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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz. Vom 14. August 1910

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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz. Vom 14. August 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 406-410 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906645 . Accessed: 18/06/2014 13:15 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Wed, 18 Jun 2014 13:15:29 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz. Vom 14. August 1910

Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz. Vom 14. August 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 406-410Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906645 .

Accessed: 18/06/2014 13:15

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz l). Vom 14. August 1910.

(Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Köriigr. Bayern 1910 Nr. 44 S. 549.)

I. Steuerobjekt und Steuerpflicht. Artikel 1.

Der Kapitalrentensteuer unterliegen die Erträge in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen (Kapitalrenten), insbesondere:

1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund- und Rentenschulden, Sparkasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen, ferner ver- erbliche sonstige Rentenbezüge,

2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktien- gesellschaften , Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, stillen Gesellschaften, Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kom- manditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien,

3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Ziel- forderungen, Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, dass ein höheres als das ursprünglich hingegebene Kapital zurückgewährt wird; als solche Zinsen und Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nenn- werts der ausstehenden Forderungen anzusetzen.

Fallen jedoch derartige Erträge im Betrieb eines Gewerbes , insbesondere aus dem gewerblichen Betriebskapital an, so sind sie zum gewerblichen Ertrage zu rechnen.

Artikel 2.

Kapitalrentensteuerpflichtig ist, wer nach Art. 1, 2 Abs. I Ziff. 3 des Ein- kommensteuergesetzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuer- pflichtig ist.

Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende An- wendung.

Artikeln

Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, die aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht kapitalrentensteuerpflichtig sind, werden zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise veranlagt.

Auch wer nur vormerkungs weise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Steuerpflichtiger.

Artikel 4. Kapitalrentensteuerfrei sind: 1. Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die nach Art. 3 Abs. I Ziff. 2, 3,

Art. 4 Abs. I Ziff. 1, 2, 4 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerfrei sind,

i) Vgl. dazu die Vollzugsvorschriften vom 28. Mai 1911 (Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Königr. Bayern 1911 Nr. 35 S. 721).

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Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 14. August 1910. 4.Q7

2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, 3. Witwen, geschiedene, verlassene oder nach § 1575 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs getrennt lebende Ehefrauen, vaterlose Minderjährige und erwerbs- beschränkte Personen, wenn ihre steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 400 M. und ihr gesamtes steuerbares Einkommen nicht mehr als 800 M. betragen.

Artikel 5. Der Kapitalrente eines Steuerpflichtigen ist die Kapitalrente seiner Ehe-

frau in der Weise zuzurechnen, dass ohne Rücksicht auf den ehelichen Güter- stand die beiderseitigen Kapitalrenten der Ehegatten als Einheit veranlagt werden.

Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamt- schuldner der Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welche Kapitalrente die Ehefrau bezieht; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf ent- fallenden Teil der Steuer.

Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben.

II. Veranlagungsmassstab. Artikel 6.

Den Massstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuer- baren Kapitalrente.

Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögens am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Aenderungen, die sich nach diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des Steuerjahrs ergeben, sind bei der Fest- setzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.

Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.

Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Erträge mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach dem mutmasslichen Jahresergebnis ■anzusetzen.

Artikel 7. An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht

Betriebsausgaben im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besonderen Verpflichtungsgrund auf- erlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in Abzug gebracht werden.

Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung massgebenden Zeitpunkte zu berechnen.

Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei Stiftungen, die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, ■dürfen nicht abgezogen werden.

III. Steuertarif und Steuerermässigungen. Artikel 8.

Die Steuer beträgt bei steuerbaren Kapitalrenten von 70 M. bis 100 M. ... 1 Proz.,

von mehr als 100 M. „ 400 M. ... l1^ Proz., „ „ 400 M. „ 700 M. ... lVi Proz., , , 700 M. „ 1000 M. . . . l3/4 Proz., , „ 1000 M 2 Proz.

-der steuerbaren Kapitalrente. 407

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40g Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 14. August 1910.

Für die Steuerberechnung sind die steuerbaren Kapitalrenten auf durch 10 teilbare, nach abwärts abgerundete Markbeträge festzusetzen.

Bei der Steuerberechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind auf durch 10 teilbare Beträge nach abwärts abzurunden.

