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Baulicher Brandschutz

Date post: 26-Jun-2015
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Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher [email protected] e www.hhpberlin.com Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin Baulicher Brandschutz Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz? Margot Ehrlicher Geschäftsführende Gesellschafterin hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
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Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher [email protected]

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Rotherstraße 19

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Baulicher Brandschutz

Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz?

Margot EhrlicherGeschäftsführende Gesellschafterin hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH

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Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz?

• GG Art. 14 – Eigentum gewährleistet – verpflichtet

• Es fehlt der alte Bestandsparagraph (§ 86) bzw. Art. 60 BayBO.

• Prüfung, ob das Bauvorhaben dem zu seiner Errichtung geltenden Rechtsvorschriften bzw. der darauf basierenden Baugenehmigung entspricht und zusätzlich schutzzielorientierte Bewertung des Brandschutzes.

• Anforderung nur bei „konkreter Gefahr“

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Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz?

Generalklausel § 14 BauO Bln

•„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

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Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz?

Brandschutzziele

•Ausreichend lang standsicher (Tragkonstruktionen)•Ausreichend lang widerstandsfähig gegen Brandausbreitung (Wände/Decken)•Ausreichend lang benutzbar – standsichere und raumabschließende Bauteile, Begrenzung der Rauchausbreitung, Länge und Breite der Rettungswege•Brand- und Rauchausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ( Installationen)

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Gibt es im Brandschutz Bestandsschutz?

Urteil LG Köln vom 06.09.2007 83 O 89/05 „Die – flächendeckende – Sprinkleranlage, welche […] als Kompensation für die fehlende Unterteilung in Brandabschnitte und für die Geschossdeckenunterbrechung im Atrium (Bereich mit spezifischen Brandschutzanforderungen) erforderlich war, kann nicht als unbegrenzte Kompensationsmaßnahme für eine Vielzahl von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen dienen, jedenfalls nicht ohne – fehlenden – Nachweis, und daher nicht auf andere Bereiche übertragen werden. Zwar war das streitgegenständliche Objekt – unstreitig – eindeutig ein Sonderbauvorhaben i. S. d. § 50 BauO Berlin. Aus dieser Einordnung folgt jedoch nicht, dass die Verwendung von brennbaren Baustoffen in den allgemein zugänglichen Fluren zulässig war. Der Einbau solcher Materialien in Flucht- und Rettungswege hätte zumindest genehmigte – geeignete – Kompensationsmaßnahmen vorausgesetzt.“

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Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

Wesentliche bauliche Änderungen, z. B.

•Nutzungsänderungen mit höherem Risiko•Überdachen von Innenhöfen•Auswechseln tragender und raumabschließender Bauteile•Erneuerung haustechnischer Anlagen•Maßnahmen mit sicherheitstechnischer Relevanz•Änderung des Rettungskonzeptes

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Wesentliche bauliche Änderungen (das Bauwerk umgestaltende Bauausführung), z.B.

•Änderung der Form des Gebäudes•Änderung der Geschossanzahl•Änderung des Materials in wesentlichen Teilen

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Maßnahmen mit sicherheitstechnischer Relevanz

•Anpassungsverlangen ist erforderlich bei Bauteilen, die mit den Maßnahmen im konstruktiven Zusammenhang stehen

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Erkennbare Brandgefahren

•Fehlende Abschottungen •Übertragung von Rauch in Rettungswege

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Erkennbare Brandgefahren

•Fehlende Abschottungen

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Erkennbare Brandgefahren

•Fehlende Abschottungen

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Erkennbare Brandgefahren

•Fehlende Abschottungen

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Erkennbare Brandgefahren

•Falsche Abhängungen

Welche Baumaßnahmen erfordern ein Anpassen an das derzeit geltende Baurecht?

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Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?

Modernisierung und Instandsetzung ohne sicherheitstechnische Relevanz (Maßnahmen die den ursprünglichen Zustand erhalten und nicht umgestalten)

•in der Regel kein Anpassungsverlangen

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Bewertung der Risiken

•Brandausbreitung (z. B. Holzbalkendecken)•Rauchausbreitung (unzulässige Rauchabschnittslängen, fehlende Schottungen)•Hohe Brandlasten in Unterdecken in notwendigen Fluren•Brandlasten in Rettungswegen

Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?

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Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch bei hohen Brandlasten in Rettungswegen

Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?

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Sicherstellung der Nutzung von Rettungswegen.

Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?

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Schließen von Wand- und Deckenöffnungen.

Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?

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Einsatz von Rauchmeldern

mit akustischem Signal

zur Früherkennung von Bränden

und Warnung der Nutzer

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Anbringen von Kleinlöschgerätenzur sofortigen Brandbekämpfung.

Welche Brandschutzmaßnahmen sind bei Bestandsgebäuden sinnvoll, auch wenn kein neuer Bauantrag gestellt werden muss?

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Fazit

• Gebot der Verhältnismäßigkeit• Pragmatismus ist gefragt und nicht „Produktenbrille“• Verantwortungsbewusstsein ist erforderlich

- Voraussetzung Wissen!• Schutzzielorientierte Brandschutzkonzepte

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Kontaktinformationenhhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH

Rotherstraße 1910245 Berlin

Fraunhoferstraße 680469 München

Kurze Mühren 2020095 Hamburg

Wilhelm-Leuschner-Straße 4160329 Frankfurt am Main

Phone: +49 (30) 89 59 55-0 [email protected]: +49 (30) 89 59 55-100 www.hhpberlin.de

Geschäftsführer:Dipl.-Ing. Margot EhrlicherDipl.-Inf. BW (VWA) Stefan TruthänDipl.-Ing. Karsten Foth

Prokurist:Dipl.-Ing. Harald Niemöller

Beirat:Prof. Dr.-Ing. Dietmar HosserDr.-Ing. Karl-Heinz Schubert

AmtsgerichtBerlin CharlottenburgHRB 78 927

Deutsche Bank P+G AGBLZ 100 700 24Konto-Nr. 1419100IBAN-Nr. DE52100700240141910000Swift-Code: DEUTDEDBBERUst-IdNr. DE217656065


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