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Bayerisches Haussteuergesetz. Vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921

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Bayerisches Haussteuergesetz. Vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 320-333 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906373 . Accessed: 14/06/2014 01:19 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.60 on Sat, 14 Jun 2014 01:19:33 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayerisches Haussteuergesetz. Vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 320-333Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906373 .

Accessed: 14/06/2014 01:19

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Bayerisches Haussteuergesetz. Vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 19211).

(Ges.- u. Ver.-Bl. 1918 Nr. 73 S. 858, 1919 Nr. 60 S. 564, 1921 Nr. 40 S. 412.)

I. Kapitel.

Allgemeine Normen für die H ä Userbesteuerung.

ji. Die Haussteuer ist eine direkte Staatsauflage, durch welche die Nutzung

aus Häusern in Städten, Märkten und auf dem platten Lande belegt wird. Diese Steuer soll in allen Teilen des Landes nach gleichen Grundsätzen

und zwar nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden.

§2. Haussteuerfrei sind: 1. die Staatsgebäude, 2. Kirchen, Bethäuser, Synagogen, 3. die Dienstgebäude der Versicherungskammer, 4. die unmittelbar zu Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Gebäude

der Kreisgemeinden, der Bezirksgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften, sowie der zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs- oder der Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Ver- sicherungsanstalten2),

5. die unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts- oder der Erziehung dienenden Gebäude öffentlicher Unterrichts- oder Erziehungsanstalten, sowie Gebäude dieser Art von Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts- oder Erziehungsanstalten Ersatz bieten und nicht Erwerbszwecke verfolgen,

6. Gebäude, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluss von Erwerbs- oder Sportzwecken dienen,

7. öffentliche Museen, öffentliche Monumente. Auf Gebäudeteile, die anderen als 'den die Steuerfreiheit begründenden

besonderen Zwecken dienen, finden die regelmässigen Veranlagungsvorschriften Anwendung. Jedoch erstreckt sich die Steuerfreiheit nach Abs. I Ziff. 3-7 auch auf Dienstwohnungen, die zu dem Zwecke, auf den die Steuerfreiheit sich gründet, in Beziehung stehen.

Für Staatsgebäude werden zur Begründung der Umlagenpflicht die Steuer- verhältniszahlen ausgemittelt und im Kataster vorgemerkt. Diese Ermittlung und Vormerkung unterbleibt für die Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittel- bar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sowie für Dienstwohnungen, die zu der Erfüllung dieser Aufgaben in Beziehung stehen.

Aenderungen, die sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerver- anlagung ergeben, sind von dem auf die Aenderung nächstfolgenden Kalender- vierteljahr an zu berücksichtigen.

i) Vgl. dazu die Vollzugsvorschriften vom 2. März 1911, 6. Oktober 1918 und 19. Februar 1922 (GVB1. 1911 Nr. 12 S. 107, 1918 Nr. 72 S. 807. 1922 Nr. 9 S. 177).

2) Vgl. auch Art. 63 Abs. I des Ausführungsgesetzes vom 2. November 1»12 zur Reichs- versicherungsordnung (GVB1. S. 1135) und die Begründung zum Gesetzentwurf vom 25. Juli 1912 (Verh. d. K. d. Abg. 1912 Beil.-Bd. 2 S. 217).

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921. 321

II. Kapitel. Vom Massstabe und der Verhältniszahl der Haussteuer.

§3. Der Massstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Mietertragsfähigkeit,

welche in dem jährlichen wirklichen (Metzins, Mietschilling) oder dem möglichen (geschätzten oder angeglichenen) Mietertrage gesucht wird.

§4· Der Mietertrag wird gefunden: a) Da, wo in wirklichen Mietbeständen noch Anhaltspunkte (Mietmuster)

vorliegen, durch kontrollierte Erhebung der jährlichen Mietzinse vermieteter Häuser oder Hausteile und durch Mieteneinschätzung unvermieteter Häuser und Haus teile.

b) Da, wo in wirklichen Mietbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der Schätzung mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Er- tragsgrösse, welche sich aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hof- räumen bestimmten Plätze nach Massgabe der Vorschriften unter § 6 be- rechnet.

In diese Kategorie sollen insbesondere jene Gebäude gereiht werden, welche dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmet sind, dann die Schlösser und die Pfarrhöfe auf dem platten Lande, jene, insoferne sie in der Regel nicht ver- mietet sind.

Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete nach Abs. I lit. a darf, und zwar erstmals bei Gelegenheit der nächsten Mietsteuerrevision (§ 29), für

. die Ausgaben des Hausbesitzers für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienweg- schaffung, Strassenreinigung, Kaminreinigung und für die Versicherung der Ge- bäude gegen Feuer und sonstigen Schaden ein angemessener Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, dass in der Miete die Entschädigung hierfür inbegriffen ist.

§5. Der geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden nach lit. a des § 4

Abs. I wird auf 15 M. festgesetzt. Für den unter lit. b des § 4 Abs. I erwähnten Fall werden als Minimum

der überbauten und zu Hofräumen verwendeten Fläche 3 und als Maximum der- selben 25 Ar (0,03 und bzw. 0,25 ha) bestimmt.

§6. Der jährliche wirkliche oder geschätzte Mietertrag der zur Kategorie lit. a

des § 4 Abs. I gehörigen Gebäude wird in Mark ohne Bruchteil ausgedrückt und bildet die Haussteuerverhältniszahl.

Bei den Gebäuden unter lit. b des § 4 Abs. I ist das Produkt aus dem in Aren ohne Bruchteil ausgedrückten Flächeninhalte des überbauten Grund und Bodens, sowie der Hofräume und einem Ertragsanschlage von 14 M. vom Ar die Verhältniszahl für die Haussteuer.

III. Kapitel. Von der Quotisation.

§7. Von jeder Mark der Haussteuerverhältniszahl (§6) ist ein Betrag von21/2Pf.1) als Jahressteuer zu erheben.

*) Siehe unten S. 330 die Begründung zu Art. I des Gesetzentwurfs. Finanzarchiv. XXXTX. Jahrg. 321 21

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322 Bayerisches Haus&teuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921.

IV. Kapitel. Von der Mieten- und Ertragserhebung insbesondere.

§8. Die Mietenerhebung und Regulierung der Haussteuer erfolgt unter Leitung

der Landesmittelstellen durch abgeordnete Kommissäre und unter Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden.

