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Bayerisches Gesetz vom 10. März 1879/20. Dezember 1897, betreffend die Besteuerimg des...

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Bayerisches Gesetz vom 10. März 1879/20. Dezember 1897, betreffend die Besteuerimg des Gewerbebetriebs im Umherziehen in der Fassung nach dem Aenderungsgesetze vom 27. Juli 1921 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 370-387 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906375 . Accessed: 12/06/2014 14:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.49 on Thu, 12 Jun 2014 14:50:27 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Bayerisches Gesetz vom 10. März 1879/20. Dezember 1897, betreffend die Besteuerimg desGewerbebetriebs im Umherziehen in der Fassung nach dem Aenderungsgesetze vom 27. Juli1921Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 370-387Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906375 .

Accessed: 12/06/2014 14:50

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Bayerisches Gesetz vom 10. März 1879/20. Dezember 1897, betreffend die Besteuerimg des Gewerbebetriebs im Um- herziehen1) in der Fassung nach dem Aenderungsgesetze

vom 27. Juli 19212). (Ges.- u. Ver.-Bl. 1921 S. 439.)

Artikel 1. ' , Wer ausserhalb seines Wohnortes·, ohne Begründung einer gewerblichen

Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person: 1. Waren irgend einer Art ausser selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land-

und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs feilbieten,

2. Waren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe ankaufen,

3. Warenbestellungen aufsuchen, 4. gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei

welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht ob- waltet, darbieten

will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht für den Betrieb von Wanderlagern in Art. 15 be- sondere Vorschriften gegeben sind.

Artikel 2. Der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind nicht unterworfen: 1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes

Gewerbe betreiben, sowie die in deren Diensten befindlichen Reisenden, welche ausserhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, bzw. der gewerblichen Niederlassung ihrer Geschäftsherrn a) Warenbestellungen suchen, wenn sie von den Waren, auf welche sie

Bestellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen, b) Waren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waren nur behufs deren

Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen, - soferne dieselben nicht nach reichsgesetzlichen Vorschriften zum Auf- suchen von Bestellungen oder zum Aufkaufe von- Waren eines Wander- gewerbescheines bedürfen,

2. diejenigen, welche ausschliesslich im Mess- und Marktverkehr die in Art. 1 Ziff. 1 mit 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs ausüben,

3. Gewerbetreibende, welche ausserhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen aussergewöhnlichen Gelegenheiten solche Waren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen Behörden gestattet ist, feilbieten,

i) Dieses Gesetz ist mitgeteilt im Finanzarchiv 17 (1900) S. S86; vgl. dazu ebenda S. 655. 752.

2) Vgl. dazu die Vollzugsbekanntmachung des Finanzministeriums vom 23. Dez. 1921 (GVB1. 1921, S. 597).

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Bayer. Gesetz betr. die Besteller, d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. 37 J

4. Gewerbetreibende, welche selbstgewonnene Waren, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus feilbieten,

5. Gewerbetreibende, welche in nicht grösserer Entfernung als 15 km vom Wohnorte a) solche Verzehrungsgegenstände oder selbstverfertigte Waren, welche

zu den Gegenständen des Wochenmarktveikehrs gehören, feilbieten, b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies landesüblich ist,

anbieten, c) das Musikergewerbe ausüben.

Artikel 3. Im Betreffe der Angehörigen ausserdeutscher Staaten, welche weder ihren

Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, treten, soferne nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen der Staatsregierung anderweite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende be- sondere Bestimmungen ein:

1. Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch dann unterworfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Jagd und des Fisch- fangs ohne vorgängige Bestellung in eigener Person feilbieten.

2. Die Bestimmungen des Art. 2 Ziff. 1 finden auf dieselben und die in ihren Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft Waren aufkaufen oder Warenbestellungen suchen, keine Anwendung.

3. Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waren und Suchen von Waren- bestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten bleibt von der Besteuerung frei.

4. Desgleichen ist ihnen auf Wochenmärkten das Feilbieten und der Ankauf von Verzehrungsgegenständen, welche dem Wochenmarktverkehr an- gehören, steuerfrei gestattet.

Artikel 4. Die Steuer von den im Umherziehen betriebenen Gewerben besteht in einer

Normal- und einer Betriebsanlage, deren Grosse sich nach dem beigefügten Steuer- tarif1) bemisst.

In allen jenen Fällen, in welchen nach den Anleitungen des Tarifs die Betriebs- anlage durch die Anzahl der Begleiter des Gewerbetreibenden oder der Mitglieder einer Gesellschaft bestimmt wird, haben Familienangehörige des Unternehmers für die Berechnung nur dann in Betracht zu kommen, wenn dieselben an den Ar- beiten des Gewerbes selbst teilnehmen. Als Teilnahme an den Arbeiten des Ge- werbes selbst gilt insbesondere auch das Einsammeln und Einkassieren von Geld oder die Mitwirkung hierbei, das Tragen von Waren oder die sonstige Beihilfe beim Transport der zum Verkauf bestimmten Waren sowie der zur Gewerbeausübung dienlichen Gegenstände einschliesslich der Wartung der zum Transport bestimmten oder mitbestimmten Gespanne oder Kraftfahrzeuge.

Ist nach den Anleitungen des Tarifs die Betriebsanlage innerhalb eines Mindest- und Meistbetrags zu bemessen, so dienen für die Auswahl des Satzes der Betriebsanlage die Menge und der Wert der zum Verkauf bestimmten Waren oder zur öffentlichen Schaustellung gebotenen Gegenstände, bzw. die Grosse des in dem Gewerbe verwendeten Betriebskapitals und mutmasslich erzielbaren Ertrags als Anhaltspunkt.

Hierbei soll, wenn nicht besondere, den Umfang des Geschäfts wesentlich beschränkende Verhältnisse vorliegen, die Betriebsanlage weniger als das Doppelte der für das Gewerbe bestimmten Normalanlage nicht betragen.

Wer mehrere unter verschiedene Tarifsätze fallende Gewerbe betreibt, ist nach dem höchstbesteuerten derselben anzulegen, soferne die Steuer nicht nach

0 Siehe unten S. 379-381. 371

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Ziff. 5 des Tarifs zu bemessen ist; das nämliche gilt für den gleichzeitigen Betrieb mehrerer unter verschiedene Tarifsätze fallender Handelsgeschäfte.

Bei solchen Gewerben im Umherziehen, welche im Tarif nicht erwähnt sind, wird die Normal- und Betriebsanlage des dem einzusteuernden nächst verwandten Gewerbes angesetzt.

Artikel 4a. In jenen Fällen, in denen die Steuerbemessung nach Tarif Nr. 3 b, 3 c, 5

oder 8 h vorgenommen wurde oder gerechtfertigt gewesen wäre, ist die Betriebs- anlage nach Ablauf des Kalenderjahres nach einem Satze zu 2 v. H. aus dem nach den Grundsätzen des Art. 10 des Gewerbsteuergesetzes vom 27. Juli 1921 ermittel- ten Reinertrage zu errechnen. Ergibt die Berechnung gegenüber der ursprünglichen Einsteuerung einen um mindestens 10 M. höheren Steuerbetrag, so erfolgt Um- steuerung und Nacherhebung des Unterschiedsbetrages.

