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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz. Vom 27. Juli 1918

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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz. Vom 27. Juli 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 332-339 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907350 . Accessed: 17/06/2014 19:07 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.78.90 on Tue, 17 Jun 2014 19:07:00 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz. Vom 27. Juli 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 332-339Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907350 .

Accessed: 17/06/2014 19:07

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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz. Vom 27. Juli 1918.

(Ges.- u. Verordnungsbl. 1918 Nr. 51 S. 387.)

Artikel 1. Von jedem Grubenfelde, das auf Mineralien im Sinne des Art. 1 des Berg-

gesetzes verliehen ist, wird eine Grubenfeldabgabe erhoben. Die Grubenfeldabgabe beträgt 1 M.1) jährlich für jedes Hektar des Gruben-

feldes; für die Berechnung der Grubenfeldabgabe wird der Flächeninhalt jedes Grubenfeídes auf volle Hektar aufgerundet.

Die dem bayrischen Staate gehörigen Grubenfelder sind von der Gruben- feldabgabe frei.

A r t i k e 1 2.

Abgabenpflichtig ist jeder Bergwerkseigentümer oder sein gesetzlicher Ver- treter (Repräsentant, Grubenvorstand).

Mitbeteiligte eines Bergwerkes mit gewerkschaftlicher Verfassung (Ge- werken), der Repräsentant und die Mitglieder des Grubenvorstandes haften für die Grubenfeldabgabe nur mit dem Vermögen der Gewerkschaft.

Wird das Bergwerk von einem Unternehmer, dem das Bergwerkseigentum nicht zusteht, für eigene Rechnung betrieben (Bergwerksbesitzer), so haften für die Grubenfeldabgabe der Bergwerkseigentümer und der Bergwerksbesitzer als Gesamtschuldner.

Artikel 3. Haben verschiedene Verleihungen desselben Grubenfeldes an den gleichen

Bergwerkseigentümer für verschiedene Mineralien stattgefunden, so wird die Grubenfeldabgabe nur einmal erhoben.

Das gleiche gilt, wenn das Bergwerkseigentum in demselben Grubenfelde verschiedenen Personen für dieselben Mineralien gemeinschaftlich verliehen worden ist; in diesem Falle haftet jeder Bergwerkseigentümer für die Gruben- feldabgabe als Gesamtschuldner.

Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb der- selben Feldesgrenze verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so ist die Gruben- feldabgabe von jedem Bergwerkseigentümer voll zu entrichten.

A r t i k e 1 4. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe beginnt im Falle der Neuerwerbung

von Bergwerkseigentum mit dem auf die Verleihung folgenden Kalender- vierteljahre; sie endet mit dem Ablaufe des Kalender vi er tel jähr es, in dem das Bergwerkseigentum an dem Grubenfeld aufgehoben wird.

i) Gesetzentwurf: 0,50 M« 882

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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz rom 27. Juli 1918. 33g

Artikel 5. Die Grubenfeldabgabe wird mit Beginn des Kalenderjahrs, bei späterer

Entstehung der Abgabenpflicht am Tage der Festsetzung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung.

Artikeln Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Grubenfeldabgabe obliegt

den Rentämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter der Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

Die weiteren Bestimmungen, insbesondere bezüglich des Veranlagungsorts, trifft die Staatsregierung.

Artikel 7.

Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der Grubenfeldabgabe oder über deren Höhe werden im ersten Rechtszuge von den Regierungsfinanzkammern entschieden. Die Entscheidung ist binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen, von der Mitteilung der Veranlagung an gerechnet, beim Rentamte zu beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Massgabe des Art. 10 Ziff. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, zulässig.

Artikel 8. Das Verfahren bei der Veranlagung der Grubenfeldabgabe ist mit Ausnahme

des Streitverfahrens nach Art. 7 kostenfrei.

