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Begriff des IPR

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Begriff des IPR. Internationales Einheitsrecht. Materielle Normen für Auslandssachverhalt. Kollisionsrecht. Kollisionsrecht. Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN. Spanisches Recht. Deutsches Recht. Italienisches Recht. andere Rechtskollisionen. - PowerPoint PPT Presentation
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IPR Thomas Rauscher Begriff des IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht
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Page 1: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Begriff des IPR

Internationales Einheitsrecht

Materielle Normen für Auslandssachverhalt

Kollisionsrecht

Page 2: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Kollisionsrecht

SachverhaltSPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN

Deutsches Recht

ItalienischesRecht

Spanisches Recht

Page 3: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

andere Rechtskollisionen

Interlokale Rechtsspaltung

Interpersonale Rechtsspaltung

Intertemporale Kollision

New York

Nevada

FloridaHawaii

sunnikatholisch

jüdischShi‘i

California

Nichtehelich / Ehelich

1.7.1998

Einheitliche Kindschaft

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IPR Thomas Rauscher

IPR: AbgrenzungIZPR/IZVR: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Rechtshilfe von und für andere StaatenAusländer als Parteien vor deutschen Gerichten

Zustellung im Ausland/aus dem Ausland

Rechtsvergleichung: Lösung von Fällen nach fremdem RechtVorarbeiten für Gesetzgebungsvorhaben

Rechtsvereinheitlichung: KollisionsrechtsvereinheitlichungMaterielle Rechtsvereinheitlichung

UN(CISG) Haag UNCITRAL UNIDROIT EU-RiLi

Page 5: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Kollisionsnorm Sachnorm

Verweisungsnorm

Sonstige Anknüpfungsnorm

Materielle Regelung

auch: materielle Regelung bei Auslandsbezug

§ 1944 Abs 3 BGBArt 17 Abs 1 EGBGB

Art 17 Abs 2 EGBGBScheidung durch Gericht

Einschränkung des Scheidungsstatuts

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IPR Thomas Rauscher

Rechtsquellen des IPR

Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze (WechsG, ScheckG)

Völkervertragliche Abkommen

Haager Abkommen ehem: EU/EWG-Abkommen

Genfer Flüchtlingskonvention

Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB

Seit 2009: EG-Verordnungen im internationalen Schuldrecht

Page 7: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Geltung völkervertraglichen IPRs

Zeichnung

Ratifikation

Geltung als Völkervertrag

Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB

Zeichnung mit Vorbehalt

Ratifikation

Umsetzung in deutsches Gesetz

Auslegung: völkervertragliche Natur

Nur Hinweisfunktion

EG-/EU-VOen Unmittelbare Geltung, Art 288 AEUVHinweis Art 3 Nr 1 idF vom 17.12.2009

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IPR Thomas Rauscher

Selbständige Kollisionsnorm = Verweisungsnorm

Tatbestand Anwendbare RechtsordnungGrieche verstorben 25 I

EGBGBGriechisches Recht

Unselbständige Kollisionsnorm

= sonstige Anknüpfungsregel

Tatbestand Sonstige RechtsfolgeErblasser war Doppelstaater

5 I EGBGB

deutsche bzw effektive StA geht vor

Page 9: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Einseitige KollisionsnormSachverhalt mit deutschem Bezug

Anwendbares Recht

Sachverhalt ohne deutschen Bezug ?

Deutscher Erblasser 24 Abs 1 aF EGBGB

Deutsches Recht

Vollkommen allseitige KollisionsnormNeutral beschriebener Sachverhalt

Anwendbares Recht

Deutscher Erblasser Deutsches RechtItalienischer Erblasser Italienisches RechtChinesischer Erblasser Chinesisches Recht

Page 10: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Verallseitigung

Einseitige Kollisionsnorm Deutsches Tatbestands-Element

Anwendbares Recht Deutsches Recht

Staat X als Tatbestands-Element

Recht X

Page 11: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Anknüpfung: Staatsangehörigkeit

Wohnsitz

Personalstatut = personale Rechtsangelegenheiten

Aufenthalt Staatsangehörigkeit

Common Law domicile

Page 12: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Doppel-/Mehrstaater

...dem Recht des Staates, dem X angehört...(zB Art 25 EGBGB)

Italien Österreich

„effektive“ StA Art 5 Abs 1 S 1

Deutschland

?Art 5 Abs 1 S 2

Page 13: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Staatenlose/Flüchtlinge/Asylanten...dem Recht des Staates, dem X angehört...

zB:

AusgebürgertzB: Muslim aus Kosovo

zB: dissidenter Tibeter

StA?Serbe?? Chinese??

