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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (RGB1. S. 402). Vom 30....

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (RGB1. S. 402). Vom 30. Juni 1921 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 294-318 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906371 . Accessed: 16/06/2014 20:31 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.150 on Mon, 16 Jun 2014 20:31:41 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (RGB1. S. 402).Vom 30. Juni 1921Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 294-318Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906371 .

Accessed: 16/06/2014 20:31

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landesstenergesetzes vom 30. März 19201) (RGB1. S. 402).

Vom 30. Juni 19212). (Ges.- u. Ver.-Bl. f. d. Freistaat Bayern 1921, S. 36L)

Anteile der Gemeinden nnd Kreise an der Einkommensteuer und Körperschaften.

Artikel 1. Die Gemeinden und Kreise werden an dem nach § 17 des Landessteuergesetzes

dem Lande und den Gemeinden zukommenden Anteil am Ertrage der Einkommen- steuer und der Körperschaftssteuer nach Massgabe des örtlichen Aufkommens verhältnismässig beteiligt.

Für jede Gemeinde und jeden Kreis wird der Anteil gesondert nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Solleinnahme des Landes an Einkommen-, Kapitalrenten- und Vermögensteuern einschliesslich der Zuschläge nach dem Durch- schnitte der Jahre 1912 und 1919 zu den Solleinnahmen der Gemeinde oder des Kreises an Umlagen zu diesen Steuern stand. Die Hundertsätze für die Anteile der Gemeinden und Kreise sind auf ganze Zahlen aufzurunden.

Die Verteilung erfolgt unter Beachtung der Grundsätze in den §§20 bis 25 des Landessteuergesetzes. Sind an einem Steuerbetrage gleichzeitig Wohnsitz- und Belegenheits-(Betriebs-)Gemeinden anteilsberechtigt (§22 Landessteuergesetz), so unterbleibt die Zerlegung des Steuerbetrags, wenn das Einkommen aus den Grund- stücken, Gebäuden und Gewerben in der Belegenheits-(Betriebs-)Gemeinde weniger als 1500 M. beträgt.

Artikel 2. Bezirkszugehörige Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bezirke an den ihnen

nach Art. 1 überwiesenen Anteilen am Ertrage der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer verhältnismässig zu beteiligen. Die Berechnung erfolgt in sinngemässer Anwendung des Art. 1 Abs. II.

Artikel 3. Die Gemeinden und Kreise dürfen den ihnen zugewiesenen Anteil an der

Einkommensteuer weder ganz noch teilweise unerhoben lassen (§ 29 Landes- steuergesetz).

örtliche Abgaben. A r t i k e 1 4.

Die Gemeinden sind zur Erhebung örtlicher Abgaben berechtigt. Der Beschluss über die Erhebung örtlicher Abgaben bedarf der Genehmigung

der Regierung, Kammer des Innern. Die Genehmigung kann nur versagt werden, soweit reiche- oder landesrechtliche Vorschriften oder allgemeine, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Landes entgegenstehen. Gegen

i) Mitgeteilt Finanzarohiv 37 (1920) S. 645. 2) Siehe hierzu die Ausführungsanweisung der Staatsministenen des Innern and der

Finanzen vom 6. April 1922 (GVB1. 1922 Nr. 8, S. 225). 294

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Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1981. 295

den ablehnenden Beschluss steht der Gemeinde binnen einer Frist von 14 Tagen Beschwerde an das Staatsministerium des Innern zu, das im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem etwa sonst beteiligten Staatsministerium entscheidet.

Zuwachssteuer. A r t i k e 1 5.

Beim Uebergange des Eigentums an einem Grundstück oder beim Uebergang eines Rechtes, das den Grundstücken gleichsteht, ist die Gemeinde, in der das Grundstück liegt oder das Recht besteht, befugt, eine gemeindliche Steuer nach dem unverdienten Wertzuwachse (Zuwachssteuer) zu erheben.

Dem Uebergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Ueber- gang von Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommanditgesellschaft, Gewerkschaft, eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus Grundstücken besteht, wenn entweder zum Gegenstande des Unternehmens die Verwertung von Grundstücken gehört oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, die Zuwachssteuer zu ersparen.

Die Verwaltung der Steuer obliegt den Gemeinden, sie kann vertragsweise auch einem Notar übertragen werden.

Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen eine Mustersatzung mit bindender Kraft aufzustellen.

Die Mustersatzung ist dem Landtage vor Inkrafttreten vorzulegen; sie tritt ausser Kraft oder wird abgeändert, wenn der Landtag es verlangt.

Grundwertabgabe. Artikel 6.

Die Gemeinden sind berechtigt, von unbebauten Grundflächen des Gemeinde- bezirkes, die nicht dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, neben der Grundsteuer alljährlich eine Abgabe bis zu sechs vom Tausend des gemeinen Wertes der Grundfläche (Grundwert- abgabe) zu erheben.

Die Verwaltung der Abgabe obliegt den Gemeinden. Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Staatsministerium der Finanzen eine Mustersatzung mit bindender Kraft aufzu- stellen.

Die Mustersatzung ist dem Landtage vor Inkrafttreten vorzulegen; sie tritt ausser Kraft oder wird abgeändert, wenn der Landtag es verlangt1).

Warenhaussteuer und Steuer von Filialgeschäften. A r t i k e 1 7.

Die Gemeinden können beschliessen, dass gewerbliche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb zur gewinnbringenden Verwertung grösserer Betriebsmittel eine aussergewöhnliche Ausdehnung hat und durch die Art des Geschäftsverfahrens von den Grundsätzen und Formen der üblichen Gewerbeausübung wesentlich abweicht, besondere Zuschläge zur Gewerbesteuer zu entrichten haben (Waren- haussteuer).

Zu den gewerblichen Unternehmungen dieser Ait zählen unter den ange- gebenen Voraussetzungen insbesondere:

1. Warenhäuser, Gross magazine, Grossbazare, Abzahlungsgeschäfte, Ver- steigerungsgeschäfte und Versandgeschäfte, durch welche Waren, die nach ihrer Beschaffenheit verschiedenen Gattungen angehören oder als Erzeugnisse verschiedener Gewerbe- oder Handwerkszweige anzusehen

J) Dieser Absatz fehlt im Entwurf. 29*»

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296 Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

sind, in grösserem Umfange mittels Einzelverkaufs in offenen Verkaufs- stellen feilgehalten oder im Wege des unmittelbaren Versandes an die Verbraucher veräussert werden;

2. Gewerbe der in Ziff. 1 bezeichneten Art, in denen der Betriebsumfang durch Haltung einer Mehrzahl von Verkaufsstellen oder Niederlagen für den Vertrieb der Waren oder Erzeugnisse aussergewöhnlich erweitert ist.

Die Gemeinden können ferner beschliessen, dass Gewerbetreibende, die im Gemeindebezirk, ohne in ihm ihren Wohnsitz oder Hauptbetriebssitz zu haben, Verkaufsstellen oder Lager unterhalten, von denen aus Waren zum Verkauf abgegeben werden, zur Entrichtung besonderer Zuschläge zur Gewerbsteuer ver- pflichtet sind (Filialsteuer).

Die Zuschlagspflicht erstreckt sich nicht auf gewerbliche Betriebe inländischer Personenvereinigungen und Zweckvermögen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschliesslich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; die Gemeinnützigkeit ist bei Personen Vereinigungen nicht ausgeschlossen, wenn die Einlagen nach der Satzung oder sonstigen Verfassung mit höchstens fünf vom Hundert verzinst werden, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht mehr als der Nennwert der Einlage zugesichert und bei der Auflösung der Rest des Vermögens für gleiche Zwecke bestimmt ist.

Die Zuschläge dürfen 200 v. H., in den Fällen des Abs. III für Gewerbe- betriebe, die nicht unter Abs. I u. II fallen, 50 ν. Η. der auf die Gemeinde treffenden Gewerbsteuer nicht übersteigen.

Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Vergnügungssteuer. Artikel 8.

Die in den §§ 12, 13 des Landessteuergesetzes vorgeschriebene Vergnügungs- steuer verbleibt den Gemeinden und wird von diesen erhoben.

Auf die Erhebung und das Rechtsmittelverfahren finden die für die örtlichen Abgaben geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Umlagen zu den Ertragsteuern des Landes. Artikel 9.

Die Gemeinden, Ortschaften, Bezirke und Kreise sind berechtigt, zur Grund- steuer, Haussteuer, Gewerbsteuer und Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- ziehen Umlagen zu erheben.

Die nach einem einheitlichen Hundertsatze zu bemessenden Umlagen zur Haussteuer, Gewerbsteuer und Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen dürfen in kreisunmittelbaren, nicht bezirkszugehörigen Städten 400 ν. Η., in den übrigen Gemeinden 350 v. H., in den Bezirken und Kreisen je 50 ν. Η. dieser Steuer nicht übersteigen. Die Umlagen der Gemeinden, Bezirke und Kreise zur Grundsteuer müssen wenigstens im gleichen Hundertsatz festgesetzt und können bis um die Hälfte erhöht werden. Umlagen der Ortschaften (Ortsumlagen) sind nur insoweit statthaft, als die Gemeindeumlagen hinter diesen Höchstsätzen zurückbleiben.

Mit Rücksicht und im Rahmen der bereits abeschlossenen Haushaltpläne des Rechnungsjahres 1920 dürfen die Gemeinden und Bezirke mit Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, die Kreise mit Genehmigung des Staats- ministeriums des Innern diese Hundertsätze überschreiten.

Gemeindeumlagen. Artikel 10.

Gemeindeumlagenpflichtig ist, wer mit einer der in Art. 9 bezeichneten Steuern veranlagt ist.

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Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuergesetzes vom SO. Juni 1921. 297

Der Veranlagung steht die vormerkungsweise Veranlagung gleich. Die Gemeindeumlagenpflicht bemisst sich nach der veranlagten Steuer. Die

Zuschläge nach Art. 18 des Gewerbsteuergesetzes bleiben dabei ausser Betracht. Steuernachlässe bewirken die entsprechende Minderung oder Aufhebung der

Gemeindeumlagenpflicht, die Niederschlagung von Umlagen bleibt der Gemeinde vorbehalten.

Artikel 11. Gemeindeumlagenfrei sind Erträge 1. aus Grundstücken des Reiches oder des Landes, die unmittelbar zur

Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, 2. aus Kirchen, Bethäusern, Synagogen, 3. aus Dienstgrundstücken der Versicherungskammer, 4. aus unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Grund-

stücken der Kreise, der Bezirke, der Gemeinden und der Ortschaften sowie der zur Durchführung der Arbeiter- und Angestelltenversicherung auf Grund der Reichs- oder Landesgesetze errichteten Kassen, Berufs- genossenschaften und Versicherungsanstalten,

5. aus unmittelbar zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung dienenden Grundstücken öffentlicher Unterrichts- oder Erziehungsanstalten sowie aus Grundstücken dieser Art von Privatanstalten, die für öffentliche Unterrichts- oder Erziehungsanstalten Ersatz bieten und nichft Erwerbs- zwecke verfolgen,

6. aus Grundstücken, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohl- tätigkeit oder der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluss von Erwerbs- oder Sportszwecken dienen,

7. aus öffentlichen Sammlungen und Öffentlichen Denkmälern.

Artikel 12. Die Gemeindeumlagenfreiheit (Art. 11) beginnt und endet mit dem Anfange

des Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen ein- getreten oder weggefallen sind.

Artikel 13. Die Staatsregierung kann in bezug auf Gemeindeumlagenpflichtige, die auch

dem Steuerrechte nichtbayerischer Gemeinden unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.