Artikel 9. Ist die Grubenfeldabgabe für ein Bergwerk oder Grubenfeld, das nicht im

Betrieb ist, mehr als 2 Jahre rückständig, so hat das Oberbergamt auf Antrag der Einhebebehörde das Verfahren wegen Entziehung des Bergwerkseigentums ein- zuleiten.

Die Einleitung ist nur zulässig, wenn dem Bergwerkseigentümer oder seinem gesetzlichen Vertreter vorher vom Oberbergamt unter Androhung der Einleitung des Entziehungsverfahrens eine Frist zur Zahlung gesetzt und die Zahlung nicht innerhalb der Frist geleistet worden ist.

Wenn der Bergwerkseigentümer oder sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, erfolgt die Zustellung der Zahlungsaufforderung durch öffentliche Bekannt- machung.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften in den Art. 215, 216 Abs. 1, 2, 217 und 220 des Berggesetzes entsprechende Anwendung.

Das Verfahren ist einzustellen, wenn die rückständigen Grubenf eidabgaben sowie die Kosten des Verfahrens bezahlt werden. Bezahlt ein Gläubiger die rück- ständigen Grubenfeldabgaben und die Kosten des Verfahrens, so geht der An- spruch des Staates auf ihn über.

Gegen den Beschluss des Oberbergamts auf Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigentums sowie gegen den Aufhebungsbeschluss ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Massgabe des Art. 249 Abs. 1 u. 2 des Berggesetzes zulässig.

Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums darf die Einhebebehörde, sofern nach der Entscheidung der Berginspektion nicht polizeiliche Gründe ent- gegenstehen, die vorhandenen Betriebseinrichtungen, insbesondere die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes, wegnehmen und behufs Deckung der Kosten des Verfahrens und der rückständigen Grubenfeldabgabe verwerten.

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334 Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz vom 27. Juli 1918.

Der seitherige Eigentümer des Bergwerks kann ein neuerliches Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums in dem entzogenen Felde nicht mehr an- bringen.

Artikel 10. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die nach älteren Berg-

gesetzen verliehenen Bergwerke auf Ocker, Farberde, Speckstein, Porzellanerde, Dach- und Tafelschiefer, Schmirgel, Schwer- und Flussspat; die Grubenfeld- abgabe beträgt für die Masseinheit jährlich 50 Pf.1).

Das gleiche gilt bezüglich der nach älteren Berggesetzen auf andere niedere Mineralien verliehenen Steinbrüche und Gräbereien, der Stollenwässer und der Eisensteinwäschen; als Grubenfeldabgabe ist das Doppelte*) der bisherigen jähr- lichen Anerkennungsgebühr zu entrichten.

Artikel 11. Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die

Staatsregierung3). Artikel 12.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1919 in Kraft. Zur gleichen Zeit tritt das Gesetz vom 6. April 1869, die Abgaben von den

Bergwerken betreffend, ausser Kraft. Das Entziehungsverfahren (Art. 9) kann wegen einer Grubenfeldabgabe,

die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden ist, nicht eingeleitet werden»

Begründung zum Gesetzentwurf vom 17. Mai 1918 l). A. Im allgemeinen.

