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Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi Teil 1 ... · förderung mit PKWs/Kombis,...

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15. April 2016 1 VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi Teil 1* Leitfaden Stand: April 2016 * Ergänzende Informationen siehe Teil 2 Responsible Care Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vor- schriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. gel- tend gemacht werden. Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.
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15. April 2016 1

VCI-Leitlinie

Beförderung gefährlicher Güter im PKW/Kombi

Teil 1* Leitfaden

Stand: April 2016

* Ergänzende Informationen siehe Teil 2

Responsible Care

Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vor-

schriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. gel-tend gemacht werden.

Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung 3

2. Geltungsbereich / Gültigkeit 3

3. Allgemeine Hinweise 4

4. Anwendungshinweise für diese Leitlinie 5

5. Ablaufschema zur Anwendung der Leitlinie 6

6. Konkrete Beförderungsbedingungen: 7

6.1 Grundsatzanforderungen 7

6.2 Freistellung im Zusammenhang mit der Art der 8

Beförderungsdurchführung (1.1.3.1 ADR)

6.3 Transport unter den Bedingungen für „begrenzte Mengen“ (3.4 ADR) 9

6.4 Transport unter den Bedingungen für "freigestellte Mengen" (3.5 ADR) 10

6.5 Transportdurchführung unter Inanspruchnahme der erleichterten 10

Bedingungen für Beförderungseinheiten (1.1.3.6 ADR)

6.6 Transportdurchführung ohne Inanspruchnahme der erleichterten 12

Bedingungen für Beförderungseinheiten (1.1.3.6 ADR)

7. Ergänzende Informationen (siehe Teil 2 dieser Leitlinie in Form eines separaten Doku-

mentes)

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1. Einleitung

Die Beförderung gefährlicher Güter im PKW oder Kombi ist im gewerblichen Bereich tägliche

Praxis. Auch in der chemischen Industrie werden kleinere Gefahrgutmengen häufig im PKW

transportiert (z.B. im Außendienst durch die Mitnahme von Proben). Die Fahrzeugführer sind

dabei mit komplizierten Transportvorschriften konfrontiert, einer Rechtsmaterie, die für Laien

schwer verständlich ist. Insbesondere wenn nur gelegentlich Gefahrgut befördert wird, kann es

zu Problemen kommen. Um hier Abhilfe zu schaffen und eventuelle Informationsdefizite aus-

zuschalten, haben Experten des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (Mitglieder des

VCI-AK Gefahrguttransportvorschriften) die vorliegende Leitlinie erarbeitet.

Die Leitlinie soll mit Blick auf den Fahrzeugführer in kompakter Form den rechtlich verbindli-

chen Rahmen erläutern, auf Erleichterungen und Freistellungen bei bestimmten Kleinmengen

hinweisen und über die Vorschriften hinausgehende, sicherheitsrelevante Empfehlungen zur

Verfügung stellen. Spezifische firmenindividuelle Empfehlungen können darüber hinaus durch-

aus sinnvoll sein, da diese Verbandsleitlinie naturgemäß nicht alle Spezialfälle optimal und

vollständig abdecken kann. Auf die Notwendigkeit, vor der Mitnahme von Gefahrgut im Pkw die

Geschäftsbedingungen der jeweiligen Autoversicherung bzw. des jeweiligen Autovermieters

oder Leasingunternehmens zu prüfen, ob diesbezüglich Einschränkungen bestehen, wird aus-

drücklich hingewiesen (s. auch

Kapitel 6.1, Pkt. 14).

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich im Teil 2 dieser Leitlinie und in den Merk-

blättern der BG RCI A 013 „Beförderung gefährlicher Güter“ und A 014 (BGI 744) „Gefahrgut-

beförderung im PKW“.

2. Geltungsbereich / Gültigkeit

Betrachtungsgegenstand sind Beförderungen von Gefahrgut mit PKWs/Kombis und Klein-

transportern, gegebenenfalls incl. Anhängerbetrieb, im Geltungsbereich des ADR.

Damit die Aussagen gleichermaßen für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderun-

gen Gültigkeit besitzen, bleiben innerstaatliche Ausnahmeregelungen unberücksichtigt. Die zu

diesem Thema am häufigsten genutzten nationalen Ausnahmen sind in Abschnitt 7.7 aufge-

führt.

