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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes. Vom 17. August 1918

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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes. Vom 17. August 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 325-331 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907349 . Accessed: 15/06/2014 02:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.154 on Sun, 15 Jun 2014 02:49:56 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes. Vom 17. August 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 325-331Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907349 .

Accessed: 15/06/2014 02:49

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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes1). Vom 17. August 1918.

(Ges.- u. Verordnungsbl. 1918 Nr. 58 S. 551.)

A r t i k e 1 I. Das Berggesetz vom 13. August 1910 (G.V.BL 1910 S. 815 ff.) wird dahin

abgeändert: 1. In Art. 1 wird nach den Worten „Stein- und Braunkohle" eingesetzt:

„Graphit mit Ausnahme des Graphitvorkommens im Bezirke des Bezirksamts Wegscheid und in dem links der Hz gelegenen Teile des Bezirksamts Passau."

Art. 1 erhält ferner am Schlüsse nach „Solquellen" einen Beistrich und folgenden Zusatz:

Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, Erdgas, Bergwachs (Ozokerit) und Asphalt sowie die wegen ihres Gehalts an Bitumen technisch verwertbaren Gesteine.

2. Art. 2 erhält die nachstehende Fassung: Die Aufsuchung und Gewinnung 1. von Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte vorkommen-

den Salzen, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalzen sowie der Solquellen, 2. von Eisen- und Manganerzen, 3. von Braunkohlen und den im Regierungsbezirke Pfalz vorkommenden

Steinkohlen, 4. von Graphit mit Ausnahme des Graphitvorkommens im Bezirke des

Bezirksamts Wegscheid und in dem links der Hz gelegenen Teile des Bezirks- amts Passau,

5. von Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, Erdgas, Bergwachs (Ozokerit) und Asphalt sowie den wegen ihres Gehalts an Bitumen technisch verwertbaren Gesteinen, bleibt dem Staate vorbehalten.

Die Staatsregierung ist jedoch befugt, die Erlaubnis hierzu einzelnen oder Gemeinschaften zu erteilen.

3. Art. 3 Satz 1 enthält folgende Fassung: Bei der vom Staate oder auf Grund einer von der Staatsregierung erteilten

Erlaubnis von sonstigen Unternehmern betätigten Aufsuchung und Gewinnung der im Art. 2 dem Staate vorbehaltenen Mineralien finden sowohl hinsichtlich der für den Betrieb massgebenden Beschränkungen und Verpflichtungen als auch hinsichtlich des Verhältnisses des Unternehmers zu anderen Bergwerksbesitzern und zu den Mutern, zu den Grundbesitzern und zu den bei dem Betriebe beschäf- tigten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nach der Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung.

Artikel II. Das Bergwerkseigentum an Eisen- und Manganerzen sowie an Braunkohlen

und an dem Staate vorbehaltenen Steinkohlen, das bei Inkrafttreten dieses Ge- setzes bereits verliehen war oder das auf Grund der zu diesem Zeitpunkte schweben-

J) Vgl. dazu die Verordnung vom 17. August 1918 zum Vollzug des Gesetzes und die Vollzugsvorschrift der beiden Ministerien vom 18. August 1918 (Ges.- u. Verordnungsbi. 191« Nr. 58 S. 555, 556).

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326 Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes vom 17. August 1918.

den Mutungen oder der gemäss Art. III noch zugelassenen Mutungen verliehen wird, wird durch den im Art. I zugunsten des Staates ausgesprochenen Vorbehalt nicht berührt.

Artikel III. 1. Mutungen auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem

Staate vorbehaltene Steinkohlen werden innerhalb 2 Monaten nach dem Inkraft- treten dieses Gesetzes insoweit noch angenommen, als ihnen anzeigepflichtige, vor dem 17. Mai 1918 begonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. II des Berggesetzes) vorausgegangen sind.