Zur Gewährung einer Umlagenminderung oder einer Umlagenbefreiung sind in Fällen solcher Art auch die Gemeinden berechtigt.

Die Staatsregierung kann ferner über die Gemeindeumlagenpflicht von Personen, die zu einem anderen Staate in Beziehung stehen, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit Anordnungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.

Artikel 14. Umlagenberechtigt in bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und

Gewerbebetrieb im Umherziehen ist vorbehaltlich des § 10 des Landessteuergesetzes die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung.

Artikel 15. Umlagenberechtigt in bezug auf die Erträge aus stehendem Gewerbebetrieb

ist die Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.

Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Ausser dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: Zweig- niederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Kontore und son- stige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäfts- teilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltenen Geechäfts-

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298 Bayerisches Gesetz sum Vollzage des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

einrichtungen. Als Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, die die Dauer von 12 Monaten überschreiten.

Artikel 16. Kommen nach Art. 15 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser

Gemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, dass die Gewerbsteuer (Betriebskapitalsanlage und Ertrageanlage) aus- geschieden wird.

Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise: 1. Die Betriebskapitalsanlage wird nach dem Werte der in den einzelnen

Gemeinden befindlichen Bestandteile des Betriebskapitals (Art. 8, 9 Ge- werbsteuergesetz) ausgeschieden.

2. Die Ausscheidung der Ertragsanlage erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 24 u. 25 des Landessteuergesetzes1).

Die Ausscheidung der Gewerbsteuer erfolgt veranlasstenfalls auch in bezug auf die ausmärkischen Bezirke.

Artikel 17. Der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung

(Art. 15, 16) ist der 1. April, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art. 10, 13) der Tag des Beginns. Nachträgliche Aenderungen sind für das Steuerjahr nicht zu berücksichtigen.

Artikel 18. Die Steuerausscheidung (Art. 16) erfolgt mangels vorgängiger Vereinbarung

des Umlagenpflichtigen und der beteiligten Gemeinden durch den Ausschuss oder die Behörde, der die Steuerveranlagung obliegt.

Wird eine Steuerveranlagung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so ist zugleich die Steuerausscheidung zu berichtigen. Gegen den Berichtigungsbescheid sind die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Steuerbescheid zulässig.

Artikel 19. Auf die Beschlussfassung (Art. 18) und auf die Rechtsmittel finden die Vor-

schriften des Gewerbsteuergesetzes mit folgenden Massgaben entsprechende An- wendung:

') Das vom Reich erlassene Landessteuergesetz vom 30. März 1920 soll geändert werden; an die Stelle der §§ 24 u. 25 sollen die §§ 81 u. 22, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1920 (über die einstweilige Anwendung bei der Gewerbsteuer und zwar schon für die Veranlagung 1920 vgl. Bayr. GVB1. 1922 Nr. 2j! S. 295) treten: Es sollen lauten:

§ 21. Einkommen aus einheitlich bewirtschaftetem Grundbesitz, der sich an dem im § 19

Abs. 1 zu Nr. 2a oder 2 b bezeichneten Zeitpunkt über mehrere Gemeinden erstreckte, ist derart zu zerlegen, daß der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebes stattfand, der zehnte Teil davon vorab zugewiesen wird und die übrigen neun Zehntel nach Ver- hältnis der Fläche verteilt werden, mit der der Grundbesitz in den einzelnen Gemeinden liegt.

Einkommen aus einer gewerblichen Unternehmung, die sich an dem im § 19 Abs. 1 zu Nr. 2 a oder 2b bezeichneten Zeitpunkt über mehrere Gemeinden erstreckte, ist derart zu zerlegen, daß der Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebes stattfand, der zehnte Teil davon vorab zugewiesen wird und die übrigen neun Zehntel

1. bei Versich erungs-, Bank- u. Kreditunternehmungen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Roheinnahme,

2. in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwach- senen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von dem Ge- samtüberschusse berechneten Vergütungen (Tantiemen) des Verwaltungs- u. Be- triebspersonals verteilt werden. Bei Eisenbahnen kommen die Gehälter und Löhne des in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Personals nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge in Ansatz.

Erstreckte sich eine Betriebsstätte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2, innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen sind, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so ist das auf die Betriebsstätte entfallende Einkommen nach der Lage der örtlichen Ver- hältnisse unter Berücksichtigung des Flächen Verhältnisses und der in den beteiligten Ge- meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeindelasten zu zerlegen.

§ 22. Die Unternehmer sind verpflichtet, den beteiligten Ländern und Gemeinden auf An-

fordern eine Nachweisung der Flächengröße (§ 21 Abs. 1), der Roheinnahme (§ 21 Abs. 2 Nr. l) und der Ausgaben an Gehältern und Löhnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2) mitzuteilen.

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Bayerisches Gesetz zum Vollzage des Landeseteuergesetzes vom SO. Juni 1921. 299

1 . Der Beschluss soll dem Umlagenpflichtigen und den beteiligten Gemeinden schriftlich eröffnet werden.

2. Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind der Umlagenpflichtige und die beteiligten Gemeinden berechtigt. Den beteiligten Gemeinden ist auf Wunsch der Einblick in die einschlägigen Verhandlungen zu gestatten.

3. Für die Gemeinden, die nicht zum Bezirke der die Gewerbsteuer veran- lagenden Behörde gehören, beginnt die Rechtsmittelfrist am Tage der Eröffnung des Beschlusses.

4. Die Mitteilung der Rechtsmittel erfolgt an alle Gegenbeteiligten. 5. Die Abänderung der angefochtenen Steuerausscheidung durch die Stelle,

die die Steuerausscheidung vorgenommen hat, setzt voraus, dass alle Beteiligten zustimmen.

Ist die Ausscheidung einer veranlagten Steuer zu Unrecht unterblieben, so erfolgt deren Nachholung nur dann, wenn sie von dem Umlagenpflichtigen oder von einer beteiligten Gemeinde vor Ablauf von drei Jahren beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlüsse des Steuerjahrs, in dem die Steuerveranlagung erfolgt ist.

A r t i k e 1 20. Die Berechnung der Umlagenschuldigkeit des einzelnen Pflichtigen erfolgt

durch die Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeverwaltungen sind befugt, bei den Finanzämtern, in der Pfalz

auch bei den Steuereinnehmereien die einschlägigen Steuerlisten und die sonstigen Behelfe einzusehen und Abschriften davon zu nehmen.

Artikel 21. Die Gemeindeumlagen werden mit den Landessteuern, zu denen sie erhoben

werden, fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Gemeindeverwaltung. Von diesem Zeitpunkt an sind bei nicht rechtzeitiger Zahlung Zinsen zu 5 ν. H. des geschuldeten Betrags zu entrichten, soweit durch die Vollzugsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.

Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Umlagenforderung naben keine aufschiebende Wirkung.

Die Gemeinden können im Bedarfsfalle schon vor der endgültigen Feststellung des Voranschlags und des Umlagenhundertsatzes die vorläufige Einhebung eines Teiles der Gemeindeumlagen von den Umlagenpflichtigen beschliessen. Die vor- läufige Umlageneinhebung darf jedoch die Hälfte der Vorjahrsumlagenschuldigkeit der einzelnen Umlagenpflichtigen nicht übersteigen. Ist die Ertragsteuerveran- lagung bis zum Schlüsse des Rechnungsjahres noch nicht durchgeführt, so sind die Gemeinden berechtigt, die zweite Hälfte der Vorjahrumlagenschuldigkeit vor- läufig als Abschlagszahlung einzuheben1). Der vorläufig eingehobene Betrag ist auf die endgültig festgesetzte Umlagenschuldigkeit anzurechnen. Der Gemeinde steht frei, Umlagenpflichtige auf deren Antrag von der vorläufigen Einzahlung ganz oder teilweise zu befreien.

A r t i k e 1 22. Die Gemeindeumlagen sind von dem Pflichtigen an den Gemeindeeinnehmer

abzuliefern. Säumige Umlagenschuldner sind vom Gemeindeeinnehmer zu mahnen. Die

Mahnung kann auch durch öffentliches Ausschreiben erfolgen. Für die Mahnung ist eine Mindestgebühr von 20 Pf. zu erheben. Durch Satzung kann die Gebühr auf höchstens V2 ν. Η. der Umlagenschuldigkeit festgesetzt werden.

Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist vom Gemeindeeinnehmer ein Ausstands- verzeichnis anzufertigen. Die Gemeindeverwaltung hat das Ausstandsverzeichnis mit dem Vermerk zu versehen: „Vorstehendes Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt."

Die Vollstreckung ist von der Gemeindeverwaltung nach Massgabe der Art. 4 ff.

l) Dieser Satz ist nicht im Entwurf enthalten. 2'J!>

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800 Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1621.

des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 zu bewirken.

A r t i k e 1 23. Die Vorschriften des Art. 22 gelten auch für andere öffentlich-rechtliche

Gemeindegefälle . A r t i k e 1 24.

Die Gemeindeverwaltung kann in einzelnen Fällen die Gemeindeumlagen ganz oder teilweise niederschlagen, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, wenn die Kosten der Beitreibung ausser Verhältnis zu dem Betrage stehen, oder wenn die Einhebung die Pflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fort- kommen gefährden würde.

Sind Umlagen zu Unrecht bezahlt und aus diesem Grunde zu erstatten, so sind sie, wenn sie den Betrag von 300 M. übersteigen, von der Entrichtung an mit 5 v. H. zu verzinsen. Zinsbeträge unter 10 M. werden nicht ausbezahlt.

Abs. I findet auf andere öffentlich-rechtliche Leistungen an die Gemeinde entsprechende Anwendung.

Ortsumlagen. Artikel 25.

Auf die Ortsumlagen finden die Art. 10 bis 24 entsprechende Anwendung.

Bezirksumlagen. Artikel 26.

Bezirksumlagenpflichtig ist, wer mit einer der in Art. 9 bezeichneten Steuern veranlagt ist.

Die Vorschriften des Art. 10, Abs. II, III finden entsprechende Anwendung. Die Niederschlagung von Gemeindeumlagen und Steuernachlässe bewirken

die entsprechende Minderung oder Aufhebung der Bezirksumlagenpflicht. A r t i k e 1 27.

Bezirksumlagenfrei sind die in Art. 11 bezeichneten Erträge. Die Art. 12 u. 13 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 28. Bezirksumlagenberechtigt ist 1. in bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbe-

betrieb im Umherziehen vorbehaltlich des § 10 des Landessteuergesetzes die Bezirksgemeinde des Ortes der Steuerveranlagung,

2. im übrigen der Bezirk, zu dem die nach Art. 15 bis 19 umlagenberechtigten Gemeinden gehören, und zwar nach Massgabe der Steuer betrage, die auf diese Gemeinden treffen.

Artikel 29. Die Bezirksumlagen werden von den Gemeinden auf Rechnung und auf

Kosten des Bezirkes1) gleichzeitig mit den Gemeindeumlagen eingehoben. Die Art. 20 bis 22 und 24 Abs. I u. II finden Anwendung.

Kreisumlagen. Artikel 30.

Kreisumlagenpflichtig ist, wer mit einer der in Art. 9 bezeichneten Steuern veranlagt ist.

Die Vorschriften des Art. 10 Abs. II, III finden entsprechende Anwendung. Steuerniederechlagungen und Steuernachlässe bewirken die entsprechende

Minderung oder Aufhebung der Kreisumlagenpflicht.

i) Die Worte „und auf Kosten des Bezirkes" fehlen im Entwurf. 300

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1981. gQ j

Artikel 31. Kreisumlagenfrei sind 1. die in Art. 11 bezeichneten Erträge, 2. die in Art. 11 Abs. II des Gewerbsteuergesetzes bezeichneten Personen.