Art 5 Abs 2:

(gewöhnlicher) Aufenthalt

Art 12 Genfer Konvention:

Wohnsitz

§ 2 Abs 1 AsylVerfG:

Rechtsstellung wieArt 12 Genfer K.

Page 14: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Gewöhnlicher Aufenthalt

aus: Haager Übereinkommen Beschleunigung

im deutschen IPR HilfsanknüpfungAlternative Anknüpfung

IntegrationBestimmung

gew. Aufenthalt

rein faktischDauerhafter Aufenthalt

Soziale Integration

Wohnsitz

willentlich

domicile

auch mehrfach

willentlich„for ever“

Page 15: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Rechtswahl SchuldvertragsrechtZwingende Normen

Ehegüter-/EhewirkungsrechtTestamentserbrechtNamensrecht

Nur eingeschränktDrittinteressen

Öffentliche Interessen

Sonstige Anknüpfungskriterien

Schlichter AufenthaltHandlungsort

BelegenheitsortEngste Verbindung

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IPR Thomas Rauscher

Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)

Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht

Dt. materielles Recht Rechtslage bis

TT.MM.JJRechtslage seit TT.MM.JJ

Dt.IPR Art 220, Art 236

materiell abgeschlossene Vorgänge

abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge

entstandene Dauerschuldverhältnisse

strittig

strittig

zB bereits rechtshängige Scheidung

zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge

tatbestandlich offene Vorgänge

Page 17: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Intertemporale Anwendung von EG-Verordnungen

Schlussbestimmungen a) Inkrafttretenb) Geltungc) Anwendbarkeit

Rom I-VO (Schuldverträge)(EG Nr 593/2008)

a) Art 29 Abs 1: 24.7.2008b) Art 29 Abs 2: 17.12.2009c) Art 28: nur auf Verträge, die

unter Geltung der VO geschlossen werden

Rom II-VO (außervertragliches Schuldrecht)(EG Nr 864/2007)

a) Veröffentlichung=1.8.2007b) Art 32: 11.1.2009c) Art 31: Nur auf Tatbestände

seit 11.1.2009

Page 18: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Natürliche Personen Art 7 EGBGB

Allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Beginn der Rechtsfähigkeit (nasciturus ?)Ende der Rechtsfähigkeit (Gehirntod ?)Todesfeststellung bei Verschollenheit

Kommorientenvermutungenvolle und beschränkte Geschäftsfähigkeit

EntmündigungErweiterung durch Statusakte

Besondere Rechts- und Geschäftsfähigkeiten

Ehemündigkeit - TestierfähigkeitHoferbenfähigkeit nach HöfeO

jeweiliges SachstatutArt 13 Abs 1 Art 25 Abs 1 Art 43 Abs 1

Abs 1 S 1: Heimatrecht

Art 7 Abs 1 S 2

Page 19: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Natürliche Personen Art 7 EGBGB

Wandelbarkeit

Deutscher Österreicher

Rechts- und GeschäftsfähigkeitBGB ABGB

Schutz erworbener Rechtsstellung Art 7 Abs 2

Bleibt bei Erwerb der dt StA „mündig“ iSd § 151 ABGB(zB Verfügung über eigenes

Erwerbseinkommen)

15jähriger Österreicher

andere StA ? Verallseitigungvon Art 7 Abs 2

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IPR Thomas Rauscher

Natürliche Personen Art 7

Verkehrsschutz

Art 12 EGBGBArt 13 Rom I-VO

- Vertrag (einseitige RechtsGesch analog)- im selben Staat (kein Distanzgeschäft)- nach Recht am Vertragsort handlungsfähig- nach Heimatrecht nicht handlungsfähig- Unkenntnis des Vertragspartners

