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Bayrisches Gewerbesteuergesetz. Vom 14. August 1910

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Bayrisches Gewerbesteuergesetz. Vom 14. August 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 398-405 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906644 . Accessed: 17/06/2014 11:39 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.79.146 on Tue, 17 Jun 2014 11:39:52 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayrisches Gewerbesteuergesetz. Vom 14. August 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 1 (1912), pp. 398-405Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906644 .

Accessed: 17/06/2014 11:39

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Bayrisches Gewerbesteuergesetz1). Vom 14. August 1910.

(Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Königr. Bayern 1910 Nr. 43 S. 535.)

I. Steuerobjekt und Steuerpflicht. Artikel 1.

Der Gewerbesteuer unterliegen die in Bayern betriebenen Gewerbe ein- schliesslich des Bergbaues und der auf Ausbeutung von Steinbrüchen und Ge- winnung von Kalk, Zement, Ton u. dgl. gerichteten Unternehmungen.

Unter dieses Gesetz fallen nicht: 1. die Land- und die Forstwirtschaft, die Jagd, die Fischerei, der Obst-,

der Wein- und der Gartenbau mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei, soweit sich diese Erwerbszweige auf die Gewinnung der Erzeugnisse und deren Verwertung in rohem Zustand oder nach einer Verarbeitung beschränken, die in dem Bereiche solcher Wirtschaftsbetriebe liegt, ferner die Branntweinbrennerei im Nebenbetriebe der Landwirtschaft,

2. die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die Wanderlagerbetriebe, soweit deren Besteuerung gesondert geregelt ist,

3. die vom Staate betriebenen Verkehrsanstalten.

Artikel 2. Steuerpflichtig für das Gewerbe ist derjenige, auf dessen Rechnung das

Gewerbe betrieben wird (Unternehmer). Für das erpachtete Gewerbe gilt der Pächter als der Unternehmer. Art. 2 Abs. III des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende An-

wendung. Artikel 3.

Gewerbesteuerfrei sind: 1. das Reich, der Staat, 2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten, 3. die Genossenschaften, die ausschliesslich und unmittelbar der land- und

forstwirtschaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Ver- wertung der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschliesslich der Vorschuss- und Kreditgenossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten Verbände solcher Genossenschaften und die gemein- nützigen Baugenossenschaften. Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossen- schaften, die satzungsgemäss die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.

Genossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die Befreiung nach Abs. I Ziff. 3.

i) Vgl. dazu die Vollzugsvorschriften vom 28. Mai 1911 (Ges.- u. Verordnungsbl. f. o' Königr. Bayern 1911 Nr. 34 S. 673).

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Bayrisches Gewerbesteuergesetz vom 14. August 1910. ggg

Für die vom Reiche oder vom Staate betriebenen Gewerbe und für die Reichsbank und ihre Zweiganstalten ist die Gewerbesteuer zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise zu veranlagen. Hierbei sind die einer be- sonderen Betriebsleitung unterstehenden Unternehmungen des Reichs oder des Staates getrennt zu veranlagen.

Artikel 4. Das Gewerbe ist, auch wenn es von mehreren Personen gemeinschaftlich

betrieben wird, einheitlich als ein einziges Gewerbe zu veranlagen; die Unter- nehmer gelten als Gesamtschuldner der Steuer.

Mehrere Gewerbe desselben Unternehmers werden einheitlich wie ein ein- ziges Gewerbe veranlagt.

Artikel 5. Mit dem Gewerbe des Ehemanns ist ein von dessen Ehefrau selbständig

betriebenes Gewerbe ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand einheitlich zu veranlagen.

Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamt- schuldner der Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welches Betriebskapital und welcher Ertrag auf das Gewerbe der Ehefrau treffen ; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer.

Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben.

II. Veranlagungsmassstab, Steuertarif und Steuerermässigungen. Artikel 6.

Die Gewerbesteuer setzt sich aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsanlage zusammen, die nach den Gesetzesanlagen 1 und 2 (Tarifen) zu berechnen sind.

Zur Bemessung der Umlagenpflicht ist die Gewerbesteuer nach der Gesetzes- anlage 3 (Tarif) vormerkungsweise nur nach dem Betriebskapital zu berechnen, wenn sie hiernach höher ist als die nach Abs. I berechnete Gewerbesteuer.