A r t i k e 1 5. Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen geringerer Art kann, wenn der einem

deutschen Staate angehörige Unternehmer in dem Geschäftsbetriebe durch be- sondere Umstände (hohes Alter, körperliche Gebrechen u. dgl.) beschränkt wird, durch die steuerveranlagende Behörde eine Steuerermässigung in der Weise gewährt werden, dass bei der Normalanlage auf einen geringeren Betrag, äussersten Falles bis zum achten Teile des tarifmässigen Satzes herabgegangen werden und für den ersten Begleiter die Betriebsanlage ausser Berechnung bleiben darf.

Ausserdem ist die Staatsregierung ermächtigt, den Bewohnern einzelner Orte oder Bezirke des Freistaates Bayern für einzelne Gegenstände oder Erwerbsarten die Begünstigung einer Steuerermässigung einzuräumen.

Artikel 6. Die Steuer ist jeweils bei dem Geschäftsbeginne in Bayern für das Kalender-

jahr im voraus mit dem ganzen Betrage zu entrichten. Die Steuerpflicht ist vorbehaltlich der in Art. 7, 8 u. 14 gegebenen Vorschriften

bei jenem Finanzamte und an jenem Orte begründet, in welchem der Gewerbe- treibende seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er einen Wohnsitz in Bayern nicht hat, bei jenem Finanzamte, in dessen Bezirk von der Zeit der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes an der Gewerbebetrieb begonnen, bzw. der zu dem beabsichtigten Ge- werbebetrieb nach den Vorschriften der Gewerbeordnung notwendige Wander- gewerbeschein von einer bayerischen Behörde ausgestellt wird.

Artikel 7. Wer ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegendes

Gewerbe ausüben will, ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des Betriebs behufs Entrichtung der Steuer anzumelden und sich für die jeweilige Betriebsdauer (Art. 6 Abs. I) mit einem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung zu versehen.

Mit der Anmeldung hat der Pflichtige die Angabe jener Verhältnisse zu ver- binden, welche für die Steueranlage massgebend sind.

Artikel 8. Die Anmeldung und die Einholung des Besteuerungsnachweises hat, soferne

es zur Ausübung des Gewerbes in Bayern nach den Vorschriften der Gewerbe- ordnung des Wandergewerbescheins einer bayerischen Behörde bedarf, dem Antrage auf Erteilung des letzteren voranzugehen.

Es soll alsdann regelmässig der Nachweis der Besteuerung dem Wander- gewerbescheine beigefügt werden.

Die gleiche Bestimmung tritt für Personen in Geltung, welche auf Grund eines von einer ausser bayerischen deutschen Behörde ausgestellten Wandergewerbe- scheins in Bayern einen Gewerbebetrieb im Umherziehen beabsichtigen und hierzu gemäss der Vollzugsvorschriften zur Gewerbeordnung eine Vormerkung auf ihrem

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Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. 373

Wandergewerbescheine bei derjenigen bayerischen Bezirksverwaltungsbehörde ein- zuholen haben, in deren Bezirk der Freistaat Bayern betreten, oder der Gewerbe- betrieb begonnen wird.

In den übrigen durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührten Fällen des Betriebs von Gewerben im Umherziehen ist die Anmeldung beim Finanz- amte des Wohnortes des Gewerbetreibenden, sofern derselbe seinen Wohnort in Bayern hat, oder beim Finanzamte des Betriebsortes (Art. 6 Abs. II) zu bewirken.

Artikel 9. Auf Grund der Anmeldung und nach Einziehung sonstiger Nachrichten, welche

das Finanzamt für die Bemessung der Steuer allenfalls noch für erforderlich erachtet, wird, sofern nicht der Besteuerungsnachweis dem Wandergewerbeschein beizu- fügen ist (Art. 8 Abs. II), vom Finanzamte dem Gewerbetreibenden eine Nach- weisung zugefertigt, welche zu enthalten hat:

a) die Bezeichnung der Person des Gewerbetreibenden, die angemeldete Betriebsdauer des Gewerbes, die Art und den Gegenstand des Gewerbe- betriebs und die Angabe aller sonstigen, nach den Vorschriften des gegen- wärtigen Gesetzes und des demselben beigefügten Steuertarifs für den Ansatz der Normalanlage und das Ausmass der Betriebsanlage mass- gebenden Verhältnisse;

b) die Festsetzung der Steuer nach Anleitung des Steuertarifs mit Be- zeichnung allenfallsiger eine Steuerermässigung veranlassenden Um- stände ;

c) die amtliche Quittung über die Entrichtung der Steuer.

Artikel 10. Sämtlichen zur Erteilung von Wandergewerbescheinen, zur Entgegennahme

von Anmeldungen oder zur Festsetzung der Steuer zuständigen Behörden ist bei Meidung eigener Haftung für einen etwaigen Steuerentgang untersagt, an den Pflichtigen die Aushändigung eines Wandergewerbescheines oder die Erteilung einer Vormerkung auf demselben zum Zwecke der Ausdehnung des Gewerbebetriebs, ferner die Aushändigung eines Auszugs aus dem Anmelderegister oder eines Be- steuerungsnachweises früher zu bewirken, als die Steuerentrichtung erfolgt ist.

Artikel 11. Wandergewerbescheine und Besteuerungsnachweisungen gelten nur für jene

Personen und auf jene Zeitdauer, für welche dieselben ausgefertigt sind. Die Inhaber solcher Bescheinigungen sind verpflichtet, dieselben während

der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Behörden, Beamten und deren Vollzugsorganen vorzuzeigen; es dürfen diese Bescheinigungen weder an einen anderen überlassen noch Begleiter in grösserer als der angegebenen Anzahl mitgeführt werden.

Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschrift wird der vorstehenden Verpflich- tung nicht genügt.

Wird glaubhaft nachgewiesen, dass ein Wandergewerbeschein mit Be- steuerungsnachweis oder der letztere allein verloren, vernichtet oder unbrauchbar geworden ist, so kann die Erteilung einer neuen Ausfertigung desselben gegen Ersatz der Auslagen einschliesslich der etwaigen Amortisationskosten verlangt werden.

Artikel 12. Wird während des Zeitraums, für welchen ein Besteuerungsnachweis nach

Vorschrift der Art. 7, 8 u. 9 eingeholt ist, das Gewerbe auf eine grössere Anzahl oder auf eine andere Gattung von Waren und Leistungen, als solche im Wander- gewerbe scheine oder in der finanzamtlichen Nachweisung bezeichnet sind, aus- gedehnt, oder tritt eine Aenderung in der Zahl der mitzuführenden Begleiter oder in jenen Verhältnissen des Gewerbebetriebs ein, welche für die Besteuerung nach Inhalt des Wandergewerbescheines oder der finaiizamtlichen Nachweisung mass-

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gebend waren, so ist der Inhaber verpflichtet, hie von Anmeldung behufs Aenderuhg bzw. Ergänzung der ihm erteilten Bescheinigungen zu machen.

Infolge dieser neuen Anmeldung ist die veranlasste Aenderung der Steuer zu bewirken, wobei das in den Art. 7, 8 u. 9 angeordnete Verfahren und das in Art. 10 erlassene Verbot zur sinngemässen Anwendung zu gelangen hat.

Artikel 13. Wegen Abstandnahme vom Beginne des Gewerbebetriebs, sowie wegen Ein-

stellung, Unterbrechung oder Verminderung desselben findet eine Erstattung der Steuer nicht statt.

Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben und wird der Besteuerungsnachweis innerhalb 4 Wochen nach Ausstellung desselben dem Finanzamte zurückgegeben, so ist die entrichtete Steuer auf Verlangen zurück- zuerstatten.

