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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich … · 2020-07-16 · Planungsbüro...

Date post: 20-Jul-2020
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Planungsbüro Fischer Im Nordpark 1 35435 Wettenberg Tel. 0641-98441-22 Fax 0641-98441-155 Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ 2.Änderung und Erweiterung Entwurf Planstand: 09.07.2020 Bearbeitung: Franziska Licher, M.Sc. Geographie Cathrin Ferber, B.Sc. Geographie
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Planungsbüro Fischer – Im Nordpark 1 – 35435 Wettenberg – Tel. 0641-98441-22 – Fax 0641-98441-155

Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel

Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des

Bebauungsplanes Nr. 17 und

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“

– 2.Änderung und Erweiterung

Entwurf

Planstand: 09.07.2020

Bearbeitung:

Franziska Licher, M.Sc. Geographie

Cathrin Ferber, B.Sc. Geographie

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Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel: Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ – 2. Änderung und Erweiterung 2

Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Inhalt

1 Vorbemerkungen ............................................................................................................................... 7

1.1 Veranlassung und Planziel.......................................................................................................... 7

1.2 Verfahrensstand .......................................................................................................................... 7

1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes .............................................................................. 8

1.4 Übergeordnete Planungen .......................................................................................................... 9

1.5 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................................................... 10

1.6 Verbindliche Bauleitplanung...................................................................................................... 11

1.7 Vorhaben- und Erschließungsplan ............................................................................................ 12

1.8 Alternativenprüfung ................................................................................................................... 13

2 Städtebauliche Konzeption und Rahmenbedingungen ............................................................... 15

3 Landschaftspflege und Naturschutz.............................................................................................. 15

3.1 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB ....................................... 17

3.2 Artenschutz und Schutzgebiete ................................................................................................ 18

5 Verkehrliche Erschließung und Anbindung .................................................................................. 24

6 Brandschutz ..................................................................................................................................... 24

7 Bodenordnung ................................................................................................................................. 25

8 Immissionsschutz ............................................................................................................................ 25

9 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien ........................................................... 26

10 Bergrecht, Baugrund, Geologie, Altlasten .................................................................................... 27

11 Denkmalschutz ................................................................................................................................. 27

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Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel: Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ – 2. Änderung und Erweiterung 3

Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich

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Flur 6

Flur 2

116

1

104

115

116

117

118

119

83

84

85

86

87

88

89

90

91

92

93

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100

101

102

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132

136

1

2

3

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144

6

145

6

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Abb. 2: Externe Ausgleichsfläche

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HsN

r 1916

HsNr 6

2

3

HsNr 1E HsNr 1D HsNr 1B

Fischteich

Flur 3

Schergenswiese

Grundbach

Der mittelste Grund

Flur 14

Hinter der Dietrichshardt

Vorn auf der Dietrichshardt

17

14

8

13

10

7A 7

HsNr 1C

15

9

11

12

9

13 11

5

3A

24

24A

22

Karpfenweg

Karpfenweg

Berghäuser Straße

Hinter der Dietrichshardt

84

2

85

285

386

2

8990

91

92 93 94

102103104

105

169

1

169

2

171

2

173

1

174

175 176

177

178

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137

1

147

2

164

165

166

167

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230

231

1

232233

64

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66

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1 68

2

43

44

45

46

47

51

1

56

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62

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141/3

145

146

149

3

193 194

195

170

171

3

70

13

70

12

70

10

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1

72

1

72

2

147

2

Abb. 3: Externe Ausgleichsfläche

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

2

1

2

Heidchesberg

Auf dem

1

In der

Flur 16

Flur 17

Flurheck

1011

12

171

2

172

173

174

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177

178

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184

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192

10

192

11

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171

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227

262

181

264

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224

4

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72

14

66

1

67

69

2

102

2

272

186

273

186

213

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251

8

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1

65

Abb. 4: Externe Ausgleichsfläche

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

1 Vorbemerkungen

1.1 Veranlassung und Planziel

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat in Ergänzung des Beschlusses vom 22.07.2014,

am 09.04.2019 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbe-

zogener Bebauungsplan „Berghäuser Straße“ – 2. Änderung und Erweiterung (einschließlich externer Aus-

gleichsflächen) im Stadtteil Niederbiel sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

beschlossen. Lediglich Teilflächen werden als Vorhabenbezogener Bebauungsplan entwickelt (Flurstück

90/4). Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Erweiterung des eingeschränkten Gewerbegebie-

tes im Sinne des § 8 BauNVO im nordöstlichen Anschluss an die bestehende Ortslage Niederbiel, um die

bauplanungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des Garten- und Landschaftsbaubetriebs der Firma

Ließfeld zu schaffen. Die Abgrenzung und Ausweisung des Gebietes basiert in Abhängigkeit der vorhan-

denen und geplanten Betriebsstruktur i.V.m. den speziellen topographischen Örtlichkeiten. Auf der unteren

Geländeebene (zum östlich angrenzenden Feldweg) sind nur Lagerflächen, ein Regenrückhaltebecken

und Ausgleichsflächen zulässig. Hier ist auch aufgrund der speziellen Topographie die Errichtung einer

Stützmauer vorgesehen. Aufgrund der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von bisher ausgewiesenen

Ausgleichsflächen werden zusätzliche externe Flächen zur Ausweisung gelangen.

Die Planziele und städtebaulichen Rahmenbedingungen gelten analog für die Änderung des Flächennut-

zungsplanes.

1.2 Verfahrensstand

Aufstellungsbeschluss gemäß

§ 2 Abs.1 BauGB

22.07.2014 + Ergänzung: 09.04.2019

Bekanntmachung 04.07.2019

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß

§ 3 Abs.1 BauGB

10.07.2019 – 12.08.2019

Bekanntmachung: 04.07.2019

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger

Träger öffentlicher Belange gemäß

§ 4 Abs.1 BauGB

Anschreiben 05.07.2019

Frist 12.08.2019

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß

§ 3 Abs.2 BauGB

27.07.2020 – 28.08.2020 einschließlich

Bekanntmachung: 16.07.2020

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger

öffentlicher Belange gemäß

§ 4 Abs.2 BauGB

Anschreiben: 22.07.2020

Frist analog § 3 Abs.2 BauGB

Feststellungsbeschluss gemäß

§ 6 BauGB

*Die Bekanntmachungen erfolgen in den Stadtnachrichten Solms und Braunfels.

Der Bebauungsplan (qualifizierter Bebauungsplan) wird im zweistufigen Verfahren mit Flächennutzungs-

planänderung und Umweltprüfung aufgestellt und durchgeführt.

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

1.3 Lage, Größe und Nutzung des Plangebietes

Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Niederbiel und umfasst den Geltungsbereich

des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 17 „Berghäuser Straße“ – 1.Änderung sowie östliche Erweite-

rungsflächen und wird im Einzelnen wie folgt begrenzt:

Exposition: Gefälle von Westen nach Osten

Nutzung: Gehölze, Betriebsgelände der Fa. Ließfeld mit Lagerflächen für Sand, Kies, Schotter, Rinden-

mulch, Bruchsteine und andere Baumaterialien des Garten- und Landschaftsbaubetriebes, Wohn- und Bü-

rogebäude des Landschaftsbaubetriebes sowie vom Maschinen- und Materiallagerplatz

Angrenzende Nutzungen:

Norden: Landwirtschaftliche Flächen, Außenbereich i.S. § 35 BauGB, Nordwesten: Tennisplätze und Ten-

nisverein

Osten: Landwirtschaftliche Halle und Außenbereich i.S. § 35 BauGB

Süden: landwirtschaftlicher Weg, landwirtschaftliche Flächen, Ortslage Niederbiel

Westen: Wohnbebauung, Ortslage Niederbiel

Im Umgriff des so begrenzten räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von rd. 1,8 ha (18.004 m²).