Die Leitlinie beruht auf der im Bundesgesetzblatt Kapitel II Nr. 23/2014 vom 13.10.2104 be-

kannt gemachten 24. ADR-Änderungsverordnung, die zum 1. Januar 2015 (mit einer 6-

monatigen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015) in Kraft trat.

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3. Allgemeine Hinweise

Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gelten unabhängig davon, ob die Be-

förderung mit PKWs/Kombis, Kleintransportern oder LKWs durchgeführt wird.

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der

vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu ver-

hindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Dazu

gehört auch die Ladungssicherung. Im § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird verlangt,

dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzli-

cher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, verrollen, herabfallen oder vermeidbaren

Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDI-Richtlinien

2700) zu beachten. Aufgrund der auf die Ladung einwirkenden fahrdynamischen Kräfte muss

eine wirksame Ladungssicherung durchgeführt werden. Dafür müssen geeignete technische

Voraussetzungen am Fahrzeug (z.B. Zurrpunkte) und/oder hinsichtlich der Art der Ladung

(z.B.: Formschluss) vorhanden sein. Aufgrund ihrer technischen Auslegung sind PKWs/Kombis

für den Transport gefährlicher Güter weniger geeignet.

Grundsätzlich müssen Fahrzeuge, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit mindes-

tens zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1

ADR gekennzeichnet werden, die vorne und hinten am Fahrzeug angebracht sind. Diese

kennzeichnungspflichtigen Transporte dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im

Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR (der sogenannte

„Gefahrgutführerschein“) sind. Ferner müssen schriftliche Weisungen (das sogenannte „Un-

fallmerkblatt“) und die in den schriftlichen Weisungen angegebene Ausrüstungsgegenstände

mitgeführt werden.

Keine Kennzeichnung der Fahrzeuge und demzufolge weder eine ADR Schulungsbescheini-

gung noch besondere Ausrüstungsgegenstände sind erforderlich, wenn die Beförderung nach

einer der folgenden Bedingungen durchgeführt wird:

Erleichterung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung gem. Unterab-

schnitt 1.1.3.6 ADR

Begrenzte Mengen gem. Kapitel 3.4 ADR

Freigestellte Mengen gem. Kapitel 3.5 ADR

Nähere Informationen zu diesen Erleichterungen/Freistellungen finden sich in den Kapiteln 7.2

und 7.3 dieser Leitlinie.

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4. Anwendungshinweise für diese Leitlinie

Zentrales Element dieser Leitlinie sind die konkreten Beförderungsbedingungen im Kapitel 6

dieser Leitlinie. Neben den Grundanforderungen für alle Transporte gefährlicher Güter im

PKW/Kombi enthalten sie vor allem Hinweise zu den verschiedenen Freistellungsregelungen.

Im Hinblick auf eine übersichtliche und leichtverständliche Darstellung auf einer Doppelseite

wurde zur Gliederung der konkreten Beförderungsbedingungen in Kapitel 6 ein fünfstufiger

Aufbau gewählt. Abschnitt 6.1 beinhaltet die allgemeinen Grundsatzanforderungen, die unab-

hängig von den Mengengrenzen bzw. Freistellungsregelungen bei jedem Transport gefährli-

cher Güter im PKW zu beachten sind. In Abhängigkeit von dem jeweiligen individuellen Beför-

derungsvorgang sind zusätzlich Anforderungen gemäß den Abschnitten 6.2, 6.3, 6.4 oder 6.5

zu beachten. Sollten keinerlei Erleichterungen in Anspruch genommen werden können, sind

die Bedingungen in den Abschnitten 6.1, 6.4 und 6.5 zu beachten. Die Anwendung der jeweili-

gen Beförderungsbedingungen gemäß Kapitel 6 ist im nachfolgenden Ablaufschema darge-

stellt.

Da bei der Beförderung von Stoffen, die mit Kühlmitteln, die eine Erstickungsgefahr darstellen

können, gekühlt befördert werden, die Vorschriften des neuen Abschnittes 5.5.3 ADR immer

(d. h. ungeachtet ob Gefahrgut oder Nicht-Gefahrgut) zu beachten sind, wird darauf nur in den

Grundsatzanforderungen (Kapitel 6.1) hingewiesen. Dies wird dementsprechend in den Kapi-

teln 6.2 bis 6.6 nicht mehr wiederholt.