2. Mutungen, die in der Zeit vom 17. Mai 1918 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem Staate vor- behaltene Steinkohlen eingelegt worden sind, sind von Anfang an ungültig, es sei denn, dass ihnen anzeigepflichtige, vor dem 17. Mai 1918 begonnene Schürfungen (Art. 12 Abs. II des Berggesetzes) vorausgegangen sind. Bergwerkseigentum, das auf Grund solcher ungültiger Mutungen verliehen worden ist, wird mit dem In- krafttreten dieses Gesetzes hinfällig.

3. Zu den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden und den nach diesem Zeitpunkte gemäss Ziff. 1 noch anzunehmenden Mutungen auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen oder auf dem Staate vorbehaltene Steinkohlen muss innerhalb 6 Monaten nach der amtlichen Untersuchung (Art. 17 des Berg- gesetzes) von dem Muter der Schlusstermin (Art. 31 des Berggesetzes) beantragt werden.

Ist dieser Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden oder wird er zurückgenommen, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.

Eine neue Mutung auf denselben Fundpunkt ist unzulässig. Artikel IV.

Zur Gewinnung von Bitumen sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundeigentümer und Ausbeuteberechtigte unter der Voraussetzung befugt, dass sie bereits vor dem 17. Mai 1918 auf ein Bitumenvorkommen fündig ge- worden sind und nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Bergwerks - eigentum verliehen erhalten haben.

Sie können binnen 3 Monaten ausschliessender Frist vom Inkrafttreten des Gesetzes an beim Oberbergamt ein Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigen- tums (Mutung) einreichen und auf Grund ihres Fundes die Zuweisung eines Feldes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts, höchstens aber eines aus den folgenden Bestimmungen sich ergebenden Feldes verlangen. Auf ihre Mutung finden die Art. 14 - 41 des Berggesetzes Anwendung mit dem Abmasse, dass für festes Bitumen ein Grubenfeld von höchstens 200 ha, für flüssiges oder gasförmiges dagegen bei einer Schacht- oder Bohrlochtiefe bis 50 m höchstens 25 ha, über 50 m bis 100 m Schacht- oder Bohrlochtiefe höchstens 50 ha, über 100 m bis 250 m höchstens 100 ha und bei tieferen Schächten oder Bohrlöchern höchstens 200 ha Grubenfeld begehrt werden können.

Das gleiche Recht steht denjenigen Grundbesitzern oder Ausbeuteberechtigten zu, welche am 17. Mai 1918 Schürfarbeiten auf Bitumen in Betrieb hatten, wenn sie innerhalb eines Jahres, von diesem Tage an gerechnet, fündig geworden sind. Grundeigentümer und Ausbeuteberechtigte, die bereits vor dem 17. Mai 1918 Bitumen gewonnen haben, sind zur Fortsetzung der Gewinnung in der Zwischen- zeit bis zur rechtskräftigen Verleihung eines Grubenfeldes (Abs. 2) befugt.

Soweit sich ein Ausbeuteberechtigter in Abbau vertragen vor dem 17. Mai 1918 zu Förderabgaben oder sonstigen Leistungen an den Grundeigentümer oder an Gemeinden verpflichtet hat, kann das Oberbergamt bei der Verleihung des Bergwerkseigentums die Erfüllung solcher Verpflichtungen auferlegen.

Artikel V. Die Uebergangsbestimmungen des Art. IV finden auf Graphit, soweit seine

Aufsuchung und Gewinnung nach Art. I dem Staate vorbehalten wird, mit der 876

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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes vom 17. August 1918. 327

Massgabe entsprechende Anwendung, dass Grundeigentümer und Ausbeute - berechtigte die Zuweisung eines Feldes von höchstens 200 ha in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts verlangen können.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 16. Mai 1918 1). Im allgemeinen.

Der vorliegende Entwurf schlägt in seinem wichtigsten Teile vor, zur Sicher- stellung der Interessen der Allgemeinheit die Aufsuchung und Gewinnung der Eisen- und Manganerze, der Braunkohlen und der in der Pfalz vorkommenden Steinkohlen dem Staate vorzuenthalten; die Gründe, die die Staatsregierung zu diesen Vorschlägen veranlassen, sind in der dem Landtage vorgelegten Denk- schrift erörtert; auf die dortigen Ausführungen kann hier lediglich Bezug ge- nommen werden.