Wird von Hinterbliebenen verstorbener Inhaber von Wandergewerbescheinen oder Besteuerungsnachweisungen der Gewerbebetrieb im Umherziehen in bis- heriger Art und Ausdehnung fortgesetzt, so ist von einer nochmaligen Steuer- erhebung Umgang zu nehmen.

Die Wandergewerbescheine der Reisenden zu den in Art. 2 Ziff. 1 lit. a u. b bezeichneten Zwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Reisenden eintritt, für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch Umschreibung oder andere Ausfertigung zu übertragen.

Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, für einzelne Fälle, in denen die Vorschrift des Abs. I nach Lage der Sache zu besonderen Härten führen würde, auf Ansuchen des Steuerpflichtigen die gänzliche oder teilweise Erstattung der Steuer zu genehmigen, ferner in Fällen des Abs. II die Rückerstattung der Steuer auch bei Versäumung der dort bestimmten Frist zu verfügen, wenn die Fristversäumung als entschuldbar erwiesen wird, endlich für einzelne Fälle, in denen die Einziehung oder Einbehaltung der Steuer aus anderen als den nach Abs. I u. II sich ergebenden Gesichtspunkten nach Lage der Sache unbillig wäre, die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen oder zu erstatten.

Artikel 14. Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wird vom Finanzamte

ohne Zuziehung eines Steuerausschussses nach den angemeldeten oder sonst er- hobenen Betriebsmerkmalen festgesetzt und sofort zur Einhebung gebracht.

Das Finanzamt hat jedoch dem für die Festsetzung der Gewerbsteuer für die stehenden Betriebe zuständigen Ausschusse (Art. 21 des Gewerbsteuergesetzes vom 27. Juli 1921) bei dessen nächstem Zusammentritt die erfolgten Einsteue- rungen zur Kenntnisnahme und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen.

Für etwa erforderliche Schätzungen kann vom Finanzamt ein Sachverständiger beigezogen werden. Die hierauf erwachsenden Kosten trägt - vorbehaltlich der Vorschrift in Art. 15 Ziff. 11 Abs. II - die Staatskasse, soweit sie nicht von der Reichskasse zu übernehmen sind.

Wird von Unternehmern eines Gewerbebetriebs im Umherziehen, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben (Art. 6 Abs. II u. Art. 8 Abs. IV), die Anmeldung zur Steueranlage in einem anderen Finanzamtsbezirke als jenem des Wohnortes bewirkt, so hat das Finanzamt, bei welchem die Anmeldung erfolgt, die vorläufige Anlage und Einziehung der Steuer für Rechnung des Finanzamtes des Wohnortes vorzunehmen. Das gleiche gilt von den gemäss Art. 11 Abs. IV zu erteilenden neuen Ausfertigungen, dann von den gemäss Art. 12 vorzunehmenden Aenderungen und von den gemäss Art. 13 veranlassten Steuererstattungen.

Das zuständige Finanzamt des Wohnortes, dem von solchen Fällen un- verzüglich Mitteilung zu machen ist, ist berechtigt, die Steuerfestsetzung zu ändern.

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Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. 375

Artikel 15. Hinsichtlich der Besteuerung der Wanderlager gelten folgende Vorschriften: 1. Wer ausserhalb seines Wohnortes oder des Wohnortes des Unternehmers

und ausser dem Mess- und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren, gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung feilbietet, bzw. feilbieten lässt, ist für jeden Ort des Betriebs gesondert der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfen.

2. Die Entscheidung darüber, ob ein feilgebotenes Warenlager nach den unter Ziff. 1 gegebenen Merkmalen als Wanderlager anzusehen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs, und es ist für dieselbe der Umstand, dass der Betrieb nach § 14 der Gewerbe- ordnung als ein stehender angemeldet wurde, ebensowenig wie die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes in den Betriebsort massgebend.

3. Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb setzt sich zusammen aus einer Normalanlage und einer Betriebsanlage. a) Die Normalanlage beträgt für jede angefangene Woche des Geschäfts-

betriebs 100 M. b) Als Betriebsanlage wird für jeden Begleiter (Art. 4 Abs. II) der halbe

Satz der Normalanlage angesetzt; ausserdem wird erhoben in Orten bis zu 10,000 Einwohnern ein Betrag zu 3,00 ν. Η. „ „ 25,000 „ „ „ „ 2,75 „ „ „ ,. 50,000 „ „ „ ,. 2,50 „ „ „ „ 100,000 „ „ „ ,. 2,25 „ „

von mehr als 100,000 „ „ „ „ 2,00 „ „ des angemeldeten und durch Schätzung erhobenen gemeinen Wertes der für den Betriebsort zum Verkaufe bestimmten Warenvorräte.

4. Die Steuer ist vor Beginn des Geschäftsbetriebs zu entrichten. Bei Be- rechnung der Betriebsdauer finden die Vorschriften in §§ 187, 188 des B.G.B. Anwendung.

5. Jeder Unternehmer eines Wanderlagers ist gehalten, dasselbe vor Er- öffnung des Betriebs bei der Gemeindebehörde des Betriebsortes anzu- melden und sich für die jeweilige Betriebsdauer mit einem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung zu versehen (Art. 9).

Das gleiche gilt für Auktionatoren und Inhaber von Lizitations- anstalten, wenn sie am Sitze ihrer gewerblichen Niederlassung für aus- wärtige Auftraggeber Waren versteigern oder überhaupt feilbieten. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen den Eigentümer der durch sie feil- gebotenen oder zur Versteigerung gelangenden Waren nachzuweisen.

6. Die Festsetzung der Steuer nach vorgängiger Erhebung des Geldwertes der Warenvorräte (Art. 14 Abs. III) und die Einhebung der Steuer steht * ohne Rücksicht auf den Wohnort des Unternehmers demjenigen Finanz- amte zu, in dessen Bezirk sich der Betriebsort des Wanderlagers befindet.

7. Will ein Wanderlagerinhaber den Betrieb über den Zeitraum, für welchen er die Steuer bezahlt hat (Ziff. 3 u. 4), ohne Unterbrechung ausdehnen, so ist dies dem Finanzamte anzuzeigen, und ist unter Ausfertigung eines abgeänderten Besteuerungsnachweises die Steuerschuldigkeit für die ganze Dauer des Betriebs neu festzustellen und sofort der sich hienach ergebende Mehrbetrag der Steuer zu erheben.

8. Wenn während des Zeitraums, für welchen die Steuer entrichtet worden ist, die Warenvorräte einen Zuwachs erhalten, so ist dies dem Finanzamte anzuzeigen, worauf unter Ausfertigung eines abgeänderten Besteuerungs- nachweises die Steuer neu festgestellt und mit dem sich ergebenden Mehrbetrage erhoben wird.

9. Der Vorsteher des Finanzamts ist ermächtigt, jederzeit von dem Wander- lager und den darin feilgebotenen Warenvorräten behufs der Steuer-

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g y (J Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921.

kontrolle Einsicht zu nehmen oder zu dem gleichen Zwecke einen Stell- vertreter oder Sachverständigen abzuordnen.

10. Steuererstattungen an Wanderlagerinhaber finden nur dann statt, wenn wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unab- hängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieb und der Besteuerungsnachweis innerhalb einer Woche nach dessen Ausstellung dem Finanzamte zurückgegeben wird.

11. Im übrigen finden die in Art. 10, 11, 13 Abs. III u. 14 Abs. II des gegen- wärtigen Gesetzes gegebenen Vorschriften auch hinsichtlich des Betriebs von Wanderlagern sinngemässe Anwendung.

