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Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

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Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 13. Jahrg., H. 2 (1896), pp. 238-306 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904831 . Accessed: 17/06/2014 04:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.96 on Tue, 17 Jun 2014 04:21:50 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 13. Jahrg., H. 2 (1896), pp. 238-306Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904831 .

Accessed: 17/06/2014 04:21

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Page 2: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896.

(Ges.- u. Verordn.-Bl. f. d. Grossherzogtum Baden, Nr. 16, S. 153 f.)

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Gegenstand der Besteuerung.

Der Verbrauch von Bier unterliegt der Biersteuer. Dieselbe wird von dem im Grossherzogtum gebrauten Bier als Braumalzsteuer, τοπ dem ein- geführten Bier, soweit solches nicht der Verzollung unterliegt, als Uebergangs- eteuer erhoben.

Artikel 2. Braumalzsteuer.

Der Braumalzsteuer unterliegt das zur Bierbereitung innerhalb des Gross- herzogtums bestimmte Malz. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.

Verordnung vom 29. Juli 1896. Den Vollzug des Gesetzes über die Biersteuer vom 30. Juni 1896 betreffend.

(Ges.- u. Verordn.-Bl. Nr. 20 S. 226 f.)

Zum Vollzug des Gesetzes vom 30. Juni d. J. , die Biersteuer betreffend (Gesetz- und Verordnungebl. Nr. XVI), wird nachstehendes verordnet:

§1. Vorbemerkung. Die im Gesetz und der gegenwärtigen Verordnung vor- geschriebenen Anmeldungen, die Entrichtung der Biersteuer, sowie alle anderen die Biersteuer betreffenden Anträge und Gesuche haben-bei dem Ortssteuererheber ; wo sich im gleichen Orte mehrere Erhebungsbezirke befinden , bei dem Erheber des einschlägigen Bezirks und , sofern eine Zollstelle mit Wahrnehmung der Geschäfte einer Steuereinnehmern betraut ist, bei dieser zu erfolgen.

Zu Art. 2. § 2. l. Malz im Sinne des Gesetzes ist alles künstlich d. h. durch be- sondere die Herbeiführung des Keimprozesses bezweckende Veranstaltungen zum Keimen ge- brachte Getreide.

2. unter Getreide sind nur die Getreidearten im engeren Sinn (wie Weizen, Gerste, Mais) zu verstehen. Reis fällt nicht unter den Begriff des Getreides.

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Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni I89ü. 239

Artikel 3. Eintritt der Steuerbarkeit des Malzes.

Steuerbar wird das Malz, sobald es a) in ungebrochenem Zustande innerhalb des Grossherzogtums in

Mühlenräume oder irgend einen Teil des Mühlwerks einer Malz- mühle verbracht, oder

b) in gebrochenem Zustande in das Grossherzogtum eingeführt wird. Bei genehmigten Privatmühlen (Art. 11 Ziff. 2) wird das Malz erst mit

der Verbringung in einen Teil des Mühlwerks und, sofern bei solchen Mühlen das Malz einen genehmigten selbstthätigen Wägeapparat durchläuft, erst mit dem Durchgang durch den Wägeapparat steuerbar.

Unter Mühlenräumen sind bei öffentlichen nicht transportablen Mühlen sämtliche zur Mühle gehörigen Gebäude, bei allen anderen Mühlen die Räume verstanden, in welchen sich eine Malzmühle befindet.

Als Malzmühlen gelten alle zum Brechen des Malzes geeigneten Vor- richtungen und Werkzeuge.

Artikel 4.

Befreiung von der Braumalzsteuer. Steuerfrei bleibt jenes Malz, das unter Einhaltung der im Gesetz be-

stimmten oder im Verordnungswege vorgeschriebenen steuerlichen Kontroll- maesregeln zu einem anderen Zwecke als zur Bierbereitung verwendet wird.

Artikel 5. Person des Steuerpflichtigen.

Die Entrichtung der Braumalzsteuer liegt dem Eigentümer des steuer- baren Malzes, bei Defraudationen der Steuer solidarisch auch dem Defrau- danten ob.

Artikel 6. Verbot aller Malzersatz- und Zusatzstoffe (Malzsurrogate).

Bei der Bierbereitung dürfen statt Malzes Stoffe irgend welcher Art als Ersatz oder Zusatz, also auch ungemälztes Getreide, nicht verwendet werden.

Zur Erzeugung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz Ver- wendung finden.

Zu Art. 3. § 3. Unter öffentlichen Mühlen im Sinne des Gesetzes sind die ge- werbsmässig betriebenen Mahlmühlen zu verstehen , auf denen Malz (Dörr- oder Luftmalz) ge- brochen werden kann.

Zu Art. 4. § 4. Die Steuerfreiheit des zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung (ζ. Β. zur Essig- oder Branntweinbereitung oder als Viehfutter) verwendeten Malzes ist an die Bedingung der Einhaltung der hierwegen vorgeschriebenen Kontrollen (vgl. § 23) geknüpft. Wird diese Voraussetzung nicht in vollem Umfang erfüllt, so ist auch das nicht zur Bier- bereitnng verwendete Malz al3 steuerpflichtig zu behandeln.

Zu Art. β. § 5. ι. Zur Bierbereitung darf nur Dörr- oder Luftmalz verwendet werden. Verboten ist hiernach die Verwendung von Grünmalz, von ungemalztem Getreide, von Reis oder anderen Ersatzstoffen für Malz, endlich die Verwendung solcher Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit nicht geeignet sind, das Malz zu ersetzen.

2. Da zur Erzeugung von untergärigem Bier nur Gerstenmalz gebraucht werden darf, so ist die Verwendung von Malz , das aus anderem Getreidearten (Weizen, Mais) bereitet ist (vgl. § 2 Ziff. 2), nur bei der Herstellung von obergärigem Bier gestattet.

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Page 4: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

240 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896.

Artikel 7. Steuersatz.

Die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäfte in einem Kalenderjahr steuerbar werden, bei einem jährlichen Gesamtmalzverbrauch

1. bis zu 1500 Doppelzentnern a) für die ersten 250 Doppelzenter 8 M. b) für die dieser Menge folgenden 1250 Doppelzentner . . 10 „

2. von mehr als 1500 Doppelzentnern bis zu 5000 Doppelzentnern 11 „ 3. von mehr als 5000 Doppelzentnern 12 „ Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haus-

halt bereiten und hiezu in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Steuer für je 100 kg 2 M. Diesen Brauern ist untersagt, solches Bier an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben.

Malzmengen unter 1 kg bleiben aueser Berechnung. Die Steuer wird vom Nettogewicht des Malzes erhoben. Für Malz in

Säcken kommt als Tara 2°|o des Bruttogewichts in Abzug.

Zu Art. ?. § 6. l. Der jährliche Gesamtmalzverbrauch , nach dem sich der für die Steuererhebung massgebende Steuersatz richtet, ist nach dem Nettogewicht des in einem Brauereigeschäft während dee Kalenderjahres steuerbar gewordenen Malzes zu berechnen.

2. Ein im Laufe eines Kalenderjahres eintretender Wechsel in der Person des Inhabers des Brauereigeschäfts ist ohne Einfluss auf die Bemessung der Steuer, d. h. die Gesamtmenge des Malzes, das in dem Kalenderjahr in dem betreifenden Brauereigeschäft steuerbar geworden ist, ist entscheidend für den zur Anwendung zu bringenden Steuersatz.

§ 7. 1. Die Steuer ist vom Beginn des Kalenderjahres an, vorbehaltlich der end- gültigen Feststellung, vorläufig nach dem Satze zu entrichten, der dem Malzverbrauch des betreffenden Brauereigeschäfts in dem vorangegangenen Kalenderjahre entspricht. Die Be- stimmung des vorläufig auf jedes Brauereigeschäft anzuwendenden Steuersatzes liegt der Be- zirkssteuerstelle ob.

Bei neu errichteten Brauereien, ebenso bei Brauereien, die während der ganzen Dauer oder während eines erheblichen Teils des abgelaufenen Jahres ausser Betrieb waren, wird der Malzverbrauch, nach dem sich die vorläufig zu entrichtende Steuer bemisst, durch die Bezirks- eteuerstelle im Weg der Abschätzung festgestellt, wobei die vorhandenen Betriebseinrichtungen und die Angaben des Brauers über den voraussichtlichen Umfang seines Geschäftsbetriebs mit zu berücksichtigen sind.

2. üeberschreitet ein Brauereigeschäft während des Kalenderjahres die für die Be- stimmung des vorläufig anzuwendenden Steuersatzes angenommene Malzmenge, so ist von den der höheren Steuerstufe angehörigen Malzmengen alsbald der höhere Steuersatz zu entrichten.

Handelt es sich um den üebergang von der Steuerstufe lb zu Stufe 2 oder von der Steuerstufe 2 zu Stufe 3 (Art. 7 Abs. 1 des Ges.) , so hat die Bezirkssteuerstelle nach Umfluss des Monats, in dem die Ueberschreitung stattgefunden hat, die endgültige Steuerberechnung für die rückliegende Zeit aufzustellen. Dem Pflichtigen ist der Betrag der nachzuzahlenden Steuer durch Zustellung eines Forderungszettels bekannt zu geben und zur Einzahlung eine Frist von 14 Tagen, vom Tage der Anforderung an gerechnet, zu gewähren. Soweit die Steuer für die Malzmengen , auf die sich die Nacherhebung des Steuerunterschieds erstreckt, gestundet worden und der Zeitpunkt, auf den diese gestundete Steuer einzuzahlen ist, noch nicht umlaufen ist, kann auf Verlangen auch das auf die bezeichneten Malzmengen entfallende, nachträglich einzuziehende Betreffnis bis zu dem Zeitpunkt gestundet werden, auf den die ursprünglich festgestellte Steuer eingezahlt werden muss.

3. Bleibt der Malzverbrauch eines Brauereigeschäfts in einem Kalenderjahr hinter der vorläufig angenommenen Menge derart zurück, dass die Anwendung eines niedrigeren Steuer- ansatzes gerechtfertigt ist, so ist nach Ablauf des Kalenderjahres die endgültige Steuer-

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Page 5: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896. 241

Artikel 8.

Uebergangssteuer für eingeführtes Bier. Bier, welches aus einem anderen Zollvereinsstaate in das Grossherzogtura

oder aus dem Auslande oder einer Niederlage für unverzollte Waren in nicht zum Zollverein gehörige Gebietsteile des Grossherzogtums eingebracht wird, unterliegt, sofern es sich nicht um eine Durchfuhr unter vorgeschriebener steuer- licher Kontrolle handelt, einer Uebergangssteuer. Dieselbe ist nach dem Masse der Braumalzsteuer, welche auf das im Grossherzogtum bereitete Bier trifft, im Wege der Verordnung festzusetzen, welcher auch die näheren Vorschriften über die Art und Weise der Erhebung dieser Steuer vorbehalten bleiben.

Artikel 9. Steuernachlass und Steuerrückvergütung.

Erlass der Braumalzsteuer oder, falls solche bereits entrichtet ist, Rück- vergütung derselben wird gewährt:

1. wenn das Brechen des nach Art. 3 bereits steuerbaren Malzes nach- gewiesenermassen nicht vollzogen wird;

2. wenn und soweit das steuerbare Malz noch vor der Verwendung oder das daraus bereitete Bier, noch bevor dasselbe die Brauerei ver- lassen hat, a) unter steuerlicher Aufsicht vernichtet wird oder aber b) nachweislich durch Zufall zu Grunde gegangen oder derartig be-

schädigt worden ist , dass eine Verwendung des Malzes zur Bier- bereitung oder die Verwertung des Bieres zum Konsum als solches nicht möglich ist;

3. wenn im Grossherzogtum gebrautes oder gegen Entrichtung der ge- setzlichen Uebergangssteuer in dasselbe eingeführtes Bier oder wenn gebrochenes Malz unter steuerlicher Kontrolle über die Landesgrenze ausgeführt wird.

berechnung durch die Bezirkssteuerstelle aufzustellen und die zur Ungebühr entrichtete Steuer zurückzuzahlen.

Das Gleiche hat auf Antrag des Inhabers eines Brauereigeschäfts schon während des Kalenderjahres beim Zutreffen der angegebenen Voraussetzung zu geschehen, wenn der Ge- schäftsbetrieb im Laufe des Jahres auf die Dauer gänzlich eingestellt wird.

§ 8. 1. Der Ausnahmesteuersatz von 2 M. für je 100 kg Malz darf nur solchen Per- sonen zugestanden werden, bei denen die in Art. 7 Abs. 2 bezeichneten drei Voraussetzungen zusammentreffen, dass sie nämlich

a) obergäriges Bier, b) nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und c) hierzu in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Steuer für die ganze ver-

brauchte Malzmenge nach den Vorschriften des Abs. 1 des Art. 7 zu entrichten. 2. Wer in der Absicht, obergäriges Bier zum eigenen Bedarf im Haushalt zu bereiten,

auf den ermässigten Steuersatz von 2 M. Anspruch erhebt , hat dies der zuständigen Steuer- einnehmerei anzuzeigen , bevor er in dem betreifenden Kalenderjahr erstmals einen Mani- schem erwirkt.

3. Sobald der Malzverbrauch der Personen, denen der ermässigte Steuersatz zugestanden worden ist, in einem Kalenderjahr 5 Doppelzentner übersteigt, ist für die überschiessenden Malzmengen die Steuer nach Abs. 1 des Art. 7 zu entrichten und die für die ersten 5 Doppel- zentner zu wenig entrichtete Steuer nachzuzahlen.

Ζ u A r t. 9. § 9. Ueber Gesuche um Erlass oder Rückvergütung der Braumalzsteuer entscheidet in den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Ziff. l des Gesetzes der Ortssteuererheber , in den

Finanzarchiv. XIII. Jahrg. 679 16

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Page 6: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

242 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896.

Die Steuerrückvergütung für Malz wird nach dem dafür bezahlten Be- trage geleistet; Mengen unter 1 kg bleiben dabei ausser Berechnung. Die Steuer- rückvergütung für Bier wird im Verordnungswege festgesetzt.

Nachlass wie Rückvergütung wird nur geleistet, wenn der zu erlassende oder zu vergütende Betrag sich auf mindestens 1 M. berechnet.

Abschnitt II. Bestimmungen über das Brechen von Malz innerhalb des

Grossherzogtums. 1. Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Mühlen.

Artikel 10.

Anzeigepflicht der Besitzer von Malzmühlen. Wer beim Beginn der AVirksamkeit dieses Gesetzes eine transportable

öffentliche Mühle, eine Privatmalzmühle, eine Privatschrot- oder Quetschmühle oder sonstige, zum Brechen des Malzes geeignete Vorrichtungen oder Werk- zeuge besitzt oder später den Besitz solcher erwirbt oder verliert, hat, sei er Bierbrauer oder nicht, hievon innerhalb 8 Tagen dem Steuererheber des Ortes, in welchem sich die fragliche Mühle oder Vorrichtung befindet oder befunden hat, schriftlich Anzeige zu machen.

Befreit von dieser Anzeigepflicht sind diejenigen, welche gewerbsmässig derartige Vorrichtungen oder Werkzeuge anfertigen oder damit handeln.

Artikel 11. Zum Malzbrechen zugelassene Mühlen.

Malz darf nur gebrochen werden 1. auf öffentlichen, nicht transportablen Mühlen, 2. auf den von der Steuerverwaltung genehmigten Privatmalzmühlen.

Artikel 12. Vom Malzbrechen ausgeschlossene Mühlen.

Für Mühlen, welche nicht zum Malzbrechen verwendet werden dürfen,, ist in der gemäss Art. 10 zu erstattenden Anzeige der Aufstellungsraum anzu-

Fällen des Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 a die Bezirkssteuerstelle, in den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 b die Steuerdirektion.

Zu Art. 10. § 10. 1. Von der Anzeigepflicht nach Art. 10 befreit sind die Besitzer von Vorrichtungen und Werkzeugen , die zum Malzbrechen zwar benützt werden können, aber als zum Malzbrechen geeignete Vorrichtungen und Werkzeuge nicht zu betrachten sind, wie ζ. Β. kleine Handmühlen, Kaffeemühlen u. dergl.

2. Die in Art. lü vorgeschriebene Anzeige haben daher jedenfalls zu erstatten die Be- sitzer von

a) transportablen öffentlichen Mühlen, b) Privatmalzmühlen, c) Quetschmaschinen zur Bearbeitung von Grünmalz für Branntwein- , Essig- und

Hefebereitung, d) Futterschrotmühlen, e) Hausmühlen zum Mahlen von Getreide und Schroten von Früchten für den eigenen

Bedarf - alle diese Personen, falls sie nicht gewerbsmässig derartige Werkzeuge anfertigen oder da- mit handeln.

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Page 7: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896. 243

geben, dessen dauernder Wechsel gleichfalls jeweils beim Steuererheber zu melden ist.

Die Steuerbehörde kann für diese Mühlen besondere Kontrollen, ins- besondere Anlage des steuerlichen Verschlusses oder Anbringung eines ent- sprechenden, selbstthätigen Kontrollapparates anordnen; sie kann auch die Beibehaltung der Mühle untersagen, wenn solche sum Malzbrechen benützt worden ist, oder der Besitzer Bierbereitung betreibt.

2. Malzbrechen auf öffentlichen Mühlen,

a. Obliegenheiten derjenigen, welche Malz brechen lassen. Artikel 13.

Erwirkung des Malzscheins. Wer innerhalb des Grossherzogtums auf einer öffentlichen Mühle Malz

brechen lassen will, hat, a) wenn das Malz aus Baden kommt, bei dem Steuererheber des Ortes,

von welchem aus das Malz zur Mühle verbracht werden soll, b) wenn das Malz aus einem anderen Lande eingeführt wird, beim Steuer-

erheber des Eintrittsortes mittels mündlicher oder schriftlicher An- zeige einen Malzschein (Mahlschein oder, wenn es sich um steuerfreien Malzbruch handelt, Freischein) zu erwirken.

Gewer bsmässige inländische Brauer haben zu diesen Anzeigen, sofern es sich nicht um die Einfuhr von Malz handelt, ein Einschreibebuch zu verwenden. Form und Inhalt des Malzscheins und des Einschreibebuchs werden im Ver- ordnungswege bestimmt.

Artikel 14.

Transport und Brechen des Malzes. Das Malz ist auf einmal und ohne Unterbrechung zur Mühle und von

dort zum Bestimmungsort zu bringen und muss auf diesen Transporten vom Malzschein begleitet sein.

Zu Art. 12. §11. 1. Zuständig zur Erlassung der in Abs. 2 des Art. 12 vorgesehenen Kontrollanordnungen für Mühlen, die nicht zum Malzbrechen verwendet werden dürfen, ist die Steuerdirektion. Von der Befugnis der Steuerbehörde, die Anlegung des steuerlichen Ver- schlusses oder die Anbringung eines selbstthätigen Kontrollapparats anzuordnen , ist nur in solchen Fällen Gebrauch zu machen, in denen begründeter Verdacht der Gefährdung der Malz- steuer besteht.

2. Die Kosten des von der Steuerbehörde im Einzelfall angeordneten amtlichen Ver- schlusses und der Anbringung von Kontrollapparaten trägt in der Regel die Steuerkasse; sie können dem Besitzer der Mühle auferlegt werden , wenn er die Bierbereitung betreibt oder wenn die Anwendung dieser Kontrollmittel angeordnet wurde , weil der Besitzer der Mühle wegen Defraudation der Braumalzsteuer auf Grund der Art. 43 u 44 des Gesetzes rechtskräftig verurteilt wurde.

Zu Art. 13, 23 u. 28. § 12. Die nach Art. 13, 23 u. 28 zu erstattende Anzeige hat zu enthalten: Die Menge des zu brechenden Malzes, die Mühle, auf der und den Tag, an dem das Malz gebrochen werden, sowie den Zweck, zu dem das Malz Verwendung finden soll. Gewerbsmässige inländische Brauer haben zu diesen Anzeigen ein nach Massgabe des an- liegenden Formulars zu führendes Einschreibebuch zu verwenden. Das Formular für die Malz- scheine wird durch die Steuerdirektion bekannt gegeben.

Zu Art. 14. § 13. Kann aus besonderen Ursachen das Malz an dem Gültigkeitstag des Malzscheins nicht zur Mühle verbracht oder gebrochen werden , so ist der Steuererheber,

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Page 8: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

244 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 189G.

Der Transport, wie das Brechen des Malzes ist, sofern nicht 'on der Steuerbehörde eine Ausnahme zugelassen wird, nur an dem Tage, auf welchen der Malzschein lautet (Gültigkeitstag des Scheines), und zwar von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr gestattet.

Artikel 15.

Rückgabe des Malzscheins und Steuerentrichtung. 1. Der Malzschein ist, wenn das Malz für das Inland bestimmt ist, vor

dem Beginn der Verwendung, falls diese aber nicht innerhalb der Gültigkeits- frist des Scheines erfolgt, längstens am ersten Tage nach Ablauf dieser Frist dem Steuererheber des in dem Scheine bezeichneten Bestimmungsortes abzugeben.

Gleichzeitig ist, sofern nicht eine steuerfreie Verwendung des Malzes in Frage steht oder dem Brauer Stundung verwilligt ist, die Steuer, wie sich solche nach der auf dem Scheine vom Müller vermerkten Gewichtsmenge berechnet, zu erlegen.

2. Soll das Malz ausgeführt werden, so ist der Malzschein bei der Aus- fuhr dem Steuererheber des im Scheine angegebenen Austrittsortes abzugeben.

Erfolgt die Ausfuhr nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist des Scheines, so ist letzterer längstens an dem ersten Tage nach Ablauf dieser Frist an den Steuererheber des Ausstellungsortes einzuliefern. Gleichzeitig ist die Steuer, wie sich solche nach der auf dem Scheine vom Müller vermerkten Gewichtsmenge berechnet, zu erlegen.

3. Findet innerhalb der Gültigkeitsdauer des Malzscheines die beabsichtigte Verbringung des Malzes zur Mühle nicht statt, so ist der Schein längstens an dem ersten Tage nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem Erheber, der ihn aus- gestellt hat, unter Darlegung des Sachverhalts zurückzugeben.

b. Obliegenheiten der Müller. Artikel 16.

Anzeigepflicht. Will auf einer öffentlichen Mühle das Malzbrechen betrieben werden, so

hat der Inhaber der Mühle (der Müller) dies dem Steuererheber des Ortes, in welchem die Mühle liegt, schriftlich anzuzeigen. Mit dem Brechen des Malzes darf, sofern nicht von der Steuerverwaltung eine Ausnahme zugelassen wird, erst 8 Tage nach der Anzeige begonnen werden.

Artikel 17. Uebernahme des Malzes.

Der Müller darf kein Malz ohne den vorgeschriebenen Malzschein (Mahl- schein oder Freischein) übernehmen. Fehlt dieser Schein, so darf die Ueber- nahme nur unter Zuzug des Steuererhebers stattfinden.

Mit der Einbringung in die Mühlenräume (Art. 3 Abs. 3) gilt das Malz als übernommen.

der den Malzschein ausgestellt hat, ermächtigt, ausnahmsweise den Transport und das Brechen des Malzes an einem anderen Tage zu gestatten und den Malzschein entsprechend abzuändern, sofern die Genehmigung der gewünschten Ausnahme eingeholt worden ist, bevor mit dem Transport des Malzes zur Mühle oder mit dem Brechen in dieser begonnen wurde.

Zu Art. 16. § 14. Zuständig zur Erteilung der in Art. lü vorgesehenen Ausnahmen ist die Bezirkssteuerstelle.

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Page 9: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896. 245

Artikel 18.

Verwägung des Malzes. Der Müller hat das Malz alsbald nach der Uebernahine nachzuwägen, zu

welchem ßehufe er zur Haltung einer geeigneten, amtlich geprüften und ge- stempelten Wage verpflichtet ist.

Ergibt sich beim Nachwägen des Malzes ein Uebergewicht von mehr als 5 °/o, so hat der Müller hiervon dem Steuererheber Anzeige zu erstatten und mit dem Brechen des Malzes zuzuwarten, bis der Erheber sich von dem That- bestande überzeugt hat.

Das ermittelte Bruttogewicht (Gewicht des Malzes samt der Umhüllung) hat der Müller vor Beginn des Malzbrechens auf dem Malzschein, sowie in einem von ihm nach vorgeschriebenem Muster zu führenden Mühlenregister einzutragen. Letzteres ist vom Müller allmonatlich abzuschliessen und spätestens am dritten Tag des darauf folgenden Monats dem Steuererheber einzureichen.

Artikel 19.

Bestellung eines Stellvertreters. Der Müller kann sich bei den in den Art. 17 u. 18 ihm zugewiesenen

Verrichtungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Von der Bestellung eines solchen ist dem Steuererheber binnen 24 Stunden

Anzeige zu erstatten. Ein Stellvertreter muss ernannt werden, wenn das Mühlengewerbe von

einer Frau, einer juristischen Person, Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder einem Verein betrieben wird oder der Müller (auf einer anderen Gemarkung) Bierbereitung treibt.

Artikel 20. Verbot des Bierbrauens und der Haltung von Malzvor'räten.

Dem Besitzer einer öffentlichen Mühle, ebenso dem ihn vertretenden Bevollmächtigten, ist es untersagt, innerhalb der Gemarkung, auf welcher die Mühle liegt, Malzvorräte zu halten, Bier zu brauen oder für seine Rechnung brauen zu lassen.

Ausnahmen können zu Gunsten der Besitzer von solchen öffentlichen Mühlen, die zur Zeit der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Betrieb waren, mit besonderer Genehmigung gestattet werden.

Artikel 21. Gebühren der Müller.

Die Müller bezw. die von ihnen bestellten Bevollmächtigten erhalten aus der Steuerkasse eine Gebühr von 10 Pf. für je 100 kg Bruttogewicht des durch sie verwogenen und im Mühlenregister angeschriebenen steuerbaren Malzes.

3. Malzbreclieii auf Privatmalzinülileii. Artikel 22.

Genehmigung und Kontrollierung der Privatmalzmühlen. Die Benützung einer nicht öffentlichen Mühle zum Brechen von Malz

innerhalb des Grossherzogtums ist von der Genehmigung der Steuerverwaltung Zu Ar t. 19. § 15. Die Anzeige über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder

Stellvertreters ist schriftlich einzureichen. Zu Art. 20. § 16. Gesuche um Zulassung der in Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vor-

gesehenen Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums, das die Bedingungen und Kontrollen, denen sich gegebenenfalls der Besitzer einer öffentlichen Mühle zu unter- werfen hat, im einzelnen festsetzt.

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Page 10: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

246 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896.

abhängig, welche jeweils nur für die betreffende Person und unter den zur Sicherung der Abgabe von der Steuerverwaltung für erforderlich erachteten Bedingungen in widerruflicher Weise erteilt wird.

Auf einer Privatmalzmühle darf nur derjenige, welchem die Genehmigung hierzu erteilt ist und nur zum eigenen Gebrauche Malz brechen lassen. Die Zulassung einer Ausnahme ist von besonderer Genehmigung der Steuerbehörde abhängig.

Alle als Privatmalzmühlen genehmigten Mühlen stehen unter Verschluss der Steuerverwaltung.

Als Privatmalzmühlen können gestattet werden: a) Malzmühlen ohne selbstthätigen Zählapparat, welche so eingerichtet

sind, dass die Kaue (Rumpf) den Malzbedarf für einen Sud fasst und dass sie in allen Teilen derart unter Verschluss der Steuer Verwaltung genommen werden können, dass ohne Anwendung sofort erkennbarer Gewalt ein heimliches Brechen des Malzes nicht ausführbar ist.

b) Malzmühlen, welche mit einem von der Steuerverwaltung genehmigten selbstthätigen Zählapparat derart versehen sind, dass durch denselben alles auf der Mühle gebrochene Malz nach seinem Gewichte angezeigt wird. (Malzmühlen mit selbstthätigen Registrierwagen.)

Für die nächsten 3 Jahre nach Einführung dieses Gesetzes können als Privatmalzmühlen auch solche Malzmühlen zugelassen werden, bei welchen die unter a und b bezeichneten Voraussetzungen nicht in vollem Umfange zutreffen.

Die Benützung einer Privaten al z m ühle zu anderen Zwecken, als zum Brechen von Malz, ist unter der von der Steuerverwaltung anzuordnenden Kontrolle gestattet.

a. Privatmalzmühlen ohne selbstthätigen Zählapparat. Artikel 23.

Benützungszeit. Die Benützung einer Privatmalzmühle ohne selbstthätigen Zählapparat

ist, sofern nicht eine Ausnahme gewährt wird, nur in der Zeit von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr gestattet.

Zu Art. 22. § 17. 1. Die Genehmigung zur Benützung einer nicht öffentlichen Mühle zum Brechen von Malz wird von der Bezirkssteuerstelle erteilt. Die Zulassung von Privatmalzmühlen , die den gesetzlichen und den durch Verordnung gegebenen Vorschriften nicht in allen Teilen entsprechen, bedarf der Genehmigung der Steuerdirektion.

Die Gesuche um die Genehmigung von Privatmalzmühlen sind bei dem Steuererheber unter Beifügung einer ausführlichen Beschreibung und Zeichnung der Mühle einzureichen; bei Privatmalzmühlen mit selbsttätigem Zählapparat genügt statt der Beschreibung und Zeichnung die Angabe des Systems.

2. Wer vorübergehend Malz auf der Privatmalzmühle eines anderen Pflichtigen für seinen eigenen Gebrauch brechen lassen will , hat zuvor die Genehmigung der Bezirkssteuer- stelle einzuholen und in seinem Gesuch die Gründe hierfür anzugeben. Als Gründe, aus denen eine Ausnahme zugelassen werden kann, sind beispielsweise anzusehen die Unmöglichkeit, auf der gewöhnlich benützten öffentlichen Mühle infolge Wassermangels oder dergl. Malz brechen zu lassen, Unbenützbarkeit der Privatmalzmühle des Gesuchstellers wegen Beschä- digung, oder aus sonstiger Veranlassung.

3. Der Verschluss der Privatmalzmühlen wird durch Anlegung von Kunstschlossern oder durch Anbringung von Siegeln bewirkt. Die Kunstschlosser werden von der Steuer- verwaltung geliefert, in deren Eigentum sie verbleiben. Die Steuerverwaltung ist befugt, jederzeit einen Umtausch der Schlösser anzuordnen. Die Kosten der Anschaffung und Unter- haltung der Schlösser hat der Inhaber der Mühle zu tragen.

4. Eine Privatmalzmühle darf zu anderen Zwecken als zum Brechen von Malz nur nach jeweils für den einzelnen Fall eingeholter Genehmigung der Bezirkssteuerstelle benutzt werden. Als Kontrolle ist der Regel nach amtliche Ueberwachung der ausnahmsweise ge- statteten Benützung auf Kosten des Inhabers der Mühle vorzuschreiben.

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Page 11: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 189G. 247

Erwirkung des Malzscheines. Will der Inhaber einer solchen Mühle auf derselben Malz brechen, so

hat er hievon dem Steuererheber der Gemarkung, auf welcher sich die Mühle befindet, Anzeige zu erstatten und einen Malzschein (Mahlschein oder Freischein) zu erwirken.

Gewerbsmässige Brauer haben zu diesen Anzeigen ein Einschreibebuch zu verwenden.

Form und Inhalt des Malzscheins und Einschreibebuchs werden im Ver- ordnungswege bestimmt.

Artikel 24.

Verwägung des Malzes. Das zum Brechen bestimmte Malz wird in Gegenwart des Steuerbeamten,

welcher sich zu der für das Brechen angezeigten Stunde im Mühlenlokal ein- zufinden hat, durch den Mühleninhaber oder seinen Stellvertreter verwogen, zu welchem Behufe der Mühleninhaber zur Haltung einer geeigneten, amtlich ge- prüften und gestempelten Wage verpflichtet ist.