Keine Berufung auf Beschränkungen der Handlungsfähigkeit

nach dem Heimatrecht

gilt nicht für familien- und erbrechtliche Geschäfte! Art 12 S 2

Partei- und Prozessfähigkeit nicht Art 7

Bestimmt sich nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Heimatrechts §§ 50 Abs 1

52 ZPO

V e

r w

e i

s u n

g

Page 21: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Juristische PersonenGesellschaft oder Juristische Person hat ein HEIMATRECHT

GründungstheorieRecht nach dem gegründetmeist auch: Satzungs-Sitz

SitztheorieEffektiver (nicht bloß formaler) Verwaltungssitz

Schutz Gründerinteressen Schutz Verkehrsinteressen

EU-NiederlassungsfreiheitArt 43, 48 EGV aF, Art 49, 54 AEUVIm Bereich der Niederlassungsfreiheit nun Gründungstheorie

-EuGH (Daily Mail): Wegzugschranke-EuGH (Centros): Zweigniederlassung-EuGH (Überseering): Klagebefugnis-EuGH (Inspire Art): formal ausld Ges. -EuGH (Cartesio): identitätswahrender, aber nicht rechtsformwahrender Wegzug

in D früher hM: Sitztheorienur noch außerhalb EU/EWR

in Anglo-US und Skandinavien

Rückverweisung möglich

„Gesellschaftsstatut“

Page 22: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Juristische PersonenGesellschaftsstatut: Qualifikation

Innere Verhältnisse der Gesellschaft- Gründung, Rechtsfähigkeit, Name, Register- körperschaftliche Verfassung, Mitbestimmung- innere Willensbildung, Geschäftsführung- Organe, organschaftliche Vertretung- Beziehung zu Mitgliedern/Gesellschaftern

RechtsgeschäftlicheAußenbeziehungen

- Verträge mit Dritten- insbes: rechtsgeschäftliche Vertretung- außervertragliche Beziehungen zu Dritten

Page 23: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Juristische PersonSitzverlegung (nicht EU/EWR) Statutenwechsel

D CaymanGmBH

Existenzwahrender Wegzug?Grundsatz: beide Statuten müssen Umzug erlauben

Wegzug erfordert Liquidation

Zuzug wäre möglich Gründungstheorie

Fortbestand durch Rückverweisung

Ltd

Existenzwahrender Zuzug?

Wegzug zulässig (auch von Anfang an: overseas company)

keine deutsche Gesellschaftsformkein Zuzug (aber

Zweigniederlassung möglich)Anerkennung

Ausländische Gesellschaft behält ihren Sitz, wird aber im Inland tätig

Art 49, 54 AEUV+Völkerverträge +Dt. IPR: Inzidentanerkenung

Page 24: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Internationale Konzerneenglische Inc

Deutsche AG

Beherrschungkeine Fusion

Englisches Gesellschaftsstatut

Deutsches GesellschaftsstatutVerwaltungssitz: es entscheidet nicht die faktische Beherrschung, sondern der Ort

des Organsitzes der beherrschten AG

Beherrschungsbeziehung nach Betroffenheit

Normen zum Schutz des Beherrschten (zB§ 21 AktG:

Mitteilungspflicht bei ¼-Anteil)

Schutz des herrschenden Unternehmens (zB Zustimmung

der Hauptversammlung)

§ 293 AktGZustimmung

der HV

Page 25: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

RechtsgeschäfteWirksamkeit von WE,

Folgen von WillensmängelnJeweiliges Geschäftsstatut(Erbstatut, Vertragsstatut [Rom I!], Ehegüterstatut)

Stellvertretunggesetzliche:Statut des

zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses

zB Art 21,Gesellschaftsstatut

rechtsgeschäftliche

Vertretung zulässig:jeweiliges

Geschäftsstatut

Vertretungsmacht:Wirkungsland

(auch Anscheins-/ Duldungsvollmacht)

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Mangels Vertretungsmacht gibt es kein Vertretungsstatut

Page 26: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Formstatut Art 11 EGBGB

Geschäftsform alternativ Ortsform1. Alt 2. Alt

- auch zulässig gewählteGeschäftsform - Formwahl erleichtert aber nicht die Form der Re.Wahl

zB Art 15 Abs 3

Distanzverträge:alternativ beide Ortsformen

Qualifikation

Geschäftsstatut Prozessrecht

Über Formzwecke hinaus beschränkend

Regelung des Beweisverfahrens

Nicht genügend bei:- Verfügungen/dinglichen RGAbs 4

- [Immobiliarschuldverträgen]

Abs 4 aF- Gesellschaftsverträgen?Abs 4 analog?