Die Kosten einer vom Finanzamte angeordneten Schätzung (Ziff. 6 u. 8 oben, dann Art. 14 Abs. III) fallen dem Inhaber des Wanderlagers zur Last.

12. Unbeschadet der Eigenschaft der Steuer für den Wanderlager betrieb als Staatssteuer werden die Erträgnisse dieser Steuer vom Finanzamt an die Gemeinde des Betriebsorts abgeliefert.

Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, über die Ab- lieferung und über die Vergütung hierfür nähere Bestimmungen zu treffen.

Artikel 15 a. Für die Niederschlagung von Steuern gilt die Vorschrift im § 107 der Reichs-

abgabenordnung. Artikel 16.

Wer, ohne mit dem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und deren ISntrichtung nach Massgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes versehen zu sein, ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfenes Ge- werbe betreibt, verfällt in eine dem 2- bis öfachen, bei Wanderlagern und Wander- auktionen dem 5- bis lOfachen Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichkommende Geldstrafe. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

Artikel 17. Wer bei der Anmeldung des Gewerbes (Art. 7, 8, 9 u. 15 Ziff. 5) die zur

Feststellung der Steuer erforderlichen Merkmale verschweigt oder unrichtig angibt, desgleichen wer nach Einholung des Besteuerungsnachweises, ohne den in Art. 12 u. Art. 15 Ziff. 7 u. 8 hierwegen ausgesprochenen Verpflichtungen zu genügen,

a) innerhalb der angemeldeten Betriebsdauer ein anderes der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe betreibt als das im Wandergewerbescheine oder in dem Besteuerungsnachweise bezeichnete,

b) innerhalb der angemeldeten Betriebsdauer den Gewerbebetrieb auf eine grössere Anzahl oder auf andere als die in den erwähnten Bescheinigungen verzeichneten Gegenstände oder Leistungen ausdehnt, wer endlich

c) den Betrieb eines Wanderlagers über den angemeldeten Zeitraum erstreckt oder auf Warenvorräte von grösserer Menge und von grösserem Werte, als angemeldet, ausdehnt,

verfällt in eine Geldstrafe, welche dem 2- bis 5fachen, bei Wanderlagern und Wander- auktionen dem 5- bis lOfachen desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer hinter der nach den Vorschriften des Gesetzes geschuldeten zurücksteht. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

Wird jedoch festgestellt, dass der tatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger Beobachtung der Vorschriften in Art. 12 u. Art. 15 Ziff. 7 u. 8 ohne Erhöhung des schon entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt Geldstrafe bis zu 500 M. ein.

Artikel 18. Neben den in Art. 16 u. Art. 17 ausgesprochenen Geldstrafen ist die vor-

enthaltene Steuer zu entrichten. 376

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Page 9: Bayerisches Gesetz vom 10. März 1879/20. Dezember 1897, betreffend die Besteuerimg des Gewerbebetriebs im Umherziehen in der Fassung nach dem Aenderungsgesetze vom 27. Juli 1921

Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. 377

Artikel 19. Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. 11 Abs. II wird mit

Geldstrafe bis zu 500 M. geahndet. Zuwiderhandlungen gegen die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen

Vollzugsanordnungen unterliegen einer Geldstrafe bis zu 500 M.

Artikel 20. Sind die in Art. 16, 17 u. 19 Abs. II erwähnten strafbaren Handlungen im

Auftrage einer anderen Person ausgeübt worden, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und beide haften gesamtverbindlich für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer.

Artikel 21. Die nach Art. 16 u. Art. 17 Abs. I verhängten Geldstrafen verfallen, sofern

sie in vollem Betrage erhoben werden, bei Wanderlagern und Wanderauktionen dem Armenvermögen des Betriebsortes, bei sonstigem Gewerbebetrieb im Umher- ziehen, wenn der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz in Bayern hat, dem Armen- vermögen des Wohnortes.

Sonstige auf Grund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen fliessen in die Staatskasse.

A r t i k e 1 22. Hinsichtlich des Verwaltungs- und des gerichtlichen Strafverfahrens wegen

der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugs- anordnungen kommen die Vorschriften des dritten Teiles, zweiten Abschnittes der Reichsabgabenordnung (§§385 mit 443), soweit nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, und mit der Massgabe zur Anwendung, dass an Stelle der Landes- finanzämter die Landesmittelstellen, an Stelle des Reichsministers der Finanzen das bayerische Staatsministerium der Finanzen und an Stelle des Reiches der bayerische Staat (Staatskasse) zu treten haben.

Artikel 23. In den Fällen des Art. 16 u. Art. 17 können die zum Gewerbebetrieb im Um-

herziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.

Artikel 24. Beschwerden zur Landesmittelstelle können ergriffen werden: a) wegen Festsetzung der Steuer, b) gegen jeden Beschluss der Steuerbehörde, welcher dem Antrage auf

Steuererstattung (Art. 13Abs. II u. Art. 15 Ziff. 10) nicht stattgibt, endlich c) gegen Strafbescheide jeder Art (Art. 22).

Die Beschwerden sind binnen einer Woche ausschliessender Frist und zwar in den Fällen unter lit. a vom Tage der Einhebung der Steuer an, in den Fällen unter lit. b u. c vom Tage der Bekanntmachung der treffenden Beschlüsse oder Bescheide an gerechnet, bei dem Finanzamte, welches die Steuer festgesetzt oder den beschwerlichen Beschluss erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Piotokoll zu geben.

Die Zuständigkeit der Landesmittelstelle richtet sich nach jenem Finanzamte, von welchem tatsächlich -- wenn auch an Stelle des Finanzamtes des Wohnortes - die Steueranlage vorgenommen oder der Strafbescheid erlassen, oder bei welchem der Antrag auf Steuererstattung gestellt wurde.

Dem Rechtsmittel kommt hinsichtlich der Entrichtung der Steuer keine aufschiebende Wiikung zu.

Gegen den Bescheid der Landesmittelstelle findet ein weiteres Rechtsmitte nicht statt.

Wird eine Beschwerde wegen Festsetzung der Steuer zur Landesmittelstelle ergriffen, ausserdem aber wegen der vom Finanzamte neben Anlage der Steuer

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37g Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 87. Juli 1921.

verhängten Strafe auf gerichtlicheJEntscheidung angetragen, so bleibt die letztere bis zur rechtskräftigen Feststellung der Steuer ausgesetzt.

Artikel 25. Die sämtlichen Gemeindebehörden sind verpflichtet, hinsichtlich der Be-

steuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, dann der Bestrafung von Zu- widerhandlungen und zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und Kosten die erforderliche Beihilfe nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes und der hierzu ergehenden Vollzugsanordnungen zu leisten.

A r t i k e 1 26. Ρ Das Gesetz in der vorstehenden Fassung tritt sofort mit der Verkündigung

des Aenderungsgesetzes vom 27. Juli 1921 in Kraft (Art. XI Abs. I des Aenderungs- gesetzes).

Eine Umsteuerung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechts- kräftig festgesetzten Steuern für das Kalenderjahr 1921 nach Massgabe der Vor- schriften dieses Gesetzes und des ihm beigegebenen Tarifs findet nicht statt, ab- gesehen von den Fällen des Art. 4 a.

