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Badisches Gesetz über die Majolikamanufaktur. Vom 22. März 1922

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Badisches Gesetz über die Majolikamanufaktur. Vom 22. März 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 248-251 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906540 . Accessed: 16/06/2014 19:41 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.90 on Mon, 16 Jun 2014 19:41:27 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Badisches Gesetz über die Majolikamanufaktur. Vom 22. März 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 248-251Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906540 .

Accessed: 16/06/2014 19:41

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Badisches Gesetz liber die Majolikamanufaktur. Vom 22. Mftrz 19221).

(Bad. Ges.- u. Ver.-Bl. 1922 Nr. 27 S. 299.)

Einziger Paragraph. Das Finanzministerium wird ermachtigt, bei der Griindung einer zum

Betrieb der Majolikamanufaktur in Karlsruhe za errichtenden Aktiengesellschaft fttr den Landesfiskus (Domanen'arar) Aktien im Nennwert von 35 v. H. des mit 3 Mill. M. vorgesehenen Grundkapitals zu iibernehmen und dabei als Sach- einlage das Fabrikanwesen im Hardtwald nebst etwa 10,000 qm anstossendem Baugel'ande sowie die sogenannten Rennwiesen in Karlsruhe in die Gesellschaft einzubringen.

Das Finanzministerium ist weiter ermachtigt, sich im Falle einer Kapitai- erhohung der Aktiengesellschaft oder der Errichtung einer selbstandigen Ver- triebsgesellschaft in demselben Ausmass von 35 v. H. zu beteiligen.

Begrtindung des Gesetzentwurfs vom 27. Februar 1922 2). Der Landesfiskus (Domanenarar) ist Eigentiimer der Fabrikanlage auf dem

sogenannten Holzhof am Hardtwald. Durch Pachtvertrag vom 20. Januar 1921 ist das Fabrikanwesen an eine am 11. Januar 1921 unter der Firma nGross- herzogliche Majolikamanufaktur, kunstkeramische Werkstatten, Gesellschaft mit beschr'ankter Haftung" in Karlsruhe gegrundete Gesellschaft mitsamt der Firma BGrossherzogliche Majolikamanufaktur u verpachtet worden, die dort Erzeugnisse der Kunsttopferei (Kleinkunst und Baukeramik) herstellt und vertreibt. Der Pachtvertrag ist auf die Dauer von 20 Jahren fest abgeschlossen ; der Jahres- pachtzins besteht in einem festen Pachtzins von 40,000 M., der sich bei steigen- der Gewinnausschiittung bis zu weiteren 15,000 M. erhShen kann. Der Ver- pachter erhalt weiter 10 v. H. des ausgeschiitteten Gewinns.

Das neue Pachtunternehmen hat in den wenigen Monaten seines Bestehens einen ungewohnlichen Aufschwung genommen. Auf dem Gebiet der Malerei, der Bildhauerei, der Architektur und der Keramik sind die hervorragendsten Krafte fiir das neue Unternehmen gewonnen worden. Die Pachtgesellschaft hat ihre Verkaufsorganisation, insbesondere die Auslandsbeziehungen, wesent- lich ausgebaut. Neben der Kleinkunst ,m die heute immer noch etwa 3/* des Gesamtumsatzes umfasst, sind neue Zweige der Baukeramik aufgenommen worden. Der Umsatz der mit einem Stammkapital von 1,5 Mill. M. arbeiten- den Pachtgesellschaft ist im Geschaftsjahr 1921 auf etwa 4 Mill. M. gestiegen; feste Bestellungen liegen in einem Gesamtbetrag von etwa 2 Mill. M. vor. Dementsprechend ist auch das Ergebnis des Gesch'aftsjahres ein giinstiges; die hohen Aufwendungen, die mit dem Aufbau einer neuen Organisation, insbe- sondere auch mit der Gewinnung neuer kunstlerischer Krafte verbunden waren, sind durchweg aus den laufenden Einnahmen getilgt worden.

Unter diesen Verh'altnissen haben sich die Einrichtungen auf dem vom Landesfiskus gepachteten Fabrikanwesen am Hardtwald schon nach kurzer Zeit

!) Verkiindet wurde das Gesetz am 4. April 1922. a) Badischer Landtag, Periode IIjl, Beil. Nr. 59.