Page 27: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Formstatut Rom I-VO Art 11

Abs 1: Parteien im selben Staat Geschäfts- oder Ortsform

Abs 2: Distanzverträge Geschäftsform, beide Ortsformen, Form beider Aufenthaltsrechte

Geschäfts-, Orts-, Aufenthaltsform

Nur Form des gew. Aufenthalts des Verbrauchers

Abs 3:Einseitige Rechtsgeschäfte

Abs 4: Verbraucherverträge

Abs 5: Immobiliarsachenrechte, Immobiliar-Miete oder Pacht

Belegenheitsform, wenn - international zwingend (§ 311b BGB [-])- nicht abdingbar (§ 311b BGB [+])

Page 28: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Substitutionlex causae:

Tatbestand

Ehe

Notar

Adoption

Tatsächlich angewendetes Recht

Mut‘a?

notary public? adopción?

1: Erlaubt die lex causae die Substitution eines Tb-Merkmals?

2: Wenn ja, ist das fremde Tb-Merkmal in concreto gleichwertig?

Page 29: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Schuldvertragsstatut (EGBGB) Art 27 ff aFInkorporiert aus EVÜ

Grundsatz: Rechtswahl (Parteiautonomie) Art 27 Abs 1 aF AF - ausdrücklich

- oder konkludent, hinreichend sicher aus Vertrag erkennbar- auch für Teile des Vertrags (zB Form) möglich Art 27 Abs 1 S 3 aF- keine Rück- und Weiterverweisung Art 35 Abs 1 aF

- Mehrrechtsstaat: Wahl, räumlich nicht Art 4 Abs 3 Art 35 Abs 2 aF

Rechtswahlvertrag HauptvertragVertragsstatut

Vertragsstatut? Art 27Abs 4 iVm 31 Abs 1 aF

Formstatut Art 11, wenn nicht Art 29 aF

bei AGB und Schweigen Art 31 Abs 2 aF Aufenthaltsrecht des Vertragspartners

Vertragsschluss vor 17.12.09; Streichung Art 27 ff: BGBl 2008 I 1574

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IPR Thomas Rauscher

Schuldvertragsstatut Art 28 aF

„engste Verbindung“ Abs 1

VermutungenGew Aufenthalt/Sitz des vertragscharakteristisch Leistenden Abs 2

Verkäufer, Dienstleistender, Werkunternehmer, Arbeitnehmer, Vermieterbei Fehlen: Gesamtschau - ausnahmsweise: gespaltenes Statut

Schuldvertrag über Grundstücksrecht: Belegenheitsrecht Abs 3was ein dingliches Recht/Grundstück ist, sagt lex rei sitae

Schuldvertrag über Nutzung eines Grundstücks: BelegenheitsrechtAbs 3

auch Miete, PachtGüterbeförderung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn dort zusätzlich Verladeort oder Entladeort Abs 4

Ausweichklausel: „engere Verbindung“

Abs 5 Widerlegt im Einzelfall Vermutungen nach Abs 2, 3, 4

Page 31: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Schuldvertragsstatut Rom I Vertrag ab 17.12.2009Art 3 Rechtswahl: Keine Änderungen ggü Art 27 aF EGBGB

Art 4 Abs 1 Mangels Rechtswahl Enumeration nach Vertragstypena) Kauf: gewöhnlicher Aufenthalt Verkäuferb) Dienstleistung: gewöhnlicher A. Dienstleisterc) Immobiliarmiete/Pacht: Belegenheitd) „Ferienwohnungsmiete“: gew. A. Vermieter, wenn Mieter

natürliche Person mit gew. A. im selben Staate) Franchise: gewöhnlicher A. Franchisenehmerf) Vertriebsverträge: gewöhnlicher A. Vertriebshändlerg) Mobiliarversteigerung: Versteigerungsorth) Multilateraler Finanzhandel: Systemrecht