Das Gesetz in der vorstehenden Fassung wird im Gebiete des ehemaligen Freistaates Koburg mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab eingeführt. Die ent- gegenstehenden koburgischen Vorschriften treten von diesem Zeitpunkt ab ausser Kraft (Art. XI Abs. III des Aenderungsgesetzes vom 27. Juli 1921).

Die bestehenden Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren und Ab- gaben für Wandergewerbescheine werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.

Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden von dem Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den mitbeteiligten Staats- ministerien erlassen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Art. 21 des Warenhaussteuer- gesetzes vom 14. August 191Ó ausser Wirksamkeit.

Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, im Bedarfsfalle mit Zustimmung des Reichsfinanzministeriums bis auf weiteres an Stelle der Landes- mittelstellen die Landesfinanzämter als Beschwerdeinstanz zu bestimmen und die in diesem Gesetze den Landesmittelstellen' übertragenen Aufgaben durch die Landesfinanzämter besorgen zu lassen.

(Steuertarif folgt S. 379-381.)

Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf vom 14. Juli 1921 *) zur Aonderung des Gesetzes vom 10. März 1879/20. Dez. 1879 2) über die

* Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen.

Wie für die Gewerbesteuer vom stehenden Betriebe, so gibt auch für die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen die Reichs- Steuer- und Finanz- reform zur Prüfung der Frage Anlass, ob und inwieweit der Fortbestand des .bis- herigen Gesetzes vom 10. März 1879/20. Dezember 1897 (G.V.BL S. 424 ff.) er- möglicht ist oder ob und inwieweit eine Umgestaltung der Hausiersteuer sich als erforderlich erweist.

Die Staatsregierung hat bereits in der Begründung zum Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes ihrer Anschauung dahin Ausdruck gegeben, dass es sich ebenso im Interesse des Staates wie auch der Steuerpflichtigen empfiehlt, mit Rücksicht auf die ohnehin schon bestehende vollständige Umwälzung der Steuer- gesetzgebung und die gleichzeitige Aenderung der gesamten Finanzorganisation wenigstens die bestehenden Ertragssteuern soweit als nur irgend tunlich unver- ändert zu lassen und nur die notwendigsten Abänderungen vorzunehmen. (Fort- setzung S. 382.)

i) Bayerischer Landtag. I. Tagung 192O|21. Beilage Wál. 2) Mitgeteilt im Finanzarchiv 17 (1900) S. 886.

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Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1931. Q7Û

Steuertarif für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe.

I ig I ^ Bezeichnung der Gewerbe |.3 Betriebsanlage 5 I _^ ~ _jM I I

~ I M.

1 Sammeln geringwertiger Erzeugnisse und Abgänge der Haus- und Landwirtschaft wie z. B.

Sammeln von Lumpen, Asche, Fe- dern, Borsten, Werg, Glasscherben, altem Eisen, Blei, Zinn, Kupfer oder Messing, ferner von Knochen, Klauen u. dgl 8 Als Betriebsanlage wird für

jeden Begleiter (Art. 4 Abs. II) der Satz der Nor- malanlage in Berechnung gebracht.

2 Gewerbliche Arbeiten von untergeordneter Beschaffenheit wie z. B.

Topfbinden, Kesselflicken, Scheren- schleifen, Kitten, Löten, Geschirr- verzinnen, Krautschneiden, sogen. Kammerjägerei, Petschaft- und Sie- gelstechen, Schärfen von Sägen und Werkzeugen, Ausbessern von Holz- uhren, Spinnrädern u. dgl. Haus- geräten usw 10 Wie bei Nr. 1.

3 Hausierhandel und zwar: a) mit Lebensmitteln, Gegenständen

des Haushaltungs- und Wirtschafts- bedarfes und anderen Waren von geringerem Werte, wie z. B. mit

groben Holz-, Eisen-, Ton-, Glas-, Bürstenbinderwaren, Schwarz wäl- der Holzuhren, mit Schreibmate- rialien, Wetzsteinen, ferner mit im Hausbetriebe hergestellten Korbmacher- und Leinenwaren, dann mit geringwertigen Ver- zehrungsgegenständen u. dgl. . 50 Wie bei Nr. 1.

b) mit sonstigen Gegenständen von höherem Werte und des Luxus Ver- brauchs, wie z. B. mit ^Galanterie-, besseren Glas-, Gips- und Porzellanwaren, mit Kupfer- stichen, Photographien, Oeldruck- bildern und Landkarten, mit Par- fümerien, Regen- und Sonnen- schirmen, mit Schnittwaren und Modewaren, mit Spezereiwaren, Tabak, Zigarren, Zigaretten und Rauchrequisiten, mit feineren Zuckerwaren u. dgl 120 Wie bei Nr. 1, gegebenenfalls

nach Art. 4a des Gesetzes. c) mit Druckschriften ...... 120 Wie bei Nr. 1, gegebenenfalls

nach Art. 4a des Gesetzes. 37i

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gg0 Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921.

f* 'S ® .

§ Bezeichnung der Gewerbe g .3 Betriebsanlage _3 ë ̂

I M. 4 Gewerbebetrieb der Gaureiter (Darbie-

tung von Hengsten zum Beschälge- schäfte, soferne der Betrieb im Umher- ziehen stattfindet) 50 Als Betriebsanlage wird für

die Verwendung eines Hengstes nichts, für sol- che jedes weiteren Heng- stes der Satz der Normal- anlage in Berechnung ge- bracht.

5 Gewerbebetrieb im Umherziehen mit er- heblichem Betriebskapital und erheb- licher Ertragsfähigkeit 150 Die Betriebsanlage wird in-

Unter diese Tarifnummer fallen auch nerhalb eines Spielraums Schiffer, welche auf eigene Rechnung zwischen 20 und 5000 M. mit angekauften Waren vom Schiffe bemessen, gegebenenfalls aus Handel treiben. nach Art. 4a desGesetzes.

6 Musterreisende a) für Geschäfte von grösserem Be-

triebsumfange 150 Ohne Betriebsanlage. b) für Geschäfte von kleinerem Be-

triebsumfange 60 Wie vor. 7 Darbietung von künstlerischenLeistungen

oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst- interesse nicht obwaltet, untergeord- neter Art, und zwar: a) Drehorgelspieler, wandernde Musi-

kanten, Bilderzeiger, Bärentreiber, Schaukastenträger u. dgl. ... 10 Wie bei Nr. 1.

b) wandernde Musikgesellschaften, Ka- russellspiel-, Schiessbudenbesitzer, Schaubudeninhaber für Kunst- und Naturmerkwürdigkeiten, Gymnasti- ker, Kunstreiter u. dgl., soferne sich dieselben nicht wegen grösseren Be- triebsumfangs zur Einreihung unter Tarif Nr. 8 eignen 25 Wie bei Nr. 1.

8 Darbietung von künstJerischenLeistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein. höheres wissenschaftliches oder Kunst- interesse nicht obwaltet, besserer Gat- tung, und zwar: a) Taschenspieler, Eskamoteure . . 50 Die Betriebsanlage wird in-

nerhalb eines Spielraums v. 20 bis 500 M. bemessen.

b) Schaubudeninhaber für Kunst- und Naturmerkwürdigkeiten, für Pan- oramas, für Wachsfiguren-, Marionet- ten-, mechanische Kunsttheater und Karussellspiele u. dgl 50 Die Betriebsanlage wird in-

nerhalb eines Spielraums v.2O bislOOOM. bemessen.

