Planzeichenerklärung gem. PlanZV und BauNVO (Teil A)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO)
5. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung
des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
7. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
sowie zum Anpflanzungen bzw. zur Erhal- tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 u. Abs. 6 BauGB)
7. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)
6. Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a) u. b) BauGB))
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Sonstiges Sondergebiet (SO) "Windenergienutzung"
Überbaubare Fläche
2. Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Wasserflächen
geschützte Biotope
4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung
"Zufahrtswege zu den Windenergieanlagen"
I. Festsetzungen
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Darstellung ohne Festsetzungscharakter
B
Flächen für Wald
68.41
WEA-Standort
Plangrundlagen ohne Normcharakter
Katastergrenze mit Flurstücksnummer61
X=
3458493,00
Y=5795711,00
II. Nachrichtliche Übernahme
Oberirdische Versorgungsleitung - 380 kV-Hochspannungsleitung der 50 Hertz-
Transmissions GmbH
Geländehöhe als Höhenbezugspunkt in Meter über NHN (DHHN 92)
3. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs.1 BauNVO)
SO
Umgrenzung Windeignungsgebiet WEG Nr. 37 Biegen-Ost
Mittelpunktkoordinaten der Baufenster im Koordinatensystem ETRS89 GRS80 UTM Zone 33
Landschaftschutzgebiet 3652-601"Biegener Hellen"
LSG
BEBAUUNGSPLAN DER GEMEINDE BRIESEN (MARK)
"Windpark Biegen"
Auf der Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie des § 87 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.November 2018 (GVBl.1/18, [Nr.39]) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ....................... folgende Satzung über den Bebauungsplan "Windpark Biegen", gelegen in der Gemeinde
Briesen (Mark), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften (Teil B), erlassen.
16
16
295
156
182
164
164
164
4
136/1
154
10
10
158
158
118
33
93
93
93
71
18
223
245
215
215
89
89
89
166
166
243
113
9
84
84
170
170
232
213
83/1
19
19
135
135
48
22
167
167
64
64
36
36
36
253
244
32
152
152
134
144
86
251
240
294
157
157
91
91
175
175
80
120
285
70
70
184
292
6
6
132
247
90
268
236
57
12
12
14
122/3
94
94
138
138
23
52
52
181
219
153
103/6
178
178
68
205
136
136
196
25
139
139
283
224
224
183
155
155
17
77/2
117
97
97
289
54
54
239
140
140
38
38
169
5
5
149
161
161
265
133
133
141
141
126
177
177
3
159
159
7
7
104
2
2
8
8
65
65
145
242
163
163
69
267
168
168
222
162
162
172
172
21
21
249
67
261
173
173
85
13
150
78
78
82
37
37
37
293
216
206
206
206
286
229
15
15
24
26
101
101
77
102
102
92
92
235
61
103
217
287
125
264
43
39
39
96
180
174
174
203
246
263
35
151
151
297
20
20
56
56
214
233
204
241
258
258
106
296
62
100
100
55
55
160
160
255
179
179
269
83/3
171
171
30
31
248
259
259
288
209
209
142
103/8
212
83/2
250
165
165
11
11
99
137
137
109
83
220
74
176
176
228
29
262
291
66
146
79/1
88
230
299
281
34
77/1
79
119
120/1
44
260
260
290
254
57/2
284
27
218
218
143
266
87
298
238
221
58
252
148
227
105
258
67.83
72.19
70.9967.20
70.48
71.5969.6867.07
71.28
70.0367.65
70.93
70.39
73.7970.31
73.5968.43
67.76
69.55
70.31
71.34
69.76
69.02
70.07
69.06
68.97
67.96
71.2268.17
72.09
70.91
72.43
70.78
74.26
74.29
74.2473.92
73.8770.97
74.0173.6170.68
73.9273.5070.92
73.6170.00
73.8673.5368.44
73.8373.5968.62
73.54
68.49
75.30
73.8775.9275.32
76.38
75.9375.76
77.1270.6070.89
77.9576.4670.14
78.4271.3170.06
79.3270.39
79.1771.1669.31
70.43
70.6669.53
70.35
69.74
82.11
81.06
81.03
78.08
78.24
75.68
73.84
132
300
75
LSG
B
B
B
B
B
B
B
B
69.2
70.2
68.7
69.6
72.1
71.0
68.4
69.6
72.0
71.2
68.1
67.5
66.3
67.8
66.9
65.4
66.9
64.9
65.4
66.7
63.7
64.2
64.6
64.5
65.4
61.3
61.6
61.7
62.3
63.4
62.7
61.0
61.6
62.6
60.6
60.9
60.8
61.5
61.5
62.3
65.8
X=
3458199,00
Y=5795020,00
X=
3458725,02
Y=5794736,00
Y=5794645,17
X=
3458063,38
X=
3458169,00
Y=5794060,00
X=
3458762,00
X=