Werden von einem Gewerbetreibenden zum Zwecke des Absatzes der Erzeug- nisse des eigenen Geschäftsbetriebs oder zur Ausdehnung eines Handelsgewerbes mehr als ein Verkaufsladen oder mehr als eine ständige Niederlage zum Waren- verkäufe gehalten, so ist für jeden weiteren Verkaufsladen und jede weitere ständige Niederlage die Betriebskapitalsanlage (Anlage 1) um einen Zuschlag von fünf vom Hundert zu erhöhen. Auf Konsumvereine findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Artikel 7. Den Massstab für die Betriebskapitalsanlage bildet der Wert des Betriebs-

kapitals (des Betriebskapitals im engeren Sinne und des Anlagekapitals, Art. 8, 9). Den Massstab für die Ertragsanlage bildet der gewerbliche Reinertrag

(Art. 10). Artikel 8.

Das Betriebskapital umfasst sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund- und der Haus- steuer unterliegen.

Unter der Voraussetzung dieser Widmung sind insbesondere hierher zu rechnen :

1. benutzbar gemachte Wasserkräfte nebst den zugehörigen Wasserbauten und Anlagen,

2. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Vorräte an Kohlen, Holz, Petro- leum usw.,

3. Tiere und Futtervorräte, :î90

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400 Bayrisches Gewerbesteuergesetz vom 14. August 1910.

4. Roh- und Hilfsstoffe, einschliesslich der in Bearbeitung befindlichen Stoffe und die zum Verkaufe bestimmten Vorräte an Erzeugnissen und Waren,

5. Realgewerbeberechtigungen, Urheber- und Patentrechte, Niessbrauchs-, Gebrauchs- und sonstige Nutzungsrechte,

6. Vorräte an barem Gelde, Gold und Silber in Barren, Papiergeld, Bank- noten, Wechseln, Wertpapieren, vom Gewerbebetriebe herrührende Ausstände einschliesslich der Kontokorrentguthaben, Darlehensforderungen der Pfandbrief- anstalten, der Darlehenskassen und der Kreditinstitute.

An dem Werte der unter Abs. II Ziff. 6 und an der Hälfte des Wertes der unter Abs. II Ziff. 4 aufgeführten Bestandteile des Betriebskapitals dürfen die aus der Inanspruchnahme von Warenbezugskredit oder Bankkredit sowie alle sonstigen unmittelbar aus dem laufenden Geschäftsbetriebe herrührenden Kapital- schulden abgezogen werden. Zu diesen Kapitalschulden zählen auch die Pfand- briefschulden der Pfandbriefanstalten, die solchen Pfandbrief schulden gleich- stehenden Verbindlichkeiten der Darlehenskassen und Kreditinstitute und die Prämienreserven der Versicherungsanstalten. Im übrigen ist der Schuldenabzug an dem Werte des Betriebskapitals nicht gestattet.

Die Ausnahme des Abs. I gilt nicht, soweit Grundstücke und Gebäude wie Waren den Gegenstand des gewerbsmässigen An- und Verkaufs bilden. In diesem Falle ist jedoch die Betriebskapitalsanlage um die Grund- und die Haus- steuer zu kürzen, mit denen solche Grundstücke oder Gebäude veranlagt sind.

Artikel 9. Der Wert des Betriebskapitals ist durch Berechnung und Schätzung seiner

Bestandteile nach deren Stand und Wert am 1. Oktober des Veranlagungsjahrs (Steuervorjahrs) zu ermitteln. Wesentliche Aenderungen an dem Stande des Betriebskapitals, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuer- jahrs ergeben, sind bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.

Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand und Wert der Bestandteile des Betriebskapitals bei Beginn der Steuer pflicht zugrunde zu legen.

Die Berechnung und Schätzung hat nach dem gemeinen Werte zu ge- schehen. Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und inländische Banknoten sind mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren, fremde Geld- sorten, ferner Wertpapiere ohne deutschen Börsenkurs nach dem Verkaufswerte, Wertpapiere mit deutschem Börsenkurse nach dem Kurswert anzusetzen. Kapital- forderungen sind nach dem Nennwert anzurechnen, sofern nicht besondere Um- stände eine abweichende Bewertung nach dem Verkaufswerte rechtfertigen oder sie wegen Uneinbringlichkeit ausser Ansatz zu lassen sind.

Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift des §§ 38 u. ff. des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Wert des Betriebskapitals nach dem Stande und Werte seiner Bestandteile in dem Zeitpunkte zu ermitteln, für den die letzte Bilanzaufstellung stattgefunden hat, und sind die Inventur- und Bilanzergebnisse zugrunde zu legen, soweit sie den wirklichen Werten (Abs. III) entsprechen und eine wesentliche Aenderung an dem Stande des Betriebskapitals nicht eingetreten ist.

Artikel 10. Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung der Art. 4 Abs. I dieses

Gesetzes und unter entsprechender Anwendung der für die Ermittlung der Ein- künfte aus dem Gewerbebetriebe massgebenden Vorschriften des Einkommen- steuergesetzes zu ermitteln.

An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertrags- anschlag für die Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter den Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweiterung dieser Geschäftsräume ange- setzt sind.

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Bayrisches Gewerbesteuergesetz vom 14. August 1910. ^Qj

Artikel 11.

Bei Gewerbetreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 4000 M. be- trägt, bleibt die Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag nicht mehr als 1500 M. beträgt, die Ertragsanlage ausser Ansatz.

Zur Begründung der Umlagenpflicht sind jedoch diese Gewerbetreibenden vormerkungs weise zu veranlagen und zwar mit

0,50 M. Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebskapital mehr als 500 M. bis zu 2000 M.,

1, - M. Betriebskapitalsanlage, wenn das Betriebskapital mehr als 2000 M. bis zu 4000 M.,

0,50 M. Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 300 M. bis zu 600 M., 1,- M. Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 600 M. bis zu 1000 M., 1,50 M. Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1000 M. bis 1500 M.

beträgt. Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses

Gesetzes als Steuerpflichtiger.

III. Veranlagung der Steuer.

Artikel 12.

Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Gewerbesteuerpflichtige, bei einheitlicher Veranlagung eines von mehreren Personen betriebenen Ge- werbes (Art. 4 Abs. I) an dem Orte, wo einer der Unternehmer nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder zu ver- anlagen sein würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die Staatsregierung zu treffen.

Artikel 13.

Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung sämtlicher im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe und ihrer Unternehmer und Vertreter (Gewerbeverzeichnis) herzustellen; sie kann in ent- sprechender Anwendung des Art. 23 des Einkommensteuergesetzes für deren Herstellung die Mitwirkung der Hausbesitzer in Anspruch nehmen.

Die Staatsregierung ist ermächtigt, das Gewerbeverzeichnis mit dem nach Art. 23 des Einkommensteuergesetzes herzustellenden Personenverzeichnisse ver- binden oder von dessen Herstellung ganz oder teilweise Umgang nehmen zu lassen.

Artikel 14.

Jeder Gewerbetreibende hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuer- erklärung abzugeben.

Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Vertretern abzugeben.

Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte ab- gegeben werden.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Ver- tretern oder Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.

Die Staatsregierung kann anordnen, daß Pflichtige, die eine Steuer- erklärung zur Einkommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Gewerbesteuer- erklärung verbinden; sie kann in den Fällen des Art. 3 Abs. I die Steuererklärung erlassen.

Finanzarchiv. XXIX. Jahrg. 401 26

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402 Bayrisches Gewerbesteuergesetz vom 14. August 1910.

Artikel 15. Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 14) er-

lässt die Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens 2 Wochen zu betragen hat.

Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Ge- meindebörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, da88 die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schrift- liche Steuererklärung darf auch verschlossen abgegeben werden ; die Gemeinde- behörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung uneröffnet dem Rent- amte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag ersichtlich gemacht ist.

Artikel 16. Die Steuererklärung hat insbesondere zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Gewerbebetriebe und der Betriebsstätten des

Pflichtigen innerhalb und außerhalb des Veranlagungsorts sowie der Unter- nehmer und ihrer Vertreter,

2. die Angabe des Wertes der Bestandteile des Betriebskapitals im Anhalt an die Ausscheidung nach Art. 8 Abs. II,

3. die Angabe des gewerblichen Reinertrags und nach näherer Anordnung der Vollzugzvorschriften jene Angaben, die bei den einzelnen Gewerbsarten zur verlässigen Ermittlung des Ertrags dienen,

4. die Angabe des Glaubensbekenntnisses des Pflichtigen und der Um- stände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften mass- gebend sind.

Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs- oder Steuerermässi- gungsgründe sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen.