In der dem Landtage vorgelegten Denkschrift über den Stand der ver- liehenen Bergwerksrechte in Bayern5) ist auf S. 52 dargelegt, dass die Gruben- feldabgabe nach dem Gesetze vom 6. April 1869, die Abgaben von den Bergwerken betreffend6), in ihrer jetzigen Höhe und Gestaltung den mit ihr verfolgten steuer- politischen Zwecken und dem gesunkenen Geldwerte nicht mehr entspricht. Der Gesetzentwurf schlägt daher in Uebereinstimmung mit der Denkschrift vor, die Grubenfeldabgabe, die zurzeit jährlich 26 Pf. für jedes Hektar des Grubenfeldes beträgt, auf ungefähr das Doppelte, nämlich auf 50 Pf. für das Hektar, zu er- höhen. Von einer verschiedenen Abstufung der Grubenfeldabgabe nach der Art der verliehenen Mineralien oder nach der Grosse des gesamten Felderbesitzes, der sich in einer Hand vereinigt, sieht der Entwurf ab. Besonders wertvolle und bedeutende Mineralvorkommen, vor allem hochwertige Eisenerzgrubenfelder, für die allenfalls nach dem Vorgang in verschiedenen anderen deutschen Bundes- staaten ein höherer Abgabensatz als 50 Pf. für das Hektar angemessen wäre, sind in Bayern äusserst selten. Auch von einer Staffelung der Abgabe nach der Grosse des gesamten Felderbesitzes eines Bergwerkseigentümers muss abgesehen werden, weil dadurch die Veranlagung ganz erheblich erschwert würde. Wenn man trotz- dem eine Abstufung der Abgabe von diesem Gesichtspunkt aus vornehmen wollte, so könnte der höhere Satz wohl von demjenigen Grubenfelderbesitze nicht er- hoben werden, den der Bergwerkseigentümer wegen der Grosse seines Betriebs

i) Gesetzentwurf: 0.26 M. 2) Der Gesetzentwurf verlangte lediglich „die bisherige jährliche Anerkennungä-

eebühr". 3) Siehe Bekanntmachung vom 31. Dez. 1918 zum Vollzug des Grubenfeldabgaben-

gesetzes (G.- u. V.B1. 1919 S. 57). *) Verh. d. K. d. Abg. 36. Landtagsvers. IV. Session 1917/18, Beil.-Bd. 18, s. 368. 5) Im folgenden kurz mit „Denkschritt" bezeichnet. e) im ioigenaen mit „üergwerKsaDgaDengesecz u5ergw.ADg.ures.; uesseiuiinct , uas ue-

setz ist im Anhange III der Denkschrift abgedruckt. 884

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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz vom 27. Juli 1918. 335

zum Abbau oder als Reserve braucht, mit anderen Worten eine Staffelung der Abgabe könnte nur für den rein spekulativen Besitz in Betracht kommen. Es wäre aber ausserordentlich schwierig, im Einzelfalle die Grenze zu ziehen zwischen dem Besitze, der für einen nachhaltigen Betrieb notwendig ist, und dem reinen Spekulationsbesitze. Wohl aus den gleichen Erwägungen sehen denn auch die Abgabengesetze der übrigen deutschen Bundesstaaten von einer derartigen Staffelung durchwegs ab.

Ausser der Erhöhung der Grubenfeldabgabe enthält der Gesetzentwurf gegenüber dem bisherigen Rechtszustande noch eine weitere einschneidende Aenderung. Er will ermöglichen, dass bei nicht im Betriebe befindlichen Gruben- feldern das Bergwerkseigentum auch dann entzogen werden kann, wenn die Grubenfeldabgabe innerhalb zweier Jahre vom Tage der Fälligkeit an nicht voll entrichtet wird1).

Die übrigen Aenderungen und Ergänzungen sind zum Teil formeller Art, zum Teil sind sie durch die Abänderungen des Berggesetzes seit 1869 bedingt. Da diese Aenderungen zahlreich sind, ergab sich die Notwendigkeit, das Gesetz neu zu fassen.

B. Im einzelnen.

ZuArtikel 1. Abs. 1 entspricht dem bisherigen Rechte (vgl. Art. 1 Bergw.Abg.Ges.); die

Grubenfeldabgabe ist hiernach von allen Grubenfeldern zu entrichten, die auf Mineralien im Sinne des Art. 1 des Berggesetzes verliehen sind (sogenannte ver- leihbare Mineralien), gleichviel ob die Verleihung vor dem Inkrafttreten des Berg- gesetzes für das Königreich Bayern2) vom 20. März 1869 (1. Juli 1869) oder nach diesem Zeitpunkte (vgl. Art. 22, nun 24 ff. B.G.) erfolgt ist. Der Begriff „Ver- leihung" ist der gleiche wie nach dem Berggesetze; die Abgabe trifft also nur Felder, die von der Bergbehörde als Bergwerkseigentum verliehen worden sind. Dagegen finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung auf den Fall, dass die Staatsregierung die Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der dem Staate vorbehaltenen Mineralvorkommen einzelnen oder Gemeinschaften erteilt. Die für diese Erlaubnis von dem Unternehmer zu entrichtenden Abgaben werden in den Erlaubnisbedingungen festgesetzt.