Betroffen sind in der Flur 4: Flurstücke 79, 84/2, 85-87, 88/10, 89/2, 89/3, 90/3, 90/4, 91/3, 130/1 und 132/1.

sowie die Bachparzelle des Grundbaches Parzelle (140/1tlw. und 140/2tlw.)

Hinzu kommen externe Ausgleichsflächen in der Flur 3: Flurstück 105, Flur 6 Flurstück 89 sowie Flur 16:

Flurstück 172, jeweils Gemarkung Niederbiel.

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Abb.5: Luftbild des Plangebietes, rot gekennzeichnet

Quelle: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation genordet, ohne Maßstab

1.4 Übergeordnete Planungen

Die Fläche ist im Regionalplan Mittelhessen 2010 als Vorranggebiet Siedlung (Bestand) dargestellt, so-

dass die Planung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Bei der vorlie-

genden Planung handelt es sich um eine Bestandsüberplanung und geringfügige Erweiterung eines beste-

henden Betriebes. Die ausgewiesenen Gewerbeflächen Bestand im Regionalplan Mittelhessen 2010 für

die Stadt Solms befinden sich im zentralen Stadtteil von Burgsolms und im Stadtteil Oberbiel sowie süd-

westlich von Niederbiel, diese sind bereits alle bebaut und/oder gewerblich genutzt (Lagerfläche) und ver-

fügen nicht über die notwendige Standortbindung des Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Eine Verlage-

rung des gesamten Betriebes auf eine andere Gewerbefläche wäre zum einen weder wirtschaftlich, noch

würde das derzeitige Gelände des Garten- und Landschaftsbaubetriebs eine Nachnutzung erfahren, da

das Gelände nicht geeignet ist für anderweitige Nutzungen. Eine Brachfläche im Vorranggebiet Siedlung

(Bestand) wäre die Folge. Insgesamt gibt es sowohl im Stadtteil Niederbiel bzw. im gesamten Stadtgebiet

keine freien Flächen in ausgewiesenen Gewerbegebieten, die infrage kommen für den bestehenden Be-

trieb. Folglich ist es notwendig ein entsprechendes eingeschränktes Gewerbegebiet im Anschluss an ein

bereits bestehendes eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen. Die Gefahr einer fingerförmigen

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Siedlungsentwicklung wird nicht gesehen. Die Bereiche nördlich sind schon durch landwirtschaftliche Hal-

len geprägt. Im nordwestlichen Anschluss an den Geltungsbereich befinden sich bereits die Nutzungen

durch den Tennisverein mit Vereinshaus und Tennisplätzen, sodass auch dieser angrenzende Bereich

schon deutlich vorbelastet ist. Weiterhin ist eine anderweitige Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück

aufgrund der vorhandenen Topographie nicht möglich. Das Gelände fällt nach Nordosten ab und ist in

diesen Bereichen nur als Lagerflächen geeignet. Die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten sind im Be-

bauungsplan entsprechend festgesetzt.

Abb. 6: Ausschnitt aus Regionalplan Mittelhessen 2010 mit Plangebiet

genordet, ohne Maßstab

1.5 Vorbereitende Bauleitplanung

Der Flächennutzungsplan der Stadt Solms sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich

des Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ – 1. Änderung (Abb.4 und Abb.5) stellt das Plangebiet bereits

im südlichen und westlichen Bereich als Wohnbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO sowie als ge-

mischte und gewerbliche Bauflächen dar. Die Erweiterungsflächen sind als landwirtschaftliche Fläche dar-

gestellt und werden im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplanes in gewerbliche Bauflächen geän-

dert. Die externen Ausgleichsflächen sind bisher als landwirtschaftliche Flächen sowie als Grünfläche dar-

gestellt und sind ebenfalls Bestandteil der Änderung des Flächennutzungsplanes.

Plangebiet

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Abb. 7: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Solms mit Plangebiet

genordet, ohne Maßstab

Abb. 8: Ausschnitt aus der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Berg-

häuser Straße“ – 1. Änderung

genordet, ohne Maßstab

1.6 Verbindliche Bauleitplanung

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 17 „Berghäuser Straße“ – 1. Änderung (2006) weist im nördlichen

Planbereich Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft mit dem Entwicklungsziel Streuobst aus. Diese Flächen werden durch die vorliegende 2.

Änderung und Erweiterung überplant und durch die Ausweisung von neuen externen Ausgleichsflächen

sowie einer Ausgleichsfläche im südlichen Planbereich kompensiert. Des Weiteren ist bestandsorientiert

ein Allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen,

welches nun erweitert wird. Für die vorliegende 2. Änderung und Erweiterung wurden die wesentlichen

Inhalte für den Bereich der 1. Änderung bestandsorientiert übernommen.

Plangebiet

Plangebiet

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Abb. 9: Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 17 „Berghäuser Straße“ – 1. Änderung

genordet, ohne Maßstab

1.7 Vorhaben- und Erschließungsplan

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB und § 9 Abs. 2 BauGB sind innerhalb der Gewerbege-

biete lfd. Nr. 3 und 4 nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungs-

vertrag verpflichtet hat. Der Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes innerhalb des Angebots-

bebauungsplanes ist gekennzeichnet. Die nachfolgende Abbildung zeigt den Vorhaben- und Erschlie-

ßungsplan, der den Unterlagen als Anlage beigefügt ist.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde in den Bebauungsplan überführt. Im Nordwesten wird ein

Baufenster für ein Wohnhaus für den Betriebseigentümer bzw. Geschäftsführer mit Geschäftsräumen vor-

gesehen. Entlang der bestehenden Straße wird die Möglichkeit zur Errichtung einer Maschinen- und La-

gerhalle gegeben. Weitere Möglichkeiten für Stellplätze werden östlich von der Zufahrt festgesetzt. Im nörd-

lichen Bereich werden eine Fläche für Versorgunganlagen für die Vorhaltung von Löschwasser sowie ent-

sprechende freizuhaltende Aufstellflächen für die Feuerwehr ausgewiesen. Im östlichen Anschluss daran

sind Lagerflächen für Abrollcontainer vorgesehen. Im Bereich der vorhandenen Stützmauer sind Lagerflä-

chen für Schüttgut oder Container vorgesehen. Die Grundstücksfreiflächen des Vorhabenbezogenen Be-

bauungsplanes werden nicht näher bestimmt. Es handelt sich um Zu- und Umfahrten sowie zu begrünende

Freiflächen. Diese gehen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan hervor.

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Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Abb. 10: Vorhaben- und Erschließungsplan

genordet, ohne Maßstab

1.8 Alternativenprüfung

Der Bebauungsplan „Berghäuser Straße“ bedarf einer 2. Änderung und Erweiterung, um dem dort

ansässigen Garten- und Landschaftsbaubetrieb die Möglichkeit der Erweiterung und Ausbau des

wachsenden Unternehmens zu ermöglichen. Ein bei der Betrachtung von möglichen Alternativen äußerst

wichtiger Aspekt ist die Standortgebundenheit des Betriebs. Eine Trennung des bisherigen Firmengeländes

von neuen Flächen, die der Betrieb nutzen kann, ist schon aus Gründen des Betriebsablaufs nicht möglich.

