen. Außerdem können diese Ergebnisse als weiteres Indiz für die
mean reversion am linken Rand der Einkommensverteilung gedeutet werden. Ob
23
Für die USA weisen Sammartino/Weiner (1997) bei hohen Einkommen eine intensive kurzfristige
Reaktion nach. Goolsbee (2000) zeigt, dass Manager insbesondere durch Kapitaleinkünfte kurzfristig
intensiv auf Steueränderungen reagieren. Im Rahmen von Robustness-Checks weist Giertz (2010) einen
nicht unerheblichen Effekt des Zeitfensters nach. In den Untersuchungen von Auten/Carroll/Gee (2008),
S. 357, Gruber/Saez (2002), S. 20, und Heim (2009), S. 157, werden hingegen nur geringfügige
Unterschiede zwischen kurz- und langfristigen Reaktionen festgestellt. 24
Eine Übereinstimmung mit der festgestellten Wirkungsrichtung ist allerdings in Giertz (2010), S. 422 u.
S. 429, sowie Heim (2009), S. 157, zu finden.
126
bestimmte Gruppen mehr oder weniger stark reagieren, kann auf Basis dieses
Einzelbefundes jedoch nicht klar geschlussfolgert werden. Eine genauere Untersuchung
der Heterogenität der Reaktionen verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen wird im
kommenden Kapital vorgenommen.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Ergebnisse hinsichtlich verschiedener Variationen
relativ robust sind. Die Größenordnungen der Werteausprägungen der Elastizität im Fall
einer Variation der Modell- und Stichprobenspezifikation liegen in einer akzeptablen
Bandbreite. Für eine weitere Eingrenzung der Elastizität der Summe der Einkünfte sind
zusätzliche Spezifikationen notwendig. Die Elastizität des zu versteuernden Einkommens
liegt bei Anwendung der umfangreichsten Einkommenskontrollen zwischen 0,3 und 0,4.
5.6.3 Heterogenität
Bisher wurde eine aufkommensgewichtete Gesamtelastizität für alle Steuerpflichtigen
berechnet. Insbesondere für steuerpolitische Implikationen ist jedoch darüber hinaus von
Interesse, ob es Unterschiede in der Reaktion verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen
gibt. Die Elastizität der verschiedenen Gruppen wird auf Basis der gleichen
Grundgesamtheit und anhand des gleichen Regressionsmodells wie die Gesamtelastizität
geschätzt. Ausgehend von der Spezifikation mit einer umfassenden Kontrolle für
nichtlineare exogene Einkommenstrends werden für verschiedene Gruppen Dummy-
Variablen gebildet, welche mit der marginalen Residualrate multipliziert werden. Tabelle 5
enthält die Elastizitätswerte, die Standardabweichung sowie die Anzahl der
Beobachtungen für eine Differenzierung der Gesamtreaktion nach der Höhe des
Einkommens im Basisjahr, der Veranlagungsart und des Geschlechts. Darüber hinaus sind
als Plausibilitätscheck im Anhang (Tabellen 7 und 8) die Regressionsergebnisse für
verschiedene alternative Einkommenskontrollen enthalten.
Für die Prüfung von Unterschieden in der Reaktion von Steuerpflichtigen mit verschieden
hohen Einkommen werden auf Basis der Querschnitte der Einkommensteuerstatistik die
Top 1 %, Top 5 %, Top 10 % sowie der Median der Summe der Einkünfte der
Einkommensverteilung als Einkommensgrenzen herangezogen.25
Dabei zeigt sich, dass
vorwiegend Steuerpflichtige aus der oberen Hälfte der Einkommensverteilung reagieren.
Die Reaktion der Summe der Einkünfte von unter dem Median liegenden Einkommen ist
nicht signifikant. Die Reaktion des zu versteuernden Einkommens in der oberen Hälfte der
25
Die Einkommensgrenzen sind 192.610 € (Top 1 %), 93.599 € (Top 5 %), 71.015 € (Top 10 %) und
28.618 € (Median); vgl. Statistisches Bundesamt (2011), S. 9.