3457802,90
Y=5794115,02
X=
3457601,77
Y=5794416,40
X=
3458386,92
Y=5794411,46
Y=5795103,49
Y=5795389,83
X=
3458534,62
SO
"Windenergienutzung"
Y=5795806,40
X=
3458098,07
Y=5795340,52
X=
3458002,06
Y=5794099,90
X=
3457301,40
X=5794050,22
X=
3456977,33
Y=5793925,27
X=
3456571,66
54.1
55.6
54.7
53.9
54.8
55.3
53.9
52.9
66.4
64.7
72.55
X=
3457686,20
Y=5794697,46
65.7
64.1
63.4
70.45
72.44
73.00
74.66
74.95
4
0
,
0
0
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
200,00
2
0
0
,
0
0
4
0
,
0
0
200,00
200,00
B
B
X=
3458407,91
Y=5795701,70
Text (Teil B)
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
1. Sonstiges Sondergebiet "Windenergienutzung"
1.1 Das sonstige Sondergebiet „Windenergienutzung“ dient ausschließlich der Errichtung und
dem Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen technischen Vorkehrungen
und Einrichtungen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf allen nicht unmittelbar überbauten
oder durch Wege in Anspruch genommenen Flächen zulässig. Landwirtschaftliche Gebäude
und Anlagen sind nicht zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO)
1.2 Zur Errichtung, zum Betrieb und dem Rückbau der Windenergieanlagen und ausschließlich
im sachlichen Zusammenhang mit diesen sind im gesamten Sondergebiet insbesondere
folgende Anlagen zulässig:
(1) Anlagen, die der Nutzung von Windenergie dienen (Windenergieanlagen);
(2) technische Einrichtungen und Nebenanlagen zur Wartung und zum Betrieb der
Windenergieanlagen;
(3) die erforderlichen Anlagen, die der Anbindung an das Energienetz oder Speicherung der
Energie dienen;
(4) die für die Errichtung und den Rückbau erforderlichen temporären Wege;
(5) die für die Erschließung und Wartung des Gebietes erforderlichen dauerhaften Wege und
Stellflächen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO)
2. zulässige Grundfläche
2.1 Für jede Windenergieanlage einschließlich Trafo- und Übergabestation ist eine Grundfläche
von max. 850 qm zulässig. Die vom Rotor und der Gondel einer Windenergieanlage über-
strichene Fläche wird auf die Grundfläche nicht angerechnet.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO)
2.2 Zusätzlich zur zulässigen Grundfläche je Windenergieanlage (WEA) ist die Überbauung
von maximal 1.800 qm je WEA für die Anlage von Kranaufstellflächen und sonstigen erfor-
derlichen Flächenbefestigungen sowie für sonstige Nebenanlagen zulässig, nicht aber
für Zuwegungen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO)
2.3 Für die erforderlichen Zuwegungen ist ein Zuwachs an überbauter Grundfläche von
90.000 qm zulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO)
3. Höhe baulicher Anlagen
3.1 Innerhalb des sonstigen Sondergebietes "Widenergienutzung" sind Windenergieanlagen mit
einer Nabenhöhe von maximal 170 m und einer maximalen Gesamthöhe von 245 m über
den nächstliegenden festgesetzten Bezugspunkt (Höhenbezugspunkt) zulässig. Die
Gesamthöhe wird durch die Höhe der senkrechten Rotorspitze bestimmt.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO)
3.2 Die Höhe von Nebenanlagen darf eine Gesamthöhe von maximal 10 m über den
nächstliegenden festgesetzten Bezugspunkt (Höhenbezugspunkt) nicht überschreiten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO)
4. überbaubare Grundstücksfläche
Windenergieanlagen dürfen nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die
festgesetzten Baugrenzen gelten für das Fundament und den Turm. Die vom Rotor der
Windenergieanlage überstrichene Fläche darf über das Baufenster hinausragen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 u. 23 BauNVO)
5. vom Bauordnungsrecht abweichende Abstandsflächen
Die Abstandsfläche um die Turmachse entspricht dem Radius der kreisförmigen
Projektionsfläche des Rotors.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i.V.m. § 67 Abs. 1 BbgBO)
6. Verkehrsflächen
Die neu zu errichtenden Zuwegungen zu den WEA innerhalb des Sonstigen Sondergebietes
sind in einer maximalen Breite von 5,00 m, mit Ausnahme der Kurvenradien herzustellen.
