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BAG EGH - dvgp.org · BAG EGH - Protokoll der Sitzung 10. 01. 2017 2 - Daniel Skupin, PTV Dresden -...

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BAG EGH - Protokoll der Sitzung 10. 01. 2017 1 Protokoll BAG EGH Sitzung am 10. 01. 2017 Sitzungsort: Fritz Thyssen Stiftung, Apostelnkloster 13-15, 50672 Köln Teilnehmende: - Frank Bous, Werkgemeinschaft Rehabilitation Wiesbaden e.V. - Martin Brodmann, Verein für soziale Integration und seel. Gesundheit e.V., Nagold - Thorsten Buick, Gesellschaft für Sozialarbeit im Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Wiesbaden - Patrik Frings, Stiftung Leuchtfeuer, Köln - Birgit Fuchs, Betreuen-Fördern-Wohnen - Eine Einrichtung des Pfalzklinikums, Klingenmünster - Birgit Görres, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Nils Greve, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Rüdiger Hecht, PTV Solingen - Peter Heuchemer, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Jochen Hoffmann, Gesellschaft für Sozialarbeit im Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Wiesbaden - Elisabeth Hofmann, Regenbogen Duisburg GmbH - Reinhold Hohage, Anwaltskanzlei Hohage, May und Partner, Hamburg - Martin Jost, APK Hürth - Bernd Knies, Initiative zur sozialen Rehabilitation, Bremen - Michael Krause, Stiftung Leuchtfeuer, Köln - Lena Kuntz, Betreuen-Fördern-Wohnen - Eine Einrichtung des Pfalzklinikums, Klingenmünster - Tina Lindemann, FID Berlin - Stephan Lung, Barmherzige Brüder Saffig - Albert Mandler, Barmherzige Brüder Schönfelderhof - Thomas Pirsig, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Birgit Richterich, Psychiatr. Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH - Kathrin Roßberg, Die Brücke Lübeck - Dieter Schax, Verein für Rehabilitation, Bremen - Gerd Schulze, Landesverband d. Bürgerhilfe in Bayern, München / Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Ulrich Seeger, Pinel, Berlin - Claudia Seydholdt, Die Kette e.V., Bergisch Gladbach
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BAG EGH - Protokoll der Sitzung 10. 01. 2017

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Protokoll

BAG EGH

Sitzung am 10. 01. 2017

Sitzungsort: Fritz Thyssen Stiftung, Apostelnkloster 13-15, 50672 Köln

Teilnehmende:

- Frank Bous, Werkgemeinschaft Rehabilitation Wiesbaden e.V. - Martin Brodmann, Verein für soziale Integration und seel. Gesundheit e.V., Nagold - Thorsten Buick, Gesellschaft für Sozialarbeit im Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V.,

Wiesbaden - Patrik Frings, Stiftung Leuchtfeuer, Köln - Birgit Fuchs, Betreuen-Fördern-Wohnen - Eine Einrichtung des Pfalzklinikums,

Klingenmünster - Birgit Görres, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Nils Greve, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Rüdiger Hecht, PTV Solingen - Peter Heuchemer, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Jochen Hoffmann, Gesellschaft für Sozialarbeit im Paritätischen Wohlfahrtsverband

e.V., Wiesbaden - Elisabeth Hofmann, Regenbogen Duisburg GmbH - Reinhold Hohage, Anwaltskanzlei Hohage, May und Partner, Hamburg - Martin Jost, APK Hürth - Bernd Knies, Initiative zur sozialen Rehabilitation, Bremen - Michael Krause, Stiftung Leuchtfeuer, Köln - Lena Kuntz, Betreuen-Fördern-Wohnen - Eine Einrichtung des Pfalzklinikums,

Klingenmünster - Tina Lindemann, FID Berlin - Stephan Lung, Barmherzige Brüder Saffig - Albert Mandler, Barmherzige Brüder Schönfelderhof - Thomas Pirsig, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Birgit Richterich, Psychiatr. Hilfsgemeinschaft Duisburg gGmbH - Kathrin Roßberg, Die Brücke Lübeck - Dieter Schax, Verein für Rehabilitation, Bremen - Gerd Schulze, Landesverband d. Bürgerhilfe in Bayern, München / Dachverband

