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Baupolitik in der Kommune Einführung in das Baurecht Teil 3 Umwelt- und naturschutz- rechtliche...

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Baupolitik in der Kommune Einführung in das Baurecht Teil 3 Umwelt- und naturschutz- rechtliche Verfahren Klimaschutz Referent: R. vom Lehn
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Baupolitik in der KommuneEinführung in das BaurechtTeil 3Umwelt- und naturschutz-rechtliche VerfahrenKlimaschutz

Referent:R. vom Lehn

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Rainer vom Lehn

R. vom LehnDipl. Ing. Landschaftsplanung; eingetragener LandschaftsarchitektMSc im Real estate management

Leiter Fachbereich 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz

Dozent Modul 2Ökologie und Nachhaltigkeit

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Rainer vom Lehn

Rote Liste

NSG

LSGGeschützter Landschaftsbestandteil

Naturdenkmal

FFH-Gebiet

IBA-Gebiet

FFH-Anhang II Art

FFH-Anhang IV Art

FFH-Anhang V Art

FFH-Anhang I Lebensraum

??

?

B-Plan

Bauordnung

Baunutzungsverordnung

Baugesetzbuch

§ 34 BauGB F-Plan

§ 35 BauGB

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Rainer vom Lehn

Kommunale Bauleitplanung

Umwelt- und naturschutzrechtliche Verfahren

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Umweltverträglichkeitsprüfung UVPStrategische Umweltprüfung SUP

Rainer vom Lehn

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rechtliche Einordnung

Planen und Bauen GesetzeSonderregelung  

       

Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)          

Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie

BNatSchG UVPG BauGB ROG

FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG          Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt          

Ebene Instrument          

EU Europäisches Raumentwicklungskonzept          

Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung          

Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)

Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan          

Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)

Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)

         

KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan

    UVP-pflichtige Bauvorhaben    

  Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich    

siehe Gesetzes-anhänge

   

Rainer vom Lehn

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UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente

  FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP

Mensch, Gesundheit, Bevölkerung            

Tiere         

Pflanzen         

biologische Vielfalt         

Wasser         

Boden         

Klima         

Luft         

Landschaft         

Wechselwirkungen         

Kultur und Sachgüter         

Erhaltung bestmöglicher Luftqualität         

Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern          

Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie          

Rainer vom Lehn

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Umweltprüfungen

Instrument

Strategische Umweltprüfung (SUP)

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Umweltprüfung (UP)

Gesetz

UVPG

UVPG

BauGB

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Gesetzliche Definition § 1 UVPG

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,

2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,

b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Rainer vom Lehn

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Prüfungsumfang

Beschreibungdes Vorhabens bzw. des Plans/ Programms

Umweltbericht (§ 14g UVPG) Umweltverträglichkeitsstudie (§ 6 UVPG)

SUP UVP

Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden. (Beschreibung von Art und Umfang zu erwartender Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Ab-wasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen führen können

Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen.

Rainer vom Lehn

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Beschreibung der Umwelt

SUP UVP

Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden.Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der UVPG-Anlage 4 beziehen.

Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berück-sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüf-ungsmethoden sowie An-gaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die An-gaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltaus-wirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist

Rainer vom Lehn

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Darstellung derAuswirkungen

SUP UVP

Beschreibung der voraus-sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen des Vor-habens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden.

Darstellung der Maßnahmen

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vor-habens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausge-glichen werden, sowie möglicher Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrang-igen Eingriffen in Natur und Landschaft, Grobbilanzierung von Eingriff und Kompensation

Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erheb-liche nachteilige Umweltaus-wirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu ver-hindern, zu verringern und soweit wie möglich auszu-gleichen. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen.

Rainer vom Lehn

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Darstellung der Alternativen

SUP UVP

Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde.

Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.

allgemein ver-ständliche Zusammenfassung

nichttechnische Zusammen-fassung

nichttechnische Zusammen-fassung

Rainer vom Lehn

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Hinweise auf Methodik und aufgetretene Schwierigkeiten

SUP UVP

Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse

(Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren [bei der Prüfung]) (Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse)

Rainer vom Lehn

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Unterschiede SUP und UVP (Auswahl)

SUP

Plan-/ Programmebene

Betrachtungen der Auswirkungen auf Umwelt zu einem frühen Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses

größerer Untersuchungsraum – geringe Detaillierung

Prüfung von Alternativen

komplette Prüfung von Behörden

UVP

Projektebene

Betrachtungen der Auswirkungen auf Umwelt zu einem fortgeschrittenen Zeit-punkt des Entscheidungsprozesses

kleinerer Untersuchungsraum – größere Detaillierung

Prüfung von verschiedener Lösungs-varianten

UVS durch Vorhabensträger

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Teil 1

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Teil 2

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Trägerverfahren, Planfeststellungsverfahren

Trägerverfahren

SUP /UVS sind in das jeweilige fachplanerische Verfahren integriertVerfahrensart ist im Fachgesetz geregelt

Planfeststellungsverfahren

Umfasst alle öffentlichen Genehmigungen in einem einzigen Verfahren

Rainer vom Lehn

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Beispiele Trägerverfahren, Planfeststellungsverfahren (+)

Plan bzw. Projekt (Auswahl) rechtliche Grundlage

Lärmminderungsplan §§ 47d und 47e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); Nr. 2.1 der Anlage 3 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)

Eisenbahntrassen + §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Nr. 14.7-14.11 der Anlage 1 zum UVPG

Autobahnen, Fernstraßen + Linienbestimmung: § 16 Bundesfernstraßen-gesetz (FStrG), § 35 BNatSchG; Zulassung: § 17 FStrG (oder über einen B-Plan: § 9 BauGB), Nr. 14.3-14.6 der Anlage 1 zum UVPG

Rainer vom Lehn

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Abschichtung

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Abschichtung

Verlagerung von Umweltbelangen einer Ebene in eine andere

kann im Scoping erfolgen

Beispiel

Im B-Plan ist eine Fabrik möglich, Prüfung des Standortes und der verwendeten Stoffe erfolgen üblicherweise in SUP

Betriebsverfahren noch nicht abgeklärt, daher wird die Prüfung der Auswirkungen der verwendeten Stoffe in UP verlagert

In UP kann auf Daten der SUP zurückgegriffen werden

Rainer vom Lehn

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Definition der Umweltbelange im BauGB §1 (6) Nr.7

Rainer vom Lehn

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(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:……7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,

zusätzlich § 1 a BauGB

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Umweltprüfung UP

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rechtliche Einordnung

Planen und Bauen GesetzeSonderregelung          

Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)          

Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie

BNatSchG UVPG BauGB ROG

FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG          Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt          

Ebene Instrument          

EU Europäisches Raumentwicklungskonzept          

Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung          

Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)

Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan          

Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)

Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)

         

KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan

   UVP-

pflichtige Bauvorhaben

   

  Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich    

siehe Gesetzes-anhänge

   

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UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente

  FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP

Mensch, Gesundheit, Bevölkerung            

Tiere         

Pflanzen         

biologische Vielfalt         

Wasser         

Boden         

Klima         

Luft         

Landschaft         

Wechselwirkungen         

Kultur und Sachgüter         

Erhaltung bestmöglicher Luftqualität         

Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern          Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie          

Rainer vom Lehn

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Gesetzliche Definition § 2 Abs. 4 BauGB

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist

Rainer vom Lehn

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Umweltbericht im Verfahren

!

!

!

Leitfaden Umweltbericht Bayern

Rainer vom Lehn

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Agenda (Anlage 1 BauGB)

Einleitung a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und

b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes,die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei derAufstellung berücksichtigt wurden,

Rainer vom Lehn

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Agenda (Anlage 1 BauGB)

Beschreibung und Bewertung

a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umwelt-merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,

b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführungder Planung,

c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und

d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungs-möglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-bereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,

Rainer vom Lehn

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Agenda (Anlage 1 BauGB)

zusätzliche Angaben a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umwelt-prüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über-wachung der erheblichen Auswirkungen der Durch-führung des Bauleitplans auf die Umwelt und

c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.

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Scoping

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Ausnahme § 13 BauGB

wenn

1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und

2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Kein Umweltbericht § 13 Abs 3 Satz 1

Rainer vom Lehn

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Ausnahme § 13a BauGB

Im beschleunigten Verfahren1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2

und 3 Satz 1 entsprechend

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X

XX

X

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FFH-Verträglichkeitsprüfung

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rechtliche Einordnung

Planen und Bauen GesetzeSonderregelung          

Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)          

Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie

BNatSchG UVPG BauGB ROG

FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG          Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt          

Ebene Instrument          

EU Europäisches Raumentwicklungskonzept          

Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung          

Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)

Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan          

Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)

Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)

         

KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan

   UVP-

pflichtige Bauvorhaben

   

  Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich    

siehe Gesetzes-anhänge

   

Rainer vom Lehn

Page 39: Baupolitik in der Kommune Einführung in das Baurecht Teil 3 Umwelt- und naturschutz- rechtliche Verfahren Klimaschutz Referent: R. vom Lehn.

UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente

  FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP

Mensch, Gesundheit, Bevölkerung            

Tiere         

Pflanzen         

biologische Vielfalt         

Wasser         

Boden         

Klima         

Luft         

Landschaft         

Wechselwirkungen         

Kultur und Sachgüter         

Erhaltung bestmöglicher Luftqualität         

Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern          

Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie          

Rainer vom Lehn

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fall- u. gebietsbezogen:

- Natura 2000-Gebiet, dessen maßgebliche Bestandteile, Lage, Ausdehnung

- Mögliche Wirkungen eines Projekts oder Plans auf das Natura 2000-Gebiet

Gesetzliche Definition (§ 34Abs.1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 - 8 BNatschG)

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Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen an den Ausschluss erheblicher

Beeinträchtigungen (Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und

den dazu erlassenen Vorschriften unter Beachtung der jeweiligen Erhaltungsziele) erfüllt

werden; andernfalls Unzulässigkeit

und nur ausnahmsweise Zulassung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen

in Bezug auf Alternativenprüfung, zwingende Gründe des überwiegenden

öffentlichen Interesses und Maßnahmen zur Kohärenzsicherung

Rechtsfolgen (§ 34 Abs.2-5 BNatschG)

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Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen bzw. Feststellungvon Beeinträchtigungen des Gebietes

erheblicher Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen (insbes. der im Gebiet zu schützenden Arten und Lebensräume und deren günstigem Erhaltungszustand)

Ggf.Feststellungenzum Nicht-Vorhandensein von zumutbaren Alternativen mit keinen odergeringeren Beeinträchtigungen

zu den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesseszu notwendigen Maßnahmen zur Kohärenzwahrung

zu machende Angaben:bundesrechtlich nicht vorgegeben, ansonsten in einigen Ländern unterschiedlicheVorgaben (z. B. Prüfung in der Eingriffsregelung bzw. der UVP, entsprechend den Darlegungserfordernissen der Eingriffsregelung,FFH-Verträglichkeitsstudie); weitergehend z. T. durch Verwaltungsvorschriften geregelt

Prüfungsumfang (§ 34 und 35 BNatschG), Art.6 Abs.3u.4 FFH-RL Darstellung

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FFH-Anhänge

Anhang I: natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete

ausgewiesen werden müssen (Listung von Lebensraumtypen).

Anhang II: Tier- und Pflanzenarten vom gemeinschaftlichen Interesse, für deren Erhaltung

besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (Gebietsschutz für Lebensräume

bestimmter Arten).(in Deutschland: 134 Arten, Stand: 2004)

Anhang III: Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher

Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.

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FFH-Verträglichkeitsprüfung incl. Ausnahmeregelung nach § 34 BNatschG

Feststellung, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4-8 BNatschG handelt, für das eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatschG durchzuführen ist

Ist eine Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes durch das Vorhaben, die Maßnahme, den Eingriff etc. selbst oder im Zusammenspiel mit anderen Planungen oder Projekten gegeben?

Kein Verträglichkeitsprüfungnein

jaFFH

-Vor

prüf

ung

Scre

enin

g

Prüfung der Verträglichkeit des Projektes mit den Erhaltungszielen des Natura 2000 Gebietes

Erfassung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen Prognose der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den

Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen) Bestimmung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen / Feststellung der (Un)Verträglichkeit mit den

Erhaltungszielen

negatives Ergebnis:Das Projekt kann zu erheblichen

Beeinträchtigungen führen.

positives Ergebnis:Das Projekt führt nicht zu erheblichen

Beeinträchtigungen.