Eine Alternativfläche müsste also ausreichend groß sein, um den gesamten Garten- und

Landschaftsbaubetrieb aufzunehmen zu können, nicht nur kleinere Teile des Betriebs. Weiterhin würde bei

einer kompletten Verlagerung des Betriebs an einen anderen Standort eine Brache in Ortsrandlage

entstehen, wo eine Nachnutzung sich aufgrund der vorhandenen Topographie also schwierig gestalten

könnte. Das nach Nordosten abfallende Gelände macht eine anderweitige Nutzung als die als Lagerflächen

nahezu unmöglich.

Das Ziel ist die langfristige Standortsicherung eines bereits ortsansässigen Unternehmens, welches auf

den bisherigen Standort angewiesen ist.

Eine mögliche Alternativfläche muss also eine gewisse Größe aufweisen, um den gesamten Garten- und

Landschaftsbaubetrieb mit Erweiterungsflächen aufnehmen zu können.

Im Folgenden werden die einzelnen Stadtteile und dort bestehende und geplante Gewerbeflächen auf Ihre

Geeignetheit untersucht:

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Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel: Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ – 2. Änderung und Erweiterung 14

Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

Albshausen:

Die bestehenden Gewerbeflächen in Albshausen werden bereits durch Gewerbebetriebe genutzt. Es ist

ein interkommunales Gewerbegebiet mit Wetzlar angedacht. Diese Planungen sind jedoch bislang nicht

ausreichend fortgeschritten, um dem Bedarf der Fa. Ließfeld kurzfristig gerecht zu werden.

Altenberg:

Die Gewerbeflächen, die formal zur Gemarkung Altenberg gehören, schließen sich direkt an das

Gewerbegebiet südöstlich von Oberbiel an und werden auch als diesem zugehörig wahrgenommen. Es

gibt hier keine unbebauten oder ungenutzten Gewerbeflächen.

Burgsolms:

Die bestehenden Gewerbeflächen in Burgsolms sind weitestgehend genutzt und weisen keine größeren

Baulücken auf, die für den Flächenbedarf des Garten und Landschaftsbaubetriebs ausreichend sind.

Geplante Gewerbeflächen gibt es in Burgsolms nicht, da die Siedlungsentwicklung für diesen Stadtteil stark

eingeschränkt ist durch seine Lage an der Bahn im Norden, der Topographie im Osten und durch

Bergsenkungsgebiete im Westen. Südlich schließt sich Oberndorf an.

Niederbiel:

In Niederbiel selbst gibt es zwei bestehende Gewerbegebiete: südöstlich und südwestlich von Niederbiel.

Die Flächen werden entweder als Erweiterungsflächen für bestehende und ansässige Firmen

bereitgehalten, sind bereits bebaut oder werden als Lagerflächen genutzt. Erweiterungsmöglichkeiten

dieser Gewerbeflächen bestehen nicht, sie begrenzt sind durch die Bundesstraße (B 49), Landesstraße (L

3020) und das nach Norden stark ansteigende Gelände.

Oberbiel:

Oberbiel verfügt über drei Gewerbegebiete. Das Gebiet südöstlich von Oberbiel weist keine freien

Gewerbeflächen mehr auf. So verhält es sich auch mit dem Gebiet südlich des Stadtteils an der Schleuse

Oberbiel. Die Gewerbeflächen westlich von Oberbiel sind entweder bereits größtenteils bebaut oder

werden für Erweiterungen und Verlagerungen der Fa. Transpak freigehalten.

Oberndorf:

In Oberndorf gibt es zwei bestehende Gewerbegebiete südlich des Stadtteils, beide sind vollständig bebaut

und genutzt. Eine Erweiterungsfläche für die ansässigen Betriebe ist auf der Fläche südlich der östlichen

Gewerbeflächen noch möglich. Aufgrund der Verkehrsanbindung durch die schmalen Straßen der Ortslage

ist die Fläche nicht für die Ansiedlung weiterer Betriebe geeignet.

Die Stadt Solms weist insgesamt - wie zuvor dargelegt - keine anderweitigen Möglichkeiten der Umsiedlung

des Landschafts- und Gartenbaubetriebs auf. Die Stadt ist in ihrer Entwicklung durch verschiedenste

Restriktionen, die sich aus ihrer Lage an der Lahn, der B 49, im Bergsenkungsgebiet und der oftmals

schwierigen und für eine Bebauung ungeeigneten Topographie ergeben.

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Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel: Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ – 2. Änderung und Erweiterung 15

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2 Städtebauliche Konzeption und Rahmenbedingungen

Mit der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungspla-

nes in diesem Bereich soll ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO sowie eine Gewerbe-

fläche, auf der nur Lagerflächen, Stellplätze und Nebenanlagen zulässig sind, ausgewiesen werden, um

den Standort des vorhandenen Garten- und Landschaftsbaubetriebs bauplanungsrechtlich zu sichern und

Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen.

Ausgehend von der bestehenden Erschließungsstraße „Berghäuser Straße“ soll das bestehende und ge-

plante eingeschränkte Gewerbegebiet am nordöstlichen Rand des Stadtteils Niederbiel gesichert und wei-

terentwickelt werden.

Die Planung des Gebietes ist im nördlichen Bereich auf die Bestandssicherung des ansässigen Garten-

und Landschaftsbaubetriebs und der Schaffung von Erweiterungsmöglichkeiten ausgerichtet. Darüber hin-

aus werden im nordöstlichen und südöstlichen Bereich mehrere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt,

um den vorbereiteten Eingriff in Natur und Landschaft teilweise ausgleichen zu können. Des Weiteren

kommen Flächen für die Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Löschwasserversorgung und Re-

genrückhaltebecken zur Ausweisung.

Die ausgewiesenen Gewerbeflächen Bestand im Regionalplan Mittelhessen 2010 für die Stadt Solms be-

finden sich im zentralen Stadtteil von Burgsolms und im Stadtteil Oberbiel, diese sind bereits alle bebaut

und/oder gewerblich genutzt (Lagerfläche) und verfügen nicht über die notwendige Standortbindung des

Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Insgesamt gibt es sowohl im Stadtteil Niederbiel bzw. im gesamten

Stadtgebiet keine freien Flächen in ausgewiesenen Gewerbegebieten. Folglich ist es notwendig ein ent-

sprechendes eingeschränktes Gewerbegebiet im Anschluss an ein bereits bestehendes eingeschränktes

Gewerbegebiet auszuweisen, um der gewerblichen und wirtschaftlichen Entwicklung eines bestehenden

Betriebs sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum gerecht zu werden.

Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen den vorhandenen Nutzungen bzw. sind auf die künftigen

Nutzungen ausgelegt und städtebaulich begründet. Folglich wird ein Wohn- und Mischgebiet sowie ein

eingeschränktes Gewerbegebiet im Sinne § 8 BauNVO ausgewiesen, in welchem nur Gewerbebetriebe

zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Tankstellen und Vergnügungsstätten werden von

der Zulässigkeit ausgeschlossen. Auch die Gestaltung des Gewerbegebietes ist an die angrenzende Be-

bauung und im Hinblick auf die Topografie angepasst. Auf der unteren Geländeebene (zum östlich angren-

zenden Feldweg) sind nur Lagerflächen, ein Regenrückhaltebecken und Ausgleichsflächen zulässig. Das

geplante eingeschränkte Gewerbegebiet auf der Parzelle 90/4 wird über einen Vorhabenbezogenen Be-

bauungsplan entwickelt und die Nutzung im Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der

Stadt Solms genau festgelegt. Mit der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes soll nun die

bauplanungsrechtliche Überplanung und Sicherung des derzeitigen Bestandes erfolgen. Diese Maßnahme

stellt aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Sicherung des Fortbestandes der Fa. Ließfeld an bisherigen

Firmensitz dar.

3 Landschaftspflege und Naturschutz

Bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ist i.d.R. nach § 2 Abs.4 BauGB eine Umweltprüfung

für die Belange des Umweltschutzes durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussicht-

lichen, erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einen Umweltbericht zu beschreiben und zu

bewerten. Dabei legt die Kommune für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad

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die Ermittlung der Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltbelange wer-

den im § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB strukturiert und insbesondere um die sich aus dem EU-Recht ergebenen

Anforderungen fortentwickelt (insbesondere UVP und UP sowie FFH- und Luftqualitätsrichtlinien). Für den

Bereich der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau (Europarechtsanpassungsge-

setz Bau) eine gesonderte Umsetzung des EU-Rechtes, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier

abschließend geregelt wird. Hierzu ist im Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstel-

lung der Umweltbelange in § 1 Abs.6 Nr.7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in

der Umweltprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. § 1a enthält ergänzende Vor-

schriften zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umwelt-

prüfung zu beachten sind.

Der § 2 Abs.4 BauGB stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vorschrift

wird die Umweltprüfung in die zentralen Arbeitsschritte – Ermittlung, Beschreibung und Bewertung - defi-

niert, wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetzbuch

verwiesen wird. Der § 2a BauGB ist zur einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplä-

nen ausgestaltet worden, in dem verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begrün-

dung bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt

werden. Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben, die aus den bisherigen Vorgaben

des § 2a BauGB abgeleitet wurden, ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch. Sie bilden eine

Orientierung für den Aufbau und die Gliederung des Umweltberichtes.

Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne

(BP und FNP) eingeführt worden (Ausnahme vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB). Im Rahmen der

frühzeitigen Trägerbeteiligung sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprü-

fung zu ermitteln. Darauf aufbauend wird die Umweltprüfung durchgeführt, die mittels des Umweltberichts

im Rahmen der Entwurfsoffenlage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei der Integration der Um-

weltprüfung in das Bauleitplanverfahren sind nach der EU-Richtlinie folgende Verfahrensschritte zu beach-

ten:

1. Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltprüfung

2. Festlegung des Untersuchungsrahmens und der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informa-

tionen (sog. Scoping), dazu dient der Verfahrensschritt gemäß § 4 Abs.1 BauGB

3. Erstellung eines Umweltberichtes

4. Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung §§ 3 und 4 BauGB

5. Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Entscheidungsfindung (Abwägung)

6. Bekanntgabe der Entscheidung § 10 Abs.4 BauGB (Bekanntmachung des Planes und Erlangung

der Rechtskraft)

7. Überwachung und Monitoring

Die o.g. Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Integration der Umweltprüfung in das deutsche Baupla-

nungsrecht berücksichtigt, ohne dass hierdurch eine wesentliche Änderung des Verfahrensablaufs erfolgt

ist. Vielmehr geben die einzelnen Verfahrensschritte im Wesentlichen die Arbeitsschritte wieder, die bei

der Zusammenstellung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials ohnehin für eine sach-

gerechte Abwägung durchzuführen sind. Die zentrale Vorschrift der Umweltprüfung im Baugesetzbuch ist

§ 2 Abs.4. Danach sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanverfahren die voraussichtlichen erhebli-

chen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB

zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben bzw. anschließend – im Rahmen der Abwägung -

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zu bewerten sind. Ob und inwieweit die im Umweltbericht aufgeführten Umweltbelange gegenüber anderen

Belangen vorgezogen oder zurückgestellt werden, ist nicht mehr Bestandteil der Umweltprüfung nach § 2

Abs.4 BauGB, sondern der allgemeinen Abwägung nach § 2 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.7 BauGB. Diese erfolgt

nicht mehr im Rahmen des Umweltberichtes, sondern ist - wie bisher - Bestandteil der weiteren Planbe-

gründung. Der Umweltbericht kann auch nach den Verfahrensschritten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1

BauGB erstellt und dann im Rahmen der Offenlage öffentlich ausgelegt werden, zumal die o.g. Verfahrens-

schritte dazu dienen, den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Die für die Umweltprüfung

erforderlichen Untersuchungen werden derzeit durchgeführt und werden im Anschluss ausgewertet. Die

Umweltprüfung wird zum nächsten Verfahrensschritt der Entwurfsbeteiligung mit öffentlich ausgelegt und

ist dann Bestandteil der vorliegenden Begründung.

3.1 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB

Aufgrund der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von bisher ausgewiesenen Ausgleichsflächen werden

zusätzliche externe Flächen zur Ausweisung gelangen. Diese sind Bestandteil des vorliegenden Bebau-

ungsplanes.

Plankarte 1, Flurstück 87, Flur 5, Gemarkung Niederbiel; Plankarte 2, Flurstück 89, Flur 6, Gemarkung

Niederbiel

Entwicklungsziel: Streuobstwiese

Maßnahmenempfehlung: Innerhalb der Maßnahmenflächen ist je angefangene 100 qm ein hochstämmiger

Obstbaum anzupflanzen. Nach Möglichkeit sind hierzu im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Plan-

karte 1) vorhandene und durch die Planung betroffene Obstbäume zu verpflanzen. Die Obstbäume sind

fachgerecht zu pflegen, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die Neuanlage des Grünlandes ist regionaltypisches

Saatgut zu verwenden oder das Heumulchsaatverfahren anzuwenden. Das Grünland ist extensiv in Form

einer ein- bis zweischürigen Mahd zu bewirtschaften. Schnittgut ist abzutransportieren, eine Düngung ist

unzulässig. Alternativ zur Mähnutzung ist eine extensive Beweidung bei 1-2 Weidegängen pro Jahr zuläs-

sig. Falls erforderlich kann eine Nachmahd vorgenommen werden.

Plankarte 1, Flurstück 79 und Flurstück 91/3, Flur 4, Gemarkung Niederbiel; Plankarte 3, Flurstück 105,

Flur 3, Gemarkung Niederbiel

Entwicklungsziel: Extensivgrünland wechselfeuchter Standorte

Maßnahmenempfehlung: Die Flächen sind jeweils als ein- bis zweischüriges Grünland zu bewirtschaften.

Während der Reproduktionsphase von Maculinea nausithous und M. teleius zwischen 15. Juni und 15.

September ist keine Mahd zulässig. Das Schnittgut ist abzutransportieren, eine Düngung ist unzulässig.