Artikel 17. Soweit der Wert von Bestandteilen des Betriebskapitals oder der Rein-

ertrag nur durch Schätzung ermittelt werden kann, genügt es, in die Steuer- erklärung statt der ziffermässigen Angaben (Art. 16 Abs. I Ziff. 2, 3) die tat- sächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur Schätzung bedarf.

Artikel 18. Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben,

so findet Art. 31 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 19. Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeinde-

behörde und das Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungs- unterlagen finden die Art. 32 bis 35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 20. Die Grundlagen für die Berechnung der Steuer sind durch den nach

Art. 37 bis 41 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Steuerausschuss unter entsprechender Anwendung der Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen.

Dem Steuerausschuss obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe des Wertes des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermässigungs- und Be- freiungsbestimmungen Beschluss zu fassen.

Artikel 21. Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes

Pflichtigen vom Rentamte berechnet. 402

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Bayrisches Gewerbesteuergesetz vom 14. August 1910. ^Qg

Im übrigen findet Art. 48 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes ent- sprechende Anwendung.

IV. Rechtsmittel. Artikel 22.

Gegen den Beschluss des Steuerausschusses ist Berufung, gegen den Be- scheid der Berufungskommission ist Beschwerde zulässig.

Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuer- gesetzes entsprechende Anwendung.

Die Rechtsmittel gegen die Gewerbesteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln gegen die Einkommensteuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen, dass die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Ein- kommensteuerveranlagung bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich auch auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und Erträge aus Gewerbebetrieb für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt, wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist.

V. Veranlagungsperioden, Steuerzugänge und Steuerabgänge. |Artikel 23.

Die allgemeine Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt für ein Rechnungs- jahr (Steuerjahr).

Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr.

Artikel 24. Gewerbe, die im Laufe des Steuerjahrs neu entstehen oder bei denen die

Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegfallen (Art. 3 Abs. I), sind in Zugang, Gewerbe, die im Laufe des Steuerjahrs erlöschen oder bei denen die Voraus- setzungen der Steuerbefreiung eintreten, sind in Abgang zu bringen.

Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechungen des Betriebs begründen keine Aenderung der Veranlagung.

Beim Wechsel der Person des Unternehmers eines Gewerbes ohne wesent- liche Aenderung des Gewerbebetriebs ist die veranlagte Steuer bis zum Ablaufe des Steuerjahrs fortzuentrichten. In der Steuerliste findet nur eine Namens- umschreibung statt; hierbei hat eine angemessene Ausscheidung der veranlagten Steuer einzutreten, wenn mehrere einheitlich veranlagte Gewerbe (Art. 4 Abs. II) infolge des Unternehmerwechsels von verschiedenen Unternehmern weiterbetrieben werden.

Artikel 25. Die für die gewerbepolizeilichen Anzeigen des Gewerbebeginns zuständige

Behörde hat von den Gewerbezugängen dem Rentamte Mitteilung zu machen. Soweit solche Anzeigen nicht vorgeschrieben sind , hat der Unternehmer

den Gewerbezugang dem Rentamt oder der Gemeindebehörde behufs Ueber- mittlung an das Rentamt anzuzeigen.

Auf die Ermittlung des Betriebskapitals und des gewerblichen Reinertrags der zugegangenen Gewerbe finden die Vorschriften über die Veranlagung ent- sprechende Anwendung.

Anzeigen über erloschene Gewerbe sind von den Beteiligten beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittlung an das Rentamt zu erstatten.

Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung.

Artikel 26. Für die in Zugang oder in Abgang kommenden Gewerbe hat das Rent-

amt mit Wirkung für den Beginn des auf die BetriebseröfFnung , den Wegfall 403

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der Steuerbefreiung, auf die Betriebseinstellung oder den Eintritt der Steuer- befreiung folgenden Monats die Steuer festzusetzen oder abzuschreiben.

Ebenso hat das Rentamt die Namensumschreibung mit Wirkung von dem auf den Beginn des Unternehmerwechsels folgenden Monate vorzunehmen. Die Namensumschreibung und die hierbei getroffene Steuerausscheidung (Art. 24 Abs. III) sind dem Pflichtigen zu Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mit- zuteilen.

Auf das weitere Verfahren findet Art. 70 Abs. II bis VI des Einkommen- steuergesetzes entsprechende Anwendung.

VI. Steuernachholungen. Artikel 27.

Auf die Steuernachholungen finden die Art. 72, 73 des Einkommensteuer- gesetzes entsprechende Anwendung.