Gemeindepsychiatrie e.V., Köln - Ulrich Seeger, Pinel, Berlin - Claudia Seydholdt, Die Kette e.V., Bergisch Gladbach

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- Daniel Skupin, PTV Dresden - Reinhold Tritt, Trialog – bewo, Düsseldorf - Martin Vedder, Kölner Verein für Rehabilitation e.V. - Patricia Wölbert-Slawinski, AWO Kreisverband Mülheim - Rolf Wöste, Regenbogen Duisburg GmbH

Tagesordnung:

- TOP 1: 10:00 – 10:30 Uhr Begrüßung und Vorstellungsrunde - TOP 2: 11:00 – 12:30 Uhr Vortrag Hohage (Teil 1) - TOP 3: 13:00 – 14:00 Uhr Vortrag Hohage (Teil 2) - TOP 4: 14:00 – 16:00 Uhr Strategiediskussion und Aufgabenverteilung

TOP 1: Begrüßung

Birgit Görres begrüßte die Teilnehmer und stellte die Tagesordnung der Sitzung vor. Sie entschuldigte Wolfgang Faulbaum-Decke, der aus terminlichen Gründen nicht anwesend sein konnte. Thomas Pirsig übernahm die Moderation. Er bedankte sich als erstes bei Herrn RA Hohage für die Erstellung einer umfangreichen Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands zum BTHG vom 29.12.2017, die den Mitgliedern der BAG im Vorfeld der Sitzung als Übersicht über gesetzliche Änderungen, Zeitabläufe und Handlungsempfehlungen diente und auch die Grundlage der Sitzung bildete. In einer Vorstellungsrunde erhielten die Teilnehmenden die Möglichkeit, Schwerpunkte zu in Bezug auf das Bundesteilhabegesetz zu nennen Folgende Themen wurden genannt bzw. nachträglich von dem DV-Vorstand eingefügt:

- Chancen des BTHG - Medizinische/berufliche Rehabilitation und Eingliederungshilfe - Zugang zu den Leistungen der Rehabilitation und der Eingliederungshilfe

(Teilhabeplan/Gesamtplan) - Hilfebedarfsbemessung und ICF - Personenzentrierte Leistungen für die Teilhabebereich der ICF Künftige

Schnittstellen bzw. Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege - Zukunft stationärer Angebote (Verträge, Abgrenzung Pflege – Fachleistung,

Raumnutzung, Übergangsregelungen) - Geltungsbereiche des Gesetzes bzw. die konkrete Umsetzung und

Einflussmöglichkeiten auf der Länderebene - Anträge und Sicherstellung der Niedrigschwelligkeit für Klienten - Abgrenzung BTHG und Jugendhilfe - Künftige Finanzierung - Aufbau unabhängiger Teilhabeberatung – wie Sicherstellung psychiatrischen Know

Hows - Konsequenzen der Auflösung stationärer Einrichtungen auf die Personalpolitik - Übergangsfristen - Gründung Pflegedienste/ zukünftige Zusammenarbeit mit Pflegediensten - Auswirkungen BTHG auf mögliche Regionalraumbudgets