§9. Zur Einschätzung der Mieten werden sachverständige Taxatoren unter

Leitung eines Obertaxators verwendet. Erstere gehen hervor aus der freien Wahl der betreffenden Gemeinden,

letzterer wird von der Landesmittelstelle ernannt. S-imtliche Taxatoren werden vereidet.

§ 10. Dem Obertaxator steht ein bloss informatives Gutachten zu; die Taxa-

toren entscheiden nach Stimmenmehrheit. Bei eintretender Stimmengleichheit oder Disparität wird nach § 44 des

Grundsteuergesetzes verfahren. Der Obertaxator ist aber befugt und verpflichtet, sein von dem Ausspruche

der Taxatoren abweichendes Gutachten zur Begründung einer Offizialrekla- mation zur Sprache und Vormerkung zu bringen.

§ 11. Der Mietertrag aus ganz oder zum Teil vermieteten Häusern wird ausge-

mittelt durch die Angabe der Mieter und der Hauseigentümer.

§ 12. Der Eigentümer schlägt die selbst benützten oder vorübergehend nicht

vermieteten Teile der Gebäude nach Verhältnis der vermieteten oder nach den letzten Mietzinsen an.

Die Taxatoren sehen die gemachten Angaben ein und erkennen sie an oder berichtigen sie.

§ 13. Wer den wahren Mietertrag verschweigt, unterliegt zum besten des

Lokalarmenfonds einer dem dreifachen Betrage der verschwiegenen Mietrente gleichkommenden Strafe, mag er Mietmann oder Vermieter sein. Ausserdem noch muss der Steuerkasse von der verschwiegenen Mietrente der treffende Steuer- betrag ersetzt werden.

Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, dass die A^erschweigung des wahren Mietertrags aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf 5 M. ermässigt werden.

§ 14. Die von den Vorschriften der §§ 11, 12 nicht berührten unvermieteten

Gebäude und Gebäudeteile werden von den Taxatoren je nach ihrer Mietfähigkeit eingeschätzt. Die gleiche Sachbehandlung findet statt bei Gebäuden und Gebäude- teilen, die unter abnormen Verhältnissen vermietet sind.

Bei Pfarrhöfen in solchen Orten, in welchen die Häuser nach Vorschrift des § 4 Abs. I lit. a in die Steuer gelegt werden, soll jedoch, insoferne dieselben nicht vermietet, sondern bloss zur Wohnung des Pfarrers verwendet sind, die Steuerzahlungspflichtigkeit derselben nur nach dem Nutzen bemessen werden, den dieselben den Pfarrern als Wohnung gewähren.

§ 15. Der Mietenerhebung unterliegen auch alle Nebengebäude und Hausteile,

als Keller, Gewölbe, Kramläden, Magazine, Stallungen, Remisen, Säle, Speicher, 322

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, ic. August 1919, 27. Juli 1921. 323

Lager, Werkstätten u. dgl. Sie hat ausgeschieden und nicht im Komplexe mit den Hauptgebäuden zu geschehen, insoferne diese Teile nicht schon in den Wohnungsmieten begriffen sind.

V. Kapitel. Von der Katastrierung und Umschreibung.

§ 16. Die Anlage der Haussteuerkataster erfolgt unter Aufsicht der Landesmittel-

stellen durch die Finanzämter.

§ 171). § 18.

Die Kosten auf die Regulierung und Katastrierung der Haussteuer fallen dem Aerare zur Last.

VI. Kapitel. Von den Reklamationen wider die Haussteuer.

§ 19. Eine Reklamation gegen die regulierte Haussteuer kann mit Erfolg über-

haupt nur dann ergriffen werden, wenn eine Prägravation von mindestens 9 M. Mietertrag gegeben ist.

§ 20. Bei den Haussteuerobjekten der Abteilung b des § 4 Abs. I kann unter

der allgemeinen Voraussetzung des § 19 eine Reklamation lediglich auf fehler- hafte Flächenbestimmung gegründet werden.

Solche Reklamationen sind nach den Bestimmungen des siebten Kapitels des Grundsteuergesetzes anzubringen und zu behandeln.

§ 21. Bei den Gebäuden der Abteilung a des § 4 Abs. I ist eine Reklamation

von Seiten der Hauseigentümer zulässig: 1. wegen fehlerhafter Annahme der Mietschillinge, 2. wegen gesetzlich nicht gerechtfertigter Vornahme einer Einschätzung

nach § 14 Abs. 1, 3. wegen Irrtümer, welche bei letzterer Einschätzung im Falle gesetzlicher

Zulässigkeit vorgekommen sind. § 22.

Eine Reklamation, die nach § 21 Ziff. 3 ergriffen wird, muss für die einzelnen Hausteile das Mass der vermeintlichen Ueberschätzung ersehen lassen.

§ 23. Dasselbe Recht der Reklamation und auf dieselbe Weise steht der Staats-

behörde zu gegen die zu niedrige Angabe oder Einschätzung der Mieten oder gegen die gesetzlich ungerechtfertigte Unterlassung der Einschätzung nach § 14 Abs. I.

§ 24. Zur Anbringung der in §§ 21 und 23 erwähnten Reklamationen wird

ein vierteljähriger präklusiver Termin anberaumt. Derselbe fängt, wenn es sich um die Regulierung der Mietsteuer in

einer ganzen Gemeinde handelt, mit dem Tage zu laufen an, an welchem die Einführung der neuen Mietsteuer proklamiert wird.

J) Die Bestimmung ist veraltet ; sie ist mitgeteilt im Finanzarchiv 29 (1912) S. 393. 323

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324 Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921.

Bei einzelnen Einsteuerungen beginnt derselbe mit dem Tage, an welchem den Beteiligten die neu regulierte Mietsteuer bekannt wird.

§ 25. Die Anmeldung solcher Reklamationen geschieht bei den einschlägigen

Bezirksverwaltungsbehörden und sind hierbei das Reklamationsobjekt, seine ur- sprüngliche Mieteinwertung und das vermeintliche Prägravationsmass bzw. das Mass der zu niedrigen Einschätzung speziell anzugeben.

§ 26. Die Untersuchung und Bescheidung aller Reklamationen in bezug auf

die Mietsteuer, und zwar sowohl in formeller als in materieller Beziehung, wird einem Kompromissgerichte von Sachverständigen übertragen.

Dieses Kompromissgericht bildet sich: a) aus einem Obertaxator, welcher von der einschlägigen Bezirksverwaltungs-

behörde requiriert wird; b) aus zwei Taxatoren, deren einen der betreffende Hausbesitzer, den

anderen aber das einschlägige Finanzamt aus der Zahl der von der Gemeinde gewählten Taxatoren ernennt.