Unzulässigkeitdes Projekts

Abweichende) Zulässigkeit des Projekts nur bei Erfüllung der Anforderungen der FFH-Ausnahmeregelung

FFH-Ausnahmeregelung Zulassung des Projektes

FFH

-Ver

träg

lichk

eits

prüf

ung

Rainer vom Lehn

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Rainer vom Lehn

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Agenda

FFH-Vorprüfung

1. Beschreibung des Schutzgebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile

(im Standarddatenbogen genannte Lebensraumtypen nach Anh. I, Tierarten

nach Anhang II der FFH-RL sowie Vogelarten nach Anh. I und Art. 4 (2) der VRL)

2. Beschreibung des Vorhabens und seiner relevanten Wirkfaktoren

3. Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes des Gebietes

und seiner maßgeblichen Bestandteile (s. o.)

4. Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte

5. Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens

Rainer vom Lehn

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Agenda

FFH-Verträglichkeitsprüfung

1. Beschreibung des Schutzgebietes und seiner maßgeblichen Bestandteile

(im Standarddatenbogen genannte Lebensraumtypen nach Anh. I, Tierarten

nach Anhang II der FFH-RL sowie Vogelarten nach Anh. I und Art. 4 (2) der VRL)

2. Beschreibung des Vorhabens und seiner relevanten Wirkfaktoren

3. Prognose des zukünftigen Erhaltungszustandes des Gebietes

4. Ableitung der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes

und seiner maßgeblichen Bestandteile (s. o.)

5. Prüfung von Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten

6. Festlegung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

7. Einschätzung der Verträglichkeit des Vorhabens

Rainer vom Lehn

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Artenschutz

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Verknüpfung zum BauGBHier: § 1 (3)

Erfordernis zur Aufstellung der Bauleitplanung Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote = Verwirklichung einzelner

Bauvorhaben (nicht der Bebauungsplan, sondern das Vorhaben selbst stellt verbots-relevante Handlung dar)

auch wenn die artenschutzrechtlichen Verbote nicht unmittelbar für Bebauungsplanung gelten, muss Gemeinde diese bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung beachten. Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes(BVerwG vom 25.08.1997, Az: 4 NB 12/97, NVwZ-RR 1998, 162, 163):ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und daher unwirk-sam, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist und die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann.

gilt auch für die artenschutzrechtlichen Anforderungen. Setzt Bebauungsplan Vorhaben fest, die zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs.1 führen keine Baugenehmigungen Bebauungsplan ist daher nicht vollziehbar nicht erforderlich und nichtig.

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Gesetzliche Definition (§ 44 BNatschG)

fallbezogen:

Soweit durch eine Handlung, die auch mit einem Vorhaben verbunden

sein kann, ein nach den jeweiligen Vorschriften definierter Verbotstatbestand

(1. Verletzungs- bzw. Tötungsverbot (besonders geschützter Arten)

2. Störungsverbot (streng geschützter Arten) , 3. Verbot der Zerstörung

von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (besonders geschützter Arten) ,

4.Verbot der Entnahme wild lebender Pflanzen (besonders geschützter Arten) )

berührt wird

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Zulässigkeit, wenn definierte Voraussetzungen (z.B. land-, forst- und

fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei

gewonnenen Erzeugnisse ) erfüllt sind, insbes. kein Verstoß gegen

dargestellten Verbote vorliegt;

andernfalls Zulassung nur nach Befreiung entsprechend den

jeweiligen Anforderungen

Rechtsfolgen (§ § 44 u. 67 Abs.2 BNatschG)

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Artenschutz i.e.S.:

Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzregelungen und

Ausnahmeregelungen). (in Deutschland: 129 Arten, Stand: 2004)

Anhang V: Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung zu

Verwaltungsmaßnahmen führen könnten (Managementplan nutzbarer Arten). (in

Deutschland: 86 Arten, Stand: 2004)

Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung.

FFH-Anhänge

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Prüfungsumfang

Beeinträchtigungsprüfung:

- Kommen besonders geschützte Tierarten vor?

- Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten

dieser Arten vor?

- Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten

dieser Arten zerstört?

- Werden Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten

dieser Arten beschädigt?

- Kommen besonders geschützte Pflanzenarten vor?

- Werden Vorkommen dieser Arten vernichtet?

-Werden Vorkommen dieser Arten beschädigt?

§ 44 Abs.1 BNatSchG

Nr.1:

Verletzungs- bzw. Tötungsverbot

(besonders geschützter Arten)

Gesetz

Nr. 2.Störungsverbot(streng geschützter Arten)

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-Kommen streng geschützte Tierarten oder euro-

päische Vogelarten vor?