Temporäre Überschreitungen während der Bauphase sind zulässig und müssen nach
Errichtung der WEA vollständig bzw. auf die Breite der dauerhaften Zuwegung zurückgebaut
werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft
Die Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplatzflächen ist nur in wasser- und
luftdurchlässiger Bauart herzustellen. Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde
Befestigungen sind unzulässig.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
wird fortgeschrieben
III Hinweise
Belange der Bodendenkmalpflege
wird fortgeschrieben
Artenschutzfachliche Hinweise
Auf die Anwendung der unmittelbar geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG), insbesondere auf die Vorschriften für besonders
geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach §§ 44 ff. des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung zum Schutz
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom
16.02.2005 (BGB. I S. 258 [896]) wird hingewiesen.
Zum allgemeinen Artenschutz und zur Vermeidung einer Zerstörung von Nestern und
Gelegen sowie einer Tötung von flugunfähigen Jungvögeln sind Fällungen von Bäumen und
Rodungen von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar
vorzunehmen.
Zur Vermeidung eines erhöhten baubedingten Tötungsrisikos für Amphibien und Reptilien
sind während der Bauphase an der Baufeldgrenze bauzeitliche Amphibienschutzzäune
aufzustellen.
Über Ausnahmen zu den gesetzlichen Bestimmungen des besonderen Artenschutzes
entscheidet die untere Naturschutzbehörde.
VERFAHRENSVERMERKE
1. Die Aufstellung erfolgt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung der
Gemeinde Briesen (Mark) vom 13.12.2018. Die ortsübliche Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses ist im Amtsblatt für das Amt Odervorland Nr. 301/Nr. 4, 26. Jahrgang,
am 01.02.2019 erfolgt.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist nach ortsüblicher
Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Odervorland …………………………….. in der Zeit
vom __.__.20__ bis zum __.__.20__ durchgeführt worden.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
3. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom __.__.20__ frühzeitig unterrichtet und zur
Äußerung auch bezüglich des Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB, aufgefordert worden.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
4. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Briesen (Mark) hat auf ihrer Sitzung am __.__.20__
den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht beschlossen
und zur Offenlage bestimmt.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
4. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text
(Teil B), mit Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen, haben in der Zeit vom __.__.20__ bis zum __.__.20__ während folgender
Zeiten gem. § 3 Absatz 2 BauGB im Amt Odervorland, Bauamt, Bahnhofstraße 3-4, 15518
Briesen, Haus II, öffentlich ausgelegen:
Montag 9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
und auf der Homepage des Amtes Odervorland auf folgendem Pfad: Verwaltung - Fachämter -
Bauamt - Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können
und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, am __.__.20__ im Amtsblatt für das Amt
Odervorland ……… ortsüblich bekannt gemacht worden.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
5. Der katastermäßige Bestand am __.__.20__ wird als richtig dargestellt bescheinigt.
Hinsichtlich der lagerichtigen Darstellung der Grenzpunkte gilt der Vorbehalt, dass eine
Prüfung nur grob erfolgte, da die rechtsverbindliche Flurkarte im Maßstab 1: ......... vorliegt.
Regressansprüche können nicht abgeleitet werden.
gez.
KVermOR
Fürstenwalde/Spree, den __.__.20__ Kataster- und Vermessungsamt des
Landkreises Oder-Spree
_______________________________________________________________________________
6. Die Gemeindevertretung hat die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am __.__.20__ geprüft. Das
Ergebnis ist mitgeteilt worden.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
7. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) sowie dem Text (Teil B),
wurde am __.__.20__ von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Die Begründung
einschließlich Umweltbericht zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss der
Gemeindevertretung vom __.__.20__ gebilligt.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
8. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird
hiermit ausgefertigt.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
9. Der Beschluss des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text
(Teil B), durch die Gemeindevertretung und die Stelle, bei der der Plan mit Begründung und
zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Dienstzeiten von allen Interessierten
eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am __.__.20__ durch
Abdruck im „Amtsblatt für das Amt Odervorland“ ortsüblich bekannt gemacht worden und ab
dem __.__.20__ im Internet unter www.amt-odervorland.de abrufbar.
In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und
Formschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden
Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche
geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüch (§ 44 BauGB) hingewiesen worden.
Auf die Rechtswirkung des § 3 Abs. 4 KV Bbg wurde ebenfalls hingewiesen.
Die Satzung über den Bebauungsplan ist nach Ablauf des __.__.20__ in Kraft getreten.
Briesen (Mark), den __.__.20__ gez. Marlen Rost - Amtsdirektorin
_______________________________________________________________________________
050 m 125 m25 m
N
Maßstab
1:5.000
Planzeichnung Teil A
1320 x 675
M 1 : 50.000
Amt Odervorland
Gemeinde
Briesen (Mark)
Bebauungsplan
„Windpark Biegen“
Vorentwurf Stand April 2019
VORENTWURF!
Noch nicht rechtsverbindlich!
Plangrundlage: ALKIS®-Datensätze, Auszug, Stand: August 2017
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) in der
Fassung der Bekanntmachug vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018
(GVBl.1/18, [Nr.39])
Plangrundlage: Topographischen Karte TK 25.000