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Bayer. Gesetz betr. die Besteller, d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. ggj

§ Bezeichnung der Gewerbe g ,5 Betriebsanlage s 1 _J_! mTT

c) Musikgesellschaften 50 Mit Ausnahme des Gesell- schaftsvorstandes sind bis zum Meistbetrage von 250 M. für jedes bei der Aufführung tätige Gesell- schaftsmitglied 25 M. als Betriebsanlage in Berech- nung zu bringen.

d) Theater- u. Schauspielgesellschaften 100 Mit Ausnahme des Gesell- schaftsvorstandes sind für jedes Mitglied des vor- handenenHauptpersonals 60 M. und für jedes Mit- glied des Nebenpersonals 30 M. als Betriebsanlage ■ in Ansatz zu bringen.

e) Singspielunternehmungen, ebenso gemischte Gesellschaften für musi- kalische, gymnastischeProduktionen und sonstige Schaustellungen . . 100 Mit Ausnahme des Gesell-

schaftsvorstandes sind für jedes bei d. Aufführungen tätige Gesellschaftsmit- glied 60 M. als Betriebs- anlage in Berechnung zu bringen.

f) Kunstreiter-, Seiltänzer- und Gym- nastikergesellschaften, ebenso auch andere hier nicht besonders aufge- führte Personen und Gesellschaf ten, welche durch öffentliche Produktion körperlicherKunstfertigkeiten besse- rer Gattung sich Erwerb verschaffen 100 Wie bei Nr. 8 lit. d.

g) Menagerieinhaber 100 Die Betriebsanlage wird in- nerhalb eines Spielraums v. 20 u. 1500 M. bemessen.

h) Wandernde Lichtspieltheater . . 100 Wie bei Nr. 8 lit. g, gegebe- nenfalls nach Art. 4a des Gesetzes.

9 Wanderlager und Wanderauktionen jeder Art 100 Betriebsanlage nach Art. 15

für jede Ziff. 3 des Gesetzes, ange- fangene Woche

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382 Bayer. Gesetz betr. die Besteuer. d. Gewerbebetriebs im umherziehen v. 27. Juli 1·£1·

Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 1879/20. Dezember 18971) ist im wesentlichen eine Besteuerung nach äusseren Merkmalen. Die Steuer besteht in einer ein für allemal ziffermässig fest- gelegten, zwar nach der Art des Hausierbetriebs für die einzelnen Gewerbegattungen in verschiedener Höhe bemessenen, jedoch für alle einer Gewerbegattung ange- hörigen Pflichtigen gleich hohen Normalanlage und einer zumeist nach der Zahl der Begleiter (Gewerbegehilfen) zu berechnenden Betriebeanlage. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine εο aufgebaute Ertragssteuer den Grundsätzen der §§8 und 9 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 nicht widerspricht, welche Bestimmungen die Veranlagung der den Ländern verbliebenen Ertragssteuern nach Merkmalen des Wertes, des Ertrags, der Ertragsfähigkeit oder des Umfangs des Be- triebs gestatten und lediglich die Ausgestaltung der Ertragssteuern wie Einkommen- steuern für unzulässig erklären. Vom Standpunkte der Reichssteuergesetzgebung aus ist daher eine Aenderung des bayrischen Hausiersteuergesetzes an sich nicht ver - anlasst; lediglich im Hinblick auf die §§2 und 3 des Landessteuergesetzes wird eine Bestimmung, die den Umsatz als Besteuerungsmerkmal für die Betriebsanlage zulässt (zu vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes und Tarif nummer 5), zur Vermeidung jeg- licher Kollision mit dem Reichsumsatzsteuergesetz entsprechend abzuändern sein.

Die Besteuerung nach äusseren Merkmalen war in Bayern früher auch für den stehenden Gewerbebetrieb jahrzehntelang in Anwendung und wurde erst bei der Steuerreform vom Jahre 1910 grundsätzlich zugunsten einer Betriebs- kapitalsanlage, d. i. einer Steuer vom Werte des gewerblichen Betriebskapitals und einer Ertragsanlage, d. i. einer Steuer vom gewerblichen Reinertrag aufge- geben. Für die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wurde sie beibehalten hauptsächlich in der Erwägung, dass die Hausiersteuer der Natur der Sache nach eine schnelle Einsteuerung unabweisbar notwendig macht und daher auf jederzeit leicht zu beschaffenden und zu überschauenden Grundlagen beruhen muss, ein Umstand, der die Besteuerung nach der Höhe des Erträgnisses für diese Betriebs- form wenig geeignet erscheinen lässt, während anderseits die Besteuerung nach dem Werte des Betriebskapitals in der Mehrzahl der Fälle - abgesehen von der auch hier vielfach unerlässlichen Durchführung vorheriger zeitraubender Ermitt- lungen - kaum ein nennenswertes Steuererträgnis erwarten Hesse. Dazu kommt noch, dass die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, notwendig für das ganze Steuerjahr im voraus erhoben werden muss, weshalb für sie eine Besteuerungsform bestehen muss, die die endgültige Steuerfest- setzung zu Beginn des Betriebs- oder des Steuer jahrs im voraus unschwer ermöglicht, was bei der Merkmalsbesteuerung zweifellos in der einfachsten Weise der Fall ist.

Im wesentlichen die gleichen Erwägungen waren es, die die Staatsregierung auch bei der Fortsetzung der Steuerreform im Jahre 1918 veranlassten, von einer Aenderung des Gesetzes vom 10. März 1879/20. Dezember 1897 Abstand zu nehmen. Es darf in dieser Beziehung auf die Ausführungen in Abt. A Ziff. 5 Abschn. 9 der allgemeinen Begründung zur Steuerreform von 1918, insbesondere Ziff. 3 dieses Abschnitts (Verhandl. des bayr. Landtags, K. d. Abg. 1917/18 Beil. 2150 S. 110 ff.) Bezug genommen werden2). Die Auffassung der Staatsregierung hat auch der Landtag ohne Erinnerung belassen.

Die Staatsregierung steht auch derzeit noch auf dem Standpunkte, dass nach der dermaligen Lage der Dinge ein Anlass zu einer grundlegenden Aenderung des bayrischen Hausiersteuergesetzes nicht gegeben ist. Die Verhältnisse sind in dieser Beziehung im wesentlichen noch die gleichen wie im Jahre 1918. An- regungen zu einer grundlegenden Aenderung sind nicht eingelangt.

Aenderungen in dem bestehenden Hausiersteuergesetze - wenn auch nicht in grundlegenden Punkten - sind indessen gleichwohl nicht zu vermeiden, und zwar aus nachstehenden Gründen:

1. Der Uebergang wesentlicher Teile der Finanzverwaltung auf das Reich hat Bayern seiner bisherigen Steuerveranlagungsbehörden, der Rentämter, ver- lustig gemacht. Wie schon in der Begründung des Entwurfes eines Gewerbe-

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 17 (1900) S. 886. 2) Verl. auch Finanzarchiv 36 (1919) S. 40.