Das ermittelte Bruttogewicht ist durch den Steuerbeamten auf dem Malzschein und in Gegenwart des Steuerbeamten durch den Mühleninhaber oder seinen Stellvertreter in dem von ihm nach vorgeschriebenem Muster zu führenden Mühlenregister einzutragen.

Letzteres ist von dem Mühleninhaber oder seinem Stellvertreter all- monatlich abzuechliessen und spätestens am dritten Tage des darauf folgenden Monats dem Ste'iererheber einzureichen.

Artikel 25. Steuerlicher Verschluss.

Nach erfolgter Verwägung des Malzes hat der Steuerbeamte die amt- lichen Verschlüsse des Mühlwerks, nachdem er sich von der Unverletztheit der- selben überzeugt hat, abzunehmen, worauf das gesamte abgewogene Malz- quantum in die Kaue (Rumpf) des Mühlwerks verbracht wird. Mit dem Brechen des Malzes darf erst begonnen werden, wenn an dem Rumpfe wieder der amt- liche Verschluss angelegt ist.

Von jeder Verletzung des amtlichen Verschlusses hat der Mühleninhaber ohne Verzug dem Steuererheber Anzeige zu machen.

Artikel 26.

Rückgabe des Malzscheines und Steuerentrichtung. Der Malzschein muss längstens an dem auf den Tag seiner Gültigkeit

nächstfolgenden Tag dem Erheber, welcher ihn ausgestellt hat, zurückgegeben werden.

Gleichzeitig ist, sofern nicht eine steuerfreie Verwendung des Malzes in Frage liegt oder dem Brauer Stundung verwilligt ist, die Steuer, wie sie solche nach der auf dem Malzscheine vom Steuerbeamten vermerkten Gewichtsmenge berechnet, zu erlegen.

Artikel 27. Im Verordnungswege zu erlassende Bestimmungen.

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und Kontrollierung der Privatmalzmühlen ohne selbstthätigen Zählapparat, insbesondere auch über die Anlage des steuerlichen Verschlusses, werden im Verordnungsweg erlassen.

Zu Art. 27. § 18. Hinsichtlich der Beschaffenheit und der Kontrolle der Privat- malzmühlen ohne selbstthätigen Zählapparat sind folgende Bestimmungen massgebend :

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Page 12: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

248 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 80. Juni 1896.

b. Privatmalzmühlen mit selbstthätigem Zählapparat. Artikel 28.

Einwirkung des Malzscheines. Will der Inhaber einer Privatmalzmühle mit selbstthätiger Registrierwage

auf derselben Malz brechen, so hat er hiervon dem Steuererheber der Gemarkung, auf welcher sich die Mühle befindet, Anzeige zu erstatten und einen Malzschein (Mahlschein oder Freischein) zu erwirken.

Gewerbsmässige Brauer haben zu diesen Anzeigen ein Einschreibebuch zu verwenden.

Form und Inhalt dieses Buches, sowie des Malzscheines werden im Ver- ordnungswege bestimmt.

Artikel 29. Brechen des Malzes.

Ist der Mühleninhaber im Besitze des Malzscheines, so kann er an dem Tage, für welchen derselbe gelöst wurde, zu beliebiger Stunde, ohne die An- wesenheit eines Steuerbeamten abwarten zu müssen, eine beliebige Menge Malz brechen.

Artikel 30.

Feststellung der Menge des gebrochenen Malzes. lieber die Menge des gebrochenen Malzes entscheidet, vorbehaltlich der

Fälle des Art. 33, ausschliesslich die Angabe des Zählapparates.

1. Die Privatmalzmühlen der bezeichneten Art müssen in allen Teilen so eingerichtet sein, dass sie unter völlig sicheren Verschluss der Steuerverwaltung genommen werden können und dass ohne Anwendung sofort erkennbarer Gewalt eine Oeffnung der Kaue oder die Gewinnung sonstiger Zugänge der Mühle zum Zweck heimlicher Schrotung nicht aus- führbar ist.

2. Bei Herstellung des Triebwerks ist Vorsorge zu treffen , dass es unter Verschluss genommen werden kann.

3. Der Aufstellungsraum muss genügendes Licht haben. 4. Die Kaue, die so gross sein muss, dass sie den Malzbedarf für einen Sud fasst, ist

so aufzustellen, dass sie von den Steuerbeamten vollständig übersehen werden kann und von allen Seiten leicht zugänglich ist. Sie ist in solider Weise herzustellen und ihre inneren Wandungen einschliesslich des Kauedeckels sind vollständig mit Zink- oder Eisenblech derart auszuschlagen, dass dabei die Fugen und Stösse der Bretter durch die Blechtafeln vollständig verdeckt werden und nirgends mit der Naht der Blechstücke zusammenfallen. Der Deckel der Kaue ist so einzurichten, dass er mit zwei Schlössern verschlossen werden kann.

5. Damit das ungeschrotene Malz auf keine andere Weise als durch die Kaue auf das Mahlwerk gelangen kann, darf zwischen dem Ende der Walze und der Kaue ausser der Sieb- vorrichtung keinerlei Oeffnung sich befinden. Ist an der bezeichneten Stelle ein Siebwerk an- gebracht, so ist es auf Verlangen der Steuerverwaltung mit einem Mantel oder einer sonstigen Vorrichtung, die das Einbringen von ungeschrotenem Malz unmöglich macht, zu umgeben und alsdann unter steuerlichen Verschluss zu nehmen.

6. Der Verschluss der Privatmalzmühlen erstreckt sich auf sämtliche Oeffnungen der Schrotmaschine sowie auf das Triebwerk. Insbesondere ist der Deckel der Kaue mit zwei Kunstschlossern zu verschliessen. Die Verschlussanlage am Triebwerk der Mühle wird in der Regel durch Anbringung eines Siegels bewirkt. Die Schlüssel zu den Kunstschlössern hat der Steuererheber zu verwahren.

7. Das Steuerpersonal ist befugt, zur Kontrolle das geschrotene Malz nachzuwiegen. Der Inhaber der Privatmalzmühle ist verpflichtet , die nötigen Vorkehrungen zu treffen , die dies ermöglichen.

8. Der Steuerdirektion bleibt vorbehalten, sofern die Sicherung des Steuerinteresses dies erheischt, noch andere als die in Ziff. 1-7 bezeichneten Massnahmen zu treffen.

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Page 13: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vorn 30. Juni 1896. 249

Der Mühleninhaber oder sein Stellvertreter hat deshalb den Stand der Kontrolluhr vor Beginn sowie nach Beendigung des Malzbruches auf dem Malz- schein und in dem von ihm nach vorgeschriebenem Muster zu führenden Mühlen- register einzutragen.

Letzteres ist von dem Mühleninhaber bezw. dem Stellvertreter allmonat- lich abzu8chlie88en und spätestens am dritten Tage des darauf folgenden Monats dem Steuererheber abzuliefern.

Artikel 31.

Rückgabe des Malzscheines und Steuerentrichtung. Der Malzschein muss längstens an dem auf den Tag seiner Gültigkeit

nächstfolgenden Tage dem Steuererheber, welcher ihn ausgestellt hat, zurück- gegeben werden.

Gleichzeitig ist, sofern nicht eine steuerfreie Verwendung des Malzes in Frage liegt oder dem Brauer Stundung verwilligt ist, die Steuer, wie sich solche nach dem Eintrage des Standes der Kontrolluhr berechnet, zu erlegen.

Artikel 32. Steuerlicher Verschluss.

Der Wägeapparat steht unter steuerlichem Verschluss. Auch ist der Mühleninhaber verpflichtet, die sonst von der Steuerbehörde angeordneten Sicherheitsvorrichtungen an der Privatmalzmühle anzubringen.

Zu Art. 35. § 19. Hinsichtlich der Beschaffenheit und Kontrolle der Privatmalz- mühlen mit selbstthätigeni Zählapparat sind folgende Bestimmungen massgebend :

1. Es dürfen nur solche Privatmalzmühlen dieser Art benützt werden, deren Wäge Vorrichtung nach einem der von dem Finanzministerium genehmigten Systeme hergestellt ist. Welche Systeme zugelassen werden, wird durch besondere Bekanntmachung veröffent- licht werden.

2. Die Schrotmühle ist in einem genügend grossen und hellen Räume so aufzustellen, dass a) eine Besichtigung derselben von allen Seiten leicht erfolgen, b) das Zählwerk bequem abgelesen, c) die Aussenseite der Maschine und der amtliche Verschluss durch die Steuer-

beamten ohne Schwierigkeit auf ihre Unversehrtheit geprüft, d) die Einlaufgosse, die Wiegevorrichtung und das Mühlwerk von einem Punkt in

unmittelbarer Nähe vollständig übersehen werden kann und e) dass sowohl Beschädigungen der Einrichtungen durch Eingriffe dritter Personen

als auch andere auf den Gang derselben schädlich wirkende Einflüsse (z. B. Ein- dringen von Dampf aus der Brauerei) ausgeschlossen sind.

3. Der Unterbau der Mühle ist so herzustellen, dass durch den Betrieb derselben keine Erschütterungen veranlasst werden , welche den richtigen Gang der Wägevorrichtung beein- trächtigen können.

4. Riemenwerk, Räder u. dergl. sind derart mit Schutzvorrichtungen zu versehen, dass die Besichtigung und die Kontrollehandlungen seitens der Steuerbeamten auch während des Betriebs ohne Gefahr vorgenommen werden können.

ö. Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass das geschrotene Malz behufs etwa notwendig werdender Verwiegung in Säcke gefasst werden kann.

6. Die Wägevorrichtung muss den reichsgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Aichordnung für das Deutsche Reich vom 27. Dezember 1884 - Beilage zu Nr. 5 des Reichsgesetzblatts von 1885 - §§ 63 u. 64) entsprechen und vor ihrer Benützung amtlich geaicht werden.

Ausserdem ist dieselbe der in § 68, Ziff. 9 der genannten Aichordnung gegebenen Vor- schrift entsprechend wiederholten Aichungen zu unterziehen.

Die Kosten sämtlicher Aichungen trägt der Mühleninhaber. 7. Die Wäge Vorrichtung muss genau im Senkel stehen und mit einem Mantel aus

starkem Eisenblech umgeben sein. Die einzelnen Teile dieses Mantels sind in eine solche 687

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Page 14: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

250 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni Ï896.

Artikel 33.

Verfahren bei Beschädigung des Apparates. Von Beschädigungen an dem Apparate, welche die Benützung unter-

brechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmässigkeiten in der Thätigkeit des Apparates sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses hat der Mühleninhaber ohne Verzug dem Steuererheber Anzeige zu erstatten.

Das Malzbrechen ist in einem solchen Falle sofort auszusetzen und kann bis zur Wiederherstellung des Apparates, wozu die Steuer Verwaltung eine an- gemessene Frist bestimmt, nur unter besonderen, von der Steuerverwaltung fest- zusetzenden Kontrollmassregeln gestattet werden.

Verbindung miteinander und mit der Wägevorrichtung zu bringen, dass ein Eindringen in die Wägevorrichtung mit Draht oder anderen Gegenständen vollständig und sicher verhindert ist. Der die WägevorrichtuDg umgebende Mantel muss mit Kunstschlössern so abgeschlossen werden können, dass jedes unbefugte Abheben der Mantelteile ohne Verletzung des amtlichen Verschlusses ausgeschlossen ist.

8. Die Schrotwalzen sind gleichfalls mit einem Mantel aus starkem Eisenblech derart zu umgeben, dass es unmöglich ist, Malz auf einem anderen Wege als durch die Wägevor- richtung auf die Mühle zu bringen. Zu diesem Zweck ist insbesondere der die Wägevor- richtung umgebende Mantel mit dem Mantel um die Schrotwalzen in eine solche Verbindung zu bringen, dass es ohne Verletzung des amtlichen Verschlusses nicht möglich ist, die beiden Mäntel von einander zu trennen. Etwaige Oeffnungen, welche an dem die Schrotwalzen umgebenden Mantel angebracht sind, werden ebenfalls mittels Kunstschlössern unter Ver- schluss genommen.

9. Das Zifferblatt des Zählwerks soll weiss emailliert, mit genügend grossen Zahlen versehen und der in das Zählwerk eingreifende Sperrhaken soll so angebracht sein, dass er durch eine Glasscheibe , welche ohne Abnahme des Mantels nicht entfernt werden kann , von aussen sichtbar ist.

10. Dem Mühleninhaber ist jede missbräuchliche Benützung der Mühle verboten; ins- besondere ist ihm untersagt:

a) einseitig an der Konstruktion, der Mühle mit Wägevomchtung oder an den Siche- rungsvorrichtungen irgend eine Aenderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen ;

b) den amtlichen Verschluss zu öffnen oder zu beseitigen; erfolgt eine Verschluss- verletzung durch Zufall oder Versehen , so hat der Inhaber der Mühle sofort davon unter Angabe der näheren Umstände dem Steuererheber schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen;

c) die Wägevorrichtung zu beschädigen , in ihrer regelmässigen Thätigkeit zu stören oder in irgend einer Weise so auf dieselbe einzuwirken , dass sie das Gewicht des zum Schroten gebrachten Malzes unrichtig anzeigt;

d) die Mühle zu benutzen, wenn er weiss, dass die Wägevorrichtung das Gewicht des zum Schroten bestimmten Malzes unrichtig anzeigt;

e) anderes Mahlgut als Gersten malz ohne Anzeige bei der Steuerbehörde zur Mühle zu bringen.

11. Die Wägevorrichtungen sind nach ihrer Aufstellung und nach vorgenommenen Ausbesserungen einer amtlichen Prüfung zu unterwerfen und dürfen erst, nachdem diese stattgefunden hat, benutzt werden. Ausserdem sind im Laufe jedes Kalenderjahres mindestens drei weitere Prüfungen, deren Zeitpunkt die Bezirkssteuerstelle nach ihrem Ermessen be- stimmt, vorzunehmen.

Zu Art. 33. § 20. l. Tritt eine Störung im Betrieb der Mühle ein, so muss die Schrotuug sofort eingestellt werden und es hat der Mühlenhihaber dem Steuererheber unver- züglich, spätestens aber innerhalb 12 Stunden entsprechende Anzeige zu erstatten.

2. Ist anzunehmen, dass es sich nur um ein leicht zu beseitigendes Hindernis für den Gang der Mühle handelt (Eindringen eines fremden Körpers durch die Einlaufgosse in die Mühle u. a. m.) , so ist der Steuererheber zur Oeffnung der Müble befugt und es darf das Hindernis in Anwesenheit des Steuererhebers beseitigt werden.

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Page 15: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896. 251

Artikel 34.

Verpflichtung zur Haltung von Wagen. Behufs Kontrollierung der Wägeapparate sind die Inhaber von Malzmühlen

mit derartigen Apparaten zur Haltung geeigneter, amtlich geprüfter und ge- stempelter Wagen verpflichtet.

Artikel 35. Im Verordnungsweg zu erlassende Bestimmungen.

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Privatmalzmühlen mit selbstthätigem Zählapparat, über die Zulassung der verschiedenen Systeme derartiger Apparate, über die Kontrollierung und Anlage des steuerlichen Ver- schlusses werden im Verordnungswege erlassen.

Abschnitt III. Ein- und Durchfuhr von ausserhalb des Grossherzogtums

gebrochenem Malz. Artikel 36.

Malzschein. Wer gebrochenes Malz in das Grossherzogtum einführen oder durch das-

selbe durchführen will, hat, sofern die Durchfuhr nicht mittels der Eisenbahn erfolgt, zuvor beim Steuererheber seines Wohnorts oder auch des Eintrittsortes

Der Steuererheber hat über jede vorgenommene Oeffnung des angebrachten Verschlusses im Mühlenregister Eintrag zu machen und ausserdem hiervon alsbald die Bezirkssteuerstelle in Kenntnis zu setzen.

3. Handelt es sich um eine Störung oder eine Beschädigung der Wägevorrichtung, so hat der Steuererheber unverzüglich die erforderlichen Erhebungen insbesondere auch über den bei seinem Erscheinen vorgefundenen Stand des Zählwerks anzustellen, hierüber ein von dem Mühleninhaber mit zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen und sofort der Bezirkssteuer- stelle Anzeige zu machen, auch das Triebwerk der Mühle unter Siegelverscliluss zu legen.

Erstrecken sich vorzunehmende Ausbesserungen auf Teile der eigentlichen Wage (Wägegefäss mit Zubehörden , Gewichtsschale , Regulievungsvorrichtung u. s. w.) , so kann, ehe die Wiederbenützung der Wägevorrichtung mit der Wirkung erfolgen darf, dass für die Berechnung der Malzsteuerschuldigkeit lediglich die Angabe des Zählwerks entscheidet, die Bezirkssteuerstelle eine neue amtliche Aichung der AVägevorrichtung anordnen; jedenfalls ist aber die Wägevorrichtung nach einer solchen Ausbesserung in derselben Weise zu prüfen, wie eine neu aufgestellte.

4. Ist die Benützung einer Wägevorrichtung mit der in Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Folge nicht zulässig , so kann , um Störungen im Bertrieb der Brauerei zu ver meiden, von der Bezirkssteuerstelle dem Bierbrauer auf kurze Zeit die Benützung des mit der Wägevorrichtung verbundenen Mühlwerks unter den erforderlichen , die missbräuchliche Ver- wendung derselben ausschliessenden Vorkehrungen gestattet werden.

5. In diesem Falle finden auf die Kontrollierung der Mühle die für die gewöhnlichen Privatmalzschrotmühlen gegebenen Vorschriften, soweit möglich, Anwendung; insbesondere ist vor jeder Schrotung das zum Schroten bestimmte Malz in Gegenwart des Steuererhebers abzuwägen und es hat der Steuererheber die ganze Schrotung zu überwachen.

Zu Art. 36. § 21. l. Die Einfuhr von gebrochenem Malz umfasst die Fälle, in denen a) ungebrochenes Malz aus dem Inland nach einer im Auslande gelegenen Mühle ver-

bracht und dann in gebrochenem Zustand zurückgeführt wird, b) im Aueland gekauftes oder bereitetes und dort gebrochenes Malz in das Gross-

herzogtum eingeführt wird. 639

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Page 16: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

052 Badisclies Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 189G.

unter Angabe der Gewichtsmenge des ein- oder durchzuführenden Malzes einen Malzschein (Einfuhrschein) zu erwirken, welcher die Malzsendung von der Grenze an (bei der Einfuhr mit der Eisenbahn vom Verlassen der Bahn an) bis zum Bestimmungsorte bezw. bis zum Austrittsorte zu begleiten hat. Form und In- halt des Malzscheins werden im Verordnungsweg bestimmt.

Die Steuerverwaltung ist befugt, unter Umständen von demjenigen, welcher den Schein erwirkt, die Bestellung einer Sicherheit für die etwaige Steuer zu verlangen.

Vor führ an g. Der Transport ist dem Erheber des Eintrittsortes, sowie des Bestimmungs-

bezw. Austrittsortes innerhalb der Gültigkeitsdauer des Malzscheins zur Kon- trolle vorzuführen.

Besteuerung. Sofern nicht eine steuerfreie Malzverwendung in Frage steht oder dem

Brauer Stundung verwilligt ist oder das Malz bloss durch das Grossherzogtum durchgeführt wird, hat bei der Vorführung am Bestimmungsort, jedenfalls aber vor der Verwendung die Versteuerung des Malzes und zwar unter Zugrunde- legung des deklarierten Gewichts, sofern aber beim Eintritts- oder Bestimmungs- orte eine grössere Gewichtsmenge festgestellt wird, nach dieser letzteren zu geschehen.

Findet innerhalb der Gültigkeitsdauer des Malzscheins die beabsichtigte Einfuhr oder Durchfuhr des Malzes nicht statt, so ist der Schein längstens am nächsten Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Erheber, welcher ihn aus- gestellt hat, unter Darlegung des Sachverhalts zurückzugeben.

Gelangt ein Einfuhrschein nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Er- ledigung, so kann die Steuerverwaltung von demjenigen, welcher den Schein erwirkt hat, die Entrichtung der Brau malzsteuer für die betreffende Malzmenge verlangen.

Abschnitt IV.

Sonstiger Verkehr mit gebrochenem Malz. Artikel 37.

Verkehr mit gebrochenem Malz. Der Verkehr mit gebrochenem Malz ist nur in den Fällen der Art. 13

bis 15 und des Art. 36 des Gesetzes und unter der daselbst vorgeschriebenen Transportkontrolle zulässig. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Steuerverwaltung.

2. In beiden unter Ziff. 1 bezeichneten Fällen ist der Einfuhrschein so zeitig zu er-

wirken, dass er die Malzsendung von der Grenze oder doch von dem Eintrittsort an begleiten kann. Behufs der Ausstellung des Einfuhrscheins ist die Menge, der Bestimmungsort und, sofern der Empfanger des Malzes selbst den Einfuhrschein erwirkt, die Art der Verwendung des einzuführenden Malzes anzumelden.

3. Das als Einfuhrschein zu benützende Formular wird von der Steuerdirektion be- kannt gegeben.

Zu Art. 37. § 22. l. Unter Verkehr ist sowohl der Verkauf, als auch jede Abgabe an dritte Personen, sowie der Transport in anderen als in den in Art. 37 bezeichneten Fällen zu verstehen. In Anwendung des Art. 37 des Gesetzes darf gebrochenes Malz von dem Brauer an einen dritten weder gegen Vergütung noch unentgeltlich abgegeben, auch durcli einen dritten vom Eigentümer des Malzes nicht übernommen werden. Ferner darf gebrochenes Malz aus dem Ausland nach Baden nicht zu Handelszwecken, sondern nur für eine im voraus bestimmte und der Steuereinnehmerei , bei der der Einführschein erwirkt wird, im voraus zu bezeichnende Person zu deren eigenem Verbrauch eingeführt werden.

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Page 17: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1<S9(>. 253

Abschnitt V.

Verwendung von Malz zu steuerfreien Zwecken. Artikel 38.

Deklaration. Wer zu steuerfreien Zwecken Malz brechen oder in gebrochenem Zustande

einführen will, hat dies schon bei Lösung des Malzscheines zu erklären und dabei den Zweck der Verwendung , sowie den Raum , in welchem diese statt- finden soll, zu bezeichnen.

Steuerpflicht bei Nichteinhaltung der Deklaration. Die Verwendung des Malzes zu anderen als den angegebenen Zwecken

und in anderen als den bezeichneten Räumen ist ohne vorherige und ausdrück- liche Genehmigung der Steuerbehörde nur nach Entrichtung der Braumalz- steuer statthaft.

Desgleichen bei unerledigter Transporturkunde. Gelangt ein Malzschein zum Brechen oder zur Einfuhr von zu steuer-

freien Zwecken bestimmtem Malz (Freischein oder Einfuhrschein) nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Erledigung, so kann die Steuerverwaltung von dem- jenigen, der den Schein erwirkt hat, die Entrichtung der Braumalzsteuer für die betreffende Malzmenge verlangen.

Besondere Kontrolle. Die Verwendung von Malz zu steuerfreien Zwecken in einer Betriebs-

stätte, von welcher aus der Transport von Malz in eine Brauerei ohne Berührung einer öffentlichen Strasse möglich ist, oder deren Besitzer auf derselben Ge- markung eine Brauerei betreibt, ist nur unter besonderen, im Verordnungswege näher zu regelnden Kontrollen gestattet.

2. Ausnahmen von der Regel des Art. 37 bedürfen - den Fall der Ziff. 3 ausgenommen - der Genehmigung der Bezirkssteuerstelle und sind nur zu bewilligen, wenn ein Bedürfnis hierzu nachgewiesen ist und eine Gefahrdung des steuerliehen Interesses ausgeschlossen erscheint.

3. Soll Malz, das in das Grossherzogtum eingeführt wurde, um hier gebrochen zu werden , in gebrochenem Zustand wieder ausgeführt werden , so ist der Mahlschein bei dem Steuererheber gerade so zu erwirken , wie wenn es sich um das Brechen von Malz handelt, das für den Verbrauch im Inland bestimmt ist. Der Steuererheber ist befugt, den Steuer- betrag, der auf dem einzuführenden Malz ruht, bis zum Nachweis der ordnungsmässig er- folgten Wiederausfuhr hinterlegen zu lassen. Für den Transport solchen ̂ebrochenen Malzes dient der Mahlschein als Begleiturkunde Nach ordnungsmässig bewirkter Ausfuhr wird der Mahlschein, mit der Bestätigung über die erfolgte Ausfuhr versehen , von dem Steuererheber des Austrittsorts dem Erheber dee Ausstellungsorts, sofern nicht beide Orte zusammenfallen, zurücksendet. Dem Ermessen des Steuererhebers bleibt vorbehalten, amtliche Begleitung oder Verschluss des Malztransports von der Mühle bis zum Austrittsort zu veranlassen. Wird die Ausfuhr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit bewirkt oder nicht vorschriftsraässig nach- gewiesen, so ist die Braumalz Steuer einzuziehen.

Zu Art. 38. § 23. l. Wer Malz zu anderen gewerblichen Zwecken als zur Êierbereitung verwenden will, hat dies, bevor er die Ausfertigung eines Malzscheines beantragt, dem Orts- steuererheber unter Angabe des Verwendungszwecks und des Denaturierungsmittels , dessen Zulassung gewünscht wird, schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Kontrollen werden von der Steuerdirektion vorgeschrieben, die auch über das zu wählende Denaturierungsmittel Ent- scheidung trifft , wenn eine andere Art der Denaturierung , als die nach Ziff. 2 dieses Para- graphen zugelassene, vorgeschlagen wird.

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254 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 80. Juni 1896.

Abschnitt VI. Stundung der Steuer.

Artikel 39.

Bedingungen für die Steuerstundung. Brauern, welche in gutem steuerlichen Rufe stehen und der Steuer-

verwaltung genügende Sicherheit leisten, kann die Steuer von dem in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März zur Bier- bereitung gebrochenen bezw. in gebrochenem Zustande eingeführten Malze auf je 4 Monate gestundet werden.

Abschnitt VII. Steuerliche Eontrolle.

Artikel 40. Revision der Mühlen, Brauereien und Malztransporte.

Sämtliche Malzmühlen (Art. 3 Abs. 4) und Mühlenräume (Art. 3 Abs. 3), sämtliche Bierbrauereien und andere Betriebsstätten mit Malzverbrauch ein- echlieeslich der zugehörigen Betriebs- und Aufbewahrungsräume, ferner sämtliche Malztransporte unterliegen jederzeit der Kontrolle des Steuerpersonals.

Es dürfen keine Einrichtungen oder Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ausübung dieser Kontrolle erschweren oder verhindern.

Diejenigen, bei welchen diese Kontrolle ausgeübt wird, ebenso deren Stellvertreter und Gehilfen müssen dem Steuerpersonale diejenigen Hilfsdienste

2. Als Denaturierungsmittel werden allgemein zugelassen: a) bei der Verwendung von Malz zur Essigbereitung :

Zusatz von Vio Essig von 6% Gehalt an Essigsäure zu der aus dem Malz her- gestellten Würze (Malzauszug),

b) bei der Verwendung von Dörr- oder Luftmalz zur Branntwein- oder Hefebereitung: Vermischung des Malzes vor dem Schroten wenigstens zum vierten Teil mit un- gemälztem Roggen oder ungemälztem Hafer.

3. Wird Grünmalz zur Branntweinbercitung verwendet, so ist eine Denaturierung nicht erforderlich .

4. Wer geschrotetes Malz als Viehfutter verwenden will, hat es in Gegenwart des Steuererhebers mit anderen zum Viehfutter bestimmten Stoffen nach Vorschrift der Bezirks- steuerstelle so zu vermengen, dass es zur Bierbereitung untauglich wird.

5. Die Vorschriften über die Kontrolle der Malzschrotungen finden auch auf das Malz Anwendung, für das auf Grund des Art. 4 Steuerfreiheit beansprucht wird.

6. Die bei der Verwendung von Malz zu steuerfreien Zwecken nach Abs. 4 des Art. 38 anzuordnenden besonderen Kontrollen werden nach Lage des einzelnen Falles von der Steuer- direktion vorgeschrieben.

Zu Art. 39. § 24. l. Stundung wird nur gegen Sicherheitsleistung und immer nur für einen bestimmten Steuerbetrag gewährt.

Ihre Bewilligung und jederzeitige Zurücknahme steht der Bezirkssteuerstelle zu, soweit nicht für bestimmte Fälle die Steuerdirektion sich die Entscheidung vorbehält.

2. Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Steuerbeträge pünktlich auf den Verfalltag zu leisten, kann durch die Bezirksateuerstelle von fernerer Stundung ohne weiteres ausgeschlossen werden.

3. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Anfang desjenigen Monats , der auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Steuerbetrag fällig geworden ist. Die gestundeten Beträge sind bis zum 25. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn- Oder Feiertag fallt, am vorhergehenden Werktage bar einzuzahlen.

C92

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Page 19: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896. 255

leisten und leisten lassen, welche erforderlich sind, um die Kontrolle in der vorgeschriebenen Weise zu vollziehen.

Alle laut dieses Gesetzes von den Kontrollpflichtigen zu führenden An- schreibungen nebst Belegen sind nach näherer Bestimmung der Steuerverwaltung aufzubewahren und den kontrollierenden Beamten zugänglich zu halten; auch sind die Scheine, welche die Malztransporte zu begleiten haben, dem Steuer- aufsichts- und Erhebungspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 41. Besondere Verpflichtungen der Bierbrauer.

Die Inhaber der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden oder neu in Betrieb tretenden Bierbrauereien, soweit diese gewerbsmässig betrieben werden, d. h. nicht ausschliesslich auf die Bereitung des Hausbedarfs an Bier beschränkt sind, müssen 8 Tage vor Eröffnung des Betriebs dem Steuererheber des Betriebsortes schriftlich Anzeige machen.

Alle gewerbsmässigen Bierbrauer haben über die Brauakte eine An- schreibung zu führen und darin vor Beginn jeder Einmaischung die mutmass- liche Zeit der letzteren und des Ausschiagens, sowie die Menge des zu ver- wendenden Malzes einzutragen.

Abschnitt VIII. Straf bestimmungen.

Artikel 42.

Verbotswidrige Verwendung von Malzersatz- und Zusatzstoffen. Die Verwendung eines Malzersatz- oder Zusatzstoffs zur Bierbereitung

unterliegt einer Geldstrafe von 30-3000 M. Diese Strafe ist auch dann schon verwirkt, wenn ein Malzersatz- oder Zusatzstoff in irgend eine unter Steuer- kontrolle stehende Räumlichkeit des Bierbrauers eingebracht oder daselbst vor- gefunden wird.

Ausser der Geldstrafe tritt die Einziehung der Malzersatz- oder Zusatz- stoffe ein, wobei § 155 des Vereinszollgesetzes Anwendung findet.

Artikel 43.

