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Bayrisches Gesetz über die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerks-,...

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Bayrisches Gesetz über die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenbesitzes an eine Aktiengesellschaft. Vom 1. April 1927 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 351-356 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907660 . Accessed: 17/06/2014 13:57 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.21 on Tue, 17 Jun 2014 13:57:22 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayrisches Gesetz über die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichenBergwerks-, Hütten- und Salinenbesitzes an eine Aktiengesellschaft. Vom 1. April 1927Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 351-356Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907660 .

Accessed: 17/06/2014 13:57

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Bayrisches Gesetz über die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenbesitzes an eine Aktiengesellschaft1).

Vom 1. April 1927. (Ges.-u. Ver.-Bl. für den Freistaat Bayern 1927 Nr. 8 S. 109.)

§ 1.

Zum Zwecke der Verwaltung und Ausbeutung der der staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenverwaltung unterstehenden Betriebe und Berechtigungen wird eine Aktiengesellschaft gebildet.

§ 2.

(1) Das Staatsministerium der Finanzen hat die gesamtsn Aktien für den Bayrischen Staat zu übernehmen.

(2) Die Vertretung des Staates als Aktionär der Gesellschaft erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Zur Veräusserung oder Verpfändung von Aktien, zur Herausgabe beson- derer Gattungen von Aktien (Vorzugsaktien usw.) und zur Erhöhung des Aktien- kapitals, soweit die Aktien nicht in der Hand des Staates bleiben sollen, ist die Zustimmung des Landtags erforderlich2).

§ 3.

Die Gesellschaft führt die Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rech- nung auf Grund eines mit dem Bayrischen Staate abzuschliessenden Vertrags, der ebenso wie jede Aenderung der Genehmigung des Landtags bedarf3).

§4.

Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Landtage den Jahresa bschluss mit dem von den Organen der Gesellschaft erstatteten Geschäftsbericht auf Grund der Beschlüsse der Generalversammlung alsbald vorzulegen; der Vorlage ist ein Verzeichnis der Veränderungen am Liegenschaftsbesitze der Gesellschaft beizugeben.

») Die Verordnung vom 31. März 1924 (G.V.B1. 8. 138) - mitgeteilt im Finanzarchiv 41 (1924) S. 465 - ist vom Landtage nicht genehmigt worden. An ihre Stelle tritt dieses Gesetz.

*) „Die Anregung, die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft gesetzlich festzulegen, verträgt sich nicht mit den Bestimmungen des Handelsrechts. Die wirtschaftliche Entwicklung kann es notwendig machen, das Aktienkapital zusammenzulegen; umgekehrt kann auch Kapitals- erhöhung durch Ausgabe neuer Aktien in Betracht kommen. In beiden Fällen entscheiden die ver- antwortlichen Organe der Gesellschaft (Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung) nach Handelsrecht. Eine gesetzliche Bindung des zunächst in Aussicht genommenen Grundkapitals würde daher der handelsrechtlichen Entschlussfreiheit jener Organe entgegenstehen. Falls die Erhöhung des Grundkapitals durch Begebung neuer Aktien an Dritte erfolgt, liegt eine Veräusserung von Aktien vor, für die ohnehin die Genehmigung des Landtags erforderlich ist. Die Rechte des Land- tags sind daher gewahrt. Auch Preussen hat bei der Umwandlung seiner Staatsbetriebe die Höhe des Grundkapitals nicht gesetzlich festgelegt." (Begründung zum Gesetzentwurf.)

•) „Dem Beschlüsse des liaushaltausschusses, dass der ' ertrag zwischen dem Bayrischen Staate und der Aktiengesellschaft Bestandteil des Gesetzes sein solle, ist durch den ausdrücklichen Zusatz Rechnung getragen, dass der Vertrag der Genehmigung des Landtags bedarf. Den Vertrag förmlich zum Bestandteil des Gesetzes zu erklären, dürfte nicht zweckmässig sein, weil sonst für jede, auch die geringfügigste Aeuderung des Vertrags die umständliche Gesetzesform notwendig werden würde, während nach der gewählten Fassung ein Beschluss dos Landtags genügt. (Be- gründung zum Gesetzentwurf.)