VII. Strafbestiminungen. Artikel 28.

Hinsichtlich der Strafbestimmungen finden die Art» 74 bis 78 des Ein- kommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.

VIII. Kosten des Verfahrens, Steuererhebung und Schlussbestimmungen.

Artikel 29. Wegen der Kosten des Verfahrens, der Fälligkeit der Steuer, der Nieder-

schlagung veranlagter Steuerbeträge, der Berechnung der Fristen und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden die Art. 85 bis 92 des Einkommen- steuergesetzes entsprechende Anwendung.

Artikel 30. Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von

der Staatsregierung erlassen.

Tarif für die Berechnung der Betriebskapitalsanlage.

Betriebskapital Betriebs- Betriebskapital Betriebs- Stufe kapitals- gtufe 1 kapitals-

von mehr bis ein- anläge von mehr bis ein- anläge als schliesslich als schliesslich M. M. I M. I 11 M. M. 1 M.

1 4,000 6,000 1,50 7 25,000 30,000 12,- 2 6,000 9,000 2,- 8 30,000 35,000 14,- 3 9,000 12,000 4- 9 35,000 40,000 16,- 4 12,000 15,000 6,- 10 40,000 45,000 19,- 5 15,000 20,000 8,- 11 45,000 50,000 22,- 6 20,000 25,000 10,-

Bei Betriebskapitalien von mehr als 50,000 M. bis einschliesslich 100,000 M. steigen die Stufen um je 5000 M. , von mehr als 100,000 M. bis einschliesslich 200,000 M. um je 10,000 M., von mehr als 200,000 M. um je 20,000 M.; die Steuer beträgt dann 0,5 vom Tausend desjenigen Betriebskapitals, mit dem die vorausgehende Stufe endet.

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Tarif für die Berechnung der Ertragsanlage.

Reinertrag ^^ Reinertrag ^^ Stufe anläge Stufe ; anläge von mehr bis ein- von mehr bis ein- als schliesslich als schliesslich

M. M. M. M. M. M.

1 1,500 2,000 1,50 14 8,000 8,500 42,- 2 2,000 2,500 2,50 15 8,500 9,000 46,- 3 2,500 3,000 4,- 16 9,000 9,500 50,- 4 3,000 3,500 6,- 17 9,500 10,000 54,- 5 3,500 4,000 9,- 18 10,000 10,500 58,- 6 4,000 4,500 12,- 19 10,500 11,000 63,- 7 4,500 5,000 15,- 20 11,000 11,500 68,- 8 5,000 5,500 18,- 21 11,500 12,000 73,- 9 5,500 6,000 22,- 22 12,000 12,500 78,-

10 6,000 | 6,500 26,- 23 12,500 13,000 83,- 11 6,500 ¡ 7,000 30,- 24 13,000 13,500 88,- 12 7,000 7,500 34,- 25 13,500 14,000 93,- 13 7,500 8,000 38,-

Bei Reinerträgen von mehr als 14,000 M. steigen die Stufen wie bei der Einkommensteuer; die Steuer beträgt dann 0,7 vom Hundert desjenigen Rein- ertrags, mit dem die vorausgehende Stufe endet.

Tarif für die Berechnung d er Gewerbesteuer nach dem Betriebs- kapital.

Betriebskapital Betriebs- Betriebskapital Betriebs- Stufe kapitals- stufe kapitals-

von m«hr bis ein- anläge von mehr bis ein- anläge als schliesslich als schliesslich M. M. M. [M. M. 1 M. ___

1 4,000 6,000 1,50 7 25,000 30,000 15,- 2 6,000 9,000 3,- 8 30,000 35,000 18,- 3 9,000 12,000 5,- 9 35,000 40,000 22,- 4 12,000 15,000 7,- 10 40,000 45,000 26,- 5 15,000 20,000 9,- 11 45,000 50,000 30,- 6 20,000 ; 25,000 12,- I

Bei Betriebskapitalien von mehr als 50,000 M. bis einschliesslich 100,000 M. steigen die Stufen um je 5000 M., von mehr als 100,000 M. bis einschliesslich 200,000 M. um je 10,000 M., von mehr als 200,000 M. um je 20,000 M.; die Steuer beträgt dann 0,7 vom Tausend desjenigen Betriebskapitals, mit dem die vorausgehende Stufe endet.

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