Alternativ zur Mähnutzung ist eine extensive Beweidung bei 1-2 Weidegängen pro Jahr im Durchtrieb bzw.

mit mobilem Weidezaun (ohne Zufütterung) zulässig. Falls erforderlich kann eine Nachmahd vorgenommen

werden. Der Uferrandstreifen ist bei Beweidung auszusäumen. Vorhandene Ufergehölze sind zu erhalten.

Plankarte 4, Flurstück 172, Flur 16, Gemarkung Niederbiel

Entwicklungsziel: Extensivgrünland frischer Standorte

Maßnahmenempfehlung: Die Fläche ist als Extensivgrünland anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Für die

Neuanlage des Grünlands ist regionaltypisches Saatgut für Grünland frischer Standorte zu verwenden oder

das Heumulchsaatverfahren anzuwenden. Die Fläche ist anschließend als ein- bis zweischüriges Grünland

zu bewirtschaften. Das Schnittgut ist abzutransportieren, eine Düngung ist unzulässig. Alternativ zur

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Mähnutzung ist eine extensive Beweidung mit Schafen oder Rindern zulässig; falls erforderlich kann eine

Nachmahd vorgenommen werden.

3.2 Artenschutz und Schutzgebiete

Der Stadt Solms und dem Planverfasser liegen derzeit keine Erkenntnisse über betroffene Schutzgebiete

(LSG, NSG, FFH, VSG etc.) im Plangebiet vor. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens

liegen zum jetzigen Zeitpunkt des Entwurfes keine Erkenntnisse über die direkte Betroffenheit von Arten

(europäischer Vogelarten) oder geschützten Lebensstätten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz vor. Die

Beachtung der Verbotstatbestände der §§ 15 und 44 BNatSchG gilt auch bei der nachfolgenden konkreten

Planumsetzung. Der Bauherr muss dem Erfordernis des Artenschutzes ggf. auch hier Rechnung tragen

(Prüfung der Artenschutzbelange bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren,

gilt auch für Vorhaben nach § 63ff. HBO). Des Weiteren ist von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen

während der Brutzeit (1. März - 30. Sept.) gemäß § 39 BNatSchG abzusehen. Sofern Rodungen in diesem

Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch einen

Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.

4 Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz

In Anlehnung an die Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von wasserwirtschaftlichen Belangen in der Bauleit-

planung vom Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Juli

2014 wird die Wasserversorgung und Schonung der Grundwasservorkommen, Abwasserbeseitigung und

Abflussregelung im Bebauungsplan wie folgt behandelt:

4.1 Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder über-

schwemmungsgefährdeten Gebiet.

4.2 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Bedarfsermittlung

Innerhalb des Plangebietes entsteht ein zusätzlicher Wasserbedarf. Eine Quantifizierung dessen ist zum

jetzigen Planungsstand nicht möglich und wird im Zuge der weiteren konkretisierenden Erschließungs- und

Architektenplanung erfolgen.

Deckungsnachweis

Die Löschwasserversorgung für das Allgemeine Wohngebiet sowie das Mischgebiet resp. den aktuellen

Gebäudebestand ist gesichert. Die Stadtwerke Solms können derzeit eine Löschwasserversorgung von 52

cbm/h zur Verfügung stellen. Im Bereich des Mischgebietes existiert zudem eine Löschwasserzisterne mit

20 cbm Inhalt, der herangezogen werden kann.

Im Falle der Errichtung weiterer Hochbauten im Bereich des eingeschränkten Gewerbegebietes ist mit ei-

nem zusätzlichen Löschwasserbedarf zu rechnen. Aus diesem Grunde wurde vorsorglich eine Fläche für

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Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Löschwasserversorgung als Angebotsplanung aufgenom-

men und mit der Abt. Brandschutz abgestimmt. Die Lage dieser Fläche wurde so gewählt, dass die Zu-

gänglichkeit von der Berghäuser Straße aus gewährleistet werden kann. Hier können ein Löschwasserteich

bzw. eine zusätzliche Zisterne errichtet werden. Dabei sind im Rahmen der Ausführungsplanung die ein-

schlägigen DIN-Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Zudem sind Abstimmungen mit der zuständigen

Brandschutzdienststelle vorzunehmen.

Technische Anlagen

Der Nachweis, dass die vorhandenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung ausreichend sind, zum Beispiel

durch Prüfen der Druckverhältnisse und Leitungsquerschnitte, erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Er-

schließungsplanung, da die Leitungen für die Erweiterungsfläche voraussichtlich selbst neu verlegt werden

müssen.

Schutz des Grundwassers

Unter Punkt 1.3.1 wird festgesetzt, dass Gehwege, Stellplätze, Zufahrten etc. in einer Bauweise herzustel-

len sind, die eine Versickerung von Niederschlagswasser ermöglicht (z.B. Rasenkammersteine, Schotter-

rasen oder wasserdurchlässiges Pflaster). Zusätzlich werden Grundstücksfreiflächen festgesetzt, so dass

in der Summe dieser Festsetzungen gegenüber den bisherigen Festsetzungen eine qualitative und quan-

titative Verbesserung zum Schutz des Grundwassers erzielt werden kann.

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 5 Abs. 4 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öf-

fentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beach-

tet werden müssen.

Kreisausschuss LDK, Wasser- und Bodenschutz

Sollte bei Bebauung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes während der Baugrubenherstellung

Grundwasser aufgeschlossen und dessen Ableitung erforderlich werden, ist eine entsprechende, unverzügliche An-

zeige beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung Umwelt, Natur und Wasser erforderlich.

Lage des Vorhabens im Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutz- oder Heilquellenschutz-

gebiet.

Verminderung der Grundwasserneubildung

Unter Punkt 1.3.1 wird festgesetzt, dass Gehwege, PKW-Stellplätze etc. in einer Bauweise herzustellen

sind, die eine Versickerung von Niederschlagswasser ermöglicht (z.B. Rasenkammersteine, Schotterrasen

oder wasserdurchlässiges Pflaster). Zusätzlich werden Grundstücksfreiflächen festgesetzt, so dass in der

Summe dieser Maßnahmen der Verringerung der Grundwasserneubildung entgegengewirkt wird.

Versickerung von Niederschlagswasser

Unter Punkt 1.3.1 wird festgesetzt, dass Gehwege, PKW-Stellplätze etc. in einer Bauweise herzustellen

sind, die eine Versickerung von Niederschlagswasser ermöglicht (z.B. Rasenkammersteine, Schotterrasen

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oder wasserdurchlässiges Pflaster). Zusätzlich werden Grundstücksfreiflächen festgesetzt, so dass in der

Summe dieser Maßnahmen der Verringerung der Grundwasserneubildung entgegengewirkt wird.

Vermeidung von Vernässungs- und Setzungsschäden

Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor.

Lage im Einflussbereich eines Grundwasserbewirtschaftungsplanes

Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor.

Bemessungsgrundwasserstände

Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor.

Barrierewirkung von Bauwerken im Grundwasser

Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor.

Einbringen von Stoffen in das Grundwasser

Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor.

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 5 Abs. 4 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öf-

fentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beach-

tet werden müssen.

Sollte bei Bebauung der Grundstücke im Geltungsbereich des Änderungsentwurfes zum Bebauungsplan während der

Baugrubenherstellung Grundwasser aufgeschlossen und dessen Ableitung erforderlich werden, ist eine entspre-

chende, unverzügliche Anzeige beim Kreis, Abt. Wasser– und Bodenschutz erforderlich. Über den Einsatz von Maß-

nahmen und Anlagen zur Grundwasserhaltung sowie über die Notwendigkeit einer Erlaubnis für die Grundwasserab-

leitung entscheidet diese Behörde.