Es hat sich ferner das Bedürfnis ergeben, die Aufsuchung und Gewinnung des Bitumens nach neuen Gesichtspunkten zu regeln. Zurzeit ist in Bayern zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Asphalt, Oelschiefer, Erdgas und anderen Arten von Bitumen der Grundeigentümer befugt; eine Gewinnung hat bisher in einem volkswirtschaftlich bedeutsamen Umfange nicht stattgefunden, wie denn auch Bitumen nur in wenigen Gegenden Bayerns (Erdöl am Tegernsee, bitumenhaltige Schiefer im alpinen Hauptdolomit und im fränkischen Lias, Erd- gas in Niederbayern), und zwar als wenig bedeutende Vorkommen nachgewiesen sind. Der gegenwärtige Krieg, der die Abhängigkeit Deutschlands von der aus- ländischen Petroleumeinfuhr als eine ernste Gefahr für die Volkswirtschaft und die Landesverteidigung erwiesen hat, legt den Gedanken nahe, die Aufsuchung von Petroleum möglichst zu fördern. Zurzeit wird sie durch das Recht des Grund- eigentümers erschwert; denn niemand wird geneigt sein, grössere Kapitalien für Bohrungen auf Erdöl ohne die Aussicht auf Erlangung des ausschliesslichen Ge- winnungsrechts auf einem ausgedehnten Felde anzulegen. Die Staatsregierung hält es deshalb für veranlasst, durch eine Aenderung des Berggesetzes die Auf- suchung und Gewinnung des Bitumens dem Grundeigentümer zu entziehen und das Bitumen - entsprechend den heutigen Anschauungen über das Vorrecht der Allgemeinheit an den Bodenschätzen des Landes - nicht unter die verleihbaren Mineralien einzureihen, sondern dem Staate vorzubehalten, der seinerseits Auf- suchung und Gewinnung unter den von ihm für geboten erachteten Bedingungen auf Dritte übertragen kann. Zu einem solchen Vorgehen scheint um so mehr Ver- anlassung gegeben zu sein, als Interessenten aufgetreten sind, die in Bayern Erdöl- bohrungen unternehmen wollen, vorausgesetzt, dass die rechtlichen Voraus- setzungen für den Erwerb einer Berechtigung auf ausgedehntem Felde geschaffen werden. Erworbene Rechte der Grundeigentümer und Abbauberechtigten sollen in gewissem Umfange gewahrt bleiben; ihnen ist Art. IV gewidmet.

Das Bitumen ist der Aufsuchung und Gewinnung durch den Grundeigen- tümer entzogen in Elsass-Lothringen (Gesetz vom 16. Dezember 1873 und vom 25. Juni 1913), in Hessen (Gesetz vom 28. März 1909), in Oldenburg (Gesetz vom 3. April 1908), in Hamburg (Gesetz vom 3. Juli 1911) und in Braunschweig (Ge- setz vom 13. Juni 1917); dem Staate ist es vorbehalten in Elsass-Lothringeji, Oldenburg, Hamburg und Braunschweig. Gesetzentwürfe, die zurzeit dem ba- dischen und württembergischen Landtage vorliegen, schlagen ebenfalls vor, die Aufsuchung und Gewinnung des Bitumens dem Staate vorzubehalten.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhange noch das niederbayerische Graphit- vorkommen, das unter den nach dem bayerischen Berggesetze nicht verleihbaren Mineralien den hervorragendsten Platz einnimmt und gegenwärtig besondere Beachtung beansprucht. Die Gewinnung des Graphits steht dem Grundeigen- tümer zu. Der im Jahre 1899 dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf über die

*) Verh. d. K. d. Abg. 36. Landtagsvers. IV. Session 1917/18 Beil. 2407. 877

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328 Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes vom 17. August 1918.

