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BAG: Zur Wirksamkeit der Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen

Date post: 05-Jul-2015
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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Az.: 8 AZR 453/12, mit der Wirksamkeit der Aufhebung eines zwischen einem jugendlichen Fußballspieler und einem Verein – unter Mitwirkung der Eltern des Spielers - geschlossenen Vertragsspielervertrag zu befassen. Link zum vollständigen Blogartikel: http://www.haas-und-partner.com/blog/blog/sportrecht/bag-zur-wirksamkeit-der-aufhebung-eines-spielervertrages-mit-einem-jugendlichen.html haas und partner | rechtsanwälte | fachanwälte für steuerrecht | steuerberater in Bochum
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BAG: Zur Wirksamkeit der Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen
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Page 1: BAG: Zur Wirksamkeit der Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen

BAG: !Zur Wirksamkeit der !Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen!

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Fallbeispiel!Bundesarbeitsgericht 25.04.2013, Az.: 8 AZR 453/1!!Nachdem ein jugendlicher Vertragsspieler das ursprünglich mit dem Verein geschlossene Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt hatte, kam es – unter Einbeziehung der Eltern des Spielers – zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.!

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Fallbeispiel!Im Rahmen des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich der Spieler, für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro an den Verein zu zahlen.!!Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages hielt der Spieler diesen aus verschiedenen Gründen für nichtig und verlangte vom Verein eine Rückzahlung.!

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Fallbeispiel!Erste Instanz ! Klage abgewiesen!!Berufungsgericht ! Klage abgewiesen!!Revision des Spielers ! Bundesarbeitsgericht (BAG) prüfte den zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrag!

! !!Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/UfxkbF!

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Prüfung durch das BAG!•  am Maßstab der guten Sitten gemäß § 138 BGB!•  am Maßstab der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG!•  am Maßstab der Vorschrift gemäß § 779 BGB !•  am Maßstab der Regelung gemäß § 5 JArbSchG!  

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Kein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB!Trotz bestehender Vertragsbindung wollte der Kläger zu einem neuen Verein wechseln. Die vereinbarte Ablösesumme hatte den Zweck, die bestehende Vertragsbindung zu beenden.!!à  Kläger hat von seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit

Gebrauch gemacht!!à  Die selbst eingegangene vertragliche Bindung an den Beklagten wurde im

Einvernehmen mit diesem gegenstandslos gemacht!!à  Das Anbieten einer Ablösesumme ist zulässig und kann in diesem Fall nicht als

sittenwidrig angesehen werden!

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Kein Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB !

Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei im gegenseitigen Nachgeben bei Abschluss des Vergleichs nicht zulasten des klagenden Spielers festzustellen. !!à Der beklagte Verein schätzte den objektiven Marktwert des Klägers noch viel höher ein als 40.000 Euro!!à Verwerfliche Gesinnung des beklagten Vereins bei Vertragsabschluss könne nicht festgestellt werden!

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Keine Unwirksamkeit gemäß § 779 Abs. 1 BGB!Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. !!Landesarbeitsgericht:!à die Parteien hätten bei Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht übereinstimmend zugrunde gelegt, dass der Vertragsspielervertrag […] wirksam sei.!

Page 9: BAG: Zur Wirksamkeit der Aufhebung eines Spielervertrages mit einem Jugendlichen

Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz !Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit nur leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt wurde. Denn jedenfalls würde ein Verstoß hiergegen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu keiner Unwirksamkeit des Vertragsspielervertrages führen. !!à  Der Kläger hatte bei Vergleichsabschluss die Altersgrenze

überschritten!!à  Das Beschäftigungsverbot soll den Minderjährigen nur schützen,

nicht aber zum Verlust eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses führen, dass mittlerweile zulässig ist.!

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Entscheidung des BAG!

Das BAG hielt keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für einschlägig.!!à Die Forderung einer Ablösesumme in Höhe von 40.000 Euro seitens des beklagten Vereins ist rechtens!

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Bedeutung des BAG-Entschlusses!

1.  Der Abschluss eines Spielervertrages mit einem Kind gemäß § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 5 BGB bedarf nicht der Genehmigung des Familiengerichts.!

!2.  Es ist ein Leitfaden für Spieler und Verein in Bezug auf die

Prüfung der Wirksamkeit der Aufhebung eines mit einem jugendlichen Spieler geschlossenen Vertragsspielervertrages.!

!!Zum vollständigen Blogartikel: http://goo.gl/UfxkbF!

 

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