127
Einkommensverteilung ist mehr als doppelt so hoch wie jene in der unteren Hälfte der
Einkommensverteilung. Differenzierte Aussagen zu der Heterogenität im Bereich hoher
Einkommen erweisen sich als schwierig. Je nach gewählter Einkommensgrenze können
verschiedene Wirkungsrichtungen identifiziert werden. Das zu versteuernde Einkommen
der Top 1 % reagiert weniger stark als das Einkommen der restlichen 99 % der
Einkommensverteilung. Wird als Einkommensgrenze die Top 5 % bzw. Top 10 %
gewählt, kommt man zum umgekehrten Ergebnis. Die Summe der Einkünfte von Personen
mit hohen Einkommen reagiert lediglich bei der Top 5 % - Einkommensgrenze stärker als
der Rest der Einkommensverteilung. Auch im Fall der Einkommenskontrolle gem.
Gruber/Saez (2002) reagieren lediglich Steuerpflichtige aus der oberen Hälfte der
Einkommensverteilung (vgl. Tabelle 7). Eine pauschale Aussage hinsichtlich hoher
Einkommen ist somit nicht möglich.26
Vor dem Hintergrund der Einkommensentwicklung
in Deutschland erscheinen die Ergebnisse plausibel. Während in den angelsächsischen
Ländern der Anteil der hohen Einkommen am Gesamteinkommen gestiegen ist, sind die
Einkommensanteile in Deutschland weitgehend stabil.27
Eindeutiger sind die Ergebnisse im Fall einer Differenzierung hinsichtlich der
Veranlagungsart. Es zeigt sich, dass der überwiegende Teil der Reaktion auf
Steueränderungen infolge der Reaktion Zusammenveranlagter zustande kommt. Im
Ausgangsfall kann für Einzelveranlagte keine Reaktion der Summe der Einkünfte und
lediglich eine recht geringe Reaktion des zu versteuernden Einkommens nachgewiesen
werden. Die geringe Reaktion Einzelveranlagter im Vergleich zu Zusammenveranlagten
zeigt sich auch robust gegenüber einer Variation der Einkommenskontrolle (vgl. Tabelle 8
im Anhang). Dies kann beispielsweise darin begründet sein, dass die Gesamtreaktion der
zusammenveranlagten Steuerpflichtigen sich aus der Reaktion zweier Personen
zusammensetzt, insgesamt also der Gestaltungsspielraum für eine Verhaltensanpassung
größer ist. Daneben ist es auch möglich, dass Zusammenveranlagte die Erwerbs-
entscheidung nicht unabhängig voneinander treffen. Aufgrund der Ausgestaltung der
Zusammenveranlagung beeinflusst das Einkommen eines Ehegattens die Residualrate und
damit die Einkommensanreize des anderen Ehegatten. So ergibt sich beispielsweise
aufgrund des Steuersatzes des besserverdienenden Ehegattens eine geringe Residualrate für
26
Die unklaren Ergebnisse im Fall einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich des Einkommens
können jedoch auch eine methodische Ursache haben. Da sowohl die Einkommenskontrollen als auch die
Residualrate mit dem Einkommen korreliert sind, kann im Fall von komplexen Einkommenskontrollen
die Identifikation des Einflusses der Residualrate gestört werden. Kommen lediglich lineare
Einkommenskontrollen zur Anwendung, kann eine höhere Elastizität hoher Einkommen festgestellt
werden, vgl. Tabelle 7. 27
Vgl. Dell (2005), Dell (2007), Atkinson/Piketty/Saez (2011).
128
den ersten verdienten Euro des andreren Ehegatten und somit ein geringerer
Einkommensanreiz. In diesem Fall würde der andere Ehegatte bei einer
Zusammenveranlagung im Vergleich zu einer Einzelveranlagung c.p. stärker reagieren.
Ein dezidierte Untersuchung dieser Reaktionen, sollte Gegenstand weiterer
Untersuchungen sein. Im Vergleich zu Studien zum Arbeitsangebot in Deutschland sind
die Ergebnisse teilweise neu. Der Unterschied zwischen Ledigen und Verheirateten bzw.