Aenderung des Berggesetzes empfahl die Aufnahme des Graphits unter die ver- leihbaren Mineralien, weil der Eigentümerbergbau durch seine technische Rück- ständigkeit die Gefahr des Raubbaues und eines unwirtschaftlichen Betriebs in sich schliesse; die damaligen Vorschläge fanden aber nicht die Billigung des Land- tags. Inzwischen ist die Graphitgewinnung in Niederbayern unter dem Einflüsse des Krieges und angesichts der Einzigartigkeit des bayerischen Vorkommens in Deutschland erheblich gesteigert worden; neben den Kleinbetrieben der bäuer- lichen Grundeigentümer sind grosse Unternehmungen stark hervorgetreten. Dem Grundeigentümer die Graphitgewinnung zu entziehen, würde heute ungleich grössere Schwierigkeiten verursachen als im Jahre 1899 (vgl. Sten. Bericht über die Sitzung d. K. d. Abg. vom 29. Oktober 1917, S. 345); es wurde deshalb davon abgesehen, die Vorschläge vom Jahre 1899 im vorliegenden Entwürfe zu wieder- holen.

Daraus darf indessen nicht geschlossen werden, dass die Staatsregierung den Verhältnissen nicht auch weiterhin die ernsteste Aufmerksamkeit zuwendet. Auf ihre Veranlassung haben die bayerischen stellvertretenden Generalkommandos am 1. März 1917 eine Anordnung erlassen, derzufolge die Inbetriebnahme neuer sowie die Wiederinbetriebnahme aufgelassener alter Graphitgruben nur mit Ge- nehmigung des Kriegsministeriums zulässig ist und Vermittlungen bei Verträgen, die Verfügungen über Grundstücke zum Zwecke der Graphitgewinnung zum Gegen- stande haben, verboten sind. Weiterhin erging am 4. August 1917 (R.G.B1. S. 693), gleichfalls auf Anregung der bayerischen Staatsregierung, die Bundesratsver- ordnung über Graphitindustrie. Nach ihr kann die Landeszentralbehörde (das Oberbergamt) Bestimmungen treffen über die Art und Höhe der Vergütung für die Uebertragung des Eigentums an einem Grundstücke, das zum Zwecke der Graphitförderung erworben wird, sowie der Vergütung für die Bestellung oder Uebertragung des Rechts, Graphit auf einem Grundstücke zu fördern. Sie kann insbesondere anordnen, dass mindestens ein Teil der Vergütung nach der Menge des geförderten Rohgraphits zu bemessen ist (Förderabgabe). Sie kann ferner Anordnungen über das Verfahren treffen, in dem auf Antrag eines Beteiligten im einzelnen Falle nach Abschluss eines Vertrags die Höhe der Vergütung oder für einen beabsichtigten Vertrag die zulässige Höhe der Vergütung bestimmt wird. Weiter kann die Landeszentralbehörde (das Oberbergamt) die Besitzer von Graphitgruben und Graphitaufbereitungsanstalten zum Zwecke gemeinsamer Be- wirtschaftung ihrer Abbau- und Aufbereitungsanlagen, der Versorgung ihrer An- lagen mit elektrischer Kraft sowie der Regelung des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften vereinigen und die beteiligten Personen verpflichten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie ihre Bücher einsehen zu lassen.

An der Hand dieser Bestimmungen wird die bayerische Staatsregierung die weitere Entwicklung der Verhältnisse im Graphitgebiete beobachten und, soweit veranlasst, beeinflussen. Es bleibt vorbehalten, gegebenenfalls auf Grund der gewonnenen Erfahrungen dem Landtage seinerzeit einen Gesetzentwurf vorzu- legen, der die gleichen oder ähnlichen Bestimmungen wie die oben angeführten auch für die Friedenszeit treffen würde.

Im einzelnen. Zu Artikel I Ziffer 1.

Während einzelne deutsche Berggesetze eine nähere Erläuterung des Be- griffs „Bitumen" unterlassen und sich darauf beschränken, das Bitumen unter den verleihbaren oder dem Staate vorbehaltenen Mineralien aufzuführen (so die Berggesetze von Elsass-Lothringen und Hessen), schliesst sich der Entwurf dem von den Berggesetzen von Oldenburg, Hamburg und Braunschweig eingeschlagenen Verfahren an, um der Sprache des Gesetzes das Verständnis bei den breiten Schichten des Volkes zu sichern.