Begriff und Bestrafung der Malzsteuerdefraudationen. Wer es unternimmt, die Braumalzsteuer zu hinterziehen oder einen Er-

lass oder eine Rückvergütung der Braumalzsteuer zu gewinnen, welche über-

Zu Art. 42. § 25. Auf Ansuchen kann dem Brauer von der Bezirkssteuerstelle ge- stattet werden, Stoffe, die als Malzersatz- oder Zusatzstoffe bei der Bierbereitung nicht ver- wendet werden dürfen, die er aber für andere Zwecke bedarf (z. B. Glycerin als Schmieröl), zu beziehen und zu verwenden, sofern er sich nachstehenden Kontrollen unterwirft:

Von jedem beabsichtigten Bezug eines derartigen Stoffs hat der Brauer unter Angabe von Gattung und Menge sowie unter Benennung des Denaturierungsmittels, dessen Anwendung gewünscht wird, der Steuereinnehmerei Anzeige zu erstatten. Das im einzelnen Fall anzu- wendende Denaturierungsmittel wird von der Steuerdirektion bestimmt. Bevor der bezogene Stoff in irgend eine unter Steuerkontrolle stehende Räumlichkeit des Brauers verbracht wird, ist der Steuereinnehmerei anzuzeigen , dass und wann dies geschehen soll. Unmittelbar nach der Verbringung des Stoffs in einen solchen Raum ist der Stoff unter amtlicher Aufsicht zu denaturieren, so dass er zur Bierbereitung nicht mehr verwendet werden kann, üeber den Bezug und die Verwendung der Stoffe , deren Bezug die Bezirkssteuerstelle gestattet hat , hat der Brauer fortlaufende Aufzeichnungen nach näherer Anleitung der Bezirkasteuerstelle zu führen, die in einem dem Steueraufsichtspersonal jederzeit zngänglichen Raum aufzubewahren

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256 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896.

haupt nicht nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen waren, macht sich einer Defraudation schuldig und verfällt in eine Geldstrafe, welche im ersten Falle im Vierfachen, im ersten Rückfalle im Achtfachen, im zweiten Rückfalle im Zwölffachen, im dritten und in jedem weiteren Rückfalle im Zwanzigfachen des vorenthaltenen, bezw. zur Ungebühr beanspruchten Steuerbetrags besteht, keinesfalls aber weniger als 30 M. beträgt. Ueberdies ist im dritten und in jedem weiteren Rückfalle eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten verwirkt.

Neben der verwirkten Strafe ist die nicht oder zu wenig entrichtete, noch nicht verjährte Steuer nachzuzahlen, bezw. die etwa zur Ungebühr em- pfangene Steuervergütung, soweit eine Verjährung der Rückforderung nicht eingetreten ist, zurückzuerstatten.

Ist der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zur Ungebühr bean- spruchten Rückvergütung nicht festzustellen, so kann eine Defraudationsstrafe von 30-3000 M. ausgesprochen werden.

Artikel 44.

Thatbestand der Defraudation.

Der Defraudation der Braumalzsteuer machen sich insbesondere schuldig: 1. wer Malz ohne den vorgeschriebenen Malzschein oder in einer Menge,

welche die im Malzschein angegebene Menge um mehr als 5% über- steigt, in die Mühlenräume einer öffentlichen Mühle, oder in irgend einen Teil des Mühlwerks einer genehmigten Privatmalzmühle ohne selbstthätigen Zählapparat verbringt;

2. wer Malz in gebrochenem Zustand über die Grenze des Grossherzog- tums in dieses ohne den vorgeschriebenen Malzschein oder in einer Menge einführt, welche die im Malzschein angegebene Menge um mehr als 5% übersteigt;

3. wer steuerfrei gebrochenes Malz zur Bierbereitung verwendet, oder solches an einen dritten abgibt;

4. wer Malz in den Aufstellungsraum einer Öffentlichen transportablen Mühle oder in einen Teil des Mühlwerks einer Privatmühle verbringt, welche zum Malzbrechen überhaupt nicht oder nicht für den Eigen- tümer des Malzes zugelassen ist;

5. wer bei einem Gesuche um Erlass oder Rückvergütung der Braumalz- steuer oder der Uebergangssteuer die steuerpflichtigen Malz- oder Biermengen über den wirklichen Betrag angibt oder durch sonstige wahrheitswidrige Angaben einen Erlass oder eine Rückvergütung der Steuer zu gewinnen sucht, die nicht oder nur in geringerem Masse zu beanspruchen waren;

6. der Inhaber einer öffentlichen Mühle bezw. der von ihm aufgestellte Bevollmächtigte, welcher ungebrochenes Malz ohne den vorgeschriebe- nen Malzschein und ohne Zuzug des Steuererhebers übernimmt oder die Verwägung des Malzes unterlägst oder in den Malzschein oder in das Mühlenregister zu niedriges Gewicht einträgt oder den Eintrag in dieses Register unterlässt;

7. der Inhaber einer genehmigten Privat m alzmühle ohne selbstthätigen Zählapparat bezw. dessen Stellvertreter, welcher bei der Verwägung des Malzes zu niedriges Gewicht angibt oder in das Mühlenregister einträgt oder den Eintrag in dieses Register unterlässt;

8. wer, während auf einer genehmigten Privatmalzmühle mit selbst- thätigem Zählapparat Malz gebrochen wird, auf die Mühle oder den Apparat in irgend einer Weise derart einwirkt oder eine derartige

sind. Auch ist der Brauer verpflichtet, den Oberbeamten der Steuerverwaltung diejenigen Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der betreifenden Stoffe Aufschluss geben, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

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Baclisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896. 257

Vorrichtung anbringt, dass die Menge des gebrochenen Malzes auf dem Zählwerk zu nieder angegeben oder Malz ohne Angabe auf dem Zählwerk gebrochen wird;

9. wer eine genehmigte Privatmalzmühle mit selbstthätigem Zählapparat zum Malzbrechen benützt, obschon ihm bekannt, dass deren Apparat die Menge des gebrochenen Malzes nicht oder zu niedrig angibt;

10. wer durch Benützung des Einschreibebuchs eines dritten oder durch Erhebung oder Benützung eines auf den Namen eines dritten lautenden Malzscheines oder durch unrichtige Führung des Einschreibebuchs oder des Mühlenregisters oder durch eine sonstige unrichtige Angabe die Malzsteuer nach einem niedrigeren als nach dem für ihn mass- gebenden Tarifsatze entrichtet, ferner wer Malz durch einen dritten schroten und zu einem niedrigeren Satze als dem für ihn mass- gebenden Tarifsatze versteuern lässt oder wer geschrotetes Malz von einem dritten bezieht, welches von diesem nach einem niedrigeren als nach dem für den Besitzer massgebenden Tarifsatze versteuert worden ist.

Als vorenthalten gilt in den Fällen gegenwärtigen Artikels die Steuer von der Malzmenge, auf welche sich die mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung bezieht.

Artikel 45. Ordnungsstrafen an Stelle der Defraudationsstrafen. Kann in den Fällen des Art. 44 dargethan werden, dass lediglich ein

Versehen vorliegt, so tritt (neben Erhebung der nicht oder zu wenig entrichteten Steuer bezw. der zur Ungebühr empfangenen Rückvergütung) an Stelle der im Art. 43 angedrohten Strafe eine Ordnungsstrafe von 3 - 150 M., welche jedoch den Betrag der Defraudationsstrafe nicht übersteigen darf.

Straflösigkeit. Wird in einem der Fälle der Art. 43 u. 44 das Versäumte nachgeholt,

bevor die Zuwiderhandlung zur Kenntnis eines Steuerbeamten gelangt ist, so ist von Erkennung einer Defraudationsstrafe abzusehen; doch kann in einem solchen Falle eine Ordnungsstrafe nach Abs. 1 ausgesprochen werden.

Artikel 46. Begriff des Rückfalls.

Im Rückfall befindet sich, wer sich, nachdem er wegen Braunialzsteuer- defraudation oder wegen Teilnahme oder wegen Begünstigung in Beziehung auf eine solche verurteilt worden ist, innerhalb dreier Jahre von der Verkündigung des Strafurteils an abermals einer dieser Handlungen schuldig macht.

Artikel 47. Uebergangesteuerdefraudation.

Bezüglich der Defraud ation der Uebergangssteuer von Bier bleiben die Bestimmungen von Art. 9 IV. des Gesetzes vom 23. Dezember 1871 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. LI, S. 431) in Kraft.

Artikel 48. Bestrafung der Ordnungswidrigkeiten.

Abgesehen von den im Art. 45 bezeichneten Fällen unterliegt einer Ord- nungsstrafe, und zwar:

Finanzareliiv. XIII. Jahrg. 695 17

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258 Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 3». Juni 1806.

a) von 30-3000 M. : wer an einer zum Malzbrechen nicht zugelassenen Malzmühle mit Kontroll- apparat (Art. 11 u. 12) oder an einer genehmigten Privatmalzmühle mit selbst- thätigem Zählapparat (Art. 28 ff.) irgend eine Vorrichtung anbringt, vermöge deren auf der Mühle Malz ohne Angabe durch den Kontrollapparat gebrochen werden kann oder die Menge des gebrochenen Malzes durch das Zählwerk zu nieder angegeben wird , oder ohne Genehmigung der Steuerbehörde an der Konstruktion des Apparats oder an einem sonstigen Teile der Mühle oder den angebrachten Sicherheitsvorrichtungen eine Aenderung vornimmt oder den Apparat beschädigt oder in seiner regelmässigen Thätigkeit stört; ferner wer den amtlichen Verschluss an einer Malzmühle, die nicht zum Malzbrechen ver- wendet werden darf, oder an einer genehmigten Privatmalzmühle mit oder ohne Apparat eigenmächtig öffnet oder verletzt, ferner wer mit einem auf seinen Namen lautenden Malzschein fremdes Malz schrotet oder schroten lässt oder wer sein Einschreibebuch oder den auf seinen Namen lautenden Malz- schein zur Benützung an dritte überläset oder wer geschrotetes und versteuertes Malz an einen dritten abgibt, welches dieser nach einem höheren Tarifsatze zu versteuern hätte.

b) von 20-1000 M.: wer die unter a) bezeichneten Apparate aus Fahrlässigkeit beschädigt oder in ihrer regelmässigen Thätigkeit stört; ferner wer die unter a) genannten amt- lichen Verschlüsse aus Fahrlässigkeit verletzt.

Die Strafen nach a) und b) sind unabhängig von der etwa erkannt wer- denden Defraudationsstrafe verwirkt.

c) von 3-300 M. : wer sich einer sonstigen, nicht mit besonderer Strafe bedrohten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes (einschl. der Nichterfüllung der ihm durch dasselbe auferlegten Verbindlichkeiten) schuldig macht.

d) von 1-30 M.: wer sich eine nicht bereits im Gesetze mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlung gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen , öffentlich bekannt gemachten Vollzugsvorschriften zu Schulden kommen lässt.

Wird bei einer unter c) oder d) fallenden Zuwiderhandlung das Ver- säumte nachgeholt, bevor dieselbe zur Kenntnis eines Steuerbeamten gekommen ist, so kann von Erkennung einer Strafe ganz abgesehen werden.

Artikel 49. Teilnahme und Vertretungsverbindlichkeit.

Der Eigentümer von Malz oder Bier, welches den Gegenstand einer Zu- widerhandlung bildet, sowie jeder Mühlenbesitzer ist für Zuwiderhandlungen, welche sein Ehegatte, seine Kinder, seine Dienstboten oder sonstige ständig oder vorübergehend in seinen Diensten stehende Personen bei Ausführung der diesen von ihm übertragenen oder ein für allemal überlassenen Vorrichtungen gegen die Vorschriften gegenwärtigen Gesetzes oder der auf Grund desselben öffentlich bekannt gegebenen Vollzugsbestimmungen begehen, als Thäter bezw. Mitthäter strafbar, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass die Zuwider- handlung gegen seinen Willen stattgefunden hat.

Hat der Inhaber einer öffentlichen Mühle gemäss Art. 19 einen Bevoll- mächtigten bestellt oder beteiligt sich der Inhaber einer sonstigen Malzmühle oder eines Gewerbebetriebes, bei welchem Malz zur Verwendung gelangt, in keiner Weise persönlich am Geschäftsbetrieb, so trifft die vorbezeichnete straf- rechtliche Verantwortlichkeit den Bevollmächtigten bezw. Geschäftsführer, den Mühlen- bezw. Geschäftsinhaber dagegen nur dann, wenn die Zuwiderhandlung in seinem Auftrag oder mit seinem Wissen begangen worden ist. Ein hiernach nicht strafrechtlich verantwortlicher Mühleninhaber oder Malzeigentümer ist

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Page 23: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 80. Juni 189G. 25^

jedoch für die gegen seinen Bevollmächtigten oder Geschäftsführer auf Grund gegenwärtigen Gesetzes erkannten Strafen und von demselben zu entrichtenden Prozesskosten und Steuergefälle subsidiar haftbar.

Vorstehende Bestimmungen (Abs. 1 u. 2) finden in den Fällen des Art. 42 entsprechende Anwendung, dabei hat sich jedoch der in Abs. 1 zu- gelassene Nachweis auch darauf zu erstrecken, dass der Brauer von dem Vor- handensein des Malzersatz- oder Zusatzstoffs in seinen Räumlichkeiten keinerlei Kenntnis hatte.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers bezw. Inhabers trifft bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen jeden Vertreter derselben, soweit nicht die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 bei einzelnen derselben entgegenstehen. Die juristische Person u. s. w. selbst haftet subsidiar für alle Geldstrafen, Prozesskosten und Steuergefälle, welche von ihren Vertretern oder von sonstigen ständig oder vorübergehend in ihren Diensten stehenden Personen auf Grund dieses Gesetzes zu ent- richten sind.

Im übrigen sind in betreff der Bestrafung der Teilnahme und Begünstigung die allgemeinen Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs massgebend.

Artikel 50. Verjährung der Strafverfolgung.

Die Verfolgung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Vollzugsbestimmungen verjährt in 3 Jahren.

Abschnitt IX.

Vollzugs- und Uebergangsbestimmungen. Artikel 51.

Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes. Der Tag, mit welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird

durch landesherrliche Verordnung bestimmt1). Ausser Kraft tretende Gesetze.

Mit dem betreffenden Tage treten alle die Biersteuer betreffenden, bis dahin noch gültigen gesetzlichen Bestimmungen, die in Art. 47 genannten aus* genommen, nebst sämtlichen dazu ergangenen Verordnungen ausser Kraft.

Artikel 52. Uebergangsbestimmungen.

Alles am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Grossherzogtum be- findliche, vor diesem Tage gebrochene Malz darf zur Bierbereitung erst ver- wendet werden, nachdem von demselben die Braumalzsteuer entrichtet worden ist.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden als Braumalzsteuer- defraudation bestraft.

]) Die landesherrl. V.O. v. 29. Juli 1896 (Ges.- u. V.-Bl. Nr. 20 S. 220) bestimmt hierzu den 1. Januar 1897.

§26. Uebergangsbestimmungen. 1. Wer am l. Januar 1897 sich im Besitze von gebrochenem Malze befindet, hat dies am 2. Januar 1897 dem Ortssteuererheber unter An- gabe der Menge, des Aufbewahrungsraumes und der Zweckbestimmung des Malzes schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

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Page 24: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

2 gO Badisches Gesetz, die Biersteuer betr., vom 30. Juni 1896.

Artikel 53.

Vollzug des Gesetze 8.

Mit dem Vollzug gegenwärtigen Gesetzes ist das Finanzministerium be- auftragt.

Dasselbe ist zugleich ermächtigt, von sich aus Erleichterungen in den durch das Gesetz angeordneten Kon troll Vorschriften eintreten zu lassen, sofern dies ohne Gefährdung des steuerlichen Interesses thunlich erscheint.

2. Das am 1. Januar 1897 bei den einzelnen Besitzern vorhandene gebrochene Malz wird seiner Menge nach von der Steuerbehörde festgestellt und bis zu seiner bestimmungs- gemässen Verwendung, soweit dies geboten erscheint, unter amtlichen Verschluss genommen. Die letztere Massnahme hat bei dem zur Bierbereitung bestimmten gebrochenen Malze su unterbleiben, wenn der Besitzer dessen sofortige Versteuerung beantragt.

3. Die Feststellung des für das Jahr 1897 vorläufig zu erhebenden Steuersatzes (vgl. § 7 Ziff. 1) für die im Jahr 1896 im Betrieb gewesenen Brauereien hat lediglich auf Grund der Angaben der Brauer über ihren Malzverbrauch im Jahr 1896 zu erfolgen. Zu diesem Zweck haben die Brauer auf 1. Dezember 1896 dem Ortssteuererheber mitzuteilen, wie viel Malz sie in den ersten 11 Monaten des Jahres 1896 wirklich verbraucht haben und welche Menge sie mutmasslich bis zum Schlüsse des Jahres noch verwenden werden, damit die Feststellung der Steuersätze durch die Bezirkssteuerstelle noch vor dem l. Januar 1897 stattfinden kann.

Anlage.

Einschreibebuch des Bierbrauers.. «. „. „

für das Jahr 1897.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

η · ui j TaB und Stunde des . . , v Nr. und Datum ÄÄ η · ui j

Mühle, auf welcher Mal2broeh8 Ä . . , v

*Κ£££2Τ O.-Z. bestimmten das Malz gebrochen Stunde*) des δβ· nebst

| bestimmten M.,es

| das wegsoll Malz gebrochen

^ V-J^ Stunde*)

| ̂ des δβ·

ggg» nebst

♦) Spaltes ist nur beim Malzbrechen auf Privatmalzmühlen ohne Zählapparat auszufüllen,

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Page 25: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 261

Begründung des badischen Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

Während des letzten Landtags sind von einer grösseren Zahl von Bier- brauern des Landes Petitionen an die Erste und Zweite Kammer der Stände- Versammlung gerichtet worden, in denen um Steuererleichterung für die kleineren und mittleren Brauer und um Einführung der Braumalzsteuer an Stelle der Kesselsteuer gebeten wurde. Von der Ersten Kammer wurde in der Sitzung vom 19. Mai 1894 einstimmig beschlossen, die Petitionen der grossherzogl. Regierung zur Kenntnisnahme zu überweisen. Die Zweite Kammer beschloss in der Sitzung vom 25. Mai 1894 mit grosser Mehrheit, die Petitionen der grossherzogl. Regierung in dem Sinne empfehlend zu überweisen, dass diese eine Gesetzesvorlage einbringen möge, inhaltlich deren an Stelle der seitherigen Kesselsteuer eine Malzstaffelsteuer mit besonderer Berücksichtigung der mittleren und Meineren Brauereien eingeführt werde.

Die grossherzogl. Regierung hat seit geraumer Zeit die Auffassung ver- treten, dass unser bestehendes System der Bierbesteuerung wegen der ihm anhaftenden Mängel zu verlassen und durch das System der Besteuerung des Malzes zu ersetzen sei. Der zu diesem Zweck ausgearbeitete Gesetzentwurf, der im Januar 1884 den Landständen vorgelegt wurde1), hat jedoch Gesetzeskraft nicht erlangt, weil bei dessen Beratung in der Zweiten Kammer zwar der Ueber- gang von der Kesselsteuer zur Braumalzsteuer grundsätzlich gutgeheissen, eine Einigung über den Steuersatz aber nicht erzielt wurde 2). Die erwähnten Be- schlüsse der beiden hohen Häuser haben der grossherzogl. Regierung Ver- anlassung gegeben , der Frage der Reform unserer Bierbesteuerung von neuem näher zu treten und inébesondere diejenige der Gewährung einer Steuererleich- terung für dieBetriebe von geringerem Umfang in Erwägung zu ziehen. Sie ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzentwurf von 1884, soweit es sich um die Besteuerungsform handelt, im wesentlichen unverändert beizu- behalten, und dass er im übrigen nur durch Bestimmungen zu ergänzen sein wird, die geeignet sind, eine Ermässigung der Steuer herbeizuführen, die von den kleineren und mittleren Brauern zu entrichten ist.

Von einer näheren Darlegung der Gründe, die für die Einführung der Braumalzsteuer sprechen, darf hier abgesehen werden, da allseitige Ueberein- stimmung darüber herrscht, dass die anzustrebende Reform unserer Biersteuer nur auf diesem Wege sich zu vollziehen habe. Von den Interessenten ist dies in den Eingangs erwähnten Petitionen und in einer an das grossherzogl. Finanzministerium gerichteten Eingabe des badischen Brauerbundes vom 21. Mai 1894 anerkannt, während aus den Kommissionsberichten und den Verhandlungen der beiden hohen Häuser über diese Petitionen hervorgeht, dass auch von diesen gesetzgebenden Faktoren der Braumalzsteuer als der rationelleren Besteuerungs- form der Vorzug vor der Kesselsteuer gegeben wird.

Da der Entwurfsich an die in Württemberg und Bayern bestehenden Bier- steuergesetze anlehnt, erscheint es zur leichteren Uebersicht angemessen, die wichtigsten Bestimmungen dieser Gesetze sowie des Entwurfs nach der Darstel- lung in der Regierungsbegründung zu dem 1884er Entwurf hier zu wiederholen.

Das bayrische Malzaufschlaggesetz in seiner neuen Fassung vom 10. De- zember 1889 legt die Steuer auf das zur Bier- und Essigbereitung bestimmte ungebrochene Malz, sobald es zum Brechen ζ urMühle gelangt, oder wenn es in gebrochenem Zustande vom Ausland eingeführt wird.

Es verbietet jeden Zusatz oder Ersatz von Malz bei der Bierbereitung und schreibt ausserdem vor, dass bei der Bereitung von untergärigem Bier (Braunbier) nur Gersten malz verwendet werden darf. Die Steuer wird nach dem Raumquantum (der Literzahl) des ungebrochenen

i) Derselbe nebst Motiven ist mitgeteilt im Finanzarchiv 1884 S. 351 f. 2) Siehe Finanzarchiv 1884 S. 844 f.

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Page 26: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

962 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

Malzes erhoben. Zur Sicherung des Gefálls ist bestimmt, dass das Schroten des Malzes, welchem die Erwirkung eines Erlaubnisscheines (Polette) bei dem Steuer- beamten vorausgehen muss, nur auf den nicht transportabeln Mühlen der gewerbsmässigen Müller oder auf den besonders bewilligten Privat- malzmühlen erfolgen darf, welch1 letztere mit einem von der Regierung ge- nehmigten selbstthätigen Zählapparat der Art versehen sein müssen, dass durch denselben alles auf der Mühle gebrochene Malz seiner Quantität, d. h. der Literzahl nach angezeigt wird.

Die gewerbsmässigen Müller sind zur Mitwirkung bei der steuerlichen Kontrolle dadurch verpflichtet, dass sie kein Malz ohne steueramtlichen Malz- brechschein annehmen dürfen und das übernommene Malz sofort nachmessen und die Quantität auf dem Scheine bestätigen müssen. Bei den Privatmalz- mühlen wird diese letztere Kontrolle durch die Anzeige des Messungsapparates in mechanisch selbstthätiger Weise ausgeübt.

Der Steuerkontrolle unterliegen aber nicht bloss die öffentlichen Mühlen und die genehmigten Privatmalzmühlen, sondern auch alle übrigen, zum Brechen von Malz verwendbaren Maschinen und Mühlen, also auch Hausmühlen, Futter- scbrotmaschinen etc., und es darf niemand ohne Genehmigung der Steuerbehörde eine derartige Mühle oder Maschine anschaffen oder benutzen.

Das württembergische Malzsteuergesetz vom 8. April 1856 nebst den dazu unterm 12. Dezember 1871 ergangenen Abänderungen erhebt die Steuer gleichfalls von dem zur Bierbereitung (desgleichen von dem zur Brannt- weinbereitung) bestimmten ungebrochenen Malze unmittelbar vor der Schrotung auf der Mühle, sowie von dem aus dem Ausland zur Einfuhr ge- langenden gebrochenen Malze, unterscheidet sich aber in zwei wesentlichen Punkten von dem bayrischen Gesetze, nämlich einmal dadurch, dass die Steuer nach dem Gewicht des Malzes erhoben wird, und ferner darin, dass bei der Bierbereitung auch Malzsurrogate zugelassen werden, welche hinsicht- lich ihrer Steuerpflicht zu dem Malze in ein bestimmtes Verhältnis gesetzt sind. Das Schroten des Malzes darf gleichfalls nur auf den Mühlen der gewerbsmässigen Müller, welche auch in Württemberg durch ähnliche Verpflichtungen wie in Bayern zur Mitwirkung bei der steuerlichen Kontrolle berufen sind, oder auf den von der Steuerbehörde besonders genehmigten Privatmalzmühlen erfolgen. Die letzteren müssen jedoch nicht, wie in Bayern, mit selbstthätigem Zählapparat versehen, sondern nur derart beschaffen sein, dass sie in allen Teilen unter völlig sichernden Verschluss der Steuerverwaltung genommen werden können, und dass ohne Anwendung sofort erkennbarer Gewalt eine Oeffnung der Kaue (Gosse) oder die Gewinnung sonstiger Zugänge zur Mühle zum Zweck heimlicher Schrotung nicht ausführbar ist; auch muss die Kaue so gross sein, dass sie den Malzbedarf für einen Sud auf einmal fassen kann. Sämtliche Oeff- nungen der Privatmalzmühle, sowie das Mahltriebwerk stehen unter steuer- amtlichem Verschlüsse, welcher beim Schroten , dem (auch bei der öffentlichen Mühle) die Erwirkung eines Erlaubnisscheins vorauszugehen hat, von dem Steuer- beamten abgenommen und wieder angelegt wird. Bei Privatmalzmühlen muss dem ganzen Schrotungsakte wenigstens ein Steuerbeamter (Mühlenaufseher) unausgesetzt anwohnen. Die Verwendung von Privatmalzmühlen mit mechani- schen Kontrollaparaten, welche das Quantum (Gewicht) des auf der Mühle ge- brochenen Malzes in selbstthätiger Weise anzeigen, ist in Württemberg ver- suchsweise zugelassen. Wie in Bayern, stehen auch alle übrigen zum Malzbrechen verwendbaren Mühlen und Maschinen unter steuerlicher Kontrolle, indem die Erwerbung und der Besitz derartiger Mühlen und Maschinen von besonderer Genehmigung der Steuerbehörde abhängig ist. Landwirte und andere Personen indessen, welche weder Bier noch Branntwein bereiten oder zu letzterem kein Malz verwenden, bedürfen zur Erwerbung und zum Besitz von Futterschrot- maschinen einer besonderen Ermächtigung der Steuerbehörde nicht, müssen jedoch vor der Einbringung einer solchen Maschine in eines ihrer Gelasse dem Steuereinnehmer Anzeige machen und dabei die Stätte der Aufstellung genau bezeichnen. Eine Veränderung des Aufstellungsortes ist nur nach vorheriger

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Page 27: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 263

Anzeige bei dem Steuereinnehmer zulässig. Die Schrotmaschine darf zum Brechen von Malz irgend welcher Art nicht verwendet werden.

Die wesentlichsten Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs lassen sich dahin zusammenfassen, dass nach demselben die Besteuerung des zur Bier- bereitung bestimmten ungebrochenen Malzes bei bezw. unmittelbar vor der Schrotung, sowie bei der Einfuhr aus dem Ausland in gebrochenem Zustande und zwar nach dem Gewichte erfolgen soll; dass die Verwendung von Malz- surrogaten bei der Bierbereitung ausgeschlossen und das Brechen des Malzes nur auf den öffentlichen Mühlen der gewerbsmässigen Müller und auf den von der Steuerverwaltung besonders bewilligten Privatmalz- mühlen zulässig sein soll; dass übrigens zur Vereinfachung der steuerlichen Kontrolle auch Privatmalzmühlen mit selbstthätigen Kontrollapparaten zugelassen werden sollen, welche die Menge des gebrochenen Malzes nach dem Gewichte anzeigen.

In der Frage, ob die Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem Volumen des Malzes zu erfolgen habe, hat sich der Entwurf für das erstere Verfahren entschieden, und zwar aus folgenden Erwägungen: Vom theore- tischen Standpunkte aus wird zur Zeit fast allgemein der Besteuerung nach Gewicht der Vorzug gegeben, weil mit derselben der Gehalt des Malzes an Extraktivstoffen besser getroffen werde, als mit der Volumbesteuerung, weil ferner das Wägen ein sichereres Resultat liefere als das Abmessen, bei welchem die Art und Weise des Messens, die Uebung, Gewandtheit und Absicht des Messenden einen nicht unbedeutenden Einfluss übe, endlich weil im allgemeinen und insbesondere auch beim Brauereibetrieb mehr nach dem Gewicht als nach dem Masse gearbeitet werde. Aber auch praktische Erwägungen sprechen für eine Besteuerung des Malzes nach Gewicht, wenigstens insoweit, als eine Schrotung (Vermahlung) des Malzes auf öffentlichen Mühlen in Frage eteht. Sowohl für den Müller, wie für den Steuerbeamten ist die Ermittelung des Gewichts viel einfacher, schneller und sicherer, als die Vermessung des Malzes mit dem Hohlmasse. Es hat dies besonders auch Bedeutung für die Kontrolli'erung des geschrotenen Malzes durch das Steuerpersonal, welche sich bei der Gewichtssteuer viel leichter vollzieht, als bei der Volumbesteuerung, weil das Gewicht des gebrochenen Malzes dasselbe ist, wie das des ungebrochenen, während das Volumen des Malzes durch das Brechen eine bedeutende Aende- rung erfährt.

Die wichtigste Frage, deren Lösung in dem Entwurf versucht ist, ist die Gestaltung des Staffeltarifs. Nach der übereinstimmenden Auffassung der beiden hohen Häuser soll das zu erreichende Ziel darin bestehen, dass einerseits eine Erleichterung für die kleineren Brauer geschaffen, dabei aber eine die Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigende Belastung der Grossbrauer ver- mieden, andererseits das bisherige Erträgnis der Biersteuer nicht geschmälert wird. Es leuchtet ein, dass die Lösung der hiermit gestellten Aufgabe sich zu einer sehr schwierigen gestaltet, weil Anforderungen erfüllt werden sollen, die sich in gewissem Umfang ausschliessen. Dazu kommt, dass es an unbedingt zuverlässigen Unterlagen für die Berechnung der finanziellen Wirkungen des Uebergangs von dem alten System zu dem neuen fehlt.

Um ein Bild dieser Wirkungen zu gewinnen, war es erforderlich, zunächst soweit möglich festzustellen, wie viel Malz in den einzelnen Brauereien des Landes in den letzten Jahren thatsächlich zur Biererzeugung verwendet worden ist. Da unter der Herrschaft des bestehenden Gesetzes keine Veranlassung vor- lag, den wirklichen Malzverbrauch amtlich zu ermitteln und da genügend zahl- reiche und zuverlässige Angaben hierüber von den Interessenten schon deshalb nicht erlangt werden konnten, weil viele Brauereien sich nicht im Besitze von genauen Aufzeichnungen über ihren Malzverbrauch befinden, so war die Gross- herzogliche Regierung darauf angewiesen, aus den der Steuerverwaltung zur Verfügung stehenden Daten über den von den einzelnen Brauern versteuerten Kesselinhalt unter Zuhilfenahme gewisser Voraussetzungen den Malzverbrauch durch Berechnung festzustellen. Dies ist in der Weise geschehen, dass die in

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2(34 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

der Begründung zu dem 1884er Gesetzentwurf erläuterten Hilfszahlen, die auch heute noch als den Verhältnissen entsprechend zu erachten sind, in die Rech- nung eingeführt und demgemäss angenommen wurde, dass durchschnittlich aus 100 1 Kesselinhalt 75 1 fertiges Bier ausgebracht werden und dass zur Her- stellung von 100 1 Bier durchschnittlich 50 Pfd. Malz erforderlich sind. Der auf dieser Grundlage berechnete Verbrauch von Malz in den Jahren 1892, 1893 und 1894 ist in der als Anlage 1 beigefügten Nachweisung dargestellt. Die Richtigkeit dieser Annahme ist allerdings von dem Badischen Brauerbund in einer Eingabe vom 21. Mai 1894 bestritten worden mit der Behauptung, dass der Abgang derzeit nicht mehr 25%. sondern nur noch20°/° betrage und das& zur Erzeugung von 100 1 Bier in Baden mehr als 50 Pfd. Malz notwendig seien. Da Erhebungen, die über diese Punkte bei einer Reihe von Brauern gemacht wurden, ein brauchbares Ergebnis nicht geliefert haben, erübrigte nur, auf die Erfahrungen, die hierüber in den Nachbarstaaten Württemberg und Bayern gesammelt worden sind, Bezug zunehmen. In Württemberg hält man sich zu der Annahme berechtigt, dass der Verlust vom Ausschlagen bis zum Ver- kauf durchschnittlich 20% der vor dem Auschlagen ermittelten Würzemenge betrage. Die gleiche Durchschnittszahl wird auch in Bayern als den dortigen Verhältnissen entsprechend bezeichnet. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Abgangsprozentsatz von 20°/° sich auf die zum Ausschlagen fertige Würze bezieht, während für den für Baden angenommenen Abgang der steuerpflichtige Kesselinhalt den Ausgangspunkt bildet. Da nun infolge des Einkochens die Würzmenge hinter dem Kesselinhalt zurückbleiben muss, ist es notwendig, den durch das Einkochen entstehenden Verlust, der in dem Abgang von 20% nicht enthalten ist, mit in Betracht zu ziehen, wenn man die Abgangsprozentsätze, die in Baden, Württemberg und Bayern angenommen werden, vergleichen will. Geschieht dies, so ist ein Abgang von 25 % im Vergleich mit den in Württemberg und Bayern geltenden Annahmen als nicht zu hoch gegriffen anzusehen.