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352 Ba3'r Gesetz über die Ausbeutung des staatl. Bergwerksbesitzes usw. von einer A.-G.

§6.

(*) Die bei der Errichtung der Gesellschaft vorhandenen Beamten der Berg- werks-, Hütten- und Sal inen Verwaltung treten in diesem Zeitpunkt in den Dienst der Gesellschaft über und gelten damit als ohne Gehalt aus dem Staatsdienste beurlaubt.

(2) Diejenigen unwiderruflichen Beamten, die ihre Entlassung aus dem Staatsdienste nehmen, um als Privatangestellte in der Gesellschaft weiter zu dienen, haben Anspruch auf Versorgungsbezüge aus der Staatskasse nach entsprechender Massgabe der für die Staatsbeamten jeweils geltenden Grundsätze, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder infolge dauernder Dienstunfähigkeit aus dem Dienste der Gesellschaft ausscheiden. Die Hinterbliebenen der mit Ruhegehalt ausgeschiedenen Angestellten haben Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge aus der Staatskasse nach entsprechender Massgabe der für die Hinterbliebenen der Staats- beamten jeweils geltenden Grundsätze. Den gleichen Anspruch haben die Hinter- bliebenen derjenigen Angestellten, die nach Satz 1 in den Dienst der Gesellschaft übergetreten und aus ihm durch Tod ausgeschieden -sind. Die Witwe und die hinterbliebenen Kinder eines Beamten aus einer Ehe, die erst nach seinem Aus- scheiden aus dem Staatsdienste geschlossen wurde, haben keinen Versorgungs- anspruch.

(3) Die gleichen Ansprüche (Abs. 2) entstehen, wenn ein in den Dienst der Gesellschaft übergetretener vormals unwiderruflicher Staatsbeamter infolge einer Kündigung seitens der Gesellschaft ausscheidet, es sei denn, dass zur Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, der auch im Bea m ten Verhältnisse die Dienstent- lassung zur Folge haben würde. Der Anspruch, auf den jedes anderweitige Ein- kommen anzurechnen ist, wird fällig, sobald die Gesellschaft die Zahlung der Gehaltsbezüge einstellt.

(4) Die Versorgungsbezüge richten sich nach der bei dem Ausscheiden aus dem Staatsdienste bekleideten Staatsstellung und den sonstigen in diesem Zeit- punkte gegebenen Verhältnissen. Die nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst im Dienste der Gesellschaft verbrachte Zeit wird auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht angerechnet. Ferner sind Bezüge, die der Angestellte oder seine Hinterbliebenen aus einer gesetzlichen oder aus einer von der Gesellschaft auf ihre Kosten zu seinen oder seiner Angehörigen Gunsten abgeschlossenen Versicherung, insbesondere einer Unfall-, Alters- oder Invaliden- versicherung erhalten, auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, soweit sie zu- sammen mit diesen die Versorgungsbezüge übersteigen, die zu zahlen wären, wenn der Beamte bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Dienste der Gesellschaft in der zuletzt von ihm bekleideten Staatsstellung geblieben wäre. Die Anrechnung unterbleibt, insoweit die Versicherungsbezüge aus eigenen Beiträgen des Ange- stellten herrühren.

§ 6.

Vorstehende Vorschriften (§ 5) finden auf die Beamten der früheren Berg- ämter St.-Ingbert und Mittelbexbach entsprechende Anwendung, wenn sie sich spätestens 6 Monate nach Ablauf der Zeit, in der sie als vom Bayerischen Staate in den Dienst der französischen Bergwerks Verwaltung beurlaubt gelten, zum Dienstantritte bei der Gesellschaft melden.

§ 7.

Das Staatsministerium der Finanzen wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, die aus Anlass der Gründung der Gesellschaft notwendig werdenden Eigentums- und Rechteübertragungen vorzunehmen sowie im Falle des Bedarfs bis zur Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft Darlehen zu geben oder Anleihen aufzunehmen oder für solche bis zur gleichen Höhe Bürgschaft zu leisten.