ZuArtikelIZiffer2. Die Eisen- und Manganerze, die Braunkohlen und die in der Pfalz vor-

kommenden Steinkohlen sollen in der gleichen Weise, wie dies durch das Gesetz 878

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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes yom 17. Augnst 1918. 329

vom 30. Juni 1900 hinsichtlich der Salze geschehen ist, dem Staate vorbehalten werden, so dass künftig neues Bergwerkseigentum an diesen Mineralien nach dem Rechte des Finders und den Grundsätzen der Bergbaufreiheit nicht mehr erworben werden kann. Zur Aufsuchung und Gewinnung jener Mineralien im derzeit Bergfreien ist nach den Vorschlägen des Entwurfs nur der Staat berechtigt, der dieses Recht entweder selbst ausüben oder zu seiner Ausübung private Unter- nehmer konzessionieren kann. Der staatliche Erzbergbau wird auch künftig der Versorgung der staatlichen Hüttenbetriebe zu dienen haben, zu deren weiteren Sicherstellung die Aufschliessung der bereits im Besitze des Bergärars befind- lichen ausgedehnten Grubenfelder vorgenommen werden soll. Es wird also haupt- sächlich die Konzessionierung von Unternehmern der Weg sein, auf dem die zurzeit noch im Bergfreien befindlichen Erzlagerstätten der Aufsuchung und Aus- beutung zugeführt werden; die Konzessionsbedingungen, werden dem Staate die Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit ermöglichen und ihn insbesondere in den Stand setzen, sich dauernden Einfluss auf die fraglichen Unternehmungen oder fortlaufende Einnahmen zu sichern. Die Konzessionierung leistungsfähiger Unternehmer zur Ausbeutung staatlicher Erzlager soll dem Staate aber vor allem ein neues Mittel zur Förderung der Montanindustrie des Landes an die Hand geben. Der Entwurf empfiehlt demgemäss, im Abs. 2 des Art. 2 „Staatsregierung" zu setzen statt „Staatsministerium der Finanzen", da neben dem Finanzministerium auch das Staatsministerium des K. Hauses und des Aeussern an der Konzessio- nierung zu beteiligen sein wird.

Wie sich auf Grund der neuen Bestimmungen die staatliche Beteiligung am Braunkohlenbergbaue gestalten wird, lässt sich heute noch nicht übersehen und wird von der Entwicklung der Verhältnisse auf dem deutschen Braunkohlen- markt und dem Masse der Gefährdung der Interessen der Allgemeinheit durch die Konzentration des privaten, im Braunkohlenbergbau angelegten Kapitals abhängen.

Werden Steinkohlen in der Pfalz gefunden, so wird eine Konzessionierung privater Unternehmer voraussichtlich nicht in Frage kommen.

Der Entwurf sieht nicht vor, dass der konzessionierte Unternehmer ein dingliches Bergbaurecht erwirbt; er hat hier den Standpunkt beibehalten, den das Berggesetz bei den Salzen bisher schon eingenommen hat. Er geht dabei von der Annahme aus, dass der konzessionierte Unternehmer, ebenso wie dies den Inhabern von Wasserkraftkonzessionen möglich ist, in der Lage sein wird, sein Unternehmen auch ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Realkredit aus einem dinglichen Rechte zu finanzieren; diese Annahme wird durch den Vor- gang in anderen Ländern gestützt, in denen der Bergbau von jeher auf dem Kon- zessionssystem aufgebaut ist, und durch die Tatsache, dass die derzeit geltenden Bestimmungen des bayerischen Berggesetzes private Unternehmer nicht ab- gehalten haben, um die Konzession zur Aufsuchung und Gewinnung von Salzen sich zu bewerben.