- Kommen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten

dieser Arten vor?

- Werden Tiere dieser Arten an ihren Nist-, Brut-,

Wohn- oder Zufluchtstätten gestört?

- Kommen streng geschützte Pflanzenarten vor?

- Werden Standorte dieser Pflanzenarten zerstört?

-Werden Standorte dieser Pflanzenarten

beeinträchtigt?

Nr.4:

Verbot der Entnahme wild

lebender Pflanzen

(besonders geschützter Arten)

Nr 3:

Verbot der Zerstörung

von Fortpflanzungs- und Ruhe-

stätten

(besonders geschützter Arten)

Ausnahmeregelungen in § 19 Abs. 1, § 45 Abs. 7 BNatschGBefreiung nach § 67 BNatschG

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Agenda

1. Ermittlung der artenschutzrechtlich relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens

2. Ermittlung der untersuchungsrelevanten Arten

3. Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 für jede

untersuchungsrelevante Art

4. Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbotsverletzung

(CEF-Maßnahmen)

5. Variantenvergleich aus Sicht des Artenschutzes

6. Einschätzung der Befreiungsvorraussetzungen nach §67 BNatSchG

7. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung

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Naturschutzrechtliche Eingriffsplanung

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rechtliche Einordnung

Planen und Bauen GesetzeSonderregelung          

Planfeststellungsverfahren (§§ 72 -78 VuVfG)          

Planfeststellungspflichtige Vorhaben laut folgender GesetzeFFH-, Vogelschutz-richtlinie

BNatSchG UVPG BauGB ROG

FStrG, WaStrG, AEG, LuftVG, KrW-AbfG, PBefG, BBergG, WHG, AtG, FlurbG          Verhältnis zum Umweltrecht im jeweiligen Gesetz geregelt          

Ebene Instrument          

EU Europäisches Raumentwicklungskonzept          

Bund Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung          

Land (ohne Hamburg und Bremen hier nur FNP)

Landesentwicklungsprogramm Landesentwicklungsplan          

Region (nicht in Stadtstaaten und Saarland)

Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan in NRW)

         

KommuneBauleitplanung a. FNP mit Landschaftsplan b. B-Plan mit Grünordnungsplan

   UVP-

pflichtige Bauvorhaben

   

  Bauen im Außenbereich Bauen im Innenbereich    

siehe Gesetzes-anhänge

   

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UntersuchungsumfangSchutzgüter Instrumente

  FFH-VP Eingriffs-regelung SUP/ UVP UP UP

Mensch, Gesundheit, Bevölkerung            

Tiere         

Pflanzen         

biologische Vielfalt         

Wasser         

Boden         

Klima         

Luft         

Landschaft         

Wechselwirkungen         

Kultur und Sachgüter         

Erhaltung bestmöglicher Luftqualität         

Vermeidung von Emissionensachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern          Nutzung erneuerbarer Energien sparsame/effiziente Nutzung von Energie          

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.……(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach§ 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-gleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmenzum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich,soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

Gesetzliche Definition § 1 a BauGB

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fall- bzw. vorhabensbezogen:

Definition „Eingriff“ (Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder

Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasser-

spiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschafts-

bild erheblich beeinträchtigen können und einer Zulassung bedürfen).

weitere Ausführungen nach LandesrechtPositivlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die als Eingriffe gelten)

Negativlisten (Liste von Vorhaben, Maßnahmen etc., die nicht als Eingriffe

gelten)

Gesetzliche Definition (§ 14 BNatschG)

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Verpflichtung des Eingriffsverursachers:

zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen

zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen

zum Ersatz nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen

Untersagung bei nicht ausgleichbaren und nicht in sonstiger Weise

kompensierbaren Beeinträchtigungen, wenn die Belange des Naturschutzes

und der Landschaftspflege im Rang vorgehen

Untersagung bei Nicht-Ersetzbarkeit zerstörter Biotope streng geschützter

Arten und Nicht-Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden

öffentlichen Interesses

Rechtsfolgen (§ 15 BNatschG)

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Feststellung erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts

vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unvermeidbarer ausgleichbarer Beeinträchtigungen u. der Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen u. der Ersatzmaßnahmen der Bedeutung der Naturschutzbelange der Zerstörung von Biotopen streng geschützter Arten, deren Ersetzbarkeit

und insoweit geeignete Maßnahmen

Darstellung

bundesrechtlich nur sehr bedingt, ansonsten in den Ländern unterschiedlichintensiv (mit Bezug zu Eingriffsvorhaben, betroffener Natur u. Landschaft, Maßnahmen) vorgegeben (zumeist durch Leitfäden u. ä. konkretisiert)