Im Falle des Ab3. I Ziff. 1 findet der Art. 12 entsprechende Anwendung.

Artikel 32. Die Staatsregierung kann in bezug auf Kreisumlagenpflichtige, die auch

ausserhalb Bayerns zur Bestreitung kreislastenähnlicher Ausgaben beizutragen haben, Vereinbarungen und Verfügungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen.

Artikel 33. Kreisumlagenberechtigt ist 1. in bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbebetrieb

im Umherziehen vorbehaltlich des § 10 des Landessteuergesetzes die Kreisgemeinde des Ortes der Steuerveranlagung,

2. im übrigen der Kreis, zu dem die nach Art. 15 bis 19 umlagenberechtigten Gemeinden gehören, und zwar nach Massgabe der Steuerbeträge, die auf diese Gemeinden treffen.

An die Stelle des nach Abs. I Ziff. 2 berechtigten Kreises tritt die Kreis- gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung, wenn die Steuern des Pflichtigen, die hiernach auf jenen Kreis treffen, weniger als 100 M. betragen.

Die Kreisumlagen werden mit den Landessteuern fällig, denen sie zugeschlagen werden.

Die Kreisumlagen werden zugleich mit den Landessteuern erhoben und in derselben Weise wie diese beigetrieben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind Zinsen von 5 ν. Η. des geschuldeten Betrags zu entrichten, soweit durch die Voll- zugsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. Art. 24 Abs. Π findet entsprechende Anwendung.

Grunderwerbsteuer. Artikel 35.

Der Anteil des Landes an der Grunderwerbsteuer (§ 37 Landessteuergesetz) wird für die Staatskasse vereinnahmt.

Die Gemeinden dürfen Zuschläge zur Grunderwerbsteuer bis zu 2 ν. Η. des steuerpflichtigen Wertes erheben (§ 40 Landessteuergesetz).

Die Beschlüsse bedürfen keiner Genehmigung.

Gewährleistungspflicht des Landes gegenüber Kreisen und Gemeinden. Artikel 36.

Das Land gewährleistet jeder Gemeinde und jedem Kreise für die Rechnungs- jahre 1920 und 1921, dass ihnen derjenige Betrag zukommt, der auf sie bei Zu- grundelegung der Vorschriften in den §§ 56, 57, 59 Abs. 6 des Landessteuer- gesetzes entfällt. Kommt eine neue gesetzliche Regelung vor dem 1. April 1922 nicht zustande, so bleibt die Gewährleistung bis zur gesetzlichen Neu- regelung in Kraft.

Anträge auf Ergänzung des Steueraufkommens bis zur Höhe des gewähr- leisteten Betrags sind spätestens bis zum Ablaufe des jeweils folgenden Rechnungs- jahrs an das Staatsministerium der Finanzen zu richten.

Ueberschreitet der dem Lande (§17 Landessteuergesetz und Art. 1 Abs. II Vollzugsgesetz zum Landessteuergesetz) zufliessende Anteil am Aufkommen der Reichseinkommen- und Körperschaftssteuer auch nach Abzug der zur Ergänzung des Steueraufkommens von Gemeinden und Kreisen gewährten Zuschüsse noch den gewährleisteten Mindestbetrag (§ 56 Abs. 2 Landessteuergesetz), so fliessen 30 ν. Η. des restlichen Mehraufkommens bis zum Höchstbetrage von 20 Mill. M.

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302 Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1981.

in den Ausgleichsfonds (Art. 39 ff.). Entsprechendes gilt für die Gemeinden, deren Anteil an der Reichseinkommensteuer und Körperschaftssteuer (Art. 1 Abs. II) den gewährleisteten Mindestbetrag überschreitet1).

Gewährleistungspflicht der Gemeinden gegenüber den Bezirken. Artikel 37.

Bezirkszugehörige Gemeinden sind verpflichtet, während der Geltungsdauer des Art. 36 ihrem Bezirke das Aufkommen des Jahres 1919 an Bezirksumlagen zuzüglich einer Steigerung von 25 ν. Η. nach Massgabe ihrer Beitragspflicht in diesem Jahre zu gewährleisten. Die Gewährleistungspflicht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bezirk Umlagen in der nach Art. 9 zulässigen Höhe erhebt. Die Einnahmen des Bezirks nach Art. 2 u. 9 dieses Gesetzes sind auf den zu gewährleistenden Betrag jeweils anzurechnen. Verzugszinsen dürfen nicht berechnet werden.

Artikel 382). Wenn der Staat den Gemeinden, Bezirken oder Kreisen neue Aufgaben

zuweist, so soll die Beteiligung des Staates an den Kosten gesetzlich geregelt werden.

Ausgleichsfonds 3). Artikel 39.

Zur Unterstützung überlasteter Gemeinden wird ein Ausgleichsfonds gebildet. In diesen fliessen 1. der dem Lande nach § 43 Abs. 2 des Landessteuergesetzes zugewiesene

Anteil an der Umsatzsteuer, 2. die vom Lande und den Gemeinden nach Art. 36 Abs. III abzuführenden

Beträge, 3. sonstige Beträge, die für eine Verteilung auf sämtliche Gemeinden un-

zureichend sind oder für deren schlüsselmässige Verteilung ein unver- hältnismässiger Aufwand an Zeit und Arbeit erforderlich wäre,

4. die nach Art. 40 zu erhebenden Abgaben vermögender Gemeinden.

Artikel 40. Als Abgabe werden erhoben 50 v. H. der nach Art. 31/24 der beiden Gemeinde-

ordnungen an Gemeindeangehörige gewährten Ueberschüsse des Gemeinde- vermögens oder des Wertes der Nutzungen an Bestandteilen des Gemeindever- mögens.

Artikel 41. Der Ausgleichsfonds wird vom Staatsministerium des Innern verwaltet. Ueber

die Verwendung seiner Mittel beschliesst ein Ausschuss, der aus zwei Vertretern der Staatsregierung, drei Mitgliedern des Landtags und vier Vertretern der Ge- meinden besteht. Die Mitglieder des Landtags werden von diesem für die Land- tagsdauer gewählt. Die Vertreter der Gemeinden werden auf gemeinsamen Vor- schlag der Verbände der Gemeinden vom Staatsministerium des Innern berufen.

Der Ausschuss ist befugt, die nach Art. 36 Abs. III zu entrichtende Abgabe einzelnen Gemeinden ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde in den letzten Jahren trotz Ausschöpf ung aller Einnahmequellen und der gebotenen sparsamen Führung des Haushalts nicht in der Lage war, ihren Haushalt abzugleichen.

Artikel 42. Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds dürfen regelmäßig nur dann gewährt

werden, wenn *) Dieser Absatz ist nicht im Entwurf enthalten. 3) Dieser Artikel ist nicht im Entwurf enthalten. 3) Der Entwurf enthält hinsichtlich des Ausgleichsfonds mehrfach abweichende Be-

stimmun sen. 802

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Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landeseteuergesetzes vom 30. Juni 1921. gQg

1. die Gemeinde Umlagen zu den Ertragsteuern des Landes im höchst- zulässigen Masse erhebt und auch die übrigen nach den Art. 4, 5, 6, 7, 8, 35 Abs. II zustehenden sowie die in Art. 39/30 der beiden Gemeinde- ordnungen genannten Einnahmequellen bestmöglich ausschöpft,

2. die Besoldungsordnung und die Lohntarife der Gemeinde die Gehalts- ordnung und die Lohntarife des Landes nicht überschreiten.

Ortepolizeiliche Vorschriften zur Sicherung gemeindlicher Gefälle. A r t i k e 1 43.

Die Gemeinden sind berechtigt, zur Sicherung der in den Art. 4-7 be- zeichneten Gefälle ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen und darin die Hinter- ziehung mit Geldstrafen bis zum zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe, andere Zuwiderhandlungen gegen die Steuer- satzung mit Geldstrafen bis zu 500 M. oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 M. zu bedrohen. Die erkannten Geldstrafen fliessen in die Gemeindekasse.

Die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen verjährt in 5 Jahren und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Erlass eines Strafbescheids.

Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen richten sich nach den Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozessordnung.

Die Gemeindeverwaltungen sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungs- wege zu erlassen; auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 386 ff. der Reichsabgabenordnung sinngemässe Anwendung.

Einziehung staatlicher usw. Gefalle. Artikel 44.

Soweit die Einziehung von staatlichen, gemeindlichen oder sonstigen, nicht in die Reichskasse fliessenden Abgaben und Gefällen gemäss § 19 der Reichs- abgabenordnung Reichsbehörden übertragen ist, gelten für die Beitreibung an Stelle der Art. 6, 7 des Ausführungsgesetzes zur Zivüprozessordnung und Konkurs - Ordnung vom 23. Februar 1879 und hinsichtlich der Kosten des Mahn- und Voll- streckungsverfahrens die reichsrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung der Reichssteuern entsprechend.

Änderungen früherer Gesetze. A r t i k e 1 45.

Das Schulbedarf gesetz vom 14. August 1919 wird geändert wie folgt: 1. Im Art. 12 Abs. II werden die Worte „die sich im Schulsprengel für die

Gemeindeumlagen der Beteiligten nach den Art. 24 u. 25 des Umlagen - gesetzes ergeben" ersetzt durch die Worte: „mit denen die Beteiligten im Schulsprengel zur Einkommensteuer veranlagt sind".

2. Die Art. 25 u. 34 werden gestrichen. 3. Im Art. 37 werden die Worte „gelten die Art. 33 u. 34 entsprechend"

ersetzt durch die Worte: „gilt Art. 33 entsprechend". 4. Im Art. 58 Abs. II Satz 2 werden die Worte „wenn sie im gegebenen

Falle Umlagen für die Schule zu entrichten haben" ersetzt durch die Worte: „wenn sie bei fortdauernder Gültigkeit der bisherigen Vorschriften im gegebenen Falle Umlagen für die Schule zu entrichten hätten".

Artikel 46. In Art. 40 Abs. IV der rechtsrheinischen Gemeindeordnung vom 29. April 1869

und Art. 31 Abs. IV der pfälzischen Gemeindeordnung in der Fassung des Umlagen- 3U3

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304 Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuer gesetzes vom SO. Juni 1921.

gesetzes vom 10. August 1910 werden die Worte „und örtliche Abgaben, welche nicht unter die Bestimmungen des Abs. I fallen" gestrichen.

Artikel 47. Das Gesetz vom 8. August 1878 betr. die Errichtung eines Verwaltungs-

gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen wird geändert wie folgt: In Art. 8 Ziff. 31 sind nach „Verpflichtung zur Entrichtung von gemeind-

lichen Verbrauchssteuern" die Worte einzuschalten: „Zuwachssteuern, Grundwert- abgaben, Filialsteuern".

Übergangsbestimmungen. Artikel 48.

Das Gesetz ist dringend im Sinne des § 77 Abs. I der Verfassungsurkunde; es tritt rückwirkend auf 1. April 1920 in Kraft.

Das Umlagengesetz in der Fassung vom 17. August 1918 wird aufgehoben. Vom 1. Oktober 1921 ab werden Zuwachssteuern nach dem Zuwachssteuer-

gesetze vom 14. Februar 1911 (R.G.B1. S. 33) nicht mehr erhoben. Der Art. 44 tritt am 1. Juli 1921 in Kraft. Zwangsvollstreckungs verfahren,

die vor diesem Zeitpunkte begonnen haben, werden nach den landesrechtlichen Vorschriften durchgeführt.