Zusätzlich wurden ergänzende Informationen (Kapitel 7) erstellt, die die Stellen der Unterneh-

men erhalten sollen, die Gefahrgüter an diejenigen übergeben, die sie im PKW befördern sol-

len (s. Teil 2 dieser Leitlinie). Diese Informationen beinhalten, neben den Bedingungen zur

Anwendung der in Kapitel 6 aufgeführten Erleichterungen, Erläuterungen wichtiger in der Leit-

linie verwendeter Begriffe sowie ein Musterbeförderungspapier. Diese Informationen soll der

Fahrer bei Bedarf jederzeit bei der abgebenden Stelle (z. B. Betrieb oder Labor) anfordern

können. Sie wurden bewusst nicht in das zentrale Element dieser Leitlinie (Kapitel 6 mit den

konkreten Beförderungsbedingungen) aufgenommen um dieses nicht zu überfrachten, sind

aber insbesondere im Hinblick auf Verpackungsgrößen / Mengengrenzen von Bedeutung.

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5. Ablaufschema zur Anwendung der Leitlinie

Handelt es sich bei dem zu

transportierenden Material um

Gefahrgut?

Erfolgt der Transport

innerhalb des

Betriebsgeländes?

Freistellung aufgrund der Beförde-

rungsart möglich (1.1.3.1 ADR)?

Transport unterliegt nicht den

Gefahrgutvorschriften

Transport unterliegt nicht den

Gefahrgutvorschriften

Grundsatzanforderungen gemäß den

Abschnitten 6.1 und 6.2 beachten

Abschnitte 6.1 und 6.3 beachten

nein

nein

ja

ja

ja

nein

Nutzung der

Regelung für "begrenzte Mengen" möglich

(3.4 ADR)?

Mengen-

grenze zur Nutzung be-stimmter Erleichterungen je Beförderungseinheit

überschritten (1.1.3.6 ADR)?

Abschnitte 6.1 und 6.5 beachten

Abschnitte 6.1, 6.5 und 6.6 beachten

ja

ja

ja

Abschnitte 6.1 und 6.4 beachten

Nutzung der

Regelung für "freigestellte Mengen" möglich

(3.5 ADR)?

nein

nein

nein

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6. Konkrete Beförderungsbedingungen

6.1 Grundsatzanforderungen

Folgende Anforderungen sind vor Fahrtantritt zu beachten:

1. Keine Zusammenpackung von Gütern, die gefährlich miteinander reagieren können (s.

Abschnitt 7.1).

2. Ladegut ist so zu sichern, dass es seine Lage während der Beförderung nicht oder nur ge-

ringfügig verändern kann (z.B. formschlüssige Verladung, Sicherung durch Zurrgurte, Net-

ze, usw.). Hierbei sind ebenfalls Beschädigungen durch andere Ladegüter auszuschlie-

ßen.

3. Trennung giftiger und infektiöser Güter sowie Gefahrgüter der Klasse 9 mit UN-Nrn. 2212,

2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln. Für Gebinde

der Klasse 1 (Explosivstoffe) gelten gesonderte Vorschriften.

4. Verstauung so weit wie möglich getrennt vom Fahrer (in der Regel im Kofferraum

/Laderaum).

5. Versandstücke mit Gefahrgut dürfen nur gestapelt werden, wenn sie dafür ausgelegt sind.

6. Bei der Stauung von Gefahrgütern in ein Fahrzeug sind ggf. die Ausrichtungspfeile zu be-

rücksichtigen. Gebinde sollten in jedem Fall mit den Verschlüssen nach oben verladen

werden.

7. Auf gleichmäßige Lastverteilung im Fahrzeug achten.

8. Auf ordnungsgemäße Verpackung ist zu achten.

9. Die Versandstücke dürfen während der Beförderung nicht geöffnet werden.

10. Keine Beförderung von Verpackungen, die beschädigt oder undicht sind oder an denen

außen Produkt anhaftet.

11. Ausreichende Belüftung des Fahrzeuges bei der Beförderung von Gasen.

12. Während der Beförderung von Gefahrgütern ist ein Rauchverbot einzuhalten.

13. Bei Austritt von Gefahrgut ist das Fahrzeug vor der Weiterfahrt zu reinigen. Achtung: Un-

bedingt auf die notwendige Schutzausrüstung achten! (Quelle: Sicherheitsdatenblatt und

Notfalltelefonnummer im SDB.)