Art 4 Abs 2Art 4 Abs 4

Vertragscharakteristisch Leistender als 1. AuffangregelEngste Verbindung als 2. Auffangregel „Engere Verbindung“ – wie Art. 28 Abs 5 aF EGBGBArt 4 Abs 3

Art 5 Güterbeförderung [Abs 1] wie Art 28 Abs 4 aF EGBGB Personenbefö. [Abs 2] gA des Beförderten, wenn Abfahrt oder Zielsonst gA Beförderer; Abs 2 UA 2: Beschränkte Rechtswahl

Art 46c EGBGB Pflichtversicherungsverträge (nicht Rom I: Art 1 Abs 2j Rom I

Page 32: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Verbraucherverträge vor 17.12.09 Art 29 aF

bestimmte Vertragstypen+Verbraucher+

Vertragsabschluss-situationen

- Lieferung bewgl Sachen-Dienstleistungen

- deren Finanzierung- mit Ausnahme von Abs

4

Vertragszweck nicht beruflicher/gewerblicher Tätigkeit zuzurechnen

Nr 1 Werbung, Angebot im Nr 2 Bestellungsannahme imNr 3 veranlasste Kauf-Reise aus demAufenthaltsstaat des Verbr.

bei RechtswahlZwingende Verbraucherschutzbestimmungen

des gew. Aufenthaltsstates greifen alternativ zum gewählten Recht einAbs 1

ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des VerbrauchersAbs 2

Formstatut Nicht Art 11, sondern gew. AufenthaltsrechtAbs 3

Page 33: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Verbraucherverträge Rom I-VO Art 6

Unternehmer übt im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers seine berufl/gewerbl

Tätigkeit aus oder richtet sie dorthin aus+Verbraucher

bei Rechtswahl Zwingende Verbraucherschutzbestimmungendes gew Aufenthaltsstaates greifen alternativ zum gewählten Recht ein

Abs 2

ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des VerbrauchersAbs 1

Formstatut gew. Aufenthaltsrecht

Keine Vertragstypenbeschränkung, aber Ausnahmen nach Art 6 Abs 4

Art 11 Abs 1

Abs 3 Klarstellend: wenn nicht Art 6 Abs 1 vorliegt, gilt Vertragsstatut nach Art 3 und 4

Page 34: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Individualarbeitsverträge Art 30 aF

Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis(abhängig, weisungsgebunden, Vergütung)

ohne Rechtswahl Vertragsstatut = Recht des Staates - des gewöhnlichen Arbeitsortes

(Arbeit in 1 Staat)- der einstellenden Niederlassung

(Arbeit in mehreren Staaten)

Abs 2

Ausweichklausel: „engere Verbindung“

mit Rechtswahl Schutz zwingender Bestimmungen im Recht nach Abs 2 darf nicht „entzogen“ werden

= nicht derogierbaralternative Anwendung einzelner Bestimmungen des Rechts nach Abs 2, soweit dem A.nehmer günstiger

Abs 1

Abs 2 Hs 2, 3

Art 8 Rom I

Art 8 Abs 1

Art 8 Abs 2, 3

Art 8 Abs 4

Page 35: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen

1.Arbeitnehmer Art 30 aF EGBGB Durchsetzung nicht abdingbarer Normen gegen Rechtswahl

Enger Zusammenhang zu EU oder EWR

4. Art 27 Abs 3 aF EGBGB

- Verbindung SV nur zu 1 Recht- keine Typenbegrenzung- Durchsetzung zwingender(= nicht abdingbarer) Normen

5. Art 34 aF EGBGB

Immer: Durchsetzung deutscher „zwingender Bestimmungen“

„zwingend“ = Eingriffsnorm mit internationalem Geltungsanspruch

2.Verbraucher iSd Art 29 aF EGBGB

- berufl/gewerbl Tätigkeit in EU/EWR- Aufenthaltsstaat des Verbrauchers- Ausrichten solcher Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat- TzWRG: Belegenheit in EU/EWR