Soweit an Stelle der erhöhten Grund-, Haus- und Gewerbsteuer und der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen die bisherigen Normalsteuern und Zuschläge hierzu erhoben werden, erstreckt sich das Recht der Gemeinden, Ort- schaften, Bezirke und Kreise, Umlagen zu diesen Steuern zu erheben, bis zum Inkrafttreten der neuen Ertragsteuergesetze auch auf diese Zuschläge.

Die erforderlichen Vollzugsvorschriften werden von den Staatsministerien des Innern und der Finanzen erlassen1).

Die Einführung dieses Gesetzes für die Gebietsteile des ehemaligen Frei- staates Koburg erfolgt durch gemeinsame Entschliessung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 1. April 1921 betr. den Vollzug des Landessteuergesetzes2).

Nachdem das Reich durch die ungeheuren Lasten, die ihm der Krieg und der unglückliche Friede von Versailles auferlegten, gezwungen war, die wichtigsten Steuern, vor allem die Einkommensteuer, die den Ländern und Gemeinden bisher zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse dienten, an sich zu ziehen, musste notwendig eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden er- folgen, um letzteren wenigstens notdürftig die wirtschaftliche und kulturelle Selbständigkeit zu erhalten.

Es war die Aufgabe des Landessteuergesetzes, zunächst einmal die grossen Richtlinien für das Verhältnis des Reiches einerseits zu den Ländern und Ge- meinden anderseits zu ziehen. Die Länder und Gemeinden sollen freilich im Ein- klänge mit Art. 12 der Reichs Verfassung grundsätzlich auch in Zukunft berechtigt sein, Steuern nach Landesrecht zu erheben, soweit nicht die Reichsverfassung oder sonstige reichsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Allein diese Steuerhoheit der Länder und Gemeinden wird durch §§ 2 u. 3 des Landessteuergesetzes sehr erheblich eingeschränkt. Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schliesst die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden aus, wenn nicht reichsgesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, ferner sollen Landes- und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahme des Reiches zu schädigen geeignet sind, nicht erhoben werden, wenn überwiegende Interessen des Reiches entgegen- stehen. Von den bisherigen Ertragsteuern sind dem Lande nur die Gewerbsteuer, die Grund- und Haussteuer und die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen

i) Siehe oben S. 294. Note 2. 2) Beilage 1173.

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921. gQg

verblieben. Von dem Ertrage der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer des Reiches erhalten die Länder und Gemeinden zusammen zwei Drittel des örtlichen Aufkommens. Auch von der Erbschaftssteuer, Grunderwerbsteuer und Umsatz- steuer sollen teils den Ländern, teils den Ländern und Gemeinden bestimmte An- teile überwiesen werden. Endlich gewährleistet das Reich nach näherer Bestim- mung des § 56 des Landessteuergesetzes jedem Lande die Einnahme aus den durch die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaft- steuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeinde ver bände) in der bisherigen Höhe; der Anteil an der Einkommensteuer muss mindestens das Aufkommen des Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommensteuer, die Körper- schaftssteuer und die Kapitalertrags teuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeinde ver bände) zuzüglich einer Steigerung von 25 % erreichen.

Wie nun das Landessteuergesetz das Verhältnis des Reiches zu den Ländern und Gemeinden regelt, so soll entsprechend in dem vorliegenden Entwurf eines bayerischen Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetze das Verhältnis des Landes zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden grundsätzlich geregelt werden. Die Aufgabe ist wohl die schwierigste, die seit langen Jahren an uns herangetreten ist. Wir müssen uns vor allem darüber klar sein, dass sich die Finanzgebarung des Landes und der Gemeinden nicht etwa allein infolge des Landessteuergesetzes, sondern vor allem infolge der alle öffentlichen Körperschaften gemeinsamen drückenden Not von Grund aus ändern musste. Während es bisher gerade das Unterscheidungsmerkmal für die Staats- und Gemeinde Wirtschaft gegenüber der Privatwirtschaft war, dass sie zunächst ihre Ausgaben feststellte und hiernach die zu erhebenden Abgaben bemass, sind nunmehr das Land und die Gemeinden ihrer Steuerhoheit fast völlig beraubt und in die Stellung von Privatpersonen gedrängt, die ihre Ausgaben nach ihren Einnahmen zu bemessen haben. Dabei werden die Einnahmen sehr eng begrenzt sein. Die Lage des Landes wie der Gemeinden ist um so misslicher, als man heute schon bei dem sprunghaften Anwachsen aller Ausgaben, denen entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen, mit ziemlicher Bestimmtheit behaupten kann, dass diese zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht hinreichen werden, um die gegenwärtigen Ausgaben zu decken. Land und Gemeinden werden Opfer bringen müssen und in ihren Haushalten in Zukunft auf eine Reihe von Ausgaben verzichten müssen, die uns bisher wünschenswert erschienen. Wir sind in der Tat ein bettelarmes Volk geworden und werden von Tag zu Tag mehr verarmen, wenn es uns nicht gelingt, ohne Inanspruchnahme der Notenpresse und ohne das Vermögen des Volkes zur Deckung laufender Aus- gaben verwenden zu müssen, mit dem auszukommen, was uns verblieben ist. Sonst teilen eines Tages auch die Länder und die Gemeinden das Schicksal eines Bürgers, der über seine Verhälthisse lebt und zur Deckung seines täglichen Unter- halts sein Vermögen aufzehrt, bis er schliesslich gezwungen ist, bei fremden Leuten um Unterstützung zu betteln.

Bei dieser ernsten Lage hat es die Staatsregierung für ihre Pflicht erachtet, die Gemeinden und Gemeindeverbände selbst bei der Ausarbeitung des Ent- wurfs von Anfang an zur steten Mitarbeit heranzuziehen. Die schwierige Aufgabe der finanziellen Auseinandersetzung zwischen Land und Gemeinden, denen vom Reich in Zukunft vielfach gemeinsame Einnahmequellen zugewiesen sein werden, kann nur in gegenseitigem Benehmen und gegenseitigem Vertrauen gelöst werden. Der Staat bedarf heute mehr als je zu seinem Wiederaufbau einer tatkräftigen und zielbewussten Mitarbeit seiner Gemeinden. Wie das Reich, wenn es im Innern und nach aussen wieder erstarken will, bestrebt sein muss, die in den Ländern ruhenden Kräfte zusammenzufassen und ihr politisches Eigenleben im Interesse des Reichsganzen neu zu beleben, so hat auch das Land an dem selbständigen Leben seiner Gemeinden das grösste Interesse. Nichts wäre verfehlter, als die Ge- meinden von einer Zentrale aus bis in Einzelheiten hinein bevormunden und die Gemeinden von Selbstverwaltungskörpern zu unselbständigen Verwaltungs- bezirken herabwürdigen zu wollen. Von unselbständigen Menschen darf man keine Lebensenergie und Tatkraft erwarten, und was von dem einzelnen Menschen gilt, gilt auch von der Gemeinde und dem Lande. Bekennt man sich aber zu dieser Auf-

Finanzarchiv. XXXIX. Jahrg. 305 20

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306 Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

f assung, so ist klar, dass den Gemeinden nicht nur die Mittel belassen werden müssen, die ihnen im Rahmen des Landessteuergesetzes ohne Gefährdung des Staates nur irgendwie belassen werden können, sondern dass auch die Verteilung der Mittel zwischen Land und Gemeinden im Gesetze selbst soweit nur irgend möglich geregelt werden muss und nicht dem Ermessen einer Zentralstelle vorbehalten bleiben darf. Denn darüber dürften keine Zweifel bestehen können, dass das Selbstverwaltungs- recht der Gemeinden um so mehr gekürzt wird, je mehr die ihnen zukommenden Mittel erst einer gemeinsamen Masse zugeführt und erst von hier aus etwa nach Bedarf verteilt werden.

Zu Art. 1. Ait. 1 regelt die Verteilung der Anteile des Landes an der Einkommensteuer

und Körperschaftssteuer (fteichsgesetz vom 29. März 1920, R.G.B1. S. 359 und Reichsgesetz vom 30. März 1920, R.G.B1. S. 393). Nach § 17 des Landessteuer- gesetzes werden die Länder und Gemeinden an dem Ertrage dieser Steuern mit zwei Dritteln des Aufkommens beteiligt. Das Landessteuergesetz regelt nur die örtliche Ausscheidung zwischen den einzelnen Ländern und den einzelnen Ge- meinden, dagegen nicht die Frage, wieviele Teile von den den Ländern und Ge- meinden zusammen überwiesenen Reichssteueranteilen den Gemeinden und wie- viele dem Lande zufliessen sollen. Dies ist der Landesgesetzgebung überlassen und musste auch wegen der verschiedenen Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Land und Gemeinden in den einzelnen Staaten der Landesgesetzgebung überlassen bleiben. Die Verteilung nur nach dem Bedürfnisse vorzunehmen, ist nicht möglich. Es würden die am besten fahren, die am meisten das Geld ver- schwenden, und dabei nur notwendige Ausgaben zu berücksichtigen, würde eine Prüfung sämtlicher Gemeindehaushaltpläne voraussetzen, zu der keine staatliche Stelle in der Lage wäre. Der Entwurf hat deshalb als Grundlage für die Verteilung das Verhältnis der bisherigen Einnahmen des Landes zu den Einnahmen der Ge- meinden aus den durch die Reichseinkommensteuer und Körperschaftssteuer ersetzten Steuern gewählt. In Betracht kommen die Einnahmen des Landes aus der bayerischen Einkommensteuer, der Kapitalrentensteuer und der Vermögen- steuer einschliesslich der erhobenen Zuschläge einerseits und die von den Kreisen und Gemeinden aus diesen Steuern erhobenen Umlagen anderseits. Die Umlagen der Bezirke werden hierbei nicht besonders berücksichtigt, weil sie nach dem Umlagengesetze von 1910/1918 steuerliche Beiträge der Gemeinden, nicht aber der einzelnen Steuerpflichtigen sind und deshalb bereits in den Gemeindeumlagen mitenthalten sind; ferner werden nur solche Umlagen eingestellt, die auf die Ein- kommensteuer, Kapitalrentensteuer und Vermögensteuer treffen, nicht Umlagen zur Gewerbsteuer, Grund- und Haussteuer oder Hausiersteuer, die durch die Reichsgesetzgebung nicht aufgehoben sind und auch fernerhin noch erhoben wer- den können.

Für die Berechnung soll der Durchschnitt der Jahre 1912 mit 1919 mass- gebend sein. Das erste Viertel des Jahres 1920 kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Veranlagung für dieses Vierteljahr auch heute vielfach wegen der Ueberlastung der Finanzämter und der dringend gebotenen Erhebung anderer Steuern, insbesondere des Reichsnotopfers, noch nicht fertiggestellt werden konnte und insbesondere auch nicht bekannt ist, welche Umlagenbeträge von den einzelnen Gemeinden in diesem Zeitraum erhoben worden sind. Würde das erste Viertel des Jahres 1920 in die Berechnung einbezogen werden, so würde dies den Vollzug des Gesetzes um viele Monate verzögern. Die Durchschnittsberechnung ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für die Gemeinden günstiger, als wenn etwa die Einnahme des Jahres 1919 allein der Berechnung zugrunde gelegt würde. Dies ergibt sich aus folgender Aufstellung:

306

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921. 307

1. Verhältnis der Einnahmen des Landes, der Kreise und Gemeinden an Einkommen-, Kapitalrenten- und Ver- mögensteuer beziehungsweise Umlagen hierzu nach dem

Durchschnitte der Jahre 1912 - 1919.