4.3 Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen

Oberflächengewässer / Gewässerrandstreifen

Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft die Gewässerparzelle des Grundbachs. Hier sind Flächen

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Ent-

wicklungsziel Extensivgrünland wechselfeuchter Standorte vorgesehen. Der Abstand des Gewässerrand-

streifens von 10 m wird eingehalten und ist im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet.

Darstellung oberirdischer Gewässer und Entwässerungsgräben

Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft die Gewässerparzelle des Grundbachs. Hier sind Flächen

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Ent-

wicklungsziel Extensivgrünland wechselfeuchter Standorte vorgesehen.

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Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen

Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft die Gewässerparzelle des Grundbachs. Hier sind Flächen

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Ent-

wicklungsziel Extensivgrünland wechselfeuchter Standorte vorgesehen.

Einhaltung der Bewirtschaftungsziele für Oberflächengewässer

Im nördlichen Bereich des Plangebietes verläuft die Gewässerparzelle des Grundbachs. Hier sind Flächen

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit dem Ent-

wicklungsziel Extensivgrünland wechselfeuchter Standorte vorgesehen.

4.4 Abwasserbeseitigung

Gesicherte Erschließung

Die Abwasserableitung für die Erweiterungsfläche 90/4 erfolgt voraussichtlich aufgrund der speziellen to-

pographischen Lage und aufgrund einer Neuausweisung im Trennsystem. Die topographische Lage erfor-

dert aufgrund des Höhenunterschiedes für die Abwasserbeseitigung ein Regenrückhaltebecken, dieses ist

im südlichen Planbereich vorgesehen und ist naturnah zu gestalten.

Anforderungen an die Abwasserbeseitigung

Das neu anfallende Abwasser aus dem Plangebiet (Flurstück 90/4) wird voraussichtlich im Trennsystem

entwässert. Im südlichen Planbereich ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen.

Leistungsfähigkeit der Abwasseranlagen

Neben den neu zu verlegenden Abwasserleitungen und der topographischen Lage mit bestehendem Hö-

henunterschied ist für die Abwasserbeseitigung ein Regenrückhaltebecken erforderlich.

Reduzierung der Abwassermenge

Die in der Bebauungsplanänderung festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zu einem schonenden

Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei. Verwiesen wird hier auf die

Festsetzungen 1.3.1.

Versickerung des Niederschlagswassers

Die in der Bebauungsplanänderung festgesetzten textlichen Festsetzungen ermöglichen eine Versickerung

und tragen somit zu einem schonenden Grundwasserumgang bei. Verwiesen wird hier auf die Festsetzun-

gen 1.3.1.

Entwässerung im Trennsystem

Das neu anfallende Abwasser aus dem Plangebiet (Flurstück 90/4) wird voraussichtlich im Trennsystem

entwässert. Im südlichen Planbereich ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen.

Das bei Wohnbebauung anfallende Schmutzwasser aus dem Geltungsbereich muss in den Schmutzwas-

serkanal unterhalb der Berghäuser Straße 22 gepumpt werden.

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Kosten und Zeitplan

Zum jetzigen Planungszeit können hierzu keine Aussagen getroffen werden.

Im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung ist ferner die Beseitigung von Niederschlagswasser an-

zusprechen, wobei zunächst auf die in § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthaltene bundes-

rechtliche Regelung verwiesen werden kann:

§ 55 Abs. 2 WHG: Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermi-

schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sons-

tige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Das Hessische Wassergesetz (HWG) wurde an Inhalt und Systematik des im Jahr 2010 geänderten Was-

serhaushaltsgesetzes angepasst, sodass nach der erfolgten Anpassung des Landesrechts nachfolgend

auch die maßgebliche Vorschrift des HWG aufgeführt werden soll:

§ 37 Abs. 4 Satz 1 HWG: Abwasserbeseitigung

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn

wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.

Da sowohl § 55 Abs. 2 WHG als auch § 37 Abs. 4 Satz 1 HWG unmittelbar geltendes Recht darstellen,

wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu erwartenden Schwie-

rigkeiten, d.h. bei atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Abstand genommen werden darf, wird vorlie-

gend etwa von weitergehenden wasserrechtlichen Festsetzungen abgesehen.

4.5 Abflussregelung

Abflussregelung

Die gesicherte Abflussregelung wird derzeit geprüft.

Vorflutverhältnisse

Zu dieser Thematik liegen zum jetzigen Planungszeitpunkt keine Informationen vor.

Hochwasserschutz

Entfällt.

Erforderlicher Hochwasserschutzmaßnahmen

Entfällt.

Vermeidung der Versiegelung bzw. Entsiegelung von Flächen

Die in der Bebauungsplanänderung festgesetzten textlichen Festsetzungen tragen zu einem schonenden

Grundwasserumgang und somit zur Reduzierung der Abwassermenge bei.

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Besonderheiten bei Gewerbe- und Industriegebieten

Entfällt aufgrund des Planziels und der Lage.

4.6 Besondere wasserwirtschaftliche Anforderungen bei vorhabenbezogener Bauleitplanung für

die gewerbliche Wirtschaft

Der Bereich 90/4 wird vorhabenbezogen entwickelt, ob hier spezielle Anforderungen zu erwarten sind wird

geprüft und ggf. über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.

Hinweis: Folgende Versickerungsformen sind je nach Topografie, Verdichtung und Gestaltung des Bau-

grundstückes möglich1 :

Flächenversickerung

Flächen, auf denen zusätzlich aufgebrachtes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen versickert

werden kann (z.B. Grasflächen, Pflanzstreifen, Rasengitterflächen). Da keine Zwischenspeicherung erfolgt,

ist ein sehr gut durchlässiger Untergrund Voraussetzung.

Muldenversickerung

Flache, begrünte Bodenvertiefungen, in denen das zugeleitete Niederschlagswasser kurzfristig zwischen-

gespeichert wird, bis es versickert.

Schachtversickerung

Bestehend aus handelsüblichen Brunnenringen aus Beton. Die offene Sohle wird mit einer Sandschicht als

Filterzone versehen. Der Abstand von der Oberkante der Sandschicht zum Grundwasser sollte mindestens

1,50 m betragen. Diese Methode kann bei schwerdurchlässigen Deckschichten angewendet werden.

Rohrversickerung

Bestehend aus unterirdisch verlegten perforierten Rohrsträngen, in die das Niederschlagswasser geleitet,

zwischengespeichert sowie versickert wird. Für diese Versickerungsart wird keine spezielle Fläche benö-

tigt.

Bei der Auswahl der geeigneten Versickerungsmethode ist neben den konkreten örtlichen Verhältnissen

auf dem Grundstück der Schutz des Grundwassers zu beachten. Bei oberflächennahem Grundwasser oder

auf einem Grundstück in einer Wasserschutzzone, ist auf eine Versickerung von Wasser, welches von

Stellplätzen oder Fahrwegen abfließt, in der Regel zu verzichten bzw. ist eine Versickerung sogar verboten.

1 Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Im Vorfeld des Bau-

antrages und der Freiflächenplanung wird die Erstellung eines Baugrundgutachtens empfohlen. Eine gezielte Ver-

sickerung von Niederschlagswasser dürfte aufgrund der Topographie als nicht kritisch beurteilt werden.