Anwendung der Normen zur Umsetzung von Verbraucherschutzrichtlinien des

EU/EWR-Staates zu dem der Zusammenhang besteht

Gilt nur für RiLi in § 46b Abs 4

3. EU/EWR-Verbraucherschutz: Art 29a aF, Art 46b nF EGBGB

Page 36: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Zwingende Vorschriften/EingriffsnormenArbeitnehmer Art 8: unverändert

Rom I-VO

Verbindung zu nur einer Rechtsordnung Art 3 Abs 3 unverändert

Eingriffsnormen Art 9 Abs 2 Immer: Durchsetzung „zwingender Bestimmungen“ der lex fori

= Wahrung öffentlichen Interesses…

Verbraucher Art 7: unverändert

Art 9 Abs 1

Eingriffsnormen Art 9 Abs 3 Normen des Staates, in dem vertragliche Verpflichtung zu erfüllen: KANN Wirkung verliehen wd, wenn

Erfüllung dort unrechtmäßig wird

Richtlinien: Art 29a aF erweitert in Art 46b EGBGB übernommen

Page 37: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

SchuldvertragsstatutVertragsschluss

ReichweiteArt 31 Abs 1 aF nach dem Vertragsstatut

(Wirksamkeit unterstellt)Kein Infragestellen des „Vertrags“statuts, wenn

Vertrag unwirksam

für Wirkungen des (rechtsgesch) Verhaltens: Berufung auf Aufenthaltsrecht Art 31 Abs 2 aF

AuslegungErfüllung

Erfüllungsgeschäfte nach eigenem Statut (zB Sachenrechtsstatut)

Bei Erfüllungsmodalitäten: Erfüllungsortrecht zu berücksichtigen

Art 32 Abs 1 aF

Art 32 Abs 2 aF

NichterfüllungErlöschenNichtigkeitsfolgen

c.i.c. ?

Soweit spezifische „Vertragspartnerpflichten“

Deliktsstatut, soweit ggü Jedermann bestehende Verkehrspflichten

Art 10 Abs 1 Rom I VO

Art 12 Abs 2

Art 2 Abs 1 Rom II VO

Art 10 Abs 2

Art 12 Abs 1

Page 38: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Forderungsübergang Art 33 aF

Abtretung Schuldner

Gläubiger

Forderungsstatut

ZessionarZedent

Kausalverhältnis +

VerfügungAbs 1 Kausalverhältnis hat unabhängiges Statut (Vertragsstatut)Abs 2 Forderungsstatut: Übertragbarkeit + Verhältnis S-Zessionar

?? Abtretung, abstrakt? Konstitutive Mitteilung an Schuldner?hM: Forderungsstatut abgetr Forderung

Legalzession Übergang auf leistenden Dritten nach dem Statut, dem seine Leistungspflicht unterliegtAbs 3

?? Leistung ohne Verpflichtung: Legalzession: Forderungsstatut

Art 14 Rom I VO:Abs 1, 2 k.Ä.Abs 3: auch

Sicherungszession

Page 39: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Rom II-VO: Außervertragliche Schuldverhältnisse

Anwendungsbereich:- sachlich Art 1, Ausnahmen in Art 1 Abs 2

auch c.i.c. (Art 2 Abs 1, 12)- zeitlich: Ereignisse ab dem 11.1.2009 (Art 31, 32)- räumlich: Universell als loi uniforme (Art 3)

Deutsches IPR:- Art 40 ff EGBGB auf Dauer für die in Art 1 Abs 2

Rom II-VO ausgeschlossenen Materien; daher Art 40 ff EGBGB nicht gestrichen (BGBl 2008 I 2401)!