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14. Vor der Mitnahme von Gefahrgut im Pkw/Kombi sollte geprüft werden, ob in den Ge-

schäftsbedingungen der jeweiligen Autoversicherung bzw. des jeweiligen Autovermieters

oder Leasingunternehmens diesbezüglich Einschränkungen bestehen. (Empfehlung)

15. Benötigt der Fahrzeugführer keine ADR-Schulungsbescheinigung, so ist er mindestens

entsprechend den Anforderungen für die Gefahrgutbeförderung entsprechend seines Ar-

beits- und Verantwortungsbereiches nach Kapitel 1.3 ADR zu unterweisen.

16. Sollten im Pkw/Kombi Güter mit Kühlmitteln (ungeachtet ob Gefahrgut oder Nicht-

Gefahrgut) befördert werden, die eine Erstickungsgefahr darstellen können (z.B. Trocken-

eis) sind die Vorschriften des Abschnittes 5.5.3 ADR zu beachten. Die Vorschriften des Ab-

schnittes 5.5.3 gelten nicht, wenn begrenzte Mengen gemäß Kapitel 3.4, freigestellte Men-

gen gemäß Kapitel 3.5, Beförderungen nach den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) oder c) ADR

durchgeführt werden oder wenn mittels einer Gefährdungsbeurteilung eine gefährliche An-

sammlung erstickender Gase ausgeschlossen werden kann. Bei der Gefährdungsanalyse

sind die Menge des Kühlmittels (z.B. Trockeneis) und das kleine Luftvolumen in einem

PKW zu berücksichtigen. Bei einem Transport von Gütern mit Trockeneis im PKW ist in je-

dem Fall auf eine gute Belüftung zu achten. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug

zeitweise abgestellt wird.

6.2 Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurch-

führung (1.1.3.1 ADR)

Unter der Voraussetzung, dass die Grundsatzanforderungen gemäß Kapitel 6.1 beachtet wer-

den, unterliegt der grenzüberschreitende Transport gefährlicher Güter auf der Straße bzw. der

innerdeutsche Transport gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die nicht in Deutschland zugelas-

sen sind, gemäß 1.1.3.1 ADR nicht den Gefahrgutvorschriften, wenn die unten genannten Be-

dingungen beachtet werden.

Zusätzlich zu beachtende Einschränkungen, wie z.B. erheblich niedrigere Mengengrenzen, für

rein innerdeutsche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, sowie

Beispiele für eine mögliche Anwendung von 1.1.3.1 ADR, können den ergänzenden Informati-

onen im Kapitel 7.2 entnommen werden.

Maximal 450 L je Verpackung und die Höchstmengen nach 1.1.3.6 ADR dürfen nicht über-

schritten werden.

Die betreffenden Güter werden von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit –

ausgenommen Beförderungen für Dritte – transportiert, und diese Beförderungen dienen

weder zu internen noch externen Versorgungszwecken.

Beförderung von Maschinen oder Geräten, welche Gefahrgut enthalten und nicht im ADR

speziell genannt sind, wenn Vorkehrungen zur Verhütung eines Freiwerdens des gefährli-

chen Inhalts getroffen wurden.

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Außerhalb Deutschlands sind gegebenenfalls die jeweiligen national geltenden Einschränkun-

gen zu beachten.

Mitführung eines geprüften Feuerlöschers (mind. 2 kg) in geeigneter Halterung (Empfehlung).

6.3 Transport unter den Bedingungen für „begrenzte Mengen“ (3.4 ADR)

Die in Kapitel 6.1 genannten Bedingungen sind einzuhalten. Begrenzte Mengen bestimmter

Güter können unter erleichterten Bedingungen befördert werden (s. hierzu Details in Kapitel

7.3.1). Voraussetzungen dafür sind:

Einhaltung der entsprechenden Mengengrenzen (s. Abschnitte 7.3.1 und 7.3.2)

Verwendung zusammengesetzter Verpackungen oder Trays (Tragpackungen), die den

Bedingungen für solche Verpackungen entsprechen, jedoch nicht bauartgeprüft und zuge-

lassen sein müssen (s. Abschnitt 7.3.4).

Kennzeichnung der Versandstücke mit der Markierung für „begrenzte Mengen“ (Näheres

siehe Abschnitt 7.3.5)

An Versandstücken mit Flüssigkeiten in dicht verschlossenen Innenverpackungen über 500

ml, bei denen die Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind bzw. wenn Entgasungsver-

schlüsse eingesetzt wurden, sind die Ausrichtungspfeile an zwei gegenüberliegenden Sei-

ten aufzubringen. Diese Regelung besteht auch für Außenverpackungen, die gefährliche

Güter in Innenverpackungen mit nicht mehr als 120 ml enthalten.