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Vertrag d. Bayr. Staates mit d. Aktiengesellschaft -liayr. 'U'ig-, Hütten- u. Salzwerke''. 353

§8. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind

von staatlichen und gemeindlichen Abgaben befreit.

§9- Dioses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Vertrag des Bayrischen Staates mit der Aktiengesellschaft „Bayrische Berg-, Hütten- und Salzwerke".

Vom 23. April 1927. Zwischen dem Bayrischen Staate, vertreten durch das Staatsministeriuni

der Finanzen, und der Aktiengesellschaft „Bayrische Berg- . Hütten- und Salzwerke'' in München wird folgender Vertrag geschlossen :

§ i.

(*) Der Bayrische Staat überträgt der Aktiengesellschaft „Bayrische Berg-, Hütten- und Salzwerke"1) in München als Sacheinlage die nachstehenden Rechte :

1. das Eigentum an den staatlichen Berg-, Hütten- und Salzwerken, d. i. an den bisher als Aemter bezeichneten Werken Bergamt Peissenberg, Berg- und Hütten- amt Amberg, Hüttenamt Bergen, Berg- und Hüttenamt Bodenmais, Hüttenamt Bodenwöhr, Hüttenamt Obcreichstätt, Hüttenamt Sonthofen, Hüttenamt Weiher- hammer, Berg- und Salinenamt Berchtesgaden, Salinenamt Reichenhall, Salinen- amt Rosenheim, dann an der Zentrale in München, Ludwigstrasse 16, bisher Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke, nebst dem dazugehörigen Bauplatz in München,

mit allen Bestandteilen und unbeweglichen und beweglichen Zugehörungen, 2. das Verwaltungs- und Ausbeutungsrecht an den staatlichen Reservat-,

Gruben- und Konzessionsfeldern, 3. das Verwaltungs- und Ausbeutungsrecht an den dem Bayrischen Staate

als Regal zustehenden Mineralien, soweit ihre Verwaltung und Ausbeutung zur Zuständigkeit der bisherigen Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke gehört,

4. die Ausübung und gegebenenfalls die Vertretung des Staates in der Aus- übung der der bisherigen bayrischen Bergwerks-, Hütten- und Salinen Verwaltung zustehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und sonstigen dinglichen Rechte,

5. das Eigentum an dem gesamten in den Werken und in der Zentrale vor- handenen beweglichen Vermögen, wie Mobilien, Plänen und Akten, Werkzeugen, Erzeugnissen, Zwischenerzeugnissen, Rohstoffen, Barmitteln, Fonds, Reserven, Forderungen, Sicherheiten, Patentrechten, Schutzrechten u. dgl.

(2) Der Sacheinlage werden die Immobilien- und Mobilieninventare, die Lager- und Rohstoffverzeichnisse, die kaufmännischen Bücher und Rechnungen sowie die vorhandenen Verträge zugrunde gelegt.

(:J) Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt, wann die Gesellschaft die Geschäfte der bisherigen Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke und der ihr unterstellten Aemter zu übernehmen hat.

') Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7 Millionen KM., es ist gleich dem Wert der Sacheinlagen und ist eingeteilt in 7000 auf Namen lautende Aktien von je 1000 KM.

Fiiianzarchiv. XL1V. Jahi'ir. H21 28

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354 Vtìrtrag d. Bayr. Staates mit d. Aktiengesellschaft „Bayr. Berg-, Hütten- u. Salzwerke".

§ 2.

Die Gesellschaft führt die Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung unter voller Verantwortung ihrer satzungsmässig zustehenden Organe und verpflichtet sich, mit dem Ziele grösster Wirtschaftlichkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Auf möglichst grosse Selbständigkeit der einzelnen Zweigniederlassungen ist Bedacht zu nehmen. Die Gesellschaft übernimmt die laufenden Geschäfte sowie die Durchführung und Erledigung aller Verträge ohne Inanspruchnahme einer Haftung des Staates in dem Stande, in dem die Geschäfte sich befinden.