Der requirierte Obertaxator darf bei der ursprünglichen Mieterhebung in der betreffenden Gemeinde nicht beteiligt gewesen sein. Die beiden Taxatoren können aus der Zahl der bei der ursprünglichen Mieterhebung tätig gewesenen Taxatoren genommen werden.

§ 27. Im übrigen finden hinsichtlich des Reklamationsverfahrens, sowie der

Reklamationskosten die §§ 104-113 des Grundsteuergesetzes1) ihre ganz gleiche oder analoge Anwendung.

VIL Kapitel. Von Einführung und Erhebung der Haussteuer.

§ 28. Eine örtliche Revision der Haussteuer kann sowohl von den Beteiligten

als von der Steuerbehörde beantragt werden, wenn die Verhältnisse, unter welchen in einer Gemeinde entweder die Miet- oder die Arealsteuer (§4 Abs. I lit. a und b des Gesetzes) eingeführt worden ist, sich so wesentlich veränderten, dass eine dieser Gattungen an die Stelle der anderen zu treten hat.

Die Entscheidung hierüber steht der einschlägigen Landesmittelstelle in kolle- gialer Beratung zu, welche vorher das Gutachten des Kreistags zu erholen hat. Gegen dieselbe steht den beteiligten Steuerpflichtigen, der Verwaltung der be- treffenden politischen Gemeinde und dem Kreisausschusse binnen 14tägiger unerstrecklicher Frist Berufung an das Staatsministerium der Finanzen zu. Die Eröffnung der Entscheidung erfolgt an die Gemeindeverwaltung und den Kreis- ausschuss durch schriftliche Mitteilung, an die Steuerpflichtigen im Wege der in herkömmlicher Weise vollzogenen Bekanntmachung durch den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde.

§ 29. In allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer einge-

führt ist, findet eine Revision statt. Die Revision ist spätestens im dritten Kalenderjahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Aenderung der Gesetze über die allgemeine Grund- und Haussteuer1), in Angriff zu nehmen. Sie ist von 10 zu 10 Jahren zu wiederholen.

i) Gemäss Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881 (GVB1. S. G57) ist die im § 106 des Grundsteuergesetzes der Katasterstelle eingeräumte Befugnis, bei besonderen Veranlas- sungen und Umständen eigene Kommissäre abzuordnen, hier der einschlägigen Regierungs- flnanzkammer (jetzt Mittelstelle) übertragen.

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921. g25

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in einzelnen Ge- meinden oder Ortschaften auf Antrag der Gemeindevertretung vor Ablauf der 10jährigen Periode eine Steuerrevision vornehmen zu lassen.

Die 10jährige Periode beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Re- vision vollendet wurde.

§ 29 a»). Mietsteuerrevisionen im Sinne der §§ 28 u. 29 wirken erst vom Beginne des

ihrer Durchführung folgenden Rechnungsjahres ab. Die im Hinblick auf § 29 Abs. I Satz 3 im Jahre 1921 mit Wirkung

vom Jahre 1922 ab durchzuführende allgemeine Mietsteuerrevision hat erst im Jahre 1923 mit Wirkung vom Beginne des Rechnungsjahres 1924 ab stattzufinden.

§§ 30-322).

§ 33. Für neu aufgeführte Gebäude beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf des

dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden Kalenderjahres. Ist das neu aufgeführte Gebäude ein Kleinwohnungsbau für die minder-

bemittelte Bevölkerung oder zur Ansiedlung landwirtschaftlicher Arbeiter, für den die im Art. 14 des Gesetzes, die Landeskulturrentenanstalt betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1908 aufgeführten Merkmale zu- treffen, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 6 Kalenderjahre.

Enthält der Kleinwohnungsbau (Abs. II) nicht mehr als sechs Woh- nungen, oder ist er von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen gemein- nützigen Vereinigung hergestellt, die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung befasst, so beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 12 Kalenderjahre. Das gleiche gilt für Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung zur Unter- bringung von einzelstehenden, der minderbemittelten Bevölkerung angehörigen Personen hergestellt werden, wenn für die einzelne Person nicht mehr als ein Zimmer bereitgestellt ist. Eine Vereinigung gilt nicht als gemeinnützig, wenn satzungsgemäss die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als 5 ν. Η. verzinst werden oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausgeantwortet wird.

Für Kleinwohnungsbauten und Wohnungsbauten der im Abs. III Satz 2 bezeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum Ablaufe des dritten dem allgemeinen Friedensschlüsse folgenden Kalenderjahrs erbaut und fertiggestellt werden, beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 18 Kalenderjahre. Nach Beginn der Steuer- pflicht ist für die Dauer der anschliessenden 7 Kalenderjahre nur die Hälfte der Jahressteuer zu veranlagen.

Die in den Abs. II, III u. IV für neu aufgeführte Kleinwohnungsbauten ge- währten steuerlichen Vergünstigungen gemessen auch die in Stockwerksaufbauten und Dachgeschossen solcher Gebäude seit dem 1. April 1918 eingebauten Klein- wohnungen, sowie Kleinwohnungen, die durch inneren Umbau bereits vorhandener, bisher nicht Wohnungszwecken dienender Gebäude neu geschaffen werden3).

Die Vorschriften der Abs. II, III, IV, V finden nur so lange Anwendung, als die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt bleiben; ausserdem wird die Steuer zum nächsten Kalendervierteljahr an zugeschrieben.

J) Dieser Artikel ist neu durch das Abänderungsgesetz vom 27. Juli 1921 hinzu- gefügt worden. Siehe unten S. 330 die Begründung zu Art. II des Entwurfs.

*) Diese Paragraphen sind veraltet; ihr Wortlaut ist mitgeteilt im Finanzarchiv 29 Í1912) S. 395.

3) Dieser Absatz ist neu durch das Abänderungsgesetz vom 27. Juli 1921 hinzuge- kommen. Siehe auch unten S. 331 die Begründung zu Art. III u. IV des Entwurfs.

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326 Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921.