Die Bruttomasse der Gefahrgüter in begrenzten Mengen muss bekannt sein und ist in den

Begleitpapieren zu vermerken. Ein vollständiges Beförderungspapier gemäß ADR ist nicht

erforderlich.

Mitführen eines geprüften Feuerlöschers (mind. 2 kg) in geeigneter Halterung (Empfeh-

lung).

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6.4 Transport unter den Bedingungen für „freigestellte Mengen“ (3.5 ADR)

Die in Kapitel 6.1 genannten Bedingungen sind einzuhalten. Kleine Mengen (s. nachstehende

Tabelle) bestimmter Güter können unter fast vollständiger Freistellung von den Gefahrgutvor-

schriften befördert werden (s. hierzu Details in Abschnitt 7.3.2). Voraussetzung dafür ist, dass

die folgenden Anforderungen eingehalten werden.

Einhaltung spezifischer Mengengrenzen gemäß Code aus Spalte 7b) der Tabelle A in Kapi-

tel 3.2 (Stoffaufzählung)

Bei Gasen beziehen sich die genannten Volumina auf den Fassungsraum des Innengefäßes

bzw. auf die Summe der Fassungsräume aller Innenverpackungen.

Bei verschiedenen Gütern in einer Außenverpackung gilt der Wert des restriktivsten Codes.

Die Güter sind in zusammengesetzte Verpackungen mit besonders stabilen Innenverpa-

ckungen, Zwischenverpackung und aufsaugfähigem Polstermaterial in eine Außenverpa-

ckung zu verpacken. Die Außenverpackung ist speziellen Verpackungsprüfungen zu unter-

ziehen (Einzelheiten siehe Abschnitt 7.3.6).

Für Güter, denen die Codes E1, E2, E4 oder E5 zugeordnet sind und die in Innenverpa-

ckungen nicht größer 1 ml bzw. 1 g und die in Außenverpackungen mit einer Gesamtmen-

ge von nicht mehr als 100 ml bzw. 100 g verpackt sind, gelten nur die Bestimmungen der

Abschnitte 3.5.2 und 3.5.3 ADR (s. hierzu Details in Abschnitt 7.3.3). Dies bedeutet, dass

die oben genannten Verpackungsvorschriften und die Prüfungen der Versandstücke auszu-

führen sind, ohne dass eine Zwischenverpackung erforderlich ist. Weitere Vorschriften sind

nicht zu beachten.

6.5 Transportdurchführung unter Inanspruchnahme der erleichterten

Bedingungn für Beförderungseinheiten (1.1.3.6 ADR)

Die in Kapitel 6.1 genannten Anforderungen sind einzuhalten. Wenn Stoffe nicht unter den

Voraussetzungen gemäß Kapitel 6.3 oder 6.4 transportiert werden können, die Mengengren-

zen zur Freistellung je Beförderungseinheit nach 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel, s. Kapitel

7.5) jedoch unterschritten werden, sind zusätzlich die folgenden Anweisungen zu beachten:

1. Ausschließlich Verwendung von zugelassenen Verpackungen (s. Kapitel 7.1).

2. Es gilt ein generelles Rauchverbot bei Ladearbeiten sowie in der Nähe der Fahrzeuge.

Dieses Verbot erstreckt sich ebenfalls auf elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte.

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Bei Beförderung von Gütern der Klasse 1 gilt das Rauchverbot auch bei der tatsächlichen

Durchführung der Beförderung im Fahrzeug.

3. Die Versandstücke müssen entsprechend den Inhaltsstoffen mit den vorgeschriebenen

Gefahrzetteln und Markierungen versehen sein.

4. Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen in Verpackungen >5 L / 5 kg sind zusätz-

lich mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (Fisch & Baum) zu versehen.

5. Kennzeichnung der Versandstücke mit der Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die

Buchstaben „UN“ vorangestellt sind.