Prüfungsumfang (§ 14ff BNatschG) Darstellung (§ 17 BNatschG)

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Vorhaben ist kein Eingrff Eingriff liegt vor

Vorhaben zulässig

Eingriff vollständig vermeidbar

unvermeidbare Beeinträchtigungen

Eingriff vollständig

ausgleichbarnicht oder nur teilweise

ausgleichbar

Einriff vollständig

kompensierbar

nicht oder nur teilweise kompensierbar

andere als Naturschutzbelange gehen

vor

Naturschutz-belange gehen

vor

Vorhaben nicht

genehmi-gungsfähig

Ausgleich § 15 Abs. 2 BNatschG

Vorhaben genehmigungsfähig

Ersatzzahlung (§ 15 Abs.6 BNatschG)

Ablaufschema der Eingriffsregelung

(R. vom Lehn, 2010, nach Köppel et. Al. 2004, verändert)

Ersatz §15 Abs. 2 BNatschG Ersatz §15 Abs. 2 BNatschG Herstellung der Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger

Weise,landschaftsgerechtes Landschaftsbild neu gestaltet, im gleichen Naturraum

Abwägung § 15 Abs. 5 BNatschG

Eingriffsbestimmung § 14 BNatschG

Vermeidung § 15 Abs. 1 BNatschG

Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise, landschaftsgerechtes Landschaftsbild wiederherstellen bzw. neu gestaltet, am Eingriffsort

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1. Beschreibung Projekt

2. Feststellung Eingriffstatbestand

3. Bestandsaufnahme und Bewertung (Schutzgut bezogen)

4. Konfliktermittlung (Schutzgut bezogen)

5. Darstellung Vermeidung/ Minderung (Schutzgut bezogen)

6. A/ E Maßnahmen (Schutzgut bezogen)

7. Gestaltungsmaßnahmen

8. Naturschutzfachliche Abwägung

Agenda

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Kommunale Bauleitplanung

Klimaschutz

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BauGB §1 Abs.5 Aufgabe, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung

„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die

sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in

Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang

bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte

Bodennutzung gewährleisten.

Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die

natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in

Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche

Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu

entwickeln.“

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Verankerung im BauGB

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Kommunale Bauleitplanung

Vorbereitende BauleitplanungFlächennutzungsplanung (FNP)

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Vorbereitung für die konkreten Ausweisungsmöglichkeiten im B-Plan

Windkraftgebieten Fernwärmevorranggebiete Nachverdichtung im Innenstadtbereich eine energetisch günstige Lage Beispiel: kein Wohnbaugebiet für einen schattigen Nordhang ausgewiesen

Möglichkeiten für den Klimaschutz

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Kommunale Bauleitplanung

Verbindliche BauleitplanungBebauungsplan (B- Plan)

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Dichte Bauweise (Je kompakter die Bauweise desto geringer der Heizenergiebedarf.)

Stellung der Gebäude (Südausrichtung größerer Gebäudeflächen ermöglicht aktive

und passive Solarenergienutzung.)

Vermeidung von Verschattung der Gebäude durch andere Gebäude und Bepflanzung

(Verschattung behindert die passive Solarenergienutzung.)

Dachformen (die optimale Sonnenausbeute liegt bei Südausrichtung und 35 Grad.)

Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz

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Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz

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Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz

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Beispiel

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Städtebauliche Verträge § 11 BauGB

bieten die Chance, dass private Akteure leichter an der Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen zum Klimaschutz beteiligt werden können

auf Kosten des Akteures

§11 Abs.1 Nr. 4 BauGB Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung

Über die Regelungsinhalte des §9 Abs.1BauGB hinausgehende zusätzliche Inhalte: Beispiele die Einhaltung von Mindeststandards zur Energieeffizienz und damit auch die

Einhaltung von Energiekennzahlen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz Nutzung bestimmter Energieversorgungssysteme (z. B.einer Solaranlage oder

den Anschluss an eine Geothermieanlage)

Zur Durchführung Vertragsstrafe bei entsprechender Nichteinhaltung durch den Investor vorsehen

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