Artikel 9. Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 1000 M-

und dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 2000 M. beträgt, hat, wenn er von der Steuer nicht befreit ist, die Hälfte der Steuer (Art. 8 Abs. I, II) zu entrichten.

Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbare Kapitalrente nicht mehr als 2000 M. und dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 3000 M. beträgt, hat, wenn er nicht unter Abs. I fallt, drei Viertel der Steuer (Art. 8 Abs. I, II) zu ent- richten.

Art. 8 Abs. III findet Anwendung; der Mindestbetrag der Steuer ist 50 Pf.

IV. Veranlagung der Steuer. Artikel 10.

Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Kapitalrentensteuerpflichtige nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die Staatsregierung zu treffen.

Artikel 11. Wer eine Kapitalrente von mindestens 70 M. bezieht, ferner wer für das

letzte Steuerjahr mit einer Kapitalrente veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben.

Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Vertretern abzugeben.

Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Ver- tretern oder Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.

Die Staatsregierung kann anordnen, dass Pflichtige, die eine Steuer- erklärung zur Einkommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Kapital- rentensteuererklärung verbinden ; sie kann in den Fällen des Art. 4 die Steuer- erklärung erlassen.

Artikel 12. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 11>

erlässt die Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens 2 Wochen zu betragen hat.

Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Ge- meindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben,, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schrift- liche Steuererklärung darf auch verschlossen abgegeben werden ; die Gemeinde- behörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung un eröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag er- sichtlich gemacht ist.

Artikel 13. In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben: 1. der Jahresbetrag der Kapitalrenten,

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Bayrisches Eapitalrentensteuergesetz vom 14. August 1910. 409

2. die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug nach Art. 7 beansprucht wird, 3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis,

ferner die Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften massgebend sind.

Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs- oder Steuerermässi- gungsgründe sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen.

Artikel 14. Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abge-

geben, so findet, unbeschadet der Bestrafung gemäss Art. 21 dieses Gesetzes wegen Hinterziehung, Art. 31 des Einkommensteuergesetzes entsprechende An- wendung.

Artikel 15. Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeinde-

behörde und das Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungs- unterlagen finden die Art. 32 bis 35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 16. Die Grundlagen für die Berechnung der Steuer sind durch den nach Art. 37

bis 41 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Steuerausschuss unter ent- sprechender Anwendung der Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes fest- zusetzen.

Dem Steuerausschuss obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe der steuerbaren Kapitalrente und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermässigungs- und Befreiungsbestimmungen Beschluss zu fassen.

Artikel 17. Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes

Pflichtigen vom Rentamte berechnet. Im übrigen findet Art. 48 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes

entsprechende Anwendung.

V. Rechts mi 1 1 el.

Artikel 18. Gegen den Beschluss des Steuerausschusses ist Berufung, gegen den Be-

scheid der Berufungskommission ist Beschwerde zulässig. Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuer-

gesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteuerveranlagung können mit

den Rechtsmitteln gegen die Einkommensteuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, dass die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranlagung bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sich auch auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und der Erträge aus Kapitalvermögen für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als ge- wahrt, wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist.

VI. Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge und Steuerabgänge, Wohnorts Wechsel der Steuerpflichtigen.

Artikel 19. Bezüglich der Veranlagungsperioden, Steueränderungen, Steuerzugänge,

Steuerabgänge und des Wohnortswechsels des Steuerpflichtigen finden die Art. 65 bis 71 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

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410 Bayrisches Kapitalrentensteuergesetz vom 14. August 1910.

VII. Steuernachholungen. Artikel 20.

Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuer« gesetzes entsprechende Anwendung.

VIII. Strafbestimmungen. Artikel 21.

Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer auf öffentliche Aufforderung (Art. 11) die ihm obliegende Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt oder wer wissentlich in bezug auf seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei Begründung oder Ver- handlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermässigung oder Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind.

Die Bestrafung unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unterlassene Steuererklärung nachgebracht wird, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung der Bestrafung erfolgt ist.

Im übrigen finden die Art. 74 bis 84 des Einkommensteuergesetzes ent- sprechende Anwendung.

IX. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung und Schluss- bestimmungen.

Artikel 22.

Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Nieder- schlagung veranlagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Art. 85 bis 92 des Ein- kommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 23. Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von

der Staatsregierung erlassen.

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