Land Kreis Gemeinde 0/ 0/ O/ /o /o /o

Oberbayern 50,7 14,3 35,0 Nieder bayern 52,1 17,4 30,5 Pfalz 54,8 13,4 31,8 Oberpfalz 48,1 15,9 36,0 Oberfranken 51,4 14,3 34,3 Mittelfranken 50,0 13,4 36,6 Unterfranken 53,4 16,4 30,2 Schwaben 51,7 14,0 34,3

2. Verhältnis der Einnahmen des Landes, der Kreise und Gemeinden an 'Einkommen-, Kapitalrenten- und Ver- mögensteuer beziehungsweise Umlagen hierzu im

Jahre 1919.

Land Kreis Gemeinde o/ o/ o/ o/ /o o/ /o o/ /o

Oberbayern 56,1 9,2 34,7 Niederbayern 60,9 12,0 27,1 Pfalz 64,9 10,0 25,1 Oberpfalz 52,1 11,7 36,2 Oberfranken 59,1 10,3 30,6 Mittelfranken 55,0 11,4 33,6 Unterfranken 59,9 14,1 26,0 Schwaben 57,2 9,6 33,2

3. Verhältnis der Einnahmen des Landes, der Kreise und Gemeinden an Einkommen-, Kapitalrenten- und Ver- mögensteuer beziehungsweise Umlagen hierzu im Jahre 1919 in den Städten München, Augsburg und Würzburg.

Land Kreis Gemeinde o/ o/ o/ o/ /o o/ /o o/ /o

München 55,4 8,6 36,0 Augsburg 52,8 7,6 39,6 Würzburg 54,3 11,0 34,7

Der Entwurf hat sich im Gegensatze zu den meisten übrigen Ländern für die sogenannte Individualverteilung entschieden. Die Anteile sollen für jeden Kreis und jede Gemeinde gesondert berechnet werden. So schwierig auch der Vollzug einer solchen Individualverteilung sein wird, so bietet sie doch die einzige Möglichkeit, überlastete Gemeinden entsprechend zu berücksichtigen und ander- seits zu verhüten, dass Gemeinden, die bisher nur wenig oder gar keine Umlagen erhoben haben und auch in Zukunft nicht zu erheben brauchten, mehr erhalten, als sie wirklich benötigen. Die Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden sind zu verschieden, als dass die Berechnung eines Durchschnittshundertsatzes für alle Gemeinden nicht zu den grössten Ungerechtigkeiten führen würde. Dies zeigt folgendes Beispiel:

307

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308 Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

Finanzamt: D i 1 1 i η g e n.

Im Durchschnitt der Jahre 1912

Um bis 1919 beträgt das Steuer- und

ausgedrückt in Um agensoll aus Einkommensteuer, Hundertsätzen ^«"^l Gemeinde Kapitalrentensteuer und Vermögen-

^«"^l Steuer für

Staat

| Kreis J^ | J^ Staat Kreis J*^

Aislingen . . . 5,212 1,493 2,752 9,475 55,1 15,8 29,1 Altenbaindt . . j 527 154 321 1,002 52,6 15,4 32,0 Baumgarten . . I 654 188 366 1,208 54,1 15,6 30,3 Bergheim . . . I 3,347 977 1,562 5,886 I 56,9 16,6 26,5 Donaualtheim . . 3,893 1,135 1,654 6,682 I 58,3 17,0 24,7 Eilerbach . . . 1,768 517 1,248 3,533 50,1 14,6 35,3 Eppisburg . . . 3,836 1,115 2,167 7,118 53,9 15,7 30,4 Fristingen . . . 6,269 1,778 1,931 9,978 62,8 17,8 19,4 Glött 3,940 1,138 1,956 7,034 56,0 16,2 27,8 Gundremmingen . 4,006 1,161 528 5,695 70,3 20,4 9,3 Holzheim . . . 4,320 1,223 1,910 7,453 58,0 16,4 25,6 Mödingen . . . 3,720 1,087 1,080 5,887 63,2 18,4 18,4 Reistingen . . . 2,226 645 1,030 3,901 57,1 16,5 26,4 Schabringen . . 4,506 1,297 2,428 8,231 54,7 15,8 29,5 Schretzheim . . 11,085 3,189 3,599 17,871 62,0 17,9 20,1 Weisingen . . . 3,193 931 1,650 5,774 55,3 16,1 28,6 Wittislingen . . 8,393 2,391 3,100 13,784 60,2 17,3 22,5 Stadt Dillingen . 72,024 19,972 65,267 157,263 45,9 12,7 41,4

rinanzamt Dillingen . 142,817 40,391 94,549 277,757 51,4 14,6 34,0

Würde hier ζ. Β. für die Berechnung der Gemeindeanteile der Durchschnitts- hundertsatz von 34 % zugrunde gelegt, so würde die Stadt Dillingen zu wenig, fast alle übrigen Gemeinden aber zu viel erhalten.

Es ist beabsichtigt, die Berechnung der Hundertsätze für die einzelnen Ge- meinden durch das Statistische Landesamt ausführen zu lassen und sodann in einer Uebersicht im Gesetz- und Verordnungsblatte zu veröffentlichen, um den Finanzämtern jede Arbeit zu ersparen. Bruchteile von Prozenten können nicht verrechnet werden, die Verhältniszahlen der Gemeinden und Kreise werden dabei zu ihren Gunsten auf ganze Zahlen nach oben aufgerundet.

Abs. III entspricht der Bestimmung des § 19 des Landessteuergesetzes, wornach die Länder verpflichtet sind, die Gemeinden an ihrem Anteile nach Mass- gabe des örtlichen Aufkommens und der Vorschriften der §§ 20-25 des Landes- steuergesetzes zu beteiligen.

Auch die übrigen Länder gehen, soviel sich aus ihren Ausführungsgesetzen zum Landessteuergesetz oder aus den Entwürfen entnehmen lässt, bei der Ver- teilung des Aufkommens von dem bisherigen Verhältnisse der durch die Ein- kommen- und Körperschaftssteuer ersetzten Steuereinnahmen des Landes und der Gemeinden aus. Eine Individual berechnung für jede einzelne Gemeinde, wie dies der Entwurf vorschlägt, hat bisher noch kein Land vorgesehen, in der Regel wird der Anteil der Gemeinden nach einheitlichen Durchschnittssätzen berechnet. Dies hat zur Folge, dass zum Ausgleiche zwischen ärmeren und reichen Gemeinden ein Ausgleichsfonds gebildet werden muss, der bald vom Lande, bald von den Gemeinden selbst zu dotieren ist.

Nach dem sächsischen Vollzugsgesetze zum Landessteuergesetze vom 12. August 1920 wird den bürgerlichen Gemeinden von den Anteilen des Staates und der Gemeinden am Betrage der Einkommensteuer und Körperschaftssteuer

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921. 309

bis auf weiteres je die Hälfte überwiesen. Die Regelung ist nur eine vorläu- fige. Die selbständigen Gutsbezirke sind wie die Gemeinden zu behandeln. Die Bezirksverbände und Schulgemeinden nehmen an der Verteilung des Auf- kommens nicht unmittelbar teil. Die Gemeinden sind lediglich verpflichtet, den Schulgemeinden einen Teil der ihnen überwiesenen Steueranteile nach einem be- stimmten Verteilungsschlüssel zu überlassen. Die Bezirksverbände decken bei Unzulänglichkeit ihrer sonstigen Einnahmen ihren Bedarf durch Umlagen der Bezirksgemeinden und selbständigen Gutsbezirke.

In Hessen erhalten das Land und die Gemeinden nach Art. 14 des Aus- führungsgesetzes zum Landessteuergesetze vom 7. August 19201) aus dem Auf- kommen an der Reichseinkommensteuer zunächst die nach den §§56 und 57 des Landessteuergesetzes gewährleisteten Mindesterträge, die Gemeinden aber min- destens 15 % des Gesamtaufkommens jeden Steuer jahrs. Der nach Abzug dieser Anteile des Landes und der Gemeinden und der Anteile des Reichs verbleibende Restbetrag des Aufkommens an Einkommensteuern und Körperschaftssteuern fliesst mit V2 in die Staatskasse und mit 1/2 in den Ausgleichsstock, der zum Lasten- ausgleich und zur Unterstützung überlasteter Gemeinden dient.

Zu Art. 2. Es entspricht einem vielfach geäusserten Wunsche der Bezirke und Ge-

meinden, dass die Bezirke in Zukunft bestimmte eigene Einnahmen erhalten und nicht mehr Kostgänger der Gemeinden sind, wie sie dies nach Art. 38 des Umlagen- gesetzes von 1910/182) waren. Diesem Wunsche wird in Art. 2 Rechnung getragen. Die Berechnung der Anteile der Bezirke an der Einkommensteuer und Körper- schaftssteuer erfolgt im Verhältnisse zwischen dem Bezirk und den bezirkszu- gehörigen Gemeinden in sinngemässer Anwendung des Art. 1 Abs- II. Die Ver- pflichtung, den Bezirken verhältnismässige Anteile zu gewähren, muss den Ge- meinden auferlegt werden, weil in ihren nach Art. 1 errechneten Anteilen die bis- her bezahlten Bezirksumlagen mitberücksichtigt sind.

Zu Art. 3. Nach § 29 des Landessteuergesetzes können die Gemeinden und Gemeinde-

verbände für das einzelne Steuerjahr beschliessen, dass der ihnen zugewiesene Anteil an der Einkommensteuer ganz oder teilweise unerhoben bleibt. Diese Er- laubnis kann durch Landesgesetz ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Entwurf will diese Befugnis der Gemeinden ausschliessen, um nicht die sogenannten Steueroasen erneut aufleben zu lassen. Der Vorschrift kommt im übrigen bei Durchführung der in Art. 1 vorgesehenen Individualberechnung geringe Bedeutung zu, da reiche Gemeinden, die wenig oder keine Umlagen erhoben haben und deshalb vielleicht in der Lage wären, auf ihre Anteile zu verzichten, auch nur in verhältnis- mässig geringem Masse an der Einkommensteuer werden beteiligt werden. Die Befugnis der Gemeinden, Anteile unerhoben zu lassen, ist auch in den meisten anderen Staaten ausgeschlossen worden. Art. 8 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Landessteuergesetze vom 7. August 1920, § 3 des sächsischen Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetze vom 12. August 1920, § 17 des badischen Entwurfes eines Ausführungsgesetzes zum Landessteuergesetze, Art. 9 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Landessteuergesetze vom 24. Dezember 1920.

Zu Art. 4. Die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung örtlicher Abgaben ent-

spricht Art. 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Unter örtlichen Abgaben im Sinne des Entwurfs sind Gemeindesteuern wie Hotelsteuern, Personenaufzugssteuern, Reklamesteuern u. a. m. zu verstehen. Gebühren für die Benützung gemeind- lichen Eigentums oder gemeindlicher Anstalten und Unternehmungen, die in Art. 40 der Gemeindeordnung gleichfalls als „Abgaben" bezeichnet werden, fallen nicht unter Art. 4 des Entwurfs und sind durch die Gemeindeordnung geregelt.

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) S. 696. 2) Mitgeteilt im Finanzarchiv 3ö (1919) S. 172.

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310 Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

Zu Art. 5. Die Zuwachssteuer soll in Zukunft den Gemeinden überlassen sein. Zurzeit gilt in Bayern noch das Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911

(R.G.B1. S. 33), der in § 58 des Gesetzes vorgesehene Reichsanteil an der Steuer zu 50 % wird jedoch seit 1. Juli 1913 nicht mehr erhoben (Reichsgesetz vom 3. Juli 1913 über Aenderung im Finanzwesen, R.G.B1. S. 521). Die Gemeinden haben von ihrem Rechte, zu ihrem 40%igen Anteil an der Steuer Zuschläge bis zu 100 % zu erheben, allenthalben Gebrauch gemacht, so dass in sehr vielen Gemeinden zur- zeit 90 % des ursprünglichen Steuerbetrags erhoben werden.