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Stadt Solms, Stadtteil Niederbiel: Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 und Vorhabenbe-zogenen Bebauungsplanes „Berghäuser Straße“ – 2. Änderung und Erweiterung 24

Planungsbüro Fischer, 35435 Wettenberg Entwurf 07/2020

5 Verkehrliche Erschließung und Anbindung

Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand des Stadtteils Niederbiel. Die Erschließung erfolgt wei-

terhin ausgehend über die Berghäuser Straße sowie über die bestehende Zufahrt zum vorhandenen Be-

triebsgelände der Fa. Ließfeld. Hier ist der Einfahrtsbereich im Bebauungsplan entsprechend gekennzeich-

net (Flurstück 89/3). Auf den Erweiterungsflächen des Betriebsgeländes 90/4 muss der Vorhabenträger

selbst die Erschließung aufgrund der topographischen Lage sichern. Die vorhandene Betriebsstruktur und

die topographischen Örtlichkeiten tragen dazu bei, dass auf der unteren Geländeebene im östlichen Be-

reich nur Lagerflächen, Nebenanlagen und Stellplätze errichtet werden dürfen.

Der östlich vorhandene landwirtschaftliche Weg ist nicht für eine verkehrliche Erschließung oder für Leitun-

gen zur Ver- und Entsorgung vorgesehen. Im östlichen Bereich des eingeschränkten Gewerbegebietes

sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Erschließung erfolgt über das bestehende Betriebs-

gelände der Firma Ließfeld.

6 Brandschutz

Die Löschwasserversorgung muss im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung und im Baugenehmi-

gungsverfahren gemäß den Vorgaben des Brandschutzes geprüft und nachgewiesen werden. Im Plange-

biet sind die Erschließungsstraßen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Im

Rahmen der nachfolgenden Planungsebenen sind darüber hinaus ausreichend bemessene Rettungswege

und Aufstellflächen für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge vorzusehen.

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 5 Abs. 4 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öf-

fentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beach-

tet werden müssen.

Kreisausschuss Lahn-Dill-Kreis, Brandschutz

Öffentlich rechtliche Verkehrswege (Verkehrsflächen) sind so auszubilden bzw. zu erhalten, dass für Feuerlösch- und

Rettungsfahrzeuge ausreichende Zufahrtswege, Bewegungs- und Aufstellflächen zur Verfügung stehen. Einzelheiten

sind ggf. mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Rahmen der Erschließungsplanung abzustimmen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hess. Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

(HBKG) ist es Aufgabe der Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Löschwasserversorgung zu

gewährleisten. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben nach Arbeitsblatt DVGW W 405 –Techni-

sche Regeln- Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen- sicherzustellen.

Für die Löschwasserentnahme aus der Sammelwasserversorgung sind nur Überflur- bzw. Unterflurhydranten zugelas-

sen. Diese sind nach den Arbeitsblatt des DVGW Nr. W 331 –Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten- i.V.m. dem

Arbeitsblatt W400-1 –Technische Regeln Wasserverteilanlagen Teil 1- auszuführen Einzelheiten sind mit der zustän-

digen Brandschutzdienststelle im Rahmen der Erschließungsplanung abzustimmen.

Aufgrund der beabsichtigten Nutzung (Allg. Wohngebiete (WA) sowie Mischgebiete (MI)) ist für diese Geltungsbereiche

des Bebauungsplanes als Grundschutz eine Löschwassermenge von mind. 1.600 ltr./min. (entspricht 96m³/h) erfor-

derlich. Die erforderliche Löschwassermenge muss für eine Löschzeit von zwei Stunden zur Verfügung stehen (§ 70(1)

HBO, § 3(1) HBO, DVGW Arbeitsblatt Nr. 405).

Aufgrund der beabsichtigten Nutzung (Gewerbegebiete (GE)) ist für diese Geltungsbereiche des Bebauungsplanes als

Grundschutz eine Löschwassermenge von mind. 3.200 ltr./min. (entspricht 192m³/h) erforderlich. Die erforderliche

Löschwassermenge muss für eine Löschzeit von zwei Stunden zur Verfügung stehen (§ 70(1) HBO, § 3(1) HBO,

DVGW Arbeitsblatt Nr. 405).

In der Stadt Solms steht für den Geltungsbereich ein Hubrettungsgerät nicht zur Verfügung. Es ist daher zu gewähr-

leisten, dass Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden soll, nur

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errichtet werden dürfen, wenn eine max. Brüstungshöhe von 8m bei den zum Anleitern bestimmten Fendern über der

Geländeoberfläche nicht überschritten wird (§ 13 HBO). Wird die max. zulässige Brüstungshöhe von 8m zur Sicher-

stellung des zweiten Rettungswegs bei den zum Anleitern bestimmten Fenstern überschritten, ist der zweite Rettungs-

weg durch geeignete Maßnahmen baulich durch den Bauherrn sicherzustellen. (§§ 14, 36 HBO)

7 Bodenordnung

Ein Verfahren zur Bodenordnung i.S.d. §§ 45 ff. BauGB ist voraussichtlich nicht erforderlich.

8 Immissionsschutz

Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes entsprechend

zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbe-

deutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander

so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Woh-

nen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden wer-

den.

Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans „Berghäuser Straße“ wurde, um die Frage der Umfeld- bzw.

Mischgebietsverträglichkeit des Lagerplatzes am Standort zu erörtern seitens der Abt. Immissionsschutz II

beim Regierungspräsidium Gießen ein Lärmimmissionsgutachten gefordert. Daraufhin wurde eine entspre-

chende Untersuchung durch ein Fachbüro durchgeführt. In dieser Untersuchung wurden die vom gesamten

Betrieb der Firma Ließfeld verursachten Geräusche in der Umgebung ermittelt. Berücksichtigt wurde auch

der Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände.

Das Gutachten kam zu folgenden Ergebnissen:

„Die Firma Ließfeld nutzt den Lagerplatz für die Lagerung von Baustoffen, die nicht direkt zu den jeweiligen

Einsatzorten geliefert werden. Dies betrifft vorrangig Materialien, wie u. a. Gehwegplatten, Pflastersteine

und Schotter. Weiterhin werden auch Hölzer gelagert. In Containern werden Restmaterialien gesammelt.

Auf dem Gelände werden auch Maschinen und andere an den Einsatzorten nicht benötigte Arbeitsgeräte

gelagert. Kleingeräte werden im Kellergeschoss des Bürogebäudes untergebracht. (...) Die Betriebszeit der

Firma Ließfeld beginnt werktags um 7:30 Uhr und endet nachmittags gegen 17:00 Uhr. Die Mitarbeiter der

Firma Ließfeld erreichen das Betriebsgelände morgens zum Teil mit eigenen Pkw, die auf der Parkfläche

an der Berghäuser Straße oberhalb des Lagerplatzes geparkt werden. Weitere Mitarbeiter kommen mit

Fahrrad oder Moped. Insgesamt werden morgens bis zu 6 Pkw geparkt.