Der Flächeninhalt der Grubenfelder wird gemäss Art. 28 S. 2 B.G. nach der horizontalen Projektion in Quadratmetern festgestellt. Die in Abs. 2 vor- gesehene Aufrundung des Flächeninhalts soll die Berechnung der Abgabe verein- fachen; sie entspricht der Bestimmung in Art. 5 Abs. 2 S. 3 Bergw.-Abg.Ges., wonach Bruchteile von Masseinheiten für ganz zu rechnen sind.

Die besonderen Bestimmungen des Bergwerksabgabengesetzes für Längen- und Distriktsfelder sind nicht mehr von Belang, da die älteren Längenfelder in- zwischen in gevierte Felder umgewandelt wurden (vgl. Art. 276 ff. B.G.) und die Erlaubnisdauer für die aus der Zeit des Regals stammenden Distriktsfelder abgelaufen ist. Distriktsfelder (sogenannte Reservate) besitzt zurzeit nur noch der Staat, der von der Grubenfeldabgabe frei ist.

Zu Artikel 2. Da die Gewerkschaften nach Art. 160 Abs. 2 B.G. statt eines einzelnen

Repräsentanten einen aus zwei oder mehreren Personen bestehenden Gruben- vorstand bestellen können, ist neben dem Repräsentanten auch der Gruben- vorstand als abgabenpflichtig bezeichnet.

Um Streitfragen abzuschneiden, die bei der Anwendung des Art. 2 Bergw.- Abg.Ges. entstanden, ist nunmehr in Abs. 2 zugunsten der Gewerkschaften aus- drücklich vorgesehen, dass die Gewerken, der Repräsentant und die Mitglieder

i) Vgl. die Ausführungen in der Denkschrift S. 52. *) im lolgenüen mit „.Berggesetz" (ü.ii.) bezeichnet.

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336 Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz vom 27. Juli 1918.

des Grubenvorstandes für die Grubenfeldabgabe nicht persönlich, sondern nur mit dem Vermögen der Gewerkschaft haften (vgl. hierzu Art. 143 u. 169 B.G.1).

Die Vorschrift in Abs. 3 ist dem § 2 des braunschweigischen Grubenfeld- abgabengesetzes vom 13. Juni 1917 nachgebildet. Diese Bestimmung lautet: „Für die Grubenfeldabgabe haften der Bergwerkseigentümer und der Bergwerks- besitzer als Gesamtschuldner2). Die Begründung führt folgendes aus: „Dass der Bergwerksbesitzer (Pächter, Niessbraucher) neben dem Bergwerkseigentümer haftet, empfiehlt sich aus Zweckmässigkeitsgründen, Weil der Bergwerkseigen- tümer unter Umständen schwer erreichbar (im Ausland) oder zahlungsunfähig (Strohmann) sein kann. Der auch im Berggesetze3) wiederkehrende Begriff „Berg- werksbesitzer" ist ein rein bergrechtlicher, der mit dem allgemeinen Zivilrecht - liehen Besitzbegriffe nichts zu tun hat."

Die gleichen Erwägungen treffen auch für Bayern zu4). Durch die Vorschrift des Art. 2 Abs. 3 wird eine nach dem bürgerlichen

Rechte begründete Haftung für die Grubenfeldabgabenpflicht des Bergwerks- eigentümers nicht berührt.