§34. Im Falle des gänzlichen Abbruchs oder der gänzlichen Zerstörung ist

die Steuer vom nächsten Kalendervierteljahr an in Abgang zu bringen. Aenderungen an Mietsteuerobjekten, die nur einzelne Gebäudeteile be-

treffen, bewirken eine Ab- und Zuschreibung der Steuer lediglich in Ansehung der von der Aenderung berührten Teile. Hierbei sind jedoch Aenderungen geringeren Umfanges, durch welche die Mietertragsfähigkeit eine wesentliche Aenderung nicht erleidet, für die Steuerpflicht ohne Einfluss. Die Abschreibung der Steuer erfolgt von dem auf den Eintritt der Aenderung nächstfolgenden Kalenderviertel- jahr an, die Zuschreibung im Falle des Zubaues neuer Gebäulichkeiten oder der Errichtung neuer Stockwerke oder des inneren Umbaues des ganzen Gebäudes oder einzelner Stockwerke1) in gleicher Weise wie bei neu aufgeführten Gebäuden (§ 33 Abs. I bis V), in den übrigen Fällen, wenn für das Gebäude noch Steuer- freijahre laufen, mit deren Ablauf, ausserdem von dem auf die Bauvollendung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an, wobei jedoch der betreffende Gebäude- teil mindestens ein Kalendervierteljahr ausser Besteuerung zu bleiben hat.

Für die Veranlagung der Arealsteuer kommen Aenderungen, die einzelne Gebäudeteile betreffen, nur dann in Betracht, wenn hierdurch die ursprüngliche Flächengrösse in einem die Berechnung der Verhältniszahl beeinflussenden Masse verändert wird. Minderungen der Steuer, die sich durch derartige Aenderungen oder durch eine anderweitige Verkleinerung der steuerpflichtigen Fläche er- geben, sind von dem auf die Aenderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an und, wenn deren Zeitpunkt nicht mehr bestimmt werden kann, von dem auf den Zeitpunkt ihrer Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr an zu berücksichtigen; das gleiche gilt von Mehiungen dieser Art, wenn für das Gebäude oder Klein- wohnungen in ihm2), nicht ohnehin noch Steuerfreijahre (§33 Abs. II bis V) laufen.

§35. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, nach Massgabe der Anordnungen

der Staatsregieiung über Neubauten, Bauänderungen und sonstige Tatsachen, die nach den §§ 33, 34 auf die Steuer von Einfluss sind, Anzeige zu erstatten, und auf Verlangen nähere Aufschlüsse zu erteilen.

§ 36. Die Haussteuer wird mit je einem Vierteile der Jahresschuldigkeit am

1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung. Von diesem Zeitpunkt an sind bei nicht rechtzeitiger Zahlung Zinsen zu 5 ν. Η. vom Jahre des geschuldeten Betrags zu entrichten, soweit durch die Vollzugs Vorschriften nicht anderes bestimmt wird3).

§ 37. Haussteuei betrage können in einzelnen Fällen niedergeschlagen "werden,

wenn ihre zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaft- lichen Fortkommen gefährden, ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraus- sichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten der Beitreibung ausser Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuer be trage stehen würden.

Sind Haussteuern zu Unrecht bezahlt und aus diesem Grunde zu erstatten, so sind sie, wenn sie den Betrag von 300 M. übersteigen, von der Entrichtung an mit 5 v. H. vom Jahre zu verzinsen. Zinsbeträge unter 10 M. werden nicht aus- bezahlt.

§ 384).

!) Die Worte „oder einzelner Stockwerke" neu infolge der Novelle vom 27. Juli 1921. 2) Die Worte „oder Kleinwohnungen in ihm" neu infolge der Novelle vom 27. Juli 1921. 3) Dieser Satz neu infolge der Novelle vom 27. Juli 1921. 4) Siehe Finanzarchiv 29 (1912) S. 396.

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921. ß27

VIU. Kapitel. Steuernachlässe.

§ 39. Nachlass an der Miets teuer wird auf Ansuchen gewährt, wenn Wohnungen

oder Geschäftsräume, die zur Vermietung bestimmt sind, keinen Ertrag ab- geworfen haben und der Mietentgang unter Zugrundelegung des katastermässigen Mietertrags der ertraglosen Räume mindestens den sechsten Teil des kataster- mässigen Mietertrags des Gebäudes beziffert.

Der Nachlass wird nach Massgabe der Minderung des katastermässigen Mietertrags festgesetzt. Hierbei sind an dem Betrage der Minderung etwaige Entschädigungen abzuziehen. Der Nachlass wird nur für das Kalenderjahr be- willigt, in dem die Wohnungen und Geschäftsräume ertraglos waren.

§ 40. Die Nachlassgesuche sind beim Finanzamte schriftlich oder mündlich anzu-

bringen, sie müssen bei Meidung des Ausschlusses spätestens im Laufe der ersten sechs Monate des Jahres gestellt werden, das dem Kalenderjahre, für das der Nachlass begehrt wird, folgt. Die Feststellung der für die Begründung der Nach- lassgesuche in Betracht kommenden Voraussetzungen erfolgt nach den hierübsr von der Staatsregierung ergehenden Anordnungen. Ueber die Gewährung des Nachlasses und über dessen Höhe entscheidet die Landesmittelstelle. Gegen deren Entscheidung ist Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen zulässig.

Schlussbestimmungen.

§ 411).

§ 422). Das Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen

Gesetzes beauftragt, welches durch das Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden soll3).

Begründung zum Gesetzentwurf vom 28. Mai 1921 betr. Aenderung des Grund- und Haussteuergesetzes4).

A. Im allgemeinen.

Wie schon gelegentlich der Vorlage des Staatshaushaltplans für das Rech- nungsjahr 1920 nebst dem Entwurf eines Finanzgesetzes für das Haushaltjahr 1920 hervorgehoben wurde und auch in der Begründung zum Entwurf eines Gewerbe- steuergesetzes betont ist, glaubt die bayerische Staatsregierung den Grundsatz vertreten zu müssen, dass in einer Zeit, in der die Steuerpflichtigen ebenso wie die Finanzämter mit einer Flut neuer Reichssteuergesetze überschwemmt worden sind, deren Vollzug keineswegs einfach ist, die bestehenden Landesgesetze, die sich längst eingelebt haben, soweit als tunlich unverändert aufrechterhalten werden sollen. (Vgl. Verh. d. Bayer. Landtags 1920, Sten. Ber. Bd. I Nr. 10 S. 317.)

i) Siehe Finanzarchiv 29 (1911) S. 397. «) Nach Art. VII des Abänderungsgesetzes vom 27. Juli 1921 tritt dieses sofort mit

seiner Verkündigung (4. September 1921) mit Rückwirkung vom 1. April 1921 in Kraft. „Bis zur Einführung des Haussteuergesetzes im Gebiete des ehemaligen Freistaates

Coburg sind die Steuersätze des dort geltenden Gesetzes über die allgemeine Haussteuer vom 25. Mai 1860 und der Nachträge hierzu, soweit erforderlich, entsprechend zu erhöhen. Die Erhöhung erfolet durch Bekanntmachung: des Staatsministeriums der Finanzen."