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TOP 2: Vortrag RA Hohage (Teil 1) Reinhold Hohage, stellte das Gesetz vor und ging dabei auf die konkreten Nachfragen der Teilnehmer ein. Es folgt eine Zusammenfassung der Erläuterungen von Herrn Hohage zu den nachgefragten Schwerpunkten mit Handlungsempfehlungen. Die vollständige Präsentation ist dem Protokoll angehängt. Termine und Fristen Das BTHG ist ein Änderungsgesetz, durch welches das Sozialgesetzbuch (SGB) IX in mehreren Schritten vollständig neu gefasst wird, die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst werden und zahlreiche weitere Gesetze geändert werden. Durch die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und ihrer sozialrechtlichen Positionierung als Leistung zur Teilhabe ergeben sich Chancen für die Rehabilitationsleistungen insbesondere bei psychisch kranken Menschen. Dementsprechend wird in § 1 SGB IX explizit genannt, dass die besonderen Bedarfe psychisch kranker Menschen zu berücksichtigen sind. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, überwiegend zum 1.1.2018 und 1.1.2020. Das PSG II ist zu einem Teil bereits zum 01.01.2016 in Kraft getreten, die wichtigsten Änderungen, insbesondere der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, die Einführung der Pflegegrade usw. treten am 1.1.2017 in Kraft. Auch die gesetzlichen Änderungen durch das PSG III treten zum 1.1.2017 in Kraft. Durch das PSG III wird bei der Hilfe zur Pflege nach SGB XII der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff mit den fünf Pflegraden übernommen. Die ominöse Pflegstufe 0, die in der Vergangenheit häufig bei chronisch psychisch kranken Menschen zur Gewährung von Leistungen angewandt wurde, existiert damit nicht mehr Die für die Einrichtungsträger der Eingliederungshilfe wesentlichen Änderungen treten wie folgt in Kraft: 1.1.2017

- Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff - Regelungen über den Einsatz von Vermögen und Einkommen, 1. Stufe. - Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes für Werkstattbeschäftigte auf € 52. - Vorgaben zur Vorlage eines Führungszeugnisses von Fachpersonal und dauerhaft

ehrenamtlichen Kräften in Betreuungs- und Unterstützungstätigkeiten. 1.1.2018

- SGB IX Teil 1 (allgemeiner Teil, §§ 1 - 89), Verfahrensvorschriften für alle Reha-Träger, Zuständigkeiten, Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanverfahren usw. (Die Eingliederungshilfe bleibt aber noch im SGB XII und damit „Sozialhilfe“, der Begriff „stationäre Einrichtungen“ hat noch Bestand).

- In den für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2019 geltenden Regelungen im SGB XII werden Regelungen des erst ab 1.1.2020 geltenden SGB IX, Teil 2 (Ein-

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gliederungshilfe) „vorgezogen“. Das betrifft insbesondere das Gesamtplanverfahren mit der zwingenden Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF), die Teilhabe am Arbeitsleben – „Budget für Arbeit“ und „Andere Leistungsanbieter“ – sowie den Wegfall der „sonstigen Beschäftigungsstätte“.

- Das neue Vertragsrecht der Eingliederungshilfe im SGB IX (§§ 123, 134) tritt bereits in Kraft, damit auf dieser Grundlage Vereinbarungen für den Zeitraum ab 1.1.2020 abgeschlossen werden können.

- Einführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung gemäß § 32 SGB IX. 1.1.2020

- Das neue Recht der Eingliederungshilfe tritt vollständig als Teil 2 des SGB IX in Kraft, das 6. Kapitel des SGB XII und die Eingliederungshilfeverordnung treten außer Kraft.

- Die Eingliederungshilfe ist nicht mehr Sozialhilfe, zuständig werden die neu zu bildenden Träger der Eingliederungshilfe.

- Gegenstand der Vereinbarungen ist nur noch die Fachleistung, existenzsichernde Leistungen werden über die Regelsysteme gewährt. In der Eingliederungshilfe entfällt der Begriff „stationäre Einrichtung“.

- Regelung über Mehrbedarfe (z. B. Mittagsverpflegung Werkstatt), § 42b SGB XII treten in Kraft.

1.1.2023

- Die Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises soll, vorbehaltlich eines noch dazu zu erlassenden Bundesgesetzes und nach Abschluss von länderbezogenen Modellprojekten, in Kraft treten.