Was den Malzverbrauch anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der amtlichen Statistik im Landesdurchschnitt auf 1 hl Bier in Bayern in den Jahren 1892, 1893 und 1894 : 44,83, 44,65 und 44,47 Pfd. Malz, in Württemberg in den Etatsjahren 1885/86-1893/94: 49,4 Pfd. Malz versteuert worden sind. Dabei ist zu bemerken, dass der auf 1 hl Bier entfallende Malzverbrauch in Württemberg seit dem Etatsjahr 1888/89 eine stetige Abnahme aufweist und im Etatsjahr 1893/94 nur noch 48,28 Pfd. betragen hat. In der bayrischen Pfalz , einem weinbautreibenden Gebiet , steht der Malzverbrauch etwas über dem für das ganze Königreich berechneten Durchschnitt und hat im Haupt- zollamtsbezirk Landau in den Jahren 1892, 1893 und 1894: 51,04, 50,09 und 47,3 Pfd., im Hauptzollamtsbezirk Ludwigshafen in den gleichen Jahren 46,65, 46,37 und 45,7 Pfd. betragen. Aus diesen Zahlen geht hervor, dass in den Nachbarstaaten, in denen die Produktions- und Absatzverhältnisse für Bier im wesentlichen als gleichartig mit den in Baden herrschenden angesehen werden dürfen, die Malzmenge, die zur Herstellung von 1 hl Bier gebraucht wurde, in den letzten Jahren unter 50 Pfd. geblieben ist und es erscheint somit der Schluss gerechtfertigt, dass der durchschnittliche Malzverbrauch für 1 hl Bier auch in Baden die Ziffer von 50 Pfd. in den Jahren 1892-94 nicht überstiegen hat. Bei dieser Sachlage hat die grossberzogl. Regierung an den oben bezeichneten Rechnungsgrundlagen festhalten zu müssen geglaubt.

Aus der als Anlage 1 beigefügten Nachweisung über die Zahl und den Malzverbrauch der badischen Brauereien ergibt sich , dass in den Jahren 1892, 1893 und 1894: 1162, 1119 und 1079 Brauereien im Betrieb gewesen sind, dass also von 1892 auf 1894 die Zahl dieser Brauereien sich um 83 vermindert hat, wahrend der Gesamtmalzverbrauch im gleichen Zeitraum um 8402 Ztr. gestiegen ist. Der Rückgang in der Zahl der Brauereien entfallt auf diejenigen, die jähr- lich nicht mehr als 3000 Ztr. Malz verarbeitet haben und zwar waren im Jahr 1894: 70 von denen, deren Malzverbrauch 500 Ztr. nicht übersteigt, und 15 von denen, die mehr als 500, aber nicht über 3000 Ztr. verbraucht haben,

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Begründung des bad. ßiersteuerge setzentwurfs vom 8. November 1895. 265

weniger als im Jahr 1892 vorhanden. Ungefähr gleichen Schritt mit der Ab- nahme der Zahl der Brauer hält die Verminderung des Malzverbrauchs in den bezeichneten beiden Gruppen, die sich in dem gleichen Zeitraum bei der ersten auf 11,777 Ztr., bei der zweiten auf 21,514 Ztr. beläuft. Dagegen ist eine Zu- nahme sowohl der Zahl, als auch des Malzverbrauchs bei den Brauern zu ver- zeichnen, die jährlich mehr als 3000 Ztr. Malz verarbeitet haben. Die Zahl dieser Brauer ist von 1892 auf 1894 um 2, ihr Malzverbrauch um 41,693 Ztr., gestiegen, wobei zu beachten ist, dass die Vermehrung der Zahl der Brauereien um 2 auf die Grossbetriebe, die mehr als 20,000 Ztr. Malz verarbeitet haben, entfällt und dass der Malz verbrauch der Brauer, die mehr als 3000 und nicht über 20,000 Ztr. Malz verbraucht haben, von 1892 auf 1894 um 16,244 Ztr. zurückgegangen ist, während der Malzverbrauch der mehr als 20,000 Ztr. ver- arbeitenden Betriebe in demselben Zeitraum sich um 57,937 Ztr. gehoben hat. Aus diesen Zahlen ist zu ersehen, dass die Abnahme der im Betrieb befindlichen Brauereien, die sich in den letzten 3 Jahren vollzogen hat, auf die kleinen und mittleren Brauer entfallt und dass diese Betriebe nicht nur der Zahl, sondern - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - auch dem Produktionsumfang nach zurückgegangen sind, ferner dass die Produktionssteigerung, die sich in dem Malz verb rauch ausdrückt, der Hauptsache nach den Grossbetrieben zu gute gekommen ist. Angesichts dieser Thatsachen kann nicht bezweifelt werden, dass die kleinen und mittleren Brauer im Wettbewerb gegenüber den Gross- brauern einen schwierigen Stand haben, und dass dem allseitig geäusserten Verlangen, es möge den ersteren durch steuerliche Massnahmen Erleichterung verschafft werden, eine gewisse Berechtigung inne wohnt. Dafür, dass auf diesem Wege versucht werde, den kleineren und mittleren Brauern aufzuhelfen, spricht auch der Umstand, dass in Bayern seit 1890, in Württemberg seit 1893 durch Einführung von Staffeltarifen dasselbe Ziel erstrebt worden ist. Da jedoch die schwierige Lage, in der sich derzeit die kleineren und mittleren Brauer befinden, hauptsächlich auf die Ueberlegenheit zurückzuführen ist, die auf industriellem Ge- biet dem Grossbetriebe an sich gegenüber dem Kleinbetrieb zukommt, so muss vor einer Ueberschätzung des möglichen Erfolgs von steuerlichen Massregeln gewarnt werden, durch die die Verschiedenheit der Produktionsbedingungen nicht be- seitigt, sondern höchstens in ihrer Wirkung abgeschwächt werden kann. In dieser Beziehung geben die in den genannten Nachbarstaaten bisher gemachten Erfahrungen einigen Aufschluss. In Bayern hat auch nach der Einführung des Staffeltarifs die Verminderung der Zahl der kleineren Brauer nicht aufgehört. Während 1889 vor dem Inkrafttreten des Staffeltarifs in Bayern von solchen Brauern, die nicht mehr als 2000 hl Malz jährlich verarbeiten, noch 10,462 vor- handen waren, ist die Zahl derselben im Jahre 1893 auf 10,376, im Jahre 1894 auf 10,019 gesunken. Auch der Malzverbrauch dieser Gruppe von Brauern, der 1889 noch 2,150,283 hl betragen hat, hat sich 1893 auf 2,056,426 hl, 1894 auf 2,026,443 hl vermindert. Bei der Würdigung dieser Zahlen ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Abnahme der Zahl der Brauer zum weit überwiegenden Teil auf die sog. Hausbrauer d. h. solche, die die Brauerei nicht als Gewerbe betreiben, entfällt. So gehören von den 357, um die sich die Zahl der Brauer von 1893 auf 1894 vermindert hat, 271 den Hausbrauern und 86 den gewerb- lichen Brauern an. Die bisherige Wirkung des Staffeltarifs in Bayern lhsst sich wohl so kennzeichnen, dass dieser Tarif den weiteren Rückgang der kleineren Brauer nicht gänzlich hat verhindern können, dass aber gegenüber der Zeit vor der Einführung des Staffeltarifs dieser Prozees sich etwas verlangsamt hat. Ueber die Wirkungen des Staffeltarifs in Württemberg, der erst seit dem 1. April 1893 in Kraft ist, läset sich zur Zeit ein einigermassen richtiges Urteil noch nicht fällen; nur soviel ist zu bemerken, dass in dem ersten Geltungs- jahr 1893/94 die Zahl der Brauereien, die den Betrieb eingestellt haben, gegen das Vorjahr eine etwas grössere geworden ist.

Wenn es durch Abstufung der Biersteuer gelingen sollte, ähnliche Er- gebnisse wie in Bayern zu erzielen, und im Betrieb befindliche Brauereien vor der Notwendigkeit zu bewahren, zur Einstellung ihres Betriebes schreiten zu

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2QQ Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

müssen, so wäre dies als ein Gewinn für die Volkswirtschaft zu betrachten, zu dessen Erstrebung die grossherzogl. Regierung gerne die Hand bietet.

Für die Bemessung der abgestuften Steuersätze ist ent- scheidend, dass die Reform eine Schmälerung des bisherigen Ertrags der Biersteuer nicht zur Folge haben darf. Ein Blick auf die Anlage 2, in der die Ergebnisse der Bierbesteuerung in den Jahren 1881 - 94 nachgewiesen sind, zeigt, dass während in dem Zeitraum von 1882-89 ein nachhaltiges und mitunter starkes Ansteigen des Ertrages wahrzunehmen ist, in den Jahren 1890-94 der Ertrag mit zum Teil beträchtlichen Rück- schlägen nur langsam sich über die im Jahr 1889 erreichte Höhe erhebt. Be- achtenswert ist, dass unter den letzten 5 Jahren sich zwei Minusjahre befinden und dass die Steigerung des Reinertrages im Durchschnitt jährlich in der

10jährigen Periode 1885-94 155,502 M. 5 „ „ 1890-94 dagegen nur noch 57,245 „

ausmacht. Dies sind Anzeichen, die darauf hindeuten, dass auf ein rasches An- wachsen der Biersteuer in der nächsten Zukunft nicht zu hoffen ist, dass viel- mehr eher mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass vorübergehend ein Rückgang im Erträgnis eintreten kann. Es kommt weiter in Betracht, dass die Aenderung des Steuersystems, da die Höhe der zu entrichtenden Steuer ledig- lich von dem Gewicht des verwendeten Malzes abhängt, den Brauern das Streben nahegelegt, an diesem Gewicht, soweit dies mit der Erzielung einer den An- forderungen des Publikums noch genügenden Qualität des Bieres vereinbart ist, zu sparen, dass also voraussichtlich infolge des Gebrauchs leichterer Malzsorten und einer den veränderten Verhältnissen angepassten Einrichtung des Betriebs mit geringeren Malzmengen, als unter der Herrschaft der Kesselsteuer, wird ausgereicht werden. Auf diese Entwicklung, an deren Eintritt nach den Er- fahrungen in Württemberg und Bayern nicht zu zweifeln ist, muss bei der Be- messung der Steuersätze um so mehr Rücksicht genommen werden, als nicht zu erwarten ist, dass in den nächsten Jahren für die Abnahme im Malz verb rauch ein völliger Ausgleich in der Ausdehnung der Produktion sich finden werde.

Den dargelegten Gesichtspunkten glaubt die grossherzogl. Regierung ge- recht zu werden, wenn sie den in dem Gesetzentwurf formulierten Staffeltarif vorschlägt. Nach ihm sollen drei Gruppen unterschieden werden, deren erste die kleinen, deren zweite die mittleren und deren dritte die übrigen Brauer umfasst. Als kleine Brauer sollen diejenigen angesehen werden, die jährlich nicht mehr als 500 Ztr. Malz, als mittlere diejenigen, die jährlich über 500, aber nicht mehr als 3000 Ztr. Malz verarbeiten. Der Steuersatz soll für die erste Gruppe 4 M. 60 Pf., für die zweite 5 M. 30 Pf., für die dritte 6 M. vom Zentner Malz betragen. Unter die erste Gruppe fallen von den im Jahre 1894 im Betrieb gewesenen Brauereien 835, unter die zweite 181, unter die dritte 61 Betriebe. Die beiden niederen Steuerstufen kommen somit einer sehr grossen Zahl von Brauern zu gut, während der höchste Steuersatz nur eine verhältnisraässig geringe Anzahl von Betrieben trifft. Nimmt man an, dass die vorgeschlagenen Steuersätze schon in den Jahren 1892-94 Geltung gehabt hätten, so würde das Erträgnis der Braumalzsteuer die wirklich erhobene Kessel- steuer jährlich durchschnittlich um rund 140,000 M. überstiegen haben. Aus dieser Zahl darf indes nicht geschlossen werden, dass der neue Tarif gegenüber dem bisherigen Stand einen erhöhten Ertrag der Biersteuer gewährleiste. Denn wann der thatsächliche durchschnittliche Malzverbrauch auch nur um wenig hinter der der Rechnung zu Grunde liegenden Annahme von 50 Pfund für 1 hl Bier zurückbleibt, so vermindert sich dieser rechnungsmässige Mehrertrag be- trächtlich oder verschwindet gänzlich. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass es den Grossbrauern am ehesten gelingen wird, mit einer geringeren als der vorausgesetzten Durchschnittsmenge Malz auszukommen, und dass die Gross- brauer, die mehr als 10,000 Ztr. Malz jährlich verarbeiten, im Jahre 1894 an dem Gesamtmalzverbrauch schon mit über 50% beteiligt waren. Die vor- geschlagenen Steuersätze werden daher voraussichtlich gerade genügen, um in den nächsten Jahren den bisherigen Ertrag der Biersteuer zu gewährleisten.

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Begründuug des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 267

Bei der Abgrenzung der Gruppen der kleinen und mittleren Brauer lässt sich eine gewisse Willkür nicht vermeiden, da es an allgemein anerkannten Kriterien fehlt, nach denen sich die einzelnen Gruppen aus inneren Gründen unterscheiden. Die in dem Entwurf gewählte Gruppierung dürfte den that- sächlichen Verhältnissen des Brauereigewerbes im grossen und ganzen ent- sprechen. Die Rücksicht auf die finanzielle Wirkung hat auch geboten, bei der Bestimmung der Grenzen Mass zu halten, da einerseits jede Ausdehnung der vorgeschlagenen Schranken eine beträchtliche Schmälerung des Ertrags zur Folge hätte, anderseits es derzeit nicht wohl angeht, den Grossbrauern einen höheren Steuersatz als 6 M. für den Zentner aufzuerlegen, was unvermeidlich wäre, wenn in der Erleichterung der kleineren und mittleren Brauer noch weiter ge- gangen werden sollte. Es erscheint ferner nicht ratsam, die Zahl der Steuerstufen zu vermehren, da hiermit die Schwierigkeit wächst, einen Tarif zu konstruieren, der die Aufrechterhaltung des bisherigen Ertrags der Biersteuer sicherstellt. Zu einem solchen Vorgehen ist auch deshalb kein Anlass vorhanden, weil nach dem Tarif des Entwurfs jeder Brauer, dessen Malzverbrauch eine der gezogenen Grenzen überschreitet, an dem niedrigeren Steuersatz der vorausgehenden Stufen Teil nimmt und weil infolge dessen die steuerliche Belastung, die auf einen Zentner Malz durchschnittlich entfallt, mit der Ausdehnung der Produktion in stetiger Progression zunimmt. Wie in dieser Beziehung der Tarif wirken wird, ist in Anlage 3 dargestellt.

Vergleicht man den Tarif des Entwurfs mit den in Bayern und Württem- berg derzeitig gütigen Tarifen, über die in Anlage 4 das Nötige zusammen- gestellt ist, so ergibt sich, dass er ungefähr die Mitte zwischen diesen beiden hält. Der niedrigste Steuersatz beträgt in Württemberg, wenn von der für die Hausbrauer neuerdings gewährten besonderen Erleichterung abgesehen wird, 4 M. 50 Pf. für den Zentner, in Bayern 5 M. für 1 hl Malz, der höchste in Württemberg 5 M. 50 Pf. für den Zentner, in Bayern 6 M. 50 Pf. für 1 hl Malz, während der Tarif des Entwurfs mit 4 M. 60 Pf. für den Zentner Malz beginnt und mit 6 M. abschliesst.

Im Jahre 1884 hat der von der grossherzogl. Regierung vorgeschlagene Steuersatz von 5. M. für den Zentner Malz Widerstand erfahren. Wie oben dargelegt ist, muss jetzt der höchste Steuersatz auf 6 M. bestimmt werden. Dies ist nicht zu verwundern, wenn man erwägt, dass nach den Ausführungen der grossherzogl. Regierung in der Begründung zu dem 1884er Entwurf schon damals der Steuersatz eigentlich auf 5 M. 33 73 Pf- für den Zentner Malz hätte festgesetzt werden sollen, und dass die Steuerermässigung, die nunmehr den kleinen und mittleren Brauern zugedacht ist, durch eine entsprechende Erhöhung der Steuerlast der Grossbrauer ausgeglichen werden muss, wenn der Ertrag der Biersteuer keine Einbusse erleiden soll. Der grossherzogl. Regierung erschien es im Jahre 1884 thunlich, den Versuch mit einem Steuersatz zu wagen, der hinter dem zur Erzielung des Ertrags der Kesselsteuer erforderlichen um 33V3 Pf. zurückblieb. Was aber damals, wo der Bierkonsum sich unverkenn- bar in einer Periode lebhaften Aufschwunges befand, noch zulässig erschien, ist heute, wo entsprechend den Konsumverhältnissen die Entwicklung der Bier- produktion nur langsam fortschreitet, und wo für einen beträchtlichen Teil der Brauer eine Steuererleichterung ins Leben treten soll, nicht mehr möglich. Mit dem 1884er Steuersatz kann daher jetzt nicht mehr ausgereicht werden und es erweist sich die Einführung eines Maximalsatzes von 6 M. als notwendig. Für die Durchführung der allseitig angestrebten Reform unserer Bierbesteuerung bleibt die in dem Entwurf vorgeschlagene höhere Belastung der Grossbrauer die notwendige Voraussetzung.

Im einzelnen ist in dem Gesetzentwurf zu bemerken :

Zu Art, 1. Die Fassung entspricht dem Vorschlag der Kommission der Zweiten

Kammer zu Art. 1 des 1884er Entwurfs. 705

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268 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

Zu Art. 2. Während nach dem bayrischen Malzaufschlaggesetze und nach dem Reichs-

brausteuergesetze das zur Bier- und Ε s s i g bereitung bestimmte Malz der Be- steuerung unterliegt, will der Gesetzentwurf nur das zur Bierbereitung bestimmte Malz der Besteuerung unterwerfen, indem die Herstellung von Essig, Hefe u. s. w. aus Malz wie schon seither einer Besteuerung nicht unterworfen werden soll.

Die in Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs enthaltene Begriffsbestimmung von Malz stimmt mit dem Art. 2 des bayrischen Gesetzes überein. Hiernach muss das Getreide „künstlich" zum Keimen gebracht werden. Der Ausdruck „künst- lich* ist als Kollektivbegriff aufzufassen, für jede nicht zufällige Veranlassung, welche geeignet ist, das Getreide zum Keimen zu bringen. Getreide, welches daher durch Einweichen oder durch irgend welche Handlungsweise znm Keimen gebracht wird, ist Malz, wogegen Getreide, das nur durch zufällige Veranlassung, z. B. infolge längerer Lagerung auf dem Felde bei Regenwetter oder infolge Aufbewahrung an einem feuchten Orte zufällig zum Keimen und Wachsen kommt, nicht als Malz im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Unter „Ge- treide" sind nur diejenigen Getreidearten zu verstehen, welche nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch unter den Begriff Getreide fallen, sonach wohl noch Mais (Welschkorn), nicht aber Reis.

Zu Art. 3 u. 4. Die Besteuerung des Malzes soll sich, wie schon im allgemeinen Teile

1er Begründung hervorgehoben wurde, an den Akt des Brechens (Schrotens) des Malzes innerhalb des Grossherzpgtums , sowie an die Einfuhr von ge- brochenem Malz in das Grossherzogtum anknüpfen und im ersteren Falle unmittelbar vor der Schrotung eintreten. Zu letzterem Behufe und zur Siche- rung des Gefälle erscheint es erforderlich, einen dem Schrotungsakte unmittel- bar vorhergehenden äusseren Akt zu bezeichnen, mit dem die Steuerpflicht ein- tritt. Als diesen Akt bestimmt der Gesetzentwurf das Verbringen des Malzes in Mühlenräume oder aber in irgend einen Teil des Mühlwerks einer Malz- mühle und zwar derart, dass schon diese Handlungen, ohne Rücksicht darauf, ob das Brechen des Malzes thateächlich nachfolgt oder nicht, die Steuerpflicht begründen sollen. Der Gesetzentwurf bestimmt deshalb, dass alles Malz, welches in Mühlen räume oder in irgend einen Teil einer Malzmühle verbracht oder in gebrochenem Zustande eingeführt wird, als steuerpflichtig gelten soll, sofern nicht Steuerbefreiung nach Art. 4 eintritt, d. h. sofern nicht unter Einhaltung der durch das Gesetz und die Vollzugsverordnung erlassenen Κ on troll ν ο r- « ehr if ten die Verwendung des Malzes zu einem anderen Zwecke als zur Bier- bereitung erfolgt. In Fällen der letzteren Art ist hiernach die Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollmassregeln die notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Braumalzsteuer.

Was unter „ Mühlenräumen u und „Malzmühlen" zu verstehen ist, ist im Gesetz selbst Art. 3 (Abs. 3 u. 4) des Näheren erläutert. Unter den im Abs. 3 und in späteren Artikeln erwähnten „ öffentlichen Mühlen" sind die Mühlen der gewerbemäseigen Müller yerstanden.

In Abs. 2 ist der Zeitpunkt, mit welchem die Steuerbarkeit des Malzes bei genehmigten Privatmalzmühlen eintritt, näher bestimmt.

Bei öffentlichen Mühlen und nicht genehmigten Privat- malzmühlen soll der Eintritt der Steuerbarkeit des Malzes nach Abs. 1 schon auf den Zeitpunkt des Einbringens des Malzes in die Mühlenräume und nur, wo solche nicht vorhanden sind (z. B. bei einer transportabeln Mühle, die auf offener Strasse oder in einem nicht umschlossenen Hofraume benutzt wird), mit dem Einbringen des Malzes in irgend einen Teil des Mühlwerkes festgesetzt werden, indem angenommen werden kann, und auch (bei öffentlichen Mühlen) im Interesse der steuerlichen Kontrolle gewünscht werden muss, dass auf die Verbringung in die Mühlenräume bezw. in Teile des Mühlwerke das Brechen des Malzes unmittelbar nachfolge. Dagegen erschien es zulässig und zugleich

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Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 269

zweckmässig, den Eintritt der Steuerbarkeit bei den genehmigten Privat- malzmühlen näher an den eigentlichen Schrotungsakt anzuschliessen , weil diese Malzmühlen stets unter steuerlichem Verschlüsse stehen oder mit selbst- thätigen Zählapparaten versehen sein müssen (Art. 22) und sich ferner in der Regel in demjenigen Räume der Betriebsstätte befinden , in welchem das un- gebrochene Malz aufbewahrt wird, so dass es zu Unzuträglichkeiten führen würde, wenn man auch bei diesen Mühlen schon die Einbringung des Malzes in die Mühlenräume als den steuerpflichtigen Akt bezeichnen wollte. - Der Gesetzentwurf lässt deshalb bei genehmigten Privatmalz mühlen ohne selbst- thätigen Zählapparat die Steuerbarkeit des Malzes erst mit der Verbringung des Malzes in einen Teil des Mühlwerkes und bei Privatmalzmühlen mit selbst- thätigein Wägeapparat (unter der Voraussetzung, dass das Malz diesen Apparat auch wirklich durchläuft) erst in dem Augenblick eintreten, in welchem das Malz die Registrierwage passiert, da hiermit gleichzeitig durch das Zähl- werk die Thateache des nunmehr erfolgenden Malzbruches, sowie das Quantum des zum Brechen gelangenden Malzes angezeigt und dadurch sowohl die Steuer- pflicht im allgemeinen, wie auch der Betrag der verfallenen Steuer fest- gestellt wird.

Zu Art. 5. In Defraudationsfällen kann auch eine andere Person als der Eigentümer

des steuerbaren Malzes der Defraudant sein. Für solche Fälle empfiehlt es sich, neben dem Eigentümer auch den Defraudanten für die Steuer solidarisch haftbar zu machen.

Zu Art. 6. Das Verbot der Verwendung von Malzsurrogaten, das von den im Jahre

1883 gehörten Sachverständigen als zweckmässig anerkannt worden ist, hat auch die Billigung der Kommission der Zweiten Kammer gefunden, die über den 1884er Entwurf berichtet hat. Da die Gründe, die für dieses Verbot sprachen, inzwischen an Gewicht nicht verloren haben, ist es in dem neuen Entwurf beibehalten worden. Die Fassung des Abs. 1 ist der des Art. 7 des bayrischen Malzaufschlaggesetzes noch mehr angenähert worden, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass zur Bierbereitung nach der Absicht des Entwurfs nur Wasser, Malz, Hopfen und Bierhefe verwendet werden dürfen, dass also nicht bloes solche Stoffe, die als Ersatz des Malzes dienen können, sondern auch solche, die ihrer Beschaffenheit nach nicht geeignet sind, das Malz zu ersetzen, von der Verwendung ausgeschlossen sein sollen.

Die Ausschliessung von allem nicht aus Gerste bereiteten Malze bei der Bereitung von untergärigem oder sogen. Braunbier steht mit der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 des bayrischen Gesetzes im Einklang und entspricht dem ausdrücklichen Wunsche der im Jahre 1883 gehörten Interessenten und Sach- verständigen. - Zugleich wird durch diese Bestimmung die zu Art. 2 erörterte Frage, was unter Getreide zu verstehen, für die Bereitung des untergärigen Bieres bedeutungslos.

Zu Art. 7. Die Begründung des Tarifs ist im allgemeinen Teile gegeben. Da das Gewicht des Malzes in gebrochenem Zustande mit dem Gewicht

in ungebrochenem Zustande als gleich angenommen werden kann, wurde für gebrochenes Malz der gleiche Steuersatz wie für ungebrochenes festgesetzt.

Die Tara von 2°/o für Säcke entspricht dem Durchschnittsgewichte der zur Aufbewahrung von Malz gewöhnlich verwendeten Säcke und ist in gleichem Prozentsatze auch im württembergischen Malzsteuergesetze enthalten.

Zu Art. 8. Entsprechend den bisherigen Bestimmungen.

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270 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

Zu Art. 9. Diese Bestimmungen schliessen sich im wesentlichen an die bayrische

und württembergische Gesetzgebung an. Für aus dem Ausland eingeführtes Bier soll, abweichend von dem der-

zeitig geltenden Verfahren, künftighin bei der Wiederausfuhr ebenfalls eine Steuerrückvergütung gewährt werden, vorausgesetzt, dass von demselben bei der Einfuhr die Uebergangssteuer entrichtet worden ist. Diese Beschränkung ist, abgesehen von dem ohne Steuerentrichtung lediglich zur Durchfuhr ge- langenden Bier, auch um deswillen geboten, weil aus dem Vereinsauslande unter Verzollung nach Baden eingeführtes Bier keine Uebergangssteuer ent- richtet und es nicht angemessen erscheint, aus der badischen Steuerkasse Rück- vergütung für eine Steuer zu leisten, welche nicht zu dieser Kasse geflossen ist.

Zu Art. 10. Diese Bestimmung, welche auch im württembergischen Gesetze enthalten

ist, bezweckt die Möglichkeit, einer allgemeinen Kontrollierung sämtlicher Malz- mühlen, zu welchen gemäss Art. 3 Abs. 4 alle zum Malzbrechen geeigneten Vorrichtungen und "Werkzeuge zählen. Vorrichtungen und Werkzeuge, welche zum Malzbrechen benützt werden können, ohne jedoch als zum Malzbrechen geeignete Vorrichtungen oder Werkzeuge betrachtet werden zu können, wie z.B. kleine Handmühlen, Kaffeemühlen u. s. w., unterliegen der Anzeigepflicht nicht. Sache der Vollzugsverordnung wird es sein, in dieser Beziehung die geeigneten Vorschriften zu geben. Dass die Besitzer öffentlicher, nicht trans- portabler Mühlen von der Anzeigepflicht nach gegenwärtigem Artikel befreit sein sollen, erklärt sich durch die den Genannten im Art. 16 des Entwurfs auf- erlegte besondere Anzeigepflicht für den Fall, dass sie auf den öffentlichen Mühlen das Malzbrechen betreiben wollen.

Zu Art. 11. u. 12. Wie im bayrischen und württembergischen Gesetz. Die Bestimmungen

sine zur Sicherung der Steuer unerlässlich. - Zu Art. 12 Abs. 2 wird bemerkt: Unter den hier erwähnten selbstthätigen Kontrollapparaten sind diejenigen auch in Bayern eingeführten Apparate verstanden, welche in selbstthätiger Weise von allem auf der betreffenden Mühle geschrotenen Materiale einige Körner in einen unter Verschluss der Steuerverwaltung stehenden Behälter absondern, so dass jederzeit die Gattung des auf der Mühle geschrotenen Materials kon- statiert werden kann und sonach die etwa erfolgende Schrotung ^von Malz in selbstthätiger Weise durch den Kontrollapparat angezeigt werden 'würde.

Zu Art. 13, 14 u. 15. Entsprechend den Bestimmungen des bayrischen und württembergischen

Gesetzes. Eine Abänderung musste nur mit Rücksicht darauf eintreten, dass bezüglich der Steuerentrichtung das seither in Baden eingehaltene Verfahren beibehalten werden soll, wonach die Steuer für jeden Biersud, also in Hinkunft für jeden Malzbruch sofort zu entrichten ist, sofern dem Brauer nicht Kredit verwilligt ist (siehe Art. 39). Auch von der Kommission der Sachverständigen und Interessenten ist die Beibehaltung dieses seitherigen Verfahrens ausdrück- lich als wünschenswert bezeichnet worden. Die Erhebung der Steuer in Quartals- und unter Umständen noch längeren Terminen, wie dies in Bayern und Württem- berg der Fall, ohne dass die Steuerverwaltung für die gestundeten Beträge Sicherheit besitzt, schliesst die Gefahr nicht unbeträchtlicher Verluste für die Steuerkasse in sich. Einem etwaigen Bedürfnisse der Steuerkreditierung aber ist durch die Bestimmungen des Art. 39 des Entwurfs in ausreichendster Weise Rechnung getragen.

Zu Art. 16. Vergleiche hierüber das zu Art. 10 Bemerkte.

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Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 271

Zu Art. 17, 18, 19, 20 u. 21. Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen jenen des bayrischen

und württembergischen Gesetzes. Das württembergische Gesetz gibt indessen als straffreies Mehrgewicht nur 4°/o zu, während der Gesetzentwurf 5°/o ohne Gefährdung des steuerlichen Interesses zulassen zu können glaubte. (Art. 18 Abs. 2 und Art. 44 Ziff. 1 des Entwurfs.)