Einzel- und Zusammenveranlagten zeigt sich im Fall der Einkommenselastizität
ausgeprägter als bei der Arbeitsangebotselastizität.28
Die Ergebnisse unterscheiden sich
auch von den US-Studien, da dort überraschenderweise Einzelveranlagte stärker reagieren
als Zusammenveranlagte.29
Für Einzelveranlagte kann darüber hinaus eine Unterscheidung hinsichtlich des
Geschlechts des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.30
Für den Ausgangsfall ist
jedoch keine klare Aussage möglich. Da Einzelveranlagte insgesamt keine nennenswerte
Reaktion zeigen, erscheint dies plausibel. Die Ergebnisse bei weniger umfangreichen
Einkommenskontrollen (vgl. Tabelle 8 im Anhang) zeigen, dass einzelveranlagte Männer
stets stärker als einzelveranlagte Frauen reagieren. Im Rahmen von Arbeitsangebotsstudien
konnte nachgewiesen werden, dass Frauen zwar stärker als Männer auf Steueränderungen
reagieren, dies jedoch lediglich dann gilt, wenn sie mit dem Ehemann eine Erwerbs- und
Lebensgemeinschaft besteht.31
Die im Rahmen dieser Untersuchung ermittelte stärkere Reaktion einzelveranlagter
Männer kann damit erklärt werden, dass die Einkommenselastizität umfassendere
Reaktionen als eine Anpassung der geleisteten Arbeitsstunden erfasst. Diese darüber
hinaus gehenden Reaktionen könnten bspw. geänderte Entlohnungs- bzw. Sparformen oder
auch eine veränderte Intensität und Ehrlichkeit der Steuerdeklaration sein. Ausgehend von
der Ergebnissen zur Arbeitsangebotselastizität lassen die gefundenen Resultate den Schluss
zu, dass Männer offensichtlich eine stärkere Präferenz zur Steuervermeidung als Frauen
aufweisen. Ob im Fall der Zusammenveranlagung eher Frauen oder Männer reagieren,
kann mit der verwendeten – auf Steuerpflichtige ausgerichteten – Methodik nicht
beantwortet werden und sollte Gegenstand weiterer Forschung sein.
28
Vgl. Bargain/Orsini/Peichl (2011) für einen Überblick. 29
Vgl. Gruber/Saez (2000), S. 23, und Kopczuk (2005), S. 2111. 30
Bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen kann das Geschlecht nicht klar bestimmt werden, da ein
Mann und eine Frau als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden. 31
Diese Ergebnisse sind neu, da im Rahmen der Schätzung der Arbeitsangebotselastizität bisher davon
ausgegangen wurde, dass alleinstehende Frauen stärker als alleinstehende Männer auf eine Änderung der
Nettolohns reagieren, vgl. Franz (2009), S. 70-72. Einen Überblick über die Studien zur Elastizität des
Arbeitsangebots in Deutschland geben Bargain/Orsini/Peichl (2011), Tabellen 1 bis 4 auf Seiten 32-34.
129
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesamtreaktion überwiegend auf Steuerpflichtige aus
der oberen Hälfte der Einkommensverteilung zurückzuführen ist. Im Vergleich zu den US-
amerikanischen Studien kann der starke Einfluss von Hocheinkommensbeziehern32
auf die
Elastizität nicht bestätigt werden. Obwohl sich die Werte für die Gesamtelastizität des
Einkommens innerhalb der für die USA festgestellten Bandbreite vergleichbarer Studien
befinden, sind die Ursachen offensichtlich andere. Während im angloamerikanischen
Raum die Elastizität von wenigen Steuerpflichtigen am oberen Ende der
Einkommensverteilung determiniert wird,33
reagiert in Deutschland eine breite Basis von
Steuerpflichtigen. Auch der hohe Einfluss zusammenveranlagter Steuerpflichtiger konnte
für die USA nicht festgestellt werden. Diese Ergebnisse sollten im Rahmen der Diskussion
zukünftiger Steuerreformen berücksichtigt werden.
32
Vgl. Giertz (2010), Gruber/Saez (2002), S. 24, Heim (2009), S. 156, und Kopczuk (2005), S. 2110. 33
Dies zeigt sich insbesondere im Rahmen der Untersuchung von Giertz (2007), S. 755f. Auf Basis einer
Grundgesamtheit von 54.136 Steuerpflichtigen ergibt sich hier für die 80'er Jahre eine Elastizität des zu
versteuernden Einkommens i.H.v. 0,373. Werden jedoch die 100 einflussreichsten Beobachtungen
entfernt, fällt die Elastizität auf 0,08.