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Bayer. Gesetz betr. die Beste uer. d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. ggg

Steuergesetzes bemerkt, wird es nicht möglich sein, eigene bayrische Veranlagungs- organe zu schaffen, die Veranlagung der Hausiersteuer wird vielmehr ebenso wie die der Gewerbesteuer für den stehenden Betrieb den Finanzämtern gemäss § 19 der Reichsabgabenordnung übertragen bleiben müssen. Dagegen wird das Rechts- mittelverfahren und die aufsichtliche Tätigkeit grundsätzlich bei den an die Stelle der bisherigen Regierungsfinanzkammern tretenden Landesmittelstellen und bzw. beim Staatsministerium der Finanzen zu belassen sein, wie dies auch für die Ge- werbesteuer vom stehenden Betrieb im Gewerbesteuergesetzentwurfe vorgesehen ist. Eine Uebergangsbestimmung, die die Uebertragung der Zuständigkeiten der Landesmittelstellen an die Lanaesfinanzämter bis auf weiteres vorsieht, ist in Art. 12 Abs. IV des Entwurfes enthalten. Im Hinblick auf die inmitteliegenden Organisationsveränderungen müssen alle jene Gesetzesstellen einer entsprechenden Aenderung unterzogen werden, die sich mit der Regelung von Zuständigkeits- bestimmungen befassen.

2. Die ausserordentlichen Anforderungen, die an die Staatskasse in den letzten Jahren herangetreten sind und noch immer herantreten, lassen es als ausgeschlossen erscheinen, für die Bemessung der Höhe der Steuer den bisherigen Tarif zum Ge- setze vom 10. März 1879/20. Dezember 1897 noch fernerhin beizubehalten. Die Verhältnisse Hessen es als geboten erscheinen, schon seit geraumer Zeit zu den tarif massigen Steuersätzen jeweils die Erhebung von Zuschlägen durch das Finanz- gesetz anzuordnen. Diese Zuschläge, anfänglich 22 %, dann 60 % und später 75 % der normalen Steuer mussten durch das Finanzgesetz vom 16· August 1919 (G.V-Bl. S. 566) auf 150 % erhöht werden. Die bisherigen Steuersätze und die aus ihnen durch Einrechnung des 150%igen Zuschlags sich berechnenden Steuer betrage sind in der Anlage 1 ausgewiesen1). Es muss als ausgeschlossen betrachtet werden, dass in absehbarer Zeit der Staatsbedarf auf einen geringeren Betrag als "jenen für das Jahr 1919 herabgehen wird und es erscheint daher als dringend geboten, die tarifmässigen Steuersätze mindestens um den Betrag des letzten Zuschlags von 150 % allgemein und dauernd zu erhöhen.

In letzter Zeit sind indessen Stimmen dahin laut geworden, dass auch die um den 150%igen Zuschlag erhöhten Steuersätze mit Rücksicht auf das Sinken des Geldwerts und das gleichzeitig wahrnehmbare Anwachsen der Zahl der sich dem Gewerbebetriebe im Umherziehen widmenden Personen noch zu gering seien. Insbesondere wurde von verschiedenen das sesshafte Gewerbe vertretenden Ver- bänden Klage darüber geführt, dass in neuerer Zeit die Wanderlagerbetriebe stark überhand nehmen und wurde daran der Antrag geknüpft, die Steuer für die Wanderlager wesentlich zu erhöhen. Hierzu darf folgendes bemerkt werden:

Die Verhältnisse während des Krieges und insbesondere die notwendig ge- wordene Einschränkung und zum Teil gänzliche Aufhebung des Handelsverkehrs mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsartikeln des täglichen Lebens haben es mit sich gebracht, dass im Vergleiche zur Vorkriegszeit der Hausierhandel, sowohl was die Zahl der Hausierer als auch was den Betriebsumfang anlangt, naturgemäss wesentlich zurückgegangen ist. Erst vom Jahre 1919 an ist wieder eine Bewegung in aufsteigender Linie bemerkbar. Es wäre aber wohl kaum gerechtfertigt, die Zunahme der das Hausiergewerbe ausübenden Personen ganz oder doch vorwiegend der angeblichen Unzureichendheit der Besteuerung zuzuschreiben; die Mehrung der Zahl der Hausierer wird vielmehr wohl in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass nunmehr infolge des Abbaues der Zwangswirtschaft für eine Reihe von Bedarfsartikeln die Warenbeschaffung für den Hausierhandel wieder leichter und damit die Möglichkeit der Ausübung des Handels im Umherziehen wieder eine bessere und der Handel selbst wieder lohnender geworden ist.

Bei der geltend gemachten Unzureichendheit der dermaligen Besteuerung mit dem 150%igen Zuschlag scheint insbesondere ein Umstand nicht genügend in Berücksichtigung gezogen zu werden, der in Wirklichkeit für die Höhe der Steuersätze sehr erheblich in das Gewicht fällt:

Gemäss Art. 8 Ziff. 3 des bisherigen bayrischen Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910/17. August 1918 hatten für die Veranlagung zur Einkommen-

l) Siehe unten S. 336, 387. 383

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gg4_ Bayer. Gesetz betr. die Besteller, d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921.

Steuer ausser Betracht zu bleiben „die Einkünfte aus dem der bayrischen Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegenden Gewerbebetriebe". Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen war somit für den bayrischen Hausierer die Hauptsteuer und einzige Steuer für seine gesamten Einkünfte und Erträgnisse aus dem in Bayern ausgeübten Hausiergewerbe (hierher zu vgl. Mit- teilungen der Oberberufungskommission Jahrgang 1913 S. 26, 42, 82). Aus diesem Grunde war seinerzeit bei der Steuerreform von 1910 die Steuer nach dem Gesetz über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen - im Gegensatze zu den übrigen Ertragssteuern - nicht ermässigt worden (zu vgl. ν. Β r e u η i g, Einkommensteuergesetz Anm. 5 zu Art. 8 S. 88). Das nunmehr seit 1. April 1920 an die Stelle des bayrischen Einkommensteuergesetzes getretene Reichseinkommen- steuergesetz vom 29. März 1920 enthält eine dem Art. 8 Ziff. 3 analoge Bestim- mung nicht mehr, woraus folgt, dass seit dem 1. April 1920 alle ein Hausier- gewerbe ausübenden Personen mit ihrem Einkommen aus dem Hausierbetriebe einkommensteuerpflichtig geworden sind. Damit ist aber die Steuer vom Ge- werbebetrieb im Umherziehen von dem genannten Zeitpunkt ab von selbst zur Nebensteuer (Ertragssteuer) geworden, die neben der an das Reich geschuldeten, dem Betrage nach in den meisten Fällen wohl beträchtlich ins Gewicht fallenden Einkommensteuer an die bayrische Staatskasse zu entrichten ist.

Auch der weitere Umstand darf nicht ausser Betracht gelassen werden, dass mit dem durch das Sinken des Geldwertes allein nicht genügend erklärten aussergewöhnlichen Ansteigen der Preise sich bei den hauptsächlichsten der für die hier fragliche Steuergattung in Betracht kommenden Gewerbearten, nämlich dem Hausierhandel im engeren Sinne (Tarif nummer 3 a und 3 b) aus dem Tarife selbst unmittelbar ein Korrektiv ergibt, das eine Anpassung an die Zeitverhältnisse zwanglos ermöglicht. Wenn nämlich Tarifnummer 3 a und 3 b den Hausierhandel in zweierlei Steuerstufen tarifmässig ausscheiden, je nachdem es sich um Handel mit „Waren von geringerem Wert" und mit „Gegenständen von höherem Wert und des Luxusverbrauchs" handelt, so ergibt sich bei der Anwendung des Tarifs im einzelnen Steuerfalle von selbst, dass angesichts der in den letzten Jahren ein- getretenen, zum Teil ganz ungeheueren Preissteigerungen vielfach der Handel mit Gegenständen, welche früher übungsgemäss und sachlich zutreffend zu den gering- wertigen Gegenständen gezählt und unter 3 a eingereiht worden waren, nunmehr als Handel mit Gegenständen von höherem Wert ohne weiteres nach Tarifnummer 3b zu veranlagen sein werden. Das Sinken des Geldwerts und das Steigen der Waren- preise bringt aber auch von selbst mit sich, dass zur Ausübung des Hausierhandels, selbst desjenigen mit geringwertigen Waren in weit mehr Fällen als früher ein „erhebliches Betriebskapital" in Verwendung genommen werden wird, was von selbst eine ausgedehntere Anwendung der Tarifnummer 5 zur Folge hat-