Zu Art. 22. Ausser den Privatmalzmühlen mit steuerlichem Verschluss an der Gosse

und event, am Triebwerk, wie solche in Württemberg eingeführt sind, sollen zur Vereinfachung der steuerlichen Kontrolle und zur Erleichterung des Betriebs der Brauereien auch Privatmalzmühlen mit selbstthätigem Zählapparat zugelassen werden. Bei· der Bearbeitung des 1884er Entwurfs war nur bekannt, dass die in Bayern im Gebrauch befindlichen Malzmühlen der bezeichneten Art, die alles auf der Mühle geschrotene Malz nach dem Mass (der Literzahl) angeben, auf Grund langjähriger Erfahrungen als vollständig zuverlässig anzusehen seien. Die gleiche Erfahrung lag damals hinsichtlich der Malzmühlen mit selbst- thätigen Registrierwagen noch nicht vor. Inzwischen haben sich die Verhält- nisse insofern wesentlich geändert, als selbstthätige Regis tri erwägen kon- struiert worden sind, die von der Normaleichungskommission zur Eichung zugelassen sind und bei der praktischen Erprobung Ergebnisse geliefert haben, die sie zur Verwendung zu steuerlichen Gewichtsermittelungen als geeignet erscheinen lassen. Diese Sachlage hat es ermöglicht, auf die Zulassung von selbstthätigen Messapparaten gänzlich zu verzichten und der Entwurf beschränkt sich deshalb darauf, die Verwendung von Privatmalzmühlen mit selbstthätigen Registrierwagen zu gestatten. Hierdurch ist der Vorteil erreicht, dass das ge- wählte System der Steuererhebung nach dem Gewicht des geschrotenen Malzes strenge durchgeführt werden kann und dass die Bestimmungen über die Um- rechnung der dem Mass nach ermittelten Malzmenge in Gewicht (vergl. Art. 31 des 1884er Entwurfs), die in manchen Fällen Anlass zu ungleicher steuerlicher Belastung geben können, entbehrlich werden.

Auf der anderen Seite wollte der Gesetzentwurf nicht soweit gehen, dass, wie das bayrische Gesetz vorschreibt, die Haltung einer Privatmalzmühle von der Anbringung eines selbstthätigen Zählapparats abhängig gemacht werde, da die Anschaffung derartiger Apparate mit nicht unbeträchtlichen Kosten ver- knüpft ist und dadurch dem kleineren und weniger bemittelten Brauer die Möglichkeit des Schrotens auf eigener Privatmalzmühle, das gegenüber dem Schroten auf öffentlicher Mühle immerhin eine wesentliche Bequemlichkeit, sowie Zeit- und Kostenersparnis gewährt, benommen werden würde. Es sollen deshalb auch Privatmalzmühlen ohne selbfitthätigen Zählapparat zugelassen werden, sofern dieselben den in Art. 22 Abs. 4 Buchstabe a enthaltenen und für den einzelnen Fall noch näher zu bestimmenden Bedingungen entsprechen. Auf diese Weise würden sich im badischen Braumalzsteuergesetze die Vorteile des bayrischen Gesetzes mit jenen des württembergischen Gesetzes vereinigt finden.

Zu Art. 23, 24, 25. 26 u. 27. Im wesentlichen den Bestimmungen des württembergischen Gesetzes ent-

sprechend mit der bereits zu Ait. 13 - 15 erwähnten Abänderung hinsichtlich der Steuerentrichtung. - Jedoch ist von der im württembergischen Gesetze enthaltenen Auflage an den Besitzer einer Privatmalzmühle, einen besonderen Malzbrecher aufzustellen, welcher die Funktionen des Müllers beim Brechen auf öffentlicher Mühle zu übernehmen hat, auf Wunsch der 1883er Sachver- ständigenkommission abgesehen und der Mühlenbesitzer selbst in Verbindung mit dem ohnehin beizuziehenden Steuerbeamten mit der Wahrnehmung dieser Funktionen betraut worden.

Zu Art. 28, 29 u. 30. Hinsichtlich dieser dem bayrischen Gesetze sich anschliessenden Be-

stimmungen geht der Gesetzentwurf von der Anschauung aus, dass bei normaler 709

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272 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

Funktion des Apparates die Anzeige des Zählwerkes über das auf der Mühle gebrochene Malzquantum sowohl für den Pflichtigen, als für die Steuerverwal- tung unbedingt und ausschliesslich massgebend ist. Es konnten deshalb auch gegenüber den für das Malzbrechen auf öffentlicher Mühle und auf Privatmalz- mühlen ohne Zählapparat getroffenen Bestimmungen verschiedene Erleichterungen gewährt werden , welche hauptsächlich darin bestehen , dass der Inhaber der Mühle nur verpflichtet ist, den Tag des beabsichtigten Malzbruches, nicht auch das Quantum des zu brechenden Malzes beim Steuererheber anzumelden, und dass an dem angemeldeten Tage dann zu jeder beliebigen Stunde bei Tag oder bei Nacht, auch ohne Anwesenheit eines Steuerbeamten, der Malz- bruch begonnen und beendigt werden darf und dem Pflichtigen vollständig anheimgegeben ist, welches Malzquantum er brechen will, also auch die Be- stimmung wegen strafbaren Uebermasses hier nicht Platz greilt.

Zu Art. 31. Diese von dem bayrischen Gesetze etwas abweichende Bestimmung ist

wegen der Art der Steuerentrichtung in Baden erforderlich. (Vergl. die Er- läuterung zu Art. 13-15)

Zu Art. 32, 33, 34 u. 35. Entsprechend den Bestimmungen des bayrischen Malzaufschlaggesetzes. Erläuternd mag hier bemerkt werden, dass der steuerliche Verschluss

bei diesen Apparaten die einzelnen Teile des Apparats miteinander verbindet und den Zweck hat, zu verhindern, dass einzelne Teile entfernt werden und dadurch unbefugterweise auf den inneren Mechanismus des Apparates eingewirkt werde, sei es, um eine durch den Apparat nicht kontrollierte Zuführung von Malz auf die Brechwalzen oder eine unrichtige Angabe des Zählwerks zu be- wirken. Der steuerliche Verschluss braucht daher bei Benützung des Apparats nicht abgenommen zu werden.

Zu Art. 36. Entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des bayrischen und

württembergischen Gesetzes unter Berücksichtigung der von der Kommission der Zweiten Kammer zu dem 1884er Entwurf gemachten Vorschläge,

Zu Art. 37. Diese dem bayrischen Gesetze entnommene Bestimmung ist deshalb ge-

troffen, weil es ohne eine solche der Steuerverwaltung unmöglich sein würde, den Malzverbrauch der einzelnen Brauer zu kontrollieren und darüber zu wachen, dass steuerfrei gebrochenes Malz nicht zu steuerpflichtigem Zwecke verwendet wird. Hiermit im Zusammenhange steht auch die Vorschrift, dass auf Privatmalzmühlen ohne besondere Genehmigung der Steuerverwaltung nicht für Dritte geschrotet werden darf (Art. 22 Abs. 2 des Entwurfs) und dass der gewerbsmässige Müller, welcher sich mit Malzbrechen befasst, keine Malz vor- räte halten und keine Brauerei betreiben darf (Art. 20 des Entwurfs). .

Ein Bedürfnis, den Verkehr mit gebrochenem Malz zu gestatten, liegt übrigens auch nicht vor. Die Malzfabriken versenden ihre Ware fast durch- weg in ungebrochenem Zustande, da gebrochenes Malz auf dem Transporte und bei längerer Lagerung Feuchtigkeit anzieht und dadurch an Qualität verliert.

Zu Art, 38. Die hier gegebenen Vorschriften stehen im Einklang mit der Bestimmung

des Art. 4 des Entwurfs und sind zur Sicherung der Kontrolle erforderlich. Die im letzten Absatze vorgesehenen besonderen steuerlichen Kontrollen

werden je nach den Verhältnissen des Falles, insbesondere nach den Zwecken, zu welchen das Malz steuerfrei verwendet werden soll, sich verschiedenartig gestalten müssen. In vielen Fällen wird die Vermischung des Malzes mit Roggen-

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Page 37: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 273

mehl oder Roggenmalz, wodurch das Malz zur Bierbereitung untauglich wird, ein angemessenes Kontrollmittel bilden.

Zu Art. 39. Art. 39 regelt die seither im Verordnungswege zugestandene Gewährung

von Biersteuerkredit in gesetzlicher Weise. Dabei ist einer, seitens der 1883er Sachverständigenkommission erfolgten Anregung entsprechend, die Kreditierung auch auf das im Monat Dezember geschrotene Malz ausgedehnt worden, während seither für das im Dezember gebraute Bier kein Steuerkredit gewährt wurde.

Zu Art. 40 u. 41. Diese dem bayrischen und württembergischen Malzsteuergesetze nach-

gebildeten Bestimmungen erscheinen zur wirksamen Ausführung der steuerlichen Kontrolle und hinreichenden Sicherung der Braumalzsteuer erforderlich.

Zum Abschnitt VIII. Die Straf bestimmungen des Gesetzentwurfes lehnen sich nach Form und

Gruppierung im allgemeinen an die Straf bestimmungen des Vereinszollgesetzes (insbesondere § 134 - 137 dieses Gesetzes) an, wie dies auch bei dem Weinsteuer- gesetz der Fall ist.

Zu Art. 42. Die Höhe der Strafe wegen Verwendung von Malzsurrogaten findet ihre

Begründung in der Schwierigkeit der Entdeckung dieser Vergehen, indem eine Nachweisung der stattgehabt en Surrogateverwendung an dem fertigen, oder noch in Bereitung begriffenen Produkte in der Regel nicht möglich ist und daher die Fälle der Surrogateverwendung meistens nur dann zur Entdeckung gelangen, wenn solche durch Zeugen, die in der Brauerei beschäftigt waren, erwiesen werden oder wenn der Brauer bezw. sein Personal gerade beim Zu- setzen der Surrogate betroffen wird.

Es soll deshalb auch schon das Einbringen oder Vorfinden der- artiger Stoffe in Lokalitäten einer Brauerei als Beweis der stattgehabten oder beabsichtigten Verwendung betrachtet werden und die Straffälligkeit begründen.

Durch die Vollzugsverordnung wird übrigens eine Bestimmung zu treffen sein, welche es dem Brauer ermöglicht, Stoffe, die als Malzsurrogate benützt werden können, die er aber für andere Zwecke nötig hat (ζ. Β. Glycerin als Schmieröl), zu beziehen und zu verwenden, ohne sich einer Verletzung der hier in Rede stehenden Bestimmung schuldig zu machen. Es wird dies wohl dadurch ermöglicht werden, dass der Brauer gehalten wird, derartige Stoffe sofort nach dem Bezüge unter steuerlicher Kontrolle zu denaturieren, so dass sie zur Bier- bereitung nicht mehr verwendet werden können. Derart denaturierte Stoffe fallen alsdann überhaupt nicht mehr unter den Begriff „ Malzsurrogat ".

Zu Art. 43. Das Strafmass lehnt sich an die Bestimmungen des seitherigen Biersteuer-

gesetzes an und enthält nur insofern eine Verschärfung, als das Minimum der zu erkennenden Defraudationsstrafe auf 30 M. und das höchste Mass der beim dritten und bei jedem weiteren Rückfalle verwirkten Gefängnisstrafe von seit- herigen 4 Wochen auf 6 Monate erhöht wurden.

Das bayrische Malzaufschlaggesetz hat die Strafen in teilweisen sehr hohen Beträgen, für jede einzelne strafbare Handlung festgesetzt und bedroht bei einzelnen 'rergehen, jeden Rückfall, mit jedesmaliger Verdoppelung der Strafe, während das württerabergische Malzsteuergesetz die Defraudationsstrafe ' auf den 4fachen (wenn das Vergehen zur Nachtzeit verübt wird, auf den 5fachen) Betrag der hinterzogenen Steuer festgesetzt und die Rückfallsstrafe auf den 8-, 16- und 20fachen Steuerbetrag erhöht mit der Massgabe, dass beim dritten Rückfall dem bestraften Brauer die Befugnis zum Brauereibetrieb, sowie zur

Finanzarchiv. XIII. Jahrg. 71 1 18

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274 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

Hilfeleistung bei demselben für einen Zeitraum von längstens einem Jahre ent- zogen wird. Das Strafmass ist also hier ein noch höheres als in dem Gesetz- entwurf. Im Reichsbrausteuergesetz ist für den ersten Fall eine Strafe im 4fachen Steuerbetrag, im ersten Rückfall eine Verdoppelung dieser Strafe, im zweiten Rückfall aber eine Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren angedroht.

Im übrigen erscheint es angemessen, für die Fälle einer absichtlichen Hinterziehung der Braumalzsteuer einen nicht allzu niedrigen Minimalbetrag der Defraudationsstrafe, unabhängig von dem in Frage kommenden Steuerbetrag festzusetzen, zumal für diejenigen Fälle, wo der Brauer nachweisen kann, dass eine Defraudation nicht beabsichtigt war, geringere Ordnungsstrafen vorgesehen sind (Art. 45). - Im Entwurf ist dieser Minimalbetrag in Uebereinstimmung mit dem Reichsbrausteuergesetz für den Fall erstmaliger Defraudation vor- gesehenen Minimalbetrag auf 30 M. bestimmt worden.

Zu Art. 44. Während das Vorhandensein der hier bezeichneten Thatsachen ohne

weiteres den Thatbestand der Defraudation begründet, bedarf es in allen übrigen hier nicht aufgeführten Fällen zunächst des Nachweises bezw, der richterlichen Ueberzeugung, dass eine fraudulöse Absicht vorliegt. Zur Vermeidung von Härten ist übrigens für Fälle der erstbezeichneten Art im Art. 45 Abs. 1 die Zulässigkeit der Erkennung einer Ordnungsstrafe an Stelle der Defraudations- strafe vorgesehen.

Die einzelnen Bestimmungen gegenwärtigen Artikels lehnen sich an die bayrische und württembergische Gesetzgebung an. - Für die Inhaber von genehmigten Privatmalzmühlen mit selbstthätigem Zählapparat konnten auch hier einige Vergünstigungen geschaffen werden, von der Anschauung ausgehend, dass bei normaler Funktion des Apparats auf demselben kein Malz geschrotet werden kann, ohne dass solches seiner Quantität nach durch das Zählwerk an- gezeigt wird. Das Brechen von Malz auf einem derartigen Apparat ohne vor- herige Erhebung eines Erlaubnisscheines, ebenso die unterlassene oder zu niedrige Eintragung des Gewichts in das Mühlenregister wird deshalb an und für sich nicht als Thatbestand der Defraudation betrachtet, fällt vielmehr unter die Ordnungsvergehen des Art. 48b des Entwurfs, sofern nicht im einzelnen Falle der Nachweis bezw. die richterliche Ueberzeugung vorliegt, dass eine fraudulöse Abeicht vorhanden war.

Zu Art. 45. Dass im Abs. 1 nur der Fälle des Art. 44 und nicht der Defraudations-

fälle überhaupt gedacht ist, beruht darauf, dass, wie zu Art. 44 bemerkt, die Erkennung einer Defraudationsstrafe in anderen als den im Art. 44 namentlich aufgeführten Fälle nur zulässig ist, wenn eine fraudulöse Absicht als vorhanden angenommen wird. Ist dies aber der Fall, so ist eben dadurch die mildere Behandlung nach Abs. 1 gegenwärtigen Artikels ausgeschlossen.

In den Fällen des Abs. 2 unbedingte Straflösigkeit zu gewähren, empfiehlt sich bei den hier in Betracht kommenden Verhältnissen nicht, vielmehr soll es dem richterlichen Ermessen bezw. der erkennenden Behörde anheim gestellt bleiben, ob gänzliche Straflösigkeit oder die Erkennung einer Ordnungsstrafe nach Lage des einzelnen Falles angezeigt erscheint. (Vgl. auch Art. 36 Abs. 2 des Weinsteuergesetzes.)

Zu Art. 46. (Jebereinstimmend mit den Vorschriften des Art. 38 des Weinsteuer-

gesetzes. Zu Art. 47.

Die Einfügung dieser an sich entbehrlichen Bestimmung entspricht einem Wunsche, den die Kommission der Zweiten Kammer in dem Bericht über den 1884er Gesetzentwurf geäussert hat.

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Page 39: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 275

Zu Art. 48. Gegenüber den Kontrollerleichterungen und sonstigen Vergünstigungen,

welche den Inhabern von genehmigten Privatmalzmühlen mit selbstthätigem Zähl- apparat gewährt werden sollen, und gegenüber dem seitens der Steuerver- waltung in diese Apparate gesetzten Vertrauen, erscheint es erforderlich, alle Handlungen, welche die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Apparats oder seine ordnungsinässige Funktion in Frage stellen oder stören, abgesehen von der etwa zu erkennenden Defraudationsstrafe, mit empfindlichen Ordnungsstrafen zu be- drohen, wie dies auch im bayrischen Malzaufschlaggesetze vorgesehen ist.

Dieselben Erwägungen führen dazu, die fragliche Ordnungsstrafe auch für die Fälle einer unbefugten Einwirkung auf den Kontrollapparut einer Privat- mühle nach Art. 12 des Gesetzentwurfs und der Verletzung des an irgend einer Mühle angelegten steueramtlichen Verschlusses anzudrohen.

Im übrigen ist die Bestrafung der Ordnungswidrigkeiten ähnlich wie im Weinsteuergesetz (Art. 39) geregelt, jedoch derart, dass alle nicht mit besonderer Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen gegen im Gesetz selbst enthaltene Vor- schriften der höheren Ordnungsstrafe (Buchstabe b) und nur die (nicht mit be- sonderer Strafe bedrohten) Zuwiderhandlungen gegen die (öffentlich bekannt gegebenen) Vollzugsvorschriften der niederen Ordnungsstrafen (Buch- stabe c) unterliegen sollen. - Es ist damit auch die Einzelangabe der zahl- reichen unter Buchstabe b fallenden Zuwiderhandlungen vermieden.

Zum Buchstaben a des Art. 48 war von der Kommission der Zweiten Kammer im Jahre 1884 ein Zusatz vorgeschlagen, durch den eine geringere Bestrafung des Mühleninhabers für den Fall herbeigeführt werden sollte, dass er von einer lediglich aus Fahrlässigkeit erfolgten Beschädigung des Kontroll- apparates oder Verletzung des Verschlusses dem Steuererheber sofort Anzeige erstattete.

Mit Rücksicht darauf, dass die Zulassung der Privatmalzmühlen mit selbet- thätiger Registrierwage auf der Voraussetzung beruht, dass diese Apparate unbedingt zuverlässige Gewichtsangaben liefern, und auf die schwere Schädigung der Steuerkasse, die durch eine, wenn auch fahrlässige, Verletzung des Apparats bewirkt werden kann, erscheint es geboten, die ursprüngliche Fassung des Buch- stabens a des Art. 48 beizubehalten. Hierdurch ist nicht ausgeschlossen, dass Fälle ganz unverfänglicher Art noch im Gnadenwege ihre mildere Beurteilung finden können. Es darf überdies darauf hingewiesen werden, dass im bestehenden Biersteuergesetz (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 1) die Verletzung des amtlichen Verschlusses schlechthin mit einer festen Strafe von 100 M. bedroht ist.

Zu Art. 49. Nach der Anwendung, welche die Straf bestimmungen des derzeitigen

Biersteuergesetzes erfahren, wird zur Zeit der Bierbrauer unbedingt für alle Zuwiderhandlungen seiner Bediensteten gegen die Bestimmungen des Biersteuer- gesetzes verantwortlich gemacht. Es erscheint thunlich, eine Milderung dieses Verfahrens insofern eintreten zu lassen, dass künftighin die Steuer- und Kontroll- pflichtigen (der Eigentümer des Malzes und der Mühleninhaber) dann straffrei bleiben, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass die von ihren Familienangehörigen und Bediensteten begangene Zuwiderhandlung ^egen ihren Willen statte gefunden hat, und ferner, falls Inhaber von Malzmühlen oder solchen Gewerbe- betrieben, bei welchen Malz zur Verwendung kommt, sich in keiner Weise am Geschäftsbetrieb persönlich beteiligen, die «trafrechtliche Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen des untergebenen Personals auf die Bevollmächtigten und Geschäftsführer zu überwälzen, es sei denn, dass die Zuwiderhandlungen im Auftrag oder mit Wissen des Geschäftsherrn begangen werden.

Noch weiter zu gehen und diejenigen, in deren Geschäftsbetrieb und zu deren Vorteil eine Zuwiderhandlung begangen wird, nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für den Fall erwiesener Mitthäterschaft oder Anstiftung für strafbar zu erklären, müsste bei der Natur der hier in Betracht kommenden Geschäftsbetriebe, welche in der Regel mit Hilfspersonen

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Page 40: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

276 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

betrieben werden, bedenklich erscheinen, da der Geschäftsherr alsdann voraus- sichtlich in zahlreichen Fällen straflos ausgehen würde. Auch wenn man ihn für die gegen sein Personal erkannten Geldstrafen subsidiar haftbar erklären würde, würde er immerhin, falls nicht gegen ihn selbst Strafe erkannt werden kann, der auf den Rückfall gesetzten höheren Strafe sich entziehen. Auch das württembergische und bayrische Malzsteuergesetz enthält ähnliche Bestim- mungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Brauer u. s. w. und Mühleninhaber, wie solche der gegenwärtige Artikel im Abs. 1 vorsieht. - Im Hinblick auf diese Bestimmungen erscheint es zulässig, die subsidiäre Ver- tretungsverbindlichkeit auf die im Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Fälle zu be- schränken.

In der Fassung des Art. 49 sind die Vorschläge des 1884er Kommissions- berichts berücksichtigt; ausserdem ist in dem neu eingefügten Abs. 4 die Frage geregelt, wer bei Gesellschafts- und Genossenschaftsbrauereien für Steuerver- gehen haftet.

Zu Art. 50. Entsprechend der Vorschrift des Art. 41 des Weinsteuergesetzes und den

bezüglich der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Biersteuergesetzes geltenden Bestimmungen (§ 7 des Einführungsgesetzes vom 31. Mai 1870 zum Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs).

Zu Art. 51. Da der Vollzug des Gesetzes die Bearbeitung und Erlassung zahlreicher

Ausführungsbestimmungen erfordert, erscheint es angemessen, den Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes, wenn man denselben nicht von vornherein all- zuweit hinausrücken will, der näheren Festsetzung durch landesherrliche Ver- ordnung zu überlassen. Die Einführung kann dann angeordnet werden, sobald das zum Vollzug Erforderliche angeordnet sein wird. Die grossherzogl. Regie- rung wird übrigens auf thunlichste Beschleunigung der Vollzugsmassregeln bedacht sein.

Zu Art. 52. Diese Bestimmung ist erforderlich, um etwaigen unberechtigten Steuer-

befreiungen zu begegnen, welche dadurch ermöglicht werden könnten, dass kurz vor dem Einführungstermin des Gesetzes noch grössere Quantitäten Malz auf Vorrat geschrotet würden. Thatsächlich werden die etwa erfolgenden Nach- versteuerungen von bereits geschroten em Malze nicht von Belang sein, da Malz erfahrungsgemäss in gebrochenem Zustande bei längerer Aufbewahrung an Güte verliert.

Zu Art. 53. Durch die Bestimmung im Abs. 2 soll der Finanz ver waltung das Mittel

an die Hand gegeben werden, ohne dass es einer Gesetzesänderung bedarf, sowohl im einzelnen Falle, wo dies die Verhältnisse rechtfertigen, eine Milde- rung der Kontrollvorschriften zuzugestehen, als auch allgemein und bleibend solche Erleichterungen einzuräumen, sofern sich hierzu ein Bedürfnis geltend macht und die Finanzverwaltung die Ueberzeugung gewinnt, dass die Erleichte- rung die steuerlichen Interessen nicht gefährdet.

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Page 41: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom S.November 1895. 277

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Page 42: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

27g Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 181)5.

Anlage 2.

Nachweisung über

den Ertrag der Biersteuer in den Jahren 1891/94. 12 3 4 5 6 7

Biersteuer . _ . Ausfuhr- o .

ver. o Steigerung

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von von Zusammen . Reinertrag des

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D. i Vorjahr Bier D. ersatz i

1 M. Pf.ll M, Pf. I M. Pf. M. Pf. M. Pf. M. Pf.

1881 3,803,732 81 318,975 87 4,122,708 68 156,365 85 3,966,342 83 - - 1882 13,735,082 61 297,179 95 4,032,262 56 147,935 28 3,884,327 28 - 82,015 55 1883 3,906,330 80 307,918 46 4,214,249 26 225,851 10 3,988,398 16 104,070 88 1884 3,954,607 61 350,657 75 4,305,265 36 220,733 52 4,084,531 84 96,133 68 1885 3,982,352 80 353,136 23 4,335,489 03 221,711 28 4,113,777 75 29,245 91 1886 4,164,942 64 394,907 14 4,559,849 78 239,454 14 4,320,395 64 206,617 89 1887 4,750,326 36 421,705 15 5,172,031 51 286,598 88 4,885,432 63 565,036 99 1888 4,827,853 65 466,528 32 5,294,381 97 315,456 88 4,978,925 09 93,492 46 1889 5,219,121 88 528,441 15 5,747,563 03 394,231 28 5,353,331 75 374,406 66 1890 5,372,165 45 543,716 49 5,915,881 94 415,087 27 5,500,794 67 147,462 92 1891 5,256,801 24 519,744 24 5,776,545 48 405,984 21 5,370,561 27 - 130,233 40 1892 5,483,320 79 547,242 87 6,030,563 66 421,723 84 5,608,839 82 238,278 55 1893 5,472,551 58 557,703 58 6,030,254 65 439,267 10 5,590,987 55 - 17,852 27 1894 5,527,783 77 550,913 88 6,078,697165 439,136 63 5,639,561 02 48,573 47

ί ι zehn- I !

jähriger j Durch- schnitt

1885-94 5,005,721 97 488,403 90 5,494,125 87 357,865 15 5,136,260 72 155,502 92

fünf- jähriger Durch- schnitt

1890-94 5,422,524 46 543,864 21 5,966,388 67 424,239 81 5,542,148 86 57,245 85

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Page 43: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895. 279

Anlage 3.

Steuerbelastung für 1 Ztr. Malz, bei dem Staffeltarife bis 500 Ztr. 4 M. 60 Pf. )

501 „ 3,000 „ 5 , 30 „ ) für 1 Ztr. Malz. 3,001 und mehr n 6 „ - „ j

Bei einem Verbrauch fallt an Steuer auf 1 Ztr. Malz von 500 Ztr. im Durchschnitt 4 M. 60 Pf.

600 „ „ „ 4 „ 72 „ 700 , „ „ 4 „ 80 „ 800 „ „ „ 4 „ 86 „ 900 „ „ „ 4 „ 91 „

1,000 „ , „ 4 „ 95 „ 1,500 „ „ „ 5 „ 07 „ 2,000 „ „ „ 5 , 13 » 2,500 „ , , 5 „ 16 » 3,000 „ , „ 5 „ 18 , 3,500 „ „ , 5 „ 30 „ 4,000 „ „ „ 5 „ 30 „ 4,500 , „ „ 5 „ 46 „ 5,000 „ B „ 5 „ 51 „ 5,500 , „ „ 5 „ 55 „ 6,000 , , , 5 „ 59 „ 7,000 „ „ „ 5 , 65 „ 8,000 , „ P 5 v 69 „ 9,000 „ n „ 5 „ 73 „

10,000 , „ „ 5 „ 75 „ 20,000 , „ „ 5 „ 88 „ 30,000 „ , „ 5 , 92 „ 40,000 , „ „ 5 „ 94 „ 50,000 „ „ „ 5 „ 95 „

» 100,000 „ „ , 5 „ 98 ,

Anlage 4.

Die Staffeltarife iu Bayern und Württemberg. I. Bayern.

Auszug aus § 8 des Malzaufschlaggesetzes in der Fassung vom 10. De- zember 1889:

Von dem Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten, ungebrochenen Malzes beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung 6 M.

Werden jedoch in einer Betriebsstätte in 1 Jahre mehr als 10,000 hl Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem Malzaufschlage zu entrichten, welcher für die dieser Menge folgenden 30,000 hl je 25 Pfennig und für das die Menge von 40,000 hl übersteigende Malz je 50 Pf. vom Hektoliter beträgt.

Von den bereits vorhandenen Brauereien wird, sofern in denselben im Jahre 1888 nicht mehr als 6000 hl Malz verarbeitet wurden, für die ersten

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2g0 Begründung des bad. Biersteuergesetzentwurfs vom 8. November 1895.

2000 hl des in 1 Jahre verwendeten Malzes der Betrag von je 5 M. vom Hekto- liter erhoben. Diese Begünstigung erlischt für die betreffende Betriebsstätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in derselben mehr als 7000 hl Malz zur Verwenduug gelangt sind.

II. Württemberg. Nach dem Malzsteuergesetz in der Fassung vom 8. Juli 1895 : Die Steuer wird nach dem Gewichte des ungeschrotenen Malzes erhoben. Für diejenigen, welche Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt be-

reiten (Privatbrauer) und hierzu in einem Etatsjahr nicht mehr als 10 Ztr. Malz verwenden, beträgt der Steuersatz 1 M. 25 Pf. für den Zentner Malz. Ein jedes Ablassen solchen Bieres an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt.

Für diejenigen Bierbrauer, welche im Laufe eines Etatsjahres nicht mehr als 2000 Ztr. Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden, beträgt der Steuersatz für die ersten 1000 Ztr. 4 M. 50 Pf., für die folgenden 1000 Ztr. 5 M. für den Zentner.

Bierbrauer, welche im Laufe eines Etatsjahres mehr als 10 000 Ztr. Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden, haben für die ersten 10,000 Ztr. 5 M., für die diese Menge übersteigenden nächsten 30,000 Ztr. 5 M. 25 Pf. und für die 40,000 Ztr. übersteigende Mälzmenge 5 M. 50 Pf. zu entrichten.

III. Aus den Bestimmungen unter I. u. II. ergeben sich folgende Tarife:

Bayern. 1. Verbrauch bis 6,000 hl Malz

1-2,000 hl . . 5 M. vom Hektoliter 2,001-6,000 „ . . 6 „ ,

2. Verbrauch über 6,000-10,000 „ . . 6 „ 3. Verbrauch über 10,000 hl Malz

1__1 ο,ΟΟΟ hl . . 6 M. vom Hektoliter 10,001-40,000 Λ . . 6 , 25 Pf. vom Hektoliter. 40,001 und mehr hl . 6 „ 50 „

Württemberg. 1. Privatbrauer. Verbrauch bis 10 Ztr. Malz 1 M. 25 Pf. vom Zentner. 2. Verbrauch bis 2,000 Ztr. Malz

1__ 1,000 „ „ .... 4 M. 50 Pf. vom Zentner. 1,001-2,000 „ „ . . . . 5 „ - „ „

3. Verbrauch von 2,001-10,000 Ztr. Malz . 5 „ - , 4. Verbrauch von 10,001 und mehr Ztr. Malz

1- -10,000 Ztr 5 M. vom Zentner. 10,001-40,000 „ 5 „ 25 Pf. vom Zentner. 40,001 und mehr „ 5 „ 50 „ „ „

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 281

Bericht der Kommission der Zweiten Kammer. Erstattet vom Abgeordneten Dr. Weygoldt.

I. Der gesetzliche Zustand.

Die gegenwärtige Bierbesteuerung ist durch das Gesetz, die Bieraccise betr., vom 28. Februar 1845, die Vollzugsverordnung vom 16. April 1864, die Verordnung vom 20. November 1868 und das Finanzgesetz vom 18. März 1880 geregelt.