- für Altfälle vor dem Stichtag 11.1.2009[- im Gegensatz zu Art 27 ff EGBGB nicht ohne

weiteres als Auslegungsgrundlage, da vorher kein EG-Vertrag]

Page 40: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Deliktsstatut Art 40 EGBGB

Grundanknüpfung: Tatortprinzip Abs 1 S 1

Distanz/Streudeliktefrüher: GünstigkeitsprinzipHandlungsortErfolgsort nur auf Verlangen

Abs 1 S 2, 3

Verletzter trägt Einschätzungsrisiko

„Auflockerung“früher: Kasuistik Verk.unfälle

gemeinsamer gew. Aufenthalt von Verletztem und Verletzer

Abs 2

„wesentlich engere Verbindung“Art 41

Abwehr ausländischer

Ansprüche

früher: Schutz Deutscher als Schädiger- Art 38 aF

Schutz gegen unangemessene RegelungenNr.1 höher als zur Entschädigung angemessen

Nr. 2 andere Zwecke als EntschädigungTriple & Punitive

Damages

Nr 3 Verstoß gegen für D geltende Übereinkommen

Direktanspruch Alternativ Delikts- oder VersicherungsvertragsstatutAbs 4

Abs 3

Nachträgliche Rechtswahl: Art 42

Page 41: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Rom II-VO: Deliktsstatut (1)

1. Sachlicher Anwendungsbereich Art 12. Anknüpfung: Grundregel: - Ort des Schadenseintritts=Erfolgsort (Art 4 Abs 1)- Keine Option des Geschädigten zum Handlungsortrecht- Mehrere Erfolgsorte (Streudelikt): Mosaik oder Wahl?

3.Auflockerung:- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 4 Abs 2)- Offensichtlich engere Verbindung aus Gesamtheit der Umstände; insbesondere bestehendes Rechtsverhältnis (Art 4 Abs 3)

4.Rechtswahl:- Grundsätzlich nur nachträglich (Art 14 Abs 1 lit a)- Vorherige bei „kommerzieller Tätigkeit“ aller Parteien (Abs 1 lit b)- Unabdingbare Bestimmungen des einzigen Bezugsstaates (Abs 2)- Unabdingbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Abs 3)

Page 42: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Rom II-VO: Deliktsstatut (2)5. Vorbehaltsklausel:- im Rahmen des ordre public, Art 40 Abs 3 EGBGB Maßstab- Eingriffsnormen: Art 166. Qualifikation:- Grundregel mit Aufzählung: Art 15- Beweisregeln (Art 22 Abs 1)- Sicherheits-/Verkehrsregeln am Ort zu berücksichtigen (Art 17)- Gefährdungshaftung: deliktisch zu qualifizieren- Direktansprüche (Art 18)

7. Sonderfälle:- Produkthaftung (Art 5)- Wettbewerbsverstöße und –beschränkungen (Art 6)- Umweltschäden (Art 7)- Verletzung geistigen Eigentums (Art 8)- Arbeitskampfmaßnahmen (Art 9)

Page 43: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Bereicherungsstatut Art 38

Leistungskondiktion Akzessorisch an Statut der LeistungAbs 1

Drei-Personen-Verhältnisse

G

S B

Grundsatz: Kondiktionsansprüche nach Statut, mit dem Beteiligter rechnen muß

Zahlung durch Sicherungsgeber

Sicherungsvertragsstatut

Zahlung auf Anweisung

Anw Ang

ZE

Deckung

Valu

ta

B muss sich nur auf das SicherungsVstatut einstellen, Kondiktion bei G also nach dem

Sicherungsvertragsstatut

Angewiesener muss sich nur auf das Deckungsverhältnis einstellen, also

Direktkondiktion bei ZE, wenn Deckungsstatut diese vorsieht

aber: Fehlen einer Anweisung: Art 38 Abs 3

Art 42 (Rechtswahl)

Page 44: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

BereicherungsstatutNichtleistungskondiktion

Art 38 Abs 2, 3 EGBGB

Bereicherung durch Eingriff

Abs 2

Eingriffsort

Dadurch Harmonisierung zum Deliktsstatut

Bei sachenrechtlichen

Vorgängen ggf Art 41 Abs 1 Bei gemeinsamem

gew. Aufenthalt: Art 41 Abs 1, Abs 2 Nr 2

Bereicherung in sonstiger Weise

Abs 3

Ort des BereicherungseintrittszB: abgeirrte LeistungSitz des Empfängers

Art 42

NachträglicheRechtswahl

Page 45: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Rom II-VO: BereicherungsstatutBereicherung anknüpfend an Rechtsverhältnis: Anknüpfung an dessen Statut (Art 10 Abs 1), umfasst:

- Leistungskondiktion- Bereicherung im Familien- und Erbrecht- Nichtleistungskond iVm Rechtsverhältnis- Eingriffskondiktion = Deliktsstatut??