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Badisches G-esetz iiber die Majolikamanufaktnr. Vom 22. Marz 1922. 249

als unzureichend erwiesen. Die Pachterin hat deshalb das Fabrikanwesen der kunstkeramischen Werke Dr. Reimar Baer G. m. b. H. in Karlsruhe (am Buchen- weg) fiir 500,000 M. erworben. Dort stehen 4 Oefen im Betrieb, mit denen vorwiegend Baukeramik (Ofenkacheln) und Ganseleberterrinen hergestellt wer- den. Die Pachterin hat dann weiter das Fabrikanwesen der Kunstkeramischen Werke G. m. b. H. in Ettlingen mit einem Aufwand von 260,000 M. aufgekauft, wo in 2 Oefen Erzeugnisse der Kleinkunst erzeugt werden.

Auch diese Erweiterung erwies sich als vollig ungeniigend. Die Manu- faktur kann heute nur einen Bruchteil der eingehenden Bestellungen annehmen. Dies gilt insbesondere fiir das ausbaufahige Gebiet der Baukeramik, das zur- zeit nur etwa 25 v. H. der Gesamterzeugung ausmacht. Die Pachtgesellschaft sieht sich deshalb genotigt, alsbald ihre Werke in bedeutendem Umfange weiter auszubauen.

Die Pachtgesellschaft hat erklart, sie konne sich zu einem Ausbau des ohnehin nicht giinstig gelegenen .Unternehmens am Hardtwald nur dann ent- schliessen, wenn ihr die von ihr nur gepachteten Anlagen zu Eigentum iiber- lassen wiirden. Sie hat angeregt, iiber einen solchen Erwerb in der Richtung zu verhandeln, dass der Landesfiskus seine Anlagen in eine neu zu griindende Gesellschaft gegen Uebernahme von Aktien einbringe. Im Laufe der Verhand- lungen, die das Finanzministerium auf Grund einer Ermachtigung des Staats- ministeriums mit der Pachterin gefiihrt hat, ist von der Gegenseite weiter der Wunsch ausgesprochen worden, der Landesfiskus m8ge der neuen Gesellschaft auch ein geeignetes Gelande an anderer Stelle fiir einen grossen Fabrikneubau mit Geleisanschluss beschaffen. Da der Landesfiskus (Dom'anenarar) geeignetes eigenes Industriegel'ande nicht besitzt, hat die Pachterin angeregt, ob es nicht moglich sei, ihr anderes Gelande zur Verfiigung zu stellen, das sich zum Aus- tausch gegen st'adtisches Industriegelande eigne. Die Pachterin hat gleichzeitig mit der Stadt Karlsruhe Fiihlung genommen und ist, wie zu erwarten war, dort auf grundsatzliches Entgegenkommen gestossen. Die Stadt will selbst bei einem solchen Austausch ein Opfer bringen, weil sie sich damit eine bliihende, ausdehnungsfahige Industrie sichert. Die Verhandiungen haben sich schliess- lich in der Weise geklart, dass die Gesellschaft auf die Abtretung der soge- nannten Rennwiesen, eines in der Nahe des stadtischen Wasserwerks gelegenen domaneneigenen Gelandes von etwa 347,000 qm, abhob.

Die Verhandlungen mit der Pachterin haben vorbehaltlich der Zustim- mung des Landtags zu folgendem Ergebnis gefiihrt:

1. Es soil eine Aktiengesellschaft unter der Firma BGrossherzogliche Majo- likamanufaktur Karlsruhe A.G." mit dem Sitz in Karlsruhe errichtet werden.

2. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von keramischen Erzeugnissen aller Art, die Verwertung besonderer Verfahren und der Vertrieb von Waren aller Art. Das Unternehmen ist in erster Linie als eine Kunststatte zu fiihren.

Als eine (eines Mehrheitsbeschlusses von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals bediirftige) Abandoning des Gegenstandes des Unternehmens soil es insbesondere angesehen werden:

a) wenn die Gesellschaft den Vertrieb ihrer Erzeugnisse im ganzen einem Dritten iibertr'agt, oder

b) wenn die Gesellschaft ihren Betrieb ganz oder teil weise an Dritte ver- pachtet.

3. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft betr'agt 3 Mill. M., eingeteilt in 3000 Inhaberaktien zu je 1000 M.

Es ubernehmen hiervon zum Nennwert: a) der Landesfiskus (Domanenarar) Aktien im Betrag von 1,05 Mill. M.

(also 35 v. H. des Grundkapitals), b) die bisherigen Gesellschafter der Pachtgesellschaft (vorwiegend beteiligt

sind die Rheinische Kreditbank Mannheim, Direktor Paul Rott in Frankfurt a. M., Fabrikant Dr. Priester in Koln a. Rh. und Kommerzienrat Gerst in Frankfurt a. M.) den Restbetrag von 1,95 Mill. M.

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250 Badisehes Gesetz ilber die Majolikamanufaktur. Vom 22. Marz 1922.

Die Griindungskosten werden von den Griindern nach Massgabe ihres Aktienbesitzes getragen.