Das Gesetz vom 28. Februar 1845 bestimmt: Jeder Biersud, der im Grossherzogtum erzeugt wird, unterliegt der Be-

steuerung. Die Steuer besteht in 5 Kreuzern von der Stütze des Rauminhaltes des

Braugefässes. Sie ist vor Beginn der Feuerung gegen Empfang eines Brau- scheines zu entrichten.

Unter einem Biersud wird diejenige Quantität Bier verstanden, welche in dem zur Bereitung desselben verwendeten Braugefáss vor dem Beginn der Abkühlung mit einemmal erzeugt wird.

Als Rauminhalt des Braugefässes ist der ganze Inhalt desselben ohne allen Abzug anzusehen. Kränze und Aufsätze gelten als Teile des Braugefässes.

Kein Braugefáss darf zur Bierbereitung verwendet werden, bevor es geeicht ist.

Die Feuerungen der Braugefässe sind unter steuerlichen Verschluss zu st eilen. Derselbe wird vom Steuererheber vor dem Gebrauche des Gefasses ab- genommen und nach beendigtem Gebrauche sofort wieder angelegt.

Bei Entrichtung der Steuer hat der Brauer zugleich die Stundenzahl, deren er zur Fertigung des Biersudes mutmasslich bedarf, anzugeben. Ist ein Biersud nach Ablauf der festgesetzten Brauzeit noch nicht beendigt, so kann, auch wenn eine Defraudation nicht nachgewiesen ist, die Steuer für einen weiteren Sud verlangt werden.

Wer ohne Brauschein braut, oder wer mehr braut,· als er nach dem Brauschein berechtigt ist, macht sich der Defraudation schuldig.

Die Strafe der Defraudation besteht neben der Nachzahlung der unter- schlagenen Steuer je nach Umständen in dem 4- 20fachen Betrag der unter- schlagenen Steuer und überdies in einer Geldstrafe von 50-150 Gulden (jetzt 100- -300 M.) oder einer Gefängnisstrafe von 2- 4 Wochen.

Wird im Grossherzogtum erzeugtes Bier über die Landesgrenze aus- geführt, so empfangt der Brauer als teilweisen Ersatz der bei der Bierbereitung entrichteten Steuer eine Vergütung von β1/« Kreuzern auf die Stütze des aus- geführten Bieres.

Die Vollzugsverordnung vom 16. April 1864 enthält die näheren Vorschriften über die Eichung der Braugefässe, den steuerlichen Ver- schluss, die zulässige Brauzeit, die Brauanmeldung und die Ausübung der Kon- trolle durch die Steuerbeamten.

Die Verordnung vom 20. November 1868 spricht aus, dass den- jenigen Brauern, die in gutem steuerlichen Rufe stehen und genügende Sicher- heit leisten, die Steuer für das im Inland gebraute Bier auf die Dauer von 4 Monaten gestundet werden kann.

Das Finanzgesetz vom 18. März 1880 endlich bestimmt die noch heute gültige Höhe der Biersteuer, der Steuerrückvergütung und der Uebergangssteuer. Es beträgt

a) die Biersteuer: 0,02 M. von je 1 1 des Kesselinhaltes; b) die Rückvergütung: 2,50 M. von je 1 hl des ausgeführten Bieres; c) die Uebergangssteuer: 3,20 M. von je 1 hl.

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Page 46: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

282 Bricht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

II. Entwicklung von 1845 bis 1895.

Das Gesetz vom 28. Februar 1845 stellt sich im wesentlichen als Er- gebnis einer eingehenden Beratung dar, zu welcher die grossherzogl. Re- gierung am 9. und 10. August 1843 mit zehn Sachverständigen des Brauerei- gewerbes aus Konstanz, Villingen, Freiburg, Ettenheim, Lahr, Karlsruhe Bruchsal, Mannheim, Freiburg und Wertheim zusammengetreten war. Allein trotzdem die Sachverständigen sich „einmütig" dahin ausgesprochen hatten, „dass unter allen Besteuerungsarten die Kesselsteuer mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Groseherzogtums den Vorzug verdiene", konnte man sich mit dem Gesetze in den Kreisen der Beteiligten schon von Anfang an nicht befreunden. Es war hauptsächlich die mit der Kesselsteuer verbundene schärfere Kontrolle, die man lästig fand.

Man suchte den Klagen durch das Gesetz vom 28. Juni 1848 abzuhelfen, welches bestimmte, dass die Wein- und Biersteuer in Bauschsumraen erhoben werden sollte. Die Bierbrauer einer Gemeinde sollten zu diesem Zwecke einen Verein bilden, der mit bindender Kraft zu beschliessen hätte, in welcher Weise die der Gemeinde, bezw. dem Vereine zur Last fallende, nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre sich berechnende Bauschsumme unter seine Mitglieder um- zulegen sei. Diese „Steuerentrichtung in Bauschsummen mit Selbstverteilung der Pflichtigen unter Samtverbindlichkeit" war selbstverständlich in sich selber unmöglich und wurde deshalb durch das provisorische Gesetz vom 7. September 1848 „bis auf weitere gesetzliche Anordnung" ausser Wirksamkeit gesetzt. Gleichzeitig wurde aber der Versuch gemacht, vom Verschluss der Feuerungen abzusehen, falls sich sämtliche Bierbrauer eines Ortes „auf Ehre und Gewissen" schriftlich verbindlich machten, auch ohne diese Art der Kontrolle kein Bier ohne vorherige Anmeldung und Versteuerung brauen zu wollen. Allein auch dieser Versuch hat sich nicht bewährt; er ist daher durch das provisorische Gesetz vom 14. September 1849, zu dem die Erste Kammer am 23. und die Zweite am 26. März 1850 nachträglich ihre Zustimmung gab, wieder ausser Wirkung gesetzt worden. Damit ist zugleich das Gesetz vom 28. Februar 1845 wieder in volle Wirksamkeit getreten.

Nachdem das benachbarte Württemberg die Bierbesteuerung durch das Malzsteuergesetz vom 8. April 1856 neu geregelt hatte, wurden die Klagen der badischen Brauer über die Kesselsteuer, die eine Zeit lang geruht hatten, wieder laut. In den 60er und 70er Jahren liefen fast in jedem Landtage Petitionen ein, die jeweils der Regierung zur Kenntnisnahme, einmal auch - 1882 - empfehlend überwiesen wurden. Dies veranlasste die grossherzogl. Regierung, am 16. Januar 1884 den Landständen einen Gesetzesentwurf, die Braumalzsteuei betreffend, vorzulegen.

Der Entwurf enthielt im wesentlichen diejenigen Bestimmungen, die auct in dem den gegenwärtigen Landtag beschäftigenden Entwürfe niedergelegt sind. Ein Staffeltarif war jedoch nicht in Aussicht genommen. Der Art. 6 lautete: „Die Steuer beträgt 10 M. für je 100kg ungebrochenen Malzes, bei der Einfuhr gebrochenen Malzes 10 M. für je 100 kg ge- brochenen Malze s.

Wie vorauszusehen war, konnte ein Vorschlag, sämtliche Brauer ganz gleich zu behandeln, den Beifall der Beteiligten nicht finden. Alsbald nach dem Bekanntwerden des Entwurfes erhob sich ein allgemeiner Petitionssturm. Es wandten sich nicht weniger als 671 Brauer an die Kammer; 29 derselben verlangten eine Malzsteuer von 8,50 M., 129 eine progressive Malzsteuer - Staffelsteuer - mit einem niedersten Satze von nicht über 8 M. und 447 die Belassung der bestehenden Kesselsteuer.

Auch die Kommission der Zweiten Kammer konnte sich für den Entwurf nicht erwärmen. Sie beschloss, ohne in eine Beratung der einzelnen Artikel eingetreten zu sein, auf Grund eines sehr gründlichen Berichtes des Abgeord- neten Edelmann den Antrag auf einfache Ablehnung. Das Haus beauftragte

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Page 47: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 2&3

sie jedoch, zunächst noch die Einzelvorschriften des Entwurfs zu beraten und dann nochmals zu berichten. Der Art. 6 wurde nun dahin abgeändert, dass für die ersten 300 Doppelzentner 9 M. und für den Mehrver- brauch 10 M. erhoben werden sollten. Der Antrag der Kommission, den Entwurf mit den von ihr vorgeschlagenen Aenderungen nunmehr anzunehmen, wurde aber in der Sitzung vom 26. Mai 1884 bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

In den Jahren 1884-94 hat die Frage der Bierbesteucrung, abgesehen von einer gelegentlichen Debatte im März 1886, den Landtag nicht beschäftigt. Während der vorigen Session wandten sich aber 325 Brauer in zwei getrennten Petitionen an die Volksvertretung. Beide Petitionen verlangten eine progres- sive Malzbesteuerung und wollten die steuerliche Behandlung der grösseren Be- triebe dem sachverständigen Ermessen anheimstellen. Die Adelsheimer Petition wünschte indes 8 M. für die ersten 500 Doppelzentner und 9 M. für die folgen- den 1000, die Lörracher Petition 8 M. für die ersten 500 Doppelzentner und 9 Mark für die folgenden 2000. Die Erste Kammer überwies die Petitionen der Regierung zur Kenntnisnahme; die Zweite beschloss in der Sitzung vom 25. Mai 1894 empfehlende Ueb er Weisung in dem Sinne, dass eine Gesetzesvorlage gemacht werden solle, inhaltlich deren an Stelle der bisherigen Kesseisteuer eine Malzstaffelsteuer mit besonderer Berücksichtigung der mittleren und kleineren Brauereien eingeführt werde.

Infolge dieses Beschlusses hat die grossherzogl. Regierung dem gegen- wärtigen Landtag den Gesetzesentwurf vom 8. November 1895 vorgelegt.

III. Der Entwurf und die Stellung der Brauer zu demselben. Während der Entwurf von 1884 nur einen einzigen Steuersatz gelten

lassen wollte , nämlich 10 M. für je 100 kg Malz, stellt sich der neue Entwurf auf den Boden der progressiven Besteuerung, der sog. Staffelsteuer. Nach Art. 7 sollen erhoben werden :

a) 9,20 M. für die ersten 250 Doppelzentner, b) 10,60 M. für die dieser Menge folgenden 1250 und c) 12 M. für den Mehrverbrauch.

Die Petitionen, die seit dem Bekanntwerden der Vorlage bei der Kammer einliefen, wenden sich fast ausschliesslich gegen die Bestimmungen und die Be- gründung dieses Art. 7 und lassen also erkennen, dass die Brauer mit dem zukünftigen Gesetze vollkommen zufrieden wären, falls dieser Artikel eine ihren Wünschen entsprechende Abänderung erfahren würde.

1. Die Freiburger Petition vom 28. November 1895, unter- zeichnet von 102 Brauern aus den oberen und mittleren Gegenden des Landes, führt aus:

Der kleine und mittlere Brauer wolle nicht weniger Steuer zahlen als bisher; er sei auch nicht gegen die Einführung der Malzstaffelsteuer; er ver- lange nur eine solche Regelung dieser Steuer, dass für ihn eine Erleichterung, aber unter keinen Umständen eine Mehrbelastung eintrete.

Der Grossbrauer stelle Bier von 12-13% her und brauche deshalb nur 17,5-19 kg Malz für 1 hl Kesselinhalt. Er habe sodann Vorteile im Verbrauch von Kohlen, Beleuchtungsmaterial, Wasser und Arbeitszeit. Auch an den Arbeitskräften könne er sparen. Während man durchschnittlich auf 1000 hl Bier eine Arbeitskraft rechne, seien beispielsweise in einem Betriebe, der 70,000 hl erzeuge, nur 36 Arbeitskräfte eingestellt, Direktor und Buchhalter inbegriffen.

Der Kleinbrauer dagegen braue Bier von 13,5- 14,5 °/o und brauche 25-27,5 kg Malz zu je 1 hl Kesselinhalt. Aller Vorteile des Grossbetriebs sei er unteilhaftig. Was insbesondere die Arbeitskräfte betreffe, so seien bei

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284 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

einer Produktion von 1000- 1500 hl 4 Mann nötig und bei 4000- 5000 hl trotz Verwendung von Maschinen immerhin noch 7 - 8 Mann. Der kleine und mittlere Brauer werde deshalb im Falle der Annahme des Entwurfs gezwungen sein, leichteres Bier zu machen, was wohl eine Zeitlang gehen, schliesslich ihn aber um so sicherer ruinieren werde.

Es werden daher für je 100 kg Malz vorgeschlagen : a) für 1-250 Doppelzentner .... 7-8 M. b) „ 250-1500 „ .... 9 , c) „ 1500-5000 » .... 10 , d) , 5000-12,500 „ .... 13 , e) „ den Mehrverbrauch 14 „

2. Die Petition der Klein- und Mittelbrauer des badischen Unterlandes vom 28. November 1895, unterzeichnet von 212 Brauern, deckt sich im Wortlaut mit der oben erwähnten Freiburger Petition.

3. Die Osterburker Petition vom 28. November 1895, mit elf Unterschriften versehen, ist nur eine Abschrift der Freiburger vom gleichen Tage.

4. Die Petition vom 1. Dezember 1895, eingereicht von elf Klein- brauern aus Schliengen, Auggen, Neuenburg, Müllheim, Kandern und Heiters- heim, deckt sich ebenfalls im Wortlaut mit der Freiburger, nur werden für die ersten 250 Doppelzentner 7 M. statt 7-8 M. vorgeschlagen.

5. Die Karlsruher Petition vom 4. Dezember 1895, unter- zeichnet K. Schrempp, dem sich 65 grössere Brauereigeschäfte aus allen Teilen des Landes anschliessen, führt aus:

Der Entwurf entlaste die Kleinbrauer nicht, belaste aber den Gross- betrieb um 20-25 °/o.

Die Annahme der Regierung , dass aus 100 1 Kesselinhalt 75 1 fertigen Bieres hergestellt und zu je 1 hl Bier 25 kg Malz verwendet würden, sei irrig. In allen besseren Brauereien betrage der Abgang zwischen Sudhaus und Ver- sandhalle nur 18 - 20%. An Malz brauche man zu 1 hl Kesselinhalt mindestens 20 kg, in der Regel aber 20,5 - 22,5 kg. Lege man nun 20 kg zu Grunde, so ergebe sich laut Tabelle I der Anlagen für das Jahr 1894 ein Malzverbrauch von 552,822 Doppelzentnern; die Kesselsteuer habe im gleichen Jahre 5,527,783,77 M. eingebracht. Dies entspreche also einer Malzsteuer von 9,98 M. für je 100 kg Malz. Dieser Steuersatz von rund 10 M. entspreche auch der Vorlage vom Jahre 1884 und ebenso dem Zustand in Württemberg, während man in der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft nur 4 M. erhebe.

Der Vorstand des Badischen Brauerbundes habe in seiner an das Finanz- ministerium gerichteten Eingabe vom 21. Mai 1894 folgende Besteuerung vor- geschlagen :

a) Brauereien mit einem jährlichen Malzverbrauch von weniger als 3000 Doppelzentnern zahlen:

für die ersten 150 Doppelzentner ... 8 M. „ die folgenden 350 „ . . . 9 „ „ die folgenden 1000 , ... 10 Λ „ den Mehrverbrauch 10,80 „

b) Brauereien mit einem jährlichen Malzverbrauch von mehr als 3000 Doppelzentnern zahlen - ohne StafFelsteuer - 10,80 M. für je 100 kg. Wünsche aber die Regierung , dass diesen Brauereien die Staffelsätze unter a ebenfalls zu gute kommen, so erkläre man sich damit einverstanden, den dadurch entstehenden Steuerausfall durch Erhöhung des Satzes von 10,80 M. auf UM. für 100 kg zu decken.

Vom zuletzt genannten Eventualantrag abgesehen, würde sich, unter Zu- grundelegung von 20 kg Malz für 1 hl Kesselinhalt, im Jahre 1894 nach Ansicht des Petenten 5,571,470 M. ergeben haben, also rund 44,000 M. mehr als bei der Kesselsteuer.

Die Hoffnung der Regierung, dass es den Brauern gelingen werde, bei Verwendung leichterer Malzsorten ein gleich gutes Bier wie jetzt herzustellen,

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Page 49: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 285

sei hinfällig, weil ein geringeres Malz eben eine geringere Ausbeute liefere. Die neue Steuer neben der heftigeren Konkurrenz mit den Nachbarstaaten werde vielmehr die Grossbrauer nötigen, die besten Qualitäten Gerste zu kaufen, die freilich nicht in Baden wachsen.

Nach Annahme des Entwurfs werde der badische Grossbrauer höher be- steuert sein als sein Kollege in Bayern; denn er müsse für den Zentner Malz 6 M. zahlen, während man in Bayern die gleiche Summe für 1 hl d. h. für 53 - 54 kg Malz entrichte. Das sei um so bedenklicher als der badische Brauer bei der Gewichtsteuer, im Gegensatz zur bayrischen Masssteuer, auch den Wasser- gehalt des Malzes versteuern müsse und bei dem geringen Export die Vorteile der Steuerrückvergütung nicht so ausnützen könne, wie dies in Bayern der Fall sei. Die Folge dieser Härte gegen den Grossbrauer werde allerdings die sein, dass der Staat, nämlich unter Zugrundelegung von 20 kg Malz für 1 hl Kesselinhalt, etwa eine Million mehr einnehmen werde als bisher.

Zum Schlüsse schlagen die Petenten noch vor, die Kreditierung auf 6 Monate zu erstrecken und die Höhe der Steuerrückvergütung sowie der Ueber- gangssteuer durch Gesetz, nicht durch Verordnung festzulegen.

6. Die Lahrer Petition vom 16. Dezember 1895, unterzeichnet von 81 Brauern aus der mittleren Landesgegend, ist mit der Braumalzsteuer einverstanden, aber nicht mit dem Tarif.

Nach Anlage 3 zum Entwürfe müsse der Kleinbrauer bei einem Ver- brauche bis zu 1500 Doppelzentnern 10,36 M. für 100 kg bezahlen, während der Grossbrauer, der 25,000 Doppelzentner versiede, nur 11,90 M. entrichte, also nur 1,54 M. mehr, trotzdem er billiger einkaufe, alle technischen Fort- schritte ausnütze und deshalb den Hektoliter um mindestens 2 M. billiger er- stellen könne als der Kleinbrauer.

Im weiteren führen die Petenten nur diejenigen Gesichtspunkte und Be- denken an, die schon in der Freiburger Petition ausgesprochen sind. Sie schlagen auch den gleichen Tarif vor, nur mit der Abweichung, dass für die ersten 250 Doppelzentner 7 M. statt 7-8 M. angesetzt werden.

7. Die Petition der Mannheimer Handelskammer vom 5. Fe- bruar 1896 ist mit dem Uebergang von der Kessel- zur Malzsteuer und ebenso mit dem Bestreben, die kleinen Brauer zu entlasten, einverstanden, bestreitet aber die Richtigkeit der rechnerischen Grundlagen der Regierungsvorlage.

Zunächst sei die Annahme falsch, dase aus 100 1 Kesselinhalt nur 75 1 fertigen Bieres gewonnen würden; denn der Verlust vom Brauhause bis zum Versand betrage höchstens 20%, in einzelnen Fällen sogar nur 16°/o. Nehme man nun einen Verlust von 2O°/o und mit der Regierungsvorlage einen Malz- verbrauch von 25 kg für 1 hl fertigen Bieres an, so seien 100 kg Malz nur mit 10 M. zu besteuern, während der Entwurf schon die mittleren Betriebe mit 10,60 M. treffe. Unter Zugrundlegung des bisherigen Malzverbrauchs werde sonach ein Steuerüberschuss von rund 564,000 M. erzielt werden. Eine Ab- nahme des Malzverbrauchs sei aber entgegen der Vermutung der Regierung nicht zu erwarten, weil der badische Bierkonsument, der in einem Weinland lebe, den schwereren Bieren den Vorzug gebe.

Die Mehrbelastung werde lediglich von den Brauern getragen; denn es sei unmöglich, den höheren Steuerbetrag von etwa durchschnittlich 0,50 M. auf den Konsumenten oder den Wirt abzuwälzen. Zu bedenken sei auch der Rück- schlag auf unsere Landwirtschaft ; denn es liege auf der Hand, dass der Brauer anstatt der leichten einheimischen Gerste die besseren ausländischen Qualitäten werde bevorzugen müssen.

Unstatthaft sei auch der Vergleich mit den Biersteuergesetzgebungen in Bayern und Württemberg, weil die dortigen Produktions- und Absatzverhältnisse von den unserigen grundverschieden seien. Speziell in Bayern sei sowohl der Konsum als der Export viel bedeutender als bei uns; letzterer betrage in München, Nürnberg, Kulmbach und anderen Orten bei einzelnen Geschäften gegen 75 °/o der Produktion, wofür aber die Steuer rückvergütet werde. Ueber- dies fahre der bayrische Brauer mit seiner Massbesteuerung besser als der

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2 g g Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurl".

badische mit seiner Gewichtsteuer; er sei insonderheit in der Lage, Malz mit hohem spezifischem Gewichte zu verwenden. Dazu komme für den badischen Kleinbrauer noch der Nachteil, dass ihn die Geschmacksrichtung des Publikums nötige, stärkere Biere zu brauen als man in Bayern und auch in Württemberg zu brauen pflege.

Der Petition sind eine Reihe von rechnerischen Mitteilungen beigegeben. 8. Die Petition der Lahrer Handelskammer vom 31. Januar

1896 ist dadurch veranlasst worden, dass die Handelskammern von den Unter- zeichnern der oben erwähnten Petition vom 16. Dezember 1895 ersucht worden ist, ihr dem Landtage vorgelegtes Begehren zu unterstützen.

Die Handelskammer erklärt sich nun ausser stände, diesem Begehren ohne Einschränkung beizutreten, weil sie die rechnerischen Angaben nicht zu prüfen vermöge und nicht gegen die Interessen der Grossbrauer, die sie eben- falls zu vertreten habe, verstossen wolle. Eines aber glaubt sie sagen zu können, nämlich dies, dass die kleinen und mittleren Brauer eine billige Berücksichtigung in der That verdienen. „Vermöge ihres Kapitalreichtums, vermöge der vorteil- haften Masseneinkäufe und der durch die vervollkommnetste technische Ein- richtung ermöglichten haushälterischen Verwendung und günstigsten Ausnützung der Rohstoffe bei gleichzeitiger verhältnismässiger Verringerung der General- unkosten, vermöge der Sicherung ihres Absatzes durch Ankauf und Pacht von Schenkwirthschaften u. s. w. bereiten die Grossbetriebe den kleineren und mittleren Brauereien, soweit solche nicht der vielfach systematisch betriebenen Aufsaugung schon erlegen sind, eine harte Konkurrenz, welcher schon mancher Kleinbetrieb hat das Feld räumen müssen und auch gut fundierte und geleitete Betriebe mittleren und kleineren Umfanges mit wachsender Sorge gegenüber- stehen."

Diese Entwicklung der Dinge könne allerdings durch künstliche Mittel schwerlich aufgehalten werden. Da jedoch „die Erhaltung der dem wertvollen selbständigen gewerblichen Mittelstande angehörenden kleineren und mittleren Brauereien im Interesse sowohl des Staates als des wirtschaftlichen und socialen Lebens zweifellos von hoher Bedeutung und Wichtigkeit" sei, so möge die Kammer einen „goldenen Mittelweg" aufsuchen, der den „Widerstreit der be- teiligten Interessengruppen" aus der Welt .schafft und dabei zugleich den weiteren Rückgang des Kleinbetriebs aufhält.

9. Die Karlsruher Nachtragspetition vom Februar 1896 legt eine weitere Anzahl schriftlicher Zustimmungen - im ganzen 18 - aus allen Teilen des Landes vor und benützt diesen Anlass zu folgenden zusätz- lichen Bemerkungen:

Die Regierungsvorlage gehe von der Annahme aus, dass man in Baden für 100 1 steuerbaren Kesselinhaltes 18,75 kg Malz brauche und aus 100 1 Kessel- inhalt 75 1 fertigen Bieres gewinne. Diese Annahmen seien irrig : thatsächlich sei der Satz von 18,75 kg zu niedrig und der von 25 °/o Abgang zu hoch ge- griffen. Ebenso irrig sei der Einwand der Vorlage, dass sich zuverlässige An- gaben über diese beiden Punkte von vielen Brauereien nicht erbringen Hessen. Wenn die Regierung wirklich die ernstliche Absicht habe, den Brauern endlich nach 20jährigen Bemühungen eine zeitgemässe Besteuerung zukommen zu lassen, dürfe sie sich ja, um eine richtige Unterlage für ihre Berechnung zu gewinnen, nur die Geschäftsbücher vorlegen lassen. Während Bayern bei Ein- führung der Staffeltarife ein Defizit von 2 Millionen und Württemberg ein solches von 333,108 M. übernommen habe, erstrebe Baden eine Steuererhöhung von 20 - 25°/o, lediglich weil angeblich der Abgang sowie der Malzverbrauch nicht festzustellen sei!

Der Rückgang der kleinen Betriebe könne auch durch Staffeltarife nicht aufgehalten werden, wie Bayern beweise. Dort seien von 1884 - 89 vor Ein- führung der Staffelsteuer 86 Brauereien eingegangen, von 1889-94 dagegen, also nach Einführung der Staffelsteuer, fast viermal so viel, nämlich 331.

Dass die Regierung 25 °/o Abgang zu Grunde gelegt habe, sei kein glück- licher Schritt gewesen. Lege man die wirklichen Zahlen, nämlich 20 !· Ό Abgang

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und 20 kg Malz zu je 1 hl Kesselinhalt, zu Grunde, so ergebe sich - was in der Petition durch Berechnung zu erhärten versucht wird - ein Steuersatz von 10 M. für 100 kg und hieraus wieder der volle Ertrag der bisherigen Biersteuer.

Auch die Behauptung der Regierung, dass die vorgeschlagene Steuer die Mitte zwischen den Tarifen in Bayern und Württemberg darstelle, sei irrig. In Bayern zahle man für 1 hl, d. h. für 53,5 kg Malz, 6 M., für 1 Ztr. also 5,60 M.; bei Brauereien bis zu 40,0C0 hl 6,25 M., für 1 Ztr. also 5,84 M. Folglich sei der badische Brauer mit seinen 6 M. für 1 Ztr. höher als der baye- rische besteuert und viel höher als der württembergische.

Habe die Regierung Bedenken, die vom badischen Brauerbund vorge- schlagene Staffel anzunehmen, so werde es sich empfehlen, ähnlich wie es in Bayern auch geschehen sei, den Tarif vorerst nur für die laufende Budget- periode festzusetzen und die Regierung zu ermächtigen, ein etwaiges Defizit durch Nachbesteuerung zu decken.

10. Die Villinger Petition vom 24. Januar 1896 enthält nur die Erklärung von zwölf Brauern, dass sie sich der Freiburger Petition an- schliessen.

11. Die Petition derHandelska m mer Karlsruhe-Baden vom 14. Februar 1896 trägt unter kurzem Hinweis auf die Darlegungen des badiscben Brauerbundes1) der Kammer die Bitte vor, „die Steuersätze der Regierungsvorlage hocbgeneigtest so ermässigen zu wollen, dass für die kleineren und mittleren Brauereien eine wirkliche Erleichterung und für die grossen Brauereien keine diese schädigende und ihre Konkurrenzfähigkeit gefährdende Belastung eintritt".

12. Die Gögginger Petition vom 6. Januar 1896, mit 25 Unter- schriften versehen, bittet um Steuerfreiheit für das von Privatbrauern „zum eigenen Bedarf im Haushalt bereitete Bier". Diese Petition wird im Anschluae an Art. 7 näher zu behandeln sein.

IV. Allgemeine Grundsätze.

Die Kommission hatte sich bei Beratung des Entwurfs vor allem über drei Vorfragen schlüssig zu machen, nämlich 1. ob die Kesselsteuer zu belassen oder durch die Malzgewichtssteuer zu ersetzen sei, 2. ob ein einheitlicher Steuersatz oder aber eine Staffel von Steuersätzen sich empfehle, und 3. wie man sich zur Forderung der grossherzogl. Regierung bezüglich des finan- ziellen Effektes stellen wolle.

1. Was zunächst die erste Frage betrifft, so sind drei Bierbesteuerungs- systeme möglich, insofern man nämlich entweder den Ra uminh alt des Brau- gefässes oder das Fabrikat (das fertige Bier) oder den Rohstoff (das Malz) ins Auge fasst.

„Von diesen Systemen," sagt v. May, Generaldirektor der Zölle und in- direkten Steuern in München2), „hat die Kritik bisher einstimmig in Bemessung der Steuer nach dem Rauminhalte bestimmter Braugerätschaften - die sog. Kessel- und Bottich-, auch Apparatsteuern genannt - wie solche in Baden, Elsass-Lothringen und Frankreich, bezw. in Russland, Belgien und Holland bestehen, unbedingt verworfen. Die Erhebungsformen, welche bei sehr hohen Kontrollkosten doch die genügende Sicherheit nicht gewähren, beruhen auf der Annahme, dass aus einem bestimmten Rauminhalte des Bottichs oder Kessels auch nur eine bestimmte Menge Bier erzeugt werden könne und ver- anlassen hierdurch den Brauer, der an genau vorgezeichnete Zeiteinteilungen

l) Gemeint ist wohl die Karlsruher Petition vom 4. Dezember 1895. 2) Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Artikel „Bier und Bierbesteuerung".

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2gg Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwuff.

gebunden ist, den gegebenen Raum auf Kosten eines rationellen Betriebes möglichst rasch auszunützen. Der oberste Grundsatz dieser Besteuerung, mög- lichste Gleichmässigkeit der Steuerveranlagung, bleibt hier mehr als bei jeder anderen Besteuerungsform ausser acht, da einerseits auf die höhere oder ge- ringere Gradhaltigheit des Bieres keine Rücksicht genommen wird und ander- seits vor allem die Art der Ausnützung des zu versteuernden Rauminhaltes dem einen mehr, dem .anderen weniger die Möglichkeit bietet, an der Steuer zu ersparen. tf

„Die einfachste und den Brauer am wenigsten in seinem Betriebe störende Besteuerungsart ist die des fertigen Bieres in dem Momente, in welchem das Fabrikat aus der Brauerei weggebracht wird, wie solche vor allem in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, dann in Kanada sowie in Rumänien und Serbien besteht. Allein als bestes Biersteuersystem kann diese Form ebenfalls nicht bezeichnet werden; dieselbe besteuert das Bier ohne jede Rücksicht auf dessen Qualität, lässt die private Hausbrauerei und alles Bier, welches in der Brauerei selbst konsumiert wird, unbesteuert, ermöglicht am leichtesten Steuerhinter- ziehungen durch Beiseiteschaffung . von Bier und veranlasst deshalb zu einer Reihe aussergewöhnlicher Kontrollmassregeln , sowie sehr strenge Strafen für die zur Entdeckung gelangenden Defraudationen. Einwandfrei wäre diese Steuer nur dann, wenn sie ausser der Menge auch den Gehalt des Bieres berücksichtigen könnte, ohne dabei den Gewerbebetrieb durch lästige Kontrollen zu erdrücken. Dieses Ideal ist aber nirgends erreicht. Die Kontrollen, welche dieses System, das zur Zeit ausser in Oesterreich-Ungarn nur noch in Italien und Grossbritannien und Irland in Anwendung steht, veranlasst, sind für den Betrieb in der Thal im höchsten Grade störend wie auch für den Staat äusserst kostspielig - in Grossbritannien und Irland, woselbst für die nach dem spezifischen Gewichte der Würze zu erhebende Steuer zugleich die Annahme der Ziehung einer bestimmten Menge Bieres aus einer bestimmten Menge Malzes zu Grunde gelegt ist, aller- dings weniger als in Oesterreich-Ungarn und in Italien. Würde es einmal ge- lingen, einen mechanisch wirkenden Apparat zu konstruieren, welcher genau und sicher Menge wie Gehalt des Bieres selbstthätig anzeigt, dann allerdings wäre die beste Bierbesteuerungsform erfunden. Allein die technischen Schwierig- keiten für einen solchen Apparat sind derart grosse, dass eine Aussicht auf Verwirklichung dieses Gedankens wohl kaum besteht."