3) Siehe oben S. 320 Note l. 4) Bayerischer Landtag. I. Tagung 1920121. Beilage 1393

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328 Bayerisches Hanssteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921.

Von diesem Gesichtspunkt aus ergibt sich, dass das Grund- und Haussteuer - gesetz im wesentlichen einer Aenderung nicht bedürfen, da sie ohne Zweifel den Erfordernissen der §§ 8 und 9 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (R.G.B1. S. 402) entsprechen.

Lediglich eine Erhöhung der Steuersätze, zum mindesten die Aufrechterhal- tung der letzten, durch das Gesetz vom 16. August 1919 zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1918 betreffend den Staatshaushalt für die Jahre 1918 und 1919 (G.V.B1. S. 566, 568) festgesetzten Zuschläge von 100 ν. H. und einige Er- gänzungen, die der Anpassung der Vorschriften des Grund- und Haussteuergesetzes an die Vorschriften des Gewerbsteuergesetzes und der Reichsabgabenordnung dienen, sowie die Beseitigung einiger beim Gesetzesvollzug aufgetretener Zweifel und Mängel erwiesen sich als unumgänglich notwendig oder angezeigt.

Aus diesem Grunde erschien es zunächst geboten, die Erträgnisse der Grund- und der Haussteuer mindestens durch Stabilisierung der letztmals beschlossenen finanzgesetzlichen Zuschläge, d. h. durch eine dementsprechende Erhöhung des Steuerbusses dauernd zu heben.

Diesem Zwecke dient die Erhöhung des Steuerbusses der Grundsteuer (§117) von 4 Pf. auf 8 Pf. von der Verhältniszahl und der Haussteuer ( § 7) von 1V2 Pf. auf 3 Pf.1).

Da der Entwurf eines Gesetzes zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (R.G.B1. S. 402) den Gemeinden einem lange gehegten Wunsch entsprechend gestattet, von rückständigen Umlagenbeträgen 5 % des geschuldeten Betrags als Vorzugszinsen zu erheben (Art. 21 Abs. I Satz 3) und anderseits den Pflichtigen einen Anspruch auf Verzinsung zu Unrecht bezahlter Umlagenbeträge einräumt (Art. 24 Abs. II), wird es sich empfehlen, Vorschriften dieses Inhalts auch in den bayerischen Ertragsteuergesetzen zu schaffen. Vgl. auch die §§ 104 Abs. I u. II, 128, 129 und 132 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 1993). Der Betrag von 300 M. wurde mit Rücksicht auf die gleich- lautende Vorschrift der Reichsabgabenordnung und des Entwurfes zum Landes - steuergesetze ( § 132 der Reichsabgabenordnung und Art. 24 Abs. II) in Vorschlag gebracht. Im Entwürfe zum Gewerbsteuergesetze ist die gleiche Sachbehandlung durch eine allgemeine Bezugnahme auf die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (Art. 64) vorgesehen, wenn dort bestimmt ist, dass ausser den in dem Gewerb- steuergesetze ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen auch die übrigen Be- stimmungen der Reichsabgabenordnung insoweit anzuwenden sind, als sich nicht aus dem Gewerbsteuergesetz Abweichendes ergibt. Im Grund- und Haussteuer- gesetz werden sich besondere Vorschriften als notwendig erweisen, die ein gleich- massiges Verfahren bei allen Steuergattungen nicht nur im Interesse des Staates und der Pflichtigen sondern auch der mit dem Vollzuge der Steuergesetze betrauten Behörden herbeizuführen geeignet sind. Diesem Zwecke dienen die neuen Zusätze zu § 118 des Grundsteuergesetzes und zu § 36 des Haussteuergesetzes sowie die neuen Absätze zu § 119 des Grundsteuergesetzes und § 37 des Haussteuergesetzes. Durch entsprechende Anordnung in den Vollzugsvorschriften kann und wird dafür Sorge getragen werden, dass die Verzinsungspflicht nicht für zu geringe Beträge festgelegt wird, wie dies auch in einem Erlasse des Reichsfinanzministers vom 14. Oktober 1920 (Amtsblatt der Reichsfinanzverwaltung 1920 Nr. 33 S. 436) bezüglich der Erhebung von Verzugszinsen von rückständigen Einkommensteuern im Rechnungsjahre 1920 geschehen ist. Dort ist bestimmt, dass Verzugszinsen für nicfyt rechtzeitig gezahlte Einkommensteuern nur zu erheben sind: 1. wenn der fällige Steuerbetrag länger als 1 Monat vom Fälligkeitstage ab im Rück- stande geblieben ist und 2. wenn die Verzugszinsen den Betrag von 5 M. über- steigen.

Den Bestimmungen der Gesetze wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1921 ab beizulegen sein, damit sie wenigstens vom Beginne des Rechnungsjahrs 1921 an wirken können.

Im einzelnen wird zu den vorgeschlagenen Bestimmungen folgendes be- merkt :

i) Das Gesetz hat 2' Pf. 328

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921. g29

B.

Im besonderen.

I. Zum Entwurf eines Gesetzes znr Abänderung des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung yom 4· November 19101).

Zu Art. I. Die Grundsteuer betrug vom Jahre 1882 an bis zum Jahre 1904 einschliesslich

8,4 Pf. von der Verhältniszahl. Im § 8 des Finanzgesetzes für die XXVII. Finanz - période 1904 und 1905 vom 11. August 1904 (Beilage zum Landtagsabschiede G.V.B1. 1904 S. 291 bzw. 6) wurden sodann vom Jahre 1905 ab statt 8,4 Pf. nur mehr 7,6 Pf. für jede Einheit der Verhältniszahl zur Erhebung bestimmt.

Im Finanzgesetze vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 419, 420) wurde zu den 7,6 Pf. für jede Einheit der Steuerverhältniszahl noch ein Zuschlag von 22 % be- stimmt. Der Erhebungssatz betrug daher für die Jahre 1910 und 1911 für jede Einheit 9,272 Pf.

Durch das Gesetz vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 569, 570, 1030, 1051) erfolgte die Festsetzung der Normalsteuer auf 4 Pf. von der Verhältniszahl und da- mit eine Ermässigung der Steuer um etwa rund die Hälfte.