Besitzstandsregelungen Die bis zum 31.12.2017 für die Eingliederungshilfe vereinbarten oder durch die Schiedsstelle festgesetzten Vergütungen (Pauschalen und Investitionsbeträge) gelten weiter, können aber auf Verlangen einer Partei, auf der Grundlage der alten Leistungsvereinbarung neu verhandelt werden. Projekte zur Leistungserbringung und Leistungsfinanzierung (z.B. Budgetmodelle wie in Hamburg) sollen bis Ende 2018 umgesetzt sein, dann gilt der Bestandsschutz. Herr Hohage vermutet, dass ab dann neue Projekte aufgrund der noch zu treffenden neuen Regelungen 3-4 Jahre lang wenig Verwirklichungschancen haben. Die am 31.12.2017 für die Eingliederungshilfe geltenden Rahmenverträge bleiben bis zum 31.12.2019 in Kraft. Die Hauptregelungen des Gesetzes kommen laut Herrn Hohage alle zum 1.1.2018, d.h. Träger haben ein Jahr Zeit, Ihre Mitarbeiter auf den Paradigmenwechsel einzustellen. Herr Hohage betonte, dass das BTHG auf der Landesebene erst durch die Landesrahmenverträge gültig würden. Er empfahl den Teilnehmern daher, s die derzeit gültigen Landesrahmenverträge zu prüfen und kommende Änderungen durch das BTHG zu identifizieren sowie Einfluss auf politische Entscheider bei der praktischen Umsetzung der kommenden Verordnungen zu nehmen. Das könnte bedeuten, dass es Modellprojekte zur

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Finanzierung von Assistenzleistungen für alle Behinderungsbereiche geben soll, die die Länder ausschreiben. Auf Grund der Erkenntnisse diese evaluierten Modellprojekte könnten nach Abschluss noch Nachbesserungen in den Landesrahmenverträgen/BTHG vorgenommen werden. Daher sei es unbedingt erforderlich, Einfluss auf die Länder bei der Auswahl der Modellprojekte zu nehmen und aktiv die Gemeindepsychiatrie mit in diese Projekte einzubringen. Wichtige Bereiche dieser Modellprojekte sind die PK-Richtwerte, Vergütungshöhe, die Bewertung stationärer Einrichtungsleistungen, das Verhältnis von Fachleistung zu Grundleistung) RA Hohage empfahl einen Austausch länder- und themenübergreifend in AGs der BAG zu organisieren. Das BTHG in seiner endgültigen Form sieht Herr Hohage als Versuch, das bislang zerstreute Rehabilitationsrecht zusammenzuführen und gemäß der UN-BRK personenzentriert zu gestalten. Das SGB XI sei im Wesentlichen ein Steuerungsinstrument für die unterschiedlichen Leistungen zur Teilhabe. Da es die Selbstbestimmung gegenüber dem Schutz der Betroffenen in den Vordergrund stelle und damit eine neue Logik einführe, berge es in der Umsetzung auch beträchtliche Risiken. Es wimmele im Gesetz vor unbestimmten Rechtsbegriffen, was viel Spielraum bei der Auslegung und Gestaltung in der Praxis biete. Behinderungsbegriff Der BTHG verwendet den neuen Behinderungsbegriff der ICF, wonach Teilhabeeinschränkungen aus der Wechselwirkung zwischen persönlichen Beeinträchtigungen (Fähigkeitsstörungen) und Umweltfaktoren (Barrieren) entstehen. Dementsprechend sollte der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB XI nicht mehr die wesentliche Behinderung sein, sondern die erhebliche Teilhabeeinschränkung. Die erhebliche Teilhabeeinschränkung soll sich aus der Anzahl der betroffenen Teilhabebereiche der ICF ergeben. Da es an diesem Punkt heftige Diskussionen gab, ändert sich § 99 erst im Jahr 2023 (vgl. Folie 8ff.). Da im Hinblick auf die erhebliche Teilhabeeinschränkung ein erheblicher Interpretationsspielraum besteht werden von 2020 bis 2022 Erprobungen durchgeführt. Deshalb empfahl Herr Hohage auch an diesem Punkt, sich für Modellprojekte in den jeweiligen Bundesländern zu bewerben.

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Neue Struktur des SGB IX Im Folgenden stellte Herr Hohage die neue Struktur des SGB IX vor. (vgl. Präsentation Folie 13ff.)