130
Tabelle 5
Heterogenität der Reaktion
Summe der Einkünfte zu versteuerndes
Einkommen
Ausgangskonstellation:
Δ NTR 0,164***(0,03)
795.846
0,321***(0,03)
795.846
Einkommen:
Top 1 % * Δ NTR
Rest 99 % * Δ NTR
0,122***(0,05)
0,166***(0,03)
795.846
0,271***(0,06)
0,324***(0,03)
795.846
Top 5 % * Δ NTR
Rest 95 % * Δ NTR
0,175***(0,03)
0,148***(0,03)
795.846
0,340***(0,04)
0,288***(0,04)
795.846
Top 10 % * Δ NTR
Rest 90 % * Δ NTR
0,132***(0,04)
0,236***(0,03)
795.846
0,329***(0,04)
0,303***(0,04)
795.846
Top 50 % * Δ NTR
Rest 50 % * Δ NTR
0,187***(0,03)
-0,036 (0,05)
795.846
0,335***(0,03)
0,135**(0,06)
795.846
Veranlagungsart:
EVA * Δ NTR
ZVA * Δ NTR
-0,016 (0,04)
0,291***(0,03)
795.846
0,116***(0,04)
0,471***(0,04)
795.846
Geschlecht:
EVA * Mann * Δ NTR
EVA * Frau * Δ NTR
ZVA * Δ NTR
0,055 (0,04)
0,021 (0,05)
0,369***(0,04)
795.846
0,140***(0,05)
0,104*(0,06)
0,563***(0,05)
795.846 Anmerkungen: Alle Schätzungen entstammen der 2SLS-Regression. Das Instrument wurde entsprechend der
im Text beschriebenen Vorgehensweise gebildet. In Klammern sind robuste (auf Ebene des Steuerpflichtigen
geclusterte) Standardfehler vermerkt. Soweit nicht anders angegeben, entsprechen die Spezifikationen den
Spalten 3 und 6 aus Tabelle 3.
* entspricht p < 10 %, ** entspricht p < 5 %, *** entspricht p < 1 %
Quelle: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Taxpayer-Panel, 2001-2006, eigene
Berechnungen.
5.7 Fazit
Im vorliegenden Beitrag werden mittels der in der Literatur derzeit als Standard
angesehenen Methodik Einkommenselastizitäten für Deutschland geschätzt. Als
Datenbasis wird eine Stichprobe des deutschen Taxpayer-Panels aus den Jahre 2001 bis
2006 verwendet. Die in diesem Zeitraum durchgeführte Senkung des Einkommen-
steuertarifs dient als exogene Änderung der Grenzsteuersätze bzw. der marginalen
131
Residualraten. Als zentrales Ergebnis ergeben sich eine Gesamtelastizität des zu
versteuernden Einkommens von 0,3 bis 0,4 und eine Gesamtelastizität der Summe der
Einkünfte von 0,2 bis 0,4. Die Ergebnisse sind insgesamt robust gegenüber verschiedenen
alternativen Spezifikationen. Die für Deutschland ermittelten Ergebnisse bestätigen zudem
die insbesondere in US-amerikanischen Untersuchungen hervorgehobene Bedeutung der in
der Schätzung berücksichtigten Einkommenskontrollen für mean reversion sowie exogene
permanente und transitorische Einkommenstrends. Es zeigt sich, dass verschiedene
Gruppen unterschiedliche Reaktionen aufweisen. Hinsichtlich der Einkommenshöhe kann
festgehalten werden, dass die Gesamtelastizität überwiegend auf eine Reaktion von
Personen der oberen Hälfte der Einkommensverteilung zurückzuführen ist. Außerdem ist
die Reaktion Zusammenveranlagter ausgeprägter als die Reaktion Einzelveranlagter, wobei
im Fall der Einzelveranlagung Männer stärker reagieren als Frauen.