Auf Grund der Gesetze vom 2. November 1912 (G.V.B1. S. 1121, 1122) und vom 23. August 1914 (G.V.B1. S. 417, 418) war für die Jahre 1912 und 1913, dann für die Jahre 1914 und 1915 die Normalsteuer mit 4 Pf. von der Verhältniszahl zu erheben.

Schon in den Jahren 1916 und 1917 muss te aber mit Rücksicht auf die Lage des Staatshaushalts durch das Gesetz vom 15. August 1916 (G.V.B1. S. 125 u. 126) zu einem Zuschlage von 30 % gegriffen werden, der für das Jahr 1918 durch das Gesetz vom 6. August 1918 (G.V.B1. S. 395, 396) auf 40 % erhöht wurde.

Die Gesetzgebung vom 17. August 1918 Hess zwar den Normalsatz für die Grundsteuer unverändert. Jedoch wurden für das Jahr 1919 durch das Finanz - gesetz vom 16. August 1919 (G.V.B1. S. 566, 568) die Zuschläge zur Grundsteuer auf 100 v. H. festgesetzt. Diese Zuschläge in der Höhe von 100 ν. Η. sind nach dem Gesetze vom 27. März 1920 (G.V.B1. S. 117, 120) und nach der Verordnung vom 28. Juni 1920 (G.V.B1. S. 354, 355) auch für das erste Vierteljahr 1920 und bis zur Verabschiedung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr 1920 weiter zu erheben.

Hiernach beträgt der gegenwärtige Steuersatz 8 Pf. von der Verhältniszahl. Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt, die seitherigen finanzgesetzlichen

Zuschläge zum Bestände des Grundsteuergesetzes selbst zu machen und sie durch eine entsprechende Fassung des § 117 dauernd festzulegen.

Die Folge davon ist, dass die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach dem Ausführungsgesetze zum Landessteuergesetz (Art. 9) zu beschliessenden Umlagen aus dem nunmehr gesetzlich festgelegten Grundsteuerbetrage berechnet werden, während bisher für die Umlagenerhebung auf Grund der Vorschrift im Art. 3 Abs. III des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 578, 579) nur die Normalsteuer - ohne die finanzgesetzlich bestimmten Zuschläge - in Betracht kommt. Das gleiche soll für die Zuschläge (Umlagen) zu gelten haben, die von den Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden des öffentlichen Rechtes nach dem in Vorbereitung befindlichen religionsgesellschaftlichen Steuergesetze zu den Landessteuern für ihre Zwecke zu erheben befugt sein werden.

Zu Art. II, III u. IV.

Wegen der Begründung zu diesen Artikeln wird auf die Bemerkungen in der allgemeinen Begründung unter Buchstabe A Bezug genommen.

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 29 (1912) S. 371. 329

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330 Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, lü. August 1919, 27. Juli 1921.

II· Zum Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Haussteuergesetzes vom 17. August 1918/16. August 1919.

Zu Art. I. Die Haussteuer (Miet- und Arealsteuer) betrug seit dem Finanzgesetze vom

28. April 1882 (G.V.B1. S. 219, 225) 3,85 Pf. für jede Mark der S teuer verhältniszahl. Dazu kam nach dem Finanzgesetze vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 419, 420) für die Jahre 1910 und 1911 ein Zuschlag von 22 %, so dass 4,697 Pf. für jede Mark zu erheben waren.

Durch das Gesetz vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 569, 574, 1055, 1057) wurde die Normalsteuer nicht unbeträchtlich auf 2 Pf. für jede Mark, d. h. um mehr als die Hälfte herabgesetzt.

Nach den Finanzgesetzen vom 2. November 1912 (G.V.B1. S. 1121, 1122) und vom 23. August 1914 (G.V.B1. S. 417, 418) waren für die Jahre 1912 und 1913, dann für die Jahre 1914 und 1915 die Normalsteuern mit 2 Pf. von jeder Mark zu erheben.

Schon für die Jahre 1916 und 1917 musste aber mit Rücksicht auf die Finanz- lage des Staates durch das Finanzgesetz vom 15. August 1916 (G.V.B1. S. 125, 126) zu einem Zuschlage von 30 % gegriffen werden, der für das Jahr 1918 durch das Finanzgesetz vom 6. August 1918 (G.V.B1. S. 395, 396) auf 40 % erhöht wurde.

Rücksichten auf eine entsprechende Schonung besonders des verschuldeten Teiles der steuerpflichtigen Hausbesitzer, die nach dem Stande der damals ob- waltenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Interesse der Erhaltung eines gesunden Hausbesitzerstandes für unumgänglich notwendig erachtet wurden, führten dazu, im Gesetze vom 17. August 1918 den Normalsatz der Hauss teuer auf den Betrag von P/2 Pf· von der Mark zu ermässigen. Jedoch zwang die Lage des Staatshaus- halts dazu, bereits für das Jahr 1919 durch das Gesetz vom 6. August 1918 (G.V.B1. S. 395, 396) zu diesem ermässigten Satze einen Zuschlag von 25 % festzusetzen, der durch das Gesetz vom 16. August 1919 (G.V.BL S. 566, 568) auf 100 % er- höht wurde.

In dem Gesetze vom 27. März 1920 (G.V.BL S. 117, 120) und in der Ver- ordnung vom 28. Juni 1920 (G.V.B1. S. 354, 355) ist bestimmt, dass dieser Zuschlag für das erste Viertel des Jahres 1920 und bis zur Verbescheidung des Staatshaus- halts für das Rechnungsjahr 1920 weiter zu erheben ist.

Der gegenwärtige Normalsteuersatz beträgt hiernach 3 Pf. von der Mark, der Erhebungssatz auf Grund der erwähnten gesetzlichen Vorschriften aber 6 Pf. von der Mark.

Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt die seitherigen gesetzlichen Zu- schläge zum Bestandteile des Gesetzes zu machen1) und diese Zuschläge durch eine Abänderung des § 7 des Haussteuergesetzes dauernd gesetzlich festzulegen.

Hieraus folgt, wie schon bei der Begründung der Abänderung des § 117 des Grundsteuergesetzes erwähnt wurde, dass die von den Gemeinden und Gemeinde - verbänden nach dem Ausführungsgesetze zum Landessteuergesetz (Art. 4) zu be- schliessenden Umlagen aus dem nunmehr finanzgesetzlich festgelegten Steuer- betrage berechnet werden, während bisher für die Umlagenrechnung auf Grund der Vorschrift im Art. 3 Abs. III des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 578, 579) nur die Normalsteuern - ohne die f i η a nz g e s e t ζ li c h festgelegten Zuschläge - in Betracht kommen.