In der Regel verlassen morgens die Mitarbeiter mit bis zu 3 Kleintransportern das Betriebsgelände über die

Geländezufahrt an der Berghäuser Straße. Hierbei werden zuvor einzelne zusätzlich benötigte Materialien

und Arbeitsgeräte verladen. (...) Die Ladetätigkeiten der Kleintransporter erfolgen überwiegend manuell,

die maximale Dauer der Ladetätigkeiten beträgt 30 Minuten. Für schwerere Gegenstände wird ein kleiner

Radlader ggf. mit Gabelstapleraufsatz verwendet. Die Dauer der Radladertätigkeit beträgt maximal 20 Mi-

nuten pro Tag. Gelegentlich wird zusätzlich zu den Kleintransportern auch ein Lkw eingesetzt, etwa bei der

Anlieferung von Gestein. Soweit es sich um Schüttgut handelt, wird dieses auf dem Lagerplatz abgekippt;

andere Materialien auf Paletten bzw. in Gitterboxen werden mittels des Radladers entladen. Weiterhin wer-

den Abrollcontainer auf dem Lagerplatz gewechselt. Dies erfolgt selten, maximal ein Containerwechsel an

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einem Tag. Überwiegend stehen die zur Aufnahme von Restmaterialien dienenden Container nur zur Win-

terzeit auf dem Lagerplatz, im Sommer werden sie nahezu ausnahmslos an den Einsatzorten verwendet.

Auf dem Lagerplatz finden außer den o. g. keine weiteren lärmrelevanten Vorgänge statt.“ (...)

Der (Schallausbreitungs-)Berechnung liegen als Abschätzung nach oben folgende, über die von der Firma

Ließfeld hinausgehend, genannte Daten zugrunde:

• 2 Lkw-An- und -Abfahrten

• 4 Kleintransporter-An- und -Abfahrten

• 6 Pkw-An- und -Abfahrten

• 1 Wechsel eines Abrollcontainers

• 1 Anlieferung von Gesteinsmaterial (Abkippen)

• 30 min. manuelle Ladetätigkeiten

• 30 min. Radladertätigkeiten. (...)“

„Eine relevante Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe wurde anlässlich eines Ortstermins im Be-

reich der Immissionsorte nicht festgestellt. In der näheren Umgebung der Firma Ließfeld sind keine weite-

ren Gewerbebetriebe ansässig. Die ermittelten Werte für die Beurteilungspegel unterschreiten die Immis-

sionsrichtwerte zur Tagzeit von L = 55 dB(A) an den Immissionsorten 1 und 2 sowie von L = 60 dB(A) am

Immissionsort 3.

Zur Nachtzeit findet kein Betrieb statt. Der zulässige Maximalwert für kurzzeitige Geräuschspitzen von L

= 85 dB(A) am Immissionsort 1 und 2 bzw. von L = 90 dB(A) am Immissionsort 3 wird unterschritten.

Voraussetzung für die Einhaltung der geforderten Werte sind die o. g. Betriebsbedingungen bzw. die in die

Berechnung eingesetzten Parameter. Die weitere Betrachtung der Verkehrsgeräusche der öffentlichen

Straßen ergibt aufgrund des insgesamt geringen Verkehrsaufkommens auf der Berghäuser Straße mög-

licherweise eine Erhöhung der Verkehrsgeräusche um L = 3 dB. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BIm-

SchV werden dabei aber deutlich unterschritten.“

9 Elektrizität- und Gasversorgung, Kommunikationslinien

Leitungen der Ver- und Entsorgung (Strom, Telekom etc.) befinden sich nach derzeitigem Verfahrensstand

im Plangebiet und werden im Zuge der weiteren Planung entsprechend mit in die Darstellung der Plankarte

aufgenommen (Nachrichtliche Übernahmen).

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 5 Abs. 4 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öf-

fentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beach-

tet werden müssen.

Deutsche Telekom

Entlang der Randzonen des Planbereichs befinden sich hochwertige Telekommunikationsanlagen der Telekom sowie

Telekommunikationslinien für die telefonische Versorgung der Gebäude im südlichen Bereich.

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10 Bergrecht, Baugrund, Geologie, Altlasten

Das Plangebiet befindet sich im Bereich eines ehemaligen Sägewerkes (Altstandort). Im Rahmen einer

Erstuntersuchung wurden auf dem Standort geringe Belastungen der Bodenluft mit einkernigen aromati-

schen Kohlenwasserstoffen (BTEX) nachgewiesen, die jedoch bei einer im Jahr 1992 durchgeführten Un-

tersuchung nicht bestätigt wurden. Weitere Maßnahmen wurden seinerzeit nicht für erforderlich gehalten.

Dennoch ist nicht ganz auszuschließen, dass auf der Fläche des ehem. Sägewerkes bei Erdarbeiten Ma-

terial angetroffen wird, das einer gesonderten Entsorgung bedarf. Da in diesem Bereich lediglich eine Be-

standsüberplanung vorgesehen ist, werden erst im Zuge von Erdarbeiten Untersuchungen erforderlich.

Nachrichtliche Übernahme (gemäß § 5 Abs. 4 BauGB), Hinweise und Empfehlungen verschiedener Träger öf-

fentlicher Belange, die bei nachfolgenden Planungen (Bauantrag, Bauausführung, Erschließungsplanung usw.) beach-

tet werden müssen.

RP Gießen Dezernat Altlasten

Im südlichen Planbereich befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche (Altstandort / Sägewerk) mit der Schlüsselnum-

mer 532.021.030-001.007. Im Zuge künftiger Erdaushubmaßnahmen kann es jedoch bei allen – auch bei bereits un-

tersuchten und sanierten – Altflächen punktuell zum Anfall von verunreinigtem Boden aus der Vornutzung kommen.

Es wird daher empfohlen, Erdarbeiten auf dem Grundstück des ehemaligen Sägewerks durch eine/n unabhängige/n

sachverständige/n Gutachter/in begleiten zu lassen.

RP Gießen Dezernat Kommunale Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsanlagen

Bei Erdarbeiten zur Auffüllung der Fläche im Plangebiet darf nur Bodenaushub (AVV 17 05 04 – Boden und Steine mit

Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen; AVV 20 02 02 – Boden und Steine) verwendet werden, welcher die

Schadstoffgehalte der jeweiligen Zuordnungswerte nach LAGA M 20 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von

mineralischen Abfällen) einhält.

Im Falle der Verwertung zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die bodenartspezifischen Vorsor-

gewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) zu beachten.

Auf die Vorgaben im Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ (Baumerkblatt, Stand: 01.09.2018) der Regierungspräsi-

dien in Hessen wird verwiesen (www.rp-giessen.hessen.de Umwelt & Natur, Abfall, Bau- und Gewerbeabfall, Baustel-

lenabfälle).

RP Gießen Dezernat Bergaufsicht

Der Geltungsbereich liegt im Gebiet von drei erloschenen Bergwerksfeldern, in denen Untersuchungsarbeiten durch-

geführt und das Vorkommen von Erz nachgewiesen wurde. Nach den vorliegenden Unterlagen haben die bergbauli-

chen Arbeiten und die Fundnachweise außerhalb des Planbereiches stattgefunden.

11 Denkmalschutz

Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler, wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und

Fundgegenstände, z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden. Diese sind nach § 21

HDSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Hessen, Archäologische Denkmalpflege, oder

der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu

erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§ 21 Abs. 3 HDSchG).

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Bearbeiter/in B-PIan: Franziska Licher, M.Sc. Geographie

Cathrin Ferber, B.Sc. Geographie

Wettenberg und Solms, den 14.07.2020


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