Im Vergleich zu angloamerikanischen Studien ist festzustellen, dass die Werte der
Gesamtelastizität in Deutschland insgesamt auf einem ähnlichen Niveau liegt. Hinsichtlich
der Heterogenität der Reaktion werden jedoch zwei wesentliche Unterschiede aufgedeckt:
Die Gesamtelastizität wird von vielen Steuerpflichtigen mit ähnlichen Reaktionen
getragen, wogegen insbesondere in den USA die Elastizität von wenigen Steuerpflichtigen
am oberen Ende der Einkommensverteilung bestimmt wird. Außerdem reagieren in
Deutschland vorwiegend Zusammenveranlagte, während in den USA Einzelveranlagte
eine höhere Elastizität aufweisen. Im Vergleich zu Studien zum Arbeitsangebot in
Deutschland ist insbesondere die stärkere Reaktion einzelveranlagter Männer gegenüber
einzelveranlagten Frauen beachtlich. Ausgehend von einer geringeren Elastizität der
geleisteten Arbeitsstunden spricht dies für eine ausgeprägte, originär steuerlich motivierte
Reaktion.
Die vorliegenden Ergebnisse stellen selbstverständlich nur den Ausgangspunkt für weitere
Untersuchungen dar. Die Untersuchungen sollten auf längere Zeiträume sowie weitere
Steuerrechtsänderungen ausgeweitet werden, sobald die entsprechenden Daten zur
Verfügung stehen. Darüber hinaus ist neben der hier geschätzten, insbesondere für
politische Zwecke wichtigen Gesamtelastizität eine weitergehende Analyse bestimmter
Steuerpflichtiger – bspw. Unternehmer, Selbständige und Arbeitnehmer – in einem
erweiterten Modell denkbar.
132
Literatur
Atkinson, Anthony B.; Piketty, Thomas; Saez, Emmanuel (2011): Top Incomes in the
Long Run of History. In: Journal of Economic Literature 49 (1), S. 3-71.
Auten, Gerald; Carroll, Robert (1999): The Effect of Income Taxes on Household Income.
In: The Review of Economics and Statistics 81 (4), S. 681-693.
Auten, Gerald; Carroll, Robert; Gee, Geoffrey (2008): The 2001 and 2003 Tax Rate
Reductions. An Overview and Estimate of the Taxable Income Response. In: National
Tax Journal 61 (3), S. 345-364.
Bargain, Oliver; Orsini, Kristian; Peichl, Andreas (2011): Labor Supply Elasticities in
Europe and the US. In: IZA Discussion Paper (5820).
Dell, Fabien (2005): Top Incomes in Germany and Switzerland Over the Twentieth
Century. In: Journal of The European Economic Association 3 (2-3), S. 412-421.
Dell, Fabien (2007): Top Incomes in Germany Throughout the Twentieth Century: 1891 -
1998. In: Anthony B. Atkinson and Thomas Piketty (Hrsg.): Top Incomes over the
Twentieth Century: A Contrast between European and English-Speaking Countries.
Oxford and New York: Oxford University Press, S. 365-425.
Feldstein, Martin (1995): The Effect of Marginal Tax Rates on Taxable Income. A Panel
Study of the 1986 Tax Reform Act. In: Journal of Political Economy 103 (3), S. 551-572.
Franz, Wolfgang (2009): Arbeitsmarktökonomik, 7. Auflage, Springer, Heidelberg.
Giertz, Seth H. (2004): Recent Literature on Taxable-Income Elasticities. In:
Congressional Budget Office Working Paper (2004-16).
Giertz, Seth H. (2007): The Elasticity of Taxable Income over the 1980s and 1990s. In:
National Tax Journal 60 (4), S. 743-768.
Giertz, Seth H. (2009): The Elasticity of Taxable Income. Influences on Economic
Efficiency and Tax Revenues, and Implications for Tax Policy. In: Alan D. Viard (Hrsg.):
Tax Policy Lessons from the 2000s. Washington, D.C.: Aei Press, S. 101-136.
Giertz, Seth H. (2010): The Elasticity of Taxable Income during the 1990s: New Estimates
and Sensitivity Analyses. In: Southern Economic Journal 77 (2), S. 406-433.
Goolsbee, Austan (2000): What Happens When You Tax the Rich? Evidence from
Executive Compensation. In: Journal of Political Economy 108 (2), S. 352-378.
Gottfried, Peter; Schellhorn, Hannes (2004): Empirical Evidence on the Effects of
Marginal Tax Rates on Income. The German Case. In: IAW Diskussionspapiere (15).