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Unabhängige Beratungsstellen Zur frühzeitigen und passgenmauen Bedarfserkennung werden ab 2018 unabhängige ergänzende Beratungsstellen über Bundesmittel gefördert. (vgl. Folie 35ff.). Neben der unabhängigen Beratungsstellen gebe es aber auch die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger Insbesondere bei komplexem Hilfebedarf besteht gemäß § 106 SGB XI die Pflicht des Trägers der Eingliederungshilfe, den Leistungsberechtigten, auf Wunsch in Beisein einer Vertrauensperson zu beraten. Martin Jost fragte, ob es Leistungen demnächst in erforderlichen Fällen ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gebe. Herr Hohage bestätigte dies und fügte an, dass sich die Fristen bei Eilbedürftigkeit mit dem BTHG bessern werden. Wunsch- und Wahlrecht Die Änderungen beim Wunsch und Wahlrecht (Folie 65ff.) bezeichnete Herr Hohage als eine für Betroffene äußerst positiv im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung des Gesetzes. Beim Wohnumfeld sind die die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Hieraus ergebe sich ein Vorrang von inklusiven Wohnformen. Auch greife der Mehrkostenvorbehalt nur, wenn die Leistung in der Stadt erbracht wird und dort vergleichbare, günstige Angebote bestehen. Außerdem gelte: Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen, gleichzeitig sind fast alle Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts als unzumutbar anzusehen. Hieraus ergeben sich für Herrn Hohage viele Chancen der Gestaltung des Wohnraumes nach individuellen Bedürfnissen:

- Einzelwohnen in eigener Wohnung real möglich - Innovative Quartiersprogramme - „Sonderfälle“ mit hohen Bedarfen

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- Ambulante Wohngemeinschaften I.d.R. ist das Problem bezahlbaren Wohnraum zu bekommen. Bearbeitungsfristen Die gesetzliche Frist zur Erstellung eines Gutachtens im Rahmen der Teilhabeplanung sind ab 2018 drastisch verkürzt und diese müssen spätestens 8 Wochen nach Antragsstellung vorliegen. (für genauere Erklärung siehe Folie 44). In der Zwischenzeit kann es passieren, wie Herr Hohage auf Nachfrage von Frau Görres bestätigte, dass Klienten unversorgt blieben und im schlimmsten Fall auf der Straße landen. Es gibt noch keine Regelung für diese Lücke z.B. im Anschluss an eine Klinikbehandlung. Wichtig zu beachten sei es für die Leistungserbringer, dass sie vorzeitig Leistungen erbringen können, sich diese vom Kostenträger zurückholen müssen, was in Zukunft komplizierter werden würde. Gerd Schulze gab zu bedenken, dass er sich um die berufliche Eingliederung Sorgen mache, weil Gutachten dort oft länger dauerten. Für diesen Fall empfahl Herr Hohage, dass man vorzeitige Leistungen beantragen solle, falls der Gutachter sagt, dass die Frist nicht eingehalten werden könne. Teilhabe- und Gesamtplan Die Regelungen zum Teilhabe- und Gesamtplan bezeichnete Herr Hohage als den wichtigsten Punkt des BTHG. (vgl. Folie 78ff.) Das Teilhabeverfahren regelt die Leistungen des 1. Teils von SGB IX, das Gesamtplanverfahren die Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (Teilhabeverfahren) richten sich gemäß § 13 nach den geltenden Leistungsgesetzen. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens der Eingliederungshilfe sollen die Instrumente der Bedarfsermittlung auf der Grundlage des Bereichs „Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe) ICF der ICF entwickelt werden. Nach § 117 (2) SGB IX werden die Landesregierung ermächtigt nähere Ausführungen über eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Auch hier empfahl Hohage erneut, sich an der Entwicklung zu beteiligen. Wichtig sei bei der Gesamtplanung die Abgrenzung von Teilhabeleistungen und Leistungen der Pflege nach SGB XI. Da im häuslichen Bereich sowohl Leistungen der sozialen Teilhabe als auch der Pflege nach SGB XI in Betracht kommen, ist eine inhaltliche Abgrenzung der Leistungen erforderlich. Dies kann nur auf Grundlage der Erfassung der Teilhabeeinschränkung nach ICF und der Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Bedarfsinstrument (NBI) erfolgen. Herr Hohage betont dass nur ein zugelassener Pflegedienst die Leistungen der Pflege nach SGB XI abrechnen kann (vgl. Folie 98ff.) Es gelte auf die Unterscheidung zwischen Befähigung (Teilhabe) und Erhalt (Pflege) bei der Unterstützung zu achten.