„Es erübrigt daher zur Zeit nur als die relativ beste Besteuerungsform die Rohstoff- und zwar die Malzsteuer. Die Besteuerungsform unter Zugrundelegung des Malzverbrauches steht dermalen in Anwendung in der norddeutschen Brausteuergemeinschaft, in Bayern, Württemberg, Luxemburg, Finnland und Norwegen, sowie fakultativ in Belgien und Holland, jedoch in allen diesen Staaten wieder in verschiedener Weise. Am wenigsten zweck- mässig erscheint das Verfahren in Belgien und Holland, woselbst dem Brauer die Wahl gelassen ist zwischen Bottich- und Malzsteuer, die Kontrolle hierdurch aber nur wesentlich erschwert, die Steuerhinterziehungen dagegen erleichtert werden. Auch die norddeutsche Brausteuergemeinschaft mit Luxemburg kennt ein dreifaches Verfahren und hierunter in ausgedehnter Weise die Steuer- pauschalierung sowie nebenher die Steuerfreiheit des Brauers für den Haus- bedarf. Norwegen steht mehr auf dem Standpunkte der früheren englischen Malzsteuer, welche ebenfalls als Steuerobjekt das zur Malzbereitung bestimmte Getreide hatte, während in Württemberg - von der Steuerbemessung nach dem Gewicht des Malzes statt nach dessen Massgehalt abgesehen - die Malz- steuer noch in der gleichen Weise erhoben wird wie seinerzeit in Bayern bis zum Jahre 1868. Bayern und Finnland dagegen haben sich die mechanischen Malzmessapparate behufs der Steuerkontrolle nutzbar gemacht und hierdurch die meisten Mängel, welche auch die Erhebung der Steuer nach dem Malzver- brauche mit sich bringt, beseitigt."

Die Malzbesteuerung gestattet dem Brauer, die Fortschritte der Technik in jeder Hinsicht auszunützen und sich in seinem Betriebe mit grösster Freiheit zu bewegen, Sie gewährt anderseits dem Staate eine verhältnismässig grosse

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steuerliche Sicherheit und zugleich eine einfache, nicht besonders kostspielige Kontrolle. Da überdies auch unsere Brauer sich immer entschiedener für die Malzsteuer ausgesprochen haben, glaubt Ihre Kommission, diese Besteuerungsart nachdrücklichst empfehlen zu sollen.

Zu beantworten bleibt nur noch die weitere Frage, ob das Malz nach dem Masse wie in Bayern oder nach dem Gewichte wie in Württemberg besteuert werden soll.

Der bayrischen Massbesteuerung, die nichts danach fragt, ob 1 hl Malz 51 oder 52,5 oder 54 kg wiegt, wird nachgerühmt, dass sie dem Brauer gestatte, gehaltreichere Gerstensorten zu verwenden. Der Gewichtsbesteuerung anderseits wird - nach der Begründung der grossherzogl. Regierung - r»vom theoretischen Standpunkt aus zur Zeit fast allgemein der Vorzug gegeben, weil mit derselben der Gehalt des Malzes an Extraktivstoffen besser getroffen werde, als mit der Massbesteuerung, weil ferner das Wägen ein sichereres Resultat lieferte als das Abmessen, bei welchem die Art und Weise des Messens, die Uebung, Gewandheit und Absicht des Messenden einen nicht unbedeutenden Einfluss übe, endlich weil im allgemeinen und insbesondere auch beim Brauerei- betriebe mehr nach dem Gewicht als nach dem Masse gearbeitet werde. Aber auch praktische Erwägungen sprechen für eine Besteuerung des Malzes nach dem Gewicht, wenigstens insoweit als eine Schrotung des Malzes auf öffentlichen Mühlen in Frage steht. Sowohl für den Müller wie für den Steuerbeamten ist die Ermittelung des Gewichtes viel einfacher, schneller und sicherer, als die Vermessung des Malzes mit dem Hohlmasse. Es hat dies besonders auch Be- deutung für die Kontrollierung des geschrotenen Malzes durch das Steuer- personal, welche sich bei der Gewichtssteuer viel leichter vollzieht, als bei der Massbesteuerung, weil das Gewicht des gebrochenen Malzes dasselbe ist wie das des ungebrochenen, während das Volumen des Malzes durch das Brechen eine bedeutende Aenderung erfährt."

Da überdies die mechanischen Malzapparate, deren Anwendung in Bayern Herr v. May so sehr zu Gunsten des dortigen Besteuerungssystems auslegt, bei uns durch die „selbstthätigen Zählapparate" vollkommen ersetzt sein werden, glaubt Ihre Kommission der Anschauung der Regierungsvorlage beitreten und die Besteuerung des Malzes nach dem Gewichte befürworten zu sollen.

2. Was sodann die Frage betrifft, ob ein einheitlicher Steuer- satz für alle Betriebe, oder aber eine Progression - eine Staffel von Sätzen - am Platze sei, so hängt die Beantwortung vom Entscheide der weiteren Frage ab, ob die Grossbrauer gegenüber den Mittel- und Kleinbrauern zur Zeit im Vorteil sind oder nicht. Die letzteren behaupten in ihren Petitionen, dass dies der Fall sei; die Grossbrauer ihrerseits stellen es nicht in Abrede und auch die Handelskammern können , obwohl ihre Liebe alle Interessenten zu umfassen sucht, nicht umhin, die kleinen Leute mit einer gewissen Wärme der Volks- vertretung zu empfehlen.

Der Grossbrauer hat Vorteile bei der Auswahl und dem Einkauf der Rohstoffe. Er ist in der Lage, allen Fortschritten der Technik zu folgen und durch seine vervollkommneten Einrichtungen die Rohstoffe aufs äusserste aus- zunützen. Er spart bei seinem ununterbrochen fortgehenden Betriebe an Heizungs- und Beleuchtungsmaterial und vor allem an den Arbeitskräften. Vermag er so auf der einen Seite die Betriebskosten auf das verhältnismässig kleinste Mass zu bringen und wesentlich billiger als der Kleinbrauer zu produzieren, so ist er auf der anderen Seite auch im stände, durch Erstellung anziehender Lokale, durch das Flaschengeschäft, durch Pacht oder Ankauf von Wirtschaften, durch Export, u. s. w. sich einen geregelten Absatz zu sichern.

Um einen Einblick in die Entwicklung und die dermalige Lage des Grossbetriebs zu gewähren , geben wir in den Anlagen I und II das nötige Zahlenmaterial über die Produktion bezw. den Bierabsatz, sowie über die Bilanzen der zur Zeit in Baden bestehenden Aktienbrauereien und zwar nach dem „Handbuch des Finanzherolds", dem „Organ für Börse, Handel und In- dustrie."

Finanzarchiv. XIII. Jahrg. 727 19

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290 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

Nach Anlage I haben fast alle Geschäfte ihren Bierabsatz in die Höhe getrieben, so namentlich dieBadischeBrauereiinMannheimin8 Jahren von 26,498 hl auf 59,699 hl, die Brauereigesellschaft vormals Β er eher inBreis ach in 5 Jahren von 30,lö9 hl auf 50,575 hl, die Brauereigesell- schaft vormals Meyer & Söhne in Riegel in 7 Jahren von 50,887 hl auf 98,271 hl, die Brauereigesellschaft vormals Moninger in Karlsruhe in 5 Jahren von 46,789 hl auf 73,£42 hl, die Löwenbrauerei (L. S inner) in Freiburg in 7 Jahren von 44,165 hl auf 66,338 hl. Da die Dinge in den grossen Privatbetrieben ganz ähnlich liegen, anderseits aber der inländische Konsum nicht im gleichen Masse gestiegen ist und auch ein erheblicher Abfluss ins Ausland nicht stattgefunden hat1), so kann nur an- genommen werden, dass die Produktionssteigerung der Grossbrauer sich der Hauptsache nach auf Kosten der Kleinen vollzogen hat.

Nicht minder lehrreich sind die Zahlen der Anlage II. Abgesehen von der Brauerei zum Zähringer Löwen in Schwetzingen , die das Geschäftsjahr 1893/94 mit einem erheblichen Verluste abgeschlossen hat, haben die sämtlichen Aktiengeschäfte im letzten Betriebsjahr - 1894/95 - Gewinnüberschüsse erzielt und zwar zum Teil sehr bedeutende. Der Reingewinn der 22 Aktiengeschäfte - also mit Einschluss der beiden, die ausser Bier auch noch Hefe bezw. Spiritus erzeugen - beziffert sich für das genannte Jahr auf rund 2,375,000 M.! An 1 hl sind im Durchschnitt 3,10 M. verdient worden. Von Dividenden ist bei den Schwetzinger Geschäften keine Rede gewesen und bezüglich der Aktien- brauerei Dinglingen fehlt im „Finanzherold" eine Angabe; alle übrigen Ge- schäfte haben Dividenden verteilt und zwar in der Höhe von 5- 15 °/o· Dabei kommt aber in Betracht, dass die Höhe der Dividende keineswegs ein zuver- lässiger Massstab für die Rentabilität der Geschäfte ist. Die meisten Betriebe haben nur die kleinere Hälfte des Reingewinnes zu Dividenden, die grössere Hälfte dagegen zu Extraabschreibungen, Tantiemen, Gratifikationen u. s. w. verwendet. So hat z.B. die Bierbrauerei Durlacher Hof vormals Hagen in Mannheim nach Abzug aller Kosten, sowie einer Abschreibung von 32,141 M. einen Reingewinn von 116,110 M. gehabt, den sie in folgender Weise verwendete: Reservefonds 5805 M., 20 °/o Tantiemen 23,222 M., Delkredere2) 15,000 M., Reserve II 17,000 M., Vortrag 7082 M. und nur 48,000 M. als 8°o Dividende. Die Brauereigesellschaft vormals Meyer & Söhne in Riegel hat nach Abzug der Kosten, sowie einer Abschreibung von 122,047 M. noch 296,656 M. Reingewinn übrig gehabt, über den sie in folgender Weise verfügte: Rücklagen 122,047 M., Gewinnanteile und Geschenke 27,772 M., Krankenkasse für Angestellte und Arbeiter 25,000 M., Vortrag 7345 M. und nur 112,000 M. als 8 °/o Dividende. Die Löwenbrauerei (L. Sinner) in Freiburg hat nach Abzug der Ausgaben, sowie einer Abschreibung von 78,750 M. einen Reingewinn von 273,262 M. erzielt und denselben in folgender Weise verwendet: Reservefonds 13,459 M., Tantiemen an den Aufsichtsrat 10,δ18 Μ., ebenso an die Direktion 17,698 M., Delkredere 10,000 M., Grati- fikationen an Beamte und Angestellte 6000 M., Speziaireserve 50,000 M., Extra- abschreibung 30,000 M., Vortrag 9485 M. und nur 126,000 M. als 8°/o Dividende. Bei näherer Betrachtung derartiger Verwendungen darf man wohl zur Ansicht gelangen, dass unsere Aktienbrauereien im allgemeinen besser stehen als die Dividende anzeigt und dass bei vielen derselben eine beträchtliche Erhöhung der Dividende ohne Gefahr für die Solidität des Betriebes möglich gewesen wäre.

Da sonach zahlenmässig feststeht, dass die grossen Betriebe im Laufe der letzten Jahre ihre Produktion erheblich vermehrt und dabei beträchtliche Nettogewinne erzielt haben, und da anderseits die bedauerliche Thatsache vorliegt 3), dass mittlere und insbesondere kleine Brauereien während der gleichen

!) Im Jahre 1895 exportierten die Kleinbrauer ioojo, die mittleren β^,Ό und auch die grossen nur 12 1/2 °/o ihrer Produktion.

2) Für etwaige Verluste an »Forderungen. 3) Vgl. Anlage I des Entwurfes.

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 291

Zeit in gröeserer Anzahl ihren Betrieb einstellen müssten, hält es Ihre Kom- mission in Uebereinstimmung mit dem Kammerbeschluss vom 25. Mai 1894 für dringend geboten, dass endlich eine Progression der Besteuerung eingeführt werde, welche die verschiedenen Geschäftsgruppen nach dem Massstabe ihrer thatsächlichen Leistungsfähigkeit heranzieht.

Die Notwendigkeit einer progressiven Bierbesteuerung ist auch ausser- halb unseres Landes anerkannt.

In Bayern, wo der Finanzminister in der Plenarsitzung der Abgeordneten- kammer vom 18. Februar 1884 die Abstufung der Konsumtionsabgabe als „etwas Unnatürliches und dem System Widersprechendes" bekämpft hatte, hat man sich schon 5 Jahre nachher genötigt gesehen, durch Art. 8 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 8. Dezember 1889 vier verschiedene Sätze von 5, 6, 6,25 und 6,50 M. in folgender Weise einzuführen :

„Von dem Hektoliter des zur Bier- oder Essigbereitung bestimmten, un- gebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder einge- sprengtem Malze beträgt der Aerarialmalzaufschlag nach der in der Mühle vorgenommenen Abmessung 6 M."

„Werden jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahr mehr als 10,000 hl Malz verwendet, so ist ein Zuschlag zu dem Malzaufschlage zu entrichten, welcher für die dieser Menge folgenden 30,000 hl je 25 Pf. und für das die Menge von 40,000 hl übersteigende Malz je 50 Pf. vom Hektoliter beträgt/

„Von den bereits vorhandenen Brauereien und Essigsiedereien wird, so- fern in denselben im Jahre 1888 nicht mehr als 6000 hl Malz verarbeitet wurden, für die ersten 2000 hl des in einem Jahre verwendeten Malzes der Betrag von je 5 M. vom Hektoliter erhoben. Diese Begünstigung erlischt für die betreffende Betriebsstätte mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem in derselben mehr als 7000 hl Malz zur Verwendung gelangt sind."

In Württemberg, wo durch das Finanzgesetz vom 2. Juni 1889 ein Normalsatz von 10 M. für 100 kg Malz festgesetzt wurde, hat man es für nötig erachtet, durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. April 1893 zu Gunsten der kleinen und mittleren Brauer folgendes zu bestimmen:

„Für diejenigen, welche im Laufe eines Etatsjahres nicht mehr als 100,000 kg (2000 Ztr.) Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden, ist mit Wir- kung vom 1. April 1893 an der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz für die ersten 50,000 kg (1000 Ztr.) um den zehnten Teil zu ermässigen. «

Kaum 2 Jahre darauf hat man diesen beiden Steuersätzen von 9 und 10 M. zwei weitere von 10,50 und UM. hinzugefügt, indem man durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1895 zusätzlich bestimmte:

„Bierbrauer, welche im Laufe eines Etatsjahres mehr als 50,000 kg (1000 Ztr.) Malz für ihre Rechnung zur Bierbrauerei verwenden, haben für die diese Menge übersteigenden nächsten 1,500,000 kg (30,000 Ztr.) zu dem durch das Finanzgesetz bestimmten Steuersatz noch ein Zuschlag von 5°/o und für die 2,000,000 kg (40,000 Ztr.) übersteigende Malzmenge einen Zuschlag von 10% zu entrichten."

Tn der norddeutschen Brausteuergemeinschaft werden nach dem „Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872" für je 100 kg bezahlt: a) von Getreide, Reis und grüner Stärke 4 M., b) von Stärke, Stärke- mehl, Stärkegummi und Syrup 6 M., c) von Zucker, Zuckerauflösungen und allen anderen Malzsurrogaten 8 M. Diese an sich ziemlich niedrigen Steuersätze sind für die Kleinbrauer insofern verderblich, als sie ein rasches Aufblühen der Grossindustrie und damit eine ebenso rasche Aufsaugung des Kleinbetriebs begünstigen. Der Bund der um ihre Existenz kämpfenden mittleren und kleinen Brauer strebt deshalb seit einiger Zeit die Einführung solcher Staffelsätze an, welche die grösseren Betriebe ungefähr doppelt so hoch belasten würden als die kleinen. Ob jedoch diese Bestrebungen in Bälde Erfolg haben werden, ist um so mehr fraglich, als die Grossbetriebe den zähesten Widerstand entgegen- setzen und als die Regierung zu einer Reform der Bierbesteuerung nur geneigt ist, wenn gleichzeitig eine Erhöhung der Steuer vorgenommen wird.

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Page 56: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

292 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

Für unser eigenes Land muss aus den Vorgängen in den ausserbadi sehen Brausteuergebieten in allen Fällen die Lehre gezogen werden, dass unser der- maliger einheitlicher Steuersatz für die Dauer schlechterdings unhaltbar ist und möglichst bald einer zweckmässig abgestuften Staffelsteuer Platz machen muss.

Dass eine solche Staffelsteuer den weiteren Rückgang der Kleinbetriebe aufhalten werde, kann freilich nicht mit Sicherheit angenommen werden. Die Erfahrungen, die man in Bayern gemacht hat, sprechen eher für das Gegenteil.

„Die Kleinbrauereien, d. h. die Brauer mit einem jährlichen Malzver- brauch bis zu höchstens 2000 hl, waren in den 5 Jahren von 1885 bis mit 1889 im Jahr durchschnittlich 12,284 an der Zahl, mit einem jährlichen durch- schnittlichen Malzverbrauch von 2,257,651 hl. In den 5 Jahren 1890 bis mit 1894 dagegen, also seit Gültigkeit der Malzanfschlagnovelle und der Ermässigung des Malzaufschlags für die Kleinbrauer, haben sich beide Zahlen nicht un- erheblich vermindert, nämlich die Durchschnittszahl der Brauer auf 11,843 und jene des Malzverbrauchs auf 2,106,054 hl. Die durchschnittliche Abnahme pro Jahr beträgt also 441 Brauer mit einem Malzverbrauch von 151,597 hl." Im ganzen beträgt die Verminderung des Malzverbrauchs der Kleinbrauer in den Jahren 1890 bis mit 1894 gegenüber den vorausgegangenen 5 Jahren 7 °/°, während im Malzverbrauch der Mittelbrauer eine Vermehrung von ll°/o und in dem der Grossbrauer gar eine solche von 30% eingetreten ist!

„ Worauf ist nun diese Thatsache zurückzuführen? Wie kommt es, dass die weitgehende Ermässigung des Malzaufschlags nicht im stände war, den rapiden Niedergang der Kleinbrauer aufzuhalten und sie wenigstens auf der Höhe zu erhalten, auf welchen sie sich vor 189Θ, ohne den Schutz der Malz- aufschlagermässigung, befunden haben? Vermutungsweise dürften folgende drei Gründe angeführt werden können:

a) Ausgehend von dem Gesichtspunkte, dass die Kleinbrauer in ihrer überwiegend grossen Mehrzahl zu den kleineren Landwirten zählen - der un- leugbare Niedergang der landwirtschaftlichen Kleinbetriebe in den letzten Jahren, hervorgerufen durch die immer zunehmende Entwertung und Verschuldung des kleinbäuerlichen Grundbesitzes, die vielen Vergantungen, den Niedergang der Preise fast aller Bodenprodukte, mancherlei Lasten des bäuerlichen Erb- rechts u. s. w.

b) Vielleicht auch eine verschärfte Konkurrenz der Mittelbrauer, welche unter der Herrschaft der Novelle sich aufzuschwingen scheinen, gegen die Klein- brauer. Daneben aber, und zwar mit Gewissheit, die andauernde und sich immer noch vermehrende, erdrückende Konkurrenz der Grossbrauer.

c) Endlich der betrübende Mangel an wirtschaftlicher Energie, der unserem Kleinbauern- und Kleinbrauertum anzuhaften und es ihm nicht zu ermöglichen scheint, die Wohlthaten der Malz auf Schlagermässigung in der möglichen Weise auszunützen und zu verwerten. Wenn man bedenkt, dass die bare Ersparnis seit 1889 für die Kleinbrauer 100-300 M. per Jahr beträgt, und wenn man weiter erwägt, welchen Wert Bargeld und die Ersparnis an solchem für den kleinen Landwirt hat, sollte man doch annehmen, dass dieser gegen früher so vorteilhaft veränderte Standpunkt zu Verbesserungen der Brauereieinrichtung, des Betriebs u. s. w. und sohin zum Aufschwung so mancher Kleingeschäfte hätte führen müssen. Dass dies unterblieb, dass sich überall nur Minderung und Rückgang, nirgends aber ein Fortschritt ergibt, rechtfertigt den bedauer- lichen Schluss auf den Schlendrian, der in unseren Kleinbrauerkreisen zu herrschen scheint, auf Mangel an Initiative und Thatkraft und auf einen gewissen Fata- lismus, der die Dinge gehen lässt, wie sie eben gehen, und der die rettende Hand nicht zu ergreifen weiss, die ihm so entgegenkommend geboten wird" l).

So in Bayern. Zu beachten ist wohl, dass dort der grösste Brauer 6,50 M. und der kleinste 5 M., also nur 1,50 M. weniger als jener zahlt. Wir in Baden werden im Hinblick auf die Erfahrungen, die Bayern gemacht hat, gut daran thun, eine etwas weitere Spannung der Tarifsätze eintreten zu lassen. Wird es

J) Franz Graf im Finanzarchiv, Stuttgart 1896, Bd. I, S. 224 ff. 730

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 293

dabei möglich sein, die Kleinbrauer noch ausgiebiger zu berücksichtigen, als in Bayern geschehen ist, und werden sich die Kleinbrauer selber zu grösserer Energie und Umsicht aufraffen, so braucht die Hoffnung, dass sich dieselben in Zukunft halten können und werden, vorerst keineswegs aufgegeben zu werden.

Die nähere Frage, welche Staffeln sich empfehlen, wird unter Art. 7 znr Entscheidung zu bringen sein.

3. Die finanzielle Wirkung der Steuer von inländischem Bier hat sich im Jahre 1894 auf 5,527,783,77 M. und im Jahre 18Q6 - nach einer Mittei- lung des grossherzogl. Finanzministeriums vom 18. März 1896 - auf 6,123,719,30 M. beziffert, also auf Summen, die in unserem kleinen Budget eine sehr bedeutende Rolle spielen. Die grossherzogl. Regierung hat deshalb die Zustimmung zu einer Reform der Bierbesteuerung an die Bedingung geknüpft, dass diese Reform eine Schmälerung des bisherigen Ertrags der Biersteuer nicht zur Folge haben dürfe. Ihre Kommission ist angesichts unserer gegenwärtigen Finanzlage mit dieser Forderung vollkommen einverstanden und wird sie bei ihren Vorschlägen zu Art. 7 des Entwurfs zur Geltung bringen.

V.

Anträge der Kommission. Nachdem ein die Einführung der Malzgewichtssteuer betreffender Gesetz-

entwurf schon im Jahre 1884 vom Landtag eingehend beraten worden ist, nachdem ferner die grossherzogl. Regierung bei Ausarbeitung des zur Zeit vor- liegenden Entwurfs in der Lage gewesen ist., die Erfahrungen, die man in- zwischen in Bayern und Württemberg mit der Malzbesteuerung gemacht hat, zu Rate ziehen zu können, und nachdem endlich auch die beteiligten Brauer an den Bestimmungen des ihnen genügend bekannt gewordenen Entwurfes, abgesehen von der Frage der Staffelsätze, etwas Wesentliches nicht zu be- anstanden gefunden haben, ist es Ihrer Kommission möglich gewesen, über die meisten Artikel sich ohne ernstere Bedenken zu einigen. Besonders erhebliche Schwierigkeiten hat nur Art. 7 geboten.

Im einzelnen hatten die Kommissionsberatungen folgende Ergebnisse: Art. 1. Inhalt und Fassung dieses Artikels entsprechen wörtlich dem

Vorschlage der Kommission von 1884, die es für angemessen erachtet hat, „den eigentlichen Zweck der Besteuerung an der Spitze des Gesetzes anzugeben, ähnlich wie dies beim Weinsteuergesetz geschehen* sei. Antrag auf un- veränderte Annahme.

Art. 2. Abs. 2, der den Begriff „ Malz" näher bestimmt, deckt sich wört- lich mit Art. 2 des bayrischen Gesetzes. Er ist neben Art. 6, Abs. 2 nötig, weil in Baden, allerdings sehr vereinzelt, auch obergäriges Bier gebraut wird. Eine nähere Definition des Begriffes „Getreide" ist in der Begründung der Vorlage gegeben. In Betracht kommen nur Gerste und Weizen und ausserdem noch Mais (Welschkorn), der auch im Zolltarif zum Getreide gerechnet wirdi Reis ist ausgeschlossen. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 3. Die Bestimmung, dass die Steuerbarkeit des Malzes eintritt, sobald es zur Mühle gelangt, schliesst sich an die ähnliche Bestimmung in Art. 2 des bayrischen Gesetzes an. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 4. Steuerfrei soll wie in Württemberg alles Malz bleiben, das zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung verwendet wird. In Bayern ist auch das zur Essigbereitung bestimmte Malz zu versteuern. Eine derartige Besteue- rung auch bei uns einzuführen, dürfte sich nicht empfehlen, weil die Essig- bereitung in Baden bis jetzt mit keinerlei Auflage belastet ist und auch nur sehr unerhebliche Mengen Malzes in Betracht kämen. Antrag auf unver- änderte Annahme.

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OCH Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

Art. 5. Art. 9 des bayrischen Gesetzes bestimmt in Abs. 2 ausdrück- lich, dass „der Staat, die Stiftungen, Gemeinden und andere Korporationen oder Genossenschaften ebenso wie die Privaten den Malzaufschlag zu entrichten haben/ Nachdem durch den Art. 5 des Entwurfes die Entrichtung der Steuer ganz allgemein und ohne Einschränkung dem „Eigentümer" des steuerbaren Malzes auferlegt wird, versteht sich das, was das bayrische Gesetz vorschreibt, für Baden von selbst, und ist sonach ein besonderer Zusatz überflüssig. An- trag auf unveränderte Annahme.

Art. 6· Die Bestimmung, wonach alle Malzsurrogate verboten sind und zu untergärigem Bier nur Gerstenmalz verwendet werden darf, entspricht dem Art. 7 des bayrischen Gesetzes sowie den Anschauungen der Kommission von 1884 und ist auch von den beteiligten Brauern in ihren Petitionen nicht beanstandet worden. In Bayern hat sie wesentlich zu dem guten Rufe bei- getragen, dessen sich das dort gebraute Bier allerwärts erfreut. Hoffen wir, dass sie diese günstige Folge auch bei uns haben werde!

Es ist in der Kommission die Frage aufgeworfen worden, ob man zum Schütze unserer Brauer nicht auch die von auswärts kommenden, aus Reis u. s. w. hergestellten hellen Biere verbieten solle. Demgegenüber hat die grossherzogl. Regierung darauf aufmerksam gemacht, dass ein solches Verbot dem Einzel- staate rechtlich nicht zustehe und dass es überdies undurchführbar wäre, weil man dem Bier nicht ansieht, ob Reis u. s. w. verwendet worden ist. Es bleibt also nur übrig, dass sich unsere Brauer nötigenfalls helfen wie sich die Münchener gegenüber dem Pilsener Bier helfen, nämlich in der Weise, dass sie ebenfalls helles Bier aus Gerste herstellen. Antrug auf unveränderteAnnahme.

A rt. 7. 1. Die grossherzogl. Regierung schlägt für die ersten 250 Doppel- zentner 9,20 M., für die dieser Menge folgenden 1250 Doppelzentner 10,60 M. und für den Mehrverbrauch 12 M. vor. Die Spannung beträgt also 2,80 M.

Die Klein- und Mittelbrauer würden eine Spannung von 7 auf 14 M. gerne sehen. Die grossherzogl. Regierung erklärte jedoch, darauf unter keinen Umständen eingehen zu können. Nach wiederholten Verhandlungen kam zwischen ihr und der Kommission eine Einigung dahin zu stände, dass 8 und 12 M. als äusserste Grenzsätze angenommen werden sollten.

Bei näherer Festsetzung der Staffel war nun vor allem Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Staatskasse eine Einbusse gegen bisher nicht erleide. Die Berechnungen waren aber durch den Umstand sehr erschwert, dass eine Statistik über den bisherigen Malzverbrauch der badischen Brauereien gar nicht vor- handen ist, weil unser derzeitiges Steuersystem sich nur mit dem Rauminhalt der Braugefässe und nicht mit dem Malzverbrauch befasst hat.

Die grossherzogl. Regierung geht von der Ansicht aus, dass durchschnitt- lich aus 100 1 Kesselinhalt 75 1 fertigen Bieres ausgebracht werden und dass zur Herstellung von 100 1 Bier durchschnittlich 25 kg Malz erforderlich sind. Sonach kämen also 18,75 kg Malz auf 1 hl Kesselinhalt. Da nun im Jahre 1894 vom inländischen Bier 5,527,783 M. Steuer bezahlt, also 2,763,891 hl Kessel- inhalt versteuert worden sind, so müsste im gleichen Jahre unter Zugrunde- legung der 18,75 kg ein Gesamtmalzverbrauch von 518,229 Doppelzentnern statt- gefunden haben. Dies wird aber von den Grossbrauern aufs lebhafteste be- stritten. Sie behaupten, man müsse auf 1 hl Kesselinhalt mindestens 20 kg Malz rechnen. In diesem Falle wären im Jahre 1894 im ganzen 552,778 Doppel- zentner verbraut worden, also 34,541 Doppelzentner mehr als die grossherzogl. Regierung voraussetzt.

Um in der Sache klar zu sehen, hat sich die Kommission durch ihren Berichterstatter an eine grössere Anzahl besonders vertrauenswürdiger Brauer gewendet und um genaue Angaben über a) den Rauminhalt der Braugefässe, b) die Malzmenge auf einen Sud, c) den Abgang und d) die Gradhaltigkeit des Bieres gebeten. Die Ergebnisse dieser Erhebungen sind in der Anlage III niedergelegt. Wir ersehen aus denselben, dass im Geschäftsjahre 1895 die Kleinbrauer auf 1 hl Kesselinhalt durchschnittlich 24,56 kg Malz genommen

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 295

haben, die Mittelbrauer durchschnittlich 22,47 kg und die Groesbrauer durch- schnittlich 20,51 kg. Bedenkt man nun, dass mit Einführung der Gewichte- besteuerung sämtliche Brauer bestrebt sein werden, mit dem Malzverbrauch herunterzugehen, und betrachtet man insonderheit die auffällige Thatsache, dass schon im letzten Jahre einzelne Grossbrauer nach ihren eigenen Angaben kaum über 19 kg hinausgegangen sind, so wird man vorsichtshalber nicht mit einer Basis von 20 kg, wie die Grossbrauer vorschlagen; sondern allerhöchster« mit einer solchen von 19,5 kg rechnen können. Von dieser Basis ausgehend, wäre bei einer Produktionshöhe wie im Jahre 1894 ein Gesamtmalzverbrauch von 588,958 Doppelzentnern zu unterstellen, d. h. 20,729 Doppelzentner mehr als die groseherzogl. Regierung und 13,870 weniger als die Petition der Gross- brauer annimmt.