Dreipersonenverhältnisse: Keine Sonderregelung, also zunächst wohl wie im deutschen Recht zu bestimmenBereicherung ohne Rechtsverhältnis (vgl Nichtleistungskond):- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2)- Recht des Ortes, wo die Bereicherung eingetreten (Art 10 Abs 3)Auflockerung Art 10 Abs 4Nachträgliche Rechtswahl Art 14

Page 46: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Geschäftsführung ohne Auftrag Art 39 EGBGB

Grundsatz: Ort der Geschäftsvornahme Abs 1

Ausnahmen (häufigere Fälle)

Leistung auf eine fremde Verbindlichkeit:deren Statut

Abs 2

Geschäftsführung o.A. im Rahmen einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung Art 41 Abs 1, 2 Nr 1

Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat Art 41 Abs 1, 2 Nr 2

Nachträgliche Rechtswahl möglich Art 42

GoA in staatsfreiem Gebiet (hohe See)

Heimatrecht (Flagge) des helfenden Fahrzeugs

Heimatrecht des „geholfenen“ Fahrzeugs

strittig

Page 47: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Rom II-VO: Geschäftsführung ohne Auftrag

GoA-Anknüpfung (Art 11) wie Bereicherungsanknüpfung strukturiert

- Ort der Geschäftsvornahme damit nur subsidiär (Art 11 Abs 3)- GoA mit Bezug zu Rechtsverhältnis: akzessorisch (Art 11 Abs 1)- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 11 Abs 2)

- Aber: Leistung auf fremde Verbindlichkeit: - Art 11 Abs 1-3 haben kaum Beziehung zur getilgten Schuld- Lösung nur über Auflockerung (Art 11 Abs 4)

Page 48: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

Sachenrechtsstatut Art 43 EGBGB

Grundsatz: lex rei sitae Abs 1Mobilien und Immobilien

Qualifikation:

alle dinglichen Rechte

bei Qualifikationsunterschieden entscheidet – deutsche – lex fori

zB: Ersitzung nach Belegenheitsrecht, auch wenn

dieses die „Ersitzung“ als (Prozess-)Verjährung ansieht

Wertpapiere: lex rei sitae nur für das „Recht am Papier“

Forderungsstatut für Recht „aus dem Papier“

„Auflockerung“ bei wesentlich engerer Verbindung

Art 46

von Grundstück ausgehende Immissionen

Deliktisch: Art 44 EGBGB, Rom II-VO

Page 49: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

SachenrechtsstatutStatutenwechsel (Mobilien)

Art 43 EGBGB

Grundsatz: Fortbestand von Sachenrechten unter neuem Statut

Abs 2 Ausnahme für unbekannte/inkompatible Rechtsinstitutekeine Ausübung im Widerspruch zum neuen Statut

= Eingangskontrolle und Fortbestand, nicht Transformation

?? „Dauervoraussetzungen“ (insb: Publizitätserfordernisse)Je nach Zweck: Nichtanerkennung, Übergangsfrist,

Transformation in Funktionsäquivalent

unter altem Statut nicht vollendeter EntstehungstatbestandAbs 3kann sich unter neuem Statut vollenden

keine „Heilung“ alter Tatbestände, die dem neuen, nicht dem alten, Statut entsprechen

in beiden Fällen jedenfalls „Wiedererstarken“ bei Rückkehr

Gutglaubenserwerb unter neuem Statut

aber: altes Statut bestimmt über die Zulässigkeit des Gutglaubenserwerbs

Page 50: Begriff des IPR

IPR Thomas Rauscher

SachenrechtsstatutRes in transitu

Land A

Land B

DurchLand C

Bestimmt nur über sachen-rechtliche Tb mit Bezug zu Land C

zB Pfändung in C

A unmittelbarer Statutenwechsel B

Für andere Sachenrechts-Tb

Luft/Wasser/Schienen- Transport/VerkehrsmittelArt 45 EGBGBImmer nach ihrem „Heimatrecht“Luft: Registrierungsstaat

Wasser: ebenso sonst HeimathafenSchiene: Zulassungsstaat


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