Nach § 1 Abs. V des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1913 kann die Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses auch abweichend vom Zuwachssteuergesetze durch Landesgesetz oder in Gemässheit des Landesrechts durch ortsstatutarische Vorschrift geregelt werden. Der Entwurf schlägt nun vor, die Besteuerung des Wertzuwachses nach dem Gesetze vom 14. Februar 1911, wornach der Zuwachs auch in den Gemeinden versteuert werden muss, die eine solche Besteuerung gar nicht wünschen, aufzuheben und es in Zukunft den Gemeinden selbst zu überlassen, darüber zu beschliessen, ob sie eine solche Steuer erheben wollen. Die Zuwachs- steuer eignet sich im allgemeinen nur für grössere Gemeinden oder Gemeinden, in denen wenigstens ein reger Grundstücksverkehr stattfindet. In zahlreichen Gemeinden dürfte auch heute trotz des Steigens der Bodenpreise infolge der Geld- entwertung die Zuwachssteuer gegenstandslos sein.

Die Verwaltung der Steuer soll in Zukunft grundsätzlich den Gemeinden selbst obliegen. Es entspricht dies einem mehrfach geäusserten Wunsche der Ge- meinden selbst. Es hat bisher schon nicht an Klagen gefehlt, dass die Finanz- ämter oft seit Jahr und Tag keine Zuwachssteuer mehr berechnet hätten und bei der gegenwärtigen Geschäftsüberlastung der Aemter würde leider auch keine Möglichkeit bestehen, diesem Uebel abzuhelfen. Wünscht aber eine Gemeinde, dass das Finanzamt auch in Zukunft die von ihr beschlossene Zuwachssteuer er- hebt, so kann sie dies nach § 19 der Reichsabgabenordnung beantragen. Um auch kleineren Gemeinden die Erhebung von Zuwachssteuern ohne besondere Kosten zu ermöglichen, ist in dem Entwürfe vorgesehen, dass die Verwaltung der Steuer auch vertragsweise einem Notar übertragen werden kann.

Das Staatsministerium des Innern soll endlich ermächtigt werden, im Ein- vernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen eine Muster- satzung mit bindender Kraft aufzustellen. Diese Ermächtigung ist durch die Schwierigkeit dieser Steuer geboten. Sie liegt auch Zweifellos im Interesse der Ge- meinden, denen Kämpfe der einzelnen Interessentengruppen über die Ausgestal- tung der Steuer erspart bleiben.

Art. 6. Die Erhebung besonderer Steuern von Bauplätzen und sonstigen in der

Hauptsache Spekulationszwecken dienenden Grundstücken neben der allgemeinen Grundsteuer ist vom Landtage schon wiederholt gefordert worden. Vgl. Beschlüsse der K. d. Abg. vom 21. Juni 1900, Sten. Ber. Bd. V 162: Prot. S. 503/4.

1903 hatte die Regierung einen Entwurf eines Gesetzes über eine Grund- wertabgabe vorgelegt, die in der Kammer der Abgeordneten mit geringen Aende- rungen auch mit grosser Stimmenmehrheit angenommen, in der Kammer der Reichsräte aber mit 21 : 21 Stimmen abgelehnt wurde. 1918 hatte die Regierung abermals im Einvernehmen mit den Gemeinden den Entwurf eines Grundwert - abgabegesetzes ausgearbeitet, und zwar sollte die Grundwertabgabe nach diesem Entwurf im Gegensatze zum Entwürfe von 1903 eine rein gemeindliche Steuer sein. Nach Ausbruch der Revolution wurde jedoch der Entwurf nicht weiter verfolgt.

Art. 6 sieht lediglich eine Rahmenvorschrift vor, die Gemeinden sollen be- rechtigt sein, von unbebauten Grundflächen des Gemeindebezirks, die nicht dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, neben der Grundsteuer alljährlich eine Abgabe bis zu 6 vom Tausend des gemeinen Wertes der Grundfläche zu erheben. Im übrigen sollen die näheren Bestimmungen durch eine Mustersatzung des Staatsministeriums des Innern

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921. gj j

getroffen werden. Bei der Schwierigkeit dieser Steuer musste aber wie bei Art. 5 die Ermächtigung des Staatsministeriums des Innern vorgesehen werden, die Muster- satzung mit bindender Kraft zu erlassen.

Zu Art. 7. Die Warenhaussteuer nach dem Gesetze vom 14. August 19101) (G.V.B1.

S. 597) kann seit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 19192) in Bayern nicht mehr erhoben werden. Sie war nach dem Geschäftsumsatze des warenhaussteuerpflichtigen Betriebs bemessen, Steuern vom Warenumsätze dürfen aber nach § 44 des Umsatzsteuergesetzes die Länder und Gemeinden von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1920 an nicht mehr erheben.

Die Gründe, die zum Erlasse des Warenhaussteuergesetzes vom 14. August 1910 geführt haben, bestehen auch heute unverändert fort. Nach dem Vorbilde Hessens sieht nun der Entwurf für Warenhäuser und ähnliche Betriebe Zuschläge zur allgemeinen Gewerbsteuer bis zu 200 ν. Η. dieser Steuer vor. Ferner werden die Gemeinden in Abs. III des Entwurfs ermächtigt, besondere Filialsteuern zu erheben. Es soll im Ermessen der Gemeinden stehen, ob sie solche Sondersteuern einführen wollen oder nicht. Art. 7 des Entwurfs ermächtigt lediglich die Ge- meinden hierzu, zwingt sie aber zur Erhebung solcher Steuern nicht. Im übrigen ist Art. 7 des Entwurfs dem Art. 1 des Warenhaussteuergesetzes vom 14. August 1910 sowie den Art. 19 ff. des hessischen Gemeindeumlagengesetzes vom 17. August 19203) (hess. Reg.Bl. S. 237) nachgebildet.

Zu Art. 8. Die Gemeinden haben schon bisher aus Vergnügungssteuern sehr erhebliche

Einnahmen erzielt. Diese Einnahmen sollen ihnen auch in Zukunft gewahrt bleiben.

Zu Art. 9. Art. 9 ff. regeln das Recht der Ortschaften, Gemeinden und Gemeinde-

verbände, Umlagen zu den Ertragsteuern des Landes zu erheben. Art. 9 führt die Steuern ausdrücklich auf, zu denen Umlagen erhoben werden

können: Grundsteuer, Haussteuer, Gewerbsteuer und Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen.

Es ist beabsichtigt, diese Steuern, die schon seit Jahren in Bayern eingeführt sind und sich gut bewährt haben, zunächst jedenfalls in ihrem Aufbau unver- ändert zu belassen und nur einzelne Bestimmungen, soweit erforderlich, der neuen Reichsgesetzgebung anzupassen, dabei freilich auch die Steuersätze massig zu erhöhen. Vor allem sollen die finanzgesetzlichen Zuschläge von 100 bzw. 150 ν. Η. in die Tarife selbst eingearbeitet werden, so dass die Normalsteuern in Zukunft im grossen ganzen den bisherigen Normalsteuern einschliesslich der finanzgesetz- lichen Zuschläge entsprechen werden. Die einschlägigen Gesetzentwürfe werden dem Landtage, soweit sie ihm noch nicht zugegangen sind, sobald wie möglich zugehen.

Zu diesen Steuern sollen nun künftighin nicht nur die Ortschaften, Ge- meinden und Kreise, sondern auch die Bezirke selbständige Umlagen erheben dürfen. Es wäre im Interesse des einfacheren Vollzugs erwünscht gewesen, wenn die Regelung des Umlagengesetzes von 1910/18, wornach die Bezirksumlagen steuer- liche Beiträge der Gemeinden und der Eigentümer ausmärkischer Grundstücke bildeten, hätte beibehalten werden können. Allein es war der dringende Wunsch aller Gemeinden und Gemeindeverbände, die Bezirke möglichst unabhängig von den Gemeinden zu machen. Die Gemeinden klagten, die Mittel nicht mehr auf- bringen zu können, die die Bezirke von ihnen forderten, während anderseits die Bezirke sich darüber beschwerten, dass die Gemeinden die angeforderten Beträge überhaupt nicht mehr bezahlten. Mit Rücksicht auf die freie Stellung, die die Bezirke durch das Selbstverwaltungsgesetz erhalten haben, schien es auch in der Tat gerechtfertigt, den Bezirken künftighin eigene Einnahmen zuzuweisen.

!) Mitgeteilt im Finanzarchiv 29 (1912) S. 428. 2) Mitgeteilt im Finanzarchiv 37 (1920) S. 223. 3) Mitgeteilt im Finanzarchiv 38 (1921) 8. 700.

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322 Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

Die Berechnung der Umlagen wird sich nach dem Entwürfe von dem bis- herigen Verfahren wesentlich unterscheiden:

1. Nach dem Umlagengesetze von 1910/18 wurden die Gemeindeumlagen nach einem einheitlichen Hundertsatz aus der auf die Gemeinde treffenden Steuer- summe berechnet, die zum Zwecke der Umlagenerhebung erst nach Massgabe der Art. 24 ff. des Umlagengesetzes besonders festgestellt werden musste. Dabei wurden die Grund- und Haussteuern mit dem eineinhalbfachen Betrage, sämtliche Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen mit den zwei- fachen Beträgen, sämtliche Kapitalrentensteuern mit dem einfachen Betrage, die Einkommensteuern mit dem halben Betrag und die Vermögensteuern mit einem Viertel in Ansatz gebracht1). Künftighin sollen die Steuern, zu denen überhaupt noch Umlagen erhoben werden können, ohne weiteres mit ihren Normalsätzen eingestellt werden. Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens. Nachdem die bayerische Einkommensteuer weggefallen ist, ist auch ein Vergleich der einzelnen Steuerarten, auf dem die bisherige Abstufung beruhte, nicht mehr möglich.

2. Die Umlagen sollen auch künftighin grundsätzlich nach einem einheit- lichen Hundertsatze bemessen werden, nur zur Grundsteuer sollen um die Hälfte höhere Sätze zulässig sein; es steht aber der Gemeinde usw. frei, von einer solchen Erhöhung abzusehen und den gleichen Hundertsatz wie für die übrigen Steuer- arten auch für die Grundsteuer vorzuschreiben.

Der Entwurf schlägt in Abs. II des Ausführungsgesetzes vor, die Umlagen der Höhe nach zu begrenzen. Dies ist unbedingt geboten, wenn unerträgliche Zustände vermieden werden und der Vollzug des Landessteuergesetzes nicht schliesslich zu einem erbitterten Kampfe der Gemeinden und Gemeindeverbände untereinander führen soll. Soviel bis heute bekannt geworden ist, beabsichtigen die Kreise, für 1920 Umlagen bis zu 400 % der Ertragsteuern zu erheben, die Be- zirke stehen hinter diesen Ziffern nicht zurück. Würde den Gemeinden und Ge- meindeverbänden die Erhebung von Umlagen ohne Höchstgrenze gestattet, so müsste schliesslich mit Umlagen bis zu 1500 % gerechnet werden. Dass eine solche S teuer belas tung nicht mehr ertragen werden kann, bedarf keiner weiteren Aus- führung. Der Schaden würde auch das Land treffen, das seine eigene Gewerb- steuer schliesslich nicht mehr bezahlt erhielte.