Gottfried, Peter; Witczak, Daniela (2009): The Responses of Taxable Income Induced by
Tax Cuts. Empirical Evidence from the German Taxpayer Panel. In: IAW
Diskussionspapiere (57).
Gruber, Jon; Saez, Emmanuel (2000): The elasticity of taxable income: evidence and
implications. In: NBER Working Paper (7512).
133
Gruber, Jon; Saez, Emmanuel (2002): The elasticity of taxable income: evidence and
implications. In: Journal of Public Economics 84 (1), S. 1-32.
Heim, Bradley T. (2009): The Effect of Recent Tax Changes on Taxable Income. Evidence
from a New Panel of Tax Returns. In: Journal of Policy Analysis and Management 28
(1), S. 147-163.
Kopczuk, Wojciech (2005): Tax bases, tax rates and the elasticity of reported income. In:
Journal of Public Economics 89 (11-12), S. 2093-2119.
Kriete-Dodds, Susan; Vorgrimler, Daniel (2007): The German Taxpayer-Panel. In:
Schmollers Jahrbuch 127 (3), S. 497-509.
Lindsey, Lawrence B. (1987): Individual Taxpayer Response to Tax Cuts: 1982-1984.
With Implications for the Revenue Maximizing Tax Rate. In: Journal of Public
Economics 33 (2), S. 173-206.
Meyer, Bruce D. (1995): Natural and Quasi-Experiments in Economics. In: Journal of
Business & Economic Statistics 13 (2), S. 151-161.
Moffitt, Robert A.; Wilhelm, Mark O. (2000): Taxation and the Labor Supply. Decisions
of the Affluent. In: Joel B. Slemrod (Hrsg.): Does Atlas shrug? The economic
consequences of taxing the rich. Cambridge, MA: Harvard Univ. Press, S. 193-234.
Saez, Emmanuel; Slemrod, Joel B.; Giertz, Seth H. (2009): The Elasticity of Taxable
Income with Respect to Marginal Tax Rates: A Critical Review. In: NBER Working
Paper (15012).
Saez, Emmanuel; Slemrod, Joel B.; Giertz, Seth H. (2010): The Elasticity of Taxable
Income with Respect to Marginal Tax Rates: A Critical Review. Forthcoming in: Journal
of Economic Literature.
Sammartino, Frank; Weiner, David (1997): Recent Evidence on Taxpayers’ Response to
the Rate Increases in the 1990’s. In: National Tax Journal 50 (3), S. 683-705.
Statistisches Bundesamt (2011): Ergebnisse aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik
Veranlagungsjahr 2006. In: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 Reihe 7.1.1, 2006.
Statistisches Bundesamt (2012): Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Lange
Reihe ab 1948.
Wooldridge, Jeffrey M. (2010): Econometric Analysis of Cross Section and Panel Data,
2. Auflage, Cambridge, MA: MIT Press.
134
Anhang
A 1 Einkommensdefinition, Fortschreibung und Steuertarif
Die Definition der steuerlichen Bemessungsgrundlage orientiert sich am Rechtsstand 2006.
Der Rechtsstand 2006 wurde gewählt, da in diesem Jahr die breiteste
Bemessungsgrundlage vorliegt. Einkommensbestandteile, die steuerlich nicht im gesamten
Betrachtungszeitraum verfügbar waren, werden von der Untersuchung ausgeschlossen.
Dies führt beispielsweise zur Nichtberücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende und des Haushaltsfreibetrags. Bei Einkommensbestandteilen, welche
zwar im gesamten Betrachtungszeitraum verfügbar waren, deren steuerliche Behandlung
sich jedoch änderte, wurde die steuerliche Regelung aus 2006 in allen anderen Jahren
implementiert. Dabei werden beispielsweise die Entfernungspauschale (Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit) und der Sparer-Pauschbetrag (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
an den Steuerrechtsstand 2006 angepasst.