Das gleiche soll für die Zuschläge (Umlagen) zu gelten haben, die von den Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden des öffentlichen Rechtes nach dem in Vorbereitung befindlichen religionsgesellschaftlichen Steuergesetze zu den Landessteuern für ihre Zwecke zu erheben befugt sein werden.

Zu Art. II. Zu Abs. L Nach § 78 der Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern vom

14. August 1919 (G.V.B1. S. 531, 550) beginnen Haushaltjahr und Rechnungsjahr !) Der Entwurf wollte deshalb 3 Pf. statt der früheren li|a Pf., das Gesetz wählte 2^ Pf.

330

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921. ggj

am 1. April und endigen mit dem 31. März des nächsten Jahres. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass das erste Vierteljahr des Kalenderjahres jeweils dem Rechnungs- jahre angegliedert werden muss.

Die örtliche Revision der Haussteuer, wie sie von den Beteiligten und von der Steuerbehörde unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. I beantragt werden kann und die allgemeine Revision der Mietsteuer, wie sie gemäss § 29 Abs. I Satz 3 in allen Gemeinden und Ortschaften, in denen die Mietsteuer eingeführt ist, von 10 zu 10 Jahren zu wiederholen ist, würden ohne eine anderweitige gesetzliche Vorschrift vom 1. Januar des der Durchführung der Revision folgenden Ka- lender jahres in Kraft treten. Es erscheint aber aus praktischen Gründen an- gezeigt, die Wirksamkeit der Aenderungen in der Steuerart oder der Neuein- schätzung erst vom Beginne des folgenden Rechnungsjahres - d. h. vom 1. April des der Vollendung der Revision folgenden Kalenderjahres ab - gesetzlich festzulegen.

Die Verlegung der Wirksamkeit der Ergebnisse einer Revision hat vor allem den Vorzug, dass alle im Rechnungsjahre sich vollziehenden Aenderungen im spe- ziellen Aenderungsausweise durchgeführt werden können und dass der Beginn des neuen Rechnungsjahres auch als der massgebende Zeit- punktfürdieBemessungderGemeindeumlagenbestimmt i s t. Der Zeitpunkt für die Bemessung der Gemeindeumlagen würde sodann mit dem Zeitpunkt der Verwertung des Ergebnisses der jeweiligen Haussteuerrevision zusammenfallen, was unter allen Umständen zu einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens beitragen dürfte (Art. 17 des Entwurfs eines Gesetzes zum Voll- zuge des Landessteuergesetzes).

Zu Abs. II. Die Durchführung der im Hinblick auf § 29 Abs. I Satz 3 des Haussteuergesetzes für das Jahr 1921 angeordneten allgemeinen Revision der Mietsteuer stösst wegen der den Finanzämtern obliegenden zahlreichen und vor- dringlichen Aufgaben auf dem Gebiete der Reichssteuerverwaltung und wegen des bei allen in Betracht kommenden Stellen und Behörden herrschenden Mangels an Arbeitskräften auf derartige Schwierigkeiten, dass mit einer rechtzeitigen Inangriffnahme und Fertigstellung der umfangreichen Arbeiten mit einiger Zu- verlässigkeit nicht gerechnet werden kann. Um eine weitere namhafte Belastung der Finanzämter zu vermeiden und die in vollem Gange befindliche Veranlagung der direkten Reichssteuern nicht nachteilig zu beeinflussen, sieht sich die Staats- regierung zu dem Vorschlage gezwungen, die allgemeine Revision der Mietsteuer abweichend von der Vorschrift des § 29 Abs. I Satz 3 wegen der obwaltenden ausserordentlichen Verhältnisse auf das Jahr 1923 zu verschieben. Es darf gehofft werden, dass bis zu diesem Zeitpunkte der Geschäftsstand der Finanzämter eine bessere Gewähr für eine rechtzeitige und entsprechende Durchführung der Miet- steuerrevision als im jetzigen Zeitpunkte bietet.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags zu dieser durch die Zeitverhält- nisse gebotenen Massnahme wurde verfügt, dass die mit Finanzministerialent- schliessung vom 26- Oktober 1920 Nr. 56195 angeordnete Durchführung der Mietsteuerrevision im Jahre 1921 vorerst nicht weiter zu betreiben ist (Fin.Min. Entschi. vom 2. April 1921 Nr. 14601).

Zu Art. III u. IV. Auf Grund der Vorschriften im § 33 Abs. II, III u. IV des Haussteuergesetzes

gemessen 1. alle Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung oder zur

Ansiedlung landwirtschaftlicher Arbeiter, für die die im Art. 14 des Gesetzes, die Landeskulturrentenanstalt betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1918 aufgeführten Merkmale zutreffen, 6 Steuerfrei jähre (§ 33 Abs. II),

2. alle Kleinwohnungsbauten, die nicht mehr als 6 Wohnungen enthalten oder von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Bauvereini- gung hergestellt sind, die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung

S31

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332 Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. August 1919, 27. Juli 1921.

von Wohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung befasst, 12 Steuer- freijahre (§33 Abs. ΠΙ Satz 1),

3. alle Kleinwohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder einer rechts- fähigen gemeinnützigen Vereinigung zur Unterbringung von einzelstehenden, der minderbemittelten Bevölkerung angehörigen Personen hergestellt werden, wenn für die Einzelperson nicht mehr als 1 Zimmer bereitgestellt ist, 12 Steuerfrei- jahre ( § 33 Abs. III Satz 2),

4. alle Kleinwohnungsbauten und Wohnungsbauten für minderbemittelte Einzelstehende (Ziff. 1-3), die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum Ablaufe des 3., dem allgemeinen Friedensschlüsse (Verordnung vom 14. Februar 1920, R.G.B1. S. 237, Bekanntmachung vom 29. März 1920, R.G.B1. S. 432 und vom 25. Mai 1920, R.G.B1. S. 1081) folgenden Kalenderjahres, d.h. bis zum 31. De- zember 1923 erbaut und fertiggestellt werden, 18 Steuerfrei jähre. Nach Beginn der Steuerpflicht ist für die Dauer der anschliessenden 7Kalender jähre nur die Hälfte der Jahressteuer zu veranlagen (§33 Abs. IV).