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Bei der Diskussion um die Abgrenzung ist allerdings zu beachten, dass es die „besondere Wohnform“ als Leistung der Eingliederungshilfe ab 2020 nicht mehr geben wird. Als Leistungen der sozialen Teilhabe wird es nur noch Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX geben. Diese können in besonderen Wohnformen wie Wohnheimen erbracht werden, sie gelten dann jedoch gleichwohl als ambulante Leistungen. Insgesamt gab Herr Hohage zu der Abgrenzung Eingliederungshilfe – Pflege folgende Empfehlungen:

- Prüfung der bestehenden Wohnformen auf bestehende Leistungen nach EGH / Pflege

- Prüfung ambulanter Wohngruppen, auch weiterhin nicht §71 Abs. 4 SGB XI (NEU ab 1.1.2020)

- Konzeptüberprüfung Ausrichtungen/ Kooperationen im Bereich Pflege - „Leistungen aus einer Hand“

- Schulung Mitarbeiter Pflege-EGH, ICF - Sicherstellung eines Dokumentationssystems für beide Bereiche - Vereinbarungen der Leistungsträger beeinflussen

Poolen von Leistungen Auch beim Poolen von Leistungen (Folie 72ff.) haben sich laut Herrn Hohage Veränderungen im beschlossenen BTHG ergeben. Es gilt: „Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach §113 Abs. 2 Nr. 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen.“ Der Wunsch einer

Einschränkung der Zulässigkeit von Pooling bei Assistenzleistungen war vor allem von der Selbsthilfe der Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen formuliert worden. Poolen bleibt dabei generell möglich, allerdings müsse hier die Prüffolge (Folie 75) beachtet werden, aus der sich eventuelle Ausschlussgründe ergeben. Ob Poolen sinnvoll ist, ergebe

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sich aus den Inhalten des Gesamtplans. Es müssten sehr exakt die Kriterien des §104 Abs. 3 im Allgemeinen geprüft werden, wie persönliche, familiäre, und örtliche Umstände. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften kann das Poolen von Leistungen sinnvoll sein. Zur Unterstützung bei Konflikten in einer Wohngemeinschaft erscheint es wenig hilfreich, wenn vier persönliche Assistenten anwesend sind Auflösung der bekannten Strukturen im Leistungsrecht Die Auflösung der Strukturen im Leistungsrecht (Folie 18ff.) mache laut Herrn Hohage folgende Überlegungen notwendig, um dem höheren Verwaltungsaufwand und allgemein steigenden Kosten zu begegnen: Folgende Berechnungen sind im Vorfeld nötig:

- „Aufteilung der Wohnung“ / „persönlicher Wohnraum + Gemeinschaftsräume“ - Aufteilung der gesamten Gebäudeflächen - Definition von „Fachleistungsflächen“ - Nachvollziehbare Verteilungsschlüssel gemischter Flächen - Nebenkostenberechnungen/-aufteilungen - Ermittlung Verwaltungskosten, Instandhaltung und Instandsetzung - Kostendeckende Miete mit Risikoaufschlag berechnen - Vergleich mit gesetzlichen Vorgaben

Bei §42 b Höhe der Kosten für Unterkunft (Folie 29) sieht Herr Hohage derzeit eine Lücke im Gesetz, da hier keine Kostenbremse zu finden ist. Diese Lücke werde seiner Ansicht nach aber in der Zukunft geschlossen. Vertragsrecht der Leistungserbringer Das neue Vertragsrecht (Folie 112ff.) bringt