Zu Artikel 3. Gemäss Art. 37 Ziff. 5 B.G. kann die Verleihung in derselben Urkunde

gleichzeitig für mehrere Mineralien erfolgen; in diesem Falle ist die Grubenfeld- abgabe nach dem Wortlaute des Art. 1 nur einmal geschuldet. Es ist daher billig, die Abgabe auch dann nur einmal zu erheben, wenn verschiedene Verleihungen desselben Grubenfeldes an den gleichen Bergwerkseigentümer für verschiedene Mineralien stattgefunden haben.

Abs. 2 soll klarstellen, dass die Grubenfeldabgabe nur einmal zu entrichten ist, wenn das Bergwerkseigentum in dem gleichen Felde verschiedenen Personen für dieselben Mineralien gemeinschaftlich verliehen worden ist; vgl. den auf dem Gesetze vom 13. August 1910 beruhenden Art. 30 B.G.5).

Abs. 3 entspricht dem bisherigen Rechte; vgl. Ziff. 4 der V.V. vom 10. Juli 1869 zum Bergwerksabgabengesetze6).

Zu Artikel 4. Der Zeitpunkt der Verleihung des Bergwerkseigentums fällt mit dem Datum

der Verleihungsurkunde (Art. 37 Ziff. 6 B.G.) zusammen, der Zeitpunkt der Auf- hebung mit dem Tage, an dem der Aufhebungsbeschluss (Art. 217 B.G.) rechts- kräftig geworden ist.

Zu Artikel 5. Die Vorschrift ist aus dem Steuerrecht übernommen; vgl. Art. 89 des Ein-

kommensteuergesetzes vom 14. August 1910. Der Zeitpunkt der Fälligkeit muss

3) Art. 143 B.G. lautet : „Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben."

Art. 169 B.G. bestimmt: „Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet."

2) Das Gesetz nebst Begründung ist abgedruckt in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 59 S. 72 if.

3) Verl. hierzu Art. 178, 180, 181, 182 des bayrischen Berggesetzes vom 13. August 1910. 4) Ueber den Begriff „Bergwerksbesitzer" vgl. die Ausführungen in der Zeitschrift

für Bergrecht Bd. 61 S. 400 ff., ferner den § 6 des Reichsgesetzes über den Absatz von Kali- salzen vom 25. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 775): „Kaliwerksbesitzer im Sinne dieses Ge- setzes ist, wei ein Kalibergwerk (Kaliwerk) auf eigene Rechnung betreibt."

5) Art. 30 B.G. lautet : „Wenn mehrere Mutungen gleichen Kang haben, naben die Muter, soweit die von ihnen begehrten Felder sich decken, Anspruch darauf, dass ihnen das Bergwerkseigentum in diesem Teile der Felder gemeinschaftlich verliehen wird."

V Ziff. 4 VV. bestimmt : „Haben verschiedene Verleihungen eines und desselben Grubenfeldes an verschiedene Personen in bezug auf verschiedene Mineralien stattgefunden, so kann es - wie dies auch in den Motiven zu dem Gesetzentwurf ausgesprochen wurde - keinem Zweifel unterliegen, dass die Grubenfeldabgabe von einer jeden der letzteren zu entrichten ist, da in diesem Falle das Recht, andere vom Bergbau auszuschliessen, von verschiedenen Personen erworben ist und eine jede der letzteren hierfür als abgaben- pflichtig in Anspruch genommen werden muss."

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Bayrisches Grubenfeldabgabengesetz vom 27. Juli 1918. 337

hauptsächlich deswegen im Gesetze festgelegt werden, um die Grundlage für den Antrag auf Einleitung des Entziehungsverfahrens nach Art. 9 zu schaffen.

Nach Abs. 2 soll die Staatsregierung den Zeitpunkt für die Entrichtung der Abgabe bestimmen; es ist beabsichtigt, die Grubenfeldabgabe ebenso wie die Steuer (vgl. § 96 V.V. z. Eink.St.G.) in der Regel in zwei Jahreshälften einheben zu lassen; kleinere Beträge (Jahresschuldigkeiten von ungefähr 100 M.) wären dagegen am ersten Ziele voll zu berichtigen.