Die Notwendigkeit, für die Ertragsbesteuerung des Grundbesitzes und Ge- werbebetriebs eine Höchstgrenze gesetzlich vorzuschreiben, ist schon bei der Beratung des Landessteuergesetzes im Reichstag wiederholt betont worden. Die Befürchtung, dass die Realsteuern stark ausgepumpt würden, sei für die Zukunft sehr gross. Auch besonders zusammengesetzte Mehrheiten in den Gemeinde- vertretungen könnten eine eigenartige Steuerpolitik treiben. Das Reich selbst habe ein Interesse daran, dass die Ertragsteuern nicht allzu hoch würden, da es sie selbst ja zum Teil mitbezahle. Die Interessen der Gemeinden dürften nicht allein ausschlaggebend sein, auch die Interessen der Steuerzahler seien zu beachten. Eine Schonung des Gewerbebetriebs sei um so nötiger, als er schon sehr stark durch die Umsatzsteuer belastet würde. Der Abg. Dr. Becker hatte schon in der ersten Lesung des Landessteuergesetzes im 10. Ausschüsse den Antrag gestellt, § 8 folgenden Abs. 4 anzufügen:

„Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe dürfen den Er- trag vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb für Land und Gemeinden zusammen mit nicht mehr als 5 v. H. belasten."

Der Antrag, der vom Reichsfinanzminister als eigentlich stark zentralistisch bezeichnet wurde, wurde schliesslich abgelehnt, weil es bei der verschiedenartigen Ausgestaltung der Ertragsteuern in den einzelnen Ländern unmöglich schien, eine allgemein gültige Grenze zu finden.

In der zweiten Lesung des Gesetzes im 10- Ausschuss änderte Dr. Becker seinen Antrag wie folgt (Antrag Nr. 406):

„Steuern vom Grundvermögen und vom Ge wer bebe triebe dürfen für Länder

!) Siehe darüber G. Schanz, Die bayerische Steuerreform vom Jahre 1918 Finanz- archiv 36 (1919) S. 947.

S12

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 39. Juni 1921. 313

und Gemeinden zusammen den Ertrag vom Grundvermögen und vom Gewerbe- betriebe mit nicht mehr als 20 v. H., soweit sie nicht nach dem Ertrage veranlagt sind, den Wert vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe mit nicht mehr als 1 ν. Η. belasten.

Soweit in Ländern oder Gemeinden bereits höhere Belastungen bestehen, dürfen sie auch weiterhin bestehen bleiben."

Diese Sätze wurden vielfach als zu hoch bezeichnet. Auch dieser Antrag wurde nach langer Debatte schliesslich abgelehnt, man wollte es den Ländern selbst überlassen, eine solche Höchstgrenze zu bestimmen, falls sie es für erforder- lich hielten. Andernfalls müssten §§3 und 4 des Landessteuergesetzes helfen.

Bei der Beratung des Gesetzes im Plenum in zweiter Lesung wurde der Antrag von dem Abg. Dr. Becker in folgender Fassung wiederholt (Nr. 2277):

„Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe dürfen für Länder und Gemeinden zusammen den Ertrag vom Grundvermögen und vom Gewerbe- betriebe mit nicht mehr als 15 v. H., soweit sie nicht nach dem Ertrage veranlagt sind, den Wert vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe mit nicht mehr als zwei Drittel vom Hundert belasten. Dine höhere Belastung bedarf der Ge- nehmigung des Reichrats. Soweit in Ländern oder Gemeinden bereits höhere Belastungen bestehen, dürfen sie auch weiterhin bestehen bleiben."

Es wurde auch von anderen Parteien als unbedingt notwendig bezeichnet, eine Grenze zu ziehen, wenn es auch ausserordentlich schwer sei, eine allgemein gültige Formulierung zu finden.

Zu dem Antrage wurde von Seiten der Regierung ausgeführt, der Gedanke, einer Ueberlastung des Gewerbebetriebs vorzubeugen, sei natürlich ungemein sympathisch und finde auch bei der Reichsregierung durchaus Anklang. Es sei aber unmöglich, die Frage im Landessteuergesetze zu regeln. Man müsse es der Landesgesetzgebung überlassen, dasjenige zu tun, was im Interesse der Erhaltung eines gesunden Gewerbes notwendig sei. Dies war auch der Standpunkt anderer Parteien (Abg. Hesse). Hierauf wurde der Antrag Dr. Beckers schliesslich end- gültig abgelehnt.

Es ist nun freilich auch für die Landesgesetzgebung ausserordentlich schwer, zu beurteilen, welche Steuerhöhe für den Grundbesitz und Gewerbebetrieb in Bayern äusserstenfalls erträglich erscheint und doch muss eine solche Grenze aus den angegebenen Gründen gesetzlich festgelegt werden.

Im allgemeinen wird man davon ausgehen dürfen, dass die Steuerbelastung, wie sie im Jahre 1919 und zu Anfang des Jahres 1920 in den grösseren Städten Bayerns bestand, ertragen werden konnte. Nach einer Aufstellung des Statistischen Landesamts wurden in den Gemeinden über 10,000 Einwohnern zu Beginn des Jahres 1920 an Gemeindeumlagen erhoben:

Hundert- Hundert- satz der satz der

Gemeinde Gemeinde- Gemeinde Gemeinde - Umlagen Umlagen

1920 1920

München 400 Bayreuth 424 Nürnberg 400 Aschaffenburg .... 680 Augsburg 400 Amberg 450 Würzburg 355 Landshut 420 Ludwigshafen a. Rh. . . 700 Erlangen | 365 Fürth 612 Ingolstadt 350 Kaiserslautern .... 700 Speyer 760 Regensburg 400 Schweinfurt 600 Bamberg 420 Straubing 400 Hof 400 Kempten 600 Pirmasens 560 Passau 660

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314 Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landesstenergesetzes vom 80. Juni 1921.

Hundert- Hundert- satz der satz der

Gemeinde Gemeinde- Gemeinde Gemeinde- umlagen Umlagen

1920 1920

Ansbach ...... 300 Weiden 344 Neustadt a. H 367 Neu-Ülm 400 Frankenthal 400 Memmingen 280 Landau i. Pf 320 Schwabach 400 Rosenheim 480 Kulmbach 400 Zweibrücken 400 Selb 440 Freising 320 Pasing 350

Hieraus lässt sich für die Gemeinden, zumal wenn man auch die verschiedene Bedeutung der einzelnen Gemeinden in Betracht zieht, eine Durchschnittshöhe von etwa 400 % errechnen.

Die Kreise haben im Jahre 1919 an Umlagen erhoben: Oberbayern 46 % Niederbayern .... 46 % Pfalz 45% Oberpfalz 48 % im Durchschnitt etwa Oberfranken .... 44 % '50% Mittelfranken .... 60 % Unterfranken .... 60 % Schwaben 44%

Für 1920 sind die Umlagensätze der Kreise noch nicht bekannt. Aus diesen Ziffern ergibt sich für die Haussteuer und die Gewerbsteuer, für die die Begrenzung der Umlagen von besonderer Bedeutung ist, im Durchschnitt etwa folgende Höhe der Belastung:

a) Haussteuer: Normalsteuer . 1,5 % des Mietertrags Zuschlag 100 % 1,5 % „ Gemeindeumlage 400% (unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass für die Umlagenberechnung die Haussteuer mit dem lV2fachen anzusetzen ist) . . . 9,0 % „ „

Kreisumlage 50 % 0,75% „ 12,75 % des Mietertrags

b) Gewerbsteuer: Normalsteuer durchschnittlich 1 - 1,5% des Ertrags 100%iger Zuschlag 1-1,5% „ 400 % Gemeindeumlage (unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass für die Umlagenberechnung die Gewerbsteuer mit dem zweifachen Betrag an- gesetzt wird) 8,0-12 % „

50 % Kreisumlagen 0,5-0,75% „ i 10,5-15,75 % des Ertrags

Wenn man nun weiter erwägt, dass bei 400 % Gemeindeumlagen und 50% Kreisumlagen die Belastung der Kapitalrente nach dem früheren bayerischen Kapitalren tensteuergesetz etwa 13 % betrug, die Kapitalrente nach dem nunmehr geltenden Kapitalertragsteuergesetze des Erichs nur noch mit 10 % belastet wird, so folgt, dass auch in Zukunft die Belastung des Gewerbebetriebs und Hausbesitzes nicht viel über die eben angegebenen Durchschnittssätze hinausgehen kann, wenn

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Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921. gjg

nicht eine ungerechte Besteuerung des Gewerbebetriebs und des Hausbesitzes gegenüber der Kapitalrente eintreten soll.

Der Entwurf schlägt deshalb als Höchstgrenze der Umlagen zur Haussteuer und Gewerbesteuer 450 % vor. Die hieraus zu errechnenden Umlagen werden im Ergebnis etwas höher sein, als die Umlagen bisher bei dem Gesamthundertsatz von 450 % gewesen wären, weil die Umlagen künftighin zu den im allgemeinen verdoppelten Normalsteuern zu erheben sind, während bisher die Kreisumlagen nur zur einfachen Normalsteuer erhoben wurden, für die Gemeindeumlagen die Haus- steuer mit dem I1/2fachen Betrag und nur die Gewerbsteuer mit dem doppelten Betrag der Normalsteuer in Ansatz kam. Die etwas stärkere Heranziehung des Hausbesitzes rechtfertigt sich dadurch, dass das Gewerbe heute schon durch die Umsatzsteuer, die nach Berliner Meldungen abermals erhöht werden soll, sehr stark belastet ist. An diese Höchstsätze waren die Umlagen zur Steuer vom Gewerbe- betrieb im Umherziehen anzugleichen. Die Höchstgrenze für die Umlagen zur Grundsteuer wurde um 50 % erhöht und beträgt nach dem Entwürfe 675 %. Dass die Grundsteuer zurzeit vielfach nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und im Vergleiche zu den anderen Ertragsteuern sich immer noch in massigen Grenzen hält, bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, es ist daher auch gerechtfertigt, mit Rücksicht auf den dringenden Geldbedarf der Gemeinden hier eine grössere Belastung zuzulassen als bei Gewerbe und Hausbesitz. Das Mass des Erträglichen ist jedenfalls auch hier nicht überschritten.

Für die Verteilung der hiernach zulässigen Umlagen unter die Gemeinden und Gemeindeverbände war im allgemeinen das Verhältnis des Jahres 1919 mass- gebend. Dabei musste die zulässige Höchstgrenze für die bezirkszugehörigen Ge- meinden um den Betrag gekürzt werden, der künftig den Bezirken zugewiesen werden soll, um eine Ueberlastung in solchen Gemeinden und eine ungleiche Be- handlung der Steuerpflichtigen in der Stadt und auf dem Lande zu vermeiden.

Zu Art. 10 vgl. Art. 2 des Umlagengesetzes von 1910/181).

Zu Art. 11 vgl. Art. 4 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 12 vgl. Art. 5 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 13 vgl. Art. 7 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 14 vgl. Art. 8 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 15. Zu Abs. I vgl. Art. 9 Abs. I des Umlagengesetzes. Abs. II ist aus § 10 des Landessteuergesetzes übernommen.

Zu Art. 16 vgl. Art. 10 des Umlagengesetzes. Abs. II Ziff. 2 musste geändert werden, um die Vorschrift mit dem Landessteuergesetz in Einklang zu bringen.

Zu Art. 17 vgl. Art. 11 des Umlagengesetzes. An Stelle des 1. Januar war der 1. April mit Rücksicht auf die Aenderung des Rechnungsjahrs zu setzen.

Zu Art. 18 vgl. Art. 22 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 19 vgl. Art. 23 des Umlagengesetzes.

!) Mitgeteilt im Finanzarchiy 36 (1919) S. 172. Slõ

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31 g Bayerisches Gesetz zum Vollzuge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921.