Es mag hieraus ersehen werden, dass die Aufstellung schöner, äusserlich gefälliger Tarife eine ziemlich leichte, die Aufstellung vertrauenswürdiger Tarife aber eine recht schwierige Sache ist. Von allen Tarifen, die in Erwägung ge- zogen und von der grossherzogl. Regierung wie vom Berichterstatter durch- gerechnet worden sind, ist nur einer übrig geblieben, der für die grossherzogl. Regierung annehmbar gewesen ist und den Wünschen der Kommission im wesentlichen entsprochen hat. Ihm zufolge zahlen alle Brauereien mit einem jährlichen Malzverbrauch über 5000 Doppelzentner für 100 kg Malz ohne Staffel 12 M. Brauereien, die in einem Jahr mehr als 1500, aber nicht über 5000 Doppel- zentner Malz verbrauchen, zahlen ebenfalls ohne Staffel 11 M., Brauereien, die im Jahr nicht über 1500 Doppelzentner Malz verbrauchen, zahlen für die ersten 250 Doppelzentner 8 M. und für die dieser Menge folgenden 1250 Doppel- zentner, also mit Staffel, 10 M.

Mit diesem Tarif, der in der Kommission mit fast allen Stimmen an- genommen worden ist, können weitaus die meisten Brauer1), nämlich alle kleineren, sehr wohl zufrieden sein. Wenn, sie thätig und umsichtig sein wollen, werden sie sich recht gut halten können. Die Grossbrauer sehen in diesem Tarife ihre Hoffnungen nicht erfüllt. Einen Grund zu Befürchtungen haben sie jedoch nicht, nachdem festgestellt ist, dass die grossen Geschäfte in Bayern in den 5 Jahren nach dem Steueraufschlag von 1889 ihren Malzver- brauch, also ihre Produktion, gegen die vorausgegangenen 5 Jahre nicht zu vermindern , sondern um 30 °/o zu vermehren in der Lage gewesen sind. Die Staatskasse macht weniger gute Geschäfte als bei Annahme des Entwurfes zu hoffen gewesen wäre. Hätte der Tarif des Entwurfes im Jahr 1894 gesetzliche Kraft gehabt, so hätte sich unter Zugrundelegung von 18,75 kg Malz auf 1 hl Kesselinhalt eine Mehreinnahme von 163,538 M. und unter Zugrundelegung von 19,5 kg eine solche von 406,227 M. ergeben. Nach dem von der Kommission angenommenen Tarife wäre die Mehreinnahme nur 69,616 M. bezw. 309,450 M. gewesen. Das sind unerhebliche Summen, wenn man bedenkt, dass man mit dem Uebergang zu einem völlig neuen Besteuerungssystem trotz vorsichtigster Erwägungen und Berechnungen doch mehr oder minder einen Sprung ins Dunkle macht.

2. Jn der Gögginger Petition vom 6. Januar 1896 bitten 25 Männer, dass man das von ihnen als Haustrunk bereitete obergärige Bier steuerfrei machen oder höchstens mit 20 % der gesetzlichen Biersteuer belasten solle. Im benachbarten Württemberg besteht eine solche Erleichterung, insofern Art. 1 daselbst bestimmt: „ Für diejenigen, welche Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten (Privatbrauer) und hierzu in einem Etatsjahr nicht mehr als 500 kg (10 Ztr.) Malz verwenden, ist der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz um 75 °/o zu ermässigen. Ein jedes Ablassen solchen Bieres an nicht zum Haushalt gehörige Personen ist untersagt. u

Da es sich nur um eine ganz kleine Anzahl von Privatbrauern *) handelt,

M Im Jahre 1894 haben 835 Brauer weniger als 250 Doppelzentner Malz verbraucht, 181 zwischen 250 und 1500, nur 37 zwischen 1500 und 5000 und nur 27 über 5000 Doppelzentner.

2) Im Jahr 1894 war die Zahl der Ersteller solchen Bieres 41, die Literzahl des her- 733

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29(3 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

glaubte die Kommission im Einverständnis mit der grossherzogl. Regierung den Bittstellern in der Weise entgegenkommen zu sollen, dass ihnen nur 25 °/o des niedersten Steuersatzes zugemutet werden. Eine völlige Steuerfreiheit war schon der Kontrolle wegen nicht möglich. Auch wären alle die Klauseln vorzusehen, die auch Württemberg für nötig befunden hat.

Ihre Kommission stellt den Antrag, den Art. 7 in folgender Fassung anzunehmen :

die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäfte in einem Kalenderjahr steuerbar werden, bei einem jährlichen Gesamtmalzverbrauch

1. bis zu 1500 Doppelzentnern a) für die ersten 250 Doppelzentner. . . . 8 M.r b) für die dieser Menge folgenden 1250

Doppelzentner 10 M.r 2. von mehr als 1500 Doppelzentnern bis zu

5000 Doppelzentner UM., 3. von mehr als 5000 Doppelzentnern .... 12 M. Für diejenigen, die obergärigesBiernur zum eigenen

BedarfimHaushaltbereitenundhier zu ineine m Kalen- derjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwen- den, beträgt die Steuer für je 10 0 kg 2 M. DiesenBrauern ist untersagt, solch es Bier an nicht zum Haushalt ge- hörige Personen gegen Entgelt abzugeben.

Die Absätze 2 und 3 des Entwurfs („Malzmengen11 u. s. w. bis mit „Abzug") bleiben in der Fassung des Entwurfes stehen.

A r t. 8. Die reichsausländischen Biere sind mit einem in die Reichskasse fliessenden Eingangszoll von 4 M. auf 1 Doppelzenter (ungefähr 1 hl) belastet und dürfen deshalb nicht auch noch einer Uebergangsbesteuerung unterworfen werden. Nur das von einem deutschen Bundesstaate in den anderen eingeführte Bier unterliegt dieeer Besteuerung, die bei uns zur Zeit 3,20 M. von je 1 hl beträgt.

Die Höhe des Steuersatzes wurde bis jetzt, wie in Württemberg, durch das Finanzgesetz bestimmt; in Zukunft sollen die Festsetzungen wie in Bayern auf dem Verordnungswege erfolgen. Die Grossbrauer beantragen nun in der Karlsruher Petition vom 4. Dezember 1895 die Festlegung des Steuersatzes im Biersteuergesetz selber. Gegen diesen Wunsch, der übrigens nicht näher be- gründet wurde, spricht zunächst das Bedenken, dass nur auf dem Verordnungs- wege dem wechselnden Bedürfnisse rasch und ausreichend Rechnung getragen werden kann. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass wir durch die Gesetzgebung* des Reiches beschränkt sind. Nach Art. 5, Ziff. II, § 3 des durch Art. 40 der Reichsverfassung aufrecht erhaltenen Zoll Vereinigungsgesetzes vom 8. Juli 1867 hat „bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer zur Er- hebung kommen, eine gegenseitige Gleichmässigkeit der Behandlung dergestalt stattzufinden, dass das Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder nf einer lästigeren Weise als das inländische besteuert werden darf". In § 8 ist dann noch bestimmt, dass die Regierungen dem Bundesrate von der Höhe der Besteuerung jeweils Mitteilung zu machen haben. Es dürfte sich nun wohl kaum empfehlen, eine Frage gesetzgeberisch zu regeln, bezüglich deren dem Bundesrate jederzeit das Recht der Einsprache zusteht. Uebrigens besteht eine Gefahr für die inländischen Brauer nicht ; denn es liegt auf der Hand , dass jede Regierung schon im fiskalischen Interesse die Ueber- gangesteuer möglichst hoch anzusetzen suchen wird.

gestellten Bieres 53,675 und der Betrag der Steuer 1073,50 M. Die durchschnittliche Steuer auf einen Ersteller betrug in den Jahren 1890/94 nur 29,10 M.

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 297

Die Kommission glaubt aber gleichwohl den Wunsch aussprechen zu sollen, dass die Regierung jeweils bis an die äusserste Grenze gehen und bei- spielsweise nicht bei 3,20 M. stehen bleiben möge, wenn Bayern 3,25 M. erhebt. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 9. In Württemberg gibt es bestimmte Sätze für Steuerrückvergütung nicht ; man sucht vielmehr in jedem einzelnen Falle zu ermitteln, wie viel Malz verbraucht bezw. versteuert worden ist, und berechnet hiernach die Rückver- gütung. In Bayern ist durch 2 und 3 der „königl. allerhöchsten Verordnung" vom 14. Dezember 1889 folgendes bestimmt worden: An Malzaufschlag-Rück- vergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgehende Bier wird geleistet: a) für Braunbier 2,60 M., b) für Weissbier 1 M. vom Hektoliter". „Werden aus einer dem Zuschlage unterliegenden Braustätte innerhalb je eines Jahres mehr als 12,000 hl Braunbier ausgeführt, so beträgt die Malzaufschlag-Rück- vergütung für die dieser Menge folgenden 48,000 hl je 2,75 M. und für das die Menge von 60,000 hl überschreitende Bier je 2,85 M. vom Hektoliter. Gelangt dagegen aus einer dem ermässigten Steuersatze unterliegenden Braustätte Braun- bier zur Ausfuhr, so wird an Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten 2400 hl der Betrag von je 2,10 M. gewährt/

In Baden haben wir zur Zeit einen einheitlichen Satz von 2,50 M. Mit Einführung der Staffelsteuer werden mehrere Sätze einzuführen sein. Die Kom- mission ist damit einverstanden, dass dies ähnlich wie in Bayern auf dem Wege der landesherrlichen Verordnung geschieht. Antrag auf unver- änderte Annahme.

Art. 10. Deckt sich wörtlich mit dem Antrag der Kommission von 1884. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 11. Deckt sich wörtlich mit Art. 10 des Entwurfs von 1884, mit dem die damalige Kommission einverstanden war. Antrag auf unver- änderte Annahme.

Art. 12. Einige Mitglieder der Kommission haben die Bestimmung, dass für Mühlen, die nicht zum Malzbrechen verwendet werden dürfen, der An- stellungsraum anzugeben und auch der beabsichtigte Wechsel desselben zu melden sei, allzu lästig gefunden. Die Kommission beabsichtigte deshalb, den Strich des Abs. 1 und die Annahme des Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs von 1884 vorzuschlagen. Die grossherzogl. Regierung kam insofern entgegen, als nicht jeder Wechsel - z. B. die vorübergehende Verstellung der Mühle wegen Vornahme eines landwirtschaftlichen Geschäftes - , sondern nur ein dauernder Wechsel zur Anzeige zu bringen sei. Im übrigen erklärte sie, mit aller Entschiedenheit auf den in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollvorschriften bestehen zu müssen. Nachdem seitens der Beteiligten dieser Artikel in keiner Weise beanstandet worden ist und Bayern in der Ministerialverordnung vom 5. Oktober 1895 erheblich schärfere Massregeln vorgeschrieben hat, glaubte sich die Kommission bei dem Standpunkt der grossherzogl. Regierung be- ruhigen zu sollen.

Antrag auf Annahme des Art. 12 mit der Aenderung , dass in Abs. 1 „dauernder11 statt „beabsichtigter" zu setzen ist.

Art. 13 - 15. Die grossherzogl. Regierung ist damit einverstanden, dass hier wie in allen folgenden Artikeln anstatt „Kredit" und „kreditieren" die auch im bayrischen Gesetze gebrauchten deutschen Ausdrücke „Stundung" und „stunden" gesetzt werden. Deshalb

Antrag auf Annahme mit der Aenderung, dass in Art. 15 das Wort „Kredit" durch „Stundung" ersetzt wird.

Art. 16 - 21. Die Kommission hielt für angemessen, dass in Art. 20 anstatt „ist untersagt" gesetzt werde: „ist nur mit besonderer Genehmigung

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298 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

gestattet". Im Einverständnis mit der grossherzogl. Regierung schlägt man vor, durch Anfügung eines besonderen Absatzes zu helfen.

Antrag auf Annahme mit dem Bemerken, daee Art. 20 in einem 2. Absatze folgende Bestimmung erhalten soll: „Ausnahmen können zu Gunsten der Besitzer von solchen öffent- lichen Mühlen, die zur Zeit d er Veröffentlichung dies es Gesetzes im Betrieb waren, mit besonderer Genehmi- gung gestattet werden.44

Art. 22. Die Absätze 1 - 4 entsprechen fast wörtlich dem Entwürfe von 1884; die Absätze 5 und 6 sind von der damaligen Kommission beantragt worden. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 23-27. Diese Artikel decken sich wörtlich mit den Art. 22-26 des Entwurfes von 1884. die von der damaligen Kommission nicht beanstandet wurden. Durch eine Bestimmung in Art. 24, wonach der Steuerbeamte sich zu der vom Mühleninhaber angezeigten Stunde im Mühlenlokal einzufinden hat, um der Vorwiegung des zum Brechen bestimmten Malzes anzuwohnen, ist dem Mühleninhaber die freieste Bewegung während der übrigen Zeit gewährleistet.

Antrag auf Annahme mit der Aenderung, dass zu setzen ist: in Art. 25 „Kaue (Rumpf)" statt „(Rumpf (Kaue)u und in Art. 26 „Stundung" statt „Kredit".

Art. 28-35. Diese Artikel sind eine Wiederholung der Art. 27-30 und ;32 - 35 des Entwurfes von 1884 mit den Abweichungen, die durch die Gewichts- besteuerung bedingt sind.

Antrag auf Annahme mit dem Bemerken, dass im Art. 31 „Stundung" statt „Kredit" zu setzen ist.

Art. 36. Deckt sich wörtlich mit Art. 36 des Entwurfes von 1884 und einem Zusätze der damaligen Kommission.

Antrag auf Annahme mit dem Bemerken, dass in Abs. 4 „Stundung" statt „Kredit" zu setzen ist.

Art. 37 und 38. Decken sich im Wortlaut mit den Art. 37 und 38 des Entwurfes von 1884, zu denen die damalige Kommission nichts zu bemerken hatte. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 39. Hier ist ausgesprochen, dass die Steuer für das in den Monaten Dezember, Januar, Februar und März gebrochene Malz auf je 4 Monate ge- stundet werden könne. Die Petition der Grossbrauer wünscht, dass die Stundung auch auf die Monate Oktober und November ausgedehnt werde, womit die grossherzogl. Regierung einverstanden ist. Die Kommission hätte eine das ganze Jahr hindurchgehende vierteljährige Stundung lieber gesehen; sie beharrte aber auf diesem Wunsche nicht, weil dessen Durchführung den Eingang der Steuer zu sehr verschieben würde und überdies von den Beteiligten selber niemals beantragt worden ist. In Bayern ist der Malzaufschlag nach Art. 43 zu zahlen a) von dem Malz, welches in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember ge- brochen wird, zur Hälfte vom 1. - 15. Januar, und zur anderen Hälfte vom 1. - 15. Juli des folgenden Jahres; b) von dem in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gebrochenen Malze zur Hälfte vom 1. - 15. April und zur anderen Hälfte vom 1. - 15. Oktober; c) von dem in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zur Mühle gebrachten Malze im ganzen Betrage vom 1. - 15. Juli, und d) von dem in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September verbrauchten Malze ebenfalls im ganzen Betrage vom 1. - 15. Oktober. Diese Art der Stundung schliesst sich mehr an den Gang des Brauens an, ist aber allzu kompliziert und kann weder von der Kommission noch von der grossherzogl. Regierung empfohlen werden.

Antrag auf Annahme mit der Aenderung, dass zwischen die Wörter „Monaten" und „Dezember" die Wörter „Oktober, No- vember" eingeschaltet werden, ferner, dass „kreditiert" durch „ge- stundet" ersetzt wird.

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 299

Art. 40 und 41. Decken sich mit den Art. 40 und 41 des Entwurfs von 1884, die von der damaligen Kommission nicht beanstandet wurden.

Antrag auf Annahme mit dem Bemerken , dass in Art. 40 .'bs. 3 „ebenso deren" anstatt „deren" zu setzen ist.

Art. 42. Artikel und Begründung wörtlich nach dem Entwurf von 1884. Der § 155 des Vereinsgesetzes, auf den in Abs. 2 verwiesen wird, lautet:

„In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Wertes der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25-1000 Vereins- thalem zu erkennen." Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 43. Artikel und Begründung wörtlich nach dem Entwurf von 1884, der damals nicht beanstandet wurde.

In Art, 14 des bisher gültigen Gesetzes vom 28. Februar 1845 ist be- stimmt: „die Strafe der Defraudation besteht neben Nachzahlung der unter- schlagenen Steuern für den ersten Fall in dem vierfachen, für den ersten Rück- fall in dem achtfachen, für den zweiten Rückfall in dem zwölffachen Betrag der unterschlagenen Steuer, für jeden weiteren Rückfall aber in dem zwanzig- fachen Betrag der unterschlagenen Steuer und überdies in einer Geldstrafe von 50 - 150 fl. oder einer bürgerlichen Gefängnisstrafe von 2 - 4 Wochen. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 44-46. Entsprechen den bezüglichen Artikeln des Entwurfes von 1884, die damals nicht beanstandet wurden. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 47. Wurde eingefügt, weil ihn die Kommission von 1884 be- antragt hatte.

Art. 9, IV, des Gesetzes vom 23. September 1871, auf welchen Bezug genommen ist, lautet: „An die Stelle des hiermit vollständig aufgehobenen badischen Zollstrafgesetzes vom 3. August 1837 treten überall, insbesondere auch bezüglich der Defraudation von Uebergangssteuern die strafrechtlichen Vorschriften (§§ 134-165) des Vereinszollgesetzes, mit der näheren Bestimmung, dass die Defraudation der Uebergangssteuer, vorbehaltlich eines dem Ange- schuldigten zustehenden Entlastungsnachweises nach Massgabe von § 137 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, als vollbracht angenommen wird, wenn die abgabe- pflichtigen Gegenstände entweder a) an den bestimmten Anmelde- bezw. Hebe- stellen gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, welche eine geringere Abgabe begründet haben würde, angemeldet, oder b) auf anderen als den erlaubten Strassen betreten worden." Antrag auf unver- änderte Annahme.

Art. 48. Art. 51 des bayrischen Gesetzes setzt fest, dass die Straf- bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden seien, „gleichviel ob die Handlung vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde". Die Kommission glaubte jedoch im Einverständnis mit der grossherzogl. Regierung die vorsätz- lichen und fahrlässigen Zuwiderhandlungen auseinanderhalten zu sollen. Sie stellt deshalb den

Antrag auf Annahme des Artikels, jedoch mit der Aenderung, dass in den Zeilen 8 und 11 die Wörter „vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit" gestrichen werden und dass ein Abs. 2 mit folgen- dem Wortlaut eingefügt wird :

b) von 20-1000 M. : werdieuntera)bezeichneten Apparate aus Fahr-

lässigkeitbeschädigt oder in ihrer regelm ässigen Thätigkeit stört; fernerwer dieunter a)genannten amtlichen Verschlüsse aus Fahrlässigkeit verletzt.

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300 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf.

Abs. 2 des Entwurfs wird dann Abs. 3 und erhält folgenden Wortlaut:

die Strafe η nach a) und b) sind un abhängig von der etwa erkannt werdenden Defraudationsstrafe ver- wirkt.

Weiterhin ist zu setzen: c)von3 - 300 M. (statt b) u. s. w.): ebenso: d) von 1 - 30 M. (statt c) u. s. w.), und in der vorletzten Zeile

des Art. c) oder d) statt b) oder c).

Art. 49. Wörtlich nach dem Entwurf von 1884 und den Aenderungen, welche die damalige Kommission zu den Absätzen 1 und 3 vorgeschlagen hat. Antrag auf unveränderte Annahme.

Art. 50. Deckt sich inhaltlich mit Art. 20 des württemberger Gesetzes von 1856 und wörtlich mit Art. 49 des Entwurfs von 1884. Antrag auf un- veränderte Annahme.

Art. 51-53. Wörtlich nach dem Entwurf von 1884 und den Aende- rungsvorschlägen der damaligen Kommission.

Da eine Reihe von Vollzugsverordnungen zu erlassen sind, wird das In- krafttreten des Gesetzes wohl kaum vor dem 1. Januar 1897 zu erwarten sein. Antrag auf unveränderte Annahme.

Von der Ueberzeugung durchdrungen, dass das dermalige Steuersystem schlechterdings unhaltbar und möglichst bald durch eine Malzstaffeleteuer zu ersetzen sei, hat die Kommission das ganz Gesetz mit den erwähnten Aende- rungen einstimmig angenommen.

Sie stellt nun den Antrag: Das hoheHaue wolle gleichfalls dem Gesetze seine Zu-

stimmung erteilen.

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Page 65: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 301

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Page 66: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

302 Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergeaetzentwurf.

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Bericht der Kommission der Zweiten bad. Kammer zum Biersteuergesetzentwurf. 303

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Page 68: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

3Q4: Aus dem Bericht der Budgetkommission der Ersten bad. Kammer.

Aus dem Bericht der Budgetkommission der Ersten Kammer. Erstattet von Kommerzienrat S c i ρ i o.

Derselbe nimmt ausführlicher nur Stellung zu Art. 7 und lautet über diesen :

Die Biersteuer ergab im Jahre 1895 einen Ertrag von 6,123,719 M., im Jahr 1894 einen Ertrag von 5,527,783 M., welcher auch bei Einführung der Braumalzsteuer erreicht werden soll. Die eingehenden Ermittelungen, welche die grossherzogl. Regierung über den derzeitigen Verbrauch von Braumalz in Baden anstellen Hess und deren Ergebnis auf S. 16 u. f. der Regierungsvorlage mitgeteilt sind, haben vollständig einwandfreie Zahlen nicht ergeben; ebenso- wenig Privaterhebungen der Kommission der Hohen Zweiten Kammer (s. deren Kommissionsbericht S. 14). Doch erhellt hieraus jedenfalls so viel, dass ein höherer Verbrauch als 18,75 kg Malz im Durchschnitt für 100 1 versteuerten Kesselgehalt der Berechnung nicht zu Grunde gelegt werden darf, wenn mit einiger Sicherheit die Schmälerung des bisherigen Steuerertrags vermieden werden soll. Diesen Satz angenommen , würde der Verbrauch von Braumalz im Jahre 1894 im Grossherzogtum 518,230 Doppelzentner betragen und bei einer Durchschnittssteuerbelastung Von 10,67 M. für 100 kg Malz den gleichen Betrag, welchen die 1894er Biersteuer aufweist, ergeben haben.

Da die kleineren Brauereien nicht in gleichem Masse wie die grösseren das Malz auszunutzen, auch den Betriebsfortschritten nur sehr viel langsamer wie diese zu folgen vermögen, würden durch eine gleich hoch bemessene Malz- steuer erstere stärker belastet werden wie die groásen Brauereien. Auch sind erstere mehr zur Deckung ihres Bedarfs an Gerste auf die heimische Land- wirtschaft angewiesen. Endlich darf die Thatsache nicht ausser Betracht bleiben, dass die Zahl der kleinen Brauereien, deren jährlicher Malzverbrauch 1500 Doppel- zentner pro Betrieb nicht übersteigt, in den drei Jahren 1892 - 94 sich um 85 vermindert hat, während der Gesamtsteuerertrag in derselben Zeit von 5,483,320 M. auf 5,527,783 gestiegen ist. Eine stufenweise Bemessung resp. Staffelung der Steuersätze erscheint daher notwendig.

Die Hohe Zweite Kammer, auf deren ausführlichen Kommissionsbericht Bezug genommen' wird, hat nun mit Zustimmung der grossherzogl. Regierung die Steuersätze des Entwurfs Art. 7 wie folgt zu ändern beschlossen :

„Die Steuer beträgt für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäfte in einem Kalenderjahr steuerbar werden, bei einem jährlichen Gesamtmalzverbrauch

1. bis zu 1500 Doppelzentnern a) für die ersten 250 Doppelzentner 8 M. b) für die dieser Menge folgenden 1250 Doppelzentner 10 „

2. von mehr als 1500 Doppelzentnern 11 „ 3. von mehr als 5000 Doppelzentnern 12 , Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haus-

halt bereiten und hierzu im Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Steuer für je 100 kg 2 M. Diesen Brauern ist unter- sagt, solches Bier an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. tf

Nach diesen Sätzen und unter Annahme des im Entwurf berechneten Malzverbrauchs würde die Malzsteuer im Jahr 1894 betragen haben :

835 Betriebe mit je bis 250 Doppelzentner Malzverbrauch = 56,59172 Doppelzentner à 8 M. - 452,732 M.

davon je bis 250 Doppelzentner Malzverbrauch

(Betriebe

= 45,250 Doppelzentner à 8 M. = 362,000 Betriebe über 250 - 1500 Doppelzentner Malzverbrauch

= 58,873 Doppelzentner à 10 M. = 588,730 742

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Page 69: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

Aus dem Bericht der Budgetkommission der Ersten bad. Kammer. 3Q5

36 Betriebe mit je 1500-5000 Doppelzentner Malzver- brauch = 96,740 V* Doppelzentner à 11 M. = . . 1,064,14572 M.

27 Betriebe mit je über 5000 Doppelzentner Malz verbrauch = 260,816 Doppelzentner à 12 M. = 3,129,792

Summe . 5,597,399 V* M. Die 1894er Steuer hat betragen 5,527,783 „ Hiernach würde die Braumalzsteuer mehr ertragen . . . 69,616V* M.

-ein Mehrergebnis, welches gegenüber den immerhin nicht ganz sicheren rech- nerischen Unterlagen (Annahme von 18,75 kg Malz für 100 1 Kesselsteuer) von der grossherzogl. Regierung für notwendig erachtet wird, um eine Minderung des derzeitigen Steuerertrags zu vermeiden. Lässt man die Bestimmung, wo- nach Brauereien, die obergäriges Bier als Haustrunk brauen und nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz jährlich verwenden, nur 2 M. Steuer pro 100 kg Malz zu entrichten haben, ausser Betracht, so beträgt die Spannung zwischen der niedersten Stufe von 8 M. und der höchsten von 12 M. die Hälfte der von den kleinen Brauereien zu entrichtenden Steuer. Diese Spannung ist weit grosser als die in Bayern und in Württemberg eingeführte. Es lässt sich er- warten, dass unter deren Schutz die kleinen Brauereien ein gesichertes Fort- bestehen finden werden. Es erhellt aber auch, dass in dem Masse, in welchem die kleinen Brauereien entlastet werden, die grossen für den Ausfall aufkommen müssen. Diese Thatsache wird auch erhärtet durch die Mitteilung eines Kom- miseionsmitgliedes, welches auf Grund der Bücher einer grösseren Brauerei, bei der es beteiligt ist, darlegte, dass diese Brauerei nach den in Rede stehenden Steuersätzen statt 93,000 M. Kesselsteuer hätte 108,000 M. Malzsteuer im Jahr 1894/95 zahlen müssen. Aber auch bei den mittleren Brauereien finden jeden- falls mehrfach sehr bedeutende Mehrbelastungen statt; insbesondere erscheint die sprungweise Erhöhung, welche bei dem Ueberschreiten des Malz verbrauche von 1500 Doppelzentner und von 5000 Doppelzentner eintritt, nicht ohne Be- denken.

Bei 1500 Doppelzentner Jahresverbrauch beträgt die Steuer für die ersten 250 Doppelzentner zu 8 M. = 2,000 M. für die weiteren 1250 r »10 „ = 12,500 , 14,500 M. bei 1501 Doppelzentner Jahresverbrauch à 11 M 16,511 „ somit für den ersten Doppelzentner Mehrverbrauch mehr . . 2,011 M. Bei 5000 Doppelzentner Jahresverbrauch beträgt die Steuer

zu Π Μ 55,000 M. bei 5001 Doppelzentner Jahresverbrauch beträgt die Steuer

zu 12 M . 60,012 , somit für den ersten Doppelzentner Mehrverbrauch mehr . . 5,012 M.

Dieser Sprung würde wegfallen, wenn die Staffelberechnung gleich wie bis 1500 Doppelzentner auch für die anderen Stufen durchgeführt wäre. Wollte man aber die Staffelberechnung auch für die oberen Stufen einführen, ohne die Sätze der unteren Stufen zu erhöhen, so könnte dies nur zu Lasten der grösseren Brauereien geschehen, was im Hinblick auf deren schon nach den vorliegenden Steuersätzen eintretende Mehrbelastung nicht thunlich erscheint. Nach Mitteilungen, welche der Kommission von einem Mitgliede der Hohen Ersten Kammer über die Wirkung der in Rede stehenden Steuersätze auf eine mittlere Brauerei, welche zwischen 2700 und 2800 Doppelzentner Malz jährlich verbraucht, gemacht wurden, würde die Mehrbelastung dieser Brauerei im letzten Jahre 6500 M. betragen haben. Würde die staffeiförmige Berechnung durch- geführt, so würde in diesem Fall sich immer noch eine Mehrbelastung von 3000 M. ergeben haben.

Eine solche staffeiförmige Gestaltung der Steuer bis zu 2500 Doppel- zentner Malzverbrauch würde folgenden finanziellen Effekt haben:

Finanzarchiv. XIII. Jahrg. 743 20

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Page 70: Badisches Gesetz, die Biersteuer betreffend. Vom 30. Juni 1896

gQg Aus dem Bericht der Budgetkommission der Ersten bad. Kammer.

Steuerstufe Brauerei- Malzverbrauch Q Steuerertrag λ λ oteuersatz Q Doppelzentner zani Doppelzentner M.

bis 250 835 56,591 Va 8 452,732 οκά J50-1500 ι^ηη / 181 löl 45,250 8 362,000 οκά J50-1500 ι^ηη ^ 181 löl 58>873 10 588,730

[ 5,000 8 40,000 1501-2500 20 25,000 10 250,000

( 7,912 72 11 87,03772 2501-5000 16 58,828 11 647,108 über 5900 27 260,816 12 3,129,792

1079 518,271 5,557,399 V«

gegen den Ertrag 1894 mehr 29,616 M.

Bei der Unsicherheit der Veranlagung der Malzsteuer und weil erwartet werden muss, dass bei der allmählichen Anpassung der Betriebsweise an die neue Steuer und durch weitere technische Fortschritte eine Verringerung des Malzverbrauchs pro Hektoliter Bier in Aussicht genommen werden muss, wie eine solche ζ. Β. in Bayern stattfindet (1892: 44,83 Pfd.; 1893: 44,65 Pfd.; 1894: 44,5 Pfd.) und für die bayrische Pfalz nachgewiesen ist (s. Entwurf S. 17) glaubt ihre Kommission, Durchlauchtigste, Hochgeehrteste Herren, dass die Finanzlage des Staates nicht gestattet, den sicheren Weg zu verlassen und das Risiko der Einführung einer weiteren Staffelung übernehmen zu können. Sie glaubt aber das Bedürfnis einer weitergehenden Staffelung insbesondere für die mittleren Brauereien nachgewiesen und beantragt, einen entsprechenden Wunsch der grossherzogl. Regierung auszusprechen, den Steuersätzen aber die Zustimmung zu erteilen.

Die übrigen Artikel des Gesetzentwurfs geben der Kommission zu be- sonderen Bemerkungen keinen Anlass, ebensowenig die an denselben von der Hohen Zweiten Kammer beschlossenen Aenderungen, bezüglich welcher auf den Kommissionsbericht jener Kammer verwiesen wird.

Die Kommission beantragte : Hohe Erste Kammer wolle 1. dem Gesetzentwurf die Biersteuer betreffend in der von der Hohen

Zweiten Kammer beschlossenen Fassung die Zustimmung erteilen; 2. den Wunsch aussprechen , dass die grossherzogl. Regierung eine Er-

leichterung der mittleren Brauereien (Art. 7 Nr. 2) durch deren Teil- nahme an dem Staffeltarif der beiden unteren Stufen (Art. 7 Nr. 1 a und b) in Erwägung ziehe, für den Fall die Ergebnisse der Malz· Steuer in den drei nächsten Jahren diese Erleichterung ohne Minderung des bisherigen Gesamtertrags der Biersteuer gestatten;

3. die Petitionen für erledigt erklären.

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