Darüber hinaus werden Steuerbegünstigungen (vorwiegend Sonderabschreibungen für
selbst genutztes Wohneigentum) nicht berücksichtigt, da diese im Betrachtungszeitraum
nicht neu beantragt werden konnten und als auslaufende steuerliche Regelungen somit aus
rein technischen Gründen sinken. Die Abzugsbeträge für die Riester-Rente werden nicht
berücksichtigt, weil sich die Anreizwirkung dieser Regelung im Zeitablauf stark ändert
und somit nicht klar ist, ob auf den Steuersatz oder auf die geänderten Anreize reagiert
wird. Da der Abzug der Kirchensteuer im aktuellen Jahr in hohem Maße mit der
Einkommensteuerzahlung im Vorjahr zusammenhängt, wird auch dieser Abzugsbetrag
nicht berücksichtigt.
Eine rein technische Anpassung des zu versteuernden Einkommens infolge von
Steuersatzänderungen erfolgt aufgrund der von Amts wegen vorgenommenen
Günstigerprüfung zwischen dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Beide Beträge sind
der Höhe nach im Betrachtungszeitraum konstant geblieben. Aufgrund der Steuersenkung
verringert sich die nachsteuerliche Vorteilhaftigkeit des Kinderfreibetrags gegenüber dem
Kindergeld, so dass sich bei einer rein steuerrechtsinduzierten Rangfolgeänderung das
steuerliche Einkommen aus technischen Gründen erhöhen würde. Um die
Verhaltensreaktion des zu versteuernden Einkommens möglichst ohne technische Effekte
zu messen, wird darum die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag in
jedem Veranlagungszeitraum auf Basis des Tarifs 2006 durchgeführt. Steuerfreie, jedoch
135
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte werden ebenso wie außerordentliche
Einkünfte nicht berücksichtigt.
Die Berechnung der Summe der Einkünfte und des zu versteuernden Einkommens folgt
folgendem Schema:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus Selbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ Sonstige Einkünfte
./. außerordentliche Einkünfte
= Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag
./. Freibetrag für Land- und Fortwirtschaft
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./. unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
./. beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
./. außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
./. Härteausgleich
./. Kinderfreibetrag
= zu versteuerndes Einkommen
Um das Einkommen aus den verschiedenen Jahren auch zeitlich miteinander vergleichbar
zu machen, wird auf das reale Einkommenswachstum abgestellt. Dafür werden die
Einkommen anhand der Wachstumsrate des allgemeinen Preisniveaus der
Verbraucherpreise auf den Stand des Jahres 2006 inflationiert.34
Die Wachstumsraten
entsprechen:
34
In der Mehrzahl der Untersuchungen – bspw. bei Giertz (2007), Giertz (2010), Gruber/Saez (2002) und
Kopczuk (2005) – wird mit dem durchschnittlichen Wachstum der Summe der Einkünfte fortgeschrieben.
Diesem Vorgehen liegt die Annahme zugrunde, dass das durchschnittliche Wachstum der Summe der
Einkünfte nicht in Zusammenhang mit der Steuersatzänderung steht. Da sich bei den hier betrachteten
Steuerreformen der Grenzsteuersatz im gesamten Einkommenspektrum verändert, erscheint dies jedoch
nicht plausibel.
136
Tabelle 6
Inflationsparameter
Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006
VPI 94,5 95,9 96,9 98,5 100,0 101,6
Fortschreibung 7,51 % 5,94 % 4,85 % 3,15 % 1,60 % Quelle: Statistisches Bundesamt (2012).
Auf das steuerrechtlich angepasste und ggf. fortgeschriebene Einkommen wird der jeweils
gültige Einkommensteuertarif gem. § 32a EStG angewandt. Für den Solidaritätszuschlag
wird gem. § 3 Abs. 2 SolZG der maximal mögliche Abzug der Kinderfreibeträge
berücksichtigt. Der Grenzsteuersatz bzw. die marginale Nachsteuerrate wird durch
Erhöhung des Einkommens um 100 € bestimmt.
A 2 Heterogenität der Elastizität bei verschiedenen Einkommenskontrollen
137
138
139
Lebenslauf
Thomas-Patrick Schmidt
03.03.1984 in Eisenhüttenstadt
seit 2008 Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Ruhr-Universität Bochum
2008 – 2013 Promotionsstudium
Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
Ruhr-Universität Bochum
2003 – 2008 Studium der Betriebswirtschaftslehre
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Humboldt-Universität zu Berlin
Diplom-Kaufmann
1994 – 2003 Gymnasium am Markt, Hettstedt
Allgemeine Hochschulreife
Bochum, den 23. August 2013