4. Der Landesfiskus (Domanenarar) leistet auf die von ihm ubernommenen Aktien im Nennwert von 1,05 Mill. M. folgende Sacheinlagen :

a) das Fabrikanwesen am Hardtwald im Flachenmass von etwa 6000 qm sowie daran anstossend weitere 10,000 qm Gelande zum Ausbau der Manufaktur, ferner die Firma ,,Grossherzoglicne Majolikamanufaktur";

b) die Rennwiesen im Flachenmass von etwa 347,000 qm. (Die neue Aktiengesellschaft wird dieses Gelande gegen baureifes Industriegelande der Stadt Karlsruhe in der Nahe der Anlagen der Karlsruher Maschinenbaugesell- schaft austauschen , wobei dem Tausch ein Wertverhaltnis von 1 : 5 zugrunde gelegt werden soil, d. h. die Gesellschaft erhalt fiir 5 qm Rennwiesen 1 qm baureifes Industriegelande.)

Die Gesellschaft bezahlt an den Landesfiskus (Domanenarar) bar den Be- trag von 300,000 M.

5. Die anderen Griinder leisten auf die von ihnen ubernommenen Aktien im Nennwert von 1,95 Mill. M. eine Sacheinlage in der Gestalt, dass sie das gesamte Vermogen der jetzigen Pachtgesellschaft zum Anschlag ibres Stamm- kapitals von 1,5 Mill. M. in die Gesellschaft einbringen; dazu gehoren im einzelnen:

a) die Maschinen, Warenvorrate und Rohstoffe sowie insbesondere die Modelle und Formen des Betriebs am Hardtwald, die Eigentum der Pachterin sind, sowie alle Rechte aus den Vertragen mit den Kiinstlern und aus laufen- den Lieferungsvertr&gen,

b) die Werke am Buchenweg und in Ettlingen. Die restlichen 450,000 M. werden von den Mitgriindern bar einbezahlt. 6. Der Landesfiskus (Domanenarar) erhalt an den von ihm eingebrachten

Grundstacken am Hardtwald ein dingliches Vorkaufsrecht, ferner ein durch Vormerkung zu sicherndes Recht, das Anwesen am Hardtwald in dem Zeitpunkt zu seinem gemeinen Wert zuruckzuerwerben, in welchem dort der Betrieb still- gelegt wird. Der Uebernahmewert ist durch einen Schiedsausschuss unter Aus- schluss des Rechtsweges f estzustellen ; jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, der Vorsitzende wird vom Prasidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe ernannt.

7. Der Landesfiskus (Domanenarar) ist bei alien weiteren Aktienausgaben ebenfalls mit 35 v. H. zu beteiligen (einer satzungsmassigen Sicherung dieses Rechts bedarf es im Hinblick auf §§ 275 Abs. 1, 282 H.G.B. nicht). Wird eine besondere Verkaufsgesellschaft zum Zweck des Vertriebs der Erzeugnisse der Aktiengesellschaft errichtet, so ist auch an ihr der Landesfiskus mit 35 v. H. zu beteiligen; dieses Recht wird dadurch gesichert, dass die Errichtung einer solchen Verkaufsgesellschaft in der Satzung der Aktiengesellschaft als eine Aenderung des Gesellschaftszweckes bezeichnet wird, zu der dann ein Beschluss der General versammlung mit Dreiviertelmehrheit (§ 275 Abs. 2 H.G.B.) erfor- derlich ist (vgl. oben Ziff. 2 a).

8. Der Landesfiskus (Domanenarar) erhalt im Aufsichtsrat eine seinem Aktienbesitz von 35 v. H. entsprechende Vertretung, und zwar so, dass er bei 5, 8, 11 usw. Mitgliedern des Aufsichtsrats 2, 3, 4 usw. Stellen besetzen soil.

9. Die Grander verpflichten sich gegenseitig durch besonderen Vertrag, ihre Aktien (dies gilt auch fur etwaige Neuausgaben) auf die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Errichtung der Gesellschaft an zu sperren. Die Aktien werden zu diesem Zweck bei der Staatsschuldenverwaltung hinterlegt.