§3.

(1) Wenn die Gesellschaft Mutungen auf verleihbare Mineralien einlegen oder bergbauliche Konzessionen erwerben will, so hat dies auf den Bayrischen Staat als Berechtigten zu erfolgen. Die so für den Bayrischen Staat erworbenen Rechte unterliegen ebenfalls dem Verwaltungs- und Ausbeutungsrechte nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2, 3 und 4 dieses Vertrags.

(2) Gelderlöse aus Veräusserungen von unbeweglichem Vermögen der Sach- einlage oder der Neubeschaffungen fliessen der Gesellschaft zu, müssen aber für werbende Anlagen verwendet werden.

§4.

(!) Die Gesellschaft ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen berechtigt, Grundstücke sowie Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden gesetzlichen Vorschriften gelten, zu veräussern oder mit Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten zu belasten. Das Staatsministerium der Finanzen kann für weniger bedeutende Fälle seine Zu- stimmung allgemein erteilen.

(2) Lieber die Veränderungen und Belastungen an Liegenschaften hat die Gesellschaft jeweils am Schlüsse eines Geschäftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen ein Verzeichnis einzureichen.

§5.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, von dem im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt an alle Verbindlichkeiten, Lasten und Schadensersatzverpflichtungen des Bayri- schen Staates, die ihn als Eigentümer und bisherigen Unternehmer der im § 1 bezeichneten Betriebe getroffen haben und noch treffen werden, im vollen Umfange zu übernehmen.

§6-

Die Gesellschaft ist verpflichtet, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen den Jahresabschluss nebst Geschäftsbericht vorzulegen.

§ v. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Bayerischen Staate auf Verlangen un-

entgeltlich Gutachten in Wirtschaftsangelegenheiten zu erstatten, bei Erteilung bergbaulicher Konzessionen mitzuwirken, Vertretungen des Bayrischen Staates in Wirtschaftsangelegenheiten zu übernehmen und bei der Ausbildung des Nach- wuchses im Bergfache mitzuwirken, überhaupt alle Verpflichtungen zu übernehmen, die bisher nach Gesetz, Verordnung oder Uebung der Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke oblagen. Sie ist ferner verpflichtet, dem Bayrischen Staate regelmässige Berichte über Betrieb und Wirtschaft der ihr zur Verwaltung über- tragenen Unternehmungen zu erstatten.

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Vertrag d. Bayr. Staates mit d. Aktiengesellschaft „Bayr. Berg-, Hütten- u. Salzwerke". 355

§ 8-

(*) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die bei ihrer Errichtung in den Diensten der staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinen Verwaltung stehenden Beamten in ihre Dienste zu übernehmen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die in ihren Diensten befindlichen Staatsbeamten in allen Beziehungen, Rechten und Pflichten nach dem jeweiligen Beamtenrechte des Bayrischen Staates zu behandeln, soweit nicht in einzelnen Fällen der Austritt aus dem Staatsdienste bewilligt worden ist. Beförderungen können, solange das Beamten Verhältnis im Einzelfalle noch besteht, nur durch das Staatsministerium der Finanzen verfügt werden. Die Gesellschaft verpflichtet sich insbesondere, bis zur Ueberführung der Beamten in das Privat- angestelltenverhältnis das Disziplinarrecht des jeweiligen Beamtengesetzes anzu- wenden und die Disziplinargerichte für nichtrichterliche Beamte als Schiedsgerichte zwischen ihr und den Beamten in Disziplinarf allen anzuerkennen.

(2) Die Einräumung von Versorgungs- und ähnlichen Bezügen an die Ange- stellten der Gesellschaft ist ohne Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen nicht zulässig. Ebenso darf der Abschluss von Versicherungen aus Mitteln der Gesellschaft zugunsten von einzelnen Angestellten nur nach vorheriger Genehmi- gung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgen.