Zu Artikel 6. Die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der Grubenfeldabgabe soll wie

bisher durch die Finanzbehörden erfolgen. Die näheren Bestimmungen überlässt der Entwurf der Staatsregierung. Soweit hierbei die Mitwirkung der Bergbehörden erforderlich ist (vgl. Art. 6 u. 14 Bergw.Abg.Ges.), werden die Anordnungen vom Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des K. Hauses und des Aeussern getroffen werden.

Was den Ort der Veranlagung betrifft, so bezeichnet Art. 3 Bergw.Abg.Ges. als zuständig das Rentamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der technischen Betriebs- leitung des Bergbaues befindet. Dabei wurde unter „technischer Betriebsleitung" im Sinne des Art. 3 Bergw.Abg.Ges. nicht die oberste Betriebsleitung verstanden, sondern jede Betriebsleitung, bei der ein besonderer Betriebsführer gemäss Art. 76, 77 B. G. aufgestellt und von der Bergbehörde bestätigt worden ist. Eine Vorschrift über den Ort der Abgabenpflicht in den zahlreichen Fällen, in denen eine technische Betriebsleitung nicht aufgestellt ist, fehlt im geltenden Gesetze. Bisher wurde in solchen Fällen die Abgabenpflicht in jener Gemeinde angenommen, in deren Bezirke der Fundpunkt des verliehenen Grubenfeldes (Art. 16 B.G.) lag. Diese Vorschriften erschweren den Finanzbehörden das Veranlagungs- und Einhebungs- geschäft sehr erheblich; dem Pflichtigen aber, der seine Abgabenschuldigkeit vielfach nicht bei einem, sondern bei mehreren Rentämtern zu entrichten hat, erwachsen dadurch überdies noch unnötigerweise Mehrkosten für die Einzahlung. Es ist daher in Aussicht genommen, die Grubenfeldabgabe für alle in einer und derselben Hand vereinigten Grubenfelder künftig von dem gleichen Rentamte veranlagen und erheben zu lassen. Dies liesse sich dadurch erreichen, dass als zuständig erklärt wird das Rentamt, in dessen Bezirke sich die oberste Betriebs- leitung befindet ; wenn eine oberste Betriebsleitung in Bayern nicht vorhanden ist, soll der Fundpunkt des zuerst verliehenen Grubenfeldes massgebend sein. Zur Geschäftsvereinfachung könnte die Veranlagung und Erhebung der Grubenfeld- abgaben sogar einem einzigen, am Sitze des Oberbergamts befindlichen Rentamte übertragen werden.

Zu Artikel 7. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem geltenden Rechte (Art. 7

Bergw.Abg.Ges.). Das Erfordernis der kollegialen Beratung bei der Bescheidung von Reklamationen durch die Regierungsfinanzkammer ist jedoch aus Gründen der Geschäftsvereinfachung beseitigt; ferner wird statt der bisherigen Rekla- mationsfrist von 30 Tagen zur Vereinheitlichung der Beschwerdefristen die vier- zehntägige Frist festgesetzt.

Zu Artikel 8. In Art. 1 des Kostengesetzes vom 21. August 1914 sind die für die Tätigkeit

der Behörden zu entrichtenden Gebühren und Auslagen unter der Bezeichnung „Kosten" zusammengef asst ; der Ausdruck „kostenfrei" ist daher im Sinne von „gebühren- und auslagenfrei" zu verstehen.