Im § 34 Abs. II Satz 3 ist bestimmt, dass die Zuschreibung im Falle des Zubaues neuer Gebäulichkeiten oder Errichtung neuer Stockwerke oder des inneren Umbaues des ganzen Gebäudes in gleicher Weise wie bei neuaufgeführten Ge- bäuden ( § 33) zu erfolgen habe, dass also für neuaufgeführte Gebäude die Steuer- pflicht mit Ablauf des dem Jahre, in dem der Zubau oder die Errichtung eines neuen Stockwerkes oder der innere Umbau des Gebäudes vollendet wurde, folgenden Kalendervierteljahres, in den übrigen Fällen aber, wenn für das Gebäude noch Steuerfreijahre laufen, mit deren Ablauf einzutreten hat, ausserdem aber von dem der Bauvollendung nachfolgenden Kalendervierteljahr an, wobei jedoch der betreffende Gebäudeteil mindestens ein Kalendervierteljahr ausser Besteuerung zu bleiben hat.

Nach diesem Gesetzes Wortlaute können die wiedergegebenen Befreiungs- vorschriften des § 33 Abs. II, III u. IV nur auf neuaufgeführteGebäude (Neubauten) Anwendung finden, und zwar mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 1 Abs. II des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 14. August 1910 (G.V.B1. S. 578) nur auf solche Neubauten, d i e nichtschon vor dem 1. Januar 1909 vollendet worden sind.

Durch die nach Kriegsende eingetretene und sich immer mehr steigernde Wohnungsnot hat sich die dringende Notwendigkeit ergeben, in bestehenden Gebäuden, sei es, dass sie Steuerfreijahre im Sinne der bezeichneten Gesetzes- bestimmungen gemessen, sei es, dass solche Steuerfreijahre wegen vor dem 1. Ja- nura 1909 erfolgter Bauvollendung nicht in Anspruch genommen werden können, Notwohnungen in Dachgeschossen einzubauen oder bereits bestehende Gebäude durch vollständigen innerenUmbau zu Kleinwohnungs- bauten umzugestalten.

Von den beteiligten Kreisen, d. h. von den gemeinnützigen Bauvereinigungen sowohl wie von den privaten Bauunternehmern, die Kleinwohnungsbauten erstellt haben, wird es nun als eine Härte und Unbilligkeit empfunden, dass Kleinwoh- nungen, die in Häusern eingebaut werden, welche bereits vor dem 1. Januar 1909 erstellt und daher haussteuerpflichtig sind, nur ein Kalendervierteljahr Steuerfrei- heit gemessen, obwohl diese Kleinwohnungen unter genau den gleichen Voraus- setzungen Vermietet werden, wie die übrigen Kleinwohnungen, bei denen jeder Gewinn aus der Vermietung ausgeschlossen ist.

Es wurde deshalb von dem bayerischen Landesverein zur Förderung des Wohnungswesens (E. V.) angeregt, besondere gesetzliche Vorschriften zu treffen, wornach die Haussteuerfreiheit im Sinne des § 33 des bayerischen Haussteuer- gesetzes ausgedehnt wird auf solche Kleinwohnungen, welche in Häusern gemein- nütziger Bauvereinigungen in Dachgeschossen mit Genehmigung der zuständigen gemeindlichen Stelle errichtet worden sind, und die gleiche Vergünstigung auch denjenigen privaten Hausbesitzern zu gewähren, auf deren Häusern die Voraus- setzungen des § 33 Abs. II des Haussteuergesetzes zutreffen, bei denen es sich also schon vor dem Einbau der Dachgeschosswohnungen um überwiegende Klein- wohnungsbauten handelte.

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Bayerisches Haussteuergesetz vom 17. August 1918, 16. AugU3t 1919, 27. Juli 1921. ggg

Diesem Verlangen wird angesichts der gegenwärtigen Wohnungsnot und aus Billigkeitserwägungen die Berechtigung nicht abgesprochen werden können.

Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen sollen demnach solche Klein- wohnungen steuern' ch begünstigen, die seit dem 1. April 1918 in Gebäuden erstellt wurden, die der Vergünstigung von Steuerfreijahren wegen Bauvollendung vor dem 1. Januar 1909 überhaupt nicht teilhaftig gewesen oder für welche Steuerfrei- jahre bereits abgelaufen sind.

Sie sollen mit den im Art. IV vorgeschlagenen Einschaltungen ausserdem Zweifel beseitigen, die nach den eingekommenen Berichten der Landesfinanzämter und Finanzämter bei dem bisherigen. Vollzuge des Gesetzes nicht ohne Grund auf- getreten sind und darin bestanden, ob es rechtlich zulässig sei, Zubauten, Auf- bauten oder innere Umbauten den Neubauten gleich zu behandeln.

Die Ergänzung des Klammerbeisatzes (§ 33) und im § 34 durch Beifügung der in Betracht kommenden Abs. IÏ- V soll diesem Zwecke dienen, weil bisher aus der Ausführung des § 33 a 1 1 e i η im Abs. II der Schluss gezogen wurde, dass nur § 33 Abs. I des Gesetzes in Bezug genommen werden wollte, während im § 34 Abs. III Satz 2 Halbsatz 2 mit Rücksicht auf seine Fassung unter allen Umständen die Abs. II, III u. IV gemeint sein müssten.

Bei den ausserordentlich hohen Kosten, die unter den gegenwärtigen Ver- hältnissen die Erstellung von Kleinwohnungen erfordert, wird die geringe Haus- steuer kaum ins Gewicht fallen und die Freistellung solcher Wohnungen auf eine Reihe von Jahren kaum einen bestimmenden Einfluss ausüben, zur Linderung der Wohnungsnot durch Einbau von Dachgeschosswohnungen oder Umbau be- stehender Gebäude zur Aufnahme von Kleinwohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung beizutragen. Auch widerspricht es dem Grundgedanken des Haus- steuergesetzes, welches das Gebäude als Ganzes erfassen soll, einzelne Teile steuer- lich gesondert zu behandeln.

Alle diese Erwägungen werden aber bei Anerkennung der inneren Berechti- gung der gegebenen Anregungen die Staatsregierung um so weniger zu einer ab- lehnenden Haltung bestimmen können, als die finanzielle Wirkung verhältnismässig gering ist und die den Finanzämtern erwachsende Arbeitsmehrung sich in durch- aus erträglichen Grenzen halten wird.

Zu Art. V, VI u. VII.

Wegen der Begründung zu diesen Artikeln wird auf die Bemerkungen in der allgemeinen Begründung unter Buchstabe A Bezug genommen.

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