Versandstückgröße > 30 l bzw. kg - Zeichenhöhe mind. 12 mm

> 5 bis 30 l bzw. kg - Zeichenhöhe mind. 6 mm

< 5 l bzw. kg - angemessene Größe

6. Weiterhin sind folgende Begleitpapiere und Gegenstände mitzuführen:

Ein Beförderungspapier mit allen erforderlichen Angaben ist mitzuführen:

UN-Nummer (der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind)

Offizielle Benennung des Gutes gemäß ADR

Gefahrzettelnummer (Nebengefahr(-en) in Klammern)

Verpackungsgruppe

Tunnelbeschränkungscode (in Klammern) [Es sei denn, dass

auf der Transportstrecke kein Tunnel befahren wird.]

Hinweis "Umweltgefährdend" bei entsprechend gekennzeichneten Verpackungen. (Nicht

erforderlich für Stoffe der UN 3077 oder UN 3082.)

Geforderte Vermerke (z.B. aus Sondervorschriften) [sofern erforderlich]

Anzahl und Art der Versandstücke (Kisten, Fässer, Säcke usw.)

Bruttomasse oder Nettomasse oder Volumen (je nach Stoff)

Absender- und Empfängeranschrift

7. Zusätzliche Angaben im Beförderungspapier: Gesamtmengen der Gefahrgüter je Beförde-

rungskategorie, die gemäß Kapitel 7.5.1 ermittelt wurden

8. Schriftliche Weisungen gem. 5.4.3 ADR (oder ein Sicherheitsdatenblatt). (Empfehlung).

9. Mindestens ein geprüfter Feuerlöscher in geeigneter Halterung mit einem Gesamtinhalt von

mindestens 2 kg Löschpulver zur Bekämpfung eines Brandes.

Reihenfolge

vorgeschrieben!

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6.6 Transportdurchführung ohne Inanspruchnahme der erleichterten

Bedingungen für Beförderungseinheiten (1.1.3.6 ADR)

Die in den Kapiteln 6.1 und 6.5 (außer Punkt 7.) genannten Anforderungen sind einzuhalten.

Wenn Stoffe nicht unter einer der vorgenannten Freistellungs- bzw. Erleichterungsregelungen

(Kapitel 6.2 bis 6.4) transportiert werden können, müssen zusätzlich die folgenden Gegenstän-

de mitgeführt werden bzw. sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

1. Zwei oder mehrere geprüfte Feuerlöscher in geeigneter Halterung mit einem Gesamtinhalt

von

mindestens 4 kg Löschpulver bei Fahrzeugen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht,

mindestens 8 kg Löschpulver bei Fahrzeugen von mehr als 3,5 t bis 7,5 t zul. Gesamtge-

wicht (ein Gerät muss mindestens 6 kg enthalten)

zur Bekämpfung eines Brandes.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die

Brandklassen1) A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter

als die in Absatz 8.1.4.2 ADR genannten befördern:

2. Setzen von neutralen, orangefarbenen Warntafeln 30 x 40 cm an Vorder- und Rückseite (s.

Kapitel 7.1). Verkleinerung ggf. möglich (s. Kapitel 7.1).

3. Mindestens ein geeigneter Unterkeil je Fahrzeug.

4. Zwei selbststehende Warnzeichen (reflektierende Kegel, Warndreiecke oder Warnblink-

leuchten).

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5. Augenspülflüssigkeit (z.B. in einer Augenspülflasche) mit Inhalt. Nicht erforderlich wenn

Versandstücke mit Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3 gekennzeichnet

sind.

6. Geeignete Warnweste oder Warnkleidung (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung).

7. Ein tragbares Beleuchtungsgerät (nicht aus Metall), Schutzhandschuhe und Schutzbrille

(für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung).

8. Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (wenn Versandstücke mit

Gefahrzettel nach Muster 2.3 und / oder 6.1 gekennzeichnet sind).

9. Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter aus Kunststoff (wenn Versandstücke mit

Gefahrzettel 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 gekennzeichnet sind).

10. Schriftliche Weisung gem. 5.4.3 ADR in der/den Sprache(n) der Fahrzeugbesatzung.

11. Verbot der Mitnahme von Personen (außer Fahrzeugbesatzung).

12. Sicherungsvorschriften gem. Kapitel 1.0 ADR sind zu beachten.

13. Schulungsbescheinigung des Fahrzeugführers gem. Kapitel 8.2 ADR („ADR-

Schulungsbescheinigung“).

Ansprechpartner: Stand: 15. April 2016

Jörg Röth Verband der Chemischen Industrie e. V. Wissenschaft, Technik und Umwelt Bereich Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr Mainzer Landstr. 55 60329 Frankfurt/Main Tel. 069-2556-1523 E-Mail: [email protected]


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