Zu Artikel 9. ■

Die Vorschrift ist dem § 3 des elsass-lothringischen Bergwerksteuergesetzes vom 28. Mai 1913 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1913 nach- gebildet; sie trägt einem beim Vollzuge des Bergwerksabgabengesetzes als dringend

Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 887 22

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338 Bayrisches Grubenfeldabgafaengesetz yom 27. Juli 1918.

erkannten Bedürfnisse Rechnung. Die Finanzbehörden berichten übereinstimmend, dass die Grubenfeldabgaben für nicht betriebene Bergwerke oder Grubenfelder bisher zu einem grossen Teil uneinbringlich geblieben sind und dass die jahrelange Fortschleppung der Rückstände sowie die meist erfolglosen Beitreibungsversuche den Rentämtern ungewöhnlich viel Arbeit und überdies noch Kosten verursachen. Die Beitreibung stösst insbesondere dann auf Schwierigkeiten, wenn der Schuldner im Auslande wohnt. In solchen Fällen bleibt nach dem geltenden Rechte kein anderes Mittel, als den Antrag auf gerichtliche Versteigerung des Bergwerkes zu stellen; von diesem Verfahren ist jedoch ein Ergebnis dann nicht zu erwarten, wenn, wie es häufig zutrifft, das Bergwerk keinen oder nur einen geringen Wert hat und daher auch keine Aussicht besteht, dass von dritter Seite ein die Kosten des Verfahrens und die rückständigen Grubenf eidabgaben deckendes Gebot ab- geben wird.

Dem vorgeschilderten Missstande kann nur dadurch wirksam begegnet werden, dass die Entziehung des Bergwerkseigentums wegen Rückstandes der Ab- gaben für zulässig erklärt wird. Nach den berggesetzlichen Bestimmungen (Art. 214 B.G.) ist die zwangsweise Aufhebung des Bergwerkseigentums nur mög- lich, wenn der Bergwerkseigentümer die Aufforderung des Oberbergamts zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des Betriebs nicht be- folgt; das Oberbergamt kann aber nach Art. Jß8 B.G. zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes nur dann auffordern, wenn der Unterlassung oder Einstellung d('s Betriebs „überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses" entgegenstehen. Den Umstand, dass die Grubenfeldabgabe für ein Bergwerk oder Grubenfeld1 längere Zeit nicht entrichtet wird, hat das Oberbergamt zwar in einzelnen Fällen für ausreichend erachtet, um das Verfahren wegen Entziehung des Bergwerks- eigentums einzuleiten; eine alle Fälle erfassende Vorschrift besteht jedoch nicht. Es ist daher geboten, die Einleitung des Entziehungsverfahrens wegen Rück- standes der Abgaben im Gesetze ausdrücklich für zulässig zu erklären.

In diesem Zusammenhange muss auch noch auf einen weiteren Gesichts- punkt hingewiesen werden. Die Grubenfeldabgaben konnten schon in der Ver- gangenheit zu einem grossen Teile nur deswegen hereingebracht werden, weil die Mehrzahl der Rentämter - ob mit Recht oder Unrecht, kann hier dahingestellt bleiben - die persönliche Haftung der Gewerken und des Repräsentanten für die Grubenfeldabgabe in Anspruch nahmen. Da diese Streitfrage nunmehr nach Art. 2 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs in dem für die Gewerkschaften günstigen Sinne entschieden werden soll, muss damit gerechnet werden, dass künftig ein noch viel grösserer Betrag der Grubenfeldabgaben uneinbringlich bleiben wird, zumal auch der Satz der Abgabe auf das Doppelte erhöht wird. Es ist daher nach der Anschauung der Staatsregierung schon mit Rücksicht darauf unbedingt notwendig, die Möglichkeit der Entziehung des Bergwerkseigentums wegen Rück- standes der Abgaben im Gesetze vorzusehen.