Zu Art. 20 vgl. Art. 28 des Umlagengesetzes. Für die Uebertragung der Verwaltung der Um- lagen auf die Finanzämter ist nunmehr § 19 Abs. II der Reichsabgabenordnung massgebend. Hiernach hat der Reichsminister der Finanzen auf Antrag der zu- ständigen Stellen den Landesfinanzämtern und den Finanzämtern auch die Ver- waltung anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben, insbesondere von Kirchensteuern zu übertragen.

Zu Art. 21. Es ist zweckmässig, dass die Gemeindeumlagen mit den Landessteuern, zu

denen sie erhoben werden sollen, fällig werden. Dies wird den Vollzug des Gesetzes wesentlich erleichtern. Abs. II des Art. 21 entspricht Art. 32 Abs. II des Um- lagengesetzes, Abs. III dem § 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1920 über Aende- rungen der Art. 32 u. 33 des Umlagengesetzes vom 14. August 1910, 17. August 1918 und 16. August 1919 (G.V.B1. S.64).

Zu Art. 22 vgl Art. 33 des Umlagengesetzes und § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1920 (G-V.B1. S. 55). In Zukunft soll die Mahnung auch durch öffentliches Ausschreiben erfolgen können. Dies entspricht einem mehrfach geäusserten Wunsche der Ge- meinden.

Die Vollstreckung, die bisher für die Landesteile rechts des Rheins und die Pfalz verschieden geregelt war, soll künftighin in allen Landesteilen grundsätzlich der Gemeindeverwaltung obliegen, der hierbei die nämlichen Befugnisse zukommen wie dem Finanzamt in bezug auf die Beitreibung der Staatsgefälle. Vgl. hierwegen Art. 44 des Entwurfs. Die Einhebung und Vollstreckung kann auch in Zukunft nach Massgabe des § 19 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung einem Finanzamt übertragen werden.

Zu Art. 23 vgl. Art. 34 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 24 vgl. Art. 35 des Umlagengesetzes und die §§ 107 und 127 ff. der Reichsabgaben- ordnung.

Zu Art. 25 vgl. Art. 36 und 37 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 26-29. Die Vorschriften über die Erhebung von Bezirksumlagen sind den Vor-

schriften über die Erhebung der Gemeindeumlagen entsprechend nachgebildet. Da den Bezirken Steuerorgane nicht zur Verfügung stehen, bleibt nichts anderes übrig, als den Gemeinden die Erhebung und Beitreibung der Bezirksumlagen zu übertragen.

Zu Art. 30-34 vgl. Art. 42- 48 des Umlagengesetzes.

Zu Art. 35. Nach § 40 des Landessteuergesetzes können die Länder sowie mit Geneh-

migung des Landes die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuschläge zur Grund- erwerbsteuer für ihre Rechnung erheben. Die Zuschläge dürfen jedoch insgesamt 2 v. H. des steuerpflichtigen Wertes nicht übersteigen. Der Entwurf schlägt vor, die Ausübung dieses Zuschlagsrechts den Gemeinden zu überlassen, die schon bis- her nach dem Besitz Veränderungsabgabengesetze vom 14. August 1910 (G.V-Bl. S. 433) berechtigt waren, Zuschläge zu den staatlichen Grundstücksstempeln zu erheben.

Zu Art. 36. Art. 36 regelt die Gewährleistungspflicht des Landes gegenüber seinen Ge-

meinden und Kreisen. Nach § 56 des Landessteuergesetzes gewährleistet das Reich 316

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Bayerisches Gesetz zum Vollzüge des Landessteuergesetzes vom 30. Juni 1921. gjy

jedem Lande die Einnahmen aus den durch die Einkommensteuer, Körperschafts- steuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftssteuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeinde ver bände) in der bisherigen Höhe. Der Anteil an der Einkommensteuer muss mindestens das Aufkommen des Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die Kapitalertrag- steuer ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Gemeinde ver bände) zuzüglich einer Steigerung von 25 v. H. erreichen- Diese Grundsätze gelten nach § 57 des Landessteuergesetzes bis zum 1. April 1921 sinngemäss für die Landes- gesetzgebung bei der Regelung des Verhältnisses zwischen Ländern und Gemeinden-

Der Entwurf geht über diese gesetzliche Verpflichtung des Landes gegenüber den Gemeinden wesentlich hinaus.

1- Art. 36 dehnt die Gewährleistungspflicht des Landes auf die Kreise aus, § 57 des Landessteuergesetzes spricht nur von Gemeinden, nicht aber von Ge- meindeverbänden.

2- Nach § 57 des Landessteuergesetzes besteht eine Gewährleistungspflicht des Landes nur für das Rechnungsjahr 1920. Art- 36 verpflichtet dagegen das Land nicht nur für die Rechnungsjahre 1920 und 1921, sondern die Gewährleistungs- pflicht soll überhaupt bis zur gesetzlichen Neuregelung in Kraft bleiben, falls vor dem 1. April 1922 eine solche Neuregelung nicht zustande kommen sollte.

Zu Art- 37. Art. 37 verpflichtet in ähnlicher Weise die bezirkszugehörigen Gemeinden,

ihren Bezirken die Einnahmen des Jahres 1919 zuzüglich 25 % zu gewährleisten. Dass dabei die Einnahmen, die den Bezirken aus den Erträgnissen der Einkommen- und Körperschaftssteuer und aus Umlagen zu den Ertragsteuern des Landes fliessen, in Abzug kommen müssen, ist selbstverständlich.

Zu Art. 38 ff. Nach den Art. 38 ff. ist von den Gemeinden ein Ausgleichsfonds zur Unter-

stützung überlasteter Gemeinden zu bilden. § 55 des Landessteuergesetzes ver- pflichtet die Länder, bis zum 1. April 1921 für einen Lastenausgleich unter ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden, insbesondere auf dem Gebiete der Armen-, Schul- und Polizeilasten, zu sorgen. Nach dem Wortlaute des Gesetzes kann kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich hier nur um einen Lastenausgleich unter den Gemeinden und Gemeindeverbänden selbst handeln kann, nicht aber um einen Lastenausgleich zwischen Ländern und Gemeinden. Im übrigen hat in Bayern der Staat zur Entlastung der Gemeinden schon vor dem Inkrafttreten des Landes- steuergesetzes getan, was in seinen Kiäften stand. Nicht nur der gesamte persön- liche Schul bedarf, der für das Rechnungsjahr 1920 mit mindestens 300 Mill. M. zu veranschlagen ist und bisher zum grossen Teile von den Gemeinden bezahlt werden musste, wird seit 1. Januar 1920 vom Staate bestritten, es kommen hierzu noch die erheblichen Beträge für Armenhilfe und Polizei, die der Staat alljährlich den Gemeinden zuschiesst.

Bei dieser Sachlage kann es sich in Bayern nur noch darum handeln, einen Fonds zu bilden, um besonders arme Gemeinden durch Zuschüsse unterstützen zu können. Der Entwurf geht davon aus, dass die Mittel für diesen Fonds zunächst von den Gemeinden selbst aufzubringen sind und zwar vor allem durch Beiträge reicher Gemeinden. Durch das Steigen der Holzpreise sind in den letzten Jahren nicht wenigen Gemeinden, die Waldbesitz haben, Gewinne zugeflossen, die weit den Bedarf der Gemeinden übersteigen. Es Hesse sich in der gegenwärtigen Zeit nimmermehr rechtfertigen, wenn schliesslich solche Gemeinden ihre Ueberschüsse an die Gemeindebürger verteilten, anstatt benachbarte ärmere Gemeinden, die nicht einmal ihren notwendigsten Bedarf aufbringen können, aus ihren reichen Mitteln zu unterstützen. In Zeiten schwerer finanzieller und wirtschaftlicher Not gilt der Grundsatz „Alle für Einen und Einer für Alle" mehr denn je; er muss auch im Verhältnis von Gemeinde zu Gemeinde zur Anwendung kommen.

Es wäre nun möglich, reiche Gemeinden zu verpflichten, einen Teil ihrer Ueberschüsse an den Ausgleichsfonds abzuführen. Dies würde aber eine Prüfung

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der gemeindlichen Haushaltpläne notwendig machen, die schon im Interesse des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden tunlichst vermieden werden soll. Auch würde das IJrgebnis begreiflicherweise sehr gering sein, weil jede Gemeinde das Bestreben hätte, einen etwaigen Ueberschuss möglichst bald verschwinden zu lassen. Der Entwurf hat deshalb einen Weg gesucht, der eine solche Prüfung er- übrigt. Im allgemeinen werden auch in Zukunft die Gemeinden am besten gestellt sein, die über ein grösseres rentierendes Vermögen verfügen, sie werden am ersten in der Lage sein, Beiträge an den Ausgleichsfonds zu leisten. Es war schon im ersten Entwürfe des Körperschaftssteuergesetzes beabsichtigt, solche Gemeinden auch zur Reichskörperschaftssteuer heranzuziehen, die Bestimmung ist lediglich an dem Widerstände der Länder im Reichsrate gescheitert, die es grundsätzlich ablehnten, dass auch noch die Länder und Gemeinden direkte Steuern an das Reich bezahlten. Allein darüber, dass solche Gemeinden eine solche Steuer oder Abgabe hätten leisten können, wäre wohl nicht zu streiten gewesen. Der vor- liegende Entwurf knüpft nun an das Körperschaftssteuergesetz an. Die Gemeinden sollen zwar aus ihrem rentierenden Vermögen keine Steuer an das Reich, wohl aber eine Abgabe zugunsten der übrigen ärmeren Gemeinden entrichten müssen. Art. 38 führt die einzelnen in Betracht kommenden Arten des rentierenden Vermögens besonders auf: Gewerbliche Unternehmungen, Bergbauunternehmungen, Grund- besitz, Forsten, Jagden und Fischereien. Die Vorschrift ist dem Entwürfe des Körperschaftssteuergesetzes entnommen. Im übrigen ist die Abgabe völlig der Körperschaftssteuer nachgebildet, um das Veranlagungsverfahren möglichst zu erleichtern. Die Abgabe soll wie die Körperschaftssteuer im allgemeinen 10 % betragen. Verteilt die Gemeinde aber Ueberschüsse an ihre Gemeindeangehörigen, so sollen weiter 50 % dieser Ueberschüsse als Abgabe erhoben werden. Die Ver- waltung des Ausgleichsfonds soll einem besonderen Ausschuss obliegen. Art. 42 des Entwurfs. Der Ausschuss ist auch befugt, die Abgabe einzelnen Gemeinden ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Hierzu wird insbesondere dann Veranlassung bestehen, wenn eine Gemeinde, obwohl sie rentierendes Ver- mögen besitzt, selbst stark belastet ist, wie dies namentlich bei grösseren Städten häufig der Fall sein wird.

Zu Art. 43. Um den Eingang der in Art. 4-7 bezeichneten Abgaben zu sichern, müssen

die Gemeinden auch künftighin berechtigt sein, entsprechende ortspolizeiliche Vorschriften zu erlassen und Zuwiderhandlungen gegen die Steuersatzung mit Strafe zu bedrohen.

Zu Art. 44. Art. 44 entspricht dem § 14 des Landessteuergesetzes, wornach die Länder

darauf Bedacht nehmen sollen, die Bestimmungen über die Veranlagung und Er- hebung der Landes- und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung in Einklang zu bringen.

Zu Art. 45 und 46. Die in diesen beiden Artikeln vorgesehenen Aenderungen des Schulbedarf-

gesetzes und des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes ergeben sich als notwendige Folge des gegenwärtigen Gesetzentwurfs.

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