Zu Artikel I Ziffer 3. Die Erweiterung des Art. 2 und die Aenderung des Abs. 2 dieses Artikels

macht einige redaktionelle Aenderungen in Art. 3. notwendig.

Zu Artikel II. In erworbene Rechte soll nicht eingegriffen werden; dem bei Inkrafttreten

des Gesetzes - das Gesetz soll mit seiner Verkündigung in Kraft treten - bereits verliehenen Bergwerkseigentume wird dasjenige gleichgestellt, das nach diesem Zeitpunkt auf Grund schwebender oder noch zuzulassender Mutungen verliehen werden wird. - Art. II findet auch auf das Bergwerkseigentum und die Mutungen des Staatsärars Anwendung.

Zu Artikel III. Der Art. III enthält Uebergangsbestimmungen, die den Interessen von

Schürfern und Mutern Rechnung tragen. 879

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g3Q Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes vom 17. August 1918.

Nach Ziff. 1 sollen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen und auf vorbehaltene Steinkohlen nur noch solche Mutungen vom Oberbergamt angenommen werden dürfen, denen anzeige- pflichtige Schürfungen, also nach Art. 12 Abs. II B.G. solche, welche mittels Erdbohrungen von mehr als 20 m Saigerteufe oder in Schächten und Erdgruben von mehr als 5 m Absinken unter der Erdoberfläche oder in Stollen vorgenommen werden, vorausgegangen sind und die zugleich vor dem 17. Mai 1918, also vor dem Bekanntwerden der Vorschläge dieses Entwurfes begonnen worden sind; solche Mutungen sollen nur innerhalb einer zweimonatigen Ausschlussfrist seit Inkrafttreten des Gesetzes angenommen werden dürfen. Diese Bestimmungen erscheinen erforderlich, damit nicht für unabsehbare Zeit noch mit Mutungen aus älteren Schürfungen gerechnet werden muss. Der Ausschluss von Mutungen aus nicht anzeigepflichtigen Schürfungen, deren Beginn sich jeder Kontrolle ent- zieht, ist unerlässlich, übrigens auch nicht unbillig, da solche Schürfungen nur mit unbedeutenden Kosten verbunden sind.

Ziff. 2 enthält lediglich eine Ergänzung der Ziff. 1 und erschien unumgäng- lich für den Fall, dass ein grösserer Zeitraum zwischen Einbringung und Verab- schiedung der Vorlage liegen sollte.

Die Ziff. 3, die auf rasche Erledigung der bei Inkrafttreten des Gesetzes schwebenden, also gemäss Art. 14 ff. B.G. beim Oberbergamte bereits angebrachten und der nach Inkrafttreten des Gesetzes noch anzunehmenden Mutungen auf Eisen- und Manganerze, auf Braunkohlen und auf vorbehaltene Steinkohlen hin- wirken will, ist dem § 1 Abs. 5 des preussischen Gesetzes vom 5. Juli 1905, be- treffend Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865/1892 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 265) - sog. lex Gamp - nachgebildet.

Z u A r t i k e 1 IV. Der Art. I schlägt vor, im öffentlichen Interesse die Aufsuchung und Ge-

winnung des Bitumens dem Grundeigentümer zu entziehen und dem Staate vorzu- behalten; es ist deshalb die Frage zu prüfen, welchen Schutz die Grundeigentümer billigerweise gegen etwaige Schädigungen durch das gesetzgeberische Eingreifen beanspruchen können. Der Entwurf steht auf dem Standpunkte, dass der Grund- eigentümer oder derjenige, der ein vom Grundeigentum abgeleitetes persönliches oder dingliches Abbaurecht besitzt (Abbauberechtigter), eine Rücksichtnahme nur dann beanspruchen kann, wenn er bereits Bitumen gewinnt oder wenn er wenigstens auf Bitumen fündig geworden ist und deshalb mit einer künftigen Ausbeute rechnen kann. In diesen Fällen hat sich der Grundeigentümer oder Abbauberechtigte durch den Erfolg seiner Arbeit, die das Mineral erschlossen hat, ein Anrecht auf Wahrung seines Besitzstandes erworben.