- eine Trennung von Fachleistungen und Grundsicherung/Wohnung - nur noch Leistungs-und Vergütungsvereinbarung und eine Erweiterung der

Leistungsmerkmale - Bindung an den Teilhabe-/Gesamtplan/Personenzentrierung - Leistungsvereinbarung schiedsstellenfähig - Prüfrecht des Sozialhilfeträgers - Kürzung der Vergütung bei Vertragsverstößen - Wirkungskontrolle

Herr Hohage empfiehlt daher:

- Ermittlungen personeller und sachlicher Ausstattung (auch für Menschen mit erheblichen Bedarfen)

- Leistungsbeschreibungen entwickeln - Wirkungskriterien mitentwickeln - Musterleistungsvereinbarungen mitentwickeln - Wohn-und Betreuungsverträge anpassen - Abschluss neuer Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen - Einflussnahme auf die Entwicklung der Landesrahmenverträge

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Als weitere konkrete Handlungsbedarfe nannte er:

- Aufklärung über Antragserfordernis - Aufbau und Aufklärung über externe Beratungsstellen - Aufklärung Beratungspflichten EGH-Träger - Information und Aufklärung über das Gesamtplanverfahren und Beteiligung und die

Rechte der Betroffenen - Aufklärung über die/ das neue Verfahren - Hinzuziehungsmöglichkeit Leistungserbringer - Mitarbeiterschulungen ICF, Grundlagen Teilhabeplan und Gesamtplan - Entwicklung eines Bedarfsermittlungsintrumentes nach § 19, 121 - Formularentwicklung für PE zur Dokumentation ihres Wunsches, dass

Leistungserbringer bei der Teilhabeplanung mit dabei sind - Entwicklung eines Prüfschemas zur Sicherstellung des Wunsch- und Wahlrechtes - Entwicklung eines Leistungskatalogs „Pflegerische Betreuung“ - Entwicklung von Musterkooperationsverträgen mit Pflegediensten - Dokumentation, interne Hilfeplanung

Unabhängig Teilhabeberatung (Fortsetzung) Auf Wunsch der Teilnehmer ging Herr Hohage am Nachmittag nochmals auf die Unabhängige Teilhabeberatung (Folie 35ff.) ein. Die unabhängige Beratung der Leistungsberechtigten betrifft die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten bei der Antragstellung, der Bedarfsermittlung und der Teilhabe- und /Gesamtplanung. Die beratende Stelle ist nur dem Leistungsberechtigten gegenüber verpflichtet. Sie soll unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern erfolgen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine von jeglichen Interessen freie Beratung nicht möglich ist, soll Interessenskonflikten durch geeignete Offenlegung möglicher finanzieller und organisatorischer Abhängigkeiten der beratenden Institutionen entgegengewirkt werden. Auf die Frage, woher die Fachleute für die Beratungsstellen kommen sollen, erklärte Herr Hohage, dass es sich um multiprofessionelle Teams handeln werden müsse. Ziel der Beratung sei es, die Leistungsnehmer UN-BRK-konform auf Augenhöhe zu bringen. Frau Görres gab zu bedenken, dass eine Gefahr darin liegenkönne, durch schlecht besetzte Beratungsstellen Nadelöhre zu schaffen und so künstlich die beanspruchten Leistungen zu senken. Alternative Strukturen könnten auch „schmale“ Beratungsstellen sein, die nur mit wenigen Fachkräften und Ehrenamtlichen besetzt sind und fachliche Dienstleistungen von externen Experten zuzukaufen. Herr Hohage riet auch hier, die Chance zu nutzen und innovative Anträge zum Aufbau unabhängiger Beratungsstellen zu stellen. Wie „unabhängig“ die Beratungsstellen von den Trägern konkret sein werden müssen, wird sich in entsprechenden Richtlinien klären müssen. Birgit Görres und Nils Greve betonten, dass an dieser Stelle auch durch den Dachverband politischer Einfluss genommen werden müsse.