Die zur Steuerreform von 1918 in der allgemeinen Begründung nieder- gelegten Ausführungen (zu vgl. die oben schon angeführte Beilage 2150 insbe- sondere auf S. 117/118) kommen zu dem Ergebnisse, dass eine wesentliche Er- höhung der Steuersätze nicht tunlich sei und unter Umständen den meisten Hausier- händlern den Fortbetrieb ihres Gewerbes unmöglich machen würde. Wenn auch die Verhältnisse sich inzwischen erheblich geändert haben, so darf doch auch nicht ausser acht gelassen werden, dass für die Aufstellung eines zur dauernden Anwendung be- stimmten Tarifs die augenblicklichen abnormen Geld- und Preisverhältnisse nicht zur ausschliesslichen Richtschnur genommen werden dürfen, dass vielmehr auch mit der Hoffnung gerechnet werden darf und muss, dass im Laufe der Zeit wieder eine Rückkehr zu normaleren Geld- und Preisverhältnissen Platz greifen wird.

Auf Grund dieser Erwägungen, insbesondere in Berücksichtigung der nun- mehrigen Eigenschaft der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen als einer Nebensteuer (Ertragssteuer) neben der allgemeinen Einkommensteuer und des Umstandes, dass für den Hausierhandel im engeren Sinne der Tarif selbst die Möglichkeit einer den augenblicklichen Verhältnissen entsprechenden höheren Besteuerung in sich trägt, glaubte die Staatsregierung bei der Umarbeitung der Steuertarifsätze von nachstehenden Grundsätzen ausgehen zu sollen:

a) Im allgemeinen sind den bisherigen tarifm^ssigen Sätzen der Normal- 384

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Bayer. Gesetz betr. die Besteller, d. Gewerbebetriebs im Umherziehen v. 27. Juli 1921. ggg

und soweit veranlagst auch der Betriebsanlagen die letztmals erhobenen 150%igen Zuschläge zuzurechnen und letztere auf diese Weise in feste und dauernde Steuer- sätze umzuwandeln. Dabei soll, soweit veranlasst, der leichteren Berechnung halber eine Abrundung nach oben stattfinden.

Zur Vergleichung der bisherigen Sätze des Tarifs nebst den Zuschlägen mit den aus der Anlage zum Gesetzentwurf ersichtlichen Tarifsätzen dient die Anlage 1 zur Begründung.

b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz unter a rechtfertigt sich bei den Tarifnummern für den Hausierhandel im engeren Sinne (Tarifnummer 3 a und b) und dem dem Handel nach Tarifnummer 3 b stets gleichgestellten Handel mit Druckschriften (Tarif nummer 3 c) sowie bei Tarif nummer 5. Es unterliegt keinem Zweifel, dass mit dem schon oben erwähnten Abbau der Zwangswirtschaft und der Erleichterung der Warenbeschaffung die Verhältnisse für den eigentlichen Hausierhandel sehr günstige geworden sind und es dürfte daher wohl begründet sein, gerade bei diesen Tarifnummern der leichteren Erwerbsmöglichkeit durch eine entsprechende Erhöhung der Sätze, die sich auch nach dem Vorschlag im Tarif in einer durchaus erträglichen Höhe halten, Rechnung zu tragen.

c) Eine Steuererhöhung über den Grundsatz unter a hinaus rechtfertigt sich auch bei der Wanderlagersteuer (Art. 15 des Gesetzes und Tarifnummer 9). Wie bereits oben erwähnt, mehren sich in neuester Zeit die Klagen über ein Ueber- handnehmen der Wanderlager. Ein solches Ueberhandnehmen ist ebenso im Hinblick auf die damit verbundene Schädigung des sesshaften Handelsgewerbes, insbesondere des kleinen und mittleren Handelsbetriebs, dem dadurch eine emp- findliche und nicht immer einwandfreie Konkurrenz erwächst, wie im Hinblick auf die Interessen des kaufenden Publikums, dem in den Wanderlagern nicht selten minderwertige Ware zu einem im Vergleiche zur Qualität übersetzten Preise aufgedrängt wird, höchst bedauerlich. Mit Rücksicht hierauf wurden bereits mit Bekanntmachung des Staatsministeriums für Handel, Industrie und Gewerbe vom 29. Januar 1921 (Bayrischer Staatsanzeiger Nr. 27 vom 3. Februar 1921) die Polizeibehörden beauftragt, den Verhältnissen bezüglich der Wanderlager besonderes Augenmerk zuzuwenden und im Benehmen mit den Finanzämtern die ordnungsmässige Heranziehung der Wanderlager zu den öffentlichen Abgaben zu überwachen, veranlasstenfalls die Herkunft der Waren festzustellen. Neben diesen polizeilichen Massnahmen rechtfertigt sich aber auch, diesem Ueberhand- nehmen durch spezielle steuerliche Massnahmen tunlichst Einhalt zu gebieten. Dies soll geschehen einerseits durch eine kräftige Erhöhung der Normalanlage (Tarifnummer 9) von bisher 50 M. (mit dem 150%igen Zuschlag 125 M.) auf 200 M., anderseits durch Verdopplung der Betriebsanlage (Art. 15 Ziff. 3 des Gesetzes) von 2 % auf 4 % des angemeldeten und durch Schätzung erhobenen Geldwerts der für den Betriebsort zum Verkauf bestimmten Warenvorräte. Die so erhöhte Jahressteuer soll nach Vorschlag zu Art. 15 Ziff. 4 des Entwurfes nur für eine Betriebsdauer bis zu einer Woche mit der Hälfte, bei einer Betriebsdauer von mehr als einer Woche bis zu zwei Wochen mit drei Viertel und schon bei einer Betriebsdauer von mehr als zwei Wochen mit dem vollen Betrag erhoben werden.

Die vorgeschlagene Steuererhöhung in den zur dauernden Anwendung bestimmten Tarif dauernd aufzunehmen, dürfte deshalb einem Bedenken nicht unterliegen, weil die Wanderlagersteuer wenigstens in einem wesentlichen Be- standteile, nämlich der Betriebsanlage, nach dem Warenwerte bemessen wird, die jeweiligen Geld- und Preisverhältnisse somit bei der Bemessung der Höhe der Steuer von selbst zur Berücksichtigung gelangen.

Bemerkt möchte noch werden, dass auch in Preussen die Wanderlager- steuer durch das Gesetz vom 14. Januar 1921 (G.S. S. 299) eine wesentliche Er- höhung erfahren hat.

d) Eine besonders häufig im Umherziehen betriebene Erwerbsart, die bisher im Tarif nicht ausdrücklich aufgeführt war, ist die Vorführung von Lichtspielen in wandernden Lichtspieltheatern. Sie wurde unter einer neuen Tarifnummer nunmehr besonders erwähnt und hinsichtlich der Besteuerung den Unternehmungen unter Tarifnummer 8 g gleichgestellt.

Finanzarchiv. XXXIX. Jahrg. 335 25

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