Dagegen erkennt der Entwurf dem Grundeigentümer oder Abbauberechtigten kein Recht auf Entschädigung zu, wenn das vorgeschlagene Gesetz lediglich einer Spekulation den Boden entzieht, wie es in dem Falle eintreten kann, dass Abbauverträge mit Spekulanten abgeschlossen sind, positive Arbeit für die Hebung des Minerals aber nicht geleistet ist.

Eine andere Frage ist, ob das Gesetz dem Grundeigentümer, auf dessen Grund und Boden künftig vom Staate oder seinem Konzessionär Bitumen ge- wonnen wird, einen Anteil an der Ausbeute gewähren soll, etwa in der Art eines Bergzehnten. Eine solche Regelung ist in der jüngsten Vorlage zum sächsischen Berggesetze vorgesehen, die dem Grundeigentümer die Aufsuchung und Gewinnung der Stein- und Braunkohle entziehen und dem Staate vorbehalten will. Der Fall ist indes nicht völlig vergleichbar mit dem vorliegenden; die Gewinnung von Kohle hatte sich bisher für viele Grundeigentümer im Königreiche Sachsen als ein wertvoller Bestandteil des Grundeigentums erwiesen, während die Gewinnung von Bitumen als Ausfluss des Grundeigentums bisher in Bayern, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, keine Rolle gespielt hat; ferner ist die unter der Ober- fläche eines Grundstücks abgelagerte Kohle in völlig einwandfreier Weise als eine Frucht des Grundstücks festzustellen, während bei den flüssigen und gas- förmigen Bitumenvorkommen diese Feststellung nicht gleicher Weise möglich ist ;

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Bayrisches Gesetz über die Aenderung des Berggesetzes vom 17. August 1918. 33 J

Oel- und Gasquellen, die auf der Oberfläche des Grundstücks des A. gebohrt werden, können ihren Ausgang in der Tiefe unter den Grundstücken der Eigen- tümer B., C. und D. genommen haben, die mit dem gleichen Rechte wie A. einen Anteil an der Förderung begehren könnten. Die Einräumung einer Förderabgabe an den Grundeigentümer, auf dessen Grundstück das Erdöl oder die 'Gasquelle zutage tritt, würde also eine unbefriedigende Lösung darstellen., Der Entwurf sieht aus diesen Gründen davon ab, zugunsten der Grundeigentümer oder Abbau- berechtigten, auf deren Grundstücken künftig Bitumen gefördert wird, eine Förderabgabe vorzuschlagen; wo es billig erscheint, dem Grundeigentümer einen Anteil an der Förderung in irgendeiner Form zu gewähren, wird der {Staat als Unternehmer einen solchen gewähren oder seinem Konzessionär die Gewährung auferlegen.

Abs. 1 und Abs. 3 sehen als Stichtag den 17. Mai 1918 vor, also einen Tag, an dem der vorliegende Entwurf bereits dem Landtage zugegangen und öffent- lich bekannt war. Wer an diesem Tage erst mit dem Schürfen oder Fördern be- gann, kann sich nicht beklagen, dass das Gesetz seinen wohlerworbenen Rechten zu nahe trete, denn er musste mit dem Uebergange des Aufsuchungs- und Ge- winnungsrechts auf den Staat rechnen.

Abs. 2 ermöglicht den vor dem Stichtage fündigen oder vor diesem Tage bereits Bitumen fördernden Grundeigentümern und Abbauberechtigten die Er- werbung von Grubenfeldern auf Bitumen in den Grenzen ihres Grundeigentums oder Abbaurechts; über diese Grenzen hinaus soll sich das Grubenfeld nie er- strecken; im übrigen sieht der Entwurf Höchstmasse vor, die bei der Verleihung von Feldern eingehalten werden müssen, wenn etwa das Grundeigentum oder Abbaurecht sich über weitere Flächen erstreckt; diese Höchstmasse tragen der besonderen Natur der verschiedenen Arten der Bitumenvorkommen Rechnung.

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