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TOP 4: Strategiediskussion und Aufgabenverteilung In der von Birgit Görres moderierten Strategiediskussion wurden konkrete Handlungsoptionen erörtert, die man als BAG, Dachverband Gemeindepsychiatrie und Landesverbände kurz- und mittelfristig unternehmen wolle, um die anstehenden Veränderungen durch das BTHG gegenüber Klienten, Mitarbeitern und Öffentlichkeit zu kommunizieren und die noch auszugestaltenden Regelungen in Kooperation mit den Spitzenverbänden und anderen Organisationen zu beeinflussen. Zudem wurde diskutiert, welche Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der BAG und Trägermitarbeiter nötig seien. Folgenden Maßnahmen wurden beschlossen:

Aufgabe Aufgabe an Kontakt Wer ? Bis wann ? Zuarbeit durch?

1) Verbände

Landesverbände informieren

Kontaktgespräch Psychiatrie Görres/ Konrad Mai 17

Papiere von Herrn Hohage

Wirkung von Fachleistungen beschreiben

Spitzenverbände Wohlfahrtspflege Brief Vorstand DV Mai 17

Instrumente bestimmen

Spitzenverbände Wohlfahrtspflege Brief Vorstand DV Mai 17

Zugehen auf Verbände des Kontaktgesprächs zum gemeinsamen Vorgehen

Kontaktgespräch Psychiatrie Görres/ Konrad März 17

Papiere von Herrn Hohage

2) Dachverband Gemeindepsychiatrie

Handreichung für LVs und Mitglieder Gst. /Vorstand GST, Vorstand Jun 17 Hohage, LVs

Themen auf Jahrestagung in Workshops präsentieren Referenten Programm GST, Vorstand Feb 17 BAG EGH

Regionale Fortbildungen ICF für Mitarbeiter in Kooperation mit LVs Gst. (Anfrage) GST Abfrage Feb 17 BAG EGH

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Referenten- / Trainerpool aufbauen Gst.

GST, MG BAG EGH Ab Januar BAG EGH

Kommunikation mit / Informationen an MG Gst. Mail GST Februar BAG EGH

Brief an Spitzenverbände Vorstand Brief Vorstand April H.Hohage

Sammlung von Artikeln im DV-Intranet (z.B. Wirkungskontrolle) BAG EGH GSt Ab Januar BAG EGH

Themen in Fachzeitschriften platzieren BAG EGH

GST, Vorstand, BAG EGH BAG EGH

3) BAG EGH AGs

Ambulante Pflege nach SGB XI / Eingliederungshilfe AG 1 Fuchs, Frings Ab Januar

Leistungsmodule Reha-Bereiche und technischer Support AG 2

Jungblut, Fuchs, Roßberg Ab Januar

Information an Landesverbände / -Gruppen BAG EGH

Stationäre Pflegeeinrichtung: Aufbau AG 3

Roßberg, Mühlensiepen, Hecht, Fuchs Ab Januar

4) LVs

AGPR

Gespräch mit LVR Vorstand AGPR

Seydthold, Schax, Richterich

Fortbildung ICF

Seydthold, Schax, Richterich

Implikationen BTHG auf Landesebene (mit AGT)

Seydthold, Schax, Richterich

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Workshop Mitglieder

Seydthold, Schax, Richterich

Sachsen

Skupin, Herklotz

BW

Tagung BTHG Dochat

Anlagen

- Das Bundesteilhabegesetz - Auswirkungen für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Präsentation Reinhold Hohage

- Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands zum Bundesteilhabegesetz Hinweis: Die oben protokollierten juristischen Aussagen sind nicht rechtlich verbindlich. Bitte vergleichen Sie bei Bedarf die beiden genannten Dokumente von Herrn Hohage. Protokollant: Peter Heuchemer, Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. 23. 01. 2017, Köln Überarbeitung Dr. Michael Konrad und Reinhold Hohage 18. 02. 2017


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