(3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unter den vorstehenden Bedingungen auch die bayrischen Beamten der Pfalzgruben St. Ingbert und Mittelbexbach, denen der Rücktritt in den bayrischen Staatsdienst nach der von der Bayrischen Staats- regierung getroffenen Regelung gewährt werden muss, in ihre Dienste aufzunehmen, soweit sie ihr vom Bayrischen Staate überwiesen werden.

§ 9.

( ] ) Die bei der staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenverwaltung bereits angefallenen und noch erwachsenden, auf gesetzlicher Vorschrift, Verwaltungs- anordnung oder Uebung beruhenden Versorgungsbezüge der Staatsbeamten ein- schliesslich der Hinterbliebenenbezüge sind von dem in § 1 Abs. 3 angegebenen Zeitpunkt an in der jeweiligen Höhe von der Gesellschaft zu übernehmen. Ins- besondere wird vereinbart:

a) Alle Versorgungsbezüge, die im Augenblicke des Uebergangs der Verwaltung an die Gesellschaft bereits bestehen, sind auch weiterhin von der Gesellschaft zu tragen.

b) Die etwaigen Wartegelder und sonstigen Versorgungsbezüge für die nicht im Dienste der Gesellschaft verbleibenden Beamten und ihre Hinterbliebenen werden, soweit der betreffende Beamte nicht anderweitig im Staatsdienste wieder angestellt worden ist, von der Gesellschaft übernommen.

c) Bei den in den Dienst der Gesellschaft als Angestellte übertretenden Be- amten werden die Versorgungsbezüge sowohl der Beamten selbst wie auch ihrer Hinterbliebenen von der Gesellschaft getragen.

d) Die Gesellschaft verpflichtet sich weiterhin, alle sich etwa sonst noch aus den §§ 5 u. 6 des Gesetzes vom 1. April 1927 über die Uebertragung der Verwaltung und Ausbeutung des staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenbesitzes an eine Aktiengesellschaft für den Staat ergebenden Lasten zu übernehmen.

(2) Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, den widerruflichen Staatsbeamten der Bergwerksvcrwaltung, deren Dienstverhältnis durch die Entschliessung des Staatsministeriums der Finanzen vom 12. März 1924 Nr. 10427 mit sofortiger Wirksamkeit gelöst wurde und die nunmehr als Angestellte im Dienste der Berg- werksverwaltung stehen, widerrufliche Versorgungsbezüge nach Massgabe der Art. 68 u. 87 des Beamtengesetzes zu gewähren, wenn diese Angestellten im Dienste der Gesellschaft sterben oder dienstunfähig werden. Dabei sollen Besoldungs- gruppe, Besoldungs- und Ruhestandsdienstalter zur Zeit der Auflösung des wider- ruflichen Bea m ten Verhältnisse s massgebend sein und etwaige andere Versorgungs- bezüge ebenso wie bei den unwiderruflichen Beamten nach Massgabe des § f> des Gesetzes vom 1. April 1927 angerechnet werden.

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356 Vertrag d. Bay r. Staates mit d. Aktiengesellschaft „Bayr. Berg-, Hütten- u. Salzwerk«1* .

(3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle einschlägigen Versorgungsbezüge unter der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen festzusetzen und durch ihre Kasse zur Auszahlung zu bringen.

§ 10.

Von dem alljährlich ausgeschütteten Dividenden be trage werden der Gesell- schaft in den ersten fünf Geschäftsjahren die nach § 9 anfallenden Versorgungs- beziige zurückvergütet, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Dividendenbetrags.

§ h. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sämtliche Angestellte und Arbeiter, die sich

am Tage der Uebertragung der Geschäfte auf die Gesellschaft in ungekündigtem Dienste der Bayrischen Bergwerks-, Hütten- und Salinen Verwaltung befinden, nach Massgabe ihrer Verträge zu übernehmen und den Bayrischen Staat von allen Pflichten aus den einschlägigen Dienst-, Tarif- und sonstigen Verträgen sowie von allen weiteren hierher noch einschlägigen, auf Verwaltungsanordnung oder Uebung beruhenden Lasten freizustellen.

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