Das Ergebnis der Verhandlungen darf fiir den Landesfiskus als nicht un- giinstig bezeichnet werden. Es ist nicht zu verkennen, dass die Sacheinlage des Landesfiskus, soweit es sich um das Anwesen am Hardtwald handelt, einen Goldwert darstellt. Der Papierwert der ausschliesslich industriellen Zwecken dienenden Gebaude lasst sich zuverlassig nicht schatzen. Es ist zu beachten, dass der Eigentttmer der Gebaude nicht zugleich der Inhaber des in ihnen betriebenen Unternehmens ist, dass ferner die Anlagen mit Riicksicht auf ihre

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Badisches Gesetz tiber die Majolikamanufaktur. Vom 22. Marz 1922. 25 1

wenig giinstige Lage und ihre besonderen Einrichtungen nur beschr'ankt ver- wendbar sind. Die Geb'aude haben einen Feuerversicherungsanschlag von 270,900 M., der Grund und Boden mit insgesamt 16,000 qm (hierbei ist das Erweiterungsgelande inbegriffen) diirfte auf etwa 160,000 M. zu bewerten sein. Es ist weiter zu berticksichtigen, dass der Landesfiskus das wertvolle Firmen- recht einbringt. Bei dem Gelande der Rennwiesen (rund 347,000 qm) handelt es sich um ein tief gelegenes Gelande unter Strassenhohe, zum grossen Teil mit moorigem Untergrund, das auch desbalb schwer verwertbar ist, weil die Stadt Karlsruhe gegen eine Ueberbauung stets einwenden wiirde, dass hier- durch das nahe stadtische Wasserwerk gefahrdet werde. Fiir die Stadt Karls- ruhe, die das Gelande im Umtauschwege erwerben wird, haben die Rennwiesen freilich einen besonderen Liebhaberwert.

Anderseits ist zu berticksichtigen, dass auch die Gegenseite Goldwerte einbringt. So liegt ein hoher Goldwert in dem bluhenden, ausbaufahigen Ge- schaft, das der derzeitigen Pachterin gehSrt. Sie ist insbesondere Eigentumerin der wertvollen Formen und Modelle, die vSllig abgeschrieben sind. Auch sind die Werke am Buchenweg und in Ettlingen von ihr 'ausserst preiswert erworben worden. Da die Gegenseite ihre Anlagen zum Buchwert einbringen wird, so sind in ihrer Sacheinlage zweifelsfrei grosse stille Reserven enthalten.

Fur den Abschluss des vorgeschlagenen Gesellschaftsvertrages spricht auf seiten des Landesfiskus insbesondere auch der Umstand, dass er nach Ablauf des Pacht vert rages fur seine Anlagen am Hardtwald kaum mehr einen neuen Pachtliebhaber fin den wird, da ohne Zweifel die jetzige Pachterin in der Lage ware, im Verlauf der 20jahrigen Pachtzeit das Schwergewicht ihres Betriebs in ein anderes Werk zu verlegen.

Die Beteiligung des Landesfiskus mit einem Aktienbesitz von 35 v. H. gibt ihm massgebenden Einfluss auf das Unternehmen, da eine Abandoning des Gesellschaftsvertrages nach § 275 H.G.B. nur mit seiner Zustimmung er- folgen kann.

Es darf anderseits nicht ubersehen werden, dass in einer Aktienbeteili- gung des Staats bei der Gesellschaft ein nicht unerhebliches Risiko liegt. Wie sich die wirtschaftliche Lage gestalten wird, das lasst sich heute nicht voraus- sehen. Zu beachten ist aber anderseits, dass die beiderseitigen Sacheinlagen von vornherein sehr nieder zu Buch stehen, dass es sich also um eine durch- aus solide Griindung handelt.

Zu der Abtretung der Rennwiesen ist noch zu bemerken, dass damit wohl alien drei Beteiligten, der Stadt Karlsruhe, der Gesellschaft und dem Landes- fiskus geniitzt wird. Die Stadt Karlsruhe kann das zur Erweiterung ihres Wasserwerks wertvolle Gelande gegen Industriegelande umtauschen, die Gesell- schaft erhalt ein wertvolles Tauschobjekt, wobei zu beachten ist, dass der Landesfiskus an dem gtinstigen Umtausch entsprechend seinem Aktienbesitz zu 35 v. H. teilnimmt, der Staat endlich kann ein an sich schwer verwertbares Gelande, an dessen Erhaltung im Staatseigentum kein besonderes Interesse be- steht, gttnstig verwerten.

Die neue Aktiengesellschaft wird voraussichtlich im Hinblick auf den be* absichtigten Ausbau in absehbarer Zeit neue Mittel ben5tigen und zu einer Kapitalerhohung schreiten mtissen. Es liegt weiter im Bereich der Mdglich- keit, dass sie fur ihre raumlich getrennten Werke eine einheitliche Verkaufs- organisation in Gestalt einer Vertriebsgesellschaft einrichtet. Die Vorlage sieht es deshalb vor, dass das Finanzministerium auch zur Uebernahme etwaiger neuer Aktien und Anteile an einer Vertriebsgesellschaft im Ausmass der ur- sprtinglichen Beteiligung von 35 v. H. ermachtigt wird.

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