Die Vorschrift wahrt in genügender Weise sowohl die Rechte des Berg- werkseigentümers als auch die der Hypothekengläubiger und der sonstigen Real- berechtigten, so dass irgendwelche Bedenken gegen die Zulassung des Entziehungs- verfahrens wegen Nichtzahlung der Grubenfeldabgabe nicht bestehen können» Die Anwendung dieses Zwangsmittels ist jedoch notwendig Personen gegenüber, welche den guten Willen oder die Mittel nicht besitzen, um die Abgabe zu be- zahlen, welche sich aber gleichwohl zum freiwilligen Verzicht auf das in ihren Händen wertlose Bergwerkseigentum (Art. 218 B.G.) nicht entsehliessen können. Auch wird dadurch, dass Bergwerke oder Grubenfelder in der Hand unvermögender Besitzer vereinigt sind, eine unerwünschte und unzulässige Feldessperre herbei- geführt und dritten Personen die Möglichkeit genommen, durch neue Unter- suchungen bessere Aufschlüsse über die verliehenen Mineralien zu machen. Es ist zu hoffen, dass im Falle der Möglichkeit der Entziehung des Bergwerkseigen- tums wegen der rückständigen Grubenfeldabgaben mancher reine Spekulations- besitz mit der Zeit wieder ins Bergfreie fällt.

Die Art der öffentlichen Bekanntmachung - ob nur durch Aushang oder auch durch Einrücken in Zeitungen, in welche und wie oft - kann dem Ermessen

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Bayrisches Grubenfeldabgabengeset z vom 27. Juli 1918. 339

des Oberbergamts überlassen bleiben, da sie je nach den Umständen des einzelnen Falles verschieden sein muss.

Der Antrag auf Einleitung des Entziehungsverfahrens wegen Rückstandes der Abgaben soll nach der Absicht der Staatsregierung nur eine äusserste Mass- nahme sein und nur dann gestellt werden, wenn alle Mittel, die Zahlung der fälligen Grubenfeldabgaben zu erlangen, erschöpft sind.

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist nur zulässig bei Bergwerken, in denen der Betrieb eingestellt oder bei Grubenfeldern, in denen der Betrieb noch nicht begonnen wurde. Die Entscheidung der Frage, ob ein Bergwerk oder Grubenfeld „im Betrieb ist" oder nicht (Abs. 1), hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles ab. Die Aufnahme eines blossen Scheinbetriebs hindert die Ein- leitung des Verfahrens nicht.

Zu Artikel 10. Unter den Begriff der in dieser Gesetzesbestimmung aufgeführten sogenannten

„niederen Mineralien" oder „Fossilien" fallen die gegenwärtig als „Nichterze" be- zeichneten Mineralien, die zwar technisch brauchbar, aber nicht zur Herstellung von Metallen verwendbar sind. Die Ausschliessung dieser Mineralien vom Rechte des Grundeigentümers erfolgte bereits durch die Brandenburg-Bayreuther Berg- ordnung vom Jahre 1619. Die ältesten zurzeit noch bestehenden Belehnungen auf Granit, Kalkstein, Marmor, Lehm, Dach- und Tafelschiefer stammen noch aus dem 18. Jahrhundert. Die älteste Belehnung auf Porzellanerde erfolgte im Jahre 1817, auf Ton im Jahre 1839, auf Speckstein im Jahre 1857. Eine grosser e Zahl von Belehnungen, namentlich auf Lehm und Kalkstein, ist inzwischen infolge freiwilligen Verzichts der Berechtigten erloschen.

Die Belehnungen erfolgten stets für gevierte Felder, und zwar meist nach den alten Grubenfeldmassen.

Für die in Abs. 1 aufgeführten wertvolleren Fossilien war nach Art. 13 Bergw.Abg.Ges. eine jährliche Grubenfeldabgabe von 9 kr. (26 Pf.) für jede Mass- einheit zu entrichten; für andere niedere Mineralien wurde nach Abs. 2 die bisherige jährliche Rekognitions-(Anerkennungs-) Gebühr als Grubenfeldabgabe erhoben.

Der Entwurf schlägt vor, für die Folge die bisherigen Abgaben unverändert zu belassen.

Der Anfall an Grubenfeldabgaben und Rekognitionsgebühren nach Art. 13 Bergw.Abg.Ges. betrug bisher jährlich ungefähr 1000 M.

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